Sammlung von Newsfeeds

Warum der Streit zwischen Selensky und Orban eskaliert und wie der Spiegel darüber desinformiert

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 6. März 2026 - 19:37
Was zwischen dem ukrainischen Machthaber Selensky und dem ungarischen Ministerpräsidenten Orban derzeit abläuft, scheint aus einem Drehbucht für einen Film zu stammen, dessen Handlung so absurd ist, dass kein Studio den Film machen würde. Aber es passiert in der Realität, was einmal mehr zeigt, dass das Leben oft verrückter ist, als der die unglaublichsten Filme. […]
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Telephone conversation with President of the Islamic Republic of Iran Masoud Pezeshkian

PRESIDENT OF RUSSIA - 6. März 2026 - 19:30

During the telephone conversation with President of the Islamic Republic of Iran Masoud Pezeshkian Vladimir Putin has once again expressed his heartfelt condolences on the assassination of Supreme Leader of the Islamic Republic of Iran Grand Ayatollah Seyyed Ali Khamenei along with his family members and the country's military and political leadership, as well as the numerous civilian casualties resulting from the United States and Israel's armed aggression against Iran.

Vladimir Putin reaffirmed Russia's principled stance in favour of an immediate cessation of hostilities, the rejection of force as a method to solve any issues surrounding Iran or arising in the Middle East, and a swift return to the path of diplomatic resolution. In this regard, the President of Russia noted that he was in constant contact with the leaders of the Gulf Cooperation Council member states.

Masoud Pezeshkian expressed gratitude for Russia's solidarity with the Iranian people as they defend their sovereignty and the independence of their country. He also provided a detailed update on the developments during the latest active phase of the conflict.

It was agreed that contact will be maintained with the Iranian side via various channels.

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Social Security and the “Millionaires Day” Milestone

A new analysislysis from the Center for Economic and Policy Research (CEPR) finds that this coming Monday (March 9) is the day that million-dollar earners stop contributing to Social Security – a milestone that serves as a reminder that the program’s finances could be greatly improved by lifting the cap on earnings.

While the vast majority of working people pay income and payroll taxes on all their earnings throughout the year, the Social Security payroll tax is capped at $184,500. Once a person’s wage and salary income reaches that taxable maximum, they stop paying into the program.

The amount of income above the cap has risen dramatically: in 1983, only 10 percent of income was above the cap, but today it is approaching 20 percent – another illustration of rising income inequality in the country.

Eliminating the cap on taxable earnings would go a long way towards affirming Social Security as a social insurance program, while also fortifying the program’s finances for current and future beneficiaries – an issue that has been a priority for many political leaders over several decades.

While there are always political discussions about how to strengthen Social Security’s finances, many of the prescriptions – like raising the retirement age – are regressive in nature, disproportionately harming working-class workers. Making all workers pay their fair share by eliminating the cap, though, would provide substantial additional revenue without harming workers or retirees.

“Allowing higher earners to stop contributing to Social Security early in the year is a policy choice that shortchanges the program,” said CEPR Labor and Disability Researcher Hayley Brown, who authored the new analysis. “The tax cap on earnings is at odds with the ethos of shared responsibility that underlies social insurance. Lawmakers should reinforce that sense of shared responsibility and the program’s solvency by eliminating the cap.”

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Betrug um Dach-Solaranlagen: Der Schaden wird immer größer

Robert Bradley Jr., MasterResource

Die Dachsolaranlagenbranche mag sich zwar im freien Fall befinden und vor dem Aus stehen, doch der Schaden durch schlechte Leistung und langfristige Verträge bleibt bestehen. Der Artikel der New York Times [Titel übersetzt] „New York verklagt Solarpanel-Unternehmen wegen Betrugs an Hunderten von Kunden (29. Januar 2026)” erklärt, wie das Amt für Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz der Stadt fast 20 Millionen Dollar Schadenersatz und Strafen von dem „Renovierungsunternehmen” Radiant Solar fordert.

Insgesamt sind „300 Opfer des gleichen Unternehmens Radiant Solar geworden, das eine Spur von beschädigten Häusern, hohen Schulden und gebrochenen Versprechen in der ganzen Stadt hinterlassen hat”, heißt es in dem Artikel.

Dies war zum Teil möglich, weil Solarstromanlagen für Privathaushalte kompliziert und teuer sind – sie kosten oft rund 50.000 Dollar – und in der Regel mit einer Vielzahl von Finanzierungsmöglichkeiten und Steueranreizen verbunden sind, die viele Verbraucher verwirren. Die Stadt behauptet, dass Radiant nicht nur Hausbesitzer betrogen, sondern auch die Bemühungen der Stadt- und Landesregierung um eine Umstellung auf sauberere Energie untergraben habe.

CEO William James Bushell gesellt sich zu John Berger von Sunnova und anderen in der „Hall of Shame” [Halle der Schande] der Wirtschaft.

Laut der Klage, die beim Amt für Verwaltungsgerichtsverfahren und Anhörungen der Stadt eingereicht wurde, konnten die Solaranlagen von Radiant oft nicht die beworbenen Energieeinsparungen erzielen und funktionierten manchmal überhaupt nicht.

Das Unternehmen habe Kredite mit hohen und nicht offengelegten Rückvergütungen an Kreditgeber aufgebläht, Projekte nicht bis zur Genehmigung durch die Stadt begleitet und keine Unterlagen eingereicht, damit Kunden Steuergutschriften erhalten konnten, heißt es in der Klage. Außerdem habe es laut der Klage ein gefälschtes Gewinnspiel für einen neuen Tesla veranstaltet.

Radiant habe wiederholt Menschen ohne deren Zustimmung für Kredite angemeldet, behauptet die Stadt, und ihnen damit jahrelang monatliche Zahlungen in Höhe von Hunderten von Dollar aufgebürdet. „Eine offensichtlichere Form der Täuschung ist kaum vorstellbar“, heißt es in der Klage.

Ein umfassendes Problem

In der von Subventionen durchdrungenen Branche für Dach-Solaranlagen geht es darum, ein höchst unwirtschaftliches Unterfangen durch komplizierte langfristige Leasingverträge wirtschaftlich zu machen. Zahlreiche führende Dachanlagen-Solarunternehmen sind inzwischen insolvent.

Link: https://wattsupwiththat.com/2026/02/26/rooftop-solar-fraud-the-damage-continues/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Betrug um Dach-Solaranlagen: Der Schaden wird immer größer erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Iran droht mit Angriffen auf „alle Einrichtungen“ in Südkurdistan

Das iranische Regime hat mit umfassenden Angriffen auf die Kurdistan-Region des Irak (KRI) gedroht, falls Kämpfer:innen ostkurdischer Parteien von dort aus nach Iran eindringen sollten. In diesem Fall würden „alle Einrichtungen der Region des kurdischen Irak“ Ziel iranischer Angriffe werden, erklärte der iranische Verteidigungsrat laut der staatlichen Nachrichtenagentur Mehr.

In dem Schreiben heißt es demnach, bislang seien lediglich Stützpunkte der USA und Israels sowie Einrichtungen „separatistischer Gruppen“ ins Visier genommen worden. Sollte es jedoch zu einem Eindringen bewaffneter Kämpfer:innen ostkurdischer Parteien von Südkurdistan aus in iranisches Staatsgebiet kommen, werde Teheran seine Angriffe auf sämtliche Einrichtungen in der Region ausweiten.

Angriffe auf Kurdistan-Region dauern bereits an

Die Drohungen erfolgen vor dem Hintergrund der militärischen Eskalation in der Region. Seit Beginn des Angriffskrieges der USA und Israels gegen das Regime in Iran greifen Truppen der Islamischen Republik sowie mit Teheran verbündete Stellvertretergruppen die Kurdistan-Region des Irak wiederholt mit Drohnen und Raketen an. Ziel dieser Angriffe sind nicht nur Lager ostkurdischer Oppositionsparteien, die in der KRI stationiert sind. Auch zivile Infrastruktur in der Region wurde bereits mehrfach getroffen.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/drohnenangriffe-auf-kurdische-parteien-in-koye-50598 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/krgi-weist-berichte-uber-bewaffnung-kurdischer-gruppen-fur-einsatze-in-iran-zuruck-50582 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/iran-greift-ziele-in-sudkurdistan-an-50578 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/ein-toter-bei-iranischem-angriff-auf-pak-stutzpunkt-bei-hewler-50563

 

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Meeting with Head of Daghestan Sergei Melikov

PRESIDENT OF RUSSIA - 6. März 2026 - 17:40

The President held a working meeting with Head of the Republic of Daghestan Sergei Melikov.

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Frankfurt vor den Kommunalwahlen: Nichts geht mehr an den Schulen

Am 15. März 2026 finden in Hessen Kommunalwahlen statt. Besonders in der größten Stadt des Landes, Frankfurt am Main, lassen sich die zahlreichen gesellschaftlichen Verwerfungen und “Veränderungen” in dieser Republik wie unter dem Brennglas beobachten; hier mischen sich seit langem gehäuft auftretende soziale Probleme mit der neuen “Vielfaltskultur”, was zum Teil apokalyptische Zustände hervorbringt: Drogen […]

<p>The post Frankfurt vor den Kommunalwahlen: Nichts geht mehr an den Schulen first appeared on ANSAGE.</p>

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Drohnenangriffe auf kurdische Parteien in Koye

Mehrere Einrichtungen kurdischer Parteien aus Rojhilat sind am Freitag in der Kurdistan-Region des Irak (KRI) Ziel von Drohnenangriffen mutmaßlich iranischer Proxy-Truppen geworden. Die Angriffe richteten sich gegen Standorte der Demokratische Partei Kurdistans-Iran (PDK-I) sowie der Freiheitspartei Kurdistans (PAK) in der Stadt Koye östlich von Hewlêr.

Nach vorliegenden Informationen wurde das Azadî-Camp der PDK-I in Koye drei Mal von Drohnen getroffen. Bei den Angriffen sei eine Person leicht verletzt worden, berichteten lokale Quellen. Weitere Schäden wurden zunächst nicht näher beziffert.

 

via Roj News

Auch ein Standort der PAK innerhalb der Verwaltungsgrenzen von Hewlêr wurde Ziel eines Drohnenangriffs. Ob es dort Opfer oder Verletzte gab, war zunächst unklar. Offizielle Angaben zu möglichen Schäden oder zur Verantwortlichkeit für die Angriffe lagen zunächst nicht vor.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/krgi-weist-berichte-uber-bewaffnung-kurdischer-gruppen-fur-einsatze-in-iran-zuruck-50582 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/iran-greift-ziele-in-sudkurdistan-an-50578 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/ein-toter-bei-iranischem-angriff-auf-pak-stutzpunkt-bei-hewler-50563

 

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Öcalan zum 8. März: „Die grundlegende Kraft des gesellschaftlichen Wandels ist die Frau“

Zum Internationalen Frauenkampftag am 8. März hat der in der Türkei inhaftierte kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan eine ausführliche Botschaft an die kurdische Frauenbewegung gerichtet. In dem Schreiben, das von der Koordination der Partei der freien Frauen Kurdistans (Partiya Azadiya Jinên Kurdistanê, PAJK) veröffentlicht wurde, hebt er die historische Rolle der Frau als gesellschaftsbildendes Subjekt hervor und ruft zu einer stärkeren politischen Organisierung der Frauenbewegung auf.

Öcalan argumentiert darin, dass gesellschaftliche Freiheit ohne die Befreiung der Frau nicht denkbar sei. Zugleich beschreibt er die gegenwärtige Phase als eine historische Gelegenheit, in der Frauen eine führende Rolle im Prozess gesellschaftlicher Erneuerung übernehmen könnten. Die Frauenbewegung verfüge bereits über ein hohes Maß an Bewusstsein und Organisation. Nun gehe es darum, diesen Stand in eine noch stärkere politische Praxis zu überführen.

