Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Krankengeld zahlt nicht: Diese Rechte schützen Versicherte vor Geldnot
Endet nach sechs Wochen die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, bildet das Krankengeld für viele Versicherte die einzige Einnahme. Überweist die Krankenkasse nicht, gefährdet das schnell die Zahlung von Miete, Kreditraten und anderen Rechnungen.
Betroffene müssen allerdings nicht unbegrenzt warten. Abhängig vom Grund der Verzögerung können sie einen Vorschuss, eine vorläufige Leistung, gerichtlichen Eilrechtsschutz und später auch Zinsen verlangen.
Zuerst den Grund der Verzögerung klärenDie Krankenkasse zahlt Krankengeld häufig rückwirkend. Zuvor prüft sie insbesondere die Arbeitsunfähigkeit, das Ende der Entgeltfortzahlung, die Mitgliedschaft und die Entgeltdaten des Arbeitgebers.
Häufig fehlen eine Entgeltbescheinigung, eine elektronische AU oder Angaben nach einem Krankenkassenwechsel. Auch eine ungeklärte Zuständigkeit nach einem Arbeitsunfall kann die Zahlung verzögern.
Versicherte sollten sich nicht mit telefonischen Auskünften wie „Der Fall ist noch in Bearbeitung“ zufriedengeben. Sie sollten die Kasse schriftlich fragen, welche Voraussetzung noch ungeklärt ist, welche Unterlage fehlt und wann sie entscheidet. Gleichzeitig sollten sie eine Berechnung des Krankengeldes und einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen.
Liegen die Arbeitsunfähigkeitszeiten, Lohnabrechnungen, der Nachweis über das Ende der Entgeltfortzahlung und die Arbeitgeberbescheinigung bereits vor, sollten Versicherte ausdrücklich darauf hinweisen. Fehlt eine Arbeitgebermeldung, sollten sie zusätzlich den Arbeitgeber schriftlich zur Übermittlung oder Korrektur auffordern.
Kopien der Lohnabrechnungen können der Krankenkasse vorab helfen, ersetzen aber nicht immer die elektronische Entgeltbescheinigung.
Vorschuss, wenn der Anspruch grundsätzlich feststeht§ 42 SGB I schützt Versicherte, wenn ihr Anspruch auf eine Geldleistung dem Grunde nach besteht, die Krankenkasse aber für die Berechnung der Höhe voraussichtlich länger benötigt. In diesem Fall kann die Kasse einen Vorschuss zahlen.
Beantragt der Versicherte ihn ausdrücklich, muss die Kasse einen Vorschuss leisten und spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats mit der Zahlung beginnen.
Diese Regel hilft besonders, wenn beide Seiten den Krankengeldanspruch anerkennen, aber noch über den Tagessatz, einzelne Entgeltbestandteile oder eine Korrekturmeldung des Arbeitgebers streiten.
Bleibt dagegen bereits unklar, ob überhaupt ein Anspruch besteht, greift § 42 SGB I nicht ohne Weiteres.
Betroffene sollten den Antrag schriftlich stellen und als „Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I“ bezeichnen. Eine mögliche Formulierung lautet: „Mein Anspruch auf Krankengeld besteht dem Grunde nach. Lediglich die abschließende Berechnung ist noch offen. Da ich meinen Lebensunterhalt nicht mehr sichern kann, beantrage ich die unverzügliche Zahlung eines angemessenen Vorschusses.“
Die Krankenkasse bestimmt die Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie darf einen Sicherheitsabschlag berücksichtigen, muss aber auch die existenzielle Lage des Versicherten einbeziehen.
Später rechnet sie den Vorschuss auf das endgültige Krankengeld an. Übersteigt der Vorschuss den tatsächlichen Anspruch, kann die Kasse die Differenz zurückfordern.
Vorläufige Zahlung bei Streit zwischen LeistungsträgernDie vorläufige Leistung nach § 43 SGB I unterscheidet sich vom Vorschuss. Sie kommt infrage, wenn der Leistungsanspruch grundsätzlich besteht, aber mehrere Sozialleistungsträger über ihre Zuständigkeit streiten.
Das kann etwa passieren, wenn Krankenkasse und Berufsgenossenschaft noch klären, ob eine gewöhnliche Erkrankung oder ein Arbeitsunfall vorliegt. Auch ein Streit zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung kann die Zahlung blockieren.
Auf Antrag muss der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig zahlen und spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats mit der Leistung beginnen. Anschließend können die beteiligten Träger die Zuständigkeit untereinander klären.
Bei einer Ablehnung sofort Widerspruch einlegenLehnt die Krankenkasse den Anspruch durch Bescheid ab oder beendet sie eine laufende Zahlung, sollten Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Fehlen noch Akten oder medizinische Unterlagen, genügt zunächst ein fristwahrender Widerspruch.
Betroffene können schreiben: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom … Widerspruch ein. Ich fechte die Ablehnung beziehungsweise Einstellung des Krankengeldes dem Grunde und der Höhe nach an. Ich beantrage vollständige Akteneinsicht und werde den Widerspruch anschließend begründen.“
Eine telefonische Mitteilung ersetzt regelmäßig keinen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Erklärt die Krankenkasse nur am Telefon, dass sie nicht zahlt, sollten Versicherte eine schriftliche und begründete Entscheidung verlangen.
Eilantrag bei einer existenziellen NotlageKann der Versicherte seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten, muss er nicht erst ein monatelanges Widerspruchsverfahren abwarten. Nach § 86b Absatz 2 SGG kann er beim zuständigen Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen.
Das Gericht kann die Krankenkasse verpflichten, bis zur endgültigen Klärung vorläufig Krankengeld zu zahlen.
Der Versicherte muss sowohl einen wahrscheinlichen Krankengeldanspruch als auch eine besondere Dringlichkeit glaubhaft machen. Das Gericht prüft, ob die vorhandenen Unterlagen voraussichtlich einen Anspruch belegen und ob weiteres Warten wesentliche Nachteile verursachen würde.
Betroffene sollten dem Antrag deshalb die Arbeitsunfähigkeitsnachweise, den Krankengeldantrag, den Bescheid oder bisherigen Schriftwechsel, Lohnabrechnungen und den Nachweis über das Ende der Entgeltfortzahlung beifügen.
Aktuelle Kontoauszüge, der Mietvertrag, Mahnungen, Stromabschlagsforderungen und eine Übersicht über Einkommen und notwendige Ausgaben können die Eilbedürftigkeit belegen.
Für einen Eilantrag gilt keine sechsmonatige Wartefrist. Diese Frist betrifft die gewöhnliche Untätigkeitsklage, nicht den einstweiligen Rechtsschutz. Bedroht die ausbleibende Zahlung die wirtschaftliche Existenz, können Betroffene das Sozialgericht sofort anrufen.
Der einstweilige Rechtsschutz sichert vor allem gegenwärtige und zukünftige Zahlungen. Rückständiges Krankengeld spricht das Gericht im Eilverfahren meist nur zu, wenn die frühere Nichtzahlung bis heute eine akute Notlage verursacht. Bereits entstandene Schulden genügen dafür nicht immer.
Eilantrag ist ohne Anwalt möglichVersicherte können das Verfahren vor dem Sozialgericht selbst führen. Das Gesetz schreibt keinen Rechtsanwalt vor. Betroffene können den Antrag schriftlich einreichen oder bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts zu Protokoll geben.
Für Versicherte und Leistungsempfänger fallen im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Gerichtskosten an. Wer anwaltliche Unterstützung benötigt und die Kosten nicht tragen kann, kann Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren prüfen lassen.
Im Antrag sollten Versicherte genau angeben, ab welchem Tag und vorläufig bis zu welcher Entscheidung sie Krankengeld verlangen. Außerdem sollten sie schildern, welche Schritte sie bereits gegenüber der Krankenkasse unternommen haben und warum sie nicht länger warten können.
Untätigkeitsklage löst keine akute GeldnotEntscheidet die Krankenkasse ohne ausreichenden Grund nicht über einen Antrag, können Versicherte grundsätzlich nach sechs Monaten Untätigkeitsklage erheben. Bearbeitet die Kasse einen Widerspruch nicht, beträgt die regelmäßige Wartefrist drei Monate.
Die Untätigkeitsklage zwingt die Kasse zu einer Entscheidung, führt aber nicht automatisch zur Auszahlung des Krankengeldes. Bei akuter finanzieller Not hilft deshalb vor allem der Eilantrag. Je nach Situation können beide Verfahren nebeneinander Bedeutung gewinnen.
Vier Prozent Zinsen bei verspäteter AuszahlungZahlt die Krankenkasse Krankengeld verspätet nach, kann zusätzlich ein Zinsanspruch nach § 44 SGB I entstehen. Das Gesetz sieht für Geldleistungen vier Prozent Zinsen pro Jahr vor. Es handelt sich weder um vier Prozent pro Monat noch um einen pauschalen Schadenersatz.
Die Verzinsung beginnt grundsätzlich nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit. Sie setzt jedoch frühestens sechs Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Träger ein.
Fehlt ein förmlicher Antrag, gelten besondere Regeln, die an die Bekanntgabe der Leistungsentscheidung anknüpfen.
Entscheidend bleibt deshalb, wann der Krankenkasse alle notwendigen Angaben und Unterlagen vorlagen. Fehlte über Monate eine erforderliche Arbeitgeberbescheinigung, kann sich der Beginn der Verzinsung verschieben. Hatte die Kasse dagegen alle Unterlagen und zahlte trotzdem nicht, spricht dies für einen Zinsanspruch.
Der Zinsanspruch setzt kein Verschulden der Krankenkasse voraus. Die Verzinsung endet mit dem Kalendermonat vor der tatsächlichen Zahlung. Die Kasse berechnet volle Eurobeträge; das Gesetz setzt jeden Kalendermonat mit 30 Tagen an.
Versicherte sollten die Verzinsung ausdrücklich schriftlich beantragen und einen Zinsbescheid verlangen.
Praxisbeispiel: Maurice aus Konstanz wartet auf sein KrankengeldMaurice aus Konstanz kann nach einer schweren Operation an der Schulter längere Zeit nicht arbeiten. Nach sechs Wochen beendet sein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Die Krankenkasse bestätigt den grundsätzlichen Krankengeldanspruch, wartet aber auf eine korrigierte Entgeltmeldung.
Maurice erhält deshalb mehrere Wochen kein Geld.
Er reicht seine Lohnabrechnungen, den Nachweis über das Ende der Entgeltfortzahlung und sämtliche Arbeitsunfähigkeitszeiten ein. Gleichzeitig beantragt er einen Vorschuss nach § 42 SGB I.
Er weist darauf hin, dass die Kasse den Anspruch dem Grunde nach anerkennt und nur noch die endgültige Höhe klären muss.
Als die Kasse weiterhin nicht zahlt und sein Konto fast leer ist, setzt Maurice ihr schriftlich eine letzte kurze Frist. Danach beantragt er beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz.
Er fügt seinem Antrag den Schriftwechsel, aktuelle Kontoauszüge, Angaben zu seinen Mietkosten und die Mahnung seines Energieversorgers bei. Damit belegt er sowohl den wahrscheinlichen Krankengeldanspruch als auch die existenzielle Dringlichkeit.
Nach Abschluss der Berechnung zahlt die Krankenkasse das restliche Krankengeld nach. Da sein vollständiger Antrag bereits seit mehr als sechs Monaten vorlag, verlangt Maurice zusätzlich gesetzliche Zinsen nach § 44 SGB I.
FAQ zum verspäteten Krankengeld Muss die Krankenkasse einen Vorschuss zahlen?Ja, wenn der Krankengeldanspruch dem Grunde nach besteht, nur die genaue Höhe länger ungeklärt bleibt und der Versicherte einen Vorschuss beantragt. Die Kasse muss spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Antragseingang mit der Vorschusszahlung beginnen.
Wann kann ich einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen?Ein Eilantrag kommt infrage, wenn ein Krankengeldanspruch wahrscheinlich ist und weiteres Warten eine akute Notlage verursacht. Betroffene sollten sowohl den Anspruch als auch ihre wirtschaftliche Dringlichkeit umfassend belegen.
Gibt es bei jeder verspäteten Zahlung vier Prozent Zinsen?Nein, nicht sofort. Die Verzinsung beträgt vier Prozent jährlich und beginnt frühestens sechs Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags. Außerdem bestimmen die Fälligkeit und der tatsächliche Zahlungszeitpunkt den Zinszeitraum.
QuellenverzeichnisBundesministerium der Justiz: § 41 SGB I – Fälligkeit von Sozialleistungen, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 42 SGB I – Vorschüsse, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB I – Vorläufige Leistungen, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 44 SGB I – Verzinsung, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 46 SGB V – Entstehen des Krankengeldanspruchs, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 73 SGG – Prozessführung vor dem Sozialgericht, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 88 SGG – Untätigkeitsklage, Gesetze im Internet.
Bundessozialgericht: Urteil vom 3. Juli 2020, B 8 SO 15/19 R – Beginn und Ende der Verzinsung, Entscheidung als PDF.
Der Beitrag Krankengeld zahlt nicht: Diese Rechte schützen Versicherte vor Geldnot erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
KW 32: Die Woche, in der wir mit Sorge und Hoffnung nach Sachsen-Anhalt blickten
Die 32. Kalenderwoche geht zu Ende. Wir haben 12 neue Texte mit insgesamt 127.811 Zeichen veröffentlicht. Willkommen zum netzpolitischen Wochenrückblick.
– : Fraktal, generiert mit MandelBrowser von Tomasz ŚmigielskiLiebe Leser*innen,
in vier Wochen wählt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag. Und wenn es schlecht läuft, führt danach eine gesichert rechtsextreme Partei das Bundesland, gebietet über Inlands-Geheimdienst, Polizei und einen massiven Überwachungs- und Kontrollapparat.
Zuvorkommenderweise hat die aktuelle Landesregierung aus CDU, SPD und FDP im März noch schnell das Polizeigesetz verschärft und damit künftigen Machthabern den Einsatz von Palantir-artiger Datenanalyse, Kennzeichenscannern und Videodrohnen erlaubt. Mit diesen Werkzeugen könnte eine AfD-Regierung politische Gegner jagen.
Die AfD will, so ihr Landtagswahlprogramm, neben den Sicherheitsbehörden auch Bürgerwehren aufstellen, um eine Ordnung in ihrem Sinne zu fixieren. Geflüchtete möchte sie in abgelegenen Lagern konzentrieren und dort zur Arbeit verpflichten. Antifaschist*innen will sie zu Terrorist*innen erklären und entsprechend bekämpfen.
Linken, Queeren und Menschen mit Migrationshintergrund stehen in Sachsen-Anhalt womöglich noch schwierigere Zeiten bevor. Umso mehr freut es mich, von Menschen zu lesen, die dort leben und planen, ihre emanzipatorische Arbeit im Zweifelsfall auch unter einer rechtsradikalen Regierung fortzuführen.
Johanna Fischer von Radio Corax, einem erklärten AfD-Feindbild, ist so eine Person. Im Interview hat sie zu meinem Kollegen Timur gesagt: „Die AfD will Projekte wie uns lähmen. Aber das lassen wir nicht zu.“ Das finde ich stark und unterstützenswert.
Und ein bisschen Mut lässt sich auch in den Wahlprogrammen der übrigen Parteien mit Hoffnung auf einen Landtagssitz finden. Dort habe ich nach Ideen gesucht, mit denen die Parteien die Demokratie gegen autoritäre Bestrebungen abhärten wollen. Der große Wurf ist zwar nicht dabei, aber es gibt durchaus gute Ansätze.
