«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
Sammlung von Newsfeeds
Israeli forces carry out ground incursion in southern Syria’s Quneitra
Israeli forces advanced into the town of Ain Zwan in southern Quneitra on Thursday, SANA’s reporter witnessed.
An Israeli military unit used four-wheel drive vehicles, armored units, heavy equipment, and a bulldozer to carry out the incursion.
Since December 8, the Israeli military has launched more than 1,000 airstrikes on civilian and military targets in Syria and conducted over 400 ground incursions, actions the Syrian government has called a “blatant violation” of the 1974 Disengagement Agreement.
Alle Änderungen bei der Sozialhilfe ab 2026
Im engeren Sinn meint Sozialhilfe die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII): die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
In der Praxis greifen diese Leistungen häufig mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende (derzeit noch „Bürgergeld“ nach SGB II) ineinander – etwa bei Bedarfsgemeinschaften oder beim Übergang in Erwerbsminderung. Wo Änderungen im SGB II den Alltag von Sozialhilfe-Haushalten spürbar berühren, wird dies mit betrachtet.
Regelbedarfe: 2026 gilt eine Nullrunde – Beträge bleiben unverändertZum 1. Januar 2026 werden die Regelbedarfe in der Sozialhilfe nicht erhöht. Der Alleinstehenden-Satz bleibt bei 563 Euro monatlich; Paare erhalten weiterhin 506 Euro je Partner, Jugendliche 471 Euro, Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro und Kinder bis 5 Jahre 357 Euro.
Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 die entsprechende Fortschreibungsverordnung beschlossen; der Bundesrat muss abschließend zustimmen. Hintergrund ist die gesetzliche „Besitzschutzregel“, die Senkungen verhindert, obwohl die rechnerische Fortschreibung für 2026 geringere Werte ergeben hätte.
Bildung und Teilhabe: Schulbedarfspauschalen bleiben 2026 gleichAuch die Pauschalen für den persönlichen Schulbedarf ändern sich im Kalenderjahr 2026 nicht. Für das erste Schulhalbjahr werden 130 Euro anerkannt, für das zweite 65 Euro. Diese Beträge gelten für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche in SGB II- und SGB XII-Haushalten; sie sind Teil des Bildung-und-Teilhabe-Pakets.
Auszahlungspraxis: Aus für Scheckzahlungen – Konto wird faktisch PflichtEine handfeste Neuerung im Alltag: Die Postbank stellt zum 1. Januar 2026 die Einlösung von BA-Schecks („Zahlungsanweisung zur Verrechnung“, ZzV) ein. Zahlungen der Jobcenter und Agenturen erfolgen damit künftig grundsätzlich per Überweisung; viele Dienststellen haben die Scheckausgabe bereits zum Herbst 2025 beendet.
Wer Leistungen bislang bar via Postscheck bezogen hat, benötigt ein Girokonto, wofür Basiskonten nach Zahlungskontengesetz zur Verfügung stehen. Entsprechende Hinweise haben u. a. die Bundesagentur für Arbeit sowie zahlreiche Jobcenter veröffentlicht.
Familienleistungen: Kindergeld steigt – mit Auswirkungen auf AnsprücheZum 1. Januar 2026 erhöht sich das Kindergeld von 255 auf 259 Euro je Kind und Monat. Das ist in der Steuer-Fortentwicklung gesetzlich hinterlegt. Da Kindergeld als Einkommen angerechnet wird, kann die Anhebung je nach Fallgestaltung den auszuzahlenden Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsbetrag geringfügig mindern, ohne den Gesamtbedarf zu verschlechtern.
Unterkunft und Heizung: Rechte unverändert, Debatte über strengere Grenzen
Die bundesrechtlichen Regeln zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in SGB II/XII ändern sich mit Jahresbeginn 2026 nicht. Die Anerkennung „angemessener“ Wohnkosten bleibt damit weiterhin im Rahmen der kommunalen Angemessenheitsvorgaben zu prüfen; der Bund beteiligt sich wie gehabt an den KdU-Ausgaben der Jobcenter.
Gleichwohl wird derzeit über eine striktere Begrenzung der Wohnkosten im Grundsicherungssystem diskutiert; konkrete Gesetzesänderungen für 2026 liegen hierzu jedoch noch nicht in Kraft.
Reformfahrplan im SGB II: Umbenennung und Verschärfungen im GesprächNach der beschlossenen Nullrunde hat die Bundesregierung eine weitergehende Neuordnung der Grundsicherung für Erwerbsfähige ab 2026 in Aussicht gestellt. Diskutiert werden unter anderem strengere Mitwirkungspflichten, schärfere Sanktionen sowie strukturelle Änderungen am System – einschließlich eines möglichen Namenswechsels von „Bürgergeld“ zu „Neue Grundsicherung“.
Diese Pläne befinden sich im politischen Prozess und sind – Stand Ende September 2025 – noch nicht als Gesetz verkündet. Betroffene sollten daher mit Ankündigungen vorsichtig umgehen und die endgültigen Parlamentsbeschlüsse abwarten.
Folgen für Sozialhilfe-Haushalte: Stabiler Nennbetrag, realer DruckDie Nullrunde bedeutet real einen anhaltenden Druck, wenn Preise etwa für Energie, Lebensmittel oder Mobilität steigen. Ökonomische Analysen weisen darauf hin, dass die Kaufkraft der Regelbedarfe bei stagnierenden Beträgen tendenziell sinkt; Sozialverbände kritisieren entsprechend die zweite Nullrunde in Folge. Gleichzeitig kündigt die Bundesregierung eine Neuermittlung der Regelbedarfe auf neuer statistischer Basis für das Folgejahr an.
Was Betroffene jetzt konkret beachten solltenLeistungsbeziehende, die bislang Schecks genutzt haben, sollten umgehend ein Basiskonto eröffnen und die Kontoverbindung beim zuständigen Sozialamt bzw. Jobcenter hinterlegen, damit Zahlungen ab Januar 2026 ohne Verzögerung erfolgen können.
Familien sollten die Kindergelderhöhung in ihre Budgetplanung einbeziehen und prüfen, ob sich dadurch Veränderungen bei der Hilfebedürftigkeit ergeben. Wer Bescheide für 2026 erhält, sollte die unveränderten Regelbedarfe sowie die fortbestehende Anerkennung angemessener Unterkunftskosten gegen die lokalen Richtlinien halten und bei Unklarheiten Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Für alle gilt: Angekündigte SGB-II-Reformen sind für 2026 noch nicht rechtsverbindlich; maßgeblich sind die jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungen.
Der Beitrag Alle Änderungen bei der Sozialhilfe ab 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Asylbehörde liest kaum noch Datenträger aus
Nur noch in wenigen hundert Fällen las das BAMF in den letzten Monaten die Smartphones Geflüchteter aus. Das ist ein markanter Rückgang zu den fünfstelligen Zahlen aus früheren Jahren. Offenbar ist bei der Asylbehörde angekommen, dass der aufwändige und grundrechtsfeindliche Eingriff nichts bringt.
Handys durchsuchen? Das BAMF macht das immer seltener. – Alle Rechte vorbehalten BAMF: IMAGO / Panama Pictures, Handys: IMAGO / wolterfotoIm Jahr 2017 begann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Smartphones von Asylsuchenden auszulesen. Immer dann, wenn diese keinen Pass oder andere anerkannte Identitätsdokumente vorlegen konnten, durften ihre Geräte analysiert werden. Das Ziel: Hinweise auf Identität und Herkunftsland gewinnen – selbst wenn an den Angaben der Antragstellenden noch gar keine Zweifel bestanden.
2018 kam die Behörde mit der neuen Praxis auf über 11.000 ausgelesene Datenträger, 2023 waren es rund 12.500. Damit ist jetzt offenbar Schluss. Laut der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken-Abgeordneten Clara Bünger erfolge das Auslesen von Handydaten „nur noch einzelfallbezogen auf Entscheidung der Entscheiderin oder des Entscheiders“.
Zuvor las das BAMF schon sehr früh im Asylverfahren die Daten aus, in der Regel weit vor der Asylanhörung. Die „damit verbundene ressourcenintensive Auswertung“ sei ab dem Jahr 2024 „ausgesetzt“ worden. Das führt zu deutlich rückgängigen Zahlen: Im ersten Halbjahr 2025, so die Bundesregierung, sind lediglich noch 338 Datenträger ausgelesen worden.