Die Frauenfrage als grundlegendes philosophisches Problem

„Jeder Mensch verfügt über eine subjektive Sicht auf die Frau – sei es in Form einer Leidenschaft, eines Fluchs oder auch einer Blindheit. Wenn wir in dieser Welt von etwas Göttlichem sprechen wollen, erscheint es mir zutreffender, ja sogar notwendig, dessen Ursprung im Weiblichen zu verorten. Was mich dabei besonders erstaunt, ist die Tatsache, dass der Mann sein gesamtes Wissensmonopol und seine Macht bedenkenlos dafür eingesetzt hat, die Frau zu versklaven. Dass er, ohne irgendeine ethisch-politische Norm zu beachten, die Frau seelisch wie körperlich in einem solchen Ausmaß erschöpft und konsumiert hat, zwingt mich, dieses Problem als eine der grundlegendsten Fragen der Philosophie zu begreifen.

Um dieses Phänomen zu erhellen, bedarf es weit mehr philosophischer Reflexion, wissenschaftsphilosophischer Auseinandersetzung sowie einer vertieften Analyse religiöser und mythologischer Traditionen, als gemeinhin angenommen wird. Nur auf diesem Wege lassen sich die Grundlagen einer wahrhaft menschlichen Ethik und Ästhetik, der Aufbau eines politischen Raumes sowie letztlich die Institutionalisierung einer demokratischen Gesellschaft sichtbar machen. Damit wird deutlich, dass diese Fragestellung zum zentralen Gegenstand der Soziologie, und folglich auch der Jineolojî werden muss.

Kritik an Realsozialismus und klassischer Soziologie

Auf die bekannte Aussage von Karl Marx, „Nichts Menschliches ist mir fremd“, möchte ich daher mit den Worten antworten: „Der Mensch als Frau interessiert mich umso mehr.“ Dass der Realsozialismus, der sich selbst als besonders wissenschaftlich verstand, gegenüber der Frau eine derart blinde Haltung einnahm, gehört zu den wichtigsten Gründen für seinen Zusammenbruch. Zugleich ist dies ein deutlicher Hinweis darauf, wie tief verwurzelt der von der Zivilisation hervorgebrachte „versklavte Mann“ tatsächlich ist.

Als wir nach Wegen suchten, den Realsozialismus zu überwinden, wurde für mich ein grundlegendes Kriterium leitend: Sozialistisch zu sein kann nur aus einer tatsächlichen Freiheitsbeziehung zur Frau hervorgehen. Mehr noch: wahrhaft Mensch zu werden und sich von der bloßen Naturhaftigkeit des Tierreichs zu lösen, ist nur möglich auf der Grundlage einer Beziehung zur Frau, die von Gleichheit, Freiheit sowie ethischen und ästhetischen Maßstäben getragen wird.

In meinem letzten Manifest wollte ich zum Ausdruck bringen, dass am Ursprung dessen, was ich als das kastische gesellschaftliche Tötungssystem bezeichne, die Zerstörung der Seele der Frau steht, während die kapitalistische Moderne ihren Körper in einen Zustand versetzt hat, der schlimmer ist als der eines Leichnams. Ihr wisst sehr gut, dass Frauen häufig sagen: „Ihr habt mich meiner Seele und meines Körpers beraubt.“ Diese Redewendung hat eine tiefe historische Bedeutung und ist seit jeher Teil eines kollektiven Ausdrucks von Erfahrung.

Eine weitere zentrale Feststellung meines Manifests betrifft die Notwendigkeit, die Soziologie neu zu definieren. Meiner Auffassung nach kann Soziologie nicht als eine Wissenschaft der Gesellschaft im engeren Sinne begründet werden. Denn die Gesellschaft als „zweite Natur“ besitzt aufgrund ihrer unendlichen Relationalität eine Bedeutungsdimension, die nicht als Objekt wissenschaftlicher Untersuchung erfasst werden kann. Zwar lassen sich bestimmte Aspekte, etwa die ökonomische Basis, wie sie von Karl Marx und Friedrich Engels hervorgehoben wurde, die soziale Struktur im Sinne von Max Weber oder die identitären und normativen Strukturen, wie sie Émile Durkheim analysierte, als Gegenstände wissenschaftlicher Untersuchung behandeln. Doch die umfassende „Bedeutungswelt“ der gesellschaftlichen Natur lässt sich auf diese Weise nicht vollständig erfassen.

Selbst wenn man sich ihr analytisch nähert, kann das Ergebnis eher als eine ethisch-ästhetische Praxis verstanden werden – als eine Kunst des politischen und gesellschaftlichen Zusammenlebens. Damit meine ich selbstverständlich nicht jene vermeintliche „Kunst“, die die kapitalistische Moderne im Rahmen ihrer Kulturindustrie hervorgebracht hat, die in Wirklichkeit eher einer kulturellen Schlachtbank gleicht.

Vom mütterlichen Gesellschaftssystem zum Patriarchat

Anstelle der marxistischen These, wonach „die Geschichte eine Geschichte von Klassenkämpfen“ sei, bin ich zu einer anderen Bestimmung gelangt: Die gesamte Geschichte, einschließlich der Zeit vor der Schrift, lässt sich als eine Spannung zwischen Kommune und Staat verstehen, die aus der Spaltung der ursprünglichen Clanstrukturen hervorgegangen ist.

Das Phänomen der Kommunalisierung, dessen eingehende Untersuchung und Darstellung eine umfangreiche Analyse erfordert, entwickelte sich im Wesentlichen als eine mütterliche Gesellschaftsform. Archäologische Befunde lassen erkennen, dass sie – begünstigt vor allem durch geografische Faktoren sowie durch eine geeignete Flora und Fauna – entlang der Zagros-Toros-Achse eine Entwicklung nahm, die bis etwa 50.000 bis 30.000 Jahre zurückreicht. Auch die Funde aus dieser Zeit, in denen sich zahlreiche weibliche Figuren, jedoch keinerlei männliche Statuen finden, weisen auf diese Realität hin.

Bis in die neolithische Epoche hinein akkumulierte diese mütterliche Gesellschaft eine bedeutende kulturelle und soziale Entwicklung, insbesondere im Bereich der Sprache sowie der Pflanzen- und Tierkulturen. Bis an die Schwelle der sesshaften Gesellschaft blieb die dominierende kulturelle Ordnung eindeutig frauenorientiert. Ein Hinweis darauf findet sich etwa im weiblichen Ursprungselement vieler Sprachen sowie in der Ma-Kultur. In einer späteren Phase jedoch erlangte der männliche „Bund“, der im Töten von Tieren zunehmend Erfahrung und Macht gewann, Zugang zu diesem gesellschaftlichen Reichtum. Von der Jagd auf Tiere wandte er sich schließlich gegen die Frauenwelt selbst. Zunächst tötete er jene männlichen Verwandten, insbesondere Onkel und heranwachsende Männer, die unter dem Schutz der Frauen standen, und eignete sich deren gesellschaftliche Ressourcen an. Anschließend unterwarf und versklavte er die Frauen. Im Kern bedeutete dies die Zerstörung der weiblichen Seele.

Auf diese Weise entstand der „männliche Gott“. Die ursprüngliche Religion der natürlichen Göttin wich einer himmlischen Religion des männlichen Gottes. Die weiteren Entwicklungen lassen sich aus der sumerischen Mythologie und der späteren Geschichte der monotheistischen Religionen leicht nachvollziehen. Der mythologische Konflikt zwischen Enki und Inanna sowie die Erzählungen im Gilgamesch-Epos spiegeln diese Transformation wider. Von jener Zeit bis in die Gegenwart hinein haben Literatur, Politik und Soziologie im Wesentlichen diese männlich gewordene, hegemoniale Gestalt des Mannes zum Ausdruck gebracht.

Das „Frauenprojekt“ und seine praktische Umsetzung

Was mich erstaunt, ist die Tatsache, dass wir im Verlauf der gesamten Zivilisationsgeschichte gegenüber einer Wahrheit, die eigentlich relativ leicht zu erkennen und zu verstehen gewesen wäre, eine derart verblendete Bewusstseins- und Gefühlsstruktur aufrechterhalten und sogar darauf beharrt haben. Es liegt daher in der Verantwortung der Gesellschaftsanalyse und insbesondere der Jineolojî und der Soziologie, aber ebenso eines neuen Sozialismus (eines Sozialismus nach dem Realsozialismus) sowie der Kunst, diese Realität sichtbar zu machen, theoretisch zu erfassen und sie in Prozesse einer erneuten gesellschaftlichen Gestaltung zu überführen.

Liebe Genossinnen, als ich sagte, mein „Frauenprojekt“ könne im Wesentlichen als abgeschlossen gelten, wollte ich genau diese gedankliche Ausarbeitung zum Ausdruck bringen. Vor mir steht nun jedoch eine gewaltige praktische Aufgabe: die Umsetzung und Verwirklichung dieser Perspektive im gesellschaftlichen Leben.

Das wachsende Interesse sowie die zahlreichen Fragen von Genossinnen und Freunden bewegen mich offensichtlich zu neuen Suchbewegungen und Überlegungen. Zugleich ist klar, dass mein Ort und meine gegenwärtigen Bedingungen in kommunikativer Hinsicht nicht ausreichen, um auf all diese Fragen angemessen antworten zu können.

Frauen als zentrale Kraft gesellschaftlicher Erneuerung

Der Prozess, in dem wir uns gegenwärtig befinden, ist ein Prozess, in dem Frauen eine noch aktivere Rolle übernehmen können. Der Aufbau der kommenden gesellschaftlichen Ordnung wird unter der Führung von Frauen gestaltet werden. Auch historisch betrachtet ist die Frau das konstituierende Subjekt der Gesellschaft.

Vergesellschaftung formiert sich um die Frau herum und durch ihr Handeln. Dies ist eine soziologische Realität. Frauen verfügen sowohl hinsichtlich ihres Freiheitsbewusstseins als auch ihres Organisationsgrades über ein Potenzial, das sie befähigt, im Prozess des gesellschaftlichen Wiederaufbaus eine führende Rolle zu übernehmen. Daher sollten jene Bemühungen um Vertiefung, Mobilisierung und praktische Aktivierung, die dieses Potenzial vom bloßen Vermögen in reale Wirksamkeit überführen, zum zentralen Anliegen der Frauenorganisationen werden. Denn der gegenwärtige Prozess eröffnet günstige Bedingungen dafür, dass Frauen sich selbst befreien und zugleich zur Befreiung der Gesellschaft beitragen können.

Politische Organisierung und Ethik der Beziehungen

Die grundlegende Kraft dieses Prozesses ist die Frau. Daher ist es notwendig, dass Frauen ihre eigene Existenz stärker politisieren und sich als eigenständige politische Subjekte begreifen. Anstelle rein emotionaler Zugänge gewinnt eine Form des Frau-Werdens an Bedeutung, in der die politische Dimension zunehmend in den Vordergrund tritt. Ohne politische Realität lässt sich nicht einmal Atem holen. Das ist von großer Bedeutung, und ich bin fest davon überzeugt, dass ihr dieser Aufgabe gerecht werden werdet.

Unsere ideologische Linie der Frauenbefreiung ist bekannt. Frauen haben in Bezug auf Freiheit und Organisation bereits ein beachtliches Niveau erreicht. Nun gilt es jedoch, einen qualitativen Sprung zu vollziehen: von der Ideologie der Frauenbefreiung hin zu einer politischen Praxis der Frauenbefreiung. Tatsächlich lässt sich eine solche Entwicklung bereits vielerorts beobachten. Ich bin überzeugt, dass aus euren Reihen starke politische Führungsfiguren hervorgehen werden.

Ihr wisst, dass ich euch niemals verlassen habe. Ich bin überzeugt, dass gerade darin der realistischste Ausdruck dessen liegt, was ich als platonische Liebe im gesellschaftlichen Sinne bezeichne.

