Sammlung von Newsfeeds

Krankenkassen-Bonus bis zu 300 Euro pro Jahr

Krankenkassen werben teilweise mit einem Bonus von 100, 200 oder 300 Euro und mehr pro Jahr. Dabei handelt es sich häufig um den maximal erreichbaren Betrag. Versicherte müssen dafür je nach Programm mehrere Bedingungen erfüllen.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass für einen Bonus bis 100 Euro durchaus vier bis zehn verschiedene Arzttermine, Kurse oder Sportaktivitäten nötig sein können. Für 200 Euro verlangen manche Kassen fünf bis 15 Nachweise.

Wer den Höchstbetrag erreichen möchte, sollte deshalb zuerst prüfen, welche Maßnahmen ohnehin zum eigenen Alltag gehören.

Ein kostenpflichtiger Kurs lohnt sich schließlich kaum, wenn Sie dafür 20 Euro Bonus bekommen, aber selbst 80 Euro bezahlen. Anders sieht es aus, wenn die Krankenkasse den Kurs zusätzlich bezuschusst.

Was Krankenkassen typischerweise belohnen

Zu den wichtigen Bausteinen gehören Früherkennung und Schutzimpfungen. Andere Zuschüsse sind möglich zum Beispiel zu Sport, Präventionskursen, Ernährungsangeboten oder Umgang mit Stress.

Seit 2021 müssen Versicherte nicht mehr zwingend regelmäßig an allen vorgesehenen Angeboten teilnehmen, um einen Bonusanspruch zu erhalten. Welche konkrete Maßnahme wie viel bringt, entscheidet allerdings die jeweilige Kasse.

Für Versicherte bedeutet das: Entscheidend ist der Maßnahmenkatalog.

Praxisbeispiel: Peggy aus Magdeburg sammelt nur für Termine, die sie ohnehin wahrnimmt

Peggy ist 58 Jahre alt und lebt in Magdeburg. Das Beispiel ist fiktiv, orientiert sich aber an typischen Bonusprogrammen. Peggy geht regelmäßig zur empfohlenen Vorsorge, lässt ihren Impfstatus überprüfen und nimmt seit längerer Zeit an einem Sportangebot teil.

Ihre Krankenkasse wirbt mit einem höheren maximalen Jahresbonus. Peggy stellt jedoch fest, dass sie dafür zusätzliche kostenpflichtige Kurse absolvieren müsste. Das rechnet sich für sie nicht.

Statt dem Maximalbonus hinterherzulaufen, reicht sie die Nachweise für Maßnahmen ein, die sie ohnehin wahrnimmt. Angenommen, dadurch kommen 135 Euro zusammen. Dann erhält sie einen finanziellen Zuschuss, der sich lohnt, ohne mehr eigenes Geld auszugeben.

Ein niedrigerer Bonus kann also unterm Strich attraktiver sein als eine hohe Prämie, für die Versicherte erst Geld ausgeben oder zusätzliche Termine wahrnehmen müssen.

Ohne Anmeldung gibt es häufig keinen Bonus

Versicherte müssen sich für viele Programme zunächst anmelden. Das funktioniert je nach Krankenkasse über eine App, das Online-Kundenkonto, telefonisch oder mit einem Bonusheft.

Wer erst am Jahresende entdeckt, dass er mehrere Voraussetzungen längst erfüllt hat, kann die Nachweise nicht zwangsläufig rückwirkend geltend machen. Deshalb lohnt sich bereits am Jahresanfang oder unmittelbar nach einem Kassenwechsel ein Blick in die Teilnahmebedingungen.

Die Teilnahme selbst bleibt freiwillig. Wer keine Punkte sammelt oder die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, muss keinen Nachteil befürchten.

Die Abgabefrist entscheidet über das Geld

Viele Versicherte sammeln über Monate Belege und gehen davon aus, dass sie diese irgendwann im Folgejahr einreichen können. Genau das kann den Bonus kosten.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale verlangen viele Krankenkassen die Unterlagen zum 31. März des Folgejahres. Andere setzen schon Ende Januar eine Grenze oder lassen Zeit bis zur Jahresmitte. Manche rechnen sogar ab dem Datum einer einzelnen Maßnahme und verlangen den Nachweis innerhalb eines oder mehrerer Monate.

Maßgeblich sind die Bedingungen der eigenen Krankenkasse.

Auch gesammelte Punkte können verfallen

Nicht jede Krankenkasse behandelt unverbrauchte Punkte gleich. Einige übertragen sie in das nächste Jahr. Andere lassen sie nach Ablauf des Teilnahmezeitraums verfallen.

Teilweise beenden Kassen die Teilnahme außerdem automatisch, wenn Versicherte längere Zeit keine Aktivitäten nachweisen. Dann können Sie bestehende Vorteile verlieren. Wer über mehrere Jahre Punkte sammeln möchte, sollte deshalb erst einmal prüfen, ob das möglich ist. Vorsicht beim Krankenkassenwechsel

Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, sollte vorher seinen Bonus sichern. Einige Anbieter verlangen für die Auszahlung, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt noch eine ungekündigte Mitgliedschaft besteht.

Eine Kündigung zum falschen Zeitpunkt kann deshalb dazu führen, dass bereits absolvierte Vorsorge oder Sport keinen Bonus mehr bringen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, vor dem Wechsel zu klären, bis wann die Mitgliedschaft bestehen muss.

Versicherte sollten die Reihenfolge beachten: erst Bedingungen prüfen und Bonus sichern, dann wechseln.

Geldbonus kann auch für die Steuer wichtig werden

Bei Bonuszahlungen spielt außerdem die Einkommensteuer eine Rolle. Für Leistungen nach § 65a SGB V gilt derzeit eine wichtige Grenze: Bonusleistungen bis insgesamt 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr behandelt das Steuerrecht nicht als Beitragserstattung.

Liegt der Bonus darüber, behandelt das Finanzamt den übersteigenden Teil grundsätzlich als Beitragserstattung. Versicherte können allerdings nachweisen, dass auch der höhere Betrag steuerlich als echte Bonusleistung einzustufen ist.

Die Unterscheidung kann wichtig sein, weil Beitragserstattungen den als Sonderausgaben berücksichtigten Krankenversicherungsbeitrag mindern können.

Geld, Gesundheitsleistung oder Sachprämie?

Nicht jede Kasse zahlt den Bonus einfach auf das Konto. Manche Programme bieten Punkte, Gutscheine oder Sachprämien. Andere erhöhen den Wert deutlich, wenn Versicherte das Guthaben für bestimmte Gesundheitsleistungen einsetzen.

Deshalb sollten Sie vergleichen, welchen tatsächlichen Wert die Prämie für Sie besitzt. Ein Zuschuss von zum Beispiel 180 Euro zu einer Leistung, die Sie sowieso nutzen möchten, kann wertvoller sein als eine Barauszahlung von 100 Euro. Umgekehrt bringt ein Gutschein wenig, wenn Sie die damit finanzierte Leistung gar nicht benötigen.

Für Kinder, Mitglieder und familienversicherte Partner können unterschiedliche Bedingungen und Bonusbeträge gelten.

Diese drei Angaben sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse prüfen

Bevor Sie Zeit in ein Bonusprogramm investieren, sollten Sie vor allem klären, welche Ihrer ohnehin geplanten Vorsorge-, Impf- und Sportaktivitäten zählen, wie hoch der realistisch erreichbare Geldwert ist und bis wann Sie die Nachweise einreichen müssen.

Erst danach zeigt sich, ob das Programm tatsächlich zusätzliches Geld bringt. Der höchste beworbene Bonus muss dabei nicht das beste Angebot sein.

FAQ: Bonuspogramme sinnvoll nutzen Muss ich an einem Bonusprogramm teilnehmen?

Nein. Die Teilnahme ist freiwillig. Wer nicht mitmacht oder zu wenige Punkte sammelt, muss keinen Malus hinnehmen.

Kann mein Bonus verfallen?

Ja. Jede Krankenkasse legt eigene Einreichungs- und teilweise auch Verfallsfristen fest. Prüfen Sie deshalb die Bedingungen Ihres Programms.

Sind Krankenkassen-Boni steuerpflichtig?

Bis 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr gelten Bonusleistungen nach § 65a SGB V grundsätzlich nicht als Beitragserstattung. Bei höheren Beträgen greifen besondere Regeln.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 10 EStG BMF – § 10 EStG
Bundesministerium der Justiz, § 65a SGB V – Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten Gesetze im Internet – § 65a SGB V
Verbraucherzentrale, „Bonusprogramme der Krankenkassen: Darauf sollten Sie achten“, Stand 6. August 2026 Verbraucherzentrale – Bonusprogramme der Krankenkassen

Der Beitrag Krankenkassen-Bonus bis zu 300 Euro pro Jahr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Krankenkassen warnen vor Milliardenloch in der Pflegeversicherung

Der Pflegeversicherung droht bis Ende 2026 ein Rekorddefizit von bis zu 5,2 Milliarden Euro. Der BKK Dachverband warnt vor einem finanziellen Absturz und fordert eine schnelle Lösung, bevor Pflegebedürftige, Angehörige und Beitragszahlende die Rechnung bezahlen.

Anne-Kathrin Klemm, Vorständin des BKK Dachverbandes, kritisiert die Verzögerung der Pflegereform scharf. Die Pflegeversicherung stehe erneut „mit dem Rücken zur Wand“. Gleichzeitig gehe die Bundesregierung ohne tragfähiges Konzept in die Sommerpause.

Wenn die Politik nicht gegensteuert, könnte die soziale Pflegeversicherung bereits zum Jahresende tief in die roten Zahlen geraten.

Ausgaben der Pflegeversicherung steigen um elf Prozent

Im ersten Halbjahr 2026 lagen die Ausgaben der Pflegeversicherung nach Angaben des BKK Dachverbandes elf Prozent über dem Wert des Vorjahreszeitraums. Hinter diesem Anstieg stehen mehrere Entwicklungen, die sich gegenseitig verstärken.

Besonders stark wachsen die Kosten für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Seit der Zusammenlegung der Leistungsbeträge können Pflegebedürftige das gemeinsame Jahresbudget flexibler einsetzen. Diese Verbesserung erleichtert vielen Familien die Organisation der Pflege. Sie erhöht allerdings zugleich die Ausgaben der Pflegekassen.

Auch die Zuschüsse zu den pflegebedingten Eigenanteilen in Pflegeheimen steigen weiter. Höhere Tariflöhne für Pflegekräfte verteuern die stationäre Versorgung. Gleichzeitig nimmt die Zahl der pflegebedürftigen Menschen infolge der demografischen Entwicklung kontinuierlich zu.

Pflegebedürftige zahlen trotz Zuschüssen immer mehr

Die Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der tatsächlichen Pflegekosten. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und ein verbleibender Eigenanteil belasten weiterhin die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen.

Steigen Löhne, Energiepreise und Betriebskosten, wachsen deshalb häufig auch die monatlichen Rechnungen der Heime. Die Leistungszuschläge der Pflegeversicherung verhindern nicht, dass Betroffene mehrere tausend Euro aus der eigenen Rente und ihrem Vermögen aufbringen müssen – pro Monat!

Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, bleibt häufig nur der Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Kinder müssen sich in der Regel erst dann an den Kosten beteiligen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.

Höhere Pflegebeiträge reichen auf Dauer nicht aus

Die Politik könnte das Defizit kurzfristig durch höhere Beiträge ausgleichen. Damit würden Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Rentner erneut stärker belastet. Eine Beitragserhöhung löst darüber hinaus nicht das Finanzierungsproblem.

Anne-Kathrin Klemm verweist auf sogenannte versicherungsfremde Leistungen. Dazu gehören Aufgaben, die der gesamten Gesellschaft dienen, aber derzeit aus Beiträgen zur Pflegeversicherung bezahlt werden. Als Beispiel nennt der Verband die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige.

Diese Beiträge sichern Menschen ab, die ihre Erwerbsarbeit wegen der Pflege eines Angehörigen reduzieren oder ganz aufgeben. Der BKK Dachverband fordert, dass der Bund die Kosten vollständig aus Steuermitteln übernimmt.

Bund soll Milliardenkosten aus Steuern finanzieren

Beschäftigte und Rentner finanzieren also Leistungen, die eigentlich aus dem Bundeshaushalt bezahlt werden müssten. Übernimmt der Bund diese Ausgaben vollständig, könnte er die Pflegeversicherung um Milliardenbeträge entlasten. Das würde den unmittelbaren Finanzdruck spürbar lindern.

Der Verband bezeichnet diese Finanzierung als Beitragsgerechtigkeit. Wer gesamtgesellschaftliche Leistungen beschließt, müsse sie auch über Steuern und damit aus dem Bundeshaushalt finanzieren.

Verschobene Pflegereform soll Leistungen vereinfachen

Die geplante Pflegereform enthält nach Einschätzung des BKK Dachverbandes durchaus sinnvolle Ansätze. Dazu zählen einfachere Budgets und eine bessere Pflegebegleitung für Menschen mit Pflegebedarf.

Einheitliche oder gebündelte Budgets könnten den Zugang zu Leistungen erleichtern. Pflegebedürftige und Angehörige müssten dann nicht mehr jede Leistung aus unterschiedlichen Fördertöpfen beantragen und komplizierte Abgrenzungen beachten.

Auch eine verlässliche Pflegebegleitung könnte Familien dabei unterstützen, passende Hilfen zu finden, Anträge zu stellen und ambulante, teilstationäre sowie stationäre Angebote miteinander zu verbinden.

Gerade Menschen, die erstmals mit Pflegebedürftigkeit konfrontiert werden, verlieren sich häufig in einem Hickhack aus Pflegekasse, Ärzten, Pflegediensten und Sozialamt. Diesem Behörenwirrwarr sind die Betroffenen dann zusätzlich in einer Phase ausgesetzt, in der sie sowieso enorme Schwierigkeiten durch die neue Lebenslage bewältigen müssen.

Verzögerung gefährdet Verbesserungen für Pflegebedürftige

Der BKK Dachverband warnt davor, die geplanten Verbesserungen im weiteren politischen Verfahren abzuschwächen. Eine Reform dürfe nicht nur neue Finanzierungsregeln enthalten. Sie müsse vielmehr den Alltag der Betroffenen spürbar vereinfachen.

Gleichzeitig braucht die Pflegeversicherung nach Ansicht des Verbandes noch im laufenden Jahr eine Lösung für ihr Defizit. Ohne zusätzliche Bundesmittel oder andere Einnahmen wächst der Druck, Beiträge anzuheben, Leistungen zu begrenzen oder Eigenanteile stärker auf Pflegebedürftige zu verlagern.

Für die Versicherten droht eine doppelte Zumutung: höhere Beiträge bei  steigenden privaten Pflegekosten.

Keine zusätzliche Belastung pflegender Angehöriger

Millionen Menschen versorgen ihre Angehörigen zu Hause. Viele reduzieren dafür ihre Arbeitszeit, beziehen weniger Gehalt und riskieren auch noch Lücken in ihrer Altersvorsorge. Die Rentenbeiträge bilden für Angehörige, die pflegen, einen elementaren sozialen Ausgleich.

Eine Reform darf nicht auf Kosten der Pflegebedürftigen und der Pflegenden gehen. Entscheidend ist die Finanzierung. Zahlt nämlich der Bund die Beiträge aus Steuermitteln, bleiben die Rentenansprüche der Pflegenden erhalten, und die Pflegeversicherung wird trotzdem finanziell entlastet.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten bereits jetzt prüfen, ob sie alle vorhandenen Leistungen ausschöpfen. Dazu gehören Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für den Wohnungsumbau.

FAQ zur Finanzkrise der Pflegeversicherung Werden die Beiträge zur Pflegeversicherung erneut steigen?

Eine Beitragserhöhung ist möglich, wenn die Politik das erwartete Defizit nicht durch Bundesmittel oder andere Finanzierungsmaßnahmen ausgleicht. Eine konkrete Erhöhung steht nach den vorliegenden Angaben jedoch noch nicht fest.

Können Leistungen der Pflegeversicherung gekürzt werden?

Aktuell ist keine konkrete Leistungskürzung beschlossen. Der wachsende Finanzdruck erhöht jedoch das Risiko, dass künftige Reformen Leistungen begrenzen, langsamer anpassen oder stärker auf Eigenbeteiligungen setzen.

Was können Pflegebedürftige jetzt tun?

Betroffene sollten ihren Pflegegrad und ihre Leistungsansprüche regelmäßig prüfen. Pflegeberatungsstellen und Pflegestützpunkte unterstützen kostenlos bei Anträgen und bei der Zusammenstellung geeigneter Hilfen.

Quellen

BKK Dachverband: Stellungnahme von Vorständin Anne-Kathrin Klemm zur Verschiebung der Pflegereform

Der Beitrag Krankenkassen warnen vor Milliardenloch in der Pflegeversicherung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Grundsicherungsgeld: U25 Umzug kann die komplette Miete kosten

Wer Grundsicherungsgeld bezieht und noch keine 25 Jahre alt ist, sollte einen geplanten Auszug besonders sorgfältig vorbereiten. Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt, wie hart die Folgen sein können, wenn der Mietvertrag unterschrieben wird, bevor die erforderliche Zusicherung des Jobcenters vorliegt.

Im schlimmsten Fall geht es nicht nur um einige hundert Euro Umzugskosten oder eine gekürzte Miete. Die Kosten für Unterkunft und Heizung können vollständig aus der Berechnung des Grundsicherungsgeldes herausfallen. Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Juli 2026 deutlich gemacht.

