Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Stromsperre schon ab 100 Euro Schulden: Neue Regeln treffen jetzt alle Verträge
Seit dem 23. Dezember 2025 gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für Stromsperren auch bei Sonderverträgen. Damit können neben Grundversorgern ausdrücklich auch Energiediscounter und andere frei gewählte Stromanbieter eine Unterbrechung der Versorgung veranlassen.
Ein Rückstand von 100 Euro genügt dafür nicht immer. Die Schulden müssen zugleich mindestens doppelt so hoch sein wie der monatliche Abschlag. Eine Sperre bleibt außerdem ausgeschlossen, wenn sie wegen gesundheitlicher, altersbedingter oder anderer persönlicher Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben auslösen würde.
Die neue Rechtslage trifft auf eine wachsende Zahl von Konflikten. Im Jahr 2025 registrierten die Verbraucherzentralen bundesweit mehr als 1.700 Beschwerden zu Strom- und Gassperren, 36 Prozent mehr als im Vorjahr.
Beschwerden und zusätzliche Kosten nehmen zuGegenüber 2023 hat sich die Zahl der erfassten Beschwerden sogar mehr als verdoppelt. Die Statistik umfasst die Vorgänge in rund 200 Beratungsstellen, erlaubt nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands aber keine Rückschlüsse auf die Gesamtzahl aller betroffenen Haushalte.
Seit Anfang 2026 melden einzelne Landesverbände vermehrt Konflikte mit Anbietern außerhalb der Grundversorgung. Die Verbraucherzentrale Hessen kritisiert insbesondere Sperrandrohungen durch Energiediscounter und bewertet die Ausweitung auf Sonderverträge als problematisch.
Zusätzlich zu den offenen Rechnungen entstehen Kosten für die technische Sperrung und die spätere Entsperrung. Ein Marktcheck in 29 Stromnetzen ergab eine Spanne zwischen 92 und 231 Euro, der Durchschnitt betrug 145 Euro. Selbst erfolglose Sperrversuche wurden in den untersuchten Netzen mit durchschnittlich 61 Euro berechnet.
Die Untersuchung ist keine repräsentative Erhebung aller deutschen Stromnetze. Sie zeigt jedoch, wie stark zusätzliche Gebühren einen zunächst begrenzten Zahlungsrückstand erhöhen können.
Wann eine Sperre ab 100 Euro erlaubt istDie Voraussetzungen stehen in § 41f Energiewirtschaftsgesetz. Eine Unterbrechung kommt erst in Betracht, wenn eine fällige Forderung trotz Mahnung offenbleibt und der Rückstand mindestens 100 Euro sowie das Doppelte des monatlichen Abschlags erreicht.
Bei einem Abschlag von 50 Euro kann die Grenze daher mit 100 Euro erreicht sein. Liegt der monatliche Abschlag bei 80 Euro, sind mindestens 160 Euro erforderlich. Ohne vereinbarten Monatsabschlag muss der Rückstand wenigstens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags ausmachen.
Form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandete Beträge dürfen bei der Berechnung nicht mitgezählt werden. Das gilt nach den Hinweisen der Bundesnetzagentur auch für Forderungen, die Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind.
Zwischen der schriftlichen Androhung und der tatsächlichen Abschaltung müssen mindestens vier Wochen liegen. Acht Werktage vor dem Termin muss der Anbieter die Sperre nochmals per Brief ankündigen. Zugleich muss er über kostenlose Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten informieren.
Der Lieferant beauftragt anschließend den örtlichen Netzbetreiber mit der technischen Unterbrechung. Abweichende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen die gesetzlichen Anforderungen nicht zulasten des Haushalts abschwächen.
Grundversorgung und Sondervertrag bleiben unterschiedlichDie Sperrschwellen und Härtefallvorgaben gelten für beide Vertragsarten. Beim Schutz durch eine gesetzlich geregelte Ratenzahlung besteht jedoch weiterhin ein deutlicher Unterschied.
Vertragsart Rechtslage seit dem 23. Dezember 2025 Grundversorgung Eine Sperre ist nach § 41f EnWG möglich; vor der Abschaltung besteht zusätzlich ein Anspruch auf eine zinsfreie Abwendungsvereinbarung nach § 41g EnWG. Sondervertrag Es gelten dieselben Mindestbeträge, Fristen und Härtefallvorgaben, aber kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung.Nach § 41g EnWG verbindet die Abwendungsvereinbarung zinsfreie Monatsraten mit der weiteren Stromlieferung. Bei Rückständen bis 300 Euro gilt im Regelfall eine Laufzeit von sechs bis 18 Monaten, bei höheren Schulden sind zwölf bis 24 Monate vorgesehen.
Nimmt der Kunde die Vereinbarung vor der Abschaltung in Textform an und erfüllt die laufenden Zahlungsverpflichtungen, darf der Grundversorger die Versorgung nicht unterbrechen. Für Kunden mit Sondervertrag hängt eine Ratenzahlung dagegen von der freiwilligen Zustimmung des Anbieters oder den Vertragsbedingungen ab.
Welche Härtefälle eine Stromsperre ausschließenAuch bei erfüllter Sperrschwelle muss die Unterbrechung verhältnismäßig sein. Das Gesetz schützt Haushalte, in denen der Stromausfall wegen persönlicher, gesundheitlicher oder altersbedingter Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben verursachen würde.
Erfasst werden können Menschen, die auf elektrisch betriebene Beatmungs- oder Sauerstoffgeräte angewiesen sind. Auch andere lebensnotwendige Medizintechnik, die zwingende Kühlung empfindlicher Medikamente oder eine schwere Erkrankung mit unmittelbarem Verschlechterungsrisiko können einen solchen Härtefall begründen.
Der Schutz gilt nicht nur für den Vertragsinhaber, sondern auch für andere Mitglieder des Haushalts. Auf Verlangen des Stromanbieters muss die drohende Gefahr glaubhaft gemacht werden.
Alter, Pflegegrad, Behinderung oder Krankheit führen allein nicht zu einem Sperrverbot. Entscheidend ist der konkrete Zusammenhang zwischen der Abschaltung und der Gefahr für den betroffenen Menschen. Damit bleibt die gesetzliche Prüfung vom Einzelfall abhängig.
Wann Jobcenter oder Sozialamt ein Darlehen gewährenStromschulden werden nicht automatisch vom Jobcenter übernommen. Beim Grundsicherungsgeld wird Haushaltsstrom grundsätzlich aus dem Regelbedarf finanziert.
Bei einer akuten Notlage kann ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II in Betracht kommen. Für Stromschulden, die bereits vor Beginn des Leistungsbezugs entstanden und fällig geworden sind, greift diese Vorschrift nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit jedoch nicht. Solche Altschulden können unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8 SGB II geprüft werden.
Die Rechtsprechung fällt je nach Lebenssituation unterschiedlich aus. So scheiterte ein Antrag, weil zumutbare Möglichkeiten zur Selbsthilfe nicht ausgeschöpft waren.
In einem anderen Eilverfahren musste das Jobcenter einem alleinerziehenden Vater mit minderjährigem Kind ein Darlehen gewähren. Dort war der Strom bereits abgestellt, sodass Beleuchtung und die Zubereitung von Mahlzeiten nicht mehr gesichert waren.
Für Menschen im Sozialhilfebezug kann eine Schuldenübernahme nach § 36 SGB XII als Darlehen oder im Ausnahmefall als Beihilfe geprüft werden. Weitere Hintergründe nennt der interne Beitrag über Strom- und Mietschulden beim Jobcenter oder Sozialamt.
Verbraucherschützer verlangen strengere GrenzenDer Verbraucherzentrale Bundesverband hält den bisherigen Schutz für unzureichend. Er fordert längere Fristen, klar begrenzte Sperr- und Entsperrkosten sowie ein Wintermoratorium unter bestimmten Bedingungen.
Darüber hinaus verlangt der Verband, Stromsperren bei Sonderverträgen grundsätzlich auszuschließen. Bleibt die Abschaltung erlaubt, soll wenigstens der Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung auf diese Verträge ausgeweitet werden.
Nach den Forderungen der Verbraucherschützer soll ein Sperrverfahren zudem ruhen, sobald eine anerkannte Sozial-, Schuldner- oder Verbraucherberatung eingeschaltet ist. Eine solche Unterbrechung ist bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die Debatte betrifft damit nicht nur den Mindestbetrag von 100 Euro. Sie dreht sich ebenso um hohe Zusatzkosten, den engen Härtefallschutz und die geringere Absicherung von Sondervertragskunden.
Reichen 100 Euro Schulden für eine Stromsperre?Nur wenn der Betrag zugleich mindestens dem Doppelten des monatlichen Abschlags entspricht. Bei einem Abschlag von 70 Euro liegt die Sperrschwelle deshalb bei mindestens 140 Euro.
Gilt der Härtefallschutz auch bei Sonderverträgen?Ja. Die Prüfung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben gilt unabhängig davon, ob der Haushalt in der Grundversorgung oder über einen Sondervertrag beliefert wird.
Verhindert ein Pflegegrad automatisch die Abschaltung?Nein. Ein Pflegegrad, eine Behinderung, eine Krankheit oder ein hohes Alter reichen allein nicht aus. Erforderlich ist ein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Stromsperre und einer konkreten Gefahr.
Haben Sondervertragskunden Anspruch auf zinsfreie Raten?Nein. Der gesetzliche Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung besteht nur in der Grundversorgung. Diese Ungleichbehandlung gehört zu den wichtigsten Kritikpunkten der Verbraucherverbände.
Übernimmt das Jobcenter Stromschulden automatisch?Nein. Eine Übernahme kommt regelmäßig nur als Darlehen und nach einer Prüfung der Notlage, der wirtschaftlichen Verhältnisse und anderer Lösungsmöglichkeiten in Betracht.
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Die Perversion der deutschen Spritpreise und ihre Gründe
Warum kostet Diesel plötzlich wieder mehr als zwei Euro? Warum nähert sich Super E10 ebenfalls der Marke von 2,20 Euro? Und vor allem: Wer kassiert eigentlich die zusätzlichen 50 oder 60 Cent, die der Autofahrer heute gegenüber dem vergangenen Sommer an der Zapfsäule liegen lässt? Die einfache Antwort „Putin, Trump, Iran, Ölpreis“ ist bequem. Sie […]
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Wer Pflege braucht soll schneller in der Sozialhilfe landen
Die Wirtschaftsweisen der Bundesregierung wollen die Pflegeversicherung begrenzen, Eigenverantwortung stärken und Leistungen weniger breit ausschütten. Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt übersetzen das so: “Wer Pflege braucht und die steigenden Kosten nicht zahlen kann, landet schneller beim Sozialamt”.
Auslöser ist das Frühjahrsgutachten 2026 des Sachverständigenrats Wirtschaft. Darin warnen die Ökonominnen und Ökonomen vor stark steigenden Sozialabgaben, wenn Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nicht reformiert werden. Nach ihren Berechnungen könnte der Gesamtbeitragssatz bis 2040 auf fast 50 Prozent steigen.
Pflegeversicherung als TeilversicherungDie Pflegeversicherung war in Deutschland nie als Vollversicherung gedacht. Sie übernimmt nur einen Teil der Kosten, während Pflegebedürftige und ihre Familien den Rest tragen müssen. Genau an diesem Prinzip wollen die Wirtschaftsweisen festhalten.
Im Gutachten heißt es, die Pflegeversicherung solle stärker auf Bedürftigkeit und Ausgabenbegrenzung ausgerichtet werden. Vorgeschlagen wird unter anderem, Pflegeeinstufungen strenger zu handhaben und bestimmte Leistungen zu streichen. Dazu zählen der Leistungszuschlag für stationäre Pflege und der Entlastungsbetrag, die nach Angaben des Rates zuletzt zusammen rund 15 Prozent der Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung ausmachten.
Warum der Vorschlag so umstritten istDie Diskussion entzündet sich an der Frage, wer künftig mehr zahlen soll. Die Wirtschaftsweisen argumentieren mit Generationengerechtigkeit: Jüngere Beschäftigte dürften nicht immer höhere Beiträge tragen, nur weil die Zahl älterer und pflegebedürftiger Menschen steigt. Ältere Generationen sollten sich nach ihren Möglichkeiten stärker an den Pflegekosten beteiligen.
Gewerkschaften und Sozialverbände sehen darin dagegen einen gefährlichen Schritt in Richtung Bedürftigkeitsprüfung. Der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisiert, die Vorschläge würden mehr Pflegebedürftige in Armut und Sozialhilfe treiben.
Aus dieser Perspektive würde die Pflegeversicherung an Verlässlichkeit verlieren, weil Leistungen nicht mehr als Versicherungsanspruch wahrgenommen werden, sondern stärker vom eigenen Geldbeutel abhängen.
Was „zum Sozialamt schicken“ praktisch bedeutetSchon heute müssen viele Pflegebedürftige Hilfe beim Sozialamt beantragen, wenn Rente, Vermögen und Pflegekassenleistungen nicht reichen. Diese Leistung heißt „Hilfe zur Pflege“ und ist Teil der Sozialhilfe. Das Bundesgesundheitsportal gesund.bund.de beschreibt sie als Unterstützung für Menschen, deren Einkommen oder Rente den individuellen Pflegebedarf nicht abdecken.
Der Unterschied zur Pflegeversicherung ist erheblich. Pflegeleistungen aus der Versicherung werden grundsätzlich unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Die Hilfe zur Pflege setzt dagegen eine Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit voraus.
Das Sozialamt prüft dabei Einkommen, Vermögen und unter bestimmten Bedingungen auch die finanzielle Situation von Angehörigen. Kinder können nach geltender Rechtslage allerdings erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro für Elternunterhalt herangezogen werden. Für Betroffene bleibt der Antrag dennoch oft ein einschneidender Vorgang, weil persönliche Finanzen offengelegt werden müssen.
Eigenheim und Vermögen im BlickBesonders brisant ist die Debatte um Immobilienvermögen. Unions-Fraktionsvize Albert Stegemann sprach sich laut Deutschem Ärzteblatt dafür aus, auch das Eigenheim bei der Eigenbeteiligung von Pflegebedürftigen einzubeziehen. Seine Begründung: Wer Vermögen besitze, müsse dieses einsetzen, bevor die Gemeinschaft zahle.
Bislang ist selbst genutztes oder vom Ehepartner bewohntes Wohneigentum häufig geschützt. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass bei Sozialhilfe für Pflegekosten zwar Vermögen geprüft wird, es aber Schonvermögen und Ausnahmen gibt. Genau diese Schutzregeln könnten politisch stärker unter Druck geraten, wenn die Pflegefinanzierung weiter aus dem Ruder läuft.
Die Schieflage der PflegeDer Reformdruck ist real. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt, Pflegepersonal muss besser bezahlt werden, und Heimplätze sind vielerorts schon heute teuer. Gleichzeitig wächst der Kreis der Beitragszahler nicht im gleichen Tempo wie die Ausgaben.
Für die Politik entsteht daraus ein schwer lösbarer Konflikt. Werden Beiträge erhöht, zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber mehr. Werden Leistungen gekürzt, steigen die Eigenanteile. Wird stärker über Steuern finanziert, konkurriert die Pflege mit anderen Staatsausgaben.
Vorschlag oder Streitpunkt Mögliche Wirkung Strengere Pflegeeinstufung Weniger Menschen könnten Leistungen erhalten oder niedrigere Pflegegrade bekommen. Streichung des Leistungszuschlags Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen müssten höhere Eigenanteile tragen. Wegfall des Entlastungsbetrags Pflegende Angehörige könnten weniger finanzielle Unterstützung für Entlastungsangebote erhalten. Stärkere Nutzung von Vermögen Eigenes Vermögen, möglicherweise auch Immobilien, könnte stärker für Pflegekosten herangezogen werden. Mehr Hilfe zur Pflege über das Sozialamt Mehr Betroffene müssten Bedürftigkeit nachweisen und ihre Finanzen offenlegen. Versicherungsprinzip oder Fürsorgeprinzip?Hinter der Auseinandersetzung steht eine Grundsatzfrage. Soll Pflege weiterhin vor allem über eine solidarische Versicherung abgesichert werden, in die alle einzahlen und aus der Betroffene Leistungen erhalten? Oder soll der Staat stärker nur dann einspringen, wenn Menschen ihre Pflege aus eigener Kraft nicht finanzieren können?
Die erste Variante schützt stärker vor sozialem Abstieg, kostet aber mehr Beiträge oder Steuergeld. Die zweite Variante entlastet die Pflegeversicherung, verlagert aber Risiken auf Pflegebedürftige, Familien und Kommunen. Für viele Betroffene macht das einen spürbaren Unterschied, weil aus einem Versicherungsfall ein Sozialhilfeverfahren werden kann.
Kommunen könnten stärker belastet werdenWenn mehr Menschen Hilfe zur Pflege beantragen, trifft das auch Städte und Landkreise. Sie sind für Sozialhilfeleistungen zuständig und klagen schon heute über steigende Sozialausgaben. Eine Reform, die die Pflegekassen entlastet, kann deshalb an anderer Stelle neue Haushaltsprobleme schaffen.
Das ist einer der Gründe, warum die Vorschläge politisch so heikel sind. Eine Einsparung bei der Pflegeversicherung verschwindet nicht automatisch aus dem System. Sie kann bei Pflegebedürftigen, Angehörigen oder kommunalen Haushalten wieder auftauchen.
Pflege kann jeden treffen“Pflegebedürftigkeit ist kein planbares Lebensrisiko”, warnt hingegen Dr. Utz Anhalt. “Sie kann nach einem Schlaganfall, durch Demenz, nach einem Unfall oder durch altersbedingte Gebrechlichkeit eintreten. Wer betroffen ist, hat oft keine Möglichkeit mehr, kurzfristig zusätzlich vorzusorgen.”
Darum wirkt der Hinweis auf private Vorsorge für viele Menschen nur begrenzt überzeugend. “Wer niedrige Einkommen hatte, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder lange in Teilzeit gearbeitet hat, konnte häufig kaum Vermögen aufbauen. Eine stärkere Eigenbeteiligung trifft solche Biografien besonders hart”, so Anhalt weiter.
Was jetzt entschieden werden mussDie Bundesregierung steht vor der Aufgabe, die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren, ohne Pflegebedürftige massenhaft in Sozialhilfeverfahren zu drängen. Denkbar wären höhere Steuerzuschüsse, eine breitere Beitragsbasis, gezielte Entlastungen für geringe Einkommen oder eine Reform der Eigenanteile. Jede Lösung hat Verlierer und Gewinner.
Die Vorschläge der Wirtschaftsweisen haben die Debatte verschärft, weil sie offen aussprechen, dass Leistungen begrenzt und Eigenanteile erhöht werden könnten.
Damit ist aber noch keine Entscheidung der Bundesregierung gefallen. Entscheidend wird sein, ob die Reform am Ende Kosten nur verschiebt oder tatsächlich eine verlässliche und faire Pflegefinanzierung schafft.
Beispiel aus der Praxis zum VerständnisEine 82-jährige Rentnerin lebt nach einem Sturz dauerhaft im Pflegeheim. Ihre Rente beträgt 1.450 Euro im Monat, die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Heimkosten. Nach Abzug der Leistungen bleibt ein Eigenanteil, den sie aus ihrer Rente nicht zahlen kann.
Hat sie kaum Ersparnisse, muss sie Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen. Dort werden Einkommen, Vermögen und mögliche Ansprüche geprüft. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Pflegekosten, der Frau bleibt aber nur ein kleiner Betrag für persönliche Ausgaben.
Würden Zuschüsse der Pflegeversicherung gestrichen oder gekürzt, könnte ein solcher Fall künftig noch häufiger eintreten. Genau deshalb ist die Formulierung, Pflegebedürftige würden „zum Sozialamt geschickt“, zugespitzt, aber nicht aus der Luft gegriffen.
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Pflegereform: Bestehende Ansprüche sollen entfallen
Die Bundesregierung plant einen grundlegenden Umbau der Pflegeversicherung. Besonders betroffen sind Menschen, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden.
Die bisherige Verhinderungspflege soll als eigenständige Leistung entfallen. Stattdessen sollen mehrere neue beziehungsweise veränderte Budgets unterschiedliche Formen der Ersatz- und Übergangsversorgung finanzieren.
Für Pflegebedürftige wird künftig entscheidend sein, aus welchem Budget eine Leistung bezahlt werden kann und welche anderen Ausgaben bereits daraus finanziert werden.
Grundlage ist der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind daher möglich.
Heute stehen bis zu 3.539 Euro zur VerfügungPflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können derzeit einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro nutzen.
Verhinderungspflege kommt insbesondere infrage, wenn die normalerweise pflegende Person wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfällt. Die Ersatzpflege kann auch von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen Privatpersonen übernommen werden. Für nahe Angehörige gelten besondere Erstattungsgrenzen.
Dieses System soll sich mit dem PNOG grundlegend ändern.
Verhinderungspflege soll als eigener Anspruch entfallenDer Referentenentwurf sieht vor, die heutige Verhinderungspflege als eigenständige Leistung abzuschaffen. Auch der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll in seiner derzeitigen Form entfallen.
Leistungen, die bislang über die Verhinderungspflege finanziert werden, sollen künftig unter anderem über das Entlastungsbudget, das Sachleistungsbudget, das Sozialraumbudget und das neue Überbrückungsbudget abgedeckt werden.
Damit wird Ersatzpflege nicht vollständig abgeschafft. Der bisher klar abgegrenzte Geldtopf wird jedoch auf mehrere Leistungsbereiche verteilt. Für Familien kann das problematisch werden, weil die einzelnen Budgets unterschiedlichen Regeln unterliegen.
Pflegegeld wird zum EntlastungsbudgetDas bisherige Pflegegeld soll durch ein Entlastungsbudget ersetzt werden.
Vorgesehen sind monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Gegenüber den derzeitigen Pflegegeldbeträgen entspricht das einem Plus von 39 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie 89 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.
Aus diesem Budget soll künftig auch Ersatzpflege organisiert werden können, wenn die reguläre Pflegeperson beispielsweise wegen eines geplanten Urlaubs ausfällt.
Das Problem: Das Entlastungsbudget ersetzt zugleich das heutige Pflegegeld. Familien, die dieses Geld für ihre laufende Versorgung benötigen, können es nicht gleichzeitig vollständig für eine Ersatzpflege einsetzen.
Die Reform kann deshalb trotz höherer Monatsbeträge dazu führen, dass Betroffene in konkreten Ausfallsituationen weniger flexibel sind als heute.
Freunde und Bekannte bleiben grundsätzlich möglichNicht zutreffend ist die derzeit kursierende Aussage, Freunde oder Bekannte dürften künftig überhaupt keine Ersatzpflege mehr übernehmen. Ein generelles Verbot privater Ersatzpflege sieht der Referentenentwurf nicht vor.
Über das Entlastungsbudget kann es weiterhin möglich sein, bei einer geplanten Verhinderung der Pflegeperson Ersatzpflege selbst zu organisieren.
Anders ist die Lage aber beim neuen Überbrückungsbudget.
Überbrückungsbudget für akute PflegenotfälleDas Überbrückungsbudget soll für akute und kurzfristige Versorgungssituationen geschaffen werden. Vorgesehen sind bis zu 1.855 Euro jährlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.
Eine solche Akutsituation kann beispielsweise entstehen, wenn die Hauptpflegeperson unerwartet ausfällt oder akut überfordert ist.
Für diese Fälle sieht der Entwurf vor allem professionelle Versorgungsangebote vor. Genannt werden unter anderem ambulante Notdienste sowie Kurzzeitpflege. Für 2027 sollen übergangsweise auch zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste entsprechende Leistungen erbringen können.
Eine beliebige private Ersatzpflegeperson wird beim Überbrückungsbudget dagegen nicht als regulärer Leistungserbringer genannt.
Das kann gerade Familien mit pflegebedürftigen Kindern, Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen treffen. Für sie ist eine vertraute Ersatzperson häufig wichtiger als ein kurzfristig eingesetzter fremder Pflegedienst.
Professionelle Hilfe muss auch verfügbar seinEin gesetzlicher Anspruch hilft außerdem nicht, wenn kurzfristig kein Pflegedienst und kein Kurzzeitpflegeplatz verfügbar ist.
Das geplante System setzt stärker auf professionelle Versorgungsstrukturen. Ob diese vor Ort tatsächlich ausreichend vorhanden sind, entscheidet damit künftig sogar noch stärker darüber, ob eine Familie im Ernstfall Unterstützung bekommt.
Gerade deshalb ist der Wegfall eines eigenständigen, flexibel einsetzbaren Verhinderungspflegebudgets für viele Betroffene kritisch.
Pflege-Cockpit soll mehr Übersicht schaffenEin sogenanntes Pflege-Cockpit soll eine digitale Übersicht über Leistungen und Budgets bieten. Pflegebedürftige und Angehörige sollen erkennen können, welche Ansprüche bestehen, welche Beträge bereits verbraucht wurden und welche Mittel noch zur Verfügung stehen.
Kombination aus Pflegegeld und Pflegedienst bleibt möglichWer Pflege durch Angehörige mit Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes kombiniert, soll dies auch künftig tun können.
Wird nur ein Teil des Sachleistungsbudgets genutzt, soll weiterhin ein anteiliger Betrag aus dem Entlastungsbudget gezahlt werden. Das Prinzip der bisherigen Kombinationsleistung bleibt damit grundsätzlich erhalten.
Pflegeheim: Höhere Zuschüsse sollen später greifenDeutliche finanzielle Einschnitte sieht der Entwurf auch bei der stationären Pflege vor. Heute steigt der Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil mit der Dauer des Heimaufenthalts. Nach dem PNOG-Entwurf sollen die höheren Stufen künftig wesentlich später erreicht werden.
Der Zuschuss von 15 Prozent soll bis einschließlich zum 18. Monat gelten. Danach sind 30 Prozent vorgesehen. 50 Prozent sollen erst nach mehr als 36 Monaten und 75 Prozent erst nach mehr als 54 Monaten gezahlt werden.
Pflegebedürftige müssten damit länger einen höheren Eigenanteil tragen. Für bereits erreichte Zuschussstufen soll allerdings ein Besitzstandsschutz gelten. Die Verschlechterungen betreffen daher insbesondere Menschen, die höhere Stufen nach Inkrafttreten der Neuregelung erst noch erreichen würden.
Weniger Rentenansprüche für pflegende AngehörigeAuch die soziale Absicherung pflegender Angehöriger soll gekürzt werden. Die von der Pflegeversicherung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sollen künftig nur noch auf Basis von 70 Prozent der bisherigen Bemessungswerte berechnet werden.
Bereits erworbene Rentenansprüche bleiben bestehen. Künftige Rentenanwartschaften aus der Pflegetätigkeit würden jedoch geringer ausfallen.
Damit trifft die geplante finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung auch Menschen, die ihre Erwerbsarbeit reduzieren, um Angehörige zu versorgen.
Reform verteilt Leistungen und Risiken neuDas Pflege-Cockpit kann mehr Transparenz schaffen, und verschiedene Budgets sollen kombinierbarer werden. Gleichzeitig verschwindet aber die Verhinderungspflege als eigenständiger Anspruch.
Der bisherige gemeinsame Jahresbetrag wird aufgelöst, das neue Akutbudget ist stärker an professionelle Versorgung gebunden, höhere Zuschüsse im Pflegeheim greifen später und pflegende Angehörige sollen geringere Rentenanwartschaften erwerben.
Noch handelt es sich um einen Referentenentwurf. Die Regelungen können im weiteren Verfahren geändert werden.
FAQ zur Pflegereform 2027 Wird die Verhinderungspflege abgeschafft?Als eigenständige Leistung soll sie nach dem Referentenentwurf entfallen. Ersatzpflege soll künftig über mehrere andere Budgets finanziert werden.
Können Freunde weiterhin Ersatzpflege übernehmen?Grundsätzlich ja. Beim neuen Überbrückungsbudget für Akutsituationen sieht der Entwurf jedoch vor allem professionelle Anbieter vor.
Werden Pflegeheimbewohner stärker belastet?Neue Pflegeheimbewohner müssten nach dem Entwurf länger warten, bis höhere Zuschüsse zum pflegebedingten Eigenanteil greifen.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Referentenentwurf vom 5. Juni 2026.
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Informationen zum laufenden Gesetzgebungsverfahren und Fragen und Antworten zum Referentenentwurf.
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch XI in der geltenden Fassung, insbesondere § 39 SGB XI zur Verhinderungspflege und § 42a SGB XI zum gemeinsamen Jahresbetrag.
Der Beitrag Pflegereform: Bestehende Ansprüche sollen entfallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Sondererlass bleibt folgenlos: Journalist Qahraman Shukri weiter in Haft
Zwei Jahre nach Inkrafttreten eines Sondererlasses des amtierenden Präsidenten der Kurdistan-Region des Irak (KRI) befindet sich der Journalist Qahraman Shukri weiterhin im Gefängnis. Obwohl der Erlass am 7. August 2024 in Kraft trat, haben die Gefängnisbehörden ihn im Fall des 29-Jährigen bis heute nicht umgesetzt. Shukri war 2021 nach einem Geheimverfahren zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Seine Verfolgung steht im Zusammenhang mit seiner journalistischen Arbeit und seiner kritischen Berichterstattung über die Haltung der KRI-Führung zu türkischen Luftangriffen auf Südkurdistan.
Familie warnt vor lebensbedrohlicher Entwicklung
Angehörige warnen unterdessen vor einer dramatischen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Eine der Familie nahestehende Quelle berichtet, dass sich Shukri sowohl körperlich als auch psychisch in einem äußerst schlechten Zustand befindet. Er habe jede Hoffnung verloren, dass ihm das Justizsystem der Kurdistan-Region zu seinem Recht verhelfen werde. Aus Protest gegen seine fortdauernde Inhaftierung und die gegen ihn gerichteten Maßnahmen trat Shukri mehrfach in den Hungerstreik. Seine Familie warnt, dass sich sein Gesundheitszustand dadurch erheblich verschlechtert habe und zeitweise akute Lebensgefahr bestanden habe.
Nach Geheimprozess zu sieben Jahren Haft verurteilt
Qahraman Shukri wurde im Januar 2021 bei einer überfallartigen Razzia in seinem Elternhaus von der Asayîş im PDK-regierten Duhok festgenommen. Bereits 2019 war er im Zusammenhang mit den Protesten in Şîladizê inhaftiert und später wieder freigelassen worden. Im Juni 2021 verurteilte ihn das Strafgericht Duhok in einem Geheimverfahren zu sieben Jahren Haft. Nach seinen Angaben stützte sich das Urteil auf unter Folter und Misshandlung erzwungene Aussagen. Im Oktober 2023 bestätigte der Kassationsgerichtshof das Strafmaß.
Die Behörden werfen Shukri eine angebliche Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Spionage vor. Konkret ging es in dem Prozess um einen vermeintlichen Verstoß gegen das vom Parlament der KRI erlassene Gesetz Nr. 21 aus dem Jahr 2003, in dem es heißt: „Wer in irgendeiner Weise vorsätzlich eine Handlung begeht, die die Sicherheit, Stabilität und Souveränität der Institutionen der Region Kurdistan im Irak beeinträchtigt und die beabsichtigte Wirkung erzielt, wird mit lebenslanger oder zeitlich begrenzter Haft bestraft.“ Vor seiner Festnahme hatte Shukri die Untätigkeit der KRI-Regierung hinsichtlich des türkischen Luftterrors in Südkurdistan kritisiert.
Fall steht exemplarisch für das Vorgehen gegen kritische Journalist:innen
Der Fall Qahraman Shukri steht exemplarisch für das seit Jahren dokumentierte Vorgehen der Behörden der Kurdistan-Region des Irak gegen kritische Medienschaffende und oppositionelle Stimmen. Seine Verurteilung nach einem Geheimverfahren, die Vorwürfe erzwungener Geständnisse sowie die bis heute andauernde Inhaftierung trotz eines geltenden Sondererlasses verdeutlichen die anhaltenden Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit in der Region.
https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/journalist-qahraman-shukri-zu-sieben-jahren-haft-verurteilt-26977 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/gefangnisverwaltung-setzt-hungerstreikenden-journalisten-unter-druck-51590 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/journalismus-in-sudkurdistan-31457
Seht ihr nicht …
Krankenversicherung im Ausland: EuGH entscheidet über mehr Geld für Rentner
Ein Rentner mit deutscher Altersrente erhielt für seine Pflichtkrankenversicherung in den Niederlanden nur einen Teil des deutschen Beitragszuschlags. Die dort vorgeschriebene Kopfpauschale blieb unberücksichtigt, weil sie nicht nach der Höhe seiner Rente berechnet wurde. Nun soll der Europäische Gerichtshof klären, ob Deutschland die Zahlung deshalb kürzen darf.
Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-216/26 geführt. Eine Entscheidung könnte Rentner betreffen, die in einem anderen EU-Staat pflichtversichert sind und neben Beiträgen aus ihrer deutschen Rente eine verpflichtende Pauschalprämie zahlen. Ein Urteil liegt noch nicht vor; das Bundessozialgericht hat dem EuGH sechs Fragen zur Auslegung des europäischen Sozialrechts vorgelegt.
Der Streit begann mit einer deutschen Rente in den NiederlandenDer Versicherte lebte im Streitjahr 2011 in den Niederlanden. Er bezog eine deutsche Altersrente von rund 14.537 Euro im Jahr und daneben eine deutlich kleinere niederländische Altersrente.
In den Niederlanden war er pflichtkrankenversichert. Neben Beiträgen, die aus seiner deutschen Rente berechnet wurden, musste er für das gesetzlich vorgeschriebene Basispaket eine feste Prämie von damals 99,27 Euro im Monat sowie einen jährlichen Selbstbehalt von 170 Euro zahlen.
Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigte nur bestimmte Beitragsbestandteile und bewilligte 52,46 Euro im Monat. Die feste Prämie für das Basispaket floss nicht in die Berechnung ein, weil sie nicht nach der deutschen Rente bemessen wurde.
Die Klägerseite verlangte je nach Halbjahr weitere 35,54 Euro beziehungsweise 36,42 Euro monatlich. Das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage ab.
Das Bundessozialgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 22. Juli 2025 aus. Das Vorabentscheidungsersuchen ging am 13. März 2026 beim EuGH ein und ist inzwischen als Rechtssache C-216/26 registriert.
Warum „Zuschuss“ und „Zuschlag“ nicht dasselbe sindIm Alltag wird meist von einem Zuschuss zur Krankenversicherung gesprochen. Rechtlich greifen jedoch unterschiedliche Vorschriften, je nachdem, ob ein Rentner freiwillig, privat oder pflichtversichert ist.
Freiwillig gesetzlich Versicherte und Rentner mit einer privaten Krankenversicherung bei einem Unternehmen unter deutscher Aufsicht können nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zur Rente erhalten. Wer gleichzeitig in einer deutschen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, ist von diesem Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei in Deutschland Pflichtversicherten trägt die Rentenversicherung stattdessen nach § 249a SGB V einen Teil der Beiträge. In grenzüberschreitenden Fällen kann daraus ein Zuschlag zur Rente entstehen. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst jedoch nur Beiträge, die anhand der gesetzlichen Rente berechnet werden.
Genau daraus entsteht das Problem im Ausland. Verlangt das dortige Pflichtsystem eine feste Prämie, fehlt der unmittelbare Bezug zur Rentenhöhe, obwohl der Versicherte zahlen muss.
Nach der bisherigen Auslegung des deutschen Rechts wird die Kopfpauschale von § 249a SGB V nicht erfasst. Für Betroffene bedeutet das eine höhere Eigenbelastung, obwohl die ausländische Prämie verpflichtend ist.
Wie der Zuschuss für freiwillig oder privat versicherte Rentner berechnet und beantragt wird, erläutert unser Beitrag zum Krankenkassenzuschuss für Rentner.
Der EuGH prüft sechs Fragen mit weitreichenden FolgenDas Bundessozialgericht stützt seine Vorlage primär auf Artikel 5 und 7 der EU-Verordnung 883/2004. Artikel 5 verlangt, vergleichbare Leistungen, Einkünfte und Sachverhalte aus anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Artikel 7 verbietet grundsätzlich, eine Geldleistung allein wegen des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kürzen.
Die sechs Vorlagefragen lassen sich für Betroffene zu vier Themen zusammenfassen:
Frage des EuGH-Verfahrens Mögliche Auswirkung für Rentner Müssen feste Pflichtprämien wie rentenabhängige Beiträge behandelt werden? Die deutsche Beteiligung könnte auch die Kopfpauschale erfassen. Darf die Zahlung auf die Hälfte der tatsächlichen ausländischen Beiträge begrenzt werden? Auch bei einem Erfolg wäre nicht automatisch der Betrag geschuldet, der bei einer Versicherung in Deutschland anfiele. Muss ein gesetzlicher Selbstbehalt berücksichtigt werden? Ein verpflichtender Eigenanteil könnte die Berechnungsgrundlage erhöhen. Wer entscheidet, ob ein Beitrag zur Kranken- oder Pflegeversicherung gehört? Die Einordnung des Wohnstaats könnte Deutschland binden und weitere Beitragsbestandteile erfassen.Der EuGH wird dabei nicht selbst berechnen, wie viel Geld dem Kläger zusteht. Er erklärt, wie das Unionsrecht auszulegen ist; anschließend muss das Bundessozialgericht den deutschen Rechtsstreit auf dieser Grundlage fortsetzen.
Der Wohnsitz darf nicht ohne Weiteres zu weniger Geld führenFür die Klägerseite spricht, dass der Versicherte gerade wegen seines Lebens in den Niederlanden dem dortigen Pflichtsystem unterlag. Würde er in Deutschland leben und hier pflichtversichert sein, trüge die Rentenversicherung grundsätzlich die Hälfte der aus der gesetzlichen Rente berechneten Krankenversicherungsbeiträge.
Die feste Prämie könnte deshalb als Besonderheit des niederländischen Systems anzuerkennen sein. Andernfalls hinge die Zahlung der Rentenversicherung davon ab, ob der Wohnstaat seine Pflichtbeiträge prozentual oder pauschal berechnet.
Die Deutsche Rentenversicherung kann dagegen einwenden, dass EU-Recht die nationalen Krankenversicherungssysteme nur aufeinander abstimmt und nicht vereinheitlicht. Nach dieser Sicht fällt der Zuschlag nicht wegen des ausländischen Wohnsitzes niedriger aus, sondern wegen anderer Beiträge und teilweise geringerer tatsächlicher Kosten.
Weil die europäischen Vorgaben keine eindeutige Antwort liefern, hat das Bundessozialgericht den EuGH eingeschaltet.
Ein Erfolg bedeutet nicht den vollen deutschen BetragSelbst ein rentnerfreundliches Urteil muss nicht dazu führen, dass Deutschland stets den Betrag zahlt, der bei einer Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entstanden wäre. Der EuGH soll ausdrücklich klären, ob die Leistung auf die Hälfte der tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträge im Wohnstaat begrenzt werden darf.
Eine solche Grenze würde verhindern, dass der Zuschlag höher ausfällt als die wirkliche Beitragslast. Das Bundessozialgericht verweist darauf, dass die Zahlung die Krankenversicherungskosten mindern und nicht die Rente unabhängig von diesen Kosten erhöhen soll.
Auch freiwillige Zusatzversicherungen werden voraussichtlich nicht von einem Erfolg erfasst. Im Ausgangsfall bestanden zusätzliche Tarife für Zahnbehandlungen und weitere Leistungen, die nicht verpflichtend waren und deshalb außerhalb der strittigen Beteiligung blieben.
Auch der Selbstbehalt und die Pflegeversicherung sind umstrittenDer Fall betrifft nicht nur die Kopfpauschale. Der Versicherte musste außerdem einen gesetzlichen Selbstbehalt zahlen, um Leistungen aus dem niederländischen Basispaket zu erhalten.
Nach deutschem Recht beteiligt sich die Rentenversicherung weder an gesetzlichen Zuzahlungen der Krankenkasse noch an einem Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung. Der EuGH muss nun klären, ob der niederländische Eigenanteil mit solchen deutschen Zahlungen gleichgesetzt werden darf.
Zusätzlich geht es um die Grenze zwischen Kranken- und Pflegeversicherung. Deutschland beteiligt sich an Krankenversicherungsbeiträgen von pflichtversicherten Rentnern, während Beiträge aus der Rente zur sozialen Pflegeversicherung von Rentnern grundsätzlich allein getragen werden.
Die Niederlande ordneten bestimmte Leistungen anders zu als Deutschland. Der EuGH soll deshalb auch beantworten, ob deutsche Behörden an die Einstufung des niederländischen Trägers gebunden sind.
Nicht jeder Rentner im Ausland ist gleich betroffenEin Wohnsitz in einem anderen EU-Staat reicht für einen höheren Anspruch nicht aus. Zu prüfen ist unter anderem, welches Land für die Krankenversicherung zuständig ist, ob dort eine Pflichtversicherung besteht und wie deren Beiträge berechnet werden.
Der Versicherte bezog neben der deutschen auch eine niederländische Altersrente. Bei Menschen, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten, kann die Zuständigkeit nach den europäischen Koordinierungsregeln anders ausfallen.
Auch eine freiwillige Zusatzversicherung oder eine rein private Auslandspolice ist nicht mit dem niederländischen Pflicht-Basispaket gleichzusetzen. Betroffene sollten daher nicht nur die Beitragshöhe, sondern auch den gesetzlichen Status jedes Tarifs nachweisen.
Weitere Hinweise zu länderspezifischen Besonderheiten finden sich in unserem Überblick zur deutschen Rente bei einem Wohnsitz im Ausland.
Das Urteil kann auch Verfahren aus der Schweiz beeinflussenBeim Bundessozialgericht läuft unter dem Aktenzeichen B 12 R 1/23 R ein ähnlicher Streit zu schweizerischen Kopfprämien. Vorausgegangen war das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2022, das eine Beteiligung an den pauschalen Prämien der obligatorischen schweizerischen Grundversicherung abgelehnt hatte.
Das BSG hat das Ruhen dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH angeordnet. Die europäischen Antworten sollen damit auch die Grundlage für den Schweizer Fall liefern.
Die Verordnung 883/2004 ist über die europäischen Abkommen auch für den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz von Bedeutung. Ähnliche Fragen können sich daher in Norwegen, Island oder Liechtenstein stellen, wenn dortige Pflichtbeiträge nicht nach der deutschen Rente berechnet werden. Für andere Vertragsstaaten muss dagegen das jeweilige Sozialversicherungsabkommen geprüft werden.
Was Betroffene jetzt tun solltenRentner mit einem gekürzten oder abgelehnten Zuschlag sollten den Bescheid und die ausländischen Beitragsunterlagen genau prüfen. Aus den Nachweisen sollte hervorgehen, welche Zahlungen verpflichtend sind, welche aus der deutschen Rente berechnet werden und welche als Pauschale anfallen.
Gegen einen neuen belastenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt nach § 84 SGG normalerweise einen Monat, bei Bekanntgabe im Ausland jedoch drei Monate.
Im Widerspruch kann auf das BSG-Verfahren B 12 R 4/24 R und die EuGH-Rechtssache C-216/26 hingewiesen werden. Betroffene können außerdem darum bitten, den Fall bis zur europäischen Klärung offenzuhalten; einen Anspruch auf ein Ruhen des Verwaltungsverfahrens gibt es dadurch jedoch nicht automatisch.
Ist ein älterer Bescheid bereits unanfechtbar, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Eine spätere günstige Entscheidung führt aber nicht von selbst zu einer Nachzahlung, und rückwirkende Sozialleistungen sind bei einer Überprüfung regelmäßig auf höchstens vier Jahre begrenzt.
Der Beitrag Krankenversicherung im Ausland: EuGH entscheidet über mehr Geld für Rentner erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Claudia arbeitet 20 Stunden pro Woche – für 1,50 Euro pro Stunde
Claudia Wanner arbeitet jede Woche 20 Stunden, erhält dafür aber keinen regulären Lohn. Die 52-Jährige bekommt 1,50 Euro je geleisteter Stunde zusätzlich zu ihrer Grundsicherung. Das sind 30 Euro pro Woche und bei gleichbleibender Stundenzahl rechnerisch etwa 130 Euro im Monat. Nach Wanners Worten reicht das Geld gerade für eine Fahrkarte.
Seit rund 20 Jahren hat die alleinerziehende Mutter keine reguläre Beschäftigung mehr. Ihren ersten sogenannten Ein-Euro-Job trat sie 2005 an; seither gelang ihr kein dauerhafter Wechsel in ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis. Krankheiten und Reha-Zeiten unterbrachen ihre Versuche, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen.
Wanners Geschichte zeigt, wie widersprüchlich Arbeitsgelegenheiten wirken können. Sie geben Menschen Aufgaben, Kontakte und eine Tagesstruktur, schaffen aber weder einen Arbeitsvertrag noch automatisch eine berufliche Perspektive. Wer jahrelang in solchen Maßnahmen arbeitet, bleibt trotz regelmäßiger Tätigkeit auf staatliche Leistungen angewiesen.
1,50 Euro sind eine Entschädigung und kein LohnDer Ausdruck „Ein-Euro-Job“ führt in die Irre. Rechtlich handelt es sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II. Die Zahlung soll zusätzliche Ausgaben ausgleichen, die durch die Tätigkeit entstehen, etwa für Fahrten oder Arbeitskleidung. Sie wird ergänzend zum Grundsicherungsgeld gezahlt und ist kein Entgelt für die geleistete Arbeit.
Deshalb gilt für die 1,50 Euro auch nicht der gesetzliche Mindestlohn. Die Arbeit begründet weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Arbeitsschutz und Urlaubsrecht gelten entsprechend, ein Anspruch auf Urlaubsentgelt besteht jedoch nicht.
Das bedeutet nicht, dass die Teilnehmenden ohne jeden Schutz arbeiten. Kranken- und Pflegeversicherung bleiben über den Leistungsbezug bestehen, zusätzlich greift die gesetzliche Unfallversicherung. Beiträge zur Arbeitslosen- oder Rentenversicherung entstehen durch die Arbeitsgelegenheit selbst dagegen nicht.
Seit Juli 2026 heißt die frühere Bürgergeld-Leistung offiziell Grundsicherungsgeld. An den gesetzlichen Vorgaben für Arbeitsgelegenheiten änderte die Umbenennung nichts. Mehr über die Abgrenzung zu anderen Pflichtarbeiten zeigt der Beitrag über Arbeitsgelegenheiten beim Grundsicherungsgeld.
Was das Gesetz von Arbeitsgelegenheiten erwartetNach § 16d SGB II sollen Arbeitsgelegenheiten die Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen. Sie richten sich vor allem an Menschen, deren Übergang in reguläre Arbeit durch lange Erwerbslosigkeit, gesundheitliche Probleme oder fehlende Qualifikationen erschwert ist. Förderungen, die unmittelbar in Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung führen können, haben gesetzlichen Vorrang.
Die Arbeiten müssen zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Reguläre Stellen dürfen durch die geförderte Tätigkeit weder ersetzt noch verhindert werden. Genau diese Schutzregeln begrenzen jedoch die Auswahl der möglichen Aufgaben.
Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren sind grundsätzlich höchstens 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zulässig. Unter weiteren Voraussetzungen kann die Teilnahme um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums kann mit einer späteren Arbeitsgelegenheit ein neuer Zeitraum beginnen.
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Ein-Euro-Job. Das Jobcenter entscheidet nach Ermessen, ob die Maßnahme für die betreffende Person geeignet und erforderlich ist. Umgekehrt ist die Teilnahme nicht immer freiwillig: Wird eine zumutbare Arbeitsgelegenheit verbindlich zugewiesen, kann eine unbegründete Weigerung eine Leistungsminderung auslösen.
Dieser Wechsel zwischen Förderung und Druck begleitet Ein-Euro-Jobs seit ihrer Einführung. Die Maßnahme soll Menschen unterstützen, kann aber zugleich ihre Arbeitsbereitschaft überprüfen. Für Betroffene ist deshalb nicht nur die Tätigkeit entscheidend, sondern auch die Frage, ob daraus ein nachvollziehbarer nächster Schritt entsteht.
Warum Wanners Geschichte keine Ausnahme istIn Baden-Württemberg waren Anfang August 2026 mehr als 90.000 Menschen seit mindestens einem Jahr ohne reguläre Beschäftigung. Die Bundesagentur für Arbeit meldete für Juli 2026 insgesamt 300.348 Arbeitslose im Land. Damit war ungefähr jede dritte arbeitslose Person langzeitarbeitslos.
Hinter diesen Zahlen stehen sehr unterschiedliche Lebensgeschichten. Fehlende Berufsabschlüsse, gesundheitliche Einschränkungen, ein höheres Alter, familiäre Verpflichtungen und lange Unterbrechungen können sich gegenseitig verstärken. Je länger eine reguläre Beschäftigung zurückliegt, desto schwieriger wird häufig schon die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.
Wanner kennt diese Abwärtsspirale aus eigener Erfahrung. Sie beschreibt Langzeitarbeitslosigkeit nicht als „Hängematte“, sondern als „Nagelbrett“. Damit widerspricht sie dem verbreiteten Bild, Menschen im Leistungsbezug hätten sich mit ihrer Situation eingerichtet.
Gemeinsam mit anderen Betroffenen gründete Wanner die Interessengemeinschaft Langzeitarbeitsloser IGELA. Die Gruppe will zeigen, dass viele langzeitarbeitslose Menschen arbeiten können und arbeiten wollen, aber an dauerhaft gewachsenen Hürden scheitern. Vorgeschlagen werden unter anderem begleitete Betriebsbesuche, die einen ersten Kontakt ermöglichen, ohne dass sofort ein klassisches Bewerbungsgespräch über Erfolg oder Absage entscheidet.
Was Ein-Euro-Jobs tatsächlich leisten könnenArbeitsgelegenheiten sind nicht automatisch nutzlos. Eine passende Tätigkeit kann einen geregelten Tagesablauf schaffen, soziale Isolation verringern und nach langer Krankheit oder Erwerbslosigkeit die Belastbarkeit schrittweise aufbauen. Manche Teilnehmende gewinnen dadurch wieder Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten.
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung verweist auf mögliche positive Effekte für Lebenszufriedenheit und soziale Einbindung. Sie treten eher auf, wenn die Tätigkeit als sinnvoll erlebt wird, zu den Fähigkeiten passt und die betreuende Fachkraft als unterstützend wahrgenommen wird. Eine bloße Zuweisung reicht dafür nicht aus.
Solche Wirkungen lassen sich nicht allein daran ablesen, ob unmittelbar nach der Maßnahme ein Arbeitsvertrag folgt. Für Menschen mit großen Vermittlungshürden können Tagesstruktur, Kontakte und eine stabilere Gesundheit zunächst ein Fortschritt sein. Trotzdem darf dieser soziale Nutzen nicht darüber hinwegtäuschen, dass Arbeitsgelegenheiten ursprünglich als zeitlich begrenzte Brücke gedacht sind.
Problematisch wird es, wenn Stabilisierung zum dauerhaften Ersatz für berufliche Entwicklung wird. Dann bleibt die Person beschäftigt, ohne dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich näherzukommen. Wanners Erwerbsverlauf macht diese Gefahr besonders deutlich.
Warum der Übergang in reguläre Arbeit selten gelingtArbeitsgelegenheiten tragen einen eingebauten Widerspruch in sich. Damit sie keine regulären Stellen verdrängen, müssen die Aufgaben zusätzlich und wettbewerbsneutral sein. Dadurch finden sie häufig in Bereichen statt, in denen anschließend nur wenige gewöhnliche Arbeitsplätze angeboten werden.
Eine IAB-Analyse zu Kosten und Nutzen von Arbeitsgelegenheiten zeigt, wie stark sich die Einsätze auf bestimmte Bereiche konzentrieren. Im Jahr 2023 entfielen gut 50 Prozent auf Infrastrukturverbesserung und rund 19 Prozent auf Umwelt- und Landschaftspflege. Die Forschenden erwarten dort im Regelfall keine deutliche Steigerung der Chancen auf eine ungeförderte Beschäftigung.
Studien über Menschen, die kurz nach der Reform von 2012 an Ein-Euro-Jobs teilnahmen, fanden selbst drei Jahre später keine eindeutig positiven Beschäftigungseffekte. Teilweise waren die Ergebnisse negativ, teilweise ließen sich keine statistisch verlässlichen Veränderungen nachweisen. Diese Befunde lassen sich nicht unverändert auf jede heutige Maßnahme übertragen. Sie zeigen aber, wie wichtig die Nähe der ausgeübten Tätigkeit zu einer tatsächlich nachgefragten Arbeit ist.
Hinzu kommt der sogenannte Lock-in-Effekt. Während der Maßnahme stehen Arbeitszeit und Wegezeiten nicht für Bewerbungen, Praktika oder Weiterbildung zur Verfügung. Der Effekt fällt nach den bisherigen Studien zwar eher begrenzt aus, kann aber zum Problem werden, wenn eine Arbeitsgelegenheit ohne konkrete Anschlussplanung immer wieder verlängert oder wiederholt wird.
Auch die schwierige Ausgangslage der Teilnehmenden beeinflusst die Ergebnisse. Arbeitsgelegenheiten richten sich gerade an Menschen, bei denen andere Hilfen nicht ausgereicht haben. Eine niedrige Übergangsquote ist deshalb teilweise erwartbar, zeigt aber zugleich die begrenzte Reichweite des Instruments.
Wenn die Brücke nicht weiterführtBei Claudia Wanner geht es nicht um eine einzelne erfolglose Maßnahme. Seit 2005 hat sie nach eigener Darstellung nur in Ein-Euro-Jobs gearbeitet, ohne anschließend einen regulären Arbeitsvertrag zu erhalten. Sie wurde damit über viele Jahre beschäftigt, aber nicht dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert.
Ein solcher Verlauf lässt sich nicht allein mit fehlender Motivation erklären. Gesundheitliche Probleme, Reha-Zeiten, der fehlende Berufsabschluss und die Verantwortung als alleinerziehende Mutter bilden eine Kombination, die eine Arbeitsgelegenheit nicht auflösen kann. Seit Juli 2026 sollen Jobcenter gesundheitliche Einschränkungen früher in der Vermittlung berücksichtigen und auf passende Hilfen hinweisen, wie der Beitrag über Gesundheits- und Reha-Leistungen beim Grundsicherungsgeld erläutert.
Auch eine weitergehende berufliche Qualifizierung gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben eines Ein-Euro-Jobs. Während der Tätigkeit dürfen einfache, unmittelbar benötigte Fähigkeiten vermittelt werden. Für anerkannte Abschlüsse oder umfassendere berufliche Kenntnisse sind andere Förderinstrumente vorgesehen.
Genau hier entsteht eine Lücke. Eine Arbeitsgelegenheit kann zeigen, dass jemand pünktlich, belastbar und zuverlässig arbeitet. Ohne anerkannten Nachweis, betriebliche Kontakte oder eine anschließende Qualifizierung bleibt dieser Beleg für viele Arbeitgeber jedoch schwer verwertbar.
Regulärer Arbeitsvertrag statt dauerhafter AufwandsentschädigungFür Menschen mit langer Leistungsdauer sieht das SGB II Förderungen vor, die näher an gewöhnlicher Beschäftigung liegen. Nach §§ 16e und 16i können Arbeitgeber Zuschüsse erhalten, wenn sie eine leistungsberechtigte Person regulär einstellen. Die Beschäftigten bekommen einen Arbeitsvertrag und Arbeitsentgelt, während Coaching und weitere Unterstützung den Einstieg begleiten.
Diese Modelle unterscheiden sich deutlich von einer Arbeitsgelegenheit. Der Betrieb stellt die Person für eine tatsächlich vorhandene Aufgabe ein und trägt trotz des Zuschusses Verantwortung für Einarbeitung und Beschäftigung. Die geförderte Person sammelt Erfahrungen unter gewöhnlichen Arbeitsbedingungen.
Seit Juli 2026 wurde die Förderung nach § 16e verändert. Im ersten Beschäftigungsjahr kann der Zuschuss 75 Prozent des berücksichtigten Arbeitsentgelts betragen, im zweiten Jahr 50 Prozent. Mehr dazu zeigt die Einordnung zu den Lohnkostenzuschüssen für Langzeitleistungsbeziehende.
Auch diese Programme garantieren keine dauerhafte Stelle. Sie schaffen jedoch eine Ausgangslage, die ein Ein-Euro-Job nicht bieten kann: regulären Lohn, einen Arbeitsvertrag und praktische Erfahrungen in einem Betrieb, der tatsächlich Personal benötigt.
Arbeit allein ist noch kein arbeitsmarktpolitischer ErfolgClaudia Wanners Geschichte widerlegt das Bild, langzeitarbeitslose Menschen seien grundsätzlich untätig. Sie arbeitet 20 Stunden pro Woche, organisiert ihren Alltag und engagiert sich für andere Betroffene. Das Problem besteht nicht in fehlender Aktivität, sondern darin, dass diese Aktivität seit zwei Jahrzehnten nicht in reguläre Beschäftigung führt.
Arbeitsgelegenheiten können stabilisieren, Kontakte schaffen und nach langer Erwerbslosigkeit einen vorsichtigen Einstieg ermöglichen. Sie versagen jedoch als Brücke, wenn auf eine Maßnahme nur die nächste folgt. Arbeitsmarktpolitik sollte deshalb nicht allein zählen, wie viele Menschen eine Arbeitsgelegenheit antreten. Aussagekräftiger ist, ob sich Gesundheit, Qualifikation und Beschäftigungsfähigkeit verbessern und anschließend eine realistische Perspektive entsteht.
Für Wanner wäre eine weitere Arbeitsgelegenheit allein noch kein Erfolg. Erfolg wäre eine Beschäftigung mit Lohn und sozialer Absicherung, die sie dauerhaft bewältigen kann. Ihr Fall zeigt, wie groß die Entfernung zwischen regelmäßiger Arbeit und echter beruflicher Teilhabe sein kann.
Fragen und Antworten zu Arbeitsgelegenheiten Gilt bei einem Ein-Euro-Job der Mindestlohn?Nein. Eine Arbeitsgelegenheit begründet kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, weshalb der gesetzliche Mindestlohn nicht auf die Mehraufwandsentschädigung angewendet wird. Die Teilnehmenden erhalten weiterhin Grundsicherungsgeld.
Wie lange kann eine Arbeitsgelegenheit dauern?Innerhalb von fünf Jahren sind grundsätzlich höchstens 24 Monate zulässig. Unter weiteren Voraussetzungen können bis zu zwölf zusätzliche Monate hinzukommen. Nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums sind spätere neue Arbeitsgelegenheiten möglich.
Warum führen Ein-Euro-Jobs selten direkt in reguläre Arbeit?Die Aufgaben müssen zusätzlich und wettbewerbsneutral sein. Deshalb liegen viele Einsatzfelder weit von den Bereichen entfernt, in denen Unternehmen regulär Personal einstellen. Fehlende Qualifikationen oder gesundheitliche Probleme der Teilnehmenden bestehen zudem häufig weiter.
Können Arbeitsgelegenheiten trotzdem sinnvoll sein?Ja. Sie können Tagesstruktur, soziale Kontakte und Belastbarkeit fördern. Ihr Nutzen hängt stark davon ab, ob die Tätigkeit zu der Person passt und mit einer realistischen weiteren Perspektive verbunden ist.
Welche Alternative gibt es bei sehr langer Arbeitslosigkeit?Die Förderungen nach §§ 16e und 16i SGB II unterstützen reguläre Arbeitsverhältnisse mit Lohnkostenzuschüssen und begleitender Betreuung. Abhängig von der persönlichen Situation kommen außerdem Weiterbildung, Rehabilitation oder andere Formen der beruflichen Teilhabe infrage.
Der Beitrag Grundsicherung: Claudia arbeitet 20 Stunden pro Woche – für 1,50 Euro pro Stunde erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherungsgeld: So hoch darf jetzt die Miete sein
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, erhält neben dem Regelbedarf auch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Das Jobcenter zahlt jedoch nicht nach einer bundesweit einheitlichen Mietentabelle, sondern nach örtlichen Grenzen, der Haushaltsgröße und den Umständen des Einzelfalls. Der Satz „So hoch darf die Miete sein“ meint daher die Höhe, bis zu der das Jobcenter die Wohnkosten anerkennt, nicht ein Verbot, eine teurere Wohnung zu bewohnen.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Einen Überblick über Anspruch, Antrag und Leistungshöhe bietet der Beitrag Grundsicherungsgeld 2026: Anspruch, Antrag, Mehrbedarf und Höhe. Bei den Wohnkosten hat die Reform vor allem die Karenzzeit verändert.
Seit Juli 2026 begrenzt eine 150-Prozent-Schwelle die KarenzzeitNach Paragraf 22 SGB II werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Zu Beginn des Leistungsbezugs gilt weiterhin eine Karenzzeit von einem Jahr. Anders als zuvor ist die Übernahme der Unterkunftskosten in diesem Zeitraum aber nicht mehr nach oben offen.
Das Jobcenter erkennt während der Karenzzeit höchstens das 1,5-Fache der örtlichen abstrakten Angemessenheitsgrenze an. Liegt der kommunale Wert für einen Einpersonenhaushalt beispielsweise bei 500 Euro Bruttokaltmiete, endet die Karenzgrenze bei 750 Euro. Die neue 150-Prozent-Regel bei den Wohnkosten kann deshalb schon im ersten Leistungsjahr einen Eigenanteil auslösen.
Für Haushalte mit Kindern und in anderen Härtefällen sind Abweichungen möglich. Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 Leistungen bezog, sollte den laufenden Bescheid und den nächsten Weiterbewilligungsbescheid getrennt prüfen. Die rechtliche Bewertung kann davon abhängen, für welchen Bewilligungszeitraum das Jobcenter neu entscheidet.
Prüfphase Welche Unterkunftskosten grundsätzlich anerkannt werden Erstes Jahr des Leistungsbezugs Tatsächliche Bruttokaltmiete, höchstens 150 Prozent des örtlichen Vergleichswerts; Ausnahmen bei besonderer Härte bleiben möglich Nach der Karenzzeit Örtlich angemessene Bruttokaltmiete; höhere tatsächliche Kosten zunächst während einer möglichen Kostensenkungsfrist Heizung Gesonderte Prüfung auf Angemessenheit; die 150-Prozent-Schwelle für die Unterkunft ist keine Heizkostenpauschale Neuanmietung Vor Vertragsabschluss sollte eine schriftliche Zusicherung des zuständigen Jobcenters vorliegen Bruttokaltmiete und Warmmiete dürfen nicht verwechselt werdenDie meisten Kommunen veröffentlichen eine Obergrenze für die Bruttokaltmiete. Sie besteht aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten, etwa für Wasser, Müllentsorgung, Hausreinigung oder Grundsteuer. Heizkosten und Kosten für die Warmwasserbereitung werden in der Regel getrennt geprüft.
Einige Jobcenter veröffentlichen dagegen nur eine höchstens anerkannte Nettokaltmiete und betrachten die kalten Betriebskosten zusätzlich. Deshalb lassen sich örtliche Tabellen nur vergleichen, wenn dieselbe Kostenart zugrunde liegt. In den folgenden Tabellen ist bei abweichender Berechnung ausdrücklich „Nettokaltmiete“ vermerkt.
Auch eine insgesamt niedrige Miete kann beanstandet werden, wenn der Preis je Quadratmeter ungewöhnlich hoch ist. Kommunen dürfen inzwischen eine zusätzliche Quadratmetergrenze verwenden; Näheres erläutert der Beitrag zum neuen Quadratmeterdeckel bei der Miete. Dortmund nennt seit Juli 2026 beispielsweise höchstens 12,39 Euro Nettokaltmiete je Quadratmeter.
Warum es keine einzige Tabelle für jeden deutschen Wohnort gibtDeutschland hat mehr als 400 kreisfreie Städte und Landkreise, hinzu kommen kommunale Vergleichsräume mit eigenen Teilgebieten. Die Träger aktualisieren ihre Werte zu unterschiedlichen Terminen und verwenden nicht überall dieselbe Kostenart. Eine amtliche, tagesaktuelle Bundesdatei mit allen Beträgen existiert nicht.
Eine Tabelle, die für jeden Ort einen dauerhaft gültigen Betrag verspricht, wäre daher irreführend. Die folgenden Übersichten zeigen veröffentlichte Werte mit genanntem Stand, decken alle 16 Bundesländer durch einen Vergleichsort ab und bilden zusätzlich 21 Städte sowie sämtliche 21 Kommunen der Region Hannover ab. Für jeden anderen Wohnort muss die aktuelle Richtlinie des zuständigen Jobcenters oder der Kommune geprüft werden.
Hilfreich ist die Anleitung So findet man die Mietobergrenze für den eigenen Bezirk. Eine umfangreiche, nach Jobcentern geordnete Dokumentensammlung stellt außerdem Harald Thomé bereit. Dateien mit älterem Stand müssen immer bei der örtlichen Stelle gegengeprüft werden.
Aktuelle Mietobergrenzen in 21 deutschen StädtenDie Beträge bezeichnen monatliche Bruttokaltmieten für Haushalte mit einer bis fünf Personen. Nur Stuttgart veröffentlicht in der hier verwendeten Fassung Nettokaltmieten; kalte Betriebskosten kommen dort gesondert hinzu. Heizkosten sind in keiner Tabellenzeile enthalten.
Stadt und Gültigkeitsstand Obergrenzen für 1 bis 5 Personen Aachen, seit 01/2026 1 Person: 543,00 €2 Personen: 657,15 €
3 Personen: 782,40 €
4 Personen: 955,70 €
5 Personen: 1.122,10 € Berlin, geprüft 01/2026 1 Person: 449,00 €
2 Personen: 543,40 €
3 Personen: 668,80 €
4 Personen: 752,40 €
5 Personen: 903,72 € Bochum, seit 07/2025 1 Person: 439,25 €
2 Personen: 546,26 €
3 Personen: 654,88 €
4 Personen: 791,16 €
5 Personen: 964,30 € Bremen, seit 03/2026 1 Person: 568,00 €
2 Personen: 593,00 €
3 Personen: 731,00 €
4 Personen: 833,00 €
5 Personen: 1.027,00 € Chemnitz, seit 09/2025 1 Person: 313,44 €
2 Personen: 388,20 €
3 Personen: 465,00 €
4 Personen: 531,25 €
5 Personen: 600,40 € Dortmund, seit 07/2026 1 Person: 610,00 €
2 Personen: 740,00 €
3 Personen: 910,00 €
4 Personen: 1.110,00 €
5 Personen: 1.340,00 € Dresden, Stand 01/2025 1 Person: 450,50 €
2 Personen: 557,64 €
3 Personen: 715,73 €
4 Personen: 813,85 €
5 Personen: 962,50 € Duisburg, seit 08/2025 1 Person: 446,00 €
2 Personen: 538,20 €
3 Personen: 644,00 €
4 Personen: 776,15 €
5 Personen: 947,10 € Düsseldorf, seit 07/2026 1 Person: 565,00 €
2 Personen: 654,00 €
3 Personen: 803,00 €
4 Personen: 1.038,00 €
5 Personen: 1.363,00 € Essen, geprüft 04/2026 1 Person: 482,50 €
2 Personen: 627,25 €
3 Personen: 772,00 €
4 Personen: 917,00 €
5 Personen: 1.061,50 € Gelsenkirchen, seit 01/2025 1 Person: 424,00 €
2 Personen: 525,00 €
3 Personen: 636,00 €
4 Personen: 787,00 €
5 Personen: 928,00 € Frankfurt am Main, seit 06/2024 1 Person: 786,00 €
2 Personen: 903,00 €
3 Personen: 1.078,00 €
4 Personen: 1.219,00 €
5 Personen: 1.360,00 € Hamburg, seit 04/2026 1 Person: 574,00 €
2 Personen: 697,80 €
3 Personen: 860,25 €
4 Personen: 1.036,80 €
5 Personen: 1.480,50 € Hannover, seit 07/2026 1 Person: 499,00 €
2 Personen: 634,00 €
3 Personen: 755,00 €
4 Personen: 901,00 €
5 Personen: 1.022,00 € Köln, seit 01/2025 1 Person: 677,00 €
2 Personen: 820,00 €
3 Personen: 976,00 €
4 Personen: 1.139,00 €
5 Personen: 1.302,00 € Leipzig, seit 12/2025 1 Person: 357,62 €
2 Personen: 466,30 €
3 Personen: 602,60 €
4 Personen: 689,67 €
5 Personen: 802,48 € München, seit 01/2026 1 Person: 911,00 €
2 Personen: 1.108,00 €
3 Personen: 1.286,00 €
4 Personen: 1.569,00 €
5 Personen: 1.939,00 € Nürnberg, seit 07/2024 1 Person: 522,00 €
2 Personen: 649,00 €
3 Personen: 747,00 €
4 Personen: 917,00 €
5 Personen: 1.065,00 € Recklinghausen, seit 07/2026 1 Person: 460,50 €
2 Personen: 563,65 €
3 Personen: 696,80 €
4 Personen: 859,95 €
5 Personen: 1.003,10 € Stuttgart, Nettokaltmiete, Stand 01/2025 1 Person: 563,00 €
2 Personen: 665,00 €
3 Personen: 788,00 €
4 Personen: 940,00 €
5 Personen: 1.104,00 € Wuppertal, seit 01/2025 1 Person: 466,00 €
2 Personen: 568,10 €
3 Personen: 699,20 €
4 Personen: 830,30 €
5 Personen: 933,90 €
Die Werte wurden zuletzt im August 2026 anhand kommunaler Veröffentlichungen und aktueller Zusammenstellungen gegengeprüft. Besonders neue Beträge gelten in Dortmund, Düsseldorf, Hannover und Recklinghausen seit Juli 2026. Da eine Kommune ihre Weisung kurzfristig ändern kann, sollte die Tabelle vor einem Umzug nicht als Zusicherung verstanden werden.
Alle Bundesländer im VergleichDie nächste Tabelle enthält für jedes Bundesland mindestens einen veröffentlichten Vergleichsort. Sie ist keine Landesgrenze, denn auch innerhalb eines Bundeslandes gelten je nach Kreis oder Stadt andere Beträge. Angegeben sind erneut die Werte für Haushalte mit einer bis fünf Personen.
Bundesland und Vergleichsort Veröffentlichte Monatswerte für 1 bis 5 Personen Baden-Württemberg: Stuttgart Nettokaltmiete: 563,00 € | 665,00 € | 788,00 € | 940,00 € | 1.104,00 € Bayern: München Bruttokaltmiete: 911,00 € | 1.108,00 € | 1.286,00 € | 1.569,00 € | 1.939,00 € Berlin: gesamtes Stadtgebiet Bruttokaltmiete: 449,00 € | 543,40 € | 668,80 € | 752,40 € | 903,72 € Brandenburg: Potsdam Bruttokaltmiete: 562,10 € | 680,90 € | 810,70 € | 943,80 € | 1.080,20 € Bremen: Stadt Bremen Bruttokaltmiete: 568,00 € | 593,00 € | 731,00 € | 833,00 € | 1.027,00 € Hamburg: gesamtes Stadtgebiet Bruttokaltmiete: 574,00 € | 697,80 € | 860,25 € | 1.036,80 € | 1.480,50 € Hessen: Frankfurt am Main Bruttokaltmiete: 786,00 € | 903,00 € | 1.078,00 € | 1.219,00 € | 1.360,00 € Mecklenburg-Vorpommern: Schwerin Nettokaltmiete: 316,00 € | 337,80 € | 433,50 € | 560,70 € | 654,15 €; angemessene kalte Betriebskosten kommen hinzu Niedersachsen: Hannover Bruttokaltmiete: 499,00 € | 634,00 € | 755,00 € | 901,00 € | 1.022,00 € Nordrhein-Westfalen: Dortmund Bruttokaltmiete: 610,00 € | 740,00 € | 910,00 € | 1.110,00 € | 1.340,00 € Rheinland-Pfalz: Trier Nettokaltmiete: 460,00 € | 560,00 € | 680,00 € | 750,00 € | 900,00 €; kalte Betriebskosten kommen hinzu Saarland: Regionalverband Saarbrücken, Bereich A Bruttokaltmiete: 484,89 € | 565,16 € | 674,12 € | 792,28 € | 913,41 €; der fünfte Wert ergibt sich aus dem veröffentlichten Zuschlag von 121,13 € Sachsen: Dresden Bruttokaltmiete: 450,50 € | 557,64 € | 715,73 € | 813,85 € | 962,50 € Sachsen-Anhalt: Halle (Saale) Bruttokaltmiete: 397,00 € | 442,80 € | 529,90 € | 636,00 € | 815,40 € Schleswig-Holstein: Kiel Bruttokaltmiete: 474,50 € | 545,00 € | 679,00 € | 815,50 € | 949,50 € Thüringen: Jena Bruttokaltmiete: 417,12 € | 488,40 € | 654,75 € | 873,00 € | 1.158,15 €Der Vergleich macht die Spannweite sichtbar: In München werden für eine alleinstehende Person 911 Euro Bruttokaltmiete genannt, in Chemnitz 313,44 Euro. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Haushalt bis zu diesem Betrag automatisch Anspruch hat. Wohnort, Personenzahl, Kostenart, Wohnungswechsel und besondere persönliche Umstände müssen zusammen geprüft werden.
Region Hannover: unterschiedliche Grenzen in benachbarten KommunenDie seit 1. Juli 2026 geltenden Werte der Region Hannover zeigen, wie kleinteilig die Berechnung sein kann. Alle Beträge enthalten die kalten Nebenkosten, aber keine Heizkosten. In der zweiten Spalte stehen nacheinander die Grenzen für eine bis fünf Personen sowie der Zuschlag für jede weitere Person.
Kommune Bruttokaltmiete für 1 | 2 | 3 | 4 | 5 Personen; weitere Person Hannover 499 € | 634 € | 755 € | 901 € | 1.022 €; +125 € Barsinghausen 455 € | 580 € | 668 € | 730 € | 862 €; +90 € Burgdorf 484 € | 554 € | 670 € | 771 € | 852 €; +100 € Burgwedel 488 € | 561 € | 740 € | 816 € | 877 €; +93 € Garbsen 512 € | 609 € | 719 € | 828 € | 972 €; +88 € Gehrden 429 € | 564 € | 639 € | 764 € | 996 €; +88 € Hemmingen 462 € | 591 € | 730 € | 880 € | 896 €; +100 € Isernhagen 490 € | 621 € | 790 € | 888 € | 948 €; +108 € Laatzen 477 € | 607 € | 700 € | 824 € | 940 €; +103 € Langenhagen 474 € | 600 € | 710 € | 874 € | 966 €; +123 € Lehrte 462 € | 557 € | 650 € | 788 € | 888 €; +87 € Neustadt am Rübenberge 436 € | 520 € | 620 € | 750 € | 809 €; +81 € Pattensen 436 € | 521 € | 667 € | 829 € | 800 €; +86 € Ronnenberg 424 € | 605 € | 696 € | 800 € | 965 €; +91 € Seelze 426 € | 561 € | 661 € | 757 € | 897 €; +99 € Sehnde 405 € | 533 € | 644 € | 854 € | 952 €; +94 € Springe 414 € | 511 € | 610 € | 709 € | 829 €; +81 € Uetze 415 € | 567 € | 600 € | 632 € | 709 €; +77 € Wedemark 472 € | 580 € | 691 € | 820 € | 903 €; +108 € Wennigsen 420 € | 516 € | 675 € | 770 € | 780 €; +99 € Wunstorf 422 € | 560 € | 697 € | 794 € | 931 €; +88 €Bei energetisch saniertem Wohnraum kann die Region Hannover je nach Energiebedarf einen Zuschlag gewähren. Solche örtlichen Sonderregeln sind ein weiterer Grund, nicht allein auf eine bundesweite Vergleichstabelle zu vertrauen. Der persönliche Bescheid muss erkennen lassen, welchen kommunalen Wert das Jobcenter angesetzt hat.
Wohnungsgröße ist ein Richtwert, nicht immer eine starre GrenzeFür eine Person werden häufig 45 bis 50 Quadratmeter, für zwei Personen 60 bis 65 Quadratmeter angesetzt. Bei drei Personen reichen die verbreiteten Orientierungen von 70 bis 80 Quadratmetern, bei vier Personen von 80 bis 95 Quadratmetern. Jede weitere Person erhöht den Flächenwert meist um 10 bis 15 Quadratmeter.
Für die Kostenprüfung zählt regelmäßig das Produkt aus angemessener Fläche und angemessenem Quadratmeterpreis. Eine etwas größere, aber günstige Wohnung kann daher trotzdem als angemessen gelten. Umgekehrt kann eine kleine Wohnung wegen eines sehr hohen Quadratmeterpreises die örtliche Grenze überschreiten.
Was geschieht, wenn die Miete zu hoch ist?Nach der Karenzzeit darf das Jobcenter die Zahlung nicht ohne vorherige Prüfung auf den Tabellenwert kürzen. In der Regel folgt zunächst eine Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken. Dafür werden tatsächliche höhere Kosten gewöhnlich noch bis zu sechs Monate berücksichtigt, wenn eine Senkung möglich und zumutbar erscheint.
Eine Kostensenkung kann durch einen Umzug, Untervermietung oder eine vereinbarte Mietreduzierung erreicht werden. Ist auf dem örtlichen Markt keine passende Wohnung verfügbar, sollten Wohnungssuche, Anfragen, Absagen und Besichtigungen lückenlos dokumentiert werden. Auch Krankheit, Behinderung, Pflegebedarf, Schulwege oder das Umgangsrecht mit Kindern können gegen einen Umzug sprechen.
Jobcenter-Schreiben enthalten dabei immer wieder Fehler. Der Beitrag Kostensenkungsaufforderung: Hier machen Jobcenter Fehler beschreibt typische Schwachstellen. Wer eine Kürzung erhält, sollte Berechnung, örtliche Richtlinie, Frist und individuelle Zumutbarkeit prüfen lassen.
Mietpreisbremse kann auch während der Karenzzeit geprüft werdenLiegt die verlangte Miete über der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässigen Höhe, kann das Jobcenter Leistungsberechtigte zur Rüge gegenüber dem Vermieter auffordern. Die Karenzzeit schützt dann nicht davor, gegen eine möglicherweise überhöhte Miete vorzugehen. Einzelheiten finden sich im Beitrag Jobcenter fordert Rüge gegen den Vermieter.
Eine solche Aufforderung ersetzt weder eine mietrechtliche Prüfung noch die örtliche Angemessenheitsprüfung nach dem SGB II. Betroffene sollten keine rechtliche Erklärung unterschreiben, deren Folgen sie nicht überblicken. Mieterverein, Sozialberatung oder anwaltliche Beratung können beide Rechtsgebiete zusammen prüfen.
Vor einem Umzug ist die schriftliche Zusicherung wichtigEin niedrigerer Mietpreis allein garantiert nicht, dass das Jobcenter alle Kosten eines Umzugs trägt. Vor der Unterschrift unter den neuen Mietvertrag sollten das konkrete Mietangebot und der Umzugsgrund beim zuständigen Jobcenter eingereicht werden. Die Zusicherung zu einem erforderlichen Umzug schafft Klarheit über Miete, Kaution und mögliche Umzugskosten.
Besonders für unter 25-Jährige gelten zusätzliche Voraussetzungen. Auch während der Karenzzeit kann bei einer Neuanmietung grundsätzlich nur der örtlich angemessene Betrag anerkannt werden, wenn keine vorherige Zusicherung für höhere Kosten erteilt wurde. Eine mündliche Auskunft bietet dafür keine verlässliche Absicherung.
Heizkosten werden separat bewertetDie Tabellen nennen keine Warmmieten. Heizkosten hängen von Energieträger, Gebäudezustand, Wohnfläche, Verbrauch und Preisniveau ab. Jobcenter orientieren sich häufig an Heizspiegeln, müssen aber den konkreten Fall berücksichtigen.
Ein hoher Verbrauch kann durch schlechte Dämmung, Krankheit, Behinderung oder die Anwesenheit kleiner Kinder erklärbar sein. Wird eine Heizkostennachzahlung abgelehnt, sollte geprüft werden, ob das Jobcenter nur mit einem pauschalen Wert gearbeitet hat. Eine Einzelfallprüfung bleibt erforderlich.
Praxisbeispiel: 750 Euro Bruttokaltmiete in BerlinEine alleinstehende Person in Berlin beginnt im August 2026 erstmals mit dem Bezug von Grundsicherungsgeld und zahlt 750 Euro Bruttokaltmiete. Der veröffentlichte Vergleichswert beträgt 449 Euro, die Karenzgrenze liegt damit bei 673,50 Euro. Ohne anerkannte Ausnahme kann das Jobcenter höchstens 673,50 Euro Unterkunftskosten berücksichtigen; 76,50 Euro bleiben monatlich ungedeckt.
Nach Ablauf der Karenzzeit kann das Jobcenter eine Senkung auf 449 Euro verlangen und ein Kostensenkungsverfahren einleiten. Die Person sammelt deshalb Wohnungsangebote und Absagen, um nachzuweisen, ob eine günstigere Wohnung tatsächlich verfügbar ist. Heizkosten werden unabhängig von dieser Rechnung gesondert geprüft.
1. Gibt es eine bundesweit einheitliche Mietobergrenze?Nein. Die angemessenen Unterkunftskosten werden örtlich festgelegt und unterscheiden sich nach Stadt, Landkreis, Vergleichsraum und Haushaltsgröße. Verbindlich für den einzelnen Fall sind die aktuelle örtliche Vorgabe und der Bescheid des Jobcenters.
2. Welche Mietkosten stehen in den Tabellen?Meist handelt es sich um die Bruttokaltmiete, also Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten ohne Heizung. Stuttgart, Trier und Schwerin sind in der Länderübersicht ausdrücklich als Nettokaltmietwerte gekennzeichnet. Dort müssen die angemessenen kalten Betriebskosten zusätzlich betrachtet werden.
3. Zahlt das Jobcenter im ersten Jahr jede tatsächliche Miete?Nein. Seit dem 1. Juli 2026 werden in der Karenzzeit grundsätzlich höchstens 150 Prozent des örtlichen abstrakten Vergleichswerts anerkannt. Bei Haushalten mit Kindern oder anderen Härtefällen kann eine Ausnahme erforderlich sein.
4. Muss eine zu teure Wohnung sofort verlassen werden?Nein. Nach der Karenzzeit folgt gewöhnlich zunächst ein Kostensenkungsverfahren, in dem die tatsächlichen Kosten für eine begrenzte Zeit weiter anerkannt werden können. Ist eine Senkung unmöglich oder unzumutbar, kann die höhere Übernahme länger geboten sein.
5. Darf ein neuer Mietvertrag ohne Zustimmung unterschrieben werden?Der Vertrag kann zivilrechtlich geschlossen werden, doch das Jobcenter muss deshalb nicht automatisch alle Kosten übernehmen. Vor der Unterschrift sollte eine schriftliche Zusicherung für die konkrete Wohnung eingeholt werden. Das gilt besonders, wenn auch Kaution oder Umzugskosten beantragt werden.
6. Gehören Heizkosten zur Mietobergrenze?In den üblichen Bruttokaltmiettabellen sind Heizkosten nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Prüfung muss Verbrauch, Gebäude, Energieträger und persönliche Besonderheiten berücksichtigen.
Der Beitrag Grundsicherungsgeld: So hoch darf jetzt die Miete sein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Dobrindts Grenzpolitik: Rechtsbruch mit Ansage
Der Innenminister verstößt mit seiner Grenzpolitik womöglich gegen EU-Recht. Seine eigenen Fachleute warnten davor. Doch interne Dokumente zeigen das Kalkül: Bis ein Gericht das Ganze stoppt, spielt er auf Zeit.
Keine 24 Stunden ist Alexander Dobrindt (CSU) im Amt, als er den ersten Rechtsbruch anordnet. Am 7. Mai 2025 weist der Innenminister die Bundespolizei an, Asylsuchende an den Grenzen zurückzuweisen. Ein Vorgehen, das inzwischen mehrere Gerichte für rechtswidrig erklärt haben. Nun ist klar: Dobrindts eigene Beamt*innen aus dem Innenministerium warnten, dass die Zurückweisungen rechtlich nicht haltbar sein würden. Doch dem Minister schien es nicht darum zu gehen, ob der Schritt rechtmäßig ist, sondern wie lange er sich halten lässt, bis ihn ein Gericht stoppt.
Wir veröffentlichen die internen Dokumente zu Dobrindts Grenzpolitik. Die mehr als tausend Seiten zeigen, wie früh im Ministerium vor einem Rechtsbruch gewarnt wurde – und Dobrindt die Warnungen ignorierte. Der Spiegel hat im März bereits über die Dokumente berichtet.
Sowohl der Spiegel als auch wir haben die Dokumente über das Informationsfreiheitsgesetz erhalten – also über das Gesetz, das Dobrindt faktisch abschaffen will. Laut einem internen Dokument, über das die Tagesschau berichtet hat, sollen auch wir und unsere Anfrage-Plattform unmöglich gemacht werden. Ohne das Informationsfreiheitsgesetz wäre die folgende Rekonstruktion nicht möglich.
Union und SPD wollen das Informationsfreiheitsgesetz entkernen. Dagegen wehren wir uns mit allen Mitteln – und Deiner Hilfe! Hier kannst Du uns unterstützen.
Neue Belege zu AnzeigeIm Juni 2025 haben wir Dobrindt wegen seiner Weisung, Asylsuchende an der Grenze abzuweisen, angezeigt. Die Staatsanwaltschaft teilte uns jedoch mit, es gebe keinen Verdacht, dass Dobrindt wissentlich rechtswidrige Weisungen erteilt habe. Die nun veröffentlichten Dokumente liefern Belege, dass Dobrindt bewusst einen Rechtsbruch in Kauf genommen hat.
Mehr Infos zur AnzeigeDamals stellten wir Anzeige, weil Dobrindt mit der Weisung Untergebene – in dem Fall Bundespolizist*innen – zu einer Straftat verleiten könnte. Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige geprüft, konnte aber keinen Anfangsverdacht feststellen. Es seien keine „tatsächlichen Anhaltspunkte“ gegeben, dass Dobrindt wissentlich rechtswidrige Anweisungen erteilt habe. Vielmehr dürfte er von einer Vereinbarkeit der Zurückweisungen mit dem EU-Recht ausgegangen sein. Insbesondere gebe es keine Hinweise, dass die „jeweiligen Verwaltungsmitarbeiter zu einer kategorischen Nichtanwendbarkeit des Artikel 72 AEUV“ gelangten und Dobrindt dahingehend gebrieft hätten. Das sei lediglich eine Mutmaßung des Anzeigenstellers. Die nun veröffentlichten Dokumente belegen, dass Dobrindt entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft Bescheid wusste und einen Rechtsbruch in Kauf nahm.
Chronologie eines RechtsbruchsEnde August/Anfang September 2024
Bereits während der Ampel-Regierung unter Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) prüft das Ministerium, ob es möglich ist, Asylsuchende an den Grenzen zurückzuweisen. Auslöser ist der islamistische Messerangriff in Solingen. Daraufhin fordert der damalige Oppositionspolitiker Friedrich Merz (CDU) öffentlich, Asylsuchende an den Grenzen zurückzuweisen.
Die Fachabteilung kommt zu dem Ergebnis, dass Zurückweisungen „aus fachlicher Sicht mit erheblichen rechtlichen und politischen Risiken verbunden“ wären. Die Entscheidung ließe sich letztlich nur politisch treffen.
„Mit erheblichen rechtlichen und politischen Risiken verbunden“ E-Mail vom 28. August 2024Wenige Tage später wird die Fachabteilung noch deutlicher. Man habe „intensiv geprüft“, das Ergebnis sei „eindeutig“. Die Zurückweisungen seien „europarechtlich nicht tragfähig, innenpolitisch fragwürdig und europapolitisch gefährlich“.
„Europarechtlich nicht tragfähig“ Gesprächsvorbereitung für Minister*innenrunde zum Sicherheitspaket am 09. September 2024Im Zentrum steht schon damals ein Artikel, der später Dobrindts Weisung tragen soll: Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AUEV). Er beinhaltet eine juristische Ausnahme, die es Mitgliedstaaten ermöglicht, sich in bestimmten Fällen über EU-Recht hinweg zu setzen. Die Hürde ist sehr hoch, bislang hat kein Staat sie überwunden. Um sich darauf berufen zu können, bräuchte Deutschland belastbare Daten, die zeigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sind. Solche Daten lägen nicht vor, schreibt das Ministerium. Zudem stellt die Abteilung fest: Der Vorschlag aus der CDU, sich auf Artikel 72 zu berufen, ist ein Vorschlag der AfD.
Belastbare Daten liegen derzeit nicht vor Sachdarstellung für Frage aus dem Bundestag vom 11.09.202416. September 2024
Bundesinnenministerin Faeser weitet die Grenzkontrollen aus. Schutzsuchende können dennoch einen Asylantrag an den Grenzen stellen.
6. November 2024
Die Ampel-Koalition zerbricht und der Wahlkampf verändert die politische Tonlage. Die Union und ihr Kanzlerkandidat Merz versprechen, Schutzsuchende an der Grenze abzuweisen, sodass sie keinen Asylantrag stellen können.
29. Januar 2025
Wie ernst es der Union mit ihrer Migrationspolitik ist und welche Grenzen sie dafür bereit ist einzureißen, zeigt sich bei der Abstimmung zum sogenannten 5-Punkte-Plan: Erstmals schafft die Union mit Stimmen der AfD eine Mehrheit für einen Entschließungsantrag – eine Absichtserklärung, die rechtlich nicht bindend ist, die Regierung allerdings zum Handeln auffordert. Das macht absehbar, wie die Migrationspolitik unter Bundeskanzler Friedrich Merz aussehen wird.
30. Januar 2025
Ein leitender Beamter aus dem Bundesinnenministerium bereitet sich vor. Der parteilose Staatssekretär Bernd Krösser bittet um eine Einschätzung, wie wahrscheinlich es sei, dass die EU gegen Deutschland gerichtlich vorgeht, wenn Asylsuchende an den Grenzen zurückgewiesen werden. Die Fachabteilung hält das für wahrscheinlich und rechnet vor, wie lange ein solches Verfahren dauern würde – insgesamt mehr als ein halbes Jahr.
Das bringt Staatssekretär Krösser zu einem Schluss, der später unter Dobrindt den Weg vorgibt: Bewusster Rechtsbruch. Es sei von einem „längeren Zeitraum“ auszugehen, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) über ein Eilverfahren entscheiden würde, als bislang angenommen. Das würde die Position derer stärken, „die zwar auch davon ausgehen, dass ein solches Vorgehen Deutschlands vor dem EuGH keinen Bestand hätte, aber man die Maßnahme ‘einfach mal macht, weil es dauert bis sie aufgehoben werden muss und sie in dieser Zeit ja faktisch wirkt’“. „Negative Folgen“ habe Deutschland ohnehin kaum zu befürchten. Im schlimmsten Fall müssten die Maßnahmen eben wieder gestoppt werden.
Einfach machen Anmerkung von Staatssekretär Krösser vom 20. Januar 202523. Februar 2025
Bei der Bundestagswahl wird die Union stärkste Fraktion im Bundestag. Merz bringt sich als Kanzler in Stellung.
9. April 2025
Die Koalitionsvereinbarung wird veröffentlicht. Darin steht das migrationspolitische Ziel der Regierung: Asylsuchende sollen an den Grenzen zurückgewiesen werden.
7. Mai 2025
Alexander Dobrindt ist noch keine 24 Stunden Bundesinnenminister, als er die entscheidende Weisung unterzeichnet. Asylsuchende sollen ohne Prüfung an den Grenzen zurückgewiesen werden. Als Rechtsgrundlage nennt er in der Pressekonferenz Artikel 72 AEUV – jener Artikel, von dem seine eigene Fachabteilung mehrfach gesagt hatte, er lasse sich hier nicht anwenden.
Mai 2025
Nach Dobrindts Weisung und der Pressekonferenz schicken die zuständigen Fachabteilungen zahlreiche Emails hin und her. In der Folge verschwindet der Hinweis auf den fragwürdigen Artikel 72. Am 7. Mai 2026 findet sich der Verweis auf Artikel 72 noch in einer Sprachregelung für die Presse. Zwei Tage später ist das geändert. Aus „in Anwendung von Artikel 72“ wird „im Einklang mit europäischen Recht“.
Die Fachabteilung erklärt in einer E-Mail, dass für Dobrindts Berufung auf Artikel 72 „bislang kein Sachverhalt bekannt ist, mit der diese Anwendung begründet werden soll“ und die Sprachregelung entsprechend geändert werden soll.
„Bislang kein Sachverhalt bekannt“ E-Mail zur Änderung der Sprachregelung für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit vom 15. Mai 202520. Mai 2025
Auch andere Ministerien gehen auf Distanz. Das Bundeskanzleramt und das Bundesjustizministerium streichen Artikel 72 aus ihren öffentlichen Stellungnahmen.
2. Juni 2025
Nach nur wenigen Tagen landet Dobrindts umstrittene Weisung vor Gericht. Das Berliner Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Zurückweisung von Asylsuchenden gegen EU-Recht verstößt. Das Gericht macht auch klar, dass sich die Regierung nicht auf Artikel 72 berufen könne. Es fehle an der Darlegung, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sei.
Trotz der Gerichtsentscheidung setzt Dobrindt seine Politik fort. Seine rechtswidrige Strategie scheint bislang aufzugehen. Die EU-Kommission hat bisher keine Klage eingereicht. Auch die Verfahren bei nationalen Gerichten, die bisher ausnahmslos gegen Dobrindts Grenzpolitik entschieden wurden, ignoriert er. Bislang setzt sich die Bundesregierung mit dem Argument darüber hinweg, es handle sich dabei bloß um Einzelfallentscheidungen.
Ein Urteil, das die Praxis insgesamt kippt, gäbe es erst am Ende eines jahrelangen Wegs durch die Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht oder zum EuGH. Und den müssten ausgerechnet die Betroffenen selbst gehen. Es sind Schutzsuchende, die vor allem wollen, dass ihr Aufenthalt gesichert ist. Für einen Musterprozess über Jahre bleibt da wenig Kraft.
Anfang Juni 2026 forderte die EU-Kommission Deutschland auf, die Kontrollen zu beenden. Doch Dobrindt möchte die Grenzkontrollen nach der Ankunft Zehntausender Menschen in der spanischen Exklave Ceuta sogar verlängern. Wie schief seine Rechtfertigungen gegenüber Brüssel sind, haben wir bereits gezeigt. Eine belastbare Begründung für den behaupteten Ausnahmefall hat der Minister bis heute nicht geliefert.
Stattdessen greift Dobrindt nun das Gesetz an, das eine Politik offenlegt: das Informationsfreiheitsgesetz.
von Vera Deleja-Hotko , Arne Semsrott
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Familie mit herzkrankem Kind soll in Containeranlage ziehen
Zef Ndoci lebt mit seiner Partnerin und drei Kindern in einer Obdachlosenunterkunft in Pleidelsheim. Nun soll die Familie in eine Containeranlage umziehen. Die jüngste Tochter ist herzkrank. Der Fall wirft die Frage auf, welche Unterbringung eine Kommune einer Familie in dieser Situation zumuten darf.
Familie hofft weiter auf eine WohnungFür Zef Ndoci und seine Familie würde der Umzug vor allem eines bedeuten: Die nächste vorläufige Unterkunft statt eines eigenen Zuhauses. Nach einem Bericht der Ludwigsburger Kreiszeitung hofft die Familie weiterhin darauf, eine Wohnung zu finden.
Besonders belastend ist die Situation wegen der jüngsten Tochter. Das Kind ist herzkrank. Welche Anforderungen sich daraus konkret für die Unterbringung ergeben, ist bislang nicht bekannt. Klar ist jedoch: Eine Erkrankung kann bei der Beurteilung eine Rolle spielen, ob eine Unterkunft im Einzelfall geeignet ist.
Entscheidend wäre deshalb, wie die vorgesehenen Container ausgestattet sind. Dazu gehören Größe und Raumaufteilung ebenso wie sanitäre Anlagen, Temperaturregelung und Rückzugsmöglichkeiten. Auch die geplante Aufenthaltsdauer ist von Bedeutung.
Container sind nicht automatisch unzulässigStädte und Gemeinden in Baden-Württemberg müssen unfreiwillig obdachlose Menschen unterbringen. Grundlage sind insbesondere die §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg. Die Gemeinde handelt dabei als Ortspolizeibehörde und muss eine Gefahr für Gesundheit und Menschenwürde abwehren.
Ein Anspruch auf eine reguläre Mietwohnung folgt daraus grundsätzlich nicht. Die Kommune darf obdachlose Menschen deshalb auch in einer Gemeinschafts- oder Containeranlage unterbringen.
Allein die Bezeichnung „Container“ sagt allerdings noch nichts darüber aus, ob die Unterbringung zumutbar ist. Maßgeblich sind die tatsächlichen Bedingungen. Eine ausreichend große, sichere und hygienische Anlage kann die rechtlichen Mindestanforderungen erfüllen. Bei Enge, fehlender Privatsphäre oder gesundheitlichen Risiken kann die Bewertung anders ausfallen.
Erkrankung des Kindes kann Anforderungen verändernBei einer Familie mit drei Kindern muss die Kommune andere Umstände berücksichtigen als bei einer alleinstehenden Person. Neben der verfügbaren Fläche können das Alter der Kinder, getrennte Schlafmöglichkeiten und ein Mindestmaß an Privatsphäre wichtig sein.
Auch die Herzerkrankung der Tochter kann die Anforderungen an die Unterkunft erhöhen. Dafür kommt es darauf an, welche konkreten gesundheitlichen Belastungen vermieden werden müssen. Aus der Diagnose allein lässt sich noch nicht ableiten, ob eine Containerunterbringung ungeeignet wäre.
Die Gemeinde muss nachgewiesene medizinische Anforderungen jedoch in ihre Entscheidung einbeziehen. Ob dies im Fall von Zef Ndocis Tochter geschehen ist, lässt sich anhand der bisher bekannten Angaben nicht beurteilen.
Gericht beanstandete 30 Quadratmeter für fünf PersonenWie stark die Umstände des Einzelfalls ins Gewicht fallen können, zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2020.
In dem Verfahren lebten eine Mutter, zwei minderjährige und zwei volljährige Töchter seit sechs Monaten in zwei Zimmern mit insgesamt 30 Quadratmetern. Das Gericht hielt die Unterbringung für unzureichend. Es verlangte genügend Platz und Rückzugsmöglichkeiten für die einzelnen Familienmitglieder.
Als Ausgangspunkt nannte das Gericht ungefähr neun Quadratmeter pro Person. Bei einer längeren Unterbringung könne abhängig von den Umständen auch mehr Fläche erforderlich sein. Zudem müssten die Belange minderjähriger Kinder berücksichtigt werden.
Die Entscheidung bindet Gerichte in Baden-Württemberg nicht. Sie zeigt aber, dass sich die Zumutbarkeit einer Unterkunft nicht allein danach beurteilt, ob Betten, Heizung und sanitäre Anlagen vorhanden sind.
Der konkrete Zustand der Anlage entscheidetOb der geplante Umzug von Zef Ndocis Familie rechtlich zumutbar ist, hängt damit von Fragen ab, die sich ohne nähere Angaben zur Containeranlage nicht beantworten lassen: Wie viel Platz erhält die fünfköpfige Familie? Gibt es getrennte Räume? Wie lange soll sie dort bleiben? Und wurde die Herzerkrankung des Kindes bei der Zuweisung berücksichtigt?
Eine Containerunterkunft ist nicht automatisch menschenunwürdig. Für eine Familie mit drei Kindern darf sie aber auch nicht allein deshalb als ausreichend gelten, weil sie ein Dach über dem Kopf bietet.
Für Zef Ndoci und seine Familie bleibt unterdessen die Hoffnung, die Notunterkunft doch noch gegen eine eigene Wohnung tauschen zu können.
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Rentner aufgepasst: Ab 12. August gelten neue Regelungen im Supermarkt
Am 12. August 2026 beginnt in Deutschland und den übrigen EU-Staaten ein neues Kapitel im Verpackungsrecht. Einige Schlagzeilen der großen Medien sprechen bereits von einer “neuen Pflicht für alle Supermarkt-Kunden”, doch das ist zu pauschal: Rentnerinnen, Rentner und auch allen anderen müssen ab diesem Tag weder neue Behälter mitbringen noch Verpackungen nach einem neuen Verfahren entsorgen.
Handeln müssen zunächst vor allem Hersteller, Importeure und Händler. Für Kunden werden die Folgen nach und nach im Regal erkennbar, etwa durch veränderte Materialien, weniger problematische Chemikalien, besser verwertbare Verpackungen und später durch einheitliche Piktogramme.
Die neue Pflicht trifft nicht die Kunden an der SupermarktkasseDie EU-Verpackungsverordnung 2025/40, häufig PPWR genannt, trat bereits am 11. Februar 2025 in Kraft und wird grundsätzlich ab dem 12. August 2026 angewendet. Sie erfasst Verpackungen aus sämtlichen Materialien und begleitet deren gesamten Weg von der Herstellung über den Verkauf bis zur Entsorgung.
Deutschland hat das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ersetzt. Das entsprechende Anpassungsgesetz wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt in seinen wesentlichen Teilen ebenfalls am 12. August 2026 in Kraft.
Der Stichtag richtet sich somit in erster Linie an Unternehmen und Behörden. Kunden dürfen weiterhin dieselben Einkaufstaschen verwenden, müssen keine privaten Mehrwegdosen vorzeigen und riskieren auch kein Bußgeld, wenn auf einer alten Verpackung noch kein neues EU-Zeichen zu sehen ist.
Was sich am 12. August 2026 tatsächlich ändertEine unmittelbar wirksame Neuerung betrifft Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Solche Verpackungen dürfen ab dem Stichtag nur neu auf den EU-Markt gebracht werden, wenn festgelegte Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS, eingehalten werden.
PFAS werden wegen ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften eingesetzt und bauen sich in der Umwelt nur sehr langsam ab.
Die Verantwortung für die Einhaltung und den Nachweis liegt bei den beteiligten Unternehmen, nicht bei der Person, die den Joghurtbecher, die Tiefkühlpizza oder eine andere verpackte Ware kauft.
Zugleich verschiebt sich bei Eigenmarken und bestimmten Importwaren die finanzielle Verantwortung für Sammlung und Recycling.
Nach Angaben der Stiftung Verpackungsregister müssen Handelsunternehmen die Systembeteiligung für Eigenmarken sowie für importierte Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler rechtzeitig übernehmen.
Registrierung, Beteiligung an einem Entsorgungssystem und Meldung der Verpackungsmengen bleiben bestehen. Geändert wird unter anderem, welchem Unternehmen diese Aufgaben in einer Lieferkette zugeordnet werden.
Warum die Regale am Stichtag nicht plötzlich völlig anders aussehenDie Verordnung gilt zwar ab dem 12. August, doch zahlreiche sichtbare Vorgaben haben eigene Übergangsfristen. Deshalb wird es in vielen Supermärkten am Morgen des Stichtags keine auffällige Veränderung geben.
Lebensmittelverpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 auf den Markt gebracht wurden, dürfen nach den Auslegungshinweisen der EU-Kommission grundsätzlich weiter angeboten werden, auch wenn es um die neuen PFAS-Grenzwerte geht. Sie müssen nicht allein wegen des Datums aus dem Regal genommen werden.
Neue Entsorgungszeichen kommen frühestens 2028Einheitliche EU-Piktogramme zur Materialzusammensetzung müssen nicht schon ab August 2026 auf Joghurtbechern, Kartons oder Folien erscheinen. Die Pflicht beginnt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der noch festzulegenden Ausführungsregeln, falls dieser Termin später liegt.
Die Zeichen sollen leicht verständlich sein und auch die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. Das kann besonders für ältere Personen hilfreich sein, wenn Materialarten bisher nur klein gedruckt oder mit wenig bekannten Abkürzungen angegeben werden.
Für die grundlegende Sortierinformation ist ein Piktogramm auf der Verpackung vorgesehen. Ergänzende Angaben können über einen QR-Code bereitgestellt werden, doch ein Smartphone soll die sichtbare Materialkennzeichnung nicht ersetzen.
Beim Mülltrennen bleibt es vorerst bei den bekannten RegelnVerbraucher entsorgen Verpackungen weiterhin nach den Vorgaben ihres örtlichen Entsorgers. Ob ein Bestandteil in die Gelbe Tonne, den Gelben Sack, das Altpapier, den Glascontainer oder den Restmüll gehört, richtet sich bis zur Einführung der neuen Kennzeichnung nach den bekannten Hinweisen und den kommunalen Bestimmungen.
Auch das deutsche Pfandsystem ändert sich am 12. August nicht grundlegend. Einwegpfandflaschen und Dosen werden weiterhin über die bekannten Automaten oder Annahmestellen zurückgegeben; was bei der späteren Einlösung eines Bons gilt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Pfandbon im Supermarkt erst an einem anderen Tag einlösen – geht das?“.
Wer das Pfand für selbst gekaufte Getränke zurückerhält, erhält wirtschaftlich betrachtet zunächst das zuvor gezahlte Geld zurück. Das neue Verpackungsrecht schafft keine zusätzliche Abgabe, die Kunden beim Einlösen eines Pfandbons entrichten müssten.
Mogelpackungen verschwinden nicht schon am 12. AugustBesonders missverständlich ist die Annahme, jede übergroße Verpackung sei mit dem Stichtag sofort nach den neuen EU-Vorgaben verboten. Nach den Auslegungshinweisen der EU-Kommission gelten die bisherigen Anforderungen zur Verpackungsminimierung noch bis Ende 2029 weiter, während die neuen Vorgaben aus Artikel 10 der Verordnung ab dem 1. Januar 2030 greifen.
Ab dann müssen Hersteller und Importeure Gewicht und Volumen auf das für Schutz und Funktion notwendige Maß begrenzen. Unnötige Schichten, falsche Böden oder Doppelwände, die lediglich eine größere Füllmenge vortäuschen, geraten dadurch stärker unter Druck, wobei eng gefasste Ausnahmen bestehen.
Für Verkaufsverpackungen ist bereits bis zum 12. Februar 2028 vorgesehen, unnötigen Leerraum so weit wie möglich zu verringern. Die häufig genannte Obergrenze von 50 Prozent betrifft dagegen gruppierte Verpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen des Onlinehandels und gilt ab 2030 oder später, falls die vorgeschriebene Berechnungsmethode erst verzögert wirksam wird.
Die wichtigsten Termine im Überblick Termin Was sich ändert 12. August 2026 Die EU-Verpackungsverordnung und wesentliche Teile des deutschen VerpackDG werden angewendet. PFAS-Grenzwerte für neu auf den Markt gebrachte Lebensmittelverpackungen sowie neue Zuständigkeiten für Eigenmarken und bestimmte Importe greifen. 12. Februar 2028 Bei Verkaufsverpackungen muss der Leerraum auf das für die Funktion notwendige Maß verringert sein. Für besondere Produkte und Schutzanforderungen gelten sachliche Gründe für zusätzlichen Raum. Frühestens 12. August 2028 Einheitliche EU-Piktogramme zur Materialzusammensetzung werden verpflichtend. Der Beginn kann sich verschieben, wenn die zugehörigen Ausführungsregeln später wirksam werden. Frühestens 12. Februar 2029 Mehrwegverpackungen müssen mit einem Hinweis auf ihre Wiederverwendbarkeit gekennzeichnet werden. Auch hier kann eine spätere Frist gelten. Ab 1. Januar 2030 Neue Anforderungen an Gewicht und Volumen, Vorgaben gegen nur optisch vergrößerte Verpackungen und weitere Regeln zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen sowie bestimmten Verpackungsformaten greifen schrittweise. Was das für Preise und Produktauswahl bedeuten kannDas neue Recht ordnet keine pauschale Preiserhöhung an und führt keinen festen Verpackungsaufschlag für Verbraucher ein. Unternehmen können jedoch Kosten für neue Materialien, Nachweise, Produktumstellungen und Entsorgung teilweise in ihre Kalkulation aufnehmen, während Wettbewerb, Lieferverträge und Rohstoffpreise die tatsächliche Entwicklung mitbestimmen.
