Sammlung von Newsfeeds

Simon erhöht seinen Pflegegrad 1 auf 2: „Das habe ich gemacht“

Als Simon (41) merkte, dass er beim Waschen, Anziehen und bei seiner Behandlung immer häufiger Hilfe brauchte, reichte Pflegegrad 1 nicht mehr aus. Die Höherstufung gelang jedoch nicht allein wegen neuer Arztberichte, sondern weil er seine verlorene Selbstständigkeit im Alltag nachvollziehbar belegte.

Simons Vorgehen zeigt, worauf es bei einem Antrag auf Pflegegrad 2 tatsächlich ankommt.

Pflegegrad 1 passte nicht mehr zu Simons Alltag

Simon hatte Pflegegrad 1 erhalten, als er viele Verrichtungen noch ohne personelle Unterstützung bewältigen konnte. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich sein Gesundheitszustand: Beim Duschen musste jemand für seine Sicherheit sorgen, das Anziehen gelang nur noch mit Hilfe und seine Medikamente konnte er nicht mehr zuverlässig allein vorbereiten.

Zunächst hielt Simon diese Veränderungen für zu gering, um einen neuen Antrag zu rechtfertigen. Erst seine Schwester machte ihn darauf aufmerksam, dass nicht die Zahl der Diagnosen entscheidet, sondern die Frage, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigt.

Simon informierte sich deshalb darüber, wie sich ein Pflegegrad erhöhen lässt. Anschließend ging er nicht sofort mit einem Stapel ungeordneter Befunde zur Pflegekasse, sondern arbeitete zuerst heraus, was sich seit der letzten Begutachtung konkret verändert hatte.

Für Pflegegrad 2 müssen mindestens 27 Punkte erreicht werden

Pflegegrad 1 umfasst nach § 15 SGB XI einen Gesamtwert von 12,5 bis unter 27 Punkten. Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Punkten und reicht bis unter 47,5 Punkte.

Schon wenige anders bewertete Alltagssituationen können die Schwelle überschreiten, besonders wenn sie in stark gewichteten Bereichen liegen. Das bedeutet allerdings nicht, dass einzelne Angaben künstlich verschärft werden dürfen; beschrieben werden muss der tatsächliche Hilfebedarf.

Begutachtungsbereich Gewichtung Typische Fragen Mobilität 10 Prozent Kann die Person aufstehen, sich umsetzen, in der Wohnung gehen und Treppen bewältigen? Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder psychische Problemlagen 15 Prozent Sind Orientierung, Entscheidungen, Kommunikation oder der Umgang mit belastendem Verhalten eingeschränkt? Selbstversorgung 40 Prozent Ist Hilfe beim Waschen, Anziehen, Essen, Trinken oder bei der Toilettennutzung nötig? Umgang mit Krankheit und Therapie 20 Prozent Werden Medikamente, Messungen, Verbände, Arztbesuche oder andere Behandlungen selbstständig bewältigt? Alltagsgestaltung und soziale Kontakte 15 Prozent Kann die Person ihren Tagesablauf planen, sich beschäftigen und Kontakte pflegen?

Bei den Bereichen zu geistigen Fähigkeiten und psychischen Problemlagen fließt nur der höhere der beiden gewichteten Werte in das Ergebnis ein. Haushaltsführung und außerhäusliche Aktivitäten werden zwar erfasst, erhöhen den Pflegegrad aber nicht als eigener Bewertungsbereich.

Simon begann mit dem alten Pflegegutachten

Der erste praktische Schritt bestand darin, das frühere Gutachten vollständig zu lesen. Simon verglich jede damalige Bewertung mit seiner heutigen Situation und markierte, bei welchen Tätigkeiten inzwischen eine andere Person helfen musste.

Das war hilfreicher als eine allgemeine Aussage wie „Mir geht es schlechter“. Aus dem Vergleich wurde beispielsweise: Früher duschte Simon allein, heute benötigt er mehrmals pro Woche Unterstützung beim Einsteigen, bei einzelnen Waschvorgängen und beim sicheren Verlassen der Dusche.

Wer das Gutachten nicht mehr besitzt, kann es bei der Pflegekasse anfordern. Es zeigt nicht nur die Gesamtpunktzahl, sondern auch, welche Fähigkeiten beim letzten Verfahren als selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig eingestuft wurden.

Ein Pflegetagebuch machte die Hilfe sichtbar

Über mehrere Wochen notierte Simon, wobei er Unterstützung erhielt, wie diese aussah und wie häufig sie erforderlich war. Er hielt auch fest, ob seine Schwester nur erinnern oder vorbereiten musste, ob sie einzelne Handgriffe übernahm oder die Tätigkeit fast vollständig ausführte.

Diese Unterschiede sind wichtig, weil die Begutachtung nicht einfach Pflegeminuten addiert. Beurteilt wird, ob eine Tätigkeit ohne Hilfe einer anderen Person möglich ist und wie umfangreich die Unterstützung ausfällt.

Simon dokumentierte auch schwankende Beschwerden und unterschied zwischen besseren und schlechten Tagen. So entstand kein überzeichnetes Bild, aber auch keine Momentaufnahme, die seinen regelmäßigen Bedarf verschwieg.

Arztberichte allein bringen noch keinen höheren Pflegegrad

Simon sammelte aktuelle Facharztberichte, den Medikamentenplan, Entlassungsberichte und Verordnungen. Diese Unterlagen belegten Erkrankungen und Behandlungen, ersetzten jedoch nicht die Beschreibung seiner alltäglichen Einschränkungen.

Eine Diagnose führt nicht automatisch zu einer bestimmten Punktzahl. Ein Arztbrief wird besonders hilfreich, wenn daraus hervorgeht, welche dauerhaften Folgen eine Erkrankung für Bewegung, Selbstversorgung, Orientierung oder den selbstständigen Umgang mit Therapien hat.

Für die Einstufung müssen die Beeinträchtigungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Eine kurze Krise oder ein vorübergehender Hilfebedarf nach einem Eingriff genügt daher regelmäßig nicht für einen dauerhaften höheren Pflegegrad.

Der Antrag auf Höherstufung kann formlos gestellt werden

Simon teilte seiner Pflegekasse schriftlich mit, dass sich sein Hilfebedarf verschlechtert habe und er eine erneute Begutachtung sowie die Höherstufung auf Pflegegrad 2 beantrage. Ein kurzer formloser Antrag reicht zunächst aus; für den Nachweis wählte er einen Übermittlungsweg, bei dem sich der Eingang belegen ließ.

Mit dem Antrag sollte niemand warten, bis sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen. Höhere Leistungen werden nicht beliebig für lange zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, weshalb ein früh dokumentierter Antragstag wichtig ist.

Die Pflegekasse beauftragt bei gesetzlich Versicherten in der Regel den Medizinischen Dienst mit der neuen Prüfung. Bei privat Versicherten übernimmt diese Aufgabe meist Medicproof.

So bereitete sich Simon auf die Begutachtung vor

Vor dem Termin ordnete Simon seine Unterlagen nach den Begutachtungsbereichen und legte Hilfsmittel, Medikamentenplan sowie das Pflegetagebuch bereit. Seine Schwester nahm am Gespräch teil, weil sie den täglichen Unterstützungsbedarf aus eigener Anschauung beschreiben konnte.

Simon vermied es, aus Gewohnheit zu sagen, dass alles irgendwie gehe. Gleichzeitig behauptete er keine Hilfen, die er nicht benötigte, sondern erklärte konkret, welche Handgriffe ohne Unterstützung scheiterten oder nicht sicher möglich waren.

Auch ein guter Tag durfte nicht zum alleinigen Bild des ganzen Monats werden. Simon erläuterte deshalb, wie häufig Einschränkungen auftreten und wie ein typischer schlechter Tag aussieht, statt ausschließlich seinen Zustand während des Besuchs zu schildern.

Eine ausführliche Vorbereitung auf die Fragen bei der Pflegebegutachtung kann verhindern, dass wichtige Hilfen aus Nervosität oder Scham unerwähnt bleiben. Entscheidend bleiben wahrheitsgemäße und konkrete Angaben.

Warum Simons Antrag erfolgreich war

Das neue Gutachten bewertete nicht nur die Verschlechterung seiner Beweglichkeit. Hinzu kamen der gestiegene Hilfebedarf bei der Selbstversorgung, die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme und die regelmäßige Hilfe bei der Strukturierung des Tages.

In dem redaktionellen Beispiel stieg Simons Gesamtwert von 23,75 auf 32,5 Punkte. Damit lag er über der Schwelle von 27 Punkten und erhielt Pflegegrad 2.

Der Erfolg beruhte nicht auf einer besonderen Formulierung oder einem vermeintlichen Trick. Ausschlaggebend waren die tatsächliche Verschlechterung, der Vergleich mit dem alten Gutachten und eine nachvollziehbare Beschreibung der regelmäßig nötigen personellen Hilfe.

Pflegegrad 2 eröffnet deutlich höhere Leistungen

Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich steht bereits bei Pflegegrad 1 zur Verfügung. Mit Pflegegrad 2 kommen 2026 unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege sowie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hinzu.

Leistung im Jahr 2026 Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegeld bei häuslicher, privat organisierter Pflege kein Anspruch 347 Euro monatlich Ambulante Pflegesachleistungen kein reguläres Sachleistungsbudget bis 796 Euro monatlich Entlastungsbetrag bis 131 Euro monatlich bis 131 Euro monatlich Tages- und Nachtpflege kein reguläres Budget bis 721 Euro monatlich Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kein regulärer Anspruch bis 3.539 Euro jährlich Vollstationäre Pflege 131 Euro monatlich 805 Euro monatlich

Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden nicht automatisch gleichzeitig in voller Höhe gezahlt. Wer einen Pflegedienst nutzt, kann eine Kombinationsleistung erhalten; der verbleibende Anteil des Pflegegeldes richtet sich dann nach dem ausgeschöpften Sachleistungsanteil.

Welche Beträge tatsächlich als Geld ausgezahlt werden und welche nur als zweckgebundenes Budget verfügbar sind, erklärt der Beitrag zu den Leistungen bei Pflegegrad 2 im Jahr 2026. Einen breiteren Überblick bietet die Darstellung zu den Pflegeleistungen 2026.

Ein Höherstufungsantrag führt zu einer vollständigen Neubewertung

Wer eine Höherstufung beantragt, sollte wissen, dass die Pflegekasse den aktuellen Zustand insgesamt neu prüfen lässt. Ergibt die Begutachtung wider Erwarten eine Verbesserung, kann theoretisch auch eine niedrigere Einstufung oder der Verlust des bisherigen Pflegegrades in Betracht kommen.

Vor dem Antrag ist deshalb ein realistischer Vergleich mit dem letzten Gutachten sinnvoll. Eine Punkteberechnung aus dem Internet kann eine erste Orientierung geben, ersetzt aber weder das Gutachten noch die Entscheidung der Pflegekasse.

Bei einer Ablehnung ist ein Widerspruch möglich

Lehnt die Pflegekasse Pflegegrad 2 ab, sollte zuerst das neue Gutachten geprüft werden. Besonders relevant sind ausgelassene Hilfen, falsch angesetzte Häufigkeiten und Bewertungen, die den tatsächlichen Grad der Selbstständigkeit nicht abbilden.

Gegen den Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzer Widerspruch; die ausführliche Begründung kann nach Einsicht in das Gutachten folgen.

Wer statt eines Widerspruchs nur einen neuen Antrag stellt, riskiert Nachteile für den früheren Leistungszeitraum. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber zum Vorgehen, wenn ein Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig festgesetzt wurde.

Häufige Fragen zur Höherstufung von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2 1. Ab wie vielen Punkten gibt es Pflegegrad 2?

Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Gesamtpunkten und endet unterhalb von 47,5 Punkten. Pflegegrad 1 umfasst 12,5 bis unter 27 Punkte.

2. Brauche ich für den Höherstufungsantrag ein ärztliches Attest?

Ein Attest ist für den ersten formlosen Antrag nicht zwingend erforderlich. Medizinische Unterlagen sind dennoch hilfreich, wenn sie dauerhafte Einschränkungen und deren Folgen für den Alltag verständlich belegen.

3. Kann ich den Antrag telefonisch stellen?

Ein Antrag kann grundsätzlich auch telefonisch angestoßen werden. Eine schriftliche Mitteilung mit nachweisbarem Eingang ist jedoch sicherer, weil sich der Antragstag später belegen lässt.

4. Ist ein Pflegetagebuch vorgeschrieben?

Nein, ein Pflegetagebuch ist keine gesetzliche Voraussetzung. Es hilft aber dabei, Häufigkeit, Art und Umfang der personellen Unterstützung vollständig und widerspruchsfrei zu schildern.

5. Was passiert, wenn die Pflegekasse Pflegegrad 2 ablehnt?

Betroffene können das Gutachten anfordern oder prüfen und regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Begründung sollte sich auf konkrete fehlerhafte Bewertungen und nicht nur auf die Diagnose beziehen.

6. Gibt es mit Pflegegrad 2 automatisch 347 Euro Pflegegeld?

Pflegegeld wird gezahlt, wenn die häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst organisiert wird, etwa durch Angehörige. Nutzt die pflegebedürftige Person zugleich Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes, kann das Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung nur anteilig zustehen.

Der Beitrag Simon erhöht seinen Pflegegrad 1 auf 2: „Das habe ich gemacht“ erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Arbeitnehmer fehlte in zwei Jahren 75 Tage: Kündigung dennoch rechtswidrig

Wer innerhalb von zwei Jahren mehrfach krankheitsbedingt ausfällt, muss nicht zwangsläufig eine wirksame Kündigung befürchten. Bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber aus einem derart kurzen Zeitraum nicht unmittelbar ableiten, dass der Beschäftigte auch in Zukunft häufig fehlen wird.

Das Arbeitsgericht Berlin erklärte deshalb die Kündigung eines Fahrers und Monteurs für unwirksam. Der Arbeitgeber musste den Beschäftigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigen. (ArbG Berlin, Urteil, Az. 28 Ca 3997/13)

Arbeitnehmer fehlte in zwei Jahren insgesamt 75 Tage

Der damals 41-jährige Arbeitnehmer arbeitete seit Februar 2005 für ein Möbelunternehmen. Er lieferte Möbel aus und montierte sie bei den Kunden. Das Unternehmen beschäftigte regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, und damit galt das Kündigungsschutzgesetz.

Im Jahr 2011 fehlte der Beschäftigte nach Angaben des Arbeitgebers an insgesamt 35 Arbeitstagen. Für 2012 führte das Unternehmen 40 Fehltage an. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten verteilten sich auf mehrere kürzere und längere Erkrankungen.

Zu Beginn des Jahres 2013 war der Mann noch bis zum 11. Januar arbeitsunfähig. Danach nahm er seine Arbeit wieder auf. Trotzdem kündigte ihm das Unternehmen am 4. März 2013.

Arbeitgeber berief sich auf Betriebsstörungen und hohe Kosten

Der Möbelhändler argumentierte, dass der Arbeitnehmer überdurchschnittlich häufig krank gewesen sei. Bei Möbeltransporten und Montagen arbeiteten die Beschäftigten in Teams. Falle ein Monteur aus, könne sein Kollege die schweren und sperrigen Möbel nicht allein ausliefern.

Eine Personalreserve könne der Betrieb nicht vorhalten. Zusätzlich habe das Unternehmen erhebliche Kosten für die Entgeltfortzahlung tragen müssen. Aus Sicht des Arbeitgebers war deshalb kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung mehr gewährleistet.

