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Rente: Die Jahrgänge 1965 bis 1980 müssen doppelt zahlen

Die laufenden Renten finanzieren und gleichzeitig mehr Geld für den eigenen Ruhestand zurücklegen: Für viele Beschäftigte der Jahrgänge 1965 bis 1980 ist das längst Alltag.

Mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Kapitalrente könnte daraus eine zusätzliche Pflicht werden, während die bisherige Absicherung des Rentenniveaus 2031 ausläuft.

Gerade diese Jahrgänge stehen zwischen einem umlagefinanzierten Rentensystem unter wachsendem Finanzierungsdruck und einer neuen Vorsorge, die erst über längere Zeit Erträge aufbauen kann. Die politische Frage lautet deshalb: Welche zusätzliche Sicherheit erhalten sie tatsächlich für das zusätzliche Geld?

Was „doppelt zahlen“ bei der Rente bedeutet

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die laufenden Ausgaben überwiegend aus den aktuellen Beiträgen und Bundesmitteln bezahlt. Wer heute einzahlt, erwirbt Rentenansprüche, baut damit aber kein persönliches Kapitaldepot für später auf.

Nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission soll daneben eine verpflichtende Kapitalrente entstehen, für die zusätzlich Geld angespart und angelegt wird. Beschäftigte würden damit gleichzeitig die Renten der heutigen Ruheständler mitfinanzieren und einen eigenen Kapitalbestand aufbauen.

„Doppelt“ beschreibt diese beiden Finanzierungsaufgaben, keine Verdoppelung des bisherigen Beitragssatzes. Den zusätzlichen Beiträgen sollen eigene Ansprüche aus der Kapitalrente gegenüberstehen; wie hoch diese ausfallen, hängt auch von Ansparzeit und Kapitalmarktentwicklung ab.

Die zusätzliche Beitragspflicht ist noch nicht beschlossen

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen der Kommission kein geltendes Recht sind. Eine politische Absichtserklärung ersetzt weder ein Gesetz noch verbindliche Übergangsregeln.

Das betrifft die Kapitalrente ebenso wie ein höheres Rentenalter und Veränderungen beim vorzeitigen Ruhestand. Wer seine finanzielle Zukunft plant, muss deshalb zwischen den heutigen Ansprüchen und den diskutierten Änderungen unterscheiden.

Warum die Jahrgänge 1965 bis 1980 besonders genau hinsehen müssen

Nach heutiger Rechtslage liegt die Regelaltersgrenze für diese Jahrgänge bei 67 Jahren. Damit erreichen sie das reguläre Rentenalter zwischen 2032 und 2047, also nach dem Ende der gegenwärtigen 48-Prozent-Haltelinie.

Allerdings sind 1965 bis 1980 keine gesetzlich festgelegte Gruppe mit einer einheitlichen Zusatzbelastung. Auch jüngere Beschäftigte wären von einer allgemeinen Kapitalrentenpflicht betroffen, hätten bis zum Ruhestand aber mehr Zeit für den Vermögensaufbau.

Geburtsjahr 67. Geburtstag nach heutiger Regelaltersgrenze Bedeutung für einen neuen Kapitalaufbau 1965 2032 Bis zum regulären Ruhestand bliebe bei einer Einführung in den nächsten Jahren nur eine kurze Ansparphase. 1970 2037 Es bliebe mehr Zeit, aber weiterhin deutlich weniger als ein vollständiges Erwerbsleben. 1975 2042 Ein längerer Kapitalaufbau wäre möglich; sein Ergebnis bliebe von Beiträgen, Kosten und Erträgen abhängig. 1980 2047 Die Ansparzeit wäre innerhalb dieser Gruppe am längsten, ebenso die mögliche Dauer zusätzlicher Einzahlungen.

Die Tabelle ordnet die Jahrgänge nach geltendem Recht ein und enthält keine Vorhersage neuer Altersgrenzen. Ein vorzeitiger Rentenbeginn kann die verfügbare Ansparzeit zusätzlich verkürzen.

Wie unterschiedlich die Voraussetzungen innerhalb benachbarter Geburtsjahrgänge sind, erläutert auch der Beitrag über die Auswirkungen der Rentenreform auf verschiedene Jahrgänge. Eine pauschale Rechnung für alle zwischen 1965 und 1980 Geborenen würde diese Unterschiede verdecken.

Bei 4.000 Euro brutto wären 40 Euro zusätzlich fällig

Die Kommission empfiehlt für die Kapitalrente einen zusätzlichen Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns, den Beschäftigte und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte tragen sollen. Der Aufbau soll schrittweise erfolgen, nach dem Kommissionsbericht möglichst beginnend ab 2028.

Bei vollständig eingeführtem Zusatzbeitrag entfiele damit ein Prozent des beitragspflichtigen Bruttolohns auf Beschäftigte. Bei 3.000 Euro wären das monatlich 30 Euro, bei 4.000 Euro 40 Euro und bei 5.000 Euro 50 Euro, jeweils zusätzlich zum dann geltenden Beitrag für die umlagefinanzierte Rente.

Diese Beträge beschreiben den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag ohne mögliche steuerliche Effekte. Eine bereits vorhandene Betriebsrente soll nach der vom Arbeitsministerium erläuterten Konzeption die neue Beitragspflicht nicht ersetzen.

48 Prozent bedeuten keine halbe Gehaltsgarantie

Das Rentenniveau beschreibt das Verhältnis einer standardisierten Rente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst zum verfügbaren Durchschnittsentgelt. Dabei werden Sozialabgaben berücksichtigt, individuelle Steuern jedoch nicht.

Die Kennzahl sagt deshalb nicht, dass jeder Versicherte 48 Prozent seines letzten Brutto- oder Nettogehalts erhält. Teilzeit, niedrige Verdienste, Versicherungslücken und Abschläge beeinflussen die persönliche Rente unabhängig davon, welche Haltelinie politisch versprochen wird.

Der Ausgleich soll die Übergangsjahrgänge schützen

Für Rentenneuzugänge ab 2032 empfiehlt die Kommission einen steuerfinanzierten Übergangsfaktor. Er soll eine Lücke schließen, wenn umlagefinanzierte Rente und gesetzliche Kapitalrente zusammen beim Rentenbeginn noch kein Niveau von 48 Prozent erreichen.

Der Vorschlag berücksichtigt damit ausdrücklich, dass ein spät gestarteter Kapitalaufbau für rentennahe Versicherte zunächst wenig abwerfen kann. Die Behauptung, diese Menschen sollten zusätzlich einzahlen und grundsätzlich keinerlei Ausgleich erhalten, wäre deshalb falsch.

Allerdings bedeutet eine Finanzierung aus dem Bundeshaushalt ebenfalls eine Finanzierung durch die Allgemeinheit. Auch die betroffenen Beschäftigten tragen als Steuerzahler dazu bei, ohne dass sich ihre persönliche Belastung daraus pauschal berechnen ließe.

Ein gesicherter Rentenstart schützt noch nicht den gesamten Ruhestand

Die Grenze des Vorschlags liegt im Zeitpunkt der Absicherung: Der Übergangsfaktor soll das Niveau beim Rentenzugang sichern. Anschließend sollen die laufenden Renten aus dem Umlageverfahren nach der Rentenanpassungsformel einschließlich ihrer dämpfenden Faktoren steigen.

Daraus folgt keine Zusage, dass das Verhältnis zur Lohnentwicklung während des gesamten Ruhestands unverändert bleibt. Für jemanden, der 2032 in Rente geht und anschließend noch Jahrzehnte davon lebt, ist dieser Unterschied finanziell erheblich.

Die Bundesregierung erklärte in ihrer Antwort vom 14. September 2026 auf eine parlamentarische Anfrage, dass konkrete Aussagen zu den Auswirkungen erst nach Ausgestaltung der gesetzlichen Umsetzung möglich seien. Für Rentenzugänge 2032 oder 2040 konnte sie unter einer neuen Rechtslage noch kein bestimmtes Rentenniveau angeben.

„Nicht schlechter als ohne Reform“ ist ein begrenztes Versprechen

Die Reformempfehlungen sehen vor, dass das Rentenniveau einschließlich der Kapitalrente nicht niedriger ausfallen soll als nach geltendem Recht. Dieser Vergleichsmaßstab enthält allerdings bereits das Auslaufen der bisherigen Haltelinie nach 2031.

Eine Verbesserung gegenüber einer Entwicklung mit sinkendem Rentenniveau ist deshalb etwas anderes als eine dauerhaft garantierte Absicherung auf heutigem Niveau. Politisch überzeugend wäre die Reform erst dann, wenn nachvollziehbare Berechnungen zeigen, was einzelne Jahrgänge zusätzlich zahlen und während ihres Ruhestands tatsächlich dafür erhalten.

Ein sinkendes Rentenniveau bedeutet zudem nicht automatisch eine Kürzung des ausgezahlten Eurobetrags. Die Rente kann weiter steigen und trotzdem gegenüber den Arbeitseinkommen zurückfallen.

Zusätzliche Vorsorge braucht verfügbares Einkommen

Für Beschäftigte mit gutem Einkommen kann ein weiterer Vorsorgebeitrag verkraftbar sein. Wer nach Miete, Lebensmitteln und laufenden Rechnungen kaum Geld übrig hat, muss denselben prozentualen Beitrag aus einem erheblich engeren Budget aufbringen.

Das macht die Verteilungsfrage innerhalb der Jahrgänge so wichtig: Ein gut bezahlter Angestellter und eine langjährig teilzeitbeschäftigte Verkäuferin sind trotz gleichen Geburtsjahres finanziell sehr unterschiedlich aufgestellt. Eine faire Reform muss deshalb auch erklären, wie Menschen mit niedrigen Einkommen die zusätzliche Belastung tragen sollen.

Für die persönliche Planung zählen weiterhin die geltenden Regeln

Nach heutigem Recht können besonders langjährig Versicherte dieser Jahrgänge mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ab 65 abschlagsfrei in Altersrente gehen. Bei mindestens 35 Versicherungsjahren ist ein Beginn mit 63 möglich, dann grundsätzlich mit einem dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent.

Die Kommission empfiehlt Änderungen an diesen Zugängen, doch die endgültigen Regeln und Übergänge stehen nicht fest. Welche Fragen gerade ältere Versicherte vorher klären sollten, beschreibt der Beitrag „Rente 2027: Warum Jahrgang 1965 jetzt planen muss“.

Beispiel aus der Praxis: Mehr einzahlen bei begrenzter Ansparzeit

Ein Angestellter, Jahrgang 1970, verdient monatlich 4.000 Euro brutto und spart bereits 150 Euro für sein Alter. Sein heutiger Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt bei 9,3 Prozent monatlich 372 Euro.

Würde die vorgeschlagene Kapitalrente vollständig eingeführt und bliebe sein Bruttolohn gleich, müsste er dafür weitere 40 Euro monatlich aufbringen, also 480 Euro im Jahr vor möglichen steuerlichen Effekten. Sein Arbeitgeber würde ebenfalls 40 Euro einzahlen.

Ob seine spätere Versorgung dadurch deutlich besser ausfiele, ließe sich aus diesem Zusatzbeitrag allein nicht ableiten. Dafür müsste er wissen, wie hoch Kapitalrente und Übergangsausgleich ausfallen und wie sich seine laufende Rente anschließend entwickelt.

Quellen: BMAS: Empfehlungen der Rentenkommission, BMAS: Fragen und Antworten zur Reform sowie Alterssicherungskommission: Empfehlungen, Juni 2026, insbesondere Empfehlungen 15 und 28.

Der Beitrag Rente: Die Jahrgänge 1965 bis 1980 müssen doppelt zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Arbeitsrecht: Freie Mitarbeiter können Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung haben

Wer als freier Mitarbeiter arbeitet, ist nicht automatisch selbstständig. Auch mit einem Honorarvertrag kann rechtlich ein Arbeitsverhältnis bestehen. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Müssen Beschäftigte feste Dienstpläne einhalten, Weisungen befolgen und sind sie dauerhaft in einen Betrieb eingebunden, können ihnen Arbeitnehmerrechte zustehen. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsschutz.

