Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Satellitenbilder dokumentieren ökologische Zerstörung in Südkurdistan
Satellitenaufnahmen aus zwanzig Gebieten der südkurdischen Provinz Duhok dokumentieren das Ausmaß der ökologischen Zerstörung im Zusammenhang mit der türkischen Besatzung. Die Bildvergleiche zeigen, wie ehemals bewaldete Berghänge innerhalb weniger Jahre großflächig gerodet und durch neue Straßen erschlossen wurden. Besonders betroffen sind die Regionen Zaxo und Amêdî, in denen die türkische Armee seit Jahren ihre militärische Infrastruktur ausbaut. Das zeigt ein Bericht der Nachrichtenagentur MA.
Insbesondere seit der Intensivierung der türkischen Invasionen in Zap, Avaşîn und Metîna im Jahr 2017 wurden in den Bergregionen zahlreiche Straßen und Stützpunkte errichtet. Für deren Bau werden Waldflächen gerodet und bislang zusammenhängende Landschaften zerschnitten. Zugleich werden seit Jahren große Mengen Holz aus den betroffenen Gebieten in die Türkei transportiert.
Abholzung in den Bergregionen von Behdînan
Besonders stark betroffen ist die Region Behdînan mit den Gebieten Zaxo, Duhok, Berwarî Bala und Amêdî. Dort haben die Abholzungen in jüngster Zeit erneut zugenommen. Nach Recherchen vor Ort intensivieren die beteiligten Unternehmen ihre Arbeiten vor dem Winter. Die gefällten Bäume werden unter militärischer Aufsicht auf Lastwagen verladen und über die Grenze in die Türkei transportiert.
Den Recherchen zufolge sind türkische Unternehmen an den Abholzungen beteiligt. In den vergangenen Jahren sollen in den betroffenen Gebieten Hunderttausende Bäume gefällt worden sein. Zu den Orten, an denen der Holzeinschlag derzeit besonders intensiv betrieben wird, gehören die Dörfer Mîska, Qumri, Hirûrê, Kêste, Tirwaniş und Nizdûrê in Berwarî Bala.
Çiyayê Basêr / Barzan / Amêdî, 2017-2022
Die fortgesetzte Zerstörung der Wälder stößt in der Bevölkerung auf Widerstand. Bewohner:innen der betroffenen Gebiete fordern sowohl die irakische Zentralregierung als auch die Regierung der Kurdistan-Region des Irak (KRI) auf, gegen die Abholzungen einzuschreiten.
Der Gouverneur der PDK-geführten Provinz Duhok, Ali Teter, wies Berichte über den Holzeinschlag zurück. Er behauptete, die veröffentlichten Aufnahmen seien in der Türkei entstanden und zeigten keine Abholzungen auf dem Gebiet der KRI. Journalist:innen vor Ort widersprachen dieser Darstellung und bestätigten, dass die Bäume in Südkurdistan gefällt und anschließend in die Türkei transportiert werden.
Zwanzig Standorte über mehrere Jahre untersucht
Das Ausmaß der Eingriffe wird durch Satellitenbildvergleiche aus zwanzig Gebieten der Provinz Duhok sichtbar. Die Aufnahmen umfassen unterschiedliche Zeiträume zwischen 2013 und 2023 und zeigen sowohl den Verlust großer Baumbestände als auch die Entstehung neuer Straßen und Erschließungswege.
Besonders deutlich ist die Veränderung nördlich des Dorfes Dêreşîş in der Region Zaxo. Während eine Aufnahme aus dem Jahr 2018 am Celde-Berg noch weitgehend zusammenhängende Waldflächen zeigt, ist das Gelände auf dem Bild von 2023 großflächig entwaldet. Zahlreiche Wege durchziehen die Hänge, von den früheren Baumbeständen sind nur noch vereinzelte Flächen erhalten.
Dêreşîş, 2018-2023
Auch nordöstlich des Dorfes Êkmale in der Region Zaxo-Batîfa hat sich die Landschaft innerhalb kurzer Zeit erheblich verändert. Zwischen 2017 und 2019 verschwand auf einer der untersuchten Flächen ein großer Teil der Vegetation. An die Stelle des zuvor überwiegend bewaldeten Hangs traten ausgedehnte kahle Bereiche und ein verzweigtes Wegenetz.
Êkmale, 2017-2019
Ein weiteres Beispiel liegt in der Region Amêdî, rund zwei Kilometer nordöstlich des Gilalte-Bachs nahe der früheren Siedlung Horkî. Der Vergleich von Aufnahmen aus den Jahren 2015 und 2021 zeigt einen erheblichen Rückgang der Vegetation. Die jüngere Aufnahme lässt weitgehend kahle Berghänge erkennen, die von zahlreichen Straßen und Wegen durchzogen werden.
Horkî, 2015-2021
Weitere untersuchte Flächen befinden sich westlich und östlich der Ortschaft Gelûk, in der Umgebung von Senat sowie an den Berghängen des Gurvil und des Girê Heşkî. Hinzu kommen Gebiete bei Kûxkê und Barzan in Amêdî. Die Vergleiche verdeutlichen, dass die Eingriffe nicht auf einzelne Militärstandorte beschränkt sind, sondern sich über weite Teile der Bergregion Behdînan erstrecken.
Çiyayê Qîra / Gelûk, 2018-2020
Das Ausmaß der Zerstörung reicht über die Bilddaten hinaus
Die ausgewerteten Satellitenaufnahmen reichen bis 2023. Die Abholzungen und der Ausbau militärischer Infrastruktur in den darauffolgenden Jahren sind in diesen Bildvergleichen daher noch nicht erfasst. Insbesondere die zuletzt gemeldete Intensivierung des Holzeinschlags bleibt außerhalb des dokumentierten Zeitraums.
Die Aufnahmen machen zugleich deutlich, wie eng der Rückgang der Baumbestände an zahlreichen Standorten mit der Anlage neuer Verkehrswege verbunden ist. Straßen, Stützpunkte und Zufahrten greifen tief in die Berglandschaften ein und unterbrechen zusammenhängende Waldgebiete.
Während die türkische Armee ihre Präsenz in Südkurdistan weiter ausgebaut hat, bleiben die ökologischen Folgen dieser Entwicklung für die betroffene Bevölkerung unmittelbar spürbar. Ihre Forderung an die Regierungen in Bagdad und Hewlêr lautet, die fortgesetzte Abholzung zu stoppen und die natürlichen Lebensgrundlagen der Region zu schützen.
Abholzung in Behdînan beschäftigt Parlament der Kurdistan-RegionDie anhaltende Abholzung in Behdînan ist zum Gegenstand einer Initiative im Parlament der Kurdistan-Region des Irak (KRI) geworden. Die Grüne Partei Kurdistans hat bei der Vertretung des Regionalpa...ANF News Protest in Ranya gegen Naturzerstörung und türkische MilitärpräsenzIn Ranya haben zahlreiche Menschen gegen die Zerstörung der Natur Kurdistans und die anhaltende türkische Militärpräsenz in Südkurdistan protestiert. Zu der Kundgebung vor dem Volksgarten der Stadt...ANF News Tonnenweise gefällte Bäume werden aus Besta abtransportiertNeue Aufnahmen aus der Region Besta in Şirnex (tr. Şırnak) dokumentieren den Abtransport großer Mengen gefällter Bäume. Nach Angaben der Nachrichtenagentur Mezopotamya (MA) handelt es sich um Bäume...ANF News
Feminizide: Strafmilderungen werden zum Kalkül der Täter
Strafmilderungen wegen vermeintlich ungerechtfertigter Provokation, gutes Verhalten vor Gericht oder Zweifel an der Schuldfähigkeit: In Feminizidprozessen in der Türkei greifen Täter immer wieder auf ähnliche Verteidigungsstrategien zurück. Die Anwältin Derya Yıldırım, Vorstandsmitglied der Anwaltskammer Amed (tr. Diyarbakır), sieht darin die Folge einer Justizpraxis, die den Tätern Möglichkeiten zur Strafreduzierung eröffnet, während die jahrelange Gewalt gegen die getöteten Frauen und das Versagen staatlicher Schutzmechanismen häufig unbeachtet bleiben.
Die wiederkehrenden Verteidigungsmuster lassen sich auch an jüngeren Feminizidfällen in Amed beobachten. Ersan Akdemir, der im August Sultan Kara ermordete, berief sich auf eine psychische Erkrankung und erklärte, er sei „verrückt“ und verfüge über entsprechende ärztliche Bescheinigungen. Cemal Alparaslan, der Ilayda Alkaş tötete, erschien zu seiner ersten Gerichtsverhandlung mit einer Krawatte – ein Auftreten, das in türkischen Strafverfahren seit Langem mit der Debatte über Strafmilderungen wegen vermeintlich guten Verhaltens verbunden ist.
„Die Täter wissen, welche Argumente zu Strafmilderungen führen“
Für Yıldırım handelt es sich nicht um zufällige Ähnlichkeiten. Täter könnten anhand früherer Verfahren nachvollziehen, welche Argumente vor Gericht Erfolg versprochen hätten, und ihre Verteidigung entsprechend ausrichten. „Über soziale Medien und die Presse lässt sich verfolgen, welche Verteidigungsstrategien in Feminizidverfahren zu Strafmilderungen geführt haben und aus welchen Gründen der Staat und die Justiz solche Entscheidungen treffen“, erklärt Yıldırım.
Insbesondere die Berufung auf eine vermeintliche Provokation durch das Opfer, psychische Erkrankungen oder andere strafmildernde Umstände werde nicht immer ausreichend hinterfragt. Dadurch hätten sich diese Argumentationsmuster zu einem regelrechten Verteidigungsmechanismus entwickelt. Die Anwältin kritisiert, dass in den Verfahren häufig allein der unmittelbare Tathergang untersucht werde. Die Vorgeschichte des Feminizids, die oftmals von jahrelanger Gewalt, Drohungen und vergeblichen Hilferufen geprägt sei, spiele dagegen eine untergeordnete Rolle.
„Wenn wir uns die Verfahren insgesamt ansehen, stellen wir fest, dass die Täter im Grunde nur für den Augenblick des Mordes, für den Moment der Tötung, vor Gericht stehen. Was zuvor geschehen ist, wird von der Justiz ausgeblendet.“ Dabei zeigten viele Akten, dass die Frauen bereits über längere Zeit Gewalt ausgesetzt gewesen seien, sich wiederholt an staatliche Einrichtungen gewandt hätten und dennoch keinen wirksamen Schutz erhielten. Selbst erlassene Annäherungsverbote seien häufig nicht durchgesetzt worden. „Leider wird all das während des Prozesses nicht berücksichtigt. Stattdessen konzentriert sich die Justiz unmittelbar auf die Handlung im Moment der Tötung“, so Yıldırım.
