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Uni Münster mit neuer Islam-Fakultät: Signalpolitik mit Folgen

Die Universität Münster richtet zum 1. Juli eine islamisch-theologische Fakultät ein – die erste ihrer Art in Deutschland. Acht Professuren, mehr Autonomie, mehr Ausstattung, mehr institutionelles Gewicht; das bisherige Zentrum für Islamische Theologie wird aus der Unterordnung herausgelöst und in den Rang eines eigenen Fachbereichs gehoben. Der Schritt wird als “Modernisierung” und als Beitrag zu […]

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Warum Windenergie an seine Grenzen stößt

Cap Allon

Das Stromnetz benötigt eine feste Strommenge. Es spielt keine Rolle, wie viele Windparks man baut – der Bedarf bleibt gleich.

Anfangs funktioniert der Ausbau der Windenergie recht gut. Wenn der Wind weht, wird nützlicher Strom erzeugt und Gas ersetzt. Nichts Kompliziertes. Doch wenn man immer mehr Windenergie hinzufügt, taucht ein Problem auf.

Windparks wechseln sich nicht ab. Wenn es windig ist, produzieren sie alle gleichzeitig. Anstatt also die Lücke nahtlos zu füllen, überlasten sie das Netz.

An sehr windigen Tagen gibt es mehr Strom, als das Land benötigt. Man kann ihn weder nutzen noch in großem Maßstab speichern, also schaltet man die Turbinen ab. Die zusätzliche Kapazität, die man aufgebaut hat, ist verschwendet.

Dann lässt der Wind nach. Nun hat man das gegenteilige Problem. Es gibt nirgendwo genug Wind, und das System benötigt weiterhin Strom. Also wird sofort wieder auf Gas umgeschaltet, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.

Dieser Zyklus – Phasen von Überschuss und Mangel – wird umso unausgewogener, je mehr Windkraft man hinzufügt: Die Überschüsse wachsen schnell, während die Engpässe nur geringfügig abnehmen.

Frühe Windparks könnten also sogar als nützlich eingestuft werden. Spätere Anlagen produzieren jedoch zunehmend Strom zur falschen Zeit, wenn er nicht genutzt werden kann. Man baut zwar mehr Kapazitäten auf, erhält aber nicht die gleiche Menge an nutzbarer Energie daraus. Und da der Wind jederzeit komplett abflauen kann, muss weiterhin Gas bereitstehen, um einzuspringen.

Es handelt sich nicht um einen sauberen Ersatz, wie behauptet wird. Es ist eine Überschneidung – mit wachsender Verschwendung auf der einen Seite und anhaltender Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen auf der anderen. Die Strompreise sind in Volkswirtschaften mit hohem Anteil an „erneuerbaren Energien“ am höchsten, da sie effektiv für zwei Systeme bezahlen müssen: unzuverlässige erneuerbare Energien + fossile Brennstoffe als Reserve.

[Hervorhebung vom Übersetzer]

So funktioniert das System theoretisch. Ein Sturmwirbel im April 2026 hat gezeigt, wie es in der Praxis aussieht.

During the storm, some turbines in Scotland had to shut down because the wind was too strong. That is a hard limit of wind power. In extreme conditions, even at gusts around 50–60 mph, it switches off.

Doch damit waren die Probleme noch nicht vorbei.

Es stand immer noch reichlich Windenergie zur Verfügung – viele Windräder drehten sich während des Sturms weiterhin. Schottland erzeugte tatsächlich mehr Strom, als es verbrauchen konnte, was zunächst großartig klingt, doch es wurde auch mehr Strom erzeugt, als das Netz nach Süden transportieren konnte – dorthin, wo er gebraucht wurde. Dieser überschüssige Strom war nutzlos.

Daher wurden sogar die Windkraftanlagen, die noch laufen konnten, wo die Windböen nicht zu stark waren, trotzdem abgeschaltet. Gleichzeitig benötigte Südengland natürlich weiterhin Strom. Da nicht genügend Kapazität vorhanden war, um Strom aus Schottland nach Süden zu leiten, wurden vor Ort Gaskraftwerke in Betrieb genommen.

Dies ist auf der Karte unten deutlich zu sehen, wo gelbe Kreise die abgeschalteten Windparks und rote Kreise die in Betrieb genommenen Gaskraftwerke zeigen:

Robin Hawkes

Wir zahlen doppelt für Strom – für unbeständige Windenergie plus eine vollständige fossile Reserve – und ignorieren dabei weitgehend das System, das am besten funktioniert: Kernkraft.

[Hervorhebung im Original]

Link: https://electroverse.substack.com/p/kashmir-snow-shuts-key-routes-japans?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Warum Windenergie an seine Grenzen stößt erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Die Woche, in der wir ein neues Kleid bekamen

netzpolitik.org - 25. April 2026 - 18:10

Liebe Leser:innen,

habt ihr einen Lieblingspulli? Also eines dieser Kleidungsstücke, die euch seit vielen Jahren begleiten? Vielleicht hat dieser Lieblingspulli schon ein paar kleine Löcher, die ihr immer wieder geflickt habt. Vielleicht ist er am Ärmelbündchen reichlich ausgeleiert und die Waschgänge der letzten Jahre haben die Farbsättigung ordentlich nach unten geschraubt.

Wenn ich einen solchen Lieblingspulli habe und er irgendwann wirklich seine Lebenszeit überschritten hat, werde ich ein bisschen wehmütig. Denn meist hängen da auch Erinnerungen dran: die schöne Wanderung mit Freund:innen, bei der ich ihn von oben bis unten mit Kirschsaft bekleckert habe zum Beispiel. Aber irgendwann ist es Zeit für einen neuen. Und dann bin ich froh, wenn der schnell genauso bequem und warm ist wie der alte, der dann noch ein bisschen im Kleiderregal hängen darf – für alle Fälle.

Das Gefühl habe ich auch heute. Aber es geht nicht um einen Pulli, es geht um unsere Website. Wir haben uns getraut und schlagen optisch ein neues Kapitel für netzpolitik.org auf. Nach neun Jahren mit unserem liebgewonnenen und bewährten Design haben wir ein Redesign der Seite gemacht. Das ist jetzt der dritte Relaunch bei netzpolitik.org, den ich persönlich miterlebe. Und für mich ist es mit Abstand der aufregendste.

Als ich anfing, für netzpolitik.org zu schreiben, gab es auf der Über-uns-Seite noch eine Tag-Cloud, an den Seiten sah man Werbeanzeigen, wir haben gedruckte Jahrbücher produziert und Leser:innen haben Artikel „geflattert“, also über einen Micro-Payment-Dienst teils winzige Centbeträge hinterlassen. Seitdem hat sich immer wieder vieles verändert, sowohl an unserer Arbeit als auch am Aussehen der Website – sogar unser Logo.

Ich freue mich jetzt ungemein, mit der neuen Seite zu arbeiten. Was man auf den ersten Blick noch nicht sieht: Wir haben jede Menge frische Möglichkeiten, Texte zu gestalten. Auch die Startseite können wir flexibler sortieren. Nicht mehr viele starre Kategorien, sondern Platz für wichtige, aktuelle Themen und Orte für das, was uns ausmacht: tiefe Recherchen, treffende Kommentare, Podcasts aus unserem Maschinenraum oder netzpolitische Dauerbrenner. Einen Überblick findet ihr in unserer Launch-Ankündigung und ich bin mir sicher, dass die regelmäßigen Leser:innen unter euch schnell noch viel mehr entdecken werden.

Ein Teil der Aufregung kommt aber auch daher, dass ich richtig gespannt auf euer Feedback bin. Von den letzten Redesigns weiß ich, dass Ungewohntes oft erst mal zu Skepsis führt und es sicher auch viel Kritik geben wird. Mir ist auch klar, dass uns und euch in den ersten Tagen noch Fehler auffallen werden – egal wie gründlich wir getestet haben. Aber ich bin mir sicher, dass ihr unser neues Aussehen liebgewinnen werdet. Und die Erfahrungen haben gezeigt, dass euch beim Zurechtfinden noch jede Menge gute Anregungen und Ideen kommen!

Ich mag unser neues Outfit mit seiner großen Klarheit sehr gern und es ist eine Freude, damit zu arbeiten. Für mich ist es mehr als eine Klamotte, denn es gibt uns Freiheiten, unsere journalistischen Inhalte angemessen zu präsentieren. Die bisherige Seite hat uns lange bestens gekleidet, aber mittlerweile hier und da gezwickt und war an anderen Stellen schon abgeschubbert. Die neue gibt uns eine gute Form und macht uns beweglich. Und wir würden uns freuen, wenn ihr mitkommt und uns beim Strecken und Recken begleitet.

Gutes Entdecken wünscht euch

anna

Transparenzbericht 1. Quartal 2026: Unsere Einnahmen und Ausgaben – und viele kleine Lagerfeuer

Wenn die eigenen Recherchen verfilmt werden, ist das schon ein ganz besonderes Ereignis. Wir haben uns vor ein emotionales Lagerfeuer gesetzt und spüren, wie sich nach Jahren der Recherchearbeit ein Kreis schließt. Und an dessen Anfang steht ihr, liebe Spender:innen. Von netzpolitik.org –
Artikel lesen

Deutschland-Stack und Zivilgesellschaft: Digitalministerium sendet widersprüchliche Signale

Das Digitalministerium hatte die Zivilgesellschaft aufgerufen, sich beim Deutschland-Stack einzubringen. Doch in beiden Konsultationsphasen wurde deren Expertise nicht gefragt. Dabei bringt die Zivilgesellschaft Fragen ein, die sonst untergehen. Das zeigt der Workshop zu „KI in der Verwaltung“ des Bündnisses F5. Von Esther Menhard –
Artikel lesen

Polizeiliche Kriminalstatistik: Kriminalitätsrate sinkt um fast sechs Prozent

Die von der Polizei erfasste Kriminalität geht in vielen Feldern deutlich herunter. Dennoch will CSU-Innenminister Dobrindt mehr Überwachungmaßnahmen und schärfere Gesetze. Von Markus Reuter –
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Automatisierte Datenanalyse in NRW: Palantir-Gesetz nicht verfassungskonform

Die Datenschutzbeauftragte von Nordrhein-Westfalen geht mit der im neuen Polizeigesetz geregelten automatisierten Datenanalyse hart ins Gericht. In ihrem Tätigkeitsbericht bezweifelt sie die Rechtmäßigkeit der Norm, die den Einsatz von Palantir-Software erlaubt. Der NRW-Innenminister Herbert Reul liebäugelt mit Palantir-Alternativen. Von Constanze –
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Weizenbaum Report 2026: Demokratie erfordert Trotz

Die Bevölkerung nimmt Gewalt gegen Politiker:innen zunehmend als Bedrohung für die Demokratie wahr. Zu dieser Einschätzung kommt der aktuelle Weizenbaum-Report zu politischer Partizipation. Auch Hass und Falschinformationen prägen den Alltag im Netz und beeinflussen die Bereitschaft zur Teilnahme an gesellschaftlichen Debatten. Von Denis Glismann –
Artikel lesen

Uneingelöstes Versprechen auf digitale Souveränität: Europäischer Bezahldienst Wero nutzt Amazon-Server

Wero verspricht mehr digitale Unabhängigkeit und will eine europäische Alternative zu US-Bezahldiensten sein. Doch der Dienst nutzt ausgerechnet Cloud-Infrastruktur der Amazon-Tochter AWS. Das ist auch ein Sicherheitsrisiko für die dort hinterlegten Daten. Von Daniel Leisegang –
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Nach Enthüllungen zur Überwachungsbrille: Meta kündigt Outsourcing-Firma, die entlässt daraufhin 1000 Menschen

Meta verletzte mit seinen „Smart Glasses“ die Privatsphäre der eigenen Nutzer:innen. Leidtragende des Vorfalls sind nun ausgerechnet Datenarbeiter:innen in Kenia, denen das intime Material zur Bewertung vorgesetzt wurde. Von Markus Reuter –
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Amnesty Report : „Bundesregierung bedient sich bewährter Instrumente autoritärer Politik“

Die Bundesregierung geht gegen zivilgesellschaftliche Organisationen vor, streicht Gelder und lässt Akteure durch den Verfassungsschutz überprüfen. Diese und andere Freiheitseinschränkungen sowie den Ausbau der Überwachung in Deutschland kritisiert der weltweite Menschenrechtsbericht von Amnesty International. Von Markus Reuter –
Artikel lesen

Fachleute fordern: Bundesregierung muss KI auf Klima-Kurs bringen

Der KI-Boom wird mehr und mehr zum Problem für Umwelt und Klima. Expert:innen haben jetzt für das Umweltministerium skizziert, wie eine nachhaltigere Alternative aussehen könnte. Ihr Gutachten vermeidet Kritik am aktuellen Kurs, die Empfehlungen laufen jedoch auf eine drastische Politikwende hinaus. Von Ingo Dachwitz –
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Rotlichtviertel Frankfurt am Main: Hier analysiert die Polizei jedes Gesicht

Frankfurt am Main ist ein Freiluftlabor für automatisierte Gesichtserkennung. Die Bilder von Überwachungs-Kameras werden permanent nach bestimmten Personen durchsucht, bei Kontrollen nutzt die Polizei eine Foto-App, um Menschen zu identifizieren. Dabei bleiben hier viele lieber unerkannt: Die Videokameras zeigen auf die Eingänge von 16 Bordellen. Von Martin Schwarzbeck –
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Dritter Versuch: Bundesregierung beschließt anlasslose Vorratsdatenspeicherung

