Wie der Konkurrenzdruck unser Leben zur Hölle macht

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Wie der Konkurrenzdruck unser Leben zur Hölle macht
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Der Sozialstaat als Erziehungsanstalt

Wie der Konkurrenzdruck unser Leben zur Hölle macht

von Peter Samol | Aus Streifzüge 2021-81

Auszug aus dem Buch: »Die Leistungsdiktatur« [1]

Das Vorhandensein von Arbeitslosigkeit ist in kapitalistischen Gesellschaften [2] eigentlich der Normalzustand. Während des 70-jährigen Bestehens der Bundesrepublik Deutschland betrug die Zeit der Vollbeschäftigung gerade einmal zwölf Jahre. Das war von 1961 bis 1973, ist also schon sehr lange her. Danach nahm die Arbeitslosigkeit in Deutschland stetig zu; genauso wie in allen anderen Industrieländern. Bereits gegen Ende 1973 überstieg sie hierzulande die Millionen- und im Jahr 1982 die Zweimillionengrenze. Auf dem Höchststand im Jahr 2005 lag die Zahl der Arbeitslosen knapp über fünf Millionen.

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Wer arbeitslos wird, d.h. seine Arbeitskraft nicht im Rahmen einer bezahlten Berufstätigkeit verkaufen kann und auch kein Vermögen besitzt, droht von allem, was ihm oder ihr bis dahin selbstverständlich war, abgeschnitten zu werden und sozial am Rand zu stehen. In dieser Situation bleibt einem in der Regel nichts anderes übrig, als sich an die sozialstaatlichen Institutionen zu wenden. Sofern der Job kein Minijob war, hat man ja auch zuvor regelmäßig Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgeführt. Damit beginnt allerdings ein verwaltetes Leben, bei dem man den zuständigen Behörden nahezu vollkommen ausgeliefert ist.

Hartz IV, Sozialabbau,Dabei galt immer schon der Grundsatz, dass Sozialleistungen die Aufnahme von Arbeit nicht unattraktiv machen dürfen. In diesem Sinne ist es nur folgerichtig, dass die sozialstaatlichen Leistungen um so restriktiver werden müssen, je schlimmer es in der Arbeitswelt zugeht. Schließlich sollen sie stets unattraktiver sein als die Jobs, die im Angebot sind.

Dieser Logik folgten auch die berühmt-berüchtigten Hartz-Reformen in den Jahren 2002 bis 2005. (…) Seitdem sind Arbeitslose in zwei Anspruchsklassen sortiert. Zum einen in die Kurzzeitarbeitslosen mit Bezug von Arbeitslosengeld I (kurz: ALG I), zum anderen in die viel schlechter gestellten Langzeitarbeitslosen mit Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II), das im Allgemeinen als Hartz IV bezeichnet wird.

Seit der Einführung beziehen jährlich etwa 4,5 Millionen arbeitsfähige Menschen diese Leistung. Zählt man deren Angehörige hinzu, beträgt die Zahl der Hartz-IV-Empfänger sechs Millionen. Das sind rund acht Prozent der Bevölkerung. Diese Zahlen blieben über die Jahre hinweg nahezu konstant und wurden selbst in Phasen wirtschaftlichen Aufschwungs kaum reduziert.

Jedem kann in relativ kurzer Zeit blühen, zum Empfänger dieser Leistung zu werden. Nach einem Jahr Arbeitslosigkeit (bzw. maximal zwei Jahren sofern man über 50 Jahre alt ist) führt daran kein Weg vorbei, es sei denn, man verfügt über ein größeres Vermögen, das man fast vollständig aufbrauchen muss, bevor man Hartz IV beziehen darf.

Immer mehr Menschen, die arbeitslos werden, müssen Hartz IV sogar von Anfang an beantragen, weil sie entweder die Anwartschaftszeiten für das Arbeitslosengeld I nicht erfüllen oder während ihrer Arbeitstätigkeit so wenig verdient haben, dass sie zusätzlich zum Arbeitslosengeld I auf ergänzende Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind. Eins von beidem trifft auf über 60 Prozent der Antragsteller zu. Der Hauptgrund für diesen großen Anteil ist die Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse. (…)

Jeder Hartz-IV-Bezieher ist dazu verpflichtet, zur Aufhellung der eigenen Vermögensverhältnisse beizutragen, damit die Bedürftigkeit festgestellt werden kann. Alles was sie oder er besitzt muss offengelegt werden. Hierzu muss ein 16-seitiges Antragsformular ausgefüllt werden. Die darin zu beantwortenden Fragen sind umfangreicher als die jährliche Einkommenssteuererklärung. Sämtliche Einkünfte, das gesamte Vermögen, die Wohnverhältnisse, Wertgegenstände – alles muss offengelegt werden.

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Es gibt für den Antragsteller auch kein Bankgeheimnis mehr, denn die Jobcenter fordern häufig Einsicht in sämtliche Kontoauszüge der letzten drei Monate. Besitzt man Ölgemälde, Antiquitäten, Edelmetalle oder vielleicht eine wertvolle Briefmarkensammlung? Ein vorhandenes Kraftfahrzeug darf nicht mehr als 7.500 Euro wert sein, sonst muss es verkauft werden. Es ist schlimmer als wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür stünde. Außerdem muss man Angaben zu dritten Personen machen, beispielsweise zu Lebenspartnern, Mitbewohnern oder Vermietern.

Kommt man all diesen Informationspflichten nicht nach, können Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gestrichen oder gar nicht erst gewährt werden. Generell muss man jedes Vermögen bis auf ein geringes Schonvermögen aufbrauchen. Durch Datenabgleiche wird außerdem ermittelt, ob Hartz-IV-Empfänger bei der Minijob-Zentrale gemeldet sind, eine Rente beziehen oder einen Freistellungsauftrag der Bank abgegeben haben.

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► Mitwirkungspflichten

Die Aufnahme einer neuen Arbeit gilt im Hartz-IV-Bezug als absolut vorrangiges Ziel. Dabei ist es sowohl gleichgültig, worin die neue Arbeit besteht als auch unter welchen Bedingungen und zu welchem Gehalt sie verrichtet werden soll. Für Empfänger von ALG II ist grundsätzlich jede Arbeit bzw. Eingliederungsmaßnahme zumutbar. Prekäre Arbeit sowieso, aber auch Ein-Euro-Jobs und sogar unbezahlte Praktika. Das entsprechende Angebot nicht anzunehmen, gilt als Nicht-Kooperation und wird umgehend mit Leistungskürzungen sanktioniert.

