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Rückwirkend eine höhere Rente bei Schwerbehinderung beanspruchen

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Wer sich nur noch wenige Monate von der Rente entfernt sieht, möchte Planungssicherheit. Besonders groß ist deshalb das Dilemma, wenn parallel zum Rentenantrag noch das Feststellungsverfahren für einen Schwerbehindertenausweis läuft. Denn ob zum Stichtag tatsächlich ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 bestätigt wird, entscheidet darüber, welche Altersrente infrage kommt und wie hoch die lebenslangen Abschläge ausfallen.

Zwei Wege in die vorgezogene Altersrente – und weshalb die Weichen jetzt gestellt werden müssen

Grundsätzlich können Versicherte mit mindestens 35 Beitragsjahren zwischen zwei vorgezogenen Altersrenten wählen: der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Beide Rentenarten erlauben den Eintritt vor der individuellen Regelaltersgrenze; sie unterscheiden sich aber in Startalter und Abschlagshöhe.

Für den Jahrgang 1964 und jünger liegt das abschlagsfreie Rentenalter für langjährig Versicherte bei 67 Jahren. Wer diese Rente schon mit 63 Jahren beansprucht, akzeptiert einen Abschlag von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat – maximal also 14,4 Prozent.
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Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen verschiebt sich der Maßstab: Die volle Rente wird – nach der stufenweisen Anhebung – mit 65 Jahren gezahlt; der frühestmögliche Start liegt drei Jahre früher, mithin bei 62 Jahren. Auch hier reduziert jeder Monat den Zahlbetrag um 0,3 Prozent, sodass maximal 10,8 Prozent verloren gehen.

Unter dem Strich ist die Rente für schwerbehinderte Menschen damit häufig um 24 Monate weniger belastet als die Alternative für langjährig Versicherte. Das sorgt in der Praxis für einen durchschnittlichen Vorteil von etwa 7,2 Prozentpunkten beim Abschlag.

Warum der Schwerbehindertenausweis die Stellschraube ist

Ob jemand die günstigere Rentenart tatsächlich erhält, entscheidet allein das Datum, an dem das Versorgungsamt oder die zuständige Landesbehörde den GdB 50 feststellt. Erst mit diesem rechtskräftigen Bescheid entsteht der Status „schwerbehindert“ im Sinne des SGB IX.

Wer den Nachweis nicht rechtzeitig beibringt, fällt automatisch auf die Altersrente für langjährig Versicherte zurück – inklusive der höheren Kürzung. Eine nachträgliche Umwandlung ist ausgeschlossen, sobald der erste Rentenbescheid bestandskräftig geworden ist.

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Das Feststellungsverfahren: Fristen, Bearbeitungsdauer und Rechtsmittel

Die gesetzlichen Behörden sollen einen Erstantrag grundsätzlich binnen drei Monaten bearbeiten; für Widerspruchsverfahren gilt dieselbe Obergrenze. In der Praxis kann sich die Entscheidung jedoch bis zu sechs Monate hinziehen, insbesondere wenn medizinische Gutachten eingeholt werden.

Bleibt die Behörde untätig, kann eine sogenannte Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Druck ausüben.

Gegen einen GdB unter 50 steht Versicherten binnen eines Monats nach Zustellung der Bescheids der Widerspruch offen. Wird auch dieser abgelehnt, ist der Klageweg eröffnet. Sozialverbände wie der SoVD oder der VdK begleiten ihre Mitglieder durch die Verfahren und übernehmen häufig die juristische Vertretung.

So füllen Sie den Rentenantrag richtig aus

Wer den Rentenbeginn nicht verschieben will, sollte seinen Antrag fristgerecht stellen – jedoch mit einem klaren Vermerk: „Es läuft ein Feststellungs-/Widerspruchsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht, Aktenzeichen …“.

Dadurch bleibt die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet, bei positivem Ausgang automatisch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen umzuschwenken. Ohne diesen Hinweis ergeht der Bescheid endgültig als Rente für langjährig Versicherte, selbst wenn der Ausweis wenige Wochen später bewilligt würde.

Die Rentenversicherung prüft in solchen Fällen die Aktenlage regelmäßig nach und passt den Bescheid an, sobald der GdB 50 nachgewiesen wird. Das funktioniert jedoch nur, wenn der Statuswechsel im ursprünglichen Antrag ausdrücklich vorbehalten wurde.

Folgen eines verpassten Statuswechsels

Geht der Antragsteller fälschlich mit der ungünstigeren Rentenart in den Ruhestand, zementiert er die höheren Abschläge bis ans Lebensende – und zugleich in jeder späteren Hinterbliebenenrente.

Ein monatlicher Zahlbetrag von beispielsweise 1 400 Euro würde bei einem Abschlag von 14,4 Prozent dauerhaft um gut 202 Euro sinken; bei 10,8 Prozent läge der Verlust bei rund 151 Euro. Die Differenz summiert sich über die Jahre schnell auf einen fünfstelligen Betrag.

Was tun, wenn der Bescheid erst nach Rentenbeginn eintrifft?

Kommt die Schwerbehindertenfeststellung verspätet, aber innerhalb der im Antrag gesetzten Frist, zählt das Ausstellungsdatum des Ausweises rückwirkend auch für das Rentenrecht.

Die günstigere Rentenart gilt dann ab dem ersten Rentenmonat, Nachzahlungen werden automatisch angewiesen. Nur wenn die Behörde den GdB unter 50 lässt und der Versicherte keinen Rechtsbehelf einlegt, bleibt es bei der höheren Kürzung.

Fazit: Abschläge minimieren, indem Sie Ihr Verfahren transparent machen

Gerade in den letzten Monaten vor dem Ruhestand entscheidet präzises Fristen- und Formulierungsmanagement über viele tausend Euro an künftiger Rente. Wer den Schwerbehindertenausweis noch nicht in Händen hält, sollte den Rentenantrag dennoch rechtzeitig stellen, dabei aber das laufende Verfahren sowie das eigene Aktenzeichen zwingend angeben.

So bleibt die Tür zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen offen – und mit ihr der spürbar geringere lebenslange Abschlag.

Für Betroffene lohnt sich, die Bearbeitungsdauer beim Versorgungsamt aufmerksam zu verfolgen und nötigenfalls Widerspruch oder Untätigkeitsklage einzulegen. Denn am Ende zählt einzig ein fristgerechter Bescheid über mindestens GdB 50, damit sich jahrelange Beitragsleistung auch finanziell bestmöglich auszahlt.

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US-Gesundheitsministerium richtet Beschwerdestelle für deutsche Ärzte ein

Transition News - 27. Februar 2026 - 16:28

In der Auseinandersetzung zwischen US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. und der deutschen Gesundheitsministerin Nina Warken wurde eine neue Runde eingeläutet. Im Januar hatte Kennedy die Kriminalisierung von mehr als 1.000 Ärzten und deren Patienten während der «Corona-Pandemie» angeprangert.

Kennedy hatte scharf kritisiert, dass die deutschen Ärzte strafrechtlich verfolgt und bestraft würden, weil sie ihrer Ethik gefolgt seien und während der «Pandemie» Ausnahmen vom Tragen von Masken und von Impfungen gegen Covid-19 gewährt hätten. Auch Tausende ihrer Patienten seien ins Visier der Justiz geraten (wir berichteten zum Beispiel hier, hier, hier und hier).

Wenn eine Regierung Ärzte dafür kriminalisiere, dass sie ihre Patienten beraten, überschreite sie eine Grenze, die freie Gesellschaften immer als unantastbar betrachten hätten, hatte Kennedy betont. Damit verletze die deutsche Regierung die «heilige Beziehung zwischen Arzt und Patient». Zudem warnte er davor, dass Ärzte in einem solchen gefährlichen System zu «Vollstreckern staatlicher Politik» degradiert werden.

Warken hatte Kennedys Vorwürfe entschieden zurückgewiesen. Wörtlich erklärte sie: «In Deutschland gilt grundsätzlich die verfassungsrechtlich geschützte ärztliche Therapiefreiheit.» Obendrein betonte sie, deutschen Ärztinnen und Ärzten sei niemals vorgeschrieben worden, Impfungen durchzuführen. Wer sich aus medizinischen, ethischen oder persönlichen Gründen dagegen entschieden habe, habe weder strafrechtliche Konsequenzen noch Sanktionen befürchten müssen.

Diese realitätsfremden Aussagen zu den «Pandemie»-Ereignissen lösten bei Maßnahmen-Kritikern verständlicherweise Empörung aus. Der Datenanalyst Tom Lausen stellte umgehend klar, dass Warkens Behauptung, in Deutschland habe es keine politisch motivierte Verfahren gegen Ärzte und Patienten gegeben, «Fake News» sei. Kennedy habe zu 100 Prozent recht mit seiner Kritik.

Auch Kennedy scheint mit Warkens Darstellung der Geschehnisse nicht konform zu gehen. Deshalb hat das US-Gesundheitsministerium eine Meldestelle für Ärzte geschaffen, die sich von den deutschen Behörden misshandelt fühlen. Der Einrichtung steht die Chefdiplomatin des Ministeriums, Bethany Kozma, vor. Kozma leitet seit Dezember das Büro für globale Angelegenheiten im US-Gesundheitsministerium.

Funktionsweise der Beschwerdestelle

Betroffene deutsche Ärzte, aber auch deren Angehörige und Patienten, können laut dem Portal PolitischeVerfolgung.de ab sofort Berichte und Beweisdokumente (Urteile, Durchsuchungsbeschlüsse) einreichen.

Rechtshilfe: Es wird geprüft, inwieweit die USA sanktionierten Medizinern politisches Asyl oder Arbeitsvisa für die USA anbieten können (das sogenannte «Brain-Gain-Programm» für verfolgte Experten).

Internationale Sanktionsliste: Die gesammelten Daten könnten als Grundlage für US-Sanktionen gegen deutsche Behördenmitarbeiter oder Richter dienen, denen schwere Verstöße gegen die Menschenrechte vorgeworfen werden.

Was sagt die Bundesregierung zur US-Intervention?

Berlin stehe unter Schock, schreibt PolitischeVerfolgung.de. Das Auswärtige Amt in Berlin habe «mit Befremden» auf die Nachricht reagiert. Regierungssprecher hätten die Einrichtung der Stelle als «Einmischung in innerdeutsche Angelegenheiten» und als Affront gegen die Unabhängigkeit der deutschen Justiz bezeichnet.

Kritiker der Bundesregierung, allen voran Sahra Wagenknecht, sehen die US-Initiative hingegen anders. Die Politikerin erklärte:

«Wenn die deutsche Ministerin die Realität leugnet, während Ärztinnen wie Bianca Witzschel im Gefängnis sitzen, ist es kein Wunder, dass internationale Partner die Aufarbeitung der Menschenrechtslage selbst in die Hand nehmen.»

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Arbeitgeber unter Druck: Neues Gesetz schiebt Löhne hoch

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Wer in Deutschland über faire Bezahlung spricht, kommt am Entgelttransparenzgesetz nicht vorbei. Seit 2017 gibt es damit ein Instrument, das Beschäftigten helfen soll, mögliche Entgeltbenachteiligungen aufzudecken und Ansprüche auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit besser durchzusetzen.

Der gesellschaftliche Druck hat sich jedoch deutlich verschärft. Auslöser ist vor allem die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970), die bis spätestens 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss.

In der Praxis bedeutet das: Deutschland muss die bestehenden Regeln deutlich erweitern, und zwar mit spürbaren Folgen für Arbeitgeber und mit neuen Rechten für Beschäftigte und Bewerbende.