Auch für die gesetzliche Rente kann die Einstufung erhebliche Folgen haben. Besonders ältere freie Mitarbeiter sollten deshalb prüfen, ob ihre Beschäftigung tatsächlich selbstständig ist oder eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Bundesarbeitsgericht prüft Rechte einer freien Mitarbeiterin

Ein aktueller Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht zeigt, wie schwierig die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und einem Arbeitsverhältnis sein kann. Am 6. Oktober 2026 befasste sich das Gericht mit der Tätigkeit einer Kabelhelferin und Studioassistentin bei einer Rundfunkanstalt (Az. 9 AZR 73/26).

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Januar 2026 (Az. 7 Sa 410/23) auf. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Damit ist noch nicht abschließend entschieden, ob die Betroffene Arbeitnehmerin oder freie Mitarbeiterin war. Das bislang veröffentlichte Sitzungsergebnis enthält keine Entscheidungsgründe.

Für Beschäftigte ist der Fall trotzdem interessant. Denn auch außerhalb von Rundfunkanstalten stellt sich häufig die Frage, ob ein Honorarvertrag die tatsächlichen Arbeitsbedingungen zutreffend beschreibt.

Ein Honorarvertrag schließt Arbeitnehmerrechte nicht aus

Ob jemand Arbeitnehmer oder selbstständig ist, richtet sich nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch. Danach liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn eine Person weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet.

Die Weisungen können sich auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit beziehen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ein Vertrag kann deshalb ausdrücklich von freier Mitarbeit sprechen, obwohl die Tätigkeit tatsächlich wie ein Arbeitsverhältnis organisiert ist.

Umgekehrt wird nicht jeder freie Mitarbeiter automatisch zum Arbeitnehmer, weil er regelmäßig für denselben Auftraggeber arbeitet.

Diese fünf Anzeichen sprechen für ein Arbeitsverhältnis

Besonders wichtig ist die Frage, wie frei Beschäftigte ihre Arbeit organisieren können.

Für ein Arbeitsverhältnis können folgende Merkmale sprechen:

  • Feste Dienstpläne: Der Auftraggeber legt regelmäßig fest, wann gearbeitet werden muss.
  • Weisungsgebundenheit: Vorgesetzte bestimmen, wie die Tätigkeit ausgeführt wird.
  • Betriebliche Eingliederung: Beschäftigte arbeiten dauerhaft innerhalb der Organisation des Auftraggebers.
  • Wenig Entscheidungsfreiheit: Aufträge können praktisch nicht frei abgelehnt werden.
  • Vorgegebene Arbeitsabläufe: Die Tätigkeit muss nach detaillierten betrieblichen Vorgaben erfolgen.

Keines dieser Merkmale entscheidet allein über den Arbeitnehmerstatus. Auch Selbstständige können feste Termine vereinbaren oder bestimmte Vorgaben erfüllen müssen.

Je stärker die persönliche Abhängigkeit und die Einbindung in den Betrieb sind, desto eher kann jedoch ein Arbeitsverhältnis vorliegen.

BAG: Auch mehrere Einzelaufträge können ein Arbeitsverhältnis bilden

Dass eine Tätigkeit über einzelne Aufträge organisiert wird, schließt ein Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht aus.

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich am 17. Dezember 2024 mit einem Marketingberater, der seit 1999 für den Hessischen Rundfunk tätig war (Az. 9 AZR 26/24).

Der Mitarbeiter arbeitete unter anderem im Funkhaus und nutzte die betriebliche Ausstattung. Die Zusammenarbeit erfolgte auf Grundlage wiederkehrender Einsatzvereinbarungen.Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine kontinuierliche und erkennbar auf Dauer angelegte Beschäftigung mehrere aufeinanderfolgende Aufträge rechtlich zu einem einheitlichen Arbeitsverhältnis verbinden kann.

Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand, entschied das Gericht jedoch nicht abschließend. Es verwies den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung zurück.

Für freie Mitarbeiter bedeutet das: Auch viele einzelne Honoraraufträge können arbeitsrechtlich als zusammenhängende Beschäftigung beurteilt werden.

Scheinselbstständigkeit ist auch mit eigenem Fahrzeug möglich

Eine eigene Gewerbeanmeldung, Rechnungen oder selbst angeschaffte Arbeitsmittel beweisen noch keine Selbstständigkeit.

Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2022 (Az. L 28 BA 23/19).

Ein Kurierfahrer nutzte für seine Tätigkeit seinen eigenen Pkw. Trotzdem wurde er als abhängig beschäftigt eingestuft, weil er eng in die Arbeitsorganisation des Transportunternehmens eingebunden war.

Der Auftraggeber bestimmte wesentliche Abläufe und organisierte die Auftragsvergabe.

Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag Scheinselbstständigkeit auch bei Arbeit mit eigenem Pkw.

Auch in anderen Branchen kann die tatsächliche Eingliederung entscheidend sein. So bestätigte das Hessische Landessozialgericht bei einer Physiotherapeutin eine abhängige Beschäftigung, weil sie in die Praxisorganisation eingebunden war und kein erhebliches Unternehmerrisiko trug.

Mehr dazu im Artikel Urteil: Freie Mitarbeiter abhängig beschäftigt.

Beide Entscheidungen betreffen die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Sie bedeuten nicht automatisch, dass in jedem vergleichbaren Fall sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche bestehen.

Bezahlter Urlaub: Auch freie Mitarbeiter können Ansprüche haben

Ein wichtiger Unterschied zwischen Arbeitnehmern und echten Selbstständigen betrifft den gesetzlichen Urlaub.

Arbeitnehmer haben nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage pro Jahr.

Wird eine vermeintlich freie Mitarbeit als Arbeitsverhältnis eingeordnet, können deshalb auch Urlaubsansprüche bestehen.

Bei zurückliegenden Beschäftigungszeiten muss geprüft werden, ob noch Urlaub verlangt werden kann oder Ansprüche bereits verfallen beziehungsweise verjährt sind.

Dabei können die gesetzlichen Hinweis- und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers eine wichtige Bedeutung haben.

Allerdings haben nicht ausschließlich Arbeitnehmer im engeren Sinne Anspruch auf gesetzlichen Urlaub. Auch arbeitnehmerähnliche Personen können unter das Bundesurlaubsgesetz fallen.

Freie Mitarbeiter sollten deshalb nicht vorschnell davon ausgehen, dass ihnen grundsätzlich kein bezahlter Urlaub zusteht.

Lohnfortzahlung bei Krankheit kann hinzukommen

Bei einer Erkrankung kann der Beschäftigungsstatus erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Arbeitnehmer haben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Voraussetzung ist unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Echte Selbstständige haben diesen gesetzlichen Anspruch grundsätzlich nicht. Ihre Absicherung bei Krankheit richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und dem Krankenversicherungsschutz.

Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Arbeitsverhältnis bestand, können deshalb auch bislang nicht erfüllte Entgeltfortzahlungsansprüche zu prüfen sein.

Dabei sind mögliche Ausschlussfristen und die gesetzliche Verjährung zu beachten.

Kündigungsschutz für freie Mitarbeiter: Der tatsächliche Status zählt

Besonders wichtig wird die rechtliche Einordnung, wenn ein Auftraggeber die Zusammenarbeit beendet. Echte freie Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich den Beendigungsregeln ihres jeweiligen Vertragsverhältnisses.

Besteht tatsächlich ein Arbeitsverhältnis, können dagegen gesetzliche Kündigungsfristen und gegebenenfalls der allgemeine Kündigungsschutz gelten.

Das Kündigungsschutzgesetz setzt unter anderem voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die erforderliche Betriebsgröße erreicht wird.

Eine langjährige freie Mitarbeit allein führt deshalb nicht automatisch zu Kündigungsschutz. Wird die Zusammenarbeit beendet, sollten Betroffene ihren rechtlichen Status möglichst schnell prüfen lassen.

Wichtig: Bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich eine Klagefrist von drei Wochen. Wer erst noch klären muss, ob er tatsächlich Arbeitnehmer ist, sollte deshalb unverzüglich arbeitsrechtlichen Rat einholen.

Freie Mitarbeiter und Rente: Diese Folgen kann Scheinselbstständigkeit haben

Eine falsche Einstufung kann nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.

Nach § 7 SGB IV sind insbesondere Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung.

Wird eine bisher als selbstständig behandelte Tätigkeit nachträglich als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft, können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuzahlen sein.

Für ältere Beschäftigte kann das besonders wichtig sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können bislang nicht berücksichtigte Beschäftigungszeiten und beitragspflichtige Entgelte Auswirkungen auf das Rentenkonto haben.

Ob sich dadurch die spätere Rente erhöht oder zusätzliche Wartezeiten erfüllt werden, hängt vom Einzelfall ab.

Nicht jede nachträgliche Statusfeststellung führt automatisch dazu, dass sämtliche Jahre der freien Mitarbeit als Pflichtbeitragszeiten anerkannt werden.

Arbeitgeber darf Sozialversicherungsbeiträge nicht beliebig nachfordern

Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, können erhebliche Beitragsnachforderungen entstehen. Dabei stellt sich für Beschäftigte die Frage, ob der Arbeitgeber nachträglich Geld von ihnen verlangen darf.

Nach § 28g SGB IV hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann jedoch grundsätzlich nur durch einen Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.

Ein unterbliebener Beitragsabzug darf normalerweise nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Spätere Abzüge sind unter anderem möglich, wenn der ursprüngliche Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Das Gesetz enthält außerdem weitere Ausnahmen.

Für Betroffene bedeutet das: Eine nachträgliche Feststellung der Sozialversicherungspflicht berechtigt den Arbeitgeber nicht automatisch dazu, sämtliche Arbeitnehmerbeiträge aus vergangenen Jahren unmittelbar zurückzufordern.

Warum ältere freie Mitarbeiter ihren Status prüfen sollten

Wer seit vielen Jahren für denselben Auftraggeber tätig ist, hat seine finanzielle Planung möglicherweise vollständig auf eine selbstständige Tätigkeit ausgerichtet.

Kurz vor dem Renteneintritt können offene Fragen zu Versicherungszeiten, Urlaubsansprüchen oder zur Beendigung der Zusammenarbeit besonders schwer wiegen. Allerdings ist eine lange Beschäftigungsdauer allein kein Beweis für Scheinselbstständigkeit.

Auch echte Selbstständige können über Jahrzehnte für denselben Auftraggeber arbeiten. Entscheidend bleibt, wie frei sie ihre Tätigkeit tatsächlich organisieren können.

Gerade vor einer Vertragsbeendigung oder dem Ruhestand kann eine rechtzeitige rechtliche Prüfung verhindern, dass mögliche Ansprüche übersehen werden.

Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung beantragen

Wer Zweifel an seiner Selbstständigkeit hat, kann die sozialversicherungsrechtliche Einordnung prüfen lassen. Dafür gibt es das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Bei der Prüfung werden nicht nur die schriftlichen Vereinbarungen berücksichtigt. Entscheidend ist auch, wie die Zusammenarbeit tatsächlich organisiert wird.

Betroffene sollten deshalb wichtige Unterlagen aufbewahren. Dazu gehören Dienstpläne, Arbeitsanweisungen, E-Mails, Honorarabrechnungen und Nachweise über die betriebliche Eingliederung.

Das Statusfeststellungsverfahren klärt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Ob arbeitsrechtliche Ansprüche bestehen, muss gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht geklärt werden.

Checkliste: Diese Rechte sollten freie Mitarbeiter prüfen

Wer als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, sollte sich folgende Fragen stellen:

  • Arbeitszeiten: Bestimme ich selbst, wann ich arbeite, oder werde ich regelmäßig eingeteilt?
  • Weisungen: Kann ich meine Arbeit eigenständig organisieren oder muss ich konkrete Anweisungen befolgen?
  • Aufträge: Darf ich Aufträge tatsächlich ablehnen?
  • Betriebliche Eingliederung: Arbeite ich dauerhaft nach den Abläufen des Auftraggebers?
  • Urlaub: Könnte mir bezahlter Urlaub zustehen?
  • Krankheit: Kommt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung infrage?
  • Kündigungsschutz: Besteht möglicherweise ein Arbeitsverhältnis mit gesetzlichen Kündigungsrechten?
  • Rente: Wurden meine Beschäftigungszeiten sozialversicherungsrechtlich richtig berücksichtigt?
  • Unterlagen: Kann ich mit Dienstplänen, E-Mails und Verträgen nachweisen, wie meine Tätigkeit tatsächlich organisiert war?

