Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Grad der Behinderung und trotzdem kein Anspruch auf EM-Rente
Ein Grad der Behinderung von 50 macht einen Menschen rechtlich schwerbehindert. Einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente löst die Schwerbehinderung jedoch nicht automatisch aus, wie das Sozialgericht Münster in einem Urteil vom 15. Januar 2026 nochmals deutlich herausgestellt hat.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger selbst zwar lediglich einen GdB von 30. Das Gericht ging aber ausdrücklich einen Schritt weiter und erklärte, dass selbst die Anerkennung einer Schwerbehinderung mit GdB 50 nichts am Ergebnis geändert hätte, wenn der Versicherte weiterhin mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Das Urteil ist besonders für Menschen interessant, die sowohl einen Antrag auf Schwerbehinderung als auch auf Erwerbsminderungsrente stellen. Denn dieselben Erkrankungen können in beiden Verfahren geprüft werden, trotzdem beantworten die Behörden und Gerichte dabei unterschiedliche Fragen.
Kläger hatte nach einem Schlaganfall nicht mehr gearbeitetDer Kläger war im technisch-kaufmännischen Vertrieb tätig und erlitt 2017 einen Schlaganfall. Danach nahm er nach eigenen Angaben keine berufliche Tätigkeit mehr auf, war zunächst arbeitsunfähig und später arbeitslos.
Zusätzlich bestanden psychische Beschwerden. Der Mann verwies unter anderem auf depressive Symptome, Beeinträchtigungen nach dem Schlaganfall und längere teilstationäre psychiatrische Behandlungen.
Im November 2021 beantragte er eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag nach medizinischer Prüfung ab, auch der Widerspruch blieb erfolglos.
Parallel hatte der Mann versucht, einen höheren Grad der Behinderung feststellen zu lassen. In diesem Verfahren blieb es jedoch bei einem Gesamt-GdB von 30; die Klage auf eine höhere Einstufung war bereits zuvor erfolglos geblieben.
Mehrere Gutachter sahen ein Leistungsvermögen von mindestens sechs StundenDas Sozialgericht ließ den Kläger erneut medizinisch untersuchen. Ein neurologisch-psychiatrischer Sachverständiger kam ebenso wie ein orthopädischer Gutachter zu dem Ergebnis, dass weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten mit verschiedenen Einschränkungen möglich seien.
Der Kläger sollte beispielsweise keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten, Wechsel- und Nachtschichten vermeiden und nicht unter starkem Zeitdruck, im Akkord oder am Fließband eingesetzt werden. Auch der Publikumsverkehr sollte eingeschränkt sein.
Trotz dieser Einschränkungen sahen die Gutachter noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr pro Tag. Genau diese zeitliche Einschätzung war für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente entscheidend.
Auch ein auf Wunsch des Klägers hinzugezogener weiterer Sachverständiger ging grundsätzlich davon aus, dass der Mann noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne. Streit entstand vor allem über die Frage, ob zusätzliche Pausen und die Notwendigkeit einer schnell erreichbaren Toilette die Einsatzmöglichkeiten stärker einschränkten.
GdB und Erwerbsminderung beantworten zwei verschiedene FragenDas SG Münster widmete der Abgrenzung zwischen Schwerbehinderung und Erwerbsminderung ungewöhnlich ausführliche Passagen. Ein bestimmter GdB sage für sich genommen nicht aus, wie viele Stunden der betreffende Mensch täglich noch erwerbstätig sein könne.
Beim Grad der Behinderung geht es nach § 152 SGB IX um die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Ab einem GdB von wenigstens 50 gilt ein Mensch nach § 2 SGB IX als schwerbehindert.
Die Erwerbsminderungsrente folgt dagegen den Regeln des SGB VI. Hier wird geprüft, in welchem zeitlichen Umfang ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Deshalb können zwei Menschen mit demselben GdB rentenrechtlich vollkommen unterschiedlich beurteilt werden. Einer kann trotz GdB 80 noch vollschichtig arbeiten, während ein anderer Versicherter mit einem wesentlich niedrigeren GdB aufgrund seiner konkreten Funktionsbeeinträchtigungen nur noch weniger als drei Stunden täglich einsetzbar sein kann.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick Prüfung Schwerbehinderung Erwerbsminderungsrente Gesetzliche Grundlage SGB IX SGB VI Was wird bewertet? Auswirkungen der Behinderung auf die gesellschaftliche Teilhabe Verbliebenes tägliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Wichtige Grenze Ab GdB 50 Schwerbehinderung Unter 3 Stunden volle EM, 3 bis unter 6 Stunden teilweise EM Sind Diagnosen allein ausreichend? Nein, entscheidend sind die Auswirkungen der Erkrankungen Nein, entscheidend sind die daraus folgenden funktionellen Einschränkungen Wer entscheidet? Zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes Deutsche Rentenversicherung Bedeutet GdB 50 automatisch EM-Rente? Nein NeinAuch die Deutsche Rentenversicherung beschreibt die zeitlichen Grenzen entsprechend. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert; bei drei bis unter sechs Stunden kommt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.
Kann ein Versicherter hingegen mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein, liegt grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vor. Genau diese Grenze wurde dem Kläger in Münster zum Verhängnis.
Ein GdB von 50 hätte dem Kläger nicht geholfenBemerkenswert ist, dass das SG Münster die Frage nicht bei dem tatsächlich festgestellten GdB 30 beließ. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass auch eine anerkannte Schwerbehinderung am Ergebnis nichts geändert hätte.
Die Richter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die gesetzlichen Voraussetzungen beider Systeme seien nicht deckungsgleich, deshalb lasse sich aus einem GdB 50 nicht automatisch auf eine Erwerbsminderung schließen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass medizinische Unterlagen aus einem Schwerbehindertenverfahren für einen EM-Rentenantrag wertlos wären. Befundberichte, Krankenhausunterlagen oder fachärztliche Gutachten können in beiden Verfahren wichtige Tatsachen liefern.
Die entscheidende Schlussfolgerung muss im Rentenverfahren jedoch lauten, welche Auswirkungen diese Erkrankungen auf die tägliche Arbeitsfähigkeit haben. Ein Bescheid über einen GdB ersetzt diese Prüfung nicht.
Auch Gegen-Hartz hat bereits über vergleichbare Fälle berichtet, in denen eine Schwerbehinderung nicht zur gewünschten EM-Rente führte: Erwerbsminderungsrente: Schwerbehinderung allein reicht nicht aus.
Selbst eine volle Erwerbsminderungsrente führt umgekehrt nicht automatisch zum GdB 50Die Trennung funktioniert auch in die andere Richtung. Wer bereits eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, muss deshalb noch lange keinen Anspruch auf die Feststellung einer Schwerbehinderung haben.
Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt dies besonders deutlich. Dort blieb es trotz voller Erwerbsminderungsrente und Nutzung eines Rollators bei einem Gesamt-GdB unter 50. Trotz voller Erwerbsminderung und Rollator kann die Schwerbehinderung abgelehnt werden.
Für Betroffene ist das häufig schwer nachvollziehbar. Medizinisch geht es zwar jeweils um dieselben Menschen und teilweise um dieselben Erkrankungen, rechtlich werden daraus aber unterschiedliche Folgen abgeleitet.
Warum die tägliche Stundenzahl so wichtig istDie häufigsten Missverständnisse bei der Erwerbsminderungsrente entstehen durch den Begriff der Arbeitsfähigkeit. Es geht nicht ausschließlich darum, ob jemand seinen zuletzt ausgeübten Beruf noch bewältigen kann.
Für die meisten heute Versicherten wird geprüft, ob noch irgendeine gesundheitlich zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich möglich ist. Die bisherige berufliche Stellung schützt deshalb in vielen Fällen nicht davor, auf einfachere oder weniger belastende Tätigkeiten verwiesen zu werden.
Wer beispielsweise nicht mehr als Pflegekraft, Handwerker oder Verkäufer arbeiten kann, kann rentenrechtlich trotzdem als mindestens sechs Stunden leistungsfähig angesehen werden. Voraussetzung ist, dass andere geeignete Tätigkeiten unter den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen noch möglich sind.
Eine Sonderregelung besteht weiterhin für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Bei ihnen kann unter weiteren Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht kommen.
Qualitative und zeitliche Einschränkungen dürfen nicht verwechselt werdenDas Münsteraner Urteil zeigt außerdem, wie wichtig die Unterscheidung zwischen qualitativen und zeitlichen Leistungseinschränkungen ist. Ein Versicherter kann zahlreiche Tätigkeiten nicht mehr ausüben und trotzdem sechs Stunden oder länger leistungsfähig sein.
Qualitative Einschränkungen bestimmen beispielsweise, welche Belastungen vermieden werden müssen. Dazu können schweres Heben, Schichtarbeit, hoher Zeitdruck, häufige Kundenkontakte, Arbeiten auf Leitern oder besondere Anforderungen an Konzentration und Feinmotorik gehören.
Eine zeitliche Einschränkung beantwortet dagegen die Frage, wie lange der Mensch überhaupt täglich arbeiten kann. Erst wenn das Leistungsvermögen auf unter sechs beziehungsweise unter drei Stunden sinkt, werden die bekannten zeitlichen Grenzen der Erwerbsminderungsrente erreicht.
Genau deshalb genügt ein ärztliches Attest mit der Aussage „Patient kann seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben“ häufig nicht. Für ein EM-Verfahren ist wesentlich aussagekräftiger, welche Tätigkeiten noch möglich sind, unter welchen Bedingungen gearbeitet werden kann und wie viele Stunden diese Belastung täglich durchgehalten werden kann.
Zusätzliche Arbeitspausen können bei der EM-Rente entscheidend werdenBesondere Bedeutung hat das Urteil für Menschen, die wegen einer Erkrankung häufiger Pausen benötigen. Das SG Münster machte deutlich, dass nicht jeder zusätzliche Toilettengang oder jede kurze Arbeitsunterbrechung bereits zu einer Erwerbsminderung führt.
Der Kläger hatte vorgetragen, ein geeigneter Arbeitsplatz müsse eine Toilette in der Nähe bieten und ihm regelmäßige Pausen ermöglichen. Das Gericht sah darin im konkreten Fall jedoch keinen Pausenbedarf, der über das im normalen Arbeitsleben Übliche hinausging.
Nach Auffassung der Kammer konnten notwendige Toilettengänge im konkreten Fall innerhalb regulärer Pausenzeiten und sogenannter Verteilzeiten bewältigt werden. Auch kurze Unterbrechungen, etwa für einen Toilettengang oder Wege innerhalb des Betriebs, können nach den Umständen des Einzelfalls noch mit normalen Arbeitsbedingungen vereinbar sein.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn medizinisch notwendige zusätzliche Pausen regelmäßig und in erheblichem Umfang gebraucht werden. Das Gericht verwies auf ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, in der unter anderem zwei zusätzliche Pausen von jeweils 15 Minuten zusammen mit weiteren Einschränkungen als bedeutsam angesehen wurden.
Nicht jede zusätzliche Pause führt sofort zur vollen ErwerbsminderungsrenteAus dem Urteil sollte deshalb nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bereits zwei zusätzliche Pausen automatisch eine volle EM-Rente auslösen. Entscheidend bleibt immer das gesamte Leistungsbild.
Gerichte prüfen unter anderem, wie häufig die Pausen notwendig sind, wie lange sie dauern, ob sie planbar sind und ob sie innerhalb normaler Arbeitsabläufe aufgefangen werden können. Auch die Kombination mit weiteren Einschränkungen kann wichtig werden.
Für Betroffene bedeutet das: Ein erhöhter Pausenbedarf sollte möglichst konkret ärztlich beschrieben werden. Eine pauschale Aussage wie „braucht häufig Pausen“ ist wesentlich weniger aussagekräftig als eine medizinische Einschätzung zu Häufigkeit, Dauer, Anlass und fehlender Verschiebbarkeit der Unterbrechungen.
Ungewöhnliche Leistungseinschränkungen können trotz sechs Stunden Arbeitsfähigkeit wichtig seinBesonders interessant sind die Ausführungen des SG Münster zu schweren spezifischen Leistungsbehinderungen und zur sogenannten Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Dabei geht es um Menschen, die zwar formal noch mindestens sechs Stunden arbeiten können, deren Einsatzmöglichkeiten durch besondere Einschränkungen aber außergewöhnlich stark reduziert sind.
In solchen Fällen kann die Rentenversicherung verpflichtet sein, eine konkrete Tätigkeit zu benennen, die der Versicherte trotz seiner Einschränkungen tatsächlich noch ausüben kann. Das Bundessozialgericht hat hierfür über Jahrzehnte verschiedene Fallgruppen entwickelt.
Als Beispiele nennt das Münsteraner Urteil unter anderem erhebliche Schwierigkeiten bei der Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, bestimmte zusätzliche Pausen, starke Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit sowie besondere Kombinationen mehrerer gesundheitlicher Einschränkungen. Entscheidend ist aber stets die konkrete Gesamtsituation.
Beim Kläger sah die Kammer keine solche außergewöhnliche Situation. Nach den eingeholten Gutachten verblieben genügend Arbeitsfelder, auf denen leichte Tätigkeiten weiterhin mindestens sechs Stunden täglich möglich waren.
Die Rentenversicherung muss nicht immer einen konkreten Arbeitsplatz nennenViele Antragsteller erwarten, dass die Deutsche Rentenversicherung ihnen nach einer Ablehnung einen bestimmten freien Arbeitsplatz nachweisen muss. Das ist grundsätzlich nicht der Fall.
Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann und keine außergewöhnliche Kombination von Einschränkungen aufweist, kann regelmäßig auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Ob ein Arbeitgeber den Betroffenen tatsächlich einstellt, ist bei dieser abstrakten medizinischen Prüfung grundsätzlich nicht entscheidend.
Anders kann es bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen aussehen. Dann kann sich die Frage stellen, ob überhaupt noch eine konkrete Tätigkeit existiert, die unter realistischen Arbeitsbedingungen ausgeübt werden kann.
Arbeitslosigkeit allein ist keine ErwerbsminderungAuch eine jahrelange Arbeitslosigkeit beweist nicht, dass ein Mensch im Sinne des Rentenrechts erwerbsgemindert ist. Erwerbslosigkeit und medizinische Erwerbsminderung sind voneinander zu unterscheiden.
Eine Besonderheit besteht allerdings bei einem nur noch drei bis unter sechs Stunden umfassenden Leistungsvermögen. Findet ein teilweise erwerbsgeminderter Versicherter keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Arbeitsmarktrente und damit eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen.
Wer dagegen medizinisch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, kann sich auf diese Regelung nicht berufen. Beim Kläger in Münster war deshalb bereits die medizinische Einschätzung von sechs Stunden und mehr ausschlaggebend.
