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Grundsicherung: Jobcenter will Mietkaution in nur 3 Wochen zurück

Jobcenter fordert 1.380 Euro auf einmal zurück: Gericht stoppt pauschale Einmalzahlung

Eine Frau sollte ein Jahre altes Mietkautionsdarlehen innerhalb von nur drei Wochen vollständig an das Jobcenter zurückzahlen. Zu diesem Zeitpunkt war sie längst wieder auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen und verfügte damit erkennbar nur über geringe finanzielle Mittel. Das Bayerische Landessozialgericht hob den Rückforderungsbescheid auf, ließ die Darlehensschuld selbst aber bestehen.

Das Urteil zeigt einen wichtigen Unterschied: Eine Forderung kann fällig sein, ohne dass das Jobcenter den gesamten Betrag ungeprüft sofort verlangen darf. Vor einer Einmalforderung muss die Behörde die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse untersuchen und sich mit einer tragbaren Zahlungsweise befassen. Das Verfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen, weil beim Bundessozialgericht eine Revision anhängig ist.

Die Mietkaution wurde 2014 als Darlehen übernommen

Die betroffene Frau mietete im Frühjahr 2014 eine neue Wohnung und benötigte dafür eine Kaution von 1.380 Euro. Das Jobcenter übernahm diesen Betrag als Darlehen. Gleichzeitig trat die Frau ihren späteren Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter an die Behörde ab.

Der Darlehensbescheid sah vor, dass der noch offene Betrag nach dem Ende des Leistungsbezugs sofort fällig werden sollte. Eine zunächst geplante Tilgung durch monatliche Abzüge fand nach den Feststellungen des Gerichts nicht statt. Als die Frau Ende Juni 2015 aus dem Leistungsbezug ausschied, waren deshalb weiterhin 1.380 Euro offen.

Seit April 2018 erhielt sie erneut Leistungen nach dem SGB II. Im Oktober 2019 schlug das Jobcenter eine Rückzahlung in Raten von zehn Prozent des damaligen Regelbedarfs vor. Eine Vereinbarung kam nicht zustande, weil die Frau das Angebot nicht annahm und keinen eigenen Vorschlag unterbreitete.

Das Jobcenter setzte eine Zahlungsfrist von drei Wochen

Daraufhin forderte das Jobcenter mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 die gesamten 1.380 Euro zurück. Das Geld sollte spätestens am 10. Januar 2020 eingehen. Die Behörde verwies auf das frühere Ende des Leistungsbezugs und auf die gescheiterte Ratenvereinbarung.

Im Bescheid war außerdem von einem dringenden öffentlichen Interesse an einer zeitnahen Rückzahlung und vom sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln die Rede. Konkrete Angaben zur finanziellen Lage der Frau fehlten jedoch. Auch der Umstand, dass sie seit mehr als eineinhalb Jahren wieder existenzsichernde Leistungen erhielt, wurde nicht erkennbar ausgewertet.

Der Widerspruch blieb erfolglos, und zunächst bestätigte auch das Sozialgericht München die Forderung. Das Gericht hielt das Darlehen für fällig und nicht verjährt. Erst in der Berufung setzte sich die Frau durch.

Landessozialgericht hebt den Bescheid auf

Das Bayerische Landessozialgericht hob mit Urteil vom 21. Mai 2026 den Bescheid und die erstinstanzliche Entscheidung auf. Es genügte nach Auffassung des Gerichts nicht, lediglich auf die Fälligkeit der Forderung hinzuweisen. Das Jobcenter hätte prüfen müssen, ob die Frau den Betrag überhaupt auf einmal aufbringen konnte und welche Zahlungsbedingungen ihr zuzumuten waren.

Die Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 16 AS 389/22 ist über die Sozialgerichtsbarkeit abrufbar. Das Gericht sprach der Frau die 1.380 Euro nicht als Erlass zu. Aufgehoben wurde allein die konkrete Forderung, den vollständigen Betrag bis zu einem festen Termin zu zahlen.

Fälligkeit und Zahlungsweise sind zwei verschiedene Fragen

Nach § 42a Absatz 4 SGB II wird ein noch nicht getilgtes Darlehen mit dem Ende des Leistungsbezugs sofort fällig. Im Anschluss soll eine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen werden, welche die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person berücksichtigt. Genau diese zweite Vorgabe begrenzt eine schematische Einmalforderung.

Das Wort „soll“ erlaubt es der Behörde nicht, die vorgeschriebene Prüfung ohne besonderen Grund auszulassen. Im Regelfall muss sie Einkommen, verwertbares Vermögen, notwendige Ausgaben und bestehende Verpflichtungen ermitteln. Will das Jobcenter dennoch die sofortige Gesamtzahlung verlangen, braucht es eine auf den Einzelfall bezogene Begründung.

Auch wenn eine Ratenvereinbarung scheitert, darf die Behörde die Forderung grundsätzlich durch Verwaltungsakt festsetzen. Dieser Bescheid ersetzt nach Auffassung des Landessozialgerichts jedoch nur die nicht zustande gekommene Vereinbarung. Beginn, Höhe und Dauer der Rückzahlung müssen daher ebenfalls anhand der finanziellen Belastbarkeit festgelegt werden.

Erneuter Leistungsbezug beseitigt die alte Schuld nicht

Für Betroffene enthält das Urteil auch eine weniger günstige Aussage. Nach Ansicht des Landessozialgerichts wird die bereits eingetretene Fälligkeit nicht rückgängig gemacht, wenn nach einer Unterbrechung erneut Grundsicherungsgeld bezogen wird. Das alte Mietkautionsdarlehen verschwindet daher weder durch den neuen Antrag noch durch die erneute Bewilligung.

Der neue Leistungsbezug ist dennoch ein starkes Indiz dafür, dass eine sofortige Einmalzahlung kaum möglich ist. Wer auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist, besitzt häufig weder ausreichendes Einkommen noch verwertbares Vermögen für eine hohe Sofortzahlung. Das Jobcenter muss diesen Umstand in seine Entscheidung einbeziehen.

Weitere typische Fehler bei der Tilgung erläutert der Beitrag Mietkaution als Darlehen: Viele Jobcenter rechnen falsch ab. Dort wird auch erklärt, weshalb mehrere Darlehensraten nicht einfach übereinandergestapelt werden dürfen.

Während des Leistungsbezugs gilt grundsätzlich die Fünf-Prozent-Regel

Solange eine Person Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, werden Darlehensansprüche nach § 42a Absatz 2 SGB II grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung getilgt. Die Quote beträgt fünf Prozent des für die Person geltenden Regelbedarfs. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 28,15 Euro im Monat.

Diese Quote gilt nicht automatisch für eine Forderung, die schon während einer früheren Unterbrechung fällig geworden ist. Sie zeigt nach Auffassung des Gerichts aber, welche monatliche Belastung das Gesetz bei laufender Hilfebedürftigkeit gewöhnlich vorsieht. Eine Forderung von 1.380 Euro binnen drei Wochen steht dazu in einem deutlichen Spannungsverhältnis.

Situation Rechtsfolge Was das Jobcenter beachten muss Laufender Leistungsbezug Tilgung grundsätzlich durch Aufrechnung von fünf Prozent des Regelbedarfs Schriftlicher Aufrechnungsbescheid und gesetzliche Belastungsgrenzen Ende des Leistungsbezugs Offener Darlehensrest wird sofort fällig Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse Späterer erneuter Leistungsbezug Fälligkeit bleibt nach der Auffassung des LSG bestehen Aktuelle Hilfebedürftigkeit bei Beginn und Höhe der Zahlung berücksichtigen Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter Offener Rest wird in Höhe des Rückflusses fällig Abtretung und bereits geleistete Tilgungen korrekt verrechnen Die Abtretung an das Jobcenter durfte nicht unbeachtet bleiben

Im entschiedenen Fall hatte die Frau ihren Anspruch gegen den Vermieter bereits 2014 an das Jobcenter abgetreten. Sobald der Vermieter die Kaution zurückzahlt, kann die Behörde aufgrund dieser Abtretung auf das Geld zugreifen. Diese zusätzliche Absicherung hätte bei der Festsetzung der Zahlungsbedingungen berücksichtigt werden müssen.

Das bedeutet nicht, dass eine Abtretung jede weitere Rückzahlung ausschließt. Entscheidend ist, wie hoch der Darlehensrest ist, ob der Vermieter bereits gezahlt hat und welche Beträge zuvor getilgt wurden. Eine doppelte Einziehung über den Kautionsrückfluss und zusätzliche Zahlungen der betroffenen Person wäre nicht zulässig.

Das Bundessozialgericht hat noch nicht entschieden

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beim Bundessozialgericht ist die Revision unter dem Aktenzeichen B 4 AS 8/26 R anhängig, wie die offizielle Rechtsfragenübersicht des 4. Senats ausweist. Der 4. Senat muss klären, wie ein Rückforderungsbescheid zu behandeln ist, wenn nach dem Ende des früheren Leistungsbezugs erneut ein Anspruch auf Leistungen besteht.

Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung bietet das Urteil Betroffenen ein gewichtiges Argument, aber noch keine endgültige Klärung. Jobcenter können sich in anderen Fällen weiterhin auf eine abweichende Rechtsauffassung berufen. Bescheide sollten deshalb fristgerecht angegriffen und nicht allein unter Hinweis auf das Urteil ignoriert werden.

Was Betroffene bei einer hohen Einmalforderung tun können

Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte zunächst den Forderungsgrund, die ursprüngliche Darlehenshöhe, bereits geleistete Zahlungen und eine mögliche Kautionsrückzahlung prüfen. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung ist wichtig, weil der Widerspruch regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden muss. Einen Überblick bietet der Beitrag Jobcenter fordert Geld zurück: Diese Fristen sind entscheidend.

Im Widerspruch sollten Betroffene ihre wirtschaftliche Lage möglichst genau schildern und belegen. Dazu gehören das verfügbare Einkommen, Wohnkosten, notwendige Versicherungen, krankheitsbedingte Ausgaben, Unterhaltspflichten und weitere unvermeidbare Belastungen. Gleichzeitig kann eine konkret bezifferte, tragbare Rate oder ein späterer Tilgungsbeginn vorgeschlagen werden.

Eine ausführliche Einordnung der unterschiedlichen Forderungsarten enthält der Ratgeber Rückforderungen und Aufrechnungen des Jobcenters. Denn eine Darlehenstilgung ist rechtlich etwas anderes als die Erstattung zu viel gezahlter Leistungen. Welche Einwände greifen, hängt daher immer von der Rechtsgrundlage des Bescheids ab.

Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter will Mietkaution in nur 3 Wochen zurück erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Opening of new educational facilities in Russian regions

PRESIDENT OF RUSSIA - 29. August 2026 - 11:50

During his visit to Moscow State Pedagogical University, the President took part, via videoconference, in the opening of new educational facilities in the regions of the Russian Federation.

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Visit to Moscow State Pedagogical University

PRESIDENT OF RUSSIA - 29. August 2026 - 11:40

Ahead of the new academic year, Vladimir Putin visited Moscow State Pedagogical University.

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Rentner mit Schulden: Die Rente ist jetzt bis 1.590 Euro vor Pfändung geschützt

Rentnerinnen und Rentner mit Schulden dürfen seit dem 1. Juli 2026 einen etwas höheren Betrag ihrer monatlichen Rente behalten. Nach der neuen Pfändungstabelle ist ein monatlicher Nettobetrag bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar, sofern keine bevorrechtigten Forderungen vorliegen.

Auf einem Pfändungsschutzkonto werden monatlich 1.590 Euro automatisch geschützt. Beide Beträge liegen praktisch auf derselben Höhe, beruhen jedoch auf unterschiedlichen Berechnungsvorschriften.

Neue Pfändungsgrenze gilt seit Juli 2026

Der gesetzliche Grundbetrag nach § 850c Zivilprozessordnung ist zum 1. Juli 2026 von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro gestiegen. Da die amtliche Pfändungstabelle in Zehn-Euro-Stufen arbeitet, bleibt bei einer gewöhnlichen Pfändung ein monatliches Einkommen bis einschließlich 1.589,99 Euro vollständig unangetastet.

Die Deutsche Rentenversicherung nennt deshalb 1.589,99 Euro als neue Grenze für Schuldner ohne Unterhaltspflichten. Die Werte gelten nach der amtlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 bis zum 30. Juni 2027.

Gesetzliche Renten dürfen grundsätzlich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Das ergibt sich aus § 54 Absatz 4 SGB I, wonach laufende Sozialleistungen unter den für Arbeitseinkommen geltenden Bedingungen pfändbar sind.

Schutzregelung seit 1. Juli 2026 Geschützter Betrag Gesetzlicher Grundbetrag nach § 850c ZPO 1.587,40 Euro Nach Pfändungstabelle vollständig unpfändbar bis 1.589,99 Euro Automatischer Grundfreibetrag auf dem P-Konto 1.590,00 Euro Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person 597,42 Euro Zuschlag für die zweite bis fünfte Person jeweils 332,83 Euro Rentenpfändung und Kontopfändung sind zwei verschiedene Vorgänge

Bei einer direkten Rentenpfändung erhält die Deutsche Rentenversicherung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Sie berechnet dann anhand der Pfändungstabelle, welcher Teil der Rente an den Gläubiger abgeführt werden muss.

Daneben kann ein Gläubiger das Konto des Rentners pfänden. Selbst wenn die Rentenversicherung die Rente vollständig auszahlt, ist das Guthaben auf einem gewöhnlichen Girokonto nicht automatisch bis 1.590 Euro geschützt.

Für den Schutz vor einer Kontopfändung wird deshalb ein P-Konto benötigt. Wie die Pfändung einer Rente auf dem Konto abläuft, erläutert auch der Beitrag „Darf die Rente bei Schulden gepfändet werden?“.

Auf dem P-Konto sind automatisch 1.590 Euro geschützt

Der P-Konto-Betrag ergibt sich aus dem gesetzlichen Grundbetrag von 1.587,40 Euro, der nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet wird. Dadurch stehen auf einem gepfändeten P-Konto monatlich 1.590 Euro zur Verfügung.

Dieser Grundschutz gilt unabhängig davon, ob das Guthaben aus einer gesetzlichen Rente, einer Betriebsrente, Arbeitseinkommen oder Zahlungen anderer Personen stammt. Entscheidend ist die Summe des verfügbaren Guthabens innerhalb des jeweiligen Kalendermonats.

Wer bereits ein P-Konto besitzt, musste wegen der Erhöhung zum 1. Juli 2026 keinen neuen Antrag stellen. Banken und Sparkassen müssen den neuen Grundfreibetrag automatisch berücksichtigen, wie auch die Verbraucherzentrale zum P-Konto erläutert.

Wann Rentner ihre P-Konto-Bescheinigung nicht erneuern müssen

Die bloße Erhöhung der gesetzlichen Beträge ist normalerweise kein Grund, eine neue P-Konto-Bescheinigung vorzulegen. Sind beispielsweise Unterhaltspflichten bereits ordnungsgemäß bescheinigt, muss das Kreditinstitut die neuen gesetzlichen Zuschläge grundsätzlich selbst zugrunde legen.

Rentner sollten dennoch im Onlinebanking, auf dem Kontoauszug oder bei der Bank prüfen, welcher Freibetrag tatsächlich hinterlegt ist. Zeigt das Konto weiterhin einen alten Betrag, sollte die Bank unverzüglich schriftlich auf die seit Juli 2026 geltenden Werte hingewiesen werden.

Auch der interne Beitrag „Mindestens 1.590 Euro sind jetzt geschützt“ erklärt die neuen Beträge und die automatische Anpassung.

In diesen Fällen wird eine neue Bescheinigung benötigt

Eine neue oder geänderte Bescheinigung ist erforderlich, wenn erstmals zusätzliche Freibeträge beansprucht werden. Das betrifft beispielsweise Rentner, die einem Ehepartner oder einem Kind gesetzlichen Unterhalt gewähren, Kindergeld auf ihrem Konto empfangen oder bestimmte Sozialleistungen für weitere Haushaltsmitglieder erhalten.

Auch Veränderungen müssen der Bank mitgeteilt werden. Zieht ein unterhaltsberechtigtes Kind aus, endet eine Unterhaltspflicht oder kommt eine weitere unterhaltsberechtigte Person hinzu, kann der bisher eingetragene Betrag zu hoch oder zu niedrig sein.

Eine P-Konto-Bescheinigung können unter anderem Familienkassen, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Rechtsanwälte und anerkannte Schuldnerberatungsstellen ausstellen. Die Bank muss die bescheinigten Angaben spätestens ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage beachten.

Bank darf nach zwei Jahren eine neue Bescheinigung verlangen

Eine unbefristet ausgestellte P-Konto-Bescheinigung muss das Kreditinstitut mindestens zwei Jahre berücksichtigen. Danach darf es gemäß § 903 ZPO eine neue Bescheinigung verlangen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Will die Bank die alte Bescheinigung künftig nicht mehr anerkennen, muss sie den Kontoinhaber mindestens zwei Monate vorher informieren. Rentner haben dadurch Zeit, sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder den zuständigen Sozialleistungsträger zu wenden.

Vor Ablauf der zwei Jahre darf die Bank nur dann einen neuen Nachweis fordern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisherigen Angaben falsch geworden sind. Ein allgemeiner Verdacht oder die jährliche Erhöhung der Pfändungsbeträge genügt dafür nicht.

Individueller Gerichtsbeschluss wird nicht immer automatisch geändert

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der pfändungsfreie Betrag nicht über eine gewöhnliche P-Konto-Bescheinigung, sondern durch einen älteren Gerichtsbeschluss oder durch eine Vollstreckungsbehörde festgesetzt wurde. Enthält die Entscheidung einen festen Eurobetrag, wird dieser durch die neue Tabelle möglicherweise nicht automatisch angehoben.

Betroffene sollten bei der Stelle, die den Beschluss oder Bescheid erlassen hat, eine Anpassung beantragen. Bei privaten Gläubigern ist meist das Vollstreckungsgericht zuständig, während bei Finanzämtern oder anderen öffentlichen Gläubigern die jeweilige Vollstreckungsbehörde angesprochen werden muss.

Bis zur Änderung kann die Bank an den alten Betrag gebunden sein. Rentner sollten deshalb nicht abwarten, wenn auf dem Konto weiterhin ein deutlich niedrigerer individueller Freibetrag angezeigt wird.

Bei einer höheren Rente wird nicht der gesamte Mehrbetrag gepfändet

Die Grenze von 1.589,99 Euro bedeutet nicht, dass bei einer um wenige Euro höheren Rente plötzlich der gesamte Betrag oberhalb von 1.590 Euro wegfällt. Die Pfändungstabelle sieht eine schrittweise Berechnung vor.

Bei einer monatlichen Nettorente zwischen 1.650 und 1.659,99 Euro sind beispielsweise 43,82 Euro pfändbar, wenn keine Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Der übrige Betrag bleibt dem Rentner erhalten.

Unterhaltspflichten erhöhen den geschützten Bereich deutlich. Bei einer anerkannten Unterhaltspflicht weist die amtliche Tabelle erst ab einer monatlichen Nettorente von 2.190 Euro einen pfändbaren Betrag aus.

Erhält ein Rentner neben der gesetzlichen Rente noch Arbeitseinkommen oder eine Betriebsrente, können mehrere Einkünfte auf gerichtliche Anordnung zusammengerechnet werden. Es reicht daher nicht immer aus, jede Zahlung getrennt mit der Freigrenze zu vergleichen.

Für Unterhaltsschulden gelten strengere Regeln

Die Grenze von 1.589,99 Euro gilt vor allem bei gewöhnlichen Forderungen, etwa aus Krediten, unbezahlten Rechnungen oder Kaufverträgen. Bei gesetzlichen Unterhaltsschulden kann das Vollstreckungsgericht nach § 850d ZPO einen niedrigeren unpfändbaren Betrag festsetzen.

Dem Schuldner muss zwar weiterhin das Geld für den notwendigen eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Er kann sich bei bevorrechtigten Unterhaltsforderungen aber nicht uneingeschränkt auf die gewöhnliche Pfändungstabelle berufen.

Abweichungen sind außerdem bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen möglich. Die Überschrift „bis 1.590 Euro geschützt“ gilt daher nicht ausnahmslos für jede Schuldenart.

Rentennachzahlungen können den Freibetrag überschreiten

Probleme entstehen häufig, wenn die Deutsche Rentenversicherung eine Nachzahlung für mehrere Monate auf einmal überweist. Der Kontoeingang liegt dann möglicherweise weit über dem monatlichen P-Konto-Freibetrag, obwohl die monatliche Rente für sich genommen unpfändbar wäre.

Nach § 904 ZPO können Rentennachzahlungen zusätzlich geschützt werden. Bei einer Nachzahlung bis 500 Euro kann der Rentenversicherungsträger den Betrag für die Bank bescheinigen.

Übersteigt die Nachzahlung 500 Euro, kann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich sein. Das Gericht prüft dann, welcher Betrag bei einer Verteilung auf die betroffenen Monate unpfändbar geblieben wäre.

