Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Das muss man sich mal vorstellen: Nur vier Prozent aller Sternenköche sind Frauen!
Sind Sie auch so interessiert an heißen Spuren wie Sherlock Holmes? Wenn ja, dann empfiehlt sich heute weniger “The Strand Magazin“, in dem die Kriminalgeschichten von Arthur Doyle erschienen, sondern die “Zeit“. Unvergessen die atemberaubende Enthüllungen des Hamburger Haltungsblatts vor wenigen Jahren, das eine ganze Seite der Aktion “#actout” widmete, auf der sich Schauspieler outeten. […]
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Pflegegrad 2: Neue 30-Punkte-Grenze soll kommen
Bei der geplanten Pflegereform zeichnet sich eine Verschärfung ab, die besonders Menschen mit einem Unterstützungsbedarf an der Grenze zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 treffen könnte. Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll Pflegegrad 2 künftig nicht mehr ab 27, sondern erst ab 30 Gesamtpunkten beginnen.
Wer beispielsweise bei einer Erstbegutachtung auf 29 Punkte kommt, erreicht nach dem heutigen Recht Pflegegrad 2, würde nach den geplanten Regeln jedoch nur Pflegegrad 1 erhalten.
Besonders deutlich wird die Folge beim geplanten Entlastungsbudget. Im ersten vollständigen Bezugsjahr kann allein bei dieser Geldleistung ein Unterschied von bis zu 4.053 Euro entstehen.
Pflegegrad 2 beginnt derzeit weiterhin bei 27 PunktenNach dem aktuell geltenden Recht wird Pflegegrad 1 ab 12,5 Gesamtpunkten festgestellt. Pflegegrad 2 beginnt ab 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten, Pflegegrad 4 ab 70 Punkten und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten.
Pflegegrad 2 steht für erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Was das im Alltag bedeuten kann, zeigt unser ausführlicher Beitrag zu den Voraussetzungen für Pflegegrad 2 im Jahr 2026.
Der Referentenentwurf sieht zum 1. Januar 2027 höhere Schwellen für die ersten drei Pflegegrade vor. Die Grenzen für Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sollen dagegen unverändert bleiben.
Pflegegrad Grenze nach geltendem Recht Geplante Grenze nach dem PNOG-Entwurf Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten ab 15 Punkten Pflegegrad 2 ab 27 Punkten ab 30 Punkten Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten ab 50 Punkten Pflegegrad 4 ab 70 Punkten ab 70 Punkten Pflegegrad 5 ab 90 Punkten ab 90 PunktenDamit würde künftig ein Bereich entstehen, in dem Menschen nach derzeitigen Regeln noch Pflegegrad 2 erhalten, nach den geplanten Vorschriften aber lediglich Pflegegrad 1. Betroffen wären beispielsweise Begutachtungsergebnisse zwischen 27 und weniger als 30 Punkten.
Warum drei Punkte plötzlich so viel ausmachen könnenSchon heute unterscheiden sich die Ansprüche von Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 erheblich. Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld im Jahr 2026 monatlich 347 Euro, sofern die Pflege zu Hause selbst sichergestellt wird.
Der Referentenentwurf will das bisherige Pflegegeld in ein sogenanntes Entlastungsbudget überführen. Für Pflegegrad 2 sind dabei monatlich 386 Euro vorgesehen.
Wer lediglich Pflegegrad 1 erreicht, soll dieses Entlastungsbudget nicht erhalten. Genau deshalb kann der Sprung von 29 auf 30 Punkte nach dem Entwurf finanziell wesentlich stärker wirken als die geringe Punktedifferenz vermuten lässt.
Weitere geplante Einschnitte und Umbauten bei den Pflegeleistungen erläutern wir im Beitrag Pflegereform: Bestehende Ansprüche sollen entfallen.
So kommen die 4.053 Euro zustandeDie häufig genannte Summe von 4.053 Euro ist keine pauschale Kürzung für alle Menschen mit Pflegegrad 2. Sie ergibt sich aus einer besonderen Regel des geplanten Entlastungsbudgets für Personen, die erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten.
Nach dem Entwurf sollen Betroffene in den ersten drei Monaten zunächst nur die Hälfte des vorgesehenen Geldbetrags bekommen. Bei Pflegegrad 2 wären dies monatlich 193 Euro statt 386 Euro.
Für drei Monate ergeben sich damit 579 Euro. In den anschließenden neun Monaten würden jeweils 386 Euro gezahlt, insgesamt also weitere 3.474 Euro.
579 Euro plus 3.474 Euro ergeben 4.053 Euro im ersten vollständigen Bezugsjahr. Wer wegen eines Ergebnisses von beispielsweise 29 Punkten nur Pflegegrad 1 erhält, hätte nach dem Entwurf auf diese Geldleistung keinen Anspruch.
Die Rechnung setzt voraus, dass die häusliche Pflege entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sichergestellt ist und die Geldleistung gewählt wird. Beginnt der Anspruch erst während eines Monats, kann sich die tatsächliche Summe zusätzlich verändern.
Die ersten drei Monate bringen eine weitere KürzungDie geplante Verschärfung besteht deshalb aus zwei unterschiedlichen Effekten. Zunächst könnten Menschen zwischen 27 und 29,9 Punkten den Zugang zu Pflegegrad 2 vollständig verlieren.
Wer die neuen 30 Punkte erreicht und erstmals Pflegegrad 2 erhält, müsste nach dem Entwurf dennoch drei Monate lang mit einem halbierten Entlastungsbudget auskommen. Statt 386 Euro würden in dieser Anfangsphase nur 193 Euro monatlich ausgezahlt.
Gegenüber zwölf Monaten mit jeweils 386 Euro fehlen dadurch bereits 579 Euro. Auf ein vollständiges Jahr gerechnet würden bei voller Auszahlung 4.632 Euro zusammenkommen, während die geplante Anfangsregel lediglich 4.053 Euro vorsieht.
Zusätzlich könnten weitere Leistungen verloren gehenDie Geldleistung ist nicht der einzige Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2. Schon heute beginnen zahlreiche weitergehende Ansprüche erst ab Pflegegrad 2, beispielsweise die ambulanten Pflegesachleistungen.
Aktuell stehen bei Pflegegrad 2 hierfür bis zu 796 Euro monatlich zur Verfügung. Diese Leistung wird nicht als frei verfügbares Geld ausgezahlt, sondern dient der Finanzierung zugelassener Pflegeleistungen.
Auch die Reform sieht unterschiedliche Budgets vor, deren Zugang vom Pflegegrad abhängt. Geplant ist unter anderem ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5.
Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sollen sogar bis zu 300 Euro monatlich vorgesehen sein. Das Sozialraumbudget wäre allerdings zweckgebunden und darf deshalb nicht einfach mit dem frei verfügbaren Entlastungsbudget zusammengerechnet werden.
Auch Pflegegrad 1 soll verändert werdenWer künftig unter 30 Punkten bleibt, würde nicht einfach das heutige Leistungssystem von Pflegegrad 1 behalten. Auch dort plant das Bundesgesundheitsministerium deutliche Veränderungen.
Der heute bestehende Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll bei Pflegegrad 1 nach dem Entwurf entfallen. Stattdessen soll stärker auf Pflegebegleitung, Prävention und Unterstützung zur Stabilisierung der Selbstständigkeit gesetzt werden.
Damit wäre ein Ergebnis knapp unterhalb von 30 Punkten besonders folgenreich. Betroffene könnten nicht nur die Geldleistung für Pflegegrad 2 verpassen, sondern zugleich mit einem veränderten und stärker eingeschränkten Leistungsangebot bei Pflegegrad 1 konfrontiert werden.
Warum die Bundesregierung die Schwellen anheben willDas Bundesgesundheitsministerium begründet die geplante Änderung mit dem starken Anstieg der Zahl pflegebedürftiger Menschen und der angespannten Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung. Nach Angaben des Ministeriums liegt die Zahl der Pflegebedürftigen inzwischen bei mehr als sechs Millionen.
Die neuen Schwellen orientieren sich nach Darstellung des Ministeriums an Empfehlungen, die bereits im Jahr 2013 ausgesprochen worden waren. Durch die höheren Anforderungen soll der Anstieg der Zahl neuer Leistungsfälle gebremst und die Pflegeversicherung finanziell entlastet werden.
Das ist für Betroffene besonders relevant, weil die Änderung nicht nur eine technische Neuberechnung darstellt. Sie entscheidet darüber, ob bestimmte Leistungen überhaupt zugänglich werden.
Nicht nur die Punktgrenzen sollen geändert werdenDie geplante Reform beschränkt sich nicht darauf, die Grenze von 27 auf 30 Punkte anzuheben. Auch Teile der Bewertungssystematik des Begutachtungsinstruments sollen verändert werden.
Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, dass eine Person, die heute exakt 29 Punkte erreicht, nach den neuen Regeln ebenfalls 29 Punkte erhalten würde. Derselbe Unterstützungsbedarf könnte aufgrund veränderter Bewertungsintervalle zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Rechnung mit 29 Punkten zeigt daher vor allem, welche Bedeutung allein die neue Schwelle haben könnte. Im konkreten Begutachtungsverfahren müsste immer geprüft werden, wie die einzelnen Einschränkungen nach dem dann gültigen Regelwerk bewertet werden.
Der tatsächliche Alltag bleibt bei der Begutachtung entscheidendAuch künftig soll eine Diagnose allein nicht darüber entscheiden, welcher Pflegegrad anerkannt wird. Bewertet wird vor allem, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann und in welchen Bereichen regelmäßig Unterstützung erforderlich ist.
Dabei können vermeintlich kleine Formulierungen während der Begutachtung erhebliche Auswirkungen haben. Unser Beitrag über problematische Fragen bei der Pflegebegutachtung zeigt, warum Betroffene ihren tatsächlichen Hilfebedarf möglichst konkret schildern sollten.
Ein pauschales „Das schaffe ich noch“ kann ein falsches Bild vermitteln, wenn eine Tätigkeit nur unter Schmerzen, mit Hilfsmitteln oder nach erheblichem Zeitaufwand möglich ist. Ebenso sollten Angehörige deutlich machen, welche Hilfe regelmäßig notwendig ist und was ohne diese Unterstützung tatsächlich nicht funktionieren würde.
Antrag bis Ende 2026 könnte nach altem Recht beurteilt werdenFür Menschen, die bereits jetzt dauerhaft pflegebedürftig sind, enthält der Entwurf eine besonders wichtige Übergangsregel. Danach soll sich das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung richten.
Wird ein Erstantrag nach der derzeitigen Planung spätestens am 31. Dezember 2026 gestellt, würde deshalb noch das bisherige Recht angewendet. Das könnte auch dann gelten, wenn die tatsächliche Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erst im Jahr 2027 stattfindet.
Wer bereits heute einen echten Pflegebedarf hat, sollte einen notwendigen Antrag daher nicht unnötig aufschieben. Ausführlicher erklären wir die Übergangsfrage im Beitrag Pflegegrad noch 2026 beantragen oder erhöhen.
Diese Aussage gilt allerdings nur für den derzeitigen Entwurf. Solange das Gesetz nicht beschlossen und verkündet ist, können sich sowohl der Stichtag als auch andere Übergangsvorschriften noch ändern.
Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werdenWer bereits vor dem geplanten Systemwechsel einen Pflegegrad anerkannt bekommen hat, soll nicht allein wegen der neuen höheren Punktgrenzen automatisch zurückgestuft werden. Der Entwurf enthält ausdrücklich eine Übergangsregel, die den bereits bestehenden Pflegegrad schützen soll.
Auch eine spätere Neubegutachtung soll nicht allein deshalb zum Verlust des bisherigen Pflegegrades führen, weil die Punkteschwellen oder die Bewertungssystematik verändert wurden. Eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustands oder der Selbstständigkeit kann dagegen weiterhin Auswirkungen auf die Einstufung haben.
Der Schutz ist besonders für Menschen wichtig, die heute beispielsweise mit 27, 28 oder 29 Punkten Pflegegrad 2 erhalten haben. Sie sollen nach dem Entwurf nicht allein deshalb auf Pflegegrad 1 zurückfallen, weil künftig 30 Punkte verlangt werden.
Bei einem zu niedrigen Gutachten kann Widerspruch wichtig werdenSchon nach geltendem Recht kommt es immer wieder vor, dass Betroffene ihren tatsächlichen Hilfebedarf im Gutachten nicht wiederfinden. Wer einen aus seiner Sicht zu niedrigen Pflegegrad erhält, sollte deshalb das Gutachten sorgfältig mit dem tatsächlichen Alltag vergleichen.
Ein Widerspruch kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Hilfen bei Körperpflege, Mobilität, Medikamenteneinnahme, Orientierung oder Tagesgestaltung gar nicht oder zu niedrig bewertet wurden. Wie Widerspruch und ein möglicher neuer Höherstufungsantrag zusammenspielen, erklären wir im Ratgeber Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag richtig verbinden.
Dass Fehler bei Begutachtungen erhebliche Folgen haben können, zeigt auch ein veröffentlichter Fall, bei dem ein Pflegegrad zunächst zu Unrecht entzogen wurde. Erst das weitere Verfahren führte zu einer erneuten Bewertung und schließlich zu Pflegegrad 3, wie wir im Beitrag Pflegegrad zu Unrecht gestrichen: Widerspruch kann sich lohnenerläutern.
30-Punkte-Grenze für viele Familien belastendDrei Punkte wirken auf den ersten Blick wie eine geringe Veränderung. Für eine pflegebedürftige Person und ihre Angehörigen können sie jedoch darüber entscheiden, ob monatliche Geldleistungen und weitere Hilfen zur Verfügung stehen.
Gerade bei häuslicher Pflege wird das Geld häufig benötigt, um zusätzliche Fahrtkosten, Unterstützung im Haushalt oder andere Belastungen abzufedern. Auch wenn die Pflegeversicherung keine Vollkostenversicherung ist, können mehrere hundert Euro monatlich für Familien einen spürbaren Unterschied machen.
Hinzu kommt, dass Menschen knapp unterhalb einer Schwelle nicht automatisch einen entsprechend geringeren Unterstützungsbedarf haben. Eine Person mit 29 Punkten kann im Alltag fast genauso stark auf Hilfe angewiesen sein wie eine Person mit 30 Punkten, die finanziellen Ansprüche könnten nach dem Entwurf dennoch deutlich auseinanderliegen.
Noch ist die Verschärfung nicht beschlossenDie geplante 30-Punkte-Grenze sollte deshalb nicht so dargestellt werden, als würde sie bereits gelten. Derzeit beginnt Pflegegrad 2 weiterhin bei 27 Punkten.
Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die Änderungen selbst als Bestandteil des Referentenentwurfs zum Pflegeneuordnungsgesetz. Im weiteren politischen Verfahren können einzelne Vorschriften verändert, gestrichen oder zeitlich verschoben werden.
Für Betroffene ist deshalb zweierlei wichtig: Wer bereits pflegebedürftig ist, sollte einen notwendigen Antrag nicht allein wegen der Reformdiskussion hinauszögern. Gleichzeitig sollte niemand davon ausgehen, dass jede derzeit diskutierte Regel ab Januar 2027 tatsächlich unverändert in Kraft tritt.
Beispiel aus der PraxisFrau Schneider ist 76 Jahre alt und benötigt täglich Unterstützung beim Duschen, Anziehen, bei Medikamenten und bei verschiedenen Tätigkeiten im Haushalt. Bei ihrer Begutachtung werden insgesamt 29 Punkte festgestellt.
Nach den derzeit gültigen Regeln erfüllt sie damit die Voraussetzungen für Pflegegrad 2. Entscheidet sie sich für Pflegegeld, kann sie 2026 monatlich 347 Euro erhalten.
Würde eine vergleichbare Erstbegutachtung nach Inkrafttreten des Entwurfs ebenfalls genau 29 Punkte ergeben, wäre nur Pflegegrad 1 erreicht. Das geplante Entlastungsbudget von 386 Euro monatlich für Pflegegrad 2 würde Frau Schneider dann nicht erhalten.
Bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 wären nach dem Entwurf zunächst drei Monate lang jeweils 193 Euro und anschließend neun Monate lang jeweils 386 Euro möglich. Über zwölf volle Monate ergibt dies 4.053 Euro – genau diesen Geldbetrag könnte die höhere Schwelle in einem solchen Grenzfall ausmachen.
Der Beitrag Pflegegrad 2: Neue 30-Punkte-Grenze soll kommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehindertenparkplatz für 102-Jährigen im Rollstuhl – doch Nachbarn beschweren sich
Ein 102 Jahre alter Mann ist auf einen Rollstuhl angewiesen, doch ausgerechnet der Weg vom Haus zum Auto wird für ihn zum Problem. Seine Ehefrau beantragte deshalb bei der Stadt Hofheim einen Behindertenparkplatz in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses. Die Stadt richtete tatsächlich einen solchen Stellplatz ein – allerdings vor dem Nachbarhaus.
Damit war das Problem nicht gelöst. “Nachbarn haben ihre Fahrzeuge auf dem Behindertenparkplatz abgestellt, zudem ist der Platz für meinen Mann zu weit vom eigentlichen Hauseingang entfernt”, sagt die Ehefrau. Als die Frau eine Verlegung verlangte, lehnte die Stadt zunächst ab.
