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Schwerbehinderung: Karibikreise abgelehnt – Eingliederungshilfe übernimmt die Reisekosten nicht

LSG Niedersachsen-Bremen: Eine 16-tägige Flugreise in die Karibik zur Delfintherapie mit Kosten von über 2.000 Euro pro Familienmitglied war im Jahr 2017 im Regelfall nicht angemessen.

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft können auch die behinderungsbedingten Mehrkosten eines 16-jährigen Schülers für eine Urlaubsreise mit seiner Familie umfassen. Voraussetzung ist, dass die Reiseausgaben gemessen an den Ausgaben einer „Durchschnittsfamilie“ für Urlaubsreisen angemessen sind.

Eine 16-tägige Flugreise in die Karibik mit Kosten von über 2.000 Euro pro mitreisendem Familienmitglied stellte nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Jahr 2017 im Regelfall keine angemessene Urlaubsreise in diesem Sinne dar (Urteil vom 20.08.2024 – L 15/8 SO 80/21). Daraus lässt sich jedoch keine allgemeine Preisobergrenze für Urlaubsreisen ableiten. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls.

Was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Eingliederungshilfe bei Urlaubsreisen gilt

Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfassen auch Leistungen, denen das Bedürfnis nach Freizeit und Freizeitgestaltung als Teilhabeziel zugrunde liegt. Dazu zählt grundsätzlich auch das Bedürfnis nach Urlaub. Der Teilhabeanspruch lässt sich nicht auf die Kommunikation mit anderen Menschen beschränken (grundlegend dazu BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R).

Zum möglichen Eingliederungshilfebedarf gehören allerdings nur die im Einzelfall notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten.

Der Begriff der Freizeit ist weit zu fassen: Gemeint ist die Zeit, über die frei verfügt und die selbstbestimmt gestaltet werden kann, weil sie nicht durch fremdbestimmte Verpflichtungen oder zweckgebundene Tätigkeiten geprägt ist.

Menschen mit Behinderung können grundsätzlich selbst bestimmen, wie sie ihre Freizeit gestalten und welche Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sie ergreifen. Dabei ist das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz zu berücksichtigen – auch bei Urlaub und Freizeit.

Welche Urlaubskosten übernommen werden können

Nach diesen Maßgaben können die erforderlichen behinderungsbedingten Mehrkosten einer angemessenen Freizeitgestaltung als Eingliederungshilfeleistung übernommen werden. Erfasst sind diejenigen Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung anfallen und notwendig sowie geeignet sind, das Teilhabeziel zu erreichen.

Die regulären eigenen Urlaubskosten sind grundsätzlich selbst zu tragen. Davon zu unterscheiden sind zusätzliche Kosten, die allein aufgrund der Behinderung entstehen, etwa für eine notwendige Begleitperson.

Die behinderungsbedingten Mehrkosten bestimmen sich nach der Differenz zwischen den Kosten der selbst gewählten Freizeitgestaltung eines Menschen mit Behinderung und den Kosten eines Menschen ohne Behinderung bei derselben Freizeitaktivität. Maßstab für die Angemessenheit sind die Bedürfnisse eines Menschen ohne Behinderung, der nicht sozialhilfebedürftig ist und sich in einer vergleichbaren Lebenssituation befindet.

Warum es keine allgemeine Preisobergrenze für Urlaubsreisen gibt

Dabei gilt ein individueller, personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht. Das BSG hat beispielsweise eine einwöchige Urlaubsreise mit eigenen Reisekosten von rund 2.000 Euro grundsätzlich als angemessen angesehen. Entscheidend ist daher nicht allein ein bestimmter Betrag. BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R

Für den hier behandelten Reisezeitraum 2017 war noch das Eingliederungshilferecht des SGB XII maßgeblich. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII sollte der Träger der Sozialhilfe Wünschen in der Regel nicht entsprechen, wenn ihre Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden gewesen wäre. Darin kommt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Ausdruck.

Welche Rolle bereits unternommene Urlaubsreisen spielen

Ergibt die Prüfung, dass der gewünschte Urlaub angemessen und zur Erreichung des Teilhabeziels erforderlich ist, folgt ein weiterer Prüfungsschritt: Ist die konkrete Reise auch im Gesamtkontext des Urlaubsverhaltens des Leistungsberechtigten noch angemessen?

Dies kann im Einzelfall zu verneinen sein.

Hat der Leistungsberechtigte im laufenden Jahr bereits eine oder mehrere Urlaubsreisen unternommen, kann eine weitere Reise über die Teilhabebedürfnisse eines Menschen in vergleichbarer Lebenssituation hinausgehen. Allein die Zahl der Reisen ersetzt jedoch nicht die Prüfung des Einzelfalls.

Wann günstigere Reiseangebote und der Assistenzbedarf zu prüfen sind

Ist die Reise sowohl für sich genommen als auch im Gesamtkontext als angemessene Freizeitgestaltung einzustufen, kann ein Mehrkostenvergleich sachgerecht sein. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte unter Berücksichtigung seiner konkreten Wünsche eine im Wesentlichen gleichartige, aber insgesamt kostengünstigere Reise hätte buchen können, etwa bei einem anderen Anbieter.

Dabei kommt es auch darauf an, ob die geltend gemachten Mehrkosten erforderlich sind. Bei einer Reise betrifft dies insbesondere den Umfang der in Anspruch genommenen Assistenzleistungen. Im Einzelfall kann dabei eine Rolle spielen, ob Personen aus dem familiären oder freundschaftlichen Umfeld tatsächlich zur Verfügung stehen und Aufgaben als Begleitperson übernehmen können. Die bloße Mitreise von Angehörigen beantwortet diese Frage noch nicht.

Keine Pauschalbeträge im Sinne eines „Urlaubsgelds“

Aus der Möglichkeit, behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise zu übernehmen, folgt kein Anspruch auf ein pauschales „Urlaubsgeld“ unabhängig vom konkreten Bedarf. Die jeweilige Reise muss auf ihre Angemessenheit geprüft und in den individuellen Kontext gestellt werden.

Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung den Wunsch geäußert, angesichts der fortgesetzten familiären Reisetätigkeit einen pauschalen Jahresbetrag zur Abdeckung aller behinderungsbedingten Mehrkosten seiner Urlaubsfahrten zu erhalten – vorzugsweise in Form eines Persönlichen Budgets. Dieses Begehren hielt das LSG Niedersachsen-Bremen für nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar.

Davon zu unterscheiden ist das Persönliche Budget als Leistungsform. Teilhabeleistungen können grundsätzlich auf Antrag als Persönliches Budget erbracht werden. Seine Höhe richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf. Die Ablehnung einer undifferenzierten Urlaubspauschale bedeutet deshalb nicht, dass die Übernahme konkret festgestellter urlaubsbezogener Assistenzbedarfe in dieser Leistungsform generell ausgeschlossen wäre. § 29 SGB IX

Die im Herbst 2017 durchgeführte Karibikreise des Klägers war nach Auffassung des LSG nicht angemessen. Sie ging aus Sicht des Gerichts über die Teilhabebedürfnisse eines Jugendlichen ohne Behinderung hinaus, der nicht sozialhilfebedürftig ist und sich in einer vergleichbaren Lebenssituation befindet.

Anmerkung: Welche Regeln heute nach dem SGB IX gelten

Auch nach dem heutigen Eingliederungshilferecht ist die Angemessenheit der gewünschten Leistung zu prüfen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich inzwischen im SGB IX. Insbesondere § 104 SGB IX verlangt eine Prüfung anhand der Besonderheiten des Einzelfalls. Bei einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung sind zudem die vergleichbare Bedarfsdeckung und die Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Für Leistungen im Ausland enthält Absatz 5 zusätzliche Voraussetzungen. § 104 SGB IX

Rund 50.000 Euro behinderungsbedingte Mehrkosten für eine dreiwöchige Japanreise: Kein Erfolg im Eilverfahren

Auch im neueren Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ging es um die Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten einer Urlaubsreise.

Das Gericht hielt eine dreiwöchige Flugreise nach Japan mit regulären Reisekosten von rund 4.000 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten von rund 50.000 Euro unter den Umständen des Falles nicht für angemessen. Die beantragte vorläufige Kostenübernahme blieb deshalb im Eilverfahren erfolglos.

Der Beschluss erging im einstweiligen Rechtsschutz. Das Hauptsacheverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch anhängig; eine abschließende Entscheidung in diesem Verfahren war mit dem Beschluss somit nicht verbunden. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B

Assistenzkosten für einen zweiwöchigen Urlaub können dagegen angemessen sein

SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 03.06.2024 – S 4 SO 62/20, unveröffentlicht

Einer berufstätigen, assistenzbedürftigen Person mit Anspruch auf einen zusammenhängenden Erholungsurlaub von zwei Wochen ist es nach dieser Entscheidung nicht zumutbar, ihren Urlaub aufzuteilen und einen Teil der Zeit am Wohnort zu verbringen, um Mehrkosten, etwa für einen Assistenzwechsel, zu vermeiden.

Maßstab für die Angemessenheit sind auch hier die Bedürfnisse einer Person ohne Behinderung, die nicht sozialhilfebedürftig ist und sich in einer vergleichbaren Lebenssituation befindet. Die geltend gemachten Mehrkosten dürfen dabei nicht unverhältnismäßig sein.

Das Sozialgericht Leipzig hat einer berufstätigen Person die Reise- und Unterkunftskosten zugesprochen, die ihr durch die Mitnahme von Assistenzkräften in einen zweiwöchigen Urlaub auf einer deutschen Insel entstanden sind.

Damit folgt die 4. Kammer den Grundsätzen, die das BSG im Urteil vom 19.05.2022 zur Angemessenheit der Reisekosten von Assistenzkräften bei Urlaubsreisen aufgestellt hat. Der Fall verdeutlicht, dass diese Prüfung je nach persönlicher Lebenssituation, Reisegestaltung und Assistenzbedarf zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.

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Uca: Anliegen von Kurd:innen und Ezid:innen müssen dauerhaft auf die politische Agenda

Der Aufstieg der AfD und die zunehmende Ausgrenzung von Menschen mit Migrationsgeschichte sind für Feleknas Uca Ausdruck einer gesellschaftlich gefährlichen Entwicklung in Deutschland. Im Gespräch warnt die in Celle geborene ezidisch-kurdische Politikerin davor, soziale und wirtschaftliche Probleme auf Migrant:innen abzuwälzen und unterschiedliche Teile der Gesellschaft gegeneinander auszuspielen. Dem Rechtsruck müsse eine starke Linke entgegentreten, die soziale Ungleichheit und Verteilungsfragen ins Zentrum rückt. Zugleich fordert Uca von den demokratischen Parteien eine dauerhafte Auseinandersetzung mit der Kurdistanfrage und den Anliegen der kurdischen und ezidischen Gesellschaft. Deutsche Politik dürfe sich dabei nicht auf Erklärungen und Solidaritätsbekundungen beschränken, sondern müsse auch die Entwicklungen in Şengal und Rojava sowie die Friedensbemühungen in der Türkei konkret begleiten.

Rechtsruck und soziale Frage

Wie blicken Sie auf die jüngsten Wahlergebnisse und den Aufstieg der AfD? Welche Auswirkungen haben insbesondere die Debatten über „Remigration“ und der Versuch, Migrant:innen für die Probleme im Land verantwortlich zu machen, auf die Gesellschaft?

Die Ergebnisse der jüngsten Landtagswahlen und die hohen Stimmenanteile, die die AfD inzwischen bundesweit erreicht, erfüllen mich mit großer Sorge. Gerade als Mensch mit eigener Migrationsgeschichte beunruhigen mich bestimmte Äußerungen und Positionen der AfD, manchmal machen sie mir auch Angst. Ich halte es für gefährlich, Menschen pauschal aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihrer Migrationsgeschichte zum „Problem“ zu erklären und das Thema Migration für einen Wahlkampf zu instrumentalisieren, der auf Ausgrenzung setzt.

Wir dürfen auch nicht unterschätzen, was eine solche politische Sprache mit unserer Gesellschaft macht. Wenn immer wieder der Eindruck vermittelt wird, Migrant:innen oder Ausländer:innen seien für die Wirtschaftskrise, für Probleme auf dem Arbeitsmarkt oder letztlich für alles verantwortlich, was in unserem Land gerade nicht funktioniert, werden Ängste und Vorurteile geschürt und die Gesellschaft gespalten. Gerade in Deutschland dürfen wir unsere Geschichte nicht vergessen. Sie zeigt uns, wie wachsam wir sein müssen, wenn Menschen aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihrer Identität ausgegrenzt und gegeneinander aufgehetzt werden. Aus dieser Geschichte erwächst für mich eine besondere Verantwortung, Demokratie und Menschenwürde zu verteidigen und für ein respektvolles Zusammenleben einzutreten.

Feleknas Uca, geboren 1976 in Celle, gehörte von 1999 bis 2009 für die PDS beziehungsweise Die Linke dem Europäischen Parlament an. Dort arbeitete sie unter anderem zu Frauenrechten, Menschenrechten, Entwicklungspolitik und den Beziehungen zwischen der EU und der Türkei. 2015 wurde Uca für die HDP in die Große Nationalversammlung der Türkei gewählt. Dem türkischen Parlament gehörte sie bis 2023 an, zunächst als Abgeordnete für Amed (tr. Diyarbakır), später für Êlih (Batman). Einen Schwerpunkt ihrer politischen Arbeit bilden Frauen- und Menschenrechte sowie die Rechte der kurdischen und ezidischen Gesellschaft.


Gleichzeitig sollten wir uns die Realität in unserem Land vor Augen führen. Menschen mit Migrationsgeschichte sind ein unverzichtbarer Teil unserer Gesellschaft und unserer Arbeitswelt. Sie arbeiten in Krankenhäusern und in der Pflege, als Ärzt:innen, Handwerker:innen, Unternehmer:innen und Wissenschaftler:innen und in vielen weiteren Bereichen. Auch internationale Studierende und Fachkräfte leisten einen wichtigen Beitrag zu diesem Land. Deshalb möchte ich eine ganz einfache Frage stellen: Wie sähe unser Alltag tatsächlich aus, wenn all diese Menschen plötzlich nicht mehr da wären? Nehmen wir allein die Krankenhäuser. Was würde passieren, wenn Ärzt:innen, Pflegekräfte und andere Beschäftigte mit Migrationsgeschichte morgen nicht mehr zur Arbeit kämen? Wer würde sich um die Patient:innen kümmern? Wer würde uns behandeln?

Natürlich müssen wir über Probleme im Zusammenhang mit Migration und Integration sprechen. Wir müssen über Lösungen diskutieren, und unterschiedliche politische Auffassungen gehören zu einer Demokratie. Aber Menschen pauschal für die Probleme unseres Landes verantwortlich zu machen, kann aus meiner Sicht niemals die Antwort sein. Deshalb sind diese Wahlergebnisse für mich auch weit mehr als bloße Prozentzahlen. Es geht darum, welches gesellschaftliche Klima wir schaffen und in welchem Deutschland wir gemeinsam leben wollen. Ich wünsche mir ein Deutschland, in dem Menschen nicht aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihres Namens ausgegrenzt oder gegeneinander ausgespielt werden; ein Land, in dem wir Probleme offen ansprechen und gemeinsam nach Lösungen suchen.

Soziale Probleme nicht auf Migrant:innen abwälzen

Die Äußerung eines AfD-Spitzenkandidaten, der von einer „Remigrations- und Abschiebeoffensive“ spricht und in diesem Zusammenhang erklärt, dafür seien „geeignete Mittel“ notwendig, halte ich für äußerst gefährlich. Bei solchen Aussagen müssen wir sehr genau hinhören und uns damit auseinandersetzen, was eine solche Sprache und die dahinterstehenden politischen Vorstellungen bedeuten. Natürlich leben wir in einer Demokratie. Jeder Mensch hat das Recht, seine Stimme frei abzugeben, und dieses Recht respektiere ich. Umso wichtiger finde ich es aber, dass Wähler:innen genau darauf achten, welche Aussagen eine Partei und ihre Vertreter:innen treffen und welches politische Denken dahintersteht.

Ich kann verstehen, dass Menschen von der gegenwärtigen Politik enttäuscht oder wütend sind. Aber eine Partei allein aus Protest oder aus Wut zu wählen, löst diese Probleme nicht. Deshalb sollten wir uns nicht nur fragen, wogegen wir sind, sondern auch, welche Politik wir mit unserer Stimme unterstützen. Gerade deshalb dürfen wir solche Aussagen nicht einfach hinnehmen. Wir müssen darüber sprechen, sie kritisch hinterfragen und uns bewusst machen, welche Konsequenzen politische Forderungen haben können. Insbesondere Die Linke hat in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sie nicht nur in der Sozial- und Wirtschaftspolitik, sondern auch bei zentralen Fragen wie Migration, innerer Sicherheit und Außenpolitik klare Positionen vertreten kann. Ich bin überzeugt, dass Deutschland eine starke politische Linke braucht, die soziale Fragen auf die Tagesordnung setzt und unterschiedliche Teile der Gesellschaft in die politische Debatte einbezieht.

Eine der entscheidenden Herausforderungen unserer Zeit ist für mich die immer größer werdende Kluft zwischen Arm und Reich. Während sich Vermögen und wirtschaftlicher Einfluss in den Händen weniger konzentrieren, kämpfen viele Menschen mit steigenden Mieten und Lebenshaltungskosten und haben trotz harter Arbeit Schwierigkeiten, ihren Alltag zu finanzieren. Zugleich müssen wir kritisch darüber diskutieren, welchen Einfluss wirtschaftlich mächtige Akteure auf politische Entscheidungen ausüben. Auch die Prioritäten bei den öffentlichen Ausgaben müssen offen diskutiert werden. Wenn immer größere Summen für Verteidigung und Sicherheit bereitgestellt werden, dürfen bezahlbarer Wohnraum, Gesundheit und Pflege, Kitas und Schulen, Frauenhäuser ebenso wenig vernachlässigt werden wie die Bahn und der öffentliche Nahverkehr.

Eine starke Linke kann deshalb eine wichtige Bereicherung für die demokratische Auseinandersetzung in Deutschland sein. Sie muss soziale Ungleichheit und die Frage einer gerechten Verteilung ins Zentrum rücken und deutlich machen, dass gesellschaftliche Probleme nicht gelöst werden, indem Menschen unterschiedlicher Herkunft oder Lebensweisen gegeneinander ausgespielt werden.

„Es darf nicht bei Anerkennung und Gedenken bleiben“

Wie bewerten Sie den Umgang der demokratischen Parteien in Deutschland mit der kurdischen und ezidischen Community? Welche Verantwortung trägt die deutsche Politik auch jenseits von Wahlkämpfen für ihre Anliegen, für die Zukunft Şengals und angesichts der Entwicklungen in Rojava?

An dieser Stelle möchte ich eines besonders betonen: Diese Verantwortung liegt nicht allein bei der Linken. Alle demokratischen Parteien in Deutschland müssen sich ernsthaft mit der Kurdistanfrage und den Anliegen der kurdischen und ezidischen Gesellschaft auseinandersetzen. Wir wollen einen echten und kontinuierlichen Dialog mit den Kurd:innen – und zwar nicht nur in Wahlkampfzeiten. Es kann nicht sein, dass man vor Wahlen den Kontakt zur kurdischen Community sucht und um ihre Stimmen wirbt, ihre Probleme und politischen Forderungen nach der Wahl aber wieder in den Hintergrund treten. Wer den Dialog mit der kurdischen Gesellschaft sucht, muss auch bereit sein, ihre Anliegen dauerhaft ernst zu nehmen und daraus konkrete politische Schritte abzuleiten.

Dazu gehört für mich auch, dass Politiker:innen selbst in die betreffenden Regionen reisen, sich vor Ort ein Bild von der Lage machen und mit den Menschen sowie den politischen und gesellschaftlichen Akteur:innen sprechen. Gerade die Entwicklungen in der Kurdistanfrage und im Zusammenhang mit den Friedensbemühungen in der Türkei müssen aufmerksam verfolgt werden. Das gilt auch für die Rolle von Herrn Abdullah Öcalan. Wenn politische Parteien diese Entwicklungen begrüßen, darf es nicht bei entsprechenden Erklärungen bleiben. Der friedliche politische Dialog muss auch praktisch unterstützt werden. Es braucht konkrete Beiträge dazu, eine dauerhafte politische Lösung möglich zu machen.