Rentner sollten sich möglichst schon vor der Auszahlung einer angekündigten Nachzahlung beraten lassen. Weitere typische Schwierigkeiten beschreibt der Beitrag „Rente: P-Konto reicht nicht immer – diese drei Fallen blockieren das Konto“.

Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt nur begrenzte Zeit geschützt

Wird der monatliche P-Konto-Freibetrag nicht vollständig verbraucht, kann das übrige geschützte Guthaben in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Verfügungen werden dabei zunächst mit dem ältesten Guthaben verrechnet.

Das P-Konto ist deshalb nicht dafür gedacht, über längere Zeit größere Ersparnisse anzusammeln. Bleibt übertragenes Guthaben zu lange auf dem Konto, kann es nach Ablauf der gesetzlichen Frist pfändbar werden.

Rentner sollten auf dem Kontoauszug darauf achten, welcher Betrag im laufenden Monat noch verfügbar ist und wann übertragene Beträge ihren Schutz verlieren. Das Kreditinstitut muss über das noch pfändungsfreie Guthaben und über einen drohenden Verlust des Schutzes informieren.

Was Rentner mit einer drohenden Pfändung jetzt tun sollten

Wer nur ein gewöhnliches Girokonto besitzt und bereits eine Kontopfändung erhalten hat, sollte sofort die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Die Umwandlung ist kostenlos und muss bei einer bereits erfolgten Pfändung spätestens innerhalb von vier Geschäftstagen durchgeführt werden.

Anschließend ist zu prüfen, ob der automatische Freibetrag von 1.590 Euro ausreicht. Unterhaltspflichten, Kindergeld, bestimmte Sozialleistungen und Nachzahlungen können einen zusätzlichen Schutz rechtfertigen.

Liegt bereits eine Bescheinigung vor, sollte geprüft werden, wie lange sie gilt und ob die darin bescheinigten Lebensumstände noch stimmen. Bei einem festgesetzten Freibetrag aus einem älteren Gerichtsbeschluss kann ein Änderungsantrag notwendig sein.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Der alleinstehende Rentner Hans erhält monatlich 1.570 Euro gesetzliche Nettorente. Gegen ihn wird wegen einer alten Kreditforderung vollstreckt, doch seine laufende Rente liegt unter der neuen Pfändungsgrenze und darf bei einer gewöhnlichen Rentenpfändung nicht gekürzt werden.

Hans hat sein Girokonto bereits in ein P-Konto umgewandelt. Dort sind seit Juli 2026 automatisch 1.590 Euro im Monat geschützt, sodass ihm seine monatliche Rente vollständig zur Verfügung bleibt.

Im September erhält Hans zusätzlich eine Rentennachzahlung von 720 Euro. Weil der gesamte Kontoeingang nun über dem P-Konto-Freibetrag liegt und die Nachzahlung mehr als 500 Euro beträgt, beantragt er rechtzeitig beim Vollstreckungsgericht die Freigabe des unpfändbaren Nachzahlungsanteils.

Häufige Fragen zur Pfändung der Rente 1. Ist eine Rente unter 1.590 Euro immer unpfändbar?

Bei einer gewöhnlichen Pfändung und ohne weitere Einkünfte ist eine monatliche Nettorente bis 1.589,99 Euro nach der seit Juli 2026 geltenden Tabelle vollständig unpfändbar. Ausnahmen können insbesondere bei bevorrechtigten Unterhaltsforderungen bestehen.

2. Muss ich wegen der neuen Grenze mein P-Konto aktualisieren lassen?

Der automatische Grundfreibetrag von 1.590 Euro muss von der Bank selbst angepasst werden. Ein neuer Antrag oder eine neue Bescheinigung ist allein wegen der gesetzlichen Erhöhung grundsätzlich nicht erforderlich.

3. Wann brauche ich eine neue P-Konto-Bescheinigung?

Eine neue Bescheinigung wird benötigt, wenn zusätzliche Ansprüche erstmals entstehen oder sich die bescheinigten Verhältnisse ändern. Außerdem darf die Bank bei einer unbefristeten Bescheinigung nach zwei Jahren einen neuen Nachweis verlangen.

4. Reicht es aus, dass die Rente selbst unpfändbar ist?

Nein. Nach der Überweisung kann zusätzlich eine Kontopfändung bestehen, für die ein eigener Kontoschutz benötigt wird. Ohne P-Konto kann auch eine zuvor ungekürzt ausgezahlte Rente auf dem Girokonto blockiert werden.

5. Was passiert bei einer Rente über 1.590 Euro?

Nicht jeder Euro oberhalb der Grenze wird vollständig gepfändet. Die amtliche Pfändungstabelle legt in Zehn-Euro-Stufen fest, welcher Teil der Rente an den Gläubiger abgeführt werden darf.

6. Wie werden Rentennachzahlungen geschützt?

Bei Nachzahlungen bis 500 Euro kann regelmäßig eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers verwendet werden. Bei höheren Nachzahlungen kann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht notwendig sein, damit der für frühere Monate bestimmte Betrag freigegeben wird.

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Rente: Der Staat schuldet allen Rentenzahlern 40 Milliarden Euro pro Jahr

Wer Rentenbeiträge zahlt, geht davon aus, dass diese Beiträge später zur eigenen Altersversorgung zurückkommen. Das stimmt nicht vollständig. Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt seit Jahrzehnten Aufgaben, für die nie Beiträge geflossen sind: Kindererziehungszeiten, Kriegsfolgelasten, Rentenüberleitung nach der deutschen Einheit.

Der Staat zahlt zwar Zuschüsse, überweist aber regelmäßig deutlich weniger, als er tatsächlich schuldet. Im Jahr 2023 klaffte eine Lücke von rund 40 Milliarden Euro:  zu Lasten aller, die einzahlen und aller, die heute auf ihre Rente angewiesen sind.

Die Alterssicherungskommission (ASK) hat dieses strukturelle Problem jetzt direkt benannt. In ihrem Abschlussbericht, den sie am 23. Juni 2026 der Bundesregierung übergeben hat, fordert Empfehlung 17 ausdrücklich: Leistungen, für die keine Beiträge gezahlt wurden, sollen vollständig aus Steuermitteln finanziert werden, nicht länger über den Beitragstopf der Versicherten.

Versicherungsfremde Leistungen in der Rente: Was das bedeutet und wen es betrifft

Versicherungsfremde Leistungen (fachlich korrekt: nicht beitragsgedeckte Leistungen) sind Rentenansprüche, die der Gesetzgeber der Rentenversicherung auferlegt hat, ohne dass dafür je Beiträge geflossen sind.

Betroffene erhalten diese Leistungen nicht trotz des Systems, sondern weil der Staat sozialpolitische Entscheidungen getroffen hat, die er aus dem Rentenbeitragstopf finanzieren lässt statt aus dem Bundeshaushalt.

Für die Versichertengemeinschaft der Beitragszahler ist es eine handfeste Umverteilung zu ihren Lasten. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) schätzt die nicht beitragsgedeckten Leistungen für das Jahr 2023 auf rund 124 Milliarden Euro.

Dem standen Bundeszuschüsse von nur etwa 84 Milliarden Euro gegenüber. Die Finanzierungslücke von rund 40 Milliarden Euro entspricht fast 12 Prozent der gesamten Rentenausgaben; diesen Betrag tragen die Beitragszahlenden jedes Jahr still mit.

Wo das Geld tatsächlich hinfließt

Fünf Posten machen zusammen fast 80 Prozent aller nicht beitragsgedeckten Leistungen aus. Den größten Brocken bildet die Höherwertung der Ost-Entgelte mit 36,4 Milliarden Euro: Bis 2024 wurden DDR-Entgelte bei der Rentenberechnung aufgewertet, um Lohnunterschiede auszugleichen: ein politisch gewollter Einigungstransfer, kein versicherungsrechtlicher Anspruch.

Auf Platz zwei folgen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder mit 20,3 Milliarden Euro, hinzu kommen der Splitting-übersteigende Anteil der Witwen- und Witwerrenten mit 18,7 Milliarden Euro sowie Altersrenten vor der Regelaltersgrenze ohne vollen Abschlag und Anrechnungszeiten.

Hinter den Milliarden stecken keine Fehler, sondern bewusste politische Entscheidungen zugunsten des sozialen Ausgleichs. Das Problem ist ihre Finanzierung über den falschen Topf. Die Deutsche Bundesbank hat das in ihrer Stellungnahme zur ASK im März 2026 klar benannt.

Finanzierungslasten zwischen Bund und Rentenversicherung wurden immer wieder nach Kassenlage statt nach sachlichen Kriterien verteilt. Wer das Prinzip „Versicherung finanziert, was der Staat beschlossen hat” nicht ändert, drückt langfristig auf den Beitragssatz oder auf die Rentenhöhe.

Was Empfehlung 17 der Rentenkommission konkret fordert

Die Alterssicherungskommission, ein Expertengremium aus acht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie drei Parlamentarierinnen und Parlamentariern unter der Leitung von Frank-Jürgen Weise und Constanze Janda, hat nach halbjähriger Arbeit 33 Reformempfehlungen vorgelegt.

Empfehlung 17 greift das Kernproblem an: Leistungen, die nichts mit Beiträgen zu tun haben, sollen vollständig aus Steuermitteln finanziert werden. Das entlastet die Rentenkasse strukturell, ohne eine einzige Leistung zu kürzen.

Es geht nicht um neue Leistungen, sondern um die korrekte Finanzierung bestehender. Die DRV selbst hat das Prinzip klar formuliert: Gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die dem System von der Politik übertragen wurden, sind von der Allgemeinheit zu tragen, nicht allein von der Versichertengemeinschaft.

Bislang bleibt das ein Grundsatz auf dem Papier, denn die Bundeszuschüsse decken das tatsächliche Volumen nicht beitragsgedeckter Leistungen strukturell nicht ab.

Das Rentenpaket 2025: Ein Schritt, aber nicht der entscheidende

Das zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Rentenpaket 2025 (Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, BGBl. 2025 I Nr. 362) folgt dem Steuerfinanzierungsprinzip zumindest für die Mütterrente III.

Wer vor 1992 Kinder bekommen hat, bekommt ab 1. Januar 2027 für jedes Kind einen halben Entgeltpunkt mehr anerkannt; ein Entgeltpunkt ist der Wertfaktor, aus dem die Rentenhöhe berechnet wird. Diese Mehraufwendungen, rund 5 Milliarden Euro jährlich ab 2028, übernimmt der Bund aus Steuermitteln.

Der Rentenbeitragssatz bleibt dadurch vorerst bei 18,6 Prozent stabil.

Rechtsgrundlage für die Bundeszuschüsse ist § 213 SGB VI; dieser verpflichtet den Bund zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen. Der Zuschuss richtet sich nicht nach dem tatsächlichen Volumen dieser Leistungen, sondern nach Fortschreibungsregeln, die regelmäßig hinter dem tatsächlichen Bedarf zurückbleiben.

Solange das nicht geändert wird, bleibt die 40-Milliarden-Lücke.

Was Rentnerinnen und Rentner jetzt tun können

Empfehlung 17 hat noch keinen Gesetzescharakter. Die Bundesregierung muss die ASK-Empfehlungen nicht eins zu eins übernehmen. Bundeskanzler Merz bezeichnete das Reformpaket nach der Übergabe am 23. Juni 2026 als grundlegend für den Sozialstaat. Wann und in welcher Form Empfehlung 17 Gesetz wird, ist noch offen.

Wer Kindererziehungszeiten vor 1992 hat, sollte nach dem 1. Januar 2027 prüfen, ob die Mütterrente III korrekt im Rentenbescheid berücksichtigt ist. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet die zusätzlichen Entgeltpunkte automatisch an, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Wer nach diesem Stichtag einen Rentenbescheid erhält und keine entsprechende Erhöhung erkennt, hat das Recht auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X; die DRV muss dann nachweisen, dass alle anrechnungsfähigen Zeiten erfasst sind.

Wer die 40 Milliarden Euro Unterfinanzierung künftig trägt, entscheidet der Bundestag.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung Bund: Gesamtgesellschaftliche Aufgaben aus Steuermitteln finanzieren (rentenupdate #10, September 2025), Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission (24. Juni 2026), BMAS: Rentenreform 2025 und Rentenkommission 2026

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Lücke im Krankengeld kostet Frau ihr Arbeitslosengeld

Eine 46-tägige Krankengeldlücke kostete eine Frau nicht nur die Zahlung für diesen Zeitraum. Das Hessische Landessozialgericht erkannte zusätzlich 97 später tatsächlich bezogene Krankengeldtage nicht als Versicherungszeit für das Arbeitslosengeld I an.

Dadurch kam die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nur auf 271 statt der erforderlichen 360 Versicherungstage. Obwohl sie nach ihren Angaben durchgehend arbeitsunfähig war, entstand kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wichtig ist: Der Frau wurde kein bereits bewilligtes Arbeitslosengeld entzogen. Ihr Antrag scheiterte an der fehlenden Anwartschaftszeit, wie das Hessische LSG mit Urteil vom 13. Juni 2025, Az. L 7 AL 96/23, entschied.

Warum Krankengeldzeiten für das Arbeitslosengeld wichtig sind

Für einen regulären Anspruch auf Arbeitslosengeld I müssen Beschäftigte innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist im Regelfall mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein. Nach § 339 SGB III entsprechen zwölf Monate 360 Kalendertagen.

Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung können auch Zeiten mit bestimmten Entgeltersatzleistungen berücksichtigt werden. Dazu gehört unter bestimmten Voraussetzungen der Bezug von Krankengeld.

Nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III besteht während des Krankengeldbezugs Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person unmittelbar zuvor versicherungspflichtig war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte.

Der tatsächliche Krankengeldbezug allein genügt daher nicht immer. Wie Krankengeld grundsätzlich beim Aufbau eines späteren Anspruchs helfen kann, zeigt der Beitrag Länger Arbeitslosengeld durch das Krankengeld.

Wie die 46-tägige Lücke entstand

Die Klägerin hatte bis zum 7. Dezember 2020 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend bezog sie vom 8. bis zum 31. Dezember 2020 Krankengeld.

Vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2021 ruhte der Krankengeldanspruch jedoch. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Frau die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet bei ihrer Krankenkasse eingereicht.

Ab dem 16. Februar 2021 erhielt sie wieder Krankengeld. Trotzdem erkannte die Arbeitsagentur diese späteren Zahlungstage nicht als Versicherungszeit an.

Zeitraum Bewertung für das Arbeitslosengeld 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 92 Beschäftigungstage wurden berücksichtigt 1. August bis 7. Dezember 2020 129 Beschäftigungstage wurden berücksichtigt 8. bis 31. Dezember 2020 24 Krankengeldtage wurden berücksichtigt 1. Januar bis 15. Februar 2021 46 Tage ohne Krankengeld wurden nicht berücksichtigt 16. Februar bis 9. Mai 2021 83 Krankengeldtage wurden wegen der unterbrochenen Verbindung nicht berücksichtigt 10. Mai 2021 Kein Krankengeldbezug und deshalb keine Berücksichtigung 11. bis 24. Mai 2021 Weitere 14 Krankengeldtage wurden nicht berücksichtigt 25. Mai bis 19. Juni 2021 26 Beschäftigungstage wurden berücksichtigt

Die Klägerin berechnete ihre Versicherungszeit mit insgesamt 368 Tagen. Die Arbeitsagentur und das LSG erkannten dagegen nur 271 Tage an, sodass 89 Tage bis zur regulären Anwartschaft fehlten.

Warum auch die späteren Krankengeldtage nicht zählten

Die 46-tägige Unterbrechung führte dazu, dass der erneute Krankengeldbezug ab dem 16. Februar 2021 nicht mehr ausreichend eng an eine vorherige versicherte Zeit anschloss. Deshalb begründeten auch die später ausgezahlten 97 Krankengeldtage keine Versicherungspflicht nach § 26 SGB III.

Das Sozialgericht Kassel hatte zunächst zugunsten der Frau entschieden. Es sah die sechswöchige Unterbrechung als unschädlich an, weil die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei und sich nicht von der Versichertengemeinschaft abgewandt habe.

Das Hessische LSG hob diese Entscheidung auf. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin die verspätete Vorlage der Bescheinigung selbst zu vertreten.

Hinweise darauf, dass sie wegen ihrer Erkrankung nicht rechtzeitig handeln konnte, lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Sind mehr als 30 Tage Unterbrechung immer schädlich?

Das Gesetz nennt keine starre Grenze von 30 Tagen. Die Bundesagentur für Arbeit behandelt Unterbrechungen von bis zu einem Monat in ihrer Verwaltungspraxis jedoch regelmäßig so, dass die Verbindung zur vorherigen Versicherungszeit bestehen bleibt.

Auch längere Unterbrechungen können unschädlich sein. Dafür müssen besondere Umstände vorliegen, die Betroffene nicht beeinflussen konnten.

Das Hessische LSG wertete hierzu die Urteile des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2017 mit den Aktenzeichen B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R aus. Das BSG hatte Ausnahmen bei systembedingten Unterbrechungen anerkannt, deren Beginn und Dauer die Versicherten nicht steuern konnten.

Das LSG sah die 46-tägige Lücke im aktuellen Fall anders. Sie sei durch die verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entstanden und damit vermeidbar gewesen.

Durchgehende Arbeitsunfähigkeit allein reicht nicht

Eine Person kann ununterbrochen krank sein, ohne in dieser gesamten Zeit Krankengeld zu beziehen. Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldbezug sind rechtlich nicht dasselbe.

Für das Arbeitslosengeld kommt es darauf an, ob eine versicherte Beschäftigung oder ein anderer gesetzlich anerkannter Versicherungszeitraum vorliegt. Der Gesundheitszustand allein ersetzt diese Voraussetzung nicht.

Das Gericht ließ allerdings offen, wie eine längere Unterbrechung zu beurteilen ist, wenn die Krankheit selbst eine rechtzeitige ärztliche Feststellung oder Meldung verhindert. Denkbar sind etwa ein Krankenhausaufenthalt, eine schwere psychische Krise oder andere gesundheitliche Einschränkungen.

Betroffene müssen solche Umstände konkret nachweisen. Ärztliche Unterlagen, Entlassungsberichte, Praxisbestätigungen und dokumentierte Terminversuche können dabei wichtig sein.

Was die eAU heute verändert

Bei gesetzlich Versicherten übermitteln Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsdaten im Regelfall elektronisch an die Krankenkasse. Dadurch entfällt meist die frühere Verpflichtung, den Nachweis selbst an die Kasse zu senden.

Die eAU ersetzt jedoch nicht die rechtzeitige ärztliche Feststellung. Nach § 46 SGB V muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit im Regelfall spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der bisherigen Bescheinigung festgestellt werden; Samstage gelten hierbei nicht als Werktage.

Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nur aufgrund des fortbestehenden Krankengeldanspruchs erhalten bleibt, enthält § 46 SGB V eine besondere Ausnahme. Wird die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens innerhalb eines Monats festgestellt, kann der Krankengeldanspruch erhalten bleiben.

Für die Zwischenzeit ruht das Krankengeld jedoch nach § 49 SGB V. Diese Monatsregel betrifft den Fortbestand des Krankengeldanspruchs und ist nicht mit der Bewertung einer Unterbrechung nach § 26 SGB III gleichzusetzen.

Wurde die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt und scheiterte lediglich die elektronische Übermittlung, kann der Fall anders zu beurteilen sein. Einen Überblick über weitere Risiken bietet der Beitrag Die Krankengeldfalle: Lücken gefährden den Anspruch.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer vor einer längeren Erkrankung nur kurze Zeit beschäftigt war, sollte sich von der Krankenkasse eine schriftliche Aufstellung aller Krankengeldzeiträume geben lassen. Daraus sollte auch hervorgehen, für welche Zeiten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemeldet wurden.

Diese Angaben sollten mit den Versicherungszeiten verglichen werden, welche die Arbeitsagentur beim Antrag auf Arbeitslosengeld berücksichtigt. Eine Bescheinigung der Krankenkasse bindet die Arbeitsagentur allerdings nicht in jedem Fall, weil die gesetzlichen Voraussetzungen eigenständig geprüft werden.

Wird Krankengeld wegen einer vermeintlichen Nachweislücke abgelehnt oder zum Ruhen gebracht, sollte der Bescheid einschließlich der genannten Rechtsbehelfsfrist geprüft werden. Die Gründe der Unterbrechung müssen möglichst genau dokumentiert werden.

Ein Vorgehen gegen die Krankenkasse ersetzt nicht automatisch den Widerspruch gegen eine Ablehnung der Arbeitsagentur. Wird die Krankengeldentscheidung später korrigiert, kann auch eine erneute Prüfung des Arbeitslosengeldanspruchs erforderlich werden.

Beispiel aus der Praxis

Frau S. hat vor einer längeren Erkrankung bereits 310 anrechenbare Versicherungstage gesammelt. Nach einer von ihr verursachten Krankengeldlücke von 40 Tagen erhält sie weitere 60 Tage Krankengeld.

