«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
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Beitragspflicht für Kranken- und Pflegekasse gilt auch bei ausländischer Rente
Viele Rentnerinnen und Rentner erleben eine böse Überraschung, wenn neben der deutschen Rente plötzlich auch eine ausländische Rente in Deutschland „verbeitragt“ wird.
Dann flattert ein Bescheid ins Haus, der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fordert – obwohl die Rente im Ausland gezahlt wird und dort oft gar keine Beiträge abgezogen werden.
Genau dazu hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden: Auch eine ausländische Rente kann in Deutschland beitragspflichtig sein, und das verstößt nicht gegen EU-Recht. (L 4 KR 2901/12)
Worum es im Urteil ging – und warum das viele betrifftIm Fall ging es um eine in Deutschland lebende Rentnerin, die in der Krankenversicherung der Rentner versichert war und zusätzlich zu einer deutschen Hinterbliebenenrente eine spanische Hinterbliebenenrente erhielt.
Die Krankenkasse setzte für diese spanische Rente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung fest. Die Rentnerin wehrte sich, weil sie meinte, Deutschland dürfe eine spanische Rente nicht belasten – erst recht nicht, wenn Spanien selbst keine Beiträge einbehält.
Der konkrete Fall: Spanische Hinterbliebenenrente – und Beiträge in DeutschlandIm Verfahren ging es um eine 1947 geborene Frau mit spanischer Staatsangehörigkeit, die seit Jahren in Deutschland lebt. Sie bezog hier bereits eine Hinterbliebenenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und war deshalb in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sowie in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
Zusätzlich erhielt sie ab April auch eine spanische Hinterbliebenenrente, die der spanische Träger nicht monatlich in zwölf gleichen Raten, sondern in vierzehn Auszahlungen pro Jahr überwies.
Die Rentnerin meldete der deutschen Krankenkasse im Herbst, dass sie aus Spanien monatlich 90 Euro bekomme, und legte eine spanische Rentenmitteilung bei. Aus dieser Unterlage ergab sich zugleich, dass es nicht nur bei den 90 Euro blieb, sondern zusätzlich eine Sonderzahlung hinzukam.
Die Krankenkasse setzte daraufhin ab JuliBeiträge fest, und zwar sowohl zur Krankenversicherung als auch zur Pflegeversicherung, weil seit diesem Zeitpunkt ausländische Renten in Deutschland beitragspflichtig sein konnten.
Betroffene bezieht sich auf EU-RechtDie Rentnerin legte Widerspruch ein und argumentierte, die Beitragsbelastung verstoße gegen EU-Recht, weil sie ihre Rentenansprüche in Spanien erworben habe. Sie hielt es für unzulässig, dass Deutschland Beiträge auf eine spanische Rente erhebt, obwohl Spanien selbst keine Beiträge von dieser Rente abzieht.
Krankenkasse verweist auf Leistungen in DeurschlandDie Krankenkasse blieb hart und verwies darauf, dass Deutschland für die Sachleistungen zuständig sei und deshalb auch Beiträge verlangen dürfe, wenn in Spanien keine parallele Beitragspflicht entsteht.
Während das Verfahren lief, stellte sich zudem heraus, dass die tatsächlichen Zahlbeträge der spanischen Rente höher lagen als die anfänglich angenommenen 90 Euro im Monat. Die Klägerin bekam in den Folgejahren jeweils vierzehn Zahlungen und die Jahresgesamtsummen lagen im Schnitt bei gut über 100 Euro pro Monat, wenn man sie auf zwölf Monate umlegt.
Die Krankenkasse berechnete daraufhin die Beiträge neu, setzte sie für die Folgejahre korrekt höher fest und verlangte auch eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume.
Klage bleibt im Kern erfolglosGenau an diesem Punkt gewann die Klägerin nur teilweise: Eine kleine Nachforderung für das zweite Halbjahr 2011 durfte die Krankenkasse nicht durchsetzen, weil sie dabei rechtlich sauber hätte begründen müssen, warum sie einen alten Bescheid rückwirkend zu Ungunsten der Rentnerin ändert.
Im Übrigen blieb die Klägerin aber erfolglos, denn das Gericht bestätigte die grundsätzliche Beitragspflicht der spanischen Hinterbliebenenrente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung.
Auslandsrenten sind beitragspflichtige EinnahmenDamit blieb es dabei, dass die ausländische Rente in Deutschland als beitragspflichtige Einnahme behandelt wird, wenn Deutschland der zuständige Leistungsträger ist.
Warum die Krankenkasse Beiträge verlangen darfDas Gericht hat klargestellt, dass ausländische Renten in Deutschland beitragspflichtig sein können, wenn die betroffene Person hier pflichtversichert ist und die deutsche Kasse die Leistungen trägt.
Entscheidend ist nicht, ob die Rente aus Deutschland oder Spanien kommt, sondern ob Deutschland für die Krankenbehandlung und Pflegeleistungen zuständig ist.
Wer in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner versichert ist, finanziert dieses System grundsätzlich nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – und dazu zählt nach der Neuregelung auch eine „vergleichbare“ ausländische Rente.
Ausländische Rente wird wie deutsche Rente behandeltDer Gesetzgeber hat eine Regelungslücke geschlossen und ausländische Renten den deutschen Renten im Beitragsrecht gleichgestellt. Das gilt nicht nur für EU-Renten, sondern grundsätzlich auch für Renten aus anderen Staaten, wenn die Voraussetzungen der deutschen Versicherungspflicht vorliegen.
Das Gericht betont dabei: „Vergleichbar“ bedeutet nicht „identisch“, sondern es reicht, wenn die ausländische Leistung funktional eine Rente ist, etwa eine Hinterbliebenenrente aus einem staatlichen Rentensystem.
Wer zahlt die Beiträge – und warum die Kasse nicht einfach „abziehen“ kannEin Punkt ist für Betroffene besonders ärgerlich: Die Beiträge werden bei einer ausländischen Rente nicht automatisch von einem Rententräger in Deutschland einbehalten.
Die Krankenkasse setzt die Beiträge deshalb häufig per Bescheid fest, und die Rentnerin muss selbst zahlen. Wer das unterschätzt, rutscht schnell in Rückstände, obwohl es „nur“ um kleine monatliche Beträge geht.
Was sich Betroffene merken solltenWenn Sie in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner versichert sind und zusätzlich eine ausländische Rente erhalten, müssen Sie grundsätzlich damit rechnen, dass diese Rente beitragspflichtig ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Ausland Beiträge erhebt oder das System dort „beitragsfrei“ wirkt, sondern darauf, wer die Sachleistungen trägt.
Wer in Deutschland Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bekommt, muss nach deutschem Recht auch mit ausländischen Renteneinnahmen zur Finanzierung beitragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist beitragspflichtig – und was nicht?Damit Sie schneller einordnen können, was in solchen Fällen typischerweise als beitragspflichtige Einnahme zählt, hilft eine kurze Übersicht. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, zeigt aber die Richtung, in die Krankenkassen und Gerichte regelmäßig denken.
Einnahme Behandlung in der deutschen KV/PV Ausländische staatliche Rente (z. B. Alters- oder Hinterbliebenenrente) In der Regel beitragspflichtig, wenn sie einer deutschen Rente vergleichbar ist Ausländische Betriebsrente / betriebliche Zusatzversorgung Häufig beitragspflichtig, meist nach den Regeln für Versorgungsbezüge Unregelmäßige Rentenzahlungen aus dem Ausland Können auf Monatswerte umgerechnet und dann verbeitragt werden Warum EU-Recht hier nicht hilftDie Klägerin argumentierte, die Beitragspflicht verletze EU-Recht und die Freizügigkeit, weil sie in Spanien „vorfinanziert“ habe. Das Gericht hat diese Sicht zurückgewiesen und die Beitragspflicht für europarechtskonform gehalten, weil Deutschland als zuständiger Leistungsträger Beiträge erheben darf, wenn es die Kosten der Leistungen trägt.