Das gilt ebenso für die Situation der Ezid:innen und insbesondere für Şengal. Der Deutsche Bundestag hat den Genozid an den Ezid:innen anerkannt. Aus unserer Sicht darf es jedoch nicht bei Anerkennung und Gedenken bleiben. Die Politik muss sich ebenso mit der heutigen Situation und der Zukunft Şengals befassen. Dazu gehören der Wiederaufbau, die Sicherheit der Menschen und eine langfristige politische und rechtliche Perspektive für die Region. Die Ezid:innen brauchen konkrete Unterstützung, damit sie auf ihrem eigenen Land eine sichere und selbstbestimmte Zukunft aufbauen können.

Auch die Entwicklungen in Rojava müssen wesentlich stärker vor Ort verfolgt werden. Politische Delegationen können in die Region reisen, dort Gespräche führen, sich selbst ein Bild von den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen machen und unmittelbar feststellen, in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird. Politische Verantwortung darf sich deshalb nicht in Erklärungen, Solidaritätsbekundungen oder parlamentarischen Beschlüssen erschöpfen. Es braucht Präsenz vor Ort, unmittelbare Begegnungen und Kontakte, einen kontinuierlichen Dialog und konkrete politische Initiativen. Das erwarten wir nicht nur von der Linken, sondern von allen demokratischen Parteien. Die kurdische und ezidische Community darf nicht lediglich als Wählerin wahrgenommen werden, die während eines Wahlkampfs von Interesse ist. Ihre Sorgen, ihre politischen Forderungen und ihre gesellschaftliche Teilhabe müssen dauerhaft ernst genommen werden – vor und nach den Wahlen.

Aufrüstung schafft nicht automatisch Sicherheit

Was halten Sie angesichts der zunehmenden Kriege weltweit davon, dass Deutschland seinen Verteidigungshaushalt erhöht und immer mehr Mittel für Aufrüstung bereitstellt? Welche Folgen hat das für die Sozialausgaben?

Angesichts der weltweit eskalierenden Kriege, militärischen Interventionen und gewaltsamen Konflikte gewinnt eine Politik des Friedens immer mehr an Bedeutung. Gleichzeitig erleben wir eine massive Aufrüstung, für die immer größere finanzielle Mittel bereitgestellt werden. Dieses Geld fehlt jedoch an anderer Stelle im öffentlichen Haushalt – bei der sozialen Sicherung, in Bildung und Gesundheit oder bei der Infrastruktur. Deshalb müssen wir grundsätzlich die Frage stellen, ob eine immer weiter vorangetriebene militärische Aufrüstung tatsächlich zu mehr Sicherheit und Frieden führt. Stattdessen sollten wir stärker in Diplomatie, Abrüstung, internationale Zusammenarbeit und zivile Konfliktlösungen investieren. Friedenspolitik ist nicht allein eine Aufgabe der Linken, sondern eine gemeinsame Verantwortung der gesamten Gesellschaft und der Politik.

Internationalistische Solidarität gegen den Rechtsruck

Ausgehend von Ihrer eigenen politischen Erfahrung: Welche Bedeutung messen Sie der internationalistischen Solidarität und der Rolle der Frauenbewegung beim Aufbau von Frieden bei? Und wie bewerten Sie die jüngsten Angriffe auf linke Politiker:innen, die ins Visier geraten sind, wie etwa Elif Eralp und Ferhat Koçak?

Ich habe mich viele Jahre sowohl im Europäischen Parlament als auch in der Großen Nationalversammlung der Türkei für Frieden, Menschenrechte, Gerechtigkeit und ein gleichberechtigtes Zusammenleben eingesetzt. Dabei hatten die Rechte von Frauen und Kindern und insbesondere die Stärkung der Frauenbewegung für mich immer eine zentrale Bedeutung. Zugleich habe ich mich konsequent gegen Gewalt und für eine Welt eingesetzt, in der Konflikte nicht mit Waffen, sondern durch Dialog und politische Lösungen überwunden werden. Gerade heute halte ich es für entscheidend, diese Kämpfe nicht voneinander zu trennen. Extreme Rechte, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die Ausgrenzung von Minderheiten und Angriffe auf Frauenrechte sind keine Probleme einzelner Länder oder bestimmter gesellschaftlicher Gruppen. Sie betreffen uns alle – und deshalb müssen wir ihnen auch gemeinsam entgegentreten.

Aus meiner eigenen Erfahrung weiß ich, wie wichtig internationalistische Solidarität ist. Ethnische und religiöse Minderheiten, migrantische Communities, Frauenbewegungen und demokratische gesellschaftliche Kräfte müssen stärker zusammenkommen und über nationale Grenzen hinweg Seite an Seite kämpfen. Gleichzeitig brauchen wir eine engere Zusammenarbeit zwischen linken und sozialistischen Parteien in den verschiedenen europäischen Ländern und demokratischen Kräften weltweit. Wir erleben gegenwärtig eine Zeit, in der Aufrüstung und militärische Lösungen wieder zunehmend in den Vordergrund gerückt werden. Dem müssen wir eine politische Alternative entgegensetzen: eine internationale Bewegung, die Frieden, soziale Gerechtigkeit, Menschenrechte und Gleichheit ins Zentrum stellt.

Die Gleichberechtigung von Frauen ist für mich dabei unverzichtbar. Frauen dürfen nicht lediglich an politischen Prozessen beteiligt sein, sondern müssen diese gleichberechtigt mitgestalten und Verantwortung übernehmen. Die Erfahrungen zahlreicher Frauenbewegungen zeigen, dass dauerhafter Frieden und Demokratie ohne die Teilhabe und Freiheit von Frauen nicht möglich sind. Gerade deshalb brauchen wir heute mehr denn je eine starke internationale Zusammenarbeit demokratischer, linker und sozialistischer Kräfte gemeinsam mit Frauenbewegungen, Minderheiten und migrantischen Communities. Unser Ziel darf keine Welt sein, die immer weiter aufrüstet, sondern eine Welt, in der Konflikte mit politischen Mitteln gelöst werden und Menschen unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion oder ethnischer Zugehörigkeit gleichberechtigt, frei und in Frieden leben können.

Gleichzeitig halte ich es für falsch, wie Elif und Ferhat nach den Berliner Wahlen derzeit zur Zielscheibe gemacht werden. Meiner Ansicht nach wird mit diesen Angriffen versucht, die politische Debatte zu verschieben und den Fokus auf diese beiden Personen zu richten. Dabei sollten wir vielmehr auf die Wahlergebnisse und die Entwicklung der AfD schauen. Was würde passieren, wenn morgen in Berlin ein:e Bürgermeister:in der AfD gewählt würde? Würden wir dann eine ebenso heftige Reaktion erleben? Natürlich kann man Elif und Ferhat kritisieren. Aber indem man sie auf diese Weise angreift, löst man keines der eigentlichen politischen Probleme.

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Demir: Der Fall Hacı Lokman Birlik ist ein Prüfstein für den Friedensprozess

Elf Jahre nach der Tötung von Hacı Lokman Birlik in Şirnex (tr. Şırnak) und der anschließenden Schändung seines Leichnams sind die verantwortlichen Polizisten weiterhin nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden. Nach einer Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichts muss die Staatsanwaltschaft den Fall nun erneut untersuchen. Der Anwalt der Familie, Ramazan Demir, fordert Ermittlungen gegen sämtliche beteiligten Beamten – von den Schützen bis zur Befehlskette. Zugleich sieht er in dem Fall einen Prüfstein für den gegenwärtigen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft.

Der 27 Jahre alte Schauspieler Hacı Lokman Birlik, der auch unter seinem kurdischen Namen Siyabend bekannt war, wurde am 3. Oktober 2015 während der damaligen Militäroperationen in Şirnex getötet. Die Stadt stand unter Ausgangssperre und war von Polizei und Armee belagert. Anschließend befestigten Polizisten seinen Leichnam an einem gepanzerten Fahrzeug und schleiften ihn durch die Straßen. Aufnahmen davon wurden von Angehörigen der Polizei selbst verbreitet.

Der Leichnam von Birlik, angebunden an ein Panzerfahrzeug

Der Obduktionsbericht dokumentierte 28 Schussverletzungen, von denen 17 als tödlich eingestuft wurden. Zeug:innen berichteten, Birlik habe am Straßenrand gesessen, als aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug auf ihn geschossen wurde. Auch als er sich nicht mehr bewegte, sollen die Schüsse fortgesetzt worden sein. Trotz der Aufnahmen, der Todesumstände und der jahrelangen Forderungen der Familie blieb eine wirksame strafrechtliche Aufarbeitung aus.

Staatsanwaltschaft ignorierte zentrale Ermittlungsanträge

Nachdem die Staatsanwaltschaft über Jahre keine wirksamen Ermittlungen geführt hatte, wandten sich die Anwält:innen der Familie an das Verfassungsgericht. Dieses stellte im Juli einen Verstoß gegen das Verbot einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Behandlung fest und ordnete an, den Fall zur erneuten Untersuchung an die Generalstaatsanwaltschaft von Şırnak zurückzugeben.

Demir zufolge hatte die Verteidigung zuvor wiederholt konkrete Ermittlungsanträge gestellt. Die Staatsanwaltschaft habe diese jedoch „beharrlich und hartnäckig“ ignoriert. Statt die Behandlung von Birliks Leichnam und die daran beteiligten Beamten zu untersuchen, habe sich die Behörde vor allem dafür interessiert, welcher Polizist die später öffentlich gewordenen Aufnahmen angefertigt und wer sie in einer WhatsApp-Gruppe der Polizei verbreitet hatte.

Ramazan Demir

„Die Aufnahmen waren für uns wichtig. Durch die dort zu hörenden Beschimpfungen und Beleidigungen kannten wir bereits die Motivation der Polizisten“, sagte Demir. Dazu seien ebenfalls Ermittlungen beantragt worden. Im Zentrum habe für die Anwält:innen jedoch gestanden, was Birliks Körper angetan wurde. „Wir haben dazu zahlreiche Anträge bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Irgendwann haben wir erkannt, dass sie sich dafür überhaupt nicht interessiert.“ Schließlich hätte die Verteidigung der Staatsanwaltschaft ausdrücklich mitgeteilt, dass sie das Verfassungsgericht anrufen würde, sollte weiterhin keinerlei Bereitschaft zu wirksamen Ermittlungen erkennbar sein. Eine Antwort sei ausgeblieben.

Alle Beteiligten müssen als Verdächtige in das Verfahren aufgenommen werden

Demir bezeichnete die Entscheidung des Verfassungsgerichts trotz bestehender Mängel als wichtigen und mutigen Schritt. Das Gericht habe sämtliche Anträge der Anwält:innen geprüft und sich auch mit der ablehnenden und widerwilligen Haltung der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Besonders bedeutsam sei, dass das Gericht das Ausmaß des seelischen Leids berücksichtigt habe, das die unmenschliche Behandlung von Birliks Leichnam bei seiner Familie ausgelöst habe. Scharf kritisiert worden sei zudem, dass die nach seinem Tod beteiligten staatlichen Bediensteten nicht einmal vernommen und keinerlei entsprechende Ermittlungen vorgenommen wurden.

Nach der Entscheidung müsse die Staatsanwaltschaft den Fall deshalb grundlegend neu aufrollen. „Alle staatlichen Bediensteten, die an diesem Geschehen beteiligt waren – diejenigen, die Entscheidungen getroffen oder umgesetzt, den Abzug betätigt oder dafür gesorgt haben, dass sein Körper auf diese Weise transportiert und öffentlich zur Schau gestellt wurde –, müssen als Verdächtige in die Akte aufgenommen werden“, sagte Demir.

Einschusslöcher an der Hauswand, vor der Birlik ermordet wurde

Geheimhaltung über einen elf Jahre alten Fall

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts reiste Demir nach Şirnex und sprach dort mit der zuständigen Staatsanwaltschaft. Als er und weitere Familienanwält:innen die Ermittlungsakte einsehen wollten, erfuhren sie jedoch, dass inzwischen eine Geheimhaltungsanordnung verhängt worden war. Demir bezeichnete dies als völlig unverständlich: „Die gesamte Akte liegt uns ohnehin vor. Trotzdem wurde ohne ersichtlichen Grund eine Geheimhaltung angeordnet.“

Er selbst habe anschließend mit der Generalstaatsanwaltschaft von Şırnak gesprochen und die Bedeutung des Verfahrens erläutert. Das Gespräch sei konstruktiv verlaufen. Ihm sei zugesichert worden, die Vorgaben des Verfassungsgerichts umzusetzen und auf Grundlage der festgestellten Rechtsverletzungen die notwendigen Ermittlungen einzuleiten.

„Dass die Entscheidung nicht einfach ignoriert wird und die Haltung zunächst in diese Richtung geht, ist ermutigend“, sagte Demir. Entscheidend sei jedoch die tatsächliche Umsetzung. Die Anwält:innen würden deshalb „sorgfältig und beharrlich“ verfolgen, in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft dem Urteil nachkommt. „Wir werden weiterhin alles Notwendige tun, damit die staatlichen Bediensteten, die Hacı Lokman Birliks Körper dieser unmenschlichen Behandlung ausgesetzt haben, untersucht werden.“

Zehn Jahre lang gab es eine Untersuchung, die keine war

Das Verfassungsgericht stellte außerdem eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Dimension des Rechts auf Leben fest. Demir zufolge liegt darin eine fundamentale Kritik an den bisherigen Ermittlungen. „Das Verfassungsgericht sagt der Staatsanwaltschaft im Grunde: Wie konntet ihr zehn Jahre lang nicht ermitteln? Es gab eine Untersuchung, aber eigentlich gab es keine.“

Die Staatsanwaltschaft habe insbesondere die Vorwürfe zur Art und Weise von Birliks Tötung nicht untersucht. Die Familie und ihre Verteidigung gehen davon aus, dass Birlik lebend hätte festgenommen werden können, stattdessen aber gezielt getötet und so lange auf ihn geschossen wurde, bis sein Tod sichergestellt war. „Diese Vorwürfe habt ihr nicht untersucht – und das zehn Jahre lang nicht“, fasste Demir die Bedeutung der Verfassungsgerichtsentscheidung zusammen.

Vom Schützen bis zur Befehlskette

Die Forderungen der Familie gehen deshalb weit über die Ermittlung gegen einzelne Beamte hinaus. Identifiziert werden müssten laut Demir diejenigen, die Birlik das Seil am Hals befestigten, ihn beschimpften und beleidigten und an dem Schleifen seines Leichnams bis zur Polizeiwache beteiligt waren. Geklärt werden müsse ebenso die Befehlskette: „Wer hat den Abzug betätigt? Wer hat versucht, Hacı Lokman unbedingt zu töten, obwohl er lebend hätte festgenommen werden können?“

Hacı Lokman Birlik

Demir stellte zugleich den gesellschaftlichen Stellenwert der Entscheidung heraus. „Die Menschenwürde endet nicht mit dem Tod“, sagte der Jurist. „Wenn wir von Menschenwürde sprechen, reden wir nicht nur über die Würde seiner Familie oder seiner Anwälte. Wir sprechen von der Würde einer ganzen Gesellschaft.“ Die Verantwortlichen müssten strafrechtlich verfolgt werden und dürften anschließend keine öffentlichen Ämter mehr ausüben. Demir fordert eine ernsthafte, wirksame und fachgerechte Untersuchung sowohl auf strafrechtlicher als auch auf administrativer Ebene, die zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen führt.

Ein symbolischer Fall für den gegenwärtigen Prozess

Für Demir erhält die Aufarbeitung elf Jahre später zusätzliche politische Bedeutung. Die Türkei befinde sich heute in einer Phase, in der sie sich mit einem seit einem Jahrhundert ungelösten Konflikt auseinandersetzen müsse. Wenn über eine Lösung der Kurdistanfrage gesprochen werde, könne die Aufarbeitung staatlicher Verbrechen nicht davon getrennt werden. Fälle wie der von Hacı Lokman Birlik, „die die Würde des gesamten kurdischen Volkes verletzt haben“, seien entscheidend, wenn der Staat seine erklärte Absicht glaubhaft machen und gesellschaftliches Vertrauen in den gegenwärtigen Prozess schaffen wolle.

Demir verwies dabei auf eine lange Geschichte staatlicher Gewalt: die Verbrechen der 1990er Jahre, niedergebrannte Dörfer, außergerichtliche Hinrichtungen, die Todeskeller von Cizîr im Jahr 2016 und die Tötung und Schändung Hacı Lokman Birliks. „Die Auseinandersetzung mit Fällen, die sich in das gemeinsame Gewissen der Menschheit eingeschrieben haben, die Offenlegung der Wahrheit und ihre Untersuchung sind ebenfalls Bestandteil dieses Prozesses“, sagte der Anwalt.

Gerade deshalb sei der Fall Hacı Lokman Birlik von symbolischer Bedeutung: „Wenn der Staat wirklich Frieden mit den Kurd:innen schließen und guten Willen zeigen will, dann bitte – der Fall Hacı Lokman Birlik ist dafür ein sehr symbolischer Fall.“ Für Demir lässt sich die Glaubwürdigkeit des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft damit auch daran messen, wie der Staat mit den Verbrechen der Vergangenheit umgeht: „Wenn der Staat seine Absicht zeigen will, dann liegt der Fall Hacı Lokman Birlik hier vor ihm.“

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Das Rätsel des Gehorsams

Die Geschichte der Länder Malawi und Simbabwe zeigt, warum Menschen zu lange an einem dysfunktionalen System festhalten und wie sich nach einer Revolution doch wieder das Alte durchsetzt.
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Kaltstellung der Opposition, wie es einst Hitler und Hindenburg taten – Vorbild für “Unsere Demokratie“?

Von gestern auf heute, zum Tag der Deutschen Einheit, wurde in Baden-Württemberg die „Lange Nacht der Demokratie“ begangen. Dem unbefangenen Bürger drängen sich bei dieser Formulierung folgende Fragen auf: Haben wir denn keine Demokratie mehr? Warum sollte sie nur in einer Nacht gelten? Und ist das zudem nur ein Phänomen im Ländle? Nun, fragen wird […]

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Mieter: Kaum geheizt, trotzdem hohe Rechnung: Warum Sparen nicht Heizkosten senkt

Die Heizkörper bleiben häufig heruntergedreht, die Wohnung ist eher kühl – und trotzdem verlangt der Vermieter eine hohe Nachzahlung. Für Menschen mit kleiner Rente oder knappem Einkommen ist das besonders bitter, wenn sie bereits bewusst auf Wärme verzichtet haben.

Eine hohe Rechnung beweist allerdings weder verschwenderisches Heizen noch automatisch einen Abrechnungsfehler. Bei einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage hängt der eigene Kostenanteil auch von der Wohnungsgröße, den Gesamtkosten des Hauses und dem geltenden Verteilerschlüssel ab.

Ein Teil der Rechnung entsteht unabhängig vom eigenen Verbrauch

Bei einer Zentralheizung werden die umlagefähigen Heizkosten grundsätzlich in Grundkosten und Verbrauchskosten aufgeteilt. Nach § 7 Heizkostenverordnung müssen im Regelfall mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch verteilt werden.

Der verbleibende Anteil wird üblicherweise anhand der Wohnfläche berechnet; das Gesetz lässt auch andere Flächen- beziehungsweise Raummaßstäbe zu. Bei einer Verteilung von 30 zu 70 entfallen somit 30 Prozent der abzurechnenden Heizkosten des Gebäudes auf den flächenbezogenen Anteil und 70 Prozent auf den erfassten Verbrauch.

Der Vermieter kann den Schlüssel nicht in jeder Konstellation frei wählen. Für bestimmte ältere Gebäude mit Öl- oder Gasheizung schreibt die Verordnung unter weiteren Voraussetzungen einen Verbrauchsanteil von 70 Prozent vor.

