Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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TJA: Von der Forderung nach Öcalans physischer Freiheit rücken wir nicht ab
Vor der erwarteten Einbringung des Rahmengesetzes zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft ins türkische Parlament hat die Bewegung Freier Frauen (TJA) gemeinsam mit Vertreterinnen zahlreicher Frauenorganisationen und zivilgesellschaftlicher Einrichtungen in Amed (tr. Diyarbakır) ihre Erwartungen an die geplante Regelung formuliert. Im Mittelpunkt standen die Forderungen nach einem umfassenden gesetzlichen Rahmen für eine demokratische Lösung der kurdischen Frage, der rechtlichen Absicherung der Rolle Abdullah Öcalans im Friedensprozess sowie einer gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an allen politischen Entscheidungs- und Verhandlungsprozessen.
Die Pressekonferenz fand in den Räumen der Rechtsanwaltskammer Amed statt. Unter dem Motto „Jetzt ist die Zeit der Frauen“ betonte die TJA-Aktivistin Ayla Akat, die kurdische Frage könne angesichts der Entwicklungen in der Region nicht länger mit Politik der Leugnung, Assimilation und des Krieges beantwortet werden. Das angekündigte Rahmengesetz müsse deshalb den Anspruch erheben, den ersten Schritt eines neuen demokratischen und politischen Lösungsprozesses zu bilden.
Rahmengesetz soll Grundlage des Demokratisierungsprozesses werden
„Das Rahmengesetz darf kein Endpunkt sein. Es muss den Beginn einer neuen Phase markieren, in der die Grundlagen für die demokratische Lösung, das Friedensrecht und den weiteren gesellschaftlichen Wandel gelegt werden. Ein dauerhafter Frieden ist nur durch den Aufbau eines Lebens möglich, das auf der Freiheit der Frauen basiert“, sagte Akat. Zugleich forderte sie ein umfassendes Gesetz, das sich an der von Öcalan entwickelten Friedensstrategie und seiner Perspektive der Frauenbefreiung orientiere. Das Gesetz dürfe weder sicherheitspolitisch verengt noch auf einzelne Regelungsbereiche beschränkt werden, sondern müsse einen ganzheitlichen Rahmen für die demokratische Lösung der kurdischen Frage schaffen.
Öcalans Rolle gesetzlich absichern
Nach den Worten Akats komme dem kurdischen Repräsentanten im laufenden Prozess eine historische Rolle zu. Seine freien Arbeits- und Kommunikationsbedingungen sowie seine physische Freiheit seien entscheidende Voraussetzungen für den weiteren Verlauf des Prozesses und müssten deshalb im Rahmengesetz rechtlich abgesichert werden. „Ebenso entscheidend ist, dass die geplanten gesetzlichen Regelungen gesellschaftliches Vertrauen schaffen und von allen Teilen der Bevölkerung getragen werden“, betonte die Aktivistin. Statt eines engen sicherheitspolitischen Ansatzes brauche es einen gesetzlichen Rahmen, der Gerechtigkeit stärke, gemeinsames Zusammenleben ermögliche und den Weg für eine demokratische Lösung öffne.
Frauen als konstituierende Kraft des Friedens
Ein weiterer Schwerpunkt der Erklärung war die Rolle von Frauen im Friedens- und Demokratisierungsprozess. Für die TJA können Verhandlungen und politische Reformen nur erfolgreich sein, wenn Frauen nicht lediglich beteiligt, sondern als konstituierende politische Subjekte anerkannt werden. Ayla Akat forderte deshalb eine gleichberechtigte Vertretung von Frauen in allen parlamentarischen Kommissionen, rechtliche Garantien für ihre politische Beteiligung während der Rückkehr- und Integrationsprozesse sowie den Ausbau unabhängiger Frauenstrukturen. „Als TJA werden wir weder von unserem Kampf für die Freiheit der Frauen noch von unserer Forderung nach der physischen Freiheit Abdullah Öcalans oder einem Friedensrecht, in dem Frauen konstituierende Subjekte sind, abrücken. Wir werden den weiteren Gesetzgebungsprozess und seine Umsetzung entschlossen begleiten.“
Frauenorganisationen sehen Gesetz als ersten Schritt
In den anschließenden Wortbeiträgen unterstützten Vertreterinnen der Friedensmütter, der Rechtsanwaltskammer Amed, des Menschenrechtsvereins IHD, des Verbands freiheitlicher Jurist:innen (ÖHD) sowie der Plattform der KESK-Gewerkschaften die Forderungen der TJA. Übereinstimmend bezeichneten sie das Rahmengesetz als wichtigen, wenn auch verspäteten ersten Schritt. Gleichzeitig betonten sie, dass eine demokratische Lösung weitere gesetzliche Reformen, die Anerkennung der grundlegenden Rechte der Kurd:innen, die Aufarbeitung vergangener Menschenrechtsverletzungen sowie die aktive Beteiligung von Frauen an allen Phasen des Prozesses voraussetze. Mehrere Rednerinnen kündigten an, die parlamentarischen Beratungen und die spätere Umsetzung des Gesetzes kritisch begleiten zu wollen.
Die Pressekonferenz endete mit den Parolen „Bijî Serok Apo“ und „Jin, Jiyan, Azadî“.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/akp-will-entwurf-fur-rahmengesetz-am-mittwoch-ins-parlament-einbringen-52356 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bakirhan-das-rahmengesetz-offnet-die-tur-zum-frieden-52355 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347
Geflüchteter aus Rojhilat stirbt vor UNHCR-Büro in Hewlêr
Der ehemalige politische Gefangene und kurdische Aktivist Mostafa Ghasemi Hasanvand aus Rojhilat ist nach Angaben von Iran Human Rights (IHR) am 2. August vor dem Büro des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) in Hewlêr (Erbil) gestorben. Die Menschenrechtsorganisation erklärte, Hasanvand habe sich aus Protest gegen sein festgefahrenes Asylverfahren und ausbleibende rechtliche Unterstützung das Leben genommen.
Hasanvand stammte aus der Stadt Aleshtar in der Provinz Lorestan. Nach Angaben der Organisation war er während seiner Haft im Gefängnis von Khorramabad sowie in Einrichtungen des iranischen Geheimdienstes schwerer körperlicher und psychischer Folter ausgesetzt.
Während seines Aufenthalts in der Kurdistan-Region des Irak habe er sich wiederholt an die Vertretung des UNHCR gewandt und eine Beschleunigung seines Asylverfahrens beantragt. Seine Anträge seien jedoch mehrfach abgelehnt worden. IHR führt seinen Tod auf die anhaltende psychische Belastung und die Perspektivlosigkeit im Asylverfahren zurück.
Der Tod Hasanvands erinnert an einen ähnlichen Fall aus dem Jahr 2021. Damals setzte sich der politische Geflüchtete Behzad Mahmoudi vor dem UNHCR-Büro in Hewlêr selbst in Brand. Nach rund einer Woche im Krankenhaus erlag er seinen Verletzungen. Menschenrechtsorganisationen weisen seit Jahren darauf hin, dass langwierige Asylverfahren, prekäre Lebensbedingungen und die psychische Belastung vieler politischer Geflüchteter in der Kurdistan-Region zu einer erheblichen Verschärfung ihrer Situation führen.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/hewler-gefluchteter-stirbt-nach-selbstverbrennung-26381
Trotz Inflation: Keine 800 Euro Krisenprämie bei der Grundsicherung -Urteil
LSG Baden-Württemberg: Die Regelsätze zur Deckung der Regelbedarfe in der RBS 1 sind für das Jahr 2026 nicht von vornherein evident unzureichend und existenzgefährdend.
Die Gewährung einer „einmaligen Krisenprämie“ zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB XII ab April 2026, zumindest aber um mindestens monatlich 100,00 € höherer laufender Leistungen, ist daher nicht verfassungsrechtlich geboten.
Der Fall: Schwer herzkranker Mann fordert Krisenprämie wegen der PreissteigerungenEin Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB XII vertritt die Auffassung und fordert vom Gericht, dass er aufgrund der erheblichen Preissteigerungen über 70 % seit dem 01.04.2026 aufgrund der Kriegsführung des Deutschen Bundestages, insbesondere bei Kraftstoffen und Lebensmitteln, er aktuell nicht mehr in der Lage sei, seinen existenziellen Bedarf zu decken.
Sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sei akut gefährdet – eine gesunde Ernährung nicht möglich.
Er könne sich wegen der Preissteigerungen der letzten Monate und Jahre weder ausreichend und gesund ernähren, noch sei seine notwendige Mobilität, insbesondere für Arztbesuche, gesichert.
Er sei nach mehreren Herzinfarkten und kardiologischen Operationen schwer herzkrank und leide an Arteriosklerose. Ferner sei er auf dem rechten Auge erblindet. Für die notwendigen Arzttermine sei er auf einen Pkw angewiesen. Den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) könne er wegen Verletzungsgefahr und der Notwendigkeit einer Begleitung, die ihm aber nicht zur Verfügung stehe, nicht nutzen.
Die dadurch entstehenden Kosten könne er nicht aus den derzeit bezogenen Leistungen decken.
Sozialgericht Freiburg und LSG Baden-Württemberg weisen den Eilantrag zurückDas SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 12.05.2026 zurückgewiesen (SG Freiburg, Az. S 7 SO 1511/26 ER).
Der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.06.2026 – L 2 SO 1685/26 ER-B) teilt die Auffassung des SG, dass der Antragsteller für die Zeit ab der Eilantragstellung im April 2026 bis einschließlich Dezember 2026 keine zusätzlichen Leistungen nach dem SGB XII über die gewährten Leistungen hinaus beanspruchen kann.
Der Bedarf des Antragstellers setzt sich aus dem Regelbedarf nach der RBS 1 sowie Bedarfen für Unterkunft und Heizung – letztere wurden in tatsächlicher Höhe bewilligt – zusammen.
Für höhere Leistungen aufgrund einer Erhöhung des Regelbedarfs muss ein Rechtsanspruch gegeben sein, der wiederum einer Rechtsgrundlage bedarf und deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Gleiches muss für einmalige Beihilfen und Leistungen gelten.
Kein Anordnungsanspruch: Bewilligte Leistungen sind nicht verfassungswidrig zu niedrigEin Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst erkennbar, dass die dem Antragsteller bewilligten Leistungen nach der RBS 1 für das Jahr 2026 in verfassungswidriger Weise zu niedrig sind bzw. der Gesetzgeber aus aktuellem Anlass gehalten wäre, diese unterjährig zu erhöhen oder Einmalleistungen zu gewähren.
Die dem Antragsteller gewährten Leistungen zur Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhalts sind nicht evident unzureichend.
Menschenwürdiges Existenzminimum: Das garantiert das GrundgesetzDas Grundgesetz (GG) gewährleistet durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, der wiederum der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Dieser hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit ihren Auswirkungen auf den konkreten Bedarf der Betroffenen auszurichten.
Gestaltungsspielraum: Der Gesetzgeber wählt die Berechnungsmethode selbstDas GG schreibt keine bestimmte Methode vor, die diesen Gestaltungsspielraum begrenzt. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter den Gesichtspunkten der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Er ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11).
Von 449 auf 563 Euro: Die Regelsatz-Erhöhungen 2023 und 2024Der seit 2023 angewendete erweiterte Fortschreibungsmechanismus genügt nach der Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelbedarfsbemessung und berücksichtigt in angemessener Weise die Inflationsrate und den damit einhergehenden Kaufkraftverlust.
Die Fortschreibung führte zum 01.01.2023 zu einer Anhebung des Regelsatzes in der RBS 1 von 449,00 € auf 502,00 €, also um insgesamt 11,75 %, und zum 01.01.2024 zu einer weiteren Erhöhung von 502,00 € auf 563,00 €, also um ca. 12,15 % (§ 28 SGB XII i.V.m. den §§ 1, 2 der RBSFV 2024) bei einer durchschnittlichen Inflationsrate, die im Jahr 2023 5,9 % betrug und von Januar 2024 bis Dezember 2024 zwischen 1,9 % und 2,9 % und im Durchschnitt bei 2,2 % lag.
Besitzschutzregelung: Darum blieben die Regelsätze 2025 und 2026 unverändertIn den Jahren 2025 und 2026 sind die Leistungen zur Deckung der notwendigen Regelbedarfe (§ 27a Abs. 2 und 3 SGB XII) nicht weiter erhöht worden, sondern bei gesunkener Inflationsrate aufgrund der sogenannten Besitzschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII unverändert geblieben.
Im Jahr 2025 lag die durchschnittliche Inflationsrate – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +2,6 %, die Teuerungsrate im Bereich der Verbraucherpreise für Lebensmittel lag bei +0,4 %. Im Mai 2026 lag die durchschnittliche Inflationsrate bei +2,6 %. Damit schwächte sich die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt ab, nachdem sie im April 2026 bei +2,9 % und im März 2026 bei +2,7 % gelegen hatte.
LSG: Regelsätze 2026 weder evident unzureichend noch existenzgefährdendVor dem Hintergrund dieser Preisentwicklungen einerseits und der Fortschreibung der Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts andererseits vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die normativ festgelegten und dem Antragsteller bewilligten Regelsätze in der RBS 1 in ihrer Höhe für das Jahr 2026 von vornherein evident unzureichend und existenzgefährdend waren.
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass nach Beginn bzw. während des Bewilligungszeitraums eine erhebliche Diskrepanz zwischen der bei der Fortschreibung der Regelbedarfssätze berücksichtigten und der tatsächlichen regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung eingetreten ist, die den Gesetzgeber auch unter Beachtung seines grundsätzlichen Gestaltungsspielraums verpflichtet hätte bzw. jetzt verpflichten würde, unterjährig zu reagieren, sei es durch eine unterjährige Erhöhung der Leistungen für Regelbedarfe oder durch Gewährung einer Einmalleistung im Sinne einer „Krisenprämie“, wie sie der Antragsteller für die Zeit ab 01.04.2026 bis 31.12.2026 wegen erhöhten Bedarfs für Ernährung und Mobilität beansprucht.
Existenzminimum nicht gefährdet: Keine Vorlage an das BundesverfassungsgerichtDer Senat sieht keine Gefährdung des Existenzminimums. Eine verfassungswidrige Unterdeckung mit der Folge einer akuten Gefährdung des Existenzminimums und damit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und Vorlage an das BVerfG, wie sie der Antragsteller beantragt, ist nicht veranlasst, abgesehen davon, dass die Aussetzung eines Eilverfahrens mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich unvereinbar ist.
Kein Anordnungsgrund: Eilrechtsschutz erfordert drohende irreparable SchädenEin Anordnungsgrund kann nicht glaubhaft gemacht werden bei Nichtbestehen einer existenziellen Notlage – vielmehr müssen durch eine spätere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen.
Anmerkung vom VerfasserNun ja, eine 1. Entscheidung zum Regelsatz 2026, viele werden folgen, denn die Preissteigerungen sind im Moment immer noch aktuell und die Armut schreitet täglich voran.
Das Bundessozialgericht wird wohl wieder angerufen, warten wir ab.
QuellenLandessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.06.2026 – L 2 SO 1685/26 ER-B
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.07.1996 – 1 BvL 39/95
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21
Bundessozialgericht, Urteile vom 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2026 – L 2 SO 1164/26 ER-B
Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 10.06.2026 – L 9 AS 308/26 B ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2024 – L 19 AS 943/23
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2025 – L 2 SO 2555/24
Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 10.05.2025 – L 8 SO 108/23
Der Beitrag Trotz Inflation: Keine 800 Euro Krisenprämie bei der Grundsicherung -Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Susanne hat ihren Grad der Behinderung von 30 auf 50 erhöht: „So habe ich es gemacht“
Susanne (44) hatte bereits einen Grad der Behinderung von 30, doch ihre gesundheitlichen Beschwerden hatten sich seit dem letzten Bescheid deutlich verschlechtert. Schmerzen, Erschöpfung und Konzentrationsprobleme beeinträchtigten inzwischen nicht nur ihre Arbeit, sondern auch alltägliche Tätigkeiten. Deshalb beantragte sie eine neue Feststellung ihres GdB.
Entscheidend war dabei nicht die bloße Zahl ihrer Diagnosen. Susanne dokumentierte vielmehr, was sie wegen ihrer Erkrankungen nicht mehr oder nur noch unter erheblichen Beschwerden erledigen konnte. Auf diese Weise gelang es ihr, eine Erhöhung auf GdB 50 und damit die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch zu erreichen.
Warum der bisherige GdB 30 nicht mehr passteDer Grad der Behinderung beschreibt keine Erkrankung und ist auch keine Prozentangabe. Er soll ausdrücken, wie stark länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren. Nach Paragraf 2 SGB IX müssen die Beeinträchtigungen voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen.
