«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
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Rente: Höhere EM-Rente wegen Günstigerprüfung – DRV muss gegenrechnen
Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, erlebt nicht selten den Moment, in dem aus „Ich habe jahrzehntelang gearbeitet“ plötzlich ein Rentenbetrag wird, der kaum zum Leben reicht. Das Problem steckt oft nicht im gesamten Berufsleben, sondern ausgerechnet in den letzten Jahren davor: Krankheit, weniger Stunden, kein Schichtgeld mehr, Krankengeld, Arbeitslosigkeit.
Genau diese Phase kann den Durchschnitt so stark nach unten ziehen, dass die EM-Rente dauerhaft kleiner wird.
Seit dem 01.07.2014 soll genau das nicht mehr automatisch passieren. Denn bei EM-Renten gibt es eine gesetzliche Schutzrechnung, die viele nur als „Günstigerprüfung“ kennen. Rentenrechtlich heißt sie präziser: zweite Vergleichsbewertung innerhalb der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI.
Was die Günstigerprüfung wirklich ist – und warum sie die Zurechnungszeit schütztBei der EM-Rente geht es nicht nur um die Entgeltpunkte, die bereits im Leben gesammelt wurden. Es geht auch darum, mit welchem Durchschnittswert (Gesamtleistungswert) beitragsfreie Zeiten bewertet werden – insbesondere die Zurechnungszeit, also die Zeit, die so behandelt wird, als hätte man bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet.
Fällt dieser Durchschnitt kurz vor Eintritt der Erwerbsminderung, fällt die Bewertung der Zurechnungszeit mit – und die Rente bleibt dauerhaft gedrückt.
Genau hier greift § 73 SGB VI: Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in einer zusätzlichen Rechnung Entgeltpunkte aus den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung in der Vergleichsbewertung nicht berücksichtigt, wenn dadurch ein höherer Wert herauskommt. Es zählt das günstigere Ergebnis.
Konsequenz: Wer vor der EM aus gesundheitlichen Gründen finanziell abrutscht, soll nicht automatisch lebenslang den Preis dafür zahlen.
„Vier Jahre“ klingt simpel – ist es aber nicht: Warum oft 49 Monate im Spiel sindViele Texte vereinfachen das auf „48 Monate“. Die DRV arbeitet hier kalendermonatsbezogen. In der Praxis umfasst der Zeitraum häufig 49 Kalendermonate; liegt der Eintritt der Erwerbsminderung auf dem letzten Tag eines Monats, kann es bei 48 Kalendermonaten bleiben. Das ist kein Zahlenspiel, sondern Teil der Rechenlogik, die in den fachlichen Erläuterungen der DRV und im DRV-Expertenforum immer wieder auftaucht.
Konsequenz: Wer im Bescheid oder in Erläuterungen nur „48 Monate“ liest, sollte wissen, dass die konkrete Umsetzung differenzierter sein kann.
Wer besonders profitiert – und warum das schnell spürbar wirdTypisch ist die Konstellation, die Betroffene sofort wiedererkennen: Erst wird die Krankheit zur Belastung, dann wird sie zur finanziellen Bremse. Arbeitszeit sinkt, Überstunden fallen weg, Krankengeld beginnt, später vielleicht Arbeitslosigkeit. Genau diese Phase liegt dann ausgerechnet in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Ohne Schutzmechanismus würde sie den Durchschnitt absenken – und damit auch die Bewertung der Zurechnungszeit.
Mit der zweiten Vergleichsbewertung wird geprüft, ob der Durchschnitt höher ausfällt, wenn diese schwachen Jahre nicht in die Vergleichsbewertung einfließen. Fällt der Wert höher aus, wirkt sich das auf die rentenrechtliche Bewertung aus – und damit auf den Zahlbetrag.
Wichtig ist die journalistische Ehrlichkeit: „Mehrere hundert Euro“ sind möglich, aber nicht garantiert. Ohne konkreten Versicherungsverlauf ist das eine Behauptung, die man angreifen kann. Serioser ist: Je stärker der Einbruch vor der EM und je länger die Zurechnungszeit ins Gewicht fällt, desto größer kann der Unterschied werden. Für manche ist es ein spürbares Plus, für andere bleibt es rechnerisch ohne Effekt – weil die letzten Jahre ohnehin nicht schlechter waren.
Automatisch – aber nicht automatisch fehlerfrei: Warum der Rentenbescheid trotzdem geprüft werden sollteDie zweite Vergleichsbewertung ist keine freiwillige Leistung und grundsätzlich kein „Antragstrick“. Die DRV rechnet sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit.
Trotzdem bleibt ein praktischer Haken: Viele Bescheide sind für Laien kaum nachvollziehbar. Wer nicht erkennt, welcher Durchschnittswert verwendet wurde und ob tatsächlich eine zweite Vergleichsbewertung eingeflossen ist, kann nicht prüfen, ob das Ergebnis plausibel ist.
Genau deshalb ist der Satz „Bescheid prüfen“ nicht nur Floskel, sondern der einzige Weg, aus einer gesetzlichen Schutzregel auch real Geld zu machen. Wenn die Berechnung an einer Stelle hakt, ist der Schaden nicht einmalig – er läuft Monat für Monat weiter.
Fazit: Seit 2014 gibt es einen Schutz vor „Krankheitsjahren“ – aber nur, wenn er im Ergebnis sichtbar wirdDie Günstigerprüfung bei EM-Renten ist kein Mythos, sondern Gesetz. Sie soll verhindern, dass ein krankheitsbedingter Einbruch kurz vor Eintritt der Erwerbsminderung den rentenrechtlichen Durchschnitt dauerhaft herunterzieht. Wer eine EM-Rente mit Beginn ab 01.07.2014 erhält, sollte wissen: Die DRV muss vergleichen – und das günstigere Ergebnis zugrunde legen.
Und trotzdem gilt im Alltag der Betroffenen: Entscheidend ist nicht, dass die Regel existiert. Entscheidend ist, ob sie im eigenen Bescheid nachvollziehbar umgesetzt wurde.
Quellenliste- § 73 SGB VI (amtliche Fassung, Gesetze-im-Internet): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__73.html
- Deutsche Rentenversicherung, RV-Recht (GRA) zu § 73 SGB VI – Vergleichsbewertung / zweite Vergleichsbewertung: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0073.html
- DRV-Expertenforum „Ihre Vorsorge“ – Durchführung der zweiten Vergleichsbewertung: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/durchfuehrung-der-zweiten-vergleichsbewertung-1
- Deutscher Bundestag, Drucksache 18/909 (RV-Leistungsverbesserungsgesetz, Gesetzentwurf): https://dserver.bundestag.de/btd/18/009/1800909.pdf
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Deepfakes, Stalking, Drohungen: Wie verbreitet digitale Gewalt wirklich ist
Erstmals zeigt eine große Studie, in welchem Ausmaß Menschen in Deutschland Gewalt im digitalen Raum erleben. Erfasst werden dabei auch Taten, die bislang in keiner Statistik auftauchen. Frauen und queere Menschen trifft es besonders häufig.
Von beleidigenden Nachrichten bis zu versteckten Trackern: Digitale Gewalt hat viele Formen. – CC-BY 4.0 Pauline Wee & DAIR / https://betterimagesofai.orgNacktaufnahmen, die ohne Zustimmung im Internet landen. Beleidigungen per Direktnachricht. Ex-Partner*innen, die das Handy verwanzen oder AirTags in der Tasche verstecken. All das bezeichnen Fachleute als digitale Gewalt. Es sind Taten, die im Internet oder mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln passieren.
Wie häufig solche Taten in Deutschland vorkommen, dazu konnte man bislang nur rätseln. Eine repräsentative Studie, die belastbar hätte zeigen können, wie viele Menschen betroffen sind oder welche Taten sich besonders häufen, gab es nicht. Die letzte große Befragung zu Gewalterfahrungen stammt aus dem Jahr 2004, da war Facebook gerade neu und YouTube, Twitter oder Reddit waren noch nicht im Netz.
Auf die fehlenden Zahlen hatten Fachleute immer wieder hingewiesen, auch weil Deutschland eigentlich verpflichtet ist, die Daten zu erheben und sich nichts aufs Rätselraten zu beschränken. Seit 2018 gilt die Istanbul-Konvention, ein Abkommen des Europarats, das Frauen vor Gewalt schützen soll. Sie sieht auch vor, in regelmäßigen Abständen abzufragen, wie verbreitet Gewalt gegen Frauen ist.
