Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Grundsicherung: Jobcenter muss besondere Kleidung zahlen
Wer wegen der Versorgung mit einem Dauerkatheter zusätzliche Leistungen für Wäsche und Oberbekleidung beantragt, muss den besonderen Bedarf konkret darlegen. Das zeigt eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen.
Ein Anspruch kann unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II oder des § 21 Abs. 6 SGB II bestehen. Im entschiedenen Fall verneinte das LSG jedoch einen solchen Anspruch: Der Kläger hatte den zusätzlichen Bedarf nicht ausreichend belegt. Zudem ging das Gericht aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme davon aus, dass er weiterhin normale Konfektionskleidung tragen konnte (Beschluss vom 04.11.2025 – L 6 AS 396/25).
Das Bundessozialgericht lehnte anschließend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab (BSG, Beschluss vom 10.03.2026 – B 4 AS 273/25 BH).
Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II: Entscheidend ist der konkrete besondere BedarfNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es mit dem Charakter des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II als Leistung für besondere Bedarfslagen im Einzelfall grundsätzlich nicht vereinbar, anstelle der Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs von Pauschalen auszugehen (BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 81/20 R, Rn. 19; Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R, Rn. 38).
Der Nachweis tatsächlicher Ausgaben allein reicht allerdings nicht aus. Der Bedarf muss besonders und unabweisbar sein. Dazu gehört insbesondere, dass er nicht durch Leistungen Dritter oder zumutbare Einsparmöglichkeiten gedeckt werden kann und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Bei einmaligen Bedarfen muss außerdem ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sein. (§ 21 Abs. 6 SGB II)
Im vorliegenden Fall hatte der Senat den Kläger aufgefordert, Belege über den Kauf der nach seinen Angaben erforderlichen „kathetergerechten“ Bekleidung und über die geltend gemachten Anpassungskosten einzureichen. Diese Aufforderung blieb weitgehend erfolglos.
Auch eine Erstausstattung mit Bekleidung setzt einen nachgewiesenen Bedarf vorausEin Bedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist ebenfalls konkret darzulegen und zu belegen. Die Vorschrift betrifft die Erstausstattung mit Bekleidung. Sie erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch einen durch außergewöhnliche Umstände neu entstandenen Ausstattungsbedarf.
Erst wenn der Bedarf zumindest dem Grunde nach feststeht, kommt eine pauschale Leistungsgewährung in Betracht. § 24 Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB II erlaubt hierfür Sach- oder Geldleistungen, auch in Form von Pauschalbeträgen. Deren Bemessung muss auf geeigneten Angaben zu den erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen. (§ 24 Abs. 3 SGB II)
Die vom Kläger eingereichten Kopien von Kassenbelegen der F. GmbH und der G. Ltd. & Co. KG dokumentierten lediglich den Kauf von vier Boxershorts sowie Socken für insgesamt 57,49 Euro innerhalb von rund fünf Monaten. Nach den Feststellungen des Senats lagen die nachgewiesenen Ausgaben damit deutlich unter dem für diesen Zeitraum berücksichtigten Regelbedarfsanteil für Bekleidung.
Keine ausreichenden Nachweise für notwendige Anpassungen der KleidungGegen die Annahme eines Sonder- oder Mehrbedarfs sprach aus Sicht des Senats insbesondere, dass der Kläger keine Anpassungskosten für Tag- oder Nachtwäsche konkret dargelegt oder belegt hatte.
Hinzu kam die vom Sozialgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme. Auf dieser Grundlage ging der Senat davon aus, dass der Kläger trotz Dauerkatheter weiterhin normale Konfektionskleidung tragen konnte.
Den Einwand des Klägers, sein behandelnder Facharzt könne die Notwendigkeit angepasster Kleidung nicht beurteilen, ließ das Gericht nicht gelten. Ein Facharzt könne einschätzen, welcher Platz für die Katheterversorgung erforderlich sei und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ungeeignete Kleidung drohten. Dafür müsse er nicht sämtliche vorhandenen Kleidungsstücke kennen.
Soweit der Kläger geltend machte, seine Kleidung sei wegen der Katheterversorgung vollständig ungeeignet und könne auch nicht zu vertretbaren Kosten angepasst werden, hätte er hierfür zumindest konkrete Anhaltspunkte vortragen müssen. Der Senat sah deshalb keinen Anlass für weitere Ermittlungen allein aufgrund pauschaler Behauptungen.
Diese Beurteilung betrifft den konkreten Fall. Sie schließt einen besonderen Bekleidungsbedarf bei anderen Menschen mit Dauerkatheter nicht aus.
Bundessozialgericht lehnt Prozesskostenhilfe abDas Bundessozialgericht lehnte mit Beschluss vom 10.03.2026 – B 4 AS 273/25 BH – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ab. Es sah keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil kein Grund für die Zulassung der Revision erkennbar war. (BSG-Beschluss)
Der 4. Senat verwies darauf, dass die Voraussetzungen einer Erstausstattung mit Bekleidung bereits geklärt sind: Ein Anspruch besteht, wenn durch einen außergewöhnlichen Umstand oder ein besonderes Ereignis erstmals ein entsprechender Ausstattungsbedarf entsteht, weil dadurch so gut wie keine brauchbaren Kleidungsstücke mehr vorhanden sind (etwa BSG, Beschluss vom 29.09.2020 – B 4 AS 92/20 BH).
Auch über die Voraussetzungen und Grenzen eines Härtefallmehrbedarfs hat das BSG bereits mehrfach entschieden (etwa BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 3/21 R). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist Sache der Tatsachengerichte.
Antragsteller tragen dabei die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (BSG, Beschluss vom 28.10.2025 – B 4 AS 122/25 BH). Bleiben diese trotz der gebotenen Sachaufklärung unbewiesen, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten.
Das entbindet Jobcenter und Sozialgerichte jedoch nicht von ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Antragsteller müssen dabei mitwirken und insbesondere die Umstände ihres persönlichen Bedarfs konkret schildern. (§ 20 SGB X, § 103 SGG)
Hinweis für BetroffeneGesundheitliche Gründe können zusätzliche Leistungen für Bekleidung rechtfertigen. Entscheidend ist, welcher Bedarf vorliegt:
- Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II: Sie kommt in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände einen grundlegenden neuen Ausstattungsbedarf auslösen, weil so gut wie keine brauchbare Kleidung mehr vorhanden ist.
- Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II: Er kommt bei einem besonderen, unabweisbaren zusätzlichen Bedarf in Betracht, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Erkrankung allein begründet noch keinen Anspruch. Betroffene sollten konkret darlegen, welche Kleidungsstücke oder Anpassungen erforderlich sind, weshalb vorhandene Kleidung nicht ausreicht und welche Kosten entstehen. Als Nachweise kommen beispielsweise Kostenvoranschläge, Preisangebote oder bereits vorhandene Rechnungen in Betracht.
Die gesundheitliche Notwendigkeit sollte durch ein aktuelles ärztliches Attest untermauert werden. Daraus sollte möglichst konkret hervorgehen, weshalb gewöhnliche oder vorhandene Kleidung ungeeignet ist und welche besonderen Anforderungen die benötigte Kleidung erfüllen muss.
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Großbritanniens Grüne im woken Wahn: Stalinistische Neusprech und Islampropaganda
Die Grünen in Großbritannien haben einen Grad an Wahnsinn erreicht, neben dem sich ihre deutschen Genossen noch fast wie ein Bollwerk konservativer Vernunft ausnehmen. In einem zwölfseitigen Leitfaden mit dem Titel „Inclusive Terminology Guidance“ listen sie Begriffe auf, die parteiintern fortan gefälligst nicht mehr benutzt werden sollen – darunter auch „Mutter und Vater“, die durch […]
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Inevitable: You Show Up
Apologies for invoking the awful noise that never stops. But a month before mid-terms, a fascist feckless clown show run by the dumbest people imaginable churns on with their lies, bribes, cruelty, crude racism, their flailing leader grows ever more perilous, and fiery patriots remind us we cannot grow weary. Oddly, we find solace in Lindsey Graham's 2016 prophesy to the GOP: "If we (choose) Trump, we will get destroyed, and we will deserve it." Truth: "And in the fullness of time...."
Because we are well and truly beyond the looking glass, an actual, NYTPitchbot-likeTimes headline just posited that "some conservatives are having second thoughts" about Trump even as he continues obliterating every institution of democratic governance, bars press outlets, ignores court rulings, betrays allies, courts autocrats, spews profanities online and at rallies, turns the election into a reality show and the Oval Office into a bordello, and shovels over $1.8 billion into junk vanity projects as his approval plunges to 26% on the economy and his brain dissolves into mashed potatoes. "Second thoughts?"
Decades ago, Robert Reich warned an American economy moving increasingly overseas through the 1970s was creating a two-tired society of a few rich winners and too many left-behind Americans whose anger, resentment and historic racism could be easily manipulated by a savvy carnival barker hungry for power - especially with a right-wing SCOTUS willing to give him almost total immunity for his boundless crimes. The grim result: What Timothy Snyder calls unprecedented "superpower suicide," wherein a major country quickly crashes and burns due to incompetence at all the "basic instruments of state power."
Now, facing "the mid-term music," the GOP flounders through "a five-alarm fire," pulling out lies, bribes, denial. They "must WIN" by using "every tool" - vote early, absentee, in person, by mail (or ICE thugs). Rick Wilson: "Oh, NOW mail-in ballots AREN'T a scam? Sweaty Don is nervous." They hype a duplicitous White House App: "365 Days of Wins." Trump offers a stream of paltry bribes: $90 to 20 million seniors to offset higher Medicare costs he caused, $500 to a million "excess" Obamacare fees, $5,000 to every American adult if Republicans win, conjuring a shameless Oprah-like spectacle: "You get a car, and you get a car..."
The alleged master of the Art of the Deal grows cringey and desperate, as do his boasts. At a recent rally: "I know more about inflation, I know more about everything than anyone in this room, anybody anywhere in the world." Of his two-day "emotional support" debacle of a Texas convention, he claimed 107 million views compared to the NFL's 25 million; the reality was his 3.3 million vs. their 25 million views, with even Ken Paxton secretly complaining, "It dropped our numbers." One viral meme tells the tale: A sign with sky-high gas prices, an angry MAGA voter, and the text, "Turns out my truck doesn't run on liberal tears."
In 2015, Trump packed a rally in Mobile ALA with over 30,000 fans; last week, at its high school gym with mostly empty upper sections, people began streaming out as Trump bragged the economy is "booming," with new plants and factories "everywhere." "Just close your eyes and pretend I’m on the ballot," he pleaded, evidently unaware of the losing message amidst cratering jobs and wages numbers. Seeking safe harbor, his campaign itinerary in "a red-state October blitz" is playing out almost entirely in deep-red states he once won by double digits: Texas, Oklahoma, Alabama, Ohio, Nebraska, Kansas.