Die Auffassung eines sozialistischen Menschen von Liebe sowie seine Haltung zu den Beziehungen zwischen Frau und Mann geben Aufschluss über seine Persönlichkeit. Es muss klar verstanden werden, dass jenes Gefühl, das vom kastischen gesellschaftlichen Tötungssystem als „Liebe“ vermarktet wird, so organisiert ist, dass es die Fortsetzung der Versklavung der Frau gewährleistet.

Idealismus der platonischen Liebe vs. Realismus der praktischen Liebe

Auch das von mir verwendete Konzept der „platonischen Liebe“ darf nicht missverstanden werden. Platonische Liebe bedeutet die Idealisierung dessen, was in der Praxis nicht realisierbar ist. Der Idealismus der platonischen Liebe ist wertvoller als der Realismus der praktischen Liebe. Darauf könnt ihr eure Aufmerksamkeit richten. Ihr solltet euren Verstand und euer Herz nicht auf die Realisierung praktischer Liebe ausrichten. Wir sollten uns für die platonische Liebe entscheiden, denn die Realisierung praktischer Liebe ist voller Fallstricke.

Abschließend möchte ich betonen, dass ich eure Entwicklungen als bedeutsam erachte und sie als eine „Epoche weiblicher Heroik“ begreife. Dazu beglückwünsche ich euch. Eure heroische Lebensweise ist zutiefst ethisch und ästhetisch; sie stellt die stärkste Antwort unserer Zeit auf das kastische gesellschaftliche Tötungssystem dar. Die zentrale Frage besteht darin, wie ein neues menschliches Leben gestaltet werden kann. Ohne durch die Frau zu den wirklichen Geheimnissen des Lebens vorzudringen, wird es nicht möglich sein, die Sprache des Universums zu verstehen.

Euch allen, insbesondere euch, aber auch allen Freundinnen und Freunden, die Fragen stellen, wünsche ich, dass das kommende Jahr und die kommenden Jahre reich an Sinn sind und euch dazu führen, die Segel in Richtung Liebe und Zuneigung zu setzen. Mit respektvollen Grüßen.“

https://deutsch.anf-news.com/frauen/botschaft-von-abdullah-Ocalan-zum-25-november-48983 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-mein-status-ist-zugleich-der-status-des-kurdischen-volkes-50561 https://deutsch.anf-news.com/frauen/kjk-ruft-neue-strategische-phase-aus-jetzt-ist-die-zeit-der-frauen-50507

 

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Endlich miteinander reden

In einem offenen Brief an Kaja Kallas appelliert Michael von der Schulenburg an die Verhandlungsbereitschaft der EU im Ukrainekrieg und macht Vorschläge für konkrete Ziele solcher Gespräche.
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Labor Market Plummets as Trump Fuels Economic Turmoil

The latest jobs report shows the United States lost 92,000 jobs in February 2026, with prior months revised down by 69,000 jobs. The unemployment rate remains elevated at 4.4% and is near its highest levels in 4 years. The February report reveals a labor market that is barely hanging on as Trump threatens to reignite inflation with his illegal war in the Middle East.

Groundwork Collaborative’s Chief of Policy and Advocacy Alex Jacquez released the following statement:

“The deterioration in the labor market is visible from space. Trump’s reckless economic agenda has forced the labor market into the negative, threatening the livelihoods of American workers. As the president piles on blanket tariffs and oil prices soar, today’s report confirms he’s sent the economy straight into a stagflation spiral.”
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Die Comeback-Linken und das Establishment

Nach ihrem überraschenden Erfolg bei der Bundestagswahl 2025 ist die Linkspartei im politischen Mainstream angekommen. Wie ist es so weit gekommen? Und warum war die Linkspartei erfolgreicher als das BSW? Eine Spurensuche zwischen TikTok, Haustürwahlkampf, Sozialberatung und Anpassung an den Zeitgeist.
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P-Konto: Jobcenter-Nachzahlung darf nicht gepfändet werden

Lesedauer 5 Minuten

Leistungen nach dem SGB II sollen das Existenzminimum sichern – und genau daran scheitert die Pfändungspraxis immer wieder. Das Landgericht Frankenthal hat in einem Beschluss klargestellt: Wird eine Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB II auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen, darf dieses Geld nicht einfach „weggepfändet“ werden, nur weil es mehrere zurückliegende Monate betrifft.

Der entschiedene Fall stammt noch aus der Zeit des ALG II. Für die Praxis ist die Entscheidung aber bis heute relevant, weil sich die Grundfrage auch beim heutigen Bürgergeld stellt.

Denn gerade bei existenzsichernden Leistungen darf eine verspätete Auszahlung nicht dazu führen, dass das Existenzminimum am Ende den Gläubigern zufällt. Genau daran knüpft die Entscheidung an.

Der konkrete Fall: P-Konto, Pfändung – und plötzlich 3.048,72 Euro Nachzahlung

Die Schuldnerin führte ein Pfändungsschutzkonto bei einer Sparkasse. Gegen sie lief seit Jahren eine Zwangsvollstreckung aus einem Titel; die Gläubigerin pfändete über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in das Konto. Auf dieses Konto zahlte das Jobcenter regelmäßig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – nicht nur für die Frau selbst, sondern auch für ihre Kinder in der Bedarfsgemeinschaft.

Im April 2015 erließ das Jobcenter einen Änderungsbescheid und setzte rückwirkend höhere Leistungen fest. Hintergrund war, dass für die Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 zuvor zu niedrige Beträge bewilligt worden waren. Deshalb überwies das Jobcenter am 9. April 2015 eine Nachzahlung von 3.048,72 Euro auf das P-Konto.

Kaum war das Geld da, war es faktisch blockiert: Das Konto wies zwar ein Guthaben aus, verfügbar war aber nur ein deutlich geringerer Teil.

Amtsgericht sieht keinen Schutz für Nachzahlung

Die Betroffene beantragte beim Amtsgericht Grünstadt, den Betrag freizugeben und die Vollstreckung in dieser Höhe einstweilen einzustellen. Das Amtsgericht gab zunächst vorläufig Ruhe, lehnte dann aber die endgültige Freigabe ab.

Die Begründung: Nachzahlungen für mehrere Monate würden vom Schutz des P-Kontos nicht umfasst. Außerdem schützten die damaligen Vorschriften im Kern nur den Kontoinhaber und nicht ohne Weiteres weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft. Genau an diesem Punkt griff das Landgericht später korrigierend ein.

Die Entscheidung des LG Frankenthal: Nachzahlung ist pfändungsfrei – Auszahlung muss erfolgen

Das Landgericht Frankenthal hob die Pfändung des eingegangenen Betrags auf und gab die 3.048,72 Euro zur Auszahlung frei. Die Gläubigerin musste zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Das Aktenzeichen lautet 1 T 267/15.

Das Existenzminimum liegt nicht beim Gläubiger

Der Kern der Entscheidung ist sozialpolitisch brisant, aber juristisch klar: Es handelt sich bei SGB-II-Leistungen um steuerfinanzierte, bedarfsorientierte Fürsorgeleistungen, die das menschenwürdige Existenzminimum sichern sollen. Der Anspruch auf diese Leistungen ist gesetzlich besonders geschützt.

Wenn solche Leistungen nachgezahlt werden, darf die Vollstreckung nicht dazu führen, dass am Ende gerade das Existenzminimum beim Gläubiger landet. Genau diese Wertung hebt auch der Bundesgerichtshof in seiner späteren Rechtsprechung hervor.

Warum rückwirkende Zahlungen hier trotzdem geschützt sind

Zwar stimmt das Gericht einem Grundsatz zu, den viele Schuldner schmerzhaft kennen: Eine Nachzahlung für mehrere Monate ist nicht automatisch schon deshalb geschützt, weil sie „Sozialleistung“ heißt. Gerade bei anderen Leistungsarten wird teils argumentiert, vergangener Bedarf sei bereits erledigt. Das gilt aber nicht schematisch für nachgezahlte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Nachzahlung schließt Rückstände

Genau dieses Argument lässt das Landgericht bei Leistungen nach dem SGB II nicht durchgehen. Wenn im Leistungszeitraum Geld fehlte, entstehen typischerweise Rückstände und Lücken, die später nur durch die Nachzahlung geschlossen werden können. Das betrifft vor allem Miete, Nebenkosten, Strom und andere existenzsichernde Verpflichtungen.

Schulden statt gedecktem Bedarf

Das Gericht spricht ausdrücklich davon, dass existenzsichernde Verpflichtungen nachgeholt werden müssen. Wer monatelang Unterkunft oder andere laufende Kosten nicht vollständig zahlen konnte, hat nicht weniger Bedarf, sondern meist Schulden, Mahnungen oder Zahlungsrückstände. Gerade deshalb darf die Nachzahlung nicht wie gewöhnliches freies Kontoguthaben behandelt werden.

Rechtsgrundlage: Schutz existenzsichernder Leistungen – heute mit neuer P-Konto-Systematik

Im Zentrum des damaligen Falls standen noch die früheren Pfändungsschutzvorschriften zum P-Konto. Seit dem 1. Dezember 2021 gilt jedoch das reformierte P-Konto-Recht. Für heutige Fälle ist deshalb wichtig: Die Entscheidung des LG Frankenthal bleibt in ihrer Schutzrichtung bedeutsam, muss aber in die heutige Systematik der §§ 899 ff. ZPO eingeordnet werden.

Das bedeutet: Auch heute können Nachzahlungen existenzsichernder Leistungen geschützt sein. Der Weg läuft aber je nach Fall über Grundfreibetrag, Erhöhungsbeträge, Bescheinigung und gegebenenfalls eine gerichtliche Freigabe. Es geht also nicht nur um die alte Falllogik, sondern um die richtige Einordnung nach neuem Recht.

Es darf keine Kahlpfändung geben

Entscheidend bleibt die Leitidee: Es soll keine Kahlpfändung geben. Wer existenzsichernde Leistungen erhält, muss davon leben können – auch wenn das Jobcenter zu spät zahlt oder nachträglich korrigiert. Sonst würden Fehler bei der Leistungsfestsetzung am Ende die Gläubiger belohnen und die Leistungsberechtigten bestrafen.

Was das Urteil praktisch bedeutet: Nachzahlungen sind nicht automatisch frei zum Wegpfänden

Für Betroffene mit P-Konto ist die Aussage des Gerichts ein wichtiges Signal. Eine SGB-II-Nachzahlung oder heute eine vergleichbare Nachzahlung existenzsichernder Leistungen kann pfändungsgeschützt sein, auch wenn sie mehrere Monate umfasst. Entscheidend ist aber immer die konkrete Einordnung nach dem heutigen P-Konto-Recht. Pauschal lässt sich nicht jede Nachzahlung gleich behandeln.

Das Gericht macht jedenfalls deutlich, dass man solche Beträge nicht allein deshalb als gewöhnliches Kontoguthaben behandeln darf, weil sie gesammelt in einem Monat auf dem Konto eingehen.

Was Betroffene heute tun können, wenn das P-Konto die Nachzahlung sperrt

Wichtig ist, sofort zu reagieren, sobald die Nachzahlung auf dem Konto eingeht und nicht verfügbar ist. Wer wartet, riskiert praktische Nachteile im Ablauf des Kontoschutzes.

Ebenso entscheidend ist, den Zahlungsgrund sauber nachzuweisen. Der Bescheid des Jobcenters, aus dem sich die Monate und Bestandteile der Nachzahlung ergeben, ist das zentrale Dokument. Nach der heutigen Rechtslage kann je nach Fall eine Bescheinigung nach § 903 ZPO weiterhelfen; reicht das nicht aus, kommt ein Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Freigabe in Betracht.

Gerade wenn Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sind, sollte genau dokumentiert werden, welche Anteile die Nachzahlung umfasst. Das spricht für Schutz, muss in der Praxis aber sauber nachgewiesen und gegebenenfalls bescheinigt oder gerichtlich geklärt werden.

