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Töpferei aus der Eisenzeit freigelegt

Archäolog:innen der Universitäten Tübingen und München (LMU) haben in der Dinka-Siedlung im Pişder-Tal in der Kurdistan-Region des Irak (KRI) eine gut erhaltene Töpferwerkstatt entdeckt, die auf ein Alter von etwa 3.000 Jahren datiert wird. Die Entdeckung liefert wichtige neue Erkenntnisse darüber, wie die Keramikproduktion in der Eisenzeit organisiert war und wie das städtische Leben strukturiert war.

Die Werkstatt, die aus der Zeit zwischen 1.200 und 800 v. u. Z. stammt, wurde im unteren Teil der Siedlung in einem Gebiet namens „Gird-i Bazar“ freigelegt. Bei den Ausgrabungen wurden zwei Öfen mit Aufwärtsluftstrom, Werkzeuge zur Töpferei, Produktionsreste und unbeschädigte Sedimentschichten gefunden. Die Funde zeigen, dass die Keramikproduktion keine haushaltsbasierte Tätigkeit war, sondern Teil eines organisierten und kollektiven Systems, das in speziellen Werkstätten durchgeführt wurde.

Die Forschenden führten mineralogische und mikrostrukturelle Analysen an Ton, fertigen Gefäßen, Ofenauskleidungen, Ofenfüllungen und abgebrannten Brennstoffresten durch. Die Untersuchungen ergaben, dass die meisten Keramiken bei Temperaturen unter 900 Grad Celsius, unter oxidierenden Bedingungen und mit langsamen Erhitzungsmethoden gebrannt wurden. Dieser Prozess führte dazu, dass die Gefäße rötliche Farbtöne annahmen.

Standardisierte Produktionskette

Elektronenmikroskopie- und Spektroskopieanalysen deuteten auf niedrige Verglasungsgrade hin, während festgestellt wurde, dass verschiedene Gefäßtypen und Verwendungszwecke weitgehend in dasselbe Produktions- und Brennsystem integriert waren. Dies deutet auf eine modulare, standardisierte und gut organisierte Produktionskette hin.

Dr. Silvia Amicone, Hauptautorin der Studie von der Archäometrie-Forschungsgruppe der Universität Tübingen, weist darauf hin, dass diese in der Produktion beobachtete Einheitlichkeit eine gemeinsame technische Tradition und eine starke kollektive Produktionsidentität widerspiegelt. Laut Amicone deute dies auch darauf hin, dass Ressourcen, Arbeit und technologisches Wissen zentral verwaltet wurden und dass die soziale Organisation in der Zagros-Region während der Eisenzeit komplexer war als erwartet.

Auch die strukturellen Merkmale der Öfen sind bemerkenswert. Die Öfen, die aus lokalem Lehm gemischt mit organischen Materialien gebaut wurden, bestehen aus einer Feuerkammer, die durch einen durchlöcherten Boden abgetrennt ist, und einem oberen Teil. Dieser Aufbau ähnelt den traditionellen Ofentypen, die in Mesopotamien seit dem 7. Jahrtausend v. u. Z. bekannt sind, und zeugt von einer langjährigen technologischen Kontinuität in der Region.

Die Untersuchung der Öfen bezüglich ihrer Nutzung zeigt, dass die Gebäude nicht plötzlich zerstört, sondern im Laufe der Zeit aufgegeben wurden. Mikroskopische Analysen weisen auf Wassereinwirkung und natürliche Abnutzungserscheinungen hin, wobei davon ausgegangen wird, dass wahrscheinlich Holz als Brennstoff verwendet wurde.

Der Dinka-Siedlungskomplex ist seit 2015 eine der umfassendsten ausgegrabenen Siedlungen aus der Eisenzeit in der Region Zagros. Expert:innen zufolge zeigt die Werkstatt in Gird-i Bazar, dass die handwerkliche Produktion ein fester Bestandteil des städtischen Gefüges war und dass das städtische Leben in der Eisenzeit organisierter und spezialisierter war als bisher angenommen.

Die Ergebnisse der Forschung wurden in der Zeitschrift Journal of Archaeological Science veröffentlicht. Es wird erwartet, dass die Ausgrabungs- und Analysearbeiten weiterhin zu einem besseren Verständnis der Beziehungen zwischen Produktion, Arbeit und Technologie in den Gesellschaften der Eisenzeit beitragen werden.

https://deutsch.anf-news.com/kultur/Uberraschungsfund-1-500-jahre-alte-mosaike-in-midyad-entdeckt-48381 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/tausende-jahre-alte-siedlung-bei-farqin-entdeckt-47923 https://deutsch.anf-news.com/kultur/Saneder-fund-gesicht-von-75-000-jahre-alter-neandertalerin-rekonstruiert-42039 https://deutsch.anf-news.com/kultur/mittani-reich-versunkene-stadt-am-tigris-freigelegt-32481 https://deutsch.anf-news.com/kultur/doku-tipp-kurdistan-schatzkammer-mesopotamiens-21953

 

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Egypt’s Grand Mufti condemns Homs mosque bombing

SANA - Syrian Arab News Agency - 27. Dezember 2025 - 17:33

Cairo, Dec. 27 (SANA) Egypt’s Grand Mufti on Saturday condemned the terrorist bombing that struck a mosque in Homs in central Syria, describing the attack as a major crime and a violation of the sanctity of places of worship.

Nazir Mohamed Ayyad, Egypt’s Grand Mufti and head of the General Secretariat for Fatwa Institutions Worldwide, said in a statement that targeting worshippers inside mosques represents a grave breach of religious and moral principles, as well as a violation of the widely shared commitment to protecting civilian lives and houses of worship.

He expressed condolences to the families of those killed and wished a speedy recovery to the injured.

The bombing targeted the Ali ibn Abi Talib Mosque in the Wadi al-Dahab neighborhood of Homs on Friday, killing at least eight people and injuring more than 18 others. The attack triggered widespread condemnation at the Arab, regional, and international levels.

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Wie künstlich intelligent wird 2026?

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und die KI-Entwicklung hat – wie schon die Jahre zuvor – einen riesigen Sprung nach vorn gemacht. Ich erinnere mich noch gut, wie ich vor einem Jahr in die Zukunft blickte. Damals dachte ich, dass 2025 das letzte Jahr sein würde, in dem ich noch ohne große Hilfe der […]

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USA kündigen Gewalt gegen Öltanker an: Internationale Reaktionen

Caracas. US-Marine und Küstenwache verfolgen seit fünf Tagen den Öltanker Bella Eins in internationalen Gewässern. Die Besatzung hat sich geweigert, vor der venezolanischen Küste von US-Einheiten durchsucht zu werden. US-Regierungsvertreter kündigten nun an, eine Elite-... weiter 27.12.2025 Artikel von zu Venezuela, USA, Politik
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Visit to the Joint Force command post

PRESIDENT OF RUSSIA - 27. Dezember 2025 - 17:15

Vladimir Putin made a visit to a command post of the Joint Force to hold a meeting on the situation in the special military operation zone.

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Warum Russland in Afrika immer stärker wird

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 27. Dezember 2025 - 16:44
Dass der Konflikt zwischen dem Westen einerseits und Russland und China andererseits über die Schaffung einer neuen Weltordnung in Afrika entschieden wird, habe ich mehr als einmal thematisiert. Die Frage, welcher Seite Afrika sich zuwendet, wird entscheidend für die neue Weltordnung, weil Afrika mit schnell wachsenden Volkswirtschaften und Bevölkerungen in den nächsten Jahrzehnten zu einem […]
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Tacheles #185 ist online

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 27. Dezember 2025 - 16:42
Da die Weihnachtszeit und die Tage zwischen den Feiertagen jedes Jahr die nachrichtenärmste Zeit des Jahres sind, geht es bei Tacheles mit Röper und Stein dieses Mal nicht um die große Politik, sondern um ein anderes Thema. Weil uns immer wieder Zuschauerfragen zu den Themen Reisen nach Russland und Auswandern nach Russland erreichen, haben wir […]
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Rente bis zur Hälfte gekürzt – Gericht bestätigt Rentenkasse

Lesedauer 4 Minuten

Wer eine bestandskräftige Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) offen hat, kann erleben, dass die Rentenkasse direkt bei der laufenden Rente ansetzt. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt in einem aktuellen Urteil:

Eine Aufrechnung ist grundsätzlich zulässig – bis zu 50 Prozent der laufenden Rente, wenn Betroffene nicht nachweisen, dass sie dadurch hilfebedürftig werden. Gleichzeitig setzt das Gericht eine klare Grenze: Eine Mahngebühr von 12 Euro durfte im konkreten Fall nicht aufgerechnet werden, weil dafür ein anderes rechtliches Prüfprogramm gilt.

Urteil: LSG Baden-Württemberg, 29.07.2025, Az. L 13 R 1262/25 (Vorinstanz: SG Freiburg, 26.03.2025, Az. S 4 R 3109/24).

Der Fall: Offene Rückforderung – und dann 200 Euro weniger Rente pro Monat

Der Kläger (Jahrgang 1942) bezog seit Jahren Altersrente. Nach einem Versorgungsausgleich war seine Rente rückwirkend zu korrigieren; daraus entstand eine Rückforderung wegen zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen in Höhe von 2.397,96 Euro. Diese Forderung war längst bestandskräftig, nachdem der Kläger in früheren Verfahren keinen Erfolg hatte. Gezahlt wurde trotzdem nicht.

Die DRV entschied deshalb, ab 01.11.2023 monatlich 200 Euro von der laufenden Rente einzubehalten, um die offene Forderung abzubauen. Der Kläger wandte sich dagegen, bestritt sinngemäß die Grundlagen des Rentensystems und machte geltend, seine tatsächlichen Unterkunftskosten seien deutlich höher als in einer Bedarfsberechnung angesetzt; er sprach von rund 900 Euro monatlicher Miete.

Genau an dieser Stelle kippte seine Argumentation: Das Gericht verlangte wiederholt nachvollziehbare Nachweise zu Einnahmen, Ausgaben und Unterkunftskosten, vor allem aber eine belastbare Darstellung, ob die Kürzung tatsächlich in eine Hilfebedürftigkeit führt. Diese Nachweise wurden nicht vorgelegt.

Worüber das Gericht überhaupt entscheidet – und worüber nicht

Ein Punkt, der in Aufrechnungsprozessen häufig übersehen wird: Streitgegenstand ist nicht die „Rentenhöhe an sich“, sondern ausschließlich der Aufrechnungsbescheid. Bestandskräftige Rückforderungsbescheide und frühere Rentenbescheide werden durch das Aufrechnungsverfahren nicht automatisch wieder „aufgerollt“.

Wer in der Klage hauptsächlich Grundsatzkritik oder alte Berechnungsstreitigkeiten wiederholt, verfehlt das eigentliche Prüfthema – und verliert häufig schon auf dieser Ebene an Boden.

Die Rechtslage: Zwei Wege der Aufrechnung – und zwei völlig unterschiedliche Grenzen

Die Aufrechnung läuft über § 51 SGB I. Für Leserinnen und Leser ist entscheidend, dass das Gesetz zwei Mechanismen kennt, die im Ergebnis sehr unterschiedlich wirken.

§ 51 Abs. 2 SGB I: Bis zur Hälfte – wenn Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen wird

Bei Erstattungsansprüchen wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen kann der zuständige Leistungsträger gegen laufende Geldleistungen bis zur Hälfte aufrechnen. Das gilt allerdings nicht schrankenlos, sondern hängt an einer Bedingung:

Der Leistungsberechtigte muss nachweisen, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig würde (nach SGB II oder SGB XII). Gelingt dieser Nachweis nicht, darf die Rentenkasse grundsätzlich bis zur 50-Prozent-Grenze gehen.