Grundkosten sind kein fester Eurobetrag

Der Begriff Grundkosten kann täuschen: Gemeint ist hier ein Anteil der abzurechnenden Kosten, kein dauerhaft festgeschriebener Betrag. Steigen die Gesamtkosten des Hauses, kann auch der nach Fläche berechnete Anteil einer Wohnung steigen.

Grundkosten sind außerdem nicht einfach mit Wartung und Ablesung gleichzusetzen. Zunächst werden die umlagefähigen Kosten der Wärmeversorgung zusammengestellt und anschließend nach dem vorgesehenen Schlüssel verteilt.

Zu diesen Kosten gehören neben der eingesetzten Energie beispielsweise Betriebsstrom, regelmäßige Prüfungen und Verbrauchserfassung. Die Rechnung bildet damit mehr ab als die unmittelbar am eigenen Heizkörper registrierte Wärme.

Musterabrechnung: Wenig Verbrauch, trotzdem 780 Euro Heizkosten

Das folgende Beispiel ist eine vereinfachte Modellrechnung für ein vollständiges Abrechnungsjahr. Es betrifft ausschließlich die Raumheizung; Warmwasser wird nicht mitgerechnet, ein gegebenenfalls abzuziehender CO₂-Kostenanteil des Vermieters gilt bereits als berücksichtigt.

Im Haus sind 600 Quadratmeter Wohnfläche zu berücksichtigen, die betrachtete Wohnung ist 60 Quadratmeter groß. Die zu verteilenden Heizkosten betragen 12.000 Euro, abgerechnet wird mit 30 Prozent Grundkosten und 70 Prozent Verbrauchskosten.

Die Wohnung umfasst damit zehn Prozent der Gesamtfläche. Ihr Anteil an den für die Abrechnung angesetzten Verbrauchseinheiten beträgt dagegen nur fünf Prozent.

Abrechnungsposten Berechnung Betrag Grundkosten des gesamten Hauses 30 Prozent von 12.000 Euro 3.600 Euro Grundkosten der Wohnung 10 Prozent von 3.600 Euro 360 Euro Verbrauchskosten des gesamten Hauses 70 Prozent von 12.000 Euro 8.400 Euro Verbrauchskosten der Wohnung 5 Prozent von 8.400 Euro 420 Euro Heizkosten der Wohnung insgesamt 360 Euro plus 420 Euro 780 Euro Bereits gezahlte Heizkostenvorauszahlungen 12 Monate zu 50 Euro 600 Euro Verbleibende Nachzahlung 780 Euro minus 600 Euro 180 Euro

Die Wohnung hat im Verhältnis zu ihrer Fläche einen niedrigen erfassten Verbrauch. Trotzdem verbleiben 360 Euro Grundkosten, die sich nicht allein durch das Herunterdrehen ihrer Heizkörper vermeiden lassen.

30 Prozent Grundkosten im Haus können in der eigenen Rechnung mehr ausmachen

In der Musterabrechnung beträgt der Grundkostenanteil des Gebäudes 30 Prozent. Bei der sparsamen Wohnung machen die 360 Euro Grundkosten jedoch rund 46 Prozent ihrer persönlichen Gesamtrechnung von 780 Euro aus.

Das ist kein rechnerischer Widerspruch. Die beiden Kostenanteile werden nach unterschiedlichen Maßstäben verteilt: einmal nach Fläche, einmal nach Verbrauch.

Je niedriger der persönliche Verbrauchsanteil ausfällt, desto stärker können die Grundkosten innerhalb der eigenen Rechnung ins Gewicht fallen. Die Angabe „30 Prozent Grundkosten“ bedeutet deshalb nicht, dass dieser Anteil bei jedem Haushalt genau 30 Prozent seiner individuellen Rechnung betragen muss.

Weniger Verbrauch bedeutet nicht automatisch weniger Euro als im Vorjahr

Sparsames Heizen kann die Kosten gegenüber einem höheren Verbrauch begrenzen. Ob die Rechnung auch gegenüber dem Vorjahr sinkt, hängt zusätzlich von Energiepreisen, Gebäudekosten und der übrigen Verbrauchsentwicklung ab.

Ein vereinfachter Preisvergleich zeigt den Unterschied: Werden 20 Prozent weniger Energie benötigt, während der Preis je Einheit um 30 Prozent steigt, kostet diese Energiemenge rechnerisch trotzdem vier Prozent mehr. Das ist keine vollständige Heizkostenabrechnung, erklärt aber, warum Verbrauch und Geldbetrag in unterschiedliche Richtungen laufen können.

Auch die Dämmung und der Zustand der Heizungsanlage beeinflussen den Energiebedarf. Mieter können solche Gebäudeeigenschaften durch ihr Verhalten nur begrenzt ausgleichen.

Eine Nachzahlung ist noch kein Beleg für hohen Verbrauch

Die Nachforderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den abgerechneten Kosten und den bereits geleisteten Vorauszahlungen. In der Musterabrechnung wären bei monatlich 70 Euro Vorauszahlung insgesamt 840 Euro gezahlt worden – es gäbe 60 Euro Guthaben statt 180 Euro Nachzahlung.

Der Verbrauch und die tatsächlichen Jahreskosten wären in beiden Fällen identisch. Deshalb sollte beim Vergleich mit dem Vorjahr zuerst der gesamte Jahresbetrag betrachtet werden und erst danach das Guthaben oder die Nachforderung.

Ein niedriger monatlicher Abschlag macht die Wärmeversorgung nicht günstiger. Er verschiebt lediglich einen größeren Teil der Zahlung auf die Jahresabrechnung.

Warmwasser kann zusätzlich ins Gewicht fallen

Wer wenig Raumwärme verbraucht, muss nicht automatisch eine niedrige Gesamtabrechnung für Heizung und Warmwasser haben. Wird das Wasser gemeinschaftlich erwärmt, entstehen dafür gesondert zu verteilende Kosten.

Auch die Warmwasserkosten werden grundsätzlich in einen Grund- und einen Verbrauchsanteil aufgeteilt. Das Herunterdrehen der Heizkörper verändert den Wasserverbrauch beim Duschen oder Spülen nicht.

Welche Angaben auf der Abrechnung überprüft werden sollten

Eine hohe Rechnung sollte nachvollziehbar erklären, welche Gesamtkosten entstanden sind und wie daraus der Anteil der Wohnung berechnet wurde. Zu prüfen sind insbesondere Wohnfläche, Abrechnungszeitraum, Verteilerschlüssel, Verbrauchswerte und die vollständig angerechneten Vorauszahlungen.

Auffällig ist beispielsweise, wenn eine größere Fläche angesetzt wird als zuvor oder Verbrauchswerte ohne erkennbare Erklärung erheblich abweichen. Solche Unterschiede sollten beim Vermieter konkret angesprochen und anhand der Abrechnungsunterlagen geklärt werden.

Bei fossilen Brennstoffen gehört außerdem die gesetzliche CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mietern und Vermietern zur Prüfung.

Einwendungen nicht bis zum nächsten Winter aufschieben

Mieter haben nach § 556 BGB grundsätzlich das Recht, die Belege einzusehen, auf denen die Betriebskostenabrechnung beruht. Einwendungen müssen dem Vermieter regelmäßig innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden.

Diese Einwendungsfrist bedeutet jedoch nicht, dass eine Nachzahlung zwölf Monate lang ohne Weiteres zurückgehalten werden darf. Bei Unklarheiten sollte deshalb frühzeitig eine Prüfung durch einen Mieterverein oder eine geeignete Beratungsstelle erfolgen.

Wer Leistungen vom Jobcenter erhält, sollte eine Heizkostennachforderung zeitnah einreichen und die Übernahme der Heizkostennachzahlung durch das Jobcenter prüfen lassen.

Beispiel aus der Praxis: Die Rentnerin hat gespart – und muss trotzdem nachzahlen

Das folgende Beispiel ist fiktiv und greift die Musterrechnung auf: Eine alleinstehende Rentnerin lebt auf 60 Quadratmetern und erhält eine Nachforderung von 180 Euro. Sie vermutet zunächst, ihr sparsames Heizen sei bei der Abrechnung überhaupt nicht berücksichtigt worden.

Die Prüfung zeigt jedoch einen niedrigen Verbrauchsanteil von fünf Prozent bei einem Flächenanteil von zehn Prozent. Ihre Rechnung besteht aus 420 Euro Verbrauchskosten und 360 Euro Grundkosten; vorausgezahlt hat sie nur 600 Euro.

Das Beispiel erklärt, wie eine Nachzahlung trotz sparsamen Verbrauchs entstehen kann. Ob die Forderung tatsächlich richtig ist, entscheidet sich zusätzlich daran, ob Kosten, Messwerte, Flächen und Vorauszahlungen korrekt angesetzt wurden.

Quellen: § 7 Heizkostenverordnung; § 556 BGB; Verbraucherzentralen zur Prüfung der Heizkostenabrechnung, zur Warmwasserabrechnung und zur Belegeinsicht; Bundesagentur für Arbeit zu Unterkunft und Heizung. Sämtliche Beispielbeträge sind fiktive Modellrechnungen.

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Schwerbehinderung: Merkzeichen aG – Ärztliche Empfehlung reicht nicht zum Autofahren

Trotz einer ärztlichen Empfehlung zur Autonutzung und eines anerkannten Pflegegrades 2 erhielt eine Frau im Eilverfahren kein Merkzeichen aG. Das Landessozialgericht Hamburg vermisste ausreichende Nachweise für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Der Fall zeigt, welche Lücke zwischen einer Empfehlung zum Verkehrsmittel und einem aussagekräftigen Befund zur Gehfähigkeit bestehen kann.

Was das Landessozialgericht Hamburg entschieden hat

Bei der Antragstellerin war ein Grad der Behinderung, kurz GdB, von 30 festgestellt worden. Sie verlangte vorläufig einen GdB von 80 und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für aG. Nach der Ablehnung durch das Sozialgericht wies das Landessozialgericht ihre Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2026 – L 3 SB 25/26 B ER zurück.

Ob ihr das Merkzeichen aG zusteht, bleibt im Hauptsacheverfahren zu klären. Dafür hielt das Gericht weitere medizinische Ermittlungen für erforderlich. Die vorläufige Anerkennung scheiterte jedoch an den Anforderungen des Eilverfahrens.

Warum das Attest die Gehbehinderung nicht belegte

Die behandelnde Ärztin hatte am 12. Juni 2026 die Nutzung eines Pkw aus medizinischen Gründen zur Teilhabe empfohlen. Die Antragstellerin verstand dies als Beleg dafür, dass sie auf das Auto statt auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Nach Auffassung des Gerichts brachte die Empfehlung aber keine zwingende medizinische Notwendigkeit zum Ausdruck.

Vor allem ließ sich daraus keine Beeinträchtigung der Mobilität in der für aG erforderlichen Schwere ableiten. Ob jemand Bus und Bahn nutzen kann, beantwortet noch nicht die Frage, wie er sich außerhalb eines Fahrzeugs fortbewegt. Genau diese Einschränkungen müssen für das Merkzeichen beurteilt werden.

Es würde deshalb nicht genügen, im Attest lediglich „empfohlen“ durch „erforderlich“ zu ersetzen. Auch die medizinische Notwendigkeit einer Autofahrt beweist für sich genommen keine außergewöhnliche Gehbehinderung. Benötigt werden Befunde, die den Zusammenhang zwischen den Erkrankungen und den tatsächlichen Schwierigkeiten beim Gehen nachvollziehbar machen.

Welche Einschränkungen für aG vorliegen müssen

Nach § 229 Absatz 3 SGB IX setzt aG eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Betroffene müssen sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können. Ein Gesamt-GdB von 80 allein genügt dafür nicht.

Mehrere Erkrankungen können zusammen die erforderliche Schwere erreichen. Das Gesetz nennt insbesondere Menschen, die wegen ihrer eingeschränkten Gehfähigkeit dauerhaft selbst für sehr kurze Entfernungen aus medizinischen Gründen einen Rollstuhl benötigen. Die Anerkennung ist jedoch weder auf diese Gruppe beschränkt noch an eine feste Meterzahl gebunden, bei deren Unterschreiten automatisch ein Anspruch entsteht.

Welche Angaben im ärztlichen Bericht helfen

Ein aussagekräftiger Bericht beschreibt die Folgen der Erkrankungen unter konkreten Alltagsbedingungen. Dabei kommt es auf die verfügbaren medizinischen Unterlagen insgesamt an; nicht jedes einzelne Attest muss sämtliche Angaben enthalten. Die folgende Tabelle bietet eine praktische Orientierung und ist kein verbindlicher Anforderungskatalog des Gerichts.

Allgemeine Angabe Welche Konkretisierung bei der Prüfung hilft „Die Gehstrecke ist eingeschränkt.“ Welche Strecke gelingt auf welchem Untergrund, mit welchen Hilfsmitteln und welchen notwendigen Pausen? „Eine Begleitung ist erforderlich.“ Welche Unterstützung braucht die Person beim Gehen, wie häufig ist sie nötig und was geschieht ohne diese Hilfe? „Es bestehen Schmerzen oder Atemnot.“ Wann beginnen die Beschwerden, wie stark sind sie und welche Untersuchungsbefunde oder ärztlichen Beobachtungen stützen die Angaben? „Es bestehen psychische Einschränkungen.“ Wie wirken sich diese auf die Fortbewegung aus, und weshalb werden dabei Unterstützung oder Maßnahmen zur Gefahrenabwehr benötigt? „Die Einschränkung besteht dauerhaft.“ Seit wann besteht sie, wie häufig treten Schwankungen auf und welche längerfristige Einschätzung ergibt sich aus dem Behandlungsverlauf?

Ein ausführlicher Bericht garantiert keine Anerkennung, ermöglicht aber eine genauere Beurteilung. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur Beantragung von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

Psychische Erkrankungen sind nicht ausgeschlossen

Eine außergewöhnliche Gehbehinderung muss nicht auf einer Erkrankung der Beine oder der Wirbelsäule beruhen. Das Gesetz berücksichtigt ausdrücklich auch Störungen mentaler Funktionen sowie Erkrankungen des Herz-Kreislauf- oder Atmungssystems. Ihre Auswirkungen auf die Gehfähigkeit müssen die verlangte Schwere erreichen.

Im Hamburger Fall belegten die vorliegenden Befunde nicht ausreichend, dass die psychische Erkrankung die Gehfähigkeit entsprechend schwer beeinträchtigte, auch im Zusammenwirken mit den weiteren Leiden. Zudem war die psychische Erkrankung im Verlauf des Verfahrens unterschiedlich schwer bewertet worden. Eine Anerkennung wegen psychischer Erkrankungen schloss das Gericht damit nicht grundsätzlich aus.

Was Pflegegrad 2 für die Prüfung bedeutet

Die Antragstellerin meinte, wegen ihres Pflegegrades 2 aufgrund einer psychischen Erkrankung müsse ein GdB von 60 oder 70 anerkannt werden. Diesen Schluss wies das Gericht zurück. Pflegebedürftigkeit betrifft nach § 14 SGB XI gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten und den daraus folgenden Hilfebedarf; daraus lässt sich keine feste GdB-Zahl errechnen.

Ebenso wenig folgt aus Pflegegrad 2 automatisch das Merkzeichen aG. Ein Pflegegutachten kann allerdings hilfreiche Feststellungen zur Fortbewegung und zur benötigten Unterstützung enthalten. Diese konkreten Angaben können in die Prüfung einfließen.

Warum der Eilantrag scheiterte

Für eine vorläufige gerichtliche Regelung müssen grundsätzlich sowohl ein hinreichend wahrscheinlicher Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden. Grundlage ist § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz. Nach dem Hamburger Beschluss müssen ohne die Eilentscheidung schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die eine spätere Entscheidung nicht mehr beseitigen könnte.

Für die vorläufige Anhebung des GdB von 30 auf 80 fehlte es zumindest an dieser Dringlichkeit. Beim Merkzeichen aG war dagegen bereits der Anspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Der versorgungsmedizinische Dienst hatte die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ausgewertet und die Voraussetzungen für aG nicht als erfüllt angesehen. Aktuellere medizinische Unterlagen, die eine andere Bewertung ermöglicht hätten, lagen im Beschwerdeverfahren nicht vor. Weil der Anspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht war, musste das Gericht die Dringlichkeit hinsichtlich aG nicht mehr prüfen.

Für den Behindertenparkplatz ist ein eigener Ausweis nötig

Auch ein Schwerbehindertenausweis mit aG ersetzt den blauen EU-Parkausweis nicht. Dieser wird für entsprechend gekennzeichnete Behindertenparkplätze grundsätzlich benötigt und muss gesondert bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. In Hamburg ist dafür der Landesbetrieb Verkehr zuständig, wie die amtlichen Informationen zur Parkerleichterung erläutern.

Der orangefarbene Parkausweis ermöglicht andere Parkerleichterungen, berechtigt für sich genommen aber nicht zum Parken auf Stellplätzen mit Rollstuhlsymbol. Die jeweiligen Berechtigungen erklärt der Beitrag über die Unterschiede zwischen blauem und orangefarbenem Parkausweis.

Fiktives Praxisbeispiel: Wie ein Befundbericht die Einschränkungen beschreibt

Eine Frau mit einer schweren Lungenerkrankung erhält zunächst ein Attest, das die Nutzung eines Autos für Arztbesuche empfiehlt. Bei einer späteren Untersuchung beobachtet ihre Ärztin, dass die Patientin auf ebener Strecke nach etwa 20 Metern wegen ausgeprägter Atemnot stehen bleiben muss. Erst nach fünf Minuten kann sie weitergehen; zusätzlich benötigt sie beim Gehen den stützenden Arm ihres Mannes.

Die Ärztin hält diese Beobachtungen fest und erläutert anhand des Behandlungsverlaufs, weshalb sie von einer anhaltenden Einschränkung ausgeht. Damit beschreibt der Bericht erstmals konkret, was den Weg vom Parkplatz zur Praxis erschwert. Die genannten Entfernungen und Zeiten veranschaulichen das fiktive Beispiel und sind keine gesetzlichen Grenzwerte für aG.

Fragen und Antworten zum Attest und zum Merkzeichen aG Reicht eine ärztlich bestätigte Notwendigkeit der Autonutzung?

Sie allein genügt nicht. Zusätzlich muss die für aG erforderliche Schwere der Einschränkungen bei der Fortbewegung außerhalb des Fahrzeugs belegt sein.

Führt ein GdB von 80 automatisch zu aG?

Nein, die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung muss einem GdB von mindestens 80 entsprechen. Ein hoher Gesamt-GdB aus anderen Beeinträchtigungen reicht dafür nicht.

Können psychische Erkrankungen aG begründen?

Ja, wenn ihre dauerhaften Auswirkungen auf die Gehfähigkeit die gesetzliche Schwelle erreichen. Die Diagnose allein genügt nicht.

Kann ein Pflegegutachten als Nachweis helfen?

Ja, sofern es konkrete Feststellungen zu den Einschränkungen beim Gehen und zum notwendigen Hilfebedarf enthält. Der Pflegegrad selbst ersetzt die Prüfung der Voraussetzungen für aG nicht.

Ist der Anspruch nach dem Hamburger Beschluss endgültig ausgeschlossen?

Nein, abgelehnt wurde die vorläufige Anerkennung im Eilverfahren. Nach dem Beschluss sind weitere medizinische Ermittlungen im Hauptsacheverfahren erforderlich.

Darf man mit einem Attest auf einem Behindertenparkplatz parken?

Ein Attest ist keine Parkerlaubnis. Für entsprechend gekennzeichnete Stellplätze ist grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis erforderlich.

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«Russland wird von Deutschland aus permanent angegriffen, mit US-Waffen und -Technologie»

Transition News - 3. Oktober 2026 - 12:09

Scott Ritter war US-Marineoffizier, Nachrichtendienstoffizier und Waffeninspekteur. Heute analysiert er militärische und geopolitische Konflikte – und reist regelmäßig selbst in die vom Krieg betroffenen Gebiete. In diesem Gespräch mit dem Journalisten Patrik Baab berichtet Ritter von einer Reise nach Lugansk und Starobilsk und beschreibt, wie grundlegend Drohnen die moderne Kriegsführung verändert haben.

