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Meeting of the CIS Council of Heads of State

PRESIDENT OF RUSSIA - 9. Oktober 2026 - 9:20

A meeting of the of the CIS Heads of State Council took place at the Avaza National Tourist Zone in Turkmenistan; this year marks the 35th anniversary of the Commonwealth’s formation.

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Greetings on the opening of the 14th Twin Cities Forum and the 3rd Russia-Belarus Youth Meeting

PRESIDENT OF RUSSIA - 9. Oktober 2026 - 9:15

Vladimir Putin sent greetings to the participants and guests of the 14th Twin Cities Forum and the 3rd Russia-Belarus Youth Meeting.

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Gefälschtes Covid-Zertifikat: Xhaka verurteilt

Transition News - 9. Oktober 2026 - 9:06

2022 hatte Granit Xhaka, Captain der Schweizer Fußballnationalmannschaft, ein gefälschtes Covid-Zertifikat erworben. Das hatte er vor kurzem eingestanden (wir zum Beispiel berichteten hier und hier). Daraufhin nahm er nicht an der Zusammenkunft des Nationalteams teil und verpasste dessen vier Partien in der Nations League.

Verwirrung in den Fall brachte die betroffene Ärztin. Sie behauptete nämlich, Xhaka korrekt geimpft zu haben. Der Fußballer habe angegeben, bereits Anfang 2021 an COVID erkrankt zu sein. Aufgrund der bereits vorhandenen Antikörper sei somit als erste und einzige «Impfung» ein Booster nötig gewesen, woraufhin sie ihm das Zertifikat ausgestellt habe.

Die Staatsanwaltschaft sah das offenbar anders. Denn Xhaka gab nun auf seinem Instagram-Account bekannt, dass er den Strafbefehl erhalten hat, wie 20 Minuten mitteilt. Die Staatsanwaltschaft habe als Strafe eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 3000 Franken festgelegt. Die Probezeit sei zwei Jahre.

Der Profifußballer erklärte: «Das bedeutet: Die Strafe wird nicht vollzogen, wenn ich mir in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lasse. Die Verfahrenskosten habe ich bezahlt.» Er akzeptiere den Entscheid und übernehme die Verantwortung, so Xhaka, der sich abschließend für die vielen unterstützenden Nachrichten in den letzten Wochen bedankt.

Ein Rätsel bleibt angesichts der Strafe die Ausssage der Ärztin.

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Wichtige naturwissenschaftliche Studie von Nature nach Widerruf von RCP8.5 zurückgezogen

H. Sterling Burnett

Eine bedeutende Forschungsarbeit, die angeblich Beweise dafür lieferte, dass der Klimawandel zu schwereren und häufigeren Dürren führt, wurde von der Fachzeitschrift „Nature“ zurückgezogen.

„Nature“ hatte die Studie mit dem Titel „Warming accelerates global drought severity“ im Juni 2025 veröffentlicht. Die Autoren behaupteten, dass Dürren auf der Erde seit 1981 schwerwiegender und intensiver geworden seien. Sie erklärten konkret, der Klimawandel habe die Atmosphäre „durstiger“ gemacht, was dazu geführt habe, dass die Dürren von 2018 bis 2022 um 40 Prozent schwerwiegender waren als in den 37 Jahren zuvor, wobei sich die von Dürre betroffene Fläche um 74 Prozent vergrößert habe; 58 Prozent davon führten sie auf den erhöhten „Durst der Atmosphäre“ zurück, den sie dem vom Menschen verursachten Klimawandel zuschrieben.

Die Arbeit fand nicht nur breite Beachtung in den Medien, sondern wurde auch in etwas mehr als einem Jahr – bis zu dem Zeitpunkt, als die Autoren den Bericht zurückziehen mussten – 337 Mal in anderen Studien zitiert, die sich mit dem Klimawandel als Ursache für zunehmende Dürren befassten.

Kritiker der Studie wiesen auf erhebliche Fehler in den darin verwendeten Daten und Berechnungen hin. In der Rücknahmeerklärung von „Nature“ werden diese und weitere Fehler anerkannt:

Die Autoren haben diesen Artikel zurückgezogen, nachdem sie auf Fehler in der Arbeit hingewiesen worden waren und eigenständig weitere Probleme festgestellt hatten. Erstens wurden bei der Berechnung der studienweiten Durchschnittswerte keine flächengewichteten Gitterzellen verwendet – ein Fehler, der sich auf die Zahlenwerte im Haupttext, in Abb. 1b sowie in den erweiterten Datenabbildungen 4 und 8 auswirkte. Zweitens wurden in der Abbildung „Erweiterte Daten 4“ versehentlich Ergebnisse verwendet, die auf GLEAM v3 statt auf GLEAM4 basierten: Die beiden Datensätze stimmen für den Zeitraum 1981–2021 weitgehend überein, doch führte die auf GLEAM4 basierende Flächengewichtung im Jahr 2022 zu einer Verringerung der von Dürre betroffenen Fläche. Drittens enthielt der zugrunde liegende Code einen Fehler bei der Zeitabtrennung bei der Berechnung der regionalen von Dürre betroffenen Flächen, was bedeutete, dass die Datumsangaben bei der Auswahl der Teilmengen für die Zeiträume 1981–2017 und 2018–2022 nicht korrekt analysiert worden waren. Diese Fehlklassifizierung der Zeitschritte wirkte sich auf die regionalen Durchschnittswerte in der erweiterten Datenabbildung 8h aus. Schließlich wurde nicht klar erläutert, wie die Überlagerung bei den Berechnungen angewendet wurde. … Obwohl die Autoren bereit sind, die oben genannten Punkte zu korrigieren und zu klären, haben sie angesichts des Umfangs der erforderlichen Korrekturen und der Notwendigkeit einer zusätzlichen Überarbeitung sowie einer erneuten Begutachtung beschlossen, den Artikel zurückzuziehen und eine vollständig überarbeitete und korrigierte Fassung zur Begutachtung einzureichen. Alle Autoren stimmen dem Rückzug zu.

Die Rücknahme kam gerade noch rechtzeitig: Nur neun Tage später veröffentlichte „Nature“ eine neue Studie, die genau das Gegenteil ergab. Der [übersetzte] Titel der neuen Studie spricht für sich: „Globale Dürre zeigt unter den Bedingungen der Klimaerwärmung keine nachweisbare Beschleunigung in jüngster Zeit.“ Diese Arbeit zeigt, dass eine gängige Methode zur Berechnung der Wasserverdunstung, die bei der Einschätzung von Dürren verwendet wird, die Evapotranspiration künstlich überhöht, die zur Berechnung des standardisierten Niederschlags-Evapotranspirations-Index (SPEI) herangezogen wird. Dies führt zu Austrocknungstrends, die mindestens sechsmal stärker ausfallen, als es bei der Messung von Schweregrad, Häufigkeit und Dauer von Dürren gerechtfertigt wäre.

„Wir stellen bei ~99 % der quasi-globalen Landfläche unter keinem der beiden PET-Typen eine signifikante Beschleunigung der Dürretrends fest“, schreiben die Autoren dieser Arbeit. „Dieses Ergebnis bleibt über Zeiträume von hundert Jahren (1901– bzw. 1950–2024) hinweg stabil.

Die zweite Studie hat bislang noch nicht die breite Beachtung gefunden, welche die inzwischen zurückgezogene Studie erhielt. Offensichtlich eignet sich die Erkenntnis, dass es keine durch den Klimawandel verursachten Dürrekatastrophen gibt, nicht für reißerische Schlagzeilen oder fesselnde Artikel. Es wird interessant sein zu sehen, wie viele wissenschaftliche, von Fachkollegen begutachtete Studien die zweite Studie und ihre Ergebnisse zitieren werden, wonach es keine durch den Klimawandel bedingten Veränderungen bei den Dürretrends gegeben hat. Ich vermute, dass das Ergebnis deutlich unter den 337 Zitaten liegen wird, welche die inzwischen widerlegte Studie im ersten Jahr erhalten hat.

Dieser Artikel ist ein Mikrokosmos eines zentralen Problems in der klimawissenschaftlichen Forschung. Uns wird ständig gesagt – was im richtigen Kontext betrachtet jedoch unzutreffend ist –, dass 97 Prozent der Wissenschaftler darin übereinstimmen, dass der Mensch einen gefährlichen Klimawandel verursacht. Dies ist der sogenannte Konsens. Diese Zahl basiert auf schnellen, oberflächlichen Literaturrecherchen: einer einfachen Zählung veröffentlichter Artikel, die diese Behauptung nicht ausdrücklich zurückweisen. Abgesehen davon, dass die meisten der als Beleg für den 97-Prozent-Konsens angeführten Artikel diesen niemals ausdrücklich befürworten oder überhaupt vom Klimawandel sprechen, und dass Autoren, die als Befürworter dieser Position zitiert werden, erklärt haben, ihre Forschung lehne einen oder mehrere Aspekte dieser Behauptung ausdrücklich ab oder stelle sie zumindest in Frage, bleibt eine wichtige Frage offen: Wie viele der begutachteten Artikel, welche die Konsensmeinung tatsächlich stützen, basieren auf mangelhafter Forschung oder sind selbst mangelhaft? Wie viele dieser Arbeiten haben Forschungsergebnisse entwickelt oder verwendet, die fehlerhaft, mangelhaft oder irrtümlich sind, und dennoch die als Goldstandard geltende Anerkennung durch das Peer-Review-Verfahren erhalten?

Wie die unabhängige Forscherin Jane Shaw Stroup in einer kürzlich erschienenen Veröffentlichung feststellte, gab es in den letzten Jahren einen „Anstieg bei der Rücknahme wissenschaftlicher Artikel, der Mängel im Peer-Review-Verfahren, die zunehmende Verbreitung von ‚Paper Mills‘ sowie wachsende Bedenken hinsichtlich Voreingenommenheit, Fehlererkennung und Forschungsintegrität offenlegt.“

„In den letzten zehn Jahren wurden Tausende wissenschaftliche Artikel zurückgezogen – weit mehr als jemals zuvor“, schreibt Stroup. „Ivan Oransky, Mitbegründer von Retraction Watch, berichtete vor Publikum, dass es allein im Jahr 2023 13.000 Rückzüge gab!“

Natürlich sind das nur die Arbeiten, bei denen Fehler entdeckt und die zurückgezogen wurden. Man muss sich fragen, wie viele Arbeiten falsche Prämissen, Schlussfolgerungen, Daten oder Berechnungen enthalten, die unentdeckt geblieben sind und nicht zurückgezogen wurden.

Allein in der Klimawissenschaft gibt es ein riesiges Problem mit Forschungsarbeiten, die sich auf die gründlich und mittlerweile offiziell diskreditierten Klimamodellszenarien RCP8.5 und SSP5-8.5 berufen. Wie ich in CCW 584 feststellte, dominierte der „Representative Concentration Pathway 8.5“ (RCP8.5) – das Klimamodellszenario mit hohen Emissionen – die Klimaforschung und -politik und wurde als „Business-as-usual“-Pfad behandelt, bis der IPCC es im April 2026 offiziell aus dem Verkehr zog, obwohl seine extreme Unplausibilität, ja sogar Unmöglichkeit, bereits seit mehr als einem Jahrzehnt offensichtlich war.

Google Scholar hat etwa 105.000 Artikel gezählt, die auf RCP8.5 und dessen Nachfolger SSP5-8.5 verweisen, diese erwähnen oder zitieren. Eine eingehende Literaturanalyse von Dr. Roger Pielke Jr. und Dr. Justin Ritchie schätzt, dass etwa 16.800 wissenschaftliche Arbeiten, die zwischen 2010 und 2020 veröffentlicht worden sind, das RCP8.5-Szenario explizit verwendeten, wobei etwa 4.500 davon es fälschlicherweise oder direkt mit einem „Business-as-usual“-Pfad in Verbindung brachten.

Ich habe keine Flut von Rücknahmen dieser Veröffentlichungen beobachtet, obwohl es wahrscheinlich ist, dass viele von ihnen widerrufen werden sollten, weil die zugrunde liegenden Klimamodellszenarien fehlerhaft sind, auf die sie sich stützten, oder die als Grundlage für ihre Behauptungen zum Klimawandel dienten, weil die sich aus ihrer Verwendung ergebenden Ergebnisse nicht belegt sind. Zumindest sollten Tausende von Veröffentlichungen, die sich auf RCP8.5 oder SSP5-8.5 stützen, erneut einer Überprüfung, Hinterfragung und/oder Überarbeitung unterzogen werden.

Machen Sie sich keine allzu großen Hoffnungen!

Letztendlich werden die Betrüger aus Wissenschaft, Industrie, Finanzwelt und Politik, die auf die eine oder andere Weise vom Klimaschwindel profitiert haben, weiterhin den angeblichen Konsens anführen, dass eine durch fossile Brennstoffe verursachte Katastrophe bevorsteht, sofern keine grundlegenden Veränderungen in der Weltwirtschaft stattfinden – während sich der wissenschaftliche Boden unter ihren Behauptungen (der ohnehin schon bestenfalls wackelig ist) grundlegend verschiebt. Daten und Beweise beeindrucken diejenigen nicht, die von einer Erzählung gefangen sind, die ihnen Geld in die Taschen oder Prestige und Macht in die Hände bringt.

[Hervorhebung vom Übersetzer]

Quellen: No Tricks Zone; Science Files; Nature; Nature

Link: https://heartland.org/opinion/climate-change-weekly-592-major-nature-study-retracted-after-rcp8-5-debunking/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Wichtige naturwissenschaftliche Studie von <em>Nature</em> nach Widerruf von RCP8.5 zurückgezogen erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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KNK: Öcalans Friedenswille ist auch nach 27 Jahren Gefangenschaft ungebrochen

Am 9. Oktober 1998 begann mit der erzwungenen Ausreise Abdullah Öcalans aus Syrien eine internationale Verfolgungsoperation, die am 15. Februar 1999 in seiner Verschleppung aus Kenia in die Türkei mündete. 28 Jahre später erinnert der Nationalkongress Kurdistans (KNK) an die politischen Hintergründe des internationalen Komplotts und würdigt Öcalans ungebrochenes Engagement für eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage. Obwohl der kurdische Repräsentant seit mehr als 27 Jahren auf der Gefängnisinsel Imrali inhaftiert ist, hat er seinen politischen Kurs nicht aufgegeben. Mit seinem Aufruf vom 27. Februar 2025 eröffnete er eine neue Phase im Ringen um Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Der KNK fordert nun, seiner zentralen Rolle im Friedensprozess durch die Gewährleistung seiner Freiheit Rechnung zu tragen.

Die Kommission für Auswärtige Angelegenheiten des KNK erinnert in ihrer Erklärung an die internationale Neuordnung nach dem Ende des Kalten Krieges. Mit der sogenannten Neuen Weltordnung verfolgten die USA eine Strategie zur Festigung ihrer globalen Vormachtstellung. Der Nahe Osten rückte dabei in den Mittelpunkt einer Politik, die auf die Neuordnung regionaler Machtverhältnisse und die Absicherung amerikanischer Interessen ausgerichtet war.

Der irakische Einmarsch in Kuwait am 2. August 1990 und der anschließende Golfkrieg ermöglichten den USA eine massive Ausweitung ihrer militärischen Präsenz in der Region. Washington setzte dabei auch auf die Zusammenarbeit mit der Türkei als NATO-Verbündetem. Ankara wiederum drängte auf die Ausschaltung der PKK, die sich bis Ende der 1990er Jahre zu einer bedeutenden politischen und militärischen Akteurin im Nahen Osten entwickelt hatte.

Eine politische Lösung sollte verhindert werden

Abdullah Öcalan verfolgte in dieser Phase eine Strategie, die auf eine politische Lösung der kurdischen Frage in den vier Staaten zielte, auf die Kurdistan aufgeteilt ist. Durch Dialog und Verhandlungen sollten die Leugnung der kurdischen Identität überwunden und die Voraussetzungen für eine Demokratisierung der Türkei, Syriens, des Irak und Irans geschaffen werden. In dieser politischen Perspektive sieht der KNK einen wesentlichen Grund für das internationale Vorgehen gegen Öcalan. Eine eigenständige kurdische Lösungsperspektive, die sich nicht den Interessen der regionalen und internationalen Mächte unterordnete, stand im Widerspruch zu den damaligen Neuordnungsplänen.

Öcalan lebte seit 1979 in Syrien und entwickelte von dort aus seine politischen Initiativen. Im Herbst 1998 verschärfte die Türkei den Druck auf Damaskus und drohte mit einer militärischen Intervention, sollte Öcalan das Land nicht verlassen. Um einen Krieg zu verhindern, reiste er am 9. Oktober 1998 aus Syrien aus. Sein Ziel war es, in Europa diplomatische Möglichkeiten für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage zu eröffnen. Doch die europäischen Staaten verweigerten ihm eine dauerhafte politische Perspektive. Statt den Konflikt zum Gegenstand diplomatischer Bemühungen zu machen, wurde Öcalans Aufenthalt zunehmend blockiert.

Die folgenden Monate waren von politischem Druck, geheimdienstlichen Aktivitäten und der Suche nach einem sicheren Aufenthaltsort geprägt. Am 15. Februar 1999 wurde Öcalan schließlich in Nairobi festgesetzt und in die Türkei verschleppt. Der KNK macht die amerikanische CIA und den israelischen Mossad für die Operation verantwortlich. Die Verschleppung markierte den Höhepunkt des internationalen Komplotts. Die Beteiligung unterschiedlicher Staaten, die Missachtung rechtlicher Grundsätze und die politischen Interessen hinter der Operation stehen bis heute im Mittelpunkt der Auseinandersetzung um die Ereignisse von 1998 und 1999.