LSG NRW warnt vor vollständigem Verlust der Mietübernahme

Das Verfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen trug das Aktenzeichen L 2 AS 926/26 B. Betroffen war eine junge Antragstellerin, die noch keine 18 Jahre alt war und eine eigene Wohnung beziehen wollte.

Sie war bereits im Januar 2025 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und zunächst bei ihren Großeltern untergekommen. Im September 2025 hatte sie dem Jobcenter mehrere Wohnungsangebote vorgelegt und die Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten beantragt.

Das Jobcenter erteilte die gewünschte Zusicherung zunächst nicht. Es vertrat die Auffassung, dass keine schwerwiegenden sozialen oder sonstigen Gründe vorlägen, die einen eigenen Haushalt rechtfertigten.

Nachdem frühere Wohnungsangebote deshalb verloren gegangen waren, ging die junge Frau erneut gerichtlich gegen das Jobcenter vor. Hintergrund war ein weiteres Wohnungsangebot, das nur begrenzte Zeit zur Verfügung stand.

Ohne Zusicherung droht bei U25 mehr als nur eine Kürzung

Das LSG machte dabei einen wichtigen Unterschied deutlich. Bei einem gewöhnlichen Umzug ohne vorherige Zusicherung kann es beispielsweise zu einer Begrenzung der anerkannten Unterkunftskosten kommen.

Bei Menschen unter 25 Jahren gilt jedoch die deutlich strengere Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II. Danach werden Unterkunfts- und Heizkosten nach einem entsprechenden Umzug grundsätzlich nur anerkannt, wenn der kommunale Träger die Übernahme bereits vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft zugesichert hat.

Das LSG formulierte die mögliche Folge ausgesprochen deutlich. Ohne die erforderliche Zusicherung drohte der Antragstellerin nicht lediglich eine Reduzierung der übernommenen Miete, sondern der vollständige Wegfall der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Für Betroffene bedeutet das: Eine angemessene und vergleichsweise günstige Wohnung schützt nicht automatisch vor diesem Problem. Entscheidend ist bei einem vom Gesetz erfassten U25-Auszug, dass die besonderen Voraussetzungen eingehalten werden.

Warum die U25-Regel so viel strenger ist

§ 22 Abs. 5 SGB II behandelt die Zusicherung bei jungen Leistungsberechtigten anders als die normale Zusicherung bei einem Wohnungswechsel. Das LSG bezeichnet die vorherige Zusicherung bei einem vom Absatz 5 erfassten Umzug als Voraussetzung dafür, dass die Unterkunftskosten überhaupt berücksichtigt werden können.

Genau deshalb ist die Situation nicht mit jedem anderen Umzug eines Grundsicherungsbeziehers vergleichbar. Wer älter als 25 Jahre ist und ohne Zustimmung umzieht, kann ebenfalls finanzielle Nachteile haben, die komplette Nichtberücksichtigung der Unterkunftskosten folgt daraus jedoch nicht nach dieser U25-Sonderregelung.

Auch die seit dem 1. Juli 2026 geltende Umgestaltung des SGB II zum Grundsicherungsgeld hat diese besondere Vorschrift für junge Menschen nicht beseitigt. § 22 Abs. 5 SGB II enthält weiterhin die vorherige Zusicherung als Voraussetzung.

Mehr zu den allgemeinen Regeln bei einem notwendigen Wohnungswechsel lesen Sie hier: Grundsicherung: Wann das Jobcenter einem erforderlichen Umzug zustimmen muss.

Wann das Jobcenter einem Auszug zustimmen muss

Das Jobcenter kann eine Zusicherung für einen jungen Menschen nicht beliebig verweigern. § 22 Abs. 5 SGB II nennt ausdrücklich Situationen, in denen der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet ist.

Das gilt insbesondere, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen einen weiteren Verbleib bei den Eltern sprechen. Denkbar sind beispielsweise massive familiäre Konflikte, Gewalt, eine untragbare Wohnsituation oder vergleichbar schwere Belastungen.

Eine Zusicherung ist außerdem zu erteilen, wenn der Bezug der eigenen Unterkunft für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Auch ein anderer ähnlich schwerwiegender Grund kann einen Anspruch begründen.

Entscheidend ist deshalb häufig nicht nur, dass ein junger Mensch ausziehen möchte, sondern warum der weitere Aufenthalt im bisherigen Haushalt nicht zumutbar oder ein Wohnungswechsel aus anderen schweren Gründen erforderlich ist.

Ein bloßer Wunsch nach einer eigenen Wohnung reicht regelmäßig nicht

Der Wunsch nach mehr Selbstständigkeit oder einer eigenen Wohnung ist für junge Erwachsene nachvollziehbar. Sozialrechtlich reicht er allein jedoch regelmäßig nicht aus, um einen Anspruch auf die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II zu begründen.

Auch Streit mit den Eltern führt nicht automatisch zur Zustimmung. Entscheidend sind Intensität, Dauer und Auswirkungen der Konflikte sowie die Frage, ob ein weiterer Verbleib im Elternhaus noch zumutbar ist.

Wer sich auf schwere familiäre Probleme beruft, sollte diese deshalb so konkret wie möglich gegenüber dem Jobcenter schildern. Vorhandene Stellungnahmen von Jugendamt, Beratungsstellen, Sozialarbeitern, Ärzten oder anderen Fachstellen können in einem Streit über die Zusicherung erhebliche Bedeutung bekommen.

Es gibt eine wichtige Ausnahme von der vorherigen Zusicherung

Das Gesetz sieht allerdings eine Schutzregelung vor. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Jobcenter die Zusicherung eigentlich hätte erteilen müssen, kann auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden, wenn es dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war, sie vorher einzuholen.

Das kann beispielsweise bei einer plötzlich eskalierenden Situation im Elternhaus relevant werden. Die Ausnahme sollte jedoch nicht als allgemeine Möglichkeit verstanden werden, zunächst auszuziehen und die Zustimmung anschließend nachzuholen.

Im Streitfall muss nachvollziehbar sein, weshalb ein vorheriger Antrag beim Jobcenter tatsächlich nicht zumutbar gewesen ist. Gerade wegen der erheblichen finanziellen Folgen sollte darauf nicht ohne zwingenden Grund vertraut werden.

Vor der Unterschrift unter den Mietvertrag handeln

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt. Das Gesetz verlangt die Zusicherung grundsätzlich vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft.

Deshalb sollte ein junger Grundsicherungsbezieher nicht zuerst einen Mietvertrag unterschreiben und anschließend beim Jobcenter nach der Kostenübernahme fragen. Genau diese Reihenfolge kann erhebliche Schwierigkeiten verursachen.

Das Bundessozialgericht hat bereits klargestellt, dass die besondere U25-Regel eng mit dem Abschluss eines Vertrages über die neue Unterkunft verbunden ist. Die strengen Einschränkungen für junge Menschen müssen wegen ihrer erheblichen Folgen zugleich eng ausgelegt werden.

Weitere Informationen dazu, wann eine Zusicherung tatsächlich erforderlich ist und wann das Jobcenter sie nicht verlangen darf, finden Sie hier: Grundsicherung: Jobcenter verlangt Zusicherung, die man so nicht geben muss.

Wenn das Jobcenter nicht rechtzeitig entscheidet

In der Praxis entsteht häufig ein weiteres Problem. Vermieter halten Wohnungen meist nicht wochenlang frei, während Leistungsberechtigte auf eine Entscheidung des Jobcenters warten.

Genau mit dieser Situation setzte sich auch das LSG Nordrhein-Westfalen auseinander. Eine nur vorläufige Zusicherung hilft dem Wohnungssuchenden häufig wenig, weil der Vermieter Planungssicherheit benötigt.

Nach Auffassung des Gerichts kann deshalb in Ausnahmefällen sogar im Eilverfahren eine endgültige Zusicherung erstritten werden. Voraussetzung ist, dass bereits im gerichtlichen Eilverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Anspruch auf die Zusicherung tatsächlich besteht.

Das ist für U25-Leistungsberechtigte besonders wichtig. Wer ein befristetes Wohnungsangebot hat und trotz eines nachvollziehbaren Auszugsgrundes keine rechtzeitige Entscheidung erhält, muss den Verlust der Wohnung nicht zwingend einfach hinnehmen.

Nicht jede Person unter 25 fällt automatisch unter den Leistungsausschluss

Die Vorschrift darf nicht schematisch auf jeden Menschen unter 25 Jahren angewendet werden. Das Bundessozialgericht hat betont, dass die Regel wegen ihrer harten Folgen eng auszulegen ist.

Auch junge Menschen, die bereits vor dem Leistungsbezug einen eigenen Haushalt gegründet hatten, können anders zu behandeln sein. Ebenso enthält § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II eine besondere Regelung für Personen, die bereits vor dem Leistungsantrag umziehen, um dadurch bewusst die Voraussetzungen für Leistungen herbeizuführen.

Eine Ablehnung der Miete allein mit der Begründung „unter 25 und keine Zusicherung“ sollte deshalb immer anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden. Einen vergleichbaren Fall erläutert dieser Beitrag: Auszug unter 25: Wann das Jobcenter die eigene Wohnung trotzdem bezahlen muss.

Auch beim Regelbedarf können Nachteile entstehen

Bei volljährigen Leistungsberechtigten zwischen 18 und 24 Jahren kann ein nicht genehmigter Auszug zusätzlich Auswirkungen auf den Regelbedarf haben. § 20 Abs. 3 SGB II verweist für diese Fälle auf die niedrigere Regelbedarfsstufe 3.

Im Jahr 2026 beträgt diese Regelbedarfsstufe 451 Euro monatlich. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Betrag auch für 18- bis 24-Jährige gilt, die ohne die notwendige Zusicherung des Jobcenters umziehen.

Damit können sich zwei finanzielle Folgen gleichzeitig ergeben: Die Unterkunftskosten werden nicht berücksichtigt und der Regelbedarf fällt bei einem volljährigen U25-Leistungsberechtigten niedriger aus.

Situation Mögliche Folge U25 zieht mit erforderlicher vorheriger Zusicherung aus Angemessene Unterkunfts- und Heizkosten können berücksichtigt werden U25 unterschreibt ohne erforderliche Zusicherung einen Mietvertrag und zieht aus Unterkunfts- und Heizkosten können vollständig unberücksichtigt bleiben Schwerwiegender sozialer oder vergleichbarer Grund liegt vor Jobcenter ist grundsätzlich zur Zusicherung verpflichtet Einholen der Zusicherung war aus wichtigem Grund unzumutbar Vorherige Zusicherung kann ausnahmsweise entbehrlich sein Volljähriger U25-Auszug ohne erforderliche Zusicherung Zusätzlich kann die niedrigere Regelbedarfsstufe 3 gelten Die Angemessenheit der Wohnung bleibt trotzdem wichtig

Selbst eine erteilte Zusicherung bedeutet nicht, dass jede beliebig teure Wohnung dauerhaft vollständig bezahlt werden muss. Neben der besonderen U25-Regel gelten weiterhin die Vorschriften über angemessene Unterkunftskosten.

Vor der Wohnungssuche sollte deshalb geprüft werden, welche Mietgrenzen am jeweiligen Wohnort gelten. Die Beträge unterscheiden sich teilweise erheblich zwischen den Kommunen.

Eine Übersicht über aktuelle Mietobergrenzen finden Sie hier: Grundsicherungsgeld: So hoch darf jetzt die Miete sein.

Das Urteil ist eine deutliche Warnung vor vorschnellen Mietverträgen

Der Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen bedeutet nicht, dass der jungen Frau in diesem Verfahren tatsächlich bereits sämtliche Unterkunftskosten gestrichen worden waren. Das Gericht befasste sich mit Prozesskostenhilfe für das vorausgegangene Eilverfahren und mit den Erfolgsaussichten ihres Begehrens auf eine Zusicherung.

Gerade dabei erklärte das LSG aber ausdrücklich, wie schwer die Konsequenz eines Umzugs ohne die benötigte Zusicherung gewesen wäre. Diese drohende vollständige Nichtanerkennung der Unterkunfts- und Heizkosten war ein Grund dafür, weshalb ein Abwarten auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren nicht zumutbar erschien.

Für Betroffene ergibt sich daraus eine klare Vorsichtsregel: Bei einem U25-Auszug im Grundsicherungsgeld sollte die rechtliche Situation möglichst geklärt sein, bevor eine bindende Unterschrift unter einen Mietvertrag gesetzt wird.

Der Beitrag Grundsicherungsgeld: U25 Umzug kann die komplette Miete kosten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Mexiko: Ein lebendiges Haus der Erinnerung eröffnet

Erinnerung als politischer Prozess. Casa gedenkt Verfolgung aber auch Widerstand der Maya und anderer Menschen Dzulá. Maya-Máasewáal haben in Mexiko ihr eigenes Haus der Erinnerung eröffnet und gedenken in autonomer Geschichtsarbeit dem Widerstand ihrer Vorfahren, mit Schlüssen für Gegenwart und Zukunft.  Am 30. Juli 2026 hat in der Gemeinde Dzulá auf der südlichen Yucatán-Halbinsel die... weiter 24.08.2026 Artikel von zu Mexiko, Menschenrechte
Kategorien: Externe Ticker

Brasilien kündigt einen der größten KI-Supercomputer an

Brasília. Die brasilianische Regierung hat ein Investitionspaket in Höhe von rund 2,3 Milliarden Reais (etwa 382 Millionen Euro) für den Ausbau der nationalen KI-Infrastruktur angekündigt. Das berichteten mehrere brasilianische Medien. Hauptprojekt soll einer der zehn... weiter 24.08.2026 Artikel von zu Brasilien, Wirtschaft, Politik
Kategorien: Externe Ticker

Sie kommen, die Russen!

Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist beileibe keine Einbahnstraße. Die moderne Arztpraxis hat den zurecht aus der Mode gekommenen katholischen Beichtstuhl alter Prägung ersetzt. Sie wären bass erstaunt, wenn Sie wüssten, wie vertrauensvoll und offen es bei unseren Gesprächen so zugeht! Wahrscheinlich nicht nur Sie, liebe Zuhörer, sondern mindestens ebenso Alexander Dobrindt, der Oberstaatsanwalt oder auch die Berliner […]

<p>The post Sie kommen, die Russen! first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

Kampagne für kurdischen Unterricht in Şêxmeqsûd und Eşrefiyê

In den kurdischen Stadtteilen Şêxmeqsûd und Eşrefiyê in Aleppo haben Jugendliche und Schüler:innen eine Kampagne für die Absicherung des Rechts auf kurdischsprachigen Unterricht gestartet. Neben einer verbindlichen Regelung für Unterricht und Prüfungen fordern sie eine Klärung der Situation der Lehrkräfte an den Bildungseinrichtungen der Autonomieverwaltung.

Im Rahmen der Kampagne verteilten Jugendliche und Schüler:innen Flugblätter in den Straßen der beiden Stadtteile. Darin fordern sie, das Recht auf Unterricht in kurdischer Sprache zu gewährleisten und einen klaren Mechanismus für die Durchführung von Prüfungen zu schaffen.

Zu den Forderungen gehört außerdem die Anerkennung des Status der Lehrkräfte, die bislang an den Bildungseinrichtungen der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) tätig waren. Ihre ausstehenden Gehälter müssten ausgezahlt und ihre berufliche Situation verbindlich geregelt werden.

Lehrkräfte warten weiter auf Klärung

Die Kampagne fällt in eine Phase, in der die künftigen Bildungsstrukturen in den beiden Stadtteilen weiterhin Gegenstand von Verhandlungen sind. Erst am Sonntag suchte eine Delegation von Lehrer:innen aus Şêxmeqsûd und Eşrefiyê die staatliche Bildungsdirektion in Aleppo auf, um ihre administrative und finanzielle Situation zu klären. Zu einem Gespräch mit der Leitung der Behörde kam es jedoch nicht. Nach Angaben der Lehrer:innen verlangte die Bildungsdirektion erneut Berichte über ihre bisherige Tätigkeit sowie persönliche Daten. Die gleichen Unterlagen hätten sie bereits vor vier Monaten eingereicht.

Ehmed: Unterricht in der Muttersprache ist ein Grundrecht

Unterstützung für die Forderungen kam von Ilham Ehmed, Ko-Außenbeauftragte der DAANES. Sie erklärte, Unterricht in der eigenen Muttersprache sei ein grundlegendes Recht jedes Volkes. „Sprachen sind Schöpfungen Gottes. Es ist nicht hinnehmbar, sie zu verbieten oder zu verleugnen“, erklärte Ehmed. Wenn diese grundlegenden Rechte anerkannt würden, könne Syrien zu einem Beispiel für Gerechtigkeit, Stabilität und Frieden in der Region werden.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-52460 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-51624 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-51109

 

Kategorien: Externe Ticker

PKK-Gefangene erinnern an gefallene Guerillakämpfer:innen

In der Türkei inhaftierte politische Gefangene der PKK haben der Guerillakämpfer:innen gedacht, deren Namen in den vergangenen Tagen von der kurdischen Bewegung bekanntgegeben wurden. In einer von Deniz Kaya im Namen der Gefangenen veröffentlichten Erklärung sprechen sie den Familien ihr Beileid aus und bekräftigen ihr Versprechen, das Andenken der Gefallenen zu bewahren.