Von dort führt das Gespräch zu einer größeren Frage: Wie funktionieren heute Aufklärung, Zielerfassung und Waffenwirkung – und welche Rolle spielen dabei westliche Technologien, Geheimdienste und militärische Strukturen? Zudem wird erörtert, wie hoch das Risiko einer direkten Eskalation zwischen Russland und der NATO ist.

Ritter spricht über die sogenannte «Kill Chain», um Russen zu töten, auch Zivilisten. Diese «Tötungskette» wäre ohne den US-Militärstützpunkt im deutschen Wiesbaden nicht möglich. Der Militäraexperte betont:

«Wiesbaden ist Teil des mörderischen Massakers, Teil dieser mörderischen ‹Kill Chain›. Und jede deutsche Verbindung macht jeden Deutschen, der an dieser Tötungskette beteiligt ist, zum Teil dieser Kette – folglich schuldig.» (ab Min. 21)

Im Gespräch mit Scott Ritter geht es um:

  • Scott Ritters Reise nach Lugansk und Starobilsk
  • Drohnenangriffe und seine Erfahrungen vor Ort
  • Wie FPV- und Glasfaserdrohnen das Schlachtfeld verändern
  • Warum klassische Frontlinien zunehmend zu breiten «grauen Zonen» werden
  • Aufklärung, Daten, Zielerfassung und die moderne «Kill Chain»
  • Die Rolle Wiesbadens in der US-ukrainischen Militärkooperation
  • CIA-Kooperationen und Stay-behind-Strukturen seit 2014
  • Die Entstehung von Wagner und Scott Ritters Sicht auf Jewgeni Prigoschin
  • Angriffe auf das russische Hinterland
  • Kontakte und Gesprächskanäle zwischen den USA und Russland
  • Nukleardoktrin und das Risiko einer Fehlkalkulation
  • Die Frage, wie der Ukrainekrieg enden könnte

Ein zentraler Teil des Gesprächs ist Scott Ritters Erklärung des modernen Drohnenkrieges. Dazu sagt er: «Die Drohnen sind das, was diesen Krieg antreibt.» In diesem Rahmen beschreibt er ein Gefechtsfeld, auf dem Aufklärung, Kommunikation, Zielerfassung und Waffenwirkung immer enger miteinander verbunden sind. Ritter und Baab diskutieren auch über Wiesbaden und die Frage, wo militärische Unterstützung endet und operative Mitwirkung beginnt.

Zum Ende richtet sich der Blick auf die gefährlichste mögliche Konsequenz: nukleare Eskalation. Ritter beschreibt kein zwangsläufiges Szenario, sondern warnt vor einer Kette aus Fehlwahrnehmungen, Alarmzuständen und Fehlkalkulationen. Sein Fazit: «Das ist kein Spiel.»

Kapitel:

  • 00:00:00: Intro
  • 00:01:58: Begrüßung und Vorstellung von Scott Ritter
  • 00:03:15: Reise in den Donbass & Der Drohnenangriff in Starobilsk
  • 00:11:47: Westliche Technologie im Einsatz: Starlink & Palantir
  • 00:21:10: US-Stützpunkt Wiesbaden & Die Rolle der NATO
  • 00:26:24: CIA-Präsenz und Spezialausbildung in der Ukraine seit 2014
  • 00:29:07: Nationalistisches Bataillone & Ausländische Söldner
  • 00:31:30: «Stay-Behind»-Netzwerke und Sabotage hinter den Linien
  • 00:38:41: Die Ursprünge der Gruppe Wagner im Donbass (2014)
  • 00:45:20: Wagner in Bachmut, Prigoschins Meuterei & der Absturz
  • 00:54:36: Augenzeugenberichte aus Starobilsk & menschliche Schicksale
  • 00:58:03: Die Revolution des Drohnenkriegs: Glasfaser & FPV-Taktiken
  • 01:10:05: Angriffe auf das russische Hinterland & Energieinfrastruktur
  • 01:17:33: Schließung des Hafens von Odessa & wirtschaftliche Folgen
  • 01:22:20: CIA-Direktor in Moskau: Hintergründe & Geheimdiplomatie
  • 01:29:56: Risiko einer nuklearen Eskalation & Treffen mit Botschafter Antonow
  • 01:39:42: Westliche Nukleardoktrin & die Rolle der europäischen Staaten
  • 01:44:49: Demografie der Ukraine, Kriegsausgang & geopolitische Folgen für Europa
  • 01:51:15: Fazit & Verabschiedung

Der Schweizer Rechtsanwalt Philipp Kruse, der auf dieses Gespräch aufmerksam gemacht hat, konstatiert: «Russland wird von Deutschland aus permanent angegriffen, mit US-Waffen und -Technologie (z.B. Palantir). Projektleitung: CIA. Die Provokationen der USA gegen die russische Zivilbevölkerung mit deutscher Hilfe nehmen laufend zu. Mit diesen Kriegstreibern arbeitet unser Bundesrat eng zusammen und behauptet ganz cool: ‹Wir sind neutral›.»

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„Mehr und mehr schwere Stürme“: Wann können wir diese Hypothese als endgültig widerlegt erklären?

Francis Menton, THE MANHATTAN CONTRARIAN

Wir kennen das Mantra: Der vom Menschen verursachte Klimawandel, der durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe und den Ausstoß von Treibhausgasen in die Atmosphäre vorangetrieben wird, führt zu einer Zunahme der Häufigkeit und Stärke schwerer Stürme wie Hurrikane. Wenn schwere Hurrikane auftreten – was regelmäßig der Fall ist –, behaupten die Verfechter dieses Mantras sofort, sie könnten den Sturm und/oder seine Intensität der anhaltenden, vom Menschen verursachten Erwärmung zuordnen.

So gab es beispielsweise im vergangenen Oktober den Hurrikan Melissa, einen Sturm der Kategorie 5, der Jamaika und andere karibische Inseln heimsuchte. Kaum war Melissa vorübergezogen, veröffentlichte eine Organisation namens „World Weather Attribution“ umgehend eine Analyse, in der sie den Sturm und seine Intensität dem „Klimawandel“ zuschrieb. AP schrieb dazu am 6. November 2025:

Melissa war einer der stärksten Atlantik-Hurrikane, die jemals auf Land trafen, und brachte ein verheerendes Unwetter nach Jamaika, Haiti, in die Dominikanische Republik und nach Kuba, wobei in der gesamten Karibik Dutzende Menschen ums Leben kamen. . . . Die schnelle Analyse von World Weather Attribution ergab, dass der Klimawandel die maximalen Windgeschwindigkeiten von Melissa um 7 % erhöhte und die Niederschlagsintensität in der Nähe des Sturmzentrums um 16 % verstärkte. Die Wissenschaftler schrieben außerdem, dass die Temperatur und Luftfeuchtigkeit, unter denen sich der Sturm verstärkte, aufgrund des Klimawandels im Vergleich zu einer vorindustriellen Welt sechsmal wahrscheinlicher waren.

Vielleicht erschien das damals plausibel. Doch in diesem Jahr ist die These, wonach der vom Menschen verursachte Klimawandel die Hauptursache für zerstörerische Hurrikane sei, auf ein kleines Problem gestoßen. Heute ist der 29. September, und im Nordatlantik hat sich noch kein einziger Hurrikan gebildet. Es gibt auch keine tropischen Tiefdruckgebiete, die sich in den nächsten ein bis zwei Wochen wahrscheinlich zu Hurrikanen entwickeln könnten. Hier sind die Daten des National Hurricane Center bis zum heutigen Tag: Wichtige Kennzahlen: Anzahl der Hurrikane – 0 (5 weniger als im Normalwert für 1991–2020); Anzahl der schweren Hurrikane – 0 (2 weniger als im Normalwert für 1991–2020); Gesamt-ACE (akkumulierte Zyklonenergie) – 10,4 (89 % weniger als im Normalwert für 1991–2020).

Die University of Colorado betreibt ein Projekt zur tropischen Meteorologie, das Hurrikandaten erfasst und mit den 30-Jahres-Durchschnittswerten vergleicht. Hier ist ihre Grafik zu diesem ACE-Wert bis zum heutigen Tag im Vergleich zum 30-Jahres-Durchschnitt von 1991 bis 2020:

Wie die Grafik zeigt, sind in der Regel bis Ende September bereits etwa 75 % der zyklonalen Energie der Saison aufgetreten. Und doch befinden wir uns am 29. September in einer Situation, in der der ACE in diesem Jahr bisher kaum mehr als 10 % des Normalwerts beträgt. Der bisherige ACE dieses Jahres ist mit Abstand der niedrigste seit Beginn der Satellitenära im Jahr 1966. (Vor 1966 gab es zwar einige wenige Jahre mit bekanntermaßen niedrigeren ACE-Werten, doch ohne Satellitenbeobachtung hätten weitere, unentdeckte Stürme vorliegen können.)
Und es ist nicht so, dass diese unerwartete Hurrikan-Flaute auf einen plötzlichen Temperaturrückgang zurückgeführt werden könnte. Je nach Datenquelle war der Sommer 2026 entweder der wärmste Sommer seit Beginn der Aufzeichnungen oder zumindest nahe daran. Zum Beispiel schreibt Berkeley Earth am 24. September:

Der August 2026 war der wärmste August seit Beginn der Aufzeichnungen, mit einem globalen Durchschnitt von 1,71 ± 0,11 °C über dem Durchschnitt der Jahre 1850–1900 und lag damit noch vor dem August 2023. Er war zudem der zweitwärmste Monat jeder Art in unserer Aufzeichnungsgeschichte.

Von der NASA am 17. September:

Die USA erlebten laut NOAA den wärmsten Juni bis August in den kontinentalen Vereinigten Staaten seit Beginn der Aufzeichnungen vor 132 Jahren. Der Dreimonatszeitraum im Jahr 2026 war 0,2 °C wärmer als die bisherigen Rekorde aus den Jahren 1936 und 2021.

Ich habe bereits zuvor die Qualität der von der NOAA, der NASA und Berkeley Earth geführten Temperaturaufzeichnungen kritisiert. Dennoch spielen ihre Aufzeichnungen eine herausragende Rolle unter den Daten, die herangezogen werden, um Alarm hinsichtlich des Klimawandels und der angeblich zunehmenden Häufigkeit und Intensität von Hurrikanen zu schlagen. Und selbst die satellitengestützten Temperaturaufzeichnungen der UAH zeigen, dass der August 2026 ein relativ sehr warmer Monat war, wenn auch nicht der wärmste seit Beginn dieser Aufzeichnungen.

Meine Frage lautet also: Können wir nun erklären, dass die Behauptung (Hypothese), wonach steigende globale Temperaturen zu einer erhöhten Häufigkeit und Intensität von Hurrikanen führen, endgültig widerlegt wurde? Und wenn wir dies heute aufgrund der bisherigen Hurrikan-Flaute noch nicht erklären können, wann können wir es dann erklären?

Wie ich auf dieser Website schon oft geschrieben habe, ist es das Wesen jeder Hypothese, die den Anspruch erhebt, „Wissenschaft“ zu sein, falsifizierbar sein muss. Jeder Wissenschaftler, der kein Scharlatan ist, wird seine Hypothese in einer Form formulieren, die einer Falsifizierung unterliegt, und klar die Kriterien für Daten darlegen, die – sollten sie auftreten – ausreichen würden, um die Hypothese zu widerlegen.

Man erkennt sofort, dass die Anhänger des Klimawissenschafts-Kults keine echten Wissenschaftler sind, denn sie weichen auf hundert verschiedene Arten aus und winden sich, um zu vermeiden, ihre Behauptungen in einer falsifizierbaren Form zu formulieren. Doch mit ihrem endlos wiederholten Mantra, dass die globale Erwärmung zu einer erhöhten Häufigkeit und Intensität von Hurrikanen führt, haben sie sich weit aus dem Fenster gelehnt. Hier sind nur einige Beispiele:

Der Environmental Defense Fund schreibt (undatiert, aber vermutlich 2025):

Mit der Erwärmung unseres Klimas erleben wir während der Hurrikansaison stärkere Winde, höhere Sturmfluten und Rekordregenfälle – was auch der Grund dafür ist, dass diese Stürme immer zerstörerischer und kostspieliger werden. . . . Mit steigenden Meerestemperaturen nimmt die Verdunstung zu, wodurch mehr Feuchtigkeit in die Luft gelangt. Hurrikane, die über diese wärmeren Gewässer ziehen, können mehr Wärme und Wasserdampf aufnehmen, was die Stürme weiter anheizt. Das bedeutet stärkere Regenfälle, stärkere Winde und mehr Überschwemmungen, wenn die Stürme auf das Land treffen.

Von Earth Justice, 28. Juli 2025:

Menschliches Handeln führt zu raschen Veränderungen unseres globalen Klimas, die zu extremen Wetterbedingungen beitragen. . . . Hurrikane werden mit steigenden globalen Temperaturen immer stärker, da diese Sturmsysteme ihre Energie aus warmem Meerwasser beziehen.

[Diese Aussage ist definitiv falsch. Siehe hier sowie die Schlussbemerkung des Autors am Ende. A. d. Übers.]

Und sogar die Regierung mischte sich ein. Aus „NASA Climate Change“, 23. Oktober 2024 (bevor die Trump-Regierung wieder an die Macht kam – die Seite ist jedoch nach wie vor online):

Die Auswirkungen der vom Menschen verursachten globalen Erwärmung sind bereits heute spürbar, für die heute lebenden Menschen unumkehrbar und werden sich weiter verschlimmern, solange der Mensch der Atmosphäre Treibhausgase zuführt. . . . Hurrikane werden stärker und heftiger werden. Wissenschaftler gehen davon aus, dass die Intensität der mit Hurrikanen verbundenen Stürme und die Niederschlagsmengen zunehmen werden, wenn sich das Klima weiter erwärmt.

(Hervorhebung im Original)

All diese Clowns und alle anderen, die solche Vorhersagen getroffen haben, müssen zur Rechenschaft gezogen werden. Wurde die Vorhersage widerlegt, wonach höhere Temperaturen zu häufigeren und heftigeren Hurrikanen führen würden? Wenn nicht, warum nicht? Wenn sie durch die Daten der bisherigen diesjährigen Hurrikansaison noch nicht widerlegt wurde, wann wird sie dann widerlegt? Reicht eine komplette Hurrikansaison ohne einen einzigen Hurrikan aus? Warum nicht?

Tatsache ist, dass die Behauptung (Hypothese) bereits widerlegt wurde, wonach höhere Temperaturen zu häufigeren und stärkeren Hurrikanen führen – ob sie das nun zugeben wollen oder nicht. Indem sie dies nicht zugeben, bestätigen sie nur, dass sie eher Scharlatane als Wissenschaftler sind.

[Hervorhebung im Original]

Link: https://wattsupwiththat.com/2026/09/30/more-and-more-severe-storms-when-can-we-declare-this-hypothesis-to-be-definitively-falsified/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Erstes Kurdisches Filmfestival in Freiburg eröffnet

In Freiburg hat am Freitagabend das erste Kurdische Filmfestival begonnen. Bis Sonntag werden im Kommunalen Kino insgesamt 16 Spiel-, Dokumentar- und Kurzfilme gezeigt. Das Programm verbindet Werke kurdischer Filmschaffender verschiedener Generationen mit Filmen über kurdische Geschichte, Migration, Erinnerung und gesellschaftliche Erfahrungen.

Organisiert wird das Festival vom Kulturverein Avesta, der aus einer gemeinsamen Initiative von Akteur:innen der kurdischen Filmszene in Freiburg hervorgegangen ist. Eröffnet wurde das Festival von Newroz Sönmez und Mustafa Özel vom Organisationsteam der Freiburger Filmkommune. Anschließend trat der Musiker Hozan Axîn mit dem Saxophon auf.

„Zare“ von 1926 mit Live-Musik

Das Filmprogramm begann mit dem sechsminütigen Kurzfilm „Dancid Amid Fire, Rising Above Ruins“ von Essmat Sophie aus dem Jahr 2023. Im Mittelpunkt des in Norwegen entstandenen Films stehen junge Menschen in einem Flüchtlingslager im Norden des Landes.

Einen besonderen Schwerpunkt des Eröffnungsabends bildete anschließend „Zare“ von Hamo Beknazarian. Das 1926 in der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik entstandene Stummfilmdrama wurde mit musikalischer Live-Begleitung gezeigt. Der historische Film erzählt die Geschichte der ezidischen Kurdin Zare und gilt als eines der frühesten filmischen Werke mit kurdischen Protagonist:innen.

 


Den Abschluss des ersten Festivaltages bildete „A Happy Day“ des kurdischen Regisseurs Hisham Zaman. Der 2023 entstandene Spielfilm handelt von drei jungen Geflüchteten in einem abgelegenen Aufnahmezentrum im Norden Norwegens.

„Vartinîs“ am Jahrestag des Massakers

Am Samstag steht unter anderem der Dokumentarfilm „Vartinîs“ von Mehmet Ömer Biçer auf dem Programm. Die Vorführung findet anlässlich des Jahrestages des Massakers von Vartinîs statt, bei dem am 3. Oktober 1993 in der Provinz Mûş neun Angehörige einer kurdischen Familie in ihrem Haus von türkischen Soldaten verbrannt wurden. Regisseur Biçer wird zur Vorführung in Freiburg erwartet.

Daneben werden am Samstag „Hevraz (Uphill)“ von Cemal Inaş, „Hemo“ von Dicle Arjin, „Morî“ von Yakup Tekintaş und „Mein Vater, der Gastarbeiter“ von Yüksel Yavuz gezeigt. Der Abend endet mit Orhan Inces Spielfilm „Hêvî (Hope)“.

16 Filme an drei Festivaltagen

Der Sonntag beginnt mit Hüseyin Karabeys „Wêre Denge Min – Folge meiner Stimme“. Es folgt ein Kurzfilmprogramm mit Arbeiten von Hiwa K, Ferya Younesi, Rojda Ezgi Oral und Sina Mohammadi. Zum Abschluss des Festivals wird „To My Sisters“ von Faek Falak gezeigt, der ebenfalls als Gast in Freiburg angekündigt ist.

Insgesamt umfasst das dreitägige Programm vier Langfilme, vier Dokumentarfilme und acht Kurzfilme. Mit seiner ersten Ausgabe schafft das Kurdische Filmfestival in Freiburg einen neuen Raum für kurdisches Kino und bringt unterschiedliche filmische Perspektiven auf Geschichte, Flucht, Migration, Erinnerung und gesellschaftliches Leben zusammen.

https://avestafreiburg.de/#events

 

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Rentner fahren weniger Auto – doch die Versicherung rechnet noch wie früher

Der tägliche Arbeitsweg fällt weg, das Auto bleibt häufiger stehen – doch im Versicherungsvertrag stehen weiterhin die Kilometer aus dem Berufsleben. Wer seine Angaben beim Eintritt in den Ruhestand unverändert lässt, kann dadurch einen höheren Beitrag zahlen als nötig.

Neben der Jahresfahrleistung lohnt sich ein Blick auf den vereinbarten Fahrerkreis. Entscheidend ist, ob die Versicherung noch zu den Menschen und Strecken passt, die heute tatsächlich zum Alltag gehören.

Der Arbeitsweg verschwindet, die alte Berechnung bleibt

Eine geringere Jahresfahrleistung kann die Kfz-Versicherung günstiger machen. Auch die ADAC Autoversicherung nennt weniger Kilometer und einen passend begrenzten Fahrerkreis als Möglichkeiten, den Beitrag zu senken.

Der Rentenbeginn allein sagt allerdings wenig darüber aus, wie viel ein Auto künftig bewegt wird. Wer häufiger verreist, Enkel betreut oder Angehörige unterstützt, kann weiterhin beträchtliche Strecken zurücklegen.

Es geht deshalb um eine realistische neue Einschätzung. Die Kilometerzahl aus dem letzten Berufsjahr einfach weiterzuführen, ist ebenso wenig sinnvoll wie eine besonders niedrige Wunschzahl einzutragen.