Keine doppelten BeiträgeEntscheidend ist auch, dass keine echte Doppelverbeitragung nachgewiesen war, also kein Fall, in dem dieselbe Rente im Ausland bereits konkret mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet wurde und Deutschland dann noch einmal draufschlägt.
Wann Nachforderungen scheitern können – und warum das trotzdem gefährlich bleibtIm Urteil hat die Klägerin nur in einem kleinen Punkt Erfolg gehabt: Eine bestimmte rückwirkende Nachforderung wurde aufgehoben, weil die Krankenkasse dabei nicht sauber begründet hatte, wie sie ihr Ermessen ausübt.
Das ist für Betroffene zwar ein wichtiger Hinweis, denn Nachforderungen gehen nicht immer automatisch „durch“, weil grundsätzlich eine Beitragspflicht besteht.
Trotzdem bleibt die Grundregel hart: Wer Änderungen der ausländischen Rente nicht zeitnah meldet, riskiert rückwirkende Anpassungen und Nachzahlungen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur ausländischen Rente und BeiträgenMuss ich in Deutschland Beiträge zahlen, wenn ich eine ausländische Rente bekomme?
Das kann der Fall sein, wenn Sie in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind und die ausländische Rente einer deutschen Rente vergleichbar ist. Dann zählt sie als beitragspflichtige Einnahme.
Spielt es eine Rolle, dass im Ausland keine Beiträge abgezogen werden?
Für die deutsche Beitragspflicht ist das nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass Deutschland die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung trägt und das deutsche Beitragsrecht die ausländische Rente einbezieht.
Wie berechnet die Krankenkasse Beiträge, wenn Zahlungen unregelmäßig kommen?
Krankenkassen können unregelmäßige Rentenzahlungen auf Monatswerte umrechnen, um eine gleichmäßige Beitragsbemessung zu erreichen. Entscheidend ist dabei die Gesamtsumme im Jahr, nicht der einzelne Auszahlungstermin.
Wer zieht die Beiträge ein – der ausländische Rententräger oder meine Krankenkasse?
Bei ausländischen Renten setzt die deutsche Krankenkasse die Beiträge oft per Bescheid fest, und Sie zahlen sie selbst. Ein automatischer Abzug wie bei der deutschen Rente erfolgt meist nicht.
Kann ich mich gegen Nachforderungen wehren?
Ja, wenn die Krankenkasse rückwirkend nachfordert, lohnt sich eine genaue Prüfung der Begründung und der rechtlichen Grundlage. Besonders wichtig ist, ob Sie Änderungen ordnungsgemäß gemeldet haben und ob die Kasse ihre Entscheidung sauber begründet hat.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Linie bestätigt, die viele Rentnerinnen und Rentner erst beim Bescheid verstehen: Auch eine ausländische Rente kann in Deutschland beitragspflichtig sein, wenn Deutschland für Kranken- und Pflegeleistungen zuständig ist.
Wer eine spanische, italienische oder andere EU-Rente zusätzlich zur deutschen Rente bezieht, muss deshalb nicht automatisch „doppelt“, aber sehr wohl insgesamt nach deutschem Recht zahlen.
Für Betroffene heißt das vor allem: Rentenzahlungen aus dem Ausland früh melden, Bescheide genau prüfen und Nachforderungen nicht ungeprüft akzeptieren, wenn die Begründung wackelt.
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Rente mit Schwerbehinderung: In 2026 trifft es viele knallhart
Am 1. Januar 2026 endete der bisherige Vertrauensschutz, der es vielen Schwerbehinderten erlaubte, schon vor dem 62. Geburtstag in Rente zu gehen.
Für alle schwerbehinderte Menschen mit Geburtsjahrgang 1964 oder jünger gilt dann: Eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist erst ab 65 Jahren möglich, die frühestmögliche Inanspruchnahme – mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent – verschiebt sich einheitlich auf 62 Jahre. Frühere Eintrittsalter, wie sie für ältere Jahrgänge noch gelten, entfallen vollständig.
Welche gesetzliche Grundlage steckt dahinter?Die Neuregelung ist der letzte Baustein des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes von 2007. Mit diesem Gesetz wurde nicht nur die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben; auch sämtliche Sonder- und Vertrauensschutzregelungen mussten sich anpassen.
Dr. Utz Anhalt: Warum es manche knallhart trifftFür die Altersrente schwerbehinderter Menschen ersetzt deshalb § 37 SGB VI endgültig den bisherigen § 236a SGB VI. Kerninhalt: volle Rente erst mit 65, vorzeitige Rente höchstens drei Jahre früher und nur mit dauerhaften Abschlägen.
Wen trifft die Neuerung konkret – und wie viele sind betroffen?Betroffen sind alle Versicherten, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 besitzen, die Wartezeit von 35 Beitragsjahren erfüllen und am oder nach dem 1. Januar 1964 geboren wurden.
In Deutschland leben derzeit rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen, fast ein Drittel von ihnen ist im erwerbsfähigen Alter. Millionen Versicherte dieser Gruppe müssen ihre Ruhestandspläne daher neu kalkulieren.
Welche Folgen drohen bei einem vorzeitigen Renteneinstieg?Wer sich künftig mit 62 statt 65 Jahren in den Ruhestand verabschiedet, zahlt für jeden vorgezogenen Monat 0,3 Prozent weniger Rente – in Summe bis zu 10,8 Prozent dauerhaft. Schon bei einer prognostizierten Regelrente von 1 750 Euro brutto bedeutet das eine Kürzung auf gut 1 370 Euro.
Hinzu kommt der Verlust weiterer Entgeltpunkte durch die verkürzte Versicherungszeit.
Setzt sich die Rentenzahlung aber über mehr Jahre fort, kann sich die Entscheidung dennoch rechnen; ob die Rechnung aufgeht, hängt von Lebenserwartung, Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen ab.
Welche Optionen bleiben zwischen 60 und 65 Jahren?Versicherte können freiwillige Ausgleichszahlungen leisten, um den Abschlag ganz oder teilweise zu kompensieren. Auch eine Teilrente kombiniert mit einem Hinzuverdienst ist möglich, seit 2023 sogar ohne die früheren strengen Hinzuverdienstgrenzen.
Wer Erwerbsminderungsrente erhält, kann den Übergang in die Altersrente gegebenenfalls steuern, sollte aber die finanziellen und versicherungsrechtlichen Details sorgfältig prüfen. Eine belastbare Prognose liefert nur eine individuelle Rentenauskunft – ergänzt durch Beratung bei zugelassenen Rentenberatern oder den Sozialverbänden.
Was sagen Experten, Verbände und Politik zur Abschaffung der Sonderregel?Sozialverbände wie der SoVD kritisieren, dass gerade gesundheitlich belastete Beschäftigte nun faktisch länger arbeiten oder spürbare Rentenkürzungen hinnehmen müssen. Sie verweisen auf höhere Arbeitslosen- und Krankheitsquoten in dieser Gruppe und warnen vor Altersarmut.
Die Bundesregierung hält dagegen, dass gleiche Altersgrenzen für alle notwendig seien, um die Finanzierung der gesetzlichen Rente angesichts des demografischen Wandels zu sichern.
