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Zentrale Koordination stellt Newroz-Programm für Nordkurdistan vor

Das Motto und das Programm der diesjährigen Newroz-Feierlichkeiten in Nordkurdistan und der Türkei sind bekannt gegeben worden. Wie die zentrale Vorbereitungskoordination am Samstag mitteilte, stehen die Feiern 2026 unter dem Leitwort „Newroza Azadî û Yekîtiya Demokratîk“ („Newroz der Freiheit und der demokratischen Einheit“). Geplant sind Veranstaltungen in mindestens 53 Orten.

Den offiziellen Auftakt bildet demnach am 9. März die Bekanntgabe der Newroz-Deklaration in Amed (tr. Diyarbakır) und Istanbul. Mit der Erklärung werden die politischen Leitlinien und Botschaften der diesjährigen Feierlichkeiten formuliert.

Am 11. März wird in der Altstadt von Amed das symbolische Newroz-Feuer entzündet. Aufgrund der zeitlichen Überschneidung mit dem Ramadanfest wird das diesjährige Abschlussfest nicht wie üblich in Amed, sondern am 24. März in Silopiya (Silopi) in der Provinz Şirnex (Şırnak) stattfinden.

Unverändert bleibt der zentrale Termin am 21. März in Amed. Zu den dortigen Feierlichkeiten werden – wie in den vergangenen Jahren – Hunderttausende Menschen sowie zahlreiche Gäste aus dem In- und Ausland erwartet. Das Newroz-Fest gilt als wichtigster gesellschaftlicher und politischer Feiertag der kurdischen Bevölkerung und steht symbolisch für Widerstand, Erneuerung und kollektive Identität.

Überblick über die wichtigsten Termine

9. März: Amed, Istanbul (Newroz-Deklaration)

11. März: Xarpêt/Dep (Karakoçan), Amed/Sûr, Izmir/Kadifekale, Agirî/Bazîd (Doğubayazıt)

14. März: Mûş/Kop (Bulanık), Riha/Xelfetî (Halfeti), Meletî (Malatya), Mêrdîn/Nisebîn (Nusaybin), Sêrt/Misirc (Kurtalan)

15. März: Mêrdîn/Qoser (Kızıltepe), Semsûr (Adıyaman), Colemêrg (Hakkari), Agirî (Ağrı), Qers (Kars), Aydın, Reşqelas (Iğdır), Mûş

17. März: Dersim (Tunceli), Wan/Erdîş (Erciş), Erzirom (Erzurum)

18. März: Colemêrg/Gever (Yüksekova)

21. März: Amed, Tekirdağ, Kocaeli

22. März: Ankara, Istanbul, Mersin, Riha (Urfa), Balıkesir, Çewlîg (Bingöl), Wan (Van), Dilok (Antep), Êlih (Batman), Xarpêt (Elazığ), Antalya, Konya, Adana, Denizli, Izmir, Bedlîs/Tetwan (Tatvan), Şirnex/Cizîr (Cizre), Sêrt (Siirt), Bursa, Muğla, Hatay/Iskenderun, Manisa, Osmaniye, Çanakkale, Eskişehir

23. März: Şirnex

24. März: Şirnex/Silopiya – Abschlussveranstaltung

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kon-med-ruft-zu-newroz-der-einheit-in-frankfurt-auf-50407 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/fur-frieden-freiheit-und-demokratie-hunderttausende-bei-newroz-in-amed-45674 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/hunderttausende-bei-newroz-feier-in-istanbul-45693

 

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Holloway: Öcalans Freiheit wäre ein Schlüssel zu einer demokratischen Lösung

Der marxistische Philosoph und Soziologe John Holloway hat die Freilassung Abdullah Öcalans als entscheidenden Schritt für einen demokratischen Ausweg aus dem jahrzehntelangen Konflikt in der Türkei bezeichnet. Anlass seiner Forderung ist eine neue Botschaft des kurdischen Repräsentanten, die dieser am Freitag zum ersten Jahrestag seines „Aufrufs für Frieden und demokratische Gesellschaft“ veröffentlichen ließ.

Im Gespräch mit dem Journalisten Erem Kansoy erklärte Holloway, Öcalans Freiheit sei sowohl aus Gründen der Gerechtigkeit als auch politisch notwendig. Die anhaltende Isolation des 76-Jährigen auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali stehe einer ernsthaften Verständigung im Weg. „Es hat genug Konflikt und genug Unterdrückung gegeben“, sagte Holloway. Notwendig sei ein Prozess, der auf gegenseitiger Anerkennung beruhe und die kulturelle und gesellschaftliche Vielfalt des Landes respektiere.

 


Ideen mit internationaler Resonanz

Holloway wies darauf hin, dass Öcalans Schriften zunehmend internationale Beachtung finden. Auch in Mexiko würden seine Werke verstärkt gelesen und diskutiert. Seine Überlegungen zur demokratischen Selbstorganisation könnten eine tragfähige Grundlage für einen inklusiven politischen Prozess bilden. Ein solcher Prozess müsse, so Holloway, auf einer Form kollektiver oder kommunaler Demokratie beruhen. Demokratie dürfe nicht auf staatliche Institutionen reduziert werden, sondern müsse gesellschaftlich verankert sein und unterschiedliche Gruppen aktiv einbeziehen.

Perspektive jenseits des Nationalstaats

Öcalan eröffne „eine andere Art“, über das Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsgruppen nachzudenken. Seine Vorschläge gingen über ein rein staatszentriertes Politikverständnis hinaus und stellten Fragen nach Autonomie, gleichberechtigter Teilhabe und Selbstverwaltung. Sollte der türkische Staat die politische Bedeutung der kurdischen Bewegung anerkennen und Forderungen nach gleichberechtigter Bürgerschaft sowie demokratischer Autonomie ernsthaft prüfen, käme dies einer tiefgreifenden demokratischen Transformation gleich. Eine solche Entwicklung würde auch die internationale Wahrnehmung der Türkei nachhaltig verändern.

Hoffnung auf positive Antwort

Holloway betonte, dass Öcalans jüngste Botschaft auf eine inklusive und nicht-ausgrenzende Demokratie abziele. Eine „tiefe Demokratie“, in der Menschen gehört und einbezogen würden, sei keine unrealistische Vision, sondern politisch machbar. Abschließend äußerte Holloway die Hoffnung, dass der türkische Staat auf Öcalans erneuerten Friedensappell positiv reagieren werde. Die in Rojava in den vergangenen Jahren gesammelten Erfahrungen zeigten, dass alternative Formen demokratischer Selbstorganisation praktisch umsetzbar seien und international Aufmerksamkeit fänden.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ruft-zu-positiver-aufbauphase-im-friedensprozess-auf-50480 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/holloway-Ocalans-theorie-gibt-der-revolution-neue-relevanz-49193 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/vom-handschlag-im-parlament-zum-pkk-auflosungsbeschluss-ein-jahr-dialogprozess-50482

 

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Kobanê startet Auftakt der Aktivitäten zum Frauenkampftag

In der westkurdischen Stadt Kobanê beginnen am Sonntag die ersten Aktivitäten zum Internationalen Frauenkampftag am 8. März – trotz andauernder Belagerung durch das syrische Regime. Den Auftakt bilden die symbolische Ausschmückung der Stadt sowie eine Demonstration zur Unterstützung der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ). Die Veranstaltungen sollen bis zum 8. März mit einer Reihe politischer und kultureller Aktivitäten fortgesetzt werden.

Das Programm wurde am Samstag von der Koordination der kurdischen Frauenbewegung Kongra Star im Rahmen einer Erklärung auf dem Platz der Freien Frau in Kobanê bekannt gegeben. Verlesen wurde die Erklärung von der Vertreterin Xelaf Xelîl.

 


In der Stellungnahme wurden Frauen weltweit zum 8. März beglückwünscht. „Der Internationale Frauentag ist ein zentraler Tag im andauernden Widerstand gegen Unterdrückung, Diskriminierung und Angriffe auf die Selbstbestimmung von Frauen“, hieß es in der Erklärung. Er stehe für den kontinuierlichen Kampf gegen staatliche und gesellschaftliche Mechanismen, die darauf abzielen, Frauen zu kontrollieren und an den Rand zu drängen.

Zugleich betonte die Erklärung, dass der 8. März nicht auf einen einzelnen Tag reduziert werden könne. Der Einsatz für Freiheit und Gleichberechtigung sei ein fortdauernder Prozess, der kontinuierliche Organisierung und Engagement erfordere. Die Frauen in Politik, Verteidigung und Verwaltung stärkten ihren gesellschaftlichen Einfluss stetig, hieß es weiter. Versuche, ihre Rolle zu schwächen, hätten vielmehr dazu geführt, dass Frauen entschlossener an ihren Rechten festhielten und ihren Kampf intensivierten.