Was der Kilometerstand tatsächlich verrät

Die Jahresfahrleistung beschreibt die Strecke, die das Fahrzeug innerhalb eines Jahres zurücklegt. Der Kilometerstand auf dem Tacho zeigt dagegen die gesamte bisherige Laufleistung des Autos.

Für eine nachvollziehbare Schätzung helfen zwei dokumentierte Kilometerstände mit Datum, etwa aus Werkstattrechnungen oder eigenen Aufzeichnungen. Dabei zählen sämtliche Fahrten mit dem Fahrzeug, auch diejenigen des Partners oder anderer Nutzer.

Wer erst seit wenigen Monaten im Ruhestand ist, sollte längere Urlaubsfahrten und saisonale Unterschiede zusätzlich berücksichtigen. Ein ruhiger Wintermonat lässt sich nicht ohne Weiteres auf das gesamte Jahr übertragen.

Bei einer Änderung sollte außerdem geklärt werden, auf welchen Zeitraum sich die Angabe im Vertrag bezieht. Das Versicherungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.

Eine Rückzahlung ist möglich, aber nicht automatisch

Wurde bereits deutlich weniger gefahren als ursprünglich angegeben, lohnt sich eine ausdrückliche Nachfrage nach einer rückwirkenden Neuberechnung. Wie Versicherer damit umgehen, unterscheidet sich jedoch: Eine Erstattung für das laufende Versicherungsjahr oder sogar frühere Zeiträume lässt sich nicht pauschal versprechen.

Versicherte sollten deshalb nicht nur eine niedrigere Kilometerzahl melden, sondern auch nach dem Zeitpunkt der Beitragsänderung fragen. Aus der Bestätigung sollte hervorgehen, welche Jahresfahrleistung nun gilt, wie hoch der Beitrag ausfällt und ob eine Gutschrift entsteht.

Eine Anpassung beim bestehenden Versicherer ist von einer Kündigung zu unterscheiden. Dafür muss nicht grundsätzlich bis zum üblichen Wechseltermin im Herbst gewartet werden; Versicherer bieten Vertragsänderungen beispielsweise über ihre Kundenportale an.

Wer sitzt heute noch am Steuer?

Vielleicht durfte früher auch der Sohn das Auto nutzen, der inzwischen längst ein eigenes Fahrzeug besitzt. Oder der Vertrag enthält einen offenen Fahrerkreis, obwohl tatsächlich nur noch zwei Personen fahren.

Solche Vereinbarungen sollten überprüft werden, denn zusätzliche Fahrer können den Beitrag erhöhen. Besonders junge Fahrer können teuer sein; ein mitversicherter Ehe- oder Lebenspartner kann je nach Tarif dagegen sogar günstiger ausfallen als die Beschränkung auf eine einzige Person.

Die Formel „weniger Fahrer bedeutet immer weniger Beitrag“ stimmt deshalb nicht. Sinnvoll ist eine konkrete Vergleichsberechnung mit den Personen, die das Auto wirklich nutzen sollen.

Wer regelmäßig von seiner Tochter mit dem eigenen Wagen zum Arzt gefahren wird, sollte diese Nutzung berücksichtigen. Dass jemand nur gelegentlich hilft oder zur Familie gehört, ersetzt keine Prüfung der vereinbarten Bedingungen.

Gelegentliche Fahrer vorher mit dem Versicherer klären

Für einzelne Urlaubsfahrten oder Besuche kann eine vorübergehende Erweiterung des Fahrerkreises infrage kommen. Ob sie möglich ist, wie lange sie gilt und ob sie etwas kostet, hängt vom Anbieter und vom Vertrag ab.

Die Abstimmung sollte vor der Fahrt erfolgen. Nutzt eine nicht vom vereinbarten Fahrerkreis erfasste Person das Auto, können nach den Vertragsbedingungen Beitragsnachforderungen und unter Umständen Vertragsstrafen entstehen.

Auch eine später wieder steigende Fahrleistung sollte dem Versicherer mitgeteilt werden. Wer bewusst veraltete Angaben stehen lässt, macht aus einer möglichen Ersparnis ein vermeidbares Vertragsproblem.

Diese Angaben gehören beim Vertragscheck zusammen

Für die Überprüfung reichen zunächst der Versicherungsschein, die letzte Beitragsrechnung und nachvollziehbare Angaben zur heutigen Nutzung. Die folgende Gegenüberstellung zeigt, welche Fragen sich daraus ergeben.

Angabe im Vertrag Frage für den heutigen Alltag Jahresfahrleistung Passt die eingetragene Strecke noch, einschließlich Urlaub und Fahrten anderer Nutzer? Fahrerkreis Wer soll das Auto tatsächlich fahren dürfen? Gelegentliche Nutzung Muss für Besuche oder Reisen jemand vorübergehend zusätzlich erfasst werden? Wirksamkeit der Änderung Ab wann wird neu gerechnet, und gibt es eine Gutschrift? Neuer Jahresbeitrag Wie viel kostet derselbe Versicherungsschutz mit den aktualisierten Angaben?

Der Vergleich sollte bei gleichem Leistungsumfang und gleicher Selbstbeteiligung erfolgen. Sonst bleibt unklar, ob ein günstigeres Angebot auf den korrigierten Angaben oder auf einem eingeschränkten Schutz beruht.

Trotz weniger Kilometern kann die Rechnung steigen

Eine niedrigere Fahrleistung garantiert nicht, dass die nächste Rechnung unter der bisherigen liegt. Allgemeine Tariferhöhungen und altersabhängige Zuschläge können eine Ersparnis teilweise oder vollständig aufzehren.

Deshalb ist die entscheidende Vergleichsfrage: Was würde derselbe Vertrag heute mit den alten Angaben kosten, und was kostet er mit den neuen? Auch wenn der Gesamtbeitrag steigt, kann die Korrektur verhindern, dass die Erhöhung noch größer ausfällt.

Zusätzlich kann sich eine Nachfrage nach einem anderen Tarif beim bisherigen Anbieter lohnen.

Beispiel aus der Praxis: 120 Euro weniger bei gleichem Schutz

Ein fiktives Beispiel: Ein Rentner hatte während seines Berufslebens 18.000 Kilometer jährlich angegeben und seinen Sohn als zusätzlichen Fahrer versichert. Im Ruhestand kommt das Auto voraussichtlich auf 8.000 Kilometer, der Sohn nutzt es nicht mehr.

Der Rentner lässt beide Angaben korrigieren und erhält bei unverändertem Versicherungsumfang und gleicher Selbstbeteiligung eine Vergleichsberechnung. Statt 740 Euro verlangt der Versicherer in diesem frei gewählten Beispiel künftig 620 Euro im Jahr.

Das entspricht 120 Euro Ersparnis jährlich oder rechnerisch zehn Euro monatlich. Ob zusätzlich Geld für das laufende Versicherungsjahr zurückgezahlt wird, muss der Versicherer gesondert bestätigen.

Quellen: Verbraucherzentrale, „Kfz-Versicherung überprüfen und mehrere hundert Euro sparen“; Finanztip, Ratgeber zu Fahrleistung, Fahrerkreis und Kfz-Versicherung für Rentner; ADAC Autoversicherung, Hinweise zu Vertragsanpassungen und zusätzlichen Fahrern; HUK-COBURG, Informationen zur Anpassung der Jahresfahrleistung.

Der Beitrag Rentner fahren weniger Auto – doch die Versicherung rechnet noch wie früher erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Neue Pflegegrad-Richtlinie: Ärzte müssen fehlende Befunde für den MD übermitteln

Fehlt bei der Pflegebegutachtung ein für die Beurteilung benötigter Arztbericht, müssen Versicherte die Beschaffung nicht allein organisieren. Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich Versicherter teilnehmen, müssen dem Medizinischen Dienst erforderliche Auskünfte erteilen und notwendige Unterlagen bereitstellen.

Die seit dem 1. Oktober 2026 geltenden Begutachtungs-Richtlinien weisen ausdrücklich auf die gesetzlichen Pflichten hin.

Das betrifft etwa Menschen, deren Einschränkungen ohne aktuelle Arzt-, Klinik- oder Therapieberichte nicht zuverlässig beurteilt werden können. Benötigt der Medizinische Dienst weitere Befunde, muss die Pflegekasse diese auf seine Aufforderung hin beschaffen. Für die gezielte Abfrage beim behandelnden Arzt ist grundsätzlich die Einwilligung der versicherten Person erforderlich.

Was sich mit den Richtlinien geändert hat

Die Begutachtungs-Richtlinien vom 26. August 2026 nennen in Abschnitt 3.2.1 ausdrücklich die gesetzlichen Auskunftspflichten von Vertragsärzten. Sie verweisen dabei auf § 18 Absatz 4 SGB XI und ergänzend auf § 276 Absatz 2 SGB V.

Die vorherige Fassung vom 21. August 2024 verwies an dieser Stelle auf Vereinbarungen zwischen den Medizinischen Diensten und den Kassenärztlichen Vereinigungen. Die aktuelle Fassung stellt klar, dass sich die Pflichten aus dem Gesetz ergeben und solche Vereinbarungen die praktische Zusammenarbeit ergänzen können. Die Verpflichtung der Pflegekasse, notwendige Unterlagen auf Anforderung des MD zu beschaffen, stand bereits in der früheren Fassung.

Fehlende Berichte frühzeitig benennen und nachfragen

Für Antragsteller empfiehlt es sich, eine bekannte Lücke möglichst konkret anzusprechen. Hilfreich sind der Name der Praxis oder Klinik, das ungefähre Untersuchungsdatum und eine kurze Erklärung, welche Einschränkungen der fehlende Bericht beschreibt. Bereits vorhandene Unterlagen sollten für die Begutachtung bereitgehalten werden.

Ist ein benötigter Befund noch nicht eingegangen, sollten Versicherte schriftlich bei der Pflegekasse nachfragen. Dabei lässt sich klären, ob der Bericht angefordert wurde, ob noch eine Einwilligung fehlt und ob die Unterlage inzwischen beim Medizinischen Dienst vorliegt. Wer die eigene Zustimmung und die Antworten der Kasse aufbewahrt, kann später besser nachvollziehen, wo die Bearbeitung stockt.

Die Pflegekasse darf notwendige Ermittlungen nicht auslassen

Nach § 18 Absatz 4 SGB XI müssen Pflegekassen, Krankenkassen und Leistungserbringer die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. Über den Leistungsantrag entscheidet die Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung.

Zusätzlich verpflichtet § 20 SGB X die Pflegekasse, den Sachverhalt von sich aus zu ermitteln. Sie muss auch Tatsachen berücksichtigen, die für den Antragsteller sprechen. Fehlen Informationen, ohne die sich der Pflegebedarf nicht zuverlässig beurteilen lässt, darf sie diese Lücke nicht einfach übergehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass vor jeder Entscheidung sämtliche Behandlungsunterlagen vorliegen müssen. Reichen die vorhandenen Erkenntnisse aus, kann auch ohne einen bestimmten Bericht entschieden werden. Eine unvollständige Akte führt weder automatisch zur Ablehnung noch zur Bewilligung eines bestimmten Pflegegrades.

Die Einwilligung bleibt Voraussetzung für ärztliche Abfragen

Die gezielte Einbeziehung behandelnder Ärzte richtet sich nach § 18a Absatz 9 SGB XI. Danach sollen insbesondere Hausärzte mit Einwilligung der versicherten Person Auskunft über relevante Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit geben. Eine pauschale Freigabe sämtlicher Gesundheitsdaten folgt daraus nicht.

Die Erklärung sollte erkennen lassen, welche Praxis zu welchem Zweck befragt werden darf. Für Gesundheitsdaten ist die Einwilligung grundsätzlich schriftlich oder elektronisch zu erteilen; über den Zweck, die Folgen einer Verweigerung und die Widerrufsmöglichkeit muss informiert werden. Das regelt § 67b Absatz 2 SGB X.

Bei unklaren Anforderungen sollten Betroffene nachfragen, welche Information tatsächlich benötigt wird. Eine gezielte Zustimmung ermöglicht die notwendige Aufklärung und begrenzt die Datenabfrage auf ihren Zweck. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Pflegegrad: Diese Fragen des Gutachters gehen eindeutig zu weit“.

Welche Befunde bei der Einschätzung helfen

Für den Pflegegrad zählt, wie gesundheitliche Einschränkungen die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten beeinträchtigen. Besonders hilfreich sind deshalb Berichte, die konkrete Schwierigkeiten im Alltag beschreiben. Welche Unterlagen dafür benötigt werden, hängt vom Einzelfall ab.

Unterlage Welche Frage sie beispielsweise klären kann Hausärztlicher Befundbericht Seit wann bestehen die Einschränkungen, und wie haben sie sich entwickelt? Fachärztlicher Bericht Welche Gedächtnis-, Bewegungs- oder anderen Funktionsstörungen sind festgestellt worden? Krankenhaus- oder Reha-Entlassungsbericht Welche Hilfe war bei der Entlassung etwa beim Anziehen, Gehen oder Essen erforderlich? Therapiebericht Bei welchen Alltagshandlungen ist Unterstützung erforderlich? Medikamentenplan mit ergänzenden Angaben zum Hilfebedarf Welche Medikamente sind vorgesehen, und wobei wird Unterstützung benötigt?

Eine Diagnose allein legt den Pflegegrad nicht fest. Auch ein Medikamentenplan belegt zunächst die Behandlung, nicht automatisch den Unterstützungsbedarf bei der Einnahme. Angaben der betroffenen Person und der Pflegenden müssen deshalb gemeinsam mit den Befunden betrachtet werden.

Nach § 14 SGB XI muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Das ist eine Prognose und keine Wartezeit vor der Antragstellung. Ärztliche Angaben zur erwarteten Entwicklung können daher ebenfalls wichtig sein.

Welche Mitwirkung Versicherte leisten müssen

Antragsteller müssen Tatsachen angeben, die für ihren Leistungsanspruch wichtig sind, und auf Verlangen erforderlichen Auskünften durch Dritte zustimmen. Diese Pflichten ergeben sich aus § 60 SGB I. Die Verantwortung der Pflegekasse ersetzt diese Mitwirkung nicht.

Zugleich begrenzt § 65 SGB I die Anforderungen: Kann die Kasse sich benötigte Informationen mit geringerem Aufwand selbst beschaffen, darf sie diese Arbeit nicht ohne Weiteres dem Antragsteller aufbürden.

#Eine erforderliche Einwilligung oder die Benennung der behandelnden Praxis kann trotzdem notwendig bleiben. Antwortet eine Praxis verspätet, liegt darin nicht automatisch eine Pflichtverletzung des Versicherten.

Verletzt ein Antragsteller seine Mitwirkungspflichten, kann die Pflegekasse unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise verweigern. Eine solche Versagung kommt in Betracht, wenn die fehlende Mitwirkung die Aufklärung erheblich erschwert, und nur soweit die Voraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen sind.

Zuvor muss die Kasse schriftlich auf diese Folge hinweisen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen, die ohne die erforderliche Mitwirkung verstreicht. Auch dann tritt die Versagung nicht automatisch ein: Die Kasse muss ihr Ermessen ausüben und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

Bei einem fehlerhaften Bescheid die Widerspruchsfrist wahren

Wer eine Ablehnung oder einen zu niedrigen Pflegegrad für falsch hält, sollte Bescheid und Gutachten gemeinsam prüfen. Das Gutachten wird nach § 18c Absatz 2 SGB XI grundsätzlich mit dem Bescheid übersandt, sofern der Antragsteller dem nicht widersprochen hat. Fehlt es, sollte es bei der Pflegekasse angefordert werden.

Bei Bekanntgabe im Inland und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Der Widerspruch muss innerhalb dieser Frist eingehen; rechtzeitiges Absenden allein genügt nicht.

Betroffene können ihn zunächst schriftlich bei der Pflegekasse einreichen und die Begründung sowie ausstehende Befunde nachreichen. Die zulässigen Formen regelt § 84 SGG.

Die Begründung sollte erklären, welcher Befund fehlt und welche Einschränkung im Gutachten dadurch möglicherweise falsch eingeschätzt wurde. Über Akteneinsicht nach § 25 SGB X lässt sich gegebenenfalls nachvollziehen, welche Unterlagen angefordert wurden und eingegangen sind. Ergänzend hilft der Beitrag über häufige Fehler im Pflegegutachten.

Häufige Fragen und Antworten Muss meine Arztpraxis dem Medizinischen Dienst antworten?

Vertragsärzte müssen erforderliche Auskünfte erteilen und notwendige Unterlagen bereitstellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die gezielte ärztliche Abfrage bei der Pflegebegutachtung ist grundsätzlich Ihre Einwilligung erforderlich.

Muss ich alle Arztberichte selbst besorgen?

Nein, die Pflegekasse muss notwendige Unterlagen auf Aufforderung des MD beschaffen. Sie müssen aber im erforderlichen und zumutbaren Umfang mitwirken, etwa die Praxis benennen und einer notwendigen Auskunft zustimmen.

Kann ein älterer Befund noch ausreichen?

Ja, wenn er die gegenwärtigen Einschränkungen weiterhin zutreffend beschreibt. Bei einer deutlichen Veränderung des Gesundheitszustands können neuere Angaben erforderlich sein.

Darf die Pflegekasse ohne einen bestimmten Bericht entscheiden?

Ja, wenn die übrigen Erkenntnisse eine zuverlässige Beurteilung ermöglichen. Ist der fehlende Bericht dafür notwendig, muss die Aufklärung ergänzt werden.

Muss ich mit dem Widerspruch auf den Arztbericht warten?

Nein. Wahren Sie die Widerspruchsfrist und reichen Sie die Begründung beziehungsweise den Befund anschließend nach.

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Kleinere Wohnung, höhere Miete: Warum der Umzug für Rentner oft scheitert

Weniger Zimmer, weniger Arbeit, geringere Kosten: Für viele Rentner klingt der Umzug in eine kleinere Wohnung nach einer vernünftigen Entscheidung. Bei der Wohnungssuche zeigt sich jedoch mitunter das Gegenteil – für deutlich weniger Fläche wird mehr Miete verlangt als im langjährigen Mietvertrag.

Wer sich verkleinern möchte, muss deshalb mehr vergleichen als Quadratmeter. Entscheidend sind die tatsächlichen monatlichen Ausgaben, die einmaligen Umzugskosten und die Frage, ob vor Ort überhaupt eine passende Wohnung verfügbar ist.

Der günstige alte Mietvertrag lässt sich nicht einfach mitnehmen

Eine über viele Jahre gewachsene Bestandsmiete kann deutlich unter dem Preis liegen, den Vermieter bei einem neuen Vertrag verlangen. Wird die Wohnfläche kleiner, der Quadratmeterpreis aber erheblich höher, verschwindet die erhoffte Ersparnis.

Die aktuelle Marktentwicklung erschwert die Suche zusätzlich: Nach dem IW-Wohnindex lagen die Angebotsmieten im zweiten Quartal 2026 bundesweit vier Prozent über dem Vorjahresniveau. Zugleich lag die Zahl der Mietinserate knapp zwölf Prozent unter dem Niveau von Anfang 2022.

Diese Zahlen beschreiben den untersuchten Angebotsmarkt und nicht die Mietentwicklung jedes bestehenden Vertrags. Für umzugswillige Rentner ist gerade dieser Unterschied wichtig: Sie verlassen ihre bisherige Vertragsmiete und müssen sich an den tatsächlich verfügbaren Angeboten orientieren.

30 Quadratmeter weniger können trotzdem mehr kosten

Wie schnell die Rechnung kippt, zeigt ein fiktiver Vergleich. Die folgenden Beträge sind frei gewählt und bilden weder den Mietspiegel noch die Angemessenheitsgrenzen einer bestimmten Stadt ab.

Wohnfläche und monatliche Zahlungen Bisherige Wohnung Angebotene kleinere Wohnung Wohnfläche 80 Quadratmeter 50 Quadratmeter Nettokaltmiete je Quadratmeter 6,50 Euro 12 Euro Nettokaltmiete insgesamt 520 Euro 600 Euro Vorauszahlung für kalte Betriebskosten 150 Euro 120 Euro Heizkostenvorauszahlung 110 Euro 80 Euro Monatliche Zahlung einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen 780 Euro 800 Euro

Obwohl die neue Wohnung 30 Quadratmeter kleiner ist, kostet sie monatlich 20 Euro mehr. Die geringeren Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen reichen in diesem Beispiel nicht aus, um die höhere Nettokaltmiete auszugleichen.

