Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Die CDU in der Prange-Falle
Der CDU-Bürgermeister Bernd Prange, der der AfD in Sachsen-Anhalt nicht nur 10.000 Euro spendete, sondern auch noch zur Wahl der AfD aufrief, damit sie die absolute Mehrheit erreicht, darüberhinaus auch noch selbst ankündigte, sie zu wählen und zum Sturz von Kanzler Friedrich Merz und einer konservativen Wende der CDU aufrief, hat seine moribunde Partei gehörig […]
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Ohne die CIA würde es Apple wohl nicht geben
Rente 2026: Bis zu dieser Höhe ist die Bruttorente steuerfrei – Tabelle
17.084 Euro gesetzliche Jahresbruttorente und trotzdem keinen einzigen Euro Einkommensteuer zahlen: Für einen alleinstehenden Neurentner des Jahres 2026 kann das tatsächlich möglich sein. Die Zahl stammt aus der im Juni 2026 aktualisierten Übersicht des Bundesfinanzministeriums zur Rentenbesteuerung.
Allerdings darf aus den 17.084 Euro keine allgemeine Steuerfreigrenze für Rentner gemacht werden. Der Betrag ist ein Orientierungswert unter bestimmten Voraussetzungen und zeigt vor allem, warum „steuerpflichtige Rente“ und „tatsächlich zu zahlende Einkommensteuer“ zwei verschiedene Dinge sind.
17.084 Euro sind keine allgemeine SteuerfreigrenzeDas Bundesfinanzministerium beantwortet in seiner Übersicht eine sehr konkrete Frage: Bis zu welcher jährlichen Bruttorente bleibt ein Rentner oder eine Rentnerin 2026 ohne Steuerbelastung, wenn neben der Rente keine weiteren Einkünfte bestehen?
Für Menschen mit Rentenbeginn 2026 nennt das Ministerium 17.084 Euro Jahresbruttorente. Dieser Betrag gilt in der Modellrechnung für Alleinstehende ohne andere steuerlich relevante Einkünfte.
Die Zahl darf deshalb nicht mit dem Grundfreibetrag verwechselt werden. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 lediglich 12.348 Euro und bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf die Bruttorente.
Genau dieser Unterschied ist für Rentner wichtig. Eine Bruttorente von 17.084 Euro kann nach verschiedenen steuerlichen Abzügen zu einem zu versteuernden Einkommen von lediglich 12.348 Euro führen.
Neurentner müssen 2026 insgesamt 84 Prozent der Rente versteuernWer im Jahr 2026 erstmals eine gesetzliche Rente erhält, hat einen Besteuerungsanteil von 84 Prozent. Der verbleibende Anteil von 16 Prozent wird bei der steuerlichen Berechnung zunächst nicht der Besteuerung unterworfen.
Auch unser Beitrag zum steuerpflichtigen Anteil der Rente ab 2026 erklärt ausführlich, wie sich diese Quote entwickelt und warum der Rentenbeginn so wichtig ist.
84 Prozent Besteuerungsanteil bedeuten aber keinesfalls, dass 84 Prozent der Rente als Steuer an das Finanzamt gehen. Es bedeutet lediglich, dass dieser Teil der Rente in die weitere steuerliche Berechnung einbezogen wird.
Von diesem Betrag können anschließend unter anderem Werbungskosten, bestimmte Sonderausgaben sowie abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Erst ganz am Ende dieser Rechnung entsteht das zu versteuernde Einkommen.
So rechnet das Bundesfinanzministerium bei 17.084 Euro RenteDie amtliche Berechnung macht den Unterschied besonders anschaulich. Bei einer Jahresbruttorente von 17.084 Euro und Rentenbeginn 2026 unterliegen nach der Berechnung des Bundesfinanzministeriums 14.350 Euro der Besteuerung.
Hinzu kommen verschiedene Abzüge. Das Ministerium berücksichtigt in seinem Modell 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag, 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie 1.864 Euro abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen.
Rechengröße Betrag in der BMF-Modellrechnung 2026 Jahresbruttorente 17.084 Euro Steuerfreier Teil der Rente 2.734 Euro Der Besteuerung unterliegender Rentenanteil 14.350 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro Abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen 1.864 Euro Zu versteuerndes Einkommen 12.348 Euro Einkommensteuer 0 EuroNach diesen Abzügen bleiben genau 12.348 Euro zu versteuerndes Einkommen übrig. Das entspricht dem Grundfreibetrag für das Jahr 2026.
Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.348 Euro beträgt die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Einkommensteuergesetz null Euro.
Deshalb ist der Satz „84 Prozent meiner Rente werden besteuert“ missverständlichEin Rentner mit 17.084 Euro Jahresbruttorente erhält nicht etwa eine Steuerrechnung über 84 Prozent seiner Rente. Die 84 Prozent bestimmen lediglich, welcher Teil der Rente zunächst als steuerpflichtiger Rentenanteil betrachtet wird.
Danach beginnt erst die eigentliche Berechnung. Der Grundfreibetrag sowie Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben und eventuell weitere persönliche Abzugsmöglichkeiten können dafür sorgen, dass trotz steuerpflichtiger Rente keine Einkommensteuer entsteht.
Eine Übersicht über weitere Freibeträge und Pauschbeträge für Rentner im Jahr 2026 zeigt, welche Beträge je nach persönlicher Situation zusätzlich interessant sein können.
Besonders wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen Bruttorente, steuerpflichtigem Rentenanteil und zu versteuerndem Einkommen. Nur der letzte Wert wird mit dem Einkommensteuertarif verglichen.
Auch die oft genannten 1.423 Euro im Monat sind nur ein DurchschnittTeilt man die 17.084 Euro einfach durch zwölf Monate, ergibt sich eine durchschnittliche Bruttorente von rund 1.424 Euro pro Monat. Auch daraus sollte jedoch keine monatliche Steuergrenze für Rentner konstruiert werden.
Die Rechnung des Bundesfinanzministeriums sieht für das erste Halbjahr 2026 vielmehr rund 1.394 Euro monatliche Bruttorente und für das zweite Halbjahr rund 1.453 Euro vor. Ursache ist unter anderem die Rentenanpassung zur Jahresmitte.
Seit dem 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent gestiegen. Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich dabei von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.
Die Aussage „Bis 1.423 Euro Rente zahlt man keine Steuern“ wäre deshalb falsch. Entscheidend ist immer die Jahresbetrachtung und die persönliche steuerliche Situation.
Ein früherer Rentenbeginn kann die Rechnung deutlich verändernDie 17.084 Euro beziehen sich ausdrücklich auf einen Rentenbeginn im Jahr 2026. Für frühere Rentenjahrgänge gelten andere Besteuerungsanteile und damit andere Werte.
Das zeigt die amtliche Tabelle sehr deutlich. Wer bereits 2005 oder früher in Rente gegangen ist, kann unter den Annahmen des Bundesfinanzministeriums 2026 eine Jahresbruttorente von bis zu 20.295 Euro beziehen und trotzdem ohne Einkommensteuer bleiben.
Für einen Rentenbeginn 2015 liegt der Modellwert bei 18.089 Euro. Bei einem Rentenbeginn 2020 sind es 17.087 Euro, für 2025 nennt das Ministerium 17.201 Euro und für Neurentner 2026 schließlich 17.084 Euro.
Daran lässt sich erkennen, warum eine einzige pauschale Steuergrenze für alle Rentner nicht funktionieren kann. Das Jahr des Rentenbeginns beeinflusst den steuerpflichtigen Anteil erheblich.
Warum der Rentenfreibetrag später nicht mit jeder Rentenerhöhung steigtDer steuerfreie Rentenanteil wird nach dem Rentenbeginn in einen persönlichen Eurobetrag überführt. Bei einem Rentenbeginn während eines Kalenderjahres erfolgt die endgültige Festlegung grundsätzlich anhand des ersten vollen Rentenjahres.
Dieser persönliche Rentenfreibetrag wächst anschließend bei den gewöhnlichen jährlichen Rentenanpassungen nicht entsprechend mit. Zusätzliche Beträge aus späteren gesetzlichen Rentenerhöhungen erhöhen daher grundsätzlich den steuerpflichtigen Teil der Rente.
Das erklärt, warum Rentner nach mehreren Rentenerhöhungen erstmals Einkommensteuer zahlen können, obwohl sich an ihren übrigen finanziellen Verhältnissen kaum etwas verändert hat. Mehr dazu erläutert unser Beitrag zur Frage, warum die Rentenerhöhung 2026 Rentner erstmals steuerpflichtig machen kann.
Eine einmal steuerfreie Situation bleibt also nicht zwangsläufig für den gesamten Ruhestand bestehen. Jedes Steuerjahr muss für sich betrachtet werden.
Weitere Einkünfte können die 17.084-Euro-Rechnung sofort verändernBesonders schnell verliert der BMF-Orientierungswert seine Aussagekraft, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere steuerlich relevante Einnahmen vorhanden sind. Dazu können beispielsweise eine Betriebsrente, steuerpflichtiger Arbeitslohn, Mieteinnahmen, eine Pension oder weitere Alterseinkünfte gehören.
Auch Kapitalerträge können sich je nach steuerlicher Behandlung auf die persönliche Situation auswirken. Dabei sind wiederum eigene Freibeträge und die bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen.
Wer beispielsweise zusätzlich zur gesetzlichen Rente monatlich 300 Euro Betriebsrente erhält, kann deshalb nicht davon ausgehen, dass eine gesetzliche Jahresbruttorente von 17.084 Euro weiterhin ohne Einkommensteuer bleibt. Die gesamte steuerliche Rechnung verändert sich.
Das Gleiche gilt für Rentner, die weiterarbeiten. Ob und in welchem Umfang der Arbeitslohn steuerlich berücksichtigt wird, hängt seit 2026 außerdem von den Voraussetzungen der neuen Aktivrente und der persönlichen Beschäftigungssituation ab.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beeinflussen das ErgebnisDas Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass seine Tabelle auf bestimmten Modellannahmen beruht. Bei der Krankenversicherung wird mit dem allgemeinen Beitragssatz ohne individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse gerechnet.
Bei der Pflegeversicherung berücksichtigt die Rechnung weder den Zuschlag für Kinderlose noch mögliche Abschläge wegen mehrerer Kinder. Die tatsächlichen abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen eines einzelnen Rentners können deshalb von den 1.864 Euro des Modells abweichen.
Auch die persönliche Krankenkasse kann einen Unterschied machen. Höhere abzugsfähige Beiträge können das zu versteuernde Einkommen stärker mindern, während niedrigere Beiträge entsprechend weniger steuerlich abziehbar sind.
Genau deshalb bezeichnet das Bundesfinanzministerium seine Werte nicht als allgemeine Freigrenzen. Die individuelle Steuerbelastung kann über oder unter dem Modellwert liegen.
Keine Einkommensteuer bedeutet nicht automatisch keine AbzügeEin weiterer häufiger Irrtum betrifft den Begriff „steuerfrei“. Auch wenn in der Beispielrechnung keine Einkommensteuer entsteht, werden von der gesetzlichen Bruttorente normalerweise weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.
Die Aussage „17.084 Euro Rente ohne Abzüge“ wäre daher falsch. Richtig ist lediglich, dass unter den beschriebenen Voraussetzungen keine Einkommensteuer anfällt.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind sogar ein Grund dafür, dass das zu versteuernde Einkommen deutlich unterhalb der Bruttorente liegt. Ein Teil dieser Beiträge kann bei der Einkommensteuer als Vorsorgeaufwand berücksichtigt werden.
Keine Einkommensteuer heißt nicht zwingend: keine SteuererklärungBesonders wichtig ist noch ein weiterer Unterschied. Wer am Ende null Euro Einkommensteuer schuldet, ist nicht automatisch von einer Einkommensteuererklärung befreit.
Bei alleinstehenden Steuerpflichtigen ohne Arbeitslohn, von dem bereits Lohnsteuer einbehalten wurde, entsteht grundsätzlich eine Erklärungspflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet. Das ergibt sich aus § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist dabei nicht dasselbe wie das zu versteuernde Einkommen. Sonderausgaben und viele Vorsorgeaufwendungen werden erst auf einer späteren Stufe der Steuerberechnung abgezogen.
Genau deshalb kann ein Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein und nach der vollständigen Berechnung trotzdem keinen Euro Einkommensteuer zahlen. Rentner sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass sich das Finanzamt zuerst meldet; unser Beitrag erklärt, warum Rentner ihre Erklärungspflicht selbst prüfen müssen.
Der Betrag kann bei persönlichen Abzügen sogar höher liegen17.084 Euro markieren keine harte obere Grenze. Hat ein Rentner zusätzliche steuerlich anerkannte Aufwendungen, kann auch bei einer höheren Jahresbruttorente noch keine Einkommensteuer entstehen.