Abschließend bekräftigte Kongra Star ihre Orientierung an der Philosophie „Jin, Jiyan, Azadî“ („Frau, Leben, Freiheit“) als Leitlinie für den Einsatz für Freiheit, Gerechtigkeit und gesellschaftliche Teilhabe von Frauen.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/jiyan-hisen-die-ypj-sind-unsere-rote-linie-50406 https://deutsch.anf-news.com/frauen/tjk-e-mobilisiert-europaweit-aktionswoche-zum-8-marz-angekundigt-50383 https://deutsch.anf-news.com/frauen/wir-bleiben-eine-unbesiegbare-kraft-gegen-tyrannei-50370

 

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Mut zum Frieden

Europa darf seine Zukunft nicht weiter durch Unterstützung eines aussichtslosen Krieges gefährden — es sollte zur treibenden Kraft bei Verhandlungen mit Russland werden.
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Grundversorgung unter Vorbehalt

Strom, Wasser und Internet sind in Deutschland keine Selbstverständlichkeit mehr.
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Eine beunruhigende Entwicklung

Während die Waffenindustrie boomt, schwindet die Existenzgrundlage kritischer Medien immer mehr. Stimmen für den Frieden brauchen Ihre Unterstützung.
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Krankengeld: Ist Altersteilzeit möglich? Gericht stärkt Arbeitnehmer

Lesedauer 4 MinutenWenn die Altersteilzeit starten soll – und plötzlich kommt Krankengeld dazwischen

Viele Beschäftigte planen Altersteilzeit als sauberen Übergang Richtung Rente. Kommt ausgerechnet zum Start eine längere Krankheit dazwischen, reagieren Arbeitgeber nicht selten mit einem harten Schnitt und behaupten: „Der Altersteilzeitvertrag kann nicht umgesetzt werden.“

Das Landesarbeitsgericht München hat in einem viel beachteten Urteil genau diese Argumentation zurückgewiesen. ( 5 Sa 37/23)

Der konkrete Fall: Altersteilzeit vereinbart, dann lange krank

Ein 1963 geborener Beschäftigter arbeitete seit 1986 bei einem großen Luftfahrtunternehmen. Er hatte 2021 einen Altersteilzeitvertrag geschlossen, der ab dem 01.01.2022 starten und bis Ende 2026 laufen sollte, im Blockmodell mit Arbeitsphase und Freistellungsphase. Kurz vor dem Start wurde er arbeitsunfähig und bezog ab Mitte Dezember 2021 Krankengeld.

Der Arbeitgeber stoppte den Vertrag – und erklärte ihn faktisch für erledigt

Die Beklagte teilte dem Kläger im Januar 2022 mit, die Altersteilzeit könne „nicht durchgeführt werden“. Zur Begründung erklärte sie, der Kläger sei wegen Krankengeldbezug nicht mehr in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltanspruch, und damit seien die Voraussetzungen der Altersteilzeit entfallen.

Außerdem sei eine Verschiebung über den 01.01.2022 hinaus tariflich nicht mehr möglich.

Die Klage: Beschäftigung nach Altersteilzeitvertrag statt Rückfall in den alten Vertrag

Der Kläger verlangte, dass der Altersteilzeitvertrag weiter gilt und umgesetzt wird. Er argumentierte, das Altersteilzeitgesetz regle vor allem Fragen der Förderung und nicht, ob Altersteilzeit arbeitsrechtlich überhaupt vereinbart werden darf.

Außerdem könne man eine Störung durch Krankheit über Vertragsanpassung oder Nacharbeit auffangen.

Was das Gericht klar trennt: Sozialrechtliche und arbeitsvertragliche Altersteilzeit

Das LArbG München macht einen entscheidenden Unterschied, den viele Arbeitgeber gezielt verwischen. Sozialversicherungsrechtlich privilegierte Altersteilzeit ist etwas anderes als eine arbeitsvertraglich vereinbarte Altersteilzeit.

Wenn Krankengeld den sozialrechtlich privilegierten Start blockiert, bedeutet das nicht automatisch, dass der Arbeitsvertrag zur Altersteilzeit „unmöglich“ wird.

Was bedeutet das konkret für Beschäftigte?

Das Gericht sagt im Kern: Der Altersteilzeitvertrag bleibt wirksam, auch wenn die sozialrechtliche Privilegierung zeitweise nicht greift. Die arbeitsvertraglichen Festlegungen zu Arbeitszeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Vergütung, Aufstockung und Abfindung verschwinden nicht, nur weil Krankengeld gezahlt wird.

Eine Störung ist vielmehr grundsätzlich durch Anpassung lösbar, statt den gesamten Vertrag zu kippen.

Warum die Stichtagsregel im Tarifvertrag den Vertrag nicht „vernichtet“

Im Tarifvertrag stand, dass er mit Ablauf des 01.01.2022 außer Kraft tritt, aber für Beschäftigte weiter gilt, deren vertraglich vereinbarte Altersteilzeit spätestens an diesem Tag beginnt. Die Beklagte wollte daraus machen: Wenn sozialrechtlich nicht am 01.01.2022 begonnen werden kann, sei alles vorbei.

Das Gericht stellt klar, dass es auf den vertraglich vereinbarten Beginn ankommt, nicht auf den Beginn der sozialrechtlichen Privilegierung.

Ist Altersteilzeit bei Krankengeld also möglich?

Ja, als arbeitsvertragliche Altersteilzeit kann sie fortbestehen und umgesetzt werden. Der Haken liegt nicht in der Wirksamkeit des Vertrags, sondern in der Frage, wie man die fehlende Zeit im Blockmodell ausgleicht, damit die Freistellung später „finanziert“ ist.

Das Gericht hält es für zumutbar, eine solche Störung über Nacharbeit oder eine Anpassung des Ablaufs aufzufangen.

Was bedeutet das in der Praxis beim Blockmodell?

Im Blockmodell „arbeitet“ der Beschäftigte in der Arbeitsphase auch für das Wertguthaben, das die spätere Freistellungsphase trägt. Fällt zu Beginn krankheitsbedingt Zeit weg, kann es nötig werden, diese Zeit teilweise nachzuarbeiten, damit das Wertguthaben wieder passt.

Entscheidend ist: Das Problem betrifft die praktische Durchführung, nicht die Existenz des Altersteilzeitvertrags.

Kurzer Überblick: Wo der Unterschied wirklich liegt Sozialrechtlich privilegierte Altersteilzeit Arbeitsvertragliche Altersteilzeit knüpft an bestimmte sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen an entsteht durch Vertrag und bleibt grundsätzlich wirksam kann durch Krankengeld zu Beginn „verschoben“ werden wird dadurch nicht automatisch unmöglich oder unwirksam wichtig für bestimmte rentenrechtliche Privilegien regelt Arbeitszeit, Entgelt, Aufstockung, Beendigung, ggf. Abfindung Warum „Unmöglichkeit“ und „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ nicht ziehen

Die Beklagte berief sich darauf, der Vertrag sei rechtlich unmöglich oder die Geschäftsgrundlage sei entfallen. Das Gericht lehnt beides ab, weil der Vertrag weiterhin erfüllbar bleibt und die Störung durch Krankheit gerade nicht zwingend zum Vertragsuntergang führt.

Wer Altersteilzeit vereinbart, muss mit Störungen rechnen, und Vertragsrecht kennt dafür zuerst die Anpassung statt den Totalschaden.

Was das Urteil für Beschäftigte in ähnlicher Lage bedeutet

Wer zum geplanten Start der Altersteilzeit krank wird, verliert nicht automatisch seinen Altersteilzeitvertrag. Arbeitgeber können sich nicht ohne Weiteres mit dem Argument „Krankengeld = kein Beschäftigungsverhältnis“ aus der Vereinbarung stehlen.

Das Urteil stärkt Arbeitnehmer, weil es den Blick zurück auf den Vertrag lenkt, nicht auf eine sozialrechtliche Schublade.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Altersteilzeit bei Krankengeld

Kann mein Arbeitgeber Altersteilzeit einfach stoppen, weil ich Krankengeld bekomme?
In dieser Pauschalität nein, denn der arbeitsvertragliche Altersteilzeitvertrag bleibt grundsätzlich wirksam. Krankengeld kann die sozialrechtliche Privilegierung betreffen, aber nicht automatisch den Vertrag vernichten. Genau diese Trennung betont das LArbG München.

Muss Altersteilzeit am Stichtag „sozialrechtlich“ beginnen, damit der Tarifvertrag gilt?
Nach dem Urteil kommt es auf den vertraglich vereinbarten Beginn an. Wenn die Parteien sich ursprünglich auf einen Beginn vor dem Ablaufdatum geeinigt haben, soll eine Krankheit zu Beginn nicht dazu führen, dass der Tarifvertrag keine Wirkung mehr hat. Die Stichtagsregel soll keine Krankheitsfälle „abschießen“.

Was passiert im Blockmodell, wenn am Anfang Monate krankheitsbedingt ausfallen?
Dann kann das Wertguthaben für die Freistellung fehlen. Das lässt sich häufig über Nacharbeit oder eine Anpassung des Ablaufs lösen, ohne den Vertrag zu beenden. Das Gericht sieht genau darin den zumutbaren Weg.

Kann der Arbeitgeber behaupten, der Vertrag sei „unmöglich“ geworden?
Die bloße Tatsache, dass sozialrechtlich für einen Zeitraum keine privilegierte Altersteilzeit vorliegt, macht den arbeitsvertraglichen Anspruch nicht unmöglich. Der Vertrag kann weiterhin erfüllt werden, nur eben mit Anpassungen. Deshalb scheitert die Unmöglichkeitsargumentation regelmäßig.

Welche Rolle spielt die Krankengeld-Berechnung?
Sie kann entscheidend sein, weil sozialrechtlich darauf geschaut wird, welches Entgelt der Krankengeldbemessung zugrunde liegt. Im entschiedenen Fall war das Krankengeld noch nach dem früheren Entgelt berechnet, wodurch die sozialrechtliche Altersteilzeit in dieser Phase nicht vorlag. Das ändert aber nichts an der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Altersteilzeit.

Fazit: Krankengeld verhindert Altersteilzeit nicht – es zwingt oft nur zur Anpassung

Das Landesarbeitsgericht München setzt ein klares Signal: Krankengeld zu Beginn macht Altersteilzeit nicht automatisch zunichte. Arbeitgeber müssen arbeitsvertragliche Vereinbarungen ernst nehmen, statt sie mit sozialrechtlichen Schlagworten zu entsorgen.

Für Beschäftigte heißt das: Wenn der Start krankheitsbedingt scheitert, ist das nicht das Ende der Altersteilzeit, sondern meist der Beginn einer notwendigen, aber zumutbaren Vertragsanpassung.

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So bekommst Du eine volle Erwerbsminderungsrente die unbefristet ist

Lesedauer 7 Minuten

Wer von einer „unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente“ spricht, meint in der Regel eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nicht nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt wird, sondern als Dauerrente läuft.

