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Rente: Die 24-Monats-Falle vor der Altersrente

Wer nach einem langen Arbeitsleben kurz vor der abschlagsfreien Altersrente arbeitslos wird, kann auf eine unerwartete Hürde stoßen. Arbeitslosengeld I führt zwar grundsätzlich zu rentenrechtlichen Zeiten, doch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn besondere Regeln.

Problematisch wird es vor allem dann, wenn für die erforderlichen 45 Versicherungsjahre noch Monate fehlen. Denn Zeiten mit bestimmten Leistungen der Arbeitsförderung werden in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet.

Was hinter der 24-Monats-Falle bei der Rente steckt

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 51 Absatz 3a SGB VI. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen 45 Jahre beziehungsweise 540 anrechenbare Kalendermonate zusammenkommen.

Zeiten mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung können grundsätzlich zu diesen 45 Jahren gehören. In den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn werden solche Zeiten jedoch nicht berücksichtigt, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Das betrifft vor allem den Bezug von Arbeitslosengeld I. Deshalb kann die Annahme „Ich habe 44 Jahre gearbeitet und fülle das letzte Jahr einfach mit Arbeitslosengeld auf“ zu einem erheblichen Problem führen.

Auch gegen-hartz.de hat bereits erläutert, welche Zeiten bei fast erfüllten 45 Versicherungsjahren kurz vor der Rente nicht mehr helfen. Entscheidend ist immer der tatsächliche Versicherungsverlauf und nicht allein die Dauer des bisherigen Arbeitslebens.

Die Regel betrifft nicht jede Altersrente

Die Zwei-Jahres-Regel darf nicht mit einer allgemeinen Sperre vor jeder Altersrente verwechselt werden. Sie betrifft die Berechnung der 45-jährigen Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte gelten andere Voraussetzungen. Dort reichen grundsätzlich 35 Versicherungsjahre, wobei deutlich mehr rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden können.

Diese Altersrente kann ab 63 vorzeitig bezogen werden, allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 kann der Abschlag bei einem Beginn mit 63 bis zu 14,4 Prozent erreichen.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte funktioniert anders. Wer die 45 Jahre nicht erfüllt, kann diese Rentenart nicht einfach einige Monate früher oder später „mit Abschlag“ wählen; vielmehr müssen sowohl die Wartezeit als auch das für den jeweiligen Jahrgang geltende Mindestalter erfüllt sein.

Welche Zeiten für die 45 Versicherungsjahre zählen

Für die 45 Jahre werden vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Hinzukommen unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Wehr- und Zivildienst sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld.

Auch freiwillige Beiträge können berücksichtigt werden, wenn zuvor mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Für freiwillige Beiträge gibt es kurz vor der Rente allerdings ebenfalls eine wichtige Einschränkung.

Zeit oder Situation Bedeutung für die 45-jährige Wartezeit Pflichtbeiträge aus Beschäftigung Werden grundsätzlich vollständig berücksichtigt. Kindererziehung und bestimmte Pflegezeiten Können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Arbeitslosengeld außerhalb der letzten zwei Jahre Kann grundsätzlich für die 45-jährige Wartezeit zählen. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren Zählt grundsätzlich nicht, sofern keine Ausnahme wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe vorliegt. Rentenversicherungspflichtiger Minijob Kann anrechenbare Pflichtbeitragszeiten schaffen. Freiwillige Beiträge während gleichzeitiger Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren Werden bei gleichzeitiger Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nicht für die 45 Jahre berücksichtigt. Arbeitslosengeld II beziehungsweise entsprechende ausgeschlossene Zeiten Werden nicht für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt. Arbeitslosengeld ist deshalb nicht automatisch rentenschädlich

Die 24-Monats-Regel führt häufig zu einem Missverständnis: Arbeitslosengeld I wird in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn nicht generell aus dem Rentenkonto gestrichen. Bei einem regulären versicherungspflichtigen ALG-I-Bezug zahlt die Bundesagentur für Arbeit weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese Beiträge können sich weiterhin auf die spätere Rentenhöhe auswirken. Ausgeschlossen ist in der beschriebenen Konstellation vielmehr die Verwendung der betreffenden Monate zum Auffüllen der besonderen 45-jährigen Wartezeit.

Wer seine 45 Jahre bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit vollständig erreicht hat, steht deshalb wesentlich besser da. Die anschließende Arbeitslosigkeit nimmt ihm die bereits erfüllte Wartezeit nicht wieder weg.

Dann kann Arbeitslosengeld I durchaus als finanzielle Überbrückung bis zum frühestmöglichen abschlagsfreien Rentenbeginn dienen. Vor einer solchen Planung sollte jedoch eine aktuelle Rentenauskunft vorliegen, damit nicht vermeintlich vorhandene Monate später doch fehlen.

Insolvenz und vollständige Geschäftsaufgabe sind gesetzliche Ausnahmen

Das Gesetz enthält zwei ausdrücklich genannte Ausnahmen. Arbeitslosengeld kann auch innerhalb der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Nicht jede unfreiwillige Entlassung erfüllt diese Voraussetzungen. Eine normale betriebsbedingte Kündigung, Personalabbau oder die Schließung lediglich eines Betriebsteils ist deshalb nicht automatisch mit einer vollständigen Geschäftsaufgabe gleichzusetzen.

Gerichte haben sich mehrfach mit der Abgrenzung beschäftigt. Das Bundessozialgericht hat beispielsweise Fälle beurteilt, in denen der Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht vollständig beendet hatte oder nach einer Insolvenz eine Transfergesellschaft zwischen das frühere Arbeitsverhältnis und die spätere Arbeitslosigkeit trat.

Wer sich auf eine der Ausnahmen berufen möchte, sollte den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses daher dokumentieren. Kündigungsschreiben, Insolvenzunterlagen und Informationen über eine vollständige Beendigung der Geschäftstätigkeit können bei der späteren Prüfung wichtig sein.

Warum eine normale Kündigung kurz vor der Rente problematisch werden kann

Besonders hart trifft die Vorschrift Beschäftigte, denen nur wenige Monate bis zu den 45 Jahren fehlen. Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise nach 44 Jahren und acht Monaten entlassen, können vier fehlende Monate nicht ohne Weiteres durch Arbeitslosengeld innerhalb der Zwei-Jahres-Zone ergänzt werden.

Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitslosigkeit unfreiwillig eingetreten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat sich 2024 mit der Vorschrift beschäftigt und den grundsätzlichen Ausschluss des Arbeitslosengeldes in diesem Zeitraum verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

Der Gesetzgeber darf damit weiterhin typisierend verhindern, dass Arbeitslosengeld planmäßig als Übergang in die abschlagsfreie Altersrente eingesetzt wird. In der Praxis erfasst die Regel allerdings auch Beschäftigte, die ihre Stelle kurz vor der Rente ohne eigenes Zutun verlieren.

Ein versicherungspflichtiger Minijob kann fehlende Monate bringen

Wenn nur einige Monate für die 45 Jahre fehlen, kann eine geringfügige Beschäftigung eine Möglichkeit sein. Bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob entstehen Pflichtbeitragszeiten, die bei der Wartezeit berücksichtigt werden können.

Im Jahr 2026 liegt die reguläre Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro monatlich. Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, Arbeitnehmer können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem eigenen Rentenversicherungsbeitrag befreien lassen.

Wer einen Minijob ausdrücklich zur Sicherung von Versicherungsmonaten nutzen möchte, sollte deshalb vorab klären, wie die Beschäftigung im Rentenkonto bewertet wird. Arbeitgeberbeiträge allein werden bei den Wartezeiten nicht in jeder Konstellation wie volle Pflichtbeitragsmonate behandelt.

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es außerdem eine wichtige Änderung: Eine früher erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Ausführlich erklärt gegen-hartz.de den neuen Rückweg in die Rentenversicherungspflicht beim Minijob.

Minijob und Arbeitslosengeld müssen zusammen geplant werden

Ein Minijob neben Arbeitslosengeld I kann rentenrechtlich hilfreich sein, hat aber gleichzeitig Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Nach den Regeln der Bundesagentur für Arbeit muss die Arbeitszeit bei einem Nebenjob unter 15 Stunden pro Kalenderwoche bleiben, damit weiterhin Arbeitslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne vorliegen kann.

Beim Nebeneinkommen gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 165 Euro monatlich. Einkommen darüber kann das Arbeitslosengeld mindern, wobei es bei bereits früher ausgeübten Nebenbeschäftigungen zusätzliche Freibeträge geben kann.

Die Minijob-Grenze von 603 Euro ist deshalb nicht mit dem anrechnungsfreien Betrag beim Arbeitslosengeld gleichzusetzen. Wer diese Kombination plant, sollte sowohl die rentenrechtliche Wirkung als auch die Berechnung durch die Arbeitsagentur prüfen lassen.

Weitere Einzelheiten hat gegen-hartz.de im Beitrag zu Minijob und Arbeitslosengeld im Jahr 2026 zusammengefasst.

Freiwillige Beiträge umgehen die 24-Monats-Regel nicht ohne Weiteres

Naheliegend wäre die Idee, während der Arbeitslosigkeit einfach freiwillige Rentenbeiträge zu zahlen. Das Gesetz verhindert jedoch auch diese einfache Umgehung.

Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt, wenn im selben Zeitraum gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Wer arbeitslos gemeldet ist und zusätzlich freiwillig einzahlt, sollte daher nicht davon ausgehen, dass damit automatisch fehlende Monate für die abschlagsfreie Rente entstehen.

Außerhalb dieser Konstellation können freiwillige Beiträge durchaus Bedeutung haben. Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen sollte vor einer Zahlung jedoch geklärt werden, ob die Beiträge tatsächlich das gewünschte rentenrechtliche Ergebnis bringen.

Was passiert, wenn am Ende nur wenige Monate fehlen?

Fehlt auch nur ein Teil der erforderlichen 540 Monate, besteht noch kein Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Eine Aufrundung auf 45 Jahre gibt es nicht.

Betroffene müssen dann prüfen, ob sich die fehlenden Monate noch durch anrechenbare Beschäftigungszeiten erreichen lassen oder ob eine andere Altersrente infrage kommt. Möglich ist beispielsweise die Altersrente für langjährig Versicherte, wenn mindestens 35 Jahre vorhanden sind.

Bei einem vorgezogenen Bezug dieser Rentenart fallen jedoch Abschläge an. Jeder Monat vor dem regulären abschlagsfreien Beginn mindert die Rente um 0,3 Prozent, wobei die Kürzung dauerhaft bleibt.

Gerade bei nur wenigen fehlenden Monaten können die finanziellen Unterschiede über viele Rentenjahre erheblich werden. Eine vorschnelle Entscheidung nach einer Kündigung sollte deshalb möglichst vermieden werden.