Gleichzeitig ist die Lage Anfang 2026 von Unsicherheit geprägt. Zwar ist die Richtung klar vorgegeben, doch ein fertiges deutsches Umsetzungsgesetz ist nach verschiedenen Berichten bislang noch nicht öffentlich greifbar. Für Unternehmen ist das heikel, weil die Vorbereitungen Zeit brauchen, während die Frist näher rückt. Für Beschäftigte ist es relevant, weil Transparenzregeln den Verhandlungsspielraum, die Durchsetzungschancen und auch die Beweisführung im Streitfall verändern können.

Was heute gilt: Das Entgelttransparenzgesetz in seiner bisherigen Form

Das derzeitige Entgelttransparenzgesetz setzt an mehreren Stellen an. Es gibt vor allem einen individuellen Auskunftsanspruch, der Beschäftigten Informationen über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung ermöglichen soll.

In der Praxis ist dieser Anspruch bislang an Betriebsgrößen geknüpft und greift typischerweise erst in größeren Unternehmen. Zusätzlich existieren Regelungen zu betrieblichen Prüfverfahren und zu Berichten über Gleichstellung und Entgeltgleichheit, die ebenfalls vor allem größere Arbeitgeber betreffen und an weitere Voraussetzungen anknüpfen.

Dieses ist über Jahre kritisiert worden, weil viele Beschäftigte in kleineren und mittleren Betrieben arbeiten und damit von den wirkungsvollsten Transparenzrechten nicht profitieren.

Hinzu kommt, dass Transparenz allein noch keine Gehaltserhöhung ist: Wer eine Ungleichbehandlung vermutet, muss häufig dennoch den Schritt gehen, Ansprüche tatsächlich geltend zu machen.

Genau an dieser Stelle setzt die europäische Reformagenda an, indem sie Transparenz nicht nur als Informationsrecht versteht, sondern als System, das Diskriminierung schwieriger machen und Durchsetzung erleichtern soll.

Der europäische Druck: Umsetzung der EU-Richtlinie bis zum 7. Juni 2026

Die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Regeln zur Entgelttransparenz deutlich zu verschärfen. Entscheidend ist dabei weniger eine einzelne Maßnahme als das Zusammenspiel neuer Pflichten in drei Phasen: vor der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses und bei der strukturellen Überprüfung im Unternehmen. Die Leitidee ist, dass Entgeltsysteme nachvollziehbarer werden und Beschäftigte schneller erkennen können, ob sie benachteiligt werden.

In Deutschland wird diese Umsetzung sehr wahrscheinlich über eine umfassende Überarbeitung des Entgelttransparenzgesetzes laufen. Mehrere Fachbeiträge weisen darauf hin, dass das nationale Gesetzgebungsverfahren Anfang 2026 noch nicht so weit ist, wie es die Frist eigentlich nahelegt. Unabhängig davon ist für die Praxis entscheidend: Unternehmen sollten nicht darauf setzen, dass sich alles “auf den letzten Metern” schon regelt. Denn Prozesse, Datenhaushalte und Vergütungslogiken lassen sich nicht innerhalb weniger Wochen sauber umstellen.

Was sich 2026 voraussichtlich ändert: Mehr Pflichten, mehr Reichweite, mehr Konfliktpotenzial

Auch wenn das deutsche Umsetzungsgesetz im Detail noch von der konkreten Ausgestaltung abhängt, ist die Stoßrichtung aus der Richtlinie bereits gut ablesbar. Eine wichtige Veränderung betrifft den Anwendungsbereich.

Die Transparenzrechte sollen deutlich breiter wirken als bislang. Besonders relevant ist die Absenkung von Schwellenwerten bei Berichtspflichten, die in vielen Darstellungen bereits ab rund 100 Beschäftigten eine Rolle spielen. Damit würde das Thema Vergütungstransparenz in deutlich mehr Unternehmen verbindlich auf der Agenda stehen als bisher.

Hinzu kommen Vorgaben für den Bewerbungsprozess. Künftig sollen Bewerbende frühzeitig Informationen über das zu erwartende Einstiegsgehalt oder über eine Gehaltsspanne erhalten. Parallel dazu soll es Einschränkungen geben, das bisherige Gehalt von Bewerbenden abzufragen. Beides verändert die Dynamik am Arbeitsmarkt: Gehaltsvorstellungen werden stärker an Rollenprofilen und an festgelegten Bändern ausgerichtet, während individuelle Gehaltsbiografien weniger als Hebel dienen.

Für bestehende Arbeitsverhältnisse wird die Informationslage ebenfalls dichter. Beschäftigte sollen einfacher an Angaben kommen, die ihnen einen Vergleich ermöglichen. Das ist besonders relevant in Bereichen, in denen Gehälter historisch stark verhandelt wurden und in denen Zuschläge, Boni oder variable Bestandteile große Unterschiede erzeugen können. Je mehr Unternehmen gezwungen sind, ihre Entgeltlogiken zu dokumentieren und zu erklären, desto häufiger werden auch interne Diskussionen über Stellenbewertungen, Entwicklungspfade und Leistungsmaßstäbe entstehen.

Gehaltstransparenz ist nicht gleich Gehaltsveröffentlichung: Was Beschäftigte realistischerweise erwarten können

Ein verbreitetes Missverständnis ist die Vorstellung, künftig würden Kolleginnen und Kollegen automatisch die Gehälter anderer Beschäftigter sehen. Darauf läuft die Reform nicht hinaus. Transparenzregeln zielen eher darauf, Vergleichbarkeit herzustellen, ohne den Datenschutz zu sprengen. In der Praxis geht es um nachvollziehbare Kriterien, um statistische Vergleichswerte und um Prozesse, die eine Gleichbehandlung absichern.

Für Beschäftigte kann das dennoch einen spürbaren Unterschied machen. Wer bislang beim Verdacht einer Benachteiligung kaum Ansatzpunkte hatte, bekommt mehr Fakten.

Das beeinflusst Gehaltsgespräche, interne Wechsel, Beförderungsrunden und auch die Bereitschaft, Ansprüche rechtlich durchzusetzen. Gerade in Branchen mit großem Fachkräftemangel kann Transparenz zudem ein Wettbewerbsfaktor werden, weil Kandidatinnen und Kandidaten Gehaltsbänder zunehmend erwarten und intransparenten Arbeitgebern skeptischer begegnen.

Was Arbeitgeber 2026 organisatorisch bewältigen müssen

Für Unternehmen ist Entgelttransparenz vor allem ein Umsetzungsprojekt, das HR, Führung, Controlling, Legal und häufig auch den Betriebsrat berührt. Wer Gehaltsspannen kommunizieren soll, braucht Rollenbeschreibungen und Bewertungslogiken, die konsistent sind. Wer Auskunfts- und Berichtspflichten erfüllen muss, benötigt belastbare Daten, definierte Zuständigkeiten und einen Prozess, der Anfragen fristgerecht und rechtssicher beantwortet. Wer Entgeltdifferenzen erklären können soll, muss vorher entscheiden, welche Unterschiede sachlich gerechtfertigt sind und wie diese Begründungen dokumentiert werden.

Hinzu kommt dieser Aspekt: Transparenz erzeugt Gesprächsbedarf. Wenn Beschäftigte besser vergleichen können, steigen die Erwartungen an Fairness, an nachvollziehbare Entwicklungsschritte und an klare Leistungsmaßstäbe. Arbeitgeber, die hier unscharf agieren, riskieren nicht nur Rechtsstreitigkeiten, sondern auch Vertrauensverlust, Fluktuation und ein negatives Arbeitgeberimage.

Rechtsschutz, Sanktionen und Beweisfragen: Warum die Reform mehr als Bürokratie ist

Die EU-Richtlinie setzt nicht nur auf Information, sondern auch auf Durchsetzung. Das ist für die Praxis entscheidend, weil es die Risikolage verändert. Wo Transparenzrechte und Dokumentationspflichten steigen, wächst auch die Wahrscheinlichkeit, dass Ungleichbehandlungen auffallen und gerichtlich geklärt werden.

Gleichzeitig verschärft sich der Druck, Erklärungen liefern zu können, statt sich auf allgemeine Formeln zu stützen.

Für Beschäftigte ist besonders wichtig, dass sich die Beweisführung in Entgeltfragen oft schwierig gestaltet. Je mehr Informationen verfügbar sind und je mehr Pflichten zur Begründung und Dokumentation bestehen, desto eher können Betroffene ihre Ansprüche substantiieren. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass Vergütungsentscheidungen sauberer vorbereitet und nachvollziehbar gemacht werden müssen, auch rückblickend.

Der Zeitplan 2026: Was du dir für dieses Jahr merken solltest

Das Jahr 2026 ist in der Entgelttransparenz ein Übergangsjahr mit klarer Deadline. Spätestens am 7. Juni 2026 muss die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein.

Anfang 2026 wird jedoch aus verschiedenen fachlichen Einschätzungen deutlich, dass das deutsche Verfahren hinter dem Zeitplan liegt. Das muss nicht heißen, dass am Ende gar nichts passiert, es erhöht aber die Wahrscheinlichkeit kurzfristiger Gesetzgebung, enger Umsetzungsfenster und größerer Unsicherheiten in der Einführungsphase.

Für Beschäftigte ist es sinnvoll, 2026 als Startpunkt einer neuen Normalität zu sehen: Gehaltsinformationen in Stellenanzeigen, klarere Gehaltsbänder und stärkere Rechte auf Auskunft werden im Arbeitsmarkt deutlich präsenter. Für Unternehmen ist 2026 ein Jahr, in dem Vorbereitung und Umsetzung parallel laufen können, was erfahrungsgemäß die Fehleranfälligkeit erhöht. Wer frühzeitig Strukturen schafft, reduziert spätere Konflikte.

Alle Änderungen in der Übersicht Bereich Änderungen ab 2026 (voraussichtliche Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie) Bewerbungsprozess Arbeitgeber sollen Bewerbenden frühzeitig Informationen zum Einstiegsgehalt oder zu einer Gehaltsspanne geben. Gleichzeitig werden Abfragen zum bisherigen Gehalt voraussichtlich stark eingeschränkt oder untersagt, um Gehaltsbiografien als Verhandlungshebel zu reduzieren. Informationsrechte im bestehenden Arbeitsverhältnis Beschäftigte erhalten voraussichtlich erweiterte Rechte, Auskünfte über die Entgeltstruktur und Vergleichswerte zu verlangen, um mögliche Benachteiligungen leichter erkennen zu können. Der Zugang zu relevanten Kriterien der Entgeltfindung soll praxistauglicher werden als bisher. Schwellenwerte und Reichweite der Pflichten Pflichten zur Berichterstattung und Transparenz werden voraussichtlich auf mehr Unternehmen ausgeweitet, weil Schwellenwerte sinken können. In vielen Darstellungen wird eine stärkere Einbeziehung von Unternehmen ab etwa 100 Beschäftigten erwartet, wodurch deutlich mehr Betriebe betroffen wären als bislang. Berichtspflichten zur Entgeltgleichheit Arbeitgeber müssen voraussichtlich häufiger und strukturierter über geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede berichten. Dabei geht es nicht nur um Durchschnittswerte, sondern stärker um nachvollziehbare Daten, die Unterschiede sichtbar machen und erklärbar machen sollen. Gemeinsame Entgeltbewertung bei auffälligen Abständen Wenn ein bestimmter Entgeltunterschied nicht sachlich begründet werden kann, soll es nach EU-Vorgaben zu einer gemeinsamen Entgeltbewertung kommen. Das bedeutet praktisch, dass Arbeitgeber systematisch prüfen und dokumentieren müssen, warum Unterschiede bestehen und wie sie behoben werden. Entgeltsysteme und Stellenbewertung Unternehmen werden voraussichtlich stärker gezwungen, Rollenprofile, Bewertungslogiken und Kriterien der Entgeltfindung zu definieren und konsistent anzuwenden. Intransparent verhandelte Einzelgehälter geraten stärker unter Rechtfertigungsdruck. Durchsetzung, Beweislast und Sanktionen Die Reform stärkt voraussichtlich die Durchsetzbarkeit: Mehr Transparenz und Dokumentation erleichtern es Beschäftigten, Ansprüche zu begründen. Gleichzeitig können Sanktionen bzw. Haftungsrisiken zunehmen, wenn Pflichten nicht erfüllt werden oder Diskriminierung fortbesteht. Datenschutz und Umfang der Offenlegung Transparenz bedeutet voraussichtlich nicht, dass individuelle Gehälter von Kolleginnen und Kollegen offen gelegt werden. Stattdessen sollen Vergleichswerte, Kriterien und Strukturen sichtbar werden, während personenbezogene Daten geschützt bleiben müssen. Fristen und Umsetzungsdruck Die EU-Vorgaben müssen spätestens bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein. Für Unternehmen entsteht dadurch ein enger Zeitplan, um Prozesse, Daten und Kommunikation rechtzeitig anzupassen. Mehr Transparenz, mehr Diskussion, nicht automatisch mehr Gleichheit

Entgelttransparenz ist ein Werkzeug, kein Wunderheilmittel. Mehr Sichtbarkeit kann Ungleichheiten offenlegen und Druck erzeugen, sie zu korrigieren.