Werden diese 60 Tage wegen der unterbrochenen Verbindung nicht als Versicherungszeit anerkannt, bleibt Frau S. bei 310 Tagen und verfehlt die erforderlichen 360 Tage. Kann sie dagegen nachweisen, dass sie die Unterbrechung wegen eines Krankenhausaufenthalts nicht verhindern konnte, muss geprüft werden, ob ausnahmsweise eine ausreichende Verbindung erhalten blieb.

Fragen und Antworten zur Krankengeldlücke Zählt jeder Krankengeldtag für das Arbeitslosengeld?

Nein. Der Krankengeldbezug muss sich ausreichend eng an eine vorherige versicherungspflichtige Zeit oder an eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III anschließen.

Sind Unterbrechungen bis zu 30 Tagen immer unschädlich?

Die Arbeitsagentur behandelt solche Unterbrechungen regelmäßig als ausreichend eng verbunden. Die Tage ohne Krankengeld werden dadurch aber nicht automatisch selbst zu Versicherungszeiten.

Kann eine längere Unterbrechung ausnahmsweise unschädlich sein?

Ja. Das kommt vor allem in Betracht, wenn die betroffene Person die Unterbrechung nicht beeinflussen konnte und dies nachweist.

Reicht eine durchgehende Erkrankung als Nachweis aus?

Nein. Die Erkrankung allein begründet keine Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung. Erforderlich ist eine versicherte Beschäftigung oder ein anderer gesetzlich anerkannter Zeitraum.

Verhindert die elektronische Krankschreibung jede Krankengeldlücke?

Nein. Die eAU reduziert Fehler bei der Übermittlung, ersetzt aber nicht die rechtzeitige ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit.

Was sollte nach einer Ablehnung des Arbeitslosengeldes geprüft werden?

Betroffene sollten kontrollieren, welche Beschäftigungs- und Krankengeldzeiten die Arbeitsagentur berücksichtigt hat. Zusätzlich sollten die Bescheide der Krankenkasse, ärztliche Unterlagen und Nachweise über mögliche Übermittlungsfehler geprüft werden.

Quellen

Hessisches LSG, Urteil vom 13. Juni 2025 – L 7 AL 96/23; § 26 SGB III; § 142 SGB III; § 143 SGB III; § 339 SGB III; § 46 SGB V; § 49 SGB V.

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Der Staat, sein Personal und seine Sprache

Deutschland braucht Beamte. Sehr viele sogar. Nach der Erhebung des Deutschen Beamtenbundes (dbb) sollen dem öffentlichen Dienst rund 631.000 Beschäftigte fehlen, wenn er seine gegenwärtigen Aufgaben erfüllen soll. Besonders groß sei der Bedarf in Schulen, Pflege, Kommunalverwaltungen, und auch bei Polizei sowie Bundeswehr. Der Staat sucht Menschen – während die Frage dringlicher wird, welche Voraussetzungen […]

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Gute Frage: Wer finanziert die Klima-Berichterstattung in den Mainstream-Medien?

Gary Abernathy

Wer meine Karriere verfolgt, weiß, dass ich – sei es in Zeitungsartikeln oder in Beiträgen in anderen Foren – stets dieselben Ansichten zum Klimawandel und zu Energiefragen vertreten habe, die ich auch in meinen Kolumnen für die „Empowerment Alliance“ zum Ausdruck bringe.

Als langjähriger Journalist weiß ich jedoch, dass – unabhängig davon, wo diese Kolumne veröffentlicht wird oder ob ich in einem Medienkanal auftrete, um über Klima- oder Umweltfragen zu diskutieren – meine Verbindung zur TEA erwähnt werden sollte, damit die Leser sich dieser formellen Beziehung bewusst sind.

Zunehmend haben Leser auch das Recht, ähnliche Fragen zu einer wachsenden Zahl von Nachrichtenorganisationen zu stellen, die früher unabhängig waren, nun aber auf Hilfe von außen angewiesen sind. Nehmen wir zum Beispiel die Associated Press.

Während des größten Teils meiner Zeit als Journalist, die bis in die 1980er Jahre zurückreicht, konnte man sich darauf verlassen, dass die AP unvoreingenommenen, faktenbasierten Journalismus lieferte. Leider hat sich die AP in den letzten Jahren der New York Times, der Washington Post, den meisten Rundfunk- und Kabelsendern sowie anderen linksgerichteten Nachrichtenorganisationen – einschließlich neuerer digitaler Medien – angeschlossen und einen Journalismusstil übernommen, der Fairness zugunsten von Standpunkten und Objektivität zugunsten von Aktivismus aufgibt.

Die Abkehr der Nachrichtenmedien vom altbewährten Journalismus hat zu ihrem allmählichen Niedergang beigetragen. Anfang dieses Jahres ergab eine Analyse des Pew Research Center, dass „eine Mehrheit der Amerikaner (57 %) wenig Vertrauen darin hat, dass Journalisten im besten Interesse der Öffentlichkeit handeln“.

Als Beleg für eine linksgerichtete Voreingenommenheit ergab die Umfrage, dass „Demokraten und demokratisch orientierte Unabhängige (61 %) mehr als doppelt so häufig wie Republikaner und republikanisch orientierte Wähler (25 %) angeben, Vertrauen in Journalisten zu haben, dass diese im besten Interesse der Öffentlichkeit handeln“. Das ist nicht überraschend, weil die Berichterstattung die Demokraten und ihre progressiven (und zunehmend sozialistischen) Amtsträger, Kandidaten und politischen Maßnahmen gegenüber den Republikanern überwiegend begünstigt.

Im Laufe der Jahre führte das mangelnde Vertrauen in den Journalismus zu einem Rückgang der Abonnentenzahlen, was wiederum zu einer geringeren Anzahl von Zeitungen und natürlich zu weniger Medien führte, die den Nachrichtendienst der Associated Press abonnieren.

Um eine vollständige Auslöschung abzuwenden, hat die AP ein Modell eingeführt, das die Annahme von „Unterstützung“ zur Finanzierung ihrer Berichterstattung vorsieht. So enthielt beispielsweise ein kürzlich erschienener Artikel über ein Urteil eines Berufungsgerichts gegen die Trump-Regierung in Bezug auf Projekte für saubere Energie aus der Biden-Ära folgenden Hinweis: „Die Associated Press erhält Unterstützung von der Walton Family Foundation für die Berichterstattung über Wasser- und Umweltpolitik.“

Die Walton Family Foundation ist eine Organisation, die sich unter anderem für Umweltbelange einsetzt. Ihre politische Haltung ist klar – bereits im Jahr 2022 begrüßte sie die Verabschiedung von Präsident Bidens sogenanntem „Inflation Reduction Act“, einer Milliarden-Subvention für den Kampf gegen den Klimawandel.

„Die Herausforderungen des Klimawandels haben Auswirkungen auf jeden Aspekt unseres Lebens und werden dies auch weiterhin tun“, erklärte die Walton Foundation damals. „Regierung, Wirtschaft, indigene Völker, philanthropische Organisationen, Interessenvertreter und andere müssen gemeinsam auf dieser historischen Investition aufbauen, um die Dynamik für eine widerstandsfähigere Zukunft weiter voranzutreiben.“

Die AP betont natürlich, dass sie redaktionell unabhängig und „allein verantwortlich für alle Inhalte“ ihrer Klimaberichte sei. Doch bedenken Sie Folgendes: Die ursprüngliche zweijährige Förderung der Walton Foundation in Höhe von 785.000 US-Dollar im Jahr 2021 finanzierte laut Angaben der Stiftung drei AP-Reporter (und vermutlich damit verbundene Ausgaben). Nur zwei Jahre später war die Förderung auf eine dreijährige Zusage in Höhe von insgesamt 2,5 Millionen US-Dollar angewachsen.

Die Stiftung gab am 21. April 2023 bekannt: „Diese dreijährige Förderung baut auf der bisherigen Unterstützung zum Aufbau eines Ressorts für Umwelt und Wasser mit drei fest zugewiesenen Reporterstellen auf. Mit der neuen Förderung werden weiterhin zwei Textjournalisten und ein Videojournalist finanziert, die sich der Berichterstattung über Wasser- und Umweltthemen widmen, während zusätzlich ein spanischsprachiger Reporter und ein Fotograf hinzukommen. Die AP behält die vollständige redaktionelle Kontrolle.“

Doch die Walton-Stiftung stellte nur einen Strang eines weitverzweigten finanziellen Netzwerks dar. Im Jahr 2022 gab die AP bekannt, dass „sie mehr als zwei Dutzend Journalisten weltweit mit der Berichterstattung über Klimathemen beauftragt, was die größte einzelne Erweiterung der Nachrichtenorganisation darstellt, die durch philanthropische Fördermittel finanziert wird.“

Tatsächlich beliefen sich die Fördermittel über drei Jahre auf insgesamt mehr als 8 Millionen Dollar, „und etwa 20 der Klima-Journalisten werden neu eingestellt. … Fünf Organisationen beteiligen sich an dieser Initiative: die William and Flora Hewlett Foundation, das Howard Hughes Medical Institute, Quadrivium, die Rockefeller Foundation und die Walton Family Foundation.“ Im gleichen Artikel wurde darauf hingewiesen, dass etwa „50 AP-Journalisten Stellen haben, die durch Fördermittel finanziert werden“, und es wurden ähnliche Vereinbarungen anderer Nachrichtenorganisationen beschrieben.

Zwar legen die AP und andere Organisationen ihre Finanzierungsvereinbarungen in der Regel offen – doch gerade diese Offenlegung gibt den Lesern Anlass, darüber nachzudenken, ob die Millionen, die von Instituten und Stiftungen an Nachrichtenorganisationen fließen, Einfluss darauf haben, wie die Medien ihre Berichterstattung gestalten. Dies verwischt zudem die Grenze zwischen Artikeln, die für „Interessengruppen“ verfasst werden, und der Berichterstattung der AP sowie anderer „seriöser Nachrichtenmedien“, die (wenn auch nur teilweise) durch Fördermittel finanziert werden.

Ich freue mich für Reporter, die dank externer Finanzmittel weiterarbeiten können, auch wenn mir bewusst ist, dass die Zahl der traditionellen Journalisten zurückgeht und sie zunehmend durch Aktivisten ersetzt werden. Doch die Klimabewegung kann die Gesellschaft Milliarden kosten und unsere effizientesten Energiequellen gefährden. Zu wissen, dass ein Großteil der Berichterstattung zu diesem Thema von Gruppen finanziert wird, die sich voll und ganz für den Klimaschutz einsetzen, ist eine wichtige Information, wenn wir solche Berichte verarbeiten.

Ob es nun um die Berichterstattung zum Klimawandel oder um ein anderes Thema geht: Nachrichtenkonsumenten sollten stets darauf achten, wer die Arbeit finanziert – und sich fragen, inwieweit diese Finanzierung die Informationen beeinflussen könnte, die sie glauben sollen.

Gary Abernathy is a longtime newspaper editor, reporter and columnist. He was a contributing columnist for the Washington Post from 2017-2023 and a frequent guest analyst across numerous media platforms. He is a contributing opinion columnist for The Empowerment Alliance, which advocates for realistic approaches to energy consumption and environmental conservation.

Dieser Artikel wurde ursprünglich von RealClearEnergy veröffentlicht und über RealClearWire zur Verfügung gestellt.

Link: https://wattsupwiththat.com/2026/08/25/fair-question-whos-paying-for-climate-reporting-in-the-mainstream-media/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

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Schwerbehinderung: Viele GdB-Anträge bleiben derzeit liegen – Nach sechs Monaten können Betroffene klagen

Wer lange auf einen GdB-Bescheid oder den Schwerbehindertenausweis wartet, findet keinen verlässlichen bundesweiten Vergleichswert. Die Bundesregierung hat eingeräumt, dass ihr keine eigenen Erkenntnisse über die Bearbeitungsdauer in den Ländern vorliegen.

Fast 1,9 Millionen Anträge auf Feststellung einer Behinderung und des GdB gingen allein 2025 ein. Wie viele Verfahren noch offen sind und wie lange Betroffene in den einzelnen Ländern warten, kann der Bund dennoch nicht sagen.

Für Betroffene ist deshalb vor allem der eigene Verfahrensstand wichtig. Bleibt ein Antrag trotz vollständiger Mitwirkung unbearbeitet, kann nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist eine Untätigkeitsklage helfen.

Bund zählt Anträge, aber keine Wartezeiten

Aus der Bundestagsdrucksache 21/7610 geht hervor, dass die Zahl der eingegangenen Anträge von 1.665.675 im Jahr 2016 auf 1.901.178 im Jahr 2025 gestiegen ist. Die Bundesregierung spricht von einem Aufwärtstrend, kann die Zahlen aber nicht nach Erst- und Änderungsanträgen trennen.

Die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion verwies unter Berufung auf Medienberichte auf Bearbeitungszeiten von drei bis sieben Wochen in Niedersachsen und neun bis 18 Monaten in Sachsen-Anhalt. Die Bundesregierung hat diese Angaben weder bestätigt noch widerlegt.

Eine amtliche bundesweite Gegenüberstellung fehlt daher weiterhin. Betroffene können nicht erkennen, ob ihre Wartezeit vor Ort üblich ist oder bereits deutlich aus dem Rahmen fällt.

Warum langes Warten konkrete Nachteile auslösen kann

Nach § 152 SGB IX stellt die zuständige Behörde den GdB und gegebenenfalls Merkzeichen fest. Ab einem GdB von 50 liegt bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen eine Schwerbehinderung vor.

Dieser Status kann unter anderem für Zusatzurlaub, besonderen Kündigungsschutz, Steuerentlastungen, Mobilitätshilfen oder eine frühere Altersrente wichtig sein. Welche Vorteile im Einzelfall möglich sind, zeigt der Überblick zu den Vergünstigungen und Nachteilsausgleichen bei Schwerbehinderung.

Eine späte Entscheidung führt nicht automatisch zum endgültigen Verlust dieser Rechte. Die Behörde stellt den GdB grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung fest und kann bei einem glaubhaft gemachten besonderen Interesse auch einen früheren Zeitpunkt anerkennen.

Für einzelne Folgeleistungen können jedoch eigene Anträge und Fristen gelten. Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass nach dem GdB-Bescheid jede Vergünstigung automatisch und vollständig rückwirkend gewährt wird.

Warum der Bund keine Bearbeitungszeiten nennt

Nach Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes führen die Länder die GdB-Feststellung und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises als eigene Angelegenheit aus. Sie bestimmen, welche Landes-, Kreis- oder Kommunalbehörde zuständig ist und wie das Verfahren organisiert wird.

Der Bund hat weder ein Weisungsrecht noch die Fachaufsicht. Nach der Antwort fehlen ihm auch Angaben zu offenen Verfahren, zur Personalsituation in den Versorgungsverwaltungen und zur Vergütung ärztlicher Befundberichte oder Gutachten durch Länder und Kommunen.

Diese Aufgabenverteilung erklärt die fehlende Weisungsbefugnis. Sie beantwortet jedoch nicht, weshalb Bund und Länder Bearbeitungszeiten und Rückstände nicht nach einheitlichen Kriterien veröffentlichen.

Für die Bewertung des GdB gelten bundesweit dieselben Regeln. Wie lange die zuständigen Behörden für ihre Entscheidung benötigen, bleibt dagegen undurchsichtig.

Ein Onlineantrag macht noch kein digitales Verfahren

Die Bundesregierung begrüßt digitale Anträge und verweist für die Verfügbarkeit einzelner Angebote auf das Dashboard Digitale Verwaltung. Eine besondere Umsetzungsfrist für die digitale Beantragung des Schwerbehindertenausweises nennt sie nicht.

Eine einheitliche digitale Schnittstelle zwischen Behörden, Arztpraxen und anderen medizinischen Stellen ist derzeit nicht geplant. Zugleich soll ein nicht digitaler Zugang erhalten bleiben, damit Menschen ohne geeignete Geräte oder digitale Erfahrung nicht ausgeschlossen werden.

Offen bleibt, wie vollständig die Arbeitsschritte hinter den angebotenen Onlineformularen bereits digital ablaufen. Ein elektronischer Antrag spart nur dann Zeit, wenn auch Befundanforderungen, Rückfragen, Begutachtung und interne Weiterleitung ohne Medienbrüche funktionieren.

GdB-Bescheid und Ausweis erfordern unterschiedliche Klagearten

Die Feststellung des GdB und der Merkzeichen erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert diese Feststellungen und dient als Nachweis gegenüber Arbeitgebern, Behörden und anderen Stellen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Ausstellung des Ausweises als Realakt eingeordnet. Wer noch keinen GdB-Bescheid erhalten hat, wartet damit auf eine andere behördliche Handlung als jemand, dessen GdB bereits festgestellt wurde und dem nur der Ausweis fehlt.

Ist ein GdB-Antrag unbearbeitet, kommt nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in Betracht. Ist ein GdB von mindestens 50 bereits festgestellt und bleibt nur die beantragte Ausweisausstellung aus, kann unter den nötigen Voraussetzungen eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 SGG in Betracht kommen.

Vor einer solchen Klage muss die Behörde Gelegenheit erhalten, den Ausweis auf Antrag auszustellen. Warum eine vorsorgliche Ausweisklage scheitern kann, erläutert der Beitrag GdB-Feststellung und Schwerbehindertenausweis sind zwei verschiedene Streitgegenstände.

Für erwerbstätige Antragsteller gelten kürzere Fristen

Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, verweist § 152 Absatz 1 Satz 3 SGB IX auf besondere Fristen. Ist kein Gutachten erforderlich, gilt grundsätzlich eine Entscheidungsfrist von drei Wochen nach Antragseingang.

Wird ein Gutachten benötigt, ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang zu entscheiden. Der beauftragte Sachverständige hat das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung zu erstellen.

Diese Zweiwochenfrist betrifft ein förmlich beauftragtes Gutachten. Sie gilt nicht ohne Weiteres für jeden Befundbericht, den die Behörde bei einer behandelnden Arztpraxis anfordert.

Eine Fristüberschreitung führt nicht automatisch zu einem GdB von 50. Auch die Sechsmonatsfrist für die Untätigkeitsklage erlaubt es der Behörde nicht, einen Antrag bis dahin ohne sachlichen Grund liegen zu lassen.

Was Betroffene vor einer Klage tun sollten

Entscheidend ist ein sicherer Nachweis über den Eingang des Antrags oder Widerspruchs. Eine Kopie des eingereichten Schreibens sollte stets aufbewahrt werden.

Zusätzlich sollte der Zugang nachweisbar sein. Geeignet sind etwa eine behördliche Eingangsbestätigung, ein Faxprotokoll, eine Portalbestätigung oder bei einem Einwurf-Einschreiben der Einlieferungsbeleg zusammen mit der dokumentierten Zustellung.

Bleibt eine Entscheidung aus, sollte eine schriftliche Sachstandsanfrage mit Aktenzeichen folgen. Darin kann die Behörde aufgefordert werden mitzuteilen, welche Unterlagen noch fehlen, welcher Bearbeitungsschritt aussteht und wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Nachforderungen sollten vollständig und nachweisbar beantwortet werden. Fehlt trotz Schweigepflichtentbindung ein Befundbericht, können Betroffene die Praxis erinnern oder vorhandene Unterlagen selbst nachreichen.

Eine letzte schriftliche Frist ist vor der Untätigkeitsklage nicht vorgeschrieben. Sie kann aber belegen, dass die Behörde nochmals zur Entscheidung oder zu einer konkreten Erklärung der Verzögerung aufgefordert wurde.

Nach sechs Monaten kann eine Untätigkeitsklage folgen

Bleibt ein Antrag ohne zureichenden Grund unbeschieden, ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG grundsätzlich nach sechs Monaten zulässig. Bei einem nicht beschiedenen Widerspruch beträgt die Frist drei Monate.

Die Klage verlangt eine Entscheidung, aber keinen bestimmten GdB. Kann die Behörde einen nachvollziehbaren Grund für die Verzögerung nennen, darf das Gericht das Verfahren aussetzen und eine weitere Frist bestimmen.

Droht durch weiteres Warten ein schwerer Nachteil, der später kaum ausgeglichen werden kann, kommt ausnahmsweise einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG infrage. Die bloße Dauer des Verfahrens reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Verfahrensstand Möglicher nächster Schritt GdB-Antrag seit weniger als sechs Monaten offen Eingang sichern, Unterlagen vervollständigen und Sachstand schriftlich erfragen GdB-Antrag seit mindestens sechs Monaten ohne Bescheid Untätigkeitsklage prüfen, wenn kein zureichender Grund für die Verzögerung besteht Widerspruch seit mindestens drei Monaten ohne Bescheid Untätigkeitsklage wegen des fehlenden Widerspruchsbescheids prüfen GdB 50 oder höher ist festgestellt, nur der Ausweis fehlt Ausstellung nachweisbar beantragen und bei weiterer Weigerung die passende Klageart prüfen lassen Schwerer, später kaum ausgleichbarer Nachteil droht Einstweiligen Rechtsschutz fachlich prüfen lassen

Vor dem Sozialgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang. Für betroffene Kläger fallen nach § 183 SGG regelmäßig keine Gerichtskosten an, mögliche Anwaltskosten sind davon zu unterscheiden.