Außerdem lohnt es sich, bei Gericht konkret darzulegen, wofür die Nachzahlung benötigt wird – etwa zur Begleichung offener Mieten, Nebenkosten, Stromschulden oder anderer Rückstände, die durch die zuvor zu niedrige Bewilligung entstanden sind. Genau hier setzt die Argumentation des Landgerichts an.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

1) Darf eine Jobcenter-Nachzahlung auf dem P-Konto gepfändet werden, weil sie mehrere Monate betrifft?
Nein, nicht automatisch. Das LG Frankenthal und später auch der BGH haben deutlich gemacht, dass bei Nachzahlungen von SGB-II-Leistungen Pfändungsschutz greifen kann, weil diese Leistungen existenzsichernd sind. Heute ist der Schutz zusätzlich in die neue P-Konto-Systematik einzuordnen.

2) Gilt der Schutz auch, wenn die Nachzahlung teilweise Leistungen für die Kinder umfasst?
Das spricht klar für einen besonderen Schutz, weil die Zahlung dem Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft dient. In der praktischen Abwicklung kann es aber auf Bescheinigung, Zuordnung und notfalls eine gerichtliche Freigabe ankommen.

3) Was ist das Gegenargument der Gläubiger – und warum überzeugt es hier nicht?
Oft heißt es, vergangener Bedarf sei erledigt und das Geld deshalb pfändbar. Das Gericht hält dagegen: Gerade Unterkunftskosten und andere existenzsichernde Verpflichtungen bestehen fort, wenn sie wegen zu niedriger Leistungen nicht bezahlt werden konnten.

4) Muss ich die Nachzahlung getrennt vom übrigen Geld verwalten, damit sie geschützt bleibt?
Nicht zwingend. Entscheidend sind vor allem der Nachweis des Zahlungsgrundes und die richtige Vorgehensweise gegenüber Bank oder Gericht. Wer den Bescheid und die Einordnung der Nachzahlung sauber belegen kann, hat deutlich bessere Chancen auf Freigabe.

5) Was kann ich konkret beantragen, wenn die Nachzahlung blockiert ist?
Je nach Fall kommt zunächst eine Bescheinigung nach § 903 ZPO in Betracht. Reicht das nicht aus, kann beim Vollstreckungsgericht die Freigabe des konkreten Betrags beantragt werden. Für größere oder kompliziertere Nachzahlungen sieht das heutige Recht dafür eigene Wege vor.

Fazit: Existenzminimum bleibt Existenzminimum – auch wenn das Jobcenter zu spät zahlt

Das LG Frankenthal macht deutlich, was im Alltag oft ignoriert wird: Nachzahlungen aus dem SGB II sind kein Bonus, sondern häufig nur die späte Korrektur eines zuvor zu niedrig festgesetzten Existenzminimums. Daran hat sich in der Sache nichts geändert, auch wenn das P-Konto-Recht heute anders strukturiert ist als 2015.

Wer monatelang zu wenig bekam, hat das Geld nicht übrig, sondern muss Lücken stopfen, Rückstände begleichen und den Alltag überhaupt erst wieder stabilisieren. Genau deshalb dürfen solche Nachzahlungen auf dem P-Konto nicht automatisch den Gläubigern zufallen.

Quellenliste

Landgericht Frankenthal, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 1 T 267/15.
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001264973

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2018 zur Pfändungsschutzbehandlung von SGB-II-Nachzahlungen auf dem P-Konto.
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Art=en&Blank=1&Datum=2018-1&Gericht=bgh&Seite=4&Sort=1034&anz=222&nr=45077&pos=150

§ 903 ZPO – Nachweise über Erhöhungsbeträge.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__903.html

Verbraucherzentrale NRW, Arbeitshilfe „Das P-Konto nach der Reform“.
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2021-12/1_arbeitshilfe_p-konto_nach_der_reform.pdf

Bundesministerium der Justiz, Informationen zum Pfändungsschutzkonto.
https://www.bmjv.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/zwangsvollstreckung/pfaendungsschutzkonto/pfaendungsschutzkonto.html

Fachbeitrag zur Reform des P-Konto-Rechts und zu Nachzahlungen nach § 904 ZPO.
https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/p-konto-nachzahlung-von-leistungen-auf-dem-p-konto-das-aendert-sich-ab-11221-f138729

Vorlage und Hinweise zur gerichtlichen Freigabe von Nachzahlungen auf dem P-Konto.
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2021-12/vorlage_1_nachzahlung_ueber_500_euro.pdf

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P-Konto: Diese Änderungen kommen beim Pfändungsschutzkonto ab 2026

Lesedauer 3 Minuten

Das Pfändungschutzkonto kurz auch “P-Konto” genannt, schützt ein monatliches Guthaben auf dem Girokonto automatisch vor dem Zugriff von Gläubigern.

Neu sind vor allem die turnusmäßigen Anpassungen der Freibeträge zum 1. Juli 2026 – sie folgen einem gesetzlich festgelegten Regelungen und wirken sich unmittelbar auf den Schutzumfang eines P-Kontos aus.

Weil die konkreten Zahlen für 2026 vom Bundesjustizministerium erst kurz vor dem Stichtag im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden, lässt sich heute vor allem sagen, wie sich die Beträge ändern, woraus sich diese Änderungen ergeben und was Kontoinhaber jetzt vorbereitend wissen sollten.

2026er Änderungen

Die Pfändungsfreigrenzen werden seit der Reform 2021 jährlich zum 1. Juli angepasst. Maßstab ist die prozentuale Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags; die neuen Beträge veröffentlicht das Bundesjustizministerium jeweils rechtzeitig im Bundesgesetzblatt.
Diese Systematik gilt selbstverständlich auch für 2026.

Für P-Konten bedeutet das: Steigen die Freigrenzen, steigt automatisch der pfändungsfreie Sockelbetrag auf dem Konto mit – rechtlich leitet er sich direkt aus § 850c ZPO ab und wird auf dem P-Konto nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehner aufgerundet. Die Anpassung ist damit keine Ermessensfrage der Bank, sondern folgt aus dem Gesetz und der jährlichen Bekanntmachung.

Was bis zum 30. Juni 2026 gilt

Aktuell gelten die im April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Werte für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026. Der unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen beträgt in dieser Periode 1.555,00 Euro im Monat; erst ab einem Nettoeinkommen oberhalb dieser Schwelle entstehen pfändbare Anteile.

Auf dem P-Konto wird dieser Grundbetrag aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Aufrundung auf 10-Euro-Stufen auf 1.560 Euro angehoben. Zusätzlich wurden zum 1. Juli 2025 die Zuschläge für Unterhaltspflichten sowie die Vollpfändungsgrenze angehoben; die entsprechenden Tabellen gelten bis zum 30. Juni 2026 fort.

Ab 1. Juli 2026: Wie sich der Schutzbetrag voraussichtlich verändert

Zum 1. Juli 2026 werden die Pfändungsfreigrenzen erneut angepasst. Die konkrete Höhe steht erst fest, wenn die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 im Bundesgesetzblatt erscheint; erfahrungsgemäß erfolgt dies im Frühjahr.

Für Kontoinhaber ist entscheidend: Mit der Bekanntmachung steigen – oder theoretisch auch sinken – der gesetzliche Grundfreibetrag und damit automatisch der pfändungsfreie Sockel auf dem P-Konto.

Eine gesonderte Antragstellung bei der Bank ist für die reine Sockelanpassung nicht erforderlich, weil sie sich aus § 850c i. V. m. § 899 ZPO ergibt.

Erhöhungen über den Sockel hinaus: Unterhalt, Kindergeld, Sozialleistungen

Über den Sockelbetrag hinaus kann der Schutzbetrag auf dem P-Konto erhöht werden, wenn etwa gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen oder Kindergeld sowie bestimmte Sozialleistungen eingehen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung durch eine anerkannte Stelle (z. B. Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, Sozialleistungsträger), die der Bank vorgelegt wird.

Auch diese erhöhten Beträge orientieren sich an der jeweils gültigen Pfändungstabelle; mit der 2026er Anpassung ändern sich damit nicht nur die Sockelwerte, sondern auch die rechnerischen Zuschläge für Unterhalt.

Ansparen von Guthaben: Drei-Monats-Regel ist wichtig

Wer den geschützten Betrag in einem Kalendermonat nicht vollständig benötigt, profitiert weiterhin von der gesetzlichen Übertragungsregel: Nicht verbrauchtes, geschütztes Guthaben bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich unpfändbar und kann so angespart bzw. für größere Ausgaben genutzt werden. Diese wichtige Entlastung ist in § 899 Absatz 2 ZPO verankert und gilt unabhängig von der jährlichen Tabellenerhöhung.

Gebühren, Leistungen und Kontoführung

In 2026 dürfen Kreditinstitute für ein P-Konto keine höheren Kontoführungsentgelte verlangen als für ein vergleichbares Girokonto ohne Pfändungsschutz, und bestehende Leistungen dürfen nicht allein wegen der Umwandlung in ein P-Konto abgewertet werden.

Das hat die Verbraucherzentrale wiederholt klargestellt und überwacht entsprechende Fälle. Kontoinhaber sollten Abrechnungen prüfen und unzulässigen Entgelten widersprechen.

Ein P-Konto pro Person – und Besonderheiten bei Gemeinschaftskonten

Jede Person darf nur ein Girokonto als P-Konto führen; mehrere P-Konten sind unzulässig. Beim Kontowechsel ist es wichtig, die P-Konto-Eigenschaft des bisherigen Kontos aufheben zu lassen, bevor das neue Konto umgestellt wird.

Für Gemeinschaftskonten gelten eigenständige Schutzregeln; im Zweifel empfiehlt sich die frühzeitige Beratung, insbesondere wenn beide Kontoinhaber von Pfändungen betroffen sind.

Was Verbraucher jetzt konkret tun sollten

Bis zur Veröffentlichung der 2026er Freigrenzen empfiehlt es sich, die eigene Situation zu prüfen: Wer Unterhalt zahlt oder Kindergeld erhält, sollte sicherstellen, dass eine aktuelle Bescheinigung vorliegt, damit die erhöhten Beträge nahtlos berücksichtigt werden.

Zudem lohnt ein Blick auf wiederkehrende Zahlungen rund um den Stichtag 1. Juli: Weil die Pfändungsfreigrenzen monatlich gedacht sind, kann die terminliche Verteilung von Gehaltseingängen, Sozialleistungen oder Nachzahlungen darüber entscheiden, ob Beträge unter den Schutz fallen oder nicht. Wer größere Anschaffungen plant, kann die Drei-Monats-Regel gezielt nutzen und geschütztes Guthaben ansparen.

Die Bank passt den Sockelbetrag mit Wirksamwerden der neuen Tabelle an; bei Unklarheiten hilft der Blick in die amtliche Bekanntmachung oder eine qualifizierte Schuldnerberatung.

Fazit

Ab 2026 ändert sich beim P-Konto vor allem die Höhe der geschützten Beträge – nicht das Prinzip. Der Gesetzgeber koppelt die Freigrenzen an die steuerliche Entwicklung und veröffentlicht die neuen Zahlen jährlich, sodass der pfändungsfreie Sockel auf dem Konto automatisch folgt.

Wer seine Bescheinigungen aktuell hält, die Drei-Monats-Regel nutzt und die Entgeltpraxis seiner Bank im Blick behält, startet gut gerüstet in das neue Tabellenjahr ab 1. Juli 2026.

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Rubio spricht Klartext

Der US-Außenminister gesteht auf der Münchner Sicherheitskonferenz dem Kolonialismus seine Liebe und Europa applaudiert.
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Schwerbehinderung: 0 Euro Ausbildungsgeld – Gericht bringt Behörde zur neuen Prüfung

Lesedauer 4 Minuten

Im Streit um Ausbildungsgeld für eine Reha-Ausbildung hat das Landessozialgericht für das Saarland entschieden, dass die Agentur für Arbeit einen geltend gemachten Härtefall nicht einfach ohne Prüfung ablehnen oder unbeachtet lassen darf (L 6 AL 5/19). Diese Rechtsauffassung ist später auch vom Bundessozialgericht bestätigt worden.