Die Bundesregierung nimmt einen dritten Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung. Internet-Zugangs-Anbieter sollen IP-Adressen aller Nutzer speichern – anlasslos und massenhaft. Internet-Dienste wie E‑Mails und Messenger müssen auf Anordnung ebenfalls Daten speichern und herausgeben. Von Andre Meister –
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Familienministerium: Fachleute blenden Gefahren von Alterskontrollen aus

Die Familienministerin will ein Social-Media-Verbot für Minderjährige. Die von ihr berufenen Expert*innen eher nicht. Das zeigt deren erster Bericht – der jedoch eine gefährliche Leerstelle bei Alterskontrollen lässt. Die Analyse. Von Sebastian Meineck –
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Attacke auf Politik und Journalismus : Signal-Phishing gegen Julia Klöckner erfolgreich

Laut dem Verfassungsschutz soll das Phishing über den Messenger Signal so erfolgreich sein, dass „zahlreiche Signal-Gruppen im parlamentarischen Raum derzeit von den Angreifern nahezu unbemerkt ausgelesen werden“. Auch der Account der CDU-Bundestagspräsidentin wurde übernommen. Von Markus Reuter –
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Informationsfreiheit: Thüringen will sich von Transparenz entlasten

In einem „Entlastungsgesetz“ der Thüringer Brombeerkoalition versteckt sich die Abwicklung staatlicher Transparenzpflichten. Zivilgesellschaftliche Organisationen fordern stattdessen eine Verbesserung des bestehenden Transparenzgesetzes und mehr Digitalisierung in der Verwaltung. Von Denis Glismann –
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Relaunch: Alles so schön neu hier

Wir haben der Website ein neues Outfit verpasst. Aber auch unter der Haube hat sich jede Menge getan. Hier erfahrt ihr, was wir alles gemacht haben. Wir freuen uns über das neue Design und sind gespannt auf euer Feedback. Von netzpolitik.org –
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Ausländische „Fachkräfte“ meiden den Osten?

Es sind News, die einen aufhorchen lassen: Aus Angst vor der AfD sollen ausländische „Fachkräfte“ den Osten unseres Landes meiden. Vor allem in Sachsen-Anhalt könnte sich am 6. September ein einschneidender politischer Richtungswechsel anbahnen: Zur Stunde liegt die AfD dort mit 38 Prozent an der einsamen Spitze der Wählergunst, was insgesamt 36 von 83 möglichen […]

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Erneuerbare Energien kosten uns ein Vermögen – Justin Rowlatt vom BBC

Not a lot of people know that, 16. April 2026, Paul Homewood

„Ich gehöre zu den Ersten, die neue Technologien anwenden“, sagt Gavin Tait, ein 69-Jähriger aus Glasgow, mit einem Anflug von Stolz.

Als er vor etwa zehn Jahren bei Renteneintritt eine Abfindung erhielt, investierte er in erneuerbare Energien: Solarpaneele auf dem Dach, einen Heimspeicher und eine Wärmepumpe. „Das lag doch auf der Hand“, erinnert er sich. „Ich konnte Geld sparen und gleichzeitig die Umwelt schonen – warum sollte ich es nicht tun?“

Anfangs funktionierte es. Sein gut isoliertes Haus blieb warm und seine Energiekosten sanken. Doch in den letzten beiden Wintern änderte sich das. „Ich bemerkte, dass meine Stromrechnungen explodierten“, sagt er.

Diesen Winter schalteten er und seine Frau die Heizung ab und nutzten wieder ihren Gaskessel, den sie als Reserve behalten hatten.

Gavin, der seine Erfahrungen in einem Brief an BBC Your Voice schilderte, sagt, er wisse, wo das Problem liege. Gas liefere bestenfalls knapp eine Wärmeeinheit pro eingesetzter Energieeinheit; seine Wärmepumpe hingegen erreiche bis zu drei oder vier Wärmeeinheiten pro Energieeinheit. Da Wärmepumpen jedoch mit Strom betrieben werden, zahle er nun rund 27 Pence pro Kilowattstunde, verglichen mit weniger als 6 Pence für Gas, das einen Heizkessel antreibt – also mehr als das Vierfache.

„Ganz einfach“, sagt er. „Wirtschaftlich rechnet sich das einfach nicht.“

Seine Erfahrung ist kein Einzelfall. Eine Umfrage von Censuswide im Auftrag von Ecotricity unter 1.000 Wärmepumpenbesitzern im letzten Sommer ergab, dass zwei Drittel angaben, die Heizkosten ihrer Häuser seien höher als zuvor.

Für Kritiker der Regierungspolitik weisen Geschichten wie die von Gavin auf ein tiefer liegendes Problem hin.

Heizung und Verkehr sind für über 40 % der Emissionen Großbritanniens verantwortlich, doch Experten sagen, dass die Fortschritte beim Austausch von Gasheizkesseln und Benzinautos weit hinter den Zielvorgaben zurückbleiben, weil die Minister den falschen Schwerpunkt gesetzt haben.

Ihrer Ansicht nach ist die Regierung besessen von der Wende in der Stromerzeugung, obwohl diese nur einen weitaus geringeren Anteil unserer Gesamtemissionen ausmacht – etwa 10 %. Diese Besessenheit treibt die Strompreise in die Höhe und verteuert den Umstieg auf Wärmepumpen oder Elektrofahrzeuge.

Das Thema hat an Dringlichkeit gewonnen, da der Konflikt im Nahen Osten die Öl- und Gaspreise in die Höhe treibt und die Befürchtung nährt, dass die hohen Energiekosten anhalten könnten.

Der Konflikt im Nahen Osten, insbesondere die Spannungen um die Straße von Hormus, haben die Öl- und Gaspreise in die Höhe getrieben.

Die Regierung ist überzeugt, dass die Konzentration auf erneuerbare Energien letztendlich zu einer größeren Energiesicherheit führen wird, indem die Abhängigkeit von importiertem Gas verringert, die Emissionen gesenkt und – ganz entscheidend – die Rechnungen gekürzt werden.

Haben sie Recht? Oder verfolgt die Regierung die falschen Ziele, indem sie saubereren Strom priorisiert, während die Fortschritte bei Heizung und Verkehr hinterherhinken?

Die versteckten Kosten sauberer Energie

Das Problem ist, dass die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zwar günstig sein kann, das dafür benötigte System jedoch nicht. Als ich Sir Dieter Helm, Professor für Wirtschaftspolitik an der Universität Oxford, nach seiner endgültigen Antwort zu den Kosten erneuerbarer Energien frage, lacht er.

„Es kommt ganz darauf an, wo man misst“, sagt er. „die alleinige Fokussierung auf die Kosten der Stromerzeugung ein größeres Problem außer Acht lässt: die Kosten des gesamten zusätzlichen Systems.“

Strom muss jederzeit verfügbar sein – nicht nur, wenn der Wind weht oder die Sonne scheint. Das erfordert Reservekraftwerke, zusätzliche Kapazitäten und ein umfassenderes Stromnetz.

Sir Dieter gibt mir ein vereinfachtes Beispiel. Der Spitzenstrombedarf Großbritanniens liege bei rund 45 Gigawatt (GW), sagt er. Früher konnte dieser Bedarf mit einer Kapazität von etwa 60 GW aus Kohle-, Gas- und Kernkraftwerken zuverlässig gedeckt werden.

Mit dem Übergang zu erneuerbaren Energien wird deutlich mehr Kapazität benötigt – nicht nur für Wind- und Solarenergie, sondern auch als Reserve für Zeiten, in denen diese nicht ausreichend Strom produzieren. Laut Sir Dieter steuert Großbritannien auf einen Bedarf von etwa 120 GW zu. Gleichzeitig muss das Stromnetz ausgebaut werden, um den Strom von Offshore-Windparks dorthin zu transportieren, wo er benötigt wird.

Die genauen Zahlen sind umstritten, aber die Richtung ist klar: Teilweise aufgrund erneuerbarer Energien wird das System größer, komplexer und teurer. Einige dieser Kosten schlagen sich bereits in den Stromrechnungen nieder. Der Netzausbau – der Bau neuer Trafos, Strommasten und -leitungen – treibt die Netzentgelte in die Höhe.

Hinzu kommen Ausgleichskosten, darunter Zahlungen an Windparks für deren Abschaltung, wenn das Stromnetz nicht die gesamte erzeugte Elektrizität aufnehmen kann. Bis vor Kurzem machten Subventionen zudem rund 10 % der durchschnittlichen Haushaltsrechnung aus.

Es gibt noch ein weiteres Problem. Großbritannien hat am meisten von einer der teureren erneuerbaren Energiequellen – der Offshore-Windenergie.

Die Kosten für Solarpanels sind dank Massenproduktion drastisch gesunken. Doch der oft trübe Himmel Großbritanniens – insbesondere im Winter, wenn der Bedarf am höchsten ist – begrenzt die Ausbeute des Systems.

Offshore-Windkraft ist zwar häufiger aktiv, erfordert aber große, standortspezifische Ingenieurprojekte, die sich nicht ohne Weiteres wiederholen lassen und daher nicht von den gleichen nachhaltigen Kostensenkungen profitiert können. Gleichzeitig haben steigende Preise für Materialien wie Stahl und Seltene Erden – zusammen mit höheren Zinsen – die Kosten weiter in die Höhe getrieben.

Der Preis des Fortschritts

Auf dem Papier hat Großbritannien bedeutende Fortschritte beim Umweltschutz Umbau der Stromerzeugung erzielt – die Emissionen des Landes sind seit 1990 um rund 50 % gesunken. Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass der gesamte globale CO₂-Fußabdruck Großbritanniens um diesen Betrag zurückgegangen ist.

Viele der Güter, die früher in Großbritannien produziert und verwendet wurden, werden heute im Ausland hergestellt und dann hierher importiert, und diese Produktion findet oft in Ländern mit einer höheren CO2-Bilanz statt.

China beispielsweise deckt noch immer mehr als die Hälfte seines Energiebedarfs mit Kohle, was bedeutet, dass die Emissionen lediglich ins Ausland verlagert wurden, anstatt gänzlich reduziert zu werden.

Diesen Punkt betonen führende Klimaforscher, darunter Prof. Kevin Anderson von der Universität Manchester, der argumentiert, dass die Zahl von 50 % „den internationalen Luft- und Schiffsverkehr sowie unsere Importe und Exporte ausschließt“.

Er fügt hinzu: „Wenn man all das miteinbezieht, wozu natürlich auch der Klimawandel zählt, dann beträgt die Reduzierung seit 1990 etwa 20 %.“ Die Regierung gibt an, die Richtlinien der Vereinten Nationen zur Emissionsberichterstattung zu befolgen.

China deckt immer noch mehr als die Hälfte seines Energiebedarfs mit Kohle, was die Befürchtung nährt, dass die mit dem britischen Verbrauch verbundenen Emissionen sich lediglich ins Ausland verlagert haben könnten.

Gleichzeitig schlagen sich die höheren Systemkosten nicht nur in den Haushaltsrechnungen nieder – sie wirken sich auf die gesamte Wirtschaft aus. Britische Haushalte haben mit die höchsten Stromrechnungen in Europa. Für Unternehmen ist die Lage noch dramatischer.

https://www.bbc.co.uk/news/articles/c86ey5n9vx9o

Willkommen auf der dunklen Seite, Justin!

https://notalotofpeopleknowthat.wordpress.com/2026/04/16/renewables-are-costing-us-a-fortune-justin-rowlatt/

 

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Schwerbehinderung: Urteil stärkt Rechte – Assistenz darf nicht einfach befristet werden

Leistungen der Eingliederungshilfe dürfen nicht allein deshalb befristet werden, weil der Träger den Bedarf regelmäßig überprüfen will. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung mit erheblicher Bedeutung für Menschen mit Behinderungen klargestellt.

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es im SGB IX an einer allgemeinen Rechtsgrundlage, die Eingliederungshilfeträger berechtigen würde, laufende Teilhabeleistungen ohne Weiteres zeitlich zu begrenzen. Die gesetzlich vorgesehene Überprüfung des Gesamtplans ist keine Befristungserlaubnis.

Das Urteil betrifft eine 30-jährige Frau mit geistiger Beeinträchtigung, psychischen Störungen und einer Wachstumsstörung der Wirbelsäule. Sie lebt seit 2012 in einer besonderen Wohnform und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Dafür erhält sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX. Zusätzlich bezieht sie Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Das SGB IX kennt keine automatische Befristung

Im Verfahren ging es um Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen. Der Träger hatte die Bewilligung befristet. Dagegen wehrte sich die Klägerin erfolgreich.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte klar: Eine Befristung solcher Leistungen ist nicht schon deshalb zulässig, weil das Eingliederungshilferecht eine regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans vorsieht.

Weder die Vorschriften zu Assistenzleistungen noch die allgemeinen Regelungen zur Eingliederungshilfe enthalten eine ausdrückliche Ermächtigung, laufende Leistungen automatisch nur für einen begrenzten Zeitraum zu bewilligen. Insbesondere ergeben sich aus den §§ 78, 113 sowie 117 ff. SGB IX keine Befristungsbefugnisse.