Weitere Hinweise enthält der Ratgeber zur Untätigkeitsklage beim Versorgungsamt.

Nach dem Bescheid läuft die Widerspruchsfrist

Erlässt die Behörde während der Untätigkeitsklage einen Bescheid, endet damit regelmäßig der Streit über die fehlende Entscheidung. Ist der festgestellte GdB zu niedrig oder wurde ein Merkzeichen abgelehnt, muss gegen den Inhalt gesondert vorgegangen werden.

Für den Widerspruch gilt nach § 84 SGG grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Hinweise zur Begründung enthält der Ratgeber Was nach einem abgelehnten oder zu niedrigen GdB-Bescheid zu tun ist.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt das Vorgehen: Eine 58-jährige Angestellte stellt am 10. Januar einen GdB-Antrag und bewahrt die Eingangsbestätigung auf. Bis zum 10. Juli erhält sie trotz vollständig nachgereichter Befunde weder einen Bescheid noch eine konkrete Erklärung für die Verzögerung.

Nach einer schriftlichen Sachstandsanfrage erhebt sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht. Wenige Wochen später entscheidet die Behörde und stellt einen GdB von 50 ab dem Antragsdatum fest.

Die Klage hat nicht den GdB von 50 erzeugt, sondern die ausstehende Entscheidung angestoßen. Den Schwerbehindertenausweis beantragt die Frau anschließend auf Grundlage der Feststellung.

Quellenhinweis

Grundlage sind die Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 21. August 2026 und die Bundestagsdrucksache 21/7610. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus § 152 SGB IX und § 88 SGG.

Zur Abgrenzung zwischen GdB-Feststellung und Ausweis wurde das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2026, Az. L 8 SB 1669/26, berücksichtigt.

Fragen und Antworten zu langen GdB-Verfahren Darf die Behörde einen GdB-Antrag sechs Monate unbearbeitet lassen?

Nein. Sechs Monate bezeichnen den frühesten regulären Zeitpunkt für eine Untätigkeitsklage, nicht eine erlaubte Bearbeitungsdauer. Die Behörde muss eine Verzögerung im Streitfall konkret erklären.

Ab wann kann Untätigkeitsklage erhoben werden?

Bei einem Antrag grundsätzlich nach sechs Monaten, bei einem Widerspruch nach drei Monaten. Liegt ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, kann das Gericht der Behörde eine weitere Frist setzen.

Führt die Untätigkeitsklage automatisch zu einem GdB von 50?

Nein. Sie verlangt eine behördliche Entscheidung, schreibt deren Ergebnis aber nicht vor.

Was gilt, wenn nur der Schwerbehindertenausweis fehlt?

Dann geht es nicht mehr um die GdB-Entscheidung, sondern um die Herstellung und Aushändigung des Ausweises. Wurde die Ausstellung erfolglos beantragt, kann eine allgemeine Leistungsklage in Betracht kommen.

Was können Betroffene bei einem fehlenden Arztbericht tun?

Sie sollten sich schriftlich mitteilen lassen, welcher Bericht fehlt und wann er angefordert wurde. Anschließend können sie die Praxis erinnern oder vorhandene medizinische Unterlagen selbst nachreichen.

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VW plant Rückkehr in die Rüstungsindustrie

Transition News - 29. August 2026 - 10:40

Der Volkswagen-Konzern plant eine Rückkehr in die Rüstungsindustrie und verhandelt mit dem israelischen Unternehmen Rafael Advanced Defense Systems über eine Umnutzung seines Werks in Osnabrück. Wie deutsche Medien berichten, will VW nun Teile für das Kurzstreckensystem «Iron Dome» liefern (hier und hier).

Neben Lastwagen für den Raketen­transport sollen in Osnabrück künftig auch Abschussvorrichtungen und Generatoren gefertigt werden. Ursprünglich plante Volkswagen, die Fabrik im Rahmen eines Sparprogramms im Jahr 2027 zu schließen. Durch die mögliche Neuausrichtung könnten alle 2.300 Arbeitsplätze gesichert werden.

Volkswagen müsste für den Einstieg vergleichsweise geringe zusätzliche Mittel aufbringen, so die deutschen Medien. Die Produktion könnte bereits innerhalb von ein bis eineinhalb Jahren anlaufen. Die hergestellten Systeme sollen nicht nur Israel, sondern auch europäischen Staaten angeboten werden. Diese treiben derzeit ihre Luftverteidigung angesichts wachsender geopolitischer Spannungen massiv voran.

Deutschland hatte im vergangenen Jahr drei Luftabwehrsysteme vom Typ «Arrow 3» aus Israel beschafft, hergestellt von Israel Aerospace Industries. Rafael ist bereits in Europa aktiv. Über ein Gemeinschaftsunternehmen mit Rheinmetall und Diehl Defence produziert das Unternehmen unter anderem «Spike»-Raketen in Deutschland. Zudem stellt Rafael das Schutzsystem «Trophy» her, das Panzer und gepanzerte Fahrzeuge gegen Angriffe absichert.

Der mögliche Deal könnte am 7. September durch eine Absichtserklärung zwischen Volkswagen, dem Land Niedersachsen und einem israelischen Rüstungskonzern abgesichert werden. Dieser Schritt wird als eines der deutlichsten Beispiele für den tiefgreifenden Strukturwandel in der deutschen Automobilindustrie gewertet. Die Rüstungsindustrie entwickelt sich dabei zu einem zentralen Wachstumsmarkt.

Die Medien sprechen von einer historischen Dimension. Über seine Tochter MAN produziert Volkswagen bereits militärische Fahrzeuge gemeinsam mit Rheinmetall. Eine direkte Rückkehr in die Rüstungsproduktion in größerem Umfang wäre jedoch die bedeutendste seit dem Zweiten Weltkrieg, als der Konzern militärische Ausrüstung einschließlich der V1-Marschflugkörper fertigte. Alles deute darauf hin, dass die Verknüpfung von Industriepolitik und Verteidigungsstrategie in Deutschland künftig eine deutlich größere Rolle spielen dürfte.

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Pflegegeld: Pflegemängel im Heim – Bewohner können bis zu sechs Monate Geld zurückverlangen

Bewohner müssen das volle Heimentgelt nicht zahlen, wenn ein Pflegeheim zugesagte Leistungen nicht oder erheblich mangelhaft erbringt. Nach § 10 Absatz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes können sie eine angemessene Kürzung verlangen.

Der Anspruch kann bis zu sechs Monate vor der nachweisbar gegenüber dem Pflegeheim erhobenen Forderung zurückreichen. Wurde das Entgelt bereits vollständig bezahlt, können Bewohner eine anteilige Rückzahlung oder Gutschrift verlangen.

Eine pauschale Erstattung gibt es allerdings nicht. Der Betrag hängt davon ab, welche Leistung ausgefallen ist, wie lange der Mangel bestand und wie stark der Bewohner dadurch beeinträchtigt wurde.

Wann schlechte Pflege eine Kürzung rechtfertigt

Das Pflegeheim muss den Wohnraum in einem vertragsgerechten Zustand erhalten und die vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen fachgerecht erbringen. Diese Pflichten ergeben sich aus § 7 WBVG.

Nicht jede Unzufriedenheit reicht für eine Kürzung aus. Die Leistung muss vollständig oder teilweise fehlen oder einen nicht nur unerheblichen Mangel aufweisen.

Das kann der Fall sein, wenn die vereinbarte Körperpflege wiederholt unterbleibt, notwendige Hilfe beim Essen und Trinken fehlt oder Inkontinenzmaterial regelmäßig zu spät gewechselt wird. Auch dauerhaft unzureichend gereinigte Räume, erhebliche Mängel am Zimmer oder immer wieder ausgefallene Betreuungsangebote kommen als Grund infrage.

Das staatliche Gesundheitsportal gesund.bund.de nennt außerdem nicht untersuchte Stürze, fehlende Unterstützung bei der Bewegung und eine unzureichende soziale Betreuung als mögliche Hinweise auf Pflegemängel.

Wann ein nachweisbarer Pflegemangel vorliegt

Für die Entgeltkürzung muss grundsätzlich kein Verschulden des Pflegeheims nachgewiesen werden. Es genügt, dass eine vertraglich geschuldete Leistung objektiv fehlt oder erheblich mangelhaft erbracht wird.

Personalmangel allein beweist noch keinen persönlichen Kürzungsanspruch. Bewohner müssen zeigen, welche konkrete Leistung bei ihnen ausgefallen ist.

Eine angespannte Personalsituation befreit das Heim jedoch nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Kann eine zugesagte Leistung wegen fehlender Beschäftigter nicht erbracht werden, kommt trotzdem eine Kürzung in Betracht.

Ein Sturz, ein Druckgeschwür oder ein Gewichtsverlust beweist für sich genommen ebenfalls noch keinen Pflegefehler. Es muss geprüft werden, ob das Heim notwendige Maßnahmen unterlassen oder falsch ausgeführt hat.

Wird beispielsweise ein bekanntes Sturzrisiko ignoriert oder werden vorgesehene Schutzmaßnahmen wiederholt nicht umgesetzt, spricht dies eher für eine mangelhafte Leistung. Entscheidend ist die tatsächlich erbrachte Versorgung und nicht allein das gesundheitliche Ergebnis.

Für welche Heimverträge gilt das Kürzungsrecht?

Das WBVG gilt insbesondere für Verträge, bei denen ein Unternehmen sowohl Wohnraum als auch Pflege- oder Betreuungsleistungen anbietet. Erfasst werden auch getrennte Verträge, wenn Wohnraum und Pflege rechtlich oder wirtschaftlich voneinander abhängen.

Ein gewöhnlicher Mietvertrag fällt dagegen nicht allein deshalb unter das Gesetz, weil zusätzlich ein Hausnotruf oder eine hauswirtschaftliche Unterstützung angeboten wird. Die Abgrenzung richtet sich nach § 1 WBVG und den jeweiligen Vertragsbedingungen.

Bei einem vollstationären Pflegeheim gilt das WBVG regelmäßig. Vor einer Kürzung sollten trotzdem der Heimvertrag, die Leistungsbeschreibung und die monatliche Abrechnung geprüft werden.

Was die Sechs-Monats-Grenze bedeutet

Eine Kürzung kann grundsätzlich für höchstens sechs Monate vor dem Zeitpunkt verlangt werden, an dem der Bewohner seine Forderung gegenüber dem Pflegeheim erhebt. Die Gesetzesbegründung zum WBVG bezeichnet diese Begrenzung als sechsmonatige Ausschlussfrist.

Besteht ein Mangel bereits seit acht Monaten und wird die Kürzung erst jetzt verlangt, können die beiden ältesten Monate verloren sein. Erstattet werden außerdem nur Zeiträume, in denen die fehlende oder mangelhafte Leistung belegt werden kann.

Deshalb sollten Bewohner nicht abwarten, bis sich zahlreiche Vorfälle angesammelt haben. Je früher der Anspruch schriftlich erhoben wird, desto geringer ist das Risiko, ältere Zeiträume zu verlieren.

Wie hoch darf die Kürzung ausfallen?

Das Gesetz enthält keine festen Prozentsätze für einzelne Pflegemängel. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang, der Dauer und den Folgen der ausgefallenen Leistung.

Fällt nur ein kleiner Teil eines zusätzlichen Betreuungsangebots aus, wird eine niedrigere Kürzung angemessen sein. Fehlen dagegen über längere Zeit notwendige Pflegeleistungen, kann der Betrag deutlich höher ausfallen.

Nach der Gesetzesbegründung kann die Kürzung in einem besonders schweren Einzelfall bis zum vollständigen Gesamtentgelt reichen. Dafür müsste die vertragliche Leistung jedoch entsprechend umfassend ausgefallen sein.

Häufig streiten Heim und Bewohner darüber, welcher Betrag gekürzt werden darf. Vor einer hohen Kürzung ist deshalb eine Beratung im Pflege- oder Vertragsrecht sinnvoll.

Wem das zurückgeforderte Geld zusteht

§ 10 Absatz 5 WBVG verteilt den Kürzungsbetrag zwischen Bewohner, Pflegekasse, Sozialhilfeträger und Eingliederungshilfe. Für die Auszahlung muss deshalb geprüft werden, welchen Teil der Heimrechnung der Bewohner tatsächlich selbst bezahlt hat.

Der gesetzliche Begriff des Eigenanteils darf dabei nicht vorschnell mit dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil gleichgesetzt werden. Entscheidend ist, welche Beträge aus eigenen Mitteln und welche von einem Sozialleistungsträger finanziert wurden.

Finanzierung der Heimkosten Wem der Kürzungsbetrag zusteht Bewohner bezahlt das gesamte Heimentgelt selbst Der Kürzungsbetrag steht grundsätzlich dem Bewohner zu. Pflegekasse und Bewohner bezahlen die Rechnung, Sozialhilfe wird nicht bezogen Bis zur Höhe des vom Bewohner selbst getragenen Anteils steht die Kürzung ihm zu. Ein darüber hinausgehender Betrag ist an die Pflegekasse auszuzahlen. Pflegekasse und Sozialamt beteiligen sich gemeinsam Der Sozialhilfeträger wird bis zur Höhe seiner Leistungen vorrangig berücksichtigt. Dem Bewohner steht nur der Teil zu, den er tatsächlich aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Eingliederungshilfe beteiligt sich an den Kosten Bis zur Höhe ihrer Leistungen steht die Kürzung vorrangig dem Träger der Eingliederungshilfe zu. Wegen desselben Mangels wurde bereits nach § 115 Absatz 3 SGB XI gekürzt Eine weitere Kürzung nach § 10 WBVG ist für denselben Sachverhalt insoweit ausgeschlossen.

Die Unterscheidung ist wegen der stark gestiegenen Eigenbeteiligungen im Pflegeheim besonders wichtig. Eine hohe Gutschrift gehört nicht automatisch vollständig dem Bewohner, wenn Pflegekasse oder Sozialamt einen Teil der ursprünglichen Rechnung bezahlt haben.

So weisen Bewohner die Mängel nach

Bewohner und Angehörige sollten jeden Vorfall zeitnah festhalten. Notiert werden sollten Datum, Uhrzeit, die versprochene Leistung, der tatsächliche Ablauf und mögliche gesundheitliche Folgen.

Hilfreich sind außerdem Gesprächsprotokolle, Zeugen, schriftliche Beschwerden und Fotos von sichtbaren Mängeln. Bei Aufnahmen müssen die Persönlichkeitsrechte anderer Bewohner und der Beschäftigten beachtet werden.

Pflegebedürftige sowie entsprechend bevollmächtigte oder vertretungsberechtigte Personen können eine Kopie der Pflegedokumentation verlangen. Daraus kann sich ergeben, welche Maßnahmen geplant und welche Leistungen als erbracht dokumentiert wurden.

Das Pflegeheim sollte schriftlich über den Mangel informiert und zur Abhilfe aufgefordert werden. Das Schreiben sollte eine angemessene Frist enthalten und so übermittelt werden, dass der Zugang später nachgewiesen werden kann.

Bei Mängeln des Wohnraums schreibt § 10 Absatz 2 WBVG eine unverzügliche Anzeige vor. Unterbleibt diese schuldhaft und konnte das Heim deshalb keine Abhilfe schaffen, kann das Kürzungsrecht für den betroffenen Zeitraum ausgeschlossen sein.

Wie Bewohner die Kürzung verlangen sollten

Die Geldforderung sollte den betroffenen Zeitraum, die einzelnen Mängel und den verlangten Betrag enthalten. Zusätzlich sollte eine Frist für die Rückzahlung oder Gutschrift gesetzt werden.

Eine Beschwerde bei Pflegekasse oder Heimaufsicht kann eine Prüfung auslösen. Den persönlichen Zahlungsanspruch gegenüber dem Pflegeheim macht sie jedoch nicht automatisch geltend.

Bewohner sollten die nächste Rechnung nicht ungeprüft um einen selbst geschätzten Betrag kürzen. Ist die Kürzung zu hoch, kann das Pflegeheim die Differenz als Zahlungsrückstand verlangen.

Bis zur Klärung kann es sinnvoll sein, das Entgelt unter Vorbehalt weiterzuzahlen und eine Erstattung zu verlangen. Soll die laufende Zahlung reduziert werden, sollten Anspruch und Höhe vorher fachkundig geprüft werden.

Das Pflegeheim darf das Kürzungsrecht nicht durch eine Vertragsklausel ausschließen. Nach § 16 WBVG sind Vereinbarungen unwirksam, die zum Nachteil des Bewohners von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

Diese Stellen helfen bei anhaltenden Pflegemängeln

Bleibt eine schriftliche Beschwerde ohne Wirkung, können Bewohner die Pflegedienstleitung, die Heimleitung oder den Bewohnerbeirat einschalten. Außerhalb der Einrichtung nehmen die Pflegekasse und die zuständige Heimaufsicht Beschwerden entgegen.

Die Heimaufsicht kann bei konkreten Hinweisen eine Prüfung veranlassen und die Beseitigung von Mängeln verlangen. Auch die Pflegekasse kann eine Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst anstoßen.

Bei schweren, kurzfristig nicht behebbaren Mängeln muss die Pflegekasse auf Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung vermitteln. Das ergibt sich aus § 115 Absatz 4 SGB XI.

Besteht eine unmittelbare Gefahr für Gesundheit oder Leben, darf nicht auf eine Entgeltprüfung gewartet werden. Dann müssen je nach Situation ärztliche Hilfe, der Rettungsdienst, die Heimaufsicht oder die Polizei eingeschaltet werden.

Weitere Ansprüche bleiben möglich

§ 10 WBVG schließt weitergehende zivilrechtliche Ansprüche nicht aus. Sind durch die mangelhafte Pflege zusätzliche Kosten oder gesundheitliche Schäden entstanden, können Schadensersatz oder Schmerzensgeld hinzukommen.

Denkbar sind beispielsweise Behandlungskosten, zusätzliche Betreuungsausgaben oder notwendige Umzugskosten. Diese Forderungen müssen getrennt von der Entgeltkürzung geprüft und nachgewiesen werden.

Reichen Rente und Vermögen trotz einer Erstattung nicht zur Bezahlung des Heimplatzes aus, sollte frühzeitig die Übernahme der Pflegeheimkosten durch das Sozialamt geprüft werden.

Praxisbeispiel: 1.104 Euro werden erstattet

Die 84-jährige Frau M. lebt mit Pflegegrad 3 in einem Pflegeheim. Das monatliche Gesamtentgelt beträgt 4.600 Euro, von denen sie nach Abzug der Pflegekassenleistung 2.900 Euro aus eigenen Mitteln bezahlt.

Frau M. erhält keine Leistungen des Sozialamts. Über zwei Monate fallen wiederholt zugesagte Hilfen bei der Körperpflege und beim Essen aus.

Ihre Tochter dokumentiert die Vorfälle, besitzt eine Vollmacht und fordert das Heim schriftlich zur Abhilfe auf. Zusätzlich verlangt sie eine Kürzung für die beiden betroffenen Monate.

Im Beispiel einigen sich Bewohnerin und Heim auf 12 Prozent des monatlichen Gesamtentgelts. Das sind 552 Euro pro Monat und insgesamt 1.104 Euro.

Da Frau M. die verbleibenden Heimkosten selbst getragen hat, steht ihr die gesamte Erstattung zu. Die Quote von 12 Prozent dient nur der Veranschaulichung und lässt sich nicht pauschal auf andere Fälle übertragen.

Quellen

Rechtsgrundlagen sind § 10 WBVG, § 7 WBVG und § 115 SGB XI. Ergänzende Hinweise enthalten die Bundestagsdrucksache 16/12409, das staatliche Portal gesund.bund.de und der Pflege-Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums.

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Schwerbehinderung: 10 barrierefreie Wanderwege in Deutschland – mit WC- und Steigungscheck

Ein Wanderweg kann sich „barrierefrei“ nennen und trotzdem zum Problem werden. Grober Schotter, starke Steigungen, fehlende Toiletten oder unklare Wegweiser reichen dafür aus. Menschen mit Sehbehinderung brauchen außerdem mehr als einen breiten Weg: Sie profitieren von tastbaren Begrenzungen, kontrastreichen Schildern, Brailleschrift oder akustischen Hinweisen.

Wir stellen zehn besonders interessante Wanderangebote aus verschiedenen Regionen Deutschlands vor. Bei jedem Weg nennen wir Bundesland, nächstgelegene größere Stadt, Länge, Toiletten und Orientierungshilfen.

Was „barrierefrei“ bei Wanderwegen wirklich bedeutet

Rollstuhlfahrer und Menschen mit Rollator brauchen einen festen, möglichst ebenen Untergrund, ausreichend breite Wege und möglichst geringe Steigungen.