Was die Kriminalstatistik nicht zeigtDer Pflicht, Daten bereitzustellen, kam Deutschland Mitte Februar nach, mit Erscheinen einer Studie zu Gewaltbetroffenheit, die Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU), Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) und der Präsident des Bundeskriminalamts Holger Münch gemeinsam vorstellten.
„Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“, kurz LeSuBiA, soll das sichtbar machen, was die Kriminalstatistik nicht abbilden kann: Wie viel Gewalt Menschen tatsächlich erleben. Denn das jährliche Lagebild des BKA behandelt zwar neuerdings ebenfalls die „Fallgruppe Digitale Gewalt“, zeigt allerdings nur einen Bruchteil der Fälle. Was nicht angezeigt und an eine Staatsanwaltschaft weitergereicht wird, taucht dort nicht auf.
Um dieses Dunkelfeld auszuleuchten, hat das BKA für LeSuBia mehr als 15.000 Menschen befragen lassen – darunter Männer, Frauen und Menschen, deren Geschlechtsidentität vom eingetragenen Personenstand abweicht oder die eine homo- oder bisexuelle Orientierung angeben. Das ist neu, frühere Umfragen beschränkten sich auf Frauen. Nun lassen sich direkte Vergleiche ziehen.
Abgefragt wurden verschiedenste Formen von Gewalt: körperliche und psychische Gewalt ebenso wie sexuelle Belästigung, Übergriffe oder Stalking. Die Studie bildet auch Taten ab, die sich unter der Schwelle von Strafbarkeit bewegen – zum Beispiel Demütigungen durch den eigenen Partner oder sexuelle Belästigung ohne Körperkontakt.
Beleidigungen und Drohungen an der SpitzeBei der digitalen Gewalt unterscheidet die Studie zwischen zwei Kategorien. Digitale Gewalt im engeren Sinne sind demnach Taten, die vermeintlich nur im Internet begangen werden können: Mit KI erstellte Nacktbilder, gefälschte Profile auf Datingseiten oder Angriffe auf den eigenen Avatar in Online-Spielen.
Jeder zehnte Mensch hat solche Gewalt erlebt.
Digitale Gewalt im weiteren Sinne soll Übergriffe abbilden, die auch im analogen Leben passieren: Stalking, Drohungen oder sexuelle Belästigung. Gaben Menschen in der Befragung an, das erlebt zu haben, fragten die Interviewer*innen nach: Geschah das auch mit digitalen Mitteln? Jede fünfte Frau (20 Prozent) und jeder siebte Mann (13,9 Prozent) waren laut Studie in den letzten fünf Jahren von digitaler Gewalt betroffen.
Angezeigt wird nur ein kleiner Teil davon: Bei Frauen waren es 2,4 Prozent der Betroffenen, die den Übergriff anzeigten, bei Männern tat dies nicht einmal ein Prozent.
Frauen trifft es öfter, aber nicht nur sieBei der digitalen Gewalt im weiteren Sinne ist Bedrohung der häufigste Tatbestand. Am häufigsten werden Menschen im Netz oder per Messenger beleidigt oder bedroht. Zwei von 100 Befragten hatten das in den vergangenen fünf Jahren erlebt. Einen nennenswerten Unterschied zwischen Männern und Frauen fand die Studie dabei nicht.
Auch auf die Frage „Wurden schon persönliche oder heimlich erstellte Fotos oder Videos von Ihnen im Internet veröffentlicht oder per Messenger versendet“ antworteten erstaunlich viele Männer mit „Ja“. Rund jede hundertste Person gibt an, das schon einmal erlebt zu haben, unabhängig vom Geschlecht. Öffentlich verhandelt wurden bisher vor allem Fälle, in denen intime Aufnahmen von Frauen öffentlich wurden.
Rund ein Prozent der Befragten hat zudem in den vergangenen fünf Jahren mindestens einmal erlebt, dass gefälschte Profile unter dem eigenen Namen auf Social Media oder Datingplattformen angelegt wurden. Auch hier sind Männer und Frauen gleichauf. Lediglich von digitaler Gewalt in Onlinespielen sind deutlich mehr Männer betroffen.
Laut Michaela Burkard vom Dachverband der Frauenberatungsstellen bff fallen diese Zahlen überraschend niedrig aus. „Aus den Beratungsstellen wissen wir, wie alltäglich Formen digitaler Gewalt dort mittlerweile sind“, sagt sie. Sie vermutet, dass viele dieser Gewaltformen von den Betroffenen zunächst nicht als Gewalt wahrgenommen werden. Auch in Beratungsgesprächen brauche es manchmal mehrere Anläufe, bis auch digitale Übergriffe zur Sprache kommen.
Je jünger desto wahrscheinlicherNennenswerte Unterschiede zwischen den Geschlechtern findet die Studie dennoch. Denn abgefragt wurde nicht nur ob, sondern auch, wie häufig eine Gewalterfahrung aufgetreten ist. Laut LeSuBia erleben Frauen Fälle von digitaler Gewalt außerhalb einer Partnerschaft fünf Mal so häufig wie Männer. Sie empfinden dabei zudem mehr Angst und beurteilen die Situationen als schwerwiegender.
Im Altersvergleich zeigt sich zudem: Jüngere Menschen sind stärker betroffen als ältere. Die Gruppe der 16 bis 24-jährigen weist die höchsten Zahlen auf. Dieser Unterschied zwischen den Altersgruppen sei bekannt, sagt Burkard, jedoch nicht in der Ausprägung. „Dass junge Erwachsene so viel stärker betroffen sind und die Betroffenheit ab einem gewissen Alter so stark schwindet, haben wir so bisher noch nicht gesehen.“
Überrascht war sie auch darüber, dass laut LeSubia digitale Gewalt bei den betroffenen Männern in 51,1 Prozent der Fälle von einer fremden Person verübt wird, während es bei den betroffenen Frauen 33,9 Prozent sind, die eine fremde Person als Täter*in angeben. Die Beratungsstellen hätten hier andere Erfahrungen. Die dort geschilderte Gewalt werde meist von (Ex-)Partner*innen verübt.
Eine von 100 Frauen von einem Ex-Partner digital gestalktDie Studie fragt auch ab, wie häufig Menschen Stalking unter Einsatz von digitalen Hilfsmitteln erfahren haben. In der Vergangenheit konnte man sich hier nur auf das stützen, was Menschen von der Frontlinie im Kampf gegen solche Gewaltformen berichteten: Beratungsstellen und Frauenhäuser sprechen seit Jahren von einem Anstieg der Fälle – ob mit Hilfe von Spionage-Apps oder der üblichen Bordmittel, die in jedes Handy eingebaut sind.
LeSuBia zeigt, wie verbreitet das Ausspähen mittlerweile ist. Jede 30. der befragten Frauen hatte Erfahrungen mit digitaler Nachstellung. Weniger als jede zehnte Betroffene zeigte die Taten an.
Rund eine von 100 Frauen gab außerdem an, in den vergangenen fünf Jahren von einem Partner oder Ex-Partner gestalkt worden zu sein. In fast alles Fällen passierte das mit digitalen Mitteln. Männer sind ebenfalls von Stalking mit digitalen Mitteln betroffen, allerdings nur etwa halb so oft. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei sexueller Belästigung im digitalen Raum.
„Die sehr geringe Bereitschaft, erlebte Gewalt bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, hat uns nicht überrascht“, sagt Burkard. „Aus unserer Arbeit mit den Beratungsstellen wissen wir, dass es in vielen Polizeidienststellen an Sensibilität und Fachwissen im Umgang mit Partnerschaftsgewalt mangelt. Insbesondere Formen digitaler Gewalt scheinen bagatellisiert zu werden, oder der digitale Raum wird als zu abstrakt begriffen, um das Gewaltgeschehen einordnen zu können.“
„Er wusste immer genau, wo ich war“
Keine isolierte GewaltformStalking und digitale Gewalt treten zudem besonders oft in Kombination mit körperlicher oder psychischer Gewalt auf. Auch dieser Zusammenhang ist unter Fachleuten bekannt. „Digitale geschlechtsspezifische Gewalt ist eine Fortsetzung bereits bestehender Gewaltverhältnisse“, sagt Michaela Burkard, “sie taucht selten isoliert auf.“
Die methodische Entscheidung, für die Studie vermeintlich „reine”“Formen von digitaler Gewalt von Mischformen wie Stalking oder sexueller Belästigung zu trennen, findet sie daher nicht sinnvoll. „Es wird zu wenig deutlich, dass digitale Gewalt ein Querschnittsthema ist, das in fast allen anderen Gewaltformen zum Tragen kommt. Es macht deshalb wenig Sinn, sie isoliert darzustellen. Die Einteilung in einen engeren und weiteren Sinn ist da unserer Ansicht nach wenig hilfreich“, sagt sie.