Diese Begründung ließ das Arbeitsgericht nicht gelten. Die Richter sahen zudem keine ausreichende negative Gesundheitsprognose durch den Arbeitgeber.

Zwei Jahre erlauben keine sichere Prognose über künftige Krankheiten

Eine krankheitsbedingte Kündigung richtet sich nicht allein nach den bisherigen Fehltagen. Entscheidend ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen erwarten lassen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft in erheblichem Umfang arbeitsunfähig sein wird.

Der Arbeitgeber hatte jedoch nur die Erkrankungen der Jahre 2011 und 2012 vorgetragen. Das Arbeitsverhältnis bestand zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als acht Jahren. Nach Auffassung des Gerichts bildeten lediglich zwei Jahre in diesem Fall keine ausreichende Grundlage für eine belastbare Zukunftsprognose.

Dabei stützte sich das Arbeitsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach können selbst mehrere kurze Erkrankungen innerhalb der letzten drei oder vier Jahre für sich genommen noch nicht ausreichen, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Viele Krankheitstage machen eine Kündigung nicht automatisch wirksam

Eine krankheitsbedingte Kündigung verlangt grundsätzlich eine Prüfung in drei Stufen. Zunächst muss der Arbeitgeber eine negative Gesundheitsprognose belegen. Es müssen also weitere erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sein.

Auch eine negative Gesundheitsprognose allein reicht allerdings nicht immer aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Danach muss der Arbeitgeber darlegen, dass die prognostizierten Ausfälle den Betrieb oder seine wirtschaftlichen Interessen erheblich beeinträchtigen. Betriebsablaufstörungen oder außergewöhnlich hohe Entgeltfortzahlungskosten können dabei eine Rolle spielen.

Schließlich muss das Gericht die Interessen beider Seiten gegeneinander abwägen. Dazu zählen insbesondere die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Beschäftigten, die Ursachen der Erkrankungen, bisherige Fehlzeiten und die Möglichkeiten, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen.

Scheitert der Arbeitgeber bereits an der negativen Gesundheitsprognose, wie in diesem Fall, kann er die Kündigung nicht mit vergangenen Krankheitstagen retten. Genau daran scheiterte das Möbelunternehmen.

Sechs Wochen sind keine starre Kündigungsgrenze

Arbeitnehmer sollten insofern die häufig genannte Sechs-Wochen-Grenze nicht missverstehen. Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, kann nicht zwansgläufig deshalb gekündigt werden.

Die Grenze spielt zwar bei der Bewertung der Belastungen und beim betrieblichen Eingliederungsmanagement eine wichtige Rolle. Sie bildet aber weder einen automatischen Kündigungsgrund noch eine Garantie dafür, dass kürzere Fehlzeiten stets folgenlos bleiben.

Im entschiedenen Fall überschritten die vom Arbeitgeber genannten Zeiten den Umfang von sechs Wochen nur geringfügig. Das Gericht sah darin keine ausreichende Grundlage für die verlangte negative Prognose.

Fehlendes BEM verschärft die Darlegungslast des Arbeitgebers

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass der Arbeitgeber mit keinem Wort auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingegangen war. Ein BEM muss der Arbeitgeber Beschäftigten anbieten, wenn sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.

Ein fehlendes BEM macht eine Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam. Der Arbeitgeber muss dann jedoch genau erklären, weshalb weder eine Anpassung des Arbeitsplatzes noch eine andere Tätigkeit, technische Hilfen oder weitere Unterstützungsmaßnahmen die Kündigung hätten verhindern können.

Im Berliner Verfahren musste das Gericht nicht einmal über diese Frage  entscheiden. Die Kündigung war bereits unwirksam mangels ausreichender Gesundheitsprognose.

Arbeitgeber tragen Mitverantwortung für gesundheitsgerechte Arbeitsplätze

Besonders deutlich widersprach das Arbeitsgericht der Vorstellung, Entgeltfortzahlung sei lediglich Ausdruck einer freiwilligen Fürsorge des Arbeitgebers. Die gesetzliche Kostenverteilung solle vielmehr auch dessen Mitverantwortung für die gesundheitlichen Bedingungen im Betrieb spürbar machen.

Arbeitsorganisation, Arbeitsschutz und Betriebsklima können die Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen. Die Entgeltfortzahlung setzt deshalb auch einen wirtschaftlichen Anreiz, Erkrankungen durch bessere Arbeitsbedingungen und wirksame Prävention zu vermeiden.

Beschäftigter durfte an seinen Arbeitsplatz zurückkehren

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte. Zusätzlich verurteilte es den Arbeitgeber, den Mann bis zum rechtskräftigen Ende des Verfahrens weiter als Fahrer und Monteur zu beschäftigen.

Wer vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz mit seiner Kündigungsschutzklage gewinnt, kann grundsätzlich eine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen. Der Arbeitgeber kann dies nur verhindern, wenn besondere überwiegende Interessen gegen die Beschäftigung sprechen.

Bei einer Kündigung gilt eine Frist von drei Wochen

Betroffene müssen trotz möglicher Fehler des Arbeitgebers sofort handeln. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.

Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung im Regelfall als wirksam. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Kündigung nur unzureichend begründet hätte. Im Berliner Fall reichte der Arbeitnehmer seine Klage rechtzeitig ein und sicherte dadurch seinen Arbeitsplatz.

FAQ zur krankheitsbedingten Kündigung Reichen mehr als sechs Wochen Krankheit für eine Kündigung?

Nein. Der Arbeitgeber muss zusätzlich eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Belastungen und eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten darlegen.

Wie viele Jahre muss der Arbeitgeber betrachten?

Es gibt keine starre Zahl. Bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis reichen Fehlzeiten aus nur zwei Jahren regelmäßig nicht für eine verlässliche Zukunftsprognose.

Was muss ich nach einer Kündigung tun?

Sie müssen grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Lassen Sie die Kündigung möglichst sofort arbeitsrechtlich prüfen.

Quellen

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.05.2013, Az. 28 Ca 3997/13
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.1976, Az. 3 AZR 312/76
Kündigungsschutzgesetz, insbesondere §§ 1, 4 und 7 KSchG
Sozialgesetzbuch IX, § 167 Abs. 2, Betriebliches Eingliederungsmanagement

Der Beitrag Arbeitnehmer fehlte in zwei Jahren 75 Tage: Kündigung dennoch rechtswidrig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Krankengeld auch wegen Mobbing am Arbeitsplatz

Mobbing kann Beschäftigte körperlich und psychisch so schwer belasten, dass sie ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausüben können. Eine Versicherung darf die Zahlung von Krankentagegeld dann nicht allein mit dem Argument verweigern, die erkrankte Person könne denselben Beruf in einem anderen Betrieb ausüben.

Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 9. März 2011, Az. IV ZR 137/10).

Die Kernaussage des Urteils lautet: Mobbing ist zwar für sich genommen keine Krankheit. Löst die Belastung jedoch nachweisbare psychische oder körperliche Erkrankungen aus, kann daraus eine echte Arbeitsunfähigkeit entstehen.

Mobbing löste Depressionen und Panikreaktionen aus

Der Kläger arbeitete seit Mitte der 1990er-Jahre als Projektleiter für Brandschutzanlagen. An seinem Arbeitsplatz fühlte er sich über längere Zeit Mobbing ausgesetzt. Die Konflikte blieben nicht ohne gesundheitliche Folgen. Ärzte diagnostizierten unter anderem Depressionen, Panikreaktionen, eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung und körperliche Beschwerden.

Der Mann konnte seine bisherige Tätigkeit deshalb nicht mehr ausüben. Seine private Krankentagegeldversicherung zahlte zunächst den vereinbarten Tagessatz von 117,37 Euro. Ab dem 23. Juni 2008 stellte sie die Leistungen jedoch ein.

Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter hielt den Versicherten ab diesem Zeitpunkt für vollständig arbeitsfähig. Die Versicherung bezeichnete den Zustand lediglich als „konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit“. Eine solche Unverträglichkeit begründe ihrer Auffassung nach keinen Anspruch auf Krankentagegeld.

Versicherung wollte Erkrankten auf einen anderen Arbeitsplatz verweisen

Der Versicherte forderte jedoch Krankentagegeld für den Zeitraum vom 23. Juni bis zum 31. August 2008. Er argumentierte, dass die Mobbingsituation ihn psychisch krank gemacht habe und er seine konkrete Tätigkeit deshalb weiterhin nicht ausüben konnte.

Das Landgericht wies seine Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht gab ihm dagegen recht. Auch die Revision der Versicherung vor dem Bundesgerichtshof blieb erfolglos.

Der BGH stellte klar, dass sich die Arbeitsunfähigkeit nicht nach einem abstrakten Berufsbild richtet. Maßgeblich ist vielmehr die berufliche Tätigkeit, wie der Versicherte sie vor seiner Erkrankung tatsächlich ausgeübt hat. Dazu gehören auch die konkreten Bedingungen am bisherigen Arbeitsplatz.

Erkrankung durch Mobbing begründet Arbeitsunfähigkeit

Nach Auffassung der Bundesrichter spielt es grundsätzlich keine Rolle, wodurch eine Krankheit entstanden ist. Auch Stress, Ausgrenzung und dauerhafte Konflikte am Arbeitsplatz können psychische oder körperliche Erkrankungen auslösen beziehungsweise verstärken.

Mobbing allein reicht allerdings nicht. Betroffene müssen aufgrund der Belastungen tatsächlich erkrankt sein. Zudem muss ein Arzt feststellen, dass sie ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen dieser Erkrankung vorübergehend nicht ausüben können.

Diese Voraussetzungen lagen im entschiedenen Fall vor. Der Mann litt nicht nur unter einem schwierigen Arbeitsklima. Bei ihm bestanden medizinisch festgestellte Beschwerden mit Krankheitswert, die ihn an der Ausübung seiner konkreten Tätigkeit hinderten.

Krankentagegeld darf nicht von einem Arbeitsplatzwechsel abhängen

Die Versicherung konnte den Kläger nicht darauf verweisen, dass er in einem anderen Unternehmen oder unter anderen Arbeitsbedingungen möglicherweise arbeitsfähig gewesen wäre. Sie durfte von ihm ebenso wenig verlangen, zunächst den Arbeitsplatz zu wechseln oder arbeitsrechtlich gegen seinen Arbeitgeber vorzugehen.

Eine Arbeitsunfähigkeit entfällt laut BGH nicht schon deshalb, weil ein Beschäftigter nach der Beseitigung des Konflikts oder in einem anderen Betrieb wieder arbeiten könnte. Solange ihn die Erkrankung daran hindert, seiner bisherigen konkreten Tätigkeit nachzugehen, kann der Versicherungsfall fortbestehen.

Das gilt sogar, wenn die betroffene Person das Verhalten am Arbeitsplatz subjektiv als Mobbing empfindet. Für den Leistungsanspruch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich sämtliche Vorwürfe gegen Kollegen oder Vorgesetzte vor Gericht beweisen lassen. Entscheidend bleiben die nachweisbare Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch Berufsunfähigkeit

Die Versicherung konnte sich auch nicht darauf berufen, der Kläger sei dauerhaft berufsunfähig. Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit bezeichnen unterschiedliche Situationen.

Arbeitsunfähigkeit liegt nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen vor, wenn jemand seine konkrete berufliche Tätigkeit vorübergehend überhaupt nicht ausüben kann. Berufsunfähigkeit setzt dagegen eine längerfristige Einschränkung voraus. Im entschiedenen Fall gingen ärztliche Stellungnahmen davon aus, dass der Kläger in einem anderen Arbeitsumfeld grundsätzlich wieder leistungsfähig sein konnte.

Gerade diese mögliche Genesung außerhalb des belastenden Betriebs sprach gegen eine dauerhafte Berufsunfähigkeit. Sie beseitigte aber nicht die aktuelle Arbeitsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz.

Urteil betrifft privates Krankentagegeld und nicht unmittelbar das gesetzliche Krankengeld

Das Verfahren drehte sich um eine private Krankentagegeldversicherung. Deshalb lässt sich die Entscheidung zwar nicht eins zu eins auf das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen übertragen.

Grundsätzlich gilt allerdings: Auch gesetzlich Versicherte können arbeitsunfähig sein, wenn Mobbing Depressionen, Angststörungen, Schlafstörungen oder andere Erkrankungen verursacht. Voraussetzung für Krankengeld ist eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit.

Was Mobbingopfer jetzt dokumentieren sollten

Wer durch Konflikte oder Mobbing erkrankt, sollte die gesundheitlichen Beschwerden frühzeitig ärztlich behandeln lassen. Gegenüber der Versicherung kommt es vor allem auf nachvollziehbare medizinische Befunde und den konkreten Einfluss der Erkrankung auf die bisherige Tätigkeit an.

Zusätzlich empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der Vorfälle am Arbeitsplatz. Dazu gehören Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen, Zeugen und mögliche Belege.

Ein solches Mobbingtagebuch ersetzt zwar keine ärztliche Diagnose, kann aber bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und bei der Darstellung des Krankheitsverlaufs helfen.

Betroffene sollten nicht vorschnell selbst kündigen.  Eine Kündigung kann Nachteile beim Arbeitslosengeld auslösen. Vor einem Aufhebungsvertrag oder einer eigenen Kündigung empfiehlt sich deshalb eine Beratung durch die Gewerkschaft, den Betriebsrat, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Warum das BGH-Urteil für Mobbingopfer wichtig bleibt

Das Urteil verhindert, dass Versicherer eine medizinisch festgestellte Erkrankung zu einem bloßen Arbeitsplatzkonflikt erklären. Wer durch die Verhältnisse im Betrieb krank wird, muss nicht erst kündigen, den Arbeitgeber verklagen oder einen anderen Arbeitsplatz suchen, um Krankentagegeld beanspruchen zu können.

Ausschlaggebend ist, ob die gesundheitlichen Folgen eine Ausübung der bisherigen konkreten Tätigkeit unmöglich machen. Kann ein Beschäftigter möglicherweise später unter anderen Bedingungen wieder arbeiten, schließt das eine gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit nicht aus.

FAQ: Mobbing und Krankengeld Reicht Mobbing allein für Krankengeld aus?

Nein. Mobbing ist keine medizinische Diagnose. Es muss eine körperliche oder psychische Erkrankung vorliegen, die ärztlich festgestellt wurde und zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Muss ein Arbeitnehmer wegen Mobbings zuerst den Arbeitsplatz wechseln?

Nach dem BGH-Urteil darf eine private Krankentagegeldversicherung einen solchen Wechsel nicht verlangen. Maßgeblich ist, ob der Versicherte seine bisherige konkrete Tätigkeit krankheitsbedingt ausüben kann.

Gilt das Urteil auch für gesetzlich Versicherte?

Das Urteil betrifft unmittelbar die private Krankentagegeldversicherung. Auch beim gesetzlichen Krankengeld können Erkrankungen infolge von Mobbing jedoch eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Entscheidend sind die ärztliche Feststellung und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

Quellen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2011, Az. IV ZR 137/10, Betriebs-Berater, „BGH: Arbeitsunfähigkeit bei Mobbing“, OpenJur, BGH-Entscheidung IV ZR 137/10

Der Beitrag Krankengeld auch wegen Mobbing am Arbeitsplatz erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Krankengeld kommt nicht: Antrag verpflichtet Kasse zum Vorschuss

Wenn die Entgeltfortzahlung endet, sind viele Beschäftigte auf das Krankengeld angewiesen. Fehlen der Krankenkasse noch Daten des Arbeitgebers, kann sich die erste Auszahlung jedoch über Wochen verzögern.