Die frühere „Rente mit 63“ beginnt heute meist später

Auch der Begriff „Rente mit 63“ führt immer wieder zu Fehlplanungen. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird das Eintrittsalter seit Jahren angehoben.

Der Jahrgang 1961 erreicht die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren grundsätzlich mit 64 Jahren und sechs Monaten. Beim Jahrgang 1962 sind es 64 Jahre und acht Monate, beim Jahrgang 1963 64 Jahre und zehn Monate.

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Eine aktuelle Einordnung zu den verschiedenen Möglichkeiten enthält auch der gegen-hartz.de-Beitrag „Rente mit 63: Das gilt für die Jahrgänge 1962 und 1964“.

Der geplante Rentenbeginn bestimmt den kritischen Zeitraum

Für die Prüfung kommt es nicht einfach darauf an, ob jemand ungefähr zwei Jahre vor dem Rentenalter arbeitslos geworden ist. Ausgangspunkt ist der konkret vorgesehene Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Wird der gewünschte Rentenbeginn verändert, kann sich deshalb auch der zu prüfende Zwei-Jahres-Zeitraum verschieben. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass ein späterer Rentenantrag jedes Problem löst, denn bis dahin müssen weiterhin 540 anrechenbare Monate vorhanden sein.

Eine monatsgenaue Berechnung des Versicherungsverlaufs ist deshalb besonders wichtig. Bei längeren Erwerbsbiografien mit Arbeitslosigkeit, Kindererziehung, Pflege, Krankengeld oder Minijobs können sich erhebliche Abweichungen von einer überschlägigen Rechnung ergeben.

Eine Kontenklärung sollte vor dem letzten Arbeitstag stattfinden

Wer nur noch wenige Jahre oder Monate von der geplanten Altersrente entfernt ist, sollte seinen Versicherungsverlauf möglichst vor einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder dem Ende einer Altersteilzeit prüfen. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses lassen sich manche Entscheidungen nur noch schwer korrigieren.

In der Rentenauskunft sollte ausdrücklich geprüft werden, wie viele Monate bereits auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden. Ein Versicherungsverlauf von 45 Kalenderjahren bedeutet nämlich nicht automatisch, dass auch 540 für diese Rentenart verwertbare Monate vorhanden sind.

Fehlende Kindererziehungszeiten, nicht gespeicherte Pflegezeiten oder ungeklärte Beschäftigungszeiten können das Ergebnis verändern. Umgekehrt zählen bestimmte Schul-, Studien- oder Arbeitslosigkeitszeiten zwar für andere rentenrechtliche Voraussetzungen, aber nicht zwingend für die 45 Jahre.

Gerade die Jahrgänge, die jetzt in die Nähe des Rentenbeginns kommen, sollten deshalb frühzeitig prüfen. Gegen-hartz.de zeigt dazu auch, was die Jahrgänge 1961 bis 1963 vor dem Rentenantrag klären sollten.

Aufhebungsvertrag kann zusätzlich beim Arbeitslosengeld Probleme verursachen

Besondere Vorsicht ist bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geboten. Ein Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung kann neben der rentenrechtlichen Zwei-Jahres-Regel auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, wenn kein wichtiger Grund anerkannt wird.

Damit können zwei unterschiedliche Nachteile zusammentreffen. Einerseits kann sich die Auszahlung des Arbeitslosengeldes verzögern oder die Anspruchsdauer verringern, andererseits können entsprechende Zeiten für die 45-jährige Wartezeit kurz vor dem Rentenbeginn fehlen.

Wer einen Aufhebungsvertrag als Übergang in den Ruhestand angeboten bekommt, sollte deshalb nicht allein auf die Abfindung und das voraussichtliche Arbeitslosengeld schauen. Die Rentenart, die vorhandenen Wartezeitmonate und der genaue Rentenbeginn gehören ebenfalls in die Rechnung.

Praxisbeispiel: Vier fehlende Monate können die Planung verändern

Ein Arbeitnehmer möchte nach Erreichen der für seinen Jahrgang geltenden Altersgrenze die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten. Als sein Arbeitsverhältnis endet, weist sein Rentenkonto erst 44 Jahre und acht Monate auf, sodass noch vier Monate bis zu den erforderlichen 540 Monaten fehlen.

Er geht davon aus, dass vier Monate Arbeitslosengeld I die Lücke schließen. Da diese Monate jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn liegen und weder eine Insolvenz noch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vorliegt, werden sie für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt.

Nach einer Beratung nimmt er rechtzeitig eine rentenversicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung auf und lässt vorab prüfen, ob die daraus entstehenden Pflichtbeitragsmonate vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig klärt er mit der Arbeitsagentur Arbeitszeit und Nebeneinkommen, damit sein Arbeitslosengeld korrekt berechnet wird.

Das Beispiel zeigt, warum schon wenige fehlende Monate eine genaue Prüfung erfordern. Nicht die bloße Arbeitslosigkeit entscheidet über den Rentenanspruch, sondern die Art der gespeicherten Versicherungszeiten und ihr zeitliches Zusammentreffen mit dem gewünschten Rentenbeginn.

Quellen und weiterführende Informationen

Die gesetzliche Regelung zur 45-jährigen Wartezeit findet sich in § 51 SGB VI. Die Deutsche Rentenversicherung informiert zur Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte und erläutert dort auch die Einschränkung beim Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren.

Hinweise zur Kombination von Arbeitslosengeld und Nebenbeschäftigung stellt die Bundesagentur für Arbeit bereit. Informationen zur Rentenversicherungspflicht und zu den 2026 geltenden Bedingungen beim Minijob veröffentlicht die Minijob-Zentrale.

Fragen und Antworten zur 24-Monats-Falle vor der Altersrente 1. Wird in den letzten 24 Monaten vor der Rente kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt?

Nein. Die Regel betrifft nicht den grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sondern die Anrechnung bestimmter Arbeitslosengeldzeiten auf die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

2. Verliere ich meine bereits erreichten 45 Versicherungsjahre, wenn ich danach arbeitslos werde?

Nein. Sind die erforderlichen 540 anrechenbaren Monate bereits vollständig erreicht, werden sie durch eine spätere Arbeitslosigkeit nicht wieder gelöscht. Arbeitslosengeld kann dann unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen den Zeitraum bis zum möglichen Rentenbeginn überbrücken.

3. Wann zählt Arbeitslosengeld auch innerhalb der letzten zwei Jahre für die 45 Jahre?

Das Gesetz nennt insbesondere die Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Ausnahmen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss anhand des konkreten Falls geprüft werden.

4. Kann ich fehlende Monate während der Arbeitslosigkeit einfach mit freiwilligen Rentenbeiträgen auffüllen?

Nicht ohne Weiteres. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn werden für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

5. Kann ein Minijob helfen, wenn mir noch Monate für die abschlagsfreie Rente fehlen?

Ja, insbesondere ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann anrechenbare Pflichtbeitragszeiten schaffen. Wer gleichzeitig Arbeitslosengeld I erhält, muss jedoch zusätzlich die Regeln zu Arbeitszeit und Nebeneinkommen beachten und sollte die rentenrechtliche Wirkung vorher bestätigen lassen.

6. Was passiert, wenn ich die 45 Jahre am geplanten Rentenbeginn nicht erreicht habe?

Dann besteht zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Je nach Versicherungsverlauf kann ein späterer Rentenbeginn oder eine andere Altersrente infrage kommen, wobei bei einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte dauerhafte Abschläge entstehen können.

Der Beitrag Rente: Die 24-Monats-Falle vor der Altersrente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Der große Batterie-Fauxpas: Steuerzahler zahlten bereits Milliarden für Batterien, die nicht an das Stromnetz angeschlossen werden.

Von Jo Nova

Es ist nur ein weiterer Konstruktionsfehler in der Datei „Testdummy für erneuerbare Energien“.

Nachdem die Steuerzahler eine große Anzahl überdimensionierter Heimspeicher subventioniert haben, vertrauen 76 % der Besitzer den Energieunternehmen nicht genug, um diese auch an das Stromnetz anzuschließen, sodass diese das Netz auch nicht stützen können.

Chris Bowen brauchte dringend große Batterien, um unser Stromnetz vor den ständigen Ausfällen von Wind- und Solarstrom zu retten. Deshalb hatte er einen raffinierten Plan: Er wollte wohlhabende Haushalte dazu bringen, die Stützbatterien zu kaufen, für die er keine Steuergelder mehr bekam.

Dank der mangelhaften Planung konnten Hausbesitzer Batterien erwerben, die viermal so groß waren wie nötig, und das zu geringen Mehrkosten. Und siehe da, das Budget von 2,3 Milliarden Dollar explodierte auf 8,5 Milliarden Dollar.

Doch nachdem all das Steuergeld für die Subventionierung großer Batterien für die wenigen Glücklichen ausgegeben wurde, stellt sich heraus, dass die meisten von ihnen ihre Batterie nicht mit den Geiern teilen wollen, die das Einzelhandelsnetz betreiben, weil sie denen nicht trauen.

Das ist schwer zu vermitteln: Warum Haushalte die Kontrolle über die von ihnen bezahlten Solaranlagen und Batteriespeicher selbst behalten wollen (Reneweconomy).

Die jüngste Untersuchung der australischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzkommission zum nationalen Strommarkt ergab, dass trotz des rasanten Wachstums der installierten Batterien in Haushalten, nur etwa 24 Prozent der Batteriebesitzer an einem virtuellen Kraftwerk teilnehmen. [VPP Virtual Power Plant]

Nach dem Szenario des australischen Energiemarktbetreibers (AEMO) würden bis 2050 rund 53 Prozent der Batteriebesitzer an einem virtuellen Kraftwerk (VPP) teilnehmen. AEMO schätzt, dass durch diese Koordinierung zusätzliche Investitionen in Stromerzeugung und Netze in Höhe von rund 7,2 Milliarden Dollar vermieden werden könnten.

Wird dieses Beteiligungsniveau nicht erreicht, bedeutet dies stattdessen den Bau von mehr großflächigen Speichersystemen und anderer Infrastruktur.

Und wer könnte es den Hausbesitzern verdenken? Das Vertrauen, das auf 80 Jahren hervorragender Ingenieurskunst beruhte, ist verflogen. Alle, die mit unserem nationalen Stromnetz zu tun haben, haben entweder seit einem Jahrzehnt Lügen erzählt oder sich durch ihr Schweigen mitschuldig gemacht.