Denkbar sind beispielsweise höhere abzugsfähige Versicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen oder bestimmte Pauschbeträge. Welche Positionen tatsächlich berücksichtigt werden dürfen, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Umgekehrt können zusätzliche Einkünfte dazu führen, dass bereits bei einer niedrigeren gesetzlichen Rente Einkommensteuer entsteht. Der BMF-Wert ist deshalb vor allem eine Vergleichsgröße für einen sehr einfachen Rentnerhaushalt.
Die 17.084 Euro sind trotzdem ein hilfreicher WertTrotz aller Einschränkungen hat die Zahl einen hohen Nutzwert. Sie zeigt anschaulich, dass eine Bruttorente erheblich über dem Grundfreibetrag liegen kann, ohne dass daraus automatisch Einkommensteuer entsteht.
Vor allem räumt die Berechnung mit der Vorstellung auf, 84 Prozent Besteuerungsanteil bedeuteten eine entsprechend hohe Steuerbelastung. Ein Rentner kann einen großen steuerpflichtigen Rentenanteil haben und am Ende trotzdem null Euro Einkommensteuer zahlen.
Wer 2026 eine Monatsrente im Bereich von etwa 1.400 Euro erhält, sollte seine Situation daher weder pauschal als steuerfrei noch als steuerpflichtig einstufen. Der Rentenbeginn, weitere Einnahmen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Abzüge müssen gemeinsam betrachtet werden.
Beispiel aus der Praxis: Neurentnerin zahlt trotz 17.084 Euro Rente keine EinkommensteuerEine alleinstehende Rentnerin geht 2026 in den Ruhestand und kommt nach der für die BMF-Tabelle verwendeten Jahresbetrachtung auf 17.084 Euro Bruttorente. Andere steuerlich relevante Einnahmen hat sie nicht.
Nach der amtlichen Modellrechnung unterliegen davon 14.350 Euro der Besteuerung. Nach Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 12.348 Euro.
Da dieser Betrag genau dem Grundfreibetrag 2026 entspricht, beträgt ihre tarifliche Einkommensteuer null Euro. Trotzdem kann eine Einkommensteuererklärung erforderlich sein, weil für die Erklärungspflicht eine andere Rechengröße herangezogen wird als für die endgültige Steuerhöhe.
Erhält die Rentnerin später beispielsweise zusätzlich eine Betriebsrente oder Mieteinnahmen, muss neu gerechnet werden. Auch kommende Rentenerhöhungen können ihre steuerliche Situation verändern.
Häufige Fragen zur steuerfreien Rente 2026 Sind 17.084 Euro Rente im Jahr 2026 grundsätzlich steuerfrei?Nein. 17.084 Euro sind ein vom Bundesfinanzministerium berechneter Orientierungswert für bestimmte alleinstehende Rentner ohne weitere steuerlich relevante Einkünfte. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Steuerfreigrenze.
Warum zahlt ein Neurentner trotz 84 Prozent Besteuerungsanteil keine Steuer?Weil vom steuerpflichtigen Rentenanteil noch verschiedene Beträge abgezogen werden können. Erst das danach verbleibende zu versteuernde Einkommen wird mit dem Einkommensteuertarif verglichen.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?Der Grundfreibetrag beträgt für Alleinstehende 12.348 Euro. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen beträgt die tarifliche Einkommensteuer null Euro.
Sind 1.423 oder 1.424 Euro Monatsrente 2026 automatisch steuerfrei?Nein. Dieser Betrag ergibt sich lediglich, wenn 17.084 Euro durch zwölf Monate geteilt werden. In der BMF-Modellrechnung liegen die entsprechenden Monatswerte wegen der Rentenanpassung bei rund 1.394 Euro im ersten und 1.453 Euro im zweiten Halbjahr.
Können auch mehr als 17.084 Euro Jahresrente ohne Einkommensteuer bleiben?Ja, das ist möglich. Ein früherer Rentenbeginn oder zusätzliche steuerlich abzugsfähige Aufwendungen können dazu führen, dass auch eine höhere Bruttorente ohne Einkommensteuer bleibt.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich keine Einkommensteuer zahlen muss?Das kann durchaus der Fall sein. Steuerzahlung und Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung sind getrennt zu prüfen, weil für die Erklärungspflicht unter anderem der Gesamtbetrag der Einkünfte relevant ist, während die tatsächliche Steuer anhand des zu versteuernden Einkommens berechnet wird.
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Rentner verlangte mehr Rente nach Kindesentziehung – LSG winkt ab
Kindererziehungszeiten infolge einer strafbaren Kindesentziehung dürfen nicht zu einer höheren Rente führen oder als Mindestversicherungszeit berücksichtigt werden. Denn es stellt eine „unzulässige Rechtsausübung“ dar, wenn ein Kind entgegen familiengerichtlicher Entscheidungen dem sorge- und unterhaltsberechtigten Elternteil vorenthalten wird, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) in einem am Freitag, 21. August 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: L 7 R 37/25).
Habe ein Elternteil infolge der Kindesentziehung nun das Kind erzogen, seien diese Zeiten daher bei der Rente nicht anrechnungsfähig, so die Schleswiger Richter, die allerdings die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen haben.
Kläger verlangte mehr RenteIm konkreten Fall ging es um einen 1952 geborenen Mann, der im September 2020 einen Antrag auf eine Regelaltersrente gestellt hatte. Er ist Vater eines Sohnes aus erster Ehe und einer Tochter aus der zweiten Partnerschaft.
Die Rentenversicherung lehnte den Rentenantrag ab, da der Mann nicht die erforderliche Mindestversicherungszeit erfüllt habe. Die „allgemeine Wartezeit“ betrage 60 Monate. Der Antragsteller weise aber keinen Wartezeitmonat in seinem Versicherungskonto auf.
Der Mann klagte und führte an, dass Zeiten seines Rechtsreferendariats und Kindererziehungszeiten seiner zwei Kinder nicht berücksichtigt wurden. Zudem wolle er Beiträge nachzahlen und sich damit nachversichern.
Die Rentenversicherung berücksichtigte zwar Zeiten seines Rechtsreferendariats und die Nachzahlung von Beiträgen für insgesamt zwölf Monate. Damit seien 48 Monate und nicht die erforderlichen 60 Monate als allgemeine Wartezeit zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten gewährte der Rentenversicherungsträger zwar dann eine Regelaltersrente ab dem 1. September 2020, allerdings nur unter Vorbehalt. Erst im laufenden Klageverfahren müsse geklärt werden, ob die Erziehungszeiten gänzlich zu berücksichtigen seien und die erforderliche Wartezeit erfüllt werde.
LSG Schleswig lehnt Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten abDas LSG urteilte am 5. März 2026, dass der Kläger sich die Kindererziehungszeit für seinen Sohn vom 1. Oktober 1982 bis 31. Juli 1983 nicht als Wartezeit anrechnen lassen kann. Er habe zwar in dieser Zeit seinen Sohn erzogen. Allerdings habe der Kläger das Kind in strafbarer Weise der sorge- und unterhaltsberechtigten Mutter entzogen und damit gegen mehrere Entscheidungen der Familiengerichte verstoßen.
Der Kläger habe mit „hoher krimineller Energie“ die Herausgabe des Kindes an die Mutter vereitelt, indem er dieses mit Hilfe von Verwandten versteckt hatte. Erst nachdem die Mutter ein Verfahren wegen Kindesentziehung gegen den Vater eingeleitet hatte, und dieser noch im Gerichtssaal verhaftet wurde, sei der Junge einen Tag später übergeben und – nach der Rücknahme des Strafantrags – der Vater aus der Haft entlassen worden.
„Ein solches Verhalten wird auch im Rentenrecht bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sanktioniert und führt zu einer Nichtberücksichtigung“, urteilte das LSG. Die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten scheide aus, wenn diese durch eine rechtswidrige Straftat geschaffen wurden. fle
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Ein Bayer in Berlin: Liebeserklärung an eine wundersame Welt
Wer Berlin nur aus den Nachrichten kennt, befürchtet permanente Tatort-Stimmung. Doch wer mit einem kleinen Hund an der Leine durch Straßen, Parks und Gassen spaziert, entdeckt eine völlig andere Stadt. Berlin kommt im Fernsehen selten als Kurort vor. Da brennt ein Auto oder ein Verteilerkasten, dort legt eine Demo Prachtstraßen lahm und irgendwo flattert wieder […]
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Konstruierter Konsens zur kontextabhängigen Nicht-Kontrolle
FTC Must Investigate AI Book Burning
On Friday, Demand Progress Education Fund and a coalition of civil society advocates asked the FTC to investigate AI companies like Anthropic and Amazon for buying books in bulk, scanning them and then destroying the original work—including rare books. In a letter sent to the FTC, the organizations urge the agency to use its authority, including Section 6(b) of the FTC Act, to investigate whether this mass book-destroying practice unfairly prevents competing AI developers and the public from using these resources.
Convened by Demand Progress Education Fund, the letter was also signed by the Consumer Federation of America, the Center for Media & Digital Governance at Open Markets Institute, the Institute for Local Self-Reliance and 14 other organizations.
“The secretive and reckless way that major AI companies like Anthropic and Amazon are acting shows that there is real smoke here that the FTC needs to investigate,” said Demand Progress Education Fund Special Advisor Kate Oh. “There is credible reporting that the AI industry is acquiring books on vast commercial scales to scan and destroy, all to keep that scanned text in a private database walled off from the world and subject to corporate censorship and manipulation.”
“When a small number of dominant tech companies become the sole custodians of millions of human-authored works in digital form, locked away inside proprietary corporate databases—including works they have caused to exist nowhere else—they convert a shared public resource into a private chokepoint,” stated the letter. “They make themselves the unaccountable gatekeepers of our shared historical and cultural record, with the ability to censor as they see fit. That outcome should concern the FTC because the antimonopoly laws exist not only to protect competition but to prevent any private actor from amassing control incompatible with a free and self-governing society.”
Über 200 Brände bei Solaranlagen auf Dächern gemeldet – während die Zahl der Installationen in Großbritannien stark zunimmt
Fehlerhafte Solarmodule lösten im vergangenen Jahr 212 Dachbrände aus, wie neue Zahlen zeigen, was Bedenken hinsichtlich der Verbreitung dieser Technologie in ganz Großbritannien aufkommen lässt. [Hervorhebungen und Links hinzugefügt {im Original}]
Ein führender Versicherer hat festgestellt, dass die Zahl der Brände im Zusammenhang mit Solarmodulen im Jahr 2025 um 37 % gestiegen ist und dabei 102 Wohnhäuser sowie Krankenhäuser, Schulen und Einzelhandelsgeschäfte beschädigt wurden.
Der gewerbliche Sachversicherer QBE, der die Studie durchgeführt hat, stellte fest, dass fehlerhafte Installationen mit minderwertigen Bauteilen und mangelhaften Anschlüssen die meisten Brände verursachten.
Adrian Simmonds, Risikomanager bei QBE, warnte zudem, dass die Zahl der Brände mehr als doppelt so schnell steige wie die Zahl der Installationen.
Die Zahl der Solaranlagen stieg zwischen 2022 und 2025 um 52 Prozent, während die Zahl der Brände an Solaranlagen im gleichen Dreijahreszeitraum um 133 Prozent zunahm.
„Mangelhafte Verkabelung und Anschlüsse sind die Hauptursache, wobei sich die Brände oft auf das gesamte Gebäude ausbreiten“, sagte Simmonds.
„Es ist offensichtlich, dass die Installationsqualität und der Brandschutz nicht mit dem Tempo des Ausbaus Schritt halten. Die sichere Installation und Wartung von Solarmodulen ist unerlässlich, um die Zahl der Brände zu senken.“
Die Ergebnisse wecken neue Bedenken hinsichtlich Ed Milibands rascher Netto-Null-Expansion in den letzten Jahren, drängte doch der ehemalige Energieminister darauf, die Solarstromerzeugung bis 2035 zu vervierfachen.
Im Jahr 2025 wurden in ganz Großbritannien fast zwei Millionen Solarmodule installiert.
Die Analyse von QBE basiert auf Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die an alle Feuerwehren in UK gerichtet wurden, um zu ermitteln, wie viele Brände durch Solaranlagen verursacht wurden.
Die Untersuchung wurde nach einer Reihe von Aufsehen erregenden Vorfällen veröffentlicht.
Im Oktober letzten Jahres wurden rund 250 Menschen aus einem Ikea-Geschäft in London evakuiert, nachdem Solarmodule in Brand geraten waren; im Juli ereignete sich ein ähnlicher Brand im Malton, Norton & District Hospital in North Yorkshire.
Dies führte zur Zerstörung der Abteilung für psychische Gesundheit der Einrichtung, wobei der Brand durch Solarmodule auf dem Dach des Gebäudes ausgelöst wurde.
Die Kritik von QBE an den Installationsstandards wurde von der Association of British Insurers (ABI) unterstützt, die erklärte, dass schlecht installierte oder gewartete Solaranlagen zum Erlöschen von Versicherungspolicen führen könnten.