Bei Susanne beruhte der alte Bescheid auf Befunden, die ihren damaligen Zustand wiedergaben. Später kamen nicht nur weitere Beschwerden hinzu, sondern bereits bekannte Erkrankungen wirkten sich stärker aus. Der alte GdB bildete ihre tatsächliche Belastung deshalb nicht mehr ausreichend ab.
Ein höherer GdB wird jedoch nicht allein deshalb festgestellt, weil eine Behandlung aufwendiger geworden ist oder eine neue Diagnose im Arztbrief steht. Die Behörde prüft, welche körperlichen, seelischen, geistigen oder sinnesbezogenen Funktionen beeinträchtigt sind. Ebenso wichtig ist die Frage, wie sich diese Einschränkungen im Alltag und im Berufsleben auswirken.
Widerspruch oder Änderungsantrag: Der Zeitpunkt entscheidetWer einen aktuellen GdB-Bescheid für falsch hält, sollte zunächst die Rechtsbehelfsbelehrung lesen. Nach Paragraf 84 SGG muss der Widerspruch normalerweise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der zuständigen Behörde eingehen. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.
Hat sich der Gesundheitszustand erst nach dem letzten Bescheid verschlechtert, kommt ein Änderungs- oder Neufeststellungsantrag infrage. Umgangssprachlich wird dieser häufig Verschlimmerungsantrag genannt. Die rechtliche Grundlage bilden insbesondere Paragraf 152 SGB IX und bei veränderten Verhältnissen Paragraf 48 SGB X.
Susanne entschied sich für einen Änderungsantrag, weil die wesentlichen Verschlechterungen erst nach dem früheren Bescheid eingetreten waren. Sie stellte dabei nicht nur einen formlosen Antrag mit dem Wunsch nach GdB 50. Stattdessen erklärte sie nachvollziehbar, was sich seit der vorherigen Entscheidung verändert hatte.
So bereitete Susanne ihren Antrag vorZuerst nahm Susanne den alten Feststellungsbescheid zur Hand. Sie prüfte, welche Gesundheitsstörungen damals berücksichtigt worden waren und welche Beschwerden fehlten. Dadurch konnte sie ihre neue Situation mit dem Zustand vergleichen, der dem GdB 30 zugrunde gelegen hatte.
Anschließend sammelte sie aktuelle Facharztberichte, Krankenhausunterlagen, Reha-Entlassungsberichte und Untersuchungsergebnisse. Besonders hilfreich waren Dokumente, in denen nicht nur Diagnosen, sondern auch Beweglichkeit, Belastbarkeit, Schmerzintensität, Gehfähigkeit und psychische Auswirkungen beschrieben wurden. Veraltete Befunde ergänzte sie durch neue ärztliche Stellungnahmen.
Über mehrere Wochen notierte Susanne außerdem konkrete Einschränkungen. Sie hielt beispielsweise fest, wie lange sie stehen konnte, nach welcher Gehstrecke sie eine Pause benötigte und wie häufig sie wegen der Beschwerden Tätigkeiten abbrechen musste. Auch Erschöpfungsphasen, Konzentrationsabbrüche, Medikamentennebenwirkungen und krankheitsbedingte Ausfälle dokumentierte sie.
Vor der Antragstellung sprach sie mit ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Sie bat nicht um ein pauschales Attest mit einer bestimmten GdB-Empfehlung, sondern um eine medizinische Beschreibung ihrer Funktionsverluste. Diese Unterlagen waren für die Behörde aussagekräftiger als eine reine Diagnoseliste.
Konkrete Einschränkungen sind überzeugender als allgemeine AngabenFormulierungen wie „Ich habe starke Schmerzen“ oder „Mein Zustand ist schlechter geworden“ lassen viele Fragen offen. Aussagekräftiger ist eine Beschreibung, nach der eine betroffene Person nur noch zehn Minuten stehen kann, beim Treppensteigen Pausen benötigt oder wegen der Medikamenteneinnahme mehrere Stunden am Tag nicht belastbar ist. Solche Angaben sollten nach Möglichkeit durch Befunde und Behandlungsverläufe gestützt werden.
Bei psychischen Erkrankungen können etwa Rückzug, fehlende Tagesstruktur, verminderte Konzentration, Angstzustände oder Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen relevant sein. Bei orthopädischen Beschwerden können Gehstrecke, Bewegungsumfang, Greifkraft, Sitzdauer und notwendige Hilfsmittel entscheidend sein. Die konkrete Auswirkung unterscheidet sich von Person zu Person.
Susanne achtete darauf, ihre Beschwerden weder zu verharmlosen noch zu übertreiben. Sie beschrieb auch, welche Tätigkeiten noch möglich waren und unter welchen Bedingungen sie diese bewältigen konnte. Diese sachliche Darstellung machte ihren Antrag glaubwürdig und überprüfbar.
Warum einzelne GdB-Werte nicht addiert werdenDie medizinische Bewertung richtet sich nach der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Zunächst werden Beeinträchtigungen einzelnen Funktionssystemen zugeordnet. Danach wird aus ihrer gemeinsamen Auswirkung ein Gesamt-GdB gebildet.
Ein GdB von 30 für eine Erkrankung und ein GdB von 20 für eine weitere Beeinträchtigung ergeben daher nicht automatisch einen Gesamt-GdB von 50. Ausgangspunkt ist regelmäßig die am stärksten bewertete Beeinträchtigung. Weitere Gesundheitsstörungen erhöhen den Gesamtwert nur, wenn sie zusätzliche, eigenständige Auswirkungen verursachen.
Überschneiden sich die Beschwerden weitgehend, kann eine weitere Diagnose ohne Erhöhung bleiben. Verstärken sich die Einschränkungen dagegen gegenseitig oder betreffen sie unterschiedliche Lebensbereiche, kann ein höherer Gesamt-GdB gerechtfertigt sein. Weitere Hinweise dazu bietet der Beitrag über die GdB-Erhöhung durch einen Verschlimmerungsantrag.
Was sich zwischen GdB 30 und GdB 50 verändertAb einem GdB von 50 gilt ein Mensch unter den Voraussetzungen des SGB IX als schwerbehindert. Die Feststellung führt jedoch nicht automatisch zu jeder denkbaren Vergünstigung. Zahlreiche Nachteilsausgleiche hängen zusätzlich von Merkzeichen, der beruflichen Situation oder weiteren Voraussetzungen ab.
Bereich Unterschied zwischen GdB 30 und GdB 50 Rechtlicher Status Mit GdB 30 liegt noch keine Schwerbehinderung vor. Ab GdB 50 besteht die Schwerbehinderteneigenschaft, wenn die gesetzlichen Aufenthalts- oder Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Behinderten-Pauschbetrag Bei GdB 30 beträgt der jährliche Pauschbetrag 620 Euro, bei GdB 50 sind es 1.140 Euro. Der Betrag wird vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen und nicht vollständig ausgezahlt. Zusatzurlaub GdB 30 vermittelt keinen gesetzlichen Zusatzurlaub. Bei GdB 50 bestehen bei einer Fünf-Tage-Woche grundsätzlich fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr. Kündigungsschutz Bei GdB 30 kann der besondere Schutz über eine bewilligte Gleichstellung entstehen. Bei GdB 50 benötigt der Arbeitgeber nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Schwerbehindertenausweis Bei GdB 30 wird kein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Ab GdB 50 kann der Ausweis bei der zuständigen Behörde beantragt beziehungsweise ausgestellt werden. Altersrente Die besondere Altersrente setzt grundsätzlich einen GdB von mindestens 50, eine Wartezeit von 35 Jahren und das passende Lebensalter voraus. Ein GdB 30 genügt dafür auch bei einer Gleichstellung nicht.Der Anspruch auf Zusatzurlaub ergibt sich aus Paragraf 208 SGB IX. Der steuerliche Pauschbetrag ist in Paragraf 33b EStG geregelt. Eine Übersicht zu weiteren Vergünstigungen enthält der Beitrag über die Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung im Jahr 2026.
Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr entstehen nicht allein durch GdB 50. Dafür werden in vielen Fällen ein bestimmtes Merkzeichen und ein Beiblatt mit Wertmarke benötigt. Auch Parkerleichterungen setzen gesonderte gesundheitliche Voraussetzungen voraus.
Ein Änderungsantrag kann auch Nachteile habenMit einem Änderungsantrag wird der Gesundheitszustand erneut bewertet. Die Behörde darf dabei nicht nur die neu genannten Beschwerden betrachten, sondern kann auch bisher anerkannte Beeinträchtigungen überprüfen. Haben sich ältere Beschwerden verbessert oder lassen sie sich nicht mehr belegen, kann der GdB im ungünstigen Fall sinken.
Vor dem Antrag sollte deshalb geprüft werden, ob eine wesentliche Verschlechterung medizinisch nachvollziehbar dokumentiert ist. Ebenso sollte klar sein, welchen Vorteil die erhoffte Erhöhung tatsächlich bringt. Gegen-Hartz.de erläutert ausführlich, warum ein Verschlimmerungsantrag auch zu einer Herabstufung führen kann.
Susanne ließ deshalb sämtliche bisher anerkannten Beschwerden erneut dokumentieren. Sie beschränkte sich nicht auf die neu hinzugekommene Erkrankung. Dadurch war aus den Unterlagen ersichtlich, dass die früheren Beeinträchtigungen fortbestanden und sich die Gesamtsituation verschlechtert hatte.
Was bei einem zu niedrigen Bescheid zu tun istWird der Änderungsantrag abgelehnt oder lediglich GdB 40 festgestellt, kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch eingelegt werden. Zur Fristwahrung reicht zunächst eine eindeutige Erklärung, dass gegen den bezeichneten Bescheid Widerspruch erhoben wird. Die Begründung kann anschließend ausgearbeitet werden.
Nach Paragraf 25 SGB X können Beteiligte Akteneinsicht verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Auf diese Weise lässt sich prüfen, welche Arztberichte vorlagen und wie der ärztliche Dienst der Behörde die Einschränkungen eingeschätzt hat. Der Beitrag „So findet man Widersprüche in der GdB-Akte“ zeigt, worauf Betroffene dabei achten können.
In der Widerspruchsbegründung sollten fehlende Befunde nachgereicht und fehlerhafte Annahmen der Behörde konkret beantwortet werden. Eine Wiederholung des ursprünglichen Antrags genügt häufig nicht. Hilfreich ist eine Gegenüberstellung zwischen der behördlichen Annahme und den tatsächlich dokumentierten Einschränkungen.
Bleibt ein Antrag ohne ausreichenden Grund länger als sechs Monate unbearbeitet, kann nach Paragraf 88 SGG eine Untätigkeitsklage zulässig sein. Bei einem nicht beschiedenen Widerspruch beträgt die gesetzlich genannte Frist drei Monate. Eine Untätigkeitsklage erzwingt jedoch keine bestimmte GdB-Höhe, sondern zunächst eine Entscheidung.
Gleichstellung als Alternative bei GdB 30 oder 40Beschäftigte mit GdB 30 oder 40 können bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Voraussetzung ist, dass sie wegen ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung dient damit vor allem dem Schutz und der Unterstützung im Arbeitsleben.
Gleichgestellte Beschäftigte können unter anderem den besonderen Kündigungsschutz und Hilfen für einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz erhalten. Sie bekommen jedoch keinen Schwerbehindertenausweis, keinen gesetzlichen Zusatzurlaub und keinen Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Weitere Einzelheiten finden sich im Beitrag über die Vorteile der Gleichstellung bei GdB 30 oder 40.
Was Susanne aus ihrem Verfahren gelernt hatSusanne beantragte nicht einfach einen bestimmten Zahlenwert, sondern belegte die Veränderung seit dem früheren Bescheid. Ihre Unterlagen beschrieben Gehfähigkeit, Belastbarkeit, Konzentration, Therapieaufwand und notwendige Erholungszeiten. Dadurch konnte die Behörde die Auswirkungen der Erkrankungen in ihrer Gesamtheit nachvollziehen.
Besonders hilfreich war die Verbindung zwischen eigener Alltagsbeschreibung und ärztlicher Dokumentation. Wo Susanne eine Einschränkung schilderte, fand sich möglichst auch ein passender Befund oder Behandlungsverlauf. Am Ende wurde ihr Gesamt-GdB von 30 auf 50 angehoben.
Der Erfolg lässt sich dennoch nicht auf jeden anderen Fall übertragen. Der GdB wird immer anhand der individuellen Beeinträchtigungen festgestellt. Ein gut vorbereiteter Antrag verbessert die Beweislage, garantiert aber kein bestimmtes Ergebnis.
Der Beitrag Susanne hat ihren Grad der Behinderung von 30 auf 50 erhöht: „So habe ich es gemacht“ erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Executive Order appointing military personnel of the Armed Forces
Vladimir Putin signed Executive Order On the Appointment of the Military Personnel of the Armed Forces of the Russian Federation.
Harte Kritik am Thüringer Polizeigesetz: „Verfassungsrechtlich ist das nicht tragbar“
Thüringen soll ein neues Polizeigesetz bekommen, das eine Vielzahl weiterer Befugnissen einführt. Zahlreiche Expert*innen haben sich mit dem Entwurf auseinandergesetzt. Aus ihrer Sicht ist er mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Die Livestreams der Videoüberwachung in Thüringen (hier am Erfurter Anger) sollen künftig automatisiert nach bestimmten Verhaltensmustern durchsucht werden. – CC-BY-NC-SA 4.0: Denis GlismannWie viele andere Bundesländer soll auch Thüringen ein Polizeigesetz bekommen, das verschiedene Maßnahmen automatisierter Überwachung erlaubt: Datenanalysen, Videoüberwachung mit Gesichts- und Verhaltenserkennung, Gesichtersuche im Internet und vieles mehr.
Im Rahmen einer Anhörung im Innenausschuss haben 32 Menschen und Verbände Stellungnahmen dazu abgegeben. Die Hälfte von ihnen hat uns ihre Analysen zukommen lassen. Aus den Papieren wird ersichtlich: Das Polizeigesetz steht an mehreren Stellen im Konflikt mit dem Grundgesetz. Eine Reihe von Expert*innen sieht sogar eine deutliche Unvereinbarkeit. Wir haben uns angeschaut, was die Kritiker*innen zu den Befugnissen sagen.
Präventives Sicherheitsrecht statt GefahrenabwehrDer Verein Digitalcourage unterstreicht in seiner Stellungnahme, dass Freiheit, informationelle Selbstbestimmung und andere Grundrechte die Grundlage einer demokratischen Gesellschaft seien. Zugleich kämen jede neue Kameraanalyse, jede Datenverknüpfung und jede biometrische Identifizierung zu einem bereits bestehenden Überwachungsgefüge hinzu. „Der Rechtsstaat muss nicht alles technisch Machbare erlauben. Im Gegenteil: Seine Aufgabe ist es, Macht zu begrenzen“, schreibt Digitalcourage.
Aus Sicht des antifaschistischen Erfurter Bündnisses „Auf die Plätze“ treibt der Gesetzentwurf eine schleichende Normalisierung autoritärer Werkzeuge und entgrenzter Polizeiarbeit voran. Die Freiheitsrechte drohen laut dem Bündnis, „unter dem Deckmantel der Sicherheit verdrängt und zu inhaltsleeren Phrasen zu werden.“
Felix Ruppert, der an der Ludwig-Maximilians-Universität München Rechtswissenschaften lehrt, konkretisiert, dass der Entwurf an die Stelle des Gefahrenabwehrrechts ein präventives Sicherheitsrecht stelle, das sich „mittels kaum konturierter Voraussetzungen auf bloße Anhaltspunkte und Prognosen stützt und so auf Grundlage unklarer Eingriffsschwellen einen besonders weiten Anwendungsbereich zieht, dabei allerdings an vielen Stellen die gebotene Abwägung mit den damit einhergehenden Grundrechtseingriffen übergeht.“
Die Landesarbeitsgemeinschaft Jungen- und Männerarbeit Thüringen sieht die Gefahr aufziehen, dass damit zugleich „die strukturelle Absicherung präventiver und beratender Hilfesysteme unzureichend berücksichtigt bleibt.“
Auf dem Weg zur „Superdatenbank“?Der Chaos Computer Club hat seine Stellungnahme gemeinsam mit drei Hackspaces aus dem Bundesland abgegeben. Darin fokussiert er unter anderem auf die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse, wie sie mit Palantir-Software möglich ist. Diese und die damit einhergehende Zusammenführung zahlreicher Datenbestände stellen, so der CCC, besonders intensive Grundrechtseingriffe dar.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 in einem Grundsatz-Urteil Datenanalyse-Befugnisse aus Polizeigesetzen als verfassungswidrig eingestuft – im Fall von Hessen und Hamburg. Es forderte hohe Eingriffsschwellen für die immens invasive Kontrolltechnik. So muss zum Beispiel eine hinreichend konkretisierte Gefahr vorliegen, damit die Nutzung des Werkzeugs rechtmäßig ist. Thüringen bleibt dabei hinter den Vorgaben zurück, schreibt der CCC, weil die nötige Bedrohung im Gesetzentwurf zu vage formuliert sei.