In Ohio this weekend, he raved Democrats' "transgender for everybody" policies would “mutilize your children," he has "record-winning numbers," "Talafreako" (in Texas, not Ohio) is a "vaygan" who "eats a piece of lettuce all day long" but he's now "gone full on eating meat" to get elected so he goes to barbecues where he's "throwing up all the time." He rambled, ranted, cursed, flaunted "the utter disdain for the office he holds and the people hes supoosed to serve." NYTPitchbot: "Whether it’s Obama saying 'Yes We Can” or Donald Trump saying 'We're gonna shove it up their ass,' both presidents adopted divisive slogans."
Beyond the rallies, the carnage persists. Millions have lost SNAP benefits. Many thousands, caught in our immigration atrocities, endure "quiet reckonings with what the country has become.” The Atlantic profiled the Ohio truck driver who hit and killed Haitian student Pierre Damas Bel in an apparent suicide; he is haunted by a young man who “would have been a model citizen,” who had to charge his own ankle monitor, who "was hurting - we did not do right by him.” War agit-prop still spews. So does cultural appropriation: Park rangers blast regime theft of Smokey the Bear, a forest fire refugee: "Only you can prevent fascist liars." "Zoologically-deficient hacks" have also dropped AI slop of USA-themed penguins in Greenland, where they don't live; some suggest they "shouldn’t have dismantled the Department of Education so quickly."
Surreal dissonance flourishes. Because they are "committed to leading the world in Gold Standard Science," other regime goons are bravely charging ahead to "MAKE AMERICA HEALTHY, SAFE, AND BEAUTIFUL" with an executive order to "ELIMINATE FOREIGN, INVASIVE TICKS AND MOSQUITOES" to "restore enjoyment of the great outdoors" through "safe and effective technology-enabled methods," thus rebuilding "public trust in science." Too little, too late? Regardless, their effort aligns nicely with Press Barbie's move to Fox News, per The Borowitz Report, "as a stepping-stone" to acquiring the requisite “warrior ethos" to become Secretary of Defense.
That profound disconnect is, of course, alive and festering in the increasingly, disastrously incoherent child king somehow still babbling about "the golden age of America” and "the hottest country anywhere in the world." As a public service, Aaron Rupar, who has borne witness to years of Trump insanity, urges we read the transcript of his recent Time interview to grasp "the grave cognitive impairment" of "random brain firings" like, "I just got a tariff from Lindsey Graham" and "100 million people watched the midterm convention." The consensus of those who did: "He’s like a criminally inclined rutabaga with some language skills" and "He looks like an attendant just asked him if he wants pudding or Jello and he’s mad 'cause he has no idea what those are."
Sunday night, Indivisible hosted a "Hands Off Our Vote" event in New York to prep for Oct. 17's No Kings and the election. Despite our fatigue - from lying, thieving, genocidal rants, fucking ballrooms - a fiery Mark Ruffalo vowed to "Hulk-out" to convey his rage. "We are so tired, but we can't give up now," he said. "They want to keep us afraid. Their only weapon is our fear. But we're inevitable." He recalled meeting with activist Harry Belafonte a few years ago and asking, "How are we going to know what to do? When are we going to know when it's our calling? And he said, 'Brother, you’ll know. And then you go. You show up.’“
Robert De Niro, furious, tireless, out of fucks to give, raged at policies that are crazy, cruel an, increasingly unpopular with voters. "Power...to...the...people," he intoned. "It isn't just a slogan. It's the founding principle of our nation." So what do those now unduly empowered do? he asked. "They try to take our votes away. Are you kidding me?" (Ghost of Travis Bickle) "Hands Off Our Vote. Lemme put it another way - keep your fucking hands off our vote." He led the crowd in an explosive call-and-response to "spineless officials, the Supreme Court, masked ICE thugs," finally "that coward, that fucking piece of shit Donald Trump when he tries to take our voice and power away, what do we tell him?" To each, he seethed, "Keep your fucking hands off our vote!" Take back the House, the Senate, our country, he urged.. Show up.
- YouTube www.youtube.com
Trump's middle-school level AI images feature headless penguins in Greenland, where they don't live. Truth Social post
Bürgergeld: Gericht lehnt Zuschuss ab – was das für Haushalte mit Gastherme bedeutet
Eine Gastherme braucht nicht nur Gas, sondern auch Strom für ihren Betrieb. Wer Leistungen vom Jobcenter erhält, sollte deshalb prüfen, ob diese Kosten in seiner Berechnung berücksichtigt werden.
Ein Mann verlangte neben dem bereits anerkannten Betriebsstrom eine Warmwasserpauschale von insgesamt 136,16 Euro für zwölf Monate. Das Sozialgericht Dortmund wies seine Klage ab – ließ aber ausdrücklich die Berufung zu, auch wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Das Jobcenter hatte bereits einen Stromanteil anerkanntDie Gastherme des Klägers versorgte seine Wohnung sowohl mit Heizwärme als auch mit warmem Wasser. Ihren Betriebsstrom bezog sie über den gewöhnlichen Haushaltsanschluss; ein eigener Stromzähler fehlte.
Nach einem Überprüfungsantrag erkannte das Jobcenter zusätzlich fünf Prozent der Gaskosten für Zünd- und Pumpstrom an. Für zwei Monate waren das jeweils 5,25 Euro, für sechs weitere Monate jeweils 2,70 Euro – insgesamt 26,70 Euro.
Der Mann hielt diese Berücksichtigung für unzureichend und verlangte den pauschalierten Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung. Der Streit betraf November 2022 bis Oktober 2023, also einen Zeitraum, der noch vor Einführung des Bürgergeldes begann.
Warum das Gericht die zusätzliche Zahlung ablehnteDas Sozialgericht Dortmund entschied am 10. April 2026, dass kein zusätzlicher ungedeckter Bedarf bestehe, Aktenzeichen S 35 AS 2078/23. Nach seiner Bewertung waren die Aufwendungen bereits durch die übernommenen Gas- und Nebenkosten sowie den geschätzten Betriebsstrom gedeckt.
Bemerkenswert ist die Begründung: Die Kammer sah die ausdrücklich genannten Voraussetzungen der Warmwasserregelung zunächst als erfüllt an. Sie lehnte die Pauschale dennoch ab, weil aus ihrer Sicht kein weiterer finanzieller Bedarf bestand.
Das Bundessozialgericht hatte einen Anspruch anerkanntDas Bundessozialgericht hatte bereits am 18. Mai 2022 über eine Kombitherme entschieden, Aktenzeichen B 7/14 AS 1/21 R. Es erkannte bei der damaligen Klägerin einen Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung an.
Das BSG stellte darauf ab, dass Warmwasser innerhalb der Unterkunft erzeugt wurde und zumindest ein Teil der dafür benötigten Energie nicht über die Unterkunfts- und Heizleistungen erfasst war. Der Betrieb einer Kombitherme schließt einen Warmwassermehrbedarf demnach nicht von vornherein aus.
Die Dortmunder Kammer ließ die Berufung ausdrücklich auch wegen einer Abweichung von dieser Entscheidung zu. Ob tatsächlich Berufung eingelegt wurde oder inzwischen eine weitere Entscheidung vorliegt, ließ sich anhand der geprüften Quellen nicht feststellen.
Haushaltsstrom und Heizungsstrom gehören nicht in denselben TopfDer Regelbedarf umfasst grundsätzlich die gewöhnliche Haushaltsenergie, etwa für Beleuchtung und Kühlschrank. Die auf Heizung und Warmwassererzeugung entfallenden Energieanteile nimmt § 20 SGB II dagegen ausdrücklich aus.
Die Aussage „Strom müssen Sie immer vollständig aus dem Regelsatz bezahlen“ wäre deshalb zu pauschal. Entscheidend ist, wofür die Energie verwendet wird und welche Kosten das Jobcenter bereits berücksichtigt.
Fünf Prozent sind keine gesetzliche Pauschale für jeden HaushaltFehlt eine getrennte Verbrauchserfassung, kann für den Betriebsstrom einer Heizungsanlage eine Schätzung erforderlich sein. Das Jobcenter Region Hannover sieht in seinen veröffentlichten Weisungen beispielsweise einen Zuschlag von fünf Prozent der Brennstoffkosten vor, wenn der Betriebsstrom nicht bereits im Heizkostenabschlag enthalten ist.
Das ist eine Berechnungsmethode und kein bundesweit festgelegter zusätzlicher Monatsbetrag. Ob damit die Kosten einer konkreten Anlage sachgerecht erfasst werden, muss anhand des jeweiligen Falls beurteilt werden.
Davon zu unterscheiden ist der gesetzliche Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung innerhalb der Wohnung. § 21 Absatz 7 SGB II sieht dafür bei alleinstehenden Erwachsenen grundsätzlich 2,3 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs vor, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Was Betroffene in ihrem Bescheid prüfen solltenZunächst sollte nachvollziehbar sein, wie die Wohnung beheizt und wie das Wasser erwärmt wird. Ebenso wichtig ist, ob der Betriebsstrom bereits in einer Abrechnung oder als zusätzlicher Betrag in den bewilligten Leistungen enthalten ist.
Hilfreich sind die Gas- und Stromabrechnungen, Angaben zur Therme sowie der Berechnungsbogen des Jobcenters. Eine schriftliche Nachfrage sollte konkret darauf zielen, wo die Kosten für den Betrieb der Anlage berücksichtigt wurden und auf welcher Berechnung der angesetzte Betrag beruht.
Wer einen aus seiner Sicht fehlerhaften Bescheid angreifen möchte, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Eine bloße Nachfrage ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht.
Beispiel aus der Praxis: Erst die Berechnung klärenDas folgende Beispiel ist fiktiv: Ein alleinstehender Leistungsbezieher zahlt monatlich 80 Euro für Gas und zusätzlich seinen Haushaltsstrom. Im Jobcenterbescheid findet er die Gaskosten, aber keinen erkennbaren Ansatz für den Strom der Therme.
Er reicht die Unterlagen ein und verlangt eine Prüfung dieses Kostenanteils. Würde in seinem Fall eine Schätzung mit fünf Prozent der Brennstoffkosten angewandt, ergäben sich rechnerisch vier Euro monatlich beziehungsweise 48 Euro im Jahr.
Ob daneben ein Warmwassermehrbedarf zusteht, ist gesondert zu prüfen. Aus dem Dortmunder Urteil folgt jedenfalls nicht, dass der Betriebsstrom einer Gastherme grundsätzlich unberücksichtigt bleiben darf.