Das klingt nach einer endgültigen Entscheidung, ist in der Praxis aber an klare Voraussetzungen geknüpft. Entscheidend ist, ob aus sozialmedizinischer Sicht auf absehbare Zeit mit einer rentenrechtlich relevanten Besserung zu rechnen ist. Wenn eine solche Besserung nicht zu erwarten ist, sieht das Gesetz die unbefristete Leistung vor.

Wichtig ist außerdem die zeitliche Grenze des Systems: Eine Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Danach wird sie in eine Altersrente umgewandelt. „Unbefristet“ heißt also nicht „für immer“, sondern „ohne Enddatum innerhalb der Erwerbsminderungsrente, bis zur Altersrente“.

Die Voraussetzung „voll erwerbsgemindert“: Es zählt das Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt

Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes voraussichtlich auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Dabei geht es nicht um den erlernten Beruf oder die bisherige Tätigkeit, sondern um die Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer zwar im bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten kann, aber in anderen Tätigkeiten noch mindestens drei Stunden täglich leistungsfähig wäre, erfüllt diese Schwelle in der Regel nicht.

Die Rentenversicherung prüft diese Frage medizinisch. Sie stützt sich auf Befundberichte, Entlassungsberichte aus Kliniken oder Reha-Einrichtungen, fachärztliche Stellungnahmen und häufig auf eigene Gutachten. Maßgeblich ist nicht, wie belastend sich die Erkrankung subjektiv anfühlt, sondern welche funktionellen Einschränkungen daraus folgen und wie stabil diese Einschränkungen voraussichtlich sind.

Ohne versicherungsrechtliche Voraussetzungen gibt es keine EM-Rente

Neben der medizinischen Seite müssen die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sein. Typischerweise gehören dazu die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und ausreichend Pflichtbeiträge in einem bestimmten Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Es gibt Ausnahmen, etwa bei Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder bei bestimmten Konstellationen, in denen Zeiten anders gewertet werden. Wer hier Lücken hat, sollte frühzeitig klären, ob und wie diese geschlossen werden können oder ob ein anderer Leistungsweg einschlägig ist.

Dass diese Voraussetzungen „trocken“ wirken, täuscht: In vielen Verfahren scheitert der Anspruch nicht an der Erkrankung, sondern an fehlenden Beitragszeiten oder an der Frage, wann der Leistungsfall rentenrechtlich eingetreten ist.

Warum die meisten Bewilligungen zunächst befristet sind

Das Gesetz geht davon aus, dass Renten wegen Erwerbsminderung zunächst häufig auf Zeit zu leisten sind. Der Hintergrund ist die Prognose: Solange eine relevante Besserung nicht ausgeschlossen erscheint, wird befristet bewilligt. Die Befristung beträgt höchstens drei Jahre, kann aber mehrfach verlängert werden. Dabei bleibt der ursprüngliche Rentenbeginn maßgeblich.

Der Gesetzgeber hat zugleich eine Leitlinie eingebaut: Wenn eine Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage vorliegt und nach längerer Gesamtdauer der Befristung weiterhin besteht, spricht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass eine Besserung nicht zu erwarten ist.

In der Praxis ist das der häufig zitierte Zeitraum von insgesamt neun Jahren befristeter Bewilligungen, nach dem eine Entfristung eher naheliegt, sofern die medizinischen Verhältnisse weiterhin die volle Erwerbsminderung tragen.

Der Weg zur unbefristeten Bewilligung: Prognose „Besserung nicht zu erwarten“

Der entscheidende Hebel zur unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente ist die sozialmedizinische Prognose. Unbefristet wird bewilligt, wenn schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine rentenrechtlich relevante Besserung sprechen und sich die Erwerbsminderung als Dauerzustand darstellt.

Das bedeutet nicht, dass es nie mehr bessere Tage geben darf. Es bedeutet, dass nach dem bisherigen Verlauf, den vorhandenen Befunden und den realistischen therapeutischen Möglichkeiten nicht damit zu rechnen ist, dass die Leistungsfähigkeit wieder über die maßgeblichen Grenzen ansteigt.

Gerichte betonen dabei seit Jahren, dass eine bloß theoretische Möglichkeit einer Besserung nicht genügt, um immer wieder zu befristen. Umgekehrt reicht auch nicht jede langdauernde Erkrankung automatisch für die Entfristung. Entscheidend ist, ob aus ärztlicher Sicht eine belastbare, realistische Perspektive besteht, dass die Leistungsfähigkeit wieder so steigt, dass die rentenrechtlichen Voraussetzungen entfallen oder sich deutlich ändern.

Was an den medizinischen Unterlagen „passen“ muss, damit eine Entfristung realistisch wird

In der Praxis scheitert der Wunsch nach Unbefristung häufig nicht an der Diagnose, sondern an uneinheitlichen Unterlagen. Wenn Befunde nur Symptome beschreiben, aber das Leistungsvermögen nicht nachvollziehbar begründen, bleibt für die Rentenversicherung ein großer Interpretationsspielraum. Besonders überzeugend sind Unterlagen, die den funktionellen Alltag abbilden: Belastbarkeit, Konzentration, Stress- und Umstellungsfähigkeit, Antrieb, soziale Interaktion, Nebenwirkungen von Medikamenten, Häufigkeit von Dekompensationen oder Schüben, sowie die Frage, ob Behandlungsoptionen noch offen sind oder bereits ausgeschöpft wurden.

Für die Prognose ist auch der Verlauf wichtig. Ein stabil schlechter Verlauf trotz leitliniengerechter Behandlung, wiederholte stationäre Aufenthalte, erfolglose Reha-Maßnahmen oder fachärztlich dokumentierte Therapieresistenz können eine Entfristung unterstützen.

Umgekehrt wirkt es gegen die Entfristung, wenn Behandlungen noch nicht ausgeschöpft sind oder wenn ärztliche Aussagen offenlassen, ob eine Operation, eine Reha oder eine Therapie mit guter Erfolgsaussicht noch bevorsteht.

Reha vor Rente: Warum die Rentenversicherung häufig zuerst auf Rehabilitation setzt

Die gesetzliche Rentenversicherung folgt dem Grundsatz „Reha vor Rente“. Das heißt nicht, dass jeder zwingend in eine Reha muss. Es bedeutet aber, dass die Rentenversicherung prüfen darf, ob medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen oder verbessern kann.

Wer eine Reha ablehnt, ohne nachvollziehbaren medizinischen Grund, riskiert Nachteile im Verfahren. Umgekehrt ist eine Reha, die eine dauerhafte volle Erwerbsminderung bestätigt, oft ein starkes Dokument für den Rentenantrag und später auch für die Frage der Entfristung.

Der Sonderfall „Arbeitsmarktrente“: Warum sie meist nicht unbefristet wird

Ein besonders wichtiger Punkt wird in vielen Beratungen zu spät klar: Nicht jede „volle“ Erwerbsminderungsrente ist medizinisch voll begründet. Es gibt Fälle, in denen medizinisch nur eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt wird, der Betroffene also noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte.

Wenn dann aber faktisch kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz am allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar ist, kann die Rente aus arbeitsmarktlichen Gründen als volle Rente gezahlt werden. Diese Konstellation wird umgangssprachlich häufig „Arbeitsmarktrente“ genannt.

Für eine unbefristete Bewilligung ist das problematisch, weil der Anspruch dann von der Arbeitsmarktlage abhängt. Gerade diese Abhängigkeit führt in der Praxis regelmäßig zu befristeten Entscheidungen, selbst wenn die gesundheitlichen Einschränkungen bereits lange bestehen.

Wer eine unbefristete volle EM-Rente anstrebt, muss deshalb sehr genau wissen, ob die eigene volle Rente medizinisch voll getragen ist oder ob sie „nur“ wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes als voll gilt.

Wie das Verfahren typischerweise läuft – und wo man die Weichen Richtung Entfristung stellt

Am Anfang steht der Antrag. Danach fordert die Rentenversicherung Unterlagen an, holt Berichte bei behandelnden Ärzten ein und beauftragt je nach Lage Gutachten. Schon in dieser Phase wird die spätere Befristungsfrage vorbereitet, weil Gutachter regelmäßig nicht nur den aktuellen Zustand bewerten, sondern auch die Prognose. Wer unbefristet bewilligt werden möchte, braucht daher medizinische Aussagen, die sich zur Dauerhaftigkeit nachvollziehbar äußern.

Wenn zunächst befristet bewilligt wird, ist das kein endgültiges Scheitern. Viele Dauerrenten entstehen erst nach ein oder mehreren Weitergewährungen, wenn sich der Verlauf als stabil erweist.

Bei jeder Verlängerung prüft die Rentenversicherung grundsätzlich erneut, ob die Voraussetzungen weiter vorliegen. Gerade dann lohnt es sich, die Unterlagen nicht nur zu aktualisieren, sondern so aufzubereiten, dass die Prognosefrage sauber beantwortet werden kann.

Wenn die Rentenversicherung weiter befristet: Widerspruch und Klage als realistischer Weg

Es kommt vor, dass Versicherte trotz langjähriger schwerer Erkrankung immer wieder befristete Bescheide erhalten, weil die Rentenversicherung eine Besserung nicht ausschließen will. Wenn die medizinischen Fakten diese Sicht nicht tragen, ist der Rechtsweg häufig der sachliche nächste Schritt.

Im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls vor dem Sozialgericht wird die Prognose anhand von Gutachten und Befundlagen überprüft. Dabei spielt die gerichtliche Linie eine Rolle, dass für eine weitere Befristung mehr erforderlich ist als ein bloßes „könnte ja vielleicht besser werden“. In der Praxis entscheidet oft die Qualität und Stringenz der medizinischen Begründung.