Was Betroffene aus dem Urteil lernen könnenEin hoher GdB kann ein wichtiges Indiz dafür sein, dass erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Erwerbsminderungsrente sollte die medizinische Dokumentation jedoch zusätzlich möglichst genau zeigen, was diese Beeinträchtigungen im Arbeitsalltag bedeuten.
Besonders wichtig können Angaben zur Belastungsdauer, zur Konzentrationsfähigkeit, zu Schmerzen, zum notwendigen Wechsel der Körperhaltung, zu krankheitsbedingten Ausfällen und zum Bedarf zusätzlicher Pausen sein. Auch die Wegefähigkeit und die Frage, ob öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden können, können im EM-Verfahren Bedeutung erlangen.
Ein GdB-Bescheid allein beantwortet diese Fragen nicht. Deshalb können auch Menschen mit einem GdB 50, 70 oder 100 mit ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente scheitern, wenn die medizinischen Ermittlungen weiterhin ein ausreichendes tägliches Leistungsvermögen ergeben.
Einen weiteren vergleichbaren Fall hat Gegen-Hartz unter Keine Erwerbsminderungsrente trotz GdB 50 und Pflegegrad 3aufgearbeitet.
Ablehnung der EM-Rente: Der GdB allein ist kein gutes WiderspruchsargumentWer gegen einen ablehnenden Rentenbescheid vorgeht, sollte den Widerspruch deshalb nicht ausschließlich damit begründen, dass bereits ein GdB von 50 oder mehr festgestellt wurde. Erfolgsversprechender ist es, konkrete Fehler bei der Einschätzung des zeitlichen oder funktionellen Leistungsvermögens aufzuzeigen.
Dabei kann beispielsweise erläutert werden, welche gesundheitlichen Einschränkungen im Gutachten fehlen, warum angenommene Tätigkeiten tatsächlich nicht durchgehalten werden können oder weshalb ein dokumentierter zusätzlicher Pausenbedarf nicht berücksichtigt wurde. Entscheidend ist eine möglichst enge Verbindung zwischen medizinischem Befund und den tatsächlichen Anforderungen eines Arbeitstages.
Gegen-Hartz stellt hierfür auch einen Musterwiderspruch gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente bereit. Ein Muster kann allerdings nur eine Grundlage sein und sollte an die medizinische und rechtliche Situation des jeweiligen Falls angepasst werden.
Urteil bestätigt eine seit Jahren bestehende RechtsprechungDas SG Münster hat mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 keine völlig neue Rechtsregel geschaffen. Die Kammer knüpft ausdrücklich an Entscheidungen des Bundessozialgerichts an, wonach Schwerbehindertenrecht und Erwerbsminderungsrecht getrennt geprüft werden.
Trotzdem ist die Entscheidung für die Praxis bemerkenswert. Sie verbindet die Abgrenzung zwischen GdB und Erwerbsminderung mit ausführlichen Aussagen zu Pausen, Toilettengängen und außergewöhnlichen Leistungseinschränkungen.
Das Urteil zeigt deshalb auch, wo in einem EM-Verfahren tatsächlich gestritten werden kann. Nicht die Zahl auf dem Schwerbehindertenausweis entscheidet über die Rente, sondern das medizinisch nachvollziehbar festgestellte Leistungsvermögen unter realistischen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Beispiel aus der PraxisEine 56-jährige Versicherte hat wegen einer chronischen neurologischen Erkrankung, Wirbelsäulenbeschwerden und einer Depression einen GdB von 60. Sie kann ihren bisherigen Beruf im Einzelhandel nicht mehr ausüben und beantragt deshalb eine volle Erwerbsminderungsrente.
Die Gutachter kommen jedoch zu dem Ergebnis, dass sie leichte Tätigkeiten im Sitzen und Stehen weiterhin sieben Stunden täglich verrichten kann, sofern Zeitdruck, schweres Heben und Nachtschichten vermieden werden. Der GdB 60 reicht dann allein nicht aus, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten.
Anders könnte die Beurteilung sein, wenn ärztlich nachvollziehbar dokumentiert wäre, dass sie täglich nur noch zwei Stunden belastbar ist oder wegen unaufschiebbarer Beschwerden mehrfach zusätzliche längere Pausen benötigt. Dann müsste die Rentenversicherung das tatsächliche Leistungsvermögen unter diesen Bedingungen erneut bewerten.
Bedeutet ein GdB von 50 automatisch eine Erwerbsminderungsrente?Nein. Ein GdB von mindestens 50 begründet die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, sagt aber nicht automatisch aus, wie viele Stunden täglich noch gearbeitet werden kann.
Für die Erwerbsminderungsrente wird das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesondert geprüft. Das SG Münster hat diese Trennung im Urteil vom 15. Januar 2026 ausdrücklich bestätigt.
Kann man trotz GdB 100 noch als voll erwerbsfähig gelten?Ja. Auch ein sehr hoher Grad der Behinderung führt nicht zwingend dazu, dass das tägliche Leistungsvermögen unter sechs Stunden fällt.
Die Auswirkungen einer Erkrankung auf die gesellschaftliche Teilhabe und ihre Auswirkungen auf die tägliche Erwerbsfähigkeit sind rechtlich unterschiedliche Prüfungen. Deshalb muss jeder Rentenantrag eigenständig medizinisch beurteilt werden.
Wann besteht eine volle Erwerbsminderung?Eine volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden liegt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung vor. Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt auch eine volle Arbeitsmarktrente gezahlt werden.
Können zusätzliche Pausen eine Erwerbsminderungsrente begründen?Sie können für die Beurteilung sehr wichtig sein. Das gilt vor allem dann, wenn die notwendigen Unterbrechungen deutlich über das hinausgehen, was bei einem gewöhnlichen Arbeitsplatz akzeptiert und organisatorisch aufgefangen werden kann.
Im Fall des SG Münster reichten die geschilderten Unterbrechungen dafür nicht aus. Das Gericht ging davon aus, dass sie im Wesentlichen innerhalb regulärer Pausen und üblicher Verteilzeiten möglich waren.
Muss die Rentenversicherung einen konkreten Beruf nennen?Bei einem normalen Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden grundsätzlich nicht. Versicherte können dann regelmäßig auf das breite Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder bei einer besonderen Kombination ungewöhnlicher Einschränkungen kann jedoch eine konkrete Verweisungstätigkeit verlangt werden. Das SG Münster erläutert diese Ausnahme ausführlich.
Hilft ein Schwerbehindertenausweis wenigstens als Beweismittel?Der Schwerbehindertenstatus allein beweist keine Erwerbsminderung. Die medizinischen Befunde, die zur Feststellung des GdB geführt haben, können für das Rentenverfahren jedoch durchaus wertvoll sein.
Entscheidend ist, dass aus den Unterlagen konkret hervorgeht, welche Auswirkungen die Erkrankungen auf Belastbarkeit, Arbeitsdauer und Arbeitsbedingungen haben. Ein bloßer Hinweis auf „GdB 50“ oder „GdB 70“ reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Urteil: Sozialgericht Münster, Urteil vom 15. Januar 2026, Az. S 14 R 645/23
Der Beitrag Grad der Behinderung und trotzdem kein Anspruch auf EM-Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Haus gegen lebenslange Rente übertragen: Amt darf dennoch die Hand aufhalten
Viele Rentner möchten ihr Haus schon zu Lebzeiten an Kinder, Enkel oder andere Angehörige übertragen. Häufig verbinden sie die vorweggenommene Erbschaft mit einer Gegenleistung: Der neue Eigentümer zahlt ihnen bis zum Lebensende eine monatliche Rente.
Steuerlich kann dieses Modell zwar attraktiv sein, wenn die Rente den Wert der Schenkung mindert. Doch bei der Berechnung setzt das Finanzamt weiterhin einen gesetzlichen Zinssatz von 5,5 Prozent an. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Januar 2026 entschieden (Az. II R 35/23).
Immobilie zu Lebzeiten übertragen und Einkommen sichernEine vorweggenommene Erbschaft kann für ältere Eigentümer mehrere Vorteile haben. Sie regeln frühzeitig, wer die Immobilie erhalten soll, und sichern zugleich ihre eigene finanzielle Versorgung.
Denkbar sind etwa ein lebenslanges Wohnrecht, ein Nießbrauch oder regelmäßige Rentenzahlungen durch den neuen Eigentümer. Bei der besteuerten Schenkung zählt nicht die Gesamtsumme aller erwarteten Rentenzahlungen. Das Finanzamt setzt vielmehr einen sogenannten Kapitalwert fest.
1000 Euro Rente von der NichteIm Fall von dem BFH übertrug ein Onkel seiner Nichte ein Grundstück. Im Gegenzug verpflichtete sich die Verwandte, ihm vom Januar 2020 bis zu seinem Tod monatlich 1.000 Euro zu zahlen. Der Mann war zu diesem Zeitpunkt bereits 78 Jahre alt.
Im notariellen Vertrag hatten die Beteiligten für die Bewertung der Rentenzahlungen einen Zinssatz von lediglich 0,5 Prozent vorgesehen. Die Nichte sah diesen Zinssatz auch als Basis der Schenkungsteuer anwenden. Das Finanzamt ging dabei nicht mit.
Die Behörde berechnete vielmehr den Kapitalwert der lebenslangen Rente. Bei einer Jahresrente von 12.000 Euro und einem maßgeblichen Vervielfältiger von 7,242 ergab sich ein Kapitalwert von 86.904 Euro. Diesen Betrag durfte die Nichte als Belastung von der Steuerpflicht abziehen.
Warum die 5,5 Prozent für Erben ungünstig sein könnenDer Zinssatz von 5,5 Prozent führt leicht zu einem Missverständnis. Es handelt sich nämlich ausschließlich um einen steuerlichen Rechenwert. Damit bestimmt das Finanzamt, welchen heutigen Wert eine Zahlungspflicht besitzt, die noch viele Jahre läuft.
Je höher der verwendete Zinssatz, desto niedriger fällt der heutige Kapitalwert der Verpflichtung aus. Für Kinder oder andere Angehörige, die eine Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbschaft erhalten, kann das allerdings ungünstig sein. Denn ein niedrigerer Kapitalwert bedeutet einen geringeren Abzug von der Schenkung.
Die steuerpflichtige Bereicherung fällt dadurch höher aus.
Niedriger Zinssatz im Vertrag hilft steuerlich nichtDie Nichte argumentierte, 5,5 Prozent seien angesichts der damals extrem niedrigen Kapitalmarktzinsen unrealistisch. Im Vertrag hatten die Beteiligten schließlich nur 0,5 Prozent angesetzt.
Mit einem niedrigeren Zinssatz wäre der Kapitalwert der Rentenverpflichtung höher ausgefallen. Die Nichte hätte einen größeren Betrag vom Wert der Schenkung abziehen können.
Der BFH lehnte diese Berechnung jedoch ab.
Für lebenslange Nutzungen und Leistungen gibt § 14 Bewertungsgesetz einen gesetzlichen Zinssatz von 5,5 Prozent vor. Die Beteiligten können dies nicht dadurch umgehen, dass sie in ihrem eigenen Vertrag einen niedrigeren Zinssatz festlegen.
BFH hält die 5,5 Prozent für verfassungsgemäßDie Klägerin verwies erfolglos auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu überhöhten Steuerzinsen. Karlsruhe hatte die frühere Verzinsung von Steuernachzahlungen mit sechs Prozent jährlich teilweise für verfassungswidrig erklärt.
Der BFH sah darin jedoch keinen Grund, auch die 5,5 Prozent bei lebenslangen Renten zu verwerfen. Bei der Bewertung einer lebenslangen Rente gehe es nicht um Nachzahlungszinsen gegenüber dem Finanzamt, sondern um die Umrechnung zukünftiger Zahlungen in einen heutigen Kapitalwert. Für solche langfristigen Bewertungen darf der Gesetzgeber nach Auffassung des BFH pauschale Werte festlegen.
Ist eine Immobilienübertragung finanziell ungünstigDas Urteil zeigt nicht, dass es allgemein ungünstig ist, Immobilien gegen eine lebenslange Rente zu übertragen. Grundsätzlich gilt das Gegenteil. Eine Pflicht, die Rente auszuzahlen, senkt deutlich den steuerpflichtigen Wert der Schenkung.
Zudem gelten Freibeträge bei der Schenkungssteuer: Kinder können grundsätzlich alle zehn Jahre Vermögen bis zu 400.000 Euro von jedem Elternteil steuerfrei erhalten. Bei Enkeln beträgt der Freibetrag regelmäßig 200.000 Euro.
Eltern können Freibeträge zu Lebzeiten nutzen und nach zehn Jahren wieder ausschöpfen. In diesem Fall ging es um die konkrete Gestaltung.
Rentner sollten nicht nur auf die Schenkungsteuer achtenWer sein Eigenheim gegen eine lebenslange Rente überträgt, gibt Eigentum aus der Hand. Das kann weitreichende Folgen haben.
Rentner sollten deshalb prüfen, ob neben der Rente zusätzlich ein Wohnrecht oder Nießbrauch vereinbart werden soll. Wichtig ist auch die Frage, was passiert, wenn der neue Eigentümer die vereinbarten Zahlungen nicht mehr leisten kann.
Im Vertrag können Sie regeln, welche Sicherheiten der frühere Eigentümer erhält und unter welchen Voraussetzungen er eine Rückübertragung beanspruchen kann. Auch Einkommensteuer, Sozialleistungen oder spätere Pflegekosten sind Teil der Planung.
Alter des Rentners beeinflusst den steuerlichen WertFür die Höhe des Kapitalwerts spielt das Alter des Rentners eine entscheidende Rolle. In diesem Fall war der Onkel bei Beginn der Zahlungen 78 Jahre alt. Seine statistische Restlebenserwartung floss über einen gesetzlich festgelegten Vervielfältiger in die Berechnung ein.
Je nach Alter unterscheidet sich daher der steuerliche Wert einer lebenslangen Rentenverpflichtung erheblich.
Wer seine Immobilie bereits mit 65 Jahren überträgt und eine lebenslange Rente erhält, kommt zu einem anderen Kapitalwert als ein Eigentümer, der dieselbe Vereinbarung erst mit 80 Jahren trifft.
FAQ zur Immobilienübertragung gegen Rente Muss der Beschenkte tatsächlich 5,5 Prozent Zinsen zahlen?Nein. Die 5,5 Prozent dienen ausschließlich der steuerlichen Berechnung des Kapitalwerts der lebenslangen Rentenzahlungen.
Kann eine lebenslange Rente die Schenkungsteuer senken?Ja. Die Verpflichtung des neuen Eigentümers, dem bisherigen Eigentümer lebenslang eine Rente zu zahlen, kann den steuerpflichtigen Wert der Schenkung reduzieren.
Lohnt sich eine vorweggenommene Erbschaft für Rentner?Das kann insbesondere bei wertvollen Immobilien und hohen Freibeträgen sinnvoll sein. Entscheidend sind jedoch die persönliche Vermögenssituation, die Absicherung des bisherigen Eigentümers und die steuerliche Gestaltung.