Mehr bei The Telegraph
Link: https://climatechangedispatch.com/uk-rooftop-solar-panel-fires-surge/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Über 200 Brände bei Solaranlagen auf Dächern gemeldet – während die Zahl der Installationen in Großbritannien stark zunimmt erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Bürgergeld-Bezieherin muss 42.155,88 Euro zurückzahlen – das BSG bestätigt Jobcenter
Eine frühere Bürgergeld-Bezieherin muss dem Jobcenter mehr als 42.000 Euro erstatten. Grund: Sie bezog bereits eine russische Altersarbeitsrente, gab diese aber in ihren Anträgen nicht an.
Nach erfolglosen Klagen vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht bestätigte schließlich auch das Bundessozialgericht (BSG) den Rückforderungsbescheid. (B 7/14 AS 10/21 R)
Der Fall zeigt, wie strikt die Gerichte den Leistungsausschluss bei Bezug einer ausländischen Altersrente handhaben – und wie teuer fehlende oder unvollständige Angaben werden können.
Von Russland nach Deutschland – und direkt in den RechtsstreitDie Frau siedelte 2004 von Russland nach Deutschland über. Zwischen 2005 und 2009 erhielt sie Leistungen nach dem SGB II vom zuständigen Jobcenter. Parallel floss jedoch eine laufende Altersarbeitsrente aus Russland.
Diese Information fehlte im Erstantrag und in allen Folgeanträgen. Erst aufgrund eines Hinweises Dritter wurde das Jobcenter aufmerksam und forderte Nachweise an.
Rücknahme, Erstattung – und der lange Weg durch die InstanzenNach Prüfung der Unterlagen nahm die Behörde die Bewilligungen für den Zeitraum Januar 2005 bis Oktober 2009 zurück. Zusätzlich zur Erstattung der ausgezahlten Leistungen verlangte das Jobcenter auch die Rückzahlung der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Betroffene wehrte sich – ohne Erfolg. Das Sozialgericht wies die Klage ab, die Berufung vorm Landessozialgericht blieb erfolglos. In der Revision hob das BSG das Urteil zwar insoweit auf, dass die tatsächliche Rentenhöhe zunächst festzustellen war. Nachdem diese geklärt wurde, stand das Ergebnis fest: Die Rückforderung ist rechtmäßig.
Warum die russische Rente zähltKern des Streits: Schließt eine ausländische Altersrente den Anspruch auf SGB-II-Leistungen aus? Die Antwort der höchsten Sozialrichter ist deutlich: Ja, wenn die ausländische Leistung Funktion und Struktur einer deutschen Altersrente entspricht. Genau das sei bei der russischen Altersarbeitsrente der Fall.
Sie wird von einem öffentlichen Träger gezahlt, setzt eine Altersgrenze voraus und dient der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter. Dass das Rentenalter in Russland niedriger liegt oder die Rentenhöhe vergleichsweise gering ist, ändert am Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II nichts.
Grobe Fahrlässigkeit: Kein Schutz durch „Nichtwissen“Die Klägerin berief sich auf Sprach- und Verständnisprobleme. Das BSG erkannte zwar an, dass solche Hürden existieren können. Dennoch sahen die Richter hier grobe Fahrlässigkeit: Wer eine laufende Rente bezieht, muss das bei Antragstellung offenlegen – notfalls mit Hilfe Dritter.
Ein schutzwürdiges Vertrauen in die einmal bewilligten Leistungen besteht in solchen Konstellationen nicht.
Was genau zurückzuzahlen istNeben den Regelleistungen forderte das Jobcenter auch die Versicherungsbeiträge zurück, die es während des Leistungsbezugs für die Klägerin an Kranken- und Pflegekasse abgeführt hatte. In Summe ergab sich ein Rückforderungsbetrag von 42.155,88 Euro.
Posten Betrag / Zeitraum Zurückgenommene SGB-II-Leistungen Januar 2005 – Oktober 2009 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Für denselben Zeitraum Gesamtsumme 42.155,88 Euro Was Betroffene jetzt wissen solltenDer Fall ist kein Einzelfall, sondern wegweisend. Wer eine ausländische Altersrente erhält – egal, ob russisch, ukrainisch oder aus einem anderen Staat – muss prüfen, ob diese Leistung einer deutschen Altersrente vergleichbar ist.
Ist das der Fall, besteht für den gleichen Zeitraum grundsätzlich kein Anspruch auf Bürgergeld. Wer die Rente verschweigt oder unzutreffend angibt, riskiert Rücknahme, Erstattung und unter Umständen auch Bußgeld oder Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs.
Unser FazitTransparenz zahlt sich aus – im wörtlichen Sinn. Das BSG verlangt keine Perfektion, aber ehrliche und vollständige Angaben. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig Beratung in Anspruch nehmen. Denn am Ende ist nicht die Höhe der Rente entscheidend, sondern ihr Charakter als Altersleistung. Und der kann den Bürgergeld-Anspruch komplett ausschließen.
Der Beitrag Bürgergeld-Bezieherin muss 42.155,88 Euro zurückzahlen – das BSG bestätigt Jobcenter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Jobcenter müssen bei Rückforderungen immer individuell entscheiden
Endet der Bezug von Grundsicherungsgeld, wird ein noch offenes Mietkautionsdarlehen grundsätzlich sofort fällig. Das Jobcenter darf daraus aber nicht automatisch ableiten, dass Betroffene den gesamten Restbetrag auf einmal zahlen müssen.
Die Behörde muss die aktuelle finanzielle Lage prüfen. Das gilt auch dann, wenn eine Rückzahlungsvereinbarung scheitert und das Jobcenter die Zahlung durch einen Bescheid festsetzt.
Gericht erklärt Rückforderungsbescheid für rechtswidrigDas Bayerische Landessozialgericht hat im Verfahren L 16 AS 389/22 die Rechte einer Leistungsbezieherin gestärkt. Das Jobcenter verlangte von ihr die Rückzahlung eines noch offenen Mietkautionsdarlehens in Höhe von 1.380 Euro.
Die Frau bezog zum Zeitpunkt des Rückforderungsbescheids bereits seit mehr als eineinhalb Jahren wieder Leistungen nach dem SGB II. Dennoch prüfte das Jobcenter nicht, ob sie finanziell überhaupt in der Lage war, den Betrag auf einmal zu zahlen.
Der Bescheid enthielt lediglich allgemeine Formulierungen. Auch im Widerspruchsbescheid fehlte eine nachvollziehbare Begründung dazu, warum die vollständige Rückzahlung verlangt wurde.
Das Gericht erklärte deshalb sowohl den Bescheid als auch den Widerspruchsbescheid für rechtswidrig. Die Darlehensforderung verschwand dadurch allerdings nicht. Das Jobcenter muss erneut und unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse entscheiden.
Was § 42a SGB II zur Rückzahlung bestimmtSolange Betroffene Grundsicherungsgeld beziehen, werden Darlehen grundsätzlich durch eine monatliche Aufrechnung getilgt. Nach § 42a Absatz 2 SGB II beträgt der Abzug fünf Prozent des für die Person geltenden Regelbedarfs.
Nach dem Ende des Leistungsbezugs ändert sich die Rechtslage. Der noch offene Darlehensbetrag wird nach § 42a Absatz 4 Satz 1 SGB II sofort fällig.
Wichtig ist: Fälligkeit bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte Summe ohne weitere Prüfung sofort beigetrieben werden darf. Nach Satz 2 soll eine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen werden, die die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers berücksichtigt.
Diese Regel gilt auch unter dem seit dem 1. Juli 2026 geltenden Grundsicherungsgeld weiter. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt ebenfalls, dass Darlehen während des Leistungsbezugs mit fünf Prozent des Regelbedarfs getilgt werden.
Eine Rückzahlungsvereinbarung ist nicht freiwilligDas Wort „soll“ in § 42a Absatz 4 SGB II räumt dem Jobcenter keine beliebige Entscheidungsfreiheit ein. Im Normalfall muss die Behörde versuchen, mit der betroffenen Person eine wirtschaftlich tragbare Vereinbarung zu schließen.
Nur in einer ungewöhnlichen Ausnahmesituation darf das Jobcenter hiervon abweichen. Eine solche Abweichung muss im Bescheid nachvollziehbar begründet werden.
Die Vereinbarung soll Betroffene davor schützen, dass das Jobcenter sofort die gesamte Forderung beitreibt. Bei der Festlegung der Raten müssen deshalb Einkommen, Vermögen, unvermeidbare Ausgaben und weitere finanzielle Belastungen berücksichtigt werden.
Darf das Jobcenter die Rückzahlung per Bescheid verlangen?Scheitert eine Vereinbarung, kann das Jobcenter die Rückzahlung grundsätzlich durch einen Verwaltungsakt festsetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits das Darlehen durch einen Bescheid bewilligt wurde.
Der Verwaltungsakt ersetzt jedoch nur die nicht zustande gekommene Vereinbarung. Deshalb muss das Jobcenter auch in diesem Bescheid über den Beginn der Rückzahlung und die Höhe der Raten entscheiden.
Das Gericht spricht hierbei von einem vorgezeichneten oder „intendierten“ Ermessen. Das Gesetz gibt die Richtung vor, entbindet das Jobcenter aber nicht von der Prüfung des Einzelfalls.
Warum allgemeine Formulierungen nicht ausreichenIm entschiedenen Fall wusste das Jobcenter, dass die Frau wieder Leistungen nach dem SGB II bezog. Es setzte sich trotzdem nicht damit auseinander, ob sie neben ihrem Lebensunterhalt 1.380 Euro in einer Summe aufbringen konnte.
Auch die gesetzliche Wertung der Fünf-Prozent-Aufrechnung blieb unberücksichtigt. Diese Quote gilt nach dem Ende des Leistungsbezugs zwar nicht automatisch weiter, gibt aber einen deutlichen Hinweis darauf, welche Belastung der Gesetzgeber während der Hilfebedürftigkeit für vertretbar hält.
Hinzu kam eine weitere Absicherung des Jobcenters. Die Frau hatte ihren Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bereits im Voraus an die Behörde abgetreten.
Das Jobcenter hätte deshalb prüfen müssen, ob die Forderung möglicherweise durch die spätere Kautionszahlung des Vermieters ganz oder teilweise gedeckt werden konnte. Eine doppelte Absicherung darf bei der Entscheidung über die Rückzahlung nicht einfach ausgeblendet werden.
Erneuter Leistungsbezug lässt die Fälligkeit nicht automatisch entfallenNach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts bleibt ein Darlehensrest fällig, wenn die betroffene Person nach einer Unterbrechung erneut Grundsicherungsgeld erhält. Der Wiedereintritt in den Leistungsbezug beseitigt die bereits eingetretene Fälligkeit demnach nicht automatisch.
Das bedeutet jedoch nicht, dass eine sofortige Einmalzahlung ohne Prüfung zulässig ist. Gerade der erneute Leistungsbezug kann zeigen, dass die wirtschaftliche Lage eine vollständige Zahlung nicht erlaubt.
Während des Leistungsbezugs gilt die gesetzliche Aufrechnung von fünf Prozent. Nach einer Unterbrechung und einem möglicherweise zuständig gewordenen anderen Jobcenter können jedoch schwierige Abgrenzungsfragen entstehen.
Wie Jobcenter bei laufenden Mietkautionsdarlehen abrechnen müssen, erläutert auch unser Ratgeber zu häufigen Fehlern bei der Tilgung.
Bundessozialgericht muss offene Fragen klärenDas Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ist noch nicht das letzte Wort. Beim Bundessozialgericht ist unter dem Aktenzeichen B 4 AS 8/26 R ein Revisionsverfahren anhängig.
Der 4. Senat muss klären, ob ein Darlehensrückforderungsbescheid rechtmäßig bleibt, wenn die betroffene Person nach dem Ende ihres Leistungsbezugs erneut leistungsberechtigt wird.
Ein weiteres Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen B 7 AS 5/26 R. Dort geht es um die Frage, ob ein Rückforderungsbescheid bereits deshalb fehlerhaft ist, weil das Jobcenter zuvor keine Rückzahlungsvereinbarung angeboten hat.
Beispiel aus der PraxisEine Frau erhält für ihre neue Wohnung ein Mietkautionsdarlehen. Nach dem Ende des Leistungsbezugs sind noch 1.380 Euro offen. Einige Zeit später muss sie erneut Grundsicherungsgeld beantragen.
Das Jobcenter fordert trotzdem den gesamten Betrag innerhalb kurzer Zeit zurück. Im Bescheid steht lediglich, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien berücksichtigt worden.
Eine solche pauschale Erklärung reicht nach der Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts nicht aus. Das Jobcenter muss sich mit dem Einkommen, den notwendigen Ausgaben, dem erneuten Leistungsbezug und einer möglichen Abtretung des Kautionsanspruchs befassen.
