«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
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Hatimoğulları: „Organisiert und im Widerstand werden wir siegen“
Die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları, hat angesichts der eskalierenden Kriege im Nahen Osten zu verstärkten Anstrengungen für einen umfassenden Friedensprozess aufgerufen. „Wir wissen, dass wir in einer solchen Phase nicht nur den Frieden im eigenen Land organisieren dürfen, sondern in der gesamten Region und in allen vier Teilen Kurdistans für einen würdevollen Frieden stärker kämpfen müssen“, erklärte sie auf dem 5. Ordentlichen Kongress des Provinzverbands ihrer Partei in Adana.
Im Zentrum ihrer Rede stand die eskalierende Lage in der Region. Während des Kongresses dauerten in unmittelbarer Nähe weiterhin Kriege, Konflikte und Massaker an. „Der Nahe Osten bleibt ein brodelnder Kessel“, sagte Hatimoğulları. Besonders verwies sie auf den Krieg zwischen den USA und Israel auf der einen sowie Iran auf der anderen Seite. Zwar werde aktuell von einer Waffenruhe gesprochen, „doch dieses Feuer ist keineswegs vollständig gelöscht“.
Kritik an globalen Machtverhältnissen
Der Krieg beschränke sich nicht auf Iran. „Wir wissen, dass sich dieser Krieg bereits auf Irak, Libanon und viele weitere Regionen, bis hin zu den Golfstaaten, ausgeweitet hat“, sagte sie. Sollte kein dauerhafter Frieden erreicht werden, drohe eine weitreichende Eskalation: „Wenn kein stabiler Frieden aufgebaut wird, steht diese Region – und mit ihr die Welt – vor der Gefahr eines großen Krieges. Es droht sogar die Gefahr eines Atomkriegs.“ Hatimoğulları kritisierte in diesem Zusammenhang auch die globalen Machtverhältnisse. Das kapitalistische System greife zur Überwindung seiner Krisen auf Krieg und Besatzung zurück. „Es ist offensichtlich, dass versucht wird, die Rechte der Völker, der Arbeiter:innen zu nehmen und ganze Regionen zu besetzen“, sagte sie.
Gegenentwurf Rojava
Als Gegenentwurf hob sie die Entwicklungen in Rojava hervor. Dort sei es trotz anhaltender Angriffe gelungen, ein demokratisches und frauenbefreiendes Gesellschaftsmodell aufzubauen. „Wir sehen, dass Frauen in Rojava große Erfolge errungen haben und dass sich ein freiheitliches, demokratisches System etabliert hat, das Vorbild für den gesamten Nahen Osten ist“, erklärte sie. Der Widerstand, insbesondere der Frauen, habe eine internationale Wirkung entfaltet. „Die Frauen von Rojava haben mit ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ eine Philosophie geschaffen, die nicht nur im Nahen Osten, sondern bis nach Lateinamerika und in die ganze Welt getragen wurde.“
Öcalan und der Friedensaufruf
Mit Blick auf die kurdische Frage verwies Hatimoğulları auf den Friedensaufruf von Abdullah Öcalan. Dieser ziele auf eine grundlegende politische Neuausrichtung in der Region. „Ein würdevoller Frieden ist das Gegenmittel gegen viele Formen von Unrecht“, sagte sie. Der Aufruf richte sich nicht nur an die kurdische Bevölkerung, sondern an alle Völker der Region – von Araber:innen über Türk:innen bis hin zu Armenier:innen.
Zugleich kritisierte Hatimoğulları die politische Lage in der Türkei und sprach von zunehmender Repression gegen Opposition und demokratische Kräfte. Die Inhaftierung und Verfolgung gewählter Vertreter:innen, oppositioneller Politiker:innen sowie zahlreicher Mitglieder linker Organisationen seien Ausdruck dieser Politik. Auch die Absetzung gewählter Bürgermeister:innen und die Einsetzung staatlicher Zwangsverwalter bezeichnete sie als Angriff auf demokratische Grundrechte.
Freilassung der politischen Gefangenen
Die DEM-Vorsitzende forderte die Freilassung aller politischen Gefangenen, darunter Can Atalay, Osman Kavala, Çiğdem Mater, Tayfun Kahraman, Selahattin Demirtaş, Figen Yüksekdağ und die Angeklagten des Kobanê-Verfahrens, sowie konkrete Schritte zur Demokratisierung. Dazu gehörten insbesondere die Umsetzung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie ein rechtlicher Rahmen für eine politische Lösung der kurdischen Frage. Die Rückkehr abgesetzter Kommunalpolitiker:innen in ihre Ämter sei eine grundlegende Voraussetzung für demokratische Verhältnisse.
Kämpfe um Demokratie und soziale Gerechtigkeit verbinden
Neben der politischen Krise verwies Hatimoğulları auf die dramatische soziale Lage im Land. „Millionen Menschen leben unterhalb der Armutsgrenze, Werktätige unter prekären Bedingungen für ihre Rechte kämpfen.“ Als Beispiel nannte sie die hungerstreikenden Bergarbeiter in Ankara, die trotz widriger Bedingungen ihren Protest fortsetzten. Die DEM-Partei verstehe sich als politische Kraft, die den Kampf um demokratische Rechte mit dem Kampf gegen soziale Ungleichheit verbinde.
Zum Abschluss wandte sich Hatimoğulları an die Jugend und an Frauen. Sie seien die tragenden Kräfte gesellschaftlicher Veränderung. Frauen hätten in allen Phasen der politischen Kämpfe eine zentrale Rolle gespielt und würden auch beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft eine Schlüsselrolle einnehmen. „Frieden und Demokratie sind untrennbar“, betonte sie. „Und wir wissen: Organisiert und im Widerstand werden wir siegen.“
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/Ocalan-demokratische-einheit-ist-eine-historische-notwendigkeit-51332 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/anwalt-friedensprozess-bleibt-ohne-staatliche-schritte-in-der-schwebe-51327 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/ucar-kurd-innen-mussen-ihr-eigenes-rechtssystem-aufbauen-51336
Fußball-WM 2026: Was, wenn die Flieger nicht fliegen?
Zehntausende Flüge werden bereits gestrichen, das Flugkerosin explodiert im Preis. Niemand weiß, wie lange diese Entwicklung noch anhält, aber eines ist absehbar: Wird der Treibstoff im Sommer noch knapper, drohen bei der Fußball-WM in Nordamerika (USA, Kanada, Mexiko) halbleere Ränge. Die Kerosinbombe trifft die Fußballfans weltweit. Und Immer wieder: Hormus. Man kann es nicht mehr […]
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Kurzmeldungen aus Klima und Energie – Ausgabe 12 /2026
Meldung vom 15. April 2026:
Gletscher-Rückzug in der Antarktis ist nicht linearEine neue Studie, die den Gletscherschwund in Marian Cove auf King-George-Insel nahe der Nordspitze der Antarktischen Halbinsel untersucht, zeigt keine konsistente Reaktion auf steigende CO₂-Werte.
Anhand von Daten aus den Jahren 1956 bis 2022 stellten die Forscher fest, dass der Gletscher in Zyklen vorrückte, zum Stillstand kam und sich zurückzog. Die Geschwindigkeiten reichten von einem leichten Vorrücken bis zu 178 m pro Jahr. Das Muster ist eindeutig nicht-linear.
Der zeitliche Verlauf folgt den Schwankungen des südlichen ringförmigen Modus und der Meerestemperaturen, nicht einer gleichmäßigen externen Antriebskraft. Der Rückzug beschleunigte sich in wärmeren Phasen und verlangsamte sich in kühleren, wobei eine deutliche Verlangsamung von den 2000er Jahren bis Mitte der 2010er Jahre zu verzeichnen war.
Lokale Einflussfaktoren dominieren.
Der Gletscher blieb jahrzehntelang stabil, solange er auf einer flachen Schwelle auflag. Sobald diese Stütze wegfiel, beschleunigte sich der Rückgang. In den tieferen Bereichen des Fjords schritt der Rückgang schneller voran, da diese stärker dem Wasser ausgesetzt waren.
Die Studie kommt zu dem Schluss, dass das Gletscherverhalten hier durch das Zusammenspiel von Ozean, Atmosphäre und der Geometrie des Fjords bestimmt wird. Marian Cove ist ein kleines, lokal begrenztes System auf der Antarktischen Halbinsel. Es ist nicht der gesamte Kontinent.
Auf kontinentaler Ebene ist das Bild gemischt. Viele Studien berichten von einem Netto-Eiszuwachs, der zum Teil auf vermehrte Schneefälle über der Ostantarktis zurückzuführen ist, während andere auf Verluste hinweisen, die sich auf die Westantarktis konzentrieren.
Was nicht zu beobachten ist, ist eine einfache, einheitliche Reaktion. Die Gletscherveränderungen in der Antarktis sind ungleichmäßig, regional begrenzt und werden von interagierenden Systemen bestimmt – nicht von einer geraden Linie, die an CO₂ gekoppelt ist.
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Eine Meldung vom 17. April 2026:
China verbreitet Energie in alle RichtungenChina dekarbonisiert sein Energiesystem nicht. Es baut es vielmehr aus.
Die Ölförderung hat gerade einen Rekordwert von über 4,6 Millionen Barrel pro Tag erreicht und setzt damit den stetigen Anstieg fort, der nach Pekings Bemühungen zur Steigerung der heimischen Versorgung in den Jahren 2019–2020 eingesetzt hatte.
Die Fördermenge befindet sich nun auf einem Allzeithoch und versorgt einen durch Störungen im Persischen Golf unter Druck stehenden Markt mit zusätzlichen Barrel.
Bei der Kohle sieht es ähnlich aus.
Die Stromerzeugung aus thermischen Kraftwerken stieg im März 2026 im Vergleich zum Vorjahr um 4,4 % und erreichte damit den höchsten jemals im März verzeichneten Wert.
Peking setzt verstärkt auf Kohle und baut seinen Sektor für die Umwandlung von Kohle in Chemikalien aus – dabei werden heimische Ressourcen in Brennstoffe und industrielle Vorprodukte umgewandelt. Dies schützt die Wirtschaft vor externen Schocks und verringert, wo möglich, die Abhängigkeit von Importen.
Dies ist eine bewusste Entscheidung.
China baut seine gesamte Energiebasis aus: Kohle, Öl, Wasserkraft, Kernkraft und sogar erneuerbare Energien. Anstatt sich für eine Option zu entscheiden, setzt das Land auf alle.
China weiß, dass billige, zuverlässige und reichlich vorhandene Energie die Grundlage für Industrieproduktion, militärische Stärke und Wirtschaftswachstum bildet. Engpässe sind ein Nachteil. Überschüsse sind ein Vorteil.
Während andere ihre Systeme einschränken, erweitert China seine eigenen.
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Meldung vom 20. April 2026:
Neue Studie: auf Fuerteventura war es im Holozän feuchter und wärmerEine neue Studie von Fuerteventura zeigt, dass die Insel einst ganz anders aussah als heute.
Forscher analysierten Vogelknochen aus einer Höhle, die auf einen Zeitraum von vor etwa 9.000 bis 5.500 Jahren datiert wurden. Bei den gefundenen Arten handelt es sich nicht um Wüstenvögel. Sie sind mit Wäldern, Flüssen, Lagunen und dichter Vegetation verbunden.
Solche Lebensräume gibt es heute auf Fuerteventura nicht mehr.
Die Insel ist mittlerweile trocken, weitgehend karg und verzeichnet weniger als 150 mm Niederschlag pro Jahr. Die Fossilienfunde deuten jedoch darauf hin, dass es in der Vergangenheit stehendes Wasser, Ufervegetation und bewaldete Gebiete gab.
Die Studie stellt fest, dass das Klima einst „wesentlich feuchter war als heute“, und ordnet es in eine umfassendere Phase des frühen Holozäns ein, die als 3–7 °C wärmer als heute gilt.
Mehrere der identifizierten Arten leben heute nicht mehr auf der Insel. Einige kommen auf den Kanarischen Inseln überhaupt nicht mehr vor. Dabei handelt es sich um Vögel, die Baumbedeckung und zuverlässige Wasserstellen benötigen.
Die meisten Knochen stammen von Raubtieren, sodass sie Aufschluss darüber geben, was gejagt wurde, und keine vollständige Bestandsaufnahme des Ökosystems darstellen. Doch das Bild ist eindeutig: Wasserabhängige und mit dem Wald verbundene Arten waren in großer Zahl vertreten.
Vergangenheit: wärmer, feuchter, biologisch vielfältiger.
Gegenwart: kühler, trockener, karge Umwelt.
Diese physischen Beweise widersprechen 1) der Vorstellung, dass die heutigen Bedingungen eine Art optimale oder stabile Ausgangsbasis darstellen, deren Erhaltung große Opfer erfordert, und 2) der Annahme, dass CO₂ der entscheidende Klimafaktor ist, dessen Konzentration sich über das gesamte Holozän (~11.700 Jahre bis zum vorindustriellen Niveau) nur um ~10–20 ppm verändert hat.
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Meldungen vom 21. April 2026:
El Niño – kommt er, oder kommt er nicht? Würfeln…Die Vorhersagemodelle messen derzeit einem sehr starken, starken, mäßigen oder schwachen bis neutralen El Niño in etwa die gleiche Wahrscheinlichkeit bei.
El Niño ist eines der am intensivsten beobachteten Systeme auf unserem Planeten. Der Wärmegehalt der Ozeane, die Temperaturen, die Passatwinde und die Reaktionen der Atmosphäre werden alle kontinuierlich gemessen.
Dennoch tun sich die Modelle schwer, die verschiedenen Szenarien voneinander abzugrenzen.
Wenn sie die Stärke des nächsten Zyklus‘ nicht vorhersagen können, zieht sich diese Einschränkung auch auf die Zukunft fort.
Javier Vinós betont: „Modellen kann man nicht trauen. Alles, was wir nicht wissen, ist nicht berücksichtigt, und vieles, was wir wissen, ist falsch berücksichtigt. Nur ein Narr würde einem Modell vertrauen, das nicht ordnungsgemäß validiert worden ist.
Die Ergebnisse hier reflektieren dies. Gleichmäßige Wahrscheinlichkeiten über weite Teile des Spektrums. Man kann grob davon ausgehen, dass ein El Niño kommt, aber was seine Stärke angeht – da rät die NOAA nur.
Vielleicht kommt es auch gar nicht dazu! A. d. Übers.
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Eine Meldung vom 22. April 2026:
Ozean-„Versauerung” ist eine Frage des BlickwinkelsUns wird gesagt, die Ozeane seien mittlerweile „um 30 % saurer“, doch der pH-Wert an der Oberfläche hat sich seit der vorindustriellen Zeit lediglich von etwa 8,2 auf etwa 8,1 verschoben und ist damit nach wie vor deutlich alkalisch (der neutrale Wert liegt bei 7,0).
Der Wert von 30 % ergibt sich aus dem Aufbau der pH-Skala. Da es sich um eine logarithmische Skala handelt, entspricht ein Rückgang um 0,1 einem prozentual größeren Anstieg der Wasserstoffionen-Konzentration. Das ist mathematisch korrekt, bedeutet aber nicht, dass der Ozean sich in Richtung Versauerung bewegt.
In absoluten Zahlen ist die Veränderung gering.
Zudem zeigen paläoklimatische Rekonstruktionen anhand von Bor-Isotopen in maritimen Karbonaten, dass der pH-Wert des Ozeans in der Vergangenheit in Zeiten mit höherem CO₂-Gehalt in der Atmosphäre niedriger war, während die marinen Ökosysteme florierten.
Die Ozeane enthalten etwa 1,3 Milliarden km³ Wasser mit einer durchschnittlichen Tiefe von etwa 3,8 km. Veränderungen an der Oberfläche mischen sich nur langsam in die Tiefsee ein, und die Karbonatchemie wird über lange Zeiträume hinweg gepuffert. Die biologischen Reaktionen sind nicht einheitlich. Einige Arten reagieren empfindlich auf Veränderungen der Karbonatchemie, andere vertragen ein breites Spektrum an Bedingungen, und manche zeigen unter kontrollierten Bedingungen bei erhöhtem CO₂-Gehalt eine verstärkte Kalzifizierung.
Die Daten beschreiben eine moderate Verschiebung innerhalb eines alkalischen Systems. Die Formulierung „30 % saurer“ reflektiert die Mathematik einer logarithmischen Skala, nicht einen Übergang zu sauren Bedingungen.