QuellenBundesfinanzhof, Urteil vom 14. Januar 2026 – II R 35/23
Bewertungsgesetz, § 14 BewG, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 16 ErbStG
Der Beitrag Haus gegen lebenslange Rente übertragen: Amt darf dennoch die Hand aufhalten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Vergleich Pflegegrad 2 und 3: Nur wenige Punkte entscheiden über mehr Pflegeleistungen
Zwischen Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 liegen oft nur wenige Punkte im Begutachtungsverfahren, aber im Alltag kann der Unterschied erheblich sein.
Wer von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 3 hochgestuft wird, erhält deutlich höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Das betrifft vor allem das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen, die Tages- und Nachtpflege sowie die Absicherung pflegender Angehöriger. Nach der aktuellen Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums liegt das Pflegegeld 2026 bei Pflegegrad 2 bei 347 Euro im Monat, bei Pflegegrad 3 dagegen bei 599 Euro.
Damit steigt allein das monatliche Pflegegeld um 252 Euro. Für Familien, die einen Angehörigen zu Hause versorgen, kann das den Unterschied machen, ob zusätzliche Hilfe finanzierbar ist oder ob Angehörige weiter über ihre Belastungsgrenze hinausgehen.
Was Pflegegrad 3 im Vergleich zu Pflegegrad 2 bedeutetPflegegrad 2 wird vergeben, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird. Pflegegrad 3 setzt eine schwere Beeinträchtigung voraus.
Entscheidend ist dabei nicht allein eine Diagnose. Bewertet wird, wie selbstständig eine Person im Alltag noch ist, etwa beim Waschen, Anziehen, Essen, Gehen, Treppensteigen, bei der Medikamenteneinnahme oder bei der Gestaltung des Tages.
Gerade bei älteren Menschen verschlechtert sich der Zustand oft schleichend. Angehörige übernehmen dann immer mehr Aufgaben, ohne sofort an eine Höherstufung zu denken.
Genau hier entsteht häufig ein finanzieller Nachteil. Wer weiter mit Pflegegrad 2 eingestuft bleibt, obwohl der Hilfebedarf inzwischen Pflegegrad 3 entspricht, verzichtet Monat für Monat auf Leistungen.
Pflegegeld: Der Unterschied beträgt 252 Euro im MonatDas Pflegegeld ist für viele Familien die bekannteste Leistung. Es wird gezahlt, wenn die Pflege zu Hause überwiegend durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen organisiert wird.
Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 347 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 3 steigt es auf 599 Euro monatlich.
Auf ein Jahr gerechnet macht das einen Unterschied von 3.024 Euro. Dieses Geld kann etwa genutzt werden, um Fahrtkosten, zusätzliche Betreuungszeiten, Hilfen im Haushalt oder den Aufwand pflegender Angehöriger teilweise auszugleichen.
Wichtig ist allerdings: Pflegegeld wird nicht zusätzlich zu vollständig ausgeschöpften Pflegesachleistungen gezahlt. Wer einen Pflegedienst nutzt, kann Pflegegeld und Sachleistungen aber als Kombinationsleistung verbinden.
Pflegesachleistungen steigen besonders starkNoch deutlicher ist der Unterschied bei den Pflegesachleistungen. Diese werden genutzt, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt.
Bei Pflegegrad 2 stehen bis zu 796 Euro im Monat zur Verfügung. Bei Pflegegrad 3 sind es bis zu 1.497 Euro monatlich. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Der monatliche Unterschied beträgt damit 701 Euro. Für Betroffene kann das bedeuten, dass häufiger ein Pflegedienst kommt, mehr Hilfe bei der Körperpflege möglich wird oder Angehörige zumindest an einzelnen Tagen entlastet werden.
Gerade bei Pflegegrad 3 reicht eine rein familiäre Versorgung oft nicht mehr aus. Wenn Transfers, Inkontinenzversorgung, Sturzrisiken oder nächtliche Unruhe hinzukommen, wird professionelle Unterstützung meist deutlich wichtiger.
Auch Tages- und Nachtpflege bringt mehr EntlastungEin weiterer wichtiger Unterschied betrifft die Tages- und Nachtpflege. Sie kann genutzt werden, wenn Pflegebedürftige zeitweise in einer teilstationären Einrichtung versorgt werden.
Bei Pflegegrad 2 liegt der Betrag für Tages- und Nachtpflege bei bis zu 721 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 3 sind es bis zu 1.357 Euro im Monat.
Das ist vor allem für Angehörige wichtig, die berufstätig sind oder dauerhaft an ihre körperlichen und seelischen Grenzen kommen. Tagespflege kann verhindern, dass die Versorgung zu Hause zusammenbricht.
Auch bei Demenz, Weglauftendenzen oder starkem Unterstützungsbedarf im Tagesablauf kann Pflegegrad 3 deutlich bessere Möglichkeiten eröffnen. Der höhere Betrag schafft mehr Spielraum für regelmäßige Entlastung.
Die wichtigsten Unterschiede in der Übersicht Leistung Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Unterschied Pflegegeld bei häuslicher Pflege 347 Euro monatlich 599 Euro monatlich 252 Euro mehr pro Monat Pflegesachleistungen durch Pflegedienst bis zu 796 Euro monatlich bis zu 1.497 Euro monatlich 701 Euro mehr pro Monat Tages- und Nachtpflege bis zu 721 Euro monatlich bis zu 1.357 Euro monatlich 636 Euro mehr pro Monat Vollstationäre Pflege 805 Euro monatlich 1.319 Euro monatlich 514 Euro mehr pro Monat Entlastungsbetrag bis zu 131 Euro monatlich bis zu 131 Euro monatlich kein Unterschied Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bis zu 3.539 Euro jährlich bis zu 3.539 Euro jährlich kein Unterschied beim Gesamtbudget Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro monatlich bis zu 42 Euro monatlich kein Unterschied Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bis zu 4.180 Euro je Maßnahme kein UnterschiedDie Tabelle zeigt: Nicht jede Leistung steigt mit Pflegegrad 3. Besonders groß ist der Abstand aber bei den laufenden Leistungen, die jeden Monat für Pflege, Betreuung und Entlastung eingesetzt werden können.
Warum Pflegegrad 3 oft zu spät beantragt wirdViele Familien warten zu lange, bevor sie einen Höherstufungsantrag stellen. Häufig liegt das daran, dass sie die Verschlechterung des Gesundheitszustands als normalen Verlauf hinnehmen.
Doch die Pflegeversicherung richtet sich nach dem tatsächlichen Hilfebedarf. Wenn sich dieser deutlich verändert hat, sollte die bestehende Einstufung überprüft werden.
Typische Hinweise sind häufigere Stürze, zunehmende Unsicherheit beim Gehen, mehr Hilfe beim Waschen und Anziehen, Probleme bei der Nahrungsaufnahme oder eine stärkere nächtliche Betreuung. Auch geistige Veränderungen, Orientierungslosigkeit oder ein höherer Beaufsichtigungsbedarf können dafür sprechen, dass Pflegegrad 2 nicht mehr ausreicht.
Ein Höherstufungsantrag kann formlos bei der Pflegekasse gestellt werden. Danach wird in der Regel eine neue Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder durch Medicproof bei privat Versicherten veranlasst.
Die Begutachtung entscheidet über die EinstufungBei der Begutachtung wird geprüft, wie selbstständig die pflegebedürftige Person in verschiedenen Lebensbereichen noch ist. Dabei geht es nicht darum, ob jemand krank ist, sondern wie stark die Krankheit den Alltag einschränkt.
Viele Familien unterschätzen diesen Punkt. Sie berichten im Termin oft nur von Diagnosen, Medikamenten oder Arztbriefen, schildern aber nicht genau genug, welche Hilfe täglich nötig ist.
Wichtig ist deshalb eine gute Vorbereitung. Angehörige sollten vor dem Termin notieren, wobei konkret geholfen werden muss, wie oft dies geschieht und ob auch nachts Unterstützung nötig ist.
Auch ein Pflegetagebuch kann hilfreich sein. Es zeigt, ob der Hilfebedarf regelmäßig besteht oder nur gelegentlich auftritt.
Pflegegrad 3 kann auch Angehörige besser absichernDer höhere Pflegegrad wirkt sich nicht nur auf die direkten Leistungen für den Pflegebedürftigen aus. Auch pflegende Angehörige können stärker profitieren.
Die Pflegeversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen zahlen. In der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums wird für Pflegegrad 2 ein möglicher monatlicher Betrag von bis zu 198,62 Euro genannt, bei Pflegegrad 3 bis zu 316,32 Euro.
Das kann für Angehörige wichtig sein, die wegen der Pflege beruflich kürzertreten. Die Pflege wird damit zwar nicht vollständig finanziell ausgeglichen, aber sie kann sich später auf die eigene Rente auswirken.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt und ein bestimmter zeitlicher Umfang erreicht wird. Betroffene sollten dies direkt mit der Pflegekasse klären.
Warum ein Widerspruch sinnvoll sein kannNicht jeder Höherstufungsantrag führt sofort zu Pflegegrad 3. Wird der Antrag abgelehnt oder bleibt es bei Pflegegrad 2, sollten Betroffene den Bescheid genau prüfen.
Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn wichtige Einschränkungen nicht berücksichtigt wurden. Das gilt besonders dann, wenn der tatsächliche Pflegealltag im Gutachten nur unvollständig abgebildet ist.
Der Widerspruch sollte nicht nur pauschal eingelegt werden. Besser ist es, konkret zu beschreiben, welche Hilfe im Alltag erforderlich ist und an welchen Stellen das Gutachten aus Sicht der Familie nicht stimmt.
Auch ärztliche Unterlagen, Berichte des Pflegedienstes oder ein Pflegetagebuch können den Widerspruch unterstützen. Entscheidend bleibt aber die Beschreibung des täglichen Hilfebedarfs.
Wann sich der Höherstufungsantrag besonders lohntEin Antrag auf Pflegegrad 3 lohnt sich immer dann, wenn der Pflegeaufwand seit der letzten Begutachtung deutlich zugenommen hat. Das kann nach einem Krankenhausaufenthalt, einem Sturz, einer Operation oder bei fortschreitender Demenz der Fall sein.
Auch wenn Angehörige zunehmend überlastet sind, sollte die Einstufung überprüft werden. Häufig zeigt gerade die Belastung der Familie, dass der tatsächliche Hilfebedarf höher ist als bisher anerkannt.
Finanziell ist der Unterschied erheblich. Pflegegrad 3 bringt beim Pflegegeld 3.024 Euro mehr im Jahr und bei Pflegesachleistungen sogar bis zu 8.412 Euro mehr im Jahr.
Diese Beträge können helfen, die Versorgung zu Hause länger zu sichern. Sie können aber auch dafür sorgen, dass ein Pflegedienst häufiger eingebunden wird und Angehörige nicht dauerhaft allein verantwortlich bleiben.
Praxisbeispiel: Wenn Pflegegrad 2 nicht mehr ausreichtHerr M. ist 78 Jahre alt und lebt mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Seit einem Schlaganfall hat er Pflegegrad 2, zunächst konnte er sich mit Unterstützung noch weitgehend selbst waschen und kurze Wege in der Wohnung gehen.
Ein Jahr später verschlechtert sich sein Zustand deutlich. Er braucht Hilfe beim Aufstehen, beim Toilettengang, beim Duschen und beim Anziehen, außerdem stürzt er mehrfach nachts.
Seine Ehefrau beantragt bei der Pflegekasse eine Höherstufung. Nach der Begutachtung wird Pflegegrad 3 anerkannt.
Das Pflegegeld steigt dadurch von 347 Euro auf 599 Euro im Monat. Zusätzlich kann die Familie höhere Pflegesachleistungen nutzen, sodass ein ambulanter Pflegedienst nun häufiger kommt und die Ehefrau spürbar entlastet wird.
Fragen und Antworten zu Pflegegrad 3 statt 2 Wie viel mehr Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 3 statt Pflegegrad 2?Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 347 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro monatlich, also 252 Euro mehr.
Steigen auch die Pflegesachleistungen?Ja. Die Pflegesachleistungen steigen von bis zu 796 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 auf bis zu 1.497 Euro monatlich bei Pflegegrad 3.
Gibt es beim Entlastungsbetrag einen Unterschied?Nein. Der Entlastungsbetrag beträgt bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 jeweils bis zu 131 Euro im Monat.
Wann sollte ein Höherstufungsantrag gestellt werden?Ein Antrag ist sinnvoll, wenn der Hilfebedarf seit der letzten Begutachtung deutlich gestiegen ist. Das kann etwa bei häufigeren Stürzen, stärkerer Demenz, mehr Hilfe bei der Körperpflege oder höherem Betreuungsbedarf der Fall sein.
Kann Pflegegrad 3 auch nach einer Ablehnung noch erreicht werden?Ja. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Wichtig ist, konkrete Fehler im Gutachten zu benennen und den tatsächlichen Pflegealltag genau zu beschreiben.
Bringt Pflegegrad 3 auch Vorteile für pflegende Angehörige?Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können höhere Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen gezahlt werden. Außerdem ermöglichen höhere Leistungen oft mehr Unterstützung durch Pflegedienste oder Tagespflege.
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Beerdigungskosten ohne Erbschein: Wann die Bank die Rechnung vom Konto des Verstorbenen bezahlen muss
Bestattungsrechnungen werden häufig fällig, bevor das Nachlassgericht einen Erbschein ausgestellt hat. Obwohl auf dem Konto des Verstorbenen genügend Geld liegen kann, dürfen Angehörige nicht allein aufgrund ihrer familiären Beziehung darüber verfügen.
Eine Zahlung ist dennoch schon vor Erteilung des Erbscheins möglich. Ob die Bank die Rechnung ausführt, hängt von der Vollmacht, den vorhandenen Erbnachweisen, möglichen Miterben und den Vorgaben des Kreditinstituts ab.
Das Kontoguthaben wird Teil des NachlassesMit dem Tod geht das Vermögen des Verstorbenen gemäß § 1922 BGB als Ganzes auf den oder die Erben über. Dazu gehören neben Immobilien, Wertgegenständen und Forderungen auch Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten.
Die Erben müssen nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung tragen. Die Bestattungsaufwendungen werden als Nachlassverbindlichkeiten behandelt und grundsätzlich aus dem vorhandenen Nachlass beglichen.
Aus dieser Kostentragungspflicht folgt jedoch nicht, dass jeder Angehörige Geld vom Konto abheben oder eine Überweisung veranlassen darf. Die Bank muss prüfen, ob die anweisende Person Erbe, Testamentsvollstrecker oder wirksam bevollmächtigt ist.
Die Bestattungsrechnung allein reicht häufig nicht ausEine Sterbeurkunde bestätigt den Tod des Kontoinhabers. Die Rechnung des Bestattungsunternehmens belegt, dass Kosten entstanden sind, sagt aber nichts darüber aus, wer über das Konto verfügen darf.