Vom Todesurteil zum Verhandlungspartner

Das internationale Komplott führte jedoch nicht zum Ende von Öcalans politischem Wirken. Nach seiner Verschleppung wurde er 1999 in der Türkei zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde später in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Seit mehr als 27 Jahren befindet er sich unter weitreichenden Isolationsbedingungen auf Imrali. Trotz dieser Haftbedingungen hielt Öcalan an der Perspektive einer Lösung der kurdischen Frage fest. Seine Initiativen für Dialog, Verhandlungen und eine demokratische Neuordnung setzten sich auch während seiner Gefangenschaft fort.

Mit seinem historischen Aufruf vom 27. Februar 2025 leitete er schließlich eine neue Phase ein. Der Aufruf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft eröffnete den Weg für die Beendigung des bewaffneten Kampfes der PKK und eine politische Lösung des jahrzehntelangen Konflikts. Seither hat Öcalan weitere Schritte zur Entwicklung des Friedensprozesses unternommen. Damit nimmt heute ausgerechnet jener politische Akteur eine zentrale Rolle in den Verhandlungen ein, den der türkische Staat 1999 zum Tode verurteilen ließ.

Für den KNK liegt darin die besondere historische Bedeutung seines politischen Handelns. Öcalan habe selbst unter den härtesten Bedingungen der Gefangenschaft nicht auf die Möglichkeit des Friedens verzichtet. „Was Öcalan auszeichnet, ist sein unerschütterliches Festhalten am Frieden und seine Entschlossenheit, diesen Weg gemeinsam mit dem kurdischen Volk zu gehen, das ihn niemals aufgegeben hat“, betont die Kommission für Auswärtige Angelegenheiten.

„Für Frieden muss Öcalan frei sein“

Während Öcalan weiterhin maßgeblich an der Entwicklung des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft beteiligt ist, bleibt seine persönliche Freiheit ungeklärt. Die seit Jahrzehnten bestehende Inhaftierung und die Einschränkungen seiner politischen Arbeits- und Kommunikationsmöglichkeiten stehen einer umfassenden Wahrnehmung seiner Rolle im Friedensprozess entgegen. Der KNK sieht in der Freiheit Öcalans deshalb keine vom Friedensprozess losgelöste Forderung, sondern eine grundlegende Voraussetzung für dessen Erfolg. Die politische Lösung der kurdischen Frage erfordere Bedingungen, unter denen Öcalan seine Verantwortung frei und wirksam wahrnehmen könne.

„Damit Frieden erreicht werden kann und der Lösungsprozess erfolgreich ist, muss Abdullah Öcalan frei sein“, heißt es in der Erklärung. Zum 28. Jahrestag des 9. Oktober verurteilt der Nationalkongress Kurdistans erneut die internationale Operation gegen Öcalan und alle daran beteiligten Kräfte. Zugleich bekräftigt er seine Unterstützung für den von Öcalan eingeleiteten Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft.

KCDK-E und TJK-E rufen zu europaweiten Aktionen für Öcalan aufDer Kongress der demokratischen Gesellschaften Kurdistans in Europa (KCDK-E) und die Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJK-E) rufen anlässlich des 28. Jahrestags des internationalen Komplotts geg...ANF News Kurdische Bewegung: Öcalans Freiheit steht nichts mehr im WegeDie Führung der kurdischen Freiheitsbewegung hat eine Bilanz des seit Oktober 2024 laufenden Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft gezogen und weitere Schritte der bewaffneten K...ANF News Öcalan: „Mein Ziel ist die Verwirklichung von Frieden und politischer Lösung“Die Imrali-Delegation der DEM-Partei hat sich zu ihrem Gespräch mit dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan am Sonntag auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali geäußert. Bei dem Treffen wurde...ANF News

 

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DEM-Partei bringt Ermittlungen gegen kurdische Gedenkfeiern ins Parlament

Die Kriminalisierung von Trauer- und Gedenkveranstaltungen für Gefallene der kurdischen Freiheitsbewegung beschäftigt nun das türkische Parlament. Die DEM-Abgeordneten Nevroz Uysal Aslan, Ayşegül Doğan und Mehmet Zeki Irmez haben sich an den parlamentarischen Menschenrechtsausschuss gewandt und eine umfassende Untersuchung der polizeilichen und behördlichen Maßnahmen gegen trauernde Familien gefordert. Anlass sind unter anderem Ermittlungen nach Gedenkveranstaltungen in Cizîr (tr. Cizre) in der Provinz Şirnex (Şırnak), bei denen zwölf Angehörige eines Gefallenen zu Vernehmungen vorgeladen wurden.

In ihrem Antrag an den Menschenrechtsausschuss verweisen die Abgeordneten auf den laufenden Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. In dessen Rahmen werden inzwischen die Identitäten weiterer Gefallener der kurdischen Freiheitsbewegung bekannt gegeben und ihre sterblichen Überreste an die Familien übergeben. Angehörige organisieren daraufhin Trauerfeiern und Gedenkveranstaltungen, um Abschied zu nehmen und ihrer Verstorbenen zu gedenken.

Dennoch werden diese Zusammenkünfte weiterhin zum Gegenstand polizeilicher Ermittlungen und behördlicher Maßnahmen. Die Abgeordneten kritisieren darin einen Widerspruch zur erklärten Haltung des türkischen Innenministeriums. Dieses hatte auf eine frühere parlamentarische Anfrage mitgeteilt, dass es keine Praxis zur Verhinderung von Trauerfeiern und Beileidsbekundungen gebe.

Zwölf Familienangehörige nach Gedenkfeiern vorgeladen

Als konkretes Beispiel führen die Abgeordneten die Trauer- und Gedenkveranstaltungen an, die vom 26. bis 28. August 2026 in Cizîr stattfanden. Im Anschluss wurden zwölf Angehörige aus der Familie von Mehmet Halil Özen (Serxwebûn Botan) zur Aussage vorgeladen. Die DEM-Abgeordneten verlangen eine Untersuchung, ob solche Maßnahmen gezielt Druck auf die betroffenen Familien ausüben und eine abschreckende Wirkung auf weitere Trauer- und Gedenkveranstaltungen entfalten.

Dabei gehe es nicht allein um einzelne polizeiliche Maßnahmen, sondern um die grundsätzliche Achtung des Rechts auf Trauer und Gedenken. Die Übergabe sterblicher Überreste an die Angehörigen, die Bestimmung von Grabstätten und die Möglichkeit, Verstorbene ohne staatliche Einschüchterung zu betrauern, seien auch für die Herstellung eines gesellschaftlichen Friedens von Bedeutung.

Untersuchung behördlicher Maßnahmen gefordert

Der parlamentarische Menschenrechtsausschuss soll nach dem Willen der DEM-Abgeordneten sämtliche behördlichen Praktiken im Zusammenhang mit der Übergabe von Leichnamen, Bestattungen, Friedhöfen, Trauerfeiern und Gedenkveranstaltungen in Şirnex untersuchen. Dazu fordern sie die Einholung entsprechender Informationen und Unterlagen beim Innenministerium, beim Gouverneursamt von Şırnak sowie bei den zuständigen Behörden und Bezirksverwaltungen. Die Maßnahmen sollen nicht isoliert, sondern in ihrem Gesamtzusammenhang überprüft werden.

Darüber hinaus soll der Ausschuss konkrete Schutzmaßnahmen empfehlen, damit Familien künftig bei Trauerfeiern und Gedenkveranstaltungen nicht erneut polizeilichem oder administrativem Druck ausgesetzt werden. Die Abgeordneten verlangen zudem, dass die Umsetzung entsprechender Empfehlungen durch die zuständigen Institutionen überprüft wird. Mit ihrem Antrag stellen die DEM-Abgeordneten auch die Frage, wie sich die fortgesetzten Ermittlungen gegen trauernde Angehörige mit dem erklärten Ziel eines gesellschaftlichen Friedens vereinbaren lassen.

Angehörige der Gefallenen: Dieser Schmerz soll sich nicht wiederholenDie seit Mittwoch andauernde Trauerfeier in Cizîr (tr. Cizre) ist am Freitag mit einer großen Gedenkveranstaltung beendet worden. Tausende Menschen aus der Stadt und umliegenden Regionen kamen vor ...ANF News Polizei verhindert Gedenkveranstaltung in HannoverDie Polizei hat in Hannover eine geplante Gedenkveranstaltung für Gefallene der kurdischen Freiheitsbewegung verhindert und anschließend das Demokratische Kurdische Gesellschaftszentrum (DKTM) umst...ANF News Initiative: Trauer um Gefallene anerkennen und respektierenDie Initiative für Respekt vor den Toten und Gerechtigkeit hat dazu aufgerufen, die Trauer um die Gefallenen der kurdischen Freiheitsbewegung gesellschaftlich anzuerkennen und zu respektieren. Anla...ANF News

 

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Doğu Ergil: In der Türkei hat die Suche nach einer neuen Ordnung begonnen

Die Türkei steht nach Einschätzung des Politikwissenschaftlers Prof. Dr. Doğu Ergil vor einer grundlegenden politischen und gesellschaftlichen Neuordnung. Das bestehende Herrschaftssystem sei an seine Grenzen gestoßen und könne die wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Krisen des Landes nicht länger bewältigen. Im Gespräch mit ANF bezeichnete Ergil die jüngsten Entwicklungen als mögliche Anzeichen eines tiefgreifenden Wandels. Eine demokratische Erneuerung setze jedoch voraus, dass der Staat sich mit seiner Vergangenheit auseinandersetzt, politische Macht wieder an rechtsstaatliche Institutionen bindet und die kurdische Frage als eine Frage gleichberechtigter Staatsbürgerschaft anerkennt.

Die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Fondsskandal, die erneute Beschäftigung mit ungeklärten politischen Todesfällen und die gesetzlichen Regelungen zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft betrachtet Ergil nicht als voneinander unabhängige Entwicklungen. Sie berührten vielmehr unterschiedliche Aspekte einer staatlichen Ordnung, deren bisherige Funktionsweise zunehmend infrage gestellt werde. „Vielleicht ist es zu optimistisch, aber dass wir am Beginn eines Wandels stehen, ist sicher“, erklärte Ergil. Die bisherigen Methoden der Staatsführung, das herrschende Rechtsverständnis und die politische Vorstellung von Staatsbürgerschaft seien nicht mehr geeignet, die Türkei zu tragen. „In allen Bereichen brechen Krisen aus. Sie zeigen uns, dass die bestehenden Herrschaftsmethoden nicht mehr funktionieren.“

Von personalisierter Macht zu rechtsstaatlichen Institutionen

Im Mittelpunkt der notwendigen Veränderungen steht für Ergil die Frage, wie politische Macht künftig ausgeübt und kontrolliert werden soll. Die zunehmende Zentralisierung staatlicher Entscheidungsgewalt habe zu einer Personalisierung der Herrschaft geführt, in der institutionelle Regeln immer stärker durch individuelle Entscheidungen und politische Willkür verdrängt würden. Eine neue Ordnung müsse deshalb auf der Verbindlichkeit von Gesetzen und Verfassung, der Rechtsstaatlichkeit und der tatsächlichen Handlungsfähigkeit demokratischer Institutionen beruhen. Entscheidend sei, ob es gelinge, die gegenwärtige Konzentration politischer Macht durch institutionelle Verantwortung zu ersetzen.

Diese Frage betreffe ebenso die wirtschaftlichen Strukturen des Landes. Der jüngste Fondsskandal verdeutliche, wie eng politischer Einfluss, persönliche Beziehungen und die Anhäufung von Vermögen miteinander verflochten seien. Ergil sprach von einem System, in dem wirtschaftlicher Erfolg vielfach nicht durch Produktion, Qualifikation oder unternehmerische Leistung, sondern durch Nähe zu den politischen Machtzentren ermöglicht werde.

Als besonders gravierendes Beispiel nannte er spekulative Aktiengeschäfte, bei denen sich der Wert einzelner Papiere innerhalb kurzer Zeit auf das Zwanzigfache erhöht habe. Eine solche Entwicklung lasse sich nicht durch entsprechende wirtschaftliche Leistungen erklären. Vielmehr seien enorme Vermögen entstanden, ohne dass ihnen reale Produktion gegenübergestanden habe. Bestimmte Kreise hätten offenbar von internen Informationen profitiert und ihre Gewinne rechtzeitig sichern können.

„Der Fondsskandal ist gewaltig. Es gibt keine Produktion, keine Fabrik, keine entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit. Trotzdem entsteht ein enormes Vermögen, das ausschließlich auf Spekulation beruht“, kritisierte Ergil. Darin sieht der Politikwissenschaftler ein grundlegendes Problem der bestehenden Wirtschafts- und Machtordnung. Solange politisch begünstigte Netzwerke wirtschaftliche Vorteile erzielen können, während Leistung und produktive Arbeit an Bedeutung verlieren, wird die Krise weiter vertieft. „Dieses System kann nicht funktionieren. Es bringt die Türkei nicht voran, sondern führt dazu, dass das Land immer mehr verliert.“

Die Folgen beschränkten sich längst nicht auf die Wirtschaft. Mit dem Verlust rechtsstaatlicher Verlässlichkeit und gesellschaftlicher Legitimität schwinde auch das Vertrauen in die Zukunft des Landes. Besonders deutlich werde dies an jungen Menschen, die die Türkei verließen, weil sie dort keine Perspektive mehr sehen. Ergil stellte die Frage, wie ein Land, das weder unter fremder Besatzung stehe noch kolonial beherrscht werde, derart umfassende Verluste erleiden könne. Seine Antwort fiel eindeutig aus: Die Türkei verursache diese Krisen durch das von ihr selbst geschaffene System. „Das ist kein Erfolg, sondern ein gewaltiges Scheitern. Dieses Scheitern muss irgendwann gestoppt werden.“

Ohne Aufarbeitung der Vergangenheit keine politische Erneuerung

Die Krise der staatlichen Ordnung lässt sich nach Ergils Auffassung allerdings nicht allein auf wirtschaftliche Fehlentwicklungen oder die gegenwärtigen Machtverhältnisse reduzieren. Sie habe auch eine historische Dimension, die unmittelbar mit der Verantwortung des Staates für vergangene Verbrechen zusammenhänge. In diesem Zusammenhang erinnerte der Politikwissenschaftler an die zahlreichen Fälle des gewaltsamen Verschwindenlassens, die bis heute nicht aufgeklärt wurden. Noch immer forderten Mütter Auskunft über das Schicksal ihrer Kinder. Auch das Massaker von Roboskî, bei dem die türkische Luftwaffe am 28. Dezember 2011 insgesamt 34 kurdische Zivilisten tötete, stehe für die anhaltende Straflosigkeit staatlicher Gewalt. „Was ist in Roboskî geschehen? Wer hat es getan? Warum ist es geschehen? Wer trägt die Verantwortung, wer hat die Entscheidungen getroffen? Wir wissen es nicht“, sagte Ergil.

Die erneute Thematisierung der Todesfälle des nationalistischen Politikers Muhsin Yazıcıoğlu und des früheren Geheimdienstmitarbeiters Kaşif Kozinoğlu betrachtet er vor diesem Hintergrund als möglichen Hinweis auf eine veränderte Haltung innerhalb des Staates. Sollten tatsächlich neue Untersuchungen eingeleitet worden sein, könnte dies einen ersten Schritt zur Wahrnehmung staatlicher Verantwortung darstellen. Ob daraus eine ernsthafte Aufarbeitung hervorgehe, sei damit jedoch noch keineswegs entschieden. Für Ergil gehört die Fähigkeit, vergangene Verbrechen zu untersuchen, zu den grundlegenden Voraussetzungen eines funktionierenden Staates. Eine politische Ordnung könne ihre Zukunft nicht glaubwürdig gestalten, wenn sie außerstande sei, sich mit den eigenen Fehlern und Verbrechen auseinanderzusetzen.

„Ein Staat muss in der Lage sein, sich mit den Fehlern seiner Vergangenheit auseinanderzusetzen und zugleich die notwendigen Veränderungen für die Zukunft zu verwirklichen. Das nennen wir staatliche Handlungsfähigkeit.“ In den aktuellen Entwicklungen erkennt Ergil deshalb auch die Möglichkeit einer Auseinandersetzung zwischen unterschiedlichen Kräften innerhalb des Staatsapparats. Dabei könne es um einen Konflikt zwischen jenen gehen, die bisherige Praktiken fortsetzen wollten, und anderen, die deren Überwindung anstrebten. Ob sich tatsächlich eine solche Neuordnung abzeichne, ließ er offen. Die Auseinandersetzung mit den Machtstrukturen der Vergangenheit sei jedoch unverzichtbar, um die Gegenwart auf eine neue Grundlage zu stellen.

Die kurdische Frage als Prüfstein des politischen Wandels

Besonders deutlich zeigen sich die Grenzen der bisherigen politischen Denkweise nach Ergils Einschätzung im Umgang mit der kurdischen Frage. Obwohl der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft inzwischen gesetzliche und institutionelle Schritte hervorgebracht habe, werde das eigentliche Problem von staatlicher Seite weiterhin nicht ausdrücklich benannt. Ergil kritisierte, dass weder die parlamentarische Kommission noch die verabschiedeten gesetzlichen Regelungen die Bezeichnung „kurdische Frage“ verwendeten. Stattdessen werde von Entwaffnung, Terrorismusbekämpfung, Brüderlichkeit und Demokratie gesprochen.