Die einzigen Gründe für die Nichtaufnahme einer Arbeit, die von Seiten des Jobcenters akzeptiert werden, sind

a) wenn der Erwerbsfähige zu der angebotenen Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,

b) wenn die Erziehung eines Kindes bzw. die Pflege von Angehörigen gefährdet sind oder

c) wenn der angebotene Job sittenwidrig ist.

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Allgemein bekannt sind diese Maßnahmen unter der Bezeichnung Ein-Euro-Job. Sie wurden im Jahr 2005 gemeinsam mit Hartz IV schnell und flächendeckend eingeführt. Die Arbeitszeit in einem Ein-Euro-Job beträgt in der Regel 30 Wochenstunden. Diese soll nicht überschritten werden, damit noch Zeit für Bewerbungen bleibt. Abgeleistet wird die Arbeit bei Kommunen, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Denkmalpflegeeinrichtungen oder bei Umweltschutzverbänden etc. Heute gibt es noch knapp 100.000 dieser Arbeitsgelegenheiten. (…)

Die Pflicht zur aktiven Beteiligung an allen angebotenen Maßnahmen zur angeblichen Wiedereingliederung in die Arbeitswelt schließt auch die Teilnahme an zugewiesenen Trainingsmaßnahmen ein. Eine echte berufliche Weiterbildung findet dabei jedoch nicht statt. Selbst der Bundesrechnungshof kommt zu dem Schluss, dass Jobcenter planlos Kurse verteilen und durch ihr nicht zielgerichtetes Vorgehen und die mangelnde Rücksichtnahme auf die Belange der Leistungsberechtigten eine unverzügliche Eingliederung nicht fördern, sondern sogar gefährden. Die Kurse dienen eher dem Zweck, die Teilnehmer aus der Arbeitslosenstatistik zu entfernen und damit gute Vermittlungserfolge vorzutäuschen. [>> BVerfG-Urteil vom 05. November 2019 >> "Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig" >> bitte weiter runter scrollen!! Helmut Schnug].

► Verfolgungsbetreuung

Der Bezug von Hartz IV ist automatisch mit der Betreuung durch einen Fallmanager, wie der zuständige Sachbearbeiter genannt wird, verknüpft. Ursprünglich stammt diese Bezeichnung aus der Sozialarbeit. Dort sind Fallmanager damit beauftragt, auffällige Menschen wieder in den Bereich normalen Sozialverhaltens zurück zu dirigieren.

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Die Verwendung derselben Tätigkeitsbezeichnung für die Betreuung von Hartz-IV-Empfängern legt nahe, dass deren andauernde Arbeitslosigkeit auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführen sei. (…) In diesen Sinne soll der Fallmanager „Teacher, Preacher, Cop and Friend“ sein. Die ersten drei Rollen bezeichnen den jeweiligen Fallmanager eindeutig als Klügeren oder Mächtigeren, der sein Gegenüber ungefragt belehren darf (Teacher, Preacher) und gegebenenfalls auch Zwangsmaßnahmen anwendet (Cop). Als Freund (Friend) zeigt er sich nur dann, wenn man seinen Erwartungen Folge leistet. Seine Kernaufgabe ist die laufende Überprüfung der individuellen Anpassungsbereitschaft an die Arbeitswelt.

hartz_4_iv_sanktionen_jobcenter_arbeitslosengeld_altersarmut_arbeitslosigkeit_angst_arge_armut_verarmung_kritisches_netzwerk_zukunftsperspektive_existenznot_sozialabbauDer Fallmanager verfügt über einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich der Pflichten und Sanktionen, die er den Hilfeempfängern auferlegen kann. Damit hat er das Schicksal ganzer Familien in seiner Hand. Für die einzelne Hartz-IV-Empfängerin ist es reine Glückssache, ob ihr Gegenüber eine Drohkulisse aufbaut oder aber freundlich und hilfsbereit ist. Sie kann sich ihren Fallmanager nicht aussuchen. (…)

Die Tendenz zu Misstrauen und Unfreundlichkeit ist bereits in den Hartz-Reformen und den sich daraus ergebenden Strukturen angelegt. Besteht doch die Grundannahme eindeutig darin, dass die meisten Langzeitarbeitslosen angeblich nicht arbeiten wollen und hierin die Ursache für ihre Lage zu suchen sei.

Die Praxis von Androhung und Bestrafung ist in vielen Jobcentern bittere Realität. (…) Für leichte Pflichtverstöße wird der Regelzuschlag um 10 Prozent gekürzt. Dabei handelt es sich fast ausschließlich um Meldeversäumnisse wie das unentschuldigte Nichterscheinen oder zu spät kommen zu einem Termin im Jobcenter. Oder auch, wenn Papiere verspätet oder gar nicht eingereicht werden. Solche leichten Pflichtverstöße machen etwa drei Viertel aller Sanktionen aus. Schwere Pflichtverstöße werden mit 30 Prozent Kürzung sanktioniert. Sie machen das restliche Viertel der jährlich verhängten Sanktionen aus.

Ein schwerer Pflichtverstoß ist etwa die Weigerung, eine zumutbare Arbeit oder Arbeitsgelegenheit anzutreten bzw. zu Ende zu führen. Das gleiche gilt für eine Trainingsmaßnahme. Selbst ein in Form und Inhalt unangemessenes Bewerbungsschreiben kann bereits als Nichtannahme eines Beschäftigungsangebotes und damit als schwerer Pflichtverstoß gewertet werden. (…)

Selbst bei höchster Not können Sanktionierte nirgendwo mehr Ansprüche auf irgendeine Unterstützung geltend machen. Sie erhalten keine Sozialhilfe, kein Wohngeld und auch sonst keinerlei staatliche Hilfe mehr. Die Kürzungen drücken damit aus, dass es faktisch kein unverbrüchliches Recht mehr auf das Existenzminimum gibt. Stattdessen hat man sich durch Wohlverhalten als würdig zu erweisen, überhaupt leben zu dürfen.

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Widersprüche gegen Hartz-IV-Sanktionen haben keine aufschiebende Wirkung. Das ist absolut ungewöhnlich und verstößt gegen die sonst übliche, allgemeine Verwaltungsordnung. In dieser haben Widersprüche und Klagen gegen belastende Verwaltungsakte nämlich grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung. Dieser Rechtsgrundsatz wurde für Hartz-IV-Empfänger ausdrücklich aufgehoben, was in der Konsequenz eine massive Entrechtung bedeutet.