Kristin Pfeffer, die an der Hochschule der Polizei Hamburg Öffentliches Recht lehrt, schreibt, dass mit den polizeilich erfassten Daten auch weitere Register verknüpft werden könnten, beispielsweise das Melde‑, Waffen‑, Führerschein- oder Kfz-Register, ebenso Daten, die von Geheimdiensten oder anderen Staaten erhoben werden. Pfeffer bemängelt, dass der Entwurf nicht darauf eingeht, wie diskriminierende Algorithmen verhindert und die Nachvollziehbarkeit sichergestellt werden sollen.
„Ein ganz neuer Eingriff von besonderer Eingriffsintensität bestünde im Anlegen einer neuen vorsorglichen ‚Superdatenbank‘“, schreibt Pfeffer zudem. Eine solche sei verfassungsrechtlich durch nichts zu rechtfertigen. Sollte Derartiges nicht beabsichtigt sein, müsse das Gesetz dies klarstellen.
„Selbsterfüllende Prophezeiung“Digitalcourage kritisiert, dass für die Analyse auch Daten von von „Opfern, Zeug*innen, Hinweisgeber*innen, Anzeigeerstatter*innen und anderen unbeteiligten Dritten“ verwendet werden sollen, die sich nichts zuschulden haben kommen lassen. Gewonnen würden diese Daten aus „Verdächtigungen, Kontakten, Hinweisen, früheren Kontrollen, Zeugenaussagen und Zufallsfunden“.
Gegen Ausweiskontrollen im Netz.Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spendenIn dieser Mischung sieht das Digitalcourage eine weitere Gefahr. Denn: „Polizeidaten sind keine neutrale Abbildung von Kriminalität. Sie spiegeln auch bisherige Kontrollpraxis wider.“ Auf diese Weise käme es zu einer selbsterfüllenden Prophezeiung: Wo die Datenanalyse Gefahren vermutet, wird stärker kontrolliert. Und wo stärker kontrolliert wird, werden mehr Verstöße gefunden. Diese Funde bestätigen anschließend die vermeintliche Prognose. „Am Ende wirkt die Maschine treffsicher, obwohl sie bestehende Ungleichheiten nur verstärkt“, schreibt Digitalcourage.
Das antifaschistische Erfurter Bündnis „Auf die Plätze“ befürchtet, dass der Gesetzentwurf auch komplexe Profilbildungen ermögliche, die etwa Bewegungsmuster, das soziale Umfeld und persönliche Neigungen umfassen. „Solche Werkzeuge sind ein Geschenk an zukünftige autoritäre Regierungen, da sie eine Identifizierung und Verfolgung politischer Gegner massiv erleichtern können“, schreibt das Bündnis. Der Paragraf mit der Datenanalyse-Befugnis solle deshalb ersatzlos aus dem Entwurf gestrichen werden.
Die Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit und den Datenschutz, Louisa Specht-Riemenschneider, vermisst in ihrer Stellungnahme unter anderem eine Regelung zur Speicherdauer in der Analyse-Datenbank. Mit der aktuell geplanten Regelung könnten personenbezogene Daten über einen sehr langen Zeitraum unter bestimmten Bedingungen sogar unbegrenzt gespeichert werden, was Specht-Riemenschneider für unverhältnismäßig hält.
Sorge vor dem faschistischen ÜberwachungsstaatNils Zurawski, der an der Universität Hamburg lehrt, hält umfassende Datensammlungen gerade auch angesichts einer drohenden autoritären Regierung für gefährlich, insbesondere wenn sie Personen umfassen, die bislang nicht im Fokus der Polizei standen.
Auch Digitalcourage erachtet es als politisch fahrlässig, Überwachungsinstrumente zu schaffen, mit denen künftige Regierungen das Verhalten von Personen automatisiert bewerten können. Sie könnten die Befugnisse zudem dazu missbrauchen, „um Klimaaktivist*innen elektronische Fußfesseln anzulegen, engagierten Gewerkschafter*innen die Teilnahme an Streiks zu erschweren, bei Demonstrationen mittels Drohnen massenhaft Handydaten auszulesen“.
Das Auf-die-Plätze-Bündnis hat ebenfalls die Gefahr einer rechtsradikalen Regierungsübernahme auf dem Schirm. Angesichts dessen „sollte das Ziel von Sicherheitspolitik die Sicherung von Grund- und Freiheitsrechten und von Minderheiten sein, welche in Thüringen schon bald Angriffen durch den Staat selbst ausgesetzt sein könnten“, schreibt das Bündnis. Sicherheitspolitik solle auf soziale Sicherheit setzen und die Ursachen von Kriminalität wie Armut bekämpfen.
Verhaltensscanner: Wenig Forschung, viel MarketingDer CCC glaubt nicht an die Wirksamkeit von Videoüberwachung und verweist dafür auf eine Metastudie sowie einen Bericht des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen. Die auf der Videoüberwachung aufbauende automatisierte Verhaltensanalyse sieht der CCC nicht bereit für den Wirkbetrieb. Es gäbe in dem Bereich zu wenig Forschung, dafür aber viele Marketing-Versprechen. Dementsprechend seien Videoüberwachung und insbesondere die geplanten Verhaltensscanner „zur Gefahrenabwehr ungeeignet.“
Auch AlgorithmWatch verweist darauf, dass die Wirksamkeit der automatisierten Verhaltensanalyse bislang nicht hinreichend untersucht wurde. Es gebe keine unabhängige Evaluation der in Deutschland bekannten Einsätze dieser Überwachungstechnologie.
Die Technologie filtere das Verhalten aller Personen in einem bestimmten Bereich pausenlos und analysiere es auf bestimmte Muster hin, schreibt Felix Ruppert. „Mit dem verfassungsgerichtlich zugestandenen Recht, […] nicht permanent dem Gefühl einer Überwachung ausgesetzt zu sein, lässt sich dies nur schwerlich in Einklang bringen“, so der Jurist. „Verfassungsrechtlich ist das nicht tragbar“, schreibt Ruppert. Es ergäbe sich „ ein erheblicher Überwachungseffekt auf die Gesamtgesellschaft“.
Gesichtersuchmaschinen: Gefahr für die VersammlungsfreiheitDer Gesetzentwurf soll der Thüringer Polizei auch die Möglichkeit geben, mit Hilfe von Software im Internet nach bestimmten Gesichtern und Stimmen zu suchen. Aus Sicht der Bundesdatenschutzbeauftragten sei dies wegen „des hohen Eingriffsgewichts sowie der zu pauschalen und undifferenzierten Ausgestaltung […] mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.“
Insbesondere für die Grundrechte unbeteiligter Personen bestehe ein sehr hohes Risiko. Außerdem könne jede Fehl-Erkennung im Bereich polizeilicher Maßnahmen zu „mitunter auch dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Lebensführung sowie gesellschaftlichen und beruflichen Nachteilen führen.“
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Jetzt abonnierenDer Einsatz von Gesichtersuchmaschinen bedeute in der Praxis, „dass unzählige Fotos, Videos und Sprachaufnahmen von Unbeteiligten durchsucht werden, obwohl sie keinerlei Anlass gegeben haben“, schreibt Digitalcourage. Dass diese Personen die Daten zum Teil freiwillig ins Netz gestellt haben, spiele dabei keine Rolle. „Wer ein Urlaubsfoto hochlädt, auf einem Gruppenbild erscheint, auf einer Demonstration gefilmt wird, in einem Livestream auftaucht oder auf einer Vereinsseite zu sehen ist, stellt sich damit nicht für eine staatliche Datenbank bereit“, so die NGO.
Der Jurist Felix Ruppert kritisiert, dass das Gesetz keine Kategorisierung der zu suchenden biometrischen Daten vornehme. So sei es möglich, neben Gesichts- und Stimmerkennung die Identifikation von Menschen auch über ihren Gang oder ihre Iris vorzunehmen. In Zeiten technischen Fortschritts besäße die Befugnis damit eine „nicht vollauf überschaubare Breite“.
Das Auf-die-Plätze-Bündnis verweist darauf, dass sich auf Bildaufnahmen etwa von Demonstrationen künftig nahezu alle Teilnehmenden identifizieren ließen. Das Bündnis sieht darin eine Gefahr für die Versammlungsfreiheit. Schwierig sei auch, dass der Entwurf keine Benachrichtigung der von einem biometrischen Abgleich betroffenen Personen vorsehe; ein solcher sei auch nur mit erheblichem Aufwand durchsetzbar. Betroffene hätten demnach keine Möglichkeit, gegen die Nutzung ihrer biometrischen Daten vorzugehen.
Elektronische Fußfessel und die drohende Ausweitung präventiver PolizeiarbeitMit dem Gesetzentwurf soll auch der Einsatz der elektronischen Fußfessel ausgeweitet werden. Diese will die Landesregierung künftig nicht nur Tätern der häuslichen und sexualisierten Gewalt aufzwingen, sondern auch Menschen, die beispielsweise mutmaßlich eine Gefahr für „Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen“ darstellen. Der Landesfrauenrat Thüringen sieht das kritisch. Er fürchtet eine generelle Ausweitung der präventiven Polizeiarbeit und fordert klare Angaben, in welchen Fällen und ab welcher Schwere der drohenden Tat die Fußfessel eingesetzt werden soll.
Das Auf-die-Plätze-Bündnis sieht die Ausweitung des Fußfesseleinsatzes ebenfalls kritisch. „Denn eine unmittelbare Bedeutung für das Gemeinwesen hat prinzipiell jede Anlage, aus der sich ein direkter Nutzen für einen bestimmbaren Personenkreis ziehen lässt – darunter können Kindergärten, Schwimmbäder, Straßen, aber unter Umständen auch Unternehmen fallen“, schreibt das Bündnis. Denkbar ist demnach also, dass bereits eine drohende Straßenblockade zum Fußfesseleinsatz führen kann.
Geschäftsstelle und Vorstand von Demokratischer Jugendring Jena befürchten: „Wenn eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht strikt auf den Schutz konkret gefährdeter Personen für den Bereich der häuslichen Gewalt begrenzt wird, kann sie zu einem Instrument gegen politische und soziale Bewegungen werden.“
Taser-Einsatz und KennzeichenscannerDer Jurist Andreas Ruch von der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen problematisiert in seiner Stellungnahme die Einführung von Elektroimpulswaffen. Er fürchtet, dass damit polizeiliche Gewaltanwendung normalisiert wird und die Einsatzkräfte in immer mehr Situationen versuchen, diese mit Hilfe von Waffen aufzulösen. Der Einsatz von Tasern sei „mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren behaftet“, schreibt Ruch. Die Auswirkungen etwa auf Herzerkrankte oder Schwangere seien nicht untersucht.
Felix Ruppert von der Uni München hält zudem fest, dass eine anlasslose, ohne konkrete Gefahrenlage durchgeführte automatisierte Kennzeichenerkennung unzulässig ist. Dennoch sei die Technologie im Gesetzentwurf „weitgehend voraussetzungsarm“ verankert. Damit werde beispielsweise auch die Erstellung von Bewegungsprofilen möglich.
Geschäftsstelle und Vorstand von Demokratischer Jugendring Jena sehen im Kennzeichenscanner auch eine Bedrohung für die gesellschaftliche Partizipation von Jugendlichen. „Gerade Fahrten zu Demonstrationen, Gedenkveranstaltungen, CSDs, Protesten für Vielfalt und eine offene Gesellschaft, Fanbegegnungen oder Jugendverbandswochenenden dürfen nicht den Eindruck erzeugen, dass politische und jugendkulturelle Mobilität staatlich mitprotokolliert wird“, schreiben sie.
Hinweis: Die Stellungnahme des CCC wurde unter anderem von Constanze Kurz verfasst, die als Redakteurin bei netzpolitik.org arbeitet.
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Volksrat von Mexmûr: Organisierung verhinderte Großangriff des IS
Anlässlich des zwölften Jahrestages des Großangriffs der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) auf das Flüchtlingslager Şehîd Rustem Cûdî in Mexmûr hat der Volksrat des Lagers vor dem Zentrum der Organisation der Familien der Gefallenen eine Erklärung abgegeben. Darin erinnerte er an den Widerstand gegen die IS-Offensive vom 6. August 2014 und betonte die Bedeutung der gesellschaftlichen Selbstorganisierung für dessen Abwehr.
Die Erklärung begann mit einer Schweigeminute für die Gefallenen der kurdischen Freiheitsbewegung. Anschließend sprach der Ko-Vorsitzende des Demokratischen Volksrats von Mexmûr, Bedran Pîranî. Zu Beginn seiner Rede gedachte er der Journalistin und ANF-Korrespondentin Deniz Firat, die während der Berichterstattung über die Angriffe auf das Lager tödlich verletzt wurde.
Mit Blick auf den Angriff im August 2014 erklärte Pîranî, der IS habe damals versucht, das Flüchtlingslager ebenso zu vernichten wie die ezidische Gemeinschaft in Şengal. „Weil wir uns in Mexmûr nach den Ideen Abdullah Öcalans organisiert hatten, griff uns der IS an. Er wollte uns dasselbe Schicksal zufügen wie der ezidischen Gemeinschaft. Doch er wusste nicht, dass sich dieses Volk seit dreißig Jahren auf Grundlage dieser Ideen organisiert. Sein Angriff verlief nicht nach seinen Plänen. Der großangelegte Angriff auf das Lager wurde innerhalb kurzer Zeit zurückgeschlagen“, so der Sprecher.
Entscheidend dafür seien der organisierte Widerstand und die Selbstorganisierung der Bevölkerung gewesen. „Damals waren zahlreiche bewaffnete Kräfte in der Region präsent. Dennoch gelang es ihnen nicht, die Bevölkerung des Lagers, des Irak oder der Kurdistan-Region vor diesen Banden zu schützen. Die Menschen in Mexmûr verteidigten nicht nur sich selbst, sondern auch die Bevölkerung der gesamten Umgebung. Deshalb sagen wir heute erneut: Niemand wird unsere Organisierung zerschlagen können.“ Die Erklärung endete mit den Parolen „Bê Serok Jiyan Nabe“ und „Şehîd Namirin“.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/grabbesuch-bei-journalistin-deniz-firat-38554 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/Sengal-erinnert-an-den-genozid-und-fordert-gerechtigkeit-52350 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/zweite-kommunen-konferenz-in-mexmur-beendet-51584
Bahçeli: Abdullah Öcalan muss das Recht auf Hoffnung erhalten
Der MHP-Vorsitzende Devlet Bahçeli hat seine Forderung erneuert, der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan müsse das „Recht auf Hoffnung“ erhalten. In einem Interview mit der Nachrichtenagentur Millet sprach sich der Ultranationalist zugleich dafür aus, dass der inhaftierte frühere HDP-Vorsitzende Selahattin Demirtaş in sein familiäres Umfeld zurückkehren könne.
„Ich sage es erneut: Selahattin Demirtaş soll nach Hause zurückkehren, Ahmet Türk seine Aufgaben wieder aufnehmen und Abdullah Öcalan das Recht auf Hoffnung erhalten. Die Türkei muss Frieden finden. Unser Ziel ist Frieden für die Türkei und die gesamte Region.“
Bahçeli erklärte zudem, er habe Demirtaş zwar nicht persönlich besucht, stehe jedoch über dessen Anwält:innen regelmäßig mit ihm in Kontakt. Dabei erkundige er sich nach dessen Befinden und frage, ob es Wünsche oder Anliegen gebe. Demirtaş lasse ihm seinerseits Grüße ausrichten. Beide hätten gemeinsam im türkischen Parlament gearbeitet.
Rahmengesetz als „Staatsprojekt“
Mit Blick auf das Rahmengesetz im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft, dessen Entwurf heute im türkischen Parlament eingebracht werden soll, bezeichnete Bahçeli die geplante Regelung als historischen Schritt. „Unsere Unterschrift unter das Rahmengesetz möge der Türkei Glück bringen. Mit dieser Unterschrift wird unsere tausendjährige Geschwisterschaft erneut bekräftigt. Gewonnen haben Türken und Kurden, ungeachtet ihrer Sprache oder Identität. Gewonnen haben 86 Millionen Bürger sowie die Völker des Nahen Ostens.“
Der MHP-Vorsitzende erklärte weiter, der eingeleitete Prozess diene zugleich dazu, internationale Einflussnahmen zurückzudrängen. „Dieses Projekt ist ein Staatsprojekt. Unser Parlament hat die notwendige Initiative ergriffen. Der Staat setzt die erforderlichen Schritte um. Gemeinsam werden wir diesen Prozess begleiten.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/akp-will-entwurf-fur-rahmengesetz-am-mittwoch-ins-parlament-einbringen-52356
Guatemala erklärt höchste Alarmstufe Rot nach Ausbruch des Feuervulkans
Was steckt hinter dem seit drei Wochen laufenden „Papp-Maidan“ in der Ukraine?