Damit folgt das Landessozialgericht der Linie des Bundessozialgerichts. Dieses hatte bereits entschieden, dass eine Befristung von Eingliederungshilfeleistungen nicht allein mit verwaltungspraktischen Gründen oder regelmäßigen Überprüfungen gerechtfertigt werden kann.

Gesamtplanprüfung ist keine Befristungserlaubnis

Der Träger der Eingliederungshilfe argumentierte, der gesetzliche Rahmen sehe in § 121 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 3 SGB IX ausdrücklich vor, dass Leistungen regelmäßig zu überprüfen seien und im Gesamtplan Aussagen zur Dauer der Leistung getroffen werden müssten.

Daraus leitete die Behörde ab, dass Teilhabeziele und Maßnahmen flexibel und bedarfsgerecht gesteuert werden müssten. Leistungen sollten deshalb nicht dauerhaft festgeschrieben werden.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts bedeutet die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung des Gesamtplans nur, dass der Träger den Bedarf kontrollieren und den Gesamtplan fortschreiben muss. Sie erlaubt aber nicht automatisch, die eigentliche Leistungsbewilligung zu befristen.

Der Unterschied ist entscheidend: Die Verwaltung darf prüfen, ob sich der Bedarf verändert hat. Sie darf bei geänderten Verhältnissen auch reagieren. Dafür stehen ihr die sozialverwaltungsrechtlichen Instrumente zur Verfügung, etwa eine Änderung oder Aufhebung des Bescheids nach § 48 SGB X. Eine vorsorgliche Befristung ohne gesetzliche Grundlage ist damit aber nicht erlaubt.

Warum § 32 SGB X die Befristung nicht trägt

Bei Leistungen, auf die ein Anspruch besteht, darf ein Verwaltungsakt nach § 32 Abs. 1 SGB X nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn die Nebenbestimmung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

Die Befristung betrifft hier Leistungen zur sozialen Teilhabe, also Leistungen der Eingliederungshilfe, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht.

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Befristung gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht. Auch § 121 SGB IX reicht dafür nicht aus. Die Vorschrift regelt das Gesamtplanverfahren, nicht aber eine automatische zeitliche Begrenzung von Leistungsbescheiden.

Eine Befristung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X scheidet ebenfalls aus. Diese Vorschrift betrifft Nebenbestimmungen bei Ermessensleistungen. Die hier streitigen Eingliederungshilfeleistungen sind aber keine frei disponiblen Leistungen nach Verwaltungsermessen, sondern Teilhabeleistungen, die bei bestehendem Bedarf zu gewähren sind.

SG Berlin und LSG Berlin-Brandenburg folgen der Rechtsprechung des BSG

Bereits das Sozialgericht Berlin hatte in der Vorinstanz entschieden, dass es an einer rechtlichen Möglichkeit zur Befristung fehle. Das Gericht übertrug die Erwägungen des Bundessozialgerichts aus dem Urteil vom 28. Januar 2021 auf die seit dem 1. Januar 2020 geltende neue Rechtslage der Eingliederungshilfe.

Das Bundessozialgericht hatte damals zur Assistenz im Rahmen eines Persönlichen Budgets entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Befristung nicht erfüllt seien. Keine Rechtsvorschrift eröffne die Möglichkeit, das Persönliche Budget ohne Weiteres befristet zu bewilligen. Auch die zweite Alternative des § 32 Abs. 1 SGB X trage eine solche Befristung nicht.

Nach Auffassung des SG Berlin und des LSG Berlin-Brandenburg gilt diese Linie auch für die nun streitigen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.

Das Gericht betonte außerdem: Wenn es bereits an einem Gesamtplan fehlt, kann eine Befristung im Eingliederungshilferecht erst recht nicht auf das Gesamtplanverfahren gestützt werden.

„Dauer der Leistung“ bedeutet nicht automatisch Befristung

Ein weiterer Streitpunkt war § 121 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX. Danach soll der Gesamtplan eine Aussage zur Art, zum Inhalt, zum Umfang und zur Dauer der zu erbringenden Leistungen enthalten.

Die Behörde und das SG Reutlingen hatten daraus geschlossen, dass der Gesetzgeber eine zeitliche Begrenzung der Leistung ermöglichen wollte.

Auch dieser Auffassung folgte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht.

Die Angabe zur Dauer im Gesamtplan beschreibt nach dieser Rechtsauffassung den voraussichtlichen Bedarf und die Leistungsausgestaltung. Sie ersetzt aber keine Befristungsermächtigung. Aus einer Dokumentations- und Planungspflicht entsteht keine rechtliche Befugnis, den Bewilligungsbescheid automatisch zeitlich zu begrenzen.

Das ist für Betroffene von großer Bedeutung. Denn eine befristete Bewilligung verlagert das Risiko auf die leistungsberechtigte Person. Läuft die Bewilligung aus und erfolgt die Anschlussentscheidung nicht rechtzeitig, kann eine Versorgungslücke entstehen, obwohl sich am Bedarf nichts geändert hat.

Genau diese Folge wollte die Rechtsprechung vermeiden.

Verwaltungspraxis reicht nicht aus

Das Gericht stellte außerdem klar, dass auch die praktische Arbeitsweise der Träger keine Befristung rechtfertigt.

Viele Eingliederungshilfeträger bewilligen Leistungen abschnittsweise, prüfen regelmäßig den Bedarf und rechnen mit Leistungserbringern in bestimmten Zeiträumen ab. Diese Verwaltungspraxis führt aber nicht dazu, dass nach jedem Abschnitt ein völlig neuer Anspruch auf Teilhabeleistungen entstehen würde.

Allein die Notwendigkeit, in bestimmten Zeitabständen Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Leistung zu überprüfen, macht aus einer fortlaufenden Teilhabeleistung keine automatisch befristbare Leistung.

Die Eingliederungshilfe ist auf Kontinuität angelegt. Sie soll Teilhabe sichern und darf nicht durch bloße Verwaltungsroutine in unsichere Bewilligungsabschnitte zerlegt werden.

Abweichende Entscheidung des SG Reutlingen bleibt Einzelfall

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich ausdrücklich nicht der Auffassung des SG Reutlingen angeschlossen. Dieses hatte in einer früheren Entscheidung eine andere Sicht vertreten.

Nach der nun bestätigten Linie des LSG Berlin-Brandenburg, des SG Berlin und des Bundessozialgerichts dürfte die Entscheidung des SG Reutlingen jedoch als abweichende Einzelfallentscheidung einzuordnen sein.

Auch weitere sozialgerichtliche Entscheidungen gehen in dieselbe Richtung. So wird unter anderem auf das SG Marburg und das SG Saarland verwiesen. Danach kennt das SGB IX keine Befristungsautomatik. Weder die Vorschriften zur Eingliederungshilfe noch die Regelungen zum Gesamtplanverfahren enthalten eine allgemeine Rechtsgrundlage für eine zeitliche Begrenzung laufender Leistungsbewilligungen.

Insbesondere die gesetzlich vorgesehene Überprüfung des Gesamtplans spätestens nach zwei Jahren ist nur ein Prüfauftrag an die Verwaltung. Sie ist keine Befristung der Leistung.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Für Leistungsberechtigte ist die Entscheidung wichtig, weil sie ihre Rechtsposition gegenüber Eingliederungshilfeträgern stärkt.

Wer Assistenzleistungen oder andere Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, muss eine Befristung nicht ohne Weiteres hinnehmen. Entscheidend ist, ob es für die zeitliche Begrenzung eine tragfähige Rechtsgrundlage gibt und ob der Bedarf tatsächlich nur für einen bestimmten Zeitraum besteht.

Eine regelmäßige Überprüfung des Gesamtplans genügt dafür nicht. Der Träger darf kontrollieren, ob sich der Bedarf geändert hat. Er darf aber nicht allein aus Verwaltungsgründen eine laufende Leistung befristen und Betroffene damit dem Risiko aussetzen, dass Anschlussbewilligungen verspätet erfolgen.

Wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, kann der Träger den Bescheid anpassen. Dafür sieht das Sozialverwaltungsrecht eigene Regelungen vor. Eine automatische Befristung ersetzt diese Prüfung nicht.

Fazit: Urteil mit Signalwirkung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzt ein klares Signal: Eingliederungshilfeleistungen dürfen nicht aus Routine befristet werden. Das SGB IX kennt keine allgemeine Befristungsautomatik.

Die regelmäßige Überprüfung des Gesamtplans ist wichtig, weil Teilhabeleistungen bedarfsgerecht bleiben müssen. Sie erlaubt aber keine pauschale zeitliche Begrenzung der Bewilligung.

Für Menschen mit Behinderungen bedeutet das mehr Rechtssicherheit. Besteht der Bedarf fort, darf die Leistung nicht allein deshalb enden, weil ein Bewilligungszeitraum abläuft. Die Verwaltung muss Veränderungen konkret prüfen und darf das Risiko verspäteter Anschlussentscheidungen nicht auf die Betroffenen verlagern.

Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg ist deshalb zu begrüßen. Sie stärkt den Grundsatz, dass Eingliederungshilfe keine abschnittsweise Gnadenleistung der Verwaltung ist, sondern eine auf Kontinuität angelegte Teilhabeleistung.

Quellen

Bundessozialgericht: Urteil vom 28. Januar 2021, B 8 SO 9/19 R

Sozialgericht Berlin: Urteil vom 8. April 2025, S 70 SO 1976/24

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 19. Februar 2026, L 24 SO 116/25

Sozialgericht Reutlingen: Urteil vom 15. März 2023, S 4 SO 1743/22

Sozialgericht Marburg: Beschluss vom 8. September 2023, S 9 SO 27/23 ER

Sozialgericht Saarland: Urteil vom 25. Juni 2025, S 25 SO 35/25

Detlef Brock: Rechtsprechungshinweise zur Eingliederungshilfe und Befristung von Leistungen

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Wohngeld bei Erwerbsminderungsrente: Bis zu 380 Euro für unter 65 jährige

Wer mit einer vollen Erwerbsminderungsrente unter 65 lebt und seine Miete kaum noch bestreiten kann, hat eine reale Chance auf 220 bis 380 Euro Wohngeld pro Monat – jeden Monat, ein ganzes Jahr lang. Die Voraussetzungen stehen seit Jahren im Wohngeldgesetz, geprüft wird auf Antrag in wenigen Wochen.

Trotzdem fließt das Geld bei einem großen Teil der Anspruchsberechtigten nicht: Studien beziffern die Nichtinanspruchnahme beim Wohngeld auf 50 bis fast 87 Prozent.

Hinter dieser Quote stehen Erwerbsminderungsrentner, die sich nicht als „Rentner” sehen, beim Stichwort Wohngeld an Senioren denken und übersehen, dass die eigene Mietlücke genau das ist, wofür Wohngeld erfunden wurde – nicht Bürgergeld, nicht Grundsicherung, sondern dieser dritte, in der öffentlichen Wahrnehmung beinahe verschwundene Zuschuss.

Wer mit voller Erwerbsminderungsrente Anspruch auf Wohngeld hat

Die entscheidende Trennlinie verläuft nicht beim Alter, sondern bei der Art der Sozialleistung. § 7 Absatz 1 Wohngeldgesetz schließt nur diejenigen vom Wohngeld aus, die bereits Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.

Eine Erwerbsminderungsrente steht nicht auf dieser Liste. Wer also eine volle Erwerbsminderungsrente erhält und keine ergänzende Grundsicherung bezieht, fällt unter keinen dieser Ausschlussgründe.

Die typische Konstellation sieht so aus: Marina H., 54, aus Wuppertal öffnet jeden Monat die gleichen Briefe – Mietabrechnung, Stromrechnung, Krankenkassenbeitrag. Ihre volle Erwerbsminderungsrente liegt bei 1.080 Euro. Der Regelbedarf für den Lebensunterhalt einer Alleinstehenden beträgt 563 Euro, dazu kommen Strom, Versicherungen, Lebensmittel. Bis zur Warmmiete von 620 Euro reicht das Geld nicht mehr.

Beim Sozialamt erfährt sie, dass ihr keine Grundsicherung zusteht – ihre Rente decke den reinen Lebensbedarf. Was niemand erwähnt: Die Mietkosten-Lücke entspricht genau dem Bereich, den Wohngeld schließen soll. Marina H. hätte rund 220 Euro Anspruch im Monat. Den Hinweis hat sie nicht bekommen.

Wichtig zu wissen: Wer eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, fällt in eine andere Kategorie. Diese Personen gelten weiterhin als erwerbsfähig im Sinne des SGB II und sind, falls aufstockungsbedürftig, dem Jobcenter zugeordnet. Wohngeld kommt für sie nur in Betracht, wenn sie keine ergänzenden Bürgergeld-Leistungen mehr beziehen.

Die schmale Grenze zwischen Grundsicherung und Wohngeld

Wer mit voller Erwerbsminderungsrente unter dem Existenzminimum lebt, fällt unter die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Wer knapp darüber liegt, fällt heraus – und genau diese Gruppe wird zur Wohngeld-Klientel. Der Unterschied entscheidet sich an einer Schwelle von oft nur wenigen Euro.