Versicherte müssen diese Lücke nicht immer hinnehmen. Steht der Krankengeldanspruch dem Grunde nach fest und dauert nur die Berechnung länger, können sie einen Vorschuss nach § 42 SGB I beantragen.

Wichtig ist: Der Antrag allein garantiert noch keine Zahlung. Die Krankenkasse muss den Vorschuss zahlen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers fehlt

Für die Krankengeldberechnung benötigt die Krankenkasse Angaben zum bisherigen Arbeitsentgelt. Danach ermittelt sie, wie hoch die Leistung nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ausfällt.

Die Angaben werden im Regelfall über den elektronischen Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen übermittelt. Nach § 107 SGB IV hat der Arbeitgeber die benötigte Entgeltbescheinigung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Im regulären Verfahren sendet der Arbeitgeber den Datensatz, sobald für ihn erkennbar ist, dass die Entgeltfortzahlung endet. Der GKV-Spitzenverband informiert über den Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen.

In der Praxis verzögern fehlende, fehlerhafte oder abgewiesene Meldungen immer wieder die Auszahlung. Auch beim Übergang von der Entgeltfortzahlung zum Krankengeld entstehen dadurch finanzielle Lücken.

Diese Voraussetzungen gelten für den Vorschuss

§ 42 SGB I greift nicht bei jedem noch ungeklärten Krankengeldfall. Es muss feststehen, dass überhaupt ein Anspruch besteht und lediglich die genaue Höhe noch nicht ermittelt werden kann.

Voraussetzung Bedeutung für das Krankengeld Anspruch besteht dem Grunde nach Versicherungsschutz, Arbeitsunfähigkeit und Ende der Entgeltfortzahlung sind geklärt Nur die Höhe ist noch offen Beispielsweise fehlen Angaben zum Brutto- und Nettoentgelt Die Berechnung dauert voraussichtlich länger Eine kurzfristige abschließende Auszahlung ist nicht zu erwarten Der Vorschuss wird beantragt Erst der Antrag verpflichtet die Kasse bei erfüllten Bedingungen zur Zahlung

Ohne Antrag kann die Krankenkasse freiwillig einen Vorschuss leisten. Mit einem Antrag wird daraus eine gesetzliche Pflicht, sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Eine finanzielle Notlage verlangt § 42 SGB I nicht. Kontoauszüge, Mahnungen oder ein drohender Mietrückstand können trotzdem zeigen, dass eine schnelle Entscheidung nötig ist.

Musterantrag auf einen Krankengeldvorschuss

Der Antrag ist an kein bestimmtes Formular gebunden. Er sollte jedoch schriftlich und nachweisbar bei der Krankenkasse eingehen.

Betreff: Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I auf mein Krankengeld

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem [Datum] bin ich arbeitsunfähig. Die Entgeltfortzahlung meines Arbeitgebers endete am [Datum].

Nach Ihrer Auskunft kann mein Krankengeld derzeit noch nicht abschließend berechnet werden, weil [beispielsweise: die elektronische Entgeltbescheinigung meines Arbeitgebers fehlt]. Der Krankengeldanspruch besteht dem Grunde nach; offen ist lediglich die genaue Höhe.

Hiermit beantrage ich einen Vorschuss nach § 42 Abs. 1 SGB I. Bitte bestimmen Sie dessen Höhe anhand der bereits vorliegenden Angaben und zahlen Sie den Vorschuss unverzüglich auf mein bekanntes Konto aus.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrags. Sollten Sie den Vorschuss ablehnen, bitte ich um einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit freundlichen Grüßen
[Name und Versichertennummer]

Wer aktuell kein Geld für Miete, Strom oder Lebensmittel hat, kann dies ergänzen. Kopien der letzten Gehaltsabrechnungen und aktuelle Kontoauszüge können der Krankenkasse eine vorläufige Einschätzung erleichtern.

Der Antrag kann sofort gestellt werden

Versicherte müssen nicht erst einen Monat ohne Krankengeld auskommen. Der Antrag kann gestellt werden, sobald absehbar ist, dass die abschließende Berechnung längere Zeit dauern wird.

Der Eingang sollte beweisbar sein. Geeignet sind das Onlineportal der Krankenkasse, ein Fax mit Sendebericht, ein Brief mit Zustellnachweis oder die persönliche Abgabe gegen Bestätigung.

Ein Telefonat kann klären, warum die Zahlung ausbleibt. Es lässt sich später jedoch häufig nicht zuverlässig nachweisen und sollte deshalb durch einen schriftlichen Antrag ergänzt werden.

Nach einem Kalendermonat muss die Zahlung beginnen

Die Monatsfrist beginnt nicht mit dem Ende der Entgeltfortzahlung. Sie läuft auch nicht ab dem ersten Anruf bei der Krankenkasse, sondern erst ab dem Eingang des Vorschussantrags.

§ 42 SGB I schreibt vor, dass die Vorschusszahlung spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags beginnen muss. Dabei handelt es sich nicht um eine allgemeine Entscheidungsfrist, sondern um die späteste Grenze für den Zahlungsbeginn.

Die Krankenkasse darf die Frist nicht ohne Grund ausschöpfen. Nach § 17 SGB I sollen Sozialleistungen umfassend und zügig erbracht werden.

Kann das Krankengeld vor Ablauf des Monats abschließend berechnet und ausgezahlt werden, erübrigt sich der Vorschuss. Die Krankenkasse schuldet dann die reguläre Leistung.

Die fehlende Entgeltmeldung reicht nicht immer aus

Eine fehlende Arbeitgebermeldung führt nicht automatisch zu einem Vorschussanspruch. Entscheidend ist, welche Fragen ohne die Bescheinigung noch offen sind.

Steht das Ende der Entgeltfortzahlung fest und fehlen lediglich Einkommensangaben, betrifft das meist nur die Höhe des Krankengeldes. In diesem Fall spricht viel für eine Vorschusszahlung.

Ist dagegen unklar, ob der Arbeitgeber weiterhin Entgelt zahlen muss, kann bereits der Krankengeldanspruch ungeklärt sein. Dasselbe gilt bei Streit über die Mitgliedschaft, den Versicherungsstatus oder eine Lücke in der ärztlichen Feststellung.

Besonders sorgfältig sollten Versicherte auf rechtzeitige Folgebescheinigungen achten. Eine Lücke bei der Arbeitsunfähigkeit kann den Krankengeldanspruch gefährden und damit auch den Vorschuss erschweren.

Wie hoch der Vorschuss ausfallen muss

Über das Ob einer Vorschusszahlung hat die Krankenkasse bei erfüllten Voraussetzungen nach einem Antrag keine freie Wahl. Die Höhe bestimmt sie dagegen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Der Vorschuss muss deshalb nicht dem späteren vollständigen Krankengeld entsprechen. Die Krankenkasse muss den Betrag anhand der bekannten Verhältnisse und des Zwecks der Vorschussregelung nachvollziehbar bestimmen.

Frühere Gehaltsabrechnungen, der Arbeitsvertrag und Kontoauszüge mit den letzten Lohnzahlungen können dabei helfen. Sie ersetzen die elektronische Entgeltbescheinigung nicht zwingend, liefern aber Anhaltspunkte für eine vorläufige Berechnung.

Arbeitgeber und Krankenkasse gleichzeitig ansprechen

Der Vorschussantrag ersetzt nicht die fehlende Arbeitgebermeldung. Versicherte sollten parallel bei der Lohnbuchhaltung nachfragen, ob die Entgeltbescheinigung versandt und von der Datenannahmestelle angenommen wurde.

Von der Krankenkasse sollte eine konkrete Auskunft verlangt werden. Sie sollte mitteilen, welche Angaben fehlen und ob nur die Berechnung oder auch der Anspruch selbst ungeklärt ist.

Eigene Unterlagen müssen Versicherte weiterhin fristgerecht einreichen. Wer berechtigte Nachfragen der Krankenkasse unbeantwortet lässt, riskiert zusätzliche Verzögerungen.

Wenn die Krankenkasse den Vorschuss ablehnt

Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollte sie einen schriftlichen Bescheid erlassen. Gegen diesen kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist.

Wie ein solcher Widerspruch vorbereitet werden kann, erläutert der Beitrag „Krankengeld abgelehnt: So legen Sie Widerspruch ein“. Im Schreiben sollte deutlich werden, dass der Antrag nicht den endgültigen Bescheid, sondern eine vorläufige Zahlung nach § 42 SGB I betrifft.

Fehlt das Geld für den unmittelbaren Lebensunterhalt, kommt außerdem ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 86b Abs. 2 SGG.

Für ein Eilverfahren müssen der voraussichtliche Anspruch und die Dringlichkeit nachvollziehbar belegt werden. Aktuelle Kontoauszüge, Mietforderungen, Mahnungen und der nachweisbare Vorschussantrag können dabei wichtig sein.

Ein zu hoher Vorschuss muss zurückgezahlt werden

Der Vorschuss wird später auf das endgültig berechnete Krankengeld angerechnet. Er ist keine zusätzliche Leistung neben dem Krankengeld.

Fällt das Krankengeld niedriger aus als der Vorschuss, muss der übersteigende Betrag grundsätzlich erstattet werden. Versicherte sollten eine größere Vorschusszahlung deshalb nicht vollständig ausgeben, wenn die endgültige Berechnung noch erhebliche Unsicherheiten enthält.

Praxisbeispiel: Die Arbeitgebermeldung bleibt aus

Frau Lehmann ist seit Anfang Juli arbeitsunfähig. Ihre Entgeltfortzahlung endet am 12. August, doch am 18. August teilt die Krankenkasse mit, dass die elektronische Entgeltbescheinigung noch fehlt.

Die Krankenkasse bestätigt zugleich, dass nur die genaue Höhe des Krankengeldes offen ist. Frau Lehmann reicht deshalb am 20. August einen schriftlichen Vorschussantrag ein und fügt ihre letzten drei Gehaltsabrechnungen bei.

Die gesetzliche Frist läuft ab dem nachgewiesenen Eingang am 20. August. Die Krankenkasse muss den Vorschuss nachvollziehbar berechnen und spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats mit der Zahlung beginnen, sofern sie das Krankengeld nicht vorher endgültig auszahlt.

Der Beitrag Krankengeld kommt nicht: Antrag verpflichtet Kasse zum Vorschuss erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Grundsicherung und Bedarfsgemeinschaft: So hart prüft jetzt das Jobcenter

Wer Grundsicherungsgeld beantragt und mit anderen Menschen zusammenlebt, muss mit einer umfassenden Prüfung rechnen. Das Jobcenter betrachtet nicht nur Einkommen, Konten und Rücklagen der antragstellenden Person, sondern unter Umständen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Seit dem 1. Juli 2026 ist die Prüfung noch schärfer geworden. Die frühere allgemeine Karenzzeit beim Vermögen ist entfallen, sodass verwertbare Rücklagen bereits ab dem ersten Bezugstag geprüft werden.

Besonders folgenreich ist die Frage, wer überhaupt zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Wird eine weitere Person einbezogen, können deren Einkommen und Vermögen den Anspruch mindern oder vollständig beseitigen.

Was eine Bedarfsgemeinschaft von einer Wohngemeinschaft unterscheidet

Eine Bedarfsgemeinschaft ist keine bloße Beschreibung einer gemeinsamen Wohnung. Sie ist eine gesetzliche Berechnungseinheit, in der Bedarfe sowie anrechenbare Mittel mehrerer Personen zusammengeführt werden.

Dazu zählen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sowie ein Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Hinzukommen können unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst decken können.

Beantragt ein unverheiratetes Kind zwischen 15 und 24 Jahren Grundsicherungsgeld und wohnt es bei seinen Eltern, können auch die Eltern und der im Haushalt lebende Partner eines Elternteils einbezogen werden. Dagegen bilden volljährige Kinder ab 25 Jahren mit ihren Eltern grundsätzlich keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft, obwohl sie in derselben Wohnung leben können.

Bei einer Wohngemeinschaft teilen sich mehrere Menschen lediglich Wohnraum und Kosten. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben und gemeinsam wirtschaften, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Eine ausführliche Abgrenzung bietet der Ratgeber zur Bedarfsgemeinschaft.

Lebensform Was das Jobcenter prüft Mögliche Folge Bedarfsgemeinschaft Bedarf, Einkommen und Vermögen aller einbezogenen Personen Partner-Einkommen kann den Anspruch anderer Mitglieder mindern Haushaltsgemeinschaft Gemeinsames Wirtschaften und mögliche Unterstützung unter Verwandten oder Verschwägerten Unterstützung kann unter gesetzlichen Voraussetzungen vermutet werden Wohngemeinschaft Getrennte Finanzen, Mietanteile und tatsächliche Haushaltsführung Fremdes Einkommen darf nicht allein wegen derselben Anschrift angerechnet werden Temporäre Bedarfsgemeinschaft Aufenthaltstage eines Kindes beim getrennt lebenden Elternteil Für das Kind kann dort ein tageweiser Leistungsanspruch entstehen Das Jobcenter prüft den gesamten Haushalt

Im Hauptantrag muss angegeben werden, wer in der Wohnung lebt und in welchem Verhältnis die Personen zueinander stehen. Gefragt wird unter anderem nach Ehepartnern, Kindern, Eltern, weiteren Verwandten und sonstigen Mitbewohnern.

Für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden zusätzliche Anlagen verlangt. Für jede Person ist das Einkommen offenzulegen, während die Vermögenserklärung grundsätzlich die gesamte Bedarfsgemeinschaft erfasst.

Der Antragsteller vertritt die Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Jobcenter. Er muss deshalb sicherstellen, dass die Angaben zu allen Mitgliedern richtig und vollständig sind und leistungsrelevante Änderungen unverzüglich gemeldet werden.

Dazu gehören eine Arbeitsaufnahme, eine Lohnerhöhung, ein Minijob, eine Steuererstattung, eine Erbschaft sowie der Einzug oder Auszug einer Person. Auch eine neue Partnerschaft oder eine Trennung kann die Berechnung verändern.

Diese Unterlagen verlangt das Jobcenter

Die Prüfung beginnt regelmäßig mit Identitätsnachweisen, Mietvertrag, Heiz- und Nebenkostenunterlagen sowie Nachweisen zur Krankenversicherung. Hinzukommen Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Unterhaltsnachweise, Kindergeld, Krankengeld und andere Einnahmen.

Bei einem Erstantrag sind grundsätzlich die Kontoauszüge der vergangenen drei Monate vorzulegen. Das gilt vollständig und lückenlos für alle vorhandenen Konten sämtlicher Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden.

Auch Onlinekonten, Tagesgeld, Sparbücher, Wertpapierdepots oder Zahlungsdienste können für die Hilfebedürftigkeit von Bedeutung sein. Wer selbstständig arbeitet, muss Einnahmen und Betriebsausgaben regelmäßig über die Anlage EKS erklären und belegen.

Das Jobcenter darf allerdings nicht wahllos private Informationen sammeln. Eine verlangte Angabe muss für den Anspruch erheblich, die Anforderung geeignet und für die betroffene Person zumutbar sein.

Kontoauszüge offenbaren mehr als nur das Guthaben

Auf den Kontoauszügen sucht das Jobcenter nach Geldeingängen, regelmäßigen Zahlungen, Überweisungen zwischen Haushaltsmitgliedern und bislang nicht angegebenen Konten. Besonders häufig führen private Geldzuflüsse, Verkaufserlöse oder Zahlungen von Angehörigen zu Nachfragen.