Rente: Ab 2032 könnte es drei Gruppen von Rentnern geben
Ab 2028 könnte die gesetzliche Rente um einen verpflichtenden Kapitalbaustein erweitert werden, den Beschäftigte und Arbeitgeber zusätzlich einzahlen. Der Übergang trifft vor allem Menschen, die zwischen 2028 und 2032 in Rente gehen.
Die “gesetzliche Kapitalrente”Die gesetzliche Rente soll grundlegend umgebaut werden. Nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission soll neben die umlagefinanzierte Rente eine neue „gesetzliche Kapitalrente“ treten. Die zusätzlichen Beiträge würden dann teilweise am Kapitalmarkt angelegt und später als lebenslange Rente ausgezahlt.
Ist die Kapitalrente beschlossene Sache?Die Kapitalrente ist bislang noch nicht beschlossen. Es handelt sich um Vorschläge der Kommission. Die Bundesregierung will diese nach eigenen Angaben zügig umsetzen und das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abschließen. Einzelheiten können sich im politischen Verfahren daher noch ändern.
Kapitalrente soll bis zu zwei Prozent des Bruttolohns kostenDie neue Kapitalrente soll für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte verpflichtend sein. Vorgesehen ist ein zusätzlicher Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen ihn jeweils zur Hälfte tragen.
Nach dem Vorschlag soll der Beitrag idealerweise ab 2028 in vier Schritten steigen:
Jahr Gesamtbeitrag zur Kapitalrente Anteil der Beschäftigten Rechnerischer Arbeitnehmeranteil bei 2.000 Euro brutto 2028 0,5 Prozent 0,25 Prozent 5 Euro monatlich 2029 1,0 Prozent 0,5 Prozent 10 Euro monatlich 2030 1,5 Prozent 0,75 Prozent 15 Euro monatlich ab 2031 2,0 Prozent 1,0 Prozent 20 Euro monatlichBei 3.000 Euro brutto läge der rechnerische Arbeitnehmeranteil ab 2031 bei 30 Euro im Monat. Wie stark das verfügbare Nettoeinkommen tatsächlich sinkt, hängt unter anderem von der späteren steuer- und beitragsrechtlichen Ausgestaltung ab.
Beschäftigte mit kleinen Einkommen zahlen in Euro weniger als Gutverdiener. Wer aber bereits auf jeden Einkauf achten muss, spürt einen (vergleichsweise kleinen) zusätzlichen Abzug sofort.
Im Gegenzug entsteht ein eigener Anspruch aus der Kapitalrente.
Das Geld soll auf individuellen Kapitalkonten landenFür die Versicherten soll es individuelle Kapitalkonten geben. Die Beiträge würden zentral verwaltet, professionell und möglichst breit gestreut am Kapitalmarkt angelegt.
Das Kapitalkonto wäre allerdings kein frei verfügbares Depot. Nach dem Kommissionsbericht soll daraus eine lebenslange Rente gezahlt werden; vererbt werden kann das individuelle Kapitalkonto nicht. Die Kapitalrente bleibt Teil der Sozialversicherung.
Damit unterscheidet sich das Modell deutlich von einem privaten ETF-Sparplan. Versicherte könnten nicht selbst bestimmen, in welche Fonds investiert wird, und sie können das angesparte Kapital auch nicht eigenständig entnehmen.
Warum rentennahe Jahrgänge nur wenig von der Kapitalrente hättenKapitalgedeckte Altersvorsorge entfaltet ihre Wirkung vor allem über eine lange Ansparzeit. Wer 30 oder 40 Jahre einzahlt, kann über viele Jahre Erträge erzielen. Wer dagegen kurz nach dem geplanten Start in Rente geht, hätte nur wenige Monate oder Jahre Zeit zum Ansparen.
Rentennahe Jahrgänge müssten also bereits zusätzliche Beiträge zahlen, ihre spätere Kapitalrente dürfte zunächst aber klein ausfallen. Genau deshalb unterscheidet die Kommission beim Übergang faktisch drei Gruppen.
Gruppe 1: Rente vor 2028 – keine eigene KapitalrenteWer bereits vor dem geplanten Start der Kapitalrente im Ruhestand ist, hat kein eigenes Kapitalkonto aus diesem System aufgebaut. Die Rente besteht weiterhin aus der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente.
Auch heutige Bestandsrentner sollen nicht nachträglich in die Kapitalrente einbezogen werden. Das bedeutet aber nicht, dass sie von der Reformdiskussion völlig unberührt bleiben.
Wenn ab Juli 2032 wieder Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel greifen, könnten ihre Renten langsamer steigen als die Löhne. Eine nominale Kürzung der laufenden Rente ist damit nicht gemeint.
Gruppe 2: Rentenbeginn von 2028 bis 2031 – nur kurze AnsparzeitWer zwischen 2028 und 2031 in Rente geht, könnte bereits Beiträge zur Kapitalrente zahlen. Wegen der kurzen Ansparphase wäre der zusätzliche Rentenanspruch jedoch voraussichtlich gering.
Die Rente würde sich dann aus zwei Teilen zusammensetzen:
- der bisherigen umlagefinanzierten gesetzlichen Rente und
- einer zunächst kleinen gesetzlichen Kapitalrente.
Ein besonderer Übergangszuschlag ist für Rentenzugänge vor 2032 in den Empfehlungen nicht vorgesehen. Bis Ende 2031 soll allerdings noch die Haltelinie gelten, die das Rentenniveau bei 48 Prozent stabilisiert.
Gruppe 3: Rente ab 2032 -Übergangsfaktor soll Lücke schließenAb 2032 soll die bisherige Haltelinie auslaufen. Dann würde bei der Rentenanpassung wieder die reguläre Formel mit Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktor greifen. Renten würden dadurch nicht automatisch gekürzt, könnten aber schwächer wachsen als die Löhne.
Für Neurentner ab 2032 schlägt die Kommission deshalb einen „Übergangsfaktor“ vor. Er soll die Lücke ausgleichen, die entsteht, wenn die Umlagerente gedämpft wird, die Kapitalrente wegen der kurzen Ansparzeit aber noch nicht genug leistet.
Für diese Gruppe könnte die Alterssicherung aus drei Bausteinen bestehen:
- der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente,
- der neuen gesetzlichen Kapitalrente und
- einem steuerfinanzierten Übergangszuschlag.
Der Übergangsfaktor soll gewährleisten, dass Umlage- und Kapitalrente beim Rentenzugang zusammen mindestens das heutige Rentenniveau erreichen. Mit zunehmender Ansparzeit und steigenden Leistungen aus der Kapitalrente soll der Zuschlag wieder abgeschmolzen werden. Die Kommission rechnet mit einer Übergangsphase bis etwa Mitte der 2040er-Jahre.
48 Prozent Rentenniveau bedeuten nicht 48 Prozent der letzten eigenen EinkünfteBei der Debatte um die Haltelinie entsteht leicht ein Missverständnis. Ein Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet nicht, dass jeder Versicherte 48 Prozent seines letzten Gehalts als Rente erhält.
Das Rentenniveau ist eine statistische Rechengröße. Es vergleicht die verfügbare Standardrente eines Versicherten mit 45 Beitragsjahren und Durchschnittsverdienst mit dem verfügbaren Durchschnittsentgelt.
Die individuelle Rente richtet sich weiterhin vor allem nach den erworbenen Entgeltpunkten, den Versicherungszeiten und dem persönlichen Rentenbeginn.
Für Versicherte bleiben wichtige Fragen offenDer Vorschlag beschreibt die Richtung, lässt für Betroffene aber noch entscheidende Details offen. Dazu gehören die konkrete Berechnung der Kapitalrente, der Umgang mit Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, die Folgen bei längeren Zeiten ohne Beiträge sowie die genaue Höhe des Übergangsfaktors im Einzelfall.
Auch die langfristige Rendite ist nicht garantiert. Eine breite und professionelle Anlage kann Risiken verteilen, beseitigt Schwankungen an den Kapitalmärkten aber nicht. Zugleich müssten gesetzliche Regeln verhindern, dass der Kapitalstock später für andere politische Zwecke verwendet wird.
Noch ist keine zusätzliche Zahlung fälligBeschäftigte müssen derzeit nichts veranlassen. Es gibt noch kein beschlossenes Gesetz, keinen verbindlichen Starttermin und noch keine individuellen Kapitalrentenbescheide.
Wer zwischen 2028 und 2032 in Rente gehen möchte, sollte die weitere Gesetzgebung dennoch aufmerksam verfolgen. Erst ein verabschiedetes Gesetz wird zeigen, ab wann Beiträge tatsächlich erhoben werden, wie hoch die spätere Leistung ausfällt und wer den Übergangszuschlag in welcher Höhe erhält.
Quellen und redaktionelle GrundlageDer Beitrag Rente: Ab 2032 könnte es drei Gruppen von Rentnern geben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Heizungsgesetz seit 29. Juli abgeschafft: Das dürfen Vermieter jetzt auf Mieter umlegen
Das sogenannte Heizungsgesetz in seiner bisherigen Form gilt seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. An seine Stelle ist das Gebäudemodernisierungsgesetz getreten, das Eigentümern wieder eine größere Auswahl bei der Heiztechnik lässt.
Für Mieter bedeutet die Reform jedoch nicht, dass Vermieter sämtliche Kosten einer neuen Gas- oder Ölheizung über die Nebenkostenabrechnung weiterreichen dürfen. Das Gesetz trennt nämlich zwischen normalen Heizkosten, besonderen Folgekosten einer neu eingebauten fossilen Anlage und einer möglichen Mieterhöhung wegen Modernisierung.
Die 65-Prozent-Vorgabe ist entfallenDie bisherige Vorgabe, nach der eine neu eingebaute Heizung grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen sollte, wurde gestrichen. Nach den Angaben der Bundesregierung zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetzdürfen Eigentümer nun wieder zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridheizung, Biomasse sowie Gas- und Ölheizung wählen.
„Abgeschafft“ ist damit vor allem die einheitliche 65-Prozent-Pflicht. Vorgaben für den Betrieb fossiler Heizungen, technische Anforderungen und mietrechtliche Schutzregeln bestehen weiter.
Einen Überblick über die seit dem 29. Juli geltenden Änderungen bietet auch der Beitrag „Neues Heizungsgesetz gilt seit heute: Wichtige Änderungen für Mieter und Vermieter“.
Neue Gas- und Ölheizungen bleiben mit Auflagen verbundenWer nach dem Inkrafttreten in einem bestehenden Gebäude eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 schrittweise klimafreundlichere Brennstoffe einsetzen. Der vorgeschriebene Anteil beginnt am 1. Januar 2029 mit 10 Prozent, steigt 2030 auf 15 Prozent, 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent.
Ab 2045 müssen die verwendeten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Wie teuer Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder geeigneter Wasserstoff in den kommenden Jahren sein werden, lässt sich derzeit nicht verlässlich vorhersagen.
Gerade dieses Preisrisiko ist für Mietverhältnisse wichtig. Der Eigentümer entscheidet über die neue Heizungsart, während die Bewohner den Verbrauch nur begrenzt beeinflussen können.
Diese laufenden Heizkosten bleiben grundsätzlich umlagefähigDie üblichen Brennstoffkosten für Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas dürfen Vermieter weiterhin als Heizkosten abrechnen, wenn der Mietvertrag die Übernahme der Betriebskosten vorsieht. Das gilt ebenso für laufende Kosten wie Betriebsstrom, Wartung, Reinigung, Verbrauchserfassung, Abrechnung und gegebenenfalls Schornsteinfegerarbeiten.
Nicht zu den Betriebskosten gehören Reparaturen, die Beseitigung eines Defekts, Verwaltungskosten oder die Anschaffung der Heizung selbst. Solche Ausgaben dürfen nicht einfach als zusätzliche Position in der jährlichen Nebenkostenabrechnung erscheinen.
Auch bei umlagefähigen Kosten bleibt der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bestehen. Nach § 556 BGB muss der Vermieter bei der jährlichen Abrechnung wirtschaftlich handeln und dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Abrechnungsbelege ermöglichen.
Die neue 50-zu-50-Regel gilt nicht für die gesamte RechnungDer wichtigste Mieterschutz betrifft neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen. Bei solchen Anlagen müssen Vermieter bestimmte Kosten ab 2028 oder 2029 grundsätzlich zur Hälfte selbst tragen.
Die normale Gas- oder Ölrechnung wird dadurch nicht halbiert. Geteilt werden nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Preisbestandteile.
Kostenposition Was auf Mieter entfallen darf Beginn und Voraussetzung Üblicher Verbrauch von Gas, Heizöl oder Flüssiggas Nach Mietvertrag und Heizkostenrecht grundsätzlich umlagefähig Keine allgemeine Änderung durch die Reform Gasnetzentgelte Höchstens 50 Prozent Ab 1. Januar 2028 bei erfassten neu eingebauten Gasheizungen CO₂-Kosten Grundsätzlich 50 Prozent Ab 1. Januar 2028 bei erfassten neu eingebauten fossilen Heizungen Preisbestandteil des vorgeschriebenen Bioanteils Höchstens 50 Prozent, begrenzt auf einen Brennstoffanteil von 30 Prozent Ab 1. Januar 2029 Laufende Wartung, Reinigung, Messung und Abrechnung Bei wirksamer Vereinbarung grundsätzlich umlagefähig Nach den allgemeinen Betriebskostenregeln Reparatur und bloße Erneuerung wegen Verschleiß Nicht über die Nebenkosten umlagefähig Eigentümerkosten; eine gesonderte Modernisierungsmieterhöhung ist nur unter weiteren Voraussetzungen möglichDie Einzelheiten stehen in den neuen §§ 5a bis 5d des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, mit der der Vermieter seinen gesetzlich vorgeschriebenen Anteil wieder vollständig auf den Mieter verlagert, ist unwirksam.
Ab 2028 muss der Vermieter die Hälfte der Gasnetzentgelte tragenBei einer nach dem 29. Juli 2026 neu eingebauten Gasheizung werden die Netzentgelte ab 2028 grundsätzlich hälftig geteilt. Gemeint sind die Gebühren für die Nutzung des Gasnetzes und nicht der gesamte Gaspreis.
Bei Heizöl und Flüssiggas entstehen keine Gasnetzentgelte. Deshalb gibt es bei diesen Brennstoffen an dieser Stelle auch keinen Betrag, an dem sich der Vermieter beteiligen müsste.
Der Schutz kann für Mieter an Bedeutung gewinnen, wenn wegen sinkender Kundenzahlen höhere Netzkosten auf die verbleibenden Gasanschlüsse verteilt werden. Wie stark diese Kosten tatsächlich steigen, hängt von der Entwicklung des jeweiligen Netzes und der Regulierung ab.
CO₂-Kosten werden bei erfassten neuen Anlagen hälftig geteiltSeit 2023 richtet sich die Aufteilung der CO₂-Kosten normalerweise nach dem Ausstoß des Gebäudes. In sehr emissionsarmen Häusern können Mieter den gesamten Betrag tragen, während der Vermieteranteil bei besonders emissionsreichen Gebäuden bis zu 95 Prozent erreichen kann.
Für die von der Reform erfassten neu eingebauten fossilen Heizungen gilt ab 2028 grundsätzlich eine feste Teilung von 50 zu 50. Das kann Bewohner eines effizienten Hauses entlasten, für Mieter eines schlecht gedämmten Hauses gegenüber dem bisherigen Stufenmodell aber auch ungünstiger sein.
Mieter sollten deshalb nicht nur prüfen, ob ein Betrag ausgewiesen wurde, sondern auch, welches Aufteilungsmodell angewendet wird. Hinweise zur Kontrolle enthält der Beitrag „CO₂-Kosten falsch verteilt: Mieter sollten den Vermieteranteil jetzt nachrechnen“.
Ab 2029 werden die Kosten des vorgeschriebenen Bioanteils geteiltMit der ersten Stufe der Beimischungspflicht kommt 2029 ein weiterer geschützter Rechnungsposten hinzu. Vermieter und Mieter tragen den ausgewiesenen Preisbestandteil für den verpflichtend eingesetzten klimafreundlicheren Brennstoff grundsätzlich jeweils zur Hälfte.
Der Schutz ist jedoch begrenzt. Die hälftige Beteiligung des Vermieters bezieht sich höchstens auf einen Brennstoffanteil von 30 Prozent, obwohl die gesetzliche Vorgabe ab 2040 auf 60 Prozent steigt.
Für den darüber hinausgehenden Anteil enthält die neue Kostenregel keine gleich weit reichende hälftige Begrenzung. Mieter bleiben deshalb einem Teil des künftigen Preisrisikos ausgesetzt.