Unbefristet heißt nicht „unangreifbar“: Nachprüfung und Mitwirkung bleiben möglich

Auch eine unbefristete Rente kann überprüft werden. Die Rentenversicherung darf bei bestimmten Anlässen nachsehen, ob sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Außerdem bestehen Mitwirkungspflichten, etwa bei der Vorlage von Unterlagen oder bei Untersuchungen. Das ist kein Misstrauensvotum, sondern Teil des Systems. Wer jedoch nachvollziehbar dokumentiert, dass die gesundheitliche Lage stabil schwer ist und dass Behandlungen ausgeschöpft sind oder keine relevante Verbesserung bringen, steht in solchen Prüfungen deutlich sicherer.

Praxisbeispiel: Von der Zeitrente zur unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente

Frau K., 52 Jahre alt, arbeitet seit vielen Jahren als Verkäuferin im Einzelhandel. Nach einer Kombination aus chronischen Rückenbeschwerden mit Nervenbeteiligung und einer fortschreitenden depressiven Erkrankung kommt es wiederholt zu längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten. Nach mehreren fachärztlichen Behandlungen, Schmerztherapie und stationären Aufenthalten gelingt keine stabile Rückkehr in den Arbeitsalltag. Im Alltag zeigt sich, dass längeres Sitzen und Stehen nur kurzzeitig möglich ist und dass schon geringe Belastungen zu deutlichen Verschlechterungen führen. Gleichzeitig treten Konzentrationsstörungen, Schlafprobleme und eine geringe Stressbelastbarkeit auf, die auch einfache, wechselnde Tätigkeiten erschweren.

Die Deutsche Rentenversicherung fordert Befundberichte der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie an und beauftragt zusätzlich ein Gutachten. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass Frau K. unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes voraussichtlich weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist. Weil jedoch noch eine engmaschige Therapieanpassung und eine Reha als prinzipiell sinnvoll angesehen werden, wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst befristet für drei Jahre bewilligt.
Während des Rentenbezugs nimmt Frau K. an einer medizinischen Rehabilitation teil. Der Entlassungsbericht hält fest, dass die Belastbarkeit weiterhin deutlich eingeschränkt ist und dass eine wesentliche Verbesserung trotz Therapie nicht erreicht wurde.

In den Folgejahren setzt sich dieses Bild fort: Es gibt keine stabile Leistungssteigerung, stattdessen wiederkehrende Schmerzspitzen und psychische Krisen, die fachärztlich dokumentiert werden. Behandler beschreiben nicht nur Diagnosen, sondern konkret, welche Alltagsfunktionen betroffen sind, wie häufig Verschlechterungen auftreten und welche Behandlungen bereits ausgeschöpft wurden.

Vor Ablauf der Befristung beantragt Frau K. die Weitergewährung. Die Rentenversicherung verlängert zunächst erneut befristet, weil sie eine Besserung weiterhin nicht sicher ausschließen möchte. Nach mehreren Verlängerungen über insgesamt viele Jahre liegt schließlich eine umfangreiche, konsistente Dokumentation vor: wiederholte Reha- und Klinikberichte, kontinuierliche Facharztbehandlung, anhaltende Funktionseinschränkungen und fehlende belastbare Therapieoptionen mit realistischer Aussicht auf relevante Besserung.

In der erneuten sozialmedizinischen Prüfung wird die Prognose nun anders bewertet: Eine rentenrechtlich relevante Verbesserung ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Die Rentenversicherung bewilligt daraufhin die volle Erwerbsminderungsrente ohne Befristung.

Entscheidend in diesem Praxisfall ist, dass die volle Erwerbsminderung medizinisch begründet ist und dass sich über längere Zeit ein stabiler Verlauf ohne relevante Besserung zeigt, der durch nachvollziehbare Berichte und Gutachten getragen wird.

Was man praktisch aus dem Ganzen ableiten kann

Eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente bekommt, wer medizinisch weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist und bei dem eine rentenrechtlich relevante Besserung nach fachärztlich nachvollziehbarer Prognose nicht zu erwarten ist. Häufig wird dieser Zustand erst im Verlauf sichtbar, weshalb viele Fälle zunächst als Zeitrente beginnen und erst später entfristet werden. Besonders wichtig ist, ob die volle Rente medizinisch begründet ist oder ob sie aus arbeitsmarktlichen Gründen gezahlt wird, weil letzteres die Entfristung erheblich erschwert. Wer auf Entfristung hinarbeitet, braucht vor allem eine stimmige, gut dokumentierte Krankheits- und Behandlungsentwicklung, in der die Prognosefrage sauber beantwortet ist.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung, rvRecht (GRA zu § 102 SGB VI „Befristung und Tod“), Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): § 102 SGB VI. Bundessozialgericht, Urteil vom 29.03.2006 – B 13 RJ 31/05 R (Hinweise zum Begriff „unwahrscheinlich“ im Sinne des § 102 SGB VI).Deutsche Rentenversicherung Bund, Fachbeitrag zur Zeitrente und zur üblichen Entwicklung bis zur dauerhaften Leistung nach längerer Befristung (Statistik-/Fachtext).

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Was man in einem deutschen Krankenhaus so erlebt…

Wegen einer kleinen Operation musste ich ins Krankenhaus. Wenige Tage zuvor waren die Voruntersuchungen fällig. Doch anscheinend wurden alle Patienten zur gleichen Zeit einbestellt, – denn ich fand mich bei der Anmeldung in einer kleinen Schlange wieder. Was verwunderte: Die elektronische Patientenakte ist in diesem Krankenhaus wohl noch ein Fremdwort; jedenfalls würde noch nicht funktionieren, […]

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Bei einer absichtlichen Erwerbsminderung kein Anspruch auf die EM-Rente

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Die absichtliche Herbeiführung einer Erwerbsminderung führt in aller Regel dazu, dass der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente entfällt. Die rechtliche Grundlage dafür liefert § 103 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der folgende Beitrag erläutert die Rechtslage, grenzt Absicht von anderen Formen des Vorsatzes ab und ergänzt wichtige Punkte, die bislang fehlten.

Rechtslage nach § 103 SGB VI

„Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwen-/Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.“

Der Ausschluss greift nur, wenn die Absicht der versicherten Person gerichtetes Ziel ihres Handelns war.

Vorsatzformen Begriff Bedeutung Rechtsfolge Absicht (dolus directus 1. Grades) Der Täter wünscht den Erfolg (Erwerbsminderung) herbeizuführen. § 103 SGB VI greift zwingend; kein Anspruch. Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) Der Täter erkennt den Erfolg sicher, nimmt ihn aber als notwendige Begleiterscheinung hin. Umstritten; Praxis behandelt ihn wie Absicht. Eventualvorsatz (dolus eventualis) „Billigendes Inkaufnehmen“ des Erfolgs. Reicht nicht für § 103.

 

Beispiele für absichtliche Selbstschädigung

Selbstverstümmelung (z. B. Schuss ins Knie, um berufsunfähig zu werden).
Gezielte Überdosis einer Substanz mit dem Ziel, dauerhaft erwerbsgemindert zu sein.

In beiden Fällen war der Betroffenen bewusst, dass gerade dieser Schaden die Rente auslösen soll.

Absicht setzt geistige Zurechnungsfähigkeit voraus. Wer in einer akuten Psychose die eigene Hand verstümmelt, handelt nicht absichtlich; § 103 greift daher nicht.

Tabak, Alkohol und andere Drogen können zwar Krankheiten verursachen, die zur Erwerbsminderung führen (COPD, Leberzirrhose, Hirnblutung u. a.). Dennoch liegt hier keine Absicht vor: Die Handlung dient der Suchtbefriedigung, nicht dem Rentenbezug. Der Rentenanspruch bleibt bestehen.

Suizidversuch ≠ Absichtliche Erwerbsminderung

Laut Deutscher Rentenversicherung gilt § 103 SGB VI nicht bei Versicherten, die einen Suizidversuch überleben. Ziel der Handlung war die Selbsttötung – nicht die Erwerbsminderung. Überleben sie mit gesundheitlichen Folgen, besteht grundsätzlich Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Bei schweren, chronischen Depressionen sind Suizidgedanken häufig. Wenn ein Suizidversuch zusätzliche Schäden verursacht, handelt es sich dennoch nicht um eine geplante Erwerbsminderung. Der Anspruch bleibt bestehen, soweit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Verweigerung ärztlicher Behandlung (§ 66 SGB I)

Wer eine Reha abbricht oder eine ärztliche Behandlung verweigert, führt nicht absichtlich eine Erwerbsminderung herbei. Allerdings kann die Rentenversicherung die Leistung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I versagen, entziehen oder vorübergehend ruhen lassen.

§ 104 SGB VI – Erwerbsminderung infolge Straftat

Wird die gesundheitliche Beeinträchtigung während der Begehung einer vorsätzlichen Straftat (Verbrechen oder Vergehen mit mindestens 1 Jahr Strafdrohung) erlitten, kann die Rentenversicherung die Leistung nach § 104 SGB VI ganz oder teilweise versagen. Anders als § 103 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

Beispiel: Ein Einbrecher stürzt bei der Flucht vom Dach und verletzt sich schwer. Die RV kann die Rente versagen, muss es aber nicht.

Beweislast

Die Rentenversicherung trägt die volle Beweislast für die Absicht. Sie muss das Gericht davon überzeugen, dass die versicherte Person den Erfolg gewollt hat. Zweifel gehen zulasten des Rentenversicherungsträgers (Grundsatz „in dubio pro reo“).

Teil‑ vs. Vollausschluss

Hat die betroffene Person nur den zweiten Schritt zur vollen Erwerbsminderung absichtlich herbeigeführt, kann die RV die Rente anteilig verweigern: Eine teilweise Erwerbsminderungsrente bleibt bestehen, weil dieser Teil des Schadens nicht absichtlich verursacht wurde.

