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Rente: So viel bleibt von der Betriebsrente netto noch übrig

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Seit Jahren bewirbt die Versicherungswirtschaft die betriebliche Altersversorgung als Königsweg, um die Lücken der gesetzlichen Rente zu schließen.

Die Politik schwankt indes zwischen weiterer Förderung und neuer Regulierung. 2025 ist klarer denn je: Wer heute im Arbeitsleben steht, muss sich selbst kümmern – aber wie groß ist der Beitrag einer Betriebsrente tatsächlich?

Heikes Ausgangslage – zwei Renten, ein Ziel

Die fiktive Produktionsleiterin Heike, 67 Jahre alt, geht 2025 in Ruhestand. Sie erhält eine gesetzliche Monatsrente von 1 678 Euro brutto.

Bereits mit 37 begann sie, Teile ihres Gehalts in eine Direktversicherung umzuwandeln. Daraus fließen ihr nun 506 Euro brutto Betriebsrente zu. Zusammen ergibt das 2 184 Euro Bruttoeinkommen, das ihre Existenz im Alter sichern soll.

Die Spiel­regeln 2025: Beiträge, Freibeträge, Steuern

Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein höherer Freibetrag für Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung: Erst ab 187,25 Euro werden Beiträge fällig.

Die allgemeinen Krankenversicherungsbeiträge betragen 14,6 Prozent; hinzu kommt ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent. Für Betriebsrenten müssen Ruheständler den vollen Satz von 17,1 Prozent entrichten, weil der „Arbeitgeberanteil“ entfällt.

In der Pflegeversicherung stieg der Beitrag zum Jahresbeginn um 0,2 Punkte auf 3,6 Prozent; Kinderlose zahlen einen Zuschlag auf 4,2 Prozent.

Steuerlich werden erstmals 85 Prozent einer neu beginnenden gesetzlichen Rente erfasst, während Betriebsrenten traditionell zu 100 Prozent steuerpflichtig sind.

Als Puffer bleibt der Grundfreibetrag der Einkommensteuer, der 2025 auf 12 096 Euro pro Jahr steigt.

Die Nettorechnung – was wirklich übrig bleibt

Unterstellt man für Heike den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, den Basispflegebeitrag (sie hat Kinder) und eine typische Steuerlast nach Grundtarif, ergibt sich folgendes Bild:

Auf die gesetzliche Rente entfallen 8,55 Prozent Krankenkassenbeitrag (halber allgemeiner Satz plus halber Zusatzbeitrag) und 3,6 Prozent Pflegeversicherung. Danach bleiben rund 1 372 Euro.

Auf die Betriebsrente fallen zunächst Beiträge in voller Höhe an, allerdings erst oberhalb des Freibetrags.

Von Heikes 506 Euro sind 318,75 Euro krankenversicherungspflichtig; darauf werden 17,1 Prozent fällig. Für das gesamte Betriebsrentenbrutto gilt zusätzlich die Pflegeversicherung. Nach Steuern resultieren rund 397 Euro Netto bAV.

Zusammen stehen Heike monatlich etwa 1 769 Euro zur Verfügung – spürbar mehr als die 1 544 Euro, die ihr allein aus der gesetzlichen Rente nach Abzügen geblieben wären. Der reine Mehrwert der Betriebsrente liegt bei gut 225 Euro netto.

Lesen Sie auch:

– Rente: Falle Betriebsrente – Rentner zahlen vollen Beitrag allein

Was die Zahlen bedeuten – und was nicht

Die Betriebsrente ist auch 2025 kein Wundermittel. Ein Nettoplus von rund 225 Euro schließt Heikes Rentenlücke nicht vollständig, lindert sie aber deutlich.

Dabei ist zu bedenken, dass Heike über die Laufzeit nur etwa die Hälfte der späteren Bruttobeiträge aus dem eigenen Nettoeinkommen finanziert hat; den Rest übernahmen Staat und Arbeitgeber in Form von Steuer- und Sozialabgabenersparnissen sowie gesetzlicher Zuschüsse.

Lehren für heute Berufstätige

Je früher Beschäftigte mit der Entgeltumwandlung starten, desto größer wirkt der Zinseszins und desto länger laufen staatliche Subventionen. Wer Gehaltserhöhungen konsequent in die bAV nachschießt, nutzt das Potenzial maximal aus.

Dennoch zeigt Heikes Rechnung auch: Selbst eine überdurchschnittliche Betriebs­rente ersetzt die private Eigenvorsorge nicht. Neben der bAV bleiben ergänzende Bausteine – etwa Riester, Rürup oder ETF-Sparpläne – unerlässlich, um das gewohnte Nettoniveau im Alter zu halten.

Fazit: Solider Sockel statt Allheilmittel

Die betriebliche Altersversorgung liefert 2025 nach wie vor den besten Mix aus staatlicher Förderung und Arbeitgeber­beteiligung, sobald eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Sie schützt vor Altersarmut jedoch nicht allein. Wer in Eigen­regie vorsorgt und die Betriebsrente als stabilen Sockel begreift, macht es besser als Heike – und kann der Rente gelassener entgegensehen.

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US-Verkehrsministerium nimmt Offshore-Wind immer mehr Wind aus den Segeln

Craig Rucker

Das Verkehrsministerium hat kürzlich 679 Millionen Dollar an Bundesmitteln für Küstenhafenprojekte gestrichen, die zur Unterstützung der stark subventionierten Offshore-Windindustrie vorgesehen waren. Das Geld wird stattdessen für dringend benötigte traditionelle Infrastruktur und den Schiffbau verwendet.

Das ist nur ein winziger Bruchteil der zig Milliarden, die für Wind- und Solarenergieprojekte ausgegeben oder zugesagt worden sind. Aber die Kürzungen unterstreichen die Entschlossenheit von Präsident Trump, die Bundesmittel für diese teure Form der Stromerzeugung aus Offshore-Windkraftanlagen zu streichen, erzeugen diese doch nur 35 bis 40 Prozent der Zeit Strom.

Woher sollen die Menschen während der anderen 100 Stunden pro Woche ihren Strom beziehen? Falls Öl und Erdgas im Boden eingeschlossen sind, woher sollen sie dann ihre Farben, Kunststoffe, Arzneimittel, Kunstfasern und Kosmetika beziehen – die mehr als 6000 Produkte, die aus Petrochemikalien hergestellt werden, darunter auch die Rotorblätter der Windturbinen?

Zwölf Projekte waren davon betroffen, darunter das Offshore-Windprojekt Humboldt Bay in Kalifornien. Mit 427 Millionen Dollar war dies die bedeutendste Bundeszuschuss, der vom Verkehrsministerium zurückgezogen wurde.

Zusammen mit dem 8 Millionen Dollar teuren Redwood Marine Terminal war Humboldt das am wenigsten zu rechtfertigende aller bisher konzipierten Offshore-Windkraftprojekte. Da es vor der Küste des einstigen Golden State [= Kalifornien] keinen Kontinentalschelf gibt, planten die Befürworter der Windenergie, Turbinen von der Größe des Washington Monument auf riesigen Halbtauchplattformen zu installieren, die mit Kabeln am Meeresboden in einer Tiefe von 300 m oder mehr verankert werden sollten.

