Sammlung von Newsfeeds

Polizeigewalt und Festnahme in Wan

Nach vorliegenden Informationen ist am Mittwoch ein Fahrzeug, das im Stadtteil Seyrantepe in Wan (tr. Van) unterwegs war, von der Bereitschaftspolizei angehalten worden. Als die Insassen des Fahrzeugs die Polizei nach einer Durchsuchungsbefugnis fragten, sei es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen.

Nach dem Wortgefecht sollen die Polizisten die beiden Personen aus dem Fahrzeug geholt und misshandelt haben.

Gewalt dokumentiert

Auf den mit Handykameras aufgenommenen Bildern ist zu sehen, wie die beiden Personen auf den Boden geworfen, geschlagen und anschließend auf dem Rücken mit Handschellen gefesselt und in Gewahrsam genommen werden.

Die beiden Personen, deren Identitäten bislang nicht bekannt sind, sollen lokalen Berichten zufolge festgenommen und zur Polizeistation gebracht worden sein. Über den Gesundheitszustand der Festgenommenen liegen keine Informationen vor.

Es darf keine Straflosigkeit geben

Gülcan Kaçmaz Sayyiğit, Abgeordnete der Partei der Völker für Gleichheit und Demokratie (DEM), teilte die Bilder über die sozialen Medien und reagierte auf die Polizeigewalt. Sie erklärte in ihrem Beitrag, dass die betreffenden Bilder ein konkreter Beweis für die seit Jahren systematisch stattfindenden Unterdrückungen und Rechtsverletzungen seien, und forderte eine transparente und unabhängige Untersuchung des Vorfalls.

Sayyiğit wandte sich außerdem mit klaren Forderungen an die Behörden: Die Verantwortlichen sollten entlassen und vor Gericht gestellt werden. Folter und Polizeigewalt dürfe nicht ungestraft bleiben.

Von offizieller Seite gab es bislang noch keine Stellungnahme zu dem Vorfall.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/protest-in-wan-gegen-staatliches-zwangsverwalterregime-50341 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/jurist-gerichte-begunstigen-straflosigkeit-bei-todlicher-polizeigewalt-50404 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/festnahmen-bei-razzien-in-wan-und-sert-50235

 

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Çira Report mit Lena Schneider und Nefel Payî

Der 8. März als Internationaler Frauenkampftag ist für die kurdische Frauenbewegung weit mehr als ein symbolischer Tag. Während er in Deutschland und weltweit für Gleichberechtigung steht, ist er in Rojava und Şengal ein Tag des Widerstands und der Selbstverteidigung. Über diese Bedeutung spricht Moderatorin Ayfer Özdogan in der heutigen Ausgabe von Çira Report mit Journalistin und Frauenrechtsaktivistin Lena Schneider sowie mit Nefel Payî vom Kurdischen Frauen-Informationsbüro ZENDA.

Sowohl in Rojava wie auch in Şengal haben Frauen autonome Strukturen und Verteidigungseinheiten wie die YPJ und die YJŞ als Antwort auf Gewalt, Genozid und patriarchale Unterdrückung aufgebaut. Doch die Bewegung steht weiter unter Druck: Angriffe auf Rojava, zuletzt auch durch die neue syrische Übergangsregierung und islamistisch-dschihadistische Gruppen verschärfen die Lage. Währenddessen sind ezidische Frauen in Şengal doppelt bedroht. Eine mögliche Entwaffnung ihrer Einheiten, wie aktuell von der Bagdader Regierung entschieden, würde ihre Sicherheit massiv gefährden.

Trotz allem planen die Frauen den 8. März – mit Demonstrationen, Versammlungen und klaren politischen Forderungen.

Sendetermin

Das Format Çira Report beginnt am 26. Februar um 20 Uhr und kann live über den Stream https://linktr.ee/ciratv?utm_s alternativ: https://myflixtv.com/ - https://ku.karwan.tv/cira-tv.h verfolgt werden, nachträglich auch über den YouTube-Kanal von Çira TV, über die Eingabe Çira Report. Zur Playlist der Sendung geht es hier entlang: https://www.youtube.com/playlist?list=PL6P1E13_gg5ke8eLPi41dRQFuIGvNBtMo

Als Podcast gibt es uns hier: https://youtube.com/playlist?list=PL6P1E13_gg5ke8eLPi41dRQFuIGvNBtMo&si=1OmvA4hRdAbDEDL0

Und hier: https://open.spotify.com/show/5qmRN9Qm5UrS1XRGwKYIdK?si=qMx6FXURSeO_gUdU4NUHug

Wer selbst Interesse an einer Teilnahme an der Sendung hat und eigene Projekte vorstellen will, kann unter der E-Mail-Adresse cirarep@riseup.net Kontakt mit der Redaktion aufnehmen.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/ypj-die-befreiung-der-ezidischen-frauen-bleibt-unsere-aufgabe-47365 https://deutsch.anf-news.com/frauen/jiyan-hisen-die-ypj-sind-unsere-rote-linie-50406 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/ezidische-frauen-fordern-anerkennung-von-ybS-und-yjS-50457 https://deutsch.anf-news.com/frauen/podiumsdiskussion-frauenrevolution-in-gefahr-50157 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/deutschlandvertreter-der-pyd-zu-gast-bei-Cira-report-50266

 

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Süßes Gift

Die Herstellungsbedingungen für Schokolade von Lindt & Sprüngli sind für die oft minderjährigen Feldarbeiter hochgradig gesundheitsgefährdend.
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Lieben lernen

Partnerschaften gehören für die meisten Menschen zu den Grundpfeilern eines lebenswerten Lebens — nur wenige nehmen sich aber die Zeit, zu verstehen, wie sie glücken können. Teil 2 von 2.
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CDU-Beschluss zu Social-Media-Verbot: Kritiker warnen vor „flächendeckenden Ausweiskontrollen“

Umsetzung mittels digitaler Brieftasche der EU geplant / Landesmedienanstalt: „Kaum Evidenz“ für Wirksamkeit von Social-Media-Verboten / FDP-Vize Kubicki: Beschluss zielt „auf maximale Kontrolle aller Bürger“
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Instructions following the President’s news conference

PRESIDENT OF RUSSIA - 26. Februar 2026 - 14:45

Vladimir Putin approved a list of instructions following his President’s end of the year news conference held on December 19, 2025.

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Riesen Fehler nach dem Krankengeld

Lesedauer 4 Minuten

Wer lange krank ist, erlebt den Übergang nach dem Krankengeld oft als Schockmoment. Nicht, weil die Erkrankung schlagartig verschwindet, sondern weil sich die finanzielle Lage ändert.

Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der sogenannten Aussteuerung einfach an die bisherige Situation anknüpft. Genau diese Annahme kann jedoch gefährlich werden.

Denn nach dem Ende des Krankengeldes hängt die Existenzsicherung häufig nicht mehr an der Krankenkasse, sondern an Entscheidungen und Voraussetzungen der Arbeitsagentur – und damit an Regeln, die auf Verfügbarkeit, Vermittlung und Leistungsfähigkeit schauen.

Man kann medizinisch weiterhin arbeitsunfähig sein und trotzdem sozialrechtlich in eine Lage geraten, in der eine fortgesetzte Krankschreibung den Geldfluss unterbricht. Es ist eine Situation, die viele als widersprüchlich empfinden – und die in der Praxis tatsächlich uneinheitlich gehandhabt wird.

Der Weg bis zur Aussteuerung: Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Höchstdauer

Am Anfang steht bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Sie dauert im Regelfall bis zu sechs Wochen. Danach übernimmt die gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld, sofern weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht.

Dieses Krankengeld ist zeitlich begrenzt: Für dieselbe Erkrankung wird es innerhalb einer Blockfrist nur bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer gezahlt. Ist dieser Anspruch ausgeschöpft, endet die Zahlung – umgangssprachlich spricht man von „Aussteuerung“. Für viele ist das nach langer Krankheit der Moment, in dem nicht nur die Gesundheit, sondern auch die finanzielle Stabilität ins Rutschen gerät.

Warum nach dem Krankengeld die Arbeitsagentur ins Spiel kommt

Wenn das Krankengeld endet und die Betroffenen weiterhin nicht arbeitsfähig sind, wird häufig die Agentur für Arbeit zur nächsten Anlaufstelle. Dort wird Arbeitslosengeld beantragt, oft in einer Lage, die mit klassischer Arbeitslosigkeit wenig zu tun hat.

Viele haben weiterhin einen bestehenden Arbeitsvertrag, sind aber gesundheitlich nicht in der Lage, die Arbeit aufzunehmen. Gleichzeitig ist eine Erwerbsminderungsrente möglicherweise bereits beantragt – nur liegt noch keine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung vor. Genau in dieser Übergangsphase droht die Versorgungslücke, die das Sozialrecht eigentlich vermeiden will.

Die Nahtlosigkeitsregelung: Arbeitslosengeld trotz fortdauernder Erkrankung

Für diese Übergangssituation gibt es die Nahtlosigkeitsregelung, die im Gesetz als Regelung zur Minderung der Leistungsfähigkeit verankert ist. Sie kann dazu führen, dass Arbeitslosengeld gezahlt wird, obwohl jemand faktisch nicht dem Arbeitsmarkt „wie üblich“ zur Verfügung steht.

Gedanke dahinter ist, dass Menschen, bei denen absehbar eine erhebliche Leistungsminderung länger andauert und bei denen eine Rente oder Reha als nächster Schritt naheliegt, nicht ohne Einkommen dastehen sollen, nur weil noch keine Rentenentscheidung vorliegt.

In der Praxis läuft es häufig so: Die Arbeitsagentur bewertet den Gesundheitszustand nicht nur nach dem, was Betroffene berichten, sondern lässt ihn durch den Ärztlichen Dienst anhand der vorliegenden Unterlagen einordnen.

Entscheidend ist die Prognose, ob die Leistungsminderung voraussichtlich für einen längeren Zeitraum besteht und ob die Person in diesem Zeitraum überhaupt in einem Umfang arbeiten könnte, der für den Arbeitsmarkt relevant ist.