Darüber hinaus argumentieren einige Forscher, dass der pH-Wert eine intensive Eigenschaft ist, was bedeutet, dass er in einem derart komplexen, nicht im Gleichgewicht befindlichen System nicht gemittelt werden kann. Nach dieser Denkweise ist der viel zitierte „globale Ozean-pH-Wert“ daher eine konstruierte Kennzahl, die für allgemeine Zusammenfassungen nützlich ist, aber sonst wenig Aussagekraft hat.
Zusammengestellt und übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Kurzmeldungen aus Klima und Energie – Ausgabe 12 /2026 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Pflegegrad 3 und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente: Klägerin verliert nach 10 Jahren
Zehn Jahre Streit um die Erwerbsminderungsrente, am Ende eine Niederlage trotz Pflegegrad 3: Das Landessozialgericht Hamburg hat am 9. März 2026 unter dem Aktenzeichen L 3 R 35/22 die Berufung einer Versicherten zurückgewiesen, die seit 2016 vor Gericht zog.
Für die Klägerin geht es jeden Monat um die Differenz zwischen einer vollen Erwerbsminderungsrente von durchschnittlich rund 1.000 Euro und dem deutlich niedrigeren Bürgergeld-Niveau. Pflegebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit sind zwei verschiedene rechtliche Maßstäbe – ein hoher Pflegegrad ersetzt nicht den Nachweis, dass das tägliche Arbeitsvermögen unter sechs Stunden gesunken ist.
Warum Pflegegrad und Erwerbsminderungsrente nichts miteinander zu tun habenPflegegrad und Erwerbsminderungsrente messen unterschiedliche Dinge. Der Pflegegrad nach § 14 SGB XI bewertet, wie selbstständig ein Mensch im Alltag noch ist – Mobilität, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit, Gestaltung des Tagesablaufs.
Bei Pflegegrad 3 stellt der Medizinische Dienst eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit fest, mit 47,5 bis unter 70 Punkten im Begutachtungsverfahren.
Die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI prüft etwas völlig anderes. Voll erwerbsgemindert ist nur, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch drei bis unter sechs Stunden schafft.
Wer mindestens sechs Stunden am Tag arbeiten kann, gilt nicht als erwerbsgemindert – egal, wie krank oder pflegebedürftig die Person sonst ist. Die Arbeitsmarktlage spielt dabei keine Rolle. Es geht nicht darum, ob es solche Stellen real gibt, sondern nur darum, ob die Person sie theoretisch ausfüllen könnte.
Der entscheidende Punkt liegt im Wort „erwerbstätig”. Das Pflegerecht fragt: Schafft die Person Wäschewaschen, Einkaufen, Waschen, Anziehen ohne Hilfe? Das Rentenrecht fragt: Könnte die Person an einem strukturierten Arbeitsplatz leichte Tätigkeiten verrichten – auch wenn sie privat fast alles nicht mehr alleine schafft? Diese beiden Fragen führen oft zu gegensätzlichen Ergebnissen. Genau das macht viele Betroffene fassungslos.
Die 6-Stunden-Schwelle entscheidet alles – nicht die PflegestufeDie Sechs-Stunden-Grenze ist die entscheidende Schwelle im Rentenrecht. Wer noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist, bekommt keine Erwerbsminderungsrente – auch dann nicht, wenn er Pflegegrad 3, 4 oder 5 hat. Die Beweislast liegt vollständig beim Antragsteller. Er muss nachweisen, dass sein quantitatives Leistungsvermögen unter diese Schwelle gesunken ist.
Qualitative Einschränkungen reichen dabei nicht. Wenn ein Gutachter feststellt, jemand könne nicht mehr schwer heben, nicht im Stehen arbeiten, keinen Lärm vertragen, keinen Schichtdienst leisten – dann sind das Einschränkungen der Art der Tätigkeit, nicht ihrer Dauer.
Die Rentenversicherung verweist die Person dann auf leichte Tätigkeiten im Sitzen: Verpacken, Montieren, einfache Sortieraufgaben. Solange ein Gutachter dafür mindestens sechs Stunden Belastbarkeit bescheinigt, bleibt der Anspruch ausgeschlossen.
Diese strikte Trennung zwischen Pflegerecht und Rentenrecht erklärt, warum selbst Schwerstkranke mit Schwerbehindertenausweis und hohem Pflegegrad immer wieder leer ausgehen.
Die Rente wegen Erwerbsminderung zielt nicht auf den realen Arbeitsmarkt mit seinen knappen Stellen für eingeschränkte Beschäftigte – sie zielt auf eine theoretische Resterwerbsfähigkeit, die nur durch lückenlose ärztliche Dokumentation widerlegt werden kann.
Pflegegutachten als Beweis gegen den eigenen AntragEine Falle, die viele Betroffene unterschätzen: Pflegegutachten und Akten der Eingliederungshilfe können sich vor dem Sozialgericht gegen den Versicherten wenden. Das Gericht zieht diese Unterlagen regelmäßig bei und gleicht sie mit den Angaben im Rentenverfahren ab.
Wenn die Pflegekasse eingestuft hat, dass die Person noch täglich Spaziergänge macht, an Gruppenangeboten teilnimmt, soziale Kontakte pflegt oder zur Unterstützung ihres Ehepartners stundenweise pflegt, dann nutzen die Richter diese Dokumentation, um die Erwerbsfähigkeit zu bejahen.
In einem Parallelverfahren vor dem LSG Hamburg (Urteil vom 11. Juni 2024, Az. L 3 R 40/22) hatte eine 1963 geborene Klägerin mit Pflegegrad 2, Schmerzmittelabhängigkeit und Rollator dieselbe Erfahrung gemacht.
Das Gericht hielt fest, dass der Pflegegrad keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente begründet, wenn die medizinischen Gutachten objektiv keine entsprechende Leistungsminderung im quantitativen Sinn belegen. Auch ein Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. März 2023 entschied so:
Eine Versicherte, die ihren Ehemann nach Pflegegrad 4 wöchentlich 70 Stunden pflegte, verlor ihre eigene Erwerbsminderungsrente – mit der Begründung, im Umfang dieser Pflegetätigkeit sei sie auch auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar.
Wer also denkt, der Pflegegrad sei eine Hilfe für den Rentenantrag, irrt. Er ist allenfalls ein Indiz – aber kein Beweis – und im ungünstigen Fall sogar ein Belastungs-Argument.
Wie ein typischer Fall aussieht, zeigt das Beispiel der fiktiven Sabine M., 62, aus Hamburg, langjährige Reinigungskraft mit Bandscheibenvorfall, schwerer Depression und Pflegegrad 3. Sie beantragt eine volle Erwerbsminderungsrente von rund 1.080 Euro monatlich. Die Rentenversicherung lehnt ab, das Sozialgericht weist die Klage ab, das Landessozialgericht bestätigt.
Die Begründung folgt der bekannten Logik: In Kombination mit Pflegekassen-Berichten über tägliche Aktivität sieht das Gericht Restleistungsvermögen, lehnt den Anspruch ab. Sabine M. lebt nun von 563 Euro Bürgergeld plus Wohnkostenübernahme – die Differenz zur erhofften EM-Rente beträgt jeden Monat über 500 Euro.
Was Versicherte mit Pflegegrad vor dem Rentenantrag tun solltenDer wichtigste Schritt: Den Rentenantrag nicht auf den Pflegegrad stützen, sondern auf das tatsächliche quantitative Leistungsvermögen. Versicherte sollten vor der Antragstellung mit ihren behandelnden Fachärzten klären, ob diese eine schriftliche Einschätzung geben können, dass die tägliche Arbeitsbelastbarkeit unter sechs Stunden – oder besser unter drei Stunden – gesunken ist.
Diese Einschätzung muss konkret sein, mit Diagnose, Dauer der Belastung und Art der Einschränkung.
Wer einen ablehnenden Bescheid der Rentenversicherung erhält, muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Tag nach dem im Bescheid genannten Datum oder der Zustellung.
Wird sie versäumt, ist der Bescheid bestandskräftig – auch dann, wenn er sachlich falsch ist. Der Widerspruch sollte schriftlich eingereicht und mit konkreten medizinischen Unterlagen untermauert werden, die das quantitative Leistungsbild belegen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht ist die Bestellung eines Sachverständigen entscheidend. Versicherte können nach § 109 SGG einen Arzt ihres Vertrauens als Gutachter benennen. Diese Möglichkeit nutzen viele zu spät oder gar nicht.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und wird in jeder Instanz nur einmal gewährt. Wer ihn ungenutzt lässt, hängt von den Gerichtsgutachtern ab, die häufig der Argumentation der Rentenversicherung folgen.
Wenn das Pflegegutachten zum Problem wirdVersicherte mit Pflegegrad sollten ihre Pflegeakte bewusst lesen, bevor sie den Rentenantrag stellen. Stehen darin Aussagen, die ein Restleistungsvermögen suggerieren – etwa über regelmäßige Spaziergänge, Hausarbeit in Teilen, soziale Aktivitäten, ehrenamtliches Engagement, Pflege eines Angehörigen – wird das Sozialgericht diese Beobachtungen mit einbeziehen.
Solche Aussagen lassen sich nicht ungeschehen machen, sie müssen aber im Verfahren eingeordnet werden: Spaziergänge mit Rollator von 200 Metern sind etwas anderes als Wegefähigkeit zur Arbeitsstelle.
Wer mehrere Erkrankungen gleichzeitig hat, sollte auf einer Gesamtschau bestehen. Die Rentenversicherung prüft häufig fachgebietsweise. Ein orthopädischer Gutachter beurteilt nur die Wirbelsäule, ein psychiatrischer nur die Depression.
Die kumulative Wirkung mehrerer leichter Einschränkungen geht dabei verloren. Im Widerspruch und im Klageverfahren sollten Versicherte ausdrücklich auf eine Begutachtung bestehen, die alle Diagnosen integriert betrachtet.
Beratungsstellen sind die wichtigste Anlaufstelle. Der Sozialverband VdK, der Sozialverband Deutschland (SoVD) und die unabhängige Patientenberatung helfen bei Antrag und Widerspruch. Auch Erwerbslosenberatungen und Sozialrechtsanwälte können den Verfahrensgang beurteilen.
Die Kosten eines Sozialrechtsanwalts trägt im Erfolgsfall die Rentenversicherung, in den ersten Stufen besteht zudem Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Häufige Fragen zu Pflegegrad und ErwerbsminderungsrenteBerechtigt Pflegegrad 4 oder 5 automatisch zur Erwerbsminderungsrente?
Nein. Selbst Pflegegrad 5, der schwerste Pflegestufe, begründet keinen automatischen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung prüft das quantitative Leistungsvermögen unabhängig vom Pflegegrad.
Bei Pflegegrad 5 sind die Hürden faktisch deutlich niedriger, weil die zugrundeliegenden Erkrankungen meist auch Arbeit unmöglich machen – ein Automatismus besteht aber nicht.
Wie lange dauert das Verfahren von Antrag bis Urteil?
Der reine Antragsprozess bei der Rentenversicherung dauert meist drei bis sechs Monate. Bei Ablehnung folgt das Widerspruchsverfahren mit weiteren drei bis sechs Monaten.
Eine Klage vor dem Sozialgericht zieht sich meist ein bis zwei Jahre, das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht weitere zwei bis drei Jahre. Der Hamburger Fall L 3 R 35/22 begann 2016 und endete erst 2026 – also nach fast einem Jahrzehnt.
Was passiert finanziell, wenn der EM-Rentenantrag scheitert?
Wer arbeitsunfähig ist, aber keine Erwerbsminderungsrente bekommt, fällt häufig in das Bürgergeld nach SGB II oder die Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII zurück. Liegt eine vom Sozialamt anerkannte volle Erwerbsminderung vor, gilt SGB XII – mit teils günstigeren Regeln zu Vermögen und Wohnkosten.
Wer beim Bürgergeld landet, muss zusätzlich die Mitwirkungspflichten des Jobcenters erfüllen, was im Krankheitsfall die Belastung weiter erhöht. Der finanzielle Verlust gegenüber einer EM-Rente kann mehrere hundert Euro im Monat betragen.
Hilft ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 100 beim Rentenantrag?
Auch der Schwerbehindertenausweis mit Grad der Behinderung 100 ist nur ein Indiz, kein Beweis. Er spielt vor allem für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Rolle, nicht aber für die Erwerbsminderungsrente.
Die Rentenversicherung verlangt eine eigenständige Prüfung des Leistungsvermögens nach den Maßstäben des Rentenrechts.
Lohnt sich überhaupt ein Klageverfahren?
Statistisch werden viele Klagen gegen ablehnende Bescheide zurückgewiesen, ein Teil aber auch vom Sozialgericht oder im Berufungsverfahren positiv entschieden. Entscheidend ist die Qualität der medizinischen Unterlagen und das gezielte Nutzen eines selbst benannten Sachverständigen.
Wer im Sozialrecht versiert beraten ist und seine Diagnosen vollständig dokumentiert, hat realistische Chancen – das gilt insbesondere bei psychiatrischen Krankheitsbildern, wo Gerichtsgutachten häufig stark variieren.
QuellenBundesministerium der Justiz: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
Bundesministerium der Justiz: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
Bundesministerium der Justiz: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
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Bürgergeld: Das Jobcenter kürzt Miete und dieser Widerspruch hat fast immer Erfolg
501.667 Widersprüche haben die Jobcenter im Jahr 2025 verzeichnet – über 78.000 mehr als im Vorjahr, und der häufigste Streitgegenstand sind die Kosten der Unterkunft. Wer einen Bescheid mit gekürzter Miete bekommt, sitzt schnell auf einer Lücke von 100, 200, manchmal 300 Euro pro Monat – Geld, das aus dem Regelsatz kaum aufgebracht werden kann.
Der Widerspruch gegen die Mietkürzung ist damit kein Randphänomen, sondern der zentrale Konflikt zwischen Leistungsbeziehenden und Behörde.
Die Statistik der Bundesagentur weist 476.728 entschiedene Widersprüche aus. In 147.213 Fällen wurde der Bescheid revidiert – das sind rund 31 Prozent. Die Behörde verbucht die übrigen 61 Prozent als „zurückgewiesen oder zurückgezogen”, wertet das also als eigenen Erfolg. Tatsächlich liegt der Anteil der Rücknahmen aber teilweise daran, dass Sachbearbeitende Betroffenen am Telefon erklären, der Widerspruch sei „aussichtslos”.
Die Beratungspraxis von Tacheles Sozialhilfe e.V. zeigt seit Jahren das gegenteilige Bild: Gerade bei Streit um die Kosten der Unterkunft ist die Erfolgsquote überdurchschnittlich – sofern der Widerspruch sauber begründet wird.
Der Grund liegt in der Rechtskonstruktion: Für die Übernahme der Miete gilt nicht die Behauptung des Jobcenters, sondern eine vom Bundessozialgericht erzwungene Beweispflicht. Diese Pflicht wird in der Praxis selten erfüllt – und genau da setzt der Widerspruch an.
Beweislast beim Jobcenter: Das schlüssige Konzept muss tragenDer zentrale Hebel im Widerspruch gegen die Mietkürzung ist § 22 Absatz 1 SGB II. Die Norm ordnet an, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, definiert das Gesetz nicht. Diese Lücke füllt das Bundessozialgericht seit Jahren mit einer einzigen Bedingung: Das Jobcenter muss seine Mietobergrenze auf ein sogenanntes schlüssiges Konzept stützen.
Schlüssig ist ein Konzept nur dann, wenn es methodisch sauber ist. Das Bundessozialgericht hat in einer Reihe von Grundsatzurteilen – etwa BSG vom 22. September 2009 (B 4 AS 18/09 R) und BSG vom 30. Januar 2019 (B 14 AS 24/18 R) – Mindestanforderungen festgelegt: die Datenerhebung muss aktuell sein, sie muss den gesamten Vergleichsraum abbilden, sie darf keine Brennpunkte oder einseitig billigen Wohnlagen ausblenden, und sie muss statistisch nachvollziehbar sein.
Die Daten dürfen meist nicht älter als zwei Jahre sein. Die Methodenwahl bleibt der Kommune überlassen, aber das Ergebnis ist gerichtlich voll überprüfbar.
Die Folge dieser Konstruktion ist im Sozialrecht ungewöhnlich: Wer Mietkürzungen verteidigen will, trägt die Beweislast. Das Sozialgericht Landshut hat das im Beschluss vom 16. Juli 2024 (S 7 AS 166/24 ER) noch einmal scharf formuliert. Wenn das Jobcenter kein tragfähiges Konzept vorlegen kann, kürzt es rechtswidrig – auch dann, wenn die Wohnung der Betroffenen objektiv über jeder Tabelle liegt.
