Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Zeynep Alpboğa droht Abschiebung aus Deutschland in die Türkei
Der seit über 20 Jahren in Bielefeld lebenden Kurdin Zeynep Alpboğa droht die Abschiebung in die Türkei. Die 55-Jährige wurde am Donnerstagfrüh bei einer Razzia in ihrer Wohnung festgenommen. Nach Angaben ihrer Familie ist für den 26. August bereits ein Flug nach Istanbul vorgesehen.
Die Polizei drang mit vermummten Einsatzkräften in Alpboğas Wohnung ein. Während der Razzia wurden die Mobiltelefone von Familienangehörigen beschlagnahmt und diese über Stunden daran gehindert, Kontakt nach außen aufzunehmen. Alpboğa wurde anschließend zum Polizeipräsidium Bielefeld gebracht. Ihre Überstellung in eine Abschiebehafteinrichtung wird erwartet.
Kurdisches Engagement im Fokus der Behörden
Gegen Alpboğa liefen bereits seit längerer Zeit Ermittlungen im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit im Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum in Bielefeld. Ihr dortiges Engagement wurde zum Gegenstand behördlicher Verfahren. In deren Folge wurde ihr Aufenthaltsrecht entzogen. Alpboğa stammt aus Nisêbîn (tr. Nusaybin) in Nordkurdistan und lebt seit 22 Jahren in Deutschland. Nun soll sie nach Istanbul abgeschoben werden.
Familie warnt vor Inhaftierung in der Türkei
In der Türkei sind nach Angaben der Familie weiterhin Gerichtsverfahren gegen Alpboğa anhängig. Bei einer Abschiebung bestehe deshalb die konkrete Gefahr, dass sie unmittelbar nach ihrer Ankunft festgenommen und inhaftiert wird. Die Familie ruft Menschenrechts- und Rechtshilfeorganisationen sowie die Öffentlichkeit dazu auf, sich mit Zeynep Alpboğa zu solidarisieren und gegen ihre Abschiebung aktiv zu werden. Ziel sei es, die für den 26. August geplante Rückführung in die Türkei zu verhindern.
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52375 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/munchen-polizei-schiesst-auf-14-jahrigen-schuler-52471 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52085
Mazlum Abdi: Integration der Institutionen tritt in neue Phase
Der Oberkommandierende der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD), Mazlum Abdi, hat eine neue Phase bei der Umsetzung des Abkommens mit der syrischen Übergangsregierung in Damaskus angekündigt. Nach den bisherigen Schritten zur Integration der militärischen, sicherheitspolitischen und administrativen Institutionen Nord- und Ostsyriens soll sich der Schwerpunkt zunehmend auf die politische Auseinandersetzung um die künftige Ordnung Syriens verlagern.
Abdi äußerte sich am Donnerstagabend bei den Feierlichkeiten zum 100. Jahrestag der Gründung der Stadt Qamişlo. Tausende Menschen kamen dazu im Azadî-Park zusammen. Neben Vertreter:innen der QSD und der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) nahm auch eine Delegation der Übergangsregierung teil.
Qamişlo steht für die Vielfalt der Cizîrê
In seiner Rede ging Abdi zunächst auf die Geschichte der Stadt ein. Qamişlo repräsentiere die verschiedenen Bevölkerungsgruppen der Cizîrê und eine mehr als hundertjährige Geschichte gemeinsamen Lebens. Während der Baath-Herrschaft sei diese Vielfalt durch chauvinistische Arabisierungspolitik und Eingriffe in die demografische Struktur angegriffen worden. Seit 15 Jahren kämpfe die Selbstverwaltung gegen die Folgen dieser Politik und für die Wiederherstellung der Identität der Region.
Die vergangenen Jahre seien zugleich von Krieg und schweren Angriffen geprägt gewesen. Die Bevölkerung habe sich dagegen verteidigt und eigene Strukturen aufgebaut. Aus diesem Widerstand seien auch die QSD hervorgegangen. „Die QSD wurden durch den Widerstand des Volkes aufgebaut“, erklärte Abdi. Er gedachte der Kämpfer:innen, die bei der Verteidigung der Region ihr Leben verloren haben, und würdigte den Widerstand der Bevölkerung in den vergangenen 15 Jahren.
„Ab heute beginnt eine neue Phase“
Mit dem Sturz des Baath-Regimes habe sich die politische Ausgangslage grundlegend verändert, sagte Abdi weiter. Auf Grundlage des im Januar geschlossenen Abkommens zwischen den QSD und der islamistischen Führung in Damaskus gehe es nun darum, die in Nord- und Ostsyrien aufgebauten Institutionen in eine neue staatliche Ordnung einzubringen. Die Strukturen der DAANES sollen dabei ihre Identität und die in den vergangenen Jahren erkämpften Errungenschaften bewahren. „Die Phase der Integration der militärischen, sicherheitspolitischen und administrativen Institutionen in die staatlichen Institutionen ist abgeschlossen. Ab heute beginnt eine neue Phase“, sagte Abdi.
Rechte müssen in der Verfassung garantiert werden
In der kommenden Zeit werde die politische Arbeit daher intensiviert. Ziel sei es, die legitimen Rechte der Kurd:innen und aller anderen Bevölkerungsgruppen Syriens in der neuen Verfassung zu verankern und dauerhaft abzusichern. Qamişlo könne künftig eine wichtige Rolle als Zentrum von Kultur, Politik und gesellschaftlicher Vielfalt einnehmen, so der QSD-Generalkommandant. Abdi rief die verschiedenen Bevölkerungsgruppen dazu auf, gemeinsam an einer friedlichen Zukunft zu arbeiten.
Die Jubiläumsfeier wurde von Musik, Tanz und einem Dokumentarfilm über die hundertjährige Geschichte Qamişlos begleitet. Zudem wurden Persönlichkeiten und Schriftsteller:innen der Stadt geehrt.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-52460 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/zwei-kampfer-der-brigade-von-qamislo-bei-bewaffnetem-angriff-getotet-52419 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-52414Hatimoğulları: Politische Gefangene müssen freigelassen werden
Die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları, hat die Freilassung politischer Gefangener und ein Ende der Justizoperationen gegen Oppositionelle und gewählte Politiker:innen gefordert. Nach einem Gefängnisbesuch in Silivri erklärte sie, die Verabschiedung des Rahmengesetzes könne zwar den Weg für eine umfassende Demokratisierung öffnen, müsse nun aber durch konkrete politische und rechtliche Schritte ergänzt werden.
Hatimoğulları besuchte gemeinsam mit dem DEM-Abgeordneten Hüseyin Olan den ESP-Vorsitzenden und früheren HDP-Abgeordneten Murat Çepni, den ehemaligen Bürgermeister von Wan (tr. Van), Bekir Kaya, sowie den politischen Gefangenen Nasrullah Kuran. Im Mittelpunkt der Gespräche standen das am 10. August verabschiedete Rahmengesetz und die nächsten Schritte im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft.
Anlass des Besuchs war zugleich der 200. Tag seit der großangelegten Polizeioperation gegen die Sozialistische Partei der Unterdrückten (ESP) vom 3. Februar. Damals waren gegen 110 Menschen Festnahmeanordnungen erlassen und über 80 Sozialist:innen inhaftiert worden. Nach Angaben Hatimoğulları befinden sich 48 von ihnen weiterhin in Haft, darunter Çepni, die stellvertretende ESP-Vorsitzende Sezin Uçar, DEM-Frauenkoordinationsmitglied Fatma Çelik und der Vorsitzende der Gewerkschaft Limter-Iş, Ileri Devrim Yurtsever.
„Warum sind Sozialist:innen im Gefängnis?“
Hatimoğulları stellte die Verfahren gegen die ESP-Mitglieder in einen größeren Zusammenhang politischer Repression. Die Gefängnisse in der Türkei seien mit Menschen gefüllt, die wegen ihrer politischen Überzeugungen, ihrer Meinungsfreiheit und ihres Rechts auf demokratischen Protest verfolgt würden. Sie erinnerte unter anderem an das Engagement von Sozialist:innen gegen Feminizide, Armut und Ausbeutung, an die Solidarität mit den Samstagsmüttern sowie an den Kampf für die Aufklärung politischer Massaker.
Auch die Anschläge der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) auf sozialistische und oppositionelle Bewegungen seien Teil dieser Geschichte. Beim Massaker von Pirsûs (Suruç) am 20. Juli 2015 wurden 33 überwiegend junge Sozialist:innen ermordet, die beim Wiederaufbau von Kobanê helfen wollten. Beim IS-Anschlag auf eine Friedenskundgebung am 10. Oktober 2015 in Ankara starben mehr als hundert Menschen. „Heute werden Menschen strafrechtlich verfolgt, die sich gegen genau diese Gewalt und für eine politische Lösung der kurdischen Frage eingesetzt haben“, kritisierte Hatimoğulları. So werde dem stellvertretenden ESP-Vorsitzenden Uğur Ok unter anderem die Forderung vorgehalten, „die kurdische Frage müsse durch einen gerechten und demokratischen Frieden gelöst werden“.
„Das Gesetz allein wird die Türkei nicht demokratisieren“
Vor diesem Hintergrund misst Hatimoğulları dem neuen Rahmengesetz Bedeutung bei. Das Parlament hatte es mit breiter Mehrheit verabschiedet. Die DEM-Partei betrachtet es als ersten gesetzlichen Schritt zur Überwindung einer Politik, die die kurdische Frage jahrzehntelang ausschließlich unter dem Begriff des „Terrorismus“ behandelt hat. „Heute sprechen wir über Frieden“, sagte Hatimoğulları. Gleichzeitig werde verhandelt und für Demokratie gekämpft. Beides gehöre zusammen. „Wir wissen, dass die Verabschiedung dieses Gesetzes allein die Türkei nicht demokratisieren wird. Aber es kann der Demokratisierung die Türen weit öffnen. Deshalb messen wir diesem Gesetz Bedeutung bei.“ Gerade daraus ergebe sich jedoch die Notwendigkeit weiterer Schritte. Ein Friedensprozess könne nicht glaubwürdig voranschreiten, während weiterhin zahlreiche Politiker:innen, Aktivist:innen, Intellektuelle und Journalist:innen inhaftiert seien.
Forderung nach Freilassung in Kobanê- und Gezi-Verfahren
Hatimoğulları verwies insbesondere auf die weiterhin inhaftierten früheren HDP-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaş sowie weitere Politiker:innen, die im Kobanê-Verfahren zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Während ihres Besuchs sei sie in Silivri zudem mehreren Gefangenen begegnet, die im Zusammenhang mit dem Gezi-Verfahren inhaftiert sind. Hatimoğulları nannte Osman Kavala, Can Atalay, Çiğdem Mater und Tayfun Kahraman. „In einer Phase, in der ein Friedens- und Demokratisierungsprozess begonnen hat und der Dialog fortgesetzt wird, müssen als Schritte des guten Willens die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unverzüglich umgesetzt und sämtliche Gefangenen aus den Kobanê- und Gezi-Verfahren freigelassen werden“, forderte sie.
Justiz als Instrument politischer Abrechnung
Parallel zu Hatimoğullarıs Gefängnisbesuch fand in Silivri eine Gerichtsverhandlung gegen den abgesetzten Istanbuler Oberbürgermeister Ekrem Imamoğlu statt. Auch darauf ging die DEM-Vorsitzende ein. „Die Justizoperationen gegen Politiker:innen und gewählte Vertreter:innen müssen sofort beendet werden“, sagte Hatimoğulları. Solange diese Praxis fortgesetzt werde, sei es „nahezu unmöglich, von einem Demokratisierungsprozess zu sprechen“. Das gelte ebenso für die Zwangsverwaltung von oppositionsregierten Kommunen. Die gesetzliche Grundlage für die Einsetzung staatlicher Zwangsverwalter müsse aufgehoben und gewählte Bürgermeister:innen müssten wieder in ihre Ämter eingesetzt werden.
Hatimoğulları betonte zugleich, dass strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen Kommunalpolitiker:innen untersucht werden könnten. Wenn Korruptionsvorwürfe bestünden, solle eine parlamentarische Kommission die Kommunen aller Parteien untersuchen – einschließlich jener der Regierungsparteien und der DEM-Partei. Was sie ablehne, sei die selektive politische Instrumentalisierung der Justiz: „Die Justizkeule hat inzwischen eine sehr wichtige Funktion bei der politischen Abrechnung übernommen.“ Gewählte Politiker:innen müssten deshalb grundsätzlich in Freiheit vor Gericht stehen.