Der eigene Stellplatz hilft dem 102-Jährigen offenbar nichtDie Stadt verwies darauf, dass das Ehepaar über einen wohnortnahen privaten Parkplatz verfüge. Nach Darstellung der Ehefrau sei dieser für ihren Mann mit dem Rollstuhl jedoch nicht erreichbar, weil es dort zu eng sei und Stufen überwunden werden müssten.
Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung sieht zwar vor, dass ein personenbezogener Behindertenparkplatz regelmäßig nicht erforderlich ist, wenn eine Garage oder ein anderer Stellplatz in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. Entscheidend bleibt jedoch, ob diese Alternative unter den konkreten Bedingungen wirklich genutzt werden kann.
Gegen-Hartz hat bereits über einen vergleichbaren Rechtsstreit berichtet, bei dem ein vorhandener Stellplatz wegen der örtlichen Bedingungen für den schwerbehinderten Betroffenen keine zumutbare Alternative darstellte. Mehr dazu lesen Sie zum Anspruch auf einen Behindertenparkplatz direkt vor dem Haus.
Ein vorhandener Parkplatz reicht nicht automatisch als AblehnungsgrundDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil Az. 14 K 1401/24 einen Fall entschieden, der für ähnliche Auseinandersetzungen interessant ist. Dort hatte die Stadt ebenfalls auf eine vorhandene Garage beziehungsweise Abstellmöglichkeit verwiesen.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass nicht allein das Vorhandensein einer solchen Fläche zählt. Die Parkmöglichkeit muss für den schwerbehinderten Menschen auch tatsächlich in zumutbarer Weise nutzbar sein. Im entschiedenen Fall waren die Bedingungen so ungünstig, dass das Gericht einen Anspruch auf einen personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz bejahte.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder schwerbehinderte Mensch automatisch einen reservierten Stellplatz vor der Wohnung verlangen kann. Die Straßenverkehrsbehörde muss die persönliche Situation und die örtlichen Verhältnisse prüfen.
Wann ein persönlicher Behindertenparkplatz möglich istRechtsgrundlage ist insbesondere § 45 Straßenverkehrs-Ordnung in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO. Danach können Straßenverkehrsbehörden Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen kennzeichnen und für einzelne berechtigte Personen reservieren.
Bei einem personenbezogenen Behindertenparkplatz wird üblicherweise zusätzlich zum Rollstuhlsymbol die Nummer des jeweiligen Parkausweises angegeben. Andere Inhaber eines blauen EU-Parkausweises dürfen diesen individuell reservierten Platz dann ebenfalls nicht benutzen.
Die Behörde prüft unter anderem, ob überhaupt ein besonderer Stellplatz benötigt wird, ob eine zumutbare private Parkmöglichkeit vorhanden ist und ob die Einrichtung an der gewünschten Stelle verkehrsrechtlich vertretbar ist. Auch die Frage, ob eventuell eine zeitliche Beschränkung ausreichen würde, kann berücksichtigt werden.
Parkmöglichkeit Wer sie nutzen darf Besonderheit Allgemeiner Behindertenparkplatz In der Regel Personen mit blauem EU-Parkausweis Nicht für eine einzelne Person reserviert Personenbezogener Behindertenparkplatz Nur Inhaber des auf dem Schild genannten Parkausweises Kann etwa vor der Wohnung eingerichtet werden Regulärer öffentlicher Stellplatz Grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer Kein besonderer Schutz vor Belegung Privater Stellplatz oder Garage Berechtigte Nutzer der Fläche Kann gegen einen Sonderparkplatz sprechen, aber nur wenn die Nutzung zumutbar ist Blauer und orangefarbener Parkausweis dürfen nicht verwechselt werdenNicht jede Person mit einem Schwerbehindertenausweis darf auf einem Parkplatz mit Rollstuhlsymbol stehen. Auch das Merkzeichen G allein reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
Für die allgemeinen Behindertenparkplätze ist normalerweise der blaue EU-Parkausweis erforderlich. Der orangefarbene Parkausweis eröffnet dagegen verschiedene andere Parkerleichterungen, berechtigt grundsätzlich jedoch nicht zur Nutzung der normalen Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol.
Ausführlicher erklären wir die Unterschiede im Beitrag Blauer oder orangefarbener Parkausweis: Diese Unterschiede sollten Betroffene kennen.
Warum der Fall aus Hofheim rechtlich schwierig istIm Hofheimer Fall kommt eine Besonderheit hinzu. Die Ehefrau wollte den Parkplatz nach dem Bericht vor allem nutzen, um ihren Mann unmittelbar am Haus in das Auto setzen beziehungsweise aussteigen lassen zu können. Die Stadt argumentierte dagegen, dass die Nutzung ausschließlich zum Ein- und Aussteigen nicht dem eigentlichen Zweck eines Behindertenparkplatzes entspreche.
Damit entsteht eine schwierige Lage. Ein personenbezogener Behindertenparkplatz soll eine dauerhaft nutzbare Parkmöglichkeit gewährleisten und ist nicht automatisch eine reservierte Lade- oder Haltezone für einen kurzen Transfer.
Andererseits darf eine Behörde die tatsächlichen Lebensbedingungen eines schwerbehinderten Menschen nicht ausblenden. Wenn ein Rollstuhlfahrer einen privaten Stellplatz aufgrund von Stufen, fehlender Bewegungsfläche oder anderen Hindernissen praktisch nicht erreichen kann, muss diese Situation bei der Prüfung berücksichtigt werden.
Beschwerden der Nachbarn entscheiden nicht über den AnspruchBesonders brisant ist, dass sich nach Angaben der Stadt Nachbarn über den Wegfall eines regulären Parkplatzes beschwert hatten. Die Stadt stellte deshalb sogar infrage, ob der Behindertenparkplatz dauerhaft bestehen bleiben werde.
Beschwerden von Anwohnern ersetzen jedoch keine rechtliche Einzelfallprüfung. Natürlich darf die Behörde die Verkehrssituation und den vorhandenen Parkraum berücksichtigen, sie muss aber zugleich den konkreten Bedarf des schwerbehinderten Menschen bewerten.
Gerade bei hohem Parkdruck kann die Interessenlage widersprüchlich erscheinen. Für einen Menschen, der nur wenige Meter oder überhaupt keine Strecke ohne Rollstuhl bewältigen kann, ist ein wohnungsnaher Stellplatz jedoch kein Komfortgewinn, sondern kann die Voraussetzung dafür sein, die Wohnung überhaupt mit vertretbarem Aufwand verlassen zu können.
Auch ohne Merkzeichen aG lohnt sich eine genaue PrüfungFür den klassischen blauen EU-Parkausweis gelten enge Voraussetzungen. In besonderen Konstellationen können daneben allerdings weitere Ausnahmegenehmigungen und Parkerleichterungen infrage kommen.
Betroffene sollten deshalb einen ablehnenden Bescheid nicht allein deshalb hinnehmen, weil ein bestimmtes Merkzeichen fehlt. Welche Möglichkeiten bestehen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Behindertenparkplatz auch ohne Merkzeichen aG: Wann Ausnahmen möglich sind.
Dabei muss deutlich zwischen einem allgemeinen Behindertenparkplatz, einem personenbezogenen Stellplatz und sonstigen Parkerleichterungen unterschieden werden. Nicht jede Ausnahmegenehmigung erlaubt automatisch das Parken auf einem mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Platz.
Der Beitrag Schwerbehindertenparkplatz für 102-Jährigen im Rollstuhl – doch Nachbarn beschweren sich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Sozialhilfe: Sozialamt muss ungedeckte Heimkosten trotz hohem Vermögen übernehmen
Der Sozialhilfeträger wird im Eilverfahren verpflichtet ungedeckte Heimkosten ohne Anrechnung von Vermögen zu übernehmen.
Denn besteht eine Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung und Teilung des Nachlasses für einen längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre) dem Testamentsvollstrecker überträgt und den Erben die Verfügungsmacht entzieht, fehlt es an der Verwertbarkeit dieses Vermögens für die Dauer der Testamentsvollstreckung (SG Reutlingen Az. S 10 SO 1646/25 ER).
Das Sozialamt wird vom Sozialgericht Reutlingen Az. S 10 SO 1646/25 ER sowie vom Landessozialgericht Baden-Württemberg ( Beschluss v. 23.02.2026 – L 7 SO 2978/25 ER-B -) im einstweiligem Rechtsschutz verpflichtet, die ungedeckten Heimkosten der Antragstellerin – ohne Anrechnung von Vermögen – zu übernehmen.
Denn die Antragstellerin habe gerade kein Mitspracherecht, eine Weisungsgebundenheit der Testamentsvollstreckerin – was die Verwaltung des Nachlasses betreffe – bestehe nicht.
Die Antragstellerin verfügt nicht über realisierbares Vermögen oder Einkommen aus dem Nachlass ihres VatersVielmehr dürfte die für 15 Jahre angeordnete Testamentsvollstreckung der Berücksichtigung sowohl des hälftigen Erbteils der Antragstellerin als Vermögen als auch der aus dem Nachlass erzielten Erträge als Einkommen entgegenstehen.
Die Klägerin hat auch keine tatsächliche VerfügungsbefugnisDie Antragstellerin dürfte über ihr Vermögen in Form des hälftigen Erbteils, da dieser aufgrund der Anordnung des Erblassers unter der Verwaltung der Testamentsvollstreckerin steht, keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis haben.
Der Erblasser hat vorliegend gemäß § 2209 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für 15 Jahre eine Dauervollstreckung angeordnet, während der die bestellte Testamentsvollstreckerin den Nachlass zu verwalten hat.
Nach § 2211 BGB kann ein Erbe über die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände nicht verfügen. Gläubiger des Erben können sich gemäß § 2214 BGB nicht an diesen Nachlassgegenständen befriedigen.
An der Verwertbarkeit des Vermögens fehlt esBesteht eine Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung und Teilung des Nachlasses für einen längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre) dem Testamentsvollstrecker überträgt und den Erben die Verfügungsmacht entzieht, fehlt es an der Verwertbarkeit dieses Vermögens für die Dauer der Testamentsvollstreckung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.2015 – 5 C 12/14 – ).
FazitDie Antragstellerin hat vorliegend keine rechtliche Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung zu beenden, noch dürfte sie Anspruch auf die Auskehrung von Erlösen haben.
Es ist allgemein anerkannt, das bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB).
Die Auslegung darf sich mithin nicht allein auf die Analyse des Wortlauts beschränken, vielmehr müssen auch alle Umstände außerhalb der Testamentsurkunde herangezogen werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind.
Der Erblasser hat vorliegend angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung dem Wohl seiner Kinder (der Antragstellerin und deren Schwester) und deren Kinder dienen soll. Diese Anordnung kann keinesfalls – entsprechend dem „Willen“ des Sozialamtes – so verstanden werden, dass das Wohl der Erben vorliegend die Deckung der Kosten der Heimunterbringung der Antragstellerin sein soll.
Hätte der Erblasser den Einsatz seines Nachlasses für den Lebensunterhalt seiner Kinder gewollt, hätte es der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht bedurft. Vielmehr dürfte die Anordnung – wie von der Testamentsvollstreckerin im Erörterungstermin vor dem SG dargelegt – nur so zu verstehen sein, dass in erster Linie die Vermögenserhaltung und auch die Vermögensvermehrung bewirkt werden soll.
Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin eine rechtliche Möglichkeit haben könnte, eine Aufhebung der Testamentsvollstreckung zu erwirken, was nach dem Willen des Erblassers erfordert, dass der Testamentsvollstrecker „zu der Erkenntnis kommt, dass es angemessen und sinnvoll ist, die Testamentsvollstreckung früher zu beenden und beide Kinder auch dieser Meinung sind.”
Expertentipp zu Pflegeheimkosten1. Pflegeheimkosten sind für viele Menschen kaum noch finanzierbar, es bleibt nur noch der Weg zum Sozialamt. In der Pflege können 10.000 Euro als Schonvermögen bei Bezug von Sozialhilfe oder Hilfe zur Pflege geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass dieser Betrag nicht für die Pflegeheimkosten eingesetzt werden muss. Für Ehepaare gilt ein Schonvermögen von 20.000 Euro.
2. Als Vermögen sind in der Sozialhilfe auch Beträge zu berücksichtigen, deren Verbleib ungeklärt sind ( LSG NRW Az. L 9 SO 259/23 ).
3. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, insbesondere bei psychischen Erkrankungen wie zum Beispiel Demenz. Dies kann dazu führen, dass Sozialhilfe ausnahmsweise auch bei Restzweifeln zu bewilligen ist.
4. Ist das Sozialamt der Meinung, es sei naheliegend, dass das Vermögen von einem Dritten entzogen worden ist, ist er verpflichtet, zur Aufklärung von Regressmöglichkeiten weitere Ermittlungen durchzuführen, – nicht aber berechtigt – , den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Übernahme der Heimkosten abzulehnen.
Denn nach gefestigter Rechtsprechung gilt:Die Annahme von Hilfebedürftigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Verbleib von Vermögen nachgewiesen wird, wenn ein solches zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden gewesen ist (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.12.2016 – L 34 AS 1350/13; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.04.2018 – L 20 SO 199/17).
Davon abweichend kann aber in Fällen, in denen der Verbleib von vorhandenem Vermögen aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen des Leistungsberechtigten, insbesondere einer Demenzerkrankung, nicht mehr vollständig geklärt werden kann, reduzierte Anforderungen an den Nachweis des Verbleibs des Vermögens (vergl. dazu auch Beschlüsse des LSG NRW vom 25.10.2017 – L 9 SO 413/17 B ER und vom 29.11.2024 – L 9 SO 245/24 B ER) zu stellen sein.
Dürfen Sozialämter wirklich jedes Detail eines Vermögensverbrauchs hinterfragen?Für den Fall, dass die fehlende Erklärung für den Verbleib des Geldes auf einer manifestierenden, progredienten geistigen Erkrankung beruhe, sei eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass der Hilfesuchende die objektive Beweislast für das Nichtvorliegen von Vermögen trage (Bezugnahme auf den Beschluss des LSG NRW vom 25.10.2017 – L 9 SO 413/17 B ER).
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Antragstellerin zwar keine demenzielle Erkrankung gehabt hat, aber es habe ein altersbedingter geistiger und körperlicher Abbauprozess stattgefunden ( Bezugnahme auf LSG NRW, Urteil vom 28.09.2023 – L 9 SO 170/21 – ).
Der Beitrag Sozialhilfe: Sozialamt muss ungedeckte Heimkosten trotz hohem Vermögen übernehmen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung 1.310 Euro mehr vom Jobcenter: Verbrauchte Nachzahlung darf nicht zur Lücke führen
Eine Nachzahlung geht auf dem Konto ein, wird für bereits entstandene Schulden und den Lebensunterhalt ausgegeben – und trotzdem rechnet das Jobcenter das Geld noch Monate später als Einkommen an. Genau eine solche Situation beschäftigte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und endete für eine Leistungsbezieherin mit einer Nachzahlung von insgesamt 1.310,88 Euro.
Das Urteil vom 3. Juli 2025 ist für Leistungsbezieher besonders interessant, weil es die Grenzen einer rein rechnerischen Einkommensanrechnung beschreibt. Geld, das im jeweiligen Bedarfsmonat tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht, kann den Lebensunterhalt nicht finanzieren.
Ehemalige Krankenschwester erhielt 2.624 Euro nachgezahltDie Klägerin wurde 1962 geboren und hatte als Krankenschwester gearbeitet. Nach einer längeren Erkrankung bezog sie zunächst Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld, bevor sie Leistungen nach dem SGB II beantragte.
Am 8. März 2021 überwies die Bundesagentur für Arbeit 2.624,84 Euro nach. Die Zahlung betraf Arbeitslosengeld, das der Frau für einen zurückliegenden Zeitraum zustand.
Das Geld kam allerdings nicht in einer Situation an, in der die Frau über üppige Rücklagen verfügte. Nach ihren Angaben hatte sie sich zuvor 3.000 Euro von ihrem geschiedenen Ehemann geliehen, weil ihr Arbeitslosengeld nicht ausgereicht hatte.
Nach Eingang der Nachzahlung beglich sie einen großen Teil dieser Schulden. Kontoauszüge und weitere Unterlagen bestätigten später, dass die Nachzahlung bereits kurze Zeit nach dem Zufluss weitgehend nicht mehr vorhanden war.
Weitere 713 Euro aus einer WitwenrenteDamit war die finanzielle Situation noch nicht abgeschlossen. Am 29. April 2021 erhielt die Frau zusätzlich 713,40 Euro aus einer Nachzahlung der Deutschen Rentenversicherung.
Dabei handelte es sich um Witwenrente für mehrere zurückliegende Monate. Ab Mai 2021 wurde außerdem eine laufende Witwenrente von zunächst 89,32 Euro monatlich gezahlt.
Auch diese Nachzahlung blieb nicht einfach auf dem Konto liegen. Die Klägerin versorgte ihre Enkeltochter, die bei ihr lebte, und gab an, für das Kind zunächst zu wenig staatliche Unterstützung erhalten zu haben.
Leistungen des Sozialamtes für die Enkelin wurden erst später rückwirkend bewilligt. Das Gericht hielt die Angaben der Frau über die Verwendung des Geldes für glaubhaft.