Die Auswertungen sind nutzlos und aufwändigDer Nutzen der Auswertungen stand schon seit Beginn der Maßnahmen in Frage. Zu Beginn scheiterte in rund einem Viertel der Fälle das Auslesen bereits auf einer technischen Ebene.
Bei den erfolgreichen Auslese- und Auswertevorgängen waren wiederum die meisten Ergebnisse bis zuletzt völlig unbrauchbar. So lieferten die Auswertungen im Jahr 2023 in 73,4 Prozent der Fälle „keine verwertbaren Erkenntnisse“. Nur in 1,7 Prozent der Fälle stützten die Ergebnisberichte die Angaben der Antragstellenden nicht – das heißt, es gab Hinweise darauf, dass ihre Angaben eventuell nicht korrekt sein könnten.
Das ist zum einen viel Aufwand und zum anderen ein tiefer Eingriff in Grundrechte und Privatsphäre für eine Maßnahme mit mehr als fragwürdigem Nutzen. Fragestellerin Clara Bünger kommentiert dazu gegenüber netzpolitik.org: „Die aktuelle Antwort der Bundesregierung zeigt, dass diese negative Bilanz inzwischen offenbar auch im BAMF so gesehen wird.“
Der Wandel geht laut Bundesregierung zurück auf ein „Maßnahmenpaket zur Bewältigung der Asyllage“, das BAMF und Bundesinnenministerium miteinander abgestimmt hätten. Im Gegensatz zur Praxis hat sich die gesetzliche Grundlage der Handydurchsuchungen jedoch verschärft. Durch das 2024 verabschiedete Gesetz zur Verbesserung der Rückführung könnten BAMF und Ausländerbehörden auch Cloud-Speicher von entsprechenden Personen auslesen.
Der Kurs steht weiter auf VerschärfungDiese Verschärfung beschloss die Bundesregierung kurz nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2023 im Fall einer afghanischen Klägerin Grenzen gesetzt hatte: Das BAMF darf laut dem Urteil erst dann Smartphones auswerten, wenn es keine milderen Mittel gibt, um Hinweise auf Identität und Herkunft der Betroffenen zu bekommen. Das könnten beispielsweise offizielle Papiere neben Ausweisdokumenten sein oder andere Wege, Aussagen der Geflüchteten zu überprüfen.
Bünger fordert, auch andere politische Entwicklungen zu überdenken, um bessere Asylverfahren zu ermöglichen: „Es muss endlich Schluss sein mit den ausgrenzenden Missbrauchsdebatten, den permanenten Asylrechtsverschärfungen und der andauernden Entrechtung von Schutzsuchenden.“
Die Realität jedoch sieht offenkundig anders aus. Mit dem aktuellen Entwurf zur deutschen Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems etwa schießt die Bundesregierung noch über die repressiven EU-Vorgaben hinaus. Im Koalitionsvertrag von Union und SPD ist angekündigt, dass sich auch in verwaltungsrechtlichen Asylverfahren einiges zum potenziellen Nachteil von Geflüchteten ändern soll. Die Regierungspartner wollen, dass die Asylsuchenden vor Gericht selbst etwa politische und soziale Faktoren in ihrem Herkunftsland einbringen müssen, wenn die im Verfahren berücksichtigt werden sollen – selbst wenn diese bereits öffentlich oder bei Gericht bekannt sind. Bünger findet: „Das ist das genaue Gegenteil von dem, was jetzt wichtig wäre: pragmatische Vorschläge für zügige und zugleich faire Asylverfahren.“
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Gibt es eine Zeitkonstante für die Absorption unserer CO2-Emission?
Anmerkung der Redaktion
Der Beitrag von Dr. Beppler hat offenbar einen Nerv getroffen. Fast 500 Kommentare sind bis dato dazu eingegangen. Einer der Hartnäckigsten ist Herr Peter Dietze. Viele stimmen mit seinen Herleitungen der CO2 und seiner Verweilzeit, um nur einige seiner Punkte zu nennen, nicht überein. Andere hingegen durchaus. Wir wollen daher Herrn Dietze die Gelegenheit geben seine Überlegungen etwas breiter darzustellen.
Dipl.-Ing. Peter DietzeIn dem letzten EIKE-Beitrag von Dr. Beppler hatte sich eine Kontroverse um die Interpretation von IRF, der Impulsresponse-Funktion G(t) des IPCC-Modells mit 3+1 Zeitkonstanten tau sowie zu meinem C-Modell mit nur einem tau entwickelt. Da dies von erheblicher Relevanz (insbesondere für unsere Dekarbonisierung) ist und die Diskrepanzen geklärt werden sollten, jedoch die Kommentarfunktion beendet wurde, wurde hierzu der folgende Beitrag erstellt.
Wird C(t)=Summe(Ai exp(-t/taui)) – so wie unter https://cdatac.de/index.php/co2-conc/bern-cc/ und auch von Dr. Joos dokumentiert – auch für die Berechnung mit Emissionen benutzt, müssen diese (z.B. pro Jahr) jeweils als neuer Impuls zum Inventar der Atmosphäre addiert werden und sich mit C(t) reduzieren (d.h. anfangs sehr schnell und danach zunehmend langsam). Alldieweil reduziert sich auch das ältere CO2-Inventar parallel dazu langsam.
Damit kommen wir zu einem Faltungsintegral sowie zu der Erkenntnis dass beim IPCC die Abklingrate tau vom Alter des CO2 abhängt, was natürlich physikalisch unsinnig ist. Im Endeffekt äussert sich das in etwa so dass anfangs weniger als die Hälfte der Emission sehr schnell in die Senken geht und sich später gut die Hälfte quasi akkumuliert. Das ist offenbar der Grund für das effektive tau von 570 Jahren, welches ich bei Simulationsechnungen ermittelt habe – und auch ein Hinweis auf das Kumulationsmodell.
Fazit: Der längerfristig weit überhöhte ppm-Anstieg beim IPCC ist durch grob falsche Modellierung verursacht. Es gibt nur eine globale CO2-Zeitkonstante, und die kann nicht vom Alter der Emission abhängen.
Zunächst gilt für die Zusammenfassung paralleler Senkenflüsse aus der Atmosphäre
Inventar/tau=Inventar•(1/tau1+1/tau2+1/tau3)
wobei das anthropogen verursachte atmosphärische CO2-Inventar (proportional zu ppm-280) gemeint ist. Wenn man durch Inventar kürzt, ergibt sich ein summarisches tau für parallele Senken. Soweit eine Senke aus seriellen Boxen besteht (was beim CO2-Transport aus der ozeanischen Oberflächenschicht zur Tiefsee zumindest für den Anteil der Wirbeldiffusion ein Thema ist) gilt das tau gemeinsam für diese seriellen Boxen und geht so in die Summenformel ein. Möglicherweise ist die Unkenntnis dieses Sachverhalts der Grund dafür dass das falsche Bern-Modell (mitsamt dem garnicht existenten Ewigkeitsrest) selbst von vielen Fachleuten für sinnvoll gehalten wird.
Bei der anthropogenen Modellierung des weitgehend linearen Systems wird der etwa um den Faktor 20 größere natürliche überlagerte konstante Kreisfluss bei 280 ppm mit der „turnover time“ von nur etwa 4 a ausgeklammert. Soweit dieser sich durch die anthropogene Störung verändert, wird das als Anteil der anthropogenen Berechnung erfasst. Der anthropogen bedingte, zu ppm-280 proportionale Senkenfluss sowie der über 170 Jahre aufgrund unserer CO2-Emission beobachtete ppm-Verlauf von Mauna Loa führt zu einer effektiven globalen 1/e-Zeitkonstante von 55 Jahren.
Das Problem beim IPCC-Modell ist dass hier grob falsch mit verschiedenen IRF-Termen für zunehmendes Alter des restlichen CO2 ein stark steigendes tau angenommen wird, was ich bei ChatGPT widerlegt habe. ChatGPT brachte mich anhand der Frage nach dem Verlauf der CO2-Konzentration nach Nullemission auf den Nachweis dass altersabhängige (!!) Zeitkonstanten für die globale Absorption des CO2 aus verschiedenen Boxen der Atmosphäre NICHT gelten können – und dies hat eine immense Auswirkung auf die falsch berechneten ppm-Anstiege des IPCC (welche ja durch ein 5fach zu hohes (!) ECS den Klimaeffekt noch deutlich verschlimmern).