Ob daraus dauerhaft mehr Entgeltgleichheit entsteht, hängt aber auch davon ab, wie konsequent Unternehmen ihre Vergütungssysteme überprüfen, wie klar Kriterien definiert werden und wie wirksam Beschäftigte ihre Rechte nutzen können. Gleichzeitig ist absehbar, dass der Arbeitsmarkt sich anpassen wird: Gehaltsspannen werden stärker standardisiert, Verhandlungsprozesse verändern sich, und “unklare” Gehaltslogiken geraten schneller in Rechtfertigungsnot.

Wer sich 2026 orientieren will, sollte weniger auf Schlagworte achten als auf die praktische Umsetzung: Welche Informationen müssen wann geliefert werden, wie werden Rollen bewertet, wie werden Unterschiede erklärt, und wie wird Gleichbehandlung messbar gemacht. Genau dort entscheidet sich, ob Entgelttransparenz im Alltag als Fairness-Instrument wirkt oder als neue Konfliktlinie.

Quellen

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): Informationen zum Entgelttransparenzgesetz

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Kein Wohngeld wenn Arbeit abgelehnt wird

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Ein Anspruch auf Wohngeld kann entfallen, wenn sich der Antragsteller weigert, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme besteht nicht nur beim Bürgergeld. Auch der Anspruch auf Wohngeld kann gestrichen werden, wenn der Antragsteller es “unterlässt, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen und damit sein Einkommen zu erhöhen”, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin (Az: VG 21 K 170/20).

63-jähriger stellte Wohngeld-Antrag

Im konkreten Fall beantragte der Kläger Wohngeld. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Informatik arbeitete der Kläger zunächst als Systemprogrammierer und EDV-Dozent, bis 2004 als freiberuflicher Programmierer und anschließend bis 2014 als Nachhilfelehrer für Mathematik und Englisch.

Der ledige Beschwerdeführer (Jahrgang 1959) bewohnt als Mieter ein Haus mit mindestens 90 Quadratmetern Wohnfläche und vier Zimmern.

Wohngeldstelle lehnte Wohngeldantrag ab

Die Wohngeldstelle des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin lehnte den Antrag des EDV-Experten ab. Zur Begründung führte die Wohngeldstelle aus, dass eine Inanspruchnahme durch den Antragsteller “missbräuchlich” sei.

Hiergegen legte der Betroffene zunächst Widerspruch ein. Nachdem dieser zurückgewiesen worden war, wandte sich der Kläger an die 21.

Missbräuchliche Inanspruchnahme

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es liege ein gesetzlicher Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme vor, so die Richter.

Der Gesetzgeber habe das Wohngeld für den Fall geschaffen, dass der Leistungsberechtigte nicht in der Lage sei, sich selbst oder mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen einen angemessenen Wohnraum zu beschaffen.

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Sozialleistungen wie das Wohngeld, sollten demnach nicht gewährt werden, “wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermöge.”

Geringfügige Beschäftigung zumutbar

Der Kläger sei in einem Alter, in dem eine Erwerbstätigkeit zumindest im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung ohne weiteres möglich und zumutbar sei. Ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle habe er jedoch nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Bewerbungen seien nichtssagende Scheinbewerbungen gewesen, kritisierte das Gericht.

Ein für ihn gut passendes Stellenangebot als Junior-Software-Tester in Niedersachsen habe er mit dem Hinweis auf den auswärtigen Standort abgelehnt, ohne jedoch nachzufragen, ob die Tätigkeit nicht auch in Berlin ausgeübt werden könne, rügte das Gericht. Die vom Kläger vorgelegten, aber erfolglos gebliebenen Bewerbungen seien “ins Blaue hinein” erfolgt.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

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Qamişlo: Familien fordern Freilassung der Gefangenen

Familien von Gefangenen haben sich am Freitag gemeinsam mit Einwohner:innen von Qamişlo versammelt, um die Freilassung ihrer im Zuge der Offensive des syrischen Regimes gegen die Selbstverwaltung in Rojava inhaftierten Angehörigen zu fordern. In einer Erklärung verlangten sie die sofortige Umsetzung einer Vereinbarung, die im Rahmen des Abkommens zwischen den Demokratischen Kräften Syriens (QSD) und den Machthabern in Damaskus angekündigt worden war.

„Unsere Herzen sind voller Schmerz, aber die Hoffnung lebt“

Die Erklärung wurde auf Kurdisch von der Lehrerin Rojîn Mûsa und auf Arabisch von Ferîd Hesen verlesen. Darin wandten sich die Familien direkt an die kurdische Öffentlichkeit und an Unterstützer:innen weltweit: „Wir richten diesen Aufruf mit schmerzvollen Herzen, aber mit ungebrochener Hoffnung an euch. Unsere Söhne, Väter und Brüder – die Gefangenen aus Rojava – befinden sich weiterhin in syrischer Haft, obwohl nach Gesprächen mit der syrischen Übergangsregierung und QSD ihre Freilassung angekündigt wurde.“

 


Seit inzwischen einem Monat werde die Vereinbarung nicht umgesetzt, hieß es weiter in der Erklärung. Über das Schicksal der Gefangenen gebe es keine verlässlichen Informationen. Ihre Familienangehörigen hätten keinerlei Auskunft über ihren Gesundheitszustand oder ihre Haftbedingungen erhalten.

Appell an Gewissen und Öffentlichkeit

Die Angehörigen erklärten, Mütter, Väter, Ehepartner:innen und Kinder lebten in großer Sorge und warteten täglich auf die Rückkehr ihrer Liebsten. Sie riefen „das Gewissen der Menschheit“ sowie Menschenrechtsverteidiger:innen dazu auf, sich an die Seite der Gefangenen zu stellen und Druck für deren Freilassung aufzubauen. Zugleich forderten sie die zuständigen Stellen in Damaskus auf, die Vereinbarungen umzusetzen und die Gefangenen unverzüglich freizulassen.

Aufruf zu friedlichen Massenaktionen

Abschließend appellierten die Familien an die Kurd:innen in allen vier Teilen Kurdistans sowie in der Diaspora, mit friedlichen und massenhaften Aktionen ihre Solidarität zu zeigen. „Die Stimme der Gefangenen und ihrer Angehörigen muss überall hörbar gemacht werden“, hieß es.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/nrls-bericht-1-200-zivilist-innen-bei-angriffen-auf-kurd-innen-getotet-50434 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/seit-januar-werden-hunderte-vermisst-50477 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/systematische-entfuhrungen-in-Sexmeqsud-und-esrefiye-49674 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/kurdischer-roter-halbmond-vermisst-mitarbeiter-50027

 

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US-Gesandter diskutiert in Bagdad Verfassungsfragen und Regierungsbildung

Der Vorsitzende des irakischen Obersten Justizrats, Faik Zaidan, hat in Bagdad den US-Botschafter in der Türkei und Sondergesandten für Syrien, Thomas Barrack, empfangen. Im Mittelpunkt des Gesprächs standen die laufenden Bemühungen zur Bildung einer neuen Regierung sowie die damit verbundenen verfassungsrechtlichen Verfahren. Wie das Pressebüro des Justizrats am Freitag mitteilte, bewerteten beide Seiten die einzuhaltenden verfassungsmäßigen Schritte im Regierungsbildungsprozess und erörterten die Rolle der Justiz bei der Umsetzung dieser Vorgaben.

Justiz im Fokus politischer Erwartungen

Das Treffen fand in einer Phase anhaltender politischer Spannungen statt. In der irakischen Öffentlichkeit wächst die Erwartung, dass die Justiz eine aktivere Rolle bei der Lösung verfassungsrechtlicher Streitfragen übernimmt. Insbesondere Fragen zur Ernennung des Premierministers und zur Auslegung parlamentarischer Mehrheitsverhältnisse stehen im Zentrum der Debatte.

Berichte über mögliche US-Sanktionen

Parallel zu den offiziellen Angaben berichteten mehrere Medien, dass Barrack bei dem Treffen auf mögliche Konsequenzen seitens Washingtons hingewiesen habe. Demnach habe er erklärt, die USA könnten Anfang kommender Woche Sanktionen gegen bestimmte irakische Personen und Institutionen verhängen, sollte Nuri al-Maliki nicht von seiner Kandidatur für das Amt des Ministerpräsidenten zurücktreten. Auch US-Präsident Donald Trump hatte im vergangenen Monat erklärt, Washington werde seine Unterstützung für den Irak überdenken, falls Maliki erneut Premierminister werde.

Schiitischer Block hält an Kandidatur fest

Trotz des internationalen Drucks beharrt der größte schiitische Parlamentsblock, der sogenannte Koordinationsrahmen, weiterhin auf der Kandidatur al-Malikis. Vertreter des Bündnisses erklärten, politische Entscheidungen müssten souverän und ohne äußere Einmischung getroffen werden. Die Regierungsbildung im Irak gestaltet sich traditionell komplex, da sie ein Gleichgewicht zwischen schiitischen, sunnitischen und kurdischen Kräften erfordert. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Rolle der Justiz als verfassungsrechtliche Instanz zunehmend an Bedeutung.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/koalition-state-of-law-gegen-zweite-amtszeit-al-sudanis-48918 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/parlamentswahl-im-irak-von-unregelmassigkeiten-und-zwischenfallen-begleitet-48790

 

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Şengal-Delegation in Bagdad: Dialog muss Grundlage jeder Lösung sein

Eine Delegation der „Şengal-Komponenten und Koordination der Nationalen Kräfte“ hat in der irakischen Hauptstadt Bagdad Gespräche mit staatlichen Vertretern geführt. Hintergrund sind jüngste politische Entwicklungen und Debatten über die Zukunft der ezidischen Selbstverteidigungskräfte in Şengal.