Quellen: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 10. April 2026 – S 35 AS 2078/23; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R; § 20 SGB II und § 21 SGB II; § 84 SGG; Jobcenter Region Hannover, Fachliche Weisungen zu Unterkunft und Heizung; buergergeld.org, Bericht vom 6. Oktober 2026. Das Praxisbeispiel ist eine fiktive Modellrechnung.
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Abzug bei der Rente nach Insolvenz: BSG-Verfahren endete nun im Vergleich
Alte Beitragsschulden, eine knappe Rente und die Hoffnung auf eine Entscheidung aus Kassel: Das Verfahren B 5 R 2/25 R ist durch einen Vergleich beendet worden. Der für den 1. Oktober 2026 angesetzte Verhandlungstermin wurde aufgehoben, ein neues Urteil des Bundessozialgerichts gibt es damit nicht.
Für andere Betroffene folgt daraus weder ein allgemeiner Stopp von Rentenabzügen noch eine zusätzliche Erlaubnis für die Rentenversicherung, alte Forderungen einzuziehen. Wer wissen will, ob ein Einbehalt zulässig ist, muss weiterhin genau unterscheiden, in welchem Abschnitt des Insolvenzverfahrens er sich befindet.
Denn die Aussage, nach einer Restschuldbefreiung sei die Rechtslage insgesamt ungeklärt, wäre zu weitgehend. Dazu hat das BSG bereits 2024 entschieden; der jetzt erledigte Fall betraf nach dem Urteil der Vorinstanz die Zeit vor der rechtskräftigen Restschuldbefreiung.
Ein Vergleich entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit der AbzügeMit einem Vergleich können die Beteiligten ihren Rechtsstreit durch eine Vereinbarung beenden. Eine solche Einigung ersetzt aber keine gerichtliche Begründung dazu, wie vergleichbare Fälle rechtlich zu behandeln sind. Einzelnorm
Aus der bloßen Nachricht über den Vergleich lässt sich deshalb auch nicht ablesen, wer wirtschaftlich wie viel erreicht hat. Ob Beträge erstattet, Forderungen reduziert oder andere Regelungen getroffen wurden, kann ohne den Vergleichstext nicht verlässlich beschrieben werden.
Ebenso wenig lässt sich das Ergebnis als höchstrichterliche Bestätigung der bisherigen Rentenabzüge darstellen. Für Außenstehende steht zunächst nur fest: Die angekündigte Sachentscheidung in diesem Verfahren bleibt aus.
Im Ausgangsfall sollte die Hälfte der Erwerbsminderungsrente einbehalten werdenDer Kläger war früher selbstständig und bezog später eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen alter Sozialversicherungsbeiträge und Nebenforderungen von insgesamt 2.816,48 Euro sollte die Rentenversicherung monatlich 506,88 Euro verrechnen – die Hälfte seines damaligen Rentenzahlbetrags von 1.013,76 Euro.
Die Forderung stammte von einem anderen Sozialleistungsträger, der die Rentenversicherung zur Verrechnung ermächtigt hatte. Im Januar 2020 wurde der vorgesehene monatliche Einbehalt auf 50 Euro herabgesetzt.
Das Hessische Landessozialgericht hielt die angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 18. Dezember 2023 für rechtmäßig, Aktenzeichen L 5 R 240/21. Es beurteilte die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Januar 2020.
Die Restschuldbefreiung wurde dem Kläger erst später erteilt und im September 2020 rechtskräftig. Das LSG sah darin eine nachträgliche Änderung, die gesondert geprüft werden müsse.
Warum „Insolvenz beendet“ noch nicht „von Restschulden befreit“ bedeutetDie Aufhebung eines Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung sind unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen. Allein der Umstand, dass das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen ist und ein Gläubiger bei der Verteilung leer ausgegangen ist, beseitigt dessen Forderung nicht.
Gerade um eine solche Zwischenphase ging es in dem Verfahren B 5 R 2/25 R. Die beim BSG veröffentlichte Rechtsfrage betraf alte Beitragsforderungen, die bereits zur Insolvenztabelle angemeldet worden waren und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens mit Sozialleistungen verrechnet werden sollten.
Die frühere Berichterstattung auf Gegen-Hartz erläutert diese Abgrenzung unter Rentenabzug nach Privatinsolvenz: Auf diesen Beschluss kommt es an. Die dort angekündigte Entscheidung des BSG ist durch die vergleichsweise Erledigung ausgeblieben.
Nach der Restschuldbefreiung gibt es bereits ein BSG-UrteilFür die Zeit nach erteilter Restschuldbefreiung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2024, B 2 U 11/22 R, zu beachten. Es betraf die Aufrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit alten Beitragsforderungen.
Das BSG stellte klar, dass von der Restschuldbefreiung erfasste Beitragsforderungen nicht gegen laufende Geldleistungsansprüche des Versicherten aufgerechnet werden dürfen. Eine zusätzliche Befugnis, diese Forderungen trotzdem durchzusetzen, ergibt sich nach der Entscheidung nicht aus den sozialrechtlichen Vorschriften.
Den Hintergrund dieser Entscheidung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Rente und Schulden: Keine Rentenkürzung mehr bei Alt-Schulden. Der Vergleich im jetzt beendeten Verfahren hebt dieses frühere Urteil nicht auf.
Welche Situation für Betroffene vorliegt, macht den Unterschied Verfahrensstand Bedeutung für einen Rentenabzug Insolvenzverfahren aufgehoben, Restschuldbefreiung noch nicht erteilt Die verbliebenen Forderungen sind nicht allein durch die Aufhebung erledigt; diese Zwischenphase betraf der jetzt beendete Rechtsstreit. Restschuldbefreiung erteilt und Beitragsforderung davon erfasst Das BSG-Urteil B 2 U 11/22 R spricht gegen eine Aufrechnung mit laufenden Sozialleistungen. Forderung fällt unter eine gesetzliche Ausnahme Die Restschuldbefreiung schützt insoweit nicht; eine Verrechnung muss trotzdem die sozialrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Restschuldbefreiung tritt erst nach einem fortwirkenden Verrechnungsbescheid ein Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids wegen der neuen Verhältnisse kommt nach § 48 SGB X in Betracht.Entscheidend ist somit der konkrete Verfahrensstand. Die gesetzlichen Ausnahmen von der Restschuldbefreiung und die Vorschriften über die Änderung fortwirkender Bescheide müssen dabei getrennt geprüft werden. Einzelnorm
Warum auch eine kleine Rente nicht automatisch geschützt istBei einer Aufrechnung zieht ein Leistungsträger eigene Forderungen von einer Geldleistung ab, die er selbst auszahlen muss. Bei einer Verrechnung nach § 52 SGB I macht er aufgrund einer Ermächtigung die Forderung eines anderen Sozialleistungsträgers geltend. Einzelnorm
Für Beitragsforderungen und bestimmte Erstattungsforderungen erlaubt § 51 Absatz 2 SGB I grundsätzlich einen Einbehalt bis zur Hälfte laufender Geldleistungen. Dadurch können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Rentenanteile betroffen sein, die einer gewöhnlichen Pfändung entzogen wären.
Die Hälfte ist allerdings eine Obergrenze und kein vorgeschriebener Abzugsbetrag. Die Vorschrift verlangt zudem, dass der Betroffene nicht nachweist, durch die Aufrechnung hilfebedürftig nach den dort genannten Regeln des SGB II oder SGB XII zu werden.
Wer sich gegen einen Abzug wehrt, sollte deshalb seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse belegen. Im Ausgangsurteil nennt das LSG dafür insbesondere eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers.
Alte Beitragsschulden sind nicht automatisch von der Befreiung ausgenommenDie Restschuldbefreiung wirkt nach § 301 Insolvenzordnung grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Das gilt sogar für diejenigen, die ihre Forderungen im Verfahren nicht angemeldet haben.
Es reicht deshalb nicht, wenn eine Krankenkasse oder ein anderer Träger darauf verweist, dass die alte Forderung noch in seinen Unterlagen steht. Ob sie weiter durchgesetzt werden darf, ist eine andere Frage.
Allerdings enthält § 302 Insolvenzordnung Ausnahmen, etwa für bestimmte Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Für diese Ausnahme muss der Gläubiger die Forderung unter Angabe des entsprechenden Rechtsgrundes angemeldet haben; gewöhnliche Beitragsrückstände sind nicht allein deshalb ausgenommen, weil ein öffentlicher Träger sie verlangt.
Auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Altersrente hat sich mit dem Schutz nach einer Restschuldbefreiung befasst. Einen weiteren Fall erläutert Gegen-Hartz unter Keine Kürzung der Rente bei Restschuldbefreiung.
Was Rentner bei laufenden Einbehalten prüfen lassen solltenWer einen Verrechnungsbescheid erhält, sollte den Rentenbescheid und die Insolvenzbeschlüsse zusammen prüfen lassen. Entscheidend sind der Grund der Forderung, der Zeitpunkt der Restschuldbefreiung und die Frage, für welchen Zeitraum Geld einbehalten wird.
Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist im Inland regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Das Warten auf ein fremdes Gerichtsverfahren hält diese Frist nicht offen.
Wird die Restschuldbefreiung erst nach einem fortwirkenden Verrechnungsbescheid erteilt, sollte dessen Anpassung unter Hinweis auf § 48 SGB X beantragt werden. Zugleich können Betroffene die Auszahlung der seit der Änderung möglicherweise zu Unrecht einbehaltenen Beträge verlangen und darüber eine Entscheidung anfordern.
Der Vergleich im Verfahren B 5 R 2/25 R löst für andere Rentner keine automatische Erstattung aus. Ihre Ansprüche hängen vom eigenen Bescheid und den eigenen Insolvenzunterlagen ab.
Sechs Fragen und Antworten zum Rentenabzug nach Insolvenz Hat das BSG im Verfahren B 5 R 2/25 R ein neues Urteil gefällt?Nein, das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet und der angesetzte Verhandlungstermin aufgehoben. Eine neue Sachentscheidung zur angekündigten Rechtsfrage liegt damit aus diesem Verfahren nicht vor.
Hat die Rentenversicherung durch den Vergleich recht bekommen?Das lässt sich daraus nicht ableiten. Eine Einigung beendet den konkreten Streit, ersetzt aber keine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abzüge.
Ist nach der Restschuldbefreiung weiterhin alles ungeklärt?Nein, das BSG hat mit Urteil vom 3. Dezember 2024, B 2 U 11/22 R, die Aufrechnung erfasster Beitragsforderungen gegen laufende Sozialleistungen ausgeschlossen. Der jetzt erledigte Fall betraf nach der rechtlichen Prüfung der Vorinstanz einen früheren Verfahrensabschnitt. Entscheidungen (ab 2018) –
Reicht der Beschluss über die Aufhebung der Insolvenz aus?Nein, dieser Beschluss ist nicht mit der Restschuldbefreiung gleichzusetzen. Wer sich auf die Befreiung von den verbliebenen Insolvenzschulden beruft, braucht den entsprechenden gesonderten Beschluss.