Queere und trans Menschen besonders betroffenAus anderen Ländern ist bekannt, dass nicht nur Frauen, sondern auch Personen jenseits der heterosexuellen zweigeschlechtlichen Norm ein besonders großes Risiko haben, angegriffen zu werden. Auch Polizeistatistiken zeigen einen Anstieg der queer- und transfeindlichen Straftaten in den vergangenen Jahren – wobei unklar ist, wie viel davon auf eine erhöhte Anzeigebereitschaft zurückgeht.
LeSuBia zeigt jetzt: LSBTIQ* Menschen sind auch im Dunkelfeld bei allen untersuchen Gewaltformen häufiger betroffen als andere Menschen. Das gilt auch für digitale Gewalt.
Rund 2.300 der Befragten rechnet LeSuBia dieser Kategorie zu. Es sind Personen, die angaben, homo- oder bisexuell zu sein oder dass ihr Personenstand von ihrem selbst gewählten Geschlecht abweicht. 16 Prozent von ihnen haben demnach digitale Gewalt im Laufe ihres Lebens erfahren, mehr als 10 Prozent in den vergangenen fünf Jahren. Sie sind damit doppelt so oft betroffen wie Menschen, die nicht in diese Gruppe fallen.
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Bürgergeld: Jobcenter rechnet Hilfe der Mutter an – LSG stoppt die Kürzung
Wenn Mutter und Sohn zusammenleben, kann das Jobcenter Unterstützung vermuten – aber nicht in beliebiger Höhe. Das stellte das Landessozialgericht (LSG) München in einem Eilverfahren klar. (L 16 AS 197/21 B ER)
Wichtig: Im konkreten Verfahren ging es um SGB-II-Leistungen (damals umgangssprachlich „Hartz IV“, heute: Bürgergeld). Inhaltlich bleibt die Rechtsfrage dieselbe.
Bei der Berechnung dieser „vermuteten Hilfe“ müssen Freibeträge und Absetzungen korrekt berücksichtigt werden – sonst wird zu viel angerechnet und die Leistung fällt zu niedrig aus.
Im konkreten Fall bekam der Mann deshalb vorläufig mehr Geld: einmalig 79,80 Euro für den Rest-Februar 2021 und danach 199,49 Euro monatlich bis Ende September 2021.
Der konkrete Fall: 24 Jahre Zusammenleben, neue Wohnung, Jobcenter rechnet Hilfe der Mutter anDer Antragsteller (Jahrgang 1966) lebt mit seiner Mutter (Jahrgang 1944) zusammen. Früher gehörten auch Bruder und Großmutter zum Haushalt, beide sind inzwischen verstorben. Der Mann bezog bereits länger SGB-II-Leistungen; nach einem Umzug wurde ab Dezember 2020 neu bewilligt.
Kopfteilprinzip bei den Kosten der UnterkunftAb 01.12.2020 mieteten Mutter und Sohn gemeinsam eine 72-qm-Dreizimmerwohnung. Die Gesamtmiete lag bei 809,99 Euro (Grundmiete, Heiz- und Nebenkosten sowie Stellplatz). Die Stadt zahlte einen Mietzuschuss von 172 Euro, sodass effektiv 637,99 Euro zu zahlen waren. Das Jobcenter setzte für den Mann anteilig (Kopfteil) 318,99 Euro Unterkunftskosten an.
Gesetzliche und betriebliche RenteDie Mutter bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (ausgezahlt 1.255,88 Euro) plus Betriebsrente (337,21 Euro). Insgesamt also 1.593,09 Euro monatlich, die für die Jobcenter-Rechnung eine zentrale Rolle spielten.
Jobcenter-Argument: „Haushaltsgemeinschaft – also wird unterstützt“Das Jobcenter ging von einer Haushaltsgemeinschaft aus und wendete § 9 Abs. 5 SGB II an: Wer mit Verwandten in Haushaltsgemeinschaft lebt, bei dem wird vermutet, dass er Unterstützung erhält – soweit diese nach Einkommen/Vermögen des Angehörigen erwartet werden kann.
Wörtlich steht in diesem Paragrafen: “Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.”
Wichtig zur Einordnung: Eine Haushaltsgemeinschaft ist nicht dasselbe wie eine Bedarfsgemeinschaft. Es geht hier nicht um „Einstehen wie Partner“, sondern um die Vermutung von tatsächlicher Unterstützung bei gemeinsamem Wirtschaften.
Das Jobcenter rechnete dem Mann deshalb monatlich einen Unterstützungsbeitrag von 234,04 Euro an. Ergebnis: Statt des vollen Bedarfs bekam er deutlich weniger Leistung.
Betroffener sagt, er bekommt keine UnterstützungDer Mann wehrte sich: Seine Mutter habe mehrfach erklärt, sie unterstütze ihn nicht. Außerdem verlangte er auch, dass die Unterkunftskosten nicht nur „kopfteilig“ angesetzt werden dürften.
Eilverfahren: Sozialgericht lehnt ab – LSG greift einDas Sozialgericht Landshut lehnte den Eilantrag zunächst ab, u. a. mit dem Hinweis, der Mann habe nicht ausreichend Unterlagen (z. B. Kontoauszüge) vorgelegt.
In der Beschwerde beim LSG München hatte er teilweise Erfolg: Das Gericht bestätigte zwar die Kopfteilmethode bei der Miete (hälftige Aufteilung), stellte aber zugleich fest, dass der Unterstützungsbetrag viel zu hoch berechnet worden war.
Haushaltsgemeinschaft: Warum das Gericht sie hier bejaht hatDas LSG bejahte eine Haushaltsgemeinschaft nicht nur wegen des gemeinsamen Wohnens, sondern wegen klarer Indizien für ein „Wirtschaften aus einem Topf“. Es nannte vor allem:
24 Jahre Zusammenleben und mehrere gemeinsame Umzüge
gemeinsame Nutzung eines Kontos (Rente der Mutter ging auf das Konto des Sohnes; beide hoben Bargeld ab)
Unterstützung durch die Mutter, z. B. Anschaffung von Kühlschrank und Waschmaschine
enge familiäre Bindung (Verwandte gerader Linie)
Das Gericht betont jedoch, dass Vermutungen nach § 9 Abs. 5 SGB II widerlegbar sind. Bloßes Bestreiten reicht indessen nicht, sondern es braucht zumindest nachvollziehbare – am besten aber überprüfbare – Tatsachen, die gegen eine Unterstützung sprechen (z. B. strikt getrennte Kassenführung, getrennte Konten, nachvollziehbare Kostenaufteilung und keine geldwerten Zuwendungen).
Der Knackpunkt: So muss die „Unterstützungsvermutung“ berechnet werdenDas Entscheidende am Beschluss ist: Das LSG zeigt, dass Jobcenter bei der Berechnung nicht frei schätzen dürfen, sondern die Alg-II-Verordnung und Absetzbeträge korrekt anwenden müssen.
1) Freibetrag nach Alg II-V: erst der Eigenbedarf der MutterBei der Berechnung des „einzusetzenden Einkommens“ der Mutter ist zuerst ein Freibetrag abzusetzen, damit der Angehörige seinen eigenen Bedarf decken kann. Das Jobcenter hatte insoweit grundsätzlich richtig angesetzt:
doppelter Regelbedarf (damals 2 × 446 Euro = 892 Euro)
plus anteilige Unterkunftskosten (319 Euro)
= 1.211 Euro Freibetrag
Das LSG sagt: Zusätzlich ist bei der Mutter ein Freibetrag nach § 11b Abs. 2a SGB II i. V. m. § 82a SGB XII abzusetzen – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten).
Im Eilverfahren hielt das Gericht diesen Abzug für plausibel und setzte den Maximalbetrag von 223 Euro an (50 % der Regelbedarfsstufe 1). Im Hauptverfahren muss der Sohn aber nachweisen, dass die Mutter die 33 Jahre tatsächlich erfüllt – sonst kann dieser Abzug wegfallen.
Sowohl bei der Mutter als auch beim Sohn kann zusätzlich die Versicherungspauschale von 30 Euro berücksichtigt werden.
Ergebnis der Rechnung des GerichtesAusgehend von 1.593,09 Euro Einkommen der Mutter zog das Gericht ab:
1.211 Euro (Alg-II-V-Freibetrag)
223 Euro (Grundrenten-Freibetrag)
30 Euro (Versicherungspauschale)
Es blieb 129,05 Euro „einsetzbares Einkommen“. Davon wird nach der Verordnungslogik nur ein Teil als mögliche Unterstützung angesetzt; das LSG setzte hier die Hälfte an: 64,55 Euro.