Wo waren sie, als Chris Bowen behauptete, erneuerbare Energien seien günstig, er könne die Stromrechnungen um 275 Dollar senken und Wind- und Solarenergie seien kostenlos? Keine der Behörden oder Großkonzerne kümmerte sich um die australischen Verbraucher. Weder AEMO, CSIRO, AER, ABC noch AEMC. Und auch nicht die Stromerzeuger und -händler wie AGL, Origin, Energy Australia (im Besitz von China Light and Power) oder Synergy (in Westaustralien).

Das führt dazu, dass die Anhänger erneuerbarer Energien und die Bürokraten, die eine grüne Regierung bevorzugen, ratlos sind, da nun all diese überschüssige Batteriekapazität in den Haushalten ungenutzt herumsteht, anstatt die Welt (und ihre Karrieren) zu retten.

Wenn die Netzbetreiber nur die Kontrolle darüber bekämen, könnten sie laut Schätzungen der AEMO „rund 7,2 Milliarden Dollar an zusätzlichen Investitionen in Stromerzeugung und Netze“ einsparen. Das ist etwas übertrieben, wenn man bedenkt, dass die AEMO rund hundert Milliarden Dollar an völlig überflüssigen Kosten für Stromerzeugung und Netze hätte vermeiden können, wenn sie vor zehn oder zwanzig Jahren die Wahrheit über erneuerbare Energien gesagt hätte.

Die hohen, dunklen Balken in der untenstehenden Grafik der Batteriespeicheranlagen sind ein Beweis für staatliche Verschwendung, und die winzigen orangefarbenen Balken der virtuellen Kraftwerke markieren das große Versagen all der Behörden, denen wir einst vertrauten.

https://www.abc.net.au/news/2026-08-06/virtual-power-plants-uptake-solar-renewable-energy-batteries/106998112

Das ist das Ergebnis einiger Jahrzehnte voller Betrug, Vetternwirtschaft und Korruption – eine Gesellschaft, in der das Vertrauen stark nachlässt.

Wir stellen fest, dass die ABC im vollen Propagandamodus ist: Sie beschreibt 24 % nicht als ein Viertel, sondern als „weniger als 30 %“.

https://www.abc.net.au/news/2026-08-06/virtual-power-plants-uptake-solar-renewable-energy-batteries/106998112

Die ABC hat außerdem eine weitere Werbung der Labor-Partei geschaltet, die als „Nachrichtenbeitrag“ getarnt ist . Darin wird hervorgehoben, dass die Einsparungen im VPP-Gemeinschaftstarif (unten orange dargestellt) für Verbraucher vorteilhafter seien, als Batteriespeicher und Solaranlage selbst zu betreiben. Angesichts der Tausenden von Dollar, die sie bereits ausgegeben haben, und des damit verbundenen Risikos sind diese Einsparungen (insbesondere im letzten Quartal) jedoch nicht besonders beeindruckend.

Ein unachtsamer, eigennütziger Händler könnte die Batterie genau dann leersaugen, wenn man sie braucht, und verkürzt dadurch definitiv ihre Lebensdauer.

Chris Bowen nahm also effektiv 8 Milliarden Dollar an australischen Steuergeldern und investierte sie in ein Programm zur Subventionierung von Batteriekosten. Er nannte es das „Programm für günstigere Heimbatterien“, das aber keineswegs die Kosten senkte, sondern andere Australier lediglich dazu zwang, sich an den Kosten für eine Batterie zu beteiligen, die ihnen nicht gehörte.

Und nun werden die meisten dieser Batterien geschont, während die Instabilität im umliegenden Stromnetz stark ansteigt.

Eine Nation weite Bubble

Mehr als vier Millionen Haushalte sind mit Solaranlagen ausgestattet, fast eine halbe Million verfügen zusätzlich über einen Batteriespeicher. Fast alle diese Anlagen wurden nicht zum vollen und fairen Preis erworben. Stattdessen wurden die wahren Kosten verschleiert, und wir Verbraucher werden noch jahrelang dafür bezahlen.

Eine Nation, die in der Phantasie eines erzwungenen Übergangs lebt, der weder wissenschaftlich noch wirtschaftlich jemals Sinn ergab.

Die folgenden Grafiken stammen von der ABC-Website. Der gesamte angeschlagene Markt für Solaranlagen unterliegt monatlichen Schwankungen, da Subventionen kommen und gehen und sich die Bestimmungen ändern (siehe Mai 2026). Auffällig ist die enorme, unrealistische Entwicklung der letzten zwölf Monate, in denen monatlich mehr Kilowattstunden Batteriespeicher installiert wurden als zuvor in einem ganzen Jahr.

https://www.abc.net.au/news/2026-08-06/virtual-power-plants-uptake-solar-renewable-energy-batteries/106998112

Wer sich für die Details interessiert, welch kolossales Fiasko die ursprüngliche Konzeption des Programms „Cheaster Home Battery“ war, der sollte staunen, wie offensichtlich es war, dass dieses Vorhaben um 400 % scheitern würde:

Die Installationsraten von Batteriespeichern brechen ein, da der „Solar-Achterbahn“-Effekt zurückschlägt.

Die Richtlinie sollte ursprünglich die Kosten einer typischen 10-Kilowattstunden-Batterie um etwa 4.000 US-Dollar senken.  Doch die tatsächliche Konzeption führte dazu, dass Kunden in der Realität weitaus höhere Subventionen auch für wesentlich größere Systeme erhalten konnten, ohne dabei nennenswert mehr aus eigener Tasche bezahlen zu müssen.

Ein System mit einer Speicherkapazität von beispielsweise 50 Kilowattstunden erhielt Steuergelder in Höhe von rund 18.000 Dollar. Laut der australischen Energieregulierungsbehörde verbraucht ein typischer Haushalt zwischen 15 und 20 Kilowattstunden (kWh) Strom pro Tag.

„Die Branche hatte erkannt, dass die Skaleneffekte bei diesen Stützbatterien dazu führen, dass ab einer gewissen Größe die Subventionen einen sehr großen Teil der nachfolgenden Batteriekapazität finanzieren“, sagte Herr Johnston.

Hätte die ABC doch nur unabhängige Ingenieure in Australien gefunden, hätte sie die Nation vor der Absurdität des gesamten künstlichen Übergangs warnen können… Aber wir zahlen der ABC drei Millionen Dollar Gebühren zu viel pro Tag, als dass sie dazu in der Lage wären.

Wenn es sich um freiwillige Blogger handeln würde, könnten sie es kostenlos tun.

https://joannenova.com.au/2026/08/the-great-battery-bungle-taxpayers-paid-billions-for-batteries-the-grid-cant-use/

 

Der Beitrag Der große Batterie-Fauxpas: Steuerzahler zahlten bereits Milliarden für Batterien, die nicht an das Stromnetz angeschlossen werden. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Politische Gefangene Sonay Mengütay nach 30 Jahren freigelassen

Die politische Gefangene Sonay Mengütay ist nach 30 Jahren Haft freigelassen worden. Die 52-Jährige verließ am Vortag das Hochsicherheitsgefängnis Nr. 1 vom Typ F in Kandıra bei Kocaeli, in dem sie seit 2016 inhaftiert war. Vor der Haftanstalt wurde sie von ihrer Familie sowie dem Solidaritätsverein der Angehörigen von Gefangenen in der Marmara-Region (MATUHAYDER), der Bewegung Freier Frauen (TJA) und der DEM-Partei empfangen.

Mit Trillerrufen und der Parole „Jin, Jiyan, Azadî“ (Frau, Leben, Freiheit) begrüßt, erklärte Mengütay nach ihrer Freilassung: „So glücklich ich auch bin, ist meine Freude getrübt, weil ich meine Freund:innen zurücklassen musste. Aber wir werden sie alle bald herausholen.“ Mit Blick auf den laufenden Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft betonte Mengütay ihre Bereitschaft, sich in die neue politische Phase einzubringen. „Wie ihr wisst, läuft ein Friedensprozess. Wir alle sind Teil dieses Prozesses. Wir sind bereit, alles zu tun, was in unserer Kraft steht.“

Vor Staatssicherheitsgericht verurteilt

Mengütay wurde 1974 in einem Dorf im Kreis Cilawûz (tr. Susuz) in der Provinz Qers (Kars) geboren und schloss sich 1993 der kurdischen Freiheitsbewegung an. 1996 wurde sie in Erzîrom (Erzurum) verhaftet, vor einem Staatssicherheitsgericht (DGM, mittlerweile abgeschafft) wegen des Vorwurfs der „Zerstörung der Einheit des türkischen Staates“ angeklagt und zu lebenslanger Haft verurteilt. Während ihrer 30-jährigen Gefangenschaft war sie in verschiedenen Haftanstalten untergebracht. Auf ihre drei Jahrzehnte in Haft blickte Mengütay nach ihrer Freilassung mit den Worten zurück: „Diese 30 Jahre sollen unserem Volk gewidmet sein.“

https://deutsch.anf-news.com/frauen/ardil-Cesme-druck-auf-politische-gefangene-halt-unvermindert-an-51350 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-51960 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-50870

 

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Gerîla TV startet mit erneuertem Auftritt

Gerîla TV, der Videokanal der Volksverteidigungskräfte (HPG), setzt seine Arbeit mit einer erneuerten technischen Infrastruktur und einem überarbeiteten inhaltlichen Konzept fort. Neben aktuellen Aufnahmen aus den Guerillagebieten sollen künftig insbesondere das audiovisuelle Archiv gesichert und neue eigene Formate produziert werden.

Der überwiegend kurdischsprachige Kanal veröffentlicht Aufnahmen über die Aktivitäten der Guerilla sowie Dokumentationen, kulturelle und historische Beiträge und Gedenkformate über gefallene Mitglieder. Bei Bedarf werden Inhalte auch in weiteren Sprachen produziert. Nach Angaben von Gerîla TV stammen die veröffentlichten Aufnahmen aus Kameras vor Ort und dokumentieren Geschehnisse damit unmittelbar aus den jeweiligen Gebieten.

 


Audiovisuelles Gedächtnis bewahren

Einen Schwerpunkt der neuen Veröffentlichungsphase bildet die Sicherung und Aufarbeitung älteren Bildmaterials. Gerîla TV will damit die Geschichte, das Leben und die Erfahrungen der kurdischen Guerillabewegung dokumentieren und für kommende Generationen erhalten. Parallel dazu sollen weiterhin Aufnahmen und Dokumente unmittelbar an den Orten des Geschehens gesammelt, archiviert und veröffentlicht werden. Zugleich kündigte der Kanal an, die Produktion eigener Dokumentationen sowie kultureller und historischer Inhalte auszubauen.