Ein Vergleichsrechnen macht die Trennlinie sichtbar. Eine alleinstehende EM-Rentnerin mit 780 Euro Rente liegt deutlich unter dem Existenzminimum – sie hat Anspruch auf Grundsicherung beim Sozialamt, die ihre Wohnkosten dann ohnehin übernimmt. Liegt die Rente bei 1.050 Euro und sind nach Abzug der Lebenshaltungskosten nur noch geringe Beträge für die Miete übrig, wird Grundsicherung abgelehnt – Wohngeld dagegen greift.

Die Folge dieser Logik: Sozialämter weisen EM-Rentner mit knapp ausreichender Rente regelmäßig zurück, ohne dass im selben Atemzug auf den Wohngeldanspruch verwiesen wird. Wer den Bescheid nicht hinterfragt, verliert den Anspruch jeden Monat erneut. Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt – der Anspruch besteht erst ab dem Monat der Antragstellung.

Wie viel Wohngeld bei Erwerbsminderungsrente realistisch ist

Die durchschnittliche Wohngeldhöhe lag 2025 bei rund 220 Euro pro Monat, mit der Reform Wohngeld-Plus 2023 stieg sie deutlich, zum 1. Januar 2025 erfolgte eine erneute Anpassung um durchschnittlich 15 Prozent. Eine weitere Erhöhung ist erst zum 1. Januar 2027 vorgesehen – die Anpassung erfolgt nach § 43 WoGG alle zwei Jahre. Im Schnitt bedeutet das im Jahr 2026 für Wohngeldempfänger rund 30 Euro mehr als 2024 ausgezahlt wurde.

Drei Größen entscheiden über die konkrete Höhe: Haushaltsmitglieder, anrechenbares Einkommen und Mietstufe des Wohnorts. Deutschland ist in sieben Mietstufen eingeteilt – Stufe 1 in Görlitz oder Cottbus, Stufe 7 in München. Eine alleinlebende EM-Rentnerin in Mietstufe 4 (etwa Bremen oder Bielefeld) mit 1.000 Euro Nettorente und 600 Euro Warmmiete erhält nach den 2025er Werten zwischen 250 und 320 Euro Wohngeld.

In Mietstufe 7 fällt der Betrag höher aus, in Stufe 1 niedriger. Den eigenen Anspruch berechnet jeder mit dem Online-Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums in wenigen Minuten – die Ablehnung im Kopf wiegt mehr als jede tatsächliche Hürde.

Wichtig ist die Untergrenze: Würde das berechnete Wohngeld unter 10 Euro im Monat liegen, wird gar nichts ausgezahlt. Diese Schwelle im Wohngeldgesetz soll Verwaltungsaufwand vermeiden, sortiert in der Praxis aber Grenzfälle aus, bei denen sich ein Antrag dennoch lohnen kann – wenn etwa zu Jahresbeginn neue Mietstufen oder Freibeträge gelten und der Anspruch dann doch über die 10 Euro steigt.

Sonderregeln: Schwerbehinderung, Pflege und Grundrentenzuschlag

Wer mit Erwerbsminderungsrente unter 65 lebt, hat häufig auch eine anerkannte Schwerbehinderung – und genau hier liegt ein zweiter, oft übersehener Hebel. Nach § 17 WoGG wird beim Wohngeld ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich vom Gesamteinkommen abgezogen, wenn ein Haushaltsmitglied einen Grad der Behinderung von 100 hat.

Dieser Freibetrag gilt auch bei einem GdB von mindestens 50, wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vorliegt und die Pflege häuslich, teilstationär oder als Kurzzeitpflege erfolgt.

Bei einem Pflegegrad 4 oder 5 wird automatisch ein GdB von 100 angenommen – ein gesonderter Schwerbehindertenausweis ist dann für den Freibetrag nicht erforderlich. Bei Pflegegrad 2 oder 3 wird ein GdB von mindestens 50 vermutet. Diese Erleichterungen senken das anrechenbare Einkommen jährlich um 1.800 Euro – das kann den Wohngeldbetrag spürbar erhöhen oder den Anspruch erst entstehen lassen.

Ein dritter Freibetrag betrifft Empfänger des Grundrentenzuschlags. Wer 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht hat, dem werden monatlich 100 Euro der Bruttorente plus 30 Prozent des darüber hinausgehenden Rentenanteils nicht als Einkommen angerechnet, maximal 281,50 Euro pro Monat. Die Deutsche Rentenversicherung weist diesen Status seit Juli 2021 im Rentenbescheid aus. Wer einen entsprechenden Bescheid hat, sollte ihn dem Wohngeldantrag beilegen.

Die Vermögensgrenzen liegen beim Wohngeld höher als bei der Grundsicherung: 60.000 Euro für die erste Person im Haushalt, 30.000 Euro für jede weitere – Stand 2026. Das selbstgenutzte Wohneigentum bleibt unberücksichtigt. Wer Erwerbsminderungsrentner ist und ein paar zehntausend Euro Erspartes hat, scheitert oft an der Grundsicherung, kann aber Wohngeld erhalten.

Ein konkretes Beispiel: Renate S., 62, aus Kassel bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente von 1.150 Euro. Pflegegrad 3 ist anerkannt, der GdB liegt bei 70. Auf ihrem Sparbuch liegen 28.000 Euro aus dem Verkauf der Eigentumswohnung ihrer verstorbenen Mutter.

Beim Sozialamt wird sie wegen des Vermögens abgelehnt – die Vermögensfreibeträge bei der Grundsicherung sind enger gefasst. Beim Wohngeld liegt sie unterhalb der Grenze und erhält zusätzlich den Behindertenfreibetrag von 1.800 Euro. Heraus kommen für sie über 250 Euro Wohngeld im Monat. Genau dieser Schritt zwischen den Systemen wird in vielen Beratungssituationen übersehen.

So beantragen Sie Wohngeld bei Erwerbsminderungsrente

Den Antrag stellen Erwerbsminderungsrentner bei der Wohngeldbehörde der Stadt, der Gemeinde oder des Landkreises. Je nach Bundesland heißt die Stelle Wohngeldamt, Wohngeldstelle oder ist Teil des Sozialamts. Viele Kommunen ermöglichen mittlerweile einen Online-Antrag, das Papierformular bleibt aber überall verfügbar.

Diese Unterlagen sollten Antragsteller bereithalten: aktueller Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung, Mietvertrag und letzte Mietzahlungen oder Belastungsbescheid bei Eigentum, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid wenn vorhanden, Pflegebescheid bei Pflegegrad, Nachweis über den Grundrentenzuschlag wenn zutreffend, Personalausweis und Sozialversicherungsausweis.

Der Bewilligungszeitraum beträgt nach § 25 WoGG zwölf Monate. Danach muss ein Folgeantrag gestellt werden – die Wohngeldstellen empfehlen einen Vorlauf von zwei bis drei Monaten vor Ablauf, sonst entsteht eine Auszahlungslücke.

Wer den Folgeantrag erst stellt, wenn der bisherige Bescheid ausgelaufen ist, verliert für die Bearbeitungszeit das Wohngeld. Die reine Bearbeitung dauert je nach Wohngeldstelle zwei bis acht Wochen. In Berlin und einigen Großstädten kann die Wartezeit auch deutlich länger sein.

Wer parallel Bürgergeld bezogen hat und nun durch Anerkennung der vollen Erwerbsminderung aus dem System fällt, sollte den Wohngeldantrag taggleich oder im selben Monat stellen, in dem die Bürgergeld-Bewilligung endet. Wohngeld wirkt nur ab dem Monat der Antragstellung – ein verspäteter Antrag kostet bares Geld.

Wird der Wohngeldantrag abgelehnt, weil die Behörde von einem Grundsicherungsanspruch ausgeht, lohnt sich der Widerspruch innerhalb eines Monats.

Im Widerspruch konkret darlegen, dass die Erwerbsminderungsrente den Lebensunterhalt deckt und nur die Wohnkosten nicht. Sozialverbände wie VdK, SoVD und der Paritätische Wohlfahrtsverband bieten kostenlose Erstberatung für Mitglieder an. Der Sozialverband Deutschland nimmt Beratungsanfragen auch von Nichtmitgliedern für eine Erstklärung an.

Häufige Fragen zum Wohngeld bei Erwerbsminderungsrente

Schließt eine Erwerbsminderungsrente Wohngeld grundsätzlich aus?
Nein. Eine Erwerbsminderungsrente steht nicht in der Ausschlussliste des § 7 Wohngeldgesetz. Ausgeschlossen sind nur Empfänger von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie weitere Transferleistungen mit Unterkunftskostenanteil. Die Erwerbsminderungsrente selbst gilt als reguläres Einkommen und wird in die Wohngeldberechnung eingerechnet.

Was passiert, wenn ich nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente bekomme?
Bei teilweiser Erwerbsminderung gelten Sie weiterhin als erwerbsfähig nach SGB II. Reicht die Rente nicht aus, ist das Jobcenter zuständig – Sie können Bürgergeld als Aufstocker erhalten. In dieser Konstellation ist Wohngeld ausgeschlossen, weil das Jobcenter die Unterkunftskosten übernimmt.

Wohngeld kommt für Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente nur dann infrage, wenn sie zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen und das Gesamteinkommen aus Rente und Arbeit den Lebensunterhalt deckt – ein eher seltener Fall.

Kann ich Wohngeld bekommen, wenn meine EM-Rente befristet ist?
Ja. Eine Befristung der Erwerbsminderungsrente ändert nichts am Wohngeldanspruch. Wichtig ist nur, dass aktuell eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt wird und kein Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung vorliegt. Bei einer Verlängerung der Rente muss auch ein Folgeantrag auf Wohngeld gestellt werden, da der Bewilligungszeitraum begrenzt ist.

Welche Vermögensgrenzen gelten beim Wohngeld?
Die Gerichte orientieren sich an 60.000 Euro für die erste Person im Haushalt und 30.000 Euro für jede weitere Person. Selbstgenutztes Wohneigentum wird in der Regel nicht angerechnet. Diese Grenzen liegen deutlich höher als bei der Grundsicherung, was Wohngeld für EM-Rentner mit kleinen Rücklagen oft zur einzig praktikablen Option macht.

Was, wenn ich neben der EM-Rente einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G habe?
Das Merkzeichen G allein erhöht den Wohngeldanspruch nicht. Der zusätzliche Freibetrag von 1.800 Euro greift erst bei einem GdB von 100 oder bei einem GdB von mindestens 50 in Verbindung mit Pflegebedürftigkeit nach SGB XI. Beim Bürgergeld und der Grundsicherung gibt es allerdings einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs für Personen mit Merkzeichen G.

Wer mit Merkzeichen G zwischen Wohngeld und Grundsicherung schwankt, sollte beide Varianten durchrechnen lassen – beim Sozialverband VdK oder SoVD. Der Mehrbedarf bei der Grundsicherung kann im Einzelfall die finanziell bessere Lösung sein, das Wohngeld trotzdem das insgesamt bessere – wegen der höheren Vermögensgrenzen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 7 WoGG – Ausschluss vom Wohngeld

Bundesministerium der Justiz: § 17 WoGG – Freibeträge

Bundesministerium der Justiz: § 41 ff. SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung oder Wohngeld – Hinweise zum Grundrentenzuschlag

BMAS / ISG: Forschungsbericht 668 – Bestandsaufnahme zur Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen

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Erwerbsminderungsrente 2026 soll stärker steigen als bisher vermutet

Für die gesetzliche Rente wird zum 1. Juli 2026 derzeit vielfach eine Anpassung in der Größenordnung von rund 3,73 Prozent erwartet. Diese Zahl stammt aus Modellrechnungen im Rentenversicherungsbericht.

Die endgültige Höhe wird erst im Frühjahr 2026 festgelegt, üblicherweise per Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrat.

Wichtig für Betroffene mit Erwerbsminderungsrente ist dabei: Die Anpassung wirkt grundsätzlich genauso wie bei Altersrenten.

Eine Erwerbsminderungsrente ist Teil der gesetzlichen Rentenversicherung und nimmt an der jährlichen Rentenanpassung teil.

Wenn die Anpassung wie prognostiziert bei etwa 3,73 Prozent läge, würde eine bisherige Bruttorente von 1.000 Euro rechnerisch auf 1.037,30 Euro steigen. Das ist eine Rechenhilfe, keine Zusage – die tatsächliche Zahl hängt von der finalen Verordnung ab.

Was das für den Rentenwert bedeutet – und warum das auch für Erwerbsminderungsrenten zählt

Die Rentenanpassung schlägt sich technisch vor allem im „aktuellen Rentenwert“ nieder, also dem Euro-Wert eines Entgeltpunktes. Zum 1. Juli 2025 stieg dieser Rentenwert bundesweit auf 40,79 Euro. Dieser Wert ist der Ausgangspunkt für jede Hochrechnung Richtung 2026.

Rein rechnerisch ergäbe eine Steigerung um 3,73 Prozent aus 40,79 Euro einen Rentenwert von ungefähr 42,31 Euro. Auch das ist lediglich eine mathematische Ableitung aus der Prognose, nicht der amtliche Wert für 2026.

Für Erwerbsminderungsrenten ist das dennoch relevant, weil die Rentenberechnung – vereinfacht gesagt – aus Entgeltpunkten und Rentenwert zusammengesetzt ist. Steigt der Rentenwert, steigt bei sonst gleichen Voraussetzungen die Monatsrente entsprechend mit.