Schon bei der Kaltmiete lässt sich eine persönliche Vergleichsgrenze berechnen: Wer bisher 520 Euro zahlt, dürfte bei 50 Quadratmetern höchstens 10,40 Euro je Quadratmeter zahlen, um diese Ausgabe nicht zu erhöhen. Ob die gesamten Wohnkosten sinken, muss anschließend gesondert geprüft werden.

Die Vorauszahlung ist noch keine verlässliche Jahresabrechnung

Ein niedrig angesetzter Nebenkostenabschlag macht eine Wohnung auf dem Papier günstiger. Er garantiert aber nicht, dass die tatsächlichen Kosten entsprechend niedrig ausfallen.

Für einen belastbaren Vergleich sollten Interessenten nach bisherigen Betriebskosten, Heizkosten und der energetischen Beschaffenheit des Gebäudes fragen. Auch Aufzug, Hausmeisterdienst oder verpflichtende Zusatzleistungen können die laufenden Ausgaben beeinflussen.

Haushaltsstrom und gegebenenfalls separat abgerechnetes Gas gehören ebenfalls in die persönliche Rechnung. Sonst werden womöglich zwei Mietangebote verglichen, in denen unterschiedliche Kosten enthalten sind.

Der Umzug muss erst einmal finanziert werden

Neben der neuen Miete können Ausgaben für ein Umzugsunternehmen, Möbelmontage, notwendige Anschaffungen und zeitweise doppelte Mietzahlungen entstehen. Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, kann den Transport häufig nicht mit ein paar Helfern aus dem Bekanntenkreis bewältigen.

Wie schwer diese Ausgaben wiegen, zeigt eine weitere Modellrechnung: Kostet der Wohnungswechsel insgesamt 3.000 Euro und spart anschließend 50 Euro monatlich, dauert es rechnerisch fünf Jahre, bis die Ersparnis die einmaligen Kosten ausgleicht. Künftige Mietänderungen und mögliche Zuschüsse bleiben dabei unberücksichtigt.

Bei einer monatlich höheren Miete gibt es diesen finanziellen Ausgleich nicht. Ein Umzug kann trotzdem sinnvoll sein, etwa wegen fehlender Treppen oder kürzerer Wege, sollte dann aber als zusätzliche Ausgabe eingeplant werden.

Die Kaution bindet Geld, auch wenn sie keine endgültige Ausgabe ist

Eine neue Mietkaution kann die verfügbaren Rücklagen stark belasten. Bei Wohnraummietverhältnissen darf sie grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten ohne die gesondert ausgewiesenen Betriebskosten betragen (§ 551 BGB).

Eine Barkaution dürfen Mieter in drei gleichen monatlichen Raten zahlen. Bei 600 Euro Nettokaltmiete wären damit höchstens 1.800 Euro Kaution beziehungsweise drei Raten zu je 600 Euro möglich.

Die Kaution sollte nicht mit endgültigen Umzugskosten gleichgesetzt werden, weil grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch bestehen kann. Für die Finanzierung des Umzugs muss das Geld dennoch verfügbar sein; mit einer sofortigen Rückzahlung der alten Kaution sollte niemand fest rechnen.

Entscheidend ist das Wohnungsangebot im eigenen Umfeld

Ein bundesweiter Durchschnittspreis hilft wenig, wenn im eigenen Stadtteil keine passende Wohnung angeboten wird. Gesucht wird häufig eine Kombination aus bezahlbarer Miete, erreichbarer Etage, geeigneter Ausstattung und kurzen Wegen.

Ein günstiges Angebot am Stadtrand kann zusätzliche Fahrtkosten verursachen. Ebenso kann der Verlust vertrauter Nachbarschaftshilfe den Alltag erschweren, wenn bisher jemand Einkäufe mitgebracht oder bei Arztbesuchen unterstützt hat.

Sinnvoll ist deshalb ein Vergleich mehrerer konkreter Angebote im gewünschten Suchgebiet. Kommunale Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und örtliche Wohnberatungsstellen können zusätzlich zu Immobilienportalen angesprochen werden.

Auch ein Wohnungstausch innerhalb eines Wohnungsunternehmens kann eine Möglichkeit sein. Ob dabei günstigere Vertragsbedingungen erhalten bleiben oder ein neuer Mietpreis gilt, muss allerdings vorab geklärt werden.

Bei Grundsicherung vor der Unterschrift das Sozialamt einschalten

Wer Grundsicherung im Alter erhält, sollte ein konkretes Mietangebot vor Vertragsabschluss beim zuständigen Sozialamt vorlegen. § 35a SGB XII verlangt, den für die neue Unterkunft zuständigen Sozialhilfeträger vor Abschluss des Vertrags über die relevanten Umstände zu informieren.

Eine kleinere Wohnung ist nicht automatisch sozialhilferechtlich angemessen. Sind die neuen Unterkunfts- und Heizkosten unangemessen hoch, werden grundsätzlich nur angemessene Aufwendungen berücksichtigt, sofern keine vorherige Zustimmung zur Übernahme der höheren Kosten vorliegt.

Auch Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen dabei als Darlehen erbracht werden; eine Kostenübernahme sollte deshalb vor einer verbindlichen Beauftragung geklärt sein.

Ein geforderter Umzug muss wirtschaftlich betrachtet werden

Verlangt das Sozialamt eine Senkung der Unterkunftskosten, gehört die Wirtschaftlichkeit des Wohnungswechsels zur Prüfung. Nach § 35 Absatz 3 SGB XII muss eine Kostensenkung nicht gefordert werden, wenn sie unter Berücksichtigung der bei einem Umzug zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Ebenso kommt es darauf an, ob eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Betroffene sollten deshalb passende Angebote, erfolglose Bewerbungen und besondere gesundheitliche Anforderungen dokumentieren.

Aus einem hohen Lebensalter allein folgt allerdings keine pauschale Garantie, dass jede Miethöhe dauerhaft übernommen wird. Die konkrete Wohnungssuche und die persönlichen Umstände müssen nachvollziehbar dargestellt werden.

Unterstützung prüfen, bevor die Rücklagen verschwinden

Auch Rentner können Anspruch auf Wohngeld haben. Für die Berechnung zählen unter anderem die Haushaltsgröße, das Gesamteinkommen und die berücksichtigungsfähige Miete.

Eine höhere neue Miete wird dadurch nicht zwangsläufig vollständig ausgeglichen. Einen Einstieg bietet der Beitrag „Rente: Auch Rentner können Wohngeld beantragen“.

Wer bereits wegen seiner Wohnkosten Ersparnisse aufbraucht, sollte die Unterstützungsmöglichkeiten frühzeitig prüfen lassen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Miete frisst Rücklagen: Mieter geraten schneller in Wohnungsnot“.

Beispiel aus der Praxis: Weniger Platz, aber keine Entlastung

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine 74-jährige Rentnerin lebt nach dem Tod ihres Partners allein auf 80 Quadratmetern und zahlt monatlich 780 Euro einschließlich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen. Sie findet eine 50 Quadratmeter große Wohnung mit Aufzug, für die monatlich 800 Euro verlangt werden.

Für Transport, Montage und weitere notwendige Umzugsausgaben kalkuliert sie zusätzlich 3.000 Euro. Damit würde sie bei unveränderten monatlichen Zahlungen im ersten Jahr insgesamt 3.240 Euro mehr ausgeben als beim Verbleib in ihrer bisherigen Wohnung; eine mögliche Kaution käme als vorübergehend gebundener Betrag hinzu.

Der Aufzug könnte ihren Alltag erleichtern, finanziell würde sie durch diesen Wechsel jedoch nicht entlastet. Sie fragt deshalb zunächst bei ihrem Wohnungsunternehmen nach einer günstigeren Alternative und lässt prüfen, welche Unterstützung für ihre konkrete Situation infrage kommt.

Quellen: Institut der deutschen Wirtschaft, IW-Wohnindex Q2/2026; § 551 BGB; § 35 SGB XII; § 35a SGB XII; § 4 Wohngeldgesetz.

Sämtliche Beispielbeträge sind fiktive Modellrechnungen.

Der Beitrag Kleinere Wohnung, höhere Miete: Warum der Umzug für Rentner oft scheitert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Neues aus der Freiluftpsychiatrie: „Hilfe, ich habe mit einem Rechten geschlafen!“

Der Satz der Überschrift ist zwar erfunden, der Anlass aber nicht: Ein leider ernstgemeinter “Tagesspiegel”-Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie man beim Sex mit Unbekannten ausschließen kann, an Rechtsextreme oder Frauenhasser zu geraten. Doch der Reihe nach: Es gibt Risiken, die zum Leben gehören. Wer Auto fährt, kann einen Unfall haben. Wer Aktien kauft, […]

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Neue Erkrankung kurz vor der Aussteuerung: BSG lehnt weiteres Krankengeld ab

Eine zusätzliche Erkrankung kurz vor der Aussteuerung führt nicht automatisch zu weiteren Krankengeldzahlungen. Nach dem epd-Bericht vom 2. Oktober 2026 blieb ein Anwalt vor dem Bundessozialgericht erfolglos, der nach einer Operation weiteres Krankengeld beanspruchte. Das Urteil vom 1. Oktober 2026 trägt das Aktenzeichen B 3 KR 10/25 R.

Operation unmittelbar vor dem Ende des Krankengeldes

Der Kläger war wegen einer akuten Belastungsreaktion arbeitsunfähig. Laut epd erhielt er vom 1. Mai 2020 bis zum 23. Juli 2021 Krankengeld. Nach dem Bericht war die Höchstbezugsdauer ausgeschöpft. Wie die Krankenkasse die Bezugsdauer berechnet hat, geht aus dem Bericht nicht hervor.

Am 21. und 22. Juli 2021 ließ der Anwalt Polypen an den Stimmlippen und am Kehlkopf entfernen. Er argumentierte, die Polypen seien eine eigenständige Erkrankung, die für sich genommen Arbeitsunfähigkeit verursache. Nach dem Ergebnisbericht bewertete das BSG das Leiden jedoch als während der bisherigen Arbeitsunfähigkeit hinzugetreten und lehnte weitere Zahlungen ab.

Unser Beitrag vom 25. September zum BSG-Verfahren hatte den Ausgang noch als offen beschrieben.

Warum eine neue Diagnose die Frist nicht zurücksetzt

Nach § 48 Absatz 1 SGB V ist Krankengeld wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Leistungsdauer nicht. Zwei unterschiedliche Diagnosen reichen deshalb nicht aus, um die Frist neu beginnen zu lassen.

Die 78 Wochen entsprechen zudem nicht unbedingt 78 Wochen tatsächlicher Zahlung durch die Krankenkasse. Zeiten, in denen der Anspruch ruht, werden grundsätzlich mitgerechnet; bei Beschäftigten betrifft dies regelmäßig die anfängliche Entgeltfortzahlung. Endet der Anspruch nach Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer, wird dies als Aussteuerung bezeichnet.

Diagnose und Arbeitsunfähigkeit unterscheiden

Eine Krankheit kann bereits bestehen, ohne die Berufsausübung zu verhindern. Ebenso kann sie erst erkannt werden, nachdem Beschwerden schon länger vorlagen. Diagnosezeitpunkt, Krankheitsbeginn und Beginn der Arbeitsunfähigkeit müssen deshalb getrennt betrachtet werden.

Im Verfahren ging es um die Frage, ob die zusätzliche Erkrankung mindestens einen Tag gleichzeitig mit der bisherigen Erkrankung für sich allein Arbeitsunfähigkeit verursachen muss, um als hinzugetreten zu gelten. Eine vollständige schriftliche BSG-Begründung lag dieser Auswertung nicht vor. Aus dem knappen Ergebnisbericht lässt sich deshalb nicht für sämtliche Fallgestaltungen ableiten, wann ein eigenständiger Anspruch entsteht.

Auch die Behandlungsform ist zu berücksichtigen. § 44 Absatz 1 SGB V nennt neben krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse in den dort erfassten Einrichtungen als Anspruchsgrund. Ob überhaupt ein Anspruch auf Krankengeld besteht und wie lange es gezahlt wird, sind jedoch unterschiedliche Fragen.

Welche Zeiträume Betroffene dokumentieren sollten

Für die Prüfung des eigenen Falls sollten Betroffene den Verlauf mit Datumsangaben festhalten und ärztliche Unterlagen zuordnen. Die Übersicht hilft dabei, Krankheitszeiten, berufliche Einschränkungen und Behandlung auseinanderzuhalten.

Zeitraum oder Ereignis Hilfreiche Unterlagen und Angaben Erste Arbeitsunfähigkeit Beginn, bescheinigte Zeiträume und ärztliche Angaben dazu, wie lange die bisherige Erkrankung die Arbeit verhinderte. Zusätzliche Erkrankung Erste Beschwerden, Untersuchungsdatum und Befund; Krankheitsbeginn und Diagnosezeitpunkt möglichst getrennt angeben. Berufliche Einschränkungen durch das weitere Leiden Ärztliche Angaben dazu, ab wann welche Tätigkeiten nicht mehr möglich waren und ob die erste Erkrankung zu diesem Zeitpunkt weiterhin Arbeitsunfähigkeit verursachte. Operation und Krankenhausaufenthalt Operationsdatum, ambulante oder stationäre Behandlung, Aufnahme- und Entlassungstag sowie Angaben zur anschließenden Arbeitsfähigkeit. Berechnung der Bezugsdauer Aufstellung der Krankenkasse mit Dreijahresfrist, angerechneten Vorerkrankungs- und Ruhenszeiten sowie letztem Anspruchstag.

Aus fehlenden Überschneidungen zweier bescheinigter Arbeitsunfähigkeitszeiträume folgt nicht automatisch ein neuer Anspruch. Auch eine Bescheinigungslücke belegt keine zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit. Entscheidend bleibt die Prüfung des tatsächlichen Verlaufs anhand der gesetzlichen Voraussetzungen.

Bescheid prüfen und Fristen sichern

Wer Fehler vermutet, sollte sich die Berechnung und die Zuordnung der Erkrankungen von der Krankenkasse erläutern lassen. Unter den Voraussetzungen des § 25 SGB X ist zudem Akteneinsicht möglich. Sie zeigt, auf welche Befunde und Zeitangaben sich die Kasse stützt.

Die Anforderung von Unterlagen ersetzt keinen Widerspruch. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung gilt im Inland grundsätzlich eine Monatsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids nach § 84 SGG. Fehlende medizinische Erläuterungen können nach einem fristwahrenden Widerspruch nachgereicht werden.

Die Absicherung nach dem Krankengeld vorbereiten

Ein Streit mit der Krankenkasse sollte die Vorbereitung der anschließenden Absicherung nicht verzögern. Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit ist eine Arbeitslosmeldung auch bei weiterer Arbeitsunfähigkeit möglich, wenn das Krankengeld endet und die bisherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen werden kann.

Bei längerfristig eingeschränkter Leistungsfähigkeit kann die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III infrage kommen. Sie ist an weitere Voraussetzungen gebunden; allein die Aussteuerung führt nicht zu Arbeitslosengeld. Betroffene sollten deshalb frühzeitig mit der Arbeitsagentur klären, welche Meldung und welche Unterlagen erforderlich sind.

Wann später erneut Krankengeld möglich ist

Ein neuer Dreijahreszeitraum allein genügt nach ausgeschöpfter Bezugsdauer nicht für einen erneuten Anspruch wegen derselben Krankheit. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit muss eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen. Außerdem müssen Versicherte zwischenzeitlich mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit gewesen sein und in dieser Zeit gearbeitet oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Dreijahresfrist beim Krankengeld.

Beispiel aus der Praxis: Zweite Erkrankung kurz vor dem Zahlungsende

Ein fiktives Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist wegen einer Depression arbeitsunfähig; die Höchstbezugsdauer ihres Krankengeldes endet am 30. November. Mitte November kommt eine Schultererkrankung hinzu, die operiert werden muss und ebenfalls Arbeitsunfähigkeit verursacht. Da die bisherige Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, verlängert die zusätzliche Erkrankung die Bezugsdauer nicht.

Die Arbeitnehmerin lässt die Berechnung anhand ihrer Krankheits- und Behandlungsunterlagen prüfen. Parallel klärt sie mit der Arbeitsagentur, ob anschließend Arbeitslosengeld infrage kommt.

Fragen und Antworten Wie hat das Bundessozialgericht im Fall des Anwalts entschieden?

Nach dem epd-Bericht lehnte das Gericht weiteres Krankengeld wegen der hinzugetretenen Erkrankung ab. Die Operation führte im entschiedenen Fall nicht zu einer längeren Bezugsdauer.

Reicht eine andere Diagnose für einen neuen Anspruch?

Nein. Es kommt auf den Krankheitsverlauf und die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen an, nicht allein auf die Bezeichnung der Erkrankung.

Welche Unterlagen sind bei einer zusätzlichen Erkrankung besonders hilfreich?

Ärztliche Befunde und Behandlungsberichte sollten erkennen lassen, wann die Erkrankung bestand und ab wann sie die Arbeit verhinderte. Bei Krankenhausbehandlungen gehören auch Aufnahme- und Entlassungsdatum dazu.

Was ist bei einem möglicherweise falschen Aussteuerungsbescheid zu beachten?

Die Anforderung der Berechnung hält die Widerspruchsfrist nicht an. Wer den Bescheid anfechten möchte, sollte deshalb fristgerecht Widerspruch einlegen und fehlende Nachweise nachreichen.

Kann nach dem Krankengeld trotz weiterer Krankschreibung Arbeitslosengeld folgen?

Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Arbeitsagentur prüft den Anspruch, gegebenenfalls auch nach der Nahtlosigkeitsregelung; eine automatische Weiterzahlung gibt es nicht.

Der Beitrag Neue Erkrankung kurz vor der Aussteuerung: BSG lehnt weiteres Krankengeld ab erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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EU pumpt Steuergeld in mRNA-«Impfung» gegen Ebola

Transition News - 3. Oktober 2026 - 10:45

Im August wurde der Beginn der Phase-eins-Studie von Modernas mRNA-«Impfstoff» gegen das Bundibugyo-Ebolavirus vermeldet. Wie Report 24 berichtet, schätzt die EU-Kommission das Risiko des Virus für die Europäische Union als sehr gering ein, dennoch müssen die europäischen Steuerzahler die neuen experimentellen «Impfstoffe» mitfinanzieren.

Im Mai 2026 meldete die Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen Ebola-Ausbruch «von internationaler Tragweite» im afrikanischen Kongo (wir berichteten). In bekannter Manier setzten WHO und Leitmedien zu Beginn eine bedrohliche Lage in Szene, mit hohen Infektionsraten und vielen Todesfällen. Wobei angemerkt werden muss, dass solche Zahlen immer auf höchst unzuverlässigen Testergebnissen beruhen. Diese Strategie wurde bereits bei der sogenannten Corona-«Pandemie» erfolgreich umgesetzt.

Im Juni vermeldete die WHO dann einen drastischen Rückgang der Fallzahlen, hielt das Narrativ einer internationalen Gesundheitskrise aber am Leben, um das Impfstoffgeschäft vorantreiben und das «Pandemie»-Kontrollsystem ausbauen zu können (wir berichteten).

Wie Report 24 berichtet, wurde Kanada als Testort für Modernes mRNA-Injektion gegen Ebola auserwählt. Rund 80 Probanden wird das neue Mittel zunächst verabreicht. In diesem Rahmen erklärt Richard Hatchett, der Geschäftsführer der Koalition für Innovationen zur Vorbereitung auf Epidemien (Coalition for Epidemic Preparedness Innovations/CEPI):

«Dass der Impfstoffkandidat von Moderna so schnell in eine Phase-eins-Studie gelangt, ist ein wichtiger Schritt nach vorn im Kampf gegen diesen tödlichen Ausbruch.»