Das Jobcenter rechnete trotzdem jeden Monat 437,47 Euro anDas Jobcenter behandelte die Arbeitslosengeld-Nachzahlung als Einkommen. Es verteilte den Betrag rechnerisch auf sechs Monate und setzte monatlich 437,47 Euro als Einkommen der Frau an.
Das hatte erhebliche Auswirkungen auf die laufenden Leistungen. Für den Zeitraum von Juli bis September 2021 bewilligte das Jobcenter nur noch 223,15 Euro monatlich, bevor später noch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigt wurde.
Die Klägerin argumentierte dagegen, dass das Geld längst nicht mehr vorhanden sei. Ein rechnerischer Betrag von mehreren Hundert Euro im Monat helfe ihr nicht, wenn auf dem Konto tatsächlich nur noch wenige Euro verfügbar seien.
Nach den Feststellungen des Gerichts sank der Kontostand im Juni 2021 zeitweise auf weniger als 70 Euro. Von den vorherigen Nachzahlungen war bei Erlass der später angegriffenen Bescheide nichts mehr in entsprechender Höhe vorhanden.
Warum Nachzahlungen überhaupt auf sechs Monate verteilt werden könnenNach § 11 Abs. 3 SGB II gelten besondere Regeln für bestimmte Nachzahlungen. Würde eine Nachzahlung, die nicht für den Zuflussmonat bestimmt ist, dazu führen, dass der Leistungsanspruch in diesem Monat vollständig entfällt, wird der Betrag grundsätzlich auf sechs Monate verteilt.
Die Nachzahlung wird dann in monatlichen Teilbeträgen als Einkommen berücksichtigt. Die aktuelle Fassung des § 11 Abs. 3 SGB II enthält diese Sechsmonatsregel weiterhin.
Genau deshalb war die ursprüngliche Berechnung des Jobcenters nicht von Anfang an vollkommen falsch. Die 2.624,84 Euro konnten grundsätzlich auf mehrere Monate verteilt werden.
Das Problem entstand erst dadurch, dass die Behörde auch für spätere Monate so rechnete, als stünde der Klägerin das Geld weiterhin tatsächlich zur Verfügung.
Fiktives Einkommen kann keine Lebensmittel bezahlenDas LSG Berlin-Brandenburg stellte für die Monate Juli bis September 2021 auf die tatsächliche Bedürftigkeit ab. Eine bereits verbrauchte Einnahme könne den Lebensunterhalt im aktuellen Bedarfsmonat nicht mehr decken.
Das Gericht griff dabei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den sogenannten „bereiten Mitteln“ auf. Eine einmalige Einnahme kann demnach nicht uneingeschränkt zur Deckung eines späteren Bedarfs herangezogen werden, wenn sie tatsächlich nicht mehr verfügbar ist.
Für Leistungsbezieher ist diese Unterscheidung wichtig. Eine gesetzlich vorgesehene Verteilung einer Zahlung und die Frage, ob das Geld später noch wirklich verfügbar ist, sind zwei verschiedene Prüfungen.
Das Jobcenter darf deshalb eine bestehende Notlage nicht dadurch lösen, dass es lediglich auf einen rechnerischen Einkommensbetrag verweist.
Das Gesetz sieht den vorzeitigen Verbrauch ausdrücklich vorFür diese Fälle enthält § 24 Abs. 4 SGB II eine besondere Vorschrift. Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden, wenn eine einmalige Einnahme aus § 11 Abs. 3 vorzeitig verbraucht wurde.
Das LSG ging allerdings noch einen Schritt weiter. Aus Sicht des Senats darf die Behörde nicht zwischen „Darlehen“ und „gar keiner Leistung“ wählen.
Als Möglichkeiten kommen nach der Entscheidung ein Darlehen oder ein Zuschuss in Betracht. Eine vollständige Verweigerung des betreffenden Leistungsbetrages hielt der Senat dagegen nicht für zulässig.
Der Grund dafür liegt im Schutz des Existenzminimums. Auch der Gesetzgeber wollte mit § 24 Abs. 4 SGB II verhindern, dass Menschen während eines Verteilzeitraums plötzlich ohne Geld für ihren Lebensunterhalt dastehen.
Darlehen ist nicht automatisch die einzige LösungIn vielen Fällen dürfte ein Jobcenter bei einer vorzeitig verbrauchten Nachzahlung zunächst an ein Darlehen denken. Dieses muss später grundsätzlich zurückgezahlt werden und ist deshalb für Betroffene erheblich ungünstiger als ein Zuschuss.
Das LSG Berlin-Brandenburg entschied jedoch, dass § 24 Abs. 4 SGB II der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum eröffnet. Dabei sind die konkreten Gründe des Geldverbrauchs zu berücksichtigen.
Besonders wichtig wurde im Verfahren außerdem § 33 SGB I. Danach sollen angemessene Wünsche eines Leistungsberechtigten bei der Ausgestaltung einer Sozialleistung berücksichtigt werden.
Die Klägerin hatte ausdrücklich Leistungen als Zuschuss verlangt. Das Gericht sah ihren Wunsch im konkreten Fall als angemessen an.
Warum die Schuldentilgung der Frau nicht gegen sie verwendet wurdeDass eine größere Nachzahlung sofort zur Begleichung von Schulden verwendet wird, ist sozialrechtlich keineswegs immer ungefährlich. Leistungsbezieher sollen grundsätzlich vorhandene Mittel zuerst zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts einsetzen.
Im entschiedenen Fall lagen jedoch besondere Umstände vor. Die Frau hatte sich das Geld zuvor gerade deshalb geliehen, weil ihre ursprüngliche Arbeitslosengeldzahlung unter ihrem damaligen Grundsicherungsbedarf lag.
Nach den Berechnungen des Gerichts erhielt sie ursprünglich 936 Euro Arbeitslosengeld monatlich. Ihr damaliger Grundsicherungsbedarf lag dagegen bei 979,89 Euro.
Die später bewilligte Nachzahlung erhöhte den rechnerischen monatlichen Arbeitslosengeldanspruch auf 1.062,60 Euro. Hätte die Arbeitsagentur von Anfang an richtig gezahlt, wäre die private Finanzierungslücke in dieser Form nicht entstanden.
Das Gericht wertete die Rückzahlung des privaten Darlehens deshalb nicht als sozialwidrig. Vielmehr bezeichnete es das Verhalten unter den besonderen Umständen des Falles als sozialadäquat.
Auch die Ausgaben für die Enkeltochter wurden berücksichtigtÄhnlich bewerteten die Richter den Verbrauch der Witwenrentennachzahlung. Die Klägerin hatte die 713,40 Euro unter anderem für den Lebensunterhalt ihrer Enkeltochter verwendet.
Für das Kind erhielt sie die benötigten Leistungen des Sozialamtes erst mit Verzögerung. Die Sozialhilfe für die Monate April bis Juni 2021 wurde erst im August rückwirkend gezahlt.
Das LSG sah deshalb auch hier keine Situation, in der die Klägerin Geld leichtfertig ausgegeben hätte, um anschließend zusätzliche Leistungen vom Jobcenter zu verlangen. Diese Umstände sprachen für die Gewährung eines Zuschusses.
Damit unterscheidet sich der Fall deutlich von Situationen, in denen eine hohe Nachzahlung unmittelbar für vermeidbare Anschaffungen oder andere nicht notwendige Ausgaben verbraucht wird.
So viel musste das Jobcenter zusätzlich zahlenFür drei Monate sprach das Gericht der Klägerin jeweils weitere 436,96 Euro zu. Zusammen ergab das 1.310,88 Euro.
Zeitraum Zusätzlicher Anspruch Juli 2021 436,96 Euro August 2021 436,96 Euro September 2021 436,96 Euro Gesamt 1.310,88 EuroDas LSG korrigierte damit die erstinstanzliche Berechnung geringfügig. Die Berufung des Jobcenters blieb hinsichtlich dieser drei Monate weitgehend erfolglos.
Die Behörde musste außerdem vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das LSG nicht zu.
Für April musste die Klägerin trotzdem 407,47 Euro zurückzahlenDas Urteil ist dennoch kein vollständiger Sieg der Klägerin. Für April 2021 bestätigte das LSG eine Erstattungsforderung des Jobcenters von 407,47 Euro.
Der Unterschied hängt mit der rechtlichen Ausgangslage des jeweiligen Bescheides zusammen. Für April ging es um die nachträgliche Aufhebung einer bereits ergangenen Bewilligung aufgrund des Einkommenszuflusses.
Bei einer solchen rückwirkenden Aufhebung könne der spätere Verbrauch der einmaligen Einnahme anders behandelt werden als bei einer Entscheidung über den aktuellen Lebensunterhalt. Die Richter bestätigten deshalb die Forderung für April.
Der Fall zeigt damit zugleich, warum Betroffene nicht allein mit dem Argument „Das Geld ist bereits ausgegeben“ automatisch jede Anrechnung oder Rückforderung verhindern können.
Das Urteil ist auch beim Grundsicherungsgeld weiterhin interessantSeit Juli 2026 spricht das SGB II bei der laufenden existenzsichernden Leistung vom Grundsicherungsgeld. Die für diesen Fall wichtigen Vorschriften wurden dadurch nicht abgeschafft.
§ 11 Abs. 3 SGB II enthält weiterhin die Verteilung bestimmter Nachzahlungen über sechs Monate. § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II nennt weiterhin ausdrücklich den Fall, dass Leistungsberechtigte solche einmaligen Einnahmen vorzeitig verbraucht haben.
Damit bleibt die vom LSG behandelte Frage praktisch relevant. Wer heute eine größere Nachzahlung von Arbeitslosengeld, Rente oder einer anderen anzurechnenden Leistung erhält, kann ebenfalls mit einer mehrmonatigen Einkommensanrechnung konfrontiert werden.
Ist das Geld im weiteren Verlauf tatsächlich nicht mehr verfügbar, muss geprüft werden, wie der laufende Lebensunterhalt gesichert wird.
Nicht jede ausgegebene Nachzahlung führt zu einem ZuschussAus dem Urteil sollte allerdings nicht der Schluss gezogen werden, Leistungsbezieher könnten eine Nachzahlung beliebig ausgeben und anschließend denselben Betrag noch einmal vom Jobcenter verlangen. Genau das hat das LSG nicht entschieden.
Der Grund des Verbrauchs bleibt wichtig. Bei der Entscheidung zwischen Darlehen und Zuschuss können unter anderem die Umstände der Ausgabe und die Frage berücksichtigt werden, ob das Verhalten als sozialwidrig angesehen werden könnte.
Wer beispielsweise eine hohe Nachzahlung erhält und sie trotz absehbarer Leistungskürzungen ohne nachvollziehbaren Grund vollständig für vermeidbare Ausgaben verwendet, befindet sich in einer anderen Situation als die Klägerin.
Im Berliner Fall waren die Ausgaben eng mit zuvor entstandenen Versorgungslücken verbunden. Genau diese Besonderheit führte am Ende dazu, dass das Gericht einen Zuschuss für angemessen hielt.
Kontoauszüge können über den Ausgang des Verfahrens entscheidenBetroffene sollten deshalb dokumentieren können, wann eine Nachzahlung eingegangen ist und was anschließend mit dem Geld geschehen ist. Im Verfahren der Klägerin waren die Kontoauszüge ein wichtiger Nachweis dafür, dass die Zahlungen im späteren Streitzeitraum tatsächlich nicht mehr verfügbar waren.
Das Gericht konnte anhand der Kontobewegungen nachvollziehen, wie stark das Guthaben gesunken war. Auch die Erklärung des geschiedenen Ehemannes über das private Darlehen stützte die Darstellung der Frau.
Wer eine Nachzahlung zur Begleichung eines privaten Darlehens verwendet, sollte deshalb auch die Entstehung dieser Schuld belegen können. Ein schriftlicher Darlehensvertrag, Überweisungen oder andere nachvollziehbare Nachweise können bei einem späteren Streit erheblich helfen.
Ähnliches gilt für notwendige Ausgaben für Angehörige oder zur Überbrückung einer verzögerten Sozialleistung.
Was Betroffene bei einer Kürzung im Bescheid prüfen solltenTaucht in einem Jobcenter-Bescheid über Monate hinweg eine Nachzahlung als Einkommen auf, obwohl das Geld längst nicht mehr zur Verfügung steht, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Besonders wichtig ist, ob die Behörde den tatsächlichen Verbrauch überhaupt berücksichtigt hat.
Auch sollte aus der Entscheidung hervorgehen, ob § 24 Abs. 4 SGB II geprüft wurde. Das LSG beanstandete im entschiedenen Fall gerade, dass sich die Behörde mit der dort vorgesehenen Leistungsform nicht ausreichend befasst hatte.
Betroffene sollten außerdem ausdrücklich erklären, wenn sie wegen der besonderen Umstände einen Zuschuss statt eines Darlehens beantragen. Nach der Entscheidung kann ein solcher Wunsch rechtlich erheblich sein.
Ob er berechtigt ist, muss jedoch anhand der jeweiligen Lebenssituation beurteilt werden.
Praxisbeispiel: 3.000 Euro Nachzahlung sind nach zwei Monaten wegEine Leistungsbezieherin erhält im September eine Nachzahlung von 3.000 Euro für Arbeitslosengeld aus zurückliegenden Monaten. Das Jobcenter verteilt die Zahlung entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen auf sechs Monate und berücksichtigt monatlich 500 Euro als Einkommen.
Die Frau hatte zuvor 2.000 Euro von ihrer Schwester geliehen, weil die Arbeitsagentur mehrere Monate zu wenig gezahlt hatte. Sie überweist das Geld nach Eingang der Nachzahlung zurück und verwendet den Rest für aufgelaufene Strom- und Lebenshaltungskosten.
Im November verfügt sie nur noch über ihr laufendes Grundsicherungsgeld, das Jobcenter zieht rechnerisch jedoch weiterhin 500 Euro ab. In einer solchen Situation kann sie sich auf die fehlende tatsächliche Verfügbarkeit berufen und verlangen, dass das Jobcenter eine Leistung nach § 24 Abs. 4 SGB II prüft.
Ob sie die fehlenden 500 Euro als Zuschuss oder lediglich als Darlehen bekommt, hängt von den Umständen ab. Kann sie jedoch nachvollziehbar belegen, dass das Darlehen zuvor eine existenzielle Finanzierungslücke geschlossen hatte, spricht das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg dafür, diese Umstände bei der Entscheidung zugunsten eines Zuschusses zu berücksichtigen.
Fragen und Antworten zur Anrechnung verbrauchter Nachzahlungen 1. Darf das Jobcenter eine Nachzahlung auf sechs Monate verteilen?Ja. Nach § 11 Abs. 3 SGB II kann eine für frühere Zeiträume bestimmte Nachzahlung auf sechs Monate verteilt werden, wenn der Leistungsanspruch bei vollständiger Berücksichtigung im Zuflussmonat sonst entfallen würde.
2. Was passiert, wenn die Nachzahlung vor Ablauf der sechs Monate aufgebraucht ist?Dann kann das Jobcenter nicht einfach ignorieren, dass im aktuellen Monat tatsächlich kein Geld mehr zur Verfügung steht. § 24 Abs. 4 SGB II sieht ausdrücklich eine Regelung für den vorzeitigen Verbrauch solcher einmaligen Einnahmen vor.
3. Bekomme ich dann automatisch einen Zuschuss?Nein. Nach der Entscheidung des LSG kommen je nach Einzelfall ein Darlehen oder ein Zuschuss in Betracht. Ein Zuschuss kann besonders dann gerechtfertigt sein, wenn der Verbrauch nachvollziehbar und nicht sozialwidrig war.
4. Darf ich eine Nachzahlung verwenden, um Schulden zurückzuzahlen?Das kann problematisch sein, weil Leistungsbezieher vorhandene Mittel grundsätzlich für ihren Lebensunterhalt einsetzen sollen. Im entschiedenen Fall wurde die Schuldentilgung jedoch akzeptiert, weil das private Darlehen zuvor gerade eine durch zu niedriges Arbeitslosengeld entstandene Versorgungslücke geschlossen hatte.
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Bürgergeld: Seit 1. Juli 2026 wichtige Änderung beim Weiterbewilligungsantrag in der Grundsicherung
Beim Bürgergeld steht für Weiterbewilligungen eine Änderung an. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit benötigt das Jobcenter ab dem 01.07.2026 zusätzlich zum Weiterbewilligungsantrag die Anlage Vermögen, kurz Anlage VM.
Für Leistungsberechtigte bedeutet das: Wer ab diesem Datum eine Weiterbewilligung beantragt, sollte nicht nur den Weiterbewilligungsantrag ausfüllen, sondern auch die Angaben zum Vermögen der Bedarfsgemeinschaft vorbereiten. Die Information ist relevant, stellt aber gegenüber dem letzten Überblick keinen neuen Sachstand dar.
Was sich seit dem 01.07.2026 ändertDer Weiterbewilligungsantrag dient dazu, Bürgergeld nach Ablauf eines laufenden Bewilligungszeitraums weiter zu erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen ab dem 01.07.2026 zusätzlich die Anlage VM benötigt wird.
Die Anlage VM ist die Selbstauskunft über das Vermögen. Darin werden Vermögensverhältnisse der gesamten Bedarfsgemeinschaft abgefragt, also nicht nur die Angaben der antragstellenden Person.