Der Zuschlag für viele Bestands-Erwerbsminderungsrenten läuft 2026 weiter – und wird seit Dezember 2025 anders ausgezahlt

Neben der allgemeinen Anpassung gibt es eine zweite Veränderung, die für viele Betroffene spürbar ist: Bestimmte Bestands-Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag.

Hintergrund ist, dass Leistungsverbesserungen bei Erwerbsminderung in der Vergangenheit häufig nur Neurentnerinnen und Neurentner erreicht hatten; mit dem Bestandsverbesserungsgesetz wurde ein Ausgleich auch für viele ältere Renten geschaffen.

Die Höhe des Zuschlags hängt vom Beginn der Erwerbsminderungsrente ab. Bei einem Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent, bei einem Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 beträgt er 4,5 Prozent.

Ab Dezember 2025 ist der Zuschlag nicht mehr als separate „Zusatzüberweisung“ nach einer vereinfachten Methode organisiert, sondern wird zusammen mit der laufenden Rente gezahlt und auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte neu festgestellt. Das soll die dauerhafte Abwicklung vereinheitlichen; Betroffene erhalten dazu einen gesonderten Bescheid.

Für 2026 bedeutet das: Wer anspruchsberechtigt ist, bekommt den Zuschlag weiterhin – und er wächst typischerweise mit, wenn zum 1. Juli 2026 der Rentenwert steigt, weil die Berechnung nun ausdrücklich an Entgeltpunkten anknüpft.

Ob und wie stark das im Einzelfall sichtbar wird, hängt davon ab, welche Entgeltpunkte im Bescheid zugrunde liegen und ob weitere individuelle Faktoren wirken, etwa Anrechnungen oder Änderungen durch Hinzuverdienstregelungen.

Januar 2026: Mehr Hinzuverdienst möglich – eine Erhöhung, die nicht automatisch mehr Monatsrente bedeutet

Ein weiterer Punkt betrifft nicht die Rentenhöhe selbst, sondern die neuen Spielräume beim Hinzuverdienst. Ab Januar 2026 steigen die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Erwerbsminderung.

Für volle Erwerbsminderung nennt die Deutsche Rentenversicherung eine jährliche Grenze von rund 20.700 Euro; bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindesthinzuverdienstgrenze bei rund 41.500 Euro.

Das kann für viele Betroffene die Netto-Lage verbessern, weil mehr Erwerbseinkommen möglich ist, ohne dass die Rente sofort gekürzt wird. Es ist aber keine automatische Rentenerhöhung, sondern eine Regeländerung, die vom individuellen Arbeitsumfang und Einkommen abhängt.

Warum die Zahl für Juli 2026 heute noch eine Prognose ist – und wann Gewissheit entsteht

So verlockend eine konkrete Prozentzahl ist: Die Rentenanpassung ist erst dann verbindlich, wenn die offizielle Festlegung erfolgt ist. Aus der Erfahrung der vergangenen Jahre ergibt sich ein wiederkehrender Ablauf.

Für 2025 wurde die Anpassung im Frühjahr beschlossen und dann zum 1. Juli umgesetzt; gleichzeitig wurde der Rentenwert offiziell neu festgesetzt. Für 2026 ist der Mechanismus derselbe, nur dass die Höhe diesmal noch aussteht.

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte daher zwei Daten im Blick behalten: Den Jahresbeginn 2026, weil sich Hinzuverdienstgrenzen und einzelne Rahmenwerte ändern, und den 1. Juli 2026, weil erst dann die reguläre Rentenanpassung auf dem Konto ankommt.

Der Zuschlag für viele Bestandsrenten läuft dabei als dauerhafte Komponente weiter und wird seit Ende 2025 in der Regel gemeinsam mit der Monatsrente ausgezahlt.

So könnte sich die Erwerbsminderungsrente 2026 in der Praxis entwickeln

Unter der Annahme, dass die Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 tatsächlich in der Nähe von 3,73 Prozent landet, wäre das für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner zunächst einmal eine „normale“ Dynamisierung wie bei allen gesetzlichen Renten.

Wer zusätzlich den Bestands-Zuschlag erhält, hätte im Ergebnis zwei Effekte: eine höhere Grundrente ab Juli und einen Zuschlag, der seit Dezember 2025 systematisch an die Entgeltpunkte gekoppelt ist und damit üblicherweise ebenfalls mit der allgemeinen Anpassung wächst.

Gleichzeitig kann 2026 für viele Betroffene auch deshalb finanziell leichter werden, weil der Hinzuverdienstkorridor größer wird. Das ist besonders für Menschen relevant, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen stundenweise arbeiten können oder in Phasen schwankender Leistungsfähigkeit Einkommen erzielen, ohne die Rente sofort zu verlieren oder stark gekürzt zu bekommen.

Fazit: 2026 bringt voraussichtlich ein Plus – die genaue Höhe steht aber erst im Frühjahr fest

Nach derzeitigem Stand spricht vieles dafür, dass die Erwerbsminderungsrenten zum 1. Juli 2026 in ähnlicher Größenordnung steigen wie die übrigen gesetzlichen Renten, aktuell oft mit rund 3,73 Prozent beziffert.

Für viele Bestandsrentnerinnen und -rentner kommt hinzu, dass der seit Juli 2024 eingeführte Zuschlag weiterläuft und seit Dezember 2025 anders berechnet und ausgezahlt wird.

Ab Januar 2026 erweitern höhere Hinzuverdienstgrenzen zudem die Möglichkeiten, Einkommen und Rente besser zu kombinieren. Wie hoch die Erhöhung im Sommer 2026 am Ende exakt ausfällt, entscheidet sich erst mit der offiziellen Festlegung im Frühjahr.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrenten: Zuschlag ab Dezember 2025“, Deutsche Rentenversicherung: FAQ zum Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz

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Politische Gefangene Ardıl Çeşme nach 31 Jahren freigelassen

Nach mehr als drei Jahrzehnten in türkischer Haft ist Ardıl Çeşme aus dem Gefängnis entlassen worden. Die zuletzt im Frauengefängnis in Ezirgan (tr. Erzincan) inhaftierte politische Gefangene wurde nach ihrer Freilassung am Freitag in Amed (Diyarbakır) mit einer Kundgebung empfangen.

Die Begrüßung fand im Newroz-Park statt. Zahlreiche Menschen versammelten sich dort, darunter Mitglieder des Gefangenensolidaritätsvereins TUHAY-DER, Aktivistinnen der kurdischen Frauenbewegung TJA, Friedensmütter sowie Angehörige ihrer Familie, und empfingen Çeşme mit Sprechchören, Trillerrufen und Blumen. Dabei wurden Parolen wie „Es lebe der Widerstand der Gefängnisse“ und „Politische Gefangene sind unsere Würde“ gerufen.

In einer kurzen Ansprache verwies Çeşme auf die Situation des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan auf der Gefängnisinsel Imrali und rief zur Fortsetzung des Widerstands auf. „Solange das Imrali-System weiter besteht, müssen wir Widerstand leisten“, sagte sie. „Ich sage immer: Widerstand ist Leben. Wenn unser Volk die Führung übernimmt, werden wir Erfolg haben. Ohne das Volk ist kein Erfolg möglich.“

1994 festgenommen

Ardıl Çeşme war im November 1994 in Amed festgenommen worden. Nach einem Monat in Polizeihaft wurde die Kurdin vor einem Staatssicherheitsgericht (DGM, mittlerweile abgeschafft) wegen des Vorwurfs der „Zerstörung der Einheit des türkischen Staates“ zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre gesetzlich vorgesehene Haftzeit von 30 Jahren hatte sie vor rund eineinhalb Jahren bereits vollständig verbüßt. Die geplante Entlassung wurde jedoch durch Entscheidung der sogenannten Gefängnisbeobachtungskommission dreimal verschoben.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/als-minderjahrige-verhaftet-nurcan-aslan-nach-zehn-jahren-frei-51315 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/zwei-politische-langzeitgefangene-aus-turkischer-haft-entlassen-51280 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/nach-34-jahren-haft-ali-koc-in-amed-empfangen-51292

 

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Iran richtet weiteren Demonstranten nach Protesten hin

In Iran ist ein Mann wegen angeblicher Spionage für den israelischen Geheimdienst Mossad und Gewalt bei Anti-Regime-Protesten hingerichtet worden. Die halbstaatliche Nachrichtenagentur Tasnim meldete, Erfan Kiani sei am Samstagfrüh exekutiert worden, nachdem der Oberste Gerichtshof das Todesurteil bestätigt habe.

Kiani wurde den Angaben zufolge beschuldigt, als „angeheuerter Schläger des Mossad“ in der zentraliranischen Stadt Isfahan öffentliches und privates Eigentum zerstört und in Brand gesetzt zu haben. Die Hinrichtung steht im Zusammenhang mit einer verschärften Hinrichtungswelle, die nach den landesweiten Protesten im Januar einsetzte. In den vergangenen Wochen wurden in Iran immer wieder Menschen unter ähnlichen Vorwürfen exekutiert.

Menschenrechtsorganisationen kritisieren dieses Vorgehen seit Jahren scharf. Organisationen wie Amnesty International und Iran Human Rights (IHR) werfen dem iranischen Regime vor, Todesurteile gezielt zur Abschreckung einzusetzen. In der aktuellen Hinrichtungswelle sehen sie einen Versuch, die Bevölkerung nach den Protesten einzuschüchtern und weiteren Widerstand zu unterdrücken.

Nach Angaben von IHR wurden im vergangenen Jahr mindestens 1.639 Menschen in Iran hingerichtet – so viele wie seit mehr als drei Jahrzehnten nicht mehr. Die Organisation kritisiert insbesondere Verfahren, die häufig unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in kurzer Zeit durchgeführt werden. Immer wieder berichtet IHR von Geständnissen, die unter Folter zustande gekommen sein sollen.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/hinrichtungswelle-in-iran-halt-an-weitere-exekution-nach-spionagevorwurfen-51287 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/iran-sorge-um-politische-gefangene-in-yazd-51275 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/iran-richtet-weiteren-demonstranten-hin-51256

 

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Frauenkonferenz zu lokaler Selbstverwaltung in Mêrdîn

Die Partei der Völker für Gleichheit und Demokratie (DEM-Partei) hält in Mêrdîn (tr. Mardin) eine Frauenkonferenz für die Region Botan ab. Im Mittelpunkt stehen Fragen der demokratischen Selbstverwaltung auf kommunaler Ebene. Die Veranstaltung steht unter dem Motto „Mit der Kraft der Frauen zur Kommunalisierung – mit lokalen Verwaltungen zum Aufbau einer freien Gesellschaft“.

Im Konferenzsaal sind unter anderem Transparente mit den Parolen „Jin, Jiyan, Azadî“ (Frau, Leben, Freiheit) sowie dem Konferenzmotto angebracht. An der Zusammenkunft nehmen Vertreterinnen aus verschiedenen Kommunen der Region teil.

Die abgesetzte Ko-Oberbürgermeisterin von Mêrdîn, Devrim Demir, erklärte zur Eröffnung, im Mittelpunkt der Beratungen stehe eine Auswertung der bisherigen Arbeit seit den Kommunalwahlen. Diskutiert werde, in welchem Umfang geplante Vorhaben umgesetzt werden konnten, welche Fortschritte es in der Frauenarbeit gebe und inwieweit die lokalen Verwaltungen den gesellschaftlichen Anforderungen gerecht würden.

Zugleich verwies Demir auf die Vorbereitung einer landesweiten Konferenz: Für den 6. und 7. Juni sei eine allgemeine Konferenz geplant, der regionale Treffen vorausgehen. „Bis dahin werden in allen Regionen Konferenzen stattfinden“, sagte Demir. Inhaltlich sollen bei den Beratungen insbesondere Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen, ökonomische Projekte sowie strukturelle Ansätze der Organisierung diskutiert werden. „Diese Themen bilden die Grundlage für die weitere politische Arbeit im Bereich der lokalen Selbstverwaltung.“

Die Konferenz findet vor dem Hintergrund der andauernden staatlichen Zwangsverwaltung in Mêrdîn statt, durch die gewählte kommunale Vertreter:innen abgesetzt wurden. Nach der Auftaktrede wurde die Konferenz unter Ausschluss der Öffentlichkeit fortgesetzt.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/wan-frauenkonferenz-stellt-lokale-selbstverwaltung-in-den-mittelpunkt-51227 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-startet-prozess-fur-konferenz-zu-kommunaler-selbstverwaltung-51177 https://deutsch.anf-news.com/frauen/frauenbewegung-startet-kampagne-fur-kommunale-gesellschaft-51013

 

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Kanîreş: „Wir werden den Raubbau nicht zulassen“

In Kanîreş (tr. Karlıova) in der Provinz Çewlig (Bingöl) sind Tausende Menschen gegen das geplante Geothermieprojekt auf die Straße gegangen. Unter dem Motto „Wir verteidigen unsere Natur, unser Wasser und unseren Boden“ zogen sie in einem Demonstrationszug vom Friedhof der Stadt bis zum zentralen Platz, wo anschließend eine Kundgebung stattfand.