Der Vorsitzende der Koordination, Dawid Cindî, reiste gemeinsam mit den Mitgliedern Hisên Hecî und Dexîl Murad vom 23. bis 25. Februar nach Bagdad. Nach Angaben des Pressebüros der Koordination vom Freitag standen bei den Treffen die aktuelle Lage in Şengal sowie die sicherheitspolitische Zukunft der ezidischen Kräfte im Mittelpunkt.

Einbindung statt Auflösung

Im Zentrum der Gespräche stand die Forderung, die ezidischen Verteidigungseinheiten unter Wahrung ihrer eigenen Identität und organisatorischen Struktur in das irakische Militärsystem zu integrieren. Die Delegation betonte, dass die Selbstverteidigungskräfte aus der existenziellen Bedrohungssituation nach dem IS-Genozid von 2014 hervorgegangen seien und eine zentrale Rolle beim Schutz der Bevölkerung spielten. Eine Lösung müsse daher die spezifische historische Erfahrung der Ezid:innen berücksichtigen.

Regionale Stabilität und politischer Dialog

In den Gesprächen mit irakischen Funktionsträgern wurde zudem die Bedeutung regionaler Stabilität hervorgehoben. Militärische Optionen und erneute Konfrontationen dürften nicht zum dominierenden Instrument der Politik werden. „Statt militärischer Optionen und Konflikte muss der Dialog die Grundlage der Lösung sein“, erklärte die Delegation. Nur wenn ein nationaler Geist der Verständigung vorherrsche, könnten die verschiedenen Komponenten Şengals in Sicherheit leben.

Sensible Phase für Şengal

Die Reise nach Bagdad erfolgt vor dem Hintergrund angespannter Diskussionen über eine mögliche Entwaffnung lokaler Kräfte. Vertreter:innen aus Şengal betonen seit Wochen, dass Sicherheitsfragen nicht ohne Einbindung der lokalen Gemeinschaft entschieden werden dürften. Die Delegation unterstrich in Bagdad, dass eine nachhaltige Sicherheitsarchitektur nur in Abstimmung mit der ezidischen Bevölkerung entwickelt werden könne. Ziel sei es, Stabilität zu schaffen, ohne die Selbstorganisationsstrukturen der Gemeinschaft zu marginalisieren.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/was-geschieht-in-Sengal-50471 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/zwolf-jahre-nach-dem-genozid-Sengal-erneut-im-schatten-existenzieller-bedrohung-50449 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/Sengal-ezidische-organisationen-fordern-anerkennung-ihrer-verteidigungskrafte-50438 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/autonomieverwaltung-von-Sengal-kritisiert-entwaffnungsbeschluss-bagdads-50428

 

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Amed: Jurist:innen fordern sofortige Umsetzung des „Rechts auf Hoffnung“

Mit einem Demonstrationszug vom Ulu-Cami-Platz im Altstadtbezirk Sûr bis vor das Gerichtsgebäude haben Jurist:innen in Amed (tr. Diyarbakır) die sofortige Umsetzung des „Rechts auf Hoffnung“ gefordert. Zu der Aktion unter dem Motto „Das Recht auf Hoffnung muss unverzüglich umgesetzt werden“ hatte die Vereinigung freiheitlicher Jurist:innen (ÖHD) aufgerufen.

An der Kundgebung beteiligten sich Anwält:innen aus Kurdistan und verschiedenen Städten der Türkei in ihren Roben sowie Vertreter:innen politischer Parteien und zivilgesellschaftlicher Organisationen. Auf Transparenten und Schildern standen Parolen wie „Das Recht auf Hoffnung ist das Recht der Völker“ und „Das Recht auf Hoffnung kann nicht verhindert werden“. Der Demonstrationszug endete vor dem Justizpalast, wo eine Erklärung verlesen wurde.

Bezug auf EGMR-Urteil von 2014

In der Stellungnahme, die von der ÖHD-Vorsitzenden Ekin Yeter vorgetragen wurde, verwies der Verband auf das Urteil des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 18. März 2014 im Verfahren „Öcalan gegen Türkei (Nr. 2)“. Seitdem stehe das „Recht auf Hoffnung“ auf der juristischen Agenda. Das Prinzip besagt, dass auch bei lebenslangen Haftstrafen eine realistische Perspektive auf Überprüfung und mögliche Entlassung bestehen müsse. Ohne eine solche Perspektive verstoße eine Strafe gegen menschenrechtliche Standards.

 


Die Erklärung betonte, dass das Thema im Kontext des von Abdullah Öcalan am 27. Februar 2025 initiierten Prozesses für Frieden und demokratische Gesellschaft erneut an zentraler Bedeutung gewonnen habe. Die im vergangenen Jahr eingeleiteten politischen Schritte machten deutlich, dass nun auch gesetzliche Anpassungen erforderlich seien.

Ministerkomitee mahnt Umsetzung an

Die Umsetzung entsprechender EGMR-Urteile werde seit Jahren vom Ministerkomitee des Europarats überwacht. Mehrfach habe das Gremium die Türkei aufgefordert, gesetzliche Mechanismen zu schaffen, die eine Überprüfung verschärfter lebenslanger Haftstrafen ermöglichen. Nach internationalen Standards müsse eine solche Überprüfung spätestens nach 25 Jahren vorgesehen sein. Die ÖHD kritisierte, dass die Türkei ihren Verpflichtungen aus Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention bislang nicht nachgekommen sei.

Gesetzliche Hürden und strukturelles Problem

Nach Auffassung der Jurist:innen stellen mehrere Bestimmungen des türkischen Straf- und Vollzugsrechts strukturelle Hindernisse dar, da sie eine faktische lebenslange Haft ohne Aussicht auf Entlassung vorsehen. Dies betreffe nicht nur eine einzelne Person, sondern tausende Gefangene. „Das Recht auf Hoffnung darf nicht von politischen Entwicklungen abhängig gemacht werden“, heißt es in der Erklärung. Die Umsetzung müsse unmittelbar und unabhängig von Übergangs- oder Reformgesetzen erfolgen.

Rolle Öcalans im Friedensprozess

Die ÖHD argumentierte, dass eine nachhaltige politische Lösung der kurdischen Frage ohne eine rechtliche Neuordnung nicht möglich sei. Dialog und Verhandlungen erforderten eine Beziehung auf Augenhöhe. Die Rolle von Abdullah Öcalan könne nicht allein auf den Rahmen des EGMR-Urteils reduziert werden. Seine politische Position im laufenden Prozess müsse berücksichtigt werden.

Appell an Parlament und Justizministerium

Der Verband forderte die Große Nationalversammlung der Türkei und das Justizministerium auf, unverzüglich gesetzliche Regelungen zu verabschieden, die das Recht auf Hoffnung garantieren und die nationale Gesetzgebung an internationale Standards anpassen. Auch der Präsident der Rechtsanwaltskammer Amed, Abdulkadir Güleç, betonte, das „Recht auf Hoffnung“ sei kein individuelles Privileg, sondern ein menschenrechtlicher Anspruch für alle zu lebenslanger Haft Verurteilten. Die Türkei müsse das EGMR-Urteil umsetzen und entsprechende Änderungen im Strafvollzug vornehmen.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/das-recht-auf-hoffnung-im-fall-abdullah-Ocalan-46358 https://deutsch.anf-news.com/weltweit/denker-innen-aus-aller-welt-fordern-recht-auf-hoffnung-50469 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-fordert-ende-des-imrali-systems-50307

 

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Çiyako: „Die Garantie der kurdischen Existenz ist die Einheit“

Die neu gegründete „Koalition der politischen Kräfte Kurdistans in Iran“ versteht sich als strategische Antwort auf die politische Lage in Rojhilat und in Iran insgesamt. Ehwen Çiyako, Mitglied des Exekutivrats der Partei für ein freies Leben in Kurdistan (PJAK), betonte im Gespräch mit ANF: „Die Garantie der kurdischen Existenz und die Antwort auf den aktuellen Prozess ist die Einheit.“

Die Koalition wurde am 22. Februar offiziell bekannt gegeben. Neben der PJAK gehören ihr auch die Demokratische Partei Kurdistans-Iran (PDK-I), die Organisation Xebat (Khabat), die Freiheitspartei Kurdistans (PAK), sowie die Komala-Fraktion der Werktätigen Kurdistans an.

Gemeinsames Ziel: Kampf gegen das iranische Regime

Nach Angaben der Beteiligten gingen der Gründung rund acht Monate intensiver Gespräche und Abstimmungen voraus. Laut ihrer Gründungserklärung verfolgt die Koalition zwei zentrale Ziele: die Bündelung der politischen Kräfte im Kampf gegen die Islamische Republik Iran sowie die Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts der Kurd:innen. Çiyako erklärte, dass die politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen in Rojhilat eine koordinierte und strategisch abgestimmte Antwort erforderten.

„Alle beteiligten Parteien sind zu der Überzeugung gelangt, dass wir den schwierigen Bedingungen nur durch nationale Einheit begegnen können“, sagte er. Die Bildung der Koalition sei daher nicht nur ein organisatorischer Schritt, sondern Ausdruck eines politischen Paradigmenwechsels: weg von isolierten parteilichen Strategien hin zu einer gemeinsamen nationalen Perspektive.

Symbolik des 22. Februar

Çiyako hob die historische Bedeutung des Datums hervor. Der 22. Februar erinnere an die Proteste gegen die völkerrechtswidrige Verschleppung von Abdullah Öcalan im Jahr 1999 und an die blutige Repression durch die iranischen Regimetruppen gegen die kurdische Bevölkerung. „27 Jahre später wird am selben Tag eine Allianz verkündet. Das trägt eine tiefe symbolische Bedeutung“, sagte Çiyako. Die Koalition sei zugleich ein Zeichen der Unterstützung für Öcalan und für die damaligen Opfer staatlicher Gewalt.

Nationale Kraft statt fragmentierter Politik

Ein zentrales Element der Koalition ist der Aufbau institutioneller Strukturen. Çiyako verwies auf die geplante Einrichtung eines gemeinsamen Leitungsgremiums, eines diplomatischen Komitees zur internationalen Vertretung sowie einer militärischen Koordinationsstruktur aus Peschmerga- und Guerillakräften. Diese Strukturen könnten den Grundstein für eine „nationale vereinte Kraft“ in Rojhilat legen.

Çiyako betonte, dass die PJAK seit ihrer Gründung auf eine stärkere Koordinierung der politischen Kräfte hingearbeitet habe. Auch im Kontext der „Jin, Jiyan, Azadî“-Bewegung 2022 habe sich gezeigt, dass politische und gesellschaftliche Mobilisierung nur im Zusammenspiel wirksam seien.

„Niemand kann die kurdische Realität leugnen“

Mit Blick auf die regionalen Entwicklungen erklärte Çiyako, dass die kurdische Frage weiterhin ein zentraler Faktor im Nahen Osten sei. Die jüngsten Mobilisierungen rund um Rojava hätten gezeigt, dass kurdische Kräfte grenzüberschreitend handlungsfähig seien. „Niemand kann die kurdische Realität leugnen“, sagte er. Und gerade in einer Phase politischer Umbrüche in Iran eröffne sich ein historisches Zeitfenster, das strategisch genutzt werden müsse.