Diese sprachliche Vermeidung sei kein Zufall, sondern Ausdruck einer über Jahrzehnte gewachsenen politischen Kultur. Der türkische Staat habe die kurdische Bevölkerung und die PKK lange Zeit gleichgesetzt. Die gegen die PKK gerichtete Feindseligkeit sei dadurch auf die Kurd:innen insgesamt übertragen worden. „Weil die PKK mit den Kurden gleichgesetzt wurde, richtete sich die gesamte Wut auf die PKK auch gegen die kurdische Bevölkerung“, erklärte Ergil. Diese Gleichsetzung präge weiterhin das politische Denken und die gesellschaftliche Wahrnehmung. Die Verantwortlichen scheuten sich davor, das Wort „kurdisch“ überhaupt in den Mittelpunkt gesetzlicher oder politischer Initiativen zu stellen, weil sie ablehnende Reaktionen befürchteten.

Die Folgen reichen nach Ergils Analyse weit über die politische Sprache hinaus. Grundlegende demokratische Forderungen wie gleichberechtigte Staatsbürgerschaft, die Anerkennung sprachlicher und kultureller Vielfalt, die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und eine demokratische Neuordnung der kommunalen Selbstverwaltung würden nicht als notwendige Reformen verstanden. Stattdessen erschienen sie in der herrschenden politischen Wahrnehmung als Zugeständnisse an die PKK. Damit werde die eigentliche gesellschaftliche und politische Dimension der kurdischen Frage verdrängt. Anstatt über die Gleichstellung der Bevölkerung und die Demokratisierung des Staates zu sprechen, konzentriere sich die Debatte auf die Frage, welche Schritte als Nachgeben gegenüber der kurdischen Bewegung interpretiert werden könnten.

Ergil sieht darin einen wesentlichen Grund für das zögerliche Vorgehen der Regierung und großer Teile der politischen Parteien. Die Verantwortlichen wollten den Prozess zwar fortsetzen, fürchteten jedoch den Eindruck, sich einer Organisation zu beugen, die sie weiterhin als terroristisch einstuften. So versuche die Regierung, die kurdische Frage zu lösen, ohne ihren Namen auszusprechen. Der Prozess komme deshalb nur langsam und unter erheblichen politischen Vorbehalten voran.

„Die Lösung der kurdischen Frage bedeutet nicht, dass die Waffen schweigen“

Trotz seiner Kritik hält Ergil den begonnenen Friedensprozess für eine bedeutende Entwicklung. Dass bewaffnete Auseinandersetzungen beendet werden und Menschen nicht länger durch militärische Gewalt sterben, sei bereits ein großer Fortschritt. Dies müsse auch angesichts der bestehenden politischen Defizite anerkannt werden. „Auch wenn dieser Prozess langsam, unzureichend und von großer Zurückhaltung geprägt ist, müssen wir anerkennen, dass es ein bedeutender Fortschritt ist, wenn keine Menschen mehr sterben, keine Bomben mehr explodieren und Menschen nicht länger durch bewaffnete Gewalt leiden müssen.“

Gleichzeitig warnte Ergil davor, das Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen mit einer Lösung der kurdischen Frage gleichzusetzen. „Die Lösung der kurdischen Frage bedeutet nicht, dass die Waffen schweigen. Danach muss die kurdische Frage richtig definiert werden. Wenn wir anerkennen, dass es sich um eine Frage der Staatsbürgerschaft, der Gleichheit und der politischen Teilhabe handelt, liegt die Verantwortung bei der Politik und insbesondere bei der Demokratisierung.“

Damit verbindet Ergil die Zukunft des Friedensprozesses unmittelbar mit der Frage nach der politischen Ordnung der Türkei. Eine dauerhafte Lösung erfordere nicht nur gesetzliche Regelungen zur Entwaffnung, sondern eine demokratische Neugestaltung des Verhältnisses zwischen Staat und Gesellschaft. Gerade darin liege jedoch der grundlegende Widerspruch der gegenwärtigen Situation. Während die Lösung der kurdischen Frage eine Stärkung demokratischer Rechte, politischer Teilhabe und rechtsstaatlicher Institutionen voraussetze, sei die Macht im Land weiterhin stark zentralisiert und personalisiert. Zugleich würden rechtsstaatliche Prinzipien immer wieder außer Kraft gesetzt.

„Wie unter diesen Bedingungen eine tatsächliche Demokratisierung erreicht werden kann, in welchem Zeitraum sie möglich ist und wie weit die Veränderungen reichen werden, lässt sich derzeit nicht beantworten.“ Für Ergil entscheidet sich die Bedeutung der gegenwärtigen Entwicklungen deshalb nicht allein daran, ob die bewaffneten Auseinandersetzungen dauerhaft beendet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Türkei den begonnenen Prozess zum Ausgangspunkt einer politischen Ordnung macht, in der Gleichheit, demokratische Teilhabe und Rechtsstaatlichkeit tatsächlich verwirklicht werden.

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Congratulations on the 90th anniversary of Dzerzhinsky Uralvagonzavod

PRESIDENT OF RUSSIA - 9. Oktober 2026 - 9:00

Vladimir Putin sent congratulations to active and retired employees of the Dzerzhinsky Uralvagonzavod Research and Production Corporation on the occasion of its 90th anniversary.

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Krankgeschrieben und 500 Homeoffice-Tage abgerechnet: Arbeitgeber muss trotzdem fast 16.000 Euro zahlen

Mehr als 500 Homeoffice-Tage abgerechnet, obwohl sie krankheitsbedingt nicht arbeitete: Eine Mitarbeiterin der niederländischen Bank ABN AMRO verlor deshalb fristlos ihren Arbeitsplatz. Trotzdem sprach ihr das Gericht 15.965,24 Euro zu, weil eine wirksame Kündigung und der Verlust sämtlicher Zahlungsansprüche rechtlich unterschiedliche Fragen sind.

Seit August 2023 krank – Ende 2025 Pauschalen beantragt

Die Frau arbeitete seit dem 1. Februar 2021 bei ABN AMRO und erhielt zuletzt monatlich 9.628,83 Euro brutto einschließlich Urlaubsgeld und fester Bonuszahlung. Seit dem 9. August 2023 war sie durchgehend arbeitsunfähig und hatte nicht mehr gearbeitet.

Nach Ablauf von 104 Krankheitswochen endete im August 2025 die Verpflichtung der Bank zur Lohnfortzahlung.

Anfang Dezember kündigte der Arbeitgeber an, wegen der langen Arbeitsunfähigkeit ein Verfahren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim niederländischen UWV einzuleiten.

Am 30. Dezember 2025 beantragte die Beschäftigte rückwirkend Homeoffice-Pauschalen für Dezember 2023 bis November 2025. Die Bank untersuchte daraufhin auch frühere Abrechnungen und warf ihr im Kündigungsschreiben unberechtigte Forderungen für insgesamt mehr als 500 Tage vor.

Vorgesehen waren drei Euro je tatsächlich geleistetem Homeoffice-Tag. Bei mehr als 500 unberechtigt angesetzten Tagen ging es somit um Forderungen von über 1.500 Euro.

Die Regeln waren eindeutig – und mussten bestätigt werden

Die betrieblichen Vorgaben erlaubten die Pauschale nur für Tage, an denen tatsächlich zu Hause gearbeitet wurde. Für Krankheitstage und Urlaub war die Erstattung ausdrücklich ausgeschlossen.

Zusätzlich erschien vor dem Absenden der Abrechnung ein Hinweisfenster, in dem die Beschäftigten die Kenntnis der Regeln und die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigen mussten. Ohne diese Bestätigung ließ sich der Antrag nicht abschließen.

Es ging also um eine Zahlung des Arbeitgebers nach dessen Beschäftigungsbedingungen. Die in Deutschland bekannte steuerliche Homeoffice-Pauschale war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Eine frühere Genehmigung schützte die Mitarbeiterin nicht

Die Frau erklärte, sie habe ihre letzten Verwaltungsangelegenheiten vor dem erwarteten Vertragsende erledigen wollen und dabei nicht über die Erstattungsregeln nachgedacht. Außerdem habe die Bank bereits 2023 eine Abrechnung akzeptiert, die teilweise Krankheitstage umfasste.

Hinzu kam aus ihrer Sicht, dass sie während ihrer Erkrankung weiterhin eine Internetkostenpauschale erhalten hatte. Deshalb habe sie angenommen, auch die Homeoffice-Zahlungen beanspruchen zu können.

Das Gericht ließ diese Erklärung als Rechtfertigung für die Abrechnungen nicht gelten: Eine automatische Freigabe früherer Anträge setzte die klaren schriftlichen Vorgaben nicht außer Kraft. Ebenso wenig ließ sich aus einer laufenden Internetpauschale ein Anspruch auf eine Zahlung für einzelne, tatsächlich nicht geleistete Arbeitstage ableiten.

Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung

Nachdem der Vorgesetzte am 7. Januar 2026 auf die Abrechnungen aufmerksam geworden war, prüfte die Bank den Vorgang und hörte die Mitarbeiterin an. Am 21. Januar 2026 sprach sie die fristlose Kündigung aus.

Die Rechtbank Amsterdam hielt dieses Vorgehen mit Beschluss vom 8. Juni 2026, Aktenzeichen 12153858 / EA VERZ 26-357, für rechtmäßig. Die Entscheidung trägt die Kennung ECLI:NL:RBAMS:2026:9615.

Das Gericht berücksichtigte die hohen Anforderungen an die Integrität von Bankbeschäftigten und die Vielzahl der unberechtigten Abrechnungen. Die persönlichen Umstände der Frau reichten nach seiner Bewertung nicht aus, um die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern.

Warum trotzdem ein Anspruch auf fast 16.000 Euro bestand

Gesondert prüfte das Gericht die sogenannte Transitievergoeding, eine gesetzliche Übergangszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach niederländischem Recht entfällt dieser Anspruch bei einer fristlosen Kündigung nicht automatisch, sondern insbesondere dann, wenn die Beendigung auf einem besonders schwer vorwerfbaren Verhalten des Beschäftigten beruht.

Diese zusätzliche Schwelle sah das Gericht hier nicht als erreicht an. Die Frau hatte eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere Depression geschildert; das Gericht hielt ihre Erklärung für glaubhaft, sie habe in einer psychisch belastenden Situation die Verwaltungsvorgänge abschließen wollen und die Abrechnungsregeln tatsächlich nicht bedacht.

Sie hätte die Vorgaben beachten müssen und durfte die Forderungen nicht einreichen. Eine gezielte Schädigung der Bank stellte das Gericht jedoch nicht fest.

Deshalb musste ABN AMRO die gesetzliche Übergangszahlung von 15.965,24 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit dem 21. Februar 2026 leisten. Eine zusätzlich verlangte Entschädigung wegen unrechtmäßiger Kündigung wurde dagegen abgelehnt.

In Deutschland gibt es keinen automatischen Abfindungsanspruch

Für Beschäftigte in Deutschland lässt sich aus dem niederländischen Fall kein Anspruch auf eine vergleichbare Zahlung ableiten. Hier besteht bei einer Kündigung grundsätzlich kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.

Eine Zahlung kann sich beispielsweise aus einem Vergleich, einem Sozialplan, einem Tarifvertrag oder einer besonderen gesetzlichen Regelung ergeben. Ein solcher Sonderfall ist das Abfindungsangebot bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz.

Für diesen Weg gelten eigene Voraussetzungen, zu denen ein entsprechender Hinweis im Kündigungsschreiben und der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage gehören. Welche Folgen eine dennoch erhobene Klage haben kann, erklärt der Beitrag Kündigung: Kein Anspruch auf Abfindung, wenn die Klage zurückgenommen wird.

Auch hier können falsche Abrechnungen den Arbeitsplatz kosten

Bewusst falsche Abrechnungen können auch in Deutschland einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung bilden. Nach § 626 BGB müssen jedoch alle Umstände geprüft und die Interessen beider Seiten abgewogen werden.

Bei steuerbarem Fehlverhalten ist außerdem zu prüfen, ob eine Abmahnung als mildere Reaktion ausreichen würde. Sie kann insbesondere bei einem so schweren Verstoß entbehrlich sein, dass Beschäftigte erkennbar nicht mit dessen Hinnahme rechnen durften.

Ein belegter Irrtum ist dabei anders zu beurteilen als eine absichtliche Falschangabe. Wie sehr eine Kündigung von den konkreten Absprachen und Nachweisen abhängt, zeigt auch der Beitrag Arbeitszeitbetrug: Dann scheitert die fristlose Kündigung.

Nach einer Kündigung läuft in Deutschland die Drei-Wochen-Frist

Wer eine schriftliche Kündigung erhält und dagegen vorgehen möchte, muss in Deutschland grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Das gilt grundsätzlich auch bei einer fristlosen Kündigung.

Gespräche mit dem Arbeitgeber über ein Missverständnis oder eine Abfindung halten diese Frist nicht an. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zur Kündigungsschutzklage und möglichen Abfindung.

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Urteil: Arbeitgeber darf Krankmeldung anzweifeln und dann dem Arbeitnehmer kündigen

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auch durch den eigenen Vortrag des Arbeitnehmers erschüttert werden kann.

Im konkreten Fall ging es um Entgeltfortzahlung nach einer Krankschreibung, die zeitlich auffällig mit Konflikten rund um neue Dienste zusammenfiel. Die Berufung des Klägers blieb weitgehend ohne Erfolg, und er musste die Kosten tragen. (7 SLa 54/25)

Worum die Parteien gestritten haben

Der Kläger war als Omnibusfahrer befristet beschäftigt und verlangte Entgeltfortzahlung für mehrere Zeiträume im Herbst 2023. Der Arbeitgeber zahlte zwar Beträge ab, überwies sie aber nicht, weil er die Arbeitsunfähigkeit bezweifelte.

Auslöser des Streits waren unter anderem neue Liniendienste, die der Kläger nach Darstellung des Arbeitgebers nicht fahren wollte. Vor dem Arbeitsgericht Aachen bekam der Kläger nur für einen kurzen Abschnitt Recht, im Übrigen verlor er.

Was das LAG zur Berufung gesagt hat

Für einen Teilzeitraum (23.10. bis 31.10.2023) wurde die Berufung schon als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht ausreichend auf die Argumente des erstinstanzlichen Urteils einging. Das ist wichtig, weil ein Rechtsmittel zu jedem Streitpunkt konkret erklären muss, warum die Vorentscheidung falsch sein soll.

Wer das versäumt, verliert diesen Teil schon aus formalen Gründen. Inhaltlich prüfte das Gericht den Rest der Forderungen dennoch und wies die Berufung auch dort zurück.

Warum eine AU-Bescheinigung nicht immer „automatisch“ reicht

Grundsätzlich ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das zentrale Beweismittel, wenn es um Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG geht. Sie hat einen hohen Beweiswert, ist aber keine „unanfechtbare“ Vermutung, die nur mit einem Gegenbeweis zu Fall gebracht werden kann.

Der Arbeitgeber kann den Beweiswert erschüttern, wenn konkrete Umstände ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Neu und praxisrelevant ist hier der klare Hinweis: Solche Zweifel können sogar aus dem eigenen Vortrag des Arbeitnehmers entstehen.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Beginn der Krankschreibung zeitlich genau mit der Rückgabe der Arbeitsausrüstung zusammenfiel und zugleich mit dem Zeitpunkt, an dem der Kläger die neuen Dienste hätte übernehmen sollen.

Dazu kam, dass der Kläger nach eigenem Vortrag mit einer Kündigung rechnete und die Arbeitsunfähigkeit genau in dieser Erwartungssituation begann.

In der Gesamtschau wirkte das auf die Kammer so ungewöhnlich, dass der Beweiswert der AU erschüttert war. Eine AU kann für Arbeitnehmer also auch zur Falle werden. Sie allein reicht unter bestimmten Umständen nicht mehr, sondern der Arbeitnehmer muss seine Krankheit und deren Auswirkungen anders und konkreter darlegen.

Was Arbeitnehmer dann konkret vortragen müssen

Wenn der Beweiswert der AU erschüttert ist, verlangt die Rechtsprechung einen nachvollziehbaren, zumindest laienhaften Vortrag zu Beschwerden, Einschränkungen und Auswirkungen auf die konkrete Arbeit.

Es genügt also nicht, nur Diagnosen zu nennen oder pauschal auf eine ärztliche Zeugenaussage zu verweisen.

Im konkreten Fall ging es etwa um psychische Diagnosen, aber es fehlten Angaben dazu, welche Symptome vorlagen, welche Verhaltensmaßregeln ärztlich empfohlen wurden oder welche Medikamente eingenommen werden mussten. Genau diese Lücke wurde dem Kläger zum Verhängnis.

Zusätzlicher Stolperstein: Lücke bei den Bescheinigungen

Für einen weiteren Zeitraum lagen nach den Feststellungen des Gerichts gar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

In so einer Konstellation muss der Arbeitnehmer erst recht erklären, warum er dennoch durchgehend arbeitsunfähig war und wodurch das belegt werden kann.

Das Arbeitsgericht hatte genau diesen Punkt tragend begründet, und die Berufung griff ihn nicht ausreichend an. Damit blieb es dabei: Für diesen Abschnitt gab es keine Entgeltfortzahlung.

Arbeitsunwilligkeit kann Entgeltfortzahlung ausschließen

Das Urteil arbeitet außerdem mit dem Grundsatz der „Monokausalität“: Entgeltfortzahlung gibt es nur, wenn allein die Krankheit die Ursache für den Arbeitsausfall ist. Wenn ein Arbeitnehmer unabhängig von der Krankheit nicht arbeiten wollte, kann der Anspruch entfallen, weil dann nicht die Arbeitsunfähigkeit „der“ Grund für den Verdienstausfall ist.

Das Gericht sah in der Rückgabe der Ausrüstung ein starkes Indiz für fehlenden Leistungswillen und verlangte, dass der Kläger klare Anzeichen für eine Rückkehr zur Vertragstreue darlegt. Solche Anzeichen sah die Kammer nicht.

