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Von der EM-Rente in die Altersrente: Diese 4 Vorteile auf jeden Fall nutzen

Lesedauer 4 Minuten

Der Übergang von der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) in eine Altersrente ist einer der klassischen Entscheidungspunkte im deutschen Rentenrecht. Viele Betroffene fragen sich, ob sich der formale Wechsel überhaupt lohnt.

Die Antwort fällt häufig positiv aus – vorausgesetzt, die persönlichen Voraussetzungen stimmen und der Übergang wird gut vorbereitet.

Früher in Rente: Altersrente ohne Warten bis zur Regelaltersgrenze

Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss nicht bis zur Regelaltersgrenze warten, sondern kann bereits vorher in eine Altersrente wechseln. Typische Optionen sind die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder die Altersrente für langjährig Versicherte.

Entscheidend sind das erforderliche Lebensalter, die allgemeine Wartezeit von 35 Jahren sowie bei der Schwerbehindertenrente ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

Gerade Erwerbsgeminderte erfüllen die 35 Jahre Wartezeit häufig über sogenannte Zurechnungszeiten, die als Anrechnungszeiten mitzählen. Wer diese Hürden nimmt, gewinnt echte Planungssicherheit: Das Datum des Rentenbeginns lässt sich vorziehen, und der Schritt aus der EM-Rente in die Altersrente wird verlässlich planbar.

Besitzschutz sichert Entgeltpunkte: Altersrente darf nicht niedriger sein

Ein Kernargument für den Wechsel ist der sogenannte Besitzschutz nach § 88 SGB VI. In der Praxis sind EM-Renten oft höher als spätere Altersrenten. Damit die erreichten Ansprüche nicht verloren gehen, schützt der Besitzschutz die persönlichen Entgeltpunkte aus der EM-Rente, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Ende der EM-Rente in eine Altersrente gewechselt wird.

Das Ergebnis ist für viele Betroffene entscheidend: Die Altersrente darf aufgrund der Besitzschutz-Regelungen nicht niedriger ausfallen als die vorausgehende EM-Rente.

Dieser Schutz wirkt dauerhaft und sorgt für einen gleitenden, finanziell verlässlichen Übergang. Wer Klarheit möchte, sollte vor dem Wechsel eine aktuelle Rentenauskunft einholen und die berechnete Altersrente mit der laufenden EM-Rente vergleichen. So wird schnell sichtbar, welche Rentenhöhe künftig zu erwarten ist.

Hinzuverdienst ohne Deckel: Altersrente öffnet neue Spielräume

Während bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst nur bis zu einer jährlichen Grenze möglich ist – im Jahr 2025 rund 19.661 Euro brutto –, sind die Hinzuverdienstregelungen bei vorgezogenen Altersrenten seit 2023 vollständig entfallen.

Mit anderen Worten: Wer in eine Altersrente wechselt, kann grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente deswegen gekürzt wird. Eine monatliche Obergrenze existiert in der EM-Rente zwar nicht, wohl aber die Jahresgrenze – genau diese Einschränkung entfällt mit der Altersrente.

Das schafft Flexibilität, etwa für eine stundenweise Tätigkeit, projektbezogene Einsätze oder den Wiedereinstieg in begrenztem Umfang.

Ein typischer Praxisfall: Bis zum 30. April 2025 besteht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ab 1. Mai 2025 beginnt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder die Altersrente für langjährig Versicherte. Bei unveränderter Rentenhöhe fällt ab Mai jede Hinzuverdienstgrenze weg.

Eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit oder gesundheitlichen Situation durch die Rentenversicherung ist dafür nicht mehr entscheidend.

Mehr Sicherheit, weniger Druck: Wegfall regelmäßiger Überprüfungen

Viele Bezieherinnen und Bezieher einer EM-Rente kennen den psychischen Druck, der mit turnusmäßigen Überprüfungen einhergeht. Kommt es zu Phasen der Besserung oder wird eine Tätigkeit aufgenommen, steht sofort die Frage im Raum, ob die Rente gefährdet ist.

Dieser Prüf- und Rechtfertigungsdruck endet mit dem Wechsel in die Altersrente. Die Rentenversicherung kontrolliert dann nicht mehr, ob und in welchem Umfang Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und verknüpft die Rentenhöhe auch nicht mehr mit der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit.

Gerade für Menschen mit psychischen Erkrankungen kann dieser Schritt eine spürbare Entlastung bedeuten. Der administrative Aufwand sinkt, die finanzielle Planbarkeit steigt – und der Alltag gewinnt an Stabilität.

Freibetrag aus der EM-Rente sinnvoll „mitnehmen“

Ein weiterer Aspekt betrifft die Besteuerung. Der Rentenfreibetrag, der sich zu Beginn des Rentenbezugs festsetzt, kann beim Übergang von der EM-Rente in die Altersrente grundsätzlich fortwirken. Das führt dazu, dass der günstigere Freibetrag aus der EM-Rente in der Altersphase weiterhin finanzielle Entlastung bringt.

Die konkreten Beträge hängen vom individuellen Fall ab; dennoch ist dieser steuerliche „Mitnahmeeffekt“ in vielen Fällen ein Vorteil, der sich über Jahre bemerkbar macht. Eine individuelle steuerliche Einordnung – idealerweise mit Steuerberatung – ist empfehlenswert, um die Auswirkungen korrekt zu kalkulieren.

Lücken schließen: Arbeitslosenversicherung und Überbrückung bis zur Altersrente

Wenig bekannt ist, dass der Bezug einer EM-Rente arbeitslosenversicherungspflichtig sein kann und dadurch Restansprüche auf Arbeitslosengeld entstehen oder erhalten bleiben. Läuft eine befristete EM-Rente aus, während der Beginn der gewünschten Altersrente erst wenige Monate später möglich ist, können bestehende und ggf. neu entstandene ALG-Ansprüche diese Lücke schließen.

Ein praktisches Beispiel: Die befristete EM-Rente endet mit 62 Jahren, die Altersrente für langjährig Versicherte ist erst mit 63 möglich. Wenn aus der Vergangenheit noch mehrere Monate ALG-Anspruch vorhanden sind, lässt sich der Zeitraum bis zum Altersrentenbeginn über Arbeitslosengeld überbrücken.

Das ist nicht in jedem Fall darstellbar, zeigt aber, dass der Blick auf die Versicherungsbiografie und mögliche Restansprüche bares Geld wert sein kann.

So gehen Sie vor: Unterlagen prüfen, Optionen vergleichen, Beratung einholen

Wer den Wechsel erwägt, sollte systematisch vorgehen. An erster Stelle steht die Rentenauskunft. Sie zeigt nachvollziehbar, welche Altersrente bei einem bestimmten Beginn zu erwarten ist und welche Entgeltpunkte – auch unter Besitzschutzgesichtspunkten – zugrunde liegen. Ebenso wichtig ist die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte Altersrentenart: Lebensalter, Wartezeiten und – bei der Schwerbehindertenrente – der GdB.

Im zweiten Schritt gehört der finanzielle Vergleich auf den Tisch: Welche Rente fließt heute, welche wird künftig gezahlt, und wie wirken sich Hinzuverdienst und Steuern aus? Parallel lohnt der Blick auf mögliche Überbrückungsszenarien, falls die EM-Rente befristet endet, bevor die Altersrente beginnen kann.

Schließlich empfiehlt sich eine unabhängige Beratung – etwa durch gerichtlich zugelassene Rentenberaterinnen und Rentenberater oder Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht. Sie können die Rentenakte bewerten, Rechenwege plausibilisieren und die Antragstellung rechtssicher begleiten.

Wenn die Voraussetzungen nicht reichen: Ruhig bis zur Regelaltersgrenze weiterlaufen lassen

Erfüllt eine vorgezogene Altersrente die Voraussetzungen nicht, ist das in vielen Fällen unproblematisch. Wer eine unbefristete EM-Rente bezieht, kann bis zur Regelaltersgrenze verbleiben und gleitend in die Regelaltersrente übergehen. Auch dann greifen Besitzschutz und steuerliche Kontinuität; die Entscheidung wird lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Fazit: Der Wechsel lohnt sich oft

Der Schritt von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ist weit mehr als ein Formalakt. Er kann frühere Rentenbeginne ermöglichen, die erreichten Entgeltpunkte dauerhaft sichern, den Hinzuverdienst vollständig entkoppeln und psychisch wie administrativ spürbar entlasten.

Zusatznutzen ergeben sich über steuerliche Effekte und mögliche Überbrückungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Damit aus Chancen verlässliche Ergebnisse werden, braucht es Vorbereitung: Rentenauskunft prüfen, Voraussetzungen klären, Rentenhöhen vergleichen, Übergänge planen – und im Zweifel fachkundigen Rat einholen. Wer diesen Weg strukturiert geht, nutzt die Vorteile des Wechsels optimal und schafft sich den finanziell wie organisatorisch besten Start in die Altersphase.

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Europa: KI-Entwicklung oder Net Zero?

Steve Goreham

In diesem Jahr haben europäische Nationen Pläne zur Förderung künstlicher Intelligenz angekündigt. Nationale Regierungschefs haben KI-Ausgaben in Höhe von insgesamt Hunderten Milliarden Euro angekündigt, um den Rückstand gegenüber den Vereinigten Staaten aufzuholen. KI erfordert jedoch enorme Mengen an Strom, was im Widerspruch zu Europas Verpflichtung steht, ein Netto-Null-Stromnetz zu erreichen.

Seit ChatGPT im November 2022 seinen KI-Chatbot veröffentlicht hat, hat künstliche Intelligenz einen Boom erlebt. In nur zwei Jahren wurde die KI-Revolution zur treibenden Kraft in der US-amerikanischen Hightech-Industrie. Amazon, Google, Meta, Microsoft und andere Unternehmen werden in diesem Jahr über 100 Milliarden US-Dollar für den Bau und die Modernisierung von Rechenzentren ausgeben, um KI zu betreiben. Nvidia, der dominierende Anbieter von KI-Grafikprozessoren (GPUs), wurde zum wertvollsten Unternehmen der Welt, dessen Marktkapitalisierung in weniger als drei Jahren von 300 Milliarden US-Dollar auf 4,3 Billionen US-Dollar stieg.

Künstliche Intelligenz erfordert enorme Mengen an Strom. KI-Prozessoren laufen rund um die Uhr und ermöglichen es Computern, wie Menschen zu denken. Wenn Server für die Unterstützung von KI aufgerüstet werden, verbrauchen sie sechs- bis zehnmal mehr Strom als bei der Nutzung für Cloud-Speicher und das Internet. Rechenzentren verbrauchten Anfang 2024 4 % des Stroms in den USA, aber es wird erwartet, dass ihr Verbrauch innerhalb des nächsten Jahrzehnts auf 20 % steigen wird.