Aktuelle Rechtsprechung

LSG Hessen, 23. 08. 2019 – L 5 R 226/18: Schuldhaftes, aber nicht absichtliches Fehlverhalten (hier Sprung aus dem Fenster in suizidaler Absicht) beseitigt den Anspruch nicht.
BSG, Urteil vom 16. 05. 2012 – B 13 R 75/11 R: Bestätigt, dass der RV‑Träger die Absicht beweisen muss.

Damit ist klar: Reine Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz führt nicht zum Rentenausschluss.

Ermessenskonsequenzen bei fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I)

Bei verweigerter Reha kann die RV im Ermessen entscheiden, ob sie die Rente versagt, ganz oder teilweise entzieht oder ruhen lässt. Maßgeblich sind Schwere und Gründe der Pflichtverletzung. Eine dauerhafte Entziehung ist nur zulässig, wenn die versicherte Person trotz Aufklärung beharrlich jede Behandlung ablehnt.

Fazit

§ 103 SGB VI greift nur bei absichtlicher Selbstschädigung. Suchtverhalten, Suizidversuche und Behandlungsverweigerungen fallen regelmäßig nicht darunter, können aber andere Rechtsfolgen (z. B. § 66 SGB I) auslösen. § 104 SGB VI ergänzt das Bild, wenn eine Straftat beteiligt ist. Für den Ausschluss oder die Kürzung der Rente trägt stets die Rentenversicherung die Beweislast.

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Bürgergeld: Fehlende Mitwirkungsaufforderung machen Versagungsbescheide rechtswidrig

Lesedauer 2 MinutenBürgergeld: Fehlende Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters machen Versagungsbescheide rechtswidrig

Bewilligung von Bürgergeld im Eilverfahren, denn der fehlende Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB II macht Versagungsbescheide § 66 SGB 1 des Grundsicherungsträgers grundsätzlich rechtswidrig

(Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.11.2015 – S 34 AS 4077/15 ER – nicht veröffentlicht).

Entscheidungsbesprechung mit Detlef Brock

Dem Eilantrag der Klägerin war statt zugeben, denn die Antragstellerin hat sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht.

Bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs ist davon auszugehen, dass einem Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dern SGB ll der Versagungsbescheid nicht entgegengehalten werden kann. Das ergibt sich aus der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage.

Voraussetzung für die Versagung von Leistungen ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB l, dass derjenige, der eine Sozialleistung – wie hier – beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Offen bleiben kann nach Auffassung des Gerichts, ob diese Voraussetzungen hier in diesem Fall vorliegen

Denn jedenfalls steht § 66 Abs. 3 SGB I der Versagung im vorliegenden Falle entgegen

Nach dieser Vorschrift dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Daran fehlt es hier aber.

Voraussetzung für eine rechtmäßige Versagung ist die Mitwirkungsaufforderung der Behörde

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum ist nach dem eigenen Angaben des Jobcenters eine diesen Anforderungen entsprechende Mitwirkungsaufforderung nicht ergangen.

Diese ist jedoch unerlässliche Voraussetzung für die rechtmäßige Versagung.

Anordnungsanspruch der Antragstellerin liegt vor

Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin dem Grunde nach SGB ll-Leistungen zustehen. Sie hat das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet, aber die Altersgrenze nach § 7a SGB ll noch nicht erreicht. Auch hat sie ihre Hilfebedürftigkeit glaubhaft dargelegt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Jobcenter bezweifelt lediglich die Erwerbsfähigkeit

Da es aber noch an einer erforderlichen Feststellung zur Erwerbsfähigkeit nach § 44aSGB ll fehlt, kann im Rahmen des hiesigen Eilverfahrerıs dahingestellt bleiben, ob tatsächlich Erwerbsfähigkeit vorliegt oder nicht.

Insoweit greift § 44a Abs. 1 Satz ? SGB ll ein

Nach dieser Vorschrift erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bis zur Entscheidung über den Widerspruch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Daraus ergibt sich ohne weiteres der Anordnungsanspruch.

Hinweis Verfasser

Eine angemessene Frist nach § 66 Abs. 3 SGB I kann auch bei umfangreicherer Unterlagenanforderung mit 2 Wochen angemessen bemessen sein und eine Versagung rechtfertigen ( so zu mindestens SG Augsburg Az. – S 3 AS 308/23 -).

Welche Anforderungen an die Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters hat die Rechtsprechung gesehen

Eine Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters nach § 66 Abs. 3 SGB I muss schriftlich erfolgen, konkret benennen, welche Unterlagen benötigt werden, eine angemessene Frist zur Nachholung (i.d.R. zwei Wochen) setzen und zwingend eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung über die drohende Versagung/Entziehung der Leistung enthalten.

Wichtige Anforderungen sind an das Schreiben zu stellen:
• Bestimmtheit: Es muss genau erkennbar sein, welche Unterlagen oder Auskünfte gefordert werden.
• Begründung: Das Jobcenter muss darlegen, warum diese Informationen für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
• Angemessene Frist: Die gesetzte Frist muss dem Leistungsempfänger ermöglichen, die Mitwirkungspflicht zu erfüllen.
• Rechtsfolgenbelehrung (RFB): Es muss ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass die Leistung bei Nichtbeachtung versagt oder entzogen wird. Diese Belehrung muss konkret, richtig und vollständig sein.
• Schriftform: Die Aufforderung muss schriftlich erfolgen.

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„Hauptsache nicht tot!“

Im Gespräch mit Manova und Transition TV analysiert die Autorin, Astrologin und Heilpraktikerin Caroline Raasch die aktuelle Entwicklung in Richtung Transhumanismus und regt an, Halt in der geistigen Welt zu suchen.
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50 Prozent mehr Pflegegeld im Monat

Lesedauer 4 Minuten

Viele Pflegehaushalte nutzen nur einen Teil der Leistungen, die ihnen zustehen. Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt beschreibt dabei eine Möglichkeit, die im Alltag häufig liegen bleibt: „Unser Sozialrecht macht es möglich, jeden Monat die Hälfte oder sogar mehr an Pflegegeld zu erhalten.“

Gemeint ist eine Kombination aus Umwandlungsanspruch und anerkannter Nachbarschaftshilfe, die das verfügbare Monatsbudget für Unterstützung im Alltag spürbar vergrößern kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt und die Leistungen korrekt abgerechnet werden.

Dr. Utz Anhalt: 50 Prozent Plus beim Pflegegeld Was mit dem Umwandlungsanspruch gemeint ist

Dr. Utz Anhalt erklärt das Prinzip so: „Der sogenannte Umwandlungsanspruch bedeutet, dass du einen Teil der nicht genutzten Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag verschieben kannst.“

Diese Verschiebung ist für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 möglich. Er betont den Umfang: „Als Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 kannst du bis zu 40% deiner Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag überführen.“

Damit wird Geld, das eigentlich für Pflegesachleistungen vorgesehen ist, in einen Bereich übertragen, der für alltagsnahe Unterstützung genutzt werden kann. Gleichzeitig erinnert Anhalt an den Ausgangswert: „Der reguläre Entlastungsbetrag, der liegt bei 131 € pro Monat.“

Warum das trotz Kürzung beim Pflegegeld oft ein Plus ergibt

Dass eine Umwandlung nicht einfach „gratis“ erfolgt, sagt Anhalt klar: „Wenn du die maximal möglichen 40% der Pflegesachleistungen umwandelst, dann kürzt zwar die Pflegeversicherung auch dein Pflegegeld um 40%.“

Der Effekt entsteht aus den unterschiedlichen Betragsgrößen von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Er formuliert es so: „Weil die Pflegesachleistungen aber deutlich höher ausfallen, bleibt trotzdem am Ende ein dickes Plus für dich.“

Zur Veranschaulichung nennt er ein Beispiel für Pflegegrad 3: „Bei einem Pflegegrad von 3 kannst du 589,80 Euro aus deinen Pflegesachleistungen umwandeln.“

Dem stellt er die Reduktion gegenüber: „Die Pflegeversicherung kürzt dir dafür von deinem Pflegegeld aber nur 239,60 Euro.“ Sein Fazit: „Unter dem Strich hast du jetzt 359,20 Euro mehr pro Monat.“ Und weil zusätzlich der reguläre Entlastungsbetrag hinzukommt, wird der Effekt größer: „Mit dem zusammen hast du dann insgesamt jeden Monat 490,20 Euro plus.“

Wofür der Entlastungsbetrag eingesetzt werden muss

Anhalt warnt davor, den Entlastungsbetrag als frei verfügbares Geld zu missverstehen. Er knüpft die Leistung an ihren Zweck: „Diesen Entlastungsbetrag, den bekommst du nicht einfach so, sondern der ist an die Unterstützung im Alltag gebunden.“

Er beschreibt typische Unterstützungsformen: „Das reicht dann für Hilfe beim Kochen oder beim Wohnungräumen bis zu gemeinsamen Spaziergängen mit Begleitung.“ Entscheidend ist für ihn die tatsächliche Nutzung: „Dafür muss auch eingesetzt werden, ansonsten bekommst du dieses Geld nicht.“

Nachbarschaftshilfe funktioniert nur mit Anerkennung nach Landesrecht

Damit Nachbarschaftshilfe abrechenbar ist, braucht es eine formelle Anerkennung. Anhalt formuliert das als klare Bedingung: „Außerdem muss dein Begleiter nach dem jeweiligen Landesrecht als Nachbarschaftshelfer anerkannt sein, denn erst dann kannst du die Rechnungen für ihn bei der Pflegeversicherung abrechnen.“

Dass die Vorgaben je nach Bundesland auseinandergehen, hebt er ausdrücklich hervor: „Die Anforderungen für diese Anerkennung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.“

Als Beispiele nennt er Berlin und Niedersachsen. Für Berlin sagt er: „In Berlin reicht ein sechsstündiger Grundkurs aus, damit ein Helfer seine Anerkennung bekommt.“ Für Niedersachsen beschreibt er höhere Anforderungen: „In Niedersachsen musst du einen 30stündigen Kurs absolvieren und außerdem ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.“