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Feindschaft im Wartestand

Ein ukrainischer Offizier warnt vor einem möglichen zukünftigen Konflikt zwischen seinem Land und Polen.
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Medien, Nachrichtendienste und BND-Reform

Vertrauensverhältnisse: Medien, Polizei und Nachrichtendienste Im Juli 2020 berichteten zwei Journalisten in den Stuttgarter Nachrichten über den Beginn einer Hausdurchsuchung bei einem IMI-Autor in einem linken Hausprojekt in Tübingen:„Um sechs Uhr morgens liegt der Tübinger Sternplatz noch im Schlaf. Nur (…)

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Freihandelsabkommen Mercosur: EU stoppt Rindfleisch aus Brasilien

Transition News - 14. August 2026 - 14:26

Das EU-Handelsabkommen Mercosur mit den Ländern Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay hat Anfang 2026 zu vehementen Protesten bei europäischen Landwirten geführt. Diese sahen ihre Existenzgrundlage gefährdet, zudem kritisierten sie, dass die Lebensmittelsicherheit in den Mercosur-Ländern nicht gewährleistet sei, die Gesundheit der Verbraucher werde gefährdet. Auch wurde bemängelt, dass das Abkommen vor allem deutschen Exportinteressen diene (wir berichteten hier, hier und hier).

Und obwohl das EU-Parlament im Januar eine Überprüfung des Abkommens durch den Europäischen Gerichtshof erwirkt hatte, setzte die EU-Kommission das umstrittene Abkommen über den Mechanismus der vorläufigen Anwendung um, wodurch die Entscheidung des EU-Parlaments umgangen und die Zölle im Handel zwischen beiden Regionen ab Mai abgeschafft werden konnten.

Im Mai hatte die EU ihren Markt im Zuge des Vertrags auch für südamerikanisches Rindfleisch geöffnet. Doch ab dem 3. September sollen Lieferungen aus Brasilien nun vorerst nicht mehr in die EU gelangen. Der Grund sind neue Vorgaben für den Einsatz bestimmter antimikrobieller Mittel bei Tieren.

Drittstaaten müssen demnächst nachweisen, dass Tiere, deren Fleisch in die EU gelangt, nicht mit antimikrobiellen Mitteln zur Wachstumsförderung behandelt wurden und auch keine Mittel erhielten, die in der EU für bestimmte Behandlungen beim Menschen reserviert sind.

Brasilien muss nun Maßnahmen ergreifen, um die Auflagen der EU zu erfüllen. Wann dieser Prozess abgeschlossen werden kann, ist laut EU noch nicht absehbar. Denn es könnten Gesetzesänderungen oder zusätzliche Kontrollen notwendig sein. Zum anderen spielten die Produktionszyklen der Tiere eine Rolle.

Dass ein Ausfall Brasiliens für den europäischen Markt relevant sein könnte, zeigen Zahlen der Generaldirektion Landwirtschaft der EU-Kommission. Demnach importierte die EU im Jahr 2025 rund 119.600 Tonnen Rindfleisch und lebende Rinder in Schlachtkörperäquivalent aus Brasilien. Das entsprach 26,5 Prozent aller entsprechenden Einfuhren aus Drittstaaten.

Auch 2026 blieb Brasilien ein wichtiger Lieferant. In den ersten drei Monaten kamen nach Angaben der EU-Kommission rund 26.200 Tonnen aus dem Land. Damit entfielen knapp 27 Prozent der EU-Einfuhren auf Brasilien.

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Moskau geht gegen westliche Helfer der Ukraine vor

Transition News - 14. August 2026 - 14:16

Russland will seine Angriffe auf die Unterstützer der Ukraine verschärfen. Das kündigte der Außenminister Sergej Lawrow in einem Interview mit dem russischen Fernsehsender Vesti an, wie die Welt berichtet. Die Methoden sollen demnach verschärft werden.

Ins Visier genommen werden Orte im Westen, die der ukrainischen «Kriegsmaschinerie» dienen. Lawrow wandte sich vor allem an die Europäische Union (EU). Brüssel habe einen sehr gefährlichen Weg eingeschlagen, betonte der russische Außenminister. Nach seinen Worten maßt sich die EU das Recht an, Schiffe, die es als unerwünscht erachtet, als Teil einer sogenannten Schattenflotte zu bezeichnen.

Lawrow warf ihr in diesem Zusammenhang ein «überhöhtes Selbstbewusstsein» vor. Dieses sei für alle europäischen Eliten charakteristisch, die heute die Macht innehätten. Der Außenminister sieht darin den Grund, warum mehrere westliche Staaten gegen das Völkerrecht verstoßen. Er bezog sich dabei auf Maßnahmen, mit denen Staaten wie Großbritannien, Frankreich oder Schweden für Russland fahrende Öltanker kurzzeitig festsetzen. Begründet wird dies mit einer angeblichen Sanktionsumgehung.

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Das BSW schärft sein Profil kurz vor den Landtagswahlen in Ostdeutschland

Transition News - 14. August 2026 - 14:15

Kurz vor den Landtagswahlen in Ostdeutschland hat die BSW-Vorsitzende Mohamed Ali eine Koalition mit der AfD ausgeschlossen. Die Partei sei programmatisch sehr weit weg vom BSW, sagte sie im Deutschlandfunk. Gleichzeitig kritisierte sie die Brandmauer-Politik der Altparteien. Diese sei gescheitert und habe der AfD zu hohen Umfragewerten verholfen.

Ali hatte zusammen mit ihrem Co-Vorsitzenden Fabio De Masi und Parteigründerin Sahra Wagenknecht überparteiliche Ministerpräsidenten in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern ins Gespräch gebracht. Diese sollten unter Einbindung der AfD mit wechselnden Mehrheiten regieren.

Im Hinblick auf Thüringen haben die BSW-Bundesvorsitzenden den dortigen Ministerpräsidenten Mario Voigt (CDU) zum Rücktritt aufgefordert und den eigenen Verband in dem ostdeutschen Bundesland dazu ermutigt, ihm die Unterstützung zu entziehen. Wagenknecht, Ali und De Masi kritisieren seit längerem den BSW-Landesverband Thüringen, weil dieser eine Regierungskoalition mit CDU und SPD eingegangen ist.

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Das BSW schärft sein Profil kurz vor den Landtagswahlen in Ostdeutschland

Transition News - 14. August 2026 - 14:15

Kurz vor den Landtagswahlen in Ostdeutschland hat die BSW-Vorsitzende Mohamed Ali eine Koalition mit der AfD ausgeschlossen. Die Partei sei programmatisch sehr weit weg vom BSW, sagte sie im Deutschlandfunk. Gleichzeitig kritisierte sie die Brandmauer-Politik der Altparteien. Diese sei gescheitert und habe der AfD zu hohen Umfragewerten verholfen.

Ali hatte zusammen mit ihrem Co-Vorsitzenden Fabio De Masi und Parteigründerin Sahra Wagenknecht überparteiliche Ministerpräsidenten in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern ins Gespräch gebracht. Diese sollten unter Einbindung der AfD mit wechselnden Mehrheiten regieren.

Im Hinblick auf Thüringen haben die BSW-Bundesvorsitzenden den dortigen Ministerpräsidenten Mario Voigt (CDU) zum Rücktritt aufgefordert und den eigenen Verband in dem ostdeutschen Bundesland dazu ermutigt, ihm die Unterstützung zu entziehen. Wagenknecht, Ali und De Masi kritisieren seit längerem den BSW-Landesverband Thüringen, weil dieser eine Regierungskoalition mit CDU und SPD eingegangen ist.

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Jobcenter kontrollieren Betriebe: Aber hier ist Schluss

Jobcenter dürfen Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeiten betreten, wenn dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist. Die gesetzliche Grundlage bilden § 64 Absatz 1 SGB II und der entsprechend anwendbare § 319 SGB III.

Ein Freibrief für eine umfassende Durchsuchung ist das nicht. Das Jobcenter darf nur die für seinen gesetzlichen Prüfzweck erforderlichen Räume betreten und einschlägige Unterlagen einsehen.

Wichtig ist: Private Wohnräume sind von diesem Zutrittsrecht nicht erfasst, selbst wenn dort betriebliche Unterlagen lagern. Auch Kopien, Fotos oder die Mitnahme von Geschäftsunterlagen sind bei einer reinen Jobcenter-Prüfung nach der aktuellen Verwaltungsvorgabe grundsätzlich nur mit Zustimmung erlaubt.

Für Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit gelten teilweise weitergehende Regeln. Arbeitgeber und Selbstständige sollten deshalb schon zu Beginn klären, welche Behörde die Prüfung führt und auf welche Vorschrift sie sich stützt.

Wann darf das Jobcenter einen Betrieb kontrollieren?

Zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch müssen Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsaufzeichnungen gewähren.

Die Maßnahme muss konkret zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich sein. Eine allgemeine Betriebsprüfung ohne Bezug zu einem möglichen Leistungsmissbrauch ist auf dieser Grundlage nicht zulässig.

Geht es ohne Missbrauchsbezug lediglich darum, das anrechenbare Einkommen eines Beschäftigten zu ermitteln, kommt bei Arbeitgebern die eigenständige Einsichtspflicht aus § 60 Absatz 5 SGB II in Betracht. Beide Prüfgrundlagen stehen nach der BA-Weisung selbstständig nebeneinander und haben unterschiedliche Folgen bei einer Verweigerung.

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 64 SGB II soll einer Einzelprüfung in der Regel zunächst ein erfolgloses Auskunftsersuchen vorausgehen.

Wen kann eine solche Prüfung treffen?

Betroffen sein können Arbeitgeber, die eine Person beschäftigen, die SGB-II-Leistungen beantragt hat, bezieht oder bezogen hat. Das Jobcenter darf dann etwa prüfen, ob Arbeitszeit, Lohnabrechnung und gemeldetes Einkommen zusammenpassen.

Auch Selbstständige, die selbst Leistungen beantragen oder erhalten, können zur Einsicht verpflichtet sein. Für sie ist besonders wichtig, private und geschäftliche Unterlagen sauber zu trennen; weitere Hinweise bietet der interne Ratgeber zu Einkommen und Nachweisen bei selbstständiger Tätigkeit.

Lagert eine Steuerkanzlei oder ein anderer Dienstleister die einschlägigen Unterlagen im Auftrag, kann das Einsichtsrecht auch dort ausgeübt werden. § 319 Absatz 1 Satz 2 SGB III erlaubt während der Geschäftszeit den Zutritt zu den Geschäftsräumen des verwahrenden Dritten.

Welche Räume dürfen Prüfer betreten?

Das gesetzliche Zutrittsrecht erfasst Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit. Dazu können Verkaufsflächen, Werkstätten, Lager, Büros oder ein betrieblich genutzter Archivraum gehören, soweit der Zutritt für die konkrete Prüfung erforderlich ist.