Kernpunkt war die Frage, ob bei der Einkommensanrechnung trotz der besonderen Freibeträge für behinderte Menschen zusätzlich die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG geprüft werden muss.

Ausgangslage: Reha-Ausbildung und Antrag auf Ausbildungsgeld

Der 1998 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70, zudem sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ festgestellt. Er begann am 03.08.2015 eine Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration bei einer Reha-Einrichtung (CJD) und beantragte dafür Ausbildungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Familiäre Belastung: Mehrere Behinderungen in einem Haushalt

In der Familie lagen mehrere Schwerbehinderungen vor, denn auch der Bruder und die Mutter waren schwerbehindert. Im maßgeblichen Steuerjahr wurden beim Einkommen der Mutter bereits erhebliche behinderungs- und pflegebedingte Pauschbeträge sowie außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Genau darin lag der entscheidende Punkt: Nicht jede besondere Belastung ist automatisch ein Härtefall, aber solche atypischen Belastungen können eine zusätzliche Prüfung nach § 25 Abs. 6 BAföG erforderlich machen.

Das Bundessozialgericht hat später klargestellt, dass jedenfalls die bei der Mutter berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen als möglicher Anknüpfungspunkt für einen Härtefall ernsthaft in den Blick genommen werden müssen.

Entscheidung der Behörde: Fahrtkosten ja, Ausbildungsgeld nein

Die Beklagte bewilligte zwar monatliche Fahrtkosten, setzte das Ausbildungsgeld aber auf 0,00 Euro fest. Begründet wurde dies damit, dass der pauschale Bedarf des Lebensunterhalts durch anzurechnendes Einkommen bereits gedeckt sei, insbesondere durch Einkommen der Mutter nach den Regeln zur Einkommensanrechnung.

Widerspruch: Härtefall und außergewöhnliche Belastungen sollen zählen

Der Kläger wandte sich gegen die Anrechnung des Elterneinkommens und machte zusätzlich geltend, dass die familiäre Mehrbelastung durch Behinderung und Pflege angemessen berücksichtigt werden müsse.

Er beantragte ausdrücklich eine Härtefallprüfung nach § 25 Abs. 6 BAföG und verwies auf außergewöhnliche Belastungen sowie behinderungsbedingte Aufwendungen, die im Steuerbescheid bereits eine erhebliche Rolle spielten.

Haltung der Beklagten: Härtefallregelung sei beim Ausbildungsgeld gesperrt

Die Beklagte vertrat die Auffassung, § 126 Abs. 2 SGB III regele die Freibeträge beim Ausbildungsgeld abschließend und lasse deshalb keinen Raum für die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG.

Genau deshalb prüfte sie nicht, ob im konkreten Fall eine unbillige Härte vorliegt und ob deshalb weitere Teile des Elterneinkommens anrechnungsfrei bleiben müssten.

Urteil des Sozialgerichts: Fehlende Härtefallprüfung ist rechtswidrig

Das Sozialgericht gab dem Kläger im Ergebnis recht und verpflichtete die Beklagte zur Neubescheidung. Die Richter sahen einen Ermessensnichtgebrauch, weil die Behörde trotz ausdrücklichen Antrags nicht geprüft hatte, ob zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 25 Abs. 6 BAföG ein weiterer Teil des Einkommens der Mutter anrechnungsfrei bleiben kann.

Begründung des Landessozialgerichts: § 25 Abs. 6 BAföG ist nicht ausgeschlossen

Das Landessozialgericht bestätigte diese Sicht und stellte klar, dass § 126 Abs. 2 SGB III die Anwendung der Härtefallregelung nicht ausschließt. Später hat auch das Bundessozialgericht ausdrücklich entschieden, dass das zwischen § 126 SGB III und § 25 BAföG bestehende Spezialitätsverhältnis die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG gerade nicht sperrt. Die Härtefallregelung ist also auch beim Ausbildungsgeld grundsätzlich eröffnet.

Warum die Richter das so sehen: Typisierung braucht einen Härte-Korrektiv

Das Gericht hob hervor, dass Ausbildungsgeld typisiert berechnet wird und deshalb nicht jeden Einzelfall exakt treffen kann. Gerade deshalb braucht das System einen Korrekturmechanismus für atypische Belastungssituationen.

Wichtig ist aber die Präzisierung: Die eigene Behinderung des Klägers trägt den Härtefall nicht schon für sich allein, weil sie bereits Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsgeld ist. Entscheidend können vielmehr zusätzliche außergewöhnliche Belastungen sein, etwa bei den Eltern oder im Familienhaushalt. Genau darin liegt der juristisch zentrale Unterschied.

Ergebnis: Kein Automatismus, aber Anspruch auf eine neue, ermessensfehlerfreie Entscheidung

Der Kläger bekam nicht automatisch Ausbildungsgeld zugesprochen, sondern einen Anspruch darauf, dass die Behörde neu entscheidet und dabei ihr Ermessen tatsächlich ausübt.

Das bedeutet: Die Agentur muss die Härtefallfrage prüfen, die Belastungen nachvollziehbar würdigen und begründen, ob und in welchem Umfang Elterneinkommen im konkreten Fall zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Genau diesen Punkt hat später auch das Bundessozialgericht bestätigt.

Praktisch wichtig: Auch die Bundesagentur hat ihre Weisungslage angepasst

Für Betroffene ist das Urteil nicht nur theoretisch wichtig. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach der späteren BSG-Entscheidung selbst ausdrücklich festgehalten, dass beim Ausbildungsgeld ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen sein kann.

In ihrer Weisung von März 2021 heißt es zudem, dass dieser Härtefreibetrag bis zur technischen Umsetzung notfalls manuell in die Einkommensberechnung einzupflegen ist. Das zeigt: Die Härtefallprüfung ist keine bloße Randfrage, sondern muss in der Praxis tatsächlich erfolgen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Worum ging es in dem Verfahren konkret?
Es ging um die Frage, ob ein schwerbehinderter Auszubildender trotz Anrechnung von Elterneinkommen Ausbildungsgeld erhalten kann, wenn wegen besonderer atypischer Belastungen ein Härtefall geltend gemacht wird.

Was ist die „Härtefallregelung“ nach § 25 Abs. 6 BAföG?
Sie erlaubt, zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag weitere Teile des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, insbesondere bei außergewöhnlichen Belastungen. Auch beim Ausbildungsgeld ist diese Regelung grundsätzlich anwendbar.

Warum musste die Behörde neu entscheiden?
Weil sie die Härtefallregelung nicht geprüft und damit ihr Ermessen nicht ausgeübt hatte, obwohl der Antrag gestellt worden war.

Bedeutet das Urteil, dass Betroffene automatisch Ausbildungsgeld bekommen?
Nein. Das Urteil begründet keinen Automatismus, sondern einen Anspruch auf eine rechtmäßige, ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Reicht die eigene Behinderung des Auszubildenden für den Härtefall aus?
Nicht ohne Weiteres. Nach der späteren BSG-Rechtsprechung reicht die eigene Behinderung des Klägers dafür nicht schon deshalb aus, weil sie bereits Grundlage des Ausbildungsgeldanspruchs ist. Maßgeblich können zusätzliche atypische Belastungen sein.

Was sollten Betroffene praktisch aus dem Urteil mitnehmen?
Wer Ausbildungsgeld beantragt und außergewöhnliche Belastungen in der Familie hat, sollte ausdrücklich einen Härtefallantrag stellen und die Belastungen mit Steuerbescheid, Nachweisen und kurzen Erläuterungen belegen. Auch die Verwaltungspraxis der Bundesagentur sieht inzwischen vor, dass ein solcher Härtefreibetrag berücksichtigt werden kann.

Fazit

Die Entscheidung stärkt schwerbehinderte Auszubildende, weil sie klarstellt, dass pauschale Freibeträge nicht jede Sondersituation abdecken und deshalb eine zusätzliche Härtefallprüfung notwendig sein kann.

Wer erhebliche außergewöhnliche Belastungen im Familienhaushalt nachweisen kann, hat zumindest Anspruch darauf, dass die Agentur für Arbeit dies nicht pauschal abräumt, sondern im Rahmen ihres Ermessens ernsthaft prüft und nachvollziehbar begründet. Diese Linie ist durch die spätere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zusätzlich abgesichert.

Quellenliste mit Links

Bundessozialgericht, Urteil vom 14.10.2020 – B 11 AL 2/20 R, Ausbildungsgeld und Härtefallregelung nach § 25 Abs. 6 BAföG: bsg.bund.de

Bundesagentur für Arbeit, Weisung 202103006 vom 03.03.2021 – Ausbildungsgeld (Abg); Anrechnung von Einkommen der Eltern und Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG: arbeitsagentur.de

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Geheimdienstkontrolle: „Kontrolle darf nicht davon abhängen, ob der Geheimdienst freiwillig kooperiert“

netzpolitik.org - 6. März 2026 - 15:45

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage der Bundesdatenschutzbeauftragten gegen den BND abgewiesen. Damit entsteht eine kontrollfreie Zone. Die Behördenchefin nennt diese Situation bei der Geheimdienstkontrolle „absurd“. Menschenrechts- und Geheimdienstexperten sehen nun die Bundesregierung in der Pflicht, eine wirkungsvolle Kontrolle zu schaffen.

Raum für IT-Fachkräfte des BND: Die ehemalige Kommunikationszentrale in Pullach. Aus dem Buch „Nachts schlafen die Spione“. – Alle Rechte vorbehalten Martin Lukas Kim

Am Mittwoch hat das Bundesverwaltungsgericht eine Klage der Bundesdatenschutzbeauftragten als unzulässig zurückgewiesen. Grund der Klage war eine verweigerte Einsichtnahme durch den Bundesnachrichtendienst, der Anordnungen des BND-Präsidenten nicht kontrollieren lassen wollte.

Nach der durch den BND bei einem Kontrolltermin abgelehnten Einsichtnahme hatte die Kontrollbehörde diese Verweigerung formal beanstandet. Das passiert gegenüber dem Bundeskanzleramt, das für den BND zuständig und quasi rechtliche Oberhoheit über den Geheimdienst hat. Doch das Bundeskanzleramt wies die Beanstandung zurück. So blieb nur der Klageweg.

Louisa Specht-Riemenschneider als aktuelle Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) bewertete das Ergebnis der Klage ihrer Behörde, die ihr Vorgänger Ulrich Kelber losgetreten hatte: „Meine Möglichkeiten zur Durchsetzung der Betroffenenrechte sind mit dem heutigen Urteil massiv beschränkt.“

„Keinerlei Konsequenzen“

Mit den Betroffenen sind diejenigen gemeint, die beispielsweise durch technische Überwachungsmaßnahmen des BND abgehört oder gehackt werden. Die BfDI soll durch ihre unabhängigen Kontrollen auch ein strukturelles Defizit des Rechtsschutzes ausgleichen. Denn wegen der Geheimhaltung beim BND laufen Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten für Betroffene ins Leere oder existieren gar nicht erst. Der individuelle Rechtsschutz ist daher stark eingeschränkt.

Doch eine Kontrollbefugnis durch die BfDI als einzige unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde kann nichts kompensieren, wenn mangels Informationen aus dem BND faktisch gar keine Kontrolle stattfinden kann. Da die Klage der BfDI keinen Erfolg hatte, existiert jetzt ein Tätigkeitsfeld des BND, das keine Aufsichtsbehörde unabhängig prüft.

David Werdermann, Rechtsanwalt und Verfahrenskoordinator der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), sagt gegenüber netzpolitik.org, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „eine grundlegende Schwäche der deutschen Geheimdienstkontrolle“ offenlege. „Wenn die Bundesdatenschutzbeauftragte den Zugang zu relevanten Informationen beim BND nicht gerichtlich durchsetzen kann, entsteht faktisch ein kontrollfreier Raum“.