„Wir erinnern mit großer Achtung, Liebe und Dankbarkeit an die mutigsten Kinder unseres Volkes, deren Namen von unserer Bewegung der Öffentlichkeit bekanntgegeben wurden, und verneigen uns vor ihrem Andenken“, erklärte Deniz Kaya. „Wo immer wir uns befinden, erneuern wir unser Versprechen, ihrem Andenken verbunden zu bleiben. Wir werden ihre Träume im Aufbau einer demokratischen kurdischen Nation unsterblich machen und mit dem Sieg krönen.“

In ihrer Erklärung gehen die Gefangenen ausführlicher auf die Bedeutung der Gefallenen für die kurdische Freiheitsbewegung ein. „In der Realität des kurdischen Volkes ist ein:e Gefallene:r kein sterblicher Mensch, sondern die belebende Kraft des freien Lebens.“ Die Gefallenen seien die entscheidende Kraft gewesen, die „ein unter Beton begrabenes und für tot erklärtes kurdisches Volk aus dem Grab geholt und wieder aufgerichtet“ habe. „Sie sind diejenigen, die das freie Leben auf die richtigste Weise gelebt und lebendig gehalten haben.“

Weiter heißt es: „Der Rang jedes Kindes einer Mutter und eines Vaters, das in Kurdistan den Rang eines Gefallenen erreicht hat, ist vollkommen. Der Rang der Gefallenen ist der Thron jener, denen es gelungen ist, ein vollkommenes Leben zu führen.“ Wer sich gegenüber den Gefallenen Kurdistans nicht in der Verantwortung sehe, könne nicht für sich beanspruchen, als freier und aufrichtiger Mensch zu leben.

Zum Abschluss sprechen die Gefangenen dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan, der kurdischen Bevölkerung und insbesondere den Familien ihr Beileid aus: „Wir teilen den Schmerz unserer wertvollen Familien von Herzen und erneuern unser Versprechen, dem Andenken der Gefallenen verbunden zu bleiben.“

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/unser-schmerz-ist-gross-aber-wir-tragen-den-kopf-hoch-52509 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/arkas-der-heutige-friedensprozess-ist-auch-das-vermachtnis-der-gefallenen-52505 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/veysi-aktas-bei-gefallenengedenken-wir-werden-sie-niemals-vergessen-52502 https://deutsch.anf-news.com/frauen/tja-wir-werden-den-kampf-der-gefallenen-in-die-zukunft-tragen-52503

 

Kategorien: Externe Ticker

Leitung der kurdischen Bewegung warnt vor gefälschten Imrali-Notizen

Die Leitung der kurdischen Freiheitsbewegung hat vor angeblichen Gesprächsprotokollen und -notizen aus Imrali gewarnt, die in den vergangenen Tagen in sozialen Medien verbreitet wurden. Die Texte enthielten zahlreiche erfundene Aussagen und seien gezielt erstellt worden, um den kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan, die kurdische Freiheitsbewegung und den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zu treffen.

Bereits die Imrali-Delegation der DEM-Partei hatte die im Internet kursierenden Dokumente zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass darin Aussagen hinzugefügt oder entfernt und einzelnen Personen Äußerungen zugeschrieben worden seien. Nun nahm auch die Leitung der kurdischen Bewegung Stellung.

‚Bewusst und gezielt erstellt‘

In ihrer Erklärung heißt es: „Über digitale Medien wurden angebliche Gespräche veröffentlicht, die zu verschiedenen Zeitpunkten auf Imrali stattgefunden haben sollen. Dass diese Texte zahlreiche falsche und frei erfundene Aussagen enthalten, zeigt, dass sie bewusst und mit einer bestimmten Absicht erstellt wurden.“ Die Bewegung verweist dabei auf den Zeitpunkt der Verbreitung. Die angeblichen Gesprächsnotizen seien unmittelbar vor und nach der Verabschiedung des Rahmengesetzes am 10. August verstärkt in Umlauf gebracht worden.

„Die gegen Frieden und eine demokratische Gesellschaft gerichteten Kreise haben in den Tagen, in denen über das am 10. August im Parlament verabschiedete Gesetz diskutiert wurde, alle möglichen schmutzigen Mittel und Methoden eingesetzt“, heißt es in der Erklärung. Die gezielte Verbreitung und öffentliche Diskussion der Texte sei daher „eine geplante Provokation mit dem Ziel, den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zu stören“.

Nur bestätigte Informationen aus Imrali

Die Leitung der Bewegung verweist darauf, dass Informationen über Gespräche mit Abdullah Öcalan von der Imrali-Delegation der DEM-Partei an Öffentlichkeit und Medien weitergegeben werden. „Deshalb darf keinen Informationen und Einschätzungen Glauben geschenkt werden, die nicht von ihr übermittelt und bestätigt wurden.“ Die Delegation selbst habe zu den angeblichen Gesprächsnotizen bereits Stellung genommen und vor deren Verbreitung gewarnt.

Auch Informationen über die kurdische Freiheitsbewegung sollten anhand ihrer offiziellen Erklärungen und Stellungnahmen beurteilt werden. „Allen Informationen, die von unserer Bewegung weder geäußert noch bestätigt wurden, muss mit Skepsis begegnet werden.“ Abschließend heißt es: „Die in den digitalen Medien verbreiteten gefälschten Gesprächsnotizen wurden von Kräften erstellt, die Rêber Apo [Abdullah Öcalan] und unserer Freiheitsbewegung feindlich gegenüberstehen. Deshalb darf ihnen kein Glauben geschenkt werden.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52501 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52319

 

Kategorien: Externe Ticker

Ilham Ehmed und Mazlum Abdi reisen nach Damaskus

Ilham Ehmed, Ko-Außenbeauftragte der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES), und der Oberkommandierende der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD), Mazlum Abdi, reisen heute zu Gesprächen nach Damaskus.

Nach vorliegenden Informationen werden Ehmed und Abdi mit Vertretern der syrischen Übergangsregierung zusammentreffen. Im Mittelpunkt der Gespräche sollen verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem laufenden Integrationsprozess stehen.

Weitere Einzelheiten zu den geplanten Gesprächen wurden zunächst nicht bekannt.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/mazlum-abdi-integration-der-institutionen-tritt-in-neue-phase-52480 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/ruckkehr-nach-serekaniye-von-angriffen-uberschattet-52414 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/rojava-und-damaskus-integration-stosst-an-ihre-grenzen-52460

 

Kategorien: Externe Ticker

Erzwungene "Grenzpartnerschaft": Abkommen zum US-Datenzugriff auf der Zielgeraden

netzpolitik.org - 24. August 2026 - 15:31

Die USA fordern von Partnerstaaten weitreichenden Zugriff auf deren Polizeidatenbanken, die EU-Kommission verhandelt dazu ein Rahmenabkommen. Nun liegt ein neuer Entwurf vor. Max Schrems kritisiert die enthaltenen Regelungen.

Neue "Grenzpartnerschaft": Wollen Staaten noch die Visafreiheit für ihre Bürger*innen, müssen sie den USA in Zukunft Daten offenlegen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / TheNews2

Fast alle EU-Staaten werden von der Regierung in Washington gezwungen, ein weitgehendes Abkommen zur Öffnung ihrer Polizeidatenbanken abzuschließen. Zum Jahreswechsel hat die EU-Kommission ein Mandat für Verhandlungen über ein transatlantisches Rahmenabkommen für eine solche „Enhanced Border Security Partnership“ (EBSP) erhalten. Das Verfahren soll zur Prüfung eines Antrags auf elektronische Reisegenehmigung (ESTA) in die USA angewendet werden und danach bei der Grenzkontrolle an US-Flughäfen.

Bereits der erste geleakte Entwurf zeigte, wie umfassend die USA auf Daten zugreifen würden. Demnach sollen die Daten zur Identitäts- und Sicherheitsüberprüfung, aber auch zum „Screening“ von Personen genutzt werden dürfen. Diese Formulierungen ermöglichen auch die automatisierte Analyse mit KI-basierten Systemen, wie sie US-Polizei- und Grenzbehörden mit Technik von Palantir und anderen Firmen eingeführt haben. Sogar anschließende „Entscheidungen mit erheblich nachteiligen Folgen“ für die Betroffenen dürfen automatisiert erfolgen, wenn dies in den beteiligten Ländern zulässig ist.

Nun hat die britische NGO Statewatch den aktuellen Entwurf für die geplante „Grenzpartnerschaft“ veröffentlicht. Darin gibt es zwar kleinere Einschränkungen: So soll etwa die US-Abfrage einer Person in europäischen Datenbanken nur mithilfe von Fingerabdrücken möglich sein, nicht aber mit einem Gesichtsbild. Dafür geht der mögliche Zugriff in die Breite: Laut dem ersten Entwurf sollten nur „relevante“ Datenbanken abgefragt werden dürfen, nun fehlt diese Beschränkung. Die anschließende Rückmeldung an die US-Behörden kann dann außerdem Lichtbilder der Person umfassen.

Visafreiheit an Polizeidatenzugriff geknüpft

Der Abschluss einer solchen „Partnerschaft“ ist eine neue Bedingung im Visa-Waiver-Programm (VWP) der USA. Bürger:innen der über 40 teilnehmenden Länder – darunter mit Ausnahme von Zypern, Bulgarien und Rumänien alle EU-Mitgliedstaaten – wird im VWP erlaubt, für bis zu 90 Tage visafrei in die USA einzureisen. Das Programm beruht auf Gegenseitigkeit: Auch US-Bürger:innen profitieren in den Partnerländern von der Visafreiheit.

Weigern sich Regierungen, die neue bilaterale „Grenzpartnerschaft“ einzugehen, werden sie hingegen von der Regierung in Washington aus dem VWP ausgeschlossen. Staatsbürger:innen des betreffenden Landes sind dann wieder visumspflichtig. Die Frist für eine Zustimmung läuft bis Ende 2026.

In dem EU-US-Abkommen werden nur die Rahmenbedingungen für den Zugriff auf die Polizeidatenbanken geregelt. Für die konkrete Umsetzung muss jeder Staat mit den USA dann noch ein bilaterales Abkommen schließen. Darin werden etwa die teilnehmenden Polizei- und Grenzbehörden, die abzufragenden Datenbanken und Löschfristen festgelegt.

Gegen Ausweiskontrollen im Netz.

Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.

Jetzt spenden Weit gefasste Gründe für automatisierte Abfragen

Als Auslöser für Abfragen europäischer Polizeidatenbanken gilt laut dem Rahmenabkommen, wenn zu der überprüften Person „Grund zu der Annahme besteht, dass die Einreise oder der Aufenthalt eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen könnte“.

Im aktuellen Vertragstext wurde vor „Gefahr“ das Wort „ernsthafte“ eingefügt – eine Beschränkung also. Jedoch sind die möglichen „Zweifel“ weit gefasst: Der Datentausch kann etwa wegen einer schlechten „Risikobewertung“ der Person erfolgen.

Weitere Auslöser wären das Vorliegen von „kriminalpolizeilichen Erkenntnissen“ („criminal intelligence“), falsche Angaben bei der ESTA-Registrierung oder beim Grenzübertritt oder sonstige, von den US-Behörden behauptete „verdächtige Aktivitäten“ der Reisenden. Das könnte auch Postings in Sozialen Medien betreffen. Die jeweiligen Accounts sollen nach einem Vorschlag der Trump-Administration bei einem ESTA-Antrag zwingend mitgeteilt werden. Bislang ist dies noch freiwillig.

„Treffer“ öffnet Tür zu weiteren Polizeidaten

Im automatisierten Datentausch erhält die anfragende US-Behörde eine Mitteilung, ob im angefragten EU-Staat ein Eintrag seiner Bürger:innen in der nationalen Polizeidatenbank vorliegt. Im „Trefferfall“ schickt die ersuchte Behörde dann einen Datensatz aus Name und Fingerabdrücken zurück.

Diese Meldung soll Angaben über „strafrechtliche Verurteilungen, Gefahren für die nationale Sicherheit, terroristische Bedrohungen und/oder Verstöße gegen das Einwanderungsrecht“ und, falls vorhanden, Fotos enthalten.

Im nächsten Schritt können weitere Erkenntnisse aus weiteren nationalen Informationssystemen ausgetauscht werden. Wie schnell, lässt das EU-US-Rahmenabkommen offen – dies soll in den bilateralen Abkommen festgelegt werden. Die Rede ist aber von „unverzüglich“, denn die Reisenden in die USA sollen an der Grenzkontrolle möglichst schnell abgefertigt werden.

Alles netzpolitisch Relevante

Drei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.

Jetzt abonnieren Auskunft zu politischen Meinungen

Sogar besonders sensible Daten zu „rassischer oder ethnischer Herkunft“, religiösen Überzeugungen, politischen Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit sowie zu Gesundheit oder Sexualleben dürfen die EU-Staaten an die US-Polizei- und Grenzbehörden weitergeben – als „Ausnahmen“ und mit Beschränkung der Verarbeitungszwecke sowie auf befugtes Personal. Diese aufgezählten Schutzmaßnahmen werden allerdings mit dem Wort „may“ („dürfen“/„können“) abgeschwächt. Sie sind also nicht bindend.

Auch die Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten durch andere Behörden ist von dem Rahmenabkommen gedeckt, sofern der neue Zweck mit dem ursprünglichen „nicht unvereinbar“ ist. Möglich ist zudem die Weitergabe der erhaltenen Daten an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen – sofern die ursprünglich ersuchte Behörde im EU-Staat zugestimmt hat.

EU sieht unabhängige Kontrolle vor – die USA nicht

Im Entwurf für das transatlantische Rahmenabkommen werden auch vermeintliche Schutzklauseln definiert. Auf EU-Seite gehören dazu die Einbindung der unabhängigen Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten. Auf US-amerikanischer Seite dagegen soll die Aufsicht „kumulativ“ durch unterschiedliche Institutionen erfolgen. Genannt werden etwa Inspekteur:innen einzelner Behörden, behördeninterne Datenschutzbeauftragte oder Rechnungsprüfungsämter.

Sämtliche dieser Stellen sind jedoch organisatorisch in der jeweiligen US-Behörde selbst angesiedelt. Damit genügen sie den Anforderungen an den transatlantischen Datenaustausch nicht: Unter anderem aus diesem Grund wurden etwa das „Safe Harbor“-Abkommen von 2015 und das „Privacy Shield“ von 2020 vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt.

Beide Fälle gingen auf Klagen des österreichischen Datenschutzaktivisten Max Schrems zurück. Er hält auch die nun diktierte transatlantische „Grenzpartnerschaft“ für rechtswidrig. Die geplante Aufsichtsstruktur stehe im Widerspruch zur EU-Grundrechtecharta, die unabhängige Behörden verlangt, sagt Schrems zu netzpolitik.org. Probleme sieht Schrems auch beim vorgesehenen Rechtsschutz für Betroffene von US-Abfragen in europäischen Polizeidatenbanken. Das Abkommen verweise zwar auf gerichtlichen Rechtsschutz nach US-Recht. In der Praxis scheitere dieser aber häufig an der fehlenden Klagebefugnis in Datenschutzfällen, etwa wenn die Betroffenen ihre Privatsphäre verletzt sehen.

Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Klage unzulässig – GdB 50 und Schwerbehindertenausweis abgewiesen

Wer einen GdB von 50 und den Schwerbehindertenausweis gemeinsam einklagt, benötigt für beide Forderungen die passenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Fehlt für die Ausstellung des Ausweises das Rechtsschutzbedürfnis, kann dieser Teil der Klage unzulässig sein.

Sind ein GdB von mindestens 50 und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt, muss die Behörde den Schwerbehindertenausweis auf Antrag ausstellen. Eine vorsorgliche Klage ist daher meist nicht notwendig.

Wichtig ist: Der Kläger des entschiedenen Verfahrens erreichte keinen GdB von 50. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte lediglich einen Gesamt-GdB von 40.

Kläger verlangte GdB 50 und den Schwerbehindertenausweis

Die zuständige Behörde hatte beim Kläger zunächst ab dem 22. Juni 2023 einen GdB von 30 festgestellt. Einen Schwerbehindertenausweis erhielt er nicht, weil die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung nach Auffassung der Behörde nicht vorlagen.

Das Sozialgericht Stuttgart erhöhte den Gesamt-GdB auf 40. Der Kläger hielt auch diese Bewertung für zu niedrig und verlangte im Berufungsverfahren einen GdB von mindestens 50 sowie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2026, Az. L 8 SB 1669/26, wies die Berufung zurück. Die nachgewiesenen Einschränkungen rechtfertigten nach seiner Bewertung keinen Gesamt-GdB von 50.

Drei Teil-GdB von 20 ergaben keinen GdB von 60

Für die Haltungs- und Bewegungsorgane nahm das Gericht einen Teil-GdB von 20 an. Auch die Beeinträchtigungen der Atemwege sowie des Funktionssystems Nervensystem und Psyche bewertete es jeweils mit einem Teil-GdB von 20.

Diese Werte wurden nicht zu einem Gesamt-GdB von 60 zusammengerechnet. Entscheidend waren die gesamten Auswirkungen der Einschränkungen und ihre Wechselwirkungen.

Warum mehrere Erkrankungen nicht einfach addiert werden, erklärt der Beitrag „Schwerbehinderung: Diagnosen werden für den GdB nicht zusammengerechnet“.

Warum GdB und Ausweis nicht dasselbe sind

Nach § 2 Absatz 2 SGB IX gelten Menschen als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie die gesetzlichen Aufenthalts- oder Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllen.

Die zuständige Behörde stellt die Behinderung, den GdB und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale verbindlich fest. Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert diese Feststellungen lediglich gegenüber Arbeitgebern, Behörden und anderen Stellen.

Nach § 152 Absatz 5 SGB IX dient der Ausweis dem Nachweis für Leistungen und sonstige Hilfen. Der Ausweis begründet die Schwerbehinderteneigenschaft daher nicht erst mit seiner Ausstellung.