Das Konzept wurde noch nie in der Praxis getestet, und zu den unvorstellbaren Risiken gehört die Gefahr, dass die Kabel reißen könnten, wodurch ganze Anlagen in Stürmen kentern und Trümmerfelder entlang der Pazifikküste entstehen würden.

Die Finanzierung wurde auch für „Windport-Projekte“ der Bridgeport Port Authority (Connecticut), des Hafens von Davisville (Rhode Island), Paulsboro (New Jersey), Norfolk (Virginia), Sparrows Point (Maryland) und Arthur Kill Terminal (New York) eingestellt.

Die Finanzierung für die Projekte Radio Island (North Carolina), Lake Erie (Michigan), Portsmouth Marine Terminal (Virginia) und Salem Wind Port (Massachusetts) wurde ebenfalls eingestellt.

Diese Subventionen waren raffiniert und Teil einer jahrzehntelangen Bemühung, den Mythos aufrechtzuerhalten, dass Offshore-Windenergie nahezu autark ist und immer kostengünstigeren Strom erzeugt. Wer hätte gedacht, dass die Finanzierung von Häfen am Atlantik, Pazifik und den Großen Seen eigentlich eine weitere Subvention für Windenergie war?

Das Gleiche gilt für einige der Begrifflichkeiten, wie beispielsweise das Lake Erie Renewable Energy Resilience Project. Die unregelmäßige Stromversorgung wird die Kunden sicherlich dazu zwingen, resilient zu sein – falls sie ihre Häuser im Sommer rund um die Uhr kühlen, im Winter heizen oder den Super Bowl sehen wollen.

Die Reaktionen auf die Kürzungen kamen schnell und waren vorhersehbar.

Fünf Gouverneure der Ostküste kritisierten gemeinsam das Vorgehen des Verkehrsministeriums. Die Rücknahme dieser staatlichen Zusagen gefährde Familien und mache jahrelange Fortschritte zunichte, sagten sie. Die Streichung dieser Mittel könnte „Zehntausende amerikanischer Arbeitsplätze” in der Energiebranche kosten und Investoren davon abhalten, künftige Projekte zu finanzieren.

Umweltschützer und Vertreter der Windindustrie sagten, die Entscheidung untergrabe die „saubere” Energiebranche, vernichte hochbezahlte Arbeitsplätze und könne zu höheren Energiepreisen führen.

Sie alle haben Unrecht. Diese Energie ist nicht „sauber“. Offshore-Windkraftanlagen benötigen 14 Mal mehr Rohstoffe als Gas-Kombikraftwerke, um die gleiche Menge Strom zu erzeugen, ohne Materialien für Notstromversorgung und Übertragungsleitungen mitzurechnen.

Das erfordert Bergbau auf der ganzen Welt, was in vielen Fällen mit der großflächigen Zerstörung von Ackerland und Lebensräumen für Wildtiere, umfangreicher Kinder- und Sklavenarbeit sowie einer enormen Belastung der Luft und des Wassers durch Giftstoffe einhergeht.

Alle hochbezahlten Arbeitsplätze, die durch die Installation und Wartung von Offshore-Windkraftanlagen verloren gehen könnten, würden durch Arbeitsplätze im Bau und Betrieb von Kohle-, Gas- und Kernkraftwerken ersetzt, die zuverlässigen, erschwinglichen Strom in Mengen erzeugen, die die energiehungrige Nation benötigt – für KI, Rechenzentren, Krankenhäuser, Fabriken und einen modernen Lebensstandard.

Höhere Energiepreise sind in erster Linie das Ergebnis einer Politik, die Wind- und Solarenergie begünstigt. Viele Kosten sind in Subventionen und Strompreisaufschlägen versteckt. In Bundesstaaten und Ländern mit dem höchsten Anteil an Wind- und Solarenergie sind die Preise viel höher, vor allem weil sie jedes Megawatt „erneuerbarer” Energie durch Generatoren duplizieren müssen, welche die Stromversorgung auch dann sicherstellen, wenn es weder Wind noch Sonne gibt.

Eine starke Abhängigkeit von Wind- und Solarenergie führt zu wiederholten, oft großflächigen Stromausfällen. Extrem hohe Strompreise vernichten Arbeitsplätze. Der Ersatz von Wind- und Solarenergie durch Gas, Kohle und Kernkraft bedeutet zuverlässigen, erschwinglichen Strom, der Industrie und Beschäftigung unterstützt und erhält.

[Hervorhebung vom Übersetzer]

Die Bundesstaaten können diese Hafenmodernisierungen weiterhin selbst finanzieren und ihre Träume von Offshore-Windkraftanlagen weiterverfolgen. Allerdings müssen sie auch gefährdete Wale und andere Meerestiere, U-Boote der Marine und andere militärische Operationen, Fischereifahrzeuge sowie wichtige Luft- und Landtransportaktivitäten schützen, die durch Offshore-Windkraftanlagen gefährdet werden könnten.

Die amerikanischen Haushalte, Arbeitsplätze, Gesundheit, Sozialleistungen und Umweltschätze können sich keine weiteren Energie-Phantastereien leisten, insbesondere keine Offshore-Windkraft.

Das Verkehrsministerium hat die richtige Entscheidung getroffen, diese Subventionen für Windkraftanlagen zu beenden und das Geld dorthin umzuleiten, wo es wirklich gebraucht wird.

This article originally appeared at DC Journal

Link: https://www.cfact.org/2025/09/25/transportation-dept-takes-more-wind-out-of-offshore-wind/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Ducange: Kurdische Frage braucht demokratische Unterstützung

Zur Unterstützung von Öcalans „Aufruf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft“ vom 27. Februar hat der französische Historiker Jean-Numa Ducange eine Botschaft an die Partei der Völker für Gleichheit und Demokratie (DEM) gesendet.

Nachdem der seit 1999 auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali in Isolationshaft gefangengehaltene Begründer der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, am 27. Februar dieses Jahres zum Ende des bewaffneten Kampfes, zur Auflösung der PKK und zu einem Friedens- und Demokratisierungsprozess aufgerufen hatte, reißt der Strom von Unterstützungsbekundungen aus aller Welt nicht ab. Es scheint breite Einigkeit darüber zu bestehen, dass sie mit diesem Schritt eine historische Chance zur Lösung der kurdischen Frage für die Türkei eröffnet hat.

„Der Kampf des kurdischen Volkes wird ignoriert“

Dieser Ansicht ist auch Ducange. In seiner Botschaft an die DEM-Partei hieß es: „Ich unterstütze Ihre Initiative. Der Kampf des kurdischen Volkes um seine Existenz ist umso legitimer und notwendiger, als er heute auf internationaler Ebene weitgehend ignoriert wird. Viele Menschen demonstrieren für die Rechte des palästinensischen Volkes, aber der Kampf der Kurd:innen ist in Vergessenheit geraten.