Im konkreten Fall war die Aufrechnungshöhe von 200 Euro nach Ansicht des Gerichts gerade deshalb vertretbar, weil sie deutlich unterhalb eines rechnerisch möglichen Spielraums lag und der Kläger nicht belegen konnte, dass ihm dadurch der sozialrechtliche Bedarf „unter die Füße weggezogen“ wird.

§ 51 Abs. 1 SGB I: Nur soweit die Rente pfändbar ist

Für Forderungen, die nicht unter § 51 Abs. 2 SGB I fallen, gilt eine andere Logik: Dann ist eine Aufrechnung nur möglich, soweit der Anspruch auf laufende Geldleistungen pfändbar ist. Das richtet sich – vereinfacht gesagt – nach den Pfändungsfreigrenzen, die auch bei Arbeitseinkommen maßgeblich sind. Liegt die Rente darunter, ist der Zugriff gesperrt.

Genau das wurde dem Kläger bei der Mahngebühr zum Vorteil.

Warum die 12-Euro-Mahngebühr gekippt wurde

Die Mahngebühr ist keine „zu Unrecht erbrachte Sozialleistung“, sondern ein Nebenposten aus dem Vollstreckungsbereich. Für solche Beträge greift nicht automatisch die „bis zur Hälfte“-Regel des § 51 Abs. 2 SGB I. Das Gericht ordnete die Mahngebühr deshalb dem strengeren Prüfweg zu, bei dem es auf die Pfändbarkeit der laufenden Rente ankommt.

Weil die Rente des Klägers im entscheidenden Zeitraum knapp unter der maßgeblichen Pfändungsfreigrenze lag, durfte die DRV diese 12 Euro nicht zusätzlich über die Rente aufrechnen. Ergebnis: Die Aufrechnung der Hauptforderung blieb bestehen, der Zugriff auf die Mahngebühr nicht.

Tabelle: Was gilt wann? Situation Maßstab im Verfahren Rückforderung wegen zu Unrecht gezahlter Rentenleistung (Erstattungsforderung) Aufrechnung bis zur Hälfte möglich, wenn Betroffene nicht nachweisen, dass dadurch Hilfebedürftigkeit nach SGB II/SGB XII eintritt. Nebenforderungen wie Mahngebühren/Kosten Aufrechnung nur, soweit die laufende Rente pfändbar ist; liegt sie unter der Freigrenze, ist der Zugriff gesperrt. Der praktische Dreh: Ohne belastbare Unterlagen wird es sehr schwer

Das Urteil ist in seiner Wirkung vor allem ein Beleg-Urteil. Wer gegen eine Aufrechnung argumentiert, muss das Verfahren konsequent auf die Frage zuschneiden, ob die Kürzung eine Hilfebedürftigkeit auslöst und wie sich die eigene finanzielle Situation konkret darstellt.

Das Gericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass behauptete Kosten – insbesondere Unterkunftskosten – nur zählen, wenn sie tatsächlich anfallen, rechtlich geschuldet sind und belegt werden können. Vergleichsmieten aus Portalen oder allgemeine Hinweise auf den Wohnungsmarkt ersetzen keinen Vertrag, keine Zahlungspflicht und keine nachvollziehbare Haushaltsrechnung.

Besonders heikel ist das bei Wohnkonstellationen innerhalb der Familie: Wenn etwa die Tochter Hauptmieterin ist, muss sauber dokumentiert sein, ob und in welcher Höhe eine rechtliche Verpflichtung zur Kostenbeteiligung besteht und ob Zahlungen tatsächlich geleistet werden. Fehlt diese Brücke, bleibt die behauptete Belastung im Verfahren häufig „in der Luft“.

Was Betroffene daraus ableiten können

Wer eine Aufrechnung vermeiden oder zumindest reduzieren will, muss früh die richtigen Stellschrauben bedienen. Entscheidend ist, die eigene wirtschaftliche Lage vollständig darzulegen und die Kürzungsfolgen nachvollziehbar zu machen; parallel kann es sinnvoll sein, bei der DRV eine niedrigere Rate zu beantragen und dies mit einer konkret belegten Haushaltsrechnung zu begründen.

In geeigneten Fällen kommen auch Ratenzahlungs- oder Stundungsüberlegungen in Betracht, wobei es am Ende auf die Einzelfallprüfung der Rentenversicherung ankommt.

Der wichtigste Punkt bleibt jedoch: Solange Hilfebedürftigkeit nicht greifbar nachgewiesen wird, steht § 51 Abs. 2 SGB I als sehr starke Rechtsgrundlage im Raum – und das Risiko einer empfindlichen Kürzung steigt.

FAQ

Darf die Rentenkasse wirklich bis zu 50 Prozent einbehalten?
Bei Erstattungsforderungen wegen zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen ist das grundsätzlich möglich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass dadurch Hilfebedürftigkeit eintritt.

Zählt eine „realistische Marktmiete“ als Argument, wenn die tatsächliche Miete niedriger angesetzt ist?
Entscheidend sind die tatsächlichen, nachweisbaren und rechtlich geschuldeten Kosten. Fiktive Vergleichsmieten ersetzen keine Belege.

Warum war die Mahngebühr unzulässig, die Hauptaufrechnung aber nicht?
Weil für die Mahngebühr nicht automatisch der „bis zur Hälfte“-Mechanismus gilt. Dann ist entscheidend, ob die Rente pfändbar ist; liegt sie unter der Freigrenze, ist der Zugriff unzulässig.

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Brand in Geflüchtetencamp in Zaxo zerstört 50 Geschäfte

Bei einem großen Brand, der heute gegen 5 Uhr Ortszeit im Geflüchtetencamp Bacid Kendal, südwestlich von Zaxo in der Kurdistan-Region des Irak (KRI), ausgebrochen ist, sind bis zu 50 Geschäfte des lagerinternen Marktes zerstört worden. Das Feuer konnte vergleichsweise schnell unter Kontrolle gebracht werden, es gab keine Todesopfer.

Die Feuerwehr konnte ein Übergreifen der Flammen auf die Wohnzelte der über 1.600 im Camp lebenden Familien verhindern. Der Brand wurde nach knapp zwei Stunden unter Kontrolle gebracht. Es kam zu massiven finanziellen Verlusten durch die Zerstörung der Verkaufsstellen. Laut Verantwortlichen von vor Ort gab es jedoch keine menschlichen Opfer.

Nach Angaben des Leiters der Zivilverteidigung (Feuerwehr und Rettungsdienst) von Zaxo, Jamal Hussein, wurde das Feuer durch einen elektrischen Kurzschluss ausgelöst. In der Vergangenheit kam es in diesem und anderen Lagern in der Region bereits wiederholt zu ähnlichen Brandfällen aufgrund mangelhafter Infrastruktur.

Camp Bacid Kendal

Das Geflüchtetenlager Bacid Kendal ist 2014 errichtet worden, um ezidischen Überlebenden des Überfalls und folgenden Genozids durch den selbsternannten Islamischen Staat (IS) eine Zuflucht zu verschaffen. Aktuell leben dort rund 8.500 Menschen.

Das Lager befindet sich am Rande des Bezirks Zaxo, wenige Kilometer von dem Punkt entfernt, an dem die Grenzen des Irak, Syriens und der Türkei im Osten der Provinz Dohuk (auch Dihok) aufeinandertreffen.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/un-sonderbeauftragte-in-Sengal-26681 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/dihok-feuer-im-ezidischen-fluchtlingslager-26571 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/vor-zehn-jahren-die-befreiung-von-Sengal-48815

 

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Syriens Wandel: Zentralistisches Beharren und fragile Vereinbarungen

Nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 hat sich die neue politische Landschaft in Syrien schnell zu einem Prozess entwickelt, der nicht von einem demokratischen Wandel, sondern von einer Verschärfung des Konflikts, einer Ausweitung der externen Interventionen und einem erneuten Drängen auf eine zentralistische Herrschaft geprägt war. Im Laufe des Jahres 2025 haben aufeinanderfolgende Massaker, fragile Vereinbarungen, verfassungsrechtliche Zwangsmaßnahmen und wiederholte Verstöße gegen Waffenstillstände gezeigt, dass eine Lösung auf der Grundlage einer gleichberechtigten Vertretung der Völker Syriens noch in weiter Ferne liegt.

In dieser Zeit sind die Massaker an arabischen Alawit:innen in den Küstengebieten, der Umgang mit dem am 10. März 2025 zwischen der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Regierung in Damaskus unterzeichneten Abkommen sowie der eskalierende militärische und politische Druck auf die DAANES zu kritischen Bruchlinien geworden, die die Zukunft des Landes prägen werden.

Massaker in Küstenstädten

Bewaffnete Söldnergruppen, die der syrischen Übergangsregierung angehören, führten zwischen dem 6. und 10. März 2025 groß angelegte Angriffe gegen die arabisch-alawitische Gemeinschaft durch, wobei sie Latakia, Jableh, Daliyah, Qardaha, Tartus, Baniyas und Hama ins Visier nahmen. Laut lokalen Quellen und Menschenrechtsorganisationen waren an den Angriffen Milizen beteiligt, die vom türkischen Staat unterstützt wurden, darunter die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade und die Hamza-Division sowie ausländische dschihadistische Gruppen, die innerhalb der „Hayat Tahrir al-Sham“ (HTS) operieren. Tausende Zivilist:innen wurden getötet, und zahlreiche Wohngebiete wurden in Brand gesetzt und zerstört.

Die Massaker an der Küste machten deutlich, wie fragil die Erwartungen an Sicherheit und sozialen Frieden nach dem Regimewechsel waren, und standen in scharfem Kontrast zu den politischen Verhandlungen, die zur gleichen Zeit stattfanden.

Das Abkommen vom 10. März

Während die Massaker weitergingen, wurde am 10. März 2025 in Damaskus unter Vermittlung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Acht-Punkte-Abkommen zwischen dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmed al-Scharaa (alias Al-Dschaulani), und Mazlum Abdi, dem Oberbefehlshaber der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD), unterzeichnet.

Das Abkommen umfasste Themen wie die Gewährleistung der politischen Teilhabe, die Anerkennung der verfassungsmäßigen Rechte aller Komponenten, die Erklärung eines Waffenstillstands, die institutionelle Integration der QSD, die Auflösung bewaffneter Gruppen, die Rückkehr von Vertriebenen und die Herstellung des sozialen Friedens. Es forderte auch ausdrücklich die Verhinderung von Massakern an der alawitischen Gemeinschaft.

Wandel in der türkischen Rhetorik

Das Abkommen, das als einer der bedeutendsten politischen Schritte seit dem Sturz des Assad-Regimes gilt, wurde von internationalen Akteuren begrüßt. Es sah vor, dass die Umsetzungsausschüsse „vor Jahresende“ ihre Arbeit aufnehmen sollten. Innerhalb kurzer Zeit kam es jedoch sowohl vor Ort als auch auf politischer Ebene zu zahlreichen Verstößen.

Das Abkommen löste auch eine bemerkenswerte Veränderung in der Rhetorik der Türkei aus. Während die Türkei weiterhin die Auflösung der QSD und die vollständige Abschaffung der Autonomen Verwaltung forderte, begann sie gleichzeitig darauf zu bestehen, dass die QSD das Abkommen vom 10. März einhalten und sich in den Integrationsprozess einbringen.