GdB und Schwerbehinderteneigenschaft Schwerbehindertenausweis Rechtliche Bedeutung: Die Behörde stellt den GdB und weitere gesundheitliche Merkmale verbindlich fest. Nachweis: Der Ausweis dokumentiert die bereits getroffenen Feststellungen gegenüber Dritten. Rechtsform: Die Feststellung erfolgt durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Rechtsform: Die Ausstellung ist ein sogenannter Realakt und kein eigener feststellender Verwaltungsakt. Gerichtliches Vorgehen: Ein zu niedriger GdB wird mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffen. Gerichtliches Vorgehen: Die verweigerte Ausstellung kann unter den erforderlichen Voraussetzungen mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Warum die zweite Forderung vor Gericht scheiterte

Die Feststellung eines höheren GdB und die Ausstellung des Ausweises sind zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Sie können nach § 56 SGG grundsätzlich in einem Verfahren miteinander verbunden werden.

Bei einem zu niedrigen GdB soll die Behörde zu einer neuen Feststellung verpflichtet werden. Bei der Ausweisklage soll sie dagegen den Ausweis herstellen und aushändigen.

Die Ausstellung kann mit einer echten Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 SGG verlangt werden. Diese Klage ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene sein Ziel ohne gerichtliche Hilfe nicht ebenso wirksam erreichen kann.

Im entschiedenen Verfahren gab es keine Hinweise darauf, dass die Behörde den Ausweis nach einer erfolgreichen GdB-Feststellung verweigert hätte. Der Kläger hätte die Ausstellung daher zunächst bei der zuständigen Stelle beantragen können.

Unzulässig bedeutet nicht unbegründet

Bei einer unzulässigen Klage fehlt eine Voraussetzung dafür, dass das Gericht über den geltend gemachten Anspruch inhaltlich entscheiden muss. Eine unbegründete Klage wird dagegen geprüft, scheitert aber daran, dass der Anspruch nicht besteht.

Für die Ausweisklage fehlte nach Auffassung des LSG bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Deshalb war dieser Teil der Klage unzulässig.

Hinzu kam, dass beim Kläger nur ein GdB von 40 festgestellt wurde. Selbst bei einer inhaltlichen Prüfung hätte ihm kein Schwerbehindertenausweis zugestanden.

Was nach einem erfolgreichen GdB-Verfahren gilt

Sobald eine gerichtliche Entscheidung über den GdB rechtskräftig ist oder von der Behörde umgesetzt wird, kann der Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Liegen alle Voraussetzungen und die erforderlichen Unterlagen vor, muss die Behörde den Ausweis ausstellen.

Verweigert die Behörde die Ausstellung oder bearbeitet sie einen vollständigen Antrag trotz festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft nicht, kann gerichtlicher Schutz erforderlich werden. Betroffene sollten deshalb den Antrag, die eingereichten Unterlagen und die Reaktion der Behörde aufbewahren.

Wie der Ausweis beantragt wird und welche Unterlagen benötigt werden, zeigt der Ratgeber „So klappt es mit dem Schwerbehindertenausweis“.

Auch Merkzeichen müssen gesondert festgestellt werden

Merkzeichen wie G, aG, B, H, Bl oder RF entstehen nicht durch den Aufdruck auf dem Ausweis. Die Behörde muss die zugrunde liegenden gesundheitlichen Merkmale nach § 152 Absatz 4 SGB IX gesondert feststellen.

Wird ein Merkzeichen abgelehnt, sollte sich der Widerspruch gegen diese Entscheidung richten. Es reicht nicht, ausschließlich einen anderen Aufdruck auf dem Ausweis zu verlangen.

Wird das Merkzeichen später anerkannt, muss der Ausweis entsprechend berichtigt werden. § 152 Absatz 5 SGB IX sieht dies nach einer unanfechtbaren Neufeststellung ausdrücklich vor.

Worauf Betroffene bei Widerspruch und Klage achten sollten

Wer einen GdB-Bescheid für zu niedrig hält, sollte genau benennen, welche Änderung verlangt wird. Ein mögliches Ziel ist die Feststellung eines GdB von mindestens 50 ab einem bestimmten Zeitpunkt.

Ärztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen aufzählen. Sie müssen möglichst konkret beschreiben, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Mobilität, Belastbarkeit, Konzentration, Kommunikation und selbstständige Lebensführung auswirken.

Für den Widerspruch gilt nach § 84 SGG grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Klage muss nach § 87 SGG regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden.

Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Abgelehnter GdB-Bescheid: Was Sie jetzt tun müssen“.

Fragen und Antworten Wird der Schwerbehindertenausweis bei GdB 50 automatisch zugeschickt?

Nicht zwingend. Nach § 152 Absatz 5 SGB IX wird der Ausweis auf Antrag ausgestellt, wobei viele Behörden die GdB-Feststellung und den Ausweisantrag gemeinsam bearbeiten.

Muss der Ausweis gleichzeitig mit dem GdB 50 eingeklagt werden?

Regelmäßig nicht. Ist keine Weigerung der Behörde erkennbar, kann der Ausweis nach der erfolgreichen GdB-Feststellung auf dem Verwaltungsweg beantragt werden.

Verliere ich den Anspruch, wenn die Ausweisklage unzulässig ist?

Nein. Die Abweisung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet nur, dass die zusätzliche gerichtliche Entscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich war.

Reicht eine Gleichstellung bei GdB 40 für den Schwerbehindertenausweis?

Nein. Eine Gleichstellung kann bestimmte Rechte im Arbeitsleben eröffnen, führt aber weder zu einem GdB von 50 noch zu einem Schwerbehindertenausweis.

Was gilt bei einem abgelehnten Merkzeichen?

Der Widerspruch sollte sich gegen die abgelehnte Feststellung des gesundheitlichen Merkmals richten. Der Eintrag auf dem Ausweis folgt erst, wenn das Merkzeichen anerkannt wurde.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Klage unzulässig – GdB 50 und Schwerbehindertenausweis abgewiesen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Neues zur Kernenergie – von Fritz Vahrenholt

https://www.drroyspencer.com/wp-content/uploads/UAH_LT_1979_thru_JULY_2026_v6.1_20x9_GLOBAL-scaled.jpg

Zunächst zum Wetter: Die globale Temperatur liegt im Juli um 0,48 Grad Celsius gegenüber dem langjährigen Mittel nahezu unverändert gegenüber Juni 2026. Der durchschnittliche Temperaturanstieg seit 1979 betrug 0,16 Grad Celsius pro Jahrzehnt. El Niño im Pazifik scheint sich zu einem sehr starken Ereignis zu entwickeln und wird das Wetter weltweit in den nächsten acht Monaten prägen. Mehr Niederschlag wird es geben an der Westküste Südamerikas, südliche USA, Teile Ostafrikas. Dürren und Hitze sind in Australien, Indien und Südostasien zu erwarten. Die Häufigkeit der Hurrikane im Atlantik geht zurück, die Anzahl im östlichen Pazifik steigt. Deutschland ist kaum betroffen. El Niño 2015 brachte einen sehr milden Winter, El Niño 2009 dagegen einen sehr kalten und schneereichen. Allerdings ist mit einem starken Anstieg der Preise für Kaffee, Kakao, Reis, Mais und Zucker zu rechnen.

El Niño und La Niña sind natürliche Phänomene. Trotzdem ist damit zu rechnen, dass die Unwetter dem „anthropogenen Klimawandel“ zugeschrieben werden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2027 ist mit einer abkühlenden La Niña zu rechnen. Die obengenannten Effekte auf die Regionen kehren sich dann um.

Daß ich Ihnen erst heute schreibe, hat einen guten Grund. Ich habe bis in die letzte Woche an dem Buch „Zeit für Kernkraft – Schlüssel zum Wohlstand“ gearbeitet, das ich mit Björn Peters im letzten Jahr geschrieben habe. Nun hat es das Lektorat beim Langen-Müller-Verlag hinter sich und geht in Druck. Es erscheint am 21. September und wird hoffentlich Furore machen.

Der Klappentext des 232 Seiten starken Buchs lautet:

Deutschland hat als einziges großes Industrie­land die Kernenergie aufgegeben. Während hierzulande der Ausstieg als abgeschlossen gilt, investieren USA, China, europäische und andere Staaten groß in neue Kernkraft. Zufall – oder ein folgenschwerer Irrweg? Die Autoren, ausgewiesene Experten der Energiewirtschaft und -politik, zeichnen die Geschichte der deutschen Atompolitik nach – vom technischen Weltniveau bis zum poli­tisch erzwungenen Ausstieg – und stellen ihr den weltweiten Aufbruch in eine neue Ära der Kerntechnik gegenüber. Sie erläutern moderne Reaktorkonzepte und setzen sich mit den Einwänden auseinander.

Im Zentrum steht ein konkreter Deutschland­plan: Reaktivierung bestehender Anlagen, Neu­bau an bewährten Standorten sowie gezielte Förderung von neuen Reaktortechnologien. Zugleich skizzieren sie einen realistischen Pfad zur Skalierung der Kernenergie auf Tausende Gigawatt Leistung – als Schlüssel für Versor­gungssicherheit und Wohlstand. Ein faktenreiches, streitbares Buch über die Frage, ob Deutschland den Anschluß an eine der wichtigsten technologischen Entwicklun­gen des 21. Jahrhunderts zu verlieren droht.

Das Buch kann bereits bei Amazon für 26 € bestellt werden.
Mit diesem Buch möchte wir die Verschweigenskoalition aus CDU und SPD herausfordern, die es fertiggebracht haben, das Wort Kernenergie in ihrer Koalitionsvereinbarung nicht ein einziges Mal zu erwähnen. Mit unserem „Deutschlandplan Kernenergie“ beschreiben wir den möglichen Weg zurück zu einer gesicherten, wettbewerbsfähigen Energieversorgung. Helfen Sie als Leser meines Newsletters mit, daß ab September die Diskussion um die Zukunft der Kernenergie in Deutschland neu entfacht wird.

Herzlichst
Ihr
Fritz Vahrenholt

Der Beitrag Neues zur Kernenergie – von Fritz Vahrenholt erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker

Mietminderung beim Grundsicherungsgeld und das Jobcenter fordert es

Schimmel an den Wänden, eine ausgefallene Heizung oder dauerhafter Lärm können Mieter berechtigen, ihre Miete zu mindern. Wer Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhält, muss dabei jedoch aufpassen: Eine wirksame Mietminderung kann gleichzeitig die vom Jobcenter übernommenen Unterkunftskosten verringern.

Besonders teuer kann es werden, wenn die Mietminderung dem Jobcenter nicht mitgeteilt wird. Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte bereits eine Rückforderung, nachdem ein Leistungsbezieher seine monatliche Mietzahlung reduziert hatte, die Behörde davon aber zunächst nichts wusste.

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Leistung Grundsicherungsgeld. An dem für Mietminderungen wichtigen Grundsatz hat sich dadurch nichts geändert: Nach § 22 SGB II werden Unterkunft und Heizung anhand der tatsächlich bestehenden Aufwendungen berücksichtigt.

Mieter zahlte 65,99 Euro weniger – Jobcenter verlangte das Geld zurück

In dem vom Sozialgericht Karlsruhe entschiedenen Fall berücksichtigte das Jobcenter monatliche Unterkunftskosten von 440 Euro. Der Leistungsbezieher minderte seine Miete jedoch für einen Monat und zahlte seinem Vermieter nur noch 374,01 Euro.

Damit waren 65,99 Euro weniger zu zahlen. Gegenüber dem Jobcenter erwähnte der Mann die Mietminderung zunächst nicht, sodass die Behörde weiterhin von Unterkunftskosten in Höhe von 440 Euro ausging.

Als das Jobcenter später von der geringeren Miete erfuhr, änderte es die Leistungsbewilligung rückwirkend. Die zu viel gezahlten 65,99 Euro wurden zurückgefordert.

Der Betroffene wehrte sich dagegen und zog vor das Sozialgericht Karlsruhe. Das Gericht bestätigte jedoch mit Urteil vom 17. August 2020 unter dem Aktenzeichen S 5 AS 1414/20 grundsätzlich die Vorgehensweise der Behörde.

Warum eine Mietminderung auch das Grundsicherungsgeld senken kann

Der Ausgangspunkt findet sich in § 22 Absatz 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine wirksame Mietminderung verändert genau diese Aufwendungen. Ist die Wohnung wegen eines Mangels nur eingeschränkt nutzbar, sieht § 536 BGB vor, dass der Mieter während dieser Zeit grundsätzlich nur eine angemessen herabgesetzte Miete schuldet.

Sinkt beispielsweise die geschuldete Monatsmiete von 600 Euro auf 500 Euro, besteht während der Mietminderung grundsätzlich auch nur noch ein Unterkunftsbedarf von 500 Euro. Das Jobcenter soll die verbleibenden 100 Euro nicht zusätzlich als frei verfügbares Grundsicherungsgeld auszahlen.

Das Bundessozialgericht hat diesen Grundsatz bestätigt. Mietminderungen führen demnach zu einem entsprechend niedrigeren Leistungsanspruch im jeweiligen Monat, solange die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist.

Nicht die Überweisung entscheidet, sondern die geschuldete Miete

Ein wichtiger Unterschied wird in der Praxis häufig übersehen. Nicht jede geringere Überweisung an den Vermieter bedeutet automatisch, dass sich auch der Unterkunftsbedarf gegenüber dem Jobcenter reduziert.

Überweist ein Mieter einfach eigenmächtig 100 Euro weniger, obwohl er weiterhin die volle Miete schuldet, besteht seine mietvertragliche Verpflichtung grundsätzlich fort. Die nicht gezahlte Differenz kann dann zu Mietschulden werden.

Anders sieht es bei einer berechtigten Mietminderung nach § 536 BGB aus. Ist wegen eines erheblichen Mangels tatsächlich nur eine niedrigere Miete geschuldet, kann auch das Jobcenter diesen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass bei einer nicht offensichtlich unwirksamen Mietminderung grundsätzlich die geminderte Miete als Unterkunftsbedarf anzusetzen ist. Ein sozialrechtliches Verfahren soll dabei nicht den gesamten zivilrechtlichen Streit zwischen Mieter und Vermieter ersetzen.

Auch ein Zurückbehaltungsrecht ist etwas anderes

Besonders wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen einer Mietminderung und einem Zurückbehaltungsrecht. Bei einer Mietminderung verringert sich die geschuldete Miete, während ein lediglich zurückbehaltener Betrag später weiterhin gezahlt werden muss.

Deshalb darf das Jobcenter nicht allein auf den Kontoauszug schauen und jede geringere Mietüberweisung als gesunkenen Unterkunftsbedarf behandeln. Entscheidend ist, ob sich die mietrechtliche Zahlungspflicht tatsächlich reduziert hat.

Wer wegen eines Mangels Zahlungen zurückhalten oder die Miete mindern möchte, sollte deshalb genau dokumentieren, welche rechtliche Erklärung gegenüber dem Vermieter abgegeben wurde. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, wie Leistungsbezieher eine Mietminderung gegenüber dem Jobcenter mitteilen sollten. Mietminderung bei Grundsicherung richtig beim Jobcenter melden

Mietminderung muss dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden

Leistungsbezieher müssen Änderungen mitteilen, die für ihren Leistungsanspruch erheblich sind. § 60 Absatz 1 SGB I verpflichtet Empfänger von Sozialleistungen dazu, solche Veränderungen unverzüglich anzugeben.

Eine wirksame Mietminderung gehört dazu, weil sie die Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten verändern kann. Wer beispielsweise ab August 80 Euro weniger Miete schuldet, sollte dem Jobcenter deshalb nicht erst beim nächsten Weiterbewilligungsantrag davon berichten.

Sinnvoll ist eine schriftliche Änderungsmitteilung mit Beginn und Höhe der Mietminderung. Auch das Schreiben an den Vermieter und Unterlagen über den Wohnungsmangel können helfen, den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.

Verschweigen kann eine rückwirkende Aufhebung ermöglichen

Wird die Mietminderung nicht gemeldet, kann daraus eine Rückforderung entstehen. § 48 SGB X erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende Änderung eines bereits erlassenen Bewilligungsbescheids, wenn sich die für die Leistung erheblichen Verhältnisse später verändert haben.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob ein Leistungsbezieher eine vorgeschriebene Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat. Genau davon ging das Sozialgericht Karlsruhe im entschiedenen Fall aus.

Wird der Bewilligungsbescheid für den betreffenden Zeitraum aufgehoben, kann anschließend die Erstattung der zu viel gezahlten Leistungen verlangt werden. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 50 SGB X.

Eine Zahlungsaufforderung des Jobcenters sollte trotzdem nicht ungeprüft akzeptiert werden. Welche Voraussetzungen bei Rückforderungen erfüllt sein müssen, erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag Jobcenter will Leistungen zurück – diese Punkte sollten Betroffene prüfen.

Nicht jede Rückforderung des Jobcenters ist automatisch richtig

Hat ein Leistungsbezieher das Jobcenter rechtzeitig und vollständig informiert, sieht die Lage anders aus. Eine rückwirkende Aufhebung kann nicht allein damit begründet werden, dass irgendwann einmal zu viel Geld ausgezahlt wurde.

Die Behörde muss prüfen, welche gesetzliche Grundlage eine Änderung für die Vergangenheit erlaubt. Dabei können unter anderem die Kenntnis des Leistungsbeziehers, die erfolgte Mitteilung und der genaue Inhalt des Bewilligungsbescheids von Bedeutung sein.