► Die Folge:

Peter-Samol-Die-Leistungsdiktatur-Konkurrenzdruck-Kritisches-Netzwerk-Leistungsdenken-Leistungsdruck-Leistungskuerzung-Menschendressur-Langzeitarbeitslose-RepressionenSelbst wenn sie am Ende nach durchschnittlich sieben Monaten Recht bekommen, müssen sie zuvor die ganze Zeit unter den gravierenden Auswirkungen der Sanktionen leiden. (…) Am 5. November 2019 verkündete der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einstimmig, dass die Regelungen im Sozialgesetzbuch II [SGB II], wonach Unterstützungsleistungen bis auf Null gekürzt werden dürfen, verfassungswidrig seien. Das Gericht stellte damit klar, dass das Existenzminimum geschützt ist. Sanktionen bis zu einer Minderung von 30 Prozent erklärt es allerdings weiterhin für erlaubt. (…)

Trotz dieser in ihrer Tendenz positiven Entwicklung ist es allerdings verwunderlich, dass es fast 15 Jahre gedauert hat bis endlich festgestellt wurde, was eigentlich evident ist. Außerdem blieb das Verfassungsgericht inkonsequent, indem es Sanktionen bis zur 30-Prozent-Schwelle weiterhin erlaubt. Auch durch diese wird schließlich ein „Existenzminimum“, das sowieso schon mit fragwürdigen Methoden viel zu knapp berechnet wurde, unterschritten. Weniger vom Minimum ist schließlich definitiv unter dem Minimum.

Man darf vermuten, dass dieses fragwürdige Zugeständnis dem Funktionieren des Hartz-IV-Systems geschuldet ist. Denn ein zentraler Bestandteil sind eben Drohkulissen und Sanktionen. Ohne das Druckmittel der Zahlungskürzung wären viele Maßnahmen nämlich schlicht wirkungslos.

[1] Auszug aus dem Buch: »Die Leistungsdiktatur – Wie der Konkurrenzdruck unser Leben zur Hölle macht« von Peter Samol, Schmetterling Verlag Stuttgart 2021, ISBN 978-3-89657-196-0, Softcover, 234 Seiten, 16,80 Euro.

Peter Samol
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Peter Samol, geb. 1963, lebt in der kleinen ostwestfälischen Kreisstadt Herford. Studium der Philosophie und der Soziologie in Marburg, Promotion in Jena. Nach jahrelanger unbefriedigender Auseinandersetzung mit Theorien der Gerechtigkeit bei der Wertkritik angelangt. Heute freier Journalist und „hauptberuflicher“ Vater eines Sohnes.


neoliberalism-fuck-off-neoliberalismus-BlackRock-Templeton-kapitalismus-capitalism-vermoegensverwalter-ausbeutung-austeritaetspolitik-kritisches-netzwerk-marktradikalismus[2] Anmerkung Helmut Schnug: Die Brandmarkung des Neoliberalismus als eigentliche Ursache für menschenfeindliche und -verachtende Arbeitsmarktliberalisierung und Ausbeutung, rigide Sparpolitik, Sozialabbau, Sozialchauvinismus, Hartz IV, Leistungsdenken, Leistungslogik, Leistungsdiktatur, Leistungspflicht, Privatisierung, Deregulierung und Marktradikalismus sucht man in diesem Artikel vergeblich.

Neoliberale sind dogmatisch Indoktrinierte, welche aufgrund ihrer Ideologie und der damit einhergehenden Verblendung die tatsächlichen Wirkungprinzipien des kapitalistischen Wachstumsprozesses fundamental nicht verstanden haben. Siehe dazu bspw. die Ideen des britischen Ökonomen John Maynard Keynes, ebenso HIER und HIER.

Die Neoliberalen, die in CDU/CSU, SPD, Grüne, FDP und AfD politisch verortet sind, sind Neokannibale. Profit over People. Wenn sie das Gegenteil behaupten, lügen sie! Sie bieten nicht die Lösung, sondern sind das Problem! Und die tumbe Masse der Schafe wählen auch noch ihre Metzger.]


► Quelle: Erstveröffentlicht am 4. Juni 2021 in Streifzüge, Kategorie Arbeit >> Artikel. "Streifzüge - Magazinierte Transformationslust" ist eine Publikation des Vereins für gesellschaftliche Transformationskunde in Wien. Verbreitung: COPYLEFT. „Jede Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung der Publikationen in Streifzüge ist im Sinne der Bereicherung des allgemeinen geistigen Lebens erwünscht." (Kritischer Kreis. Verein für gesellschaftliche Transformationskunde, Wien.).


»Die Leistungsdiktatur« (-Peter Samol)

Rezension von Hermann Engster

Der Titel ist formuliert gleich der Überschrift zu einer Erzählung, und das Possessivum „uns“ nimmt Leserin und Leser sogleich in diese hinein – tua res agitur ['Um deine Sache geht es'. H.S.] Als Erzählung über uns selbst ist Samols Text angelegt: nicht als deduktive Explikation [abgeleitete / fortgeführte Auseinandersetzung / Erläuterung; H.S.] von der abstrakten Höhe der Theorie, sondern induktiv [pragmatisch / erfahrungsgemäß; H.S.] vom Schicksal des gegenwärtigen Menschen ausgehend.

Wie der barocke Schelmenroman 'Simplicius Simplicissimus' des Christoffel von Grimmelshausen, der die Fährnisse seines Helden in den Wirren des Dreißigjährigen Krieges erzählt, schildert Samol das Lebensschicksal des heutigen Menschen von dessen Kindheit bis zum (endlich) erreichten Ruhestand. Er tut dies, orientiert an den Kategorien der Wertkritik, mit scharfem analytischem Instrumentarium und einer Realitätsfülle, die dem Simplicissimus an Farbigkeit in nichts nachsteht. Trotz der Brutalitäten des Dreißigjährigen Krieges gibt es bei Grimmelshausen manches zu lachen, bei Samol freilich nichts, und will es angesichts der abstrusen Beispiele sich einmal einstellen, bleibt es einem gleich im Halse stecken.

Erscheinen die Gräuel jenes Krieges noch als Ausnahmen vom damaligen gewohnten Leben, so sind die hier geschilderten Absurditäten nichts andres als unsre Normalität selbst. Die apokalyptischen Reiter der Moderne – Konkurrenzdruck, Profitmaximierung, Effizienzsteigerung, Selbstoptimierung – jagen den Menschen vor sich her. Kaum geboren, mutiert dieser zur Ware Arbeitskraft, die sich unentwegt selbst optimieren muss, propagandistisch verklärt mit der Phrase vom „lebenslangen Lernen“, um sich als marktgerechten Leistungsträger feilzubieten und im allgegenwärtigen Konkurrenzkampf sich durchzusetzen.