Freiheit würde „Geist des Prozesses“ stärken
Zum 200. Tag der Operation gegen die ESP erneuerte Hatimoğulları insbesondere die Forderung nach Freilassung der noch inhaftierten Parteimitglieder. „Die Freiheit unserer Genoss:innen und der anderen politischen Gefangenen wäre genau ein solcher Schritt, der den Geist dieses Prozesses voranbringen und stärken würde“, sagte sie. Verhandlungen und gesellschaftlicher Kampf seien dabei keine Gegensätze. Die DEM-Partei werde ihre Gespräche fortsetzen und gleichzeitig gemeinsam mit demokratischen, sozialistischen und verbündeten Kräften den politischen Kampf ausweiten. „Solange politische Gefangene in diesem Land inhaftiert sind, solange Intellektuelle, Schriftsteller:innen und Journalist:innen zwischen den kalten Mauern der Gefängnisse sitzen, können wir in der Türkei nicht von wirklicher Demokratie und einem wirklichen Demokratisierungsprozess sprechen.“
Öcalans Rolle bei der Neuaufstellung der DEM
Nach ihrer Erklärung wurde Hatimoğulları auch zur künftigen Rolle des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan und zu dessen möglichem Einfluss auf die angekündigte Neuaufstellung der DEM-Partei befragt. Öcalans Rolle im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft sei „sehr groß“, erklärte sie. Als Initiatoren des gegenwärtigen Prozesses nannte Hatimoğulları MHP-Chef Devlet Bahçeli und Abdullah Öcalan. Öcalans Beitrag zur bisherigen Entwicklung bezeichnete sie als „wichtig und historisch“. Mit der Entscheidung der kurdischen Freiheitsbewegung, die bewaffnete Phase zu beenden und den demokratisch-politischen Kampf zu stärken, veränderten sich auch die Voraussetzungen für die Politik in der Türkei. Die DEM-Partei habe bereits angekündigt, sich in diesem Zusammenhang neu aufzustellen. „Die Ansichten und Bewertungen, die Herr Öcalan zu diesem Prozess der Neuaufstellung einbringen wird, werden äußerst wertvoll sein“, sagte Hatimoğulları.
Breiteres Bündnis für demokratische Politik
Dabei gehe es nicht allein um organisatorische Veränderungen innerhalb der Partei. Hatimoğulları verwies auf Öcalans Vorstellungen für eine breitere demokratische Politik, in der unterschiedliche gesellschaftliche und politische Kräfte gemeinsame Handlungsräume schaffen. Sie nannte sozialistische und linke Kräfte ebenso wie die Frauen- und Ökologiebewegung, Alevit:innen und religiöse gesellschaftliche Gruppen, die sich gegen das kapitalistische System positionieren. Die DEM-Partei verstehe sich bereits heute als ein solcher gemeinsamer politischer Raum. Unter Bedingungen, in denen die Waffen vollständig schweigen und demokratische Politik an Bedeutung gewinnt, könne dieses Bündnis nach Einschätzung Hatimoğullarıs jedoch erheblich breiter werden. „Wir glauben, dass dieser Raum dort, wo die Waffen schweigen, wesentlich stärker und umfassender sein und viel größere gesellschaftliche Teile erreichen wird“, erklärte sie. Für die weitere Neuaufstellung sei die Partei offen für unterschiedliche Vorschläge und Diskussionen.
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BGH: Top-Mediziner - Zu den Anforderungen an Werbung mit Testergebnissen und Testlogos mit Gesundheitsbezug
Das Glashaus
Da ist das Unbehagen. Das große Warten. Auf irgendwen und irgendwas. Es wächst irgendwie. Tag für Tag. Manche berichten schon seit fünfzehn Jahren von ihrer Beklemmung, andere erst seit kurzem. Wer in seinen Alltagsritualen noch fest verankert, gesund und einigermaßen sorgenfrei ist, spürt das Unbehagen trotzdem. Man stört sich dann am Unbehagen der anderen, das […]
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BSG: Pflegekinder ab 15 dürfen keine Sozialhilfe mehr beziehen
Das Bundessozialgericht hat im August 2026 ein wichtiges Urteil zur Sozialhilfe für minderjährige Pflegekinder korrigiert. Eine erwerbsfähige Jugendliche kann ab ihrem 15. Geburtstag keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII verlangen, wenn sie dem Grunde nach in das Leistungssystem des SGB II fällt.
Damit widerspricht das Bundessozialgericht in einem entscheidenden Punkt dem Landessozialgericht Thüringen. Gleichzeitig stärkt das BSG jedoch die Rechte jüngerer Pflegekinder: Vor dem 15. Geburtstag kann das Sozialamt einen individuellen Bedarf nach den tatsächlichen Kosten der Unterbringung in einer Pflegefamilie berücksichtigen. (Volltext liegt noch nicht vor Az. B 8 SO 3/25 R).
Pflegekind verlangte höhere SozialhilfeIm Mittelpunkt des Verfahrens stand eine minderjährige Klägerin, die in einer Pflegefamilie lebte. Die Jugendliche verlangte höhere Hilfe zum Lebensunterhalt.
Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob das Sozialamt bei einem minderjährigen Pflegekind lediglich pauschale Regelsätze ansetzen darf oder die tatsächlichen Kosten der Unterbringung in der Pflegefamilie berücksichtigen muss.
Das Landessozialgericht Thüringen hatte der Klägerin grundsätzlich einen weitergehenden Anspruch zugesprochen. Es vertrat die Auffassung, dass auch eine minderjährige und erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 15. Lebensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten könne.
Genau diesen Punkt korrigierte das Bundessozialgericht.
Ab dem 15. Geburtstag greift der Ausschluss nach § 21 SGB XIIDas BSG stellte klar, dass das Landessozialgericht den Leistungsausschluss aus § 21 Satz 1 SGB XII nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wenn sie als Erwerbsfähige dem Grunde nach dem Leistungssystem des SGB II zugeordnet sind.
Bei Minderjährigen spielt deshalb der 15. Geburtstag eine entscheidende Rolle. Das SGB II betrachtet Personen grundsätzlich ab Vollendung des 15. Lebensjahres als erwerbsfähig, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegensprechen und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Für die Klägerin bedeutete das: Ab ihrem 15. Geburtstag konnte sie keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beanspruchen.
Das bedeutet nicht, dass Pflegekinder ab 15 ohne Leistungen bleibenDer Leistungsausschluss führt allerdings nicht dazu, dass ein bedürftiges Pflegekind ab dem 15. Geburtstag grundsätzlich ohne existenzsichernde Leistungen dasteht.
Das Urteil betrifft hingegen die Abgrenzung zwischen zwei Leistungssystemen. Wer als erwerbsfähige Person dem Grunde nach unter das SGB II fällt, kann grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII verlangen.
Betroffene müssen deshalb prüfen, welcher Leistungsträger nach dem 15. Geburtstag zuständig ist. Entscheidend bleibt die richtige Zuordnung zum zuständigen Leistungssystem.
Vor dem 15. Geburtstag bleibt ein höherer Sozialhilfeanspruch möglichIn einem zweiten wichtigen Punkt gab das BSG dem Sozialhilfeträger jedoch nicht einfach Recht. Für den Zeitraum vor Vollendung des 15. Lebensjahres konnte das Bundessozialgericht nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin höhere Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen kann.
Hier spielt § 27a Absatz 5 SGB XII eine zentrale Rolle. Die Vorschrift erlaubt eine individuelle Bedarfsfestsetzung für Minderjährige, die in einer anderen Familie untergebracht sind.
Nach Auffassung des BSG erfüllte die Klägerin diese Voraussetzung grundsätzlich. Sie lebte in einer „anderen Familie“ im Sinne dieser Vorschrift. Damit bestätigte das Bundessozialgericht einen für Pflegefamilien wichtigen Teil der Vorentscheidung.
Jugendamt muss Unterbringung nicht ausdrücklich angeordnet habenBesonders wichtig ist die Aussage des BSG zur Art der Unterbringung. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass es für § 27a Absatz 5 SGB XII nicht entscheidend auf eine bestimmte Entscheidung des Jugendamtes ankommt. Die Klägerin lebte nach Auffassung des Gerichts in einer anderen Familie im Sinne der gesetzlichen Regelung.
Damit kann ein Anspruch nicht allein daran scheitern, dass das Jugendamt die Unterbringung nicht in einer bestimmten Form angeordnet oder veranlasst hat.
Gerade bei Pflege durch Verwandte hat dies erhebliche Bedeutung. Das Sozialamt muss die tatsächliche Lebenssituation betrachten und darf den Anspruch nicht wegen formaler Fragen ablehnen.
BSG konnte Höhe der Sozialhilfe noch nicht bestimmenTrotzdem sprach das Bundessozialgericht der Klägerin nicht unmittelbar einen bestimmten höheren Betrag zu. Das BSG konnte anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, welche tatsächlichen Kosten für die Unterbringung in der Pflegefamilie entstanden waren.
Deshalb verwies das Bundessozialgericht den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück. Dieses muss nun die Kosten der Unterbringung ermitteln und anschließend prüfen, ob der Klägerin für den Zeitraum vor ihrem 15. Geburtstag höhere Sozialhilfe zustand.
Pauschalen reichen bei Pflegekindern nicht immer ausFür Sozialämter enthält die Entscheidung damit eine wichtige Vorgabe. Bei einem minderjährigen Kind in einer Pflegefamilie dürfen die Behörden vor dem maßgeblichen Alterswechsel nicht automatisch davon ausgehen, dass ein pauschaler Regelbedarf sämtliche Bedürfnisse abdeckt.
§ 27a Absatz 5 SGB XII ermöglicht ausdrücklich eine individuelle Betrachtung. Wenn tatsächliche und angemessene Kosten entstehen, muss der Sozialhilfeträger diese Kosten bei der Bedarfsprüfung berücksichtigen.
Der Träger darf prüfen, welche Kosten tatsächlich entstanden sind und ob sie angemessen ausfallen. Er darf die individuelle Prüfung aber nicht durch eine starre Pauschale ersetzen.
Der 15. Geburtstag kann den zuständigen Leistungsträger ändernFür Betroffene zeigt das Urteil zugleich eine Besonderheit des Sozialrechts: Ein Geburtstag kann darüber entscheiden, welches Sozialgesetzbuch für existenzsichernde Leistungen gilt.
Bei einem erwerbsfähigen minderjährigen Pflegekind kann mit Vollendung des 15. Lebensjahres der Ausschluss des § 21 Satz 1 SGB XII greifen. Dann scheidet die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII grundsätzlich aus, weil das SGB II für erwerbsfähige Personen Vorrang hat.
Vor dem 15. Geburtstag kann dagegen das Sozialamt für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständig sein. In diesem Zeitraum kann § 27a Absatz 5 SGB XII bei einer Unterbringung in einer anderen Familie eine individuelle Bedarfsberechnung ermöglichen.
Pflegefamilien sollten deshalb genau prüfen, für welchen Zeitraum ein Bescheid gilt. Ein Anspruch kann sich durch das Erreichen der Altersgrenze rechtlich grundlegend verändern.
Was Pflegefamilien aus dem BSG-Urteil mitnehmen solltenDas Urteil enthält für Pflegefamilien zwei unterschiedliche Botschaften. Einerseits begrenzt das BSG den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für erwerbsfähige Jugendliche ab dem 15. Geburtstag deutlich. Andererseits bestätigt es, dass jüngere Pflegekinder in einer anderen Familie einen individuell berechneten Bedarf geltend machen können.
Besonders wichtig bleibt dabei der Nachweis der tatsächlichen Unterbringungskosten. Wer einen höheren Bedarf verlangt, sollte deshalb nachvollziehbar darlegen können, welche Kosten tatsächlich für das Pflegekind entstehen.
Auch die Frage nach dem richtigen Leistungsträger spielt eine zentrale Rolle. Lehnt das Sozialamt Leistungen allein wegen des 15. Geburtstags ab, sollten Betroffene prüfen, ob stattdessen Ansprüche nach dem SGB II bestehen.
FAQ: Die drei wichtigsten Fragen Bekommen Pflegekinder ab 15 keine Sozialhilfe mehr?Erwerbsfähige Pflegekinder können ab Vollendung des 15. Lebensjahres von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sein, wenn sie dem Grunde nach unter das SGB II fallen.
Kann das Sozialamt vor dem 15. Geburtstag die tatsächlichen Kosten der Pflegefamilie übernehmen?Ja, ein höherer individueller Bedarf kann nach § 27a Absatz 5 SGB XII infrage kommen. Das Sozialamt beziehungsweise das Gericht muss dafür die tatsächlichen Unterbringungskosten ermitteln und ihre Angemessenheit prüfen.