Betroffene sollten deshalb prüfen, ab welchem Monat das Jobcenter die Unterkunftskosten reduziert, wann die Mietminderung begonnen hat und wann die Behörde darüber informiert wurde. Auch die Höhe der Rückforderung muss mit der tatsächlich reduzierten Mietforderung übereinstimmen.

Wann trotz Mietminderung keine Kürzung entstehen muss

Eine Mietminderung führt nicht in jeder Konstellation zu weniger Grundsicherungsgeld. Das gilt beispielsweise dann, wenn das Jobcenter bereits vor der Mietminderung nur einen Teil der tatsächlichen Miete als Unterkunftsbedarf berücksichtigt hat.

Zahlt ein Mieter beispielsweise 800 Euro, während das Jobcenter lediglich 650 Euro berücksichtigt, verändert eine Mietminderung auf 700 Euro zunächst möglicherweise nichts am anerkannten Bedarf. Die geminderte Miete liegt in diesem Beispiel weiterhin über den bereits berücksichtigten 650 Euro.

Erst wenn die tatsächlich geschuldete Miete unter den bislang anerkannten Unterkunftsbetrag fällt, kann sich daraus eine weitere Verringerung ergeben. Deshalb muss bei einer Rückforderung immer die konkrete Berechnung betrachtet werden.

Situation Mögliche Folge beim Jobcenter Miete beträgt 600 Euro und wird wirksam auf 500 Euro gemindert Unterkunftsbedarf kann auf 500 Euro sinken Jobcenter erkennt von 800 Euro Miete bereits nur 650 Euro an, Minderung erfolgt auf 700 Euro Anerkannter Bedarf kann weiterhin 650 Euro betragen Mieter überweist ohne wirksame Mietminderung weniger Unterkunftsbedarf sinkt nicht automatisch Betrag wird lediglich zurückbehalten Die Zahlungspflicht kann weiterbestehen Mietminderung wird später gerichtlich teilweise oder vollständig verworfen Nachforderung kann einen neuen Unterkunftsbedarf auslösen

Weitere Informationen darüber, wann Jobcenter Unterkunftskosten begrenzen können, finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag Jobcenter kürzt die Miete – wer betroffen ist und was hilft.

Die Karenzzeit schützt nicht vor den Folgen einer Mietminderung

Auch die Karenzzeit beim Grundsicherungsgeld ändert diesen Grundsatz nicht. Zwar werden in der Karenzzeit Unterkunftskosten nach den seit Juli 2026 geltenden Regeln zunächst besonders geschützt, doch bleibt der tatsächlich bestehende Unterkunftsbedarf der Ausgangspunkt.

Wer wegen eines Mangels nur noch 500 statt 600 Euro Miete schuldet, kann sich daher nicht darauf berufen, das Jobcenter müsse aufgrund der Karenzzeit weiterhin 600 Euro berücksichtigen. Die Karenzzeit schützt nicht eine Mietforderung, die wegen einer wirksamen Mietminderung gar nicht mehr in dieser Höhe besteht.

Was passiert, wenn der Vermieter die Mietminderung nicht akzeptiert?

In vielen Fällen bestreitet der Vermieter die Höhe oder sogar den gesamten Grund einer Mietminderung. Dann kann sich erst Monate später durch einen Vergleich oder ein Urteil herausstellen, welcher Mietbetrag tatsächlich geschuldet war.

Das Bundessozialgericht geht trotzdem davon aus, dass eine nicht offensichtlich unwirksame Mietminderung zunächst zu einem niedrigeren Unterkunftsbedarf führen kann. Eine spätere Nachzahlung wird deshalb nicht einfach rückwirkend auf die vergangenen Monate verteilt.

Wird später verbindlich festgestellt, dass ein Teil der einbehaltenen Miete doch gezahlt werden muss, kann diese Forderung vielmehr im Monat ihrer Fälligkeit einen neuen Unterkunftsbedarf darstellen. Diese Sichtweise wurde auch in der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg aufgegriffen.

Eine spätere Nachforderung kann das Jobcenter übernehmen müssen

Für Betroffene ist dieser Punkt finanziell besonders wichtig. Verliert ein Mieter den Streit über seine Mietminderung, muss er die nachträglich fällige Differenz nicht zwangsläufig aus dem Regelbedarf bezahlen.

Ist die Nachforderung im laufenden Leistungsbezug fällig und handelt es sich um einen berücksichtigungsfähigen Unterkunftsbedarf, kann sie vom Jobcenter übernommen werden. Gegen-Hartz hat diese Konstellation bereits ausführlich anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargestellt. Nachforderung nach Mietminderung muss das Jobcenter als Mietkosten übernehmen

Problematisch kann es allerdings werden, wenn die Nachforderung erst zu einem Zeitpunkt fällig wird, zu dem kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld mehr besteht. Eine rückwirkende Zuordnung zu den Monaten der ursprünglichen Mietminderung erfolgt nicht ohne Weiteres.

Deshalb sollten Urteil oder Vergleich sofort zum Jobcenter

Wird eine Mietnachzahlung aufgrund eines Vergleichs, eines Urteils oder einer Zahlungsvereinbarung fällig, sollte das Jobcenter unverzüglich informiert werden. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, warum die Forderung besteht und wann sie fällig geworden ist.

Wer solche Unterlagen erst Monate später einreicht, riskiert einen weiteren Streit über den Zeitpunkt und die Berücksichtigung des Bedarfs. Besonders bei größeren Nachforderungen können sich schnell Beträge von mehreren Hundert oder sogar mehreren Tausend Euro ergeben.

Mietminderung nicht allein wegen des Jobcenters vermeiden

Die sozialrechtlichen Folgen bedeuten nicht, dass Leistungsbezieher auf ihr Mietminderungsrecht verzichten sollten. Eine mangelhafte Wohnung wird nicht dadurch akzeptabel, dass das Jobcenter die Unterkunft bezahlt.

Allerdings sollte eine Mietminderung fachlich geprüft und sauber dokumentiert werden. Eine zu hohe oder unbegründete Kürzung kann Mietschulden verursachen und anschließend zu erheblichen Problemen mit dem Vermieter führen.

Zugleich sollte das Jobcenter von Beginn an über die Änderung informiert werden. Damit lässt sich verhindern, dass monatelang Unterkunftskosten auf Grundlage der alten Miete gezahlt werden und anschließend eine größere Rückforderung entsteht.

Praxisbeispiel: Schimmel führt zu 90 Euro weniger Miete

Anna K. erhält Grundsicherungsgeld und zahlt monatlich 650 Euro Bruttokaltmiete. Wegen eines erheblichen Schimmelbefalls wird nach entsprechender Anzeige gegenüber dem Vermieter eine Mietminderung vorgenommen, sodass sie vorübergehend nur noch 560 Euro schuldet.

Anna informiert das Jobcenter unmittelbar und legt ihr Schreiben an den Vermieter vor. Das Jobcenter berücksichtigt anschließend 560 Euro statt bisher 650 Euro als tatsächliche Unterkunftskosten.

Ein halbes Jahr später einigen sich Anna und ihr Vermieter darauf, dass die Mietminderung teilweise zu hoch war und sie 270 Euro nachzahlen muss. Wird diese Summe nun verbindlich fällig und bezieht Anna weiterhin Grundsicherungsgeld, kann die Nachforderung als zusätzlicher Unterkunftsbedarf im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen sein.

Häufige Fragen zur Mietminderung beim Grundsicherungsgeld 1. Darf das Jobcenter wegen einer Mietminderung die Unterkunftskosten senken?

Ja. Wenn aufgrund einer wirksamen Mietminderung tatsächlich eine niedrigere Miete geschuldet wird, kann sich auch der nach § 22 SGB II berücksichtigte Unterkunftsbedarf entsprechend verringern.

2. Muss ich eine Mietminderung dem Jobcenter melden?

Ja. Änderungen, die für die Höhe einer Sozialleistung erheblich sind, müssen nach § 60 SGB I unverzüglich mitgeteilt werden.

3. Kann das Jobcenter bereits gezahltes Geld zurückfordern?

Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wird eine Mietminderung verschwiegen und wurden dadurch zu hohe Unterkunftskosten gezahlt, kann eine rückwirkende Aufhebung des Bescheids mit anschließender Erstattungsforderung in Betracht kommen.

4. Reicht es für eine Kürzung aus, wenn ich einfach weniger Miete überweise?

Nein. Eine geringere Überweisung bedeutet nicht automatisch, dass auch die rechtlich geschuldete Miete gesunken ist.

5. Was passiert, wenn sich die Mietminderung später als zu hoch herausstellt?

Muss die zunächst einbehaltene Differenz später aufgrund eines Urteils oder einer Einigung nachgezahlt werden, kann diese Forderung im Monat ihrer Fälligkeit einen zusätzlichen Unterkunftsbedarf darstellen. Voraussetzung ist unter anderem, dass zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Leistungsanspruch besteht.

6. Gilt das auch seit Einführung des Grundsicherungsgeldes im Juli 2026?

Ja. Das Bürgergeld wurde zum 1. Juli 2026 durch das Grundsicherungsgeld ersetzt, der hier entscheidende Grundsatz des § 22 SGB II besteht jedoch fort.

Der Beitrag Mietminderung beim Grundsicherungsgeld und das Jobcenter fordert es erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rentner: Erste große Supermarktkette bietet ab sofort einen Rentnerrabatt an

Wer im Ruhestand beim Wocheneinkauf den Rentenausweis vorlegt, erhält bei Aldi, Lidl, Rewe oder Penny nicht automatisch einen günstigeren Preis. Aber es gibt jetzt eine Kette, die einen solchen Rentnerrabatt ab sofort bundesweit in ihren Filialen anbietet.

Kauver gibt Rentnern tatsächlich 10 Prozent Rabatt

Eine der derzeit interessantesten Ausnahmen im Vergleich zu anderen Supermarktketten, die keinen Rabatt für Rentner anbieten, ist die Supermarktkette Kauver. Das Unternehmen betreibt Märkte unter anderem in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen und bewirbt offiziell einen Rentner-Tag.

Am ersten Dienstag eines Monats erhalten Rentnerinnen und Rentner dort zehn Prozent Rabatt auf ihren Einkauf. Nach Angaben des Unternehmens gilt die Aktion für Rentner sowie für Menschen ab 67 Jahren und kann mit einem Rentnernachweis beziehungsweise Personalausweis nachgewiesen werden.

Fällt der erste Dienstag auf einen Feiertag, wird der Rentner-Tag nach den veröffentlichten Bedingungen grundsätzlich auf den folgenden Mittwoch verschoben. Für den Markt in Hannover gelten sogar noch günstigere Voraussetzungen.

Dort gibt es die zehn Prozent jeden Dienstag und bereits für Menschen ab 60 Jahren. Kauver ist damit im August 2026 eines der deutlichsten Beispiele dafür, dass ein echter Rentnerrabatt beim Lebensmitteleinkauf in Deutschland durchaus existiert.

In Hamburg gibt ein Marktkauf jeden Mittwoch fünf Prozent

Auch innerhalb des Edeka-Verbundes können einzelne Märkte eigene Wege gehen. Ein Beispiel ist das Marktkauf-Center Bergedorf in Hamburg-Lohbrügge.

Dort erhalten ältere Kunden nach Angaben des Geschäftsführers jeden Mittwoch fünf Prozent Rabatt. Das Angebot richtet sich an Kunden des Jahrgangs 1961 oder früher, ein entsprechender Nachweis muss an der Kasse vorgelegt werden.

Bestimmte Waren sind von der Vergünstigung ausgenommen. Der Seniorenrabatt wird dort bereits seit 2022 angeboten und wurde trotz eines zusätzlichen App-Rabatts für die übrige Kundschaft beibehalten.

Gerade dieses Beispiel zeigt, warum sich bei Edeka und Marktkauf die direkte Nachfrage im jeweiligen Geschäft lohnt. Die Märkte können bei solchen Aktionen eigene Entscheidungen treffen, weshalb aus dem Angebot einer Filiale keine bundesweite Regel abgeleitet werden kann.

Ein Supermarkt in Neuruppin machte den Rentnerrabatt bundesweit bekannt

Besonders viel Aufmerksamkeit erhielt im Frühjahr 2026 der Teiba Markt im brandenburgischen Neuruppin. Der inhabergeführte Lebensmittelmarkt gewährte Rentnerinnen und Rentnern gegen Vorlage des Rentenausweises zehn Prozent Rabatt auf den Einkauf.

Ausgenommen waren nach den veröffentlichten Angaben Tabakwaren. Die Betreiber erklärten, mit der Aktion auf die schwierige finanzielle Situation vieler älterer Menschen reagieren zu wollen.

Ein Enddatum war bei den Berichten über die Aktion nicht vorgesehen. Da es sich um eine freiwillige Leistung eines einzelnen Händlers handelt, empfiehlt sich dennoch eine aktuelle Nachfrage vor dem Einkauf.

Über den außergewöhnlichen Schritt haben wir bereits ausführlich im Beitrag „Rentner bekommen in diesem Supermarkt mit dem Rentenausweis Rabatt“ berichtet.

Aldi, Lidl und Rewe bieten keinen allgemeinen Rentnerrabatt

Bei den großen Supermarktketten fällt die Antwort derzeit überwiegend ernüchternd aus. Nach einer Befragung der Unternehmen aus dem Frühjahr 2026 ist bei Aldi Nord und Aldi Süd kein gesonderter Rentnerrabatt vorgesehen.

Auch Lidl hat keinen besonderen Preisnachlass allein für Senioren angekündigt. Das Unternehmen setzt stattdessen unter anderem auf Lidl Plus und personalisierte Coupons, daneben gibt es weiterhin allgemeine Angebote und Prospekte.

Rewe teilte ebenfalls mit, keinen allgemeinen Rentnerrabatt zu planen. Wer dort günstiger einkaufen möchte, ist daher auf Wochenangebote, Bonusprogramme, Eigenmarken und mögliche Aktionen vor Ort angewiesen.

Auch Penny und Kaufland gewähren keinen pauschalen Seniorenrabatt

Bei Penny gibt es ebenfalls keinen bundesweiten Preisnachlass, der allein an den Rentnerstatus oder ein bestimmtes Alter geknüpft ist. Das Unternehmen setzt stattdessen auf Angebote, Coupons und die Penny-App.

Kaufland verfolgt einen ähnlichen Ansatz. Das Unternehmen verweist auf seine Kaufland Card XTRA und personalisierte Vorteile, anstatt Rentnerinnen und Rentnern pauschal einen festen Prozentsatz vom Einkauf abzuziehen.

Dabei sollte Kaufland nicht mit dem Händler Kauver verwechselt werden. Gerade bei Kauver gibt es nämlich tatsächlich einen ausdrücklich beworbenen Rentner-Tag.

Der Rentnerrabatt im Supermarkt im Überblick Händler oder Markt Rentnerrabatt im August 2026 Bedingungen nach bekanntem Stand Aldi Nord und Aldi Süd Kein allgemeiner Rentnerrabatt Allgemeine Aktionspreise Lidl Kein allgemeiner Rentnerrabatt Angebote und Lidl Plus für alle Altersgruppen Rewe Kein allgemeiner Rentnerrabatt Wochenangebote und allgemeine Sparmodelle Penny Kein spezieller Rentnerrabatt App- und Aktionsangebote Kaufland Kein allgemeiner Rentnerrabatt Kaufland Card XTRA und weitere Aktionen Edeka/Marktkauf Je nach Markt möglich Händler können örtlich eigene Aktionen anbieten Kauver 10 Prozent Erster Dienstag im Monat; für Rentner und ab 67 Jahren Kauver Hannover 10 Prozent Jeden Dienstag, bereits ab 60 Jahren Marktkauf-Center Bergedorf 5 Prozent Mittwoch, Jahrgang 1961 oder früher, Nachweis erforderlich Teiba Markt Neuruppin Zuletzt 10 Prozent Rentenausweis; nach veröffentlichten Angaben ausgenommen sind Tabakwaren Rentenausweis oder Personalausweis: Das ist nicht dasselbe

Bei Seniorenrabatten müssen Kunden auf die genaue Formulierung achten. Ein Rabatt für „Rentner“ kann an den tatsächlichen Rentenbezug gebunden sein, während ein „Seniorenrabatt“ häufig allein ein bestimmtes Lebensalter voraussetzt.

Ein 64-Jähriger mit vorgezogener Altersrente kann deshalb einen Rentnerrabatt erhalten, obwohl er die Altersgrenze eines Seniorenangebots noch nicht erreicht hat. Umgekehrt kann ein 67-Jähriger einen altersabhängigen Seniorenrabatt erhalten, obwohl der Händler keinen Rentennachweis verlangt.

Informationen darüber, wo der Rentenausweis weitere Ermäßigungen ermöglichen kann, finden Sie auch in unserem Ratgeber „Mit dem Ausweis bekommen Rentner hier Rabatte“.

Smartphone-Apps ersetzen immer häufiger klassische Rabattkarten

Für Rentner entsteht noch ein weiteres Problem. Viele Handelsunternehmen vergeben zusätzliche Preisnachlässe inzwischen nicht nach Alter, sondern über Smartphone-Apps.

Wer kein geeignetes Mobiltelefon besitzt oder keine App nutzen möchte, bekommt bestimmte Sonderpreise dann unter Umständen nicht. Gerade für ältere Kunden kann dies praktisch bedeuten, dass sie beim selben Produkt mehr bezahlen als ein App-Nutzer.