Ihre Botschaft: Wer früher gehen will, müsse den Abschlag bewusst abwägen und gegebenenfalls durch Sonderbeiträge ausgleichen.
Wie fügt sich die Reform in die langfristige Rentenpolitik ein?Die Anhebung sämtlicher Altersgrenzen bis 2029 ist ein politischer Spagat zwischen Generationengerechtigkeit und sozialer Absicherung.
Während Ökonomen vor steigenden Beitrags- und Steuerzuschüssen warnen, verweisen Gewerkschaften und Behindertenvertreter auf die begrenzte Leistungsfähigkeit vieler Beschäftigter in körperlich belastenden oder schlecht bezahlten Berufen.
Für schwerbehinderte Menschen wird der Systemwandel 2026 sichtbar: Was früher als sozialpolitische Schonung galt, gilt nun als finanzielle Eigenverantwortung – ein Paradigmenwechsel, der die Grenzen des Umlageverfahrens spürbar macht.
Fazit: Was sollten Betroffene jetzt tun?Wer Jahrgang 1964 oder jünger ist und einen Schwerbehindertenausweis besitzt, sollte die eigene Rentenbiografie möglichst früh mit Fachleuten durchgehen. Wichtige Punkte sind das persönliche Abschlags-Szenario, die Höhe eventueller Ausgleichszahlungen, Alternativen wie Teilrente oder Hinzuverdienst sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen.
Frühzeitige Planung kann in vielen Fällen mehrere Tausend Euro Unterschied im Alterseinkommen ausmachen – und schützt vor bösen Überraschungen, wenn die neue Regel 2026 greift.
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Rückwirkende EM-Rente: Wird das Krankengeld jetzt gekürzt?
Der Brief, vor dem viele Angst haben, kommt oft kurz nach dem Rentenbescheid: Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend, und plötzlich steht im Raum, dass für denselben Zeitraum bereits Krankengeld geflossen ist.
Wer in dieser Phase ein hohes Krankengeld bezogen hat, fragt sich fast automatisch, ob die Krankenkasse die Differenz zur niedrigeren Erwerbsminderungsrente später als „private Rechnung“ zurückverlangt.
Für den typischen Fall lautet die Antwort: Nein. Wenn das Krankengeld damals rechtmäßig gezahlt wurde und später rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente beginnt, ist eine Differenzforderung gegen die versicherte Person gesetzlich gesperrt. Die Abwicklung läuft in aller Regel zwischen den Sozialleistungsträgern, also zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung.
Was Betroffene in der Praxis meist zuerst erlebenIn der Realität passiert selten etwas „auf einen Schlag“, sondern in einem Ablauf, der sich für Betroffene trotzdem bedrohlich anfühlen kann. Zuerst kommt die Rentenbewilligung, häufig mit einem rückwirkenden Rentenbeginn, der in Monate fällt, in denen Krankengeld gezahlt wurde.
Danach folgt häufig die Information, dass eine Rentennachzahlung ganz oder teilweise einbehalten wird, weil ein anderer Leistungsträger einen Erstattungsanspruch angemeldet hat. Viele lesen dann nur noch „Einbehalt“ und „Erstattung“ und schließen daraus, sie müssten nun Geld an die Krankenkasse überweisen.
Genau diese Schlussfolgerung ist im Regelfall falsch. Der Einbehalt betrifft in erster Linie die Nachzahlung aus der Rente und dient dazu, dass die Träger untereinander abrechnen. Es geht regelmäßig nicht darum, dass der Versicherte rückwirkend zur Kasse gebeten wird, nur weil die spätere Rente niedriger ist als das zuvor gezahlte Krankengeld.
Warum Krankengeld und volle EM-Rente rechtlich nicht parallel laufen dürfenDie rechtliche Ausgangslage ist im Sozialrecht klar geregelt: Beginnt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, endet der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich von Beginn dieser Rente an. Das ist in § 50 Abs. 1 SGB V angelegt. Wird die Rente erst später bewilligt, aber rückwirkend, wirkt diese Regel mit dem rückwirkenden Rentenbeginn, weil der Rentenbeginn juristisch auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit gelegt wird.
Das erklärt den scheinbaren Widerspruch, den Betroffene spüren: Krankengeld wurde damals gezahlt, weil die Krankenkasse zu diesem Zeitpunkt von Arbeitsunfähigkeit ausging und eine Rentenentscheidung noch nicht vorlag; sobald die Rente rückwirkend beginnt, passt diese frühere Zahlung nicht mehr in die Systemlogik nebeneinander laufender Leistungen. Für diesen Konflikt existiert das Erstattungsrecht.
Die Abrechnung läuft zwischen Krankenkasse und RentenversicherungWenn mehrere Leistungsträger für denselben Zeitraum Leistungen erbracht haben oder erbringen sollen, sieht das Gesetz vor, dass sie untereinander ausgleichen, wer am Ende wirtschaftlich belastet wird. Das geschieht über Erstattungsansprüche nach dem SGB X, typischerweise über § 103 SGB X.
Praktisch bedeutet das: Die Krankenkasse meldet bei der Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch an, und die Rentenversicherung verrechnet die Rentennachzahlung in entsprechender Höhe, statt den gesamten Nachzahlungsbetrag an die versicherte Person auszuzahlen.
Für Betroffene ist dabei der entscheidende Punkt, dass diese Verrechnung eine interne Abwicklung ist. Sie betrifft vor allem die Frage, wohin die Rentennachzahlung fließt. Sie ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Rückforderung, die der Versicherte aus eigenen Mitteln begleichen muss.
Was „höher“ und „niedriger“ wirklich heißt: nicht Brutto mit Netto verwechselnViele Missverständnisse entstehen, weil Zahlen auf unterschiedlichen Ebenen miteinander verglichen werden. Beim Krankengeld ist es häufig der Auszahlbetrag, den Betroffene auf dem Konto sehen. Bei der Erwerbsminderungsrente tauchen im Bescheid dagegen mehrere Beträge auf, insbesondere die Rente „vor Abzug“ und der Zahlbetrag „nach Abzug“ der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Für die praktische Frage, wie verrechnet wird und ob eine Differenz im Raum steht, ist regelmäßig der Zahlbetrag entscheidend, weil er das ist, was tatsächlich als Geldleistung zur Verfügung steht.
Deshalb kann ein Vergleich „Krankengeld 2.000 Euro, Rente 1.500 Euro“ irreführend sein, wenn die 1.500 Euro ein Betrag vor Abzügen sind, während die 2.000 Euro bereits der Auszahlbetrag sind. Wer solche Zahlen in Schreiben der Träger nebeneinander sieht, sollte zuerst klären, ob wirklich dieselbe Rechenebene gemeint ist.
Die entscheidende Schutzregel: Keine „Differenzrechnung“ an den VersichertenDer heikelste Fall ist der, der in der Praxis am häufigsten Sorgen auslöst: Das Krankengeld war höher als die später bewilligte volle Erwerbsminderungsrente. Dann entsteht rechnerisch eine Lücke zwischen dem, was die Krankenkasse gezahlt hat, und dem, was die Rentenversicherung für denselben Zeitraum als Zahlbetrag festsetzt.
Genau an dieser Stelle setzt § 50 SGB V eine klare Grenze. Der Gesetzgeber schließt aus, dass die Krankenkasse den Betrag, der über der Rentenleistung liegt, beim Versicherten zurückholt, wenn Krankengeld über den Rentenbeginn hinaus gezahlt wurde und dieses Krankengeld den Betrag der Rente übersteigt.