Muss das Jugendamt die Unterbringung ausdrücklich angeordnet haben?Nein. Das BSG stellte klar, dass die Anwendung von § 27a Absatz 5 SGB XII nicht von einer bestimmten Entscheidung des Jugendamtes abhängt.
QuellenverzeichnisBundessozialgericht, Urteil vom 6. August 2026, Az. B 8 SO 3/25 R, Verhandlungsinformation des 8. Senats: (BSG)
Tacheles Sozialhilfe e. V., Rechtsprechungsticker KW 32/2026, Zusammenfassung des BSG-Urteils vom 6. August 2026: (Tacheles Sozialhilfe)
Gegen-Hartz.de, „Sozialhilfe: Pauschale statt Bedarf – Gerichte kippen die Praxis der Sozialämter“, Bericht zur Vorinstanz LSG Thüringen, Az. L 8 SO 210/24: (gegen-hartz.de)
Der Beitrag BSG: Pflegekinder ab 15 dürfen keine Sozialhilfe mehr beziehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Aus für die Rente mit 63: So können Arbeitnehmer dennoch früher aussteigen
Die abschlagsfreie „Rente mit 63“ könnte verschwinden. Trotzdem können Beschäftigte ihren letzten Arbeitstag unter Umständen deutlich vor den gesetzlichen Rentenbeginn legen. Ein Wertguthaben macht das möglich. Beschäftigte sparen dabei Teile ihres Lohns oder Arbeitszeit an und nutzen das Guthaben später für eine bezahlte Freistellung.
Rentenkommission will die bisherige Regel abschaffenDie Alterssicherungskommission empfiehlt, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu streichen. Heute können Versicherte nach 45 Versicherungsjahren früher ohne Abschläge in Rente gehen.
Die Bundesregierung will die Vorschläge der Kommission prüfen und in eine Rentenreform überführen. Der Gesetzgeber hat die Abschaffung jedoch noch nicht beschlossen. Deshalb steht auch noch nicht fest, welche Jahrgänge neue Regeln treffen und welche Übergangsfristen gelten könnten.
Wer seinen früheren Ausstieg nicht allein von der gesetzlichen Rente abhängig machen will, kann schon heute ein Wertguthaben nutzen.
So funktioniert ein WertguthabenBeschäftigte können zum Beispiel Teile ihres Bruttolohns, Sonderzahlungen oder vergütete Überstunden in ein Wertguthaben einzahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren dafür ein entsprechendes Modell.
Später zahlt der Arbeitgeber das angesparte Guthaben während einer Freistellung als Arbeitsentgelt aus. Der Beschäftigte arbeitet in dieser Zeit nicht mehr, bleibt aber im Arbeitsverhältnis und grundsätzlich auch sozialversichert.
Das Bundesarbeitsministerium nennt ausdrücklich den Übergang in den Ruhestand als möglichen Zweck. Auf diese Weise können Beschäftigte ihren letzten Arbeitstag vor den eigentlichen Rentenbeginn ziehen.
Denkbeispiel: Manuela aus Schwerin hört mit 63 auf zu arbeitenManuela aus Schwerin verdient vor ihrer Freistellung durchschnittlich 4.000 Euro brutto im Monat. Über mehrere Jahre spart sie gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber genügend Wertguthaben an.
Nehmen wir an, Manuela kann ihre gesetzliche Altersrente erst mit 64 beziehen. Sie möchte aber schon mit 63 nicht mehr arbeiten.
Deshalb vereinbart sie eine zwölfmonatige Freistellung. In dieser Zeit zahlt ihr Arbeitgeber aus dem Wertguthaben monatlich 2.800 Euro brutto. Manuela arbeitet nicht mehr, bleibt aber weiterhin angestellt.
Die 2.800 Euro entsprechen 70 Prozent ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes. Damit liegt die Zahlung innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Das Bundesarbeitsministerium akzeptiert während der Freistellung grundsätzlich ein Entgelt zwischen 70 und 130 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der vergangenen zwölf Monate.
Mit 64 endet Manuelas Freistellung. Anschließend beantragt sie ihre Altersrente. Ihr letzter tatsächlicher Arbeitstag lag damit bereits ein Jahr früher.
Die Zahlen dienen nur als Beispiel. Wie viel Guthaben jemand braucht, hängt unter anderem vom Einkommen, von den Sozialabgaben und von der konkreten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab.
Steuern und Sozialabgaben fallen später anWer Teile des Bruttolohns in ein Wertguthaben einzahlt, versteuert diese Beträge zunächst nicht. Auch die Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Ansparphase noch nicht auf die zurückgelegten Beträge an.
Erst wenn der Arbeitgeber das Guthaben während der Freistellung auszahlt, führt er Steuern und Sozialabgaben ab. Dadurch bleibt der Beschäftigte auch während dieser Phase grundsätzlich sozialversichert.
Zum Wertguthaben gehören außerdem die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die auf das angesparte Arbeitsentgelt entfallen.
Ohne Arbeitgeber funktioniert das Modell nichtBeschäftigte können ein Wertguthaben nicht einseitig verlangen. Das Bundesarbeitsministerium stellt klar, dass kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch darauf besteht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Auch bei einem Arbeitgeberwechsel kann das Guthaben erhalten bleiben. Der neue Arbeitgeber darf es übernehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beschäftigte das Guthaben auch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen.
Für eine solche Übertragung verlangt die Deutsche Rentenversicherung 2026 eine Mindesthöhe von 23.730 Euro einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.
Das Wertguthaben ersetzt keine gesetzliche RenteManuela aus dem Beispiel bezieht mit 63 noch keine Altersrente. Sie finanziert stattdessen ihren vorgezogenen Ausstieg mit zuvor angespartem Arbeitsentgelt.
Genau darin liegt der Vorteil: Auch wenn der Gesetzgeber die bisherige Altersrente für besonders langjährig Versicherte einschränkt oder abschafft, kann ein ausreichend hohes Wertguthaben die Zeit zwischen dem letzten Arbeitstag und dem Rentenbeginn überbrücken.
FAQ: Vorzeitiger Ruhestand und Wertguthaben Kann ich mit einem Wertguthaben früher aufhören zu arbeiten?Ja. Beschäftigte können das Guthaben gezielt für eine Freistellung vor dem Rentenbeginn nutzen. Während dieser Zeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen.
Muss mein Arbeitgeber ein Wertguthaben anbieten?Nein. Das Gesetz gibt Beschäftigten keinen allgemeinen Anspruch darauf. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich auf ein entsprechendes Modell einigen.
Hat der Gesetzgeber die Rente mit 63 bereits abgeschafft?Nein. Die Alterssicherungskommission empfiehlt die Abschaffung, aber der Gesetzgeber hat noch keine endgültige Neuregelung beschlossen.
QuellenverzeichnisFrankfurter Rundschau: „Aus für Rente mit 63 trifft jeden dritten Neurentner – wer jetzt handelt, kann trotzdem früher raus“, 19. Juli 2026.
Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission, 2026.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen und FAQ zu Wertguthaben.
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Wertguthaben, Stand 2026.
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Die Wahrheiten hinter dem ständigen Waldbrand-Alarm
Die Waldbrände in Mittelmeerraum sorgten diesen Sommer für grosse Schlagzeilen. Doch Europas Wälder brennen im langfristigen Vergleich keineswegs häufiger. Ihre Fläche ist sogar deutlich gewachsen. Die Umweltpolitik der EU könnte aber zu mehr Bränden führen.
Von Peter PantherGrosse Waldbrände haben in diesem Sommer für dramatische Schlagzeilen gesorgt. Vor allem aus Frankreich, Spanien und Griechenland wurden verheerende Feuersbrünste gemeldet. Schnell ist dabei der Klimawandel als Hauptschuldiger ausgemacht. Je heisser und trockener es werde, desto häufiger und heftiger würden die Waldbrände.
Doch stimmt diese Vorstellung überhaupt? Ein Blick auf die langfristigen Daten ergibt ein deutlich differenzierteres Bild. Gerade für die europäischen Mittelmeergebiete, die traditionell am stärksten von Waldbränden betroffen sind, gibt es keine Entwicklung zu immer mehr verbrannter Fläche. Die Europäische Umweltagentur (EEA) hält fest, dass die verbrannte Fläche in den fünf wichtigsten Mittelmeerländern – Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal und Spanien – seit 1980 sogar leicht zurückgegangen ist. Die jährlichen Schwankungen sind allerdings enorm. 2017 war zum Beispiel ein extremes Brandjahr, während 2018 die geringste verbrannte Fläche seit Beginn der Aufzeichnungen brachte.
Auch die von der Statistikplattform «Our World in Data» ausgewerteten Satellitendaten zeigen für Europa zwischen 2002 und 2024 eine rückläufige Entwicklung der jährlich verbrannten Fläche. Dabei geht es nicht nur um Wald, sondern um sämtliche von Bränden betroffenen Vegetationsflächen.
Bessere Prävention und wirksamere BrandbekämpfungDas bedeutet nicht, dass die Waldbrandgefahr gesunken wäre. Im Gegenteil: Die meteorologischen Bedingungen für Feuer haben sich in Europa in der Tat verschlechtert. Trotzdem konnte die tatsächlich verbrannte Fläche langfristig reduziert werden. Die EEA führt dies unter anderem auf bessere Prävention und wirksamere Brandbekämpfung zurück.
Noch interessanter wird es, wenn man nicht nur fragt, wie viel Wald jedes Jahr abbrennt, sondern wie viel Wald überhaupt vorhanden ist. Denn hier zeigt sich ein Trend, der kaum zum Bild des europäischen Waldes passt, der angeblich vor der Vernichtung steht: Die Waldfläche ist in den vergangenen Jahrzehnten vielmehr massiv gewachsen.
Besonders deutlich ist dies in den fünf europäischen Mittelmeerländern Frankreich, Spanien, Portugal, Italien und Griechenland. Nach den Daten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) stieg deren Waldfläche zwischen 1990 und 2020 um rund 10,5 Millionen Hektar auf 53 Millionen Hektar – ein Zuwachs von rund 25 Prozent.
Besonders eindrücklich ist die Entwicklung in Spanien: Dort nahm die Waldfläche in diesem Zeitraum von 13,9 auf 18,6 Millionen Hektar zu – ein Plus von 34 Prozent. Italien legte um 26 Prozent zu, Frankreich um 22 Prozent und Griechenland um 15 Prozent. Nur in Portugal blieb die Waldfläche ungefähr konstant.
37 Prozent mehr Wald in Europa seit 1950Auch in Europa insgesamt ist die Entwicklung positiv. Nach Angaben des «European Forest Institute» nahm die Waldfläche der EU zwischen 1990 und 2020 um rund 14 Millionen Hektar auf etwa 145 Millionen Hektar zu. Seit 1950 beträgt der Zuwachs sogar 37 Prozent. Während uns also jeden Sommer Bilder von brennenden Wäldern erreichen, sind Europas Wälder über die Jahrzehnte nicht verschwunden, sondern grösser geworden.
Ein wichtiger Grund dafür ist die Aufgabe landwirtschaftlicher Nutzung. In vielen ländlichen Gebieten Südeuropas werden Flächen nicht mehr bewirtschaftet oder beweidet. Wo früher Nutztiere die Vegetation kurz hielten, können sich zunächst Büsche und später Bäume ausbreiten. Weitere Faktoren sind Aufforstungen und der rückläufige Verbrauch von Brennholz.
Allerdings bedeutet mehr Wald nicht automatisch weniger Brandgefahr. Entscheidend ist auch, wie viel brennbares Material sich in einem Wald ansammelt. Und damit kommt die Umweltpolitik ins Spiel. Die EU verfolgt mit dem «Green Deal» und der «Nature Restoration Law» eine Politik, die den Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen ausweiten soll. Mehr Flächen sollen unter Schutz gestellt werden. Vor allem soll der Anteil streng geschützter Gebiete steigen.
Geschützte Wälder brennen mehrDas kann beim Brandschutz aber zum Problem werden. Wenn Totholz, abgestorbene Äste, Unterholz und andere Biomasse nicht mehr entfernt werden, nimmt die Menge des brennbaren Materials zu. Gleichzeitig verschwinden in vielen Regionen traditionelle Formen der Land- und Weidewirtschaft, die früher die Vegetation begrenzten.
Der spanische Forstwissenschaftler Victor Resco de Dios weist genau auf diesen Zusammenhang hin: Wenn der Mensch aus einem Ökosystem entfernt werde, könne sich mehr brennbares Material ansammeln. Breche dann ein Feuer aus, könne es entsprechend heftiger werden.