Ob ein solches System ältere Menschen rechtswidrig benachteiligt, beschäftigt inzwischen auch die Gerichte. Das Oberlandesgericht Hamm wies im April 2026 eine Klage gegen die Penny-App ab und sah die behauptete Benachteiligung wegen Alters oder Behinderung nicht als ausreichend nachgewiesen an; die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Supermarkt Penny-App diskriminiert mit Rabatten nicht Rentner und Schwerbehinderte – Urteil“.

Gerade für Rentner mit kleiner Rente können zehn Prozent viel ausmachen

Bei einem einzelnen Einkauf erscheinen fünf oder zehn Prozent möglicherweise nicht besonders hoch. Über mehrere Monate kann sich der Nachlass jedoch deutlich bemerkbar machen.

Wer beispielsweise einmal monatlich Lebensmittel für 120 Euro an einem Rentner-Tag kauft und zehn Prozent Rabatt erhält, spart zwölf Euro. Bei zwölf entsprechenden Einkäufen wären das 144 Euro im Jahr.

Bei einem wöchentlichen Rabattmodell kann die Ersparnis noch höher ausfallen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass der Einkauf tatsächlich benötigt wird und nicht allein wegen des Rabatts mehr Waren im Einkaufswagen landen.

Wie angespannt die finanzielle Lage bei Menschen mit sehr niedriger Altersrente sein kann, zeigt auch unser Beitrag „Grundsicherung: Ab dem 20. kauft Renate keine Lebensmittel mehr“.

Ein Rentnerrabatt ist kein Ersatz für Grundsicherung im Alter

Wer mit seiner Rente dauerhaft seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht finanzieren kann, sollte sich nicht allein auf Preisaktionen verlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.

Die Leistung kann neben dem Lebensunterhalt insbesondere angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigen. Ob ein Anspruch besteht, hängt von Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und den persönlichen Verhältnissen ab.

Welche Beträge berücksichtigt werden, erklären wir ausführlich im Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.

Nachfragen kann sich beim nächsten Einkauf lohnen

Die beste Möglichkeit, einen örtlichen Rentner- oder Seniorenrabatt zu entdecken, ist erstaunlich einfach. Kunden sollten direkt an der Information oder Kasse fragen, ob es einen Seniorentag, einen Rabatt mit Rentenausweis oder besondere Einkaufsvorteile für ältere Menschen gibt.

Besonders bei selbstständig geführten Supermärkten können Aktionen existieren, die außerhalb der Region kaum beworben werden. Auch Aushänge im Eingangsbereich, Handzettel und lokale Wochenprospekte können entsprechende Hinweise enthalten.

Wichtig ist allerdings, nicht davon auszugehen, dass der Rentenausweis automatisch zehn Prozent Nachlass bringt. In den meisten deutschen Supermärkten bezahlt ein Rentner derzeit denselben regulären Preis wie jeder andere Kunde.

Praxisbeispiel: Wie ein Rentner 144 Euro im Jahr sparen kann

Herr Schneider ist 69 Jahre alt und hat einen Kauver-Markt in seiner Nähe. Statt seinen größeren Vorratseinkauf wie bisher an einem beliebigen Wochentag zu erledigen, legt er ihn auf den ersten Dienstag des Monats.

Sein Einkauf beträgt durchschnittlich 120 Euro. Bei zehn Prozent Rentner-Rabatt reduziert sich die Rechnung um zwölf Euro auf 108 Euro.

Nutzt Herr Schneider den Rabatt zwölfmal im Jahr bei einem jeweils gleich hohen Einkauf, summiert sich die Ersparnis auf 144 Euro. Zusätzliche Waren nur wegen des Rabatts zu kaufen, würde den Spareffekt dagegen schnell wieder aufzehren.

Der Beitrag Rentner: Erste große Supermarktkette bietet ab sofort einen Rentnerrabatt an erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

„Giftige Muschi“: Jette Nietzard mal wieder außer Rand und Band

Normalerweise verschwinden verhaltensauffällige Extrempersönlichkeiten der Jungen Grünen in der wohlverdienten Versenkung. Das war so bei Sarah-Lee Heinrich mit ihrem rassistischen Gefasel von der “ekligen weißen Mehrheitsgesellschaft“, und so hätte es eigentlich auch bei der in die Politik verirrten Pole-Dancerin Jette Nietzard sein müssen. Allerdings sondert diese zuverlässig über die sozialen Medien weiterhin dermaßen viel Schwachsinn […]

<p>The post „Giftige Muschi“: Jette Nietzard mal wieder außer Rand und Band first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

Überwachung im ÖPNV: Mit dieser Realsatire führte Bremen Verhaltensscanner ein

netzpolitik.org - 24. August 2026 - 13:19

Die Bremer Straßenbahn AG wollte eigentlich gar keine automatisierte Verhaltenskontrolle, das System war nur gerade im Angebot. Ohne Plan und Ahnung von Persönlichkeitsrechten startete der Einsatz. Die Datenschutzaufsicht hat grundsätzliche Bedenken.

Videoüberwachung in einer Bremer Tram. Ein Drittel der Fahrzeuge wird mit Verhaltensscanner-Software aufgerüstet. – CC-BY-NC-SA 4.0: Lucas Fiola

In Bremen wird das Verhalten von Tram-Fahrgästen von einer Software analysiert und bewertet. Dabei war das nicht geplant. Eigentlich wollte die Bremer Straßenbahn AG gar keine Verhaltensscanner an die Videokameras in ihren Trams koppeln. Das Unternehmen hatte nur ein System bestellen wollen, das automatisch Beschädigungen in der Bahn dokumentiert.

Mit diesem Wunsch ist es an eine Softwareschmiede herangetreten, die den programmatischen Namen „Just Add AI“ (JAAI) trägt. Das berichten Mitarbeitende des Landesdatenschutzbeauftragten in einem internen Vermerk, nachdem sie das System vor Ort inspizierten. Mitarbeitende der Verkehrsbetriebe haben ihnen den Hergang der Geschichte dort wohl erzählt.

Laut des Papiers berichtete der Nahverkehrsbetrieb, dass JAAI die Anfrage abgelehnt habe. Die Dokumentation von Beschädigungen würde „nicht so einfach gehen“. Stattdessen habe JAAI ihnen ein anderes System angeboten, eine „Aggressionserkennung“. Die habe es dann sogleich auch in einer Tram-Bahn ausprobiert.

Im September 2024 wurde eine „Theaterfahrt“ veranstaltet, bei der das System „Übergriffe, Diebstahl und Waffennutzung“ vorgespielt bekam, um Derartiges künftig erkennen zu können. Am 24. März 2025 startete das Pilotprojekt. Und obwohl dieses nur fragwürdige Ergebnisse produzierte, werden insgesamt 43 Bahnen mit der High-Tech-Überwachung ausgerüstet, ein Drittel der Flotte. „Es wirkt als sei die Testphase nicht entscheidend für das weitere Vorgehen“, gab die Datenschutzaufsicht zu Protokoll.

Bremen zeigt exemplarisch, was gerade in Deutschland passiert

Dieser Vorgang in Bremen steht beispielhaft für eine bundesweite Entwicklung. Zahlreiche Bundesländer wollen das Verhalten von Menschen im öffentlichen Raum mit KI analysieren. In Mannheim und Hamburg laufen solche Systeme bereits, Berlin und weitere Städte in Baden-Württemberg sollen folgen. Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben die Erlaubnis bereits beschlossen oder arbeiten daran.

In den genannten Bundesländern geht es um polizeiliche Verhaltenskontrolle auf öffentlichen Plätzen und Straßen. Bremen hingegen ist Vorreiter für die Verhaltensüberwachung im Nahverkehr durch die Verkehrsbetriebe. Das Vorbild hat anscheinend schon andere Städte inspiriert: In Dortmund und Düsseldorf laufen Pilotprojekte – letzteres mit Software einer JAAI-Tochterfirma, das erzählt der Geschäftsführer von JAAI im Gespräch mit netzpolitik.org.

Und nach der Sommerpause soll der Bundestag den Einsatz von Verhaltensscannern an allen deutschen Bahnhöfen ermöglichen. Dass menschliches Verhalten automatisiert kontrolliert wird, ist bald wohl ziemlich normal.

Entsprechend interessant ist der Einblick, den das Beispiel Bremen erlaubt. Den internen Vermerk und weitere Unterlagen, anhand derer wir die Entwicklung hier dokumentieren, hat Matthias Marx vom Chaos Computer Club mit Hilfe des Informationsfreiheitsgesetzes öffentlich gemacht.

Die Bremer Straßenbahn AG (BSAG) hat Fragen von netzpolitik.org auch nach drei Wochen Wartezeit und wiederholten Nachfragen nicht beantwortet. Dabei ist das landeseigene Unternehmen eigentlich Journalist*innen zur Auskunft verpflichtet. Auch die für die Verkehrsbetriebe zuständige SPD-Senatorin verweigerte eine Antwort. Doch dank der vorliegenden Unterlagen lässt sich die Geschichte, wie Bremen zum Verhaltensscanner kam, dennoch umfassend erzählen.

Verkehrsbetrieb ignoriert Persönlichkeitsrechte

Dass die automatisierte Verhaltenskontrolle in Persönlichkeitsrechte der Fahrgäste eingreift, ignorierte die BSAG bei ihrer Entscheidung weitgehend. Das belegen die zunächst deutlich unzureichenden Datenschutz-Folgenabschätzungen, die das Unternehmen bei der Datenschutzaufsicht einreichte. Auch die Argumentation in spezifischen Punkten des Datenschutzes zeigt, dass sich der Verkehrsbetrieb der Implikationen des Projekts anfangs kaum bewusst war.

Gegen Ausweiskontrollen im Netz.

Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.

Jetzt spenden

Bremen hatte gerade Fördergelder des Bundes für Digitalisierung im Nahverkehr auszugeben. Also fiel die Entscheidung wohl leicht, sich dann zumindest irgendetwas anderes mit KI einzukaufen, auch wenn das gewünschte Produkt nicht zu haben war. Der Bund zahlt 80 Prozent der über 500.000 Euro Projektkosten.

Die für das Projekt nötigen Kameras hingen sowieso schon in den Trams. Vor zwei Jahrzehnten hatte die BSAG diese eingeführt, um Vandalismus zu bekämpfen. Offenbar mit mangelhaftem Erfolg, andernfalls wäre sie 2024 wohl kaum auf die Suche nach einem KI-System zur Bekämpfung gegangen.

Kein Plan, wie das System im Notfall helfen soll

Die Verhaltensscanner-Software, die sie nun eingekauft hat, soll die Tramführer*innen unterstützen, „indem kritische Situationen im Fahrgastraum frühzeitig erkannt werden“, so eine interne Bekanntmachung der BSAG. Doch zumindest zum Zeitpunkt der Begehung durch die Datenschutzaufsicht gab es gar keinen Bildschirm, auf dem den Tramführer*innen eine mutmaßlich gefährliche Situation angezeigt werden könnte.

Eine weitere Idee war, dass die Leitstelle einen Alarm erhält, das Live-Bild einsieht und dann gegebenenfalls den Fahrer alarmiert. Auf die Frage, was dieser dann tun solle, wussten die BSAG-Mitarbeitenden allerdings keine Antwort. Als einzig realistischer Verwendungszweck wurde genannt, dass es durch das System im Falle einer Anzeige einfacher werde, den zugrundeliegenden Vorgang im Videomaterial zu finden.

Während des Testbetriebs in der einzelnen Tram zählte das System Gefahrenmeldungen. Das Ergebnis glich die BSAG mit tatsächlichen Gefahrensituationen aus ihren Betriebsberichten ab. In den ersten fünf Monaten gab das System 16 Meldungen aus. Von denen ließen sich nur vier auf protokollierte Vorfälle zurückführen.

Das Land Bremen war von dem Einsatz von JAAI scheinbar dennoch so begeistert, dass es kurz nach Beginn des Pilotprojektes die von der Firma initiierte Organisation Bremen.AI zur zentralen KI-Anlaufstelle des Landes machte. Bremen.AI wird vom Land gefördert und berät Firmen bei der KI-Implementierung, die das Land ebenfalls unterstützt.

Verpixelung ist keine Anonymisierung

Laut JAAI werden die Gesichter im Videomaterial vor der Analyse verpixelt. Die BSAG nahm zunächst fälschlich an, dass damit sämtliche Datenschutzprobleme weitgehend vom Tisch seien und eine Datenschutz-Folgenabschätzung gar nicht nötig wäre. Schließlich würden keine personenbezogenen Daten verarbeitet. Laut Datenschutzaufsicht ist das allerdings Quatsch. Verpixelung sei „keine hinreichende Maßnahme zur Anonymisierung“ gaben die Mitarbeitenden der BSAG beim Ortstermin mit auf den Weg.

Auf Anfrage schreibt der Landesdatenschutzbeauftragte Timo Utermark, dass „auffällige Kleidung oder Tattoos“ erlauben könnten, eine Person zu identifizieren. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass die Verpixelung technisch „wieder umgekehrt werden kann“.

Während die Verhaltenserkennung auf Rechnern in den betroffenen Trambahnen läuft, werden die unverpixelten Bilder gleichzeitig direkt in die BSAG-Leitstelle gesandt und dort 48 Stunden gespeichert. Das heißt, eine retrograde Identifizierung von Beteiligten eines KI-detektierten Vorfalls ist möglich.

Das System soll Gewalttaten erkennen. Verhindern kann es sie wohl nicht. Eine Abschreckungswirkung kann schon durch die Videoüberwachung gegeben sein – wenn es sie überhaupt gibt. Im Gegensatz zu Diebstahldelikten begehen Menschen Gewalttaten öfter aus dem Affekt heraus, ungeachtet möglicher Folgen.

Alles netzpolitisch Relevante

Drei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.

Jetzt abonnieren Plötzlich geht Vandalismus-Detektion dann doch

Neben aggressiven Verhaltensweisen soll die Software laut der Datenschutz-Folgenabschätzung auch Vandalismus detektieren. Dabei hatte JAAI ja auf Anfrage der BSAG einst ausgeschlossen, dass das technisch möglich sei. Nur so kam es ja überhaupt zum Einsatz der aktuellen Form der Verhaltenskontrolle.

Erkannt werden soll auch „akute Hilfsbedürftigkeit“. Einen Hinweis darauf, was das umfasst, gibt der Gesprächsvermerk des Landesdatenschutzes. Mitarbeitende des Bahnbetriebs erzählten demnach, dass das System bei Testfahrten einen „Schläfervorfall“ nicht meldete. Damit gemeint war, dass eine schlafende Person bis zur Endstation mitgefahren und auch dort nicht ausgestiegen sei.

Die Datenschutzaufsicht fragt in dem Vermerk anscheinend empört, warum Derartiges überhaupt gemeldet werden sollte. „Es ist doch legal, in der Bahn zu schlafen, das ist weder eine Gefahrensituation per se, noch ein Aggressionspotenzial.“ Dennoch zählten „Schläfer“ zu den festgehaltenen „Gefahrensituationen“ während des Testbetriebs.

Der Geschäftsführer von Just Add AI sagt auf Anfrage, dass die Technologie Menschen melden solle, die „eindeutig Hilfe benötigen“, etwa da sie „in einer unnatürlichen Position auf dem Boden liegen“. Dabei ist der Firma bewusst, dass die Technologie genutzt werden kann, „spezifische Bevölkerungsgruppen diskriminierend zu detektieren“.

Noch mehr Druck auf Wohnungslose

„Schläfervorfälle“ als Grund für eine Gefahrenmeldung könnten besonders obdach- oder wohnungslose Fahrgäste in den Fokus der Überwachung rücken. Das wirkt umso problematischer, wenn man bedenkt, dass Hilfsorganisationen Bremen eine „Politik der Vertreibung“ zuschreiben: Die Johanniter und andere Organisation seien inzwischen am Hauptbahnhof unerwünscht, wo sie früher Essen verteilten. Auch das Verbot von Alkohol und aggressivem Betteln sind Maßnahmen, die Obdachlose besonders treffen.

Die Datenschutzaufsicht schrieb der BSAG: „Sie geben an, dass die Herstellung der Sicherheit in den Fahrzeugen den Einsatz des KI-Systems erforderlich macht. Wir würden Sie daher bitten, uns entsprechende Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass es in den Fahrzeugen in einem solchen Maße unsicher ist, dass es nötig ist, Maßnahmen zu treffen.“ Beispielsweise könnten polizeiliche Statistiken dafür herangezogen werden. Laut Bundesverkehrsministerium hat sich allerdings die Zahl der Übergriffe im Bremer Nahverkehr im Vergleich zur Zeit vor der Corona-Pandemie nicht erhöht.

Datenschutzaufsicht bezweifelt, dass der Verhaltensscanner die Sicherheit erhöht

Fünf Mal musste die BSAG die Datenschutz-Folgenabschätzung zum Projekt überarbeiten. Wirklich zufrieden war die Datenschutzaufsicht dennoch bis zum Schluss nicht. Sie zweifelt weiter an, ob die Verhaltensanalyse aller Fahrgäst*innen geeignet und erforderlich ist, um die Sicherheit in den Fahrzeugen zu erhöhen.

Der Landesdatenschutzbauftragte Timo Utermark verlangt deshalb von der BSAG, ein Jahr nach Inbetriebnahme eine umfassende Evaluation des Systems vorzulegen. Dabei soll unter anderem die Zahl der erfassten Vorkommnisse mit der Zahl der polizeilich erfassten Straftaten verglichen werden. Herauszufinden ist demnach, wie oft das System Menschen falsch verdächtigt und wie oft es tatsächlich zur Eindämmung von Straftaten beitragen konnte. Utermark sagt auf Anfrage, für ihn sei entscheidend, ob das System zu wenige tatsächliche Gefahrensituationen als solche erkennt oder zu oft Fehlalarm schlägt. Sei das der Fall, wäre die Datenverarbeitung „unverhältnismäßig“ und „daher zu unterbinden“.