Ein umstrittener Verfassungsentwurf

Nur drei Tage nach dem Abkommen vom 10. März stellte die Regierung in Damaskus am 13. März einen vorläufigen Verfassungsentwurf vor. Etwa zur gleichen Zeit befand sich eine Delegation aus Ankara, bestehend aus dem türkischen Außenminister Hakan Fidan, Verteidigungsminister Yaşar Güler und dem Chef des Nationalen Geheimdienstes Ibrahim Kalın, in Damaskus, wo ebenfalls ein separater Entwurf vorgelegt wurde. Der veröffentlichte Text enthielt jedoch keinen Verweis auf das Abkommen vom 10. März und ignorierte damit dessen Existenz.

Der Entwurf stieß bei einer Vielzahl politischer und sozialer Akteur:innen, insbesondere bei den Kurd:innen, auf heftige Kritik, da er die Bezeichnung „Syrische Arabische Republik“ beibehielt, die Religion des Präsidenten als Islam definierte und das islamische Recht als primäre Rechtsquelle festlegte. Die Kritik betonte, dass dieser Ansatz die gleiche zentralistische und ausgrenzende Denkweise reproduziere, die die Ära Assad geprägt habe.

Dialogprozess und gemeinsame Kommissionen

Der erste offizielle Kontakt nach dem Abkommen fand am 19. März statt. Bei einem Treffen am 12. April in Hesekê einigten sich Vertreter:innen der Regierung in Damaskus und der Führung der QSD sowie der YPJ darauf, eine gemeinsame Arbeitskommission einzurichten, die die Umsetzung des Abkommens vom 10. März überwachen sollte. Die Kommission wurde mit Persönlichkeiten gebildet, die die verschiedenen Völker und Glaubensgemeinschaften Nord- und Ostsyriens vertreten.

Dieser Prozess wurde jedoch wiederholt durch militärische Entwicklungen vor Ort gestört.

Das Abkommen von Şêxmeqsûd und Eşrefiyê in Aleppo

Am 1. April wurde ein 14-Punkte-Abkommen über die Stadtteile Şêxmeqsûd und Eşrefiyê in Aleppo unterzeichnet. Das Abkommen sah vor, dass die Sicherheit durch die Kräfte der Inneren Sicherheit von Nord- und Ostsyrien (Asayîş) gewährleistet werden sollte, und enthielt auch Bestimmungen für einen Gefangenenaustausch. In diesem Rahmen wurde im April und Juni ein zweistufiger Austausch durchgeführt.

Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) übertrugen die militärische Verantwortung in den Stadtvierteln offiziell an die Asayîş. Verstöße gegen das Abkommen durch die Regierung in Damaskus und der Aufbau von Streitkräften in der Region unterstrichen jedoch erneut die Fragilität des Prozesses.

Der Tişrîn-Damm und strategische Spannungen

Am 12. April wurde zwischen den QSD und der Regierung in Damaskus eine Vereinbarung über die gemeinsame Verwaltung des Tişrîn-Staudamm getroffen. Die Vereinbarung sah die Einrichtung eines gemeinsamen technischen Ausschusses vor, der für die Sicherheit und den Betrieb des Damms zuständig sein sollte.

Trotzdem wurden der Staudamm und seine Umgebung in den folgenden Monaten mit schweren Waffen angegriffen. Die QSD erklärten, dass diese Angriffe Verstöße gegen den Waffenstillstand darstellten.

Konferenzen und politische Initiativen

Am 26. April verabschiedete die Konferenz für kurdische Einheit und gemeinsame Haltung in Qamişlo eine Abschlusserklärung, die darauf abzielt, den gemeinsamen politischen Willen der Kurd:innen zu stärken und zur Suche nach einer demokratischen Lösung in Syrien beizutragen.

Die Konferenz für eine gemeinsame Haltung in Nord- und Ostsyrien, die am 8. August in Hesekê einberufen wurde, brachte arabische, kurdische, syrische, armenische und alle anderen ethnischen und religiösen Gruppen zusammen und forderte eine demokratische Verfassung und Gerechtigkeit.

Damaskus zieht sich aus dem Pariser Prozess zurück

Nach dem Besuch des türkischen Außenministers Hakan Fidan in Damaskus am 7. August gab die Regierung in Damaskus am 9. August bekannt, dass sie nicht an den unter Vermittlung Frankreichs und der Vereinigten Staaten geplanten Treffen in Paris teilnehmen werde. Als Begründung führte sie an, dass die Konferenz zur gemeinsamen Haltung der Komponenten Nord- und Ostsyriens den Verhandlungsprozess beeinträchtigt habe.

Kurz nach dieser Ankündigung wurden Angriffe auf die Zivilbevölkerung in der Umgebung von Deir ez-Zor gemeldet.

Blockade, Zusammenstöße und ein fragiler Waffenstillstand

Seit Ende September stehen die Stadtteile Şêxmeqsûd und Eşrefiyê in Aleppo unter einer faktischen Belagerung. Straßen wurden gesperrt, militärische Kontrollpunkte eingerichtet und eine intensive Überwachung mit unbemannten Fluggeräten durchgeführt. Am 6. Oktober versuchte die Regierung in Damaskus nach Angriffen auf friedliche Proteste, die beiden Stadtteile mit Panzern und schweren Waffen zu erobern.

Mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbündete Kräfte führten zusammen mit vom türkischen Staat unterstützten bewaffneten Söldnergruppen Angriffe mit schweren Waffen auf die Stadtteile durch. Bei dem Angriff wurden zwei Menschen getötet und etwa sechzig Zivilist:innen verletzt. Die innerhalb der HTS operierenden Milizen mussten sich vor Tagesanbruch zurückziehen, nachdem die internen Sicherheitskräfte in Selbstverteidigung reagiert hatten.

Nachdem sich der Wille des Volkes durchgesetzt hatte, nahm eine Delegation der Autonomen Verwaltung am 7. Oktober an Gesprächen in Damaskus teil, und es wurde ein umfassender Waffenstillstand erklärt. Der Waffenstillstand wurde jedoch bald verletzt, und die Angriffe auf den Tişrîn-Damm und seine Umgebung wurden fortgesetzt.

In einer Botschaft zum zehnjährigen Jubiläum der QSD betonte Generalkommandant Mazlum Abdi, dass „der Kampf mit dem Ziel eines vereinten, sicheren und pluralistischen Syriens, das den Willen aller Syrer:innen widerspiegelt, fortgesetzt wird“. Abdi kündigte außerdem an, dass eine Militärdelegation nach Damaskus reisen werde, um über die Integration zu diskutieren, und dass die Anti-Terror-Einheiten (YAT) ihre Operationen gegen den IS in ganz Syrien fortsetzen würden.

Gespräche zwischen den USA und Damaskus

Am 10. Oktober empfing US-Präsident Donald Trump Al-Dschaulani im Weißen Haus. Trump erkannte Al-Dschaulani, der zuvor von Washington unter diesem früheren Namen mit einem Kopfgeld gesucht worden war, als legitimen Führer Syriens an und forderte die Regierung in Damaskus auf, sich der internationalen Anti-IS-Koalition anzuschließen.

Nach dem Treffen wurden Gespräche zwischen der Regierung in Damaskus und der Autonomen Verwaltung erwartet, doch ein solches Treffen fand nicht statt, und Damaskus schwieg lange Zeit. Im Gegensatz dazu und in scharfem Gegensatz zu den ins Stocken geratenen Verhandlungen zwischen Damaskus und der DAANES intensivierte der türkische Staat seine nachrichtendienstlichen und diplomatischen Bemühungen, um die Errungenschaften und die militärische Kapazität der Autonomen Verwaltung zu zerschlagen. Gleichzeitig nutzten dschihadistische Gruppen innerhalb der HTS diese Dynamik, um ihre Position zu stärken und offene Drohungen gegen die DAANES auszusprechen.

(K)ein positiver Schritt

Inmitten der seit dem Treffen in den USA als „festgefahren“ bezeichneten Verhandlungen kam es im Dezember zu einer bemerkenswerten Entwicklung. Berichten zufolge legte die Regierung in Damaskus den Vertreter:innn der Autonomen Verwaltung erstmals einen schriftlichen Text vor. Der Entwurf wurde zwar als positiver Schritt zur Wiederaufnahme des Prozesses angesehen, doch wurde sein Gesamtkonzept als erneute Bekräftigung der Beharrlichkeit auf einem monolithischen, zentralistischen Ansatz bewertet.

2026: Ein neuer Anfang

Am 19. Dezember erklärte Mazlum Abdi gegenüber Aryen TV, dass sich die Denkweise wie unter der Baath-Partei nicht grundlegend geändert habe. „Es besteht weiterhin das Beharren darauf, dass Syrien von einer einzigen Gruppe regiert wird. Es hat keine echte Debatte über ein Syrien stattgefunden, in dem die Rechte aller sozialen Komponenten anerkannt werden“, sagte er. Mit Blick auf das Jahr 2026 betonte Abdi jedoch, dass das kommende Jahr einen Neuanfang für die QSD und die Völker Syriens bedeuten könnte.

Derzeit durchläuft Syrien einen schwierigen Übergangsprozess, in dem es trotz des Regimewechsels nicht zu einer echten Veränderung der Denkweise gekommen ist. Das Abkommen vom 10. März bot eine historische Chance für ein inklusives und pluralistisches Syrien, doch das Beharren der Regierung in Damaskus auf einem monolithischen Ansatz, militärische Verstöße vor Ort und widersprüchliche Interventionen externer Akteure haben diese Chance immer weiter geschwächt.

Mögliche Integration der QSD

Am 22. Dezember reisten der türkische Außenminister Hakan Fidan, Verteidigungsminister Yaşar Güler und Geheimdienstchef Ibrahim Kalın nach Damaskus, wo sie Gespräche mit Al-Dschaulani und syrischen Beamten führten. Im Anschluss an die Treffen hielten Fidan und sein syrischer Amtskollege eine gemeinsame Pressekonferenz ab. Von Anfang bis Ende enthielten die Erklärungen Drohungen gegen die Kurd:innen, wobei der türkische Staat weiterhin die QSD bedrohte und unter dem Deckmantel der „individuellen Integration“ auf eine Kapitulation drängte.

Auf die Frage nach dem Integrationsprozess zwischen Damaskus und der QSD sagte der syrische Außenminister Asaad al-Schaibani: „Von militärischer Seite wurde ein Vorschlag zur Aktivierung des Integrationsprozesses vorgelegt. Er wurde vom Verteidigungsministerium gemacht. Wir haben gestern eine Antwort erhalten. Natürlich wird die Souveränität Syriens entscheidend sein. Der Vorschlag wird derzeit diskutiert und sehr bald bekannt gegeben.“

Während diese Erklärungen abgegeben wurden, starteten bewaffnete Söldnertruppen, die vom türkischen Staat unterstützt werden und mit Damaskus verbündet sind, Angriffe mit schweren Waffen auf die Stadtteile Şêxmeqsûd und Eşrefiyê in Aleppo. Neunzehn Menschen wurden verletzt und eine Frau getötet.

Der Beginn einer neuen Ära

Der Integrationsprozess der QSD ist nicht nur eine militärische Vereinbarung, sondern stellt eine grundlegende politische Entscheidung darüber dar, welche Art von Staat Syrien werden soll: ein demokratisches Syrien, das auf Dezentralisierung und gleichberechtigten Staatsbürgerschaft für alle Völker basiert, oder eine zentralisierte Umstrukturierung, die Vielfalt unterdrückt.