Erfasst werden unter anderem Angaben zu Immobilien, Grundstücken, Kraftfahrzeugen und weiteren Vermögenswerten. Auch Vermögen im Ausland kann anzugeben sein, wenn es zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
Warum die Anlage VM beim Weiterbewilligungsantrag wichtig wirdDie zusätzliche Anlage soll dem Jobcenter ermöglichen, die Vermögensverhältnisse im Rahmen der Weiterbewilligung erneut zu prüfen. Das kann besonders dann relevant sein, wenn sich seit dem letzten Antrag Vermögen verändert hat oder neue Vermögenswerte hinzugekommen sind.
Für Antragstellende ist deshalb entscheidend, die Angaben vollständig und nachvollziehbar zu machen. Wer Nachweise einreicht, sollte grundsätzlich Kopien verwenden und keine Originalunterlagen abgeben.
Die Änderung betrifft Weiterbewilligungsanträge ab dem 01.07.2026. Für frühere Anträge ist der Hinweis nicht ohne Weiteres auf bereits abgeschlossene Verfahren zu übertragen.
Veränderungsmitteilung: PDF nicht mehr als Download verfügbarEine weitere Änderung betrifft die Veränderungsmitteilung beim Bürgergeld. Das PDF-Formular zur Veränderungsmitteilung ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr als Download verfügbar.
Wer Änderungen mitteilen muss, kann dafür weiterhin die Online-Veränderungsmitteilung nutzen. Alternativ verweist die Bundesagentur für Arbeit darauf, dass das Formular bei Bedarf beim zuständigen Jobcenter erhältlich ist.
Veränderungen sollten unverzüglich gemeldet werden. Dazu gehören etwa Änderungen bei Einkommen, Wohnsituation, Haushaltszusammensetzung oder anderen Umständen, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken können.
Was Leistungsberechtigte jetzt beachten solltenWer seinen Bürgergeld-Bezug über den 01.07.2026 hinaus verlängern möchte, sollte den zusätzlichen Aufwand frühzeitig einplanen. Die Anlage VM erfordert Angaben, die nicht immer spontan verfügbar sind.
Sinnvoll ist es, Unterlagen zu Vermögenswerten rechtzeitig zu sammeln. Dazu können Konto- und Sparnachweise, Unterlagen zu Fahrzeugen, Angaben zu Grundstücken oder Informationen zu Versicherungen mit Rückkaufswert gehören.
Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob die Veränderungsmitteilung online abgegeben werden kann. Da das PDF nicht mehr regulär zum Download bereitsteht, ist der direkte digitale Weg in vielen Fällen einfacher.
Überblick über die Änderungen Bereich Was gilt nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit? Weiterbewilligungsantrag ab 01.07.2026 Zusätzlich zum Weiterbewilligungsantrag soll die Anlage VM ausgefüllt werden. Anlage VM Die Anlage dient der Selbstauskunft über das Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Veränderungsmitteilung Das PDF-Formular ist nicht mehr als Download verfügbar. Alternative zur PDF-Veränderungsmitteilung Änderungen können online mitgeteilt werden; bei Bedarf ist das Formular beim Jobcenter erhältlich. Kein neuer Sachstand, aber praktische FolgenAuch wenn diese Information seit dem letzten Überblick kein neues Update darstellt, bleibt sie für Betroffene wichtig. Gerade bei wiederkehrenden Anträgen können formale Änderungen leicht übersehen werden.
Wer den Weiterbewilligungsantrag wie gewohnt vorbereitet, sollte ab Juli 2026 zusätzlich an die Anlage VM denken. Andernfalls kann es zu Rückfragen kommen, die die Bearbeitung verzögern.
Die Änderung zeigt zudem, dass die Online-Angebote der Jobcenter weiter an Bedeutung gewinnen. Besonders bei Veränderungsmitteilungen wird der digitale Weg stärker in den Vordergrund gerückt.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Bürgergeld-Bezieherin erhält Leistungen bis Ende Juli 2026 und stellt im Juli den Weiterbewilligungsantrag. Da der Antrag nach dem 01.07.2026 gestellt wird, muss sie zusätzlich die Anlage VM ausfüllen.
Sie gibt darin unter anderem ihr Girokonto, ein kleines Sparguthaben und das Auto der Bedarfsgemeinschaft an. Weil sie außerdem eine neue Nebentätigkeit beginnt, meldet sie diese Veränderung nicht über ein PDF, sondern online über das Angebot der Bundesagentur für Arbeit.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Merkblätter und Formulare zum Download
Bundesagentur für Arbeit: Bürgergeld – Veränderungen mitteilen
Bundesagentur für Arbeit: Anlage VM
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„Günstige“ Solarenergie braucht keine Subventionen – oder doch?
Die öffentliche Meinung zu Wind- und Solarenergie ändert sich mit den Umfrageergebnissen. Aktuell gilt die Botschaft, dass Wind- und Solarenergie kosteneffizient und die naheliegende Wahl für bezahlbare Energie sind. Dennoch plädiert die Branche der erneuerbaren Energien für eine dauerhafte Unterstützung durch die großzügigen Subventionen der Produktions-Steuergutschrift (PTC) und der Investitions-Steuergutschrift (ITC), die für neue Projekte voraussichtlich Ende nächsten Jahres auslaufen.
Während sich die freie Welt im neuen Zeitalter dem Erdgas zuwendet, sollten Sie die folgenden narrativen Zitate betrachten – sowohl die erstrebenswerten als auch die falschen.
- „Einige Kritiker von Solaranlagen haben fälschlicherweise behauptet, sie seien teuer und ineffizient…“ – Maxine Joselow , „ Während Trump die Klimaschutzbemühungen zunichtemacht, versuchen die Bundesstaaten, die Lücke zu füllen “, New York Times (19. Februar 2026)
- „Solarenergie ist heute die günstigste Energiequelle in der Geschichte der Menschheit, dennoch breiten sich die Rückschritte von Kalifornien bis Virginia aus, wobei Beamte die hohen Kosten und eine feindselige Trump-Regierung dafür verantwortlich machen.“ – Haley Zaremba, „ Solar Is the Cheapest Power in History, but States Are Retreating from It “, OilPrice.com (19. Juni 2026).
Verzweiflung ist das richtige Wort, denn „ Demokraten im Repräsentantenhaus wollen Steuervergünstigungen für saubere Energie zurück “, berichtet Inside Climate News am 18. März 2026. Arcelia Martin berichtet:
- Ein neuer Gesetzentwurf würde die Anreize des Inflationsbekämpfungsgesetzes wieder einführen und Verbrauchern Unterstützung bei den Stromkosten gewähren. Der „ Energy Bills Relief Act “, der von mehr als der Hälfte der demokratischen Abgeordneten im Repräsentantenhaus (insgesamt 122) unterzeichnet wurde, zielt darauf ab, neue Anreize für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien zu schaffen und Verbraucher vor steigenden Stromkosten aufgrund des erhöhten Strombedarfs großer Energieverbraucher wie Rechenzentren zu schützen.
- Zusätzlich zur Wiedereinführung der im Inflationsbekämpfungsgesetz von 2022 eingeführten Gutschriften für saubere Energie würde das umfassende Gesetz die von der Trump-Regierung eingestellten Fördermittel für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien wieder einführen und 2,1 Milliarden Dollar zur Behebung von Engpässen bei Transformatoren und anderen Netztechnologien bereitstellen.
Auch falsche Republikaner sind mit von der Partie.
- Die Republikaner im Repräsentantenhaus haben den „ American Energy Dominance Act“ (April 2026) eingebracht, um die durch den „One Big Beautiful Bill Act“ (OBBBA) von 2025 verschärften Fristen für Steuervergünstigungen für Wind- und Solarenergie (45Y/48E) aufzuheben. Der neue Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Fristen für den Baubeginn (4. Juli 2026) und die Inbetriebnahme (2027) für Solar- und Windprojekte aufzuheben und begründet dies mit entgangenen Investitionen.
Und dies stammt von C3 Solutions . States Mitbegründer Drew Bond in „ Solar braucht keine Subventionen mehr “ (27. April 2026):
- Solarenergie zählt heute zu den günstigsten Stromformen der Welt. Dennoch verhält sich die Branche weiterhin so, als könne sie ohne staatliche Unterstützung nicht überleben.
Das ist unmöglich. Man kann nur hoffen, dass Bond Recht hat und die Branche in Sachen Subventionen die weiße Fahne hisst.
- Die Solarbranche hat kein Subventionsproblem, sondern ein Vertrauensproblem. Der 4. Juli ist kein gefürchteter Stichtag, sondern ein Meilenstein, der signalisiert, dass die amerikanische Solarenergie bereit ist, sich im Wettbewerb zu behaupten. Die Zahlen sprechen für sich. Laut der Internationalen Agentur für Erneuerbare Energien (IRENA) sind die Kosten für Solarkraftwerke im Versorgungsmaßstab seit 2010 um rund 90 % gesunken – von etwa 46 Cent pro Kilowattstunde auf heute rund 4,3 Cent. Solarenergie zählt mittlerweile zu den günstigsten Energiequellen weltweit und liegt nur noch hinter der Windenergie an Land. Im letzten Jahrzehnt wuchs die Branche mit einer durchschnittlichen jährlichen Rate von rund 28 %.
- Die USA verfügen derzeit über eine installierte Solarkapazität von rund 262 Gigawatt – genug, um etwa 45 Millionen Haushalte mit Strom zu versorgen, so der Verband der Solarenergieindustrie (Solar Energy Industries Association ). … Solarenergie ist eine der schnellsten und kostengünstigsten Möglichkeiten, einen Großteil des [steigenden Bedarfs] zu decken, und dieser Vorteil bleibt auch nach dem 5. Juli bestehen.
Und was bedeutet das? Die obige Statistik zeigt, wie überhöhte Subventionen (auch auf Landesebene) eine wirtschaftlich ungeeignete Energieform massenhaft ins Leben gerufen haben. Bond schlussfolgert fälschlicherweise:
- All das bedeutet, dass die Solarenergie kein fragiles Start-up-Unternehmen mehr ist. Sie zählt zu den bemerkenswertesten Energiewenden der modernen amerikanischen Geschichte. Die Branche hat diese Realität nur noch nicht vollständig akzeptiert. Nach jahrzehntelanger öffentlicher Unterstützung schicken die politischen Entscheidungsträger die Solarenergie nicht etwa in den Abgrund, sondern feiern ihren großen Erfolg.
Das ist ein merkwürdiger Artikel. Ja, die Kosten für Solarenergie sind gesunken (ebenso wie bei anderen Energietechnologien). Ja, Solarenergie wurde durch besondere staatliche Förderung ermöglicht. Und nein – Solarenergie für das Stromnetz ist im großen Maßstab nicht konkurrenzfähig mit Gas- und Dampfkraftwerken, wie der aktuelle Boom bei Gaskraftwerken zeigt. In einem kürzlich erschienenen Artikel der New York Times mit dem Titel „ Neues Amazon-Rechenzentrum schürt Sorge, es könnte das umweltschädlichste Kraftwerk in den USA werden “ erklärte Hiroko Tabuchi:
- Um jahrelange Verzögerungen beim Anschluss an das Stromnetz zu vermeiden, entscheiden sich Rechenzentrumsbetreiber zunehmend für den Bau eigener, dedizierter Kraftwerke vor Ort. Gaskraftwerke lassen sich dabei in der Regel am schnellsten und einfachsten errichten.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die PR-Kampagne behauptet, Solarenergie sei mittlerweile wettbewerbsfähig. Doch hinter den Kulissen spricht die intensive Lobbyarbeit der Solarbranche, angeführt von der Solar Energy Industries Association (SEIA) auf nationaler Ebene und der Texas Solar Energy Society (TXSES) in Texas, Bände. Für die Solarenergiebranche im Kraftwerksmaßstab gilt: Weiterbestehen der Subventionen oder Untergang.
https://www.masterresource.org/solar-power-issues/cheap-solar-does-not-need-subsidies-right-wrong/
Der Beitrag „Günstige“ Solarenergie braucht keine Subventionen – oder doch? erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Where Did America Go?
The Fifth Horse of the Apocalypse
The Camp of the Saints
Greater Israel Moves Into Syria
Pentagon fires Stars and Stripes managers, reporter for exposing Abraham Lincoln scandal
If only the number of Americans who have had enough of the police state would grow
Krankgeschrieben und ohne Job: Ab 2027 sinkt das Krankengeld
Wer während einer längeren Krankheit seinen Arbeitsplatz verliert, muss sich ab 2027 auf eine erhebliche Veränderung einstellen. Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld nach der neuen Vorschrift grundsätzlich auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts abgesenkt.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich der Satz auf 67 Prozent, wenn ein Kind berücksichtigt werden kann. Die Neuregelung steht in § 47 Absatz 2a SGB V und gehört zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026.
Krankengeld wird 2027 nicht für alle Beschäftigten gekürztDie Neuregelung bedeutet ausdrücklich keine allgemeine Kürzung des Krankengeldes für sämtliche Arbeitnehmer.
Besteht das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit weiter, bleibt es grundsätzlich bei 70 Prozent des Regelentgelts, wobei das Krankengeld höchstens 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts erreichen darf.
Die neue Grenze wird erst relevant, wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit endet. Dann ändert sich die Berechnung ab dem folgenden Tag erheblich.
Betroffen sein können insbesondere Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag, aber auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis durch eine wirksame Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag endet. Auf welchem arbeitsrechtlichen Weg das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, ändert grundsätzlich nichts daran, dass § 47 Absatz 2a SGB V an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit anknüpft.
Ab dem Folgetag gelten nur noch 60 Prozent vom NettoDer Wortlaut der neuen Vorschrift ist eindeutig: Endet ein Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem folgenden Tag 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Die bisherige Berechnung nach 70 Prozent des Regelentgelts und höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts wird für diese Zeit verdrängt.
Damit kann allein das Ende des Arbeitsvertrages einen deutlichen Einkommensverlust auslösen, obwohl sich am Gesundheitszustand des Betroffenen überhaupt nichts verändert hat.
Die Arbeitsunfähigkeit kann unverändert weiterbestehen, während die finanzielle Absicherung von einem Tag auf den anderen niedriger ausfällt.
Gerade bei langwierigen Erkrankungen kann sich die Differenz über mehrere Monate zu einem erheblichen Betrag summieren. Für Betroffene mit hohen laufenden Kosten kann deshalb schon das Auslaufen eines befristeten Vertrages finanzielle Schwierigkeiten auslösen.
Für Versicherte mit Kind können 67 Prozent geltenUnter den gesetzlichen Voraussetzungen erhöht sich der Satz von 60 auf 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Berücksichtigt wird dabei ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 sowie Absatz 3 bis 5 Einkommensteuergesetz.
Die häufig verwendete Formulierung „mit Kind gibt es 67 Prozent“ ist allerdings verkürzt. Das Gesetz berücksichtigt auch bestimmte Konstellationen über den Ehe- oder Lebenspartner und enthält hierfür zusätzliche steuerrechtliche sowie familienrechtliche Voraussetzungen.
Bei Ehe- oder Lebenspartnern verlangt das Gesetz unter anderem eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und dass die Partner nicht dauernd getrennt leben. Ob die Voraussetzungen für 67 Prozent erfüllt sind, sollte deshalb bei Zweifelsfällen direkt mit der Krankenkasse geklärt werden.
Das ähnelt dem Arbeitslosengeld, ist aber nicht dasselbeDie Sätze von 60 und 67 Prozent erinnern bewusst an das Arbeitslosengeld. Auch dort beträgt der Leistungssatz grundsätzlich 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent, wenn die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt sind.
Trotzdem sollte das neue Krankengeld nicht einfach mit dem späteren Arbeitslosengeld gleichgesetzt werden. Beim Arbeitslosengeld wird mit einem pauschalierten Nettoentgelt gearbeitet, während § 47 Absatz 2a SGB V ausdrücklich auf das Nettoarbeitsentgelt im Krankengeldrecht abstellt.
Zwei Leistungen mit demselben Prozentsatz müssen deshalb im konkreten Fall nicht auf den Cent denselben Zahlbetrag ergeben. Die Neuregelung nähert die Absicherung nach einem Beschäftigungsende vielmehr an das Leistungsniveau der Arbeitslosenversicherung an.
Befristete Arbeitsverträge werden besonders problematischBesonders deutlich wird die Änderung bei Arbeitnehmern mit einem befristeten Vertrag. Läuft der Vertrag während einer langwierigen Erkrankung aus, lässt sich das Beschäftigungsende häufig nicht dadurch verhindern, dass der Arbeitnehmer weiterhin krankgeschrieben ist.
Ein Arbeitnehmer kann beispielsweise seit mehreren Monaten wegen einer schweren Erkrankung Krankengeld beziehen und trotzdem einen Arbeitsvertrag haben, der zum 31. März endet. Ab dem 1. April kann dann die neue Berechnung mit 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts greifen.
Für Betroffene ist deshalb nicht nur der Beginn der Arbeitsunfähigkeit wichtig. Auch das im Arbeitsvertrag vereinbarte Enddatum kann ab 2027 erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der laufenden Zahlung haben.
Auch bei einer Kündigung kann die neue Berechnung greifenDasselbe Problem kann entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankheit durch eine Kündigung endet. Entscheidend ist nicht allein der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wird, sondern wann das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet ist.
Wer beispielsweise zum 30. Juni aus dem Unternehmen ausscheidet und an diesem Tag weiterhin arbeitsunfähig ist, kann ab dem 1. Juli unter die neue Berechnung fallen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass weiterhin ein Krankengeldanspruch besteht.