Ein Vergleich mit den Straftatenzahlen von vor Beginn des Einsatzes würde bei einer derartigen Evaluation auch eine Einschätzung der Effizienz des Systems ermöglichen. Es wäre die erste umfassende Evaluation eines Verhaltensscanners in Deutschland. In Mannheim, wo das System seit acht Jahren getestet wird, kann die Polizei bis heute keinen einzigen Fall nennen, wo es zur Verhinderung oder auch nur Aufklärung einer Straftat beigetragen hat.

Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Kategorien: Externe Ticker

Erwerbsminderungsrente lässt sich nicht mehr zurücknehmen

Eine volle Erwerbsminderungsrente von netto 695,32 Euro blieb bestehen, obwohl der Versicherte sie später nicht mehr wollte und sogar die Rückzahlung bereits erhaltener Beträge anbot. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, den Rentenbescheid im Eilverfahren vorläufig aufzuheben.

Der Grund lag im Zusammenspiel von Reha-Antrag, Krankengeldbezug und der gesetzlichen Wirkung des Reha-Antrags als Rentenantrag. Die Krankenkasse hatte das Recht des Mannes zur Rücknahme eingeschränkt, sodass er den Antrag ohne ihre Zustimmung nicht mehr wirksam zurücknehmen konnte.

Wichtig ist: Der Mann erhielt die Rente nicht ohne eigenes Zutun. Er hatte zunächst selbst eine Reha und später ausdrücklich eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Gegen seinen später erklärten Willen wirkte die Rente fort, weil sich die ausgelösten Rechtsfolgen nicht mehr einseitig rückgängig machen ließen.

Der Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2026 – L 3 R 89/26 B ER zeigt, dass ein Reha-Verfahren neben Krankengeld und Rente auch das Arbeitslosengeld und die spätere Existenzsicherung beeinflussen kann.

Vom Reha-Antrag zur unbefristeten EM-Rente

Der Versicherte war seit Juni 2024 arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Im September 2024 beantragte er Leistungen zur Teilhabe bei der Deutschen Rentenversicherung.

Im Dezember 2024 schränkte die Krankenkasse sein Gestaltungsrecht ein. Damit ist hier seine Befugnis gemeint, den Reha-Antrag zurückzunehmen oder dessen Wirkung als Rentenantrag zu begrenzen. Die Krankenkasse begründete ihre Entscheidung damit, dass seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert sei.

Die psychosomatische Reha fand von Mai bis Juni 2025 statt. Der Entlassungsbericht bescheinigte wegen schwerer gesundheitlicher Einschränkungen ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich, sowohl im bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Rentenversicherung leitete daraufhin die Umdeutung des Reha-Antrags ein. Der Mann stellte im August 2025 zusätzlich einen ausdrücklichen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.

Im September 2025 bewilligte die Rentenversicherung rückwirkend ab Juli 2024 eine volle Erwerbsminderungsrente von netto 695,32 Euro. Die Rente wurde unbefristet bewilligt und sollte längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Ende November 2029 gezahlt werden.

Unbefristet bedeutete hier, dass kein früheres Enddatum festgesetzt war. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet die Erwerbsminderungsrente; an ihre Stelle tritt regelmäßig die Regelaltersrente.

Wann ein Reha-Antrag als Rentenantrag gilt

Nach § 116 Absatz 2 SGB VI kann ein Reha-Antrag rechtlich als Rentenantrag gelten. Das kommt in Betracht, wenn bereits eine Erwerbsminderung besteht und von der Reha kein ausreichender Erfolg zu erwarten ist oder wenn die durchgeführte Maßnahme die Erwerbsminderung nicht verhindert hat.

Dann bleibt das Datum des ursprünglichen Reha-Antrags erhalten. Die Rente kann dadurch rückwirkend beginnen und einen Krankengeldanspruch für denselben Zeitraum verdrängen.

Nicht jeder Reha-Antrag wird automatisch zum Rentenantrag. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Weitere Hintergründe erklärt der Beitrag über die Folgen eines Reha-Antrags für Erwerbsminderungsrente und Krankengeld.

Ohne Zustimmung der Krankenkasse war keine Rücknahme möglich

Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Einfluss auf den Wechsel vom Krankengeld zur Rentenversicherung nehmen. Damit soll verhindert werden, dass sie weiter Krankengeld zahlt, obwohl wegen einer länger andauernden Erwerbsminderung bereits eine vorrangige Rente in Betracht kommt.

Hat die Krankenkasse das Gestaltungsrecht wirksam eingeschränkt, kann der Versicherte einen Reha-Antrag nur noch mit ihrer Zustimmung wirksam zurücknehmen oder begrenzen. Das gilt auch für dessen Wirkung als Rentenantrag nach § 116 SGB VI.

Die Einschränkung ist selbst dann möglich, wenn der Versicherte den Reha-Antrag zuvor freiwillig gestellt hat. Das Bundessozialgericht hat eine solche nachträgliche Beschränkung grundsätzlich anerkannt, sofern die Rentenversicherung rechtzeitig darüber informiert ist.

Die Krankenkasse darf einen Antrag auf Zustimmung allerdings nicht schematisch ablehnen. Sie muss ihr Interesse an einem Ende des Krankengeldes gegen die beruflichen, persönlichen und finanziellen Nachteile des Versicherten abwägen.

Ohne eine Einschränkung kann ein Rentenantrag grundsätzlich zurückgenommen werden, bis der bewilligende Rentenbescheid bindend geworden ist. Im vorliegenden Fall verweigerte die Krankenkasse ihre Zustimmung jedoch ausdrücklich. Der spätere ausdrückliche Rentenantrag zeigte außerdem, dass der Mann das Rentenverfahren zunächst selbst weiterverfolgte.

Schritt Wirkung in dieser Konstellation Rücknahme des Reha- oder Rentenantrags Benötigte wegen der Einschränkung die Zustimmung der Krankenkasse Widerspruch gegen den Rentenbescheid Führte zur Überprüfung, beseitigte die Rentenbewilligung aber nicht von selbst Verzicht auf die Rentenauszahlung Konnte künftige monatliche Zahlungsansprüche betreffen, ließ das Rentenrecht selbst jedoch bestehen Nachweis einer gesundheitlichen Besserung Konnte eine spätere Aufhebung wegen veränderter Verhältnisse ermöglichen Warum der Verzicht den Rentenanspruch nicht beseitigte

Der Versicherte wollte notfalls auf das Geld verzichten. Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen zwar schriftlich verzichtet werden.

Bei einer laufenden Rente muss jedoch zwischen dem Rentenrecht selbst und den daraus entstehenden Monatszahlungen unterschieden werden. Ein Verzicht kann künftige Zahlungen erfassen, beseitigt aber nicht automatisch das zugrunde liegende Rentenrecht.

Die Krankenkasse hatte sich zwar mit einer Beendigung der Rente zum 5. Oktober 2025 einverstanden erklärt. Nach Ansicht des LSG war dies aber keine Zustimmung zur Rücknahme des als Rentenantrag geltenden Reha-Antrags. Ohne eine rechtliche oder gesundheitliche Veränderung durfte die Rentenversicherung die Bewilligung deshalb nicht einfach aufheben.

Hinzu kommt, dass ein Verzicht nach § 46 Absatz 2 SGB I unwirksam sein kann, wenn dadurch andere Personen oder Sozialleistungsträger belastet oder gesetzliche Vorschriften umgangen werden. Ein Wechsel zu einer anderen Sozialleistung lässt sich daher nicht allein durch den Verzicht auf die Rente erzwingen.

Die volle EM-Rente ließ das Arbeitslosengeld ruhen

Der Mann meldete sich im Oktober 2025 wieder arbeitsuchend. Weil die Rente seinen Lebensunterhalt nicht deckte, wollte er stattdessen Arbeitslosengeld erhalten.

Nach § 156 SGB III ruht der Arbeitslosengeldanspruch vom Beginn der laufenden Zahlung an, wenn eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt ist. In einem getrennten Eilverfahren bestätigte das LSG Nordrhein-Westfalen am 12. März 2026 – L 20 AL 24/26 B ER –, dass dem Mann deshalb kein Arbeitslosengeld auszuzahlen war.

Im entschiedenen Fall änderte auch der gewünschte Auszahlungsverzicht daran nichts. Das zugrunde liegende Rentenrecht bestand nach Auffassung der Gerichte weiter. Die geringe Rentenhöhe führte ebenfalls nicht dazu, dass die Arbeitsagentur den Unterschied mit anteiligem Arbeitslosengeld ausgleichen musste.

Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III half nicht weiter. Sie ermöglicht Arbeitslosengeld trotz gesundheitlich eingeschränkter Verfügbarkeit, solange die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung noch nicht festgestellt hat. Hier lag bereits eine Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente vor.

Ruhen bedeutet nicht zwingend, dass ein entstandener Arbeitslosengeldanspruch endgültig erloschen ist. Wird die Rente später aufgehoben, muss die Arbeitsagentur erneut prüfen, ob dann sämtliche Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt sind.

Eine Arbeitsuchendmeldung beendet die Rente nicht

Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 Absatz 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann. Der Wunsch zu arbeiten oder eine Arbeitsuchendmeldung widerlegt diese medizinische Bewertung nicht.

Das LSG sah keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Besserung. Dem Reha-Entlassungsbericht stellte der Mann keine neuen ärztlichen Befunde entgegen. Eine Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich hatte er ebenfalls nicht aufgenommen.

Eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann bei der Prüfung des Leistungsvermögens ein starkes Indiz sein. Wird unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mehr gearbeitet, als es dem bisher angenommenen Leistungsvermögen entspricht, bleibt der Rentenanspruch nach § 43 Absatz 7 SGB VI während eines Arbeitsversuchs regelmäßig sechs Monate bestehen.

Ob die Erwerbsminderung fortbesteht, prüft die Rentenversicherung anhand der tatsächlichen Tätigkeit und der gesundheitlichen Entwicklung. Erst wenn eine wesentliche Änderung feststeht, kommt eine Aufhebung des Rentenbescheids nach § 48 SGB X für die Zukunft in Betracht.

Weshalb der Eilantrag scheiterte

Das LSG verneinte sowohl einen glaubhaft gemachten Anspruch auf Aufhebung als auch die besondere Eilbedürftigkeit. Der Rentenbescheid war nach der gerichtlichen Prüfung nicht von Anfang an rechtswidrig, und eine spätere Veränderung der gesundheitlichen oder rechtlichen Verhältnisse war nicht belegt.

Das Gericht behandelte die Rentenbewilligung rechtlich als begünstigenden Bescheid. Dass sich der Versicherte durch die Feststellung diskriminiert und persönlich belastet fühlte, machte daraus nach Auffassung des Senats keinen belastenden Verwaltungsakt.

Auch eine akute existenzielle Notlage sah das Gericht nicht ausreichend nachgewiesen. Es verwies auf die laufende Rente, vorhandene Vermögenswerte und vorläufige darlehensweise Leistungen nach dem SGB XII. Eine konkrete Gefährdung der Wohnung war ebenfalls nicht dargelegt worden.

Der Eilbeschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde zum Bundessozialgericht angegriffen werden. Über die später beim Sozialgericht geführte Hauptsache war damit jedoch noch nicht abschließend entschieden.

Wenn 695 Euro Rente nicht zum Leben reichen

Reicht eine dauerhafte volle Erwerbsminderungsrente nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, kann Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII infrage kommen. Bei einer nur vorübergehenden vollen Erwerbsminderung kann stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt zu prüfen sein.

Das Sozialamt berücksichtigt Einkommen, verwertbares Vermögen, angemessene Unterkunftskosten und mögliche Mehrbedarfe. Die ergänzende Leistung wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt und durch Unterlagen belegt werden.

Im entschiedenen Fall erschwerten vorhandene Lebens- und Rentenversicherungen eine endgültige Bewilligung als Zuschuss. Das Sozialgericht sprach deshalb zunächst nur vorläufige darlehensweise Leistungen zu.

Wie die ergänzende Hilfe berechnet wird, zeigt der Ratgeber zur Grundsicherung bei zu niedriger Rente.

Worauf Betroffene frühzeitig achten sollten

Wer ein Schreiben nach § 51 SGB V oder eine Mitteilung über die Umdeutung nach § 116 SGB VI erhält, sollte die Folgen vor Erlass des Rentenbescheids klären. Geprüft werden sollten das Datum des Reha-Antrags, der Reha-Entlassungsbericht, der angenommene Eintritt der Erwerbsminderung, die Rentenart und der vorgesehene Rentenbeginn.

Soll die Wirkung als Rentenantrag verhindert oder der Rentenbeginn verschoben werden, reicht ein Schreiben an die Rentenversicherung häufig nicht aus. Nach einer Einschränkung muss zusätzlich die Zustimmung der Krankenkasse beantragt und mit konkreten beruflichen, persönlichen oder finanziellen Nachteilen begründet werden.

Lehnt die Krankenkasse ab, kann gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten dabei die im Bescheid genannte Frist beachten und neue ärztliche Befunde, ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder drohende Nachteile für Arbeitsverhältnis und Altersvorsorge vorlegen.

Zugleich sollte die Sicherung des Lebensunterhalts nicht aufgeschoben werden. Je nach Stand des Rentenverfahrens kommen Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht.

Praxisbeispiel: Ein konkretes Jobangebot kann die Abwägung verändern

Eine 59-jährige Angestellte bezieht Krankengeld und stellt einen Reha-Antrag. Die Krankenkasse schränkt danach ihr Gestaltungsrecht ein, und der Reha-Bericht bescheinigt ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich.

Später bietet ihr Arbeitgeber einen gesundheitlich angepassten Arbeitsplatz mit vier Stunden täglicher Arbeitszeit an. Auch ihr behandelnder Psychiater hält einen Arbeitsversuch aufgrund der neueren Entwicklung für vertretbar.

Die Rentenversicherung kündigt dennoch an, den Reha-Antrag als Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente zu behandeln. Die Angestellte erklärt die Rücknahme nur gegenüber der Rentenversicherung und beantragt nicht zugleich die Zustimmung der Krankenkasse.

Ohne diese Zustimmung kann ihre Erklärung wirkungslos bleiben. Die angekündigte Rentenbewilligung lässt sich allein durch das Schreiben an die Rentenversicherung nicht verhindern.

Die Angestellte beantragt deshalb bei der Krankenkasse die Zustimmung und reicht das Arbeitsplatzangebot sowie die neue ärztliche Einschätzung ein. Sie erläutert außerdem mögliche Nachteile für ihr Arbeitsverhältnis und ihre betriebliche Altersversorgung, die die Krankenkasse in ihre Abwägung einbeziehen muss.

Fragen und Antworten zur ungewollten Erwerbsminderungsrente Kann die Krankenkasse selbst eine Erwerbsminderungsrente bewilligen?

Nein. Über die Erwerbsminderungsrente entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung. Die Krankenkasse kann aber die Stellung eines Reha-Antrags verlangen oder das Recht zu dessen Rücknahme einschränken.

Wird jeder Reha-Antrag automatisch zum Rentenantrag?

Nein. Die Voraussetzungen des § 116 Absatz 2 SGB VI müssen erfüllt sein. Entweder war von der Reha kein ausreichender Erfolg zu erwarten oder die durchgeführte Maßnahme hat die bestehende Erwerbsminderung nicht verhindert.

Bis wann kann ein Rentenantrag zurückgenommen werden?

Ohne Einschränkung ist eine Rücknahme grundsätzlich möglich, bis der bewilligende Rentenbescheid bindend geworden ist. Hat die Krankenkasse das Gestaltungsrecht beschränkt, wird ihre Zustimmung benötigt.

Kann die verweigerte Zustimmung angegriffen werden?

Ja. Lehnt die Krankenkasse die Zustimmung ab, kann gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Sie muss ihr Interesse an einem Ende des Krankengeldes gegen die persönlichen, beruflichen und finanziellen Nachteile des Versicherten abwägen, die deshalb möglichst konkret belegt werden sollten.

Führt ein Verzicht auf die Rentenzahlung zu Arbeitslosengeld?

Nicht automatisch. Im entschiedenen Fall blieb das Rentenrecht trotz des gewünschten Verzichts bestehen, weshalb die Gerichte keinen Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld sahen.

Kann eine geringe volle EM-Rente mit Arbeitslosengeld aufgestockt werden?

Für denselben Zeitraum im Regelfall nicht. Ist eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt und wird sie laufend gezahlt, ruht der Arbeitslosengeldanspruch nach § 156 SGB III. Bei finanzieller Bedürftigkeit können stattdessen Leistungen nach dem SGB XII infrage kommen.

Reicht eine Arbeitsuchendmeldung aus, um die EM-Rente zu beenden?

Nein. Erforderlich sind belastbare Hinweise auf eine gesundheitliche Besserung oder ein tatsächlich höheres Leistungsvermögen. Eine Beschäftigung kann eine neue Prüfung auslösen, beendet die Rente während des gesetzlich geschützten Arbeitsversuchs aber nicht automatisch.

Ist der Fall mit dem LSG-Beschluss endgültig abgeschlossen?

Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht weiter anfechtbar. Über die Rechtmäßigkeit der Rentenbewilligung im Hauptsacheverfahren war damit noch nicht abschließend entschieden.