Das ist der Punkt, der Betroffene im Regelfall schützt: Die Krankenkasse kann die Differenz nicht als private Forderung „durchreichen“.
Der Gedanke dahinter ist für Betroffene entscheidend: Krankengeld wird nach den Regeln gezahlt, die zum damaligen Zeitpunkt gelten, und Versicherte dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine rechtmäßig bewilligte Leistung nicht später allein deshalb zur persönlichen Schuldenfalle wird, weil eine andere Behörde rückwirkend eine andere Leistungszuständigkeit feststellt.
Was passiert, wenn die Rente höher ist als das Krankengeld?Es gibt auch die umgekehrte Konstellation: Das Krankengeld war niedriger als die spätere Rente. Dann wird zwar ebenfalls zwischen den Trägern verrechnet, aber eben nur in der Höhe dessen, was die Krankenkasse tatsächlich gezahlt hat.
Der darüber hinausgehende Teil der Rentennachzahlung bleibt beim Versicherten und wird in der Praxis an ihn ausgezahlt, sofern nicht noch weitere Erstattungsansprüche anderer Stellen bestehen.
Das zeigt, wie das System angelegt ist: Der vorleistende Träger erhält Ersatz für das, was er geleistet hat. Mehr nicht. Ob am Ende zusätzlich Geld beim Versicherten ankommt, hängt davon ab, wie hoch die Rentennachzahlung ist und ob weitere Träger beteiligt sind.
Vorsicht bei teilweiser Erwerbsminderung: Dann gilt eine andere RechenlogikDie klare Schutzwirkung betrifft vor allem den Fall der vollen Erwerbsminderung. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist die Lage anders ausgestaltet, weil Krankengeld nicht schlicht endet, sondern das Gesetz eine Anrechnung vorsieht.
In der Praxis bedeutet das häufig: Der Krankengeldanspruch wird um den Rentenzahlbetrag reduziert, sodass der Versicherte nicht „beides oben drauf“ bekommt, sondern eine gekürzte Leistung.
Ob Sie eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente haben, steht im Rentenbescheid meist ausdrücklich in der Überschrift oder im Verfügungssatz, häufig mit Formulierungen wie „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ oder „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“. Wer hier unsicher ist, sollte genau diesen Passus zuerst prüfen, bevor er die eigene Lage mit Beispielen aus dem Internet vergleicht.
Wenn statt Krankengeld Arbeitslosengeld I im Spiel warViele Versicherte wechseln nach Ende des Krankengeldes in Arbeitslosengeld I, etwa nach der Nahtlosigkeitsregelung, solange die Rentenfrage offen ist. Kommt später eine rückwirkende Erwerbsminderungsrente, können auch hier Erstattungsansprüche zwischen den Trägern eine Rolle spielen, was sich in der Praxis häufig dadurch zeigt, dass die Rentennachzahlung nicht vollständig ausgezahlt wird.
Für Betroffene gilt als Leitlinie: Eine Verrechnung zwischen Behörden ist zunächst ein technischer Vorgang. Wer in einem Schreiben liest, dass Beträge „erstattet“ oder „verrechnet“ werden, sollte nicht automatisch annehmen, es handele sich um eine private Rückzahlungsforderung, die sofort aus eigenen Mitteln zu begleichen ist.
Wann Betroffene dennoch genau hinschauen solltenSo eindeutig der Schutz vor einer Differenzforderung bei höherem Krankengeld und rückwirkender voller EM-Rente ist, so wichtig ist eine Abgrenzung: Die Sperre richtet sich gegen den Rückgriff allein wegen der Überschneidung mit der Rentenbewilligung. Sie verhindert nicht jede denkbare Rückforderung aus anderen Gründen.
Wenn Krankengeld unabhängig von der Rentenfrage zu Unrecht gezahlt wurde, etwa weil Voraussetzungen nicht vorlagen oder weil es zu einer echten Überzahlung kam, können Rückforderungen im System trotzdem vorkommen.
Deshalb ist die Formulierung im Schreiben entscheidend. Wird eine Rentennachzahlung „einbehalten“ oder „zur Erstattung an einen Leistungsträger“ verwendet, spricht vieles für die normale Trägerabrechnung.
Wird hingegen ausdrücklich eine Zahlung vom Versicherten verlangt, verbunden mit einer Frist und einer konkreten Forderungssumme, sollte die Begründung geprüft werden. Bei der reinen Konstellation „rückwirkende volle EM-Rente, Krankengeld war höher“ ist § 50 SGB V aber genau das Schutzschild, das eine private Differenzforderung grundsätzlich ausschließt.
Quellen- § 50 SGB V (Krankengeld und Rentenleistungen): https://dejure.org/gesetze/SGB_V/50.html
- § 50 SGB V (amtlicher Gesetzestext, Gesetze im Internet): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html
- § 103 SGB X (Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern): https://dejure.org/gesetze/SGB_X/103.html
- § 103 SGB X (amtlicher Gesetzestext, Gesetze im Internet): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__103.html
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Apollo News: Heizen mit Kernkraft: Firma hat Gesetzeslücke beim Atomausstieg entdeckt – und will sie nutzen
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Weltwoche: „Der Epstein-Absturz: Wie die moralischen Höhenflieger der Global-Elite im Sumpf landen
Welt: „Es ist eine Katastrophe, wie das organisiert wird“ – Autohändler kritisieren E-Auto-Prämie scharf
KJK: Wir befinden uns in einer kritischen Phase
In einer aktuellen Erklärung bewertet die Koordination der Gemeinschaft der Frauen Kurdistans (KJK) den seit einem Jahr anhaltenden Prozess für Frieden und Demokratisierung in der Türkei und Kurdistan, der maßgeblich durch den Aufruf Abdullah Öcalans für „Frieden und eine demokratsiche Gesellschaft“ in Bewegung gesetzt worden ist. Nach Abschluss der Arbeit einer parlamentarischen Kommission zur Lösung der kurdischen Frage trete er nun in eine zweite Phase ein, welche die Frauen als „kritisch“ bewerten. Insbesondere könnten oberflächliche Gesetze nicht als Lösungen angesehen werden.
Die KJK-Erklärung lautet wie folgt:
„Seit dem Aufruf von Abdullah Öcalan vom 27. Februar für ‚Frieden und eine demokratische Gesellschaft‘ ist ein Jahr vergangen. Der Aufruf hat das Niveau eines Manifests.
Öcalan hat mit der Kraft seiner demokratischen Politik den Prozess unserer Region geschickt eingeschätzt und im Namen des Volkes, der unterdrückten Klassen und der Frauen einen historischen Schritt unternommen. Dieser Schritt ist nicht nur eine Intervention in den aktuellen Prozess, sondern eine Intervention in die vor uns liegenden Jahrhunderte und hat die Möglichkeit ganze Epochen zu beleuchten.
Wir gedenken Sırrı Süreyya Önder
Für Kurd:innen, die Völker der Türkei, die Völker des Nahen Ostens und vor allem für die Frauen wurde der Aufruf zu einer Strategie und Hoffnung auf eine Lösung. Am ersten Jahrestag des Aufrufs vom 27. Februar denken wir voller Respekt an Öcalan und seine großen Bemühungen um dessen Erfolg. Wir gedenken auch unserem Genossen Sırrı Süreyya Önder mit Respekt und Dankbarkeit. Er hat einen großen Beitrag zur Geschwisterlichkeit sowie zum freien und gleichberechtigten Zusammenhalt des kurdischen und türkischen Volkes geleistet. Er hat eine Rolle beim Verlesen des Aufrufs gespielt und sein Leben gegeben. Unsere Treue im Andenken an den Genossen Sırrı wird zu unserem entschlossenen Kampf für den Erfolg dieses Prozesses werden.