Darf auch von einer unpfändbaren Rente Geld abgezogen werden?Bei Beitrags- und bestimmten Erstattungsforderungen kann das unter den Voraussetzungen der §§ 51 und 52 SGB I möglich sein. Der gesetzlich vorgesehene Nachweis drohender Hilfebedürftigkeit begrenzt den Zugriff.
Bekommen andere Rentner jetzt automatisch Geld zurück?Nein, der Vergleich begründet für Außenstehende keinen eigenen Erstattungsanspruch. Ob einbehaltene Beträge zurückzuzahlen sind, muss anhand ihres Verrechnungsbescheids und der jeweiligen Insolvenzbeschlüsse geprüft werden.
Der Beitrag Abzug bei der Rente nach Insolvenz: BSG-Verfahren endete nun im Vergleich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentnerin muss über 100.000 Euro wegen Lebensversicherung zurückzahlen – Ein Schuldenerlass abgelehnt
Eine Rentnerin bleibt auf einer Forderung des Jobcenters von mehr als 100.000 Euro sitzen. Obwohl sie im Alter nur über vergleichsweise geringe Renteneinkünfte verfügt, musste die Behörde nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts nicht auf das Geld verzichten.
Auslöser der hohen Rückforderung war eine kapitalbildende Lebensversicherung, welche die Frau während ihres langjährigen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II nicht angegeben hatte. Das Urteil zeigt, dass eine niedrige Altersrente allein keinen Anspruch auf einen vollständigen Schuldenerlass begründet.
Lebensversicherung bestand bereits seit 1976Die Klägerin bezog seit Januar 2005 Leistungen vom Jobcenter. In ihrem Erstantrag erklärte sie, kein Vermögen oberhalb des damals geltenden Freibetrags von 4.850 Euro zu besitzen.
Auch in späteren Anträgen gab sie an, dass sich an ihren Vermögensverhältnissen nichts geändert habe. Bei einem Datenabgleich im Jahr 2013 stieß das Jobcenter jedoch auf Kapitalerträge und überprüfte daraufhin die Angaben der Frau.
Dabei wurde eine kapitalbildende Lebensversicherung entdeckt, die bereits 1976 auf den Namen der Klägerin abgeschlossen worden war. Die Beiträge hatte sie nach den gerichtlichen Feststellungen von Oktober 1976 bis Oktober 1997 selbst bezahlt.
Die Versicherung war anschließend beitragsfrei gestellt worden. Ein vertraglicher Ausschluss, der eine Verwertung der Versicherung verhindert hätte, bestand nicht.
Rückkaufswert lag über dem damaligen FreibetragZum Beginn des Leistungsbezugs am 1. Januar 2005 hatte die Versicherung einen Rückkaufswert von 14.482,36 Euro. Damit lag der verwertbare Betrag deutlich über der im Antrag genannten Vermögensgrenze.
Im Oktober 2009 wurde eine Ablaufleistung von 18.922 Euro fällig. Das Geld floss zunächst nicht vollständig auf das Girokonto der Frau, sondern wurde in einem sogenannten Parkdepot bei der Versicherung angelegt.
Zwischen Mai 2013 und Oktober 2014 erhielt die Klägerin daraus mehrere Auszahlungen von insgesamt 12.000 Euro. Von Januar 2015 bis Februar 2016 wurden weitere 5.000 Euro ausgezahlt.
Jobcenter fordert 101.567,80 Euro zurückDas Jobcenter nahm die früheren Leistungsbewilligungen für den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2014 weitgehend zurück. Neben den Leistungen zum Lebensunterhalt verlangte die Behörde auch gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück.
Die Forderung belief sich insgesamt auf 101.567,80 Euro. Davon entfielen 99.371,28 Euro auf den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2013 und weitere 2.196,52 Euro auf den anschließenden Zeitraum.
Die Höhe erscheint auf den ersten Blick überraschend, weil der Rückkaufswert der Versicherung deutlich niedriger war. Nach der Rechtsprechung wird verwertbares Vermögen jedoch nicht so behandelt, als wäre es jeden Monat rechnerisch etwas kleiner geworden, obwohl es tatsächlich weiterhin vorhanden war.
Eine Rückforderung muss deshalb nicht auf den ursprünglichen Wert des verschwiegenen Vermögens begrenzt werden. Das Bayerische Landessozialgericht stellte ausdrücklich fest, dass das Verhältnis zwischen dem einzusetzenden Vermögenswert und der späteren Erstattungsforderung einen Erlass nicht automatisch rechtfertigt.
Ursprüngliche Rückforderung war bereits bestandskräftigDie Frau hatte zunächst gegen die Aufhebung der Leistungsbescheide und die Rückforderung geklagt. Ihre Berufungen nahm sie jedoch im August 2019 während einer Verhandlung vor dem Landessozialgericht zurück.
Damit wurden die Erstattungsbescheide bestandskräftig. In dem späteren Verfahren über den Schuldenerlass durfte daher nicht mehr geprüft werden, ob die ursprüngliche Rückforderung inhaltlich richtig berechnet worden war.
Diese Trennung ist für Betroffene wichtig. Wer die Rückforderung selbst für fehlerhaft hält, muss rechtzeitig gegen den Erstattungsbescheid vorgehen und darf sich nicht allein auf einen späteren Antrag auf Erlass verlassen.
Rentnerin beantragt vollständigen Erlass der SchuldenSeit Juli 2019 bezog die Klägerin eine gesetzliche Rente von monatlich 1.047,04 Euro. Hinzu kam eine kleine Betriebsrente von 54,50 Euro im Monat.
Nach ihren damaligen Angaben verfügte sie über geringe Guthaben auf mehreren Konten. Auf einem Festgeldkonto befanden sich noch etwas mehr als 5.000 Euro.
Die Frau erklärte, sie könne mit ihren Renteneinkünften nur ein bescheidenes Leben führen und sei nicht in der Lage, mehr als 100.000 Euro zurückzuzahlen. Sie beantragte deshalb, die Forderung vollständig zu erlassen.
Wann das Jobcenter Schulden erlassen darfDie rechtliche Grundlage findet sich in § 44 SGB II. Danach dürfen Leistungsträger Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach den Umständen des einzelnen Falls unbillig wäre.
Die Vorschrift gewährt jedoch keinen automatischen Anspruch auf einen Erlass. Betroffene können lediglich verlangen, dass die Behörde ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ermittelt, die verschiedenen Interessen abwägt und ihr Ermessen fehlerfrei ausübt.
Eine unbillige Einziehung kann aus persönlichen oder aus sachlichen Gründen angenommen werden. Persönliche Gründe können vorliegen, wenn die weitere Verfolgung der Forderung zu einer ernsthaften und dauerhaften Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts führen würde.
Sachliche Gründe kommen in Betracht, wenn die Einziehung zwar vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist, im besonderen Einzelfall aber den Wertungen des Gesetzes widersprechen würde. Eine bloß hohe Forderung oder eine angespannte finanzielle Lage genügt dafür nicht.
Gericht sieht keine existenzbedrohende LageDas Jobcenter hatte den Erlassantrag abgelehnt. Diese Entscheidung bestätigte das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 14. Mai 2024, Aktenzeichen L 16 AS 536/21.
Nach Ansicht des Gerichts durfte die Behörde berücksichtigen, dass gesetzliche Pfändungsgrenzen und Vorschriften zum Vollstreckungsschutz bestehen. Diese Regelungen sollen verhindern, dass einer Schuldnerin durch die Beitreibung sämtliche Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts genommen werden.
Die geringe Rente bewirkte deshalb nicht automatisch, dass die gesamte Forderung gestrichen werden musste. Soweit das Einkommen nicht pfändbar oder verrechenbar ist, bleibt es der Betroffenen erhalten.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass ein Erlass die wirtschaftliche Situation konkret verbessern muss. Kann eine Forderung wegen fehlenden pfändbaren Einkommens ohnehin nicht oder nur zu einem kleinen Teil beigetrieben werden, verändert ein vollständiger Erlass die laufende Versorgung nicht zwangsläufig.
Jahrelang nicht angegebene Versicherung sprach gegen die RentnerinGegen einen Schuldenerlass sprach nach Einschätzung des Jobcenters und des Gerichts auch das frühere Verhalten der Klägerin. Sie hatte die Lebensversicherung über viele Jahre hinweg nicht in ihren Anträgen aufgeführt.
Das Landessozialgericht hielt die Einschätzung für zulässig, dass die Frau die Forderung durch grob fahrlässige Angaben selbst verursacht hatte. Sie hatte in den Anträgen wiederholt erklärt, kein entsprechendes Vermögen zu besitzen oder keine Änderungen mitteilen zu müssen.
Für einen Erlass reicht es nicht aus, finanziell bedürftig zu sein. Die Behörde darf ebenfalls berücksichtigen, ob eine Person ihre Mitwirkungspflichten über einen längeren Zeitraum verletzt und dadurch Leistungen erhalten hat, auf die sie möglicherweise keinen Anspruch hatte.
Geplante Verrechnung mit der laufenden RenteDie Rentenversicherung hatte angekündigt, ab Dezember 2020 monatlich 541,57 Euro von der laufenden Rente einzubehalten. Gegen diese Verrechnung führte die Klägerin ein gesondertes Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut.
Ob die konkrete Verrechnung in dieser Höhe zulässig war, musste das Landessozialgericht im Erlassverfahren nicht abschließend entscheiden. Die Frau konnte in dem anderen Verfahren vortragen, dass sie durch den Abzug hilfebedürftig nach dem SGB XII würde.
§ 52 SGB I erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Verrechnung einer Forderung eines Leistungsträgers mit einer laufenden Geldleistung eines anderen Trägers. Dabei müssen unter anderem die Schutzvorschriften des § 51 SGB I beachtet werden.
Auch die Verjährung half der Klägerin nichtDie Rentnerin berief sich außerdem auf Verjährung. Nach Ansicht des Gerichts war die Forderung jedoch noch nicht verjährt.
Die Rentenversicherung hatte einen Verwaltungsakt zur Verrechnung der Forderung erlassen. Ein solcher Verwaltungsakt kann die Verjährung nach § 52 SGB X hemmen.
Eine Mahnung oder einfache Zahlungsaufforderung reicht dafür nicht in jedem Fall aus. Wird die Forderung dagegen durch einen Verwaltungsakt festgestellt oder durchgesetzt, kann sie wesentlich länger durchsetzbar bleiben.