Die kommende Zeit wird die Antwort auf diese Frage bestimmen. Das Jahr 2026 könnte also mehr als nur eine Änderung im Kalender sein, es könnte den Beginn einer neuen Ära für die gemeinsame Zukunft der Völker Syriens markieren.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/mazlum-abdi-annaherung-zwischen-selbstverwaltung-und-damaskus-49407 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/zwischen-stellvertretern-und-strategien-die-fragile-ordnung-in-syrien-49356 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/haci-integration-bedeutet-nicht-identitatsverlust-sondern-demokratische-partnerschaft-49246

 

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Syrian Interior Ministry arrests man linked to serious crimes in Daraa

SANA - Syrian Arab News Agency - 27. Dezember 2025 - 15:31

Daraa, Dec. 27 (SANA) Syria’s Interior Ministry said on Saturday that internal security forces in the southern province of Daraa had arrested a man involved in serious crimes and of having ties to the former regime’s security services.

In a statement published on its Telegram channel, the ministry identified the man as Imad Mohammad Abu Zreiq. Preliminary findings from the investigation indicated that he maintained direct links with security agencies during the period of the former regime, which he used as cover to carry out grave violations.

According to the statement, the crimes include the killing of civilians, armed robberies, and the operation of an organized network involved in the trafficking and smuggling of narcotics both inside Syria and across its borders.

The ministry said the man provided detailed information during questioning about the location of weapons and ammunition depots in the town of Nasib. Security units subsequently moved to the sites and seized large quantities of weapons and ammunition.

The confiscated materials included mortar shells of various calibers, Katyusha rockets, Metis anti-tank missiles, heavy and medium machine guns, assorted ammunition, and wireless communication devices, the statement said.

The Interior Ministry added that the man has been referred to the competent judicial authorities for further legal action.

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Blind and double-amputee Syrian man wheels home after years of displacement

SANA - Syrian Arab News Agency - 27. Dezember 2025 - 15:19

Hama, Dec. 27 (SANA) Pushing himself forward in a wheelchair, Ibrahim Suleiman al-Ali is traveling dozens of kilometers from a displacement camp in northwest Syria to his hometown of Shaizar, near Hama in central Syria.

Blind, with both legs amputated and limited use of his hands, al-Ali is fulfilling a promise he made to himself after years of displacement — to return home once the country was freed from the former regime.

Al-Ali began his journey on December 25 from al-Wardah displacement camp in Deir Hassan, in Syria’s Idleb province, where he had lived for years after being injured in shelling during the war. By Saturday, he had reached the outskirts of Hama city and planned to continue despite cold winter weather and difficult road conditions.

“I will continue, no matter how hard it is,” al-Ali said, adding that completing the journey was a personal vow — a way to reclaim his life after everything he had lost.

Al-Ali is traveling with the help of a companion, while an ambulance with a medical team follows at a distance in case of emergency. Each kilometer is physically demanding, but he says the emotional pull of returning home after years away is what sustains him.

For many, al-Ali’s journey has become a symbol of Syrians’ resilience and determination to rebuild their lives and reconnect with their homeland, despite the scars of war that remain visible on both the land and its people.

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Die 90-Prozent-Illusion: Wie politische Zielvorgaben Physik, Ökonomie und logische Vernunft verdrängen

Wenn politische Entscheidungsträger beginnen, physikalische Grenzen durch Prozentzahlen zu ersetzen, handelt es sich nicht um Pragmatismus, sondern um Realitätsverdrängung. Die jüngste Absenkung der europäischen Zielvorgabe von einem angeblich “einhundertprozentig nicht-fossilen Betrieb” des Verkehrs (das berüchtigte EU-Verbrennerverbot) auf nunmehr 90 Prozent stellt keinen Kurswechsel dar. Sie ist vielmehr ein implizites Eingeständnis des Scheiterns – und zugleich […]

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Arab Parliament condemns Homs terror blast, affirms solidarity with Syria.

SANA - Syrian Arab News Agency - 27. Dezember 2025 - 14:25

Cairo, Dec. 27 (SANA)
The Arab Parliament strongly condemned the terrorist bombing that targeted a mosque in the city of Homs, affirming its solidarity with Syria in this tragedy.

In a statement published on its official website on Saturday, the Parliament declared its absolute rejection of all forms of violence and terrorism, stressing that targeting places of worship is a cowardly terrorist act rejected by all religions, laws, and norms.

The Parliament expressed its sincere condolences and sympathy to the families of the victims, and wished the injured a speedy recovery.

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Yemen condemns terrorist attack on Homs mosque

SANA - Syrian Arab News Agency - 27. Dezember 2025 - 14:02

Aden,Dec.27 (SANA) The Republic of Yemen condemned the terrorist bombing that targeted a mosque in the city of Homs, affirming its full solidarity with Syria in its efforts to combat terrorism.

In a statement qouted by the Yemeni News Agency (SABA), the Yemeni Ministry of Foreign Affairs reiterated the country’s firm position rejecting and condemning terrorism in all its forms.

The statement emphasized Yemen’s full solidarity with Syria and its support for the efforts it is exerting to combat terrorism, in a way that contributes to strengthening security and stability and protecting civilians.

Yemeni Foreign Ministry expressed its sincere condolences and deepest sympathy to the Syrian state and people, as well as to the families of the victims, wishing a speedy recovery to the injured, and lasting security and stability for Syria and its people.

Eight people were killed Friday and 18 others were injured in a terrorist explosion at Imam Ali ibn Abi Talib Mosque in Wadi al-Dahab neighbourhood in Homs, central Syria.

The act sparked widespread Arab, regional and international condemnation.

NJ/ ME

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So viel kostet jetzt die BahnCard 50 bei Schwerbehinderung

Lesedauer 3 Minuten

Wer ab 2026 als schwerbehinderter Mensch eine BahnCard 50 erwerben möchte, landet bei der „ermäßigten BahnCard 50“ der Deutschen Bahn. Nach der aktuell gültigen Preisliste kostet sie 122 Euro in der 2. Klasse und 241 Euro in der 1. Klasse – jeweils für zwölf Monate. Zum Vergleich: Die reguläre BahnCard 50 liegt bei 244 Euro (2. Klasse) beziehungsweise 492 Euro (1. Klasse). Damit bleibt der Nachlass faktisch bei rund der Hälfte des Normalpreises, sofern die Bahn ihr Tarifgefüge nicht zwischenzeitlich ändert.

Wer die Ermäßigung bekommt – und woran sie geknüpft ist

Die ermäßigte BahnCard 50 richtet sich nicht an „alle“ Menschen mit Schwerbehindertenausweis, sondern an einen klar definierten Personenkreis. Maßgeblich ist ein Grad der Behinderung von mindestens 70. Alternativ können auch Personen profitieren, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Im Bestellprozess verlangt die Bahn dafür einen amtlichen Nachweis, typischerweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, die beim Onlinekauf als Datei hochgeladen werden kann. Wer im Zug kontrolliert wird, muss die Berechtigung auf Verlangen ebenfalls belegen können.

Was die Karte im Alltag bringt – und was nicht

Inhaltlich unterscheidet sich die ermäßigte BahnCard 50 nicht „im Kleingedruckten“ vom Grundprinzip der BahnCard 50: Sie reduziert den Flexpreis um 50 Prozent und gewährt auf (Super) Sparpreise 25 Prozent Rabatt, jeweils innerhalb Deutschlands und in der gekauften Wagenklasse. Das ist wichtig, weil viele Reisende beim Namen „BahnCard 50“ zunächst an einen generellen Halbpreis denken – tatsächlich gilt die volle Halbierung nur beim Flexpreis, während die günstigeren Sparangebote „nur“ um ein Viertel sinken. Je nach Verbindung lassen sich die Rabatte sowohl im Fernverkehr als auch im Nahverkehr nutzen, wobei Tarifausnahmen einzelner Verbünde möglich sind.

Warum der Schwerbehindertenausweis die BahnCard nicht automatisch ersetzt

Viele Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung hängen nicht an der BahnCard, sondern am Schwerbehindertenausweis selbst. Wer eine Wertmarke besitzt, kann im Nahverkehr in vielen Fällen kostenfrei fahren – das betrifft auch Nahverkehrszüge. Außerdem kann bei Merkzeichen „B“ eine Begleitperson unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitfahren; ähnlich gilt das für Assistenzhunde, deren Mitnahme in innerdeutschen Zügen grundsätzlich kostenfrei möglich ist.

Solche Rechte wirken wie ein eigenes System neben der BahnCard und können dazu führen, dass die ermäßigte BahnCard 50 vor allem dann interessant wird, wenn regelmäßig Fernverkehrsfahrten anstehen oder häufig Flexpreise genutzt werden.

Wann sich die ermäßigte BahnCard 50 rechnet

Ob sich die Karte lohnt, hängt am Kaufverhalten – und zwar stärker, als es der Rabatt auf dem Papier vermuten lässt. Wer meist langfristig plant und ohnehin überwiegend zu (Super) Sparpreisen fährt, spart mit der BahnCard 50 „nur“ 25 Prozent auf diese Tickets; dann kann eine BahnCard 25 in manchen Profilen ähnlich attraktiv sein.

Wer dagegen häufig spontan unterwegs ist, Umbuchungsfreiheit braucht oder aus beruflichen und privaten Gründen oft Flexpreise kauft, erreicht die Amortisation deutlich schneller, weil dort der 50-Prozent-Rabatt greift. Bei der ermäßigten BahnCard 50 ist die Schwelle naturgemäß niedriger als beim Normalpreis – der entscheidende Punkt bleibt aber derselbe: Entscheidend ist nicht die Anzahl der Fahrten, sondern wie teuer die Tickets ohne BahnCard wären.

Laufzeit, automatische Verlängerung und Kündigung: das Abo-Prinzip bleibt

Auch ab 2026 gilt: Die ermäßigte BahnCard 50 läuft zwölf Monate ab dem ersten Geltungstag und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Deutsche Bahn nennt dafür eine Kündigungsfrist von vier Wochen vor Laufzeitende und verlangt die Kündigung in Textform. Wer die Karte nur testweise nutzen möchte, sollte sich zudem bewusst machen, dass „Probe“-Varianten zwar existieren, aber ebenfalls fristgerecht beendet werden müssen, wenn daraus kein fortlaufender Vertrag werden soll.

Kurzes Praxisbeispiel

Frau M. hat einen Grad der Behinderung von 80 und kauft Anfang Januar 2026 die ermäßigte BahnCard 50 für 122 Euro in der 2. Klasse. Sie fährt im Frühjahr und Sommer viermal spontan von Hannover nach Berlin und zurück und bucht jedes Mal den Flexpreis, weil sie die Abfahrtszeiten offen halten will. Ohne BahnCard zahlt sie pro Hin- und Rückfahrt jeweils den vollen Flexpreis; mit BahnCard 50 bekommt sie darauf 50 Prozent Rabatt. Schon nach wenigen Reisen liegt die Ersparnis über dem Preis der BahnCard, sodass sich die Karte für sie im Jahr 2026 rechnet.

2026 startet ohne BahnCard-Aufschlag – dennoch bleibt Bewegung im Tarifgefüge

Zum Fahrplanjahr 2026 hat die Deutsche Bahn angekündigt, die BahnCards preislich stabil zu halten. Das ist insofern bemerkenswert, als im Mobilitätsmarkt gleichzeitig an anderer Stelle Preise steigen, etwa beim Deutschlandticket zum Jahresbeginn 2026. Für BahnCard-Kundinnen und -Kunden bedeutet das zunächst Planungssicherheit.