Wenn die Rechtfertigung des Täters zum Maßstab wird
Besonders problematisch ist für die Anwältin die Anwendung der Strafmilderung wegen einer vermeintlich ungerechtfertigten Provokation. Dabei würden häufig Aussagen oder Verhaltensweisen der getöteten Frau in den Mittelpunkt gestellt, während das Handeln des Täters kaum hinterfragt werde. „Was der männliche Täter selbst getan hat, wird nicht diskutiert. Stattdessen wird auf Grundlage eines einzigen Satzes verhandelt, den die Frau angeblich gesagt haben soll – ohne dass es dafür überhaupt einen konkreten Beleg gibt.“
Diese Verteidigungsstrategien richteten sich nicht allein an das Gericht, sondern zugleich an die Gesellschaft. Indem Täter behaupteten, eine bestimmte Handlung oder Äußerung der Frau habe sie zur Tat veranlasst, versuchten sie, Verständnis für ihr Handeln zu erzeugen. „Wenn der Täter sagt: ‚Sie hat dies oder jenes getan, deshalb habe ich sie getötet‘, gibt es gesellschaftliche Kreise, die denken: ‚Er ist ein Mann, wie hätte er das ertragen sollen?‘ Auf diese Weise zieht er einen Teil der Gesellschaft auf seine Seite.“
Solche patriarchalen Rechtfertigungsmuster finden nach Yıldırıms Einschätzung auch in der gerichtlichen Praxis ihren Niederschlag. Die Verantwortung werde von der Entscheidung des Täters, eine Frau zu töten, auf das angebliche Verhalten des Opfers verschoben.
Die Gewalt vor dem Feminizid sichtbar machen
Um Feminizide wirksam zu bekämpfen, müsse sich die gerichtliche Praxis grundlegend verändern. Yıldırım fordert insbesondere, die Anwendung von Strafmilderungen wegen vermeintlicher Provokation bei Feminiziden zu unterbinden. „Gerade bei Feminiziden darf es keinen Grund geben, der eine Tötung unter die Regelung zur ungerechtfertigten Provokation fallen lässt.“ Ein Feminizid entstehe in der Regel nicht aus einer plötzlich auftretenden Konfliktsituation. Ihm gehe häufig eine längere Gewaltgeschichte voraus: Erniedrigungen, Misshandlungen, Drohungen und wiederholte Versuche der Frau, Hilfe zu erhalten.
„Wir wissen sehr genau, dass sich eine solche Entwicklung nicht plötzlich vollzieht. Es gibt eine Vorgeschichte: Die Frau erlebt Gewalt, wird ständig erniedrigt, sucht Hilfe und bleibt dennoch ohne Lösung.“ Diese Vorgeschichte müsse sowohl bei der strafrechtlichen Bewertung als auch bei der staatlichen Prävention berücksichtigt werden. Gerade weil die Gefährdung häufig lange vor dem Feminizid erkennbar sei, brauche es wirksame Kontrollmechanismen, um betroffene Frauen rechtzeitig zu schützen.
„Frauen dürfen nicht einfach von der Polizeiwache nach Hause geschickt werden“
Die bestehenden gesetzlichen Schutzmöglichkeiten reichen nach Ansicht der Anwältin nicht aus, solange sie in der Praxis wirkungslos bleiben. Annäherungsverbote würden unzureichend kontrolliert, und selbst elektronische Fußfesseln kämen nicht konsequent zum Einsatz. Yıldırım fordert deshalb eine verbindliche Umsetzung gerichtlicher Schutzanordnungen sowie eine umfassende Schulung von Polizei, Justiz und anderen staatlichen Einrichtungen.
Besonders kritisch bewertet sie den Umgang mit Frauen, die sich nach Gewalterfahrungen an die Polizei wenden. Noch immer würden Betroffene mit Verweisen auf familiäre Konflikte oder eine vermeintlich vorübergehende Wut des Täters zur Rückkehr in ihr Zuhause gedrängt. „Wenn eine Frau zur Polizeiwache geht und Unterstützung verlangt, darf sie nicht mit Aussagen wie ‚Versöhnt euch‘, ‚Das ist eine Familienangelegenheit‘, ‚Das ist doch nur eine Kleinigkeit‘ oder ‚Er war eben wütend‘ nach Hause geschickt werden. Die Gewalt, die sie dort erlebt, ist keine Kleinigkeit.“
Für Yıldırım zeigt sich gerade an solchen Reaktionen, wie tief die gesellschaftliche Verharmlosung patriarchaler Gewalt auch in staatlichen Institutionen verankert ist. Schutz könne nur funktionieren, wenn die Gefährdung der Frau ernst genommen und bestehende Maßnahmen tatsächlich durchgesetzt würden.
Auch die Berichterstattung kann Verteidigungsstrategien liefern
Neben Justiz und Polizei nimmt Yıldırım auch die Medien in die Verantwortung. Die ausführliche öffentliche Darstellung von Verteidigungsstrategien und den jeweiligen Gründen für Strafmilderungen könne Tätern Hinweise darauf geben, wie sie sich in künftigen Verfahren verhalten müssten. In der Vergangenheit seien beispielsweise Strafnachlässe mit dem vermeintlich guten Auftreten eines Angeklagten begründet worden, etwa weil dieser mit einer Krawatte vor Gericht erschienen ist. Solche Einzelheiten könnten von anderen Tätern aufgegriffen werden.
Die Anwältin regt deshalb an, bei der Berichterstattung genauer abzuwägen, welche Informationen über erfolgreiche Verteidigungsstrategien veröffentlicht werden. „Vielleicht sollte die Presse nicht im Einzelnen darstellen, auf welche Weise Strafmilderungen wegen ungerechtfertigter Provokation oder guten Verhaltens angewandt werden. Auch sollte möglicherweise nicht genau wiedergegeben werden, welche Äußerung oder welches Verhalten zur Anerkennung einer Provokation geführt hat.“
Yıldırım räumt ein, dass sich die Verbreitung solcher Informationen im digitalen Zeitalter kaum vollständig verhindern lasse. Dennoch könne eine verantwortungsbewusste Berichterstattung dazu beitragen, die Übernahme bestimmter Verteidigungsmuster zumindest einzuschränken.
Staatliche Schutzpflichten müssen durchgesetzt werden
Die Verantwortung für die Verhinderung von Feminiziden liegt nach Auffassung der Anwältin letztlich beim Staat. Dabei verweist sie auf Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts und auf die Bewertungen des UN-Ausschusses zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW). Diese machten deutlich, dass die Türkei ihren positiven Verpflichtungen zum Schutz von Frauen vor Gewalt nicht ausreichend nachkomme. Entscheidend sei deshalb nicht allein die Existenz gesetzlicher Regelungen, sondern deren tatsächliche Umsetzung.
Gerichte müssten die vorausgegangene Gewaltgeschichte der betroffenen Frauen systematisch berücksichtigen. Gleichzeitig müssten die Voraussetzungen für Strafmilderungen überprüft und staatliche Schutzmaßnahmen konsequent angewandt werden. Yıldırım sieht darin wesentliche Voraussetzungen, um die fortdauernde Gewalt gegen Frauen einzudämmen. „Solange die Justiz die Rechtfertigungen der Täter stärker gewichtet als die Gewaltgeschichte der Opfer und staatliche Einrichtungen ihre Schutzpflichten nicht erfüllen, bleiben die Bedingungen bestehen, unter denen weitere Feminizide möglich werden.“
Türkei: 28 Feminizide und 19 verdächtige Todesfälle im SeptemberIm September sind in der Türkei mindestens 28 Frauen von Männern getötet worden. Weitere 19 Frauen kamen unter verdächtigen Umständen ums Leben. Das geht aus dem aktuellen Monatsbericht der Plattfo...ANF News Amed: Zehnwöchige Mahnwache gegen Feminizide hat begonnenVor dem Justizpalast in der nordkurdischen Metropole Amed (tr. Diyarbakır) hat die „Mahnwache für Gerechtigkeit und Erinnerung von Frauen“ begonnen. Zehn Wochen lang will das Netzwerk gegen Gewalt ...ANF News Feminizide in Amed: Sie zeigten die Gewalt an, geschützt wurden sie nichtSie wurden geschlagen, bedroht, verfolgt und kontrolliert. Sie wollten sich trennen, ein neues Leben beginnen oder der Gewalt entkommen. Einige gingen zur Polizei, erstatteten Anzeige und beantragt...ANF News
DEM-Partei: CPT-Berichte belegen strukturelle Menschenrechtsverletzungen
Die DEM-Partei hat die jüngst veröffentlichten Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) als Beleg für strukturelle Menschenrechtsverletzungen in türkischen Gefängnissen und Polizeigewahrsamseinrichtungen bezeichnet. Die Partei fordert unabhängige Ermittlungen zu den dokumentierten Misshandlungen, ein Ende der Straflosigkeit und die unverzügliche Veröffentlichung der weiterhin zurückgehaltenen CPT-Berichte über die Gefängnisinsel Imrali.
Die am 6. Oktober veröffentlichten Berichte beruhen auf CPT-Besuchen in der Türkei im Januar 2021 und Februar 2024. Dass die Ergebnisse erst nach nahezu fünf beziehungsweise zweieinhalb Jahren öffentlich zugänglich gemacht wurden, kritisiert die DEM-Partei scharf. „Ein derart verspäteter Bericht verliert seine präventive Funktion“, heißt es in der Erklärung. Dass die Veröffentlichung von der Zustimmung des jeweiligen Staates abhänge, entbinde das CPT nicht von seiner Verantwortung. Zugleich trage die türkische Regierung die unmittelbare Verantwortung dafür, dass die Freigabe jahrelang hinausgezögert worden sei.
Warum bleiben die Imrali-Berichte unveröffentlicht?
Besonders dringlich ist für die DEM-Partei die Veröffentlichung der Berichte über die Haftbedingungen auf Imrali, wo der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan seit Februar 1999 gefangen gehalten wird. Die Partei bezeichnet das Inselgefängnis als das schwerwiegendste und am längsten andauernde Beispiel für Isolation in der Türkei. „Wir fragen das CPT: Warum werden die Berichte über die Besuche in diesem Gefängnis noch immer nicht veröffentlicht?“ Gerade während der laufenden Diskussionen über Frieden und eine demokratische Lösung der kurdischen Frage dürfe die Dokumentation der Haftbedingungen auf Imrali nicht weiter zurückgehalten werden. Die DEM-Partei fordert das CPT auf, die Berichte unverzüglich zu veröffentlichen, und die türkische Regierung, die dafür notwendige Zustimmung zu erteilen.