Treffen mehrere Merkmale einer abhängigen Beschäftigung zu, kann eine arbeitsrechtliche Beratung oder ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll sein.

Häufige Irrtümer über die Rechte freier Mitarbeiter

„Mit einem Honorarvertrag bin ich automatisch selbstständig.“ Nein. Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit.

„Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, ist immer scheinselbstständig.“ Nein. Die Zahl der Auftraggeber allein entscheidet nicht über den Beschäftigungsstatus.

„Freie Mitarbeiter haben niemals Anspruch auf Urlaub.“ Das stimmt nicht. Auch arbeitnehmerähnliche Personen können Anspruch auf gesetzlichen Urlaub haben.

„Wer Rechnungen schreibt, kann kein Arbeitnehmer sein.“ Nein. Die Rechnungsstellung allein bestimmt nicht den rechtlichen Status.

„Eine Entscheidung der Rentenversicherung bringt automatisch Kündigungsschutz.“ Nein. Arbeitsrechtliche Ansprüche müssen gegebenenfalls gesondert geprüft werden.

Häufige Fragen zu freier Mitarbeit und Arbeitnehmerrechten Kann ich als freier Mitarbeiter bezahlten Urlaub verlangen?

Das ist möglich, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht. Auch arbeitnehmerähnliche Personen können unter das Bundesurlaubsgesetz fallen. Bei echter Selbstständigkeit besteht dagegen grundsätzlich kein gesetzlicher Urlaubsanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Wer entscheidet, ob ich Arbeitnehmer bin?

Über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses entscheiden im Streitfall die Arbeitsgerichte. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist unter anderem die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren zuständig.

Bin ich Arbeitnehmer, wenn ich nur einen Auftraggeber habe?

Nicht automatisch. Entscheidend sind insbesondere die persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und die tatsächliche Arbeitsorganisation.

Was bringt ein Statusfeststellungsverfahren?

Es klärt, ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung oder Selbstständigkeit einzuordnen ist.

Das kann für Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wichtig sein. Die konkrete Versicherungspflicht ist nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beurteilen.

Wie schnell muss ich nach einer Kündigung handeln?

Bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich eine Klagefrist von drei Wochen. Wer bisher als freier Mitarbeiter tätig war, aber ein Arbeitsverhältnis vermutet, sollte deshalb unverzüglich rechtlichen Rat einholen.

Freie Mitarbeiter sollten ihre Arbeitnehmerrechte kennen

Ein Honorarvertrag allein entscheidet nicht darüber, ob jemand selbstständig oder Arbeitnehmer ist. Ausschlaggebend sind die rechtlichen Vereinbarungen und vor allem die tatsächlichen Arbeitsbedingungen.

Wer regelmäßig nach festen Dienstplänen arbeitet, Weisungen unterliegt und eng in einen Betrieb eingebunden ist, kann trotz freier Mitarbeit rechtlich Arbeitnehmer sein.

Damit können Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsschutz verbunden sein.

Auch die Sozialversicherung und die spätere Rente können betroffen sein. Gerade langjährig Beschäftigte sollten ihren Status deshalb rechtzeitig prüfen lassen, bevor mögliche Ansprüche verfallen oder wichtige Fristen verstreichen.

Quellen
  • Bundesarbeitsgericht, Sitzungsergebnis vom 6. Oktober 2026 – 9 AZR 73/26.
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2024 – 9 AZR 26/24.
  • Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. März 2020 – L 1 BA 14/18.
  • Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2022 – L 28 BA 23/19.
  • § 611a BGB; §§ 7, 7a und 28g SGB IV.
  • Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz und Kündigungsschutzgesetz.
  • Deutsche Rentenversicherung Bund, Statusfeststellungsverfahren.

Der Beitrag Arbeitsrecht: Freie Mitarbeiter können Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung haben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Working visit to Turkmenistan. Meeting of the CIS Council of Heads of State. Caspian Environmental Summit

PRESIDENT OF RUSSIA - 8. Oktober 2026 - 15:30

On the first day of the visit, the head of the Russian state held bilateral meetings with President of Turkmenistan Serdar Berdimuhamedov and President of Iran Masoud Pezeshkian.

On the second day, Vladimir Putin took part in a meeting of the CIS Council of Heads of State and addressed the Caspian Environmental Summit.

On the sidelines of the summit, Vladimir Putin held a separate meeting with the heads of Azerbaijan and Iran.

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Is Trump Stupid Enough to Renew Attacking Iran Just before the Midterm Election?

Is Trump Stupid Enough to Renew Attacking Iran Just before the Midterm Election? Paul Craig Roberts Bloomberg reports that Oil […]
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Bundesrechnungshof: Digitalminister macht IT-Sicherheit per Vogelstimmen-App

netzpolitik.org - 8. Oktober 2026 - 15:06

Angriffe auf die IT der öffentlichen Verwaltung häufen sich. Doch statt gezielt in Maßnahmen zu investieren, die IT-Sicherheit stärken, investiert die Bundesregierung in Robotikforschung und eine Vogelstimmen-App. Das sagt ein Bericht des Bundesrechnungshofs, den wir veröffentlichen.

Geld für IT-Sicherheitsmaßnahmen gab die Bundesregierung unter anderem für eine Vogelstimmen-App aus. (Symbolbild) – CC-BY-SA 4.0: Wikimedia Commons / Kookaburra 81

Im Haushalt für 2027 will der Bund mehr Geld für IT-Sicherheitsmaßnahmen in der Bundesverwaltung ausgeben. Dieses Geld scheint dringend nötig. Wiederholt macht die schwache IT-Sicherheit der öffentlichen Verwaltung Schlagzeilen.

Kürzlich erst in der Berliner Verwaltung: Massenhaft Verwaltungsdaten, darunter personenbezogene Daten, flossen ab und landeten im Darknet.

In ihrer Kolumne zeichnet die Expertin Bianca Kastl ein besorgniserregendes Bild der Informationssicherheit in Deutschland. Öffentliche Einrichtungen könnten allein „ein adäquates Informationssicherheitsniveau“ kaum halten. Dabei ist die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um IT-Sicherheit zu stärken. Im Dezember 2025 hat der Bund die zweite EU-Richtlinie zur Sicherung von Netz- und Informationssystemen in deutsches Recht umgesetzt.

Doch scheint sich bisher wenig getan zu haben. Zwar steht ein substanzieller Betrag zur Verfügung, Maßnahmen für mehr IT-Sicherheit zu finanzieren. Doch wofür das Geld genau ausgegeben werden soll, ist nicht eindeutig abgesteckt. So lautet der Befund des Bundesrechnungshofes (BRH). Er ermahnt die Bundesregierung, Haushaltsmittel „effektiver“ für Personal und Sachmittel einzusetzen. Wir veröffentlichen den Bericht des BRH zur „Cybersicherheit“ in der Bundesverwaltung vom August.

Schuldenbremse gelockert

Eigentlich soll die Schuldenbremse soll dafür sorgen, dass der Staat nicht übermäßig Schulden macht. Doch seit letztem Jahr hat der Bund die Möglichkeit zur sogenannten Bereichsausnahme. Damit kann er außerhalb der Schuldenregel mehr Geld für bestimmte Zwecke ausgeben, zum Beispiel für die IT-Sicherheit der Bundesverwaltung.

Im November 2025 beschloss der Haushaltsausschuss: Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) ist dafür verantwortlich, zu entscheiden, in welche IT-Sicherheitsmaßnahmen der Bundesverwaltung Geld fließen soll. Das Digitalministerium unter Karsten Wildberger (CDU) ist vom Haushaltsausschuss außerdem damit beauftragt, die Verteilung des Geldes zu steuern und zu überwachen. Laut BRH erwartet der Ausschuss: Der Bund nutzt die Bereichsausnahme, um mehr in IT-Sicherheit zu investieren.

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Die Hütte brennt! Wir gehen rein.
Wir treten der Faschisierung entgegen. Wir kämpfen für eine freie, offene und solidarische Gesellschaft. Wir verteidigen die Grundrechte für alle. Das geht nur mit deiner Unterstützung.

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Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll das Digitalministerium in seiner Entscheidungsfindung unterstützen. Die IT-Sicherheitsbehörde soll „belastbare Informationen zum Stand der Cybersicherheit“ sammeln und zur Verfügung stellen. Außerdem soll die Behörde kontrollieren, wie die einzelnen Ressorts der Bundesverwaltung die Haushaltsmittel möglichst effizient für IT-Sicherheit einsetzen. Dazu hat der Bund das Informationssicherheitscontrolling (IS-Controlling) eingeführt.

Das Problem: Um Geld aus dem Haushalt – so wie im Haushaltsausschuss vereinbart – für Maßnahmen der IT-Sicherheit auszugeben, bräuchte es klare Vorgaben darüber, wie solche Maßnahmen aussehen müssen. Hierzu müsste die Bundesregierung klare und verbindliche Kriterien aufstellen. Das hat sie laut BRH jedoch bislang nicht getan. Dabei ist die Verantwortung hierzu längst geklärt: Sie liegt beim BMDS.

Ausgabe entspricht nicht angedachtem Zweck

In der Zeit zwischen Dezember 2025 und August 2026 untersuchte der BRH, wie die Bundesregierung die Bereichsausnahme nutzt und wie sie das IS-Controlling umsetzt. Dabei ermittelte der Rechnungshof: Die Bundesregierung hat „für die Jahre 2025 und 2026 insgesamt mindestens 1,2 Milliarden Euro in diese Bereichsausnahme verlagert, die nicht dem Schutz informationstechnischer Systeme dienen“.

Die Bundesregierung habe also das Geld, das sie eigentlich für IT-Sicherheit ausgeben sollte, „nicht zweckentsprechend eingesetzt“ – mit anderen Worten, nicht für den Zweck, IT-Sicherheit zu stärken. Laut BRH hat die Bundesregierung beispielsweise KI-Projekte gefördert sowie Forschung zu Robotik und sogar eine App, die Vogelstimmen erkennt. „Sämtliche Ausgaben für die Forschung an informationstechnischen Systemen pauschal zu verlagern, wird dem Ausnahmecharakter der Bereichsausnahme nicht gerecht“, hält der BRH fest.

„Anstatt die Bundesbehörden wirksam gegen Hackerangriffe zu schützen, erfindet die Bundesregierung lieber neue Tricks, um alle möglichen IT-Ausgaben an der Schuldenbremse vorbeizuschmuggeln“, kommentiert Sascha H. Wagner gegenüber netzpolitik.org. Er ist Bundestagsabgeordneter der Linkspartei und sitzt im Haushaltsausschuss. „Bis jetzt hat das neue Digitalministerium offenbar noch nicht für bessere Cybersicherheit und effizienteren Einsatz von Haushaltsmitteln bei der IT-Beschaffung gesorgt.“

Es dauert zu lange

Auch das BSI kommt im Bericht des Rechnungshofes nicht gut weg. Bereits seit vier Jahren dürfe die Behörde die „Sicherheit der Kommunikationstechnik“ von Bundesbehörden kontrollieren. Geprüft habe sie aber – Stand August – erst 15 Einrichtungen des Bundes.

Bei diesem Tempo werde das BSI „mehr als 20 Jahre benötigen, um alle Einrichtungen des Bundes einmal zu kontrollieren“, schreibt der BRH in seinem Bericht. Das sei „aufgrund der zunehmenden Bedrohungslage nicht haltbar“.

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Mehr Tempo fordert der BRH auch vom BMDS. Das habe erklärt, das IS-Controlling bis 2027 „funktionsfähig etablieren“ zu wollen. Laut BRH sei das zu spät. Das Digitalministerium hat im Juli die Initiative CyberGovSecure gestartet. Zusammen mit dem BSI und Claudia Plattner entstehe hier ein Programm, das ressortübergreifend die Informationssicherheit aller Behörden stärken soll. Plattner ist dabei nicht nur BSI-Präsidentin, sondern besetzt gleichzeitig die neu eingerichtete Position der CISO Bund, Chief Information Security Officer des Bundes.

