Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Rente: Rentenreform nicht aufgehoben aber verschoben
Die große Rentenreform soll offenbar später durch den Bundestag kommen als angekündigt. Für Beschäftigte, die ihren Ruhestand für 2027 oder 2028 planen, verlängert sich damit eine belastende Ungewissheit: Bleibt der vorgesehene Ausstieg nach 45 Versicherungsjahren möglich?
Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht nach geltendem Recht weiterhin. Doch aus einer Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich keine Zusage ableiten, dass jeder geplante Rentenbeginn unverändert erhalten bleibt.
Merz rechnet laut Bericht erst im Frühjahr 2027 mit dem BundestagsbeschlussWie ntv am 9. Oktober 2026 unter Berufung auf die „Bild“-Zeitung berichtete, strebt Bundeskanzler Friedrich Merz bis zum Jahresende offenbar nur noch einen Beschluss des Bundeskabinetts an. Die abschließende Entscheidung des Bundestages soll demnach erst im Frühjahr 2027 folgen.
Damit würde sich der bisherige Zeitplan deutlich verschieben, der auf einen Bundestagsbeschluss noch vor Weihnachten und einen Reformstart zum 1. Januar 2027 zielte. Der Bericht bezeichnet allerdings eine politische Planung, keinen verbindlichen Termin für das Inkrafttreten neuer Rentenvorschriften.
Nach Angaben von ntv lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch kein Gesetzentwurf vor. Als Streitpunkt nennt der Bericht insbesondere die vorgesehene Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren.
Ein Kabinettsbeschluss ändert noch keinen RentenanspruchWenn die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschließt, legt sie zunächst ihren Vorschlag für das parlamentarische Verfahren fest. Daraus entsteht noch kein geltendes Rentengesetz.
Für Versicherte kommt es auf die später tatsächlich beschlossenen und in Kraft getretenen Vorschriften an. Ebenso wichtig sind mögliche Übergangsregelungen, die bestimmen, welche Menschen unter bisherigen Bedingungen in Rente gehen können.
„Im Frühjahr beschlossen“ bedeutet deshalb auch nicht automatisch „ab Frühjahr für alle wirksam“. Ein Gesetz kann für unterschiedliche Änderungen unterschiedliche Starttermine vorsehen.
Die Rente nach 45 Jahren gilt weiterhin – aber längst nicht mehr mit 63Nach § 38 SGB VI können Versicherte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen, wenn sie 65 Jahre alt sind und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Für vor 1964 Geborene gelten nach § 236b SGB VI niedrigere, nach Geburtsjahr gestaffelte Altersgrenzen.
Die weiterhin verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ führt daher bei heutigen rentennahen Jahrgängen in die Irre. Auch wer seine 45 anrechenbaren Jahre bereits zusammenhat, muss das für ihn vorgeschriebene Alter erreichen.
Geburtsjahr Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente bei erfüllten 45 Versicherungsjahren 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate Ab 1964 65 JahreDie Tabelle zeigt die geltende Rechtslage und keine bereits beschlossenen Folgen der diskutierten Reform. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zur abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren für jüngere Jahrgänge.
Was die Rentenkommission vorgeschlagen hatDie Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Dazu gehören die Abschaffung dieser abschlagsfreien Altersrente, eine spätere Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung und der Aufbau einer gesetzlichen Kapitalrente.
Auch die frühestmögliche Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren soll nach den Empfehlungen später beginnen: mit 64 statt mit 63 Jahren. Das Bundesarbeitsministerium dokumentiert die Vorschläge; ihre Veröffentlichung macht sie jedoch noch nicht zu geltendem Recht.
Die beiden Rentenarten dürfen dabei nicht verwechselt werden. Nach den heutigen Regeln lässt sich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht einfach vor ihrer Altersgrenze mit Abschlägen beziehen; ein früherer Ausstieg kann gegebenenfalls über eine andere Altersrente möglich sein.
Eine Verzögerung schafft keinen pauschalen BestandsschutzDer Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel warnt in seinem Videobeitrag vor einer vorschnellen Entwarnung: „Ein späterer Beschluss bedeutet nicht automatisch, dass jeder geplante Rentenbeginn im Jahr 2027 geschützt ist.“ Diese Unterscheidung ist für die persönliche Planung entscheidend.
Ob ein künftiges Gesetz bestimmte Geburtsjahrgänge, bereits geschlossene Vereinbarungen oder bestimmte Rentenbeginne ausnimmt, hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Aus der bloßen Verschiebung lässt sich weder ein geschützter Jahrgang noch ein sicherer letzter Antragstermin bestimmen.
Auch ein möglicher Kabinettsbeschluss liefert für sich genommen keinen allgemein gültigen Stichtag. Ob dieses Datum für eine Übergangsregelung Bedeutung bekommt, müsste sich aus der späteren gesetzlichen Regelung ergeben.
45 Versicherungsjahre müssen tatsächlich anrechenbar seinUnabhängig von der Reformdebatte sollten Versicherte prüfen lassen, ob ihr Rentenkonto die erforderlichen 540 anrechenbaren Monate enthält. Neben Beschäftigungszeiten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise Kindererziehung, Pflege und bestimmte Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden.
Besondere Vorsicht gilt, wenn fehlende Monate kurz vor der Rente mit Arbeitslosengeld I überbrückt werden sollen. In den letzten zwei Jahren vor Beginn dieser Altersrente zählen solche Zeiten grundsätzlich nicht für die 45-jährige Wartezeit, sofern keine Ausnahme wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers greift.
Wer die 45 Jahre bereits vorher vollständig erreicht hat, verliert sie durch eine anschließende Arbeitslosigkeit allerdings nicht wieder. Die Unterschiede erklärt der Beitrag über die 24-Monats-Falle vor der Altersrente.
Ein vorgezogener Rentenantrag friert das heutige Recht nicht einAus Sorge vor einer Reform kann es verlockend erscheinen, den Rentenantrag besonders früh einzureichen. Die Deutsche Rentenversicherung weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich eine vermeintlich günstigere heutige Rechtslage dadurch nicht für einen späteren Rentenbeginn sichern lässt.
Eine aktuelle Rentenauskunft und ein geklärtes Versicherungskonto helfen dagegen, die bestehenden Möglichkeiten zuverlässig einzuschätzen. Warum ein Antrag Jahre im Voraus keinen automatischen Schutz schafft, erläutert gegen-hartz.de auch im Beitrag „Rentenantrag 2 Jahre vorher stellen: Sichert das die abschlagsfreie Rente?“.
Der Beitrag Rente: Rentenreform nicht aufgehoben aber verschoben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Sozialhilfe: Das Sozialamt muss zusätzlich für Strom zahlen
Im Badezimmer hängt ein Durchlauferhitzer, unter der Küchenspüle steht ein kleiner Boiler: Was im Alltag selbstverständlich erscheint, kann beim Sozialamt einen zusätzlichen Anspruch auslösen. Wer sein warmes Wasser über solche Geräte erzeugt und die Energie selbst bezahlt, sollte im Leistungsbescheid nach dem Warmwassermehrbedarf suchen.
Für Alleinstehende beträgt die gesetzliche Pauschale 2026 grundsätzlich 12,95 Euro im Monat, bei zwei leistungsberechtigten Partnern zusammen 23,28 Euro.
Fehlt der Betrag trotz erfüllter Voraussetzungen, müssen Betroffene einen Teil ihrer Existenzsicherung für Kosten einsetzen, für die das Gesetz eine zusätzliche Leistung vorsieht.
Warum der Hinweis „Strom ist im Regelsatz enthalten“ nicht genügtDen Strom für Beleuchtung, Kühlschrank oder Fernseher müssen Sozialhilfebeziehende grundsätzlich aus ihrem Regelbedarf bezahlen. Die Energie für die Warmwasserbereitung wird jedoch gesondert berücksichtigt.
Wird das Wasser durch einen fest installierten Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erhitzt, kommt der Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII in Betracht. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Warmwasserkosten nicht bereits als Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt werden.
Kommt das warme Wasser dagegen vollständig über die Heizungsanlage des Hauses und wird es über die Heizkosten abgerechnet, werden diese Aufwendungen grundsätzlich dort geprüft. Allein eine hohe Stromrechnung begründet deshalb noch keinen Warmwassermehrbedarf.
Wer den Zuschlag vom Sozialamt erhalten kannDie Regelung gilt für Menschen mit Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt sowie für Beziehende von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für die Grundsicherung ergibt sich die Einbeziehung der zusätzlichen Bedarfe aus § 42 SGB XII.
Auch wer seine Rente nur mit einem kleinen Betrag vom Sozialamt aufstockt, kann den Mehrbedarf erhalten. Die Pauschale wird aus der geltenden Regelbedarfsstufe berechnet, nicht aus der Höhe der Rente oder dem bisherigen Aufstockungsbetrag.
Ein allgemeiner Stromzuschuss für alle Rentner ist damit nicht verbunden. Einkommen, Vermögen und die übrigen Voraussetzungen der jeweiligen Sozialhilfeleistung werden weiterhin geprüft.
So hoch ist der Warmwassermehrbedarf 2026Der Zuschlag wird für jede leistungsberechtigte Person berechnet und nicht nur einmal für die gesamte Wohnung. Die folgende Tabelle zeigt die üblichen Beträge für einen vollen Monat bei Warmwasserbereitung über eigene Geräte.
Personengruppe Regelbedarf 2026 Prozentsatz Warmwassermehrbedarf monatlich Erwachsene in Regelbedarfsstufe 1, insbesondere Alleinstehende 563 Euro 2,3 Prozent 12,95 Euro Erwachsene in Regelbedarfsstufe 2, insbesondere Partner – je Person 506 Euro 2,3 Prozent 11,64 Euro Jugendliche von 14 bis 17 Jahren, Regelbedarfsstufe 4 471 Euro 1,4 Prozent 6,59 Euro Kinder von 6 bis 13 Jahren, Regelbedarfsstufe 5 390 Euro 1,2 Prozent 4,68 Euro Kinder bis einschließlich 5 Jahre, Regelbedarfsstufe 6 357 Euro 0,8 Prozent 2,86 EuroBei Alleinstehenden ergeben sich damit bei ganzjährigem Anspruch 155,40 Euro, bei einem Paar mit jeweils Regelbedarfsstufe 2 zusammen 279,36 Euro im Jahr. Entscheidend ist bei jedem Haushaltsmitglied, ob und nach welchem Leistungssystem ein Anspruch besteht.
Die Beträge beruhen auf den Regelbedarfsstufen für 2026 und den gesetzlichen Prozentsätzen. Ein zweiter Boiler führt nicht zu einer zweiten Pauschale für dieselbe Person.
Wo der Betrag im Bescheid stehen sollteDer Warmwassermehrbedarf sollte im Berechnungsbogen des Sozialamts nachvollziehbar ausgewiesen sein, häufig unter einer Bezeichnung wie „Mehrbedarf Warmwasser“ oder „Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII“. Je nach verwendeter Software kann die Position unter den weiteren persönlichen Bedarfen stehen.
Geprüft werden sollte deshalb die vollständige Berechnung und nicht nur die erste Seite mit dem Überweisungsbetrag. Der Mehrbedarf erhöht zunächst den anerkannten Gesamtbedarf, von dem anschließend anrechenbares Einkommen abgezogen wird.
Eine eigene Überweisung ist dafür nicht erforderlich. Ist in den Unterlagen kein Warmwasserbedarf erkennbar, sollten Betroffene das Sozialamt um eine konkrete Erläuterung bitten und gegebenenfalls die Korrektur verlangen.
Welche Nachweise hilfreich sindAus dem Mietvertrag, der Betriebskostenabrechnung oder einer Vermieterbescheinigung kann hervorgehen, wie das Wasser erwärmt und die dafür benötigte Energie abgerechnet wird. Ein Foto des installierten Geräts kann die Angaben ergänzen.
Die Mitteilung sollte deutlich machen, welche Räume durch den Durchlauferhitzer oder Boiler versorgt werden und seit wann diese Versorgung besteht. Für die gesetzliche Pauschale ist kein eigener Stromzähler am Warmwassergerät erforderlich.
Ein gesonderter Antrag ist nicht immer vorgeschriebenBei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst der Leistungsantrag grundsätzlich auch den Warmwassermehrbedarf; § 44 SGB XII verlangt hierfür keinen gesonderten Antrag. Das Sozialamt muss aber erkennen können, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt kommt es grundsätzlich darauf an, wann dem Sozialhilfeträger der Bedarf bekannt wird. Deshalb sollten Betroffene die Warmwasserbereitung frühzeitig und nachweisbar mitteilen, insbesondere nach einem Umzug oder einer technischen Änderung.
Eine kurze schriftliche Erklärung kann genügen: „In meiner Wohnung wird das Warmwasser seit dem genannten Datum durch einen elektrischen Durchlauferhitzer erzeugt, dessen Stromkosten ich selbst trage. Bitte berücksichtigen Sie den Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII und teilen Sie mir mit, ob weitere Nachweise erforderlich sind.“
Wann mehr als die Pauschale möglich istDie tatsächlichen Kosten können über dem gesetzlichen Betrag liegen. Nach dem geltenden § 30 Absatz 7 Satz 3 SGB XII dürfen höhere Aufwendungen jedoch nur berücksichtigt werden, soweit eine separate Messeinrichtung sie nachweist.
Ein hoher Abschlag für den gesamten Haushaltsstrom reicht dafür nicht aus, weil daraus der Verbrauch des Warmwassergeräts nicht hervorgeht. Wer höhere Kosten geltend machen möchte, braucht eine getrennte Erfassung des dafür verbrauchten Stroms und Angaben zum dazugehörigen Preis.
Das ist eine wichtige Unterscheidung: Für die normale Pauschale muss der Warmwasserverbrauch nicht einzeln gemessen werden. Für die Anerkennung höherer Aufwendungen stellt das Gesetz dagegen diese zusätzliche Anforderung.
Boiler nur in der Küche: Auch eine gemischte Versorgung zähltIn manchen Wohnungen erhält das Bad warmes Wasser über die Hausheizung, während in der Küche ein elektrischer Untertischboiler arbeitet. Eine solche gemischte Versorgung schließt den Warmwassermehrbedarf nicht aus.
Für diese Konstellation ist ebenfalls die volle gesetzliche Pauschale vorgesehen, ohne eine anteilige Aufteilung nach den beiden Versorgungswegen. Das erläutern die Gesetzesbegründung zur seit 2021 geltenden Regelung und die Berliner Verwaltungshinweise zum Warmwassermehrbedarf.
Fehlt der Zuschlag, kommt ein Widerspruch infrageWurde der Mehrbedarf im aktuellen Bescheid zu Unrecht nicht berücksichtigt, kann dagegen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Darin sollten der betreffende Bescheid, die Warmwasserbereitung und die verlangte Berücksichtigung des Mehrbedarfs genannt werden.
Wichtig ist die vorgeschriebene Form: Ein unterschriebenes Schreiben oder die Erklärung zur Niederschrift beim Amt sind mögliche Wege. Eine gewöhnliche E-Mail genügt grundsätzlich nicht, wie auch der Beitrag über einen Widerspruch gegen einen Sozialhilfebescheid per einfacher E-Mail erläutert.
Auch ältere Bescheide lassen sich überprüfenIst die Widerspruchsfrist abgelaufen, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 116a SGB XII infrage kommen. Dabei sollten die betroffenen Bescheide oder Bewilligungszeiträume möglichst genau bezeichnet werden.
Für Nachzahlungen gilt im SGB XII grundsätzlich ein auf ein Jahr verkürzter Rückwirkungszeitraum, gerechnet vom Jahresbeginn der Antragstellung. Geht der Überprüfungsantrag beispielsweise im Oktober 2026 ein, können bei erfüllten Voraussetzungen Leistungen ab dem 1. Januar 2025 nachgezahlt werden.
Das bedeutet keine automatische Nachzahlung für jeden bislang ungemeldeten Boiler. Ob frühere Bescheide rechtswidrig waren, hängt unter anderem vom damaligen Leistungsanspruch, dem Beginn der Warmwasserversorgung und den Regeln über Antrag beziehungsweise Kenntnis des Sozialamts ab.
Wer erstmals Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beantragt, erhält sie grundsätzlich frühestens ab Beginn des Antragsmonats. Die Überprüfung eines fehlerhaften alten Bescheids ist etwas anderes als ein erstmaliger Leistungsantrag.
Andere Mehrbedarfe werden dadurch nicht verdrängtEin Warmwassermehrbedarf schließt weitere Zuschläge nicht aus, wenn deren eigene Voraussetzungen erfüllt sind. Das kann etwa den Mehrbedarf für Rentner mit Merkzeichen G betreffen.
Es lohnt sich deshalb, bei der Prüfung des Berechnungsbogens sämtliche persönlichen Bedarfe anzusehen. Ein korrekt angesetzter Zuschlag beweist noch nicht, dass auch alle anderen berücksichtigt wurden.
Fragen und Antworten zum Warmwassermehrbedarf Bekomme ich den Zuschlag auch bei einer kleinen Rente?Ja, wenn Sie die Voraussetzungen für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII und den Warmwassermehrbedarf erfüllen. Allein der Rentenbezug reicht nicht aus.
Muss ich für die Pauschale einen eigenen Stromzähler haben?Nein, die gesetzliche Pauschale setzt keine separate Verbrauchsmessung voraus. Eine solche Messung verlangt das Gesetz für die Berücksichtigung höherer Aufwendungen.
Erhält ein Paar nur einmal Geld für den gemeinsamen Boiler?Nein, der Mehrbedarf wird für jede leistungsberechtigte Person berechnet. Haben beide Partner Anspruch und gilt jeweils Regelbedarfsstufe 2, sind es 2026 zusammen 23,28 Euro monatlich.
Zahlt das Sozialamt damit meine gesamte Stromrechnung?Nein, der Mehrbedarf betrifft die Warmwasserbereitung. Der gewöhnliche Haushaltsstrom bleibt grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu finanzieren.
Kann ein Boiler ausschließlich in der Küche ausreichen?Ja, auch bei einer gemischten Warmwasserversorgung kann die volle Pauschale zustehen. Die tatsächliche Versorgung und die selbst getragenen Energiekosten sollten dem Sozialamt mitgeteilt werden.