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Martin
Freier Radiosender Corax: „Die AfD will uns zermürben. Das lassen wir nicht zu“In Sachsen-Anhalt könnte die AfD die Landtagswahl gewinnen. Dem freien Radio Corax aus Halle will der rechtsextreme Landesverband die Finanzierung streichen. Was macht das mit den meist ehrenamtlichen Radiomacher:innen? Ein Interview über Medien im Visier von Rechtsextremen. Von Timur Vorkul –
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In Europa trifft Palantir auf zunehmenden Widerstand. Wir sprechen mit US-Aktivisten der Kampagne „Purge Palantir“ darüber, warum und wie sie Protest gegen den Konzern in seinem Heimatland organisieren. Von Constanze, Timur Vorkul –
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Resistance against Palantir in Europe is growing. We speak with US activists from „Purge Palantir“ about why and how they organize protests against the corporation in its home country. Von Constanze, Timur Vorkul –
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Gut eineinhalb Jahre nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bleiben die meisten Syrer:innen vom Internet abgeschnitten. Gleichzeitig werden Fake News und Hetze im digitalen Raum zur ernsthaften Bedrohung für einen friedlichen Übergang. Von Hannah El-Hitami –
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Ab nächstem Jahr erprobt die Europäische Zentralbank den Digitalen Euro in der Praxis. Wirklich damit zahlen darf allerdings nur ein kleiner Kreis von Menschen. Auch werden nicht alle Anwendungsfälle getestet. Von Leonhard Pitz –
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Thüringen soll ein neues Polizeigesetz bekommen, das eine Vielzahl weiterer Befugnissen einführt. Zahlreiche Expert*innen haben sich mit dem Entwurf auseinandergesetzt. Aus ihrer Sicht ist er mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Von Martin Schwarzbeck –
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Seinen Umsatz konnte Palantir im Vergleich zum Vorjahr nahezu verdoppeln. Nicht zuletzt ist das lukrativen öffentlichen Verträgen zu verdanken. Zugleich verlagert der Konzern offenbar seine Gewinne in die USA, um in Europa möglichst wenig Steuern zu zahlen, wie eine neue Analyse zeigt. Von Rika Baack –
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Drei Monate nach Beginn des Social-Media-Verbots für unter 16-Jährige hat die australische Regierung die Effekte per Umfrage ermittelt. Demnach haben die meisten jungen Menschen weiterhin ihre Accounts. Andere weichen auf Angebote ohne Altersgrenzen aus. Die Übersicht.
Von Sebastian Meineck –
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Das Digitalministerium will Staat und Verwaltung digitalisieren. Doch Minister Wildberger wiederholt bekannte Fehler im Prestige-Projekt. Das zeigt ein Bericht des Bundesrechnungshofs, den wir veröffentlichen. Noch immer fehlen Standards und ein Projektmanagement-Tool. Von Esther Menhard, Andre Meister –
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Am 6. September könnte die AfD eine absolute Mehrheit im Landtag von Sachsen-Anhalt erringen. Wir zeigen, wie die übrigen Landes-Parteien die Demokratie vor den Rechtsradikalen schützen wollen. Von Martin Schwarzbeck –
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Aktuell verhandelt die EU über die Details zum Digitalen Euro. Das Projekt ist umkämpft. Jorim Gerrard von Finanzwende erklärt, was europäische Banken gegen die digitale Währung haben und warum sie trotzdem von ihr profitieren werden. Von Leonhard Pitz –
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Lobbyismus zum Digitalen Euro: „Banken fürchten um ihre Profite“
Aktuell verhandelt die EU über die Details zum Digitalen Euro. Das Projekt ist umkämpft. Jorim Gerrard von Finanzwende erklärt, was europäische Banken gegen die digitale Währung haben und warum sie trotzdem von ihr profitieren werden.
Banken waren dem Digitalen Euro gegenüber skeptisch, doch er könnte auch ihnen nützen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Jochen TackWie sollen künftig unsere Geldscheine aussehen? Das interessiert gerade viele Menschen. Mit einer Umfrage zu neuen Banknoten löste die EZB im Juli einen regelrechten Hype aus. Alle können abstimmen: Lieber Storch oder Beethoven, lieber Hoch- oder Querformat, lieber stilisiert oder realistisch?
Bei einer digitalen Währung sind Design-Details naturgemäß weniger greifbar. Für die Gestaltung des Digitalen Euro interessiert sich daher vor allem eine Gruppe: die Banken.
Wie sie den Digitalen Euro geprägt haben, mit welchen Taktiken sie lobbyiert haben und um welche Design-Entscheidungen noch gerungen wird, haben wir Jorim Gerrard von der Bürgerbewegung Finanzwende gefragt. Finanzwende sieht sich als zivilgesellschaftliches Gegengewicht zur Finanzlobby – und hat deren Aktivitäten beim Digitalen Euro mehrfach aufgearbeitet. Jorim Gerrard ist seit 2021 bei Finanzwende und Referent im Bereich Finanzstabilitität. Vorher hat er für die SPD und die Grünen im Bundestag zu Finanzthemen gearbeitet.
netzpolitik.org: Ihr bei Finanzwende habt euch mehrfach intensiv mit dem Lobbyismus beim Digitalen Euro befasst. Kannst du uns mal einen Einblick in das Ausmaß geben? Wie viel wurde denn da lobbyiert?
Jorim Gerrard: Was wir beim Digitalen Euro gesehen haben, ist ein Paradebeispiel für Lobbykampagnen und dafür, was in dieser Hinsicht bei vielen Themen aus dem Bereich der Finanzen schiefläuft. 58 von insgesamt 68 Lobbytreffen der EU-Kommission zum Digitalen Euro fanden mit Finanzlobbyist:innen statt, nur eins mit der Zivilgesellschaft und zwei mit dem Einzelhandel. Das war im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2023, bevor die Kommission ihre Vorschläge für die Verordnung zum Digitalen Euro veröffentlichte. Das spiegelt die Übermacht der Finanzlobby wider. Dabei sind Zivilgesellschaft und Einzelhandel ja eigentlich zwei sehr wichtige Akteure, wenn es darum geht, wie wir in der Zukunft bargeldlos bezahlen.
Bei den Treffen des Abgeordneten Fernando Navarrete (EPP), der Berichterstatter des EU-Parlaments, hatten Vertreter:innen der Finanzbranche 70 von 112 Treffen, also 63 Prozent. Auch hier war die Zivilgesellschaft wieder unterrepräsentiert.
Zusätzlich gab es Unmengen an Positionspapieren der Banken. Sowohl in diesen als auch in Interviews ist auffällig, welche drastischen Töne die Banken zum Digitalen Euro angeschlagen haben. Sie haben den Digitalen Euro von Anfang an bekämpft. Sie haben abenteuerliche Zahlen zu den ökonomischen Effekten des Digitalen Euros verbreitet und immer wieder die gleichen Ängste geschürt: vor dem Niedergang kleiner Geldhäuser und vor Finanzmarktchaos.
netzpolitik.org: Der Digitale Euro soll eine Alternative zu Mastercard, Visa und PayPal sein. Was haben denn dann (europäische) Banken gegen den Digitalen Euro?
Jorim Gerrard: Banken fürchten um ihre Profite. Das betrifft sowohl die Einnahmen aus Zahlungsdiensten als auch die Folgen von Einlageabflüssen. In Deutschland stammen etwa elf Prozent der Bankenerträge aus dem Zahlungsverkehr, also zum Beispiel aus Gebühren bei Kartenzahlungen. Wenn also Zahlungen mit dem Digitalen Euro nicht über sie oder zu viel günstigeren Gebühren abgewickelt würden, dann würden ihnen Einnahmen aus Gebühren entgehen.
Deshalb hat die Bankenlobby den Digitalen Euro jahrelang in düstersten Farben gemalt: Der Digitale Euro würde den Banken Einlagen entziehen, er würde die Branche bis zu 30 Milliarden Euro kosten. Das Problem der Abhängigkeit von US-Zahlungsdienstleistern wurde nicht ausgeblendet, nur zog man daraus einen anderen Schluss: Es brauche keinen vollständigen Digitalen Euro, es reiche eine Schmalspurversion. Es gebe schließlich schon europäische Alternativen.
Jorim Gerrard ist seit 2021 bei Finanzwende und beschäftigt sich dort unter anderem mit Finanzstabilitität. – Alle Rechte vorbehalten: Finanzwendenetzpolitik.org: Der Digitale Euro hat einen langen Weg genommen bis jetzt zum Trilog, den finalen Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Mitgliedstaaten und Parlament. Welche Rolle haben die Banken mittlerweile?
Jorim Gerrard: Heute sieht man, dass einige der Banken, die sich zunächst am lautesten gegen den Digitalen Euro gewehrt haben, mittlerweile an der Testphase des Digitalen Euros teilnehmen. Das heißt für mich, dass viele der beschriebenen Untergangsszenarien Verhandlungstaktik waren. Wer diese Warnungen ernst gemeint hätte, der würde sich ja wohl nicht als erster für die Testphase bewerben.
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Jetzt spendenWir sind in unserer Recherche auf die Lobby-Taktik des Mantras gestoßen: Einfach sehr oft immer wieder eine Position zu wiederholen, hat einen Effekt auf bestimmte Menschen. Das wissen Lobbyforscher:innen schon länger. Diese Mantra-Taktik hat beim Digitalen Euro bis zu einem gewissen Maße funktioniert.
„Die Ausgestaltung ist bisher eher im Sinne der Banken verlaufen“netzpolitik.org: Was haben die Banken bisher erreicht?
Jorim Gerrard: Die Bankenlobby war nicht erfolgreich darin, das Projekt zu stoppen, aber sie war sehr erfolgreich darin, das Design des Digitalen Euro in ihrem Sinne zu beeinflussen und die Einführung zu verschleppen.
Theoretisch gab es am Anfang die Option, dass die Zahlungen mit dem Digitalen Euro gar nicht über die Banken laufen würden. Inzwischen ist klar: Die Zahlungen werden über sie laufen. Das ist auf jeden Fall ein Erfolg für die Banken. Darüber wird heute gar nicht mehr gesprochen, dabei war es kein Naturgesetz, dass es so kommt.
Auch bei anderen Fragen ist die Ausgestaltung bisher eher im Sinne der Banken gelaufen: So sollen Digitale Euros nicht verzinst werden. Auch diese Möglichkeit bestand aber zumindest auf dem Papier und hätte den Banken Konkurrenz gemacht, wäre es so gekommen. Es wird auch Haltelimits beim Digitalen Euro geben, die begrenzen, wie viele Digitale Euros eine Person besitzen darf. Denn die Banken haben wie gesagt Angst davor, dass sonst zu viele Einlagen abfließen.
Einsparung kommt bei Banken annetzpolitik.org: Werden die Banken Geld mit dem Digitalen Euro verdienen – und wenn ja, wie?
Jorim Gerrard: Auf zwei Wegen. Erstens: Der Digitale Euro läuft über eine öffentliche Infrastruktur, sodass Gebühren wegfallen, die heute etwa an Visa und Mastercard gehen. Beim Rat soll diese Einsparung ohne Weitergabepflicht bei den Banken bleiben. Das Parlament hat einen Korrekturmechanismus vorgesehen, der das an den Handel weitergeben soll – bislang aber nur als Kann-Regel. Der Bankenlobby ist es also in den bisherigen Verhandlungspositionen gelungen, dass die Einsparung eines öffentlichen Guts eher bei ihnen als beim Handel ankommt.
Zweitens: Obwohl die Banken gefordert haben, dass der Digitale Euro über sie läuft, haben sie sich früh beschwert, dass ihnen durch die Bereitstellung des Digitalen Euro Kosten entstehen. Dabei war es schon ein Lobbyerfolg für sie, dass sie in das System eingebunden sind. Dass sie ihre Kosten decken wollen, ist grundsätzlich fair, natürlich sollten die Banken nicht mit einem Minus rausgehen. Zusätzlich fordern sie aber auch eine Gewinnmarge obendrauf. Dieser Anspruch findet sich in den Vorschlägen von Kommission und Rat wieder.
netzpolitik.org: Inwiefern wird das noch im Trilog verhandelt?
Jorim Gerrard: Das Gebührenmodell ist sicherlich einer der zentraleren Streitpunkte im Trilog, weil es hier noch unterschiedliche Ausgangspositionen gibt, wie eine Deckelung der Gebühren gestaltet wird. In den ersten Jahren nach der Einführung des Digitalen Euros sollen die Gebühren auf dem Niveau vergleichbarer digitaler Zahlungen gedeckelt werden. Im Trilog wird jetzt noch diskutiert werden, wie genau die Formel der Berechnung dieses Gebührendeckels gestaltet wird.
Im Rat hat sich am Ende der Referenzwert der internationalen Debitkarten durchgesetzt, nicht die Girocard – dafür hatte sich unter anderem die deutsche Bundesregierung wiederholt eingesetzt und damit einem Wunsch der Bankenlobby entsprochen. Je nachdem, was man als Referenzwert nimmt, kommt ein anderes Ergebnis raus, und das wird jetzt wahrscheinlich zwischen Rat und Parlament im Trilog verhandelt. Außerdem geht es um die Frage, wie lange dieser Gebührendeckel gilt, bis die Gebühren lediglich die Kosten und eine bestimmte Profitmarge decken sollen.
Worauf es im Trilog ankommtnetzpolitik.org: Wenn ihr von Finanzwende zwei Wünsche frei hättet: Was muss unbedingt im finalen Gesetzespaket stehen?
Jorim Gerrard: Dass der digitale Euro jetzt kommt und unsere Unabhängigkeit stärkt, ist schon mal ein Erfolg. Insgesamt muss der Digitale Euro für die Menschen einfach, kostenlos und alltagstauglich sein, also ein richtiges öffentliches Gut, das wirklich einen Mehrwert bietet.
Alles netzpolitisch RelevanteDrei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.
Jetzt abonnierenAls ersten Punkt wünsche ich mir daher alltagstaugliche Haltelimits. Denn die werden darüber entschieden, ob der Digitale Euro nützlich für die Menschen ist. Es besteht aktuell noch die Gefahr, dass diese Limits durch politische Blockade dauerhaft so niedrig bleiben wie die Banken sich das wünschen.
netzpolitik.org: Wie hoch müsste ein Haltelimit sein, dass ihr bei Finanzwende damit zufrieden seid?
Jorim Gerrard: Wie hoch das Haltelimit wird, ist unklar, obwohl immer wieder Zahlen herumgeistern, sowohl sehr niedrige Werte wie 100 oder 500 Euro als auch höhere Referenzwerte wie 3.000 Euro aus Stabilitätsstudien der EZB. Deswegen ist es schwierig, da eine genaue Zahl zu nennen.
Entscheidend ist: Das Haltelimit muss so gewählt werden, dass der digitale Euro im Alltag tatsächlich nutzbar bleibt. Die Europäische Zentralbank, die über die relevanten Daten verfügt, sollte bei der Festlegung neben der Finanzstabilität auch die Nutzbarkeit für die Bürger:innen berücksichtigen.
netzpolitik.org: Und der zweite Wunsch?
Jorim Gerrard: Der zweite Punkt ist das Gebührenmodell. Der Digitale Euro läuft über eine öffentliche Infrastruktur, die Gebühren, die heute an Visa und Mastercard fließen, fallen weg. Und diese Ersparnis muss bei den Händlern ankommen und nicht bei den Banken hängen bleiben. Also der Digitale Euro muss für die Händler so kostengünstig wie möglich werden. Sonst wäre einer der zentralen Vorteile des Digitalen Euros verspielt.
Viele weitere Details sind natürlich auch wichtig. Der Datenschutz muss eingebaut werden. Menschen ohne Bankkonto müssen einfach den Digitalen Euro bekommen. Insgesamt muss er als öffentliches Gut gestaltet werden.
„Das IFG darf auf keinen Fall geschwächt werden“netzpolitik.org: Wir haben vorher über die Übermacht der Finanzlobby gesprochen und dass diese ihre Forderung Mantra-artig wiederholt. Wie kann die Zivilgesellschaft gegenhalten?