Eine Studie, die 2025 im «Journal of Environmental Management» unter Beteiligung von Resco de Dios veröffentlicht wurde, untersuchte fast 15 Millionen Hektar von Bränden, betroffenen Flächen und rund 11’000 Schutzgebiete. In den Wäldern Südwesteuropas machten Schutzgebiete 38 Prozent der Waldfläche aus. Bei den verbrannten Flächen war ihr Anteil aber 55 Prozent. Zudem war die Brandintensität in geschützten Gebieten mediterraner und gemässigter Zonen rund 20 Prozent höher. Die Autoren warnen deshalb davor, bei einer Ausweitung streng geschützter Gebiete die Ansammlung von Brennmaterial und die Folgen für den Brandschutz zu unterschätzen.
Der Mensch kann die Folgen von Waldbränden erheblich beeinflussenEine weitere Studie von 2026 untersuchte weltweit mehr als 20 Millionen Wald- und Vegetationsbrände. Sie zeigt zwar, dass Schutzgebiete nicht generell feueranfälliger sind. Für mediterrane Waldgebiete Europas ergaben sich aber eine erhöhte Feueranfälligkeit und teilweise eine höhere Brandintensität in den strengsten Schutzkategorien.
Es ist unbestritten, dass höhere Temperaturen und trockene Wetterlagen die Brandgefahr erhöhen können. Doch daraus folgt nicht, dass jedes grosse Feuer hauptsächlich durch den Klimawandel verursacht wird.
Ein Waldbrand braucht eine Zündquelle, trockenes und brennbares Material sowie geeignete Wetterbedingungen. Wie gross ein Feuer wird, hängt zudem entscheidend davon ab, wie der Wald bewirtschaftet wird, wie schnell ein Brand entdeckt wird und wie gut die Feuerwehren reagieren können.
Gerade der langfristige Rückgang der verbrannten Fläche im mediterranen Europa ist deshalb aufschlussreich. Trotz ungünstigerer meteorologischer Bedingungen konnte die tatsächlich verbrannte Fläche reduziert werden. Das zeigt, dass der Mensch die Folgen von Waldbränden erheblich beeinflussen kann.
Europa ist den Waldbränden nicht hilflos ausgeliefertBessere Überwachung, schnelle Brandbekämpfung, Waldwege und Brandschneisen sowie die gezielte Entfernung von Brennmaterial können unmittelbar wirken. In geeigneten Regionen können auch kontrollierte Brände helfen, überschüssige Biomasse abzubauen.
Die entscheidende Erkenntnis lautet: Europa ist den Waldbränden nicht hilflos ausgeliefert. Die langfristige Entwicklung zeigt vielmehr, dass bessere Waldbewirtschaftung, Prävention und Brandbekämpfung einen erheblichen Unterschied machen können.
Wer angesichts der Feuer dieses Sommers behauptet, Europas Wälder würden wegen des Klimawandels immer stärker zerstört, sollte also einen Blick auf die langfristigen Daten werfen. Denn sie erzählen eine deutlich andere Geschichte.
Der Beitrag Die Wahrheiten hinter dem ständigen Waldbrand-Alarm erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
We’re stitching our future back together in Gaza, one English word at a time
I founded ‘Gaza English Corner’ to help others grow their language skills. But it’s become something larger: a place to connect, grieve, and feel human again.
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Prozesskostenhilfe: Gericht muss auf fehlende Unterschrift hinweisen
Gerichte dürfen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht einfach wegen einer fehlenden Unterschrift auf dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unbearbeitet lassen und dann ablehnen. Denn zumindest im Gütetermin muss ein Gericht auf die fehlende Unterschrift hinweisen, damit der Antragsteller diese nachholen kann, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 29. Juni 2026 (Az.: 13 Ta 146/26).
Hintergrund des Rechtsstreits war die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, für die er schriftlich Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Er reichte hierfür den amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Allerdings hatte er es versäumt, diesen Vordruck zu unterschreiben.
In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht schlossen der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber einen Vergleich. Gleichzeitig beantragte der Anwalt des Klägers, die Prozesskostenhilfe auch auf einen etwaigen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Das Arbeitsgericht wies in diesen Zusammenhang nicht darauf hin, dass der amtliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht unterschrieben war.
Der Prozesskostenhilfeantrag blieb zunächst unbearbeitet und wurde dann wegen der fehlenden Unterschrift abgelehnt.
LAG Hamm: Hinweispflicht gilt erst recht im GüteterminDas geht so nicht, entschied das LAG. Werde ein Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Protokoll in der Geschäftsstelle, sondern schriftlich gestellt, müsse ein Gericht auf den formalen Mangel einer fehlenden Unterschrift hinweisen. Es dürfe nicht einfach den Antrag unbearbeitet lassen und dann wegen des Formfehlers abweisen.
Dies gelte erst recht, wenn nicht nur in den mehr als drei Wochen vor dem Gütetermin ein Hinweis unterblieb, sondern dann auch noch im Gütetermin. Dabei hätte der im Gütetermin persönlich anwesende Kläger den Mangel problemlos beheben können.
Stattdessen habe das Arbeitsgericht sogar eine Entscheidung über die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsmehrwert in Aussicht gestellt. Damit habe das Gericht das Vertrauen des Klägers erweckt, dass der Antrag formal in Ordnung sei.
Schließlich gebe es keine Zweifel, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vom Kläger stammt. Denn dieser war im Gütetermin anwesend und habe detaillierte Angaben etwa zu seinem Kontostand gemacht.
Das Arbeitsgericht muss nun neu über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden. fle
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Bundesverfassungsgericht: Erhebliche Gesundheitsgefahr kann Zwangsräumung entgegenstehen
Führt die Vollstreckung einer Zwangsräumung voraussichtlich zu einer erheblich sich verschlechternden Gesundheitsgefahr einer psychisch kranken Mieterin, kann die Maßnahme vorerst ausgesetzt werden. Für den vorläufigen Stopp der Zwangsräumung ist es nicht notwendig, dass eine konkrete Suizidgefahr bei der betroffenen Mieterin vorliegen muss, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch, 19. August 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvQ 53/26).
Damit kann eine im Raum Friedberg lebende psychisch kranke Frau sowie ihr Ehemann bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs weitere Monate, in ihrer Wohnung bleiben. Die Frau befindet sich seit 2014 in psychiatrischer Behandlung und ist auf Antidepressiva und Neuroleptika angewiesen.
Ihr Vermieter hatte gegen sie und ihrem Ehemann gerichtlich die Zwangsräumung aus der Wohnung erwirkt.
Das zuständige Landgericht hatte gegen die Vollstreckung der Räumung keine Einwände. Einem ärztlichen Attest zufolge bestehe keine konkrete Suizidgefahr. Dass die Zwangsräumung belastend sei, sei nicht ungewöhnlich und gelte auch für andere Menschen. Gebe es weiterhin gesundheitliche Probleme, könne sich die Frau in eine engmaschige psychiatrische Betreuung begeben. In dem vorgelegten Attest sei auch gar nicht aufgeführt, welche psychische Erkrankung vorliege
Bundesverfassungsgericht: Konkrete Suizidgefahr nicht erforderlichDas Bundesverfassungsgericht gab mit Beschluss vom 28. Juli 2026 dem Antrag der Frau auf einstweilige Anordnung statt und setzte die Zwangsräumung vorerst aus. Um eine Zwangsräumung auszusetzen, müsse nicht unbedingt eine konkrete Suizidgefahr vorliegen.
Führe die Vollstreckung der Maßnahme auch zu schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken, könne der vorläufige Verzicht der Zwangsräumung ebenfalls angezeigt sein. Dies gebiete das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Vollstreckung einer Zwangsräumung könne dann für längere Zeit – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden.
Im konkreten Fall ergebe sich aus dem ärztlichen Attest, dass die Räumung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen werde und medizinisch derzeit nicht vertretbar sei. Dies habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Sei es anderer Auffassung, hätte es einen Sachverständigen beauftragen müssen, so das Bundesverfassungsgericht.
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Migrations-Dschihad: Wie die Zuwanderung Deutschland immer islamischer macht
Die Zahl der Muslime in Deutschland hat einen neuen Höchststand erreicht: Nach der neuesten Hochrechnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge leben inzwischen bis zu 7 Millionen Muslime im Land. Ein wesentlicher Motor dieser Entwicklung ist die Zuwanderung aus islamisch geprägten Staaten. Was katholische Bischöfe wie Athanasius Schneider vor Jahren als „Islamisierung Europas“ bezeichneten, bekommt […]
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In Jerusalem’s Mamilla Cemetery, an entire heritage is being erased
With an ancient pool slated for renovation, the Israeli authorities are more concerned about disturbing toads than centuries-old Muslim graves.
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Mieter zahlt keinen Cent mehr: Gericht bestätigt vollständige Mietminderung
Ein penetranter Fäkalgeruch kann eine Mietwohnung vollständig unbewohnbar machen. In einem solchen Fall müssen Mieter unter Umständen überhaupt keine Miete mehr zahlen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bottrop. Das Gericht hielt eine Mietminderung von 100 Prozent wegen der massiven Folgen eines Abwasserschadens für gerechtfertigt. (Az. 8 C 284/23)
Entscheidend ist allerdings die Stärke der Beeinträchtigung. Nicht jeder unangenehme Geruch berechtigt Mieter automatisch dazu, die Mietzahlung vollständig einzustellen.
Abwasser lief immer wieder in den KellerIm verhandelten Fall kam es seit Ende April 2022 wiederholt zu Rohrbrüchen und Überschwemmungen. Dabei gelangte Abwasser aus der Kanalisation in den Keller des Hauses.
Zusätzlich drang Wasser aus einer darüberliegenden Wohnung durch die Decke in die Wohnung des betroffenen Mieters. Nach den Feststellungen des Gerichts entstand dadurch ein penetranter Fäkalgeruch.
Zeugen bestätigten, dass der Geruch bereits im Eingangsbereich deutlich wahrnehmbar war. Weil sich die Wohnung über zwei miteinander verbundene Etagen erstreckte und der untere Bereich im Keller lag, konnte sich der Geruch auch im oberen Teil der Wohnung ausbreiten.
Gericht: Wohnung wegen Fäkalgeruch nicht nutzbarDas Amtsgericht Bottrop kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Wohnung wegen des Fäkalgeruchs zeitweise nicht mehr nutzbar war. Für den Zeitraum ab Mai 2022 bis zur vorläufigen Beseitigung des Wasserschadens am 11. Januar 2023 war die Miete deshalb nach Auffassung des Gerichts um 100 Prozent gemindert.
Das bedeutet: Für die Zeit, in der die Wohnung vollständig unbenutzbar war, musste der Mieter keine Miete zahlen. Das Gericht stellte fest, dass die Nutzbarkeit der Wohnung aufgrund des erheblichen Fäkalgeruchs vollständig ausgeschlossen war.
Vermieter kündigte wegen angeblicher MietschuldenBesonders brisant war der Fall, weil der Vermieter dem Mieter wegen vermeintlicher Zahlungsrückstände kündigte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass für die betreffenden Zeiträume gerade kein entsprechender Mietrückstand entstanden war.
Denn wenn die Miete wegen eines erheblichen Mangels vollständig gemindert ist, besteht für diesen Zeitraum auch keine Verpflichtung zur Zahlung der ungeminderten Miete. Die auf Zahlungsrückstände gestützten Kündigungen konnten das Mietverhältnis daher nicht wie vom Vermieter angenommen beenden.
Der Fall zeigt damit auch, welche Bedeutung eine Mietminderung bei einem späteren Streit um angebliche Mietschulden haben kann.
Wann können Mieter die Miete um 100 Prozent mindern?Die gesetzliche Grundlage für die Mietminderung findet sich in § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Hat eine Mietwohnung einen Mangel, durch den ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist, ist der Mieter für diesen Zeitraum von der Mietzahlung befreit. Ist die Nutzung dagegen lediglich eingeschränkt, ist nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu zahlen.
Eine Mietminderung von 100 Prozent kommt deshalb nur bei besonders schweren Mängeln infrage.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Abwasserschaden einen derart starken Fäkalgeruch verursacht, dass ein Aufenthalt in der gesamten Wohnung nicht mehr zumutbar ist.
Nicht jeder schlechte Geruch führt zu 100 Prozent MietminderungDas Urteil des Amtsgerichts Bottrop bedeutet nicht, dass jeder unangenehme Geruch automatisch eine vollständige Mietminderung rechtfertigt.
Entscheidend sind insbesondere die Intensität und Dauer der Geruchsbelästigung sowie die Frage, welche Räume betroffen sind und in welchem Umfang die Wohnung weiterhin genutzt werden kann.