Appell an Jugend und Gesellschaft

Abschließend rief Çiyako insbesondere junge Menschen auf, Verantwortung zu übernehmen. Die Jugend verfüge über ein enormes Potenzial, das organisiert und gestärkt werden müsse. „Unsere Freiheit ist nahe“, erklärte er. „Wir müssen unsere Einheit festigen, unsere Kräfte besser organisieren und unsere Energie in den Dienst der Revolution stellen.“

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/funf-parteien-aus-rojhilat-grunden-allianz-gegen-iranisches-regime-50416 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/peyman-viyan-rojhilat-kann-nur-durch-politische-einheit-verteidigt-werden-50433 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/rojhilat-kurdische-parteien-vereinbaren-gemeinsame-linie-gegen-regime-49561

 

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Endlich allein

Immer mehr Frauen wählen konsequent das Singleleben — nicht als Mauerblümchen, sondern weil es ihnen damit besser geht.
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Appell der Datenschutzbehörden: EU soll „vollständig und endgültig“ auf Chatkontrolle verzichten

netzpolitik.org - 27. Februar 2026 - 15:16

Anlässlich der EU-Verhandlungen zur CSA-Verordnung mahnen Deutschlands Datenschutzbehörden einhellig vor Chatkontrolle. In den Trilog-Verhandlungen gab es erste Einigungen über einige Punkte. Die harten Verhandlungen über die Chatkontrolle stehen aber noch an.

Auch Inhalte von verschlüsselten Messengern wie Signal und WhatsApp sind im Fokus der Chatkontrolle. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / photothek

Die EU-Gesetzgeber sollen in den Trilog-Verhandlungen zur CSA-Verordnung vollständig und endgültig auf eine Chatkontrolle verzichten. Das fordern die unabhängigen Datenschutzbehörden aus Bund und Ländern.

Die Datenschutzkonferenz appelliert in einer Stellungnahme (PDF) an die Verhandelnden, von der Massenüberwachung privater Chats per Aufdeckungsanordnungen, dem flächendeckenden Scannen privater Nachrichten und einem Durchbrechen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ohne Ausnahme abzusehen.

„Hintertüren in der Verschlüsselung gefährden die Sicherheit der Kommunikation aller Bürgerinnen und Bürgern und könnten auch von Kriminellen ausgenutzt werden“, so die Datenschützer:innen. Zu den Gefahren für eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zählen die Datenschützer auch das Client-Side-Scanning, bei dem Inhalte vor dem Verschlüsseln auf dem Endgerät durchsucht werden.

Generell dürfe eine Überwachung privater Kommunikation nur gezielt und bei einem konkreten Verdacht zum Einsatz kommen, so die Datenschutzkonferenz. Auch ein Ziel wie die Verhinderung und Verfolgung von sexuellem Missbrauch von Kindern rechtfertige keinen Generalverdacht gegen Millionen von Bürger:innen. Die Aufsichtsbehörden begründen dies unter anderem mit dem Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Erste Einigungen im Trilog

Ein Großteil der Trilog-Verhandlungen passiert auf Arbeitsebene. Gestern fand die zweite Verhandlung auf politischer Ebene statt. Laut Tagesspiegel Background Digitalisierung (€) haben sich Rat und Parlament „vorläufig auf eine Reihe politisch sensibler Fragen geeinigt“, die Informationen sind aber vage. Bisher ging es vor allem um das EU-Zentrum gegen Kindesmissbrauch, nicht direkt um die Chatkontrolle. Die dritten politischen Trilog-Verhandlungen sind für den 11. Mai angesetzt.

Der Trilog ist im EU-Gesetzgebungsverfahren der Abschnitt, in dem EU-Kommission, EU-Parlament und der Rat ihre vorher gefundenen Positionen zusammen verhandeln und eine finale Version des Gesetzestextes erarbeiten, die dann später dem Europaparlament zur Abstimmung gegeben wird. Der Trilog ist erfahrungsgemäß eine intransparente Phase des Gesetzgebungsprozesses, in dem noch viel passieren kann. Wer im Trilog, welche Verhandlungspositionen vertritt und was die strittigen Punkte sind, haben wir in diesem Erklär-Artikel beschrieben.

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Schwerbehinderung: Keine Zustimmung des Integrationsamtes bei rechtswidriger Kündigung

Lesedauer 3 Minuten

Der VGH München hatte im Eilverfahren zu entscheiden, ob die Klage eines schwerbehindertengleichgestellten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung aufschiebende Wirkung bekommen muss. (12 CS 23.8)

Es ging also nicht um die endgültige Wirksamkeit der Kündigung, sondern darum, ob die Zustimmung vorläufig „gestoppt“ wird.

Der konkrete Fall

Der Antragsteller war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und hatte einen Grad der Behinderung von 30. Der Arbeitgeber beantragte beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und warf dem Beschäftigten mehrere Vorfälle mit Gabelstaplern vor.

Welche Vorwürfe im Raum standen

Nach Darstellung des Arbeitgebers soll der Beschäftigte am 1. Juni 2022 vorsätzlich mit einem Gabelstapler eine Energiebrücke beschädigt haben. Außerdem soll er zuvor einen stark frequentierten Zebrastreifen im Betriebsgelände so überfahren haben, dass wegen Gewicht und Geschwindigkeit des Staplers Personenschäden nicht auszuschließen gewesen seien.

Hinzu kam der Vorwurf, er habe am 2. Mai 2022 während einer Wiedereingliederung beim Ausparken einen weiteren Stapler beschädigt.

Wie das Integrationsamt entschieden hat

Das Integrationsamt stimmte mit Bescheid vom 29. September 2022 der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zu. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin am 19. Oktober 2022, und der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Warum der Arbeitnehmer Eilrechtsschutz wollte

Der Arbeitnehmer beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Zustimmungsbescheid wiederherzustellen. Er argumentierte, das Integrationsamt habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und wichtige Umstände zu Krankheitszeiten und Wiedereingliederung ignoriert.

Er vermutete zudem, der Arbeitgeber nutze den Vorfall nur als Vorwand, um einen häufig erkrankten Mitarbeiter loszuwerden.

Was das Verwaltungsgericht entschieden hat

Das VG Würzburg lehnte den Eilantrag ab. Es betonte, dass Widerspruch und Klage gegen die Zustimmung nach dem Gesetz grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben und besondere Umstände nötig sind, um das ausnahmsweise anzuordnen.

Einen behinderungsbedingten Nachteil als Kündigungsmotiv sah es nicht.

Die zentrale Linie des VGH München

Der VGH wies die Beschwerde zurück und bestätigte im Ergebnis die Ablehnung des Eilantrags. Entscheidend war für ihn, dass kein Zusammenhang zwischen der Behinderung und den vorgetragenen Kündigungsgründen erkennbar oder glaubhaft gemacht worden sei.

Dann fällt die Abwägung des Integrationsamts regelmäßig zugunsten des Arbeitgebers aus.

Was „fehlender Zusammenhang“ praktisch bedeutet

Der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX soll vor allem behinderungsbedingte Nachteile im Arbeitsleben ausgleichen. Wenn die Kündigungsgründe mit der Behinderung nichts zu tun haben, soll der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch insoweit wie ein anderer Arbeitnehmer behandelt werden.

Andernfalls entstünde eine Privilegierung ohne sachlichen Grund.

Wann das Integrationsamt trotzdem „Nein“ sagen muss

Eine Zustimmung darf ausnahmsweise versagt werden, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung „offenkundig“ ist. Gemeint ist: Die Unwirksamkeit muss ohne jeden vernünftigen Zweifel offen zutage liegen und sich jedem Kundigen aufdrängen.

Diese Schwelle setzt der VGH sehr hoch, weil die eigentliche Prüfung der Kündigungsgründe grundsätzlich in den Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht gehört.

Welche Aufklärung das Integrationsamt leisten muss

Das Integrationsamt muss zwar von Amts wegen ermitteln, was für die Interessenabwägung relevant ist. Aber bei fehlendem Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund reduziert sich die Amtsermittlung im Kern auf die Frage, ob eine offenkundig unwirksame Kündigung „durchgewunken“ würde. Anzeichen dafür sah der VGH hier nicht.

Warum Krankheitszeiten und Wiedereingliederung hier wenig halfen

Der Arbeitnehmer verwies auf Arbeitsunfähigkeitszeiten und Wiedereingliederungsbemühungen, um eine andere Motivlage des Arbeitgebers zu begründen. Der VGH ordnete das als Fragen der materiellen Kündigungswirksamkeit ein, die im Kündigungsschutzverfahren zu klären sind.

Weil der Zustimmungsantrag ausdrücklich verhaltensbedingt und nicht personenbedingt begründet war, musste das Integrationsamt gesundheitliche Einschränkungen nicht „wie bei einer Krankheitskündigung“ prüfen.

Ergebnis des Eilverfahrens

Weil nach Auffassung des VGH keine offenkundigen Gründe gegen die Kündigung auf der Hand lagen und kein Behinderungsbezug erkennbar war, blieb es beim gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Zustimmung.

Die aufschiebende Wirkung wurde nicht angeordnet, der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Was prüft das Integrationsamt bei einer Kündigung von Schwerbehinderten oder Gleichgestellten?
Es muss die Interessen des Arbeitgebers und des betroffenen Arbeitnehmers abwägen und dabei besonders beachten, ob die Kündigungsgründe mit der Behinderung zusammenhängen.

Wann fällt die Abwägung typischerweise zugunsten des Arbeitgebers aus?
Wenn kein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund besteht, überwiegt regelmäßig das Interesse des Arbeitgebers, außer die Kündigung ist arbeitsrechtlich offensichtlich unwirksam.

Was bedeutet „offenkundig unwirksam“ in diesem Kontext?
Die Unwirksamkeit muss so klar sein, dass sie ohne vernünftige Zweifel feststeht und sich jedem fachkundigen Blick geradezu aufdrängt.

Kann man die Zustimmung im Eilverfahren stoppen?
Grundsätzlich ist das schwierig, weil Klage und Widerspruch gegen die Zustimmung nach dem Gesetz keine aufschiebende Wirkung haben und besondere Gründe für eine Ausnahme nötig sind.

Wo wird entschieden, ob die Kündigung inhaltlich gerechtfertigt ist?
Das ist primär Aufgabe des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzprozess, nicht des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt.

Fazit

Der VGH München macht deutlich, wie eng der Spielraum im Eilverfahren gegen eine Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts ist. Ohne erkennbaren Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund wird die Zustimmung meist nicht blockiert, solange die Kündigung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Wer sich gegen die Kündigung wehren will, muss deshalb regelmäßig den Schwerpunkt auf das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren legen.

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Bürgergeld: Jobcenter dürfen die Miete nicht unendlich nach unten drücken

Lesedauer 2 Minuten

Das Sozialgericht Cottbus urteilte: Jobcenter dürfen die Kosten für Unterkunft nicht unendlich deckeln. Sie müssen die Miete auch nach einem nicht erforderlichen Umzug dynamisieren. (AZ S 10 AS 600/21).

Worum ging es?

Die betroffene Familie lebte mit zwei Kindern in einer 57 Quadratmeter großen 3-Zimmerwohnung. Das Jobcenter bezahlte die 452,04 Euro Unterkunftskosten voll. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Zusicherung eines Umzugs in eine 68 Quadratmeter große 4-Zimmer Wohnung und wurde darin von der Familienhilfe unterstützt.

Sie begründete dies damit, dass der alte Wohnraum zu klein für zwei Kinder sei, und eine geschlechtsspezifische Trennung notwendig.

Neue Wohnung zwar angemessen, die alte aber ausreichend

Das Jobcenter lehnte den Antrag der Bürgergeld Bezieherin ab. Die Miete der neuen Wohnung sei zwar angemessen, die alte Wohnung aber ausreichend. Gegen den Ablehnungsbescheid folgten ein Überprüfungs-, ein Widerspruchs- und ein Klageverfahren.

Umzug trotz Ablehnung

Trotz der Ablehnung des Antrags zogen die Betroffenen in die neue Wohnung und klagten gegen das Jobcenter auf Übernahme der veränderten tatsächlichen Unterkunftskosten. Sie begründeten die Klage damit, dass der Umzug erforderlich gewesen sei.