Und auch beim Sohn werden davon wieder 30 Euro Versicherungspauschale abgezogen. Übrig bleibt als anrechenbares Einkommen aus „vermuteter Unterstützung“ nur 34,55 Euro.
Damit steigt der monatliche Anspruch des Mannes rechnerisch auf 730,44 Euro (446 + 318,99 – 34,55). Weil das Jobcenter aber 234,04 Euro angerechnet hatte, fehlten monatlich 199,49 Euro.
Warum gab es nur Geld ab Antragstellung?Das LSG sprach die höheren Leistungen erst ab Eingang des Eilantrags beim Gericht zu (hier: 17.02.2021). Für die Zeit davor fehlt im Eilverfahren meistens der „Anordnungsgrund“, außer es liegt ein besonderer Nachholbedarf vor, der bis heute fortwirkt.
Was Betroffene daraus mitnehmen könnenWer mit Eltern oder anderen Verwandten zusammenlebt, gerät schnell in § 9 Abs. 5 SGB II. Dann passiert in der Praxis oft zweierlei:
Jobcenter unterstellen Unterstützung, obwohl sie nicht oder nur teilweise erfolgt.
Jobcenter rechnen zu hoch an, weil sie Abzüge/Freibeträge übersehen.
Der Beschluss zeigt: Selbst wenn die Haushaltsgemeinschaft bejaht wird, ist die Höhe der Anrechnung angreifbar – und kann im Eilverfahren korrigiert werden.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenWann liegt eine „Haushaltsgemeinschaft“ nach § 9 Abs. 5 SGB II vor?
Eine Haushaltsgemeinschaft erfordert nicht nur gemeinsames Wohnen, sondern auch ein gemeinsames Wirtschaften („aus einem Topf“). Indizien können gemeinsame Kontonutzung, gegenseitige Unterstützung oder gemeinsamer Alltag über lange Zeit sein.
Darf das Jobcenter einfach behaupten, Angehörige würden zahlen?
Es gibt eine gesetzliche Vermutung: Bei Haushaltsgemeinschaft wird Unterstützung vermutet, soweit sie nach Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutung ist aber widerlegbar – und die Höhe muss korrekt berechnet werden.
Reicht es, wenn Mutter oder Vater schriftlich erklären: „Ich unterstütze nicht“?
Allein meist nicht. Das Gericht verlangt zusätzlich nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen, die die Vermutung erschüttern. Widersprüchliches Verhalten (z. B. gemeinsame Kontonutzung, Käufe für den Haushalt) spricht gegen eine Widerlegung.
Welche Abzüge müssen beim Einkommen des Angehörigen berücksichtigt werden?
Neben dem Freibetrag nach Alg II-V (doppelter Regelbedarf plus anteilige Unterkunftskosten) können weitere Abzüge relevant sein – etwa der Grundrenten-Freibetrag nach § 11b Abs. 2a SGB II i. V. m. § 82a SGB XII (aber nur bei erfüllten Voraussetzungen, insbesondere 33 Jahre Grundrentenzeiten) und ggf. weitere Absetzungen je nach Fall.
Warum zählt die Versicherungspauschale sogar bei „vermuteter Unterstützung“?
Weil die vermuteten Unterstützungsleistungen als Einkommen des Leistungsberechtigten behandelt werden. Deshalb sind auch dort Absetzbeträge nach § 11b SGB II möglich – hier die 30-Euro-Versicherungspauschale.
FazitDas LSG München stärkt Leistungsberechtigte in einem typischen Jobcenter-Konflikt: Zusammenleben mit Angehörigen führt schnell zur Unterstellung von Unterstützung – aber Jobcenter dürfen daraus keine beliebigen Abzüge basteln.
Selbst wenn § 9 Abs. 5 SGB II greift, müssen Freibeträge und Absetzungen sauber gerechnet werden. Wer hier zu hoch gekürzt wird, hat gute Chancen, zumindest die Höhe der Anrechnung erfolgreich anzugreifen – notfalls im Eilverfahren.
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Kann Spuren von Pflichtdienst enthalten
Statt Transparenzgesetz: Berliner Landesregierung will Informationsfreiheit beschneiden
Die schwarz-rote Berliner Landeskoalition plant Rückschritte bei der Informationsfreiheit. Auffällig dabei ist, dass in Zukunft Dokumente verweigert werden könnten, wenn es in der Sache Ermittlungsverfahren gibt. Das könnte die öffentliche Aufklärung von Skandalen behindern.
In Zukunft könnte es in Berlin schwieriger werden an amtliche Dokumente zu kommen. (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Markus SpiskeDie schwarz-rote Berliner Landesregierung möchte das Berliner Informationsfreiheitsgesetz beschneiden. Das geht aus einem Entwurf zum „Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ (PDF) aus dem Februar hervor. In Zukunft sollen dadurch bestimmte Informationen von Informationsfreiheitsanfragen ausgenommen werden, etwa solche zu kritischer Infrastruktur oder wenn es im Themenfeld laufende Ermittlungsverfahren gibt oder diese vorbereitet werden.
In der Gesetzesbegründung heißt es, ersteres sei durch „eine veränderte Sicherheitslage und in Reaktion auf mehrere Anschläge auf die Elektrizitätsversorgung“ notwendig. Letzteres ist laut Arne Semsrott, Leiter und Chefredakteur von FragDenStaat, allerdings besonders auffällig: „Unzählige Details zur CDU-Fördermittelaffäre in Berlin sind nur durch das Informationsfreiheitsgesetz ans Licht gekommen. Mit der geplanten Gesetzesänderung wären die Dokumente dazu künftig geheim.“ Offenbar wolle die Koalition kurz vor der Wahl noch dafür sorgen, dass ihre Klüngeleien nicht mehr aufgedeckt werden können, so Semsrott weiter.
Gegen den eigenen KoalitionsvertragDass die schwarz-rote Koalition überhaupt das Informationsfreiheitsgesetz beschneidet, widerspricht ihrem Koalitionsvertrag (PDF). In diesem hieß es 2023 noch:
Die Koalition wird schnellstmöglich ein Transparenzgesetz nach Hamburger Vorbild einführen und dabei nur den Bereich Verfassungsschutz aus dem Geltungsbereich herausnehmen. Dabei werden wir die hohen Standards des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes erhalten und einen umfassenden Rahmen für die Leitlinie ‚Open by default‘ für die öffentlichen Daten schaffen.
Die rot-grün-rote Vorgängerregierung hatte ein solches Transparenzgesetz bereits geplant. Die SPD hatte vor der damaligen Wahl-Wiederholung abrupt auf die Bremse getreten und das Gesetz blockiert, obwohl der Gesetzgebungsprozess schon im Gange war.
Informationsfreiheitsgesetze regeln den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Sie ermöglichen Bürger:innen und der Presse auf Anfrage Einsicht in amtliche Dokumente. Ein Transparenzgesetz geht noch einen Schritt weiter: Hier müssen die Dokumente nicht mehr angefragt werden, sondern werden im Regelfall automatisch veröffentlicht. Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze sind ein Instrument demokratischer Kontrolle.
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Telephone conversation with Crown Prince and Prime Minister of Saudi Arabia Mohammed bin Salman Al Saud
During Vladimir Putin’s telephone conversation with Crown Prince and Prime Minister of Saudi Arabia Mohammed bin Salman Al Saud, the leaders had a thorough discussion of the escalation in the Middle East resulting from the United States and Israel's armed aggression against the Islamic Republic of Iran.
Überraschende Entdeckung: Die Sahara wird grüner … Milliarden von Bäumen wachsen dort, wo man einst nur Ödland vermutete.
Satellitenbilder bestätigen: Die Sahara-Wüste ist geschrumpft – ein Beweis für einen echten ökologischen Wandel
Jahrzehntelang ging es in den Berichten über die Sahara um eine unaufhaltsame Wüstenbildung – eine riesige, trockene Landschaft, die langsam alles verschlingt, was ihr im Weg steht, wie Alarmisten in Europa gewarnt haben.
Jüngste wissenschaftliche Erkenntnisse zeichnen jedoch ein viel hoffnungsvolleres und komplexeres Bild. Dank fortschrittlicher Satellitentechnologie und künstlicher Intelligenz haben Forscher etwas Bemerkenswertes entdeckt: Die Ränder der Sahara und die Sahel-Zone ergrünen signifikant.