Jorim Gerrard: Da kann ich ein konkretes Beispiel nennen: Warum haben wir überhaupt so viele Lobby-Dokumente bekommen als Zivilgesellschaft? Dank des IFG, des Informationsfreiheitsgesetzes! Wir haben über 380 Seiten interne Dokumente bekommen, die zum Teil nicht öffentlich waren und auch teilweise nicht im Lobbyregister vermerkt waren. Also ist die erste zentrale Antwort auf die Frage, dass das IFG, das jetzt gerade per Pseudoreform geschwächt werden soll von der Bundesregierung, auf keinen Fall geschwächt werden darf. Es müsste eher gestärkt werden.
Und Punkt zwei ist, dass wir über diese Themen wie Steuern, Finanzmarktregulierung oder Zahlungsverkehr, die ja oft sehr komplex sind, auch in einfacher Sprache sprechen. Das ist ja auch die Arbeit, die wir bei Finanzwende machen. Gerade bei so etwas wie dem Digitalen Euro sieht man immer noch, dass da ja auch noch sehr viel Unsicherheit, Skepsis, aber auch Fehlinformationen die Debatten beeinflussen.
Ich glaube: Je mehr Menschen über diese Themen reden und je mehr Initiativen es aus der Zivilgesellschaft gibt, desto mehr werden auch die Interessen der Zivilgesellschaft gewahrt. Und dann kommt es eben nicht zu solchen Runden, in denen ich auch mal saß, wo dann einfach nur die Banken reden und die Politikerin oder der Politiker nur die Sichtweise der Banken hört. Und wenn man nur die eine Sichtweise hört, schreibt man vielleicht auch nur diese Sichtweise in das Gesetz. Das sehe ich gar nicht als Böswilligkeit, sondern das ist dann einfach Pragmatismus.
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Schwerbehinderung: Nur jeder Achte nutzt dieses wichtige Recht für Menschen mit Behinderung
Wer wegen einer Behinderung Unterstützung von mehreren Stellen benötigt, soll die Abstimmung nicht selbst übernehmen müssen. Das Teilhabeplanverfahren verpflichtet die beteiligten Rehabilitationsträger, den gesamten Bedarf zu erfassen und ihre Leistungen aufeinander abzustimmen.
In einer im März 2026 veröffentlichten Befragung der Aktion Mensch hatte jedoch nur etwa jeder achte Teilnehmende ein solches Verfahren durchlaufen.
Dabei kann ein Teilhabeplan verhindern, dass medizinische Rehabilitation, berufliche Hilfen und Unterstützung im Alltag unverbunden nebeneinanderstehen. Betroffene dürfen die Erstellung ausdrücklich verlangen und an der Planung mitwirken. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmter Grad der Behinderung sind dafür nicht erforderlich.
Nur 68 von knapp 540 Befragten hatten das Verfahren erlebtFür die Studie zum Teilhabeplanverfahren befragten Aktion Mensch und das Sozialforschungsinstitut Ipsos knapp 540 Mitglieder der „Teilhabe-Community“. Alle Teilnehmenden leben mit einer Beeinträchtigung. Lediglich 68 Personen gaben an, bereits ein Teilhabeplanverfahren durchlaufen zu haben.
Mit zwölf dieser 68 Personen wurden vertiefende Interviews geführt. Viele waren mit dem erreichten Ergebnis insgesamt zufrieden, beschrieben den Weg dorthin aber als bürokratisch und belastend. Neun von zehn Personen mit Verfahrenserfahrung wünschten sich verständlichere Sprache und weniger Verwaltungsaufwand.
Unter den Menschen ohne eigene Erfahrung nannten rund neun von zehn fehlende Informationen und unzureichende Unterstützung als Grund. Nach der Studie finden jüngere, berufstätige oder sozial gut vernetzte Personen eher Zugang zum Verfahren. Wer wenig Erfahrung im Umgang mit Behörden hat, bleibt häufiger außen vor.
Die Ergebnisse stammen aus einem Online-Panel und sind keine amtliche Nutzungsstatistik für alle Menschen mit Behinderung. Die Aussage „nur jeder Achte“ bezieht sich auf die Teilnehmenden dieser Befragung. Sie beschreibt eigene Verfahrenserfahrungen und nicht nur die Bekanntheit des Begriffs.
Wann ein Teilhabeplan erstellt werden mussGrundlage ist § 19 SGB IX. Sind Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen oder von mehreren Rehabilitationsträgern erforderlich, muss der leistende Träger einen Teilhabeplan erstellen. Darin werden die voraussichtlich notwendigen Hilfen nach Ziel, Art und Umfang so zusammengeführt, dass sie möglichst ohne Lücken ineinandergreifen.
Zu den Leistungsgruppen nach § 5 SGB IX gehören die medizinische Rehabilitation, Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen, Hilfen zur Teilhabe an Bildung sowie Leistungen zur sozialen Teilhabe. Mehrere Gruppen können auch bei nur einem Träger zusammentreffen. Benötigt eine versicherte Person von der Rentenversicherung eine medizinische Reha und anschließend berufliche Unterstützung, kann das bereits eine Teilhabeplanung auslösen.
Auch wenn nur eine Leistungsgruppe und ein Träger betroffen sind, kann ein Teilhabeplan verlangt werden. Nach § 19 Absatz 2 Satz 3 SGB IX gelten die Vorgaben zum Inhalt entsprechend, wenn Leistungsberechtigte die Erstellung wünschen. Voraussetzung bleibt, dass Reha- oder Teilhabeleistungen Gegenstand des Verfahrens sind.
Ausgangslage Folge für die Teilhabeplanung Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger sind voraussichtlich erforderlich Der leistende Träger muss den Bedarf koordinieren und einen Teilhabeplan erstellen. Ein Träger soll Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen erbringen Auch dann ist ein Teilhabeplan gesetzlich vorgesehen. Nur eine Leistungsgruppe und ein Träger kommen in Betracht Wünscht die leistungsberechtigte Person einen Plan, gelten die Inhaltsvorgaben des § 19 Absatz 2 SGB IX entsprechend. Es läuft ausschließlich ein Verfahren zur Feststellung des GdB Dadurch beginnt kein Teilhabeplanverfahren, weil die GdB-Feststellung keine Reha- oder Teilhabeleistung ist. Der Bedarf soll gemeinsam besprochen werden Zusätzlich zum schriftlichen Plan kann eine Teilhabeplankonferenz vorgeschlagen werden.Wichtig ist die Trennung zwischen Statusfeststellung und konkretem Leistungsantrag. Das Versorgungsamt stellt mit dem GdB fest, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinflussen. Für Reha- und Teilhabeleistungen gelten dagegen eigene Voraussetzungen und Antragswege.
Ein Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB löst deshalb nicht automatisch eine Teilhabeplanung aus. Wer konkrete Hilfen benötigt, sollte diese ausdrücklich beim in Betracht kommenden Rehabilitationsträger beantragen. Mehr zum Unterschied zwischen Status und Nachteilsausgleichen erklärt unser Ratgeber zur Schwerbehinderung und ihren Rechten.
Was der Teilhabeplan festhalten mussDer Plan soll nicht nur auflisten, welche Behörden beteiligt sind. Er dokumentiert unter anderem den Antragseingang, die geklärte Zuständigkeit, die Bedarfsermittlung sowie erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele. Außerdem muss er erkennen lassen, wie das Wunsch- und Wahlrecht der betroffenen Person berücksichtigt wurde.
Festzuhalten ist auch, wer welche Hilfe erbringt und wie die Leistungen zeitlich aufeinander folgen. So lässt sich beispielsweise vermeiden, dass eine medizinische Reha endet, bevor die berufliche Unterstützung beginnt. Verändert sich der Bedarf, muss der Plan im weiteren Verlauf angepasst werden.
Wer Leistungen selbst organisieren möchte, kann dabei das Persönliche Budget ansprechen. § 19 SGB IX verlangt ausdrücklich, dass diese Leistungsform bei der Prüfung des Wunsch- und Wahlrechts berücksichtigt wird.
Über die Ansprüche entscheiden die zuständigen Träger nach ihren jeweiligen Leistungsgesetzen durch Bescheid. Der Plan bereitet diese Entscheidungen vor und verbindet die festgestellten Bedarfe. Er ersetzt daher weder den Leistungsantrag noch die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen.
Wer die Behörden koordinieren muss und welche Fristen geltenVerantwortlich ist in der Regel der sogenannte leistende Rehabilitationsträger. Dazu können je nach beantragter Hilfe Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Renten- und Unfallversicherung, Träger der Eingliederungshilfe sowie die öffentliche Jugendhilfe gehören. Das Jobcenter wird einbezogen, wenn bei Antragstellung Leistungen nach dem SGB II beantragt sind oder bereits erbracht werden.
Nach § 14 SGB IX prüft die zuerst angeschriebene Stelle innerhalb von zwei Wochen, ob sie zuständig ist. Hält sie sich insgesamt für unzuständig, muss sie den Antrag unverzüglich weiterleiten und die antragstellende Person darüber informieren. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, wird die zuerst angegangene Stelle grundsätzlich zum leistenden Rehabilitationsträger.
Dieser Träger darf Betroffene nicht einfach auffordern, die weiteren Behörden selbst zu koordinieren. Nach § 15 SGB IX muss er andere Rehabilitationsträger beteiligen oder Teile des Antrags weitergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen können die beteiligten Stellen ihre Leistungen anschließend getrennt bewilligen, die Bedarfsfeststellung muss dennoch abgestimmt werden.
Wird der Antrag nicht weitergeleitet und ist kein Gutachten nötig, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entschieden werden. Wird ein Gutachten benötigt, gilt regelmäßig eine Frist von zwei Wochen nach dessen Eingang. Diese Entscheidungsfristen dürfen nicht mit der zweiwöchigen Prüfung der Zuständigkeit verwechselt werden.
Sind weitere Rehabilitationsträger nach § 15 SGB IX beteiligt, beträgt die Entscheidungsfrist grundsätzlich sechs Wochen nach Antragseingang. Wird eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt, beträgt sie zwei Monate. Der leistende Träger muss über die Beteiligung anderer Stellen, die Zuständigkeiten und die geltenden Fristen informieren.
So fordern Betroffene den Teilhabeplan einSind die gesetzlichen Voraussetzungen erkennbar, muss der leistende Träger die Teilhabeplanung von sich aus einleiten. Betroffene müssen den Fachbegriff daher nicht kennen und keinen besonderen Vordruck ausfüllen. In der Praxis ist es dennoch sinnvoll, den Wunsch schriftlich bei dem Träger zu äußern, bei dem die Reha- oder Teilhabeleistung beantragt wurde.
In dem Schreiben sollten die benötigten Hilfen und bereits beteiligte Behörden konkret benannt werden. Hilfreich ist außerdem eine kurze Beschreibung der beeinträchtigten Lebensbereiche und der angestrebten Teilhabeziele. Der Wunsch nach einem Teilhabeplan ergänzt die Leistungsanträge und verlangt deren koordinierte Bearbeitung.
Ein geeigneter Text kann so lauten:
„Hiermit wünsche ich gemäß § 19 Absatz 2 Satz 3 SGB IX die Erstellung eines Teilhabeplans. Bitte erfassen Sie meinen gesamten Rehabilitations- und Teilhabebedarf, beteiligen Sie die in Betracht kommenden Träger und stimmen Sie die Feststellungen mit mir ab. Bitte teilen Sie mir mit, wer das Verfahren als leistender Rehabilitationsträger führt, und übersenden Sie mir eine Kopie des Teilhabeplans.“
Das Schreiben sollte nachweisbar übermittelt werden, etwa per Einwurf-Einschreiben, Fax mit Sendebericht oder über ein Online-Postfach mit Eingangsbestätigung. Medizinische Befunde können hilfreich sein, sollten aber nicht die einzige Grundlage bilden. Ebenso wichtig ist die konkrete Beschreibung, welche Tätigkeiten nicht oder nur mit Unterstützung möglich sind.
Wann eine Teilhabeplankonferenz sinnvoll istDer schriftliche Teilhabeplan ist das Ergebnis der koordinierten Planung. Eine Teilhabeplankonferenz ist dagegen ein gemeinsames Gespräch über den Rehabilitationsbedarf. Sie kann besonders bei unübersichtlichen oder strittigen Fällen helfen und benötigt die Zustimmung der leistungsberechtigten Person.
Betroffene dürfen eine Konferenz nach § 20 SGB IX vorschlagen. Davon darf abgewichen werden, wenn eine notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung nicht erteilt wurde. Eine Ablehnung ist außerdem möglich, wenn unter den beteiligten Leistungsträgern Einvernehmen besteht, dass sich der Sachverhalt schriftlich klären lässt oder der Aufwand außer Verhältnis zur beantragten Leistung steht.
Vor einer Ablehnung müssen die Gründe mitgeteilt und die betroffene Person angehört werden. Geht es um Leistungen für Mütter oder Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder, darf von ihrem Vorschlag nicht abgewichen werden. Zur Konferenz können auf Wunsch Bevollmächtigte, Beistände und andere Vertrauenspersonen mitgebracht werden.
Plan einsehen, Fehler berichtigen und Bescheide prüfenLeistungsberechtigte können Einsicht in den Teilhabeplan oder eine Kopie verlangen. Sie sollten prüfen, ob alle Bedarfe, Wünsche, Ziele und Zuständigkeiten vollständig aufgenommen wurden. Fehlen Angaben oder hat sich die Situation verändert, kann eine schriftliche Ergänzung oder Anpassung verlangt werden.
Ist der Träger der Eingliederungshilfe für das Teilhabeplanverfahren verantwortlich, gelten nach § 21 SGB IX die Vorschriften des Gesamtplanverfahrens ergänzend. Das Gesamtplanverfahren wird dann Bestandteil des Teilhabeplanverfahrens. Mehr dazu erklärt unser Beitrag über Gesamtpläne in der Eingliederungshilfe.
Lehnt ein Träger die gewünschte Planung ab, sollte eine schriftliche Begründung verlangt werden. Betroffene können auf § 19 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 SGB IX verweisen und erklären, welche Hilfen aufeinander abgestimmt werden müssen. Unterstützung bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, die bereits vor der Beantragung konkreter Leistungen genutzt werden kann.
Entscheidet eine Behörde ohne einen notwendigen Teilhabeplan, bleibt der Bescheid wirksam. Die fehlende Planung kann in einem Widerspruch dennoch wichtig sein, weil der Plan die Bedarfsfeststellung und die spätere Entscheidung vorbereiten soll. Darauf weist auch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation hin.
Ein fehlender Plan führt nicht automatisch zur Bewilligung der beantragten Hilfen. Er kann aber darauf hindeuten, dass Bedarfe unvollständig ermittelt oder berechtigte Wünsche übergangen wurden. Im Widerspruch sollte deshalb konkret beschrieben werden, welche Hilfe oder notwendige Abstimmung fehlt.
Liegt bereits ein ablehnender oder unvollständiger Bescheid vor, muss die dort genannte Widerspruchsfrist eingehalten werden. Die nachträgliche Forderung nach einer Teilhabeplanung hält diese Frist nicht an. Im Zweifel sollte fristgerecht Widerspruch eingelegt und die Begründung anschließend ergänzt werden.
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Grundsicherung: Ab dem 20. kauft Renate keine Lebensmittel mehr
Ab dem 20. eines Monats geht Renate Krause nicht mehr in den Supermarkt. Dann lebt die 72-Jährige von ihren Vorräten und isst Nudeln mit „Tomatenmatsch“, wie sie es selbst nennt.
Seit ungefähr einem Jahrzehnt ist Renate nach einem Porträt der Wochenzeitung der Freitag auf existenzsichernde Sozialleistungen angewiesen. Heute bezieht sie Grundsicherung im Alter.