Während des Marsches wurden immer wieder Parolen wie „Wir werden durch Widerstand siegen“ und „Lang lebe der Widerstand von Kanîreş“ gerufen. An der Demonstration beteiligten sich zahlreiche Umweltaktivist:innen, Vertreter:innen zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie politische Parteien. Der Protest knüpft an anhaltende Auseinandersetzungen um das Projekt eines US-amerikanischen Energieunternehmens an.

Am Kundgebungsort schloss sich der Demonstrationszug mit einer größeren Menschenmenge zusammen. In Redebeiträgen wurde das Vorhaben als Eingriff in die natürlichen Lebensgrundlagen der Region kritisiert und der Widerstand dagegen bekräftigt. Die DEM-Abgeordnete Ayten Kordu erklärte, die Bevölkerung werde ihr Land, ihr Wasser und ihre Zukunft verteidigen. „Diesen Raubbau werden wir nicht zulassen. Unsere Wahrheit ist die Wahrheit des Widerstands“, sagte sie. Der Protest richte sich gegen eine Politik, die Natur und Lebensräume ökonomischen Interessen unterordne.

Kordus Fraktionskollegin Kezban Konukçu stellte den Protest in einen größeren Zusammenhang und verwies auf ähnliche Konflikte in anderen Regionen. „Das Kapital will unsere Lebensräume zerstören. Gemeinsam werden wir gewinnen“, erklärte sie. Die DEM-Abgeordnete Sümeyye Boz betonte, dass der Widerstand fortgesetzt werde. „Wir werden nicht zulassen, dass unsere Lebensräume zerstört werden“, sagte sie und kündigte an, den Protest in der Region weiter auszubauen.

Der DEM-Abgeordnete Ömer Faruk Hülakü verwies auf frühere Umweltkatastrophen und kritisierte die ausbleibende juristische Aufarbeitung. Er zog Parallelen zu aktuellen Projekten und erklärte, die Bevölkerung werde auch in Kanîreş „keine Zerstörung ihrer Lebensgrundlagen zulassen“. In weiteren Redebeiträgen wurde zudem betont, dass der Widerstand über die Region hinausgeführt werden soll. So wurde unter anderem zur Teilnahme an weiteren Protesten aufgerufen.

https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/tausende-protestieren-in-gimgim-gegen-geothermieprojekt-51304 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/geothermieprojekt-in-gimgim-bevolkerung-warnt-vor-erdbebenrisiko-51284 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/kox-und-Serefdin-gebirge-zwischen-weidewirtschaft-und-rohstoffinteressen-51316 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/kanires-bevolkerung-halt-an-widerstand-gegen-geothermieprojekt-fest-51220

 

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Einheitssoße der Mittelmäßigkeit

Beim Verfassen von Artikeln ist KI „echten“ Autoren in der Regel unterlegen. Während Leser von den monotonen Sprachmustern gelangweilt sind, verlernen Journalisten sukzessive ihr Handwerkszeug, wenn sie sich die Texte schreiben lassen.
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Der König in Washington

Das Treffen zwischen dem britischen Monarchen Charles und dem selbsternannten Global Leader Donald Trump bringt einige historische Bruchlinien im beiderseitigen Verhältnis zum Vorschein.
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Der Angriffspakt

Das Selbstverständnis der NATO als ausschließlich defensives Bündnis ist in Zeiten des Irankriegs unglaubwürdiger denn je.
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Rente: Barbara K. (73) hat ein Leben lang gearbeitet und jetzt reicht die Rente nicht zum Leben

Barbara K. ist 73 Jahre alt, lebt in Wolfratshausen und bekommt 850 Euro Rente. Was nach Miete und Fixkosten bleibt, sind 540 Euro für Lebensmittel, Strom, Telefon, Arzt und Kleidung. Was außer der Reihe kommt — eine kaputte Brille, ein defekter Wasserkocher, eine Stromnachzahlung — übernimmt ein Münchner Verein.

Dabei hat Barbara K. ein Berufsleben hinter sich: Bavaria Musikstudios, Goethe-Institut, Sekretariat, vier Sprachen.

Ihr Fall ist kein Einzelfall, sondern das Muster einer ganzen Generation. Altersarmut bei Frauen trifft in Deutschland heute jede fünfte Rentnerin über 65. Die Gründe liegen Jahrzehnte zurück: Teilzeit wegen kranker Kinder, Pflege von Angehörigen, Trennung vom Partner, niedrig bezahlte Sekretariatsjobs. Wer als Frau vor 1992 Mutter wurde, zahlt heute den Preis dafür auf dem Rentenbescheid.

Eine Erwerbsbiografie wie ein Spiegel der Frauenrente

Barbara K. hat fast vier Jahrzehnte gearbeitet. Aber sie hat in Teilzeit gearbeitet, weil ihr älterer Sohn schweres Asthma hatte und Vollzeit nicht möglich war. Sie hat in der Sekretariatsbranche gearbeitet, traditionell ein niedrig bezahlter Bereich.

Sie ist von ihrem Mann getrennt, ohne Witwenrente und ohne nennenswerten Versorgungsausgleich. Und ihre Söhne sind vor 1992 geboren — was im Rentenrecht bis heute einen Unterschied macht.

Das Statistische Bundesamt hat die Zahlen für 2024 vorgelegt: Frauen ab 65 sind zu 21,4 Prozent armutsgefährdet, Männer derselben Altersgruppe nur zu 17 Prozent. Bei Seniorinnen über 75 steigt die Quote auf 21,8 Prozent. Die durchschnittlichen Alterseinkünfte von Frauen liegen rund ein Viertel unter denen von Männern — der sogenannte Gender Pension Gap.

Werden Witwenrenten herausgerechnet, klafft die Lücke noch deutlicher: Bei den eigenständig erworbenen Rentenansprüchen sind Frauen über ein Drittel schlechter gestellt.

Geschiedene Frauen über 65 tragen das höchste Risiko. Bei ihnen erreicht die Armutsgefährdung Quoten, die deutlich über dem Schnitt liegen. Wer als Frau in den 1970er und 1980er Jahren Kinder bekam, zur Pflege oder Erziehung pausierte, in Teilzeit zurückkam und sich dann trennte, hat statistisch fast keine Chance auf eine auskömmliche eigene Rente.

Das gilt unabhängig davon, ob sie ein halbes Berufsleben in einem renommierten Arbeitsverhältnis verbracht hat. Barbara K. zeigt, wie wenig die Erwerbsbiografie schützt, wenn die Rahmenbedingungen nicht stimmen.

Was die Grundsicherung im Alter tatsächlich abdeckt — und wo die Lücken bleiben

Wer im Alter eine Rente unter dem eigenen Bedarf bezieht, hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Sie wird beim Sozialamt der Wohngemeinde beantragt und besteht aus mehreren Komponenten: dem Regelsatz, den tatsächlichen angemessenen Wohnkosten und gegebenenfalls Mehrbedarfen.

Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 weiterhin 563 Euro im Monat. Die Bundesregierung hat eine Nullrunde beschlossen, weil der nach der gesetzlichen Formel berechnete Wert mit 557 Euro unter dem aktuellen Satz lag.

Die Besitzschutzklausel im Sozialgesetzbuch verhindert, dass Regelsätze gesenkt werden — aber sie reicht nach Einschätzung von Sozialverbänden nicht, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen. Real bedeutet die zweite Nullrunde in Folge einen weiteren Kaufkraftverlust.

Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, sofern sie als angemessen gelten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt der Sozialhilfeträger. In der Summe können Berechtigte je nach Wohnort auf einen Bedarf von deutlich über 1.000 Euro kommen. Das Sozialamt zahlt dann die Differenz zwischen diesem Bedarf und der eigenen Rente.

Das Problem: Diese Pauschale deckt das gesetzliche Existenzminimum, nicht das tägliche Leben mit seinen Unwägbarkeiten. Eine zerbrochene Brille, eine Zuzahlung beim Zahnarzt, der defekte Kühlschrank, die Nebenkostennachzahlung — all das sprengt das knappe Budget.

An genau dieser Stelle setzen Vereine wie die Münchner Seniorenhilfe Lichtblick an, der Barbara K. helfen kann. Sie zahlen monatliche Zuschüsse, geben Lebensmittelgutscheine aus, springen bei Soforthilfen ein. Die strukturelle Schieflage dahinter: Der Sozialstaat überlässt Aufgaben dem Ehrenamt, die er selbst übernehmen müsste.

Die Dunkelziffer: 60 Prozent verzichten auf das, was ihnen zusteht

Ende 2024 bezogen rund 1,26 Millionen Menschen in Deutschland Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung — ein Plus von 4,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Knapp 739.000 von ihnen hatten die Regelaltersgrenze überschritten. Doch die Zahl bildet nur einen Bruchteil der tatsächlichen Bedürftigen ab.

Eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung kommt zu dem Ergebnis, dass rund 60 Prozent der anspruchsberechtigten Seniorinnen und Senioren auf den Bezug verzichten. Hochgerechnet handelt es sich um etwa 625.000 Privathaushalte, die ihren Anspruch nicht geltend machen. Wer den Antrag stellen würde, könnte sein Einkommen im Schnitt um knapp 30 Prozent steigern.

Die Gründe sind seit Jahren bekannt und kaum verändert: Scham vor dem Gang zum Sozialamt, Angst vor Stigmatisierung, Unwissen über den eigenen Anspruch, Sorge vor Bürokratie. Hinzu kommt ein hartnäckiges Missverständnis, das viele Rentnerinnen davon abhält, überhaupt einen Antrag zu stellen — die Furcht, ihre Kinder würden zur Kasse gebeten.

Der Mythos vom Unterhaltsregress: Was die 100.000-Euro-Grenze wirklich bedeutet

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 gilt im gesamten Sozialhilferecht eine klare Schwelle: Erst wenn ein Kind ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro hat, kann das Sozialamt überhaupt prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch auf den Träger übergeht. Die Regelung steht in § 94 Abs. 1a SGB XII.

Entscheidend für Antragsteller: Das Gesetz vermutet, dass das Einkommen der Kinder unter dieser Grenze liegt. Das Sozialamt muss erst tätig werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, die diese Vermutung widerlegen.

Statistisch gesehen verdienen rund fünf Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr — die übergroße Mehrheit der Familien fällt also gar nicht erst in den Prüfradar.

Das heißt für die meisten Familien: Wer als Mutter oder Vater Grundsicherung im Alter beantragt, riskiert keinen Brief des Sozialamts an die eigenen Kinder. Diese Sorge, die in Beratungsstellen täglich auftaucht, ist in den allermeisten Fällen unbegründet. Wer in Zweifel ist, kann sich bei Sozialverbänden wie dem VdK, der Caritas oder der Diakonie kostenlos beraten lassen.

Mütterrente III: Was Barbara K. ab 2028 noch erwarten kann

Für Frauen wie Barbara K. — Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern — gibt es zumindest eine Aussicht auf etwas mehr Rente. Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 die sogenannte Mütterrente III beschlossen. Sie tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die Auszahlung beginnt allerdings erst 2028, weil die Deutsche Rentenversicherung mehr als zehn Millionen Rentenkonten neu berechnen muss.

Konkret werden für jedes vor 1992 geborene Kind sechs Monate Kindererziehungszeit zusätzlich anerkannt — von bisher 30 auf nun 36 Monate. Das entspricht einem halben Rentenpunkt. Beim aktuellen Rentenwert ergibt das rund 20,40 Euro brutto pro Monat und Kind.

Für Barbara K. mit zwei Söhnen wären das etwa 40,80 Euro mehr Rente. Bestandsrentnerinnen erhalten den Zuschlag automatisch ab 2028 plus eine Nachzahlung für 2027, ohne eigenen Antrag.

Die Mütterrente ist Teil der gesetzlichen Rente und wird auf Grundsicherung und Wohngeld angerechnet. Wer beide Leistungen bezieht, sieht von den 40 Euro netto deutlich weniger. Trotzdem lohnt es sich, das Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung jetzt klären zu lassen, ob alle Erziehungszeiten korrekt erfasst sind. Fehlende Zeiten können mit dem Formular V0800 nachgemeldet werden.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

Wer eine kleine Rente bezieht und merkt, dass das Geld am Ende des Monats nicht reicht, sollte den Anspruch auf Grundsicherung im Alter prüfen lassen — und zwar nicht nur als Berechnung im Kopf, sondern als formellen Antrag. Zuständig ist das Sozialamt der Wohngemeinde. Der Antrag wirkt rückwirkend zum Beginn des Monats, in dem er gestellt wurde. Wer länger zögert, verschenkt jeden Monat Geld.

Mitzubringen sind bei der Antragstellung der Personalausweis, der aktuelle Rentenbescheid, Kontoauszüge der letzten drei Monate, der Mietvertrag, die letzte Nebenkostenabrechnung, Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Belege zu eventuellem Vermögen. Das Schonvermögen liegt bei 10.000 Euro pro Person — Sparbücher unterhalb dieser Grenze müssen nicht aufgelöst werden.

Parallel lohnt sich die Prüfung weiterer Ansprüche. Dazu gehören Wohngeld als mögliche Vorstufe zur Grundsicherung, die Befreiung vom Rundfunkbeitrag, das Sozialticket im öffentlichen Nahverkehr, der Mehrbedarf bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und die Kostenübernahme für medizinische Hilfsmittel wie Brille, Hörgerät oder Zahnersatz.

Beratungsstellen von Caritas, Diakonie, Sozialverband VdK oder SoVD helfen kostenlos beim Antrag und beim Widerspruch.