Garantie für eine gemeinsame Zukunft

Aus diesem Grund ist es wichtiger denn je, die kurdische Frage mit einer demokratischen und friedlichen Perspektive zu unterstützen. Auch die Kurd:innen haben eine Stimme, und diese Stimme wird von der Perspektive einer demokratischen und sozialen Republik geprägt. Wenn Internationalismus noch eine Bedeutung hat, dann muss diese Bedeutung hier konkret verwirklicht werden; die gemeinsame Zukunft des türkischen und des kurdischen Volkes muss garantiert werden.“

Wer ist Jean-Numa Ducange?

Ducange ist Professor für Zeitgeschichte an der Universität Rouen Normandie und Mitglied des Institut universitaire de France. Er ist spezialisiert auf linke Bewegungen in französisch- und deutschsprachigen Ländern und das „Erbe“ der Französischen Revolution in der modernen Welt. Er hat zahlreiche Artikel und Werke in verschiedenen Sprachen zu diesen Themen verfasst. Ducange ist außerdem Mitherausgeber der Zeitschrift Actuel Marx und Chefredakteur von Mouvement ouvrier.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/britische-gewerkschaften-fordern-frieden-in-der-turkei-48186 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/traverso-die-kurdische-frage-steht-an-einem-historischen-wendepunkt-48162 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/federico-racca-Ocalan-ist-der-mandela-unserer-zeit-48073 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/intellektuelle-unterstutzen-Ocalans-friedensaufruf-48111

 

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Mehmet Çakas aus der Haft entlassen

Der kurdische Aktivist Mehmet Çakas ist nach zwei Jahren und zehn Monaten Haft wegen vermeintlicher PKK-Mitgliedschaft freigelassen und vor der JVA Uelzen von einer großen Menschenmenge begeistert empfangen worden. Viele Familienangehörige, Freund:innen und Weggefährt:innen waren bereits am frühen Morgen aus Hamburg, Hannover und weiteren Orten vor der Haftanstalt angekommen und verbrachten die Wartezeit mit Singen und Tanzen. Als Mehmet Çakas aus der Tür trat, wurden Freudentriller laut.


Kampf gegen Abschiebung und Kriminalisierung

Nach der freudigen und teils sehr emotionalen Begrüßung gaben die Ko-Vorsitzenden der Föderation der Gemeinschaften aus Kurdistan in Norddeutschland (FED-DEM), Hakime Yousef und Latif Karakaş, sowie der Ko-Vorsitzende des Dachverbands Konföderation der Gemeinschaften Kurdistans in Deutschland e.V. (KON-MED), Kerem Gök, Erklärungen ab, in denen sie auf die monatelang geführte Kampagne gegen die Abschiebung des kurdischen Aktivisten in die Türkei hinwiesen und die Kriminalisierung der kurdischen Freiheitsbewegung in Deutschland kritisierten.


„Eine Kampagne für Recht und Gerechtigkeit“

Die Aktivistin Sofie hielt eine Rede im Namen der international geführten Kampagne und sagte, dass in ganz Deutschland Menschen auf die Straße gegangen und Solidarität bewiesen hätten. „Wir werden diesen Weg weitergehen und für eine friedliche und demokratische Gesellschaft kämpfen“, so die Aktivistin.

Mehmet Çakas bedankte sich bei den Anwesenden und allen, die sich in den letzten Monaten für ihn eingesetzt haben. „Diese Kampagne wurde nicht für eine Einzelperson geführt, sie war eine Kampagne für Recht und Gerechtigkeit. Sie hat gezeigt, dass Menschen etwas erreichen können, wenn sie an etwas glauben und sich gemeinsam dafür einsetzen“, sagte Çakas.

Er sei Teil einer Bewegung, die sich für eine demokratische Gesellschaft einsetze und auf der „Jin Jiyan Azadî“-Philosophie beruhe. Das müsse auch der deutsche Staat begreifen und endlich seine Haltung zur kurdischen Bewegung ändern. Der Kampf werde weitergehen, bis alle politischen Gefangenen einschließlich Abdullah Öcalan freigelassen werden.

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Haftentlassung mit Auflagen

Nach den Reden wurden Süßigkeiten verteilt, anschließend fuhr Mehmet Çakas mit Familienangehörigen nach Hamburg. Aufgrund seines laufenden Ausweisungsverfahrens muss er sich künftig einmal die Woche bei der Polizei melden. Außerdem wurde eine fünfjährige „Führungsaufsicht“ angeordnet. Diese beinhaltet eine monatliche Vorsprache bei seinem Bewährungshelfer sowie die Auflage, einen Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner Arbeitsstelle mitzuteilen. Auch eine eventuelle Ausreise aus Deutschland ist genehmigungspflichtig.

Das Asylverfahren von Mehmet Çakas wird am 24. November 2025 vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg fortgesetzt.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/mehmet-Cakas-haftstrafe-endet-am-2-oktober-48110 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/schirdewan-fordert-stopp-der-abschiebung-von-mehmet-Cakas-47859 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/cansu-Ozdemir-fordert-rechtsschutz-fur-mehmet-Cakas-47789 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/vorerst-keine-abschiebung-von-mehmet-Cakas-ausgang-bleibt-offen-47700

 

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Selbstversorgung aus dem Herzen

Ein philosophisch inspiriertes Permakultur-Projekt hat sich zu einem Lern- und Lebensort im Einklang mit der Natur entwickelt.
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Leben geht durch den Magen

Im Interview mit Indra Shekhar Singh erklärt Vandana Shiva die Gefahren, die von amerikanischen Großkonzernen für die Ernährungssicherheit und die Gesundheit der Menschen in Indien und weltweit ausgehen.
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Bürgergeld: Gericht kritisierte schlampige Aktenführung des Jobcenters: Ortsabwesenheit war rechtens

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Begleitet eine leistungsbeziehende Mutter nach dem SGB II (Bürgergeld) nach ärztlicher Anordnung ihren behinderten, minderjährigen Sohn zur stationären Kinderrehabilitation, stellt dies einen wichtigen Grund im Sinne der Ortsabwesenheit dar und das Jobcenter muss in so einem Fall die Zustimmung zur Ortsabwesenheit erteilen.

Rechtswidrige Versagung/Entziehung von Bürgergeld

Eine Alleinerziehende Hilfebedürftige wendet sich im einstweiligem Rechtsschutz gegen die vorläufige Zahlungseinstellung des Jobcenters, denn die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses aufgrund von Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II in Verbindung mit den Regelungen der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) seien vorliegend nicht gegeben.

Mit wegweisendem Beschluus gibt das Landessozialgericht Sachsen – Anhalt ( Az. L 5 AS 378/10 B ER ) der Bezieherin von SGB 2 – Leistungen recht, denn

Wichtiger Grund – Begleitung zur stationären Kinderrehabilitation

Die Begleitung des minderjährigen Sohnes zur stationären Kinderrehabilitation ist ein wichtiger Grund für eine Ortsabwesenheit der Leistungsempfängerin, der die Zumutbarkeit des Aufenthalts im ortsnahen Bereich iS von § 10 Abs 1 Nr 3 und 4 SGB 2 entfallen lässt.

