RA Dirk Sattelmaier zur Änderung des § 130 StGB

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RA Dirk Sattelmaier zur Änderung des § 130 StGB
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RA Dirk Sattelmaier zur Änderung des § 130 StGB

"Der geänderte § 130 des Strafgesetzbuchs ist verfassungswidrig"

Von Felicitas Rabe

Freiheitsstrafe, Mord, Schuldfähigkeit, Strafverteidiger, Totschlag, Unverjährbarkeit, Unverjährbarkeitsregelung, Verjährungsfrist, Wolfgang Mitsch Im Interview mit RT DE bewertete der Kölner Strafrechtler RA Dirk Sattelmaier die Einführung des neuen Straftatbestands in § 130 Absatz 5 des deutschen Strafgesetzbuchs. Die Änderung des Strafgesetzes über Volksverhetzung berge bedeutende Gefahren für die Meinungsfreiheit. Aber wenn man sich das geänderte Gesetz genau anschaue, beinhaltete es auch – und das wolle der Jurist direkt vorneweg mitteilen – vom Gesetzgeber eingebaute Hürden, die einer missbräuchlichen Auslegung und damit der Behinderung der Meinungsfreiheit im Wege stünden.

► Die Gefahr bei einem Gesetzesbeschluss per Omnibusverfahren

Zunächst ging der Jurist auf die Gefahren ein, die ein Verfahren mit sich bringt, bei dem direkt mehrere Gesetze auf einmal verabschiedet werden – wie es auch im Fall der Änderung des § 130 StGB geschehen ist. [>> Drucksache 20/4085, 19.10.2022; H.S.]

Das Gesetz sei quasi in einer Nacht-und-Nebel-Aktion bei einem sogenannten Omnibusverfahren vom Bundestag beschlossen worden. Das Omnibusverfahren bedeutet, dass in einer Sitzung gleich über mehrere Gesetze abgestimmt wird. Am 20. Oktober wurde vom Bundestag in der Hauptsache über Änderungen zum Bundeszentralregistergesetz votiert. Doch ohne dass dies inhaltlich dazu gepasst hätte, wurde dann im Omnibusverfahren weitgehend unbemerkt auch über ein diesbezüglich sachfremdes Gesetz entschieden und die Einführung eines neuen Straftatbestands im Absatz 5 des § 130 StGB beschlossen.

Begründet wurde das Vorgehen mit einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2008, wonach das Gesetz zeitnah geändert werden musste, weil sonst ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU gedroht hätte.

Ingo-Mueller-Furchtbare-Juristen-Die-unbewaeltigte-Vergangenheit-der-deutschen-Justiz-Kritisches-Netzwerk-Justizgeschichte-Nazikontamination-NazikontaminierungEin Omnibusverfahren sei grundsätzlich mit Gefahren verbunden, stellte der Rechtsanwalt fest. Die größte Gefahr bestehe darin, dass Abgeordnete bei einem schnell eingeschobenen Omnibusverfahren häufig gar nicht realisieren, worüber sie da eigentlich abstimmen. Zumeist würde keine Zeit eingeräumt, um die Gesetzesänderung zu diskutieren.

Zur Verdeutlichung, was ein solcher Ad-hoc-Beschluss ohne jegliche parlamentarische Diskussion für Konsequenzen haben kann, erläuterte der Kölner Rechtsanwalt Sattelmaier ein Beispiel aus der deutschen Nachkriegsgeschichte.

Im Jahr 1968 habe der damals hochrangige Mitarbeiter im Bundesjustizministerium Eduard Dreher (* 29. April 1907 in Rockau/Dresden; † 13. September 1996 in Bonn) eine Gesetzesvorlage für das "Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz" (EGOWiG) geschrieben. [Es trat zeitgleich mit dem "Gesetz über Ordnungswidrigkeiten" (OWiG) am 1. Oktober 1968 in Kraft, das viele Tatbestände aus dem Kriminalunrecht ausschied und zu Ordnungswidrigkeiten herabstufte. ergä. H.S.]