Deshalb ist die Bank nicht verpflichtet, das Konto allein nach Vorlage dieser beiden Dokumente freizugeben. Sie muss verhindern, dass nicht berechtigte Personen Geld entnehmen und dadurch Erben oder andere Nachlassgläubiger benachteiligen.
Viele Banken ermöglichen dennoch eine direkte Zahlung an das Bestattungsunternehmen. Dabei wird der Rechnungsbetrag nicht an einen Angehörigen ausgezahlt, sondern unmittelbar an den auf der Rechnung genannten Empfänger überwiesen.
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf dieses vereinfachte Verfahren besteht nicht. Hinterbliebene sollten sich deshalb frühzeitig bei der kontoführenden Bank erkundigen, welche Nachweise sie benötigt.
Ein Erbschein darf nicht immer verlangt werdenEin Erbschein ist ein amtlicher Nachweis über die Erbenstellung. Er macht eine Person jedoch nicht erst zum Erben, denn die Erbschaft geht bereits mit dem Tod über.
Der Bundesgerichtshof entschied am 8. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen XI ZR 401/12, dass Banken nicht in ihren Geschäftsbedingungen für jeden Erbfall pauschal einen Erbschein verlangen dürfen. Erben können ihre Berechtigung auch durch andere verlässliche Unterlagen nachweisen.
Mit dem Urteil vom 5. April 2016, Aktenzeichen XI ZR 440/15, bestätigte der Bundesgerichtshof diese Linie. Ein eröffnetes eigenhändiges Testament kann zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll genügen, wenn die Erbfolge daraus eindeutig hervorgeht.
Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag reicht häufig ebenfalls die Urkunde zusammen mit dem Eröffnungsnachweis. Gibt es widersprüchliche Testamente, unklare Formulierungen oder Zweifel an der gesetzlichen Erbfolge, darf die Bank weiterhin einen Erbschein verlangen.
Diese Nachweise kommen vor dem Erbschein infrageWelche Unterlagen akzeptiert werden, richtet sich nach der Erbsituation und der Prüfung durch die jeweilige Bank. Die folgende Tabelle zeigt typische Fälle.
Ausgangslage Häufig verlangte Unterlagen Zahlung ohne Erbschein Vollmacht über den Tod hinaus Sterbeurkunde, Ausweis und Vollmachtsnachweis Häufig möglich Eindeutiges eröffnetes Testament Beglaubigte Testamentsabschrift und gerichtliches Eröffnungsprotokoll In vielen Fällen möglich Notarielles Testament oder Erbvertrag Urkunde und Eröffnungsnachweis Regelmäßig möglich Gesetzliche Erbfolge ohne Testament Personenstandsurkunden und gegebenenfalls Zustimmung weiterer Erben Abhängig von der Nachweislage Mehrere Erben Erbnachweise und gemeinsame Zahlungsanweisung oder Vollmacht Meist nur bei gemeinsamem Vorgehen Nur Sterbeurkunde und Rechnung Vollständige Originalrechnung und Angaben zum Bestatter Direkte Zahlung kann angeboten werden, ist aber nicht garantiertDie Bestattungsrechnung sollte den vollständigen Namen des Verstorbenen, den Rechnungsbetrag, die Rechnungsnummer und das Empfängerkonto enthalten. Manche Banken verlangen das Original, andere akzeptieren eine beglaubigte oder digitale Kopie.
Eine Vollmacht über den Tod hinaus erleichtert die ZahlungHat der Verstorbene zu Lebzeiten eine transmortale Bankvollmacht erteilt, bleibt sie grundsätzlich nach seinem Tod wirksam. Eine postmortale Vollmacht wird dagegen erst mit dem Todesfall wirksam.
Die bevollmächtigte Person kann im Rahmen der Vollmacht Überweisungen ausführen, ohne zuvor ihre Erbenstellung belegen zu müssen. Sie wird durch die Vollmacht aber nicht Eigentümerin des Kontoguthabens.
Das Geld bleibt Bestandteil des Nachlasses und darf nicht für private Zwecke verwendet werden. Die Erben können die Vollmacht grundsätzlich widerrufen und bei missbräuchlichen Entnahmen Rückzahlung verlangen.
Die Bankkarte, PIN oder Online-Zugangsdaten des Verstorbenen sollten nicht einfach weiterbenutzt werden. Bevollmächtigte sollten ausschließlich die von der Bank für sie eingerichteten Zugänge verwenden.
Bei mehreren Erben ist gemeinsames Handeln gefragtHinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Nach § 2038 BGB verwalten die Erben den Nachlass grundsätzlich gemeinsam.
Über einzelne Nachlassgegenstände können die Erben nach § 2040 BGB nur gemeinschaftlich verfügen. Das betrifft regelmäßig auch das Guthaben auf einem Nachlasskonto.
Eine Bank kann daher verlangen, dass alle Miterben der Überweisung zustimmen oder einer Person eine Vollmacht erteilen. Dass die Bestattungsrechnung aus dem Nachlass beglichen werden soll, ersetzt die erforderliche Legitimation nicht automatisch.
Der sicherste Weg ist eine von allen bekannten Miterben unterschriebene Zahlungsanweisung. Die Überweisung sollte unmittelbar an das Bestattungsunternehmen erfolgen.
Wer den Bestatter beauftragt, haftet zunächst selbstWer den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen unterschreibt, wird üblicherweise dessen Vertragspartner. Diese Person muss mit einer eigenen Zahlungspflicht rechnen, wenn die Bank das Nachlasskonto noch nicht freigibt.
Die Rechnung wird durch ein laufendes Erbscheinverfahren nicht automatisch aufgeschoben. Nach Eintritt der Fälligkeit können Mahnkosten oder weitere Zahlungsforderungen entstehen.
Ist eine schnelle Zahlung aus dem Nachlass unsicher, sollte mit dem Bestatter ein längeres Zahlungsziel oder eine Stundung vereinbart werden. Wer zunächst selbst bezahlt, sollte Rechnung, Kontoauszug und Zahlungsbeleg für die spätere Nachlassabrechnung aufbewahren.
Ob die vorleistende Person vollständigen Ersatz verlangen kann, hängt von ihrer rechtlichen Verpflichtung, der Erbenstellung und den Umständen des Auftrags ab. Bei Streit sollte der Anspruch rechtlich geprüft werden.
Vorsicht bei einem möglicherweise überschuldeten NachlassWer eine Ausschlagung der Erbschaft erwägt, sollte nicht vorschnell Geld vom Konto des Verstorbenen abheben. Verfügungen über Nachlassvermögen können je nach Verhalten und Begleitumständen als Hinweis auf eine Annahme der Erbschaft gewertet werden.
Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 BGB im Regelfall sechs Wochen. Sie beginnt, sobald die betroffene Person vom Erbfall und vom Grund ihrer Erbenstellung Kenntnis hat.
Die Organisation der Beisetzung führt nicht automatisch zur Annahme des Erbes. Ein eigenmächtiger Zugriff auf Kontoguthaben kann die rechtliche Beurteilung jedoch erschweren.
Außerdem beseitigt eine Ausschlagung nicht jede Verpflichtung im Zusammenhang mit der Bestattung. Landesrechtliche Vorschriften können nahe Angehörige unabhängig von der Erbenstellung zur Beisetzung verpflichten, während der Auftraggeber an den Vertrag mit dem Bestatter gebunden bleibt.
Nicht jede Gutschrift darf für die Bestattung verwendet werdenDer aktuelle Kontostand zeigt nicht immer, welcher Betrag tatsächlich zum Nachlass gehört. Besonders bei Rentenzahlungen nach dem Todesfall müssen Angehörige vorsichtig sein.
Eine für die Zeit nach dem Todesmonat gezahlte Rente kann von der Deutschen Rentenversicherung zurückgefordert oder durch die Bank zurücküberwiesen werden. Warum eine solche Rentenüberzahlung nicht für die Beerdigung verwendet werden sollte, erläutert Gegen-Hartz in einem gesonderten Ratgeber.
Anders kann eine Zahlung behandelt werden, die bereits vor dem Tod wirksam auf dem Konto eingegangen ist. Der Zeitpunkt der Gutschrift kann etwa bei einer Pflegegeldnachzahlung darüber entscheiden, ob sie zum Nachlass oder zum eigenen Vermögen eines Angehörigen gehört.
Ein Urteil zu dieser Abgrenzung zeigt, wann eine Pflegegeldzahlung für die Beerdigung eingesetzt werden muss. Kontoauszüge und Angaben zum Buchungstag sollten deshalb sorgfältig geprüft werden.
Wenn Nachlass und eigenes Einkommen nicht ausreichenIst kein ausreichender Nachlass vorhanden und kann die verpflichtete Person die Rechnung nicht selbst tragen, kommt eine Kostenübernahme durch das Sozialamt infrage. Nach § 74 SGB XII werden erforderliche Bestattungskosten übernommen, soweit ihre Bezahlung den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann.
Dafür muss kein laufender Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung bestehen. Das Amt prüft Einkommen, Vermögen, vorhandenen Nachlass, Unterhaltspflichten und die Angemessenheit der einzelnen Bestattungsausgaben.
Der Nachlass muss grundsätzlich vorrangig eingesetzt werden. Bei einem überschuldeten und wirksam ausgeschlagenen Erbe darf das Sozialamt den Betroffenen jedoch nicht ohne Weiteres so behandeln, als stünde ihm das Kontoguthaben weiterhin zur Verfügung, wie ein Urteil zur Übernahme von Bestattungskosten zeigt.
Betroffene sollten möglichst vor Abschluss teurer Verträge mit dem Sozialamt klären, welche Kosten anerkannt werden. Ergänzende Hinweise gibt der Beitrag über die Einkommensprüfung bei Beerdigungskosten.
So sollte die Bank angeschrieben werdenHinterbliebene sollten die Bank zeitnah über den Todesfall informieren und schriftlich nach den erforderlichen Nachweisen fragen. Statt eine vollständige Freigabe des Kontos zu verlangen, sollte konkret um die direkte Überweisung der Bestattungsrechnung gebeten werden.
Dem Schreiben sollten die Sterbeurkunde, die vollständige Rechnung, ein vorhandenes Testament mit Eröffnungsprotokoll und mögliche Vollmachten beigefügt werden. Bei einer Erbengemeinschaft empfiehlt sich die schriftliche Zustimmung aller Miterben.
Lehnt die Bank ab, sollten sich die Angehörigen die Gründe schriftlich nennen lassen. Liegt bereits ein eindeutiger Erbnachweis vor, können sie unter Hinweis auf die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine erneute Prüfung verlangen.
Bestehen dagegen nachvollziehbare Zweifel an der Erbfolge, darf die Bank bis zur Vorlage weiterer Unterlagen oder eines Erbscheins warten. Parallel sollte mit dem Bestattungsunternehmen eine Stundung oder ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden.
Fazit: Ohne Erbschein ist eine Zahlung möglich, aber nicht garantiertEine Bestattungsrechnung kann bereits vor Ausstellung des Erbscheins vom Konto des Verstorbenen beglichen werden. Besonders gute Aussichten bestehen bei einer Vollmacht über den Tod hinaus oder einem eindeutigen eröffneten Testament.
Nur die Sterbeurkunde und die Rechnung verschaffen Angehörigen dagegen keine allgemeine Verfügungsbefugnis. Die Bank kann zwar eine direkte Überweisung an den Bestatter anbieten, muss dies ohne ausreichende Legitimation aber nicht tun.
Hinterbliebene sollten deshalb frühzeitig alle Nachweise zusammentragen, die direkte Zahlung beantragen und mögliche Zahlungsfristen mit dem Bestatter abstimmen. Bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass ist vor jeder Kontoverfügung besondere Vorsicht geboten.
Kurzes Beispiel aus der PraxisNach dem Tod ihres Vaters erhalten drei Geschwister eine Bestattungsrechnung über 6.500 Euro. Auf dem Girokonto des Verstorbenen befinden sich 15.000 Euro, der beantragte Erbschein liegt jedoch noch nicht vor.
Die Geschwister legen der Bank die Sterbeurkunde, ein eröffnetes Testament, das gerichtliche Eröffnungsprotokoll und eine von allen unterschriebene Zahlungsanweisung vor. Da aus dem Testament eindeutig hervorgeht, dass sie zu gleichen Teilen erben, kann die Bank die Rechnung direkt an das Bestattungsunternehmen überweisen.
Wäre das Testament widersprüchlich oder hätte eines der Geschwister der Zahlung widersprochen, dürfte die Bank weitere Nachweise verlangen. Die Geschwister müssten dann mit dem Bestatter über eine Stundung sprechen oder die Rechnung zunächst anderweitig begleichen.
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Falle: Pflegerente für Pflegestufe gilt nicht gleich für Pflegegrad
2017 wurde das alte System der Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Diese lassen sich nicht einfach übertragen. Die Pflegegrade enthalten nämlich auch Ansprüche, die in den vorigen Pflegestufen nicht enthalten waren.
Alte Versicherungsverträge garantieren eine Pflegerente jedoch bei Pflegestufen. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass die Versicherung in diesen Fällen nicht notwendig Ansprüche übernehmen muss, die mit der Neuregelung eingeführt wurden. (IV ZR 126/23).
Was bedeutet Pflegerente?Pflegerente bezeichnet Leistungen von Versicherungen, die im Falle der Pflegebedürftigkeit eine Rente auszahlen. Ob diese Leistung erfolgt liegt dabei, wie immer bei Versicherungen, an den im Vertrag vereinbarten Bedingungen. Altverträge beziehen sich allerdings auf Pflegestufen, und nicht auf die seit 2017 gültigen Pflegegrade.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Vereinbarung nach wie vor gültig ist, obwohl es diese Pflegestufen nicht mehr gibt.
Planwidrige RegelungslückeSo bezeichnet der Bundesgerichtshof, dass das Wegfallen der Pflegestufen eine planwidrige Regelungslücke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) darstelle. Deren Regelungen bezögen sich nämlich auf die überkommenen Pflegestufen.
Oberlandesgericht entschied zugunsten der VersichertenIm konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht Naumburg 2023 für die klagende Versicherte entschieden.
Diese beanspruchte nämlich eine Pflegerente mit Bezug zu ihrem Pflegegrad, während die Versicherung auf den im Vertrag erwähnten Pflegestufen beharrte.
Das Oberlandesgericht versuchte, mit seiner Entscheidung die Regelungslücke durch eine ergänzende Auslegung des Vertrags zu schließen. So sei eine Pflegerente zu zahlen, wenn der Pflegegrad mindestens 2 betrage.
Der Bundesgerichtshof hält die Pflegestufen für nicht übertragbarDer Bundesgerichtshof revidierte jetzt diese Entscheidung. Denn, so lautet die Begründung, das System der Pflegegrade hätte die Ansprüche deutlich erweitert. Es sei nicht auszuschließen, dass bei einer Gleichsetzung in erheblichem Ausmaß Pflegerenten ausgezahlen werden müssten, die unter keine der Pflegestufen von I bis III gefallen wären.