Fortsetzungserkrankung und Sechs-Wochen-Grenze

Selbst wenn man zugunsten des Klägers eine Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Oktober unterstellen würde, hatte das Gericht ein weiteres Problem im Blick: die zeitliche Begrenzung der Entgeltfortzahlung.

Bei wiederholten Erkrankungen kommt es darauf an, ob es eine neue Krankheit ist oder eine Fortsetzung derselben Erkrankung, sodass die Zeiten zusammengerechnet werden.

Hier spielten Diagnosen aus dem Magen-Darm-Bereich eine Rolle, die sich überlappen konnten, was die Sechs-Wochen-Grenze schneller ausschöpfen kann. Außerdem fehlten dem Gericht ausreichende Angaben zu früheren Krankheitsursachen, nachdem der Arbeitgeber hilfsweise eine Fortsetzungserkrankung eingewandt hatte.

Auch die Höhe der Forderung scheiterte

Das LAG kritisierte zusätzlich, dass der Kläger die Entgeltfortzahlung falsch berechnet habe. Maßgeblich ist grundsätzlich, welche Schichten konkret ausgefallen sind und welche Vergütung dafür angefallen wäre, nicht einfach ein Durchschnitt aus beliebigen Referenzmonaten.

In den vom Kläger herangezogenen Monaten steckten offenbar auch Sonderzahlungen, die im Krankheitszeitraum so nicht automatisch anfallen. Wer Entgeltfortzahlung einklagt, sollte daher darlegen können, wann er gearbeitet hätte und was dafür geschuldet gewesen wäre.

FAQ: Fragen und Antworten Muss mein Arbeitgeber eine Krankschreibung immer akzeptieren

Meistens ja, denn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat in der Regel hohen Beweiswert.

Wenn es aber konkrete Umstände gibt, die ernsthafte Zweifel begründen, kann der Arbeitgeber diesen Beweiswert erschüttern. Dann müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit detaillierter erklären und notfalls beweisen. Eine AU ist damit stark, aber nicht in jedem Fall „unkaputtbar“.

Was kann den Beweiswert einer AU erschüttern?

Auffällige zeitliche Zusammenhänge können eine Rolle spielen, etwa wenn die Krankschreibung punktgenau mit einem Konflikt, einer Versetzung oder einer Kündigungsankündigung beginnt.

Auch Widersprüche im eigenen Vortrag oder ein Verhalten, das nicht zur behaupteten Erkrankung passt, kann Zweifel auslösen. Das Urteil betont ausdrücklich, dass sogar der eigene Sachvortrag des Arbeitnehmers solche Zweifel begründen kann. Dann kippt die Beweiserleichterung durch die AU.

Was soll ich vortragen, wenn der Beweiswert angezweifelt wird?

Sie sollten nachvollziehbar schildern, welche Beschwerden Sie hatten und wie genau diese die Arbeit unmöglich gemacht haben.

Wichtig sind auch Angaben dazu, ob und welche Medikamente verordnet wurden oder welche Verhaltensregeln (Schonung, Belastungsvermeidung, Therapie) galten. Reine Diagnosen oder das bloße Entbinden des Arztes von der Schweigepflicht reichen häufig nicht. Das Gericht erwartet einen konkreten, lebensnahen Vortrag, auf den der Arbeitgeber überhaupt reagieren kann.

Bekomme ich Entgeltfortzahlung, wenn mir „Arbeitsunwilligkeit“ vorgeworfen wird?

Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass die Krankheit der Grund für den Arbeitsausfall ist. Wenn ein Gericht annimmt, dass Sie ohnehin nicht gearbeitet hätten, weil Sie nicht leistungswillig waren, kann der Anspruch entfallen.

In solchen Fällen müssen Betroffene oft besonders plausibel machen, dass sie tatsächlich arbeiten wollten und die Krankheit der entscheidende Hinderungsgrund war. Indizien wie die Rückgabe von Arbeitsmitteln können dabei eine große Rolle spielen.

Wie berechnet man Entgeltfortzahlung richtig?

Entscheidend ist, welche Arbeitszeit konkret ausgefallen ist und welche Vergütung dafür angefallen wäre.

Ein pauschaler Monatsdurchschnitt kann falsch sein, wenn darin Sonderzahlungen stecken, die im Krankheitszeitraum nicht anfallen. Wer klagt, sollte im Idealfall darlegen können, welche Schichten geplant waren und welche Zulagen dafür gegolten hätten. Genau an dieser Darlegung scheiterte der Kläger hier zusätzlich.

Fazit – Krankschreibung kann ins Wanken geraten

Das Urteil zeigt, dass eine Krankschreibung zwar ein starkes Beweismittel ist, aber bei auffälligen Umständen ins Wanken geraten kann. Besonders riskant wird es, wenn der eigene Vortrag zeitliche Zufälle, Konflikte am Arbeitsplatz oder Anzeichen fehlender Arbeitsbereitschaft nahelegt.

Wird der Beweiswert erschüttert, müssen Betroffene ihre Beschwerden und deren Auswirkungen sehr konkret schildern, statt nur Diagnosen zu nennen. Wer Entgeltfortzahlung durchsetzen will, sollte außerdem lückenlose Nachweise und eine saubere Berechnung auf Basis der tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeit vorlegen.

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Pflegegrade: Bis zu diesem Stichtag gilt noch das alte Recht

Wer im Alltag zunehmend auf Hilfe angewiesen ist, sollte mit einem Antrag auf einen Pflegegrad nicht unnötig warten. Denn die geplante Pflegereform 2027 könnte den Zugang zu den Pflegegraden 1, 2 und 3 deutlich erschweren. Künftig sollen höhere Punktegrenzen gelten. Dadurch könnten Menschen trotz unverändertem Pflegebedarf einen niedrigeren Pflegegrad erhalten.

Entscheidend ist nach dem bisherigen Gesetzentwurf der 31. Dezember 2026. Wer seinen Pflegegrad bis zu diesem Stichtag beantragt, soll noch nach den bisherigen Voraussetzungen beurteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Medizinische Dienst die Begutachtung erst 2027 durchführt.

Die Reform ist allerdings noch nicht endgültig beschlossen. Das Pflegeneuordnungsgesetz muss das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Die vorgesehenen Änderungen und Übergangsregelungen können sich deshalb noch verändern.

Pflegegrad beantragen: Warum der 31. Dezember 2026 entscheidend ist

Die Bundesregierung plant, die Voraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab dem 1. Januar 2027 zu verschärfen. Betroffene müssten dann mehr Punkte bei der Pflegebegutachtung erreichen, um denselben Pflegegrad zu erhalten.

Das könnte vor allem Menschen treffen, deren Einschränkungen bislang nur knapp für einen bestimmten Pflegegrad ausreichen. Nach dem geplanten § 142b SGB XI soll grundsätzlich das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist.

Geht ein Antrag noch bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse ein, sollen deshalb die bisherigen Punktegrenzen angewendet werden. Eine spätere Begutachtung würde daran nichts ändern.

Wer dagegen erst ab Januar 2027 einen Antrag stellt, müsste nach dem derzeitigen Reformplan die neuen Voraussetzungen erfüllen.

Pflegegrade 2027: Diese neuen Punktegrenzen sind geplant

Bei der Pflegebegutachtung wird untersucht, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Dabei werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen berücksichtigt.

Bewertet werden unter anderem die Beweglichkeit, die Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags. Aus den einzelnen Bewertungen ergibt sich eine gewichtete Gesamtpunktzahl. Sie entscheidet darüber, welcher Pflegegrad festgestellt wird.

Nach dem Kabinettsentwurf sollen die Grenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 angehoben werden.

Tabelle: Bisherige und geplante Punktegrenzen im Vergleich Pflegegrad Bisherige Punktegrenzen Geplant ab 2027 Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 Punkte 15 bis unter 30 Punkte Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 Punkte 30 bis unter 50 Punkte Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Punkte 50 bis unter 70 Punkte Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Punkte Unverändert vorgesehen Pflegegrad 5 90 bis 100 Punkte Unverändert vorgesehen

Die geplanten Änderungen betreffen damit insbesondere Menschen mit einem geringeren oder mittleren Pflegebedarf. Die Grenzen für Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sollen unverändert bleiben.

Verbindlich werden die neuen Werte erst, wenn das Gesetz endgültig beschlossen ist und in Kraft tritt.

Pflegegrad 2027: So könnten Betroffene Leistungen verlieren

Welche Auswirkungen die neuen Punktegrenzen haben könnten, zeigen zwei Beispiele.

29 Punkte: Statt Pflegegrad 2 nur noch Pflegegrad 1

Eine pflegebedürftige Person erreicht bei der Begutachtung 29 Gesamtpunkte.

Nach den bisherigen Regeln reicht diese Punktzahl für Pflegegrad 2. Damit kann beispielsweise ein Anspruch auf monatliches Pflegegeld von 347 Euro bestehen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach den geplanten neuen Grenzen würden 29 Punkte nur noch für Pflegegrad 1 ausreichen.

Das hätte erhebliche finanzielle Folgen: Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf das reguläre Pflegegeld.

49 Punkte: Pflegegrad 3 könnte zu Pflegegrad 2 werden

Ein weiteres Beispiel betrifft eine Person mit 49 Gesamtpunkten.

Nach den bisherigen Voraussetzungen entspricht das Pflegegrad 3. Bei häuslicher Pflege durch Angehörige kann damit ein monatliches Pflegegeld von 599 Euro verbunden sein.

Nach den geplanten neuen Punktegrenzen würden 49 Punkte dagegen nur noch für Pflegegrad 2 ausreichen. Diese Beispiele zeigen, warum der Zeitpunkt der Antragstellung für Betroffene entscheidend werden könnte.

Wer bereits heute die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllt, könnte bei einer späteren Antragstellung nach den geplanten Regeln schlechter eingestuft werden.

Pflegegrad noch 2026 beantragen: Was bei einer Begutachtung 2027 gilt

Viele Betroffene befürchten, dass sie die bisherigen Voraussetzungen nicht mehr nutzen können, wenn der Medizinische Dienst erst nach dem Jahreswechsel einen Begutachtungstermin anbietet.

Nach dem Gesetzentwurf soll diese Sorge unbegründet sein.

Ein Beispiel: Eine ältere Frau benötigt seit Monaten Unterstützung beim Waschen, Anziehen und bei der Bewältigung ihres Alltags. Sie beantragt im Dezember 2026 einen Pflegegrad.

Der Medizinische Dienst kann die Begutachtung jedoch erst im Februar 2027 durchführen. Nach der vorgesehenen Übergangsregelung soll der Antrag trotzdem noch anhand der bisherigen Punktegrenzen geprüft werden.

Wichtig ist der rechtzeitige Antragseingang bei der Pflegekasse. Wer den Antrag erst am 31. Dezember zur Post bringt, riskiert, dass er nicht mehr rechtzeitig eingeht.

Betroffene sollten den Antrag deshalb möglichst früh stellen und sich den Eingang bestätigen lassen.

Auch bei einer Höherstufung kann der Stichtag wichtig sein

Die geplante Übergangsregelung soll nicht nur für Menschen gelten, die erstmals einen Pflegegrad beantragen. Auch bei Anträgen auf Höherstufung könnte der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sein.

Das betrifft beispielsweise Menschen mit Pflegegrad 1, die inzwischen deutlich mehr Unterstützung benötigen. Ebenso kann eine Höherstufung sinnvoll sein, wenn sich der Gesundheitszustand einer Person mit Pflegegrad 2 erheblich verschlechtert hat.

Nach dem Entwurf sollen auch rechtzeitig gestellte Höherstufungsanträge noch anhand der bisherigen Punktegrenzen beurteilt werden.

Allerdings führt ein Antrag auf Höherstufung nicht automatisch zu einem höheren Pflegegrad. Der aktuelle Unterstützungsbedarf muss bei einer erneuten Begutachtung festgestellt werden.

Bestehende Pflegegrade sollen vor einer Herabstufung geschützt werden

Wer bereits einen anerkannten Pflegegrad besitzt, soll diesen nicht allein wegen der geplanten höheren Punktegrenzen verlieren.

Der Gesetzentwurf sieht dafür einen besonderen Bestandsschutz vor. Ein bereits festgestellter Pflegegrad soll grundsätzlich erhalten bleiben, auch wenn die Anforderungen für neue Antragsteller künftig steigen.

Damit soll verhindert werden, dass Menschen allein durch eine Gesetzesänderung schlechtergestellt werden.

Allerdings schützt diese Regelung nicht vor jeder späteren Neubewertung. Hat sich der tatsächliche Pflegebedarf verändert, kann eine erneute Begutachtung weiterhin Auswirkungen auf die Einstufung haben.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Pflegegrad ab 2027: Neuer Schutz soll Herabstufung des Pflegegrades verhindern.

Pflegereform 2027: Auch die Dauer der Pflegebedürftigkeit soll strenger geprüft werden

Neben den Punktegrenzen sieht der Gesetzentwurf eine weitere Änderung vor.

Bislang muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Künftig soll diese Dauerprognose mit höherer Sicherheit getroffen werden.

Nach dem Entwurf zu § 14 Absatz 1 SGB XI soll die Pflegebedürftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit für mindestens sechs Monate vorliegen.

Diese Änderung könnte insbesondere bei Erkrankungen relevant werden, deren weiterer Verlauf schwer vorherzusagen ist. Auch hier gilt jedoch: Maßgeblich wird die endgültige gesetzliche Regelung sein.

Wer jetzt einen Pflegegrad beantragen sollte

Besonders relevant ist der Stichtag für Menschen, die bereits dauerhaft Hilfe benötigen, aber bislang keinen Pflegegrad beantragt haben. Das kann beispielsweise ältere Menschen betreffen, denen das Waschen, Anziehen oder Treppensteigen zunehmend schwerfällt.

Auch Personen mit Demenz, neurologischen Erkrankungen oder erheblichen körperlichen Einschränkungen können betroffen sein. Entscheidend ist allerdings nicht die Diagnose allein. Maßgeblich ist, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag beeinträchtigt ist.

Ein Pflegegrad kommt grundsätzlich nur infrage, wenn der Unterstützungsbedarf die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht. Wer bereits heute regelmäßig Hilfe benötigt, sollte deshalb prüfen, ob ein Antrag sinnvoll ist.

Pflegegrad beantragen: Diese Schritte sind wichtig

Der Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der Pflegekasse gestellt. Diese ist bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt. Privat Versicherte wenden sich an ihre private Pflegepflichtversicherung.

Für die Antragstellung genügt grundsätzlich eine formlose Erklärung, aus der eindeutig hervorgeht, dass Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden.

Eine mögliche Formulierung lautet:

„Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades.“

Für die weitere Vorbereitung empfiehlt sich folgende Checkliste:

  • Antrag frühzeitig stellen: Nicht bis zum letzten Tag des Jahres warten.
  • Eingang dokumentieren: Eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der Pflegekasse aufbewahren.
  • Pflegebedarf notieren: Über mehrere Tage festhalten, bei welchen alltäglichen Tätigkeiten Hilfe benötigt wird.
  • Medizinische Unterlagen bereithalten: Arztberichte, Medikamentenpläne und weitere relevante Dokumente zusammenstellen.
  • Begutachtung vorbereiten: Möglichst konkret beschreiben, welche Tätigkeiten nicht mehr selbstständig ausgeführt werden können.
  • Bescheid prüfen: Kontrollieren, ob die Einschränkungen vollständig berücksichtigt wurden.

Gerade bei einer Begutachtung ist es wichtig, den tatsächlichen Alltag zu schildern. Betroffene sollten Schwierigkeiten nicht herunterspielen, aber auch keine Einschränkungen angeben, die tatsächlich nicht bestehen.

Pflegekassen: Anfang 2027 könnten längere Bearbeitungszeiten entstehen

Die geplante Reform könnte dazu führen, dass viele Versicherte noch vor dem Jahreswechsel einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Dadurch könnten die Pflegekassen und die Gutachterdienste stärker belastet werden.

Der Kabinettsentwurf sieht deshalb vor, dass die reguläre Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 vorübergehend ausgesetzt werden kann.

Betroffene müssen deshalb damit rechnen, dass die Bearbeitung eines Pflegegradantrags Anfang 2027 länger dauern könnte. Ein rechtzeitig gestellter Antrag wäre nach der geplanten Übergangsregelung dennoch nach den bisherigen Punktegrenzen zu beurteilen.

Drei häufige Irrtümer zur Pflegereform 2027 Bereits anerkannte Pflegegrade werden automatisch herabgesetzt

Das ist nach dem Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Für bestehende Pflegegrade soll ein Bestandsschutz gelten. Allein die Anhebung der Punktegrenzen soll nicht zu einer automatischen Herabstufung führen.

Die Pflegebegutachtung muss noch 2026 stattfinden

Auch das trifft nach der geplanten Übergangsregelung nicht zu. Entscheidend soll grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung sein. Eine Begutachtung im Jahr 2027 würde die Anwendung des bisherigen Rechts nicht automatisch ausschließen.

Eine ärztliche Diagnose reicht für einen Pflegegrad aus

Ein Pflegegrad wird nicht allein wegen einer bestimmten Erkrankung vergeben. Entscheidend ist, welche Auswirkungen die gesundheitlichen Einschränkungen auf die Selbstständigkeit haben und wie lange der Unterstützungsbedarf voraussichtlich besteht.

Fazit: Wer einen Pflegegrad benötigt, sollte den Stichtag beachten

Der 31. Dezember 2026 könnte für viele pflegebedürftige Menschen entscheidend werden. Nach dem Kabinettsentwurf sollen Anträge, die bis dahin bei der Pflegekasse eingehen, noch nach den bisherigen Punktegrenzen beurteilt werden.