Dieser Erfolg ist der Erfolg Öcalans
Seit dem Aufruf ist ein Jahr vergangen, und in diesem Jahr hat Öcalan einen außergewöhnlichen Beitrag zum Frieden geleistet. Er hat seine Leitungskraft und die Kraft der Politik auf großartige Weise in den Vordergrund gestellt.
Auf dieser Grundlage hielt die PKK ihren 12. Kongress ab, und auf der Grundlage der Leitung Öcalans wurde beschlossen, die Strategie des bewaffneten Kampfes zu beenden und die PKK aufzulösen. Um die Entschlossenheit dafür zu demonstrieren, führte eine dreißigköpfige ‚Gruppe für Frieden und eine demokratische Gesellschaft‘ am 11. Juli unter der Leitung der Genossin Besê eine Zeremonie zur Verbrennung der Waffen durch. Darüber hinaus zogen sich unsere Kräfte aus den Kriegsgebieten in Bakur zurück. Es gab keinen Todesfall infolge des Krieges.
In diesem Jahr fanden viele wichtige und rasante Ereignisse statt. Ohne den Einfluss und die organisatorische und politische Leitung von Öcalan wären diese Fortschritte zweifellos nicht möglich gewesen. Dieser Erfolg ist der Erfolg Öcalans.
Zweite Phase des Friedensprozesses
Der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft bewegt sich in Richtung seines zweiten Abschnitts und hat nun die rechtliche Phase erreicht. Wir befinden uns an einem kritischen Punkt. Der weitere Verlauf des Prozesses hängt davon ab, ob der Staat und seine politischen Vertreter:innen das Thema ernst nehmen und lösen. Eine grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass Öcalan die Voraussetzungen dafür hat, frei zu arbeiten und Politik zu betreiben. Eine führende Persönlichkeit, die die historische Einheit des kurdischen und des türkischen Volkes erneuert, eine jahrhundertelange gemeinsame Strategie definiert und ihre strategische Kraft zum Ausdruck bringt, muss physisch frei und in der Lage sein, frei Politik zu betreiben.
Oberflächliche Gesetze reichen nicht aus
Es ist ohne Zweifel inakzeptabel, die kurdische Frage, die eine komplexe und historische Frage ist, mit einer klassischen Definition von Terrorismus und einem Ansatz zu definieren, der versucht, das Problem mit bestimmten oberflächlichen Gesetzen anzugehen. Ein Jahr nach dem Aufruf ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Vertreter:innen des Staates, insbesondere die politischen, einen rationaleren und strategischeren Ansatz verfolgen. Denn die aktuelle Situation, in der wir uns befinden, bietet zwar große Chancen, kann aber auch zu erheblichen Verlusten führen. Es liegt im Interesse aller, dass die richtigen Entscheidungen getroffen, die richtigen Schritte unternommen und ein demokratischer und die Freiheit schützender Ansatz in Richtung Geschwisterlichkeit der Völker aufrichtig verfolgt wird.
Daher müssen diejenigen in Staat und Politik, die Entscheidungsträger:innen sind, in dieser kritischen historischen Phase einen rationalen, gerechten und auf Rechten basierenden Ansatz zeigen.
Frieden muss gesellschaftlich werden
Eine Wahrheit dieses Prozesses ist, dass der grundlegende Frieden zwischen den Völkern, Frauen und Müttern entsteht. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, dass das Volk, die Arbeiter:innen, Revolutionär:innen, Demokrat:innen, Intellektuellen, Mütter und Frauen der Türkei sich den Aufruf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zu eigen machen und auf dieser Grundlage über Vorurteile und Gegensätze hinweg zu Schwestern und Brüdern voneinander werden. Auf dieser Grundlage rufen wir alle Unterstützer:innen des Friedens, der Demokratie und der Geschwisterlichkeit der Völker, alle Arbeiter:innen, Verbündeten, Intellektuellen und Genoss:innen dazu auf, ihre Bemühungen für Frieden und Demokratie zu verdoppeln und den Frieden zu einer gesellschaftlichen Realität zu machen.
Wir rufen unser patriotisches Volk, unsere Friedensmütter und die kurdischen Frauen, die immer an der vordersten Front des Kampfes standen, dazu auf, sich mit der Entschlossenheit, erfolgreich zu sein und den Kampf für den Frieden zu stärken, am Aufbau einer demokratischen Gesellschaft zu beteiligen.
Lasst uns das zweite Jahr des Aufrufs für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zur Zeit der physischen Freiheit von Abdullah Öcalan machen. Lasst uns den Weg der Hoffnung in die Realität verwandeln.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/aysegul-dogan-es-braucht-freie-bedingungen-fur-Ocalan-50470 https://deutsch.anf-news.com/frauen/Umit-schwache-des-politischen-willens-gefahrdet-friedensprozess-50462 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-kundigt-neue-erklarung-von-Ocalan-am-27-februar-an-50446
CO₂ ist kein Verschmutzer!
Cap Allon
Kohlendioxid (CO₂) wird von Klimaaktivisten, Regulierungsbehörden und sogar Schulsystemen häufig als „Schadstoff“ bezeichnet. Diese Bezeichnung stammt nicht aus der Toxikologie oder der Expositionswissenschaft, sondern aus der Politik.
In den Vereinigten Staaten wurde CO₂ nach der Gefährdungsfeststellung der Umweltschutzbehörde im Jahr 2009 gemäß dem Clean Air Act offiziell als Schadstoff eingestuft. Diese Entscheidung wurde durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2007 ermöglicht, wonach Treibhausgase reguliert werden dürfen, wenn sie als Gefahr für das öffentliche Wohl angesehen werden. Die Feststellung besagte nicht, dass CO₂ giftig oder schädlich beim Einatmen ist. Sie stützte sich auf langfristige Klimamodellprognosen über zukünftige „katastrophale” Auswirkungen – nicht auf aktuelle gesundheitliche Auswirkungen.
Per Definition und aufgrund der Geschichte verursachen Schadstoffe bei realen Konzentrationen direkten Schaden. Kohlenmonoxid vergiftet. Blei schädigt das Gehirn. Schwefeldioxid verbrennt die Lunge. CO₂ verursacht nichts davon bei atmosphärischen Konzentrationen. Die heutige Konzentration liegt bei ~428 ppm. Die Arbeitsschutzgrenzwerte erlauben eine Exposition von 5.000 ppm über einen Zeitraum von acht Stunden – mehr als zehnmal so viel wie in der Außenluft.
Trotzdem wird CO₂ Kindern heute als Umweltverschmutzung beigebracht.
In Großbritannien wird in den Prüfungsunterlagen für weiterführende Schulen von 15- bis 16-Jährigen erwartet, dass sie Kohlendioxid als Schadstoff identifizieren. Wenn sie dies nicht tun, werden sie mit einer schlechten Note bewertet. CO₂ ist für die Photosynthese unerlässlich und der wichtigste Nährstoff für das Pflanzenwachstum. Es ist buchstäblich Pflanzennahrung.
Keine andere Substanz in der Geschichte wurde jemals als Schadstoff bezeichnet, nur weil Modelle indirekte Auswirkungen in Jahrzehnten oder Jahrhunderten simulieren, nicht zuletzt Auswirkungen auf das Wetter, während sie gleichzeitig messbare Vorteile für das Pflanzenwachstum und die Artenvielfalt in der Gegenwart mit sich bringt.