Jobcenter: “Umzug war nicht erforderlich”

Das Sozialgericht Cottbus stufte den Umzug in eine 4-Zimmer Wohnung nicht als erforderlich ein. Die eingeschaltete Familienhilfe sei wegen Problemen in der Beziehung der Eltern tätig geworden, nicht wegen den Kindern. Es gebe keine generelle Erforderlichkeit, dass zwei Kinder kein gemeinsames Zimmer bewohnen könnten, sondern der Einzelfall müsse geprüft werden.

Jobcenter muss dynamische Mieten auch bei nicht erforderlichem Umzug berücksichtigen

Zwar sah das Gericht den Umzug nicht als erforderlich an und sah es als gerechtfertigt an, dass bei einem nicht erforderlichen Umzug das Jobcenter nur die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung übernähme.

Es gab der Klage dennoch teilweise statt. Denn die ledigliche Übernahme der bisherigen Kosten gelte nur für einen eingeschränkten Zeitraum und nicht auf unbestimmte Zeit. Vielmehr müsse die Dynamik der Miet- und Heizpreise auch nach einem nicht erforderlichen Umzug einberechnet werden.

Angemessenheitsgrenzen sind anzupassen

“Mietzinsen unterlägen tatsächlichen Marktveränderungen und Angemessenheitsgrenzen seien turnusmäßig anzupassen.”

Das Gericht schrieb: “Im Falle der Kläger hat die Beklagte aufgrund genau dieses Dynamisierungsgebots eine Teilanerkennung (…) gegeben. Gründe, die dagegen sprechen, diese Dynamik auch in den folgenden Bewilligungszeiträumen fortzuführen, sind nicht ersichtlich.”

Der Zeitpunkt des Umzugs ist eintscheidend

Im vorliegenden Fall gelte dies auch dann, wenn sich die Aufwendungen nach dem Umzug erhöhten – jedenfalls solange sie im Rahmen des Angemessenen blieben. Außerdem sei der Zeitpunkt des Umzugs entscheidend. Dabei seien die Gesamtmieten der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt zu vergleichen.

Das Gericht verurteilte das Jobcenter dazu, die Kosten der Unterkunft der Kläger zwischen März 2021 und Februar 2022 zu zahlen.

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Berlinale-Chefin bleibt: Das linksextreme Judenhasser-Kartell im deutschen Kulturbetrieb ist zu mächtig

Entgegen anderslautender Meldungen wird die Berlinale-Intendantin Tricia Tuttle – zumindest vorerst – wohl doch im Amt bleiben. Eine Krisensitzung am gestrigen Donnerstag führte jedenfalls zu keiner Entscheidung über die Zukunft der US-Amerikanerin, die seit letztem Wochenende massiv in der Kritik steht, da sie den widerlichen Hass-Auftritt des palästinensischen Regisseurs Abdallah Alkhatib (der seinen Film “Chronicles from the […]

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Die kubanische Ernüchterung

Das Freiheitsversprechen von Castros Revolution wurde nicht eingelöst — was hilft, ist die Rückbesinnung auf die Heimat, die wir im Herzen tragen.
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Gericht stoppt Einstufung der AfD als «gesichert rechtsextrem» – Parteiverbotsdebatte damit «mausetot»

Transition News - 27. Februar 2026 - 14:47

Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorläufig untersagt, die Alternative für Deutschland (AfD) als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzustufen. Nach intensiver Prüfung umfangreicher Akten sehen die Richter die Beweise des Verfassungsschutzes als nicht ausreichend an. Das Urteil ist ein Rückschlag für Befürworter einer harten Linie gegen die Partei und wirft Fragen zur politischen Instrumentalisierung des Geheimdienstes auf.

Mathias Brodkorb, Cicero-Autor und als SPD-Mitglied ehemals Kultus- und Finanzminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern, kommentiert heute dazu:

«Jahrelang galt es als ausgemacht, die AfD sei ‹eindeutig rechtsextremistisch›. Nun weisen die Richter – nach Auswertung von 7.000 Seiten Akten – genau das zurück. Für Haldenwang, Faeser & Co. ist das eine herbe Niederlage, für viele Medien ein Offenbarungseid. Für den Rechtsstaat allerdings ein guter Tag.»

Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht Köln in einem Eilverfahren einen klaren Etappensieg für die AfD erzielt. Mit Beschluss vom gestrigen Donnerstag untersagte es dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), die Bundespartei der AfD bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als «gesichert rechtsextremistische Bestrebung» einzustufen oder öffentlich so zu bezeichnen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die vom Verfassungsschutz vorgelegten Belege nicht ausreichen, um eine solche Hochstufung zu rechtfertigen – trotz eines Aktenumfangs von über 7.000 Seiten sowie zusätzlichem Datenmaterial in Höhe von rund 1,5 Terabyte.

Das BfV hatte die AfD im Mai 2025 vom «Verdachtsfall» zur «gesichert extremistischen Bestrebung» hochgestuft. Zur Begründung führte die Behörde unter anderem ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis an, das zur Abwertung ganzer Bevölkerungsgruppen – vor allem von Migranten und Muslimen – führe und deren Menschenwürde verletze.

Das Gericht erkannte zwar verfassungsfeindliche Tendenzen in der Partei, darunter einzelne Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm 2025 wie das Verbot von Minaretten, dem Muezzinruf oder ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen. Diese berührten die verfassungsrechtlich geschützte Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens. Dennoch fehle es an einer prägenden verfassungsfeindlichen Grundtendenz für die Gesamtpartei.

Die Entscheidung ist vorläufig und gilt nur bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren. Dennoch hat sie weitreichende Konsequenzen: Sie schwächt die Grundlage für ein mögliches Verbotsverfahren gegen die AfD erheblich. Experten sehen darin einen Hinweis, dass die Schwelle für eine erfolgreiche Verbotsklage vor dem Bundesverfassungsgericht kaum erreicht werden dürfte.

Das Gericht betonte zudem das Prinzip «im Zweifel für den Angeklagten»: Eine Partei ist nicht automatisch verfassungsfeindlich, nur weil Extremisten in ihren Reihen vertreten sind – solche finden sich in allen Parteien. Entscheidend sei, ob diese die Gesamtpartei bestimmen.

Das Urteil gilt als herbe Niederlage für frühere Protagonisten einer harten Gangart gegen die AfD. Der ehemalige BfV-Präsident Thomas Haldenwang (CDU) hatte die Partei wiederholt als unzweifelhaft rechtsextremistisch bezeichnet und Kritiker schnell in die Nähe der AfD gerückt. Die frühere Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte die Hochstufung kurz vor Ende ihrer Amtszeit öffentlich gemacht, ohne die Akten selbst intensiv geprüft zu haben – ein Vorgang, der nun als Beispiel für mangelnde Sorgfalt kritisiert wird.

Auch etablierte Medien geraten in die Kritik: Viele hatten die Einschätzungen von Verfassungsschutz und Politikern als unumstößliche Fakten übernommen, ohne eigene tiefergehende Prüfung. Das Gerichtsurteil zwingt nun zu einer Neubewertung: Entweder ist die AfD als Gesamtpartei nicht eindeutig verfassungsfeindlich, oder die Behörde hat trotz enormen Aufwands keine wasserdichten Beweise geliefert.

Für die AfD wiederum ist der Beschluss ein willkommener Erfolg, der von Parteichefin Alice Weidel als «großer Sieg» gefeiert wurde. Gleichzeitig mahnen Beobachter, die Partei dürfe sich nicht zu früh freuen – interne Skandale um Vetternwirtschaft und Familienstellen würden sie weiterhin schwer belasten.

Unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das Verwaltungsgericht Köln dem Rechtsstaat einen Dienst erwiesen. Es demonstrierte Unabhängigkeit gegenüber politischem und medialem Druck und bestätigte: In einem Rechtsstaat muss Schuld zweifelsfrei bewiesen werden – nicht unterstellt. «Die Debatte um ein AfD-Verbotsverfahren sei mausetot», schlussfolgert Brodkorb in seinem Cicero-Kommentar.

An dieser Stelle sei auch nochmal betont, dass es umgekehrt naiv wäre, in der AfD einen politischen Heilsbringer zu sehen, wie ich in meinem Artikel «Alice Schwarzer zu Weidel als Kanzlerin: ‹Trotz allem ermutigend für Frauen›» schreibe. So möge man nur daran denken, wie die Grünen und die Linke, sobald sie in Regierungsverantwortung gekommen sind, eingeordnet wurden (siehe dazu etwa meinen Newsletter «Als die Grünen noch systemkritisch und lustig waren»). Vergessen wir auch nicht, dass die AfD, so Corona-kritisch sie sich gibt, zunächst Einschnitte lautstark gefordert hatte. Das «Nichtstun der Bundesregierung gefährdet Leib und Leben der Menschen», warnte etwa Fraktionschefin Weidel noch im März 2020.

Auch gibt es einschneidende Kritik an der AfD. So meinte Hansjörg Müller, innerhalb der AfD-Bundestagsfraktion von 2017 bis 2019 parlamentarischer Geschäftsführer, Anfang des Jahres, Weidel sei eine von den Eliten ausgesuchte Repräsentantin der AfD. Die AfD sei an vielen Stellen von Geheimdienstlern unterwandert und nur noch linientreue AfDler seien auf den Listen zu finden.

Auch Schwarzer betonte, obwohl sie eine Kanzlerin Weidel als «ermutigend für Frauen» bezeichnete, dass die AfD für sie eine Katastrophe sei und sie die Partei insgesamt ablehne, vor allem wegen ihrer Positionen zu Frauenrechten, Migration und rechter Ideologie.

Zugleich wird der Umgang mit der Partei selbst von Leuten kritisiert, die in etablierten Kreisen Anerkennung genießen. So beklagte Spiegel-Erbe Jakob Augstein im Podcast von Bild-Vize Paul Ronzheimer den Realitätsverlust der vermeintlich «linken» SPD, die «woke» Verengung öffentlicher Debatten und den Einfluss prominenter Meinungsmacher wie Jan Böhmermann. Die SPD «hat fertig», so der 58-Jährige, und der AfD-Umgang sei eine «Vollkatastrophe».

In ähnlicher Weise äußerte sich Bild-Kolumnist Harald Martenstein, der kürzlich zur Debatte über ein AfD-Verbot schrieb:

«Sind die Begriffe ‹rechts› und ‹rechtsradikal› mehr oder weniger bedeutungsgleich? Ich frage das, weil beide Begriffe in den linken Debattenräumen meist wie Synonyme verwendet werden. ‹Kampf gegen Rechts› – so soll also ein Kampf für die Demokratie heißen. Es ist ein Kampf gegen die Demokratie.»

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Bericht für den Bundestag: So gefährlich sind Deepfakes

netzpolitik.org - 27. Februar 2026 - 14:31

Künstlich erzeugte Nacktfotos, gefälschte Beweise vor Gericht: Von Deepfakes gehen mehrere Gefahren aus, schreiben Forschende in einem Bericht für den Bundestag. Zugleich sehen sie Potenziale der Technologie, etwa für die Polizei. Der Überblick.

Frauen sind besonders im Visier nicht-einvernehmlicher sexueller Deepfakes (Symbolbild) – CC-BY 4.0 Reihaneh Golpayegani / betterimagesofai.org

Im Jahr 2020 veröffentlicht der britische TV-Sender Channel 4 eine sonderbare Weihnachtsansprache. Zu sehen ist eine Person, die man auf den ersten Blick für die (inzwischen verstorbene) Königin Elisabeth II. halten muss. Nur ihre Worte klingen zunehmend weniger royal. Schließlich besteigt die vermeintliche Queen ihren Schreibtisch und legt unter Konfetti-Regen einen TikTok-Tanz hin.