Ab 2027 sollen die Anforderungen für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen. Wer einen Antrag erst im kommenden Jahr stellt, könnte deshalb trotz unverändertem Pflegebedarf einen niedrigeren Pflegegrad erhalten.

Menschen, die bereits dauerhaft Unterstützung im Alltag benötigen, sollten daher nicht unnötig mit der Antragstellung warten. Das gilt auch für Betroffene, deren Pflegebedarf deutlich gestiegen ist und die eine Höherstufung prüfen möchten.

Allerdings ist die Reform noch nicht endgültig beschlossen. Ob die neuen Punktegrenzen und die Übergangsregelungen unverändert in Kraft treten, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren.

Der Beitrag Pflegegrade: Bis zu diesem Stichtag gilt noch das alte Recht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Mit der Mütterrente III steigt auch die Erwerbsminderungsrente

Die Mütterrente III kann auch Ihre Erwerbsminderungsrente erhöhen. Sie müssen dafür nicht erst das Alter für eine Altersrente erreichen. Entscheidend ist, ob Ihnen die zusätzlichen Erziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind zustehen.

Die Verbesserung gilt ab Januar 2027, das Geld fließt allerdings erst 2028.

Samantha hält die Mütterrente zunächst für ein Altersthema

Fiktives Beispiel: Samantha ist 52 Jahre alt und lebt in Grebenhain in Hessen. Wegen ME/CFS (chronisches Erschöpfungssyndrom) bezieht sie bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Ihre Tochter kam 1991 zur Welt. Samantha war damals 17 Jahre alt und hat das Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst erzogen. Die bisherigen Kindererziehungszeiten sind in ihrem Rentenkonto erfasst und ihr zugeordnet.

Als Samantha von der Mütterrente III hört, denkt sie zunächst an ältere Frauen im Ruhestand. Doch auch ihre eigene Rente kann steigen. Die Rentenversicherung berücksichtigt Kindererziehung nicht ausschließlich bei Altersrenten.

Sie kann ebenso die Berechnung einer Erwerbsminderungsrente verbessern.

Welche Kindererziehungszeiten hinzukommen

Für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt die Rentenversicherung bislang bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehung. Die Mütterrente III erweitert die Anerkennung auf bis zu drei Jahre. Damit entfällt der bisherige Unterschied zu Kindern, die ab 1992 geboren wurden.

Für Samantha geht es deshalb um ein zusätzliches halbes Jahr für ihre 1991 geborene Tochter. Wäre ihr Kind erst 1992 geboren, würde die Mütterrente III dafür keine zusätzlichen sechs Monate bringen.

Die Bezeichnung „Mütterrente“ meint dabei keine gesonderte Leistung neben der bisherigen Rente, sondern die bessere Bewertung der Kindererziehung innerhalb der gesetzlichen Rente.

Auch Väter können die Verbesserung erhalten

Maßgeblich ist, wem die Rentenversicherung die Erziehung zuordnet. Dieselbe Erziehungszeit kann sie nicht beiden Eltern gutschreiben. Auch Väter können deshalb von der sogenannten Mütterrente profitieren.

Allein die Geburt eines Kindes beweist noch nicht, dass sämtliche Erziehungszeiten auf dem eigenen Rentenkonto stehen.

Prüfen Sie deshalb den Versicherungsverlauf und die Berechnungsunterlagen Ihrer Rente: Ist das Kind erfasst, stimmt sein Geburtsdatum und sind Ihnen die Erziehungszeiten zugeordnet? Fehlen Angaben, sollten Sie diese mit der Rentenversicherung klären.

Anspruch ab 2027, Auszahlung erst 2028

Die beschlossene Verbesserung setzt zum 1. Januar 2027 ein. Wegen der technischen Umstellung beginnt die Auszahlung erst 2028. Für bereits laufende Renten sieht das Bundesarbeitsministerium die Auszahlung im Januar 2028 einschließlich der rückwirkenden Zahlung für 2027 vor.

Für Samantha bedeutet das: Läuft ihre Rente durchgehend weiter und erfüllt sie die Voraussetzungen, erhält sie den zusätzlichen Betrag für 2027 nachgezahlt. Beginnt eine anspruchsberechtigte Rente erst während des Jahres 2027, betrifft die Nachzahlung grundsätzlich die Zeit ab Rentenbeginn.

Planen Sie das zusätzliche Geld daher nicht bereits für Ihre laufenden Ausgaben im Januar 2027 ein.

Warum mehr Bruttorente nicht genauso viel mehr Haushaltsgeld bedeutet

Die zusätzlichen sechs Monate entsprechen grundsätzlich einem halben Rentenpunkt. Daraus folgt aber kein für alle Betroffenen gleicher zusätzlicher Nettobetrag. Der spätere Rentenwert und die persönliche Rentenberechnung bestimmen die Höhe.

Ein heute genannter Eurobetrag ist deshalb keine verbindliche Auszahlungszusage für 2028.

Außerdem bleibt die Erhöhung Teil Ihrer gesetzlichen Rente. Sie kann daher bei ergänzender Grundsicherung oder beim Wohngeld als Einkommen berücksichtigt werden. Auch eine zusätzlich bezogene Witwen- oder Witwerrente kann von der Einkommensanrechnung betroffen sein.

Situation Mögliche Folge der höheren EM-Rente Keine ergänzende einkommensabhängige Leistung Der zusätzliche Rentenzahlbetrag erhöht grundsätzlich die verfügbaren Einnahmen. Ergänzende Grundsicherung Zusätzlich anrechenbares Renteneinkommen kann die Sozialhilfe entsprechend verringern. Freibetrag wegen Grundrentenzeiten Ein Teil des Renteneinkommens bleibt geschützt; Voraussetzungen und Höchstbetrag sind zu beachten. Wohngeld Die höhere Rente kann den Zuschuss mindern. Eine pauschale Kürzung um denselben Betrag gilt hier nicht. Modellrechnung: Wann Samantha trotz höherer Rente nicht mehr Geld hat

Angenommen, Samantha erhält zusätzlich Grundsicherung wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung. In einer vereinfachten Modellrechnung beträgt ihr anerkannter monatlicher Bedarf 1.150 Euro. Davon deckt sie 900 Euro mit anrechenbarem Renteneinkommen; das Sozialamt übernimmt die übrigen 250 Euro.

Steigt ihr anrechenbares Renteneinkommen nach allen Abzügen zum Beispiel um 20 Euro, bleiben bei unverändertem Bedarf nur noch 230 Euro Grundsicherung. Zusammen stehen weiterhin 1.150 Euro zur Verfügung.

Ein Freibetrag kann einen Teil der Erhöhung schützen

Die Modellrechnung unterstellt, dass kein zusätzlicher Freibetrag greift. Nach § 82a SGB XII können jedoch Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten einen Freibetrag bei der Grundsicherung erhalten.

Er beträgt 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden gesetzlichen Renteneinkommens, höchstens aber die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.

Solange dieser Höchstbetrag noch nicht erreicht ist, kann der Freibetrag mit der Rente wachsen. Ist er ausgeschöpft, schützt er die zusätzliche Erhöhung nicht weiter.

Lassen Sie bei der Neuberechnung prüfen, ob das Sozialamt den Freibetrag richtig berücksichtigt.

Muss Samantha einen Antrag stellen?

Bei Menschen, die vor Januar 2028 bereits Rente beziehen, berechnet und zahlt die Rentenversicherung die Mütterrente III automatisch. Samantha braucht keinen gesonderten Antrag.

FAQ: Mütterrente III bei Erwerbsminderung Muss ich erst Altersrente beziehen?

Nein. Die bessere Anerkennung der Kindererziehung kann bereits Ihre Erwerbsminderungsrente erhöhen.

Bekomme ich für ein 1993 geborenes Kind zusätzliche Monate?

Nein. Für ab 1992 geborene Kinder sind schon bisher bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit vorgesehen.

Bleibt die Erhöhung bei Grundsicherung immer vollständig erhalten?

Nein. Entscheidend sind das anrechenbare Renteneinkommen und mögliche Freibeträge. Eine höhere Rente kann die ergänzende Leistung verringern.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenreform 2025, Fragen und Antworten zur Mütterrente III
Deutsche Rentenversicherung: FAQ zur Mütterrente III, Stand 16. Januar 2026
Deutsche Rentenversicherung: Mütterrente: Verbesserte Anerkennung von Erziehungszeiten

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Sechs Änderungen bei Schwerbehinderung durch die neue Rentenreform

Ein späterer Rentenbeginn, neue Hilfen bei gesundheitlichen Einschränkungen und vermutlich geringere Rentenerhöhungen: Die geplante Rentenreform betrifft auch Menschen mit Schwerbehinderung.

Beim Stand der ausgewerteten offiziellen Informationen am 8. Oktober 2026 müssen Sie zwischen geltendem Recht und Reformplänen unterscheiden.

Für Menschen kurz vor dem Ruhestand entscheidet diese Unterscheidung über die finanzielle Planung. Die sechs folgenden Punkte zeigen, was sich ändern soll, welche Folgen möglich sind und wo die konkrete gesetzliche Ausgestaltung noch fehlt.

Was für die Schwerbehindertenrente heute gilt

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen brauchen Sie grundsätzlich einen Grad der Behinderung von mindestens 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre. Für die Jahrgänge ab 1964 gilt: frühestens mit 62 Jahren und Abschlägen, ohne Abschläge mit 65 Jahren. Diese Voraussetzungen für den früheren Rentenbeginn gelten unabhängig von den neuen Reformempfehlungen.

Ein höherer GdB ermöglicht nicht automatisch eine noch frühere Rente. Auch mit GdB 80 oder 100 müssen Sie die Altersgrenze und Wartezeit erfüllen.

Fiktives Beispiel: Jasper plant seinen Rentenbeginn

Jasper ist 61 Jahre alt und lebt in Altenwalde bei Cuxhaven. Für dieses fiktive Beispiel nehmen wir an: Er wurde im Mai 1965 geboren, hat wegen dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt bereits 39 Versicherungsjahre. Er möchte wissen, ob er 2027 mit 62 in Rente gehen kann.

Nach heutigem Recht kommt das infrage, wenn seine Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegt. Beginnt seine Rente genau 36 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze, beträgt der dauerhafte Abschlag 10,8 Prozent. Bei einer angenommenen monatlichen Bruttorente von 1.600 Euro vor Abschlag wären das 172,80 Euro weniger: Jasper erhielte 1.427,20 Euro brutto. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern sind dabei noch nicht abgezogen.

Die Rechnung veranschaulicht ausschließlich den Abschlag. Eine spätere Rente kann durch zusätzliche Beiträge und Rentenanpassungen höher ausfallen; gleichzeitig verzichtet Jasper beim Warten auf frühere Rentenzahlungen.

Deshalb sollte er prüfen lassen, welcher Rentenstart zu seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation passt.

1. Das reguläre Rentenalter soll weiter steigen

Die Kommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 an eine weiter steigende Lebenserwartung zu koppeln. Nach den zugrunde gelegten Annahmen könnte sie bis 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67,5 Jahre steigen. Das betrifft zunächst die reguläre Altersgrenze.

Daraus folgt noch keine beschlossene Anhebung der Schwerbehindertenrente auf 65,5 beziehungsweise 62,5 Jahre. Ob und wie der Gesetzgeber deren Altersgrenzen anpasst, muss er ausdrücklich regeln.

Für Jasper wäre es deshalb falsch, allein aus den Reformplänen zur Rente bei Schwerbehinderung einen neuen persönlichen Rententermin abzuleiten.

2. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren soll entfallen

Ein weiterer Vorschlag betrifft die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Die Kommission will diesen abschlagsfreien früheren Rentenzugang abschaffen. Das ist eine andere Rentenart als die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ihre Abschaffung würde daher nicht automatisch auch den Anspruch bei GdB 50 und 35 Versicherungsjahren beseitigen.

Für Menschen mit Schwerbehinderung kann trotzdem eine Alternative wegfallen, wenn sie zusätzlich die 45-jährige Wartezeit erfüllen. Jasper erreicht diese im Beispiel nicht; seine Planung stützt sich auf die Schwerbehindertenrente. Wer beide Wege nutzen könnte, sollte mögliche Übergangsregeln und den Vertrauensschutz bei der Reform erst anhand eines verabschiedeten Gesetzes bewerten.

3. Eine gesundheitliche Schutzregel soll den Rentenzugang erleichtern

Menschen in rentennahen Jahrgängen sollen leichter eine Rente erhalten können, wenn sie ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schaffen. Vorgesehen ist eine individuelle Gesundheitsprüfung.

Nach der Darstellung der Deutschen Rentenversicherung wären 35 Versicherungsjahre erforderlich; ein Beginn wäre zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei und weitere drei Jahre früher mit Abschlägen möglich.

Diese häufig als neue Schutzrente bezeichnete Idee begründet heute keinen Antragserfolg. Für Jasper lässt sich daraus auch keine höhere oder frühere Rente versprechen: Seine bestehende Zugangsmöglichkeit über den GdB 50 muss mit einer späteren gesetzlichen Regelung verglichen werden.

4. Bei Erwerbsminderung soll die Arbeitserprobung länger dauern

Für Beziehende einer Erwerbsminderungsrente empfiehlt die Kommission, die Arbeitserprobung von regelmäßig sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern. Betroffene könnten dadurch länger erproben, ob sie wieder über ihr bisher festgestelltes Leistungsvermögen hinaus arbeiten können. Die geltende Erprobungsregel steht in § 43 Absatz 7 SGB VI.

Diese Reformpläne zur Erwerbsminderungsrente betreffen eine andere Leistung als die Schwerbehindertenrente. Jasper erhält allein aufgrund seines GdB keine EM-Rente. Dafür prüft die Rentenversicherung eigenständige gesundheitliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Auch die Hinzuverdienstregeln bleiben gesondert zu beachten.

5. Rehabilitation soll sich stärker am Bedarf orientieren

Die Kommission empfiehlt, Rehabilitationsangebote auszubauen und das Reha-Budget der Rentenversicherung am tatsächlichen Versorgungsbedarf auszurichten. Die Finanzierung der Rehabilitation ist gerade für Menschen mit dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen bedeutsam.

Für Jasper wäre entscheidend, welche Behandlung oder Unterstützung ihm konkret hilft. Aus einer politischen Budgetempfehlung entsteht jedoch noch kein Anspruch auf eine bestimmte Klinik oder Maßnahme.

Einen bereits bestehenden Reha-Bedarf sollte er mit seinen behandelnden Ärzten klären und nicht auf die Reform warten.

6. Künftige Rentenerhöhungen könnten geringer ausfallen

Nach 2031 soll der Nachhaltigkeitsfaktor bei den Rentenanpassungen wieder greifen und nach der Reformempfehlung stärker wirken. Steigt die Zahl der Rentenbeziehenden ungünstiger als die der Beitragszahlenden, könnte das die jährlichen Erhöhungen dämpfen. Das wäre auch für Menschen relevant, die dann bereits eine Schwerbehindertenrente beziehen.

Für Jasper könnte dieser Punkt also noch nach seinem Rentenbeginn Bedeutung bekommen. Geringere Rentenzuwächse für Bestandsrentner sind allerdings von einer unmittelbaren Kürzung des ausgezahlten Bruttobetrags zu unterscheiden.

Einen konkreten monatlichen Verlust lässt sich aus der Empfehlung heute nicht seriös berechnen.

Was Jasper jetzt konkret prüfen sollte

Jasper sollte seine Rentenauskunft, die erfüllte Wartezeit und den Schwerbehindertennachweis zusammen prüfen lassen. Die Vorbereitung auf den Rentenantrag bei Schwerbehinderung hilft, fehlende Unterlagen rechtzeitig zu erkennen. Für seine Entscheidung braucht er Vergleichsberechnungen für mehrere mögliche Starttermine.

Ein besonders früh eingereichter Antrag sichert ihm nicht automatisch das heutige Recht für einen späteren Rentenbeginn. Welche Übergangsregelungen eine Reform vorsieht, entscheidet das Gesetz. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt für die reguläre Antragstellung grundsätzlich einen Vorlauf von etwa drei Monaten.

FAQ: Rentenreform und Schwerbehinderung Ist die Schwerbehindertenrente bereits abgeschafft?

Nein. Die geltenden Anspruchsvoraussetzungen stehen weiterhin in § 37 SGB VI. Der Vorschlag zur Abschaffung der Rente nach 45 Versicherungsjahren betrifft eine andere Rentenart.

Kann Jasper mit 62 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen?

Nach den Annahmen des Beispiels nicht. Bei einem Beginn mit 62 statt 65 Jahren beträgt der Abschlag 10,8 Prozent. Die Reformempfehlungen streichen diesen Abschlag nicht.

Verschwinden die Abschläge später automatisch?

Nein. Die Abschläge wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns bleiben grundsätzlich dauerhaft bestehen, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026 – Empfehlungen, insbesondere 5, 6, 10, 12 und 14.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 37 SGB VI, § 43 SGB VI und § 77 SGB VI.
Bundesregierung: 33 Empfehlungen für eine große Rentenreform, 2. Juli 2026.
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Deutsche Rentenversicherung: Alterssicherungskommission: Was die Vorschläge für Ihre Rente bedeuten würden, Stand August 2026.

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Schwerbehinderung: Das hat sich ab dem Juli 2026 bei den Steuern, der Rente und dem Ausweis geändert

Für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung rückt der 1. Juli 2026 besonders in den Blick. An diesem Datum steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent, wie die Deutsche Rentenversicherung und das Bundesarbeitsministerium mitgeteilt haben. Für Rentnerinnen und Rentner mit Schwerbehinderung bedeutet das: Auch ihre laufende gesetzliche Rente erhöht sich automatisch, sofern sie bereits eine Rente beziehen.