ChatGPT wies mich ausdrücklich darauf hin dass man für CO2 im Gegensatz zu radioaktivem Material keine feste Halbwertszeit (tau•ln(2)) angeben kann und deshalb von drei verschiedenen Bereichen (kurzfristig, mittelfristig und langfristig) ausgeht, was offenbar bedingt ist durch das fragliche Berner Wirbeldiffusionsmodell. In einem vierten Bereich wird darin tau unendlich, d.h. es entsteht eine remanente ppm-Erhöhung.
Ich brachte ChatGPT in Verlegenheit als ich fragte, wie denn das Alter des CO2 festgestellt werden kann, weil es ja sonst verschiedene Zeitkonstanten garnicht geben kann. Dazu erklärte ich trickreich, dass wir uns die Emission als einen Impuls denken können. Nach tau1 entfernt man das restliche CO2 schnell aus der Atmosphäre und emittiert es gleich wieder. Dann muss doch hierfür wieder das kurzfristige tau1 gelten und kein tau2, denn das System kann doch nicht altes und neues CO2 unterscheiden – also kann es kein tau2 und tau3 geben.
ChatGPT war verblüfft und attestierte mir, das sei eine intelligente (!) Überlegung. Natürlich versuchte es (weil es während einer Diskussion offenbar nicht dazulernt), mir dann durch ausgesuchte Textpassagen (vergeblich) klarzumachen warum die Modellierer doch mit verschiedenen Zeitkonstanten arbeiten.
Bei meinem Modell ist im Gegensatz zu IPCC die Atmosphäre nur EINE Box mit Pufferinhalt und EINEM tau, bedingt durch den globalen Senkenfluss und die einfache Differentialgleichung ist
dC/dt = Emission – C/tau.
Herr Heß hatte dazu für die Impulsantwort IRF eine gute Vergleichsrechnung mit meinem tau=55 a gemacht (Abb.1), aber sich erstaunlichherweise jeder Kritik an IPCC enthalten („Ich habe das Bern-IRF-Modell anders verstanden: Das Bern-Modell ist nicht per se falsch, sondern eine Näherung. Mathematisch lässt sich eine Impulsantwort als Summe von Exponentialtermen darstellen“). Dabei ist doch mein tau=55 a die Realität und approximiert den ppm-Anstieg von Mauna Loa optimal, während die ppm beim Bern-Modell längerfristig erheblich zu weit ansteigen und sich eine Approximation mit einem völlig unrealistischen tau von 570 (!) Jahren ergibt.
In Abb.1 wurde gemäß Dr. Joos 2013 sowie mit dem Dietze-tau von 55 a nachgerechnet. Hier würde (abgesehen vom Remanent-Term von 21,73%, der auch für jede Emission gilt) anfangs z.B. für +140 ppm und tau=4,3 a der anthropogene Senkenfluss Inventar/tau=69,1 GtC/a (!!) sein und beim höchsten tau=394 a nach längerer Zeit nur 0,75 GtC/a – also nur etwa 1/100 (!!) des Anfangswerts (wobei natürlich noch der Boxenfaktor Ai zu berücksichtigen wäre). Beim Modell mit tau=55 a und 33% Zusatzpuffer beträgt der Senkenfluss anfangs realistische 7,2 GtC/a.
Hier wird deutlich, wie extrem das IRF-Modell die reale CO2-Physik durch G(t) vergewaltigt, zumal ja die Atmosphäre nicht in getrennte Boxen aufgeteilt werden kann, die nach einiger Zeit wegen unterschiedlichem tau ganz unterschiedliche ppm-Werte haben, welche dann (multipliziert mit dem Faktor Ai) addiert (!) werden.
Dass sich in der Simulation für IPCC bis 2130 für den ppm-Anstieg ein effektives tau von 570 a ergibt, zeigt Abb.2, wo auch zu sehen ist dass bei einer Testrechnung mit Konstanthaltung der heutigen Emission über 110 Jahre CO2 wegen ansteigender Senkenflüsse nur bis auf max. harmlose 500 ppm ansteigt – beim IPCC wären es etwa 700 ppm.
Abb.1: Vergleichsrechnung von G(t) nach Nullemission, IPCC-IRT vs. Dietze von Herrn Heß.
Abb.2: Testrechnung für den weiteren ppm-Anstieg bei konstanter heutiger globaler Emission für 110 Jahre, Dietze vs. IPCC.
Der Beitrag Gibt es eine Zeitkonstante für die Absorption unserer CO2-Emission? erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Rentenfalle bei Witwenrente: Mehr Anerkennung und dennoch weniger im Portemonnaie
Am 3. Juli 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ vorgestellt.
Hinter dem sperrigen Titel steht eine weitreichende sozialpolitische Weichenstellung, im öffentlichen Diskurs verkürzt als „Mütterrente 3“. Für alle Kinder – unabhängig vom Geburtsjahr – sollen künftig 36 Kalendermonate Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen. Damit würde die letzte Lücke zwischen vor 1992 geborenen und später geborenen Kindern geschlossen.
Nach offiziellen Angaben profitieren rechnerisch rund zehn Millionen Mütter. In Kraft treten soll die Neuregelung zum 1. Januar 2027; die technische Umsetzung in den Rentenbeständen erfolgt allerdings erst 2028, dann rückwirkend. Genau hier beginnt die Schattenseite der Reform.
Gleichstellung bei den ErziehungszeitenKindererziehungszeiten sind ein Herzstück der Anerkennung familiärer Sorgearbeit im Rentenrecht. Über Jahre wurden Mütter – und in Einzelfällen Väter – ungleich behandelt, je nachdem, ob die Kinder vor oder nach 1992 zur Welt kamen. Schrittweise Reformen („Mütterrente I“ 2014, „Mütterrente II“ 2019) verbesserten die Anrechnung für vor 1992 geborene Kinder, ohne die vollständige Gleichstellung herzustellen.
Die „Mütterrente 3“ setzt nun den Schlusspunkt dieser Entwicklung: drei volle Jahre pro Kind, für alle Jahrgänge. Politisch ist das ein starkes Signal für Verteilungs- und Gerechtigkeitsfragen; finanziell bedeutet es zusätzliche Entgeltpunkte, die das persönliche Rentenkonto vieler Frauen sichtbar aufwerten.
Der Zeitplan: Rechtskraft 2027, Geldfluss 2028Formell sollen die neuen Ansprüche am 1. Januar 2027 entstehen. In der Praxis werden die Rentenversicherungsträger die massenhafte Neuberechnung nicht sofort im Einzelfall erledigen können. Deshalb ist vorgesehen, die Erhöhungen in Bestandsfällen im Jahr 2028 maschinell nachzuziehen und dann rückwirkend auszuzahlen.
Für Neurentnerinnen ab dem Stichtag 1. Januar 2027 sollen die 36 Monate je Kind von Beginn an automatisch berücksichtigt werden, ein Antrag ist nicht erforderlich. Bestandsrentnerinnen mit Rentenbeginn vor diesem Datum erhalten pauschal je Kind einen Zuschlag in Form von Entgeltpunkten; auch dafür ist kein Antrag nötig.
Was als Verwaltungsvereinfachung sinnvoll erscheint, entfaltet bei der Hinterbliebenenversorgung für viele eine überraschende Nebenwirkung.
Wie aus Pluspunkten Minus wird: der Mechanismus der AnrechnungDie Witwen- oder Witwerrente ist eine abgeleitete Leistung. Sie orientiert sich an der Rente des Verstorbenen, wird aber auf das eigene Einkommen der Hinterbliebenen angerechnet. Rechtlich maßgeblich ist die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
Vereinfacht gilt: Eigene Renten und bestimmte andere Einkünfte der Hinterbliebenen werden oberhalb eines Freibetrags teilweise angerechnet, wodurch die Witwenrente sinkt. Steigt nun die eigene Rente der Hinterbliebenen – etwa durch zusätzliche Entgeltpunkte aus der „Mütterrente 3“ – erhöht sich das anrechenbare Einkommen. Das Ergebnis ist eine Kürzung der Witwenrente.