Die Auflösung der Szene zeigt Channel 4 direkt im Anschluss: Die mit vergoldetem Stuck verzierten Wände weichen einem Greenscreen. Statt der Königin kommt eine Darstellerin zum Vorschein. Schon damals nannte man die eingesetzte Tricktechnik „Deepfake“. Es geht um synthetische Darstellungen, die täuschend echt aussehen. Heute kann jeder Mensch mit öffentlichen Online-Werkzeugen solche und noch aufwendigere Inhalte selbst erstellen. Möglich machen es Bild- und Videogeneratoren, die viele als KI bezeichnen.

Die Weihnachtsansprache der falschen Queen ist nur ein Beispiel aus einem lesenswerten Bericht über die Gefahren und Potenziale von Deepfakes, den Forschende im Auftrag des Bundestags erstellt haben. Das im Januar veröffentlichte Papier kommt aus dem Büro für Technikfolgen-Abschätzung. Es berät das Parlament in Fragen von Wissenschaft und Technik mit nach eigener Aussage unparteiischen Analysen.

Auf 46 Seiten buchstabieren die Forschenden aus, was mit Deepfakes alles möglich ist; wo sie Schaden anrichten oder Gutes bewirken können. Teils sehen die Forschenden Bedarf für strengere Regulierung, teils machen sie aber auch klar: Mit Gesetzen allein kommt man nicht weiter. Die Zusammenfassung.

Deepfakes: Das sind die Gefahren

Deepfakes können „sowohl für böswillige als auch für wohlmeinende Zwecke angewendet werden“, schreiben die Forschenden. Mindestens vier konkrete Risiken lassen sich aus dem Bericht zusammenfassen.

  • Nicht-einvernehmliche, sexuelle Aufnahmen: Mit Deepfake-Technologie können Menschen beliebige Gesichter fotorealistisch in Pornos montieren; sie können Kleider in Aufnahmen durch nackte Körper ersetzen – oder gänzlich neue Aufnahmen generieren. Die Forschenden schätzen: Dieses Phänomen ist das häufigste. Betroffen seien „fast ausschließlich“ Frauen. Sie würden bloßgestellt, herabgewürdigt, eingeschüchtert und erpresst. Diese Fälle seien nicht als individuelle Übergriffe zu werten, sondern hätten gesellschaftliche Auswirkungen, „indem sie die Gleichstellung von Frauen im öffentlichen, digitalen Raum angreifen“.
  • Politische Manipulation: In einem Deepfake-Video aus dem Jahr 2022 hatte ein vermeintlicher Präsident Selenskyj die Kapitulation der Ukraine vor dem Aggressor Russland erklärt. Mit diesem Beispiel illustrieren die Forschenden die Gefahr von politisch motivierten Deepfakes. Sie können auf die öffentliche Meinungsbildung abzielen oder Unruhen anheizen. Bereits der Verdacht, dass eine Aufnahme gefälscht ist, könne „den gesellschaftlichen Zusammenhalt destabilisieren“. Nennenswerte Auswirkungen hätten solche politischen Deepfakes allerdings noch nicht gehabt, „trotz vieler Fälle insbesondere im Kontext von Wahlkämpfen“.
  • Gefälschte Aussagen und Beweise: Immer wieder dienen Kamerabilder als Beweise vor Gericht. Aber Deepfakes „stellen grundlegend die Glaubwürdigkeit von Bild-, Ton- und Videodokumenten in juristischen Verfahren infrage“, warnen die Forschenden. Durch vermeintliches Beweismaterial könnten Menschen auch unberechtigt in Verdacht geraten. Als weiteres Problem nennen die Forschenden virtuelle Gerichtsverhandlungen. Hier sei das Risiko erhöht, dass eine per Video zugeschaltete Person ein Deepfake ist.
  • Betrug: Mit Deepfakes können Kriminelle Gesichter und Stimmen imitieren und sich als jemand anderes ausgeben. Die Forschenden schreiben von einer „neuen Form des Enkeltricks“. Als Beispiel nennen sie einen britischen Fall aus dem Jahr 2019: Die Führungskraft eines Unternehmens hatte 220.000 Euro auf ein ungarisches Konto überwiesen, weil der vermeintliche Chef per Telefon darum gebeten hatte.
Deepfakes: Das sind die Potenziale

Deepfakes sind ambivalent. Mindestens fünf Einsatzmöglichkeiten beschreiben die Forschenden in ihrem Bericht als positiv, einige aber mit ethischen Bedenken.

  • Medien: „Deepfakes sind ein neues Werkzeug, um der eigenen Kreativität Ausdruck zu verleihen“, schreiben die Forschenden. Möchte man etwa Filme in andere Sprachen übersetzen, lassen sich mit Deepfakes die Lippenbewegungen anpassen. Gealterte Darsteller*innen können jüngere Versionen von sich selbst verkörpern. Das werfe allerdings die Frage auf, ob es Filme mit bereits verstorbenen Schauspieler*innen geben dürfe. Satirische Deepfakes wiederum könnten „durch humoristische Kritik“ Debatten anstoßen. In journalistischen Videos könnten Deepfakes Quellen verfremden, die anonym bleiben wollen.
  • Bildung: Für TV-Dokus stellen Medienmacher*innen gerne historische Szenen nach. Deepfakes könnten wichtige Persönlichkeiten oder Ereignisse der Zeitgeschichte besonders eindrücklich erfahrbar machen, schreiben die Forschenden. In der beruflichen Bildung wiederum können Lehrkräfte mithilfe von Deepfakes gefährliche Situationen besser simulieren.
  • Gesundheit: Diese Anwendungsfälle werden gerade noch erforscht, heißt es im Bericht. Zum Beispiel könnten Menschen, die nach einer OP nicht mehr wie zuvor sprechen können, ihre Stimme synthetisch erzeugen lassen. Auch würden Wissenschaftler*innen diskutieren, ob Deepfakes Menschen dabei helfen können, bestimmte Traumata zu verarbeiten.
  • Verdeckte Ermittlungen: Auf ethisch und juristisch dünnem Eis bewegen sich mehrere Anwendungsfälle für die Polizei. Schon heute darf sich die Polizei mit künstlich erzeugten Aufnahmen sogenannter Kinderpornografie Zutritt zu Netzwerken von Pädokriminellen verschaffen – obwohl der Besitz dieses Materials strafbar ist. Deepfake-Technologie macht es zunehmend einfacher, solche Darstellungen zu generieren. Darüber hinaus diskutieren Behörden, ob sie Deepfakes für verdeckte Ermittlungen einsetzen können. Konkret könnten Beamt*innen dem Bericht zufolge die Stimme von Menschen aus dem Umfeld eines Verdächtigen imitieren. „Nach derzeitiger Rechtslage ist ein solches Vorgehen in Deutschland allerdings nicht möglich“, schreiben die Forschenden.
  • Öffentliche Kommunikation der Polizei: Mit Deepfake-Technologie kann die Polizei Fotos von Vermissten bearbeiten, die inzwischen älter aussehen müssten, wie die Forschenden erklären. Auch bei öffentlichen Aufrufen könnten Deepfakes zum Einsatz kommen. Als Beispiel nennt der Bericht ein Video der niederländischen Polizei aus dem Jahr 2022: Darin bittet ein per Deepfake animierter, getöteter Jugendlicher die Öffentlichkeit um Hinweise auf seinen eigenen Tod. Ethische Bedenken äußern die Forschenden an dieser Stelle nicht.
Das schützt schon heute vor Deepfakes

Das eine Anti-Deepfake-Gesetz gibt es nicht, stattdessen aber ein Bündel an Regulierungen je nach Art des Deepfakes. Teils unterscheiden sich die Vorschriften in Deutschland, Europa und anderen Ländern der Welt.

  • Nicht-einvernehmliche, sexuelle Deepfakes sind in der EU strafbar, zumindest, wenn Menschen sie verbreiten. Das verlangt die neue Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, die Mitgliedstaaten wie Deutschland noch umsetzen müssen. In den USA reguliert der Take It Down Act das Phänomen. Das aktuelle deutsche Strafrecht bietet generell für betroffene bildbasierter Gewalt noch einen Flickenteppich an Regelungen.
  • Deepfakes von Politiker*innen im Vorfeld von Wahlen sind in einigen US-Bundesstaaten reguliert, wie der Bericht ausführt. Konkret geht es um Deepfakes, die „darauf abzielen, den Ruf eines Kandidaten zu schädigen oder das Ergebnis einer Wahl zu beeinflussen“; ausdrücklich ausgenommen sind demnach Parodie und Satire.
  • Eine Kennzeichnungspflicht von Deepfakes steht in der KI-Verordnung (AI Act) der EU. Anbieter von KI-Systemen müssen demnach dafür sorgen, dass KI-Erzeugnisse einen maschinenlesbaren Hinweis verpasst bekommen. Die Maßnahmen werden jedoch als „ineffektiv und nicht ausreichend“ erachtet. Selbst korrekt gekennzeichnete Inhalte würden viele Leute erreichen.
  • Meldeverfahren und Moderation bei rechtswidrigen Inhalten schreibt in der EU das Gesetz über digitale Dienste (DSA) vor, und betrifft damit auch rechtswidrige Deepfakes. Kritik gibt es aber bei der Umsetzung: So schreibe das Gesetz keine konkreten Fristen dafür vor, wie schnell Anbieter reagieren müssen.
  • Das deutsche Zivilrecht gibt Betroffenen von Deepfakes je nach Fall verschiedene Mittel an die Hand. Zum Beispiel schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht am eigenen Bild, den Schutz der persönlichen Ehre – oder „das Recht, von der Unterschiebung nicht getätigter Äußerungen verschont zu bleiben“, führen die Forschenden aus. All das kann bei nicht-einvernehmlichen Deepfakes relevant sein. Die Krux ist hier eher: Betroffene haben es schwer, ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.
  • Das deutsche Strafrecht erfasst mehr als nicht-einvernehmliche sexuelle Deepfakes. Wenn Deepfakes zum Beispiel genutzt werden, um Menschen Geld aus der Tasche zu ziehen, kann Betrug in Frage kommen. Erstellen Kriminelle per Deepfakes kompromittierendes Material und drohen mit dessen Veröffentlichung, können das Erpressung oder Nötigung sein, wie der Bericht ausführt.
Das sind die Lücken beim Schutz vor Deepfakes

Das Wort „Lücken“ taucht im Bericht insgesamt acht Mal auf. Die Forschenden machen aber auch klar, dass die gestückelte Regulierung von Deepfakes einen tieferen Sinn hat: Das deutsche Rechtssystem ist nämlich technologieneutral. Das heißt, es orientiert sich nicht an bestimmten Technologien wie Deepfakes, sondern an Rechtsgütern wie Datenschutz, Ehre oder dem Recht am eigenen Bild.

Manches wiederum lässt sich nicht mit Gesetzen lösen. Das zeigen zumindest einige der offenen Baustellen, die aus dem Bericht hervorgehen.