Private Wohnräume sind nach der BA-Weisung ausdrücklich ausgenommen. Das gilt auch dann, wenn Aktenordner, ein Laptop oder Belege in der Wohnung aufbewahrt werden; ein Zutritt ist dort nur freiwillig möglich, sofern keine andere Rechtsgrundlage eingreift.

Bei Räumen innerhalb einer Privatwohnung kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein. Betroffene sollten vor einem Zutritt schriftlich klären lassen, weshalb das Jobcenter den Raum als Geschäftsraum einstuft; mehr dazu erklärt der interne Ratgeber über Hausbesuche des Jobcenters und den Schutz der Wohnung.

Welche Geschäftsunterlagen darf das Jobcenter einsehen?

§ 319 SGB III nennt Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher, andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen. In Betracht kommen je nach Prüfgegenstand beispielsweise Arbeitsverträge, Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Kassenunterlagen, Rechnungen oder betriebliche Buchungen.

Entscheidend bleibt der Bezug zum konkreten Sachverhalt. Unterlagen über unbeteiligte Beschäftigte, Kunden oder Geschäftsvorgänge dürfen nicht allein deshalb umfassend ausgewertet werden, weil sie im selben Ordner oder im selben System gespeichert sind.

Auch bei einer zulässigen Kontrolle gelten das Sozialgeheimnis und der Grundsatz der Erforderlichkeit. § 35 SGB I schützt Sozialdaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, während § 67a SGB X die Datenerhebung auf die Aufgabenerfüllung begrenzt.

In der Praxis empfiehlt sich deshalb, die angeforderten Unterlagen vorab zusammenzustellen und sachfremde Daten technisch oder organisatorisch zu trennen. Das verhindert, dass Prüfer unbeabsichtigt Informationen sehen, die mit dem Fall nichts zu tun haben.

Dürfen Prüfer Unterlagen kopieren oder mitnehmen?

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur ziehen hier eine klare Grenze: § 319 SGB III erlaubt zunächst nur die Einsichtnahme. Abschriften, Fotokopien, Scans oder Fotografien dürfen Jobcenter-Beschäftigte danach nur mit dem Einverständnis der auskunftspflichtigen Person anfertigen.

Auch Originalunterlagen dürfen nicht allein auf dieser Grundlage zur Auswertung aus dem Betrieb mitgenommen werden. Eine Überlassung für die Prüfung außerhalb des Unternehmens setzt nach der BA-Weisung eine Zustimmung voraus, die aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden sollte.

Für automatisiert gespeicherte Daten gilt eine Ausnahme. Nach § 319 Absatz 2 SGB III kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, erforderliche Daten auf Kosten der Behörde auszusondern und maschinenlesbar oder in Listen bereitzustellen.

Ist die Trennung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und stehen keine überwiegenden Schutzinteressen entgegen, dürfen Daten ungesondert übergeben werden. Dann muss die Behörde die benötigten Inhalte selbst absondern und den Datenträger nach Abschluss auf Verlangen zurückgeben oder die Daten vernichten; der sonstige Zeit- und Personalaufwand des Betriebs wird nicht erstattet.

Einsichtnahme ist keine Durchsuchung

Das Betretungs- und Einsichtsrecht ist keine strafprozessuale Durchsuchungsbefugnis. Der Betrieb legt die verlangten Unterlagen vor; für das eigenmächtige Öffnen von Schränken, die Suche auf Datenträgern oder eine Beschlagnahme braucht die Behörde eine andere Rechtsgrundlage.

Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder eine Unterschreitung des Mindestlohns, muss das Jobcenter die Zollverwaltung unterrichten. Bei einem Straftatverdacht im Zusammenhang mit Dienst- oder Werkleistungen sieht die BA-Weisung eine Abgabe an das Hauptzollamt vor; entsteht der Verdacht erst während eines Bußgeldverfahrens, geht der Fall an die Staatsanwaltschaft.

Warum eine Kontrolle des Zolls anders ablaufen kann

Eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit darf nicht mit einer alleinigen Prüfung des Jobcenters verwechselt werden. Nach § 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz kann der Zoll Geschäftsräume während der Arbeits- oder Geschäftszeiten angekündigt oder unangekündigt betreten.

Für die Prüfung von Unterlagen erlaubt § 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dem Zoll, Kopien oder elektronische Abschriften ohne Zustimmung aus dem Betrieb mitzunehmen. Die unmittelbare Mitnahme von Originalen während des Vor-Ort-Termins setzt dagegen Zustimmung voraus; zusätzlich kann der Zoll mit einer gesonderten Aufforderung die Vorlage oder Übersendung von Unterlagen an die Dienststelle verlangen.

Auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nimmt Wohnungen vom gewöhnlichen Betretungsrecht aus. Eine strafprozessuale Durchsuchung aufgrund einer gesonderten Anordnung ist davon zu unterscheiden und folgt anderen Regeln.

Tritt das Jobcenter gemeinsam mit dem Zoll auf oder unterstützt es eine Zollprüfung, kann deshalb ein anderer Befugnisrahmen gelten. Der Betrieb sollte sich die Namen der Bediensteten, die federführende Behörde, den Prüfauftrag und die jeweils genannte Rechtsgrundlage notieren.

Die wichtigsten Befugnisse und Grenzen im Überblick Prüfmaßnahme Was gilt bei einer Prüfung nach § 64 SGB II in Verbindung mit § 319 SGB III? Betreten von Geschäftsräumen Während der Geschäftszeit zulässig, soweit der Zutritt für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist. Betreten privater Wohnräume Von dieser Befugnis nicht umfasst; ohne andere Rechtsgrundlage nur mit freiwilliger Zustimmung. Einsicht in Geschäftsunterlagen Zulässig, wenn die Unterlagen für den konkreten Prüfzweck erforderlich sind. Kopien, Fotos oder Scans durch das Jobcenter Nach der BA-Weisung grundsätzlich nur mit Einverständnis. Mitnahme von Originalunterlagen Für eine Auswertung außerhalb des Betriebs grundsätzlich nur mit Zustimmung. Bereitstellung ausgesonderter Digitaldaten Kann nach § 319 Absatz 2 SGB III verlangt werden; die Behörde trägt die Kosten der Aussonderung. Zollprüfung nach dem SchwarzArbG Teilweise weitergehende Befugnisse, darunter unangekündigter Zutritt und Kopien ohne Zustimmung. Wie müssen Ankündigung, Begründung und Rechtsschutz aussehen?

Für gemeinsame Einrichtungen sieht die BA-Weisung eine angekündigte und schlüssig begründete Einsicht vor; eine Woche Vorlauf hält die Bundesagentur gewöhnlich für ausreichend. Diese Zeitspanne ist keine gesetzliche Mindestfrist, und zugelassene kommunale Träger können eigene Verwaltungsvorgaben haben, bleiben aber an die gesetzlichen Grenzen gebunden.

Das Einsichtsverlangen ist nach der BA-Weisung ein Verwaltungsakt und muss Inhalt, Grund und Rechtsgrundlage erkennen lassen. Eine pauschale Aufforderung, die gesamte Buchhaltung und sämtliche Datenträger bereitzuhalten, kann zu weit gehen; Arbeitgeber und Selbstständige können eine Konkretisierung nach Zeitraum, betroffener Person und Unterlagenart verlangen.

Wird die Einsicht nur mündlich angeordnet, kann bei berechtigtem Interesse unverzüglich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung verlangt werden. Das ergibt sich aus § 33 Absatz 2 SGB X.

Gegen das Einsichtsverlangen kommen nach der BA-Weisung Widerspruch und Anfechtungsklage in Betracht. Ist die Kontrolle bereits abgeschlossen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Fortsetzungsfeststellungsklage klären, ob das Vorgehen rechtswidrig war.

Ein Widerspruch muss nach § 84 SGG in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden. Ob der Rechtsbehelf die bevorstehende Prüfung stoppt oder zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nötig ist, muss im Einzelfall schnell geklärt werden.

Der interne Ratgeber zum Widerspruch gegen Entscheidungen des Jobcenters erläutert Frist, Form und Zugangsnachweis. Bei einem kurzfristigen Termin kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein, bevor die Kontrolle durchgeführt wird.

So sollten Arbeitgeber und Selbstständige reagieren

Nach Eingang der Ankündigung sind Adressat, Aktenzeichen, Prüfzweck, Rechtsgrundlage, Termin und verlangte Unterlagen zu prüfen. Unklare oder sehr weit gefasste Anforderungen sollten vor dem Termin schriftlich eingegrenzt werden.

Ein Ansprechpartner im Betrieb sollte die Prüfer begleiten und ein eigenes Protokoll führen. Zu Beginn sollte er sich die Dienstausweise und den Prüfauftrag zeigen lassen und die Namen aller Anwesenden notieren.

Während des Termins gehören nur die angeforderten und sachlich erforderlichen Unterlagen auf den Tisch. Verlangt das Jobcenter Kopien, Datenexporte oder Originale, ist zu klären, auf welche Befugnis es sich beruft oder ob es um freiwillige Zustimmung bittet; eine Einwilligung sollte einzelne Dokumente und einen klaren Zweck bezeichnen.

Nach der Prüfung empfiehlt sich ein Gedächtnisprotokoll über Dauer, beteiligte Personen, eingesehene Dokumente und angefertigte Kopien. Beteiligte können zudem unter den Voraussetzungen von § 25 SGB X Einsicht in die Verfahrensakte verlangen.

Warum eine einfache Verweigerung riskant ist

Die Weigerung, eine Einsicht nach § 319 SGB III zu gewähren, erfüllt laut BA-Weisung keinen eigenen Bußgeldtatbestand im SGB II. Ein rechtmäßiges Verlangen einer gemeinsamen Einrichtung kann dennoch mit einem Zwangsmittel durchgesetzt werden; bei der eigenständigen Arbeitgeberpflicht aus § 60 Absatz 5 SGB II droht nach § 63 SGB II ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.

Bei Leistungsberechtigten können fehlende Mitwirkung und ungeklärte Angaben die Leistungsentscheidung beeinflussen. Eine Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung ist nach § 66 SGB I jedoch erst nach einem schriftlichen Hinweis auf die Folgen und dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zulässig.

Wer das Vorgehen für rechtswidrig hält, sollte Widerspruch einlegen und Rechtsschutz suchen, statt die Prüfer lediglich an der Tür abzuweisen. Folgt eine Anhörung oder Rückforderung, hilft der interne Überblick zu Anhörung, Aufhebung und Erstattung beim Jobcenter bei der Prüfung der behördlichen Feststellungen.