Werdermann betont: „Der BND verstößt mit der Verweigerung der Akteneinsicht zwar gegen geltendes Recht, das hat jedoch keinerlei Konsequenzen.“ Die Möglichkeit der BfDI, den Rechtsverstoß beim Bundeskanzleramt zu beanstanden, genüge nicht, „denn das Bundeskanzleramt ist keine unabhängige Stelle, sondern Teil der Exekutive und politisch für den BND verantwortlich“.

Das sieht auch die BfDI selbst so: „Aus meiner Sicht muss es immer eine Instanz geben, die über strittige Fragen entscheidet. Diese Instanz kann aber nicht das Bundeskanzleramt sein, denn innerhalb der Exekutive bin ich vollständig unabhängig und weisungsfrei.“

Computer Network Exploitation

Was vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weder BND noch BfDI öffentlich machten: Es ging um Anordnungen von sogenannten CNE-Maßnahmen für das Hacken von nicht näher spezifizierten informationstechnischen Systemen. Diese Anordnungen gibt der BND-Präsident. CNE steht für Computer Network Exploitation. Als CNE-Operationen werden im Geheimdienstjargon Hacking-Angriffe auf Computersysteme bezeichnet. Der BND nennt das im Beamtendeutsch auch „Aufklärung von Computernetzwerken“ zur „Zugangsgewinnung“ und „Materialerhebung“.

Geheimdienste Wir berichten mehr über Geheimdienste als uns lieb wäre. Unterstütze unsere Arbeit! Jetzt spenden

Reporter ohne Grenzen (RSF) und GFF legten im März 2025 eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das aktuelle BND-Gesetz ein. Der Schutz von Medienschaffenden sei im Gesetz nicht hinreichend enthalten. Auch gegen das Hacken mit Staatstrojanern durch den BND geht RSF bereits mit gerichtlichen Schritten vor.

Zu dem Urteil erklärt RSF nun gegenüber netzpolitik.org, dass die Kontrolle der Datenschutzbeauftragten besonders wichtig sei, da Medienschaffende „geheime Überwachungsmaßnahmen kaum selbst überprüfen“ könnten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts offenbare, wie „wirkungslos“ die Kontrolle der Geheimdienste mitunter sei. RSF fordert, die Bundesregierung müsse hier „nachbessern und die Aufsicht über die Dienste stärken, um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen“.

Jurist Werdermann betont: „Gerade im Bereich geheimdienstlicher Überwachung sind starke unabhängige Kontrollen unverzichtbar. Der Staat greift hier besonders tief in Grundrechte ein – deshalb darf die Kontrolle nicht davon abhängen, ob der Geheimdienst freiwillig kooperiert.“

Es ist absurd

Das fordert auch Lena Rohrbach, Expertin für Menschenrechte im digitalen Zeitalter bei Amnesty International in Deutschland. Sie sieht ebenfalls bei der Bundesregierung nun eine Handlungspflicht. Denn der BND soll wieder mit „weitreichenden neuen Befugnissen“ ausgestattet werden, wie kürzlich bekannt wurde. „Umso wichtiger ist eine Stärkung der Kontrolle, um nicht in eine noch weitere Schieflage zu geraten“, sagt Rohrbach gegenüber netzpolitik.org. „Bei den sich abzeichnenden Reformen der Kontrollarchitektur“ sollte daher die Rolle der BfDI bestätigt und „weiter gestärkt werden“.

Rohrbach fordert dabei auch, „die Möglichkeit, Maßnahmen verbindlich anordnen zu können“. Dies sei auch in anderen EU-Ländern der Fall. „Wenn der BND dem oder der BfDI die Kontrolle von Vorgängen verweigert, sollte es eine Möglichkeit geben, diese Konflikte unabhängig gerichtlich entscheiden zu lassen. Diese Möglichkeit sollte daher nun geschaffen werden. Kontrolle kann nicht effektiv erfolgen, wenn sie vom Wohlwollen des Kontrollierten abhängig ist.“

Die BfDI hätte schließlich „langjährige Erfahrung“ bei der Kontrolle der Geheimdienste und „genießt ein Vertrauen in der Bevölkerung in ihrer Schutzfunktion für unwissentlich Betroffene“. Außerdem hätte die BfDI als einzige Kontrollbehörde „einen Gesamtüberblick über die Sicherheitsbehörden“, so Rohrbach.
Die Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider. - Alle Rechte vorbehalten Johanna Wittig
Tatsächlich hat die Behörde immer wieder bewiesen, dass unabhängige Geheimdienstkontrolle erhebliche Defizite und Verfehlungen aufdecken kann. Allerdings hat der BND die Kontrollen auch immer wieder rechtswidrig beschränkt und eine umfassende Kontrolle verhindert. Specht-Riemenschneider als heutige Behördenchefin und oberste Kontrolleurin bleibt nicht viel mehr, als die Bundesregierung in ihrer Pressemitteilung mit einem Appell direkt anzusprechen: „Ich muss meine Kontrollrechte im Interesse des Grundrechtsschutzes vor Gericht durchsetzen können. Ich appelliere an den Gesetzgeber, mir für Streitigkeiten über meine Kontrollrechte und -pflichten beim BND einen Rechtsweg zu geben.“

Doch bisher war das nicht Teil der bekanntgewordenen Pläne zum Ausbau der Befugnisse des BND. Da ging es um noch mehr Hacking und Überwachung, nicht aber um ausgewogenere Kontrollrechte oder das Austarieren von Betroffenenrechten. Im Gegenteil, die Kontrolle durch die BfDI könnte gestrichen werden, wie Specht-Riemenschneider befürchtet: „Wenn mir dann demnächst die Aufsicht über die Nachrichtendienste komplett entzogen wird, wie es der Gesetzgeber plant, hat das Märchen von der Behinderung der Nachrichtendienste durch das Datenschutzrecht und durch meine Behörde endgültig verfangen.“

Auf LinkedIn wird Specht-Riemenschneider noch deutlicher: „Eine gesetzliche Regelung, die einer unabhängigen Behörde Kontrollpflichten auferlegt und ihr dann die Durchsetzung versagt, ist absurd. So kann ich meine Arbeit nicht machen, meine Pflichten nicht erfüllen. So können wir es mit dem Grundrechtsschutz auch gleich lassen.“

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Schwerbehinderung: Neue Steuerregeln 2026 überraschen viele

Lesedauer 3 Minuten

Ab dem 1. Januar 2026 greift eine Neuerung, die viele Menschen mit Schwerbehinderung – darunter besonders Rentnerinnen und Rentner – unmittelbar betrifft: Der Nachweis für den Behinderten-Pauschbetrag wird nicht mehr in Papierform beim Finanzamt eingereicht, sondern ausschließlich elektronisch übermittelt.

Was nach einer technischen Umstellung klingt, kann in der Praxis erhebliche Auswirkungen auf die Steuererklärung haben.

Die Umstellung im Überblick

Bislang genügte es, den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid in Kopie oder Original dem Finanzamt vorzulegen; der Pauschbetrag wurde daraufhin berücksichtigt. Künftig entfällt dieser Weg. Die Versorgungsämter beziehungsweise Landesämter für Finanzen oder Verwaltung übermitteln die für die Besteuerung relevanten Daten direkt und digital an die Finanzverwaltung.

Steuerpflichtige sind nicht mehr berechtigt, entsprechende Papiernachweise einzureichen. Die Zuordnung der Daten erfolgt im Hintergrund, ohne dass dem Finanzamt zusätzliche Belege zugehen müssen.

Wer betroffen ist

Die Regelung gilt für alle Menschen mit anerkanntem Grad der Behinderung, unabhängig davon, ob sie noch im Erwerbsleben stehen oder bereits eine Rente beziehen. Besonders relevant ist die Umstellung für schwerbehinderte Rentnerinnen und Rentner, weil hier der Behinderten-Pauschbetrag häufig ein wichtiger Baustein der jährlichen Steuerentlastung ist.

Wer bislang routiniert seine Unterlagen gesammelt und beigefügt hat, muss das Vorgehen an die neue, ausschließlich digitale Nachweisführung anpassen.

Was unverändert bleibt

Am Inhalt der steuerlichen Begünstigung ändert sich nichts. Struktur und Höhe des Behinderten-Pauschbetrags bleiben in der Fassung bestehen, die zuletzt gesetzlich angepasst wurde.

Neu ist ausschließlich der Weg des Nachweises. Das Finanzamt entscheidet nicht anders über die Gewährung des Pauschbetrags – es erhält die Information nur auf einem anderen Kanal.

Warum die Steuer-Identifikationsnummer jetzt der Schlüssel ist

Die elektronische Zuordnung gelingt nur, wenn die beim Versorgungsamt hinterlegte Steuer-Identifikationsnummer korrekt ist. Ohne diese eindeutige Kennzeichnung lassen sich die übermittelten Daten nicht der richtigen steuerpflichtigen Person zuordnen.

Das Ergebnis kann sein, dass der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen. Die Anforderung ist aus anderen Verwaltungsabläufen vertraut: Schon beim Rentenantrag (Formular R100) wird die Steuer-ID abgefragt, um Daten eindeutig zu verknüpfen. Genau dieses Prinzip greift ab 2026 auch für den Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber der Finanzverwaltung.

Wo Fehler entstehen können

Die Digitalisierung reduziert Papieraufwand, verhindert aber nicht jeden Fehler. In der Praxis sind zwei Konstellationen besonders bedeutsam. Zum einen können technische Übertragungsfehler auftreten; Daten werden dann verspätet, unvollständig oder gar nicht an das Finanzamt weitergeleitet.

Zum anderen führen formale Unstimmigkeiten zu Problemen, etwa eine falsch erfasste oder nicht aktualisierte Steuer-ID beim Versorgungsamt. In beiden Fällen taucht der Pauschbetrag im Bescheid nicht auf, obwohl die schwerbehinderte Person anspruchsberechtigt ist.

So reagieren Sie richtig, wenn der Pauschbetrag fehlt

Wer seinen Steuerbescheid erhält, sollte künftig gezielt prüfen, ob der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt wurde. Fehlt er, ist zunächst ein Blick auf die Stammdaten sinnvoll: Stimmen Name, Geburtsdatum und Steuer-ID, und liegen dem Versorgungsamt die aktuellen Informationen vor?

Anschließend empfiehlt es sich, mit dem zuständigen Versorgungsamt Kontakt aufzunehmen und die Korrektur der Datenübermittlung anzustoßen. Parallel kann gegenüber dem Finanzamt auf die ausstehende Berücksichtigung hingewiesen werden.

Wichtig ist, innerhalb der gesetzlichen Fristen zu reagieren, damit der Bescheid gegebenenfalls berichtigt werden kann. Die Kombination aus Datenkorrektur beim Versorgungsamt und fristgerechter Rückmeldung an das Finanzamt sichert die nachträgliche Berücksichtigung des Pauschbetrags.

Vorbereitung auf 2026: Was jetzt sinnvoll ist

Schon vor Beginn des neuen Veranlagungsjahres lohnt es sich, die eigene Steuer-ID griffbereit zu haben und beim Versorgungsamt zu hinterlegen oder zu verifizieren. Wer umzieht, geheiratet hat oder andere personenbezogene Angaben geändert hat, sollte prüfen, ob die Stelle, die den Grad der Behinderung festgestellt hat, darüber informiert ist.

Ebenso hilfreich ist es, die eigenen Steuerbescheide der vergangenen Jahre zur Hand zu haben, um die Darstellung des Pauschbetrags im neuen System leichter vergleichen zu können. Auch wenn keine Papierbelege mehr einzureichen sind, sollten Bescheide und Ausweise weiterhin geordnet abgelegt werden, falls Rückfragen entstehen.