Trotzdem lohnt sich vor dem Kauf ein kurzer Blick auf die tagesaktuelle Preisanzeige im DB-Kundenkonto oder im Bestellprozess: Tarifaktionen, veränderte Konditionen einzelner Varianten und kurzfristige Anpassungen sind im Bahnvertrieb nicht ungewöhnlich – und am Ende zählt der Preis, der zum Kaufzeitpunkt tatsächlich aufgerufen wird.

Quellen
Deutsche Bahn: „Ermäßigte BahnCard“ (Preise, Nachweise, Varianten)

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Unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor Nachprüfung

Lesedauer 7 Minuten

Viele Betroffene verbinden mit einem „unbefristeten“ Schwerbehindertenausweis die Vorstellung, die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch sei damit auf Dauer abgesichert. Ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts hat dieser Erwartung schon vor Jahren eine klare Absage erteilt: Auch ein unbefristet ausgestellter Ausweis schützt nicht davor, dass die Behörde die zugrunde liegende Feststellung später überprüft und – wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben – aufhebt.

Das Urteil wirkt bis heute nach, weil es zwei verbreitete Missverständnisse korrigiert: den Gleichklang von Ausweis und Status sowie den Glauben an einen „Bestandsschutz durch Zeitablauf“.

Das Grundsatzurteil: Worum es ging und was entschieden wurde

Gegenstand des Verfahrens war nicht die Frage, ob ein Ausweis befristet oder unbefristet ausgestellt werden darf. Im Mittelpunkt stand vielmehr, ob eine Behörde ihr Recht verliert, eine längst überholte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für die Zukunft aufzuheben, wenn sie über viele Jahre untätig geblieben ist und zwischendurch sogar einen unbefristeten Ausweis ausgestellt hat.

Der Fall war – gerade wegen seiner Alltäglichkeit – besonders aussagekräftig. Ein Mann hatte Anfang der 1990er Jahre wegen einer Krebserkrankung einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zugesprochen bekommen. Schon damals war behördenintern vermerkt, dass nach einer bestimmten Zeit eine Nachprüfung erfolgen müsse.

Diese Nachprüfung blieb jedoch aus. Stattdessen wurde der Ausweis in den Folgejahren verlängert und schließlich unbefristet ausgestellt. Erst deutlich später leitete die Behörde eine Überprüfung ein und hob die ursprüngliche Feststellung für die Zukunft auf, weil die Phase der sogenannten Heilungsbewährung erfolgreich durchlaufen worden sei und die Voraussetzungen für den Schwerbehindertenstatus medizinisch nicht mehr vorlägen.

Das Bundessozialgericht bestätigte im Ergebnis die Aufhebung für die Zukunft. Es stellte außerdem zwei für die Praxis besonders bedeutsame Grundsätze heraus: Erstens kann nach langer Zeit zwar die rückwirkende Korrektur begrenzt sein, nicht aber zwingend die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft. Zweitens begründet die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die zugrunde liegende Feststellung dauerhaft bestehen bleibt.

Ausweis und Feststellungsbescheid: Zwei Ebenen, die häufig verwechselt werden

Im Alltag wird der Schwerbehindertenausweis oft als „die Anerkennung“ selbst verstanden. Rechtlich ist er vor allem ein Nachweis. Die eigentliche Entscheidung ist der Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde, mit dem der GdB und gegebenenfalls Merkzeichen festgestellt werden. Der Ausweis dokumentiert diese Feststellungen gegenüber Dritten, etwa Arbeitgebern, Verkehrsunternehmen oder Finanzämtern.

Diese Trennung erklärt, warum ein unbefristeter Ausweis keineswegs automatisch eine unbefristete „Garantie“ für den Status liefert. „Unbefristet“ bezieht sich in erster Linie auf die Gültigkeitsdauer des Dokuments. Der Status als schwerbehinderter Mensch hängt dagegen daran, ob die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Und diese können sich ändern: durch gesundheitliche Besserung, durch medizinische Stabilisierung nach einer schweren Erkrankung oder auch durch Verschlechterung, die zu einer höheren Bewertung führt. Das System ist darauf angelegt, die Feststellungen an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.

Was „unbefristet“ beim Ausweis tatsächlich bedeutet

Die Rechtslage sieht grundsätzlich vor, dass Schwerbehindertenausweise befristet werden. Die Regelbefristung soll verhindern, dass ein Ausweis als scheinbar dauerhaftes „Statuspapier“ im Umlauf bleibt, obwohl sich der Gesundheitszustand oder die maßgeblichen Umstände längst verändert haben können. Zugleich erlaubt die Verordnung eine Ausnahme: Wenn eine wesentliche Änderung, die eine Neufeststellung nötig machen würde, nicht zu erwarten ist, kann ein Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

Diese Ausnahme wird in der Praxis häufig genutzt, etwa bei dauerhaften, nicht heilbaren Beeinträchtigungen oder in Situationen, in denen eine relevante Veränderung medizinisch als unwahrscheinlich gilt.

Gerade daraus entsteht aber leicht ein psychologischer Effekt: Wer ein Dokument ohne Ablaufdatum in den Händen hält, rechnet nicht mehr mit Nachfragen. Das Grundsatzurteil macht deutlich, dass dieses Gefühl keine rechtliche Absicherung ersetzt. Selbst wenn die Behörde in der Vergangenheit einen unbefristeten Ausweis ausgestellt oder verlängert hat, kann sie die zugrunde liegende Feststellung später überprüfen – und bei einer wesentlichen Änderung für die Zukunft aufheben.

Heilungsbewährung: Warum der GdB bei Krebs und ähnlichen Erkrankungen oft nur „auf Zeit“ hoch ist

Ein wesentlicher Hintergrund vieler Nachprüfungen ist die Heilungsbewährung. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze kennen Konstellationen, in denen der GdB vorübergehend höher bewertet wird als es die aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen allein rechtfertigen würden.

Der Gedanke dahinter: Nach der Behandlung schwerer Erkrankungen, insbesondere bösartiger Neubildungen, ist eine Phase abzuwarten, in der sich der Behandlungserfolg und das Risiko eines Rückfalls besser beurteilen lassen. In dieser Zeit wird die Teilhabebeeinträchtigung pauschal höher bewertet, weil Unsicherheit, Rezidivrisiko und Nachwirkungen der Behandlung typischerweise eine besondere Belastung darstellen können.

Nach Ablauf der Heilungsbewährung entfällt diese pauschale Höherbewertung – jedenfalls dann, wenn der Verlauf rezidivfrei ist und keine relevanten Folgeschäden verbleiben, die den GdB weiterhin in derselben Höhe tragen. Genau an diesem Punkt entstehen Konflikte: Wer über Jahre mit einem GdB von 50 gelebt hat, empfindet eine spätere Herabsetzung nicht als „Rückkehr zur Normalität“, sondern als Verlust eines mühsam erkämpften Nachteilsausgleichs. Das Rechtssystem bewertet hier jedoch nicht die Vergangenheit, sondern die aktuelle Teilhabebeeinträchtigung.

Nachprüfung und Aufhebung: Welche rechtlichen Regeln gelten

Die rechtliche Grundlage für die Anpassung eines Dauerverwaltungsakts bei geänderten Verhältnissen findet sich im Sozialverwaltungsrecht. Wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für eine Entscheidung maßgeblich waren, wesentlich ändern, ist der Verwaltungsakt grundsätzlich für die Zukunft aufzuheben. Der Gedanke ist schlicht: Ein Status, der heute nicht mehr gerechtfertigt ist, soll nicht auf Dauer fortgeschrieben werden – auch um Gleichbehandlung zu sichern.

Das Grundsatzurteil hat diese Linie besonders deutlich auf die Situation übertragen, in der die Behörde eine fällige Nachprüfung über lange Zeit unterlassen hatte. Der Kläger argumentierte, die Behörde habe ihr Aufhebungsrecht „verwirkt“, also durch Untätigkeit und durch die unbefristete Ausweiserteilung zu erkennen gegeben, dass sie keine Konsequenzen mehr ziehen werde.

Das Bundessozialgericht verneinte dies. Bloße Untätigkeit, auch über lange Zeiträume, reicht demnach regelmäßig nicht aus. Erforderlich wäre ein Verhalten der Behörde, das aus Sicht eines Betroffenen als eindeutige Zusage verstanden werden könnte, auf eine spätere Aufhebung zu verzichten – und zwar gerade in Bezug auf die Heilungsbewährung. Die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweises genüge dafür nicht, weil sie die Feststellung nicht „neu schafft“, sondern nur dokumentiert.

Zugleich ist die Frage nach dem Zeitablauf differenziert zu betrachten. Das Gericht hat herausgearbeitet, dass bestimmte Fristen vor allem die rückwirkende Korrektur begrenzen können. Wer jahrelang Vorteile aus einem Status gezogen hat, muss nicht automatisch befürchten, dass alles im Nachhinein „zurückgedreht“ wird. Für die Zukunft kann eine Behörde jedoch grundsätzlich auch nach langer Zeit die gesetzmäßigen Verhältnisse wiederherstellen, sofern die materiellen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Was das Urteil im Alltag bewirkt: Kündigungsschutz, Steuer, Mobilität und Rente

Die praktische Bedeutung erschließt sich, wenn man die typischen Folgen einer Herabsetzung betrachtet. Der Status als schwerbehinderter Mensch knüpft an einen GdB von wenigstens 50 an. Fällt der GdB darunter, endet grundsätzlich die Schwerbehinderteneigenschaft. Damit können – je nach individueller Situation – arbeitsrechtliche Schutzmechanismen, steuerliche Pauschbeträge oder Nachteilsausgleiche im Alltag betroffen sein. Besonders spürbar ist das häufig im Arbeitsleben, weil sich dort anerkannte Schwerbehinderung auf Beteiligungsrechte, besondere Schutzvorschriften und die Stellung der Schwerbehindertenvertretung auswirken kann.

Bei der Rente ist die Lage häufig weniger intuitiv, als viele annehmen. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist entscheidend, dass die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beim Rentenbeginn vorliegt. Wer diese Voraussetzung beim Start der Rente erfüllt, verliert den einmal entstandenen Anspruch nicht dadurch, dass später der GdB herabgesetzt wird. Umgekehrt kann eine Aufhebung kurz vor einem geplanten Rentenbeginn gravierende Folgen haben, weil dann die Zugangsvoraussetzung in Frage steht. Das ist einer der Gründe, weshalb Nachprüfungen – auch wenn sie rechtlich zulässig sind – für Betroffene zeitlich besonders sensibel sein können.

Wie Nachprüfungen typischerweise ablaufen

In der Praxis beginnt vieles mit einer Anhörung. Die Behörde teilt mit, dass sie eine Überprüfung einleitet, und fordert häufig aktuelle ärztliche Unterlagen an oder bittet um Entbindung von der Schweigepflicht, um Befundberichte einzuholen. Nicht selten geht es dabei um Fälle, in denen die ursprüngliche Feststellung ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Heilungsbewährung stand oder in denen der Aktenvermerk bereits eine spätere Nachprüfung vorsah. Manchmal kommen Hinweise auch über Folgeanträge oder im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Verfahren ans Licht.