Der Effekt kann moderat oder deutlich ausfallen, je nach Höhe der eigenen Rente, der individuellen Freibeträge und der bisherigen Berechnungsgrundlage.
Für viele Betroffene zeigt sich das erst im Bescheid: Aus einem gut gemeinten Plus bei der eigenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente wird unterm Strich ein Minus bei der Hinterbliebenenrente.
Was die Anrechnung in der Praxis bedeutetIn der Praxis verläuft die Minderung nicht als „Alles-oder-nichts“-Kürzung, sondern proportional. Überschreitet das eigene Einkommen den jeweils geltenden Freibetrag, wird ein Teil des darüberliegenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet. Wer bereits heute knapp über dem Freibetrag liegt, spürt zusätzliche Entgeltpunkte besonders deutlich.
Ein typischer Verlauf sieht so aus: Mit der Gutschrift der Erziehungszeiten steigt die eigene Monatsrente, zugleich reduziert die Rentenversicherung die Witwenrente. Bei der 2028 vorgesehenen maschinellen Umsetzung kommt hinzu, dass die Veränderung rückwirkend gilt.
Möglich sind Nachzahlungen bei der eigenen Rente, aber auch rückwirkende Verrechnungen mit der Witwenrente. Das sorgt nicht nur für niedrigere laufende Leistungen, sondern kann – je nach Konstellation – auch zu Verrechnungen mit bereits geflossenen Beträgen führen.
Grundsicherung im Alter: Höheres Renteneinkommen, niedrigere SozialleistungÄhnlich wirkt die Reform bei der Grundsicherung im Alter. Diese Sozialleistung sichert den notwendigen Lebensunterhalt, wenn Renten und übriges Einkommen nicht ausreichen. Steigt die eigene Rente durch zusätzliche Erziehungszeiten, erhöht sich das anrechenbare Einkommen. In vielen Fällen sinkt die Grundsicherungsleistung entsprechend.
Je nach individueller Lage können zwar Freibeträge oder besondere Regeln – etwa im Umfeld der Grundrente – Teile der Rente von der Anrechnung ausnehmen.
Für zahlreiche Betroffene bleibt der Grundmechanismus jedoch bestehen: Jeder zusätzliche Euro an gesetzlicher Rente drückt die bedarfsgeprüfte Leistung. Für Frauen, die sowohl eine Witwenrente beziehen als auch auf Grundsicherung angewiesen sind, kann so ein doppelter Dämpfer entstehen.
Neurentnerinnen und Bestandsrentnerinnen: Zwei Wege, ein RisikoFür Neurentnerinnen ab dem 1. Januar 2027 wird die Erhöhung elegant in das reguläre Verfahren eingebettet. Die 36 Monate pro Kind erscheinen unmittelbar in der Rentenberechnung, die Einkommensanrechnung auf eine eventuell bestehende Witwenrente erfolgt nahtlos.
In Bestandsfällen erfolgt 2028 die pauschale Gutschrift von Entgeltpunkten je Kind maschinell. Auch hier greift anschließend automatisch die Einkommensanrechnung.
Die Rentenversicherung muss beide Stränge konsistent abbilden, was aus Sicht der Betroffenen vor allem eines bedeutet: Die Anpassung kommt, selbst wenn kein Antrag gestellt wurde, und sie kommt mit allen Wechselwirkungen.
Beispielhafte Wirkungskette ohne SchönfärbereiWer bereits heute eine eigene Altersrente und zusätzlich eine Witwenrente bezieht, sieht nach der Gutschrift der Erziehungszeiten zunächst eine höhere eigene Zahlung. Liegt das Gesamteinkommen dadurch weiter oder erstmals über dem Freibetrag, mindert sich die Witwenrente anteilig.
Der zusätzliche Euro ist damit nicht „verloren“, aber er kommt nicht in voller Höhe im Geldbeutel an. Bei gleichzeitiger Grundsicherung fällt der Effekt deutlicher aus: Das Mehr an Rente senkt die Sozialleistung fast in gleicher Richtung, sofern keine begünstigenden Freibeträge greifen. In Summe kann aus dem politisch kommunizierten Fortschritt eine gefühlte Stagnation oder gar ein Minus werden.
Rechtliche Verankerung und technische UmsetzungDie Reform verankert die Gleichstellung der Kindererziehungszeiten in den einschlägigen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Verwaltung setzt diese Änderungen stufenweise um und rechnet Bestandsrenten ab 2028 automatisiert neu.
Das Verfahren ist aus Sicht der Träger unausweichlich, weil Millionen Einzelfälle geprüft werden müssen. Für Betroffene ist entscheidend, die Logik der Anrechnung zu verstehen: Zusätzliche Entgeltpunkte erhöhen das eigene, anrechenbare Einkommen.
Dieses höhere Einkommen kann die Hinterbliebenenrente mindern und die Grundsicherung reduzieren. Die Reform ändert also zwei Stellschrauben gleichzeitig – sie hebt das individuelle Rentenniveau an und verschiebt die Balance bei bedarfs- oder einkommensabhängigen Leistungen.
Wer besonders betroffen istBesonders ins Risiko geraten Frauen mit niedriger bis mittlerer eigener Altersrente, die auf eine Witwenrente angewiesen sind, sowie Rentnerinnen, deren Budget ohne Grundsicherung nicht ausreicht.
Wer knapp oberhalb der Freibeträge liegt, erlebt die stärkste relative Wirkung. Auch Haushalte, in denen kleine Veränderungen große Auswirkungen auf Wohngeld, Krankenversicherungszuschüsse oder andere flankierende Leistungen haben, sollten aufmerksam prüfen.
Die rückwirkende Umsetzung 2028 erhöht zudem die Komplexität, weil Nachzahlungen und Verrechnungen in beide Richtungen möglich sind.
Was Betroffene jetzt tun solltenBetroffene sollten frühzeitig Transparenz herstellen. Sinnvoll ist eine aktuelle Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung und – falls eine Witwenrente bezogen wird – ein Blick in die Berechnungsanlage zur Einkommensanrechnung.
Wer Grundsicherung erhält, sollte mit dem zuständigen Sozialamt klären, wie ein künftiger Rentenzuwachs dort berücksichtigt wird und ob Freibeträge in Betracht kommen. E
ine individuelle Beratung durch Rentenversicherung, Versichertenälteste oder unabhängige Sozialberatungen hilft, Überraschungen zu vermeiden und Rücklagen für mögliche Verrechnungen einzuplanen. Auch lohnt es sich, Verwaltungsakte nach der Umstellung gründlich zu prüfen und bei Unklarheiten Widerspruchsfristen im Blick zu behalten.
Fazit: Mehr Anerkennung – und dennoch weniger im PortemonnaieDie „Mütterrente 3“ schließt eine Gerechtigkeitslücke und erhöht die eigene Rente vieler Mütter. Für eine große Gruppe von Witwen und Grundsicherungsbezieherinnen kann die Reform zugleich zur Rentenfalle werden, weil die Anrechnungssysteme an anderer Stelle kürzen.
Ab 2028 wird sich das in den Auszahlungen bemerkbar machen, rückwirkend und vielfach ohne Antrag. Wer betroffen sein könnte, sollte seine Unterlagen prüfen, Beratung suchen und die eigene Situation durchrechnen lassen. Die entscheidende Frage, ob die Reform am Ende mehr nützt als schadet, bleibt damit weniger eine Grundsatz- als eine Umsetzungsfrage: Sie entscheidet sich an den Schnittstellen zwischen Anerkennung, Anrechnung und Administration.
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Jobcenter: Bürgergeld-Betroffene sollen teure Atteste zahlen
Helena Steinhaus von Sanktionsfrei e.V. stellt fest, dass Jobcenter immer härter gegen Bürgergeld-Bezieher vorgehen, die sich krankschreiben lassen müssen.
Für Bürgergeld-Bezieher gelten seitens der Ämter Sonderregeln, die weit über das hinausgehen, was Arbeitgeber fordern und erwarten.
Erst Sonderregeln aufstellen, und dann sanktionierenDie Jobcenter stellen Bedingungen, die den Ärzten selbst fremd sind, und wenn Bürgergeld-Berechtigte diese Extraregeln nicht bedingunglos folgen, folgen Sanktionen oder sogar Leistungseinstellungen.