Ein höherer CO₂-Gehalt erhöht die Wassernutzungseffizienz von Pflanzen. Satellitendaten zeigen eine signifikante „globale Begrünung” mit steigendem CO₂-Gehalt. Auch die Ernteerträge stiegen. Die Kalorien pro Person stiegen mit. Und die Zahl der Hungertoten brach ein. Nichts davon ist umstritten oder wird angezweifelt.
Um CO₂ als Schadstoff zu bezeichnen, muss man all das ignorieren.
Link: https://electroverse.substack.com/p/greenland-to-653c-855f-historic-blizzard?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag CO₂ ist kein Verschmutzer! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Grundrechte: Wie Polizei und Justiz unsere Meinungsfreiheit einschränken
Noch nie gab es so viele Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchungen wegen bloßer Worte. Heute gelten etliche politische Aussagen als strafbar, die noch vor zehn Jahren ganz klar erlaubt waren. Dabei sollten wir gerade in der gegenwärtigen Lage mehr Meinungsfreiheit wagen.
Staatsanwälte der Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet Niedersachsen. – Alle Rechte vorbehalten CBS, 60 MinutesRonen Steinke ist Leitender Redakteur im Politikressort der Süddeutschen Zeitung und Lehrbeauftragter an der juristischen Fakultät der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Heute erscheint sein neues Buch Meinungsfreiheit: Wie Polizei und Justiz unser Grundrecht einschränken – und wie wir es verteidigen im Berlin Verlag. Wir veröffentlichen das Vorwort mit freundlicher Genehmigung von Autor und Verlag. Alle Rechte vorbehalten.
Das zentrale Prinzip, auf dem jede Demokratie beruht, die Meinungsfreiheit, entzweit die Demokratien gerade gewaltig. Die USA auf der einen Seite, Europa auf der anderen.
Im Februar 2025 trat auf der Münchner Sicherheitskonferenz der amerikanische Vizepräsident J. D. Vance in einem Luxushotel auf die Bühne in einem Saal voller europäischer Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter – und schaltete gleich auf Angriff. Europa würge die Meinungsfreiheit ab, behauptete der Amerikaner, dunkler Anzug, blaue Krawatte, ernster Ton. Die größte Bedrohung für Europa heute komme gar nicht mehr aus Russland oder China, sondern „von innen“. Infolge eines, wie Vance es ausdrückte, „Rückzugs Europas von einigen seiner grundlegenden Werte“. Dann belehrte der US-Vizepräsident seine Zuhörer – und besonders seine deutschen Gastgeber – darüber, dass die „Demokratie auf dem heiligen Prinzip ruht, dass die Stimme der Menschen ein Gewicht hat“.
Mit Blick auf die zahlreichen, immer schärfer werdenden europäischen Gesetze gegen sogenannte Hassrede, also solche Dinge wie die staatlichen „Zensurwünsche“ an die Adresse sozialer Medien wie Facebook oder X, die staatlich verordneten Online-Blocker und -Filter, wie sie vor allem Deutschland in den zurückliegenden zehn Jahren stark forciert hat, formulierte der Gast aus den USA: „Firewalls haben da keinen Platz.“ Das Prinzip der Meinungsfreiheit verlange nämlich eine spezielle Fähigkeit von Regierenden: die Fähigkeit, Kritik zu erdulden. „Entweder man hält dieses Prinzip hoch, oder man hält es nicht hoch.“
Entsetzen und BelustigungStille herrschte im Saal, europäische Teilnehmer waren für einen Moment sprachlos, und einige erzählten hinterher, wie sie innerlich geschwankt hätten zwischen Gefühlen des Entsetzens, aber auch der Belustigung. Denn, natürlich: Von Leuten wie J. D. Vance, die in ihrer Heimat kritische Journalisten diffamieren, Universitäten unter Druck setzen und Late-Night-Show-Hosts wegmobben, lässt man sich nicht so gern über demokratische Tugenden belehren. Für deutsche Politiker war es ein Leichtes, darauf hinzuweisen, dass der Amerikaner nicht wirklich gut positioniert sei, um über den Respekt vor abweichenden Meinungen zu dozieren.
Immerhin, gerade hatte die Regierung des US-Präsidenten Donald Trump und seines Vizes Vance die Nachrichtenagentur Associated Press achtkantig aus dem Weißen Haus geworfen, weil die Journalisten sich die Freiheit genommen hatten, den Golf von Mexiko weiterhin als „Golf von Mexiko“ zu bezeichnen, während die Trump-Regierung lieber kindisch von einem „Golf von Amerika“ sprechen wollte. Gleichzeitig hatte in den USA der Kampf gegen unliebsame Stimmen, auch mit drastischen Mitteln wie der Durchsuchung von Handys und sozialen Netzwerken nach kritischen Äußerungen gegen Amerikas Verbündeten Israel, gerade erst begonnen.
Sprachtabus in DeutschlandAber, schrecklicher Gedanke: Was, wenn der Gast aus Amerika dennoch einen Punkt hatte? Der US-Vizepräsident ist schließlich nicht der Erste, der in Bezug auf Europa etwas bemerkt hat, auch Linksliberale in den USA blicken gegenwärtig mit zunehmend mulmigen Gefühlen auf das, was sich in Europa und besonders in Deutschland vollzieht. Von außen sieht man Dinge vielleicht manchmal klarer als von innen: Schon immer war die Bundesrepublik innerhalb der westlichen Welt das Land mit den meisten Sprachtabus, den schärfsten Strafvorschriften gegen bloße Worte, freedom of speech wird hier traditionell kleiner geschrieben als in den USA. Und: In dem Jahrzehnt zwischen 2015 und 2025, in dem die demokratische Kultur sich beiderseits des Atlantiks als äußerst volatil erwiesen hat und die Demokratie in einen Stresstest geraten ist, hat Deutschland sich entschieden, noch einmal deutlich mehr vom selben zu versuchen.
Das heißt, Deutschland hat darauf gesetzt, noch einmal zusätzliche Gesetze zu schaffen sowie auch alte, schon bestehende Gesetze zu verschärfen, um politische Äußerungen stärker zu regulieren und einzuschränken. Der Bundestag hat Strafparagrafen erweitert und vermehrt, der Tatbestand der Volksverhetzung ist gleich in mehrfacher Hinsicht ausgebaut worden, der Tatbestand der öffentlichen Billigung von Straftaten ist so ausgedehnt worden, dass man jetzt schon dafür bestraft werden kann, wenn man Taten „befürwortet“, die allein in der Fantasie spielen. Viele Staatsanwaltschaften haben die Bekämpfung von Hatespeech zu einer neuen Priorität erhoben, sie haben neue, schlagkräftige Teams gegründet, um zu ermitteln und juristische Spielräume auszuschöpfen.
Noch nie hat es hierzulande so viele Ermittlungen wegen bloßer Worte gegeben. Wegen reiner Äußerungsdelikte, wie Juristinnen und Juristen sagen. Die Zahlen der Ermittlungen haben sich in diesem Jahrzehnt – je nachdem, welchen Tatbestand man ansieht – teils verdreifacht, vervierfacht, verfünffacht, bei manchen, früher völlig unbekannten Delikten wie der öffentlichen Billigung von Straftaten sogar verhundertfacht, von jährlich knapp 20 auf 2000. Selbst wegen des Uraltdelikts der Blasphemie, „Beschimpfen von Bekenntnissen“, gab es im Jahr 2024 plötzlich 125 Ermittlungen – ein Rekord. Das liegt zum einen sicher daran, dass das Internet nichts vergisst und Äußerungen dort technisch leichter zu dokumentieren sind als im analogen Raum. Zum anderen aber auch daran, dass die Bereitschaft des Staates, auf Worte mit Verboten und Strafen zu reagieren, groß ist wie nie.