Ihre Geschichte erzählt nicht nur von einem knappen Einkaufskorb. Sie macht sichtbar, wie sich ein staatlich berechnetes Existenzminimum anfühlt, wenn Lebensmittel, Strom, Gesundheit und gesellschaftliche Teilhabe jeden Monat miteinander konkurrieren.
Fünf Euro für das Gemüse einer ganzen WocheRenate hat Wege gefunden, mit ihrer Armut umzugehen. Bei einer befreundeten Händlerin auf dem Wochenmarkt kauft sie einmal in der Woche Gemüse und zahlt dafür stets fünf Euro – unabhängig davon, wie viel sie bekommt.
Anschließend kocht sie, konserviert Lebensmittel und friert Vorräte ein. Dass sie einen Kühlschrank besitzt und Essen lagern kann, bezeichnet sie selbst als Privileg.
Der Begriff irritiert. Ein Kühlschrank, etwas Stauraum und Lebensmittel für die letzten Tage eines Monats gelten für die meisten Menschen als selbstverständlich.
Bei Renate sichern sie den Zeitraum, in dem kein Geld mehr für neue Einkäufe vorhanden ist. Nach dem 20. muss reichen, was noch da ist.
563 Euro für Lebensmittel, Strom und den übrigen AlltagFür alleinlebende Erwachsene beträgt der Regelbedarf in der Sozialhilfe 2026 weiterhin 563 Euro im Monat. Gegenüber den Jahren 2024 und 2025 wurde der Betrag nicht erhöht, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt.
Diese 563 Euro sind kein reines Lebensmittelbudget. Daraus müssen zahlreiche Ausgaben des täglichen Lebens bestritten werden.
Umgerechnet stehen rund 18,50 Euro pro Kalendertag zur Verfügung. Davon müssen jedoch nicht nur Mahlzeiten, sondern auch Strom, Fahrten, Kleidung, Kommunikation und persönliche Bedürfnisse bezahlt werden.
Die tatsächliche Leistung des Sozialamtes kann nicht einfach mit 563 Euro beziffert werden. Das Amt stellt dem anerkannten Bedarf die anrechenbare Rente und weitere Einkünfte gegenüber und gleicht die verbleibende Lücke aus.
Die rechtlichen Bausteine der Grundsicherung im Alter 2026 ergeben deshalb je nach Einkommen, Wohnkosten und Haushaltsform unterschiedliche Auszahlungsbeträge. Der Regelbedarf beschreibt lediglich den pauschalierten Teil für den gewöhnlichen Lebensunterhalt.
Im Alltag verschwindet das Geld nicht gleichmäßig. Strom, Telefon und andere feste Ausgaben werden zu bestimmten Terminen abgebucht, während kaputte Schuhe, Medikamente oder ein defektes Haushaltsgerät ungeplant hinzukommen können.
Haushalte mit Ersparnissen können solche Belastungen auffangen. Menschen in der Grundsicherung bleibt häufig nur, eine andere Ausgabe zu verschieben.
Lebensmittel werden dadurch zum beweglichen Teil des Budgets. Eine feste Rechnung lässt sich kurzfristig kaum beeinflussen, der Inhalt des Einkaufskorbs dagegen schon.
Renates Haushaltsbuch misst ihre eigene TeuerungRenate führt Aufzeichnungen über ihre Ausgaben. Bei Mehl, Naturjoghurt und Orangentee stellte sie seit Ende 2023 nach eigener Berechnung eine Preissteigerung von 38 Prozent fest.
Diese Zahl ist keine amtliche Inflationsrate. Sie beschreibt einen kleinen persönlichen Warenkorb und damit eine Erfahrung, die in allgemeinen Durchschnittswerten nur eingeschränkt sichtbar wird.
Bei niedrigen Einkommen beanspruchen lebensnotwendige Ausgaben häufig einen großen Teil des verfügbaren Geldes. Werden Lebensmittel oder Energie teurer, können Betroffene deshalb nur begrenzt auf andere Produkte ausweichen.
Die Folgen zeigen sich nicht unbedingt in einem vollständig leeren Kühlschrank. Sie zeigen sich in kleineren Portionen, weniger Auswahl, schlechterer Qualität und immer gleichen Gerichten.
Mehr als 40 Jahre Arbeit und trotzdem GrundsicherungRenates Biografie widerspricht dem verbreiteten Bild, nur Menschen ohne lange Erwerbstätigkeit seien im Alter auf staatliche Unterstützung angewiesen. Sie absolvierte eine Ausbildung zur Buchhalterin, arbeitete zeitweise als Lehrerin und zog mehrere Kinder groß.
Später führte sie von zu Hause aus einen Naturwarenladen. Als Schaustellerin reiste sie durch Deutschland und verkaufte selbstgenähte Kleidung auf historischen Märkten.
Während ihrer Selbstständigkeit war sie nach ihrer Darstellung nicht durchgehend in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Das Einkommen reichte zum Leben und floss auch in die Ausbildung ihrer Kinder, sorgte aber nicht für eine ausreichende Alterssicherung.
Eine Augenerkrankung beendete schließlich ihre bisherige Erwerbstätigkeit. Im Freitag-Porträt wird dieser Einschnitt auf das Jahr 2015 datiert.
Da Renate damals noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben kann, bleibt offen, welche Sozialleistung sie zu Beginn genau erhielt. Heute fällt sie aufgrund ihres Alters unter die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.
Ihre Biografie steht für ein bekanntes Muster: Altersarmut beginnt nicht erst mit dem Rentenbescheid. Niedrige Löhne, Sorgearbeit, Selbstständigkeit, Krankheit und fehlende Versicherungszeiten können Jahrzehnte später das verfügbare Einkommen prägen.
Unterbrochene Erwerbsverläufe können besonders bei Frauen zu geringeren Rentenansprüchen führen. Wer Kinder betreut, Angehörige pflegt oder die eigene Berufstätigkeit einschränkt, zahlt dafür unter Umständen noch im Alter einen hohen finanziellen Preis.
Wenn Armut soziale Kontakte verhindertRenates Geldmangel begrenzt nicht nur den Einkauf. Er verändert auch ihre Möglichkeiten, andere Menschen zu treffen und persönliche Interessen zu verfolgen.
Schwimmen ging sie im vergangenen Jahr nicht mehr. Bereits ein passender Badeanzug überstieg ihr Budget.
Ihre Kinder und Enkel leben über Deutschland verteilt. Besuche kosten Fahrtgeld, und selbst eine Einladung zu Kaffee und Kuchen kann zur finanziellen Belastung werden.
So kann Armut zu sozialer Isolation führen. Wer nicht mitgehen, niemanden einladen und keine Reise bezahlen kann, verliert leichter den Anschluss an Familie und Bekannte.
Bei Renate läuft häufig der Fernseher, damit eine Stimme im Zimmer ist. Dieses Detail beschreibt die Folgen ihrer finanziellen Lage deutlicher als jede statistische Kategorie.
Der Regelbedarf enthält zwar rechnerische Anteile für Freizeit, Kultur und gesellschaftliche Teilhabe. Wenn das Geld für Lebensmittel und Strom kaum reicht, werden jedoch oft genau diese Ausgaben zuerst gestrichen.
Viele ältere Menschen mit möglichem Anspruch bleiben unsichtbarIm Dezember 2025 erhielten rund 1,28 Millionen Menschen Grundsicherung im Alter oder wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung. Das waren 1,8 Prozent mehr als ein Jahr zuvor, teilte das Statistische Bundesamt mit.
Diese Zahl erfasst nur Menschen, denen Leistungen bewilligt wurden. Wer trotz eines möglichen Anspruchs keinen Antrag stellt, erscheint darin nicht.
Eine im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums erstellte Studie über die Nichtinanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen beschreibt Unwissenheit, Scham und die Angst vor Stigmatisierung als wiederkehrende Gründe. Hinzu kommen ein kompliziert empfundenes Verfahren, umfangreiche Nachweise und Befürchtungen vor dem Kontakt mit Behörden.
Auch die Sorge vor finanziellen Folgen für die Familie hält ältere Menschen von einem Antrag ab. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern bleiben nach § 94 SGB XII grundsätzlich unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen jeweils nicht über 100.000 Euro liegt.
Wird diese Grenze überschritten, entsteht nicht automatisch eine Zahlungspflicht. Vielmehr kann geprüft werden, ob und in welcher Höhe überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht.
Zusätzlich erschweren wenig bekannte Sonderregelungen den Überblick. Wer die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat und das Merkzeichen G nachweist, kann beispielsweise einen Mehrbedarf von 17 Prozent der geltenden Regelbedarfsstufe erhalten.
Bei alleinstehenden Leistungsberechtigten entspricht das 2026 rechnerisch 95,71 Euro im Monat. Der Beitrag zum Mehrbedarf bei Behinderung und Merkzeichen G zeigt, wie eng der Zuschlag an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.
Auch ein Freibetrag wegen mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten kann die Einkommensanrechnung verändern. Dass Rentenbiografie, Behinderung und besondere Belastungen getrennt nachgewiesen werden müssen, erhöht die Gefahr, dass Ansprüche unberücksichtigt bleiben.
Renate weigert sich, ihre Armut zu versteckenRenate übernimmt die Scham nicht, die vielen Menschen im Sozialleistungsbezug zugeschrieben wird. Sie spricht öffentlich über ihre Lage, beteiligt sich an Veranstaltungen und bringt die Erfahrungen von Armutsbetroffenen in politische Diskussionen ein.
Diese Haltung zeigt sich auch im Umgang mit Behörden und Versicherungen. Als ihre Krankenkasse ein aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Dreirad zunächst ablehnte, widersprach sie und setzte sich schließlich durch.
Das Dreirad verschafft ihr Bewegungsfreiheit. Zugleich erinnert es daran, wie viel Hartnäckigkeit erforderlich sein kann, bis eine notwendige Unterstützung tatsächlich bewilligt wird.
Nicht jeder ältere Mensch hat dafür die gesundheitliche Kraft, das Wissen oder die Unterstützung. Renates Geschichte handelt deshalb nicht nur von einer streitbaren Frau, sondern auch von all jenen, deren Verzicht unsichtbar bleibt.
Wenn Renate durch Kiel fährt, bleibt der letzte Lebensmitteleinkauf des Monats trotzdem am 20. zurück. Ihr Widerstand beseitigt die Armut nicht, aber er verhindert, dass sie wortlos hingenommen wird.
Fragen und Antworten zum Thema Wie hoch ist der Regelbedarf 2026?Für alleinlebende Erwachsene beträgt der Regelbedarf 2026 monatlich 563 Euro. Anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung sowie bestimmte weitere Bedarfe werden außerhalb dieser Pauschale berücksichtigt.
Die tatsächliche Zahlung des Sozialamtes hängt von der anrechenbaren Rente, weiteren Einkünften und den anerkannten Bedarfen ab.
Warum sind die 563 Euro kein Lebensmittelbudget?Aus dem Regelbedarf werden neben Lebensmitteln auch Haushaltsstrom, Kleidung, Körperpflege, Kommunikation, Mobilität und kleinere Anschaffungen finanziert. Unerwartete Ausgaben verringern daher das Geld, das für den Einkauf verbleibt.
Wie viele Menschen beziehen Grundsicherung?Im Dezember 2025 erhielten rund 1,28 Millionen Menschen Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung. Die Zahl umfasst beide Gruppen gemeinsam.
Nicht enthalten sind Menschen, die einen möglichen Anspruch aus Unwissenheit, Scham oder anderen Gründen nicht geltend machen.
Warum beantragen ältere Menschen zustehende Leistungen häufig nicht?Studien nennen fehlende Informationen, Stigmatisierungsängste, komplizierte Verfahren und umfangreiche Nachweispflichten. Manche Betroffene fürchten zudem, ihre Kinder könnten finanziell herangezogen werden.
Bei einem jährlichen Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes von höchstens 100.000 Euro erfolgt in der Grundsicherung grundsätzlich kein Rückgriff. Selbst oberhalb dieser Grenze entsteht nicht automatisch eine Unterhaltspflicht.
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Rente: Nachhaltigkeitsfaktor kehrt zurück – Auch Bestandsrentner sind betroffen
Nach geltendem Recht fließt der Nachhaltigkeitsfaktor ab 2032 wieder in die Berechnung der Rentenerhöhungen ein. Die Alterssicherungskommission schlägt zusätzlich vor, seine Wirkung zu verstärken. Für Menschen mit einer laufenden Rente bedeutet das keine unmittelbare Kürzung, wohl aber möglicherweise geringere Erhöhungen; die nächste Rentenanpassung am 1. Juli 2027 bleibt davon unberührt.
Wichtig ist: Die vorgeschlagene stärkere Gewichtung ist noch kein geltendes Recht. Bereits beschlossen ist allerdings, dass die derzeit ausgesetzten Dämpfungsfaktoren nach der Rentenanpassung 2031 wieder angewendet werden.
Was für die Rentenerhöhung 2027 giltBis einschließlich 1. Juli 2031 gilt die Haltelinie beim Sicherungsniveau vor Steuern von 48 Prozent. Deshalb werden der Nachhaltigkeitsfaktor und der Beitragssatzfaktor bei den jährlichen Anpassungen vorerst nicht berücksichtigt. Das Bundesarbeitsministerium erläutert diese geltende Berechnungsweise ausdrücklich.
Für 2027 folgen die Nettorenten damit grundsätzlich den Nettolöhnen. Veränderungen bei den Sozialabgaben von Beschäftigten und Rentenbeziehenden können den Anpassungssatz ebenfalls beeinflussen. Eine demografische Dämpfung über den Nachhaltigkeitsfaktor findet noch nicht statt.
Die Frühjahrsfinanzschätzung 2026 der Deutschen Rentenversicherung nennt für 2027 eine Erhöhung von 4,4 Prozent. Dieser Wert ist eine Vorausberechnung auf Basis der damaligen Wirtschaftsannahmen und noch nicht verbindlich. Die endgültige Anpassung steht erst fest, wenn die benötigten Lohn- und Beitragsdaten vorliegen und die Rentenwertbestimmungsverordnung 2027 beschlossen ist.
Wer die Auswirkungen des laufenden Rentenplus vergleichen möchte, findet hier die Tabelle zur Rentenerhöhung 2026. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit Juli 2026 bundeseinheitlich 42,52 Euro.
Stand Folge für die Rentenanpassung Bis einschließlich Juli 2031 Haltelinie von 48 Prozent; Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktor bleiben ausgesetzt Ab Juli 2032 nach geltendem Recht Rückkehr der Rentenformel mit einem Alpha-Wert von 0,25 Vorschlag der Alterssicherungskommission Anhebung des Alpha-Werts auf 0,33; gesetzliche Umsetzung noch offen Was ab 2032 gilt – und was zusätzlich geplant istNach dem geltenden Recht endet die Anwendung der Haltelinie mit der Rentenanpassung 2031. Ab 1. Juli 2032 wird der aktuelle Rentenwert wieder anhand der Rentenformel mit Lohn-, Beitragssatz- und Nachhaltigkeitsfaktor berechnet. Die Rückkehr des Faktors ist daher bereits im Gesetz angelegt.
Neu ist die Empfehlung, den sogenannten Alpha-Wert von 0,25 auf 0,33 anzuheben. Das erhöht das Gewicht der demografischen Veränderung in diesem Rechenschritt um rund 32 Prozent. Verschlechtert sich das Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden, würde dieselbe Veränderung die Rentenerhöhung stärker bremsen als nach der bisherigen Formel.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt diese Änderung, ein Reformgesetz liegt dazu aber noch nicht vor. Union und SPD wollen das Gesamtpaket nach bisherigen Ankündigungen umsetzen. Die konkrete Ausgestaltung bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
So funktioniert der NachhaltigkeitsfaktorDie gesetzliche Grundlage steht in § 68 SGB VI. Der dort verwendete Rentnerquotient bezeichnet das Verhältnis der sogenannten Äquivalenzrentner zu den Äquivalenzbeitragszahlern. Es werden also nicht einfach die Köpfe auf beiden Seiten gezählt.