Das Gericht greift in solchen Fällen auf die Höchstwerte des Wohngeldgesetzes zurück und schlägt einen Sicherheitszuschlag von zehn Prozent darauf. Diese Regel ist seit BSG vom 16. Juni 2015 (B 4 AS 44/14 R) gefestigt.
Praktisch bedeutet das: Wer Widerspruch einlegt und das Konzept der Kommune in Frage stellt, zwingt das Jobcenter in eine Verteidigungsposition, in der es methodische Lücken offenlegen oder höhere Werte akzeptieren muss. Längst nicht jedes der bundesweit eingesetzten Konzepte hält einer gerichtlichen Prüfung stand – das zeigen die Fortschreibungs-Urteile des Bundessozialgerichts und die Landessozialgerichts-Rechtsprechung der letzten Jahre.
Fünf typische Fehler im KdU-BescheidDie Beratungspraxis und die Sozialgerichtsbarkeit zeigen ein wiederkehrendes Muster. Wer den eigenen Bescheid systematisch prüft, stößt fast immer auf einen der folgenden fünf Fehler.
Fehler 1: Veraltetes oder unvollständiges Mietkonzept. Stützt sich die Mietobergrenze auf Daten, die älter als zwei Jahre sind, ist sie nach BSG-Maßstäben nicht mehr aktuell. Genauso problematisch sind Konzepte, die einzelne Stadtteile oder ganze Vergleichsräume aussparen oder nur Wohnungen einfachsten Standards einbeziehen.
Das Bundessozialgericht hat solche Zirkelschlüsse in mehreren Entscheidungen, zuletzt im September 2020 (B 14 AS 37/19 R) für Berlin, ausdrücklich verworfen.
Fehler 2: Falsche Bedarfsgemeinschaft. Wenn das Jobcenter die Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt ansetzt, obwohl ein erwachsenes Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört, sinkt die anerkannte Miete oft um mehrere hundert Euro. Diese Fehler entstehen häufig nach einem Kontoauszug, einer Meldebescheinigung oder einer geänderten Sachbearbeitung – und werden im Bescheid selten transparent gemacht.
Fehler 3: Fehlende oder unwirksame Kostensenkungsaufforderung. Vor einer Kürzung der tatsächlichen Miete muss das Jobcenter die Betroffenen schriftlich auffordern, die Kosten zu senken. Das hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 7. Mai 2009 (B 14 AS 14/08 R) klargestellt.
Diese Aufforderung muss eine konkrete Obergrenze nennen, die Rechtsfolgen aufzeigen und eine angemessene Frist setzen – meist sechs Monate. Eine pauschale Anhörung ohne Zahlen reicht nicht. Fehlt der Hinweis ganz oder ist er unbestimmt, ist die nachfolgende Kürzung angreifbar.
Fehler 4: Heizkosten falsch geprüft. Heizkosten und Kaltmiete sind seit BSG vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 36/08 R) getrennt zu betrachten. Wer eine schlecht isolierte Wohnung mit Einfachverglasung bewohnt, hat zwangsläufig höhere Heizkosten – das muss das Jobcenter berücksichtigen. Pauschale Kürzungen mit Verweis auf den bundesweiten Heizspiegel sind unzulässig, wenn der Einzelfall nicht geprüft wurde.
Fehler 5: Einzelfallprüfung unterblieben. Selbst wenn die Wohnung objektiv über der Obergrenze liegt, kann ein Umzug unzumutbar sein. Gesundheitliche Einschränkungen, ein hohes Alter, eine bauliche Anpassung der Wohnung an eine Behinderung oder soziale Bindungen sind Gründe, die das Jobcenter individuell zu würdigen hat. Wenn der Bescheid nur die Tabelle zitiert, fehlt diese Prüfung – und das ist ein eigener Angriffspunkt.
Ein Beispielfall verdeutlicht die Mechanik. Carmen R., 56, wohnt mit ihrer erwachsenen Tochter in einer 70-Quadratmeter-Wohnung in Hannover. Bruttokaltmiete: 870 Euro. Das Jobcenter kürzt nach Ablauf der Karenzzeit auf 720 Euro – 150 Euro im Monat fehlen plötzlich.
Im Bescheid steht eine Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt; die Tochter wurde übersehen. Carmen R. legt Widerspruch ein, fordert per Akteneinsicht das schlüssige Konzept der Region Hannover an und stellt fest, dass die Datenbasis aus 2022 stammt.
Sechs Wochen später erkennt das Jobcenter die volle Miete an – plus eine Nachzahlung von 600 Euro für die vier Monate, in denen bereits gekürzt wurde. Ohne Klage, ohne Anwalt.
So baut man den Widerspruch gegen die Mietkürzung aufEin wirksamer Widerspruch besteht aus drei Bausteinen: einer fristwahrenden Erklärung, einer fundierten Begründung und einem Antrag auf Akteneinsicht. Die Erklärung selbst kann formlos sein – ein Brief, ein Fax, ein Schreiben zur Niederschrift im Jobcenter. Wichtig ist, dass aus dem Schreiben hervorgeht, gegen welchen Bescheid sich der Widerspruch richtet und von wem er kommt. Bedarfsgemeinschafts-Nummer und Datum des Bescheids gehören in jeden Widerspruch.
Die Begründung kann nachgereicht werden. Wer unsicher ist, ob die Frist hält, schickt zuerst eine Zeile per Einschreiben oder Fax: „Hiermit lege ich fristwahrend Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein. Die Begründung reiche ich nach.” Damit ist die Monatsfrist gewahrt. Erst danach beginnt die eigentliche Arbeit.
Die Begründung sollte auf konkrete Punkte zielen. Wer das schlüssige Konzept angreifen will, muss zuerst das Konzept der Kommune kennen – manche Kommunen veröffentlichen ihre KdU-Richtlinie online, andere geben sie nur auf Akteneinsicht heraus. Ohne Kenntnis der Methodik bleibt jede Argumentation pauschal.
Mit Kenntnis lassen sich gezielt Schwachstellen rügen: veraltete Datengrundlage, fehlende Repräsentativität, ausgeklammerte Stadtteile, falsche Personenzahl, zu kurze Kostensenkungsfrist.
Ein typischer Begründungsbaustein lautet: „Die im Bescheid zugrunde gelegte Mietobergrenze beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept nach BSG-Maßstäben. Die Datenerhebung stützt sich auf einen Mietspiegel aus dem Jahr [Jahr] und ist nicht mehr aktuell.
Hilfsweise verweise ich auf die Werte des § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich Sicherheitszuschlag von zehn Prozent.” Solche Bausteine zwingen das Jobcenter zur inhaltlichen Auseinandersetzung.
Wer den Widerspruch begründet, sollte zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Damit zahlt das Jobcenter die ursprünglich bewilligten Beträge weiter, bis über den Widerspruch entschieden ist. Ohne diesen Antrag entsteht in der Zwischenzeit eine echte Versorgungslücke.
Belege wie Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Heizkostenabrechnung, Atteste oder Schwerbehindertenausweis gehören als Anlagen ins Widerspruchsschreiben – Kopien, keine Originale.
Fristen, Aussetzung und der teure Reflex „Lieber zurückziehen”Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Sie steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Schreibens. Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Wer die Monatsfrist verpasst, ist trotzdem nicht völlig rechtlos: Über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X lassen sich rechtswidrige Bescheide bis zu vier Jahre rückwirkend korrigieren. Diese Tür wird in der Beratungspraxis häufig übersehen.
Ein verbreitetes, aber teures Manöver der Behörde ist der Anruf einige Tage nach Eingang des Widerspruchs: Der Widerspruch sei „aussichtslos”, man könne ihn doch zurücknehmen, dann gehe es schneller. Wer dieser Empfehlung folgt, beendet das Rechtsmittel.
Der Bescheid wird bestandskräftig, eine Klage später wird deutlich aufwendiger, und der Druck auf die Behörde – Akte zu prüfen, Begründung zu liefern, gegebenenfalls korrigieren zu müssen – verschwindet. Eine Rücknahme ist im Regelfall nicht widerruflich. Wer Zweifel hat, schreibt nichts zurück und wartet die Entscheidung ab.
Bleibt das Jobcenter bei seiner Linie, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Gegen diesen ist innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht möglich. Das Klageverfahren ist für Leistungsbeziehende kostenfrei, ein Anwalt ist nicht zwingend, kann aber über Beratungs- und Prozesskostenhilfe finanziert werden.
Wer die Möglichkeit nutzt, profitiert oft doppelt: Im Klageverfahren werden Konzepte häufig erstmals tatsächlich überprüft, weil die Sozialgerichte Sachverständige anfordern können.
Was sich ab 1. Juli 2026 ändertDas 13. SGB-II-Änderungsgesetz, vom Bundestag am 5. März 2026 beschlossen, ändert die Spielregeln zum 1. Juli 2026 spürbar. Die Karenzzeit für die Wohnkosten wird abgeschafft, die Angemessenheit wird wieder ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs geprüft.
Eine neue Obergrenze legt fest, dass die tatsächliche Miete maximal das 1,5-Fache der örtlichen Mietobergrenze betragen darf, sonst entfällt die Anerkennung sofort. Außerdem wird die Angemessenheit künftig bei jedem Folgeantrag erneut geprüft.
Für laufende Verfahren gilt: Wer vor dem 1. Juli 2026 einen Bescheid mit Mietkürzung erhält, kann sich weiter auf die alte Karenzzeitregelung und die volle BSG-Rechtsprechung zum schlüssigen Konzept berufen.
Wer nach dem Stichtag einen Bescheid bekommt, wird zusätzlich gegen die neue 1,5-Fach-Grenze argumentieren müssen. Die Pflicht des Jobcenters, ein schlüssiges Konzept vorzulegen, bleibt jedoch unverändert. Auch unter der neuen Regelung trägt die Behörde die Beweislast für die Mietobergrenze.
Wer eine Mietkürzung kommentarlos hinnimmt, akzeptiert sie. Nach Ablauf der Monatsfrist wird der Bescheid bestandskräftig, und mit jedem weiteren Monat wachsen die Beträge, die dauerhaft aus dem Regelsatz fehlen.
Beratungsstellen wie Tacheles Sozialhilfe e.V., der Sozialverband VdK oder der Mieterbund prüfen Bescheide kostenfrei oder gegen geringen Beitrag. Wer den Brief mit der Mietkürzung in der Hand hat, sollte ihn nicht in die Schublade legen, sondern den Widerspruch noch in derselben Woche schreiben – oder die Hilfe einer Beratungsstelle suchen.
Häufige Fragen zum Widerspruch gegen die MietkürzungWie lange habe ich Zeit für den Widerspruch?
Ein Monat ab Zugang des Bescheids. Diese Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt sie oder ist sie unvollständig, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Bei verpasster Frist bleibt der Überprüfungsantrag mit bis zu vier Jahren Rückwirkung als Rettungsanker.
Muss ich den Widerspruch sofort begründen?
Nein. Es reicht, fristwahrend Widerspruch einzulegen. Die Begründung kann nachgereicht werden. Praktisch sollte das aber innerhalb weniger Wochen passieren, sonst entscheidet das Jobcenter nach Aktenlage und das Ergebnis bleibt unverändert.
Kann ich das schlüssige Konzept meiner Stadt einsehen?
Ja. Über Akteneinsicht oder per Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Manche Kommunen veröffentlichen ihre KdU-Richtlinien online. Ohne Kenntnis des Konzepts ist eine substantielle Begründung kaum möglich.
Was passiert mit meiner Miete während des Widerspruchsverfahrens?
Ohne Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gilt der gekürzte Bescheid weiter. Wer den Aussetzungsantrag stellt, bekommt in vielen Fällen die ursprünglichen Leistungen weitergezahlt, bis über den Widerspruch entschieden ist. Dieser Antrag gehört in den Widerspruch oder unmittelbar danach.
Lohnt sich ein Anwalt?
Bei einfachen Fehlern – falsche Personenzahl, vergessene Mehrbedarfe – nicht zwingend. Sobald es um das schlüssige Konzept oder eine Klage geht, ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll. Über Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe entstehen für Leistungsbeziehende meist keine Kosten.
Kann das Jobcenter mich zwingen, den Widerspruch zurückzunehmen?
Nein. Es kann anrufen, schreiben oder Vorschläge machen – die Entscheidung liegt allein bei der widersprechenden Person. Eine einmal erklärte Rücknahme ist nicht widerruflich. Wer unsicher ist, sollte schweigen oder eine Beratungsstelle konsultieren, bevor er etwas unterschreibt.
Bundesagentur für Arbeit: Bürgergeld: Widersprüche und Klagen im Jahr 2025
Bundesministerium der Justiz: § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Bundessozialgericht: BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R (Vergleichsraum, schlüssiges Konzept)
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Kampagne „Wir sind alle YPJ“ gestartet
Die angekündigte Kampagne „Wir sind alle YPJ“ ist in Qamişlo offiziell gestartet worden. Die Plattform der Frauenbewegungen und -organisationen in Rojava fordert dabei die Einbindung der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) in die Strukturen des syrischen Verteidigungsministeriums. Der Auftakt erfolgte mit einer öffentlichen Erklärung im Stadion der Gefallenen des 12. März. An der Veranstaltung nahmen Vertreterinnen von Frauenorganisationen, politischen Parteien, juristischen Kreisen sowie Aktivistinnen und Intellektuelle teil.
Breite Beteiligung und mehrsprachige Erklärung
Die Erklärung wurde in mehreren Sprachen verlesen: auf Kurdisch von der Sprecherin von Kongra Star in Qamişlo, Rihan Temo, auf Arabisch von Wasaif Danda vom Frauenrat der Cizîrê-Region, sowie auf Syrisch-Aramäisch von Samira Gawriye Hana von der Frauenunion der Suryoye. Während der Veranstaltung wurden Fahnen von Kongra Star und YPJ getragen. Transparente mit Aufschriften wie „Wir sind alle YPJ“ und „Die YPJ repräsentieren uns“ prägten das Bild.
Kampagnenprogramm vorgestellt
Im Anschluss an die Erklärung wurde das Programm der Kampagne vorgestellt. Geplant sind zahlreiche Aktivitäten im In- und Ausland. Dazu gehören Konzerte, Theateraufführungen sowie Ausstellungen mit Fotografien von YPJ-Kämpferinnen. Auch religiöse Veranstaltungen sind vorgesehen. Darüber hinaus sollen die Initiative der Friedensmütter sowie Angehörige von Gefallenen und Kämpferinnen in öffentlichen Erklärungen zu Wort kommen.
Politische und rechtliche Dimension
Ein weiterer Schwerpunkt der Kampagne liegt auf politischen und juristischen Initiativen. Geplant sind Diskussionsveranstaltungen mit Juristinnen zur Bedeutung der YPJ sowie Gespräche mit Akademikerinnen. Zudem sollen Dialogtreffen zur Integration der YPJ in die Verteidigungsstrukturen organisiert werden. Parallel dazu ist die Erstellung von Dossiers zur Dokumentation von Kriegsverbrechen vorgesehen.
Breite Mobilisierung geplant
Die Kampagne soll auch über soziale Medien eine breite Öffentlichkeit erreichen. Ziel ist eine umfassende Mobilisierung zur Unterstützung der YPJ und ihrer politischen Forderungen.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/kongra-star-startet-kampagne-zur-anerkennung-der-ypj-51264 https://deutsch.anf-news.com/frauen/ypj-aussern-sich-zu-gesprach-mit-syrischem-verteidigungsministerium-50979 https://deutsch.anf-news.com/frauen/ypj-fordern-festen-platz-in-armee-und-verfassung-syriens-50973 https://deutsch.anf-news.com/frauen/ypj-betonen-zum-grundungsjubilaum-rolle-als-frauenverteidigungskraft-50999 https://deutsch.anf-news.com/frauen/kampagne-zur-verteidigung-der-frauenrevolution-gestartet-51257
In wenigen Jahren wird von den Mullahs nichts geblieben sein
Es muss hier eigentlich nicht wiederholt werden, doch die – optimistische – Prognose darf gestellt werden: In wenigen Jahren wird weder von der politischen Theokratie, die den Iran seit 1979 lähmt, noch von den Weissagungen ihrer Kollaborateure in übriggebliebene sein. Die Zeit für die Befreiung des Irans naht und die Dynamik wird sich beschleunigen: Die […]
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Benefizkonzert für DKSV in Gelsenkirchen
In Gelsenkirchen hat ein Benefizkonzert zugunsten des Deutsch-Kurdischen Sportvereins (DKSV) stattgefunden. Die Veranstaltung wurde im Kultursaal in der Horster Mitte ausgerichtet und von zahlreichen Künstler:innen, Politiker:innen sowie Vertreter:innen zivilgesellschaftlicher Organisationen besucht.