Auditor*innen statt Selbstauskünfte

Auf der Aufgabenliste des Programms: ein IS-Controlling, mit dem der „Cybersicherheitsstatus der Bundesverwaltung“ dokumentiert werden soll. Dabei setzen BMDS und BSI darauf, dass Behörden per Selbstauskunft angeben, wie es um die IT-Sicherheit ihrer Behörde bestellt ist. Diese Angaben will das BSI in die Basisdatenerhebung aufnehmen, berichtet der BRH. Einen Zeitplan dafür habe das BSI bisher nicht vorgelegt.

Hier empfiehlt der Rechnungshof ganz klar: Statt der Selbstauskünfte müsse es zeitnah neutral gehaltene Nachweisverfahren entwickeln. Demnach sollten etwa unabhängige Auditor*innen Daten zum Stand der IT-Sicherheit erfassen. Diese wären eine zuverlässigere Datenbasis für das IS-Controlling. Welche Prozesse, Methoden und Aufwände dabei unterstützen könnten, soll laut BRH das BMDS festlegen. Doch habe es dazu noch nicht Stellung genommen.

Laut Bericht schlage das BMDS die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes aus. Dieser mahnt: „Ohne ausreichende, zeitnahe Vor-Ort-Kontrollen und Nachweise der Einrichtungen des Bundes ist eine valide Datengrundlage für ein IS-Controlling nicht gegeben.“

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Kategorien: Externe Ticker

Die New York Times verwirft den Begriff „Klimawandel“ und benennt ihn in „Energiesicherheit“ um

Von Jo Nova

Nennen Sie es Energieunabhängigkeit, Resilienz, Sicherheit… alles Mögliche, nur nicht Netto-Null und Klimawandel.

Das Wort „Klima“ ist mittlerweile so verpönt, dass selbst die Zentrale der globalistischen linken Kommunikationsindustrie (die New York Times) ihren Mitarbeitern rät, es zu meiden.

Die „Untermenschen“ [im Original so geschrieben – d.Üb.] haben begriffen, dass der Klimakampf in Wirklichkeit ein Klassenkampf ist und sie die Opfer sind. Sie haben auch erkannt, dass erneuerbare Energien nicht billig sind und die Ozeane nicht kochen.

Jedes Mal, wenn die Politiker das Wort mit K erwähnen, pfeift die Menge.

So lassen die angeblichen Klimaschützer, ganz im Stile von Lügnern, den Begriff, den sie 30 Jahre lang hochgehalten haben, einfach fallen und ersetzen ihn durch eine andere, schwammige Formulierung. „Nennen wir es einfach ‚Energiesicherheit‘“, sagen sie, als ob unkontrollierte Energieversorgung, gestützt auf explosive Batterien und ausgestattet mit chinesischen Chips, jemals sicher gewesen wäre.

So funktionieren sie. Sie ändern nie die Politik, sondern nur die Sprache. Und wenn sie das Wort „Energiesicherheit“ oft genug gedankenlos wiederholen, erschwert das denjenigen, die sich um die tatsächliche Energiesicherheit sorgen, ein sinnvolles Gespräch darüber. Genau das ist doch der Punkt, oder?

Sie verfälschen die Sprache, um ihre Verbrechen zu vertuschen.

https://www.nytimes.com/2026/10/01/world/climate-change-rebrand-renewables-flydubai.html

Willkommen in einer neuen Ära der Ausflüchte:

Katrin Bennhold, die Autorin der New York Times, weiß genau, um welche Art von Klassenkampf es sich hier handelt – auch wenn sie das nicht offen zugibt. Man muss sich nur die ersten beiden Absätze ansehen. Das Problem sind die Hinterwäldler, die Arbeiter in den Gelbwesten und die Brexit-Befürworter. „Das Klima ist nur ein weiteres Schlachtfeld im Kulturkampf“, sagt sie – und macht damit deutlich, dass die vermeintlich Gebildeten die selbstgefälligen Besserwisser sind, die wissen, was gut für die Arbeiter ist, und das Wetter sowieso regeln werden, nur reden sie eben nicht darüber.

Vor einigen Jahren berichtete ich über die Gelbwesten-Proteste in Frankreich, wo Arbeiter gegen eine als Umweltmaßnahme deklarierte Kraftstoffsteuer rebellierten. Ich interviewte Demonstranten in deutschen Autowerken, die den Wandel hin zu Elektrofahrzeugen und den damit einhergehenden Arbeitsplatzverlust beklagten. Nun beobachte ich in Großbritannien, wie dieselben Leute, die einst für den Brexit kämpften, gegen erneuerbare Energien protestieren, da diese ihrer Meinung nach die Energiekosten erhöht hätten. (Da ist etwas Wahres dran; lesen Sie weiter.)

Im Westen ist das Klima zu einem weiteren Schlachtfeld im Kulturkampf geworden. Das ist einer der Gründe, warum man trotz einer alarmierenden Liste tödlicher Klimakatastrophen weltweit nicht mehr so viele Politiker über das Klima sprechen hört. Das heißt aber nicht, dass sie sich nicht damit auseinandersetzen. Heute schreibe ich über die politischen Hintergründe der Neuausrichtung des Klimawandels.

Das Kernproblem, erklärt sie, seien die „Rechtspopulisten“:

Doch warum zögern Politiker und andere Machthaber so sehr, über das Klima zu sprechen?

Rechtspopulisten auf beiden Seiten des Atlantiks haben die Klimapolitik als ein liberal-elitäres Projekt ins Visier genommen, das der Arbeiterklasse schadet.

Das muss also schmerzen, dass ihre politischen Gegner die Wahrheit unverblümt ausgesprochen haben und sie keine Möglichkeit hat, sie zu widerlegen. Der Klimawandel ist nicht nur Gift für die Wähler, sondern auch Munition für die Anwälte. Die Großbanken haben erkannt, dass die republikanischen Anwälte sie angreifen werden, wenn sie über Klimaschutzmaßnahmen sprechen, weil sie ihre Treuepflicht gegenüber Aktionären und Investoren verletzt haben. Es ist so schlimm, dass sie sogar das Konzept der Klimaneutralität aufgeben müssen!

Brüssel präsentiert seine Klimaagenda zunehmend unter dem Begriff „Energieunabhängigkeit“. In Großbritannien, wo ich lebe, schlug ein Ausschuss britischer Abgeordneter letzten Monat der Regierung vor, den Begriff „Netto-Null“ ganz fallen zu lassen, da er so negativ behaftet sei.

Ihr einziges kleines Zugeständnis an die breite Masse ist, dass der Strom teurer geworden ist, aber das sei nur vorübergehend, „für ein paar Jahre“.

In Europa werfen die Gegner von „Netto-Null“ – dem Ziel, die Kohlenstoffemissionen auf null zu reduzieren – den Regierungen vor, die Energiekosten in die Höhe zu treiben. (Ihre Argumente finden zum Teil Anklang, weil sie nicht unberechtigt sind. Der Aufbau eines Netzes, das erneuerbare Energien effizient verteilen kann, ist mit Kosten verbunden, über die Politiker nur ungern sprechen, und die die Stromrechnungen eher in die Höhe treiben als senken werden.)

Sie kann sich nicht einmal dazu durchringen zu sagen „Sie haben Recht“, sie bringt nur ein „nicht falsch“ heraus.

„Dem Planeten geht es nicht gut.“

Praktischerweise übersetzt sie die wissenschaftlichen Zusammenhänge für all die fünfjährigen Leser der Times, die zwar die nationale Energiepolitik verstehen sollen, aber Dezimalzahlen größer als eins nicht begreifen:

Der heißeste Sommer seit Beginn der Aufzeichnungen in Europa. Ein Gletscher in Nepal bricht zusammen. Waldbrände …

So sieht eine Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau aus. Diese Zahl war für mich schwer zu begreifen, bis mir ein Klimaexperte sie so erklärte: Stellen Sie sich vor, Ihre Körpertemperatur steigt um 1,5 Grad. Sie fühlen sich unwohl. Stellen Sie sich nun vor, sie steigt um 2 Grad – Sie sind schwer krank.

Dem Planeten geht es nicht gut. Für viele ist allein das schon ein Argument für einen entschlossenen Umstieg von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien.

Das ist eine Gruselgeschichte für Kleinkinder. Kaum zu glauben, dass die New York Times einst als „Amerikas führende Zeitung“ galt. Frau Bennhold muss die Arbeiter wohl für sehr, sehr dumm halten, schließlich ist „der Planet krank“ (offensichtlich) und erneuerbare Energien sind „so günstig wie nie zuvor“ (ihre Worte), und trotzdem wollen die Dummen im Kulturkampf sie nicht. Seltsamerweise regt sich Frau Bennhold nicht im Geringsten darüber auf, warum Tausende von Landwirten, Lkw-Fahrern und Ingenieuren weiterhin die schrecklichen, teuren und umweltschädlichen fossilen Brennstoffe nutzen. Sie hätte ja einen anrufen und fragen können, aber das war ihr dann doch zu viel Recherche. Zum Glück für ihren moralischen Kompass ist diese „Umdeutung wahr“. (Das ist allerdings nur ein netter Nebeneffekt, nicht der Grund dafür.) Denn, liebe Einfaltspinsel, Energiesicherheit ist wichtig – denkt an die Russen, den Krieg, den Nahen Osten! Die praktischen Allzweck-Schlagwörter für jede linke Debatte. Sag einfach Russland, dann ergibt sich der Rest von alleine. Wir brauchen Solaranlagen und Windkraftanlagen, damit wir bei der nächsten Ölkrise unsere Lebensmittel mit unseren elektrischen Mähdreschern ernten können, die noch niemand erfunden hat. Diese Namensänderung wird scheitern, wie alle anderen auch.

https://joannenova.com.au/2026/10/winning-new-york-times-tosses-out-climate-change-and-tries-to-rebrand-it-energy-security/

Zum Thema, ein Kommentar

WTdeF, Oktober 2026 um 8:06 Uhr

„Ein Klimaexperte erklärte es mir so: Stellen Sie sich vor, Ihre Körpertemperatur steigt um 1,5 Grad. Sie fühlen sich unwohl.
Stellen Sie sich nun vor, sie steigt um 2 Grad – Sie sind schwer krank.“

Wie hinterhältig ist das denn? Drei Pinocchios.

  • Tägliche Temperaturschwankungen in den Tropen: +8 °C. 3 Milliarden Menschen.
  • Gemäßigte Zonen: +10–20 °C, 5 Milliarden Menschen.
  • Wüste: +15–25 °C. Das weiß natürlich jeder Klimaexperte.
  • Arktis: 4 Millionen Menschen. Jahreszeitliche Schwankungen: 40 °C, da die Sonne sechs Monate lang unter und sechs Monate lang scheint. Ideal für Solarenergie

Und ich dachte, der Mensch sei ein hochgradig anpassungsfähiges, warmblütiges Wesen. Oder, wie Patrick Moore erklärt, ein nackter Mensch würde bei 20 °C an Unterkühlung sterben.
Ein „Klimaexperte“ ist jedoch etwas anderes; er fordert, die Welttemperatur müsse jederzeit und überall auf +/- 1,5 °C reguliert werden. Das schließt den gesamten Planeten ein. Und die jährliche „Welttemperatur“ ist ein Durchschnittswert für den gesamten Planeten, Tag und Nacht, Jahreszeiten und das ganze Jahr über.

Der Beitrag Die New York Times verwirft den Begriff „Klimawandel“ und benennt ihn in „Energiesicherheit“ um erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Satellitenbilder dokumentieren ökologische Zerstörung in Südkurdistan

Satellitenaufnahmen aus zwanzig Gebieten der südkurdischen Provinz Duhok dokumentieren das Ausmaß der ökologischen Zerstörung im Zusammenhang mit der türkischen Besatzung. Die Bildvergleiche zeigen, wie ehemals bewaldete Berghänge innerhalb weniger Jahre großflächig gerodet und durch neue Straßen erschlossen wurden. Besonders betroffen sind die Regionen Zaxo und Amêdî, in denen die türkische Armee seit Jahren ihre militärische Infrastruktur ausbaut. Das zeigt ein Bericht der Nachrichtenagentur MA.