Ein scharfes Schwert der Behördenmitarbeiter gegenüber Leistungsberechtigten ist die sog. Mitwirkungspflicht. Wer Bürgergeld bezieht, verpflichtet sich nach besten Kräften mitzuwirken und mit dem Jobcenetr zusammenzuarbeiten.
Krankmeldung reicht dem Jobcenter nichtSteinhaus erklärt: “Als “unkooperativ” gilt man übrigens zum Beispiel, wenn man krank ist und zwar eine Krankschreibung hat. aber keine “Wegeunfähigkeitsbescheinigung” für den Tag, an dem der Termin stattfinden soll.” Steinhaus zufolge häufen sich solche Fälle derzeit.
Der Hausarzt kennt das nicht und will das bezahlt habenSolche “Wegeunfähigkeitsbescheinigungen” sind keine regulären Formulare der ärztlichen Praxis, und viele Ärzte kennen sie nicht einmal. Viele fordern wegen dem Aufwand dann eine Extrazahlung.
Die Bundesärztekammer antwortete auf Anfrage:
“Muster zur Ausstellung von sogenannten Bettlägerigkeitsbescheinigungen sind uns nicht bekannt. Die Abrechnung zur Erstellung solcher Bescheinigungen und ggf. begleitender Leistungen in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgt gemäß den Beratungs-, Untersuchungs- und insbesondere den Berichts-Gebührenpositionen.”
Bürgergeld-Bezieher zu Mehrkosten genötigtDie Jobcenter zwingen Leistungsberechtigte durch solche Forderungen dazu, Geld von ihrem kargen Regelsatz auszugeben. Das Attest zur Krankschreibung selbst zahlen die Betroffenen nicht.
Dazu heißt es in den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit:
“Die Kosten für die Ausstellung des Attestes können in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung, und zwar in Höhe des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, mithin derzeit 5,36 EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen.“
Zusätzliche Atteste wie eine “Wegeunfähigkeitsbeschreibung” kosten Bürgergeld-Berechtigte jedoch weit mehr, und Steinhaus nennt Summen von oft 15 Euro – für Menschen am Existenzminimum eine Menge Geld.
Gebührenforderungen für Extra-Atteste liegen generell zwischen 10,00 Euro und 35,00 Euro.
Jobcenter handeln juristisch fragwürdigWenn Jobcenter Leistungsbezieher sanktionieren, obwohl diese ihre Krankmeldung einreichten, und weil die Behörde zusätzliche Bescheinigungen verlangt, dann bewegen sich die Mitarbeiter hart an der Grenze des geltenden Rechts.
Zusätzliche Bescheinigung ist nicht zwingend erforderlichEine Frau war nicht zu einem Termin erschienen und hatte dem Jobcenter keine Bescheinigung ihrer “Bettlägerigkeit” abgegeben. Die Behörde strich ihr wegen “fehlender Mitwirkung” zehn Prozent der Leistungen.
Das Sozialgericht verwies auf Zeugenaussagen und sagte, dass eine ärztliche Bescheinigung nicht zwingend erforderlich sei.
Was sagt das Bundessozialgericht?Das Bundessozialgericht laässt den Jobcenter Spielraum, um zusätzliche Atteste zu fordern. Die Bundesagentur für Arbeit zitiert das entsprechende Urteil ausdrücklich in den Fachlichen Hinweisen auf, nach denen die Jobcenter sich richten:
“Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.” (Bundessozialgericht, Urteil vom 9.11.2010 – Az. B 4 AS 27/10 R – juris Rn. 32)
Damit haben die Jobcenter die Möglichkeit, zusätzliche Atteste zu verlangen, wie die Bundesagentur ausführt: “Jedenfalls nach vorheriger Aufforderung kann vom Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden.”
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Wichtige Änderungen bei der Witwenrente ab 2026
Ab 2026 treten einige Änderungen bei der Witwenrente ein- Welche das sind und warum Hinterbliebene diese kennen sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.
Die Witwen- oder Witwerrente ersetzt einen Teil der Rente, die die verstorbene Person bezog oder hätte beziehen können. Grundsätzlich beträgt die große Witwenrente 55 Prozent dieser Rente; wer nach dem „alten Recht“ fällt – Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren – erhält 60 Prozent.
Neuerung: Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigtEine konkrete, kalenderjahrbezogene Änderung gibt es bei der großen Witwenrente für Hinterbliebene, die weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen: Die Altersgrenze steigt im Zuge der stufenweisen Anhebung weiter an.
Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und 6 Monaten; 2025 waren es 46 Jahre und 4 Monate. Dieser Stufenplan läuft bis 2029, wenn die Grenze 47 Jahre erreicht.
Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung: Was 2026 giltOb und in welcher Höhe eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente mindert, bleibt auch 2026 vom bekannten Mechanismus geprägt. Maßgeblich ist ein Freibetrag, der jedes Jahr zum 1. Juli neu bestimmt wird und direkt an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist.
Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts; für jedes Waisenrenten-berechtigte Kind erhöht er sich um das 5,6-Fache.
Nur der Teil des pauschal ermittelten Nettoeinkommens, der über diesem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent angerechnet und kürzt die Rente. Für die Umrechnung vom Brutto- in das Nettoeinkommen verwendet die Rentenversicherung pauschale Abschläge (bei Arbeitsentgelt in der Regel 40 Prozent; bei Renten pauschal 14 Prozent). Diese Systematik bleibt 2026 unverändert.
Für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 – also bis kurz ins Jahr 2026 hinein – beträgt der monatliche Freibetrag 1.076,86 Euro; er erhöht sich pro waisenrentenberechtigtem Kind um 228,42 Euro.
Zum 1. Juli 2026 werden die Werte regulär neu berechnet; wie hoch sie dann ausfallen, hängt von der Rentenanpassung 2026 ab. Das Prinzip bleibt stets gleich: Steigt der Rentenwert, steigt auch der Freibetrag.
„Sterbevierteljahr“, kleine Witwenrente und VertrauensschutzUnverändert bleibt das sogenannte Sterbevierteljahr: In den drei Monaten nach dem Sterbemonat wird die Witwen-/Witwerrente in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen gezahlt; eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet.
Auch an der kleinen Witwen-/Witwerrente (25 Prozent, grundsätzlich auf zwei Jahre befristet; unter altem Recht unbefristet) ändert sich 2026 nichts. Für bestimmte Altfälle gelten weiterhin Übergangs- und Vertrauensschutzregeln bei der Anrechnung von Einkommen.
Die geplante „Aktivrente“ ab 2026: Was das für Hinterbliebene bedeutetBeschlossen ist eine steuerliche Begünstigung für arbeitende Ruheständler („Aktivrente“): Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter arbeitet, soll ab 1. Januar 2026 bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen können. Ziel ist es, zusätzliche Erwerbstätigkeit im Ruhestand attraktiver zu machen; Details werden per Gesetz festgelegt.
Für Hinterbliebene ist wichtig: Die Aktivrente ist eine einkommensteuerliche Regelung. Die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente bleibt sozialrechtlich unverändert und arbeitet mit pauschalen Netto-Ansätzen.
Die steuerliche Begünstigung ändert daher nicht die Berechnungslogik der Rentenversicherung; ob und wie hoch eine Kürzung ausfällt, richtet sich weiterhin nach dem pauschal ermittelten Nettoeinkommen und dem jährlichen Freibetrag.
Indirekte Effekte durch Rentenpolitik 2026/27Jährliche Rentenanpassungen wirken sich automatisch auf die Höhe der Hinterbliebenenrente aus – sie steigen mit. Parallel treibt die Bundesregierung weitere rentenpolitische Vorhaben voran.
Für 2025/26 ist etwa die Erleichterung der Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehen (Aufhebung des sogenannten Anschlussverbots), was insbesondere für erwerbstätige Hinterbliebene relevant sein kann.
Ab 2027 soll zudem die „Mütterrente III“ die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder vollständig angleichen. Das kann – je nach Biografie der verstorbenen Person – die zugrunde liegende Rente erhöhen und damit mittelbar auch die Witwen-/Witwerrente.