Der in Essen ansässige DKSV vereint verschiedene Strukturen unter seinem Dach, darunter den Verein SV Mesopotamia mit Männer-, Frauen- und Jugendmannschaften. In den Beiträgen wurde insbesondere die multikulturelle Ausrichtung des Vereins hervorgehoben.
Das Programm begann mit einer Schweigeminute. In der Eröffnungsrede erinnerte der DKSV-Vertreter Fırat Akkuş daran, dass der Verein im Jahr 2018 gegründet wurde, und bedankte sich für die breite Unterstützung. Auch die MLPD-Vorsitzende Gabi Fechtner sprach zu den Teilnehmenden. Sie kritisierte die Kriminalisierungspolitik gegenüber Kurd:innen in Deutschland und hob die Notwendigkeit solidarischen Handelns hervor.
Zu den weiteren Redner:innen zählten unter anderem der KOMAW-Vertreter Cemil Gültekin, die Ko-Vorsitzende des kurdischen Dachverbands KON-MED, Ruken Akça, sowie die ehemalige HDP-Abgeordnete Nursel Aydoğan. In ihren Beiträgen wurde der Sport als verbindendes Element zwischen den Völkern hervorgehoben, das Freundschaft, Solidarität und Frieden stärken könne.
Kulturprogramm und gemeinsamer Abschluss
Das Benefizkonzert wurde von Musik- und Poesiebeiträgen begleitet. Künstler:innen aus der Region sowie von der kurdischen Kulturbewegung TEV-ÇAND traten auf. Die Teilnehmenden tanzten gemeinsam und trugen zu einer solidarischen Atmosphäre bei. Zum Abschluss des Abends fanden Konzerte der beteiligten Künstler:innen statt. Dabei bekräftigten die Anwesenden ihre Unterstützung für den DKSV und unterstrichen die Bedeutung gemeinsamer gesellschaftlicher und kultureller Räume.
Trauerfeier für Zeynep Cansız in Berlin
In Berlin ist Zeynep Cansız mit einer Gedenkveranstaltung gewürdigt worden. Organisiert wurde das Programm von der Freien Kurdischen Gemeinde e.V. (Nav-Berlin) und dem Frauenrat Dest-Dan. Die Veranstaltung fand in den Vereinsräumlichkeiten statt und wurde von zahlreichen Menschen besucht. Neben Angehörigen nahmen auch Freund:innen und Weggefährt:innen an der Zeremonie teil.
Zu Beginn wurde eine Kerze im Namen von Zeynep Cansız entzündet. Im Anschluss wurde ein alevitisches Rosengebet (Gulbang) gesprochen. Im Verlauf der Veranstaltung ergriffen mehrere Personen das Wort, darunter die Vorsitzende des Frauenrates sowie ihre Enkelin Berfin.
In den Redebeiträgen wurde insbesondere Cansız‘ Engagement für die kurdische Jugend hervorgehoben. Sie habe sowohl materiell als auch ideell unterstützt und vielen Menschen in ihrem Umfeld zur Seite gestanden. Auch ihre Offenheit und Gastfreundschaft wurden betont. Ihr Zuhause sei ein Ort der Begegnung und des Zusammenhalts gewesen.
Die Veranstaltung war von einer hohen Beteiligung geprägt. Während des Programms kam es mehrfach zu emotionalen Momenten. Nach weiteren Gebeten wurde das Gedenken beendet.
Mutter von Sakine Cansız
Zeynep Cansız war die Mutter der 2013 in Paris im Auftrag des türkischen Staates ermordeten kurdischen Revolutionärin und PKK-Mitbegründerin Sakine Cansız. Sie starb vor rund zwei Wochen in einem Krankenhaus im westtürkischen Izmir an den Folgen einer Hirnblutung nach einem schweren Sturz auf den Kopf und wurde in ihrer Heimat Dersim (tr. Tunceli) neben ihrer Tochter begraben.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/zeynep-cansiz-in-dersim-beigesetzt-51178 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kck-kondoliert-zum-tod-von-zeynep-cansiz-51154 https://deutsch.anf-news.com/frauen/mutter-von-sakine-cansiz-gestorben-51141
Instructions following a Government meeting
Vladimir Putin approved a list of instructions following the meeting with Government members held on March 4, 2026.
Rente: Rentnerin verliert 960 Euro im Jahr – nur weil sie verheiratet ist
Verheiratete Rentner verlieren beim Grundrentenzuschlag bis zu 960 Euro im Jahr — gegenüber unverheirateten Paaren mit identischem Haushaltseinkommen. Grund ist die Einkommensanrechnung des Ehegatten, die nur bei Verheirateten greift, nicht bei Lebensgemeinschaften ohne Trauschein.
Der Sozialverband VdK hat diesen Mechanismus am 2. Februar 2026 erneut als strukturellen Nachteil angeprangert. Das Bundessozialgericht hat den Klageweg dagegen am 27. November 2025 endgültig verbaut.
Zwei Paare, ein Einkommen, 960 Euro Unterschied im JahrRenate K., 66, aus Hannover ist seit 41 Jahren mit ihrem Mann Klaus verheiratet. Sie hat 36 Jahre lang in Teilzeit als Verkäuferin gearbeitet, oft im Niedriglohnbereich. Klaus war Kfz-Meister und bezieht eine Rente von 1.700 Euro brutto. Renates eigene Rente liegt bei 850 Euro.
Auf dem Papier hätte Renate Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag von 80 Euro im Monat — die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Grundrentenzeiten geprüft und den Anspruch dem Grunde nach festgestellt.
Auf Renates Konto kommt davon nichts. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen des Ehepaars liegt bei rund 2.500 Euro im Monat. Damit überschreitet es den Freibetrag für Verheiratete von 2.326 Euro um 174 Euro. Davon werden 60 Prozent als Anrechnung auf den Zuschlag fällig — also 104,40 Euro. Renates Zuschlag von 80 Euro wird dadurch komplett aufgezehrt. Sie bekommt null Euro ausgezahlt.
Andrea M., 66, aus Hannover wohnt seit 32 Jahren mit ihrem Lebensgefährten Bernd zusammen. Geheiratet haben die beiden nie. Andrea hat 35 Jahre lang als Friseurin gearbeitet, davon viele Jahre Teilzeit, mit Löhnen weit unter dem Durchschnitt.
Auch ihr Grundrentenzuschlag würde rein rechnerisch 80 Euro im Monat betragen. Bernd, früher Maschinenbau-Techniker, bezieht eine Rente von 1.700 Euro, das gemeinsame Haushaltseinkommen liegt — wie bei Renate und Klaus — bei rund 2.500 Euro.
Bei Andrea zählt für die Einkommensprüfung aber nur ihr eigenes zu versteuerndes Einkommen — und das liegt bei rund 1.000 Euro im Monat. Damit unterschreitet sie den Freibetrag für Alleinstehende von 1.491 Euro deutlich. Andrea bekommt den vollen Grundrentenzuschlag von 80 Euro ausgezahlt — jeden Monat. Im Jahr macht das 960 Euro aus, die Renate verliert, weil sie geheiratet hat.
Warum die Grundrente Verheiratete schlechter stellt als LebensgemeinschaftenDie Ungleichbehandlung folgt aus § 97a SGB VI, der die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag regelt. Die Vorschrift wurde mit dem Grundrentengesetz vom 12. August 2020 eingeführt und gilt seit dem 1. Januar 2021.
Anders als bei der Mütterrente, die unabhängig vom Partnereinkommen ausgezahlt wird, schreibt das Gesetz vor, dass beim Grundrentenzuschlag das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten zusammen angerechnet wird. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften findet diese Verrechnung nicht statt — angerechnet wird nur das individuelle Einkommen.
Die Begründung des Gesetzgebers lautet: Wer verheiratet ist, lebt nach bürgerlich-rechtlicher Konstruktion in einer Wirtschaftseinheit mit gegenseitiger Unterhaltspflicht. Diese Lebensführungsgemeinschaft soll bei der Bedarfsprüfung berücksichtigt werden.
Die Konsequenz auf der Zahlungsseite ist eindeutig: Verheiratete unterliegen einer schärferen Einkommensgrenze, gerechnet pro Kopf. Die Einzelgrenze für Alleinstehende liegt 2026 bei 1.491 Euro, die Ehepaarsgrenze bei 2.326 Euro gemeinsam — also nur 1.163 Euro pro Person, und damit deutlich unter der Einzelgrenze.
Wird die Untergrenze überschritten, fließen 60 Prozent jedes Euros darüber in die Anrechnung. Über 1.840 Euro für Alleinstehende und 2.744 Euro für Ehepaare wird der gesamte Mehrbetrag voll angerechnet — der Zuschlag fällt dann meist auf null.
Etwa 1,4 Millionen Menschen bezogen Ende 2024 einen Grundrentenzuschlag in Höhe von durchschnittlich 97 Euro im Monat. Knapp die Hälfte aller dem Grunde nach Berechtigten fällt durch die Einkommensprüfung — viele davon sind Verheiratete, die ohne Trauschein einen vollen Zuschlag bekommen würden.
BSG-Urteil zur Grundrente: Der Klageweg ist endgültig verbautVor dem BSG-Urteil galt die Vorschrift unter Sozialrechtsexperten als verfassungsrechtlich angreifbar. Das Bundessozialgericht hat diese Hoffnung am 27. November 2025 zerschlagen. Im Verfahren B 5 R 9/24 R hatte eine 1960 geborene Klägerin geklagt, die seit Mai 2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht.
Aus 43 Jahren mit Grundrentenzeiten hatte ihr die Rentenversicherung einen Zuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten errechnet — rund 40 bis 48 Euro im Monat. Wegen der Anrechnung des Einkommens ihres Ehemanns wurde davon kein Cent ausgezahlt.
Die Klage scheiterte zunächst beim Sozialgericht Gelsenkirchen (S 10 R 338/22) und beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 18 R 707/22). Das BSG bestätigte beide Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Aus Sicht des 5. Senats verstößt die Anrechnung des Ehegatteneinkommens nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz.
Es bestehe ein hinreichend sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung: Der Grundrentenzuschlag werde vollständig aus Steuermitteln finanziert, und der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er solche Sozialausgleichsleistungen am tatsächlichen Bedarf ausrichten wolle.
Für Betroffene heißt das: Widersprüche, die sich allein auf eine angebliche Verfassungswidrigkeit der Ehegatten-Anrechnung stützen, haben nach diesem Urteil keine Erfolgsaussichten mehr. Theoretisch bleibt der Weg nach Karlsruhe — eine Verfassungsbeschwerde wäre denkbar, ist aber bisher nicht angekündigt.
Praktisch hat die Klägerin alle Instanzen erschöpft, und die Mehrheit der Sozialrechtler geht davon aus, dass auch das Bundesverfassungsgericht der Argumentation des BSG folgen würde. Der höchstrichterliche Klageweg ist beschritten und verbaut.
Drei Hebel: Wie Verheiratete den Grundrentenzuschlag jetzt noch retten könnenDen Trauschein nachträglich auflösen, nur um den Grundrentenzuschlag zu retten, ist für die meisten Paare keine Option — und steuerlich oft sogar nachteilig. Was bleibt, sind drei konkrete Hebel, mit denen Verheiratete ihre Auszahlung im Einzelfall verbessern können.
Erstens: Freiwillige Steuererklärung abgeben. Die Rentenversicherung zieht für die Anrechnung das zu versteuernde Einkommen heran, das das Finanzamt ermittelt. Wer keine Steuererklärung abgibt, verschenkt mögliche Abzüge: Werbungskosten, Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Aufwendungen für die Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger.
Wer 2025 mehrere Tausend Euro für Zahnbehandlungen, Brille, Reha oder Medikamente ausgegeben hat, kann das zu versteuernde Einkommen über die Steuererklärung spürbar drücken — und dadurch unter eine relevante Anrechnungsgrenze fallen. Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden — die Erklärung für 2022 also noch bis Ende 2026.
Zweitens: Bescheid prüfen lassen. Die Einkommensprüfung läuft automatisiert über einen Datenabgleich der Rentenversicherung mit den Finanzbehörden. Fehler kommen vor — etwa wenn falsche Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt oder Sonderausgaben übersehen werden.
Wer den Verdacht hat, dass im Bescheid Beträge nicht stimmen, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Anders als beim Widerspruch gilt dafür keine Frist von vier Wochen, sondern grundsätzlich vier Jahre rückwirkend. Verheiratete sollten ihre Bescheide deshalb nicht ungeprüft ablegen, sondern nachvollziehen, welche Einkünfte angerechnet wurden.
Drittens: Kapitalerträge gezielt steuern. Wenn Kapitalerträge bereits über die Abgeltungssteuer abgegolten wurden und in keiner Steuererklärung mehr auftauchen, müssen sie der Rentenversicherung gesondert gemeldet werden. Ein Verschweigen ist keine Option und kann den gesamten Bescheid kippen.
Wer aber Kapitalerträge bewusst auf den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person reduziert oder Geld in nicht zinstragende Anlageformen umschichtet, kann das relevante Einkommen senken. Eine pauschale Empfehlung gibt es hier nicht — es kommt auf die persönliche Vermögensstruktur an, und jede Umschichtung sollte vor der Entscheidung mit einer Rentenberatung besprochen werden.
VdK-Forderungen zur Grundrente: Politische Hoffnung statt juristischem HebelNachdem das BSG den juristischen Weg versperrt hat, verlagert sich der Druck auf die politische Ebene. Der Sozialverband VdK, mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband Deutschlands, hat in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2026 drei zentrale Forderungen formuliert. Die Grundrente soll, wie die Mütterrente, unabhängig vom Einkommen des Partners ausgezahlt werden.
Zeiten der Erwerbsminderung und Arbeitslosigkeit sollen als Grundrentenzeiten anerkannt werden, weil sonst Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien die nötigen 33 Jahre kaum erreichen. Und mehr Bezieher von Erwerbsminderungsrenten sollen Zugang zum Grundrentenzuschlag erhalten.
Die zweite anhängige VdK-Klage betrifft Mütter: Sechs Wochen Mutterschutzzeit vor der Geburt eines Kindes werden bei der Berechnung der Grundrentenzeiten nicht berücksichtigt. Im schlimmsten Fall fehlen Frauen genau diese Wochen, um die 33-Jahre-Schwelle zu erreichen — und sie verlieren den gesamten Anspruch.
Bei einer Musterrechnung des VdK kann sich der Verlust auf rund 200 Euro pro Jahr summieren, wenn der Zuschlag nicht ganz entfällt, sondern nur niedriger ausfällt.
Die Bundesregierung hat eine Rentenkommission eingesetzt, die unter anderem prüfen soll, wie die Grundrente zu einer armutsfesten Mindestrente weiterentwickelt werden kann. Der VdK ist in der Kommission vertreten. Ergebnisse werden frühestens 2027 erwartet. Bis dahin bleibt es bei der heutigen Rechtslage.
Wer als verheirateter Rentner einen Bescheid mit Null-Auszahlung trotz errechnetem Zuschlag in der Hand hält, sollte deshalb nicht auf eine Reform warten — sondern jetzt die Steuererklärung für die letzten vier Jahre prüfen und den eigenen Bescheid auf Rechenfehler bei der Einkommensanrechnung kontrollieren lassen.
Häufige Fragen zur Grundrente bei EhepaarenWerden auch dauernd getrenntlebende Ehepartner verrechnet?
Ja. Das Gesetz macht keine Ausnahme für getrenntlebende Ehepaare. Solange die Ehe rechtlich besteht, wird das Einkommen des Ehegatten angerechnet, auch wenn die Eheleute nicht mehr zusammenwohnen oder seit Jahren getrennt leben. Erst mit der Scheidung endet die Anrechnung — dann zählt nur noch das eigene zu versteuernde Einkommen.
Was passiert, wenn der Ehepartner stirbt?
Mit dem Tod des Ehegatten endet die gemeinsame Einkommensanrechnung. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch dann nur noch auf Basis des eigenen zu versteuernden Einkommens. Wer bisher wegen des Partnereinkommens keinen Zuschlag bekam, kann nach dem Tod plötzlich anspruchsberechtigt werden — der Anspruch entsteht aber erst mit der nächsten Einkommensprüfung zum 1. Januar des Folgejahres.