Der längere Artikel ist auf Deutsch, die Lektüre ist zu empfehlen. Pierre Gosselin hat hier aber eine so gute Zusammenfassung desselben verfasst, dass sie hier übersetzt wird. A. d. Übers.
Ein echter ökologischer Wandel
In der Vergangenheit waren Satellitenbilder oft zu „unscharf“, um einzelne Bäume in trockenen Regionen zu erkennen. Die spärliche Vegetation wurde häufig übersehen, was zu einer Unterschätzung der tatsächlichen Biomasse führte.
Mithilfe hochauflösender Satellitendaten und Deep-Learning-Algorithmen ist es Wissenschaftlern nun gelungen, einzelne Bäume und Sträucher zu zählen. Die Ergebnisse sind verblüffend: In Gebieten, die bisher als weitgehend unfruchtbar galten, gibt es Milliarden Bäume. Dies ist nicht nur eine Korrektur alter Daten, sondern ein Beweis für einen echten ökologischen Wandel.
Warum wird die Wüste grüner?Mehrere Faktoren treiben diesen „Begrünungseffekt“ in der größten heißen Wüste der Welt voran. Erstens sind in bestimmten Regionen der Sahelzone die Niederschlagsmengen in den letzten Jahrzehnten gestiegen.
Zweitens der CO₂-Düngungseffekt: Während steigende CO₂-Werte als einer der Haupttreiber des Klimawandels gelten, sind sie zweifellos ein wirksamer Dünger für Pflanzen. Höhere CO₂-Konzentrationen ermöglichen es Bäumen, Wasser effizienter zu nutzen. Sie können ihre Poren (Stomata) teilweise geschlossen halten, um Verdunstung zu verhindern.
Drittens haben Veränderungen in der Häufigkeit von Bränden in diesen Regionen dazu geführt, dass junge Bäume nun auswachsen können anstatt in einem frühen Stadium zerstört zu werden.
Warum ist das bedeutsam?Diese Erkenntnisse haben tiefgreifende Auswirkungen auf unseren Planeten: Mehr Bäume bedeuten, dass mehr Kohlendioxid aus der Atmosphäre gebunden wird. Bäume spenden Schatten, verringern die Bodenerosion und tragen dazu bei, die Feuchtigkeit im Boden zu halten, wodurch die Umwelt für die lokalen Gemeinschaften lebenswerter wird.
Darüber hinaus unterstützt eine grünere Landschaft eine größere Vielfalt an Insekten, Vögeln und Säugetieren und stärkt so das lokale Ökosystem.
Dies erinnert uns daran, dass die Natur widerstandsfähig ist und dass sich unser Verständnis der Ökosysteme der Erde ständig weiterentwickelt. Die Wüste ist nicht nur ein Ort voller Sand und Hitze – sie ist ein Ort verborgenen Lebens, das sich diesen Lebensraum langsam wieder zurück erobert.
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Überraschende Entdeckung: Die Sahara wird grüner … Milliarden von Bäumen wachsen dort, wo man einst nur Ödland vermutete. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Maduro, Chameini… who’s next…?
Versuchen wir mal, inmitten all des hysterischen Geschreis von politischer Kleingeistigkeit, Besserwissertum und Judenhasserei für einen Moment die Weltlage, James-Bond-mäßig, cool und clever zu betrachten. Dann wird bald wird klar, dass die Wahrscheinlichkeit für Zugvögel in den Lüften und auch in Bodennähe, von einer unbemannten Drohne mitten im schönsten Gleitflug plötzlich vom Himmel weggerempelt oder […]
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Irakische Frauenrechtlerin Yanar Mohammed in Bagdad ermordet
Die irakisch-kanadische Frauenrechtlerin Yanar Mohammed ist am Montag in Bagdad erschossen worden. Das teilte die Organisation Women's Freedom in Iraq (OWFI), deren Mitbegründerin Mohammed war, mit. Nach Angaben der Organisation wurde die 66-Jährige gegen 9 Uhr morgens vor ihrem Wohnsitz in der irakischen Hauptstadt von zwei bewaffneten Männern auf Motorrädern angegriffen. Die Täter eröffneten das Feuer und fügten ihr tödliche Verletzungen zu. Trotz umgehender Einlieferung ins Krankenhaus erlag sie wenig später ihren Verletzungen.
Jahrzehntelanger Einsatz für Frauenrechte
Yanar Mohammed, die 1960 in Bagdad geboren wurde und mehrere Jahre in Toronto lebte, war Architektin, Menschenrechtsaktivistin und eine der bekanntesten feministischen Stimmen des Irak. Mit der Gründung von OWFI setzte sie sich seit Jahren für Demokratie, Frauenrechte und soziale Gerechtigkeit ein. Besonders engagierte sie sich für Frauen, die Gewalt, Zwangsheirat und Menschenhandel ausgesetzt waren. Unter ihrer Mitwirkung entstanden Schutzhäuser, in denen hunderte Frauen Zuflucht fanden. Trotz wiederholter Drohungen und öffentlicher Hetzkampagnen setzte sie ihre Arbeit unbeirrt fort. 2016 wurde sie für ihr Wirken in Norwegen mit dem Rafto-Preis ausgezeichnet.
Yanar Mohammed war eine der Protagonistinnen in Benedetta Argentieris 2018 erschienener Dokumentation „I Am the Revolution“. Im selben Jahr war sie auf der Liste der 100 Women der BBC gelistet.
In einer Stellungnahme sprach die OWFI von einer „feigen terroristischen Tat“ und wertete das Attentat als direkten Angriff auf die Frauenbewegung sowie auf die Werte von Freiheit und Gleichberechtigung. Die Organisation forderte eine umgehende Aufklärung der Tat, die Identifizierung der Hintermänner und ein Ende der Straflosigkeit für Angriffe auf Menschenrechtsverteidigerinnen im Irak.
Verlust für die Frauenbewegung
Der Tod von Yanar Mohammed bedeutet einen schweren Schlag für die feministische und demokratische Bewegung im Irak. Ihr Einsatz für misshandelte und entrechtete Frauen, darunter für Ezidinnen in der Şengal-Region, machte sie zu einer zentralen Figur im Kampf gegen patriarchale Gewaltstrukturen und religiösen Extremismus. In ihrer Erklärung betonte die OWFI, dass Mohammeds Vermächtnis weiterleben werde – „in jeder Frau, die durch ihre Unterstützung Schutz und neue Perspektiven fand, und in jedem Widerstand gegen Gewalt und Diskriminierung“.
QSD: Diyar Qamişlo und Şervan Qamişlo im Widerstand gefallen
Das Pressezentrum der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) hat den Tod von zwei Kämpfern bekanntgegeben. Demnach sind Diyar Qamişlo und Şervan Qamişlo am 26. Januar 2026 an der Çelebiyê-Front bei Kobanê gefallen.
Nach Angaben der QSD kamen die beiden Kämpfer bei Gefechten mit bewaffneten Gruppen ums Leben, die der Übergangsregierung in Damaskus nahestehen. „Sie haben Angriffe abgewehrt, die sich gegen die Errungenschaften und das Recht der Bevölkerung auf ein freies und würdiges Leben richteten“, hieß es in der Erklärung.
Die QSD würdigten den Einsatz der Gefallenen als Ausdruck eines „Widerstands für Würde und Existenz“. Der Kampf richte sich nicht um territoriale Gewinne, sondern um den Schutz der Rechte der Bevölkerung und der in Nord- und Ostsyrien erkämpften politischen und gesellschaftlichen Errungenschaften.
Den Familien der Gefallenen sprachen die QSD ihr Beileid aus und bekräftigten, den eingeschlagenen Weg fortzusetzen. Zu den persönlichen Daten der Gefallenen machte das Bündnis folgende Angaben:
Codename: Diyar Qamişlo
Vor- und Nachname: Xorşîd Mehmûd
Name der Mutter: Xezale
Name des Vaters: Mecîd
Geburtsort: Amûdê
Todesort und -tag: Çelebiyê, 26. Januar 2026
Codename: Şervan Qamişlo
Vor- und Nachname: Rizgar Hesen
Name der Mutter: Emîre
Name des Vaters: Fûad
Geburtsort: Qamişlo
Todesort und -tag: Çelebiyê, 26. Januar 2026
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd-gedenken-acht-gefallener-kampfer-innen-50496
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd-geben-den-tod-von-zwolf-kampfern-bekannt-50473 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd-geben-tod-von-neun-kampfern-bekannt-50408
Krieg ist kein Gewohnheitsrecht – nicht im Iran, nirgendwo!