So würden die Pflegegrade 2 und höher Kriterien berücksichtigten wie zum Beispiel kognitive Einschränkungen, die bei den Pflegestufen nur über Umwege eingeflossen seien. Die neue Regelung könne also mehr Leistungsfälle umfassen, als der ursprüngliche Vertrag vorgesehen hatte.
Das aber sei vertragsrechtlich unzulässig. Denn der Umfang der ausgezahlten Leistungen könne nicht am Ende höher sein als ursprünglich vereinbart. Er dürfe sich auch nicht auf Leistungen beziehen, die im Vertrag nicht enthalten seien.
Es geht um KalkulierbarkeitAusdrücklich geht es dem Bundesgerichtshof dabei um Kalkulierbarkeit. Die Versicherung müsse die Möglichkeit haben, die Prämienstruktur systematisch neu zu berechnen, ohne das Leistungsversprechen auf alle Betroffenen mit Pflegegrad 2 auszuweiten. Einer entsprechenden Argumentation der Versicherung stimmte das Gericht damit zu.
Wie geht es weiter?Der Fall geht jetzt zurück an das Berufungsgericht. Dieses muss prüfen, ob eine Vertragsanpassung für eine den Pflegestufen I bis III entsprechende Pflegebedürftigkeit als Einzelfall durch einen Sachverständigen geprüft werden muss.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?Wenn Sie einen Altvertrag und einen Pflegegrad 2 haben, bleiben Sie in Unsicherheit, ob Ihre Versicherung Ihnen eine Pflegerente zugesteht. Im Zweifelsfall müssen Sie durch ein ärztliches Gutachten bestätigen lassen, welcher der alten Pflegestufen Ihre Pflegebedürftigkeit entspricht.
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Das EU-Märchen vom “klimaneutralen“ E-Auto
Die EU schreibt dem Elektroauto 0 Gramm CO2 pro gefahrenem Kilometer ins Stammbuch. Null. Als fiele das Auto fertig vom Himmel. Dass das nicht stimmen kann, ist jedem Laien klar. Die TU München hat einmal nachgerechnet. Im Whitepaper „Defossilisation statt Dekarbonisation“ wurden 19 Studien ausgewertet, analysiert wurde der ganze Lebenszyklus eines Elektrofahrzeugs von Rohstoffen und […]
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Mindestens 23 Frauen und Mädchen im August in Iran und in Rojhilat getötet
Mindestens 23 Frauen und Mädchen sind im August in Iran und in Rojhilat bei Feminiziden getötet worden. Das geht aus einem Bericht der Beobachtungsstelle für Feminizide (Didban-e Azar) hervor. Unter den Getöteten befinden sich fünf Mädchen im Alter zwischen acht und 15 Jahren.
Nach Angaben der Beobachtungsstelle wurden die meisten Frauen und Mädchen von Männern aus ihrem familiären Umfeld getötet. Nähere Angaben zu den einzelnen Fällen und den Umständen der Taten gehen aus dem vorliegenden Bericht nicht hervor.
Darüber hinaus verweist der Bericht auf die Hinrichtungen von Marzieh Niri und Donya Mohammadi, die beide als Opfer von Kinderehen bezeichnet werden. Die 24-jährige Marzieh Niri war der Organisation zufolge im Kindesalter verheiratet worden und anschließend Vergewaltigungen und sexualisierter Gewalt durch ihren Ehemann und dessen Freunde ausgesetzt. In einem Verfahren wegen der Tötung ihres Ehemannes erkannte das Gericht ihre Berufung auf Notwehr nicht an. Am 8. August wurde sie wegen „vorsätzlicher Tötung“ hingerichtet.
Donya Mohammadi war nach Angaben der Beobachtungsstelle zu einer Ehe mit ihrem Cousin gezwungen worden. Im Alter von 18 Jahren wurde sie wegen des Vorwurfs festgenommen, ihren Verlobten vorsätzlich getötet zu haben. Am 19. August wurde sie im Zentralgefängnis in Îlam hingerichtet.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/iran-zwei-frauen-wegen-januar-protesten-zum-tode-verurteilt-52572 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52519 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52518
Iran: Zwei Frauen wegen Januar-Protesten zum Tode verurteilt
In Iran sind erstmals zwei Frauen im Zusammenhang mit den regimekritischen Protesten vom Januar zum Tode verurteilt worden. Die Todesurteile gegen die 20-jährige Taraneh Rahimi und die 43-jährige Leila Abolhasani wurden in zwei unterschiedlichen Verfahren in Isfahan verhängt. Nach Angaben der in Norwegen ansässigen Menschenrechtsorganisation Iran Human Rights (IHR) war bislang keine Frau im Zusammenhang mit der Protestbewegung hingerichtet worden. Gegen Männer wurden dagegen bereits zahlreiche Todesurteile vollstreckt. IHR beziffert die Zahl der wegen ihrer Beteiligung an den Protesten hingerichteten Männer auf 29.
Taraneh Rahimi mit neun Männern zum Tode verurteilt
Taraneh Rahimi wurde gemeinsam mit neun Männern wegen Ereignissen auf einem Platz in Isfahan zum Tode verurteilt. Bei den damaligen Vorfällen kamen zwei Menschen ums Leben, darunter ein Angehöriger der Revolutionsgarden. Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation HRANA wurden weitere Angeklagte zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Unter ihnen befindet sich Rahimis Schwester Romina, gegen die eine Haftstrafe von 36 Jahren verhängt wurde. Beide NGOs kritisieren erhebliche Mängel bei dem Verfahren. Die Verteidiger:innen der Angeklagten hätten keinen Zugang zu großen Teilen der Akten erhalten. Zudem sei ihnen nicht genügend Zeit eingeräumt worden, die Unterlagen und Beweismittel zu prüfen.
Leila Abolhasani und Taraneh Rahimi
Todesurteil wegen angeblicher Brandstiftung
In einem davon getrennten Verfahren wurde die 43-jährige Leila Abolhasani zum Tode verurteilt. Die Mutter zweier Jugendlicher wurde von einem Gericht in Isfahan wegen Brandstiftung in einem Geschäft während der Proteste schuldig gesprochen. Ihre Angehörigen weisen den Vorwurf zurück. Nach ihren Angaben habe Abolhasani das brennende Geschäft lediglich gefilmt. Über ihren Fall berichteten HRANA und die Menschenrechtsorganisation Dadban. Der NGO IHR zufolge wurden darüber hinaus im laufenden Jahr 16 Frauen wegen anderer Vorwürfe zum Tode verurteilt und hingerichtet.
Proteste mit Tausenden Toten
Die Proteste hatten Ende Dezember 2025 vor dem Hintergrund der schweren Wirtschaftskrise begonnen und sich anschließend zu landesweiten Massenprotesten gegen das Regime ausgeweitet. Ihren Höhepunkt erreichten sie am 8. und 9. Januar. Teheran räumte später mehr als 3.000 Tote ein, machte dafür jedoch von den USA und Israel gesteuerte „Terrorakte“ verantwortlich. Menschenrechtsorganisationen außerhalb Irans sprechen dagegen von einer gewaltsamen Niederschlagung der Proteste durch den Staat mit mehr als doppelt so vielen Todesopfern.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52519 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52357 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52518
Zehn Parteien in Rojava weisen Beschränkung des Kurdischunterrichts zurück
Zehn politische Parteien und Bewegungen in Rojava haben gemeinsam gegen die Entscheidung des syrischen Bildungsministeriums protestiert, den Kurdischunterricht an Schulen auf drei Wochenstunden und eine zusätzliche Aktivität zu begrenzen. Die Einstufung des Kurdischen als Wahlfach werde dem Recht auf Bildung in der Muttersprache nicht gerecht, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung.
Die unterzeichnenden Parteien bezeichneten die Regelung als inakzeptabel und wiesen sie zurück. Sie stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen von Gerechtigkeit und Gleichheit sowie zu sprachlichen und kulturellen Rechten.
„Kurdisch ist keine Fremdsprache in Syrien“
Kurdisch sei weder ein ergänzendes Unterrichtsfach, für oder gegen das sich Schüler:innen entscheiden könnten, noch eine Fremdsprache in Syrien. „Kurdisch ist die Muttersprache unseres Volkes, seine Identität, Geschichte, Kultur und sein gesellschaftliches Gedächtnis“, erklärten die Parteien. Eine Bildungspolitik, die diese Realität ignoriere oder den Stellenwert der kurdischen Sprache herabsetze, könne nicht als Beitrag zum Aufbau eines neuen Syriens betrachtet werden, sondern als Fortsetzung einer Politik von Ausgrenzung und Verleugnung.
Die Parteien lehnen daher sowohl die Beschränkung auf drei Unterrichtsstunden pro Woche als auch die Einstufung des Kurdischen als Wahlfach für kurdische Schüler:innen ab. Drei Wochenstunden würden den Bedürfnissen der Schüler:innen nicht gerecht. Zugleich fordern sie, an Schulen in den kurdischen Gebieten Unterrichtsmaterialien in kurdischer Sprache einzusetzen.
Verfassungsrechtliche Absicherung gefordert
Kurdisch und das Recht auf Bildung in der Muttersprache müssten verfassungsrechtlich garantiert werden. Die Parteien forderten das Bildungsministerium und die weiteren zuständigen Stellen auf, die Entscheidung unverzüglich zu überprüfen und einen ernsthaften Dialog mit gesellschaftlichen Vertreter:innen sowie Akteur:innen aus dem Bildungsbereich aufzunehmen. Ziel müsse eine gerechte Bildungspolitik sein.
Der Schutz der kurdischen Sprache und des Rechts auf Bildung bedeute keine Geringschätzung des Arabischen oder der Rechte anderer Bevölkerungsgruppen Syriens. Im Gegenteil gehe es darum, die sprachlichen und kulturellen Rechte aller Menschen in Syrien abzusichern. „Ein neues Syrien kann nicht mit der alten Mentalität und der Fortsetzung einer Politik von Ausgrenzung und Verleugnung aufgebaut werden“, heißt es in der Erklärung. Ohne Gerechtigkeit, gleiche Bürgerrechte und die Anerkennung der pluralistischen Struktur der syrischen Gesellschaft könne von einem Wiederaufbau Syriens keine Rede sein.
Unterzeichnet wurde die Erklärung von der Partei der Demokratischen Einheit (PYD), der Kurdischen Demokratischen Partei Syriens, der Yekîtî, der Kurdischen Demokratischen Fortschrittspartei Syriens, der Kurdischen Demokratischen Partei Syriens (El-Partî), der Kurdischen Linkspartei Syriens, der Kurdischen Demokratischen Übereinkunftspartei Syriens, der Zukunftspartei Syriens, der Bewegung für die Freiheit Kurdistans in Syrien und der Demokratischen Friedenspartei Kurdistans.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/rojava-universitat-einschrankung-des-kurdischen-im-bildungssystem-ist-nicht-hinnehmbar-52560 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/pyd-fordert-verfassungsrechtliche-anerkennung-der-kurd-innen-in-syrien-52547 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/kurdischunterricht-erhalt-in-syrien-offiziellen-status-52541
Supporters Of Capitalism Are Victims Of Their Own Cognitive Biases
People who believe capitalism is working out great are just sloppy thinkers who’ve fallen victim to survivorship bias and the just-world fallacy.
Survivorship bias is when your analysis focuses on those who made it while ignoring those who didn’t. You got a decent job, bought a house, and are now living comfortably, which means the system works fine and there must be something wrong with anyone who can’t thrive under it.
All the people who work just as hard as you do but still find themselves struggling go completely missing from your perspective. All the people who are just as clever and resourceful as you but haven’t found financial stability are conveniently overlooked. Everyone whose business venture failed instead of thriving, everyone who got laid off instead of promoted, everyone whose family circumstances were less fortunate than yours, everyone who has a race, gender, disability, or socioeconomic situation which makes their life harder than your own, simply doesn’t factor into your understanding of the way things work.
You got lucky, and you can point to other people who got lucky, and you use those examples to hide from the inconvenient reality that it could just as easily have been you who got the shit end of the capitalism stick. You see a guy out your window sleeping on the sidewalk and you tell yourself there’s a perfectly good reason why you’re in here while they’re out there, and in order to make that cognitive tango work inside your head you have to tell yourself a fairy tale.
That’s where the just-world fallacy comes in. The just-world fallacy is a cognitive bias which assumes that everyone gets what they deserve: that good things happen to good people and bad things happen to bad people.
The appeal of this fallacy is that it gives us a sense of control. It allows us to believe that nothing bad will happen to us if we just do the right thing and avoid making stupid mistakes. It also allows us to believe that we deserve all the good fortune life has brought us, and that the poor exist because they’re not as virtuous and wise as we are.
The trouble with the just-world fallacy is that it only works if you don’t think about it too hard. Anyone who’s been alive for a few years knows that bad things happen to good people and good things happen to bad people. We’ve all seen it countless times, with people we know personally. The world simply is not fair. If you are doing well under the current system, it’s only because your luck has held out. You have what you have because of sheer dumb luck.
If you can get real with yourself about this, you will understand why the system needs to change. A system which insists upon maintaining a very large tier of society who must stress and struggle throughout their lives is not a just or moral system. It cannot be defended by anyone with a rational mind and a well-formed conscience.
People who oppose the movement toward a more equitable society often accuse socialists of “jealousy” and “greed”, but that’s just projection; it is their own greed and selfishness which prevents them from sincerely reckoning with the unjust nature of the society they coincidentally wound up on top of. It is true that those who support socialism are frequently less economically privileged than the average capitalism proponent, but that’s only because they have a reality-based perspective on the abusive nature of the capitalist status quo.
Those who have been fortunate under capitalism often have a harder time forming a reality-based understanding of the system they live under, because they have to fight their way through all the comfortable cognitive biases which insist that everything’s more or less fine the way it is. If they still insist that capitalism is great, it’s only because their own intellectual laziness, ego, and moral cowardice have prevented them from getting real about their circumstances.
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Top-Sicherheitsbeamtin interveniert gegen Buch des ehemaligen «TN»-Redakteurs Lutz
Das neue Buch des freischaffenden Weltwoche-Autors und ehemaligen Transition-News-Redakteurs Rafael Lutz ist kaum erschienen und schon fliegen die Fetzen. Offensichtlich hat Lutz in ein Wespennest gestochen. Der Titel des Werks ist Programm: «Das NATO-Netzwerk in der Schweiz – Wer die Neutralität globalen Machtinteressen opfert».
Im Kapitel «Liebschaft als Karrierebooster» befasst sich Lutz mit Pälvi Pulli, noch bis Ende Oktober Vizechefin des zum Verteidigungsdepartement (VBS) gehörenden Staatssekretariats für Sicherheitspolitik (Sepos). Der Autor fragt darin, wie es möglich sei, dass eine Finnin, die aufgrund der Geschichte ihres Landes über «ausgeprägte antirussische Ressentiments verfügt», eine solche Machtposition in der Sicherheitsstruktur der neutralen Schweiz innehat. Lutz erklärt das mit Pullis Liebschaften innerhalb des VBS: Sie habe sich «hochgeschlafen». Der Autor nennt auch die Namen ihrer Partner.