Insbesondere seit der Intensivierung der türkischen Invasionen in Zap, Avaşîn und Metîna im Jahr 2017 wurden in den Bergregionen zahlreiche Straßen und Stützpunkte errichtet. Für deren Bau werden Waldflächen gerodet und bislang zusammenhängende Landschaften zerschnitten. Zugleich werden seit Jahren große Mengen Holz aus den betroffenen Gebieten in die Türkei transportiert.

Abholzung in den Bergregionen von Behdînan

Besonders stark betroffen ist die Region Behdînan mit den Gebieten Zaxo, Duhok, Berwarî Bala und Amêdî. Dort haben die Abholzungen in jüngster Zeit erneut zugenommen. Nach Recherchen vor Ort intensivieren die beteiligten Unternehmen ihre Arbeiten vor dem Winter. Die gefällten Bäume werden unter militärischer Aufsicht auf Lastwagen verladen und über die Grenze in die Türkei transportiert.

Den Recherchen zufolge sind türkische Unternehmen an den Abholzungen beteiligt. In den vergangenen Jahren sollen in den betroffenen Gebieten Hunderttausende Bäume gefällt worden sein. Zu den Orten, an denen der Holzeinschlag derzeit besonders intensiv betrieben wird, gehören die Dörfer Mîska, Qumri, Hirûrê, Kêste, Tirwaniş und Nizdûrê in Berwarî Bala.

Çiyayê Basêr / Barzan / Amêdî, 2017-2022

Die fortgesetzte Zerstörung der Wälder stößt in der Bevölkerung auf Widerstand. Bewohner:innen der betroffenen Gebiete fordern sowohl die irakische Zentralregierung als auch die Regierung der Kurdistan-Region des Irak (KRI) auf, gegen die Abholzungen einzuschreiten.

Der Gouverneur der PDK-geführten Provinz Duhok, Ali Teter, wies Berichte über den Holzeinschlag zurück. Er behauptete, die veröffentlichten Aufnahmen seien in der Türkei entstanden und zeigten keine Abholzungen auf dem Gebiet der KRI. Journalist:innen vor Ort widersprachen dieser Darstellung und bestätigten, dass die Bäume in Südkurdistan gefällt und anschließend in die Türkei transportiert werden.

Zwanzig Standorte über mehrere Jahre untersucht

Das Ausmaß der Eingriffe wird durch Satellitenbildvergleiche aus zwanzig Gebieten der Provinz Duhok sichtbar. Die Aufnahmen umfassen unterschiedliche Zeiträume zwischen 2013 und 2023 und zeigen sowohl den Verlust großer Baumbestände als auch die Entstehung neuer Straßen und Erschließungswege.

Besonders deutlich ist die Veränderung nördlich des Dorfes Dêreşîş in der Region Zaxo. Während eine Aufnahme aus dem Jahr 2018 am Celde-Berg noch weitgehend zusammenhängende Waldflächen zeigt, ist das Gelände auf dem Bild von 2023 großflächig entwaldet. Zahlreiche Wege durchziehen die Hänge, von den früheren Baumbeständen sind nur noch vereinzelte Flächen erhalten.

Dêreşîş, 2018-2023

Auch nordöstlich des Dorfes Êkmale in der Region Zaxo-Batîfa hat sich die Landschaft innerhalb kurzer Zeit erheblich verändert. Zwischen 2017 und 2019 verschwand auf einer der untersuchten Flächen ein großer Teil der Vegetation. An die Stelle des zuvor überwiegend bewaldeten Hangs traten ausgedehnte kahle Bereiche und ein verzweigtes Wegenetz.

Êkmale, 2017-2019

Ein weiteres Beispiel liegt in der Region Amêdî, rund zwei Kilometer nordöstlich des Gilalte-Bachs nahe der früheren Siedlung Horkî. Der Vergleich von Aufnahmen aus den Jahren 2015 und 2021 zeigt einen erheblichen Rückgang der Vegetation. Die jüngere Aufnahme lässt weitgehend kahle Berghänge erkennen, die von zahlreichen Straßen und Wegen durchzogen werden.

Horkî, 2015-2021

Weitere untersuchte Flächen befinden sich westlich und östlich der Ortschaft Gelûk, in der Umgebung von Senat sowie an den Berghängen des Gurvil und des Girê Heşkî. Hinzu kommen Gebiete bei Kûxkê und Barzan in Amêdî. Die Vergleiche verdeutlichen, dass die Eingriffe nicht auf einzelne Militärstandorte beschränkt sind, sondern sich über weite Teile der Bergregion Behdînan erstrecken.

Çiyayê Qîra / Gelûk, 2018-2020

Das Ausmaß der Zerstörung reicht über die Bilddaten hinaus

Die ausgewerteten Satellitenaufnahmen reichen bis 2023. Die Abholzungen und der Ausbau militärischer Infrastruktur in den darauffolgenden Jahren sind in diesen Bildvergleichen daher noch nicht erfasst. Insbesondere die zuletzt gemeldete Intensivierung des Holzeinschlags bleibt außerhalb des dokumentierten Zeitraums.

Die Aufnahmen machen zugleich deutlich, wie eng der Rückgang der Baumbestände an zahlreichen Standorten mit der Anlage neuer Verkehrswege verbunden ist. Straßen, Stützpunkte und Zufahrten greifen tief in die Berglandschaften ein und unterbrechen zusammenhängende Waldgebiete.

Während die türkische Armee ihre Präsenz in Südkurdistan weiter ausgebaut hat, bleiben die ökologischen Folgen dieser Entwicklung für die betroffene Bevölkerung unmittelbar spürbar. Ihre Forderung an die Regierungen in Bagdad und Hewlêr lautet, die fortgesetzte Abholzung zu stoppen und die natürlichen Lebensgrundlagen der Region zu schützen.

Abholzung in Behdînan beschäftigt Parlament der Kurdistan-RegionDie anhaltende Abholzung in Behdînan ist zum Gegenstand einer Initiative im Parlament der Kurdistan-Region des Irak (KRI) geworden. Die Grüne Partei Kurdistans hat bei der Vertretung des Regionalpa...ANF News Protest in Ranya gegen Naturzerstörung und türkische MilitärpräsenzIn Ranya haben zahlreiche Menschen gegen die Zerstörung der Natur Kurdistans und die anhaltende türkische Militärpräsenz in Südkurdistan protestiert. Zu der Kundgebung vor dem Volksgarten der Stadt...ANF News Tonnenweise gefällte Bäume werden aus Besta abtransportiertNeue Aufnahmen aus der Region Besta in Şirnex (tr. Şırnak) dokumentieren den Abtransport großer Mengen gefällter Bäume. Nach Angaben der Nachrichtenagentur Mezopotamya (MA) handelt es sich um Bäume...ANF News

 

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Feminizide: Strafmilderungen werden zum Kalkül der Täter

Strafmilderungen wegen vermeintlich ungerechtfertigter Provokation, gutes Verhalten vor Gericht oder Zweifel an der Schuldfähigkeit: In Feminizidprozessen in der Türkei greifen Täter immer wieder auf ähnliche Verteidigungsstrategien zurück. Die Anwältin Derya Yıldırım, Vorstandsmitglied der Anwaltskammer Amed (tr. Diyarbakır), sieht darin die Folge einer Justizpraxis, die den Tätern Möglichkeiten zur Strafreduzierung eröffnet, während die jahrelange Gewalt gegen die getöteten Frauen und das Versagen staatlicher Schutzmechanismen häufig unbeachtet bleiben.

Die wiederkehrenden Verteidigungsmuster lassen sich auch an jüngeren Feminizidfällen in Amed beobachten. Ersan Akdemir, der im August Sultan Kara ermordete, berief sich auf eine psychische Erkrankung und erklärte, er sei „verrückt“ und verfüge über entsprechende ärztliche Bescheinigungen. Cemal Alparaslan, der Ilayda Alkaş tötete, erschien zu seiner ersten Gerichtsverhandlung mit einer Krawatte – ein Auftreten, das in türkischen Strafverfahren seit Langem mit der Debatte über Strafmilderungen wegen vermeintlich guten Verhaltens verbunden ist.

 


„Die Täter wissen, welche Argumente zu Strafmilderungen führen“

Für Yıldırım handelt es sich nicht um zufällige Ähnlichkeiten. Täter könnten anhand früherer Verfahren nachvollziehen, welche Argumente vor Gericht Erfolg versprochen hätten, und ihre Verteidigung entsprechend ausrichten. „Über soziale Medien und die Presse lässt sich verfolgen, welche Verteidigungsstrategien in Feminizidverfahren zu Strafmilderungen geführt haben und aus welchen Gründen der Staat und die Justiz solche Entscheidungen treffen“, erklärt Yıldırım.

Insbesondere die Berufung auf eine vermeintliche Provokation durch das Opfer, psychische Erkrankungen oder andere strafmildernde Umstände werde nicht immer ausreichend hinterfragt. Dadurch hätten sich diese Argumentationsmuster zu einem regelrechten Verteidigungsmechanismus entwickelt. Die Anwältin kritisiert, dass in den Verfahren häufig allein der unmittelbare Tathergang untersucht werde. Die Vorgeschichte des Feminizids, die oftmals von jahrelanger Gewalt, Drohungen und vergeblichen Hilferufen geprägt sei, spiele dagegen eine untergeordnete Rolle.

„Wenn wir uns die Verfahren insgesamt ansehen, stellen wir fest, dass die Täter im Grunde nur für den Augenblick des Mordes, für den Moment der Tötung, vor Gericht stehen. Was zuvor geschehen ist, wird von der Justiz ausgeblendet.“ Dabei zeigten viele Akten, dass die Frauen bereits über längere Zeit Gewalt ausgesetzt gewesen seien, sich wiederholt an staatliche Einrichtungen gewandt hätten und dennoch keinen wirksamen Schutz erhielten. Selbst erlassene Annäherungsverbote seien häufig nicht durchgesetzt worden. „Leider wird all das während des Prozesses nicht berücksichtigt. Stattdessen konzentriert sich die Justiz unmittelbar auf die Handlung im Moment der Tötung“, so Yıldırım.

Wenn die Rechtfertigung des Täters zum Maßstab wird

Besonders problematisch ist für die Anwältin die Anwendung der Strafmilderung wegen einer vermeintlich ungerechtfertigten Provokation. Dabei würden häufig Aussagen oder Verhaltensweisen der getöteten Frau in den Mittelpunkt gestellt, während das Handeln des Täters kaum hinterfragt werde. „Was der männliche Täter selbst getan hat, wird nicht diskutiert. Stattdessen wird auf Grundlage eines einzigen Satzes verhandelt, den die Frau angeblich gesagt haben soll – ohne dass es dafür überhaupt einen konkreten Beleg gibt.“

Diese Verteidigungsstrategien richteten sich nicht allein an das Gericht, sondern zugleich an die Gesellschaft. Indem Täter behaupteten, eine bestimmte Handlung oder Äußerung der Frau habe sie zur Tat veranlasst, versuchten sie, Verständnis für ihr Handeln zu erzeugen. „Wenn der Täter sagt: ‚Sie hat dies oder jenes getan, deshalb habe ich sie getötet‘, gibt es gesellschaftliche Kreise, die denken: ‚Er ist ein Mann, wie hätte er das ertragen sollen?‘ Auf diese Weise zieht er einen Teil der Gesellschaft auf seine Seite.“

Solche patriarchalen Rechtfertigungsmuster finden nach Yıldırıms Einschätzung auch in der gerichtlichen Praxis ihren Niederschlag. Die Verantwortung werde von der Entscheidung des Täters, eine Frau zu töten, auf das angebliche Verhalten des Opfers verschoben.

Die Gewalt vor dem Feminizid sichtbar machen

Um Feminizide wirksam zu bekämpfen, müsse sich die gerichtliche Praxis grundlegend verändern. Yıldırım fordert insbesondere, die Anwendung von Strafmilderungen wegen vermeintlicher Provokation bei Feminiziden zu unterbinden. „Gerade bei Feminiziden darf es keinen Grund geben, der eine Tötung unter die Regelung zur ungerechtfertigten Provokation fallen lässt.“ Ein Feminizid entstehe in der Regel nicht aus einer plötzlich auftretenden Konfliktsituation. Ihm gehe häufig eine längere Gewaltgeschichte voraus: Erniedrigungen, Misshandlungen, Drohungen und wiederholte Versuche der Frau, Hilfe zu erhalten.