Die Schwelle „unter drei Stunden täglich“ ist dabei die bekannte Orientierung aus dem Rentenrecht, weil sie im Kontext der Erwerbsminderung eine wichtige Rolle spielt.

Der kritische Punkt: Was passiert, wenn die Arbeitsagentur die Nahtlosigkeit nicht anerkennt

Das Problem beginnt dort, wo der Ärztliche Dienst zu einer anderen Einschätzung kommt als die behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder als die Betroffenen selbst. Wenn die Arbeitsagentur nicht davon ausgeht, dass eine länger andauernde erhebliche Leistungsminderung vorliegt, wird der Antrag auf Arbeitslosengeld nicht automatisch zur „Brücke“ bis zur Rente.

Dann wird Arbeitslosengeld typischerweise nur gezahlt, wenn die Person dem Arbeitsmarkt verfügbar ist, also grundsätzlich vermittelbar bleibt.

Und genau hier kollidiert eine fortlaufende Krankschreibung mit dem Leistungsrecht der Arbeitsagentur: Wer durchgängig als arbeitsunfähig gemeldet ist, gilt häufig nicht als verfügbar.

Die Folge kann sein, dass die Arbeitsagentur die Zahlung stoppt oder gar nicht erst bewilligt. Der drastische Effekt ist derselbe: Man steht im schlechtesten Fall ohne laufende Leistung da – obwohl die Erkrankung real ist und die medizinische Behandlung weitergeht.

Warum das Thema so oft eskaliert: Arbeitsvertrag, Arbeitgeberpflichten und die „gelbe“ Bescheinigung

Besonders heikel wird die Lage, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Denn viele Betroffene sind zwar ausgesteuert, aber nicht gekündigt und auch nicht aus dem Arbeitsverhältnis herausgelöst.

Einige Arbeitgeber bestehen weiterhin auf einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, etwa um interne Abläufe, Nachweispflichten oder tarifliche Regelungen zu bedienen.

Für Erkrankte entsteht dann ein Zielkonflikt: Auf der einen Seite steht der Arbeitgeber, der Nachweise sehen will; auf der anderen Seite die Arbeitsagentur, die bei fehlender Nahtlosigkeit Verfügbarkeit erwartet.

Diese Konstellation ist nicht nur belastend, sondern auch psychologisch. Wer über viele Monate krank ist, kämpft oft mit Erschöpfung, Schmerzen, Therapieterminen und Zukunftsangst.

Gerade dann müssen Fristen eingehalten, Unterlagen zusammengestellt, medizinische Berichte besorgt und behördliche Bewertungen „ausgehalten“ werden. Dass in dieser Lage ein formales Detail – etwa die Frage, ob und wie man weiter krankgeschrieben ist – über die finanzielle Absicherung entscheiden kann, ist für viele kaum nachvollziehbar.

Reha- und Rentenverfahren: Warum Entscheidungen der Rentenversicherung vieles verschieben können

Im Umfeld der Nahtlosigkeitsregelung spielt die Deutsche Rentenversicherung eine große Rolle, weil Reha und Erwerbsminderungsrente als vorrangige Leistungen betrachtet werden können.

Häufig wird die Stellung eines Reha-Antrags verlangt oder nahegelegt, weil darüber geklärt werden soll, ob Erwerbsfähigkeit wiederherstellbar ist oder ob eine Rente in Betracht kommt. Sobald eine rentenrechtliche Einschätzung vorliegt, kann sie die Haltung der Arbeitsagentur beeinflussen.

Wird eine Erwerbsminderung verneint, steigt das Risiko, dass die Arbeitsagentur stärker auf Vermittlung und Verfügbarkeit drängt.

Das bedeutet nicht, dass Betroffene „automatisch“ ihre Absicherung verlieren müssen – aber es erklärt, warum das Verfahren als fragil erlebt wird: Nicht die medizinische Diagnose allein entscheidet, sondern die sozialrechtliche Bewertung von Leistungsfähigkeit, Prognose und Zuständigkeit.

Was Betroffene vor allem mitnehmen sollten: Nicht in Routinen denken

Die wichtigste Lehre ist weniger ein einzelner Tipp als ein Perspektivwechsel: Nach der Aussteuerung gelten andere Spielregeln als während des Krankengeldbezugs.

Wer einfach das bisherige Muster fortsetzt – weitere Krankschreibung, weitere Bescheinigungen, abwarten – kann unbeabsichtigt genau die Voraussetzung verletzen, an die eine andere Leistung geknüpft ist. Ob eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unproblematisch ist oder zum Risiko wird, hängt nicht nur vom Gesundheitszustand ab, sondern davon, wie die Arbeitsagentur die Situation einordnet und auf welcher rechtlichen Schiene das Arbeitslosengeld läuft.

Warum Beratung hier mehr ist als ein Standardhinweis

Die Situation nach dem Krankengeld ist selten „Schema F“. Menschen unterscheiden sich nach Krankheitsbild, Arbeitsvertrag, Kündigungslage, Rentenverfahren, medizinischer Aktenlage und auch nach der Frage, wie der Ärztliche Dienst die Prognose bewertet.

Genau deshalb lässt sich aus einem allgemeinen Text keine sichere Handlungsanweisung für den Einzelfall ableiten. Wer nach Aussteuerung Arbeitslosengeld beantragt und weiterhin krank ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, auf welcher Grundlage die Zahlung erfolgt oder erfolgen soll – und welche Nachweise wohin gehören, ohne sich durch gut gemeinte Routine selbst zu schaden.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit, Seite „Verhalten bei Aussteuerung“.
Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen / Dokument zu § 145 SGB III „Minderung der Leistungsfähigkeit“ (PDF).

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Krankengeld: Entgeltzahlung für die Wartezeit nach 4 Wochen – neues Urteil

Lesedauer 4 Minuten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 21. Januar 2025 ein Urteil verkündet, das weitreichende Bedeutung hat. Im Kern geht es um die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sofort nach Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, wenn sie direkt zu Arbeitsbeginn erkranken und ihre Tätigkeit nicht aufnehmen können.

Geklagt hatte ein 36-jähriger Mann aus Cuxhaven, der zwar einen Arbeitsvertrag unterschrieben, seine neue Stelle jedoch aufgrund einer unmittelbar eintretenden Erkrankung nie angetreten hatte.

Der Kläger forderte von seinem vermeintlichen neuen Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Zahlung von Entgeltfortzahlung. Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts entschieden jedoch, dass in einem solchen Fall kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande kommt und damit auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

Der Betroffene hätte sich vielmehr an seine Krankenkasse halten müssen, um gegebenenfalls Krankengeld zu erhalten.

Was besagt das Urteil im Detail?

Das Landessozialgericht (AZ: L 16 KR 61/24) stellte klar, dass die bloße Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags nicht automatisch zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führt.

Wichtig sei, dass die vertraglich vereinbarte Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird und dass der oder die Beschäftigte tatsächlich entlohnt wird. Genau dies war im Fall des Klägers nicht geschehen: Er wurde krank, bevor er auch nur einen einzigen Tag im Betrieb gearbeitet hatte.

Zudem erläuterte das Gericht, dass nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz eine Wartezeit von vier Wochen besteht. Beschäftigte haben in einem neuen Arbeitsverhältnis erst dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn sie mindestens vier Wochen tatsächlich gearbeitet haben. Dieses Prinzip wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um zu verhindern, dass Arbeitgeber unmittelbar nach Arbeitsbeginn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufkommen müssen, die gleich am ersten Tag erkranken.

Warum ist die Wartezeit von vier Wochen so entscheidend?

Die gesetzlich verankerte Wartezeit soll zum einen den Arbeitgeber vor unvorhersehbaren Kosten schützen. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise bereits vor oder bei Arbeitsantritt wussten, dass sie erkranken könnten, sollte der Arbeitgeber nicht unmittelbar zur Kasse gebeten werden.

Zum anderen dient diese Regelung auch der Praktikabilität: Ein Arbeitsverhältnis kann im Rahmen der Probezeit schnell wieder gekündigt werden, wenn sich herausstellt, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert – sei es aus gesundheitlichen oder anderen Gründen.

Erst nach Ablauf von vier Wochen kontinuierlicher Beschäftigung im neuen Betrieb greift die sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Wer also gleich zu Beginn eines neuen Jobs krank wird, kann nicht auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber hoffen. In solchen Fällen ist gegebenenfalls die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner, um Fragen zu Krankengeld oder sonstigen Leistungen zu klären.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein schriftlich geschlossener Arbeitsvertrag zwar formell das Arbeitsverhältnis begründet, aber nicht automatisch bei Krankheiten zur sofortigen Entgeltfortzahlung führt.

Das Urteil macht deutlich, dass tatsächliche Arbeitsleistung maßgeblich dafür ist, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht.

Die Konsequenz ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor Antritt ihrer Beschäftigung oder direkt an ihrem ersten Tag erkranken, in der Regel keine Entgeltfortzahlung von ihrem neuen Arbeitgeber erwarten können. Für sie lohnt es sich, bei Fragen zu finanziellen Absicherungen oder Krankengeld schnellstmöglich das Gespräch mit ihrer Krankenkasse zu suchen.

Wie ist die Situation aus Sicht der Arbeitgeber?

Arbeitgeber können sich durch dieses Urteil bestätigt fühlen, dass sie nicht für Krankheitskosten aufkommen müssen, wenn die betreffende Person keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat. Ein rein formaler Arbeitsvertrag, der nie durch tatsächliches Arbeiten mit Leben erfüllt wurde, führt also nicht zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch.

Trotzdem sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten korrekt erfüllen.

Sobald klar ist, dass ein neues Arbeitsverhältnis mit tatsächlicher Arbeitsaufnahme beginnt, müssen sie die ordnungsgemäße Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern vornehmen. Ein Verzicht oder ein Zögern an dieser Stelle kann für das Unternehmen juristische Konsequenzen nach sich ziehen.

Wie sollten Betroffene vorgehen, wenn sie direkt zum Arbeitsstart erkranken?