Das goutierte die Diplomatin gar nicht und beauftragte die bekannte Medienanwältin Rena Zulauf mit dem Fall (wir berichteten). Diese schickte Lutz und seinem Verleger Christoph Pfluger, Gründer von Transition News, eine erste Abmahnung. Darin wird die umgehende Entfernung des erwähnten Kapitels gefordert sowie ein entsprechendes «Korrigendum» auf der Webseite des Verlags edition Zeitpunkt. Der Vorwurf lautet, dass Lutz sexistische, persönlichkeits- und ehrverletzende sowie unlautere Aussagen zu Pulli veröffentlicht hat.
Wie Inside Paradeplatz berichtet, erachteten die Angeschriebenen die Frist als zu kurz, woraufhin ihnen Zulauf eine weniger weit reichende zweite Abmahnung zukommen ließ, mit dem Vorschlag, dass Pulli auf der Website des Verlags einen selbst verfassten Text veröffentlicht. Die Anwältin verlangt aber weiterhin, dass das beanstandete Kapitel gelöscht wird.
Gegenüber Inside Paradeplatz erklärte Zulauf, sie hätten «die Buchhandlungen über deren Verantwortung informiert». In der Tat sei das Werk «schnell» aus den Buchhandlungen verschwunden, so das Portal. Lutz hat das überrascht, wie er Transition News mitteilte. Er weist darauf hin, dass es keinen richterlichen Beschluss gibt, der die Entfernung des Buches aus dem Sortiment vorschreibt. Ihm sei kein anderer Fall bekannt, bei dem ein Buch allein aufgrund des Drucks von «ganz oben in Bundesbern» nicht mehr zum Verkauf angeboten werde. Lutz meinte:
«Der Rechtsstaat existiert in diesem Fall nicht mehr»
Der Verleger Pfluger erklärte gegenüber Transition News, mit den von Pullis Anwältin vorgelegten Argumenten in Teilen einverstanden zu sein. Um einen aufwendigen Rechtsstreit zu vermeiden, seien die entsprechenden Abschnitte in den Büchern eingeschwärzt worden. Zur Stunde werde noch über eine korrigierte Fassung verhandelt, die bis zur Buchvernissage von morgen Mittwoch, 2. September, vorliegen soll.
Der Publizist sieht in der Abmahnung eher keinen Versuch der Zensur. Es gehe vielmehr um die Sprache, die als persönlichkeitsverletzend beurteilt worden sei. Auf eine entsprechende Frage teilte er mit, dass die Diplomatin vor der Veröffentlichung des Buches nicht mit den Vorwürfen konfrontiert wurde. Er ergänzte:
«Die Angaben des Autors beruhen ja größtenteils auf bereits veröffentlichten Informationen, die vom Autor allerdings zu einer Gesamtschau zusammengefügt wurden.»
Auf die Frage, ob ihn Pullis Intervention überrascht hat, antwortete Pfluger:
«Ja und nein. Die Passage war mir beim Lektorat bereits unangenehm aufgefallen. Wir haben dann aber aus Gründen des Zeitdrucks auf eine Neufassung verzichtet. Das bedaure ich rückblickend. Unsere Aufgabe als Verlag besteht darin, die Fakten sprechen zu lassen und nicht die Emotionalisierung.»
Lutz will sich zum Inhalt des kritisierten Kapitels nicht äußern. Er teilte Transition News aber mit, dass ihn Pullis Vorgehen teilweise überrascht hat. Er räumte allerdings ein, etwas «naiv» gewesen zu sein.
Lutz' Buch erscheint jedenfalls zum perfekten Zeitpunkt. Es liefert den Befürwortern der Neutralitätsinitiative, über die am 27. September abgestimmt wird, gute Argumente. Und womöglich stellt sich Pullis Eingreifen als Bumerang heraus, der dem Werk unverhofft zusätzliche Werbung verschafft. Zu hoffen ist allerdings, dass künftig der wesentliche Inhalt des Buchs thematisiert wird: die weitverzweigten Aktivitäten dieses NATO-Netzwerks in der Schweiz.
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Hier finden Sie ein Transition-TV-Interview von Christoph Pfluger mit Rafael Lutz über sein Buch, das vor Pullis Abmahnung geführt wurde.
Top-Sicherheitsbeamtin des Bundes interveniert gegen Buch des ehemaligen «TN»-Redakteurs Lutz
Das neue Buch des freischaffenden Weltwoche-Autors und ehemaligen Transition-News-Redakteurs Rafael Lutz ist kaum erschienen und schon fliegen die Fetzen. Offensichtlich hat Lutz in ein Wespennest gestochen. Der Titel des Werks ist Programm: «Das NATO-Netzwerk in der Schweiz – Wer die Neutralität globalen Machtinteressen opfert».
Im Kapitel «Liebschaft als Karrierebooster» befasst sich Lutz mit Pälvi Pulli, noch bis Ende Oktober Vizechefin des zum Verteidigungsdepartement (VBS) gehörenden Staatssekretariats für Sicherheitspolitik (Sepos). Der Autor fragt darin, wie es möglich sei, dass eine Finnin, die aufgrund der Geschichte ihres Landes über «ausgeprägte antirussische Ressentiments verfügt», eine solche Machtposition in der Sicherheitsstruktur der neutralen Schweiz innehat. Lutz erklärt das mit Pullis Liebschaften innerhalb des VBS: Sie habe sich «hochgeschlafen». Der Autor nennt auch die Namen ihrer Partner.
Das goutierte die Diplomatin gar nicht und beauftragte die bekannte Medienanwältin Rena Zulauf mit dem Fall (wir berichteten). Diese schickte Lutz und seinem Verleger Christoph Pfluger, Gründer von Transition News, eine erste Abmahnung. Darin wird die umgehende Entfernung des erwähnten Kapitels gefordert sowie ein entsprechendes «Korrigendum» auf der Webseite des Verlags edition.zeitpunkt.ch. Der Vorwurf lautet, dass Lutz sexistische, persönlichkeits- und ehrverletzende sowie unlautere Aussagen zu Pulli veröffentlicht hat.
Wie Inside Paradeplatz berichtet, erachteten die Angeschriebenen die Frist als zu kurz, woraufhin ihnen Zulauf eine weniger weit reichende zweite Abmahnung zukommen ließ, mit dem Vorschlag, dass Pulli auf der Website des Verlags einen selbst verfassten Text veröffentlicht. Die Anwältin verlangt aber weiterhin, dass das beanstandete Kapitel gelöscht wird.
Gegenüber Inside Paradeplatz erklärte Zulauf, sie hätten «die Buchhandlungen über deren Verantwortung informiert». In der Tat sei das Werk «schnell» aus den Buchhandlungen verschwunden, so das Portal. Lutz hat das überrascht, wie er Transition News mitteilte. Er weist darauf hin, dass es keinen richterlichen Beschluss gibt, der die Entfernung des Buches aus dem Sortiment vorschreibt. Ihm sei kein anderer Fall bekannt, bei dem ein Buch allein aufgrund des Drucks von «ganz oben in Bundesbern» nicht mehr zum Verkauf angeboten werde.
Der Verleger Pfluger erklärte gegenüber Transition News, mit den von Pullis Anwältin vorgelegten Argumenten in Teilen einverstanden zu sein. Um einen aufwendigen Rechtsstreit zu vermeiden, seien die entsprechenden Abschnitte in den Büchern eingeschwärzt worden. Zur Stunde werde noch über eine korrigierte Fassung verhandelt, die bis zur Buchvernissage von morgen Mittwoch, 2. September, vorliegen soll.
Der Publizist sieht in der Abmahnung eher keinen Versuch der Zensur. Es gehe vielmehr um die Sprache, die als persönlichkeitsverletzend beurteilt worden sei. Auf eine entsprechende Frage teilte er mit, dass die Diplomatin vor der Veröffentlichung des Buches nicht mit den Vorwürfen konfrontiert wurde. Er ergänzte:
«Die Angaben des Autors beruhen ja größtenteils auf bereits veröffentlichten Informationen, die vom Autor allerdings zu einer Gesamtschau zusammengefügt wurden.»
Auf die Frage, ob ihn Pullis Intervention überrascht hat, antwortete Pfluger:
«Ja und nein. Die Passage war mir beim Lektorat bereits unangenehm aufgefallen. Wir haben dann aber aus Gründen des Zeitdrucks auf eine Neufassung verzichtet. Das bedaure ich rückblickend. Unsere Aufgabe als Verlag besteht darin, die Fakten sprechen zu lassen und nicht die Emotionalisierung.»
Lutz will sich zum Inhalt des kritisierten Kapitels nicht äußern. Er teilte Transition News aber mit, dass ihn Pullis Vorgehen teilweise überrascht hat. Er räumte allerdings ein, etwas «naiv» gewesen zu sein.
Lutz' Buch erscheint jedenfalls zum perfekten Zeitpunkt. Es liefert den Befürwortern der Neutralitätsinitiative, über die am 27. September abgestimmt wird, gute Argumente. Und womöglich stellt sich Pullis Eingreifen als Bumerang heraus, der dem Werk unverhofft zusätzliche Werbung verschafft. Zu hoffen ist allerdings, dass künftig der wesentliche Inhalt des Buchs thematisiert wird: die weitverzweigten Aktivitäten dieses NATO-Netzwerks in der Schweiz.
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Hier finden Sie ein Transition-TV-Interview von Christoph Pfluger mit Rafael Lutz über sein Buch, das vor Pullis Abmahnung geführt wurde.
Heizkosten: Ab 2027 dürfen Mieter die Abrechnung um drei Prozent kürzen
Für viele Vermieter endet am 31. Dezember 2026 eine wichtige Übergangsfrist. Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler müssen bis dahin grundsätzlich nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Bleibt die vorgeschriebene Technik ohne anerkannten Ausnahmegrund aus, können Mieter ihren Anteil an den abgerechneten Heiz- und Warmwasserkosten um drei Prozent kürzen. Gemeint sind jedoch weder drei Prozent der gesamten Miete noch pauschal drei Prozent der geforderten Nachzahlung.
Am 31. Dezember 2026 endet die ÜbergangsfristDie Umrüstungspflicht folgt aus § 5 Absatz 3 der Heizkostenverordnung. Erfasst werden nicht fernablesbare Geräte, die bis zum 1. Dezember 2021 eingebaut wurden, sowie bestimmte später ersetzte Einzelgeräte in einem weiterhin nicht fernablesbaren Gesamtsystem.
Diese Geräte müssen spätestens am 31. Dezember 2026 die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Der Eigentümer kann sie austauschen oder technisch nachrüsten, sofern das Ergebnis den Vorgaben der Verordnung entspricht.
Für neu installierte Messgeräte gilt die Pflicht bereits seit Ende 2021. Nach dem 1. Dezember 2021 eingebaute Geräte müssen grundsätzlich von Anfang an fernablesbar sein, wenn nicht die gesetzliche Ausnahme für den Austausch oder die Ergänzung eines einzelnen Geräts innerhalb eines alten Gesamtsystems greift.
Diese Messgeräte sind betroffenDie Frist betrifft Ausstattungen, mit denen der anteilige Verbrauch an Heizwärme oder Warmwasser erfasst wird. Dazu gehören Heizkostenverteiler an Heizkörpern, Wärmezähler und Warmwasserzähler.
Ein gewöhnlicher Kaltwasserzähler fällt nicht allein deshalb unter diese Umrüstungspflicht. Auch Stromzähler und Rauchwarnmelder werden nicht durch diese Vorschrift der Heizkostenverordnung erfasst.
Vorgabe Was sie für Mieter bedeutet Ende der Übergangsfrist 31. Dezember 2026 Betroffene Ausstattung Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler Fernablesbarkeit Ablesung ohne Zutritt zur einzelnen Wohnung Verstoß gegen die Ausstattungspflicht Drei Prozent Kürzung des betroffenen Kostenanteils Fehlende Verbrauchsinformation Eigenständiges Kürzungsrecht von drei Prozent möglich Keine verbrauchsabhängige Abrechnung Kürzungsrecht von 15 Prozent möglich Was fernablesbar im Sinne der Verordnung heißtEin Messgerät ist fernablesbar, wenn seine Werte ohne Zugang zur einzelnen Wohnung erfasst werden können. In vielen Gebäuden geschieht das per Funk, doch die Verordnung schreibt keine bestimmte Marke und kein bestimmtes Ablesemodell vor.
Ein digitales Display allein beweist daher nicht, dass das Gerät die Anforderungen erfüllt. Mieter können bei der Hausverwaltung oder beim Vermieter nachfragen, ob die Geräte fernablesbar sind und wann sie eingebaut oder nachgerüstet wurden.
Für seit dem 1. Dezember 2022 neu eingebaute Geräte gelten weitere technische Vorgaben. Sie müssen unter anderem an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können und mit Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller zusammenarbeiten können.
Die Drei-Prozent-Kürzung betrifft nicht die gesamte MieteDas Kürzungsrecht steht in § 12 Absatz 1 Heizkostenverordnung. Danach darf der Nutzer den auf ihn entfallenden Anteil an der Abrechnung um drei Prozent kürzen, wenn entgegen § 5 Absatz 2 oder 3 keine vorgeschriebene fernablesbare Ausstattung installiert wurde.
Die Berechnungsbasis ist der betroffene Anteil an den Kosten der Wärme- oder Warmwasserversorgung. Die Kaltmiete, sonstige Betriebskosten und nicht betroffene Kostenblöcke werden nicht pauschal um drei Prozent vermindert.
Auch die Nachforderung ist nicht ohne Weiteres die Berechnungsbasis. Zuerst wird die Kürzung aus dem betroffenen jährlichen Kostenanteil errechnet, anschließend werden die bereits gezahlten Vorauszahlungen berücksichtigt.
Wann das Kürzungsrecht ab 2027 praktisch auftauchtBei alten Geräten ist eine Abrechnung für das Kalenderjahr 2026 nicht allein wegen fehlender Fernablesbarkeit fehlerhaft. Die Übergangsfrist läuft erst mit dem 31. Dezember 2026 aus.
Für einen vollständigen Abrechnungszeitraum ab dem 1. Januar 2027 ist die Lage klarer. Sind dann weiterhin nicht fernablesbare Geräte vorhanden und greift keine Ausnahme, kann die später erteilte Abrechnung um den gesetzlichen Anteil gekürzt werden.
Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2027 wird regelmäßig erst im Jahr 2028 zugestellt. Bei Abrechnungszeiträumen, die Teile der Jahre 2026 und 2027 umfassen, sollte der Umfang der Kürzung gesondert geprüft werden, weil die Ausstattungspflicht erst während dieses Zeitraums einsetzt.