Praxisblick: Was Hinterbliebene 2026 konkret beachten solltenWer 2026 eine Witwen- oder Witwerrente erhält, sollte vor allem drei Punkte im Blick behalten: Erstens entscheidet beim Anspruch auf die große Witwenrente – sofern keine Erwerbsminderung oder Kindererziehung vorliegt – die im Todesjahr maßgebliche Altersstufe; sie liegt 2026 bei 46 Jahren und 6 Monaten.
Zweitens bestimmen die Rentenanpassung zum 1. Juli und der daran gekoppelte Freibetrag, ob und in welchem Umfang eigenes Einkommen die Rente mindert. Drittens verändert die geplante Aktivrente zwar die steuerliche Belastung eines Zuverdiensts, nicht aber die sozialrechtliche Anrechnungssystematik der Deutschen Rentenversicherung.
FazitDie Witwenrente bleibt auch 2026 ein verlässlicher, aber streng geregelter Bestandteil der Hinterbliebenenabsicherung. Sichtbar neu ist die angehobene Altersgrenze für die große Witwenrente; spürbar werden kann zudem die jährliche Anpassung des Freibetrags ab Juli 2026.
Die Aktivrente setzt steuerliche Anreize für Erwerbstätigkeit im Ruhestand, ändert aber nicht die Grundmechanik der Einkommensanrechnung. Wer Hinterbliebenenrente bezieht und hinzuverdient, sollte seine individuelle Situation – Altersstufe, Einkommensarten, Kinder im Waisenrentenbezug – sorgfältig prüfen oder beraten lassen.
Quellen (Auswahl): Deutsche Rentenversicherung – Regelungen zu Hinterbliebenenrenten und Anrechnung von Einkommen; DRV-Broschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“, 7/2025; DRV-Pressemitteilung zu Freibeträgen 2025/26; DRV-Informationsseite zur Altersgrenze und Leistungshöhe; Bundesregierung zu Rentenpaket 2025 (Anschlussverbot, Mütterrente III); Medien- und Parlamentsquellen zur Aktivrente.
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Jette macht Jura
Jette Nietzard, scheidende Sprecherin der linksextremistischen Zersetzungsbewegung „Grüne Jugend“ und bekannt dafür, dass sie vorzugsweise hanebüchenen Unsinn redet, hat kurz vor Schluss Ihrer doch recht kurzen politischen Karriere noch mal so richtig einen rausgehauen: Sie forderte, bei Vergewaltigungsvorwürfen solle man „den Frauen erstmal glauben“, und die beschuldigten Männer müssten dann ihre Unschuld beweisen. Wie in […]
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Fünf QSD-Kämpfer bei Abwehr von IS-Angriff in Ostsyrien getötet
Bei Gefechten mit mutmaßlichen Söldnern der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) sind in der ostsyrischen Provinz Deir al-Sor fünf Mitglieder der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) gefallen. Das teilte das Medienzentrum der QSD am Donnerstagabend mit.
Demnach griff eine IS-Zelle am Morgen eine Stellung der QSD in der Ortschaft al-Bahra al-Wusta östlich von Deir ez-Zor an. Bei der Abwehr des Angriffs sei es zu heftigen Gefechten gekommen. Neben den fünf Toten wurde ein weiterer QSD-Kämpfer verletzt.
Die QSD sprachen von einem vereitelten Anschlag und erklärten, man habe die Kontrolle vor Ort wiederhergestellt. Die Gegend werde weiterhin durchkämmt, um verbliebene Angreifer aufzuspüren und Sicherheitsrisiken für die Bevölkerung auszuschließen.
In einer Stellungnahme betonte das Bündnis „die Entschlossenheit, alle an dem Angriff Beteiligten, Unterstützer wie Planer, strafrechtlich und militärisch zur Rechenschaft zu ziehen“. Gleichzeitig rief das Bündnis die Bevölkerung der Region auf, mit den Sicherheitskräften zu kooperieren und Hinweise auf militante Aktivitäten zu melden.
Die QSD sind ein multiethnisches Bündnis, das im Kampf gegen den IS von den USA unterstützt wird. Zwar gelten die Dschihadisten seit der Einnahme ihrer letzten Bastion 2019 als militärisch geschlagen, doch verüben sie immer wieder Anschläge und Hinterhalte, vor allem in ländlichen Gebieten Ostsyriens.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd-Uber-150-is-angriffe-in-zehn-monaten-gefahr-wachst-trotz-territorialverlust-48063
Berliner Zeitung: Böhmermanns dubiose Geschäfte: Ist auch Steuergeld im Spiel?
Weltwoche: Fake-News-Propaganda: Wie die NZZ die Zuwanderung schönschreibt
Bürgergeld: Sozialgerichte dürfen nicht ins Blaue ermitteln
Bei fehlender Mitwirkung der Antragsteller müssen Gerichte auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht ins Blaue hinein ermitteln
Bezieher von Bürgergeld können beim Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellen.
Das Gericht kann in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung).
Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, in der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung schlechthin unzumutbaren Folgen für den betreffenden Antragsteller verbunden wäre, gegeben.
Antrag auf Bürgergeld im Eilverfahren hatte in der Sache hier keinen ErfolgDenn die Antragstellerin hat das Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Bewilligung von Regelbedarfsleistungen und Kosten der Unterkunft nach dem SGB II gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Das Gericht bat um Vorlage folgender Unterlagen1. Vollständige Kontoauszüge der vergangenen 4 Monate, vollständige Lohnbescheinigungen der vergangenen 4 Monate, vollständige Nachweise über erfolgte Reisen, Auslandsaufenthalte mit Nachweisen über die Zahlungen der Flüge (Flugtickets), wer hat diese bezahlt, wie viel haben diese gekostet, wie oft;
2. Nachweise über etwaige Zahlungen/Darlehen von Dritten/anderen Personen,
3. Vorhandene Nachweise über etwaige Mietrückstände/Kündigung/Schreiben des Vermieters etc.,
4. Nachweise über weiteres Einkommen z.B. aus Kindergeld oder Unterhalt.
Des weiteren hat das Gericht die Antragstellerin erneut auf das Schreiben des Jobcenters hin um Stellungnahme zu den ausführlichen Ausführungen des Jobcenters gebeten. Eine Stellungnahme liegt nicht vor. Auch liegen die dort genannten Nachweise nicht vor.
Bei fehlender Mitwirkung der Antragsteller müssen Gerichte auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht ins Blaue hinein ermittelnZu weiteren Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte (“ins Blaue hinein”) besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.10.2007 – 2 BvR 1268/03 -).
Das gilt grundsätzlich, wenn Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bei einer weiteren Überprüfung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs oder Anordnungsgrunds nicht mitwirken.
Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef BrockWer das Gericht um Klärung seines Bürgergeld Anspruchs bittet, ist gut beraten, die geforderten Unterlagen des Gerichts vorzulegen, ansonsten besteht im Eilverfahren kein Anspruch auf die gewünschte Leistung.
Denn ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, in der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung schlechthin unzumutbaren Folgen für den betreffenden Antragsteller verbunden wäre.
Wenn Antragsteller im gerichtlichem Verfahren – nicht mitwirken, – liegt kein Anordnungsanspruch sowie Anordnungsgrund vor.
PraxistippJobcenter dürfen nicht “ins Blaue ermitteln”, sondern müssen bei ihren Nachfragen einen konkreten Anlass haben und eine Zielsetzung verfolgen. Dies bedeutet, dass das Jobcenter bei Verdachtsmomenten oder unklarer Sachlage ermitteln muss, aber nicht auf Basis reiner Vermutungen eine umfassende Datensuche oder eine Überprüfung ohne Anhaltspunkte durchführen darf.
Rechtsquellen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2024 – L 32 AS 39/24 B ER und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2025 – L 12 AS 422/25 B ER –
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Erwerbsminderung: Grundsätzlich besteht Recht auf Begleitung bei Begutachtung
Wer bei einer medizinischen Begutachtung eine Begleitperson dabei hat, darf deswegen nicht – pauschal – benachteiligt werden. Dies gibt das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil L 8 R 3110/22 – bekannt.
Der Kläger, ein junger Mann, hatte eine Erwerbsminderungsrente beantragt, denn er konnte aufgrund des Chronischen Erschöpfungssyndroms (CFS) nach einer Virusinfektion nur noch sehr eingeschränkt arbeiten.
Die Rentenversicherung lehnte ab – unter anderem, weil sie einen Mangel darin sah, dass bei einem medizinischen Gutachten die Partnerin des Mannes dabei war.