Brennstofflieferanten müssen den betreffenden Preisbestandteil auf der Rechnung gesondert ausweisen. Ein sachlich nicht gerechtfertigter Aufschlag ist untersagt und kann vom Bundeskartellamt überprüft werden.
Die Sonderregeln gelten vor allem für neue fossile HeizungenEine bereits vor dem 29. Juli 2026 vorhandene Gas- oder Ölheizung fällt nicht allein deshalb unter die neue 50-zu-50-Regel, weil sie nach 2028 weiterläuft. Für solche Altanlagen bleibt insbesondere bei den CO₂-Kosten das bisherige Gebäudestufenmodell bestehen.
Erfasst werden vor allem fossile Heizungen, die seit Inkrafttreten des Gesetzes in Bestandsgebäude eingebaut werden. Die Vorschriften gelten außerdem für bestimmte Wohngebäude, die bis zum 31. Dezember 2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden; ältere Bauanträge und Bauanzeigen können ausgenommen sein.
Bei einem irreparablen Heizungsausfall können zwölfmonatige Übergangsregeln greifen. Die genaue Einordnung hängt vom Einbauzeitpunkt und davon ab, ob beim Ausfall bereits eine Pflicht zum Einsatz der klimafreundlicheren Brennstoffe bestand.
Weitere Einzelheiten zur Reichweite der Kostenteilung finden sich im Beitrag „Neue 50-zu-50-Regel für Heizung: Das kommt jetzt auf Mieter und Vermieter zu“.
Auch Mieter mit eigenem Gasvertrag haben einen AnspruchHat der Mieter selbst einen Vertrag mit dem Gasversorger, bezahlt er die Rechnung zunächst vollständig. Der Vermieter muss ihm anschließend den Kostenanteil erstatten, den das Gesetz der Eigentümerseite zuweist.
Der Anspruch muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung des Lieferanten in Textform geltend gemacht werden. Der Vermieter muss den Mieter beim Einbau einer erfassten Anlage außerdem in Textform auf die Brennstoffpflicht und den Erstattungsanspruch hinweisen.
Betroffene sollten die Rechnung, den Zahlungsnachweis und die Angaben zur Heizung aufbewahren. Ohne diese Unterlagen lässt sich die Erstattung später nur schwer berechnen.
Eine unvollständige Heizkostenabrechnung kann gekürzt werdenDer Vermieter muss die betroffenen Kosten ermitteln, seinen eigenen Anteil abziehen und den verbleibenden Betrag nach den Regeln der Heizkostenabrechnung auf die Wohnungen verteilen. Die Berechnung muss erkennen lassen, welche Preisbestandteile angesetzt wurden.
Unterbleibt die vorgeschriebene Berechnung oder fehlen die notwendigen Angaben, kann dem Mieter ein Kürzungsrecht von drei Prozent an dem auf ihn entfallenden Heizkostenanteil zustehen. Vor einer Kürzung sollte die Abrechnung sorgfältig geprüft und der Einwand nachvollziehbar in Textform erklärt werden.
Mieter können innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben und Belegeinsicht verlangen. Warum eine sofortige Zahlung ohne Prüfung riskant sein kann, zeigt der Ratgeber „Nebenkostenabrechnung oftmals zu hoch: Immer erst prüfen statt gleich zahlen“.
Härtefallregelung befreit Kleinvermieter nicht automatischDas Gesetz enthält eine eng gefasste Ausnahme von der neuen Kostenbeteiligung. Außerhalb eines ausgewiesenen angespannten Wohnungsmarktes müssen dafür unter anderem eine Miete von weniger als 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, höchstens sechs vermietete Wohnungen, die Effizienzklasse G oder H und eine persönliche wirtschaftliche Härte zusammenkommen.
In angespannten Wohnungsmärkten gelten strengere Anforderungen. Eine Besonderheit besteht außerdem bei einem vom Vermieter selbst bewohnten Haus mit höchstens zwei Wohnungen und gemeinsamer Wärmeversorgung.
Greift eine Ausnahme, muss der Vermieter die dafür sprechenden Umstände rechtzeitig in Textform mitteilen. Eine verspätete Information kann dazu führen, dass die Ausnahme für den betreffenden Abrechnungszeitraum nicht berücksichtigt wird.
Anschaffungskosten dürfen nicht als Nebenkosten erscheinenDie Kosten für den Kauf und Einbau einer Heizung sind keine laufenden Betriebskosten. Der Vermieter darf sie daher nicht mit einer einmaligen Position in die Nebenkostenabrechnung einstellen.
Unter bestimmten Bedingungen kann der Einbau allerdings eine Modernisierungsmieterhöhung ermöglichen. Nach § 559 BGB können bei einer energetischen Modernisierung grundsätzlich acht Prozent der anrechenbaren Kosten pro Jahr auf die Miete aufgeschlagen werden; Erhaltungsanteile und Fördermittel sind vorher abzuziehen.
Für förderfähige Heizungsmaßnahmen sieht § 559e BGB bei in Anspruch genommenen Zuschüssen eine Erhöhung um zehn Prozent der nach Förderung verbleibenden Kosten vor. Die monatliche Erhöhung wegen der Heizungsmaßnahme ist innerhalb von sechs Jahren auf 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
Eine ohnehin fällige Reparatur oder der bloße Austausch eines verschlissenen Geräts berechtigt nicht automatisch zu einer dauerhaften Mieterhöhung. Der Vermieter muss die Berechnung in Textform erläutern und darf den Erhaltungsanteil nicht als Modernisierung ausgeben.
Bei einer Wärmepumpe schützt ein Effizienznachweis vor hohen AufschlägenFür den Einbau einer Wärmepumpe kann die volle Kostenbasis einer Modernisierungsmieterhöhung grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn eine berechnete Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachgewiesen wird. Für bestimmte neuere oder energetisch geeignete Gebäude bestehen Ausnahmen vom Nachweis.
Fehlt der erforderliche Nachweis, darf der Vermieter nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen. Dadurch soll verhindert werden, dass Mieter sowohl eine hohe Mieterhöhung als auch dauerhaft hohe Stromkosten einer ungeeigneten Anlage tragen müssen.
Was Mieter bei der nächsten Abrechnung prüfen solltenFür die rechtliche Bewertung sind das Einbaudatum, die Brennstoffart und die einzelnen Rechnungsposten ausschlaggebend. Aus der Abrechnung sollte hervorgehen, ob eine alte Anlage weiterläuft oder nach dem 29. Juli 2026 eine neue fossile Heizung eingebaut wurde.
Bei einer erfassten Anlage müssen ab 2028 die Gasnetzentgelte und CO₂-Kosten getrennt betrachtet werden. Ab 2029 kommt der ausgewiesene Preisbestandteil des vorgeschriebenen klimafreundlicheren Brennstoffanteils hinzu.
Mieter sollten außerdem kontrollieren, ob Reparaturen als Wartung bezeichnet wurden oder Fördermittel bei einer Mieterhöhung unberücksichtigt geblieben sind. Bestehen Zweifel, sind Belegeinsicht und eine schriftliche Einwendung meist der sinnvollste erste Schritt.
Beispiel aus der PraxisEin Vermieter lässt im Herbst 2026 in einem Haus mit vier gleich großen Wohnungen eine neue Gasheizung einbauen. Im Abrechnungsjahr 2028 entstehen 8.000 Euro normale Gaskosten, 1.200 Euro Gasnetzentgelte und 600 Euro CO₂-Kosten.
Von den Netzentgelten und CO₂-Kosten muss der Vermieter zusammen 900 Euro selbst tragen. Die verbleibenden 900 Euro werden ebenso wie die normalen Gaskosten nach dem geltenden Verteilungsschlüssel auf die Wohnungen verteilt; bei einer rein vereinfachten Teilung wären das 225 Euro geschützte Zusatzkosten pro Wohnung statt 450 Euro.
Würde der Vermieter zugleich eine wirksame Modernisierungsmieterhöhung verlangen, dürfte die heizungsbedingte Erhöhung bei einer 70-Quadratmeter-Wohnung innerhalb von sechs Jahren höchstens 35 Euro monatlich betragen. Reparaturanteile und erhaltene Zuschüsse dürfen dabei nicht noch einmal auf die Mieter abgewälzt werden.
Fragen und Antworten zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz Gilt das alte Heizungsgesetz seit dem 29. Juli 2026 gar nicht mehr?Die einheitliche 65-Prozent-Vorgabe wurde aufgehoben und das Regelwerk als Gebäudemodernisierungsgesetz neu gefasst. Vorgaben für Technik, Brennstoffe, Abrechnung und Mieterschutz bestehen weiterhin.
Darf der Vermieter die gesamte Gasrechnung auf die Mieter umlegen?Die normalen Verbrauchskosten bleiben bei einer entsprechenden Betriebskostenvereinbarung grundsätzlich umlagefähig. Bei einer erfassten neu eingebauten Gasheizung muss der Vermieter ab 2028 jedoch die Hälfte der Gasnetzentgelte und der CO₂-Kosten selbst tragen.
Gilt die 50-zu-50-Regel auch für eine alte Gasheizung?Grundsätzlich nein. Sie betrifft vor allem fossile Heizungen, die seit dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden; bei älteren Anlagen bleibt für die CO₂-Kosten in der Regel das bisherige Stufenmodell bestehen.
Welche zusätzlichen Kosten werden ab 2029 geteilt?Ab 2029 werden die ausgewiesenen Kosten des gesetzlich vorgeschriebenen klimafreundlicheren Brennstoffanteils grundsätzlich hälftig getragen. Die Beteiligung des Vermieters ist dabei auf einen Brennstoffanteil von höchstens 30 Prozent begrenzt.
Darf der Kaufpreis der neuen Heizung in der Nebenkostenabrechnung stehen?Nein, Anschaffung und Reparatur sind keine laufenden Betriebskosten. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung kann nur über das dafür vorgesehene Verfahren, nach Abzug nicht anrechenbarer Kosten und unter Beachtung der gesetzlichen Kappungsgrenzen verlangt werden.
Was kann ein Mieter bei einer fehlerhaften Abrechnung tun?Er kann Belegeinsicht verlangen und innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben. Fehlen die gesetzlich vorgeschriebene Kostenaufteilung oder notwendige Angaben, kann zusätzlich ein Kürzungsrecht von drei Prozent bestehen.
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Der Rhein führte schon öfter mal viel weniger Wasser als heute
Cap Allon
Der Rhein ist eine der wichtigsten Handelsadern Europas. Er entspringt in den Schweizer Alpen und fließt durch oder entlang der Schweiz, Frankreichs und Deutschlands, bevor er die Niederlande durchquert und in die Nordsee mündet.
Auf seinen Gewässern werden Kraftstoffe, Chemikalien, Metalle, Getreide und Container zwischen den Industriezentren und den großen Häfen Europas transportiert. Der Fluss liefert zudem Trinkwasser, versorgt Fabriken und stellt Kühlwasser für Kraftwerke bereit.
Der Rhein führt in diesem Sommer außergewöhnlich wenig Wasser, was erneut für Schlagzeilen über Klimakatastrophen gesorgt hat.
Doch dies ist nicht der niedrigste Wasserstand in der Geschichte der Messungen.
Aufnahmen des Bundesarchivs aus dem Jahr 1949 zeigen den Rhein nach monatelanger Dürre. Weite Sand- und Kiesbänke liegen frei, Boote sitzen auf Grund und Fährrampen enden weit über dem Wasser. Das Bundesamt für Wasserwirtschaft stuft die Dürre von 1949 als die schwerste ein. Weitere schwere Dürren gab es in den Jahren 1920–21, 1947, 1959, 1962–63 und 1971–72.
Hinweis: Es handelt sich um einen Film über 1 Minute, Quelle und Titel sind im Bild genannt. Eine Recherche unter bundesarchiv.de ergab jedoch keinen Treffer.
Um zu vergleichen, wie viel Wasser ein Fluss während verschiedener Dürreperioden führt, ist die Durchflussmenge die aussagekräftigste Größe.
Bei Köln führt der Rhein derzeit mehr als 600 Kubikmeter Wasser pro Sekunde (Tagesmittel von 638 m³/s, Stand: 3. August).
Der niedrigste jemals gemessene Tagesdurchfluss liegt weit darunter – 401 m³/s, gemessen am 31. Dezember 1853.
Der heutige Wert schafft es nicht einmal unter die Top 10, denn der Abfluss sank 1853 auf 401 m³/s; 1864 auf 452 m³/s; 1858 auf 464 m³/s; 470 m³/s im Jahr 1929; 492 m³/s im Jahr 1893; 496 m³/s im Jahr 1822; 525 m³/s im Jahr 1921; 530 m³/s im Jahr 1947; 538 m³/s im Jahr 1829; und 573 m³/s im Jahr 1871.
Der „neue Rekord“, der derzeit die Runde macht, betrifft die Pegelhöhe – also die Höhe des Wassers gemessen an einer örtlichen Messskala. Am 1. August wurde ein Wert von 66 cm gemessen (am 4. August bereits 69 cm). Dies ist jedoch kein direkter Vergleich mit früheren Messwerten.
Der Nullpunkt des Pegels in Köln hat sich in der Vergangenheit mehrfach verändert, unter anderem durch eine Absenkung um einen Meter im Jahr 1979. Auch das Flussbett und der Flusslauf haben sich durch Erosion, Ausbaggerungen und bauliche Maßnahmen verändert.
Servus TV: Information statt Indoktrination
Am Dienstag, dem 04. August 2026 wurden in Österreichs Hauptstadt Wien, wo auch ich lebe, eine Temperatur von unglaublichen, aber realen 41 Grad Celsius gemessen. Österreichs privater Fernsehsender Servus TV tat zur aktuellen… pic.twitter.com/477OVYmqr5
— THOMAS EISENHUTH (@thomaseisenhuth) August 5, 2026
Die Abflussmenge ist daher die aussagekräftigere Kennzahl, wenn man vergleicht, wie viel Wasser der Rhein während historischer Dürreperioden führte. Der heutige Messwert liegt bei etwa 636 m³/s. Wie bereits hervorgehoben, lagen viele frühere Tagesabflussmengen darunter.
Der Pegelstand befindet sich auf einem Rekordtief. Der tatsächliche Abfluss des Rheins jedoch nicht. Und während bei vielen vergangenen Dürreperioden Schiffe auf Grund liefen, befahren heute noch immer Frachtschiffe den Fluss – wenn auch mit reduzierter Ladung.
Link: https://electroverse.substack.com/p/portillo-under-23-feet-of-snow-the?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Der Rhein führte schon öfter mal viel weniger Wasser als heute erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Märchenerzählungen zum Berliner CSD-Anschlag: Wenn Regierung und Linksmedien zu Verschwörungstheoretikern werden
Dass sich die linke Politik in Deutschland und den meisten westlichen Ländern endgültig von jeglicher Realität verabschiedet hat, ist eine Binse. Ihre Migrations- und Klimapolitik hat zu nichts als Chaos und wirtschaftlichem Untergang geführt, wird aber stur weiterverfolgt Die Migrantenkriminalität explodiert, kein Tag vergeht mehr ohne (Gruppen-)Vergewaltigungen, Messermorde et cetera und die gesellschaftlichen Folgen sind […]
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Meeting with Defence Ministry leadership
The meeting was attended by the Minister of Defence, the Chief of the General Staff, and the commanders and chiefs of staff of the Tsentr and Vostok groups of forces.
Junge Mutter mit 50.000 Euro Schulden: Jetzt hat sie wieder Hoffnung
Mehr als 50.000 Euro Schulden hatte Maria (Name geändert), als sich die heute 24-Jährige vor einem Jahr an eine Schuldnerberatungsstelle wandte. Ihr Sohn war damals erst sechs Monate alt. Aus Angst vor Inkassopost und gerichtlichen Mahnbescheiden ließ sie Briefe ungeöffnet liegen.
Erst die Beratung half Maria, die Forderungen zu ordnen, ihr Konto zu schützen und ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. Ihre Geschichte zeigt, welche Schritte überschuldete Menschen zuerst einleiten sollten.
Wie wirtschaftliche Gewalt Marias Schulden verschärfteMaria führt ihre Schulden nach eigener Schilderung auf ihren damaligen Ehemann zurück. Weil er bereits hoch verschuldet war, unterschrieb sie Kreditverträge für Handys, einen Fernseher und Wohnungseinrichtung. Als sie Bedenken äußerte, soll er aggressiv geworden sein und sie unter Gewaltandrohung zur Aufnahme von Onlinekrediten gezwungen haben.
Was von außen wie unkontrollierter Konsum aussieht, kann deshalb Ausdruck wirtschaftlicher Gewalt sein. Hinter einer Überschuldung können zudem Trennung, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder ein dauerhaft zu niedriges Einkommen stehen. Scham verschärft die Lage häufig, weil Briefe ungeöffnet bleiben und wichtige Fristen verstreichen.