Die wichtigsten Daten des Verfahrens Aspekt Feststellung Beginn des Leistungsbezugs Januar 2005 Abschluss der Lebensversicherung 1976 auf den Namen der Klägerin Rückkaufswert im Januar 2005 14.482,36 Euro Ablaufleistung im Oktober 2009 18.922 Euro Erstattungsforderung 101.567,80 Euro Gesetzliche Rente im Jahr 2019 1.047,04 Euro monatlich Zusätzliche Betriebsrente 54,50 Euro monatlich Gericht und Aktenzeichen Bayerisches LSG, L 16 AS 536/21 Entscheidung Kein Anspruch auf Erlass oder erneute Entscheidung Was das Urteil für andere Leistungsbezieher bedeutetDas Urteil betrifft nicht nur klassische Geldanlagen oder Bankkonten. Auch Lebensversicherungen, Bausparverträge, Wertpapierdepots, Sparbücher und andere verwertbare Vermögenswerte müssen bei einem Leistungsantrag vollständig angegeben werden.
Ob ein Vermögenswert tatsächlich angerechnet werden darf, entscheidet anschließend das Jobcenter. Antragsteller sollten eine Versicherung daher nicht eigenständig verschweigen, weil sie diese für unverwertbar, für die Altersvorsorge bestimmt oder für wirtschaftlich unbedeutend halten.
Bestehen Zweifel, sollte der Vermögenswert im Antrag angegeben und zugleich erläutert werden. So kann geprüft werden, ob ein Freibetrag, ein Verwertungsausschluss oder eine besondere Härte greift.
Wird ein Vermögenswert später entdeckt, drohen rückwirkende Aufhebungen und erhebliche Erstattungsforderungen. Je nach Verhalten können außerdem Bußgeld- oder Strafverfahren hinzukommen, wobei dies stets gesondert geprüft werden muss.
Rückforderungsbescheid und Erlassantrag sind zwei verschiedene VerfahrenBetroffene sollten zwischen der Rechtmäßigkeit einer Forderung und ihrer späteren Einziehung unterscheiden. Gegen einen fehlerhaften Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid muss grundsätzlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch eingelegt werden.
Wird der Bescheid bestandskräftig, kann seine inhaltliche Richtigkeit in einem späteren Erlassverfahren normalerweise nicht erneut umfassend geprüft werden. Der Erlassantrag betrifft nur die Frage, ob die Einziehung trotz bestehender Forderung ausnahmsweise unbillig wäre.
Neben einem vollständigen Erlass können auch eine Stundung, eine niedrigere Rate oder eine zeitweilige Aussetzung der Beitreibung in Betracht kommen. Welche Lösung geeignet ist, hängt von Einkommen, Vermögen, gesundheitlichen Belastungen und weiteren Umständen des Einzelfalls ab.
Praxisbeispiel: Kleine Versicherung führt zu hoher RückforderungEine 61-jährige Frau beantragt Grundsicherungsleistungen und besitzt noch eine ältere Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 16.000 Euro. Sie erwähnt den Vertrag nicht, weil sie davon ausgeht, dass das Geld ausschließlich für ihre spätere Beerdigung bestimmt sei.
Vier Jahre später entdeckt das Jobcenter die Versicherung durch einen Datenabgleich. Die Behörde hebt die Bewilligungen rückwirkend auf und verlangt 38.000 Euro zurück, obwohl die Versicherung selbst nur einen Bruchteil dieser Summe wert war.
Die Frau sollte gegen den Rückforderungsbescheid rechtzeitig vorgehen und prüfen lassen, ob die Versicherung tatsächlich verwertbar war oder ein Schutzgrund bestand. Wartet sie bis zur Bestandskraft und beantragt erst danach einen Erlass, kann die ursprüngliche Berechnung im Erlassverfahren regelmäßig nicht noch einmal vollständig aufgerollt werden.
Fazit: Eine kleine Rente löscht alte Jobcenter-Schulden nichtDas Urteil zeigt, wie lange Rückforderungen aus einem früheren Leistungsbezug nachwirken können. Selbst der Eintritt in den Ruhestand und ein geringes Renteneinkommen führen nicht von allein dazu, dass das Jobcenter auf eine bestandskräftige Forderung verzichten muss.
Bei einem Erlassantrag werden die heutige finanzielle Lage, das frühere Verhalten und das öffentliche Interesse an der Einziehung gemeinsam betrachtet. Besonders schwer wiegt es, wenn Vermögen über Jahre hinweg nicht angegeben wurde.
Leistungsbezieher sollten Versicherungen und andere Vermögenswerte deshalb immer offenlegen. Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte zudem frühzeitig prüfen lassen, ob die Forderung rechtmäßig, richtig berechnet und noch durchsetzbar ist.
Häufige Fragen und Antworten 1. Muss jede Lebensversicherung beim Jobcenter angegeben werden?Ja, grundsätzlich sollten sämtliche Lebens- und Rentenversicherungen im Antrag genannt werden. Ob die Versicherung angerechnet oder wegen eines Freibetrags beziehungsweise eines Verwertungsausschlusses geschützt ist, prüft das Jobcenter.
2. Warum betrug die Rückforderung mehr als 100.000 Euro, obwohl die Versicherung viel weniger wert war?Das verwertbare Vermögen wird nicht automatisch so behandelt, als wäre es während des Leistungsbezugs schrittweise verbraucht worden. Solange es tatsächlich vorhanden ist, kann es für mehrere Bewilligungszeiträume berücksichtigt werden, sodass die Rückforderung den ursprünglichen Vermögenswert übersteigen kann.
3. Reicht eine niedrige Altersrente für einen Schuldenerlass aus?Nein. Eine geringe Rente ist nur ein Gesichtspunkt unter mehreren und begründet für sich allein keinen Anspruch auf einen Erlass nach § 44 SGB II.
4. Darf das Jobcenter eine alte Forderung mit der Rente verrechnen?Eine Verrechnung kann unter den Voraussetzungen der §§ 51 und 52 SGB I zulässig sein. Sie darf jedoch nicht ohne Beachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften dazu führen, dass die betroffene Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann.
5. Kann die ursprüngliche Rückforderung im Erlassverfahren erneut geprüft werden?Normalerweise nicht, wenn der Rückforderungsbescheid bereits bestandskräftig ist. Im Erlassverfahren wird nur geprüft, ob die Einziehung der bestehenden Forderung im Einzelfall unbillig wäre.
6. Welche Möglichkeiten bestehen neben einem vollständigen Schuldenerlass?Je nach finanzieller Situation können eine Stundung, eine Ratenzahlungsvereinbarung, eine niedrigere Verrechnung oder eine vorübergehende Aussetzung der Beitreibung beantragt werden. Betroffene sollten ihre Einnahmen, Ausgaben, gesundheitlichen Belastungen und vorhandenen Vermögenswerte vollständig belegen.
Der Beitrag Rentnerin muss über 100.000 Euro wegen Lebensversicherung zurückzahlen – Ein Schuldenerlass abgelehnt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderter isst abgelaufene Schokolade: Sein Chef kündigt ihm deshalb gleich fristlos
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen dem Essen einer abgelaufener Tafel Schokolade unwirksam sein kann, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt.
Entscheidend waren hier die sehr lange Betriebszugehörigkeit, die schwerbehindertenrechtliche Situation und der Umstand, dass die Schokolade bereits aussortiert und für soziale Zwecke bestimmt war. (LAG Hamm, Urteil – 8 Sa 1825/10)
Worum ging es vor Gericht?Die Beklagte stützte die fristlose Kündigung auf den Vorwurf bzw. Verdacht eines Diebstahls (§ 626 BGB). Der Kläger klagte auf Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Zusätzlich verlangte er Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits und Lohnzahlungen wegen Annahmeverzugs.
Der Kläger: Schwerbehindert, Familienvater, seit 1975 LageristDer Kläger war 1952 geboren, verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig. Er war als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt.
Seit dem 19.06.1975 arbeitete er als Lagerist bei der beklagten Handelsgesellschaft, verdiente 1.900 Euro brutto monatlich und hatte eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche.
Die Kündigung: fristlos nach Vorwurf der WegnahmeDie Arbeitgeberin kündigte mit Schreiben fristlos. Zuvor hatte sie den Betriebsrat angehört und die Zustimmung des Integrationsamtes beantragt, die erteilt wurde. Der Kläger focht diese Zustimmung verwaltungsrechtlich an, was aber für die Entscheidung im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht ausschlaggebend war.
Der Vorwurf: Schokolade aus Retouren-ContainerNach Darstellung der Beklagten habe der Kläger eine Tafel Schokolade aus einem Retouren-Container genommen und in seiner Arbeitsjacke versteckt. Die Schokolade habe sich dort befunden, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum bald ablaufen sollte, und sei zur Abgabe für soziale Zwecke bestimmt gewesen.
Der Kläger sei beobachtet und angesprochen worden und habe erklärt, er habe die Schokolade nicht stehlen, sondern essen wollen.
Die Version des Klägers: gefunden und nur „weglegen“ wollenDer Kläger erklärte, er habe die Tafel Schokolade im Lager auf dem Boden gefunden und sie an sich genommen, um sie später in den Container zu legen. Er bestritt zudem, gesagt zu haben, er wolle die Schokolade essen. Wegen starker Schwerhörigkeit habe er dem Gespräch nicht richtig folgen können.
Das Arbeitsgericht gab dem Kläger RechtDas Arbeitsgericht Hamm erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Es stellte zwar fest, dass ein Eigentumsdelikt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, hielt aber im konkreten Fall eine Abmahnung für ausreichend.
Das Gericht betonte die gravierenden sozialen Folgen der Kündigung und die jahrzehntelange beanstandungsfreie Tätigkeit.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass Diebstahl unabhängig vom wirtschaftlichen Schaden das Vertrauen zerstöre. Zudem werde der soziale Zweck („Hammer Tafel“) verhindert, wenn Mitarbeiter Ware aus den ausgesonderten Beständen mitnehmen.
Sie verwies außerdem darauf, dass stichprobenartige Kontrollen im Lager mit 100 Kommissionierern pro Schicht auf 15.000 m² praktisch nicht machbar seien.
Warum das LAG Hamm die fristlose Kündigung ablehnteDas LAG Hamm stellte klar, dass auch der Diebstahl nicht mehr verkaufsfähiger Ware „an sich“ geeignet sein kann, eine fristlose Kündigung zu tragen. Trotzdem gebe es keine „absoluten Kündigungsgründe“. Entscheidend sei, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wirklich unzumutbar sei, weil das Vertrauen endgültig zerstört wurde.
Besonderes Gewicht: 36 Jahre ohne BeanstandungenDas Gericht wertete die jahrzehntelange beanstandungsfreie Tätigkeit als starkes Argument zugunsten des Klägers. Bei einem einmaligen Fehlverhalten müsse geprüft werden, ob eine Abmahnung als milderes Mittel genügt, um das Vertrauen wiederherzustellen.