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Samol entfaltet dies entlang den individuellen Lebensetappen: Kita, Schule, Ausbildung, Bewerbungsprozedur, Praktikum, Zeitarbeit, Minijob, Evaluierung als 'high performer' oder 'low performer' und dem ganzen Parcours der Menschendressur samt, wegen Hürdenreißens, Einweisung in die Erziehungsanstalten des Sozialstaats zwecks Neuzurichtung für den Markt. Jungen Eltern, die das lesen, möchte dabei der Angstschweiß ausbrechen. Der Rezensent, geborgen im ökonomisch gesicherten Rentnerdasein, verspürt eine kolossale Erleichterung darüber, diesen Zumutungen nicht mehr ausgesetzt zu sein.

Man braucht das Buch nicht von Anfang an zu lesen, sondern kann da, wo es für einen interessant erscheint, einsetzen. Am Schluss gibt Samol eine knappe eingängige Darlegung seiner theoretischen Grundlage. Der Göttinger Rezensent schließt mit einer Empfehlung seines Lokalheiligen Georg Christoph Lichtenberg: „Wer zwei Paar Hosen hat, versetze eines und kaufe dieses Buch.

Hermann Engster, veröffentlicht am 1. Februar 2021 bei Streifzüge >> weiter.


Weitere Artikel von Peter Samol im Kritischen-Netzwerk:

»Bestseller-Algorithmen: Algorithmen nehmen Einfluss auf unser Leben« von Peter Samol, Streifzüge 2019-77, im KN am 5. Februar 2020 >> weiter.

»Robo-Recruiting: Der Einfluss auf Personalentscheidungen«, von Peter Samol, Streifzüge 2018-74', im KN am 9. März 2019 >> weiter.

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Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten

. . bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 74/2019 vom 5. November 2019

Urteil vom 05. November 2019

>> 1 BvL 7/16

Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also nur dann gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er kann erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und darf die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.

Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil zwar die Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und  soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Der Senat hat die Vorschriften mit entsprechenden Maßgaben bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.

Sachverhalt:

1. Nach § 31 Abs. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Empfänger von Arbeitslosengeld II, die keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen, ihre Pflichten, wenn sie sich trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht an die Eingliederungsvereinbarung halten, wenn sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern oder wenn sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Rechtsfolge dieser Pflichtverletzungen ist nach § 31a SGB II die Minderung des Arbeitslosengeldes II in einer ersten Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs. Bei der zweiten Pflichtverletzung mindert sich der Regelbedarf um 60 %. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Die Dauer der Minderung beträgt nach § 31b SGB II drei Monate.

2. Das zuständige Jobcenter verhängte gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens zunächst eine Sanktion der Minderung des maßgeblichen Regelbedarfes in Höhe von 30 %, nachdem dieser als ausgebildeter Lagerist gegenüber einem ihm durch das Jobcenter vermittelten Arbeitgeber geäußert hatte, kein Interesse an der angebotenen Tätigkeit im Lager zu haben, sondern sich für den Verkaufsbereich bewerben zu wollen. Nachdem der Kläger einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine praktische Erprobung im Verkaufsbereich nicht eingelöst hatte, minderte das Jobcenter den Regelbedarf um 60 %. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage vor dem Sozialgericht. Dieses setzte das Verfahren aus und legte im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die Regelungen in § 31a in Verbindung mit § 31 und § 31b SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I.

Die zentralen Anforderungen für die Ausgestaltung der Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber verfügt bei den Regeln zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum.

Die eigenständige Existenzsicherung des Menschen ist nicht Bedingung dafür, dass ihm Menschenwürde zukommt; die Voraussetzungen für ein eigenverantwortliches Leben zu schaffen, ist vielmehr Teil des Schutzauftrags des Staates aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, solche Leistungen also nur dann zu gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Damit gestaltet der Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG aus.

Der Nachranggrundsatz kann nicht nur eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter enthalten. Das Grundgesetz steht auch der gesetzgeberischen Entscheidung nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen. Solche Mitwirkungspflichten beschränken allerdings die Handlungsfreiheit der Betroffenen und müssen sich daher verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen. Verfolgt der Gesetzgeber mit Mitwirkungspflichten das legitime Ziel, dass Menschen die eigene Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Erwerbsarbeit vermeiden oder überwinden, müssen sie dafür auch geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

Der Gesetzgeber darf verhältnismäßige Mitwirkungspflichten auch durchsetzbar ausgestalten. Er kann für den Fall, dass Menschen eine ihnen klar bekannte und zumutbare Mitwirkungspflicht ohne wichtigen Grund nicht erfüllen, belastende Sanktionen vorsehen, um so ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit durchzusetzen. Solche Regelungen berücksichtigen die Eigenverantwortung, da die Betroffenen die Folgen zu tragen haben, die das Gesetz an ihr Handeln knüpft.

Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Sanktion der vorübergehenden Minderung existenzsichernder Leistungen, fehlen der bedürftigen Person allerdings Mittel, die sie benötigt, um die Bedarfe zu decken, die ihr eine menschenwürdige Existenz ermöglichen. Mit dem Grundgesetz kann das dennoch vereinbar sein, wenn diese Sanktion darauf ausgerichtet ist, dass Mitwirkungspflichten erfüllt werden, die gerade dazu dienen, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Es gelten jedoch strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Der sonst bestehende weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist enger, wenn er auf existenzsichernde Leistungen zugreift. Je länger eine solche Sanktionsregelung in Kraft ist, umso tragfähigerer Erkenntnisse bedarf es, um ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu belegen.

Bei der Ausgestaltung der Sanktionen sind zudem weitere Grundrechte zu beachten, wenn ihr Schutzbereich berührt ist.

II.1.

Die Regelungen staatlicher Sozialleistungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie erwerbsfähige Erwachsene zu einer zumutbaren Mitwirkung verpflichten, um ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu verhindern.