Der Beitrag Sozialhilfe: Das Sozialamt muss zusätzlich für Strom zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Warum die CDU gerade den Platz an der Sonne gegen den Rand des Abgrunds tauscht
Es gibt Naturgesetze, auf die man sich verlassen kann: Die Sonne geht im Osten auf, Stuttgart 21 wird niemals fertig – und wenn die Union regieren will, dann tut sie das am liebsten so, dass man am Ende dreimal hinschauen muss, um den Unterschied zu Klingbeils Strickjacke zu erkennen. Deutschland hat einen historischen Meilenstein erreicht: […]
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Grundsicherung: Jobcenter muss besondere Kleidung zahlen
Wer wegen einer Krankheit oder Behinderung besondere Kleidung benötigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Leistungen vom Jobcenter erhalten. Das gilt beispielsweise für medizinisch notwendige Spezialkleidung, Änderungen durch eine Schneiderei oder eine neue Bekleidungsausstattung nach einer schweren Erkrankung.
Allerdings übernimmt das Jobcenter solche Kosten nicht automatisch. Betroffene müssen erklären und nachweisen, warum gewöhnliche Kleidung nicht ausreicht und welche zusätzlichen Ausgaben tatsächlich entstehen.
Ein Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt, wie wichtig diese Nachweise sind. Ein Leistungsbezieher verlangte 850,80 Euro für krankheitsbedingt benötigte Kleidung. Sein Antrag scheiterte unter anderem daran, dass die medizinische Notwendigkeit und die geltend gemachten Kosten nicht ausreichend belegt waren.
Wann muss das Jobcenter besondere Kleidung bezahlen?Kleidung und Schuhe gehören grundsätzlich zum Regelbedarf der Grundsicherung. Neue Hosen, Unterwäsche, Jacken oder Schuhe müssen Leistungsberechtigte deshalb normalerweise aus ihren monatlichen Leistungen finanzieren.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Erkrankung oder Behinderung zusätzliche Bekleidungskosten verursacht, die über den gewöhnlichen Bedarf hinausgehen.
Für eine Kostenübernahme kommen insbesondere zwei gesetzliche Regelungen infrage:
- Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II: Ein besonderer, unabweisbarer Bedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn er nicht anderweitig gedeckt werden kann. Für einmalige Ausgaben gelten weitere Voraussetzungen.
- Erstausstattung mit Bekleidung nach § 24 Absatz 3 SGB II: Eine gesonderte Leistung kommt infrage, wenn durch außergewöhnliche Umstände ein grundlegender Bedarf an Kleidung entstanden ist.
Entscheidend ist immer die persönliche Situation. Allein die Tatsache, dass jemand krank ist oder ein medizinisches Hilfsmittel benötigt, begründet noch keinen zusätzlichen Anspruch.
Tabelle: Für welche besondere Kleidung das Jobcenter zahlen kannEine allgemeingültige Liste mit Kleidungsstücken, die das Jobcenter in jedem Fall bezahlen muss, gibt es nicht. Die folgende Tabelle zeigt jedoch typische Situationen, in denen zusätzliche Leistungen möglich sind.
Besondere Kleidung oder Situation Voraussetzungen für eine Kostenübernahme Medizinisch notwendige Spezialunterwäsche Ärztlich begründeter Sonderbedarf mit nachweisbaren Mehrkosten Angepasste Hosen wegen eines medizinischen Hilfsmittels Handelsübliche Kleidung ist nachweislich nicht ausreichend Änderungen durch eine Schneiderei Medizinisch notwendige Anpassungen mit konkretem Kostenangebot oder Rechnung Neue Kleidung nach starker krankheitsbedingter Gewichtsveränderung Vorhandene Kleidung ist weitgehend unbrauchbar; eine Erstausstattung kann infrage kommen Besondere Kleidung in Übergrößen Ein unabweisbarer zusätzlicher Bedarf verursacht nachweislich höhere Kosten Gewöhnlicher Ersatz verschlissener Kleidung Grundsätzlich bereits durch den monatlichen Regelbedarf abgedecktEine wichtige Ausnahme kann beispielsweise nach einer erheblichen Gewichtsabnahme entstehen. Mehr dazu erläutert unser Beitrag Jobcenter muss Bekleidungserstausstattung bei erheblicher Gewichtsabnahme zahlen.
Auch bei dauerhaft benötigten Übergrößen kann ein besonderer Mehrbedarf zu prüfen sein. Dazu lesen Sie unseren Artikel Monatlichen Mehrbedarf für Kleidung in Übergrößen beantragen.
Grundsicherung: Mann fordert 850 Euro für krankheitsbedingte KleidungWie schwierig die Durchsetzung eines solchen Anspruchs sein kann, zeigt ein Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Ein langjähriger Leistungsbezieher litt unter urologischen Beschwerden. Ende 2022 wurde er mit einem Dauerkatheter und einem Ablaufventil versorgt. Später kam ein Beinbeutel hinzu.
Der Mann erklärte, wegen dieser medizinischen Hilfsmittel besondere Kleidung zu benötigen. Er beantragte unter anderem Geld für Unterwäsche, Schlafhosen, maßgeschneiderte Hosen und Änderungen an Kleidungsstücken.
Seine Forderung belief sich zuletzt auf insgesamt 850,80 Euro.
Das Jobcenter lehnte die zusätzlichen Leistungen ab. Auch vor dem Sozialgericht Hildesheim blieb der Mann erfolglos. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Ablehnung mit Beschluss vom 4. November 2025 (Az. L 6 AS 396/25).
Warum das Gericht die Kostenübernahme ablehnteFür die Richter waren vor allem zwei Punkte entscheidend: Die medizinische Notwendigkeit besonderer Kleidung war nicht ausreichend belegt. Außerdem fehlten konkrete Nachweise über einen großen Teil der geltend gemachten Ausgaben.
Facharzt hielt gewöhnliche Kleidung für ausreichendDer behandelnde Urologe hatte erklärt, dass beim Tragen eines Dauerkatheters mit Ablaufventil keine besondere Kleidung erforderlich sei.
Für einen Beinbeutel müsse eine Hose lediglich weit genug geschnitten sein, damit das Hilfsmittel darunter Platz finde. Solche Hosen seien jedoch auch im gewöhnlichen Bekleidungshandel erhältlich. Das Gericht sah deshalb keinen ausreichenden Nachweis dafür, dass maßgeschneiderte Kleidung medizinisch notwendig war.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Menschen mit einem Dauerkatheter grundsätzlich keine zusätzlichen Bekleidungskosten geltend machen können. Maßgeblich bleibt der individuelle Bedarf.
Nur 57,49 Euro durch Kassenbons nachgewiesenEin weiteres Problem waren die fehlenden Kaufbelege.
Das Gericht hatte den Kläger aufgefordert, die behaupteten Ausgaben nachzuweisen. Vorgelegt wurden jedoch lediglich Kassenbons über insgesamt 57,49 Euro. Für weitere Kleidungsstücke und angebliche Änderungen durch eine Schneiderei fehlten entsprechende Rechnungen oder Quittungen.
Die Richter machten deutlich, dass eine Aufstellung mit geschätzten Preisen nicht ausreicht, um einen konkreten zusätzlichen Bedarf nachzuweisen.
Wer vom Jobcenter Geld für besondere Kleidung verlangt, muss daher nachvollziehbar darlegen, welche Kleidungsstücke benötigt werden, weshalb sie erforderlich sind und wie hoch die notwendigen Kosten ausfallen.
Bundessozialgericht: Keine weitere Überprüfung des FallsDer Kläger versuchte anschließend, die Entscheidung vor dem Bundessozialgericht überprüfen zu lassen.
Mit Beschluss vom 10. März 2026 (Az. B 4 AS 273/25 BH) lehnte das Bundessozialgericht jedoch seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ab.
Nach Auffassung des Gerichts waren die rechtlichen Maßstäbe für einen besonderen Mehrbedarf und eine Bekleidungserstausstattung bereits höchstrichterlich geklärt. Ein Grund für die Zulassung der Revision war nicht erkennbar.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts blieb damit bestehen.
Diese Nachweise sind für besondere Kleidung wichtigBetroffene sollten einen Antrag auf zusätzliche Bekleidungskosten möglichst sorgfältig vorbereiten. Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Verbindung zwischen der Erkrankung und den benötigten Kleidungsstücken.
Folgende Unterlagen können dabei helfen:
- Ärztliches Attest: Es sollte konkret erklären, weshalb die Erkrankung oder das medizinische Hilfsmittel besondere Kleidung erforderlich macht.
- Bedarfsaufstellung: Welche Kleidungsstücke werden benötigt, in welcher Anzahl und aus welchem Grund?
- Kostenvoranschläge: Angebote von Schneidereien oder Fachgeschäften machen die voraussichtlichen Kosten nachvollziehbar.
- Rechnungen und Quittungen: Bereits entstandene Ausgaben sollten möglichst vollständig dokumentiert werden.
- Begründung zum bisherigen Kleiderbestand: Warum kann vorhandene oder gewöhnliche Kleidung nicht verwendet werden?
Ein ärztliches Attest, das lediglich die Diagnose bestätigt, ist häufig nicht ausreichend. Hilfreicher ist eine Stellungnahme, die die konkreten Einschränkungen beschreibt.
Auch müssen Betroffene die Kleidung nicht grundsätzlich bereits gekauft haben. Ein Antrag kann vor der Anschaffung gestellt und durch Kostenvoranschläge begründet werden.
Mehrbedarf oder Erstausstattung: Wo liegt der Unterschied?Für die Kostenübernahme ist entscheidend, welche Art von Bedarf vorliegt.
Mehrbedarf bei krankheitsbedingten ZusatzkostenEin besonderer Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II kommt infrage, wenn die persönlichen Umstände einen unabweisbaren Bedarf verursachen, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht und nicht anderweitig gedeckt werden kann.
Das kann beispielsweise relevant werden, wenn besondere Kleidung dauerhaft benötigt wird und regelmäßig zusätzliche Kosten entstehen.
Auch einmalige Bedarfe können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
Erstausstattung bei außergewöhnlichem BekleidungsbedarfEine Erstausstattung mit Bekleidung nach § 24 Absatz 3 SGB II ist etwas anderes als die gewöhnliche Anschaffung neuer Kleidung. Sie kann beispielsweise notwendig werden, wenn nach einer erheblichen krankheitsbedingten Gewichtsveränderung praktisch keine vorhandenen Kleidungsstücke mehr passen.
Der normale Austausch alter oder abgetragener Kleidung begründet dagegen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Erstausstattung. Ob eine solche Leistung möglich ist, hängt davon ab, ob tatsächlich ein neuer grundlegender Ausstattungsbedarf entstanden ist.
Checkliste: So beantragen Betroffene besondere Kleidung beim JobcenterWer krankheitsbedingt zusätzliche Bekleidungskosten hat, sollte möglichst vor einer größeren Anschaffung einen Antrag stellen.
- Bedarf feststellen: Aufschreiben, welche besondere Kleidung benötigt wird und weshalb gewöhnliche Kleidung nicht ausreicht.
- Ärztliche Begründung einholen: Die medizinischen Anforderungen an die Kleidung möglichst konkret bestätigen lassen.
- Kosten ermitteln: Angebote, Kostenvoranschläge oder vorhandene Rechnungen zusammenstellen.
- Schriftlichen Antrag stellen: Die zusätzliche Leistung beim Jobcenter beantragen und die Unterlagen beifügen.
- Bescheid prüfen: Bei einer Ablehnung die Begründung kontrollieren und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.
Wichtig ist, den Antrag nicht nur mit einer Diagnose zu begründen. Das Jobcenter muss erkennen können, weshalb ein zusätzlicher finanzieller Bedarf besteht.
Jobcenter lehnt besondere Kleidung ab: Was können Betroffene tun?Lehnt das Jobcenter die Kostenübernahme ab, sollten Betroffene zunächst prüfen, welche Gründe im Bescheid genannt werden. Fehlt eine ausreichende medizinische Begründung, kann eine ergänzende Stellungnahme des behandelnden Arztes helfen.
Beanstandet das Jobcenter die Höhe der Kosten, können konkrete Angebote, Rechnungen oder andere Belege nachgereicht werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, kommt eine Klage vor dem Sozialgericht infrage.
Drei häufige Irrtümer über Kleidungskosten in der Grundsicherung Eine Erkrankung reicht für einen zusätzlichen AnspruchDas stimmt nicht. Entscheidend ist, ob die Erkrankung einen konkreten zusätzlichen Bekleidungsbedarf verursacht, der nicht bereits durch den Regelbedarf gedeckt ist.
Eine Preisliste genügt als NachweisEine bloße Aufstellung mit geschätzten Preisen reicht nicht aus. Der Bedarf muss nachvollziehbar begründet und die Kosten müssen konkret ermittelt werden. Dafür können insbesondere Kostenvoranschläge und Rechnungen hilfreich sein.
Neue passende Kleidung gilt automatisch als ErstausstattungAuch das ist falsch. Eine Erstausstattung setzt besondere Umstände voraus. Der gewöhnliche Ersatz vorhandener Kleidung gehört grundsätzlich zum Regelbedarf.
Besondere Kleidung kann ein Anspruch gegenüber dem Jobcenter seinDas Jobcenter muss zusätzliche Bekleidungskosten übernehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen besonderen Mehrbedarf oder eine Erstausstattung erfüllt sind.
Eine Krankheit allein reicht dafür nicht aus. Betroffene müssen nachweisen, weshalb gewöhnliche Kleidung ungeeignet ist und welche zusätzlichen Kosten tatsächlich entstehen.
Der Rechtsstreit um 850,80 Euro zeigt, wie wichtig eine genaue medizinische Begründung und konkrete Kostenbelege sind. Wer diese Unterlagen frühzeitig zusammenstellt, verbessert die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung.
Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter muss besondere Kleidung zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Unbefristete Erwerbsminderungsrente: Die Rentenversicherung prüft erneut
Die Erwerbsminderungsrente ist unbefristet bewilligt, die wiederkehrenden Verlängerungsanträge fallen weg – endlich etwas Sicherheit. Doch dann kommt ein Fragebogen der Rentenversicherung, und mit ihm die Sorge: Kann mir meine Rente wieder genommen werden?
Auch eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kann überprüft und unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Die Rentenversicherung muss dafür jedoch rechtliche Hürden überwinden: Will sie die Rente wegen gesundheitlicher Besserung aufheben, muss sich das Leistungsvermögen tatsächlich in rentenrechtlich erheblichem Umfang verbessert haben.
Was eine unbefristete Bewilligung wirklich bedeutetEine unbefristete Erwerbsminderungsrente läuft nicht nach einem festgelegten Bewilligungszeitraum aus. Solange ihre Voraussetzungen bestehen, wird sie grundsätzlich bis zur Regelaltersgrenze gezahlt; regelmäßige Weiterzahlungsanträge wie bei einer Zeitrente entfallen.
Nach § 102 Absatz 2 SGB VI werden arbeitsmarktunabhängige Erwerbsminderungsrenten unbefristet geleistet, wenn eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Davon ist nach insgesamt neun Jahren Befristung auszugehen, eine unbefristete Bewilligung kann aber auch früher erfolgen.
Für eine volle Rente, die wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt wird, gilt diese Neun-Jahres-Regel nicht in gleicher Weise. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag dazu, wann eine Erwerbsminderungsrente unbefristet bewilligt wird.
Die dauerhafte Bewilligung beruht auf einer Prognose über die weitere Entwicklung. Sie ist deshalb keine Garantie dafür, dass eine später tatsächlich eingetretene Besserung ohne Folgen bleibt.
Die Rentenversicherung darf auch ohne neuen Antrag nachprüfenDie Rentenversicherung darf feststellen, ob die Voraussetzungen einer laufenden Erwerbsminderungsrente weiterhin erfüllt sind. Dafür muss die betroffene Person weder einen neuen Rentenantrag stellen noch eine Erhöhung verlangen.
Eine Nachprüfung kann etwa durch neue medizinische Erkenntnisse oder eine Arbeitsaufnahme veranlasst werden, aber auch im Rahmen einer turnusmäßigen Überprüfung erfolgen. Einen für alle unbefristeten Erwerbsminderungsrenten gesetzlich festgelegten jährlichen oder dreijährlichen Untersuchungstermin gibt es nicht.
Ein Fragebogen oder die Anforderung aktueller Befunde bedeutet zunächst, dass die Behörde Informationen erhebt. Daraus lässt sich noch nicht schließen, dass eine Rentenentziehung bevorsteht.
Nicht jede gesundheitliche Besserung beseitigt den RentenanspruchEntscheidend ist, wie sich eine Veränderung auf die Fähigkeit auswirkt, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Weniger Schmerzen oder eine bessere Stimmung allein beantworten diese Frage noch nicht.
Nach § 43 SGB VI kommt es grundsätzlich auf das tägliche Leistungsvermögen an. Dabei wird nicht lediglich geprüft, ob jemand in seinen früheren Beruf zurückkehren könnte.
Tägliches Leistungsvermögen Grundsätzliche rentenrechtliche Einordnung Weniger als drei Stunden Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen. Drei bis unter sechs Stunden Teilweise Erwerbsminderung; bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt kann eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen. Mindestens sechs Stunden Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach den allgemeinen Regeln des § 43 SGB VI.Die Übersicht ersetzt keine individuelle sozialmedizinische Prüfung, etwa zu notwendigen zusätzlichen Pausen oder besonderen Einschränkungen. Auch gesetzliche Sonderregelungen können zu berücksichtigen sein.
Wer trotz einer erfolgreichen Behandlung weiterhin weniger als drei Stunden täglich belastbar ist, verliert die volle Erwerbsminderungsrente nicht allein wegen dieses Behandlungserfolgs.
Umgekehrt kann eine erhebliche Zunahme der Belastbarkeit den Anspruch verändern, obwohl die ursprünglichen Diagnosen fortbestehen.
Die Rentenversicherung muss eine erhebliche Veränderung nachweisenFür eine Aufhebung wegen nachträglicher Besserung ist § 48 SGB X die entscheidende Vorschrift. Er verlangt eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen, auf denen die bindende Bewilligung beruht.
Deshalb genügt es nicht, dass ein neuer Gutachter unveränderte Befunde heute anders bewertet. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, was sich tatsächlich verändert hat und weshalb dies den bisherigen Rentenanspruch berührt.
Nach den rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 48 SGB X trägt die Behörde die Beweislast für eine solche Änderung. Bleibt sie nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten unbewiesen, geht diese Ungewissheit grundsätzlich zulasten der Rentenversicherung.
Davon zu unterscheiden ist der Vorwurf, die ursprüngliche Bewilligung sei bereits rechtswidrig gewesen. Dafür gelten die eigenständigen Voraussetzungen des § 45 SGB X, einschließlich der dort geregelten Vertrauensschutz- und Fristbestimmungen.