So läuft Antrag und Abrechnung praktisch ab

Der Einstieg erfolgt über die Pflegekasse. Anhalt fasst das Vorgehen pragmatisch zusammen: „Du kommst zu dem zusätzlichen Geld, indem du als Pflegebedürftiger bei deiner Pflegeversicherung einen formlosen Antrag stellst, bis zu 40% deiner Sachleistung umzuwandeln.“

Parallel muss die helfende Person die Anerkennung erwerben. Dazu sagt er: „Parallel dazu nimmt der Nachbarschaftshelfer an der entsprechenden Schulung teil, lässt sich anerkennen und offiziell registrieren.“

Die Abrechnung erfolgt laufend über Nachweise und Kostenaufstellungen: „Dann reicht er monatlich einen Nachweis ein für seine Leistungen und die entsprechenden Rechnung bzw. die entsprechenden Kosten.“ Zur Auszahlung erklärt Anhalt: „Die Pflegekasse überweist den entsprechenden Betrag dann entweder an den Helfer oder an die Angehörigen. Beides ist möglich.“

Die wichtigste Einschränkung: Der zusätzliche Betrag ist monatsgebunden

Ein häufiger Stolperstein liegt in der fehlenden Ansparmöglichkeit. Anhalt macht den Unterschied zum regulären Entlastungsbetrag deutlich: „Entscheidend ist allerdings, dass diese Leistung im entsprechenden Monat auch tatsächlich vorhanden war.“

Und er warnt: „Dieser zusätzliche Betrag lässt sich nicht ansparen.“ Wenn die Hilfe nicht stattfindet, gibt es auch keine Erstattung: „Wenn du diese Leistung nicht in Anspruch nimmst durch den Helfer im entsprechenden Monat, dann verfällt sie und dann bekommst du das zusätzliche Geld auch nicht.“

Einordnung: Chance mit Aufwand, die den Alltag wirklich entlasten kann

Ob sich das Verfahren lohnt, beantwortet Anhalt eindeutig: „In meinen Augen auf jeden Fall.“ Seine Begründung bleibt nah an der Lebensrealität: „Dieser Zuschuss betrifft unmittelbar die Hilfe und die Entlastung für dich im Alltag, also da, wo du sie am dringendsten brauchst.“ Und er ordnet die Nutzung ein: „Diese Kombination aus Nachbarschaftshilfe und Umwandlung von Sachleistungen ist eine große Chance, die bisher viel zu selten genutzt wird.“

Zusätzlicher Hinweis für pflegende Angehörige: Wohngeld prüfen

Am Ende erweitert Dr. Utz Anhalt den Blick auf die finanzielle Lage pflegender Angehöriger. Wenn Pflege zu weniger Arbeitszeit und geringerem Einkommen führt, rät er ausdrücklich zur Prüfung weiterer Leistungen: „Wenn du wegen der Pflege weniger arbeitest und deshalb auch weniger verdienst, dann prüf unbedingt, ob du vielleicht jetzt einen Anspruch auf Wohngeld hast bei einer Mietwohnung oder auf einen Lastenzuschuss bei Wohneigentum.“

Wohngeld beschreibt er als Zuschuss, nicht als Kredit: „Wohngeld ist eine staatliche Leistung, also eine Sozialleistung.“ Und er konkretisiert den Zweck: „In diesem Fall zahlt der Staat dir einen Zuschuss, den musst du nicht zurückgeben. Das ist kein Darlehen.“

Welche Faktoren zählen, benennt er ebenfalls: „Das hängt ab von deinem Einkommen, das hängt ab von der Höhe der Miete und das hängt ab von der Größe deines Haushaltes.“

Als grobe Orientierung nennt er eine hohe Wohnkostenquote: „Wenn du 40% oder mehr deines Einkommens pro Monat für deine Miete bzw. für die laufenden Kosten deines Wohneigentums brauchst, dann hast du mit ziemlicher Sicherheit einen Anspruch auf Wohngeld oder auf den Lastenzuschuss.“

Zugleich nimmt er eine Sorge vieler Angehöriger auf und ordnet sie ein: „Du brauchst da keine Angst zu haben wegen dem Pflegegeld, das an dich weitergeleitet wird, denn das bleibt von der Einkommensanrechnung in den meisten Fällen ausgeschlossen.“

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Arbeitslosengeld: Kein Gründungszuschuss bei einer Sperrzeit

Lesedauer 2 Minuten

„Nach § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III kann ein Gründungszuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht,

2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist un

3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegt.

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Landessozialgerichts Hamburg Az. L 2 AL 12/24 bei der Antragstellerin nicht vor, weil die Klägerin bis zur Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hatte.

Leistungsbezug nach dem SGB 3 ist Voraussetzung für den Gründungszuschuss

Für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss ist notwendige tatbestandliche Voraussetzung ein Leistungsbezug nach dem SGB III bei Arbeitslosigkeit (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – B 11 AL 52/14 B -).

Der Gründungszuschuss hat vor allem den Zweck , die mit dem Wegfall der Arbeitslosigkeit zugleich wegfallende Entgeltersatzleistung zu kompensieren (dazu BT-Drs. 16/1696, S. 30), liegt ein solcher Anspruch nur vor, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs gegeben sind (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 11 AL 11/09 R -).

Wird über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtskräftig ablehnend entschieden, so ist damit zugleich geklärt, dass auch eine andere Leistung, die den Leistungsbezug tatbestandlich voraussetzt, nicht erbracht werden kann (speziell zum Gründungszuschuss: BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – B 11 AL 52/14 B -).

Hypothetische Überlegungen wie die, dass auch ein erst später einsetzender Arbeitslosengeldanspruch durch einen zuvor geleisteten Gründungszuschuss kompensiert werden kann, haben hier keinen Platz (LSG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 2018 – L 2 AL 17/18 – ).

Fazit

1. Die Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs sind auch in den Fällen nicht gegeben, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordnet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – L 9 AL 219/13 -), denn dieses bewirkt – ganz gleich, welcher Ruhenstatbestand verwirklicht ist – eine Zahlungssperre.

2. Die Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld vorliegen. Es genügt dagegen nicht schon die Arbeitslosmeldung, solange noch kein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen besteht (hier: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Sperrzeit )

Praxistipp von Detlef Brock

Für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss nach § 93 SGB 3 ist Voraussetzung ein Leistungsbezug nach dem SGB 3 bei Arbeitslosigkeit, d. h. ein konkreter Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld ( LSG Hamburg L 2 AL 50/18 ).

Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.

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Wir haben uns nicht einfach nur teuren Strom angeschafft. Wir haben ein System geschaffen, dass die Verbraucher zwangsweise belastet

WUWT, Gastautor, William Murray,  27.02.2026

Die meisten Amerikaner [und andere Menschen] denken erst an Strom, wenn die monatliche Rechnung kommt. Es kommt einmal im Monat, oft unbemerkt, aber in letzter Zeit schlägt es wie ein Schlag ein. Die Heizkosten sind jetzt um Hunderte Euro höher als noch vor wenigen Jahren. Sie benutzen dieselben Geräte. Sie betätigen dieselben Schalter. Nichts in Ihrem Alltag hat sich verändert – außer dem Preis.

Warum soll das so sein?

Wenn man in das Innere des Stromsystems blickt, fühlt es sich weniger an, als würde man eine riesige Maschine analysieren, sondern eher, als würde man in eine solche hineingezogen – ähnlich der unsterblichen Szene in „Moderne Zeiten“, in der Charlie Chaplins Fabrikarbeiter von den Maschinen verschluckt wird, an denen er arbeitet.

Der amerikanische [und deutsche] Strommarkt wird nicht von einer „unsichtbaren Hand“ von Angebot und Nachfrage gesteuert, sondern von einer Anhäufung jahrzehntelanger, unausgewogener Regeln. Schicht um Schicht von Regulierungen, Subventionen, Vorgaben und Bilanzierungsvorschriften haben dazu geführt, dass das System in einer aufwärtsgerichteten, inflationären Tendenz verharrt und sich jeglichen Veränderungsversuchen widersetzt.

Es gibt mindestens ein halbes Dutzend bundesstaatlicher Umweltvorschriften, die mehr mit steigenden Strompreisen zu tun haben als mit Zöllen oder dem Ausbau von Rechenzentren. Ein gutes Beispiel dafür ist die sogenannte Bauarbeiten im Gange (Construction Work in Progress, CWIP).

Wie aus einem neuen Positionspapier hervorgeht, hat es dazu beigetragen, dass sich die Finanzierung der amerikanischen Infrastruktur verändert hat.

Eine der wichtigsten dieser Machenschaften war die stillschweigende Verlagerung des finanziellen Risikos von den Investoren auf die Öffentlichkeit. Vor den 1970er-Jahren mussten Energieversorger ein Kraftwerk fertigstellen, bevor sie den Kunden die Kosten in Rechnung stellen durften. Wollte ein Unternehmen etwas bauen, musste es das Risiko tragen. Die Investoren stellten das Geld bereit. War das Projekt erfolgreich, erhielten sie eine Rendite. Scheiterte es, mussten sie den Verlust tragen.

Doch während der Inflationskrise der 1970er-Jahre verteuerten sich Kraftwerke – insbesondere Kernkraftwerke – enorm. Die Energieversorger argumentierten, sie könnten es sich nicht leisten, jahrelang auf die Kostendeckung zu warten. In einem Moment der politischen Schwäche erlaubten die staatlichen Regulierungsbehörden den Versorgern, den Kunden bereits während der Bauphase der Kraftwerke Gebühren in Rechnung zu stellen.

CWIP verlagerte das Investitionsrisiko dauerhaft von den Anlegern auf die Allgemeinheit. Heute können Sie Ihre Stromrechnung öffnen und Projekte bezahlen, die noch gar nicht existieren und möglicherweise in Zukunft eingestellt werden. [- Beispiel Deutschland: Risikofinanzierung der offshore Windräder – u.a. !?]