Ob eine Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist oder ob beispielsweise Kündigungsschutz besteht, ist eine andere Frage.
Wird gegen eine Kündigung vorgegangen und später festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis gar nicht beendet wurde, können sich daraus auch Folgen für die Berechnung von Sozialleistungen ergeben.
So groß kann die Kürzung rechnerisch ausfallenDie folgende Tabelle zeigt vereinfachte Beispiele ohne Einmalzahlungen und Sonderfälle. Beim bisherigen regulären Krankengeld wird jeweils der niedrigere Wert aus 70 Prozent des angenommenen Bruttoentgelts und 90 Prozent des angenommenen Nettoentgelts verwendet.
Monatliches Brutto Monatliches Netto Reguläres Krankengeld vereinfacht Ab Jobende 60 % Ab Jobende 67 % 3.000 Euro 2.100 Euro 1.890 Euro 1.260 Euro 1.407 Euro 3.600 Euro 2.400 Euro 2.160 Euro 1.440 Euro 1.608 Euro 4.500 Euro 2.900 Euro 2.610 Euro 1.740 Euro 1.943 EuroBei einem Nettoarbeitsentgelt von 2.400 Euro liegt die rechnerische Differenz zwischen 90 Prozent des Nettoentgelts und dem neuen Satz von 60 Prozent bei 720 Euro im Monat. Bei 67 Prozent beträgt die Differenz noch 552 Euro.
Die Tabelle ist eine vereinfachte Gegenüberstellung und ersetzt keine individuelle Krankengeldberechnung. Einmalzahlungen, Beitragsbemessungsgrenzen, der konkrete Bemessungszeitraum und weitere Besonderheiten können das Ergebnis verändern.
Warum die tatsächliche Auszahlung nicht einfach verglichen werden kannBeim normalen Krankengeld werden von der Leistung regelmäßig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Dadurch liegt die tatsächliche Überweisung unter dem zunächst errechneten Bruttokrankengeld.
Für das nach § 47 Absatz 2a SGB V abgesenkte Krankengeld wurden zugleich die Vorschriften zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden in dieser besonderen Fallgruppe vom Leistungsträger getragen; auch bei der Pflegeversicherung sieht das Gesetz eine entsprechende Sonderbehandlung vor.
Deshalb darf die Differenz zwischen dem bisherigen Bruttokrankengeld und 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht automatisch mit dem Rückgang der tatsächlichen Überweisung gleichgesetzt werden. Individuelle Besonderheiten, darunter der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose, können zusätzlich berücksichtigt werden müssen.
Die ersten sechs Wochen einer Krankheit sind ein eigener AbschnittBei Arbeitnehmern zahlt zunächst regelmäßig der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erst danach zahlt normalerweise die Krankenkasse Krankengeld.
Endet das Arbeitsverhältnis allerdings bereits während dieser Zeit, muss zusätzlich geprüft werden, ob und wie lange der Arbeitgeber noch zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Hier können die Art des Beschäftigungsendes und die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bedeutsam sein.
Die neue Krankengeldregel sollte deshalb nicht mit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber verwechselt werden. § 47 Absatz 2a SGB V bestimmt die Höhe des Krankengeldes, sobald Krankengeld zu leisten ist und die Voraussetzungen der neuen Vorschrift vorliegen.
Eine Krankschreibung verhindert das Ende einer Befristung nichtEin verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass eine Erkrankung einen befristeten Vertrag automatisch verlängern könnte. Das ist grundsätzlich nicht der Fall.
Ist beispielsweise vereinbart, dass ein Arbeitsvertrag am 31. August endet, läuft er regelmäßig auch dann zu diesem Datum aus, wenn der Beschäftigte bereits seit mehreren Wochen arbeitsunfähig ist. Genau in solchen Fällen kann die neue Krankengeldberechnung für Betroffene besonders spürbar werden.
Anders können die Verhältnisse bei einer Kündigung sein, wenn Zweifel an deren Wirksamkeit bestehen. In solchen Fällen sollte zusätzlich geprüft werden, ob arbeitsrechtliche Schritte innerhalb der geltenden Fristen erforderlich sind.
Arbeitnehmer sollten das Vertragsende frühzeitig im Blick behaltenWer Krankengeld bezieht und weiß, dass sein Arbeitsvertrag bald ausläuft, sollte sich frühzeitig über die finanziellen Folgen informieren. Die Krankenkasse kann anhand des gespeicherten Bemessungsentgelts berechnen, welche Leistung nach dem Beschäftigungsende voraussichtlich verbleibt.
Das ist besonders wichtig, wenn hohe Mietkosten, Kredite oder andere feste monatliche Verpflichtungen bestehen. Eine Differenz von mehreren hundert Euro kann bei einer längeren Erkrankung schnell mehrere tausend Euro ausmachen.
Auch sollte geklärt werden, ob alle Daten zu einem berücksichtigungsfähigen Kind bei der Krankenkasse vorliegen. Fehlen entsprechende Angaben, kann die Frage nach dem erhöhten Satz von 67 Prozent praktisch besonders wichtig werden.
Arbeitslos melden trotz fortbestehender Krankheit?Das Ende des Arbeitsvertrages sollte auch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nicht ignoriert werden. Welche Meldungen notwendig sind und ob unmittelbar Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, hängt allerdings davon ab, ob weiterhin Arbeitsunfähigkeit und ein Krankengeldanspruch bestehen.
Wer weiterhin Krankengeld erhält, bekommt nicht automatisch gleichzeitig reguläres Arbeitslosengeld für denselben Zeitraum. Nach dem Ende des Krankengeldes können wiederum andere Vorschriften der Arbeitslosenversicherung wichtig werden.
Gerade bei längerfristigen Erkrankungen kann außerdem später die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung relevant werden. Diese betrifft jedoch eine andere Fallgruppe und sollte nicht mit der neuen Berechnung des Krankengeldes nach dem Ende des Arbeitsvertrages vermischt werden.
Das Krankengeld bleibt steuerfreiAuch das abgesenkte Krankengeld gehört weiterhin zu den steuerfreien Entgeltersatzleistungen. Es kann jedoch über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.
Betroffene können deshalb trotz steuerfreien Krankengeldes verpflichtet sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Gerade wenn im selben Kalenderjahr zunächst Arbeitslohn und später mehrere Monate Krankengeld bezogen wurden, sollte dieser Punkt berücksichtigt werden.
Die Kürzung kann über Monate mehrere tausend Euro ausmachenBei einem Nettoarbeitsentgelt von 2.400 Euro ergeben 60 Prozent monatlich rechnerisch 1.440 Euro. Würde das Arbeitsverhältnis dagegen fortbestehen und das reguläre Krankengeld wegen der 90-Prozent-Grenze 2.160 Euro betragen, beträgt der rechnerische Unterschied 720 Euro monatlich.
Über sechs Monate wären das bereits 4.320 Euro Unterschied beim Bruttokrankengeld. Bei einem berücksichtigungsfähigen Kind und 67 Prozent wäre die Differenz geringer, könnte aber auch dann noch mehrere tausend Euro erreichen.
Damit bekommt das Ende eines Arbeitsvertrages ab 2027 während einer Erkrankung eine deutlich größere finanzielle Bedeutung. Besonders Beschäftigte mit Befristungen sollten die mögliche Kürzung deshalb bereits vor Ablauf des Vertrages in ihre finanzielle Planung einbeziehen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisSabine arbeitet als kaufmännische Angestellte und verdient monatlich 3.600 Euro brutto sowie vereinfacht 2.400 Euro netto. Wegen einer schweren Erkrankung ist sie seit Januar 2027 arbeitsunfähig, ihr auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag endet am 31. März 2027.
Das reguläre Krankengeld beträgt in diesem vereinfachten Beispiel höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts und damit 2.160 Euro. Ab dem 1. April sinkt die Berechnung nach § 47 Absatz 2a SGB V bei Anwendung des 60-Prozent-Satzes auf 1.440 Euro.
Sabine verliert damit rechnerisch 720 Euro Bruttokrankengeld pro vollem Monat, obwohl sich an ihrer Erkrankung nichts geändert hat. Erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Satz von 67 Prozent, wären es 1.608 Euro und damit 552 Euro weniger als im vereinfachten Vergleich.
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Krankengeld: Krankenkasse verlangt neue AU-Bescheinigung trotz unbegrenzter Krankmeldung
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat eine formale Falle der Krankenkassen entschärft. Sie setzt den Versicherungen klare Grenzen, wann sie Krankengeld mit dem Hinweis auf eine „fehlende neue Krankmeldung“ stoppen dürfen. (L 1 KR 346/11).
Entscheidend ist demnach nicht, ob Sie in jedem Abschnitt ihrer Erkrankung immer wieder einen Schein nachreichen, sondern ob ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig nachgewiesen ist. Rechtzeitig kann dabei auch bedeuten: zeitlich unbegrenzt.
Ärztliche Feststellung ist keine formale FalleDas Gericht rückt damit den Kern des Krankengeldrechts in den Mittelpunkt: Arbeitsunfähigkeit, Bewilligungsabschnitt und die ärztliche Feststellung dürfen nicht zu einer Formalfalle werden.
Arbeitsunfähig ohne zeitliche BegrenzungEine Arbeitnehmerin wurde wegen einer Depression arbeitsunfähig und erhielt zunächst noch Lohnfortzahlung, danach Krankengeld. Ihre Ärztin bestätigte die Arbeitsunfähigkeit mehrfach und vermerkte schließlich ausdrücklich ein „offenes Ende“, also ohne zeitliche Begrenzung.
Aus ärztlicher Sicht bestand also kein Grund, erneut eine Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen. Trotzdem erklärte die Krankenkasse die Erkrankte plötzlich wieder für arbeits- und vermittelbar und stellte die Zahlungen ein.
Wie die Krankenkasse den Stopp begründeteDie Krankenkasse stützte sich zum einen auf Einschätzungen des Medizinischen Dienstes und behauptete, die Betroffene könne wieder arbeiten. Parallel spielte sie jedoch ein zweites Argument aus, das viele Betroffene kennen.
Nach einem bestimmten Stichtag fehlte angeblich eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, und deshalb sei auch der Anspruch weg. Genau diese Kombination aus „MDK sagt arbeitsfähig“ und „Formalia fehlen“ sollte das Krankengeld beenden.
Doch diesmal kam die Versicherung mit ihrer Routine nicht durch. Diesem üblichen Vorgehen der Krankenkasse machte die Justiz nämlich einen Strich durch die Rechnung.
Was das Gericht zur ärztlichen Feststellung ohne Enddatum sagtDas Gericht stellte klar: Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfüllt die Anforderungen auch dann, wenn die Ärztin das Ende als „offen“ angibt.
Damit ist eine Bescheinigung nicht nur deswegen unwirksam, weil kein konkretes Enddatum im Feld steht. Wenn die Ärztin medizinisch nachvollziehbar von einem längeren Verlauf ausgeht, darf sie Arbeitsunfähigkeit auch ohne feste Grenze feststellen.
Bewilligungsabschnitt heißt nicht: neue Krankschreibung um jeden PreisJa, es ist richtig: Krankengeld entsteht grundsätzlich erst ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Und ja, bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit spielt es oft eine Rolle, dass die Feststellung rechtzeitig erfolgt, damit der Anspruch nicht abreißt.
Aber das Gericht machte deutlich: Wenn die Ärztin vor Ablauf des laufenden Bewilligungsabschnitts die Arbeitsunfähigkeit erneut feststellt und dabei ein offenes Ende dokumentiert, dürfen Krankenkassen daraus keine Lücke fantasieren.
Warum die Kasse sich nicht herausreden konnteDas Gericht schaute genau hin, wie die Praxis wirklich läuft. Wenn die Krankenkasse die Auszahlung einstellt, nimmt sie Ihnen faktisch die Möglichkeit, den Ablauf so zu bedienen, wie sie ihn später verlangt.
Die Versicherung würde ihnen dann gleichzeitig den Weg blockieren und Ihnen im nächsten Schritt vorwerfen, Sie seien ihn nicht gegangen. Für die Krankenkasse ist das sicherlich effektiv, um Geld zu sparen. Rechtlich ist es ein No-Go.
Der Maßstab für Arbeitsunfähigkeit bleibt der letzte BerufDie Richter stellten außerdem klar, worauf es bei Arbeitsunfähigkeit ankommt: Maßgeblich ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, nicht irgendein abstrakter „allgemeiner Arbeitsmarkt“.
Die Frau musste sich also nicht darauf verweisen lassen, sie könne ja vielleicht irgendeine leichtere Tätigkeit irgendwo schaffen. Entscheidend war, ob sie die Anforderungen ihres letzten Berufs wieder erfüllen konnte.
Warum der Medizinische Dienst hier nicht überzeugteDas Gericht folgte den behandelnden Ärztinnen und sah die MDK-Einschätzung kritisch. Ein zentraler Punkt: Der MDK legte den falschen Maßstab an und orientierte sich nicht sauber am letzten Beruf der Betroffenen.
Und wenn eine Beendigung der Arbeitsunfähigkeit eher als „Erziehungsmittel gegen Regression“ begründet wird, ohne den Krankheitswert der Depression solide zu würdigen, trägt das eine Leistungseinstellung nicht.
Was Sie aus dem Urteil für Ihr Krankengeld mitnehmenDieses Urteil stärkt Sie, wenn Ihre Krankenkasse Krankengeld mit formalen Tricksereien einstellt, obwohl Ärzte die Arbeitsunfähigkeit klar dokumentieren. Es zeigt auch, dass ein „offenes Ende“ keine rechtliche Schwachstelle öffnet, sondern vielmehr eine zulässige medizinische Prognose bietet.
Und es schützt Sie vor dem Kassen-Trick, erst die Zahlung zu stoppen und anschließend fehlende Nachweise zu monieren, obwohl die Kasse selbst verhindert, praktische Nachweisführung zu erbringen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen Muss ich im Krankengeld wirklich ständig neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bringen?Oft ja, aber entscheidend ist, dass die ärztliche Feststellung lückenlos und rechtzeitig erfolgt. Wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des laufenden Abschnitts erneut festgestellt wurde und als fortbestehend dokumentiert ist, darf die Kasse daraus nicht beliebig einen Abbruch machen.
Ist eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung ohne Enddatum wirksam?Ja. Wenn die Ärztin ein „offenes Ende“ vermerkt, kann das eine wirksame Feststellung sein, solange es medizinisch nachvollziehbar ist.
Gilt als Maßstab der allgemeine Arbeitsmarkt, wenn mein Job endet?Nein, nicht automatisch. Maßgeblich bleibt in der Regel die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits während dieses Beschäftigungsverhältnisses begonnen hat.
Darf die Krankenkasse Krankengeld mit Verweis auf den Medizinischen Dienst einfach einstellen?Sie darf prüfen, aber sie muss überzeugend begründen und den richtigen Maßstab anlegen. Wenn der Medizinische Dienst am falschen Beruf anknüpft oder die Beurteilung dünn bleibt, kann das vor Gericht scheitern.
Was, wenn die Kasse keine Formulare mehr gibt und mir dann „fehlende Nachweise“ vorhält?Dann lohnt sich Widerspruch besonders. Wenn die Kasse die Fortzahlung stoppt und dadurch die übliche Nachweisroutine praktisch abwürgt, darf sie daraus nicht ohne Weiteres einen Anspruchsverlust basteln.
Fazit: Richter entschärfen Krankenkassen-FalleDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg räumt mit einer gefährlichen Taschenspielerei der Krankenkassen auf: Eine Arbeitsunfähigkeit kann auch ohne zeitliche Begrenzung wirksam ärztlich festgestellt werden.
Eine Krankenkasse darf den Krankengeldanspruch nicht allein deshalb kappen, weil sie eine „erneute Krankmeldung“ verlangt, die medizinisch und praktisch nicht angebracht ist. Wer Krankengeld stoppt, muss sauber prüfen, richtig begründen und den Maßstab des letzten Berufs beachten.
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Des Deutschen ewige Sehnsucht nach dem Krieg…
Ist das wirklich so ein kluger Gedanke, rein gar nichts aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt zu haben? Es erschüttert mich, wie viele Menschen die Konfrontation mit Russland herbei schwadronieren wollen und sich in ihrer Unwissenheit und Kriegsgeilheit eine militärische Chance gegen Russland versprechen. Sie folgen nur allzu bereitwillig einer Propaganda, die einen Sieg über […]
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BGH kippt Riester-Rente: Rentensparer können jetzt Geld zurückfordern
Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung für Besitzer von Riester-Bausparverträgen getroffen. Jährliche Vertrags- und Verwaltungsentgelte dürfen nicht einfach auf die Sparer abgewälzt werden, wenn damit Tätigkeiten bezahlt werden, die die Bausparkasse ohnehin erbringen muss.
Mit Urteil vom 28. Juli 2026 erklärte der BGH zwei entsprechende Klauseln für unwirksam. Für Betroffene geht es damit nicht nur darum, künftig keine solchen Gebühren mehr zahlen zu müssen. Bereits gezahlte Entgelte können zurückgefordert werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht davon aus, dass grundsätzlich mindestens die Entgelte der vergangenen drei Jahre zurückverlangt werden können.