Auch die Infrastruktur entscheidet. Gibt es Behindertenparkplätze? Wie weit liegt die Toilette vom Weg entfernt? Braucht man dafür einen Euroschlüssel? Gibt es unterwegs Sitzgelegenheiten?

Blinde und sehbehinderte Menschen benötigen  tastbare Wegbegrenzungen. Bodenleitsysteme, kontrastreiche Beschilderungen, Brailleschrift oder Hörinformationen erleichtern ihnen die Orientierung.

Das Kennzeichnungssystem „Reisen für Alle“ prüft solche Kriterien und liefert mehr Informationen als die bloße Aussage „barrierefrei“.

Darauf sollten Menschen mit Behinderungen bei Wegbeschreibungen achten

Wer einen Wanderweg im Internet, in einer App oder in einer Broschüre auswählt, sollte nach konkreten Angaben suchen.

Asphalt und feiner, verdichteter Schotter lassen sich meist leichter befahren als Sand, grober Kies, Wurzeln oder aufgeweichte Waldwege. Fotos können dabei mehr verraten als eine kurze Beschreibung.

Die Formulierung „leichter Anstieg“ bleibt vage. Sechs Prozent über zehn Meter bedeuten etwas anderes als sechs Prozent über einen halben Kilometer.

Suchen Sie nach Hinweisen auf ein barrierefreies WC, dessen Öffnungszeiten und Entfernung vom Weg. Manche Toiletten öffnen nur saisonal oder lassen sich nur mit Euroschlüssel nutzen.

Für blinde und sehbehinderte Menschen lohnt sich ein Blick auf Orientierungshilfen: Leitsysteme, tastbare Begrenzungen, Brailleschrift, kontrastreiche Wegweiser oder akustische Informationen.

Prüfen Sie zuletzt, wie aktuell die Angaben sind. Baustellen, Forstarbeiten, Hochwasser oder defekte Stege können auch einen barrierefreien Weg unpassierbar machen.

1. Wilder Kermeter im Nationalpark Eifel

Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Nächstgelegene größere Stadt: Düren
Strecke: bis zu 6,2 Kilometer, darin der 1,5 Kilometer lange Wilde Weg

Der Wilde Kermeter gehört zu den überzeugendsten barrierefreien Naturangeboten Deutschlands. Breite Wege führen durch den Buchenwald bis zum Aussichtspunkt Hirschley. Auf dieser Strecke bleibt die Steigung moderat. Wer die längere Runde wählt, trifft allerdings auf Abschnitte mit stärkerem Gefälle und Anstieg.

Etwa alle 250 Meter lädt eine Bank zur Pause ein. Das hilft Menschen, die nur kurze Strecken am Stück bewältigen.

Bei der Orientierung setzt der Nationalpark Maßstäbe. Ein Bodenleitsystem führt vom Parkplatz zum Ausgangspunkt. Tastbare Elemente, Modelle, kontrastreiche Informationen und Angebote für blinde Menschen ergänzen den Weg.

Am Rastplatz steht ein Behinderten-WC zur Verfügung. Dafür brauchen Nutzer einen Euroschlüssel.

2. Quernstweg für Alle im Nationalpark Kellerwald-Edersee

Bundesland: Hessen
Nächstgelegene größere Stadt: Frankenberg (Eder)
Strecke: rund 3,5 Kilometer

Der Quernstweg startet an der KellerWaldUhr bei Frankenau. Breite Wege und ein gut befahrbarer Untergrund erleichtern die Tour. Sitzgelegenheiten stehen in regelmäßigen Abständen.

Eine Stelle verlangt allerdings Kraft: Auf einem kurzen Abschnitt steigt der Weg deutlich an. Menschen mit stärker eingeschränkter Mobilität können an der KellerWaldUhr Elektro-Scooter ausleihen.

Akustische Stationen vermitteln Informationen, weitere Inhalte lassen sich per QR-Code abrufen.

An der KellerWaldUhr gibt es ein Behinderten-WC mit Bewegungsflächen, Haltegriffen, unterfahrbarem Waschbecken und Alarm. Auch nahe der Quernstkapelle steht eine geeignete Toilette.

3. Rundweg um den Jungferweiher in Ulmen

Bundesland: Rheinland-Pfalz
Nächstgelegene größere Stadt: Koblenz
Strecke: knapp 3 Kilometer

Der Rundweg am Jungferweiher führt ohne größere Höhenunterschiede durch das Naturschutzgebiet. Menschen mit Rollstuhl oder Rollator können den Weg weitgehend gut nutzen.

Digitale Informationspunkte liefern zusätzliche Inhalte. Besucher können Videos, Texte in Leichter Sprache und Informationen in Gebärdensprache abrufen. Damit berücksichtigt der Weg mehr als nur körperliche Einschränkungen. Am Campingplatz steht ein rollstuhlgerechtes WC zur Verfügung.

4. Barrierefreie NaTour auf der Hornisgrinde

Bundesland: Baden-Württemberg
Nächstgelegene größere Stadt: Baden-Baden
Strecke: rund 1,7 Kilometer

Die Hornisgrinde zeigt, dass auch ein Bergplateau barrierearm erschlossen werden kann. Vom Hornisgrindeturm führt ein meist ebener Asphaltweg zum Bismarckturm.

Wer weiter Richtung Dreifürstenstein fährt, trifft auf anspruchsvollere Abschnitte. Ein Elektrorollstuhl, Zuggerät oder eine Begleitperson kann dort sinnvoll sein.

Informationstafeln erklären Landschaft und Lebensräume und helfen zugleich bei der Orientierung. Behindertenparkplätze gibt es am Mummelsee und am Hornisgrindeturm.

Beim Berghotel Mummelsee steht eine Behindertentoilette zur Verfügung. Wer mit dem Auto bis zum höheren Ausgangspunkt fahren möchte, braucht einen Schlüssel für die Zufahrtsschranke.

5. Barrierefreie Wattwanderung auf Borkum

Bundesland: Niedersachsen
Nächstgelegene größere Stadt: Emden
Strecke: abhängig von Führung und Gezeiten

Auf Borkum können auch Menschen mit starker Gehbehinderung an Wattwanderungen teilnehmen. Spezielle Wattmobile mit großen Luftreifen verhindern, dass die Nutzer in den weichen Boden einsinken.

Eine Begleitperson schiebt das Wattmobil. Die Führung übernimmt ein Wattführer. Das schafft Sicherheit, denn Priele, Wasserstände und Bodenverhältnisse verändern sich ständig.

Borkum bietet barrierefreie Toiletten, unter anderem nahe der Touristinformation und am Südstrand.

6. Herzweg um den Schaumberg

Bundesland: Saarland
Nächstgelegene größere Stadt: St. Wendel
Strecke: rund 2,8 Kilometer

Der Herzweg führt auf breitem Schotter rund um den Schaumberg bei Tholey. Die Strecke steigt nur leicht an und eignet sich deshalb gut für viele Rollstuhlfahrer und Menschen mit Rollator. Ruheplätze erleichtern längere Pausen.

Für blinde Menschen bietet der Herzweg weniger Orientierungshilfen als der Wilde Kermeter. Wer ein taktiles Leitsystem benötigt, sollte deshalb vor der Fahrt die aktuelle Ausstattung prüfen.

Am Schaumberg stehen barrierefreie Toiletten zur Verfügung. Auch der Aussichtsturm lässt sich per Aufzug erreichen.

7. Angelbecksteich bei Hermannsburg

Bundesland: Niedersachsen
Nächstgelegene größere Stadt: Celle
Strecke: rund 1 Kilometer

Der Rundweg am Angelbecksteich im Naturpark Südheide ist kurz, berücksichtigt verschiedene Behinderungen dafür besonders konsequent. Der befestigte Hauptrundweg lässt sich mit Rollstuhl und Rollator gut nutzen. Breite Liegebänke und eine überdachte Fläche schaffen Ruheplätze.

Eine Leitvorrichtung unterstützt Menschen mit Sehbehinderung. Informationstafeln erklären die Landschaft, für blinde Besucher gibt es zusätzlich Inhalte in Brailleschrift.

Am Parkplatz steht ein Behinderten-WC. Es öffnet allerdings nur saisonal von Pfingsten bis Oktober.

8. Waldpromenade im Nationalpark Hainich

Bundesland: Thüringen
Nächstgelegene größere Stadt: Eisenach
Strecke: rund 1,2 Kilometer

Der Rundweg kombiniert eine feste Wegdecke mit Holzstegen und bleibt weitgehend eben. Elf Themenstationen laden dazu ein, den Wald mit verschiedenen Sinnen zu erleben. Ein durchgehendes Wegeleitsystem erleichtert die Orientierung. Teilweise lassen sich Wegbegrenzungen ertasten.

Zwischen Nationalparkzentrum und Wanderweg befindet sich ein Behinderten-WC mit Haltegriffen, unterfahrbarem Waschbecken und Alarm.

Bei Regen sollten Rollstuhlfahrer und Menschen mit Gehbehinderung vorsichtig sein: Holzstege können dann rutschig werden.

9. Rollstuhl-Tour von Hohnstein zur Brandaussicht

Bundesland: Sachsen
Nächstgelegene größere Stadt: Dresden
Strecke: rund 5,7 Kilometer

Die Region weist die Strecke in der Sächsischen Schweiz ausdrücklich als Rollstuhl-Tour aus. Große Teile verlaufen auf gut ausgebauten Wegen mit überschaubaren Höhenunterschieden. Sportliche Rollstuhlfahrer können weite Abschnitte ohne Hilfe bewältigen.

Kurz vor der Brandaussicht wird die Strecke allerdings anspruchsvoller. Dort steigt beziehungsweise fällt der Weg deutlich stärker. Eine Begleitperson kann an dieser Stelle helfen.

Eine Schwachstelle ist die Toilette: Das letzte geeignete WC befindet sich in Hohnstein nahe der Touristinformation. Wer auf ein Behinderten-WC angewiesen ist, sollte diesen Punkt unbedingt in die Planung einbeziehen.

10. Moor- und Seelehrpfad am Soier See

Bundesland: Bayern
Nächstgelegene größere Stadt: Weilheim in Oberbayern
Strecke: rund 2 Kilometer

Der Rundweg in Bad Bayersoien eignet sich besonders für Menschen, die einen kurzen, breiten und nahezu ebenen Weg suchen. Die Strecke bleibt stufenlos und bietet regelmäßig Sitzgelegenheiten.

Schilder weisen den Weg um den See. Die Informationstafeln lassen sich überwiegend auch im Sitzen lesen. Kontraste und teilweise tastbare Wegbegrenzungen helfen sehbehinderten Menschen.

Brailleschrift und akustische Informationen fehlen allerdings.

Am Fischerhäusl steht ein öffentliches Behinderten-WC zur Verfügung. Am Parkplatz Panorama gibt es zusätzlich ausgewiesene Behindertenparkplätze.

Die Toilette kann wichtiger sein als die Weglänge

Die zehn Beispiele zeigen, wie unterschiedlich Barrierefreiheit aussehen kann. Beim Angelbecksteich überzeugt ein nur rund ein Kilometer langer Weg mit Leitvorrichtung und Brailleschrift, doch die Toilette öffnet nur saisonal.

Die Tour zur Brandaussicht bietet dagegen fast sechs Kilometer Rollstuhlstrecke, aber kein barrierefreies WC am Ziel.

Der Wilde Kermeter kombiniert besonders viele Elemente: festen Untergrund, regelmäßige Sitzmöglichkeiten, Orientierungshilfen und Behinderten-WC. Auch die Waldpromenade im Hainich berücksichtigt mehrere Bedürfnisse.

Deshalb lohnt sich vor jeder Fahrt ein letzter Check. Prüfen Sie WC-Öffnungszeiten, Sperrungen, Wetter, Steigungen und den aktuellen Zustand des Weges. Ein Weg passt erst dann wirklich, wenn seine Ausstattung zu Ihren persönlichen Anforderungen passt.

FAQ zu Barrierefreie Wanderungen Welcher Weg bietet besonders gute Orientierung für blinde Menschen?

Der Wilde Kermeter bietet ein Bodenleitsystem und verschiedene Tastangebote. Auch der Angelbecksteich punktet mit Leitvorrichtung und Brailleschrift.

Bedeutet „barrierefrei“, dass jeder Rollstuhlfahrer den Weg allein schafft?

Nein. Rollstuhltyp, Kraft, Untergrund und Steigung entscheiden mit. Prüfen Sie deshalb immer die konkreten Angaben zur Strecke.

Sollte ich die Toilette vor der Anreise prüfen?

Ja. Manche Behindertentoiletten öffnen nur saisonal oder lassen sich nur mit Euroschlüssel nutzen. Bei anderen Touren liegt das letzte geeignete WC bereits am Startpunkt.

Quellen

Borkum, Informationen zum barrierefreien Reisen und zu barrierefreien WC-Anlagen: https://www.borkum.de/allgemein/barrierefrei-reisen-2/insel-fuer-rollstuhlfahrer/
Lüneburger Heide GmbH, „Hermannsburg: Barrierefreier Wanderweg“: https://www.lueneburger-heide.de/natur/artikel/7713/hermannsburg-barrierefreier-wanderweg.html
Nationalpark Hainich, „Waldpromenade“: https://www.nationalpark-hainich.de/de/ausflugsziele/wanderwege/rundwanderwege/waldpromenade.html
Nationalpark Kellerwald-Edersee, Informationen zum „Quernstweg für Alle“: https://www.nationalpark-kellerwald-edersee.de
Ostfriesland Tourismus, „Barrierefreie Wattwanderungen“: https://www.ostfriesland.travel/urlaubsthemen/barrierefreier-urlaub/watt-und-strand/barrierefreie-wattwanderungen
Reisen für Alle, Qualitätskriterien für barrierefreie Wanderangebote: https://www.reisen-fuer-alle.de

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Erwerbsminderungsrente trotz 5 Gutachten abgelehnt – LSG hebt Urteil auf

Das Sozialgericht hatte die volle Erwerbsminderungsrente bereits zugesprochen. Doch nach einem jahrelangen Verfahren, fünf psychiatrischen Gutachten und zahlreichen ärztlichen Befunden blieb von dem Erfolg nichts übrig: Ein  Landessozialgericht hob das Urteil auf.

Der Fall zeigt, wie schnell ein vermeintlich sicherer Rentenanspruch noch kippen kann. (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.07.2026 – L 4 R 938/19).

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag zunächst ab

Der Mann hatte ursprünglich Maurer gelernt und später unter anderem als Staplerfahrer, Versandmitarbeiter, Maschinenführer und Kommissionierer gearbeitet. Seit Mai 2016 war er arbeitsunfähig. Im April 2017 beantragte er eine Erwerbsminderungsrente.

Er litt unter erheblichen psychischen und körperlichen Beschwerden. Ärzte beschrieben unter anderem Depressionen, Angstzustände und Wirbelsäulenprobleme. Ein behandelnder Psychiater hielt ihn für außerstande, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten.

Die von der Rentenversicherung beauftragten Gutachter kamen jedoch zu einem anderen Ergebnis. Sowohl eine psychiatrische Begutachtung im Juli 2017 als auch eine weitere Untersuchung im November 2017 bescheinigten ihm für leichte beziehungsweise geistig einfache Tätigkeiten ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich.

Damit lehnte die Rentenversicherung seinen Antrag ab.

Vor dem Sozialgericht gewann der Versicherte

Der Kläger akzeptierte die Ablehnung nicht und zog vor das Sozialgericht Aachen. Dort änderte sich die Lage grundlegend. Eine psychiatrische Sachverständige sah sein Leistungsvermögen bei weniger als drei Stunden täglich. Nach ihrer Einschätzung verhinderten insbesondere die psychischen Beeinträchtigungen eine längere tägliche Erwerbstätigkeit.

Das Sozialgericht folgte dieser Einschätzung. Am 7. Oktober 2019 sprach es dem Kläger eine Rente zu, und nicht einmal nur eine teilweise, sondern eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Die Rente sollte vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2021 laufen.

Damit hatte der Versicherte in der ersten Instanz vollständig gewonnen.

Rentenversicherung akzeptierte die Niederlage nicht

Die Deutsche Rentenversicherung legte Berufung ein. Sie kritisierte primär das psychiatrische Gutachten, auf das sich das Sozialgericht gestützt hatte. Aus ihrer Sicht passten die erhobenen Befunde nicht überzeugend zu einer dauerhaften Einschränkung auf weniger als drei Stunden.

Außerdem verwies die Rentenversicherung auf Auffälligkeiten bei Testverfahren und auf andere medizinische Befunde, die ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden stützten.

Damit begann ein außerordentlich langes Berufungsverfahren. Das LSG ließ zusätzliche Gutachten erstellen.

Am Ende lagen fünf psychiatrische Gutachten vor

Zwischen Juli 2017 und März 2025 untersuchten insgesamt fünf fachpsychiatrische Gutachter den Fall. Die Einschätzungen wichen erheblich voneinander ab.

Einige Gutachter hielten eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden weiterhin für möglich. Andere sahen den Kläger bei weniger als drei Stunden. Und ein zunächst für den Kläger günstiger Sachverständiger änderte später seine Einschätzung.

Nach Auswertung zusätzlicher Patientenunterlagen erklärte dieser Gutachter schließlich, dass sich das Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung für den maßgeblichen Zeitraum nicht zuverlässig bestimmen lasse. Er hielt nunmehr grundsätzlich ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für vertretbar.

Ein weiterer, auf Antrag des Klägers eingeschalteter Sachverständiger kam 2025 dagegen erneut zu dem Ergebnis, der Mann habe schon zwischen 2017 und 2021 weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

Das LSG überzeugte dieses Gutachten nicht. Unter anderem fehlte dem Gericht eine überzeugende Begründung dafür, dass die starken Einschränkungen bereits im entscheidenden Zeitraum bestanden hatten.

Einzelne schwere Phasen reichten dem Gericht nicht

Die Richter bestätigten zwar, dass der Mann psychisch erkrankt war. Es erkannte eine depressive Erkrankung mit psychotischen Symptomen,  eine schizoaffektive Störung sowie eine psychisch bedingte Essstörung.

Das Problem lag an anderer Stelle: Die Behandlungsunterlagen zeigten kein durchgehend gleich schweres Krankheitsbild.

Neben deutlich depressiven Phasen dokumentierten Ärzte wiederholt weitgehend unauffällige psychiatrische Befunde. Das Gericht sah deshalb einen schwankenden Krankheitsverlauf.

Aus einzelnen schweren Phasen ließ sich nach Ansicht des Senats nicht sicher ableiten, dass der Mann dauerhaft weniger als sechs Stunden täglich arbeiten konnte.

Auffällige Angaben erschwerten den Nachweis zusätzlich

Hinzu kamen Zweifel daran, wie zuverlässig sich die tatsächlichen Einschränkungen objektivieren ließen. Das Gericht sah Hinweise auf eine erhebliche Verstärkung beziehungsweise Überzeichnung von Beschwerden.

Das bedeutet nicht automatisch, dass das Gericht dem Mann eine Simulation seiner Erkrankungen vorwarf. Für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entsteht aber ein erhebliches Problem, wenn Gutachter nicht sicher unterscheiden können, welche Einschränkungen medizinisch objektivierbar sind und welche Angaben nicht zu den übrigen Befunden passen.

Bei einer Begutachtung brach der Kläger beispielsweise die Untersuchung frühzeitig ab und konnte verschiedene einfache Fragen kaum beantworten. Bei einer späteren, weiter entfernten Untersuchung machte er dagegen umfangreiche Angaben zu seiner Lebensgeschichte. Solche Unterschiede verstärkten die Zweifel des Gerichts.

Erwerbsminderung muss der Versicherte beweisen

Genau hier liegt die wichtigste Aussage des Urteils. Für eine Erwerbsminderungsrente reicht es nicht, dass eine Einschränkung möglich oder sogar wahrscheinlich erscheint.

Das Gericht muss sich davon überzeugen können, dass der Versicherte die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt. Eine volle Erwerbsminderung setzt grundsätzlich voraus, dass er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden schafft, gilt grundsätzlich als teilweise erwerbsgemindert. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt nach § 43 SGB VI rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Bleiben nach der Beweisaufnahme entscheidende Zweifel, trägt der Versicherte das Risiko, dass sich die Erwerbsminderung nicht beweisen lässt. Genau daran scheiterte der Kläger. (Fundstellensuche)

GdB 60 half bei der Erwerbsminderungsrente nicht

Der Versicherte hatte inzwischen außerdem einen Grad der Behinderung von 60. Er wollte deshalb die Schwerbehindertenakte in das Rentenverfahren einbeziehen lassen.

Das LSG sah dafür keinen ausreichenden Anlass. Der Kläger hatte nicht konkret benannt, welche entscheidende Tatsache sich gerade aus dieser Akte ergeben sollte. Außerdem hatte das Gericht den medizinischen Sachverhalt bereits mit fünf psychiatrischen Gutachten und zahlreichen Befunden aufgeklärt.