Mitwirken müssen Betroffene trotzdemDie Beweislast der Behörde berechtigt Rentenbezieher nicht dazu, eine zulässige Nachprüfung zu ignorieren. Nach § 62 SGB Ikönnen erforderliche ärztliche oder psychologische Untersuchungen verlangt werden.
Mitwirkung hat allerdings Grenzen: Nach § 65 SGB I müssen unter anderem Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit gewahrt bleiben. Wer einen Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann, sollte dies zeitnah mitteilen, nachvollziehbar belegen und eine geeignete Alternative klären.
Wird die Sachverhaltsaufklärung durch fehlende Mitwirkung erheblich erschwert, kann die Rente unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I bis zur Nachholung ganz oder teilweise entzogen werden. Dafür sind insbesondere ein vorheriger schriftlicher Hinweis auf diese Folge und eine angemessene Frist erforderlich.
Eine solche Entscheidung beruht auf der fehlenden Mitwirkung und setzt keinen nachgewiesenen gesundheitlichen Fortschritt voraus. Sie ist deshalb von einer Rentenaufhebung wegen wiedergewonnener Erwerbsfähigkeit zu unterscheiden.
Warum ein Nebenjob Fragen auslösen kannEine Beschäftigung beendet eine unbefristete Erwerbsminderungsrente nicht automatisch. Arbeitszeit, Anforderungen und tatsächliche Belastbarkeit können aber Anlass geben, das bisher festgestellte Leistungsvermögen erneut zu prüfen.
Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze allein schützt den Rentenanspruch deshalb nicht. Worauf es dabei ankommt, erklärt der Beitrag „EM-Rente und Nebenjob: 3-Stunden-Grenze, die viele unterschätzen“.
Die Arbeitserprobung schützt den Versuch einer RückkehrFür den beruflichen Wiedereinstieg gibt es mit § 43 Absatz 7 SGB VI eine Schutzregelung: Wer eine Erwerbstätigkeit oberhalb seines bisher angenommenen zeitlichen Leistungsvermögens erprobt, kann seinen Rentenanspruch regelmäßig sechs Monate lang behalten. Die Anrechnung von Hinzuverdienst bleibt davon getrennt zu prüfen.
Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung zur Arbeitserprobung ist dafür kein förmlicher Antrag notwendig. Tätigkeit, Arbeitszeit und voraussichtliches Einkommen sollen jedoch zeitnah mitgeteilt werden; den konkreten Erprobungszeitraum teilt der Rentenversicherungsträger verbindlich mit.
Auch gesundheitliche Schwierigkeiten, eine Stundenreduzierung oder ein Abbruch müssen der Rentenversicherung mitgeteilt werden. Was dabei praktisch wichtig ist, zeigt der Beitrag zur abgebrochenen Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente.
Vor einer Entziehung steht grundsätzlich die AnhörungBevor die Rentenversicherung einen belastenden Aufhebungsbescheid erlässt, muss sie Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das folgt aus § 24 SGB X.
Ein Anhörungsschreiben ist deshalb noch keine endgültige Rentenentziehung. Es bietet die Möglichkeit, tatsächliche Fehler zu berichtigen und aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen.
Besonders hilfreich sind Befunde, die konkrete Einschränkungen beschreiben, etwa fehlende Ausdauer, häufige Krankheitsschübe oder den Bedarf an zusätzlichen Pausen. Eine bloße Wiederholung von Diagnosen erklärt oft weniger als eine nachvollziehbare Darstellung ihrer Auswirkungen auf einen Arbeitstag.
Über § 25 SGB X kann Einsicht in die entscheidungserheblichen Akten verlangt werden. Dazu gehören grundsätzlich auch die medizinischen Unterlagen, auf die sich die beabsichtigte Entscheidung stützt.
Widerspruch kann die Zahlung zunächst sichernGegen einen Entziehungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Um die Frist zu wahren, kann die ausführliche Begründung nachgereicht werden; der Widerspruch selbst muss rechtzeitig in einer zulässigen Form eingehen.
Bei der Entziehung einer laufenden Rente hat der Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Solange diese besteht, darf die Rentenversicherung die angegriffene Entziehung nicht vollziehen; eine gesondert begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung kann dies ändern.
Für eine anschließende Anfechtungsklage gilt dieser automatische Schutz bei der Entziehung laufender Sozialversicherungsleistungen dagegen nicht. Dann kann ein Antrag beim Sozialgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Absatz 1 SGG erforderlich sein.
Vorläufig weitergezahlte Beträge sind allerdings nicht in jedem Fall endgültig gesichert, wenn die Entziehung später Bestand hat. Gerade bei drohendem Zahlungsausfall kann eine frühzeitige Prüfung durch einen Sozialverband oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Sozialrecht helfen.
Eine Besserung führt nicht automatisch zur Rückforderung aller RentenBei einer nachträglichen wesentlichen Änderung sieht § 48 SGB X grundsätzlich eine Aufhebung für die Zukunft vor. Eine rückwirkende Aufhebung benötigt zusätzliche Voraussetzungen, etwa eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer bestehenden Mitteilungspflicht.
Eine besondere Übergangsregel enthält § 100 Absatz 3 SGB VI: Entfällt der Rentenanspruch wegen gebesserter Erwerbsfähigkeit nach einer medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, endet die Zahlung grundsätzlich erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung. Eine zuvor aufgenommene mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit kann das Zahlungsende vorziehen.
Fragen und Antworten zur unbefristeten Erwerbsminderungsrente Kann eine unbefristete Erwerbsminderungsrente wieder entzogen werden?Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei einer Aufhebung wegen nachträglicher gesundheitlicher Besserung muss die Rentenversicherung eine tatsächliche, für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung nachweisen.
Wie oft darf die Rentenversicherung nachprüfen?Es gibt keinen einheitlichen gesetzlichen Abstand für alle unbefristeten Erwerbsminderungsrenten. Eine Nachprüfung muss der Klärung des Anspruchs dienen, und verlangte Untersuchungen müssen erforderlich und zumutbar sein.
Reicht ein neuer Gutachter mit einer anderen Einschätzung aus?Eine andere Bewertung unveränderter Verhältnisse beweist noch keine Besserung. Für eine Aufhebung nach § 48 SGB X muss eine tatsächliche wesentliche Änderung festgestellt werden.
Muss ich trotz unbefristeter Bewilligung zu einer Untersuchung?Grundsätzlich ja, wenn die Rentenversicherung eine erforderliche und zumutbare Untersuchung verlangt. Wer verhindert ist oder begründete Einwände hat, sollte diese unverzüglich mitteilen und den Termin nicht einfach verstreichen lassen.
Beispiel aus der Praxis: Weniger Schmerzen bedeuten noch keine ErwerbsfähigkeitDie 56-jährige Sabine erhält wegen mehrerer chronischer Erkrankungen eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. Nach einer Behandlung werden ihre Schmerzen geringer, bei einer Nachprüfung bleiben jedoch erhebliche Erschöpfung und ein hoher Pausenbedarf dokumentiert.
Kann sie weiterhin keine drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten, rechtfertigt die Schmerzlinderung allein keine Aufhebung wegen entfallener voller Erwerbsminderung. Sabine sollte deshalb im Fragebogen und in ärztlichen Berichten nicht nur die Besserung, sondern ebenso die fortbestehenden Einschränkungen vollständig beschreiben.
Der Beitrag Unbefristete Erwerbsminderungsrente: Die Rentenversicherung prüft erneut erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Unbekannte verwüsten Einrichtung von Gefallenenfamilien in Til Temir
In der nordostsyrischen Stadt Til Temir ist eine Einrichtung des Rats der Gefallenenfamilien von Unbekannten angegriffen und beschädigt worden. Die Täter rissen das Schild mit dem Namen des Rats nieder und legten auf dem Dach des Gebäudes ein Feuer. Wer hinter dem Angriff steckt, ist bislang nicht bekannt. Der Rat der Gefallenenfamilien, der die Angehörigen der im Kampf gefallenen Mitglieder der kurdischen Freiheitsbewegung und der Verteidigungskräfte YPG/YPJ organisiert, wird voraussichtlich eine Erklärung zu dem Vorfall veröffentlichen.
Der Angriff in Til Temir erfolgt vor dem Hintergrund zunehmender antikurdischer Übergriffe und Provokationen in der Provinz Hesekê. Anfang Oktober löste die Verbrennung einer Kurdistanflagge Proteste in mehreren Städten Rojavas aus. Am 8. und 9. Oktober griffen Anhänger:innen der Übergangsregierung in Damaskus auf dem Friedensplatz in Hesekê kurdische Symbole und mehrsprachige Beschilderungen an. Bei anschließenden Protesten wurden mindestens fünf kurdische junge Männer durch Schüsse von Regierungstruppen verletzt.
Am Freitag verschärften sich die Spannungen erneut, als Gruppen aus überwiegend arabisch bewohnten Stadtvierteln die vollständige Übernahme Hesekês durch die Übergangsregierung forderten. Zudem wurden drei Brüder wegen einer Kurdistanflagge an ihrem Fahrzeug von Sicherheitskräften der Übergangsregierung angegriffen und verletzt. Zwei von ihnen befanden sich anschließend in kritischem Zustand. Ob der Angriff in Til Temir mit diesen Vorfällen zusammenhängt, ist bislang ungeklärt.
Drei Verletzte durch Schüsse in HesekêBei einem bewaffneten Angriff im nordsyrischen Hesekê sind am Freitag drei Zivilisten verletzt worden. Die Betroffenen gerieten unter Beschuss, als sie den Sinaa-Kreisverkehr passierten. Sie wurden...ANF News Bewaffneter Angriff auf Team von Rojava FM in HesekêIm Stadtteil Salihiyê in Hesekê ist ein Team des Radiosenders Rojava FM während seiner journalistischen Arbeit von bewaffneten Personen angegriffen worden. Ein Mitarbeiter wurde bei dem Vorfall am ...ANF News Entführter Lehrer in Rojava ermordet aufgefundenDer seit Ende September vermisste Lehrer Hesen Keleş aus Girkê Legê in Rojava ist ermordet aufgefunden worden. Die verbrannte Leiche des 50-Jährigen wurde am 2. Oktober an einer Straße nahe Dardara...ANF News PYD warnt vor Gefährdung des inneren Friedens in HesekêDie Partei der Demokratischen Einheit (PYD) hat angesichts der jüngsten antikurdischen Ausschreitungen in Hesekê vor einer gezielten Verschärfung der Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen gew...ANF News
Sarıca: Frauen müssen den Friedensprozess als gestaltende Kraft prägen
Frauen dürfen im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft nicht auf eine beobachtende Rolle beschränkt werden, sondern müssen dessen politische und gesellschaftliche Ausgestaltung maßgeblich mitbestimmen. Das fordert Aynur Sarıca von der Jineolojî-Akademie. Angesichts anhaltender Angriffe auf die kurdische Frauenbewegung und zunehmender patriarchaler Gewalt warnt sie davor, bestehende Machtverhältnisse in den neu entstehenden Entscheidungsstrukturen fortzuschreiben. Ein demokratischer Friedensprozess müsse Frauen als eigenständige politische Akteurinnen anerkennen und ihnen ermöglichen, die gesellschaftliche Neuordnung aktiv mitzugestalten.
Im Gespräch mit ANF betonte Sarıca, dass die Frauenbewegung in Kurdistan seit Jahrzehnten nicht nur gegen staatliche Repression, sondern auch gegen patriarchale Herrschaftsverhältnisse kämpft. Die politische Beteiligung von Frauen sei deshalb keine nachgeordnete Frage des Friedensprozesses, sondern eine seiner grundlegenden Voraussetzungen.
Angriffe auf die gesellschaftliche Verankerung der Frauenbewegung
Sarıca verwies auf die historische Rolle von Frauen bei der Gestaltung gesellschaftlichen Lebens. Ihre Arbeit, ihre Identität und ihre gesellschaftlichen Leistungen seien durch patriarchale und nationalstaatliche Herrschaftsstrukturen systematisch verdrängt worden. Insbesondere in Kriegs- und Konfliktzeiten seien Frauen immer wieder als Kriegsbeute betrachtet oder auf ihre reproduktive Funktion reduziert worden. Dagegen hätten Frauen über Generationen hinweg Widerstand geleistet und ihre gesellschaftliche Existenz verteidigt. In Kurdistan habe sich daraus eine organisierte Frauenfreiheitsbewegung entwickelt, die den Kampf gegen patriarchale Unterdrückung mit dem Anspruch auf gesellschaftliche Selbstbestimmung verbinde.
„Frauen haben in jeder Epoche mit der Losung ‚Wir waren da, wir sind da, wir werden da sein‘ ihren Kampf um die eigene Existenz zum Ausdruck gebracht“, erklärte Sarıca. Dieser Widerstand habe sich stets auf die Verteidigung der eigenen Identität, der Arbeit, selbstbestimmter Lebensformen und gesellschaftlicher Beziehungen erstreckt. Mit der Verschärfung der Konflikte in Kurdistan hätten auch die Angriffe auf Frauen und ihre Organisationsstrukturen zugenommen. Sarıca sieht insbesondere in den Operationen und Festnahmen gegen die kurdische Frauenbewegung den Versuch, deren gesellschaftlichen Einfluss zurückzudrängen.
Die Repression richte sich nicht nur gegen einzelne Aktivistinnen, sondern gegen die politische und gesellschaftliche Organisierung von Frauen insgesamt. „Dass die Frauenbewegung gezielt angegriffen und versucht wird, ihre gesellschaftliche Verankerung zu zerstören, soll verhindern, dass sich der Kampf um die Freiheit der Frauen in der gesamten Gesellschaft ausbreitet“, erklärte sie. Neben unmittelbarer Repression würden dabei auch Methoden der Spezialkriegsführung eingesetzt, die auf Frauen, Kinder, gesellschaftliche Beziehungen und die Lebensgrundlagen der Bevölkerung zielten.
Frauen müssen in den Kommissionen mitentscheiden
Vor diesem Hintergrund fordert Sarıca, die Rolle der Frauenbewegung im laufenden Friedensprozess grundlegend zu berücksichtigen. Eine bloße Vertretung in Beobachtungs- und Monitoringkommissionen werde dem politischen Anspruch der Frauenfreiheitsbewegung nicht gerecht. „Frauen können nicht lediglich Zuschauerinnen sein oder auf eine Beteiligung an Beobachtungskommissionen beschränkt werden. Im Gegenteil: Sie sind die konstitutiven Subjekte einer demokratischen, ethischen und politischen Gesellschaft“, betonte Sarıca.
Die Frauenbewegung bestehe deshalb darauf, eigene Kommissionen bilden und in sämtlichen relevanten Entscheidungsstrukturen eigenständig mitwirken zu können. Es gehe nicht allein um Repräsentation, sondern darum, dass Frauen ihre politischen Vorstellungen und gesellschaftlichen Erfahrungen unmittelbar in die Gestaltung des Prozesses einbringen. Besonders problematisch wäre nach Sarıcas Einschätzung eine Zusammensetzung der Kommissionen, in der Männer weiterhin die Entscheidungen dominieren. Damit drohe auch die künftige Gesetzgebung von jenen patriarchalen Denkmustern geprägt zu werden, die überwunden werden müssten.
„Wenn die Kommissionen ausschließlich aus Männern bestehen, wird die Gesellschaft erneut nach sexistischen Denkmustern gestaltet. Gesetze und Regelungen, die Frauen, Kinder, die Arbeitswelt und die gesamte Gesellschaft betreffen, würden dann wieder der herrschenden Denkweise dienen“, warnte sie. Die Beteiligung von Frauen müsse deshalb sowohl rechtlich und politisch als auch gesellschaftlich abgesichert werden. Nur so könne verhindert werden, dass neue Institutionen bestehende Ungleichheiten lediglich in veränderter Form reproduzieren.
Frieden erfordert eine grundlegende gesellschaftliche Veränderung
Für Sarıca geht die Bedeutung des Friedensprozesses weit über die Beendigung bewaffneter Auseinandersetzungen hinaus. Ziel müsse der Aufbau einer demokratischen Gesellschaft sein, in der politische Mitbestimmung, Gleichberechtigung und gesellschaftliche Selbstorganisation miteinander verbunden werden. Die Frauenfreiheitsbewegung vertrete dabei einen ganzheitlichen Ansatz, der sich gegen die isolierte Behandlung gesellschaftlicher Probleme richte. Die Trennung politischer, sozialer und geschlechtsspezifischer Fragen habe in der Vergangenheit immer wieder dazu beigetragen, bestehende Herrschaftsverhältnisse aufrechtzuerhalten.
„Wir wollen ein demokratisches Lebensmodell in seiner Gesamtheit neu aufbauen“, erklärte Sarıca. Gemeinsam mit der Bewegung Freier Frauen (TJA) und weiteren Organisationen der Frauenfreiheitsbewegung setze sie sich deshalb dafür ein, dass Frauen im Friedensprozess eine eigenständige und gestaltende Rolle übernehmen. „Frauen dürfen nicht zu Objekten werden, die den Prozess lediglich beobachten. Sie müssen als handelnde Subjekte zu seinen Architektinnen werden.“ Damit verbindet Sarıca die Forderung nach politischer Beteiligung mit dem Anspruch, die gesellschaftlichen Grundlagen patriarchaler Herrschaft zu verändern. Eine demokratische Neuordnung könne nicht gelingen, wenn Frauen zwar formal vertreten seien, ihre politischen Handlungsmöglichkeiten jedoch weiterhin eingeschränkt blieben.
Patriarchale Gewalt und politischer Ausschluss
Einen engen Zusammenhang sieht Sarıca zwischen der gesellschaftlichen Stellung von Frauen und der anhaltenden patriarchalen Gewalt. Je stärker Frauen politisch organisiert seien und an gesellschaftlichen Entscheidungen mitwirkten, desto größer seien auch die Möglichkeiten, Gewaltverhältnisse zurückzudrängen. Besorgt äußerte sie sich über die Entwicklung der Feminizide im laufenden Jahr. Obwohl der Friedensprozess neue Perspektiven für gesellschaftliche Veränderungen eröffne, habe die Gewalt gegen Frauen nach ihrer Einschätzung weiter zugenommen.
„Eigentlich müssten solche Gewalttaten in Phasen der Verständigung und Verhandlung zurückgehen. Stattdessen erleben wir, dass die Zahl der Frauenmorde 2026 gestiegen ist“, erklärte Sarıca. Eine Ursache sieht sie darin, dass Frauen weiterhin von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen oder an einer eigenständigen Beteiligung gehindert würden. Gleichzeitig dauerten die Angriffe auf die organisierte Frauenbewegung an. Damit würden gerade jene gesellschaftlichen Kräfte geschwächt, die sich gegen patriarchale Gewalt und für eine demokratische Veränderung einsetzten.