Quellenverweis

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2026 – L 3 R 89/26 B ER. Im Beschluss wird auch auf das Arbeitslosengeldverfahren L 20 AL 24/26 B ER verwiesen.

§ 51 SGB V, § 116 SGB VI, § 46 SGB I, § 145 SGB III, § 156 SGB III, § 43 SGB VI, § 48 SGB X und § 41 SGB XII in der am 24. August 2026 geltenden Fassung.

Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 – B 13 R 37/07 R

Der Beitrag Erwerbsminderungsrente lässt sich nicht mehr zurücknehmen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Executive Order on celebrating the 150th anniversary of Tomsk State University

PRESIDENT OF RUSSIA - 24. August 2026 - 13:05

The President signed Executive Order On Celebrating the 150th Anniversary of Tomsk State University.

Kategorien: Externe Ticker

Neues Gesetz soll Schwerbehinderten deutlich mehr Rechte geben

Menschen mit Behinderungen sollen künftig deutlich stärker gegen Benachteiligungen beim Einkaufen, in Restaurants, Hotels oder bei anderen privaten Dienstleistungen vorgehen können. Die Bundesregierung will dafür das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erheblich erweitern und erstmals ein umfassenderes Benachteiligungsverbot für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen schaffen.

Warum das Behindertengleichstellungsgesetz überhaupt geändert werden soll

Das geltende BGG verpflichtet bislang vor allem Träger öffentlicher Gewalt des Bundes. Es enthält unter anderem Regeln über Benachteiligungen, barrierefreie Bundesgebäude, barrierefreie Informationstechnik, Gebärdensprache sowie Leichte Sprache.

Gerade im privaten Alltag bestehen nach Auffassung der Bundesregierung jedoch erhebliche Lücken. Menschen mit Behinderungen können beispielsweise auf Schwierigkeiten beim Zugang zu einem Restaurant, einer Arztpraxis, einem Hotel oder einer anderen Dienstleistung stoßen, ohne dass das bisherige BGG dem privaten Anbieter vergleichbare Pflichten auferlegt.

Die Bundesregierung verweist darauf, dass in Deutschland rund 13 Millionen Menschen mit Behinderungen leben. Mit zunehmendem Alter der Bevölkerung dürfte zudem die Zahl der Menschen steigen, die auf barrierefreie Angebote angewiesen sind.

Die Reform soll deshalb den Schutz vom überwiegend staatlichen Bereich stärker auf das tägliche Wirtschaftsleben ausweiten.

Private Unternehmen sollen erstmals einem umfassenderen Benachteiligungsverbot unterliegen

Besonders weitreichend ist die geplante Neufassung von § 7 BGG. Danach soll ein Unternehmer, der öffentlich zugängliche bewegliche Güter oder Dienstleistungen anbietet, Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu diesen Angeboten nicht benachteiligen dürfen.

Dabei geht es nicht ausschließlich darum, ob eine Person ein Geschäft physisch betreten kann. Auch die tatsächliche Nutzbarkeit einer angebotenen Dienstleistung kann erfasst sein.

In der Begründung nennt die Bundesregierung beispielsweise Einzelhändler, Gastronomiebetriebe, Hotels, Rechtsanwälte, Ärzte und Physiotherapeuten. Auch Software zählt nach dem Entwurf grundsätzlich zu den erfassten beweglichen Gütern.

Private Mietverhältnisse werden dagegen nicht in gleicher Weise einbezogen. Der Entwurf nimmt den Wohnraum ausdrücklich aus Teilen der vorgesehenen Regelung über angemessene Vorkehrungen heraus.

Was mit „angemessenen Vorkehrungen“ gemeint ist

Der wahrscheinlich wichtigste neue Begriff für den privaten Bereich lautet „angemessene Vorkehrungen“. Gemeint sind individuelle Maßnahmen, durch die ein konkretes Hindernis für einen Menschen mit Behinderung beseitigt oder umgangen werden kann.

Ein Restaurant könnte einem sehbehinderten Gast beispielsweise die Speisekarte vorlesen. Denkbar wäre auch eine barrierefreie digitale Speisekarte, die sich auf dem Smartphone vorlesen lässt.

Kann ein gehörloser Kunde ein Beratungsgespräch nicht verfolgen, können etwa technische Lösungen zur Umwandlung gesprochener Sprache in Text infrage kommen. Bei einem nicht barrierefrei bedienbaren Check-in-Automaten eines Hotels könnte ein Beschäftigter den Check-in persönlich übernehmen.

Das Unternehmen soll dabei grundsätzlich selbst entscheiden können, welche geeignete Lösung es anbietet. Entscheidend wäre, dass die Barriere im konkreten Fall tatsächlich überwunden wird.

Keine allgemeine Pflicht zum vollständigen barrierefreien Umbau

Die geplante Reform ist allerdings deutlich schwächer als eine allgemeine Verpflichtung sämtlicher Unternehmen zur vollständigen Barrierefreiheit. Der Regierungsentwurf sieht ausdrücklich keine neuen allgemeinen technischen Barrierefreiheitsstandards für alle Geschäfte und Dienstleistungen vor.

Besonders umstritten ist eine Ausnahme im geplanten § 7 BGG. Danach sollen bei privaten Unternehmen sämtliche baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen für diese Vorschrift als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten.

Ein Unternehmer könnte deshalb nach diesem BGG-Entwurf beispielsweise nicht allein aufgrund der Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen gezwungen werden, einen festen Aufzug einzubauen oder erhebliche bauliche Veränderungen vorzunehmen. Andere gesetzliche Verpflichtungen zur Barrierefreiheit bleiben davon jedoch unberührt.

Genau diese Ausnahme führt zu erheblicher Kritik. Behindertenverbände und Sachverständige bezweifeln, dass das geplante Benachteiligungsverbot seinen Zweck ausreichend erfüllen kann, wenn bauliche Anpassungen grundsätzlich aus der Einzelfallpflicht herausgenommen werden.

Kleine Hilfen können trotzdem verpflichtend werden

Nicht jede Hilfe verursacht hohe Kosten oder verlangt einen Umbau. Gerade solche unkomplizierten Anpassungen sollen durch die Reform stärker eingefordert werden können.

Die Gesetzesbegründung nennt etwa das Vorlesen einer Speisekarte als Maßnahme, die normalerweise keinen ungewöhnlich hohen Aufwand verursacht. Auch eine mobile Rampe kann nach den Beispielen des Regierungsentwurfs eine mögliche Lösung sein, sofern sie ohne einen festen baulichen Umbau eingesetzt werden kann.

Ob eine Maßnahme verlangt werden kann, soll im Einzelfall unter anderem vom finanziellen und organisatorischen Aufwand, von der Größe und Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie von den Auswirkungen der Barriere auf die betroffene Person abhängen. Bei größeren wirtschaftlich starken Unternehmen kann die Grenze deshalb anders liegen als bei einem kleinen Betrieb.

Damit würde die Verpflichtung nicht für jedes Unternehmen identisch ausfallen.

Betroffene sollen Beseitigung und Unterlassung verlangen können

Der Gesetzentwurf will den Betroffenen nicht lediglich einen Anspruch auf mehr Barrierefreiheit geben. Vorgesehen sind auch individuelle Rechte.

Wer entgegen dem geplanten § 7 BGG benachteiligt wurde, soll grundsätzlich die Beseitigung der Benachteiligung verlangen können. Besteht die Gefahr einer erneuten Benachteiligung, soll außerdem ein Unterlassungsanspruch möglich sein.

Für Ansprüche gegen private Unternehmen enthält der Entwurf allerdings eine kurze Frist. Sie sollen innerhalb von vier Monaten geltend gemacht werden müssen, sofern die betroffene Person nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

Sollte diese Vorschrift so beschlossen werden, wäre für Betroffene deshalb schnelles Handeln wichtig.

Kein eigener Schadensersatzanspruch gegen private Unternehmen vorgesehen

Eine weitere bedeutende Einschränkung betrifft Geldentschädigungen. Gegen öffentliche Stellen sieht der Entwurf unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz und eine Entschädigung für immaterielle Schäden vor.

Für private Unternehmer wird ein Schadensersatzanspruch nach dem neuen BGG dagegen ausdrücklich ausgeschlossen. Andere Ansprüche nach anderen Gesetzen sollen davon unberührt bleiben.

Dies gehört zu den Punkten, die während des parlamentarischen Verfahrens besonders kritisiert werden. Kritiker befürchten, dass ein Benachteiligungsverbot weniger abschreckend wirkt, wenn Verstöße für Unternehmen keine entsprechenden Entschädigungsansprüche nach dem BGG auslösen.

Deshalb wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch darüber gestritten, wie stark die Möglichkeiten zur tatsächlichen Durchsetzung ausgestaltet werden sollen.

Kostenlose Schlichtung soll auch bei Streit mit Unternehmen möglich sein

Nicht jeder Konflikt müsste sofort vor Gericht landen. Die bereits bestehende Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz soll nach dem Entwurf künftig auch für Streitigkeiten mit Anbietern von Gütern und Dienstleistungen zuständig sein.

Menschen mit Behinderungen könnten dort einen Antrag stellen, wenn sie meinen, durch einen privaten Anbieter in ihren Rechten nach dem BGG verletzt worden zu sein. Das Verfahren wäre für die Beteiligten kostenlos.

Die schlichtende Person soll auf eine gütliche Einigung hinwirken und kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, kann anschließend weiterhin eine gerichtliche Klärung infrage kommen.

Für viele Betroffene könnte dieses Verfahren interessant werden, weil zunächst ohne ein klassisches Gerichtsverfahren nach einer praktischen Lösung gesucht werden kann.

Auch Bundesbehörden sollen stärker zur Barrierefreiheit verpflichtet werden

Die Reform betrifft nicht nur Unternehmen. Für Gebäude des Bundes sollen strengere Vorgaben gelten.

Nach Darstellung der Bundesregierung sollen verbleibende bauliche Barrieren möglichst bis 2035 abgebaut werden und spätestens bis 2045 beseitigt sein. Der Gesetzestext enthält dabei weiterhin Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Belastung und zu den vorhandenen baulichen Gegebenheiten.

Bei künftigen Anmietungen durch Bundesstellen soll stärker darauf geachtet werden, dass Gebäude bereits barrierefrei sind oder entsprechend angepasst werden können. Auch hierzu sieht der Entwurf eine Grenze bei unangemessener wirtschaftlicher Belastung vor.

Damit würden erstmals konkretere zeitliche Vorgaben für zahlreiche Bestandsgebäude des Bundes geschaffen.

Leichte Sprache und Gebärdensprache sollen ausgebaut werden

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Kommunikation von Behörden. Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden.

Das Zentrum soll Bundesministerien und nachgeordnete Behörden dabei unterstützen, mehr politische und behördliche Informationen barrierefrei anzubieten. Auch Informationen über Gesetze und Verwaltungshandeln sollen leichter in verständlicher Sprache oder Gebärdensprache verfügbar gemacht werden können.

Nachfragen und Hinweise von Behörden sollen künftig ebenfalls in die Vorschriften über barrierefreie Dokumente einbezogen werden. Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen sollen außerdem stärker auf bestehende Ansprüche auf verständliche Kommunikation hingewiesen werden.

Bei Gefahren für Leben und Gesundheit sieht der Entwurf zudem vor, dass allgemein bereitgestellte Informationen der Bundesbehörden auch in Deutscher Gebärdensprache angeboten werden.

Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick Bereich Bisherige Situation Regierungsentwurf Private Waren und Dienstleistungen BGG richtet sich überwiegend an öffentliche Stellen des Bundes Neues Benachteiligungsverbot für öffentlich angebotene bewegliche Güter und Dienstleistungen Angemessene Vorkehrungen Im BGG bislang vor allem gegenüber öffentlichen Stellen Auch private Anbieter sollen praktikable Lösungen im Einzelfall anbieten Bauliche Änderungen bei Unternehmen Keine allgemeine neue Pflicht aus dem BGG Bauliche Veränderungen gelten im Entwurf bei privaten Unternehmen als unverhältnismäßige Belastung Ansprüche Bisher begrenzter Anwendungsbereich Beseitigung und Unterlassung sollen häufiger verlangt werden können Schadensersatz Gegen bestimmte öffentliche Stellen möglich Gegen private Unternehmer nach dem BGG ausdrücklich ausgeschlossen Schlichtung Vor allem Konflikte mit öffentlichen Stellen Schlichtungsstelle soll auch für Anbieter von Gütern und Dienstleistungen geöffnet werden Bundesgebäude Bereits Pflichten zur Barrierefreiheit Weitere zeitliche Vorgaben für den Abbau bestehender Barrieren Verständliche Kommunikation Bereits bestehende Rechte Ausbau von Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache Ein GdB von 50 ist für das BGG nicht erforderlich

Für Betroffene ebenfalls wichtig: Das Behindertengleichstellungsgesetz richtet sich nicht ausschließlich an schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50. Nach § 3 BGG genügt grundsätzlich eine langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung, die zusammen mit bestehenden Barrieren die gesellschaftliche Teilhabe behindern kann.

Als langfristig gilt nach dem Gesetz eine Beeinträchtigung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate besteht. Ein Schwerbehindertenausweis wäre deshalb für einen Schutz nach dem BGG nicht generell Voraussetzung.

Davon zu unterscheiden sind besondere Nachteilsausgleiche des Schwerbehindertenrechts. Welche Ansprüche sich aus einem anerkannten GdB 50 ergeben, zeigt Gegen-Hartz ausführlich unter Schwerbehinderung: Deutlich mehr Vorteile ab GdB 50.

Auch ein GdB 50 ohne Merkzeichen eröffnet bereits zahlreiche Rechte, die unabhängig von der geplanten BGG-Reform gelten. Einen aktuellen Überblick bietet GdB 50 ohne Merkzeichen: Diese Vorteile bestehen trotzdem.

GdB 30 oder 40 und Gleichstellung bleiben ein anderes Rechtsgebiet

Auch die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Menschen mit einem GdB 30 oder 40 wird durch die BGG-Reform nicht ersetzt. Diese Gleichstellung betrifft vor allem das Arbeitsleben und wird bei der Agentur für Arbeit beantragt.

Sie kann beispielsweise beim Kündigungsschutz oder bei Förderungen am Arbeitsplatz helfen. Einen ausführlichen Überblick finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt die Gleichstellung.

Das geplante Benachteiligungsverbot des BGG setzt dagegen an Alltagssituationen und dem Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen an. Beide Regelungsbereiche können daher nebeneinander Bedeutung haben.

Zu weiteren aktuellen Änderungen für Menschen mit Schwerbehinderung seit Juli 2026 informiert Gegen-Hartz außerdem im Beitrag GdB 50 und Schwerbehinderung: 5 wichtige Änderungen gelten seit 1. Juli 2026.

Behindertenverbände verlangen deutlich strengere Regeln

In der öffentlichen Anhörung des Bundestags am 22. Juni 2026 fiel die Bewertung des Regierungsentwurfs sehr unterschiedlich aus. Vertreter des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes sowie des Deutschen Instituts für Menschenrechte hielten die vorgesehenen Vorschriften für private Unternehmen teilweise für nicht ausreichend.

Besonders kritisiert wurde die pauschale Einstufung baulicher Veränderungen und Änderungen von Gütern oder Dienstleistungen als unverhältnismäßige Belastung. Aus Sicht der Kritiker wird dadurch gerade der Bereich ausgeklammert, in dem viele dauerhafte Barrieren entstehen.

Auch die eingeschränkten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung wurden angesprochen. Der Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs gegenüber privaten Unternehmen gehört zu den umstrittenen Punkten.

Dass der Entwurf nach der Anhörung unverändert verabschiedet wird, kann deshalb derzeit nicht als sicher gelten.

Wirtschaftsverbände warnen dagegen vor hohen Belastungen

Von Unternehmensverbänden kommt Kritik aus der entgegengesetzten Richtung. Der Handelsverband Deutschland und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände warnten in der Bundestagsanhörung vor finanziellen Belastungen und Rechtsunsicherheiten.

Die Bundesregierung kalkuliert für die Wirtschaft durch die vorgesehenen Regelungen mit einem zusätzlichen jährlichen Aufwand von rund 1,35 Millionen Euro. Der Handelsverband hält diese Schätzung für zu niedrig und geht davon aus, dass bereits der Einzelhandel deutlich stärker belastet werden könnte.

Damit treffen im weiteren Verfahren zwei sehr unterschiedliche Forderungen aufeinander. Behindertenverbände verlangen stärkere und besser durchsetzbare Rechte, während Wirtschaftsvertreter zusätzliche Begrenzungen und klarere Zumutbarkeitsregeln fordern.

Was Menschen mit Behinderungen jetzt beachten sollten

Noch sollte niemand gegenüber einem privaten Restaurant, Geschäft oder Hotel behaupten, die neuen BGG-Vorschriften seien bereits geltendes Recht. Genau das sind sie am 24. August 2026 noch nicht.

Bestehende Rechte können sich jedoch bereits heute aus anderen Vorschriften ergeben. Dazu gehören unter anderem das geltende BGG gegenüber Bundesstellen, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das Sozialgesetzbuch IX sowie weitere bundes- und landesrechtliche Vorgaben.

Wer aktuell mit einer Barriere konfrontiert ist, sollte deshalb prüfen, welche bereits geltende Vorschrift auf den jeweiligen Fall anwendbar ist. Die geplante BGG-Reform könnte die Rechtsposition künftig deutlich erweitern, ihr endgültiger Inhalt hängt aber vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab.

Der Beitrag Neues Gesetz soll Schwerbehinderten deutlich mehr Rechte geben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker