Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Sammlung von Newsfeeds
Von 10.000 Jahren auf 4: Eine Gleichung widerlegt das gesamte IPCC-CO₂-Narrativ von Jonathan Cohler
Hinweis: Das Video wurde auf unserem englischen Kanal publiziert: Mit dem Zahnrad unten rechts können Sie mit „Untertitel“ und „übersetzen/deutsch“ den deutschen Text mitlesen.
Der Beitrag Von 10.000 Jahren auf 4: Eine Gleichung widerlegt das gesamte IPCC-CO₂-Narrativ von Jonathan Cohler erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
1 Billion Euro! Wind und Strom schicken keine Rechnung: Die Bundresgierung raubt Sie aus
Erinnern Sie sich noch an Jürgen Trittin, der als Umweltminister im Jahre 2004 diesen bemerkenswert dummen Satz abgesondert hat:
„Die Förderung erneuerbarer Energien (kostet) einen durchschnittlichen Haushalt nur rund 1 Euro im Monat … – so viel wie eine Kugel Eis“ (BMU, 2004).
Quelle: BMU – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. (2004, 30. Juli). Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) tritt in Kraft [Pressemitteilung Nr. 231/04]
Zwischenzeitlich hat sich dieser Unfug oder diese freche Lüge eine neue sprachliche Verkleidung zugelegt und lautet nun:
„Wind und Sonne schicken keine Rechnung…“
Wie oft in den letzten Jahren haben sie diesen Blödsinn lesen oder hören müssen.
Die tatsächliche Entwicklung der Strompreise privater Haushalte, ohne die Rechnung von Wind und Sonne, sie sieht so aus:
Obschon Wind und Sonne keine Rechnung schicken, sind die Stromkosten in dem Maße gestiegen, in dem Wind- und Solarenergie ausgebaut wurden. Mit der Einführung des Erneuerbaren Energiengesetzes im Jahre 2000 steigen die Kosten stetig und auf mehr als das doppelte ihres Ausgangsniveaus, um dann 2023 die Anfälligkeit des auf Sand, Solar und Wind gebauten Stromnetzes für Preisschocks geradezu dramatisch offenzulegen. Da Wind und Sonne nicht nur keine Rechnung schicken, sondern zuweilen die Stromlieferung verweigern, ist Backup notwendig, Gas und Kohle in Deutschland, und dieser Backup kostet dann, wenn man billige Bezugsquellen aus ideologischen Gründen streicht, und nunmehr teuer kaufen muss, viel Geld.
Viel Geld kostet das Ganze Steuerzahler und private Haushalte, deren Stromrechnung sich zu
- ~40% aus Kosten für Beschaffung und Vertrieb;
- ~25% aus Netzentgelten;
- ~35% aus Steuern und Abgaben:
- Stromsteuer (2.05 ct/KWh);
- Konzessionsabgabe (1.67 ct/KWh – Abgabe an Gemeinden);
- Aufschlag für besondere Netznutzung (1.56 ct/KWh);
- Offshore-Netzumlage (0,94ct/KWh, Anbindung von Offshore-Anlagen);
- KWKG-Umlage (0,45 ct/KWh – Förderung der Kraft-/Wärmekopplung);
- 19% Mehrwertsteuer auf alles (inklusive der Steuern, also Doppelbesteuerung);
zusammensetzt.
Wie kommen die hohen Strompreise zustande: So!
Über Steuern und Abgaben und vor allem irre politische Entscheidungen:
„Der hohe und seit mehr als 20 Jahren überproportional steigende Strompreis für Haushalte ist das Ergebnis politischer Entscheidungen. In Deutschland wurde entschieden, den Ausbau erneuerbarer Energien mit Subventionen zu erreichen und nicht über den Preismechanismus, d. h. nicht mit einer CO2 -Steuer oder einem Zertifikatpreis. Umgesetzt wurde diese Entscheidung vor allem mit dem EEG von 2000, das auf Einspeisevergütungen (ESV) und Regulierungen setzte. Damit erhielt der gezielte Ausbau Erneuerbarer absoluten Vorrang vor Wirtschaftlichkeit und Kosteneffizienz.“
Neubäumer, Renate (2026). Warum ist der Strompreis für Haushalte in Deutschland (zu) hoch?.“ Wirtschaftsdienst 106(3): 176-183.
Das nennt man im Englischen ein Racket, „an illegal enterprise (such as extortion or fraud or drug peddling or prostitution) carried on for profit“ – ein illegal betriebenes Geschäft, wie Erpressung, Betrug oder Drogenhandel oder Prostitution, das betrieben wird, um Profit zu machen. Indes, das Racket „Erneuerbare Energie“, an dem wenige so unverschämt viel verdient haben, das sie so vielen geraubt haben, es ist eines, das ganz legal betrieben wird, weil ideologisch Verblödete, die trotz oder gerade wegen Inkompetenz Parteikarriere gemacht haben, etwas benötigen, um ihre Tatkraft und ihre „Vision“ unter Beweis zu stellen.
Die Kosten, die private Haushalte zu tragen haben, sind nur ein Teil der Kosten dieses ideologischen Wahns. Hinzu kommen zwischen 300 und 400 Milliarden Euro, die seit 2000 über das Erneuerbare Energiengesetz und direkte Subventionen an die Nutznießer dieser „politischen Entscheidung“ geflossen sind, von Steuerzahlern an diese umverteilt wurden. Damit nicht genug: Netzausbau, die Anbindung von Offshore-Windparks, Redispatch-Kosten, die anfallen, um das Stromnetz vor Blackout zu bewahren, also Kosten, die entstehen, weil konventionelle Kraftwerke für den unzuverlässigen Strom ohne Rechnung Rückendeckung betreiben müssen, Kosten, die entstehen, um den Strom ohne Rechnung, der zeitweise zuviel produziert wird und entsprechend die Gefahr eines Blackouts mit sich bringt, loszuwerden und den, der ihn abnimmt, dafür zu bezahlen, Kosten, die entstehen, um den, der Strom ohne Rechnung erstellt, dafür zu bezahlen, dass er es lässt, all diese Kosten kommen nich hinzu.
Der Irrsinn könnte nicht größer sein.
Doch, er kann. Die entsprechenden Kosten belaufen sich seit 2000 auf rund 500 Milliarden Euro. Mit anderen Worten, deutsche Steuerzahler bezahlen nicht nur die höchsten Strompreise in Europa und weltweit, sie finanzieren diese extrem hohen Strompreise mit rund 900 Milliarden Euro seit 2000. Das Privileg „die höchsten Strompreise“ zahlen zu dürfen, wird somit teuer erkauft.
Und für all diese Kosten erhält man als Gegenleistung ab und an ein wenig Strom:
Quelle: DatenfuzziSeit Beginn des Jahres 2026 haben Erneuerbare Energieträger in knapp 15% die notwendige Netzlast gesichert. Seit Beginn des Jahres sind 5.016 Stunden vergangen. 744.5 Stunden von diesen 5.016 Stunden konnte der Strombedarf (Netzlast) mit dem Strom aus Erneuerbaren Energien abgedeckt werden. 14.89% der Zeit, die seit dem 1. Januar 2026 vergangen ist, konnte die Stromnachfrage mit Erneuerbaren Energien gesichert werden.
Das ist, was man für die höchsten Strompreise weltweit und 900 Milliarden Euro an Investitionen erhält.
It’s a racket!
Der Beitrag erschien zuerst bei ScienceFiles hier
Der Beitrag 1 Billion Euro! Wind und Strom schicken keine Rechnung: Die Bundresgierung raubt Sie aus erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Das Hitze-Narrativ
Vertrauensschutz bei Schwerbehinderung gilt nicht mehr
Seit 2026 erreichen die ersten Versicherten des Jahrgangs 1964 die Altersgrenze von 62 Jahren. Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre nachweist, kann damit erstmals nach den dauerhaft geltenden Grenzen in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. Abschlagsfrei gibt es diese Rente für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge erst ab 65 Jahren.
Die häufig verwendete Aussage, der Vertrauensschutz sei zum 1. Januar 2026 vollständig weggefallen, ist allerdings zu pauschal. Zum Jahreswechsel trat keine neue Kürzung in Kraft und bereits bewilligte Renten wurden nicht angetastet. Beendet ist vielmehr die jahrgangsweise Anhebung, die der Gesetzgeber schon 2007 beschlossen und ab 2008 im Gesetz verankert hatte.
Warum das Jahr 2026 trotzdem wichtig istDie Altersgrenzen wurden für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 schrittweise angehoben. Für 1963 Geborene liegt die abschlagsfreie Grenze bei 64 Jahren und zehn Monaten, während ein vorzeitiger Beginn ab 61 Jahren und zehn Monaten möglich ist. Ab dem Jahrgang 1964 gelten dauerhaft 65 Jahre ohne Abschlag und 62 Jahre mit Abschlag.
Im Jahr 2026 wird diese letzte Stufe erstmals praktisch sichtbar, weil 1964 Geborene ihr 62. Lebensjahr vollenden. Rechtlich folgt ihr Anspruch nicht mehr aus der Übergangsvorschrift des § 236a SGB VI, sondern aus § 37 SGB VI. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür ausdrücklich die Grenzen 62 und 65.
Übergangsregel und Vertrauensschutz sind nicht dasselbeBei diesem Thema werden zwei Regelungen oft miteinander vermischt. Die Staffel für die Jahrgänge 1952 bis 1963 milderte den Übergang von den früheren Grenzen 60 und 63 auf die heutigen Grenzen 62 und 65.
Daneben enthält § 236a Absatz 2 Satz 3 SGB VI eine eng gefasste Ausnahme für Personen, die schon vor vielen Jahren auf die frühere Rechtslage vertraut hatten.
Dieser besondere Schutz ließ die Altersgrenzen bei 60 Jahren für den vorzeitigen und bei 63 Jahren für den abschlagsfreien Zugang. Er galt jedoch nie allgemein für alle schwerbehinderten Versicherten. Wer lediglich vor 1964 geboren ist, erfüllt die besonderen Schutzvoraussetzungen deshalb nicht automatisch.
Wer den besonderen Schutz erhalten konnteEine geschützte Gruppe umfasst Menschen, die am 1. Januar 2007 als schwerbehindert anerkannt waren, zwischen 1952 und 1954 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 wirksam Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart hatten. Eine bloße Vorruhestands- oder Aufhebungsvereinbarung genügt nach den Hinweisen der Rentenversicherung nicht.
Die zweite Gruppe betrifft bis Ende 1963 geborene Versicherte, die am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hatten.
Anpassungsgeld aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erfüllt diese Voraussetzung nach Auffassung der Rentenversicherung nicht. Die Ausnahme erfasst daher nur einen kleinen Personenkreis.
Ein einmal erworbener Schutz verschwindet nicht allein deshalb, weil das Kalenderjahr 2026 begonnen hat. Die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 236a SGB VI stellen ausdrücklich klar, dass der Besitzstand erhalten bleibt. Die Schwerbehinderung muss für die Altersrente dennoch auch beim tatsächlichen Rentenbeginn vorliegen.
Diese Altersgrenzen gelten nach der Übergangsphase Geburtsjahr oder Fall Abschlagsfrei Frühester Beginn mit Abschlag 1960 64 Jahre und 4 Monate 61 Jahre und 4 Monate 1961 64 Jahre und 6 Monate 61 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 61 Jahre und 8 Monate 1963 ohne besonderen Schutz 64 Jahre und 10 Monate 61 Jahre und 10 Monate Ab 1964 65 Jahre 62 Jahre Besonders geschützte Fälle nach § 236a Absatz 2 Satz 3 SGB VI 63 Jahre 60 JahreDie Tabelle zeigt auch, dass sich die allgemeine Grenze vom Jahrgang 1963 zum Jahrgang 1964 nur um zwei Monate erhöht. Der deutlich größere Abstand entsteht beim Vergleich mit den wenigen besonders geschützten Fällen, die bereits mit 63 Jahren ohne Abschlag gehen konnten. Eine ausführliche Übersicht bietet auch der Beitrag zur vorzeitigen Rente für schwerbehinderte Menschen ab 2026.
GdB 50 muss beim Rentenbeginn vorliegenFür die Altersrente für schwerbehinderte Menschen reicht ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 nicht aus. Auch eine Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit ersetzt den Schwerbehindertenstatus im Rentenrecht nicht. Erforderlich ist ein GdB von wenigstens 50 am Tag des Rentenbeginns.
Der formelle Bescheid darf unter Umständen später ergehen, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass der GdB 50 bereits zum Rentenbeginn bestand. Wer noch kein Verfahren eingeleitet hat, sollte den Antrag trotzdem nicht bis kurz vor den geplanten Ruhestand aufschieben. Hinweise zum Verfahren enthält der Ratgeber zum Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis.
Wird der GdB erst nach Beginn der Altersrente auf unter 50 herabgesetzt, bleibt die bereits laufende Rente grundsätzlich bestehen. Entscheidend ist die Situation beim Beginn der Leistung. Mehr Informationen zur Bewertung gesundheitlicher Beeinträchtigungen finden Betroffene im Ratgeber zum Grad der Behinderung.
35 Versicherungsjahre bleiben VoraussetzungNeben Alter und Schwerbehindertenstatus verlangt das Gesetz eine Wartezeit von 35 Jahren. Dabei zählen nicht nur Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Berücksichtigt werden können auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, häusliche Pflegezeiten, bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld sowie Anrechnungs- und Ersatzzeiten.
Ob die 35 Jahre erreicht sind, ergibt sich aus dem geklärten Versicherungsverlauf. Lücken sollten möglichst vor dem Rentenantrag geprüft werden, weil fehlende Nachweise den Beginn verzögern können. Einen umfassenden Überblick bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Rente bei Schwerbehinderung.
Der vorzeitige Beginn kostet dauerhaft GeldWer die Altersrente vor der abschlagsfreien Grenze bezieht, verliert für jeden vorgezogenen Monat 0,3 Prozent. Bei 36 Monaten summiert sich die Minderung auf 10,8 Prozent. Der Abschlag endet nicht mit dem 65. oder 67. Geburtstag, sondern bleibt für die gesamte Bezugsdauer bestehen.
Hinzu kommt häufig ein weiterer finanzieller Effekt. Wer drei Jahre früher vollständig aus dem Beruf ausscheidet, zahlt in dieser Zeit keine Beiträge aus Beschäftigung mehr und sammelt dadurch weniger Entgeltpunkte. Der tatsächliche Abstand zur später begonnenen Rente kann deshalb größer sein als die reine Abschlagsrechnung.
Bei einer erwarteten Bruttorente von 1.800 Euro führt der maximale Abschlag zu einer rechnerischen Minderung um 194,40 Euro. Vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie einer möglichen Steuer bleiben damit 1.605,60 Euro. Mit dem Rentenabschlag-Rechner lassen sich andere Beträge überschlägig prüfen.
Bereits bewilligte Renten werden nicht neu gekürztDer Abschluss der Altersgrenzenanhebung verändert keine bereits laufende Altersrente. Auch Menschen, die früher aufgrund einer Schutzbestimmung in Rente gegangen sind, werden nicht nachträglich auf die Grenze von 65 Jahren verwiesen. Ihre bewilligte Leistung wird wegen des Jahrgangs 1964 nicht neu berechnet.
Ebenso wenig wurde die Altersrente für schwerbehinderte Menschen 2026 abgeschafft. Sie besteht weiterhin als eigene Rentenart. Geändert hat sich für neue Jahrgänge nur, welche Vorschrift gilt und ab welchem Alter die Leistung beginnen kann.
Ausgleichszahlung, Teilrente und Weiterarbeit prüfenVersicherte ab 50 Jahren können bei der Rentenversicherung eine besondere Auskunft über die voraussichtliche Minderung anfordern. Auf dieser Grundlage lassen sich Abschläge durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise ausgleichen. Eine Zahlung verpflichtet später nicht dazu, die Rente tatsächlich vorzeitig zu beantragen.
Seit 2023 kann neben einer vorgezogenen Altersrente grundsätzlich ohne rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze gearbeitet werden. Dadurch sind Übergänge mit reduzierter Arbeitszeit oder einer Teilrente möglich, wobei Arbeitsvertrag, Steuern und Sozialabgaben gesondert geprüft werden müssen. Welche Vorteile eine solche Gestaltung haben kann, erläutert der Beitrag zur Teilrente bei Schwerbehinderung.
Vor der Entscheidung sollten mehrere Beginndaten schriftlich berechnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei einem Antrag auf eine Altersrente mit Abschlag außerdem, ob zum gewünschten Zeitpunkt eine andere Altersrente ohne Abschlag möglich wäre. Der Rentenantrag sollte in der Regel etwa drei Monate vor dem geplanten Beginn gestellt werden.
Praxisbeispiel: Jahrgang 1964 muss mit den dauerhaften Grenzen planenSabine K. wurde am 20. August 1964 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt 35 Versicherungsjahre. Sie kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens ab September 2026 beziehen, dann mit 10,8 Prozent Abschlag. Ohne Abschlag ist der Beginn für sie nach heutiger Rechtslage ab September 2029 möglich.
Bei einer bis dahin errechneten Bruttorente von 1.800 Euro würde der früheste Beginn den Betrag allein wegen des Abschlags um 194,40 Euro im Monat mindern. Sabine lässt sich deshalb zusätzlich eine Teilrente und eine Ausgleichszahlung berechnen. Einen besonderen Vertrauensschutz erhält sie nicht, weil § 236a SGB VI nur vor 1964 Geborene erfasst.
Der Beitrag Vertrauensschutz bei Schwerbehinderung gilt nicht mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
The Last White Generation
On August 3, 2026, Nima and I discuss the long-term situation that Iran faces and whether the Iranian leadership is up to the challenge.
The Cost to Russians of Pusillanimous Putin Rises
Was Treblinka a Death Camp or a Work Camp?
Wer hinter den Krise von Ceuta steckt und was sie für die „europäische Solidarität“ bedeutet
Breites Bündnis für die Neutralität: «Putin-Versteher» und «Corona-Rebellen»
Die Debatte um die Neutralitätsinitiative wird zunehmend von der Frage geprägt, wer sie unterstützt – und weniger von ihrem eigentlichen Inhalt. Während zum Beispiel der Tages-Anzeiger die verschiedenen Unterstützerkomitees mit Begriffen wie «unheilige Allianz», «Putin-Versteher» und «Corona-Rebellen» charakterisiert, kann man darin eine Personalisierung und politische Abwertung statt einer sachlichen Auseinandersetzung erkennen.
Aber der Reihe nach: Tatsächlich hat sich rund um die Initiative ein breites Bündnis gebildet, das weit über die ursprünglichen Träger aus dem nationalkonservativen Umfeld hinausreicht. Neben Vertretern von Pro Schweiz und der Schweizerischen Volkspartei (SVP), der größten Partei der Schweiz, engagieren sich auch Friedensorganisationen, linke Gruppierungen, parteilose Persönlichkeiten sowie Akademiker für das Anliegen. Gemeinsam eint sie das Ziel, die Schweizer Neutralität dauerhaft in der Bundesverfassung zu verankern und eine weitere Annäherung an militärische Bündnisse wie die NATO auszuschließen.
Eine zentrale Rolle beim Aufbau dieser parteiübergreifenden Vernetzung spielte laut den Initianten der Historiker René Roca. Er organisierte mehrere Gesprächsrunden, an denen Vertreter unterschiedlichster politischer Richtungen teilnahmen. Nach seinen Aussagen stand dabei nicht die parteipolitische Herkunft im Vordergrund, sondern die gemeinsame Überzeugung, dass die Neutralität ein verbindendes Anliegen sei.
Der heutige Artikel auf der Tamedia-Plattform widmet einen großen Teil seines Umfangs einzelnen Personen und Organisationen, denen frühere politische Positionen oder kontroverse Äußerungen ohne Zusammenhang und Kontext zugeschrieben werden. Ein Beispiel ist Christoph Pfluger, der Initiant von Transition News. Er initiierte auch die Bewegung für Neutralität (bene.swiss), deren Vorstandsmitglied der Schreibende ist. Dadurch entsteht der Eindruck, die Glaubwürdigkeit der Initiative lasse sich vor allem aus der Biografie ihrer Unterstützer ableiten. Eine inhaltliche Diskussion über die Neutralitätsinitiative selbst tritt dagegen weitgehend in den Hintergrund, respektive findet in diesem Beitrag nicht statt.
Ausgelöst wurde der Beitrag vielleicht durch die überraschend guten Umfrageergebnisse, die zeigen, dass die Initiative an der Urne durchaus Chancen hat. Auch wenn die Leitmedien diese Umfrage weitgehend ignorieren zeigt sie, dass die Initiative gerade in den kritischen Gebieten wie der Romandie Boden gut gemacht und zugelegt hat.
Kritisch für die Vorlage sind zwei Sachen: Einerseits das Ständemehr – für einen positiven Entscheid braucht es eine Mehrheit der Kanton und eine Mehrheit der Stimmenden – und eine Akzeptanz über das nationalkonservative Lager hinaus.
Weil viele kleine Kantone konservativ sind, ist das Ständemehr machbar. Das nationalkonservative Lager macht vielleicht 35 Prozent aus. Die Differenz zur Mehrheit muss also aus dem liberalen und linken Lager kommen. Gerade das versucht diese breite Anzahl von Organisationen und das macht offenbar die Gegner nervös, die nun mit altbekannten Schlagworten versuchen, die Initiative zu bodigen.
Wenn sich Menschen aus unterschiedlichen politischen Lagern hinter einem gemeinsamen Anliegen versammeln, kann das nicht nur der Ausdruck einer ungewöhnlichen gesellschaftlichen Allianz sein, sondern auch ein Zeichen dafür, dass das Thema Neutralität traditionelle Parteigrenzen überschreitet und mobilisiert.
Unbestritten ist, dass innerhalb des Unterstützerkreises unterschiedliche weltanschauliche Positionen vertreten werden. Ebenso gehört zur politischen Realität, dass auch Gegner der Initiative aus verschiedenen politischen Lagern stammen. Eine ausgewogene Berichterstattung sollte deshalb beide Seiten nach ihren Argumenten beurteilen und auf wertende Etikettierungen möglichst verzichten.
Die Diskussion über die Neutralitätsinitiative dürfte bis zur Abstimmung weiter an Intensität gewinnen. Für die politische Meinungsbildung entscheidend bleibt jedoch die Frage, ob die Bevölkerung über Inhalte und Auswirkungen der Vorlage informiert wird – oder ob die Debatte vor allem über die Zusammensetzung ihrer Unterstützer geführt wird.
Wie viel die Menschen in Europa pro Kopf für die Ukraine bezahlen
Neues von der Infrastrukturfront
Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente: Vorschneller Antrag kostet Rentenanspruch
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und das frühestmögliche Alter für eine Altersrente erreicht, steht vor einer Entscheidung mit dauerhaften Folgen. Ein früher Wechsel kann Sicherheit bringen, den Hinzuverdienst erleichtern und bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sogar zu einer deutlich höheren Zahlung führen.
Trotzdem ist ein sofortiger Antrag nicht immer die beste Lösung. Denn Besitzschutz, alte und neue Rentenpunkte, eine mögliche Schwerbehinderung sowie das Verbot eines späteren Rentenwechsels greifen ineinander.
An der Regelaltersgrenze endet die ErwerbsminderungsrenteEine Erwerbsminderungsrente wird längstens bis zum Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze gezahlt. Danach leistet die Deutsche Rentenversicherung eine Regelaltersrente, sofern die versicherte Person nichts anderes bestimmt.
Ein gesonderter Antrag ist für diesen gesetzlichen Übergang grundsätzlich nicht erforderlich. Das folgt aus § 115 Absatz 3 SGB VI, dennoch kann die Rentenversicherung vorab Angaben oder Unterlagen anfordern.
Wer schon früher in eine Altersrente wechseln möchte, muss dagegen tätig werden. In Betracht kommen vor allem die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und bei erfüllten 45 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Besitzschutz verhindert meist einen Absturz der BruttorenteBeim direkten Übergang greift regelmäßig der Besitzschutz nach § 88 SGB VI. Die neue Rente muss mindestens auf den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten beruhen, wenn sie spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente beginnt.
Bei einem lückenlosen Wechsel ist diese Frist eingehalten. Weitere Erläuterungen dazu bietet auch der Beitrag „Rente: So bleiben Ihre Rentenpunkte geschützt“.
Der Schutz bezieht sich jedoch auf persönliche Entgeltpunkte und nicht auf jeden Euro des bisherigen Nettozahlbetrags. Veränderungen bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, steuerliche Folgen oder gesonderte Zuschläge müssen daher eigenständig betrachtet werden.
Auch eine später angepasste Berechnung kann günstiger sein als die geschützte Ausgangsbasis. Die Rentenversicherung vergleicht dann das neue Rechenergebnis mit den geschützten persönlichen Entgeltpunkten und verwendet den höheren Wert.
Der alte Abschlag verschwindet in der Altersrente meist nichtViele Bezieher einer Erwerbsminderungsrente hoffen, dass der Abschlag mit Beginn der Regelaltersrente endet. Das ist bei den Rentenpunkten, die bereits in der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden, gewöhnlich nicht der Fall.
Der frühere Zugangsfaktor wird nach § 77 Absatz 3 SGB VI grundsätzlich weitergeführt. Ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent kann deshalb lebenslang in der späteren Altersrente fortwirken.
Wer bis zur Regelaltersgrenze wartet, bekommt den bisherigen EM-Abschlag also nicht allein wegen des höheren Lebensalters zurück. Hintergründe zur dauerhaften Kürzung erklärt der Beitrag „10,8 Prozent weniger Erwerbsminderungsrente: Historisches Urteil wirkt“.
Das bedeutet zugleich: Ein früher Altersrentenbeginn führt bei den bereits vollständig genutzten Punkten einer vollen Erwerbsminderungsrente nicht automatisch zu einem zweiten vollen Abschlag. Die häufige Aussage, beim Wechsel würden pauschal nochmals bis zu 14,4 Prozent von der gesamten Rente abgezogen, ist zu grob.
Warum ein früher Antrag trotzdem eine niedrigere Dauerleistung auslösen kannNeben den geschützten Punkten können bei der Altersrente weitere Entgeltpunkte erstmals in die Berechnung eingehen. Das betrifft etwa Beiträge aus einer Beschäftigung, die nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden und in der bisherigen Erwerbsminderungsrente noch nicht berücksichtigt werden durften.
Beginnt eine vorgezogene Altersrente, können solche erstmals bewerteten Punkte den Abschlag dieser Altersrentenart erhalten. Bei einem Beginn erst an der jeweiligen abschlagsfreien Altersgrenze würden dieselben Punkte mit einem günstigeren Zugangsfaktor berücksichtigt.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt der Wechsel aus einer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Nach den Berechnungsregeln bleibt der alte Zugangsfaktor nur für die Hälfte der früher zugrunde gelegten Entgeltpunkte erhalten; die andere Hälfte wird bei der Altersrente neu bewertet.
Dadurch kann ein früher Altersrentenbeginn auf einen größeren Teil der späteren Rente wirken als bei einer zuvor gezahlten vollen Erwerbsminderungsrente. Trotzdem kann der sofortige Wechsel insgesamt vorteilhaft sein, weil der Rentenartfaktor der Altersrente 1,0 beträgt, während er bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente nur 0,5 beträgt.
Die erste bewilligte Altersrente bindet die EntscheidungDer wichtigste Grund gegen einen ungeprüften Antrag liegt oft nicht im Besitzschutz, sondern in § 34 Absatz 2 SGB VI. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen.
Wer zuerst eine Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, kann deshalb später meist nicht einfach in die günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. Das kann selbst dann problematisch werden, wenn ein GdB von 50 später rückwirkend festgestellt wird.
Ist ein Schwerbehindertenverfahren noch offen, sollten deshalb nicht vorschnell vollendete Tatsachen geschaffen werden. Sinnvoll kann sein, beide denkbaren Rentenansprüche gegenüber der Rentenversicherung offenzuhalten und ausdrücklich eine Vergleichsberechnung zu verlangen.
Die Rentenversicherung weist in ihren Fachanweisungen darauf hin, dass ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren über den Grad der Behinderung nicht zulasten der versicherten Person gehen darf, wenn mehrere Altersrenten gleichzeitig beantragt wurden. Entscheidend ist deshalb eine klare Antragserklärung, bevor der erste Altersrentenbescheid endgültig wird.
Schwerbehinderung eröffnet einen früheren und oft günstigeren WegFür die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen beim Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ist diese Rente ab 65 Jahren ohne altersbedingten Abschlag oder vorzeitig ab 62 Jahren mit höchstens 10,8 Prozent Abschlag möglich.
Die Schwerbehinderung muss beim Start der Rente bestehen. Fällt sie später weg, bleibt der einmal entstandene Rentenanspruch erhalten; eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 genügt für diese Altersrente nicht.
Ausführliche Informationen zu Voraussetzungen und Berechnung finden Betroffene im Ratgeber „Rente bei Schwerbehinderung“. Ein bereits vorhandener EM-Abschlag wird durch die Schwerbehindertenrente allerdings nicht automatisch gelöscht.
Möglicher Übergang für Jahrgang 1964 und jünger Voraussetzung Frühester Beginn Altersbedingter Abschlag auf erstmals bewertete Punkte Bedeutung nach einer EM-Rente Altersrente für langjährig Versicherte 35 Versicherungsjahre 63 Jahre bis zu 14,4 Prozent Geschützte Punkte bleiben erhalten; neue oder bisher nur teilweise genutzte Punkte können stärker gekürzt werden Altersrente für schwerbehinderte Menschen GdB mindestens 50 beim Beginn und 35 Versicherungsjahre 62 Jahre bis zu 10,8 Prozent; ab 65 ohne altersbedingten Abschlag Kann günstiger sein, muss aber vor einer bindenden anderen Altersrente geklärt werden Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 anrechenbare Versicherungsjahre 65 Jahre kein altersbedingter Abschlag Die 45 Jahre sind bei langem EM-Bezug oft schwer zu erreichen, weil nicht jede Rentenbezugszeit mitzählt Regelaltersrente allgemeine Wartezeit von fünf Jahren 67 Jahre kein altersbedingter Abschlag auf neu bewertete Punkte Folgt nach durchgehendem EM-Bezug kraft Gesetzes; der alte EM-Zugangsfaktor kann weiterwirkenDie Altersgrenzen in der Tabelle gelten für die Jahrgänge ab 1964. Für ältere Jahrgänge liegen sie je nach Geburtsjahr und teilweise auch Geburtsmonat niedriger.
Volle und teilweise Erwerbsminderungsrente führen zu anderen AbwägungenBei einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente bringt der vorzeitige Wechsel häufig keinen großen sofortigen Zahlbetragssprung. Die EM-Rente läuft weiter, und der Besitzschutz sichert die schon verwendeten persönlichen Entgeltpunkte.
Ein Wechsel kann dennoch sinnvoll sein, wenn die bisherige Rente befristet ist, eine Überprüfung des Leistungsvermögens droht oder eine umfangreichere Beschäftigung geplant ist. In einer Altersrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr, während bei der Erwerbsminderungsrente sowohl das Einkommen als auch der zeitliche Umfang der Arbeit Folgen haben können.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ist der Abstand zur vollen Altersrente meist erheblich. Wer nur auf die später höhere Monatsrente schaut, kann mehrere Jahre mit einer wesentlich niedrigeren Teil-EM-Rente übersehen.
Deshalb muss die Rechnung beide Seiten erfassen: die Zahlungen bis zum späteren Beginn und die danach lebenslang unterschiedliche Monatsrente. Eine allgemeine Empfehlung zum frühesten oder spätesten Termin wäre unseriös.
Auch die 35- und 45-jährige Wartezeit muss sauber geprüft werdenFür die Altersrente für langjährig Versicherte und die Schwerbehindertenrente reichen 35 Versicherungsjahre. Hierzu können neben Beitragszeiten auch weitere rentenrechtliche Zeiten gehören, darunter bestimmte Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Rentenbezugszeiten.
Anders ist die Prüfung bei den 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte. Zeiten des reinen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente zählen dafür nicht ohne Weiteres, sodass ein scheinbar vollständiger Versicherungsverlauf die höhere Wartezeit dennoch verfehlen kann.
Eine Einordnung der 35-jährigen Wartezeit enthält der Beitrag „Rente nach 35 Jahren: So hoch ist dann die Altersrente“. Vor dem Antrag sollten fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Beschäftigungen und Zeiten mit Entgeltersatzleistungen geklärt werden.
Eine Vergleichsberechnung sollte vor der Unterschrift stehenBetroffene sollten sich den Zahlbetrag für mehrere Termine berechnen lassen. Dazu gehören der frühestmögliche Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte, ein möglicher Beginn der Schwerbehindertenrente, deren abschlagsfreier Beginn und die Regelaltersrente.
Die Auskunft sollte erkennen lassen, welche persönlichen Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente geschützt sind und welche Punkte erstmals bewertet werden. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente muss zusätzlich nachvollziehbar sein, für welchen Anteil der frühere Zugangsfaktor weitergilt.
Auch ein laufender Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB gehört auf den Tisch. Wer bereits einen Altersrentenbescheid erhalten hat, sollte vor Ablauf der Widerspruchsfrist prüfen, ob die beantragte Rentenart wirklich die günstigste und gewünschte Variante ist.
Eine ergänzende Übersicht zum allgemeinen Wechsel bietet der Beitrag „Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente – das ist nun wichtig“. Bei hohen dauerhaften Unterschieden kann zusätzlich eine unabhängige Rentenberatung sinnvoll sein.
Fazit: Besitzschutz ersetzt keine individuelle RechnungDer Übergang aus der Erwerbsminderungsrente führt dank Besitzschutz meist nicht zu einem Absturz der Bruttorente. Der bisherige EM-Abschlag bleibt jedoch gewöhnlich erhalten, auch wenn erst die Regelaltersrente gewählt wird.
Ein früher Antrag kann Geld kosten, wenn neue oder bei einer Teil-EM-Rente bislang nicht voll genutzte Entgeltpunkte mit einem ungünstigeren Zugangsfaktor bewertet werden. Noch schwerer kann wiegen, dass nach der bindenden ersten Altersrente ein Wechsel in eine später festgestellte günstigere Rentenart gewöhnlich versperrt ist.
Umgekehrt kann langes Warten ebenfalls teuer sein, vor allem bei einer teilweisen oder befristeten Erwerbsminderungsrente. Die richtige Entscheidung entsteht deshalb erst aus dem Vergleich aller erreichbaren Rentenarten, Beginntermine und Zahlbeträge.
Kurzes Beispiel aus der PraxisSabine K. ist Jahrgang 1964 und bezieht eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Mit 63 Jahren könnte sie die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, zugleich läuft noch ihr Verfahren auf Anerkennung eines GdB von 50.
Statt sofort nur die Altersrente für langjährig Versicherte zu wählen, beantragt sie beide denkbaren Altersrenten und bittet um eine Berechnung für mehrere Beginntermine. Die Auskunft zeigt, dass der frühere Wechsel ihre laufende Zahlung deutlich erhöht, die Schwerbehindertenrente für die neu zu bewertenden Punkte aber einen geringeren Abschlag auslöst.
Sabine entscheidet sich nach dem Vergleich für die Schwerbehindertenrente zum passenden Termin. Hätte sie den ersten Altersrentenbescheid ungeprüft bindend werden lassen, wäre der spätere Wechsel in diese günstigere Rentenart gewöhnlich ausgeschlossen gewesen.
Fragen und Antworten zum Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente 1. Wird die Erwerbsminderungsrente automatisch zur Regelaltersrente?Ja. Wer bis zur persönlichen Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält anschließend grundsätzlich eine Regelaltersrente, sofern keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Kann die Altersrente niedriger sein als die bisherige Erwerbsminderungsrente?Der Besitzschutz sorgt bei einem zeitnahen Übergang dafür, dass mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte übernommen werden. Der Nettozahlbetrag kann sich dennoch durch Beiträge, Steuern oder Besonderheiten bei Zuschlägen verändern.
3. Verschwindet der Abschlag von bis zu 10,8 Prozent an der Regelaltersgrenze?In der Regel nicht. Für die bereits in der Erwerbsminderungsrente verwendeten Entgeltpunkte bleibt der bisherige Zugangsfaktor gewöhnlich erhalten.
4. Wann kann ein früher Wechsel zusätzliche Kürzungen verursachen?Das kann bei Entgeltpunkten geschehen, die in der Erwerbsminderungsrente noch nicht berücksichtigt wurden. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird außerdem ein Teil der Punkte für die Altersrente neu bewertet.
5. Warum ist eine noch nicht anerkannte Schwerbehinderung so wichtig?Ein GdB von mindestens 50 kann den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnen. Wird vorher eine andere Altersrente bindend bewilligt oder bereits bezogen, ist der spätere Wechsel gewöhnlich ausgeschlossen.
6. Ist die vorgezogene Altersrente oder die Regelaltersrente günstiger?Das hängt von der Art der Erwerbsminderungsrente, den geschützten und neu zu bewertenden Punkten, einer Schwerbehinderung sowie der erwarteten Bezugsdauer ab. Verlässlich ist nur eine Vergleichsberechnung für die persönlich erreichbaren Beginntermine.
Der Beitrag Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente: Vorschneller Antrag kostet Rentenanspruch erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erwerbsminderungsrente mit 57: Das musst man in 2026 ab jetzt beachten
Mit 57 Jahren ist das Rentenalter noch weit entfernt – und doch geraten viele Menschen genau in dieser Lebensphase in eine existenzielle Schieflage. Chronische Erkrankungen, psychische Belastungen, Folgen von Unfällen oder fortschreitende körperliche Einschränkungen können dazu führen, dass Arbeit nicht mehr so möglich ist wie früher.
Die Erwerbsminderungsrente soll dann das Einkommen ersetzen oder ergänzen. In der Praxis ist sie jedoch kein „automatischer Rettungsring“, sondern ein komplexes Verfahren mit medizinischen, versicherungsrechtlichen und finanziellen Stellschrauben.
Wer sich mit 57 damit befasst, steht häufig zugleich unter Zeitdruck: Krankengeld läuft aus, Arbeitgeber drängen auf Klärung, und die Frage nach dem „Wie weiter?“ wird drängender.
Erwerbsminderung ist nicht Berufsunfähigkeit – der entscheidende UnterschiedEin häufiges Missverständnis entsteht schon beim Begriff. In der gesetzlichen Rentenversicherung geht es nicht darum, ob jemand seinen erlernten Beruf oder die bisherige Stelle noch ausüben kann. Maßgeblich ist, ob überhaupt noch irgendeine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt in einem bestimmten zeitlichen Umfang möglich ist.
Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das ausdrücklich so: Entscheidend ist die Leistungsfähigkeit „nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten“. Für viele Betroffene ist das ein harter Perspektivwechsel, weil die eigene berufliche Identität im Verfahren kaum eine Rolle spielt.
Für Menschen, die heute 57 sind, ist außerdem wichtig: Der besondere Schutz über eine „Berufsunfähigkeitsrente“ gilt nur für ältere Jahrgänge, die vor 1961 geboren wurden. Wer mit 57 im Jahr 2026 lebt, gehört in der Regel zu den Jahrgängen 1968 oder 1969 und fällt nicht darunter. In dieser Altersgruppe wird Erwerbsminderung strikt nach Stundenvermögen beurteilt.
Die Stundenlogik: Voll, teilweise – und der graue Bereich dazwischenDie gesetzliche Systematik ist klar, auch wenn die Lebenswirklichkeit oft nicht dazu passt. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich möglich sind. Das klingt nach Mathematik, ist aber in Wahrheit Ergebnis medizinischer Bewertung, Gutachten und oftmals widersprüchlicher Befundlagen.
Gerade bei 57-Jährigen spielt zudem häufig ein Sonderfall hinein, der vielen erst spät begegnet: Wer medizinisch nur teilweise erwerbsgemindert ist, aber keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz findet, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.
Die Rentenversicherung beschreibt das als Situation, in der ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist. Diese Konstellation ist praktisch bedeutsam, weil sie zeigt, dass nicht nur Medizin, sondern auch Arbeitsmarktbedingungen in das Ergebnis hineinwirken können.
Die versicherungsrechtlichen Hürden: Wartezeit und PflichtbeiträgeNeben der Gesundheit entscheidet die Versicherungsbiografie. Grundvoraussetzung ist, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, also mindestens fünf Jahre Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Hinzu kommt grundsätzlich, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden – typischerweise aus Beschäftigung. Diese zweite Bedingung ist oft der Knackpunkt bei unterbrochenen Erwerbsbiografien, längeren Selbständigkeitsphasen ohne Pflichtbeiträge oder längerer familiärer Auszeit.
Wer mit 57 erkrankt, hat zwar häufig lange Versicherungszeiten, aber der Blick auf die „letzten fünf Jahre“ kann trotzdem problematisch werden, wenn in dieser Zeit etwa längere unbezahlte Auszeiten, bestimmte Auslandsphasen oder nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten lagen. In der Beratungspraxis zeigt sich: Nicht selten hängt ein Verfahren an Details im Versicherungsverlauf, die Betroffene für erledigt hielten.
„Reha vor Rente“: Warum das Verfahren oft mit Rehabilitation beginntBevor eine Rente bewilligt wird, prüft die Rentenversicherung regelmäßig, ob Leistungen zur Rehabilitation oder Teilhabe helfen können, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dieser Grundsatz ist politisch und sozialrechtlich gewollt und in der Kommunikation der Rentenversicherung fest verankert. Zunächst wird geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation verbessert werden kann.
Für Betroffene kann das entlastend sein, weil Reha real helfen kann. Es kann aber auch als zusätzliche Hürde empfunden werden, wenn sich die Gesundheit bereits deutlich verschlechtert hat und die Kraft für Maßnahmen fehlt.
Wichtig ist die praktische Konsequenz: Wer die Erwerbsminderungsrente beantragt, sollte damit rechnen, dass zunächst Reha- oder Teilhabeleistungen geprüft oder angestoßen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch eine sozialrechtliche Regelung wichtig: Ein Antrag auf Reha oder Leistungen zur Teilhabe kann unter bestimmten Voraussetzungen als Rentenantrag gelten, wenn Erwerbsminderung vorliegt und Reha nicht erfolgversprechend ist oder nicht erfolgreich war. Das ist keine Kleinigkeit, weil es beim Rentenbeginn – und damit beim Geld – auf Antragsdaten ankommt.
Der Weg zum Antrag: digital möglich, aber inhaltlich anspruchsvollDie Deutsche Rentenversicherung bietet inzwischen klare digitale Wege. Anträge können online gestellt werden; Nachweise lassen sich digital einreichen.
Das senkt Hemmschwellen, ersetzt aber nicht die inhaltliche Arbeit: Diagnosen, Befunde, Therapieverläufe, Krankenhaus- und Reha-Berichte, Medikation, Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag und die Entwicklung über Zeit sind im Verfahren regelmäßig entscheidend.
Hinzu kommt, dass die Rentenversicherung medizinische Unterlagen auswertet und – wenn nötig – weitere Gutachten veranlasst. Sie arbeitet dafür auch mit standardisierten Befundberichten, die behandelnde Ärztinnen und Ärzte ausfüllen.
Für viele Betroffene ist das eine sensible Stelle: Nicht die Diagnose „an sich“ entscheidet, sondern die konkrete funktionale Einschränkung. Wer beispielsweise „Depression“ oder „Bandscheibenvorfall“ im Befund hat, bekommt die Rente nicht automatisch; es geht darum, was im Arbeitsalltag realistisch noch möglich ist – und wie stabil diese Einschätzung über mindestens sechs Monate ist.
Ab wann wird gezahlt – und warum der Zeitfaktor so oft unterschätzt wirdViele rechnen damit, dass eine bewilligte Rente „sofort“ beginnt. Tatsächlich ist das System anders gebaut. Nach einem DRV-Lexikon-Eintrag beginnt die Erwerbsminderungsrente seit 2001 grundsätzlich sechs Monate nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Das wirkt technisch, ist aber für die finanzielle Planung entscheidend – gerade, wenn Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld parallel auslaufen oder ineinander übergehen sollen.
Befristung ist der Regelfall: Warum viele Bescheide zunächst auf Zeit kommenEin weiterer Realitätscheck: Erwerbsminderungsrenten werden häufig zunächst befristet bewilligt. Die DRV erläutert, dass eine Erwerbsminderungsrente am Anfang höchstens für drei Jahre gezahlt wird und anschließend erneut befristet werden kann.
In der Praxis kommt es nicht selten zu mehreren Verlängerungen. In Beratungsinformationen aus dem DRV-Umfeld wird außerdem darauf hingewiesen, dass Befristungen aus medizinischen Gründen insgesamt maximal neun Jahre dauern können, bevor sich die Frage einer unbefristeten Leistung stellt.
Für 57-Jährige ist das doppelt relevant: Zum einen bleibt bis zur Regelaltersgrenze noch eine lange Zeitspanne, in der sich Gesundheitszustände verändern können. Zum anderen sind wiederkehrende Verlängerungsanträge psychisch belastend – nicht wenige Betroffene erleben sie als ständigen „Neubeweis“ ihrer Erkrankung.
Wie hoch fällt die Erwerbsminderungsrente aus? Zurechnungszeit, Abschläge und ein wichtiger ZuschlagDie Rentenhöhe hängt an der individuellen Versicherungsbiografie – und an einer Rechengröße, die in den letzten Jahren politisch immer wieder angepasst wurde: der Zurechnungszeit. Sie sorgt dafür, dass Betroffene so gestellt werden, als hätten sie bis zu einem bestimmten Alter mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet.
In den Änderungen zum 1. Januar 2026 erklärt die Deutsche Rentenversicherung, dass die Zurechnungszeit bei Rentenbeginn 2026 bis 66 Jahre und 3 Monate reicht, also einen Monat länger als zuvor, was die Rente erhöht.
Neben dieser aufwertenden Komponente gibt es jedoch Abschläge. Auch bei Erwerbsminderung gilt: Wer früher eine Rente bezieht, muss grundsätzlich Kürzungen hinnehmen, die lebenslang wirken. Die Bundesregierung fasst das in ihrer aktuellen FAQ so zusammen, dass der Abschlag nie höher als 10,8 Prozent ist.
Für Betroffene ist dabei wichtig zu verstehen: Diese Kürzung verschwindet nicht automatisch, wenn später die Altersrente beginnt; sie prägt den weiteren Rentenverlauf, auch wenn es beim Übergang Schutzmechanismen gibt.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber für bestimmte Bestands-Erwerbsminderungsrenten einen Zuschlag eingeführt.
Seit Juli 2024 erhalten berechtigte Personen einen Zuschlag; ab Dezember 2025 ändert sich das Auszahlungsverfahren, weil der Zuschlag dann in die laufende Rentenzahlung integriert wird und auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet wird.
Wer mit 57 neu in Erwerbsminderung rutscht, gehört typischerweise nicht zu den klassischen „Bestandsfällen“ dieses Zuschlags, sollte aber wissen, dass Rentenbescheide dadurch komplizierter geworden sind – und dass sich bei Hinterbliebenenrenten oder Einkommensanrechnungen daraus Folgeeffekte ergeben können.
Hinzuverdienst mit Erwerbsminderungsrente: Arbeiten ist möglich – aber nicht grenzenlosViele wollen oder müssen trotz Einschränkung weiterarbeiten, sei es stundenweise oder in einer weniger belastenden Tätigkeit. Das ist grundsätzlich möglich, aber an Hinzuverdienstgrenzen gekoppelt. Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Jahreswechsel-Übersicht konkrete Größenordnungen:
Bei voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze ab Januar bei rund 20.700 Euro; bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens rund 41.500 Euro.
Diese Werte sind nicht nur Zahlen. Sie sind eine Leitplanke dafür, wie viel wirtschaftliche Aktivität neben der Rente noch möglich ist, ohne dass es zu Kürzungen kommt.
Wer mit 57 überlegt, langsam wieder einzusteigen, sollte deshalb nicht nur medizinisch, sondern auch finanziell sorgfältig planen – idealerweise bevor ein Arbeitsvertrag unterschrieben oder eine Selbständigkeit reaktiviert wird.
Die Brücke über Krankengeld und Arbeitslosengeld: Nahtlosigkeit als SicherheitsnetzSelten beginnt die Erwerbsminderungsrente „aus dem Stand“. Häufig stehen davor Monate oder Jahre mit Arbeitsunfähigkeit. Krankengeld ist dabei zeitlich begrenzt. Das Gesetz legt fest, dass Krankengeld wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt wird.
Wenn diese Phase endet und die Erwerbsfähigkeit weiterhin ungeklärt oder stark eingeschränkt ist, entsteht eine Lücke, in der viele Betroffene finanziell abrutschen könnten.
Genau dafür gibt es die Nahtlosigkeitsregelung im Arbeitslosengeldrecht. § 145 SGB III ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld auch dann, wenn jemand wegen einer länger als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt eigentlich nicht wie üblich zur Verfügung steht.
Das ist praktisch: Er soll den Übergang absichern, bis über Reha, Erwerbsminderung und Rentenansprüche entschieden ist. In der Realität ist das Verfahren anspruchsvoll, weil Mitwirkungspflichten, ärztliche Einschätzungen und Fristen ineinandergreifen.
Steuern und Sozialabgaben: Was von der Rente am Ende bleibtErwerbsminderungsrenten gehören steuerlich zu den Rentenarten, die grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Durch das Wachstumschancengesetz steigt der Besteuerungsanteil seit 2023 pro neuem Rentnerjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte, was die Deutsche Rentenversicherung in einer eigenen Meldung erklärt.
Für 2026 ist der steuerliche Rahmen konkret benannt: Der steuerpflichtige Anteil für Neurentner steigt auf 84 Prozent; 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Übersicht zu den Änderungen ab 1. Januar 2026 mit.
Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt danach von weiteren Einkünften, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und dem Grundfreibetrag ab, der 2026 bei 12.348 Euro liegt.
Neben Steuern spielen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine Rolle, weil sie – je nach Status – von der Bruttorente abgehen können. Bei 57-Jährigen, die oft noch familiäre Verpflichtungen und laufende Kredite haben, entscheidet diese Netto-Perspektive darüber, ob das Budget trägt oder ob ergänzende Leistungen nötig werden.
Was passiert später: Übergang in die Altersrente – und warum 57 hier eine besondere Perspektive hatWer 57 ist, hat bis zur Regelaltersgrenze noch einen langen Weg. Für die Jahrgänge ab 1964 gilt 67 Jahre als reguläre Altersgrenze; das erläutert die Rentenversicherung ebenfalls in ihrer Übersicht für 2026.
Für eine heute 57-jährige Person bedeutet das: Im Normalfall könnten rund zehn Jahre bis zur Regelaltersrente überbrückt werden müssen.
Wichtig ist dabei: Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente automatisch durch die Altersrente ersetzt. Die Bundesregierung beschreibt außerdem, dass sichergestellt wird, dass die Leistungen aus der Altersrente nicht unter denen der Erwerbsminderungsrente liegen.
Rechtsgrundlagen sehen zudem vor, dass anschließend eine Regelaltersrente zu leisten ist, wenn bis zur Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wurde.
Für Betroffene ist das beruhigend, weil es Kontinuität schafft. Gleichzeitig bedeutet es nicht, dass alle finanziellen Nachteile verschwinden. Abschläge und die individuelle Entgeltpunkt-Basis bleiben prägend. Umso mehr Gewicht erhält bei 57 der Gedanke, ob und wie lange noch Teilhabe am Arbeitsleben möglich ist – nicht als moralischer Appell, sondern als nüchterne Frage der finanziellen Tragfähigkeit.
Wenn der Bescheid nicht überzeugt: Widerspruch, Klage und die Bedeutung guter AktenAblehnungen sind bei Erwerbsminderungsrenten keine Ausnahme. Wer einen Bescheid erhält, der nicht nachvollziehbar erscheint, hat das Recht auf Widerspruch. Die Rentenversicherung hält im Rentenlexikon fest: Wer in Deutschland lebt, hat dafür einen Monat Zeit; im Ausland sind es drei Monate.
Auch die gesetzliche Fristregelung im Sozialgerichtsgesetz nennt für den Widerspruch die Monatsfrist.
Die DRV weist außerdem darauf hin, dass sowohl Widerspruch als auch Klage kostenfrei sind und vor dem Sozialgericht kein Anwaltszwang besteht.
Entscheidend ist in der Praxis die Qualität der Dokumentation: Wer seine gesundheitliche Entwicklung, Therapien, Einschränkungen und Arbeitsversuche nachvollziehbar belegen kann, verbessert die Chance, dass eine Neubewertung gelingt – unabhängig davon, ob man den Weg allein geht oder sich von Sozialverbänden oder spezialisierten Beratenden unterstützen lässt.
1. Habe ich mit 57 überhaupt Chancen auf eine Erwerbsminderungsrente?Ja, das kommt auf die gesundheitliche Situation und die Versicherungszeiten an. Entscheidend ist, ob Sie aus medizinischer Sicht dauerhaft weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Zusätzlich müssen in der Regel mindestens fünf Jahre Versicherungszeit vorliegen und innerhalb der letzten fünf Jahre rund drei Jahre Pflichtbeiträge. Liegen diese Voraussetzungen vor, lohnt sich ein Antrag — auch wenn das Verfahren manchmal längere Zeit dauert.
2. Reicht es, wenn ich meinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann?Nein. Die gesetzliche Rentenversicherung prüft nicht nur den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf. Maßgeblich ist, ob Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einer Tätigkeit nachgehen könnten. Wer seinen Beruf nicht mehr schafft, aber theoretisch in einer anderen Tätigkeit länger als sechs Stunden einsetzbar wäre, gilt nicht als erwerbsgemindert.
3. Muss ich vor der Rente immer zuerst in die Reha?Oft ja, denn der Grundsatz „Reha vor Rente“ gehört fest zum Verfahren. Die Rentenversicherung prüft, ob medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen Ihre Erwerbsfähigkeit verbessern können. Erst wenn das nicht möglich oder erfolglos ist, wird die Rente ernsthaft in Betracht gezogen. In manchen Fällen kann ein Reha-Antrag automatisch als Rentenantrag gelten.
4. Wird die Rente dauerhaft bewilligt?In vielen Fällen zunächst nicht. Erwerbsminderungsrenten werden häufig befristet bewilligt, meist für bis zu drei Jahre. Danach wird erneut geprüft, ob die Einschränkungen weiter bestehen. Erst nach mehreren Verlängerungen oder bei eindeutig dauerhafter Beeinträchtigung kann eine unbefristete Rente folgen. Für Antragstellende bedeutet das, ärztliche Nachweise gut zu dokumentieren.
5. Darf ich mit Erwerbsminderungsrente noch arbeiten?Ja, aber in begrenztem Umfang. Hinzuverdienst ist erlaubt, solange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Werden diese überschritten, kann die Rente gekürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Tätigkeit zur gesundheitlichen Situation passt und die festgestellte Leistungsfähigkeit nicht infrage stellt. Vor Aufnahme einer Arbeit lohnt ein Gespräch mit der Rentenversicherung.
Fazit: Mit 57 ist die Erwerbsminderungsrente oft ein Langstrecken-ThemaErwerbsminderungsrente mit 57 ist selten eine kurze Episode. Häufig ist sie eine Weichenstellung für viele Jahre bis zur Altersrente. Das Verfahren verlangt medizinische Klarheit, eine stabile versicherungsrechtliche Grundlage und einen realistischen Blick auf Einkommen, Abgaben und Hinzuverdienst.
Wer früh die eigene Akte ordnet, Fristen im Blick behält und die Übergänge zwischen Krankengeld, Arbeitslosengeld und Rente sauber plant, verschafft sich Luft in einer Phase, die ohnehin von gesundheitlicher Belastung geprägt ist.
Und wer sich beraten lässt, gewinnt nicht nur Informationen, sondern oft auch Struktur – etwas, das in Krisenzeiten fast so wichtig sein kann wie die Leistung selbst.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrenten“ (Anspruchsvoraussetzungen, Stundenkriterien, Teilzeitarbeitsplatz-Thema).
Deutsche Rentenversicherung: Pressemitteilung „Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026“ (Hinzuverdienstgrenzen 2026, Zurechnungszeit 2026, steuerpflichtiger Rentenanteil 2026, Grundfreibetrag-Hinweis).
Der Beitrag Erwerbsminderungsrente mit 57: Das musst man in 2026 ab jetzt beachten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jetzt also doch – Google muss erste große DMA-Strafe bezahlen
Google muss eine Strafe in Höhe von 890 Mio. Euro zahlen, da der Konzern seine Macht missbraucht und gegen den Digital Markets Act (DMA) verstoßen hat. Das ist eine wichtige Entscheidung der EU-Kommission, auch wenn sie viel zu spät kommt und die Sanktion viel zu gering ausfällt.
Google missbraucht seine Marktmacht: Zum Beispiel bevorzugt der Konzern sein eigenes Preisvergleichsportal und hindert andere Unternehmen daran, Verbraucher*innen günstigere Verkaufskanäle anzuzeigen. Das verkündete die Kommission am 23. Juli 2026 auf einer Pressekonferenz.
Dass sich US-Tech-Konzerne wie Google an EU-Gesetze halten müssen, klingt zwar selbstverständlich. Die Praxis sah in diesem Fall jedoch anders aus: Bereits im April sollte die Entscheidung verkündet werden, doch EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen höchstpersönlich soll die Bekanntgabe laut Medienberichten gestoppt haben.
Im Juni soll die Entscheidung dann ein weiteres Mal verzögert worden sein, um beim NATO-Gipfel in Ankara keine Verärgerung bei US-Präsident Donald Trump auszulösen.
Diese Verzögerungen schwächen den DMA und zeigen deutlich, dass sich die EU-Kommission aus den USA unter Druck setzen lässt – ein fatales Zeichen auch mit Blick auf künftige Durchsetzungsverfahren. Der DMA (Digital Markets Act) ist ein zentrales Digitalgesetz der EU. Es soll fairen Wettbewerb auch für den digitalen Raum sichern und ist ein wichtiges Instrument und Schutzstandard in der EU.
Die Untersuchung gegen Google wurde bereits im März 2024 eingeleitet. Der Gesetzestext des DMA sieht vor, dass ein Verfahren innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen wird. In diesem Fall dauerte es jedoch insgesamt 28 Monate. Eine wirksame Durchsetzung der EU-Tech-Regeln ist entscheidend, um den Machtmissbrauch von Big Tech einzudämmen und unsere Demokratie vor dem übergroßen Einfluss von Google, Microsoft, Amazon und Co. zu schützen.
Außerdem ist die Höhe der Geldbuße enttäuschend.
Auf Grundlage des DMA kann die Kommission bei einem (erstmaligen) Verstoß eine Geldbuße von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Bei mindestens 340 Milliarden Euro Umsatz im Jahr 2025 macht die verhängte Zahlung von 890 Millionen Euro also gerade einmal 0,22 Prozent des globalen Jahresumsatzes aus.
Gemeinsam mit Rebalance Now hatten wir bereits im Mai gegen die Verzögerung der DMA-Entscheidung protestiert. Mit einem Online-Appell und über 125.000 Unterschriften haben wir der EU-Kommissionspräsidentin klargemacht, dass sie vor Google nicht einknicken darf. Dass die Strafe überhaupt verhängt wurde, ist also auch ein Erfolg der Zivilgesellschaft und zeigt, dass gemeinsames Engagement gegen Big Tech Wirkung hat!
The post Jetzt also doch – Google muss erste große DMA-Strafe bezahlen appeared first on LobbyControl.
Hass der “Guten” über den Tod hinaus: “Augsburger Allgemeine” verweigert Abdruck von Traueranzeige für AfD-Politiker Paul Traxl
Welch ein menschlicher Bodensatz teilweise nicht nur in den Reihen der politischen “Superdemokraten“, sondern auch der Medienaktivisten und journalistischen und publizistischen Mitläufer dieses Landes am Werk ist, zeigt ein besonders abstoßender Fall von Pietätlosigkeit und linksfaschistischem Gesinnungsfanatismus: Die „Augsburger Allgemeine“ (AA) weigerte sich, eine Traueranzeige für den am 28. Juli mit 78 Jahren verstorbenen AfD-Politiker […]
<p>The post Hass der “Guten” über den Tod hinaus: “Augsburger Allgemeine” verweigert Abdruck von Traueranzeige für AfD-Politiker Paul Traxl first appeared on ANSAGE.</p>
DEM-Parteivorstand berät über Rahmengesetz
Der Parteivorstand der DEM-Partei kommt heute zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, um über den Entwurf eines Rahmengesetzes für den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zu beraten. Die Sitzung beginnt um 15 Uhr in der Parteizentrale in Ankara und wird von den Ko-Vorsitzenden Tuncer Bakırhan und Tülay Hatimoğulları geleitet.
Nach Angaben der Partei sollen dabei der aktuelle Stand der Beratungen über das Rahmengesetz, die Gespräche mit anderen politischen Parteien sowie die jüngsten Entwicklungen bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs im Mittelpunkt stehen.
Das nächste reguläre Treffen des Parteivorstands ist für den 12. August geplant.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/hatimogullari-rahmengesetz-soll-rechtliche-grundlage-fur-demokratische-losung-bilden-52352 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-kann-ohne-Ocalan-nicht-umgesetzt-werden-52319
Hatimoğulları: Rahmengesetz soll rechtliche Grundlage für demokratische Lösung bilden
Mit der Vorbereitung eines Rahmengesetzes rückt die rechtliche Ausgestaltung des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zunehmend in den Mittelpunkt der politischen Debatte. Für die DEM-Partei entscheidet sich daran, ob der eingeleitete Prozess den Weg zu einer demokratischen Lösung der kurdischen Frage öffnet oder auf einzelne technische Regelungen begrenzt bleibt. Im Gespräch mit unserer Agentur erläutert die Ko-Vorsitzende Tülay Hatimoğulları, welche Erwartungen ihre Partei an das Gesetz und die nächste Phase des Prozesses knüpft.
Rahmengesetz als „Keimzelle des Demokratisierungsprozesses“
Nach den Worten Hatimoğullarıs geht das Konzept eines Rahmengesetzes unmittelbar auf Abdullah Öcalan zurück. Er hatte ein solches Gesetz als „Keimzelle des Demokratisierungsprozesses“ beschrieben – als grundlegenden rechtlichen Rahmen, auf dem alle weiteren gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Reformen aufbauen sollen. Die kurdische Frage lasse sich zwar nicht mit einem einzigen Gesetz lösen. Das Rahmengesetz müsse jedoch den mit Öcalan erzielten Verständigungen entsprechen und den politischen Prozess rechtlich absichern, anstatt ihn durch einseitige Maßnahmen der Regierung zu unterlaufen. „Einseitige Maßnahmen der Regierung außerhalb der auf Imralı erreichten Verständigungen würden den Prozess nicht voranbringen, sondern seine Funktionsfähigkeit gefährden. Erwartet wird ein gesetzlicher Rahmen, der Vertrauen schafft und den Weg für eine umfassende gesellschaftliche und politische Integration öffnet.“
Öcalans Rolle rechtlich absichern
Eine Schlüsselrolle misst Hatimoğulları Abdullah Öcalan im weiteren Verlauf des Prozesses bei. Seine Funktion als Hauptverhandler werde inzwischen auch von staatlicher Seite anerkannt. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, seine Beteiligung rechtlich und praktisch zu gewährleisten. „Abdullah Öcalan ist der Hauptverhandler dieses Prozesses. Ohne seine direkte Beteiligung und politische Führung können die notwendigen praktischen Schritte nicht umgesetzt werden.“ Nach Auffassung der DEM-Partei müssen deshalb Öcalans physische Freiheit sowie freie Arbeits- und Kommunikationsbedingungen gesetzlich garantiert werden. Nur wenn er den Prozess unmittelbar begleiten könne, seien weitere konkrete Schritte möglich. Halbherzige oder widersprüchliche Signale der Regierung gefährdeten dagegen das Vertrauen in den begonnenen Prozess.
Demokratische Lösung statt begrenzter Reformen
Mit dem Rahmengesetz allein werde die demokratische Lösung der kurdischen Frage nicht erreicht. Es könne jedoch den Ausgangspunkt für einen umfassenden Demokratisierungsprozess bilden. Dazu gehörten aus Sicht der DEM-Partei die Überarbeitung antidemokratischer Gesetze wie des Strafgesetzbuches (TCK) und des Antiterrorgesetzes (TMK) ebenso wie die Ausarbeitung einer demokratischen Verfassung, die gleiche Rechte für alle Völker und Glaubensgemeinschaften garantiere. „Alle Völker und Glaubensgemeinschaften dieses Landes sind gleichberechtigte Bestandteile der Gesellschaft“, betont Hatimoğulları. „Die Grundlage einer Lösung liegt in der Herstellung gleicher Staatsbürgerrechte.“ Politische Reformen dürften sich dabei nicht an kurzfristigen Machtinteressen orientieren. Entscheidend sei vielmehr, die verfassungsrechtlichen Grundlagen einer Demokratischen Republik zu schaffen.
Frieden beginnt nach dem Schweigen der Waffen
Hatimoğulları versteht Frieden nicht als bloßes Ende bewaffneter Auseinandersetzungen, sondern als gesellschaftlichen Demokratisierungsprozess. „Frieden ist kein passives Warten und keine bürokratische Verlautbarung, sondern ein demokratischer Kampf, den eine organisierte Gesellschaft führt. Das Schweigen der Waffen ist lediglich eine Übergangsphase – entscheidend ist der Aufbau eines gesellschaftlichen Friedens.“ Dauerhafter Frieden setze demokratische Rechte, soziale Gerechtigkeit und Freiheit voraus. Dazu gehörten unter anderem das Recht auf Bildung in der Muttersprache, kulturelle Rechte der Kurd:innen, die Verteidigung der Natur gegen ökologische Zerstörung, die Rechte der Beschäftigten sowie die Selbstorganisierung der Frauen gegen patriarchale Gewalt. Erst wenn diese unterschiedlichen gesellschaftlichen Kämpfe zusammengeführt würden, könne eine Demokratische Republik entstehen.
Organisierte Gesellschaft gegen Spezialkriegspolitik
Mit Blick auf die gesellschaftlichen Herausforderungen des Prozesses warnt Hatimoğulları vor den Auswirkungen der staatlichen Spezialkriegspolitik in Kurdistan. Deren Ziel sei es, die Gesellschaft zu entpolitisieren, zu assimilieren und ihren Widerstand zu schwächen. Als Beispiele nennt sie die gezielte Ausbreitung von Drogen, Bandenstrukturen und anderen Formen gesellschaftlicher Zersetzung, insbesondere in historisch geprägten Regionen wie Dersim sowie in Stadtteilen mit einer starken kurdischen, alevitischen oder revolutionären Bevölkerung. Diesen Strategien könne nach ihrer Überzeugung nur eine organisierte Gesellschaft entgegentreten. „Die einzige Kraft, die diese Konzepte wirkungslos machen kann, ist eine Gesellschaft, die ihre eigene Organisierung stärkt und sich aktiv in den Prozess einbringt.“ Hatimoğulları ruft deshalb demokratische, sozialistische, patriotische und revolutionäre Kräfte dazu auf, den Prozess gemeinsam zu tragen und den Kampf für Frieden, Demokratie und gesellschaftliche Organisierung als gemeinsame Aufgabe zu begreifen.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-kann-ohne-Ocalan-nicht-umgesetzt-werden-52319 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-abdullah-Ocalan-ist-zentraler-akteur-des-friedensprozesses-52329
Meeting with ALROSA CEO Pavel Marinychev
Vladimir Putin heard the report on the diamond mining company’s performance, including the creation of Europe’s largest diamond-cutting cluster in Smolensk, exploration of hard-to-reach diamond deposits, gold mining, and jewellery production. ALROSA’s energy projects, including its participation in the construction of the Novolenskaya thermal power plant and the modernisation of the Svetlinskaya hydroelectric power plant in Yakutia, were discussed on a separate basis.
Rentenkommission kippt Rente nach Beitragsjahren: Das kommt stattdessen
Die Alterssicherungskommission empfiehlt einen tiefen Einschnitt beim Renteneintritt. Weder eine neue Altersrente, die ausschließlich von der Zahl der Beitragsjahre abhängt, noch die bisherige abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren sollen fortgeführt werden.
An ihre Stelle soll für gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte ein neuer Rentenzugang treten. Wer seinen langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, könnte nach einer Gesundheitsprüfung zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge ausscheiden.
Gesetz ist dieser Vorschlag bislang nicht. Die Bundesregierung muss daraus erst einen Gesetzentwurf entwickeln, während innerhalb von Union, SPD und den Bundesländern bereits heftiger Widerstand gegen die Abschaffung der sogenannten Rente mit 63 wächst.
Die Rentenkommission lehnt zwei Modelle abIn der öffentlichen Diskussion werden zwei unterschiedliche Vorhaben häufig miteinander vermischt. Zum einen gab es die Forderung, den Rentenbeginn künftig allein an eine bestimmte Zahl von Beitragsjahren zu binden und auf ein zusätzliches Mindestalter zu verzichten.
Ein Beschäftigter, der bereits mit 16 Jahren angefangen hat, hätte nach 45 oder 47 Jahren entsprechend früher ausscheiden können als ein Akademiker mit spätem Berufseinstieg. Diesem Modell erteilt die Kommission ausdrücklich eine Absage.
Zum anderen empfiehlt das Gremium, die bereits bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI abzuschaffen. Versicherte können diese Rente bislang nach 45 Versicherungsjahren zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag beziehen.
Die Bezeichnung „Rente mit 63“ ist inzwischen irreführend. Für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren, sofern die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht werden.
Warum Beitragsjahre allein nicht mehr entscheiden sollenDie Kommission begründet ihre Ablehnung damit, dass Beitragsjahre gesundheitliche Belastungen nur ungenau abbilden. Eine lange Versicherungszeit beweise nicht automatisch, dass jemand besonders schwere körperliche oder psychische Arbeit geleistet hat.
Umgekehrt erreichen Menschen mit unterbrochenen Erwerbsverläufen die verlangte Wartezeit häufig nicht. Betroffen sind beispielsweise Versicherte mit längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit, geringen Einkommen, familiär bedingten Unterbrechungen oder späterem Einstieg in das Erwerbsleben.
Eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung anhand des Geburtsjahrgangs 1957 zeigte deutliche Unterschiede. Nach der engeren Definition der heutigen 45-Jahre-Regel erfüllten nur etwa 41 Prozent des untersuchten Jahrgangs die Voraussetzung.
In der untersten Einkommensgruppe erreichten lediglich ungefähr vier Prozent die Schwelle, während es in der höchsten Einkommensgruppe fast zwei Drittel waren. Auch Frauen, Menschen mit mehreren Kindern und Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten kamen erheblich seltener auf 45 Jahre.
Die Kommission verweist außerdem auf das Versicherungsprinzip. Wer dieselbe Zahl an Entgeltpunkten in kürzerer Zeit erworben hat, erhält derzeit keine vergleichbare Möglichkeit zum abschlagsfreien vorzeitigen Rentenbeginn wie ein Versicherter mit 45 Jahren.
Auch die bisherige Rente nach 45 Versicherungsjahren soll entfallenDie Empfehlung geht über die Ablehnung eines neuen Beitragsjahre-Modells hinaus. Der abschlagsfreie Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte soll unter Beachtung des verfassungsrechtlich notwendigen Vertrauensschutzes möglichst früh abgeschafft werden.
Seit 2015 nutzten nach Angaben des Kommissionsberichts etwa 30 Prozent der neu in Altersrente gehenden Versicherten diese Möglichkeit. Die durchschnittliche Zugangsrente lag 2025 bei 1.677 Euro und damit deutlich über der durchschnittlichen Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen.
Nach Berechnungen der Kommission könnte die Rentenversicherung pro neuem Rentenjahrgang und Bezugsjahr unmittelbar etwa 430 Millionen Euro sparen, wenn Betroffene stattdessen eine vorgezogene Rente mit Abschlägen beziehen. Verschieben sämtliche Betroffenen ihren Rentenbeginn um ein Jahr, beziffert der Bericht die Entlastung auf rund 6,5 Milliarden Euro je Zugangsjahrgang.
Für Versicherte hätte die Abschaffung jedoch erhebliche Folgen. Selbst 45 oder mehr Versicherungsjahre würden künftig nicht mehr genügen, um allein aufgrund der Versicherungsdauer vor der Regelaltersgrenze ohne Kürzung auszuscheiden.
Gesundheitsprüfung soll die 45-Jahre-Regel teilweise ersetzenAls Ausgleich schlägt die Kommission einen neuen Rentenzugang für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen in rentennahen Jahrgängen vor. Voraussetzung wären mindestens 35 Versicherungsjahre und eine individuelle Gesundheitsprüfung.
Geprüft werden soll nicht nur, ob überhaupt noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Entscheidend wäre vielmehr, ob die versicherte Person ihren letzten langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich wegen gesundheitlicher Einschränkungen noch bewältigen kann.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, könnte zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Weitere drei Jahre vorher wäre ein Rentenbeginn mit dauerhaften Abschlägen vorgesehen.
Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren wäre damit ein abschlagsfreier Beginn ab 65 Jahren möglich. Ein vorgezogener Zugang könnte nach dem Kommissionsmodell bereits ab 62 Jahren eröffnet werden, dann allerdings mit Kürzungen.
Gegen-Hartz berichtete bereits ausführlich darüber, wie die geplante Gesundheitsprüfung die bisherige Rente nach 45 Versicherungsjahren ersetzen soll.
Der neue Zugang wäre keine gewöhnliche ErwerbsminderungsrenteDie geplante Regelung darf nicht mit der heutigen Erwerbsminderungsrente verwechselt werden. Nach geltendem Recht wird für die meisten Versicherten geprüft, wie viele Stunden sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Wer täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt zunächst eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht.
Kann ein Dachdecker wegen einer Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr auf dem Bau arbeiten, aber noch mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten, besteht normalerweise kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Der neue Zugang könnte genau diese Lücke für ältere Versicherte schließen.
Die Kommission möchte daneben auch die Bewertung der Drei-Stunden-Grenze bei der Erwerbsminderungsrente überarbeiten. Dabei sollen die tatsächlichen Vermittlungsmöglichkeiten gesundheitlich eingeschränkter Menschen stärker berücksichtigt werden.
Viele Einzelheiten der Gesundheitsprüfung sind noch offenDer Bericht legt noch nicht fest, ab welchem Alter ein Versicherter als rentennah gilt. Ebenso wenig ist geklärt, wie viele Jahre jemand in seinem letzten Tätigkeitsbereich gearbeitet haben muss und welcher Schweregrad der Erkrankung verlangt wird.
Offen ist auch, welche ärztlichen Befunde vorgelegt werden müssten und wie die Deutsche Rentenversicherung den bisherigen Beruf beurteilen würde. Der Gesetzgeber müsste Begriffe wie „langjährig ausgeübtes Berufsfeld“ und „schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung“ rechtssicher bestimmen.
Für Betroffene würde sich das Verfahren gegenüber der heutigen 45-Jahre-Rente erheblich verändern. Bislang entsteht der Anspruch bei erfüllter Wartezeit und erreichter Altersgrenze ohne medizinische Begutachtung.
Künftig könnte das Ergebnis von Befundberichten, Gutachten und der Bewertung des bisherigen Arbeitsplatzes abhängen. Menschen mit schwer messbaren Schmerzen, psychischen Erkrankungen oder wechselnder Belastbarkeit könnten größere Schwierigkeiten bekommen, ihre Einschränkungen nachzuweisen.
Die vorgezogene Rente mit Abschlägen soll ebenfalls später beginnenVersicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können nach heutigem Recht grundsätzlich ab 63 Jahren eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden 0,3 Prozent dauerhaft abgezogen.
Bei einem um vier Jahre vorgezogenen Beginn entstehen dadurch Abschläge von 14,4 Prozent. Die Kürzung gilt lebenslang und wirkt sich später regelmäßig auch auf eine Hinterbliebenenrente aus.
Die Kommission empfiehlt, das früheste Zugangsalter zeitnah von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Anschließend soll diese Altersgrenze gemeinsam mit der Regelaltersgrenze steigen, sodass zwischen beiden Grenzen ein Abstand von drei Jahren bestehen bleibt.
Wer dennoch früher ausscheiden möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Sonderzahlungen drohende Rentenabschläge ganz oder teilweise ausgleichen. Ob sich das finanziell lohnt, hängt von der persönlichen Rentenhöhe, der Steuerbelastung und der erwarteten Bezugsdauer ab.
Vergleich zwischen geltendem Recht und Kommissionsvorschlag Rentenweg Geltendes Recht Empfehlung der Kommission Besonders langjährig Versicherte Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren, regelmäßig zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze Abschaffung unter Beachtung des Vertrauensschutzes Rente ausschließlich nach Beitragsjahren Keine solche Rentenart ohne zusätzliche Altersgrenze Auch künftig keine Einführung Langjährig Versicherte Ab 63 Jahren bei mindestens 35 Versicherungsjahren, mit Abschlägen Frühestes Alter soll zunächst auf 64 Jahre steigen Gesundheitlich beeinträchtigte ältere Versicherte Berufsunfähigkeit allein reicht für jüngere Geburtsjahrgänge meist nicht aus Neuer Zugang nach Gesundheitsprüfung und mindestens 35 Versicherungsjahren Beginn über den neuen Gesundheitszugang Noch nicht vorhanden Zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag, weitere drei Jahre vorher mit Abschlägen Regelaltersgrenze Schrittweise Anhebung auf 67 Jahre Ab 2032 mögliche Kopplung an die weitere Lebenserwartung Auch die Regelaltersgrenze könnte weiter steigenDer geplante Umbau beschränkt sich nicht auf die 45-Jahre-Rente. Nach 2031 soll die Regelaltersgrenze bei steigender Lebenserwartung regelgebunden angehoben werden.
Ein zusätzliches Jahr Lebenserwartung soll nach dem Vorschlag in acht Monate längere Erwerbszeit und vier Monate längeren Rentenbezug aufgeteilt werden. Nach den derzeitigen Annahmen würde die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 von 67 auf ungefähr 67 Jahre und sechs Monate steigen.
Die Altersgrenzen müssten jeweils mindestens fünf Jahre vorher festgelegt werden. Damit soll verhindert werden, dass rentennahe Jahrgänge kurzfristig mit einem späteren Rentenbeginn überrascht werden.
Für gesundheitlich belastete Versicherte würde dadurch auch der neue Sonderzugang nach hinten wandern. Liegt die Regelaltersgrenze künftig beispielsweise bei 67 Jahren und sechs Monaten, wäre der abschlagsfreie gesundheitliche Rentenzugang erst mit 65 Jahren und sechs Monaten möglich.
Schwerbehindertenrente soll daneben bestehen bleibenUnabhängig von der vorgeschlagenen Gesundheitsrente gibt es weiterhin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dafür müssen bei Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen.
Diese Rentenart ermöglicht ebenfalls einen abschlagsfreien Beginn vor der Regelaltersgrenze sowie einen noch früheren Beginn mit Abschlägen. Die genauen Altersgrenzen richten sich nach dem Geburtsjahrgang.
Der neue Gesundheitszugang wäre besonders für Menschen bedeutsam, deren Einschränkungen nicht zu einem GdB von 50 führen, die ihren bisherigen Beruf aber dennoch nicht mehr ausüben können. Eine Übersicht bietet der Beitrag zur Schwerbehindertenrente und den Altersgrenzen im Jahr 2026.
Vertrauensschutz wird zum StreitpunktDie Kommission verlangt, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuschaffen. Gleichzeitig muss der Gesetzgeber das Vertrauen von Menschen berücksichtigen, die ihren Ruhestand bereits anhand der geltenden Regeln geplant haben.
Denkbar wären Übergangsregelungen nach Geburtsjahrgängen oder ein Schutz für Versicherte, die kurz vor dem bisherigen Rentenbeginn stehen. Welche Jahrgänge noch unter das geltende Recht fallen könnten, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.
Politisch ist deshalb noch keineswegs entschieden, dass die Empfehlung unverändert Gesetz wird. Mehrere Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie Politiker aus Union und SPD verlangen die Beibehaltung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren oder zumindest großzügige Ausnahmen.
Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften. Versicherte können aus dem Kommissionsbericht weder neue Ansprüche ableiten noch bereits bestehende Ansprüche verlieren.
Praxisbeispiel: Dachdecker könnte profitieren, gesunder Kollege verlierenDer 65-jährige Martin hat 39 Versicherungsjahre und war mehr als drei Jahrzehnte als Dachdecker beschäftigt. Wegen schwerer Rücken- und Knieerkrankungen kann er nicht mehr auf Dächern arbeiten, leichte Tätigkeiten wären nach ärztlicher Einschätzung aber noch sechs Stunden täglich möglich.
Nach heutigem Recht bekommt Martin deshalb grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente und erfüllt auch nicht die 45 Jahre für die abschlagsfreie Altersrente. Würde der Kommissionsvorschlag unverändert Gesetz, könnte er nach einer erfolgreichen Gesundheitsprüfung und wegen seiner mehr als 35 Versicherungsjahre möglicherweise ab 65 Jahren ohne Abschlag ausscheiden.
Sein gleichaltriger Kollege Peter hat dagegen 47 Versicherungsjahre und ist weiterhin gesund. Heute könnte Peter mit 65 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen, nach Abschaffung der bisherigen Regelung müsste er jedoch bis zur Regelaltersgrenze arbeiten oder eine dauerhafte Kürzung akzeptieren.
Das Beispiel zeigt die Verschiebung. Nicht mehr die lange Versicherungsdauer allein, sondern eine Kombination aus Alter, mindestens 35 Versicherungsjahren und nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkung soll über den abschlagsfreien früheren Rentenzugang entscheiden.
Der Beitrag Rentenkommission kippt Rente nach Beitragsjahren: Das kommt stattdessen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.