Für die Äquivalenzrentner wird das Rentenvolumen in rechnerische Standardrenten mit 45 Entgeltpunkten umgerechnet. Bei den Äquivalenzbeitragszahlern wird das Beitragsvolumen durch den Beitrag geteilt, der sich bei einem Durchschnittsentgelt ergeben würde. Dadurch werden sehr kleine Renten, unterschiedlich hohe Beiträge und verschiedene Beschäftigungsumfänge besser abgebildet.
Steigt der Rentnerquotient, liegt der Nachhaltigkeitsfaktor unter 1 und dämpft die Anpassung. Verbessert sich das Verhältnis zugunsten der Beitragszahlenden, kann der Faktor die Rentenerhöhung auch verstärken. Der Alpha-Wert bestimmt, wie stark die Veränderung in die Berechnung einfließt.
Das Euro-Beispiel zeigt die WirkungDie Rentenanpassung 2026 liefert ein belastbares Vergleichsbeispiel. Tatsächlich stiegen die Renten wegen der Haltelinie um 4,24 Prozent; der aktuelle Rentenwert erhöhte sich von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung hat zusätzlich berechnet, dass der Nachhaltigkeitsfaktor die Erhöhung ohne Haltelinie um 0,19 Prozentpunkte gedämpft hätte.
Nach der regulären Rentenformel wären die Renten deshalb nur um 4,05 Prozent gestiegen. Bei einer bisherigen Bruttorente von 1.500 Euro ergab die tatsächliche Anpassung einen neuen Betrag von 1.563,60 Euro; bei 4,05 Prozent wären es 1.560,75 Euro gewesen. Der monatliche Unterschied hätte 2,85 Euro betragen, über zwölf Monate wären 34,20 Euro weniger gesetzliche Bruttorente zusammengekommen.
Das Beispiel verwendet die bekannten Daten aus dem Jahr 2026 und zeigt nur die Berechnungswirkung. Wie stark der Faktor 2032 ausfällt, hängt von der dann gemessenen Veränderung des Rentnerquotienten und den übrigen Rechengrößen ab.
Warum auch Bestandsrentner betroffen wärenDer dynamische Betrag der üblichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten wird über den aktuellen Rentenwert angepasst. Steigt dieser Wert langsamer, fällt auch das Plus bei einer seit vielen Jahren gezahlten Rente geringer aus. Die Rückkehr des Faktors betrifft daher nicht nur Menschen, die 2032 neu in den Ruhestand wechseln.
Der Unterschied setzt sich in den folgenden Jahren fort. Nach einer gedämpften Anpassung beginnt die nächste prozentuale Erhöhung auf einer niedrigeren Ausgangsbasis. Mehrere Jahre mit kleineren Zuwächsen können sich dadurch zu einem spürbaren monatlichen Abstand summieren.
Die Kommission verlangt zwar, dass das vorgeschlagene Gesamtpaket für Rentenbestand und Neuzugänge nicht schlechter ausfällt als das geltende Recht. Der Vergleich erfolgt jedoch nicht mit einer dauerhaft fortgesetzten 48-Prozent-Haltelinie. Ausgangspunkt ist das derzeitige Recht, nach dem der Nachhaltigkeitsfaktor ab 2032 ohnehin wieder mit einem Alpha-Wert von 0,25 wirkt.
Für Rentenneuzugänge ab 2032 schlägt die Kommission einen steuerfinanzierten Übergangsfaktor vor, bis die geplante Kapitalrente ausreichend aufgebaut ist. Das ist nicht automatisch ein persönlicher Zuschlag für Menschen, die dann bereits eine Rente beziehen. Wie der angekündigte Schutz des Rentenbestands umgesetzt werden soll, muss ein späterer Gesetzentwurf zeigen.
Die Rentengarantie schützt nicht vor KaufkraftverlustenDie Schutzklausel in § 68a SGB VI verhindert eine formelbedingte Senkung des aktuellen Rentenwerts. Der dynamische Bruttorentenbetrag kann deshalb aufgrund der Anpassungsformel nicht unter den bisherigen Wert fallen. Ein jährliches Plus oder einen vollständigen Inflationsausgleich garantiert die Vorschrift jedoch nicht.
Der persönliche Zahlbetrag kann sich außerdem anders entwickeln. Höhere Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, Steuern und Einkommensanrechnungen können dazu führen, dass vom Bruttozuwachs weniger ankommt. Auch eine Erhöhung unterhalb der Preissteigerung kann die Kaufkraft mindern.
Das Rentenniveau von 48 Prozent wird ebenfalls häufig falsch verstanden. Es bedeutet nicht, dass jede Person 48 Prozent ihres letzten Gehalts als Rente erhält. Wie die Kennzahl berechnet wird, erklärt der Beitrag Was 48 Prozent Rentenniveau tatsächlich bedeuten.
Worauf Rentner jetzt achten solltenFür die Anpassung 2027 besteht wegen des Nachhaltigkeitsfaktors kein Anlass, einen Rentenantrag vorzuziehen oder andere vorschnelle Entscheidungen zu treffen. Entscheidend wird der spätere Gesetzentwurf für die Zeit ab 2032. Dort kommt es vor allem auf den Alpha-Wert und eine nachvollziehbare Schutzregel für bereits laufende Renten an. Zu prüfen ist, ob das Gesetz einen eigenen Ausgleich für Bestandsrenten vorsieht oder lediglich zusätzliche Leistungen für künftige Rentenzugänge einrechnet.
Für die persönliche Planung gelten bis dahin die aktuelle Renteninformation und der jeweilige Rentenbescheid. Aus den Empfehlungen der Kommission entsteht noch kein individueller Anspruch. Weitere Hintergründe bietet der Beitrag über die möglichen Folgen der Rentenreform für Bestandsrentner.
Kurzes PraxisbeispielSabine bezieht im Sommer 2032 bereits seit mehreren Jahren eine gesetzliche Altersrente von 1.600 Euro brutto. Ergäbe die Berechnung ohne Nachhaltigkeitsfaktor ein Plus von 3,0 Prozent und würde der Faktor dieses Plus auf 2,7 Prozent drücken, stiege ihre Rente nicht auf 1.648 Euro, sondern auf 1.643,20 Euro. Sie erhielte weiterhin mehr Geld als zuvor, hätte aber 4,80 Euro weniger im Monat als ohne die Dämpfung.
Bei der folgenden Anpassung würde der neue Prozentsatz auf dem niedrigeren Betrag von 1.643,20 Euro aufbauen. Das vereinfachte Fallbeispiel zeigt den längerfristigen Effekt, ist aber keine Prognose für 2032.
Fragen und Antworten zum Nachhaltigkeitsfaktor Greift der Nachhaltigkeitsfaktor bei der Rentenerhöhung 2027?Nein. Bis einschließlich der Anpassung am 1. Juli 2031 erfolgt die Berechnung nach dem Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent, ohne Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktor.
Wann kann der Nachhaltigkeitsfaktor erstmals wieder wirken?Nach der derzeitigen Rechtslage bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2032. Die stärkere Gewichtung mit einem Alpha-Wert von 0,33 ist bislang nur eine Empfehlung.
Betrifft die Änderung auch laufende Renten?Ja. Eine geringere Erhöhung des aktuellen Rentenwerts wirkt sich auch auf die dynamischen Beträge bereits gezahlter Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus.
Kann die gesetzliche Rente durch den Faktor sinken?Die Schutzklausel verhindert eine formelbedingte Senkung des aktuellen Rentenwerts. Eine kleinere Erhöhung, eine Nullrunde oder ein geringerer persönlicher Zahlbetrag nach Abzügen sind trotzdem möglich.
Wie hoch wird die Rentenerhöhung 2032 ausfallen?Das lässt sich heute nicht seriös berechnen. Dafür werden unter anderem die spätere Lohnentwicklung, die Sozialbeiträge, der Rentnerquotient und die bis dahin geltende Fassung des Gesetzes benötigt. Eine belastbare Berechnung wird erst im Frühjahr 2032 möglich sein, wenn die erforderlichen Daten vorliegen.
Der Beitrag Rente: Nachhaltigkeitsfaktor kehrt zurück – Auch Bestandsrentner sind betroffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Woher kommt der Strom? Regenerative Stromerzeugung überstieg jeden Tag die Strom-Bedarfslinie
In der 30. Analysewoche des Jahres 2026 überstieg die regenerative Stromerzeugung jeden Tag die Strom-Bedarfslinie Deutschlands. Selbstverständlich sinkt der Strompreis über Tag auf die 0€/MWh-Linie. Am Wochenende sinkt er sogar leicht in den negativen Bereich. Folge von zu viel Strom bei – auch im benachbarten Ausland – wenig Wochenendbedarf-Bedarf. Preisdifferenzgeschäfte sind diese Woche besonders rentabel. Die Differenz zwischen Mittagsstrompreis und dem Bedarfsstrompreis nach Wegfall der PV-Stromerzeugung ist jeden Tag groß. Dementsprechend sieht der Stromhandel aus. Über die Mittagsspitze wird Strom eingekauft. Zum Abend wieder verkauft. Das ist wirtschaftlich vernünftiges Handeln. Leider auf Kosten Deutschlands.
Einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der 30. Analysewoche 2026 gibt Agora Energiewende. Die Hochrechnung sieht in dieser Woche so aus. Während der Windflaute von Freitag bis Sonnabend ist gut zu erkennen, dass auch ein Ausbau der Windkraftanlagen die Residuallast weiterhin im hohen Bereich (64 GW am Freitag um 20:00 Uhr) liegt. Starke Stromübererzeugung über die Mittagsspitze ist auch un der Zukunftskalkulation jeden Tag der Analysewoche angesagt.
Was ist Kraftwerks-Leistung? Was ist Energie?
Gigawatt (GW) ist eine Einheit für Leistung, also für die maximale Fähigkeit eines Kraftwerks, Strom zu erzeugen. Gigawattstunden (GWh, TWh) sind eine Einheit für Energie, also für die tatsächlich produzierte Strommenge über eine bestimmte Zeit. Die Beziehung ist einfach: Energie = Leistung × Zeit. Ein Kraftwerk mit 1 GW Leistung erzeugt bei Volllast theoretisch maximal: 1 GW × 8.760 h = 8,76 TWh pro Jahr. Wie viel elektrische Energie tatsächlich entsteht, bestimmt beim Kohle-, Gas- oder Kernkraftwerk im weitesten Sinn der Mensch über die Brennstoffzufuhr und Zufuhrdauer. Die Energie für eine Stunde wird üblicher- und für den Normalbetrachter irreführenderweise mit GW bezeichnet. Die manchmal verwendete Schreibweise „GWh pro Stunde“ ist nur eine umständliche Form von GW – mathematisch kürzt sich die Stunde („h“ und „pro Stunde“) weg.
Sonderfall Wind- und Solarkraft
Bei Wind- und Solarkraft bestimmt nicht der Betreiber, sondern das Wetter die Strom-Produktion. Eine 5-MW-Windkraftanlage könnte theoretisch 43,8 GWh/Jahr erzeugen, liefert an Land aber realistisch in Deutschland nur etwa 20 Prozent davon (auf See 40 bis 50 Prozent), also rund 8,8 GWh/Jahr – im Mittel 1 MW-Dauerenergie. Bei Solarpaneelen mit ebenfalls 5 MW installierter Leistung halbieren sich die Werte nochmals wegen verschiedener Kapazitätsfaktoren: Nacht, Winter, flacher Sonnenstand, Bewölkung und Temperaturverluste.
Tageswerte
Jeder Tag beginnt mit dem Überblick, den Agora Energiewende zur Verfügung stellt. Die smard.de-Charts und -Tabellen ermöglichen vielfältige Analysen. Erkunden Sie das Potenzial.
Reichlich Windstrom. Zusammen mit PV wird der Bedarf überschritten. Die Strompreise.
Winddelle über Tag wird durch PV ausgeglichen. Die Strompreise.
Windstrom nimmt ab, PV reicht zur Bedarfsdeckung. Die Strompreise.
Weiter starke Windstromerzeugung. Die Strompreise.
Windflaute – aber viel PV-Strom. Die Strompreise.
Geringer Bedarf. PV-Strom reichlich. Windstrom steigt wieder etwas. Die Strompreise.
Starke steigende Windstromerzeugung mit mittlerer PV-Stromerzeugung. Die Strompreise.
Die bisherigen Artikel der Kolumne „Woher kommt der Strom?“ seit Beginn des Jahres 2019 mit jeweils einem kurzen Inhaltsstichwort finden Sie hier. Noch Fragen? Ergänzungen? Fehler entdeckt? Bitte Leserpost schreiben! Oder direkt an mich persönlich: stromwoher@mediagnose.de. Alle Berechnungen und Schätzungen durch Rüdiger Stobbe und Peter Hager nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.
Ab Ausgabe 1/2026 bilden die öffentlichen Analyseseiten smard.de, Agora Energiewende und Energy-Charts die wesentliche Datengrundlage dieser Kolumne.
Der Beitrag Woher kommt der Strom? Regenerative Stromerzeugung überstieg jeden Tag die Strom-Bedarfslinie erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Bellevue statt Knast: Wird die Große Deutschlandzerstörerin tatsächlich nächste Bundespräsidentin?
Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte, dass das deutsche Wahlmichel- und Schlafschafkollektiv nicht mehr zu retten ist, dann ist er jetzt erbracht: Laut einer Forsa-Umfrage im Auftrag des “RTL/ntv”-Redaktionsteams halten allen Ernstes 47 Prozent der Befragten, also fast jeder zweite Bürger, die Große Deutschlandzerstörerin und schädlichste Figur im Kanzleramt seit Adolf Hitler für geeignet, […]
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Von der PKV in die GKV: Diese Schlupflöcher können Rentner 2026 noch nutzen
Hohe Beiträge in der privaten Krankenversicherung bringen viele Rentnerinnen und Rentner dazu, über eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nachzudenken. Ein freies Wahlrecht entsteht mit dem Rentenbeginn jedoch nicht. Wer jahrzehntelang privat versichert war, bleibt im Ruhestand deshalb meist in der PKV. Dennoch gibt es einzelne Konstellationen, in denen ein Wechsel rechtlich möglich ist.
Seit dem 1. Januar 2026 sind mehrere zuvor diskutierte Umwege ausdrücklich versperrt. Das betrifft die künstliche Absenkung einer Altersrente auf eine Teilrente, das Abwarten nach einer beendeten Selbstständigkeit und viele Gestaltungen über eine ausländische Pflichtversicherung. Die verbleibenden Wege hängen daher stärker denn je von der persönlichen Versicherungsbiografie ab.
Warum die Rückkehr ab 55 Jahren so oft scheitertDie bekannte Altersgrenze ist in § 6 Absatz 3a SGB V geregelt. Wer nach seinem 55. Geburtstag eigentlich versicherungspflichtig würde, bleibt trotzdem außerhalb der GKV, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen.
Die Person muss über 55 sein, in den vorangegangenen fünf Jahren nicht gesetzlich versichert gewesen sein und während mindestens der Hälfte dieses Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sein.
Diese drei Bedingungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Allein das Alter oder die langjährige PKV-Mitgliedschaft genügt nicht, wie auch das Bundesgesundheitsministerium zum Wechsel zwischen PKV und GKV erläutert. In seltenen Fällen kann deshalb auch ein Mensch über 55 noch versicherungspflichtig werden, wenn eine der gesetzlichen Bedingungen fehlt.