Vor allem gelten für Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente unterschiedliche Voraussetzungen. Ein GdB von 50, 60 oder sogar höher beweist deshalb keine Erwerbsminderung.

Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Bei der Erwerbsminderungsrente fragt die Rentenversicherung dagegen insbesondere, wie viele Stunden täglich jemand noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. (Fundstellensuche)

Auch Pflegegrad 2 und später Pflegegrad 3 retteten die Rente nicht

Dasselbe galt für die Pflegebedürftigkeit. Für den Kläger galt seit August 2019 Pflegegrad 2, später erhielt er Pflegegrad 3.

Auch daraus folgte für das LSG nicht automatisch ein eingeschränktes Erwerbsvermögen von weniger als sechs Stunden. Die Pflegeversicherung untersucht, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Das Rentenrecht stellt eine andere Frage: Wie lange kann der Versicherte noch einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen?

Deshalb kann ein Mensch einen Pflegegrad und einen hohen GdB besitzen und trotzdem keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben.

Eine zweite Falle war noch gefährlicher

Für den Kläger kam ein weiteres Problem hinzu. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente lagen bei ihm nur noch bis zum 30. November 2020 vor.

Grundsätzlich verlangt § 43 SGB VI, dass ein Versicherter in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen aufweist. Das bezeichnet die Rentenversicherung häufig als 3/5-Belegung.

Der Kläger hatte zuletzt bis November 2018 rentenrechtlich relevante Pflichtbeitragszeiten. Deshalb erfüllte er die erforderliche 3/5-Belegung nach den Berechnungen des Gerichts letztmals im November 2020.

Für ihn reichte es folglich nicht, wenn sich sein Gesundheitszustand erst später nachweisbar deutlich verschlechterte. Er musste beweisen, dass die Erwerbsminderung spätestens bis zum 30. November 2020 eingetreten war.

Genau diesen Nachweis konnte er nicht führen. (Fundstellensuche)

Spätere Verschlechterung kann deshalb zu spät kommen

Diese Konstellation birgt für Versicherte ein erhebliches Risiko. Wer längere Zeit keine Pflichtbeiträge mehr zahlt, kann nach und nach den Versicherungsschutz für eine neu eintretende Erwerbsminderung verlieren.

Eine später eindeutig feststellbare schwere Erkrankung hilft dann nicht unbedingt weiter. Entscheidend ist, ob die Erwerbsminderung bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren.

Im vorliegenden Fall spielte genau dieser zeitliche Nachweis eine zentrale Rolle.

Warum viele Diagnosen allein nicht reichen

Das Urteil zeigt außerdem, warum eine lange Diagnoseliste bei einer EM-Rente wenig über den Ausgang des Verfahrens sagt.

Entscheidend sind die konkreten funktionellen Folgen. Ein Gericht prüft deshalb nicht nur, welche Krankheiten Ärzte diagnostiziert haben. Es prüft vor allem, welche Tätigkeiten noch möglich sind, welche qualitativen Einschränkungen gelten und wie viele Stunden der Betroffene täglich noch arbeiten kann.

Beim Kläger erkannte das LSG durchaus zahlreiche Einschränkungen. Er sollte nur leichte und geistig einfache Arbeiten ausführen. Nacht- und Wechselschichten, Zeitdruck, Lärm, häufigen Publikumsverkehr, schwere Lasten, Leitern und Gerüste hielt das Gericht für ungeeignet.

Trotz dieser Einschränkungen konnte der Senat aber nicht feststellen, dass der Mann im entscheidenden Zeitraum weniger als sechs Stunden täglich arbeiten konnte. Damit fehlte der Nachweis einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung. (Fundstellensuche)

Das bereits gewonnene Urteil war am Ende wertlos

Das LSG Nordrhein-Westfalen hob das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 7. Oktober 2019 vollständig auf und wies die Klage ab. Die Revision ließ es nicht zu. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Damit verlor der Kläger seinen erstinstanzlich zugesprochenen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2021.

Das Urteil sagt allerdings nicht automatisch, dass der Mann bereits ausgezahlte Rentenbeträge zurückzahlen muss. Ob tatsächlich Zahlungen erfolgten und ob daraus Rückforderungen entstehen könnten, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. (Justiz NRW)

FAQ Reicht ein GdB von 60 für eine Erwerbsminderungsrente?

Nein. GdB und Erwerbsminderung folgen unterschiedlichen gesetzlichen Maßstäben. Entscheidend ist bei der EM-Rente vor allem das tägliche Leistungsvermögen.

Kann ein bereits gewonnenes Urteil zur EM-Rente noch aufgehoben werden?

Ja. Legt die Rentenversicherung erfolgreich Berufung ein, kann das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts ändern oder vollständig aufheben.

Warum waren die Pflichtbeiträge so wichtig?

Die Erwerbsminderung musste spätestens eintreten, solange der Kläger noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte. Eine erst später nachweisbare Verschlechterung konnte seinen Anspruch deshalb nicht retten.

Quellen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.07.2026 – L 4 R 938/19, https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2026/L_4_R_938_19_Urteil_20260703.html
Gesetze im Internet, § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html

Der Beitrag Erwerbsminderungsrente trotz 5 Gutachten abgelehnt – LSG hebt Urteil auf erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wohngeld und Schulden: Diese Änderung kann Betroffene ab 2027 sehr hart treffen

Die geplante Wohngeldreform 2027 enthält einen Punkt, der sich leicht überlesen lässt, aber erhebliche Folgen hätte: Künftig soll das Geld nur noch auf ein Bankkonto fließen.

Damit könnten Menschen ohne verfügbares Konto nicht mehr ausweichen. Das trifft diejenigen, die Schulden haben und mit Pfändung rechnen müssen. Aber auch, wer kein Girokonto praktisch nutzen kann, gerät in die Bredouille. Sozialverbände verlangen deshalb eine Härtefallregelung.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf bereits beschlossen, der Bundesrat noch nicht zugestimmt. Seit dem 14. August 2026 liegt er dem Bundesrat als Drucksache 474/26 vor. Die neuen Regeln sollen grundsätzlich am 1. Januar 2027 starten.

Das soll sich bei der Auszahlung ändern

Auch heute überweisen Wohngeldstellen die Leistung in der Regel im Voraus auf ein Konto. Noch gibt es rechtlich aber eine wesentliche Ausnahme: Die Behörde darf die Leistung an den Wohnsitz des Wohngeldempfängers übermitteln.

Diese Ausnahme soll jetzt wegfallen, und die Kontoüberweisung als einzige Option bleiben, um die Verwaltungzu entlasten. Probleme bekämen dann all jene, die nicht frei über ein Konto verfügen können.

Warum eine Kontopfändung zum Problem werden kann

Wer Schulden hat, besitzt häufig weiterhin ein Girokonto. Ein Gläubiger kann dieses Konto jedoch pfänden. Ohne ausreichenden Pfändungsschutz kann die Bank eingehende Beträge sperren.

Renten oder Sozialleistungen sind nicht vor diesem Zugriff geschützt. Betroffene können ihr Girokonto deshalb als Pfändungsschutzkonto einrichten.

Seit dem 1. Juli 2026 schützt dieses P-Konto automatisch 1.590 Euro pro Kalendermonat. Bei gesetzlichen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmten weiteren Leistungen kann sich der geschützte Betrag erhöhen.

Wohngeld löst keinen eigenen Freibetrag aus. Fließen bereits Rente, Lohn oder andere Einnahmen auf das Konto, kann das Wohngeld dazu führen, dass das Gesamtguthaben den geschützten Betrag überschreitet.

Denkbeispiel: Klaus verliert 150 Eurp

Klaus aus Fulda erhält monatlich 1.480 Euro Rente und zusätzlich 260 Euro Wohngeld. Insgesamt gehen also  1.740 Euro auf seinem Konto ein.

Hat Klaus eine laufende Kontopfändung und schützt sein P-Konto zunächst nur den Grundfreibetrag von 1.590 Euro, liegen 150 Euro darüber.

Das bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass der Gläubiger die 150 Euro endgültig erhält. Klaus kann möglicherweise einen höheren Freibetrag nachweisen oder individuell festsetzen lassen. Er muss sich darum jedoch kümmern, und bis dahin kann das Geld weg sein. .

Caritas verlangt ausdrücklich eine Härtefallregelung

Der Deutsche Caritasverband warnt vor dieser Gesetzesänderung: Eine Überweisung nur noch auf ein Konto könne bei Pfändungen und bei Trennungen Schwierigkeiten verursachen.

Die Caritas fordert deshal: In besonderen Lebenslagen müsse die Wohngeldstelle andere Zahlungswege möglich machen.

Auch der Sozialverband Deutschland kritisiert die geplante Änderung. Besonders gefährdete Menschen hätten zwar formal ein Konto, könnten darüber wegen Verschuldung jedoch teilweise nicht frei verfügen. Existenzsichernde Leistungen dürften nicht an solchen formalen Voraussetzungen scheitern.

Ein P-Konto schützt das Wohngeld nicht grenzenlos

Ein P-Konto schützt seit Juli 2026 zunächst automatisch 1.590 Euro monatlich. Unterhaltspflichten erhöhen den Schutz. Für die erste berücksichtigungsfähige Person kommt ein Betrag von 597,42 Euro hinzu, für weitere Personen gelten zusätzliche Erhöhungsbeträge.

Manche Erhöhungen berücksichtigt die Bank erst nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung. In besonderen Fällen kann außerdem das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde einen individuellen Freibetrag festsetzen.

Wer Wohngeld, Rente, Arbeitsentgelt oder andere Zahlungen auf demselben Konto erhält, sollte deshalb die Summe aller monatlichen Eingänge mit seinem tatsächlich geschützten P-Konto-Betrag vergleichen.

Auch eine Trennung kann die neue Regel erschweren

Eine plötzliche Trennung innerhalb eines Haushalts kann zum Problem beim Wohngeld werden. Läuft dieses weiter über das Konto eines Ehepartners und trennen sich beide, kann der andere Partner den Zugriff verlieren. Auch solche Situationen müssten bei einer Gesetzesänderung dringend beachtet werden, so die Caritas.

Wohngeld muss nicht zwingend auf das eigene Konto gehen

Die geplante Änderung bedeutet nicht, dass jeder Wohngeldberechtigte zwingend ein Konto auf den eigenen Namen benötigt. Schon das derzeitige Wohngeldgesetz erlaubt grundsätzlich ein Konto eines Haushaltsmitglieds.

Außerdem kann die Wohngeldstelle das Wohngeld unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 WoGG an ein anderes Haushaltsmitglied oder direkt an den Empfänger der Miete zahlen. Eine Direktzahlung an den Vermieter kann zwar helfen, hängt aber stark von den Umständen ab und ist keine Löstung.

Was Betroffene mit gepfändetem Konto jetzt prüfen sollten

Wer Wohngeld erhält und bereits Schulden hat, sollte zunächst prüfen, ob eine Kontopfändung besteht oder kurzfristig droht. In diesem Fall bietet ein P-Konto den wichtigsten Grundschutz.

Wer Kinder hat, Unterhalt leistet oder weitere Voraussetzungen erfüllt, sollte notwendige P-Konto-Bescheinigungen frühzeitig beschaffen.

Reicht der pauschale Schutz trotzdem nicht aus, solten Sie es mit einem Antrag auf einen individuell höheren Freibetrag  versuchen. Schuldnerberatungen und Verbraucherzentralen bieten Unterstützung.

Ändert sich die Bankverbindung, sollten Sie die Wohngeldstelle sofort informieren. Wer wegen einer Pfändung keinen sicheren Zahlungsweg sieht, kann zudem klären lassen, ob die Behörde das Wohngeld unmittelbar an den Vermieter zahlt.

Noch gilt die alte Wohngeldregel

Bis eine Gesetzesänderung in Kraft tritt gilt weiterhin § 26 WoGG in seiner bisherigen Fassung. Menschen ohne geeignetes Konto können deshalb grundsätzlich noch die gesetzlich vorgesehene Übermittlung an ihren Wohnsitz nutzen.

Die Bundesregierung will diese Möglichkeit zum 1. Januar 2027 abschaffen. Ob der Bundestag und der Bundesrat den Regierungsentwurf unverändert verabschieden, steht Ende August 2026 allerdings noch nicht fest.

FAQ: Wohngeld und Kontopfändung Muss ich ab 2027 zwingend ein eigenes Konto für Wohngeld besitzen?

Nach dem Regierungsentwurf soll das Wohngeld nur noch auf ein Konto fließen. Es muss aber nicht zwingend das eigene Konto sein; auch ein Konto eines Haushaltsmitglieds kann grundsätzlich infrage kommen.

Kann ein Gläubiger mein Wohngeld auf dem Konto pfänden?

Eine Kontopfändung kann den Zugriff auf eingehendes Wohngeld einschränken. Ein P-Konto schützt derzeit automatisch 1.590 Euro monatlich. Je nach Situation lässt sich der Freibetrag erhöhen.

Was sollte ich tun, wenn mein Konto bereits gepfändet ist?

Prüfen Sie den P-Konto-Schutz und Ihren tatsächlichen Freibetrag. Reicht dieser nicht, sollten Sie eine mögliche Erhöhung prüfen und frühzeitig Schuldnerberatung oder Verbraucherzentrale einschalten.

Quellen

Bundesregierung, „Wohngeld wird neu geordnet“, Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 (Bundesregierung)
Bundesrat, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, BR-Drucksache 474/26 vom 14. August 2026 (Bundestagszusammenfasser)
Deutscher Caritasverband, Stellungnahme zur Wohngeldreform vom 28./30. Juni 2026 (caritas.de)
Gesetze im Internet, § 26 Wohngeldgesetz (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 899 Zivilprozessordnung und Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (Gesetze im Internet)
Sozialverband Deutschland, Stellungnahme zum Referentenentwurf der Wohngeldreform vom 6. Juli 2026 (sovd-he.de)

 

Der Beitrag Wohngeld und Schulden: Diese Änderung kann Betroffene ab 2027 sehr hart treffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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KW 35: Die Woche, in der die Räume für die Zivilgesellschaft enger werden

netzpolitik.org - 29. August 2026 - 8:34

Die 35. Kalenderwoche geht zu Ende. Wir haben 20 neue Texte mit insgesamt 161.008 Zeichen veröffentlicht. Willkommen zum netzpolitischen Wochenrückblick.

Liebe Leser:innen,

der Begriff „Shrinking Spaces“ beschreibt, wie Räume für die kritische Zivilgesellschaft immer enger werden. Früher wurden in diesem Zusammenhang vor allem Länder wie Ungarn, die Türkei oder Kasachstan genannt. Oder Russland, Äthiopien und Venezuela.

In der Regel werden die Räume für die Zivilgesellschaft enger, weil lokale Regierungen der Zivilgesellschaft das Leben schwer machen. Das kann über das Gemeinnützigkeitsrecht gehen, über „Agenten-Gesetze“, die ausländisches Geld für die Zivilgesellschaft verbieten, über Einschüchterungen und Klagen oder über die Einschränkung des Versammlungsrechts. Es gibt zahllose Möglichkeiten, die Regierungen nutzen, um sich kritischer Stimmen zu entledigen oder diesen zumindest Steine in den Weg zu legen. Auch in Deutschland.

Derzeit lässt sich aber noch eine andere Stoßrichtung bei den Shrinking Spaces beobachten: Die rechtsradikale Trump-Regierung greift von außen in die Zivilgesellschaften anderer Länder ein, um diese zu kriminalisieren, zu stören, zu behindern und zu schwächen. Ziel der rechten Regierung ist hierbei vor allem der politisch linke Teil der Zivilgesellschaft.

Beispiele für das Eingreifen der USA in die deutsche Zivilgesellschaft waren zuletzt die Sanktionen gegen HateAid, bei denen Akteurinnen der NGO mit einem Reiseverbot belegt wurden, oder die Einstufung der Antifa-Ost – was immer das auch sein soll – als Terrorgruppe. Letzteres hatte zur Folge, dass der Rechtshilfegruppe „Rote Hilfe“ Bankkonten gesperrt wurden, weil die Banken offenbar Angst hatten, in den Strudel der US-Sanktionen zu geraten.

Freiheiten in Gefahr

Nun hat die US-Regierung zu einem weiteren Schlag angesetzt. Im Visier ist ein linkes Internetkollektiv aus Italien, das seit einem Vierteljahrhundert Internetservices und Webseiten für Tausende politische Gruppen aus ganz Europa zur Verfügung stellt. Mehr als 10.000 politische Blogs und 1.500 Webseiten nutzen die kostenlosen Dienste des spendenfinanzierten Kollektivs.

Seit 2001 hat das Kollektiv politischen Gruppen und Initiativen eine Präsenz im Netz ermöglicht und damit Bewegungsgeschichte geschrieben. In den Archiven lassen sich Debatten, Proteste und Ereignisse aller Art nachvollziehen, ein Füllhorn an politischer Aktivität und gesellschaftlicher Auseinandersetzung  – unabhängig davon, wie man persönlich zu den einzelnen Gruppen steht.

Am Mittwoch hat die US-Regierung das Internetkollektiv Autistici/Inventati zu einer Terrorgruppe deklariert, samt den dazugehörigen Sanktionen. Seit Freitag sind die unter einer .org-Domain gehosteten Services nicht mehr erreichbar, offenbar weil die zuständige Domainverwaltung kalte Füße bekommen hat.

So schnell geht es! So schnell werden Tausende politische Gruppen durch den Eingriff der US-Regierung Opfer haltloser Terroranschuldigungen. So schnell kann eine Regierung Webseiten ausradieren – ohne ein einziges Verfahren geführt zu haben, ohne einen einzigen Beweis vorgelegt zu haben, ohne einen einzigen Server zu beschlagnahmen.

Man muss nicht besonders links sein, um diese Angriffe auf die Meinungsfreiheit, Handlungsfähigkeit und politische Unabhängigkeit europäischer Zivilgesellschaften zu verurteilen. Hier werden Räume der politischen und pluralen Auseinandersetzung attackiert, verengt und zerstört. Die USA agieren hier als Unterstützer rechtsradikaler Bewegungen und Parteien in Europa, die diese Attacken selbst politisch nicht durchsetzen können.

Es geht bei der Sache um mehr als um ein kleines linkes italienisches Internetkollektiv. Denn am Ende verliert bei solchen Methoden nicht nur ein Teil der Zivilgesellschaft Internetservices und Webseiten, sondern wir als europäische Gesellschaften ein Stück Freiheit, Unabhängigkeit und Demokratie. Das dürfen wir nicht zulassen.

Kameras prüfen, ob du artig bist.

Da werden wir unbequem. Mit deiner Unterstützung.