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, bleibt dabei ein entscheidender Nachweis für viele Ansprüche. Als schwerbehindert gilt nach dem Sozialgesetzbuch, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat und seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland hat.

Damit ist der GdB nicht nur eine medizinisch-soziale Einstufung, sondern auch die Grundlage für Nachteilsausgleiche im Alltag, im Arbeitsleben, bei der Steuer und bei bestimmten Rentenansprüchen.

Was sich ab Juli 2026 bei der Rente ändert

Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 betrifft die gesetzliche Rente insgesamt. Der monatliche Zahlbetrag steigt nicht wegen einer Schwerbehinderung, sondern wegen der allgemeinen Rentenerhöhung. Wer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, eine Erwerbsminderungsrente oder eine andere gesetzliche Rente erhält, profitiert grundsätzlich von der Anpassung, wenn die jeweilige Rente zum Anpassungszeitpunkt läuft.

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gelten weiterhin besondere Voraussetzungen. Erforderlich sind eine anerkannte Schwerbehinderung zum Rentenbeginn und eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren.

Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung den bereits entstandenen Rentenanspruch nicht berührt.

Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und später gilt: Die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ab 65 Jahren möglich, die frühestmögliche Inanspruchnahme mit Abschlägen ab 62 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen, bei denen die Altersgrenzen schrittweise angehoben wurden.

Der GdB entscheidet nicht über die Rentenhöhe

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Zugang zur Rente und Höhe der Rente. Der GdB kann den früheren Rentenbeginn ermöglichen, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die monatliche Rentenhöhe ergibt sich aber vor allem aus den erworbenen Entgeltpunkten, dem Rentenwert und möglichen Abschlägen.

Die Erhöhung ab Juli 2026 wird automatisch umgesetzt. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig. Rentnerinnen und Rentner erhalten in der Regel eine Rentenanpassungsmitteilung, aus der der neue Betrag hervorgeht.

Steuer: Der Behinderten-Pauschbetrag bleibt wichtig

Auch steuerlich bleibt der Grad der Behinderung bedeutsam. Der Behinderten-Pauschbetrag steht bereits ab einem GdB von 20 zu. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung und reicht nach der amtlichen Übersicht des Bundesfinanzministeriums von 384 Euro bei GdB 20 bis 2.840 Euro bei GdB 100.

Für Menschen mit den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ gilt ein höherer Pauschbetrag von 7.400 Euro. Der Pauschbetrag soll typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen vereinfachend berücksichtigen. Einzelne Kosten müssen dafür nicht im Detail nachgewiesen werden.

Bereich Was 2026 besonders zu beachten ist Rente Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleiben GdB 50 und 35 Versicherungsjahre entscheidend. Steuer Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich weiter nach dem GdB. Ab 2026 gewinnt die elektronische Übermittlung von GdB-Daten an das Finanzamt an Bedeutung. Ausweis Der Schwerbehindertenausweis bleibt amtlicher Nachweis für GdB, Merkzeichen und Nachteilsausgleiche. Der europäische Behindertenausweis soll die Anerkennung bei Reisen in der EU erleichtern. Digitaler Nachweis beim Finanzamt

Seit 2026 wird der Nachweis für steuerliche Zwecke stärker digitalisiert. Nach Angaben des Sozialverbands VdK übermitteln Versorgungsämter Daten zum Grad der Behinderung und zu Merkzeichen digital an die Finanzverwaltung. Dadurch sollen Papiernachweise in vielen Fällen entfallen.

Für Betroffene heißt das aber auch: Die eigenen Daten sollten sorgfältig geprüft werden. Besonders wichtig sind die Steuer-Identifikationsnummer, der aktuelle Feststellungsbescheid und die Frage, ob eine Neufeststellung oder Änderung korrekt beim Finanzamt angekommen ist.

Wenn der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt, sollte der Bescheid zeitnah geprüft und gegebenenfalls Einspruch eingelegt werden.

Schwerbehindertenausweis: Nachweis bleibt im Alltag unverzichtbar

Der Schwerbehindertenausweis bleibt auch 2026 der amtliche Nachweis für die Schwerbehinderteneigenschaft, den Grad der Behinderung und eingetragene Merkzeichen.

Die Schwerbehindertenausweisverordnung beschreibt den Ausweis ausdrücklich als Nachweis für Rechte und Nachteilsausgleiche nach dem Sozialgesetzbuch IX und anderen Vorschriften.

Der Ausweis ist daher nicht nur für Behörden wichtig. Er kann auch im Nahverkehr, bei Eintrittsermäßigungen, im Arbeitsleben oder bei besonderen Parkerleichterungen Bedeutung haben. Welche Vergünstigungen tatsächlich nutzbar sind, hängt jedoch oft von den eingetragenen Merkzeichen und den jeweiligen Regelungen vor Ort ab.

Europäischer Behindertenausweis: Ergänzung, kein Ersatz

Zusätzlich gewinnt der europäische Behindertenausweis an Bedeutung. Der Rat der Europäischen Union beschreibt ihn als Nachweis des Behindertenstatus, der in der EU bei Reisen Zugang zu denselben Sonderkonditionen und Vorzugsbehandlungen ermöglichen soll, die Einwohnerinnen und Einwohner des jeweiligen Reiselandes erhalten.

Der europäische Ausweis ersetzt den deutschen Schwerbehindertenausweis nicht. Er soll ihn für Reisen und Kurzaufenthalte ergänzen. Für Betroffene ist deshalb wichtig, nationale und europäische Nachweise nicht miteinander zu verwechseln.

Warum Betroffene ihre Unterlagen jetzt prüfen sollten

Der Juli 2026 bringt keine neue GdB-Grenze und auch keinen automatischen neuen Anspruch allein wegen einer Schwerbehinderung. Wichtig wird der Zeitpunkt vor allem durch die Rentenanpassung und durch die praktische Verbindung von Rente, Steuerdaten und Ausweisnachweisen.

Wer kurz vor dem Rentenbeginn steht, sollte rechtzeitig klären, ob die Schwerbehinderung zum gewünschten Rentenstart anerkannt ist.

Auch ein laufendes Verfahren zur Feststellung oder Erhöhung des GdB kann finanzielle Folgen haben. Wird ein höherer GdB rückwirkend festgestellt, kann das steuerlich relevant sein. Für die Rente kommt es dagegen sehr genau auf den Rentenbeginn und die dann erfüllten Voraussetzungen an.

Beispiel aus der Praxis

Eine 63-jährige Arbeitnehmerin hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt 35 Versicherungsjahre. Sie prüft 2026, ob für sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage kommt. Entscheidend ist nicht nur ihr Gesundheitszustand, sondern auch, ob die Anerkennung der Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegt.

Bezieht sie bereits eine gesetzliche Rente, steigt diese ab Juli 2026 im Zuge der allgemeinen Rentenanpassung um 4,24 Prozent.

In ihrer Steuererklärung kann sie außerdem den Behinderten-Pauschbetrag für GdB 50 geltend machen, der nach der amtlichen Tabelle 1.140 Euro beträgt. Fehlt dieser Betrag später im Steuerbescheid, sollte sie prüfen, ob die elektronische Übermittlung durch die zuständige Stelle korrekt erfolgt ist.

Fragen und Antworten: Schwerbehinderung, GdB, Steuer, Rente und Ausweis ab Juli 2026 1. Was bedeutet der Grad der Behinderung?

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, gibt an, wie stark gesundheitliche Einschränkungen die Teilhabe am Alltag beeinträchtigen. Er wird in Zehnerschritten festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person in Deutschland als schwerbehindert.

2. Was ändert sich ab Juli 2026 für Menschen mit Schwerbehinderung?

Zum 1. Juli 2026 werden die gesetzlichen Renten angepasst. Wer bereits eine gesetzliche Rente bezieht, kann dadurch einen höheren monatlichen Rentenbetrag erhalten. Die Schwerbehinderung selbst führt aber nicht automatisch zu einer höheren Rente.

3. Welche Bedeutung hat der GdB für die Rente?

Ein GdB von mindestens 50 kann den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglichen. Dafür müssen zusätzlich bestimmte Versicherungszeiten erfüllt sein. Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anerkannt ist.

4. Hat ein höherer GdB Auswirkungen auf die Steuer?

Ja, der GdB kann sich steuerlich auswirken. Menschen mit Behinderung können je nach festgestelltem GdB einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser mindert das zu versteuernde Einkommen und kann dadurch die Steuerlast senken.

5. Warum bleibt der Schwerbehindertenausweis wichtig?

Der Schwerbehindertenausweis dient als offizieller Nachweis für die anerkannte Schwerbehinderung, den GdB und mögliche Merkzeichen. Er kann bei Behörden, im öffentlichen Nahverkehr, am Arbeitsplatz oder bei Vergünstigungen benötigt werden. Welche Nachteilsausgleiche gelten, hängt vom Einzelfall und den eingetragenen Merkzeichen ab.

6. Was sollten Betroffene vor Juli 2026 prüfen?

Betroffene sollten kontrollieren, ob ihr GdB-Bescheid aktuell ist und ob der Schwerbehindertenausweis noch gültig ist. Wer eine Rente plant, sollte frühzeitig klären, ob die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt sind. Auch bei der Steuererklärung lohnt sich ein Blick darauf, ob der passende Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt wurde.

Quellen

§ 37 SGB VI

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Grundsicherung: Darf das Jobcenter die Bewerbungen kontrollieren?

Das Jobcenter darf überprüfen, ob Leistungsberechtigte sich tatsächlich um Arbeit bemühen, und dafür geeignete Nachweise verlangen. Daraus entsteht jedoch kein unbegrenztes Recht, private Nachrichten zu durchsuchen oder beliebige Informationen bei Unternehmen einzuholen.

Entscheidend ist, welche Bewerbungspflichten im konkreten Fall bestehen und welche Angaben die Behörde für ihre Aufgaben benötigt. Wer seine Rechte kennt und Bewerbungen nachvollziehbar dokumentiert, kann unnötige Auseinandersetzungen vermeiden und überzogene Forderungen gezielt hinterfragen.

Warum das Jobcenter Bewerbungen überprüfen darf

Zur Arbeitsvermittlung gehört auch die Prüfung, welche Schritte eine arbeitsuchende Person selbst unternimmt. Nach § 15 SGB II soll der Kooperationsplan festhalten, welche Eigenbemühungen erforderlich sind und nachgewiesen werden sollen.

Das kann Bewerbungen auf selbst gefundene Stellen ebenso betreffen wie Reaktionen auf Vermittlungsvorschläge. Die Behörde darf deshalb nachfragen, wann eine Bewerbung versandt wurde, auf welche Stelle sie sich bezog und wie das Verfahren ausgegangen ist.

Eine feste gesetzliche Zahl von beispielsweise fünf oder zehn Bewerbungen im Monat gibt es für alle Leistungsberechtigten nicht. Die Anforderungen müssen zum Einzelfall passen und gesundheitliche Einschränkungen sowie die persönlichen Möglichkeiten berücksichtigen.

Welche Nachweise verlangt werden können

Als Nachweis kommt eine Übersicht infrage, in der Bewerbungsdatum, Unternehmen, ausgeschriebene Tätigkeit und Bewerbungsweg stehen. Auch versandte Anschreiben, Eingangsbestätigungen aus Bewerbungsportalen oder Antworten der Unternehmen können eine Bewerbung belegen.

Welche Unterlagen tatsächlich ausreichen, hängt von der konkreten Anforderung und den Umständen ab. Eine selbst erstellte Liste ist deshalb weder grundsätzlich wertlos noch in jedem Fall ein abschließender Nachweis.

Praktisch sinnvoll ist es, Bewerbungsunterlagen und Versandbestätigungen unmittelbar zu sichern. Wer sich über ein Onlineportal bewirbt, kann die Bestätigungsseite als PDF speichern oder einen aussagekräftigen Screenshot anfertigen.

Unterlage oder Anforderung Einordnung Bewerbungsübersicht mit Datum, Unternehmen und Stelle Geeignet zur Dokumentation; zusätzliche Belege können im Einzelfall erforderlich sein. Kopie eines Anschreibens Kann zur Prüfung einer Bewerbung verlangt werden, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Eingangsbestätigung eines Bewerbungsportals Kann die Übermittlung einer Bewerbung belegen. Absage oder Einladung zum Vorstellungsgespräch Kann Bewerbung und weiteren Verlauf dokumentieren, sofern eine solche Antwort vorliegt. Vollständiger privater E-Mail-Account samt Passwort Aus der Pflicht zum Bewerbungsnachweis ergibt sich kein Anspruch auf einen solchen Zugriff. Medizinische Befunde Gehören bei einer Begutachtung an den zuständigen medizinischen Dienst und grundsätzlich nicht in die Bewerbungsprüfung durch die Vermittlungsfachkraft. Darf die Vermittlungsfachkraft das Anschreiben lesen?

Ein Bewerbungsschreiben ist gegenüber dem Jobcenter nicht grundsätzlich von jeder Prüfung ausgeschlossen. Sein Inhalt kann etwa dann relevant sein, wenn geklärt werden muss, ob eine Bewerbung auf eine konkrete Stelle ernsthaft erfolgte.

Schon der Sächsische Datenschutzbeauftragte erläuterte in seinem Tätigkeitsbericht 2019, dass unter der damaligen Rechtslage neben Bewerbungslisten auch Schriftverkehr mit Arbeitgebern als Nachweis verlangt werden konnte. Dabei verwies er auf einen Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Mai 2017 mit dem Aktenzeichen S 40 AS 1142/17 ER.

Das ist keine pauschale Erlaubnis, sämtliche Nachrichten zu sammeln. Auch heute müssen Umfang und Zweck der angeforderten Unterlagen zur gesetzlichen Aufgabe passen; außerdem kommen je nach Fall andere geeignete Nachweise in Betracht.

Eine schwache Bewerbung ist nicht automatisch eine Pflichtverletzung

Das Jobcenter darf nicht jede ungeschickte Formulierung mit einer verweigerten Arbeitsaufnahme gleichsetzen. Ein Rechtschreibfehler oder ein schlichtes Anschreiben beweist für sich genommen nicht, dass jemand eine Beschäftigung verhindern wollte.

Anders kann es aussehen, wenn eine Person durch ihr Verhalten die Anbahnung einer zumutbaren Beschäftigung verhindert. Dies erfasst § 31 Absatz 1 SGB II, wobei das Jobcenter den konkreten Sachverhalt und mögliche wichtige Gründe prüfen muss.

Wer beispielsweise Schwierigkeiten mit schriftlichen Bewerbungen hat, sollte Unterstützung ansprechen. Die Prüfung sollte dazu beitragen, passende Bewerbungen zu ermöglichen und tatsächliche Hindernisse zu erkennen.

Darf das Jobcenter beim Arbeitgeber nachfragen?

Eine Nachfrage beim Unternehmen ist nicht generell verboten. Bei einem durch die Arbeitsverwaltung betreuten Vermittlungsvorschlag können Rückmeldungen darüber, ob eine Bewerbung eingegangen oder ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, zum Vermittlungsverfahren gehören.

§ 39 SGB III sieht für Arbeitgeber, die Vermittlungsleistungen der Bundesagentur nutzen, entsprechende Auskünfte und Mitteilungen vor. Daraus lässt sich jedoch keine unbegrenzte Befugnis ableiten, jedes Unternehmen zu sämtlichen Umständen einer Bewerbung auszufragen.

Bei eigenständig gesuchten Stellen muss besonders geprüft werden, ob eine Erhebung beim Unternehmen erforderlich und rechtlich zulässig ist. Nach dem Sozialdatenschutz sind Informationen grundsätzlich zunächst bei der betroffenen Person zu erheben; eine Nachfrage bei Dritten benötigt eine passende rechtliche Grundlage.

Allein die Tatsache, dass jemand Leistungen erhält, erlaubt daher keine wahllosen Anrufe bei möglichen Arbeitgebern. Umgekehrt lässt sich eine gesetzlich zulässige Nachfrage nicht allein durch ein allgemeines Kontaktverbot ausschließen.

Private E-Mails und Passwörter bleiben geschützt

Eine einzelne Bewerbungsnachricht vorzulegen, ist etwas anderes, als das gesamte private Postfach zu öffnen. Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt für die Datenverarbeitung den Grundsatz, dass nur erforderliche Angaben für die jeweilige gesetzliche Aufgabe erhoben werden dürfen.

Daraus folgt für Bewerbungsnachweise: Die Behörde erhält keine pauschale Befugnis, private Konten zu durchsuchen oder Zugangspasswörter zu verlangen. Meist lässt sich die betreffende Nachricht separat ausdrucken oder als Datei bereitstellen.

Enthält ein Nachweis zusätzliche private Informationen ohne Bezug zur Prüfung, sollten Betroffene eine Beschränkung auf die benötigten Angaben verlangen. Unkenntlich gemachte Stellen dürfen allerdings nicht gerade die Informationen betreffen, mit denen die Bewerbung nachvollzogen werden soll.

Unterlagen weitergeben: Nicht jede Verarbeitung braucht eine Einwilligung

Ein verbreiteter Irrtum lautet, das Jobcenter dürfe Bewerbungsdaten nur mit einer unterschriebenen Zustimmung verarbeiten. Soweit eine gesetzliche Erlaubnis besteht und die Verarbeitung erforderlich ist, kann eine zusätzliche Einwilligung entbehrlich sein.

Der Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen erläutert, dass Jobcenter Bewerbungsunterlagen grundsätzlich auch ohne Einverständnis an potenzielle Arbeitgeber weitergeben dürfen, wenn die betreffende Tätigkeit zumutbar ist. Das erlaubt keine beliebige Weitergabe sachfremder oder besonders geschützter Informationen.