Wurden Unterschriften oder Kreditaufnahmen durch Drohungen erzwungen, sollten die Verträge unverzüglich anwaltlich geprüft werden. Bei einer widerrechtlichen Drohung beträgt die Anfechtungsfrist nach § 124 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich ein Jahr und sie beginnt mit dem Ende der Zwangslage.
Ob eine Anfechtung nach § 123 Bürgerliches Gesetzbuch möglich ist, hängt auch von den Beweisen und bei einer Drohung durch einen Dritten davon ab, ob der Vertragspartner die Drohung kannte oder kennen musste.
Wenn kleine Monatsraten den Überblick verdeckenRatenkäufe vermitteln das Gefühl, ein Produkt sofort erwerben zu können, ohne den gesamten Preis aufbringen zu müssen. Entscheidend ist jedoch nicht die einzelne Rate, sondern die Summe aller monatlichen Verpflichtungen. Wer Möbel, Elektronik, Kleidung und ein Smartphone gleichzeitig finanziert, kann schon durch eine unerwartete Rechnung in Zahlungsschwierigkeiten geraten.
Bei Onlinekäufen verstärkt die einfache Bedienung diese Gefahr. Ein Klick verschiebt die Zahlung, beseitigt sie aber nicht. Mehrere Dienste mit unterschiedlichen Abbuchungsterminen erschweren zudem den Überblick; weitere Hintergründe erklärt unser Beitrag zu „Buy now, pay later“ und Ratenkäufen.
Nach der Trendstudie „Jugend in Deutschland 2026“ haben 23 Prozent der 14- bis 29-Jährigen Schulden. Grundlage ist eine repräsentative Onlinebefragung von 2.012 jungen Menschen. Schulden bedeuten allerdings noch keine Überschuldung, denn auch ein planmäßig bedienter Studien- oder Autokredit ist eine Verbindlichkeit.
Überschuldet ist, wer fällige Zahlungen auf absehbare Zeit nicht mehr aus Einkommen oder Vermögen leisten und zugleich den notwendigen Lebensunterhalt sichern kann.
Der GesellschaftsReport BW 2025 zeigt, dass sich die offenen Beträge bei Menschen unter 30 häufig auf mehr Gläubiger verteilen. Telekommunikationsunternehmen, öffentliche Gläubiger, Gewerbetreibende und Versandhäuser tauchen besonders oft in den Unterlagen auf.
Neue Regeln für Ratenkäufe gelten ab November 2026Für ab dem 20. November 2026 neu abgeschlossene Verträge gelten erweiterte Verbraucherschutzregeln. Dann werden auch viele Kleinkredite, zinsfreie Finanzierungen und „Buy now, pay later“-Angebote in das Verbraucherdarlehensrecht einbezogen. Anbieter müssen mehr Informationen erteilen und bei vielen Geschäften die Kreditwürdigkeit genauer prüfen.
Für Verträge, die bereits vor diesem Stichtag bestanden, gilt grundsätzlich das bisherige Recht weiter. Bei einzelnen unbefristeten Verträgen bestehen Ausnahmen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie.
Die Neuregelung verhindert allerdings nicht jede Überschuldung. Auch eine bewilligte Finanzierung kann zu teuer sein, wenn bereits mehrere Raten laufen oder das Einkommen schwankt. Vor jedem Zahlungsaufschub sollte deshalb der noch offene Gesamtbetrag geprüft werden.
Inkassopost prüfen und gerichtliche Fristen sichernEin Inkassounternehmen darf eine berechtigte und fällige Forderung für einen Gläubiger einziehen. Dennoch ist weder jede Hauptforderung richtig noch jede verlangte Gebühr zulässig. Betroffene sollten deshalb Vertrag, Fälligkeit, Zinsen und Nebenkosten prüfen; der kostenlose Inkasso-Check ermöglicht eine erste Einschätzung.
Besondere Vorsicht gilt bei vorformulierten Ratenvereinbarungen. Eine Unterschrift kann als Anerkenntnis verstanden werden und zusätzliche Einigungsgebühren oder Zinsen auslösen. Eine vereinbarte Rate darf außerdem nicht so hoch sein, dass danach Miete, Energie, Lebensmittel oder notwendige Medikamente nicht mehr bezahlt werden können.
Ein Inkassobrief ist nicht dasselbe wie ein Mahnbescheid des Amtsgerichts. Beim Erlass eines Mahnbescheids prüft das Gericht nicht, ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht. Wer die Forderung ganz oder teilweise bestreitet, sollte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen.
Nach § 694 Zivilprozessordnung kann ein späterer Widerspruch noch wirksam sein, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt wurde. Darauf sollten sich Betroffene jedoch nicht verlassen. Bei einem gelben Umschlag müssen das vermerkte Zustelldatum und das Ende der Frist sofort notiert werden.
Ein Vollstreckungsbescheid ist bereits vorläufig vollstreckbar. Trotz eines Einspruchs kann deshalb zusätzlich ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlich sein; Näheres erklärt unser Ratgeber Mahnbescheid erhalten: Frist und Widerspruch.
Kostenlose Schuldnerberatung entwickelt einen realistischen PlanEine seriöse Beratung erfasst Einkommen, notwendige Ausgaben, Vermögen, Verträge und sämtliche Gläubiger. Danach werden die Forderungen geprüft und dringende Gefahren wie Kontopfändung, Energiesperre oder Wohnungsverlust zuerst bearbeitet. Je nach Lage kommen Zahlungsvereinbarungen, Vergleiche oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren infrage.
In Deutschland gibt es mehr als 1.400 anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Viele Angebote von Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und gemeinnützigen Trägern sind öffentlich finanziert und für Ratsuchende kostenlos. Über die bundesweite Beratungsstellensuche lässt sich nach kostenfreien und nach § 305 Insolvenzordnung anerkannten Stellen filtern.
Kostenfreiheit sollte dennoch vor dem ersten Termin geklärt werden. Vorsicht ist geboten, wenn ein Anbieter schnelle Schuldenfreiheit garantiert, hohe Vorschüsse verlangt oder lediglich Formulare verkauft. Eine gute Beratung legt mögliche Kosten offen und drängt nicht zu einer sofortigen Unterschrift.
Zum ersten Gespräch sollten Briefe, Verträge, Kontoauszüge, Einkommensnachweise und Angaben zu den Haushaltskosten mitgebracht werden. Fehlen Unterlagen, sollte der Termin trotzdem wahrgenommen werden. Auf laufende gerichtliche Fristen muss bereits bei der Terminanfrage hingewiesen werden.
Diese Schritte bringen Betroffene wieder in eine handlungsfähige PositionWer den Überblick verloren hat, sollte zuerst gerichtliche Schreiben öffnen, Zustelldaten prüfen und laufende Fristen sichern. Danach müssen Miete, Energie, Lebensmittel und andere notwendige Ausgaben abgesichert werden. Erst dann lässt sich beurteilen, welche Forderungen berechtigt sind und welche Zahlungen überhaupt geleistet werden können.
Eine vertraute Person kann beim Öffnen und Sortieren der Briefe helfen. Für die rechtliche Einordnung sollten Betroffene jedoch eine anerkannte Beratungsstelle oder anwaltliche Hilfe einschalten.
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Reha-Antrag im Krankenhaus: Frau bekommt EM-Rente zwei Monate früher
Bei einer Anschlussrehabilitation, kurz AHB, kann bereits die Abgabe des Antrags im beteiligten Krankenhaus für den späteren Rentenbeginn zählen. Leitet das Krankenhaus die Unterlagen erst Wochen später an die Deutsche Rentenversicherung weiter, darf dies der versicherten Person nicht schaden.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sprach einer schwer erkrankten Frau die volle Erwerbsminderungsrente ab Dezember 2021 zu. Die Rentenversicherung wollte erst ab Februar 2022 zahlen. Den früheren Antrag konnte die Frau mithilfe der Reservierung ihres Rehaplatzes belegen.
Rentenversicherung setzte den Beginn auf Februar 2022Die 1976 geborene Klägerin war an metastasiertem Brustkrebs erkrankt. Nach ärztlicher Einschätzung konnte sie seit dem 13. August 2021 weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten.
Am 10. Dezember 2021 unterschrieb sie den Antrag auf eine Anschlussrehabilitation. Das Krankenhaus faxte die Unterlagen jedoch erst am 11. Februar 2022 an die Rentenversicherung. Dort wurden sie am 25. Februar erfasst.
Vom 15. Februar bis zum 8. März 2022 nahm die Frau an der stationären Reha teil. Der Entlassungsbericht bestätigte, dass sie weiterhin weniger als drei Stunden täglich arbeiten konnte.
Die Rentenversicherung bewilligte deshalb eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. Als Beginn setzte sie den 1. Februar 2022 fest, weil sie den 11. Februar als Antragstag behandelte.
Die wichtigsten Daten des Falls Datum und Vorgang Bedeutung für die Rente 13. August 2021: Eintritt der Erwerbsminderung Seit diesem Tag lagen nach Einschätzung der Rentenversicherung die medizinischen Voraussetzungen vor. 10. Dezember 2021: Antrag unterschrieben Das Datum belegte das Ausfüllen, aber noch nicht den Zugang beim Krankenhaus. 23. Dezember 2021: Rehaplatz reserviert Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Antrag dem Krankenhaus vorgelegen haben. Februar 2022: Weiterleitung an die Rentenversicherung Die Behörde verwendete zunächst diesen Monat für den Rentenbeginn. 13. März 2026: Entscheidung des LSG Die Rente musste bereits ab dem 1. Dezember 2021 gezahlt werden. Die Reservierung wurde zum Beweis für den AntragAm 23. Dezember 2021 hatte der Patientenkoordinator des Krankenhauses die Frau bei der Rehaklinik angemeldet. Die Klinik reservierte daraufhin ein Zimmer für den 15. Februar 2022.
Ein förmlich bestätigter Eingangstag war in den Unterlagen nicht vermerkt. Das Gericht schloss jedoch aus der Anmeldung und der Reservierung, dass der schriftliche Antrag dem Krankenhaus spätestens am 23. Dezember vorgelegen haben musste.
Bei einer Anschlussrehabilitation dürfen die am AHB-Verfahren beteiligten Krankenhäuser den Antrag entgegennehmen. Das gilt auch für Krankenhäuser in privater oder anderer Trägerschaft, wenn sie dazu von der Rentenversicherung ermächtigt wurden.
Die rechtlichen Hinweise der Deutschen Rentenversicherung zu § 116 SGB VI bestätigen diese Verfahrensweise. Die spätere Weiterleitung an die Rentenversicherung verschiebt den Antragstag dann nicht.
Das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13. März 2026, Az. L 8 R 16/26, gilt allerdings nicht für jede Unterlage, die in einem Krankenhaus abgegeben wird. Das Krankenhaus muss am Verfahren der Anschlussrehabilitation beteiligt und zur Entgegennahme des Antrags befugt sein.
Aus dem Reha-Antrag wurde ein RentenantragDie Klägerin hatte zunächst nur eine medizinische Rehabilitation beantragt. Weil die Reha ihre bereits bestehende Erwerbsminderung nicht beseitigte, musste der Antrag zugleich als Antrag auf Erwerbsminderungsrente behandelt werden.
Die Grundlage dafür ist § 116 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI. Danach gilt ein Antrag auf medizinische Rehabilitation als Rentenantrag, wenn die versicherte Person auch nach Abschluss der Maßnahme teilweise oder voll erwerbsgemindert ist.
Das bedeutet nicht, dass jede erfolglose Reha automatisch zu einer Rente führt. Zusätzlich müssen die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, die unser Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente näher erklärt.
Auch der Entlassungsbericht der Rehaklinik ist wichtig. Er enthält die sozialmedizinische Einschätzung, wie viele Stunden eine Person noch täglich arbeiten kann. Weitere Hintergründe dazu enthält unser Beitrag EM-Rente: Darum ist der Reha-Entlassungsbericht entscheidend.
Gespräche über eine Reha genügten dem Gericht nichtDie Klägerin wollte die Rente bereits ab September 2021 erhalten. Sie erklärte, schon während eines Krankenhausaufenthalts mit Beschäftigten über die gewünschte Anschlussrehabilitation gesprochen zu haben.
Das Sozialgericht Heilbronn hatte die frühere Antragstellung zunächst als bewiesen angesehen. Das Landessozialgericht folgte dieser Einschätzung nicht, weil sich vor Dezember kein eindeutiges Leistungsverlangen belegen ließ.
Ein Antrag kann zwar formlos und sogar mündlich gestellt werden. Eine Beratung, die Aushändigung eines Formulars oder ein allgemeines Gespräch über eine mögliche Reha reichen dafür aber nicht aus.
Auch die Unterschrift auf einem Formular beweist nur, wann es ausgefüllt wurde. Sie zeigt nicht automatisch, wann das Krankenhaus oder ein Leistungsträger die Unterlagen erhalten hat.
Warum die Rente ab Dezember gezahlt werden mussteDie Erwerbsminderung war am 13. August 2021 eingetreten. Nach § 99 Absatz 1 SGB VI hätte der Antrag bis zum 30. November 2021 gestellt werden müssen, um die dort geregelte Dreimonatsfrist einzuhalten.
Der nachgewiesene Antrag vom 23. Dezember kam daher für einen Rentenbeginn im September zu spät. Weil die Rente unbefristet bewilligt worden war, begann sie mit dem Antragsmonat Dezember.
Die Klägerin erhielt dadurch zusätzlich die Rente für Dezember 2021 und Januar 2022. Die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.
Bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente gelten andere Vorgaben. Nach § 101 SGB VI beginnt sie im Regelfall frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Die Nachzahlung landet nicht immer vollständig bei BetroffenenIm ursprünglichen Rentenbescheid war bereits eine Nachzahlung von 25.262,95 Euro für Februar 2022 bis April 2023 ausgewiesen. Diese Summe entstand nicht erst durch den späteren Erfolg vor Gericht.
Das Urteil brachte der Frau zusätzlich die Rentenbeträge für zwei Monate. Wurden in diesem Zeitraum bereits Krankengeld, Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen gezahlt, können jedoch Erstattungsansprüche entstehen.
Die Rentenversicherung überweist die Nachzahlung dann möglicherweise ganz oder teilweise an den anderen Leistungsträger. Welche weiteren Folgen eine solche Umwandlung haben kann, erläutert unser Beitrag Reha-Antrag kann zum Rentenantrag werden.
Abgabetag im Krankenhaus schriftlich bestätigen lassenWer eine Anschlussrehabilitation über den Sozialdienst des Krankenhauses beantragt, sollte sich die Abgabe schriftlich bestätigen lassen. Auf einer Kopie können das Datum, die beantragte Leistung und die entgegennehmende Stelle vermerkt werden.
Auch E-Mails, elektronische Bestätigungen und Schreiben der Rehaklinik sollten aufbewahrt werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist auf ihrer Informationsseite zur Anschlussrehabilitation darauf hin, dass der Sozialdienst des Krankenhauses bei der Antragstellung unterstützt.
Nennt der Rentenbescheid trotzdem erst den späteren Eingang bei der Rentenversicherung, sollte das Antragsdatum geprüft werden. Gegen einen noch nicht bestandskräftigen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden.
Fragen und Antworten zum Reha-Antrag im Krankenhaus Zählt jeder im Krankenhaus abgegebene Reha-Antrag?Nein. Das Urteil betrifft eine Anschlussrehabilitation und ein Krankenhaus, das am AHB-Verfahren beteiligt war. Bei anderen Reha-Anträgen muss die Empfangsbefugnis gesondert geprüft werden.
Wird jeder Reha-Antrag automatisch zum Rentenantrag?Nein. Die Voraussetzungen des § 116 Absatz 2 SGB VI müssen erfüllt sein. Im entschiedenen Fall bestand die volle Erwerbsminderung auch nach der Reha fort.
Reicht das Datum der Unterschrift als Beweis?Nein. Die Unterschrift belegt zunächst nur das Ausfüllen des Formulars. Sicherer ist eine datierte Empfangsbestätigung des Krankenhauses.
Führt ein früherer Antrag immer zu einer früheren Rentenzahlung?Nein. Der Beginn hängt auch vom Eintritt der Erwerbsminderung, der Rentenart und den gesetzlichen Fristen ab. Bei befristeten Renten kann die Zahlung später einsetzen.
Was ist bei einem falschen Antragstag im Rentenbescheid zu tun?Betroffene sollten die Nachweise aus dem Krankenhaus und der Rehaklinik zusammenstellen und das Datum schriftlich beanstanden. Läuft die Widerspruchsfrist noch, muss der Widerspruch rechtzeitig bei der Rentenversicherung eingehen.
Der Beitrag Reha-Antrag im Krankenhaus: Frau bekommt EM-Rente zwei Monate früher erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Verjüngung ist möglich: Mit NR Plus das Alter auf Zellebene zurückdrehen – Endlich wieder erhältlich!