Diese Vorlage beinhaltete auch Änderungen im Strafgesetzbuch zu Verjährungsfristen von Straftaten – insbesondere zur Beihilfe. Im Rahmen eines Omnibusverfahrens wurde diese Gesetzesänderung nebenbei im selben Jahr vom Parlament beschlossen. Vermutlich sei den Abgeordneten dabei nicht bewusst gewesen, wie sie damit die Strafbarkeit der Beihilfe zu schwersten Verbrechen der NS-Zeit aushebelten. Helfer der Nazi-Gräueltaten konnten anschließend wegen der Verkürzung von Verjährungsfristen nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

Dem Juristen Dreher könne kaum unterstellt werden, dass er die Auswirkungen des Gesetzes nicht gekannt habe, noch dazu, weil er sich in der NS-Zeit als besonders regimetreuer Staatsanwalt hervorgetan hat. Dreher machte auch in der Nachkriegszeit Karriere. Bis zu seinem Tod im Jahr 1996 wurde seine Gesetzesvorlage zur Verjährung der mörderischen Beihilfe in der NS-Zeit nie infrage gestellt, und seine Literaturveröffentlichungen wurden von zahlreichen Studenten gelesen. Dementsprechend schwinge bei Omnibusverfahren der Verdacht mit, dass dabei Gesetze "untergeschoben" werden.

► Wer definiert bei einer Anklage die Straftatbestandteile Völkermord und Kriegsverbrechen?

Eine weitere Gefahr im Sinne einer missbräuchlichen Anwendung des Gesetzes liege in der Definition der Tatbestandsmerkmale. Da seien zum einen die Tatbestandsmerkmale "Völkermord" und "Kriegsverbrechen", die bei der Verwirklichung der Straftat vorliegen müssen. Nach § 130 Absatz 5 StGB kann derjenige mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden, der Völkermord und Kriegsverbrechen und anderes öffentlich billigt, leugnet oder gröblich verharmlost.

Das ist der Text der Ergänzung: [ergä. durch H.S.]

"(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören."

Bisher sei nach § 130 Absatz 3 StGB nur das Leugnen und Verharmlosen des Holocaust, der eindeutig definiert ist, strafbar gewesen. Dies sei übrigens in den meisten Ländern nicht strafbar, sondern werde aus historischen Gründen vor allem in Deutschland geahndet, erläuterte Sattelmaier die internationale Handhabung des Tatbestands.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

Hinsichtlich der aktuellen Gesetzesänderung ergebe sich die Frage, wer denn festlegen dürfe, was ein Völkermord und was ein Kriegsverbrechen sei. Hier bestehe die große Gefahr, dass ein Amtsrichter sich auf Aussagen in den Medien beziehungsweise "das vorherrschende Narrativ" beziehe. Juristisch gesehen muss das Vorliegen eines Völkermords aber nach dem internationalen Völkerstrafrecht geprüft werden. Deshalb seien fachlich gesehen nur Institutionen wie der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag oder ein deutsches Oberlandesgericht im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme in der Lage und auch berechtigt zu ermitteln, ob die Tatbestandsmerkmale Völkermord und Kriegsverbrechen erfüllt seien.

► Vom Gesetzgeber eingebaute Hürden zur Verhinderung einer vorschnellen Verurteilung

richterhammer_gerichtshammer_court_gavel_bundesverfassungsgericht_bverfg_sozialgericht_kritisches_netzwerk_gericht_richter_grundgesetz_richterspruch_urteil_rechtsspruch.jpg Als Nächstes kam der Jurist auf die beiden im Gesetz formulierten Hürden zu sprechen, die nach seiner Auffassung eine vorschnelle Verurteilung verhindern können. Dabei bezog er sich zum einen auf die Hürde bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Leugnung: "Das Leugnen muss unter anderem geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören." Hierbei handele es sich um ein sogenanntes Gefährdungsdelikt. Das heißt, dass nicht jede Verharmlosung oder Leugnung eines Kriegsverbrechens – so denn ein Kriegsverbrechen vorliegt – bestraft würde. Eine Staatsanwaltschaft müsse belegen, dass das konkrete Leugnen im Einzelfall geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.

Die zweite Hürde bestehe in der etwas unübersichtlichen Einschränkung im Absatz 5 des § 130 StGB. Demnach "muss sich die geleugnete Tat gegen eine Gruppe, Person oder einen Bevölkerungsteil richten, die oder der im Absatz 1 genannt ist".

Laut ständiger Rechtsprechung unter anderem auch des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Absatz 1 des § 130 StGB sind damit aber nur Personen, die in Deutschland leben, oder inländische Bevölkerungsteile gemeint. Konkret heißt das: Wenn jemand etwa ein mutmaßliches Kriegsverbrechen leugnet, von dem angeblich Ukrainer betroffen sind, könnte das nach § 130 Absatz 5 nicht verurteilt werden, denn in diesem Fall wäre von der vorgeworfenen Leugnung eines Kriegsverbrechens keine inländische Bevölkerungsgruppe betroffen.