Gilt die Anrechnung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?
Ja. Über eine eigene Vorschrift im Lebenspartnerschaftsgesetz werden Regelungen für Ehegatten auch auf eingetragene Lebenspartner angewendet. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ohne Eintragung wird das Partnereinkommen dagegen nicht berücksichtigt — auch dann nicht, wenn das Paar seit Jahrzehnten zusammenlebt und einen gemeinsamen Haushalt führt.
Muss man den Grundrentenzuschlag beantragen?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch und zahlt den Zuschlag bei vorliegenden Voraussetzungen ohne separaten Antrag aus. Wer der Meinung ist, dass im Bescheid Fehler stecken, kann gegen den konkreten Bescheid Widerspruch einlegen oder einen Überprüfungsantrag stellen.
Lohnt sich eine Steuererklärung trotz möglicher Steuernachzahlung?
Häufig ja. Wenn die Steuererklärung das zu versteuernde Einkommen drückt, kann der Grundrentenzuschlag steigen oder erstmals ausgezahlt werden — der Zuwachs übersteigt oft die Nachzahlung an das Finanzamt. Eine Beispielrechnung mit einer Lohnsteuerhilfe oder einer Rentenberatung klärt vor der Abgabe, ob der Effekt unter dem Strich positiv ist.
Bundessozialgericht: Pressemitteilung Nr. 27/2025 — Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig (27.11.2025)
Bundessozialgericht: Verhandlung B 5 R 9/24 R — Sachverhalt und Entscheidung
Sozialverband VdK Deutschland: Grundrente bleibt verbesserungswürdig (02.02.2026)
Der Beitrag Rente: Rentnerin verliert 960 Euro im Jahr – nur weil sie verheiratet ist erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Krankengeld: 2.520 Euro weniger Krankengeld – wer vor 2027 krank wird, behält den alten Satz
Das Krankengeld sinkt ab dem 1. Januar 2027 von 70 auf 65 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 2.800 Euro bedeutet das etwa 140 Euro weniger im Monat — bei voller Bezugsdauer summiert sich der Verlust auf rund 2.520 Euro.
Wer während des Krankengeldbezugs seinen Job verliert, fällt nach 78 Wochen über die Nahtlosigkeitsregelung zusätzlich auf das Niveau des Arbeitslosengeldes I — eine zweite Stufe nach unten. Wer jetzt nicht reagiert, verschenkt vierstellige Beträge.
Was das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz konkret ändertDer Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) liegt seit dem 16. April 2026 vor. Am 29. April 2026 soll das Bundeskabinett den Entwurf beschließen. Vor der Sommerpause 2026 will Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) das Gesetz durch Bundestag und Bundesrat bringen.
Inkrafttreten ist nach dem aktuellen Stand zum 1. Januar 2027 vorgesehen, weitere Teile zum 1. Januar 2028.
Die Senkung des Krankengeldes ist eine von rund 50 Einzelmaßnahmen, die die Bundesregierung zur Stabilisierung der GKV-Finanzen plant. Der Entwurf setzt damit eine Empfehlung der Finanzkommission Gesundheit um, die am 30. März 2026 ihren Bericht mit 66 Vorschlägen vorgelegt hatte. Konkret ändert das BStabG den Wortlaut von § 47 SGB V.
Die bisherige Regel — Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, gedeckelt bei 90 Prozent des Nettoentgelts — wird durch die neuen Werte 65 Prozent Brutto und 85 Prozent Netto ersetzt. Die Bezugsdauer bleibt unverändert: maximal 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren.
Das BMG rechnet allein durch diese Senkung mit Einsparungen von 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027. Die Krankenkassen gaben 2025 insgesamt 21,6 Milliarden Euro für Krankengeld aus — ein Anstieg um 35,5 Prozent gegenüber 2020.
Für die Versicherten ist die Reform mehr als eine Zahlenkorrektur: Sie betrifft jeden, der nach einer Lohnfortzahlung von sechs Wochen weiterhin arbeitsunfähig ist, also rund zwei Millionen Menschen pro Jahr. Solange das Gesetz nicht verkündet ist, gilt das alte Recht. Wer noch im Jahr 2026 erkrankt, behält den 70-Prozent-Satz für die gesamte Bezugsdauer — das hat im Einzelfall hohe finanzielle Auswirkungen.
Wer im Krankenstand den Job verliert: Krankengeld bleibt — bis zur AussteuerungEine verbreitete Sorge ist falsch: Eine Kündigung während der Krankschreibung führt nicht zur sofortigen Senkung des Krankengeldes. Wer als Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird und die Krankenkasse die Zahlungen aufnimmt, behält die Berechnungsgrundlage des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts.
Die Krankenkasse zahlt das Krankengeld auch nach einer Kündigung oder dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags weiter — bis zur Aussteuerung nach 78 Wochen. Ab 2027 sind das eben 65 statt 70 Prozent dieses ursprünglichen Bruttogehalts.
Der eigentliche Einschnitt kommt nach Ablauf der 78 Wochen. Wer dann immer noch krankgeschrieben ist und keine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen hat, fällt in die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III.
Diese Vorschrift erlaubt den Bezug von Arbeitslosengeld I, obwohl die betroffene Person dem Arbeitsmarkt gesundheitlich nicht zur Verfügung steht.
Voraussetzung ist eine voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Leistungsminderung unter 15 Wochenstunden, bestätigt durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit, sowie die erfüllte Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld.
Das ALG I beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent — deutlich unter dem schon abgesenkten Krankengeld. Maria S., 56, Verkäuferin aus Hannover, ist seit 14 Monaten wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Ihr Bruttogehalt vor der Erkrankung lag bei 2.400 Euro, das Krankengeld nach altem Recht bei rund 1.680 Euro.
Nach den BStabG-Werten wären es 1.560 Euro. Im Mai 2027 läuft das Krankengeld nach 78 Wochen aus, sie meldet sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit und erhält ALG I in Höhe von rund 1.060 Euro monatlich. Innerhalb von 24 Monaten sinkt ihr Einkommen damit von 2.400 Euro Brutto auf gut 1.060 Euro netto — eine Quote von rund 44 Prozent des ursprünglichen Bruttoeinkommens.
Wer als Arbeitsloser krank wird: Krankengeld auf ALG-I-Niveau — schon heuteFür Menschen, die bereits ALG I beziehen und während dieses Bezugs arbeitsunfähig werden, gilt eine Sonderregel. § 47b SGB V — eine Vorschrift, die seit 1998 in der heutigen Form gilt und durch das BStabG nicht verändert wird — bestimmt: Das Krankengeld entspricht der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes.
Wer im Krankheitsfall vorher 1.180 Euro ALG I monatlich bekommen hat, erhält genau diesen Betrag als Krankengeld weiter. Aus dem Bruttogehalt einer früheren Beschäftigung wird nicht gerechnet.
Das hat eine paradoxe Konsequenz: Die generelle Senkung des Krankengelds auf 65 Prozent betrifft diese Gruppe direkt nicht. Wer schon mit ALG-I-Niveau ins Krankengeld geht, kann durch die Reform nicht weiter abrutschen.
Wer Bürgergeld bezieht, hat ohnehin keinen eigenen Krankengeldanspruch — bei Arbeitsunfähigkeit zahlt das Jobcenter weiterhin den Regelsatz, eine Lohnersatzleistung gibt es nicht.
Was sich für ALG-I-Bezieher dennoch ändert: Wer nach einer kurzen Beschäftigung erneut in die Arbeitslosigkeit zurückkehrt, oder wer mehrere Jobwechsel hatte und nun erstmals Krankengeld beantragt, startet bei einer neuen Erkrankung mit dem niedrigeren BStabG-Satz, sofern das Krankengeld aus der letzten Beschäftigung berechnet wird und nicht aus dem ALG I. Auch bei wiederholter Aussteuerung — also einem zweiten Krankheitsbezug innerhalb der Drei-Jahres-Blockfrist — schlägt die Senkung voll durch.
Was die Senkung in Euro bedeutet — drei FälleDer Höchstbetrag des Krankengelds liegt 2026 bei 135,63 Euro pro Kalendertag (entspricht 70 Prozent von 193,75 Euro täglicher Beitragsbemessungsgrenze).
Ab 2027 sinkt dieser Höchstbetrag bei gleicher BBG auf rund 125,94 Euro täglich — eine Differenz von knapp 290 Euro pro Monat für Gutverdiener. Für Normalverdiener fallen die Verluste geringer aus, treffen aber direkt das Haushaltsbudget.
Ein Arbeitnehmer mit 2.800 Euro Bruttogehalt erhält heute monatlich rund 1.960 Euro Krankengeld. Nach der Reform sinkt der Betrag auf 1.820 Euro — 140 Euro weniger pro Monat. Bei einer dreimonatigen Erkrankung addiert sich der Verlust auf 420 Euro.
Wer 78 Wochen lang Krankengeld bezieht — also die maximale Bezugsdauer — verliert über die Gesamtzeit rund 2.520 Euro. Bei einem höheren Brutto von 4.500 Euro liegt das aktuelle Krankengeld bei rund 3.150 Euro, ab 2027 noch bei 2.925 Euro: 225 Euro Differenz im Monat, über die volle Bezugsdauer eine Lücke von 4.050 Euro.
Niedrigverdiener mit 1.800 Euro Brutto bekommen heute rund 1.260 Euro Krankengeld. Ab 2027 sind es noch 1.170 Euro — 90 Euro weniger im Monat, 1.620 Euro über 18 Monate Bezugsdauer. Diese Beträge liegen, je nach Familienstand und Wohnsituation, schon nahe an der Schwelle, ab der zusätzlich Bürgergeld beantragt werden muss.
Wer bereits arbeitslos krank wird, bleibt dagegen mit seinem Krankengeld an die ALG-I-Höhe gekoppelt: Bei zuletzt 2.800 Euro Brutto in der Beschäftigung beträgt das ALG I rund 1.180 Euro — und damit auch das daraus abgeleitete Krankengeld. Selbst nach BStabG bleibt diese Höhe für die genannte Personengruppe unverändert, weil die Senkung auf 65 Prozent rechnerisch nicht durchschlägt.
Auch das Kinderkrankengeld wird gekürzt — von 90 auf 85 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Eltern, die ihr krankes Kind betreuen, verlieren damit pro Tag rund 5 Prozent ihres normalen Nettos.
Bei zehn Tagen Kinderkrankengeld im Jahr und einem Nettoentgelt von 2.500 Euro entspricht das einem Verlust von rund 42 Euro pro Krankheitsfall. Wer mehrere Kinder hat oder mehrere Krankheitstage zusammenbringt, kommt auf einen dreistelligen Verlust pro Jahr.
Was Betroffene jetzt tun solltenWer eine elektive Operation oder eine medizinisch verschiebbare Behandlung plant und absehbar mehrere Monate ausfallen wird, sollte das Datum mit dem behandelnden Arzt prüfen. Maßgeblich für die Höhe des Krankengelds ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Wer im Jahr 2026 krankgeschrieben wird, behält die heutigen 70 Prozent für die gesamte Bezugsdauer von bis zu 78 Wochen — also auch in das Jahr 2027 hinein. Eine medizinisch indizierte sofortige Behandlung lässt sich selbstverständlich nicht verschieben, planbare Eingriffe aber sehr wohl.
Wer bereits Krankengeld bezieht und absieht, dass die 78 Wochen vor oder nach Mai 2027 ausgeschöpft sein werden, sollte den Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung früh stellen. Die Bearbeitung dauert in der Regel sechs bis neun Monate, bei Widerspruch und Klage oft zwei Jahre und länger.
Wer zu spät beantragt, landet zwingend in der Nahtlosigkeitsregelung mit ALG I — und nach Ausschöpfung der ALG-I-Bezugsdauer von 12 oder 24 Monaten möglicherweise im Bürgergeld. Wer einen Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 hat, erfüllt schon mit 35 Versicherungsjahren die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen — auch das eine Alternative zur Erwerbsminderungsrente.
Spätestens am Tag nach dem letzten Krankengeld-Tag muss man sich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend melden — auch wenn man weiterhin arbeitsunfähig ist. Wer das versäumt, riskiert den Anspruch auf ALG I aus der Nahtlosigkeitsregelung. Die Krankenkasse versendet das Aussteuerungsschreiben in der Regel rechtzeitig vorher, der Hinweis auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung ist allerdings oft kleingedruckt.
Wer ihn überliest, verliert. Parallel sollte ein Antrag auf medizinische Rehabilitation bei der DRV oder der Krankenkasse laufen, weil die Agentur für Arbeit später ohnehin zur Antragstellung auffordert. Wer schon einen Reha-Antrag laufen hat, vermeidet Verzögerungen.
Für die Berechnung des Krankengelds gilt: Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhöhen das Regelentgelt anteilig. Über 78 Wochen ergibt sich daraus oft ein Plus im vierstelligen Bereich.
Krankenkassen berücksichtigen diesen Hinzurechnungsbetrag nicht immer korrekt; im Zweifel sollte der Bescheid mit der eigenen Lohnabrechnung verglichen werden. Gegen einen falsch berechneten Krankengeldbescheid ist Widerspruch möglich, die Frist beträgt einen Monat ab Zugang. Sozialverbände wie VdK und SoVD prüfen Bescheide für ihre Mitglieder kostenfrei.
Welche zusätzlichen Belastungen das BStabG für Krankengeldbezieher bringtWer ab 2027 Krankengeld bezieht, trifft nicht nur auf die niedrigeren 65 Prozent. Parallel steigen die Zuzahlungen bei Medikamenten von bisher 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro — eine Erhöhung um 50 Prozent. Bei drei verschreibungspflichtigen Präparaten pro Monat summieren sich die Mehrausgaben auf rund 90 Euro im Jahr. Wer mehr Medikamente braucht, zahlt entsprechend mehr.
Die Zuzahlungsbefreiung über die Belastungsgrenze wirkt zwar weiter — sie liegt bei zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Das Krankengeld zählt dabei zum bereinigten Einkommen mit hinein. Wer den Antrag stellt, sollte alle Quittungen sammeln und schon ab Jahresanfang einreichen.
Eine zweite Verschärfung trifft die Vertraulichkeit zwischen Versichertem und Krankenkasse. Bisher durfte die Kasse Krankengeldempfänger nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung telefonisch kontaktieren. Das BStabG streicht das Einwilligungserfordernis.
Ab 2027 darf die Kasse ohne Vorankündigung anrufen, fragen, dokumentieren — Aussagen über den Gesundheitszustand können in der Akte landen. Wer das nicht will, muss aktiv widersprechen, schriftlich oder elektronisch, am besten vor dem ersten Anruf. Der Widerspruch ist kostenfrei und beeinflusst den Krankengeldanspruch nicht.
Häufige Fragen zum Krankengeld bei Jobverlust ab 2027Gilt die 65-Prozent-Regel auch für mich, wenn ich schon vor 2027 krank werde?
Nein. Maßgeblich ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wer 2026 oder früher krank wird, behält den 70-Prozent-Satz für die gesamte Bezugsdauer — auch wenn diese ins Jahr 2027 hineinreicht. Erst eine neue, eigenständige Erkrankung nach dem 1. Januar 2027 fällt unter den niedrigeren Satz.
Was passiert mit meinem Krankengeld, wenn ich während der Krankheit gekündigt werde?
Die Krankenkasse zahlt weiter — bis zur Aussteuerung nach 78 Wochen oder bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Maßgeblich für die Berechnung bleibt das Bruttogehalt vor der Erkrankung. Eine Kündigung führt nicht zur sofortigen Senkung. Erst nach der Aussteuerung greift die Nahtlosigkeitsregelung mit ALG-I-Niveau.
Bekomme ich Krankengeld, wenn ich Bürgergeld beziehe und krank werde?
Nein. Bürgergeld-Bezieher haben keinen eigenen Krankengeldanspruch. Das Jobcenter zahlt den Regelsatz weiter, eine zusätzliche Entgeltersatzleistung gibt es nicht. Wer aus dem Bürgergeld in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wechselt, baut erst durch Beitragszeiten wieder einen Anspruch auf.
Kann ich gegen einen zu niedrigen Krankengeldbescheid Widerspruch einlegen?
Ja. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Erfolgreich ist der Widerspruch nur, wenn die Berechnung tatsächlich fehlerhaft ist — etwa weil Einmalzahlungen nicht berücksichtigt wurden oder die Kasse das falsche Bruttoentgelt zugrunde gelegt hat. Mitglieder von Sozialverbänden bekommen die Prüfung kostenfrei, der Widerspruch ist gebührenfrei.