Am Ende steht ein Bescheid, der den GdB neu feststellt oder die frühere Feststellung teilweise oder vollständig aufhebt. Entscheidend ist dabei nicht nur die neue Zahl, sondern auch der Zeitpunkt, ab dem sie gelten soll. Das Grundsatzurteil zeigt, wie wichtig diese zeitliche Komponente ist: Eine Behörde kann die Feststellung für die Zukunft aufheben, selbst wenn die medizinische Änderung lange zurückliegt. Ob und in welchem Umfang eine rückwirkende Änderung möglich ist, hängt dagegen von zusätzlichen rechtlichen Voraussetzungen und Fristen ab.

Wie Betroffene sinnvoll reagieren können, ohne vorschnell zu kapitulieren

Wer einen Herabsetzungs- oder Aufhebungsbescheid erhält, sollte ihn nicht als „letztes Wort“ behandeln. Im Sozialrecht ist das Vorverfahren der Regelfall, und der Widerspruch eröffnet die Möglichkeit, medizinische Aspekte nachzureichen, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen und Akteneinsicht zu nehmen. Häufig entscheiden Details: ob Folgeschäden ausreichend berücksichtigt wurden, ob psychische Belastungen dokumentiert sind, ob therapiebedingte Einschränkungen fortbestehen oder ob zusätzliche Erkrankungen hinzugekommen sind, die im bisherigen Verfahren keine Rolle spielten.

Wichtig ist auch, den Blick nicht allein auf den GdB zu verengen. Manchmal bleibt ein GdB unter 50, aber bestimmte Merkzeichen können weiterhin oder neu in Betracht kommen. Ebenso kann – wenn der Schwerbehindertenstatus wegfällt, aber ein GdB von mindestens 30 vorliegt – in arbeitsbezogenen Konstellationen die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit ein Thema sein, um Nachteile im Job abzufedern. Ob das passt, hängt stark von der konkreten beruflichen Lage ab und sollte mit fachkundiger Beratung abgewogen werden.

Fristen spielen dabei eine große Rolle. Der Widerspruch ist grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen; auch für die Klage gelten im Regelfall Monatsfristen. Wer diese Zeitfenster verstreichen lässt, hat später deutlich schlechtere Karten, weil der Bescheid bestandskräftig wird. Gerade deshalb ist es sinnvoll, frühzeitig Unterstützung zu suchen, etwa bei Sozialverbänden, spezialisierten Beratungsstellen oder anwaltlicher Vertretung.

Praxisbeispiel

Herr M., 52, erhält im Jahr 2016 nach einer Darmkrebserkrankung einen GdB von 50. In seinem Bescheid steht, dass die Bewertung im Rahmen der Heilungsbewährung erfolgt. Der Schwerbehindertenausweis wird zunächst befristet ausgestellt, später verlängert und 2020 „unbefristet“ ausgehändigt. Herr M. nutzt seitdem den Zusatzurlaub und den besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis und plant, einige Jahre später die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen.

Im Frühjahr 2025 kommt ein Schreiben der Behörde: Es werde überprüft, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, und es werden aktuelle Befunde angefordert. Die Nachsorgeberichte zeigen: seit Jahren kein Rückfall, keine gravierenden Funktionsstörungen. Daraufhin hebt die Behörde im Herbst 2025 die frühere Feststellung für die Zukunft auf und setzt den GdB ab Januar 2026 auf 30 herab. Der unbefristete Ausweis wird eingezogen, weil der Status „schwerbehindert“ damit entfällt.

Herr M. legt fristgerecht Widerspruch ein, weil er weiterhin unter chronischen Darmproblemen und Erschöpfung leidet, die im Verfahren kaum berücksichtigt wurden. Er reicht ein aktuelles Facharztgutachten nach. Die Behörde bleibt zwar bei der Einschätzung, dass die Heilungsbewährung abgeschlossen ist, korrigiert aber den GdB auf 40.

Die Schwerbehinderteneigenschaft erhält Herr M. damit nicht zurück, aber die Entscheidung fällt nachvollziehbarer aus – und er weiß nun, dass „unbefristet“ beim Ausweis nicht bedeutet, dass eine spätere Nachprüfung ausgeschlossen ist.

Warum das Urteil unbequem wirkt – und dennoch konsequent ist

Auf den ersten Blick hat das Grundsatzurteil eine harte Botschaft: Selbst behördliche Untätigkeit über viele Jahre und ein unbefristeter Ausweis verhindern nicht zwingend, dass der Status später endet. Diese Sichtweise kann enttäuschen, weil sie den Wunsch nach Verlässlichkeit berührt. Zugleich folgt sie einem Prinzip, das das Sozialrecht durchzieht: Nachteilsausgleiche sollen dort greifen, wo eine aktuelle Teilhabebeeinträchtigung besteht. Sie sind nicht als lebenslange Prämie gedacht, sondern als Ausgleich für gegenwärtige Nachteile.

Das Urteil schützt Betroffene immerhin indirekt vor einer anderen Härte: Es stärkt die Trennung zwischen Zukunft und Vergangenheit. Wer jahrelang Vorteile aus einem Status gezogen hat, muss nicht automatisch damit rechnen, dass dies rückwirkend umfassend entzogen wird. In der Praxis bleibt dennoch ein Spannungsfeld: Verwaltung muss gesetzmäßige Zustände herstellen, Betroffene brauchen Planbarkeit.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 11.08.2015 (Az. B 9 SB 2/15 R), Leitsätze und Sachverhalt (Darstellung).

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Krankengeld auch bei Familienversicherung?

Lesedauer 7 Minuten

Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, rechnet im Krankheitsfall oft mit einem finanziellen Netz. Im Alltag klingt das beruhigend: Krankmeldung, Arztbesuch, Genesung – und das Einkommen läuft irgendwie weiter. Doch genau an dieser Stelle beginnt die Verwechslungsgefahr. Denn die gesetzliche Krankenversicherung kennt zwar das Krankengeld als Lohnersatz, aber nicht jede versicherte Person hat darauf Anspruch. Besonders häufig trifft diese Realität Menschen, die beitragsfrei über die Familienversicherung abgesichert sind. Medizinisch sind sie im Regelfall gut versorgt. Geldleistungen wie Krankengeld können jedoch fehlen – und das fällt oft erst dann auf, wenn die Krankheit länger dauert als geplant.

Warum es Krankengeld gibt – und wofür es nicht gedacht ist

Krankengeld ist in der gesetzlichen Krankenversicherung als Ersatz für wegfallendes Arbeitsentgelt angelegt. Es soll die Zeit überbrücken, in der eine Person arbeitsunfähig ist und kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Es ist damit kein „Bonus“ für Kranksein, sondern eine Absicherung gegen Einkommensausfälle. Diese Logik prägt auch die gesetzlichen Ausschlüsse: Wer typischerweise keinen Verdienstausfall hat oder wessen Versicherung nicht an eine eigene Erwerbstätigkeit gekoppelt ist, fällt in vielen Konstellationen aus dem Anspruch heraus.

Genau hier liegt die Bruchstelle zur Familienversicherung. Sie ermöglicht Schutz ohne eigene Beiträge, aber sie ersetzt nicht automatisch den Status einer eigenen Mitgliedschaft mit Anspruch auf Entgeltersatz.

Was Familienversicherung rechtlich bedeutet

Die Familienversicherung ist eine beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, keine vorrangige eigene Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung und vor allem eine Einkommensgrenze, die nicht regelmäßig überschritten werden darf.

Außerdem dürfen mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein. Für Kinder gelten zusätzliche Alters- und Ausbildungsregeln, außerdem gibt es eine wichtige Ausschlussregel, wenn ein Elternteil nicht gesetzlich versichert ist und über der maßgeblichen Grenze verdient.

Familienversicherte sind also zwar „Versicherte“ im System – sie sind jedoch nicht in derselben Rolle wie beitragszahlende Mitglieder, deren Versicherung direkt an eine Erwerbsbiografie und Beitragszahlungen anknüpft. Genau diese Differenz wird bei Geldleistungen sichtbar.

Warum familienversicherte Personen in der Regel kein Krankengeld bekommen

Das Gesetz selbst ist an dieser Stelle eindeutig. Zwar eröffnet die Grundnorm zum Krankengeld den Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung. Direkt im nächsten Schritt folgen jedoch die Ausschlüsse. Unter den Gruppen ohne Krankengeldanspruch werden ausdrücklich auch die nach § 10 SGB V familienversicherten Personen genannt.

Mit anderen Worten: Wer „nur“ familienversichert ist, hat bei eigener Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld – selbst dann, wenn tatsächlich Einkommen wegfällt.

Dieser Punkt wird in der Praxis häufig missverstanden, weil die Versorgung im Arztzimmer oder Krankenhaus identisch wirkt. Medizinische Leistungen gibt es, das Krankengeld ist aber eine andere Kategorie. Krankengeld hängt am Versicherungsstatus, nicht daran, ob eine Krankheit objektiv schwer ist.

Wenn die Krankheit länger dauert: Wo der Irrtum praktisch teuer werden kann

Im Arbeitsleben wirken die ersten Wochen oft wie ein Beleg dafür, dass „alles geregelt“ ist. Denn bei abhängig Beschäftigten greift zunächst die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Üblich sind bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung je Krankheitsfall. In dieser Phase spielt die Frage nach Krankengeld noch keine Rolle. Erst wenn die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus andauert, rückt das Krankengeld ins Blickfeld – und dann kann es bei Familienversicherung zum harten Schnitt kommen.

Wer familienversichert ist, kann durchaus in Situationen geraten, in denen es zwar eine Lohnfortzahlung gibt, danach aber ein finanzielles Loch entsteht. Das betrifft besonders Beschäftigungsformen, die keine eigene Krankenversicherungspflicht auslösen oder in denen der Krankenversicherungsstatus nicht automatisch mit einem Krankengeldanspruch verbunden ist. Genau diese Konstellationen sind verbreiteter, als viele annehmen.

Minijob und Familienversicherung: die stille Versorgungslücke nach sechs Wochen

Ein besonders typischer Fall ist der Minijob neben einer beitragsfreien Familienversicherung. Minijobberinnen und Minijobber sind als Beschäftigte in der Krankenversicherung in der Regel versicherungsfrei.

Der Arbeitgeber zahlt zwar pauschale Beiträge, daraus entsteht jedoch kein eigener Krankenversicherungsschutz als Arbeitnehmer – und ausdrücklich auch kein Anspruch auf Krankengeld. In der Praxis bedeutet das: Wer im Minijob arbeitet und familienversichert bleibt, kann zwar krank werden und hat arbeitsrechtlich zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dauert die Erkrankung länger, gibt es aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld als Auffanglinie.

Das ist keine Randnotiz, sondern eine planbare Risikolage. Gerade Haushalte, die auf den Minijob-Verdienst als festen Bestandteil ihres Budgets setzen, merken im Ernstfall, dass die beitragsfreie Absicherung medizinisch schützt, finanziell aber nicht alles abdeckt.

Der Weg zum Krankengeldanspruch führt über die eigene Mitgliedschaft

Wer Krankengeld benötigt, braucht dafür grundsätzlich einen Versicherungsstatus, der den Anspruch einschließt. Bei abhängig Beschäftigten in sozialversicherungspflichtigen Jobs ist das Krankengeld typischerweise Bestandteil der Mitgliedschaft, weil nach der Entgeltfortzahlung die Krankenkasse einspringt.

Bei anderen Gruppen ist der Anspruch nicht automatisch dabei. Hauptberuflich Selbständige sind ein prominentes Beispiel: Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung häufig freiwillig versichert, aber ohne Krankengeldanspruch, solange sie ihn nicht ausdrücklich wählen. Das Gesetz sieht hierfür eine Wahlerklärung vor, mit der die Mitgliedschaft den Krankengeldanspruch umfassen soll.