Der Gesetzgeber verfolgt mit den in § 31 Abs. 1 SGB II geregelten Mitwirkungspflichten legitime Ziele, denn sie sollen Menschen wieder in Arbeit bringen. Diese Pflichten sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die erwähnten Ziele zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet auch nicht seinen Einschätzungsspielraum zur Erforderlichkeit, denn es ist nicht evident, dass weniger belastende Mitwirkungshandlungen oder positive Anreize dasselbe bewirken könnten. Die Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten ist auch zumutbar. Der Gesetzgeber muss hier – anders als im Recht der Arbeitsförderung – keinen Berufsschutz normieren, denn das Recht der Sozialversicherung und das Grundsicherungsrecht unterscheiden sich strukturell. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass hier andere als bislang ausgeübte und auch geringerwertige Tätigkeiten zumutbar sind. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass eine der in § 31 Abs. 1 SGB II benannten Mitwirkungspflichten gegen das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 2 GG) verstoßen würde. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Mitwirkungspflicht eine Erwerbstätigkeit betrifft, die nicht dem eigenen Berufswunsch entspricht. In den allgemeinen Zumutbarkeitsregelungen, die auch für die Mitwirkungspflichten gelten, ist auch der grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) berücksichtigt.

II. 2.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, legitime Pflichten mit Sanktionen durchzusetzen, ist verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, denn damit verfolgt er ein legitimes Ziel. Die hier zu überprüfenden gesetzlichen Regelungen genügen allerdings dem in diesem Bereich geltenden strengen Maßstab der Verhältnismäßigkeit nicht.

a) Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II normierte Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs ist nach den derzeitigen Erkenntnissen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist schon die Belastungswirkung dieser Sanktion außerordentlich und die Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit sind entsprechend hoch. Doch kann sich der Gesetzgeber auf plausible Annahmen stützen, wonach eine solche Minderung der Grundsicherungsleistungen auch aufgrund einer abschreckenden Wirkung dazu beiträgt, die Mitwirkung zu erreichen, und er kann davon ausgehen, dass mildere Mittel nicht ebenso effektiv wären. Zumutbar ist eine Leistungsminderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs jedoch nur, wenn in einem Fall außergewöhnlicher Härte von der Sanktion abgesehen werden kann und wenn die Minderung nicht unabhängig von der Mitwirkung der Betroffenen starr drei Monate andauert.

aa) Der in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsminderung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs ist im Ergebnis eine generelle Eignung zur Erreichung ihres Zieles, durch Mitwirkung die Hilfebedürftigkeit zu überwinden, nicht abzusprechen. Der gesetzgeberische Einschätzungsspielraum ist zwar begrenzt, weil das grundrechtlich geschützte Existenzminimum berührt ist. Doch genügt die Annahme, die Sanktion trage zur Erreichung ihrer Ziele bei, den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil der Gesetzgeber jedenfalls von einer abschreckenden ex ante-Wirkung dieser Leistungsminderung ausgehen kann. Zudem hat er Vorkehrungen getroffen, die den Zusammenhang zwischen der Mitwirkungspflicht zwecks eigenständiger Existenzsicherung und der Leistungsminderung zu deren Durchsetzung stärken.

Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine solche Sanktion zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten erforderlich ist, hält sich noch in seinem Einschätzungsspielraum. Die gesetzgeberische Annahme, dass mildere, aber gleich wirksame Mittel nicht zur Verfügung stehen, ist hinreichend tragfähig. Es erscheint jedenfalls plausibel, dass eine spürbar belastende Reaktion die Betroffenen dazu motivieren kann, ihren Pflichten nachzukommen, und eine geringere Sanktion oder positive Anreize keine generell gleichermaßen wirksame Alternative darstellen.

Die Regelung verletzt insgesamt auch nicht die hier strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

bb) Hingegen genügt die weitere Ausgestaltung dieser Sanktion zur Durchsetzung legitimer Mitwirkungspflichten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Vorgabe in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, den Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung ohne weitere Prüfung immer zwingend zu mindern, ist jedenfalls unzumutbar. Der Gesetzgeber stellt derzeit nicht sicher, dass Minderungen unterbleiben können, wenn sie außergewöhnliche Härten bewirken, insbesondere weil sie in der Gesamtbetrachtung untragbar erscheinen. Er muss solchen Ausnahmesituationen Rechnung tragen, in denen es Menschen zwar an sich möglich ist, eine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, die Sanktion aber dennoch im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar erscheint.

cc) Nach der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung ist es auch unzumutbar, dass die Sanktion der Minderung des Regelbedarfs nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II unabhängig von der Mitwirkung, auf die sie zielt, immer erst nach drei Monaten endet. Der starr andauernde Leistungsentzug überschreitet die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Da der Gesetzgeber an die Eigenverantwortung der Betroffenen anknüpfen muss, wenn er existenzsichernde Leistungen suspendiert, weil zumutbare Mitwirkung verweigert wird, ist dies nur zumutbar, wenn eine solche Sanktion grundsätzlich endet, sobald die Mitwirkung erfolgt. Die Bedürftigen müssen selbst die Voraussetzungen dafür schaffen können, die Leistung tatsächlich wieder zu erhalten. Ist die Mitwirkung nicht mehr möglich, erklären sie aber ihre Bereitschaft dazu ernsthaft und nachhaltig, muss die Leistung jedenfalls in zumutbarer Zeit wieder gewährt werden. Auch hier ist der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers begrenzt, weil die vorübergehende Minderung existenzsichernder Leistungen im durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Bereich harte Belastungen schafft, ohne dass sich die existenziellen Bedarfe der Betroffenen zu diesem Zeitpunkt verändert hätten.

b) Die im Fall der ersten wiederholten Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgegebene Minderung der Leistungen des maßgebenden Regelbedarfs in einer Höhe von 60 % ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. In der Gesamtabwägung der damit einhergehenden gravierenden Belastung mit den Zielen der Durchsetzung von Mitwirkungspflichten zur Integration in den Arbeitsmarkt ist die Regelung in der derzeitigen Ausgestaltung auf Grundlage der derzeitigen  Erkenntnisse über die Eignung und Erforderlichkeit einer Leistungsminderung in dieser Höhe verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, erneut zu sanktionieren, wenn sich eine Pflichtverletzung wiederholt und die Mitwirkungspflicht tatsächlich nur so durchgesetzt werden kann. Doch ist die Minderung in der Höhe von 60 % des Regelbedarfs unzumutbar, denn die hier entstehende Belastung reicht weit in das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum hinein.

aa) Der Gesetzgeber hat zwar Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Menschen durch eine Sanktion die Grundlagen dafür verlieren, überhaupt wieder in Arbeit zu kommen. Sie beseitigen aber die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Der Gesetzgeber kann sich bei der Minderung um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht auf tragfähige Erkenntnisse dazu stützen, dass die erwünschten Wirkungen bei einer Sanktion in dieser Höhe tatsächlich erzielt und negative Effekte vermieden werden. Die Wirksamkeit dieser Leistungsminderung ist bisher nicht hinreichend erforscht. Wenn sich die Eignung tragfähig belegen lässt, Betroffene zur Mitwirkung an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbsarbeit zu veranlassen, mag der Gesetzgeber ausnahmsweise auch eine besonders harte Sanktion vorsehen. Die allgemeine Annahme, diese Leistungsminderung erreiche ihre Zwecke, genügt aber angesichts der gravierenden Belastung der Betroffenen dafür nicht. Es ist im Übrigen auch zweifelhaft, dass einer wiederholten Pflichtverletzung nicht durch mildere Mittel hinreichend effektiv entgegengewirkt werden könnte, wie durch eine zweite Sanktion in geringerer Höhe oder längerer Dauer.