Der Bedarf an neuen Erzeugungskapazitäten für KI treibt derzeit die US-Strommärkte an. Die Schließung von Kohlekraftwerken wurde in Georgia, Indiana, Illinois, Tennessee, Utah, West Virginia und anderen Bundesstaaten verschoben. In Iowa, Michigan und Pennsylvania werden Kernkraftwerke wieder in Betrieb genommen. Dutzende kleiner modularer Reaktoren befinden sich in der Planungsphase. Mehr als 200 Gaskraftwerke sind in Planung oder im Bau, darunter mehr als 100 in Texas. Unternehmen, die KI-Rechenzentren errichten, bauen ihre eigenen Kraftwerke vor Ort, da sie nicht auf Strom aus dem Netz warten wollen. Das Streben nach künstlicher Intelligenz ersetzt rasch die veralteten Net-Zero-Richtlinien der USA.

Seit mehr als 25 Jahren erlässt Europa Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (THG), um den gefährlichen, vom Menschen verursachten Klimawandel „abzumildern”. Der Europäische Green Deal von 2019 trachtet danach, Europa zum ersten „klimaneutralen Kontinent” zu machen. Das Europäische Klimagesetz von 2021 verleiht dem Europäischen Grünen Deal Rechtskraft und fordert eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 55 % bis 2030 und die Erreichung der Netto-Null-Emissionen bis 2050. Die Länder haben Wind- und Solaranlagen installiert und traditionelle Kraftwerke geschlossen, um die Emissionen zu reduzieren. Heute stammt etwa ein Drittel des Stroms in Europa aus erneuerbaren Energien.

Es ist nicht klar, ob die Bemühungen Europas zur Emissionsreduzierung einen messbaren Einfluss auf die globalen Temperaturen haben werden, aber es ist klar, dass die Politik die Energieverfügbarkeit verringert und die Kosten erhöht hat. Im Jahr 2000 erzeugte Europa 56 Prozent seines Erdgases und 44 Prozent seines Erdöls. Aber die Region entschied sich dafür, in Wind- und Solarenergie zu investieren, anstatt durch Fracking die Öl- und Gasproduktion anzukurbeln. Bis 2021 produzierte Europa nur noch 37 Prozent seines eigenen Gases und 25 Prozent seines Erdöls, wobei steigende Importe die Energiepreise in die Höhe trieben.

Dänemark und Deutschland haben die höchste Dichte an Windkraftanlagen weltweit, leiden jedoch unter Strompreisen für Privathaushalte, die dreimal so hoch sind wie in den USA. Höhere Energiepreise zwingen Düngemittel-, Metall-, Automobil- und andere Industrieunternehmen weiterhin dazu, Werke im Ausland statt in Europa zu bauen. Der Pro-Kopf-Stromverbrauch ist in Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Großbritannien in den letzten zwei Jahrzehnten zurückgegangen. Dennoch will Europa künstliche Intelligenz vorantreiben und gleichzeitig weiterhin versuchen, die Netto-Null-Energieziele zu erreichen.

Im Februar kündigte der französische Präsident Emmanuel Macron 109 Milliarden Euro zur Förderung der künstlichen Intelligenz in Frankreich an und argumentierte, sein Plan sei ebenso ehrgeizig wie der „Stargate“-Plan von US-Präsident Donald Trump. Macron wies darauf hin, dass Frankreich aufgrund seiner Kernkraftwerke der größte Stromexporteur Westeuropas sei. Es ist jedoch möglich, dass Präsident Macron den Umfang des Strombedarfs neuer Rechenzentren nicht versteht. Das neue Meta-Rechenzentrum im Norden von Louisiana wird nach seiner Fertigstellung im Jahr 2030 so viel Strom verbrauchen wie zwei Drittel der Stadt Paris, und zukünftige Erweiterungen des Standorts werden den Verbrauch von Paris noch übersteigen.

Erst letzten Monat kündigte Marine Le Pen von der konservativen Oppositionspartei an, dass sie im Falle ihrer Wahl in ganz Frankreich Klimaanlagen installieren lassen werde. Etwa drei Viertel der französischen Gebäude verfügen über keine Klimaanlage, darunter viele Schulen und Krankenhäuser. Der Pro-Kopf-Stromverbrauch in Frankreich ist seit 2005 um 16 Prozent gesunken.

Vor zwei Jahrzehnten exportierte Deutschland noch Strom. Doch Bundeskanzlerin Angela Merkel schloss mehr als 30 Kernkraftwerke, so dass Deutschland heute Strom importiert. Dennoch plant der derzeitige Kanzler Friedrich Merz, Subventionen für den Bau von Rechenzentren mit 100.000 GPUs von Nvidia bereitzustellen. Der Pro-Kopf-Stromverbrauch in Deutschland ist seit 2005 um 19 % gesunken.

Im Juni erklärte der britische Premierminister Keir Starmer, dass künstliche Intelligenz eine „bessere Zukunft“ schaffen könne, und kündigte staatliche Fördermittel für KI an. Aber Großbritannien ist auf dem Weg zu einer Null-Strom-Gesellschaft. Nach Angaben der Internationalen Energieagentur verbraucht der Durchschnittsbürger in Großbritannien 33 % weniger Strom als noch vor zwanzig Jahren. Wenn Großbritannien nicht vom Netto-Null-Ziel abrückt, wird das Land nicht genug Strom für KI haben.

In Irland sollen Rechenzentren bis 2030 voraussichtlich 30 % des Stroms des Landes verbrauchen. Aufgrund der Stromknappheit hat Irland jedoch kürzlich einen Baustopp für neue Rechenzentren verhängt.

Im Rahmen der Umstellung auf Netto-Null beabsichtigen die europäischen Staaten, grünen Wasserstoff als Brennstoff für die Industrie zu nutzen. Grüner Wasserstoff wird jedoch durch Elektrolyse von Wasser unter Verwendung großer Mengen an Strom aus Wind- und Sonnenenergie hergestellt. Die Herstellung eines Kilogramms grünen Wasserstoffs durch Elektrolyse erfordert 50 bis 55 Kilowattstunden Strom, etwa 20 Mal so viel wie ein britischer Haushalt täglich verbraucht. Es würden Millionen Kilogramm Wasserstoff benötigt. Es wird nicht genug Strom zur Verfügung stehen, um große Mengen an grünem Wasserstoff zu produzieren.

Solange Europa nicht auf Netto-Null und die Umstellung seines Stromnetzes auf Wind- und Solarenergie verzichtet, wird KI zum Scheitern verurteilt sein. Wind- und Solarenergie sind intermittierend, während KI-Rechenzentren rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche mit Strom versorgt werden müssen. Erneuerbare Energien sind Systeme mit geringer Dichte, die große Flächen für die Errichtung und zwei- bis dreimal so viel Übertragungsinfrastruktur wie herkömmliche Kohle-, Gas- oder Kernkraftwerke erfordern. Wind- und Solarprojekte warten jahrelang auf den Anschluss an das Stromnetz, während Gaskraftwerke schnell neben dem Standort des Rechenzentrums gebaut werden können.

Wenn Europa im Bereich der künstlichen Intelligenz wettbewerbsfähig sein will, muss es seine Netto-Null-Politik aufgeben.

This piece originally appeared in Published in MasterResource and has been republished here with permission..

Link: https://cornwallalliance.org/europe-ai-development-or-net-zero/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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EM-Rente: Weihnachtsgeld auch bei einer vollen Erwerbsminderungsrente – Urteil

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Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente ruht das aktive Arbeitsverhältnis. Allerdings gibt es einen Unterschied zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Beschäftigungsverhältnis. Und dieser Unterschied führte dazu, dass der Arbeitgeber einer Betroffenen Weihnachtsgeld zahlen muss. So entschied das Arbeitsgericht Mannheim. (Az: 11 CA 57/23)

Weihnachtsgeld laut Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag sicherte der Betroffenen Weihnachtsgeld zu, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 30. November des jeweiligen Kalenderjahres ununterbrochen mindestens 12 Monate bestand.

Nachdem sie ein befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog, zahlte der Arbeitgeber dieses Weihnachtsgeld jedoch nicht. Er begründete dies damit, dass ihr Arbeitsverhältnis ruhe.

Es geht vor Gericht

Die Betroffene klagte vor dem Arbeitsgericht Mannheim und argumentierte, sie habe Anspruch auf das Weihnachtsgeld, da das Arbeitsverhältnis formal weiter bestehe. Das Arbeitsgericht stimmte ihr zu. Es ginge in erster Linie um den Wortlaut des Vertrags.

Dieser sei, laut Gericht, eindeutig. Der Arbeitgeber nenne eine Mindestmonatszahl der Betriebszugehörigkeit und einen Stichtag. Regelungen zu vorzeitigem Ausscheiden und einer anteiligen Auszahlung bei einem solchen Ausscheiden fehlten hingegen.

Das Weihnachtsgeld sei nicht mit einer geleisteten Arbeit verbunden. Die Höhe des Weihnachtsgeldes sei von einer im Bezugszeitraum erbrachten Arbeitsleistung abgekoppelt, und es gebe keine Rückzahlungspflicht.

Weihnachtsgeld kein Teil der Vergütung

Das Weihnachtsgeld sei hier klar kein Teil der Vergütung, sondern eine Gratifikation und als Sonderzahlung aufgeführt. Es sei also nicht ausschlaggebend, dass für den Anspruch auf Weihnachtsgeld eine Arbeitsleistung erbracht würde.

Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis ist nicht dasselbe

Das Weihnachtsgeld sei an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und nicht an das bestehende Beschäftigungsverhältnis – also an die Vertragsbeziehung im Arbeitsvertrag. Das Beschäftigungsverhältnis bezeichnet hingegen Entgeltleistungen, tatsächliche Beschäftigung sowie Sozialversicherungen wie Krankenkasse.

Zwar setzt eine Beschäftigung regelmäßig ein Arbeitsverhältnis voraus. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis kann aber auch beendet sein, wenn das formale Arbeitsverhältnis weiterbesteht.

Das gilt zum Beispiel bei Arbeitslosengeld bei bestehendem Arbeitsverhältnis oder bei einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente.

Arbeitgeber unterscheidet selbst zwischen Arbeitsverhältnis und Beschäftigung

Der Arbeitgeber würde, so das Gericht, im Arbeitsvertrag selbst zwischen „Arbeitsverhältnis“ und „Beschäftigungsverhältnis“ unterscheiden. Beim Weihnachtsgeld würde jedoch der Begriff „Beschäftigungsverhältnis“ nicht fallen.