Der Ausbruch betreffe zwar den Kongo, dennoch schließe sich hier für EU-Bürger ein Kreis, so Report 24. Denn die CEPI werde von ihnen mitfinanziert. Das hat der österreichische EU-Abgeordnete Gerald Hauser auf Basis einer parlamentarischen Anfrage an die EU-Kommission erfahren. Hauser teilt mit:

«Die Kommission bestätigt, dass im Rahmen von Horizon Europe 73,7 Millionen Euro für CEPI vorgesehen sind.»

Die CEPI ist eine internationale öffentlich-private Partnerschaft, die die Entwicklung von Impfstoffen gegen Epidemien und Pandemien finanziert und koordiniert. Sie wird von Staaten, der EU-Kommission, philanthropischen Organisationen und privaten Unternehmen unterstützt.

Diese Unterstützung fällt laut Hauser außerordentlich großzügig aus: «Nach eigenen Angaben hat CEPI seit seiner Gründung 2017 rund 4,2 Milliarden Dollar an Beiträgen und Zusagen erhalten. Rund 86 Prozent stammen aus öffentlichen Quellen. Bei den privaten und philanthropischen Geldgebern dominieren zwei Organisationen: Der Wellcome-Trust mit 282 Millionen Dollar und die Bill-Gates-Foundation mit 275 Millionen Dollar. Zusammen sind das rund 557 Millionen Dollar und damit fast der gesamte private und philanthropische Finanzierungsblock von insgesamt 587 Millionen Dollar.»

Die CEPI finanzierte auch die COVID-«Impfstoffe» mit

Hauser erinnert daran, dass die CEPI bereits 2020 die Entwicklung des COVID-19-Impfstoffs von Moderna mitfinanziert hat. Wie «erfolgreich» der war, sei bekannt. Der Abgeordnete erklärt: «Und jetzt, 2026, ist Moderna erneut Teil des CEPI-Portfolios – diesmal beim Bundibugyo-Ebola-Impfstoff. CEPI hat dafür bis zu 50 Millionen Dollar zugesagt.» Der EU-Parlamentarier konstatiert:

«Nach den Erfahrungen mit Corona ist es für mich völlig unverständlich, dass wieder Geld der EU-Bürger in die Entwicklung eines Moderna-Impfstoffs fließt. Die COVID-19-Impfstoffe waren eine Enttäuschung. Gleichzeitig hat Moderna mit den COVID-19-Impfstoffen enorme Milliardenumsätze und Gewinne erzielt. Nun werden erneut öffentliche Mittel für die Entwicklung eines Impfstoffs von Moderna bereitgestellt. Das muss jemand den Menschen draußen erklären.»

Zumal die EU-Kommission in der Anfragebeantwortung selbst einräume, dass sie das Gesamtrisiko des Bundibugyo-Ebolavirus für die EU als sehr gering einstufe. Man könne also nicht einmal argumentieren, dass der Geldhahn zum Nutzen der eigenen Bürger aufgedreht wurde. In der Antwort der EU-Kommission heißt es:

«Eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, wie von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 17. Mai 2026 ausgerufen, führt nicht automatisch zur Feststellung einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene. Die WHO erklärte auch, dass der Ausbruch die Kriterien für eine ‹pandemische Notlage› nicht erfülle, da das Risiko auf globaler Ebene gering sei.»

Hausers deutliches Fazit: «Das Geld der EU-Bürger ist kein Selbstbedienungsladen für die Pharmaindustrie! Nach dem Desaster der Corona-Politik brauchen wir keine neuen Blankoschecks, sondern Transparenz, nachvollziehbare wissenschaftliche Evidenz und klare Verantwortung.» Angesichts dessen, dass für die Konsequenzen der Corona-Politik bis heute niemand die Verantwortung übernehmen möchte, sei das offenkundig noch ein weiter Weg.

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Weihnachtsgeld 2026: Warum der Arbeitgeber die Zahlung nicht einfach streichen darf

Das Weihnachtsgeld ist für viele Beschäftigte längst verplant, wenn im Herbst eine Mitteilung der Geschäftsführung kommt: Wegen schlechter Geschäfte müsse die Sonderzahlung dieses Mal ausfallen. Doch eine angespannte wirtschaftliche Lage beseitigt einen bestehenden Anspruch nicht automatisch.

Entscheidend ist, auf welcher Grundlage das Geld gezahlt wird. Wer seinen Arbeitsvertrag, geltende Tarifregelungen und die Abrechnungen der vergangenen Jahre prüft, kann besser beurteilen, ob der Arbeitgeber tatsächlich frei entscheiden darf.

Einen gesetzlichen Anspruch für alle Beschäftigten gibt es nicht

Weihnachtsgeld ist keine gesetzlich vorgeschriebene Zahlung, die jedem Arbeitnehmer zusteht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder einer verbindlichen Zusage ergeben.

Auch regelmäßige Zahlungen können eine Verpflichtung für die Zukunft begründen. Zusätzlich kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eingreifen, wenn der Arbeitgeber vergleichbare Beschäftigte bei einer allgemeinen Vergütungsregelung ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt.

Die erste Frage lautet deshalb nicht, ob die Firma gerade sparen möchte. Zunächst muss geklärt werden, ob sie zur Zahlung verpflichtet ist.

Was im Vertrag steht, lässt sich nicht durch eine Rundmail ändern

Verspricht der Arbeitsvertrag beispielsweise ein Weihnachtsgeld von einem halben Monatsgehalt, muss die vollständige Regelung betrachtet werden. Dazu gehören mögliche Voraussetzungen, Einschränkungen und Verweise auf andere Vereinbarungen.

Besteht ein verbindlicher Anspruch, reicht die einseitige Mitteilung über eine Streichung grundsätzlich nicht aus. Bei tariflichen Ansprüchen sind zudem die Regelungen des tatsächlich anwendbaren Tarifvertrags zu beachten.

Eine wirksame tarifliche Öffnungsklausel kann andere Möglichkeiten vorsehen als einen uneingeschränkt zugesagten Betrag. Deshalb wäre sowohl „Der Arbeitgeber darf immer kürzen“ als auch „Weihnachtsgeld darf niemals gekürzt werden“ zu pauschal.

Grundlage der Zahlung Was Beschäftigte prüfen sollten Tarifvertrag Gilt der Tarifvertrag und welche Voraussetzungen oder Ausnahmen enthält er? Arbeitsvertrag Sind Betrag, Berechnung und Zahlungsbedingungen verbindlich festgelegt? Betriebsvereinbarung Welche Ansprüche und Änderungsmöglichkeiten sind vereinbart? Regelmäßige Zahlung Wurde über mehrere Jahre ohne wirksamen Vorbehalt gezahlt? Jährliche Einzelentscheidung Wurde eine Bindung für kommende Jahre wirksam ausgeschlossen? Regelmäßige Zahlungen können einen Anspruch schaffen

Auch ohne ausdrückliche Weihnachtsgeldklausel kann ein Anspruch entstehen. Zahlt der Arbeitgeber die Sonderleistung wiederholt so, dass Beschäftigte auf eine Fortsetzung vertrauen dürfen, kommt eine sogenannte betriebliche Übung in Betracht.

Für jährlich an die Belegschaft gezahlte Gratifikationen nimmt die Rechtsprechung regelmäßig nach mindestens drei vorbehaltlosen Zahlungen eine Bindung an. Besondere Umstände oder ein wirksamer Ausschluss der Bindung für die Zukunft können dem entgegenstehen.

Die oft gehörte Formel „Dreimal bekommen, immer Anspruch“ ist deshalb zu kurz. Entscheidend sind auch die Erklärungen des Arbeitgebers und die Bedingungen, unter denen die Zahlungen erfolgten.

Beschäftigte sollten deshalb nicht nur Kontoauszüge aufbewahren. Auch Abrechnungen, Begleitschreiben und Mitteilungen zur jeweiligen Sonderzahlung können für die Prüfung wichtig sein.

Das Wort „freiwillig“ entscheidet den Streit nicht allein

Auf mancher Abrechnung steht lediglich „freiwilliges Weihnachtsgeld“. Daraus folgt nicht automatisch, dass der Arbeitgeber die Zahlung im nächsten Jahr beliebig aussetzen darf.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 25. Januar 2023, Aktenzeichen 10 AZR 116/22, einen Anspruch trotz der Bezeichnung „freiw. Weihnachtsgeld“ anerkannt. Der Arbeitgeber hatte einem länger arbeitsunfähig erkrankten Beschäftigten die Zahlung verweigert und sich unter anderem auf dessen Fehlzeiten sowie für eines der betroffenen Jahre auf die wirtschaftliche Lage berufen.

Das BAG sprach dem Beschäftigten im noch streitigen Umfang Weihnachtsgeld zu. Durch die regelmäßigen Zahlungen war eine betriebliche Übung entstanden; der bloße Freiwilligkeitsvermerk schloss den Anspruch nicht aus, und eine wirksame Grundlage für die geltend gemachte Kürzung fehlte.

Eine solche Bezeichnung kann lediglich ausdrücken, dass ursprünglich keine gesetzliche oder tarifliche Zahlungspflicht bestand. Ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt muss dagegen erkennen lassen, dass auch durch wiederholte Zahlung kein Anspruch für die Zukunft entstehen soll.

Ob eine konkrete Klausel dies rechtlich wirksam erreicht, hängt von ihrem Wortlaut und dem Zusammenhang mit weiteren Zusagen ab.

Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerruf sind unterschiedliche Dinge

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt soll verhindern, dass überhaupt eine dauerhafte Verpflichtung entsteht. Ein Widerrufsvorbehalt setzt dagegen einen Anspruch voraus, den der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen wieder beseitigen können soll.

Wer beide Begriffe in einer Vertragsklausel kombiniert, schafft deshalb nicht automatisch eine besonders sichere Regelung. Das BAG hat eine widersprüchliche Verbindung solcher Vorbehalte im Urteil vom 8. Dezember 2010, Aktenzeichen 10 AZR 671/09, nicht ausreichen lassen, um den Weihnachtsgeldanspruch auszuschließen.

In diesem Fall hatte sich der Arbeitgeber auch auf die wirtschaftliche Krise berufen. Der Beschäftigte konnte dennoch ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts verlangen.

Schlechte Geschäfte können relevant sein – aber nicht als pauschale Begründung

Wirtschaftliche Schwierigkeiten können Bedeutung haben, wenn eine wirksame Regelung gerade für diesen Fall einen Widerruf zulässt. Dann muss aber sowohl die Klausel selbst wirksam sein als auch ihre Anwendung im konkreten Fall rechtlich Bestand haben.

Das BAG verlangt bei vorformulierten Widerrufsvorbehalten unter anderem eine hinreichend klare Beschreibung der möglichen Widerrufsgründe. Ein Hinweis auf wirtschaftliche Probleme ersetzt daher nicht die Prüfung der vertraglichen Voraussetzungen.

Beschäftigte sollten sich deshalb erläutern lassen, auf welche Bestimmung der Arbeitgeber seine Entscheidung stützt. Die Aussage „Dieses Jahr können wir uns das nicht leisten“ beantwortet diese Frage noch nicht.

Wechselnde Beträge schließen einen Anspruch nicht aus

Wurde jedes Jahr Weihnachtsgeld gezahlt, aber in unterschiedlicher Höhe, kann trotzdem eine Verpflichtung dem Grunde nach bestehen. Daraus folgt allerdings nicht zwangsläufig, dass künftig immer der höchste bisher gezahlte Betrag geschuldet ist.

Steht die Höhe im Ermessen des Arbeitgebers, muss dieser die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen. Eine solche Entscheidung kann gerichtlich überprüft werden.

Auch eine Festsetzung auf null ist bei einer entsprechend ausgestalteten variablen Sonderzahlung nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie muss jedoch den vereinbarten Regeln und den Anforderungen billigen Ermessens entsprechen; allein das Wort „variabel“ erlaubt keine beliebige Streichung.

Bei Kündigung kommt es auf den Zweck der Zahlung an

Ein weiterer Streitpunkt entsteht, wenn Beschäftigte im Herbst kündigen oder bereits gekündigt wurden. Ob dann Weihnachtsgeld zusteht, hängt unter anderem davon ab, ob die Zahlung geleistete Arbeit vergütet, Betriebstreue belohnt oder beide Zwecke verbindet.

Aus der Bezeichnung „Weihnachtsgeld“ allein lässt sich das nicht zuverlässig ablesen. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag „Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung – Urteil“.

Nicht bis zum nächsten Weihnachtsfest warten

Wird die Zahlung angekündigt gestrichen, sollten Beschäftigte frühzeitig ihre Anspruchsgrundlage und den vereinbarten Auszahlungstermin prüfen. Bleibt das Geld bei Fälligkeit aus, sollte der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber eindeutig und nachweisbar geltend gemacht werden.

Arbeits- oder Tarifverträge können dafür kurze Ausschlussfristen vorsehen. Im TV-L beträgt diese Frist beispielsweise grundsätzlich sechs Monate nach Fälligkeit und verlangt eine schriftliche Geltendmachung; andere Regelungen können abweichen.

Ein Schreiben sollte erkennen lassen, welches Weihnachtsgeld für welches Jahr und gegebenenfalls in welcher Höhe verlangt wird. Eine bloße Frage, ob die Geschäftsführung ihre Entscheidung noch einmal überdenken könne, ist dafür keine sichere Grundlage.

Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können bei der Prüfung helfen. Das gilt besonders, wenn der Arbeitgeber zugleich eine Verzichtserklärung oder Vertragsänderung zur Unterschrift vorlegt.

Beispiel aus der Praxis: Eine Rundmail ersetzt keine Vertragsänderung

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Verkäuferin verdient monatlich 2.800 Euro brutto. Ihr Arbeitsvertrag sichert ihr ohne weitere Einschränkung ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts zu.

Im Oktober teilt die Geschäftsführung per Rundmail mit, dass die Zahlung wegen gesunkener Umsätze 2026 entfalle. Allein diese Mitteilung beseitigt den vereinbarten Anspruch auf 1.400 Euro brutto nicht.

Die Verkäuferin prüft den Auszahlungstermin und die Ausschlussfrist und macht die Zahlung rechtzeitig geltend. Bevor sie einen angebotenen Verzicht unterschreibt, lässt sie klären, welche Folgen dieser für ihren Anspruch hätte.

Quellen: DGB-Ratgeber zum Weihnachtsgeld; Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 25. Januar 2023 – 10 AZR 109/22 und 10 AZR 116/22, vom 8. Dezember 2010 – 10 AZR 671/09, vom 24. Januar 2017 – 1 AZR 774/14 sowie vom 13. Mai 2015 – 10 AZR 266/14; § 37 TV-L.

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Arbeitsrecht: “Dienst nach Vorschrift” dann darf der Arbeitgeber kündigen

Wer pünktlich zur Arbeit erscheint, seine vertraglichen Aufgaben erledigt und nach Feierabend nach Hause geht, muss keine Kündigung fürchten. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht allein deshalb entlassen, weil diese keine freiwilligen Zusatzaufgaben übernehmen, keine unbezahlten Überstunden leisten oder nicht ständig Höchstleistungen abrufen.

Anders sieht es allerdings aus, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst zurückhält oder dauerhaft erheblich schlechter arbeitet, obwohl er mehr leisten könnte. Doch selbst dann kann der Arbeitgeber nicht einfach mit dem Schlagwort „Low Performer“ kündigen.

Er muss die Minderleistung konkret nachweisen und vor Gericht hohe rechtliche Hürden überwinden.

Dienst nach Vorschrift erfüllt grundsätzlich den Arbeitsvertrag

Dienst nach Vorschrift bedeutet, dass Sie Ihre vereinbarte Arbeitszeit einhalten, die übertragenen Aufgaben sorgfältig erledigen und sich an betriebliche Regeln halten. Sie müssen dagegen nicht ständig freiwillig länger bleiben, Aufgaben erkrankter Kollegen übernehmen oder sich für jedes Unternehmensziel persönlich aufopfern.

Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag, in einem anwendbaren Tarifvertrag, in Betriebsvereinbarungen und durch zulässige Weisungen festgelegt wurde. Erfüllen Sie diese Pflichten, reicht die bloße Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit Ihrem Engagement nicht für eine Kündigung aus.

Allerdings greift die häufig verwendete Aussage, Arbeitnehmer schuldeten lediglich eine Leistung „mittlerer Art und Güte“, im Arbeitsrecht zu kurz. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich die geschuldete Leistung nämlich nach dem persönlichen Leistungsvermögen.

Beschäftigte müssen tun, was sie sollen, und zwar so gut, wie sie es unter angemessener Ausschöpfung ihrer individuellen Fähigkeiten können. Eine starre Pflicht, genauso schnell oder fehlerfrei wie der Durchschnitt der Belegschaft zu arbeiten, besteht hingegen nicht.

Arbeitgeber dürfen keine dauernde Spitzenleistung verlangen

Nicht jeder Beschäftigte arbeitet gleich schnell. Auch Erfahrung, Alter, gesundheitliche Einschränkungen, die Schwierigkeit der Aufgaben und die Organisation des Arbeitsplatzes beeinflussen das Arbeitsergebnis.

In jeder Vergleichsgruppe gibt es zwangsläufig Beschäftigte, deren messbare Ergebnisse unter dem Durchschnitt liegen. Das allein beweist noch keine Pflichtverletzung. Besonders leistungsstarke Kollegen können den Durchschnitt außerdem nach oben ziehen. Ein Arbeitnehmer verstößt daher nicht automatisch gegen seinen Arbeitsvertrag, nur weil er weniger Vorgänge bearbeitet oder mehr Fehler macht als andere.

Sie dürfen Ihre Arbeitsleistung allerdings nicht absichtlich auf ein selbst gewähltes Minimum reduzieren. Wer bewusst langsam arbeitet, Aufgaben liegen lässt oder trotz vorhandener Fähigkeiten seine Leistung gezielt zurückhält, kann arbeitsvertragliche Pflichten verletzen.

Wann gilt ein Arbeitnehmer als Low Performer?

Von einem Low Performer sprechen Arbeitgeber meist, wenn ein Beschäftigter über einen längeren Zeitraum deutlich weniger oder deutlich fehlerhafter arbeitet als vergleichbare Kollegen. Eine gesetzlich festgelegte Leistungsgrenze gibt es jedoch nicht.

Bei quantitativen Leistungen kann es beispielsweise um die Zahl bearbeiteter Aufträge, produzierter Teile oder abgeschlossener Vorgänge gehen. Bei qualitativen Leistungen stehen die Fehlerzahl, die Schwere der Fehler und deren betriebliche Folgen im Mittelpunkt.

Der Arbeitgeber muss nachvollziehbar darlegen, welche Leistungen erwartet wurden, welche Vergleichsgruppe er heranzieht und wie stark die Ergebnisse des gekündigten Arbeitnehmers davon abweichen.

Bei Qualitätsmängeln muss er zusätzlich erklären, welche konkreten Fehler aufgetreten sind und welche Folgen diese verursacht haben. Eine erhöhte Fehlerquote kann zwar ein Indiz für eine Pflichtverletzung sein. Ein fester Grenzwert, ab dem automatisch gekündigt werden darf, existiert aber nicht. Es kommt immer auf die Tätigkeit, die Fehlerarten und deren Auswirkungen an.

Minderleistung muss erheblich und dauerhaft sein

Ein schlechter Monat, eine vorübergehende Überlastung oder einzelne Fehler rechtfertigen normalerweise noch keine Kündigung. Der Arbeitgeber muss eine deutliche Minderleistung über einen längeren Zeitraum belegen.

Dabei muss er vergleichbare Arbeitsbedingungen berücksichtigen. Wer schwierigere Fälle bearbeitet, neue Mitarbeiter einarbeitet oder häufiger mit technischen Störungen kämpfen muss, lässt sich nicht ohne Weiteres mit Kollegen vergleichen, die unter günstigeren Bedingungen arbeiten.

Hat der Arbeitgeber erhebliche und länger andauernde Leistungsunterschiede nachvollziehbar dargestellt, muss der betroffene Arbeitnehmer darauf reagieren. Er kann das Zahlenmaterial bestreiten oder erklären, warum die Ergebnisse trotz Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit niedriger ausfallen.

Als Gründe kommen beispielsweise infrage: Erkrankungen, altersbedingte Einschränkungen, schlechte Arbeitsorganisation, fehlende Einarbeitung oder technische Probleme.