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Es grüßt Euch besorgt und wütend

Markus Reuter

Breakpoint: Aufruf zu digitalem Ungehorsam

Überwachung ist ein mächtiger Zensor, der uns gehorsam werden lässt. Selbst dann, wenn sie gar nicht stattfindet. Deshalb ist jetzt die Zeit für mehr Kritik und Aufmüpfigkeit. Von Carla Siepmann –
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Verhaltensscanner in Berlin: Jetzt beginnt die automatisierte Überwachung

Am Kottbusser Tor in Berlin werden seit Sonntag rund 30 Überwachungskameras installiert und an ein KI-System angeschlossen, das prüft, wer artig ist und wer nicht. Weitere Areale sollen folgen. Menschen, die sich regelmäßig am Kotti aufhalten, sind von dem Überwachungsprojekt überrascht. Von Martin Schwarzbeck –
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Verhaltensscanner in Berlin: Harte Kritik an der KI-Überwachung

Am Sonntag begann die Installation von Kameras, mit denen die Berliner Polizei die automatisierte Verhaltensanalyse einführen will. An dem Überwachungsprojekt gibt es massive Kritik aus Nachbarschaft, Wissenschaft und Politik. Von Martin Schwarzbeck –
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Kriminalitätsbelastung in Berlin: Problematisches Herrschaftswissen

Ob Gegenden in Berlin mit Videokameras und Verhaltensscanner überwacht werden dürfen, hängt davon ab, ob sie als kriminalitätsbelastet gelten. Die Datengrundlage zur Einstufung ist allerdings Herrschaftswissen. Ein Zahlendreher der Polizei zeigt, wie problematisch das ist. Von Martin Schwarzbeck –
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Überwachung im ÖPNV: Mit dieser Realsatire führte Bremen Verhaltensscanner ein

Die Bremer Straßenbahn AG wollte eigentlich gar keine automatisierte Verhaltenskontrolle, das System war nur gerade im Angebot. Ohne Plan und Ahnung von Persönlichkeitsrechten startete der Einsatz. Die Datenschutzaufsicht hat grundsätzliche Bedenken. Von Rika Baack, Martin Schwarzbeck –
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Erzwungene „Grenzpartnerschaft“: Abkommen zum US-Datenzugriff auf der Zielgeraden

Die USA fordern von Partnerstaaten weitreichenden Zugriff auf deren Polizeidatenbanken, die EU-Kommission verhandelt dazu ein Rahmenabkommen. Nun liegt ein neuer Entwurf vor. Max Schrems kritisiert die enthaltenen Regelungen. Von Matthias Monroy –
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Kritik an Deutschland-App: Menschenzentrierte Verwaltung statt vorgeschaltetem Chatbot

Bürger:innen sollen einen zentralen Zugang zur Verwaltung bekommen, und zwar mit der Deutschland-App. Digitalminister Karsten Wildberger setzt dabei auf generative KI. Der Koalitionspartner kritisiert, dass der Chatbot die Probleme der Verwaltungsdigitalisierung nicht löst, so ein internes Positionspapier der SPD, das wir veröffentlichen. Von Esther Menhard –
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Brasilianische Präsidentschaftswahl: Facebook lässt Wahlwerbung mit Desinformation zu

Amnesty International hat erfolgreich getestet, dass Facebook Wahlwerbung mit Falschinformationen in Brasilien ausspielen würde. Das Unternehmen würde damit gegen eigene Regeln und brasilianische Gerichtsbeschlüsse verstoßen. Von Rika Baack –
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LinkedIn, Etsy, Roblox: Wer dein Gesicht scannt, wenn du dich online verifizierst

Beim Verifizieren des eigenen Profils oder Alters auf vertrauten Plattformen geben Nutzende sensible biometrische Informationen an dritte Unternehmen weiter. Eines dieser Unternehmen ist das US-amerikanische Persona, dessen Prüfungen weit über bloße Identitätskontrollen hinausgehen. Von Timur Vorkul –
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Smart Glasses: Petition gegen „Spanner-Brillen“ sammelt mehr als 180.000 Unterschriften

Der Protest gegen Smart Glasses nimmt Fahrt auf. Eine Petition fordert das Verbot solcher Überwachungsbrillen, die heimliches Filmen ermöglichen – und mit denen schon jetzt Menschen belästigt werden. Von Markus Reuter –
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Jetzt abonnieren Postident mit AutoID: Deutsche Post trainiert ihre KI mit Ausweisfotos

Um sich online auszuweisen, können Kund:innen das Postident-Verfahren nutzen. Bei einer der Varianten sollen sie ihre Daten für KI-Training freigeben. Laut Deutscher Post ist das freiwillig, doch Nutzer:innen sehen das anders. Von Esther Menhard –
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Schattendatenbank: Datenschützer mahnen Schufa ab

Die Schufa hält eine Schattendatenbank mit veralteten Daten über Millionen von Menschen vor. Dagegen wehrt sich jetzt die Datenschutzorganisation noyb mit einer Abmahnung – und der Vorbereitung einer möglichen Sammelklage. Von Markus Reuter –
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Sicherheitsforscher:innen, die auf eigene Faust Lücken in IT-Systemen entdecken und diese verantwortungsbewusst melden, können schnell in die Bredouille geraten. Nun legt die Gesellschaft für Informatik ein Papier dazu vor, wie die überfällige Reform des Computerstrafrechts endlich gelingen könnte. Von Tomas Rudl –
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Polizeigesetz Niedersachsen: „Das vergiftet alles“

Rot-Grün will mit dem neuen Polizeigesetz in Niedersachsen hochinvasive Überwachungsmaßnahmen erlauben. Am Donnerstag diskutierte der Innenausschuss des Landtages darüber. Opposition sucht man im Parlament vergeblich, doch nun formiert sich Widerstand aus der Zivilgesellschaft. Von Martin Schwarzbeck –
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Jugendschutz im Sonderangebot: Meta kauft sich frei

Vor Gericht hätten mehrere US-Bundesstaaten ein historisches Urteil zum Schutz junger Menschen erstreiten können. Stattdessen haben sie sich auf einen halbgaren Deal mit Meta eingelassen. Neben vielen Milliarden US-Dollar bringt er Jugendschutz mit Ablaufdatum. Ein Kommentar. Von Sebastian Meineck –
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KI-Befugnisse in Thüringen: Polizeigewerkschaft kritisiert Polizeigesetz

Normalerweise freuen sich Polizist*innen über erweiterte Befugnisse. Doch das geplante Thüringer Polizeigesetz geht selbst der dortigen Gewerkschaft der Polizei zu weit. Sie warnt vor den Folgen von KI-gestützter Überwachung und fordert klare Beschränkungen. Von Martin Schwarzbeck –
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Autistici/Inventati: USA sanktionieren italienisches Internetkollektiv

Die USA setzen ihren Kampf gegen linke zivilgesellschaftliche Projekte in Europa fort. Nun hat es das bekannte Internetkollektiv Autistici/Inventati getroffen. Das wehrt sich gegen die Vorwürfe und Sanktionen. Von Markus Reuter –
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Polizeigesetz Thüringen: „Haben, haben, haben – und dann schauen, was passiert“

Im Innenausschuss von Thüringen hat eine Reihe von Expert*innen das geplante Polizeigesetz massiv kritisiert. Gleichzeitig fand vor der Tür eine Kundgebung gegen die umfassenden Überwachungsbefugnisse statt, die damit erlaubt werden sollen. Von Martin Schwarzbeck –
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Interaktive Karte: An diesen Orten sollen bundesweit neue Rechenzentren entstehen

Die Bundesregierung legt nicht offen, wo bundesweit neue Rechenzentren gebaut werden sollen, obwohl diese schwerwiegende Folgen für Umwelt und Gesellschaft haben. Das Projekt Heiße Luft hat nun eine Übersichtskarte der Standorte veröffentlicht. Sie zeigt auch, wo sich Protest regt. Von Rika Baack –
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Berliner Polizeigesetz: Linke und Grüne ziehen vor den Verfassungsgerichtshof

Nach der Verschärfung des Berliner Polizeigesetzes durch CDU und SPD lassen Linke und Grüne das Gesetz jetzt vom Verfassungsgerichtshof prüfen. Der Antrag zielt gegen öffentliche KI-Videoüberwachung, biometrischen Massenabgleich im Netz, Training von KI-Systemen mit Polizeidaten, automatisierte Datenanalyse und den Einsatz von Staatstrojanern. Von Denis Glismann –
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Kategorien: Externe Ticker

Großer Lauschangriff im Wartezimmer: Der Verfassungsschutz soll jetzt auch Arztpraxen abhören dürfen

Innenminister Alexander Dobrindt will Verfassungsschutz (VS) und Bundesnachrichtendienst (BND) zu „echten Geheimdiensten“ ausbauen. Seine Pläne bedeuten einen Rückfall in totalitäre Zeiten – eben weil sie fast unbegrenzte Machtbefugnisse vorsehen. Die Dienste sollen nicht mehr nur Informationen beschaffen, sondern selbst zu Akteuren werden. Dazu gehört nunmehr sogar die dreiste Aushöhlung der ärztlichen Schweigepflicht – infolge der vorgesehenen Befugnis, […]

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Kategorien: Externe Ticker

Die Kosten für den Ausbau des Stromnetzes auf Netto-Null-Energie steigen rasant an.

Aufmacher: https://www.telegraph.co.uk/business/2026/08/21/net-zero-grid-upgrade-costs-spiralling-out-of-control-edf/

Not a lot of people know, Paul Homewood, Mit Dank an Doug Brodie

Ein weiterer Sargnagel!

Der französische Energiekonzern, der die britischen Atomkraftwerke betreibt, teilte mit, dass sich die Baukosten eines 70 Milliarden Pfund teuren Programms zur Modernisierung des Stromnetzes verdreifacht hätten und damit die ursprünglichen Prognosen weit überstiegen.

Der Energieversorger warnte, dass die mit dem Betrieb des britischen Hochspannungs-Übertragungssystems beauftragten Unternehmen von  einer rasant steigenden Inflation  und langwierigen Verzögerungen bei der Auftragsvergabe betroffen seien.

Steigende Preise bedeuten, dass das Ziel der Labour-Partei, bis zum Ende des Jahrzehnts zu dekarbonisieren – im Rahmen des von Ed Miliband, dem ehemaligen Energieminister, entworfenen Clean-Power-Plans 2030 – Milliarden mehr kosten könnte als erwartet, wovon ein Großteil in Form höherer Rechnungen an die Haushalte weitergegeben werden wird .

Offizielle Stellen schätzten zuvor, dass die Modernisierung des Stromnetzes in den nächsten fünf Jahren mindestens 70 Milliarden Pfund kosten würde, wobei die zusätzlichen Abgaben die durchschnittlichen jährlichen Stromrechnungen von 44 auf 105 Pfund erhöhen würden.

Die Warnung von EDF deutet darauf hin, dass der endgültige Betrag noch höher ausfallen könnte.

Die für die „große Netzmodernisierung“ verantwortlichen Unternehmen sind National Grid, dass das Übertragungsnetz in England und Wales betreibt, sowie Scottish Power und SSE in Nordschottland.

Die Verbesserungen sind notwendig, um neue Windparks anzuschließen, Stromleitungen zu verstärken und das Stromnetz für den stark steigenden Strombedarf durch Technologien wie Wärmepumpen und Elektroautos vorzubereiten.

EDF erklärte, sie unterstütze die Modernisierung des Netzes, warnte aber davor, dass das Vorhaben für 2030 mittlerweile so teuer sei, dass das gesamte Projekt neu geprüft werden müsse.

Josh Buckland, der politische Direktor von EDF, und Matthew Ball, der Netzmanager, warnten in einem Blogbeitrag: „Wir schätzen, dass die Kosten seit den ersten Prognosen des Übertragungsnetzbetreibers um das Zwei- bis Dreifache gestiegen sind – basierend auf einer Analyse der Dokumente von Ofgem selbst.“

Sie fügten hinzu: „Die Anschlüsse verzögern sich  zunehmend. Unsere eigenen Projekte verzeichnen eine durchschnittliche Anschlussverzögerung von zwei Jahren, im schlimmsten Fall sogar über fünf Jahre.“

Simon Gallagher, Geschäftsführer von UK Networks Services, einem Unternehmen, das Netzanschlüsse für Firmen verwaltet, sagte, dass Clean Power 2030 „in der derzeitigen Form nicht erreichbar“ sei.

Er fügte hinzu: „Diejenigen, die seine Ziele unterstützen, einschließlich uns, glauben, dass die Pläne zu schnell und zu teuer sind.“

Die ganze Geschichte  finden Sie hier .

Ignorieren Sie die schwindende Unterstützung für Netto-Null, fordert ein Berater des Energieministers die Labour-Partei auf.

Der Klimawandel mobilisiert weiterhin seine Anhänger, behauptet Jeevun Sandhera , ein Abgeordneter der Labour Party, inmitten wachsender Spannungen über die Ausrichtung der Partei.

 

Ein wichtiger Berater des Energieministers hat die Labour-Partei dringend aufgefordert, die schwindende öffentliche Unterstützung für Netto-Null zu ignorieren, und betont, dass ihre Gegner „uns nicht unterstützen und dies auch nie tun werden“.

Jeevun Sandher, der parlamentarische Privatsekretär von Energieminister Miatta Fahnbulleh, teilte seinen Kollegen mit, dass die Förderung grüner Politik ihnen helfen würde, die nächste Wahl zu gewinnen.

Umfragen zeigen einen Rückgang der Zustimmung zu Netto-Null-Emissionen unter den Labour-Wählern, aber einen deutlich stärkeren Rückgang unter den Wählern der Konservativen und der Reformpartei.

Herr Sandher sagte: „Unsere Wähler sehen unseren Planeten brennen und unsere Wähler verstehen die Notwendigkeit, etwas dagegen zu unternehmen.“

„Die Unterstützung für Netto-Null ist insgesamt gesunken, was jedoch auf den Rückgang der Zustimmung durch eingefleischte Reform- und konservative Wähler zurückzuführen ist, die uns nicht unterstützen und es auch nie tun werden.“

https://www.telegraph.co.uk/business/2026/08/17/right-wingers-fuelling-net-zero-backlash-fahnbulleh/

Ich dachte, wir hätten vor Jahren die Lektion gelernt, dass Infrastrukturprojekte ausnahmslos viel mehr kosten als ursprünglich budgetiert und doppelt so lange dauern!

Man sollte auch bedenken, dass diese 70 Milliarden Pfund nur die erste Tranche der für Netto-Null-Emissionen notwendigen Netzausbauten darstellen. NESO hat bereits erklärt, dass weitere 89 Milliarden Pfund „über“ 2030 hinaus investiert werden müssen.

Darüber hinaus kommen die wirklich erschreckenden Kosten für die Modernisierung unseres gesamten lokalen Niederspannungsverteilungssystems hinzu, damit es eine Verdopplung des Strombedarfs bei dezentraler Einspeisung bewältigen kann.

Im Juli berichtete der  Telegraph, dass OFGEM bereits mit Forderungen nach erheblichen Ausgabenerhöhungen für den Bau neuer Stromleitungen konfrontiert sei, nachdem ein weltweiter Ausrüstungsmangel zu Verzögerungen und höheren Kosten geführt hatte. Eine Verdreifachung der Budgets wurde in Erwägung gezogen.

https://wattsupwiththat.com/2026/08/24/net-zero-grid-upgrade-costs-spiralling-out-of-control/

 

Der Beitrag Die Kosten für den Ausbau des Stromnetzes auf Netto-Null-Energie steigen rasant an. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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PYD fordert verfassungsrechtliche Anerkennung der Kurd:innen in Syrien

Die Partei der Demokratischen Einheit (PYD) hat die jüngsten politischen Entwicklungen in Syrien als wichtige Schritte bezeichnet, zugleich aber weitergehende verfassungsrechtliche Garantien für die kurdische Bevölkerung gefordert. In einer schriftlichen Erklärung begrüßte die PYD insbesondere die Schritte zur Integration der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) in staatliche Strukturen sowie die jüngsten Entscheidungen zur kurdischen Sprache. Diese Entwicklungen seien für den Aufbau eines neuen Syriens von Bedeutung, stellten jedoch noch keine umfassende Lösung der kurdischen Frage dar.

„Die kurdische Frage ist eine grundlegende Frage“

„Diese Entwicklungen sind positive und wichtige Schritte, aber sie reichen nicht aus“, erklärte die PYD. „Die kurdische Frage in Syrien ist eine grundlegende Frage, und die Rechte des kurdischen Volkes müssen untrennbarer Bestandteil der verfassungsrechtlichen und politischen Struktur des neuen Syriens sein.“ Die Beteiligung der Kurd:innen am Aufbau staatlicher Institutionen sowie am politischen, militärischen, administrativen und kulturellen Leben sei keine Gefahr für die Einheit des Landes. Im Gegenteil könne sie nach Auffassung der PYD die Stabilität und den gesellschaftlichen Zusammenhalt Syriens stärken.

Eigener Status der YPJ soll berücksichtigt werden

Besondere Bedeutung misst die PYD der Zukunft der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) bei. Auch ihre Einbindung in offizielle Strukturen müsse geregelt werden, dürfe jedoch nicht losgelöst von der gesellschaftlichen und politischen Stellung der Frauen erfolgen. „Die Form der Integration muss die Rolle und den Status der Frauen beim Aufbau des neuen Syriens widerspiegeln“, erklärte die Partei. Die Forderung erhält vor dem Hintergrund der derzeitigen Verhandlungen über die Zukunft der YPJ zusätzliches Gewicht. Zuletzt war eine Eingliederung als besondere Einheit in staatliche Strukturen Gegenstand der Gespräche mit Damaskus; eine endgültige Regelung steht bislang aus.

Kurdische Rechte in neuer Verfassung verankern

Als entscheidenden nächsten Schritt nennt die PYD die neue syrische Verfassung. Darin müsse die Existenz des kurdischen Volkes ausdrücklich anerkannt werden. „Die neue Verfassung Syriens muss das kurdische Volk eindeutig als ein gemeinschaftliches Volk in Syrien anerkennen sowie die kurdische Sprache und die politischen, kulturellen und nationalen Rechte des kurdischen Volkes gewährleisten“, heißt es in der Erklärung. Auf dieser Grundlage müsse eine tatsächliche Partnerschaft aller gesellschaftlichen Bestandteile Syriens geschaffen werden. Die PYD fordert damit, die derzeitigen institutionellen Vereinbarungen durch dauerhafte verfassungsrechtliche Garantien abzusichern. Das neue Syrien müsse auf Demokratie, gesellschaftlicher Teilhabe und der Anerkennung seiner unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen beruhen. „Erst eine solche Ordnung kann die Grundlage für eine wirkliche Partnerschaft und ein starkes Syrien bilden, das durch seine Vielfalt und all seine Völker und Gemeinschaften bereichert wird.“

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/mazlum-abdi-zum-berater-des-syrischen-prasidenten-ernannt-52542 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/kurdischunterricht-erhalt-in-syrien-offiziellen-status-52541 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/mazlum-abdi-verkundet-auflosung-der-qsd-als-eigenstandige-militarstruktur-52526 https://deutsch.anf-news.com/frauen/sonderstatus-fur-ypj-innerhalb-des-syrischen-innenministeriums-im-gesprach-52534

 

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Neue Grundsicherung-Auszahlung im August: Wann jetzt das Geld kommt

Ende August steht die nächste Auszahlung des Grundsicherungsgeldes an. Das Geld, das jetzt überwiesen wird, ist bereits für September 2026 bestimmt und soll am Montag, 31. August 2026, auf dem Konto verfügbar sein.

Eine Gutschrift am letzten Augusttag ist keine verspätete August-Leistung und auch keine Sonderzahlung. Der Grund dafür ist die gesetzliche Vorauszahlung der Leistungen nach dem SGB II.

Grundsicherung für September kommt am 31. August 2026

Der 1. September 2026 fällt auf einen Dienstag. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt, dass das vom Jobcenter überwiesene Geld in der Regel einen Kalendertag vor dem jeweiligen Leistungsmonat zur Verfügung steht.

Für September ergibt sich daraus Montag, der 31. August 2026, als erwarteter Auszahlungstermin. Manche Empfängerinnen und Empfänger können die Buchung abhängig vom Zahlungslauf ihres Jobcenters und ihrer Bank bereits am Freitag, 28. August, sehen.

Auf eine frühere Gutschrift lässt sich jedoch kein allgemeiner Anspruch stützen. Wer am Freitag noch keinen Zahlungseingang feststellt, muss deshalb nicht von einer ausgebliebenen Leistung ausgehen.

Warum die September-Leistung noch im August überwiesen wird

Das Grundsicherungsgeld wird nicht nach Ablauf des Monats gezahlt. Nach § 42 Absatz 1 SGB II werden die Leistungen monatlich im Voraus erbracht, damit Miete, Strom und Lebensunterhalt zu Beginn des neuen Monats finanziert werden können.

Der Buchungstag und der Leistungsmonat dürfen daher nicht verwechselt werden. Die Zahlung vom 31. August deckt den Bedarf für September; eine weitere reguläre Überweisung Anfang September ist nicht vorgesehen.

Eine vollständige Übersicht bietet der Beitrag zu den Auszahlungsterminen des Grundsicherungsgeldes im Jahr 2026. Dort können Leistungsbeziehende auch die folgenden Monatswechsel prüfen.

Die nächsten Auszahlungstermine im Überblick

Die Termine orientieren sich daran, dass das Geld vor Beginn des neuen Leistungsmonats verfügbar sein soll. Wochenenden und Feiertage können dazu führen, dass die technische Überweisung früher angestoßen wird.

Leistungsmonat Voraussichtliche Verfügbarkeit Wochentag September 2026 31. August 2026 Montag Oktober 2026 30. September 2026 Mittwoch November 2026 30. Oktober 2026 Freitag Dezember 2026 30. November 2026 Montag

Der Tag, an dem das Jobcenter den Auftrag erteilt, muss nicht mit dem Zeitpunkt übereinstimmen, an dem die Buchung im Onlinebanking erscheint. Auch die Wertstellung kann je nach Kreditinstitut erst in einem späteren Buchungslauf sichtbar werden.

Der neue Name ändert nichts am Zahlungsrhythmus

Seit dem 1. Juli 2026 hat das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld abgelöst. Für die monatliche Vorauszahlung hat der Namenswechsel keine neue Frist geschaffen.

Auch bereits erlassene Bescheide bleiben nach den Informationen der Bundesagentur grundsätzlich gültig. Leistungsberechtigte müssen allein wegen der Umbenennung keinen neuen Antrag stellen.

Endet der im Bescheid genannte Bewilligungszeitraum, ist allerdings ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich. Seit Juli müssen Antragstellende dabei zusätzliche Angaben beachten, die im Beitrag zur Änderung beim Weiterbewilligungsantrag erläutert werden.

Warum die Zahlung trotz festem Termin fehlen kann

Ein fehlender Zahlungseingang hat nicht immer mit der Banklaufzeit zu tun. Häufig ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, der Weiterbewilligungsantrag wurde noch nicht entschieden oder eine geänderte Bankverbindung ist beim Jobcenter nicht richtig hinterlegt.

Auch eine vorläufige Zahlungseinstellung kann die Ursache sein. Unter welchen engen Voraussetzungen das Jobcenter laufende Leistungen zurückhalten darf, erklärt der Beitrag „Grundsicherung gestoppt: Dafür braucht das Jobcenter jetzt keinen Bescheid“.