Foltervorwürfe und jahrelange Isolation
Die veröffentlichten CPT-Berichte zeigen für die DEM-Partei, dass es sich bei Misshandlungen nicht um vereinzelte Übergriffe handelt. Sie verweist auf zahlreiche dokumentierte Beschwerden über Schläge, Tritte, Elektroschocks und andere Formen von Gewalt in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Auch Kinder seien betroffen. Besonders schwer wiegen die Berichte über die Foltermethode Falaka – Schläge auf die Fußsohlen – in den Gefängnissen Diyarbakır Nr. 3, Kayseri Nr. 1 und Antalya S-Typ. In Antalya habe ein Gefangener der CPT-Delegation frische Verletzungen gezeigt, die mit seinen Misshandlungsvorwürfen vereinbar gewesen seien.
Auch aus dem Jugendgefängnis in Istanbul und dem Frauengefängnis Bakırköy wurden körperliche Übergriffe dokumentiert. In Bakırköy sollen sich die Gefängnisleitung und zwei Stellvertreter:innen persönlich an körperlicher und verbaler Gewalt gegen Mädchen beteiligt haben. Weibliche Gefangene seien an den Haaren gezogen und geschlagen worden. Ein weiterer Schwerpunkt der Kritik betrifft die Isolation von Gefangenen mit erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe. Betroffene würden teilweise über Monate oder Jahre hinweg faktisch in Einzelhaft gehalten und verbrächten täglich 21 Stunden oder mehr ohne menschlichen Kontakt in ihren Zellen. Das CPT fordert eine grundlegende Überprüfung dieser Haftbedingungen und mindestens zwei Stunden sinnvollen zwischenmenschlichen Kontakt pro Tag.
Mehr als 434.000 Menschen in Haft
Neben Misshandlungen und Isolation verweist die DEM-Partei auf die anhaltende Überbelegung der türkischen Gefängnisse. Während das CPT für Juni 2024 eine Gefängnispopulation von rund 338.000 Menschen dokumentierte, befanden sich nach den von der Partei angeführten Angaben der türkischen Strafvollzugsbehörde am 1. Oktober 2026 insgesamt 434.337 Menschen in Untersuchungs- oder Strafhaft. Die Partei kritisiert, dass selbst grundlegende Mindeststandards nicht gewährleistet seien. In zahlreichen Einrichtungen stehe Gefangenen nicht einmal eine Fläche von vier Quadratmetern pro Person zur Verfügung. Menschen müssten auf dem Boden schlafen, Mütter mit Kleinkindern würden unter ungeeigneten Bedingungen festgehalten und LGBTIQ+-Gefangene teilweise monatelang isoliert.
Die Verantwortung für diese Zustände liege beim türkischen Justizministerium. Die DEM-Partei verlangt Auskunft darüber, welche administrativen und strafrechtlichen Ermittlungen in den vom CPT genannten Einrichtungen eingeleitet wurden und ob beschuldigte Bedienstete weiterhin im Dienst seien. Zugleich fordert sie konkrete Maßnahmen gegen Isolation und die Schließung der Hochsicherheitsgefängnisse der Typen Y und S.
Straflosigkeit ist eine politische Praxis
Für Misshandlungen in Polizeigewahrsamseinrichtungen macht die DEM-Partei das Innenministerium verantwortlich. Das Folterverbot gelte ausnahmslos. „Sowohl Artikel 17 der türkischen Verfassung als auch Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die UN-Antifolterkonvention verpflichten die Behörden, entsprechende Vorwürfe unverzüglich, unabhängig und wirksam zu untersuchen. Stattdessen enden Beschwerden seit Jahren häufig mit der Einstellung von Ermittlungsverfahren, Verjährung oder lediglich symbolischen Strafen.“ Die Partei spricht von einer „systematischen Politik der Straflosigkeit“, die weitere Menschenrechtsverletzungen begünstige.
Dass Elektroschocks und Falaka noch immer in CPT-Berichten über die Jahre 2021 und 2024 auftauchten, sei eine unmittelbare Folge dieser Straflosigkeit. Die DEM-Partei warnt deshalb davor, die Veröffentlichung der Berichte als ausreichende Reaktion auf die dokumentierten Zustände zu betrachten. Ohne Konsequenzen für die Verantwortlichen und grundlegende Veränderungen im Strafvollzug werde sich an den Verhältnissen nichts ändern. „Solange die Straflosigkeit nicht beendet wird, wird jeder Bericht eine Wiederholung des vorherigen sein.“
CPT-Bericht: Überbelegung, Misshandlung und Isolation in türkischen GefängnissenDas Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) hat zwei lange zurückgehaltene Berichte über die Situation in türkischen Gefängnissen und Polizeieinrichtungen veröffentlicht. Die Untersuchun...ANF News
Alternativen zum Kollaps
Grundsicherung 2027: Neue Berechnung des Regelbedarfs geplant – das will die Bundesregierung streichen
Wer Grundsicherung bezieht, muss mit einem knappen Budget auskommen. Für alleinstehende Erwachsene beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro im Monat. Nun will die Bundesregierung die Berechnung der jährlichen Anpassung ändern. Ein zusätzlicher Rechenschritt, der jüngere Preissteigerungen stärker berücksichtigt, soll entfallen.
Am 12. Oktober 2026 findet dazu eine öffentliche Anhörung im Haushaltsausschuss des Bundestages statt. Die geplante Änderung steht im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027. Dieser legt jedoch noch nicht verbindlich fest, wie hoch der Regelbedarf im kommenden Jahr ausfällt. Eine Erhöhung ist damit ebenso wenig beschlossen wie eine weitere Nullrunde.
Grundsicherung 2027: Welche Berechnung die Regierung ändern willSeit 2023 werden die Regelbedarfe in zwei Schritten fortgeschrieben. Zunächst werden die Entwicklung der Preise und der Nettolöhne berücksichtigt. Anschließend fließt die jüngere Preisentwicklung durch einen zusätzlichen Rechenschritt ein.
Genau diesen zweiten Schritt, die sogenannte ergänzende Fortschreibung, will die Bundesregierung streichen. Künftig soll die jährliche Anpassung wieder ausschließlich über einen Mischindex erfolgen. Dabei zählt die Entwicklung der für den Regelbedarf maßgeblichen Preise zu 70 Prozent, die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter zu 30 Prozent.
Steigende Preise würden also weiterhin berücksichtigt. Entfallen würde aber die zusätzliche Anpassung, die während der hohen Inflation eingeführt wurde, um die Kaufkraft der Leistungen besser zu sichern.
Was die ergänzende Fortschreibung bisher bewirktDie beiden Rechenschritte betrachten unterschiedliche Zeiträume. Der Mischindex erfasst die Preis- und Lohnentwicklung über zwölf Monate. Die ergänzende Fortschreibung berücksichtigt zusätzlich die Preisentwicklung von April bis Juni gegenüber denselben Monaten des Vorjahres.
Dadurch erhalten jüngere Preissteigerungen mehr Gewicht. Das kann vor allem dann wichtig sein, wenn sich notwendige Ausgaben innerhalb kurzer Zeit deutlich verteuern.
Nach der geplanten Änderung bliebe es bei der Anpassung über den Zwölfmonatszeitraum. Für die Betroffenen geht es deshalb um mehr als eine technische Änderung: Die Berechnung bestimmt mit, wie stark und wie schnell höhere Lebenshaltungskosten im Regelbedarf ankommen.
Warum die Bundesregierung zur alten Berechnung zurückkehren willDie Bundesregierung hält den zusätzlichen Rechenschritt nach dem Rückgang der außergewöhnlich hohen Inflation nicht mehr für erforderlich. Nach ihrer Einschätzung reicht der Mischindex bei einer moderaten Preisentwicklung aus. Damit würde die jährliche Fortschreibung wieder nach dem einstufigen Verfahren erfolgen, das vor 2023 galt.
Im Gesetzentwurf argumentiert sie außerdem, das zweistufige Verfahren könne bei schnell sinkenden Inflationsraten die tatsächliche Preisentwicklung überzeichnen. Deshalb soll die jährliche Fortschreibung wieder in einem Schritt erfolgen.
Das ist die Begründung für die geplante Änderung. Ob der Bundestag den Vorschlag unverändert beschließt, ist im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch offen.
Warum bei der Rechnung nicht die 563 Euro als Ausgangspunkt dienenViele Betroffene dürften erwarten, dass eine jährliche Erhöhung direkt auf die geltenden 563 Euro aufgeschlagen wird. Das bisherige Verfahren sieht jedoch etwas anderes vor.
Ausgangspunkt ist das Ergebnis der Basisfortschreibung des Vorjahres. Der zusätzliche Aufschlag aus dem zweiten Rechenschritt wird nicht dauerhaft in diesen Ausgangswert übernommen. Deshalb können der geltende Regelbedarf und die Grundlage der nächsten Berechnung auseinanderliegen.
Für 2026 betrug dieser Basiswert in der Regelbedarfsstufe 1 rund 547,55 Euro. An die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung 2026 soll nach dem Entwurf auch die Fortschreibung für 2027 anknüpfen. Die 547,55 Euro sind damit eine Rechengröße, kein angekündigter neuer Regelbedarf.
Werden die 563 Euro Grundsicherung gekürzt?Eine Kürzung des Regelbedarfs auf 547,55 Euro sieht der Entwurf nicht vor. Der gesetzliche Schutz vor einer Absenkung durch die jährliche Fortschreibung soll bestehen bleiben.
Ergibt die Berechnung einen niedrigeren Betrag als den bislang geltenden Regelbedarf, gilt der bisherige Betrag weiter. Erst wenn eine spätere Fortschreibung einen höheren Betrag ergibt, steigt der Regelbedarf. Diese Schutzregel wird im Entwurf in die geänderte Berechnung übernommen.
Für den Alltag ist allerdings ein weiterer Unterschied entscheidend: Ein unveränderter Eurobetrag schützt nicht automatisch vor Kaufkraftverlust. Werden Lebensmittel, Haushaltsstrom oder andere notwendige Ausgaben teurer, reicht derselbe Betrag für weniger.
Ist eine Nullrunde bei der Grundsicherung 2027 bereits beschlossen?Aus dem Haushaltsbegleitgesetz allein lässt sich keine verbindliche Nullrunde für 2027 ableiten. Der Entwurf legt zunächst fest, wie die jährliche Anpassung künftig berechnet werden soll.
Die Bundesregierung weist darin ausdrücklich darauf hin, dass die konkreten Regelbedarfe zusätzlich in einer Fortschreibungsverordnung beziehungsweise einem Regelbedarfsermittlungsgesetz festgelegt werden müssen. Die gesetzlichen Änderungen zur Berechnung sollen nach dem Entwurf bereits 2026 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, damit sie für die Fortschreibung zum 1. Januar 2027 genutzt werden können.