Alternative zum Pauschbetrag: Einzelkosten als Option

Der Behinderten-Pauschbetrag ist bequem und wird ohne Einzelnachweise gewährt. Er ist jedoch keine Pflicht. Übersteigen die tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Aufwendungen den Pauschbetrag, können sie einzeln in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Das kann finanziell vorteilhaft sein, verlangt aber eine lückenlose Dokumentation und die Bereitschaft, Belege geordnet zu sammeln und im Zweifel zu erläutern. Liegen die tatsächlichen Ausgaben unterhalb des Pauschbetrags, bleibt der Pauschbetrag die pragmatischere und meist günstigere Wahl. Die Entscheidung sollte jährlich mit Blick auf die konkrete Ausgabensituation getroffen werden.

Digitalisierung mit Nutzen – und Verantwortung

Die vollständige elektronische Datenübermittlung kann Prozesse verschlanken und die Bearbeitungszeiten reduzieren. Gleichzeitig verlagert sie Verantwortung: Statt Papiernachweisen ist nun die Datenqualität in den Behördenregistern entscheidend.

Für Betroffene bedeutet das, Stammdaten aktuell zu halten, die eigene Steuer-ID korrekt zu hinterlegen und Steuerbescheide aufmerksam zu prüfen. Transparenz und Sorgfalt sind damit zentral, um die vorhandenen Ansprüche auch tatsächlich auszuschöpfen.

Fazit

Mit der Umstellung zum 1. Januar 2026 ändert sich nicht der Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag, wohl aber die Art des Nachweises. Die elektronische Übermittlung durch die Versorgungsverwaltung ersetzt die Papierbelege, macht die korrekte Steuer-ID zum Dreh- und Angelpunkt und verlangt mehr Aufmerksamkeit bei der Kontrolle von Steuerbescheiden. Wer die Stammdaten frühzeitig prüft und im Zweifel nachfasst, verhindert Nachteile.

Und wer höhere behinderungsbedingte Kosten nachweisen kann, hat weiterhin die Möglichkeit, anstelle des Pauschbetrags die tatsächlichen Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. So wird aus einer administrativen Neuerung kein Risiko, sondern – richtig gehandhabt – ein reibungsloser Schritt in Richtung einer moderneren Steuerpraxis.

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Mütterrente III: Ab diesem Jahr können Millionen Rentner rückwirkend mehr Rente bekommen

Lesedauer 3 Minuten

Viele Rentnerinnen und Rentner hoffen auf ein Plus bei der Rente, weil die geplante „Mütterrente III“ Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ausweiten soll. Nach aktuellem Stand ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen, aber die politische Richtung ist klar: mehr Anerkennung für Erziehungsarbeit – mit spürbaren Euro-Beträgen in der monatlichen Rente.

Warum das Thema gerade jetzt so wichtig ist

Viele Betroffene haben ihre Rente längst bewilligt bekommen – und können trotzdem noch profitieren, wenn die zusätzliche Kindererziehungszeit später automatisch nachgetragen wird. Genau deshalb ist „rückwirkend“ das Schlüsselwort: Es geht nicht nur um künftige Renten, sondern um Nachzahlungen, falls die Umsetzung erst später technisch möglich wird.

Was ist die Mütterrente überhaupt?

Die „Mütterrente“ ist keine eigene Rentenart, sondern eine bessere Bewertung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeiten zählen wie Pflichtbeiträge und erhöhen die Rente über zusätzliche Entgeltpunkte. Eltern können die Zeiten auch untereinander zuordnen – nicht nur Mütter profitieren.

Was ändert sich mit der Mütterrente III konkret?

Geplant ist, die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder von bisher bis zu 30 Monaten auf bis zu 36 Monate anzuheben. Praktisch bedeutet das: pro betroffenem Kind käme ein halbes Jahr Erziehungszeit hinzu, also ein zusätzlicher halber Entgeltpunkt.

Ziel ist die Gleichstellung mit Eltern von ab 1992 geborenen Kindern, für die bis zu 36 Monate anerkannt werden.

Wie viel Geld kann das monatlich ausmachen?

Ein halbes Jahr Kindererziehungszeit entspricht einem halben Rentenpunkt und hat nach aktuellem Stand einen Wert von 20,40 Euro pro Monat. Dieser Wert kann sich durch Rentenanpassungen verändern, weshalb der genaue Betrag zum Startzeitpunkt noch nicht sicher vorhergesagt werden kann.

Entscheidend ist aber: Pro vor 1992 geborenem Kind kann es um ungefähr diese Größenordnung monatlich gehen.

Ein ausführliches Beispiel: Susanne und die Mütterrente III

Susanne ist 67 Jahre alt und bezieht seit zwei Jahren eine Regelaltersrente. Sie hat zwei Kinder, beide vor 1992 geboren, und ihre Kindererziehungszeiten sind bereits im Rentenkonto gespeichert und bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Mit der Mütterrente III würde Susanne voraussichtlich für jedes dieser Kinder zusätzlich ein halbes Jahr anerkannt bekommen – zusammen also ein ganzer zusätzlicher Entgeltpunkt.

Was das Beispiel in Euro bedeutet

Ein zusätzlicher Entgeltpunkt entspricht zwei halben Rentenpunkten und läge beim heutigen Wert rechnerisch bei rund 40,80 Euro mehr Rente pro Monat. Auf ein Jahr gerechnet wären das rund 489,60 Euro, solange sich der Rentenwert nicht ändert und keine Anrechnung in anderen Systemen greift.

Ob Susanne eine Nachzahlung bekommt, hängt davon ab, ab wann die Reform gilt und ob die Auszahlung – wie diskutiert – erst später technisch umgesetzt wird.

Wird die Mütterrente III automatisch gezahlt oder muss man sie beantragen

Nach dem vorliegenden Entwurf soll die Auszahlung weitgehend automatisch erfolgen. Wer bereits Rente bezieht, müsste grundsätzlich keinen Antrag stellen, sofern die Kindererziehungszeiten schon im Konto erfasst sind. Wer noch keine Rente bezieht, bekommt die Prüfung spätestens im Rahmen der Kontenklärung oder bei Rentenantragstellung.

Wann könnte die Mütterrente III kommen und warum ist von „rückwirkend“ die Rede

Nach der derzeitigen Planung will die Politik die Mütterrente III zum 1. Januar 2027 einführen. Weil die technische Umsetzung sehr aufwendig ist, wird aber damit gerechnet, dass die tatsächliche Auszahlung möglicherweise erst 2028 startet – dann ggf. mit Nachzahlung für die Zeit ab Inkrafttreten.

Genau dieses „später ausgezahlt, aber ab früher geltend“ ist der Kern der rückwirkenden Hoffnung.

Wird das Plus auf Grundsicherung, Wohngeld oder Witwenrente angerechnet

Ja, das kann passieren, weil es sich rentenrechtlich um höhere gesetzliche Rente handelt. Wer Grundsicherung im Alter oder Wohngeld erhält, muss damit rechnen, dass höhere Rente ganz oder teilweise gegengerechnet wird. Auch bei einer Witwen- oder Witwerrente kann sich eine höhere eigene Rente auswirken, weil sie dort als Einkommen eine Rolle spielen kann.

Ist die „Mütterrente“ eine eigenständige Rente?

Nein, die Mütterrente ist keine separate Rente, die zusätzlich „ausgezahlt“ wird wie ein eigener Rentenbescheid. Es geht um zusätzliche Kindererziehungszeiten, die in die bestehende Rentenberechnung eingehen und damit den monatlichen Zahlbetrag erhöhen. Das Plus erscheint also in der normalen Rentenzahlung.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wer kann überhaupt von der Mütterrente III profitieren?
Vor allem Rentnerinnen und Rentner (oder künftige Rentner), deren Kinder vor 1992 geboren wurden und bei denen Kindererziehungszeiten rentenrechtlich anerkannt werden können.

Wie hoch ist der Vorteil pro Kind ungefähr?
Geplant ist ein halbes Jahr zusätzlich pro Kind, das etwa einem halben Entgeltpunkt entspricht; nach heutigem Wert wären das rund 20,40 Euro monatlich pro Kind.

Muss ich einen Antrag stellen?
Nach dem aktuellen Entwurfsstand soll vieles automatisch laufen, besonders wenn Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert sind.

Kann es eine Nachzahlung geben?
Ja, wenn die Reform zu einem Stichtag gelten soll, die technische Auszahlung aber später startet, ist nach derzeitiger Diskussion eine rückwirkende Auszahlung möglich.

Kann das Plus am Ende „verpuffen“?
Bei Grundsicherung oder anderen bedarfsabhängigen Leistungen kann eine höhere Rente angerechnet werden; dann steigt zwar formal die Rente, aber nicht zwingend das frei verfügbare Geld.

Fazit

Die Mütterrente III kann für viele Rentner spürbar sein – häufig im Bereich von rund 20 Euro pro vor 1992 geborenem Kind und Monat, je nach Rentenwert. Entscheidend wird sein, ob und wann die Reform tatsächlich Gesetz wird und ob es bei einer späteren technischen Auszahlung zu Nachzahlungen kommt.

Wer unsicher ist, sollte vor allem prüfen, ob die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto korrekt gespeichert sind – denn darauf baut die automatische Umsetzung auf.

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Attacke auf die Zivilgesellschaft: Wenn der Geheimdienst Buchhandlungen ins Visier nimmt

netzpolitik.org - 6. März 2026 - 15:16

Die Bundesregierung lässt jetzt sogar Buchhandlungen vom Verfassungsschutz überprüfen – ohne klare Rechtsgrundlage und ohne Wissen der Betroffenen. Mehr als 1200 Organisationen und Projekte wurden schon durchleuchtet. Wie das Haber-Verfahren die Zivilgesellschaft einschüchtert. Eine Analyse.

Steht wegen der Durchleuchtung von Buchläden mit dem Verfassungsschutz in der Kritik: Wolfram Weimer. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Sven Simon

Mit Buchhandlungen verbinden viele den Geruch von Papier, gedämpfte Gespräche, Lese-Abende oder die Vorfreude in eine andere Welt einzutauchen. Jüngst hat Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) mehrere Buchhandlungen vom deutschen Inlandsgeheimdienst, dem Verfassungsschutz, durchleuchten lassen – um zu prüfen, ob sie von „Extremist:innen“ unterwandert sind.

In der Folge wurden drei Buchhandlungen nachträglich vom Deutschen Buchhandlungspreis ausgeschlossen, einer renommierten Auszeichnung für inhabergeführte Buchläden. Getroffen hat es „The Golden Shop“ in Bremen, die „Rote Straße“ in Göttingen und den Buchladen „Zur schwankenden Weltkugel“ in Berlin.

Das Ergebnis war ein Aufschrei; für sein Vorgehen wurde der Kulturstaatsminister als „Bundescanceler“ und „Kulturkämpfer“ bezeichnet. Ein „Hauch von McCarthy“ wehe durchs Land, schrieb Verleger Jo Lendle vom Hanser Verlag. Gemeint ist der ehemalige US-Senator Joseph McCarthy, der nach dem zweiten Weltkrieg eine prägende Kampagne gegen die angebliche Unterwanderung durch Kommunist:innen vorangetrieben hatte.

Auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat sich eingeschaltet und Weimer Intransparenz und fragwürdiges Vorgehen vorgeworfen – und „erhebliche Zweifel“ am sogenannten Haber-Verfahren angemeldet. Dieses Haber-Verfahren ist die Grundlage für das Vorgehen des Verfassungsschutzes gegen Buchhandlungen und andere Akteur:innen.

In diesem Überblick zeigen wir nicht nur die dünne Rechtsgrundlage des Haber-Verfahrens und welche Grundrechte dadurch betroffen sind, sondern beleuchten dessen fatale politischen und gesellschaftlichen Auswirkungen. Wie kann es sein, dass Minister:innen einfach so den Inlandsgeheimdienst auf Buchläden ansetzen können? Gerade in Verbindung mit der neuen Extremismusklausel zeichnet sich ein Muster ab: die systematische Einschüchterung demokratischer Zivilgesellschaft.