„Wir wissen sehr genau, dass sich eine solche Entwicklung nicht plötzlich vollzieht. Es gibt eine Vorgeschichte: Die Frau erlebt Gewalt, wird ständig erniedrigt, sucht Hilfe und bleibt dennoch ohne Lösung.“ Diese Vorgeschichte müsse sowohl bei der strafrechtlichen Bewertung als auch bei der staatlichen Prävention berücksichtigt werden. Gerade weil die Gefährdung häufig lange vor dem Feminizid erkennbar sei, brauche es wirksame Kontrollmechanismen, um betroffene Frauen rechtzeitig zu schützen.

„Frauen dürfen nicht einfach von der Polizeiwache nach Hause geschickt werden“

Die bestehenden gesetzlichen Schutzmöglichkeiten reichen nach Ansicht der Anwältin nicht aus, solange sie in der Praxis wirkungslos bleiben. Annäherungsverbote würden unzureichend kontrolliert, und selbst elektronische Fußfesseln kämen nicht konsequent zum Einsatz. Yıldırım fordert deshalb eine verbindliche Umsetzung gerichtlicher Schutzanordnungen sowie eine umfassende Schulung von Polizei, Justiz und anderen staatlichen Einrichtungen.

Besonders kritisch bewertet sie den Umgang mit Frauen, die sich nach Gewalterfahrungen an die Polizei wenden. Noch immer würden Betroffene mit Verweisen auf familiäre Konflikte oder eine vermeintlich vorübergehende Wut des Täters zur Rückkehr in ihr Zuhause gedrängt. „Wenn eine Frau zur Polizeiwache geht und Unterstützung verlangt, darf sie nicht mit Aussagen wie ‚Versöhnt euch‘, ‚Das ist eine Familienangelegenheit‘, ‚Das ist doch nur eine Kleinigkeit‘ oder ‚Er war eben wütend‘ nach Hause geschickt werden. Die Gewalt, die sie dort erlebt, ist keine Kleinigkeit.“

Für Yıldırım zeigt sich gerade an solchen Reaktionen, wie tief die gesellschaftliche Verharmlosung patriarchaler Gewalt auch in staatlichen Institutionen verankert ist. Schutz könne nur funktionieren, wenn die Gefährdung der Frau ernst genommen und bestehende Maßnahmen tatsächlich durchgesetzt würden.

Auch die Berichterstattung kann Verteidigungsstrategien liefern

Neben Justiz und Polizei nimmt Yıldırım auch die Medien in die Verantwortung. Die ausführliche öffentliche Darstellung von Verteidigungsstrategien und den jeweiligen Gründen für Strafmilderungen könne Tätern Hinweise darauf geben, wie sie sich in künftigen Verfahren verhalten müssten. In der Vergangenheit seien beispielsweise Strafnachlässe mit dem vermeintlich guten Auftreten eines Angeklagten begründet worden, etwa weil dieser mit einer Krawatte vor Gericht erschienen ist. Solche Einzelheiten könnten von anderen Tätern aufgegriffen werden.

Die Anwältin regt deshalb an, bei der Berichterstattung genauer abzuwägen, welche Informationen über erfolgreiche Verteidigungsstrategien veröffentlicht werden. „Vielleicht sollte die Presse nicht im Einzelnen darstellen, auf welche Weise Strafmilderungen wegen ungerechtfertigter Provokation oder guten Verhaltens angewandt werden. Auch sollte möglicherweise nicht genau wiedergegeben werden, welche Äußerung oder welches Verhalten zur Anerkennung einer Provokation geführt hat.“

Yıldırım räumt ein, dass sich die Verbreitung solcher Informationen im digitalen Zeitalter kaum vollständig verhindern lasse. Dennoch könne eine verantwortungsbewusste Berichterstattung dazu beitragen, die Übernahme bestimmter Verteidigungsmuster zumindest einzuschränken.

Staatliche Schutzpflichten müssen durchgesetzt werden

Die Verantwortung für die Verhinderung von Feminiziden liegt nach Auffassung der Anwältin letztlich beim Staat. Dabei verweist sie auf Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts und auf die Bewertungen des UN-Ausschusses zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW). Diese machten deutlich, dass die Türkei ihren positiven Verpflichtungen zum Schutz von Frauen vor Gewalt nicht ausreichend nachkomme. Entscheidend sei deshalb nicht allein die Existenz gesetzlicher Regelungen, sondern deren tatsächliche Umsetzung.

Gerichte müssten die vorausgegangene Gewaltgeschichte der betroffenen Frauen systematisch berücksichtigen. Gleichzeitig müssten die Voraussetzungen für Strafmilderungen überprüft und staatliche Schutzmaßnahmen konsequent angewandt werden. Yıldırım sieht darin wesentliche Voraussetzungen, um die fortdauernde Gewalt gegen Frauen einzudämmen. „Solange die Justiz die Rechtfertigungen der Täter stärker gewichtet als die Gewaltgeschichte der Opfer und staatliche Einrichtungen ihre Schutzpflichten nicht erfüllen, bleiben die Bedingungen bestehen, unter denen weitere Feminizide möglich werden.“

Türkei: 28 Feminizide und 19 verdächtige Todesfälle im SeptemberIm September sind in der Türkei mindestens 28 Frauen von Männern getötet worden. Weitere 19 Frauen kamen unter verdächtigen Umständen ums Leben. Das geht aus dem aktuellen Monatsbericht der Plattfo...ANF News Amed: Zehnwöchige Mahnwache gegen Feminizide hat begonnenVor dem Justizpalast in der nordkurdischen Metropole Amed (tr. Diyarbakır) hat die „Mahnwache für Gerechtigkeit und Erinnerung von Frauen“ begonnen. Zehn Wochen lang will das Netzwerk gegen Gewalt ...ANF News Feminizide in Amed: Sie zeigten die Gewalt an, geschützt wurden sie nichtSie wurden geschlagen, bedroht, verfolgt und kontrolliert. Sie wollten sich trennen, ein neues Leben beginnen oder der Gewalt entkommen. Einige gingen zur Polizei, erstatteten Anzeige und beantragt...ANF News

 

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DEM-Partei: CPT-Berichte belegen strukturelle Menschenrechtsverletzungen

Die DEM-Partei hat die jüngst veröffentlichten Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) als Beleg für strukturelle Menschenrechtsverletzungen in türkischen Gefängnissen und Polizeigewahrsamseinrichtungen bezeichnet. Die Partei fordert unabhängige Ermittlungen zu den dokumentierten Misshandlungen, ein Ende der Straflosigkeit und die unverzügliche Veröffentlichung der weiterhin zurückgehaltenen CPT-Berichte über die Gefängnisinsel Imrali.

Die am 6. Oktober veröffentlichten Berichte beruhen auf CPT-Besuchen in der Türkei im Januar 2021 und Februar 2024. Dass die Ergebnisse erst nach nahezu fünf beziehungsweise zweieinhalb Jahren öffentlich zugänglich gemacht wurden, kritisiert die DEM-Partei scharf. „Ein derart verspäteter Bericht verliert seine präventive Funktion“, heißt es in der Erklärung. Dass die Veröffentlichung von der Zustimmung des jeweiligen Staates abhänge, entbinde das CPT nicht von seiner Verantwortung. Zugleich trage die türkische Regierung die unmittelbare Verantwortung dafür, dass die Freigabe jahrelang hinausgezögert worden sei.

Warum bleiben die Imrali-Berichte unveröffentlicht?

Besonders dringlich ist für die DEM-Partei die Veröffentlichung der Berichte über die Haftbedingungen auf Imrali, wo der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan seit Februar 1999 gefangen gehalten wird. Die Partei bezeichnet das Inselgefängnis als das schwerwiegendste und am längsten andauernde Beispiel für Isolation in der Türkei. „Wir fragen das CPT: Warum werden die Berichte über die Besuche in diesem Gefängnis noch immer nicht veröffentlicht?“ Gerade während der laufenden Diskussionen über Frieden und eine demokratische Lösung der kurdischen Frage dürfe die Dokumentation der Haftbedingungen auf Imrali nicht weiter zurückgehalten werden. Die DEM-Partei fordert das CPT auf, die Berichte unverzüglich zu veröffentlichen, und die türkische Regierung, die dafür notwendige Zustimmung zu erteilen.

Foltervorwürfe und jahrelange Isolation

Die veröffentlichten CPT-Berichte zeigen für die DEM-Partei, dass es sich bei Misshandlungen nicht um vereinzelte Übergriffe handelt. Sie verweist auf zahlreiche dokumentierte Beschwerden über Schläge, Tritte, Elektroschocks und andere Formen von Gewalt in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Auch Kinder seien betroffen. Besonders schwer wiegen die Berichte über die Foltermethode Falaka – Schläge auf die Fußsohlen – in den Gefängnissen Diyarbakır Nr. 3, Kayseri Nr. 1 und Antalya S-Typ. In Antalya habe ein Gefangener der CPT-Delegation frische Verletzungen gezeigt, die mit seinen Misshandlungsvorwürfen vereinbar gewesen seien.

Auch aus dem Jugendgefängnis in Istanbul und dem Frauengefängnis Bakırköy wurden körperliche Übergriffe dokumentiert. In Bakırköy sollen sich die Gefängnisleitung und zwei Stellvertreter:innen persönlich an körperlicher und verbaler Gewalt gegen Mädchen beteiligt haben. Weibliche Gefangene seien an den Haaren gezogen und geschlagen worden. Ein weiterer Schwerpunkt der Kritik betrifft die Isolation von Gefangenen mit erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe. Betroffene würden teilweise über Monate oder Jahre hinweg faktisch in Einzelhaft gehalten und verbrächten täglich 21 Stunden oder mehr ohne menschlichen Kontakt in ihren Zellen. Das CPT fordert eine grundlegende Überprüfung dieser Haftbedingungen und mindestens zwei Stunden sinnvollen zwischenmenschlichen Kontakt pro Tag.

Mehr als 434.000 Menschen in Haft

Neben Misshandlungen und Isolation verweist die DEM-Partei auf die anhaltende Überbelegung der türkischen Gefängnisse. Während das CPT für Juni 2024 eine Gefängnispopulation von rund 338.000 Menschen dokumentierte, befanden sich nach den von der Partei angeführten Angaben der türkischen Strafvollzugsbehörde am 1. Oktober 2026 insgesamt 434.337 Menschen in Untersuchungs- oder Strafhaft.  Die Partei kritisiert, dass selbst grundlegende Mindeststandards nicht gewährleistet seien. In zahlreichen Einrichtungen stehe Gefangenen nicht einmal eine Fläche von vier Quadratmetern pro Person zur Verfügung. Menschen müssten auf dem Boden schlafen, Mütter mit Kleinkindern würden unter ungeeigneten Bedingungen festgehalten und LGBTIQ+-Gefangene teilweise monatelang isoliert.

Die Verantwortung für diese Zustände liege beim türkischen Justizministerium. Die DEM-Partei verlangt Auskunft darüber, welche administrativen und strafrechtlichen Ermittlungen in den vom CPT genannten Einrichtungen eingeleitet wurden und ob beschuldigte Bedienstete weiterhin im Dienst seien. Zugleich fordert sie konkrete Maßnahmen gegen Isolation und die Schließung der Hochsicherheitsgefängnisse der Typen Y und S.

Straflosigkeit ist eine politische Praxis

Für Misshandlungen in Polizeigewahrsamseinrichtungen macht die DEM-Partei das Innenministerium verantwortlich. Das Folterverbot gelte ausnahmslos. „Sowohl Artikel 17 der türkischen Verfassung als auch Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die UN-Antifolterkonvention verpflichten die Behörden, entsprechende Vorwürfe unverzüglich, unabhängig und wirksam zu untersuchen. Stattdessen enden Beschwerden seit Jahren häufig mit der Einstellung von Ermittlungsverfahren, Verjährung oder lediglich symbolischen Strafen.“ Die Partei spricht von einer „systematischen Politik der Straflosigkeit“, die weitere Menschenrechtsverletzungen begünstige.