Dabei geht es um zwei unterschiedliche Verfahren: Die jährliche Fortschreibung passt vorhandene Rechenwerte an die Preis- und Lohnentwicklung an. Eine gesetzliche Neuermittlung überprüft die zugrunde liegenden Bedarfe anhand neuer Verbrauchsdaten. Der endgültige Betrag für 2027 lässt sich deshalb nicht allein aus dem geplanten Wegfall der ergänzenden Fortschreibung bestimmen.
Auch Rentner mit Grundsicherung sind betroffenDie Regelbedarfe sind sowohl für Leistungen nach dem SGB II als auch für die Sozialhilfe nach dem SGB XII maßgeblich. Die geplante Änderung betrifft deshalb auch Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen.
Die häufig genannten 563 Euro gelten für die Regelbedarfsstufe 1. Sie sind nicht die gesamte monatliche Unterstützung. Anerkannte Wohn- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe werden zusätzlich berücksichtigt. Für andere Haushaltskonstellationen gelten andere Regelbedarfsstufen.
Wer als Rentner ergänzende Grundsicherung erhält, sollte die Debatte daher ebenfalls verfolgen. Die Höhe des Regelbedarfs beeinflusst den Bedarf, den das Sozialamt bei der Berechnung berücksichtigt.
Was die Anhörung am 12. Oktober bedeutetDer Haushaltsausschuss hat die öffentliche Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 für Montag, den 12. Oktober 2026, von 15 bis 17 Uhr angesetzt. Nach Ankündigung des Bundestages wird sie auf dessen Internetseite übertragen. Beratungsgrundlage ist der Regierungsentwurf mit der Drucksachennummer 21/7860.
Die Anhörung ist noch keine abschließende Entscheidung über das Gesetz. Sie setzt auch keinen neuen monatlichen Regelbedarf fest.
Für Leistungsbeziehende sind daher zwei weitere Entscheidungen maßgeblich: Welche Berechnung wird tatsächlich Gesetz – und welche Beträge werden für 2027 verbindlich festgelegt? Der vorliegende Entwurf allein beantwortet die Frage, ob es mehr als 563 Euro gibt, noch nicht.
Stand: 7. Oktober 2026. Quellen: Regierungsentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027, Bundestagsdrucksache 21/7860 vom 7. September 2026, insbesondere Artikel 9, Artikel 10 und Begründung; Bundestag, Haushaltsausschuss: öffentliche Anhörung am 12. Oktober 2026; § 28a SGB XII; Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2026.
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Grundsatzurteil: Trotz Aufhebungsvertrag Sperre beim Arbeitslosengeld
Vereinbart eine Arbeitnehmerin wegen eines Personalabbaus freiwillig einen Aufhebungsvertrag ihres Arbeitsverhältnisses und wechselt sie befristet in eine Transfergesellschaft, muss sie später mit einer Arbeitslosengeld-Sperrzeit rechnen. Denn ist gar nicht klar, „ob“ und „wann“ die Arbeitnehmerin tatsächlich von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht ist, stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Wechsel in die Transfergesellschaft ein versicherungswidriges Verhalten dar, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 8. Oktober 2026, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 11 AL 3/26 R).
Bei freiwilligem Aufhebungsvertrag droht Sperrzeit der ArbeitsagenturGeklagt hatte eine frühere Anlageberaterin einer schleswig-holsteinischen Großbank. Als die Bank in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, stand ein Personalabbau an. Die Klägerin erfuhr, dass ihre Abteilung davon betroffen war. Wegen der drohenden Arbeitslosigkeit schloss sie sich einem „Freiwilligenprogramm“ ihres Arbeitgebers an.
Dieses sah vor, dass Beschäftigte „freiwillig“ ihr Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beenden. Der Arbeitgeber konnte so Kündigungsschutzklagen vermeiden; im Gegenzug erhielt hier die Klägerin eine Abfindung in Höhe von rund 94.500 Euro. Außerdem war der Wechsel in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis in eine Transfergesellschaft vorgesehen. Während der Beschäftigung in der Transfergesellschaft erhielt die Klägerin Transfer-Kurzarbeitgeld. Nach Ende der befristeten Beschäftigung meldete sie sich arbeitslos.
Die Arbeitsagentur verhängte eine sechswöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld. Die Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit mit dem Aufhebungsvertrag und dem Wechsel in das befristete Beschäftigungsverhältnis in der Transfergesellschaft „grob fahrlässig“ herbeigeführt.
Das BSG urteilte, dass die Sperrzeit wegen eines versicherungswidrigen Verhaltens zu Recht verhängt wurde. Bei einer freiwilligen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses dürfe der Aufhebungsvertrag nicht so ausgestaltet sein, dass die Kündigung vor der eigentlich regulären Kündigungsfrist vorverlagert werde. Werde bereits die Kündigung um einen Tag vorverlagert, löse dies bereits später eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus.
BSG: “Ob” und “wann” einer möglichen Kündigung muss klar seinIm konkreten Fall habe die Klägerin bereits überhaupt nicht gewusst, „ob“ und „wann“ ihr konkret eine Kündigung droht. Sie hätte auch eine betriebsbedingte Kündigung abwarten können, so dass sie das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt beendet hätte. Damit habe sie ihre Arbeitslosigkeit in versicherungswidriger Weise selbst herbeigeführt. fle
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Grad der Behinderung: Ämter müssen Herabsetzung jetzt beweisen
Ein anerkannter Grad der Behinderung lässt sich nicht einfach heruntersetzen, weil das Versorgungsamt die vorhandenen Befunde heute anders bewertet.
Will die Behörde den GdB wegen einer gesundheitlichen Verbesserung senken, muss sie eine nachträgliche wesentliche Änderung nachweisen.
Betroffene müssen ihren bisherigen Status damit nicht bei jeder Nachprüfung von Grund auf neu rechtfertigen. Allerdings bedeutet die Beweislast der Behörde weder einen dauerhaften Schutz vor jeder Herabsetzung noch einen Freibrief, Schreiben des Amtes zu ignorieren.
Ein bestehender Bescheid hat rechtliches GewichtDie Feststellung des GdB ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Für eine Herabsetzung wegen veränderter Verhältnisse gilt § 48 SGB X: Die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände müssen sich gegenüber der bisherigen Feststellung wesentlich geändert haben.
Behauptet die Behörde eine gesundheitliche Besserung, muss sie deshalb den früheren Zustand mit dem späteren vergleichen. Eine neue ärztliche Einschätzung allein beweist noch nicht, dass sich die Einschränkungen tatsächlich verringert haben.
Das ist ein erheblicher Unterschied: Eine andere Bewertung unveränderter Beschwerden ist keine nachträglich eingetretene Besserung. Hält das Amt die ursprüngliche Feststellung für rechtswidrig, kommt gegebenenfalls eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht, für die eigene Fristen und Vertrauensschutzregeln gelten.
Gericht stoppte die Herabsetzung von GdB 50 auf 30Wie wichtig diese Grenzen sind, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2025 mit dem Aktenzeichen L 11 SB 24/23. Die Behörde wollte den GdB eines Mannes mit einem lokalisierten niedrigmalignen Non-Hodgkin-Lymphom von 50 auf 30 herabsetzen.
Nach der Chemotherapie war die Erkrankung nur teilweise zurückgegangen; ein Restbefund blieb bestehen. Eine vollständige Rückbildung, medizinisch Vollremission genannt, war nach Überzeugung des Gerichts nicht eingetreten.
Für diese konkrete Erkrankung sehen die Bewertungsregeln nach Vollremission zunächst drei Jahre Heilungsbewährung mit einem GdB von 50 vor. Nach der Entscheidung musste dieser Wert erst recht gelten, solange die Vollremission noch gar nicht erreicht war.
Das Gericht wies die Berufung der Behörde zurück und bestätigte damit die Aufhebung der Herabsetzung. Über den Fall berichtet Gegen-Hartz auch im Beitrag zur GdB-Senkung ohne belegte Verbesserung.
Unaufklärbare Zweifel gehen grundsätzlich zulasten des AmtesBei einer Herabsetzung trägt die Behörde grundsätzlich die objektive Beweislast für die wesentliche Änderung. Bleibt nach Ausschöpfung der erforderlichen Ermittlungen offen, ob die Voraussetzungen der Absenkung vorliegen, geht diese Ungewissheit grundsätzlich zu ihren Lasten.
Das bedeutet jedoch nicht, dass schon jeder Widerspruch zwischen zwei Arztberichten die Herabsetzung verhindert. Zunächst müssen Behörde und gegebenenfalls Sozialgericht den Sachverhalt ausreichend aufklären und die vorhandenen Beweise bewerten.
Nach § 20 SGB X muss die Verwaltung dabei auch Umstände berücksichtigen, die für die betroffene Person sprechen. Einseitig günstige Befunde herauszugreifen und fortbestehende Einschränkungen auszublenden, genügt dieser Pflicht nicht.
„Stabil“ bedeutet nicht automatisch „gebessert“Ein stabiler Krankheitsverlauf kann bedeuten, dass sich der Zustand nicht weiter verschlechtert hat. Daraus folgt allein noch nicht, dass die bestehenden Einschränkungen geringer geworden sind.
Auch ein Behandlungserfolg muss deshalb in seinem Zusammenhang betrachtet werden. Entscheidend sind die einschlägigen Bewertungsregeln und die Frage, welche gesundheitlichen Auswirkungen tatsächlich fortbestehen.
Eine persönliche Untersuchung ist allerdings nicht in jedem Verfahren zwingend erforderlich. Auch eine Entscheidung nach Aktenlage kann tragfähig sein, wenn die Unterlagen den Zustand und die behauptete Veränderung ausreichend dokumentieren.
Die wichtige Ausnahme: Ablauf der HeilungsbewährungDie Aussage, ein GdB dürfe nur bei spürbar weniger Beschwerden sinken, wäre zu pauschal. Nach Ablauf einer Heilungsbewährung erlauben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze eine Neubewertung ausdrücklich auch bei gleichbleibenden Symptomen.
Während dieser Zeit gelten bei bestimmten Erkrankungen besondere Bewertungen, die über die unmittelbar feststellbaren Einschränkungen hinausgehen können. Nach ihrem Ablauf werden die verbliebenen Beeinträchtigungen neu beurteilt.
Die Behörde muss aber prüfen, ob die Voraussetzungen der Heilungsbewährung tatsächlich vorlagen und der Zeitraum ordnungsgemäß abgelaufen ist. Im geschilderten Lymphomverfahren fehlte bereits die dafür erforderliche Vollremission.