Produkte dürfen nicht vertrieben werden, wenn die dafür verantwortlichen Unternehmen vorgeschriebene Registrierungs- oder Systempflichten nicht erfüllen. Daraus folgt aber nicht, dass ab dem 12. August flächendeckend Regale leer bleiben; große Handelsketten und Hersteller bereiten die Umstellung seit längerer Zeit vor.
Menschen mit kleiner Rente sollten deshalb weiterhin den Grundpreis, die tatsächliche Füllmenge und den eigenen Bedarf vergleichen. Eine große Packung ist nicht automatisch günstiger, wie auch der Gegen-Hartz-Ratgeber zum planvollen Einkauf bei Aldi erklärt.
Der Rentenausweis ändert an den neuen Verpackungsvorschriften nichts und begründet keinen allgemeinen Preisnachlass. Einzelne Händler gewähren dennoch freiwillige Vergünstigungen, wie das Beispiel eines Supermarkts mit Rentner-Rabatt zeigt.
Worauf Rentner beim Einkauf jetzt achten solltenNiemand muss vor dem nächsten Einkauf neue Symbole auswendig lernen. Sinnvoll ist es, vorhandene Entsorgungshinweise zu beachten, bei Unsicherheit die Angaben des örtlichen Entsorgers zu prüfen und Pfandzeichen nicht mit künftigen Materialpiktogrammen zu verwechseln.
Bei auffällig großen Packungen bleibt der Vergleich von Füllmenge und Grundpreis wichtiger als der äußere Eindruck. Wer allein lebt, spart häufig mehr mit einer bedarfsgerechten Größe als mit einem vermeintlich günstigen Vorrat, der später teilweise weggeworfen wird.
Wenn eine Verpackung nach dem Stichtag unverändert aussieht, ist das noch kein Hinweis auf einen Rechtsverstoß. Viele Anforderungen richten sich an den Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens, andere werden erst in den kommenden Jahren verbindlich.
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Das Zeitalter der dezentralen Beobachtung
John Pabst
Ende des 19. Jahrhunderts war die Wetterbeobachtung eine dezentrale, nicht standardisierte Aufgabe, die von einem riesigen Netzwerk unterschiedlicher Stationen wahrgenommen worden ist. Die Daten wurden von Postmeistern, Leuchtturmwärtern und Eisenbahnbeamten erhoben – Personen, deren primäre berufliche Aufgaben administrativer oder logistischer Natur waren und nicht im Bereich der Meteorologie lagen. Diese Beobachter waren zwar oft gewissenhaft, arbeiteten jedoch in einem System, dem die meteorologische Infrastruktur fehlte, die wir heute benötigen. Die Beobachtungen wurden ohne allgemein standardisierte Abschirmungen, präzise, synchronisierte Zeitstempel oder einheitliche Anforderungen an den Standort aufgezeichnet. Folglich wurde die Temperatur oft auf der Grundlage der an jedem einzelnen Standort praktisch verfügbaren Ausrüstung und Lage erfasst und nicht nach einem einheitlichen, für Messgeräte geeigneten Protokoll.
Die Beobachtungen waren echt, doch das Messsystem war äußerst heterogen. Messgeräte, Messbedingungen und Aufzeichnungsverfahren entwickelten sich im Laufe der Jahrzehnte weiter und variierten stark. Betrachtet man die Rohdaten aus jener Zeit, so ergibt sich ein Flickenteppich aus Lücken, Verzerrungen durch „gerundete Zahlen“ und uneinheitlichen Messzeitpunkten. Die Herausforderung besteht nicht darin, ob Temperaturen gemessen wurden, sondern darin, ob diese Messungen zu einer Aufzeichnung im Jahrhundertmaßstab mit der Genauigkeit zusammengefasst werden können, die in der öffentlichen Diskussion oft vorausgesetzt wird.¹
Die „Lösung“Um aus diesem chaotischen Tagebuch eine übersichtliche, globale Trendlinie zu machen, müssen moderne Klimabehörden eine gewaltige Übersetzungsarbeit leisten. Der ursprüngliche Thermometerwert fließt auf der einen Seite des Prozesses ein; die endgültige Temperaturaufzeichnung kommt auf der anderen Seite heraus. Dazwischen liegt das, was die meisten Menschen nie zu Gesicht bekommen: eine „Black Box“ aus Anpassungen, Abgleichungen und statistischen Korrekturen, die darauf ausgelegt sind, Standortwechsel von Messstationen, wechselnde Messgeräte, städtisches Wachstum und fehlende Daten zu berücksichtigen.
Das Problem ist folgendes: Während bekannte Verzerrungen geschätzt und korrigiert werden können, lassen sich Informationen nicht vollständig wiederherstellen, die nie gemessen worden sind. Wenn ein Thermometer im Jahr 1890 auf einer sonnenüberfluteten Veranda in einer wachsenden Stadt stand, kann kein Algorithmus im Jahr 2026 mit Sicherheit wissen, wie stark dieser Messwert von der tatsächlichen Umgebungstemperatur abwich.² Die „Black Box“ mag zwar eine sauberere Aufzeichnung liefern, doch das Vertrauen in den endgültigen Trend hängt nicht nur von den ursprünglichen Messungen ab – es hängt auch von den Annahmen ab, die dem Verfahren der Rekonstruktion zugrunde liegen.³
Die versteckte UnsicherheitUns wird gesagt, dass diese Aufzeichnungen auf Bruchteile eines Grads genau sind – typischerweise wird ein Unsicherheitsintervall von etwa ±0,15 °C für den globalen Mittelwert des späten 19. Jahrhunderts angegeben. Wir müssen jedoch genau klären, was diese Zahl tatsächlich darstellt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Messung der physikalischen Realität, sondern um eine berechnete Fehlermarge, die sich aus dem Homogenisierungsmodell selbst ableitet.
Mit anderen Worten: Dieser Unsicherheitswert ist ein Zeugnis über die interne Konsistenz des Algorithmus, keine Überprüfung der Temperatur der Erde. Er misst, wie gut das Modell glaubt, die Daten „korrigiert“ zu haben, nicht den Wahrheitsgehalt der ursprünglichen Beobachtungen. Diese Berechnung geht davon aus, dass die Fehler zufällig sind und geglättet werden können, kann jedoch keine systemischen Verzerrungen berücksichtigen – wie beispielsweise die weit verbreitete Umwandlung von Landnutzungsarten –, die das Modell selbst möglicherweise nicht erkennt. Statistische Verfahren können die Präzision des Modells verbessern, aber sie können einem Jahrhundert heterogener, nicht überprüfbarer Daten keine physikalische Genauigkeit verleihen.
Im Jahr 1979 änderte sich alles. Wir starteten die ersten globalen Satellitenbeobachtungssysteme. Zum ersten Mal verfügten wir über ein kontinuierliches, weltweit einheitliches und physikalisch nachvollziehbares Verfahren zur Messung der Lufttemperatur. Wir gingen von einer Ära anekdotischer, von Menschen vermittelter Schätzungen zu einer Ära systematischer, physikalischer Beobachtung über.⁴
Die Frage des VertrauensDies führt uns zu dem zentralen Spannungsfeld in der Klimapolitik. Sollten wir die „menschlichen“ Aufzeichnungen des 19. Jahrhunderts so behandeln, als hätten sie dieselbe Qualität wie die „Satellitensensor“-Aufzeichnungen des 21. Jahrhunderts?
An dieser Stelle hakt es bei der öffentlichen Darstellung. Uns wird regelmäßig eine einzige, nahtlose Temperaturkurve präsentiert, die den grundlegenden Wandel in der Messarchitektur im Jahre 1979 außer Acht lässt. Die „angepassten“ Bodendaten vor 1979 und die „Satellitensensor“-Daten nach 1979 als einen einzigen, konsistenten Datenstrom zu behandeln, ist ein Kategorienfehler. Es handelt sich um zwei grundlegend unterschiedliche Arten von Belegen: Die einen wurden aus heterogenen historischen Beobachtungen rekonstruiert, deren ursprüngliche Bedingungen oft nicht unabhängig überprüft werden können, während die anderen von einem weltweit einheitlichen Messsystem stammen, dessen Messungen, Telemetriedaten, Kalibrierungsaufzeichnungen und Verarbeitungsschritte überprüft und reproduziert werden können. Wenn wir beide miteinander vermischen, verschleiern wir den Unterschied zwischen einer Datenserie, die rekonstruiert werden muss, und einer, die systematisch überprüft werden kann.
Wäre dies ein anderes System mit weitreichenden Folgen – wie etwa die Konstruktion einer Brücke, die Sicherheit eines Medikaments oder die Verwaltung eines Pensionsfonds –, würden wir eine klare Trennung zwischen „anekdotischen Schätzungen“ und „überprüften Fakten“ fordern. Wir würden darauf bestehen, genau zu wissen, inwieweit unser Erwärmungstrend auf Beobachtungen und inwieweit auf statistische Korrekturen zurückzuführen ist.
Mein Argument ist nicht, dass die historischen Aufzeichnungen „gefälscht“ sind. Mein Argument ist, dass sie ungenau sind. Indem wir so tun, als hätte ein lückenhaftes, jahrhundertealtes Protokoll von Freiwilligen dieselbe Aussagekraft wie moderne Satellitendaten, verschleiern wir das tatsächliche Ausmaß der Unsicherheit in unseren Klimamodellen. Wir treffen Entscheidungen in Höhe von mehreren Billionen Dollar auf der Grundlage eines Verzeichnisses, das weitaus „unpräziser“ ist als der Öffentlichkeit glauben gemacht wird.
Das Thermometer ist eine Beobachtung. Die Blackbox ist eine Interpretation.
Wir müssen die Geschichte nicht über Bord werfen, aber wir müssen aufhören, eine interpretierte Aufstellung so zu behandeln, als wäre sie eine direkte physikalische Beobachtung. Solange wir nicht unterscheiden zwischen dem, was wir verifizieren können, und dem, was wir „festgelegt“ haben, steuern wir das Klima nicht – wir ignorieren vielmehr die Grenzen unserer eigenen Instrumente.
Anmerkungen¹ Eine Erörterung der Grenzen der Beobachtungsnetze des 19. Jahrhunderts findet sich bei James R. Fleming, Meteorology in America, 1800–1870 (Baltimore: Johns Hopkins University Press, 1990).
² Matthew J. Menne et al., “On the Reliability of the U.S. Surface Temperature Record,” Journal of Geophysical Research: Atmospheres 115, no. D11 (2010).
³ Ross R. McKitrick, “On the Adjustment of Surface Temperature Records,” Energy & Environment 21, no. 8 (2010): 945–966.
⁴ John R. Christy and Roy T. McNider, “Satellite Bulk Tropospheric Temperatures as a Metric for Climate Sensitivity,” Asia-Pacific Journal of Atmospheric Sciences 53, no. 4 (2017): 511–518.
Link: https://wattsupwiththat.com/2026/07/30/the-era-of-decentralized-observation/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Wer mehr dazu wissen will, sei auf die „nicht eingereichte“ Dissertation von M. Limburg vom März 2010 verwiesen. Man findet sie hier
Der Beitrag Das Zeitalter der dezentralen Beobachtung erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Der Mythos vom Hunger in Gaza
Seit Jahren wird weltweit der Eindruck vermittelt, im Gazastreifen herrsche eine flächendeckende Hungersnot. Dieser Vorwurf richtet sich vor allem gegen Israel und wird regelmäßig als Beleg für ein angeblich systematisches Aushungern der Bevölkerung angeführt. Ein Blick auf die veröffentlichten Ernährungsdaten zeichnet jedoch ein deutlich anderes Bild. Während die Vereinten Nationen und UNICEF weiterhin von einer […]
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Kündigung: Gekündigte können mehr als nur eine Abfindung rausholen
Wenn ein Arbeitsverhältnis durch einen gerichtlichen Vergleich, einen Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung beendet wird, richtet sich der erste Blick häufig auf die Abfindung. Der Geldbetrag ist wichtig, bildet aber nur einen Teil des wirtschaftlichen Ergebnisses ab.
Ungenaue Vereinbarungen zu Freistellung, Urlaub, Dienstwagen, Bonus, Zeugnis oder Betriebsrente können den Wert eines scheinbar guten Angebots erheblich mindern.
Ein tragfähiger Beendigungsvergleich beantwortet deshalb nicht nur die Frage, wie viel gezahlt wird. Er legt ebenso fest, was bis zum letzten Arbeitstag geschieht, welche Ansprüche zusätzlich abgerechnet werden und wann welche Leistung fällig ist. Wer sämtliche Positionen zusammen betrachtet, kann Angebote besser vergleichen und spätere Auseinandersetzungen vermeiden.
Die Abfindung ist nur ein Teil der GesamtrechnungEine Abfindung entschädigt in der Regel für den Verlust des Arbeitsplatzes, ohne dass bei jeder Kündigung automatisch ein Anspruch darauf besteht. Ihre Höhe hängt unter anderem vom Prozessrisiko, der Beschäftigungsdauer, dem Verdienst, dem Kündigungsgrund und der Verhandlungsposition beider Seiten ab. Die häufig verwendete Formel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist lediglich eine Orientierung, wie auch der Beitrag zur Abfindungstabelle 2026 erläutert.
Für den tatsächlichen Wert eines Vergleichs müssen alle weiteren Leistungen hinzugerechnet und alle Nachteile abgezogen werden. Drei Monate bezahlte Freistellung, die weitere Privatnutzung eines Dienstwagens, ein gesicherter Jahresbonus oder fortlaufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können mehrere Tausend Euro ausmachen. Umgekehrt kann ein vorgezogenes Beendigungsdatum Nachteile beim Arbeitslosengeld auslösen und einen Teil der Abfindung wirtschaftlich aufzehren.
Bezahlte Freistellung eindeutig vereinbarenBei einer Freistellung bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, die Arbeitspflicht entfällt jedoch ganz oder teilweise. Im Vergleich sollten Beginn und Ende, Widerruflichkeit, Vergütung, Sachbezüge und der Umgang mit einer neuen Beschäftigung ausdrücklich geregelt werden. Die Formulierung „unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung“ kann zu wenig sein, wenn variable Vergütung, Zuschläge oder private Fahrzeugnutzung dazugehören.
Eine unwiderrufliche Freistellung gibt Beschäftigten Planungssicherheit und kann zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen eingesetzt werden, wenn die Urlaubsanrechnung klar erklärt wird. Bei einer widerruflichen Freistellung muss die beschäftigte Person grundsätzlich damit rechnen, wieder zur Arbeit gerufen zu werden.
Der Vergleich sollte auch sagen, ob ein Zwischenverdienst angerechnet wird und ob die Aufnahme einer neuen Tätigkeit vor dem vereinbarten Vertragsende erlaubt ist.
Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheitspflichten und die Rückgabe von Arbeitsmitteln gelten während einer Freistellung nicht automatisch als erledigt. Soll ein früher Jobwechsel möglich sein, braucht es eine verständliche Regelung zur Befreiung vom Wettbewerbsverbot und zur Information des bisherigen Arbeitgebers. Auch Zeitguthaben und Überstunden sollten getrennt vom Urlaub genannt werden.
BAG 2026 begrenzt pauschale FreistellungsklauselnDas Bundesarbeitsgericht erklärte am 25. März 2026 eine vorformulierte Vertragsklausel für unwirksam, die dem Arbeitgeber nach jeder Kündigung eine bezahlte Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erlaubte.
Nach Auffassung des Gerichts benachteiligte diese Regelung den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie sein geschütztes Interesse an tatsächlicher Beschäftigung nicht ausreichend berücksichtigte. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 5 AZR 108/25 und ist in der Pressemitteilung des BAG zur Freistellungsklausel dokumentiert.
Das Urteil bedeutet kein allgemeines Verbot bezahlter Freistellungen. Das BAG ließ ausdrücklich offen, ob im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers die Freistellung dennoch rechtfertigten, und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Gegen-Hartz hat die Folgen der Entscheidung für Freistellung und Dienstwagen nach einer Kündigung ausführlich dargestellt.
Für einen individuell ausgehandelten Beendigungsvergleich folgt daraus vor allem, dass die Freistellung nicht beiläufig behandelt werden sollte. Beide Seiten können eine konkrete Freistellung vereinbaren, sollten deren Bedingungen aber vollständig niederschreiben. Je genauer Vergütung, Sachbezüge und Urlaubsanrechnung beschrieben sind, desto geringer ist das Risiko eines neuen Streits.
Urlaub und Urlaubsabgeltung getrennt abrechnenDer Vergleich sollte die noch offenen Urlaubstage nach Kalenderjahren beziffern und zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub unterscheiden. Soll Urlaub während der Kündigungsfrist genommen werden, müssen Zeitraum und Anrechnung eindeutig sein. Reicht die verbleibende Zeit nicht aus, ist nicht mehr gewährbarer Urlaub bei der Beendigung nach Paragraf 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz abzugelten.
Urlaubsabgeltung und Abfindung sind unterschiedliche Ansprüche und sollten nicht in einem einzigen Pauschalbetrag verschwinden. Die Abgeltung ersetzt den nicht mehr erfüllbaren Urlaubsanspruch, während die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen soll.
Eine Urlaubsabgeltung kann außerdem das Arbeitslosengeld für den abgegoltenen Zeitraum ruhen lassen, weshalb ihre zeitlichen Folgen vor der Unterschrift geprüft werden sollten.