Das Urteil verdeutlicht, dass sich Erkrankte, die ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben, in erster Linie an ihre Krankenkasse wenden sollten. Sofern ein Anspruch auf Krankengeld besteht, kann dies die finanzielle Lücke schließen, die durch den Ausfall von Arbeitsentgelt entsteht.

Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa davon, wie lange zuvor die Person gesetzlich krankenversichert war und ob andere Leistungsansprüche (zum Beispiel Arbeitslosengeld) noch gelten.

Vor Gericht scheitern Betroffene mit ihrem Anliegen häufig, wenn sie versuchen, ihren vermeintlich neuen Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung zu verpflichten, ohne dass jemals eine tatsächliche Beschäftigung stattgefunden hat. Dies ist die zentrale Botschaft des Landessozialgerichts: Ohne geleistete Arbeit kann es keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung geben.

Welche Bedeutung hat das Urteil für die Praxis?

Das Urteil hat Signalwirkung für alle, die kurz vor Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses stehen. Es schafft Klarheit für die Frage, was geschieht, wenn jemand direkt bei Arbeitsbeginn oder unmittelbar zuvor krank wird. Insbesondere verdeutlicht es, dass ein neuer Arbeitgeber nicht für Entgeltfortzahlung in Haftung genommen werden kann, bevor die Wartezeit von vier Wochen erfüllt ist.

Zugleich ist das Urteil ein Weckruf dafür, dass Betroffene ihre Rechte gegenüber der Krankenkasse prüfen lassen sollten. Häufig entscheidet sich erst im Einzelfall, ob möglicherweise doch Krankengeld beansprucht werden kann. Wer aber ausschließlich auf den Arbeitgeber setzt, wird sich auf das Risiko einer Ablehnung einstellen müssen.

Wie ist die rechtliche Einordnung?

Grundlage für das Urteil ist das Entgeltfortzahlungsgesetz, das den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regelt. Dort ist in § 3 Absatz 3 festgelegt, dass die Wartezeit vier Wochen beträgt. Erst nach Ablauf dieser Frist muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall das Gehalt weiterzahlen.

Im konkreten Fall vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stand fest, dass der Kläger die vereinbarte Tätigkeit nie antrat und dementsprechend nie entlohnt wurde. Das Gericht argumentierte, dass in dieser Konstellation kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstehen konnte, weshalb eine Entgeltfortzahlung schon aus Prinzip nicht infrage kam.

Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil in weiteren Verfahren als Orientierungshilfe dienen wird. Nicht selten treten Streitfälle auf, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurz vor Arbeitsantritt erkranken. Arbeitgeber und Beschäftigte können daher mit mehr Rechtssicherheit planen.

Das Landessozialgericht hat den Rahmen klar abgesteckt: Ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme ist das neue Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich nicht wirksam zustande gekommen. Somit bleibt die Krankenkasse oft der erste und wichtigste Ansprechpartner, um eine finanzielle Absicherung im Krankheitsfall zu gewährleisten.

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Selektives Kriegsrecht

„Kreml-Nähe“ oder „Informationsmanipulation“: Mit solchen Vorwürfen stellt die EU neuerdings Menschen rechtlos, die ihre Politik kritisieren. Mit EU-Sanktionen werden ihnen Grenzübertritte untersagt und ihre Konten eingefroren – ohne jedes Gerichtsurteil. Hannes Hofbauer ordnet diesen Rückfall ins Mittelalter historisch ein und zeigt die Wurzeln solcher Übergriffe, vom Römischen Reich über Martin Luther bis hin zur Sanktionierung ukrainischer Politiker 2014 – die zur Vorlage der aktuellen Exzesse wurde. Multipolar veröffentlicht Auszüge aus Hofbauers Buch „Aller Rechte beraubt“.
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Der erste Tag im Monat gehört der Neutralität und dem Frieden

Transition News - 26. Februar 2026 - 14:02

In diesem Video beleuchtet Christoph Pfluger die Bedeutung der Neutralität als Grundlage für Frieden, Sicherheit und internationale Vermittlung.

Es stellt eine Initiative aus der Bürgerrechtsbewegung vor, die Menschen dazu einlädt, sich mit einfachen monatlichen Aktionen für Dialog,Neutralität und eine Schweiz der guten Dienste einzusetzen.

Im Mittelpunkt stehen einfache Aktionen im Alltag, gemeinschaftliche Begegnungen und das Bedürfnis, die Neutralität als verbindendes Prinzip neu zu beleben.

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Die eleganten Argumente der EPA bzgl. der Aufhebung des Endangerment Finding

David Wojick, CFACT

Die Argumente der EPA für die Aufhebung der Gefährdungsfeststellung von Obama sind einfach, klar und überzeugend. Daher haben sie gute Chancen, vor dem Obersten Gerichtshof (SCOTUS) zu gewinnen, wo die endgültige Entscheidung getroffen wird.

Ich stütze mich auf die ausführliche Pressemitteilung der EPA, die eine Zusammenfassung der rechtlichen Argumente enthält.

Das Hauptargument ist rechtlicher Natur und richtet sich direkt an den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten (SCOTUS). In der Veröffentlichung werden sogar mehrere relevante frühere Entscheidungen angeführt. Der Kern dieser Entscheidungen besteht darin, dass Behörden in alten Gesetzen keine neue Bedeutung finden können, die ihnen plötzlich enorme neue Regulierungsbefugnisse verleiht. Eine solche Rücksichtslosigkeit wird als regulatorische Übergriffigkeit bezeichnet.

Das Argument der EPA lautet, dass die Gefährdungsfeststellung genau eine solche massive Überschreitung darstellt, und so sieht es auch ganz sicher aus. Es handelte sich nicht um eine schleichende Ausweitung der Aufgaben, sondern eher um eine explosionsartige Ausweitung.

Das betreffende Gesetz ist Abschnitt 202(a) des Clean Air Act, der es der EPA erlaubt, schädliche Abgasemissionen von Kraftfahrzeugen zu regulieren. Die Gefährdungsfeststellung von Obama basiert vollständig auf dieser engen Regelung.

Hier also die Argumente der EPA:

„Die Behörde kommt zu dem Schluss, dass Abschnitt 202(a) des CAA der EPA keine gesetzliche Befugnis erteilt, Emissionsstandards für Kraftfahrzeuge und Motoren in der bisher praktizierten Weise vorzuschreiben, auch nicht zum Zweck der Bekämpfung des globalen Klimawandels, und daher keine Rechtsgrundlage für die Gefährdungsfeststellung und die daraus resultierenden Vorschriften besteht. Die EPA ist der festen Überzeugung, dass die von der Obama-Regierung im Jahr 2009 getroffene Gefährdungsfeststellung die Befugnisse der Behörde zur Bekämpfung der ‚Luftverschmutzung‘, die die öffentliche Gesundheit und das Wohlbefinden beeinträchtigt, überschritten hat und dass eine politische Entscheidung dieser Größenordnung mit so weitreichenden wirtschaftlichen und politischen Folgen ausschließlich beim Kongress liegt. Im Gegensatz zu unseren Vorgängern ist die Trump-EPA entschlossen, das Gesetz genau so zu befolgen, wie es geschrieben steht und wie es der Kongress beabsichtigt hat – und nicht so, wie andere es sich vielleicht wünschen würden.“

Dies ist genau die Art von Rechtsfrage, mit der sich der Oberste Gerichtshof normalerweise befasst.

Es gibt einen Aspekt der Gefährdungsfeststellung, der so offensichtlich falsch ist, dass er schon komisch ist. Ich würde damit beginnen, weil er zumindest teilweise die Argumente der EPA für eine Aufhebung stützt. Die EPA erwähnt ihn beiläufig mit folgenden Worten:

„In einem beispiellosen Schritt stellte die EPA unter Obama fest, dass die von Autos ausgestoßenen Kohlendioxidemissionen – in Kombination mit fünf anderen Gasen, von denen einige von Fahrzeugen gar nicht ausgestoßen werden – in unbekannter Höhe zur Treibhausgas-Konzentration in der Atmosphäre beitragen …”

Also nutzten sie das Auspuffrohrgesetz, um Gase zu bewerten (und anschließend zu regulieren), die Auspuffrohre gar nicht ausstoßen. Es gibt eindeutig keine gesetzliche Grundlage für diese Gefährdungsfeststellungen.

Dies sind keine wissenschaftlichen Fragen, und der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten (SCOTUS) entscheidet normalerweise auch nicht über wissenschaftliche Fragen. Es gibt jedoch eineinhalb wissenschaftliche Argumente für den Fall, dass die Wissenschaft ins Spiel kommt. Das heißt, ein Argument wird in der Veröffentlichung vollständig dargelegt, während das andere lediglich angedeutet wird.

Hier ist das vollständig dargelegte Argument:

„Unter Verwendung der gleichen Modelle, die auch von früheren Regierungen und Klimawandel-Fanatikern verwendet wurden, kommt die EPA nun zu dem Schluss, dass selbst wenn die USA alle Treibhausgasemissionen aller Fahrzeuge eliminieren würden, dies bis zum Jahr 2100 keine wesentlichen Auswirkungen auf die globalen Klimaindikatoren hätte.“

Dies ist eigentlich eine Gefährdungsfeststellung, nämlich dass keine Gefährdung besteht.

Hier ist das erwähnte Argument:

„… die Umweltbehörde EPA unter Obama stellte fest, dass Kohlendioxidemissionen von Kraftfahrzeugen – in Kombination mit fünf weiteren Gasen, von denen einige gar nicht von Fahrzeugen ausgestoßen werden – in unbekannter Höhe zur Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre beitragen, die wiederum über verschiedene Kausalketten eine Rolle spielen, die die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen gefährden können.“

Die verschiedenen wissenschaftlichen Fragen, die sich hier stellen, betreffen die Realität der „vielfältigen Kausalketten“, die in Obamas Gefährdungsfeststellung behauptet werden. Diese Kausalitätsfragen beinhalten eine Menge Panikmache.