Weihnachtsgeld auch bei Nicht-Beschäftigung

Der Arbeitsvertrag sei so zu verstehen, dass die formale Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit das Weihnachtsgeld begründeten. Deshalb hat die Betroffene auch Anspruch auf Weihnachtsgeld, während sie eine volle befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, ihr Arbeitsverhältnis ruht und sie nicht beschäftigt ist.

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Kündigung wegen Unpünktlichkeit: Darf der Arbeitgeber kündigen?

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Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz sehen Chefs nicht gerne. Darf der Arbeitgeber Ihnen deshalb allerdings eine ordentliche Kündigung aussprechen? Das kommt ebenso auf die jeweilige Situation wie auf das Ausmaß der Unpünktlichkeit an. Das zeigen zwei Gerichtsurteile.

Kündigung ist rechtswidrig

Eine ordentliche Kündigung wegen einer geringfügigen Verspätung ist rechtswidrig. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. (4 Sa 147/15). Die Richter erklärten, bei einer nur geringfügigen Verspätung hätte er Arbeitgeber den Mitarbeiter abmahnen müssen. Eine ordentliche Kündigung sei hier nur gerechtfertigt, wenn sich das abgemahnte Verhalten wiederholt hätte.

Auch Betriebs-Biografie zählt

In dem konkreten Fall berücksichtigten die Richter außerdem die lange Betriebszugehörigkeit des gekündigten Mitarbeiters. Dieser hätte 16 Jahre in der Firma gearbeitet und sich in dieser Zeit kaum etwas zu Schulden kommen lassen. Auch eine Unterhaltspflicht des Betroffenen wertete das Gericht als mildernden Umstand.

Ordentliche Kündigung ist wirksam

In einem anderen Fall erklärte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein jedoch eine Kündigung wegen Unpünktlichkeit für wirksam. (Sa 70 öD/21). Die Betroffene hatte in der Poststelle eines Gerichts gearbeitet – seit 13 Jahren. Sie war in Gleitzeit tätig gewesen, musste jedoch spätestens um 9.00 mit der Arbeit anfangen.

Mehrfach verschlafen

Eines Tages erschien sie nicht zur Arbeit und rief um 10.30 an, dass sie verschlafen habe. Mit dem Arbeitgeber klärte sie, den Tag als Urlaubstag anzurechnen. Vier Tage später erschien sie erneut nicht bei der Arbeit und meldete sich per Telefon um 11.30. Wieder gab sie an, dass sie verschlafen hätte. Diesmal erschien sie erst um 14.30.

Nach der dritten Verspätung kündigt der Arbeitgeber

Drei Tage nach den beiden ersten Ausfällen, kam sie um 9.07 zur Arbeit, also sieben Minuten später als vertraglich vereinbart war. Der Arbeitgeber kündigte ihr nach diesem Vorfall ordentlich wegen Unpünktlichkeit. Die Gekündigte ging vor das Arbeitsgericht, und in zweiter Instanz entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein über die Angelegenheit.

Betroffene hält Abmahnung für nötig

Die Frau argumentierte, vor einer ordentlichen Kündigung sei eine Abmahnung erforderlich gewesen. Doch die Richter beim Landesarbeitsgericht überzeugte diese Begründung nicht. Sie erklärten, dass der Arbeitgeber zu Recht eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hätte.

Wie erklärten die Richter ihre Entscheidung

In diesem Fall sei keine Abmahnung nötig gewesen, denn die Betroffene hätte durch ihr Verhalten nicht nur gegen ihre Pflicht verstoßen, sondern dies auch in erheblichem Ausmaß. Sie sei in einem Zeitraum von wenigen Tagen dreimal zu spät gekommen, und zweimal davon hätte sie sich massiv verspätet.

Außerdem, so führten die Richter aus, sie davon auszugehen, dass sie ihr Verhalten auch in Zukunft nicht ändern würde. Darum sei die ordentliche Kündigung wirksam und der Arbeitgeber im Recht.

Widersprechen sich die Urteile?

Im einen Fall war also eine ordentliche Kündigung wegen Unpünktlichkeit wirksam, und in einem anderen Fall war sie unwirksam. Widersprechen sich diese beiden Urteile? Nein, das tun sie nicht.

Unterm Strich begründeten die Richter an beiden Gerichten ihre Entscheidung nach dem gleichen Maßstab. Das Gericht in Rheinland-Pfalz nannte als Argumente dafür, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte erstens, dass es sich um einen einmalige und geringfügige Verspätung gehandelt hatte. Zweitens sei der Arbeitnehmer in seiner langen Betriebszugehörigkeit kaum durch Verfehlungen aufgefallen.

Mehrfach massiv verspätet

Im Fall in Schleswig-Holstein hatte sich die Betroffene jedoch mehrfach und massiv innerhalb kurzer Zeit verspätet. Dies war der Grund, warum eine Abmahnung nicht nötig gewesen war, so die Richter. Bei einer einmaligen und geringfügigen Unpünktlichkeit hätten sie vermutlich ebenfalls die ordentliche Kündigung für unwirksam erklärt.

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Schwerbehinderung: Kündigung ohne Eingliederungsmanagement bEM ungültig – BAG-Urteil

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Eine Kündigung wegen langer Krankheit ist selbst nach fünfeinhalb Jahren Arbeitsunfähigkeit unwirksam, wenn der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) nicht korrekt anbietet oder wiederholt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erklärte eine solche Kündigung für unverhältnismäßig.

Der Arbeitgeber versäumte es, vor der Entlassung erneut ein bEM anzustoßen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Sichtweise inzwischen bestätigt und damit die Pflichten von Arbeitgebern nochmals verschärft.

Der Fall: Ein jahrelanger Kampf um den Arbeitsplatz

Eine Versicherungssachbearbeiterin fiel von Dezember 2014 bis Mai 2020 durchgehend krankheitsbedingt aus. Ihr Arbeitsplatz befand sich in einem Großraumbüro, die Tätigkeit erfolgte überwiegend im Sitzen. Im Mai 2019 ergriff die Mitarbeiterin selbst die Initiative.

Sie organisierte ein Präventionsgespräch unter Beteiligung des Integrationsamts. Daraufhin lud ihr Arbeitgeber sie formal zum bEM ein. Die Mitarbeiterin stimmte einer Teilnahme zwar grundsätzlich zu, verweigerte jedoch die Unterschrift unter der notwendigen Datenschutzerklärung. Der Arbeitgeber sah sich dadurch außerstande, das bEM-Verfahren zu starten und stellte seine Bemühungen ein.

Mehrere Versuche der Eingliederung

Parallel dazu unternahm die Angestellte zwischen November 2018 und Dezember 2019 sechs Versuche einer stufenweisen Wiedereingliederung. Nur einer dieser Versuche kam zustande. Während dieser Zeit erhielt sie zwar einen höhenverstellbaren Schreibtisch, nicht aber die gewünschten Hilfsmittel wie ein Einzelbüro oder spezielle Kopfhörer mit Geräuschunterdrückung (Active Noise Cancelling).

Arbeitgeber leitet Kündigungsverfahren ein

Im November 2019 leitete der Arbeitgeber schließlich das Kündigungsverfahren ein. Er hörte den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung an. Im Dezember beantragte er die Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt, welche auch erteilt wurde. Gestützt darauf sprach das Unternehmen im Mai 2020 die ordentliche Kündigung zum Jahresende aus. Die Mitarbeiterin zog vor Gericht. Das Arbeitsgericht wies ihre Klage zunächst ab.

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Die Wende vor dem LAG: Fehlendes bEM wiegt schwerer

Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 10.02.2022, Az. 17 Sa 57/21) hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Es folgte der gängigen Rechtsprechung und prüfte die Kündigung auf drei Ebenen:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Ist eine baldige Genesung unwahrscheinlich
  2. Betriebliche Beeinträchtigung: Wird der Betriebsablauf erheblich gestört?
  3. Interessenabwägung: Wiegen die Interessen des Arbeitgebers schwerer als die der Arbeitnehmerin?

Das Gericht ließ offen, ob die ersten beiden Punkte erfüllt waren. Entscheidend war die dritte Stufe: die Verhältnismäßigkeit. Hier sah das LAG die Kündigung als unverhältnismäßig an. Der Grund: Der Arbeitgeber hätte erneut versuchen müssen, ein bEM durchzuführen, bevor er zur Kündigung griff.

Landgericht beruft sich auf frühere Entscheidungen

Das LAG stützte sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18.11.2021, Az. 2 AZR 138/21). Demnach muss ein Arbeitgeber grundsätzlich ein neues bEM anbieten, wenn ein Beschäftigter nach einem bereits durchgeführten (oder versuchten) bEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen krank ist.

Dies gilt auch, wenn seit dem letzten bEM-Versuch noch kein volles Jahr vergangen ist. Versäumt der Arbeitgeber dieses erneute Angebot, muss er im Kündigungsprozess beweisen, dass ein bEM objektiv nutzlos gewesen wäre – eine sehr hohe Hürde.

Zustimmung des Integrationsamts: Kein Freifahrtschein für Kündigung

Besonders interessant ist die Bewertung der Zustimmung durch das Integrationsamt. Der Arbeitgeber argumentierte möglicherweise, diese Zustimmung belegen würde, dass ohnehin keine milderen Mittel (wie Anpassungen durch ein bEM) möglich gewesen wären.

Das LAG widersprach dieser Sichtweise deutlich. Es argumentierte, dass die Zustimmung des Integrationsamts keine Vermutung dafür begründet, dass ein bEM die Kündigung nicht hätte verhindern können.

Eine solche Vermutungswirkung würde, so das LAG, schwerbehinderte Menschen im Kündigungsschutzprozess schlechter stellen als nicht behinderte Arbeitnehmer. Denn nur bei schwerbehinderten Menschen ist die Zustimmung des Integrationsamts überhaupt erforderlich.

Würde man dieser Zustimmung eine solche weitreichende Wirkung beimessen, wäre der Schutz, den das bEM bieten soll, für diese Gruppe indirekt geschwächt. Das Gericht verwies darauf, dass das BAG diese Frage (Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Präventionsverfahren auf das unterlassene bEM) in einem früheren Urteil (20.11.2014 – 2 AZR 664/13) bewusst offengelassen hatte.

Im konkreten Fall sah das LAG Potenzial für ein erfolgreiches bEM. Denkbare Maßnahmen wären gewesen:

  • Eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit.
  • Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in einem Einzelzimmer.
  • Die Bereitstellung eines Headsets mit aktiver Geräuschunterdrückung.

Diese Optionen hätte der Arbeitgeber im Rahmen eines erneuten bEM prüfen müssen.

Das bEM: Mehr als nur eine lästige Pflicht

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist in § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verankert. Es ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber aktiv werden.