Nicht jede schlechte Leistung ist schuldhaft

Für eine verhaltensbedingte Kündigung reicht es nicht aus, dass ein Beschäftigter objektiv wenig leistet. Die Minderleistung muss ihm grundsätzlich vorwerfbar sein.

Kann ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung oder einer dauerhaften Einschränkung nicht mehr leisten, liegt nicht ohne Weiteres ein steuerbares Fehlverhalten vor. Dann gelten andere Maßstäbe als bei einem Beschäftigten, der seine vorhandenen Fähigkeiten bewusst nicht einsetzt.

Arbeitgeber müssen außerdem prüfen, ob mildere Maßnahmen ausreichen. Dazu können konkrete Leistungsvorgaben, Schulungen, eine bessere Einarbeitung oder ein anderer geeigneter Arbeitsplatz gehören. Bei einem steuerbaren Verhalten kommt regelmäßig auch eine vorherige Abmahnung in Betracht. Eine sofortige Kündigung allein aufgrund pauschaler Vorwürfe hält einer gerichtlichen Prüfung häufig nicht stand.

Was Sie bei einer Kündigung wegen Lowperformance tun sollten

Erhalten Sie eine Kündigung wegen angeblich schlechter Arbeitsleistung, sollten Sie die Vorwürfe nicht vorschnell akzeptieren. Sichern Sie Leistungsnachweise, Arbeitsanweisungen, E-Mails, Zielvereinbarungen und Unterlagen über technische oder organisatorische Probleme.

Notieren Sie außerdem, welche Tätigkeiten Sie ausgeführt haben und ob Ihre Aufgaben mit denen der vom Arbeitgeber genannten Kollegen tatsächlich vergleichbar waren. Auch frühere positive Beurteilungen, Prämien oder fehlende Beanstandungen können wichtig werden.

Besonders entscheidend ist die Klagefrist. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie ursprünglich angreifbar gewesen wäre.

Eine Abfindung gibt es nicht automatisch

Eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. In vielen Verfahren einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch auf eine Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung.

Ein automatischer Anspruch auf eine hohe Abfindung besteht bei einer Kündigung wegen Minderleistung nicht. Die mögliche Höhe hängt unter anderem von den Erfolgsaussichten der Klage, der Beschäftigungsdauer, dem Einkommen und dem Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Beendigung des Rechtsstreits ab. Das Kündigungsschutzgesetz sieht Abfindungen nur in bestimmten Konstellationen ausdrücklich vor.

Beratung kann helfen

Betroffenen, sich nach einer Kündigung wegen angeblicher Lowperformance umgehend beraten. Gerade pauschale Leistungsbewertungen, ungeeignete Vergleichsgruppen und unvollständige Statistiken bieten häufig Angriffspunkte.

Dienst nach Vorschrift ist kein Kündigungsgrund. Wer seine vereinbarten Aufgaben erfüllt und seine persönliche Leistungsfähigkeit angemessen einsetzt, muss keine dauernde Spitzenleistung erbringen. Eine kündigungsrelevante Minderleistung setzt deutlich mehr voraus als die Behauptung des Arbeitgebers, ein Beschäftigter könne engagierter oder schneller arbeiten.

FAQ zur Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, weil ich keine Überstunden mache?

Nein, sofern Sie nicht arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder aufgrund einer zulässigen Anordnung zu den Überstunden verpflichtet sind. Das Ablehnen freiwilliger Mehrarbeit rechtfertigt grundsätzlich keine Kündigung.

Reicht eine unterdurchschnittliche Leistung für eine Kündigung?

Nein. Der Arbeitgeber muss eine erhebliche und länger andauernde Minderleistung darlegen. Zudem muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit angemessen ausschöpft und ob ihm die Leistungsmängel vorwerfbar sind.

Wie lange kann ich gegen die Kündigung klagen?

Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Betroffene sollten deshalb sofort handeln.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2008, 2 AZR 536/06, Kündigungsschutzgesetz, insbesondere §§ 1, 4, 7 und 9

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381.000 Haushalte sollen Wohngeld verlieren, Bund zählt das als Bürokratieentlastung

Die geplante Wohngeldreform soll Bürokratie abbauen. Ein erheblicher Teil der ausgewiesenen Entlastung entsteht allerdings dadurch, dass Haushalte ihren Anspruch verlieren sollen. Der Regierungsentwurf kalkuliert mit jährlich 381.000 wegfallenden Wohngeldanträgen und knapp 394.000 eingesparten Stunden für die Antragstellenden.

Damit erscheint eine Leistungskürzung zugleich als Bürokratieersparnis. Die Rechnung kann methodisch korrekt sein, ohne dass sich die finanzielle Situation der Betroffenen verbessert. Wer keinen Anspruch mehr auf Wohngeld hat, muss seine Wohnkosten weiterhin bezahlen.

Wie aus weniger Ansprüchen eingesparte Stunden werden

Die Prognose über die betroffenen Haushalte beruht laut Regierungsentwurf auf einer Mikrosimulation des Instituts der deutschen Wirtschaft. Für jeden entfallenden Wohngeldantrag setzt die Folgenabschätzung 62 Minuten an. Bei 381.000 Anträgen ergibt das 393.700 Stunden im Jahr.

Diese Zahl betrifft den Aufwand der Bürgerinnen und Bürger, nicht die Arbeitszeit der Wohngeldstellen. Der Nationale Normenkontrollrat übernimmt die Berechnung und rundet die Entlastung in seiner Stellungnahme auf etwa 390.000 Stunden.

Die Modellrechnung unterstellt, dass Haushalte ohne Anspruch künftig keinen Antrag mehr stellen. Die größte bezifferte Zeitersparnis für Antragstellende entsteht somit durch den erwarteten Rückgang der Fallzahlen. Ein einfacheres Verfahren für weiterhin Berechtigte ist damit noch nicht nachgewiesen.

Was die Bundesregierung beim Wohngeld ändern will

Die Bundesregierung begründet die Reform mit gestiegenen Ausgaben und Verwaltungsbelastungen. Geplant sind eine einmalig ausgesetzte Wohngelderhöhung zum 1. Januar 2027, die Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente und eine veränderte Berechnungsformel. Der Anspruch soll mit steigendem Einkommen stärker zurückgehen.

Daneben enthält der Entwurf tatsächliche Vereinfachungen. So sollen bestimmte Nachweise für Freibeträge bei Pflegebedürftigkeit leichter erbracht und Fälle getrennt lebender Eltern mit gemeinsam betreuten Kindern weniger aufwendig geprüft werden. Solche Änderungen können den Zugang zur Leistung erleichtern; die Kürzungen verändern dagegen die Höhe und Reichweite der Unterstützung.

Neue Grundsicherungsanträge verursachen zusätzlichen Aufwand

Neue Anträge in anderen Leistungssystemen verringern die Zeitersparnis. Der Entwurf rechnet mit etwa 143.000 Haushalten, die in die Grundsicherung wechseln. Dabei werden 68.000 zusätzliche Anträge nach dem SGB II und 75.000 auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII angesetzt.

Zusammen verursachen diese Anträge nach der Modellrechnung 138.750 Stunden zusätzlichen Aufwand, gerundet rund 140.000 Stunden. Weitere Vereinfachungen sparen wiederum Zeit. Daraus ergibt sich folgende jährliche Bilanz für Bürgerinnen und Bürger:

Modellrechnung auf Grundlage geschätzter Fallzahlen und Zeitansätze; keine gemessenen Einsparungen.

Berechneter Effekt Veränderung des jährlichen Zeitaufwands 381.000 wegfallende Wohngeldanträge 393.700 Stunden weniger 68.000 zusätzliche Anträge nach dem SGB II 85.000 Stunden mehr 75.000 zusätzliche Grundsicherungsanträge nach dem SGB XII 53.750 Stunden mehr Vereinfachte Einkommensermittlung und Nachweise für Freibeträge Zusammen 33.858 Stunden weniger Gesamtsaldo der bezifferten Änderungen 288.808 Stunden weniger, gerundet rund 290.000

Die Fallzahlen beziehen sich auf Haushalte beziehungsweise Anträge, nicht auf einzelne Menschen. In einem betroffenen Haushalt können mehrere Personen leben. Ob nach dem Wegfall des Wohngeldes eine andere Leistung zusteht, hängt von deren jeweiligen Voraussetzungen ab.

Der Leistungswechsel kann neue Hürden schaffen

Wer in die Grundsicherung wechselt, muss sich möglicherweise mit einer anderen Behörde, neuen Formularen und weiteren Nachweisen befassen. Wohngeld bezuschusst die Wohnkosten, während die Grundsicherung den notwendigen Lebensunterhalt nach ihren eigenen Regeln absichern soll. Für Menschen mit kleiner Rente erklärt der Beitrag Grundsicherung oder Wohngeld beantragen? die Unterschiede.

Auch auf Behördenseite kann zusätzlicher Aufwand entstehen. Der Normenkontrollrat verweist auf Hinweise, dass ein Teil der künftig im SGB II betreuten Menschen längerfristige Unterstützung durch die Jobcenter benötigt. Die Bearbeitung eines neuen Antrags bildet solche Aufgaben allein nicht ab.

Das Gremium bewertet die Folgenabschätzung dennoch als methodisch korrekt. Daraus lässt sich keine politische Zustimmung zu den Leistungskürzungen ableiten. Für Betroffene entscheidet sich der Nutzen einer Reform vielmehr daran, welche Unterstützung sie erhalten und ob der Übergang ohne Zahlungslücke gelingt.

Vorhandene Behördendaten werden zu wenig genutzt

Deutlich fällt die Kritik des Normenkontrollrates am Datenaustausch aus. Der Entwurf schöpfe die Möglichkeiten nicht aus, bereits vorhandene Verwaltungsdaten standardisiert auszutauschen und erneut zu verwenden. Dadurch blieben Chancen ungenutzt, doppelte Angaben und unnötige Nachweise zu vermeiden.

Hier könnte eine Entlastung ansetzen, die Antragstellenden unmittelbar hilft. Werden benötigte Informationen rechtmäßig aus vorhandenen Daten übernommen, müssen Betroffene sie nicht nochmals beschaffen und einreichen. Ein elektronisch versandter Bescheid allein beseitigt solche wiederholten Nachweispflichten noch nicht.

Bund und Länder streiten über die Folgekosten

In seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 begrüßt der Bundesrat grundsätzlich einfachere Wohngeldverfahren. Zugleich warnt er vor sozialen Härten und einer Verlagerung finanzieller Belastungen auf die Kommunen. Die Länder verlangen, deren zusätzliche Kosten umfassend zu ermitteln und durch den Bund auszugleichen.

Die Bundesregierung hält in ihrer Gegenäußerung dagegen, kommunale Mehrbelastungen seien bereits im Entwurf dargestellt. Eine vollständige Ermittlung der Folgekosten für jede einzelne Kommune sei wegen fehlender Daten nicht möglich. Zudem trage der Bund den Großteil der Kosten des Wechsels in die Grundsicherung, während die Länder aus ihren Wohngeldeinsparungen die Finanzausstattung ihrer Kommunen verbessern könnten.

Die Länderkammer verweist außerdem auf mögliche Folgen für den Erlass von Kita-Kostenbeiträgen und für Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Der Wohngeldbezug kann den Zugang zu diesen Hilfen eröffnen. Deshalb muss die Bewertung der Reform auch berücksichtigen, welche Unterstützung Familien außerhalb des Wohngeldes verlieren oder künftig über andere Leistungen erhalten könnten.

Was für laufende Bewilligungen vorgesehen ist

Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor. Nach der geplanten Übergangsregelung in § 42e sollen bereits zuvor erlassene Bewilligungen grundsätzlich bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weitergelten. Die bestehenden gesetzlichen Regeln zu Änderungen und zur Unwirksamkeit von Bescheiden bleiben dabei zu beachten.

Ein Gesetzentwurf allein beendet keinen Anspruch. Beziehende sollten deshalb ihren Bewilligungszeitraum im Blick behalten und einen nach geltendem Recht möglichen Folgeantrag nicht wegen angekündigter Änderungen unterlassen. Hinweise dazu enthält der Beitrag Wohngeld: Ein verspäteter Weiterbewilligungsantrag kann Geld kosten.

Praxisnahes Beispiel: Rechnerisch 19 Minuten gespart

Ein fiktives Beispiel zeigt die Grenzen der Zeitbilanz: Eine alleinlebende Rentnerin erhält Wohngeld. Nach Ablauf ihrer laufenden Bewilligung entfällt der Zuschuss in diesem Beispiel infolge der Reform. Sie beantragt Grundsicherung im Alter und erhält diese nach Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Sozialamt.

Überträgt man die pauschalen Werte des Entwurfs auf diesen Fall, entfallen 62 Minuten für den Wohngeldantrag und kommen 43 Minuten für den Grundsicherungsantrag hinzu. Rechnerisch bleiben 19 Minuten Ersparnis. Wie lange die Rentnerin tatsächlich benötigt, welche Unterlagen sie erneut einreichen muss und wann das Geld ankommt, sagen diese Modellwerte nicht aus.

Fragen und Antworten zur geplanten Wohngeldreform Sind bereits 381.000 Wohngeldanträge weggefallen?

Die genannte Zahl beschreibt eine Prognose des Regierungsentwurfs, keine gemessene Entwicklung. Sie beruht auf der Annahme, dass Haushalte nach dem Verlust ihres Anspruchs keine Wohngeldanträge mehr stellen.

Beziehen sich die eingesparten Stunden auf die Behörden?

Nein. Die knapp 394.000 Stunden betreffen den Aufwand der Antragstellenden. Die Entlastung der Verwaltung wird in der Folgenabschätzung gesondert berechnet.

Warum bleiben insgesamt nur rund 290.000 Stunden Ersparnis?

Neue Grundsicherungsanträge verursachen zusätzlichen Aufwand. Weitere Vereinfachungen sparen zugleich Zeit. Der Saldo dieser Veränderungen beträgt laut Entwurf 288.808 Stunden jährlich.

Wird Wohngeld automatisch durch Grundsicherung ersetzt?

Nein. Ein Anspruch auf Grundsicherung muss gesondert geprüft werden. Bei Haushalten mit unterschiedlichen Leistungsansprüchen erläutert der Beitrag Wohngeld trotz Grundsicherung, warum die Situation der einzelnen Haushaltsmitglieder betrachtet werden muss.

Was sollten Menschen mit einem laufenden Wohngeldbescheid beachten?

Entscheidend sind der Bewilligungszeitraum, mögliche Änderungen der eigenen Verhältnisse und die schließlich beschlossene Rechtslage. Der Entwurf sieht für bestehende Bewilligungen Übergangsregeln vor. Eine angekündigte Reform ersetzt keine individuelle Entscheidung über den Leistungsanspruch.

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Woher kommt der Strom? Eine bemerkenswerte Analysewoche

38. Analysewoche 2026 von Rüdiger Stobbe

Es ist eine bemerkenswerte Analysewoche. Bis zum kalendarischen Herbstanfang stieg die Windstromerzeugung jeden Tag kontinuierlich an. Am Sonntag erreichte sie in der Nacht und fast nochmal am Abend (höchster Wert der Analysewoche) sogar die Strombedarfslinie. Die 38. Analysewoche des Jahres 2026 bot damit ein schönes Vorspiel zur Tag- und Nachtgleiche, die am Tag darauf die dunkle Jahreszeiten Herbst und Winter einläutete. Bereits am Montag wurde der Wochenhöchstpreis für Strom erzielt. Ab 19:00 Uhr wurden 697€/MWh fällig, weil in Deutschland kaum noch PV-Strom erzeugt wurde. Die Onshore-Windstromerzeugung kam praktisch ebenfalls zum Erliegen. Der Offshore-Windstrom riss es mit 1,5 GWh auch nicht heraus. Der Gesamtbedarf an Strom lag über 58 GWh, die Residuallast bei 56 GWh. Gut 12 GWh wurden aus dem benachbarten Ausland zum besagten Preis von 697€/GWh nach Deutschland importiert. Der Rest des benötigten Stroms wurde zu genau dem gleichen Preis in Deutschland fossil hinzu ergänzt.

Ab Mittwoch fiel der Strompreis über die Mittagsspitze und länger – zum Beispiel Sonntag von 01:00 bis 17:00 – Richtung Null-Linie und unterschritt diese manchmal ein wenig. Preisdifferenzgeschäfte waren täglich möglich und wurden vor allem von den Nordländern, aber auch zum Beispiel von der Schweiz und Frankreich getätigt.

Einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der 38. Analysewoche 2026 gibt Agora Energiewende. Die Hochrechnung im Vergleich zu den aktuellen Zahlen sieht in dieser Woche so aus.

Was ist Kraftwerks-Leistung? Was ist Energie?

Gigawatt (GW) ist eine Einheit für Leistung, also für die maximale Fähigkeit eines Kraftwerks, Strom zu erzeugen. Gigawattstunden (GWh, TWh) sind eine Einheit für Energie, also für die tatsächlich produzierte Strommenge über eine bestimmte Zeit. Die Beziehung ist einfach: Energie = Leistung × Zeit. Ein Kraftwerk mit 1 GW Leistung erzeugt bei Volllast theoretisch maximal: 1 GW × 8.760 h = 8,76 TWh pro Jahr. Wie viel elektrische Energie tatsächlich entsteht, bestimmt beim Kohle-, Gas- oder Kernkraftwerk im weitesten Sinn der Mensch über die Brennstoffzufuhr und Zufuhrdauer. Die Energie für eine Stunde wird üblicher- und für den Normalbetrachter irreführenderweise mit GW bezeichnet. Die manchmal verwendete Schreibweise „GWh pro Stunde“ ist nur eine umständliche Form von GW – mathematisch kürzt sich die Stunde („h“ und „pro Stunde“) weg.

Bei Wind- und Solarkraft bestimmt nicht der Betreiber, sondern das Wetter die Strom-Produktion. Eine 5-MW-Windkraftanlage könnte theoretisch 43,8 GWh/Jahr erzeugen, liefert an Land aber realistisch in Deutschland nur etwa 20 Prozent davon (auf See 40 bis 50 Prozent), also rund 8,8 GWh/Jahr – im Mittel 1 MW-Dauerenergie. Bei Solarpaneelen mit ebenfalls 5 MW installierter Leistung halbieren sich die Werte nochmals wegen verschiedener Kapazitätsfaktoren: Nacht, Winter, flacher Sonnenstand, Bewölkung und Temperaturverluste.

Tageswerte

Jeder Tag beginnt mit dem Überblick, den Agora Energiewende zur Verfügung stellt. Die smard.de-Charts und -Tabellen ermöglichen vielfältige Analysen. Erkunden Sie das Potenzial.

Kaum Windstrom über Tag.  Die Strompreise.

Die Strom-Bedarfslinie wird regenerativ überschritten, Windstrom steigt, PV-Strom ist stark. Die Strompreise.

PV-Strom lässt stark nach, Windstrom steigt weiter. Die Strompreise.

Windstrom wird steigt weiter, PV-Strom mittel. Die Strompreise.

Freitag, 18.9.2026

Stärker werdende Windstromerzeugung gleicht schwächelnde PV-Stromerzeugung aus. Die Strompreise.

Windstrom zieht weiter an, PV-Strom erreicht Bedarfslinie wegen des bedarfsarmen Wochenendes.   Die Strompreise.

Windstrom wieder stärker, PV-Strom lässt nach. Die Strompreise.

Die bisherigen Artikel der Kolumne „Woher kommt der Strom?“ seit Beginn des Jahres 2019 mit jeweils einem kurzen Inhaltsstichwort finden Sie hier. Noch Fragen? Ergänzungen? Fehler entdeckt? Bitte Leserpost schreiben! Oder direkt an mich persönlich: stromwoher@mediagnose.de.

Alle Berechnungen und Schätzungen durch Rüdiger Stobbe und Peter Hager nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.

Ab Ausgabe 1/2026 bilden die öffentlichen Analyseseiten smard.de, Agora Energiewende und Energy-Charts die wesentliche Datengrundlage dieser Kolumne. 

Der Beitrag Woher kommt der Strom? Eine bemerkenswerte Analysewoche erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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