Betroffene sollten zunächst das Enddatum ihres Bewilligungsbescheids, die Höhe der bewilligten Zahlung und die hinterlegte IBAN prüfen. Danach sollte das Jobcenter gefragt werden, ob die Zahlung angewiesen wurde und für welchen Tag die Wertstellung vorgesehen ist.

Was bei einem leeren Konto zu tun ist

Fehlt das Geld am erwarteten Termin, sollte die Nachfrage beim Jobcenter nachweisbar erfolgen. Ein aktueller Kontoauszug, der Bewilligungsbescheid und der Nachweis über einen rechtzeitig gestellten Weiterbewilligungsantrag helfen bei der schnellen Klärung.

Ist der Anspruch dem Grunde nach geklärt und dauert nur die Berechnung der Höhe länger, kann ein Vorschuss nach § 42 SGB I in Betracht kommen. Bei einer wahrscheinlich bestehenden Berechtigung kann außerdem eine vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II verlangt werden.

Bei akuter Mittellosigkeit müssen Betroffene nicht mehrere Monate abwarten. Weitere Hinweise zu Vorschuss, vorläufiger Bewilligung und gerichtlichem Eilrechtsschutz enthält der Ratgeber „Jobcenter lässt sich Zeit – Dann helfen Vorschuss und Untätigkeitsklage“.

Grundsicherung und Arbeitslosengeld nicht verwechseln

Die Zahlung des Grundsicherungsgeldes folgt einem anderen Rhythmus als das Arbeitslosengeld I. Während das Jobcenter für den kommenden Monat im Voraus zahlt, wird Arbeitslosengeld für den abgelaufenen Monat nachträglich überwiesen.

Arbeitslosengeld für August 2026 wird deshalb am Dienstag, 1. September 2026, fällig. Wer Ende August auf eine Zahlung wartet, sollte daher zuerst prüfen, welche Leistung bewilligt wurde.

Praxisbeispiel: Die Buchung am Montag ist pünktlich

Martina erhält Grundsicherungsgeld und sieht am Freitag, 28. August 2026, noch keine neue Buchung auf ihrem Konto. Da ihr Bewilligungsbescheid bis Dezember läuft und die IBAN unverändert ist, wartet sie den regulären Buchungstag ab.

Am Montag, 31. August, wird die Zahlung gutgeschrieben. Das Geld ist für September bestimmt und kann für die am 1. September fällige Miete genutzt werden; Anfang September folgt keine weitere Monatszahlung.

Fragen und Antworten zur Grundsicherung-Auszahlung im August Wann kommt das Grundsicherungsgeld für September 2026?

Die Zahlung soll am Montag, 31. August 2026, auf dem Konto verfügbar sein. Abweichungen bei der sichtbaren Buchung können durch den Zahlungslauf des Jobcenters oder der Bank entstehen.

Kann das Geld schon am 28. August auf dem Konto sein?

Ja, einzelne Jobcenter können die Zahlung früher anweisen und manche Banken buchen schneller. Eine Gutschrift am Freitag ist jedoch keine zusätzliche Leistung, sondern bereits das Geld für September.

Warum wird die September-Leistung im August gezahlt?

Leistungen nach dem SGB II werden monatlich im Voraus erbracht. Das Geld soll zu Beginn des Bedarfsmonats für Miete, Energie und Lebensunterhalt bereitstehen.

Kommt Anfang September noch eine zweite Zahlung?

Nein, die Ende August gutgeschriebene Summe ist die reguläre Monatsleistung für September. Eine zweite planmäßige Zahlung für denselben Monat gibt es nicht.

Was sollte ich tun, wenn am 31. August kein Geld da ist?

Prüfen Sie den Bewilligungszeitraum, Ihre IBAN und mögliche Schreiben des Jobcenters. Fragen Sie danach beim Jobcenter nach der Zahlungsanweisung und weisen Sie bei einem leeren Konto ausdrücklich auf Ihre akute Notlage hin.

Ändert der Wechsel vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld den Auszahlungstermin?

Nein, die Leistung wird weiterhin im Voraus gezahlt. Laufende Bescheide bleiben grundsätzlich bestehen, solange der darin genannte Bewilligungszeitraum noch nicht beendet ist.

Quellen: Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Auszahlung und Dauer; § 42 SGB II.

Der Beitrag Neue Grundsicherung-Auszahlung im August: Wann jetzt das Geld kommt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Jahrgang 1965: Abschlagsfreie Rente vor dem Aus – was jetzt gilt

Für den Geburtsjahrgang 1965 wird die Rentenplanung zur Rechnung mit zwei Rechtsständen. Nach dem heute geltenden Gesetz ist die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren ab 65 weiterhin ohne Abschlag möglich.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt jedoch, diesen vorgezogenen Rentenzugang ohne Kürzung abzuschaffen. Die Bundesregierung will die Vorschläge zügig in ein Gesetz überführen, hat aber noch nicht entschieden, welche Übergangsregeln gelten und ob der Jahrgang 1965 betroffen sein wird.

Wer mit 63 aufhören möchte, muss schon nach der heutigen Regelung mit einer lebenslangen Kürzung von 14,4 Prozent rechnen. Der Ausdruck „Rente mit 63“ führt deshalb gerade bei den 1965 Geborenen leicht in die Irre.

Was für den Jahrgang 1965 derzeit gesetzlich gilt

Der Jahrgang 1965 erreicht die reguläre Altersgrenze mit 67 Jahren. Für die Regelaltersrente genügen grundsätzlich fünf Versicherungsjahre, einen Abschlag gibt es bei diesem Rentenbeginn nicht.

Mit wenigstens 35 Versicherungsjahren ist ein früherer Start ab 63 möglich. Jeder Monat vor dem 67. Geburtstag kostet 0,3 Prozent der Bruttorente, sodass beim frühesten Beginn 48 Monate und damit 14,4 Prozent zusammenkommen.

Eine andere Rentenart steht Versicherten mit 45 anrechenbaren Jahren offen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beginnt für den Jahrgang 1965 nach geltendem Recht mit 65 und wird nicht gekürzt, wie auch die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Rentenweg nach geltendem Recht Voraussetzung Frühester Beginn für Jahrgang 1965 Abschlag beim frühesten Beginn Regelaltersrente 5 Versicherungsjahre 67 Jahre 0 Prozent Altersrente für langjährig Versicherte 35 Versicherungsjahre 63 Jahre 14,4 Prozent Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 anrechenbare Jahre 65 Jahre 0 Prozent Altersrente für schwerbehinderte Menschen GdB ab 50 und 35 Versicherungsjahre 62 Jahre 10,8 Prozent

Bei der Schwerbehindertenrente ist ein Beginn mit 65 ohne Kürzung möglich. Wer sie bereits mit 62 bezieht, geht drei Jahre früher und verliert deshalb dauerhaft 10,8 Prozent.

Warum die „Rente mit 63“ für 1965 Geborene keine abschlagsfreie Rente ist

Die Bezeichnung „Rente mit 63“ stammt aus der Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Jahr 2014. Abschlagsfrei mit genau 63 konnten nur bestimmte ältere Geburtsjahrgänge in den Ruhestand gehen.

Für spätere Jahrgänge wurde die Altersgrenze stufenweise angehoben. Seit dem Jahrgang 1964 liegt sie bei 65, weshalb die 45 Versicherungsjahre dem Jahrgang 1965 keinen abschlagsfreien Rentenstart mit 63 eröffnen.

Mit 63 bleibt nur die Altersrente für langjährig Versicherte nach wenigstens 35 Jahren. Ein ausführlicher Überblick über die heute vorhandenen Wege findet sich auch im Beitrag „Jahrgang 1965: In Rente gehen mit und ohne Abschläge“.

So entstehen die 14,4 Prozent Rentenabschlag

Der Abschlag wird nicht nach angefangenen Jahren, sondern monatsgenau berechnet. Bei einem Beginn mit 63 fehlen dem Jahrgang 1965 insgesamt 48 Monate bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Aus 48 Monaten multipliziert mit 0,3 Prozent ergeben sich 14,4 Prozent. Bei einer errechneten Bruttorente von 2.000 Euro sinkt die Monatsrente dadurch um 288 Euro auf 1.712 Euro.

Der Abzug endet nicht mit dem 67. Geburtstag. Er bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen, während spätere Rentenanpassungen auf die bereits gekürzte Rente wirken.

Wer erst mit 64 beginnt, geht 36 Monate früher und verliert 10,8 Prozent. Mit 65 sind es nach der 35-Jahres-Regel 7,2 Prozent, mit 66 noch 3,6 Prozent.

Rentenbeginn über die 35-Jahres-Regel Monate vor dem 67. Geburtstag Dauerhafter Abschlag Bruttorente bei rechnerisch 2.000 Euro 63 Jahre 48 Monate 14,4 Prozent 1.712 Euro 64 Jahre 36 Monate 10,8 Prozent 1.784 Euro 65 Jahre 24 Monate 7,2 Prozent 1.856 Euro 66 Jahre 12 Monate 3,6 Prozent 1.928 Euro 67 Jahre 0 Monate 0 Prozent 2.000 Euro

Die Tabelle zeigt nur die Wirkung des Zugangsfaktors. Weitere Beiträge bis zu einem späteren Rentenbeginn können die tatsächliche Rente zusätzlich erhöhen.

Die 45 Versicherungsjahre sind nicht mit 45 Arbeitsjahren gleichzusetzen

Für die abschlagsfreie Altersrente ab 65 verlangt das Gesetz 45 Jahre beziehungsweise 540 anrechenbare Kalendermonate. Neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit können unter anderem Kindererziehungszeiten, Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege und bestimmte Entgeltersatzleistungen berücksichtigt werden.

Schul- und Hochschulzeiten reichen für diese Wartezeit dagegen nicht aus. Auch Zeiten mit Arbeitslosengeld II, Bürgergeld oder dem seit Juli 2026 geltenden Grundsicherungsgeld werden nicht auf die 45 Jahre angerechnet.

Besonders riskant ist Arbeitslosengeld I in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Rentenbeginn. Diese Monate zählen normalerweise nicht, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder die vollständige Aufgabe des Arbeitgeberbetriebs ausgelöst wurde.

Der Beitrag „Rente: 45 Jahre Wartezeit fast erfüllt – Diese Zeiten in den letzten zwei Jahren zählen nicht“ erläutert diese Falle ausführlich. Wer knapp plant, sollte sich von der Rentenversicherung schriftlich bestätigen lassen, wann die 540 anrechenbaren Monate erreicht sind.

Die Rentenkommission will die abschlagsfreie 45-Jahres-Rente abschaffen

Am 23. Juni 2026 legte die Alterssicherungskommission ihren Bericht mit 33 Empfehlungen vor. Darin fordert sie ausdrücklich die Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Nach dem Vorschlag soll ein früher Rentenbeginn allein wegen einer langen Versicherungszeit nicht mehr ohne Kürzung möglich sein. Die Kommission begründet dies unter anderem damit, dass die bisherige Vergünstigung häufiger von Männern, Personen mit höheren Einkommen und Menschen mit stabilen Erwerbsverläufen genutzt werde.

Zugleich soll die frühestmögliche Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre verschoben werden. Danach soll die untere Altersgrenze gemeinsam mit der regulären Altersgrenze steigen, damit zwischen frühestem und regulärem Beginn ein Abstand von drei Jahren bleibt.

Die Bundesregierung fasst die Empfehlungen zur Rentenreform zusammen und erklärt, das Gesetzgebungsverfahren solle bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Eine Empfehlung der Kommission ist jedoch noch kein geltendes Gesetz.

Ob der Jahrgang 1965 geschützt wird, ist noch offen

Die Kommission verlangt, die abschlagsfreie Rente unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu streichen. Sie nennt für die 45-Jahres-Rente jedoch weder einen ersten betroffenen Geburtsjahrgang noch eine fertige Übergangsregel.

Deshalb sind zwei gegensätzliche Aussagen derzeit gleichermaßen falsch: Weder ist schon beschlossen, dass der Jahrgang 1965 seine abschlagsfreie Rente mit 65 verliert, noch lässt sich dieser Rentenweg für alle Angehörigen des Jahrgangs verbindlich garantieren. Erst das geplante Gesetz kann zeigen, welche Geburtsjahre und welche bereits getroffenen Dispositionen geschützt werden.

Für Betroffene können Altersteilzeitverträge, Aufhebungsvereinbarungen und bereits fest geplante Austrittstermine wichtig werden. Ob solche Vereinbarungen einen besonderen Schutz erhalten, muss der Gesetzgeber festlegen.

Auch der politische Zeitplan spricht gegen vorschnelle Gewissheit. Die Bundesregierung strebt zwar eine schnelle Umsetzung an, doch über den Gesetzentwurf müssen Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat beraten.

Was eine Abschaffung finanziell bedeuten könnte

Entfiele die 45-Jahres-Rente für den Jahrgang 1965 ohne Bestandsschutz, wäre eine abschlagsfreie Altersrente allein wegen der 45 Versicherungsjahre nicht mehr möglich. Wer dennoch mit 65 aufhören möchte, müsste auf eine andere Rentenart ausweichen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach der heutigen 35-Jahres-Regel würde ein Rentenstart mit 65 statt mit 67 einen Abschlag von 7,2 Prozent auslösen. Bei 2.000 Euro errechneter Bruttorente wären das monatlich 144 Euro weniger.

Die spätere Reform kann diese Rechnung verändern, weil die Kommission zusätzlich eine Anhebung der regulären Altersgrenze nach 2031 vorgeschlagen hat. Nach heutigen Modellannahmen soll sie zwischen 2031 und 2041 schrittweise um insgesamt etwa sechs Monate steigen; die exakten Grenzen für einzelne Geburtsmonate stehen noch nicht fest.

Der Jahrgang 1965 sollte deshalb mit mehreren Szenarien rechnen. Eine vorsichtige Planung vergleicht die abschlagsfreie Rente nach heutigem Recht mit einer gekürzten Rente ab 65 und einem späteren Rentenbeginn.

Die Schwerbehindertenrente bleibt ein eigener Rentenweg

Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 50 sollten die Altersrente für schwerbehinderte Menschen getrennt prüfen. Nach geltendem Recht benötigt der Jahrgang 1965 dafür 35 Versicherungsjahre und kann mit 65 ohne Abschlag oder frühestens mit 62 und 10,8 Prozent Abschlag in Rente gehen.

Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 genügt für diese Rentenart nicht. Die Schwerbehinderteneigenschaft muss beim Rentenbeginn vorliegen.

Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag „Rente mit Schwerbehinderung: Änderung ab dem 1. Januar 2026 betrifft jetzt unmittelbar viele“. Wer sowohl die Schwerbehindertenrente als auch die 45-Jahres-Rente erreichen könnte, sollte die möglichen Starttermine und Kürzungen vor dem Antrag schriftlich vergleichen lassen.

Teilrente und Hinzuverdienst können den Übergang erleichtern

Seit 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Beschäftigte können eine volle oder teilweise Altersrente beziehen und weiterarbeiten, ohne dass Arbeitslohn die Altersrente kürzt.

Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können das verfügbare Einkommen trotzdem verändern. Wer vor der regulären Altersgrenze weiter sozialversicherungspflichtig arbeitet, zahlt in der Regel auch Rentenbeiträge, die später zu einer höheren Rente führen können.

Eine Teilrente kann außerdem sozialrechtliche Vorteile haben, etwa beim Krankengeldanspruch. Dass selbst eine Teilrente von 99,99 Prozent zulässig sein kann, zeigt der Beitrag „Gericht bestätigt: Teilrente von 99,99 Prozent ist zulässig“.

Die seit 2026 geltende Aktivrente hilft dem Jahrgang 1965 bei einem vorgezogenen Beginn zunächst nicht. Ihr Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich greift erst nach Erreichen der regulären Altersgrenze und nicht bereits mit 63 oder 65.

Sonderzahlungen können Abschläge ganz oder teilweise ausgleichen

Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte Beiträge zum Ausgleich einer geplanten Rentenkürzung zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag für den vollständigen oder teilweisen Ausgleich erforderlich wäre.

Die Anfrage verpflichtet nicht dazu, die Zahlung tatsächlich zu leisten oder später vorzeitig in Rente zu gehen. Sonderzahlungen können in Teilbeträgen erfolgen und steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

Wer später doch keine gekürzte Rente bezieht, erhält das Geld allerdings nicht zurück. Die Zahlung erhöht dann die spätere Altersrente, weshalb vor größeren Überweisungen eine Renten- und Steuerberechnung sinnvoll ist.

Weitere Hinweise bietet der Beitrag „Rente: So können Rentenabschläge ausgeglichen werden“. Eine solche Zahlung sichert die 45-Jahres-Rente nicht, kann aber die finanzielle Folge einer künftig nötigen Rente mit Abschlag abfedern.

Was Angehörige des Jahrgangs 1965 jetzt prüfen sollten

Der erste Schritt ist eine aktuelle Rentenauskunft mit vollständigem Versicherungsverlauf. Fehlende Kindererziehungs-, Pflege-, Krankengeld- oder Beschäftigungszeiten sollten geklärt werden, bevor der gewünschte Rententermin näher rückt.

Ebenso wichtig ist eine schriftliche Auskunft darüber, wann 35 und wann 45 anrechenbare Jahre erfüllt sind. Eine bloße Addition der Arbeitsjahre kann wegen der unterschiedlichen Wartezeitregeln zu einem falschen Ergebnis führen.

Betroffene sollten noch keine langfristige Vertragsentscheidung allein auf eine Kommissionsempfehlung stützen. Gleichzeitig wäre es riskant, die Reformdebatte zu ignorieren und den Finanzplan ausschließlich auf die abschlagsfreie Rente mit 65 aufzubauen.

Sinnvoll ist eine Vergleichsrechnung für mehrere Termine einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Steuern. Sobald ein Gesetzentwurf mit Übergangsrecht vorliegt, muss diese Rechnung erneut geprüft werden.

Praxisbeispiel: Drei Rentenwege für Thomas aus Hannover

Thomas wurde am 15. September 1965 geboren und wird nach seinem Versicherungsverlauf zum geplanten Rentenbeginn 45 anrechenbare Jahre erfüllen. Seine bislang errechnete Bruttorente beträgt ohne Abschlag 2.100 Euro.

Nach heutigem Recht könnte Thomas zum 1. Oktober 2030 mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Kürzung beziehen. Beginnt er bereits zum 1. Oktober 2028 mit 63, beträgt der Abschlag 14,4 Prozent oder 302,40 Euro im Monat; seine Bruttorente läge dann bei 1.797,60 Euro.

Würde die 45-Jahres-Rente ohne Schutzregel für ihn abgeschafft und bliebe die heutige Altersgrenze ansonsten unverändert, könnte er mit 65 über die 35-Jahres-Rente gehen. Der Abschlag von 7,2 Prozent würde seine Bruttorente um 151,20 Euro auf 1.948,80 Euro mindern.

Thomas lässt deshalb seinen Versicherungsverlauf klären und fordert zusätzlich eine Auskunft über Ausgleichszahlungen an. Eine endgültige Entscheidung trifft er erst, wenn das Übergangsrecht der Rentenreform feststeht und er die drei Varianten mit seinen übrigen Einkünften verglichen hat.

Häufige Fragen zur Rente für den Jahrgang 1965 Kann der Jahrgang 1965 derzeit noch mit 65 ohne Abschlag in Rente gehen?

Ja, nach geltendem Recht ist das mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren möglich. Die Kommissionsempfehlung hat diese Vorschrift noch nicht geändert.

Ist die Abschaffung der abschlagsfreien Rente bereits beschlossen?

Nein. Die Alterssicherungskommission hat die Abschaffung empfohlen, und die Bundesregierung will das Reformpaket umsetzen; ein verabschiedetes Gesetz mit festem Startdatum und Übergangsregeln liegt jedoch noch nicht vor.

Wie hoch ist der Abschlag bei einem Rentenbeginn mit 63?

Für den Jahrgang 1965 beträgt er nach geltendem Recht 14,4 Prozent. Die Kürzung ergibt sich aus 48 Monaten vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren und bleibt lebenslang bestehen.

Was geschieht, wenn die 45-Jahres-Rente entfällt und jemand mit 65 aufhört?

Bei unveränderten übrigen Regeln könnte die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren genutzt werden. Ein Beginn zwei Jahre vor 67 würde dann einen dauerhaften Abschlag von 7,2 Prozent auslösen.

Schützen bereits erreichte 45 Versicherungsjahre automatisch vor einer Reform?

Nein, allein das Erreichen der Wartezeit garantiert noch keine bestimmte Übergangsregel. Entscheidend wird sein, welchen Schutz das neue Gesetz für rentennahe Jahrgänge, bestehende Altersteilzeit und bereits getroffene Vereinbarungen vorsieht.

Der Beitrag Jahrgang 1965: Abschlagsfreie Rente vor dem Aus – was jetzt gilt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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