Einnahmen dürfen grundsätzlich nicht geschwärzt werden. Bei Ausgaben können besonders geschützte Angaben, etwa zur Gesundheit, Religion, politischen Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit, teilweise verdeckt werden, während Betrag und ein allgemeiner Buchungshinweis sichtbar bleiben müssen.

Welche Grenzen dabei gelten, erklärt der Beitrag Kontoauszüge für das Jobcenter: Diese Angaben darf man schwärzen. Eine vollständige Verweigerung der Kontoauszüge kann dagegen nach einer ordnungsgemäßen Mitwirkungsaufforderung zur Versagung der Leistung führen.

Vermögen wird seit Juli 2026 sofort geprüft

Mit dem Grundsicherungsgeld ist die allgemeine Karenzzeit für Vermögen entfallen. Für neue Bewilligungszeiträume gelten altersabhängige Freibeträge von 5.000 Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 Euro ab dem 31. Lebensjahr, 12.500 Euro ab dem 41. Lebensjahr und 20.000 Euro ab dem 51. Lebensjahr.

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Das Jobcenter addiert damit zunächst die Freibeträge der Mitglieder und stellt ihnen das berücksichtigungsfähige Gesamtvermögen gegenüber.

Geprüft werden können Guthaben, Bargeld, Wertpapiere, Fonds, Kryptowährungen, verwertbare Versicherungen, Fahrzeuge und Immobilien. Nicht jeder Vermögenswert muss eingesetzt werden, denn geschützte Altersvorsorge, angemessener Hausrat oder weitere gesetzlich privilegierte Werte können anrechnungsfrei bleiben.

Für Bewilligungszeiträume, die bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gelten Übergangsregeln. Was die neuen Altersgrenzen im Einzelnen bedeuten, zeigt der Beitrag Grundsicherungsgeld: Dieses Vermögen bleibt geschützt.

Partner-Einkommen kann den eigenen Anspruch beseitigen

In einer Bedarfsgemeinschaft wird zunächst der Bedarf jeder Person ermittelt. Dazu gehören der jeweilige Regelbedarf, mögliche Mehrbedarfe sowie die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung.

Danach rechnet das Jobcenter das zu berücksichtigende Einkommen an. Verdient ein Partner nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge mehr, als er für den eigenen Bedarf benötigt, kann der Überschuss den Anspruch des anderen Partners und weiterer Mitglieder mindern.

Beim Einkommen eines Kindes gilt eine wichtige Grenze. Kindergeld, Unterhalt oder eigenes Erwerbseinkommen des Kindes werden grundsätzlich nur für dessen eigenen Bedarf eingesetzt und nicht zur Deckung des Bedarfs der Eltern verwendet.

Ein Partner kann die Prüfung nicht dadurch vermeiden, dass er selbst keine Leistungen beantragt. Gehört er rechtlich zur Bedarfsgemeinschaft, benötigt das Jobcenter seine Einkommens- und Vermögensangaben trotzdem für die Berechnung.

Wann das Jobcenter eine Einstehensgemeinschaft vermutet

Bei unverheirateten Paaren prüft das Jobcenter, ob beide nicht nur zusammen wohnen, sondern auch füreinander Verantwortung tragen und finanziell einstehen wollen. Dafür wird häufig die Anlage VE eingesetzt.

Das Gesetz vermutet einen solchen Einstandswillen insbesondere, wenn das Paar länger als ein Jahr zusammenlebt, ein gemeinsames Kind hat, Kinder oder Angehörige gemeinsam versorgt oder über Einkommen beziehungsweise Vermögen des anderen verfügen kann. Die Vermutung kann widerlegt werden, doch eine bloße Erklärung, man wolle nicht füreinander zahlen, reicht häufig nicht aus.

Das Gesamtbild muss nachvollziehbar für getrennte wirtschaftliche Verhältnisse sprechen. Getrennte Konten, fehlende Vollmachten, getrennte Einkäufe, eine klare Aufteilung der Miete und eigenständige Versicherungen können wichtige Indizien sein.

Umgekehrt darf das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft nicht allein aus einer gemeinsamen Anschrift, einem gemeinsamen Mietvertrag oder einer partnerschaftlichen Beziehung ableiten. Mehr dazu steht im Beitrag Jobcenter darf eine Bedarfsgemeinschaft nicht einfach vermuten.

Das sogenannte Probejahr ist kein vollständiger Schutz

Bei Partnern, die noch kein Jahr zusammenleben, greift die gesetzliche Vermutung wegen der Dauer des Zusammenlebens noch nicht. Dieses häufig als Probejahr bezeichnete erste Jahr schließt eine Bedarfsgemeinschaft aber nicht aus.

Ein gemeinsames Kind, eine Kontovollmacht oder eine bereits erkennbare gegenseitige Versorgung kann schon früher für eine Einstehensgemeinschaft sprechen. Ohne solche Hinweise muss das Jobcenter konkrete Tatsachen benennen, die seine Einstufung tragen.

Wer die Einordnung bestreitet, sollte nicht nur pauschal widersprechen. Hilfreich sind nachvollziehbare Belege über Mietzahlungen, Haushaltskosten, getrennte Konten und die tatsächliche Organisation des Alltags.

Automatisierter Datenabgleich deckt Widersprüche auf

Die Prüfung endet nicht mit dem Bewilligungsbescheid. Nach § 52 SGB II gleichen Jobcenter Daten regelmäßig mit anderen Behörden und Sozialleistungsträgern ab.

Dabei können nicht gemeldete Arbeitsentgelte, Renten, andere Sozialleistungen oder Hinweise auf Kapitalerträge auffallen. Ein solcher Treffer ist noch kein Beweis für Sozialleistungsbetrug, löst aber häufig eine Anhörung und weitere Nachfragen aus.

Das Jobcenter besitzt dadurch keinen ständigen vollständigen Zugriff auf sämtliche Kontobewegungen. Werden jedoch Widersprüche entdeckt, kann es weitere geeignete Nachweise anfordern und eine Überzahlung später zurückfordern.

Wie dieses Verfahren abläuft, erläutert der Beitrag Automatisierter Datenabgleich beim Grundsicherungsgeld. Wer einen Minijob, eine Nachzahlung oder eine andere Einnahme verspätet gemeldet hat, sollte auf eine Anhörung fristgerecht und mit Belegen reagieren.

Darf das Jobcenter einen Hausbesuch machen?

Ein Hausbesuch kommt in Betracht, wenn anspruchserhebliche Tatsachen nicht anhand der Akten oder durch mildere Mittel geklärt werden können. Routinemäßige Besuche ohne konkrete Anhaltspunkte sind nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit unzulässig.

Die Beschäftigten des Außendienstes müssen sich ausweisen und den Grund des Besuchs erklären. Die Wohnung darf nur mit Einverständnis betreten werden, und eine routinemäßige Durchsicht von Schränken ist nicht erlaubt.

Betroffene dürfen den Zutritt verweigern. Allein diese Verweigerung rechtfertigt keine Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I, weil keine Pflicht besteht, einen Hausbesuch zu dulden.

Bleiben anspruchserhebliche Tatsachen trotz ausgeschöpfter anderer Ermittlungswege ungeklärt, kann der Antrag dennoch in der Sache scheitern. Der Beitrag Jobcenter will in die Wohnung: Diese Rechte gelten beim Hausbesuch erläutert die Grenzen genauer.

Fehlende Mitwirkung kann die gesamte Gemeinschaft treffen

Wer angeforderte Unterlagen nicht einreicht, muss zunächst eine konkrete Aufforderung mit einer angemessenen Frist erhalten. Das Jobcenter muss außerdem auf die möglichen Folgen hinweisen.

Werden erforderliche und zumutbar beschaffbare Nachweise dennoch nicht vorgelegt, kann die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Später können Rückforderungen, ein Bußgeldverfahren oder bei vorsätzlichen Falschangaben auch strafrechtliche Ermittlungen folgen.

Eine Versagung ist jedoch kein Freibrief für überzogene Forderungen. Niemand muss Unterlagen beschaffen, auf die er rechtlich und tatsächlich keinen Zugriff hat, und das Jobcenter muss eigene Ermittlungsmöglichkeiten nutzen.

Gerade bei einem Mitbewohner, der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, darf nicht ohne ausreichende Begründung die komplette finanzielle Offenlegung verlangt werden. Die Behörde muss zuerst klären, warum die fremde Person überhaupt leistungsrechtlich einbezogen werden soll.

Was bei einer falschen Einstufung zu tun ist

Ein Bescheid sollte darauf geprüft werden, welche Personen das Jobcenter einbezogen und welches Einkommen es wem zugerechnet hat. Auch der niedrigere Partner-Regelbedarf kann ein Hinweis darauf sein, dass die Behörde eine Bedarfsgemeinschaft angenommen hat.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dem Widerspruch sollten Belege beigefügt werden, die getrennte Finanzen und eine eigenständige Haushaltsführung zeigen.

Wenn wegen der Einstufung Geld für Miete, Strom oder Lebensunterhalt fehlt, kann zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht nötig sein. Das Gericht prüft dann vorläufig, ob das Jobcenter die behauptete Bedarfsgemeinschaft ausreichend belegt hat.

Praxisbeispiel: Neue Beziehung wird vorschnell zur Bedarfsgemeinschaft

Lea zieht mit ihrem neuen Partner Daniel zusammen und beantragt Grundsicherungsgeld. Beide leben erst seit vier Monaten in der Wohnung, führen getrennte Konten, zahlen jeweils die Hälfte der Miete und kaufen Lebensmittel überwiegend getrennt.

Das Jobcenter fordert Daniels Lohnabrechnungen an und berechnet Lea sofort als Teil einer Bedarfsgemeinschaft. Lea widerspricht und legt die Vereinbarung zur Mietaufteilung, Überweisungsbelege sowie Kontoauszüge ohne gegenseitige Zahlungen vor.

Die gemeinsame Wohnung allein genügt in dieser Situation nicht. Das Jobcenter muss weitere Tatsachen feststellen, die bereits vor Ablauf eines Jahres für einen gegenseitigen Einstandswillen sprechen; fehlen solche Tatsachen, darf Daniels Einkommen nicht ohne Weiteres bei Lea angerechnet werden.

Fragen und Antworten zur Prüfung der Bedarfsgemeinschaft 1. Muss jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Kontoauszüge vorlegen?

Ja, bei der Antragstellung verlangt das Jobcenter grundsätzlich lückenlose Kontoauszüge der vergangenen drei Monate von allen Mitgliedern und allen vorhandenen Konten. Nur bei rechtlich erlaubten Schwärzungen auf der Ausgabenseite dürfen einzelne besonders geschützte Angaben verdeckt werden.

2. Wird mein Mitbewohner automatisch Teil meiner Bedarfsgemeinschaft?

Nein. Eine gemeinsame Anschrift oder Wohnung genügt nicht, wenn beide getrennt wirtschaften und keine gegenseitige finanzielle Verantwortung übernommen haben.

3. Darf das Jobcenter das Einkommen meines Partners anrechnen?

Ja, wenn der Partner rechtlich zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge und seines eigenen Bedarfs kann verfügbares Einkommen auch den Anspruch anderer Mitglieder mindern.

4. Gibt es beim Vermögen noch eine Karenzzeit?

Für frei verwertbares Vermögen gilt seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich keine allgemeine Karenzzeit mehr. Die altersabhängigen Freibeträge greifen daher bei neuen Bewilligungszeiträumen von Beginn an; für bereits zuvor begonnene Zeiträume gelten Übergangsregeln.

5. Muss ich einen unangekündigten Hausbesuch zulassen?

Nein. Das Jobcenter darf die Wohnung nur mit Einverständnis betreten, muss den Anlass erläutern und darf nicht routinemäßig Schränke durchsuchen.

6. Was kann ich gegen eine falsch angenommene Bedarfsgemeinschaft tun?

Betroffene können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und die getrennte Wirtschaftsführung mit Mietvereinbarungen, Kontoauszügen und Zahlungsbelegen darlegen. Droht eine akute finanzielle Notlage, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.

Der Beitrag Grundsicherung und Bedarfsgemeinschaft: So hart prüft jetzt das Jobcenter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rente: 312 Monate freiwillig eingezahlt und trotzdem kein Grundrentenzuschlag

Wer jahrzehntelang freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung überweist, darf nicht automatisch mit einem Grundrentenzuschlag rechnen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass freiwillig entrichtete Beiträge nicht zu den mindestens 33 erforderlichen Jahren mit Grundrentenzeiten gehören.

Im verhandelten Fall hatte ein Rentner 312 Monate freiwillig eingezahlt. Zusammen mit seinen Pflichtbeiträgen konnte er zwar eine sehr lange Versicherungsbiografie vorweisen, für den Grundrentenzuschlag erkannte die Deutsche Rentenversicherung jedoch lediglich 230 Monate an.

Die Klage blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts verstößt die unterschiedliche Behandlung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Der Rentner hatte insgesamt mehr als 45 Beitragsjahre

Der Kläger bezog bereits eine Regelaltersrente und verlangte ab 2021 zusätzlich einen Grundrentenzuschlag. Die Rentenversicherung lehnte dies ab, weil auf seinem Versicherungskonto nur 230 Monate mit anerkannten Grundrentenzeiten vorhanden waren.

Daneben hatte der Mann für 312 Monate freiwillige Beiträge gezahlt. Diese 26 Jahre wurden zwar bei der Berechnung seiner regulären Rente berücksichtigt, halfen ihm aber nicht dabei, die Zugangsvoraussetzung für den Grundrentenzuschlag zu erfüllen.

Rechnerisch kamen damit 542 Beitragsmonate beziehungsweise 45 Jahre und zwei Monate zusammen. Als Grundrentenzeiten wurden dennoch nur 230 Monate beziehungsweise 19 Jahre und zwei Monate berücksichtigt.

Zeiten im entschiedenen Fall Umfang Für die Grundrentenzeit berücksichtigt? Anerkannte Pflichtbeitragszeiten 230 Monate Ja Freiwillige Beitragszeiten 312 Monate Nein Erforderliche Grundrentenzeit 396 Monate Nicht erreicht Fehlende Grundrentenzeit 166 Monate 13 Jahre und 10 Monate

Der Fall zeigt, dass die Summe aller Beitragsmonate nicht mit der Zahl der Grundrentenmonate gleichgesetzt werden darf. Wer sich über die allgemeinen Voraussetzungen informieren möchte, findet weitere Erläuterungen im Ratgeber zum Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.

Mindestens 396 Monate müssen anerkannt sein

Der Grundrentenzuschlag wird erst geprüft, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind. Das entspricht 396 Kalendermonaten.

Zwischen 33 und 35 Jahren gilt eine ansteigende Berechnung. Ab 35 Jahren kann der Zuschlag in der gesetzlich vorgesehenen vollen Staffel berechnet werden, sofern auch die weiteren Bedingungen erfüllt sind.

Die Wartezeit von 33 Jahren allein garantiert allerdings noch keine zusätzliche Zahlung. Nach dem ersten Prüfungsschritt untersucht die Rentenversicherung, ob in den berücksichtigungsfähigen Monaten ausreichend hohe, aber zugleich unterdurchschnittliche Entgeltpunkte erworben wurden.

Hinzu kommt eine Einkommensprüfung. Ein vorhandener rechnerischer Zuschlag kann deshalb durch eigenes Einkommen oder das Einkommen eines Ehepartners beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners gekürzt werden oder vollständig entfallen.