Aus wissenschaftlicher Sicht handelt es sich bei der Gefährdungsfeststellung um eine komplexe Attributionsbehauptung, die höchst spekulativ und umstritten ist. Diese Fragen der Kausalketten könnten in den technischen Begleitdokumenten zur Aufhebung näher erläutert werden. Wenn sie jedoch zumindest erwähnt werden, wie in der Veröffentlichung, schafft dies einen Platzhalter für sie, falls sie während der SCOTUS-Verhandlungen zur Sprache kommen sollten.

Die EPA hat einige elegante Argumente für die Aufhebung der Gefährdungsfeststellung vorgebracht. Bleiben Sie dran bei CFACT, während sich dieses Drama weiterentwickelt.

Link: https://wattsupwiththat.com/2026/02/20/epas-elegant-arguments-for-endangerment-repeal/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Die eleganten Argumente der EPA bzgl. der Aufhebung des <em>Endangerment Finding</em> erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Interview zu Personenkennzeichen: „Den gläsernen Bürger nicht nur rechtlich, sondern auch technisch verhindern“

netzpolitik.org - 26. Februar 2026 - 13:48

Während die Bundesregierung behördenübergreifend eine lebenslang gültige Personenkennzahl einführen will, geht das Nachbarland Österreich einen anderen Weg. Warum dieser mehr Datenschutz verspricht, ohne die Verwaltungsdigitalisierung zu behindern, erläutert die österreichische Juristin Heidi Scheichenbauer im Gespräch.

Die österreichische Verwaltung nutzt eine Art Einweg-Kennzeichen, das den den „gläsernen Bürger“ verhindern soll. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Zoonar

Seit Jahren wird in Deutschland über die sogenannte steuerliche Identifikationsnummer diskutiert. Die Steuer-ID soll es Behörden erleichtern, untereinander Daten auszutauschen, indem sie als zentraler Bezugspunkt für unterschiedliche Register dient. Die ID ist lebenslang gültig, alle Bürger:innen erhalten sie vom Bundeszentralamt für Steuern bei Geburt.

Jurist:innen und Datenschützer:innen kritisieren eine solche Personenkennzahl unter anderem mit Bezug auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig. Bei der Einführung der Steuer-ID im Jahr 2007 wurden Bedenken von Datenschützer:innen als „konstruierter Erregungszustand“ weggewischt, nur um dann 13 Jahre später genau das zu tun, wovor diese gewarnt hatten. Damals plante die Große Koalition unter Angela Merkel (CDU), die Steuer-ID dazu zu nutzen, um Verwaltungsdaten zusammenzuführen. Die Ampelkoalitionäre folgten trotz früherer Kritik diesem Konzept und auch die schwarz-rote Bundesregierung hält an diesem Plan fest.

Heidi Scheichenbauer - Alle Rechte vorbehalten Andreas Czák

Österreich hat bereits vor einigen Jahren einen anderen Weg eingeschlagen und das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) eingeführt. Sie ist eine Art Einweg-Kennzeichen, das für unterschiedliche Verwaltungsbehörden angepasst wird. Die bPK verspricht so einen höheren Datenschutz und steuerbare Hürden gegen behördenübergreifende Profilbildung – ohne eine effektive Verwaltungsdigitalisierung zu behindern.

Wir haben mit Heidi Scheichenbauer über das bereichsspezifische Personenkennzeichen gesprochen. Sie ist Senior Researcher und Senior Consultant am Research Institute – Digital Human Rights Center. Als Juristin forscht und lehrt sie zu künstlicher Intelligenz in der Verwaltung, Datenschutz im Non-Profit-Sektor und Plattformregulierung.

„Best-Practice-Beispiel“ aus Österreich

netzpolitik.org: In Deutschland geht es in der Debatte um Verwaltungsmodernisierung viel darum, Datensilos aufzubrechen. Österreich will diese möglichst aufrechterhalten. Warum ist das so?

Heidi Scheichenbauer: Tatsächlich haben wir in Österreich ein Best-Practice-Beispiel dafür, wie sich Daten in der Verwaltung datenschutzoptimiert verarbeiten lassen. Wir bauen eine digitale Verwaltung auf und verhindern zugleich den sprichwörtlichen „gläsernen Bürger“.

Bevor die Bundesregierung ein bundesweit einheitliches Personenkernzeichen einführt, sollte sie einen Blick auf ihr kleines Nachbarland werfen. Unsere Erfahrungen zeigen, dass Privacy by Design auch in diesem Bereich möglich ist.

netzpolitik.org: Wie kam es dazu?

Heidi Scheichenbauer: Im Jahr 2001 gab es in Österreich eine Volkszählung. Damals wurden sehr viele Daten über die Bevölkerung gesammelt und das erste Mal ein zentrales Melderegister auf Bundesebene eingerichtet.

Dieses Zentrale Melderegister (ZMR) enthielt eine Vielzahl an personenbezogenen Daten. Darunter den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit. Das allein ist datenschutzrechtlich schon sehr kritisch. Und dann vergab das ZMR allen Bürger:innen auch noch einen bundesweiten Identifikator, die sogenannte Stammzahl. Viele fürchteten damals, dass damit der gläserne Bürger geschaffen wird.

Man hat sich daher einen Weg überlegt, wie man dieses Datenschutzthema adressieren kann – und schuf die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, kurz: bPK. Diese Personenkennzeichen beruhen auf der Stammzahl, sind aber für jeden Verwaltungsbereich anders.

Also hat eine Bürgerin zum Beispiel beim Finanzamt ein eigenes bPK, für die Sozialversicherung ist es ein anderes. Und die eine Behörde kann mit dem Kennzeichen, das ihr vorliegt, keine sinnvollen Anfragen bei einer anderen Behörde stellen.

Eine Nummer, sie alle zu finden

Eine heikle Sache

netzpolitik.org: Eine bemerkenswerte Wende. Normalerweise wecken viele Daten auch viele Begehrlichkeiten.

Heidi Scheichenbauer: Es gab damals ein Bewusstsein dafür, dass die Daten im Zentralen Melderegister und die Verwendung eines einheitlichen Identifikators eine heikle Sache sind.

Bei der Einführung hagelte es daher Kritik an den geplanten Neuerungen. Bemängelt wurde unter anderem die mögliche Verknüpfung der vorliegenden Daten mit dem „Ursprungskennzeichen“, also der ZMR-Zahl. Denn damit ist eine behördenübergreifende Identifizierung einer bestimmten Person möglich.

Weiters wurde vorgebracht, dass das Kennzeichen eine Verknüpfung mit anderen individuellen Datensätzen ermögliche, beispielsweise aus der Einkommens- oder Volkszählungsstatistik.

Daten können – das zeigt auch der österreichische Postdatenskandal – sehr viel über das eigene Leben preisgeben, vom Wohnsitz bis zur vermuteten politischen Einstellung. Und dann wird auch klar, wie sehr man mit diesen Daten Menschen diskriminieren und manipulieren kann.

Ein Einweg-Kennzeichen für die Verwaltung

netzpolitik.org: Wie wird das bereichsspezifische Personenkennzeichen erzeugt?

Heidi Scheichenbauer: Es beruht auf der ZMR-Zahl, die im Zentralen Melderegister alle gemeldeten Personen erhalten. Aus ihr wird mit Hilfe eines Verschlüsselungsverfahrens die individuelle Stammzahl abgeleitet. Aus dieser Stammzahl wird dann für die jeweiligen Verwaltungsbereiche einzelne Ableitungen erzeugt.

netzpolitik.org: Erhält jede Behörde automatisch eine bPK für jede:n Bürger:in?

Heidi Scheichenbauer: Nein, nicht automatisch. Teilweise müssen die Behörden dafür zunächst bei der Stammzahlenregisterbehörde einen Antrag stellen, manchmal sogar ganz klassisch per Online-Formular. Bei dem Vorgang müssen Beamt:innen angeben, in welchem Verwaltungsbereich sie tätig sind. Es gibt aktuell rund 30 Tätigkeitsbereiche.

netzpolitik.org: Es gibt also für jede:n Bürger:in je nach Verwaltungsbereich individuelle Einwegskennzahlen. Das klingt recht aufwendig. Hat sich das im Alltag bewährt?

Heidi Scheichenbauer: Auf jeden Fall. Denn die Behörden können so nicht ohne weiteres behördenübergreifende Verarbeitungstätigkeiten vornehmen und damit auch kein Profiling betreiben.

Dafür sorgt auch eine Bereichsabgrenzungsverordnung, die unterschiedliche Verwaltungsbereiche voneinander trennt. Auch dem ging eine politische Diskussion voraus: Was gehört alles zu Steuern und Abgaben, was zu anderen Bereichen.

Auch diese Trennung soll den gläsernen Bürger verhindern. Nicht nur rechtlich, sondern eben auch technisch.

Strikte Trennung innerhalb der Verwaltung

netzpolitik.org: Wie kann eine Behörde denn mit anderen Behörden Daten austauschen?

Heidi Scheichenbauer: Das kann sie auf dem Wege der Amtshilfe tun. Es gibt auch die Möglichkeit, verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen zu beziehen und dann so zu kommunizieren. Aber grundsätzlich ist das gesetzlich sehr strikt getrennt.

Das österreichische E-Government-Gesetz schreibt vor, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein und demselben Bereich zusammengefasst werden und dass miteinander unvereinbare Datenverarbeitungen innerhalb desselben Bereichs nicht vorgesehen sind.

netzpolitik.org: In der deutschen Debatte gibt es hingegen das Bestreben, Daten zusammenzuführen, weil die Verwaltung dann angeblich effizienter arbeiten könne. Gibt es eine ähnliche Debatte in Österreich?

Heidi Scheichenbauer: Auf der politischen Ebene haben wir aktuell keine Diskussion dahingehend, dass das bPK-System infrage gestellt wird. Es hat sich gut eingespielt und auch bewährt. In den vergangenen Jahren gab es auch keine politischen Bestrebungen, das System zu verändern. Auch Datenpannen oder Missbrauchsfälle gab es nicht. Zumindest keine, die öffentlich bekannt wurden.