Die Zweifel an der Eignung dieser Leistungsminderung in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs beseitigt die Regelung zu möglichen ergänzenden Leistungen in § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht, da ihre Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung trägt.

bb) Im Übrigen ergeben sich auch bei der Minderung in Höhe von 60 % des Regelbedarfs nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II die genannten Zweifel daran, dass die Sanktion auch in erkennbar ungeeigneten Fällen zwingend vorgegeben ist und unabhängig von jeder Mitwirkung starr drei Monate andauern muss.

c) Der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht vereinbar. Hier entfallen neben den Geldzahlungen für den maßgebenden Regelbedarf hinaus auch die Leistungen für Mehrbedarfe und für Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Daher bestehen bereits Zweifel, ob damit die Grundlagen der Mitwirkungsbereitschaft erhalten bleiben. Es liegen keine tragfähigen Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass ein völliger Wegfall von existenzsichernden Leistungen geeignet wäre, das Ziel der Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit und letztlich der Aufnahme von Erwerbsarbeit zu fördern.

aa) Auch gegen die Erforderlichkeit dieser Sanktion bestehen erhebliche Bedenken. Der grundsätzliche Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier eng, weil die Sanktion eine gravierende Belastung im grundrechtlich geschützten Bereich der menschenwürdigen Existenz bewirkt. Er ist überschritten, weil in keiner Weise belegt ist, dass ein Wegfall existenzsichernder Leistungen notwendig wäre, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Es ist offen, ob eine Minderung der Regelbedarfsleistungen in geringerer Höhe, eine Verlängerung des Minderungszeitraumes oder auch eine teilweise Umstellung von Geldleistungen auf Sachleistungen und geldwerte Leistungen nicht genauso wirksam oder sogar wirksamer wäre, weil die negativen Effekte der Totalsanktion unterblieben.

bb) Schon angesichts der Eignungsmängel und der Zweifel an der Erforderlichkeit einer derart belastenden Sanktion zur Durchsetzung der Mitwirkungspflichten ergibt sich in der Gesamtabwägung, dass der völlige Wegfall aller Leistungen auch mit den begrenzten Möglichkeiten ergänzender Leistungen bereits wegen dieser Höhe nicht mit den hier strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Unabhängig davon hat der Gesetzgeber auch im Fall eines vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II dafür Sorge zu tragen, dass die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden oder, falls das nicht möglich ist, die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zur Mitwirkung tatsächlich vorliegt. Anders liegt dies, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, kann ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen sein.

III.

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt die – für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende – Leistungsminderung in Höhe von 30 % nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Sanktionierung nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Die gesetzlichen Regelungen zur Leistungsminderung um 60 % sowie zum vollständigen Leistungsentzug (§ 31a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II) sind bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzung eine Leistungsminderung nicht über 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf und von einer Sanktionierung auch hier abgesehen werden kann, wenn dies zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II zur zwingenden dreimonatigen Dauer des Leistungsentzugs ist bis zu einer Neuregelung mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Behörde die Leistung wieder erbringen kann, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 74/2019 vom 5. November 2019


Über: Die Streifzüge sind Mitte der Neunzigerjahre als Informationsblatt eines wertkritischen Diskussionszirkels in Wien entstanden. Wir verstehen uns als ein Publikationsprojekt, das Kritik, Perspektive und Transformation miteinander zu verbinden versucht.

Im Zentrum der Kritik steht der universelle Modus der Verwertung in all seinen Ausprägungen. Beim Wert und allen seinen Metamorphosen wie Markt, Tausch, Geld, Ware, Konkurrenz, Arbeit, Recht und Politik – da sind wir nicht nur skeptisch, wir wollen das weg machen und weg haben. Die Entwertung der Werte bedeutet nicht nur die Abschaffung des ökonomischen Werts, sondern stellt alle bürgerlichen Wertvorstellungen zur Transposition. So vertreten wir auch nicht irgendeine Realpolitik, die aufgrund ihrer falsch verstandenen Konstruktivität stets reparieren möchte, was kaputt macht.

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Beate Hartinger-Klein-Trottelbegriffe-Streifzuege-Kritisches-Netzwerk-Franz-Schandl-Wien

► Bild- und Grafikquellen:

1. Neoliberalismus: Geißel der Menschheit. Weg mit den Abgehängten, Nutzlosen und Überflüssigen? SAG NEIN zu: Arbeitsarmut, Ausbeutung durch Leiharbeit, Zeitarbeit, Prekarisierung, Sozialdarwinismus, Alters- und Kinderarmut, Massenarmut, Sozialabbau, Sozialdumping, sozialer Ungerechtigkeit und Spaltung, Ausgrenzung, Entwürdigung! WEHRT EUCH gegen den sozialen Kahlschlag, gegen Staatswillkür und Staatszensur, gegen Konformitätsdruck und fortschreitende Konditionierung! Grafik: geralt / Gerd Altmann, Freiburg. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Originalbild. Das Textinlet wurde nachtäglich durch Wilfried Kahrs (WiKa) eingearbeitet.

2. HARTZ IV Graffito. Foto: Flickr-User "seven resist". Quelle: Flickr. Verbreitung mit CC-Lizenz Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Generic (CC BY-NC-SA 2.0).

3. Langzeitarbeitsloser / Skelett: Ende eines Siechtums - der Tod. Mehr als eine Million Erwachsene - so die offizielle, schöngerechnete Zahl - beziehen schon länger als neun Jahre Hartz IV. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Grünen hervor. Jeder vierte Hartz-IV-Empfänger ist demnach dauerhaft, vermutlich für den Rest seines Lebens, auf Sozialleistungen angewiesen. Hinter diesen Zahlen verbergen sich millionenfaches, sinnloses Leid und Frustration, sowohl von Kindern und Jugendlichen und ihren Eltern und Familien, als auch von zahllosen Rentnern und Arbeitslosen. Die grassierende Armut zerstört die Zukunftsperspektive ganzer Generationen. > KN-Artikel zum Thema "Langzeitarbeitslose Menschen aus Hartz IV herausholen". Foto: Harry Hautumm. Quelle: Pixelio.de. Kommerzielle und redaktionelle Nutzung erlaubt. >> Foto.