Worauf es bei einer angekündigten Herabsetzung ankommt Begründung oder Verfahrensstand Was Betroffene prüfen sollten Das Amt behauptet eine gesundheitliche Besserung. Welche konkreten Befunde belegen die Veränderung gegenüber der bisherigen Feststellung? Die Erkrankung wird als stabil beschrieben. Belegt der Bericht tatsächlich geringere Einschränkungen oder lediglich einen unveränderten Verlauf? Die Heilungsbewährung soll abgelaufen sein. Waren ihre Voraussetzungen erfüllt und wurde der richtige Zeitraum zugrunde gelegt? Ein Anhörungsschreiben trifft ein. Innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen und gegebenenfalls Akteneinsicht beantragen. Ein Herabsetzungsbescheid trifft ein. Rechtsbehelfsbelehrung beachten und die Widerspruchsfrist sichern. Anhörung nutzen und die Akte prüfenVor einer belastenden Entscheidung muss die Behörde grundsätzlich Gelegenheit geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Anhörungsschreiben ist deshalb noch nicht der Herabsetzungsbescheid, sollte aber ernst genommen werden.
Akteneinsicht nach § 25 SGB X kann zeigen, auf welche Befunde und versorgungsärztlichen Stellungnahmen sich das Amt stützt. Besonders aufschlussreich ist, ob die Unterlagen einen nachvollziehbaren Vergleich zwischen dem früheren und dem jetzigen Zustand enthalten.
In der Stellungnahme sollten fortbestehende Einschränkungen konkret beschrieben und möglichst durch aktuelle Befunde ergänzt werden. Wer nur schreibt, weiterhin krank zu sein, lässt häufig offen, welche Auswirkungen die Erkrankung im Alltag hat.
Auch bei einem eigenen Antrag auf einen höheren GdB lohnt sich dieser genaue Blick. Gegen-Hartz erläutert die möglichen Folgen im Beitrag Verschlimmerungsantrag: So schützt man den bisherigen GdB.
Widerspruch: Die Frist läuft trotz guter ArgumenteGegen einen Herabsetzungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine ausführliche Begründung lässt sich nachreichen; entscheidend ist zunächst, den Widerspruch fristgerecht und in zulässiger Form einzulegen.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wobei gesetzliche Ausnahmen und eine besonders angeordnete sofortige Vollziehung zu beachten sind. Der Zugang eines Herabsetzungsbescheids bedeutet deshalb nicht automatisch, dass sämtliche bisherigen Rechte sofort entfallen.
Sinkt der GdB unter 50, enthält § 199 SGB IX außerdem eine Schutzfrist für die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen. Diese enden grundsätzlich erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit; andere Vergünstigungen können eigenen Regeln folgen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Frau mit GdB 50 erhält eine Anhörung zur Absenkung auf 30, weil ein neuer Arztbericht ihre chronische Erkrankung als stabil bezeichnet. Eine Heilungsbewährung liegt dem bisherigen GdB nicht zugrunde.
Sie beantragt Akteneinsicht und reicht einen ergänzenden Befund ein, der die unverändert bestehenden Einschränkungen beschreibt. Kann das Amt auch nach weiterer Aufklärung keine wesentliche Änderung nachweisen, trägt eine Herabsetzung nach § 48 SGB X wegen angeblicher Besserung nicht.
Fragen und Antworten zur Herabsetzung des GdB Muss ich beweisen, dass mein bisheriger GdB weiterhin richtig ist?Bei einer Herabsetzung wegen veränderter Verhältnisse muss grundsätzlich die Behörde die dafür erforderliche wesentliche Änderung nachweisen. Trotzdem sollten Sie an der Aufklärung mitwirken und fortbestehende Einschränkungen möglichst konkret dokumentieren.
Reicht ein neuer Arztbericht für eine Herabsetzung aus?Das hängt vom Inhalt ab: Ein aussagekräftiger Bericht kann eine Veränderung belegen. Eine bloße neue Bewertung oder die Angabe eines stabilen Verlaufs genügt dafür nicht automatisch.
Kann der GdB trotz unveränderter Beschwerden sinken?Ja, insbesondere nach ordnungsgemäßem Ablauf einer Heilungsbewährung ist das möglich. Dann werden die verbliebenen Beeinträchtigungen nach den dafür geltenden Regeln neu bewertet.
Muss die Behörde mich persönlich untersuchen lassen?Nicht zwingend, denn eine ausreichend aussagekräftige Aktenlage kann eine Entscheidung ermöglichen. Bestehen erhebliche Unklarheiten, muss die Behörde jedoch weiter ermitteln.
Wie lange habe ich für einen Widerspruch Zeit?Grundsätzlich beträgt die Frist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und warten Sie mit der Einlegung nicht auf noch ausstehende Arztberichte.
Verliere ich mit dem Bescheid sofort meinen Schwerbehindertenstatus?Das folgt aus dem Zugang des Bescheids allein nicht, insbesondere wegen der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Bei einer Absenkung unter GdB 50 ist zusätzlich die Schutzfrist nach § 199 SGB IX zu berücksichtigen.
Der Beitrag Grad der Behinderung: Ämter müssen Herabsetzung jetzt beweisen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Abrechnung mit Hanning, weil er seit 2015 die deutsche Kamikaze-Politik anprangerte?
Einen Tag nach seiner Festnahme befindet sich August Hanning, der ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), nun in Untersuchungshaft. Ihm und seinem ehemaligen Büroleiter Manfred D. werden geheimdienstliche Agententätigkeit, landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen und versuchter Landesverrat vorgeworfen. Hannig soll von D. über etwa 16 Jahre streng geheime BND-Informationen bezogen, ihn dafür bezahlt und diese dann […]
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Meeting of the Council for Interethnic Relations Presidium
Deputy Chief of Staff of the Presidential Executive Office Magomedsalam Magomedov chaired a meeting of the Presidium of the Council for Interethnic Relations.
The Day Accountability Arrived
Pusillanimity Leads to War
Calvin has learned from the Jews and indoctrinated American blacks the power of victimhood
US city council in Iowa opens with ‘Hail Satan’ prayer
Three years into Israel’s Gaza genocide, NYC mayor decries US ‘complicity’
Europe plundered to the brink by oligarchs and US Sanctions on Russia is falling apart
Caitlin Is Hopeful that Israel’s Day in the Sun Is Over
Elfriede (84) hat einen Pflegegrad 3 und zahlt trotzdem monatlich fast 3400 Euro dazu
Pflegegrad 3 klingt zunächst nach einer umfassenden Absicherung. Der Fall der 84-jährigen Elfriede Weissensteiner zeigt jedoch, wie groß die finanzielle Lücke im Pflegeheim trotz anerkannter Pflegebedürftigkeit bleiben kann. Rund 3.400 Euro muss ihre Familie jeden Monat selbst aufbringen.
Elfriedes Belastung ist inzwischen kein außergewöhnlicher Einzelfall mehr. Nach den neuesten Zahlen vom Juli 2026 zahlen Pflegeheimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich aus eigener Tasche.
Elfriedes Heimplatz kostet insgesamt rund 5.300 EuroElfriede Weissensteiner lebt seit Anfang Januar in einem AWO-Seniorenheim im bayerischen Königsbrunn. Nach einem Bericht von FOCUS online und SAT.1 Bayern kostet ihr Heimplatz monatlich rund 5.300 Euro. Die Pflegekasse beteiligt sich wegen ihres Pflegegrades 3 mit einer stationären Pflegeleistung von 1.319 Euro.
Zusätzlich greift im ersten Aufenthaltsjahr der gesetzliche Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil. Trotzdem verbleiben nach den veröffentlichten Angaben ungefähr 3.400 Euro, die Elfriede beziehungsweise ihre Familie selbst finanzieren müssen.
Die im Bericht genannten Beträge sind gerundet und stellen keine vollständige Heimkostenabrechnung dar. Deshalb lässt sich die Differenz zwischen Gesamtkosten, Pflegekassenleistung, Leistungszuschlag und endgültigem Eigenanteil anhand der veröffentlichten Zahlen nicht auf den Euro genau nachvollziehen. Das ist nur mit der aufgeschlüsselten Rechnung des Pflegeheims möglich.
Die Familie greift zunächst auf Elfriedes Ersparnisse zurückElfriedes Sohn Karl Weissensteiner berichtet, dass seine Mutter die Kosten derzeit aus eigenen Rücklagen bezahlen kann. Die Familie weiß allerdings, dass selbst ein größeres Sparvermögen bei monatlichen Ausgaben von 3.400 Euro schnell schwindet.
Bei einem Eigenanteil von 3.400 Euro werden innerhalb eines Jahres 40.800 Euro benötigt. Nach drei Jahren summiert sich die Belastung rechnerisch auf mehr als 122.000 Euro, sofern Kostensteigerungen und höhere Zuschläge nicht berücksichtigt werden.
Der Fall zeigt damit ein Problem, das immer mehr Familien trifft. Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der tatsächlichen Aufwendungen und ist keine Vollkostenversicherung.
Pflegegrad 3 bedeutet nicht, dass die Pflegekasse alle Heimkosten übernimmtFür die vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse 2026 bei Pflegegrad 3 monatlich 1.319 Euro. Die aktuellen Leistungsbeträge und weitere Ansprüche werden im Ratgeber zum Pflegegrad 2026 ausführlich erläutert.
Die 1.319 Euro werden nicht an die Bewohnerin ausgezahlt, sondern unmittelbar mit den pflegebedingten Heimkosten verrechnet. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und mögliche Zusatzleistungen werden von dieser Pauschale nicht übernommen.
Innerhalb eines Pflegeheims gilt für Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 grundsätzlich derselbe einrichtungseinheitliche Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten. Eine Höherstufung von Pflegegrad 3 auf Pflegegrad 4 führt deshalb bei einer vollstationären Versorgung nicht automatisch zu einer niedrigeren persönlichen Belastung.
Der Eigenanteil besteht aus mehreren KostenblöckenUmgangssprachlich wird häufig nur vom „Pflegeheim-Eigenanteil“ gesprochen. Tatsächlich enthält die monatliche Zahlung mehrere voneinander getrennte Bestandteile.
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil umfasst den nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Teil der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungskosten. Hinzu kommen Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten des Heims.