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Versicherungslücke kostet Frau den gesamten Anspruch auf EM-Rente

Selbst eine zweifelsfrei festgestellte volle Erwerbsminderung führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Entscheidend ist auch, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist und ob zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Versicherungszeiten vorhanden waren. Das zeigt ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG Bayern, Urteil vom 27. November 2025, Az. L 21 R 549/23).

Die Klägerin war spätestens Anfang 2024 voll erwerbsgemindert. Trotzdem erhielt sie keine EM-Rente. Ihre besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren zu diesem Zeitpunkt bereits verloren gegangen.

Volle Erwerbsminderung wurde schließlich festgestellt

Die 1966 geborene Frau hatte zunächst als Friseurin gearbeitet und war später als Hauswirtschafterin und Betreuungskraft für Demenzkranke beschäftigt. Seit August 2014 war sie arbeitsunfähig. Nach dem Krankengeld bezog sie bis Februar 2017 Arbeitslosengeld I und war anschließend zunächst ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet.

Im Januar 2019 beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Es folgte ein langes Verfahren mit mehreren medizinischen Gutachten. Zunächst kamen Ärzte überwiegend zu dem Ergebnis, dass die Frau leichte Tätigkeiten unter bestimmten Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Andere Sachverständige hielten ihr Leistungsvermögen bereits für stärker eingeschränkt.

Ende 2023 beziehungsweise Anfang 2024 änderte sich die gesundheitliche Situation dramatisch. Bei der Klägerin wurde ein metastasiertes Lungenkarzinom festgestellt. Ein vom LSG beauftragter Sachverständiger kam schließlich zu dem Ergebnis, dass seit Januar 2024 keine erwerbsmäßige Belastbarkeit mehr bestand.

Auch ein weiteres Gutachten sah nur noch ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich. Damit lag volle Erwerbsminderung vor. Doch für die Rente kam diese Erwerbsminderung zu spät.

Für die EM-Rente gilt die 3/5-Regel

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Nach § 43 SGB VI müssen Versicherte grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen können.

Diese sogenannte 3/5-Regel (auch 5-5-3 Regel) kann durch bestimmte Zeiten beeinflusst werden. Unter anderem können Anrechnungszeiten die Wartenzeit verlängern, ebenso Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.

Im Fall der Klägerin traf genau das zu.

Versicherungsrechtlicher Schutz reichte nur bis März 2022

Im Versicherungsverlauf waren Pflichtbeitragszeiten beziehungsweise Zeiten mit Leistungen der Arbeitsagentur bis Februar 2017 gespeichert. Anschließend bestanden vom 24. Februar 2017 bis zum 9. Februar 2020 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.

Danach gab es nach den Feststellungen des LSG keine entsprechenden rentenrechtlichen Zeiten mehr.

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente waren nach der Berechnung des Gerichts letztmalig erfüllt, wenn der Versicherungsfall spätestens am 31. März 2022 eingetreten wäre. Die volle Erwerbsminderung galt jedoch erst Anfang 2024.

Anfrage beim Jobcenter rettete den Rentenanspruch nicht

Die Klägerin argumentierte, sie sei auch nach Februar 2020 weiterhin beim Jobcenter gemeldet gewesen. Sie habe dort wegen möglicher Leistungen vorgesprochen. Man habe ihr jedoch erklärt, dass wegen des Einkommens ihres Ehemannes kein Grundsicherungsgeld beziehungsweise damals Arbeitslosengeld II gezahlt werde.

Das Jobcenter teilte im Verfahren allerdings mit, dass die Klägerin dort nicht als Kundin bekannt sei. Das LSG stellte klar: Eine bloße Anfrage beim Jobcenter, ob ein Leistungsanspruch besteht, ersetzt keine ordnungsgemäße Arbeitslosmeldung.

Zwar können auch Zeiten ohne tatsächlichen Leistungsbezug rentenrechtlich berücksichtigt werden, wenn beispielsweise nur wegen des Einkommens oder Vermögens keine Leistung gezahlt wird.

Die übrigen Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein. Dazu gehört die Meldung als arbeitsuchend oder arbeitslos. Genau daran fehlte es hier.

Schwere Erkrankung konnte die entstandene Versicherungslücke nicht heilen

Besonders bitter war, dass an der späteren vollen Erwerbsminderung kaum noch Zweifel bestanden. Ein Sachverständiger stellte für Anfang 2024 ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden fest. Auch die Rentenversicherung ging schließlich davon aus, dass spätestens ab Februar 2024 volle Erwerbsminderung bestand.

Für einen Rentenanspruch hätte die Klägerin aber nachweisen müssen, dass bereits spätestens am 31. März 2022 eine volle oder zumindest teilweise Erwerbsminderung eingetreten war.

Diesen Nachweis sah das LSG nicht als erbracht an. Dass Beschwerden schon vorher bestanden und später eine schwere Krebserkrankung festgestellt wurde, genügte nicht, um rückwirkend einen früheren Leistungsfall anzunehmen.

Zeitpunkt der Erwerbsminderung muss sicher nachgewiesen werden

Das LSG formulierte hierzu einen wichtigen Grundsatz: Nicht nur die Erwerbsminderung selbst, sondern auch der Zeitpunkt ihres Eintritts muss im sogenannten Vollbeweis feststehen. Das Gericht verlangt dafür einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass vernünftige Zweifel am maßgeblichen Leistungsfall nicht mehr bestehen.

Es genügt also nicht, dass es medizinisch möglich oder sogar wahrscheinlich erscheint, dass eine Erkrankung bereits früher bestanden hat. Die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit muss sich rückwirkend nachweisen lassen.

Der Betroffenen gelang dies nicht für die Zeit bis März 2022 nicht gelungen.

Arbeitslosmeldung kann für die EM-Rente entscheidend werden

Das Urteil zeigt, warum Versicherte nach dem Ende von Krankengeld oder Arbeitslosengeld ihre rentenrechtlichen Zeiten im Blick behalten sollten.

Wer keine Pflichtbeiträge mehr zahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Anrechnungszeiten weiterhin geschützt sein. Dazu kann auch eine ordnungsgemäß gemeldete Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gehören. Eine formlose Nachfrage beim Jobcenter reicht dagegen nicht aus.

BSG ließ den Fall nicht mehr zur Revision zu

Das Bayerische LSG wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ein. Diese Beschwerde verwarf das BSG als unzulässig. Damit blieb die Entscheidung des Bayerischen LSG bestehen.

Es reicht also nicht, irgendwann nachweislich voll erwerbsgemindert zu sein. Die Erwerbsminderung muss zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

FAQ zur Beitragsfalle bei der Erwerbsminderungsrente Reicht volle Erwerbsminderung automatisch für eine EM-Rente?

Nein. Zusätzlich zu den medizinischen Voraussetzungen müssen grundsätzlich die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In der Regel müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sein.

Kann Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug den Versicherungsschutz erhalten?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Zeiten einer ordnungsgemäß gemeldeten Arbeitslosigkeit können als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum verlängern. Eine bloße Anfrage beim Jobcenter reicht dafür jedoch nicht automatisch aus.

Was passiert, wenn die volle Erwerbsminderung erst nach Verlust der Versicherungszeiten eintritt?

Dann kann trotz medizinisch festgestellter voller Erwerbsminderung kein Anspruch nach § 43 SGB VI bestehen. Entscheidend ist, dass der Leistungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren.

Quellen

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2025, Az. L 21 R 549/23. (Gesetze Bayern)
Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.07.2026, Az. B 5 R 6/26 B. (Anwalt24)
§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung; Deutsche Rentenversicherung, Rechtliche Arbeitsanweisungen. (Deutsche Rentenversicherung)

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Ich brauche ein Boot

Mut kommt vor der Handlung und ohne Handlung bleiben Hürden Hürden.
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The Camp of the Saints Has Come Home to America, a Doomed Nation

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PCR and Larry Sparano discuss On Target the latest jobs numbers and the devastating implications for employment of Artificial Intelligence

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Pflegegeld: Bei Urlaub in Deutschland gilt diese Grenze nicht

Wer Pflegegeld bezieht, kann auch länger als acht Wochen innerhalb Deutschlands verreisen. Der vorübergehende Wechsel in eine Ferienwohnung, zu Angehörigen oder auf einen Campingplatz beendet den Anspruch nicht allein wegen seiner Dauer.

Die oft genannte Acht-Wochen-Grenze stammt aus § 34 SGB XI und betrifft bestimmte Aufenthalte im Ausland. Für Reisen im Bundesgebiet enthält die Vorschrift keine entsprechende Höchstdauer.

Entscheidend bleibt, dass die erforderliche häusliche Pflege am Urlaubsort tatsächlich sichergestellt ist. Fällt die bisherige Pflegeperson aus, muss geprüft werden, ob Verhinderungspflege oder eine andere Leistung in Betracht kommt.

Was die Acht-Wochen-Regel seit 2026 besagt

Seit dem 1. Januar 2026 wird Pflegegeld bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt nach § 34 Absatz 1 SGB XI bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Für Aufenthalte in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz bestimmt Absatz 1a, dass der Anspruch nicht allein wegen des Aufenthalts ruht und deshalb auch über acht Wochen hinaus bestehen kann. Die frühere Frist von sechs Wochen wurde durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verlängert.

Diese Regel darf nicht auf Reisen innerhalb Deutschlands übertragen werden. Wer beispielsweise zehn Wochen von Köln an die Ostsee fährt, hält sich weiterhin im Bundesgebiet auf und fällt deshalb nicht unter die Auslandsregel des § 34 Absatz 1 SGB XI.

Weshalb ein Deutschlandurlaub den Anspruch nicht beendet

Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn sie die notwendige Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen. § 37 nennt keine Bindung an die dauerhaft gemeldete Wohnadresse.

Ergänzend zeigt § 36 Absatz 4 SGB XI, dass der Begriff der häuslichen Pflege nicht auf den eigenen Haushalt beschränkt ist. Eine Ferienwohnung oder ein Zimmer bei Verwandten kann deshalb vorübergehend zum Ort der Versorgung werden, sofern keine ausgeschlossene stationäre Unterbringung vorliegt.

Reist die bisherige Pflegeperson mit und übernimmt sie am Urlaubsort weiterhin die notwendigen Hilfen, bleibt die selbst organisierte Versorgung regelmäßig gesichert.

Allerdings muss die Unterkunft zum individuellen Bedarf passen. Zugänglichkeit, ein geeignetes Bad, Platz für Hilfsmittel, eine sichere Medikamentenaufbewahrung und erreichbare medizinische Hilfe können darüber entscheiden, ob die Versorgung verlässlich funktioniert.

Soll ein zugelassener ambulanter Pflegedienst am Urlaubsort mit der Pflegekasse abrechnen, werden regelmäßig Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung genutzt. Dadurch kann sich das ausgezahlte Pflegegeld anteilig verringern; weitere Hinweise bietet der Beitrag zum Pflegegeld ab Pflegegrad 2.