Vulnerable Gruppen schützenAnfangs ist dies zweifellos aus besten Absichten geschehen. Als es losging mit der härteren Gangart, etwa 2015/16, lautete die Idee, dass man vor allem vulnerable Gruppen besser davor beschützen müsse, niedergebrüllt zu werden. Das ist richtig – ein wichtiger Gedanke. Als etwa die ZDF-Journalistin Dunja Hayali sich im Sommer 2025 zu einem tödlichen Attentat in den USA äußerte, dem Anschlag auf den Rechtsradikalen Charlie Kirk, da prasselten in den sozialen Medien so viele Kommentare auf sie ein, dass einen der Mut zum offenen Wort schon mal verlassen könnte. Hayali hatte unter anderem gesagt, es sei nicht zu rechtfertigen, dass manche Gruppen Kirks Tod feierten – „auch nicht mit seinen oftmals abscheulichen, rassistischen, sexistischen und menschenfeindlichen Aussagen“. Das genügte schon, um manche zu triggern.
„Sie werden bald für ihre Äußerungen bitter bezahlen“, schrieb @gordons_katzenabenteuer auf Instagram an die Journalistin, „Sie haben nur das allerschlimmste verdient. Schauen sie lieber ab jetzt öfter über ihre Schulter.“ Ein Nutzer namens @nocebo_the_mortem schrieb: „Ich hoffe, sie werden auch vor ihrer Familie erschossen“. @jaroabroad pflichtete bei: „Du bist ein Stück Scheiße sondergleichen und die Drohungen sind völlig gerechtfertigt!“ @juki030 schrieb: „Wir werden dich noch hängen sehen!“ @team.114hrc schrieb: „Heul leise du Dre…… Wirst bald die nächste sein“. @volkersuthoff schrieb: „Hoffentlich erschießt dich einer, du miese dreckslesbe!“
Wenn Täter mit solchen Gewaltdrohungen durchkämen, dann bliebe von der Meinungsfreiheit der Bedrohten nicht viel übrig. Zumal solche Attacken oft strategisch sind. Eine Studie der britischen Zeitung The Guardian ergab, dass von den zehn am häufigsten in Online-Kommentaren beleidigten Autorinnen und Autoren der Zeitung acht Frauen waren, vier von ihnen nicht weiß. Die anderen beiden waren schwarze Männer. In Deutschland sind Menschen mit Migrationshintergrund mehr als doppelt so oft von Online-Beschimpfungen betroffen wie andere. Das sind Menschen, die noch nicht sehr lange eine Stimme im politischen Diskurs haben und die aus Sicht der Pöbler wieder „auf ihre Plätze“ verwiesen werden sollen. Dahinter steckt der Wunsch, diese Gruppen gezielt aus dem Diskurs herauszutreiben.
Über Ziel hinausgeschossenDas ist reaktionär, es ist antidemokratisch. Dagegen braucht es eine Verteidigung. Auch durch den Staat. Aber: Inzwischen ist der deutsche Strafverfolgungsapparat weit über dieses Ziel hinausgeschossen. Zunehmend geht es nicht erst bei Drohungen los, sondern schon bei viel harmloserem Spott. Wird ein Mensch in Deutschland „dämlich“ oder „Schwachkopf“ genannt, dann ist normalerweise klar, dass das keine Staatsanwaltschaft in Bewegung versetzt. Widerfährt das einem Politiker oder einer Politikerin, dann bilden sich gerade neue Maßstäbe heraus. Ein Bürger in Bayern bekam einen Strafbefehl, weil er die Grünen-Politikerin Annalena Baerbock als die „dümmste Außenpolitikerin der Welt“ bezeichnet hatte. Ein Fall für den neuen Strafparagrafen der „Politikerbeleidigung“.
Seit 2021 werden Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen „Personen des politischen Lebens“ in einem einzigen Paragrafen zusammengefasst. Die Zahl der Ermittlungsverfahren, die der Staat auf dieser Grundlage eingeleitet hat, hat sich seither jährlich verdoppelt. 2021 waren es 748, im Jahr darauf schon 1.404. Im Jahr darauf dann 2.598. Und dann, zuletzt, 4.439 Fälle Fälle. Wohlgemerkt: Um Bedrohungen – oder andere Formen von Gewalt – geht es hier nicht.
Wie weit ist zu weit?Der neue Wind weht scharf: Bis vor zehn Jahren war es noch undenkbar, dass die Polizei im Morgengrauen zu Razzien in Privatwohnungen anrückt, allein weil jemand das juristische Delikt der Beleidigung begangen haben soll, das in der Regel nur zu sehr geringen Strafen führt. Man hätte es für unverhältnismäßig gehalten. Eine Durchsuchung ist ein schwerer Grundrechtseingriff. Heute geschieht dies dagegen laufend, bei „Aktionstagen“ wird gleich an Dutzenden oder gar Hunderten Türen von Tatverdächtigen parallel geklingelt.
Man liest darüber sogar in der New York Times, in Artikeln, deren Autoren allerdings verwundert klingen über die Entwicklung der Meinungsfreiheit auf dem alten Kontinent. „Wie weit kann man gehen, bevor es zu weit geht?“, schrieben zwei Europa-Korrespondenten der Zeitung in einer langen Reportage im September 2022 über die neue Strenge, mit der Deutschland weiter gehe als „jede westliche Demokratie“. How far is too far?
Razzia wegen „Pimmel“Hausdurchsuchungen erleben nun zunehmend auch Menschen, die im Netz ihre Meinung zu Ereignissen der internationalen Politik äußern. In den aufwühlenden Debatten zum Nahostkonflikt zum Beispiel war dies der Fall. Als ein Mann in München bei Instagram schrieb, dass das Massaker der palästinensischen Terrormiliz Hamas gegen israelische Zivilistinnen und Zivilisten am 7. Oktober 2023 natürlich entsetzlich sei, andererseits aber ein besetztes Volk das „legitime Recht auf Widerstand mit allen notwendigen Mitteln“ habe, genehmigte das Amtsgericht die Beschlagnahme seines Handys und anderer „internetfähiger Endgeräte“. Das kam unerwartet. Dass Menschen in Diskussionen solche kruden Aussagen einwerfen, die förmlich danach rufen, dass andere Menschen ihnen in der Diskussion widersprechen und mit Kontext oder Differenzierung antworten, ist nicht neu. Dass dies solche strafrechtlichen Interventionen nach sich zieht, ist durchaus neu.
In den Debatten zur innerdeutschen Politik ist dies ebenso zu beobachten. So hat etwa ein altgedienter Lokalpolitiker der Grünen in München erlebt, dass ihm verboten wurde, dem bayerischen Vizeministerpräsidenten Hubert Aiwanger von den Freien Wählern vorzuwerfen, dessen „Hetze“ gegen die Grünen ähnele in ihrer Sündenbock-Struktur der einstigen antisemitischen Agitation der Nazis. Der Grünen-Lokalpolitiker bekam dafür seinerseits ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung, worüber er sehr staunte, und 2024 sogar schon Schuldsprüche in nicht nur einer, sondern zwei Gerichtsinstanzen; seine politische Karriere ist erledigt. Anderen zur Warnung.