Eine hundertprozentige Sicherheit gibt es, wie so oft im Leben, nicht. Die Privacy-by-Design-Maßnahmen verhindern hier aber tatsächlich sehr effektiv einen ansonsten prinzipiell möglichen Missbrauch.

netzpolitik.org: In Deutschland gilt die Devise, die Daten in einen großen Pool zu geben und den Behördenzugriff rechtlich zu regulieren. Ist das österreichische Modell aus deiner Sicht sicherer?

Heidi Scheichenbauer: Das ist ohne Zweifel sicherer, weil die meisten Risiken für die betroffenen Personen schon in der technischen Gestaltung signifikant gemindert werden. Es werden nämlich kryptografische Verfahren angewendet, die nicht umkehrbar sind. Von bPKs kann somit nicht mehr auf die Stammzahl zurückgerechnet werden. Das ist mathematisch schlicht nicht möglich.

Und auch organisatorisch ist das Zentrale Melderegister ein Ort, der sehr gut abgesichert ist, wie ich auch aus persönlicher Erfahrung weiß. Ich hatte vor vielen Jahren aus beruflichen Gründen einen Termin bei einem Dienstleister der Stammzahlenregisterbehörde. Damals machte ich die Erfahrung, dass man in das betreffende Gebäude nur sehr schwer hineinkommt.

Digitale Identitäten und künstliche Intelligenz

netzpolitik.org: In Österreich gibt es seit einigen Jahren die ID Austria. Zum Ende dieses Jahres soll in allen EU-Mitgliedstaaten die ID-Wallet starten. Welche Auswirkungen hat das auf die bPK?

Heidi Scheichenbauer: Die ID Austria ist ein digitaler Identitätsnachweis. Ich kann mich damit also gegenüber dem Finanzamt und dem Wohnungsamt ausweisen. Dadurch könnten theoretisch behördenübergreifende Profile erstellt werden. Doch es gibt Schutzmaßnahmen, die das verhindern sollen.

So müssen personenbezogene Daten pseudonymisiert und innerhalb bestimmter Fristen gelöscht werden. Die Daten dürfen außerdem, soweit es notwendig ist, nur von bestimmten Stellen verarbeitet oder übermittelt werden. Und sie unterliegen strengen Zugriffsrechten. Im Gegensatz zu den geplanten ID-Wallets der EU sieht die ID Austria gesetzlich sowohl gegenüber Behörden als auch privaten Einrichtungen einen strengen Akkreditierungsprozess unter anderem zur Sicherstellung der Datenminimierung, also des „minimal data set“ bei jeder Anwendung vor. An dem bestehenden System der bPK rüttelt die ID Austria also nicht.

netzpolitik.org: Der Einsatz von sogenannter Künstlicher Intelligenz wird mit Blick auf Verwaltungsdaten ebenfalls diskutiert. Gerade in der Sozialverwaltung gibt es Bestrebungen, Sprachmodelle mit den dort hinterlegten Daten zu trainieren. Gibt es ähnliche Debatten auch in Österreich?

Heidi Scheichenbauer: Durchaus und meist gilt das Datenschutzrecht dann als böse, weil es derartiges verhindere. Die österreichischen Verwaltungseinrichtungen äußern ihren Unmut vor allem über den Datenschutz, als dass sie nach Lösungen suchen. Dabei könnten sie etwa darüber nachdenken, wie KI-Training mit anonymen Daten möglich wäre. Das ist alles aber auch noch sehr im Fluss.

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Grad der Behinderung 20 in 2026: Vorteile und Rechte – Steuerfreibetrag, Widerspruch, Gleichstellung

Lesedauer 6 Minuten

Ein festgestellter Grad der Behinderung (GdB) von 20 wirkt auf den ersten Blick wie eine „kleine“ Zahl. In der Praxis kann er dennoch spürbare Folgen haben.

Mit GdB 20 ist man rechtlich gesehen „behindert“ im Sinne des Sozialrechts, aber nicht „schwerbehindert“. Der Status „schwerbehindert“ beginnt erst ab einem GdB von wenigstens 50.

Diese Abgrenzung ist wichtig, weil viele bekannte Nachteilsausgleiche – etwa Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz oder der Schwerbehindertenausweis – an die Schwerbehinderteneigenschaft anknüpfen und bei GdB 20 nicht automatisch greifen.

Alle Vorteile und Ausgleiche bei GdB 20 in 2026 Thema Was gilt bei GdB 20 Rechtliche Einordnung GdB 20 bedeutet, dass eine Behinderung im sozialrechtlichen Sinn festgestellt ist, aber keine Schwerbehinderung vorliegt. Schwerbehindertenausweis In der Regel kein Anspruch, weil der Ausweis typischerweise an die Schwerbehinderteneigenschaft (ab GdB 50) anknüpft. Behinderten-Pauschbetrag (Steuer) Kann geltend gemacht werden; für GdB 20 beträgt der jährliche Pauschbetrag 384 Euro und mindert das zu versteuernde Einkommen. Alternative zum Pauschbetrag Statt Pauschbetrag können unter Umständen tatsächliche behinderungsbedingte Kosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, wenn das im Einzelfall günstiger ist. Gleichstellung Nicht möglich, weil die Gleichstellung erst ab GdB 30 bis unter 50 beantragt werden kann. Besonderer Kündigungsschutz Kein automatischer besonderer Kündigungsschutz wie bei Schwerbehinderung; der greift erst bei Schwerbehinderten (oder Gleichgestellten). Zusatzurlaub Kein Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Widerspruch gegen den Bescheid Möglich; in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Erfolgsaussichten steigen, wenn aktuelle Befunde die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen nachvollziehbar belegen. Änderungs-/Neufeststellungsantrag Sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand nachweisbar verschlechtert oder neue Diagnosen/Unterlagen hinzugekommen sind, die damals nicht berücksichtigt wurden. Praktischer Nutzen des Bescheids Der Feststellungsbescheid ist ein amtlicher Nachweis, der im Kontakt mit Behörden, Kostenträgern oder im Arbeitskontext hilfreich sein kann, auch wenn daraus nicht automatisch Schwerbehindertenrechte folgen. Ein Beispiel aus der Praxis mit dem GdB 20

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis: Sebastian erhält nach einem Antrag wegen chronischer Rückenbeschwerden einen Bescheid mit GdB 20. In seiner Steuererklärung für 2025 trägt er den Behinderten-Pauschbetrag ein, wodurch sein zu versteuerndes Einkommen sinkt. Gleichzeitig merkt er im Job, dass längeres Sitzen und das Tragen von Material regelmäßig zu Ausfällen führen.

Weil eine Gleichstellung mit GdB 20 noch nicht möglich ist, sammelt er stattdessen aktuelle orthopädische Befunde und einen Reha-Bericht, die seine eingeschränkte Belastbarkeit konkret beschreiben.

Damit legt er fristgerecht Widerspruch ein, weil im Erstbescheid mehrere Funktionsbeeinträchtigungen nur unvollständig gewürdigt wurden, und verfolgt das Ziel, den GdB so feststellen zu lassen, wie es seine tatsächlichen Einschränkungen abbildet.

Welche Vorteile GdB 20 tatsächlich bringen kann

Der häufigste praktische Vorteil bei GdB 20 liegt im Steuerrecht. Seit der Reform der Behinderten-Pauschbeträge gilt: Bereits ab einem festgestellten GdB von 20 kann ein jährlicher Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Für GdB 20 beträgt dieser Pauschbetrag 384 Euro pro Jahr.

Er mindert das zu versteuernde Einkommen und wirkt dadurch je nach Steuersatz unterschiedlich stark. Wichtig ist: Es handelt sich nicht um eine Auszahlung, sondern um eine steuerliche Entlastung, die sich erst über die Steuererklärung auswirkt.

Der Pauschbetrag ist vor allem deshalb attraktiv, weil er ohne Einzelnachweise für typische, behinderungsbedingte Mehraufwendungen gedacht ist. Wer allerdings höhere Kosten hat, kann unter Umständen statt des Pauschbetrags auch konkrete Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das ist im Einzelfall sinnvoll, wenn die tatsächlichen Kosten deutlich über dem Pauschbetrag liegen.

Dann kommt es jedoch darauf an, welche Ausgaben anerkannt werden und ob eine zumutbare Eigenbelastung überschritten wird – ein Punkt, der in vielen Fällen den steuerlichen Effekt begrenzt.

Neben Steuern kann GdB 20 als formaler Nachweis in Situationen helfen, in denen Stellen oder Einrichtungen eine amtliche Feststellung verlangen, etwa bei bestimmten Reha- oder Teilhabeleistungen im weiteren Sinn.

Allerdings sollte man hier realistisch bleiben: Viele Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe hängen nicht streng an „GdB 20“, sondern an der konkreten gesundheitlichen Situation, der Prognose und den sozialrechtlichen Zuständigkeiten der Leistungsträger.

Der Bescheid kann dennoch ein hilfreiches Dokument sein, weil er eine behördliche Bewertung enthält und die Kommunikation mit Kostenträgern oder Arbeitgebern erleichtern kann.

Was bei GdB 20 typischerweise nicht dazugehört

Wer GdB 20 hat, erhält in der Regel keinen Schwerbehindertenausweis, weil dieser an die Schwerbehinderteneigenschaft gekoppelt ist. Damit entfallen die bekannten arbeitsrechtlichen Nachteilsausgleiche, die häufig mit „Behinderung“ gleichgesetzt werden, tatsächlich aber „Schwerbehinderung“ voraussetzen. Dazu gehören insbesondere der bezahlte Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr und der besondere Kündigungsschutz, bei dem das Integrationsamt vor einer Kündigung zustimmen muss.

Solche Rechte setzen die Schwerbehinderteneigenschaft voraus und sind bei GdB 20 nicht automatisch erreichbar.

Auch die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist bei GdB 20 grundsätzlich kein Weg. Eine Gleichstellung kommt rechtlich nur für Menschen mit einem GdB von mindestens 30, aber unter 50 in Betracht und wird bei der Agentur für Arbeit beantragt.