Dass Elektroschocks und Falaka noch immer in CPT-Berichten über die Jahre 2021 und 2024 auftauchten, sei eine unmittelbare Folge dieser Straflosigkeit. Die DEM-Partei warnt deshalb davor, die Veröffentlichung der Berichte als ausreichende Reaktion auf die dokumentierten Zustände zu betrachten. Ohne Konsequenzen für die Verantwortlichen und grundlegende Veränderungen im Strafvollzug werde sich an den Verhältnissen nichts ändern. „Solange die Straflosigkeit nicht beendet wird, wird jeder Bericht eine Wiederholung des vorherigen sein.“

CPT-Bericht: Überbelegung, Misshandlung und Isolation in türkischen GefängnissenDas Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) hat zwei lange zurückgehaltene Berichte über die Situation in türkischen Gefängnissen und Polizeieinrichtungen veröffentlicht. Die Untersuchun...ANF News

 

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Alternativen zum Kollaps

In seinem Buch „Wem die Welt gehören könnte“ rollt Ulrich Gausmann die Eigentumsfrage neu auf und plädiert für die Wiederbelebung eines aktiven Gemeinschaftsgeistes.
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Grundsicherung 2027: Neue Berechnung des Regelbedarfs geplant – das will die Bundesregierung streichen

Wer Grundsicherung bezieht, muss mit einem knappen Budget auskommen. Für alleinstehende Erwachsene beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro im Monat. Nun will die Bundesregierung die Berechnung der jährlichen Anpassung ändern. Ein zusätzlicher Rechenschritt, der jüngere Preissteigerungen stärker berücksichtigt, soll entfallen.

Am 12. Oktober 2026 findet dazu eine öffentliche Anhörung im Haushaltsausschuss des Bundestages statt. Die geplante Änderung steht im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027. Dieser legt jedoch noch nicht verbindlich fest, wie hoch der Regelbedarf im kommenden Jahr ausfällt. Eine Erhöhung ist damit ebenso wenig beschlossen wie eine weitere Nullrunde.

Grundsicherung 2027: Welche Berechnung die Regierung ändern will

Seit 2023 werden die Regelbedarfe in zwei Schritten fortgeschrieben. Zunächst werden die Entwicklung der Preise und der Nettolöhne berücksichtigt. Anschließend fließt die jüngere Preisentwicklung durch einen zusätzlichen Rechenschritt ein.

Genau diesen zweiten Schritt, die sogenannte ergänzende Fortschreibung, will die Bundesregierung streichen. Künftig soll die jährliche Anpassung wieder ausschließlich über einen Mischindex erfolgen. Dabei zählt die Entwicklung der für den Regelbedarf maßgeblichen Preise zu 70 Prozent, die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter zu 30 Prozent.

Steigende Preise würden also weiterhin berücksichtigt. Entfallen würde aber die zusätzliche Anpassung, die während der hohen Inflation eingeführt wurde, um die Kaufkraft der Leistungen besser zu sichern.

Was die ergänzende Fortschreibung bisher bewirkt

Die beiden Rechenschritte betrachten unterschiedliche Zeiträume. Der Mischindex erfasst die Preis- und Lohnentwicklung über zwölf Monate. Die ergänzende Fortschreibung berücksichtigt zusätzlich die Preisentwicklung von April bis Juni gegenüber denselben Monaten des Vorjahres.

Dadurch erhalten jüngere Preissteigerungen mehr Gewicht. Das kann vor allem dann wichtig sein, wenn sich notwendige Ausgaben innerhalb kurzer Zeit deutlich verteuern.

Nach der geplanten Änderung bliebe es bei der Anpassung über den Zwölfmonatszeitraum. Für die Betroffenen geht es deshalb um mehr als eine technische Änderung: Die Berechnung bestimmt mit, wie stark und wie schnell höhere Lebenshaltungskosten im Regelbedarf ankommen.

Warum die Bundesregierung zur alten Berechnung zurückkehren will

Die Bundesregierung hält den zusätzlichen Rechenschritt nach dem Rückgang der außergewöhnlich hohen Inflation nicht mehr für erforderlich. Nach ihrer Einschätzung reicht der Mischindex bei einer moderaten Preisentwicklung aus. Damit würde die jährliche Fortschreibung wieder nach dem einstufigen Verfahren erfolgen, das vor 2023 galt.

Im Gesetzentwurf argumentiert sie außerdem, das zweistufige Verfahren könne bei schnell sinkenden Inflationsraten die tatsächliche Preisentwicklung überzeichnen. Deshalb soll die jährliche Fortschreibung wieder in einem Schritt erfolgen.

Das ist die Begründung für die geplante Änderung. Ob der Bundestag den Vorschlag unverändert beschließt, ist im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch offen.

Warum bei der Rechnung nicht die 563 Euro als Ausgangspunkt dienen

Viele Betroffene dürften erwarten, dass eine jährliche Erhöhung direkt auf die geltenden 563 Euro aufgeschlagen wird. Das bisherige Verfahren sieht jedoch etwas anderes vor.

Ausgangspunkt ist das Ergebnis der Basisfortschreibung des Vorjahres. Der zusätzliche Aufschlag aus dem zweiten Rechenschritt wird nicht dauerhaft in diesen Ausgangswert übernommen. Deshalb können der geltende Regelbedarf und die Grundlage der nächsten Berechnung auseinanderliegen.

Für 2026 betrug dieser Basiswert in der Regelbedarfsstufe 1 rund 547,55 Euro. An die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung 2026 soll nach dem Entwurf auch die Fortschreibung für 2027 anknüpfen. Die 547,55 Euro sind damit eine Rechengröße, kein angekündigter neuer Regelbedarf.

Werden die 563 Euro Grundsicherung gekürzt?

Eine Kürzung des Regelbedarfs auf 547,55 Euro sieht der Entwurf nicht vor. Der gesetzliche Schutz vor einer Absenkung durch die jährliche Fortschreibung soll bestehen bleiben.

Ergibt die Berechnung einen niedrigeren Betrag als den bislang geltenden Regelbedarf, gilt der bisherige Betrag weiter. Erst wenn eine spätere Fortschreibung einen höheren Betrag ergibt, steigt der Regelbedarf. Diese Schutzregel wird im Entwurf in die geänderte Berechnung übernommen.

Für den Alltag ist allerdings ein weiterer Unterschied entscheidend: Ein unveränderter Eurobetrag schützt nicht automatisch vor Kaufkraftverlust. Werden Lebensmittel, Haushaltsstrom oder andere notwendige Ausgaben teurer, reicht derselbe Betrag für weniger.

Ist eine Nullrunde bei der Grundsicherung 2027 bereits beschlossen?

Aus dem Haushaltsbegleitgesetz allein lässt sich keine verbindliche Nullrunde für 2027 ableiten. Der Entwurf legt zunächst fest, wie die jährliche Anpassung künftig berechnet werden soll.

Die Bundesregierung weist darin ausdrücklich darauf hin, dass die konkreten Regelbedarfe zusätzlich in einer Fortschreibungsverordnung beziehungsweise einem Regelbedarfsermittlungsgesetz festgelegt werden müssen. Die gesetzlichen Änderungen zur Berechnung sollen nach dem Entwurf bereits 2026 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, damit sie für die Fortschreibung zum 1. Januar 2027 genutzt werden können.

Dabei geht es um zwei unterschiedliche Verfahren: Die jährliche Fortschreibung passt vorhandene Rechenwerte an die Preis- und Lohnentwicklung an. Eine gesetzliche Neuermittlung überprüft die zugrunde liegenden Bedarfe anhand neuer Verbrauchsdaten. Der endgültige Betrag für 2027 lässt sich deshalb nicht allein aus dem geplanten Wegfall der ergänzenden Fortschreibung bestimmen.

Auch Rentner mit Grundsicherung sind betroffen

Die Regelbedarfe sind sowohl für Leistungen nach dem SGB II als auch für die Sozialhilfe nach dem SGB XII maßgeblich. Die geplante Änderung betrifft deshalb auch Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen.

Die häufig genannten 563 Euro gelten für die Regelbedarfsstufe 1. Sie sind nicht die gesamte monatliche Unterstützung. Anerkannte Wohn- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe werden zusätzlich berücksichtigt. Für andere Haushaltskonstellationen gelten andere Regelbedarfsstufen.

Wer als Rentner ergänzende Grundsicherung erhält, sollte die Debatte daher ebenfalls verfolgen. Die Höhe des Regelbedarfs beeinflusst den Bedarf, den das Sozialamt bei der Berechnung berücksichtigt.

Was die Anhörung am 12. Oktober bedeutet

Der Haushaltsausschuss hat die öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 für Montag, den 12. Oktober 2026, von 15 bis 17 Uhr angesetzt. Nach Ankündigung des Bundestages wird sie auf dessen Internetseite übertragen. Beratungsgrundlage ist der Regierungsentwurf mit der Drucksachennummer 21/7860.

Die Anhörung ist noch keine abschließende Entscheidung über das Gesetz. Sie setzt auch keinen neuen monatlichen Regelbedarf fest.

Für Leistungsbeziehende sind daher zwei weitere Entscheidungen maßgeblich: Welche Berechnung wird tatsächlich Gesetz – und welche Beträge werden für 2027 verbindlich festgelegt? Der vorliegende Entwurf allein beantwortet die Frage, ob es mehr als 563 Euro gibt, noch nicht.

Stand: 7. Oktober 2026. Quellen: Regierungsentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027, Bundestagsdrucksache 21/7860 vom 7. September 2026, insbesondere Artikel 9, Artikel 10 und Begründung; Bundestag, Haushaltsausschuss: öffentliche Anhörung am 12. Oktober 2026; § 28a SGB XII; Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2026.

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Grundsatzurteil: Trotz Aufhebungsvertrag Sperre beim Arbeitslosengeld

Vereinbart eine Arbeitnehmerin wegen eines Personalabbaus freiwillig einen Aufhebungsvertrag ihres Arbeitsverhältnisses und wechselt sie befristet in eine Transfergesellschaft, muss sie später mit einer Arbeitslosengeld-Sperrzeit rechnen. Denn ist gar nicht klar, „ob“ und „wann“ die Arbeitnehmerin tatsächlich von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht ist, stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Wechsel in die Transfergesellschaft ein versicherungswidriges Verhalten dar, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 8. Oktober 2026, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 11 AL 3/26 R).

Bei freiwilligem Aufhebungsvertrag droht Sperrzeit der Arbeitsagentur

Geklagt hatte eine frühere Anlageberaterin einer schleswig-holsteinischen Großbank. Als die Bank in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, stand ein Personalabbau an. Die Klägerin erfuhr, dass ihre Abteilung davon betroffen war. Wegen der drohenden Arbeitslosigkeit schloss sie sich einem „Freiwilligenprogramm“ ihres Arbeitgebers an.

Dieses sah vor, dass Beschäftigte „freiwillig“ ihr Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beenden. Der Arbeitgeber konnte so Kündigungsschutzklagen vermeiden; im Gegenzug erhielt hier die Klägerin eine Abfindung in Höhe von rund 94.500 Euro. Außerdem war der Wechsel in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis in eine Transfergesellschaft vorgesehen. Während der Beschäftigung in der Transfergesellschaft erhielt die Klägerin Transfer-Kurzarbeitgeld. Nach Ende der befristeten Beschäftigung meldete sie sich arbeitslos.

Die Arbeitsagentur verhängte eine sechswöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld. Die Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit mit dem Aufhebungsvertrag und dem Wechsel in das befristete Beschäftigungsverhältnis in der Transfergesellschaft „grob fahrlässig“ herbeigeführt.

Das BSG urteilte, dass die Sperrzeit wegen eines versicherungswidrigen Verhaltens zu Recht verhängt wurde. Bei einer freiwilligen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses dürfe der Aufhebungsvertrag nicht so ausgestaltet sein, dass die Kündigung vor der eigentlich regulären Kündigungsfrist vorverlagert werde. Werde bereits die Kündigung um einen Tag vorverlagert, löse dies bereits später eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus.