Welche Zeiten für die Grundrente zählen

Zu den Grundrentenzeiten gehören vor allem Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Beschäftigung oder einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Auch Kindererziehungszeiten, bestimmte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege und bestimmte Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Übergangsgeld können einbezogen werden.

Daneben können Ersatzzeiten berücksichtigt werden. Welche Monate tatsächlich anerkannt werden, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und den gesetzlichen Vorgaben des § 76g Absatz 2 SGB VI.

Zeiten mit freiwilligen Beiträgen gehören dagegen nicht zu diesem Katalog. Ebenfalls nicht als Grundrentenzeiten gelten unter anderem Monate mit Arbeitslosengeld, Bürgergeld beziehungsweise früherem Arbeitslosengeld II sowie reine Schul- und Studienzeiten.

Besonders ehemalige Selbstständige können von dieser Abgrenzung betroffen sein. Wer nicht der Rentenversicherungspflicht unterlag und über viele Jahre freiwillig einzahlte, erwirbt dadurch Rentenansprüche, aber nicht zwangsläufig Grundrentenzeiten.

Freiwillige Beiträge sind deshalb nicht wertlos

Das Urteil bedeutet nicht, dass freiwillige Beiträge ohne Wirkung bleiben. Sie erhöhen grundsätzlich die spätere reguläre Rente und können dabei helfen, bestimmte allgemeine rentenrechtliche Wartezeiten zu erfüllen.

Je nach Versicherungsbiografie können freiwillige Beiträge beispielsweise für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren oder für die Wartezeit von 35 Jahren wichtig sein. Unter zusätzlichen Voraussetzungen können sie auch bei der Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden.

Für jede Rentenart gelten jedoch eigene Regeln. Die Einordnung freiwilliger Beiträge bei der Rente für besonders langjährig Versicherte lässt sich deshalb nicht auf den Grundrentenzuschlag übertragen.

Auch die Beitragshöhe ändert daran nichts. Selbst hohe freiwillige Einzahlungen verwandeln einen freiwilligen Beitragsmonat nicht in eine Grundrentenzeit.

Warum das Bundessozialgericht die Ungleichbehandlung erlaubt

Der Kläger sah in seinem Ausschluss eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er argumentierte, dass er über viele Jahre zur Finanzierung der Rentenversicherung beigetragen habe und deshalb nicht schlechter behandelt werden dürfe als Pflichtversicherte.

Das Bundessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts bestehen erhebliche Unterschiede zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung.

Pflichtversicherte können sich ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Ihre Beiträge werden regelmäßig nach dem Arbeitsentgelt berechnet und während einer versicherten Beschäftigung fortlaufend abgeführt.

Freiwillig Versicherte können dagegen innerhalb des gesetzlichen Rahmens selbst entscheiden, wie hoch ihre Beiträge ausfallen. Sie können ihre Zahlungen außerdem aussetzen oder ganz beenden.

Das Gericht verwies ergänzend darauf, dass ein großer Teil der freiwillig Versicherten vor Einführung des Grundrentenzuschlags lediglich den Mindestbeitrag zahlte. Der Gesetzgeber durfte diese Unterschiede nach Ansicht des BSG bei der Ausgestaltung der steuerfinanzierten Zusatzleistung berücksichtigen.

Der Grundrentenzuschlag ist keine Gegenleistung für jeden Beitrag

Der Grundrentenzuschlag wird nicht allein aus den zuvor eingezahlten Beiträgen finanziert. Er ist eine steuerfinanzierte Zusatzleistung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit dieser Leistung wollte der Gesetzgeber vor allem Menschen begünstigen, die über viele Jahre verpflichtend versichert waren und dabei nur unterdurchschnittliche Arbeitsverdienste erzielten. Die zusätzliche Zahlung ist daher nicht als nachträgliche Verzinsung sämtlicher Rentenbeiträge ausgestaltet.

Nach Auffassung des BSG durfte der Gesetzgeber den begünstigten Personenkreis entsprechend begrenzen. Härten in einzelnen Versicherungsbiografien machen die gesetzliche Unterscheidung demnach nicht verfassungswidrig.

Auch ein Eingriff in bereits erworbene Rentenansprüche lag nicht vor. Die freiwilligen Beiträge des Klägers wurden weiterhin bei seiner normalen Regelaltersrente berücksichtigt; lediglich die erst 2021 eingeführte Zusatzleistung wurde ihm nicht gewährt.

Warum die Rentenhöhe nichts über Grundrentenzeiten aussagt

Eine niedrige gesetzliche Rente führt nicht automatisch zu einem Grundrentenzuschlag. Entscheidend ist zunächst, ob die erforderlichen 396 Monate mit den gesetzlich anerkannten Zeiten vorhanden sind.

Umgekehrt kann eine Person 33 oder 35 Jahre Grundrentenzeiten erreichen und dennoch keinen Zuschlag erhalten. Das kann etwa geschehen, wenn die während dieser Jahre erworbenen Entgeltpunkte über den zulässigen Höchstwerten lagen oder anrechenbares Einkommen den Zuschlag aufzehrt.

Die Bezeichnung „Grundrente“ führt deshalb leicht zu Missverständnissen. Es handelt sich weder um eine garantierte Mindestrente noch um eine Leistung, die allein wegen eines niedrigen Zahlbetrags gewährt wird.

Wer trotz langer Versicherungszeit nur eine geringe Rente erhält, sollte gegebenenfalls prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder auf Wohngeld besteht. Diese Leistungen folgen anderen Voraussetzungen als der Grundrentenzuschlag.

Versicherungsverlauf genau prüfen

Betroffene sollten nicht nur die Gesamtzahl ihrer Versicherungsjahre betrachten. Wichtig ist, wie die einzelnen Monate im Versicherungsverlauf gekennzeichnet sind.

Fehlen Zeiten der Kindererziehung, der Angehörigenpflege oder einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, kann eine Kontenklärung sinnvoll sein. Nicht erfasste oder falsch zugeordnete Zeiten können darüber entscheiden, ob die Grenze von 396 Monaten erreicht wird.

Der Grundrentenzuschlag muss grundsätzlich nicht gesondert beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch, benötigt dafür aber einen vollständigen und zutreffenden Versicherungsverlauf.

Wer Zweifel an der Berechnung hat, kann eine schriftliche Erläuterung verlangen und den Bescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrist prüfen lassen. Hinweise dazu enthält der Beitrag über die Prüfung von Rentenbescheiden.

Nachzahlungen schaffen rückwirkend keine Grundrentenzeit

Wer freiwillige Beiträge nachzahlt, kann damit seine reguläre Rente erhöhen oder vorhandene Lücken für bestimmte Wartezeiten schließen. Für den Grundrentenzuschlag entsteht dadurch jedoch keine zusätzliche Grundrentenzeit.

Vor einer größeren freiwilligen Einzahlung sollte deshalb geklärt werden, welches konkrete Ziel damit verfolgt wird. Informationen zu den Auswirkungen und Altersgrenzen bietet der Beitrag über freiwillige Renteneinzahlungen.

Eine Beratung vor der Zahlung kann verhindern, dass Versicherte von einer Wirkung ausgehen, die das Gesetz nicht vorsieht. Das gilt besonders dann, wenn die Einzahlungen ausdrücklich mit der Hoffnung auf einen späteren Grundrentenzuschlag verbunden sind.

Das Urteil betrifft auch viele Selbstständige

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für freiwillig versicherte Selbstständige, nicht versicherungspflichtige Freiberufler und andere Menschen mit längeren freiwilligen Beitragsphasen. Auch bei jahrzehntelangen Zahlungen kann die Mindestzeit für den Zuschlag verfehlt werden.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn während einer selbstständigen Tätigkeit Versicherungspflicht bestand. Dann können die betreffenden Pflichtbeitragsmonate als Grundrentenzeiten anerkannt werden.

Entscheidend ist also nicht allein, ob eine Person angestellt oder selbstständig gearbeitet hat. Ausschlaggebend ist die rentenrechtliche Einordnung der jeweiligen Monate als Pflichtbeitragszeit oder freiwillige Beitragszeit.

Fazit: Beitragsjahre sind nicht automatisch Grundrentenjahre

Das Urteil des Bundessozialgerichts schafft eine klare Trennung zwischen allgemeinen Beitragszeiten und Grundrentenzeiten. Selbst 312 Monate freiwilliger Beiträge müssen bei der Mindestzeit für den Grundrentenzuschlag außer Betracht bleiben.

Für Betroffene ist deshalb nicht die Gesamtdauer der Einzahlung entscheidend, sondern die rechtliche Zuordnung jedes einzelnen Monats. Wer überwiegend freiwillig versichert war, kann trotz langer Beitragsbiografie deutlich unter den erforderlichen 33 Jahren bleiben.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtslage mit Urteil vom 5. Juni 2025, Az. B 5 R 3/24 R. Eine Änderung wäre nach dieser Entscheidung nur durch den Gesetzgeber möglich.

Der Beitrag Rente: 312 Monate freiwillig eingezahlt und trotzdem kein Grundrentenzuschlag erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Mietrückstand: Diese 7 Fehler kosten die Wohnung

Mietrückstände können schneller zur Kündigung führen, als viele Mieter vermuten. Besonders gefährdet sind dabei Leistungsberechtigte, die bei Grundsicherungsgeld, Grundsicherung im Alter oder anderen Sozialleistungen  darauf vertrauen, dass die Behörde die Miete rechtzeitig und vollständig überweist.

Doch gegenüber dem Vermieter bleibt immer der Mieter für die Zahlung verantwortlich. Schon kleinere Fehlbeträge können sich über mehrere Monate zu einer kündigungsrelevanten Summe addieren.

Die folgenden sieben Fehler sollten Sie deshalb unbedingt vermeiden.

Fehler 1: Sie warten auf eine Mahnung des Vermieters

Viele Mieter glauben, der Vermieter müsse zunächst eine oder sogar mehrere Mahnungen verschicken. Erst danach könne er das Mietverhältnis kündigen. Bei erheblichen Mietrückständen stimmt das jedoch nicht.

Dann kann der Vermieter nämlich grundsätzlich auch ohne vorherige Mahnung fristlos kündigen. Das gilt ebenso, wenn zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten ausbleiben, wie wenn sich über einen längeren Zeitraum Rückstände von insgesamt zwei Monatsmieten ansammeln.

Eine Mahnung abzuwarten, ist deshalb eine falsche Sicherheit. Wenn Sie feststellen, dass die Miete nicht vollständig überwiesen wurde, sollten Sie sofort reagieren.

Fehler 2: Sie verlassen sich vollständig auf das Jobcenter

Das Jobcenter oder Sozialamt kann zwar die Kosten der Unterkunft übernehmen. Mietrechtlich schuldet jedoch weiterhin der Mieter die vollständige und rechtzeitige Zahlung, und nicht die Behörde

Verzögert die Behörde die Überweisung, erkennt sie nur einen Teil der Unterkunftskosten an oder stellt sie Leistungen vorübergehend ein, entsteht der Rückstand auf dem Mietkonto . Gegenüber dem Vermieter lässt sich diese Verantwortung nicht einfach auf die Behörde übertragen.

Das betrifft besonders diejenigen, deren tatsächliche Miete über den vom Leistungsträger anerkannten Unterkunftskosten liegt. Bleibt jeden Monat ein Differenzbetrag offen, kann sich daraus schleichend ein Mietrückstand, der eine Kündigung rechtfertigt.

Fehler 3: Sie halten kleinere Rückstände für ungefährlich

Nicht jede einzelne verspätete Zahlung rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Wiederholte Fehlbeträge können sich jedoch schnell summieren. Fehlen beispielsweise jeden Monat 100 oder 150 Euro, wächst der Rückstand unbemerkt weiter. Erreicht die Gesamtsumme schließlich zwei Monatsmieten, kann eine fristlose Kündigung drohen.

Auch unterhalb dieser Schwelle besteht ein Risiko. Wiederholte unpünktliche oder unvollständige Zahlungen können eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Vermieter darin eine erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten sieht.

Mieter sollten deshalb auch geringe Abweichungen prüfen. Entscheidend ist nicht nur die einzelne Monatszahlung, sondern der gesamte Rückstand.

Fehler 4: Sie gehen von einer automatischen Übernahme der Mietschulden aus

Jobcenter und Sozialämter übernehmen Mietschulden nicht automatisch. Betroffene müssen die Hilfe ausdrücklich beantragen und die drohende Wohnungslosigkeit belegen.

Nach § 22 SGB II beziehungsweise § 36 SGB XII kann der Leistungsträger Mietschulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. In vielen Fällen erfolgt die Hilfe nur als Darlehen. Die Behörde zieht die Rückzahlung anschließend in monatlichen Raten von den laufenden Leistungen ab.

Fehlende Unterlagen, ungeklärte Zuständigkeiten oder eine verspätete Antragstellung können das Verfahren verzögern. Bis zur Entscheidung laufen Kündigungsfristen und mögliche Gerichtsverfahren weiter.

Reichen Sie deshalb Kündigungen, Zahlungsaufforderungen, Kontoauszüge und eine genaue Aufstellung der Rückstände unverzüglich ein. Beantragen Sie zugleich ausdrücklich die Übernahme der Mietschulden zur Sicherung der Wohnung.

Fehler 5: Sie glauben, eine Schonfristzahlung rette das Mietverhältnis vollständig

Nach Zustellung einer Räumungsklage bleibt unter bestimmten Voraussetzungen noch eine gesetzliche Schonfrist. Werden sämtliche Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen, kann die fristlose Kündigung unwirksam werden.

Die Zahlung kann durch den Mieter selbst, Angehörige oder den zuständigen Sozialleistungsträger erfolgen. Entscheidend ist, dass der Vermieter vollständig befriedigt wird.

Diese Möglichkeit hat jedoch Grenzen. Sie darf nicht als sichere Rettung betrachtet werden. Zudem steht die Schonfristregelung regelmäßig nicht erneut zur Verfügung, wenn bereits innerhalb der vergangenen zwei Jahre eine Kündigung auf diesem Weg geheilt wurde.

Wer sich erst nach Zustellung der Räumungsklage um Geld oder Behördenhilfe bemüht, verliert außerdem wertvolle Zeit. Bewilligungen und Überweisungen können sich verzögern, während die zweimonatige Frist weiterläuft.

Fehler 6: Sie übersehen die zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung

Die Schonfristzahlung beseitigt grundsätzlich nur die fristlose Kündigung. Hat der Vermieter gleichzeitig hilfsweise ordentlich wegen der Zahlungsrückstände gekündigt, kann diese Kündigung trotz vollständiger Nachzahlung bestehen bleiben.

Mieter gleichen dann die Schulden aus und gehen davon aus, dass sie ihre Wohnung behalten dürfen. Tatsächlich kann das Mietverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung dennoch enden.

Die Gerichte behandeln beide Kündigungsarten getrennt. Die Nachzahlung heilt daher nicht automatisch sämtliche Folgen des Zahlungsverzugs.

Entscheidend ist unter anderem, wie hoch der Rückstand war, wie er entstanden ist und ob den Mieter ein erhebliches Verschulden trifft.

Fehler 7: Sie werden erst nach der Räumungsklage aktiv

Eine Räumungsklage ist eine fortgeschrittene Stufe der Eskalation. Wer erst dann reagiert, muss gleichzeitig mit dem Vermieter verhandeln, Behördenanträge stellen, Unterlagen beschaffen und gerichtliche Fristen beachten.