4. SPD: Die asoziale, neoliberal verseuchte Partei. Wir haben ein Hartz für Kinder. Agenda 2010, Hartz IV, mehr Armut, mehr Elend, mehr Tafeln, Niedriglöhne (Arm trotz Arbeit, Einkommensarmut, Erwerbsarmut), Bankenrettung, Desoldidarisierung, Ausgrenzung, mehr Kontrolle. Bildbearbeitung: Wilfried Kahrs / QPress.de .

5. ARM TROTZ ARBEIT - WORKING POOR (Einkommensarmut, Erwerbsarmut) dank der verfehlten zunehmend liberalisierten Lohn- und Arbeitsmarktpolitik (Niedriglohn, Leiharbeit, Zeitarbeit, Arbeit auf Abruf, lächerlich geringer Mindestlohn und andere politische Fehlentscheidungen). »Oft wird vermutet, das man weniger braucht wenn man älter wird. Das es bloß darauf ankommt, warm und satt vor dem Fernseher zu sitzen. Aber das ist Unsinn. Man braucht Geld so wie jeder. Man wird nie im Leben zu alt für Geld.« Grafik: schuldnerhilfe - Horst Tinnes, Linz/Österreich. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Bild (ohne Textinlet). Das Textinlet wurde von Wilfried Kahrs (WiKa) eingearbeitet.

6. Druck und Repressionen vom Amt: Sanktionen das einzige Druckmittel sind, das der Staat gegenüber Hartz-IV-Beziehern in der Hand hat. Unklar bleibt allerdings, inwieweit der Staat überhaupt das Recht hat, auf Hilfebedürftige Druck auszuüben. Psychische Erkrankungen: ,Jeder dritte Hartz-IV-Empfänger ist psychisch krank“. Dies ging aus einer Studie des "Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung" (IAB) und der Universität Halle-Wittenberg hervor, wonach „der Anteil der Betroffenen in den vergangenen Jahren stark gestiegen“ war. Zu den psychischen Erkrankungen zählt die Studie die „affektiven und neurotischen Störungen, Depressionen und seelisch bedingten körperlichen Leiden“.

SPD-FCKSPD-Sozialdemokratie-Arbeiterpartei-Jusos-Hartz-Agenda-2010-Kriegspartei-Sigmar-Gabriel-Sozialabbau-Kritisches-Netzwerk Foto: whoismargot / Małgorzata Tomczak, Bielsko-Biała. Quelle: Pixabay. Alle Pixabay-Inhalte dürfen kostenlos für kommerzielle und nicht-kommerzielle Anwendungen, genutzt werden - gedruckt und digital. Eine Genehmigung muß weder vom Bildautor noch von Pixabay eingeholt werden. Auch eine Quellenangabe ist nicht erforderlich. Pixabay-Inhalte dürfen verändert werden. Pixabay Lizenz. >> Foto.

7. END HARTZ IV SANKTIONEN: Am 5. November 2019 verkündete der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einstimmig, dass die Regelungen im Sozialgesetzbuch II [SGB II], wonach Unterstützungsleistungen bis auf Null gekürzt werden dürfen, verfassungswidrig seien. Das Gericht stellte damit klar, dass das Existenzminimum geschützt ist. Sanktionen bis zu einer Minderung von 30 Prozent erklärt es allerdings weiterhin für erlaubt. (…)

Trotz dieser in ihrer Tendenz positiven Entwicklung ist es allerdings verwunderlich, dass es fast 15 Jahre gedauert hat bis endlich festgestellt wurde, was eigentlich evident ist. Außerdem blieb das Verfassungsgericht inkonsequent, indem es Sanktionen bis zur 30-Prozent-Schwelle weiterhin erlaubt. Auch durch diese wird schließlich ein „Existenzminimum“, das sowieso schon mit fragwürdigen Methoden viel zu knapp berechnet wurde, unterschritten. Weniger vom Minimum ist schließlich definitiv unter dem Minimum. Weiterhin werden tausende Menschen in Existenznot geraten. Sanktion ist zugleich Strafe und Legitimation. Grafik: Wilfried Kahrs (WiKa) / QPress .

8. Selbsttötung als Folge asozialer Arbeitsmarktpolitik nach neoliberaler Ideologie, Verlust des Arbeitsplatzes, Absturz in Hartz-IV-Bezug, menschenverachtender Sanktionierung, vorprogrammierter Zahlungsunfähigkeit und drohender Altersarmut. Grafik/Foto: Free-Photos. Quelle: Pixabay. Alle bereitgestellten Bilder und Videos auf Pixabay sind gemeinfrei (Public Domain) entsprechend der Verzichtserklärung Creative Commons CC0. Das Bild unterliegt damit keinem Kopierrecht und kann - verändert oder unverändert - kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle Anwendungen in digitaler oder gedruckter Form ohne Bildnachweis oder Quellenangabe verwendet werden. >> Foto. Das Textinlet wurde von Wilfried Kahrs (WiKa) eingearbeitet.

9. Buchcover »Die Leistungsdiktatur – Wie der Konkurrenzdruck unser Leben zur Hölle macht« von Peter Samol, Schmetterling Verlag Stuttgart 2021, ISBN 978-3-89657-196-0, Softcover, 234 Seiten, 16,80 Euro.

10. NEOLIBERALISM FUCK OFF. Grafik: Wilfried Kahrs (WiKa).

11. Unterdrückung abgehängter Menschen (Humanschrott): »Der konformistisch-ökonomistisch und idiotisiert-funktionalisiert verformte Markt-Homunculus entspricht dem Menschenbild der Neoliberalen (Homo oeconomicus). Sie wollen den „neuen Menschen“ schaffen: Dieser darf sich nur innerhalb des gesetzten Rahmens der neoliberal pervertierten menschenverachtenden Ordnung „verwirklichen“, vor allem darf er den gesetzten Rahmen des Laufstalls organisierter Beschränkung, Verblödung und geistiger Enge nicht erkennen und schon gar nicht verlassen.