Nach der vdek-Auswertung vom 1. Juli 2026 ergibt sich für das erste Aufenthaltsjahr im Bundesdurchschnitt folgende Rechnung:
Bestandteil der Eigenbeteiligung Monatlicher Bundesdurchschnitt Pflegebedingter Eigenanteil vor Leistungszuschlag 2.088 Euro Leistungszuschlag im ersten Jahr minus 313 Euro Verbleibender pflegebedingter Eigenanteil 1.775 Euro Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Investitionskosten 521 Euro Gesamte Eigenbeteiligung im ersten Jahr 3.364 EuroDie Werte sind Durchschnittsbeträge und können sich von Einrichtung zu Einrichtung erheblich unterscheiden. Komfortleistungen wie ein besonders großes Einzelzimmer, zusätzliche Betreuung oder besondere Verpflegungsangebote können die Rechnung weiter erhöhen.
Elfriedes 3.400 Euro liegen inzwischen nahe am BundesdurchschnittZum 1. Juli 2026 mussten Pflegebedürftige im ersten Heimjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst bezahlen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.
In Bayern lag der Durchschnitt zu diesem Zeitpunkt bei 3.270 Euro. Elfriedes Belastung von rund 3.400 Euro liegt damit etwas über dem bayerischen Mittelwert, aber nahezu auf dem aktuellen bundesweiten Niveau.
Besonders stark gestiegen ist der pflegebedingte Anteil. Nach Angaben des vdek erhöhte sich dieser nach dem Zuschuss im ersten Aufenthaltsjahr innerhalb eines Jahres von durchschnittlich 1.583 Euro auf 1.775 Euro monatlich.
Auch Unterkunft und Verpflegung verteuerten sich. Die Investitionskosten, mit denen Pflegeheime unter anderem Gebäude und technische Anlagen finanzieren, stiegen ebenfalls weiter.
Der Zuschlag wächst mit der AufenthaltsdauerDie Pflegekasse beteiligt sich zusätzlich zur festen Leistung nach Pflegegrad an dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Dieser Zuschlag wird mit zunehmender Aufenthaltsdauer höher.
Die Entlastung gilt ausschließlich für die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen weiterhin vollständig bezahlt werden.
Aufenthaltsdauer Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil Durchschnittliche Gesamtbelastung ab Juli 2026 In den ersten 12 Monaten 15 Prozent 3.364 Euro Nach 12 Monaten 30 Prozent 3.051 Euro Nach 24 Monaten 50 Prozent 2.633 Euro Nach 36 Monaten 75 Prozent 2.111 EuroDie Beträge zeigen, dass ein längerer Heimaufenthalt die Rechnung zwar deutlich reduziert. Selbst ab dem vierten Jahr verbleiben im Bundesdurchschnitt jedoch mehr als 2.100 Euro monatlich.
Der Zuschlag wird im regulären Abrechnungsverfahren zwischen Pflegekasse und Einrichtung berücksichtigt. Bewohner und Angehörige sollten trotzdem kontrollieren, ob die richtige Aufenthaltsdauer angesetzt wurde, insbesondere nach einem Wechsel des Pflegeheims.
Steigende Personalkosten werden an die Bewohner weitergegebenEin großer Teil des Kostenanstiegs hängt mit höheren Löhnen in der Pflege zusammen. Eine bessere Bezahlung der Beschäftigten ist notwendig, erhöht aber in der derzeitigen Finanzierung auch die Eigenanteile der Bewohner.
Der vdek kritisiert außerdem, dass Pflegebedürftige weiterhin Investitions- und Ausbildungskosten tragen müssen. Würden die Bundesländer diese Ausgaben vollständig übernehmen, könnten Heimbewohner nach Berechnungen des Verbandes im Durchschnitt um rund 649 Euro monatlich entlastet werden.
Bislang besteht auf eine solche pauschale Entlastung jedoch kein bundesweiter Anspruch. In einigen Ländern gibt es ergänzende Leistungen wie Pflegewohngeld, deren Voraussetzungen regional unterschiedlich ausfallen.
Wenn Rente und Ersparnisse nicht mehr ausreichenKann ein Pflegebedürftiger den anerkannten Eigenanteil nicht mehr aus seiner Rente, sonstigen Einkünften und einsetzbarem Vermögen bezahlen, kommt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage. Der Sozialhilfeträger kann die verbleibende Finanzierungslücke bis zur Höhe der anerkannten Heimkosten übernehmen.
Ausführliche Informationen dazu enthält der Beitrag über den Anspruch auf Übernahme hoher Pflegeheimkosten durch das Sozialamt. Die Pflegeversicherung wird dabei weiterhin zuerst eingesetzt; das Sozialamt übernimmt den danach ungedeckten Bedarf.
Betroffene sollten den finanziellen Engpass unverzüglich schriftlich beim zuständigen Sozialamt anzeigen. Bei Sozialhilfe ist nach § 18 SGB XII grundsätzlich die Kenntnis des Sozialhilfeträgers entscheidend. Für Monate, in denen das Amt noch nichts von der Notlage wusste, lässt sich die Leistung häufig nicht nachträglich durchsetzen.
Der erste Hinweis kann formlos erfolgen. Pflegegradbescheid, Heimvertrag, aktuelle Kostenaufstellung, Rentenbescheide, Kontoauszüge und Vermögensnachweise können anschließend nachgereicht werden.
Ein Teil des Vermögens bleibt geschütztPflegebedürftige müssen nicht jeden Euro aufbrauchen. Bei der Hilfe zur Pflege bleiben grundsätzlich 10.000 Euro Barvermögen pro volljähriger Person geschützt. Bei Ehepaaren können deshalb häufig 20.000 Euro als kleinere Geldreserve verbleiben.
Darüber hinaus können ein angemessener Hausrat, geförderte Altersvorsorge und eine rechtlich wirksam zweckgebundene Bestattungsvorsorge geschützt sein. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag über das Schonvermögen bei einem Pflegefall in der Familie.
Bei Immobilien hängt viel von der konkreten Nutzung ab. Wohnt der Ehepartner weiterhin in einem angemessenen Eigenheim, kann die Immobilie geschützt bleiben. Steht das Haus nach dem Umzug ins Pflegeheim dauerhaft leer, kann das Sozialamt dagegen eine Verwertung verlangen.
Von der Rente bleibt nur ein kleiner BarbetragWer Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung erhält, muss sein laufendes Einkommen grundsätzlich für die Heimkosten einsetzen. Dazu gehören insbesondere die Altersrente, eine Witwenrente, Betriebsrenten und andere regelmäßige Einnahmen.
Für persönliche Bedürfnisse bleibt 2026 regelmäßig ein monatlicher Barbetrag von rund 152 Euro. Hinzukommen kann eine Bekleidungspauschale nach den Vorgaben des zuständigen Sozialhilfeträgers.
Anders kann die Berechnung ausfallen, wenn ein Ehepartner weiterhin zu Hause lebt. Dann muss das Sozialamt auch dessen Lebensunterhalt und Wohnkosten berücksichtigen. Eine schematische Übertragung der Rechnung eines alleinstehenden Heimbewohners ist auf solche Ehepaare nicht möglich.
Kinder müssen nicht automatisch für die Heimkosten zahlenÜbernimmt das Sozialamt einen Teil der Heimkosten, werden erwachsene Kinder nicht automatisch zur Zahlung aufgefordert. Nach geltendem Recht findet ein Unterhaltsrückgriff grundsätzlich erst statt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt.
Das Einkommen des Ehepartners des Kindes wird für diese Grenze nicht einfach hinzugerechnet. Zwischen den Ehepartnern der pflegebedürftigen Person gelten hingegen andere Regeln, weil sie einander zum Unterhalt verpflichtet sind.
Auch frühere Schenkungen müssen gesondert betrachtet werden. Hat der pflegebedürftige Elternteil innerhalb der vergangenen Jahre größere Geldbeträge oder eine Immobilie verschenkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch bestehen. Die aktuellen Regeln werden im Beitrag zum Elternunterhalt bei Pflegeheimkostennäher erklärt.
Angehörige sollten die Heimrechnung prüfenAuf der Abrechnung sollten die pflegebedingten Kosten, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie mögliche Zusatzleistungen getrennt ausgewiesen sein. Auch der feste Pflegekassenbetrag und der Zuschlag nach Aufenthaltsdauer müssen nachvollziehbar berücksichtigt werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen zusätzliche Entgelte für Komfort- oder Serviceleistungen. Solche Beträge dürfen nicht allein deshalb verlangt werden, weil sie in der Einrichtung üblich sind. Sie benötigen eine wirksame vertragliche Grundlage.
Bei Unklarheiten können sich Betroffene an die Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt, eine Verbraucherzentrale oder die Heimaufsicht wenden. Geht es um Hilfe zur Pflege oder einen ablehnenden Bescheid, kann zusätzlich eine sozialrechtliche Beratungsstelle eingeschaltet werden.
Häufige Fragen zu den hohen Pflegeheimkosten Warum muss Elfriede trotz Pflegegrad 3 rund 3.400 Euro bezahlen?Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen festgelegten Teil der pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und der nicht gedeckte Pflegeanteil bleiben bei der Bewohnerin. Deshalb kann auch bei Pflegegrad 3 eine monatliche Belastung von mehreren Tausend Euro entstehen.
Wie viel zahlt die Pflegekasse 2026 bei Pflegegrad 3 im Heim?Die feste Leistung für vollstationäre Pflege beträgt 1.319 Euro monatlich. Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse abhängig von der Aufenthaltsdauer zwischen 15 und 75 Prozent des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils.
Wird das Pflegeheim mit Pflegegrad 4 oder 5 günstiger?Nicht zwangsläufig. Innerhalb derselben Einrichtung ist der pflegebedingte Eigenanteil für Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 grundsätzlich gleich. Eine Höherstufung führt daher bei vollstationärer Pflege meistens nicht zu einer entsprechenden Senkung des Eigenanteils.
Wie hoch ist der durchschnittliche Eigenanteil 2026?Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit 3.364 Euro monatlich. In Bayern liegt sie bei durchschnittlich 3.270 Euro, während die Beträge zwischen einzelnen Heimen deutlich abweichen können.
Wann übernimmt das Sozialamt die Pflegeheimkosten?Reichen Pflegeversicherung, Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beansprucht werden. Der finanzielle Engpass sollte dem Sozialamt sofort schriftlich mitgeteilt werden, weil für frühere, nicht bekannte Bedarfszeiträume häufig keine nachträgliche Zahlung erfolgt.
Müssen Elfriedes Kinder später für das Pflegeheim bezahlen?Ein Rückgriff des Sozialamts auf erwachsene Kinder kommt nach geltendem Recht grundsätzlich erst bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro je Kind infrage. Frühere Schenkungen und die finanzielle Situation eines Ehepartners der pflegebedürftigen Person werden jedoch nach anderen Regeln beurteilt.