Ziel ist es, gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter und eventuell weiteren Stellen (Betriebsrat, Betriebsarzt, Integrationsamt etc.) Wege zu finden, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Krankheit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Das bEM ist ein systematischer Suchprozess nach Lösungen. Es dient nicht dazu, Kündigungsgründe zu sammeln. Vielmehr soll es klären, ob und wie der Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden kann – möglicherweise durch Anpassungen des Arbeitsplatzes, veränderte Tätigkeiten, technische Hilfsmittel oder Qualifizierungsmaßnahmen.

Datenschutz ist dabei ein wichtiger Aspekt. Die Teilnahme am bEM ist für den Arbeitnehmer freiwillig, und er muss der Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten zustimmen. Wie der Fall zeigt, entbindet eine verweigerte Zustimmung den Arbeitgeber aber nicht automatisch von seiner Pflicht, das bEM anzubieten und ggf. später erneut anzustoßen, wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen.

BAG bestätigt: Erneutes bEM ist Pflicht

Das LAG Baden-Württemberg hatte die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (Az. 2 AZR 162/22). Das BAG hat am 18. Mai 2023 entschieden und die Entscheidung des LAG im Wesentlichen bestätigt.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht stellte klar: Auch wenn ein Arbeitnehmer die Zustimmung zur Datennutzung in einem ersten bEM-Verfahren verweigert, muss der Arbeitgeber bei erneuter oder andauernder Arbeitsunfähigkeit nach § 167 Abs. 2 SGB IX prüfen, ob die Voraussetzungen für ein erneutes bEM-Angebot vorliegen.

Das Unterlassen dieses erneuten Angebots kann die Kündigung unverhältnismäßig machen. Die Zustimmung des Integrationsamts entbindet den Arbeitgeber nicht von dieser Pflicht und begründet keine Vermutung für die Nutzlosigkeit eines bEM.

Was Arbeitnehmer wissen sollten: Ihre Rechte kennen und nutzen

Für Beschäftigte ergeben sich aus diesem Fall wichtige Erkenntnisse:

  • Sie haben ein Recht auf bEM: Ihr Arbeitgeber muss es Ihnen anbieten, wenn Sie länger krank sind.
  • Teilnahme ist freiwillig, aber oft sinnvoll: Nutzen Sie das bEM als Chance, gemeinsam nach Lösungen für Ihre Gesundheit und Ihren Arbeitsplatz zu suchen.
  • Datenschutz beachten: Sie müssen der Verarbeitung Ihrer Gesundheitsdaten zustimmen. Lassen Sie sich genau erklären, welche Daten wofür genutzt werden. Eine Verweigerung kann das Verfahren stoppen, schützt aber nicht automatisch vor Kündigung, wenn der Arbeitgeber später nachweisen kann, dass ein bEM nutzlos gewesen wäre (was aber schwer ist).
  • Lange Krankheit ≠ Automatische Kündigung: Selbst nach sehr langer Abwesenheit ist eine Kündigung nicht rechtens, wenn der Arbeitgeber seine bEM-Pflichten verletzt hat. Das Urteil stärkt Ihre Position erheblich.
  • Aktive Mitarbeit kann helfen: Bringen Sie eigene Vorschläge für Anpassungen ein (z. B. benötigte Hilfsmittel, andere Tätigkeiten).

Der Beitrag Schwerbehinderung: Kündigung ohne Eingliederungsmanagement bEM ungültig – BAG-Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Gold prices rise sharply in Syrian markets

SANA - Syrian Arab News Agency - 29. September 2025 - 11:48

Gold prices in Syrian markets recorded a new increase on Monday, rising by 35,000 Syrian pounds compared to Saturday’s rates, with the price of one gram of 21-karat gold reaching 1.195 million SYP.

According to the daily bulletin issued by the Goldsmiths Syndicate, the selling price of a gram of 21-karat gold was set at 1.23 million SYP, while the buying price stood at 1.21 million SYP.

The price of a gram of 18-karat gold was set at 1.055 million SYP for selling and 1.035 million SYP for buying

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Tabelle Rentenerhöhung Prognose bis 2030 – So steigt die Rente

Lesedauer 3 Minuten

Die gesetzliche Rente bleibt das wichtigste Alterseinkommen für Millionen Menschen in Deutschland. Nach der bereits beschlossenen Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent richtet sich der Blick auf die Jahre 2026 bis 2030.

Was gilt rechtlich? Welche Anpassungssätze sind wahrscheinlich? Und was bedeutet das in Euro und Cent – vor allem netto? Dieser Beitrag ordnet die Lage ein und stützt sich auf den aktuellen Rentenversicherungsbericht 2024 sowie auf amtliche Veröffentlichungen.

So wird die Rentenanpassung berechnet

Renten werden in Deutschland jährlich zum 1. Juli angepasst. Grundlage ist die gesetzliche Formel, die maßgeblich die Lohnentwicklung abbildet und Dämpfungselemente enthält.

Die Bundesregierung legt die Höhe der Anpassung jeweils per Verordnung fest; die Werte gelten seit der Angleichung von Ost und West bundesweit einheitlich. Damit partizipieren Renten grundsätzlich an der Lohnentwicklung, während negative Ausschläge durch Sicherungsmechanismen abgefedert werden.

Die aktuelle Rechtslage zum Rentenniveau

Mit dem sogenannten „Rentenpaket II“ ist die Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern gesetzlich verlängert worden. Das Rentenniveau soll mindestens 48 Prozent betragen – und zwar bis einschließlich der Rentenanpassung zum 1. Juli 2039; faktisch wirkt die Regelung bis zum 30. Juni 2040. Damit ist ein Absinken des Niveaus unter diese Marke in diesem Zeitraum ausgeschlossen.

Offizielle Projektionen: Wie stark die Rente 2026 bis 2030 steigen dürfte

Der Rentenversicherungsbericht 2024 weist in der mittleren Lohnvariante folgende – ausdrücklich vorläufige – Anpassungssätze aus: Für 2026 3,37 %, für 2027 4,18 %, für 2028 2,35 %, für 2029 2,85 % und für 2030 2,82 %.

Diese Werte sind Modellrechnungen; die tatsächlichen Sätze werden jedes Jahr im Frühjahr auf Basis der dann vorliegenden Daten festgelegt.

Tabelle: Prognose Rentenanpassungen zwischen 2025–2030 Prognostizierte Rentenanpassungen 2025–2030 Jahr Erhöhung (%) 2025 3,74 2026 3,37 2027 4,18 2028 2,35 2029 2,85 2030 2,82 Was das in Euro bedeutet

Ein Beispiel zeigt die Größenordnung. Wer im Jahr 2024 eine Bruttorente von 1.500 Euro bezog, erhält nach der feststehenden Erhöhung 2025 um 3,74 Prozent 1.556,10 Euro brutto.

Werden anschließend die oben genannten Projektionen Realität, läge die Bruttorente im Jahr 2030 bei rund 1.814 Euro. Das entspricht einem Zuwachs von gut 20 Prozent gegenüber 2024.

Wer 2026 mit 1.500 Euro brutto startet, käme allein durch die prognostizierten Erhöhungen 2027 bis 2030 auf rund 1.691 Euro – ein Plus von rund 12,8 Prozent.

Die individuellen Ergebnisse weichen je nach Ausgangsrente ab, da prozentuale Erhöhungen absolute Euro-Beträge unterschiedlich stark verändern.

Brutto ist nicht Netto: Abzüge und Kaufkraft

Entscheidend für den Geldbeutel ist die Nettorente. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Brutto einbehalten; zudem kann ab bestimmten Einkommenshöhen Einkommensteuer anfallen.

Deshalb fällt der monatliche Nettozuwachs regelmäßig geringer aus als der Bruttoanstieg. Maßgeblich sind die individuelle Krankenkasse, der Pflegeversicherungsstatus und die gesamte Einkommenssituation im Jahr.

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert, dass die jährliche Anpassung per Verordnung festgelegt wird – die Abzüge werden anschließend automatisch berücksichtigt.

Einflussfaktoren: Löhne, Demografie, Preise – und Politik

Die Lohnentwicklung bleibt der Taktgeber für künftige Anpassungen. Hinzu kommen demografische Trends, die über die Zahl der Beitragszahlerinnen und -zahler und die Relation zu den Rentenbeziehenden auf die Formel wirken. Preisentwicklung und Inflation bestimmen, wie viel reale Kaufkraft von nominalen Erhöhungen übrig bleibt.

Politisch setzt die Haltelinie von 48 Prozent einen verbindlichen Rahmen; weitere Vorhaben – etwa Elemente einer Aktiv- oder Frühstartrente oder eine stärkere Kapitalunterlegung – werden regelmäßig diskutiert und können die langfristige Finanzierung ebenso beeinflussen wie Beitragssatz- und Steuerzuschussentscheidungen.

Was Sie für die eigene Planung ableiten können

Die Jahre 2026 bis 2030 sprechen – nach heutigem Stand – für kontinuierliche, wenn auch moderat schwankende Rentensteigerungen. Wer seine Budgetplanung aufsetzt, sollte mit den amtlichen Projektionen rechnen, aber die endgültige Festlegung im Frühjahr des jeweiligen Jahres abwarten. Sinnvoll ist eine persönliche Netto-Abschätzung auf Basis der letzten Rentenbezugsmitteilung, ergänzt um die Abgabenlage und mögliche Steuerpflicht.

Dass seit 2024 nur noch ein bundeseinheitlicher Rentenwert gilt, vereinfacht die Orientierung – in Euro und Cent wirkt sich die gleiche Prozentzahl jedoch je nach individueller Rentenhöhe sehr unterschiedlich aus.

Häufige Fragen – kurz und präzise

Ab wann gilt die Erhöhung?
Die jeweilige Rentenanpassung tritt zum 1. Juli in Kraft und wird mit der Juli-Zahlung wirksam.

Sind die genannten Sätze fix?
Nein. Die Zahlen aus dem Rentenversicherungsbericht sind Modellwerte; der endgültige Prozentsatz wird jährlich per Verordnung festgelegt, sobald alle Daten vorliegen.

Gilt die Erhöhung in Ost und West gleich?
Ja. Seit 2024 gibt es einen einheitlichen aktuellen Rentenwert; die prozentuale Anpassung gilt bundesweit.

Sackt das Rentenniveau unter 48 Prozent ab?
Nach geltendem Recht nicht im betrachteten Zeitraum: Die Haltelinie sichert mindestens 48 Prozent bis einschließlich der Anpassung 2039.

Fazit: Verlässlicher Rahmen, realistische Erwartungen

Die Prognose ist klarer geworden: Nach 3,74 Prozent in 2025 deuten die amtlichen Modellrechnungen auf 3,37 Prozent für 2026, gefolgt von 4,18 Prozent in 2027 und jeweils moderaten Sätzen bis 2030.