Für Sarıca zeigt diese Entwicklung, dass gesellschaftlicher Frieden nicht allein durch politische Vereinbarungen hergestellt werden kann. Solange patriarchale Gewaltverhältnisse fortbestehen und Frauen keinen gleichberechtigten Einfluss auf politische Entscheidungen erhalten, blieben wesentliche Ursachen gesellschaftlicher Konflikte unangetastet.
Wo Frauen handeln, entsteht Raum zum Atmen
Die eigenständige Beteiligung von Frauen an der Gestaltung des Friedensprozesses sei deshalb keine ausschließlich frauenpolitische Forderung, sondern betreffe die Zukunft der gesamten Gesellschaft, betonte Sarıca. „Wo Frauen als handelnde Subjekte auftreten, entsteht für die Gesellschaft Raum zum Atmen. Wir sprechen nicht nur über ein Geschlecht. Es geht auch um Kinder und um die Gesellschaft als Ganzes“, erklärte sie.
Der Kampf um Frauenrechte, Gleichberechtigung und demokratische Mitbestimmung schaffe zugleich die Voraussetzungen für ein freies und selbstbestimmtes Zusammenleben. Wenn Frauen ihre Erfahrungen und Perspektiven unmittelbar in politische Entscheidungen einbringen könnten, entstünden neue Möglichkeiten zur Lösung gesellschaftlicher Probleme.
Deshalb müsse ihre Rolle in den geplanten Kommissionen über eine formale Beteiligung hinausgehen. Frauen müssten selbst Entscheidungen treffen und Verantwortung für die Gestaltung der künftigen gesellschaftlichen Strukturen übernehmen können. „Wenn Frauen in den entstehenden Kommissionen eine aktive und gestaltende Rolle übernehmen, werden sie auch bei der Lösung gesellschaftlicher Probleme zu einer entscheidenden Kraft“, erklärte Sarıca abschließend.
Besê Hozat: Ohne Demokratisierung kann der Prozess nicht zum Erfolg führenBesê Hozat, Ko-Vorsitzende des Exekutivrats der Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK), sieht den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft an einem entscheidenden Punkt. Wä...ANF News Feminizide: Strafmilderungen werden zum Kalkül der TäterStrafmilderungen wegen vermeintlich ungerechtfertigter Provokation, gutes Verhalten vor Gericht oder Zweifel an der Schuldfähigkeit: In Feminizidprozessen in der Türkei greifen Täter immer wieder a...ANF News Europäische Jineolojî-Konferenz will Perspektiven für neue Phase entwickelnUnter dem Motto „Mit Jineolojî ein freies, kommunales Leben aufbauen“ findet vom 16. bis 18. Oktober in den Niederlanden eine europäische Jineolojî-Konferenz statt. Die dreitägige Veranstaltung wir...ANF News Beştaş: Der Prozess geht voran, aber die Defizite bestehen fortMit Beginn des neuen parlamentarischen Jahres rückt in Ankara auch der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft wieder in den Mittelpunkt. Meral Danış Beştaş, Ko-Sprecherin des Demok...ANF News
Teilzeit ab 55 und Rente fast ohne Verlust – Dr. Utz Anhalt rechnet es vor
Die Arbeitszeit halbieren und trotzdem einen großen Teil der späteren Rente sichern: Altersteilzeit kann finanziell deutlich günstiger ausfallen als eine gewöhnliche Teilzeitstelle.
In unserem Beispiel von Nina, 55 Jahre, aus Wertheim ergibt sich unter unseren Annahmen ein Vorteil von rund 37.700 Euro.
Dieser Betrag verteilt sich auf fünf Beschäftigungsjahre und 18 spätere Rentenjahre. Es handelt sich also weder um eine Sofortzahlung noch um eine garantierte Nettoersparnis.
Nina möchte weniger arbeiten – aber nicht unnötig viel verlierenFiktives Beispiel: Nina arbeitet seit vielen Jahren in einem Unternehmen in Wertheim. Sie verdient bei 40 Wochenstunden monatlich 4.500 Euro brutto, also 54.000 Euro im Jahr (Sonderzahlungen bleiben in unserem Beispiel außen vor).
Künftig möchte sie nur noch 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dafür vergleicht sie gewöhnliche Teilzeit mit der Möglichkeit, Altersteilzeit zu vereinbaren.
In beiden Varianten sinkt ihr reguläres Bruttogehalt auf 2.250 Euro monatlich, also um 27.000 Euro jährlich. Es gibt aber einen entscheidenden Unterschied: Bei gewöhnlicher Teilzeit erhält Nina keine gesetzliche Aufstockung. Bei Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz kommt diese jedoch hinzu, und außerdem nach zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung.
Die erste Hürde: Mit 60 kann Nina nicht einfach in Altersrente gehenNina erreicht mit 55 Jahren das gesetzlich vorgeschriebene Alter für Altersteilzeit. Hinzukommen müssen mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre. Dabei zählen auch gleichgestellte Zeiten.
Außerdem muss ihre Vereinbarung mindestens bis zu dem Zeitpunkt reichen, an dem sie erstmals eine Altersrente in Anspruch nehmen kann.
Eine Vereinbarung von 55 bis 60 würde für Nina deshalb regelmäßig nicht ausreichen. Für ihren Jahrgang kommt etwa die Altersrente für langjährig Versicherte bei erfüllten 35 Versicherungsjahren ab 63 infrage, und dann mit dauerhaften Abschlägen.
Im Beispiel unterstellen wir eine zulässige, vom Arbeitgeber angebotene Altersteilzeit im Gleichverteilungsmodell bis zu ihrem individuell geklärten Rentenbeginn.
Verglichen werden lediglich die ersten fünf Jahre dieser längeren Vereinbarung. Daraus folgt keine Rückkehr in Vollzeit mit 60.
27.000 Euro zusätzliche Aufstockung in fünf JahrenBei Nina beträgt das regelmäßige Altersteilzeitentgelt 2.250 Euro brutto im Monat. Die gesetzliche Mindestaufstockung von 20 Prozent dieses Betrags ergibt 450 Euro monatlich. Das sind 5.400 Euro im Jahr und 27.000 Euro in fünf Jahren (Tarifvertrag oder Vereinbarung können allerdings günstigere Leistungen vorsehen).
Die 20 Prozent beziehen sich auf das reduzierte Entgelt für die Regelarbeitszeit, nicht auf Ninas früheres Vollzeitgehalt. Die Aufstockung ist bei steuer- und sozialversicherungsfrei.
Sie unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch die Einkommensteuer erhöhen.
Für unsere Modellrechnung setzen wir diese zusätzliche Steuerbelastung mit angenommenen 1.100 Euro jährlich an. Damit verbleiben von der Aufstockung rechnerisch 4.300 Euro pro Jahr, also 21.500 Euro in fünf Jahren.
Wie viel Nina tatsächlich behalten würde, hängtvon ihren weiteren Einkünften, ihrem Familienstand und ihren abziehbaren Aufwendungen ab.
Der Arbeitgeber sichert einen größeren Teil der RenteBei gewöhnlicher Teilzeit zahlt Nina Rentenbeiträge aus 27.000 Euro Jahresbrutto. Bei Altersteilzeit leistet der Arbeitgeber zusätzlich Beiträge auf mindestens 80 Prozent des reduzierten Regelarbeitsentgelts.
Bei Nina sind das weitere 21.600 Euro beitragspflichtige Bemessungsgrundlage im Jahr. Dieser Betrag wird ihr nicht ausgezahlt.
Zusammen ergibt sich eine rentenrechtliche Bemessungsgrundlage von 48.600 Euro jährlich: 27.000 Euro plus 21.600 Euro. Das entspricht 90 Prozent ihres früheren Vollzeitverdienstes.
Die gesetzlichen Begrenzungen bei hohen Einkommen greifen bei ihrem Gehalt nicht.
Gegenüber gewöhnlicher Teilzeit werden damit jedes Jahr zusätzlich 21.600 Euro für ihre Rentenanwartschaft berücksichtigt.
So entstehen rund 88 Euro mehr MonatsrenteFür eine Vergleichsrechnung verwenden wir das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und den aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro.
Wir halten diese Größen über den gesamten Modellzeitraum konstant. Das ist eine Rechnung mit heutigen Werten, keine Vorhersage der tatsächlichen Rentenentwicklung.
Die zusätzliche Bemessung von 21.600 Euro geteilt durch 51.944 Euro ergibt rund 0,416 zusätzliche Entgeltpunkte jährlich. Nach fünf Jahren liegt Ninas Altersteilzeitvariante damit rund 2,079 Entgeltpunkte vor gewöhnlicher Teilzeit.
Multipliziert mit 42,52 Euro ergeben sich rund 88,41 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente.
Bei angenommenen 18 Jahren Rentenbezug summiert sich dieser Unterschied auf rund 19.096 Euro brutto. Für die Modellrechnung ziehen wir pauschal 15 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche zusätzliche Einkommensteuer ab.
Es bleiben rund 16.231 Euro. Ninas tatsächliche Belastung kann höher oder niedriger liegen.
Die Rechnung: Rund 37.700 Euro über zwei LebensphasenDie 21.500 Euro zusätzliche Aufstockung nach der angenommenen Steuerwirkung und die rund 16.231 Euro zusätzliche Rente nach den pauschalen Abzügen ergeben zusammen rund 37.731 Euro.
Gerundet liegt der Vorteil im Beispiel bei 37.700 Euro gegenüber gewöhnlicher Teilzeit. Verglichen werden jeweils dieselben fünf Beschäftigungsjahre.
Gewöhnliche Teilzeit bei Nina Altersteilzeit bei Nina 20 Wochenstunden im betrachteten Zeitraum 20 Wochenstunden im Gleichverteilungsmodell 27.000 Euro reguläres Jahresbrutto 27.000 Euro reguläres Jahresbrutto Keine gesetzliche Altersteilzeitaufstockung 5.400 Euro Aufstockung jährlich vor der individuellen Steuerwirkung 27.000 Euro jährliche Bemessungsgrundlage für die Rente 48.600 Euro jährliche Bemessungsgrundlage für die Rente Vergleichsbasis ohne Zusatzleistungen 21.500 Euro zusätzlicher verfügbarer Betrag über fünf Jahre bei angenommener Steuerwirkung Geringere Rentenanwartschaft aus diesen fünf Jahren Rund 88,41 Euro mehr Bruttorente monatlich nach heutigen Rechenwerten, vor RentenabschlägenDie Rechnung berücksichtigt weder Inflation noch Abzinsung, spätere Gehaltsänderungen oder Rentenanpassungen. Lebt Nina kürzer oder länger im Ruhestand, ändert sich die Summe.
Beginnt sie ihre Rente vorzeitig, mindern Rentenabschläge auch den hier berechneten Rentenvorteil.
Die letzten Arbeitsjahre zählen nicht automatisch mehrNina befürchtet, dass weniger Einkommen kurz vor der Rente besonders teuer wird. Bei der gesetzlichen Altersrente gibt es jedoch keinen allgemeinen Bonus für die letzten Berufsjahre.
Entscheidend sind die erworbenen Entgeltpunkte. Ein Entgeltpunkt aus jungen Jahren hat bei derselben Rentenberechnung denselben Wert wie ein später erworbener Punkt.
Allerdings verliert nicht jeder Beschäftigte bei halbierter Arbeitszeit genau einen halben Entgeltpunkt pro Jahr. Das hängt vom Verdienst im Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt ab.
Bei Ninas 54.000 Euro Jahresbrutto würde gewöhnliche Halbtagstätigkeit in dieser vereinfachten Rechnung jährlich rund 0,520 Entgeltpunkte weniger bringen als Vollzeit.
Teilzeit kann die 45 Versicherungsjahre weiterhin füllenSolange Nina rentenversicherungspflichtig beschäftigt bleibt, zählen ihre Beschäftigungsmonate auch mit niedrigerem Gehalt für die 45-jährige Wartezeit.
Weniger Verdienst bedeutet deshalb nicht weniger anrechenbare Monate. Die Höhe ihrer späteren Rente und die Erfüllung der Wartezeit sind zwei verschiedene Fragen.
Für Ninas Jahrgang liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren bei 65. Die 45 Jahre allein ermöglichen keine beliebig frühe Rente.
Vorsicht ist außerdem bei Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn geboten: Diese Zeiten zählen hierfür grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Welche Alternative Nina ohne Altersteilzeitangebot hatNina hat kinen allgemeinen Anspruch auf den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Ansprüche ergeben sich aus anwendbaren tariflichen oder betrieblichen Regelungen. Sie sollte deshalb zuerst klären, ob ihr Arbeitgeber Altersteilzeit anbietet und welche Laufzeit, Aufstockung und Rentenbeiträge vereinbart werden.
Möchte Nina tatsächlich nur fünf Jahre kürzertreten und anschließend wieder ihre bisherigen Stunden arbeiten, kann Brückenteilzeit nach § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz besser zu ihrem Plan passen. Der gesetzliche Anspruch setzt mehr als sechs Monate Beschäftigung und einen Arbeitgeber mit mehr als 45 Beschäftigten voraus.
Betriebliche Ablehnungsgründe sind zu beachten, und bei 46 bis 200 Beschäftigten gilt eine zusätzliche Grenze der Zumutbarkeit. Der Antrag muss mindestens drei Monate vorher in Textform erfolgen.
Die gesetzliche Regeldauer beträgt ein bis fünf Jahre; anschließend gilt wieder die frühere vertragliche Arbeitszeit. Eine Aufstockung der Altersteilzeit gibt es dabei nicht. Bei unbefristeter Teilzeit nach § 8 gelten mehr als 15 Beschäftigte beim Arbeitgeber, mehr als sechs Monate Beschäftigung und ebenfalls eine dreimonatige Antragsfrist.
Auch hier können betriebliche Gründe entgegenstehen.
Was Nina vor der Unterschrift berechnen lassen sollteNina benötigt neben dem Vertragsangebot eine Vergleichsabrechnung und eine aktuelle Rentenauskunft. Die Rentenversicherung sollte den möglichen Rentenbeginn, die Wartezeiten und etwaige Abschläge prüfen. Bei ihrer Betriebsrente lässt sie sich gesondert zeigen, wie Teilzeit und Altersteilzeit wirken.
Versorgungsordnungen können unterschiedliche Berechnungsregeln enthalten, auch solche mit Bezug zum letzten Gehalt.
Auch die Absicherung bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit gehört in ihre Planung. Weniger beitragspflichtiges Entgelt kann das Krankengeld mindern. Beim Arbeitslosengeld bestehen besondere Bemessungsregeln; die Schutzregel für gewöhnliche Teilzeitphasen gilt nicht ohne Weiteres für Altersteilzeit.
Nina sollte sich deshalb keine pauschale Zusage geben lassen, ihre bisherigen Leistungen blieben unverändert.
Für die Freizeit rechnet Nina ebenfalls mit ihren tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Bei angenommenen 44 tatsächlich gearbeiteten Wochen jährlich gewinnt sie durch 20 Wochenstunden weniger in fünf Jahren 4.400 arbeitsfreie Stunden. Die 44 Wochen sind eine vereinfachte Annahme nach Urlaub, Feiertagen und sonstigen Ausfallzeiten.
Im Blockmodell würde sie diese Entlastung anders verteilen: zunächst weiterarbeiten, später freigestellt werden.
FAQ: Teilzeit und Altersteilzeit ab 55 Erhält Nina die rund 37.700 Euro sofort?Nein. Der Betrag verbindet zusätzliche Aufstockung während fünf Beschäftigungsjahren mit einer angenommenen höheren Rente über 18 Jahre. Steuern, Abzüge und Rentendauer beruhen teilweise auf Modellannahmen.
Kann Nina Altersteilzeit nur bis zum 60. Geburtstag vereinbaren?Regelmäßig nicht nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn sie dann noch keine Altersrente beanspruchen kann. Die Vereinbarung muss mindestens bis zu ihrem frühestmöglichen Altersrentenbeginn reichen.
Verliert Nina durch Teilzeit Monate für die 45-jährige Wartezeit?Bei fortlaufender rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung grundsätzlich nicht. Die niedrigeren Beiträge wirken sich jedoch auf die Rentenhöhe aus.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: Altersteilzeit – Schrittweise in den Ruhestand.
Deutsche Rentenversicherung: Rentenversicherung in Zahlen 2026.
Gesetze im Internet: Altersteilzeitgesetz, insbesondere §§ 2 und 3.
Gesetze im Internet: Einkommensteuergesetz, § 3 Nummer 28 und § 32b.
Gesetze im Internet: SGB III, § 150: Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen.
Gesetze im Internet: SGB VI, insbesondere §§ 36, 38, 51 und 70.
Gesetze im Internet: Teilzeit- und Befristungsgesetz, §§ 8 und 9a.
Der Beitrag Teilzeit ab 55 und Rente fast ohne Verlust – Dr. Utz Anhalt rechnet es vor erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Auf den Zuschuss können sich Rentner nicht mehr verlassen
Eine bodengleiche Dusche, breitere Türen oder weniger Schwellen: Solche Umbauten können helfen, auch im Alter in der eigenen Wohnung zu bleiben.
Doch wer dafür einen KfW-Zuschuss beantragen möchte, steht derzeit vor verschlossenen Türen. Im Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ (455-B) sind die Fördermittel für 2026 vollständig mit Anträgen belegt. Neue Anträge nimmt die KfW nicht mehr an.
Bereits zugesagte Zuschüsse sind nicht betroffen. Für neue Vorhaben ist dagegen offen, wann wieder der Zuschuss bereit steht. Wer einen notwendigen Umbau plant, sollte deshalb auch die Förderung durch die Pflegekasse und andere Finanzierungsmöglichkeiten prüfen.
KfW-Zuschuss: Nach wenigen Monaten war das Geld vergebenAm 8. April 2026 hatte die KfW die Zuschussförderung für den Abbau von Barrieren in Wohnungen und Häusern wieder aufgenommen. Sowohl Eigentümer als auch Mieter konnten Unterstützung erhalten.
Nach Angaben des Sozialverbands VdK standen dafür 50 Millionen Euro bereit. Bereits Ende Juli seien die Mittel ausgeschöpft gewesen. Die KfW bestätigt den Antragsstopp: Die für 2026 verfügbaren Gelder sind vollständig mit Anträgen belegt.