Kein vernünftiger Banker würde solche Bedingungen freiwillig akzeptieren. Doch Millionen Amerikaner sind jeden Monat dazu gezwungen, wenn sie von einem börsennotierten Stromversorger beliefert werden.

Dieses System hätte unbegrenzt unterhalb der Wasserlinie betrieben werden können, wäre es nicht mit der Revolution der erneuerbaren Energien der letzten 15 Jahre kollidiert. Die Stromerzeugung aus Wind- und Solarenergie hat sich zwischen 2011 und 2020 vervierfacht und wird bis 2024 Rekordwerte erreichen.

Diese Energiequellen mögen Vorteile haben. Sie haben aber auch eine grundlegende Einschränkung: Sie produzieren nicht ständig Strom. Daher müssen die Energieversorger Backup-Systeme aufbauen. Zusätzliche Übertragungsleitungen. Zusätzliche Kapazität.

Diese Redundanz hat ihren Preis. Jeder Kilometer Kabel, jede ungenutzte Notstromturbine, jeder überteuerte und unterausgelastete [kilometerlange Anschlußleitung von Windkraftanlangen und Solaräcker und] Batteriespeicher wird sich früher oder später unweigerlich auf der Kundenrechnung niederschlagen.

Und dank Regeln wie CWIP können sie Ihnen die Kosten in Rechnung stellen, während Sie warten.

Viele dieser Maßnahmen entsprangen einer ehrlichen Absicht. Ab den 1970er Jahren und verstärkt in den folgenden Jahrzehnten erlangte ein Netzwerk von „gemeinnützigen“ Anwaltskanzleien und  selbsternannten Umweltschutzgruppen enormen Einfluss auf die Genehmigung von Infrastrukturprojekten.

Ihr  behauptetes Ziel war es, die Öffentlichkeit zu schützen. Doch mit der Zeit geschah etwas anderes.

Sie schufen ein System, in dem das Stoppen von Projekten einfacher wurde als deren Realisierung. Wo Verzögerung zur Strategie wurde. Wo Rechtsstreitigkeiten zur Routine wurden. Jede Verzögerung erhöhte die Kosten. Jede Kostensteigerung rechtfertigte eine frühere Abrechnung. Jede Erhöhung machte die nächste leichter zu akzeptieren.

Selbst Autoren wie Ezra Klein von der New York Times – der Umweltzielen kaum kritisch gegenübersteht – haben begonnen, das Problem anzuerkennen. Er argumentiert, dass gut gemeinte Regeln den Bau der notwendigen Infrastruktur für die Gesellschaft unnötig erschwert haben. Die Leute denken, das sei ein wichtiges Eingeständnis von Klein und seinesgleichen, aber das ist es nicht.

Diese „gut gemeinten Regeln“ wurden schlichtweg von einer früheren Generation von Ezra-Klein-„Abundance“-Typen geschaffen, die überhaupt erst die Anwaltskanzleien im öffentlichen Interesse und das System der Nachsichtszahlungen an Nichtregierungsorganisationen ins Leben gerufen haben.

Kleins Autopsie enthüllte lediglich, dass die Linke Dinge fördert, die ihr selbst ein besseres Gefühl geben, während sie die Welt verschlimmert. Ihr naiver Idealismus schützt sie jedoch vor der Scham über versagte Verantwortung. Ein kafkaesker Prozess ist am Werk, durchdrungen von orwellschen Wortspielen, die alles blockieren. Es ist ein schmutziger, verdorbener, hilfloser Geist, der sich als etwas Edleres und Würdevolleres tarnt.

Denn es geht nicht darum, ob die Ziele edel waren. Edle Absichten spielen keine Rolle. Es geht darum, dass die Ergebnisse zählen, und die Ergebnisse sind Misserfolge. Es gibt jedoch ein Gegenmittel – keinen technologischen Durchbruch, sondern etwas weit Besseres (wenn auch Selteneres) in Washington: gesetzliche Klarheit.

Ein vielversprechender Ansatz sind Gesetze wie der „ Affordable, Reliable, Clean Energy Security Act “ des Abgeordneten Troy Balderson. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, klarere Definitionen von Schlüsselbegriffen wie „erschwinglich“, „zuverlässig“ und „sauber“ festzulegen und sicherzustellen, dass Investitionsrisiken auf kosteneffiziente Infrastrukturprojekte beschränkt bleiben.

Durch die Anerkennung der Rolle von steuerbaren Ressourcen wie Erdgas und Kernenergie würde die Gesetzgebung auch dazu beitragen, dass das Stromnetz die für das moderne Leben notwendige Zuverlässigkeit beibehält und gleichzeitig die Standards des Clean Air Act erfüllt.

Diese Reformen würden die Strompreiserhöhungen nicht über Nacht beseitigen. Aber sie würden einen der Hauptgründe angehen: ein System, in dem die Anreize zunehmend von den Interessen der Kunden abweichen.

Strom ist kein Luxus, sondern eine Grundvoraussetzung für Wirtschaftswachstum, öffentliche Sicherheit und die Stabilität der Haushalte. Um seine Bezahlbarkeit zu gewährleisten, reichen Versprechen allein nicht aus. Es bedarf politischer Maßnahmen, die effiziente Investitionen fördern, Risiken angemessen verteilen und die Versorgungssicherheit gewährleisten.

Vor allem aber beruht es auf der Erinnerung an ein Grundprinzip, das einst das amerikanische  [und deutsche] Wachstum leitete: Man sollte Dinge erst dann bezahlen, wenn sie funktionieren.

Nicht vorher.

Solange dieses Prinzip nicht wieder gilt, werden die Stromrechnungen weiter schleichend steigen, und die Menschen werden sich weiterhin fragen, warum das moderne Leben schwerer zu finanzieren ist als früher.

William Murray ist ehemaliger Redenschreiber der Environmental Protection Agency (EPA), ehemaliger Redakteur von RealClearEnergy von 2015-2017 und derzeitiger Chef-Redenschreiber der Commodity Futures Trading Commission (CFTC).

Dieser Artikel wurde ursprünglich von RealClearEnergy veröffentlicht und über RealClearWire zur Verfügung gestellt.

https://wattsupwiththat.com/2026/02/27/we-didnt-just-get-expensive-electricity-we-built-a-system-that-makes-it-inevitable/

 

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Fuck Everyone Who Made This War Possible

Caitlin Johnstone - 28. Februar 2026 - 14:00

Reading by Tim Foley:

The US and Israel have launched their long-planned attack on Iran. President Trump said in a speech that the US military is engaged in “major combat operations” intended to cripple Iran’s military and topple the Iranian government. Iran has reportedly been retaliating with missile strikes on Israel and US military bases in the region.

This is going to get ugly, folks.

President Donald J. Trump on the United States military combat operations in Iran: pic.twitter.com/LimJmpLkgZ

— The White House (@WhiteHouse) February 28, 2026

I don’t even know what to write about this one, honestly.

What am I supposed to say? “Hey everybody, they’re lying to us about this war”? Everyone already knows that. Even the people who support this war know all the justifications for it are lies.

They know Iran isn’t building nukes.

They know Iran poses no threat to the United States.

They know all that bullshit about Iran cutting out women’s wombs and murdering tens of thousands of protesters was evidence-free atrocity propaganda.

Nobody needs me to tell them these things. Nobody needs me to tell them that this war is going to kill a whole lot of innocent people and inflict unfathomable amounts of suffering upon our species, both directly during these attacks and indirectly in the chaos and instability ensuing thereafter. Everyone already knows this.

Everyone already knows this, and it’s happening anyway. They’re just doing whatever evil things they want to do, without the slightest regard for public opinion or consent.

Explosions reported in Bahrain, Abu Dhabi and Qatar, which all host US military assets.

The Iranians are retaliating.

The U.S. has just ignited a totally unecessary regional war.

— Rania Khalek (@RaniaKhalek) February 28, 2026

They’re just going right ahead with a military operation to topple Tehran, after decades of inertia for fear of the horrific consequences it would unleash.

They’re just choking off Cuba using siege warfare, which previous presidents refused to do because it would be a monstrous act of war.

They just kidnapped the president of a sovereign nation, which previous administrations had refused to do because it’s plainly against international law.

They just helped Israel turn Gaza into a gravel parking lot and are now building a giant dystopian tech surveillance encampment to imprison the survivors.

They just designated an American company a “supply chain risk to national security” for the first time ever because the AI firm Anthropic refused to let the Pentagon use its technology to operate autonomous killing machines and surveil American citizens — an open admission that the Pentagon plans on using AI to run autonomous killing machines and surveil American citizens.

One of the most shamelessly fraudulent presidential campaigns in American history: https://t.co/yksugk3s6d

— Glenn Greenwald (@ggreenwald) February 28, 2026

There’s an old Frank Zappa quote that’s been popping into my head more and more lately:

“The illusion of freedom will continue as long as it’s profitable to continue the illusion. At the point where the illusion becomes too expensive to maintain, they will just take down the scenery, they will pull back the curtains, they will move the tables and chairs out of the way and you will see the brick wall at the back of the theater.”

We’re seeing a lot more bricks these days.

That’s all I can think to say about all this.

Fuck the USA.

Fuck Israel.

Fuck Trump.

Fuck Netanyahu.

Fuck Zionism.

Fuck Trump supporters.

Fuck the Republican Party.

Fuck the Democratic Party.

Fuck war.

Fuck everyone who helped make this war possible.

Fuck the western press.

Fuck warmongering think tanks.

Fuck the Israel lobby.

Fuck the military-industrial complex.

Fuck the western intelligence cartel.

Fuck the western empire.

I hate everyone who inflicted this nightmare upon my species. If you stand by this senseless US-Israeli act of depravity, then I consider you an enemy. And I will never stop reminding everyone of the psychotic agenda you supported.