Ein gelegentlicher schwacher Kanalgeruch ist anders zu bewerten als ein dauerhafter Fäkalgeruch, der sich in der gesamten Wohnung ausbreitet. Ist die Wohnung trotz des Mangels grundsätzlich noch nutzbar, kommt regelmäßig nur eine teilweise Mietminderung in Betracht.
100 Prozent sind erst denkbar, wenn die Räume wegen des Geruchs nicht mehr bewohnbar sind.
Mieter müssen den Mangel dem Vermieter meldenWer einen Abwasserschaden, eindringendes Wasser oder einen erheblichen Fäkalgeruch bemerkt, sollte den Vermieter unverzüglich informieren. Nach § 536c BGB müssen Mieter einen während der Mietzeit auftretenden Mangel grundsätzlich unverzüglich anzeigen.
Eine nachweisbare Mängelanzeige ist besonders wichtig. Mieter sollten deshalb möglichst schriftlich mitteilen, wann der Geruch erstmals aufgetreten ist, wie stark die Beeinträchtigung ist und welche Räume betroffen sind.
Wird ein Mangel nicht angezeigt und kann der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, kann das Auswirkungen auf die Rechte des Mieters haben.
Geruchsbelästigung möglichst genau dokumentierenBei Gerüchen besteht ein besonderes Problem: Anders als ein Wasserfleck oder Schimmelbefall lässt sich ein Geruch später nicht ohne Weiteres anhand eines Fotos beweisen. Mieter sollten deshalb möglichst früh Beweise sichern.
Hilfreich können insbesondere Zeugen sein, die den Geruch selbst wahrgenommen haben. Auch Handwerkerberichte, Schreiben des Vermieters, Dokumentationen über einen Rohrbruch oder Abwasserschaden sowie Mitteilungen anderer Hausbewohner können eine Rolle spielen.
Bei sichtbaren Begleitschäden sollten zusätzlich Fotos oder Videos angefertigt werden. Auch ein Protokoll kann sinnvoll sein. Darin können Mieter festhalten, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten der Geruch auftrat, wie lange er anhielt und welche Räume betroffen waren.
Vorsicht bei vollständiger Einstellung der MietzahlungAuch wenn die Mietminderung grundsätzlich kraft Gesetzes eintritt, ist eine Mietminderung von 100 Prozent für Mieter mit erheblichen Risiken verbunden.
Denn stellt sich später vor Gericht heraus, dass zum Beispiel nur eine Minderung von 20 oder 30 Prozent gerechtfertigt war, können für die Differenz Mietschulden entstehen.
Erreicht dieser eine bestimmte Höhe, kann der Vermieter unter Umständen eine Kündigung aussprechen. Mieter sollten deshalb insbesondere bei sehr hohen Minderungsquoten prüfen lassen, welche Vorgehensweise in ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.
Das Urteil setzt eine hohe Schwelle für 100 Prozent MietminderungDie Entscheidung aus Bottrop zeigt, dass eine vollständige Mietminderung wegen Geruchs möglich ist. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch hoch.
Der Fäkalgeruch nach dem Abwasserschaden war in diesem Fall so erheblich, dass die Wohnung nach Überzeugung des Gerichts zeitweise überhaupt nicht mehr zum Wohnen geeignet war.
Für Mieter bedeutet das: Ein massiver Geruch kann einen erheblichen Wohnungsmangel darstellen. Die Höhe der Mietminderung lässt sich aber nicht allein nach der Art des Geruchs bestimmen. Entscheidend ist immer, wie stark die tatsächliche Wohnnutzung beeinträchtigt wird.
FAQ zur Mietminderung wegen Geruch Kann starker Geruch eine Mietminderung rechtfertigen?Ja. Starke und dauerhaft auftretende Gerüche können einen Mangel der Mietwohnung darstellen. Je stärker und dauerhafter die Geruchsbelästigung ist, desto höher kann grundsätzlich auch die Mietminderung ausfallen.
Wann sind 100 Prozent Mietminderung wegen Geruch möglich?Eine Mietminderung von 100 Prozent kommt nur in besonders schweren Fällen infrage. Im Fall des Amtsgerichts Bottrop war der Fäkalgeruch nach einem Abwasserschaden so massiv, dass das Gericht die Wohnung zeitweise als vollständig unbenutzbar ansah.
Was sollten Mieter bei starkem Geruch zuerst tun?Mieter sollten den Vermieter unverzüglich und möglichst nachweisbar über den Mangel informieren. Zusätzlich sollten sie die Beeinträchtigung dokumentieren. Eine vollständige Einstellung der Mietzahlung sollte wegen des möglichen Kündigungsrisikos nicht ohne vorherige Prüfung erfolgen.
QuellenverzeichnisAmtsgericht Bottrop, Urteil vom 9. Januar 2025, Az. 8 C 284/23.
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Alte Witwenrente ist mehr wert
Bei der Witwenrente kann ein Datum darüber entscheiden, ob Zinsen, Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder private Renten die Hinterbliebenenrente überhaupt berühren.
Für bestimmte ältere Ehen und Todesfälle gilt bis heute ein Vertrauensschutz, der bei der Einkommensanrechnung erheblich günstiger ausfallen kann als das seit 2002 geltende Recht.
Der Unterschied kann mehrere hundert Euro Witwenrente im Monat ausmachen. Denn während beim neuen Hinterbliebenenrecht zahlreiche Einkommensarten zusammengezählt werden, bleiben beim alten Recht ganze Einkommensgruppen vollständig außerhalb der Berechnung.
Besonders interessant ist das für Hinterbliebene mit Immobilien, Kapitalvermögen, einer Betriebsrente oder einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge. Solche Einkünfte können vorhanden sein, ohne dass sie bei einem geschützten Altfall die Witwenrente reduzieren.
Wann für die Einkommensanrechnung noch das alte Recht giltFür die Einkommensanrechnung enthält § 114 SGB IV eine weitreichende Übergangsregel. Das alte Recht gilt, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist.
Es gilt ebenfalls, wenn der Tod erst später eingetreten ist, die Ehe aber bereits vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Gerade der zweite Fall ist auch im Jahr 2026 noch häufig anzutreffen, weil der Todesfall selbst erst Jahrzehnte nach der Hochzeit eintreten kann.
Wer beispielsweise 1998 geheiratet hat und selbst oder dessen Ehepartner 1960 geboren wurde, kann daher auch bei einem Todesfall im Jahr 2026 noch unter die alten Vorschriften fallen. Welche Vorteile das außerdem bei der Höhe der großen Hinterbliebenenrente haben kann, erklären wir im Beitrag „Wer bekommt eigentlich die 60 Prozent Witwenrente?“.
Der Unterschied geht weit über 60 statt 55 Prozent hinausBeim alten Recht wird häufig zuerst an die höhere große Witwenrente gedacht. Statt grundsätzlich 55 Prozent können unter den entsprechenden Voraussetzungen 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners zugrunde gelegt werden.
Finanziell mindestens ebenso interessant kann aber die Einkommensanrechnung sein. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2002 den Kreis der zu berücksichtigenden Einnahmen erheblich erweitert.
Nach dem neuen Recht gehören gemäß § 18a SGB IV neben Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen auch Vermögenseinkommen, bestimmte private Versorgungsleistungen und Betriebsrenten zu den Einkünften, die eine Hinterbliebenenrente vermindern können. Für geschützte Altfälle schränkt § 114 SGB IV diesen Katalog dagegen deutlich ein.
Zinsen und andere Kapitalerträge können beim alten Recht außen vor bleibenBesonders deutlich wird der Unterschied bei Kapitalvermögen. Zinsen, Dividenden und andere steuerlich erfasste Kapitalerträge gehören im neuen Recht grundsätzlich zum Vermögenseinkommen und können deshalb die Witwen- oder Witwerrente beeinflussen.
Beim alten Recht werden solche Vermögenseinkünfte dagegen nicht allein deshalb auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Eine Witwe kann deshalb beispielsweise Zinserträge aus Festgeld oder Kapitalanlagen beziehen, ohne dass diese Einnahmen bei der Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV berücksichtigt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erträge steuerfrei wären. Steuerrecht und Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente sind zwei unterschiedliche Fragen.
Auch Mieteinnahmen können vollständig aus der Rentenberechnung herausfallenEin besonders großer finanzieller Unterschied kann sich bei vermieteten Immobilien ergeben. Nach neuem Recht zählen steuerlich erfasste Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich zum Vermögenseinkommen.
Die Deutsche Rentenversicherung orientiert sich dabei an den steuerlich festgestellten Einkünften. Es geht deshalb nicht einfach um die monatlich eingehende Bruttomiete, sondern grundsätzlich um die steuerrechtlich ermittelten Einkünfte nach Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen.
Bei einem Altfall nach § 114 SGB IV werden diese Vermietungseinkünfte dagegen nicht als anzurechnendes Vermögenseinkommen erfasst. Selbst eine vergleichsweise hohe Mieteinnahme kann daher für die Witwenrente ohne Folgen bleiben, wenn ausschließlich das alte Recht zur Einkommensanrechnung anzuwenden ist.
Gewinne aus privaten Verkäufen sind ebenfalls unterschiedlich behandeltDas neue Hinterbliebenenrecht erfasst zudem steuerlich relevante private Veräußerungsgewinne. Das kann beispielsweise bei bestimmten Immobiliengeschäften oder anderen steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft behandelten Vorgängen wichtig werden.
Auch solche Vermögenseinkünfte gehören nicht zu den Einkommensarten, auf die sich die eingeschränkte Anrechnung des alten Rechts erstreckt. Für Betroffene kann deshalb schon die Frage, ob § 114 SGB IV angewendet wurde, erhebliche finanzielle Folgen haben.
Betriebsrenten sind bei Altfällen besonders interessantViele Rentnerinnen und Rentner erhalten neben der gesetzlichen Altersrente eine Betriebsrente. Nach neuem Recht gehören Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zu den Einkünften, die bei einer Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden können.
Für geschützte Altfälle sieht die Rechtslage erheblich günstiger aus. Betriebsrenten und bestimmte Zusatzversorgungsleistungen gehören grundsätzlich nicht zu dem eingeschränkten Einkommenskatalog, der nach § 114 SGB IV noch angerechnet wird.
Wer beispielsweise eine gesetzliche Altersrente und zusätzlich 500 oder 800 Euro Betriebsrente erhält, sollte deshalb unbedingt prüfen, welches Hinterbliebenenrecht angewendet wird. Beim neuen Recht können beide Leistungen in die Berechnung einfließen, während beim alten Recht die Betriebsrente vollständig unberücksichtigt bleiben kann.
Private Renten können ebenfalls anrechnungsfrei bleibenÄhnlich verhält es sich mit vielen privaten Renten. Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen sowie bestimmte private Versorgungsrenten sind nach neuem Recht grundsätzlich als Erwerbsersatzeinkommen erfasst.
Beim alten Recht beschränkt sich die Anrechnung dagegen auf die in § 114 SGB IV genannten Einkommensarten. Eine private Rentenzahlung kann deshalb vollständig aus der Berechnung der Witwenrente herausfallen.
Gerade Menschen, die jahrzehntelang zusätzlich privat für das Alter gespart haben, können davon erheblich profitieren. Die private Vorsorge erhöht dann das verfügbare Einkommen, ohne automatisch eine Kürzung der Hinterbliebenenrente auszulösen.
Auch Auszahlungen aus einer Lebensversicherung können geschützt seinWie weit der Unterschied reicht, zeigt ein Beispiel der Deutschen Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung. Die DRV beschreibt dort einen Fall, in dem eine Witwenrente bereits seit 1998 bezogen wird und später eine Lebensversicherung ausgezahlt wird.
Nach Angaben der Rentenversicherung erfolgt in diesem Altfall keine Anrechnung der Lebensversicherung. Die DRV begründet dies ausdrücklich damit, dass weiterhin das alte Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist.
Beim neuen Recht muss dagegen genauer geprüft werden, welcher Teil einer Versicherungsleistung als Einkommen gilt. Eine Kapitalauszahlung wird dabei nicht zwangsläufig einfach mit ihrem gesamten Auszahlungsbetrag im Monat der Auszahlung auf die Witwenrente angerechnet.
Was beim alten Recht trotzdem angerechnet wirdDas alte Recht bedeutet keineswegs, dass jedes eigene Einkommen folgenlos bleibt. Vor allem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit werden weiterhin berücksichtigt.
Auch bestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, können angerechnet werden. Dazu gehören je nach Leistungsart beispielsweise gesetzliche Renten, Krankengeld oder andere im Sozialrecht aufgeführte Erwerbsersatzleistungen.
Besonders häufig betrifft dies die eigene gesetzliche Altersrente. Wer wissen möchte, wie eine eigene Altersrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammentrifft, findet dazu weitere Beispiele in unserem Beitrag „So hoch ist die Rente bei gleichzeitig bezogener Witwenrente“.