Der Beitrag Elfriede (84) hat einen Pflegegrad 3 und zahlt trotzdem monatlich fast 3400 Euro dazu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflege ab 2027: Höhere Pflegebeiträge für Kinderlose und keine Putzhilfe mehr
Die Bundesregierung verspricht stabile Pflegebeiträge, doch für viele Versicherte soll die Rechnung trotzdem steigen. Gleichzeitig droht Menschen mit Pflegegrad 1 der Verlust einer Leistung, die ihnen bislang Hilfe beim Putzen, Einkaufen oder anderen Alltagsaufgaben ermöglicht.
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Das parlamentarische Verfahren steht noch aus, wesentliche Regelungen sollen zum 1. Januar 2027 beginnen.
Kinderlose sollen ab Januar mehr Pflegebeitrag zahlenDer Zuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Bei einem unveränderten allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent ergibt sich damit ein Gesamtbeitrag von 4,5 statt bisher 4,2 Prozent.
Bei Beschäftigten wird dieser Gesamtbeitrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, den Kinderlosenzuschlag tragen die Beschäftigten jedoch allein. Die zusätzlichen 0,3 Prozentpunkte würden deshalb vollständig ihren eigenen Beitragsanteil erhöhen.
Wie hoch die Mehrbelastung ausfällt, hängt vom beitragspflichtigen Einkommen ab. Die folgende Berechnung berücksichtigt ausschließlich den höheren Kinderlosenzuschlag und unterstellt ein über zwölf Monate unverändertes Einkommen.
Beitragspflichtiges Einkommen im Monat Zusätzlicher Pflegebeitrag im Monat Zusätzlicher Pflegebeitrag im Jahr 1.500 Euro 4,50 Euro 54 Euro 2.000 Euro 6 Euro 72 Euro 3.000 Euro 9 Euro 108 Euro 4.000 Euro 12 Euro 144 Euro 5.000 Euro 15 Euro 180 EuroDie Beträge sind eigene Berechnungen auf Grundlage der geplanten Erhöhung um 0,3 Prozentpunkte. Weitere Belastungen durch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze sind darin nicht enthalten.
Auch kinderlose Rentner wären betroffenDer höhere Zuschlag würde auch kinderlose Rentner treffen, soweit für sie keine Ausnahme gilt. Anders als beim allgemeinen Beitrag eines Beschäftigten beteiligt sich die Rentenversicherung nicht an den Pflegebeiträgen aus der gesetzlichen Rente.
Bei einer beitragspflichtigen Bruttorente von 2.000 Euro würden rechnerisch 90 statt 84 Euro monatlich für die Pflegeversicherung anfallen. Allein dadurch blieben sechs Euro weniger im Monat übrig.
Der Kinderlosenzuschlag gilt allerdings nicht unterschiedslos für jeden Menschen ohne Kinder. Nach den derzeitigen Regeln sind unter anderem Personen vor Vollendung des 23. Lebensjahres, vor dem 1. Januar 1940 Geborene und Bürgergeldbeziehende ausgenommen.
Ein stabiler Beitragssatz schützt nicht jeden vor höheren AbzügenAuch Eltern mit höheren Einkommen können zusätzlich belastet werden, weil die Regierung die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung um 300 Euro monatlich anheben will. Damit würde bei entsprechend hohen Einnahmen ein größerer Einkommensanteil beitragspflichtig.
Für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner ist außerdem ab Januar 2028 ein Zuschlag von 0,52 Prozent vorgesehen. Ausnahmen sollen beispielsweise für häuslich Pflegende und Eltern von Kindern mit Behinderungen gelten.
Die politische Botschaft vom stabilen Beitragssatz beschreibt damit nur einen Teil der Reform. Entscheidend für den eigenen Geldbeutel ist ebenso, auf welche Einnahmen Beiträge erhoben werden und welche Zuschläge hinzukommen.
Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro Alltagshilfe stehen auf dem SpielMenschen mit Pflegegrad 1 können bislang bei häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Das entspricht einem möglichen Erstattungsrahmen von 1.572 Euro im Jahr.
Dieser Betrag ist keine frei verfügbare Geldzahlung, sondern dient der Erstattung bestimmter Unterstützungsleistungen. Dazu können anerkannte Hilfen im Haushalt ebenso gehören wie Betreuungsangebote oder Leistungen zugelassener Dienste.
Nach den Reformplänen soll diese Leistung bei Pflegegrad 1 entfallen; das vorgesehene Sozialraumbudget beginnt erst ab Pflegegrad 2. Welche Unterstützung derzeit noch möglich ist, erläutert unser Überblick zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 im Jahr 2026.
Wer wegen gesundheitlicher Einschränkungen den Haushalt nicht mehr allein bewältigt, verliert durch eine gestrichene Erstattung nicht seinen Hilfebedarf. Die Arbeit bleibt liegen, muss privat bezahlt werden oder fällt Angehörigen zu.
„Keine Putzhilfen mehr“ trifft die Pläne nur teilweiseEin allgemeines Ende finanzierter Haushaltshilfen ist nicht vorgesehen. Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 soll ein zweckgebundenes Sozialraumbudget an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags treten.
Der Regierungsentwurf nennt dafür bis zu 175 Euro monatlich ab dem 25. Geburtstag und bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige. Finanziert werden sollen anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag; eine freie Auszahlung ist nicht vorgesehen.
Die größere Zahl allein sagt allerdings wenig darüber aus, ob eine Familie tatsächlich besser versorgt wird. Entscheidend ist, ob die benötigte Hilfe unter die neuen Regeln fällt und vor Ort überhaupt angeboten wird.
Beratung soll helfen – sie erledigt aber keinen HaushaltDie Regierung will Pflegebedürftige stärker durch fachliche Pflegebegleitung unterstützen und Rehabilitation früher einsetzen. Fachkräfte sollen unter anderem helfen, eine Verschlechterung zu vermeiden und die Versorgung zu Hause besser zu organisieren.
Das kann sinnvoll sein, ersetzt aber nicht automatisch praktische Unterstützung. Wer den Boden aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wischen kann, benötigt möglicherweise sowohl Beratung als auch jemanden, der diese Arbeit übernimmt.
Der Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen kritisiert entsprechend, dass neue Hürden an den tatsächlichen Bedürfnissen Pflegebedürftiger vorbeigehen könnten. Der Verband fordert, zunächst Fehlsteuerungen und Finanzierungsprobleme anzugehen, statt weitere Belastungen bei Betroffenen abzuladen.
Strengere Pflegegrade: Bestandsschutz ist keine LeistungsgarantieFür die Pflegegrade 1 bis 3 sollen die Zugangsschwellen steigen. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen jedoch nicht allein wegen der geänderten Bewertungsregeln verloren gehen.
Der Entwurf lässt eine Herabstufung weiterhin zu, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich so verbessert, dass auch nach bisherigen Regeln ein niedrigerer Pflegegrad gerechtfertigt wäre. Der Schutz der Einstufung bedeutet außerdem nicht, dass sämtliche bisherigen Leistungen erhalten bleiben.
Gerade bei Pflegegrad 1 ist dieser Unterschied folgenreich: Der Pflegegrad kann bestehen bleiben, während die Finanzierung der bisherigen Alltagshilfe wegfällt. Der Begriff Bestandsschutz darf deshalb nicht als pauschale Zusage unveränderter Unterstützung verstanden werden.
Höheres Pflegegeld bedeutet nicht automatisch mehr UnterstützungFür die Pflegegrade 2 bis 5 sieht die Reform höhere monatliche Geldbeträge innerhalb einer neuen Budgetstruktur vor. Zugleich sollen bislang getrennte Leistungen zusammengeführt werden, weshalb die höhere Zahlung nicht vollständig als zusätzliches Geld betrachtet werden kann.
So soll der bisher eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in die neue Budgetstruktur eingehen. Für einen belastbaren Vergleich müssen Familien deshalb ihre gesamte bisherige Versorgung betrachten; die heutigen Ansprüche zeigt unser Ratgeber zu Pflegegeld, Pflegegraden und weiteren Leistungen 2026.
Einige Kürzungen wurden zurückgenommenDie ursprünglich vorgesehene pauschale Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige wurde im Kabinettskompromiss zurückgenommen. Auch die geplante langsamere Erhöhung der Leistungszuschläge für länger im Pflegeheim lebende Menschen wurde gestrichen.
Für Angehörige, die wegen der Pflege weniger arbeiten, ist der Erhalt dieser Absicherung wichtig. Welche Voraussetzungen dafür gelten, beschreibt unser Beitrag über Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.
Eine allgemeine Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils auf 1.500 Euro monatlich enthält der Kompromiss dagegen nicht. Auch die bislang für 2028 vorgesehene reguläre Leistungsanpassung soll ausfallen; eine jährliche Anpassung ist erst ab 2029 geplant.
Für Heimbewohner bleibt damit das Risiko weiter steigender Eigenanteile bestehen. Steigen die Kosten schneller als die Leistungen der Versicherung, müssen sie die Differenz selbst tragen oder gegebenenfalls Unterstützung beantragen.
Was Betroffene jetzt beachten solltenDer Kabinettsbeschluss allein ändert bestehende Ansprüche noch nicht. Wer den Entlastungsbetrag rechtmäßig nutzt, sollte deshalb nicht aufgrund einer Schlagzeile vorschnell eine benötigte Hilfe kündigen.
Bei bereits bestehendem oder gewachsenem Unterstützungsbedarf ist eine Beratung bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt sinnvoll. Dort lässt sich klären, welche Leistungen aktuell passen und welche Folgen das spätere Gesetz für die persönliche Versorgung hätte.
Beispiel aus der Praxis: Die Hilfe fehlt, obwohl der Pflegegrad bleibtDie 78-jährige Frau Berger lebt allein und hat Pflegegrad 1. Für eine anerkannte Haushaltshilfe zahlt sie monatlich 150 Euro, wovon ihre Pflegekasse derzeit 131 Euro über den Entlastungsbetrag erstattet.
Wird dieser Anspruch wie geplant gestrichen und findet sich keine andere Finanzierung, müsste sie die vollen 150 Euro selbst aufbringen. Ihre Eigenbelastung würde von 19 auf 150 Euro monatlich steigen, obwohl ein fortbestehender Pflegegrad ihren Unterstützungsbedarf weiterhin bestätigt.
Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Pflegereform Ist die Pflegereform bereits endgültig beschlossen?Bislang hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, Änderungen bleiben möglich.
Wie viel mehr sollen Kinderlose zahlen?Geplant sind zusätzliche 0,3 Prozentpunkte auf das beitragspflichtige Einkommen. Bei 3.000 Euro monatlich ergibt das neun Euro mehr Pflegebeitrag im Monat.