Sie soll im Erwerbsleben Nachteile ausgleichen, wenn ohne Gleichstellung ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann. Mit GdB 20 ist diese Tür in der Regel noch geschlossen.

Steuerfreibetrag, Pauschbetrag und die häufige Verwechslung der Begriffe

Im Alltag wird oft pauschal von „Steuerfreibetrag“ gesprochen, gemeint ist in der Praxis bei Behinderung aber meist der Behinderten-Pauschbetrag. Dieser ist gesetzlich als Pauschbetrag geregelt und steht – bei entsprechend festgestelltem GdB – ohne weitere Nachweise zu. Für GdB 20 sind es 384 Euro pro Jahr.

Wichtig ist die Abgrenzung zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale. Diese zusätzliche Pauschale ist an deutlich höhere Voraussetzungen geknüpft, etwa an einen GdB von mindestens 80 oder an mindestens 70 in Verbindung mit dem Merkzeichen „G“, oder an bestimmte Merkzeichen wie „aG“, „H“, „Bl“ oder „TBl“. Bei GdB 20 spielt sie typischerweise keine Rolle.

Für die praktische Umsetzung gilt: Der Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung eingetragen; als Nachweis dient in der Regel der Feststellungsbescheid bzw. ein entsprechender Nachweis der Behörde. Häufig akzeptieren Finanzämter die erstmalige Vorlage und übernehmen den Wert für Folgejahre, solange sich an der Feststellung nichts ändert. Entscheidend ist, dass der GdB im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegt.

Widerspruch gegen den GdB-Bescheid: Wann er sich lohnt – und wie man ihn klug angeht

Gerade bei einem GdB von 20 stellt sich häufig die Frage, ob die Bewertung die tatsächlichen Einschränkungen wirklich abbildet. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn relevante Diagnosen, Funktionsbeeinträchtigungen oder Befundberichte nicht berücksichtigt wurden, wenn die Auswirkungen im Alltag unterschätzt wurden oder wenn sich seit Antragstellung neue Erkenntnisse ergeben haben.

Formell zählt vor allem die Frist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.

Der Widerspruch muss nicht zwingend sofort ausführlich begründet werden, aber eine Begründung erhöht in vielen Fällen die Chance, dass die Behörde gezielt nachprüft. In der Praxis ist eine solide medizinische Unterfütterung oft entscheidender als lange Argumentationstexte.

Hilfreich sind aktuelle Facharztberichte, Reha-Entlassungsberichte und konkrete Darstellungen der Funktionsbeeinträchtigungen, idealerweise bezogen auf die versorgungsmedizinischen Kriterien.

Kommt es nach dem Widerspruch zu einem Widerspruchsbescheid, kann anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden; auch hierfür gilt regelmäßig eine Monatsfrist. Ob man diesen Weg geht, hängt vom erwartbaren Nutzen ab.

Bei der Frage „von 20 auf 30“ kann es beispielsweise um den Zugang zur Gleichstellung gehen, die wiederum arbeitsrechtlich relevant werden kann. Bei „von 20 auf 50“ würde sich die Lage vollständig ändern, weil dann Schwerbehindertenrecht eröffnet wäre. In beiden Fällen ist es sinnvoll, den Blick nicht nur auf die Zahl zu richten, sondern auf die konkreten Rechte, die ab bestimmten Schwellen beginnen.

Gleichstellung: Warum sie bei GdB 20 nicht möglich ist – und was stattdessen realistisch ist

Gleichstellung ist ein Instrument des Arbeitslebens. Sie richtet sich an Menschen, deren GdB zwar nicht für „schwerbehindert“ reicht, die aber aufgrund ihrer Einschränkungen ohne diesen Schutzmechanismus Nachteile auf dem Arbeitsmarkt haben. Gesetzlich und auch in der Verwaltungspraxis ist die Schwelle eindeutig: Mindestens GdB 30, aber weniger als 50.

Mit GdB 20 kann man daher keinen Gleichstellungsantrag mit Aussicht auf Erfolg stellen.

Was bei GdB 20 stattdessen realistisch ist, hängt vom Einzelfall ab. Wenn die gesundheitliche Situation sich verschlechtert hat oder von Anfang an unvollständig bewertet wurde, ist der Weg über Widerspruch oder – später – über einen Änderungs- beziehungsweise Neufeststellungsantrag der sachgerechte Ansatz.

Wer im Arbeitsleben Schwierigkeiten hat, kann außerdem unabhängig von der Gleichstellung über betriebliche Eingliederung, Anpassungen des Arbeitsplatzes oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sprechen. Dabei ist oft weniger die „Zahl 20“ ausschlaggebend als die belegbare Einschränkung und die Prognose, wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Was Betroffene 2025 häufig unterschätzen: Dokumentation und Sprache der Behörden

Viele Verfahren scheitern nicht daran, dass Beschwerden „nicht schlimm genug“ wären, sondern daran, dass sie in der behördlichen Logik nicht greifbar dokumentiert sind. Behörden bewerten nicht das subjektive Erleben, sondern objektivierbare Funktionsstörungen und deren Auswirkungen.

Wer einen höheren GdB erreichen will, sollte deshalb nicht nur Diagnosen aufzählen, sondern nachvollziehbar beschreiben lassen, welche Funktionen eingeschränkt sind, wie häufig, wie stark und mit welchen Folgen im Alltag und im Berufsleben.

In ärztlichen Unterlagen machen Formulierungen wie „deutlich eingeschränkte Gehstrecke“, „dauerhafte Einschränkung der Feinmotorik“ oder „rezidivierende Ausfälle trotz Therapie“ oft den Unterschied, weil sie auf Funktionsniveau argumentieren.

Fazit: GdB 20 ist kein Etikett – aber ein Startpunkt mit konkretem Nutzen

GdB 20 eröffnet keine „Schwerbehindertenrechte“, und Gleichstellung ist damit nicht erreichbar. Trotzdem ist der Wert keineswegs bedeutungslos. Vor allem der Behinderten-Pauschbetrag bringt eine klare, rechtlich abgesicherte steuerliche Entlastung.

Außerdem ist der Feststellungsbescheid ein amtlicher Nachweis, der in weiteren Verfahren nützlich sein kann. Wer den Eindruck hat, dass der GdB zu niedrig angesetzt wurde, sollte die Monatsfrist für den Widerspruch ernst nehmen und inhaltlich auf eine medizinisch saubere, funktionsbezogene Begründung setzen.

Und wer perspektivisch arbeitsrechtliche Schutzinstrumente wie die Gleichstellung braucht, hat mit GdB 20 vor allem eine Aufgabe: prüfen, ob die tatsächliche Beeinträchtigung korrekt bewertet wurde – und die nächsten Schritte daran ausrichten.

Quellen

Einkommensteuergesetz, § 33b „Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen“ (Tabelle mit Pauschbeträgen, einschließlich GdB 20 = 384 Euro). Sozialgesetzbuch IX, § 2 „Begriffsbestimmungen“ (Schwerbehindert erst ab GdB 50; Gleichstellung als eigener Status).

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Die Kraft des Rituals: Warum wir beten

Ich bin religiös, schon aus rein medizinischen Gründen. Um das Jahr 1970 herum ging es sonntags nach dem Mittagessen stets um 13 Uhr zur Andacht. Es wurden Litaneien und vor allem der Rosenkranz gebetet. Für einen Außenstehenden klang das wie ein Mantra. Vaterunser. Zehnmal Gegrüßet seist du Maria. Wieder und wieder. Der Rhythmus und die […]

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Start der Veranstaltungen zum 8. März in Mexmûr

Axîn Nerexî, Mitglied der Bewegung junger Frauen, hat vor dem Ratsgebäude im Geflüchtetencamp „Şehîd Rûstem Cûdî“ in Mexmûr stellvertretend für den Iştar-Frauenrat eine Presseerklärung zum 8.- März verlesen. Unter Bezugnahme auf Abdullah Öcalans Einschätzung, in der er die Freiheit der Frauen hervorhebt, heißt es in der Erklärung:

Zöpfe als Verse der Freiheit

„Heute sind die Zöpfe kurdischer Frauen zu einem Vers der Freiheit geworden, indem sie gegen alles Böse kämpfen. Dieser Zopf, gewebt aus Stärke und Widerstand, wird nun von Tausenden von Frauen auf der ganzen Welt unter dem Motto ‚Wir weben Freiheit‘ neu geflochten. Kurdische Frauen weben nicht nur für ihre eigene Freiheit, sondern auch, um alle Frauen und Gesellschaften gegen völkermörderische Attacken zu verteidigen. Dieser Aufstand der Frauen hat bei den genozidalen Mördern von Frauen und Gesellschaften Angst ausgelöst. Bei dieser Gelegenheit erklären wir am 8. März erneut, dass wir mit der Entschlossenheit und Stärke der Frauen weiterhin den Weg von ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ gehen werden.“

Frauenkampf, Freiheit Öcalans und Verteidigung Rojavas

Die Erklärung betonte, dass die Bemühungen Öcalans für die Freiheit der Frauen mit einem Sieg gekrönt werden würden, und fuhr fort: „Mit dem Geist, der durch die Zöpfe der kämpfenden Frauen geschaffen wurde, werden wir eine gleichberechtigte und freie Welt aufbauen. Aus diesem Anlass feiern wir den 8. März, insbesondere für Rêber Apo [Abdullah Öcalan] und für alle widerständigen und hart arbeitenden Frauen. Als Frauen, die im Flüchtlingslager Şehîd Rûstem Cûdî leben, werden wir unsere Aktivitäten anlässlich des 8. März mit dem Geist der Kampagne ‚Freiheit für Öcalan, Status für Rojava‘ weiter ausbauen.“

Vielfältiges Programm geplant

Die vom Iştar-Rat angekündigten Veranstaltungen sind wie folgt:

Am 1. März werden die Straßen von jungen Menschen geschmückt.

Am 2. März wird von der Vereinigung freier Studierender (Yekîtiya Xwendekarên Azad, YXA) ein Programm für Schüler:innen organisiert.