Das ist das Haber-Verfahren

Mit dem von der ehemaligen Staatssekretärin Emily Haber im Jahr 2017 vorgelegten Verfahren (Originaldokument) können bundesstaatliche Stellen Organisationen, Personen und Veranstaltungen, die staatlich gefördert werden sollen, mittels einer Anfrage beim Verfassungsschutz untersuchen lassen. Die Idee hinter dem Verfahren ist, dass der Staat keine gegen die sogenannte freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Projekte fördern will.

Zunächst sollen die jeweiligen Stellen die zu fördernden Organisationen prüfen, und zwar aus ihnen zugänglichen Quellen, wie etwa den jährlichen Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder. Danach gibt es aber einen zweiten Schritt, wie ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages ausführt:

Soweit hiernach eine Klärung nicht möglich sein sollte, können die Ressorts ihre Anfragen zu möglichen verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen über Organisationen, Personen und Veranstaltungen […] unmittelbar an das BfV und nachrichtlich an das BMI richten.

Die Abkürzungen meinen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und das Bundesinnenministerium (BMI). Der eingeschaltete Verfassungsschutz gibt dann eine Rückmeldung, ob „verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse“ zur Anfrage vorliegen. Falls ja, empfiehlt das Innenministerium, von einer Förderung abzusehen. „Im Einzelfall“ lassen sich weitere Erkenntnisse abfragen.

In der Regel dürfte es für den Ausschluss aus einer Förderung genügen, wenn der Verfassungsschutz Erkenntnisse anmeldet. Die betroffenen Projekte und Personen selbst werden weder vorab noch nachträglich über die Abfrage beim Verfassungsschutz informiert, heißt es in dem Gutachten weiter.

Seit 2020 haben Ministerien 1.200 zivilgesellschaftliche Organisationen und 1.300 Personen mit diesem Haber-Verfahren durchleuchten lassen. Es bleibt die Frage: Dürfen sie das?

Familienministerin will Demokratieprojekte mit Verfassungsschutz durchleuchten

Fehlende Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für das Haber-Verfahren ist mehr als dünn. Der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber nannte in einer als „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften datenschutzrechtlichen Bewertung (PDF) aus dem Jahr 2019 das Haber-Verfahren „datenschutzrechtswidrig“.

Kelber zufolge fehle eine hinreichende „Rechts- und damit Ermächtigungsgrundlage“ für die Übermittlung personenbezogener Daten von den Ministerien an den Verfassungsschutz. Sie fehle auch für dessen Recherche und für die Übermittlung der Daten an die Ministerien zurück. Betroffen ist hier unter anderem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Als „grundsätzlich unverhältnismäßig“ bezeichnete der damalige Bundesdatenschutzbeauftragte zudem die tiefergehende nachrichtendienstliche Überprüfung von Personen, wenn das Ergebnis lautete: „Es liegen keine Erkenntnisse vor“.

Auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages schreibt von Zweifeln, ob es für die Datenabfrage seitens der anfragenden Behörde eine Rechtsgrundlage gebe: „Eine solche ergibt sich nicht aus dem BVerfSchG, auch fehlt es an einer spezialgesetzlichen Befugnis entsprechend z. B. der Regelungen im Luftsicherheitsgesetz, Atomgesetz oder Waffengesetz. Es bestehen große Bedenken, dass die Generalklausel des § 3 BDSG hierfür genügt.“

Hinter der Abkürzung „BVerfSchG“ steckt das Gesetz, auf dessen Grundlage der deutsche Inlandsgeheimdienst arbeitet; das „BDSG“ wiederum ist das Bundesdatenschutzgesetz, das es öffentlichen Stellen generell erlaubt, Daten zu verarbeiten, wenn er zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

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Es gibt noch mehr Zweifel. So kommt auch ein juristisches Gutachten der Rechtsanwältin Anna Luczak zum Schluss, dass es „keine rechtliche Grundlage für derartige Überprüfungen im Bereich der Demokratieförderung“ gebe.

Luczak sieht durch die Überprüfung Eingriffe in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung, Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Berufsfreiheit und Gleichheitsgrundsatz. Ihre Schlussfolgerung:

Die in einer Überprüfung und eventuellen Versagung von Förderung aufgrund von Speicherungen beim Verfassungsschutz liegenden Grundrechtseingriffe sind und wären – gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Durchleuchtung der Zivilgesellschaft als politisches Instrument

Neben der dünnen Rechtsgrundlage gibt es auch eine gesellschaftliche und politische Dimension. Es hat eine öffentliche Wirkung, wer mit dem Haber-Verfahren ins Visier genommen wird und wer nicht. Der Jurist Jannik Jaschinski von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) sagt gegenüber netzpolitik.org: „Die Bundesregierung entdeckt die Förderungspraxis – wie auch jetzt im Fall der Buchhandlungen – als politisches Instrument, mit dem gespielt wird, um zivilgesellschaftliche Akteure einzuengen. Das geschieht auch auf Druck der AfD.“

Jaschinski zufolge bewegen sich Überprüfungen mit dem Haber-Verfahren „weg von tatsächlichen sicherheitspolitischen Überlegungen“. Stattdessen würden zunehmend auch kleine Förderungen ins Visier genommen würden, wie jetzt bei den Buchläden.

„Man schustert dabei letztlich Befugnisse über die Zivilgesellschaft dem Verfassungsschutz zu, der nun den Daumen heben oder senken kann.“ Zwar entschieden in letzter Instanz die Ministerien, ein Votum des Verfassungsschutzes dürfte Jaschinski zufolge aber schwer wiegen.

„Einschüchterungseffekte gegen die Zivilgesellschaft“

Der Jurist warnt: „Im Zusammenspiel mit der neuen Extremismusklausel, die bei der Förderung beispielsweise von Demokratieprojekten angewendet wird, entstehen Einschüchterungseffekte gegen die Zivilgesellschaft.“ Die Extremismusklausel ist ein weiteres wichtiges Instrument in diesem Kontext.

Laut dieser neu eingeführten Klausel müssen geförderte Projekte nun sicherstellen, „dass eine Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller Leistungen (hier: Fördermittel des Bundes) oder immaterieller Leistungen vermieden wird.“

Einerseits sei die Klausel unbestimmt, warnt Jaschinski. Auf der anderen Seite könnten die geförderten Projekte selbst nicht wissen, ob sie mit Extremist:innen zusammenarbeiten, da die Klausel nicht nur auf einschlägig im Verfassungsschutzbericht benannte Organisationen und Personen abstelle. „Das führt zu einer Verunsicherung und verminderten Handlungsfähigkeit der Zivilgesellschaft“, sagt Jaschinski.

Anschaulich machen lässt sich das mit einem Beispiel: Vielleicht möchte sich eine staatlich geförderte Organisation an einem kommunalen Bündnis gegen Rechtsextremismus beteiligen. Verschiedene Akteure und Organisationen aus unterschiedlichen politischen Spektren arbeiten hier zusammen, um trotz politischer Verschiedenartigkeit für die Demokratie einzustehen. ABer was macht es mit den Menschen dieser geförderten Organisation, wenn sie wissen: Ein falscher Bündnispartner könnte ihre Förderung – und damit ihre Existenz – bedrohen? Fahren sie ihr Engagement lieber zurück? Über staatlich-geförderten Organisationen hängt somit ein Damoklesschwert.

Willkür und Intransparenz

Erschwerend kommt hinzu, dass sich von der Förderung ausgeschlossene Organisationen nur sehr schwer gegen eine negative Entscheidung der Ministerien wehren können. In einem Beitrag von Jannik Jaschinski und dem Juristen Klaas Müller im Verfassungsblog heißt es deswegen:

Die Ablehnung stützt sich damit allein auf Erkenntnisse, die die Behörde selbst nicht kennt. Es ist zweifelhaft, ob dies als sachgerechter Grund im Sinne des Willkürverbots ausreicht. Denn so kann die Antragstellerin nicht nachvollziehen, ob es gerechtfertigt ist, dass sie in den Datenbanken des Verfassungsschutzes auftaucht, und ob der Umstand konkret einer Förderung entgegensteht. Die betroffenen Organisationen werden weder benachrichtigt noch erhalten sie eine Möglichkeit zur Äußerung. Dieses Vorgehen führt dort zu einem blind spot, wo ein transparentes und überprüfbares Verfahren grundrechtlich wie politisch geboten wäre.

Kurzum: Zivilgesellschaftliche Organisationen tappen im Dunkeln darüber, ob sie sich korrekt verhalten oder nicht; ob sie gerade möglicherweise im Visier des Geheimdiensts stehen. Das Projekt FragdenStaat hat deswegen Musterschreiben veröffentlicht, mit denen Organisationen erfragen können, ob sie im Rahmen des Haber-Verfahrens durchleuchtet wurden.

Attacken auf die demokratische Zivilgesellschaft

Die zunehmenden Einschränkungen demokratischer Zivilgesellschaft fallen in eine Zeit, in der die Demokratie durch das Erstarken von Rechtsextremisten immer stärker unter Druck gerät. Nicht nur die rechtsradikale AfD versucht seit Jahren, die demokratische Zivilgesellschaft unter Generalverdacht zu stellen. Auch Hetzportale und rechte Medien kolportieren seit Langem, dass Deutschland von linken Nichtregierungsorganisationen quasi unterwandert sei und der Staat diese auch noch alimentiere.

Auch die Unionsparteien selbst hatten bereits vor etwa einem Jahr ins gleiche Horn gestoßen. Nur wenige Wochen nach den Protesten gegen Friedrich Merz‘ Annäherung an die AfD im Januar 2025 reichte die Union eine Kleine Anfrage im Bundestag ein. In einem umfangreichen Fragenkatalog erkundigte sie sich unter anderem nach der staatlichen Förderung für gemeinnützige NGOs. Die Anfrage wurde innerhalb der Zivilgesellschaft als Einschüchterungsversuch verstanden. Wissenschaftler:innen und Organisationen zeigten sich zutiefst beunruhigt durch das Vorgehen der Unionsfraktion; mehr als eine halbe Million Menschen unterzeichneten einen Appell an die Bundesregierung.

Falsches Feindbild

Wenn die Zivilgesellschaft unter Extremismus-Verdacht gerät, steht im Hintergrund die Frage nach der Bedrohung der Demokratie. In verschiedenen Umfragen messen Forschende, wie viel Vertrauen Menschen in Deutschland in die Demokratie haben. So schreibt die Körber-Stiftung:

Nach dem Zusammenbruch der Ampelregierung im Herbst 2024 und den Neuwahlen im Frühjahr 2025 äußern lediglich 45 Prozent großes oder sehr großes Vertrauen in die Demokratie. Zugleich stieg der Anteil derer mit geringem oder wenig Vertrauen auf 53 Prozent.

Eine Studie aus Berlin zeigt wiederum: Das Bild der Linken als Feinde der Demokratie ist wissenschaftlich kaum zu halten. Für den „Berlin Monitor“ haben Forschende untersucht, wo sich Menschen auf dem Spektrum von rechts bis links verorten und wie sie zur Demokratie stehen. Das Ergebnis: „Laut unseren Berechnungen lassen sich 66 Prozent derjenigen, die sich auf der Links-Rechts-Skala als extrem Links einordnen, als solide Demokraten bezeichnen“ – ein höherer Wert als in der politischen Mitte oder dem rechten Spektrum.

Ausgerechnet die vermeintlichen linken Staatsfeinde könnten also diejenigen sein, welche die Demokratie und demokratische Werte verteidigen. Der Journalist Erik Peter schreibt zu diesem Thema in der taz: „Das Zerrbild der Linken dient dem bürgerlichen Lager zudem dazu, die eigenen antidemokratischen und autoritären Einstellungen zu verstecken.“

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