You own this. This is on you. It’s on you forever.

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The best way to make sure you see everything I write is to get on my free mailing list. My work is entirely reader-supported, so if you enjoyed this piece here are some options where you can toss some money into my tip jar if you want to. Click here for links for my social media, books, merch, and audio/video versions of each article. All my work is free to bootleg and use in any way, shape or form; republish it, translate it, use it on merchandise; whatever you want. All works co-authored with my husband Tim Foley.

Bitcoin donations: 1Ac7PCQXoQoLA9Sh8fhAgiU3PHA2EX5Zm2

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„Nieder mit den Waffen“ – Aufruf zu Friedensfeuern bei Ostermärschen

Unter dem Motto „Nieder mit den Waffen – lasst uns viele Friedensfeuer entzünden“ ruft die feministische Organisierung „Gemeinsam Kämpfen“ dazu auf, am Osterwochenende im Anschluss an lokale Ostermärsche öffentliche Friedensfeuer zu organisieren. Die Aktionen sollen ein sichtbares Zeichen gegen Militarisierung, kapitalistische Ausbeutung und patriarchale Gewalt setzen.

In ihrem Aufruf zeichnen die Organisatorinnen das Bild einer Welt im Umbruch. Sie sprechen von einer „Implosion der sogenannten regelbasierten Weltordnung“ und kritisieren, dass machtpolitische Ansprüche auf Regionen, Ressourcen und Arbeitskraft immer offener formuliert und durchgesetzt würden. Herrschende Akteure eigneten sich Länder und Rohstoffe mit „erpresserischen und räuberischen Methoden“ an, so die Kritik. Diese Entwicklung folge einer patriarchal-kapitalistischen Logik, die weltweit zu Aufrüstung, Nationalismus, Rassismus und einer Stärkung männlicher Dominanz führe.

Die zunehmende Militarisierung der Nationalstaaten sei nicht nur Ausdruck geopolitischer Konkurrenz, sondern auch Mittel zur Disziplinierung von Gesellschaften. Waffen töteten nicht nur in Kriegen, heißt es in dem Aufruf, sondern entfremdeten Menschen vom Leben, machten sie abhängig von kapitalistischen Strukturen und isolierten sie voneinander.

Symbolische Verbrennung von Herrschaftssymbolen

Als konkrete Aktionsform schlagen die Initiatorinnen vor, auf öffentlichen Plätzen Feuer zu entzünden und dort symbolisch „die Waffen zu verbrennen, die uns und unsere Geschwister weltweit töten“. Gemeint sind ausdrücklich keine realen Waffen, sondern gebastelte Attrappen – Gewehre, Panzer, Drohnen oder Kanonen aus Pappe. Auch Symbole für kapitalistische Zwänge, patriarchale Unterdrückung oder digitale Entfremdung, etwa von sozialen Medien oder Streaming-Plattformen, sollen ins Feuer gegeben werden.

Das Ritual soll jedoch nicht allein zerstörerisch verstanden werden. Die Organisatorinnen rufen dazu auf, zugleich Elemente des Lebens, der Kunst und der Kultur der Solidarität einzubringen. Die Feuer sollen Orte der Begegnung sein, an denen Menschen einander in die Augen sehen, sich die Hände reichen und sich gegenseitig versprechen, der Logik von Krieg und Unterdrückung nicht nachzugeben.

Anknüpfung an die Tradition der Osterfeuer

Bewusst greifen die Initiatorinnen die Tradition der Osterfeuer auf, die in vielen Regionen als Symbol für Neubeginn und Gemeinschaft gilt. In diesem Sinne verstehen sie die geplanten Friedensfeuer als kollektiven Akt der Selbstvergewisserung und der Erneuerung gesellschaftlicher Solidarität. Ziel sei es, „das Patriarchat zu entwaffnen“ und eine solidarische Gesellschaft zu stärken, die auf Respekt, Selbstbestimmung und Geschwisterlichkeit basiert.

Der Aufruf schließt mit der Bekräftigung, Widerstand gegen Militarisierung und Unterdrückung als gesellschaftliche Aufgabe zu begreifen. Lokale Gruppen und Bündnisse werden ausdrücklich dazu eingeladen, Friedensfeuer im Rahmen ihrer jeweiligen Ostermarsch-Aktivitäten zu organisieren und die Idee eigenständig weiterzuentwickeln.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/antimilitarist-innen-blockieren-rustungsfirma-im-wendland-50141 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/blutrote-farbe-gegen-rustungskonferenz-in-berlin-48893 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kurdistan-soligruppe-bei-ostermarsch-in-jena-37000

 

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Iran greift US-Stellungen in Hewlêr an – Explosionen nahe Konsulat

Israel hat am Samstagmorgen einen neuen Krieg gegen Iran gestartet. Die USA beteiligen sich mit der Operation „Epische Wut“ an dem Angriff. Das Regime in Teheran reagierte mit einem Gegenangriff auf Israel und US-Basen im Nahen Osten, darunter Ziele in der Kurdistan-Region des Irak (KRI).

In Hewlêr (Erbil) kam es im Umfeld des US-Konsulats zu mindestens drei schweren Explosionen. Augenzeug:innen berichteten von aufsteigenden Rauchwolken und anhaltenden Detonationen. Mehrere Drohnen seien von der Luftabwehr abgeschossen worden.

Auch der nahegelegene US-Militärstützpunkt am Flughafen von Hewlêr war Ziel von Drohnenangriffen. In der Stadt waren zeitweise Warnsirenen zu hören. Angaben über mögliche Opfer oder Schäden lagen zunächst nicht vor.

 


Das südliche Kurdistan, das wiederholt Schauplatz regionaler Spannungen geworden ist, gerät damit erneut zwischen die Fronten internationaler Konflikte. Eine offizielle Stellungnahme der Regionalregierung stand zunächst aus.

Mit den Angriffen auf US-Einrichtungen in Hewlêr erreicht die Auseinandersetzung zwischen Israel, den USA und Iran eine neue Stufe – mit direkten Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung in der Region.

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QSD gedenken acht gefallener Kämpfer:innen

Das Pressezentrum der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) hat eine Erklärung zum Tod von acht Kämpfer:innen veröffentlicht, die im Januar im Widerstand gegen Angriffe der syrischen Übergangsregierung und deren Milizen ums Leben gekommen sind. In dem Nachruf würdigt das Bündnis die Gefallenen als Menschen, die sich dem Schutz ihrer Gesellschaft und dem Einsatz für eine freie und würdige Zukunft verpflichtet fühlten. „Sie haben den Weg der Würde gewählt und unter schwierigen Bedingungen Verantwortung übernommen.“

Die Erklärung betont, dass die Gefallenen aus Überzeugung handelten und sich einem Leben in Unterordnung oder Gewalt nicht beugen wollten. Ihr Einsatz habe dem Ziel gegolten, Sicherheit, Selbstbestimmung und ein würdevolles Zusammenleben für die Bevölkerung Nord- und Ostsyriens zu verteidigen. „Die Gefallenen standen für Werte wie Gerechtigkeit, Gleichberechtigung und kollektive Verantwortung. Ihr Handeln war Ausdruck einer Haltung, die auf Freiheit und Würde gründet.“

Abschließend heißt es, das Andenken der Gefallenen werde bewahrt bleiben. Ihr Engagement sei Verpflichtung und Ansporn zugleich, den eingeschlagenen Weg für Frieden und Selbstbestimmung weiterzugehen. Den Angehörigen der Kämpfer:innen und der Bevölkerung Nordostsyriens sprachen die QSD ihr Mitgefühl aus. Zur Identität ihrer Gefallenen machte die Organisation folgende Angaben:

Codename: Demhat Erîşe
Vor- und Nachname: Yasîn Meyûf
Name der Mutter: Berqa
Name des Vaters: Ewad
Geburtsort: Arisha
Todesort und -tag: Sirîn, 20. Januar 2026 Codename: Demhat Serêkaniyê
Vor- und Nachname: Cabir Şêxmûs
Name der Mutter: Fatima
Name des Vaters: Abdullah
Geburtsort: Serêkaniyê
Todesort und -tag: Sirîn, 20. Januar 2026 Codename: Diljîn Mazlûm
Vor- und Nachname: Ruha Hesen
Name der Mutter: Evîn
Name des Vaters: Feysel
Geburtsort: Amûdê
Todesort und -tag: Sirîn, 20. Januar 2026 Codename: Rûken Çilaxa
Vor- und Nachname: Îman El Meyah
Name der Mutter: Ûmeya
Name des Vaters: Faris
Geburtsort: Çil Axa
Todesort und -tag: Sirîn, 20. Januar 2026 Codename: Şervan Bêrîtan
Vor- und Nachname: Dindar Bur
Name der Mutter: Safiye
Name des Vaters: Seyfeddin
Geburtsort: Colemêrg (tr. Hakkari)
Todesort und -tag: Sirîn, 20. Januar 2026
  Codename: Ceger Welat
Vor- und Nachname: Omer Emo
Name der Mutter: Şemsa
Name des Vaters: Îbrahîm
Geburtsort: Serêkaniyê
Todesort und -tag: Hesekê / Alya, 20. Januar 2026 Codename: Serhed Rojava
Vor- und Nachname: Ferhad Mihemed
Name der Mutter: Semîra
Name des Vaters: Ehmed
Geburtsort: Hesekê
Todesort und -tag: Hesekê / Alya, 20. Januar 2026 Kod adı: Şêro Hesekê
Vor- und Nachname: Mihemed Ehmed
Name der Mutter: Meha
Name des Vaters: Fewaz
Geburtsort: Dirbêsiyê
Todesort und -tag: Hesekê / Alya, 20. Januar 2026

 

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Wir Versuchskaninchen

Die Corona-Massen-„Impfung“ war ein unverantwortliches Spiel mit unserer Gesundheit und zugleich ein aufschlussreiches Sozialexperiment.
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