Hier sah das LAG Hamm die Schwelle zur Unzumutbarkeit nicht überschritten.
Kein typischer „Griff in die Kasse“ und keine verkaufsfähige WareDas Gericht unterschied den Fall von typischen Konstellationen wie dem Diebstahl verkaufsfähiger Ware oder einem Kassen- bzw. Geldgriff. Der Kläger habe nicht aus dem regulären Warenbestand entwendet, sondern aus einem Container mit erkennbar nicht mehr zum Verkauf bestimmter Ware.
Damit sei die Redlichkeit nicht automatisch „umfassend“ in Bezug auf den gesamten Warenbestand erschüttert.
Der Chef berief sich auf betriebliche Ordnung und eine Null-Toleranz-Linie. Das Gericht hielt dagegen, dass auch das Interesse an Betriebsdisziplin die zwingende Einzelfallabwägung nicht ersetzt. Der Arbeitgeber könne der Belegschaft erklären, warum im Einzelfall anders entschieden wird, ohne damit die Regeln insgesamt aufzugeben.
Folgen der Entscheidung: Weiterbeschäftigung und AnnahmeverzugslohnWeil das Arbeitsverhältnis fortbestand, musste die Beklagte den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigen. Außerdem war Annahmeverzugslohn zu zahlen, weil die Beklagte nach unwirksamer Kündigung keine Arbeit mehr zuwies.
Die Kosten der erfolglosen Berufung trug die Arbeitgeberin.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil Kann man wegen Diebstahls im Betrieb immer fristlos gekündigt werden?Nein. Ein Diebstahl kann „an sich“ ein wichtiger Grund sein, aber es gibt keine automatischen Kündigungsgründe. Entscheidend ist, ob nach einer Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Spielt es eine Rolle, dass die Schokolade nicht mehr verkaufsfähig war?Ja, zumindest in der Abwägung. Das Gericht betonte, dass es nicht um den regulären Warenbestand ging. Dadurch war der Fall nicht mit dem Diebstahl verkaufsfähiger Ware oder einem „Griff in die Kasse“ gleichzusetzen.
Warum war hier eine Abmahnung das mildere Mittel?Weil der Kläger seit rund 36 Jahren beanstandungsfrei gearbeitet hatte und es um ein einmaliges Fehlverhalten ging. Das Gericht hielt es für plausibel, dass eine Abmahnung gereicht hätte, um das Vertrauen wiederherzustellen und Wiederholungen zu verhindern.
Was bedeutet „Annahmeverzug“ in solchen Fällen?Ist eine Kündigung unwirksam und der Arbeitgeber beschäftigt trotzdem nicht, gerät er in Annahmeverzug. Dann kann der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Vergütung verlangen, obwohl er nicht gearbeitet hat – weil der Arbeitgeber die Arbeit nicht angenommen hat.
Welche Rolle spielte die Schwerbehinderung des Klägers?Sie war ein wichtiger Faktor in der Gesamtabwägung, weil die sozialen Folgen einer Kündigung schwerer wiegen können. Außerdem zeigt der Fall, dass in der Praxis häufig zusätzlich Integrationsamt und Betriebsrat beteiligt sind – am Ende entscheidet arbeitsrechtlich aber trotzdem die Verhältnismäßigkeit der Kündigung.
FazitDas Urteil des LAG Hamm zeigt: Selbst bei einem Eigentumsdelikt ist eine fristlose Kündigung nicht automatisch wirksam. Bei langjährig beanstandungsfreier Beschäftigung, besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit und einem „atypischen“ Sachverhalt – hier: Schokolade aus dem Retouren-Container für soziale Zwecke – kann eine Abmahnung das angemessene Mittel sein.
Wer betroffen ist, sollte schnell handeln, Kündigungsschutzklage erheben und parallel prüfen lassen, ob Annahmeverzugslohn und Weiterbeschäftigung in Betracht kommen.
Der Beitrag Schwerbehinderter isst abgelaufene Schokolade: Sein Chef kündigt ihm deshalb gleich fristlos erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mütterrente III: Mit dieser Nachzahlung können Rentner jetzt rechnen – aber erst dann kommt sie
Die Mütterrente III bringt Eltern für jedes vor 1992 geborene Kind bis zu einem halben zusätzlichen Entgeltpunkt. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das einer monatlichen Rentenerhöhung von 21,26 Euro brutto je Kind.
Da der Anspruch bereits ab dem 1. Januar 2027 gilt, die Auszahlung aber erst 2028 beginnt, erhalten viele Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner eine Nachzahlung. Bei einem unveränderten Rentenwert wären das für zwölf Monate 255,12 Euro brutto pro Kind.
“Der tatsächliche Betrag kann höher ausfallen, weil die Renten voraussichtlich zum 1. Juli 2027 erneut angepasst werden”, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. “Außerdem beeinflussen der Rentenbeginn, die Zuordnung der Kindererziehungszeit und mögliche Abzüge den Auszahlungsbetrag.”
Was sich durch die Mütterrente III verändertFür Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bisher bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Durch die Mütterrente III steigt dieser Zeitraum auf bis zu drei Jahre.
Die zusätzlichen sechs Monate entsprechen einem halben Entgeltpunkt. Damit werden die Erziehungszeiten für vor und nach 1991 geborene Kinder rentenrechtlich gleichgestellt.
Die Bezeichnung „Mütterrente“ kann dabei missverständlich sein. Auch Väter können die zusätzlichen Entgeltpunkte erhalten, wenn ihnen die Kindererziehungszeit im Versicherungskonto zugeordnet wurde.
Warum das Geld für 2027 erst 2028 ausgezahlt wirdDie neue Berechnung gilt ab dem 1. Januar 2027. Wegen des hohen technischen Aufwands kann die Deutsche Rentenversicherung die zusätzlichen Beträge jedoch erst 2028 in die laufenden Rentenzahlungen aufnehmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt für Bestandsrentner eine rückwirkende Auszahlung im Januar 2028 an. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt allgemein, dass die Auszahlung im Jahr 2028 beginnt.
Die verspätete Überweisung führt somit grundsätzlich nicht zum Verlust der Ansprüche für 2027. Die bis zur technischen Umsetzung aufgelaufenen Monatsbeträge werden nachgezahlt.
So ergeben sich 255,12 Euro Nachzahlung je KindSeit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt ist deshalb derzeit 21,26 Euro brutto im Monat wert.
Wird dieser Betrag mit zwölf Monaten multipliziert, ergeben sich 255,12 Euro brutto. Bei zwei vor 1992 geborenen Kindern wären es 510,24 Euro, bei drei Kindern 765,36 Euro.
Die nachfolgende Tabelle unterstellt, dass für jedes Kind der volle Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten zusteht, die Rente während des gesamten Jahres 2027 bezogen wird und der Rentenwert unverändert bleibt.
Anzahl der vor 1992 geborenen Kinder Zusätzliche Entgeltpunkte Mehr Rente im Monat beim Rentenwert von 42,52 Euro Rechnerische Nachzahlung für zwölf Monate 1 Kind 0,5 21,26 Euro brutto 255,12 Euro brutto 2 Kinder 1,0 42,52 Euro brutto 510,24 Euro brutto 3 Kinder 1,5 63,78 Euro brutto 765,36 Euro brutto 4 Kinder 2,0 85,04 Euro brutto 1.020,48 Euro brutto 5 Kinder 2,5 106,30 Euro brutto 1.275,60 Euro bruttoDie Werte sind Beispielrechnungen und noch keine verbindlichen Auszahlungsbeträge. Verbindlich wird die Summe erst durch den persönlichen Rentenbescheid beziehungsweise den Bescheid über die Neuberechnung.
Warum die Nachzahlung wahrscheinlich höher ausfälltDer Rentenwert von 42,52 Euro gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027. Für die ersten sechs Monate des Jahres 2027 lässt sich der zusätzliche Betrag deshalb bereits berechnen.
Von Januar bis Juni 2027 entstehen bei einem Kind 127,56 Euro brutto. Für Juli bis Dezember 2027 wird der neue Rentenwert benötigt, der zum 1. Juli 2027 gilt.
Die Nachzahlung für ein Kind lässt sich daher nach folgender Formel berechnen: 127,56 Euro zuzüglich des dreifachen Rentenwerts ab Juli 2027. Die Multiplikation mit drei ergibt sich aus sechs Monaten und einem halben Entgeltpunkt pro Monat.
Steigt der Rentenwert im Juli 2027, erhöht sich auch die Nachzahlung. Die häufig genannten 255,12 Euro pro Kind sind daher eine Rechnung mit dem Rentenwert vom Juli 2026 und keine Obergrenze.
Nicht jeder Rentenbeginn führt zu zwölf Monaten NachzahlungDie volle Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027 setzt voraus, dass die Rente spätestens seit Januar 2027 gezahlt wird. Wer bereits vor 2027 eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezieht, erfüllt diese zeitliche Voraussetzung grundsätzlich.
Beginnt die Rente dagegen erst während des Jahres 2027, entsteht der Zahlungsanspruch frühestens ab dem Rentenbeginn. Bei einem Rentenbeginn zum 1. Juli 2027 werden deshalb nur die zusätzlichen Beträge für Juli bis Dezember nachgezahlt.
Wer erstmals ab Januar 2028 in Rente geht, bekommt keine Nachzahlung für 2027. Die zusätzlichen Kindererziehungszeiten werden dann von Beginn an in die laufende Rente einbezogen.
Die Kindererziehungszeit muss richtig zugeordnet seinDer zusätzliche halbe Entgeltpunkt wird dem Elternteil gutgeschrieben, dem auch die bisherige Kindererziehungszeit zugeordnet wurde. In vielen Fällen ist das die Mutter, zwingend ist diese Zuordnung aber nicht.
Bei Bestandsrenten soll die Neuberechnung weitgehend automatisch erfolgen. Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente III ist nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich nicht erforderlich.
Das automatische Verfahren kann jedoch nur auf die Daten zurückgreifen, die im Versicherungskonto gespeichert sind. Fehlen Kindererziehungszeiten oder wurden sie dem falschen Elternteil zugeordnet, sollten Betroffene eine Kontenklärung veranlassen.
Wie Kindererziehungszeiten nachgetragen werden können, wird im Beitrag „Kindererziehungszeiten für die Rente auch nachträglich beantragen“ ausführlich erklärt.
Warum vom Bruttobetrag weniger ausgezahlt werden kannDie in der Tabelle genannten Summen sind Bruttowerte. Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnerinnen und Rentnern können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Nachzahlung einbehalten werden.
Die Höhe dieser Abzüge hängt unter anderem von der Krankenversicherung, dem Zusatzbeitrag der Krankenkasse und dem Pflegeversicherungsstatus ab. Privat oder freiwillig Versicherte können anders behandelt werden.