Schon beim ersten erkennbaren Rückstand sollten Sie jedoch prüfen, warum die Miete nicht vollständig gezahlt wurde. Informieren Sie den Vermieter schriftlich über die Situation und bieten Sie nach Möglichkeit eine konkrete Ratenzahlung oder eine zeitlich begrenzte Stundung an.

Nehmen Sie außerdem sofort Kontakt zum Jobcenter oder Sozialamt auf. Lassen Sie sich den Eingang Ihrer Unterlagen bestätigen. Unterstützung bieten Mietervereine, Schuldnerberatungen, Sozialberatungsstellen und Fachanwälte für Mietrecht.

Je früher Sie handeln, desto größer ist die Chance, den Rückstand auszugleichen, eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu erreichen oder die notwendige Behördenhilfe rechtzeitig zu erhalten.

So verhindern Sie, dass Mietschulden weiter anwachsen

Kontrollieren Sie regelmäßig, ob die vollständige Miete beim Vermieter eingegangen ist. Das ist besonders wichtig, wenn ein Leistungsträger die Unterkunftskosten direkt überweist oder sich nach einem Umzug die Höhe der anerkannten Miete geändert hat.

Prüfen Sie außerdem jeden Bewilligungsbescheid. Vergleichen Sie die anerkannten Kosten der Unterkunft mit der tatsächlichen Warmmiete. Bleibt eine monatliche Differenz, müssen Sie diese entweder selbst zahlen oder rechtzeitig gegen die Entscheidung des Leistungsträgers vorgehen.

Bewahren Sie Kontoauszüge, Mietforderungen und Schreiben der Behörde auf. Eine vollständige Dokumentation kann später entscheidend sein, wenn geklärt werden muss, wie die Rückstände entstanden sind und welche Schritte Sie bereits unternommen haben.

FAQ zu Mietrückstand und Kündigung Kann der Vermieter ohne Mahnung fristlos kündigen?

Ja. Bei erheblichen Mietrückständen ist grundsätzlich keine vorherige Mahnung erforderlich. Erreichen die Rückstände die gesetzlichen Grenzen, kann der Vermieter unmittelbar kündigen.

Muss das Jobcenter meine Mietschulden übernehmen?

Nein. Eine Übernahme erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen und muss ausdrücklich beantragt werden. Häufig gewährt das Jobcenter die Hilfe lediglich als Darlehen.

Bleibt die Wohnung nach einer vollständigen Nachzahlung erhalten?

Nicht zwingend. Die Schonfristzahlung kann die fristlose Kündigung beseitigen. Eine zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung kann jedoch weiterhin wirksam bleiben.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 543 und 569

Bundessozialgesetzbuch Zweites Buch, § 22

Bundessozialgesetzbuch Zwölftes Buch, § 36

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ordentlichen und fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen

 

Der Beitrag Mietrückstand: Diese 7 Fehler kosten die Wohnung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Typisch Sozialist: Sánchez macht erstmal Urlaub und sperrt die Küste um seinen Luxus-Landsitz ab – während Ceuta weiter im Chaos versinkt

Der sozialistische spanische Ministerpräsident Pedro Sánchez bringt es fertig, dass Kai Wegner, der Regierende Totalausfall von Berlin, im Vergleich zu ihm wie ein Musterbeispiel preußischer Pflichterfüllung wirkt: Während sein Land durch katastrophale Riesenwaldbrände und auch politisch durch die von ihm selbst maßgeblich mitversursachte Migrationskrise in Flammen steht, fand Sánchez nichts dabei, sich am Samstag in […]

<p>The post Typisch Sozialist: Sánchez macht erstmal Urlaub und sperrt die Küste um seinen Luxus-Landsitz ab – während Ceuta weiter im Chaos versinkt first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

Europas „grüne“ Energiewende ist eine Illusion, wie globale Daten zeigen.

Climate Change Dispatch, Samuel Furfari

Die EU gibt vor, eine Führungsrolle im Übergangsprozess zu übernehmen, was sich wirtschaftlich als Verlustgeschäft erweist.

Ein Bericht des Energy Institute enthüllt ein Europa, das sich an den Schein klammert, eine „Energiewende“ anzuführen, während der Kontinent unter der Last von Klimapolitiken leidet, deren realitätsferne, utopische Ziele andernorts durch das auf fossilen Brennstoffen basierende Wirtschaftswachstum zunichtegemacht werden. [Hervorhebungen und Links hinzugefügt]

Die Daten aus der 75. Ausgabe des jährlichen „Statistical Review of World Energy“ werden nur diejenigen überraschen, die die Fakten ignorieren: Die Welt ist weiterhin massiv von fossilen Brennstoffen abhängig .

Die Solar- und Windtechnologien expandieren zwar, versagen aber immer noch bei dem stetig steigenden Energiebedarf, der im vergangenen Jahr einen Rekordwert von 600 Exajoule erreichte. (Das sind 600 Trillionen Joule, wobei ein Joule der Arbeit entspricht, die erforderlich ist, um eine Sekunde lang ein Watt Leistung zu erzeugen.)

86 % des gesamten Primärenergieverbrauchs stammten aus fossilen Brennstoffen – Öl mit 33,5 %, Kohle mit 27,6 % und Erdgas mit 25,1 %. Solar- und Windenergie machten lediglich 3 % aus, die von der Europäischen Kommission gegenüber den viel verteufelten Kohlenwasserstoffen stark gefördert wurden.

Im ersten Jahrzehnt des Pariser Klimaabkommens (2015–2025) stieg der weltweite Energieverbrauch um mehr als 14 %, allerdings mit stark gegensätzlichen Entwicklungen. In der Europäischen Union ging der Verbrauch jährlich um 1 % zurück, während er in der Asien-Pazifik-Region um 2,6 % zunahm.

Der sinkende Energieverbrauch Europas ist kein Triumph ökologischer Heldentaten, sondern vielmehr das Ergebnis des Angriffs des EU Green Deals auf die Wettbewerbsfähigkeit und der damit einhergehenden, vorhersehbaren Deindustrialisierung und des wirtschaftlichen Niedergangs.

Beispielsweise lag das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts einiger europäischer Länder im Jahr 2025 nahe null, während es in den USA unter der fossile freundlichen Trump-Regierung 2 % betrug. Einige asiatische Länder, die hauptsächlich Kohle verbrennen, verzeichneten ein Vielfaches dieses Wertes.

Angesichts dieser Tragödie in der EU machte der Bericht der Europäischen Zentralbank  zur Wettbewerbsfähigkeit aus dem Jahr 2024 nicht direkt die Klimapolitik verantwortlich, sondern die hohen Energiepreise, die diese Politik verursacht hatte – ein Taschenspielertrick, um der EU-Politik entgegenzukommen.

Unterdessen übertrifft das Wachstum fossiler Brennstoffe außerhalb der EU das Wachstum von Solar- und Windenergie weiterhin deutlich.

Im Gegensatz zur Brüsseler Darstellung, dass sich die Kluft zwischen sogenannten erneuerbaren Technologien und fossilen Brennstoffen verringert, ist die Realität in absoluten Zahlen eine immer größer werdende Kluft .

Die EU hat zwar erneuerbare Energien in ihr Stromnetz integriert, dies jedoch auf Kosten der Bezahlbarkeit und Zuverlässigkeit. Diese Vorreiterrolle bleibt jedoch rein symbolisch, da der Rest der Welt den Verbrauch fossiler Brennstoffe weitaus schneller ausbaut als die Nutzung „erneuerbarer“ Energien.

Der Ausbau der Kohlenwasserstoffnutzung in Asien, insbesondere in China und Indien, war für das Wirtschaftswachstum notwendig, das die Entwicklung der Solar- und Windenergie bei weitem übertraf.

In Regionen wie Asien war die Ausweitung der Kohlenwasserstoffnutzung, die mit einem beeindruckenden Wirtschaftswachstum einherging, mehr als nur ein Zufall. Sie war notwendig, und China und Indien spielten dabei eine Vorreiterrolle.

Zu Beginn dieses Jahrhunderts war der Anstoß für Chinas Wirtschaftswachstum die Lehre aus dem Zusammenbruch der Sowjetunion, der auf miserable Lebensstandards und düstere Zukunftsaussichten zurückzuführen war. Die Kommunistische Partei Chinas erkannte, dass Wachstum notwendig war, um ihre Legitimität zu wahren, und dass reichlich vorhandene, billige Energie – hauptsächlich Kohle – der entscheidende Faktor dafür sein würde.

Dieser Wohlstand ist eine gute Nachricht für alle außer denen, die von Kohlendioxidemissionen (CO2) besessen sind, dem Schreckgespenst des Klimaindustriekomplexes .

Im Rahmen ihres Bestrebens, die Emissionen bis 2040 um 90 % zu senken, hat die EU die Emissionen im Rahmen des Pariser Abkommens um 554 Millionen Tonnen reduziert, während der Rest der Welt seine Emissionen um 3 Milliarden Tonnen erhöht hat – also um das Fünffache in die entgegengesetzte Richtung.

Die europäischen Anstrengungen werden fast im selben Augenblick durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe anderswo zur Unterstützung einer gesteigerten Wirtschaftstätigkeit zunichtegemacht.

Am verheerendsten für 30 Jahre Klimadiplomatie ist die Tatsache, dass die globalen Industrieemissionen seit der Verabschiedung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) im Jahr 1992 um 67 % gestiegen sind, wie aus dem „Statistical Review of World Energy“ von 2026 hervorgeht.

Die europäischen Bemühungen zur Emissionsreduzierung werden durch den verstärkten Verbrauch fossiler Brennstoffe in Asien, insbesondere in China (siehe oben), konterkariert. Screenshot.

Während die EU ihre Emissionen in diesem Zeitraum um etwa 30 % reduzierte, wurden die mit enormen Kosten und durch Deindustrialisierung erzielten Anstrengungen durch das Streben anderer nach gesellschaftlichem Wohlergehen zunichte gemacht.

Im Vergleich zu früheren Ausgaben ist die Sprache der neuesten Analyse des Energy Institute deutlich positiver gegenüber erneuerbaren Energien.

Eine Erklärung könnte die Zusammenarbeit des Verlags mit Ember sein, einem selbsternannten „Energie-Thinktank, der die Energiewende mithilfe von Daten und politischen Maßnahmen beschleunigen will“. Das Energy Institute selbst verfolgt das Ziel, „eine gerechte, sichere und kohlenstoffarme Energiewende zu beschleunigen“.

Unsere Skepsis gegenüber der grünen Agenda der EU basiert auf den im Bericht präsentierten Daten, nicht auf deren Interpretation durch die Herausgeber. Wir wollten das klägliche Ergebnis der EU-Energiepolitik dem vielversprechenden wirtschaftlichen Aufstieg anderer Länder gegenüberstellen .

Trotz der allgegenwärtigen Rhetorik der Energiewende muss man sich den Tatsachen stellen: Die Dominanz fossiler Brennstoffe im globalen Energiesystem bleibt bestehen, selbst während Wind- und Solarenergie, die teuer und intermittierend sind, weiter ausgebaut werden .

Die Welt erlebt derzeit einen Energiezuwachs, keinen Energiewandel, da neue Technologien die wachsende Kapazität der traditionellen Energiequellen ergänzen.

Die große Mehrheit der Menschheit strebt nach mehr Wohlstand, wofür reichlich und kostengünstige Energie benötigt wird – genau das, was die EU vor der Einführung ökologischer Dogmen praktizierte. Der Konflikt zwischen angeblichen Klimaschutzambitionen und wirtschaftlichen Bestrebungen wird sich dadurch nur noch verschärfen.

Lesen Sie mehr dazu im The Center Square.

https://climatechangedispatch.com/europes-green-energy-transition-is-a-delusion-global-data-shows/

Die Einnahmen aus dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel lagen in Deutschland im Jahr 2025 bei 21,4 Milliarden Euro. Die Erlöse aus diesen beiden zentralen marktwirtschaftlichen Klimaschutzinstrumenten lagen damit deutlich über dem Ergebnis des Vorjahres (18,5 Milliarden Euro). Dies berichtet die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA). Die Erlöse fließen vollständig in den Klima- und Transformationsfonds (KTF), der als Finanzierungsinstrument einen zentralen Beitrag zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele Deutschlands leistet.

Pressemitteilung No. 01/2026 | 07.01.2026

https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/emissionshandel-21-milliarden-euro-fliessen-in-den

Geld, was die deutsche Wirtschaft zusätzlich belastet, geht vornehmlich ans Ausland

 

Der Beitrag Europas „grüne“ Energiewende ist eine Illusion, wie globale Daten zeigen. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker

Bergbauprojekt bedroht Wassereinzugsgebiet in Pasûr

Mit immer neuen Bergbau-, Staudamm- und Energieprojekten treiben der türkische Staat und private Unternehmen die wirtschaftliche Ausbeutung Kurdistans voran. Die Folgen reichen von der Zerstörung ökologischer Lebensräume über die Gefährdung von Wasserressourcen bis zum Verlust landwirtschaftlicher Flächen und traditioneller Weidegebiete. In Pasûr (tr. Kulp) bei Amed (Diyarbakır) richtet sich ein weiteres Vorhaben gegen eines der wichtigsten Wassereinzugsgebiete der Region. Trotz eindringlicher Warnungen der Wasserbehörde DISKI erhielt das Bergbauprojekt eine Genehmigung. Nun hoffen die klagenden Dörfer nach einem erneuten Ortstermin im laufenden Gerichtsverfahren auf einen Erfolg vor Gericht.

Das Vorhaben betrifft das Gebiet um die Dörfer Gavgas (Akdoruk), Kuyê (Islamköy), Arketin (Dolu), Awdegês (Narlıca) und Xuruç (Kaynak). Dort will die Firma Kılıç Kardeşler Madencilik nach Gold-, Kupfer- und Eisenerzvorkommen suchen. Gleichzeitig zählt die Region zu den Gebieten, die bereits durch den Bau des Silvan-Staudamms massiv unter Druck stehen. Während zahlreiche Dörfer von Überflutung bedroht sind, könnte das Bergbauprojekt nun auch die Trinkwasserversorgung der gesamten Region gefährden.

 


Trinkwasser für zahlreiche Ortschaften bedroht

Das geplante Bergbaugebiet dient zugleich als Hochland- und Weidegebiet und bildet das wichtigste Wassereinzugsgebiet der Region. Rund 60 Dörfer, Stadtviertel und Weiler beziehen ihr Trinkwasser aus diesem Quellgebiet. Darüber hinaus speist es Bewässerungssysteme, Wasserstellen für die Viehwirtschaft und die Fließgewässer der Umgebung. Gerade deshalb stieß das Projekt bereits bei seinem Beginn im Jahr 2024 auf massiven Widerstand. Als das Unternehmen mit Probebohrungen beginnen wollte, verhinderten Dorfbewohner:innen den Zugang zum Projektgebiet. Die türkische Gendarmerie begleitete die Mitarbeiter des Unternehmens bei ihrem Versuch, die Arbeiten aufzunehmen.

Genehmigung trotz Warnung der Wasserbehörde

Besonders umstritten ist die Rolle der zuständigen Behörden. In einem Gutachten warnte die Wasser- und Abwasserverwaltung in Amed ausdrücklich davor, im Wassereinzugsgebiet Bergbau zuzulassen. Die Behörde stellte klar, dass das Gebiet als Trinkwasserreserve geschützt werden müsse und dort keine Rohstoffsuche erfolgen dürfe. Trotz dieser Stellungnahme genehmigte die Generaldirektion für Bergbau und Erdöl (MAPEG) den Abbau der vierten Bergbaukategorie.