BGH erklärt 15 und 24 Euro Jahresentgelt für unwirksamIm Verfahren XI ZR 83/25 (Volltext liegt noch nicht vor) ging es um Riester-Bausparverträge der Landesbausparkasse Hessen-Thüringen. In älteren Vertragsbedingungen verlangte die Bausparkasse für jedes Bausparkonto ein Jahresentgelt von 15 Euro.
Für neuere Wohn-Riester-Verträge sah eine seit Januar 2022 verwendete Klausel ein jährliches Vertragsentgelt von 24 Euro während der Sparphase vor.
Gegen diese Klauseln war der Verbraucherzentrale Bundesverband vorgegangen. Nachdem die Verbraucher zunächst vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg hatten, änderte der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen und erklärte beide Entgeltklauseln für unwirksam.
Damit ist höchstrichterlich geklärt, dass jedenfalls die konkret geprüften jährlichen Entgelte in diesen Riester-Bausparverträgen nicht verlangt werden dürfen.
Warum die Bausparkasse die Kosten nicht auf Sparer abwälzen darfDer entscheidende Punkt ist die Frage, wofür das Jahresentgelt eigentlich verlangt wird. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs werden mit diesen Gebühren Verwaltungstätigkeiten bezahlt, die im Zusammenhang mit dem Bausparvertrag und einem möglichen Bauspardarlehen stehen.
Diese Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse jedoch überwiegend in ihrem eigenen Interesse. Die dabei entstehenden Kosten dürfen deshalb nicht auf die Kunden abgewälzt werden. Der BGH sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner nach § 307 BGB.
Allein daraus, dass der Gesetzgeber Verwaltungskosten erwähnt, folgt nach der Entscheidung allerdings nicht, dass jede entsprechende Gebührenklausel in einem Riester-Vertrag automatisch zulässig wäre.
Das Urteil betrifft speziell Riester-BausparverträgeEntschieden wurde über jährliche Entgelte bei sogenannten altersvorsorgegestützten Bausparverträgen, also insbesondere Wohn-Riester-Bausparverträgen.
Wer beispielsweise einen Riester-Fondssparplan, eine klassische Riester-Rentenversicherung oder einen anderen Altersvorsorgevertrag besitzt, kann aus dem Urteil deshalb nicht automatisch ableiten, dass sämtliche dort erhobenen Kosten ebenfalls unzulässig sind.
Auch bei anderen Bausparkassen kommt es auf den genauen Wortlaut der verwendeten Klausel an. Die Verbraucherzentralen weisen allerdings darauf hin, dass zahlreiche Gerichte inzwischen auch Entgeltklauseln anderer Bausparkassen beanstandet haben.
Deshalb lohnt es sich für Besitzer eines Wohn-Riester-Vertrags, ihre Vertragsbedingungen und Kontoauszüge jetzt genau anzusehen.
Rentensparer können gezahlte Gebühren zurückfordernFür Betroffene ist die wichtigste Folge des Urteils die mögliche Erstattung bereits gezahlter Entgelte. Die Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass zu Unrecht berechnete Jahresentgelte zurückgefordert werden können.
Das gilt nach ihrer aktuellen Einschätzung grundsätzlich auch für Jahresentgelte und Vertragsentgelte in der Sparphase von Riester-Bausparverträgen. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt jedoch von der konkreten Vertragsklausel ab.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht noch einen Schritt weiter und vertritt die Auffassung, dass Betroffene grundsätzlich mindestens die Gebühren der vergangenen drei Jahre zurückverlangen können. Damit kann sich eine Rückforderung auch bei scheinbar kleinen Jahresbeträgen lohnen.
So viel Geld kann zusammenkommenBei einem jährlichen Vertragsentgelt von 24 Euro ergeben sich bereits für drei Jahre 72 Euro. Wurden weitere noch nicht verjährte Entgelte verlangt, kann der mögliche Erstattungsbetrag entsprechend höher liegen.
Bei älteren Verträgen mit 15 Euro Jahresentgelt ergeben drei Jahresgebühren 45 Euro. Das klingt zunächst nach keinem großen Betrag, doch gerade bei langfristigen Altersvorsorgeverträgen können Gebühren über viele Jahre hinweg die Rendite schmälern.
Diese Begriffe sollten Riester-Sparer in ihren Unterlagen suchenBetroffene sollten insbesondere ihre jährlichen Kontoauszüge und Vertragsabrechnungen kontrollieren. Entscheidend ist nicht nur eine Gebühr, die exakt „Jahresentgelt“ heißt. Auch Bezeichnungen wie „Vertragsentgelt“, „Kontogebühr“, „Servicepauschale“ oder vergleichbare regelmäßige Kosten können einen genaueren Blick wert sein.
Ob eine konkrete Gebühr aufgrund des neuen BGH-Urteils tatsächlich zurückgefordert werden kann, richtet sich allerdings nach dem Inhalt der jeweiligen Klausel.
Wer einen Riester-Bausparvertrag besitzt, sollte deshalb zunächst feststellen, welche jährlichen Entgelte tatsächlich abgezogen wurden und auf welcher Vertragsbestimmung diese beruhen.
Rückzahlung kommt nicht unbedingt automatischDer Verbraucherzentrale Bundesverband fordert die Anbieter zwar auf, betroffene Kunden selbst zu informieren und unrechtmäßig erhobene Entgelte zurückzuzahlen. Verbraucher sollten ihre Ansprüche aber vorsorglich selbst geltend machen.
Dafür stellen die Verbraucherzentralen einen Musterbrief zur Verfügung. Darin können die zu Unrecht berechneten Entgelte aufgelistet und zurückgefordert werden.
Lehnt die Bausparkasse die Erstattung mit dem Hinweis ab, das BGH-Urteil betreffe einen anderen Anbieter oder einen anderen Tarif, ist damit nicht automatisch geklärt, dass kein Anspruch besteht. Dann kann eine Prüfung der konkreten Vertragsklausel erforderlich werden.
Verjährung bei der Rückforderung nicht unterschätzenDer Verbraucherzentrale Bundesverband geht nach dem BGH-Urteil davon aus, dass grundsätzlich mindestens die Entgelte der vergangenen drei Jahre zurückgefordert werden können. Bei weiter zurückliegenden Gebühren kann die Rechtslage komplizierter sein.
Eine einfache Zahlungsaufforderung an die Bausparkasse stoppt die Verjährung grundsätzlich nicht. Wer Ansprüche geltend macht, bei denen die Verjährungsfrist bald ablaufen könnte, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass allein ein Brief an den Anbieter alle Fristen sichert.
Gerade bei älteren Entgelten kann es deshalb sinnvoll sein, sich rechtzeitig beraten zu lassen oder eine zuständige Schlichtungsstelle einzuschalten.
Was tun, wenn die Bausparkasse die Erstattung ablehnt?Die Verbraucherzentralen empfehlen Betroffenen zunächst eine schriftliche Rückforderung. Reagiert die Bausparkasse nicht oder lehnt sie den Anspruch ab, stehen je nach Anbieter Schlichtungsverfahren zur Verfügung.
Bei privaten Bausparkassen kommt grundsätzlich die Schlichtungsstelle Bausparen infrage. Bei Landesbausparkassen kann die Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands zuständig sein. Daneben können Verbraucher ihre konkrete Vertragsklausel durch eine Verbraucherzentrale oder gegebenenfalls rechtlich prüfen lassen.
Eine Ablehnung sollte daher nicht ungeprüft akzeptiert werden, insbesondere wenn die verwendete Gebührenregelung der vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Klausel sehr ähnlich ist.
Nicht nur die Höhe der Gebühr ist entscheidendDas BGH-Urteil ist auch deshalb bedeutsam, weil die einzelnen Jahresbeträge vergleichsweise niedrig erscheinen. Bei 15 oder 24 Euro könnte der Eindruck entstehen, der Streit sei für den einzelnen Sparer kaum relevant.
Für das Gericht kommt es aber nicht darauf an, ob eine unzulässige Vertragsklausel nur einen kleinen oder einen großen Betrag kostet. Entscheidend ist, ob der Anbieter Kosten für Tätigkeiten auf seine Kunden abwälzt, die er überwiegend im eigenen Interesse ausführt.
Das kann für Altersvorsorgesparer besonders wichtig sein. Altersvorsorgeverträge laufen häufig über Jahrzehnte. Regelmäßige Entgelte summieren sich deshalb und mindern das angesparte Vermögen beziehungsweise die Rendite über lange Zeit.
Andere Bausparer können ebenfalls betroffen seinAuch Verbraucher ohne Riester-Bausparvertrag sollten Gebühren in ihren Bausparverträgen nicht ungeprüft hinnehmen. Bereits 2022 hatte der BGH in einem anderen Verfahren ein Jahresentgelt für Bausparkonten in der Sparphase beanstandet. Seither sind weitere Urteile zu verschiedenen Bausparkassen und unterschiedlichen Gebührenklauseln hinzugekommen.
Das aktuelle Urteil vom 28. Juli 2026 ist besonders wichtig, weil der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich auch Jahresentgelte beziehungsweise Vertragsentgelte bei Riester-Bausparverträgen für unwirksam erklärt hat.
Damit fällt ein wichtiges Argument der Anbieter weg, wonach bei staatlich geförderten Altersvorsorge-Bausparverträgen aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelungen andere Maßstäbe gelten müssten.
Sparer sollten jetzt ihre Riester-Abrechnungen prüfenFür Besitzer eines Wohn-Riester-Bausparvertrags ergibt sich aus dem Urteil daher ein konkreter Handlungsbedarf. Wer jährlich ein Vertrags-, Verwaltungs- oder Jahresentgelt bezahlt hat, sollte die Vertragsbedingungen und die Abrechnungen der vergangenen Jahre heraussuchen.
Entspricht die Klausel der vom BGH beanstandeten Regelung oder ist sie vergleichbar ausgestaltet, kann ein Rückzahlungsanspruch bestehen. Dabei sollte nicht nur das laufende Jahr berücksichtigt werden, sondern auch geprüft werden, welche Gebühren in den zurückliegenden Jahren abgebucht wurden.
FAQ zum BGH-Urteil über Riester-Gebühren Welche Riester-Gebühren hat der BGH verboten?Der BGH erklärte Klauseln über jährliche Entgelte von 15 Euro beziehungsweise 24 Euro bei Riester-Bausparverträgen für unwirksam. Das Urteil betrifft nicht automatisch sämtliche Gebühren aller Riester-Produkte.
Wie weit können Sparer Geld zurückfordern?Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht davon aus, dass grundsätzlich mindestens die Entgelte der vergangenen drei Jahre zurückverlangt werden können. Ob darüber hinaus Ansprüche bestehen, hängt unter anderem von der Verjährung und der jeweiligen Vertragsgestaltung ab.
Muss die Bausparkasse automatisch erstatten?Darauf sollten sich Betroffene nicht verlassen. Die Verbraucherzentralen empfehlen, zu Unrecht gezahlte Entgelte selbst schriftlich zurückzufordern und bieten dafür einen Musterbrief an.
QuellenBundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2026, XI ZR 83/25, Pressemitteilung Nr. 135/2026. (Bundesgerichtshof)
Verbraucherzentrale Bundesverband, „Jahresentgelte: Geld zurück für Bausparer:innen“, veröffentlicht am 30. Juli 2026. (Verbraucherzentrale Bundesverband)
Verbraucherzentrale, „Bausparkassen-Entgelte unzulässig: So fordern Sie Kontogebühren zurück“, Stand 7. August 2026. (Verbraucherzentrale)
Verbraucherzentrale Bundesverband, Übersicht zu Urteilen über Jahresentgelte von Bausparkassen. (Verbraucherzentrale Bundesverband)
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Verletztenrente: Parkinson seit August 2026 als Berufskrankheit anerkannt
Seit dem 1. August 2026 kann ein Parkinson-Syndrom offiziell als Listen-Berufskrankheit anerkannt werden, wenn es auf eine langjährige, häufige und eigene Anwendung von Pestiziden im Beruf zurückzuführen ist. Die neue Berufskrankheit trägt die Nummer 1322.
Betroffen sind Landwirte, frühere Beschäftigte im Gartenbau, in der Forstwirtschaft, Landschaftspflege, Schädlingsbekämpfung oder bei der Pflege von Gleis- und Sportanlagen.
Wird die Erkrankung anerkannt, können neben der Behandlung auch Verletztengeld, berufliche Reha und sogar eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen.
Nicht jede Parkinson-Erkrankung ist eine BerufskrankheitDie neue Regelung bedeutet nicht, dass Parkinson jetzt generell als Berufskrankheit gilt. Die offizielle Bezeichnung lautet „Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide“.
Nach den Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung muss grundsätzlich ein primäres Parkinson-Syndrom vorliegen. Ein sekundäres Parkinson-Syndrom, das beispielsweise auf andere Erkrankungen, bestimmte Medikamente oder andere Ursachen zurückzuführen ist, erfüllt die Voraussetzungen der BK 1322 nicht allein wegen eines früheren Kontakts mit Pestiziden.
Wer besonders betroffen sein kannDas Bundesarbeitsministerium nennt vor allem Beschäftigte aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft und Landschaftspflege. Der Anwendungsbereich ist aber ausdrücklich nicht auf diese Berufe begrenzt.
Pestizide finden Anwendung unter anderem bei der Schädlingsbekämpfung, in der Nutztierhaltung, im Pflanzenfachhandel sowie zur Bewuchsbeseitigung. Entscheidend für eine mögliche Berufskrankheit ist die tatsächliche Tätigkeit mit den entsprechenden Mitteln.
Nur der Kontakt mit Pestiziden reicht nicht ausDer Kontakt mit den Pestiziden muss erheblich gewesen sein. Dazu gehört das eigene Ausbringen von Herbiziden, Fungiziden oder Insektiziden sowie eigene Vor- und Nacharbeiten oder das Beseitigen von Störungen während des Ausbringens.
Als Anwendungstag gilt grundsätzlich ein Kalendertag, an dem solche Tätigkeiten insgesamt mindestens 30 Minuten ausgeübt wurden. Nach den aktuellen Kriterien sind mindestens 100 Anwendungstage innerhalb einer maßgeblichen Funktionsgruppe erforderlich.
Die neue Berufskrankheit zielt auf Personen, die Pestizide im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit selbst angewendet oder unmittelbar die dazugehörigen Arbeiten ausgeführt haben.
Denkbeispiel: Ali aus Düsseldorf arbeitete jahrelang mit PestizidenAli aus Düsseldorf arbeitete viele Jahre im Garten- und Landschaftsbau. Zu seinen Aufgaben gehörte es regelmäßig, Wildkräuter und Schädlinge zu bekämpfen. Über viele Jahre bereitete er Spritzmittel selbst vor, brachte sie aus und reinigte anschließend die eingesetzten Geräte.
Viele Jahre später wird lediet Ali an einem primäresn Parkinson-Syndrom. Zittern, verlangsamte Bewegungen und zunehmende Probleme bei alltäglichen Tätigkeiten beeinträchtigen ihn erheblich.
Zwischen der beruflichen Belastung mit Pestiziden und dem Auftreten der Krankheit liegen viele Jahre. Doch das verhindert nicht automatisch die Anerkennung. Ausdrücklich ist eine längere Zeitspanne zwischen Ende der Belastung und Beginn der Erkrankung möglich, und trotzdem eine berufliche Ursache nachweisbar.
Für Ali müsste die Berufsgenossenschaft prüfen, ob Art, Häufigkeit und Dauer seiner früheren Pestizidanwendung die Voraussetzungen der BK 1322 erfüllen.
Auch frühere Beschäftigungen können noch zählenDie neue Berufskrankheit betrifft also deshalb auch Tätigkeiten, die viele Jahre zurückliegen. Betroffene sollten deshalb möglichst genau rekonstruieren, wann, wie häufig und mit welchen Mitteln sie gearbeitet haben. Alte Arbeitsverträge, Tätigkeitsbeschreibungen, Kollegen als Zeugen oder Unterlagen zu eingesetzten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln können dabei hilfreich sein.
Welche Leistungen die Berufsgenossenschaft übernehmen kannWird Parkinson als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich die notwendige Heilbehandlung. Ziel ist es, die Folgen der Berufskrankheit zu lindern, eine Verschlimmerung zu verhindern und die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst zu erhalten.
Ist der Betroffene wegen der Berufskrankheit arbeitsunfähig, kann nach Ende der Entgeltfortzahlung Verletztengeld gezahlt werden. Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, kommen außerdem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben infrage, beispielsweise eine berufliche Neuorientierung oder Umschulung.
Bei erheblichem Hilfebedarf können darüber hinaus Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zur Pflege möglich sein. Gerade bei fortgeschrittenem Parkinson können deshalb neben medizinischen und beruflichen Leistungen weitere Unterstützungen relevant werden.
Wann gibt es wegen Parkinson eine Verletztenrente?Eine besonders wichtige Leistung ist die Verletztenrente. Dafür genügt die Anerkennung der Berufskrankheit allein jedoch nicht.
Nach § 56 SGB VII muss die Erwerbsfähigkeit infolge der Berufskrankheit über die 26. Woche hinaus grundsätzlich um mindestens 20 Prozent gemindert sein. Die gesetzliche Unfallversicherung spricht dabei von der Minderung der Erwerbsfähigkeit, kurz MdE.
Die MdE ist nicht dasselbe wie der Grad der Behinderung und auch nicht dasselbe wie die Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Verletztenrente kann sogar gezahlt werden, obwohl ein Betroffener weiterhin arbeitet. Maßgeblich ist, in welchem Umfang die Berufskrankheit die Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt beeinträchtigt.