Verlieren alle Pflegebedürftigen ihre Haushaltshilfe?Eine solche pauschale Streichung ist nicht vorgesehen. Betroffen wäre vor allem die bisherige Finanzierung über den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1, während ab Pflegegrad 2 weiterhin anerkannte Alltagshilfen finanziert werden sollen.
Schützt ein vorhandener Pflegegrad vor Leistungskürzungen?Der vorgesehene Bestandsschutz betrifft die Einstufung gegenüber den strengeren Bewertungsregeln. Er garantiert nicht, dass jede bisherige Leistung unverändert weitergezahlt wird.
Sind die 175 Euro Sozialraumbudget frei verfügbar?Nach dem Entwurf ist das Budget zweckgebunden und für anerkannte Unterstützungsangebote vorgesehen. Der Betrag soll grundsätzlich Menschen ab Pflegegrad 2 zustehen, wobei für unter 25-Jährige bis zu 300 Euro monatlich geplant sind.
Sollte eine bisher erstattete Haushaltshilfe jetzt gekündigt werden?Der Kabinettsbeschluss allein ist kein Anlass, eine benötigte Hilfe aufzugeben. Vor Vertragsänderungen sollten Betroffene die geltenden Ansprüche und später die endgültigen gesetzlichen Regelungen mit ihrer Pflegekasse klären.
Der Beitrag Pflege ab 2027: Höhere Pflegebeiträge für Kinderlose und keine Putzhilfe mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
KON-MED ruft zu Demonstrationen in fünf deutschen Städten auf
Die Konföderation der Gemeinschaften Kurdistans in Deutschland (KON-MED) hat für Samstag, den 10. Oktober, zu Demonstrationen und Kundgebungen in Düsseldorf, Berlin, Hamburg, Frankfurt und Bremen aufgerufen. Anlass ist der 28. Jahrestag des Beginns des internationalen Komplotts gegen Abdullah Öcalan am 9. Oktober 1998. Der Dachverband fordert die Freiheit des in der Türkei inhaftierten kurdischen Repräsentanten und eine demokratische Lösung der Kurdistanfrage.
In einer Erklärung bezeichnet KON-MED den 9. Oktober 1998 als Beginn einer neuen und entscheidenden Phase im internationalen Komplott gegen den Vorsitzenden der kurdischen Freiheitsbewegung. Damals musste Öcalan Syrien verlassen. Nach einer monatelangen Odyssee durch verschiedene Länder wurde er am 15. Februar 1999 in Kenia festgenommen und in die Türkei verschleppt.
„Diese Ereignisse haben deutlich gemacht, dass die kurdische Frage nicht allein die Türkei betrifft, sondern auch internationale Mächte unmittelbar daran beteiligt sind“, heißt es in der Erklärung. Auch 28 Jahre später hätten die damaligen Entwicklungen nichts von ihrer politischen Bedeutung verloren, so der kurdische Dachverband.
Mit Blick auf den gegenwärtigen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft betont KON-MED, dass Frieden nicht auf das Schweigen der Waffen reduziert werden dürfe. „Frieden bedeutet, dass das kurdische Volk frei über seine eigene Zukunft mitbestimmen kann.“ Voraussetzung dafür seien ein tatsächlicher Dialog und ernsthafte Verhandlungen. Die Freiheit Öcalans sei dabei der Schlüssel zu einer demokratischen Lösung.
„Die Forderung des kurdischen Volkes nach Freiheit und einem demokratischen Leben kann nicht aufgeschoben werden“, erklärt der Dachverband. Mit den Aktionen am 10. Oktober wollten kurdische Gemeinschaften und ihre Unterstützer:innen in Deutschland an die Ereignisse von 1998 erinnern und die demokratische Lösung der Kurdistanfrage in die öffentliche Diskussion tragen. KON-MED ruft die kurdische Bevölkerung sowie alle Menschen, die sich für Demokratie, Menschenrechte und Frieden einsetzen, zur Teilnahme an den Veranstaltungen in den fünf Städten auf.
KCDK-E und TJK-E rufen zu europaweiten Aktionen für Öcalan aufDer Kongress der demokratischen Gesellschaften Kurdistans in Europa (KCDK-E) und die Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJK-E) rufen anlässlich des 28. Jahrestags des internationalen Komplotts geg...ANF News
Türkei: 28 Feminizide und 19 verdächtige Todesfälle im September
Im September sind in der Türkei mindestens 28 Frauen von Männern getötet worden. Weitere 19 Frauen kamen unter verdächtigen Umständen ums Leben. Das geht aus dem aktuellen Monatsbericht der Plattform „Wir werden Frauenmorde stoppen“ (KCDP) hervor, die seit 2010 regelmäßig Daten zu patriarchaler Gewalt veröffentlicht. Die Organisation kritisiert, dass staatliche Stellen weiterhin keine systematische und transparente Statistik über Feminizide vorlegen. Die Dokumentation der Todesfälle und die Entwicklung wirksamer Schutzmaßnahmen seien jedoch staatliche Aufgaben. „Solange Gewalt gegen Frauen nicht konsequent verhindert, Todesfälle nicht umfassend aufgeklärt und Täter nicht wirksam bestraft werden, setzt sich die Gewalt fort“, betont KCDP.
Die Täter kommen überwiegend aus dem persönlichen Umfeld
Die Septemberbilanz zeigt erneut, dass Frauen besonders häufig durch Männer aus ihrem familiären oder persönlichen Umfeld getötet werden. In fünf Fällen war der Täter der Ehemann, in drei Fällen der aktuelle Partner. Weitere Frauen wurden unter anderem von ihren Vätern, früheren Partnern, Söhnen, Brüdern oder anderen Angehörigen getötet. Bei vier der dokumentierten Fälle konnte die Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht festgestellt werden.
Schusswaffen waren erneut das häufigste Tatmittel. Mindestens 15 Frauen wurden erschossen, sieben mit Stichwaffen getötet. Zwei Frauen wurden erwürgt, eine weitere durch Schläge getötet. Die Taten ereigneten sich sowohl in Wohnungen als auch auf Straßen, an Arbeitsplätzen und anderen öffentlichen Orten. Damit zeigt die Bilanz, dass Frauen weder im privaten noch im öffentlichen Raum ausreichend vor patriarchaler Gewalt geschützt sind.
Schutzanordnungen verhinderten die Morde nicht
Der Bericht dokumentiert mehrere Fälle, in denen Frauen trotz vorausgegangener Gewalt oder einer Trennung getötet wurden. In Mersin wurde die 46-jährige Narin S. von ihrem Ehemann an ihrem Arbeitsplatz erschossen. Gegen den als Berufssoldaten tätigen Mann bestand bereits seit rund eineinhalb Jahren eine Schutzanordnung. Anschließend nahm er sich das Leben. In Ankara wurde die 26-jährige Buse Akgün von ihrem früheren Ehemann auf einem Schulgelände erstochen. Der Mann hatte sie zuvor wiederholt mit dem Tod bedroht und den Angaben zufolge sogar Ortungsgeräte in den Schultaschen der gemeinsamen Kinder versteckt. In Amed (tr. Diyarbakır) wurde die 32-jährige Ayfer Çakmak von ihrem Ehemann Osman Çakmak mit einem Jagdgewehr erschossen, als sie versuchte, aus dem Haus zu fliehen.
47 Frauen starben nach Stürzen aus großer Höhe
Die Fälle verdeutlichen aus Sicht der Plattform die Folgen unzureichender Schutzmaßnahmen und einer Politik, die Gewalt gegen Frauen nicht wirksam verhindert. Besonders besorgniserregend ist für die KCDP auch die weiterhin hohe Zahl verdächtiger Todesfälle. Allein im September wurden 19 Frauen unter ungeklärten Umständen tot aufgefunden. Seit Jahresbeginn registrierte die Plattform 47 Fälle von Frauen, die durch Stürze aus großer Höhe ums Leben kamen. Häufig würden solche Todesfälle vorschnell als Unfall oder Suizid eingeordnet, ohne mögliche Gewalterfahrungen, Bedrohungen oder die Anwesenheit anderer Personen ausreichend zu untersuchen.
„Wie sind sie gestürzt? Wer war bei ihnen? Was ist zuvor geschehen? Gab es Gewalt, Drohungen oder Streit? Wurden die Beweise tatsächlich untersucht?“, fragt die Organisation. Als Beispiel nennt der Bericht die 23-jährige Nurcan Akpirinç aus Amed. Die zweifache Mutter, die im zweiten Monat schwanger war, wurde im Haus ihres Partners erhängt aufgefunden. Kurz zuvor hatte sie ihrer Mutter von einem Streit mit dem Mann berichtet. Ihre Schwester erklärte zudem, Nurcan habe ihr vor ihrem Tod mitgeteilt, von ihrer Schwiegermutter bedroht worden zu sein. Die KCDP fordert, bei jedem verdächtigen Todesfall die Möglichkeit eines Feminizids sorgfältig zu untersuchen. Dazu gehöre auch die Frage, ob Frauen durch Gewalt und Bedrohungen in den Suizid getrieben wurden.
Unterhalt ist keine Gnade, sondern ein Recht
Neben der Gewaltbilanz beschäftigt sich der Monatsbericht mit der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von Frauen. Die Plattform kritisiert insbesondere politische Debatten, in denen Unterhaltsansprüche geschiedener Frauen unter Verweis auf eine vermeintliche Benachteiligung von Männern infrage gestellt werden. Die unbezahlte Sorgearbeit von Frauen, ihre beruflichen Einschränkungen und die wirtschaftlichen Folgen einer Ehe würden dabei systematisch ausgeblendet. Wer nach einer Scheidung Unterhaltsansprüche angreife, ohne diese Ungleichheiten zu berücksichtigen, verschärfe die wirtschaftliche Unsicherheit von Frauen. „Unterhalt ist kein Almosen, sondern ein Recht“, betont die Organisation.
Mangelnde Umsetzung von Gesetz 6284
Auch die mangelnde Umsetzung des türkischen Gewaltschutzgesetzes Nr. 6284 und die Straflosigkeit bei patriarchaler Gewalt stehen im Mittelpunkt ihrer Kritik. Die Plattform erinnert in diesem Zusammenhang an die Ermordung von Ikbal Uzuner und Ayşenur Halil vor zwei Jahren sowie an den jüngsten Mord an der 18-jährigen Gökçe Alkan. Die wiederkehrenden Fälle zeigten, dass Feminizide keine isolierten Ereignisse seien, sondern Ausdruck eines fortdauernden gesellschaftlichen und politischen Problems. „Nicht die Namen der Frauen müssen sich ändern, sondern dieses System“, heißt es in dem Bericht.
Beitragsbild: Özge Özgüner / csgorselarsiv.org
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