Das Landessozialgericht 8. Senat hat aber eindeutig klar gestellt:Grundsätzlich haben Betroffene das Recht, bei einer ärztlichen Begutachtung eine Vertrauensperson mitzunehmen. Damit das Gutachten in diesen Fällen als verlässlich gilt, muss der Gutachter genau angeben, ob und wie die Anwesenheit der Begleitperson sich auf das Gespräch ausgewirkt hat.
Der 8. Senat sah dahingehend aber keine methodischen Fehler und erkannte das Gutachten als ordnungsgemäß an.
Der Gutachter hatte genau beschrieben, bei welchen Gesprächsabschnitten die Partnerin dabei war und bei welchen nicht. Außerdem hatte er die Aussagen des Mannes und seiner Lebensgefährtin separat dokumentiert.
Fazit: Rentenversicherung muss dem Kläger die Rente zahlenDie Erwerbsminderungsrente des Klägers war noch aus anderen Gründen abgelehnt worden. Die Rentenversicherung hatte unter anderem Zweifel an den medizinischen Voraussetzungen. Tatsächlich kamen mehrere Gutachter zu unterschiedlichen Einschätzungen, was die Einschränkungen des Mannes anbetrifft.
Am Ende überzeugte die Richter aber ein vom Kläger eingereichtes Gutachten. Das Landessozialgericht stellte fest, dass der Mann nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Damit gilt er sozialrechtlich gesehen als voll erwerbsgemindert und hatte Anspruch auf seine Erwerbsminderungsrente.
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Wie viel Wohngeld bekomme ich bei 1.000 Euro Rente?
Die Höhe des Wohngelds lässt sich ohne Details zur Miete, zur örtlichen Mietstufe und zur Haushaltsgröße nicht pauschal beziffern. Für alleinlebende Rentnerinnen und Rentner mit rund 1.000 € monatlicher Rente ergeben überschlägige Berechnungen nach der gesetzlichen Formel jedoch häufig einen Zuschuss im Bereich von etwa 200 bis über 400 € im Monat – je nach Bruttokaltmiete und Wohnort. Grundlage sind das Wohngeld-Plus sowie die seit 2025 angehobenen Höchstbeträge und Zuschläge.
Wovon die Höhe konkret abhängtEntscheidend sind drei Größen: die zu berücksichtigende Miete (Bruttokaltmiete ohne Heizung und Warmwasser), das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen und die Mietstufe Ihrer Gemeinde. Die Bruttokaltmiete besteht aus der Nettokaltmiete plus „kalten“ Nebenkosten wie Wasser, Müll oder Grundsteuer; Heiz- und Warmwasserkosten zählen hier nicht mit.
Zur zu berücksichtigenden Miete kommen zwei Bausteine des Wohngeld-Plus: eine pauschale Entlastung bei den Heizkosten sowie eine Klimakomponente. Für einen Einpersonenhaushalt betragen diese 2025 monatlich 110,40 € (Heizkostenentlastung) und 19,20 € (Klimakomponente).
Die Klimakomponente erhöht den maximal anrechenbaren Mietbetrag, die Heizkostenentlastung wird zur Miete hinzugerechnet.
Die Mietstufe bestimmt, bis zu welcher Bruttokaltmiete Ihre Kommune berücksichtigt. Für einen Einpersonenhaushalt reichen die Miethöchstbeträge 2025 – je nach Mietstufe I bis VII – von 361 € bis 677 € pro Monat; der Grenzwert erhöht sich zusätzlich um die Klimakomponente.
Was „1.000 € Rente“ im Wohngeldrecht bedeutetDas Wohngeldrecht rechnet nicht mit Ihrer „Rente netto“, sondern mit einem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen. Von der Bruttorente werden pauschal anerkannte Abzüge berücksichtigt, darunter 10 % für Steuern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; bei Renten wird zudem ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 8,50 € pro Monat angesetzt.
Dadurch liegt das maßgebliche Monatseinkommen bei 1.000 € Rente typischerweise grob bei rund 890 € – individuelle Abweichungen sind möglich. Weitere Freibeträge kommen z. B. bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder bei bestimmten Schwerbehinderungen in Betracht.
So wird das Wohngeld rechnerisch ermitteltRechtlich maßgeblich ist die Formel des § 19 WoGG. Vereinfacht gesagt ergibt sich das Wohngeld aus der anrechenbaren Miete abzüglich einer einkommensabhängigen Eigenbelastung; das Ergebnis wird mit einem Faktor multipliziert.
Welche Parameter gelten, ist in Gesetz und Anlagen festgelegt und wird regelmäßig fortgeschrieben. Für die Praxis bedeutet das: Je höher Ihre Bruttokaltmiete innerhalb der zulässigen Grenzen und je niedriger Ihr wohngeldrechtliches Einkommen, desto höher fällt der Zuschuss aus.
Rechenbeispiele für 1.000 € RenteEin Beispiel des Bundes zeigt die Systematik: Eine alleinstehende Rentnerin mit 1.300 € Bruttorente, 335 € Bruttokaltmiete und Mietstufe I erhält – nach Abzügen auf das Einkommen sowie unter Berücksichtigung der Heizkostenentlastung – 110 € Wohngeld monatlich.
Das Beispiel zeigt auch, dass die Klimakomponente den Miethöchstbetrag anhebt, während die Heizkostenentlastung direkt zur berücksichtigten Miete hinzugerechnet wird.
Übertragen auf 1.000 € Rente (nach wohngeldrechtlichen Abzügen rund 890 € Einkommen) ergeben überschlägige Berechnungen Folgendes: Bei einer Bruttokaltmiete von 350 € in einer mittleren Mietstufe liegt der Zuschuss etwa im Bereich von 220 € pro Monat.
Steigt die Bruttokaltmiete auf 480 €, sind es grob 310 €; bei 600 € – wenn der Miethöchstbetrag der Stufe überschritten wird – rund 340 €. In einer sehr hohen Mietstufe und 650 € Bruttokaltmiete ergeben sich überschlägig etwa 420 €.
Diese Werte zeigen die Spannbreite und beruhen auf den 2025 geltenden Höchstbeträgen, der Heizkostenentlastung und der gesetzlichen Rechenvorschrift; die genaue Festsetzung trifft stets die Wohngeldbehörde.
Mietstufen, Höchstbeträge und örtliche UnterschiedeWelche Mietstufe für Ihre Gemeinde gilt, beeinflusst den maximal anrechenbaren Mietbetrag deutlich. Während in günstigen Regionen der Miethöchstbetrag für Alleinstehende bei 361 € liegt, dürfen in sehr teuren Regionen bis zu 677 € Bruttokaltmiete berücksichtigt werden; hinzu kommt jeweils die Klimakomponente von 19,20 € für Einpersonenhaushalte.
Liegt Ihre tatsächliche Bruttokaltmiete darunter, wird nur der niedrigere Wert angesetzt; liegt sie darüber, begrenzt der Höchstbetrag die Anrechnung.
Wer Wohngeld bekommt – und wer nichtWohngeld richtet sich an Haushalte oberhalb der Grundsicherung. Wer Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter bezieht, erhält in der Regel kein zusätzliches Wohngeld, weil die Unterkunftskosten dort bereits berücksichtigt sind. Außerdem prüfen die Behörden, ob „erhebliches Vermögen“ vorliegt; in der Praxis dienen als Richtschnur etwa 60.000 € beim ersten Haushaltsmitglied und 30.000 € je weiterem.
So kommen Sie zu Ihrer individuellen ZahlFür eine belastbare Einschätzung empfiehlt sich zuerst der offizielle Wohngeld-Plus-Rechner des Bundes. Er führt Schritt für Schritt durch Einkommen, Miethöchstbeträge und Zuschläge und gibt eine erste, realistische Orientierung für 2025.
Rechtsverbindlich entscheidet anschließend die örtliche Wohngeldstelle; dort stellen Sie auch den Antrag – inzwischen häufig digital. Halten Sie dafür typischerweise Ihren aktuellen Rentenbescheid, Angaben zur Bruttokaltmiete und die Nebenkostenabrechnung bereit.