Ein passender Umbau allein reicht deshalb derzeit nicht für einen neuen Zuschuss. Auch wer die technischen Förderbedingungen erfüllen würde, kann aktuell keinen Antrag im Programm 455-B stellen.
Bestehende Zusagen bleiben erhaltenWer seinen Antrag bereits gestellt hat, muss den Antragsstopp von einer Ablehnung unterscheiden. Die KfW bearbeitet eingegangene Anträge weiter und prüft, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Liegt bereits eine Zusage vor, ist der Zuschuss nach Auskunft der KfW reserviert. Die Auszahlung erfolgt, sobald die notwendigen Nachweise vorliegen. Maßgeblich bleiben die Bedingungen und Fristen der jeweiligen Zusage.
Betroffene sollten deshalb ihre Unterlagen im KfW-Zuschussportal prüfen und darauf achten, welche Nachweise nach Abschluss der Arbeiten noch einzureichen sind.
Für 2027 gibt es noch keinen festen NeustartDie KfW stellt eine erneute Antragstellung für 2027 nur unter der Voraussetzung in Aussicht, dass wieder Bundesmittel bereitgestellt werden. Einen verbindlichen Termin nennt sie derzeit nicht.
Gleichzeitig berichtet der VdK über erhebliche Kürzungspläne: Für 2027 seien sechs Millionen Euro vorgesehen, für 2028 nur noch 1,5 Millionen Euro. Diese Angaben stammen aus der Mitteilung des Verbands vom 5. Oktober 2026. Sie sind als berichtete Planungen einzuordnen, nicht als bereits verbindliche Förderbedingungen für die kommenden Jahre.
Bis zu 6.250 Euro gab es nicht für jeden BadumbauBeim KfW-Zuschuss wurde häufig der Höchstbetrag von 6.250 Euro genannt. Dieser galt jedoch nur für einen Umbau zum Standard „Altersgerechtes Haus“. Für einzelne Maßnahmen lag die Förderung niedriger.
Ein Rechenbeispiel: Bei einer anerkannten Einzelmaßnahme mit 12.000 Euro förderfähigen Kosten hätte der Zuschuss 1.200 Euro betragen. Der Höchstbetrag von 2.500 Euro wäre erst bei 25.000 Euro förderfähigen Kosten erreicht worden.
Die Tabelle beschreibt die Konditionen der 2026 gestarteten Förderung. Aktuell sind keine neuen Anträge möglich. Ob diese Bedingungen bei einer Wiederaufnahme unverändert gelten, muss dann geprüft werden.
Ab Pflegegrad 1 kann die Pflegekasse beim Umbau helfenDer KfW-Antragsstopp betrifft nicht den Zuschuss der Pflegeversicherung zur Verbesserung des Wohnumfelds. Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 können dafür bei ihrer Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je anspruchsberechtigter Person und Maßnahme beantragen.
Voraussetzung ist, dass die Anpassung die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt. Infrage kommen etwa eine Türverbreiterung, eine fest installierte Rampe, ein Treppenlift oder ein pflegegerechter Badumbau.
Der Pflegegrad allein führt allerdings noch nicht zur Zahlung. Entscheidend ist, welchen konkreten Bedarf der Umbau abdeckt. Eine reine Modernisierung des Badezimmers genügt nicht. Die Voraussetzungen erläutert unser Beitrag zum Umbauzuschuss von bis zu 4.180 Euro ab Pflegegrad 1.
Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, können für eine gemeinsame Maßnahme insgesamt bis zu 16.720 Euro möglich sein. Ändert sich später die Pflegesituation und werden dadurch neue Anpassungen nötig, kommt auch eine erneute Förderung durch die Pflegekasse infrage.
KfW-Kredit kann die Finanzierung ergänzenDie KfW verweist als Alternative auf das Programm „Altersgerecht Umbauen – Kredit“, Nummer 159. Darüber sind bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit möglich. Gefördert werden unter anderem Maßnahmen zur Verringerung von Barrieren in der Wohnung und am Gebäude.
Der Antrag wird über einen Finanzierungspartner gestellt, beispielsweise eine Bank. Das Darlehen muss einschließlich der vereinbarten Zinsen zurückgezahlt werden. Gerade bei einer kleinen Rente sollten deshalb die monatliche Rate und die gesamte Rückzahlungsdauer vorab durchgerechnet werden.
Wichtig bei mehreren Förderquellen: Die KfW schließt eine Kombination dieses Kredits mit einem Pflegekassenzuschuss für dieselbe Maßnahme aus. Werden unterschiedliche Arbeiten über verschiedene Programme finanziert, müssen die Maßnahmen und Kosten entsprechend getrennt werden.
Vor dem Auftrag muss die Finanzierung stehenWer auf neue KfW-Zuschüsse wartet, sollte nicht davon ausgehen, einen bereits begonnenen Umbau später nachträglich fördern lassen zu können. Nach dem aktuellen Hinweis der KfW ist eine Antragstellung nur möglich, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen wurde.
Holen Sie deshalb zunächst Kostenvoranschläge ein und klären Sie mit der zuständigen Förderstelle, welche Unterstützung für die geplanten Arbeiten möglich ist. Bei einem Pflegegrad ist die Pflegekasse eine wichtige Anlaufstelle. Eine Wohnberatung kann zusätzlich helfen, notwendige Anpassungen zu planen.
Muss der Umbau kurzfristig erfolgen, sollte die Finanzierung auch ohne einen bislang ungewissen KfW-Zuschuss gesichert sein. Wer bereits eine Zusage besitzt, richtet sich dagegen nach den dort festgelegten Bedingungen und Fristen.
Quellen:KfW: Barrierereduzierung – Investitionszuschuss 455-B;
KfW: Wiederaufnahme der Zuschussförderung im April 2026;
VdK: Kritik an geplanten Kürzungen beim altersgerechten Umbau.
Der Beitrag Auf den Zuschuss können sich Rentner nicht mehr verlassen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegeld: Seit 15 Jahren pflegt Brigitte ihren Mann und soll nun mehr zahlen
Brigitte Richter ist 77 Jahre alt und pflegt seit 15 Jahren ihren demenzkranken Ehemann. Die Magdeburgerin steht auch nachts auf, wenn ihr Mann nicht schlafen kann.
Selbst die drei Betreuungstage pro Woche bei der Alzheimer-Gesellschaft bedeuten für Richter nicht einfach Freizeit: Dann warten Anträge, die Organisation von Arztbesuchen und die Beschaffung von Medikamenten. „Die Pflege ist schon heute eine Wissenschaft für sich“, sagt sie.
Nun befürchtet Richter, dass die Pflegereform ihren Alltag zusätzlich erschwert und sie zugleich höhere Beiträge zahlen muss. „Wissen sie denn gar nicht, wie die Versorgungssituation im Land ist?“, fragt sie mit Blick auf die Politik.
Besonders bitter ist für die Rentnerin, dass ihr eigener Kinderwunsch unerfüllt blieb. Obwohl sie seit anderthalb Jahrzehnten ihren Mann versorgt, verschafft ihr diese Arbeit beim Kinderlosenzuschlag keine Entlastung – und genau dieser Zuschlag soll nach den Regierungsplänen weiter steigen.
Was ab Januar 2027 teurer werden sollDas Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll der Kinderlosenzuschlag zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen.
Bei unverändertem allgemeinem Beitragssatz von 3,6 Prozent ergäbe das für zuschlagspflichtige Kinderlose einen Gesamtbeitrag von 4,5 statt bisher 4,2 Prozent.
Das parlamentarische Verfahren kann noch Änderungen bringen. Einen Überblick über weitere Vorhaben bietet unser Beitrag zu den geplanten höheren Pflegebeiträgen für Kinderlose und Änderungen bei Alltagshilfen.
Warum die Pflege des Ehepartners nicht vom Zuschlag befreitDer Kinderlosenzuschlag knüpft an die Elterneigenschaft an, nicht an die Frage, ob jemand einen Erwachsenen pflegt. Auch die Gründe für die Kinderlosigkeit ändern nach den Hinweisen des Verbandes der Ersatzkassen grundsätzlich nichts an der Zuschlagspflicht.
Das betrifft damit auch Menschen, deren Kinderwunsch aus gesundheitlichen Gründen unerfüllt blieb. Eine noch so aufwendige Pflege des Ehepartners ersetzt rechtlich nicht die Elterneigenschaft.
Der Regierungsentwurf erhöht den bisherigen Zuschlag, ohne dafür eine allgemeine Ausnahme für pflegende Angehörige einzuführen. Ausnahmen bestehen nach geltendem Recht beispielsweise für unter 23-Jährige und für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden.
Was der höhere Beitrag bei einer Rente tatsächlich ausmachtFür Rentnerinnen und Rentner wirkt sich eine Erhöhung unmittelbar auf die Auszahlung aus, sofern sie den Zuschlag zahlen müssen. Den Pflegeversicherungsbeitrag aus der gesetzlichen Rente tragen sie laut Deutscher Rentenversicherung vollständig selbst.
Die folgende Tabelle zeigt eigene Berechnungen für unveränderte beitragspflichtige Monatsrenten. Berücksichtigt ist ausschließlich die geplante Erhöhung von 4,2 auf 4,5 Prozent.
Beitragspflichtige Monatsrente Pflegebeitrag bisher: 4,2 % Geplant: 4,5 % Mehr pro Monat Mehr pro Jahr 1.200 Euro 50,40 Euro 54,00 Euro 3,60 Euro 43,20 Euro 1.500 Euro 63,00 Euro 67,50 Euro 4,50 Euro 54,00 Euro 1.800 Euro 75,60 Euro 81,00 Euro 5,40 Euro 64,80 Euro 2.000 Euro 84,00 Euro 90,00 Euro 6,00 Euro 72,00 Euro 2.500 Euro 105,00 Euro 112,50 Euro 7,50 Euro 90,00 EuroDer Kinderlosenzuschlag selbst würde damit um 50 Prozent steigen, der gesamte Pflegebeitrag rechnerisch um rund 7,1 Prozent. Für Beschäftigte sind die Gesamtbeiträge der Tabelle nicht als eigener Lohnabzug zu verstehen, weil sich Arbeitgeber am allgemeinen Beitrag beteiligen.
Die zusätzlichen 0,3 Prozentpunkte des Kinderlosenzuschlags müssten Beschäftigte allerdings ebenfalls allein tragen. Bei 3.000 Euro beitragspflichtigem Monatsbrutto wären das neun Euro mehr im Monat.
Merz-Regierung verweist auf den GenerationenvertragDas Gesundheitsministerium begründet den höheren Zuschlag mit dem Generationenvertrag, auf dem die Pflegeversicherung beruht. Kinderlose sollen einen größeren finanziellen Anteil übernehmen, während der allgemeine Beitragssatz stabil bleiben soll.
Die finanzielle Schieflage ist erheblich: Die Bundesregierung erwartet ohne Gegenmaßnahmen für 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Steigende Ausgaben erklären den Handlungsdruck, beantworten aber noch nicht die Frage nach einer gerechten Verteilung der zusätzlichen Lasten.
Aus sozialpolitischer Sicht bleibt ein Widerspruch: Kinderlose können durch die Pflege ihres Partners längst erhebliche Verantwortung für andere übernehmen. Wer allein auf die Elternschaft schaut, erfasst diese Leistung nicht.
Neue Pflegebudgets können den Alltag zusätzlich verändernFür pflegende Angehörige geht es zugleich darum, ob sie eine Vertretung organisieren können, wenn sie erschöpft, krank oder verhindert sind. Nach geltendem Recht stehen bei Pflegegrad 2 bis 5 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Dieser Betrag ist eine Leistung zur Finanzierung entsprechender Pflegekosten und keine pauschale Auszahlung an die Pflegeperson. Wie sich die bisherige Hilfe nutzen lässt, erläutert unser Beitrag zur richtigen Abrechnung der Verhinderungspflege.
Der Entwurf sieht eine neue Verteilung der bisherigen Leistungen auf unterschiedliche Budgets vor. Nach den Erläuterungen des Gesundheitsministeriums sollen höhere Geld- und Sachleistungsbudgets künftig auch Ersatzpflege abdecken; für bestimmte Akut- und Überbrückungssituationen ist ein eigenes Budget vorgesehen.
Ein höherer monatlicher Betrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass einem Haushalt insgesamt mehr Hilfe zur Verfügung steht. Entscheidend ist, welche bislang gesondert finanzierten Leistungen daraus zusätzlich bezahlt werden müssen.
Ebenso wenig lässt sich pauschal behaupten, jeder Pflegehaushalt verliere denselben Betrag. Die geplanten Erhöhungen und Einschränkungen bei Pflegeleistungen müssen anhand der tatsächlich genutzten Unterstützung verglichen werden.
Eine Ausnahme bei der Mitversicherung ist keine Befreiung vom KinderlosenzuschlagFür Verwirrung kann eine andere Vorschrift sorgen: Beim geplanten Zuschlag für die Mitversicherung von Ehepartnern ab 2028 sieht der Entwurf Ausnahmen für bestimmte häuslich pflegende Angehörige vor. Diese Ausnahme betrifft einen anderen Beitragstatbestand.
Sie befreit kinderlose Pflegepersonen deshalb nicht automatisch von dem erhöhten Kinderlosenzuschlag auf ihre eigenen beitragspflichtigen Einnahmen. Wer beide Regelungen vermischt, weckt falsche Hoffnungen auf eine allgemeine Befreiung.
Sechs Fragen und Antworten zum Kinderlosenzuschlag und zur Pflegereform Ist der höhere Kinderlosenzuschlag schon beschlossen?Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen, das Gesetzgebungsverfahren ist nach dem Stand vom 11. Oktober 2026 aber noch nicht abgeschlossen. Die Erhöhung ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.
Entfällt der Zuschlag, wenn ich meinen Ehepartner pflege?Die Pflege des Ehepartners befreit für sich genommen nicht vom Kinderlosenzuschlag. Auch der Regierungsentwurf enthält dafür keine allgemeine Ausnahme.
Müssen auch ungewollt Kinderlose den Zuschlag zahlen?Grundsätzlich ja, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Ob jemand keine Kinder bekommen konnte oder sich gegen Kinder entschieden hat, verändert die Zuschlagspflicht nicht.
Gilt der Zuschlag auch für alle kinderlosen Rentner?Nein, beispielsweise sind vor dem 1. Januar 1940 geborene Versicherte davon ausgenommen. Allein der Rentenbezug führt jedoch nicht zu einer Befreiung.
Wie viel mehr wären bei 1.800 Euro Monatsrente zu zahlen?Bei einer vollständig beitragspflichtigen Rente von 1.800 Euro wären es nach dem Entwurf 5,40 Euro mehr Pflegebeitrag im Monat. Bei unveränderter Rente entspräche das 64,80 Euro im Jahr.
Gehen durch die neuen Budgets automatisch Pflegeleistungen verloren?Das lässt sich nicht für jeden Haushalt gleich beantworten, weil Leistungen neu zugeordnet und teilweise erhöht werden sollen. Verglichen werden müssen die insgesamt verfügbaren Hilfen und deren Verwendungsbedingungen.
Beispiel aus der Praxis: Mehr Abzug trotz täglicher PflegeEin fiktives Rechenbeispiel verdeutlicht die Folgen: Die 69-jährige Ingrid bezieht 1.500 Euro gesetzliche Bruttorente, ist kinderlos und pflegt ihren Mann zu Hause. Unter der Annahme, dass ihre gesamte Rente beitragspflichtig ist und keine Ausnahme greift, zahlt sie derzeit 63 Euro Pflegeversicherungsbeitrag im Monat.
Mit dem geplanten Beitragssatz von 4,5 Prozent wären es 67,50 Euro und damit jährlich 54 Euro mehr. Ihre Pflegearbeit würde diesen zusätzlichen Abzug nicht verhindern.
Für Ingrid kommt es außerdem darauf an, ob eine Vertretung während eigener Arztbesuche oder einer Auszeit weiterhin finanziert werden kann. Erst die gemeinsame Betrachtung von Beiträgen, verfügbaren Leistungen und bezahlbarer Ersatzpflege zeigt, was die Reform für ihren Alltag bedeuten würde.
Der Beitrag Pflegegeld: Seit 15 Jahren pflegt Brigitte ihren Mann und soll nun mehr zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Amerikas nächster Präsident? J. D. Vance und sein (politisches) Glaubensbekenntnis
Vor einiger Zeit veröffentlichte der amerikanische Vize-Präsident J. D. Vance sein Buch „Communion“, indem er Zeugnis von seiner Konversion zum katholischen Glauben ablegt. Anlässlich der Buchveröffentlichung sprach Vance mit dem Journalisten Michael Knowles über seinen persönlichen Glaubensweg und seine politischen Grundüberzeugungen. Das Gespräch der beiden war ein intensiver Austausch über die göttliche Vorsehung, das Gebet […]
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Schwerbehinderung: Fachverbände raten jetzt bei der Eingliederungshilfe zum Widerspruch
Die Behörde lehnt Ihre Eingliederungshilfe ab und verweist auf die Pflegekasse? Das müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber der Pflegeversicherung nicht nachrangig.
Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung stellen jetzt eine kostenlose Praxishilfe mit Musterbegründungen bereit.
Aber man muss auf die Frist achten. Ihren Widerspruch müssen Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einreichen.
Neue Praxishilfe hilft gegen typische AblehnungenAm 8. Oktober 2026 machten die Fachverbände auf ihre neue Handreichung aufmerksam. Sie richtet sich besonders an Menschen mit Behinderung, die selbstständig wohnen, sowie an deren Angehörige. Auch Beratungsstellen können sie nutzen.
Die 22-seitige Broschüre erläutert das Verfahren und liefert Formulierungshilfen für drei Fälle: angeblich fehlende „Teilhabefähigkeit“, abgelehnte Wohnassistenz und verweigerte Assistenz bei Urlaubsreisen oder Ferienfreizeiten.
Die Muster müssen Sie an Ihren Bescheid und Ihren persönlichen Bedarf anpassen. Eine pauschale Erfolgsgarantie geben sie nicht. Sie helfen aber dabei, rechtliche Fehler zu benennen, statt sich zwischen den Leistungsträgern abweisen zu lassen.
Wie solche Zuständigkeitskonflikte entstehen, zeigt der Beitrag „Pflegekasse sagt Nein, Eingliederungshilfe auch“.
Pflegegrad schließt Eingliederungshilfe nicht aus§ 13 Absatz 3 Satz 3 SGB XI stellt klar: Eingliederungshilfe bleibt neben Leistungen der Pflegeversicherung bestehen und ist diesen gegenüber nicht nachrangig. Ein Pflegegrad ist deshalb kein ausreichender Grund, einen Antrag auf Teilhabeleistungen abzulehnen.