Wird das Mietkautionsdarlehen nach dem Leistungsende sofort fällig?Ja. Der noch nicht getilgte Betrag wird nach § 42a Absatz 4 SGB II grundsätzlich sofort fällig. Über die tatsächliche Rückzahlung soll jedoch eine Vereinbarung geschlossen werden, welche die finanzielle Lage berücksichtigt.
Darf das Jobcenter den gesamten Betrag auf einmal verlangen?Das ist nur nach einer konkreten Prüfung möglich. Kann die betroffene Person den Betrag nicht aufbringen, muss das Jobcenter sich mit einer tragbaren Ratenzahlung oder einem späteren Beginn der Tilgung befassen.
Gilt die Fünf-Prozent-Regel auch nach dem Leistungsende?Nicht automatisch. Die gesetzliche Fünf-Prozent-Aufrechnung gilt während des laufenden Leistungsbezugs. Nach dessen Ende sind die Zahlungsbedingungen anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse festzulegen.
Erlischt die Forderung durch einen fehlerhaften Bescheid?Nein. Ein Ermessensfehler führt regelmäßig dazu, dass das Jobcenter neu entscheiden muss. Die ursprüngliche Darlehensschuld verschwindet dadurch nicht.
Was sollten Betroffene bei einer hohen Einmalforderung tun?Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten ihre Einnahmen, Wohnkosten, Versicherungen, notwendigen Ausgaben und bestehenden Verpflichtungen konkret nachweisen und eine tragbare Monatsrate vorschlagen.
Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter müssen bei Rückforderungen immer individuell entscheiden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
5 neue Hammer-Urteile im Mietrecht: Dafür müssen Mieter jetzt nicht mehr zahlen
Viele Mieter schauen bei der Nebenkostenabrechnung zuerst auf die Nachzahlung. Doch gerade einzelne Kostenpositionen können rechtlich angreifbar sein. Gerichte haben in den vergangenen Jahren mehrfach klargestellt, dass Vermieter bestimmte Ausgaben nicht ohne Weiteres auf ihre Mieter umlegen dürfen.
Nicht jeder Posten ist unter allen Umständen verboten. Manchmal scheitert die Umlage an einer unklaren Bezeichnung, manchmal an der Art der Kosten und manchmal daran, dass der notwendige Bezug zur Mietwohnung fehlt.
1. „Hausstrom“ oder „Allgemeinstrom“ kann zu ungenau seinTaucht in der Abrechnung lediglich „Hausstrom“ oder „Allgemeinstrom“ auf, sollten Mieter genauer hinschauen. Das Amtsgericht Pankow erklärte eine solche Sammelposition in einem Urteil vom 4. März 2026 für nicht umlagefähig (Az. 2 C 434/25, nicht über öffentliche Datenbanken zugänglich).
Nach § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung dürfen Vermieter zwar den Strom für die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren, Kellern, Zugängen oder Außenflächen abrechnen.
Der Betriebsstrom einer Heizungsanlage gehört dagegen beispielsweise zu den Heizkosten. Eine pauschale Position „Hausstrom“ lässt für den Mieter nicht erkennen, welche Verbraucher der Vermieter tatsächlich einbezogen hat.
Das Pankower Urteil folgt einer Linie anderer Gerichte, die bei undurchsichtigen Sammelpositionen ebenfalls Probleme sehen.
Mieter sollten Belegeinsicht verlangen und nachfragen, welche Stromverbraucher hinter der Position stehen. Eine eindeutig ausgewiesene Treppenhausbeleuchtung ist etwas anderes als ein pauschaler Stromtopf für mehrere technische Anlagen.
2. Neue Zentralheizung bedeutet nicht automatisch neue ContractingkostenBesonders aktuell ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2026. In zwei Verfahren hatten Mieter ihre Wohnungen ursprünglich selbst über Einzelöfen beheizt und den benötigten Strom unmittelbar an ihren Energieversorger gezahlt. Später stellte der Vermieter das Gebäude auf eine zentrale Wärmelieferung durch einen gewerblichen Anbieter um (VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25).
Der BGH stellte klar: § 556c BGB erlaubt hier nicht automatisch, sämtliche Kosten des Wärmecontractors auf die Mieter umzulegen. Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass die Mieter schon vor der Umstellung Wärme- oder Warmwasserkosten als Betriebskosten an den Vermieter gezahlt haben.
Im konkreten Fall musste die Vorinstanz prüfen, welche Kosten die Mietverträge und mögliche spätere Vereinbarungen tatsächlich abdecken.
Mieter sollten daher Mietvertrag, Schreiben zur Heizungsumstellung und die Rechnung des Wärmelieferanten gemeinsam prüfen. Besonders interessant sind Preisbestandteile für Finanzierung, Abschreibung, Instandhaltung oder Gewinn des Contractors.
3. Miete für Rauchwarnmelder gehört nicht in die BetriebskostenBeim Rauchwarnmelder kommt es auf einen feinen Unterschied an. Der Bundesgerichtshof entschied bereits am 11. Mai 2022, dass Vermieter die Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen dürfen (VIII ZR 379/20).
Der Grund: Kauft der Vermieter die Geräte, zählen die Anschaffungskosten ebenfalls nicht zu den laufenden Betriebskosten. Er darf dieses Ergebnis nicht dadurch umgehen, dass er die Geräte stattdessen mietet und die regelmäßige Mietzahlung an die Bewohner weitergibt.
Laufende Wartungskosten können hingegen als Betriebskosten durchgehen, wenn Voraussetzungen für eine Umlage erfüllt sind. Deshalb sollten Mieter verlangen, dass der Vermieter beide Bestandteile getrennt ausweist.
4. Die Notdienstpauschale des Hausmeisters zahlt der VermieterAuch eine allgemeine Rufbereitschaft des Hausmeisters darf nicht einfach in der Nebenkostenabrechnung landen. Der Bundesgerichtshof entschied am 18. Dezember 2019, dass eine Notdienstpauschale für die Bereitschaft bei Stromausfall, Heizungsstörung oder Wasserrohrbruch zu den Verwaltungskosten gehört (VIII ZR 62/19).
Verwaltungskosten trägt der Vermieter selbst. § 1 Betriebskostenverordnung nimmt sie ausdrücklich von den umlagefähigen Betriebskosten aus. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.
Das heißt jedoch nicht, dass sämtliche Hausmeisterkosten unzulässig wären. Übernimmt ein Hausmeister umlagefähige Tätigkeiten wie Gebäudereinigung oder Gartenpflege, können diese in die Abrechnung einfließen. Der Vermieter muss Verwaltungs- und Reparaturarbeiten jedoch trennen.
5. Auch ein Sicherheitsdienst ist nicht automatisch MietersacheBei Wach- und Sicherheitsdiensten kommt es besonders auf den Zweck an. Das Landgericht München I entschied, dass Mieter die Kosten eines 24-Stunden-Sicherheitsdienstes in dem verhandelten Fall nicht tragen mussten (14 S 15269/18).
Der Sicherheitsdienst kontrollierte überwiegend eine parkähnliche Anlage, die auch der Öffentlichkeit offenstand. Das Gericht sah deshalb keinen ausreichenden Bezug zu der Mietwohnung. Der Dienst schützte vor allem das Eigentum des Vermieters und öffentlich zugängliche Flächen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Kosten allerdings „sonstige Betriebskosten“ sein. Entscheidend bleibt, ob ein konkreter Bezug zum Mietobjekt besteht und ob der Mietvertrag eine ausreichende Grundlage enthält.
Seit Juli 2024 gilt zusätzlich das Ende des KabelprivilegsSeit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter monatliche Entgelte für einen Kabel- oder Breitbandanschluss nicht mehr über das frühere Nebenkostenprivileg pauschal auf alle Mieter verteilen.
Wer Fernsehen oder andere Telekommunikation nutzen möchte, kann dafür einen eigenen Vertrag abschließen. Technische Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen oder ein gesetzlich zulässiges Entgelt für Glasfaser können dagegen Sonderregeln unterliegen.
Gerade bei älteren Abrechnungen sollten Mieter deshalb prüfen, ob nach dem 30. Juni 2024 weiterhin klassische monatliche Kabel-TV-Grundgebühren auftauchen.
Zwei Fragen helfen bei fast jeder NebenkostenabrechnungZunächst sollten Mieter prüfen, ob die betreffende Kostenart überhaupt zu den Betriebskosten gehört. Die Betriebskostenverordnung nennt umlagefähige Kosten ausdrücklich. Verwaltung sowie Instandhaltung und Reparaturen trägt dagegen grundsätzlich der Vermieter.
Danach sollten Mieter prüfen, ob sie nachvollziehen können, was der Vermieter tatsächlich abrechnet. Sammelbegriffe wie „Hausstrom“, Mischpositionen oder nicht erklärte Pauschalen erschweren eine Kontrolle. Auf Verlangen muss der Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege ermöglichen.
Mieter haben zwölf Monate für EinwändeWer einen Fehler entdeckt, sollte nicht zu lange warten. Nach § 556 Abs. 3 BGB müssen Mieter Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung grundsätzlich spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach deren Zugang erheben. Danach können Einwendungen regelmäßig ausgeschlossen sein, wenn der Mieter die Verspätung selbst zu vertreten hat.
Betroffene sollten die beanstandete Position möglichst genau benennen, schriftlich widersprechen und Belegeinsicht verlangen. Die komplette laufende Miete eigenmächtig zu kürzen, obwohl lediglich ein einzelner Nebenkostenposten streitig ist, ist hingegen eine schlechte Idee.
FAQ zu unzulässigen Nebenkosten Darf ich „Allgemeinstrom“ einfach aus der Abrechnung streichen?Nicht pauschal. Eine unklare Sammelposition kann angreifbar sein. Mieter sollten zunächst Aufschlüsselung und Belege verlangen.
Muss ich die Miete für Rauchwarnmelder bezahlen?Nicht als Betriebskosten. Der BGH hat die Umlage der Gerätemiete ausdrücklich ausgeschlossen.
Wie lange kann ich einer Nebenkostenabrechnung widersprechen?Grundsätzlich zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung. Danach können Einwände ausgeschlossen sein.
QuellenverzeichnisBundesgerichtshof: Urteile vom 20. Mai 2026 – VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25, Wärmelieferung nach Umstellung von Einzelöfen, https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026090.html?nn=373478
Bundesgerichtshof: Urteil vom 11. Mai 2022 – VIII ZR 379/20, Mietkosten für Rauchwarnmelder, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Art=en&Blank=1.pdf&Datum=2022-05-11&Gericht=bgh&anz=14&client=4&nr=130193&pos=3
Landgericht München I: Urteil vom 17. April 2019 – 14 S 15269/18, Wach- und Sicherheitsdienst, https://www.vzbv.de/urteile/zur-umlage-der-kosten-eines-24-stunden-bewachungsdienstes-als-betriebskosten
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Sozialhilfe: Miete an die eigenen Kinder oder Eltern kann trotzdem übernommen werden
Wer im Haus der eigenen Kinder oder Eltern wohnt und dafür Miete zahlen muss, verliert nicht automatisch den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten durch das Sozialamt. Auch Mietverträge zwischen nahen Angehörigen können sozialhilferechtlich wirksam sein und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung auslösen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diesen Grundsatz mit Urteil vom 25. März 2026 erneut bestätigt. Im konkreten Verfahren erhielt der Kläger seine verlangte Miete allerdings nicht anerkannt, weil das Gericht zu der Überzeugung gelangte, dass gegenüber seinem Sohn keine ernsthaft gelebte Mietzahlungspflicht bestand.
Sozialamt darf Angehörigenmiete nicht allein wegen Verwandtschaft ablehnenNach § 35 SGB XII werden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht danach, ob der Vermieter ein fremder Eigentümer, die eigene Mutter, der Vater, ein Sohn oder eine Tochter ist.
Entsteht durch ein wirksames Mietverhältnis tatsächlich eine Zahlungspflicht, kann deshalb auch die Miete an Angehörige Bestandteil des Sozialhilfebedarfs sein. Allein die familiäre Beziehung reicht nicht aus, um die Kosten abzulehnen.
Das ist besonders für Rentner mit Grundsicherung im Alter sowie für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen bedeutsam. Viele von ihnen wohnen in Einliegerwohnungen oder Immobilien ihrer Kinder und zahlen dafür eine vereinbarte Miete.
LSG Baden-Württemberg entschied über Mietvertrag mit dem eigenen SohnIm Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg ging es um einen Mann, der gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Wohnung im Haus seines Sohnes bewohnte. Vereinbart war eine Warmmiete von monatlich 1.288,25 Euro.
Der Mann bezog später Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Er verlangte, dass das Sozialamt seinen Anteil an den Unterkunftskosten bei der Berechnung berücksichtigt.
Das Gericht lehnte dies für den strittigen Zeitraum jedoch ab. Nicht die Verwandtschaft zwischen Vater und Sohn war dafür ausschlaggebend, sondern die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses.
Mietvertrag allein reicht nicht immer ausNach Auffassung des LSG muss eine wirkliche Verpflichtung bestehen, die vereinbarte Miete zahlen zu müssen. Ein unterschriebenes Papier genügt nicht, wenn sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergibt, dass die Zahlung tatsächlich gar nicht erwartet wird.