Wird ein Antrag abgelehnt oder zu niedrig bewilligt, bleibt einen Monat lang die Möglichkeit zum Widerspruch nach § 84 Sozialgerichtsgesetz. Die Frist beginnt mit Zugang des Bescheids. Wer diese Frist versäumt, akzeptiert den Bescheid endgültig — und verliert oft Hunderte Euro im Monat. Der Widerspruch muss schriftlich beim Sozialamt eingehen, am besten per Einschreiben.

Häufige Fragen zur Grundsicherung im Alter

Müssen meine Kinder zahlen, wenn ich Grundsicherung beantrage?
In den allermeisten Fällen nein. Erst ab einem Bruttojahreseinkommen von über 100.000 Euro pro Kind kann das Sozialamt überhaupt prüfen. Das Gesetz vermutet, dass dieses Einkommen unterschritten wird, solange keine konkreten Anhaltspunkte dagegen sprechen. Die Sorge um die Kinder ist daher meist unbegründet.

Was passiert mit meinen Ersparnissen?
Bis zu einem Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person müssen Sie nichts antasten. Auch eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein angemessenes Hausgrundstück gelten je nach Größe und Wert nicht als verwertbares Vermögen. Sparbücher, Bargeld und kleinere Geldanlagen unter der Grenze bleiben unberührt.

Muss ich umziehen, wenn meine Miete zu hoch ist?
Nicht sofort. Das Sozialamt akzeptiert die tatsächliche Miete als angemessen, wenn sie sich im Rahmen der lokalen Richtwerte bewegt. Liegt sie darüber, wird zunächst ein Aufforderungszeitraum gewährt, üblicherweise sechs Monate, um die Kosten zu senken. Erst danach kann ein Umzug verlangt werden — und auch dann nur unter zumutbaren Bedingungen.

Was bringt mir die Mütterrente III konkret?
Pro vor 1992 geborenem Kind etwa 20,40 Euro brutto mehr Rente ab 2028. Bei zwei Kindern also rund 40 Euro. Wer Grundsicherung bezieht, sieht davon weniger, weil die Mütterrente angerechnet wird. Bestandsrentnerinnen müssen nichts beantragen — die Berechnung erfolgt automatisch.

Wo bekomme ich kostenlose Hilfe beim Antrag?
Bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie sowie bei den Beratungsstellen der Kommunen. Mitglieder der Sozialverbände erhalten dort auch kostenfreien Rechtsschutz im Widerspruchs- und Klageverfahren. Die Beratung ist vertraulich, niemand muss sich rechtfertigen.

Wer schweigt, verliert jeden Monat Geld

Barbara K. hat Glück gehabt. Ein Verein hilft ihr dort, wo der Sozialstaat aufhört. Hunderttausende Frauen ihrer Generation haben dieses Glück nicht. Sie verzichten, weil sie das System scheuen oder ihren Anspruch nicht kennen — und verlieren jeden Monat Geld, das ihnen nach dem Gesetz zusteht. Was strukturell fehlt, lässt sich nicht durch Stille ändern.

Quellen

Statistisches Bundesamt: Armutsgefährdung sowie materielle und soziale Entbehrung bei älteren Menschen

Statistisches Bundesamt: Gender Pension Gap: Alterseinkünfte von Frauen niedriger als die von Männern

Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 — Nullrunde nach § 28a Abs. 5 SGB XII

Deutsche Rentenversicherung: FAQs zur Mütterrente III

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Angehörigen-Entlastungsgesetz

Gesetze im Internet: § 94 SGB XII — Übergang von Ansprüchen gegen Unterhaltspflichtige

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“Feindstaat” Israel – statt überfälligem Schulterschluss zwischen Juden und Christen

Spanien, Irland und Slowenien werfen Israel vor, wie es mit seinen Nachbarn im Nahen Osten “umgeht“, und haben beantragt, das Assoziierungsabkommen der EU mit Israel aufzukündigen. Auch andere EU-Länder setzen das kleine Israel auf die Liste der Feindstaaten, erwägen gleichwohl einen Kompromiss: Statt das Abkommen auszusetzen, sollten Handelsvorteile begrenzt und Zölle erhöht werden. Auch sollten […]

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Kreative Intelligenz

Im Manova-Gespräch spricht die kolumbianische Künstlerin Tina Ovalle über ihre politischen Illustrationen und die Kraft menschengemachter Kunst im Vergleich zu KI-Kreationen.
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Bürgergeld: Familie beantragt Energiehilfe und verliert mehr als sie bekommen hat

Das Jobcenter zieht ab, was die Kommune gibt. Das Bundessozialgericht hat am 12. März 2026 entschieden: Kommunale Energiehilfen, die auf Förderrichtlinien beruhen, dürfen als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden. Betroffen ist ein Kasseler Familienmodell, das bundesweit Schule macht.

Städte und Gemeinden, die in der Energiekrise 2022 schnell und unbürokratisch geholfen haben, müssen damit rechnen, dass ihre Hilfen für Bürgergeldbeziehende schlicht verpuffen – euro-genau.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen BSG B 4 AS 26/24 R betrifft das „Einwohner-Energie-Geld” (EEG) der Stadt Kassel – 75 Euro pro Person, ausgezahlt im Oktober 2022, einmalig und ohne Rückzahlungspflicht.

Für eine sechsköpfige Familie mit Bürgergeld-Bezug forderte das Jobcenter nach der Auszahlung 345 Euro zurück. Was wie ein bürokratischer Kleinkrieg begann, ist jetzt höchstrichterliche Grundsatzentscheidung mit Auswirkung auf alle vergleichbaren Programme bundesweit.

Der Kasseler Fall: 345 Euro Rückforderung, drei Instanzen, ein BSG-Urteil

Die Stadtverordnetenversammlung Kassel beschloss im Juli 2022 das Programm „Kopf hoch, Kassel!” Jede in Kassel wohnende Person konnte auf Antrag einen einmaligen Zuschuss von 75 Euro bekommen, Kinder eingeschlossen, um die gestiegenen Energiekosten im Winter 2022/2023 abzufedern. Die Familie – Mutter, vier minderjährige Kinder, der Lebensgefährte der Mutter – erhielt im Oktober 2022 fünfmal 75 Euro, insgesamt 375 Euro. Der Lebensgefährte hatte keinen Antrag gestellt und ging leer aus.

Das Jobcenter Kassel wertete die 375 Euro als Einkommen und kürzte die Grundsicherungsleistungen entsprechend. Die Familie klagte. Das Sozialgericht Kassel gab im August 2023 dem Jobcenter recht.

Das Hessische Landessozialgericht hob die Kürzung im Juli 2024 auf – das EEG dürfe nicht angerechnet werden, weil es keine rechtlich verpflichtende Leistung sei und die Lage der Familie nicht so günstig verbessere, dass staatliche Hilfe daneben nicht mehr gerechtfertigt wäre. Das Jobcenter legte Revision ein. Das BSG gab ihm recht: Die 345 Euro Rückforderung war rechtmäßig.

Der Kläger zu 6, der keinen Antrag gestellt hatte, stand gesondert da: Sein Bürgergeld wurde nicht gekürzt. Kein Antrag, kein Geldzufluss, keine Anrechnung. Wer das Geld nicht genommen hat, hatte keinen Nachteil. Was auf den ersten Blick banal klingt, ist Teil der BSG-Logik: Das Gericht stellt auf den tatsächlichen Zufluss ab. Entscheidend ist, was tatsächlich auf dem Konto einging.

Die zwei Hürden: Zweckidentität und rechtliche Verpflichtung

Das Sozialgesetzbuch II unterscheidet beim Einkommen: Nicht jeder Geldzufluss ist automatisch anrechenbar. § 11a SGB II enthält einen Katalog von Einnahmen, die vom Jobcenter ignoriert werden müssen. Wer kommunale Sonderzahlungen verstehen will, muss zwei Prüfpunkte kennen, an denen das Kasseler EEG scheiterte.

Erste Hürde: Zweckidentität. Das Gesetz schützt Leistungen, die ausdrücklich einem anderen Zweck dienen als der Grundsicherung. Ein Stipendium für Bildung, ein Pflegegeld für pflegende Angehörige, eine Katastrophenhilfe für Hochwassergeschädigte – all das verfolgt einen eigenen Zweck, der nicht mit dem Lebensunterhalt gleichzusetzen ist.

Das Kasseler Energiegeld sollte explizit die gestiegenen Energiekosten abmildern. Genau das deckt das Bürgergeld aber ebenfalls ab: Die Stromkosten sind im Regelbedarf eingepreist, die Heizkosten werden als Kosten der Unterkunft übernommen. Kein abweichender Zweck – die erste Schutznorm greift nicht.

Zweite Hürde: Freiwillige Zuwendung ohne Rechtspflicht. Das Gesetz lässt Zuwendungen anrechnungsfrei, die jemand ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbringt – sofern die Berücksichtigung grob unbillig wäre oder die Lage nicht erheblich verbessert.

Das ist die Norm, auf die sich das Hessische LSG gestützt hatte: Die Stadt habe freiwillig gehandelt, kein Rechtsanspruch habe auf das EEG bestanden. Das BSG widersprach. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, zu dem das Stadtparlament den Beschluss fasste. Maßgeblich ist der Moment, in dem die Familie den Antrag stellte. Zu diesem Zeitpunkt gab es Förderrichtlinien. Die Verwaltung war an diese Richtlinien gebunden.

Wer die Voraussetzungen erfüllte und einen Antrag stellte, hatte rechtlich Anspruch auf die Zahlung. Eine rechtliche Verpflichtung war entstanden – auch die zweite Schutznorm greift nicht. Die Familie hatte formal recht, ihren Anspruch geltend zu machen. Und wurde genau dafür bestraft.

Das BSG zog dabei die Grenze deutlich: Nicht die ursprüngliche Entscheidungsfreiheit der Stadt (freiwillig oder nicht) ist entscheidend, sondern der Rechtsstatus im Moment der Antragstellung. Wer Förderrichtlinien erlässt, bindet sich selbst. Das EEG ist damit kein Geschenk mehr, sondern eine quasi-öffentliche Leistung. Und öffentliche Leistungen, die denselben Zweck verfolgen wie das Bürgergeld, werden angerechnet.

Was bundesgesetzlich geschützt ist – und warum das anders ist

Wer im Herbst 2022 die bundesweite Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten hat, muss sich keine Sorgen machen: Diese Zahlung ist explizit anrechnungsfrei. Der Bundesgesetzgeber hat in § 122 EStG klargestellt, dass die Pauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen gilt. Kein Jobcenter darf daran rühren.

Auch der 200-Euro-Sofortzuschlag aus dem Frühjahr 2022 war über ein Bundesgesetz explizit von der Anrechnung ausgenommen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Rechtsebene: Wenn der Bundesgesetzgeber eine Zahlung ausdrücklich für anrechnungsfrei erklärt, kann kein Jobcenter und kein Gericht das kippen.

Kommunalen Programmen fehlt genau diese Schutzebene. Sie sind keine Bundesgesetze. Sie entstehen durch Stadtratsbeschlüsse, Förderrichtlinien und kommunale Haushaltsentscheidungen. Das BSG kann sie prüfen – und tut es jetzt mit aller Konsequenz.

Wer als Kommune eine Förderrichtlinie erlässt, schützt seine Bürgerinnen und Bürger mit Bürgergeld nicht automatisch vor der Anrechnung. Im Gegenteil: Die Richtlinie selbst ist es, die zur rechtlichen Verpflichtung wird und damit die Anrechnung erst ermöglicht.

Es entsteht ein bitteres Paradox: Professionell organisierte kommunale Hilfe, die über Förderrichtlinien abgesichert ist, schadet Bürgergeldbeziehenden. Formlose private Spendenaktionen oder echte Gefälligkeiten ohne Rechtsanspruch könnten dagegen noch immer anrechnungsfrei sein – wenn ihre Höhe die finanzielle Lage nicht wesentlich verbessert.

Wann darf das Jobcenter anrechnen – und wann nicht

Das BSG hat keine allgemeine Freiheit für kommunale Zahlungsanrechnung geschaffen. Es hat einen konkreten Fall entschieden. Andere kommunale Programme müssen nach denselben Kriterien geprüft werden.

Der erste Prüfpunkt ist die Rechtsebene. Gibt es eine bundesgesetzliche Schutzvorschrift? Zahlungen nach dem Einkommensteuergesetz, Kindergeld, Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder andere ausdrücklich privilegierte Einnahmen sind nicht anrechenbar – unabhängig vom Zweck. Bundesgesetz bricht kommunale Richtlinien.

Der zweite Prüfpunkt ist der Zweck. Ein kommunaler Kulturpass dient der kulturellen Teilhabe, nicht dem Lebensunterhalt. Ein kommunales Bildungsstipendium fördert Bildung, nicht die Existenz. Wenn der Zweck klar verschieden ist, bleibt die Zahlung außen vor. Energiehilfen hingegen treffen stets auf Zweckidentität: Energie ist im Bürgergeld eingepreist.

Der dritte Prüfpunkt ist die Rechtsverbindlichkeit. Wenn zum Zeitpunkt des Antrags Förderrichtlinien galten und die Verwaltung gebunden war, entstand nach dem BSG-Urteil eine rechtliche Verpflichtung. Rein formlose Unterstützungsaktionen ohne Förderrichtlinien – etwa eine spontane Bürgerspende ohne Rechtsanspruch – könnten noch anrechnungsfrei sein, sofern sie die Lage nicht erheblich verbessern.

Das Hessische LSG hatte dafür eine Zehn-Prozent-Orientierung am Regelbedarf entwickelt. Das BSG hat diesen Maßstab nicht ausdrücklich übernommen, aber auch nicht verworfen.

Was Betroffene jetzt tun können

Das BSG-Urteil gilt für das Kasseler EEG. Wer ähnliche kommunale Energiehilfen in anderen Städten erhalten hat und dafür Kürzungen oder Rückforderungen bekommen hat, sollte prüfen, ob das Urteil auf den eigenen Fall zutrifft. Der entscheidende Unterschied: Hatte das jeweilige Programm ebenfalls Förderrichtlinien, und diente es ausdrücklich der Energiekostenentlastung?

Wer einen noch laufenden Widerspruch oder eine Klage hat, sollte das BSG-Urteil in die Argumentation einbeziehen und einschätzen lassen, ob die Sachlage vergleichbar ist.

Wer bereits einen bestandskräftigen Bescheid hat, kann unter bestimmten Umständen einen Überprüfungsantrag stellen – aber nur, wenn der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war. Nach dem BSG-Urteil spricht für alte Rückforderungsbescheide zum Kasseler EEG nun einiges für deren Rechtmäßigkeit, nicht dagegen.

Wer dagegen von einem Jobcenter eine neue Rückforderung erhält – sei es wegen des Kasseler EEG oder wegen eines vergleichbaren Programms einer anderen Stadt – hat vier Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Bescheids. Wer die Frist versäumt, hat kaum noch Möglichkeiten. Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Jobcenter eingehen; eine Begründung ist formal nicht zwingend, aber sinnvoll.

Sandra K., 41 Jahre alt, aus Frankfurt am Main, bezog 2022 Grundsicherungsleistungen mit ihren zwei Kindern. Die Stadt Frankfurt hatte kein mit Kassel vergleichbares EEG-Programm aufgelegt. Sie erhielt die bundesweite Energiepreispauschale von 300 Euro über ihren Arbeitgeber – die wurde nicht angerechnet, weil das Bundesgesetz das ausdrücklich ausschloss.

Hätte Frankfurt ein kommunales Programm mit Förderrichtlinien und Energiebezug aufgelegt, würde nach der BSG-Logik dasselbe gelten wie in Kassel: Die 75 Euro wären Einkommen gewesen. Die Lektion ist klar: Nicht die Absicht der zahlenden Stelle schützt. Der Schutz kommt vom Bundesgesetz – oder er kommt nicht.

Ralf M., 52, aus Kassel, gehörte zur Zielgruppe des EEG. Er stellte keinen Antrag – aus Unwissenheit, nicht aus strategischem Kalkül. Sein Bürgergeld blieb unangetastet, weil kein Zufluss stattfand. Das ist die perverse Konsequenz: Wer das Geld nicht beantragt hat, ist besser gestellt als wer es beantragt hat. Das Urteil löst diesen Widerspruch nicht. Es bestätigt ihn.

Widerspruch, Verjährung und Beratung

Für noch nicht bestandskräftige Bescheide gilt: Widerspruch einlegen, Begründung nachreichen, im Zweifel Beratung aufsuchen. Der Widerspruch hemmt die Bestandskraft des Bescheids. Solange er läuft, ist der Bescheid nicht endgültig.

Für Rückforderungen aus dem Jahr 2022 ist die sozialrechtliche Verjährung von Bedeutung. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters verjährt nach § 50 Abs. 4 SGB X grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

Das bedeutet: Für Bescheide, die 2022 oder 2023 bestandskräftig wurden, läuft die Verjährungsfrist in den Jahren 2026 und 2027 ab. Wer seitdem keine Rückforderung erhalten hat, sollte die Verjährungsfrage von einer Beratungsstelle klären lassen – möglicherweise ist das Thema bereits erledigt.

Kostenfreie Beratung bieten Sozialberatungsstellen, VdK, SoVD und die örtlichen jobcenter-unabhängigen Anlaufstellen an. Wer nicht sicher ist, ob sein Bescheid rechtmäßig ist, sollte sich dort melden – lieber einmal zu viel geprüft als eine Frist versäumt.

Häufige Fragen zur Anrechnung kommunaler Sonderzahlungen beim Bürgergeld

Gilt das BSG-Urteil auch für andere Städte, die 2022 ähnliche Energiehilfen gezahlt haben?
Das Urteil betrifft den Kasseler Einzelfall direkt. Für andere kommunale Programme gilt es als Orientierung: Wenn das Programm auf Förderrichtlinien basierte und der Zweck die Energiekostenentlastung war, dürfte die Anrechnung nach denselben Maßstäben rechtmäßig sein. Wer betroffen ist, sollte das konkrete Programm seiner Stadt prüfen lassen.

Was ist mit dem bundesweiten Energiegeld von 300 Euro – kann das Jobcenter das noch nachträglich anrechnen?
Nein. Die Bundes-Energiepreispauschale von 300 Euro ist durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Einkommensteuergesetz von der Anrechnung bei Sozialleistungen ausgeschlossen. An diesem Schutz ändert das BSG-Urteil nichts. Das gilt auch für den 200-Euro-Sofortzuschlag, der über ein eigenes Bundesgesetz anrechnungsfrei gestellt wurde.

Ich habe 2022 eine kommunale Energiehilfe bekommen und kein Wort vom Jobcenter gehört. Was passiert jetzt?
Wenn seitdem kein Rückforderungsbescheid eingegangen ist, sind die Verjährungsfristen entscheidend. Der Erstattungsanspruch des Jobcenters erlischt vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid bestandskräftig wurde. Für 2022er Bescheide bedeutet das: Die Frist läuft 2026 oder spätestens 2027 ab. Wer sich nicht sicher ist, sollte das von einer Sozialberatungsstelle klären lassen.

Kann ich jetzt nachträglich einen Antrag auf das Kasseler EEG ablehnen und mein Bürgergeld zurückbekommen?
Nein. Bereits geflossene Zahlungen können nicht rückwirkend abgelehnt werden. Das Zuflussprinzip gilt: Wer das Geld erhalten hat, muss sich die Anrechnung gefallen lassen. Eine nachträgliche Ablehnung ist sozialrechtlich nicht vorgesehen.

Gilt das Urteil auch für kommunale Gutscheine oder Sachleistungen statt Geld?
Das Urteil bezieht sich ausdrücklich auf Geldleistungen. Für Sachleistungen oder Gutscheine, die nicht in Geld umgetauscht werden können, gelten andere Bewertungsmaßstäbe. Ob und in welcher Höhe sie angerechnet werden, hängt von Einzelfall und Programmausgestaltung ab. Im Zweifel gilt: Beim Jobcenter vorab nachfragen oder Beratung aufsuchen, bevor der Antrag gestellt wird.

Quellen:

Bundessozialgericht: Terminvorschau B 4 AS 26/24 R – Einwohner-Energie-Geld Kassel

Tacheles Sozialhilfe e.V.: Rechtsprechungsticker KW 11/2026 – BSG B 4 AS 26/24 R

Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank § 11a SGB II – Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

Hessisches Landessozialgericht: L 6 AS 310/23 – Einwohner-Energie-Geld mindert Grundsicherung nicht (Haufe-Bericht)

Bundesministerium der Finanzen / EStG § 122: § 122 EStG – Nichtberücksichtigung der Energiepreispauschale

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Jobcenter-Chefin berichtet: Bürgergeld-Totalverweigerer habe ich noch nie gesehen

Wenn über Bürgergeld gesprochen wird, kreisen viele Beiträge zuerst um ein Schlagwort: „Totalverweigerer“. Genau solche hat die neue Geschäftsführerin des Jobcenters Kreis Unna, Daniela Tomczak, nie gesehen.

In dem Beitrag des Hellweger Anzeigers wird sie nämlich mit dem Satz zitiert, dass ihr solche Fälle bislang nicht begegnet seien. Das ist mehr als eine zugespitzte Bemerkung.

Das zeigt, wie stark die öffentliche Diskussion von Ausnahmebildern geprägt ist, während Jobcenter im Alltag vor allem mit sehr gewöhnlichen, oft komplizierten Lebenslagen zu tun haben: gesundheitlichen Einschränkungen, fehlender Qualifikation, instabilen Familien- und Wohnsituationen oder schlicht einem Arbeitsmarkt, der nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber passende Türen bereithält.

Was Sanktionen im System tatsächlich bedeuten

Wer Termine ohne “wichtigen” Grund versäumt, Absprachen ignoriert oder zumutbare Schritte zur Arbeitssuche verweigert, kann mit Leistungsminderungen rechnen. In der Praxis ist das jedoch nicht das einfache „Kürzen per Knopfdruck“, als das es in Talkshows manchmal erscheint.

Es gibt Anhörungen, es zählt die Begründung, und die Jobcenter müssen prüfen, ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt.

Wer heute auf Verschärfungen drängt, argumentiert meist mit Abschreckung und „Fairness“ gegenüber Erwerbstätigen; wer warnt, verweist auf die Gefahr, dass Menschen unter das Existenzminimum rutschen oder sich weiter vom Hilfesystem abkoppeln.

Dass die Spielräume begrenzt sind, zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Sanktionen in früherer Ausgestaltung teilweise für verfassungswidrig erklärt hat.

Warum eine Arbeitspflicht so verführerisch klingt und so schwer umzusetzen ist

Die Forderung nach einer Arbeitspflicht für Bürgergeldempfänger wirkt für viele logisch, weil sie eine schnelle Lösung verspricht: Wer Leistungen erhält, soll sichtbar „etwas zurückgeben“.

Tomczak ordnet diese Idee im Interview deutlich skeptisch ein und nennt eine solche Arbeitspflicht eine „Sackgasse“. Hinter dieser Einschätzung steht ein Erfahrungswissen, das in der Zuspitzung leicht untergeht: Gemeinnützige Tätigkeiten lösen das Integrationsproblem selten. Sie schaffen Beschäftigung auf Zeit, aber nicht automatisch Qualifikationen, Stabilität und Anschlussperspektiven in reguläre Jobs.

Hinzu kommen organisatorische Fragen, die im Alltag erheblich sind: geeignete Einsatzstellen, Anleitung, Versicherung, Arbeitsschutz, individuelle Zumutbarkeit und die Abgrenzung zu regulären Stellen. Selbst wenn es rechtlich möglich ist, wird es operativ schnell teuer und kompliziert, während der erhoffte Übergang in sozialversicherungspflichtige Arbeit nicht garantiert ist.

Der Kreis Unna als Bühne: Arbeitsmarkt, Erwartungen, Realität

Dass ausgerechnet eine Jobcenter-Leitung aus dem Kreis Unna in diese bundesweite Debatte hinein spricht, ist nur folgerichtig.

Wenn Branchen vor Ort Personal suchen, heißt das noch nicht, dass die verfügbaren Stellen zu den Profilen der Leistungsberechtigten passen. Umgekehrt kann ein Mangel an Kinderbetreuung, Mobilität oder gesundheitlicher Stabilität die Aufnahme selbst einfacher Tätigkeiten verhindern.

In dieser Lage hat eine Jobcenter-Chefin eine doppelte Rolle: Sie muss einerseits das Regelwerk durchsetzen, andererseits Vertrauen in Verfahren schaffen, die Menschen wieder handlungsfähig machen sollen.

Tomczaks Hinweis, dass das Schreckbild des „Totalverweigerers“ ihren Alltag nicht beschreibt, ist damit auch eine starke Kritik an einer Debatte, die Erwartungen an Steuerung erzeugt, die vor Ort nur begrenzt einlösbar sind

Was aus dem Interview hängen bleibt

Der Beitrag über Daniela Tomczak wirkt wie ein Gegenmittel gegen Populismus. Er erinnert daran, dass Sozialpolitik nicht nur aus Schlagworten besteht, sondern aus Verfahren, Abwägungen und Menschen mit widersprüchlichen Biografien. Sanktionen und Pflichten gehören zum System, aber sie sind nicht automatisch ein Ersatz für Qualifizierung, Gesundheitsstabilisierung, Sprachförderung oder Vermittlung in passende Arbeit.

Und eine Arbeitspflicht mag auf dem Papier entschlossen wirken, kann in der Realität jedoch am Ziel vorbeilaufen, wenn sie vor allem Beschäftigung simuliert, statt Übergänge in reguläre Jobs zu eröffnen.

Dass eine Jobcenter-Leitung diese Spannungen öffentlich ausspricht, macht den Wert solcher Interviews aus: Sie holen die Debatte aus dem Modus der Behauptungen zurück in den Bereich der überprüfbaren Praxis. :contentReference[oaicite:5]{index=5}

Quellen

Hellweger Anzeiger: „Jobcenter Kreis Unna: Neue Chefin kontert Vorbehalte beim Bürgergeld“ (15.02.2026). Hellweger Anzeiger: „Kreis Unna: Jobcenter-Chefin kritisiert Arbeitspflicht-Debatte“ (18.02.2026).

Der Beitrag Jobcenter-Chefin berichtet: Bürgergeld-Totalverweigerer habe ich noch nie gesehen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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