Kobanê weiter unter Belagerung
Die Belagerung der westkurdischen Stadt Kobanê dauert am 41. Tag unvermindert an. Seit dem 20. Januar ist die Stadt von Truppen und Milizen der syrischen Übergangsregierung sowie von mit der Türkei verbundenen paramilitärischen Gruppen eingekesselt.
Obwohl am 29. Januar im Rahmen eines Abkommens zwischen den Demokratischen Kräften Syriens (QSD) und der Führung in Damaskus eine Deeskalation vorgesehen war, blieb eine faktische Aufhebung der Belagerung bislang aus. Konkrete Schritte zur Aufhebung der Blockade sind bisher nicht erkennbar.
Mit Beginn der Angriffswelle gegen die Selbstverwaltung flohen zahlreiche Menschen aus Tabqa, Raqqa und Aleppo im Januar nach Kobanê. Die Einwohnerzahl der Stadt soll inzwischen die Marke von 600.000 überschritten haben. Die massive Binnenmigration verschärft die ohnehin angespannte Lage zusätzlich.
Unter den Bedingungen der Belagerung kommt es zu gravierenden Engpässen bei Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Treibstoff und medizinischer Versorgung. Auch die Unterbringung der Geflüchteten stellt eine enorme Herausforderung dar. Krankenhäuser arbeiten unter schwierigen Bedingungen, während humanitäre Hilfslieferungen nur eingeschränkt oder gar nicht in die Stadt gelangen.
Vertreter:innen der Strukturen der Selbstverwaltung sprechen von einer sich vertiefenden humanitären Krise. Ohne eine rasche Öffnung der Zugänge und die Umsetzung des vereinbarten Sicherheitsmechanismus droht sich die Situation weiter zu verschärfen.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd-beginnen-ruckzug-aus-Sexler-bei-kobane-gemass-januar-abkommen-50533 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/entfuhrungen-hinrichtungen-und-plunderungen-in-kobane-50458 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/ein-monat-nach-dem-29-januar-abkommen-integration-auf-bewahrung-50515
Ökologieplattform Mûş gegründet: „Lebensräume sind keine Beute für Konzerne“
Mit einer Pressekonferenz in der Niederlassung der Bildungsgewerkschaft Eğitim-Sen in der nordkurdischen Stadt Gimgim (tr. Varto) wurde die Gründung der Ökologieplattform Mûş offiziell bekanntgegeben. An der Veranstaltung nahmen unter anderem Dorfvorsteher aus Xwarik teil, die von einem geplanten Geothermiekraftwerk unmittelbar betroffen sind.
Ali Rıza Vural, Mitglied der neuen Plattform, erklärte, Ziel sei es, die zunehmende ökologische Zerstörung in der Provinz Mûş nicht länger hinzunehmen. Die Plattform verstehe sich als Zusammenschluss von Bürger:innen, die Natur nicht als Eigentum des Menschen, sondern als dessen Lebensgrundlage begreifen.
„Ökologische Zerstörung ist auch eine gesellschaftliche Frage“
Vural betonte, die Plattform orientiere sich an einem gesellschaftsökologischen Ansatz. Naturzerstörung sei nicht nur ein Umweltproblem, sondern betreffe soziale Strukturen, Kultur und die Zukunft kommender Generationen.
„In Mûş nehmen Bergbauprojekte, unkontrollierte Bauvorhaben sowie Eingriffe in Wasserressourcen und Weideflächen stetig zu.“ Auch die biologische Vielfalt der Region sei bedroht. „Jede Form von Ausbeutung der Natur ist zugleich ein Angriff auf die Gesellschaft“, erklärte Vural.
Besonders kritisch äußerte er sich zu kapitalgetriebenen Großprojekten, die ohne transparente Beteiligung der Bevölkerung vorangetrieben werden. Die Plattform wolle dem eine demokratische, partizipative und transparente Widerstandslinie entgegensetzen. „Lebensräume sind keine Beute für Konzerne“, sagte er.
Aufruf zur gemeinsamen Organisierung
Die Initiative rief die Bevölkerung von Mûş sowie die Öffentlichkeit dazu auf, sich dem Bündnis anzuschließen. Ziel sei es, Wasserressourcen zu schützen, Wälder und Weideflächen zu erhalten und künftigen Generationen eine gesunde Umwelt zu sichern. „Das Leben zu verteidigen heißt, die Zukunft zu verteidigen“, sagte Vural abschließend und unterstrich, dass die Plattform auf kollektiven Widerstand gegen ökologische Zerstörung setze.
https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/umweltverein-warnt-vor-staatlich-vorangetriebener-naturzerstorung-in-dersim-50517 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/30-000-eicheln-in-gimgim-gepflanzt-49064 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/tantan-2026-muss-ein-jahr-des-widerstands-gegen-den-Okozid-werden-49572
KNK ruft zu „Newroz der Freiheit und Einheit“ auf
Der Nationalkongress Kurdistans (KNK) hat mit Blick auf das bevorstehende Newroz-Fest am 21. März zu landesweiten und internationalen Feierlichkeiten im Zeichen von Freiheit und Einheit aufgerufen. In einer Erklärung betonte der Vorstand des kurdischen Exilparlaments am Montag, Newroz solle in diesem Jahr unter dem Motto „Newroza Azadî û Yekbûnê“ – Newroz der Freiheit und Einheit – begangen werden.
Der KNK rief politische Parteien, zivilgesellschaftliche Organisationen, Intellektuelle sowie die kurdische Bevölkerung in allen vier Teilen Kurdistans und im Ausland dazu auf, das Fest gemeinsam und mit „nationalem Geist“ zu feiern. Newroz sei nicht nur ein kulturelles, sondern auch ein politisches Symbol des Widerstands, der Selbstbehauptung und der kollektiven Identität.
Einheit als historische Verantwortung
In der Erklärung wird betont, dass die aktuellen regionalen Entwicklungen und die politische Lage in Kurdistan eine besondere Verantwortung mit sich brächten. Gerade in einer Phase tiefgreifender Umbrüche müsse der Gedanke der Einheit gestärkt werden. Die Feierlichkeiten sollten ein sichtbares Zeichen der Geschlossenheit sein und die erreichten Errungenschaften des kurdischen Volkes verteidigen, insbesondere den Widerstand in Rojava.
Zugleich äußerte der KNK die Hoffnung, dass die kurdische Gemeinschaft in Europa, darunter insbesondere in Frankfurt, wo die diesjährige zentrale Feier stattfindet, sowie weltweit Newroz gemeinsam begeht. Ein starkes, geeintes Auftreten solle die politische Willenskraft der Kurd:innen erneut sichtbar machen und die Botschaft von Freiheit und Einheit international tragen.
„Jetzt ist die Zeit für Einheit“
Abschließend wandte sich der KNK direkt an die Bevölkerung: Kurd:innen sollten mit ihren eigenen Farben, Symbolen und Identitäten Schulter an Schulter das Newroz-Fest begehen. Einheit und Solidarität seien die Grundlage, um politische Ziele zu erreichen und die kollektive Stärke auszubauen. „Jetzt ist die Zeit, den Geist der Einheit zu stärken und die Einheit zu verwirklichen“, heißt es in der Erklärung.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kon-med-ruft-zu-newroz-der-einheit-in-frankfurt-auf-50407 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/zentrale-koordination-stellt-newroz-programm-fur-nordkurdistan-vor-50501 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/von-damals-bis-heute-newroz-in-frankfurt-41508
QSD beginnen Rückzug aus Şêxler bei Kobanê gemäß Januar-Abkommen
Die Demokratische Kräfte Syriens (QSD) haben mit dem schrittweisen Rückzug aus dem Ortszentrum der Gemeinde Şêxler bei Kobanê begonnen. Der Abzug erfolgt im Rahmen des am 29. Januar mit der Übergangsregierung in Damaskus geschlossenen Waffenstillstands- und Integrationsabkommens.
Nach Angaben aus Sicherheitskreisen verläuft der Rückzug etappenweise. Die QSD verlegen ihre Einheiten aus dem Gemeindezentrum in ihre bisherigen Stützpunkte außerhalb des Ortes. Die frei gewordenen Positionen im Zentrum von Şêxler werden künftig von den inneren Sicherheitskräften (Asayîş) übernommen.
Ziel der Maßnahme ist es, die im Abkommen vereinbarte Sicherheitskoordination umzusetzen und zugleich Stabilität in der Region zu gewährleisten. Die Vereinbarung vom 29. Januar sieht koordinierte Sicherheitsmechanismen zwischen den Akteuren vor, ohne die grundlegenden Verwaltungsstrukturen in Nordostsyrien aufzulösen.