Deutschlandurlaub und Auslandsreise im Vergleich

Nicht die Länge der Reise allein bestimmt die Leistung. Ausschlaggebend sind der Aufenthaltsstaat und die Frage, wie die Pflege organisiert wird.

Situation Folge für das Pflegegeld Deutschlandurlaub, bisherige Pflegeperson pflegt weiter § 34 SGB XI enthält keine Acht-Wochen-Grenze für das Inland. Das Pflegegeld wird weitergezahlt, wenn die häusliche Pflege gesichert bleibt. Deutschlandurlaub, bisherige Pflegeperson fällt aus Die Reise selbst bleibt zeitlich unbeschränkt. Für eine notwendige Ersatzpflege können jedoch die Regeln der Verhinderungspflege gelten. Aufenthalt in EU, EWR oder Schweiz Das Pflegegeld ruht nach § 34 Absatz 1a SGB XI nicht allein wegen des Aufenthalts. Für andere Pflegeleistungen können abweichende Vorgaben gelten. Aufenthalt in einem Staat außerhalb von EU, EWR und Schweiz Das Pflegegeld wird bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Danach kann der Anspruch ruhen.

Die Acht-Wochen-Frist für bestimmte Auslandsaufenthalte ist von der ebenfalls achtwöchigen Höchstdauer der Verhinderungspflege zu unterscheiden. Beide Regeln betreffen verschiedene Sachverhalte und haben unterschiedliche Rechtsfolgen.

Wann Verhinderungspflege in Betracht kommt

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI setzt bei mindestens Pflegegrad 2 voraus, dass die private Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus einem anderen Grund an der Pflege gehindert ist. Eine Ersatzperson oder ein Dienst übernimmt dann die notwendige Versorgung.

Im Jahr 2026 können Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen aus einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro finanziert werden. Verhinderungspflege ist für höchstens acht Wochen je Kalenderjahr möglich; Ausgaben für Kurzzeitpflege verringern den noch verfügbaren Betrag und umgekehrt.

Übernimmt eine bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Person beziehungsweise jemand aus demselben Haushalt die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, ist die Erstattung regelmäßig auf das Pflegegeld für zwei Monate begrenzt. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen können zusätzlich berücksichtigt werden, insgesamt jedoch nur bis zum gemeinsamen Jahresbetrag.

Bei tageweiser Verhinderungspflege wird bis zu acht Wochen die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes fortgezahlt. Am ersten und letzten Tag des jeweiligen Zeitraums bleibt es nach den Hinweisen des Bundesgesundheitsministeriums beim vollen Pflegegeld.

Eine vorherige Antragstellung ist seit 2026 nicht erforderlich. Der Antrag auf Kostenerstattung muss mit den Nachweisen spätestens am Ende des Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingehen, das auf die Ersatzpflege folgt; Einzelheiten erläutert der Beitrag zur Verhinderungspflege 2026.

Der Urlaub der pflegebedürftigen Person allein macht die Reise jedoch noch nicht zur Verhinderungspflege. Erstattungsfähig kann die Ersatzversorgung erst werden, wenn die bisherige Pflegeperson tatsächlich ausfällt und dadurch notwendige Kosten entstehen.

Das Sozialgericht Detmold verneinte in einem älteren, nicht rechtskräftigen Urteil vom 10. August 2018, Az. S 6 P 144/17 die Erstattung einer Ferienfreizeit, weil keine Verhinderung der Pflegepersonen nachgewiesen war und eine andere reguläre Versorgung bestand. Die Entscheidung erging noch zur früheren Rechtslage, veranschaulicht aber die weiterhin wichtige Trennung zwischen der Reise der pflegebedürftigen Person und dem Ausfall ihrer Pflegeperson.

Was bei einem längeren Aufenthalt zu beachten ist

Für einen gewöhnlichen Urlaub innerhalb Deutschlands ordnet § 34 SGB XI weder eine Genehmigung noch eine besondere Urlaubsmeldung an. Ein bloßer Wechsel des Aufenthaltsorts ändert den Pflegegeldanspruch daher nicht.

Anders liegt es bei Änderungen, die für die Leistung erheblich sind. Ändern sich Pflegeart oder Leistungsbezug, weil etwa ein Pflegedienst als Sachleistung abgerechnet wird oder die bisherige Pflegeperson ausfällt, sind diese Umstände nach § 60 Absatz 1 SGB I der Pflegekasse mitzuteilen.

Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss außerdem einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI abrufen. Ein mehrmonatiger Deutschlandaufenthalt lässt diese Pflicht nicht entfallen, weshalb der Termin rechtzeitig mit einem zugelassenen Beratungsdienst abgestimmt werden sollte.

Beim ersten Termin muss die Beratung in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Bis zum 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen; die Einzelheiten erklärt der Beitrag zum Beratungseinsatz ab Pflegegrad 2.

Entstehen Kosten für eine Ersatzpflege, sollten Zeitraum, täglicher Umfang, Name der Ersatzpflegeperson und Zahlungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Rechnungen, Quittungen und Überweisungsbelege erleichtern die spätere Prüfung durch die Pflegekasse.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau Berger hat Pflegegrad 3 und verbringt zehn Wochen mit ihrer Tochter in einer Ferienwohnung im Schwarzwald. Weil die Tochter dort weiterhin die gesamte private Pflege übernimmt, erhält Frau Berger ihr monatliches Pflegegeld von 599 Euro weiterhin ungekürzt; die Acht-Wochen-Regel des § 34 SGB XI greift nicht.

Muss die Tochter während des Aufenthalts für zwölf Tage abreisen und übernimmt ein Pflegedienst die notwendige Versorgung, ist dieser Zeitraum gesondert zu beurteilen. Die nachgewiesenen Kosten können dann im Rahmen der Verhinderungspflege erstattungsfähig sein. Bei tageweiser Ersatzpflege bleibt das Pflegegeld am ersten und letzten Tag vollständig erhalten, an den zehn dazwischenliegenden Tagen wird es zur Hälfte fortgezahlt.

Fragen und Antworten zum Pflegegeld im Deutschlandurlaub Endet das Pflegegeld nach acht Wochen Urlaub in Deutschland?

Nein. § 34 SGB XI nennt für Aufenthalte innerhalb Deutschlands keine Acht-Wochen-Grenze, sodass die Reisedauer allein den Anspruch nicht beendet.

Welche Voraussetzung muss am Urlaubsort erfüllt sein?

Die notwendige häusliche Pflege muss in geeigneter Weise gesichert bleiben. Dazu gehören die Hilfen, die sich aus dem individuellen Pflegebedarf ergeben, sowie der Zugang zu benötigten Medikamenten und Hilfsmitteln.

Muss ein längerer Deutschlandurlaub von der Pflegekasse genehmigt werden?

Eine besondere Urlaubsgenehmigung ist nicht vorgesehen. Mitgeteilt werden müssen jedoch Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, etwa ein Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder eine neue Form der Versorgung.

Was gilt, wenn die bisherige Pflegeperson nicht mitreist?

Wird wegen ihres tatsächlichen Ausfalls eine Ersatzpflege notwendig, kann Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI beansprucht werden. Deren Dauer, Jahresbetrag und Vorgaben zur Fortzahlung des Pflegegeldes gelten unabhängig davon, dass die Reise innerhalb Deutschlands stattfindet.

Gilt nach acht Wochen in jedem ausländischen Staat ein Zahlungsstopp?

Nein. In der EU, im EWR und in der Schweiz ruht das Pflegegeld nach § 34 Absatz 1a SGB XI nicht allein wegen des Aufenthalts; in anderen Staaten kann der Anspruch nach acht Wochen ruhen.

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Die neue Geheimpolizei: Wie der Verfassungsschutz zum Instrument der inneren Aufrüstung wird

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) will den deutschen Verfassungsschutz grundlegend verändern. Mit dem am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf sollen die Nachrichtendienste künftig nicht mehr nur beobachten, Informationen sammeln und auswerten. Sie sollen unter bestimmten Voraussetzungen selbst aktiv eingreifen können. Dobrindt spricht davon, den Verfassungsschutz zu einem „echten Geheimdienst“ zu machen. Kritiker sehen darin […]

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Betrugsvorwürfe gegen Gates-Tochter

Transition News - 14. August 2026 - 12:49

Im April 2025 brachten Bill Gates' Tochter Phoebe Gates und Sophia Kianni die KI-gestützte Shopping-Erweiterung Phia auf den Markt. Dabei handelt es sich um einen digitalen Einkaufsassistenten, der dabei hilft, Schnäppchen zu finden und Preise zu vergleichen. Die App war darauf ausgelegt, durch Affiliate-Provisionen Einnahmen zu erzielen, wenn Nutzer auf die darin enthaltenen Shopping-Links klickten.

Interne Mitteilungen und eine Untersuchung von Bloomberg deckten jedoch auf, dass die Erweiterung heimlich «Cookie-Stuffing» betrieb. Das bedeutet, dass Tracking-Cookies automatisch in die Browser der Nutzer eingefügt wurden, ohne deren Zustimmung, um sich unrechtmäßig Verkaufszahlen bei großen Einzelhändlern wie Nike, Gap und Nordstrom anzurechnen und somit Provisionen zu erhalten.

Bloomberg zufolge hat das Unternehmen am 8. Juli erklärt, das Problem erst 24 Stunden zuvor entdeckt zu haben. Aus internen Mitteilungen und Insider-Aussagen gehe jedoch hervor, dass Gates und Kianni ab Dezember Kenntnis der Funktion hatten.

Während diese Praxis die täglichen Einnahmen von Phia kurzzeitig auf 80.000 US-Dollar steigen ließ, führte die Deaktivierung der Funktion im Juli laut der Presseagentur zu einem drastischen Einbruch der Einnahmen.

Wie die New York Post erklärt, gilt Cookie Stuffing in den USA unter bestimmten Umständen als Betrug, auf den eine Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren sowie mögliche Geldstrafen steht.

Star Kashman, Gründungspartnerin der Anwaltskanzlei Cyber Law Firm, halte es allerdings für unwahrscheinlich, dass Gates als Ersttäterin die Maximalstrafe erhält. Die Staatsanwaltschaft müsse zudem zunächst nachweisen, dass sie wissentlich an einem Betrugsvorhaben beteiligt war. Phia habe Aspekte der Ergebnisse von Bloomberg bestritten und sei bislang nicht wegen einer Straftat angeklagt worden.

Gates und ihrem Start-up würden jedoch unmittelbar Zivilklagen, Forderungen nach Rückzahlung zu Unrecht gutgeschriebener Provisionen sowie Kontosperren durch Affiliate-Netzwerke drohen.