Wenn Unternehmen nicht antworten

Ob ein Arbeitgeber auf eine Bewerbung reagiert, können Bewerberinnen und Bewerber nicht erzwingen. Eine fehlende Absage beweist deshalb für sich genommen nicht, dass keine Bewerbung verschickt wurde.

Wer keine Rückmeldung erhält, sollte dies in seiner Übersicht entsprechend vermerken und den vorhandenen Versandnachweis sichern. Behauptet ein Unternehmen später, es habe nichts erhalten, können die gespeicherte Nachricht, die verwendete Empfängeradresse und eine Portalbestätigung helfen, den Vorgang aufzuklären.

Die bloße Kopie eines Anschreibens belegt allerdings noch nicht sicher dessen Versand. Deshalb ist die Kombination aus Bewerbungsunterlagen und Übermittlungsnachweis häufig aussagekräftiger.

Bewerbungspflichten müssen verständlich und angemessen sein

Leistungsberechtigte müssen erkennen können, welche Bemühungen von ihnen erwartet werden. Bei einer Verpflichtung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II muss das Jobcenter konkret festlegen, welche Eigenbemühungen wie häufig zu erbringen und in welcher Form und Frist nachzuweisen sind.

Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein. Unklare Vorgaben sollten Betroffene möglichst vor Ablauf der Frist schriftlich konkretisieren lassen, ohne die bereits verständlichen und erfüllbaren Anforderungen einfach liegen zu lassen.

Auch die Finanzierung gehört in die Beratung: Bewerbungskosten oder Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen können unter Voraussetzungen aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden. Der Antrag sollte vor Entstehung der Kosten gestellt werden; eine feste Erstattung für jede Bewerbung gibt es nicht automatisch.

Welche Leistungskürzung bei fehlenden Nachweisen droht

Seit Juli 2026 gelten geänderte Vorschriften für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, deren Geldleistung nun Grundsicherungsgeld heißt. § 31 SGB II nennt ausdrücklich den fehlenden Nachweis geforderter Eigenbemühungen als mögliche Pflichtverletzung, wenn eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder entsprechende Kenntnis vorliegt.

Nach § 31a SGB II beträgt die reguläre Minderung bei einer solchen Pflichtverletzung 30 Prozent des individuellen Regelbedarfs. Der Minderungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Monate, kann bei nachgeholter Pflichterfüllung oder ernsthafter und nachhaltiger Bereitschaft dazu aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen verkürzt werden.

Eine Kürzung ist nicht allein deshalb rechtmäßig, weil der Sachbearbeitung ein Dokument fehlt. Zu prüfen sind insbesondere die konkrete Verpflichtung, die Belehrung, ein nachgewiesener wichtiger Grund und eine mögliche außergewöhnliche Härte.

Vor der Entscheidung ist grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für ältere Vorgänge und bestimmte vor Juli 2026 erteilte Belehrungen enthält § 65a SGB II Übergangsregelungen, weshalb der Zeitpunkt des jeweiligen Falls erheblich sein kann.

Gesundheitliche Grenzen müssen berücksichtigt werden

Nach § 10 SGB II ist eine bestimmte Arbeit nicht zumutbar, wenn die betroffene Person ihr körperlich, geistig oder seelisch nicht gewachsen ist. Bestehen solche Einschränkungen, müssen sie bei der Auswahl von Stellen und den weiteren Schritten berücksichtigt werden.

Wer etwa unter einer Depression mit Antriebsmangel und Konzentrationsproblemen leidet, sollte eine dadurch eingeschränkte Belastbarkeit im Vermittlungsgespräch ansprechen. Eine Erkrankung befreit allerdings nicht automatisch von jeder Bewerbungspflicht; entscheidend sind ihre konkreten Auswirkungen.

Diagnosen und ausführliche Behandlungsunterlagen müssen der Vermittlungsfachkraft grundsätzlich nicht offengelegt werden. Nach den Informationen der Bundesagentur zum Ärztlichen Dienst erhält die Fachkraft eine sozialmedizinische Einschätzung der beruflichen Einschränkungen, jedoch keine Diagnosen.

Wie Betroffene auf überzogene Forderungen reagieren können

Bei einer strittigen Anforderung hilft zunächst eine schriftliche Nachfrage nach Zweck, Rechtsgrundlage und notwendigem Umfang. Zugleich können Betroffene einen weniger weitreichenden, aber aussagekräftigen Nachweis anbieten.

Wird eine Kürzung auf eine Arbeitgeberauskunft gestützt, kommt Akteneinsicht nach § 25 SGB X in Betracht. So lässt sich prüfen, welche Mitteilung tatsächlich vorliegt und ob beispielsweise eine Verwechslung oder eine unvollständige Rückmeldung vorgekommen ist.

Gegen einen belastenden Bescheid kann nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch stoppt eine Leistungsminderung allerdings nicht automatisch; bei dringendem Bedarf kann zusätzlich ein Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht erforderlich sein.

Bei Datenschutzproblemen sind die Datenschutzbeauftragten des Jobcenters und die zuständige Datenschutzaufsicht geeignete Anlaufstellen. Eine Datenschutzbeschwerde ersetzt jedoch keinen fristgerechten Widerspruch gegen einen Kürzungsbescheid.

Fragen und Antworten zur Prüfung von Bewerbungen Darf das Jobcenter meine Bewerbungen kontrollieren?

Ja, es darf erforderliche Nachweise über Bewerbungsbemühungen verlangen und überprüfen. Dabei muss es die Grenzen des Sozialdatenschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachten.

Muss ich jedes Anschreiben einreichen?

Eine ausnahmslose Pflicht, stets alle Anschreiben vorzulegen, gibt es nicht. Entscheidend sind die konkrete rechtmäßige Anforderung und die Frage, welche Unterlagen für die Prüfung benötigt werden.

Darf das Jobcenter bei einem Unternehmen anrufen?

Das kann zulässig sein, insbesondere im Zusammenhang mit einem betreuten Vermittlungsvorschlag. Auch dann müssen Erhebung und Weitergabe der betreffenden Informationen rechtlich erlaubt und auf das Erforderliche begrenzt sein.

Muss ich das Passwort meines privaten E-Mail-Kontos herausgeben?

Aus der Pflicht, Bewerbungen nachzuweisen, ergibt sich keine Verpflichtung, das private Postfach samt Passwort zugänglich zu machen. Einzelne relevante Nachrichten können getrennt vorgelegt werden.

Was passiert, wenn ein Arbeitgeber nicht antwortet?

Eine ausbleibende Antwort belegt für sich genommen keine Pflichtverletzung. Bewerber sollten den Versand dokumentieren und festhalten, dass bislang keine Rückmeldung eingegangen ist.

Darf eine Erkrankung bei den Anforderungen berücksichtigt werden?

Ja, gesundheitliche Einschränkungen müssen bei zumutbaren Tätigkeiten und passenden Eingliederungsschritten berücksichtigt werden. Erforderliche medizinische Einzelheiten werden grundsätzlich mit dem zuständigen medizinischen Dienst geklärt.

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2.500 Euro Rente: Jürgen bleiben nur 2032 Euro übrig durch drei Belastungen

2.500 Euro Rente im Monat klingen zunächst nach einem guten Alterseinkommen. Doch der Betrag im Rentenbescheid ist nicht das Geld, das tatsächlich zum Leben bleibt. Kranken- und Pflegeversicherung und gegebenenfalls die Einkommensteuer verringern die verfügbare Rente.

Eine Beispielrechnung für Rentner Jürgen, der 2026 in den Ruhestand geht, zeigt: Von 2.500 Euro Bruttorente bleiben ihm rechnerisch nur 2.032,17 Euro. Die Differenz beträgt somit 467,83 Euro.

Diese knapp 468 Euro werden aber nicht vollständig von der Jürgens Rentenzahlung abgezogen. Die Rentenversicherung behält nur die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Die Einkommensteuer wird gesondert ermittelt und kommt erst später hinzu.

2.500 Euro Rente: So setzen sich die Abzüge zusammen

Das Beispiel geht von dem alleinstehenden Rentner Jürgen aus, der 2026 erstmals eine gesetzliche Altersrente bezieht. Er ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, hat ein erwachsenes Kind und zahlt einen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Weitere Einkünfte oder besondere steuerliche Abzüge bleiben unberücksichtigt.

Berechnung Monatlicher Betrag Gesetzliche Bruttorente 2.500,00 € Krankenversicherung −218,75 € Pflegeversicherung −90,00 € Auszahlung der Rentenversicherung 2.191,25 € Rechnerische Einkommensteuer −159,08 € Verbleibende Rente nach allen angesetzten Belastungen 2.032,17 € Gesamtdifferenz zur Bruttorente 467,83 €

Die 467,83 Euro entsprechen rund 18,7 Prozent der Bruttorente. Auf Jürgens Konto landen im Beispiel zunächst 2.191,25 Euro. Die Steuer ist davon noch nicht abgezogen.

Krankenversicherung: 218,75 Euro im Monat

Den größten unmittelbaren Abzug verursacht die gesetzliche Krankenversicherung. Für pflichtversicherte Rentner gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Bei angenommenen 2,9 Prozent ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz von 17,5 Prozent.

Rentner und Rentenversicherung tragen den Beitrag je zur Hälfte. Für den Rentner gilt deshalb ein Satz von 8,75 Prozent: 2.500 Euro × 8,75 Prozent = 218,75 Euro.

Der Zusatzbeitrag ist nicht bei allen Kassen gleich. Wer bei einer günstigeren oder teureren Kasse versichert ist, hat entsprechend einen anderen Abzug.

Pflegeversicherung: Weitere 90 Euro allein getragen

Anders als bei der Krankenversicherung beteiligt sich die Rentenversicherung nicht an den Pflegebeiträgen. Rentner tragen sie grundsätzlich allein.

Im Beispiel hat Jürgen ein Kind, deshalb gilt der Beitragssatz von 3,6 Prozent. Bei 2.500 Euro sind das 90 Euro. Zusammen mit der Krankenversicherung gehen 308,75 Euro direkt von der Rente ab.

Kinderlose zahlen einen Zuschlag. Der Beitragssatz liegt dann bei 4,2 Prozent, im Beispiel von Jürgen also bei 105 Euro. Bundesregierung und Kabinett haben eine weitere Anhebung des Zuschlags für 2027 vorgesehen. Das ist bisher ein Entwurf und kein geltendes Recht.

Einkommensteuer: Das Finanzamt rechnet getrennt

Bei 2.500 Euro Bruttorente bleibt es nicht zwangsläufig bei den Sozialabgaben. Je nach persönlicher Situation kommt Einkommensteuer hinzu.

Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Altersrente bezieht, muss 84 Prozent der Rente versteuern. Die übrigen 16 Prozent bleiben als Rentenfreibetrag steuerfrei. Im Beispiel wird eine Jahresbruttorente von 30.000 Euro angesetzt.

Steuerliche Berechnung Jahresbetrag Jahresbruttorente 30.000 € Steuerfreier Rentenanteil (16 %) −4.800 € Steuerpflichtiger Rentenanteil 25.200 € Werbungskosten-Pauschbetrag −102 € Krankenversicherungsbeiträge −2.625 € Pflegeversicherungsbeiträge −1.080 € Sonderausgaben-Pauschbetrag −36 € Zu versteuerndes Einkommen 21.357 €

Nach dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG) ergibt das eine Steuer von 1.909 Euro im Jahr. Monatlich umgelegt sind das 159,08 Euro. Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro ist bereits in der Tarifformel enthalten und darf nicht noch einmal abgezogen werden.

Die 4.800 Euro Freibetrag sind eine Vereinfachung. Der Rentenfreibetrag wird tatsächlich aus der Jahresrente des Folgejahres, hier 2027, berechnet und bleibt danach als fester Eurobetrag bestehen.

Die Steuer wird nicht von der Rente einbehalten

Rentner sollten zwei Beträge auseinanderhalten. Der Rentenzahlbetrag ist das, was auf dem Konto eingeht. Im Beispiel sind das 2.191,25 Euro. Das verfügbare Einkommen berücksichtigt zusätzlich die Steuer und liegt bei 2.032,17 Euro.

Die Rentenversicherung führt keine Einkommensteuer ab, anders als ein Arbeitgeber bei der Lohnsteuer. Die Steuer wird erst über die Steuererklärung festgesetzt. Das Finanzamt kann zusätzlich Vorauszahlungen verlangen.

Wer steuerpflichtig ist, sollte deshalb Rücklagen bilden und den Steueranteil in der Monatsplanung berücksichtigen.

Rentenfreibetrag: Er wächst nicht mit

Der Besteuerungsanteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2026 beginnt, versteuert 84 Prozent. Frühere Jahrgänge haben einen niedrigeren Anteil, spätere einen höheren.

Der persönliche Rentenfreibetrag wird einmal als Eurobetrag festgeschrieben. Spätere regelmäßige Rentenerhöhungen erhöhen ihn nicht. Sie sind grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig.

Wer heute knapp unter der Steuerpflicht liegt, kann deshalb nach einer Rentenanpassung steuerpflichtig werden.

Weitere Hintergründe bietet unser Beitrag Rente 2026: Bis zu dieser Höhe ist die Bruttorente steuerfrei – Tabelle.

Nicht jeder Rentner mit 2.500 Euro zahlt dasselbe

Die Musterrechnung lässt sich nicht pauschal übertragen. Wer schon länger Rente bezieht, hat einen anderen Besteuerungsanteil. Familienstand, Zusatzbeitrag der Krankenkasse und weitere Einkünfte verändern das Ergebnis.

Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge können die Steuer erhöhen. Abzugsfähige Aufwendungen können sie senken, etwa bestimmte Versicherungsbeiträge oder außergewöhnliche Belastungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Was Rentner jetzt tun können

Wer wissen möchte, wie viel von der eigenen Bruttorente tatsächlich übrig bleibt, sollte die Abzüge und die steuerliche Situation regelmäßig prüfen.

  • Rentenbescheid prüfen: Bruttorente, Zahlbetrag und Beitragssätze von Kranken- und Pflegeversicherung kontrollieren.
  • Rentenfreibetrag überprüfen: Den persönlichen Freibetrag und den Besteuerungsanteil anhand der steuerlichen Unterlagen nachvollziehen.
  • Rücklagen bilden: Bei voraussichtlicher Einkommensteuer Geld für mögliche Nachzahlungen zurücklegen.
  • Steuerliche Abzüge nutzen: Belege für abzugsfähige Aufwendungen sammeln und in der Steuererklärung berücksichtigen.
  • Beratung einholen: Bei Unsicherheiten eine Lohnsteuerhilfe oder Steuerberatung hinzuziehen.
Häufige Irrtümer bei den Rentenabzügen

„2.500 Euro brutto sind 2.500 Euro auf dem Konto.“ Das stimmt nicht. Kranken- und Pflegeversicherung werden bei pflichtversicherten Rentnern direkt einbehalten. Im Beispiel überweist die Rentenversicherung deshalb nur 2.191,25 Euro.

„Die Rentenversicherung zieht auch die Steuer ab.“ Nein. Die Einkommensteuer wird gesondert festgesetzt. Wer sie nicht einplant, kann später mit einer Nachzahlung konfrontiert werden.

„Der Rentenfreibetrag steigt mit der Rente.“ Auch das ist falsch. Der persönliche Rentenfreibetrag wird als fester Eurobetrag festgeschrieben. Regelmäßige Rentenerhöhungen erhöhen deshalb grundsätzlich den steuerpflichtigen Rentenbetrag.

Fazit: Von 2.500 Euro bleiben rechnerisch 2.032,17 Euro

Von 2.500 Euro Bruttorente bleiben im Beispiel nach Kranken- und Pflegeversicherung zunächst 2.191,25 Euro auf dem Konto. Nach der rechnerisch berücksichtigten Einkommensteuer sind es 2.032,17 Euro.

Insgesamt beträgt die Differenz zur Bruttorente 467,83 Euro. Davon werden 308,75 Euro direkt von der Rentenzahlung einbehalten. Die übrigen 159,08 Euro entsprechen der auf den Monat umgelegten Einkommensteuer.

Entscheidend ist, diese Beträge auseinanderzuhalten: Bruttorente, tatsächlicher Rentenzahlbetrag und verfügbares Einkommen nach Steuern.

Für andere Rentner kann die Rechnung deutlich abweichen, vor allem beim Rentenbeginn, bei der Krankenkasse und bei zusätzlichen Einkünften.

Häufige Fragen zu 2.500 Euro Rente im Jahr 2026 Wie viel Steuer zahle ich bei 2.500 Euro Rente?

Das hängt vom Rentenbeginn, vom Familienstand und von weiteren Einkünften ab. Im Beispiel eines alleinstehenden Neurentners 2026 ergibt sich eine rechnerische Einkommensteuer von 1.909 Euro im Jahr.

Warum weicht meine Rentenauszahlung von der Beispielrechnung ab?

Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse kann unterschiedlich hoch sein. Auch die Kinderzahl wirkt sich auf die Pflegeversicherungsbeiträge aus. Außerdem kann der Versicherungsstatus abweichen, beispielsweise bei privat versicherten Rentnern.

Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Ob eine Steuererklärung erforderlich ist, hängt von den persönlichen Einkommensverhältnissen und den gesetzlichen Erklärungspflichten ab. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag, kann eine Steuerpflicht entstehen. Im Zweifel helfen das Finanzamt, eine Lohnsteuerhilfe oder eine Steuerberatung.

Was ändert sich bei kinderlosen Rentnern?

Kinderlose Rentner, für die der Beitragszuschlag gilt, zahlen 4,2 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag. Bei 2.500 Euro Bruttorente entspricht das 105 Euro statt 90 Euro. Eine weitere Anhebung des Zuschlags für 2027 ist nach dem Stand der zugrunde liegenden Fassung lediglich vorgesehen und noch kein geltendes Recht.