Altes und neues Recht bei wichtigen Einnahmen im Vergleich Einnahme Behandlung bei der Witwenrente Arbeitslohn Altes und neues Recht: grundsätzlich anrechenbares Einkommen. Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit Altes und neues Recht: grundsätzlich anrechenbares Einkommen. Eigene gesetzliche Altersrente Altes und neues Recht: grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei gesetzliche Pauschalabzüge und der Freibetrag gelten. Zinsen und andere Kapitalerträge Altes Recht: grundsätzlich keine Anrechnung als Vermögenseinkommen. Neues Recht: grundsätzlich zu berücksichtigen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Altes Recht: grundsätzlich keine Anrechnung. Neues Recht: grundsätzlich Vermögenseinkommen. Steuerlich erfasste private Veräußerungsgewinne Altes Recht: grundsätzlich keine Anrechnung als Vermögenseinkommen. Neues Recht: grundsätzlich zu berücksichtigen. Betriebsrente Altes Recht: grundsätzlich nicht anzurechnen. Neues Recht: grundsätzlich anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen. Private Rente Altes Recht: grundsätzlich nicht anzurechnen. Neues Recht: private Renten können als Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt werden. Lebensversicherung Altes Recht: entsprechende Versicherungsleistungen können vollständig außerhalb der Einkommensanrechnung bleiben. Neues Recht: je nach Ausgestaltung kann Versicherungs- oder Vermögenseinkommen zu berücksichtigen sein. Der Freibetrag gilt nur für Einkommen, das überhaupt angerechnet werden darfDieser Punkt wird häufig übersehen. Der Freibetrag schützt nicht sämtliche Einnahmen bis zu einer bestimmten Gesamthöhe, sondern wird erst relevant, nachdem geklärt wurde, welche Einkommensarten nach dem jeweiligen Recht überhaupt in die Rechnung gehören.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Freibetrag bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.
Vom anrechenbaren Einkommen oberhalb dieses Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ausführliche Informationen zu den aktuellen Beträgen finden Sie im Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente: Das gilt ab 1. Juli 2026“.
Warum der Unterschied größer sein kann als der Freibetrag vermuten lässtEin Altfall mit hohen Mieteinnahmen kann deutlich mehr Gesamteinkommen haben als eine Witwe nach neuem Recht und trotzdem dieselbe ungekürzte Hinterbliebenenrente beziehen. Das liegt daran, dass die Mieteinnahmen beim alten Recht gar nicht erst in die Einkommensprüfung einfließen.
Dasselbe kann gleichzeitig für Zinsen, eine Betriebsrente und eine private Rente gelten. Mehrere Einnahmequellen können somit nebeneinander bestehen, ohne dass sie für die Witwenrente zusammengerechnet werden.
Beim neuen Recht ist das anders. Mehrere zu berücksichtigende Einkünfte werden nach den gesetzlichen Vorgaben zusammengeführt, wobei für die verschiedenen Einkommensarten unterschiedliche Pauschalabzüge gelten.
Eine eigene gesetzliche Rente bleibt dagegen wichtigWer unter das alte Hinterbliebenenrecht fällt, sollte deshalb nicht den Fehler machen, daraus eine vollständige Einkommensfreiheit abzuleiten. Die eigene gesetzliche Altersrente gehört weiterhin zu den besonders häufig angerechneten Einnahmen.
Von einer solchen Rente wird zunächst ein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag abgezogen. Anschließend wird geprüft, ob das so ermittelte Einkommen den Freibetrag überschreitet.
Nur der über dem Freibetrag liegende Betrag führt zu einer Kürzung, und davon werden grundsätzlich 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Wie hoch die Witwenrente 2026 insgesamt sein kann, erläutern wir außerdem im Beitrag „Wie hoch ist die Witwenrente 2026?“.
Im Sterbevierteljahr gibt es ohnehin keine EinkommensanrechnungUnabhängig von der Unterscheidung zwischen altem und neuem Recht gibt es unmittelbar nach einem Todesfall eine weitere Besonderheit. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Die Unterschiede zwischen altem und neuem Recht werden deshalb vor allem für die Zeit danach finanziell bedeutsam. Bei einer auf Dauer gezahlten großen Witwenrente kann sich ein Vorteil über viele Jahre summieren.
Nicht anrechenbar bedeutet nicht, dass Einnahmen verschwiegen werden solltenHinterbliebene sollten nicht selbst entscheiden, bestimmte Einnahmen im Rentenantrag oder bei einer Nachfrage der Rentenversicherung wegzulassen. Geforderte Angaben sollten vollständig gemacht werden.
Entscheidend ist anschließend, ob die Rentenversicherung die jeweilige Einkunftsart rechtlich berücksichtigen darf. Wer unter die Übergangsregel des § 114 SGB IV fällt, sollte deshalb insbesondere prüfen, ob Vermögenseinkommen, Betriebsrenten oder private Renten tatsächlich aus der Berechnung entfernt wurden.
Das ist auch bei älteren Rentenbescheiden sinnvoll, wenn sich die Einkommenssituation später geändert hat. Eine neu hinzugekommene Betriebsrente oder die Vermietung einer Immobilie bedeutet bei einem Altfall nicht automatisch, dass die Hinterbliebenenrente sinken muss.
Praxisbeispiel: Mehr als 400 Euro Unterschied im MonatMaria ist 68 Jahre alt, hat 1998 geheiratet und ihr Ehemann verstirbt 2026. Weil die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, greift bei der Einkommensanrechnung das alte Recht.
Maria erhält eine eigene gesetzliche Altersrente von 1.050 Euro monatlich, die nach einem beispielhaften Pauschalabzug von 14 Prozent mit 903 Euro in die Berechnung eingeht. Zusätzlich erzielt sie monatlich 900 Euro steuerlich festgestellte Vermietungseinkünfte, erhält 500 Euro Betriebsrente und durchschnittlich 250 Euro Kapitalerträge.
Nach altem Recht bleiben die drei zusätzlichen Einnahmearten in diesem Beispiel bei der Witwenrente außen vor. Weil auch die pauschal berücksichtigte eigene Altersrente mit 903 Euro unter dem seit Juli 2026 geltenden Freibetrag von 1.122,53 Euro liegt, entsteht daraus keine Kürzung.
Würde für dieselben Einnahmen neues Recht gelten, könnten nach den jeweils vorgesehenen beispielhaften Pauschalabzügen rund 2.138 Euro monatliches anrechenbares Einkommen entstehen. Nach Abzug des Freibetrags wären davon rund 1.015,47 Euro übrig, von denen 40 Prozent und damit etwa 406 Euro monatlich auf die Witwenrente angerechnet würden.
Das vereinfachte Beispiel zeigt einen möglichen Unterschied von fast 4.900 Euro im Jahr. Die tatsächliche Berechnung hängt unter anderem von der konkreten Einkommensart, deren steuerlicher Behandlung, dem Beginn einzelner Renten und den jeweils anzuwendenden Pauschalabzügen ab.
Fragen und Antworten zur alten Witwenrente und Einkommensanrechnung 1. Wann gilt bei einer Witwenrente noch das alte Recht?Für die Einkommensanrechnung gilt der Vertrauensschutz insbesondere dann, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Er gilt außerdem bei einem späteren Todesfall, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
2. Werden Zinsen bei einer alten Witwenrente angerechnet?Bei einem geschützten Altfall nach § 114 SGB IV gehören Kapitalerträge grundsätzlich nicht zu den Einkommensarten, die als Vermögenseinkommen auf die Witwenrente angerechnet werden. Nach neuem Recht können Zinsen und andere Kapitalerträge dagegen die Hinterbliebenenrente beeinflussen.
3. Werden Mieteinnahmen auf eine alte Witwenrente angerechnet?Bei Anwendung des alten Rechts werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht als Vermögenseinkommen berücksichtigt. Nach neuem Recht gehören steuerlich festgestellte Vermietungseinkünfte dagegen grundsätzlich zur Einkommensanrechnung.
4. Bleibt auch die eigene gesetzliche Altersrente unberücksichtigt?Nein. Eine eigene gesetzliche Altersrente gehört auch bei vielen Altfällen zu den zu berücksichtigenden Erwerbsersatzleistungen und kann die Witwenrente vermindern.
Allerdings gelten Pauschalabzüge und der gesetzliche Freibetrag. Erst wenn das so berechnete Einkommen den Freibetrag übersteigt, kommt es grundsätzlich zu einer Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags.
5. Werden Betriebsrenten und private Renten bei alten Witwenrenten angerechnet?Bei den von § 114 SGB IV erfassten Altfällen bleiben Betriebsrenten und viele private Renten grundsätzlich außerhalb der Einkommensanrechnung. Nach neuem Recht gehören solche Leistungen dagegen grundsätzlich zu den zu berücksichtigenden Einkommensarten.
6. Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente aktuell?Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat oder die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro.
Der Freibetrag ist allerdings erst der zweite Prüfschritt. Bei einem Altfall muss zunächst geklärt werden, ob Zinsen, Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder private Renten überhaupt als anrechenbares Einkommen gelten – und genau hier kann das alte Hinterbliebenenrecht finanziell besonders wertvoll sein.
Der Beitrag Alte Witwenrente ist mehr wert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld trotz Mietvertrag verweigert: Gericht zweifelt an den Zahlungen
Ein unterschriebener Mietvertrag allein reicht für Wohngeld nicht immer aus. Besonders bei Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen dürfen Behörden und Gerichte genauer prüfen, ob die vereinbarte Miete tatsächlich gezahlt wird oder das Vertragsverhältnis nur auf dem Papier besteht.
Das zeigt ein Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2026 (Az. 2 PA 18/26).
Im konkreten Fall ging es zwar unmittelbar um Prozesskostenhilfe für eine Wohngeldklage. Das OVG hielt die Klage jedoch für nicht hinreichend erfolgversprechend, weil der Antragsteller seine tatsächliche Mietbelastung gegenüber seinem Sohn nicht überzeugend nachweisen konnte.
Wohngeld für die Wohnung des Sohnes beantragtDer Kläger wollte ab Dezember 2023 Wohngeld erhalten. Die Wohngeldbehörde lehnte den Antrag im April 2024 unter anderem mit der Begründung ab, dass für den maßgeblichen Zeitraum keine tatsächlichen Mietzahlungen nachgewiesen seien.
Der Mann klagte dagegen und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte diese ab. Auch seine Beschwerde beim OVG Niedersachsen blieb erfolglos.
Problematisch war vor allem, dass der Vermieter der eigene Sohn war und die vorgelegten Unterlagen kein einheitliches Bild ergaben.
Zwei Mietverträge mit unterschiedlichen BeträgenIn den Akten befanden sich unterschiedliche Mietverträge. Ein Vertrag vom 15. Juni 2016 sah eine Kaltmiete von 280 Euro sowie 160 Euro Nebenkosten vor. In einem anderen Vertrag wurden dagegen 350 Euro Miete und 80 Euro Nebenkosten genannt.
Hinzu kam eine weitere Bescheinigung, nach der ab Oktober 2022 insgesamt 610 Euro monatlich anfielen. Ein späterer Jobcenter-Bescheid berücksichtigte wiederum 550 Euro für Unterkunft und Heizung.
Für das Gericht waren diese Abweichungen ein gewichtiger Hinweis darauf, dass weder die tatsächliche Miethöhe noch die Durchführung des Mietvertrags ausreichend nachvollziehbar waren.
Wohngeld gibt es nur bei tatsächlichem MietaufwandDas OVG stellte einen wichtigen Grundsatz heraus: Wohngeld als Mietzuschuss soll tatsächliche Wohnkosten abfedern. Deshalb genügt es nicht, lediglich einen Vertrag vorzulegen, nach dem theoretisch eine Miete geschuldet wird.
Der Antragsteller muss nachvollziehbar machen, dass die Mietkosten tatsächlich anfallen. Nach § 3 Abs. 1 WoGG muss der Wohngeldberechtigte Wohnraum gemietet haben. Nach Auffassung des OVG folgt aus Sinn und Zweck des Wohngeldes außerdem, dass der geltend gemachte Mietaufwand tatsächlich bestehen muss. Bestehen Zweifel, trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast.
Bei Angehörigen reicht der Mietvertrag allein nichtBesonders streng prüft das Gericht Mietverhältnisse zwischen Personen, die sich familiär nahestehen. Mietverträge zwischen engen Verwandten sind zwar beim Wohngeld zulässig. Die Behörde darf aber genauer hinterfragen, ob die Vereinbarung tatsächlich so durchgeführt wird wie behauptet.