Kumuliert ergibt das – je nach Ausgangsjahr – einen spürbaren nominalen Zuwachs. Ob dieser Zuwachs real ankommt, entscheiden Abzüge und Preisentwicklung.

Der rechtliche Rahmen mit der 48-Prozent-Haltelinie schafft dabei Planungssicherheit. Wer seine Zahlen kennt, die jährlichen Bekanntgaben verfolgt und die eigene Netto-Situation im Blick behält, kann die kommenden Rentenjahre solide einplanen.

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GEZ: Übermorgen könnte der Rundfunkbeitrag kippen

Lesedauer 4 Minuten

Kippt die Beitragspflicht? Der Rechtsstreit um den ÖRR vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Am 1. Oktober 2025 verhandelt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig einen Fall, der weit über den Einzelfall hinausweist: Eine Beitragszahlerin klagt gegen die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Prozessführer ist der Münchener Rechtsanwalt Dr. Harald von Herget. Seine zentrale These: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) verfehle „strukturell“ seinen gesetzlichen Auftrag zur Vielfaltssicherung – mit möglichen Folgen für das gesamte Beitragssystem. Beklagter ist der Bayerische Rundfunk (BR).

Was wird konkret verhandelt?

Das Revisionsverfahren soll klären, ob Bürgerinnen und Bürger selbst dann zur Zahlung verpflichtet sind, wenn der ÖRR seinem Auftrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht hinreichend nachkommt.

Das BVerwG hat am 23. Mai 2024 die Revision zugelassen – wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Entschieden werden soll damit nicht nur, wie der konkrete Sender seinen Auftrag erfüllt, sondern ob ein etwaiger struktureller Auftragsschwund überhaupt beitragsrechtliche Konsequenzen auslösen kann. Das Aktenzeichen lautet BVerwG 6 C 5.24.

Von Herget führt das Verfahren und verweist auf die Unterstützung renommierter Juristen. Beraterisch eingebunden sind unter anderem der Düsseldorfer Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer sowie der Leipziger Staats-, Medien- und Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Hubertus Gersdorf.

Diese  Aufstellung soll den Anspruch der Klägerseite zeigen, dass die Debatte nicht nur prozessual, sondern auch grundsätzlicher verfassungs- und medienrechtlicher Natur geführt werden soll.

Drei denkbare Entscheidungspfade

Von Herget skizziert drei Szenarien, die das Gericht einschlagen könnte. Erstens könnte der BR obsiegen. In diesem Fall sieht der Anwalt den Weg nach Karlsruhe, um vor dem Bundesverfassungsgericht effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einzufordern.

Zweitens könnte die Klägerin gewinnen. Dann müsste das BVerwG voraussichtlich auch die Frage klären, ob dem Beitragszahler ein subjektives Klagerecht zusteht und welche verfassungsrechtlichen Argumente einem solchen Anspruch entgegenstehen könnten.

Drittens wäre eine Zurückverweisung denkbar: Wenn das Gericht weiteren Klärungsbedarf auf der Tatsachenebene sieht, könnte der BayVGH beauftragt werden, nachvollziehbare Kriterien für den Nachweis der Erfüllung des Vielfaltsauftrags zu entwickeln.

Bemerkenswert: Von Herget wertet auch eine solche Zurückverweisung als Erfolg, weil sie den Prüfmaßstab für die Zukunft schärfen würde.

Das mögliche Erdbeben für das Beitragssystem

Sollten die Richter in Leipzig zu der Überzeugung gelangen, dass der ÖRR seine Pflicht zur Vielfaltssicherung „strukturell“ verfehlt, stünde – so die Lesart der Klägerseite – das gesamte Beitragssystem zur Disposition.

Denn die verfassungsrechtliche Legitimation des besonderen Finanzierungsmodells speist sich auch aus dem besonderen Funktionsauftrag.

Wenn dieser Auftrag nicht erfüllt wird, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die Grundlage für eine allgemeine Beitragspflicht weiterhin trägt – und, falls nicht, in welcher anteiligen Höhe der Beitrag möglicherweise nicht geschuldet wäre.

Empirie als Hebel: Die „Media-Tenor“-Analysen

Zur Untermauerung verweist die Klägerseite auf Langzeitanalysen des Schweizer Medienbeobachters „Media Tenor“. Dessen Forscher hätten seit drei Jahrzehnten zentrale Nachrichtenformate wie „Tagesschau“, „Tagesthemen“, „heute“ und „heute journal“ sowie Wirtschafts- und Sportsendungen „tagtäglich erfasst und ausgewertet“.

Aus Sicht von Hergets soll diese Datenbasis belegen, dass der ÖRR den gesetzlichen Auftrag zur Vielfaltssicherung nicht erfüllt.

Für die Leipziger Richter stellt sich damit auch die methodische Frage: Inwieweit taugen solche Inhaltsanalysen als Beleg für strukturelle Defizite, und wo verläuft die Schwelle zwischen programmlicher Schwerpunktsetzung und rechtserheblicher Pflichtverletzung?

Die Debatte berührt auch einen heiklen Punkt der Rundfunkverfassung: Der Funktionsauftrag des ÖRR ist traditionell objektiv-rechtlich verankert.

Ob und in welchem Umfang einzelne Beitragszahler subjektiv-rechtliche Ansprüche aus einer möglichen Pflichtverletzung herleiten können, ist umstritten.

Genau hier könnte das BVerwG Leitplanken setzen – entweder, indem es ein Klagerecht bejaht und ausdifferenziert, oder indem es die Hürden hoch ansetzt und auf die politische beziehungsweise medienaufsichtsrechtliche Ebene verweist.

Die Klägerseite argumentiert, dass die Beitragspflicht mit einem individuellen, grundrechtlich geschützten Vorteil – der freien politischen Willensbildung – begründet werde; aus dieser Begründung folge dann auch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Vielfaltssicherung geltend zu machen.

Reformdruck und die Frage nach der Wirksamkeit

Politisch stehen Reformen des ÖRR seit Längerem auf der Agenda. Von Herget zeigt sich dennoch skeptisch, ob gesetzliche Nachjustierungen allein rasch „Besserung in Sachen Vielfalt und Objektivität“ bewirken.

Der Medienstaatsvertrag enthalte die einschlägigen Anforderungen bereits; entscheidend seien „die Köpfe“, die diese Anforderungen in den Redaktionen tatsächlich leben.

Diese Perspektive verschiebt den Blick von abstrakten Strukturdebatten hin zur redaktionellen Praxis – und damit zu Kriterien, an denen sich Vielfalt im Programm konkret festmachen lassen muss.

Die Klägerin verfügt nach Darstellung der Prozessvertreter nicht über ausreichende Mittel; die Arbeit werde durch Spenden getragen, die über den Bund der Rundfunkbeitragszahler gesammelt werden.

Die Position des BR

Der Beklagte, der Bayerische Rundfunk, hält sich – wie in laufenden Verfahren üblich – mit Stellungnahmen zurück. Der Sender beantwortete auch auf Nachfrage unserer Redaktion keine Fragen zur eigenen Verhandlungsstrategie oder zu möglichen Konsequenzen eines Unterliegens.

Für die Prozessbeobachtung heißt das: Die Argumente des BR werden sich erst in der mündlichen Verhandlung und in den Schriftsätzen entfalten

Was in Leipzig auf dem Spiel steht

Die Verhandlung vor dem BVerwG ist in mehrfacher Hinsicht ein Lackmustest. Zum einen prüft sie die Tragfähigkeit eines Finanzierungsmodells, das seinen verfassungsrechtlichen Sinn aus dem besonderen Informationsauftrag bezieht.

Zum anderen zwingt sie zu einer methodisch belastbaren Bestimmung dessen, was „Vielfaltssicherung“ im täglichen Programm tatsächlich heißt und wie sich Abweichungen von diesem Anspruch rechtlich greifen lassen. Je nachdem, welchen Pfad das Gericht wählt – Bestätigung der bisherigen Linie, Korrektur mit justiziablen Individualansprüchen oder Remittierung zur Tatsachenaufklärung – dürfte das Urteil entweder Ruhe in eine hitzig geführte Debatte bringen oder sie auf eine neue, präzisere Grundlage stellen.

Ausblick

Am 1. Oktober 2025 wird Leipzig zum Forum einer Grundsatzentscheidung über das Verhältnis von Beitrag, Auftrag und Rechtsschutz im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Ob das Verfahren am Ende die Beitragspflicht ins Wanken bringt, den Prüfmaßstab für journalistische Vielfalt schärft oder „nur“ prozessuale Weichen stellt – es wird die Rundfunkordnung in Deutschland nachhaltig prägen.

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Ausländerbehörden: Handy-Razzia zur Identitätsfeststellung wird bundesweiter Standard

netzpolitik.org - 29. September 2025 - 11:12

In fast allen Bundesländern durchsuchen Ausländerbehörden die Handys und Datenträger von Ausreisepflichtigen, um Hinweise auf ihre Herkunft zu finden. Eine Recherche zeigt erstmals, wo am häufigsten kontrolliert wird – und wie tief der Eingriff in die Privatsphäre reicht.

Markus Söder und Joachim Hermann bei der Eröffnung des Bayrischen Landesamtes für Rückführungen. – Alle Rechte vorbehalten Michael Trammer / IMAGO

Wer ausreisepflichtig ist und keine Papiere hat, muss damit rechnen, dass Behörden tief in das persönliche digitale Leben schauen. Ausländerbehörden durchsuchen regelmäßig Smartphones und andere Datenträger nach Hinweisen auf die Herkunft – fast überall in Deutschland. Das zeigt eine Anfrage von netzpolitik.org bei den zuständigen Ministerien und Landeskriminalämtern. Die einzige Ausnahme: Sachsen. Das Bundesland liest keine Geräte von ausreisepflichtigen Menschen aus.

Ganz anders in Bayern: Dort fanden in den letzten vier Jahren die meisten Durchsuchungen statt. Mehr als 700 Geräte hat das dortige Landesamt für Asyl und Rückführungen im Auftrag der bayrischen Ausländerbehörden ausgewertet, teilt das Amt mit.

In Baden-Württemberg hat das Regierungspräsidium Karlsruhe im gleichen Zeitraum rund 430 Datenträger im Auftrag der Ausländerbehörden durchsucht. An dritter Stelle folgt Nordrhein-Westfalen mit mehr als 230 durchsuchten Geräten, dort übernehmen die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) Bielefeld und Essen die Durchsuchungen. Danach folgen Rheinland-Pfalz mit 104 und Niedersachsen mit 45 ausgewerteten Datenträgern. Auf dem letzten Platz landet Mecklenburg-Vorpommern: Dort kam es laut dem Innenministerium in den vergangenen vier Jahren zu einer Durchsuchung.