Şêxler, auch bekannt unter dem Namen Şiyûx, liegt rund 35 Kilometer südwestlich des Stadtkerns von Kobanê am Ufer des Euphrat. Dort waren in der vergangenen Woche gemeinsame Kontrollpunkte von Asayîş und Truppen der syrischen Übergangsregierung eingerichtet worden. Auch in der südöstlich von Kobanê gelegenen Gemeinde Çelebiyê wurde eine gemeinsame Sicherheitsarchitektur installiert.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/kobane-selbstverwaltung-uberpruft-gemeinsame-kontrollpunkte-in-Sexler-50519 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/gemeinsame-kontrollpunkte-in-Celebiye-50493 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/ein-monat-nach-dem-29-januar-abkommen-integration-auf-bewahrung-50515
Koçyiğit: Demokratische Integration braucht verbindliche Gesetze
Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der DEM-Partei, Gülistan Kılıç Koçyiğit, hat die türkische Regierung aufgefordert, unverzüglich konkrete gesetzliche Schritte im Rahmen des von Abdullah Öcalan initiierten Prozesses für „Frieden und demokratische Gesellschaft“ einzuleiten. In einer Pressekonferenz im Parlament betonte Koçyiğit am Montag, die am 27. Februar 2025 formulierte Initiative habe eine klare demokratische Perspektive eröffnet. Sie stelle Politik und Dialog in den Mittelpunkt statt Waffen, Leugnung und militärischer Eskalation. Die Botschaft richte sich nicht nur an die Türkei, sondern an den gesamten Nahen Osten.
Appell angesichts regionaler Eskalation
Mit Blick auf die kriegerische Eskalation rund um Iran erklärte Koçyiğit, die Entwicklungen zeigten, wie dringend eine demokratische Lösungsperspektive sei. Während sich die Region weiter destabilisiere, brauche es politische Modelle, die auf Verhandlung und gesellschaftliche Teilhabe setzten. „Öcalans Aufruf bietet ein solches Modell für den gesamten Nahen Osten“, so Koçyiğit. Nun müsse dieser politische Rahmen für eine Lösung der kurdischen Frage mit konkreten rechtlichen Garantien unterlegt werden. „Es darf keine Minute verloren gehen“, sagte sie. Der Prozess müsse von einer sicherheitszentrierten Logik hin zu einer demokratischen und rechtsstaatlichen Perspektive geführt werden.
Gesetzliche Absicherung des Prozesses
Koçyiğit forderte, sogenannte Friedensgesetze zügig ins Parlament einzubringen. Dazu gehörten Regelungen zur politischen und sozialen Integration jener, die die Waffen niederlegen, sagte die Politikerin mit Blick auf die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), ebenso wie umfassende Reformen im Bereich der Meinungs-, Versammlungs- und Organisationsfreiheit. „Demokratische Integration bedeutet, dass das Parlament aktiv Verantwortung übernimmt und eine rechtliche Architektur schafft, die Gleichheit und Freiheit garantiert.“
Die wiederholte Betonung grundlegender Freiheitsrechte im Abschlussbericht der „Kommission für nationale Solidarität, Geschwisterlichkeit und Demokratie“ sei zugleich ein Eingeständnis bestehender Defizite. Der Grundsatz „Ohne Kurd:innen keine Türk:innen, ohne Türk:innen keine Kurd:innen“ müsse auf der Basis gleichberechtigter Staatsbürgerschaft und rechtlicher Garantien umgesetzt werden. Die Verantwortung liege bei der Regierung und allen politischen Akteuren.
Frauenrechte und Gefängnisse
Mit Blick auf den bevorstehenden 8. März kritisierte Koçyiğit scharf die Untätigkeit der Regierung angesichts anhaltender Feminizide. „Wenn an einem Tag sechs Frauen ermordet werden, was unternimmt das Familienministerium?“, fragte sie. Schutzmaßnahmen seien unzureichend, Frauen würden nicht wirksam geschützt. Zudem sprach sie von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Haftanstalten, insbesondere gegenüber politischen Gefangenen. Die Zustände in Gefängnissen stellten eine systematische Verletzung grundlegender Rechte dar.
Kritik an externer Intervention
Die US-israelischen Angriffe auf Iran verurteilte Koçyiğit ebenfalls. Mehr als 150 Kinder seien getötet worden. Zugleich betonte sie, dass autoritäre Strukturen des iranischen Regimes – darunter Hinrichtungen von Oppositionellen, Kurd:innen und Belutsch:innen – nicht ausgeblendet werden dürften. Der Tod von Jina Mahsa Amini und die gewaltsame Niederschlagung der „Jin, Jiyan, Azadî“-Proteste seien weiterhin im kollektiven Gedächtnis präsent, ebenso wie die Niederschlagung der letzten Protestwelle im Land.
„Externe Militärinterventionen werden jedoch keine Gesellschaft befreien“, so Koçyiğit. „Freiheit kann nur durch den demokratischen Kampf der jeweiligen Bevölkerungen selbst erreicht werden.“ Abschließend forderte sie die Regierung auf, die historische Gelegenheit zu nutzen und durch verbindliche gesetzliche Schritte einen echten inneren Frieden zu ermöglichen.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ruft-zu-positiver-aufbauphase-im-friedensprozess-auf-50480 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/gOC-der-parlamentsbericht-ignoriert-ruckkehrrecht-der-vertriebenen-aus-kurdistan-50518 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/vom-handschlag-im-parlament-zum-pkk-auflosungsbeschluss-ein-jahr-dialogprozess-50482 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bakirhan-mit-einseitigen-opfern-lasst-sich-kein-frieden-aufbauen-50481
Innehalten und Durchatmen
Telephone conversation with King Hamad bin Isa Al Khalifa of Bahrain
Vladimir Putin had a telephone conversation with King Hamad bin Isa Al Khalifa of Bahrain, which currently holds the presidency of the Gulf Cooperation Council.
Schwerbehinderung: Abmahnung trotz Attest – Arbeitgeber muss 6.000 Euro nachzahlen
Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin hat vor dem Arbeitsgericht Weiden gleich in mehreren Punkten gegen ihren Arbeitgeber gewonnen: Das Gericht verpflichtete die Firma, 180 Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu korrigieren, zwei Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen und zusätzlich eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu zahlen. (ArbG Weiden, Endurteil v. 23.06.2023 – 3 Ca 939/22)
Worum ging es?Im Kern ging es um drei Themen: Erstens um ein Arbeitszeitkonto mit 180 „Minusstunden“, die entstanden waren, weil die Klägerin nach einer Umstellung auf ein Drei-Schicht-System nur noch in Dauernacht eingesetzt wurde und nach ihrer Darstellung nicht im vertraglichen Umfang eingeplant wurde.
Zweitens um zwei Abmahnungen, weil sie bestimmte Tätigkeiten verweigert hatte.
Drittens um die Frage, ob das Gesamtverhalten des Arbeitgebers eine Benachteiligung wegen Behinderung darstellte – und deshalb eine Entschädigung nach dem AGG auslöst.
Der konkrete FallDie Klägerin arbeitet seit vielen Jahren in Teilzeit in der Nachtschicht. Sie ist schwerbehindert (GdB 50) und legte im Laufe des Arbeitsverhältnisses mehrere Atteste vor, die körperliche Einschränkungen dokumentieren, etwa das Verbot, dauerhaft über Schulterniveau zu arbeiten oder überwiegende Rotationsbewegungen von Kopf und Körper auszuführen. Zudem wurde sie Anfang November 2022 zur Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Nach der Umstellung auf ein 3-Schicht-System blieb sie zwar in der Dauernachtschicht, dennoch bauten sich bis November 2022 180 Minusstunden auf. Der Arbeitgeber verlangte später, diese „nachzuarbeiten“.
Außerdem mahnte er sie ab, weil sie sich geweigert hatte, einen bestimmten Lkw abzuladen, und weil sie eine Kollegin an einer Station nicht ablösen wollte. Parallel eskalierte der Konflikt weiter – unter anderem mit Streit über Einsatzplanung, Unterrichtung/Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und Maßnahmen, die die Klägerin als Schikane wertete.
180 Minusstunden: Warum der Arbeitgeber sie nicht „einfach“ buchen durfteDas Gericht stellte klar: Ein Arbeitszeitkonto darf nur dann mit Minusstunden belastet werden, wenn es dafür eine tragfähige Grundlage gibt – und typischerweise nur dann, wenn der Arbeitgeber die Stunden vorschussweise vergütet hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
Hier war aber unstreitig, dass die Klägerin die 180 Stunden nicht gearbeitet hatte, und der Arbeitgeber selbst vertrat zugleich, für diese Stunden bestehe kein Vergütungsanspruch. Außerdem lag die Verantwortung für die Einteilung und Arbeitszuweisung grundsätzlich beim Arbeitgeber – nicht bei der Arbeitnehmerin.