Kann ich meine Einkommensteuer als Rentner senken?

Ja. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können beispielsweise bestimmte Versicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden. Welche Beträge tatsächlich abzugsfähig sind, hängt von der persönlichen Situation ab.

Der Beitrag 2.500 Euro Rente: Jürgen bleiben nur 2032 Euro übrig durch drei Belastungen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Koalitionsgespräche der Schande: Berlins SPD und Grüne einigen sich mit linken Clanverbrecher-Buddies auf künftiges “Antisemitismus-Management””

Zwei Tage, nachdem die SPD-Bundestagsfraktion auf dem Berliner Bebelplatz, wo die Nazis 1933 Bücher verbrannten, ein zum Fremdschämen peinliches Spektakel aufführte, um vor der Rückkehr des Nationalsozialismus zu warnen, nur weil der AfD-Kandidat Tobias Rausch in urdemokratischer Selbstverständlichkeit zum Landtagspräsidenten in Sachsen-Anhalt gewählt wurde, hat die Berliner SPD gestern die Weichen für eine links-linke Koalition […]

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Neue Härte in der Grundsicherung: “Es sollte Pflicht sein, mindestens einen Hausbesuch zu machen”

Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit ihr sind die Folgen versäumter Jobcenter-Termine deutlich strenger geworden: Nach wiederholtem Fernbleiben drohen 30 Prozent weniger Regelbedarf, nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen kann am Ende sogar der gesamte Leistungsanspruch einschließlich der Wohnkosten entfallen.

Gerade bei Menschen mit schweren Depressionen kann das Verfahren jedoch an einer falschen Annahme ansetzen.

Wer einen Brief nicht öffnet, einen Termin nicht absagt oder die Wohnung nicht verlässt, verweigert den Kontakt nicht zwingend aus freiem Willen, sondern kann krankheitsbedingt handlungsunfähig sein.

Der Diplom-Pädagoge und systemische Therapeut Jürgen Leuther, der selbst eine schwere depressive Krise erlebt hat und im Januar 2026 für die Deutsche DepressionsLiga sprach, brachte das Problem in einem Interview mit der taz auf einen prägnanten Satz: „Es müsste verpflichtend sein, einen Hausbesuch zu machen.“ Gemeint ist keine Kontrolle der Wohnung, sondern eine aufsuchende Hilfe, bevor die Existenzsicherung entzogen wird.

Die Reform verschärft den Druck nach versäumten Terminen

Das Grundsicherungsgeld hat das Bürgergeld abgelöst, während bereits erlassene Bescheide zunächst weitergelten können. Einen ausführlichen Überblick zu Anspruch, Höhe und weiteren Änderungen bietet der Beitrag Grundsicherungsgeld 2026: Anspruch, Antrag, Mehrbedarf und Höhe.

Bei einer Pflichtverletzung, etwa einer ohne wichtigen Grund abgelehnten zumutbaren Arbeit, einer nicht nachgewiesenen Bewerbung oder dem Abbruch einer Maßnahme, sieht § 31a SGB II grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs vor. Der Minderungszeitraum beträgt regelmäßig drei Monate, kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig beendet werden.

Für Meldeversäumnisse gilt ein eigenes Verfahren. Der erste verpasste Termin bleibt ohne Minderung, ab dem wiederholten Versäumnis kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent sinken, sofern kein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

Bei einem alleinstehenden Erwachsenen mit dem 2026 geltenden Regelbedarf von 563 Euro entsprechen 30 Prozent einer monatlichen Kürzung von 168,90 Euro. Die Begrenzung und das Zusammentreffen mehrerer Kürzungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag 30-Prozent-Grenze bei Leistungsminderungen.

Nach drei Meldeversäumnissen droht ein gestufter Leistungsentzug

Besonders einschneidend ist die neue Vermutung der Nichterreichbarkeit in § 7b Absatz 4 SGB II. Wer trotz schriftlicher Belehrung drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund darlegt und nachweist, gilt nach dem geltenden SGB II als nicht erreichbar.

Im ersten Monat nach der Feststellung wird zunächst der Regelbedarf nicht ausgezahlt. Wohnkosten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden in dieser Übergangsphase weiter übernommen.

Erscheint die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich im Jobcenter, gilt sie rückwirkend als erreichbar. Der Regelbedarf wird dann nachgezahlt, wegen des Meldeversäumnisses jedoch um 30 Prozent gemindert.

Bleibt auch dieser persönliche Kontakt aus, kann ab dem folgenden Monat der ganze Anspruch entfallen, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Ausschluss endet vor Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, wenn sich die Person persönlich beim Jobcenter meldet.

Situation Folge nach der seit Juli 2026 geltenden Regelung Erster versäumter Meldetermin Noch keine Leistungsminderung; ein wichtiger Grund sollte trotzdem schnell mitgeteilt und belegt werden. Wiederholtes Meldeversäumnis 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat, wenn kein wichtiger Grund oder Härtefall vorliegt. Drittes aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis Gelegenheit zur persönlichen Anhörung und Prüfung der gesetzlichen Vermutung, dass die Person nicht erreichbar ist. Erster Monat nach Feststellung der Nichterreichbarkeit Der Regelbedarf entfällt zunächst; Wohnkosten sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden noch getragen. Persönliche Meldung innerhalb dieses Monats Die Erreichbarkeit gilt rückwirkend als fortbestehend; der Regelbedarf wird mit einer Minderung um 30 Prozent nachgezahlt. Weiterhin kein persönlicher Kontakt Ab dem zweiten Monat kann der gesamte Anspruch einschließlich der Unterkunftskosten entfallen. Bekannte psychische Erkrankung Eine persönliche Anhörung soll stattfinden; ein verpflichtender Hausbesuch ist nicht vorgeschrieben. Warum eine Depression leicht als Verweigerung missverstanden wird

Eine schwere depressive Episode kann mit stark vermindertem Antrieb, Konzentrationsproblemen, Schuldgefühlen, Angst, sozialem Rückzug und dem Verlust alltäglicher Handlungsfähigkeit einhergehen. Selbst einfache Tätigkeiten wie Duschen, Einkaufen, Telefonieren oder das Öffnen eines Briefes können dann zeitweise kaum zu bewältigen sein.

Das Verwaltungssystem sieht dagegen eine Abfolge aus Einladung, Frist, Anhörung und Reaktion vor. Es setzt damit voraus, dass die angeschriebene Person die Post wahrnimmt, versteht, innerlich verarbeitet und rechtzeitig handelt.

Genau diese Fähigkeiten können während einer akuten Erkrankung eingeschränkt sein. Aus dem Schweigen entsteht dann in der Akte das Bild fehlender Mitwirkung, obwohl tatsächlich ein Hilfebedarf vorliegt.

Dass dies keine seltene Randkonstellation ist, zeigen Auswertungen des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit. In einer vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung veröffentlichten Analyse wiesen 52,1 Prozent der sozialmedizinisch begutachteten Arbeitslosen mindestens eine psychische Störung auf.

Die Forschenden betonen zugleich, dass diese Gruppe nicht repräsentativ für alle Arbeitslosen ist, weil eine Begutachtung gerade bei gesundheitlichen Zweifeln veranlasst wird. Der Befund zeigt dennoch, wie häufig Jobcenter in den medizinisch schwierigen Fällen mit psychischen Einschränkungen umgehen müssen.

Das Gesetz kennt Schutzvorschriften, doch sie müssen die Betroffenen erreichen

§ 31a Absatz 2 SGB II bestimmt, dass eine persönliche Anhörung erfolgen soll, wenn dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist. Dasselbe gilt, wenn andere Hinweise dafür sprechen, dass sich die betroffene Person zu den entscheidenden Tatsachen nicht schriftlich äußern kann.

Vor der Prüfung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses soll ebenfalls Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben werden. Außerdem darf keine Minderung verhängt werden, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Eine solche Soll-Vorschrift ist mehr als eine unverbindliche Empfehlung. Nach einer Antwort der Bundesregierung an den Bundestag ist die persönliche Anhörung der Regelfall, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.

Eine ausnahmslose Pflicht hat der Gesetzgeber daraus dennoch nicht gemacht. Die Bundesregierung lehnte es ausdrücklich ab, die Vorschrift in eine Muss-Regelung umzuwandeln.

Hinzu kommt: „Persönlich“ bedeutet nach der amtlichen Auslegung nicht automatisch ein Gespräch von Angesicht zu Angesicht. Das Bundesarbeitsministerium nennt ein Gespräch im Jobcenter, Telefon, Video und eine aufsuchende Kontaktaufnahme als mögliche Formen.

Ein weiterer Brief kann an derselben Krankheitsschwelle scheitern

Leuthers Einwand richtet sich weniger gegen das Ziel einer Anhörung als gegen deren praktische Ausgestaltung. Wird eine Person, die bereits mehrere Einladungen nicht öffnen oder beantworten konnte, lediglich mit einem weiteren Schreiben zu einem Gespräch aufgefordert, kann auch dieser Kontaktversuch wirkungslos bleiben.

Die Behörde erfährt dann nichts über die Krise, während das Ausbleiben als weiterer Beleg für Nichterreichbarkeit erscheint. Die Schutzvorschrift ist vorhanden, erreicht aber gerade den Menschen nicht, der sie am dringendsten benötigt.

Die neue Möglichkeit, bei Hinweisen auf eine psychische Erkrankung schon nach einem versäumten Termin eine ärztliche oder psychologische Untersuchung zu veranlassen, löst dieses Problem nur teilweise. Auch der Untersuchungstermin muss wahrgenommen werden, und ein weiteres Fernbleiben kann erneut leistungsrechtliche Folgen auslösen.

Was bei der persönlichen Anhörung und einer angeordneten Untersuchung zu beachten ist, beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Neue Grundsicherung: ärztliche Untersuchung und Schutz bei psychischer Erkrankung.

Leuthers Forderung zielt auf Hilfe statt auf Wohnungsprüfung

Der Begriff Hausbesuch kann im Umgang mit Jobcentern Misstrauen auslösen. Bekannt sind Besuche des Außendienstes, bei denen etwa geprüft werden soll, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht oder Angaben zur Wohnsituation stimmen.

Leuther beschreibt etwas anderes: eine aufsuchende, fachlich begleitete Kontaktaufnahme, möglichst gemeinsam mit dem sozialpsychiatrischen Dienst und der Sozialarbeit. Ein solches Team könnte feststellen, ob eine Krise vorliegt, beim Sortieren der Behördenpost helfen und den Zugang zu ärztlicher oder therapeutischer Unterstützung anbahnen.

Eine Pflicht zum Kontaktversuch wäre dabei eine Verpflichtung der Behörde, nicht die Verpflichtung des Erkrankten, Beschäftigte in die Wohnung einzulassen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt weiterhin, ein Betreten ist nur mit Zustimmung möglich.

Auch ein unterstützender Besuch darf daher nicht in eine erzwungene Kontrolle umschlagen. Welche Grenzen für Jobcenter-Besuche gelten, erläutert der Ratgeber Wenn das Jobcenter vor der Tür steht: Was erlaubt ist und was nicht.

Aufsuchende Hilfe braucht Fachwissen, Zustimmung und klare Grenzen

Ein Hausbesuch allein ist noch keine angemessene Hilfe. Trifft eine nicht geschulte Person auf einen schwer erkrankten Menschen, besteht die Gefahr, Symptome falsch zu deuten oder zusätzlichen Druck aufzubauen.

Leuthers Vorschlag setzt deshalb auf ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Fachrichtungen. Sozialpsychiatrische Dienste können Krisen einschätzen, Sozialarbeit kann bei Anträgen und Post unterstützen, medizinische Fachkräfte können den Behandlungsbedarf beurteilen.

Die Weitergabe von Gesundheitsdaten und die Einbindung behandelnder Stellen müssen dabei die Schweigepflicht und den Datenschutz wahren. Ohne Zustimmung dürfen Jobcenter nicht frei mit Ärzten, Psychotherapeuten oder Angehörigen über eine Erkrankung sprechen.

Ebenso wichtig ist eine klare Trennung zwischen Hilfe und Sanktionsermittlung. Wer einen Unterstützungsbesuch als verdeckte Überprüfung erlebt, wird Vertrauen eher verlieren als zurückgewinnen.

Gerichte verlangen schon länger eine Prüfung des Einzelfalls

Die Forderung nach einem anderen Umgang mit psychisch erkrankten Leistungsbeziehenden findet Rückhalt in der Rechtsprechung. Das Sozialgericht Dresden hob in einem Fall acht Sanktionsbescheide gegen eine psychisch behinderte Frau auf, nachdem das Jobcenter innerhalb weniger Monate immer neue Meldetermine angesetzt hatte.

Das Gericht beanstandete, dass ein an der konkreten Krise ausgerichtetes Betreuungs- und Konfliktmanagement fehlte. Gegen-Hartz hat die Entscheidung unter dem Titel Sanktionen dürfen kein Ersatz für Hilfe sein ausführlich eingeordnet.

Das Urteil bedeutet nicht, dass psychisch erkrankte Menschen generell von jeder Mitwirkungspflicht befreit sind. Es zeigt aber, dass standardisierte Einladungen und Kürzungen rechtswidrig werden können, wenn die Behörde erkennbare Einschränkungen ignoriert.

Mit der neuen Grundsicherung steigt die Bedeutung dieser Prüfung, weil die finanziellen Folgen schneller und härter eintreten. Je näher eine Entscheidung an den vollständigen Leistungsentzug heranrückt, desto sorgfältiger muss geklärt werden, ob tatsächlich eine willentliche Verweigerung oder eine krankheitsbedingte Überforderung vorliegt.

Die Deutsche DepressionsLiga warnt vor einer Spirale aus Druck und Rückzug

Die Deutsche DepressionsLiga hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren vor den Folgen der Reform gewarnt. In ihrer Stellungnahme verweist sie auf Antriebsverlust, Konzentrationsprobleme, Überforderung und verminderte Belastbarkeit als typische Hindernisse im Behördenkontakt.

Finanzielle Kürzungen können die Lage weiter verschärfen. Weniger Geld für Ernährung, Strom, Mobilität oder Kommunikation erschwert nicht nur den Alltag, sondern kann auch Arztbesuche, Beratung und die Suche nach Arbeit behindern.

Beim vollständigen Entzug kommen Mietschulden und die Angst vor Wohnungslosigkeit hinzu. Für einen Menschen in einer depressiven Krise kann diese zusätzliche Bedrohung den Rückzug verstärken und den Kontakt zum Hilfesystem weiter abbrechen lassen.

Die politische Absicht, Nichterreichbarkeit zu beenden, kann dann ins Gegenteil umschlagen. Statt einer Rückkehr in Beratung und Arbeit entsteht eine tiefere soziale und gesundheitliche Krise, deren spätere Bewältigung mehr Zeit und öffentliche Mittel beansprucht.

Ein verpflichtender Kontaktversuch wäre kein Freibrief für flächendeckende Besuche

Eine gesetzliche Pflicht zu Hausbesuchen bei jedem versäumten Termin wäre weder erforderlich noch praktisch leistbar. Viele Meldeversäumnisse lassen sich durch einen Anruf, eine digitale Nachricht, einen neuen Termin oder einen eingereichten Nachweis klären.

Sinnvoll wäre eine eng gefasste Pflicht zur aufsuchenden Kontaktaufnahme vor einem drohenden vollständigen Leistungsentzug, wenn Hinweise auf Krankheit, Behinderung, eine akute Krise oder fehlende Fähigkeit zur schriftlichen Reaktion bestehen. Der Besuch müsste angekündigt werden, soweit der Schutzzweck dadurch nicht vereitelt wird, und von geschulten Fachkräften angeboten werden.

Auch dann bliebe die Wohnung geschützt. Das Ziel wäre, Kontakt herzustellen und Hilfe anzubieten, nicht Zutritt zu erzwingen.

Ob ein solches Verfahren funktioniert, hängt zudem von Personal und erreichbaren Hilfsangeboten ab. Ein Hausbesuch ohne anschließenden Therapieplatz, sozialpsychiatrische Begleitung oder Unterstützung bei Miet- und Behördenproblemen würde häufig nur den Mangel dokumentieren.

Die entscheidende Frage lautet: Verweigert sich jemand oder kann er nicht handeln?

Die neue Grundsicherung unterscheidet auf dem Papier zwischen fehlender Mitwirkung und wichtigem Grund, zwischen Sanktion und außergewöhnlicher Härte. In der Praxis muss diese Unterscheidung getroffen werden, bevor Geld für Lebensunterhalt und Wohnung wegfällt.

Bei sichtbaren Verletzungen ist ein Hilfebedarf leichter zu erfassen. Depressionen, Angststörungen oder schwere Traumafolgen bleiben dagegen oft verborgen, gerade wenn die betroffene Person keinen Arzt mehr aufsucht und keine aktuelle Bescheinigung vorlegen kann.

Leuthers Forderung macht deshalb auf einen blinden Fleck des Verfahrens aufmerksam. Eine Behörde darf Schweigen nicht vorschnell mit freier Entscheidung gleichsetzen, wenn die bekannten Umstände ebenso für eine schwere Erkrankung sprechen.

Ein verpflichtender, fachlich begleiteter Kontaktversuch könnte verhindern, dass aus einem Symptom erst ein Sanktionsbescheid und später Wohnungslosigkeit wird. Er wäre kein Verzicht auf Mitwirkungspflichten, sondern eine genauere Prüfung, ob die betroffene Person diese Pflichten überhaupt erfüllen konnte.

Der Beitrag Neue Härte in der Grundsicherung: “Es sollte Pflicht sein, mindestens einen Hausbesuch zu machen” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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