Die Zahlen beziehen sich auf die durchsuchten Datenträger und entsprechen nicht der Zahl der betroffenen Personen. Es können beispielsweise auch drei Datenträger einer Person durchsucht werden. Die Daten zeigen zugleich nur einen Ausschnitt des Gesamtbildes. Mehrere Bundesländer, die Geräte von Ausreisepflichtigen durchsuchen lassen, führen darüber keine Statistik. Hamburg, Schleswig-Holstein, Brandenburg und Sachsen-Anhalt haben demnach keine Zahlen dazu, wie viele Datenträger in ihren Ländern durchsucht wurden oder wie viele Personen von der Maßnahme betroffen waren.

Behördentermin, Handy weg

Seit 2015 dürfen Ausländerbehörden die Geräte von Ausreisepflichtigen durchsuchen. Dabei interessieren sie sich etwa für bestimmte Landesvorwahlen, abfotografierte Dokumente, gespeicherte Kontakte oder sie schauen auf verwendete Sprachen.

Ziel ist die Klärung der Identität und des Herkunftslandes. Behörden sollen mit Hilfe der Indizien aus dem Smartphone Termine bei Botschaften und letztlich Papiere für die Betroffenen bekommen. Nur mit diesen können sie abgeschoben werden. Der Nutzen der Maßnahme bleibt jedoch unklar, kaum ein Bundesland erfasst, in wie vielen Fällen auf diesem Weg verwertbare Hinweise gefunden werden.

In der Praxis läuft es etwa so ab, dass die Betroffenen bei einem Termin auf der Behörde aufgefordert werden, ihre Geräte zu überreichen. Ein Richterbeschluss ist dafür nicht notwendig. Widersetzen sie sich, dürfen sie laut Aufenthaltsgesetz auch per Leibesvisitation durchsucht werden. Betroffene erhalten dann einen Zettel, auf dem in Amtsdeutsch der Einzug ihrer Geräte und die rechtlichen Grundlagen erläutert werden.

Seit der jüngsten Verschärfung des Aufenthaltsgesetzes aus dem Jahr 2024, verabschiedet mit den Stimmen der Ampelregierung, dürfen die Behörden nach einem Richterbeschluss außerdem auch Wohnräume durchsuchen. Es ist nicht bekannt, wie häufig das passiert, auch dazu führen die Länder keine Statistik.

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Hundertausende Euro für Software-Lizenzen

Auffällig: Die Bundesländer an der Spitze der Statistik haben in den vergangenen Jahren jeweils zentrale Stellen eingerichtet, die Ausländerbehörden bei der „Identitätsfeststellung“ unterstützen sollen.

Für diese Stellen haben sie zudem eigene IT-forensische Ausstattung angeschafft. Regierungen und Ermittlungsbehörden verschaffen sich mit solchen Produkten Zugang zu Mobiltelefonen – auch ohne dass die Gerätebesitzer*innen Zugangsdaten dafür herausrücken. Das geschah in den vergangenen Jahren in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz.

In Bayern etwa zahlt das Landesamt für Asyl und Rückführungen 200.000 Euro Lizenzgebühren pro Jahr an das Unternehmen Cellebrite, um mit dessen Produkten die Smartphones von Ausreisepflichtigen zu durchsuchen. Niedersachsen gab im Jahr 2023 rund 45.000 Euro für seine Cellebrite-Lizenz aus.

Baden-Württemberg, wo das Regierungspräsidium Karlsruhe ebenfalls Cellebrite einsetzt, legt die Kosten nicht offen. Das Bekanntwerden der Informationen könne „nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit haben“, schreibt die Abteilung für „Rückkehrmanagement“. Der Kreis der betroffenen Ausländer*innen umfasse auch „Personen, die die Sicherheit des Landes gefährden“.

Behörden verweigern Einblick

Welche Werkzeuge die anderen Bundesländer für Durchsuchungen nutzen, ist meist nicht klar. In Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz etwa haben die zuständigen Ministerien und Behörden Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz von netzpolitik.org zu diesen Fragen abgewiesen.

Die Begründungen ähneln sich und spiegeln die Argumentation zu den Kosten aus Baden-Württemberg wider: Das Bekanntwerden der eingesetzten Soft- und Hardware würde die innere Sicherheit gefährden. Der Tenor auch hier: Ausreisepflichtige abzuschieben sei sicherheitsrelevant, die Ausländerbehörden handelten als „Gefahrenabwehrbehörden“.

Trend geht zur Schnüffel-Software

Das passt dazu, dass entsprechende Forensik-Software bislang vor allem in polizeilichen Ermittlungen, bei Geheimdiensten oder Militär im Einsatz ist. Dass derartige Produkte jetzt auch gegen Personen verwendet werden, die sich jenseits ihrer fehlenden Aufenthaltsgenehmigungen nichts haben zu Schulden kommen lassen, ist ein tiefer Eingriff in Grundrechte. Dennoch wird diese Praxis zum bundesweiten Standard. Fast in ganz Deutschland setzen Ausländerbehörden bei der Durchsuchung inzwischen auf Forensik-Software, um Datenträger zu untersuchen.

Haben die Länder dafür keine eigene Ausstattung, dann übernimmt in der Regel das Landeskriminalamt in Amtshilfe die Durchsuchung und leitet die Ergebnisse an die Ausländerbehörden weiter.

Nur in Berlin und Sachsen-Anhalt werten Mitarbeitende der Ausländerbehörden die Geräte derzeit von Hand aus. In Berlin ist die Ausländerbehörde wieder zur händischen Auswertung übergegangen, nachdem die Berliner Datenschutzbehörde sich einschaltete und die Software-gestützten Durchsuchungen untersuchte. Die Behörde stellte daraufhin die Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt Ende 2022 ein.

Unterdessen weitet die Bundesregierung die Möglichkeiten für die Behörden noch aus. Seit der jüngsten Verschärfung des Aufenthaltsgesetzes im vergangenen Jahr dürfen Ausländerbehörden neben den lokal gespeicherten Daten auf dem Gerät nun auch Cloud-Dienste durchsuchen, also Daten, die etwa in der iCloud oder auf GoogleDrive gespeichert sind. Berlin und Sachsen-Anhalt machen von diesem Recht auch Gebrauch, schreiben die jeweiligen Innenministerien.

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Fehlende Dokumente sind häufigster Grund für Duldung

Als „ausreisepflichtig“ gelten in Deutschland abgelehnte Asylsuchende, aber auch ausländische Studierende oder Touristen, deren Visum abgelaufen ist. Können diese Menschen aus rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden, etwa weil Reisedokumente fehlen oder ihre Identität nicht geklärt ist, gelten sie als geduldet. Das ändert nichts daran, dass sie Deutschland verlassen müssen. Sobald eine Ausländerbehörde entscheidet, dass die Hindernisse für eine Ausreise beseitigt sind, können sie abgeschoben oder in Abschiebehaft genommen werden.

Fehlende Reisedokumente sind dabei der häufigste Grund für Duldungen. Ende März 2025 waren mehr als 44.000 abgelehnte Asylsuchende in Deutschland geduldet, weil sie keine Reisedokumente hatten und mehr als 16.500, weil ihre Identität nicht geklärt war. Es ist diese Personengruppe, deren Datenträger und nun auch Wohnräume die Ausländerbehörden laut dem Aufenthaltsgesetz durchsuchen dürfen.

Die Durchsuchungen sind dabei nur eine von mehreren Maßnahmen, mit denen mehr Menschen abgeschoben werden sollen. Die Bundesregierung hat Rücknahmeabkommen mit etlichen Ländern unterschrieben, darunter mehrere Balkanstaaten, Algerien und Marokko. Mit einigen der wichtigsten Herkunftsländer von Geflüchteten wie Pakistan oder Nigeria gibt es aber bislang kein Abkommen.

Massive Eingriffe, unklarer Nutzen

„Es ist erschreckend, mit welcher Selbstverständlichkeit die Behörden in die Privatsphäre von ausreisepflichtigen Personen eingreifen“, sagt die innen- und fluchtpolitische Sprecherin der Linken im Bundestag Clara Bünger. Es scheine die Haltung vorzuherrschen, dass fast alle Maßnahmen erlaubt sind, solange sie dabei behilflich sind, die Zahl der Abschiebungen in die Höhe zu treiben.

Auch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) kritisiert, dass tiefe Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen stattfinden, ohne dass der Nutzen der Maßnahme überhaupt erfasst oder belegt ist.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das seit 2017 auf der gleichen Gesetzesgrundlage die Datenträger von Asylsuchenden massenhaft auswertete, hat diese Maßnahmen inzwischen fast eingestellt, wie vor Kurzem bekannt wurde. Dort erfolge das Auslesen von Handydaten „nur noch einzelfallbezogen auf Entscheidung der Entscheiderin oder des Entscheiders“, teilt die Bundesregierung auf eine Anfrage von Clara Bünger mit.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die frühere praktische Umsetzung im BAMF bereits für rechtswidrig erklärt. Der Grundrechtseingriff sei nur vertretbar, wenn sich keine „milderen Mittel“ zur Feststellung der Identität fänden. Die Ampelregierung hat den entsprechenden Abschnitt im Aufenthaltsrecht daraufhin aber nicht abgeschafft, sondern lediglich umgebaut: er trennt nun das „Auslesen“ und das „Auswerten“.

Die Betroffenen haben also weiterhin zu dulden, dass ihr gesamtes auf dem Smartphone oder Computer befindliches Privatleben durchsucht wird. Besonders schützenswerte Daten aus der Intimsphäre, etwa Angaben zu Sexualität oder zum Gesundheitsstatus, dürfen zwar laut Gesetz nicht protokolliert werden. Jedoch muss zumindest eine Person mit der Befähigung zum Richteramt bei der Ausländerbehörde die Daten durchschauen, um nach relevanten Indizien zu suchen und bekommt dabei alles zu sehen.

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Frauen aus DAANES auf Diplomatiereise in der Schweiz

Eine Frauendelegation aus der Autonomieregion Nord- und Ostsyriens führt in der Schweiz eine Reihe politischer Gespräche. Ziel der Reise ist es, das demokratische Selbstverwaltungsmodell vorzustellen, auf die Situation von Frauen und Minderheiten aufmerksam zu machen und internationale Solidarität zu stärken.

Die Delegation besteht aus der Ko-Vorsitzenden des nordostsyrischen Frauenrats, Amina Omar, der Sprecherin des Syrischen Frauenrats, Mona Al-Yousef, Shahrazad Al-Jassim vom arabischen Frauendachverband Zenobiya, der Kongra-Star-Koordinatorin Jiyan Hisên sowie Georgette Barsum von der Union der Suryoye-Frauen.