Vielmehr hätte das Jobcenter bei sachgerechter Bearbeitung des Leistungsfalls auf die Anzeige der Antragstellerin seine Zustimmung zur Ortsabwesenheit geben müssen.

Kurzbegründung

Nach Auffassung des Gerichts ist die Begleitung des Sohnes bei der Rehabilitation einer Rehabilitationsmaßnahme der Antragstellerin selbst gleichzusetzen. Sie stellt einen wichtigen Grund für die Ortsabwesenheit dar, durch die die berufliche Integration der Antragstellerin nicht beeinträchtigt wurde.

Damit ist ein Grund gegeben, der die Zumutbarkeit des Aufenthalts im ortsnahen Bereich für die Zeitdauer der Rehabilitation iSv § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB II entfallen ließ.

Mithin war das Jobcenter aus Rechtsgründen die Aufhebung der Leistungsbewilligung unter Berufung auf die Vorschriften der Erreichbarkeitsanordnung nach § 7 Abs. 4a SGB II nicht möglich.

Das Gericht betont weiter- Zitat

“Die Regelungen der EAO im Bereich des SGB II sind auf Ortsabwesenheiten aus wichtigem Grund allenfalls eingeschränkt übertragbar. Je gewichtiger der Grund einer Ortsabwesenheit ist, desto höhere Anforderungen sind an ein der Zustimmung entgegenstehendes Eingliederungserfordernis zu stellen.”

Die Mutter hatte einen wichtigen Grund für ihre Ortsabwesenheit

Vorliegend hatte die Mutter aber einen wichtigen Grund für ihre Ortsabwesenheit. Die Begleitung ihres zum damaligen Zeitpunkt siebenjährigen Sohns zu dessen Kinderrehabilitation war ärztlich angeordnet. Es erfolgte eine Mitaufnahme der Mutter als Begleitperson, weil die aktive Begleitung des Erziehungsberechtigten Therapiebestandteil war, wie sich aus dem von der Antragstellerin nachgereichten Schreiben der Rehabilitationseinrichtung ergibt.

Fazit

Die Begleitung des minderjährigen Sohnes zur stationären Kinderrehabilitation, welche ärztlich angeordnet war, ist ein wichtiger Grund für eine Ortsabwesenheit der Leistungsempfängerin, der die Zumutbarkeit des Aufenthalts im ortsnahen Bereich iS von § 10 Abs 1 Nr 3 und 4 SGB 2 entfallen lässt.

Anmerkung Sozialrechtsexperte von Tacheles e. V.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 166/11 R – ausgeführt, die “Erreichbarkeit” sei für den Leistungsanspruch im SGB II nicht leistungsbegründend. Insoweit unterscheide sich die Regelung des SGB II von der des SGB III.

Sie sei eingebettet in die Regelung der Zumutbarkeit des § 10 SGB II. Das Begehren eines Leistungsberechtigten, von der Verpflichtung zur Ortsanwesenheit freigestellt zu werden, diene dazu, dem Eintritt eines Leistungsausschlussgrundes vorzubeugen.

Denn nach den Regelungen der EAO sind grundsätzlich nur bis zu dreiwöchige Aufenthalte außerhalb des Nahbereichs zulässig. Durch die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II solle die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen vermieden werden. Dazu solle eine Ortsabwesenheit ohne wichtigen Grund, der sog. Urlaub, auf drei Wochen begrenzt werden.

Die Regelungen der EAO im Bereich des SGB II sind daher auf Ortsabwesenheiten aus wichtigem Grund allenfalls eingeschränkt übertragbar. Je gewichtiger der Grund einer Ortsabwesenheit ist, desto höhere Anforderungen sind an ein der Zustimmung entgegenstehendes Eingliederungserfordernis zu stellen.

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Bürgergeld: Reparaturen in der Wohnung – Dann muss das Jobcenter zahlen

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Im Mietvertrag wird meistens vertraglich vereinbart, dass Mieter für kleinere und größere Reparaturen in der Wohnung selbst zuständig sind. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, kann kaum Geld aus dem Regelsatz ansparen, um die Reparaturen selbst zu zahlen. Wann also muss das Jobcenter finanziell einspringen?

Im Grundsatz muss der Vermieter die Kosten tragen

Im Grundsatz müssen die Kosten für Reparaturen in der Mietwohnung vom Vermieter übernommen werden. Denn schließlich muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand ist (§535 Abs.1, Bürgerliches Gesetzgebung BGB).

Mietverträge mit Schönheitsreparaturkostenklauseln

Immer mehr Vermieter sind dazu übergegangen, die Instandhaltungskosten mittels des Mietvertrages auf die Mieter abzuwälzen. Vor allem bei kleineren Schönheitsreparaturen im zweistelligen Bereich existieren sog. Klauseln zur Selbstbeteiligung in den Verträgen. Daher werden auch Bürgergeld Beziehende immer wieder zur Kasse gebeten.

Dann muss das Jobcenter zahlen

Ist also der Mietvertrag mit derartigen Klauseln unterschrieben, muss das Jobcenter im Rahmen der “Kosten der Unterkunft (KdU)” die Kosten im Rahmen des §22 SGB II zahlen. Allerdings wird das Jobcenter darauf achten, dass sich die Reparaturkosten im “Angemessenheitsrahmen” bewegen.

Nicht zahlen wird die Leistungsbehörde, wenn die Kosten für Reparaturen eine ganze Jahresmiete übersteigen. In aller Regel werden allerdings Schönheitsreparaturen seitens des Jobcenters gezahlt.

Hierzu muss ein Antrag beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Dazu müssen Antragsteller die Rechnung für die Reparaturen vorlegen. In dem Anschreiben sollte auf die Klauseln im Mietvertrag hingewiesen werden.

Zuschuss kein Darlehen

Das Jobcenter muss dann den Zuschuss gewähren. Ein rückzahlungspflichtiges Darlehen darf das Jobcenter nicht anbieten. Wird dennoch ein Darlehen angeboten, dass dann vom Regelsatz abgestottert werden soll, sollten Betroffene einen Widerspruch einlegen.

Wenn die Reparaturen größer ausfallen und das Jobcenter sich weigert, können Betroffene auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund (S 19 AS 1803/15)  hinweisen. Das Gericht hatte entschieden, dass die Jobcenter auch auch unangemessen hohe Kosten tragen muss, wenn es an einer Kostensenkungsaufforderung fehlt.

Das Urteil sagt aus, dass das Jobcenter bereits im Vorfeld darüber informieren muss, wenn die Übernahme der Kosten den gesetzlichen Rahmen übersteigt. Die Behörde hätte dann zur Reduzierung der Kosten auffordern müssen. Ist das zuvor nicht passiert, muss die Behörden die Reparaturkosten vollumfänglich übernehmen.

Was ist bei Wohneigentum?

Wer im selbstgenutzten Wohneigentum wohnt, also Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist, kann ebenfalls einen Zuschussantrag stellen. Auch dann muss die Behörde die Reparaturkosten im Rahmen der KdU übernehmen.

Keine Klauseln, aber der Vermieter weigert sich

Muss der Vermieter für die Kosten aufkommen, weil keine Klauseln im Mietvertrag vereinbart sind und weigert sich, können Mieter auch das Mittel der Mietminderung wählen, um Druck auszuüben. Dazu mehr hier.