Am 4. März wird vom Jineolojî-Komitee ein Symposium zum Kampf der Frauen organisiert.

Am 6. März wird von der Frauenstiftung eine Ausstellung mit Handarbeiten von Frauen organisiert.

Am 7. März findet eine Demonstration statt.

Am 8. März findet eine zentrale Feier statt.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/istar-konferenz-in-mexmur-frauen-bekraftigen-engagement-fur-demokratische-gesellschaft-49148 https://deutsch.anf-news.com/frauen/tja-wir-befreien-uns-im-widerstand-und-weben-die-demokratische-gesellschaft-50338 https://deutsch.anf-news.com/frauen/8-marz-auftakt-in-istanbul-frauen-kundigen-widerstand-an-50414 https://deutsch.anf-news.com/frauen/tjk-e-mobilisiert-europaweit-aktionswoche-zum-8-marz-angekundigt-50383

 

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Meeting of the Supreme State Council of the Union State

PRESIDENT OF RUSSIA - 26. Februar 2026 - 13:00

Vladimir Putin and President of Belarus Alexander Lukashenko held a meeting of the Supreme State Council of the Union State in the Grand Kremlin Palace.

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Bürgergeld: Mietkaufpreis zählt nicht zu den Kosten der Unterkunft

Lesedauer 5 Minuten

Vor dem Sozialgericht Altenburg stritt ein Bürgergeld-Bezieher darüber, ob das Jobcenter monatlich 350 Euro als Kosten der Unterkunft (KdU) anerkennen muss. Das Problem: Die Zahlung war zwar in einem Schriftstück als „Miete“ bezeichnet, sollte aber nach dem Willen der Beteiligten zugleich auf einen späteren Hauskauf angerechnet werden.

Das SG Altenburg wies die Klage ab und stellte klar: Miet- oder Kaufpreisrate – entscheidend ist nicht der Vertragstitel, sondern wofür das Geld nach der Vereinbarung tatsächlich gedacht ist (SG Altenburg, Urteil vom 18.08.2025, Az. S 39 AS 570/24, rechtskräftig).

Der konkrete Fall im Detail

Der Kläger (Jahrgang 1967) lebte mit seiner Lebensgefährtin zunächst in einer anderen Stadt und bezog mit ihr laufend SGB-II-Leistungen. Eigentümer eines Hauses in Thüringen war früher der Vater des Klägers, nach dessen Tod erbte jedoch die Ehefrau des Vaters als Alleinerbin das Hausgrundstück.

Der Kläger wollte seine Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsansprüche gegen die Erbin gerichtlich durchsetzen und führte dazu vor dem Landgericht Gera eine Stufenklage. Parallel suchten der Kläger und die Erbin eine private Lösung, die letztlich zum Streit mit dem Jobcenter führte.

„Vorvereinbarung“ plus „Mietvertrag“ – aber mit Kaufziel

Am 18. August 2023 unterschrieben Kläger und Erbin zwei Dokumente: eine „Vorvereinbarung“ und einen selbst formulierten „Mietvertrag“. In der Vorvereinbarung stand sinngemäß, dass später ein notarieller Vertrag geschlossen werden soll und der Kläger das Haus „ähnlich einem Mietkauf“ für insgesamt 42.000 Euro erwerben werde.

Dafür sollte er nach Einzug monatlich zehn Jahre lang 350 Euro zahlen, zusätzlich Betriebs- und sonstige Kosten übernehmen und notwendige Reparaturen selbst ausführen.

Entscheidend für das Gericht war: Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die „Mietzahlungen“ von 350 Euro auf den Kaufpreis angerechnet werden sollen.

Einzug, Antrag und erste Bewilligung durch das Jobcenter

Zum 1. November 2023 zogen der Kläger und seine Lebensgefährtin in das Haus ein und beantragten Bürgergeld. Das Jobcenter bewilligte Leistungen bis Oktober 2024 und erkannte zunächst 350 Euro monatlich als Unterkunftskosten an – im Bescheid sogar mit dem Hinweis, aktuell würden „nur die 350 Euro für Ihren monatlichen Mietkauf“ berücksichtigt.

Nebenkosten sollten nach Nachweisen zusätzlich übernommen werden. Damit bekam der Haushalt die Zahlung zunächst so behandelt, als handle es sich um laufende Mietkosten.

Das Jobcenter stoppt ab März 2024 die 350 Euro

Im Februar 2024 änderte das Jobcenter seine Einschätzung: Ab März 2024 hob es die 350 Euro KdU komplett auf. Begründung: Man sei anfänglich von Miete ausgegangen, tatsächlich handle es sich aber um einen Mietkauf – und Eigentumserwerb dürfe das Jobcenter nicht finanzieren.

Für die Vergangenheit wurde nichts zurückgefordert. Trotzdem fehlten dem Haushalt ab März 2024 monatlich 350 Euro in der KdU-Berechnung.

Streit um Heizöl: Jobcenter zog „Miete“ ab

Zusätzlich gab es Streit wegen Heizöl: Der Kläger hatte im Januar 2024 rund 1.005 Liter bevorratet und bekam dafür eine Rechnung über 1.145,43 Euro. Das Jobcenter berücksichtigte die Heizkosten zwar, zahlte aber zunächst nur einen Teil aus, weil es die im Januar bereits gezahlten 350 Euro „Miete“ gegenrechnete.

Später erkannte das Jobcenter im Verfahren teilweise an, dass die Heizölkosten nicht so gekürzt werden durften. Dieser Punkt wurde zugunsten des Klägers erledigt – am Kernstreit um die 350 Euro änderte das aber nichts.

Argument des Klägers: Ohne Notar kein Kauf – also Miete

Der Kläger hielt dagegen, ein Mietkauf liege rechtlich gar nicht vor. Ein Grundstückskauf brauche zwingend notarielle Beurkundung (§ 311b BGB), die fehle – also könne auch keine Kaufpreisrate angenommen werden.

Er sah die 350 Euro deshalb als normale Miete für die Nutzung von Wohnraum an und verlangte, dass das Jobcenter diese Zahlung als Unterkunftskosten anerkennt.

Entscheidung des Gerichts: Zweck der Zahlung ist entscheidend

Das SG Altenburg folgte dem Kläger nicht. Es stellte klar: Für die Frage „Miete oder Kaufpreisrate?“ kommt es nicht darauf an, ob ein notarieller Kaufvertrag schon wirksam zustande gekommen ist, sondern auf die vereinbarte Zweckrichtung der Zahlung.

Aus Vorvereinbarung und Mietvertrag ergebe sich eindeutig, dass die 350 Euro gerade nicht nur Nutzungsentgelt sein sollen, sondern als (Miet-)Kaufpreisraten auf einen Kaufpreis von 42.000 Euro angerechnet werden. Solche Zahlungen dienten der Vermögensbildung und gehörten grundsätzlich nicht zu den nach § 22 SGB II erstattungsfähigen Unterkunftskosten.

Warum die Vertragsgestaltung dem Kläger zusätzlich schadete

Das Gericht schaute nicht nur auf das „Etikett“ Mietvertrag, sondern auf den Inhalt. Auffällig war, dass der Kläger, anders als bei typischen Mietverhältnissen, umfassende Rechte wie ein Eigentümer erhalten sollte, etwa weitgehende Umbauten ohne Rückbau- oder Kostenerstattungsklausel.

Zudem sollte er das Haus auf eigene Kosten instandhalten und notwendige Reparaturen erledigen, also Pflichten übernehmen, die normalerweise beim Vermieter liegen. Das stützte die Sicht des Gerichts, dass die Konstruktion praktisch auf Eigentumserwerb und „Nutzung wie ein Eigentümer“ hinauslief.

Jobcenter muss keine „unklaren“ Privatkonstruktionen finanzieren

Ein weiterer Punkt war dem Gericht wichtig: Das Vertragsmodell war rechtlich unsicher und in Teilen möglicherweise gar nicht verbindlich, weil der eigentliche Grundstückskauf nicht beurkundet war.

Gerade deshalb könne der Grundsicherungsträger nicht verpflichtet werden, Zahlungen zu übernehmen, die aus einer unklaren und potenziell nicht belastbaren Vertragsgestaltung resultieren.

Kurz gesagt: Wer im Leistungsbezug Vereinbarungen schließt, die faktisch Kaufpreisraten ersetzen sollen, kann nicht erwarten, dass das Jobcenter diese Raten als „Miete“ übernimmt.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten

Wer Bürgergeld bezieht, sollte bei Wohnmodellen wie Mietkauf, Ratenkauf oder „Miete, die später angerechnet wird“ sehr vorsichtig sein. Sobald die Zahlung erkennbar dem Eigentumserwerb dient, ist sie in der Regel keine KdU – selbst dann, wenn der Vertrag (noch) nicht notariell wirksam ist.

Übernahmefähig bleiben typischerweise andere Posten bei selbstgenutztem Eigentum oder eigentümerähnlicher Nutzung, etwa bestimmte laufende Hausnebenkosten, wenn sie nachgewiesen werden. Im konkreten Fall wurden solche Nebenkosten nachträglich auch teilweise berücksichtigt – nur die 350 Euro „Rate“ eben nicht.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

1) Zählt eine „Mietkaufrate“ beim Bürgergeld als Kosten der Unterkunft?
In der Regel nein, nur in Ausnahmen. Das Gericht sagt: Wenn die Zahlung erkennbar dem späteren Eigentumserwerb dient, ist sie keine KdU nach § 22 SGB II, weil Bürgergeld nicht der Vermögensbildung dienen soll.

2) Was war hier das entscheidende Argument gegen die Anerkennung der 350 Euro?
Die Zweckrichtung der Zahlung. In der Vorvereinbarung stand ausdrücklich, dass die 350 Euro auf den Kaufpreis angerechnet werden. Damit waren sie nach Auffassung des Gerichts keine reine Miete, sondern eine Kaufpreisrate.

3) Hilft es, wenn der Grundstückskauf mangels Notar (noch) unwirksam ist?
Nicht automatisch. Das SG Altenburg stellt klar, dass es für die KdU-Einordnung nicht auf die rechtliche Wirksamkeit eines Kaufvertrags ankommt, sondern darauf, wofür die Zahlung nach dem Willen der Vertragsparteien gedacht ist.