Auch steuerliche Folgen sind möglich. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, richtet sich nach dem steuerpflichtigen Rentenanteil, den übrigen Einkünften und den persönlichen Abzugsmöglichkeiten.
Die Nachzahlung kann deshalb nicht ohne Weiteres mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der am Ende zur freien Verfügung steht. Der Rentenbescheid sollte sowohl hinsichtlich der berücksichtigten Kinder als auch hinsichtlich der Abzüge geprüft werden.
Auswirkungen auf Grundsicherung, Wohngeld und WitwenrenteDie Mütterrente III ist keine eigenständige Sozialleistung, sondern Bestandteil der gesetzlichen Rente. Dadurch kann sie bei einkommensabhängigen Leistungen berücksichtigt werden.
Das betrifft beispielsweise die Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt und das Wohngeld. Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass eine höhere eigene Rente Auswirkungen auf eine Witwen- oder Witwerrente haben kann.
Eine Anrechnung bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der gesamte zusätzliche Betrag verloren geht. Freibeträge, der Zeitpunkt der Auszahlung und die jeweilige Leistungsart müssen im Einzelfall berücksichtigt werden.
Empfänger von Grundsicherung oder Wohngeld sollten den neuen Rentenbescheid zeitnah bei der zuständigen Behörde einreichen. “Ein späterer Datenabgleich kann ansonsten zu Rückforderungen führen”, warnt Anhalt.
Die Mütterrente steht nicht ausschließlich Müttern zuAnspruchsberechtigt ist der Elternteil, dem die Erziehungszeit zugeordnet wurde. Hat überwiegend der Vater das Kind erzogen und ist dies im Rentenkonto erfasst, kann er auch den zusätzlichen halben Entgeltpunkt erhalten.
Eltern konnten Kindererziehungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen untereinander aufteilen oder durch eine gemeinsame Erklärung zuordnen. Bei älteren Vorgängen sollte geprüft werden, welche Zuordnung tatsächlich gespeichert wurde.
Bei geschiedenen Ehepaaren kann die Mütterrente III außerdem Fragen zum bereits durchgeführten Versorgungsausgleich auslösen. Eine frühere Entscheidung des Familiengerichts wird nicht in jedem Fall automatisch neu berechnet.
Kurzes Beispiel aus der PraxisMaria H. bezieht seit 2021 eine Altersrente und hat zwei Kinder, die 1984 und 1987 geboren wurden. Für beide Kinder sind die Kindererziehungszeiten vollständig in ihrem Versicherungskonto gespeichert.
Beim Rentenwert von 42,52 Euro erhöht die Mütterrente III ihre Rente rechnerisch um 42,52 Euro brutto im Monat. Für zwölf Monate ergäbe sich eine Nachzahlung von 510,24 Euro brutto.
Da der Rentenwert im Juli 2027 neu festgesetzt wird, dürfte der tatsächliche Betrag etwas höher liegen, sofern die Renten erneut steigen. Von der Bruttosumme können anschließend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen.
Fragen und Antworten zur Nachzahlung der Mütterrente III 1. Wie hoch ist die Nachzahlung für ein Kind?Beim Rentenwert von 42,52 Euro ergeben sich für ein volles Jahr 255,12 Euro brutto. Da ab Juli 2027 ein neuer Rentenwert gilt, steht die endgültige Summe noch nicht fest.
2. Wie viel bekommen Rentnerinnen mit zwei Kindern?Bei zwei vor 1992 geborenen Kindern beträgt die Beispielrechnung 510,24 Euro brutto für zwölf Monate. Voraussetzung ist, dass für beide Kinder jeweils der volle zusätzliche halbe Entgeltpunkt berücksichtigt wird.
3. Wann wird die Nachzahlung überwiesen?Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums sollen Bestandsrentner die rückwirkende Zahlung im Januar 2028 erhalten. Der genaue Betrag und der persönliche Auszahlungstermin ergeben sich aus der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung.
4. Bekommen auch Väter die Nachzahlung?Ja, wenn ihnen die Kindererziehungszeit für ein vor 1992 geborenes Kind zugeordnet wurde. Der umgangssprachliche Begriff „Mütterrente“ schließt Väter nicht aus.
Der Beitrag Mütterrente III: Mit dieser Nachzahlung können Rentner jetzt rechnen – aber erst dann kommt sie erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Anspruch auf Behindertenparkplatz auch ohne ein Merkzeichen “aG”
Ohne das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) scheint ein Behindertenparkplatz unerreichbar.
Der blaue EU-Parkausweis berechtigt zum Parken auf Plätzen mit Rollstuhlsymbol; er wird in der Regel nur bei „aG“, „Bl“ (blind) oder sehr seltenen gleichgestellten Schädigungen erteilt. Aber es gibt Möglichkeiten, dennoch eine Parkberechtigung zu bekommen.
Die Rechtsgrundlage für AusnahmenNeben den starren Regeln gibt es Spielräume. Zwei Normen sind entscheidend: § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO erlaubt der Straßenverkehrsbehörde, Behindertenparkplätze anzuordnen, § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ermöglicht Einzelfall-Ausnahmegenehmigungen (Parkerleichterungen).
Die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) konkretisiert, für wen solche Erleichterungen typischerweise vorgesehen sind – sie bindet die Behörden im Regelfall, schließt begründete Ausnahmen im Einzelfall jedoch nicht aus.
Was Einzelfallregelungen dürfen – und was nichtEine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO ersetzt nicht den blauen Parkausweis. Sie verschafft Parkerleichterungen (z. B. länger im Halteverbot, kostenlos an Parkuhren), berechtigt aber nicht automatisch zum Parken auf Plätzen mit Rollstuhlsymbol.
Das hat das OVG NRW klargestellt. Wer ohne blauen Ausweis auf einem solchen Platz steht, riskiert weiterhin ein Bußgeld oder Abschleppen.
Gleichzeitig betont dasselbe Urteil: Die VwV-StVO ist ermessenslenkend, nicht starr.
Atypische Fälle – also erheblich eingeschränkte Mobilität ohne formales „aG“ – können eine Ausnahme tragen, wenn die Behörde die konkreten Umstände sorgfältig würdigt und ihr Ermessen sauber ausübt. Genau hier liegt das praktische „Schlupfloch“.
Temporäre und landesspezifische LösungenEinige Länder und Kommunen nutzen ihre Spielräume aktiv. Schleswig-Holstein kennt zum Beispiel einen gelben Parkausweis, der unter anderem bei vorübergehender Bewegungseinschränkung (etwa nach einer Operation) erteilt werden kann; er gilt regional und gewährt Parkerleichterungen, nicht aber automatisch die Nutzung gekennzeichneter Behindertenplätze.
Weitere Sonderausweise existieren regional, etwa in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder dem Saarland. Solche Pässe helfen, Entfernungen zu reduzieren, wenn es noch nicht oder nicht mehr für „aG“ reicht.
Auch in Bayern finden sich kommunale Hinweise auf „vorübergehend außergewöhnliche Gehbehinderung im Einzelfall“ mit befristeten Genehmigungen für bis zu sechs Monate – abgesichert durch ärztliche Bestätigung oder Feststellungen des Versorgungsamts.
Der personenbezogene Parkplatz vor der Haustür oder am ArbeitsplatzEin individueller, nummerierter Behindertenparkplatz („mit Parkausweis-Nr. …“) wird nach strenger Prüfung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde angeordnet.
In der Praxis verlangen viele Kommunen dafür den blauen EU-Parkausweis und den Nachweis, dass in zumutbarer Nähe dauerhaft kein Stellplatz verfügbar ist.
Beratungsstellen schildern den Weg und die typischen Nachweise; maßgeblich bleibt die örtliche Verwaltungspraxis.
Ohne „aG“ ist dieser exklusive Platz schwerer durchzusetzen. Einzelfallregelungen können dennoch helfen: Manche Behörden kombinieren temporäre Parkerleichterungen mit maßgeschneiderten Beschilderungen oder räumlich begrenzten Ausnahmen, wenn Mobilität nachweislich stark eingeschränkt ist und vor Ort eine besondere Parksituation besteht.
Ob das gelingt, hängt vom Ermessen der Behörde und der Dokumentation ab.
So erhöhen Sie die Erfolgschancen beim AntragZuständig ist das Ordnungsamt bzw. die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde. Nennen Sie im Antrag präzise den Ort (Haus- oder Arbeitsadresse), schildern Sie die konkrete Weg- und Belastungssituation (Streckenlänge, Steigung, Treppen, fehlende Bordsteinabsenkungen) und fügen Sie aktuelle medizinische Nachweise bei, die die Gehstrecke und die Belastbarkeit beziffern.
Je deutlicher vergleichbare Einschränkungen zu „aG“ belegt sind, desto stärker das Argument für eine atypische Einzelfallregelung. Verweisen Sie sachlich auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und die Möglichkeit, bei atypischen Fällen abweichend zu entscheiden.
Bitten Sie ausdrücklich um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sowie um schriftliche Begründung, falls abgelehnt wird. In Berlin sind Ausnahmegenehmigungen für Parkerleichterungen übrigens gebührenfrei; andernorts können Gebühren anfallen – erfragen Sie die Konditionen vor Ort.
Formulierungshilfe„Hiermit beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bzw. die Anordnung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes in der XY-Straße Nr. … . Aufgrund einer erheblichen, ärztlich bestätigten Mobilitätseinschränkung (Gehstrecke … m; Treppen; fehlende Bordsteinabsenkung) ist mir das Erreichen üblicher Stellplätze nicht zumutbar.
Ich bitte um eine ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidung und um befristete Parkerleichterungen bzw. – sofern möglich – die temporäre Einrichtung eines personenbezogenen Stellplatzes.
Beigefügt: Atteste, Bescheide, Miet-/Arbeitsnachweis, Fotodokumentation der Parksituation.“
Wenn der Antrag abgelehnt wirdVerlangen Sie die Begründung und prüfen Sie, ob die Behörde wesentliche Umstände übersehen oder das Ermessen nicht ausgeschöpft hat. Das OVG NRW betont, dass die VwV-StVO keine starre Sperre ist; atypische Konstellationen sind zu würdigen.
Ein Widerspruch sollte deshalb die konkreten gesundheitlichen Grenzen, die tatsächliche Parksituation und die zumutbare Entfernung detailliert darlegen und – falls vorhanden – auf landes- oder kommunalspezifische Sonderregelungen verweisen.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Anspruch auf Behindertenparkplatz auch ohne ein Merkzeichen “aG” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentenbeginn: Die letzten Arbeitsmonate können durch neue Regel nachträglich mehr Rente bringen
´Eine Gehaltserhöhung, ausgezahlte Überstunden oder eine Prämie kurz vor dem Ruhestand können die spätere Rente verbessern.