Was ist die Nahtlosigkeitsregelung und ab wann greift sie?
Die Nahtlosigkeitsregelung erlaubt den Bezug von Arbeitslosengeld I auch dann, wenn die betroffene Person krankheitsbedingt keine 15 Wochenstunden arbeiten kann. Voraussetzung ist eine voraussichtliche Leistungsminderung von mehr als sechs Monaten. Sie greift typischerweise nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld und überbrückt die Zeit bis zur Bewilligung der Erwerbsminderungsrente. Die Höhe entspricht dem regulären ALG I.
QuellenBundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 16.04.2026
Bundesministerium der Justiz: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
Bundesministerium der Justiz: § 47b SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld
Der Beitrag Krankengeld: 2.520 Euro weniger Krankengeld – wer vor 2027 krank wird, behält den alten Satz erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Rente: Diese Rentnergruppe trifft die GKV-Reform 2027 wirklich
Die GKV-Reform 2027 hebt die Beitragsbemessungsgrenze außerordentlich um 300 Euro pro Monat an – und in den Schlagzeilen wird daraus prompt: 300 Euro mehr Beitrag für Rentner. Beides ist nicht dasselbe. Die 300 Euro sind die Anhebung der Bemessungsgrundlage, nicht der Mehrbeitrag.
Tatsächlich zahlen betroffene Rentner ab 1. Januar 2027 zwischen 27 und 65 Euro mehr im Monat – und das auch nur, wenn ihr beitragspflichtiges Einkommen über 5.812,50 Euro liegt. Wer die zwei Zahlen verwechselt, übersieht zudem die echten Reform-Lasten: deutlich höhere Zuzahlungen für jeden Rentner.
Was die GKV-Reform 2027 zur Beitragsbemessungsgrenze konkret vorsiehtDer Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 16. April 2026 sieht eine zweigleisige Anhebung vor. Zum einen steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2027 wie üblich entsprechend der Lohnentwicklung. Für die Anpassung 2027 wird mit etwa 4,12 Prozent gerechnet.
Zum anderen kommt einmalig eine außerordentliche Erhöhung um 300 Euro pro Monat dazu. Beide Schritte zusammen lassen die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 5.812,50 Euro im Monat (Stand 2026) auf etwa 6.350 Euro im Monat klettern.
Die außerordentliche 300-Euro-Anhebung ist nicht der Beitrag, den Versicherte mehr zahlen, sondern die Einkommensgrenze, bis zu der überhaupt Beiträge fällig werden. Wer mit seinem beitragspflichtigen Einkommen unter dieser Grenze liegt, ist von der Anhebung nicht direkt betroffen. Die Bundesregierung kalkuliert allein aus diesem einen Schritt mit Mehreinnahmen von 1,2 Milliarden Euro pro Jahr.
Die geplante Verabschiedung im Bundeskabinett ist für den 29. April 2026 vorgesehen. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause Bundestag und Bundesrat passieren. In Kraft treten die einzelnen Teile gestaffelt: nach Verkündung, zum 1. Januar 2027 sowie zum 1. Januar 2028.
Wen die BBG-Anhebung bei Rentnern überhaupt trifftEtwa 90 Prozent aller Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Beitragspflichtig sind dort drei Einkommensarten: die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten oder Beamtenpensionen sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Auf private Renten, Riester-Renten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge zahlen pflichtversicherte Rentner keine Beiträge.
Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt den Beitrag, indem sie die Summe der beitragspflichtigen Einkommen begrenzt. Wer mit dem gesamten beitragspflichtigen Einkommen unter 5.812,50 Euro im Monat bleibt, ist von der BBG-Anhebung nicht betroffen.
Das gilt für die große Mehrheit aller Rentnerhaushalte. Selbst die Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst liegt nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 bei 1.913,40 Euro brutto. Die durchschnittliche Altersrente erreicht nicht einmal 1.200 Euro Zahlbetrag.
Selbst zusammen mit einer ordentlichen Betriebsrente bleiben die meisten Rentner deutlich unter der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze.
Spürbar trifft die Anhebung nur eine kleine Gruppe: ehemalige Beamte mit einer Pension und einer zusätzlichen gesetzlichen Rente, gut dotierte Versorgungswerks-Mitglieder mit beitragspflichtigem Versorgungsbezug, Rentner mit hohen Betriebsrenten oder weiterhin selbstständig tätige Ruheständler mit überdurchschnittlichem Einkommen. Diese Gruppe macht einen einstelligen Prozentsatz der KVdR-Mitglieder aus.
Was der Beitragssprung für betroffene Rentner monatlich bedeutetFür Rentner, deren beitragspflichtiges Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegt, hängt die Mehrbelastung von der Einkommensart ab. Auf die gesetzliche Rente teilen sich pflichtversicherte Rentner und die Deutsche Rentenversicherung den Krankenversicherungsbeitrag zu gleichen Teilen.
Auf Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten oder Beamtenpensionen zahlt der Rentner dagegen den vollen Beitragssatz allein. Auf Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit gilt ebenfalls der volle Satz. Diese unterschiedliche Beitragsverteilung erklärt, warum dieselbe BBG-Anhebung im einen Fall wenig, im anderen erheblich mehr kostet.
Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied deutlich. Liegt eine Betriebsrente nach der BBG-Anhebung 300 Euro mehr im beitragspflichtigen Bereich, zahlt der Rentner darauf 14,6 Prozent allgemeinen Beitragssatz plus 2,9 Prozent durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
Das ergibt rund 52,50 Euro mehr Krankenversicherungsbeitrag im Monat. Hinzu kommt der Pflegebeitrag von 3,6 Prozent für Eltern oder 4,2 Prozent für Kinderlose, also weitere 10,80 bis 12,60 Euro. Insgesamt ergibt sich für diese Konstellation eine Mehrbelastung von rund 63 bis 65 Euro im Monat – nicht 300 Euro.
Bei der gesetzlichen Rente fällt der Effekt geringer aus. Hier zahlt der Rentner nur die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, also 7,3 Prozent plus den halben Zusatzbeitrag von 1,45 Prozent. Auf den zusätzlich beitragspflichtig werdenden Betrag von 300 Euro sind das rund 26,25 Euro Krankenversicherungsbeitrag, plus den vollen Pflegebeitrag in Höhe von 10,80 bis 12,60 Euro. Macht zusammen 37 bis 39 Euro im Monat.
Hannelore K., 68, aus Köln, bezieht eine gesetzliche Rente von 1.620 Euro und eine Betriebsrente aus 35 Jahren im öffentlichen Dienst von 4.500 Euro. Ihr beitragspflichtiges Einkommen liegt bei 6.120 Euro. Bisher zahlt sie nur bis zur Bemessungsgrenze von 5.812,50 Euro Beiträge.
Mit der außerordentlichen BBG-Anhebung kommen ab Januar 2027 zusätzliche 300 Euro in den beitragspflichtigen Bereich – und zwar bei ihrer Betriebsrente, weil dort der höchste Beitragssatz greift. Für Hannelore K. heißt das: rund 65 Euro mehr Krankenkassen- und Pflegebeitrag im Monat, gut 780 Euro im Jahr. Aus den 300 Euro der Schlagzeile werden in ihrem Bescheid 65.
Höhere Zuzahlungen treffen jeden Rentner – auch unter der BeitragsbemessungsgrenzeWährend die BBG-Anhebung beim Beitrag nur die Spitze der Rentnerschaft trifft, packt das Gesetz an anderer Stelle die Breite der Versicherten. Die seit 2004 unveränderten Zuzahlungen für Medikamente sollen um 50 Prozent angehoben werden: statt mindestens fünf und maximal zehn Euro pro Packung künftig mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.
Für einen chronisch erkrankten Rentner mit drei rezeptpflichtigen Medikamenten pro Monat bedeutet das im Extremfall 15 Euro mehr Zuzahlung. Über das Jahr summiert sich das auf bis zu 180 Euro zusätzlich.
Auch der Festzuschuss für Zahnersatz wird gekürzt. Die in den letzten Jahren erhöhten Festzuschüsse werden auf das frühere Niveau zurückgeführt. Bei einer typischen Brücke oder Zahnkrone steigt der Eigenanteil dadurch spürbar – die genaue Höhe hängt von Befund und Bonusheft ab.
Eigenanteile bei Hilfsmitteln wie Gehhilfen oder Kompressionsstrümpfen sollen ebenfalls steigen. Krankengeld und Kinderkrankengeld werden um fünf Prozentpunkte auf 65 Prozent des Bruttoeinkommens abgesenkt – für Rentner irrelevant, für jüngere Familienangehörige aber spürbar.
Die Familienversicherung von Ehepartnern soll ab 2028 stark eingeschränkt werden. Bisher beitragsfrei mitversicherte Partner ohne eigenes Einkommen müssten dann einen Zuschlag von voraussichtlich 3,5 Prozent des Mitgliedseinkommens auslösen.
Für Rentnerhaushalte gibt es eine wichtige Ausnahme: Personen jenseits der Regelaltersgrenze sind von der Neuregelung ausgenommen. Das nimmt die Reform bei der großen Mehrheit der Rentnerpaare aus dem Spiel – relevant bleibt sie nur für Konstellationen mit jüngerem mitversichertem Partner.
Wie Rentner ihre Mehrbelastung begrenzen könnenWer durch die höheren Zuzahlungen an die Belastungsgrenze gerät, sollte den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen. Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V liegt bei zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken mit anerkanntem Dauerleiden bei einem Prozent.
Eine Rentnerin mit 1.500 Euro Bruttorente erreicht die Ein-Prozent-Grenze bei 180 Euro Zuzahlung im Jahr. Wer diesen Betrag aufbringt und Belege sammelt, ist für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit.
Konkret bedeutet das: Quittungen über Medikamenten-Zuzahlungen, Praxisgebühren bei Heilmitteln und Eigenanteile bei stationären Aufenthalten sammeln und der Krankenkasse einreichen.
Sobald die persönliche Belastungsgrenze überschritten ist, stellt die Kasse eine Befreiungsbescheinigung für das laufende Jahr aus. Diese Bescheinigung gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem die Grenze erreicht wurde. Die Härtefallregeln nach § 62 SGB V werden durch die GKV-Reform nicht angetastet.
Rentner mit Betriebsrenten knapp über dem Freibetrag von 197,75 Euro im Monat sollten zudem prüfen, ob ein Antrag auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge nach § 231 SGB V in Betracht kommt. Dieser Antrag lohnt sich, wenn die Summe der beitragspflichtigen Einkommen aus mehreren Quellen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Die Krankenkasse rechnet im Folgejahr ab und überweist die Differenz – auf formlosen Antrag, nicht automatisch.
Wer zur kleinen Gruppe gehört, deren Einkommen die neue Bemessungsgrenze 2027 überschreitet, sollte den ersten Beitragsbescheid 2027 genau prüfen.
Bei mehreren parallelen Einkommen aus Rente, Versorgungsbezug und Selbstständigkeit kann es vorkommen, dass die Krankenkasse zunächst Beiträge über der BBG hinaus einbehält. Eine Erstattung erfolgt nur auf Antrag im Folgejahr.
Häufige Fragen zur GKV-Reform 2027 für RentnerMüssen alle Rentner ab 2027 mehr Krankenversicherungsbeitrag zahlen?
Nein. Die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze trifft nur Rentner mit beitragspflichtigem Einkommen über 5.812,50 Euro im Monat. Die Mehrheit aller Rentner liegt darunter und zahlt durch die BBG-Anhebung keinen Cent mehr Beitrag.
Stimmen die 300 Euro mehr Krankenkassenbeitrag, von denen in Schlagzeilen zu lesen ist?
Nein. Die 300 Euro sind die Anhebung der Bemessungsgrundlage, nicht der zusätzliche Beitrag. Auf 300 Euro zusätzlicher Bemessungsgrundlage werden je nach Einkommensart zwischen rund 27 und 65 Euro mehr Krankenkassen- und Pflegebeitrag im Monat fällig.
Was bringt die GKV-Reform 2027 jedem Rentner unabhängig von der Einkommenshöhe?
Höhere Zuzahlungen für Medikamente von 7,50 bis 15 Euro statt bisher 5 bis 10 Euro pro Packung. Bei Zahnersatz wird der Festzuschuss gekürzt. Eigenanteile bei Hilfsmitteln können ebenfalls steigen. Diese Belastungen treffen unabhängig vom Einkommen jeden Rentner, der Leistungen in Anspruch nimmt.
Schützt die Belastungsgrenze auch nach der Reform?
Ja. Die Belastungsgrenze bleibt bei zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Wer diese Grenze durch Zuzahlungen erreicht, kann die Befreiung bei der Krankenkasse beantragen. Die Härtefallregeln werden durch das BStabG nicht geändert.
Was passiert mit der Familienversicherung des Ehepartners?
Ab 2028 ist ein Beitragszuschlag von 3,5 Prozent für die Familienversicherung von Ehe- oder Lebenspartnern ohne eigenes Einkommen geplant. Personen jenseits der Regelaltersgrenze sind ausgenommen. Für viele Rentnerpaare ändert sich daher nichts.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Der Referentenentwurf datiert vom 16. April 2026. Der Kabinettsbeschluss ist für den 29. April 2026 vorgesehen. Das Gesetz soll vor der Sommerpause Bundestag und Bundesrat passieren. Die einzelnen Regelungen treten gestaffelt in Kraft: nach Verkündung, zum 1. Januar 2027 sowie zum 1. Januar 2028.
Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BStabG), Stand 16.04.2026
Bundesgesundheitsministerium: Interview Bundesgesundheitsministerin Warken zur GKV-Finanz-Reform vom 17. April 2026
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: § 62 SGB V – Belastungsgrenze
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: § 249a SGB V – Beitragstragung bei Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: § 231 SGB V – Erstattung von Beiträgen
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Rente mit 70: Für diese Jahrgänge wird es kritisch
Die Debatte um eine „Rente mit 70“ wirkt für viele noch wie ein politisches Gedankenspiel. Doch schon die Tatsache, dass die Bundesregierung eine Alterssicherungskommission eingesetzt hat, in der eine Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze ausdrücklich mitgedacht wird, verändert die Lage.
Denn in der Rentenpolitik zählt nicht erst der Tag, an dem ein Gesetz im Bundesgesetzblatt steht. Es reichen Szenarien, Modellrechnungen und erste Leitlinien, um Planungssicherheit zu erschüttern – und um ganze Geburtsjahrgänge in eine neue Risikozone zu schieben.
Kritisch wird es dort, wo aus einer abstrakten Zielmarke konkrete Lebensjahre werden: Wer heute Mitte 40 bis Anfang 50 ist, hat noch Jahrzehnte bis zur Rente. Genau diese Distanz ist trügerisch. Denn Rentenreformen werden fast immer über lange Übergänge eingeführt.
Das bedeutet: Nicht die sehr Jungen, sondern die Jahrgänge, die noch genug Zeit für eine Umstellung haben, aber nicht mehr genug Zeit für eine komplett neue Strategie, geraten in den Sog.
Warum „70“ mehr ist als eine ZahlDie gesetzliche Altersgrenze ist im System der Dreh- und Angelpunkt. Von ihr hängt ab, wann man ohne Abschläge in Rente gehen kann, wie teuer ein früher Ausstieg wird und wie stark sich zusätzliche Arbeitsjahre lohnen. Wenn diese Grenze steigt, verschiebt sich nicht nur der Rentenbeginn nach hinten. Es verschiebt sich auch der Preis für jede Abweichung davon.
Das ist der eigentliche Sprengsatz der Debatte: Wer nicht bis zur neuen Grenze durchhält, landet häufiger in Abschlägen. Wer gesundheitlich nicht kann, muss oft früher raus und akzeptiert Einbußen. Wer kann, bleibt länger, zahlt länger ein und entlastet die Kassen.
Das System belohnt Durchhaltefähigkeit – und bestraft jene, die sie nicht haben. Genau deshalb ist die Diskussion über „70“ untrennbar mit der Frage verbunden, welche Berufsgruppen realistisch bis dahin arbeiten können.
Welche Jahrgänge jetzt in den Blick geratenIn Berichten kursieren konkrete Rechnungen, die zeigen sollen, wann eine „70“ erstmals erreicht würde. Die Logik dahinter ist simpel, aber politisch brisant: Man verlängert das bekannte Muster der Altersgrenzen-Anhebung in die Zukunft.
Bei einer Fortschreibung in kleinen Schritten – häufig wird in der öffentlichen Debatte eine Erhöhung um zwei Monate pro Jahr unterstellt – ergäben sich perspektivisch neue Regelaltersgrenzen für nachrückende Jahrgänge.