Selbst wenn das Gericht zu dem Schluss käme, ein Verhalten sei geeignet, um Menschen aufzuwiegeln oder den öffentlichen Frieden zu stören, reiche das nicht, wenn der Personenkreis vom Schutz des § 130 Absatz 1 StGB nicht umfasst wird. So wäre die Verharmlosung eines Völkermords an nordamerikanischen Indianern genauso wenig strafbar wie das Leugnen eines Völkermords an den afrikanischen Tutsi in Ruanda oder an Bewohnern der Stadt Butscha in der Ukraine – so es denn da Völkermorde beziehungsweise Kriegsverbrechen gegeben habe. Sie alle gehören im Sinne des Gesetzes nicht zum geschützten Personenkreis.

Wortlaut des § 130 Absatz 1 StGB: [ergä. durch H.S.]

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
    1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

► Gefahr der Gesinnung des Entscheidungsträgers bei der Gesetzesauslegung

Trotz all dieser Hürden für eine Verurteilung dürfe die Gefahr des geänderten § 130 StGB aus einem weiteren Grund nicht unterschätzt werden, denn eines wolle der Rechtsanwalt festhalten:

"In den letzten zwei Jahren konnte ich mich nicht des Eindrucks erwehren, dass Staatsanwaltschaften und sogar Strafgerichte möglicherweise mit einer gewissen (voreingenommenen) Gesinnung an Verfahren gegen Kritiker von Coronamaßnahmen herangehen und dann nicht sorgfältig prüfen, ob die für eine Verurteilung erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind."

Meinungsfreiheit-nonkorformistische-Gedanken-Nonkonformismus-Andersdenkende-Kritisches-Netzwerk-Zensur-Zensurregime-Ketzerei-Konditionierung-Neusprech-Narrativ So habe er vor Gericht mehrfach erfahren, wie bei einer Anklage nach § 130 Absatz 3 überhaupt nicht geprüft wurde, ob das vorgeworfene Verhalten geeignet gewesen sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Daher berge das geänderte Gesetz die Gefahr, dass Menschen, die nicht dem vorherrschenden Narrativ Folge leisteten und sich kritisch äußerten (etwa auf Versammlungen), im Rahmen dieses Gesetzes schnell in ein Ermittlungsverfahren oder sogar vor den Kadi gezogen werden könnten. Damit seien sie gegebenenfalls einer nicht auszuschließenden richterlichen Gesinnung ausgeliefert.

Der Aufwand, solche erst einmal eingeleiteten Verfahren abzuwehren, sei für die Betroffenen mühsam, zeitaufwendig und oft nervenaufreibend. Zudem koste eine vernünftige Verteidigung auch Geld.

Aus diesen Gründen wirke sich trotz der zuvor genannten Hürden die Gefahr einer richterlichen Gesinnung im Sinne eines offiziellen Narratives stark auf die Einschränkung der Meinungsfreiheit aus. Nur aufgrund einer solchen Gefahr entfalte das Gesetz bereits eine einschüchternde Wirkung. Menschen, die nicht vor Gericht landen wollen, werden ihre abweichende Meinung zu vorherrschenden Kriegsnarrativen unter Umständen lieber nicht mehr äußern.

► Die einschränkende Wirkung auf die Meinungsfreiheit

Einerseits habe er in seiner Berufslaufbahn als Strafverteidiger noch nie eine so ungewöhnlich hohe Quote an Einstellungen beziehungsweise Freisprüchen erlebt wie in den letzten beiden Jahren, andererseits hätten die Staatsanwaltschaften viele Verhaltensweisen in Bezug auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit geahndet, die bei sauberer juristischer Prüfung keinen Tatbestand erfüllten und somit nicht strafbar gewesen seien. Viele Menschen würden angesichts von Rechtsunsicherheit das Risiko eines Strafverfahrens und den damit verbundenen Kosten verständlicherweise lieber meiden und auf ihre garantierten Meinungsrechte verzichten. Darin sehe Sattelmaier die größte Gefahr des neu eingeführten § 130 Absatz 5 StGB.

Aktuell könne sich das Gesetz bereits auf Äußerungen zu den Kriegsereignissen auswirken. Menschen trauten sich möglicherweise aus Angst vor Strafe nicht mehr, ihre Meinung zu sagen.  