Wenn die vereinbarte Arbeitszeit wegen der Einsatzplanung nicht ausgeschöpft wird und der Arbeitnehmer das nicht zu vertreten hat, darf der Arbeitgeber das Zeitkonto nicht einfach ins Minus drücken.
Folge: Die Firma musste dem Arbeitszeitkonto 180 Stunden wieder gutschreiben.
Abmahnungen: Warum beide aus der Personalakte entfernt werden mussten Abmahnung 1: Lkw-AbladenDie erste Abmahnung beruhte auf dem Vorwurf, die Klägerin habe unberechtigt verweigert, einen Lkw abzuladen. Das Gericht sah das anders: Das Abladen beinhaltete häufiges Rückwärtsfahren und damit Rotationsbewegungen.
Genau solche Bewegungen waren der Klägerin nach betriebsärztlichem Attest dauerhaft untersagt. Der Arbeitgeber konnte nicht überzeugend darlegen, warum diese Einschränkung nicht mehr gelten sollte.
Folge: Die Abmahnung war rechtswidrig und musste entfernt werden.
Abmahnung 2: Ablösen am „Bedeckler“Bei der zweiten Abmahnung kritisierte das Gericht vor allem, dass sie einen falschen Eindruck vermittelte: Sie stellte es so dar, als habe die Klägerin bereits mehrfach „zu Unrecht“ das Lkw-Abladen verweigert und dann zusätzlich die Ablösung der Kollegin verweigert.
Da die Verweigerung des Lkw-Abladens aber gerade berechtigt war, war dieser Kernvorwurf in der Abmahnung in dieser Form nicht haltbar. Schon deshalb musste auch diese Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden.
Entschädigung nach dem AGG: Wann reicht ein „Indiz“?Besonders wichtig ist der Teil zur Indizwirkung.
Im AGG gilt: Wer eine Benachteiligung behauptet, muss nicht die vollständige „Kette“ beweisen. Es reicht, Indizien vorzutragen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals – hier Behinderung – vermuten lassen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass ausschließlich andere Gründe entscheidend waren.
Das Arbeitsgericht betont: Verstöße gegen Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen – etwa die Pflicht, die Schwerbehindertenvertretung in betroffenen Angelegenheiten zu unterrichten und anzuhören – können regelmäßig ein solches Indiz sein.
Auch wenn es nicht automatisch „immer“ reicht, ist das in der Praxis ein starkes Signal: Wer die Schutzmechanismen aus dem SGB IX ignoriert, riskiert, dass Gerichte daraus eine Vermutung für Diskriminierung ableiten.
Welche Benachteiligungen sah das Gericht als entschädigungspflichtig an?Das Gericht sprach der Klägerin 6.000 Euro Entschädigung zu (fünf Bruttomonatsverdienste). Es begründete das nicht mit jedem einzelnen Konfliktpunkt, aber mit mehreren konkreten Vorgängen, die es als unmittelbare Benachteiligung wertete – insbesondere dort, wo der Arbeitgeber behinderungsspezifische Schutzrechte unterlief oder die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung behinderte.
Wichtige Punkte waren: eine Anweisung entgegen einer zuvor festgelegten zeitlichen Begrenzung bei einer belastenden Tätigkeit, die gleichzeitige Forderung, Minusstunden abzubauen, obwohl eine behinderungsbedingte Arbeitszeitreduzierung bewilligt war, sowie Maßnahmen, die die Amtsausübung der Schwerbehindertenvertretung erschwerten.
In der Gesamtschau sah das Gericht eine Häufung von Pflichtverstößen in kurzer Zeit, die eine abschreckende, aber verhältnismäßige Entschädigung rechtfertige.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?Das Urteil ist ein deutlicher Hinweis in zwei Richtungen:
Erstens: Minusstunden sind kein Freifahrtschein für Arbeitgeber. Wer Beschäftigte nicht voll einteilt oder aus organisatorischen Gründen nicht abrufen kann, kann daraus nicht automatisch „Schulden“ im Arbeitszeitkonto basteln.
Zweitens: Im Schwerbehindertenrecht sind Verfahrenspflichten keine Formalie. Wenn Arbeitgeber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung oder andere Schutzpflichten ignorieren, kann das im AGG-Prozess als Indiz für Diskriminierung wirken – und am Ende teuer werden.
FAQ: Diskriminierung wegen Behinderung im Betrieb – die wichtigsten Fragen und Antworten1) Woran erkenne ich eine Diskriminierung wegen Behinderung am Arbeitsplatz?
Diskriminierung liegt vor, wenn Sie wegen deiner Behinderung schlechter behandelt werden als andere – zum Beispiel durch unzumutbare Arbeitsanweisungen trotz Attesten, Ausschluss von Schulungen, Druck wegen „Sonderregeln“ oder wenn dir notwendige Anpassungen verweigert werden.
Das kann auch passieren, wenn der Arbeitgeber nichts tut, obwohl er handeln müsste (z. B. keine behinderungsgerechte Anpassung organisiert).
2) Was ist „Indizwirkung“ und warum hilft sie Betroffenen?
„Indizwirkung“ bedeutet: Sie müssen nicht sofort alles lückenlos beweisen. Es reicht, wenn Sie Tatsachen vortragen, die eine Benachteiligung wegen Behinderung naheliegend machen.
Dann greift § 22 AGG: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Maßnahme nicht wegen der Behinderung erfolgte, sondern aus anderen Gründen. Gerade im Arbeitsalltag ist das entscheidend, weil Diskriminierung selten offen zugegeben wird.
3) Welche Rolle spielt die Schwerbehindertenvertretung (SBV) – und was, wenn sie nicht beteiligt wurde?
Die SBV muss in vielen Fällen beteiligt werden, wenn Maßnahmen schwerbehinderte Beschäftigte betreffen. Unterbleibt die Beteiligung, kann das ein starkes Indiz für eine behinderungsbedingte Benachteiligung sein. Das kann die Beweislast deutlich verschieben.
4) Muss ich jede Arbeit machen, auch wenn ich Atteste oder Einschränkungen habe?
Nein. Wenn Atteste oder betriebsärztliche Vorgaben bestimmte Tätigkeiten ausschließen (z. B. schwere Lasten, Überkopfarbeiten, bestimmte Bewegungen), darf der Arbeitgeber Sie nicht einfach trotzdem so einsetzen. Tut er es doch, kann das rechtswidrig sein.
Wichtig ist, die Einschränkungen klar zu kommunizieren und Atteste griffbereit zu haben.
5) Kann ich gegen Abmahnungen vorgehen, wenn sie meine Behinderung ignorieren?
Ja. Abmahnungen müssen sachlich korrekt sein und dürfen nicht auf falschen Annahmen beruhen. Wenn Ihnen Verhalten vorgeworfen wird, das Sie wegen gesundheitlicher Einschränkungen gar nicht leisten können oder dürfen, kann die Abmahnung unrechtmäßig sein. Dann können Sie die Entfernung aus der Personalakte verlangen.
6) Was gilt bei Minusstunden, wenn der Arbeitgeber mich nicht richtig einteilt?
Minusstunden sind nicht automatisch „Ihr Problem“. Wenn Sie nicht gearbeitet haben, weil der Arbeitgeber Sie nicht im vertraglichen Umfang eingesetzt hat, kann er Ihr Arbeitszeitkonto oft nicht einfach belasten.
In solchen Fällen kommt eher in Betracht, dass der Arbeitgeber das Risiko der falschen Einsatzplanung trägt – und das Zeitkonto zu korrigieren ist.
FazitDas Arbeitsgericht Weiden stärkt schwerbehinderte Beschäftigte gleich mehrfach: Minusstunden dürfen nicht zulasten von Arbeitnehmern entstehen, wenn die Einsatzplanung beim Arbeitgeber liegt. Abmahnungen halten nicht, wenn Atteste und gesundheitliche Einschränkungen ignoriert werden.
Und besonders wichtig: Wer Pflichten aus dem SGB IX missachtet oder die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung behindert, riskiert eine Entschädigung wegen Diskriminierung – schon dann, wenn die Pflichtverletzungen als Indizien eine Benachteiligung vermuten lassen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Abmahnung trotz Attest – Arbeitgeber muss 6.000 Euro nachzahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.