Diese Struktur zeigt, worum es im System geht: Krankengeld ist eng mit Beitrags- und Mitgliedschaftsentscheidungen verknüpft. Familienversicherung ist dagegen bewusst als beitragsfreie Mitversicherung konstruiert – und gerade deshalb regelmäßig ohne Krankengeld.

Wie hoch Krankengeld ausfällt – und warum die Beitragsbemessungsgrenze eine Rolle spielt

Ist ein Krankengeldanspruch vorhanden, wird die Höhe nach gesetzlichen Regeln berechnet. Das Krankengeld orientiert sich grundsätzlich am regelmäßigen Arbeitsentgelt und beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoentgelts. Entscheidend ist zudem, dass nur Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung in die Rechnung einfließt. Wer darüber verdient, erhält nicht „70 Prozent des tatsächlichen Brutto“, sondern 70 Prozent des maximal beitragspflichtigen Entgelts.

Für das Jahr 2025 liegt diese Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.512,50 Euro monatlich. Daraus lässt sich auch die rechnerische Obergrenze des Krankengeldes ableiten: 70 Prozent hiervon ergeben 3.858,75 Euro pro Monat, was bei kalendertäglicher Berechnung einem Höchstwert von rund 128,63 Euro pro Tag entspricht. In der Realität kommen Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge hinzu, sodass die Auszahlung niedriger ausfällt als die reine Bruttorechnung vermuten lässt.

Für den Kontext „Familienversicherung“ ist diese Rechnung vor allem deshalb wichtig, weil sie zeigt, was fehlt: Wer keinen Anspruch hat, erhält nicht „weniger Krankengeld“, sondern gar keines – unabhängig davon, wie niedrig oder hoch das vorherige Einkommen war.

Wie lange Krankengeld gezahlt wird: Blockfristen und Aussteuerung

Auch mit Anspruch ist Krankengeld zeitlich begrenzt. Für dieselbe Krankheit wird es grundsätzlich höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Kommt während derselben Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Bezugsdauer nicht. Diese Regelung ist in der Praxis relevant, weil sie erklärt, warum Menschen nach langer Krankheit trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit irgendwann „ausgesteuert“ werden und dann andere Sicherungssysteme greifen müssen.

Für Familienversicherte stellt sich diese Frage meist nicht, weil bereits der Zugang zum Krankengeld fehlt. Trotzdem spielt die Logik der Begrenzung als Vergleich eine Rolle: Das System bietet Entgeltersatz, aber in klar markierten Grenzen und nur für bestimmte Versichertengruppen.

Formales entscheidet mit: ärztliche Feststellung und lückenlose Nachweise

Beim Krankengeld ist die formale Seite nicht bloß Bürokratie, sondern Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit; entscheidend ist, dass Folgefeststellungen rechtzeitig erfolgen. Lücken können dazu führen, dass der Anspruch endet oder neu geprüft wird. In den vergangenen Jahren wurden Abläufe durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar modernisiert, die Verantwortung für rechtzeitige Arzttermine und korrekte Übermittlung ist dadurch aber nicht automatisch „wegdigitalisiert“.

Im Zusammenhang mit Familienversicherung bedeutet das: Wer in eine eigene Mitgliedschaft wechselt oder bereits Mitglied ist, sollte die Abläufe kennen, um den Anspruch nicht an Fristen scheitern zu lassen. Wer familienversichert bleibt, sollte wiederum wissen, dass selbst perfekte Nachweise keinen Krankengeldanspruch erzeugen, wenn der Status ihn ausschließt.

Kinderkrankengeld: eine andere Leistung als Krankengeld bei eigener Krankheit

Oft wird im Familienalltag nicht die eigene Krankheit zum Problem, sondern die Erkrankung eines Kindes. Hier greift das Kinderkrankengeld, das rechtlich an eine eigene Norm gebunden ist. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen Kinderkrankengeld erhalten, wenn sie ein krankes Kind betreuen müssen und dadurch ein Verdienstausfall entsteht. Für die Jahre 2024 und 2025 ist der Anspruch pro Elternteil auf 15 Arbeitstage je Kind angehoben worden, bei Alleinerziehenden auf 30 Tage; bei mehreren Kindern gilt zusätzlich eine Obergrenze pro Jahr.

Wichtig ist die praktische Trennlinie: Kinderkrankengeld ist an den Verdienstausfall durch Betreuung gebunden. Wer familienversichert ist, aber nicht arbeitet, wird in der Regel keinen Ausfall haben, der ersetzt werden könnte. Wer hingegen arbeitet und gesetzlich versichert ist, kann im Rahmen der Voraussetzungen anspruchsberechtigt sein. Das Kinderkrankengeld ist damit nicht einfach „Krankengeld unter anderem Namen“, sondern eine eigenständige Leistung mit eigener Logik, die in Familien häufig eine größere Rolle spielt als das klassische Krankengeld.

Schwangerschaft und Mutterschutz: Mutterschaftsgeld als Sonderfall bei Familienversicherung

Noch einmal anders gelagert ist die Situation rund um Schwangerschaft und Mutterschutz. Mutterschaftsgeld aus der gesetzlichen Krankenkasse setzt grundsätzlich eine eigene Mitgliedschaft voraus; eine reine Familienversicherung reicht dafür nicht aus. Für familienversicherte oder privatversicherte Frauen gibt es jedoch einen anderen Weg: Unter bestimmten Voraussetzungen kann Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden, etwa wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht und wegen der Schutzfristen kein Entgelt gezahlt wird.

Auch Krankenkassen weisen darauf hin, dass familienversicherte Frauen dann typischerweise einen einmaligen Zuschuss über diesen Weg erhalten können.

Das zeigt exemplarisch, wie differenziert das System arbeitet: Familienversicherung schützt medizinisch, aber Geldleistungen werden je nach Lebenslage über unterschiedliche Träger und Voraussetzungen organisiert. Wer sich auf „die Krankenkasse“ als einheitliche Instanz verlässt, übersieht schnell solche Verzweigungen.

Einkommensgrenzen und Statuswechsel: Warum die Familienversicherung nicht automatisch stabil bleibt

Familienversicherung ist an Grenzen gebunden, die sich jährlich verändern können. Für 2025 liegt die allgemeine Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung bei 535 Euro monatlich, während bei einem Minijob die höhere Grenze der Minijob-Verdienstgrenze maßgeblich ist, die 2025 bei 556 Euro monatlich liegt.

Für 2026 werden bereits höhere Werte genannt, etwa 565 Euro für die allgemeine Grenze und 603 Euro für Minijobs. Zudem gibt es die erwähnte Sonderregel für Kinder, wenn ein Elternteil nicht gesetzlich versichert ist und über der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Diese Zahlen sind nicht nur Verwaltungsdetails. Sie entscheiden darüber, ob jemand familienversichert bleibt oder in eine eigene Mitgliedschaft wechseln muss. Und damit entscheidet sich mittelbar auch die Frage, ob ein Krankengeldanspruch überhaupt entstehen kann. Wer an der Grenze verdient, sollte deshalb wissen, dass kleine Änderungen beim Einkommen – etwa durch regelmäßige Zuschläge oder die Ausweitung von Arbeitsstunden – den Versicherungsstatus kippen können.

Fazit: Familienversicherung schützt gut – aber nicht gegen jeden Einkommensausfall

Die Familienversicherung ist ein starkes Element des solidarischen Systems: Sie ermöglicht umfassende medizinische Versorgung ohne eigene Beiträge, gerade für Kinder und für Partnerinnen oder Partner ohne oder mit geringem Einkommen. Wer jedoch bei längerer Krankheit auf einen finanziellen Ersatz angewiesen ist, darf die Familienversicherung nicht mit einer Mitgliedschaft verwechseln, die Krankengeld einschließt. Der Ausschluss ist gesetzlich vorgesehen und wird im Alltag oft nur deshalb übersehen, weil zunächst die Lohnfortzahlung wirkt oder weil die medizinische Versorgung keinen Unterschied erkennen lässt.

Familienversicherung kann im Krankheitsfall eine Lücke beim Einkommen lassen. Wer in Konstellationen wie Minijob, geringem Teilzeitverdienst oder wechselnden Erwerbsphasen lebt, sollte diesen Punkt nicht erst in der Krise entdecken, sondern vorher klären, ob der eigene Status wirklich zu den finanziellen Risiken passt.

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Kürzung der Rente im März wegen Zusatzbeitrag – Millionen Rentner betroffen

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Wenn ein bekannter Rentenberater von einer „Rentenkürzung im März 2026“ spricht, geht es nicht um eine Absenkung der Bruttorente durch ein Rentengesetz.  Gemeint ist vielmehr, dass bei vielen Rentnerinnen und Rentnern im Portemonnaie weniger ankommt, weil Pflichtabzüge steigen. Besonders spürbar wird das, wenn der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anzieht.

Dann bleibt die Bruttorente unverändert, aber der Zahlbetrag nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sinkt.

Für Millionen Ruheständler ist das kein theoretisches Thema, sondern ein wiederkehrender Mechanismus. Der Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt. Er kann zum Jahreswechsel steigen – und damit steigen auch die Beiträge, die unmittelbar aus der Rente einbehalten werden. Das Ergebnis wirkt wie eine Kürzung, obwohl die Rentenformel unangetastet bleibt.

Zusatzbeitrag 2026: Was bereits feststeht – und was nicht

Für 2026 ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von der Bundesregierung beziehungsweise dem Bundesgesundheitsministerium als Rechengröße festgesetzt worden. Für das Jahr 2026 liegt dieser durchschnittliche Wert bei 2,9 Prozent. Das ist ein Anstieg gegenüber 2025.

Damit ist aber noch nicht entschieden, wie hoch Ihr persönlicher Zusatzbeitrag ausfällt, denn maßgeblich ist der Satz Ihrer konkreten Krankenkasse. Viele Kassen orientieren sich bei ihren Entscheidungen am durchschnittlichen Satz, sie können aber darunter bleiben oder darüber liegen.

Genau hier entsteht die breite Betroffenheit: Selbst wenn der „Durchschnitt“ moderat aussieht, können einzelne Kassen deutlich stärker erhöhen – und dann fällt der Nettoeffekt für die Mitglieder entsprechend größer aus. Umgekehrt gilt ebenso: Wer bei einer Kasse mit stabilem oder sinkendem Zusatzbeitrag versichert ist, spürt keine zusätzliche Belastung aus diesem Grund.

Warum die Mehrbelastung bei vielen erst ab März 2026 ankommt

Der in Überschriften häufig genannte Zeitpunkt „ab März 2026“ hat einen rechtstechnischen Hintergrund. Bei versicherungspflichtigen Rentnerinnen und Rentnern (typischerweise in der Krankenversicherung der Rentner, KVdR) wirkt sich eine Änderung des Zusatzbeitragssatzes nicht sofort aus, sondern zeitversetzt.

Nach der gesetzlichen Regelung gelten Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes aus der Rente vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an. Praktisch bedeutet das: Wird der Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2026 angehoben, schlägt sich das bei vielen Pflichtversicherten erst bei der Rentenzahlung für März 2026 nieder.

Diese Verzögerung ist kein Sonderfall, sondern ein fest eingeplanter Ablauf. Die Deutsche Rentenversicherung weist seit Jahren darauf hin, dass Beitragssatzänderungen für pflichtversicherte Rentenbeziehende stets mit dieser Verzögerung umgesetzt werden – unabhängig davon, ob es um Erhöhungen oder Senkungen geht.