Auch ein hoher Pflegebedarf beseitigt keinen möglichen Anspruch.
Die Behörde muss prüfen, welchem Zweck die beantragte Unterstützung dient und welche Voraussetzungen vorliegen. Geht es darum, Kontakte zu pflegen, den Alltag selbstbestimmt zu gestalten oder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, kann Eingliederungshilfe zuständig sein. Gegen-Hartz hat über die Abgrenzung berichtet: Eingliederungshilfe gilt auch bei Pflege.
Treffen Ansprüche zusammen, müssen die Träger ihre Leistungen abstimmen. § 13 Absatz 4 SGB XI sieht hierfür Vereinbarungen mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person vor.
Was die Assistenz konkret ermöglichen sollFür Ihren Antrag und den Widerspruch zählt der konkrete Alltag. Beschreiben Sie, welche Handlung ohne Unterstützung scheitert und welches Teilhabeziel Sie mit der beantragten Hilfe erreichen wollen.
„Ich brauche Betreuung“ sagt weniger aus als eine genaue Beschreibung der benötigten Begleitung, Verständigung oder Unterstützung bei Entscheidungen.
Je nach Lebenssituation kann es etwa um Assistenz für Eltern mit Behinderung bei der Versorgung ihres Kindes gehen. Auch zusätzlicher Wohnraum für eine notwendige Assistenz kann einen eigenen Prüfungsbedarf auslösen.
Solche Ansprüche haben jeweils besondere Voraussetzungen und sollten im Antrag klar bezeichnet werden.
„Nicht teilhabefähig“ ist kein pauschaler AusschlussgrundDie Fachverbände wenden sich gegen Ablehnungen, die Menschen wegen ihrer komplexen Behinderung die „Teilhabefähigkeit“ absprechen. Das Gesetz verlangt keine zuvor erreichte Selbstständigkeit als Eintrittskarte zur Unterstützung.
Nach § 90 SGB IX soll Eingliederungshilfe eine individuelle Lebensführung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen.
Gleichzeitig bleiben die Voraussetzungen des § 99 SGB IX maßgeblich. Die Behörde muss den Einzelfall prüfen und beurteilen, ob die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Widerspruch: Erst die Frist sichernRichten Sie Ihren Widerspruch an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang, nicht das Datum, an dem Sie den Brief abschicken. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt regelmäßig eine Jahresfrist.
Sie können zunächst ohne ausführliche Begründung widersprechen. Reichen Sie das Schreiben unterschrieben ein oder erklären Sie den Widerspruch bei der Behörde zur Niederschrift.
Elektronisch müssen Sie einen gesetzlich zugelassenen Übermittlungsweg nutzen; eine gewöhnliche E-Mail genügt dafür nicht. Bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf.
Kurzer Musterwiderspruch zur FristwahrungDie folgende eigene Formulierung dient als Einstieg. Ergänzen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, die Behörde und die Angaben zum Bescheid:
Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen], Widerspruch ein, soweit Sie darin meinen Antrag auf [genaue Bezeichnung der Leistung] ablehnen.
Ich beantrage Akteneinsicht nach § 25 SGB X, vor allem in die Unterlagen zur Bedarfsermittlung und die entscheidungserheblichen Stellungnahmen. Meine ausführliche Begründung reiche ich nach Einsicht in diese Unterlagen nach. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang des Widerspruchs.
[Ort, Datum, Unterschrift] Akteneinsicht zeigt, worauf die Ablehnung beruhtNach § 25 SGB X können Sie die Verfahrensakte einsehen, soweit Sie deren Inhalt zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen benötigen. Prüfen Sie, welche Befunde vorliegen, wie die Behörde Ihren Unterstützungsbedarf erfasst hat und ob Ihre eigenen Angaben berücksichtigt wurden.
Ganz wichtig; Der Antrag auf Akteneinsicht verlängert nicht die Widerspruchsfrist.
Auch aus anderen Verfahren lassen sich typische Prüfstellen ableiten: Der Beitrag „Schwerbehinderung abgelehnt: So findet man Widersprüche in der Akte“ erklärt, wie Betroffene fehlende Unterlagen und widersprüchliche Bewertungen erkennen können.
Diese Angaben stärken Ihre Begründung Streitpunkt im Bescheid Was Sie konkret darlegen sollten Die Pflegeversicherung sei zuständig. Welches Teilhabeziel die beantragte Hilfe verfolgt und welche Unterstützung trotz der Pflegeleistungen fehlt. Die Person sei nicht „teilhabefähig“. Welche Teilhabe mit geeigneter Unterstützung möglich ist und welche Barrieren die Assistenz abbauen soll. Weniger Assistenzstunden sollen ausreichen. Welche Tätigkeiten Unterstützung erfordern, wie häufig sie anfallen und welcher Zeitbedarf entsteht. Die beantragte Leistung sei nicht erforderlich. Welche konkreten Folgen ohne die Hilfe drohen und weshalb vorgeschlagene Alternativen den Bedarf nicht decken.Beziehen Sie Stellungnahmen von Diensten, ärztliche Unterlagen oder andere geeignete Nachweise auf diese Fragen. Falls Sie ein Persönliches Budget zur Organisation Ihrer Unterstützung nutzen wollen, bleibt der zugrunde liegende Bedarf entscheidend.
Bei Streit über die Höhe lohnt auch ein Blick auf den Beitrag zum gedeckelten Persönlichen Budget.
Auch Urlaubsassistenz braucht eine eigene PrüfungDie Broschüre behandelt ausdrücklich Ablehnungen, die bei Ferienfreizeiten oder Urlaubsreisen auf Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag verweisen. Betroffene sollten prüfen lassen, ob stattdessen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht.
Andernfalls verbrauchen sie möglicherweise Pflegeleistungen, die an anderer Stelle fehlen.
Dabei geht es um erforderliche behinderungsbedingte Unterstützung, nicht um eine allgemeine Urlaubsfinanzierung. Gegen-Hartz erläutert sowohl die mögliche Kostenübernahme für eine Begleitperson auf Reisen als auch die Grenzen des Anspruchs bei einer beantragten Karibikreise.
Wenn Sie die Unterstützung dringend benötigenEin Widerspruch gegen eine Ablehnung verschafft Ihnen noch keine Bewilligung. Drohen ohne die Hilfe wesentliche Nachteile, kann zusätzlich ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht infrage kommen.
Dafür müssen Sie sowohl den voraussichtlichen Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit nachvollziehbar darlegen.
Holen Sie sich bei Bedarf Unterstützung. Die Fachverbände weisen darauf hin, dass EUTB-Angebote seit dem 1. Oktober 2026 unter bestimmten Voraussetzungen auch im Widerspruchs- und Klageverfahren beraten und unterstützen dürfen.
Fragen Sie Ihre örtliche Stelle nach ihrem Angebot. Einzelheiten erläutert der Beitrag zur erweiterten Rechtshilfe durch die Teilhabeberatung.
FAQ: Eingliederungshilfe abgelehnt Wo finde ich die Musterbegründungen?Die kostenlose Praxishilfe steht bei den Fachverbänden unter „Stellungnahmen / Positionspapiere“ und bei der Bundesvereinigung Lebenshilfe bereit. Der direkte PDF-Link steht unten im Quellenverzeichnis.
Muss ich schon beim Widerspruch alle Nachweise vorlegen?Nein. Sie können zunächst fristgerecht widersprechen und die Begründung nachreichen. Reagieren Sie anschließend auf konkrete Nachfragen und gesetzte Fristen der Behörde.
Reicht ein Pflegegrad für die Ablehnung?Nein. Die Behörde muss den Anspruch auf Eingliederungshilfe eigenständig prüfen. Pflegeleistungen schließen Teilhabeleistungen nicht pauschal aus.
QuellenBundesvereinigung Lebenshilfe: Abgelehnte Eingliederungshilfe: Fachverbände raten zum Widerspruch, 8. Oktober 2026.
Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung / Bundesvereinigung Lebenshilfe: Praxishilfe: Widerspruch bei abgelehnter Eingliederungshilfe mit Verweis auf die Leistungen der Pflegeversicherung, Stand September 2026.
Gesetze im Internet: § 90 SGB IX und § 99 SGB IX, Aufgabe und Leistungsberechtigung der Eingliederungshilfe.
Gesetze im Internet: § 25 SGB X, Akteneinsicht.
Gesetze im Internet: § 13 SGB XI, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen.
Gesetze im Internet: § 66 SGG, § 84 SGG und § 86b SGG, Rechtsbehelfsbelehrung, Widerspruch und Eilrechtsschutz.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Fachverbände raten jetzt bei der Eingliederungshilfe zum Widerspruch erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mieter bestellt selbst den Handwerker und der Vermieter zahlt die Rechnung nicht
Die Heizung fällt aus, unter dem Waschbecken läuft Wasser heraus, und die Hausverwaltung ist nicht erreichbar: Wer jetzt selbst einen Handwerker bestellt, will zunächst seine Wohnung wieder benutzen können. Doch selbst eine notwendige Reparatur muss der Vermieter nicht automatisch erstatten.
Geklärt werden muss, ob es sich um einen echten Notfall handelt, der Vermieter bereits mit der Reparatur in Verzug war oder den Auftrag samt Kostenübernahme genehmigt hatte.
Ein Beispiel aus der Praxis: Die undichte Leitung am SonntagBei der Mieterin Brigitte H. aus Hannover tritt am Sonntag aus einer fest installierten Wasserleitung Wasser aus, das bereits den Boden durchnässt. Sie erreicht weder den Vermieter noch die angegebene Notfallnummer und lässt einen Sanitärbetrieb die akute Undichtigkeit beseitigen.
Die Mieterin dokumentiert den Schaden, ihre Anrufversuche und die Arbeiten; der Betrieb berechnet dafür beispielhaft 360 Euro.
Waren Einsatz und Kosten erforderlich und hat sie den Schaden nicht selbst zu verantworten, kommt ein Erstattungsanspruch wegen der notwendigen Notmaßnahme in Betracht.
Hätte der Betrieb bei dieser Gelegenheit zusätzlich auf ihren Wunsch eine modernere, zuvor funktionsfähige Armatur eingebaut, wäre diese Zusatzleistung nicht schon durch den Notfall gedeckt. Der Vermieter müsste deshalb nicht automatisch die gesamte Rechnung übernehmen.
Reparaturen sind grundsätzlich Sache des VermietersNach § 535 BGB muss der Vermieter die Wohnung während der Mietzeit in einem Zustand erhalten, der die vereinbarte Nutzung ermöglicht. Bei mitvermieteten Einrichtungen umfasst das grundsätzlich auch die Reparatur defekter Heizungen, Wasserleitungen oder Fenster.
Daraus folgt aber kein allgemeines Recht des Mieters, selbst einen Betrieb auszuwählen und dem Vermieter anschließend die Rechnung zu schicken. Zunächst muss der Vermieter Gelegenheit erhalten, den Schaden zu prüfen und die Beseitigung zu organisieren.
Eine Mängelanzeige ist noch keine Erlaubnis zum AuftragZeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, muss der Mieter ihn nach § 536c BGB unverzüglich anzeigen. Die Nachricht sollte möglichst genau beschreiben, was seit wann nicht funktioniert und welche Folgen das für die Wohnung hat.
Für die Anzeige schreibt das Gesetz grundsätzlich keine besondere Form vor. Eine nachweisbare schriftliche Mitteilung ist trotzdem sinnvoll, weil ein späterer Streit häufig daran hängt, was der Vermieter wann erfahren hat.
Die bloße Information „Der Wasserhahn ist defekt“ setzt den Vermieter jedoch nicht automatisch mit der Reparatur in Verzug. Deshalb sollte der Mieter ausdrücklich die Beseitigung verlangen und eine der Dringlichkeit entsprechende Frist mit einem konkreten Enddatum setzen.
Wer einen Schaden gar nicht meldet, riskiert darüber hinaus eigene Ersatzpflichten, wenn deshalb weitere Schäden entstehen. Wie fehlende Mitteilungen auch andere Mieterrechte gefährden, erläutert der Beitrag „Schimmel in der Wohnung: Dieser Fehler verhindert Mietminderung“.
Wann aus Untätigkeit ein Verzug wirdFür den Kostenersatz wegen einer selbst veranlassten Reparatur ist § 536a Absatz 2 BGB entscheidend. Danach kann der Mieter die erforderlichen Aufwendungen unter anderem dann verlangen, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist.
Das setzt regelmäßig eine fällige Reparaturpflicht und eine eindeutige Aufforderung zur Abhilfe voraus, die den Vermieter erreicht hat. Bleibt eine angemessene Reparaturfrist erfolglos, kommt eine eigene Beauftragung in Betracht; die Verzögerung muss der Vermieter allerdings zu vertreten haben.
Eine gesetzliche Standardfrist von sieben oder 14 Tagen gibt es nicht. Ein vollständiger Heizungsausfall bei Frost verlangt schnelleres Handeln als ein geringfügiger Defekt bei mildem Wetter.
Nach § 286 BGB kann eine Mahnung etwa entbehrlich sein, wenn der Vermieter die geschuldete Reparatur ernsthaft und endgültig verweigert. Bloßes Schweigen oder eine schwer erreichbare Verwaltung sind damit nicht gleichzusetzen.
Auch der Mieter muss die Reparatur ermöglichen. Wer zumutbare Termine ablehnt oder dem beauftragten Betrieb den erforderlichen Zutritt verweigert, kann die dadurch verursachte Verzögerung nicht einfach dem Vermieter zurechnen.
Im echten Notfall darf die Reparatur nicht wartenDie zweite gesetzliche Ausnahme betrifft Maßnahmen, die sofort notwendig sind, um die Mietsache zu erhalten oder ihren Bestand wiederherzustellen. Ein akuter Rohrbruch mit austretendem Wasser ist ein typischer Fall; auch ein vollständiger Heizungsausfall im Winter kann eine sofortige Notmaßnahme rechtfertigen.
Entscheidend ist die tatsächliche Dringlichkeit, nicht die Bezeichnung „Notdienst“ auf der Rechnung. Ein tropfender Wasserhahn ohne drohende Folgeschäden wird nicht allein dadurch zum Notfall, dass der Defekt am Samstagabend auffällt.
Soweit die Situation es zulässt, sollten Mieter zunächst den Vermieter, die zuständige Verwaltung oder einen benannten Notdienst kontaktieren und ihre Versuche dokumentieren. Eine unaufschiebbare Schadensabwehr muss aber nicht warten, bis irgendwann jemand zurückruft.
Bei Heizungsproblemen helfen Angaben zu Außentemperatur, Raumtemperaturen und Dauer des Ausfalls, die Dringlichkeit zu belegen. Weitere Hintergründe stehen im Beitrag „Wohnung bleibt kalt: Mieter können Reparatur verlangen und die Miete mindern“.
Der Notfall erlaubt keine beliebig große ReparaturErstattungsfähig sind nur die erforderlichen Aufwendungen. Kann ein Fachbetrieb die akute Gefahr zunächst durch eine fachgerechte provisorische Reparatur beseitigen, ist damit nicht automatisch der sofortige Austausch der gesamten Anlage gedeckt.
Ein notwendiger Einsatz außerhalb üblicher Arbeitszeiten kann entsprechende Zuschläge rechtfertigen. Unnötige Zusatzarbeiten, technische Aufwertungen oder offensichtlich überhöhte Kosten muss der Vermieter dagegen nicht allein deshalb übernehmen, weil ursprünglich ein Notfall bestand.
Bei planbaren und teureren Arbeiten helfen Kostenvoranschläge, den Umfang und die voraussichtlichen Kosten abzusichern. Bei einem akuten Wasseraustritt darf die erforderliche Hilfe hingegen nicht an einer langwierigen Angebotssuche scheitern.
Mit Zustimmung lässt sich der Streit oft vermeidenDer Vermieter kann dem Mieter auch ausdrücklich erlauben, einen bestimmten Handwerker auf seine Kosten zu beauftragen. Dann sollten Reparaturumfang, Kostenrahmen und Zahlungsweg möglichst schriftlich festgehalten werden.
Eine Aussage wie „Kümmern Sie sich darum“ kann später Streit darüber auslösen, was tatsächlich vereinbart war. Klarer ist eine Bestätigung, welche Arbeiten genehmigt sind und bis zu welchem Betrag die Kosten übernommen werden.
Welche Ausgangslage welche Folgen hat Situation Eigene Beauftragung auf Vermieterkosten? Der Mieter hat einen gewöhnlichen Defekt nur gemeldet. Die Meldung allein genügt grundsätzlich nicht; Zustimmung oder weitere Voraussetzungen müssen hinzukommen. Der Vermieter ist mit der geschuldeten Reparatur in Verzug. Die erforderlichen Kosten einer selbst veranlassten Mängelbeseitigung können erstattungsfähig sein. Ein akuter Schaden verlangt eine unaufschiebbare Notmaßnahme. Die dafür erforderlichen Arbeiten können auch ohne vorherigen Verzug erstattungsfähig sein. Der Vermieter hat Auftrag und Kostenübernahme genehmigt. Die Erstattung richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Der Mieter bestellt ohne Zustimmung, Verzug oder Notfall. Er riskiert, die Rechnung selbst tragen zu müssen. Der Bundesgerichtshof setzt eigenmächtigen Aufträgen GrenzenDass eine Reparatur nützlich oder notwendig war, rettet einen voreiligen Auftrag nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Januar 2008, Aktenzeichen VIII ZR 222/06, einen Erstattungsanspruch bei eigenmächtiger Mängelbeseitigung ohne Verzug und ohne notwendige Notmaßnahme verneint.
Der Vermieter soll den behaupteten Mangel zunächst untersuchen und selbst entscheiden können, wie er ihn fachgerecht beseitigt. Wer ihn vor vollendete Tatsachen stellt, kann die gesetzlichen Voraussetzungen nicht einfach mit dem Argument umgehen, der Eigentümer habe durch die Reparatur Geld gespart.
Wer bestellt, schuldet dem Handwerker grundsätzlich die VergütungBeauftragt der Mieter den Betrieb im eigenen Namen, schließt er selbst den Werkvertrag. Der Handwerker kann seine berechtigte Vergütung deshalb grundsätzlich vom Mieter verlangen, auch wenn dieser gegenüber dem Vermieter einen Erstattungsanspruch hat.