Für viele frühere Selbstständige, Beamte und gut verdienende Angestellte greift die Sperre dennoch. Seit 2026 gilt ein nach dem 55. Geburtstag beendeter Ausschlussstatus für diese Prüfung als fortbestehend. Wer beispielsweise mit 58 seine hauptberufliche Selbstständigkeit beendet, kann nicht mehr zweieinhalb Jahre warten und anschließend durch einen Arbeitnehmerjob in die GKV gelangen.
Auch der Status des Ehe- oder Lebenspartners kann bei der Prüfung zugerechnet werden. Eine pauschale Einschätzung nur anhand des eigenen PKV-Vertrags reicht deshalb nicht. Der Gegen-Hartz-Beitrag zur GKV-Sperre ab 55 zeigt, warum Erwerbsverlauf, Familienstand und Zeitpunkte genau betrachtet werden müssen.
Eine echte Beschäftigung kann vor dem 55. Geburtstag den Wechsel öffnenWer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann durch eine abhängige Beschäftigung versicherungspflichtig werden.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt muss 2026 mehr als 603 Euro im Monat betragen und darf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro nicht überschreiten. Diese Werte nennt das Bundesgesundheitsministerium in seiner Übersicht für GKV-Versicherte.
Das gilt grundsätzlich auch für Menschen, die bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen und weiterarbeiten. Eine daneben fortgeführte hauptberufliche Selbstständigkeit kann die Versicherungspflicht allerdings ausschließen. Die Tätigkeit muss zudem tatsächlich ausgeübt werden und darf nicht nur auf dem Papier bestehen.
Nach dem 55. Geburtstag funktioniert dieser Weg nur, wenn die zuvor beschriebene Sperre nicht vollständig greift. Genau hier entstehen Einzelfälle, in denen die Rückkehr trotz höheren Alters möglich bleibt. Vor Abschluss eines Arbeitsvertrags sollte die ausgewählte Krankenkasse die Versicherungsfolge anhand vollständiger Unterlagen schriftlich prüfen.
Eine Scheinbeschäftigung unter Angehörigen oder im eigenen Unternehmen ist kein zulässiger Ausweg. Krankenkassen und Rentenversicherung dürfen untersuchen, ob Weisungsgebundenheit, Arbeitsleistung, Entgeltzahlung und Eingliederung in den Betrieb wirklich vorliegen. Wird ein Scheinarbeitsverhältnis festgestellt, kann die GKV-Mitgliedschaft rückwirkend entfallen.
Die Familienversicherung bleibt bei wirklich niedrigem Einkommen möglichDie beitragsfreie Familienversicherung ist nicht dieselbe Art von Versicherungspflicht, auf die sich die 55er-Sperre bezieht. Deshalb kann sie auch im höheren Alter infrage kommen. Erforderlich ist ein gesetzlich versicherter Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner; eine nichteheliche Lebensgemeinschaft genügt nicht.
Nach § 10 SGB V darf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen 2026 grundsätzlich 565 Euro nicht überschreiten. Wird ein Minijob ausgeübt, liegt die Grenze bei insgesamt 603 Euro. Hauptberuflich Selbstständige, freiwillig Versicherte sowie Personen mit bestimmten Befreiungs- oder Pflichtstatus kommen nicht in die Familienversicherung.
Zum Gesamteinkommen gehören nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch weitere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Bei einer gesetzlichen Rente wird der Zahlbetrag berücksichtigt, wobei der Anteil aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ausgenommen ist. Mieteinnahmen, Arbeitseinkommen, private Renten und Kapitalerträge können den Zugang je nach steuerlicher Einordnung verhindern.
Bezieht ein zuvor privat Versicherter eine echte Vollrente von weniger als 565 Euro und hat er auch sonst nur geringes Einkommen, kann eine Familienversicherung weiterhin möglich sein. Das vorherige PKV-Verhältnis schließt diesen Fall nicht pauschal aus. Die Krankenkasse prüft jedoch, ob das niedrige Gesamteinkommen voraussichtlich regelmäßig besteht.
Der frühere Teilrenten-Trick ist seit 2026 beendetBis Ende 2025 wurde versucht, eine höhere Vollrente für kurze Zeit auf eine geringe Teilrente zu reduzieren. Nach dem Eintritt in die Familienversicherung sollte die spätere Rückkehr zur Vollrente die automatische freiwillige Weiterversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V auslösen. Diese Gestaltung ist für zuvor privat versicherte Altersrentner seit dem 1. Januar 2026 ausdrücklich ausgeschlossen.
Die neue Fassung des § 10 SGB V verweigert die Familienversicherung, wenn die Vollrente die Einkommensgrenze überschreiten würde, nur eine Teilrente bezogen wird und vor deren Beginn keine gesetzliche Krankenversicherung bestand. Es kommt nicht darauf an, ob die Teilrente wenige Monate oder mehrere Jahre laufen soll. Der Gegen-Hartz-Bericht über das Ende des Teilrentenwegs erläutert die neue Vorschrift und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Januar 2026.
Das Bundessozialgericht hatte für die alte Rechtslage zusätzlich entschieden, dass eine nur vier Monate bezogene Teilrente kein hinreichend regelmäßiges niedriges Einkommen begründete. Die Krankenkasse durfte eine Prognose über üblicherweise zwölf Monate vornehmen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R.
Die Anschlussversicherung gibt es weiterhin, wenn eine echte Familienversicherung später aus einem tatsächlichen Grund endet. Sie kann etwa folgen, wenn das Einkommen eines bislang wirksam Familienversicherten später dauerhaft steigt. Ohne wirksame Familienversicherung gibt es jedoch keine Anschlussmitgliedschaft, sodass eine künstliche Zwischenstation nicht genügt.
Die Krankenversicherung der Rentner kann trotz PKV-Zeiten erreichbar seinDie Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist eine gesetzliche Pflichtversicherung und keine eigene Krankenkasse. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V muss eine gesetzliche Rente beantragt sein. Zusätzlich muss die betroffene Person in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert gewesen sein.
Für die Berechnung zählen Pflichtmitgliedschaft, freiwillige GKV-Mitgliedschaft und Familienversicherung. Pro Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden unter den gesetzlichen Bedingungen pauschal drei Jahre angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Neun-Zehntel-Prüfung und weist darauf hin, dass die Krankenkasse darüber entscheidet.
Gerade Kinderzeiten können eine zunächst knapp verfehlte Quote doch noch erfüllen. Eine lückenlose Aufstellung aller früheren Kassenzeiten lohnt sich daher, bevor eine Ablehnung akzeptiert wird. Weitere Hinweise enthält der Beitrag So lässt sich die Neun-Zehntel-Regel rechtzeitig prüfen.
Die erfüllte Vorversicherungszeit beseitigt die Altersprüfung nicht in jedem denkbaren Fall. Besonders bei angerechneten Kinderzeiten kann es vorkommen, dass die KVdR-Quote erfüllt ist, obwohl in den letzten fünf Jahren keine GKV-Zeit lag. Dann muss zusätzlich geprüft werden, ob § 6 Absatz 3a SGB V den Eintritt trotzdem verhindert.
Eine Hinterbliebenenrente eröffnet einen seltenen SonderfallBei einer Witwen- oder Witwerrente kann die Versicherungsbiografie der verstorbenen Person helfen. Das Gesetz behandelt die KVdR-Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn der verstorbene Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt hatte. Das kann selbst bei einer sehr langen PKV-Biografie des Hinterbliebenen eine neue Prüfung auslösen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab 2025 einem über 80-jährigen Witwer Recht, der seit 1965 privat versichert gewesen war. Im damaligen Fünfjahreszeitraum war er nicht mindestens zweieinhalb Jahre wegen eines der in § 6 Absatz 3a genannten Statusmerkmale ausgeschlossen. Einzelheiten schildert der Gegen-Hartz-Artikel Auch bei Witwenrente kann die günstigere KVdR gelten.
Das Urteil vom 25. März 2025 mit dem Aktenzeichen L 11 KR 169/25 lässt sich nicht ungeprüft auf neue Fälle übertragen. Seit 2026 wirkt ein erst nach dem 55. Geburtstag beendeter Status als Beamter, versicherungsfreier Beschäftigter, befreiter Versicherter oder hauptberuflich Selbstständiger bei der Altersprüfung fort. Erfolgsaussichten bestehen daher nur, wenn sowohl die abgeleitete KVdR-Zeit als auch die heutige Fassung der Altersregel zugunsten des Hinterbliebenen ausfallen.
Schwerbehinderung kann ein besonderes Beitrittsrecht auslösenEin weiterer enger Zugang steht in § 9 Absatz 1 Nummer 4 SGB V. Anerkannte schwerbehinderte Menschen können freiwillig einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten, wenn sie selbst, ein Elternteil oder der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich versichert war. Von dieser Vorversicherungszeit kann abgesehen werden, wenn sie wegen der Behinderung nicht erfüllt werden konnte.
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Schwerbehinderung gestellt werden. Zusätzlich darf die Satzung einer Krankenkasse eine Altersgrenze vorsehen, die je nach Kasse unterschiedlich ausfällt. Die Suche muss deshalb mehrere Kassen und deren aktuelle Satzungen einbeziehen.
Ein Grad der Behinderung von 50 allein führt noch nicht in die GKV. Vorversicherungszeit, Antragsfrist und mögliche Altersgrenze müssen ebenfalls passen. Der Beitrag Schwerbehinderung ermöglicht unter Bedingungen den PKV-Wechsel beschreibt dieses seltene Beitrittsrecht ausführlicher.
Der Auslandsweg ist seit 2026 weitgehend versperrtFrüher wurde älteren Privatversicherten mitunter empfohlen, ihren Wohnsitz in einen EU- oder EWR-Staat zu verlegen, dort in ein gesetzlich gleichgestelltes Krankenversicherungssystem einzutreten und später nach Deutschland zurückzukehren. Ausländische Versicherungszeiten können nach europäischem oder zwischenstaatlichem Recht deutschen GKV-Zeiten gleichstehen. Genau diese Wirkung wurde als Wechselweg genutzt.
Der neue § 6 Absatz 3b SGB V bezieht eine erst nach dem 55. Geburtstag begründete gleichgestellte Auslandsabsicherung in die Sperrprüfung ein.
Wer vor dem Auslandsaufenthalt die Voraussetzungen der Altersbarriere erfüllte, kann sie daher nicht mehr allein durch eine Versicherungszeit im Ausland überwinden. Die Gesetzesbegründung zur Änderung nennt ausdrücklich den Schutz vor einer Umgehung durch einen Auslandsaufenthalt.
Das bedeutet nicht, dass jede grenzüberschreitende Versicherungsbiografie gleich behandelt wird. Beginn der Auslandsversicherung, Alter, vorheriger Status, Wohnsitz, Rentenstaaten und anwendbares Abkommensrecht können das Ergebnis verändern. Vor einem Umzug ist deshalb eine schriftliche Prüfung durch die Krankenkasse und die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland nötig.
Bürgergeld oder Grundsicherung schaffen für frühere PKV-Versicherte meist keinen GKV-ZugangHilfebedürftigkeit führt nicht automatisch zu einer gesetzlichen Mitgliedschaft. Wer unmittelbar vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II privat versichert war, wird nach § 5 Absatz 5a SGB V regelmäßig nicht allein durch den Leistungsbezug GKV-pflichtig. Bei Grundsicherung im Alter bleibt die bisherige Zuordnung ebenfalls grundsätzlich bestehen.
Statt eines Systemwechsels kommt dann eine Beteiligung des Leistungsträgers am angemessenen PKV-Beitrag in Betracht. Je nach Situation kann ein Wechsel innerhalb der PKV, in den Basis- oder in den Standardtarif günstiger sein. Das ist keine GKV-Mitgliedschaft, kann die monatliche Belastung aber senken.
Welche Wege 2026 noch offen oder geschlossen sind Konstellation Rechtslage im Jahr 2026 Abhängige Beschäftigung mit mehr als 603 Euro monatlich und höchstens 77.400 Euro Jahresarbeitsentgelt Vor 55 meist ein gangbarer Pflichtversicherungsweg; ab 55 nur, wenn die Sperre des § 6 Absatz 3a SGB V nicht vollständig greift und keine hauptberufliche Selbstständigkeit fortbesteht. Familienversicherung über einen GKV-versicherten Ehe- oder Lebenspartner Auch über 55 möglich, wenn das tatsächliche regelmäßige Gesamteinkommen die Grenze von 565 Euro beziehungsweise 603 Euro im Minijobfall nicht überschreitet und alle weiteren Bedingungen erfüllt sind. KVdR über die Neun-Zehntel-Regel Möglich bei erfüllter Vorversicherungszeit; drei Jahre je Kind können angerechnet werden. Die Altersregel ist in Sonderfällen zusätzlich zu prüfen. KVdR aufgrund einer Hinterbliebenenrente In seltenen Fällen möglich, wenn der verstorbene Versicherte die KVdR-Zeit erfüllte und die Altersbarriere den Hinterbliebenen nicht ausschließt. Freiwilliger Beitritt bei Schwerbehinderung Möglich bei passender Vorversicherungszeit, fristgerechtem Antrag und einer Krankenkasse, deren Satzung den Beitritt in diesem Alter zulässt. Absenkung einer Vollrente auf eine Teilrente Für zuvor privat versicherte Altersrentner seit 1. Januar 2026 als Zugang zur Familienversicherung ausdrücklich ausgeschlossen. Warten nach Ende einer Selbstständigkeit oder Versicherungsfreiheit Seit 2026 kein verlässlicher Ausweg mehr, wenn der frühere Status erst nach dem 55. Geburtstag weggefallen ist. Zwischenstation in einem ausländischen gesetzlichen System Seit 2026 bei erfüllter Altersbarriere im Inland weitgehend blockiert; grenzüberschreitende Sonderfälle erfordern eine gesonderte Prüfung. Warum die GKV nicht automatisch günstiger istEine freiwillige GKV-Mitgliedschaft kann andere Einkünfte stärker belasten als die Pflichtversicherung in der KVdR. Bei freiwillig Versicherten können neben der gesetzlichen Rente beispielsweise Mieten und Kapitalerträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze einbezogen werden. Vor einem Wechsel sollte deshalb eine belastbare Beitragsberechnung für beide Systeme stehen.
Auch Leistungsunterschiede, Selbstbehalte, Zusatzversicherungen und die Behandlung vorhandener Alterungsrückstellungen gehören in den Vergleich. Wer die PKV voreilig kündigt, riskiert eine Versicherungslücke oder den Verlust eines günstigen Alttarifs. Die Kündigung sollte erst erfolgen, wenn die gesetzliche Krankenkasse den Beginn der Mitgliedschaft schriftlich bestätigt hat.
Wenn die Rückkehr scheitert, bleiben Wege innerhalb der PKVPrivat Versicherte haben beim eigenen Unternehmen grundsätzlich ein Recht auf einen Tarifwechsel nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz. Dabei können erworbene Rechte und Alterungsrückstellungen innerhalb des Unternehmens angerechnet werden. Eine unabhängige Beratung ist sinnvoll, weil niedrigere Beiträge mit Leistungseinschränkungen verbunden sein können.
Der Basistarif bietet Leistungen, die mit dem GKV-Niveau vergleichbar sind, und sieht einen Höchstbeitrag vor. Bei sozialrechtlicher Hilfebedürftigkeit wird der Beitrag halbiert; reicht auch das nicht, kann der zuständige Leistungsträger den verminderten Beitrag bei der Bedarfsprüfung berücksichtigen. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert den Basistarif einschließlich der Hilfen bei Bedürftigkeit.
Der Standardtarif kommt nur für bestimmte ältere Versicherte mit Verträgen infrage, die bereits vor dem 1. Januar 2009 bestanden. Seine Bedingungen unterscheiden sich vom Basistarif. Einen Überblick über Tarifwechsel und Sozialtarife bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber Was Rentner gegen hohe PKV-Beiträge tun können.