Das OVG begründet dies mit der erhöhten Gefahr von Gefälligkeiten, verschleierten Schenkungen und anderen innerfamiliären Zuwendungen. Deshalb reicht ein bloßer Mietvertrag regelmäßig nicht aus, wenn zweifelhaft ist, ob dieser tatsächlich vollzogen wird.
Unregelmäßige Zahlungen wurden zum ProblemDer Kläger behauptete, ab April 2024 monatliche Abschläge von 200 Euro gezahlt zu haben. Für einige spätere Monate legte er Quittungen über angebliche Barzahlungen vor.
Für mehrere andere Monate fehlten dagegen sowohl Zahlungsbelege als auch nachvollziehbare Erklärungen. Hinzu kam, dass die nachweisbaren Abschlagszahlungen erst begonnen hatten, nachdem die Wohngeldbehörde den ursprünglichen Antrag bereits abgelehnt hatte.
Das machte die Darstellung für das Gericht zusätzlich unglaubwürdig.
Quittungen über Barzahlungen reichen nicht immerWer seinem Sohn, seinen Eltern oder anderen nahen Angehörigen die Miete bar bezahlt, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Behörde nachträgliche Mietquittungen als Nachweis akzeptiert.
Nach dem OVG gelten bei Bargeldzahlungen innerhalb eines familiären Näheverhältnisses ebenfalls erhöhte Anforderungen. Quittungen können nicht genügen, wenn die Umstände widersprüchlich sind oder Zweifel bestehen.
Deutlich besser nachvollziehbar sind regelmäßige Überweisungen, die hinsichtlich Betrag und Zahlungszeitpunkt zum Mietvertrag passen.
Welche Nachweise bei Angehörigen wichtig sindAus dem Beschluss lässt sich für Wohngeldanträge ein klarer Grundsatz für die Praxis ableiten. Wer bei einem Angehörigen zur Miete wohnt, sollte darauf achten, dass Mietvertrag, tatsächliche Miethöhe und Zahlungsweise zusammenpassen.
Überzeuegnd sind fortlaufende Kontoauszüge oder Überweisungsbelege, aus denen regelmäßige Mietzahlungen hervorgehen. Veränderen sich Nebenkosten oder Miete, sollte dies schriftlich nachvollziehbar dokumentiert sein.
Riskant sind unterschiedliche Mietverträge innerhalb der Familie, wechselnde Beträge ohne Erklärung, monatelange Zahlungslücken oder Zahlungen, die erst einsetzen, nachdem die Behörde Zweifel geäußert hat.
Auch die Finanzierung des Lebensunterhalts muss plausibel seinDer Kläger hatte nach eigenen Angaben zeitweise überhaupt kein Einkommen erzielt. Gleichzeitig blieb unklar, wovon er und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt und die behaupteten Mietzahlungen bestritten hatten.
Auch diesen Widerspruch konnte der Kläger nicht überzeugend erklären. Das OVG musste allerdings die Einkommensfrage nicht abschließend klären, weil die Richter bereits die tatsächliche Mietzahlung infrage stellten.
OVG entschied nicht endgültig über den WohngeldanspruchWichtig ist die juristische Einordnung: Der Beschluss bedeutet nicht, dass das OVG die Wohngeldklage endgültig abgewiesen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Prozesskostenhilfe. Diese erhält nur, wer unter anderem eine hinreichende Aussicht auf Erfolg seiner Klage nachweisen kann.
Nach Auffassung des OVG bestanden aufgrund der widersprüchlichen Unterlagen und fehlenden Zahlungsnachweise so erhebliche Zweifel am Wohngeldanspruch, dass diese Erfolgsaussicht fehlte.
Für Wohngeldempfänger bleibt dennoch eine klare Botschaft: Ein Mietvertrag unter Angehörigen kann anerkannt werden. Er sollte aber nicht nur abgeschlossen, sondern auch tatsächlich und nachvollziehbar durchgeführt werden.
FAQ zu Wohngeld bei Miete von Angehörigen Kann ich Wohngeld erhalten, wenn mein Vermieter mein Sohn oder meine Tochter ist?Grundsätzlich ja. Ein Mietvertrag unter Angehörigen schließt Wohngeld nicht aus. Bei Zweifeln kann die Behörde jedoch genauer prüfen, ob tatsächlich ein ernsthaftes Mietverhältnis besteht und die vereinbarte Miete wirklich gezahlt wird.
Reicht ein unterschriebener Mietvertrag als Nachweis?Bei einem familiären Näheverhältnis regelmäßig nicht, wenn Zweifel an der tatsächlichen Durchführung bestehen. Wichtig sind zusätzlich nachvollziehbare Zahlungsbelege und widerspruchsfreie Angaben zur Miethöhe.
Ist Barzahlung der Miete verboten?Nein. Sie ist aber schwieriger nachzuweisen. Gerade bei Zahlungen an Angehörige können einfache oder nachträglich ausgestellte Quittungen bei weiteren Unstimmigkeiten nicht ausreichen. Regelmäßige nachvollziehbare Überweisungen bieten eine wesentlich bessere Beweislage.
QuellenNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.05.2026, Az. 2 PA 18/26. (Voris)
§§ 1, 3 und 23 Wohngeldgesetz (WoGG); § 60 SGB I. (Rechtsanwalt Kotz)
VG Osnabrück, Beschluss vom 03.02.2026, Az. 4 A 69/24, Vorinstanz im Prozesskostenhilfeverfahren. (Voris)
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Raimund braucht einen Orthopäden – doch nicht jede Praxis ist für ihn erreichbar
Menschen mit einer Schwerbehinderung stehen bei der Arztsuche häufig vor einem Problem: Ein Termin ist zwar verfügbar, doch die Praxis wegen Treppen, fehlender Aufzüge oder anderer Barrieren nicht zu erreichen. Seit 2026 sollen neue Angaben zur Barrierefreiheit die Suche deutlich erleichtern.
Die Informationen fließen in die Arzt- und Psychotherapeutensuche der 116117 ein. Betroffene können jetzt genauer prüfen, ob eine Praxis zu ihren Einschränkungen passt. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit machte am 5. August 2026 noch einmal ausdrücklich auf den Ausbau dieses Angebots aufmerksam.
Raimund sucht nicht einfach einen Orthopäden – er braucht eine passende PraxisRaimund ist 56 Jahre alt und lebt in Mölln. Wegen einer schweren Gehbehinderung besitzt er einen Schwerbehindertenausweis und ist außerhalb seiner Wohnung häufig auf einen Rollator angewiesen. Seit einigen Wochen hat er starke Schmerzen im Knie, weshalb seine Hausärztin ihm eine orthopädische Untersuchung empfiehlt.
Für Raimund reicht es allerdings nicht, den nächstgelegenen Orthopäden auszuwählen. Eine Praxis im zweiten Stock ohne Aufzug hilft ihm ebenso wenig wie eine Praxis, deren Eingang nur über mehrere Stufen erreichbar ist. Auch enge Türen führen dazu, dass er einen eigentlich verfügbaren Arzttermin praktisch nicht nutzen kann.
Hier setzt die erweiterte Arztsuche an. Statt nur nach Fachrichtung, Entfernung und Verfügbarkeit zu suchen, können Menschen mit Behinderungen zusätzliche Informationen zur Zugänglichkeit einer Praxis einsehen und ungeeignete Angebote aussortieren.
So funktioniert die erweiterte Suche bei der 116117Die Angaben zur Barrierefreiheit von Arzt- und Psychotherapiepraxen werden seit 2026 bundesweit nach einem einheitlicheren Kriterienkatalog erfasst. Entwickelt wurde dieser von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemeinsam mit dem Deutschen Behindertenrat und der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Ärzte und Psychotherapeuten können die Bedingungen in ihren Praxisräumen über einen Online-Fragebogen angeben. Diese Informationen werden anschließend in die Arztsuchen übernommen. Sie stehen damit bei der bundesweiten Arzt- und Psychotherapeutensuche der 116117 zur Verfügung.
Für Patienten ist das hilfreicher als eine pauschale Kennzeichnung. Eine Praxis kann zum Beispiel für einen Menschen mit Gehbehinderung gut erreichbar sein, für einen blinden, schwerhörigen oder kognitiv beeinträchtigten Menschen jedoch weiterhin erhebliche Hindernisse aufweisen.
Mehr als 70 Kriterien sollen ein genaueres Bild liefernNach Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit umfasst der neue Kriterienkatalog mehr als 70 Merkmale. Diese sollen genauer abbilden, welchen Zugang und Unterstützung eine Praxis tatsächlich bietet.
Für Patienten werden die Informationen vor allem den Bereichen Mobilität, Sehbehinderung und Blindheit, Hörbehinderung und Gehörlosigkeit sowie geistige beziehungsweise kognitive Beeinträchtigungen zugeordnet. Dadurch lässt sich genauer erkennen, welche Angaben für die eigene Situation relevant sind.
Erfasst werden nicht nur bauliche Bedingungen. Auch Praxisausstattung, Orientierung, Schilder und Markierungen sowie bestimmte Informationen und Serviceangebote spielen eine Rolle.
Diese Angaben sind für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen wichtigFür Raimund sind die Baustrukturen entscheidend. Ist der Eingang stufenlos erreichbar ist, ein geeigneter Aufzug vorhanden, und bieten Türen sowie Durchgänge ausreichend Platz?
Auch ein Behindertenparkplatz sowie andere Bedingungen im unmittelbaren Umfeld können wichtig sein. Eine Praxis, die nur wenige Kilometer entfernt ist, bringt Raimund wenig, wenn er bereits vor dem Eingang an einer Treppe steht, die er mit seinem Rollator nicht bewältigen kann.
Mit den zusätzlichen Angaben kann er bereits zu Hause eine erste Vorauswahl treffen. Das erspart ihm nicht nur einen unnötigen Weg und verhindert, nach längerer Anfahrt feststellen zu müssen, dass er die Praxisräume nicht erreichen kann.
Barrierefreiheit betrifft nicht nur RollstuhlfahrerDas neue Angebot bezieht ein, dass Barrieren je nach Einschränkung völlig unterschiedlich aussehen können. Ein ebenerdiger Eingang ist für Menschen mit einer Gehbehinderung wichtig, sagt aber noch nichts darüber aus, ob eine Praxis für einen blinden Menschen erreichbar ist.
Bei Sehbehinderungen spielen Orientierung, Markierungen oder Beschilderungen eine Rolle. Menschen mit kognitiven Einschränkungen brauchen hingegen vorrangig einfach verständliche Informationen.
Der detailliertere Kriterienkatalog soll deshalb transparent zeigen, für welche Einschränkungen eine Praxis gute Bedingungen bietet und an welchen Stellen weiter Hindernisse bestehen.
Die Information über Zugänglichkeit ist gesetzlich vorgesehenDass Patienten Informationen zur Barrierefreiheit von Arztpraxen erhalten sollen, hat eine gesetzliche Grundlage. § 75 Absatz 1a SGB V verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen dazu, Versicherte im Internet bundesweit einheitlich über den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung zu informieren.
Der ausführlichere Kriterienkatalog soll diese Informationen verbessern und konkreter gestalten. Für Menschen mit einer Schwerbehinderung können so besser entscheiden, wenn sie Ärzte und Psychotherapeuten suchen.
Ein fachlich geeigneter Arzt und ein kurzfristig verfügbarer Termin helfen einem Patienten nur dann, wenn er die Praxis tatsächlich betreten und sich behandeln lassen kann.
Noch längst nicht jede Praxis hat die neuen Angaben hinterlegtDie erweiterte Suche hat derzeit noch eine Schwäche. Detaillierte Informationen sind nur möglich, wenn die betreffende Praxis den neuen Fragebogen ausgefüllt und ihre Angaben hinterlegt beziehungsweise aktualisiert hat.
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hatten Mitte April 2026 mehr als 1.300 Praxen entsprechende Angaben gemacht. Bis zum 23. Juli 2026 waren es rund 2.000 Praxen. Die Datenbasis wächst zwar, ist aber noch weit davon entfernt, alle Praxen abzudecken.
Fehlen bei einer Praxis Informationen zur Barrierefreiheit, bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass sie ungeeignet ist. Es kann ebenso sein, dass der neue Fragebogen dort schlicht noch nicht ausgefüllt wurde.
Fehlende Angaben sollten Betroffene nicht vorschnell abschreckenAuf dem Land oder bei Fachrichtungen mit wenigen verfügbaren Ärzten kann es problematisch sein, eine Praxis allein wegen fehlender Informationen auszusortieren. Betroffene sollten in solchen Fällen zusätzlich direkt nachfragen.