► Verfassungswidrigkeit des Gesetzes wegen unklarer Definitionen

Meinungsfreiheit-Meinungsmacher-Meinungsmanipulation-Meinung-Meinungsaeusserung-Kritisches-Netzwerk-Unterdrueckung-Zensur-Gedankenfreiheit-SchwarmintelligenzGleichzeitig bestehe noch eine weitere Gefahr, die bisher noch nirgendwo diskutiert worden sei: Diejenigen, die sich unbedacht zu einer Äußerung hinreißen ließen und sich politisch nicht auskennen – und das dürfte laut Sattelmaier die meisten Menschen betreffen –, könnten jetzt massenhaft aufgrund einer Anmerkung vor Gericht landen. Das grundsätzliche Problem bei diesem Gesetz seien die nur schwer zu verstehenden und unbestimmten Tatbestandsmerkmale. Die Bürger verstünden bei diesem Gesetz nicht, welches konkret zu beschreibende Verhalten strafbar wäre.

Genau deswegen halte der Jurist das Gesetz für verfassungswidrig. In § 130 Absatz 5 StGB gebe es zu viele sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe. Damit widerspreche das Gesetz dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes und dem Rechtsstaatsprinzip.

Insofern gehe er davon aus, dass in absehbarer Zeit die Gerichte selbst dieses Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen werden. Jeder Strafrichter könne das tun, bevor er es in seinem Urteil anwendet.

Felicitas Rabe
_________________

Der Kölner Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier ist seit 20 Jahren unter anderem als Strafverteidiger in eigener Kanzlei selbstständig. Während der vergangenen zweieinhalb Jahre hat er viele Strafverfahren übernommen, in denen seine Mandanten mit einer abweichenden Meinung zum vorherrschenden Coronanarrativ wegen Straftaten nach dem Versammlungsgesetz, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Volksverhetzung angeklagt waren. Dabei konnte er sich vielfach nicht des Eindrucks erwehren, dass sich die wahrzunehmende Einschränkung der Meinungsfreiheit möglicherweise auch auf die richterliche Gesinnung und die negativen Folgen für die Rechtsstaatlichkeit auswirkt. Auf seinem Telegramkanal schildert er in der Videoreihe "Neues aus dem Gerichtssaal" regelmäßig, wie es aktuell in unseren Gerichtssälen zugeht.

  »Regierung verschärft Volksverhetzungsparagrafen. Maulkorbgesetz: Wie man die Wahrheit zum Verbrechen macht. Schritt für Schritt tastete sich die Bundesrepublik an die Abschaffung der Meinungsfreiheit heran. Mit einer kleinen Gesetzesänderung, genauer, mit deren wahrscheinlicher Auslegung, wurde nun die Grenze überschritten, hinter der keine abweichende Meinungsäußerung mehr möglich ist. Die Erosion des Rechts in der Bundesrepublik geschieht schleichend und oft im Verborgenen. Ende vergangener Woche, mit der Verabschiedung der Änderung des § 130 StGB, wurde sie weiter beschleunigt.« Von Dagmar Henn, im KN am 27. Oktober 2022 >> weiter.

  »Kalte Amnestie. Vor [über] fünfzig Jahren wurden die meisten Nazi-Verbrecher auf heimliche, leise und trickreiche Art straffrei gestellt. Ein früherer NS-Staatsanwalt namens Eduard Dreher bewerkstelligte das. Er war Spitzenjurist im Bundesministerium der Justiz.« SZ-Artikel, 21. Mai 2018 >> weiter.

  »Scharfrichter der Nazis: Johann Reichhart. Obrigkeitshörig und mit der richtigen politischen Gesinnung: Der ideale deutsche Hinrichter.« Ein historischer Report von Helmut Ortner, im KN am 30. August 2021 >> weiter.

  »Palandt und Schönfelder: Umbenennung wegen nazi-kontaminierter Herausgeberschaft. Entnazifizierte Juristen« von Helmut Ortner, im KN am 2. August 2021 >> weiter.

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Kontakt zu RA Mario H. Seydelhttps://www.ra-seydel.de/ .


► Quelle: Der Artikel von Felicitas Rabe wurde am 06. November 2022 erstveröffentlicht auf deutsch.rt.com >> Artikel. Bestimmungen zur Verwendung: Die Autonome Non-Profit-Organisation (ANO) „TV-Nowosti“, oder deutsch.rt.com, besitzt alle Rechte auf die geistige, technische und bildliche Verwendung der auf der Webseite veröffentlichten Inhalte.