Im entschiedenen Fall waren über einen langen Zeitraum praktisch keine Mietzahlungen erfolgt. Lediglich für Juni und Juli 2024 stellte das Gericht Zahlungen in Höhe der vereinbarten Warmmiete fest.
Besonders problematisch war aus Sicht des Gerichts, dass die Miete auch in Monaten nicht gezahlt worden war, in denen der Kläger über Einkommen oder größere Geldzuflüsse verfügte. Dadurch entstand der Eindruck, dass die Mietforderung nicht wie eine echte Verbindlichkeit behandelt wurde.
Mehr als 41.000 Euro Mietrückstand ohne KonsequenzenNach den Angaben im Verfahren sollen sich zwischen Oktober 2022 und Juni 2025 Mietrückstände von insgesamt 41.224 Euro angesammelt haben. Trotzdem hatte der Sohn als Vermieter über mehr als zweieinhalb Jahre keine Schritte wegen der ausstehenden Miete eingeleitet.
Das LSG stellte ausdrücklich klar, dass Familienangehörige bei Zahlungsproblemen nicht sofort kündigen oder vor Gericht ziehen müssen. Gerade zwischen Eltern und Kindern ist es nachvollziehbar, vorübergehend Rücksicht zu nehmen und Zahlungsaufschub zu gewähren.
Bei sehr hohen Rückständen über mehrere Jahre kann völlige Untätigkeit jedoch gegen eine ernsthafte Forderung sprechen. Das gilt besonders dann, wenn der Vermieter zugleich erklärt, selbst auf die Miete zur Finanzierung der Immobilie angewiesen zu sein.
Angehörigenvertrag muss keinen steuerrechtlichen Fremdvergleich bestehenFür Sozialhilfeempfänger ist ein weiterer Punkt des Urteils besonders wichtig. Ein Mietvertrag innerhalb der Familie muss nicht genauso ausgestaltet sein wie ein Mietvertrag zwischen völlig fremden Personen.
Das LSG beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Bereits das BSG hatte entschieden, dass die aus dem Steuerrecht bekannten strengen Anforderungen eines sogenannten Fremdvergleichs nicht einfach auf Grundsicherungsleistungen übertragen werden dürfen.
Eine günstige Miete für die eigenen Eltern oder Kinder ist deshalb nicht verdächtig. Angehörige dürfen Wohnraum bewusst unterhalb des normalen Marktpreises vermieten, ohne dass dadurch automatisch der Anspruch auf Unterkunftskosten entfällt.
Über einen vergleichbaren Fall im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende berichtet Gegen-Hartz ausführlicher im Beitrag „Mietvertrag mit dem eigenen Sohn – Jobcenter verweigert Zahlung und Gericht gibt recht“.
Auch ein mündlicher Mietvertrag kann ausreichenSelbst ein schriftlicher Mietvertrag ist nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass auch eine mündliche Vereinbarung zwischen Angehörigen Grundlage für die Übernahme von Unterkunftskosten sein kann.
Voraussetzung ist jedoch, dass beide Seiten sich rechtlich binden wollten. Es muss also tatsächlich vereinbart sein, dass für die Nutzung des Wohnraums Geld geschuldet wird.
In der Praxis ist eine schriftliche Vereinbarung trotzdem dringend sinnvoll. Sie erleichtert den Nachweis gegenüber dem Sozialamt erheblich und verhindert Streit über Miethöhe, Nebenkosten, Zahlungszeitpunkt und vermietete Räume.
Entscheidend ist, ob die Miete wirklich geschuldet wirdFür das Sozialamt und später gegebenenfalls für ein Sozialgericht ergibt sich das Gesamtbild aus mehreren Umständen. Besonders überzeugend sind regelmäßig nachvollziehbare Mietzahlungen, klare Vereinbarungen über Miethöhe und Nebenkosten sowie übereinstimmende Angaben der Beteiligten.
Auch Zahlungsrückstände schließen einen Anspruch nicht automatisch aus. Gerade Menschen, die erst wegen fehlenden Einkommens Sozialhilfe beantragen, können die Miete möglicherweise gerade deshalb nicht mehr zahlen.
Dann sollte jedoch erkennbar sein, dass die Forderung weiterhin besteht. Eine schriftliche Stundungsvereinbarung, Zahlungsaufforderungen, dokumentierte Mietschulden oder spätere Teilzahlungen können zeigen, dass der Vermieter nicht dauerhaft auf die Forderung verzichtet hat.
Eine Stundung unter Angehörigen kann zulässig seinDas LSG betonte ausdrücklich, dass familiäre Rücksichtnahme nicht automatisch gegen einen echten Mietvertrag spricht. Ein Sohn darf seinem Vater beispielsweise mehrere Monate Zeit geben, offene Mietforderungen auszugleichen.
Problematisch wird es erst, wenn das Verhalten der Beteiligten erkennen lässt, dass die vereinbarte Miete eigentlich nur dann verlangt werden soll, wenn das Sozialamt sie finanziert. Das Gericht bezeichnete eine solche Konstruktion im entschiedenen Fall sinngemäß als fehlenden ernsthaften rechtsgeschäftlichen Bindungswillen.
Eine Vereinbarung nach dem Prinzip „Du musst die Miete nur zahlen, falls das Amt dafür aufkommt“ dürfte deshalb kaum genügen. Die Zahlungspflicht muss unabhängig davon bestehen, ob Sozialhilfe bewilligt wird.
Darauf kann es bei einem Angehörigen-Mietvertrag ankommen Sachverhalt Bedeutung für die Prüfung Klare Vereinbarung über Wohnung und Miethöhe spricht für eine echte Mietverpflichtung Regelmäßige Überweisungen belegen die tatsächliche Durchführung besonders gut Miete wird auch gezahlt, wenn eigenes Geld vorhanden ist spricht für einen ernsthaften Zahlungswillen Vorübergehende Stundung wegen Geldmangels kann auch unter Angehörigen zulässig sein Über Jahre keine Zahlung trotz Zahlungsfähigkeit kann erhebliche Zweifel auslösen Hohe Mietschulden ohne Reaktion des Vermieters kann gegen eine ernsthafte Forderung sprechen Widersprüchliche Angaben über Wohnung oder Vertragsinhalt können die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen Miete soll ausschließlich bei Zahlung durch das Sozialamt fällig sein spricht gegen eine unabhängige Mietverpflichtung Besondere Vorschriften bei gemeinsamem Wohnen mit Eltern oder KindernWer nicht lediglich eine separate Wohnung von Angehörigen mietet, sondern gemeinsam mit Eltern, volljährigen Kindern oder Geschwistern in einer Wohnung lebt, sollte zusätzlich § 42a SGB XII beachten. Dort gibt es eigene Regeln zur Berechnung der Unterkunftskosten.
Das Gesetz unterscheidet unter anderem danach, ob überhaupt eine vertragliche Beteiligung an den Wohnkosten besteht. Besteht eine solche Verpflichtung, können die zu tragenden Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich innerhalb der dort vorgesehenen Grenzen als Bedarf berücksichtigt werden.
Selbst ohne Mietvertrag kann bei bestimmten Mehrpersonenhaushalten ein Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden. Ob eine klassische Miete, eine Kostenbeteiligung oder eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt, sollte deshalb immer anhand der konkreten Wohnsituation geprüft werden.
Sozialamt kann seit Juli 2026 direkt beim Angehörigen nachfragenSeit dem 1. Juli 2026 besitzt das Sozialamt außerdem weitergehende Möglichkeiten, Angaben zu einem Mietverhältnis unmittelbar beim Unterkunftsgeber zu überprüfen. Nach § 117 Absatz 5 SGB XII können beispielsweise Informationen über Entgelte, Dauer des Mietverhältnisses, Bewohner und Abrechnungsmodalitäten verlangt werden.
Das gilt auch dann, wenn der Vermieter der eigene Sohn oder die eigene Tochter ist. Angaben im Sozialhilfeantrag, im Mietvertrag und gegenüber dem Vermieter sollten deshalb widerspruchsfrei sein.
Mehr zu dieser neuen Befugnis lesen Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Sozialhilfe: Das Sozialamt geht jetzt an die Vermieter und verlangt direkte Daten“.
Auch eine echte Angehörigenmiete muss grundsätzlich angemessen seinIst die Mietzahlungspflicht nachgewiesen, ist die Prüfung noch nicht beendet. Nach § 35 SGB XII muss anschließend geklärt werden, in welcher Höhe die Unterkunftskosten berücksichtigt werden können.
Das betrifft insbesondere Fälle, in denen die vereinbarte Miete deutlich oberhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegt. Seit Juli 2026 gelten zudem geänderte Vorgaben zur Anerkennung hoher Unterkunftskosten.
Gegen-Hartz erläutert die aktuellen Grenzen im Beitrag „Sozialhilfe: Sozialamt zahlt Miete seit Juli 2026 auch in der Karenzzeit oft nicht mehr vollständig“. Die Frage, ob überhaupt eine echte Mietforderung besteht, ist jedoch von der späteren Prüfung der Höhe zu unterscheiden.
Sozialamt darf nicht pauschal sagen: „Das ist doch Ihr Sohn“Lehnt ein Sozialamt Unterkunftskosten lediglich mit der Begründung ab, Vermieter und Mieter seien miteinander verwandt, greift diese Begründung zu kurz. Nach der Rechtsprechung sind Angehörigenmietverträge ausdrücklich möglich.
Betroffene sollten deshalb genau prüfen, was der Ablehnungsbescheid tatsächlich feststellt. Bestreitet das Amt die rechtliche Zahlungspflicht, sind Mietvertrag, Kontoauszüge, Schriftverkehr über Mietrückstände und gegebenenfalls eine Stundungsvereinbarung wichtige Nachweise.
Auch tatsächliche Zahlungen aus der Zeit vor dem Sozialhilfebezug können hilfreich sein. Sie zeigen besonders deutlich, dass das Mietverhältnis nicht erst für den Leistungsantrag geschaffen wurde.
Das LSG-Urteil ist deshalb auch für andere Familien wichtigDas Urteil vom 25. März 2026 ist nicht als generelle Warnung vor Mietverträgen mit den eigenen Kindern zu verstehen. Im Gegenteil bestätigt das Gericht ausdrücklich, dass Angehörige wirksame Mietverträge miteinander schließen können.
Der konkrete Kläger verlor lediglich deshalb, weil die tatsächlichen Umstände nach Auffassung des Senats gegen eine ernsthafte Mietforderung sprachen. Insbesondere die jahrelange Nichtzahlung, die enormen Rückstände und das Ausbleiben nachvollziehbarer Reaktionen des Sohnes belasteten seinen Fall.
Für andere Sozialhilfeempfänger kann das Ergebnis deshalb genau anders ausfallen. Wer wirklich Miete schuldet und dies nachvollziehbar belegen kann, darf nicht allein deshalb schlechtergestellt werden, weil das Geld an ein Familienmitglied geht.
Praxisbeispiel: Tochter vermietet Einliegerwohnung an ihre MutterEine 74-jährige Rentnerin zieht in eine abgeschlossene Einliegerwohnung im Haus ihrer Tochter. Beide vereinbaren schriftlich eine monatliche Kaltmiete von 420 Euro sowie 130 Euro Betriebskosten und Heizkosten.
Die Mutter überweist die vereinbarten 550 Euro mehrere Monate regelmäßig an ihre Tochter. Nachdem ihre Ersparnisse aufgebraucht sind, beantragt sie Grundsicherung im Alter und kann die Miete für zwei Monate nur teilweise bezahlen.
Die Tochter erklärt schriftlich, dass die offenen Beträge weiterhin geschuldet werden und zunächst gestundet sind. Unter solchen Umständen spricht vieles dafür, dass eine echte Mietzahlungspflicht besteht; anschließend muss das Sozialamt noch prüfen, in welcher Höhe die Unterkunftskosten nach den SGB-XII-Regeln anerkannt werden.
Häufige Fragen zur Sozialhilfe und Miete an Angehörige 1. Darf meine Tochter mir eine Wohnung vermieten, wenn ich Grundsicherung erhalte?Ja. Die Verwandtschaft schließt die Übernahme der Miete durch das Sozialamt nicht aus. Voraussetzung ist insbesondere, dass tatsächlich eine ernsthafte Verpflichtung zur Mietzahlung besteht und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
2. Muss die Miete genauso hoch sein wie bei fremden Mietern?Nein. Angehörige können beispielsweise bewusst eine günstigere Miete vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein steuerrechtlicher Fremdvergleich für die Anerkennung der Unterkunftskosten nicht erforderlich.
3. Muss ein Angehörigen-Mietvertrag schriftlich abgeschlossen werden?Nicht zwingend. Auch eine mündliche Vereinbarung kann ausreichen, wenn ein echter rechtlicher Bindungswille besteht und die Vereinbarung nachgewiesen werden kann.