Ein Kürzungsrecht konnte schon vor 2027 bestehen, wenn nach dem 1. Dezember 2021 entgegen der damaligen Einbaupflicht ein nicht fernablesbares Gerät installiert wurde. Neu ist zum Jahreswechsel daher nicht der Prozentwert, sondern das Ende der Schonfrist für den älteren Gerätebestand.
Fernablesbare Geräte lösen monatliche Informationspflichten ausSobald fernablesbare Geräte installiert sind, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern nach § 6a Heizkostenverordnung monatliche Verbrauchsinformationen übermitteln. Diese Pflicht besteht zusätzlich zur jährlichen Abrechnung.
Die Mitteilung muss unter anderem den Verbrauch des vergangenen Monats in Kilowattstunden und einen Vergleich mit dem Vormonat enthalten. Soweit entsprechende Daten erhoben wurden, kommt ein Vergleich mit dem Vorjahresmonat hinzu; außerdem ist ein Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer derselben Nutzergruppe vorgesehen.
Fehlen die vorgeschriebenen Informationen oder sind sie unvollständig, kann ebenfalls eine Kürzung von drei Prozent bestehen. Weitere Hintergründe zur Verbrauchserfassung bei gemeinsam genutzten Wärmepumpen enthält der Beitrag „Neue Nebenkostenpflicht trifft Millionen Mieter“.
Drei Prozent und 15 Prozent dürfen nicht verwechselt werdenDie Drei-Prozent-Regel betrifft die fehlende Fernablesbarkeit oder eine Verletzung der Informationspflichten. Werden Heiz- oder Warmwasserkosten entgegen der Verordnung überhaupt nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, sieht § 12 Absatz 1 dagegen grundsätzlich eine Kürzung von 15 Prozent vor.
Nach der amtlichen Begründung zur Verordnungsänderung summieren sich die Kürzungsrechte, wenn mehrere voneinander unabhängige Tatbestände erfüllt sind. Mieter sollten die Prozentsätze dennoch nicht ungeprüft addieren, weil zunächst geklärt werden muss, welche Pflichten im Gebäude verletzt wurden und welche Kosten davon erfasst sind.
Ein defekter oder ausgefallener Zähler führt ebenfalls nicht automatisch zur 15-Prozent-Kürzung. Für solche Fälle erlaubt die Heizkostenverordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Schätzung anhand früherer Werte, vergleichbarer Räume oder des Gebäudedurchschnitts.
Ausnahmen können das Kürzungsrecht ausschließenDie Pflicht zur Nachrüstung oder zum Austausch entfällt, wenn sie im Einzelfall aus besonderen Gründen technisch nicht möglich ist. Dasselbe gilt, wenn die Umstellung einen unangemessenen Aufwand verursachen oder auf andere Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
Eine pauschale Behauptung des Vermieters, die Technik sei zu teuer, beantwortet die Frage noch nicht. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte die konkreten Umstände des Gebäudes und die voraussichtlichen Kosten nachvollziehbar darlegen können.
Daneben enthält § 11 Heizkostenverordnung weitere Ausnahmen für besondere Gebäude und Nutzungsformen. Besonderheiten bestehen außerdem in einem vom Vermieter selbst bewohnten Haus mit höchstens zwei Wohnungen, weil dort vertragliche Vereinbarungen Vorrang haben können.
Mieter müssen einen angekündigten Einbau ermöglichenDer Gebäudeeigentümer muss die Räume mit der erforderlichen Verbrauchserfassung ausstatten. Mieter sind nach § 4 Absatz 2 Heizkostenverordnung grundsätzlich verpflichtet, den Einbau zu dulden und Zugang zur Wohnung zu gewähren.
Der Termin muss rechtzeitig angekündigt und zumutbar organisiert werden. Kann ein Mieter den vorgeschlagenen Termin nicht wahrnehmen, sollte er zeitnah einen Ersatztermin vereinbaren und die Kommunikation aufbewahren.
Wer den Zugang ohne tragfähigen Grund verweigert, kann sich später nicht verlässlich auf die dadurch fehlende Ausstattung berufen. Zudem können zusätzliche Anfahrts- oder Gerichtskosten entstehen.
Wer die Kosten der Umrüstung tragen kannEinmalige Anschaffungs- und Einbaukosten dürfen nicht einfach vollständig als laufende Betriebskosten in die nächste Heizkostenabrechnung eingestellt werden. Ob eine Modernisierungsmieterhöhung zulässig ist, richtet sich nach den zusätzlichen Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs; ersparte Erhaltungskosten müssen dabei herausgerechnet werden.
Laufende Kosten für die Verwendung, Eichung, Ablesung und Abrechnung können bei einer wirksamen mietvertraglichen Vereinbarung zu den umlagefähigen Heizkosten gehören. Will der Eigentümer die Geräte mieten oder auf andere Weise gegen laufendes Entgelt überlassen, muss er die Nutzer vorher über die entstehenden Kosten informieren.
Die Maßnahme ist nach § 4 Absatz 2 Heizkostenverordnung unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Das betrifft die gewählte Beschaffung gegen laufendes Entgelt, nicht die gesetzliche Pflicht, geeignete Messgeräte bereitzustellen.
So lässt sich die Heizkostenabrechnung prüfenMieter sollten zunächst feststellen, für welchen Zeitraum die Abrechnung gilt und welche Geräte währenddessen vorhanden waren. Hilfreich sind Fotos der Zähler, frühere Ableseprotokolle, Einbauankündigungen sowie Auskünfte des Vermieters oder Messdienstes.
Anschließend ist zu trennen, ob nur die Fernablesbarkeit fehlt, ob auch monatliche Verbrauchsinformationen ausgeblieben sind oder ob zusätzlich nicht nach Verbrauch abgerechnet wurde. Die jeweilige Beanstandung sollte schriftlich erklärt und der errechnete Betrag nachvollziehbar angegeben werden.
Mieter haben grundsätzlich das Recht, Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege zu verlangen. Was bei auffälligen Positionen wichtig ist, zeigt auch der Beitrag „Nebenkostenabrechnung zu hoch: Diese Kosten dürfen Vermieter nicht einfach umlegen“.
Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen regelmäßig spätestens zwölf Monate nach deren Zugang erhoben werden. Bei einer hohen Nachforderung oder unklaren technischen Ausnahme ist eine Prüfung durch einen Mieterverein oder eine auf Mietrecht spezialisierte Kanzlei sinnvoll, bevor Zahlungen einbehalten werden.
Was Beziehende von Grundsicherung beachten solltenWer Leistungen für Unterkunft und Heizung erhält, sollte die vollständige Abrechnung und eine geltend gemachte Kürzung auch dem zuständigen Leistungsträger vorlegen. Eine Kürzung kann die tatsächlich geschuldete Nachzahlung verändern und damit auch den Betrag, dessen Übernahme beantragt wird.
Leistungsbeziehende sollten weder gegenüber dem Vermieter noch gegenüber der Behörde mit unterschiedlichen Beträgen arbeiten. Hinweise zur Prüfung solcher Forderungen enthält der Beitrag „Streit wegen der Prüfung von Betriebskostenabrechnungen“.
Das Jobcenter darf angemessene Heizkosten nicht allein aufgrund einer Vermutung kürzen. Dazu informiert der Artikel „Jobcenter kürzt Heizkosten auf Verdacht“.
Praxisbeispiel: Aus 300 Euro Nachzahlung werden 246 EuroIn einem Mehrfamilienhaus sind auch während des gesamten Jahres 2027 alte, nicht fernablesbare Heizkostenverteiler in Betrieb. Der Vermieter weist keinen Ausnahmegrund nach; auf die Mieterin entfallen laut Abrechnung 1.800 Euro an betroffenen Heizkosten, während sie bereits 1.500 Euro vorausgezahlt hat.
Drei Prozent von 1.800 Euro ergeben 54 Euro. Der berichtigte Kostenanteil beträgt damit 1.746 Euro, sodass nach Abzug der Vorauszahlungen noch 246 Euro statt 300 Euro zu zahlen sind.
Das Beispiel zeigt, warum nicht einfach drei Prozent von der Nachforderung berechnet werden dürfen. Drei Prozent von 300 Euro wären lediglich neun Euro und würden das gesetzliche Kürzungsrecht zu niedrig ansetzen.
Der Beitrag Heizkosten: Ab 2027 dürfen Mieter die Abrechnung um drei Prozent kürzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die EU will keine ukrainische Männer mehr aufnehmen und in Kiew wird über die Zwangsmobilisierung von Frauen gesprochen
PRESSEERKLÄRUNG: Die USA sollten die Europäische Union wegen extraterritorialer Nachhaltigkeitsvorschriften unter Druck setzen
Washington warnt die Europäische Union, dass weitere Maßnahmen folgen könnten, sollte Brüssel die Belastungen, die amerikanischen Unternehmen durch CSDDD und CSRD auferlegt werden, nicht beseitigen.
Trotz der jüngsten Reformen geben die EU-Nachhaltigkeitsgesetze weiterhin Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich regulatorischer Überregulierungen, der Souveränität der USA und des transatlantischen Handels.
[Hervorhebung im Original]
SCHAUMBURG, ILLINOIS (27. August 2026): Die Trump-Regierung übt weiterhin Druck auf die Europäische Union aus, die Auswirkungen ihrer Vorschriften zur Unternehmens-Nachhaltigkeit auf amerikanische Unternehmen zu begrenzen. Berichten zufolge haben US-Beamte Brüssel gewarnt, dass weitere Maßnahmen folgen könnten, sollten die noch offenen Bedenken nicht ausgeräumt werden.
Die Vereinigten Staaten handeln dabei zu Recht. Die Richtlinie zur Sorgfaltspflicht im Bereich der Unternehmens-Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive; CSDDD) und die Richtlinie zur Nachhaltigkeits-Berichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive; CSRD) der Europäischen Union erlegen großen Unternehmen, einschließlich qualifizierter Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, Anforderungen in den Bereichen Umwelt, Menschenrechte und Berichterstattung auf. Obwohl europäische Entscheidungsträger die CSDDD seit ihrer ursprünglichen Verabschiedung teilweise eingeschränkt und verzögert haben, zielt die Richtlinie weiterhin darauf ab, von der EU geschaffene regulatorische Verpflichtungen auf betroffene amerikanische Unternehmen und deren internationale Geschäftsaktivitäten anzuwenden.
Im März 2025 veröffentlichte das Heartland Institute eine umfassende politische Studie mit dem Titel [übersetzt] „CSDDD: Die Richtlinie der Europäischen Union zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit ist eine direkte Bedrohung für die Souveränität der USA, die freien Märkte und die individuelle Freiheit“, in der die extraterritoriale Ausgestaltung der Richtlinie und ihre potenziellen Folgen für amerikanische Unternehmen und die Politikgestaltung untersucht wurden. Durch nachfolgende Reformen wurde die Zahl der Unternehmen, die direkt unter das Gesetz fallen, reduziert und mehrere der ursprünglichen Anforderungen gestrichen; doch die zugrunde liegende Sorge, dass europäische Regulierungsbehörden US-Unternehmen außerhalb der Europäischen Union wesentliche politische Verpflichtungen auferlegen, wurde dadurch nicht ausgeräumt.
Die Vereinigten Staaten und die Europäische Union haben in ihrem transatlantischen Handelsrahmen für 2025 vereinbart, dass Brüssel darauf hinwirken wird, dass die CSDDD und die CSRD keine unangemessenen Beschränkungen für den transatlantischen Handel mit sich bringen, und dass es auf die Bedenken der USA hinsichtlich der Anwendung der CSDDD-Anforderungen auf Unternehmen mit Sitz in Nicht-EU-Ländern eingehen wird. Die weiteren Verhandlungen sollten sich darauf konzentrieren, klare Schutzmaßnahmen für amerikanische Unternehmen zu schaffen und sicherzustellen, dass die nationale Umwelt-, Arbeits- und Unternehmenspolitik weiterhin der Rechenschaftspflicht gegenüber den amerikanischen Gesetzgebern und Wählern unterliegt.
Die folgenden Aussagen von Experten des Heartland Institute – eines Thinktanks für den freien Markt – dürfen unter Nennung der Quelle verwendet werden. Weitere Kommentare erhalten Sie über die unten angegebenen Kontaktdaten.
Lois Perry, Director, Heartland United Kingdom/Europe:
„Das ist regulatorischer Imperialismus, keine Zusammenarbeit. Die EU sollte aufhören, den Zugang zu ihrem Markt als Waffe einzusetzen, um ihre politische Agenda zu exportieren, und Großbritannien sowie die Vereinigten Staaten sollten unmissverständlich klarstellen, dass ausländische Unternehmen nicht akzeptieren werden, dass Brüssel ihnen vorschreibt, wie sie weltweit zu agieren haben. Das ist eine krasse Überschreitung der Befugnisse.“
Jack McPherrin, Senior Policy Analyst, Research Fellow, The Heartland Institute:
„Zwar gebührt der Europäischen Union Anerkennung dafür, dass sie einige der belastendsten Elemente des CSDDD abgeschwächt hat, doch ist das grundlegende Problem der Rechtshoheit damit nicht beseitigt. Europäische Entscheidungsträger sollten den Zugang zum EU-Markt nicht als Mittel nutzen können, um amerikanischen Unternehmen und deren weltweiten Aktivitäten weitreichende regulatorische Auflagen aufzuerlegen.
Die Vereinigten Staaten haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Unternehmen vor ausländischen Regulierungsvorschriften zu schützen, die über angemessene Bedingungen für die Geschäftstätigkeit auf dem Markt eines anderen Landes hinausgehen. Washington sollte weiterhin mit seinen europäischen Partnern an Regeln arbeiten, die einen robusten transatlantischen Handel gewährleisten und gleichzeitig die Regulierungsbefugnisse und demokratischen Institutionen beider Seiten respektieren.“
The Heartland Institute is a national nonprofit organization founded in 1984 and headquartered in Arlington Heights, Illinois. Its mission is to discover, develop, and promote free-market solutions to social and economic problems. For more information, visit our website or call 312/377-4000.
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Anmerkung des Übersetzers: Nicht mehr nur am deutschen Wesen soll die Welt genesen, sondern auch am Wesen der EU. Der Terminus „regulatorischer Imperialismus“ trifft den Nagewl auf den Kopf!
Der Beitrag PRESSEERKLÄRUNG: Die USA sollten die Europäische Union wegen extraterritorialer Nachhaltigkeitsvorschriften unter Druck setzen erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Will the Muslims Seize the Opportunity Before Them?
Jobcenter streicht Bürgergeld weil EC-Karten-Nutzung entfernt vom Wohnort war
Das Jobcenter zahlte einem schwerbehinderten Mann plötzlich kein Bürgergeld mehr. Der Grund: Seine EC-Karte wurde über Monate rund 370 Kilometer von seinem Wohnort entfernt genutzt. Für die Behörde stand deshalb fest, dass der Mann tatsächlich bei seiner Freundin wohnte.