Die Rechnung lediglich an die Hausverwaltung weiterzuleiten, beseitigt diese Zahlungspflicht nicht. Soll der Vermieter unmittelbar Auftraggeber werden, muss eine entsprechende Bevollmächtigung oder Beauftragung geklärt sein.
Für die Erstattung sollten Mieter den ursprünglichen Zustand, ihre Nachrichten, den Zugang der Reparaturaufforderung und gegebenenfalls die erfolglosen Kontaktversuche sichern. Hinzu kommen eine nachvollziehbare Rechnung, der Zahlungsbeleg und möglichst ein Arbeitsbericht, der Defekt, Dringlichkeit und ausgeführte Maßnahmen beschreibt.
Kleinreparaturklauseln sind kein allgemeiner ReparaturauftragEine wirksame Kleinreparaturklausel kann begrenzte Kosten bestimmter kleiner Reparaturen auf den Mieter übertragen. Sie macht ihn aber nicht automatisch dafür verantwortlich, selbst einen Handwerker zu bestellen, wie der Mieterverein Dresden erläutert.
Solche Klauseln müssen unter anderem geeignete Gegenstände erfassen und wirksame Kostenobergrenzen enthalten. Eine Klausel im Mietvertrag ersetzt deshalb weder die Prüfung ihrer Wirksamkeit noch die Klärung, wer den Auftrag erteilt.
Anders zu beurteilen sind Schäden, die der Mieter schuldhaft selbst verursacht hat, und Reparaturen an seinen eigenen Geräten. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist dagegen nach § 538 BGB grundsätzlich kein vom Mieter zu ersetzender Schaden.
Die Rechnung nicht ungeprüft von der Miete abziehenDie Erstattung einer Handwerkerrechnung und eine Mietminderung wegen eingeschränkter Wohnnutzung sind unterschiedliche Ansprüche. Aus einem Wohnungsmangel folgt daher nicht, dass der Rechnungsbetrag einfach als „Mietminderung“ von der nächsten Überweisung abgezogen werden darf.
Wer einen bestehenden Erstattungsanspruch mit der Miete verrechnen möchte, muss die Voraussetzungen der Aufrechnung beachten. Besteht eine vertragliche Beschränkung, ermöglicht § 556b Absatz 2 BGB die Aufrechnung mit bestimmten Forderungen dennoch, wenn die Absicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt wird.
Ob der Anspruch tatsächlich besteht und welche Erklärung erforderlich ist, sollte vor einem Abzug geklärt werden. Eine unberechtigte Kürzung kann Mietrückstände verursachen.
Wer Leistungen für die Unterkunft erhält, sollte außerdem eine tatsächliche Mietminderung oder andere relevante Änderungen der Mietzahlungen mit der zuständigen Behörde klären. Dazu passt der Beitrag „Mietminderung bei Grundsicherung: So melden Sie diese dem Jobcenter richtig“.
Sieben Fragen und Antworten zur selbst beauftragten Reparatur Reicht eine E-Mail über den Mangel aus, um selbst einen Handwerker zu bestellen?Nein, eine bloße Meldung genügt grundsätzlich nicht. Ohne Zustimmung oder echten Notfall muss der Vermieter regelmäßig erst durch eine eindeutige Reparaturaufforderung in Verzug geraten sein; Zugang und Inhalt der E-Mail sollten nachweisbar sein.
Muss ich immer eine Frist von 14 Tagen setzen?Nein, eine solche allgemeine gesetzliche Frist gibt es nicht. Welche Zeit angemessen ist, hängt von Dringlichkeit, Schadensumfang und den Umständen der Reparatur ab.
Darf ich bei einem Rohrbruch sofort den Notdienst rufen?Wenn eine unaufschiebbare Maßnahme erforderlich ist, um Schäden an der Mietsache abzuwenden, kann das zulässig sein. Kontaktieren Sie den Vermieter möglichst sofort, ohne dadurch die notwendige Hilfe zu verzögern.
Wird jeder Heizungsausfall als Notfall anerkannt?Nein, entscheidend sind die konkreten Umstände. Ein vollständiger Ausfall bei winterlicher Kälte ist anders zu bewerten als ein einzelner defekter Heizkörper, wenn die Wohnung weiterhin ausreichend warm wird.
Muss der Vermieter auch Notdienstzuschläge erstatten?Das kommt in Betracht, wenn der Einsatz außerhalb normaler Arbeitszeiten tatsächlich erforderlich war und die Kosten angemessen sind. Allein die Bezeichnung „Notdienst“ begründet keinen Erstattungsanspruch.
Kann ich den Handwerker zur Bezahlung direkt an den Vermieter verweisen?Wenn Sie den Auftrag im eigenen Namen erteilt haben, grundsätzlich nicht. Ihr möglicher Erstattungsanspruch gegen den Vermieter ist vom Vergütungsanspruch des Betriebs zu unterscheiden.
Was mache ich, wenn der Vermieter die Erstattung ablehnt?Fordern Sie ihn mit Rechnung, Belegen und einer nachvollziehbaren Begründung schriftlich zur Zahlung auf und setzen Sie eine Zahlungsfrist. Bleibt die Forderung streitig, kann ein Mieterverein oder eine anwaltliche Beratung klären, ob und wie sie durchgesetzt werden sollte.
Der Beitrag Mieter bestellt selbst den Handwerker und der Vermieter zahlt die Rechnung nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld: Eine Teilrente kann ab 2027 den Anspruch kosten
Wer neben dem Job eine hohe Alters-Teilrente bezieht, kann ab Januar 2027 bei längerer Krankheit ohne Krankengeld dastehen. Die neue Grenze liegt bei mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Auch eine Teilrente von 99,99 Prozent schützt dann nicht mehr vor dem Ausschluss.
Besonders dringend müssen Beschäftigte ihre Absicherung prüfen, die bereits Krankengeld erhalten und über den Jahreswechsel hinaus arbeitsunfähig bleiben.
Darauf weist der Sozialverband VdK in seiner Mitteilung vom 2. Oktober 2026 hin. Eine niedrigere Teilrente kann den Krankengeldschutz erhalten. Dafür fehlt allerdings jeden Monat ein erheblicher Teil der bisherigen Rentenzahlung. Ob sich dieser Schritt lohnt, entscheidet deshalb Ihre persönliche Rechnung.
Die neue Grenze steht bereits im GesetzEs handelt sich nicht lediglich um einen Reformvorschlag. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nummer 228, ändert § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V. Artikel 1 Nummer 20 erweitert den Ausschluss auf eine „Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente“. Die Änderung tritt nach Artikel 8 Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
Damit entfällt der Krankengeldanspruch bei einer Alters-Teilrente von etwa 70, 80 oder 99,99 Prozent vollständig. Die Kasse kürzt das Krankengeld also nicht bloß entsprechend dem Rentenanteil.
Einzelheiten zum Krankengeldausschluss bei hohen Teilrenten ab 2027 sind vor allem für Beschäftigte wichtig, die weiterhin auf ihren Arbeitsverdienst angewiesen sind.
Warum 99,99 Prozent bisher einen Unterschied machtenBis Ende 2026 schließt der Bezug einer Altersvollrente den Krankengeldanspruch aus. Eine Alters-Teilrente fällt allein wegen ihrer Höhe bisher nicht unter diesen Ausschluss. Deshalb konnte eine Teilrente von 99,99 Prozent nahezu die gesamte Altersrente sichern und zugleich den Krankengeldschutz aus einer versicherten Beschäftigung erhalten.
Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen mussten trotzdem vorliegen.
Die bisherige Unterscheidung erläutert auch der Beitrag Krankengeld gibt es auch bei Teilrente. Für Zeiträume ab 2027 lässt sich daraus jedoch kein unveränderter Schutz für hohe Teilrenten ableiten.
66,66 und 66,67 Prozent sind rechtlich nicht dasselbeDer Gesetzeswortlaut erfasst mehr als zwei Drittel. Genau zwei Drittel entsprechen mathematisch 66,666… Prozent. Bei einer Wahl mit zwei Nachkommastellen liegen 66,66 Prozent darunter, 66,67 Prozent dagegen darüber.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt deshalb 66,66 Prozent als Höchstwert für die entsprechende Gestaltung.
Runden Sie die Grenze nicht eigenständig auf. Schon 66,67 Prozent Teilrente können das Krankengeld ausschließen. Maßgeblich ist der festgesetzte Rentenanteil, nicht der nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen überwiesene Nettobetrag.
Der Arbeitgeber zahlt unter den üblichen Voraussetzungen weiterDie Änderung betrifft das gesetzliche Krankengeld. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt davon getrennt. Er besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen für bis zu sechs Wochen.
Die finanzielle Lücke entsteht bei einem längeren Ausfall daher häufig erst, wenn diese Zahlung endet.
Auch beim Thema Krankengeld für Rentner mit Arbeitsvertrag müssen Sie deshalb zwischen Arbeitgeberzahlung und Leistung der Krankenkasse unterscheiden. Eine hohe Teilrente beseitigt ab 2027 den Krankengeldschutz, nicht automatisch den Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Zwei Modellfälle: Mehr Rente oder Absicherung bei längerer Krankheit?Fiktive Beispiele: Gudrun, 66 Jahre, aus Celle und Matthias, 66 Jahre, aus Hameln arbeiten weiterhin in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Für beide wird vereinfachend dieselbe mögliche Altersvollrente von monatlich 1.800 Euro brutto angenommen.
Beide beziehen ihre jeweilige Teilrente bereits vor einer späteren Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2027.
Gudrun behält ihre Teilrente von 99,99 Prozent. Sie erhält monatlich 1.799,82 Euro brutto. Matthias entscheidet sich nach Beratung für 66,66 Prozent und erhält 1.199,88 Euro brutto. Bei ihm wird vorausgesetzt, dass die Krankenkasse die übrigen Voraussetzungen für Krankengeld bestätigt. Der monatliche Unterschied bei der Rente beträgt 599,94 Euro.
Gudrun: 99,99 Prozent Teilrente Matthias: 66,66 Prozent Teilrente Monatliche Bruttorente: 1.799,82 Euro. Monatliche Bruttorente: 1.199,88 Euro. Während der Beschäftigung erhält sie 599,94 Euro mehr Rente als Matthias. Während der Beschäftigung erhält er 599,94 Euro weniger Rente als Gudrun. Nach Ende der Entgeltfortzahlung besteht wegen der hohen Teilrente kein gesetzlicher Krankengeldanspruch. Nach Ende der Entgeltfortzahlung kann Krankengeld aus der Beschäftigung hinzukommen. Bei langer Krankheit muss sie den ausgefallenen Arbeitsverdienst anderweitig auffangen. Der mögliche Lohnersatz steht einer dauerhaft niedrigeren laufenden Rentenzahlung gegenüber.Angenommen, Matthias erhält für einen vollen Krankengeldmonat vor den darauf entfallenden Abzügen 1.500 Euro: Zusammen mit seiner Bruttorente ergibt das rechnerisch 2.699,88 Euro. Gudrun bleiben aus diesen beiden Einkommensquellen 1.799,82 Euro. In diesem Krankengeldmonat beträgt der Unterschied somit 900,06 Euro zugunsten von Matthias.
Bleibt Matthias dagegen gesund, erhält er bei zwölf Monaten unveränderter Teilrente insgesamt 7.199,28 Euro weniger Bruttorente als Gudrun. Für Ihre eigene Gegenüberstellung brauchen Sie eine Auskunft der Kasse; eine erste Orientierung bietet der Krankengeld-Rechner.
Verwenden Sie für 2027 nur die dann maßgeblichen Berechnungswerte.
Beiträge und spätere Rentenfolgen gehören in die RechnungMit dem Krankengeldanspruch ändert sich auch die Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt. Ohne diesen Anspruch gilt grundsätzlich der ermäßigte Krankenversicherungsbeitragssatz von 14 Prozent statt des allgemeinen Satzes von 14,6 Prozent, jeweils zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
Die IKK classic weist ausdrücklich auf diese Folge hin. Die Beitragsentlastung für betroffene Beschäftigte ersetzt jedoch keinen weggefallenen Arbeitsverdienst.
Vergleichen Sie deshalb die tatsächlich verfügbaren Beträge nach Beiträgen und unter Berücksichtigung der steuerlichen Folgen. Lassen Sie außerdem von der Rentenversicherung berechnen, wie sich eine zunächst niedrigere Teilrente auf Ihre spätere Rente auswirkt.
Der nicht ausgezahlte Anteil wird nicht einfach auf einem Konto angespart und später nachgezahlt. Mehr dazu erklärt der Beitrag Teilrente: Das passiert mit dem Rest der Rente.
Niedrigere Teilrente bedeutet nicht automatisch volles KrankengeldEine Teilrente unterhalb der Grenze beseitigt nur diesen speziellen Ausschlussgrund. Sie brauchen weiterhin einen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch und müssen die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Auch die zeitliche Reihenfolge zählt: Wird die Teilrente erst für einen Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt, sieht § 50 Absatz 2 SGB V eine Kürzung des Krankengeldes um den Zahlbetrag der Rente vor.
Lassen Sie sich daher Anspruch und voraussichtliche Höhe schriftlich erläutern. Gerade bei der Gegenüberstellung können Fehler in der Krankengeldberechnung die Entscheidung verzerren. Ein bereits ausgeschlossener Anspruch lebt zudem nicht in jedem Fall allein durch eine spätere Rentensenkung während derselben Arbeitsunfähigkeit wieder auf; § 50 Absatz 1 Satz 4 enthält hierfür weitere Voraussetzungen.
Laufende Krankengeldfälle: Kein Schutz allein durch den Beginn vor 2027Der VdK betont, dass das Gesetz keine Übergangsregelung für bereits laufende Krankengeldfälle enthält. Wer Ende 2026 Krankengeld und eine Alters-Teilrente oberhalb der neuen Grenze erhält, kann deshalb ab Januar 2027 betroffen sein. Eine frühere Bewilligung schützt nicht automatisch vor der neuen gesetzlichen Ausschlussregel.
Wenn Sie voraussichtlich über den Jahreswechsel hinaus krankgeschrieben bleiben, sollten Sie Weiterzahlung und mögliche Rentenumstellung jetzt klären. Wird Krankengeld trotz fortbestehender Krankschreibung eingestellt, kommt es auf den konkreten Grund und den Bescheid an.
Eine Krankschreibung allein schützt nicht vor dem den neuen Rentenausschluss.
Umstellung zum Januar: Der Antrag muss rechtzeitig eingehenNach der Deutschen Rentenversicherung muss der Wunsch auf Umstellung spätestens am 31. Dezember 2026 bei ihr eingegangen sein, wenn die Änderung zum 1. Januar 2027 gelten soll. Sie können die Umstellung schriftlich oder über den Online-Service beantragen.
Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang, nicht das Absendedatum.
Klären Sie vorher, welchen Rentenanteil Sie wählen wollen, wie hoch der Krankengeldanspruch tatsächlich wäre und wie lange Sie noch arbeiten möchten. Die Krankenkasse beurteilt den Krankengeldschutz; die Rentenversicherung berechnet die Teilrente.
Informieren Sie anschließend auch die Entgeltabrechnung Ihres Arbeitgebers über die Änderung.
FAQ: Teilrente und Krankengeld ab 2027 Gilt die Zwei-Drittel-Grenze auch für eine teilweise Erwerbsminderungsrente?Nein. Die neue Grenze betrifft ausdrücklich Teilrenten wegen Alters. Bei Krankengeld und Erwerbsminderungsrente gelten andere Regeln zu Ausschluss und Kürzung.
Muss ich meine Teilrente jetzt absenken?Nein. Eine Absenkung ist eine persönliche Entscheidung. Sie kann den Schutz bei längerer Krankheit erhalten, senkt aber Ihre laufende Rente auch in gesunden Monaten.
Kann ich meine Teilrente später wieder erhöhen?Eine Änderung ist grundsätzlich für die Zukunft möglich. Überschreitet die Alters-Teilrente dann wieder zwei Drittel der Vollrente, greift ab 2027 der Krankengeldausschluss erneut.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Änderungen bei Bezug einer Teilrente, 16. September 2026.
Deutsche Rentenversicherung, Rechtsportal: § 50 SGB V: Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes, Rechtsstand ab 1. Januar 2027.
Gesetze im Internet: § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz; § 50 SGB V, bis Ende 2026 maßgebliche Fassung.
IKK classic: Teilrente: Neue Regeln beim Krankengeld, 1. September 2026.
Sozialverband VdK Deutschland: Krankengeldanspruch ändert sich ab 2027 – Achtung bei einer Teilrente, 2. Oktober 2026.
Umwelt-online, Gesetzesdokumentation: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Artikel 1 Nummer 20 und Artikel 8 Absatz 2.
Der Beitrag Krankengeld: Eine Teilrente kann ab 2027 den Anspruch kosten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Internationale Kurdistan-Konferenz im Europaparlament: Friedensprozess im Mittelpunkt
Im Europäischen Parlament in Brüssel findet am 14. und 15. Oktober die 20. Internationale Konferenz „Die Europäische Union, die Türkei, der Nahe Osten und die Kurden“ statt. Die von der EU Turkey Civic Commission (EUTCC) organisierte Veranstaltung widmet sich dem Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft, den Perspektiven einer politischen Lösung der kurdischen Frage sowie den tiefgreifenden Veränderungen im Nahen Osten. An den zweitägigen Beratungen nehmen Abgeordnete, Politiker:innen, Wissenschaftler:innen, Jurist:innen, Journalist:innen und Menschenrechtsverteidiger:innen aus verschiedenen Ländern teil.
Die Konferenz wird unter Beteiligung der Fraktionen Die Linke (The Left), Grüne/Europäische Freie Allianz (Greens/EFA) und Progressive Allianz der Sozialdemokraten (S&D) im Europäischen Parlament ausgerichtet. Zu den Schirmherrinnen gehören die iranische Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi, die Menschenrechtsaktivistin Bianca Jagger und die kurdische Politikerin Leyla Zana, die 1995 mit dem Sacharow-Preis des Europäischen Parlaments ausgezeichnet wurde.
Neben den politischen Entwicklungen in der Türkei und der Zukunft des Friedensprozesses stehen die Rolle der Europäischen Union, die Sicherheitsordnung in der Region und die Beteiligung von Frauen an demokratischen Transformationsprozessen auf der Tagesordnung.
Eröffnung mit Leyla Zana und Şirin Ebadi
Die Konferenz beginnt am Mittwoch, 14. Oktober, um 17 Uhr mit einem Empfang und Eröffnungsreden im Altiero-Spinelli-Gebäude des Europäischen Parlaments. Zu den Redner:innen gehören EUTCC-Vorstandsmitglied Dersim Dağdeviren, Shirin Ebadi, Leyla Zana, der Ko-Vorsitzende der Linksfraktion im Europaparlament, Martin Schirdewan, sowie der sozialdemokratische Europaabgeordnete Andreas Schieder.