BSG: “Ob” und “wann” einer möglichen Kündigung muss klar sein

Im konkreten Fall habe die Klägerin bereits überhaupt nicht gewusst, „ob“ und „wann“ ihr konkret eine Kündigung droht. Sie hätte auch eine betriebsbedingte Kündigung abwarten können, so dass sie das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt beendet hätte. Damit habe sie ihre Arbeitslosigkeit in versicherungswidriger Weise selbst herbeigeführt. fle

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Grad der Behinderung: Ämter müssen Herabsetzung jetzt beweisen

Ein anerkannter Grad der Behinderung lässt sich nicht einfach heruntersetzen, weil das Versorgungsamt die vorhandenen Befunde heute anders bewertet.

Will die Behörde den GdB wegen einer gesundheitlichen Verbesserung senken, muss sie eine nachträgliche wesentliche Änderung nachweisen.

Betroffene müssen ihren bisherigen Status damit nicht bei jeder Nachprüfung von Grund auf neu rechtfertigen. Allerdings bedeutet die Beweislast der Behörde weder einen dauerhaften Schutz vor jeder Herabsetzung noch einen Freibrief, Schreiben des Amtes zu ignorieren.

Ein bestehender Bescheid hat rechtliches Gewicht

Die Feststellung des GdB ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Für eine Herabsetzung wegen veränderter Verhältnisse gilt § 48 SGB X: Die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände müssen sich gegenüber der bisherigen Feststellung wesentlich geändert haben.

Behauptet die Behörde eine gesundheitliche Besserung, muss sie deshalb den früheren Zustand mit dem späteren vergleichen. Eine neue ärztliche Einschätzung allein beweist noch nicht, dass sich die Einschränkungen tatsächlich verringert haben.

Das ist ein erheblicher Unterschied: Eine andere Bewertung unveränderter Beschwerden ist keine nachträglich eingetretene Besserung. Hält das Amt die ursprüngliche Feststellung für rechtswidrig, kommt gegebenenfalls eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht, für die eigene Fristen und Vertrauensschutzregeln gelten.

Gericht stoppte die Herabsetzung von GdB 50 auf 30

Wie wichtig diese Grenzen sind, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2025 mit dem Aktenzeichen L 11 SB 24/23. Die Behörde wollte den GdB eines Mannes mit einem lokalisierten niedrigmalignen Non-Hodgkin-Lymphom von 50 auf 30 herabsetzen.

Nach der Chemotherapie war die Erkrankung nur teilweise zurückgegangen; ein Restbefund blieb bestehen. Eine vollständige Rückbildung, medizinisch Vollremission genannt, war nach Überzeugung des Gerichts nicht eingetreten.

Für diese konkrete Erkrankung sehen die Bewertungsregeln nach Vollremission zunächst drei Jahre Heilungsbewährung mit einem GdB von 50 vor. Nach der Entscheidung musste dieser Wert erst recht gelten, solange die Vollremission noch gar nicht erreicht war.

Das Gericht wies die Berufung der Behörde zurück und bestätigte damit die Aufhebung der Herabsetzung. Über den Fall berichtet Gegen-Hartz auch im Beitrag zur GdB-Senkung ohne belegte Verbesserung.

Unaufklärbare Zweifel gehen grundsätzlich zulasten des Amtes

Bei einer Herabsetzung trägt die Behörde grundsätzlich die objektive Beweislast für die wesentliche Änderung. Bleibt nach Ausschöpfung der erforderlichen Ermittlungen offen, ob die Voraussetzungen der Absenkung vorliegen, geht diese Ungewissheit grundsätzlich zu ihren Lasten.

Das bedeutet jedoch nicht, dass schon jeder Widerspruch zwischen zwei Arztberichten die Herabsetzung verhindert. Zunächst müssen Behörde und gegebenenfalls Sozialgericht den Sachverhalt ausreichend aufklären und die vorhandenen Beweise bewerten.

Nach § 20 SGB X muss die Verwaltung dabei auch Umstände berücksichtigen, die für die betroffene Person sprechen. Einseitig günstige Befunde herauszugreifen und fortbestehende Einschränkungen auszublenden, genügt dieser Pflicht nicht.

„Stabil“ bedeutet nicht automatisch „gebessert“

Ein stabiler Krankheitsverlauf kann bedeuten, dass sich der Zustand nicht weiter verschlechtert hat. Daraus folgt allein noch nicht, dass die bestehenden Einschränkungen geringer geworden sind.

Auch ein Behandlungserfolg muss deshalb in seinem Zusammenhang betrachtet werden. Entscheidend sind die einschlägigen Bewertungsregeln und die Frage, welche gesundheitlichen Auswirkungen tatsächlich fortbestehen.

Eine persönliche Untersuchung ist allerdings nicht in jedem Verfahren zwingend erforderlich. Auch eine Entscheidung nach Aktenlage kann tragfähig sein, wenn die Unterlagen den Zustand und die behauptete Veränderung ausreichend dokumentieren.

Die wichtige Ausnahme: Ablauf der Heilungsbewährung

Die Aussage, ein GdB dürfe nur bei spürbar weniger Beschwerden sinken, wäre zu pauschal. Nach Ablauf einer Heilungsbewährung erlauben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze eine Neubewertung ausdrücklich auch bei gleichbleibenden Symptomen.

Während dieser Zeit gelten bei bestimmten Erkrankungen besondere Bewertungen, die über die unmittelbar feststellbaren Einschränkungen hinausgehen können. Nach ihrem Ablauf werden die verbliebenen Beeinträchtigungen neu beurteilt.

Die Behörde muss aber prüfen, ob die Voraussetzungen der Heilungsbewährung tatsächlich vorlagen und der Zeitraum ordnungsgemäß abgelaufen ist. Im geschilderten Lymphomverfahren fehlte bereits die dafür erforderliche Vollremission.

Worauf es bei einer angekündigten Herabsetzung ankommt Begründung oder Verfahrensstand Was Betroffene prüfen sollten Das Amt behauptet eine gesundheitliche Besserung. Welche konkreten Befunde belegen die Veränderung gegenüber der bisherigen Feststellung? Die Erkrankung wird als stabil beschrieben. Belegt der Bericht tatsächlich geringere Einschränkungen oder lediglich einen unveränderten Verlauf? Die Heilungsbewährung soll abgelaufen sein. Waren ihre Voraussetzungen erfüllt und wurde der richtige Zeitraum zugrunde gelegt? Ein Anhörungsschreiben trifft ein. Innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen und gegebenenfalls Akteneinsicht beantragen. Ein Herabsetzungsbescheid trifft ein. Rechtsbehelfsbelehrung beachten und die Widerspruchsfrist sichern. Anhörung nutzen und die Akte prüfen

Vor einer belastenden Entscheidung muss die Behörde grundsätzlich Gelegenheit geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Anhörungsschreiben ist deshalb noch nicht der Herabsetzungsbescheid, sollte aber ernst genommen werden.

Akteneinsicht nach § 25 SGB X kann zeigen, auf welche Befunde und versorgungsärztlichen Stellungnahmen sich das Amt stützt. Besonders aufschlussreich ist, ob die Unterlagen einen nachvollziehbaren Vergleich zwischen dem früheren und dem jetzigen Zustand enthalten.

In der Stellungnahme sollten fortbestehende Einschränkungen konkret beschrieben und möglichst durch aktuelle Befunde ergänzt werden. Wer nur schreibt, weiterhin krank zu sein, lässt häufig offen, welche Auswirkungen die Erkrankung im Alltag hat.

Auch bei einem eigenen Antrag auf einen höheren GdB lohnt sich dieser genaue Blick. Gegen-Hartz erläutert die möglichen Folgen im Beitrag Verschlimmerungsantrag: So schützt man den bisherigen GdB.

Widerspruch: Die Frist läuft trotz guter Argumente

Gegen einen Herabsetzungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine ausführliche Begründung lässt sich nachreichen; entscheidend ist zunächst, den Widerspruch fristgerecht und in zulässiger Form einzulegen.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wobei gesetzliche Ausnahmen und eine besonders angeordnete sofortige Vollziehung zu beachten sind. Der Zugang eines Herabsetzungsbescheids bedeutet deshalb nicht automatisch, dass sämtliche bisherigen Rechte sofort entfallen.

Sinkt der GdB unter 50, enthält § 199 SGB IX außerdem eine Schutzfrist für die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen. Diese enden grundsätzlich erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit; andere Vergünstigungen können eigenen Regeln folgen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Frau mit GdB 50 erhält eine Anhörung zur Absenkung auf 30, weil ein neuer Arztbericht ihre chronische Erkrankung als stabil bezeichnet. Eine Heilungsbewährung liegt dem bisherigen GdB nicht zugrunde.

Sie beantragt Akteneinsicht und reicht einen ergänzenden Befund ein, der die unverändert bestehenden Einschränkungen beschreibt. Kann das Amt auch nach weiterer Aufklärung keine wesentliche Änderung nachweisen, trägt eine Herabsetzung nach § 48 SGB X wegen angeblicher Besserung nicht.

Fragen und Antworten zur Herabsetzung des GdB Muss ich beweisen, dass mein bisheriger GdB weiterhin richtig ist?

Bei einer Herabsetzung wegen veränderter Verhältnisse muss grundsätzlich die Behörde die dafür erforderliche wesentliche Änderung nachweisen. Trotzdem sollten Sie an der Aufklärung mitwirken und fortbestehende Einschränkungen möglichst konkret dokumentieren.

Reicht ein neuer Arztbericht für eine Herabsetzung aus?

Das hängt vom Inhalt ab: Ein aussagekräftiger Bericht kann eine Veränderung belegen. Eine bloße neue Bewertung oder die Angabe eines stabilen Verlaufs genügt dafür nicht automatisch.

Kann der GdB trotz unveränderter Beschwerden sinken?

Ja, insbesondere nach ordnungsgemäßem Ablauf einer Heilungsbewährung ist das möglich. Dann werden die verbliebenen Beeinträchtigungen nach den dafür geltenden Regeln neu bewertet.

Muss die Behörde mich persönlich untersuchen lassen?

Nicht zwingend, denn eine ausreichend aussagekräftige Aktenlage kann eine Entscheidung ermöglichen. Bestehen erhebliche Unklarheiten, muss die Behörde jedoch weiter ermitteln.

Wie lange habe ich für einen Widerspruch Zeit?

Grundsätzlich beträgt die Frist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und warten Sie mit der Einlegung nicht auf noch ausstehende Arztberichte.

Verliere ich mit dem Bescheid sofort meinen Schwerbehindertenstatus?

Das folgt aus dem Zugang des Bescheids allein nicht, insbesondere wegen der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Bei einer Absenkung unter GdB 50 ist zusätzlich die Schutzfrist nach § 199 SGB IX zu berücksichtigen.

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Abrechnung mit Hanning, weil er seit 2015 die deutsche Kamikaze-Politik anprangerte?

Einen Tag nach seiner Festnahme befindet sich August Hanning, der ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), nun in Untersuchungshaft. Ihm und seinem ehemaligen Büroleiter Manfred D. werden geheimdienstliche Agententätigkeit, landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen und versuchter Landesverrat vorgeworfen. Hannig soll von D. über etwa 16 Jahre streng geheime BND-Informationen bezogen, ihn dafür bezahlt und diese dann […]

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Meeting of the Council for Interethnic Relations Presidium

PRESIDENT OF RUSSIA - 8. Oktober 2026 - 14:30

Deputy Chief of Staff of the Presidential Executive Office Magomedsalam Magomedov chaired a meeting of the Presidium of the Council for Interethnic Relations.

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The Day Accountability Arrived

The Day Accountability Arrived Paul Craig Roberts The multicultural tower of babel collapsed when the fictional narrative of the US […]
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Pusillanimity Leads to War

Pusillanimity Leads to War Paul Craig Roberts “The reputation of one’s arms in war is everything, and equivalent to real […]
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US city council in Iowa opens with ‘Hail Satan’ prayer

US city council in Iowa opens with ‘Hail Satan’ prayer Another sign of Christian collapse https://www.rt.com/news/646909-ottumwa-hail-satan-prayer/
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Three years into Israel’s Gaza genocide, NYC mayor decries US ‘complicity’

Three years into Israel’s Gaza genocide, NYC mayor decries US ‘complicity’ NY Mayor more honest than US President https://www.presstv.co.uk/Detail/2026/10/07/777842/Zohran-Mamdani-decries-US-%E2%80%98complicity%E2%80%99-in-Israel%E2%80%99s-genocide-Gaza-war-anniversary
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