Privat oder freiwillig versicherte Bezieher einer gesetzlichen Rente können außerdem einen Zuschuss der Rentenversicherung beantragen. Aus dem allgemeinen GKV-Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2026 ergibt sich für privat Versicherte ein Rechenfaktor von 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente. Der Zuschuss ist auf die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags begrenzt und umfasst nicht die private Pflegepflichtversicherung; Informationen und Antrag bietet die Deutsche Rentenversicherung mit dem Formular R0820.
So sollte die Prüfung vorbereitet werdenFür eine verlässliche Prüfung werden der vollständige Versicherungsverlauf, frühere Befreiungsbescheide, Beschäftigungs- und Selbstständigkeitszeiten, der Rentenbescheid, Einkommensnachweise und Angaben zum Versicherungsstatus des Ehepartners benötigt. Bei der KVdR kommen Nachweise zu Kindern, Stiefkindern und Pflegekindern hinzu. Mündliche Auskünfte reichen bei einem wirtschaftlich so wichtigen Wechsel nicht aus.
Die gewünschte Krankenkasse sollte um einen schriftlichen, rechtsbehelfsfähigen Bescheid gebeten werden. Gegen eine Ablehnung kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wegen der Änderungen seit 2026 sollte eine Beratung ältere Internetempfehlungen nicht ungeprüft übernehmen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisAnna ist 63 Jahre alt, privat versichert und erhält eine volle gesetzliche Altersrente von 510 Euro monatlich; weitere Einkünfte hat sie nicht. Ihr Ehemann ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, Anna ist nicht hauptberuflich selbstständig und wurde früher nicht von einer bestehenden GKV-Pflicht befreit. Da ihre Vollrente unter der Grenze von 565 Euro liegt, kann die Familienversicherung trotz ihres Alters und der vorherigen PKV grundsätzlich möglich sein.
Ein Jahr später erhält Anna unerwartet dauerhaft zusätzliche Mieteinkünfte und überschreitet dadurch die Einkommensgrenze. Die Familienversicherung endet, kann sich aber nach § 188 Absatz 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen. Anna lässt beide Statusentscheidungen schriftlich bestätigen und kündigt ihre PKV erst, nachdem der Beginn der Familienversicherung verbindlich feststeht.
Fragen und Antworten zum Wechsel von der PKV in die GKV Kann ein Rentner nach dem 55. Geburtstag überhaupt noch in die GKV wechseln?Ja, aber nur in engen Fällen. Die Altersgrenze sperrt den Wechsel erst, wenn zusätzlich in den letzten fünf Jahren keine GKV-Versicherung bestand und mindestens die Hälfte dieser Zeit von den gesetzlich genannten Ausschlussstatus geprägt war. Familienversicherung und besondere freiwillige Beitrittsrechte folgen zudem eigenen Vorschriften.
Reicht ein versicherungspflichtiger Teilzeitjob für die Rückkehr?Vor dem 55. Geburtstag kann eine echte Beschäftigung mit mehr als 603 Euro Monatsentgelt und einem Jahresarbeitsentgelt bis 77.400 Euro Versicherungspflicht auslösen. Nach dem 55. Geburtstag muss zusätzlich geprüft werden, ob § 6 Absatz 3a SGB V den Eintritt verhindert. Eine nur zum Schein vereinbarte Tätigkeit wird nicht anerkannt.
Kann eine niedrige Teilrente 2026 noch zur Familienversicherung führen?Nicht, wenn die ungekürzte Altersrente die Einkommensgrenze überschreiten würde und die Person vor Beginn der Teilrente nicht gesetzlich versichert war. Diese Gestaltung schließt § 10 SGB V seit dem 1. Januar 2026 ausdrücklich aus. Eine tatsächlich niedrige Vollrente kann dagegen weiterhin berücksichtigt werden.
Hilft ein Umzug in ein anderes EU-Land beim Wechsel?Für viele über 55-Jährige nicht mehr. § 6 Absatz 3b SGB V verhindert seit 2026, dass eine erst im Ausland begründete gleichgestellte Absicherung die deutsche Altersbarriere ohne Weiteres umgeht. Abweichende Ergebnisse sind nur aufgrund der konkreten grenzüberschreitenden Versicherungs- und Rentenbiografie denkbar.
Führt Grundsicherung im Alter automatisch in die GKV?Nein. Wer als Rentner dem privaten System zugeordnet ist, bleibt durch den Bezug von Grundsicherung im Alter normalerweise privat versichert. Möglich sind stattdessen Zuschüsse sowie eine Prüfung des Basis- oder Standardtarifs.
Der Beitrag Von der PKV in die GKV: Diese Schlupflöcher können Rentner 2026 noch nutzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Greetings on Sports and Fitness Day
Vladimir Putin sent greetings to professional athletes, fitness enthusiasts, and sports and fitness industry workers on Sports and Fitness Day.
Die Rente soll so werden wie in Österreich – das gilt dann auch für bestehende Renten
Die Debatte über die gesetzliche Rente bekommt neuen Druck. Die Wirtschaftsweisen der Bundesregierung sehen die Sozialversicherungen vor einer finanziellen Zuspitzung und rücken deshalb erneut Reformen in den Blick, die nicht nur künftige Rentnerinnen und Rentner betreffen würden.
Besonders brisant ist der Vorschlag, Rentenerhöhungen für bereits laufende Renten stärker an der Inflation statt an der Lohnentwicklung auszurichten.
Damit ginge es nicht mehr allein um längeres Arbeiten, höhere Beiträge oder neue Formen der privaten Vorsorge. Erstmals stünde auch die Dynamik der Bestandsrenten selbst offen zur Diskussion. Für Millionen Ruheständler wäre das ein spürbarer Kurswechsel, weil ihre Renten künftig in vielen Jahren langsamer steigen könnten als bisher.
Dr. Utz Anhalt: Die Rente in Deutschland so wie in Österreich? Warum die Rentenformel jetzt unter Druck gerätIn Deutschland werden gesetzliche Renten jährlich zum 1. Juli angepasst. Die Entwicklung der Bruttolöhne ist dabei ein wichtiger Bezugspunkt. Wenn die Löhne kräftig steigen, profitieren in der Regel auch Rentnerinnen und Rentner von höheren Anpassungen.
Genau dies steht nun verstärkt in der Kritik. Aus Sicht der Wirtschaftsweisen erhöht er die Ausgaben der Rentenversicherung in einer Phase, in der immer mehr Menschen in den Ruhestand gehen und vergleichsweise weniger Beitragszahler nachrücken. Der demografische Wandel verschärft damit einen Konflikt, der seit Jahren absehbar ist, nun aber schneller im Alltag der Sozialkassen ankommt.
Im Frühjahrsgutachten 2026 warnt der Sachverständigenrat vor stark steigenden Sozialbeiträgen. Unter Fortschreibung der geltenden Rechtslage könne der Gesamtbeitragssatz zur Sozialversicherung bis 2040 in Richtung 50 Prozent steigen. Das würde Beschäftigte über geringere Nettoeinkommen treffen und Unternehmen über höhere Arbeitskosten belasten.
Was mit „Rente wie in Österreich“ gemeint istDer Verweis auf Österreich ist politisch aufgeladen. Viele Menschen verbinden das Nachbarland mit höheren gesetzlichen Pensionen. Tatsächlich lagen die durchschnittlichen gesetzlichen Bruttoleistungen dort zuletzt deutlich über den deutschen Werten.
Doch der Vergleich ist komplizierter, als es die Schlagzeile vermuten lässt. Österreich finanziert seine Pensionen über einen höheren Beitragssatz, eine breitere Einbindung von Erwerbstätigen und höhere staatliche Mittel je Pension. Zudem unterscheidet sich die Bevölkerungsstruktur von der deutschen.
Der aktuelle Vorschlag meint daher nicht, das österreichische System vollständig zu übernehmen. Gemeint ist vor allem ein Element der laufenden Anpassung: Pensionen werden in Österreich stärker mit Blick auf die Preisentwicklung erhöht.
Für 2026 beträgt die reguläre österreichische Pensionsanpassung 2,7 Prozent bis zu einem Gesamtpensionseinkommen von 2.500 Euro, darüber gilt ein fixer Erhöhungsbetrag von 67,50 Euro.
Warum Bestandsrentner betroffen wärenDer politisch heikle Punkt liegt bei den Bestandsrentnern. Wer bereits eine Rente bezieht, verlässt sich darauf, dass die Leistung zwar nicht beliebig wächst, aber an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilhat. Eine reine oder stärkere Orientierung an der Inflation würde dieses Prinzip verändern.
In Jahren mit hoher Lohnsteigerung und niedrigerer Inflation fiele die Rentenerhöhung dann geringer aus als nach der bisherigen Logik. Das bedeutet keine nominale Kürzung der laufenden Rente. Es bedeutet aber, dass Rentnerinnen und Rentner langfristig weniger stark am Wohlstandszuwachs der Erwerbstätigen beteiligt wären.
Für den Staat und die Rentenkasse wäre genau dieser Effekt attraktiv. Die Ausgaben würden gedämpft, ohne bereits ausgezahlte Renten direkt zu senken. Für Betroffene wäre es dennoch ein Einschnitt, weil sich Unterschiede über mehrere Jahre summieren können.
Die Logik hinter dem VorschlagDie Wirtschaftsweisen argumentieren aus der Perspektive der Finanzierbarkeit. Wenn die Renten stärker steigen als die beitragspflichtigen Einnahmen, wächst der Druck auf Beitragssatz und Bundeszuschuss. Beides hat Folgen für die gesamte Volkswirtschaft.
Höhere Beiträge verringern das verfügbare Einkommen von Beschäftigten. Unternehmen müssen zugleich höhere Lohnnebenkosten tragen. In einer ohnehin schwachen Wachstumsphase kann das Investitionen, Beschäftigung und Konsum belasten.
Eine Inflationsanpassung hätte dagegen ein klares Ziel: Die Kaufkraft laufender Renten soll erhalten bleiben, die Beteiligung an darüber hinausgehenden Lohnzuwächsen würde aber eingeschränkt. Aus Sicht der Befürworter wäre das ein fairerer Ausgleich zwischen älteren und jüngeren Generationen. Kritiker sehen darin eine schleichende Entwertung des Rentenversprechens.
Österreich ist kein einfaches VorbildDer österreichische Vergleich zeigt, dass höhere Pensionen nicht kostenlos entstehen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pensionsversicherung liegt in Österreich bei 22,8 Prozent, in Deutschland beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 Prozent. Allein dieser Unterschied erklärt nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung einen erheblichen Teil des höheren Leistungsniveaus.
Hinzu kommt, dass in Österreich mehr Erwerbstätige in das gesetzliche System einbezogen sind. Selbstständige sind dort grundsätzlich obligatorisch abgesichert, und die Verbeamtungspraxis ist deutlich weniger ausgeprägt. Dadurch fließt ein größerer Anteil der Erwerbseinkommen in die gesetzliche Alterssicherung.
Deutschland hat dagegen stärker auf mehrere Säulen gesetzt: gesetzliche Rente, betriebliche Vorsorge und private Vorsorge. Deshalb lässt sich aus einer niedrigeren gesetzlichen Rente nicht automatisch ableiten, dass alle Alterseinkommen niedriger sind. Trotzdem bleibt der Vergleich politisch wirksam, weil die gesetzliche Leistung für viele Menschen die wichtigste Einkommensquelle im Ruhestand ist.
Was sich konkret ändern könnte Heutige Anpassung in Deutschland Modell nach österreichischer Logik Die jährliche Rentenanpassung orientiert sich stark an der Entwicklung der Löhne und Gehälter. Die laufenden Renten würden stärker anhand der Verbraucherpreise angepasst. Rentnerinnen und Rentner nehmen in vielen Jahren an steigenden Arbeitseinkommen teil. Die Kaufkraft soll erhalten bleiben, zusätzliche Lohnzuwächse kämen aber weniger stark an. Bei kräftigen Lohnsteigerungen können die Rentenausgaben deutlich zulegen. Die Ausgaben der Rentenversicherung würden in solchen Jahren langsamer steigen. Das Verfahren schützt den relativen Abstand zwischen Erwerbseinkommen und Renten besser. Das Verfahren entlastet Beitragszahler und Bundeshaushalt, kann aber das Armutsrisiko im Alter erhöhen. Sozialer Ausgleich wäre entscheidendEine Reform, die auch Bestandsrentner betrifft, wäre ohne sozialen Ausgleich kaum durchsetzbar. Besonders gefährdet wären Menschen mit kleinen Renten, unterbrochenen Erwerbsbiografien oder hohen Wohnkosten. Für sie kann schon eine geringere jährliche Erhöhung eine spürbare Belastung bedeuten.
Der Sachverständigenrat selbst hat darauf hingewiesen, dass eine Inflationsanpassung von Bestandsrenten zwar die Finanzierung kurzfristig verbessern kann, aber auch die Armutsgefährdung im Alter erhöht.
Deshalb wird in den Gutachten ergänzend über eine stärker nach Einkommen gestaffelte Rentenberechnung gesprochen. Niedrige Ansprüche könnten dadurch besser geschützt werden, während höhere Ansprüche weniger stark wachsen.
Politisch wäre ein solcher Umbau anspruchsvoll. Er müsste erklären, warum Rentner mit kleinen Einkommen geschützt werden, warum Beitragszahler entlastet werden und warum die Umstellung nicht als pauschale Rentenkürzung verstanden werden soll. Ohne diese Erklärung dürfte der Widerstand groß sein.
Der Konflikt zwischen Vertrauen und FinanzierbarkeitDie gesetzliche Rente lebt vom Vertrauen. Wer jahrzehntelang Beiträge zahlt, erwartet berechenbare Regeln. Werden diese Regeln im Ruhestand verändert, entsteht schnell der Eindruck, der Staat greife nachträglich in zugesagte Leistungen ein.
Gleichzeitig lässt sich die Finanzierungsfrage nicht ausblenden. Der Eintritt der geburtenstarken Jahrgänge in den Ruhestand erhöht die Ausgaben. Wenn die Politik weder Beiträge noch Steuern stark erhöhen will, bleiben Eingriffe bei Rentenalter, Rentenanpassung oder Leistungsniveau kaum vermeidbar.
Der österreichische Ansatz zeigt dabei weniger eine fertige Lösung als einen Zielkonflikt. Höhere gesetzliche Leistungen erfordern höhere Beiträge, breitere Finanzierung oder zusätzliche Haushaltsmittel. Eine bloße Übernahme einzelner Regeln würde die deutschen Probleme daher nicht automatisch lösen.
Was der Vorschlag für die Rentendebatte bedeutetDie Forderung nach einer Rente wie in Österreich verschiebt die Diskussion. Lange ging es vor allem um künftige Rentenzugänge, um die sogenannte Rente mit 63 oder um das gesetzliche Eintrittsalter. Nun geraten auch laufende Renten stärker in den Blick.
Das ist politisch riskant, aber finanzpolitisch nachvollziehbar. Bestandsrenten machen einen großen Teil der laufenden Ausgaben aus. Wer die Rentenkasse kurzfristig entlasten will, kann diesen Bereich nicht völlig ausklammern.
Für die Bundesregierung wäre ein solcher Schritt jedoch ein Bruch mit einer vertrauten Erwartung. Rentnerinnen und Rentner würden nicht weniger Geld ausgezahlt bekommen, aber sie könnten relativ zur Lohnentwicklung zurückfallen. Gerade dieser Unterschied zwischen nominaler Sicherheit und realer Teilhabe dürfte die Debatte prägen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Rentnerin erhält 1.500 Euro brutto im Monat. Steigen die Renten nach Lohnentwicklung um 4,2 Prozent, erhöht sich ihre Rente um 63 Euro. Bei einer Anpassung an eine Inflation von 2,7 Prozent wären es 40,50 Euro.