Gespräche im Schweizer Parlament

Zum Auftakt traf die Gruppe am Freitag in Bern mit Fabian Molina, Nationalrat der Sozialdemokratischen Partei (SP) und Mitglied der außenpolitischen Kommission, zusammen. Thema waren die aktuellen Entwicklungen in Syrien sowie die Rechte von Frauen und ethnischen Minderheiten. Molina betonte, das Rojava-Modell könne ein Beitrag zu einer stabileren und gerechteren Ordnung im Nahen Osten sein. Der internationale Schutz demokratischer Strukturen sei unerlässlich.

Im Anschluss kam die Delegation mit Carlo Sommaruga zusammen, SP-Nationalrat und Mitglied der kurdischen Freundschaftsgruppe. Die Vertreterinnen erinnerten an die Folgen des 14-jährigen Krieges in Syrien und warnten vor andauernder Instabilität. Sommaruga bekräftigte die Unterstützung der Schweiz und verwies auf einen Parlamentsbeschluss vom vergangenen Februar, in dem die Anerkennung und Unterstützung der Selbstverwaltung in Nordostsyrien empfohlen wurde.

Austausch mit Zivilgesellschaft und Aktivist:innen

Neben parlamentarischen Gesprächen standen auch Begegnungen mit zivilgesellschaftlichen Gruppen auf dem Programm. In Bern traf sich die Delegation im „Haus der Bewegungen“ mit Frauenorganisationen, Klimaaktivist:innen und sozialen Bewegungen. Dort wurden Solidaritätsbotschaften ausgetauscht und Gemeinsamkeiten in den Kämpfen für soziale Gerechtigkeit betont.

Später nahm die Delegation an einer öffentlichen Veranstaltung im kurdischen Gemeinschaftszentrum von Bern teil. Dort berichteten die Vertreterinnen über die aktuelle Lage in Rojava und die Rolle der Frauen im Aufbau demokratischer Strukturen.

 


Treffen mit syrisch-aramäischen Frauen

Ein weiterer Höhepunkt der Reise war das Treffen mit syrisch-aramäischen Frauen in Unterterzen im Kanton St. Gallen. Im Frauenzentrum der Bethnahrin Frauenunion (BFU) sprachen die Vertreterinnen Nord- und Ostsyriens am Sonntag mit Aktivistinnen der aramäischen Diaspora über ihre jeweiligen Erfahrungen.

Die Gastgeberinnen zeigten sich beeindruckt vom Aufbau der Frauenstrukturen in Rojava und sprachen sich dafür aus, das Modell der Selbstverwaltung auf ganz Syrien auszuweiten. Sie betonten, dass auch die syrisch-aramäische Gemeinschaft ein Teil des Landes sei und sich weiterhin diplomatisch für eine inklusive Lösung einsetze.

„Rojava ist ein Fenster der Hoffnung“

Amina Omar erläuterte in mehreren Gesprächen die Ziele der Delegation: „Wir wollen vermitteln, dass nach Jahren des Krieges neue Chancen auf Demokratie, Gleichberechtigung und föderale Strukturen bestehen – auch wenn die Risiken weiterhin groß sind.“

Weitere Stationen geplant

Die Delegation wird ihre Reise in den kommenden Tagen in mehreren Schweizer Städten fortsetzen. Geplant sind Treffen in Lausanne, Zürich, Aarau und St. Gallen mit Vertreter:innen aus Politik, Zivilgesellschaft und Communitys. In Lausanne wird die Gruppe zudem an einer Podiumsdiskussion teilnehmen.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/syrische-frauendelegation-in-deutschland-48095 https://deutsch.anf-news.com/frauen/heseke-frauenrat-des-kommunalverbands-tagt-mit-150-delegierten-48153 https://deutsch.anf-news.com/frauen/frauenbewegungen-in-syrien-einigen-sich-auf-gemeinsame-agenda-48042

 

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MSD wirbt in Liverpool für politische Lösung in Syrien

Hassan Mohammed Ali, Ko-Vorsitzender der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des Demokratischen Syrienrats (MSD), hat bei mehreren Veranstaltungen in Liverpool über die Lage in Nord- und Ostsyrien informiert. Im Zentrum stand der Aufruf, die Errungenschaften in Rojava künftig durch politische Arbeit statt bewaffneten Kampf zu sichern.

Ali nahm zunächst an einer Veranstaltung im Rahmen der Jahreskonferenz der britischen Labour-Partei teil. Die Sitzung stand unter dem Titel: „An der Seite der Kurden: Gerechtigkeit fördern, Autonomie stärken, ein neues Syrien aufbauen“. Diskutiert wurde, wie die britische Arbeiterbewegung mit den demokratischen Kräften in Nordostsyrien solidarisch sein kann.

Neben Hassan Mohammed Ali sprachen unter anderem die Abgeordneten Peter Lamb und Bambos Charalambous sowie der Gewerkschafter Simon Dubbins und Stadtrat Mo Bakhtiar. Im Mittelpunkt standen die Entwicklungen in der Region, die Rolle der Selbstverwaltungsstrukturen – und die Frage, wie internationale Solidarität konkret aussehen kann.

 


„Die politischen Wege sind jetzt entscheidend“

Im Anschluss traf sich Ali mit Mitgliedern der kurdischen Community im Rojava-Kulturzentrum in Liverpool. Die Veranstaltung begann mit einer Schweigeminute für die Gefallenen der Revolution von Rojava und der kurdischen Bewegung. Danach berichteten die MSD-Delegierten über aktuelle Entwicklungen vor Ort. „Wir haben hohe Preise bezahlt. Jetzt wollen wir keine weiteren Verluste mehr“, sagte der MSD-Vertreter. „Was wir erreicht haben, wollen wir durch politische Arbeit schützen und weiterentwickeln.“

Geopolitischer Wandel und Druck auf Ankara

In seiner Rede verwies Ali auf tiefgreifende Veränderungen im Nahen Osten. „Die Ordnung von Sykes-Picot ist am Ende. Neue Handelsrouten entstehen – und diese führen über Kurdistan.“ Die Türkei, so seine Einschätzung, stehe vor einer Entscheidung: Entweder sie erkenne die kurdische Realität an oder sie werde wirtschaftlich ins Abseits gedrängt.

„Sie haben mit militärischen Mitteln, mit Politik, mit Medien und sogar mit Chemiewaffen versucht, die Kurden zu brechen – und sind gescheitert. Jetzt bleibt nur noch der Weg der Verständigung“, sagte er. Stabilität sei für den Handel entscheidend – und ohne Einigung mit den Kurd:innen werde es diese nicht geben.

Großes Interesse an Diskussion

Im Anschluss an die Rede stellten Besucher:innen Fragen an die MSD-Delegierten. Diskutiert wurde unter anderem über die Lage in Rojava, den Stand des Autonomieprojekts, die Rolle Europas – und die Perspektiven für eine politische Lösung in Syrien. Die Veranstaltung stieß auf großes Interesse – laut Organisator:innen war die Beteiligung hoch.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/daanes-begrusst-us-taskforce-zur-ruckfuhrung-von-is-angehorigen-48156 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/kri-baut-mauer-an-grenze-zu-rojava-48151 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/Ubergangsregierung-sperrt-wichtige-verbindung-aleppo-raqqa-48133

 

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Das Schüren von Angst als wichtigstes Verkaufsargument für die Rüstungsindustrie

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 29. September 2025 - 11:00
Wie jeden Sonntag war der Korrespondentenbericht aus Deutschland für mich ein Highlight im wöchentlichen Nachrichtenrückblick des russischen Fernsehens, da er zeigt, wie man von außerhalb der deutschen Medienblase auf die Ereignisse in Deutschland und der EU blickt. Daher habe ich den Bericht auch diese Woche wieder übersetzt. Beginn der Übersetzung: In Europa handelt man mit […]
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WHO baut weltweites „Notfallkommando für Globale Gesundheit“ auf

Ziel: Verhinderung der „nächsten Pandemie“ / Personalstruktur für „Gesundheitsnotfälle“ soll weltweit vereinheitlicht und vernetzt werden / Zuständige RKI-Vizepräsidentin wegen Nähe zu Gates-Stiftung in Kritik
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Igor Rudenya appointed Presidential Plenipotentiary Envoy to the Northwestern Federal District

PRESIDENT OF RUSSIA - 29. September 2025 - 10:45

The President signed Executive Order On the Presidential Plenipotentiary Envoy to the Northwestern Federal District.

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Orangener Parkausweis bei Schwerbehinderung bietet bessere Vorteile

Lesedauer 3 Minuten

Für behinderte Menschen, die kein Anrecht auf den bekannten blauen Parkausweis haben und deswegen oft Nachteile im Alltag haben, gibt es seit einiger Zeit gute Nachrichten. Der eingeführte Gleichstellungs-Parkausweis ermöglicht eine Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter.

Die orange Parkerleichterung gibt dem Inhaber Sonderrechte, mit denen er in bestimmten Zonen eine Parkerlaubnis erhält, die ohne den Ausweis zu teilweise erheblichen Strafen führen würde.

Wir geben euch einen Überblick, ob Ihr für den Ausweis berechtigt seid, wie ihr ihn beantragen könnt und welche Sonderrechte für euch gelten.

Wie kann man den Ausweis beantragen

Um den orangefarbenen Ausweis zu beantragen, müsst ihr euch direkt an die für euch zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden.

Vorher solltet ihr jedoch die Anforderungen für einen erfolgreichen Antrag prüfen. Für einen erfolgreichen Antrag müsst ihr mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Erkrankung an Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit mindestens GdB 60
  • Ihr habt das Merkzeichen G und B und einen GdB von mindestens 80 wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen
  • Doppeltes Stoma mit einem GdB von mindestens 70 und Auswirkungen auf die Gehfähigkeit
  • Merkzeichen G und B und einen GdB von mindestens 70 wegen der
  • Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen und einen GdB von mindestens 50 wegen Funktionsstörung des Herzens und der Atmungsorgane
Feststellung des Bedarfs

Wenn bei euch eine Erst- oder Neufeststellung nach dem 1. Oktober 2001 vom Versorgungsamt erfolgt ist, dann solltet ihr bereits im Besitz einer Zusatzbescheinigung sein, die ihr der Straßenverkehrsbehörde vorlegen könnt.

Wenn ihr nicht im Besitz dieser Bescheinigung seid, stellte die Behörde ein Amtshilfeersuchen beim Versorgungsamt, um eure Angaben zu bestätigen.

Wichtig zu wissen: Es wird dabei keine Prüfung durch das Versorgungsamt ausgelöst.