Gegen diese Entscheidung gingen die betroffenen Dörfer gemeinsam mit der Anwaltskammer Amed vor Gericht. Sie beantragen sowohl die Aufhebung der positiven Umweltverträglichkeitsprüfung als auch den Entzug der Bergbaulizenz. Das zuständige Verwaltungsgericht ordnete inzwischen eine erneute Ortsbesichtigung sowie ein unabhängiges Sachverständigengutachten an. An dem jüngsten Ortstermin nahmen Richter:innen, Gutachter:innen, Dorfbewohner:innen und ihre Rechtsvertretung teil.

Bürgermeister: Fast hundert Siedlungen wären betroffen

Für den Ko-Bürgermeister von Pasûr, Murad Ipek, geht es bei dem Verfahren um weit mehr als ein einzelnes Bergbauprojekt. Er warnt davor, dass mit dem Eingriff in das rund 5.000 Hektar große Wassereinzugsgebiet die Lebensgrundlagen der gesamten Region aufs Spiel gesetzt würden. „Wenn dieses Projekt umgesetzt wird, werden fast hundert Siedlungen, darunter auch das Kreiszentrum, mit gravierenden Wasserproblemen konfrontiert sein. Gleichzeitig wird es zu schweren Eingriffen in die Flussläufe der Region Gavgas kommen. Dass dies zu massiver Naturzerstörung führen wird, liegt auf der Hand.“


Bergbau und Staudamm bedrohen die Zukunft der Region

Nach Einschätzung Ipeks verstärken sich die Folgen des Bergbaus durch den Bau des Silvan-Staudamms zusätzlich. Während die Gemeinde gemeinsam mit DISKI versuche, neue Wasserquellen zu erschließen, würden immer weitere Bergbauflächen ausgewiesen. Zugleich drohten zahlreiche Dörfer zwischen dem Sarim-Fluss, dem Andok-Gebirge sowie den Regionen Hasandinê, Zore, Kanîkan und Hevîdan im Zuge des Staudammprojekts überflutet zu werden. Viele Familien könnten dadurch erneut gezwungen sein, ihre Heimat zu verlassen.

Ipek erinnert daran, dass bereits in den 1990er Jahren Tausende Menschen infolge der Vertreibungs- und Zerstörungspolitik des türkischen Staates ihre Dörfer verlassen mussten. Nun drohe eine neue Migrationswelle – diesmal ausgelöst durch Bergbau- und Infrastrukturprojekte. Hinzu komme, dass Pasûr in einer Erdbeben- und Erdrutschzone liege. Eingriffe in die unterirdischen Wasserläufe könnten deshalb ökologische Schäden nach sich ziehen, deren Folgen heute kaum absehbar seien.

‚Es geht um Wasser, Lebensräume und Erinnerung‘

Für den Ko-Bürgermeister steht fest, dass der Widerstand gegen das Bergbauprojekt weit über Umweltfragen hinausgeht. Betroffen seien nicht nur Wasserquellen, sondern auch Landwirtschaft, Viehwirtschaft und die Lebensweise der Nomad:innen, deren Sommerweiden in dem Gebiet liegen. „Dieses Projekt richtet sich gegen unsere Wasserquellen, unsere Lebensgrundlagen und unsere Lebensräume. Es zerstört zugleich die Erinnerung und Geschichte dieser Region.“ Die Gemeinde werde den Widerstand gemeinsam mit der Bevölkerung fortsetzen und den juristischen wie gesellschaftlichen Kampf gegen das Bergbauprojekt weiterführen.

https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/es-geht-um-eine-politik-der-plunderung-52237 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/luftaufnahmen-dokumentieren-massive-umweltbelastung-durch-kohlekraftwerk-afsin-elbistan-52317 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/serap-baysal-die-klimakrise-ist-keine-naturkatastrophe-sondern-eine-systemkrise-52286 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/wasserkraftprojekt-im-sarim-tal-gestoppt-52040 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/ngos-dokumentieren-rechtsverletzungen-bei-protesten-gegen-solarprojekt-in-pirxus-52103

 

Kategorien: Externe Ticker

Grad der Behinderung bis 60: Neue Krankenkassen-Abgabe von über 1000 Euro

Menschen mit einem Grad der Behinderung bis 50 sind nicht automatisch vom neuen Krankenkassen-Zuschlag für familienversicherte Ehepartner befreit. Nach dem von Bundestag und Bundesrat beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist dafür grundsätzlich ein GdB von mindestens 60 erforderlich.

Der Zuschlag soll am 1. Januar 2028 eingeführt werden und 2,5 Prozentpunkte der beitragspflichtigen Einnahmen des gesetzlich versicherten Mitglieds betragen. Für Haushalte mit einem familienversicherten Ehepartner kann daraus eine zusätzliche Belastung von deutlich mehr als 1.000 Euro im Jahr entstehen.

Wen der neue Krankenkassen-Zuschlag betrifft

Betroffen sind gesetzlich Krankenversicherte, deren Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner beitragsfrei nach § 10 SGB V familienversichert ist. Der Versicherungsschutz des mitversicherten Partners geht nicht verloren, die bisher kostenfreie Mitversicherung kann jedoch ab 2028 einen zusätzlichen Beitrag auslösen.

Erhoben wird der Zuschlag nicht unmittelbar beim familienversicherten Ehepartner, sondern beim versicherten Mitglied. Dieses muss den Zuschlag nach dem neuen § 242b SGB V allein tragen, sodass sich der Arbeitgeber nicht an den zusätzlichen Kosten beteiligt.

Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei familienversichert. Die Änderung betrifft auch keine Ehepartner, die bereits aufgrund einer Beschäftigung, einer Rente oder einer selbstständigen Tätigkeit eigenständig krankenversichert sind.

Weitere Hintergründe zur Änderung der Familienversicherung finden Betroffene in unserem Beitrag zur geplanten Einschränkung der kostenfreien Familienversicherung.

GdB 40 reicht für die Befreiung nicht aus

Die Ausnahme für Menschen mit Behinderungen beginnt erst bei einem festgestellten GdB von 60. Ein GdB von 40 schützt deshalb allein nicht vor dem Zuschlag, selbst wenn die gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft bestehen und den Alltag erheblich beeinträchtigen.

Auch ein GdB von 50 genügt nach dem beschlossenen Gesetz nicht. Das ist bemerkenswert, weil Menschen bereits ab einem GdB von 50 als schwerbehindert gelten, für die Befreiung vom Krankenkassen-Zuschlag aber eine höhere Schwelle festgelegt wurde.

Entscheidend ist außerdem der GdB des familienversicherten Ehepartners. Hat nur das beitragszahlende Mitglied einen GdB von 60, während der familienversicherte Partner keinen entsprechenden GdB besitzt, greift diese Ausnahme nach dem Wortlaut des neuen § 242b SGB V nicht.

Gleichstellung bei GdB 40 ändert die Beitragsgrenze nicht

Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können sich unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Die Gleichstellung verbessert vor allem den Schutz im Arbeitsleben, erhöht aber nicht den festgestellten Grad der Behinderung.

Ein gleichgestellter Mensch mit GdB 40 behält daher beitragsrechtlich einen GdB von 40. Die Gleichstellung reicht nicht aus, um die für den Krankenkassen-Zuschlag verlangte Grenze von 60 zu erreichen.

Welche arbeitsrechtlichen Vorteile eine Gleichstellung haben kann, erläutert der Beitrag GdB 30 und 40: Wann die Gleichstellung vor einer Kündigung schützt.

Diese Ausnahmen schützen auch Menschen mit GdB 40

Ein GdB von 40 bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Zuschlag tatsächlich erhoben wird. Erfüllt der familienversicherte Partner eine der anderen gesetzlichen Ausnahmen, bleibt die Mitversicherung trotz des niedrigeren GdB ohne den Zuschlag.

Persönliche Situation Voraussetzung für die Ausnahme Folge ab 2028 Eigene Behinderung Festgestellter GdB, Grad der Schädigungsfolgen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Kein Zuschlag Eigener Pflegegrad Mindestens Pflegegrad 3 beim familienversicherten Partner Kein Zuschlag Volle Erwerbsminderung Festgestellter Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Kein Zuschlag Pflege eines Angehörigen Nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 für wenigstens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen Kein Zuschlag Pflegezeit Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz Kein Zuschlag Kind im Haushalt Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet Kein Zuschlag Kind mit Behinderung Das Kind kann sich aufgrund seiner Behinderung nicht selbst unterhalten Kein Zuschlag Regelaltersgrenze Der familienversicherte Partner hat die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht Kein Zuschlag Nichterwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft Bezug von Grundsicherungsgeld als nicht erwerbsfähige Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem erwerbsfähigen Mitglied Kein Zuschlag Pflegegrad 3 schützt unabhängig vom GdB

Besitzt der familienversicherte Ehepartner mindestens Pflegegrad 3, wird der Zuschlag nicht erhoben. Dabei ist es unerheblich, ob gleichzeitig ein GdB von 40, 50 oder überhaupt kein GdB festgestellt wurde.

Pflegegrad und GdB bewerten unterschiedliche Lebensbereiche. Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die gesellschaftliche Teilhabe, während der Pflegegrad auf die Selbstständigkeit im Alltag abstellt.

Ein GdB von 40 führt daher nicht automatisch zu einem Pflegegrad. Umgekehrt kann eine Person Pflegegrad 3 besitzen, obwohl das Versorgungsamt bislang nur einen niedrigeren GdB festgestellt hat.

Eine Übersicht über Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Ansprüche enthält unser Ratgeber zu den Pflegeleistungen und häufigen finanziellen Verlusten.

Auch volle Erwerbsminderung verhindert den Zuschlag

Eine weitere Ausnahme besteht bei einem festgestellten Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente wird im Gesetz dagegen nicht als Befreiungsgrund genannt.

GdB und Erwerbsminderung dürfen ebenfalls nicht gleichgesetzt werden. Ein hoher GdB sagt nicht automatisch aus, wie viele Stunden ein Mensch unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.

Wer mit GdB 40 eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, kann deshalb über diese Ausnahme geschützt sein. Es kommt dann nicht darauf an, dass die GdB-Grenze von 60 unterschritten wird.

Informationen zu den medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen finden Betroffene im Ratgeber Erwerbsminderungsrente: Anspruch, Voraussetzungen und Höhe.

Pflegende Angehörige können ebenfalls befreit bleiben

Kein Zuschlag wird erhoben, wenn der familienversicherte Partner einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegt. Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 besitzen.

Die Pflege muss wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Wochentage verteilt sein. Gelegentliche Hilfe beim Einkaufen oder im Haushalt genügt daher nicht, wenn die zeitlichen Vorgaben nicht erreicht werden.

Zusätzlich schützt eine Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz vor dem Zuschlag. Betroffene sollten sich die Pflegezeiten, den Pflegegrad des Angehörigen und gegebenenfalls die vereinbarte Pflegezeit schriftlich bestätigen lassen.

Eltern mit jüngeren Kindern bleiben verschont

Der Zuschlag entfällt, wenn das Mitglied oder der familienversicherte Partner ein Kind hat, das im Haushalt des familienversicherten Partners lebt und noch nicht zwölf Jahre alt ist. Die Altersgrenze wurde während des parlamentarischen Verfahrens gegenüber früheren Entwürfen angehoben.

Berücksichtigt werden auch aufgenommene Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder. Kinder, die mit dem Ziel einer Adoption in die Obhut des Mitglieds oder seines Partners aufgenommen wurden, werden ebenfalls erfasst.

Bei einem Kind mit Behinderung gilt eine weitergehende Ausnahme. Ist das Kind wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, hängt die Befreiung nicht allein von der Altersgrenze von zwölf Jahren ab.

So hoch kann die zusätzliche Belastung ausfallen

Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozentpunkte auf den jeweiligen Krankenversicherungsbeitrag. Das bedeutet nicht, dass sich der bisherige Beitrag lediglich um 2,5 Prozent erhöht, sondern dass 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zusätzlich anfallen können.

Bei beitragspflichtigen Einnahmen von 3.000 Euro wären das rechnerisch 75 Euro pro Monat. Bei 4.000 Euro läge der Zuschlag bei 100 Euro monatlich, sofern die Einnahmen vollständig der Beitragspflicht unterliegen.

Der Zuschlag wird nur bis zur dann geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Wie hoch diese Grenze im Jahr 2028 sein wird, steht noch nicht endgültig fest.

Anders als der reguläre Krankenversicherungsbeitrag wird der neue Zuschlag vom Mitglied allein getragen. Bei einem Arbeitnehmer mit 4.000 Euro beitragspflichtigem Bruttoeinkommen würde sich die Haushaltsbelastung daher rechnerisch um 1.200 Euro im Jahr erhöhen.

Besondere Übergangsregelung für Rentner

Der Zuschlag soll grundsätzlich am 1. Januar 2028 beginnen. Auf gesetzliche Renten und bestimmte Versorgungsbezüge wird er nach dem beschlossenen Gesetz jedoch bis einschließlich 30. Juni 2028 noch nicht erhoben.

Ab Juli 2028 können dann auch diese Einnahmen in die Berechnung einbezogen werden. Andere beitragspflichtige Einnahmen eines Rentners können bereits vorher betroffen sein, wenn keine persönliche Ausnahme vorliegt.

Nachweise frühzeitig an die Krankenkasse übermitteln

Die Krankenkasse soll eine Ausnahme auch ohne gesonderten Nachweis berücksichtigen, wenn ihr die Voraussetzungen bereits bekannt sind. Versicherte sollten sich darauf jedoch nicht verlassen, weil Pflegezeiten, ein GdB-Bescheid oder ein Rentenanspruch nicht immer automatisch übermittelt werden.

Das Mitglied ist verpflichtet, der Krankenkasse die notwendigen Angaben zur Familienversicherung und zu den Ausnahmen mitzuteilen. Änderungen müssen ebenfalls gemeldet werden.

Geeignete Nachweise können der GdB-Bescheid, der Pflegegradbescheid, der Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente oder eine Bescheinigung über die Angehörigenpflege sein. Bei Kindern kommen beispielsweise eine Meldebescheinigung und bei einer Behinderung entsprechende Feststellungen in Betracht.

Nach dem Gesetz entfällt der Zuschlag vom Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen einer Ausnahme eintreten. Er kann wieder erhoben werden, sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wobei die Befreiung noch bis zum Ende des betreffenden Monats bestehen bleibt.

Ein höherer GdB muss gesundheitlich begründet sein

Menschen mit GdB 40 können einen Antrag auf Neufeststellung stellen, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat oder bisherige Beeinträchtigungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Allein die Aussicht auf eine Beitragsersparnis begründet jedoch keinen Anspruch auf einen GdB von 60.

Bei einem Neufeststellungsverfahren prüft die Behörde den Gesundheitszustand erneut. Betroffene sollten deshalb aktuelle ärztliche Berichte und Unterlagen einreichen, aus denen die dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen hervorgehen.

Eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit ersetzt den höheren GdB-Bescheid nicht. Ausführliche Informationen zur neuen Grenze finden sich auch in unserem Beitrag GdB 60 schützt vor der neuen Krankenkassen-Abgabe.

Beispiel aus der Praxis

Klara hat einen festgestellten GdB von 40 und ist über ihren Ehemann Thomas beitragsfrei familienversichert. Das beitragspflichtige Bruttoeinkommen von Thomas beträgt 3.400 Euro monatlich, Kinder unter zwölf Jahren leben nicht im Haushalt und keine weitere Ausnahme ist erfüllt.