Die Herrschaftsträger setzen alles daran, dass der Mensch nicht befähigt wird, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen. Er soll gehorchen, funktionieren, keine Fragen stellen und sich der „freien Marktordnung“ und ihren „Wahrheiten“ hingeben. Seine einzige Funktion besteht darin, selbst zum Träger der neoliberalen Ideologie zu werden.

Er soll minimale Kosten verursachen – und soweit ökonomisch teilhabefähig – maximal konsumieren und für den Fall des „selbstverschuldeten“ Ausscheidens aus dem Markt – als dann lebensunwerter „Sozialschmarotzer“ – maximal frühzeitig aus dem Leben scheiden.« (-Zitat aus einem Artikel von Ullrich Mies). Foto OHNE Inlet: Lode Van de Velde, Autor und Fotograf > http://lode.weebly.com/. Quelle: Lode Van de Velde hat dieses "Trampled Underfoot" Bild unter Public Domain Lizenz veröffentlicht (CC0 1.0). Das bedeutet, dass Sie es für Ihre persönlichen und gewerblichen Projekte nutzen und modifizieren können. >> Foto. Das Textinlet wurde nach einer Idee von Helmut Schnug von Wilfried Kahrs (WiKa) eingearbeitet.

12. FCK-SPD: Wer hat uns verraten? – Die Sozialdemokraten“: Dieser Spruch reicht über 100 Jahre zurück, bis in das Jahr 1914, dem Beginn des Ersten Weltkriegs. Jener Weltkrieg, den auch die SPD mit ihrer Zustimmung zu den Kriegsanleihen ermöglichte. Es beginnt die Spaltung der deutschen Arbeiterbewegung. Die SPD begann als revolutionäre Arbeiterpartei, wandelte sich zu einer bürgerlichen Arbeiterpartei und endete als staatstragende Monopolpartei. Diese Problematik zieht sich bis in die heutige Zeit und lässt die ehemalige "Volks"-Partei weiter schrumpfen. Ob Niedriglohnsektor, Agenda 2010, Hartz IV, mehr Kinder- und Altersarmut, mehr Tafeln, Desolidarisierung, Sozialdarwnismus, Kriegspartei (Kosovo) und zumindest logistische Unterstützung für NATO-USA-geführte völkerrechtswidige Kriege . .

Bildgrafik: Aufdruck von T-Shirts bei Protesten gegen die SPD Politik. Urheber: Francis McLloyd. Quelle: Wikimedia Commons. Diese Datei ist unter der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert“ (CC BY-SA 3.0) lizenziert.

13. Buchcover: "Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A-Z". Standardwerk für Arbeitslosengeld II-Empfänger. 31. Auflage, Februar 2021, Lieferung voraussicht. im April 2021. Herausgeber: Harald Thomé u.a.; © Verlag: Digitaler Vervielfältigungs- und VerlagsService, Frankfurt/M. (DVS); Kt., 902 Seiten, ISBN 978-3-932246-68-5; Preis: 19,00 € inkl. Versandkosten. >> http://www.dvs-buch.de/ .

Inhalt:

Die 31. Auflage des bekannten "Standardwerks für Arbeitslosengeld II-Empfänger" (Spiegel 43/2005) ist im Februar 2021 erschienen. Der Leitfaden wird vom Autorenteam rund um Frank Jäger und Harald Thomé vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. in Wuppertal herausgegeben. Der Verein Tacheles hat das Ratgeberprojekt für Leistungsbeziehende, Berater/-innen und Mitarbeiter/-innen in sozialen Berufen aufgrund der Pensionierung von Prof. Rainer Roth von der AG TuWas übernommen.

Harald-Thome-Leitfaden-ALG-II-Ausgabe-31-Sozialhilfe-Kritisches-Netzwerk-Tacheles-Arbeitslosengeld-Sozialhilfe-Grundsicherung-Erwerbsminderung-Pauperisierung-PraekarisierungDer Ratgeber beruht auf vielen Jahren Beratungs- und Schulungspraxis und einem bewährten Konzept, das im Laufe von über 40 Jahren "Leitfadenarbeit" entwickelt wurde.

Er stellt zugleich mit den Regelungen des Arbeitslosengelds II auch die Regelungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dar. Als einziger umfassender Ratgeber für das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und das SGB XII (Sozialhilfe) ist er deswegen für Beratungszwecke und als Nachschlagewerk sowohl für Rechtsanwender als auch für Laien besonders geeignet.

Im ersten Teil werden in 92 Schlagworten alle Leistungen ausführlich in übersichtlicher und bewährt verständlicher Form erläutert. Der zweite Teil behandelt in 34 Schlagworten, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen und sich erfolgreich gegen die Behörde wehren können.

Die Rechtsprechung und Gesetzgebung sind mit Stand vom Januar 2021 eingearbeitet und kritisch kommentiert. Auch der Blick auf die Entwicklung der Arbeitslosigkeit, ihre sozialen und wirtschaftlichen Ursachen und die Zielsetzung aktueller Sozialgesetzgebung fehlt nicht.

Die Autoren wollen mit diesem Leitfaden BezieherInnen von Sozialleistungen dazu ermutigen, ihre Rechte offensiv durchzusetzen und sich gegen die fortschreitende Entrechtung und die Zumutungen der Alg II-Behörden zu wehren. Sie wollen dazu beitragen, dass sie bei SozialberaterInnen, MitarbeiterInnen der Sozial- und Wohlfahrtsverbände sowie Anwältinnen und Anwälten fachliche und parteiische Unterstützung für die rechtliche Gegenwehr erhalten, die dringend benötigt wird. Jäger und Thomé empfehlen Erwerbslosen, sich lokal zu organisieren und gemeinsam ihre Interessen zu vertreten. Um dem zunehmenden Abbau der sozialen Sicherung und der damit einhergehenden Ausweitung von Niedriglohn und schlechten Arbeitsbedingungen zu begegnen, treten sie dafür ein, dass solidarische Bündnisse zwischen Erwerbslosen, Beschäftigten und anderen vom Sozialabbau betroffenen Gruppen geschmiedet werden, die dem Sozialabbau und Lohndumping den Kampf ansagen.

Die Autoren üben detaillierte Kritik an der Höhe des Existenzminimums oder der rechtswidrigen Ausdehnung von Unterhaltsverpflichtungen. Sie decken die leeren Versprechungen der Politik auf, die vorgeben, die Verschärfung des Sozialrechts würde Langzeitarbeitslosen bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt verschaffen.

Gerade weil sich die Behörden immer rigider über geltendes Recht hinwegsetzen, ist dieser Leitfaden nötiger denn je. (Quelle: Verlagstext! >> http://www.dvs-buch.de/.)

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