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Artikelfoto auf der Startseite: Statue der Justitia. Die drei Attribute Augenbinde, Waage und Richtschwert sollen somit verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gesprochen und schließlich mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird. Foto: jessica45. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Foto.

1. MIT DEM GESETZ IN KONFLIKT: Die Entwicklung, die die Anwendung des Strafrechts in den letzten Monaten genommen hat, belegt einmal mehr, warum es in demokratischeren Zeiten immer mindestens juristische Kritik an sogenannten "Gummiparagrafen" gab, in denen der Anteil der im Belieben stehenden Definition hoch und der Anteil der rigiden rechtlichen Regelung niedrig ist. Die Deutungsmacht einer Gesinnungsjustiz befördert zunehmend Entdemokratisierung, Grundrechteeinschränkung und voreilige Verurteilungen.

In der staatlich veranlassten Coronakrise wurden Kinder durch oder auf Anweisung staatlicher Institutionen misshandelt und traumatisiert, oftmals auf gerichtlichen Beschluss oder nachträglich gerichtlich legitimiert. Eltern, die sich schützend vor ihre Kinder stellten, wurden nicht selten zum Objekt eines familiengerichtlichen Verfahrens. Die Gewalt durch staatliche Institutionen führt in einigen Fällen zu einem erheblichen Zwangsgeld, mit dem die Eltern dazu genötigt werden sollen, die Kinder gegen den Willen der Familie in die Schule zu bringen. Gerichte halten in diesen Fällen sogar einen Freiheitsentzug der Eltern (sogenannte Erzwingungshaft) für verhältnismäßig, obgleich es sich bei der körperlichen Anwesenheit um eine unvertretbare Handlung handeln dürfte, die nur vom Kind selbst ausgeführt werden kann. Foto: Rike. Quelle: Pixelio.de. Verwendung: Nur für redaktionelle Nutzung. Image-ID: 502990 >> Foto.

2. Buchcover: »Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit der deutschen Justiz« von Ingo Müller. Edition Tiamat - Verlag Klaus Bittermann, 10967 Berlin. 448 Seiten, 22,00 Euro, ISBN 978-3-89320-269-0. >> http://www.edition-tiamat.de

Wie einen Befreiungsschlag haben viele Juristen, aber nicht nur die, sondern auch viele andere das Buch Ingo Müllers beim ersten Erscheinen 1987 empfunden. Denn wie Mehltau lag die Vergangenheit über der deutschen Justiz. Das Werk ist inzwischen ein Klassiker weil es frei von Juristenjargon für jeden verständlich, die ganze unselige Geschichte unseres Rechtssystems im 20. Jahrhundert erzählt. Über zehn Jahre war das in mehrere Sprachen übersetzte Buch auf deutsch nicht erhältlich. Jetzt liegt es in siebter, überarbeiteter und erweiterter Auflage vor. Eine Pflichtlektüre nicht nur für Juristen, sondern für alle, für die die Justizgeschichte ein Teil der deutschen Geschichte ist. (-Verlagstext!)

Inhalt

Ingo-Mueller-Furchtbare-Juristen-Die-unbewaeltigte-Vergangenheit-der-deutschen-Justiz-Kritisches-Netzwerk-Justizgeschichte-Nazikontamination-NazikontaminierungErster Teil - Die Vorgeschichte

1. »Zeit zu lärmen«: Deutsche Richter gegen die Reaktion – 9
2. Die forcierte Anpassung – 12
3. Die Richter der Weimarer Republik –16

Die Justiz und die nationalsozialistische Bewegung –21
Der Niedergang des Rechts – 31

Zweiter Teil - Die deutsche Justiz 1933 bis 1945

1. Der Reichstagsbrandprozess – 37
2. Die Selbstgleichschaltung – 48

Der Deutsche Richterbund – 48
Der höchste Richter – 52
Der Staatsdenker – 55

3. Justiz im Ausnahmezustand – 60
4. Hochverrat und Heimtücke: Die Opposition vor Gericht – 65
5. Die »Säuberung« der Anwaltschaft – 77
6. Nazi-Jurisprudenz – 88
7. Die Beamtenschaft als politische Truppe des Führers – 106
8. Vom Strafvollzug zum KZ – 110
9. Der »Schutz der Rasse« – 115

Verweigerte Eheschließungen – 117
Die Auflösung der »Mischehen« – 119
Die Nürnberger Gesetze – 123
»Rassenschande«-Justiz – 125
»Todeswürdige« Liebschaften – 144
Die totale Entrechtung – 149