  • Im deutschen Strafrecht erkennen die Forschenden Lücken im Kontext von nicht-einvernehmlichen sexuellen Deepfakes. Hier müsse die EU-Richtlinie, die deren Verbreitung unter Strafe stellt, „noch in nationales Recht umgesetzt werden“.
  • Die Durchsetzung des Rechts kann dem Bericht zufolge daran scheitern, dass Ermittler*innen schlicht nicht wissen, welche Behörde zuständig ist. „Deepfakes können global verbreitet werden, ihre Bekämpfung erfordert daher regelmäßig eine internationale Zusammenarbeit“, so der Bericht.
  • Beim Schutz vor Diskriminierung sehen die Forschenden eine weitere Lücke. So könnten KI-generierte Darstellungen Stereotype von Geschlechtern darstellen oder rassistische Annahmen reproduzieren. Konkretes Beispiel aus dem Bericht: wenn KI-generierte „Terroristen“ stets „männlich“ sind und eine „dunkler Hautfarbe“ hätten. Zwar ist der Schutz vor Diskriminierung auch in der EU gesetzlich verankert; in der Praxis gebe es bei entsprechenden Deepfakes aber kaum Handhabe, wie aus dem Bericht hervorgeht.
  • Zuverlässig erkennen lassen sich Deepfakes nicht. Zwar entwickeln Forschende zunehmend bessere Software dafür, doch im Gegenzug lassen sich auch KI-Systeme gezielt darauf trainieren, Deepfake-Detektoren zu täuschen. Das Ergebnis ist ein „Katz-und-Maus-Spiel“, schreiben die Forschenden. „Detektoren erweisen sich daher in ihrer Effektivität als zeitlich begrenzt und laufen den Weiterentwicklungen von Deepfakes stets hinterher.“
  • Mehr öffentliche Aufklärung über Fälle von schädigenden Deepfakes ist laut Bericht eine Gegenmaßnahme, „um die Aufmerksamkeit für das Problem zu erhöhen und Schutzmaßnahmen zu verbessern“. An dieser Stelle gehen die Forschenden allerdings nicht darauf ein, dass Berichte über Deepfakes auch deren Reichweite erhöhen.
  • Standards und Regeln im Umgang mit KI-generierten Inhalten sind eine weitere Option, so die Forschenden. Das betreffe etwa Parteien und Medien. „Auf diese Weise kann die Grenze zwischen kreativen und gefahrlosen und schädigenden Anwendungen deutlich gemacht werden.“

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Kategorien: Externe Ticker

Keine Kündigung bei eigenmächtigem Urlaub

Lesedauer 4 Minuten

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Streit um Urlaubstage und ein einzelner Tag Abwesenheit nicht automatisch eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigt, wenn vorher keine einschlägige Abmahnung erfolgt ist (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2018, Az. 21 Sa 28/18).

In dem Fall ging es um einen langjährig beschäftigten Teilzeit-Mitarbeiter, der nach Ansicht des Arbeitgebers „eigenmächtig“ Urlaub genommen und sich außerdem unpassend am Telefon gemeldet haben soll. Das Gericht stellte klar: Bei steuerbarem Verhalten ist eine Abmahnung normalerweise das mildere Mittel, bevor gekündigt wird.

Worum ging es in dem Urteil?

Die Beklagte betreibt Schüler- und Behindertentransporte. Der Kläger arbeitete dort seit 2008 als Fahrer und Sachbearbeiter im Büro in Teilzeit und erhielt 1.350 Euro brutto im Monat. Anfang Oktober 2017 kündigte der Arbeitgeber fristlos und „vorsorglich“ ordentlich, weil der Kläger am 02.10.2017 nicht zur Arbeit erschienen sei.

Flapsige Begrüßung: “Dödel vom Dienst”

Zusätzlich führte die Beklagte weitere Vorwürfe an, etwa eine flapsige Begrüßung am Telefon („Dödel vom Dienst“) und eine Bemerkung gegenüber Kolleginnen, er würde nicht für den Mindestlohn arbeiten. Außerdem behauptete die Beklagte, der Kläger habe während der Arbeitszeit Rechtsdienstleistungen für Dritte erledigt und später seien Fehler bei Rechnungen aufgefallen.

Das Arbeitsgericht Karlsruhe gab dem Kläger recht, und das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der konkrete Fall im Detail

Der Arbeitgeber war der Ansicht, der Kläger habe am 02.10.2017 unentschuldigt gefehlt, weil ihm Urlaub im September wegen Arbeitsanfalls nicht vollständig gewährt worden sei und er dann eigenmächtig den Urlaub „in den Oktober geschoben“ habe.

Betroffener bezweifelt unentschuldigtes Fehlen

Der Kläger bestritt, unentschuldigt gefehlt zu haben, und verwies darauf, dass bei ihm auch Freizeitausgleich eine Rolle spiele und Urlaubstage regelmäßig genehmigt worden seien. Zudem sei die Zeiterfassung im Betrieb so organisiert gewesen, dass er seine Stunden eigenverantwortlich notierte und der Arbeitgeber diese nicht gegenprüfte.

Anspielung gegenüber Bekannten statt Rufschädigung

Beim Telefonvorwurf räumte der Kläger ein, sich gegenüber bestimmten, ihm gut bekannten Anrufenden im Scherz als „Dödel vom Dienst“ gemeldet zu haben, als Anspielung im Stil von Loriot. Er bestritt aber, dass dies geschäftsschädigend gemeint gewesen sei oder gegenüber „Auftraggebern“ in problematischer Weise gefallen sei.

Auch die Mindestlohn-Äußerung stellte der Kläger als normale Diskussion über Bezahlung dar und bestritt, Kolleginnen zum „Bummelstreik“ oder zur Arbeitsverweigerung aufgefordert zu haben.

Arbeitgeber bezieht sich auf eine frühere Kündigung

Der Arbeitgeber verwies außerdem auf angebliche Abmahnungen aus der Vergangenheit und sogar auf ein früheres Kündigungsschreiben aus dem März 2017.

Das Problem dabei: Nach Auffassung des Gerichts konnte die Beklagte weder Inhalt noch Zugang einer einschlägigen Abmahnung sicher belegen, und das frühere Kündigungsschreiben enthielt keine konkrete Rügefunktion wie eine Abmahnung.

Warum die Kündigung scheiterte

Das Gericht ging davon aus, dass ein unentschuldigtes Fehlen an einem einzelnen Arbeitstag grundsätzlich eine Pflichtverletzung sein kann. Entscheidend war aber, dass es für eine fristlose Kündigung regelmäßig mehr braucht als einen einmaligen Vorfall, und für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung typischerweise eine vorherige Abmahnung erforderlich ist.

Abmahnung wäre nötig gewesen

Gerade bei steuerbarem Verhalten soll der Arbeitnehmer zuerst eine klare Warnung bekommen, damit er sein Verhalten ändern kann.

Die Beklagte konnte keine wirksame, einschlägige Abmahnung nachweisen, die den Kläger wegen vergleichbaren Verhaltens bereits gerügt und für den Wiederholungsfall Konsequenzen angedroht hätte.

Kündigung ist unverhältnismäßig

Ohne diese Warnfunktion war die Kündigung nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig. Auch die weiteren Vorwürfe wie die flapsige Telefonmeldung oder die Mindestlohn-Aussage waren nach Ansicht des Gerichts ohne vorherige Abmahnung nicht schwer genug, um sofort das Arbeitsverhältnis zu beenden.

„Dödel vom Dienst“ am Telefon: unpassend, aber nicht kündigungsreif

Das Gericht bewertete die Formulierung als flapsig und missverständlich, aber nicht automatisch als geschäftsschädigende Illoyalität. Je nach Kontext könne es auch Selbstironie sein, ohne dass damit der Arbeitgeber herabgewürdigt wird.

Wenn ein Arbeitgeber solche Formulierungen im Kundenkontakt nicht will, muss er das klar kommunizieren und im Wiederholungsfall abmahnen, bevor er kündigt.

Diskussion über den Mindestlohn ist nicht automatisch „Aufwiegeln“

Der Arbeitgeber wollte die Aussage des Klägers so verstehen, als habe er Kolleginnen gegen die Bezahlung und damit gegen die Arbeitsbereitschaft beeinflusst. Das Gericht sah darin aber keine Aufforderung zur Arbeitsverweigerung, solange der Kläger nur über sich selbst gesprochen habe.

Wer Debatten über Lohn im Betrieb vermeiden will, muss das ausdrücklich regeln oder zumindest klar untersagen, statt sofort mit Kündigung zu reagieren.

Restlohn und Verzugspauschale: Arbeitgeber geriet in Annahmeverzug

Weil die Kündigung unwirksam war, bestand das Arbeitsverhältnis fort. Damit hatte der Kläger grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung für Oktober 2017, musste sich aber anrechnen lassen, was er bereits erhalten hatte und welche Leistungen (wie Arbeitslosengeld) für denselben Zeitraum gezahlt wurden.

Zusätzlich sprach das Gericht dem Kläger die Verzugspauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zu, weil der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug war.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Darf ich Urlaub einfach antreten, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert oder vorher Urlaub abgelehnt hat?
Nein, Urlaub muss grundsätzlich beantragt und gewährt werden. Wer einfach wegbleibt, riskiert Ärger bis hin zur Kündigung. Das Urteil zeigt aber, dass eine Kündigung nicht automatisch wirksam ist, wenn vorher keine klare Abmahnung erfolgt ist und der Einzelfall nicht besonders schwer wiegt.

Reicht ein einziger Tag unentschuldigtes Fehlen für eine fristlose Kündigung?
In der Regel nicht. Ein einzelner Tag kann zwar eine Pflichtverletzung sein, aber für eine fristlose Kündigung braucht es meist eine deutlich höhere Schwere oder Wiederholung trotz Abmahnung. Genau daran scheiterte der Arbeitgeber hier.

Warum ist eine Abmahnung so wichtig?
Weil sie die Warnfunktion erfüllt: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer klar sagen, welches Verhalten er rügt und dass beim nächsten Mal der Job gefährdet ist. Ohne diese Vorwarnung ist eine Kündigung bei steuerbarem Verhalten meist unverhältnismäßig.

Kann eine flapsige Aussage am Telefon („Dödel vom Dienst“) zur Kündigung führen?
Im Wiederholungsfall nach klarer Abmahnung kann das je nach Kontext denkbar sein. Ohne Abmahnung reichte das hier nicht, weil die Äußerung nicht eindeutig geschäftsschädigend war und auch als Selbstironie verstanden werden konnte.

Ist es verboten, im Betrieb über Löhne zu sprechen oder zu sagen, dass man nicht für Mindestlohn arbeiten würde?
Ein generelles Verbot ist nicht automatisch gegeben. Das Gericht sah eine solche Aussage ohne weiteres nicht als Aufwiegeln zur Arbeitsverweigerung. Wenn ein Arbeitgeber solche Diskussionen verhindern will, muss er das vorher eindeutig regeln und kommunizieren.

Fazit

Das Urteil macht deutlich, dass eigenmächtiges Fernbleiben oder Streit über Urlaubstage nicht automatisch die „sichere“ Grundlage für eine Kündigung ist. Arbeitgeber müssen bei steuerbarem Verhalten regelmäßig erst abmahnen und klar warnen, bevor sie das Arbeitsverhältnis beenden.

Für Beschäftigte heißt das umgekehrt: Wer eine Kündigung wegen angeblich eigenmächtigen Urlaubsantritts bekommt, sollte genau prüfen lassen, ob es vorher eine einschlägige Abmahnung gab und ob die Vorwürfe wirklich so schwer sind, dass eine Kündigung verhältnismäßig wäre.

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PODCAST: Where is the PA as Israel annexes the West Bank?

Dalia Hatuqa unpacks the bureaucratic transformation of Israel’s control over the occupied territory, and the Palestinian Authority’s inability to confront it.

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