Das eigentliche Konferenzprogramm beginnt am Donnerstag um 9.30 Uhr. Neben den Eröffnungsredner:innen werden die EUTCC-Vorsitzende und Wissenschaftlerin der Universität Bergen, Kariane Westrheim, die Europaabgeordneten Leila Chaibi, Leoluca Orlando und Evin Incir sowie der hochrangige UN-Mediationsberater Mark Muller sprechen. Der Wissenschaftler Joost Jongerden von der Universität Wageningen wird zudem auf die zwanzigjährige Geschichte der EUTCC-Konferenzen zurückblicken und deren Bedeutung vor dem Hintergrund der politischen Entwicklungen in Europa und im Nahen Osten einordnen.
Geopolitische Umbrüche und Zukunft des Friedensprozesses
Die erste thematische Sitzung beginnt um 10.15 Uhr unter dem Titel „Der Nahe Osten am Wendepunkt: Geopolitische Veränderungen, demokratischer Wandel und die Suche nach Frieden“. Unter der Moderation der Journalistin Dilek Odabaşı diskutieren der Politikwissenschaftler Doğu Ergil, der Journalist Amed Dicle und Colin Starger von der Universität Baltimore über die regionalen Machtverschiebungen und Perspektiven einer demokratischen Neuordnung.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem laufenden Friedensprozess in der Türkei. Um 11 Uhr beginnt das Panel „Die Türkei zwischen Friedensprozess und Demokratisierungskrise: Die Zukunft von Dialog, Rechtsstaatlichkeit und politischer Teilhabe“. Daran beteiligt sich Pervin Buldan, Mitglied der DEM-Partei-Delegation für die Gespräche mit Abdullah Öcalan auf der Gefängnisinsel Imrali. Weitere Redner sind die Parlamentsabgeordneten Mehmet Emin Ekmen von der DEVA-Partei, Okan Konuralp von der Yeni Parti und Oğuz Kaan Salıcı von der CHP. Moderiert wird die Diskussion ebenfalls von Dilek Odabaşı.
Im Mittelpunkt stehen die nächsten Schritte im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft, die notwendigen rechtlichen und demokratischen Reformen sowie die Möglichkeiten eines parteiübergreifenden politischen Dialogs.
Welche Verantwortung trägt die Europäische Union?
Am Nachmittag richtet sich der Blick auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei sowie auf die europäische Politik gegenüber der kurdischen Frage. Um 15 Uhr beginnt die Sitzung „Die Europäische Union und die Türkei: Herausforderungen und Handlungsoptionen“. Unter der Moderation des ehemaligen HDP-Abgeordneten und Politikwissenschaftlers Hişyar Özsoy spricht der Türkei-Berichterstatter des Europäischen Parlaments, Nacho Sánchez Amor.
Anschließend folgt um 15.30 Uhr das Panel „Die Europäische Union, die Türkei und die Kurden: Zwischen strategischer Partnerschaft und demokratischen Erwartungen“. Unter der Leitung Özsoys diskutieren die Europaabgeordneten Li Andersson, Pernando Barrena, Vladimir Prebilič und Thijs Reuten. Weitere Teilnehmerinnen sind Eleonora Scala vom Menschenrechtsinstitut der Internationalen Anwaltsvereinigung (IBAHRI) und die Rechtsanwältin Raziye Öztürk von der Kanzlei Asrin, die Abdullah Öcalan rechtlich vertritt.
Die Diskussion soll insbesondere die Frage behandeln, welche Rolle die EU bei einer demokratischen Lösung der kurdischen Frage spielen kann und wie sich ihre strategischen Beziehungen zur Türkei mit den Anforderungen an Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und politische Teilhabe vereinbaren lassen.
Sebahat Tuncel und Ilham Ehmed diskutieren über Frauen und Frieden
Den Abschluss der thematischen Beratungen bildet um 16.30 Uhr das Panel „Frauen gestalten die Zukunft: Demokratischer Wandel, kurdische Einheit und Frieden im Nahen Osten“. Unter der Moderation der Politikwissenschaftlerin Arzu Yılmaz sprechen Atefeh Ramsari von der Universität Bielefeld, die ehemalige HDP-Abgeordnete und Vertreterin der kurdischen Frauenbewegung TJA Sebahat Tuncel sowie die kurdische Politikerin Ilham Ehmed aus Rojava. Im Zentrum stehen die Rolle der Frauenbewegungen bei gesellschaftlichen und politischen Veränderungen, die Perspektiven einer stärkeren kurdischen Einheit und die Beteiligung von Frauen an der Gestaltung einer dauerhaften Friedensordnung im Nahen Osten.
Abschluss mit gemeinsamer Erklärung
Die Konferenz endet am Donnerstag, 15. Oktober, mit einer für 18 Uhr angesetzten Abschlusssitzung. Der EUTCC-Vorstand wird die Ergebnisse der zweitägigen Beratungen zusammenfassen, politische Empfehlungen vorstellen und eine gemeinsame Abschlusserklärung präsentieren. Die Veranstaltung findet im Saal 1G2 des Altiero-Spinelli-Gebäudes im Europäischen Parlament statt. Für die Teilnehmenden wird eine Simultanübersetzung in zwölf Sprachen angeboten: Kurdisch, Türkisch, Englisch, Deutsch, Französisch, Persisch, Dänisch, Niederländisch, Finnisch, Griechisch, Italienisch und Schwedisch.
Für die Teilnahme ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Registrierte Gäste erhalten ihre Zugangsausweise am Haupteingang des Altiero-Spinelli-Gebäudes auf der Seite des Place du Luxembourg. Weitere Informationen zur Konferenz und zur Anmeldung sind über das Organisationssekretariat unter brusselsconferenceep@gmail.com erhältlich.
EUTCC-Konferenz endet mit weitreichenden Forderungen zur kurdischen FrageDie 19. Ausgabe der von der EU Turkey Civic Commission (EUTCC) organisierten Konferenz „Die Europäische Union, die Türkei, der Nahe Osten und die Kurd:innen“ ist am Donnerstagabend im Europäischen ...ANF News
Bürgergeld-Bezieher hat nur Anspruch auf Gutscheine
Kein Geld für Lebensmittel, die Rücklagen aufgebraucht und vom Jobcenter lediglich zwei Gutscheine über jeweils 50 Euro: Ein Mann wollte vor dem Sozialgericht Nürnberg eine schnelle Zahlung erreichen. Doch sein Eilantrag scheiterte, weil seine Hilfebedürftigkeit aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend belegt war.
Nach vier Jahren waren die Ersparnisse nach eigenen Angaben verbrauchtDer 1985 geborene Antragsteller hatte am 6. Januar 2026 online Bürgergeld beantragt. Nach seiner Darstellung hatte er zuvor vier Jahre von Ersparnissen gelebt und konnte seine laufenden Ausgaben nun nicht mehr bezahlen.
Er wohnte in einer eigenen Immobilie und war privat kranken- und pflegeversichert. Als monatliche Unterkunftskosten nannte er 100 Euro Schuldzinsen ohne Tilgung und 180 Euro Betriebskosten sowie zusätzlich 140 Euro für selbst beschafftes Heizöl.
Am 14. Januar verlangte das Jobcenter weitere Nachweise, darunter Kontoauszüge der vergangenen drei Monate und Belege zu den Unterkunftskosten. Am 30. Januar gingen nur unvollständige Unterlagen ein; zugleich stellte der Mann seinen Online-Antrag erneut.
Zwei Lebensmittelgutscheine, aber keine weitere ZahlungAm 16. Februar beantragte der Mann einen Vorschuss beim Jobcenter und suchte gleichzeitig Eilrechtsschutz beim Sozialgericht. Sein Konto sei ausgeschöpft, Lebensmittel und Fixkosten könne er nicht mehr bezahlen, Unterstützung von anderen erhalte er nicht.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 20. Februar bekam er zwei Lebensmittelgutscheine über jeweils 50 Euro. Eine weitere Leistung bewilligte das Jobcenter nicht, weil es den Anspruch ohne die noch fehlenden Nachweise nicht prüfen könne.
Auch eine vorläufige Bewilligung lehnte die Behörde unter diesen Umständen ab. Das Sozialgericht Nürnberg wies den Eilantrag schließlich mit Beschluss vom 13. April 2026 zurück, Aktenzeichen S 4 AS 243/26 ER.
Das Gericht hielt die Bedürftigkeit für nicht ausreichend belegtFür Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts reicht es nicht, einen Antrag zu stellen und auf Geldmangel hinzuweisen. Ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, hängt insbesondere davon ab, welche anrechenbaren Einnahmen und verwertbaren Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind.
Genau diese Prüfung blieb im Nürnberger Fall offen. Ohne vollständige Kontoauszüge und die angeforderten Belege zu den Unterkunftskosten sah das Gericht keine ausreichende Grundlage, um die begehrte Zahlung anzuordnen.
Daraus folgt weder, dass der Mann heimlich Einkommen bezog, noch, dass seine Ersparnisse tatsächlich noch ausreichten. Die gerichtliche Aussage war enger: Er hatte seine behauptete Bedürftigkeit für dieses Eilverfahren nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Ein Eilantrag braucht einen nachvollziehbaren Anspruch und aktuelle DringlichkeitMit einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Sozialgericht eine vorläufige Zahlung ermöglichen. Dafür sind grundsätzlich ein glaubhaft gemachter Leistungsanspruch und eine besondere Dringlichkeit erforderlich.
Der sogenannte Anordnungsanspruch betrifft die Frage, ob die verlangte Leistung voraussichtlich zusteht. Beim Anordnungsgrund geht es darum, welche wesentlichen Nachteile drohen, wenn Betroffene auf eine reguläre Entscheidung warten müssen.
Für beide Fragen können aktuelle Kontoauszüge, Angaben zu weiteren verfügbaren Mitteln und Belege über fällige Ausgaben Bedeutung haben. Auch ein bereits auf gegen-hartz.de dargestellter Fall zeigt, warum alte Kontoauszüge im Eilverfahren nicht ausreichen können.
Warum auch der Vorschuss nicht durchgesetzt werden konnteEin Vorschuss nach § 42 SGB I setzt voraus, dass der Anspruch auf eine Geldleistung dem Grunde nach besteht und die Feststellung ihrer Höhe voraussichtlich länger dauert. Unter diesen Voraussetzungen muss der Leistungsträger auf Antrag Vorschüsse zahlen.
Die Vorschusszahlung beginnt dann spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Vorschussantrags. Die Vorschrift verlangt keine generelle Wartezeit von einem Monat; eine frühere Zahlung ist möglich.
Im Nürnberger Verfahren war jedoch bereits ungeklärt, ob überhaupt ein Leistungsanspruch bestand. Deshalb scheiterte auch das hilfsweise verfolgte Vorschussbegehren an den fehlenden Grundlagen für die Prüfung.
Der praktische Unterschied ist erheblich: Eine noch offene Berechnung ist etwas anderes als eine ungeklärte Bedürftigkeit. Wie Betroffene ihren Antrag begründen können, erläutert der Beitrag Bürgergeld-Vorschuss durchsetzen – mit Mustertext.
Vorläufige Bewilligung: Fehlende Unterlagen rechtfertigen nicht jede AblehnungNeben dem Vorschuss sieht § 41a SGB II eine vorläufige Entscheidung vor. Sie ist unter anderem vorgesehen, wenn die vollständige Prüfung länger dauert, die Anspruchsvoraussetzungen aber bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Der pauschale Hinweis auf eine noch nicht vollständige Akte beantwortet deshalb nicht jede Frage nach einer schnellen Zahlung. Allerdings schließt das Gesetz eine vorläufige Entscheidung aus, wenn Leistungsberechtigte die Umstände zu vertreten haben, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen.
Auch auf Nachfragen des Gerichts blieb eine Antwort ausNach der vorliegenden Falldarstellung hörte das Gericht seit Eingang des Eilantrags am 16. Februar nichts mehr vom Antragsteller. Mehrere postalische Erinnerungen blieben ohne Erfolg, telefonisch war er ebenfalls nicht erreichbar.
Das Gericht äußerte deshalb zusätzlich Zweifel an der Eilbedürftigkeit. Abschließend entscheiden musste es darüber nicht, weil es bereits den geltend gemachten Leistungsanspruch für nicht ausreichend glaubhaft gemacht hielt.
Warum der Mann nicht reagierte, lässt sich daraus nicht sicher ableiten. Für das Verfahren fehlten damit aber weiterhin die Informationen, die seine finanzielle Lage hätten nachvollziehbar machen können.
Existenzsicherung darf nicht an überzogenen Anforderungen scheiternDer Beschluss ist kein Freibrief, Menschen wegen jeder fehlenden Bescheinigung ohne Unterstützung zu lassen. Bei existenzsichernden Leistungen müssen Gerichte den drohenden Nachteilen besonderes Gewicht geben und dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannen.
Lässt sich die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht ausreichend klären, kann eine Abwägung der Folgen einer Zahlung oder Nichtzahlung erforderlich sein. Das hebt die Bedeutung verfügbarer Nachweise und der Mitwirkung bei der Aufklärung jedoch nicht auf.
Unterlagen nachreichen und die Notlage konkret beschreibenEin Antrag kann gestellt werden, bevor sämtliche Belege vorliegen. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass Nachweise nachgereicht werden können, möglichst aber frühzeitig vorgelegt werden sollten.
Wer dringend Geld benötigt, sollte außerdem die aktuelle Lage belegen und erklären, welche Ausgaben unmittelbar anstehen. Kontoauszüge aus dem Antragsmonat können bei einem späteren Eilantrag allein zu wenig über die inzwischen bestehende Notlage aussagen.
Lässt sich ein angefordertes Dokument nicht rechtzeitig beschaffen, sollte dies dem Jobcenter und gegebenenfalls dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden. Bereits vorhandene Ersatzbelege und eine konkrete Erklärung zum Beschaffungshindernis helfen, die Lage einzuordnen.
Kontoauszüge vorlegen bedeutet nicht, jedes private Detail offenzulegenBei Ausgaben dürfen bestimmte besonders geschützte Angaben geschwärzt werden, etwa wenn der Zahlungsempfänger Rückschlüsse auf eine politische Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit zulässt. Einnahmen und die für die Leistungsprüfung erforderlichen Zahlungsinformationen müssen dagegen nachvollziehbar bleiben.
Beträge oder ganze Buchungen zu verdecken, kann die Prüfung erschweren. Welche Angaben geschützt bleiben können, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag Kontoauszüge richtig schwärzen fürs Jobcenter.
Der Beitrag Bürgergeld-Bezieher hat nur Anspruch auf Gutscheine erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherungsgeld: Jobcenter streicht Kfz-Versicherung, weil der Partner sie bezahlte
Immer wieder werden wir gefragt, ob Jobcenter Kfz-Haftpflichtversicherungen oder andere Versicherungsbeiträge (Krankenkasse) in Höhe der konkreten Ausgaben selbst dann absetzen müssen, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld/Neue Grundsicherung aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt.
Grundsätzlich bleibt es auch in der Neuen Grundsicherung dabei, dass Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann vom Einkommen abzusetzen sind, wenn von zwei Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft der eine das Einkommen (hier: aus einer Erwerbsminderungsrente) erzielt, während dem anderen das Fahrzeug gehört, er die Versicherung unterhält und die Beiträge zahlt.
Vom Einkommen der Mutter können auch solche Absetzungen entsprechend § 11 Abs. 2 SGB II vorzunehmen sein, die zugunsten der Tochter erfolgen. Zahlt die Mutter beispielsweise tatsächlich Aufwendungen für eine Krankenversicherung (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) oder eine geförderte Altersvorsorge nach § 82 Einkommensteuergesetz (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) für die Tochter, sind die entsprechenden Beiträge von ihrem Einkommen abzusetzen.
Diese Vorgehensweise entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB IIIn der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass ein Versicherungsbeitrag, den derjenige entrichtet, der das Einkommen erzielt, auch dann abzusetzen ist, wenn er einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugutekommt.
Deshalb können Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann berücksichtigt werden, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt.
Bei einem „Wirtschaften aus einem Topf“ muss das auch gelten, wenn der Partner ohne Einkommen die Aufwendungen selbst trägt.
Grundsätzlich sind die Versicherungsbeiträge vom Einkommen der Person abzusetzen, die die Beiträge zahlt.
Soweit aber nicht diese Person Einkommen erzielt, sondern nur ihr Partner, dessen Einkommen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei dem Beitragszahler berücksichtigt wird, sind die Beiträge dort abzusetzen.
Das folgt schon aus dem Konzept der BedarfsgemeinschaftDenn ihm liegt die Prämisse zugrunde, dass Partner in einer Bedarfsgemeinschaft „aus einem Topf“ wirtschaften, was unter anderem die im Vergleich zu Alleinstehenden geringeren Regelbedarfssätze rechtfertigt.
Auch die wechselseitige Anrechnung von Einkommen zwischen Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft beruht u. a. auf diesem Gesichtspunkt.
Der Ausgangspunkt der Anrechnung ist die Erwartung, dass diese Personen in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen.
Maßgeblich dafür sind nach Rechtsprechung des BVerfG nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse, also „das tatsächliche Wirtschaften ‚aus einem Topf‘“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 –; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 –).
Diese Prämisse ist auch zu berücksichtigen, wenn es um die Möglichkeit geht, Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen abzusetzenDa die Absetzung von Versicherungsbeiträgen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen gerade nicht davon abhängt, dass diese Ausgaben in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen, kann es auch nicht darauf ankommen, wer innerhalb der Bedarfsgemeinschaft mehr oder weniger zufällig diese Kosten trägt.
FazitNotwendige Versicherungs- und Vorsorgebeiträge für Dritte sind unter engen Voraussetzungen absetzbar.
Kfz-Haftpflichtversicherungen können in Höhe der konkreten Ausgaben selbst dann abgesetzt werden, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt.
Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht, dass der Versicherungsnehmer und Beitragszahler sowie der Begünstigte der Versicherung identisch sein müssen.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 32/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Dezember 2009 – B 14 AS 42/08 R
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2021 – L 7 AS 45/17
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. März 2024 – L 2 AS 230/22
Der Beitrag Grundsicherungsgeld: Jobcenter streicht Kfz-Versicherung, weil der Partner sie bezahlte erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.