10. Justiz und Erbgesundheit – 154
11. Die Euthanasieaktion – 161
12. Die »Hüter des Rechts«: Das Reichsgericht als Rechtsmittelinstanz – 165
13. Gerichtswillkür im Alltag – 175
14. Der Volksgerichtshof – 178
15. Standgerichte der inneren Front: Die Sondergerichtsbarkeit – 193

Die »Künder deutscher Rechtskultur«: Sondergerichte im Osten – 202
Nacht-und-Nebel-Justiz – 216

16. Urteilskorrekturen: Justiz und Polizei – 220
17. Das Justiz-Offizierskorps: Militärgerichte im Zweiten Weltkrieg – 232
18. Richterlicher Widerstand – 245

Dritter Teil - Die Fortsetzung

Ingo-Mueller-Furchtbare-Juristen-Die-unbewaeltigte-Vergangenheit-der-deutschen-Justiz-Kritisches-Netzwerk-Justizgeschichte-Nazikontamination-Nazikontaminierung1. Zusammenbruch und Wiederaufbau – 255
2. Die Restauration der Justiz – 263
3. Die geistige Vergangenheitsbewältigung – 277
4. Noch einmal: Die Opposition vor Gericht – 294
5. Die juristischen Fakultäten – 298
6. Die Bestrafung der NS-Verbrecher – 303

Gewollte und »ungewollte« Amnestien – 306
Täter und Gehilfen – 316
Mord und Totschlag – 323
Strafen – 325
»Verhandlungsunfähig« – 329
Späte Einsichten – 334

7. Würdige und Unwürdige: Die Versorgung der Täter und der Opfer – 340
8. Juristenprozesse – 352

Fall 3 – 352
Die Selbstbewältigung – 357
Die Wende der Rechtsbeugungsrechtsprechung – 371
Die Richterschaft der DDR – 275

9. Die Bestätigung des Unrechts – 381
10. Späte »Ächtung« der NS-Justiz – 388
11. Versuch einer Erklärung – 392

Abkürzungsverzeichnis – 401
Anmerkungen – 405
Namensregister – 441

Quelle des Buchcovers und der detaillierten Inhaltsangaben: Verlag Klaus Bittermann, 10967 Berlin. Die Verwendung des Buchcovers und des Inhaltsverzeichnises im Kritischen-Netzwerk erfolgt aus nicht-kommerziellem, aber journalistisch-redaktionellem Zweck mit dem Ziel, möglichst zahlreiche (Kauf-)Interessenten für das Buch zu erreichen. Der Betreiber des KN zieht daraus keinen finanziellen Nutzen! Die Rechte verbleiben selbstverständlich beim Verlag! © Verlag Klaus Bittermann, 10967 Berlin.

http://www.edition-tiamat.de

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3. Gerichtshammer / Richterhammer.  Ein Richterhammer (engl. gavel) ist ein Hammer, der beispielsweise in den Vereinigten Staaten bei Gericht und im Kongress Verwendung findet. Da dieses Instrument von deutschsprachigen Juristen nicht verwendet wird, gibt es auch keinen authentischen deutschen Namen hierfür. Neben „Richterhammer“ wird „gavel“ bisweilen auch mit „Holzhammer“, „Gerichtshammer“ oder einfach „Hammer“ übersetzt. In Deutschland, Österreich und England wird der Richterhammer nicht verwendet. Foto: Penn State. Quelle: Flickr. (Foto nicht mehr online verfügbar). Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 2.0 Generic (CC BY-NC-ND 2.0).

4. Nonkonformismus: Hegst Du nonkonformistische Gedanken? Dann mal besser Klappe halten! Karikatur: Pommes Leibowitz. Quelle: Flickr. Kein Urheberrechtsschutz. Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte.

5. MEINUNGSFREIHEIT: An das nette Märchen von der Meinungsfreiheit, im Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert, glauben immer weniger Menschen. Viele Menschen vermeiden angesichts von Rechtsunsicherheit das Risiko eines Strafverfahrens, den damit verbundenen Kosten und verzichten verständlicherweise auf ihre garantierten Meinungsrechte. Darin sieht der Kölner Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier die größte Gefahr des neu eingeführten § 130 Absatz 5 StGB. Foto: Stefan Gara. Quelle: Flickr. Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 2.0 Generic (CC BY-NC-ND 2.0).

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