Wer freiwillig in der GKV versichert ist, ist hiervon regelmäßig nicht in gleicher Weise betroffen, weil dort die Beitragszahlung anders organisiert ist und Änderungen typischerweise ohne den zweimonatigen Aufschub greifen.

Ein weiterer Punkt führt oft zu Verwirrung: Nicht alle Renten werden gleich ausgezahlt. Wer seit April 2004 oder später Rente bezieht, erhält sie nachschüssig am Monatsende; dann wird eine Änderung, die für den Monat März gilt, häufig erst Ende März auf dem Konto sichtbar.

Wer schon vor April 2004 in Rente gegangen ist und die Rente im Voraus erhält, sieht den geänderten Betrag für März typischerweise bereits Ende Februar. Die Rentenversicherung informiert über solche Änderungen meist nicht mit einem gesonderten Schreiben, sondern im Regelfall über den Kontoauszug; schriftliche Bescheide sind eher Ausnahmen.

Wie sich ein höherer Zusatzbeitrag rechnerisch auf die Netto-Rente auswirkt

Für die gesetzliche Rente gilt in der GKV grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner tragen den Krankenversicherungsbeitrag aus der gesetzlichen Rente nicht allein: Die Rentenversicherung übernimmt – vereinfacht gesprochen – die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, und zwar auch bezogen auf den Zusatzbeitrag.

Damit ist der direkte Verlust beim Zahlbetrag in vielen Fällen „nur“ die halbe Wirkung einer Zusatzbeitragserhöhung auf die gesetzliche Bruttorente.

Anschaulich wird es mit einer Größenordnung: Steigt der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse beispielsweise um 0,6 Prozentpunkte, dann erhöht sich der gesamte Krankenversicherungsbeitrag auf die Rente rechnerisch um 0,6 Prozent der Bruttorente.

Da sich Rentenversicherung und Rentnerin bzw. Rentner diesen Anteil typischerweise teilen, kommt beim Zahlbetrag aus der gesetzlichen Rente ungefähr die Hälfte dieser 0,6 Prozentpunkte als Minus an. Bei 1.500 Euro Bruttorente wären 0,6 Prozent 9 Euro; der eigene Anteil läge dann grob bei etwa 4,50 Euro monatlich – dauerhaft, solange der Zusatzbeitrag in dieser Höhe gilt.

Wichtig ist dabei: Diese Betrachtung betrifft den Abzug aus der gesetzlichen Rente. Zusätzliche Einnahmen im Alter können anders behandelt werden, und dann kann die Belastung deutlich stärker ausfallen, obwohl es sich um denselben Zusatzbeitragssatz handelt.

Wer besonders betroffen ist

„Millionen Rentner betroffen“ trifft vor allem deshalb zu, weil die Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und weil viele Kassen ihre Zusatzbeiträge zum Jahreswechsel anpassen.

Besonders spürbar wird die Entwicklung bei Menschen mit kleinen und mittleren Renten, weil dort wenige Euro weniger Netto bereits die laufenden Ausgaben berühren, etwa für Miete, Energie oder Zuzahlungen bei Medikamenten.

Stark betroffen sind zudem Personen, bei denen die gesetzliche Rente nicht die einzige beitragspflichtige Einnahme ist. Wer neben der gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge wie eine Betriebsrente erhält, kann trotz Rentenversicherungsanteil bei der gesetzlichen Rente insgesamt eine deutlich höhere Eigenbelastung haben.

Denn bei Versorgungsbezügen greifen andere Regeln zur Beitragstragung als bei der gesetzlichen Rente selbst. Ähnlich gilt das für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner: Dort werden Beiträge häufig auf das gesamte beitragspflichtige Einkommen erhoben, nicht nur auf die gesetzliche Rente. Dadurch kann ein steigender Zusatzbeitrag in Euro gerechnet wesentlich stärker durchschlagen.

Tabelle: Diese Krankenkassen erhöhen den Zusatzbeitrag Krankenkasse Erhöhung des Zusatzbeitrags (2025 → 2026) hkk um 0,40 Prozentpunkte ( 2,19% → 2,59% ; gültig ab 01.01.2026 ) Audi BKK um 0,20 Prozentpunkte ( 2,40% → 2,60% ; gültig ab 01.01.2026 ) Techniker Krankenkasse um 0,24 Prozentpunkte ( 2,45% → 2,69% ; gültig ab 01.01.2026 ) WMF BKK um 0,40 Prozentpunkte ( 2,45% → 2,85% ; gültig ab 01.01.2026 ) HEK – Hanseatische Krankenkasse um 0,39 Prozentpunkte ( 2,50% → 2,89% ; gültig ab 01.01.2026 ) DAK-Gesundheit um 0,40 Prozentpunkte ( 2,80% → 3,20% ; gültig ab 01.01.2026 ) Salus BKK um 0,30 Prozentpunkte ( 2,99% → 3,29% ; gültig ab 01.01.2026 ) R+V Betriebskrankenkasse um 0,53 Prozentpunkte ( 2,96% → 3,49% ; gültig ab 01.01.2026 ) Novitas BKK um 0,62 Prozentpunkte ( 2,98% → 3,60% ; gültig ab 01.01.2026 ) BAHN-BKK um 0,25 Prozentpunkte ( 3,40% → 3,65% ; gültig ab 01.01.2026 ) BIG direkt gesund um 0,30 Prozentpunkte ( 3,39% → 3,69% ; gültig ab 01.01.2026 ) Pronova BKK um 0,50 Prozentpunkte ( 3,20% → 3,70% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK ProVita um 0,90 Prozentpunkte ( 2,89% → 3,79% ; gültig ab 01.01.2026 ) Heimat Krankenkasse um 0,80 Prozentpunkte ( 3,10% → 3,90% ; gültig ab 01.01.2026 ) energie-BKK um 1,00 Prozentpunkte ( 2,98% → 3,98% ; gültig ab 01.01.2026 ) VIACTIV Krankenkasse um 0,92 Prozentpunkte ( 3,27% → 4,19% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK Faber-Castell & Partner um 0,30 Prozentpunkte ( 2,18% → 2,48% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK Public um 0,20 Prozentpunkte ( 2,30% → 2,50% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK Sachsen-Anhalt um 0,39 Prozentpunkte ( 2,50% → 2,89% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK Niedersachsen um 0,28 Prozentpunkte ( 2,70% → 2,98% ; gültig ab 01.01.2026 ) SKD BKK um 0,50 Prozentpunkte ( 2,48% → 2,98% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK Hessen um 0,49 Prozentpunkte ( 2,49% → 2,98% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK NordWest um 0,20 Prozentpunkte ( 2,79% → 2,99% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK Baden-Württemberg um 0,39 Prozentpunkte ( 2,60% → 2,99% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK Freudenberg um 0,50 Prozentpunkte ( 2,49% → 2,99% ; gültig ab 01.01.2026 ) Bosch BKK um 0,50 Prozentpunkte ( 2,68% → 3,18% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK Rheinland/Hamburg um 0,30 Prozentpunkte ( 2,99% → 3,29% ; gültig ab 01.01.2026 ) AOK Bremen und Bremerhaven um 0,80 Prozentpunkte ( 2,49% → 3,29% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK exklusiv um 1,10 Prozentpunkte ( 2,39% → 3,49% ; gültig ab 01.01.2026 ) Die BERGISCHE Krankenkasse um 0,84 Prozentpunkte ( 2,95% → 3,79% ; gültig ab 01.01.2026 ) mhplus Krankenkasse um 0,57 Prozentpunkte ( 3,29% → 3,86% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK Melitta HMR um 0,40 Prozentpunkte ( 3,50% → 3,90% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK Scheufelen um 0,59 Prozentpunkte ( 3,40% → 3,99% ; gültig ab 01.01.2026 ) BKK Werra-Meissner um 0,96 Prozentpunkte ( 3,39% → 4,35% ; gültig ab 01.01.2026 ) Betriebsrenten als Verstärker – und der Freibetrag 2026

Bei Betriebsrenten gibt es seit einigen Jahren eine Entlastung in der Krankenversicherung in Form eines Freibetrags, der nur für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner in der KVdR gilt. Dieser Freibetrag steigt 2026 weiter an.

Für das Jahr 2026 liegt er bei 197,75 Euro im Monat; erst der Teil einer Betriebsrente, der darüber liegt, wird in der Krankenversicherung verbeitragt. Das kann gerade bei kleinen Betriebsrenten einen spürbaren Unterschied machen, weil der Krankenversicherungsbeitrag inklusive Zusatzbeitrag dann auf einen kleineren Betrag berechnet wird oder ganz entfällt.

Diese Entlastung hat allerdings Grenzen. Sie bezieht sich typischerweise nur auf die Krankenversicherung, nicht auf die Pflegeversicherung. Außerdem gilt sie nicht automatisch für alle Konstellationen, etwa wenn jemand nicht pflichtversichert ist. Deshalb kann es trotz steigenden Freibetrags passieren, dass die Nettoauszahlung im Alter sinkt, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht.

Was Betroffene konkret prüfen sollten

Für das Frühjahr 2026 lohnt ein nüchterner Blick auf die Kontoauszüge und die Rentenmitteilungen. Wenn die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2026 erhöht, ist bei pflichtversicherten Rentenbeziehenden ein niedrigerer Zahlbetrag ab der „Märzrente“ plausibel. Bei Unklarheiten hilft es, die ausgewiesenen Abzüge mit dem aktuellen Zusatzbeitrag der Kasse abzugleichen. Die Rentenversicherung selbst weist darauf hin, dass Betroffene die Veränderung in der Regel über den Kontoauszug erkennen und dass ein gesonderter Bescheid meist nicht verschickt wird.

Wer feststellt, dass die eigene Kasse deutlich anhebt, kann sich außerdem mit den Wechselmöglichkeiten beschäftigen. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags bestehen in bestimmten Fällen Sonderrechte, und die Krankenkassen haben Informationspflichten.

Ein Kassenwechsel ist aber kein Sofortschalter: Kündigungs- und Wechselzeitpunkte sind gesetzlich geregelt. Gerade im Ruhestand ist es sinnvoll, neben dem Beitrag auch Leistungsangebote, Service und Erreichbarkeit in die Entscheidung einzubeziehen, statt nur auf eine Momentaufnahme zu reagieren.

Einordnung: Keine Rentenreform – aber ein reales Netto-Problem

Die Entwicklung ab März 2026 zeigt ein Muster, das sich in den vergangenen Jahren immer wieder beobachten ließ: Auf der Ebene der Rentenpolitik kann die Bruttorente stabil bleiben oder sogar steigen, während die Nettoauszahlung durch höhere Sozialabgaben dennoch sinkt. Wer monatlich kalkuliert, spürt nicht die Bruttorente, sondern den Betrag, der tatsächlich ankommt. Und dieser sinkt, wenn Kassenbeiträge durch den Zusatzbeitrag steigen. Im Zweifel hilft ein Wechsel der Krankenkasse, um die Mehrausgaben zu senken.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: „Änderungen des Krankenversicherungsbeitrags wirken zeitversetzt bei der Rente“, Sozialgesetzbuch V: § 247 „Beitragssatz aus der Rente“ (Regel zur zeitversetzten Anwendung von Zusatzbeitragsänderungen)

Der Beitrag Kürzung der Rente im März wegen Zusatzbeitrag – Millionen Rentner betroffen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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