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Presidential Decree Appoints Deputy Head of the Civil Aviation

SANA - Syrian Arab News Agency - 2. Oktober 2025 - 15:51

President Ahmad al-Sharaa issued Decree No. (187) for the year 2025, appointing Abdul Bari Mohamed Al-Saj as Deputy Head of the General Directorate of Civil Aviation and Air Transport for Administrative and Financial Affairs

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Witwenrente: Rentenzuschlag wird zur Falle – Weniger Auszahlung für viele ab Dezember

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Ab Dezember dieses Jahres müssen rund drei Millionen Rentner mit niedrigeren Bezügen rechnen. Dies betrifft Hinterbliebene, deren Witwenrente gekürzt werden könnte. Rentner, die sowohl Witwenrente als auch den Rentenzuschlag erhalten, müssen Einbußen einplanen, da der Rentenzuschlag in Zukunft als Einkommen angerechnet wird.

Ab 1. Dezember 2025 wird der bisher separat ausgewiesene Rentenzuschlag in Entgeltpunkte umgerechnet und unmittelbar in die eigene Versichertenrente integriert. Weil er dadurch als Einkommen gilt, taucht er künftig in der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI auf und kann die Witwen oder Witwerrente mindern.

Schutzregelung beim Rentenzuschlag

Der Rechtsanwalt Peter Knöppel informiert: „Bis 30. 11. 2025 gilt die Schutzregelung: Der Rentenzuschlag wird nicht an die Witwenrente und Grundrente angerechnet. Er bleibt bis dahin anrechnungsfrei. Der Rentenzuschlag wurde zum 1. Juli 2024 eingeführt, um Rentnerinnen und Rentner mit einer Erwerbsminderungsrente vor 2019 finanziell besserzustellen.

Die Zahlung erfolgt zusätzlich zur bestehenden Rente.“ Zum 1. Juli 2025 steigt der aktuelle Rentenwert voraussichtlich auf 40,79 Euro. Damit erhöhen sich sowohl der laufende Rentenzuschlag als auch die Freibeträge, die bei der Einkommensanrechnung gelten.

Für welche Hinterbliebenen gilt der Rentenzuschlag?

Der Rentenzuschlag zur Hinterbliebenenrente kann 4,5 bis 7,5 Prozent betragen. Er betrifft vorrangig die Witwer- und Witwenrenten, die zwischen 2001 und 2018 begonnen haben. Dieser Zuschlag wird als pauschale Erhöhung der Rente gewährt.

Die maßgeblichen Freibeträge liegen vom 1. Juli 2025 an bei monatlich 1 076,86 Euro für Witwen oder Witwer ohne Kind, 1 305,28 Euro mit einem Kind und 1 533,71 Euro mit zwei Kindern; für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um das 5,6Fache des Rentenwerts. Nur 40 Prozent des Nettoeinkommens, das den Freibetrag übersteigt, werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Bei der Witwenrente entscheiden die Versichertenjahre des Verstorbenen

Mit der Grundrente können alle Renten der Deutschen Rentenversicherung erhöht werden, also auch die Witwen- und Witwerrenten. Dabei gelten für Hinterbliebenenrenten die gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Renten. Allerdings ist nicht Ihr Versicherungsverlauf entscheidend, sondern der des verstorbenen Partners.

Wenn dieser mindestens 33 Jahre in der Rentenkasse gezählt bekam und zugleich unterdurchschnittlich verdiente, und wenn außerdem Ihr Einkommen eine gesetzte Grenze nicht überschreitet, dann besteht ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.

Den vollen Zuschlag gibt es bei 35 Jahren in der Versicherung, zwischen 33 und 35 Jahren wird er gestaffelt ausgezahlt. Fällt die Schutzfrist Ende November 2025 weg, wird der Rentenzuschlag auch auf den Grundrentenzuschlag angerechnet; für die Grundsicherung nach SGB XII gilt diese Anrechnung bereits seit Juli 2024.

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Die Schutzregelung läuft aus

Die Schutzregel läuft aus, und danach wird der Rentenzuschlag als Einkommen angerechnet – an die Grundrente ebenso wie an die Witwenrente. Ab dem 1. Dezember müssen Rentner mit geringem Einkommen ebenso wie Hinterbliebene mit einer niedrigeren Rente rechnen. Knöppel erklärt: „Ein bisher ungekürzter Anspruch kann durch den Wegfall der Schonfrist sinken oder ganz entfallen, obwohl sich an der Lebensrealität nichts geändert hat.“

Die Integration des Zuschlags in die eigene Rente erhöht den steuerpflichtigen Rentenanteil sowie die Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung; dadurch kann ein höherer Bruttobetrag netto kleiner ausfallen, wenn die Beitragssätze steigen.

Wie ist die Rechtsgrundlage?

Einkommen wird bei der Witwenrente berücksichtigt. So steht im Paragrafen 97 des Sozialgesetzbuches VI zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes: „Einkommen (…) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet.“ Maßgeblich sind außerdem § 307 i und § 307 j SGB VI, die die Umrechnung des Zuschlags regeln, sowie § 76 g SGB VI zur Grundrente.

Was können Sie tun?

Wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen oder den Grundrentenzuschlag erhalten, sollten Sie die Rentenbescheide ab Dezember 2025 prüfen lassen, um zu sehen, welchen Einfluss der Zuschlag auf die Höhe Ihrer Witwenrente hat. Für einen Widerspruch gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung des neuen Bescheids gemäß § 84 SGB X.

Notieren Sie deshalb das Eingangsdatum des Schreibens und reagieren Sie rechtzeitig. Bedenken Sie auch, dass sich durch die Integration des Zuschlags Steuerlast und Sozialversicherungsbeiträge verändern können; lassen Sie gegebenenfalls Vorauszahlungen anpassen.

Achten Sie auf Änderungen in den letzten Monaten des Jahres

Die Deutsche Rentenversicherung schickt Ihnen vermutlich in den letzten beiden Monaten des Jahres neue Rentenbescheide, in denen der Zuschlag verrechnet ist. Um Widerspruch einzulegen, müssen Sie eine Frist von vier Wochen beachten, ansonsten wird der Bescheid bestandskräftig. Achten Sie darauf, bereits den Bescheid zur Rentenanpassung im Juli 2025 zu kontrollieren, weil dort der erhöhte Zuschlag und die neuen Freibeträge ausgewiesen sind.

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Große Witwenrente bei Entschluss zur Heirat bereits vor schwerer Erkrankung

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Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe kann in Fällen der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung ausnahmsweise dann widerlegt werden, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden (konkreten und bestimmten) Heiratsentschlusses erweist ( so aktuell das LSG NRW Az. L 21 R 940/24 ).

Ein Antragsteller hat Anspruch auf Gewährung einer großen Witwenrente, wenn die Ehe zwischen ihm und der Versicherten zwar weniger als ein Jahr gedauert habe. Denn die daraus kraft Gesetzes folgende (widerlegbare) Vermutung, es sei alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, sei aber widerlegt.