Als Hamburgs Innensenator während der Corona-Pandemie eine strenge Ermahnung an seine Bürgerinnen und Bürger aussprach, keine Partys zu feiern, dann aber dabei erwischt wurde, wie er selbst eine – illegale – Party mit Dutzenden Gästen zelebrierte, kommentierte der Betreiber einer Punkkneipe aus dem Stadtteil St. Pauli im sozialen Netzwerk X, das damals noch Twitter hieß, diese Heuchelei lakonisch: „Du bist so 1 Pimmel.“ Kurz darauf tauchten vier uniformierte, bewaffnete Beamte vor der Wohnungstür des Gastronomen auf. Sie durchsuchten Räume, beschlagnahmten Geräte. Ein weiteres Verfahren wegen Politikerbeleidigung begann.
Gestern erlaubt, heute verbotenDamit hatte der Hamburger Gastronom nicht gerechnet. Damit hätte aber auch ich, ein ausgebildeter Jurist, der an der juristischen Fakultät der Universität Frankfurt unterrichtet, nicht gerechnet. Selbst wenn man sich sehr anstrengt, im Bilde zu sein, die teils sehr weite neue Interpretation des Strafrechts und von solchen sehr offenen Begriffen wie „Beleidigung“ im Blick zu behalten und politisch informiert zu bleiben, kann man bei diesem Tempo der Entwicklung immer häufiger auch überrascht werden.
Und das ist, meine ich, ein Problem. Damit hat sich in diesem Land etwas verändert. Nicht nur die USA haben ein Problem mit der Meinungsfreiheit, sondern, auf unsere Weise, auch wir. Darum soll es in diesem Buch gehen. Der deutsche Staat definiert heute etliche Aussagen als strafbar, die noch vor zehn Jahren ganz klar unter die Meinungsfreiheit fielen. Die Schwelle, von der an Polizei und Justiz hierzulande von strafbarer „Hetze“ ausgehen, ist an etlichen Stellen rapide abgesenkt worden, teils durch Änderungen der Gesetze, teils durch eine Änderung der Gesetzesinterpretation. Gestern noch erlaubt, heute verboten: Das ist ein juristischer Großtrend, den ich darstellen, analysieren und auf den ich auch eine kritische Antwort zu formulieren versuchen möchte.
UN-Sonderberichterstatter entsetztIm Frühjahr 2025, als J. D. Vance in München war, war ich, umgekehrt, in den USA. Ich habe in Kalifornien an Universitäten geforscht, die gerade große Not hatten, sich gegen die autoritären Übergriffe der Trump-Regierung zur Wehr zu setzen. Ich habe mit Rechtswissenschaftlern zusammengesessen, die gerade dabei waren, sich für Proteste gegen diese Trump-Politik zu vernetzen. David Kaye zum Beispiel, der ehemalige UN-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Meinungsfreiheit, der mir sein Lieblingscafé in Santa Monica zeigte, vegan und hundefreundlich. Aber so groß ihr Entsetzen über die Trump-Pläne war, so wenig hat das gleichzeitig ihre Sorge über das gemindert, was sie von der anderen Seite des Atlantiks her mitbekamen. „Diese Razzien“, sagte David Kaye.
Als in Kalifornien der Sommer begann, brachte die Sendung 60 Minutes des US-Senders CBS eine Reportage aus – Niedersachsen. Eine amerikanische Reporterin interviewte zwei deutsche Staatsanwälte und eine Staatsanwältin, die auf die Verfolgung von Hatespeech spezialisiert waren. Die Strafverfolger erzählten von den inzwischen üblichen Hausdurchsuchungen wegen Online-Postings und den teils verdutzten Reaktionen der Betroffenen, die oft sagen würden: Sie hätten gar nicht gewusst, dass ihre Äußerungen verboten seien. So erzählte es einer der Staatsanwälte und grinste.
Voraussetzung jeder FreiheitIn Santa Monica sprach mich David Kaye darauf an. Er fand das befremdlich. Staatsanwälte, die sich nichts dabei zu denken schienen, dass sie Menschen überraschten mit der Information, dass etwas neuerdings verboten sei? Was sei das für ein Verständnis von Rechtsstaat? Und er wies mich noch auf einen weiteren Aspekt hin, der ihm Sorgen bereite. „Pimmel“ sei in den USA noch das Mildeste, was man an Spott über den Präsidenten lesen könne. Es geschehe praktisch jeden Tag, dass jemand ihn als „Schwachkopf“ bezeichne, als „dümmsten Präsidenten aller Zeiten“ sowieso. Das ist nach amerikanischem Recht straffrei, zum Glück. Nicht auszudenken, was Donald Trump anstellen könnte, wenn sich die USA mit ihrem Strafrecht ein Beispiel an Deutschland nähmen.
Die Meinungsfreiheit wird in Demokratien traditionell als das wichtigste aller politischen Grundrechte verstanden, weil sie sozusagen die Voraussetzung aller weiteren Freiheiten schafft. Sie ist die Basis, auf der man politisch überhaupt in einen Streit eintreten kann, Forderungen stellen, sich Gehör verschaffen und so weiter. Die Bundesrepublik war noch jung, es war 1952, da schrieben die Richter des Bundesverfassungsgerichts (in diesem Fall waren es sieben Männer und eine Frau) in einem ihrer ersten Urteile, dass die Meinungsfreiheit für eine Demokratie „schlechthin konstituierend“ sei. Sprachlich schöner, auch ein wenig pathetischer: Die Freiheit, seine Meinung zu sagen, sei „die notwendige Voraussetzung beinahe jeder anderen Form der Freiheit“, so lauten die berühmten Worte des einstigen amerikanischen Supreme-Court-Richters Benjamin Cardozo. Und, ja: Es darf auch polemisch sein. Überspitzt. Oder emotional. Jedenfalls bis hin zu einer Grenze.
Was würde Trump damit tun?Ich frage mich inzwischen, ob wir uns in Deutschland nicht ganz schön schnell gewöhnt haben an die Alltäglichkeit von Hausdurchsuchungen wegen „Politikerbeleidigung“, an die grassierende Verunsicherung, ob man denn noch von einer „dümmsten Außenministerin der Welt“ sprechen darf, an die Tatsache, dass schwierige zivilgesellschaftliche Debatten eingeengt werden – und ich frage mich auch, ob eine offene Gesellschaft ihre Strafjustiz nicht an etlichen Stellen dringend zurückpfeifen müsste, braucht man doch gerade in volatilen Zeiten eher mehr Debatte, nicht weniger. In der amerikanischen Cartoon-Serie „South Park“ taucht derweil der amerikanische Präsident Donald Trump als Sexpartner des Teufels auf, und es werden Zoten gerissen über das kleine Gemächt des Commanders in Chief.
Wenn die USA unter Trump solche Gesetze hätten wie Deutschland, dann würde dies J. D. Vance und Co. noch ganz andere Möglichkeiten bieten, ihre Kritiker einzuschüchtern. Dieses Szenario, in dem ein rechtsautoritärer Regierungschef mit einem fragilen Ego à la Trump oder Vance seine Kritiker wegen krimineller „Beleidigung“ verfolgen lassen könnte: Liberale Amerikaner wie David Kaye sind heilfroh, dass dies gerade nicht ansteht und dass wahrscheinlich auch der amerikanische Supreme Court verhindern würde, dass solche Instrumente diesen Rechtspopulisten in die Hände fielen. In Deutschland, wo die Anklagebehörden in diesem Punkt immer mehr Macht und gesetzlichen Spielraum bekommen haben, ist dieses Szenario vielleicht nur eine Landtagswahl entfernt.
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