Genau an dieser Stelle entsteht die kritische Zone für bestimmte Geburtsjahre. Denn diese Rechnungen sind zwar nicht geltendes Recht, sie markieren aber eine Richtung, über die in der Kommission beraten wird.
In dieser Lesart würde der Jahrgang 1970 in absehbarer Zeit deutlich näher an eine Altersgrenze von 68 rücken, 1976 Geborene würden sich einer 69 annähern, und für den Jahrgang 1982 taucht erstmals das Szenario auf, in dem eine Regelaltersgrenze von 70 erreicht werden könnte – weit in der Zukunft, aber innerhalb einer Lebensplanung, die heute bereits Entscheidungen verlangt.
Das Kritische daran ist weniger das exakte Jahr, sondern das Signal: Wer in den 1970er-Jahren geboren wurde, gehört zu den Gruppen, die bei Reformen erfahrungsgemäß nicht mehr „verschont“ werden, aber noch stark von Übergangsregeln abhängig sind.
Für die frühen 1980er-Jahrgänge beginnt das Problem anders: Sie haben zwar mehr Zeit, sich anzupassen, aber die Reformen können über Jahrzehnte aufeinander aufbauen. Aus einem Schritt wird dann eine Kette, und am Ende steht ein Rentenbeginn, der sich schleichend um mehrere Jahre verschiebt.
Was die Kommission tatsächlich verhandelt – und warum das für Jahrgänge entscheidend istDie Alterssicherungskommission ist nicht dafür da, eine einzelne Zahl festzuschreiben. Sie soll Vorschläge liefern, wie das Rentensystem langfristig stabilisiert werden kann. In diesem Rahmen geht es zwangsläufig um drei Stellhebel: Beitragssätze, Rentenniveau und Lebensarbeitszeit. Wenn die Einnahmen nicht ausreichen und der Bundeszuschuss politisch begrenzt ist, rückt die Lebensarbeitszeit als Stellhebel näher.
In der öffentlichen Berichterstattung wird deutlich, dass nicht nur ein höheres Zielalter diskutiert wird, sondern auch die Konstruktion rundherum. Das betrifft die Frage, wie stark Abschläge ausfallen, wenn Menschen vor der neuen Grenze aussteigen, und wie attraktiv Arbeiten über die Grenze hinaus gestaltet werden könnte.
Für betroffene Jahrgänge ist das entscheidend, weil es den Unterschied macht, ob eine „70“ lediglich ein formaler Wert ist – oder ob sie den Alltag über Abschläge und Zugangshürden tatsächlich dominiert.
Warum es für die Betroffenen vor allem über Abschläge „kritisch“ wirdSchon heute ist der Mechanismus gnadenlos klar: Wer vor seiner persönlichen Regelaltersgrenze in Rente geht, muss in vielen Fällen pro Monat Abschläge hinnehmen, dauerhaft. Diese Einbußen sind nicht nur ein kleiner Dämpfer, sondern über Jahre und Jahrzehnte eine spürbare Reduktion der Monatsrente.
Sobald die Regelaltersgrenze steigt, wächst die Strecke, in der ein früher Ausstieg teuer wird. Aus „ein, zwei Jahre früher“ kann schnell „drei, vier Jahre früher“ werden, wenn der Arbeitsmarkt oder die Gesundheit nicht mitspielen.
Damit wird die Debatte für die Jahrgänge kritisch, die in belastenden Berufen arbeiten, schon heute hohe Ausfallrisiken haben oder ab Mitte 50 erleben, dass der Körper Grenzen setzt. Für sie ist eine höhere Altersgrenze nicht nur eine Verschiebung nach hinten. Sie kann zu einem längeren Korridor mit Abschlägen werden, den man kaum vermeiden kann.
Die Spaltung nach Berufsrealität: Wer überhaupt bis 70 kommtDie politische Kontroverse entzündet sich nicht an Mathematik, sondern an Arbeitsbiografien. Für viele Bürotätigkeiten ist eine längere Lebensarbeitszeit zumindest vorstellbar, auch wenn sie nicht automatisch angenehm wird. Für körperlich schwere, taktgebundene oder schichtintensive Berufe ist das eine andere Welt.
Wer seit Jahrzehnten auf dem Bau, in der Pflege, in der Logistik oder in der Produktion arbeitet, kennt die Verschleißkurve – und kennt auch den Moment, in dem „noch fünf Jahre“ nicht nach Planungsfrage klingt, sondern nach Überforderung.
Hier liegt der kritische Punkt für die Jahrgänge, die bereits lange im Erwerbsleben stehen: Sie können die Regeln nicht mehr „wegstudieren“ oder mit einem kompletten Berufswechsel lösen. Wenn die Altersgrenze steigt, brauchen sie realistische Brücken. Ohne solche Brücken wird die „70“ zur sozialen Auslese nach Belastbarkeit.
Das Modell der Kopplung an die Lebenserwartung: Beruhigung mit LangzeitwirkungInnerhalb der Debatte steht auch ein Ansatz im Raum, der weniger abrupt wirkt: eine automatische Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung. Das würde die Anhebung strecken und planbarer machen, aber zugleich zu einer dauerhaften Bewegung der Altersgrenze führen.
Für betroffene Jahrgänge hätte das einen paradoxen Effekt. Kurzfristig könnte es den Druck herausnehmen, weil „70“ sehr weit weg erscheint. Langfristig würde es aber eine Richtung festschreiben, die politisch nur schwer wieder einzufangen ist.
Für die Jahrgänge in den 1970ern und frühen 1980ern ist das deshalb nicht automatisch Entwarnung. Es ist eher die Botschaft: Die Altersgrenze könnte nicht als einmalige Reform kommen, sondern als dauerhafter Mechanismus, der über Jahrzehnte weiterläuft.
Was Betroffene der Jahrgänge 1970 bis 1982 jetzt ernst nehmen solltenFür die Betroffenen ist entscheidend, die Debatte nicht als Schlagzeile abzutun, aber auch nicht als bereits beschlossene Zukunft zu behandeln. Wer in den genannten Jahrgängen steckt, sollte das Thema als Risiko begreifen, das in mehreren Varianten eintreten kann: als formale Anhebung der Regelaltersgrenze, als Verschärfung der Abschlagslogik, als Neujustierung der Zugänge zu früheren Rentenarten oder als Kombination daraus.
Kritisch wird es vor allem dann, wenn die Politik die Zahl 70 diskutiert, ohne gleichzeitig glaubwürdige Antworten auf die Frage zu liefern, wie Menschen in belastenden Berufen diese Strecke tatsächlich überbrücken sollen. Solange das offen bleibt, ist die Debatte für bestimmte Jahrgänge keine abstrakte Reformdiskussion, sondern eine Drohung mit dauerhaften Abschlägen oder einem Rentenbeginn, der in der Praxis oft nicht erreichbar ist.
Warum die nächsten Schritte politisch entscheidend sindBis die Kommission Vorschläge vorlegt, bleibt vieles offen. Doch gerade diese Phase ist für Jahrgänge wie 1970, 1976 oder 1982 heikel. Denn in dieser Zeit werden Begriffe, Leitplanken und Rechtfertigungen gesetzt, die später in Gesetze übersetzt werden können.
Wer heute betroffen ist, braucht deshalb weniger Beruhigung und mehr Klarheit: Welche Jahrgänge wären betroffen, welche Übergänge sind denkbar, wie werden Belastungsberufe geschützt, wie werden Abschläge begrenzt, und welche Alternativen zur reinen Altersgrenzen-Anhebung liegen tatsächlich auf dem Tisch.
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Schwerbehinderung: Eingliederungshilfe darf nicht einfach auslaufen – Gericht stoppt Befristung
Träger der Eingliederungshilfe dürfen laufende Assistenzleistungen nicht allein deshalb befristen, weil sie den Unterstützungsbedarf regelmäßig überprüfen wollen. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 19. Februar 2026 entschieden und damit die Rechte von Menschen mit Behinderung deutlich gestärkt.
Das Gericht stellte klar: Das SGB IX enthält keine allgemeine Befristungsautomatik. Auch das Gesamtplanverfahren erlaubt es dem Leistungsträger nicht, eine bewilligte Eingliederungshilfeleistung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zeitlich zu begrenzen.
Für Betroffene ist das Urteil bedeutsam. Denn viele Menschen mit Behinderung sind dauerhaft auf Assistenz, Betreuung oder Unterstützung im Alltag angewiesen. Läuft eine Leistung einfach aus, entsteht eine erhebliche Unsicherheit – selbst dann, wenn sich am Hilfebedarf nichts geändert hat.
Klägerin lebt in besonderer Wohnform und benötigt AssistenzIm entschiedenen Fall ging es um eine 30-jährige Frau mit geistiger Beeinträchtigung, psychischen Störungen und einer Wachstumsstörung der Wirbelsäule. Sie lebt seit 2012 in einer besonderen Wohnform und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Für ihre Teilhabe am Alltag und am Arbeitsleben erhält sie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Zusätzlich bezieht sie Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe hatte die Leistungen jedoch nur befristet bewilligt. Dagegen wehrte sich die Klägerin erfolgreich. Schon das Sozialgericht Berlin hatte entschieden, dass für eine solche Befristung keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Einschätzung nun in der Berufungsinstanz.
Gericht: Für die Befristung fehlt die RechtsgrundlageDas Landessozialgericht machte deutlich, dass eine Befristung nicht einfach aus verwaltungspraktischen Gründen erfolgen darf. Maßgeblich ist § 32 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt.
Eine Befristung ist eine solche Nebenbestimmung. Sie führt dazu, dass die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, ohne dass die Behörde vorher erneut eine Änderung der Verhältnisse nachweisen muss.
Genau daran scheiterte die Behörde. Weder die Regelungen zu Assistenzleistungen noch die Vorschriften zur sozialen Teilhabe oder zum Gesamtplanverfahren enthalten nach Auffassung des Gerichts eine allgemeine Ermächtigung, Leistungen der Eingliederungshilfe routinemäßig zu befristen.
Das betrifft insbesondere die §§ 78, 113, 117 ff., 120 und 121 SGB IX. Aus diesen Vorschriften lässt sich nach der Entscheidung keine Befugnis ableiten, laufende Eingliederungshilfeleistungen zeitlich zu begrenzen.
Gesamtplan ersetzt keine BefristungsermächtigungDer Träger der Eingliederungshilfe argumentierte, das SGB IX sehe eine regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans vor. Daraus folge, dass Leistungen auch zeitlich begrenzt bewilligt werden könnten.
Dieser Argumentation folgte das Landessozialgericht nicht.
Zwar muss der Gesamtplan regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden. Daraus entsteht aber keine Befugnis, die eigentliche Leistungsbewilligung zu befristen. Die Überprüfung dient dazu, veränderte Bedarfe festzustellen und Leistungen gegebenenfalls anzupassen. Sie ist kein Freibrief, eine laufende Leistung automatisch auslaufen zu lassen.
Anders gesagt: Die Behörde darf prüfen, ob sich der Bedarf geändert hat. Sie darf aber nicht allein wegen dieser Prüfung die Leistung von vornherein befristen.
Wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, kann der Träger den Bescheid nach den Regeln des SGB X anpassen oder aufheben. Dafür kommen insbesondere Änderungsentscheidungen nach § 48 SGB X in Betracht. Eine Befristung auf Vorrat ist dadurch aber nicht gerechtfertigt.
BSG-Rechtsprechung gilt auch nach der Reform der EingliederungshilfeDas Landessozialgericht stützte sich auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Bereits mit Urteil vom 28. Januar 2021 hatte das BSG entschieden, dass Eingliederungshilfeleistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nicht ohne gesetzliche Grundlage befristet werden dürfen.
Nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg gelten diese Grundsätze auch für die seit dem 1. Januar 2020 neu geregelte Eingliederungshilfe im SGB IX.
Entscheidend ist dabei ein praktischer Gedanke: Würde man eine Befristung ohne klare Rechtsgrundlage zulassen, müssten Leistungsberechtigte immer wieder das Risiko tragen, dass eine Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erfolgt. Das wäre besonders problematisch, wenn sich am Bedarf tatsächlich nichts geändert hat und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt.
Gerade bei dauerhaften Unterstützungsbedarfen kann eine verspätete Weiterbewilligung erhebliche Folgen haben. Assistenzleistungen sichern nicht nur organisatorische Abläufe, sondern Teilhabe, Alltag, Wohnen, Kommunikation und persönliche Selbstbestimmung.
Gericht widerspricht abweichender AuffassungDer Artikel von Detlef Brock verweist zu Recht darauf, dass das Sozialgericht Reutlingen in einer früheren Entscheidung eine andere Sichtweise vertreten hatte. Dort wurde die Auffassung erkennbar, dass die im Gesamtplan zu treffende Aussage über die „Dauer“ der Leistung eine Befristung nahelegen könne.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg folgt dieser Linie ausdrücklich nicht.
Die Angabe zur Dauer im Gesamtplan bedeutet nicht automatisch, dass eine Leistung rechtlich befristet werden darf. Der Gesamtplan beschreibt Bedarf, Ziele, Umfang und Ausgestaltung der Hilfe. Er schafft aber keine eigenständige Befristungsermächtigung.
Damit bleibt die Entscheidung des SG Reutlingen nach bisherigem Stand eine abweichende Einzelentscheidung. Die stärkere Linie ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Sozialgerichts Berlin, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und weiterer sozialgerichtlicher Entscheidungen.
Keine Ermessensleistung – keine freie BefristungEine Befristung ließ sich nach Auffassung des Landessozialgerichts auch nicht auf § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X stützen. Diese Vorschrift betrifft Fälle, in denen eine Behörde bei Ermessensleistungen Nebenbestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen kann.
Bei den streitigen Eingliederungshilfeleistungen ging es jedoch um Leistungen, auf die dem Grunde nach ein Anspruch besteht. Deshalb konnte die Behörde nicht frei entscheiden, ob sie die Leistung nur befristet gewährt.
Das ist für Betroffene wichtig. Denn Behörden begründen befristete Bescheide häufig mit organisatorischen Abläufen, Prüfintervallen oder internen Bewilligungszeiträumen. Solche Gründe ersetzen aber keine gesetzliche Grundlage.
Was das Urteil für Betroffene bedeutetWer Eingliederungshilfe erhält und einen befristeten Bescheid bekommt, sollte die Befristung genau prüfen. Das gilt besonders bei laufenden Assistenzleistungen, Wohnassistenz, qualifizierter Assistenz, Unterstützungsleistungen in besonderen Wohnformen oder anderen dauerhaft benötigten Hilfen zur sozialen Teilhabe.
Entscheidend ist, ob die Behörde konkret erklärt, auf welcher Rechtsgrundlage die Leistung befristet wurde. Ein bloßer Hinweis auf regelmäßige Überprüfung, Gesamtplanfortschreibung oder interne Bewilligungspraxis reicht nach dieser Rechtsprechung nicht aus.
Betroffene sollten außerdem prüfen, ob überhaupt ein aktueller Gesamtplan vorliegt. Fehlt ein Gesamtplan, kann die Behörde die Befristung erst recht nicht mit dem Gesamtplanverfahren begründen. Aber auch ein vorhandener Gesamtplan ersetzt keine ausdrückliche gesetzliche Befugnis zur Befristung.
Wird ein Bescheid befristet, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, kann je nach Fall ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Bei drohender Unterbrechung notwendiger Assistenzleistungen kann zusätzlich ein Eilverfahren beim Sozialgericht erforderlich sein.
Warum das Urteil Signalwirkung hatDas Urteil hat Signalwirkung, weil es eine verbreitete Verwaltungspraxis begrenzt. Viele Träger bewilligen Eingliederungshilfeleistungen abschnittsweise und verweisen dabei auf Prüfpflichten oder Gesamtplanverfahren.
Das LSG Berlin-Brandenburg macht jedoch deutlich: Aus einer Prüfpflicht folgt kein automatisches Leistungsende.
Das ist mehr als eine formale Frage. Für Menschen mit Behinderung bedeutet eine Befristung oft, dass sie wiederholt um existenzielle Unterstützung bangen müssen. Genau dieses Risiko soll nicht auf die Leistungsberechtigten abgewälzt werden, wenn sich ihr Bedarf nicht geändert hat.
Der Träger bleibt berechtigt und verpflichtet, den Bedarf regelmäßig zu überprüfen. Ändern sich die Verhältnisse, darf er reagieren. Aber er muss dafür die sozialrechtlichen Änderungsregeln nutzen und darf nicht pauschal durch Befristung Druck erzeugen.