Nachdem – wie berichtet – das vom coronakritischen Mediziner Dr. Bodo Schiffmann entwickelte bisherige Erfolgsprodukt Heilnatura NMN zur Zellgesundheit auf Druck der Pharmaindustrie, die um eigene Patente und Profite fürchtete, quasi “verboten” wurde, hat Dr. Schiffmann Anfang vor kurzem nachgelegt – und gemeinsam mit Heilnatura, dem Hersteller natürlicher Nahrungsmittelergänzungs- und Gesundheitsprodukte in bester Bioqualität, ein […]
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Grundsicherung: Bundesregierung gesteht erhebliche Probleme bei Jobcenter.digital ein
Die Bundesregierung bestätigt erstmals ausführlich, dass Bürgerinnen und Bürger beim Zugang zu den digitalen Angeboten der Bundesagentur für Arbeit auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Betroffen sind vor allem die Registrierung, die Anmeldung mit einem zweiten Sicherheitsfaktor und der Wechsel zwischen der Jobcenter-App und dem Browser.
Besonders problematisch ist die Entwicklung für Menschen ohne modernes Smartphone, mit älteren Endgeräten oder mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Verwaltungsdiensten. Zugleich werden klassische Kontaktwege wie E-Mail und persönliche Vorsprache vielerorts eingeschränkt.
Bundesregierung kennt die Beschwerden der BetroffenenDie Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion, dass ihr Berichte über Schwierigkeiten beim Registrierungs- und Authentifizierungsprozess bekannt sind. Die Antwort wurde am 22. Juli 2026 als Bundestagsdrucksache 21/7276 veröffentlicht.
Als Ursachen nennt die Bundesregierung unter anderem Probleme bei der erneuten Anmeldung nach einer bereits erfolgten Registrierung. Hinzu kommen veraltete oder inkompatible Endgeräte sowie eine fehlende technische Ausstattung.
Damit bestätigt die Regierung einen wesentlichen Teil der Kritik, die Betroffene und Sozialberatungsstellen bereits seit längerer Zeit äußern. Wer kein Smartphone besitzt oder mit der Einrichtung eines Passkeys überfordert ist, kann die digitalen Angebote häufig nicht ohne Hilfe nutzen.
Mehrfaktor-Authentifizierung verschärfte die SchwierigkeitenSeit dem 29. April 2025 ist für die Onlinekonten der Bundesagentur eine Mehrfaktor-Authentifizierung vorgeschrieben. Auslöser war ein IT-Sicherheitsvorfall, nach dem die Behörde den Schutz der Nutzerkonten verstärkte.
Bei der Anmeldung reicht seitdem ein Benutzername mit Passwort nicht mehr aus. Nutzerinnen und Nutzer müssen ihre Identität mit einem zusätzlichen Verfahren bestätigen.
Die Bundesregierung räumt ein, dass gerade diese Umstellung zu mehr Problemen bei Registrierung und Anmeldung geführt hat. Die Sicherheitsmaßnahme soll Identitätsmissbrauch verhindern, setzt aber technische Geräte und Kenntnisse voraus, die nicht bei allen Betroffenen vorhanden sind.
Die Bundesagentur begründete die Verpflichtung mit dem Schutz sensibler Sozialdaten. Nach ihren Informationen zur Einführung der Mehrfaktor-Authentifizierung gilt die Vorgabe sowohl für die Arbeitsagenturen als auch für die Jobcenter.
Diese Anmeldeverfahren stehen zur VerfügungFür den zweiten Sicherheitsfaktor können Betroffene unterschiedliche Verfahren verwenden. Dazu gehören die BundID, ein Passkey, ein zeitlich begrenzter Einmalcode über eine Authenticator-App und seit April 2026 zusätzlich die BA-Secure-App.
Anmeldeverfahren Funktionsweise Mögliche Schwierigkeit Passkey Anmeldung etwa über Fingerabdruck, Gesichtserkennung oder Geräte-PIN Kann an ein bestimmtes Endgerät gebunden sein TOTP Eine App erzeugt einen zeitlich begrenzten Einmalcode Einrichtung und Übertragung auf ein neues Gerät können Probleme bereiten BundID Identifizierung beispielsweise über Online-Ausweis oder ELSTER-Zertifikat Zusätzliche Registrierung und technische Voraussetzungen notwendig BA-Secure-App Anmeldung wird über eine besondere App der Bundesagentur bestätigt Smartphone und Installation der App erforderlichTOTP und gerätegebundene Passkeys lassen sich nicht ohne Weiteres von einem Gerät auf ein anderes übertragen. Wer sein Smartphone verliert oder austauscht, muss das Verfahren unter Umständen erneut einrichten.
Die Bundesregierung hält diese Bindung aus Sicherheitsgründen für notwendig. Für Betroffene kann sie dennoch dazu führen, dass der Zugang zum eigenen Konto plötzlich nicht mehr möglich ist.
Kein Smartphone darf nicht zum Leistungshindernis werdenDie Schwierigkeiten betreffen nicht nur ältere Menschen. Auch Wohnungslose, Menschen mit wenig Geld, Personen mit Behinderungen oder psychischen Belastungen sowie Bürgerinnen und Bürger mit geringen Deutschkenntnissen können an den digitalen Verfahren scheitern.
Ein leistungsfähiges Smartphone, regelmäßige Softwareaktualisierungen und eine stabile Internetverbindung sind keine Selbstverständlichkeit. Gerade Menschen, die existenzsichernde Leistungen benötigen, können sich neue Geräte häufig nicht kurzfristig leisten.
Die Bundestagsabgeordnete Cansın Köktürk kritisiert deshalb: „Digitalisierung muss Barrieren abbauen, statt neue zu errichten. Der Zugang zur Grundsicherung ist schließlich ein Grundrecht.“
Bereits der Beitrag „Bürgergeld nur noch per App“ zeigt, welche Schwierigkeiten entstehen, wenn Jobcenter Papierformulare zurückdrängen und digitale Zugänge bevorzugen. Eine bequeme digitale Möglichkeit darf nicht zu einem faktischen Benutzungszwang werden.
App und Browser greifen nicht reibungslos ineinanderDie Bundesregierung kennt außerdem Beschwerden über das ständige Wechseln zwischen der Jobcenter-App und dem Browser. Bestimmte Funktionen sind nicht direkt in die App eingebaut, sondern werden über sogenannte Link-outs im Fachportal jobcenter.digital geöffnet.
Dadurch verlassen Nutzerinnen und Nutzer die blau gestaltete App und gelangen in eine rot gestaltete Browseransicht. Die Bundesregierung bezeichnet dies als sichtbaren Bruch, sieht die Nutzbarkeit der Angebote dadurch aber nicht beeinträchtigt.
Diese Bewertung dürfte nicht alle Betroffenen überzeugen. Wer ohnehin Schwierigkeiten mit digitalen Anwendungen hat, kann durch wechselnde Darstellungen, erneute Anmeldungen und unterschiedliche Bedienoberflächen schnell den Überblick verlieren.
Die negativen Bewertungen der Jobcenter-App beziehen sich nach Angaben der Bundesregierung vor allem auf die Mehrfaktor-Authentifizierung und diese Weiterleitungen. Einen unmittelbaren Vergleich mit der besser bewerteten BA-mobil-App hält sie wegen der unterschiedlichen Zielgruppen und Entwicklungszeiten jedoch nicht für möglich.
Wie viele Anträge abgebrochen werden, weiß die Regierung nichtEine besonders auffällige Lücke betrifft die Abbruchquoten bei der digitalen Beantragung von Grundsicherungsleistungen. Der Bundesregierung liegen hierzu nach eigener Aussage keine Daten vor.
Damit bleibt unklar, wie viele Menschen einen Antrag beginnen, ihn wegen technischer Schwierigkeiten aber nicht abschließen. Ebenso ist nicht bekannt, an welchen Stellen des Antragsprozesses besonders viele Nutzerinnen und Nutzer aufgeben.
Ohne solche Angaben lässt sich nur eingeschränkt beurteilen, ob die digitalen Verfahren tatsächlich niedrigschwellig funktionieren. Rückmeldungen aus Beratungsstellen und App-Bewertungen liefern Hinweise, ersetzen aber keine umfassende Auswertung.
Bundesagentur reagiert mit zusätzlichem SupportAls Reaktion auf die Beschwerden hat die Bundesagentur nach Angaben der Bundesregierung die personellen Kapazitäten ihres technischen Supports erweitert. Die BA-Secure-App wurde als weitere Anmeldemöglichkeit eingeführt.
Darüber hinaus sollen Hilfetexte, Selbstbedienungsangebote und Informationen auf den Internetseiten verbessert werden. Auch Beschäftigte in den Jobcentern sollen besser auf die Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer vorbereitet werden.
Viele Jobcenter helfen bereits vor Ort bei der Registrierung und bei der digitalen Antragstellung. Wie viele Dienststellen eine solche Unterstützung regelmäßig anbieten, kann die Bundesregierung allerdings nicht sagen.
Analoge Zugangswege sollen bestehen bleibenDie Bundesregierung erklärt ausdrücklich, dass neben digitalen Angeboten auch analoge Zugangswege erhalten bleiben sollen. Menschen dürften keine rechtlichen Nachteile erleiden, wenn sie die bisherigen Kontaktmöglichkeiten nutzen.
Ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen bleibt deshalb grundsätzlich auch ohne App möglich. Informationen zu den unterschiedlichen Antragswegen finden Betroffene im Ratgeber „Bürgergeld-Antrag stellen: Anträge, Formulare und Hinweise“.
In der Praxis hängt der persönliche Zugang jedoch stark vom jeweiligen Jobcenter ab. Bei gemeinsamen Einrichtungen entscheiden die örtlichen Trägerversammlungen darüber, wie Eingangszonen, Terminvergaben und persönliche Abgabemöglichkeiten organisiert werden.
Die Bundesregierung verfügt nach eigener Aussage über keine Übersicht, welche Jobcenter ohne vorherige Anmeldung aufgesucht werden können. Auch über öffentlich nutzbare Computer, Scanner oder feste Unterstützungszeiten liegen ihr keine bundesweiten Zahlen vor.
Kommunale Jobcenter sind von der Antwort nicht erfasstDie Angaben der Bundesregierung beziehen sich ausschließlich auf Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur und Kommune geführt werden. Zu den zugelassenen kommunalen Trägern liegen dem Bund keine entsprechenden Informationen vor.
Bei diesen sogenannten Optionskommunen liegt die Aufsicht bei den Ländern. Die tatsächlichen Bedingungen können sich deshalb von Ort zu Ort erheblich unterscheiden.
Für Betroffene bedeutet dies, dass die Aussagen der Bundesregierung nicht automatisch auf jedes Jobcenter übertragen werden können. Entscheidend bleibt, welche Zugangs- und Unterstützungsmöglichkeiten die örtliche Behörde tatsächlich anbietet.
Post bleibt möglich, eine Kombination ist aber nicht vorgesehenBürgerinnen und Bürger können nach Darstellung der Bundesregierung grundsätzlich zwischen elektronischer und postalischer Kommunikation wählen. Wer keine geeigneten Geräte besitzt oder den Onlineweg nicht nutzen möchte, darf weiterhin den Postweg verwenden.
Problematisch ist jedoch, dass eine Kombination beider Wege nicht vorgesehen ist. Betroffene können demnach nicht generell Unterlagen digital versenden und gleichzeitig sämtliche Schreiben zuverlässig per Post erhalten.
Die Regierung begründet dies mit Verwaltungsvereinfachung und Wirtschaftlichkeit. Für Menschen, die Dokumente bequem hochladen möchten, wichtige Bescheide aber aus Sicherheitsgründen auf Papier benötigen, ist diese starre Trennung wenig alltagstauglich.
Noch stärker fällt diese Einschränkung ins Gewicht, weil die Bundesagentur und einzelne Jobcenter ihre gewöhnlichen E-Mail-Postfächer zurückfahren. Über die Folgen berichtet der Beitrag „Agentur für Arbeit sperrt E-Mail-Postfächer“.
Bundesregierung bevorzugt das Fachportal gegenüber E-MailsDer Bundesregierung sind Schwierigkeiten bei der rechtssicheren Kommunikation per E-Mail bekannt. Unverschlüsselte E-Mails gelten wegen der enthaltenen Sozialdaten als problematisch.
Eine verschlüsselte Kommunikation wäre zwar technisch möglich, verlangt von den Bürgerinnen und Bürgern jedoch häufig ein eigenes Verschlüsselungszertifikat. Das verursacht zusätzlichen Aufwand und kann ebenfalls eine Zugangshürde darstellen.
Die Bundesregierung hält jobcenter.digital deshalb für die bessere elektronische Kommunikationsmöglichkeit. Nachrichten und Dokumente könnten dort unmittelbar einer elektronischen Akte und der zuständigen Stelle zugeordnet werden.
Die Frage bleibt jedoch, was passiert, wenn gerade der Zugang zu diesem Portal nicht funktioniert. Wird gleichzeitig der E-Mail-Kanal geschlossen, bleiben häufig nur Brief, Telefon oder persönliche Vorsprache.
Vorsicht bei Widersprüchen über das OnlinekontoBesonders wichtig ist die richtige Form bei einem Widerspruch. Eine einfache Nachricht über irgendeine Funktion des Jobcenter-Kontos muss nicht automatisch als formwirksamer Widerspruch gelten.
Nach der Antwort der Bundesregierung kann ein Widerspruch schriftlich, in einer gesetzlich zugelassenen elektronischen Form oder zur Niederschrift bei der Behörde eingereicht werden. Für die Funktion „Widerspruch online“ ist ein sicherer Identitätsnachweis erforderlich, etwa über die BundID.
Fehlt dieser Identitätsnachweis, können die eingegebenen Daten als PDF heruntergeladen und auf einem anderen zulässigen Weg eingereicht werden. Betroffene sollten darauf achten, dass der Widerspruch innerhalb der Frist tatsächlich beim Jobcenter eingeht.
Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid“. Bei technischen Störungen empfiehlt es sich, einen nachweisbaren Ersatzweg zu nutzen und Fehlermeldungen durch Bildschirmfotos zu dokumentieren.
Barrierefreiheit wird formal geprüftNach Angaben der Bundesregierung werden die Onlineangebote entsprechend der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entwickelt. Vor ihrer Veröffentlichung sollen sie durch ein externes Unternehmen geprüft werden.
Dies gelte auch für die Registrierung, die Anmeldung und die BA-Secure-App. Bürgerinnen und Bürger könnten Barrieren über eine Feedbackfunktion melden.
Eine formale Prüfung sagt allerdings noch nicht aus, dass alle Anwendungen in jeder Alltagssituation problemlos bedienbar sind. Schwierigkeiten können etwa durch ältere Geräte, bestimmte Browser, zusätzliche Apps oder den Wechsel zwischen mehreren Oberflächen entstehen.
Praxisbeispiel: Anmeldung scheitert nach einem GerätewechselSabine M. bezieht Grundsicherungsleistungen und nutzt jobcenter.digital bisher über ihr Smartphone. Nachdem das Gerät kaputtgeht, kann sie den eingerichteten Passkey auf ihrem Ersatzgerät nicht verwenden.
Im digitalen Postfach liegt eine Aufforderung des Jobcenters, weitere Einkommensnachweise einzureichen. Sabine dokumentiert die Fehlermeldung, informiert das Jobcenter telefonisch und schickt die Unterlagen zusätzlich per Einwurf-Einschreiben.
Außerdem bittet sie schriftlich um weitere Kommunikation per Post, bis der Zugang wiederhergestellt ist. Dadurch kann sie nachweisen, dass sie rechtzeitig reagiert hat und das Versäumnis nicht auf fehlender Mitwirkung beruhte.
Häufige Fragen zu den digitalen Angeboten der Bundesagentur Kann das Jobcenter eine Registrierung bei jobcenter.digital verlangen?Das Jobcenter darf digitale Angebote empfehlen und bei ihrer Nutzung unterstützen. Nach der Antwort der Bundesregierung sollen analoge Zugangswege jedoch bestehen bleiben, ohne dass daraus rechtliche Nachteile entstehen.
Was kann ich tun, wenn die Mehrfaktor-Anmeldung nicht funktioniert?Dokumentieren Sie Fehlermeldungen möglichst mit Datum und Uhrzeit und wenden Sie sich an den technischen Support oder das Jobcenter. Bei laufenden Fristen sollten Unterlagen zusätzlich auf einem nachweisbaren anderen Weg eingereicht werden.
Benötige ich zwingend ein Smartphone?Für bestimmte Verfahren wie Authenticator- oder Secure-Apps wird ein geeignetes Gerät benötigt. Wer kein Smartphone besitzt, muss auf andere zulässige Anmelde- oder Kommunikationswege ausweichen können.