FazitMit 1.000 € Monatsrente bestehen – je nach Miete und Wohnort – gute Chancen auf einen spürbaren Zuschuss. Die 2025 geltenden Höchstbeträge, die Heizkostenentlastung und die Klimakomponente sorgen dafür, dass sich das Wohngeld in vielen Fällen im Bereich mehrerer hundert Euro bewegt. Verlässliche Klarheit bringt eine Berechnung nach den gesetzlichen Parametern und ein Antrag bei der Wohngeldstelle Ihrer Kommune.
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EM-Rente: Dieser Fehler kostet die Erwerbsminderungsrente – Urteil
Viele Versicherte setzen auf die Erwerbsminderungsrente, wenn chronische Schmerzen, Erschöpfung oder psychische Erkrankungen den Arbeitsalltag unmöglich machen. Doch selbst schwer Erkrankte scheitern immer wieder – nicht nur an der Medizin, sondern auch an harten Formalien.
Ein aktueller Fall aus Gelsenkirchen zeigt exemplarisch, warum Anträge und Klagen scheitern können und welche Stellschrauben Betroffene ab dem ersten Arzttermin im Blick haben müssen.
EM-Rente im Fokus: Was das Sozialgericht Gelsenkirchen entschiedDer Kläger war über Jahre in einem körperlich fordernden Beruf tätig, später in leitender Funktion. Nach einer Gürtelrose traten anhaltende Schmerzen, Depressionen und massive Erschöpfung auf. Der erste Rentenantrag wurde abgelehnt, die anschließenden Klagen blieben erfolglos.
Jahre später suchte der Mann den Ausweg über ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Die Hoffnung: frühere Fehlentscheidungen korrigieren und rückwirkend Leistungen erhalten. Das Sozialgericht Gelsenkirchen verwarf diese Hoffnung. (az: S 52 R 124/23).
Ausschlaggebend war, dass die Rentenversicherung sich auf medizinische Gutachten stützte, nach denen der Versicherte weiterhin mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar sei. Das reicht, um eine volle Erwerbsminderungsrente auszuschließen.
Zwar lagen auch Stellungnahmen vor, die eine deutliche Leistungsminderung annahmen. Die Richter hielten diese Einschätzungen jedoch nicht für tragfähig, weil sie an entscheidenden Punkten unschlüssig blieben und den damaligen Befundstand nicht ausreichend unterlegten.
Medizinische Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente: Leistungsbild statt DiagnoseetikettDie Entscheidung macht die medizinische Hürde unübersehbar. Für eine EM-Rente muss stichhaltig belegt sein, dass unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann, wenn es um die volle Erwerbsminderung geht, oder lediglich zwischen drei und sechs Stunden bei der teilweisen EM.
Maßgeblich ist die aktuelle und lückenlose Befundlage. Subjektive Belastungsschilderungen oder rückblickende Einschätzungen überzeugen nur dann, wenn sie sich eng an zeitnahe Untersuchungen, standardisierte Tests und nachvollziehbare Funktionsbeschreibungen anlehnen.
Vier-Jahres-Grenze im Überprüfungsverfahren: Warum § 44 SGB X so oft unterschätzt wirdNeben der medizinischen Ebene griff im Fall auch die formale Bremse: Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X entfaltet in Geldleistungsfällen nur eine begrenzte Rückwirkung. Wer Jahre nach einem bestandskräftigen Bescheid die Uhr zurückdrehen will, stößt auf die Vier-Jahres-Grenze.
Für weiter zurückliegende Zeiträume sind selbst bei günstiger Beweislage keine Nachzahlungen mehr möglich. In dem hier besprochenen Verfahren waren deshalb mehrere Jahre bereits aus formalen Gründen nicht mehr zugänglich – unabhängig davon, wie schwer die gesundheitlichen Einschränkungen waren.
Bestätigung in der zweiten Instanz: LSG NRW zieht klare LinieAuch die Berufungsinstanz änderte daran nichts. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte mit Beschluss vom 18. Juli 2025 (Az. L 8 R 10/25) die Kernaussagen: Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren nur bis zu einem bestimmten Stichtag erfüllt, und medizinisch ließ sich weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung im rechtlichen Sinne belegen.
Späte Gutachten mit dem Befund „volle EM“ überzeugten nicht, weil sie vor allem aus der Distanz Rückschlüsse in die Vergangenheit zogen. Bereits zuvor war die Berufung gegen eine frühere Entscheidung erfolglos geblieben (LSG NRW, Urteil vom 13. März 2020, Az. L 14 R 150/19); auch die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht hatte keinen Erfolg (BSG, Az. B 13 R 125/20 B).
Kein Anspruch auf Obergutachten: Wann Gerichte weiter aufklären müssenWichtig für Betroffene ist zudem, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, ein „Obergutachten“ einzuholen, nur weil mehrere Expertisen vorliegen. Sie dürfen sich dem Gutachten anschließen, das am schlüssigsten ist. Erst wenn vorhandene Gutachten grobe Mängel aufweisen, unlösbare Widersprüche enthalten, von falschen Tatsachen ausgehen oder ernsthafte Zweifel an der Sachkunde bestehen, ist eine weitere Beweiserhebung geboten.
Wer mehr Aufklärung will, muss präzise aufzeigen, wo genau ein Gutachten fachlich versagt.
Häufige Stolpersteine bei der EM-Rente: So vermeiden Betroffene folgenschwere FehlerDer Fall zeigt, wie schnell Fristen zum Bumerang werden. Wer Bescheide ungeprüft liegen lässt, verspielt im Zweifel unwiederbringlich Monate oder Jahre. Ebenso fatal ist eine Akte, die Behandlungslücken, unvollständige Befunde oder pauschale Diagnosen enthält.
Entscheidend ist nicht das Etikett der Krankheit, sondern was sie funktional bedeutet: Welche Tätigkeiten sind in welchem Umfang möglich, wie lang sind Pausen nötig, welche Gewichte dürfen bewegt werden, welche Taktzeiten sind unzumutbar. Ohne diese Übersetzung von Diagnose in Leistungsbild bleibt die Argumentation blass.
Ein weiterer Fehler ist der Blick zurück in den erlernten Beruf. Die EM-Rente knüpft grundsätzlich an den allgemeinen Arbeitsmarkt an. Wer im früheren Job nicht mehr bestehen kann, muss zusätzlich erklären, warum auch vermeintlich leichte Tätigkeiten ausscheiden.
Das gelingt nur, wenn belastende Rahmenbedingungen konkret benannt und medizinisch unterfüttert werden, etwa Schichtarbeit, Kälte- und Nässeexposition, Zwangshaltungen oder hoher Publikumsdruck. Ohne diesen Arbeitsmarktbezug bleibt selbst eine lange Krankengeschichte oft wirkungslos.
Praxisnahe Orientierung: Welche Punkte in die Akte gehörenWer seine Chancen erhöhen will, muss strukturiert vorgehen. Am Anfang steht die saubere Dokumentation des Behandlungsverlaufs mit zeitnahen Befunden, nachvollziehbaren Leistungsbeschreibungen und einer konsistenten Bewertung der Alltags- und Arbeitsfähigkeiten.
Im nächsten Schritt braucht es den Brückenschlag zum Arbeitsmarkt: Wenn selbst leichte Tätigkeiten nicht zumutbar sind, muss das konkret begründet werden – nicht abstrakt, sondern mit Blick auf reale Arbeitsbedingungen. Nach jedem Bescheid sollte schließlich geprüft werden, was innerhalb der Rückwirkungsgrenze noch erreichbar ist und wo nur eine zeitnahe Neubewertung hilft.
Alternativen wie teilweise oder befristete EM, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder ein anerkannter Schwerbehindertenstatus sollten parallel geprüft werden, um die eigene Rechtsposition zu stärken.
Kurz erklärt: Medizinische vs. rechtliche Hürden bei der EM-Rente Punkt Kernaussage Medizinische Voraussetzung Entscheidend ist ein lückenloses, zeitnahes Leistungsbild, das die Arbeitsfähigkeit unter drei Stunden (volle EM) oder zwischen drei und sechs Stunden (teilweise EM) belegt. Rechtliche Voraussetzung Über § 44 SGB X sind Nachzahlungen nur bis zu vier Jahren rückwirkend erreichbar; weiter zurückliegende Zeiträume bleiben verschlossen.
Der Beitrag EM-Rente: Dieser Fehler kostet die Erwerbsminderungsrente – Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.