4) Was kann das Jobcenter bei solchen Verträgen stattdessen übernehmen?
Nicht die Kaufpreisrate, aber je nach Einzelfall bestimmte laufende, nachgewiesene Unterkunftskosten wie z. B. Wasser/Abwasser, Abfallgebühren oder Schornsteinfeger – das wurde im Verfahren auch teilweise nachträglich bewilligt.

5) Was sollten Leistungsbeziehende tun, bevor sie einen Mietkauf oder ähnliche Modelle unterschreiben?
Sehr genau prüfen (und im Zweifel beraten lassen), wie die Zahlungen im Vertrag beschrieben und wofür sie bestimmt sind. Sobald „Anrechnung auf Kaufpreis“, „Ratenkauf“ oder eigentümerähnliche Pflichten (Instandhaltung/Reparaturen komplett beim Nutzer) vereinbart werden, droht, dass das Jobcenter die monatliche Rate nicht als KdU anerkennt.

Fazit

Das SG Altenburg macht deutlich, dass Bürgergeld die laufende Existenz sichern soll , und nicht den Aufbau von Eigentum. Wer eine Zahlung zwar „Miete“ nennt, sie aber ausdrücklich auf einen späteren Kaufpreis anrechnen lässt, riskiert, dass das Jobcenter diese Rate nicht als Kosten der Unterkunft übernimmt.

Entscheidend ist die vereinbarte Zweckrichtung der Zahlung, nicht der Vertragstitel und nicht einmal, ob der geplante Grundstückskauf schon notariell wirksam ist.

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Executive Order establishing a National Centre for Personnel and Scientific Support of the Mineral Resources Sector, the Corps of Mining Engineers

PRESIDENT OF RUSSIA - 26. Februar 2026 - 12:50

The President signed Executive Order On the National Centre for Personnel and Scientific Support of the Mineral Resources Sector – the Corps of Mining Engineers.

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Presidential Commission on the Development of Artificial Intelligence Technologies established

PRESIDENT OF RUSSIA - 26. Februar 2026 - 12:45

Vladimir Putin signed Executive Order On the Presidential Commission on the Development of Artificial Intelligence Technologies.

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Anspruch auf Bürgergeld trotz Erbengemeinschaft und 100.000 Euro Vermögen

Lesedauer 4 Minuten

Das Gericht spricht einem Bürgergeld- Empfänger zuschussweises Bürgergeld zu trotz Erbengemeinschaft. Das Gericht weist das Jobcenter in seine Schranken:

Denn beim Bürgergeld und einem Erbauseinandersetzungsanspruch aus § 2024 BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geschützt auch andere Arten der Wohnberechtigung, beispielsweise Erbbaurechte oder Wohnrechte.

Ausreichend ist eine Zuordnung zum Vermögen des Betroffenen. Eine solche ist hier angesichts der Eintragung im Grundbuch als Mitglied der Erbengemeinschaft gegeben.

Ein Erbauseinandersetzungsanspruch aus § 2024 BGB ist – nicht – zu verwerten, wenn das “angemessene” Hausgrundstück “selbst” bewohnt wird ( SG Braunschweig Az. S 44 AS 295/23 ).

Dies gilt auch, obwohl der Kläger nicht alleiniger Eigentümer des Hausgrundstückes ist, sondern ihm das Eigentum über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, als deren Mitglied er im Grundbuch eingetragen ist, vermittelt wird.

Das gibt aktuell die 44. Kammer des Sozialgerichts Braunschweigs bekannt ( Urteil vom 12.12.2025 – S 44 AS 295/23 – ).

Härtefallregelung greift hier nach Aussage der Kammer: § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II

Des weiteren kann Eine Erbauseinandersetzung auch deshalb nicht verlangt werden, weil dies für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde.

Eine besondere Härte ist immer dann anzunehmen, wenn eine Verwertung den Kläger nicht in die Lage versetzen würde, mit dem aus der Verwertung Erlangtem seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – wie etwa Familiäre Belange – kann nach der Rechtsprechung auch ein Härtefall vorliegen

Eine besondere Härte kann daneben auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände begründet sein, die bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftreten und in ihrem Zusammenwirken den Fall in einem besonders krassen Licht erscheinen lassen.

Gerade familiäre Belange können aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer Vermögensfreistellung führen, hier gegeben.

Denn im Falle einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung, die nur durch eine Zwangsversteigerung der von der Gesamthand gehaltenen Immobilien durchgesetzt werden kann, wäre zu befürchten, dass beide Brüder ihr Obdach verlören, obwohl sowohl die vom Kläger bewohnte Immobilie als auch die Wohnung des Bruders der Größe nach innerhalb der geschützten Wohnflächengrenzen liegen.

Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Welch ein krasses Urteil. Gericht folgt nicht der Auffassung des Jobcenters, wonach nur ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen gegeben war, denn hier sah das Gericht es als gegeben an, dass Leistungen zuschussweise zu erbringen waren.

Begründung:

Der Kläger ist alleinstehend, bewohnt einen 81 m2 großen Bungalow auf einem 751 m2 großen Grundstück und lebt seit Ende 2010 von Leistungen nach dem SGB II. Er hat Medizin studiert. Als sein Vater 1998 pflegebedürftig wurde, gab er seine Tätigkeit als Arzt auf und pflegte ihn daraufhin 10 Jahre bis zu dessen Tod im September 2008. Der Vater war Realschullehrer und privat versichert, weshalb der Kläger nicht als Pflegeperson in der gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet werden konnte.

Der Kläger hat einen Bruder, der psychisch erkrankt und seit 2019 pflegebedürftig ist. Für diesen ist eine rechtliche Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet, § 1814 Abs. 1, 1825 BGB. Der Bruder lebt ebenfalls am Wohnort des Klägers in einer 109 m2 großen Wohnung, in der er von einem Pflegedienst zweimal täglich versorgt wird. Der Kläger bildet zusammen mit seinem Bruder eine Erbengemeinschaft als Erben zu gleichen Teilen nach dem Vater.

Zwischen den Brüdern besteht seit dem Tod des Vaters keine Einigkeit über die Erbaufteilung.

Der Bruder des Klägers fordert einen Ausgleich wegen des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Guthabens auf den Nachlasskosten. Die Situation verkomplizierte sich, als für den Bruder eine rechtliche Betreuung unter Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts eingerichtet wurde. Aus Sorge vor einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme wollte ein zunächst eingesetzter rechtlicher Betreuer einen notariellen Erbaufteilungsvertrag, wonach jeder Bruder die von ihm bewohnte Immobilie unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche erhalten sollte, nicht unterschreiben.

Jobcenter darf keine Erbauseinandersetzung verlangen bei selbst bewohntem, angemessenem Hausgrundstück

Eine Erbauseinandersetzung kann angesichts des der Größe nach angemessenen und selbst bewohnten Hausgrundstücks nicht verlangt werden. Dies gilt auch, obwohl der Kläger nicht alleiniger Eigentümer des Hausgrundstückes ist, sondern ihm das Eigentum über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, als deren Mitglied er im Grundbuch eingetragen ist, vermittelt wird.

Grundsicherungsträger beruft sich auf Rechtsprechung mit anderer Auffassung

Diese besagt, dass auch ein Erbauseinandersetzungsanspruch aus § 2024 BGB zu verwerten ist.

Die Kammer weist aber darauf hin, dies betraf ausschließlich Fälle, in denen die Kläger das betreffende Hausgrundstück nicht selbst bewohnten oder dieses aufgrund seiner Wohnfläche ungeschützt war.

Für das Gericht ist ausschließlich maßgeblich, den vom Gesetzgeber gewählten Begriff “Hausgrundstück” als übergeordneten Typenbegriff vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der Norm auszulegen.

Dabei ist stets der vorgesehene Schutz der bewohnten Unterkunft in den Mittelpunkt gestellt worden, nicht das Vermögen. Maßstab für die Feststellung eines gesetzlichen Schutzes ist – bei wie in diesem Fall bestehender Zuordnung zum Vermögen des Betroffenen – die Beantwortung der Frage, ob die bewohnte Unterkunft innerhalb der Wohnflächengrenzen liegt, was hier der Fall ist.

Eine Erbauseinandersetzung kann auch deshalb nicht verlangt werden, weil dies für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II.

Eine besondere Härte ist immer dann anzunehmen, wenn eine Verwertung den Kläger nicht in die Lage versetzen würde, mit dem aus der Verwertung Erlangtem seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Verwertung kann beispielsweise nicht verlangt werden, wenn der Wert des zu verwertenden Vermögens unterhalb der Freibetragsgrenzen liegt.

Notwendig für die Beurteilung der Verwertungspflicht ist daher eine Prognose dahingehend, was durch die Verwertung erlangt würde. Würde durch die Verwertung etwas erlangt, was in der Folge wieder geschützt wäre, so bedeutete eine Verwertung offensichtlich eine besondere Härte.

Bei wertender Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse ist es vorliegend so, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft eine im Wert gleichwertige Immobilie bewohnt und bewirtschaftet. Auch bei Teilung der Erbengemeinschaft wäre bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung nicht zu erwarten, dass eine andere Aufteilung als die angestrebt wird, die gerade gelebt wird.

Dass der Bruder des Klägers sich vorliegend bislang einer solchen Erbteilung verweigert, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn das Verhalten des Bruders ist objektiv nicht nachvollziehbar und auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu seinem Nachteil. Er selbst ist bislang nicht den Weg einer Erbauseinandersetzungsklage gegangen.

Nach der Rechtsprechung kann auch eine besondere Härte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gegeben sein

Die bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftreten und in ihrem Zusammenwirken den Fall in einem besonders krassen Licht erscheinen lassen. Gerade familiäre Belange können aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer Vermögensfreistellung führen.

Der Beitrag Anspruch auf Bürgergeld trotz Erbengemeinschaft und 100.000 Euro Vermögen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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