Die Höhe der Verletztenrente hängt anschließend von der MdE und dem maßgeblichen Jahresarbeitsverdienst ab. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit beträgt die Vollrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes; bei einer geringeren MdE wird eine entsprechende Teilrente berechnet.
Wichtig für neue Anträge seit August 2026Parkinson durch Pestizide konnte bereits vor dem 1. August 2026 unter bestimmten Voraussetzungen als sogenannte Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden. Grundlage war die wissenschaftliche Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats.
Für Verdachtsmeldungen, die erst seit der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste am 1. August 2026 eingereicht werden, nennt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als frühestmöglichen Anerkennungszeitpunkt grundsätzlich den 1. August 2026. Für bereits vorher eingeleitete Verfahren kann dagegen die frühere Anerkennung als Wie-Berufskrankheit günstiger sein.
Wie Betroffene die Prüfung anstoßen könnenBetroffene müssen nicht darauf warten, dass die Berufsgenossenschaft von selbst tätig wird. Das BMAS empfiehlt Personen mit entsprechendem Verdacht, sich an ihren behandelnden Arzt oder unmittelbar an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu wenden.
Auch Ärzte müssen einen begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit melden. Versicherte können eine solche Meldung ebenfalls selbst anstoßen. Anschließend ermittelt der Unfallversicherungsträger sowohl die medizinischen Voraussetzungen als auch die frühere berufliche Belastung.
Gerade bei Jahrzehnte zurückliegenden Tätigkeiten sollte die frühere Pestizidanwendung möglichst konkret beschrieben werden. Für eine erfolgreiche Anerkennung zählt nicht nur, dass jemand Parkinson hat und früher in einem gefährdeten Beruf tätig war, sondern ob die Voraussetzungen der neuen BK 1322 tatsächlich nachgewiesen werden können.
FAQ zu Parkinson als Berufskrankheit Ist jede Parkinson-Erkrankung seit August 2026 eine Berufskrankheit?Nein. Anerkannt werden kann die BK 1322 nur bei einem Parkinson-Syndrom, das die vorgeschriebenen Voraussetzungen einer langjährigen, häufigen und eigenen beruflichen Pestizidanwendung erfüllt.
Kann ich eine Verletztenrente bekommen, obwohl ich noch arbeite?Ja. Eine Beschäftigung schließt eine Verletztenrente nicht automatisch aus. Voraussetzung ist grundsätzlich eine durch die Berufskrankheit verursachte MdE von mindestens 20 Prozent über die 26. Woche hinaus.
Kann auch eine Jahrzehnte zurückliegende Pestizidbelastung berücksichtigt werden?Ja. Eine längere Zeit zwischen dem Ende der beruflichen Belastung und dem Auftreten der Parkinson-Erkrankung schließt den Zusammenhang nicht grundsätzlich aus. Entscheidend bleiben Art und Ausmaß der früheren Exposition.
QuellenverzeichnisBundesministerium für Arbeit und Soziales: Ab 1. August 2026 neue Berufskrankheit „Parkinson durch Pestizide“. (BMAS.de)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: BK-Info zur Berufskrankheit Nr. 1322. (DGUV)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Geldleistungen und Verletztenrente bei Berufskrankheiten. (DGUV)
Gesetze im Internet: § 56 SGB VII – Voraussetzungen der Verletztenrente. (Gesetze im Internet)
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau: FAQ zur Berufskrankheit Nr. 1322. (SVLFG)
Der Beitrag Verletztenrente: Parkinson seit August 2026 als Berufskrankheit anerkannt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitgeber beschafft sich rechtswidrig Mitarbeiterdaten – Gericht lässt trotzdem Beweise für Kündigung zu
Ein Arbeitgeber greift möglicherweise rechtswidrig auf private Daten einer Beschäftigten zu und will diese später vor Gericht gegen sie verwenden. Was zunächst nach einem klaren Fall für ein Beweisverbot klingt, ist nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs deutlich komplizierter.
Der EuGH hat am 18. Juni 2026 entschieden, dass personenbezogene Daten nicht allein deshalb aus einem Gerichtsverfahren ausgeschlossen werden müssen, weil sie zuvor unter Verletzung von Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechten beschafft wurden.
Das Urteil in der Rechtssache C-484/24 „NTH Haustechnik“ dürfte vor allem für arbeitsrechtliche Verfahren über Kündigungen, Schadensersatz und schwere Pflichtverletzungen erhebliche Bedeutung bekommen.
Arbeitgeber verlangte mehr als 46.000 Euro von ehemaliger MitarbeiterinAusgangspunkt des Verfahrens war ein Streit zwischen der NTH Haustechnik GmbH und einer ehemaligen Beschäftigten. Die Frau war zugleich mit dem Geschäftsführer des Unternehmens verheiratet gewesen; ihr Arbeitsverhältnis endete bereits zum 31. Oktober 2019.
Bis zur Trennung von ihrem Ehemann am 26. Juni 2022 konnte sie weiterhin die Betriebsräume betreten und dort vorhandene Computer benutzen.
Kurz nach der Trennung stellte das Unternehmen nach eigenen Angaben fest, dass über das private eBay-Konto der Frau Gegenstände verkauft worden waren, die nach Auffassung der Firma ihr gehörten.
Die Verkaufserlöse sollen insgesamt 13.217,09 Euro betragen haben. Unter Einbeziehung der behaupteten Einkaufspreise und weiterer Kosten verlangte die Firma schließlich einen Schadensersatz von 46.567,91 Euro.
Die ehemalige Arbeitnehmerin bestritt jedoch, Firmeneigentum ohne Zustimmung verkauft zu haben. Nach ihrer Darstellung handelte es sich überwiegend um gebrauchte Rückläufer, die für das Unternehmen keinen Wert mehr gehabt hätten und ihr überlassen worden seien.
Besonders brisant war der Zugriff auf das private eBay-KontoFür das Verfahren war nicht nur entscheidend, ob die Verkäufe tatsächlich unberechtigt erfolgt waren. Fraglich war auch, wie der Arbeitgeber überhaupt an die Informationen über das private eBay-Konto gelangt war.
Ein Mitarbeiter des Unternehmens, der zugleich der gemeinsame Sohn der ehemaligen Arbeitnehmerin und des Geschäftsführers ist, hatte das private eBay-Konto mit Benutzerkennung und Passwort geöffnet.
Das Unternehmen erklärte, Hinweise auf die Nutzung von eBay seien im Browserverlauf eines Firmencomputers gefunden worden; das Passwort sei in einem auf dem Firmenserver gespeicherten „Family-Ordner“ entdeckt worden.
Die Arbeitnehmerin schilderte den Vorgang anders. Ihrer Darstellung zufolge sei ein von ihr genutztes Firmenhandy als verloren gemeldet und anschließend eine neue SIM-Karte beschafft worden, wodurch das Unternehmen ihre Telefonnummer habe nutzen können, um das Passwort ihres privaten eBay-Kontos zu ändern.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellte nicht abschließend fest, dass die Daten tatsächlich rechtswidrig beschafft worden waren. Es hielt einen Datenschutzverstoß aber für möglich und legte dem EuGH deshalb mehrere Fragen zur Verarbeitung und Verwertung solcher Informationen vor.
Die entscheidende Aussage des EuGHDer EuGH machte deutlich, dass zwischen zwei Vorgängen unterschieden werden muss. Einerseits steht die möglicherweise rechtswidrige Beschaffung personenbezogener Daten durch einen Arbeitgeber, andererseits die spätere Verarbeitung dieser Informationen durch ein Gericht.
Dass der erste Vorgang rechtswidrig gewesen sein könnte, führt nicht automatisch dazu, dass auch die Verwendung der Daten durch ein Gericht untersagt ist.
Die DSGVO enthält nach der Entscheidung kein allgemeines Beweisverwertungsverbot für Informationen, die eine Prozesspartei zuvor unter Verletzung von Datenschutzrechten erlangt hat.
Besonders deutlich formuliert der Gerichtshof, dass der Umstand, dass Daten unter Verletzung des Rechts auf Privatleben und Datenschutz erlangt wurden, für die spätere gerichtliche Verarbeitung „für sich genommen nicht entscheidend“ ist. Das Gericht muss vielmehr prüfen, welche Daten für das Verfahren tatsächlich benötigt werden.
Das bedeutet nicht: Datenschutzwidrige Überwachung ist jetzt erlaubtFür Arbeitnehmer ist diese Unterscheidung ausgesprochen wichtig. Das Urteil gibt Arbeitgebern keine Erlaubnis, private E-Mail-Konten, Smartphones, Cloud-Speicher, Benutzerkonten oder andere persönliche Datenbestände beliebig auszuspähen.
Eine rechtswidrige Datenerhebung bleibt rechtswidrig. Abhängig vom Einzelfall können daraus datenschutzrechtliche Ansprüche, Schadensersatzforderungen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen oder andere Folgen entstehen.
Neu beziehungsweise nun unionsrechtlich deutlicher geklärt ist etwas anderes: Ein Rechtsverstoß bei der Beschaffung eines Beweises macht den Beweis nicht zwangsläufig für jedes spätere Gerichtsverfahren unbrauchbar.
Über die Zulässigkeit von Beweisen entscheidet weiterhin nationales RechtDer EuGH hat nicht angeordnet, dass deutsche Arbeitsgerichte jedes rechtswidrig erlangte Beweismittel akzeptieren müssen. Welche Tatsachen und Beweise in einem Verfahren zulässig sind und wie sie gewürdigt werden, richtet sich grundsätzlich weiterhin nach dem nationalen Prozessrecht.
Für Deutschland verwies das Verfahren unter anderem auf § 138 ZPO zur Erklärungspflicht der Parteien und auf § 286 ZPO zur freien Beweiswürdigung. Auch die Rechtsprechung der deutschen Gerichte zu Beweisverwertungsverboten bleibt deshalb wichtig.
Der EuGH verlangt dabei, dass die nationale Rechtsprechung zu einer solchen Datenverarbeitung klar, präzise und vorhersehbar ist. Sie muss außerdem einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel dienen und hierzu in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Was das Urteil sagt – und was nicht Frage Antwort nach dem EuGH-Urteil Sind rechtswidrig beschaffte Mitarbeiterdaten automatisch unverwertbar? Nein Müssen solche Daten automatisch verwertet werden? Ebenfalls nein Darf ein Arbeitgeber deshalb Beschäftigte beliebig überwachen? Nein Kann ein Gericht die Daten prüfen, um über ihre Zulässigkeit zu entscheiden? Ja Muss das Gericht die DSGVO selbst beachten? Ja Müssen unnötige personenbezogene Daten geschützt werden? Ja, insbesondere durch Datenminimierung und gegebenenfalls Anonymisierung oder Pseudonymisierung Für die gerichtliche Verarbeitung gibt es eine eigene RechtsgrundlageEin weiterer wichtiger Punkt betrifft Art. 6 DSGVO. Der Gerichtshof betrachtet die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht im Zusammenhang mit Beweisangeboten grundsätzlich als Verarbeitung, die erforderlich sein kann, damit das Gericht seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt.
Der EuGH stellte deshalb für die hier behandelten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO ab. Gerichte müssen über die Zulässigkeit angebotener Beweise entscheiden und zulässige Beweismittel anschließend bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.
Das bedeutet zugleich, dass die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Verarbeitung nicht einfach davon abhängt, ob der Arbeitgeber die Daten zuvor rechtmäßig beschafft hat. Beide Verarbeitungsvorgänge müssen rechtlich getrennt betrachtet werden.
Art. 17 DSGVO macht rechtswidrige Datenerhebung nicht nachträglich legalDer EuGH korrigiert zugleich ein mögliches Missverständnis beim Recht auf Löschung. Art. 17 Abs. 3 Buchstabe e DSGVO sieht vor, dass Daten unter bestimmten Voraussetzungen nicht gelöscht werden müssen, wenn ihre Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
Daraus entsteht aber keine zusätzliche Erlaubnis, Daten zu verarbeiten. Der Gerichtshof stellte ausdrücklich fest, dass Art. 17 Abs. 3 Buchstabe e DSGVO keine eigenständige Rechtmäßigkeitsbedingung neben Art. 6 DSGVO darstellt.
Ein Arbeitgeber kann eine möglicherweise rechtswidrige Datenerhebung deshalb nicht allein mit dem Argument rechtfertigen, er könnte die Informationen irgendwann für einen Gerichtsprozess benötigen.
Gerichte dürfen nicht einfach komplette Datenbestände offenlegenAuch wenn ein Beweismittel verwertet werden darf, endet der Datenschutz nicht an der Tür des Gerichtssaals. Der EuGH verlangt ausdrücklich die Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung.
Hat ein Gericht ein Dokument als zulässig angesehen, muss es vor der Aufnahme beziehungsweise Offenlegung prüfen, ob sämtliche darin enthaltenen personenbezogenen Daten tatsächlich benötigt werden. Nicht erforderliche Informationen können beispielsweise anonymisiert werden.
Das ist gerade bei E-Mails, Verkaufsplattformen, Chatverläufen oder elektronischen Benutzerkonten wichtig. Solche Unterlagen enthalten häufig nicht nur Informationen über die streitenden Parteien, sondern auch Namen, Adressen oder andere Daten völlig unbeteiligter Menschen.
Auch Daten unbeteiligter Dritter bleiben geschütztDer EuGH befasste sich ausdrücklich mit personenbezogenen Daten von Menschen, die gar nicht am Verfahren beteiligt sind. Im Fall NTH Haustechnik konnten beispielsweise Käufer auf der Plattform eBay betroffen sein.
Das Gericht muss auch bei solchen Daten für die Einhaltung der DSGVO sorgen. Bei der Offenlegung gegenüber Parteien oder Dritten können deshalb Anonymisierung oder Pseudonymisierung erforderlich sein, wenn die zusätzlichen Daten für die Entscheidung nicht benötigt werden.
Eine Prozesspartei erhält dadurch allerdings nicht automatisch das Recht, jeden Datenschutzverstoß gegenüber einem unbeteiligten Dritten im eigenen Namen geltend zu machen. Auch das hat der EuGH ausdrücklich klargestellt.
Fehlende Datenschutzinformation führt ebenfalls nicht automatisch zum BeweisverbotArbeitgeber müssen Betroffene bei einer Datenerhebung grundsätzlich über bestimmte Umstände der Verarbeitung informieren. Im Verfahren stellte sich deshalb auch die Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen Art. 13 DSGVO für die spätere gerichtliche Verwendung hat.
Auch hierzu lehnt der EuGH einen Automatismus ab. Allein eine Verletzung dieser Informationspflicht verhindert nicht, dass ein Gericht die betreffenden Daten im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit verwendet.
Damit trennt der Gerichtshof erneut den Datenschutzverstoß außerhalb des Prozesses von der Frage, welche Daten das Gericht zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben verwenden darf.
Die bisherige deutsche Arbeitsrechtsprechung geht bereits in eine ähnliche RichtungDas Bundesarbeitsgericht hatte schon am 29. Juni 2023 entschieden, dass ein Datenschutzverstoß nicht in jedem Fall zu einem Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot führt. Im damaligen Verfahren ging es unter anderem um eine offene Videoüberwachung und den Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung.
Das BAG hielt ein Verwertungsverbot insbesondere dann für denkbar, wenn die Nichtberücksichtigung der Informationen wegen einer geschützten Rechtsposition des Arbeitnehmers zwingend erforderlich ist. Bei einer offenen Überwachung, die eine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung dokumentieren soll, sah das Gericht eine solche Situation nicht ohne Weiteres als gegeben an.
Das neue EuGH-Urteil bestätigt nun jedenfalls, dass aus der DSGVO selbst kein pauschaler Ausschluss rechtswidrig beschaffter Beweismittel folgt. Wie weit deutsche Gerichte bei besonders schweren Eingriffen in Persönlichkeitsrechte gehen, bleibt jedoch eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
Besonders heikel bleiben heimliche und intensive ÜberwachungsmaßnahmenDas Urteil sollte deshalb nicht mit der Aussage verwechselt werden, Beschäftigte hätten im Prozess keinen Datenschutz mehr. Je tiefer ein Arbeitgeber in den privaten Bereich eines Menschen eindringt, desto stärker können neben der DSGVO auch Persönlichkeitsrechte und verfassungsrechtlich geschützte Positionen betroffen sein.
Gerade eine dauerhafte heimliche Überwachung, das Ausforschen privater Kommunikation oder ein Zugriff auf höchstpersönliche Informationen kann daher weiterhin erhebliche rechtliche Folgen haben. Auch nach dem EuGH-Urteil kann es Situationen geben, in denen deutsches Recht die Verwendung eines Beweises nicht zulässt.
Wie streng Gerichte solche Eingriffe bewerten können, zeigt beispielsweise ein Fall zur heimlichen Überwachung eines krankgeschriebenen Beschäftigten auf dessen Privatgrundstück. Dort wurden Videoaufnahmen und weitere daraus gewonnene Erkenntnisse nicht verwertet. Arbeitgeber filmt heimlich Arbeitnehmer: Fristlose Kündigung danach ungültig
Arbeitnehmer sollten zwei Fragen voneinander trennenWer im Arbeitsgerichtsverfahren mit überraschend aufgetauchten E-Mails, Videoaufnahmen, Standortdaten, Accountinformationen oder anderen personenbezogenen Daten konfrontiert wird, sollte nicht nur fragen, ob der Arbeitgeber diese Informationen rechtmäßig beschafft hat. Ebenso wichtig ist die gesonderte Frage, ob und in welchem Umfang das Gericht sie im konkreten Verfahren verwenden darf.