Zur Überzeugung der Gerichts seien besondere Umstände erwiesen, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf ein weiteres für die Eheschließung mindestens gleichwertiges Motiv schließen ließen und mindestens (negativ abgrenzend) eine Versorgungsabsicht als (Haupt-)Ursache für die Heirat ausschlössen.

Dazu das Gericht:

„Als besondere Umstände sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Macht der Hinterbliebene von sich aus oder auf Befragen entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese persönlichen Gründe in die (abschließende) Gesamtbetrachtung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu würdigen.

Eine gewichtige Bedeutung kommt dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt.

Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.

Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war. Der Ausnahmetatbestand ist nur erfüllt, wenn insoweit der volle Beweis erbracht ist (…).

Dazu die sozialgerichtliche Rechtsprechung

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe in Fällen der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung ausnahmsweise dann widerlegt werden kann, wenn der Entschluss zur Hochzeit bereits zuvor gefasst worden war und sich die Eheschließung damit als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden – konkreten und bestimmten – Heiratsentschlusses erweist (vgl. zuletzt LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2023 – L 4 R 160/19 – ).

Nicht ausreichend sind hingegen vage Vorstellungen und/oder Ankündigungen bezüglich einer späteren Eheschließung, ohne dass sich ein konkreter Entschluss und eine zumindest ungefähre zeitliche Planung feststellen lassen. Zudem ist es erforderlich, dass der vorbestehende Hochzeitsentschluss als der zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führende Umstand im Vollbeweis gesichert ist.

Zur Überzeugung der Kammer ist die gesetzliche Vermutung diesen Anforderungen entsprechend widerlegt

Die Entscheidung des Klägers und der Versicherten, am 00.00.0000 die Ehe zu schließen, stellt sich zur Überzeugung der Kammer als konsequente Umsetzung eines bereits vor Bekanntwerden der Diagnose Bauchspeicheldrüsenkrebs gefassten Entschlusses dar.

Nicht hingegen gab es nur vage Vorstellungen und/oder Ankündigungen bezüglich einer späteren Eheschließung. Ausgangspunkt dieses Entschlusses war der Wunsch der Versicherten, im Alter von 60 Jahren noch einmal zu heiraten. Dies hat auch die Zeugin L., die Tochter der Versicherten, bestätigt.

Anmerkung des Gerichts

Schließlich ist aus Sicht der Kammer nicht zu ignorieren, dass sich die gesamte Bundesrepublik in den hier maßgeblichen Jahren 2020 und 2021 Beschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund der Corona-Pandemie zu unterwerfen hatte und dies auch das Planen großer Feiern beeinflusste.

Rechtstipp

Gewährung einer großen Witwenrente bei stabilem Zustand einer Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung ( LSG Baden-Württemberg Az. L 2 R 3931/18 ).

Auch bei lebensbedrohlicher Erkrankung muss Witwenrente gezahlt werden

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Syria, FAO, and WFP to Upgrade Food Security Data Analysis System

SANA - Syrian Arab News Agency - 2. Oktober 2025 - 15:39

The Syrian Ministry of Agriculture held talks on Thursday with representatives from the UN’s Food and Agriculture Organization (FAO) and World Food Programme (WFP) to enhance food security data analysis through the Integrated Food Security Phase Classification (IPC) system.

The meeting focused on improving field survey methods, training national staff, and setting up a liaison team to coordinate with international partners.

Minister Amjad Badr emphasized Syria’s commitment to cooperating with United Nations organizations in food security data collection and analysis, as well as modernizing agricultural data practices.”

FAO and WFP officials reaffirmed their support for Syria’s food security goals, highlighting the importance of accurate data and technical capacity building to guide future interventions.

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Arbeitslosengeld I: Alle wichtigen Änderungen ab 2026

Lesedauer 2 Minuten

Zum Jahreswechsel 2025/2026 treten beim Arbeitslosengeld I (ALG I) als Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) einige Änderungen ein.

Vorweg: Das große „SGB-III-Modernisierungsgesetz“, das eine Reihe prozeduraler Anpassungen vorsah, ist in der letzten Legislatur nicht mehr zum Abschluss gekommen, allerdings treten dennoch Veränderungen ein, die Arbeitslosengeld 1 Bezieher wissen sollten.

Beitragssatz stabil, Bemessungsgrenzen steigen

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt 2026 beim gesetzlich normierten Wert von 2,6 Prozent. An dieser Stelle gibt es also keine Änderung. Relevant ist jedoch, dass die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen – insbesondere die Beitragsbemessungsgrenze – für 2026 angehoben werden.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt sie nach den BMAS-Vorgaben und gängigen Übersichten für 2026 auf 101.400 Euro pro Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat.

Das verteuert die Beiträge für höhere Einkommen, setzt aber zugleich eine höhere Kappungsgrenze für Berechnungen, die an diese Werte anknüpfen.

Leistungshöhe: mögliche Effekte am oberen Ende

An der Berechnungslogik des ALG I ändert sich 2026 nichts: Maßgeblich ist weiterhin das pauschalierte Netto des durchschnittlichen Bruttoentgelts aus dem Bemessungszeitraum; ausgezahlt werden 60 Prozent (ohne Kind) beziehungsweise 67 Prozent (mit Kind) dieses Leistungsentgelts.

Die Bundesagentur für Arbeit verweist hierfür auf die bekannten Leistungstabellen und den ALG-Rechner.

Weil die Rechengrößen der Sozialversicherung steigen, können sich die Höchstbeträge für sehr hohe Voreinkommen tendenziell leicht nach oben verschieben; an der Grundformel selbst ändert das aber nichts.

Auszahlung und Verfahren: Scheckzahlung läuft aus – Konto wird Pflicht

Spürbar ist eine organisatorische Änderung: Die Bundesagentur für Arbeit beendet zum 31. Dezember 2025 das Scheckverfahren („Zahlungsanweisung zur Verrechnung“).

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Auszahlung von Leistungen – dazu gehört auch das ALG I – grundsätzlich per Überweisung; Leistungsbeziehende benötigen daher zwingend ein Girokonto. Hintergrund ist die Einstellung des Scheckservices durch die Postbank.

Digitaler Alltag: eAU ist etabliert, Meldepflicht bleibt

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist bereits seit 2024 für die Agenturen für Arbeit produktiv; ALG-I-Beziehende müssen Krankmeldungen weiterhin anzeigen, müssen aber in der Regel keinen Papierausdruck mehr einreichen. Das ist keine neue 2026er-Regel, gehört aber zum verfestigten digitalen Standard im Leistungsbezug.

Kurzarbeitergeld: Rückkehr zur regulären Bezugsdauer

Nicht direkt ALG I, aber für denselben Versicherungszweig wichtig: Die pandemie- und krisenbedingte verlängerte Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld läuft Ende 2025 aus.

Ab dem 1. Januar 2026 gilt wieder die reguläre maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten. Für Betriebe und Beschäftigte, die 2025 noch in verlängerte Bezugszeiträume fielen, ist das ein relevanter Einschnitt – am ALG I selbst ändert das indes nichts.