Bei einer Erkrankung während festgelegter Urlaubstage können nachgewiesene Krankheitstage den Urlaub grundsätzlich nicht erfüllen. Gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit sind pauschale Erledigungssätze deshalb riskant.
Wie Resturlaub bei einer bevorstehenden Kündigung gesichert werden kann, zeigt der Gegen-Hartz-Ratgeber „Kündigung in Sicht: So retten Sie jetzt jeden Urlaubstag“.
BAG 2025 schützt den gesetzlichen MindesturlaubAm 3. Juni 2025 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis selbst durch einen gerichtlichen Vergleich nicht wirksam auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten kann. Im entschiedenen Fall hieß es trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, die Urlaubsansprüche seien „in natura gewährt“.
Das BAG hielt diese Regelung hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs für unwirksam und sprach dem Kläger die Abgeltung von sieben Urlaubstagen zu.
Das Urteil 9 AZR 104/24 schützt sowohl den gesetzlichen Urlaubsanspruch als auch den erst bei der Beendigung entstehenden Abgeltungsanspruch vor einem Ausschluss im Voraus.
Das gilt auch dann, wenn bereits beim Vergleichsschluss feststeht, dass der Urlaub wegen Krankheit nicht mehr genommen werden kann. Die Einzelheiten finden sich in der BAG-Entscheidung zum Urlaubsverzicht im Prozessvergleich.
Davon zu unterscheiden ist ein bereits entstandener reiner Geldanspruch nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ebenso kann vertraglicher Mehrurlaub anderen Regeln unterliegen, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag wirksam zwischen beiden Urlaubsarten unterscheiden. Ein Vergleich sollte diese Unterschiede sichtbar machen, statt sämtliche Urlaubsansprüche mit einer allgemeinen Ausgleichsklausel abzuhaken.
Dienstwagen und andere Sachbezüge sichernDarf ein Dienstwagen privat genutzt werden, ist diese Nutzung regelmäßig Teil der Vergütung. Ein vorzeitiger Entzug kann deshalb einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auslösen, wenn es keine wirksame Grundlage für die Rückgabe gibt.
Im BAG-Verfahren von 2026 verlangte der Arbeitnehmer für vier Monate jeweils 510 Euro brutto, nachdem der Wagen infolge der umstrittenen Freistellung eingezogen worden war.
Im Vergleich sollten Rückgabetag, Rückgabeort, Zustand, Schlüssel, Tank- oder Ladekarte sowie die Privatnutzung bis zum Vertragsende festgehalten werden. Soll das Fahrzeug früher zurückgegeben werden, kann eine bezifferte monatliche Ausgleichszahlung vereinbart werden. Entsprechendes gilt für Wohnung, Telefon, Bahncard, Versicherungsleistungen oder andere privat nutzbare Sachbezüge.
Wichtig ist außerdem die steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils bis zur tatsächlichen Rückgabe. Unklare Formulierungen können dazu führen, dass der Wagen bereits entzogen ist, auf der Abrechnung aber weiterhin ein Vorteil erscheint. Abrechnung und tatsächliche Nutzung müssen daher zusammenpassen.
Bonus und Provisionen bis zum letzten Tag klärenVariable Vergütung wird in Beendigungsvergleichen häufig zu knapp behandelt. Zu regeln sind der betroffene Zeitraum, die Ziele, der Stand der Zielerreichung, eine zeitanteilige Berechnung und der Auszahlungstermin. Fehlen erreichbare Zielvorgaben oder verhindert die Freistellung weitere Abschlüsse, darf dieses Risiko nicht kommentarlos auf die beschäftigte Person verlagert werden.
Eine praktikable Lösung kann ein fester Bruttobetrag für das laufende Bonusjahr sein. Bei Provisionen können bereits vermittelte Geschäfte, spätere Kundenbestellungen, Stornierungen und nachlaufende Abrechnungszeiträume einzeln beschrieben werden. Auch der Gegen-Hartz-Beitrag zu den Folgen einer unwirksamen Freistellungsklausel weist auf mögliche Ansprüche wegen entgangener Boni und Provisionen hin.
Eine allgemeine Formulierung, wonach das Gehalt ordnungsgemäß abgerechnet werde, schafft bei variabler Vergütung selten genügend Sicherheit. Besser sind eine Rechenmethode, ein Auskunftsanspruch über die Abrechnungsdaten und ein festes Zahlungsdatum. Die abschließende Ausgleichsklausel sollte erst greifen, nachdem diese Ansprüche ausdrücklich ausgenommen oder vollständig beziffert wurden.
Zeugnisnote und Zeugnistext verbindlich festlegenNach Paragraf 109 Gewerbeordnung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis; verlangt werden kann auch eine qualifizierte Fassung zu Leistung und Verhalten.
Eine vereinbarte Note allein verhindert jedoch nicht jeden Streit. Einzelne Formulierungen, die Tätigkeitsbeschreibung und die Schlussformel können den Gesamteindruck verändern.
Am sichersten ist es, einen vollständig abgestimmten Zeugnistext als Anlage zum Vergleich zu nehmen. Der Vertrag sollte festlegen, dass von diesem Wortlaut nur wegen offensichtlicher Schreibfehler oder auf Wunsch der beschäftigten Person abgewichen werden darf. Ebenso gehören Ausstellungsdatum, Übergabefrist und die unterzeichnende Person in die Vereinbarung.
Dank, Bedauern und gute Wünsche sind nicht in jedem Fall bereits kraft Gesetzes durchsetzbar. Werden solche Sätze gewünscht, sollten sie deshalb wörtlich vereinbart werden. Bei längerer Freistellung kann zusätzlich ein sofort fälliges Zwischenzeugnis sinnvoll sein.
Sprinter- oder Turboklausel schafft BeweglichkeitEine Sprinter- oder Turboklausel erlaubt der beschäftigten Person, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Enddatum einseitig zu beenden. Als Gegenleistung wird häufig ein Teil der eingesparten Bruttovergütung zusätzlich als Abfindung gezahlt. Dadurch kann ein früher Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber attraktiver werden.
Der Vergleich muss erklären, mit welcher Frist und in welcher Form die Option ausgeübt wird, zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis dann endet und wie hoch die Zusatzabfindung ausfällt.
Geregelt werden sollten auch anteilige Boni, Dienstwagen, Urlaub, Betriebsrentenbeiträge und die Fälligkeit der Zusatzsumme. Eine unpräzise Klausel kann neue Rechenfragen schaffen, obwohl sie eigentlich einen schnellen Wechsel erleichtern soll.
Ohne sicheren Anschlussjob kann das vorzeitige Ende Folgen für das Arbeitslosengeld haben, weil die Arbeitgeberkündigungsfrist unterschritten wird. Der mögliche Steuervorteil einer zusätzlichen Zahlung darf dieses Risiko nicht verdecken. Zur steuerlichen Einordnung einer solchen Zahlung informiert der Beitrag „Abfindung bei Kündigung wird ermäßigt besteuert“.
Fälligkeit und Zahlungssicherheit der Abfindung festschreibenEin Vergleich sollte die Abfindung als Bruttobetrag ausweisen und einen konkreten Fälligkeitstag nennen. Formulierungen wie „mit der nächsten üblichen Abrechnung“ oder „nach Beendigung“ lassen unnötigen Spielraum. Ein kalendermäßig bestimmter Termin erleichtert es, Verzug und Zinsen festzustellen.
Ebenso wichtig ist die Frage, wann der Anspruch rechtlich entsteht. Wird vereinbart, dass der Anspruch bereits mit Abschluss des Vergleichs entsteht, erst später fällig und vererblich ist, besteht mehr Klarheit für den Fall eines Todes vor dem Beendigungsdatum. Rückzahlungsklauseln für den Fall eines neuen Jobs gehören nur dann in den Vertrag, wenn sie wirklich gewollt und nachvollziehbar berechnet sind.
Bei erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers kann zusätzlich über eine frühere Teilzahlung, eine Bankbürgschaft oder eine andere geeignete Sicherung verhandelt werden. Gerät das Unternehmen vor Auszahlung in Insolvenz, ist eine ungesicherte Abfindungsforderung häufig nur noch im Insolvenzverfahren anzumelden. Welche Sicherung praktisch erreichbar ist, hängt von Betrag, Bonität und Verhandlungsstärke ab.
Betriebliche Altersversorgung gesondert behandelnEine betriebliche Altersversorgung darf nicht in einer pauschalen Erledigungsklausel untergehen. Zunächst muss feststehen, welche Zusage besteht, wie hoch die bisher erreichte Anwartschaft ist und ob Arbeitgeberbeiträge während der Freistellung bis zum Vertragsende weiterlaufen. Auch fehlende Beiträge oder noch nicht abgerechnete Entgeltumwandlungen müssen geklärt werden.
Unverfallbare Anwartschaften bleiben bei einem Arbeitgeberwechsel grundsätzlich erhalten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Auszahlung ist nicht frei gestaltbar, denn Paragraf 3 Betriebsrentengesetz lässt die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Daneben kann nach Paragraf 4 Betriebsrentengesetz eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber in Betracht kommen.
Der Vergleich kann Auskunftspflichten, Beitragsstände, die Herausgabe von Versicherungsunterlagen und eine zulässige Fortführung oder Übertragung festhalten. Ob ein Teil der Abfindung steuerbegünstigt für Altersvorsorge verwendet werden kann, sollte vorab steuerlich geprüft werden. Gegen-Hartz erläutert dazu Möglichkeiten, eine Abfindung mit betrieblicher Altersversorgung zu verbinden.
Arbeitslosengeld bei Enddatum und Beendigungsgrund mitdenkenEine Abfindung wird beim Arbeitslosengeld I nicht einfach wie laufender Lohn angerechnet. Trotzdem können eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB III oder ein Ruhen nach Paragraf 158 SGB III eintreten. Eine Sperrzeit betrifft vor allem die aktive Mitwirkung an der Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund, während das Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung insbesondere bei einem Ende vor Ablauf der Arbeitgeberkündigungsfrist geprüft wird.
Beendigungsdatum, Kündigungsfrist und Beendigungsgrund müssen deshalb zueinander passen. Eine Sprinterklausel, ein Aufhebungsvertrag oder eine vorgezogene gerichtliche Einigung sollte vor der Unterschrift auch sozialrechtlich geprüft werden. Der Gegen-Hartz-Beitrag „Abfindung und Arbeitslosengeld: Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit“ erklärt beide Folgen im Detail.
Die Bundesagentur für Arbeit weist zudem darauf hin, dass Gründe für die Arbeitslosigkeit offengelegt werden müssen und ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag Auswirkungen auf die Leistung haben kann. Unabhängig vom Vergleich müssen Betroffene die Fristen für die Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung beachten. Eine arbeitsrechtlich günstige Formulierung ist nicht automatisch sozialrechtlich folgenlos.
Diese Angaben gehören in einen guten Beendigungsvergleich Regelungsbereich Was im Vergleich konkret stehen sollte Bezahlte Freistellung Beginn, Ende, Widerruflichkeit, vollständige Vergütung, Zwischenverdienst, neue Tätigkeit und Zeitguthaben Urlaub Genaue Zahl der Tage und Urlaubsjahre, gesetzlicher Urlaub und Mehrurlaub, Anrechnung oder Abgeltung Dienstwagen Privatnutzung, Rückgabetag, Kosten, Abrechnung des geldwerten Vorteils und möglicher Nutzungsausgleich Bonus und Provision Zeitraum, Zielerreichung, Berechnung, nachlaufende Geschäfte, Auskunft und Auszahlungstermin Arbeitszeugnis Vollständiger Text als Anlage, Ausstellungsdatum, Übergabefrist und unterzeichnende Person Sprinterklausel Ausübungsform, Ankündigungsfrist, vorgezogenes Enddatum, Zusatzabfindung und Folgen für Nebenleistungen Abfindung Bruttobetrag, Entstehung, Fälligkeit, Vererblichkeit, Verzugsfolgen und bei Bedarf eine Zahlungssicherung Betriebliche Altersversorgung Anwartschaft, Beitragsstand, Beiträge bis zum Ende, Unterlagen sowie zulässige Fortführung oder Übertragung Ausgleichsklauseln erst nach vollständiger Prüfung akzeptierenViele Vergleiche enden mit dem Satz, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt seien. Eine solche Ausgleichsklausel schafft zwar Rechtsfrieden, kann aber auch unbekannte oder noch nicht abgerechnete Forderungen erfassen. Vor der Zustimmung müssen daher Bonus, Provisionen, Überstunden, Spesen, Aktienprogramme, Tantiemen, Urlaub und Betriebsrente geprüft werden.
Nicht jede Forderung lässt sich durch eine Pauschalklausel wirksam ausschließen, wie die BAG-Entscheidung zum gesetzlichen Mindesturlaub zeigt. Darauf sollten sich Beschäftigte jedoch nicht verlassen. Sicherer ist es, offene Positionen ausdrücklich zu regeln und Ansprüche, die erst später berechnet werden können, klar von der Erledigung auszunehmen.
Fazit: Entscheidend ist der Gesamtwert der VereinbarungEin hoher Abfindungsbetrag allein macht noch keinen guten Beendigungsvergleich. Erst das Zusammenspiel von Vergütung bis zum Ende, Urlaub, Sachbezügen, variablen Zahlungen, Zeugnis, Wechselmöglichkeit, Zahlungssicherheit und Altersversorgung zeigt den wirklichen wirtschaftlichen Wert. Auch mögliche Folgen beim Arbeitslosengeld müssen in diese Betrachtung einfließen.
Die BAG-Urteile von 2025 und 2026 erhöhen den Druck, Urlaub und Freistellung sauber zu formulieren. Sie ersetzen jedoch keine Prüfung des Einzelfalls, denn Vertragstext, Kündigungsart, Vergütungsmodell und persönliche Anschlussplanung können das Ergebnis verändern. Vor einer endgültigen Unterschrift kann deshalb eine arbeits- und sozialrechtliche Beratung erhebliche Folgekosten verhindern.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Vertriebsmitarbeiterin mit 5.000 Euro Bruttomonatsgehalt soll zum 30. September ausscheiden und erhält zunächst ein Angebot über 36.000 Euro Abfindung. Der Entwurf erwähnt weder ihre 18 Urlaubstage noch den erwarteten Jahresbonus, den privat genutzten Dienstwagen oder die laufenden Arbeitgeberbeiträge zur Betriebsrente. Die vorgesehene Freistellung bleibt zudem widerruflich, obwohl der Arbeitgeber die Urlaubstage damit als erledigt ansehen will.
Im überarbeiteten Vergleich wird die Freistellung ab 1. Juli unwiderruflich erklärt, die Anrechnung der 18 Urlaubstage genau festgelegt und ein Bonus von 9.000 Euro brutto vereinbart. Der Dienstwagen darf bis zum tatsächlichen Vertragsende privat genutzt werden, die Betriebsrentenbeiträge laufen bis dahin weiter und der abgestimmte Zeugnistext wird beigefügt. Eine Sprinterklausel gewährt außerdem 75 Prozent eines eingesparten Bruttomonatsgehalts als Zusatzabfindung, falls die Mitarbeiterin wegen eines neuen Jobs einen Monat früher ausscheidet.
Als sie zum 1. September eine neue Stelle beginnt, erhält sie neben der ursprünglichen Abfindung weitere 3.750 Euro und den fest vereinbarten Bonus. Der Fall zeigt, dass die zusätzlichen Vertragsbestandteile finanziell und beruflich ebenso wichtig sein können wie die zuerst genannte Abfindung. Ohne die Nachverhandlung wären mehrere Ansprüche ungesichert geblieben.
Häufige Fragen und Antworten zum Beendigungsvergleich 1. Muss ein Beendigungsvergleich mehr als die Abfindung enthalten?Eine gesetzliche Pflicht zu einem bestimmten Gesamtinhalt gibt es nicht, doch unklare oder fehlende Regelungen können weitere Ansprüche gefährden. Mindestens Beendigungsdatum, Vergütung, Urlaub, Freistellung, Zeugnis und noch offene Entgeltbestandteile sollten geprüft werden.
2. Kann im gerichtlichen Vergleich auf gesetzlichen Mindesturlaub verzichtet werden?Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, kann der gesetzliche Mindesturlaub nach dem BAG-Urteil vom 3. Juni 2025 nicht im Voraus wirksam ausgeschlossen werden. Für vertraglichen Mehrurlaub und einen erst nach der Beendigung bereits entstandenen Geldanspruch können andere Regeln gelten.
3. Ist eine bezahlte Freistellung nach einer Kündigung immer zulässig?Nein, eine pauschale vorformulierte Freistellungsklausel kann unwirksam sein, wie das BAG 2026 entschieden hat. Eine konkret vereinbarte Freistellung oder überwiegende schützenswerte Arbeitgeberinteressen im Einzelfall können die rechtliche Bewertung jedoch verändern.
4. Darf der Arbeitgeber den privat nutzbaren Dienstwagen bei der Freistellung sofort zurückverlangen?Das hängt von den Vertragsregelungen und der rechtlichen Grundlage der Freistellung ab, weil die Privatnutzung regelmäßig Vergütungscharakter hat. Im Beendigungsvergleich sollten Rückgabetag und ein möglicher finanzieller Ausgleich daher ausdrücklich genannt werden.
Der Beitrag Kündigung: Gekündigte können mehr als nur eine Abfindung rausholen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Telephone conversation with President of the UAE Mohamed bin Zayed Al Nahyan
During the phone call, President of the Russian Federation Vladimir Putin and President of the United Arab Emirates Mohamed bin Zayed Al Nahyan had a thorough discussion of the current situation in the Persian Gulf region. They emphasised the importance of reaching agreements to normalise the situation as soon as possible while taking into account the legitimate interests of the regional states.
While exchanging views on the situation surrounding Ukraine, Vladimir Putin informed his counterpart on the status of the special military operation. Particular emphasis was placed on the Kiev regime's decision to intensify acts of terrorism against civilians and civilian infrastructure. The President of Russia expressed gratitude to the United Arab Emirates leadership for their assistance in conducting exchanges of prisoners of war and detained persons between Russia and Ukraine.
Friendly and constructive in tone, the conversation confirmed mutual interest in developing the multifaceted cooperation between Russia and the UAE further.