Sonderrechte für Behinderte mit Gleichstellungs-Parkausweis

Der Ausweis soll Menschen helfen, die eine starke Bewegungseinschränkung und dabei keinen Anspruch auf den blauen Parkausweis haben. Wichtig zu beachten ist, dass dieser Ausweis euch grundsätzlich nicht berechtigt auf ausgewiesenen Schwerbehinderten-Parkplätzen zu parken. Der Ausweis ermöglicht euch jedoch in vielen Bereichen ein umfangreiches Sonderparkrecht.

Ausnahmen mit Parkscheibe

Für einige Ausnahmen wird eine Parkscheibe benötigt, falls ihr keine besitzt, solltet ihr sie unbedingt anschaffen.

  • Für folgende Ausnahmen müsst ihr eine Parkscheibe besitzen:
  • Parken bis zu drei Stunden bei eingeschränktem Halteverbot
  • Bewohnerparkplätze bis zu 3 Stunden nutzen
  • Verlängerte Parkzeit für bestimmte Halteverbotszonen
Ohne Ankunftshinweis Anspruch auf folgende Ausnahmen:
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb von gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr behindern
  • An Orten, wo das Parken durch die Schilder 314 (Beginn eines Parkplatzes) und 315 (Ende eines Parkplatzes) der StVO erlaubt ist und zusätzlich ein Schild die Parkzeit begrenzt, ist es verboten, länger als die angegebene Parkdauer zu parken.
  • In Fußgängerzonen während der zum Be- und Entladen ausgewiesenen Zeiten zu parken
Allgemeine Regelungen zum Gleichstellungsausweis

Für die Nutzung des Ausweises gelten einige Regelungen, die zwingend eingehalten werden müssen. Bei Nichtbeachtung können für euch erhebliche Konsequenzen drohen.

Es ist insbesondere wichtig, den Parkausweis immer im Original im Fahrzeug zu haben. Eine Kopie könnte als Urkundenfälschung betrachtet und mit einer hohen Strafe geahndet werden. Außerdem ist der Ausweis immer personen- und nicht fahrzeuggebunden.

Es ist legitim, den Ausweis zu benutzen, um den Inhaber von einem Ort abzuholen, oder ihn dort abzusetzen.

Wenn man jedoch den Ausweis nutzt, ohne den Inhaber zu befördern, kann das bei wiederholten Fehlverhalten zu Entzug des Ausweises führen.

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Schwerbehinderung: Wenn der Schwerbehindertenausweis befristet ist

Unterschiede im Ausland und pro Bundesland

Der Hinweis, dass Schwerbehinderten-Parkplätze nicht genutzt werden dürfen, gilt nicht für jedes Bundesland, in Berlin und Brandenburg dürfen Inhaber des Ausweises auch auf diesen Flächen parken.

Im Ausland gilt der Ausweis generell nicht, ebenso wenig könnt ihr einen reservierten Parkplatz am Wohnort oder dem Arbeitsplatz mit ihm beantragen.

Wenn in zumutbarer Entfernung eine Parkmöglichkeit vorhanden ist, dürfen die Ausnahmen nicht in Anspruch genommen werden.

Es gilt eine Maximalparkdauer von 24 Stunden für alle Bereiche, in denen keine grundsätzliche zeitliche Einschränkung besteht.

Wenn ihr euch an diese Regelungen haltet und der Ausweis immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegt, habt ihr eine echte Erleichterung im Alltag und eine gute Alternative zum blauen Parkausweis.

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Executive order on early termination of powers of the Tver Region Governor

PRESIDENT OF RUSSIA - 29. September 2025 - 10:40

Vladimir Putin signed Executive Order On the Early Termination of Powers of the Tver Region Governor.

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Welcher Pflegegrad entsteht bei wie viel Punkten? Tabelle 2025

Lesedauer 3 Minuten

Seit der großen Pflegereform misst die Pflegeversicherung Pflegebedürftigkeit nicht mehr am Zeitaufwand, sondern an der Selbstständigkeit in zentralen Lebensbereichen.

Aus den erhobenen Punkten wird ein Gesamtwert gebildet, der direkt einem Pflegegrad zugeordnet wird – von 1 (geringe Beeinträchtigung) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen). Damit sollte das System gerechter werden, insbesondere für Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen.

Ab welcher Punktzahl welcher Pflegegrad gilt

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 erreicht.

Die Zuordnung ist bundesweit einheitlich geregelt: Von 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten liegt Pflegegrad 1 vor; 27 bis unter 47,5 führen zu Pflegegrad 2; 47,5 bis unter 70 zu Pflegegrad 3; 70 bis unter 90 zu Pflegegrad 4; ab 90 bis 100 Punkten zu Pflegegrad 5.

In medizinisch besonders belastenden Konstellationen kann Pflegegrad 5 ausnahmsweise auch bei weniger als 90 Punkten vergeben werden. Werte unter 12,5 bedeuten: kein Pflegegrad.

Tabelle: Welche Punkte führen zu welchem Pflegegrad Punktebereiche für die Zuordnung der Pflegegrade Pflegegrad Punkte (Gesamtpunktzahl) Pflegegrad 1 12,5 – unter 27 Pflegegrad 2 27 – unter 47,5 Pflegegrad 3 47,5 – unter 70 Pflegegrad 4 70 – unter 90 Pflegegrad 5 90 – 100

Hinweis: In besonderen Bedarfskonstellationen kann Pflegegrad 5 auch unterhalb von 90 Punkten vergeben werden.

So entstehen die Punkte

Die Punkte werden in einem strukturierten Verfahren über sechs Module ermittelt: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Jedes Modul fließt gewichtet in die Gesamtwertung ein. Mobilität zählt mit 10 Prozent, die Module „Kognition/Kommunikation“ und „Verhaltensweisen“ werden zusammen betrachtet – es zählt jeweils nur der höhere der beiden Werte – und gehen gemeinsam mit 15 Prozent ein.

Die Selbstversorgung hat mit 40 Prozent den größten Einfluss, krankheits- und therapiebedingte Anforderungen mit 20 Prozent, Alltagsgestaltung und soziale Kontakte mit 15 Prozent.

Begutachtung in der Praxis: Wer prüft und wie läuft das ab?

Bei gesetzlich Versicherten beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst. Privat Versicherte werden von Medicproof begutachtet. Die Einschätzung erfolgt in der Regel im persönlichen Gespräch als Hausbesuch; möglich ist – je nach Fallkonstellation – auch ein strukturiertes Telefoninterview. Ziel ist festzustellen, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wobei Hilfe nötig ist.

Für die Entscheidung der Pflegekasse gelten klare Fristen: Spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang muss der Bescheid vorliegen; in akuten Situationen – etwa im Krankenhaus, in Reha, im Hospiz oder bei angekündigter Pflegezeit – gelten verkürzte Begutachtungsfristen von fünf bzw. zehn Arbeitstagen. Wird die 25-Tage-Frist oder eine verkürzte Frist überschritten, ist eine Verzögerungspauschale von 70 Euro pro begonnener Woche fällig.

Sonderregeln: Härtefall-Pflegegrad 5 und Kinder unter 18 Monaten

Neben den regulären Punktschwellen sieht das Verfahren eine besondere Bedarfskonstellation vor, bei der wegen außergewöhnlich hohen Unterstützungsbedarfs auch unterhalb von 90 Punkten direkt Pflegegrad 5 vergeben werden kann.

Für Kinder bis 18 Monate gelten abweichende Zuordnungen, weil Entwicklungsstufen die Bewertung beeinflussen; auch hier ist eine Einstufung in hohe Pflegegrade möglich, wenn der Gesamtpunktwert sehr hoch ist oder eine besondere Bedarfslage vorliegt.

Vom Punktwert zum Leistungsanspruch: Was die Einstufung auslöst

Mit dem Pflegegrad eröffnet sich der Zugang zu einem abgestuften Leistungskatalog – von Pflegegeld und Pflegesachleistungen über Entlastungsbetrag, Hilfsmittel, teilstationäre Angebote bis hin zur vollstationären Versorgung.

Die Beträge werden regelmäßig angepasst; zum 1. Januar 2025 sind sie um 4,5 Prozent gestiegen. Seit 1. Juli 2025 gibt es zudem einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der die Inanspruchnahme flexibler machen soll. Welche Summen genau im Einzelfall greifen, hängt vom Pflegegrad und der Leistungsart ab.

So wird die Einschätzung treffsicher

Für eine realistische Punktebewertung ist die Alltagssituation entscheidend. Sinnvoll ist es, typische Tage über einige Zeit zu protokollieren, auf Hilfebedarfe hinzuweisen und relevante Unterlagen bereitzulegen – etwa ärztliche Befunde, Medikamentenpläne oder Reha-Berichte. Wer den Hausbesuch bevorzugt, kann ihn regelmäßig verlangen; das ermöglicht dem Gutachter, Barrieren, Hilfsmittel und Abläufe unmittelbar zu sehen.

Wenn das Ergebnis nicht passt: Rechte, Fristen, Widerspruch

Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Monatsfrist ist gesetzlich festgelegt; fehlt im Bescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sie sich. Parallel kann die Übersendung des vollständigen Gutachtens angefordert und fachlich geprüft werden; bei anhaltender Uneinigkeit ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Fazit

Das Punktesystem ordnet Pflegebedürftigkeit transparent und bundesweit einheitlich zu. Entscheidend sind nicht einzelne Diagnosen, sondern die tatsächliche Einschränkung der Selbstständigkeit im Alltag.

Wer die Logik der Module und Gewichte kennt, versteht, warum eine Einstufung so ausfällt – und kann Vorbereitung, Antrag und mögliche Rechtsmittel fundiert angehen. Für Betroffene und Angehörige bedeutet das: sorgfältig dokumentieren, Fristen kennen und die Einstufung nicht als Schicksal, sondern als überprüfbare Entscheidung verstehen.

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Merkels „Wenn’s hilft, bin ich eben schuld“: Wie der Europäische Menschenrechtsgerichtshof den Weg zur „Schadensbeseitigung“ von 2015 ebnet!

Sie ist 71 Jahre alt, doch manchmal verhält sich Angela Merkel wie ein trotziges Kind. “Wenn’s hilft, bin ich eben schuld”, sagte sie läppisch zur Diskussion über ihre Entscheidung aus 2015, die Grenzen in Deutschland für Migranten zu öffnen. Vom Sprachduktus ist es dieselbe eiskalt-lakonische Gleichgültigkeit für das von ihr angerichtete Unheil, die auch aus […]

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Meeting with Tver Region Governor Igor Rudenya

PRESIDENT OF RUSSIA - 29. September 2025 - 10:30

Vladimir Putin held a working meeting with Tver Region Governor Igor Rudenya at the Kremlin.

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