Kann ich weiterhin Briefe an das Jobcenter schicken?Ja. Nach Angaben der Bundesregierung bleibt die postalische Kommunikation möglich, wenn Betroffene den elektronischen Weg nicht nutzen möchten oder keine geeigneten Geräte haben.
Was passiert, wenn wegen einer technischen Störung eine Frist versäumt wird?Eine technische Störung hebt eine Frist nicht automatisch auf. Betroffene sollten den Fehler dokumentieren, sofort einen anderen Übermittlungsweg nutzen und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung oder die Berücksichtigung des nachweisbaren Hindernisses verlangen.
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EM-Rente abgelehnt: Falsches Kreuz im Arbeitslosengeld-Antrag kann Anspruch verhindern
Nach der Ablehnung oder dem Auslaufen einer Erwerbsminderungsrente kann Arbeitslosengeld I den Lebensunterhalt sichern. Ein Urteil des Bundessozialgerichts zeigt jedoch, dass die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III nicht sämtliche Voraussetzungen des ALG-I-Anspruchs ersetzt. Wer erklärt, überhaupt keine zumutbare Beschäftigung aufnehmen zu wollen, kann trotz schwerer Erkrankung ohne Zahlung dastehen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026, B 11 AL 4/24 R, eine für Betroffene folgenschwere Grenze gezogen. Nach Auffassung des Gerichts ersetzt die Nahtlosigkeitsregelung die gesundheitlich fehlende Leistungsfähigkeit, nicht aber die persönliche Bereitschaft, sich mit dem tatsächlich vorhandenen Leistungsvermögen vermitteln zu lassen.
Das bedeutet nicht, dass sich schwer erkrankte Menschen für gesund erklären müssen. Sie müssen lediglich bereit sein, eine gesundheitlich zumutbare Beschäftigung anzunehmen, soweit eine solche Tätigkeit nach der medizinischen Beurteilung noch möglich ist.
Darum ging es vor dem BundessozialgerichtDer 1966 geborene Kläger hatte seit März 2009 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Die Befristung wurde mehrfach verlängert, bis die Deutsche Rentenversicherung die Weiterzahlung ab Juli 2018 ablehnte.
Nach der Einschätzung der Rentenversicherung war der Mann nicht länger erwerbsgemindert. Gegen diese Entscheidung legte er Widerspruch ein, weil er sich weiterhin für vollständig erwerbsunfähig hielt.
Parallel meldete er sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte ALG I. Im Antragsformular verneinte er die Erklärung: „Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.“
Die Arbeitsagentur erläuterte ihm in einem persönlichen Gespräch, dass diese Erklärung einem ALG-I-Anspruch entgegenstehen könne. Der Kläger blieb dennoch dabei, nicht arbeiten zu können und keine Beschäftigung aufnehmen zu wollen.
Die Agentur lehnte den Antrag ab. Sozialgericht, Landessozialgericht und schließlich auch das Bundessozialgericht bestätigten, dass es an der notwendigen persönlichen Verfügbarkeit fehlte.
Das falsche Kreuz war nicht der einzige GrundDie verkürzte Aussage, ein einzelnes falsches Kreuz habe den gesamten Anspruch vernichtet, greift zu kurz. Das ausgefüllte Formular war zwar ein wichtiges Beweismittel, doch der Kläger hatte seine Erklärung auch nach einer ausdrücklichen Belehrung nicht geändert.
Das Landessozialgericht durfte daraus schließen, dass er weder eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen noch an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen wollte. Das Bundessozialgericht beanstandete diese Beweiswürdigung nicht.
Ein versehentlich falsch gesetztes Kreuz muss deshalb nicht in jedem Fall endgültig zum Verlust des Arbeitslosengeldes führen. Betroffene sollten den Fehler aber unverzüglich schriftlich berichtigen und eindeutig erklären, in welchem gesundheitlich möglichen Umfang sie der Vermittlung zur Verfügung stehen.
Erfolgt die Klarstellung erst nach einer Ablehnung oder nach mehreren gegenteiligen Äußerungen, kann ein Streit darüber entstehen, ab welchem Zeitpunkt tatsächlich Arbeitsbereitschaft bestand. Eine nachträgliche Erklärung beseitigt nicht automatisch die Folgen einer zuvor eindeutig erklärten Ablehnung.
Was die Nahtlosigkeitsregelung tatsächlich bewirktDie Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III soll eine finanzielle Lücke vermeiden. Sie betrifft insbesondere Menschen, deren Krankengeld ausgelaufen ist und deren Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend geklärt wurde.
Normalerweise setzt Arbeitslosengeld voraus, dass jemand mindestens 15 Stunden pro Woche unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten kann. Bei einer voraussichtlich länger als sechs Monate bestehenden gesundheitlichen Leistungsminderung kann § 145 SGB III dieses objektive Hindernis überbrücken.
Das Bundessozialgericht betont jedoch, dass § 145 SGB III keine eigenständige Sozialleistung schafft. Gezahlt wird weiterhin reguläres Arbeitslosengeld nach den §§ 136 und 137 SGB III.
Andere Voraussetzungen bleiben deshalb bestehen. Dazu gehören die Arbeitslosmeldung, die erfüllte Anwartschaftszeit, die Beschäftigungslosigkeit, die erforderlichen Eigenbemühungen und die persönliche Bereitschaft zur Vermittlung.
Prüfpunkt Bedeutung für den ALG-I-Anspruch Objektive Leistungsfähigkeit Es wird geprüft, welche Tätigkeiten und welcher zeitliche Umfang gesundheitlich tatsächlich möglich sind. Persönliche Arbeitsbereitschaft Betroffene müssen bereit sein, sich innerhalb dieses gesundheitlich möglichen Umfangs vermitteln zu lassen. Nahtlosigkeitsregelung Sie verhindert unter bestimmten Voraussetzungen eine Ablehnung allein wegen des fehlenden gesundheitlichen Leistungsvermögens. Widerspruch gegen die Rentenablehnung Ein laufender Widerspruch verlängert den ALG-I-Anspruch nicht automatisch und ersetzt keine Erklärung zur Vermittlungsbereitschaft. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Eine Krankschreibung belegt nicht zwangsläufig, dass auf dem gesamten Arbeitsmarkt keinerlei Tätigkeit mehr möglich ist. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbeViele Missverständnisse entstehen, weil Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung unterschiedliche Fragen beantworten. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich regelmäßig auf die bisherige Tätigkeit oder auf vergleichbare Beschäftigungen.
Die Erwerbsminderungsrente richtet sich dagegen nach dem zeitlichen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach § 43 SGB VI ist für die volle Erwerbsminderung grundsätzlich ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich entscheidend, während bei drei bis unter sechs Stunden eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen kann.
Eine Person kann daher für ihren bisherigen Beruf weiterhin arbeitsunfähig geschrieben sein und nach Einschätzung der Rentenversicherung trotzdem sechs Stunden oder länger eine andere, leidensgerechte Tätigkeit ausüben können. Ob diese Einschätzung medizinisch zutrifft, kann im Rentenverfahren angegriffen werden.
Für den ALG-I-Antrag darf dieser Streit jedoch nicht mit einer vollständigen Ablehnung jeder Vermittlung beantwortet werden. Der Bezug von Arbeitslosengeld trotz Arbeitsunfähigkeit ist möglich, verlangt aber eine präzise Trennung zwischen Krankschreibung, Leistungsvermögen und persönlicher Bereitschaft.
Eine Rentenablehnung beendet das Verfahren nicht automatischIm entschiedenen Fall war die Ablehnung der Rentenweiterzahlung wegen des eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Das genügte dem Bundessozialgericht nicht, um einen ALG-I-Anspruch ohne Arbeitsbereitschaft anzunehmen.
Nach der Begründung des Gerichts knüpft § 145 SGB III an die medizinische Feststellung der Rentenversicherung an und nicht erst an einen unanfechtbaren Rentenbescheid. Ein laufender Widerspruch gegen die Rentenablehnung führt daher nicht automatisch dazu, dass die Arbeitsagentur bis zum Ende des Rentenverfahrens zahlen muss.
Wer die Ablehnung für medizinisch falsch hält, kann und sollte das Rentenverfahren weiterführen. Hinweise zu diesem Verfahren enthält der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: So kann der Anspruch weiterverfolgt werden“.
Das Rentenverfahren und das ALG-I-Verfahren müssen dennoch getrennt behandelt werden. Im Rentenverfahren kann eine volle Erwerbsminderung geltend gemacht werden, während gegenüber der Arbeitsagentur die Bereitschaft erklärt wird, sich hilfsweise innerhalb des festgestellten Restleistungsvermögens vermitteln zu lassen.
So lässt sich die Arbeitsbereitschaft richtig erklärenBetroffene sollten ihre Erkrankungen und Einschränkungen im ALG-I-Antrag wahrheitsgemäß angeben. Sie müssen weder behaupten, vollständig gesund zu sein, noch dürfen sie ein Leistungsvermögen vortäuschen, das tatsächlich nicht besteht.
Das Bundessozialgericht verweist ausdrücklich auf eine Formulierung, die diesen Konflikt auflösen kann. Danach können Antragsteller erklären, dass sie bereit sind, sich im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.
Eine passende Erklärung kann deshalb lauten: „Ich bin weiterhin gesundheitlich eingeschränkt und halte meinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht. Unabhängig davon bin ich bereit, mich im Rahmen meines ärztlich festgestellten Leistungsvermögens für gesundheitlich zumutbare Beschäftigungen und Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.“
Diese Erklärung ist kein Eingeständnis voller Erwerbsfähigkeit. Sie sagt lediglich aus, dass eine Beschäftigung nicht aus persönlichen Gründen verweigert wird, wenn sie gesundheitlich möglich und rechtlich zumutbar ist.
Was bei einem bereits falsch ausgefüllten Antrag zu tun istWurde die Vermittlungsbereitschaft versehentlich verneint, sollte die Erklärung umgehend schriftlich berichtigt werden. Die Nachricht kann beispielsweise über das gesicherte Online-Postfach der Arbeitsagentur übermittelt oder gegen einen nachweisbaren Eingang bei der Dienststelle abgegeben werden.
Aus der Klarstellung sollten das Datum des Antrags, die Kundennummer und der betroffene Abschnitt des Formulars hervorgehen. Außerdem sollte ausdrücklich erklärt werden, seit welchem Tag die Bereitschaft besteht, sich innerhalb des gesundheitlich möglichen Umfangs vermitteln zu lassen.
Hat die Arbeitsagentur bereits einen Ablehnungsbescheid erlassen, kann nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruch sollte nicht nur auf ein Versehen hingewiesen, sondern auch nachvollziehbar beschrieben werden, welche Erklärung tatsächlich abgegeben werden sollte.
Eine ausführliche Darstellung der möglichen Absicherung nach einer Ablehnung bietet der Beitrag „Krankengeld endet, aber Nahtlosigkeit abgelehnt – wer zahlt jetzt?“. Wegen der finanziellen Folgen kann zusätzlich eine Beratung durch einen Sozialverband, eine Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein.
Auch Eigenbemühungen und Termine bleiben wichtigDie Erklärung der Arbeitsbereitschaft allein garantiert noch keine Zahlung. Nach § 138 SGB III können außerdem Eigenbemühungen, die Erreichbarkeit und die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen verlangt werden.
Welche Anforderungen im Einzelfall zumutbar sind, hängt vom festgestellten Leistungsbild ab. Eine Person mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die diesen Einschränkungen widerspricht.
Einladungen der Arbeitsagentur sollten dennoch nicht unbeantwortet bleiben. Ist ein Termin krankheitsbedingt nicht möglich, sollte dies sofort mitgeteilt und erforderlichenfalls ärztlich belegt werden.
Auch eine Ortsabwesenheit darf nicht eigenmächtig angetreten werden. Im BSG-Fall war der Kläger zeitweise ohne Zustimmung der Arbeitsagentur abwesend, weshalb für diesen Zeitraum schon aus einem weiteren Grund keine Zahlung verlangt wurde.
Warum eine Krankschreibung nicht immer sechs Wochen ALG I auslöst§ 146 SGB III ermöglicht eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit während eines bereits bestehenden und realisierbaren ALG-I-Bezugs eintritt.
Im entschiedenen Fall war der Kläger bereits vor dem gewünschten Beginn der Zahlung durchgehend arbeitsunfähig. Deshalb konnte er aus § 146 SGB III keinen Anspruch ableiten.
Die sechs Wochen sind somit keine allgemeine Auffangleistung für jede Person, die sich krankgeschrieben arbeitslos meldet. Zuerst muss ein ALG-I-Anspruch bestanden haben, bevor die spätere Erkrankung die Leistungsfortzahlung auslösen kann.
Was das Urteil für Betroffene bedeutetDas Urteil verlangt keine unrealistische Arbeitszusage. Es verlangt eine ehrliche Bereitschaft, das noch vorhandene Leistungsvermögen für eine gesundheitlich geeignete Beschäftigung einzusetzen.
Wer die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente einklagt, darf gegenüber der Arbeitsagentur trotzdem eine solche eingeschränkte Bereitschaft erklären. Beide Aussagen widersprechen sich nicht, wenn deutlich wird, dass die Vermittlungsbereitschaft nur hilfsweise und innerhalb der medizinischen Grenzen besteht.
Problematisch wird eine uneingeschränkte Erklärung wie „Ich werde auf keinen Fall arbeiten“ oder „Ich stehe für keinerlei Vermittlung zur Verfügung“. Eine solche Aussage betrifft nicht die Krankheit, sondern den persönlichen Willen und kann deshalb den ALG-I-Anspruch verhindern.
Die Arbeitsagentur muss allerdings den wirklichen Erklärungswillen berücksichtigen. Unklare Antworten sollten daher im Gespräch erläutert und anschließend schriftlich bestätigt werden.
Quellen und weiterführende InformationenGrundlage dieses Beitrags sind das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. März 2026, B 11 AL 4/24 R, der Gesetzestext des § 145 SGB III und die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 145 SGB III.
Kurzes Beispiel aus der PraxisDie befristete volle Erwerbsminderungsrente von Monika endet, weil die Rentenversicherung sie wieder für mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig hält. Monika legt gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein und beantragt zugleich Arbeitslosengeld.
Im ALG-I-Antrag beschreibt sie ihre gesundheitlichen Einschränkungen und erklärt schriftlich, dass sie sich im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens für gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten zur Verfügung stellt. Damit behauptet sie nicht, gesund zu sein, verweigert aber auch nicht grundsätzlich die Vermittlung.
Die Arbeitsagentur muss nun prüfen, ob reguläres Arbeitslosengeld oder eine Absicherung nach § 145 SGB III in Betracht kommt. Hätte Monika dagegen jede Arbeitsaufnahme ausdrücklich abgelehnt und diese Erklärung trotz Belehrung aufrechterhalten, könnte ihr das Arbeitslosengeld nach dem BSG-Urteil versagt werden.
Fragen und Antworten zur Nahtlosigkeitsregelung1. Bekomme ich nach der Ablehnung meiner EM-Rente automatisch Arbeitslosengeld?
Nein. Neben der Arbeitslosmeldung und der Anwartschaftszeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, darunter die Bereitschaft, sich innerhalb des vorhandenen Leistungsvermögens vermitteln zu lassen.
2. Muss ich mich gegenüber der Arbeitsagentur für gesund erklären?
Nein. Gesundheitliche Einschränkungen sollten vollständig angegeben werden, während zugleich die Bereitschaft für medizinisch mögliche und zumutbare Tätigkeiten erklärt werden kann.
3. Verlängert ein Widerspruch gegen die Rentenablehnung automatisch die Nahtlosigkeit?
Nein. Nach dem BSG-Urteil genügt der noch offene Streit über die Rentenablehnung nicht, um einen ALG-I-Anspruch ohne persönliche Arbeitsbereitschaft zu begründen.
4. Kann ich ein falsches Kreuz im ALG-I-Antrag korrigieren?
Eine versehentliche Falschangabe sollte sofort schriftlich berichtigt werden. Ob die Berichtigung auch für zurückliegende Zeiträume berücksichtigt wird, hängt von den übrigen Erklärungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
5. Darf ich trotz laufendem EM-Rentenverfahren meine Vermittlungsbereitschaft erklären?
Ja. Die Erklärung kann ausdrücklich auf das ärztlich festgestellte Restleistungsvermögen und auf gesundheitlich zumutbare Beschäftigungen beschränkt werden.
6. Was kann ich gegen einen ablehnenden ALG-I-Bescheid unternehmen?
Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollten das medizinische Leistungsbild, die tatsächliche Vermittlungsbereitschaft und mögliche Missverständnisse im Antrag nachvollziehbar erläutert werden.
Der Beitrag EM-Rente abgelehnt: Falsches Kreuz im Arbeitslosengeld-Antrag kann Anspruch verhindern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.