Nike, Gap und Nordstrom reagierten nicht auf Anfragen von Bloomberg nach einer Stellungnahme.

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Räumungsklage: Sozialamt muss nach Pflichtverletzung 2.684 Euro zahlen

Erhält ein Sozialamt die Mitteilung über eine Räumungsklage, darf es nicht untätig bleiben. Die Behörde muss den Sachverhalt prüfen und Kontakt mit dem Betroffenen aufnehmen, um einen drohenden Wohnungsverlust möglichst zu verhindern.

Unterlässt das Sozialamt diese Prüfung, kann es für die daraus entstehenden notwendigen Folgekosten einstehen müssen. Das Sozialgericht Lüneburg verpflichtete einen Sozialhilfeträger deshalb, eine Mietkaution von 1.500 Euro und Transportkosten von 1.184 Euro als Darlehen zu übernehmen.

Das gibt die 38. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg bekannt (Beschluss vom 23. April 2026, Az. S 38 SO 8/26 ER).

Sozialamt muss Mietkaution und Transportkosten übernehmen

Das Gericht verpflichtete das Sozialamt, dem Antragsteller zwei Darlehen zu gewähren:

  • 1.500 Euro für die Mietkaution seiner neuen Wohnung
  • 1.184 Euro für den Transport seiner eingelagerten Möbel

Der Anspruch ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Hintergrund war eine Verletzung der behördlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts.

Das Sozialamt hatte trotz einer anhängigen Räumungsklage nicht ausreichend geprüft, welche Hilfen erforderlich waren, um den Verlust der Wohnung zu verhindern.

Wichtig ist: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass bei jeder Räumungsklage automatisch sämtliche Mietschulden oder Folgekosten übernommen werden müssen. Geht eine entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts ein, entstehen für den Leistungsträger jedoch erhöhte Pflichten zur Sachverhaltsaufklärung.

Amtsgerichte informieren Sozialbehörden über Räumungsklagen

Amtsgerichte informieren die zuständigen Leistungsträger, wenn eine Räumungsklage wegen mietrechtlicher Zahlungsrückstände eingeht.

Je nach Leistungsbezug kann die Mitteilung an das Jobcenter oder das Sozialamt gehen. Ziel ist es, die zuständige Behörde frühzeitig über einen drohenden Wohnungsverlust zu informieren.

Nach § 36 Abs. 2 SGB XII werden insbesondere folgende Angaben übermittelt:

  • der Tag des Eingangs der Klage
  • die Namen und Anschriften der Parteien
  • die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete
  • die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung
  • der Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist

Nach § 36 Abs. 1 SGB XII sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Hilfe kann als Beihilfe oder Darlehen erbracht werden.

Räumungsklage löste weitere Prüfungspflichten aus

Im vorliegenden Fall ging die Mitteilung über die Räumungsklage während eines laufenden Antragsverfahrens beim Sozialamt ein.

Damit wurden nach Auffassung des Gerichts weitere Ermittlungspflichten ausgelöst. Das Sozialamt hätte sich nicht auf die bereits vorhandenen Unterlagen beschränken dürfen.

Angesichts der Räumungsklage musste sich der Behörde eine besondere Hilfebedürftigkeit aufdrängen. Als mögliche Ursachen kamen beispielsweise eine finanzielle Notlage oder eine psychische Erkrankung in Betracht.

Hinzu kam, dass dem Sozialamt bekannt war, dass der Antragsteller vor seinem Erstantrag Leistungen nach dem SGB II erhalten hatte. Auch dies sprach dafür, dass Hilfebedürftigkeit bestehen könnte.

Sozialamt hätte mindestens anrufen müssen

Nach Auffassung der 38. Kammer hätte das Sozialamt den Antragsteller mindestens telefonisch kontaktieren müssen.

Durch einen direkten Kontakt hätte die Behörde klären können, ob Hilfebedürftigkeit bestand und ob Hilfen nach § 36 Abs. 1 SGB XII notwendig waren, um den Wohnungsverlust abzuwenden.

Auch ein Hausbesuch durch den Außendienst wäre nach Ansicht des Gerichts denkbar gewesen. Möglicherweise hätte das Sozialamt zudem die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung anregen können.

All dies geschah jedoch nicht.

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greift ein

Der Anspruch auf Übernahme der Mietkaution und der Transportkosten ergibt sich aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Dieser Anspruch greift verschuldensunabhängig ein, wenn ein Sozialleistungsträger eine Haupt- oder Nebenpflicht verletzt und dem Betroffenen dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil entsteht.

Es handelt sich dabei nicht um einen gewöhnlichen Schadensersatzanspruch. Vielmehr soll der Zustand hergestellt werden, der bei einem rechtmäßigen Verhalten der Behörde voraussichtlich bestanden hätte.

Der Antragsteller war deshalb so zu stellen, als hätte er seine bisherige Wohnung nicht verloren. Sowohl die angemessene Mietkaution für die neue Wohnung als auch die notwendigen Transportkosten für seine Möbel waren danach als Darlehen zu übernehmen.

Bescheid wurde dem Antragsteller nicht bekannt gegeben

Der Eilantrag war nach Auffassung des Gerichts auch zulässig. Das Sozialamt hatte seinen Bescheid nicht dem Antragsteller selbst, sondern ausschließlich dessen rechtlichem Betreuer übersandt.

Damit hatte die Rechtsmittelfrist gegenüber dem Antragsteller nicht zu laufen begonnen.

Nach § 39 Abs. 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen wirksam, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, sobald er ihm bekannt gegeben wird.

Die 38. Kammer hatte dazu bereits in einem anderen Verfahren ausgeführt:

„Die Behörde ist zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verpflichtet, ein Anspruch hierauf ergibt sich aus dem gesamten Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Leistungsempfänger.“

Wann Post ausschließlich an den Betreuer gehen darf

Die ausschließliche Übersendung der Behördenpost an den rechtlichen Betreuer war im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. Die Kammer sah darin einen Eingriff in das Post- und Briefgeheimnis des Antragstellers aus Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz.

Nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB muss das Betreuungsgericht den Aufgabenbereich „Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten“ ausdrücklich übertragen.

Eine bloße Übertragung des Aufgabenbereichs „Behördenangelegenheiten“ reicht dafür nicht aus.

Im vorliegenden Fall durfte der Antragsteller seine Rechte daher weiterhin selbst wahrnehmen und die Kommunikation mit der Behörde selbst führen. Sämtliche Post – einschließlich der Bescheide – musste ihm persönlich übersandt werden.

Da dem Betreuer der Aufgabenbereich „Behördenangelegenheiten“ übertragen worden war, mussten die Bescheide zusätzlich in Kopie an den rechtlichen Betreuer gehen. Nur so konnte dieser seinen Aufgabenbereich tatsächlich wahrnehmen.

Antragsteller konnte neue Wohnung nicht beziehen

Neben dem Anordnungsanspruch sah das Gericht auch einen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht an.

Der Antragsteller konnte seine neue Wohnung nicht beziehen, weil ihm das Geld für den Transport seiner eingelagerten Möbel fehlte. Ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung hätte sich seine Wohnungsnot weiter verschärft.

Das Gericht verpflichtete das Sozialamt deshalb im Eilverfahren zur vorläufigen Gewährung der beiden Darlehen.

Was die Entscheidung für Jobcenter bedeutet

Auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II enthält § 22 Abs. 9 SGB II eine entsprechende Mitteilungspflicht bei Räumungsklagen wegen Mietrückständen.

Nach Eingang einer solchen Mitteilung muss das Jobcenter insbesondere prüfen:

  1. Besteht Hilfebedürftigkeit?
    Das Jobcenter muss klären, ob ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung vorliegt.
  2. Wie sind die Mietrückstände entstanden?
    Dabei ist auch zu prüfen, ob die Rückstände auf einer verspäteten oder zu Unrecht unterbliebenen Zahlung der Behörde beruhen.
  3. Droht unmittelbar Wohnungslosigkeit?
    Eine Kündigung oder bereits erhobene Räumungsklage spricht für eine besonders dringliche Notlage.
  4. Welche Hilfe kann den Wohnungsverlust verhindern?
    In Betracht kommen unter anderem die Übernahme von Mietschulden, eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Vermieter oder die Einschaltung einer Wohnungsnotfallhilfe.
  5. Ist ein direkter Kontakt notwendig?
    Öffnen Betroffene ihre Post nicht mehr oder können sie die Tragweite der Situation nicht einschätzen, kann eine telefonische Kontaktaufnahme oder aufsuchende Hilfe erforderlich sein.

Werden Mietrückstände rechtzeitig ausgeglichen, kann unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Schonfristregelung zumindest eine fristlose Kündigung unwirksam werden.

Anmerkung des Verfassers

Diese Entscheidung ist außergewöhnlich – aber aus meiner Sicht völlig richtig.

Geht bei einem Jobcenter oder Sozialamt eine Mitteilung über eine Räumungsklage wegen Mietrückständen ein, darf diese nicht lediglich abgeheftet werden. Die Behörde muss unverzüglich prüfen, welche Maßnahmen geeignet sind, die drohende Wohnungslosigkeit zu verhindern.

Das gilt umso mehr, wenn die Behörde zuvor selbst Leistungen für die Unterkunft zu Unrecht nicht oder verspätet gezahlt hat.

Das Sozialgericht Lüneburg stellt deshalb klar: Verletzt ein Leistungsträger seine Aufklärungs- und Handlungspflichten, kann er auch für notwendige Kosten einstehen müssen, die ohne diese Pflichtverletzung nicht entstanden wären.

Was Betroffene bei drohendem Wohnungsverlust tun sollten

Wer eine Kündigung oder Räumungsklage wegen Mietrückständen erhält, sollte nicht darauf warten, dass das Gericht die zuständige Behörde informiert.

Betroffene sollten sich unverzüglich an das Jobcenter, das Sozialamt oder eine örtliche Wohnungsnotfallhilfe wenden. Ein Antrag auf Übernahme der Mietschulden sollte möglichst schriftlich und nachweisbar gestellt werden.

Dem Antrag sollten insbesondere die Kündigung oder Räumungsklage, der Mietvertrag, eine aktuelle Aufstellung der Mietrückstände und Nachweise über Einkommen und vorhandenes Vermögen beigefügt werden.

Droht der Verlust der Wohnung unmittelbar, kann zusätzlich ein Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht erforderlich sein.

Die Gerichtsangaben habe ich aus der Vorlage übernommen. Die genannten Rechtsgrundlagen entsprechen den aktuell veröffentlichten Gesetzestexten.

Der Beitrag Räumungsklage: Sozialamt muss nach Pflichtverletzung 2.684 Euro zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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