Der Unterschied beträgt in diesem Jahr 22,50 Euro im Monat. Auf den ersten Blick wirkt das begrenzt. Wiederholt sich eine solche Differenz über mehrere Jahre, entsteht daraus jedoch ein spürbarer Abstand.
Für die Rentenkasse bedeutet derselbe Mechanismus eine erhebliche Entlastung, weil er Millionen Zahlungen betrifft. Für die einzelne Rentnerin entscheidet dagegen die persönliche Lage: Wer Rücklagen hat, kann die geringere Erhöhung eher verkraften. Wer Miete, Energie und Pflegekosten aus einer kleinen Rente bezahlen muss, spürt den Unterschied deutlich schneller.
FazitDer Vorschlag der Wirtschaftsweisen ist mehr als ein technischer Eingriff in die Rentenformel. Er berührt die Frage, wie die Lasten des demografischen Wandels zwischen Beitragszahlern, Steuerzahlern und Ruheständlern verteilt werden. Eine stärkere Orientierung an Österreich kann finanzielle Entlastung bringen, sie verlangt aber Ehrlichkeit über die Folgen.
Deutschland kann vom österreichischen System lernen, sollte es aber nicht als einfache Blaupause behandeln. Höhere Pensionen beruhen dort auf höheren Beiträgen, breiterer Einbindung und anderen Rahmenbedingungen. Eine Reform der Bestandsrenten wäre daher nur dann vertretbar, wenn sie kleine Renten wirksam schützt und offen benennt, wer künftig weniger stark von Lohnzuwächsen profitiert.
QuellenSachverständigenrat Wirtschaft: Frühjahrsgutachten 2026 und Hinweise zum erwarteten Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge., Sachverständigenrat Wirtschaft: Pressemitteilung zum Rentenkapitel 2023/24 mit Aussagen zur Inflationsanpassung von Bestandsrenten und zum Altersarmutsrisiko, Pensionsversicherung Österreich: Pensionsanpassung 2026, Anpassungsfaktor und Staffelung nach Gesamtpensionseinkommen.
Der Beitrag Die Rente soll so werden wie in Österreich – das gilt dann auch für bestehende Renten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
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DEM-Partei beantragt Änderungen am Entwurf für Rahmengesetz
Die DEM-Partei hat während der Beratungen über das Rahmengesetz zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft erste Änderungsanträge eingebracht. Im Mittelpunkt stehen eine stärkere Verankerung der Frauenrepräsentanz in den künftigen Umsetzungsstrukturen sowie juristische Präzisierungen einzelner Bestimmungen des Gesetzentwurfs. Die Abgeordnete Dilan Kunt Ayan erklärte im Justizausschuss, das Rahmengesetz bilde den Ausgangspunkt eines langfristigen demokratischen Transformationsprozesses. Es gehe dabei nicht nur um technische Regelungen, sondern um den Übergang von einer konfliktreichen Vergangenheit zu einer politischen und rechtlichen Lösung der kurdischen Frage.
Frauen als tragende Kraft des Friedensprozesses
Zu Beginn ihrer Rede erinnerte Kunt Ayan an das verstorbene Mitglied der Imrali-Delegation der DEM-Partei, Sırrı Süreyya Önder, und würdigte dessen Beitrag zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Zugleich betonte sie die Rolle der Frauen beim Aufbau eines dauerhaften Friedens. Frauen seien von Krieg und bewaffneten Konflikten besonders betroffen, hätten zugleich aber entscheidend dazu beigetragen, den Weg für den heutigen Friedensprozess zu ebnen.
„Die aktive Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsmechanismen ist nicht nur eine Frage gleichberechtigter Vertretung. Sie ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass der Friedensprozess dauerhaft Bestand haben und gesellschaftlich verankert werden kann.“ Die DEM-Partei schlägt deshalb vor, im Gesetz ausdrücklich festzuschreiben, dass bei der Bildung der vorgesehenen Unterkommissionen auf eine angemessene Vertretung von Frauen zu achten ist. Darüber hinaus regt sie die Einrichtung einer eigenständigen Frauenunterkommission an, die die Umsetzung des Gesetzes begleitet und künftige Reformen aus der Perspektive der Rechte und Erfahrungen von Frauen bewertet.
Mehr Rechtssicherheit bei der Umsetzung
Neben diesen politischen Änderungen beantragt die DEM-Partei auch Präzisierungen des Gesetzestextes. Nach Auffassung Kunt Ayans besteht insbesondere bei Artikel 4 die Gefahr unterschiedlicher Auslegungen durch Gerichte. Die Begründung des Gesetzes und der eigentliche Gesetzestext seien an dieser Stelle nicht ausreichend aufeinander abgestimmt. Um widersprüchliche Entscheidungen im Berufungs- und Revisionsverfahren zu vermeiden, schlägt die DEM-Partei zwei alternative Formulierungen vor. Beide zielen darauf ab, sicherzustellen, dass die für die Angeklagten günstigste rechtliche Bewertung angewendet wird und das Gesetz in allen Verfahren einheitlich umgesetzt werden kann.
„Der Beginn eines langen Weges“
Kunt Ayan bezeichnete das Rahmengesetz abschließend als Beginn eines langfristigen demokratischen Prozesses. „Dieses Gesetz ist kein Schlusspunkt, sondern der Beginn eines Weges. Aus diesem ersten Schritt müssen weitere Reformen für Frieden, Demokratie und gleiche Rechte hervorgehen.“ Die eingebrachten Änderungsanträge werden nun im weiteren Verlauf der Beratungen im Justizausschuss behandelt.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/beratungen-uber-rahmengesetz-fur-friedensprozess-im-justizausschuss-begonnen-52382 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kocyigit-niemand-verliert-durch-den-frieden-52383 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/meral-danis-bestas-erstmals-spricht-der-staat-mit-der-sprache-des-rechts-52384 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/feti-yildiz-verliest-Ocalans-friedensaufruf-im-justizausschuss-52385 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/chp-und-yeni-partei-unterstutzen-rahmengesetz-fordern-aber-demokratisierung-52386
CHP und YENI-Partei unterstützen Rahmengesetz, fordern aber Demokratisierung
Die CHP und die YENI-Partei haben im Justizausschuss des türkischen Parlaments ihre grundsätzliche Unterstützung für das Rahmengesetz zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft bekräftigt. Beide Parteien kündigten an, dem Entwurf trotz Kritik zuzustimmen, machten jedoch deutlich, dass ein dauerhafter Frieden ohne demokratische Reformen und rechtsstaatliche Garantien nicht möglich sei.
CHP: Demokratisierung und Entwaffnung gehören zusammen
Für die CHP erklärte der Istanbuler Abgeordnete Turan Taşkın, seine Partei werde einer demokratischen Lösung der kurdischen Frage nicht im Wege stehen. Ziel sei es vielmehr, den laufenden parlamentarischen Prozess mit eigenen Vorschlägen zu stärken. Nach seinen Worten könne die Niederlegung der Waffen allein keinen dauerhaften Frieden schaffen. „Natürlich wird es Entwaffnung geben, aber zugleich muss es Demokratisierung geben.“
Taşkın verwies unter anderem auf die anhaltende Praxis der Einsetzung staatlicher Zwangsverwalter in kurdischen Kommunen. Solange demokratisch gewählte Bürgermeister:innen ihres Amtes enthoben würden, werde es schwer sein, das Vertrauen der Bevölkerung in den Friedensprozess zu stärken. Zugleich forderte er die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), darunter im Fall des inhaftierten Abgeordneten Can Atalay. Die gesellschaftliche Unterstützung für den Friedensprozess sei vorhanden, das Vertrauen in das Handeln der Regierung jedoch begrenzt. „Wenn wir diesen Prozess erfolgreich abschließen, werden die Mittel, die bislang für den Krieg aufgewendet wurden, künftig der Bevölkerung zugutekommen.“
YENI-Partei kündigt Zustimmung an
Auch der Fraktionsvorsitzende der YENI-Partei, Murat Emir, übte deutliche Kritik am Gesetzentwurf und an der bisherigen Menschenrechtspraxis der Regierung. Er verwies auf die fortdauernde Inhaftierung der ehemaligen HDP-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, des TIP-Abgeordneten Can Atalay und weiteren Politiker:innen trotz einschlägiger Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Rechtsstaatliche Garantien und Meinungsfreiheit müssten gestärkt werden, sagte Emir.
Während der Debatte widersprach der DEM-Abgeordnete Saruhan Oluç der Darstellung Emirs, wonach die im Gesetzentwurf vorgesehene Aussetzung von Strafen einer Amnestie gleichkomme. Zugleich erinnerte Oluç daran, dass die parlamentarische Aufhebung der Immunität Selahattin Demirtaş' seinerzeit auch mit den Stimmen der damaligen CHP beschlossen wurde.
Zustimmung trotz Kritik
Zum Abschluss der Beratungen erklärte Murat Emir, seine Partei werde dem Gesetzentwurf trotz der bestehenden Kritik zustimmen und sich an der weiteren parlamentarischen Ausarbeitung beteiligen. Die Ankündigung löste Widerspruch bei Abgeordneten der MHP-Abspaltung Iyi-Partei aus, die den Kurs der YENI-Partei während der Ausschusssitzung offen kritisierten.
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Feti Yıldız verliest Öcalans Friedensaufruf im Justizausschuss
Der stellvertretende Vorsitzende der MHP, Feti Yıldız, hat während der Beratungen über das Rahmengesetz zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft im Justizausschuss des türkischen Parlaments den Friedens- und Demokratieaufruf Abdullah Öcalans vom 27. Februar 2025 verlesen. Yıldız bezeichnete die aktuelle Entwicklung als Beginn eines neuen Kapitels in der politischen Geschichte der Türkei.
Friedensaufruf als Ausgangspunkt des Prozesses
In seiner Rede erinnerte Yıldız daran, dass MHP-Vorsitzender Devlet Bahçeli im Oktober 2024 den Dialog mit Abdullah Öcalan angestoßen habe. Der am 27. Februar veröffentlichte Aufruf des kurdischen Repräsentanten habe anschließend eine neue Phase eingeleitet. Yıldız verwies darauf, dass die PKK nach dem Aufruf ihre Selbstauflösung beschlossen und den bewaffneten Kampf beendet hatte. Es folgten die symbolische Waffenverbrennung sowie die Einsetzung der parlamentarischen Kommission für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Mit dem nun beratenen Rahmengesetz werde dieser Prozess erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
„Keine Amnestie, sondern rechtlicher Rahmen“
Nach den Worten des MHP-Politikers dient das Gesetz weder einer Generalamnestie noch der Straflosigkeit. Vielmehr solle es den Übergang in die neue Phase des Friedensprozesses rechtlich absichern und die Überprüfung der Niederlegung von Waffen sowie die Übergangsregelungen gesetzlich regeln. Gleichzeitig sprach sich Yıldız für eine Stärkung des Rechtsstaats im Zuge des Prozesses aus.
„Wir wollen keine Särge mehr tragen“
Für die MHP werde der Friedensprozess von dem Ziel getragen, das historische Zusammenleben von Kurd:innen und Türk:innen dauerhaft zu sichern, sagte Yıldız. „Wir wollen die jahrtausendealte Geschwisterlichkeit absichern. Unsere kurdischen Geschwister sind ein wesentlicher Bestandteil der türkischen Nation. Wir wollen keine Särge mehr auf unseren Schultern tragen.“
Während der Beratungen kam es zeitweise zu kontroversen Wortwechseln zwischen den Abgeordneten verschiedener Fraktionen. Die Beratungen über das Rahmengesetz wurden anschließend fortgesetzt.
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Meral Danış Beştaş: Erstmals spricht der Staat mit der Sprache des Rechts
Die Ko-Sprecherin des Demokratischen Kongresses der Völker (HDK), Meral Danış Beştaş, hat das Rahmengesetz zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft als historischen Wendepunkt bezeichnet. In ihrer Rede vor dem Justizausschuss des türkischen Parlaments erklärte sie, erstmals seit Gründung der Republik werde die kurdische Frage nicht mehr ausschließlich mit Mitteln des Sicherheitsstaates behandelt, sondern auf dem Weg parlamentarischer Gesetzgebung. „Hundert Jahre lang verfügte der Staat in dieser Frage über drei Instrumente: Verleugnung, Gefängnis und Gewalt“, sagte Beştaş. Mit dem Rahmengesetz werde nun erstmals ein anderer Weg beschritten.
Vom Ausnahmezustand zur Gesetzgebung
Nach den Worten der DEM-Abgeordneten wurden Kurd:innen über Jahrzehnte einem besonderen Ausnahme- und Sonderrecht unterworfen. Die kurdische Frage sei nicht als politisches Problem anerkannt, sondern mit Notstandsmaßnahmen, Strafrecht und Repression behandelt worden. „Zum ersten Mal versucht der Staat, diesen Konflikt mit den Mitteln des Rechts zu regeln. Das ist keine rhetorische Behauptung, sondern ein historischer Einschnitt.“ Die eigentliche Bedeutung des Rahmengesetzes liege deshalb weniger in einzelnen Paragraphen als in der Sprache, mit der der Staat der kurdischen Frage erstmals begegne. „Der Staat spricht zum ersten Mal nicht mehr die Sprache des Ausnahmezustands, sondern die Sprache einer öffentlichen, begründbaren und verhandelbaren Gesetzgebung.“
Ein Gesetz als Beginn, nicht als Abschluss
Beştaş betonte zugleich, dass das Rahmengesetz die Folgen eines Jahrhunderts staatlicher Repression nicht allein überwinden könne. Es bilde vielmehr die Grundlage für weitere demokratische Reformen. Sie bezeichnete den Entwurf als Keimzelle eines umfassenden Demokratisierungsprozesses, aus dem weitere gesetzliche Regelungen hervorgehen müssten. „Dieses Gesetz allein wird die historische Last der vergangenen hundert Jahre nicht tragen können. Aber aus ihm können neue demokratische Reformen erwachsen.“
Demokratisierung braucht konkrete Reformen
Nach Auffassung der Politikerin müsse der Friedensprozess nun von grundlegenden demokratischen Veränderungen begleitet werden. Als vorrangige Schritte nannte Beştaş die Abschaffung des Antiterrorgesetzes (TMK), eine Reform des Strafrechts im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards sowie gleiche Vollzugsregelungen für alle Gefangenen. Darüber hinaus forderte sie ein Ende der Isolation des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan und der willkürlichen Hindernisse bei Haftentlassungen, die Abschaffung der staatlichen Zwangsverwaltung von oppositionsregierten Kommunen, muttersprachliche Bildung und mehrsprachige öffentliche Dienstleistungen sowie gesetzliche Reformen zur Stärkung der Glaubensfreiheit und der Meinungs- und Organisationsfreiheit.
Von einem negativen zu einem positiven Frieden
Beştaş erklärte, mit dem Aufruf Öcalans sei ein jahrzehntelanger Kreislauf der Gewalt durchbrochen worden. Nun gehe es darum, den Übergang von einem bloßen Ende bewaffneter Auseinandersetzungen zu einem dauerhaften demokratischen Frieden zu vollziehen. „Die Kurd:innen sind dafür bereit. Jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, aus einem negativen Frieden einen positiven Frieden entstehen zu lassen.“ Sie warnte zugleich davor, hinter den nun erreichten Stand zurückzufallen. Die Verlagerung der kurdischen Frage aus dem Bereich des Ausnahmezustands in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess sei ein historischer Schritt, dessen Rücknahme für alle Seiten mit hohen politischen Kosten verbunden wäre.
Zum Abschluss rief Beştaş dazu auf, das Parlament zu einem Ort zu machen, an dem alle gesellschaftlichen Gruppen gleichberechtigt vertreten seien. Eine demokratische Republik könne nur entstehen, wenn niemand mehr wegen seiner Identität, Sprache oder politischen Überzeugung kriminalisiert werde.
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