Ein schriftlicher Mietvertrag ist in der Praxis dennoch erheblich leichter nachzuweisen. Miethöhe, Nebenkosten, vermietete Räume und Zahlungszeitpunkt sollten darin eindeutig beschrieben werden.
4. Wird die Miete sofort abgelehnt, wenn ich meinem Sohn mehrere Monate nichts zahlen konnte?Nein. Zahlungsrückstände bedeuten nicht automatisch, dass kein wirksames Mietverhältnis besteht.
Das Gericht berücksichtigt die Gründe, die Dauer und das Verhalten beider Seiten. Eine nachvollziehbare Stundung wegen finanzieller Not kann etwas völlig anderes sein als jahrelange Nichtzahlung, obwohl ausreichend Geld vorhanden war.
5. Muss mein Kind mich bei Mietrückständen verklagen oder kündigen?Nein. Das LSG erkennt ausdrücklich an, dass Familienangehörige Zahlungsprobleme vorübergehend tolerieren können.
Je länger sehr hohe Schulden jedoch ohne Mahnung, Zahlungsvereinbarung oder sonstige Reaktion bestehen bleiben, desto eher kann das Sozialamt Zweifel daran haben, dass die Miete wirklich eingefordert wird.
6. Was kann ich tun, wenn das Sozialamt die Angehörigenmiete nicht anerkennt?Zunächst sollte genau geprüft werden, weshalb die Unterkunftskosten gestrichen wurden. Wird lediglich auf das verwandtschaftliche Verhältnis verwiesen, kann ein Widerspruch gute Argumente haben, weil Angehörigenmietverträge nicht generell von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen sind.
Hilfreich sind insbesondere Nachweise über die tatsächliche Zahlungspflicht und deren Durchführung. Besteht ein ernsthaftes Mietverhältnis und lässt sich dieses belegen, muss das Sozialamt anschließend prüfen, welche Unterkunftskosten nach dem SGB XII berücksichtigt werden können.
Der Beitrag Sozialhilfe: Miete an die eigenen Kinder oder Eltern kann trotzdem übernommen werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Darlehen von Bruder als Einkommen gezählt: Frau muss Wohngeld zurückzahlen
Eltern, Geschwister oder erwachsene Kinder helfen häufig finanziell aus, wenn Rente oder Einkommen nicht reichen. Beim Wohngeld kann diese Unterstützung jedoch zum Problem werden. Wer das Geld nur als Darlehen bezeichnet, verhindert damit noch keine Anrechnung.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verlangt nachvollziehbare Vereinbarungen und eine ernsthafte Rückzahlungspflicht (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2025 – 2 PA 182/25).
Im konkreten Fall behandelte die Wohngeldbehörde Zahlungen von Angehörigen nicht als Darlehen, sondern als Zuschüsse zum Lebensunterhalt. Dadurch zählten die Beträge zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Gleichzeitig musste die Frau zu viel erhaltenes Wohngeld zurückzahlen.
Bruder zahlte monatlich 1.000 EuroDie Klägerin bezog nur eine geringe Erwerbsminderungsrente und erhielt zusätzlich finanzielle Hilfe aus ihrer Familie. Zunächst unterstützten ihr Bruder und dessen Ehefrau sie mit monatlich 1.000 Euro.
Die Beteiligten bezeichneten diese Zahlungen als Kredit. Der Vertrag überzeugte die Gerichte jedoch nicht. Er legte weder eindeutig fest, über welchen Zeitraum das Geld fließen sollte, noch bestimmte er eine konkrete Gesamtsumme. Auch bei der Rückzahlung blieben entscheidende Fragen offen.
Die Rückzahlung sollte unter anderem davon abhängen, dass die Frau eine kleinere Wohnung findet. Wann das geschehen würde, stand nicht fest. Auch die Höhe der späteren Rückzahlungsraten regelten die Beteiligten zunächst nicht konkret.
Auch Geld vom Neffen wertete die Behörde als UnterstützungSpäter half der Neffe der Klägerin. Ab November 2022 zahlte er monatlich 500 Euro. Zusätzlich gab er ihr 609,89 Euro für einen Backofen. Rechnerisch ging es bei dieser Vereinbarung um insgesamt 7.609,89 Euro.
Hier gab es zwar einen Vertrag. Die Rückzahlung sollte aber erst beginnen, wenn die Frau „ausreichend Wohngeld“ erhält. Für das OVG blieb damit völlig offen, wann überhaupt eine Rückzahlungspflicht einsetzen würde.
Das Gericht sah noch ein weiteres Problem: Niemand konnte sicher sagen, ob die Klägerin jemals das erwartete höhere Wohngeld erhalten würde. Damit hing die Rückzahlung von einem Ereignis ab, das möglicherweise nicht eintreten würde.
Ein echter Darlehensvertrag muss Rückzahlung ernsthaft erwarten lassenDas OVG stellt nicht die Regel auf, dass private Darlehen unter Angehörigen grundsätzlich nicht zählen. Auch Familienmitglieder dürfen sich gegenseitig Geld leihen.
Entscheidend ist vielmehr, ob ein zivilrechtlich wirksamer Darlehensvertrag im Sinne des § 488 BGB zustande kommt und ob der Wohngeldbezieher das nachweist. Bei einem Darlehen verpflichtet sich der Empfänger dazu, das erhaltene Geld zurückzuzahlen.
Das Gericht verlangt dabei keinen perfekten Bankvertrag. Weder Zinsen noch Sicherheiten entscheiden für sich allein darüber, ob ein Darlehen vorliegt. Die Gesamtumstände müssen aber erkennen lassen, dass beide Seiten tatsächlich eine Rückzahlung wollen und ernsthaft damit rechnen.
Diese Punkte machten das Gericht misstrauischIm Fall der Klägerin passten mehrere Umstände nicht zu einem ernsthaft rückzahlbaren Kredit. Die Verträge ließen teilweise die Gesamthöhe offen, knüpften die Rückzahlung an unsichere zukünftige Ereignisse und enthielten kaum belastbare Rückzahlungsmodalitäten.
Hinzu kam die finanzielle Situation der Frau. Sie verfügte nur über eine geringe Erwerbsminderungsrente. Gleichzeitig erhielt sie hohe monatliche Beträge von Familienmitgliedern. Das Gericht bezweifelte deshalb, dass sie die Summen tatsächlich in überschaubarer Zeit zurückzahlen konnte.
Das OVG betonte allgemein, dass Zahlungen von Verwandten für den Lebensunterhalt besonders genau geprüft werden können. Befindet sich der Empfänger dauerhaft in einer finanziell schwierigen Lage, kann eher eine Unterstützung als ein rückzahlbarer Kredit vorliegen.
20 Euro monatliche Rückzahlung überzeugten nichtDie Klägerin legte später Kontoauszüge vor. Unter anderem zahlte sie ihrem Bruder 20 Euro. An ihren Neffen überwies sie ebenfalls einzelne Beträge.
Auch das überzeugte das Gericht nicht. Nach ihren Angaben sollte sie allein die 12.000 Euro von Bruder und Schwägerin mit monatlich 20 Euro zurückzahlen. Ohne weitere Zahlungen hätte die Rückzahlung damit 50 Jahre gedauert. Beim Neffen hätte sich die Rückzahlung nach Einschätzung des Gerichts über rund 30 Jahre erstreckt.
Hinzu kam ein ungünstiger Zeitpunkt: Die belegten Rückzahlungen erfolgten erst nach Beginn des gerichtlichen Verfahrens. Teilweise überzog die Frau dafür sogar ihr Konto. Das wertete das OVG nicht als überzeugenden Nachweis dafür, dass von Anfang an eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung bestanden hatte.
Ein schriftlicher Vertrag allein schützt das Wohngeld nichtEin Blatt Papier mit der Überschrift „Darlehensvertrag“ genügt nicht. Die Wohngeldstelle darf prüfen, ob die Beteiligten die Vereinbarung tatsächlich wie ein Kredit handhaben.
Ein überzeugender Vertrag sollte deshalb klar festlegen, wer welchen Betrag leiht, wann die Auszahlung erfolgt und wann der Empfänger das Geld zurückzahlen muss. Bei Raten sollte die Vereinbarung außerdem eine realistische Höhe und einen nachvollziehbaren Beginn der Rückzahlung enthalten.
Wer beispielsweise 10.000 Euro leiht und lediglich verspricht, irgendwann Geld zurückzuzahlen, „wenn es finanziell wieder besser geht“, riskiert eine Anrechnung beim Wohngeld.
Keine Zinsen sind unter Angehörigen nicht automatisch schädlichFamilien vereinbaren häufig keine Zinsen. Das macht einen Kredit nicht automatisch zur Schenkung. Auch § 488 BGB ermöglicht grundsätzlich zinslose Darlehen. Fehlende Zinsen, fehlende Sicherheiten oder familiäre Nähe können Hinweise liefern, entscheiden aber nicht jeweils für sich allein.
Problematisch wird es, wenn mehrere Punkte zusammenkommen und eine echte Rückzahlung wirtschaftlich kaum vorstellbar erscheint.
Betroffene müssen das Darlehen nachweisenWer Wohngeld beansprucht und behauptet, regelmäßige Geldzahlungen seien nur Kredite, muss die entscheidenden Tatsachen nachvollziehbar darlegen. Bleiben entscheidende Zweifel aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers bestehen, können diese zulasten des Wohngeldbeziehers gehen.
Deshalb sollten Betroffene Verträge, Überweisungen und tatsächliche Rückzahlungen aufbewahren. Barzahlungen ohne Quittung erschweren einen späteren Nachweis erheblich.
Wohngeldstelle kann bereits gezahltes Geld zurückfordernIm entschiedenen Fall ging es nicht nur um künftiges Wohngeld. Die Behörde hatte für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 neu gerechnet und verlangte zu viel gezahltes Wohngeld zurück.
Damit kann eine falsch eingeordnete Familienhilfe doppelt treffen: Die Behörde kann das Einkommen höher ansetzen und dadurch den laufenden Wohngeldanspruch reduzieren. Hat sie bereits zu viel gezahlt, kann zusätzlich eine Rückforderung entstehen.
Der Beschluss des OVG betraf unmittelbar die beantragte Prozesskostenhilfe. Das Gericht verweigerte sie, weil es der Klage gegen die wohngeldrechtliche Neuentscheidung keine hinreichende Erfolgsaussicht gab. Die rechtliche Bewertung der angeblichen Familiendarlehen bildete dafür den entscheidenden Punkt.
Nicht jede kleine Unterstützung zählt vollständigDas aktuelle Wohngeldgesetz enthält für bestimmte Leistungen von Personen außerhalb des Haushalts Ausnahmen. Bei freiwilliger Unterstützung durch eine natürliche Person, die nicht vorrangig gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist oder war, bleiben nach der aktuellen Fassung unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 480 Euro jährlich außer Ansatz. Darüber hinaus können Zahlungen jedoch wohngeldrechtlich relevant werden.
Bei regelmäßigen größeren Beträgen sollte deshalb niemand darauf vertrauen, dass Familienhilfe automatisch unbeachtlich bleibt. Entscheidend sind Zweck, rechtliche Ausgestaltung und die tatsächliche Durchführung.
Wer sich Geld leiht, sollte vorher klare Regeln schaffenWer wegen finanzieller Engpässe Unterstützung von Angehörigen benötigt und das Geld tatsächlich zurückzahlen will, sollte die Vereinbarung möglichst vor der ersten Zahlung treffen. Eine erst Monate später erstellte Vereinbarung kann Zweifel hervorrufen.
Besonders hilfreich sind eine konkrete Darlehenssumme oder ein klar bestimmbarer Höchstbetrag, ein realistischer Rückzahlungsbeginn und nachvollziehbare Raten. Auch Überweisungen mit eindeutigen Verwendungszwecken erleichtern später den Nachweis.
FAQ zu Angehörigen-Darlehen beim Wohngeld Zählt ein echtes Darlehen als Wohngeld-Einkommen?Ein tatsächlich rückzahlbares Darlehen stellt nicht einfach eine dauerhafte finanzielle Unterstützung dar. Der Betroffene muss den Darlehenscharakter aber überzeugend nachweisen.
Reicht ein schriftlicher Darlehensvertrag?Nein. Die Wohngeldstelle darf auch prüfen, ob die Rückzahlung realistisch vereinbart wurde und ob die Beteiligten den Vertrag tatsächlich umsetzen.
Was passiert, wenn die Behörde die Zahlungen als Zuschuss wertet?Dann können die Zahlungen das wohngeldrechtliche Einkommen erhöhen. Dadurch kann das Wohngeld sinken und bereits gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden.
QuellenverzeichnisNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 PA 182/25
Verwaltungsgericht Braunschweig: Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 3 A 203/24
Gesetze im Internet: § 14 Wohngeldgesetz – Jahreseinkommen
Gesetze im Internet: § 488 Bürgerliches Gesetzbuch – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 4. September 2008 – 5 C 30.07, Kriterien für Darlehensvereinbarungen unter Angehörigen
Der Beitrag Darlehen von Bruder als Einkommen gezählt: Frau muss Wohngeld zurückzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Der technokratische Putsch
Mutmaßliche Doktortitel-Schummlerin Badenberg: CDU-Justizsenatorin war maßgeblich an AfD-Witzgutachten beteiligt
Die Plagiatsvorwürfe des österreichischen Kommunikationswissenschaftlers Stefan Weber gegen die Berliner CDU-Justizsenatorin Felor Badenberg werfen nicht nur ein weiteres Schlaglicht auf den geradezu endemischen Betrug in den Doktorarbeiten deutscher Politiker, sie sind auch ein weiterer schwerer Rückschlag für die ohnehin desolate CDU. Zudem wird mit Babenberg eine besonders vehemente Vertreterin „UnsererDemokratie™“ entlarvt: Ausgerechnet Badenberg war vor […]
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Israel treibt umfangreiches Siedlungsprojekt voran – Vier EU-Länder fordern einen Stopp
Das israelische Bauministerium hat eine Ausschreibung für den Bau von über 1.200 Wohneinheiten im Raum Jerusalem veröffentlicht. Wie L'Indipendente berichtet, ist die Ausschreibung Teil des großangelegten Siedlungsplans E1, der den Bau von über 3.000 Wohneinheiten zwischen Ostjerusalem und der Siedlung Maale Adumim vorsieht. Dadurch würde das Westjordanland in zwei Hälften geteilt.
Aufgrund seines Ausmaßes stößt das Projekt seit Jahren international auf Kritik. So wurde auch dieses Mal Widerstand gegen dessen Fortführung zum Ausdruck gebracht: Italien, Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich haben eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht, die anschließend auch von den Niederlanden, Kanada und Norwegen unterzeichnet wurde.
«Das Völkerrecht ist eindeutig: Die israelischen Siedlungen im Westjordanland sind illegal», heißt es demnach in dem Dokument. Deutliche Worte, denen jedoch laut der italienischen Zeitung keine konkreten Maßnahmen folgten, um die Ausweitung der Siedlungen zu stoppen. Bislang seien Frankreich und Großbritannien die einzigen gewesen, die Sanktionen in Aussicht gestellt und damit jedem gedroht hätten, der «an der illegalen Ausweitung der Siedlungen beteiligt ist».
Laut dem Spiegel wird in der Erklärung klargemacht, dass die Ausschreibungen für das Siedlungsprojekt inakzeptabel sind. Weiter ist darin zu lesen:
«Die internationale Gemeinschaft lehnt diese Ausweitung der Siedlungen seit langem ab und hat ihre großen Bedenken sowohl vertraulich als auch öffentlich zum Ausdruck gebracht. Durch das ‹E1›-Siedlungsgebiet werden die Aussichten auf die Zweistaatenlösung untergraben, indem das Westjordanland geteilt und die territoriale Einheit der palästinensischen Gebiete beschädigt wird.»
Die Palästinensische Autonomiebehörde kritisiere die Spaltung, die durch den «E1»-Plan stattfinden würde. Das Projekt zerschlage die «geografische und demografische Einheit des palästinensischen Staats».
Dem Spiegel zufolge hat die israelische Regierung zuletzt mehrere Schritte unternommen, um ihre Kontrolle über das Palästinensergebiet auszuweiten. Ein von der Regierung initiiertes Verfahren zur Grundbuchregistrierung von israelischem «Staatseigentum» im Westjordanland habe international scharfen Protest ausgelöst. In der gemeinsamen Stellungnahme werde weiter erklärt:
«Das Völkerrecht besagt eindeutig, dass israelische Siedlungen im Westjordanland rechtswidrig sind. Dies ist die Haltung der internationalen Gemeinschaft, die auch durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bekräftigt wird. In Zeiten massiver Instabilität im Westjordanland mit einem beispiellosen Ausmaß von Siedlergewalt gegen die Zivilbevölkerung und schwerwiegenden Beschränkungen der palästinensischen Wirtschaft ist diese Entscheidung umso besorgniserregender.»
Gemäß dem Spiegel rufen die Staats- und Regierungschefs die israelische Regierung dazu auf, die Pläne zurückzunehmen. Und sie würden auch Unternehmen drohen, sich nicht an den Ausschreibungen zu beteiligen. Dadurch könnten die Firmen in schwere Völkerrechtsverstöße involviert sein.
Laut L'Indipendente kommentiert die israelische NGO Peace Now:
«Zum ersten Mal fordert der Staat Bauunternehmer auf, Angebote für den Bau in der umstrittenen Siedlung E1 einzureichen. Es handelt sich um einen Übergang von Plänen und Erklärungen zu einer praktischen Phase auf dem Weg zur Umsetzung des Plans. Mitten im Wahlkampf versucht die Regierung, die Annexionsvision der rechten Siedler in die Tat umzusetzen und der nächsten Regierung die Hände zu binden.»
L'Indipendente erläutert, dass die Unternehmen bis zum 19. Oktober, acht Tage vor den Wahlen, Zeit hätten, ihre Projekte im Rahmen des E1-Plans einzureichen.
Gemäß der Zeitung betrifft die Ausschreibung eines der beiden im E1-Plan vorgesehenen Viertel. E1 sei 1994 als Erweiterung der Gemeinde Maale Adumim, die seit 1991 administrativ als Stadt anerkannt sei, formalisiert worden. Die Planung sei über mehr als zwanzig Jahre hinweg stockend verlaufen. Trotz des Baus einiger kleinerer Infrastruktureinrichtungen und der sporadischen Ausarbeitung von Umsetzungsplänen sei das Projekt aufgrund des starken internationalen Widerstands bis 2012 im Wesentlichen auf Eis gelegt geblieben.
Im Dezember desselben Jahres habe die Regierung Netanjahu die offizielle Veröffentlichung der beiden Wohnviertel zur öffentlichen Begutachtung angewiesen, doch die Proteste hätten zu einem erneuten Stillstand des Verfahrens geführt. Am Vorabend der Wahlen 2020 habe Netanjahu selbst den Prozess formell wieder aufgenommen und die Pläne für die Konsultationsphase veröffentlicht.
Im Oktober 2021 hätten dann unter der Regierung Bennett-Lapid zwei öffentliche Anhörungen stattgefunden, doch die für Januar 2022 geplante dritte Anhörung sei auf Druck der USA verschoben worden. Im Jahr 2023 habe die sechste Netanjahu-Regierung den Plan erneut auf den Weg gebracht und versucht, die dritte Anhörung einzuberufen. Diese sei jedoch erneut verschoben worden. Nach der Eskalation vom 7. Oktober habe Finanzminister Bezalel Smotrich das Projekt mit Nachdruck wieder auf den Weg gebracht und im vergangenen Jahr habe es die Netanjahu-Regierung erneut gebilligt.
Das erklärte Ziel ist es L'Indipendente zufolge, die Gründung eines palästinensischen Staates zu verhindern. Dies habe Smotrich selbst in einer Erklärung bekräftigt, in der er die vom Vereinigten Königreich angekündigten Sanktionen zurückgewiesen habe.
Auch die italienische Zeitung stellt fest, dass Israel neben E1 zahlreiche weitere Projekte vorantreibt, die darauf abzielen, die Siedlungen im Westjordanland anzuerkennen oder zu erweitern. So habe die israelische Landbehörde erst Anfang August eine neue Ausschreibung für den Bau von 627 Wohnungen in der Siedlung Kochav Yaakov im Gouvernement Ramallah und Al-Bireh veröffentlicht. Auch dieses Projekt sei, wie E1, aufgrund seiner Lage zwischen dem nördlichen Teil Jerusalems und den Städten Ramallah und Al-Bireh von besonderer Bedeutung.
Der Bau der neuen Wohnungen werde laut der palästinensischen Tageszeitung Wafa nämlich «die städtische Ausdehnung der Siedlung vergrößern» und «ihre Verbindungen zum umliegenden Netz aus Siedlungen und Straßen stärken». Dadurch werde «die Trennung zwischen Jerusalem und seinem palästinensischen Umland einerseits und dem Gouvernement Ramallah und Al-Bireh andererseits» verschärft.
Beihilfe zum Völkermord
Rente nach 45 Jahren endet: Diese Jahrgänge müssen jetzt besonders aufpassen
Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren steht vor einer der größten Veränderungen seit ihrer Einführung. Die Alterssicherungskommission empfiehlt ausdrücklich, den vorgezogenen Renteneintritt ohne Abschläge für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Noch ist daraus aber kein Gesetz geworden.
Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Wer heute die Voraussetzungen erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin nach dem geltenden Recht beanspruchen.
Unklar ist dagegen, welche Jahrgänge bei einer späteren Reform geschützt werden. Gerade Versicherte ab dem Jahrgang 1964 sollten deshalb ihre bisherige Ruhestandsplanung nicht als endgültig gesichert ansehen.
Die Rente nach 45 Jahren ist noch nicht abgeschafftNach § 38 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 45 Jahren erreicht haben. Für ältere Geburtsjahrgänge gelten übergangsweise niedrigere Altersgrenzen.
Der Jahrgang 1962 kann diese Rente nach geltendem Recht mit 64 Jahren und acht Monaten erhalten. Beim Jahrgang 1963 sind es 64 Jahre und zehn Monate, während ab dem Jahrgang 1964 das Alter von 65 Jahren gilt.
Die oft verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb inzwischen in die Irre. Tatsächlich konnten nur deutlich ältere Jahrgänge diese Rentenart bereits mit genau 63 Jahren abschlagsfrei beziehen.
Mehr zu den derzeit geltenden Altersgrenzen zeigt Gegen-Hartz im Beitrag „Rente mit 63: Das gilt für die Jahrgänge 1962 und 1964 nach dem aktuellen Rentenrecht“.
Warum die Rentenkommission die bisherige Regel abschaffen willDie Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für eine weitreichende Reform der Alterssicherung vorgelegt. Empfehlung 6 lautet ausdrücklich, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.
Damit würde eine lange Versicherungszeit allein künftig nicht mehr ausreichen, um vor der regulären Altersgrenze ohne Rentenabschlag auszuscheiden. Gleichzeitig empfiehlt die Kommission, den frühestmöglichen Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre anzuheben.
Damit könnten Beschäftigte gleich doppelt betroffen sein. Die bisherige abschlagsfreie Möglichkeit nach 45 Jahren könnte wegfallen, während auch die Alternative mit Abschlägen später beginnen würde.
Die Bundesregierung hat die Empfehlungen bislang nicht vollständig in geltendes Rentenrecht umgesetzt. Bis zu einer Gesetzesänderung gelten daher weiterhin die heutigen Regelungen.
Diese Jahrgänge sollten jetzt besonders genau hinsehenWie stark einzelne Versicherte betroffen sein könnten, hängt davon ab, wann ein neues Gesetz in Kraft tritt und welche Übergangsbestimmungen beschlossen werden. Eine feste Aussage wie „Jahrgang 1966 ist geschützt und Jahrgang 1967 ist betroffen“ ist derzeit nicht möglich.
Die folgende Tabelle zeigt deshalb bewusst die bestehende Rechtslage und nicht ein bereits feststehendes neues Rentenrecht. Für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren sind die angegebenen Abschläge die möglichen Höchstwerte bei einem Beginn genau mit 63 Jahren.
Geburtsjahr Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren heute Regelaltersgrenze Rente mit 63 nach 35 Jahren heute 1962 64 Jahre + 8 Monate 66 Jahre + 8 Monate bis zu 13,2 % Abschlag 1963 64 Jahre + 10 Monate 66 Jahre + 10 Monate bis zu 13,8 % Abschlag 1964 65 Jahre 67 Jahre bis zu 14,4 % Abschlag 1965 65 Jahre 67 Jahre bis zu 14,4 % Abschlag 1966 65 Jahre 67 Jahre bis zu 14,4 % Abschlag 1967 und später 65 Jahre 67 Jahre bis zu 14,4 % AbschlagDie Deutsche Rentenversicherung bestätigt für Versicherte ab Jahrgang 1964 die heutige Altersgrenze von 65 Jahren bei 45 Versicherungsjahren. Diese Rentenart kann außerdem nicht einfach früher mit einem Abschlag bezogen werden.
Besonders aufmerksam sollten deshalb die Jahrgänge ab 1964 sein. Angehörige des Jahrgangs 1964 werden nach der heutigen Regelung erst 2029 beziehungsweise abhängig vom Geburtstag Anfang 2030 die Altersgrenze für diese Rentenart erreichen.
Beim Jahrgang 1965 liegt der entsprechende Zeitpunkt hauptsächlich im Jahr 2030, beim Jahrgang 1966 im Jahr 2031. Je weiter der geplante Rentenbeginn in der Zukunft liegt, desto stärker kann sich eine neue gesetzliche Übergangsbestimmung auswirken.
Auch die Jahrgänge 1962 und 1963 sollten die Reform verfolgenDie Jahrgänge 1962 und 1963 stehen deutlich näher vor dem abschlagsfreien Rentenbeginn. Daraus darf jedoch noch keine pauschale Garantie abgeleitet werden, dass jeder Angehörige dieser Jahrgänge von jeder denkbaren Neuregelung ausgeschlossen wäre.
Entscheidend wären Stichtage und Schutzbestimmungen eines späteren Gesetzes. Wer bereits einen konkreten Rententermin geplant hat, sollte deshalb den weiteren Gesetzgebungsprozess verfolgen.
Das gilt besonders für Versicherte mit Altersteilzeit, Aufhebungsvertrag oder einer anderen langfristigen Vereinbarung zum Ausscheiden aus dem Beruf. Hier kann eine Verschiebung des Rentenbeginns eine finanzielle Lücke verursachen.
Fünf Jahre Übergangszeit sind im GesprächIn der politischen Debatte wurde inzwischen eine längere Übergangszeit gefordert. Die SPD-Rentenpolitikerin Annika Klose sprach sich Mitte August 2026 für einen Zeitraum von fünf Jahren aus und verwies dabei auf den Schutz des Vertrauens von Menschen, die ihre Altersvorsorge seit Jahren auf die geltenden Regeln ausgerichtet haben.
Diese fünf Jahre sind allerdings bislang keine gesetzlich festgelegte Frist. Noch steht weder fest, von welchem Datum eine solche Frist berechnet würde, noch welche Geburtsjahrgänge dadurch tatsächlich geschützt wären.
Deshalb wäre beispielsweise die Aussage voreilig, der Jahrgang 1966 sei wegen einer fünfjährigen Übergangsfrist automatisch sicher. Erst die konkrete gesetzliche Formulierung könnte beantworten, ob auf Geburtsjahr, Rentenbeginn, Abschluss eines Altersteilzeitvertrages oder einen anderen Stichtag abgestellt wird.
Inzwischen wächst der politische WiderstandDass die Abschaffung tatsächlich genau nach der Empfehlung der Kommission umgesetzt wird, ist ebenfalls nicht sicher. Innerhalb der Regierungsparteien gibt es inzwischen deutlichen Widerstand gegen ein vollständiges Ende der bisherigen Regelung.
Der Arbeitnehmerflügel der SPD fordert beispielsweise den Erhalt der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Auch Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat erkennen lassen, dass die SPD einem Erhalt nicht entgegenstehen würde, falls auch die Union von der Abschaffung abrückt.
Versicherte sollten deshalb weder davon ausgehen, dass die bisherige Rente garantiert bestehen bleibt, noch davon, dass ihre Abschaffung bereits feststeht. Im August 2026 befindet sich die politische Auseinandersetzung weiterhin in Bewegung.
Welche Ersatzmodelle diskutiert werden, zeigt Gegen-Hartz im Beitrag „Rente mit 63 vor dem Aus: Diese drei Modelle könnten folgen“.
Was nach einer Abschaffung an die Stelle der bisherigen Rente treten könnteDie Rentenkommission möchte den früheren Ruhestand nicht für sämtliche Betroffenen vollständig ausschließen. Vorgeschlagen wird unter anderem ein erleichterter Zugang für rentennahe Menschen, die ihren über längere Zeit ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht mehr ausüben können.
Damit wäre der Zugang allerdings nicht mehr allein von der Dauer des Versicherungslebens abhängig. Eine gesundheitliche Prüfung würde zusätzlich darüber entscheiden, ob ein früherer Rentenbeginn möglich ist.
Für einen gesunden Beschäftigten, der beispielsweise mit 17 Jahren eine Ausbildung begonnen und mit 62 bereits 45 Versicherungsjahre erreicht hat, wäre dies kein gleichwertiger Ersatz. Gerade diese Gruppe könnte durch die Abschaffung erheblich länger arbeiten oder eine Altersrente mit Abschlägen wählen müssen.
45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch 45 ArbeitsjahreEin häufiger Irrtum betrifft bereits die Voraussetzung der heutigen Rentenart. Für die 45-jährige Wartezeit werden nicht ausschließlich Zeiten einer normalen Beschäftigung berücksichtigt.
Unter anderem können Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehungszeiten, bestimmte Pflegezeiten sowie Zeiten des Wehr- und Zivildienstes berücksichtigt werden. Auch bestimmte Zeiten mit Krankengeld und anderen Sozialleistungen können hinzukommen.
Besondere Vorsicht ist bei Arbeitslosigkeit kurz vor dem geplanten Rentenbeginn nötig. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird für die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht.
Auch Zeiten mit Arbeitslosengeld II oder früherer Arbeitslosenhilfe werden nicht ohne Weiteres für diese Wartezeit berücksichtigt. Wer knapp an der Grenze von 45 Jahren liegt, sollte daher nicht allein anhand seines ersten Arbeitstages rechnen.
Versicherungsverlauf jetzt prüfenWer innerhalb der kommenden Jahre in Rente gehen möchte, sollte seinen Versicherungsverlauf bereits jetzt auf Lücken prüfen. Besonders Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und länger zurückliegende Versicherungszeiten können über das Erreichen der 45 Jahre entscheiden.
Ab dem Alter von 55 Jahren erhalten Versicherte regelmäßig eine ausführliche Rentenauskunft. Darin lässt sich erkennen, welche Rentenansprüche bereits bestehen und welche Versicherungszeiten gespeichert sind.
Eine Kontenklärung ist gerade bei der aktuellen Reformdiskussion sinnvoll. Wer erst wenige Monate vor dem geplanten Rentenbeginn feststellt, dass beispielsweise mehrere Versicherungsmonate fehlen, hat deutlich weniger Möglichkeiten zu reagieren.
Altersteilzeit kann zum finanziellen Problem werdenBesonders sensibel sind bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge. Viele dieser Verträge wurden so gestaltet, dass das Ende der Beschäftigungsphase unmittelbar in den Beginn der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren übergeht.
Verschiebt sich der Rentenbeginn, kann zwischen dem Ende der Zahlungen aus der Altersteilzeit und dem tatsächlichen Rentenstart eine Versorgungslücke entstehen. Politisch wird deshalb über einen besonderen Schutz bereits abgeschlossener Vereinbarungen gesprochen, eine endgültige gesetzliche Lösung gibt es bisher aber nicht.
Wer bereits einen solchen Vertrag unterschrieben hat, sollte prüfen, welcher Rentenbeginn darin vorausgesetzt wurde. Auch Regelungen für den Fall einer späteren Änderung der gesetzlichen Altersgrenzen können wichtig werden.
Eine Rente mit Abschlägen bleibt nach heutigem Recht eine AlternativeFällt die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren irgendwann tatsächlich weg, bedeutet dies nicht automatisch, dass Versicherte bis 67 arbeiten müssen. Nach dem derzeit geltenden Recht gibt es beispielsweise die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren.
Sie kann bereits mit 63 Jahren begonnen werden. Für jeden Monat vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze werden 0,3 Prozent dauerhaft von der Rente abgezogen.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 können dadurch bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren bis zu 14,4 Prozent Abschlag entstehen. Der Abschlag verschwindet nicht mit dem 67. Geburtstag, sondern bleibt grundsätzlich während des gesamten Rentenbezugs bestehen.
Allerdings will die Rentenkommission auch diese Möglichkeit verändern. Nach ihrer Empfehlung soll der früheste Beginn künftig erst mit 64 statt mit 63 Jahren möglich sein.
Beschäftigte sollten nicht vorschnell ihren Arbeitsplatz aufgebenAllein wegen der politischen Diskussion sollte derzeit niemand vorschnell kündigen oder einen Rentenantrag stellen. Ein Kommissionsvorschlag begründet noch keinen neuen gesetzlichen Rentenanspruch und beseitigt auch keinen bestehenden Anspruch.
Sinnvoller ist es, mehrere Szenarien durchzurechnen. Neben der heutigen Rente nach 45 Versicherungsjahren können die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder andere Übergangslösungen infrage kommen.
Auch Wertguthaben können es ermöglichen, früher aus der tatsächlichen Arbeit auszuscheiden, obwohl die Altersrente erst später beginnt. Wie dieses Modell funktioniert, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Aus für die Rente mit 63: So können Arbeitnehmer dennoch früher aussteigen“.
Praxisbeispiel: Jahrgang 1964 hat mit 65 Jahren geplantThomas ist Jahrgang 1964 und hat früh mit seiner Ausbildung begonnen. Mit 65 Jahren würde er nach heutiger Rechtslage die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllen und könnte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag beziehen.
Seine reguläre Altersgrenze liegt bei 67 Jahren. Würde er nach heutigem Recht stattdessen bereits mit 63 über die Altersrente für langjährig Versicherte in den Ruhestand gehen, wären bei einem vier Jahre vorgezogenen Beginn bis zu 14,4 Prozent dauerhafter Abschlag möglich.
Bei einer errechneten Bruttorente von 2.000 Euro entspräche ein Abschlag von 14,4 Prozent zunächst 288 Euro im Monat. Die Ausgangsrente würde damit rechnerisch nur noch 1.712 Euro brutto betragen, wobei spätere Rentenanpassungen auf der gekürzten Grundlage erfolgen.
Thomas sollte deshalb derzeit nicht davon ausgehen, dass seine abschlagsfreie Rente mit 65 bereits verloren ist. Ebenso wenig sollte er darauf vertrauen, dass sein Rentenbeginn im Jahr 2029 unabhängig von der Reformdiskussion garantiert unverändert bleibt.
Fazit: Für Jahrgänge ab 1964 wird der Vertrauensschutz entscheidendDie Rente nach 45 Versicherungsjahren ist im August 2026 weiterhin geltendes Recht. Die Rentenkommission hat ihre Abschaffung empfohlen, doch über Zeitpunkt, Übergangsbestimmungen und mögliche Ausnahmen wird weiterhin gestritten.
Besonders aufmerksam sollten die Jahrgänge ab 1964 sein, weil ihr geplanter abschlagsfreier Rentenbeginn erst ab 2029 liegt. Aber auch die Jahrgänge 1962 und 1963 sollten bestehende Altersteilzeit-, Aufhebungs- und Ruhestandspläne auf mögliche Folgen einer Reform überprüfen.
Eine politisch diskutierte Übergangszeit von fünf Jahren schafft bislang noch keinen individuellen Anspruch. Erst ein beschlossenes Gesetz wird zeigen, welche Versicherten tatsächlich nach den bisherigen Bedingungen in Rente gehen dürfen.
Weitere Informationen zum möglichen Schutz einzelner Jahrgänge finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Reform bei der Rente: Diese Jahrgänge haben noch einen Vertrauensschutz“.
Fragen und Antworten zur möglichen Abschaffung der Rente nach 45 Jahren 1. Ist die Rente nach 45 Versicherungsjahren bereits abgeschafft?Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht weiterhin und ist gesetzlich geregelt. Die Alterssicherungskommission hat ihre Abschaffung empfohlen, doch diese Empfehlung allein ändert das SGB VI nicht.
2. Kann der Jahrgang 1964 weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen?Nach dem derzeit geltenden Recht ja, sofern die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt sind. Ob eine spätere Reform diese Möglichkeit für den Jahrgang 1964 verändert, hängt von Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen des späteren Gesetzes ab.
3. Ist eine fünfjährige Übergangsfrist bereits beschlossen?Nein. Eine fünfjährige Übergangszeit wurde unter anderem von der SPD-Rentenpolitikerin Annika Klose gefordert, ist aber noch keine gesetzliche Regel. Deshalb lässt sich daraus derzeit auch keine sichere Grenze zwischen geschützten und betroffenen Jahrgängen ableiten.
4. Was passiert, wenn die Rente nach 45 Jahren abgeschafft wird?Nach den Empfehlungen der Rentenkommission soll ein früherer Rentenbeginn ohne Abschläge allein wegen einer langen Versicherungszeit entfallen. Andere Rentenarten könnten bestehen bleiben, wobei zugleich vorgeschlagen wurde, das früheste Alter für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre anzuheben.
5. Zählt Arbeitslosengeld zu den 45 Versicherungsjahren?Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren unmittelbar vor dem geplanten Beginn dieser Altersrente wird jedoch grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers entstanden ist.
6. Was sollten Versicherte jetzt unternehmen?Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf prüfen, fehlende Zeiten klären und mehrere mögliche Rententermine berechnen lassen. Eine vorschnelle Kündigung oder ein vorgezogener Rentenantrag allein aus Angst vor der Reform ist dagegen nicht sinnvoll, solange die endgültigen gesetzlichen Bestimmungen noch nicht feststehen.
Der Beitrag Rente nach 45 Jahren endet: Diese Jahrgänge müssen jetzt besonders aufpassen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Greetings on the 100th anniversary of the All-Russian Society of the Deaf
Vladimir Putin congratulated members and staff of the All-Russian Society of the Deaf on the organisation’s 100th anniversary.