Wer einen stufenlosen Zugang benötigt, kann vor der Terminvereinbarung anrufen und konkret danach fragen. Gleiches gilt für einen ausreichend großen Aufzug, breite Türen oder andere Merkmale, ohne die ein Praxisbesuch nicht möglich wäre.
Die digitale Suche ist vor allem ein Werkzeug für die Vorauswahl. Sie kann die Suche erheblich vereinfachen, ersetzt aber nicht immer die direkte Nachfrage.
Neue Angaben bedeuten keine automatische UmbaupflichtDie detailliertere Datenerfassung ist keine Verpflichtung, um jede bestehende Arztpraxis aufgrund des neuen Fragebogens umzubauen. Die KBV weist darauf hin, dass die Erfassung keine Verpflichtung bedeutet, festgestellte Barrieren zu beseitigen.
Der neue Ansatz schafft Transparenz. Patienten sollen besser erkennen, ob ein Arztbesuch unter Berücksichtigung ihrer Behinderung realistisch möglich ist.
Für Menschen mit einer Schwerbehinderung löst diese Verbesserung also nicht das grundsätzliche Problem fehlender barrierefreier Praxen. Zu wissen, dass eine Praxis nicht zugänglich ist, beseitigt schließlich weder eine Treppe noch einen fehlenden Aufzug.
So kann Raimund die neue Suche praktisch nutzenRaimund sucht über die Arzt- und Psychotherapeutensuche nach einem Orthopäden in seiner Umgebung. Neben der Fachrichtung und dem Standort schaut er sich gezielt die Informationen an, die zu Mobilitätseinschränkungen hinterlegt sind.
Bei einer Praxis findet er Hinweise auf einen stufenlosen Zugang und einen vorhandenen Aufzug. Eine andere Praxis weist dagegen überhaupt keine entsprechenden Angaben aus. Für Raimund ist die erste Praxis daher zunächst der naheliegendere Kandidat.
Bevor er dort einen Termin vereinbart, ruft er trotzdem an. Er fragt konkret, ob der Zugang tatsächlich ohne Treppen möglich ist und ob der Aufzug bis zur Praxisetage reicht. So nutzt er die digitale Suche zum Vorsortieren und klärt anschließend genau die Voraussetzungen, auf die er wegen seiner Behinderung angewiesen ist.
Warum ein kurzer Anruf weiterhin sinnvoll sein kannOnline-Angaben können nicht jede individuelle Situation vollständig erfassen. Wer beispielsweise einen größeren Elektrorollstuhl nutzt, benötigt möglicherweise andere Türbreiten oder Aufzugmaße als ein Patient, der mit einem Rollator unterwegs ist.
Auch der Bedarf an einer barrierefreien Toilette, besonderen Kommunikationshilfen oder konkreter Unterstützung innerhalb der Praxis kann sehr individuell sein. Sind solche Voraussetzungen für den Arztbesuch zwingend erforderlich, sollte die Praxis vor dem Termin ausdrücklich danach gefragt werden.
Für Betroffene bietet sich deshalb ein zweistufiges Vorgehen an: Zunächst lassen sich mithilfe der 116117-Suche geeignete Praxen vorauswählen. Anschließend können Sie die persönlich unverzichtbaren Bedingungen direkt mit der Praxis klären.
Der neue Filter kann unnötige Wege ersparenDie erweiterten Angaben in der Arztsuche können einen sehr konkreten Nutzen haben. Patienten erfahren nicht nur, wo ein Arzt praktiziert, sondern auch, welche Informationen über die tatsächliche Zugänglichkeit seiner Praxis vorliegen.
Je mehr Ärzte und Psychotherapeuten den Fragebogen ausfüllen, desto besser kann die Suche Menschen mit Schwerbehinderung dabei helfen, eine tatsächlich passende Praxis zu finden.
FAQ: Die drei wichtigsten Fragen Kann ich bei der 116117 nach barrierefreien Praxen suchen?Ja. Die Arzt- und Psychotherapeutensuche zeigt Angaben zur Barrierefreiheit an, wenn die jeweilige Praxis entsprechende Informationen hinterlegt hat. Dadurch können Betroffene gezielter nach einer Praxis suchen, die zu ihren Einschränkungen passt.
Sind die Angaben zur Barrierefreiheit zuverlässig?Die Angaben sind eine wichtige Orientierung, sollten bei zwingend notwendigen Voraussetzungen aber durch eine direkte Nachfrage ergänzt werden. Wer beispielsweise unbedingt einen stufenlosen Zugang benötigt, sollte diesen vor dem Termin nochmals mit der Praxis klären.
Was bedeutet es, wenn bei einer Praxis keine Angaben stehen?Fehlende Angaben bedeuten nicht automatisch, dass die Praxis nicht barrierefrei ist. Viele Praxen haben den neuen Fragebogen bislang noch nicht ausgefüllt oder ihre Informationen zur Barrierefreiheit noch nicht aktualisiert.
QuellenverzeichnisBundesfachstelle Barrierefreiheit: Informationen zum Ausbau der Arztsuche und zur Barrierefreiheit von Arztpraxen, Meldung vom 5. August 2026.
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Aktuelles/
Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Angaben zur Barrierefreiheit der Praxis jetzt per Online-Fragebogen aktualisieren“, PraxisNachrichten vom 16. April 2026.
https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/04-16/angaben-zur-barrierefreiheit-der-praxis-jetzt-per-online-fragebogen-aktualisieren
Kassenärztliche Bundesvereinigung: „Kollegensuche jetzt mit erweiterten Informationen zur Barrierefreiheit von Praxen“, PraxisNachrichten vom 23. Juli 2026.
https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/07-23/kollegensuche-jetzt-mit-erweiterten-informationen-zur-barrierefreiheit-von-praxen
Gesetze im Internet: § 75 SGB V – Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere Absatz 1a.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html
Der Beitrag Raimund braucht einen Orthopäden – doch nicht jede Praxis ist für ihn erreichbar erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Sogar CNN gibt zu: Den Amerikanern ist die Hysterie rund um den Klimawandel „egal“
Leslie Eastman, Legal Insurrection
Die Wähler haben erkannt, dass ihre Lebensqualität unmittelbarer mit Arbeitsplätzen und Einwanderung zusammenhängt als mit Spurenmengen eines lebenswichtigen in der Atmosphäre schwebenden Gases.
Nach mehreren Sommern der „Hitzeglocke“-Hysterie, in denen der Öffentlichkeit mit apokalyptischen Schlagzeilen und rituellen Beschwörungen eines angeblich am Abgrund stehenden Planeten der Klimakult aufgezwungen worden ist, hat einer der führenden Propagandisten der Pseudowissenschaft eine unbequeme politische Realität entdeckt.
Es zeigt sich, dass die Wähler sich nach wie vor stark auf Themen konzentrieren, die sie unmittelbar betreffen.
Der Chef-Datenanalyst von CNN Harry Enten war diese Woche gemeinsam mit Moderator John Berman zu Gast, um die politischen Auswirkungen der „globalen Erwärmung“ zu beleuchten – nachdem in Fake-News-Berichten behauptet worden war, der Juli sei der jemals in diesem Land gemessene heißeste Monat gewesen.
Trotz jahrzehntelanger unermüdlicher Propaganda und der gezielten Verbreitung bestimmter Narrative berichtet Enten, dass nur 3 % der Wähler den Klimawandel als eines ihrer wichtigsten Anliegen im Vorfeld der Zwischenwahlen nennen – weit hinter den Themen Wirtschaft und Einwanderung.
„Weißt du, ich habe im Juli ganz schön geschwitzt, obwohl ich zugegebenermaßen ja eigentlich immer viel schwitze. Aber unterm Strich ist es bei den Wählern ganz einfach so: Es ist ihnen egal. Es ist ihnen egal.
Ich meine, schau dir doch mal diese Zahlen an. Okay, das wichtigste Thema bei einer Zwischenwahl – man kann bis zu drei Themen nennen. Die Wirtschaft liegt, wenig überraschend, mit 54 % auf Platz eins. Einwanderung: 28 %. Schau dir den Klimawandel an – er liegt auf Platz 14, gleichauf mit anderen Themen, ganz unten bei 3 %.
Johnny, ich bin nicht gerade der beste Mathematiker der Welt, aber ich weiß verdammt sicher, dass 54 % um einiges höher sind als 3 %.
Trotz des so warmen Wetters im Juli – dem heißesten Monat seit Beginn der Aufzeichnungen hier in den Vereinigten Staaten von Amerika – sagen die Wähler einfach nicht, dass der Klimawandel ein Thema sein wird, aufgrund dessen sie bei den Zwischenwahlen ihre Stimme abgeben werden.
Einfach gesagt. trotz aller Diskussionen über den Klimawandel interessiert das die Wähler nicht.
Das Klima steht auf Platz 14 der Liste der wichtigsten Themen für die Zwischenwahlen (mit 3 %).
Der Anteil derjenigen, die es als sehr großes Problem bezeichnen, ist der gleiche wie 2016 (~40 %).
Nicht einmal eine Mehrheit ist der Meinung, dass der Mensch den Klimawandel verursacht.“
pic.twitter.com/IQYG9xPYmc — (((Harry Enten))) (@ForecasterEnten) 12. August 2026
Ich möchte gerne glauben, dass die harte Arbeit vieler guter Wissenschaftler, die sich intensiv darum bemüht haben, die Komplexität der Klimawissenschaft verständlich zu machen, und die betonen, dass Kohlendioxid für die Umwelt nicht „giftig“ ist, eine große Rolle bei der rationalen Abwägung der politischen Prioritäten der meisten Amerikaner gespielt hat.
Um dies in den richtigen Zusammenhang zu stellen: Unser Planet befindet sich in einer Interglazialperiode, die eine relativ warme Phase zwischen den Glazialphasen einer Eiszeit darstellt, in der die globalen Temperaturen über Jahrtausende hinweg steigen. Eisschilde und Gletscher ziehen sich zurück, wodurch Wasser in die Ozeane gelangt und der Meeresspiegel steigt. Auch Vegetationszonen und Ökosysteme verschieben sich zyklisch und auf natürliche Weise, wenn es wärmer wird. Die Erde befindet sich derzeit im holozänen Interglazial, das vor etwa 11.700 Jahren begann.
Forscher identifizieren nun 11 Zwischeneiszeiten in den letzten 800.000 Jahren, einschließlich des heutigen Holozäns. Die meisten dieser Epochen dauerten etwa 10.000 bis 30.000 Jahre. Die letzten vier dauerten jeweils mehr als etwa 20.000 Jahre, obwohl ihre stabilsten Warmphasen etwa 10.000 bis 15.000 Jahre dauerten.
Wir sollten wohl dankbar sein, dass es so warm ist wie jetzt, denn die Alternative wäre wesentlich weniger angenehm.
Ich bin „Legal Insurrection“ dankbar dafür, dass sie mir die Möglichkeit gegeben haben, meinen Teil dazu beizutragen, eine fundiert wissenschaftlich begründete Perspektive zu veröffentlichen, die ich von echten Experten beziehe, die oft von unseren Mainstream-Medien zum Schweigen gebracht, von öko-aktivistischen Bürokraten ignoriert und von Extremisten des Klimakults in der Wissenschaft bestraft werden. Ich möchte gerne glauben, dass diese Bemühungen etwas bewirkt haben.
Die Amerikaner sind es leid, sich ständig anhören zu müssen, dass jede Warmphase eine unmittelbar bevorstehende Katastrophe beweise – zumal sich viele von uns daran erinnern, dass vor etwa 50 Jahren mit derselben Gewissheit gewarnt worden war, die nächste große Bedrohung sei eine kommende Eiszeit.
Die Öffentlichkeit erkennt zwar an, dass es im Sommer heiß ist, akzeptiert aber nicht, dass jeder Anstieg der Temperaturen eine weitere kostspielige Runde klimapolitischer Panikmache nach sich zieht. Die Wähler verstehen zudem, dass ihre Lebensqualität unmittelbarer mit Arbeitsplätzen und Einwanderung zusammenhängt als mit Spurenmengen eines lebenswichtigen Gases, das in der Atmosphäre schwebt.
Auf jeden Fall wird die Kluft zwischen den Klimabotschaften der Elite und den Prioritäten der Wähler selbst für CNN immer schwerer zu ignorieren … so sehr es das auch gerne tun würde.
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Anmerkung des Übersetzers: Mal sehen, wann hierzulande diese Diskrepanz zwischen Propaganda und erlebter Realität so groß wird, dass sie nicht mehr zu überbrücken ist.
Der Beitrag Sogar CNN gibt zu: Den Amerikanern ist die Hysterie rund um den Klimawandel „egal“ erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.