Sozialrechtlich bekam das Jobcenter für diese Unterstellung jedoch einen Schuss vor den Bug. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verpflichtete die Behörde im Eilverfahren zur vorläufigen Weiterzahlung.
Kartenzahlungen an einem anderen Ort können zwar ein wichtiges Indiz sein, aber noch kein Beweis für einen Umzug.
Hinzu kam ein schwerer Fehler des Jobcenters: Wenn die Behörde sich als unzuständig ansah, weil der Betroffene woanders lebte, hätte sie den Antrag an das dort zuständige Jobcenter weiterleiten müssen.
Jobcenter zahlte monatlich 1.131 EuroDer Mann bezog bis Ende Januar 2025 insgesamt 1.131 Euro Grundsicherung (damals Bürgergeld) monatlich. Darin enthalten waren 563 Euro Regelbedarf, 500 Euro Unterkunftskosten und 68 Euro Heizkosten.
Im Dezember 2024 stellte er einen Weiterbewilligungsantrag. Mitarbeiter des Jobcenters misstrauten ihm, weil über fast drei Monate mit seiner EC-Karte Bargeld abgehogen und Geld überwiesen worden war – 370 Kilometer von seiner Wohnung entfernt, im Wohnort seiner Freundin.
Zudem praktizierten dort auch mehrere seiner Ärzte und sein Rechtsanwalt. Das Jobcenter schloss daraus, dasss der Mann selbst dort wohnte.
Drei Hausbesuche verschärften den VerdachtEin niediger Wasserverbrauch, und ein Nichtantreffen bei Hausbesuchen bestätigten die Behörde in ihrem Verdacht, und sie lehnte die Zahlung von Grundsicherung ab. Der Mann widersprach, und es ging bis zum Landessozialgericht.
Schwerbehinderung statt UmzugDer Leistungsbeziehende hatte einen Grad der Behinderung von 80, die Merkzeichen G und aG sowie Pflegegrad 2. Unter anderem litt er seit seiner Geburt unter einer spastischen Lähmung.
Er könne, so sagte er, seine Wohnung in der zweiten Etage ohne fremde Hilfe kaum verlassen. Seine Freundin unterstütze ihn beim Einkaufen. Dafür gebe er ihr dann seine EC-Karte. Er sei selbst also garnicht im Ort seiner Freundin gewesen. Seine Freundin benutze für diese Fahrten sein Auto und tanke dann auch in ihrer Wohngegend.
Er besuche eine Freundin zwar zwei- bis dreimal pro Monat, aber wohne nicht bei ihr.
Kartenzahlung zeigt die Karte, nicht deren InhaberDie Richter hielten diese Schilderung nicht nur für glaubwürdig. Sie wiesen das Jobcenter in einem entscheidenen Punkt zurecht. So zeige eine Kartenzahlung nur, dass dort die Karte eingesetzt wurde, nicht aber, dass der Karteninhaber dort war.
Besuche bei seiner Freundin seien kein Wechsel des Lebensmittelpunktes. Auch Ärzte in einer fremden Stadt seien keinen Beweis für einen Umzug. Die Richter hielten die Schilderung des Betroffenen für glaubwürdig, nach der er diese Ärzte lange kenne und ein Vertrauensverhältnis zu ihnen habe.
Hausbesuch sprach für die Wohnung des MannesBei einem angekündigten Hausbesuch des Außendienstes des Jobcenters sprachen Indizien gegen einen Wohnungswechsel. Die Räume waren vollständig möbliert, mit persönlichen Unterlagen, Kleidung und Lebensmitteln.
In der Wohnung seiner Freundin fanden sich hingegen keine Gegenstände, die darauf schließen ließen, dass er sich hier dauerhaft aufhielt.
Nur vier Kubikmeter Wasser blieben verdächtigEin Zweifel, den auch die Richter akzeptierten, war der extrem geringe Wasserverbrauch. Der Mann versicherte, er gehe sehr sparsam mit Wasser um, doch das reichte nicht, um diese vollständig zu überzeugen.
Das allein reichte aber nicht. Die Richter sahen zudem eine eidesstattliche Versicherung des Mannes als besonders wichtig an. Seine Freundin und sein Stiefvater bestätigten ihn zudem.
Ohne Bürgergeld drohten Wohnungsverlust und GassperreFür den Mann hatte das Einstellen der Leistung bereits drastische Folgen. Es entstanden Mietrückstände von 1.500 Euro. Der Vermieter kündigte die Wohnung. Gleichzeitig drohte der Gasversorger wegen eines Rückstands von 206 Euro mit einer Sperre.
Das LSG sah deshalb eine akute Notlage und verpflichtete das Jobcenter, dem Mann vorläufig wieder Leistungen zu zahlen. Er erhielt 563 Euro Regelbedarf und 68 Euro Heizkosten ab dem 10. Februar sowie 500 Euro Unterkunftskosten ab März.
Was Betroffene bei solchen Vorwürfen tun solltenUnterstellt das Jobcenter wegen Kontoauszügen oder Verbrauchsdaten einen anderen Wohnort, sollten Sie die Auffälligkeiten möglichst konkret erklären.
Hilfreich können Unterlagen und Angaben sein, die zeigen, dass die bisherige Wohnung tatsächlich weiter den Lebensmittelpunkt bildet. Dazu gehören persönliche Gegenstände in der Wohnung, laufende Miet- und Verbrauchskosten, Zeugenaussagen, regelmäßige Aufenthalte sowie nachvollziehbare Erklärungen für Einkäufe oder Geldabhebungen an anderen Orten.
Wer seine EC-Karte anderen Personen für Einkäufe überlässt, sollte diesen Umstand ebenfalls offen und nachvollziehbar erklären können.
Bei einer vollständigen Leistungseinstellung und drohenden Mietschulden, Energiesperren oder fehlendem Geld für den Lebensunterhalt kommt außerdem ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.
FAQ: Kartenzahlungen und Lebensort Darf das Jobcenter aus Kartenzahlungen auf meinen Wohnort schließen?Kartenzahlungen können ein Indiz sein. Sie beweisen allein aber nicht, dass Sie an diesem Ort wohnen. Entscheidend sind die gesamten tatsächlichen Lebensumstände.
Verliere ich Bürgergeld, wenn ich regelmäßig bei meinem Partner übernachte?Nicht automatisch. Kurze und vorübergehende Aufenthalte führen nicht ohne Weiteres zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt. Entscheidend ist, wo sich Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet.
Was muss das Jobcenter tun, wenn es sich für unzuständig hält?Ein örtlich unzuständiger Leistungsträger muss einen Antrag grundsätzlich an den aus seiner Sicht zuständigen Träger weiterleiten. Eine vermutete örtliche Unzuständigkeit rechtfertigt nicht automatisch eine materielle Ablehnung des Leistungsantrags.
QuellenLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2025 – L 21 AS 537/25 B ER (Open Legal Data)
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Bürgergeld wird trotz Haftbefehl weitergezahlt: CDU will das ändern
Menschen, die mit Haftbefehl gesucht werden, können derzeit trotzdem Grundsicherung erhalten. Die Union fordert deshalb von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD), diese Leistungen so schnell wie möglich zu beenden.
Vereinbart ist dies in der Koalition sowieso, doch es lässt sich viel schwerer umsetzen, als plakative Schlagzeilen vermuten lassen.
Union fordert vollständigen ZahlungsstoppGünter Krings von der CDU erhöht den Druck auf Arbeitsministerin Bas. Wer per Haftbefehl gesucht werde und sich vor der Polizei verstecke, dürfe, ihm zufolge, „keinen Cent mehr vom Staat erhalten“.
Krings bezieht sich dabei auf einen Beschluss der Regierungskoalition vom Juli 2026. Dieser sah vor, dass Arbeits- und Innenministerium bereits im Juli einen Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch vorlegen sollten. Zu den beschlossenen Maßnahmen gehört ein „Leistungsausschluss im SGB II/XII für per Haftbefehl gesuchte Personen“. Zudem sollen Sozial-, Sicherheits-, Melde-, Ausländer- und weiteren Behörden enger zusammenarbeiten als bisher.
Es geht bei Krings Vorwürfen also nicht darum, dass Bärbel Bas sich weigert, per Haftbefehl Gesuchten die Grundsicherung zu entziehen. Vielmehr wird der Zeitplan nicht eingehalten.
Das Bundesarbeitsministerium erklärt, gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium an dem Aktionsplan zu arbeiten und die Änderungen bis Ende 2026 umzusetzen. Einen festen Termin für einen offiziellen Beschluss gibt es noch nicht.
Haftbefehl und trotzdem Grundsicherung?Nach der derzeitigen Gesetzeslage führt ein offener Haftbefehl nicht unmittelbar zum Verlust des Grundsicherungsgeldes. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind grundsätzlich Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit.
Tatsächlich handelt es sich nicht vorrangig um ein gesetzliches, sondern um ein praktisches Problem. Jobcenter und Polizei haben jeweils eigene Informationssysteme. Die Jobcenter wissen also in der Regel nicht, ob jemand zur Fahndung ausgeschrieben ist.
Sitzt jemand hingegen bereits im Gefängnis, ist er auch heute von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ausgeschlossen. Die Begründung dafür liegt nicht in der Strafe. Da in der Haft für Unterkunft und Lebensunterhalt gesorgt ist, entfällt das Kriterium der Hilfebedürftigkeit.
Nur sehr wenige Gesuchte beziehen GrundsicherungEs gibt keine Statistik, wieviele per Haftbefehl Gesuchte Grundsicherung beziehen. Im Juli 2026 speicherte die Polizei 170.667 offene Haftbefehle in Deutschland. Da gegen manche der Gesuchten mehrere Haftbefehle bestehen, handelt es sich um 148.311 Menschen.
Wieviel Geld ein Leistungsausschluss von per Haftbefehl Gesuchten einsparen würde, ist deshalb vollkommen unklar.
Nicht jeder Haftbefehl bedeutet einen flüchtigen GewalttäterEin Haftbefehl bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein rechtskräftig verurteilter Schwerverbrecher untertaucht. Die Gründe sind sehr unterschiedlich. Auch wenn jemand eine Geldstrafe nicht bezahlt, kann dies zu Ersatzfreiheitsstrafen führen und dazu, dass die Polizei den Betroffenen zur Fahndung ausschreibt.
Zudem können manche Gesuchte garnicht in Deutschland gefasst werden, da sie sich im Ausland befinden. Sogar abgeschobene Straftäter aus dem Ausland bleiben im Speicher, falls sie wiedereinreisen, um dann noch bestehende Freiheitsstrafen zu vollziehen.
Viele Haftbefehle bestehen nur kurzPraktisch bedeutet eine Umsetzung dieses speziellen Leistungsausschlusses ein großes Verwaltungsproblem. Fast jeder zweite Haftbefehl (48,4 Prozent) bestand 2025 weniger als 100 Tage. 29,5 Prozent wiederum blieben mehr als 500 Tage offen.
Die Jobcenter müssten also permanent im Datenaustausch mit der Polizei stehen, um den Status anzupassen. Denn wenn sich der Haftbefehl erledigt hat, könnte das bedeuten, dass der Leistungsanspruch wieder besteht.
Im besten Fall bedeutet das für die ohnehin überlasteten Jobcenter nur enormen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Sehr wahrscheinlich sind allerdings rechtwidrige Einordnungen der Jobcenter.
Was sagt das Verfassungsgericht?Einen Skandal zu inszenieren, nach dem Motto “Kriminelle leben mit Grundsicherung von Steuergeldern” ist eine Sache, Verfassungsrecht eine andere. Und in unserem Grundgesetz gibt es keinen Ausschluss von per Haftbefehl Gesuchten vom menschenwürdigen Existenzminimum.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sich dieser Anspruch aus Artikel 1 und Artikel 20 des Grundgesetzes ergibt.
Die Menschenwürde steht laut dem Verfassungsgericht nämlich jedem Menschen zu, egal, ob er sich selbst “unwürdig” verhält. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass ein Auschluss per Haftbefehl Gesuchter per se gegen das Grundgesetz verstößt.
Ein Gesuchter könnte sich jederzeit den Behörden stellen, und in der Haft wäre sein Lebensunterhalt gesichert. Doch ganz so einfach ist es nicht. Es käme auch darauf an, warum der Haftbefehl besteht, wie es bei Bedarfsgemeinschaften aussieht, oder bei den Kosten der Unterkunft.
Was passiert mit Ehepartnern und Kindern?Der Koalitionsbeschluss nennt einen Leistungsausschluss für die „per Haftbefehl gesuchte Person“. Das bedeutet zwar keinen Leistungsauschluss für Partner und Kinder, die mit dem Gesuchten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Schwierig wird es aber bei der Wohnung. Wenn der Gesuchte nämlich nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gilt, reduziert sich die Höhe der Angemessenheit, bis zu der das Jobcenter die Miete zahlt.
Ob im geplanten Gesetzentwurf solche entscheidenden Fragen mitgedacht sind, ist bisher nicht an die Öffentlichkeit gekommen.
Die neue Regel gilt noch nichtEin unmittelbarer Leistungsausschluss allein aufgrund eines offenen Haftbefehls entspricht nicht der gültigen Gesetzlage. Die Koalition hat ihn zwar politisch beschlossen, das dafür erforderliche Gesetz aber noch nicht verabschiedet. Ende 2026 sollen die Änderungen in Kraft treten.
FAQ: Haftbefehl und Grundsicherung Wird die Grundsicherung heute schon automatisch gestrichen, wenn ein Haftbefehl besteht?Nein. Der bloße offene Haftbefehl führt derzeit nicht automatisch zum Ausschluss aus der Grundsicherung. Bei tatsächlicher Inhaftierung gelten dagegen bereits heute besondere Leistungsausschlüsse.
Wieviel per Haftbefehl Gesuchte beziehen Grundsicherung?Dafür gibt es keine Belege. Am 1. Juli 2026 wurden 148.311 Personen mit offenen nationalen Haftbefehlen gesucht. Wie viele davon Grundsicherung beziehen, ist unbekannt.
Wann soll der neue Leistungsausschluss kommen?Union und SPD haben ihn im Juli 2026 vereinbart. Arbeits- und Innenministerium arbeiten an der Umsetzung. Nach Angaben des Arbeitsministeriums sollen die gesetzlichen Maßnahmen weiterhin bis Ende 2026 umgesetzt werden.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand Juli 2026
Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7156, Nicht vollstreckte Haftbefehle 2026, 14. Juli 2026
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/2222, Bürgergeldleistungen stoppen bei Haftbefehlen
Merkur: Grundsicherung für Haftbefehl-Gesuchte: CDU entsetzt über Untätigkeit von Ministerin Bas, 31. August 2026
ZDFheute: Grundsicherung trotz Haftbefehl? Viel Aufregung, aber kaum Zahlen, 31. August 2026
Der Beitrag Bürgergeld wird trotz Haftbefehl weitergezahlt: CDU will das ändern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.