SGB II: Nullrunde bei Regelsätzen

Für alle, die nach Auslaufen des ALG I in die Grundsicherung wechseln, ist der Blick ins SGB II relevant: Das Bundeskabinett hat eine Nullrunde bei den Regelbedarfen für 2026 beschlossen; die Sätze bleiben damit auf Vorjahresniveau, vorbehaltlich der abschließenden Zustimmung im Bundesrat.

Parallel läuft eine politische Debatte um eine Reform des Bürgergelds beziehungsweise eine „Neue Grundsicherung“ mit möglichen Regelverschärfungen und neuem Zuschnitt – Rechtsänderungen hierfür waren zum Stichtag dieses Beitrags jedoch noch nicht in Kraft.

Praktische Folgen für Betroffene: Was Sie 2026 einplanen sollten

Für die meisten ALG-I-Empfängerinnen und -Empfänger bleibt der Leistungsbezug 2026 vertraut. Wer sehr hohe Voreinkommen hatte, kann durch die angehobenen Rechengrößen am oberen Rand leicht höhere Zahlbeträge sehen.

Wichtig ist, rechtzeitig ein eigenes Konto bereitzuhalten, weil Scheckauszahlungen nicht mehr möglich sind. Und wer aus einer Kurzarbeitsphase in Arbeitslosigkeit zu rutschen droht, sollte beachten, dass Begleitinstrumente wie das Kurzarbeitergeld wieder kürzer laufen, während die ALG-I-Regeln gleich bleiben.

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Ätzende Einseitigkeit

Der deutsche Nachrichtenjournalismus hetzt mit zunehmend infantiler Wortwahl gegen Russland und mutet mittlerweile wie eine Parodie seiner selbst an.
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Die Zukunft im Osten

Was wir als „westliche Werte“ bezeichnen, ist in Ländern Osteuropas wie Bulgarien derzeit am besten aufgehoben.
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Syria and Iraq’s Vertex Group Ink Deal to Modernize Hama Cement Plant

SANA - Syrian Arab News Agency - 2. Oktober 2025 - 14:55

The Syrian Ministry of Economy and Industry signed on Thursday a Memorandum of Understanding with Iraq’s Vertex Investment Group to rehabilitate and upgrade the third production line of Hama Cement Plant.

Under the agreement, Vertex will raise daily output of the third line from 3,300 to 5,000 tons of clinker within 13 months. It will also construct a new line with a capacity of 6,000 tons per day. This will raise the plant’s total production to approximately 11,000 tons daily over the next five years.

The agreement also includes provisions for workforce training, quality standards, adherence to international environmental standards, safety, and industrial security protocols—aiming to boost the competitiveness of Syria’s cement industry.

Speaking during a meeting with the Vertex delegation, Deputy Minister of Economy and Industry, Bassel Abdel Hanan, highlighted the strategic importance of this investment.

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800 US-Generäle kriegen ihr Fett weg – wortwörtlich

Am 30. September 2025 wurden aus allen weltweiten US-Armee-Stützpunkten rund 800 Generäle und Admiräle nach Quantico in Virginia zitiert. Viele erwarteten, dort auf einen Großen Krieg eingeschworen zu werden – doch es kam schlimmer als befürchtet: Pete Hegseth, frisch ernannter Kriegsminister, eröffnete die Versammlung mit den Worten: „Der wahre Feind ist euer Speck auf euren […]

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Israel Intensifies Attacks on Gaza, Kills 77 Palestinians and Injures Dozens

SANA - Syrian Arab News Agency - 2. Oktober 2025 - 14:30

Health authorities in Gaza announced on Thursday that the intensified Israeli attacks on the Gaza Strip have killed 77 Palestinians and injured 220 others during the past 24 hours.

In its daily report, the Ministry of Health in Gaza (MoH) said that “hospitals in the Gaza Strip have received 77 deaths and 220 new injuries within 24 hours”, bringing the cumulative toll to 66,225 deaths and 168,938 injuries since October 7, 2023.

The report added that some of the victims are still under the wreckage and on the streets as civil defense and health rescue teams are unable to reach them.

The ministry reported 2 additional deaths and 44 injuries in aid-related incidents bringing the total number of aid-related deaths to 2,582, with more than 18,974 injuries.

In the West Bank, Israeli occupation forces raided several towns and villages in occupied Al-Quds, and arrested two young men, Palestinian News Agency WAFA reported.

According to the Palestinian Commission for Detainees and Ex-Detainees Affairs, the number of prisoners in Israeli detention centers in the West Bank has reached 10,800.

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Pflegegrad 2: Bis zu 25.000 Euro Pflegegeld pro Jahr

Lesedauer 4 Minuten

Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Betroffene benötigen regelmäßig Unterstützung im Alltag, können viele Tätigkeiten aber mit Hilfe weiter bewältigen.

Mit der Einstufung in Pflegegrad 2 öffnet sich erstmals das vollständige Leistungsspektrum der sozialen Pflegeversicherung – von Geldleistungen über ambulante und teilstationäre Angebote bis hin zu Zuschüssen bei vollstationärer Versorgung. Seit 2025 gelten dabei teils höhere Beträge und neue Regeln, die die Inanspruchnahme flexibler machen.

Pflegegeld 2025: bar, zweckgebunden – und gestiegen

Das Pflegegeld ist die zentrale Geldleistung für Menschen, die zu Hause – meist von Angehörigen oder Freunden – gepflegt werden und ihre Versorgung weitgehend selbst organisieren.

Seit 1. Januar 2025 beträgt das Pflegegeld in Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro. Es wird ohne Einzelnachweise ausgezahlt, soll aber der Sicherung der häuslichen Pflege dienen. Bei Kombination mit professionellen Pflegesachleistungen reduziert sich das Pflegegeld anteilig.

Pflegesachleistungen 2025: professionelle Hilfe zu Hause

Wer einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst einbindet, nutzt die Pflegesachleistungen. In Pflegegrad 2 stehen dafür seit 2025 monatlich bis zu 796 Euro zur Verfügung.

Das Budget darf flexibel für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsleistungen sowie Hilfen im Haushalt verwendet werden. Wird nur ein Teil des Budgets beansprucht, kann das Pflegegeld anteilig weiterfließen (sogenannte Kombinationsleistung).

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 2025 mit gemeinsamem Jahresbetrag

Für Entlastungsphasen der Pflegeperson gibt es Verhinderungspflege (Ersatzpflege zu Hause oder ambulant) sowie Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Versorgung).

Seit 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag für beide Leistungsarten in Höhe von bis zu 3.539 Euro, der je nach Bedarf flexibel auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verteilt werden kann.

Bereits in der ersten Jahreshälfte 2025 galten noch getrennte Budgets von bis zu 1.685 Euro (Verhinderungspflege) und bis zu 1.854 Euro (Kurzzeitpflege); seit Juli werden diese auf den neuen gemeinsamen Topf angerechnet.

Zugleich wurde die Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes während der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten abgeschafft.