Ein Datenschutzverstoß des Arbeitgebers und ein mögliches Beweisverwertungsverbot sind nach dem EuGH-Urteil nicht dasselbe. Arbeitnehmer können deshalb mit dem Argument „Die Daten wurden rechtswidrig erhoben“ allein nicht mehr davon ausgehen, dass das Material im Prozess automatisch unbeachtet bleibt.
Umgekehrt kann der Arbeitgeber aus der möglichen Verwertbarkeit nicht schließen, dass seine ursprüngliche Vorgehensweise erlaubt war. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die gerichtliche Verwendung bleiben zwei unterschiedliche rechtliche Prüfungen.
Für Kündigungsschutzverfahren kann das Urteil besonders wichtig werdenIn Kündigungsschutzprozessen dreht sich der Streit häufig darum, ob der Arbeitgeber eine behauptete schwere Pflichtverletzung beweisen kann. Typische Fälle betreffen Arbeitszeitmanipulationen, unerlaubte Verkäufe, Diebstahlsvorwürfe, unbefugte Datenzugriffe oder andere behauptete Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten.
Liegen die Beweise in Form personenbezogener Daten vor, kann der Arbeitnehmer weiterhin die Art ihrer Beschaffung beanstanden. Nach dem EuGH-Urteil reicht ein Datenschutzverstoß jedoch nicht ohne Weiteres aus, um eine gerichtliche Prüfung des Materials zu verhindern.
Damit steigt die Bedeutung einer genauen Prüfung des Einzelfalls. Entscheidend können unter anderem die Art des Eingriffs, der Inhalt der Daten, die nationalen Regeln über die Zulässigkeit des Beweises und der Umfang der späteren gerichtlichen Verarbeitung sein.
Das Urteil ist kein Freibrief für ArbeitgeberDie Schlagzeile des Urteils klingt zunächst arbeitgeberfreundlich: Selbst rechtswidrig beschaffte Mitarbeiterdaten können vor Gericht noch Bedeutung haben. Daraus folgt jedoch kein allgemeines Recht zur Überwachung von Beschäftigten.
Arbeitgeber müssen weiterhin bereits bei der Datenerhebung die DSGVO, das Beschäftigtendatenschutzrecht und die Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter beachten. Ein späterer Gerichtsprozess heilt eine rechtswidrige Überwachungsmaßnahme nicht.
Der EuGH hat vielmehr verhindert, dass aus jedem Datenschutzverstoß automatisch eine zweite Konsequenz entsteht: der vollständige Verlust eines möglicherweise wichtigen Beweismittels. Ob das Material tatsächlich Eingang in die Entscheidung findet, muss anschließend nach den geltenden Verfahrensregeln beurteilt werden.
Häufige Fragen zum EuGH-Urteil 1. Darf mein Arbeitgeber nach diesem Urteil meine privaten Daten heimlich durchsuchen?Nein. Das EuGH-Urteil erlaubt Arbeitgebern keine beliebige Überwachung oder Ausforschung privater Konten.
Eine rechtswidrige Datenerhebung kann weiterhin Datenschutzrechte verletzen und eigene rechtliche Konsequenzen haben. Das Urteil betrifft vor allem die davon getrennte Frage, ob ein Gericht bereits vorhandene Daten im späteren Prozess verwenden darf.
2. Sind rechtswidrig beschaffte Beweise jetzt immer vor Gericht zulässig?Nein. Der EuGH hat lediglich festgestellt, dass ein Datenschutzverstoß nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Welche Beweismittel zulässig sind, richtet sich weiterhin nach den dafür geltenden nationalen Regeln. Besonders intensive Eingriffe in geschützte Persönlichkeitsrechte können deshalb weiterhin zu einem anderen Ergebnis führen.
3. Was passiert, wenn der Arbeitgeber private E-Mails oder Accountdaten vorlegt?Das Gericht muss zunächst prüfen, wie mit dem Beweismittel nach dem geltenden Verfahrensrecht umzugehen ist. Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten, muss das Gericht bei seiner eigenen Verarbeitung außerdem die DSGVO beachten.
Nicht benötigte Informationen dürfen nicht einfach unbegrenzt in das Verfahren hineingetragen oder veröffentlicht werden. Je nach Inhalt kommen beispielsweise Schwärzungen, Anonymisierung oder Pseudonymisierung in Betracht.
4. Muss ein Arbeitgeber rechtswidrig erhobene Daten nicht eigentlich löschen?Art. 17 DSGVO enthält ein Recht auf Löschung, aber auch Ausnahmen. Daten können unter bestimmten Voraussetzungen weiter benötigt werden, wenn es um die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen geht.
Der EuGH betont jedoch, dass diese Ausnahme keine eigenständige Erlaubnis für eine ansonsten rechtswidrige Verarbeitung schafft. Ob eine Verarbeitung zulässig ist, muss weiterhin nach den entsprechenden Vorschriften der DSGVO geprüft werden.
5. Was geschieht mit Daten von Kollegen, Kunden oder anderen unbeteiligten Personen?Auch diese Daten fallen grundsätzlich unter den Schutz der DSGVO. Das Gericht muss bei der Verarbeitung von Informationen über nicht am Verfahren beteiligte Dritte ebenfalls auf die Einhaltung der Datenschutzvorgaben achten.
Vor einer Offenlegung muss deshalb geprüft werden, ob sämtliche Angaben tatsächlich erforderlich sind. Ist das nicht der Fall, können Schutzmaßnahmen wie Anonymisierung oder Pseudonymisierung notwendig sein.
6. Was sollten Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber überraschend Überwachungsdaten vor Gericht vorlegt?Betroffene sollten die Beschaffung der Daten und deren gerichtliche Verwendung getrennt prüfen lassen. Ein möglicher Datenschutzverstoß kann eigene Ansprüche auslösen, während zugleich geklärt werden muss, ob das betreffende Beweismittel im konkreten arbeitsgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden darf.
Gerade bei Kündigungen oder hohen Schadensersatzforderungen sollte frühzeitig geprüft werden, wie die Daten gewonnen wurden, welche Informationen tatsächlich darin enthalten sind und ob der Arbeitgeber oder das Gericht weitergehende private Daten verarbeitet. Das EuGH-Urteil C-484/24 macht deutlich, dass die Antwort nicht mehr schlicht „rechtswidrig erhoben bedeutet unverwertbar“ lauten kann.
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Rentenkürzung durch neue Rentenformel für 21 Millionen Rentner
Die gesetzlichen Renten sind zum 1. Juli 2026 kräftig um 4,24 Prozent gestiegen. Doch ab 2032 ändert sich die Berechnung wieder grundlegend. Dann greifen erneut sogenannte Dämpfungsfaktoren.
Die Renten dürfen dadurch zwar nicht nominal sinken, sie können aber langsamer wachsen als die Löhne. Für Rentner bedeutet das langfristig weniger Rente, als sie ohne diese Dämpfung erhalten würden.
Besonders wichtig ist dabei der Nachhaltigkeitsfaktor. Die Alterssicherungskommission schlägt sogar vor, seine dämpfende Wirkung ab 2032 leicht zu verstärken. Dass die Dämpfungsfaktoren nach dem Ende der derzeitigen Haltelinie zurückkehren, sieht das geltende Recht allerdings bereits vor.
4,24 Prozent mehr Rente seit Juli 2026Rund 21,5 Millionen Rentner profitieren seit dem 1. Juli 2026 von einer Rentenerhöhung um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert stieg dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.
Hinter der Erhöhung steht vor allem die gute Lohnentwicklung. Die gesetzliche Rente soll Rentner grundsätzlich an der Einkommensentwicklung der Beschäftigten beteiligen. Bis 2031 schützt zusätzlich die sogenannte Haltelinie das Rentenniveau.
Das Rentenpaket 2025 schreibt ein Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 Prozent bis einschließlich der Rentenanpassung zum 1. Juli 2031 fest. Während dieser Zeit bestimmen die normalerweise wirkenden Dämpfungsfaktoren die jährliche Rentenanpassung nicht.
Ab 2032 ändert sich die RentenformelZum 1. Juli 2032 läuft dieser besondere Schutz nach geltendem Recht aus. Dann berechnet sich die Rentenanpassung wieder nach der ursprünglichen Formel. Neben der Lohnentwicklung wirken anschließend unter anderem der Beitragssatzfaktor und der Nachhaltigkeitsfaktor.
Damit können die Renten weiter steigen und trotzdem hinter den Löhnen zurückbleiben. Genau darin steckt der Punkt, den Betroffene leicht übersehen: Auf dem Rentenbescheid steht weiterhin ein höherer Eurobetrag. Im Verhältnis zu den Einkommen der Beschäftigten kann die gesetzliche Rente aber an Wert verlieren.
Der Rentenversicherungsbericht 2025 zeigt diese Entwicklung bereits in seinen Modellrechnungen. Danach bleibt das Rentenniveau zunächst bis 2031 bei 48 Prozent und könnte anschließend bis 2039 auf etwa 46,3 Prozent zurückgehen. Dabei handelt es sich allerdings um Modellrechnungen und nicht um eine sichere Prognose.
Was macht der Nachhaltigkeitsfaktor?Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt vereinfacht gesagt das Verhältnis zwischen Rentenbeziehern und Beitragszahlern. Verschlechtert sich dieses Verhältnis, kann der Faktor die nächste Rentenanpassung bremsen.
Der demografische Wandel spielt deshalb eine zentrale Rolle. Viele Angehörige der geburtenstarken Jahrgänge erreichen derzeit das Rentenalter. Gleichzeitig müssen relativ weniger Beitragszahler die laufenden Rentenausgaben finanzieren.
Der Nachhaltigkeitsfaktor verteilt einen Teil dieser demografischen Belastung auf die Rentner, indem er die Dynamik der Rentenerhöhungen verändert.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Faktor zwingend jedes Jahr die Renten drückt. Seine konkrete Wirkung hängt von der Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen Beitragszahlern und Rentnern ab.
Alterssicherungskommission will die Dämpfung sogar verstärkenDie von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für eine umfassende Rentenreform vorgelegt.
Bei der Rentenanpassung geht die Kommission über die ohnehin ab 2032 vorgesehene Rückkehr der bisherigen Formel hinaus. Sie schlägt vor, die dämpfende Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors leicht zu verstärken.
Das ist derzeit noch kein beschlossenes Gesetz.
Zugleich darf man diesen Vorschlag nicht isoliert betrachten. Die Kommission will unter anderem eine gesetzliche Kapitalrente einführen. Zusätzlich soll ein Übergangsfaktor dafür sorgen, dass Menschen, die ab 2032 neu in Rente gehen und noch kaum von der Kapitalrente profitieren können, einen Ausgleich erhalten.
Nach Vorstellung der Kommission soll das gesamte Reformpaket verhindern, dass das Rentenniveau gegenüber dem geltenden Recht schlechter ausfällt.
Ist eine langsamere Rentenerhöhung wirklich eine Rentenkürzung?Juristisch und technisch sollte man zwischen zwei Dingen unterscheiden. Eine nominale Rentenkürzung bedeutet, dass beispielsweise aus 1.500 Euro Monatsrente tatsächlich 1.450 Euro werden. Genau das verhindert grundsätzlich die Rentengarantie. Der aktuelle Rentenwert darf aufgrund der Rentenanpassungsformel nicht gegenüber dem Vorjahr sinken.
Eine gedämpfte Rentenerhöhung funktioniert anders. Angenommen, die Lohnentwicklung würde eine Rentenerhöhung von vier Prozent nahelegen, die vollständige Rentenformel führt aber nur zu einer Erhöhung um 3,5 Prozent. Dann steigt die Rente zwar weiterhin. Gegenüber einer Anpassung ohne Dämpfung fehlen jedoch 0,5 Prozentpunkte.
Im politischen Sprachgebrauch spricht man deshalb meist nicht von einer Rentenkürzung, sondern von einer gedämpften Rentenanpassung.
Für den einzelnen Rentner kann dieser Unterschied auf Dauer trotzdem erheblich sein.
Warum kleine Unterschiede über viele Jahre wachsenNehmen wir zur Veranschaulichung eine Rente von 1.500 Euro. Steigt sie um vier Prozent, erhöht sie sich auf 1.560 Euro. Bei einer Erhöhung um nur 3,5 Prozent erreicht sie dagegen 1.552,50 Euro. Im ersten Jahr beträgt die Differenz lediglich 7,50 Euro monatlich.
Doch damit endet der Effekt nicht. Die nächste Rentenerhöhung setzt jeweils auf dem bereits erreichten Rentenwert auf. Wer im ersten Jahr eine niedrigere Ausgangsbasis erhält, bekommt bei gleichen späteren Steigerungsraten auch in den Folgejahren einen niedrigeren absoluten Betrag.
Über zehn, zwanzig oder sogar dreißig Rentenjahre können sich deshalb auch scheinbar geringe Unterschiede summieren.
Wie groß die tatsächliche Differenz ab 2032 ausfallen wird, lässt sich heute allerdings nicht genau vorhersagen. Dafür müssten unter anderem Löhne, Beschäftigung, Beitragssätze und die Zahl der Rentenbezieher über viele Jahre bekannt sein.
Das Rentenniveau ist nicht 48 Prozent des letzten GehaltsBeim Rentenniveau entstehen immer wieder Missverständnisse. Die 48 Prozent bedeuten nicht, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Nettolohns oder Bruttolohns erhält.
Das Sicherungsniveau vor Steuern vergleicht vielmehr eine standardisierte Rente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst mit dem verfügbaren Durchschnittsentgelt eines Beschäftigten. Es beschreibt damit die Entwicklung der gesetzlichen Rente im Verhältnis zu den Löhnen.
Sinkt das Rentenniveau beispielsweise von 48 auf 46 Prozent, verliert kein Rentner automatisch zwei Prozent seiner bisherigen Monatsrente. Es bedeutet vielmehr, dass die Renten im Verhältnis zu den Arbeitnehmereinkommen zurückfallen.
Inflation kann den Effekt zusätzlich verschärfenHinzu kommt die Kaufkraft. Selbst eine steigende Rente garantiert nicht automatisch, dass sich Rentner mehr leisten können.
Erhöht sich eine Rente beispielsweise um drei Prozent, während die persönlichen Lebenshaltungskosten um vier Prozent wachsen, steigt zwar der Eurobetrag auf dem Konto. Die reale Kaufkraft sinkt trotzdem.
Gerade Rentner geben häufig einen großen Teil ihres Einkommens für Wohnen, Energie, Lebensmittel, Gesundheit und Pflege aus. Die individuelle Teuerung kann deshalb von der allgemeinen Inflationsrate abweichen.
Der Nachhaltigkeitsfaktor und die Inflation sind zwar zwei völlig verschiedene Mechanismen. Für Betroffene können sie sich jedoch überlagern: Die Rentenanpassung fällt möglicherweise schwächer aus, während gleichzeitig die Preise steigen.
Noch steht die Rentenreform ab 2032 nicht endgültig festFür Rentner und Versicherte ist deshalb eine Unterscheidung besonders wichtig. Die 48-Prozent-Haltelinie bis 2031 gilt bereits. Auch die Rückkehr der Dämpfungsfaktoren ab der Rentenanpassung 2032 ergibt sich aus der derzeitigen Rechtslage.
Nicht beschlossen sind dagegen sämtliche Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Dazu gehört insbesondere die vorgeschlagene stärkere Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, die Empfehlungen der Kommission möglichst umfassend umsetzen zu wollen. Wie das endgültige Gesetz aussehen wird, muss aber erst das weitere politische und parlamentarische Verfahren zeigen.
FAQ zur Rentenkürzung durch den Nachhaltigkeitsfaktor Werden die Renten ab 2032 gekürzt?Die Rentengarantie verhindert grundsätzlich eine nominale Senkung des aktuellen Rentenwerts. Ab 2032 können Dämpfungsfaktoren jedoch dafür sorgen, dass Renten langsamer steigen als die Löhne.
Ist die stärkere Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors schon beschlossen?Nein. Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 vorgeschlagen, die dämpfende Wirkung leicht zu verstärken. Dafür braucht es noch eine gesetzliche Umsetzung.
Fällt das Rentenniveau nach 2031 automatisch unter 48 Prozent?Die derzeitige Haltelinie endet mit der Rentenanpassung 2031. Danach kann das Niveau sinken. Der Rentenversicherungsbericht 2025 rechnet unter seinen Annahmen mit rund 46,3 Prozent im Jahr 2039. Diese Werte stellen Modellrechnungen und keine sicheren Prognosen dar.
QuellenverzeichnisAlterssicherungskommission, Empfehlungen der Alterssicherungskommission, Juni 2026
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Grundlagen der Rentenanpassung, Stand 2026
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, FAQ zur Rentenkommission 2026
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Rentenreform 2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Renten steigen erneut um über 4 Prozent, 5. März 2026
Bundesregierung, Rentenversicherungsbericht 2025
Bundesregierung, Renten steigen zum 1. Juli 2026
Der Beitrag Rentenkürzung durch neue Rentenformel für 21 Millionen Rentner erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.