Fazit: Eingliederungshilfe darf nicht aus Verwaltungspraxis auslaufenDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stärkt mit seiner Entscheidung die Kontinuität von Eingliederungshilfeleistungen. Assistenzleistungen dürfen nicht einfach befristet werden, nur weil die Verwaltung den Bedarf regelmäßig überprüfen will.
Das SGB IX enthält keine allgemeine Befristungsautomatik. Das Gesamtplanverfahren ist ein Instrument zur Bedarfsermittlung und Fortschreibung, aber keine Rechtsgrundlage für ein automatisches Leistungsende.
Für Betroffene heißt das: Befristete Bescheide über laufende Eingliederungshilfeleistungen sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Wer dauerhaft auf Assistenz angewiesen ist, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass notwendige Hilfen nicht ohne tragfähige gesetzliche Grundlage auslaufen.
QuellenBundessozialgericht: Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R
Sozialgericht Berlin: Urteil vom 08.04.2025 – S 70 SO 1976/24
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 19.02.2026 – L 24 SO 116/25
Sozialgericht Reutlingen: Urteil vom 15.03.2023 – S 4 SO 1743/22
Sozialgericht Marburg: Beschluss vom 08.09.2023 – S 9 SO 27/23 ER
Sozialgericht Saarland: Urteil vom 25.06.2025 – S 25 SO 35/25
SGB X: § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt, § 48 Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
SGB IX: §§ 78, 113, 117 ff., 120 und 121 Eingliederungshilfe und Gesamtplanverfahren
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Neue Studie: Die Temperaturextreme in den USA haben seit 1899 abgenommen …
Es gibt Studien, die die Erwartungen bestätigen, und dann gibt es Studien, die einen stillschweigend dazu zwingen, die Annahmen zu hinterfragen, die seit einem Jahrzehnt von allen wiederholt werden. Diese neue Studie von John Christy fällt eindeutig in die letztere Kategorie.
Die Arbeit mit dem Titel [übersetzt] „Rückgang der täglichen Hitze- und Kälteextreme in den kontinentalen Vereinigten Staaten, 1899–2025“ befasst sich mit einem Thema, das im öffentlichen Diskurs fast schon zum Ritual geworden ist: Temperaturextreme. Die Darstellung, der die meisten Menschen begegnen, ist einfach und wird selten hinterfragt: Hitzewellen nehmen rapide zu, Kälteeinbrüche verschwinden, und beide Trends stehen in engem Zusammenhang mit den Treibhausgasemissionen.
Was Christy hier getan hat, ist, einen Schritt zurückzutreten und eine grundlegendere Frage zu stellen: Was sagen die tatsächlichen Messdaten der Wetterstationen, die so weit wie möglich zurückreichen und ohne grobe Anpassungen untersucht wurden, über Extremwerte über den gesamten historischen Zeitraum aus?
Die Antwort entspricht nicht ganz dem, was die Schlagzeilen vermuten lassen.
Zunächst ein Wort zum Datensatz, denn darin liegt ein Großteil des Wertes dieser Arbeit. Christy befasst sich erneut mit dem U.S. Historical Climate Network (USHCN), das ursprünglich in den 1980er Jahren als hochwertiger Teilbestand an Stationen mit relativ stabilen Beobachtungsbedingungen zusammengestellt worden war. Wie meine beiden Studien zu Messstationen gezeigt haben, wurde dieses Netzwerk in den letzten Jahrzehnten nicht besonders streng gepflegt, wobei seit 2000 fast die Hälfte der Stationen geschlossen wurde. Anstatt diese Verschlechterung hinzunehmen, rekonstruiert und erweitert die Studie die Datensätze, indem sie benachbarte Stationen mit hoher Korrelation und minimaler Verzerrung „verknüpft“, um Lücken zu füllen.
Das Ergebnis ist ein Datensatz mit 1.211 Stationen, der zu mindestens 92 % vollständig ist, den Zeitraum von 1899 bis 2025 abdeckt und mehr als 40 Millionen tägliche Beobachtungen umfasst. Wichtig ist, dass es sich hierbei um tatsächliche Beobachtungen handelt, nicht um homogenisierte Monatsprodukte. In der Studie heißt es: „Alle verwendeten Werte sind tatsächliche, beobachtete Temperaturen … ohne räumliche oder zeitliche Interpolation oder andere Arten von Homogenisierungs-Verfahren, die auf die Stationsbeobachtungen angewendet worden sind.“
Das allein sollte die Aufmerksamkeit all jener wecken, welche die langwierigen Debatten über Anpassungen und den Umgang mit Daten verfolgt haben. Nun zu den zentralen Ergebnissen.
Das wichtigste Ergebnis ist fast schon verblüffend einfach: Sowohl Hitze- als auch Kälteextreme haben über den gesamten Erfassungszeitraum hinweg abgenommen.
[Hervorhebung im Original]
Die Zusammenfassung bringt es auf den Punkt: „Kennzahlen für extreme Sommerhitze … zeigen seit 1899 einen leichten negativen Trend … Auch Kennzahlen für extreme Kältetemperaturen deuten auf einen Rückgang hin … Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl Hitze- als auch Kälteextreme seit 1899 zurückgegangen sind.“
Das ist kein Tippfehler und auch keine selektive Statistik. Die Studie untersucht verschiedene Definitionen von Extremereignissen, darunter Einzelrekorde, die Häufigkeit von Tagesrekorden, das Ausmaß von Abweichungen sowie mehrtägige Hitze- und Kältewellen. Über all diese Messgrößen hinweg zeichnet sich ein einheitliches Muster ab.
Beginnen wir mit der einfachsten Frage: Wann traten die extremsten Ereignisse auf?
Den Ergebnissen zufolge liegen die herausragenden Jahre in Bezug auf Hitze nicht in der jüngeren Vergangenheit. Das Jahr 1936 dominiert die Aufzeichnungen und macht etwa 22 % der Stationen aus, an denen der heißeste Tag aller Zeiten gemessen wurde. Die nächstprominentesten Jahre konzentrieren sich auf die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts, wobei die Jahre 1934, 1930 und 1954 alle vor den meisten modernen Einträgen liegen.
Einschub des Übersetzers: Auf dem Bezahl-Blog von Cap Allon findet sich dazu diese Graphik, die hier merkwürdigerweise nicht dargestellt wird. Sie ist jedoch sehr aufschlussreich, weshalb sie hier eingefügt wird:
Durchschnittliche Anzahl der täglichen Tmax– (rot) und Tmin– Werte (blau), die in jedem Jahr erreicht worden waren. Die Linien stellen den auf 11 Jahre zentrierten Durchschnitt dar. Quelle (Zahlschranke)
Ende Einschub
Kälteextreme zeichnen ein ähnliches Bild in umgekehrter Richtung, wobei das Jahr 1899 aufgrund des bekannten arktischen Kälteeinbruchs besonders hervorsticht, der noch immer zahlreiche Rekorde hält,.
Dies allein sollte bereits Anlass geben, die Vorstellung zu hinterfragen, dass die heutigen Extreme beispiellos seien. Die Beobachtungsdaten deuten darauf hin, dass die extremsten Ereignisse, zumindest in den USA, kein modernes Phänomen sind.
Um auf eine robustere Messgröße zurückzugreifen, untersucht die Studie die Häufigkeit täglicher Höchst- und Tiefstwerte. Auch hier dominieren die 1930er Jahre in Bezug auf Hitze, wobei 1936 durchschnittlich 6,7 tägliche Höchstwerte pro Messstation verzeichnete, was weit über der erwarteten Zufallsrate liegt. Was nach diesem Höhepunkt geschieht, ist interessanter als der Höhepunkt selbst. Von den 1950er bis zu den 1970er Jahren ist ein starker Rückgang der Rekordhöchstwerte zu verzeichnen, gefolgt von einer teilweisen Erholung in den letzten Jahrzehnten. Doch selbst diese Erholung erreicht nicht das Niveau der früheren Periode.
In der Studie heißt es:
„Der jüngste 15-Jahres-Zeitraum … lag leicht über dem erwarteten Wert … jedoch deutlich unter dem Höchstwert von 35,1 aus den Jahren 1925–1939.“
Mit anderen Worten: Es gibt zwar jüngste Anstiege, diese sind jedoch im historischen Vergleich moderat.
Die Kälterekorde zeigen ein anderes Muster, mit einem deutlichen Rückgang seit den 1990er Jahren. Dieser Teil deckt sich stärker mit den Erwartungen einer Klimaerwärmung, obwohl die Studie vorsichtig darauf hinweist, dass nicht-klimatische Einflüsse wie die Urbanisierung eine Rolle spielen könnten.
Eines der aussagekräftigsten Ergebnisse ergibt sich aus der Untersuchung des Ausmaßes von Extremereignissen. Vergleicht man die heißesten und kältesten Tage jedes Jahres, so hat sich der Unterschied zwischen ihnen im Laufe des letzten Jahrhunderts um etwa 3,3°C verringert.
Das ist eine Verringerung der Schwankungsbreite, keine Verstärkung. Das System scheint sich, zumindest gemessen an diesen Kennzahlen, eher zu mäßigen anstatt extremer zu werden.
Hitze- und Kältewellen bieten eine weitere Perspektive. Die Studie definiert diese als Zeiträume von mindestens sechs aufeinanderfolgenden Tagen, an denen die Temperaturen über dem 90. Perzentil oder unter dem 10. Perzentil liegen. Im Laufe der Zeit ist die Gesamtzahl solcher Extremtage seit Beginn des 20. Jahrhunderts um etwa 30 % zurückgegangen.
Die Hochphase für Hitzewellen lag zwischen 1930 und 1944. Das Minimum wurde in den 1960er und 1970er Jahren erreicht. In den letzten Jahrzehnten ist ein gewisser Anstieg zu verzeichnen, insbesondere im Westen der USA, jedoch wiederum nicht bis zu historischen Höchstwerten.
Bei den Kältewellen ist die Sache einfacher: ein stetiger Rückgang in den meisten Regionen. Insgesamt deuten diese Ergebnisse auf einen langfristigen Rückgang extremer Temperaturereignisse in den USA hin, wobei es regionale Unterschiede und in einigen Gebieten in jüngster Zeit gewisse Anstiege gibt.
Bevor nun jemand voreilige Schlüsse zieht: Die Studie widmet sich ausführlich auch den Vorbehalten, und hier wird die Sache differenzierter.
Nicht-klimatische Einflüsse sind ein wiederkehrendes Thema. Standortwechsel von Messstationen, Änderungen bei der Instrumentierung und insbesondere Fragen der Urbanisierung und Standortwahl können zu Verzerrungen führen. Die Fallstudie aus Fresno ist besonders anschaulich. Dort stiegen die Tiefsttemperaturen im Vergleich zu nahegelegenen ländlichen Stationen um über 2,8°C, was größtenteils auf die lokale Bebauung zurückzuführen ist.
Das ist von Bedeutung, da viele Extremwert-Kennzahlen auf Tiefsttemperaturen basieren, insbesondere bei Kälteereignissen. Wenn die Nachttemperaturen durch die Urbanisierung künstlich erhöht werden, scheinen Kälteextreme abzunehmen, selbst wenn sich die allgemeinen atmosphärischen Bedingungen nicht wesentlich verändert haben.
Christy räumt dies ausdrücklich ein und weist darauf hin, dass die Auswirkungen der Urbanisierung „gut dokumentiert“ sind und sich überproportional auf die Tiefsttemperaturen auswirken.
Gleichzeitig reagieren die für Hitzeextreme ausschlaggebenden Höchsttemperaturen weniger empfindlich auf diese lokalen Einflüsse. Dadurch lässt sich das Fehlen eines deutlichen Aufwärtstrends bei Hitzeextremen nur schwer auf Messartefakte zurückführen.
Ein weiterer erwähnenswerter Punkt ist die Rolle der natürlichen Variabilität. In der Studie wird wiederholt das Ausmaß der Extremereignisse zu Beginn des 20. Jahrhunderts hervorgehoben, insbesondere die Hitzewellen der 1930er Jahre. Diese Ereignisse setzen hohe Maßstäbe für Vergleiche und erschweren Versuche, die jüngsten Veränderungen bestimmten Einflussfaktoren zuzuschreiben.
Der Autor formuliert es so: „Das Ausmaß der lokalen und regionalen kurzfristigen natürlichen Variabilität … ist größer als das Ausmaß der Erwärmung durch Treibhausgase“ in diesen Messgrößen.
Das ist eine Aussage über das Signal-Rausch-Verhältnis. Selbst wenn Treibhausgase zur Erwärmung beitragen, ist ihr Einfluss auf Extremereignisse in den USA im Vergleich zur inhärenten Variabilität des Systems möglicherweise gering.
Die Studie unternimmt zudem den ungewöhnlichen Schritt, ihre Ergebnisse direkt mit den Aussagen des Fünften Nationalen Klimaberichts (NCA5) zu vergleichen. An dieser Stelle wird es für die gängige Darstellung etwas unangenehm. Der NCA5 behauptet, dass der Klimawandel die Häufigkeit und Schwere von Hitzewellen zunimmt. Christy verfolgt diese Behauptung durch den Bericht und stellt fest, dass sie, bei genauerer Betrachtung, nur für bestimmte Regionen und Zeiträume gilt, insbesondere seit 1960.
Bei einer Auswertung anhand des Datensatzes ist der Trend bei den Hitzewellentagen seit 1960 für das gesamte CONUS-Gebiet zwar positiv, aber gering – in der Größenordnung von 3 % – und statistisch nicht signifikant. Regional konzentriert sich die Zunahme auf den Südwesten, während andere Gebiete kaum Veränderungen oder sogar Rückgänge aufweisen.
Das bedeutet nicht, dass der NCA5 völlig falsch ist, aber es deutet darauf hin, dass pauschale, verallgemeinernde Aussagen eine komplexere Realität verschleiern können.
Ein besonders interessantes Beispiel betrifft die Verwendung von Schwellenwert-Kennzahlen, wie beispielsweise die Anzahl der Tage mit Temperaturen über 35 °C. Diese neigen dazu, Regionen hervorzuheben, in denen solche Temperaturen häufig vorkommen, wodurch das Gesamtbild verzerrt wird. Werden stattdessen auf Perzentilen basierende Kennzahlen verwendet, werden die räumlichen Muster kohärenter und weniger von einigen wenigen heißen Regionen dominiert.
Dies macht deutlich, dass die Art und Weise, wie man ein „Extrem“ definiert, die Schlussfolgerungen, die man zieht, erheblich beeinflussen kann.
Was bedeutet das nun für uns? Die wichtigste Erkenntnis aus dieser Studie ist nicht, dass sich nichts ändert, sondern dass die Entwicklung der Temperaturextreme in den USA komplexer ist, als oft dargestellt wird.
[Hervorhebung im Original]
Betrachtet man den gesamten 127-jährigen Datensatz, so sind Rückgänge bei Kälteextremen, einige regionale Zunahmen bei Hitzeextremen sowie eine allgemeine Abnahme der Häufigkeit und Stärke der extremsten Ereignisse zu verzeichnen.
Zudem bestehen erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Messverfahren, der Standortbedingungen und der Vollständigkeit der Daten, die alle die Ergebnisse beeinflussen können. Und vielleicht am wichtigsten ist der anhaltende Einfluss natürlicher Schwankungen, die zu Schwankungen bei den Extremen führen können, die denen der langfristigen Trends in nichts nachstehen oder diese sogar übertreffen.
Für alle, die sich für die Schnittstelle zwischen Klimawissenschaft und Politik interessieren, ist dies von Bedeutung. Entscheidungen werden oft mit Behauptungen über zunehmende Extreme begründet, doch diese Behauptungen werden selten im Kontext der gesamten Beobachtungsdaten untersucht.
Christys Arbeit bringt die Debatte nicht zum Abschluss, liefert jedoch eine detaillierte, datengestützte Perspektive, die sich nur schwer abtun lässt. Sie wirft Fragen zur Ursachenzuordnung auf, zur Rolle lokaler gegenüber globalen Einflüssen und zur Zuverlässigkeit häufig zitierter Messgrößen.
Kurz gesagt: Es ist die Art von Arbeit, die eher zu genauerer Betrachtung als zu voreiligen Schlussfolgerungen einlädt.
Link: https://wattsupwiththat.com/2026/04/21/new-paper-finds-u-s-temperature-extremes-have-declined-since-1899-challenging-assumptions-about-increasing-heatwaves/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
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