Tages- und Nachtpflege (teilstationär): mehr Spielraum im Monat

Als Ergänzung zur häuslichen Pflege können Betroffene tagsüber oder nachts zeitweise in einer Einrichtung betreut werden. In Pflegegrad 2 stehen hierfür seit 2025 monatlich bis zu 721 Euro bereit. Diese Beträge sind eigenständige Sachleistungen und werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet; sie lassen sich also zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen nutzen.

Vollstationäre Pflege: Zuschüsse und gestaffelte Entlastungen

Ist Pflege zu Hause nicht mehr möglich, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den pflegebedingten Aufwendungen im Heim. Für Pflegegrad 2 beträgt der monatliche Leistungsbetrag seit 2025 pauschal 805 Euro.

Zusätzlich mindert ein gesetzlicher Leistungszuschlag den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil abhängig von der Aufenthaltsdauer: ab dem ersten Monat um 15 Prozent, nach zwölf Monaten um 30 Prozent, nach 24 Monaten um 50 Prozent und ab 36 Monaten um 75 Prozent.

Diese Zuschläge senken aber ausschließlich den Pflege-Eigenanteil; Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben selbst zu tragen.

Entlastungsbetrag 2025: kleiner Baustein mit großer Wirkung

Unverändert im Prinzip, aber erhöht im Betrag: Der Entlastungsbetrag unterstützt niedrigschwellige Angebote im Alltag – etwa Betreuungsangebote, haushaltsnahe Dienste oder anerkannte Unterstützungsleistungen. Seit 2025 beläuft er sich auf 131 Euro monatlich.

Nicht verwendete Beträge können innerhalb des Kalenderjahres angespart und – nach den gesetzlichen Fristen – begrenzt ins Folgejahr übertragen werden. Der Entlastungsbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich auch zur Aufstockung einzelner Sachleistungen eingesetzt werden.

Hilfsmittel, Wohnraumanpassung und digitale Anwendungen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden seit 2025 mit bis zu 42 Euro monatlich erstattet, typischerweise für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen.

Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds – etwa Türschwellen entfernen, Haltegriffe, barrierearme Dusche – sind je Maßnahme bis zu 4.180 Euro möglich; leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Betrag insgesamt bis zu 16.720 Euro betragen.

Ergänzend fördert die Pflegeversicherung Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und zugehörige Unterstützungsleistungen mit bis zu 53 Euro monatlich.

Was die Kombinationsleistung in der Praxis bedeutet

Viele Familien mischen Eigenpflege und professionelle Dienste. Maßgeblich ist dann der Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen. Wird beispielsweise rund die Hälfte des Sachleistungsbudgets genutzt, wird auch etwa die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

Diese prozentuale Verrechnung erfolgt monatlich und sorgt dafür, dass das System flexibel auf den tatsächlichen Unterstützungsbedarf reagieren kann. Die Berechnungslogik bleibt 2025 unverändert, profitiert aber von den erhöhten Beträgen.

Übergangsbesonderheiten 2025

Wer in der ersten Jahreshälfte 2025 Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt hat, muss wissen, dass die bis 30. Juni beanspruchten Summen im Kalenderjahr auf den neuen gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet werden.

Seit Juli 2025 entfällt zudem die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege vollständig; das verschafft pflegenden Angehörigen schneller Entlastung. Auch die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege ist auf bis zu acht Wochen pro Jahr verlängert.

Wie viel Pflegegeld gibt es insgesamt pro Jahr?

Kurz gesagt: Einen einzigen „Gesamtbetrag“ gibt es nur theoretisch, denn einige Leistungen schließen sich in der Praxis aus (vollstationär vs. häuslich; volles Pflegegeld vs. volle Pflegesachleistungen). Nimmt man aber alle im häuslichen Umfeld kombinierbaren Töpfe zusammen, ergeben sich zwei sinnvolle Jahres-Szenarien für Pflegegrad 2 (Stand 2025):

A) Angehörigenpflege als Basis (volles Pflegegeld)

Wenn die Pflege zu Hause hauptsächlich durch Angehörige erfolgt und Sie zusätzlich alle ergänzenden Budgets ausschöpfen, summiert sich das Jahr wie folgt:

  • Pflegegeld 4.164 € (347 €/Monat),
  • Tages-/Nachtpflege 8.652 € (721 €/Monat),
  • Entlastungsbetrag 1.572 € (131 €/Monat),
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 504 € (42 €/Monat),
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) 636 € (53 €/Monat)
  • sowie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege 3.539 €. Das ergibt 19.067 € pro Jahr.
B) Ambulante Profiversorgung als Basis (volle Pflegesachleistungen)

Wer statt Pflegegeld die Pflegesachleistungen voll nutzt und die übrigen Budgets ebenfalls ausschöpft, kommt auf:

  • Pflegesachleistungen 9.552 € (796 €/Monat),
  • Tages-/Nachtpflege 8.652 €,
  • Entlastungsbetrag 1.572 €,
  • Pflegehilfsmittel 504 €,
  • DiPA 636 €, Verhinderungs-/Kurzzeitpflege 3.539 €. In Summe sind das 24.455 € pro Jahr.
Wichtige Hinweise

Vollstationäre Pflege ist eine Alternative zur Häuslichkeit und nicht addierbar mit den obigen Budgets.

In Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse hier pauschal 805 €/Monat (9.660 € pro Jahr) für die pflegebedingten Aufwendungen; weitere Eigenanteile (Unterkunft/Verpflegung/Investitionen) bleiben selbst zu tragen, werden aber durch gesetzliche Zuschläge auf den Pflege-Eigenanteil nach Aufenthaltsdauer reduziert.

Die 3.539 € für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege sind seit 01.07.2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag, der flexibel auf beide Formen verteilt werden kann.

Fazit: Pflegegrad 2 bietet 2025 spürbar mehr – wenn man die Stellschrauben nutzt

Gegenüber den Vorjahren sind die Budgets deutlich angepasst worden: Pflegegeld und Pflegesachleistungen wurden zum 1. Januar 2025 erhöht, Tages-/Nachtpflege und die pauschalen Leistungen im Heim sind gestiegen, der Entlastungsbetrag liegt nun bei 131 Euro.

Zum 1. Juli 2025 wurden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem flexibleren Jahresbudget zusammengeführt; die hälftige Pflegegeld-Fortzahlung gilt dort jetzt bis zu acht Wochen, und formale Hürden wie die Vorpflegezeit entfallen.

Wer Pflegegrad 2 hat, sollte die Angebote gezielt kombinieren: das feste Pflegegeld als Basis, ambulante Dienste nach Bedarf, ergänzende Tagespflege zur Entlastung und – wenn nötig – vorübergehende oder dauerhafte stationäre Versorgung. So lässt sich die individuelle Pflegesituation finanziell tragfähig und alltagsnah gestalten.

Quellenhinweise: Maßgeblich für Beträge und Regeln 2025 sind die amtlichen Übersichten des Bundesgesundheitsministeriums sowie aktualisierte Hinweise großer Kassen und Verbraucherorganisationen. Die wichtigsten Eckwerte (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, teilstationäre und stationäre Beträge, einheitliches Jahresbudget) sind hier nachzulesen.

Der Beitrag Pflegegrad 2: Bis zu 25.000 Euro Pflegegeld pro Jahr erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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