Der GdB von 40 reicht nicht für eine Befreiung aus. Ab 2028 würde sich ein Zuschlag von rechnerisch 85 Euro monatlich ergeben, den Thomas ohne Beteiligung seines Arbeitgebers tragen müsste.

Die zusätzliche Belastung läge damit bei 1.020 Euro im Jahr. Würde bei Klara später Pflegegrad 3 festgestellt, könnte die Ausnahme ab dem Monat greifen, in dem diese Voraussetzung eintritt.

Häufige Fragen zur Krankenkassen-Abgabe bei GdB 40 1. Schützt ein GdB von 40 vor dem Zuschlag?

Nein. Die besondere Ausnahme für Menschen mit Behinderungen verlangt beim familienversicherten Ehepartner einen festgestellten GdB von mindestens 60.

2. Reicht ein GdB von 50 für die Befreiung?

Nein. Obwohl die Schwerbehinderteneigenschaft bereits mit GdB 50 beginnt, wurde die Grenze für den Krankenkassen-Zuschlag auf GdB 60 festgelegt.

3. Hilft eine Gleichstellung bei GdB 40?

Die Gleichstellung kann Vorteile im Arbeitsleben bringen, ändert aber den festgestellten GdB nicht. Für die Ausnahme vom Krankenkassen-Zuschlag wird ein Gleichgestellter mit GdB 40 deshalb nicht wie eine Person mit GdB 60 behandelt.

4. Wie hoch ist der Zuschlag?

Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozentpunkte und wird auf die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Bei 3.000 Euro beitragspflichtigem Einkommen wären das rechnerisch 75 Euro im Monat.

5. Kann ein Mensch mit GdB 40 über einen Pflegegrad oder eine EM-Rente befreit sein?

Ja. Mindestens Pflegegrad 3 oder ein festgestellter Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sind eigenständige Ausnahmen, sodass der niedrigere GdB dann nicht schadet.

6. Ab wann soll der neue Zuschlag gelten?

Die Regelung soll am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Für Beiträge aus gesetzlichen Renten und bestimmten Versorgungsbezügen besteht bis zum 30. Juni 2028 eine Übergangsregelung.

Quellen

Grundlage ist der vom Bundestag beschlossene und vom Bundesrat behandelte neue § 242b SGB V im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Der Gesetzesbeschluss sieht das Inkrafttreten des Zuschlags zum 1. Januar 2028 vor.

Der Beitrag Grad der Behinderung bis 60: Neue Krankenkassen-Abgabe von über 1000 Euro erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Seit Anfang 2026 gibt es 70 Euro mit Antrag zusätzlich

Seit dem 1. Januar 2026 greift in der Pflegeversicherung eine Regelung, die auf den ersten Blick wie ein Geschenk wirkt: bis zu 70 Euro pro Monat für digitale Pflegeanwendungen. Wer einen Pflegegrad hat, kann damit rechnerisch bis zu 840 Euro im Jahr abrufen.

In der Praxis scheitern jedoch viele nicht am Bedarf, sondern an zwei harten Hürden: Es ist kein Technik-Gutschein – und ohne zugelassene Anwendung kann die Pflegekasse den Antrag ablehnen.

Besonders oft trifft die Regelung Menschen, bei denen sich Lebenslagen überlagern: Pflegegrad plus Schwerbehinderung. Genau diese Kombination sorgt aber auch für falsche Erwartungen, weil „digital“ schnell nach Tablet, Hausnotruf oder Smartwatch klingt. Der Zuschuss ist dafür in der Regel nicht gedacht.

Was die 70 Euro wirklich bedeuten – und warum viele trotzdem zu viel erwarten

Die 70 Euro sind kein einheitlicher Betrag für „digitale Pflegehilfen“, sondern ein zweigeteiltes Monatsbudget. Der erste Teil umfasst bis zu 40 Euro für die digitale Pflegeanwendung (DiPA) selbst. Der zweite Teil umfasst bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen, etwa wenn ein ambulanter Pflegedienst beim Einrichten, Erklären oder beim Start in die Nutzung unterstützt.

Damit ist die Erwartung „ich bekomme 70 Euro für eine App“ oft schon der erste Fehler. Die vollen 70 Euro werden typischerweise nur erreicht, wenn neben der DiPA auch ergänzende Unterstützung abgerechnet wird. Wer keine Unterstützung benötigt oder sie nicht nutzt, bleibt in der Praxis eher beim DiPA-Anteil.

DiPA ist nicht „irgendeine App“ – ohne Zulassung läuft der Antrag ins Leere

Entscheidend ist nicht, ob eine Anwendung hilfreich klingt, sondern ob sie als DiPA im Sinne des Pflegeversicherungsrechts gilt. Gemeint sind digitale Anwendungen, die Pflegebedürftige dabei unterstützen sollen, Selbstständigkeit zu stabilisieren, Fähigkeiten zu erhalten oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Alltags-Apps ohne pflegerischen Zweck fallen ebenso raus wie Anwendungen, die eher in einen medizinischen Bereich gehören, für den andere Träger zuständig wären.

Die zweite Hürde ist noch kompromissloser: Erstattet wird nur, was als DiPA zugelassen und gelistet ist. Das bedeutet für Betroffene ganz praktisch: Wer 2026 „jetzt beantragen“ will, muss zuerst prüfen, ob überhaupt eine erstattungsfähige DiPA existiert. Wenn nicht, kann der Anspruch zwar auf dem Papier stehen – der Antrag läuft aber real ins Leere.

Redaktioneller Hinweis: Derzeit sind im DiPa‑Verzeichnis noch keine Apps gelistet.

Pflegegrad entscheidet – Schwerbehinderung ist häufig, aber nicht anspruchsbegründend

So wichtig diese Klarstellung ist: Der Zuschuss ist keine Leistung aus dem Schwerbehindertenrecht. Eine Schwerbehinderung (GdB, Merkzeichen) kann erklären, warum der Alltag belastet ist, sie kann den Bedarf plausibel machen und sie kann in der Lebensrealität oft Teil des Gesamtbildes sein. Anspruchsgrundlage ist jedoch der Pflegegrad. Wer schwerbehindert ist, aber keinen Pflegegrad hat, bekommt diese Leistung nicht über die Pflegekasse.

Gerade deshalb ist die Kombination so verbreitet: Viele Menschen mit dauerhaften, erheblichen Einschränkungen erfüllen irgendwann auch die Kriterien der Pflegebedürftigkeit. Dann ist der DiPA-Zuschuss ein zusätzlicher Baustein – aber eben nur über die Pflegeversicherung.

Tablet, Notrufsystem, Smartwatch: Warum viele am falschen Ende kaufen

„Digitale Pflegehilfen“ klingt nach Technik. Viele denken an Tablets für Videotelefonie, Sturzsensoren, Smartwatches, Hausnotruf oder Geräte, die Angehörige entlasten. Das ist nachvollziehbar – führt aber regelmäßig in die falsche Richtung.

Die DiPA-Leistung zielt auf die zugelassene Anwendung und – getrennt davon – auf Unterstützung bei deren Nutzung. Tablets und Notrufgeräte sind damit in der Regel nicht erstattungsfähig; bezahlt wird die Anwendung, nicht das Gerät. Wer Technik in Erwartung einer monatlichen Pauschale kauft, steht schnell ohne Erstattung da.

So gehen Sie praktisch vor – ohne in die typische Ablehnungsfalle zu laufen

In der Praxis funktioniert der Weg am sichersten in einer klaren Reihenfolge.

Erstens steht die Frage nach dem Pflegegrad: Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zugang.

Zweitens muss geklärt sein, ob die gewünschte Anwendung überhaupt als erstattungsfähige DiPA in Betracht kommt, sonst ist der Antrag von Beginn an auf Kollision mit der Kasse programmiert.

Drittens kommt erst die Begründung: Nicht allgemein „ich brauche eine App“, sondern konkret am Alltag entlang, wo Selbstständigkeit wegbricht, welche Risiken entstehen und warum die Nutzung die Pflege tatsächlich erleichtert oder stabilisiert.

Viertens sollten Betroffene früh prüfen, ob ergänzende Unterstützungsleistungen nötig sind – denn nur dann spielt der zweite Budgetteil eine Rolle, und nur dann ist die Erwartung „bis zu 70 Euro“ im Einzelfall realistisch.

Typische Ablehnungen entstehen genau an diesen Stellen: weil die Anwendung nicht als DiPA zugelassen ist, weil der Nutzen nicht nachvollziehbar beschrieben wird oder weil die Anwendung eher in einen Bereich fällt, für den nicht die Pflegekasse zuständig ist. Wer den Ablauf sauber einhält, reduziert dieses Risiko erheblich.

Mini-Fall: Wenn Pflegegrad und Schwerbehinderung zusammenkommen

Ein Mann mit Schwerbehinderung lebt allein, hat einen Pflegegrad und scheitert zunehmend an Tagesstruktur und Verlässlichkeit. Angehörige telefonieren täglich, trotzdem werden Medikamenteneinnahmen, Trinken und Termine immer wieder vergessen.

Eine DiPA, die Abläufe strukturiert, erinnert und Rückmeldungen ermöglicht, könnte die Selbstständigkeit stabilisieren. In solchen Fällen ist der Zuschuss naheliegend – aber er steht und fällt mit zwei Fragen: Ist die Anwendung als DiPA erstattungsfähig gelistet? Und ist der Nutzen so beschrieben, dass die Pflegekasse ihn im Einzelfall anerkennen kann?

FAQ: Zuschuss für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) ab 2026 Bekomme ich die 70 Euro automatisch, wenn ich einen Pflegegrad habe?

Nein. Der Pflegegrad ist die Voraussetzung, aber der Zuschuss wird nicht automatisch ausgezahlt. Entscheidend ist, dass eine erstattungsfähige DiPA genutzt wird und die Pflegekasse den Anspruch im Einzelfall bewilligt.

Sind die 70 Euro jeden Monat nur für die App gedacht?

Nein. Die 70 Euro sind ein geteiltes Budget: bis zu 40 Euro für die DiPA selbst und bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst. Ohne solche Unterstützung wird häufig nicht der volle Betrag ausgeschöpft.

Zahlt die Pflegekasse davon auch Tablet, Smartwatch oder Hausnotruf?

In der Regel nicht. Erstattet wird die zugelassene digitale Pflegeanwendung und gegebenenfalls Hilfe bei der Nutzung – nicht beliebige Hardware.

Reicht eine Schwerbehinderung für den Zuschuss aus?

Nein. Schwerbehinderung allein begründet keinen Anspruch. Maßgeblich ist der Pflegegrad, weil die Leistung aus der Pflegeversicherung kommt.

Woher weiß ich, ob eine Anwendung erstattungsfähig ist?

Nur zugelassene DiPA sind erstattungsfähig. Vor dem Antrag sollte geprüft werden, ob die Anwendung als DiPA gelistet ist – sonst kann die Pflegekasse ablehnen.

Kann die Pflegekasse den Antrag ablehnen, obwohl ich einen Pflegegrad habe?

Ja. Typische Gründe sind, dass die Anwendung nicht als DiPA zugelassen ist, der Nutzen im Antrag nicht nachvollziehbar beschrieben wird oder die Anwendung in einen Bereich fällt, für den nicht die Pflegekasse zuständig ist.

Wie begründe ich den Nutzen am besten?
Nicht allgemein, sondern konkret: Welche Alltagsprobleme treten auf, wo bricht Selbstständigkeit weg, welche Risiken entstehen, und wie soll die Anwendung genau helfen, Abläufe zu stabilisieren oder Pflege zu erleichtern.

Kann ich die ergänzenden 30 Euro auch ohne Pflegedienst nutzen?
Der zweite Budgetteil hängt an ergänzenden Unterstützungsleistungen. Ob und wie das im Einzelfall ohne einen ambulanten Dienst möglich ist, entscheidet die konkrete Ausgestaltung der Leistungen – in der Praxis ist das häufig an zugelassene Leistungserbringer gebunden.

Gilt der Zuschuss auch für Angehörige, die die App mitnutzen?
Der Anspruch richtet sich an die pflegebedürftige Person. Wenn Angehörige die Nutzung unterstützen, kann das praktisch sinnvoll sein, ändert aber nichts daran, dass Bewilligung und Abrechnung über die pflegebedürftige Person laufen.

Ab wann kann ich den Zuschuss nutzen?
Ab 1. Januar 2026 gelten die genannten monatlichen Höchstbeträge in dieser Form. Sinnvoll ist jedoch, vorab zu prüfen, ob tatsächlich erstattungsfähige DiPA verfügbar sind, sonst läuft der Antrag ins Leere.

Quellenhinweis

Rechtsgrundlagen: § 40a und § 40b SGB XI sowie die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums und des BfArM zu digitalen Pflegeanwendungen und deren Verzeichnis.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Seit Anfang 2026 gibt es 70 Euro mit Antrag zusätzlich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Cambridge’s Black Time-Travelling Professor (And His Many Superhuman Feats), by Mark Collett

Running a single marathon is a great achievement. Running 30 marathons is a spectacular feat. Running 30 marathons in 35 days is something only a world-class athlete could achieve. But running 30 marathons in 35 days, and running the final nine of those marathons with a broken leg – that’s an impossible feat that would...
Kategorien: Externe Ticker

Jason Arday and the Soul of the University, by Kevin DeAnna

One of the bizarre things graduate students may notice is how much black academics praise themselves in their own works — as if they were studying themselves. In various required multicultural classes that forced me to read black authors, I was amazed at the amount of self-praise and navel-gazing. Such is the character of Professor...
Kategorien: Externe Ticker

The Battle for Spain, by Kevin DeAnna

The Spanish enclave of Ceuta is under invasion. Who is responsible, why is it happening, and most importantly, what can be done? Ultimately, it comes down to the willingness to use force to defend one’s way of life, not because these foreigners or “bad” but simply because they are not us and will destroy us...
Kategorien: Externe Ticker

Tensions Flicker Into Flame, Lapping Across the Middle East, by Alastair Crooke

The best Trump can do is to stop the conflicts agglutinating into one global war. The silence surrounding the outcome to the Netanyahu meeting last week in the Oval Office speaks for itself. No American government official came to the airport to receive him, and no red carpet was laid out for him. The visit...
Kategorien: Externe Ticker

US DOJ Relying On Anonymous Israeli Intel Agent to Convict US Resident of Oct 7 Participation, by Max Blumenthal and Michelle Witte

US prosecutors are accusing a legal permanent resident of Louisiana of participating in the October 7 attacks in Israel. Yet their case relies almost entirely on intelligence from Israel which the defendant’s lawyers are unable to see, and an Israeli agent they can not identify. That agent may be Lt. Col. Avi Kalo, who previously...
Kategorien: Externe Ticker

There Is Beauty Everywhere. Even In Dystopia. Even In Armageddon., by Caitlin Johnstone

One point I will always adamantly insist on is that it’s entirely possible to live a joyful and exuberant life in the midst of this abusive dystopia. There’s a pervasive, unexamined notion throughout revolutionary politics that there’s some kind of nobility in being miserable. If it isn’t seen as noble, it’s at least seen as...
Kategorien: Externe Ticker

The Problem Is Israel, Not Netanyahu, by Kevin Barrett

Israel, and its wanted-for-genocide Prime Minister Benjamin Netanyahu, are increasingly unpopular. Gemini estimates that about 80% of the world’s soccer fans cheered for Spain over Argentina in the World Cup, and the primary reason was that Spanish leader Pedro Sanchez is pro-Palestine while Argentina’s president Javier Milei is a rabid Zionist. Even the United States,...
Kategorien: Externe Ticker