Doch wer die letzten Arbeitsmonate für einen frühen Rentenbescheid hochrechnen lässt, profitiert nach den bisherigen Regeln nicht automatisch von einem anschließend gemeldeten höheren Verdienst.
Für Altersrenten mit Beginn ab Januar 2027 wird dieses Verfahren geändert: Die Zustimmung zur Hochrechnung entfällt, und führt das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen zu einer höheren Rente, wird automatisch neu gerechnet. Das ist eine Verbesserung für betroffene Neurentner, aber keine zusätzliche pauschale Rentenerhöhung für alle.
Die Änderung ist bereits beschlossenDie Neuregelung gehört zum SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025, das am folgenden Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Die betreffenden Änderungen bei der Hochrechnung treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt in ihrer Fachlichen Information 01/2026, dass die Zustimmung künftig entfällt und eine höhere Rente aus den tatsächlichen Entgelten automatisch neu berechnet wird. Es geht also um eine beschlossene Verfahrensänderung und nicht lediglich um einen politischen Vorschlag.
Warum die letzten Arbeitsmonate zunächst geschätzt werdenEin Rentenantrag wird häufig gestellt, während das Arbeitsverhältnis noch läuft. Dann fehlen für die letzten Monate vor dem Ruhestand naturgemäß die endgültigen Entgeltmeldungen des Arbeitgebers.
Damit die Rentenversicherung den Bescheid trotzdem frühzeitig erstellen kann, sieht § 194 SGB VI eine Hochrechnung für bis zu drei Monate vor. Grundlage sind die im vorausgehenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen.
Der Arbeitgeber meldet dabei bereits abgelaufene Beschäftigungszeiten; die Hochrechnung der noch fehlenden Zeit übernimmt die Rentenversicherung. Geschätzt wird damit ein begrenzter Zeitraum am Ende des Berufslebens, nicht das gesamte bisherige Einkommen.
Bis Ende 2026 kann ein höherer Verdienst unberücksichtigt bleibenNach der bisherigen Fassung des § 70 Absatz 4 SGB VI bleibt eine Abweichung zwischen hochgerechnetem und tatsächlich erzieltem Einkommen für diese Rente grundsätzlich außer Betracht.
Eine zutreffend erstellte Hochrechnung wird deshalb nicht allein dadurch nachträglich korrigiert, dass der Arbeitgeber später mehr beitragspflichtigen Verdienst meldet.
Für Beschäftigte mit einer unerwarteten Sonderzahlung kann das nachteilig sein: Auf das zusätzliche Entgelt fallen Beiträge an, ohne dass es die bereits anhand der Hochrechnung berechnete Altersrente entsprechend erhöht. Warum die Entscheidung bis Ende 2026 sorgfältig geprüft werden sollte, erläutert auch der Beitrag zur Hochrechnung im Rentenantrag und ihren möglichen finanziellen Folgen.
Ab 2027 wird bei einer höheren Rente nachgebessertDie neue Fassung des § 70 Absatz 4 Satz 2 SGB VI verpflichtet zur Neufeststellung, wenn die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen eine höhere Rente ergeben als die Hochrechnung. Dafür müssen Betroffene keinen gesonderten Antrag auf diese Neuberechnung stellen.
Der finanzielle Vorteil besteht dann aus einer höheren laufenden Rente und einer Nachzahlung für die seit Rentenbeginn zu wenig gezahlten Beträge. Voraussetzung ist, dass die tatsächlichen Entgelte gemeldet und bei der Rentenversicherung verarbeitet werden können.
Fällt das tatsächliche Einkommen niedriger aus, führt allein diese Abweichung dagegen nicht zu einer Kürzung der hochgerechneten Rente. Dieser Schutz betrifft den Vergleich mit der Hochrechnung und bedeutet nicht, dass jeder andere Fehler im Rentenbescheid unkorrigierbar wäre.
Was sich beim Rentenstart konkret unterscheidet Frage Rentenbeginn bis Ende 2026 Rentenbeginn ab Januar 2027 Zustimmung zur Hochrechnung Versicherte entscheiden über die Hochrechnung. Eine Zustimmung ist nicht mehr erforderlich. Zeitraum Bis zu drei letzte Monate können hochgerechnet werden. Es bleibt bei bis zu drei Monaten. Tatsächliche Entgelte ergeben eine höhere Rente Die spätere Abweichung bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Die Rente wird automatisch neu festgestellt. Tatsächlicher Verdienst fällt niedriger aus Die Abweichung allein verändert die korrekt hochgerechnete Rente grundsätzlich nicht. Die günstigere Hochrechnung bleibt insoweit erhalten. Zusätzliches Geld für sämtliche Rentner Keine allgemeine Erhöhung durch die Hochrechnung. Auch die neue Regel schafft keine pauschale Erhöhung. Bonus und Überstunden können helfen – aber nicht jede Zahlung zähltInteressant ist die Änderung beispielsweise bei einer späten Gehaltserhöhung, einer beitragspflichtigen Prämie oder der Auszahlung angesammelter Überstunden. Voraussetzung ist, dass diese Beträge dem betreffenden Zeitraum zugeordnet werden und die spätere Berechnung tatsächlich eine höhere Rente ergibt.
Eine Sonderzahlung löst deshalb nicht schon durch ihren Namen ein Rentenplus aus. Auch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt den Vorteil: Soweit zusätzliches Einkommen nicht mehr der Rentenversicherungspflicht unterliegt, entstehen daraus keine weiteren Entgeltpunkte.
Außerdem können wiederkehrende Sonderzahlungen bereits in den zurückliegenden Verdiensten enthalten sein und damit die Hochrechnung beeinflussen. Entscheidend ist die Differenz zwischen beiden Berechnungen, nicht die Höhe einer einzelnen Überweisung des Arbeitgebers.
Wie Einmalzahlungen rentenrechtlich eingeordnet werden, beschreibt der Beitrag „Mehr Rente durch Bonus: So werden Einmalzahlungen zu Rentenpunkten“. Gerade bei höheren Einkommen lohnt sich der Blick darauf, welcher Betrag tatsächlich als beitragspflichtiges Entgelt gemeldet wird.
Der Rentenbeginn entscheidet, nicht das Datum des AntragsDie Deutsche Rentenversicherung stellt in ihren Hinweisen zum elektronischen Antrag ausdrücklich auf Altersrenten ab, die am 1. Januar 2027 oder später beginnen. Wer seinen Antrag bereits im Herbst 2026 stellt und im Januar 2027 in Altersrente geht, fällt damit unter das neue Verfahren.
In der elektronischen Antragstellung wird die bisherige Frage zur Zustimmung bei einem entsprechenden Rentenbeginn ausgeblendet. Ein früher Antrag verhindert die Anwendung der neuen Regeln also nicht.
Für Menschen, die bereits länger eine Altersrente beziehen, entsteht durch diese Änderung dagegen kein allgemeiner Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung. Davon zu unterscheiden ist die jährliche Rentenanpassung, über deren mögliche Entwicklung der Beitrag zur Rentenerhöhung 2027 informiert.
Automatische Berechnung ersetzt keine richtigen MeldungenWer kurz vor dem Ruhestand zusätzliche Zahlungen erhält, sollte die letzten Lohnabrechnungen und die Sozialversicherungsmeldungen aufbewahren. Fehlt eine Zahlung in den Arbeitgeberdaten, kann die automatische Neuberechnung diesen Fehler nicht von selbst beheben.
Bei Unstimmigkeiten empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Lohnbuchhaltung und der Rentenversicherung. Die praktische Frage lautet dann, ob sämtliche beitragspflichtigen Entgelte richtig gemeldet wurden und ob der Vergleich mit der Hochrechnung bereits erfolgt ist.
Sechs Fragen und Antworten zum Rentenbeginn 2027 Muss ich der Hochrechnung ab 2027 noch zustimmen?Bei einer Altersrente mit Beginn ab dem 1. Januar 2027 ist diese Zustimmung nicht mehr erforderlich. Die Hochrechnung der noch ausstehenden Entgelte erfolgt im dafür vorgesehenen Verfahren automatisch.
Wie viele Arbeitsmonate werden hochgerechnet?Das Verfahren umfasst bis zu drei Monate vor dem Rentenbeginn. Die Rentenversicherung verwendet dafür die zuvor gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen aus dem gesetzlichen Zwölfmonatszeitraum.
Führt Weihnachtsgeld immer zu einer höheren Rente?Nein, die Zahlung muss beitragspflichtig sein und in der tatsächlichen Berechnung gegenüber der Hochrechnung einen höheren Rentenanspruch ergeben. Bereits berücksichtigte Sonderzahlungen und die Beitragsbemessungsgrenze können den zusätzlichen Effekt begrenzen.
Muss ich die höhere Rente gesondert beantragen?Die Neuberechnung wegen günstigerer tatsächlicher Entgelte erfolgt automatisch. Wenn trotz entsprechender Arbeitgebermeldung keine nachvollziehbare Prüfung erkennbar ist, sollten Betroffene bei der Rentenversicherung nachfragen.
Wird meine Rente gekürzt, wenn ich weniger verdient habe?Allein ein niedrigerer tatsächlicher Verdienst im hochgerechneten Zeitraum führt nach der neuen Regel nicht zur Absenkung dieser Rente. Andere Fehler oder Änderungen müssen davon getrennt beurteilt werden.
Erhalten auch bisherige Rentner dadurch mehr Geld?Die Verfahrensänderung ist kein allgemeiner Zuschlag für bereits laufende Altersrenten. Sie betrifft die Berechnung beim Rentenstart nach den neuen Regeln.
Praxisbeispiel: Eine letzte Prämie bringt dauerhaft etwas mehr RenteEin vereinfachtes Beispiel: Petra geht am 1. Januar 2027 ohne Abschläge in Altersrente, für Oktober bis Dezember 2026 werden zunächst insgesamt 10.500 Euro beitragspflichtiger Verdienst hochgerechnet. Tatsächlich meldet ihr Arbeitgeber wegen einer zusätzlichen, vollständig beitragspflichtigen Prämie später 13.500 Euro für diesen Zeitraum.
Die Differenz beträgt 3.000 Euro und entspricht bei dem für 2026 vorläufig bestimmten Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro rund 0,0578 zusätzlichen Entgeltpunkten. Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das unter diesen vereinfachten Annahmen etwa 2,46 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente.
Die Rentenversicherung berücksichtigt die günstigere tatsächliche Berechnung und zahlt die seit Rentenbeginn entstandene Differenz nach. Der Betrag ist überschaubar, wird aber Bestandteil der laufenden Rente und nimmt an späteren Rentenanpassungen teil.
Stand: 6. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen und ergänzende Quellen: SGB VI-Anpassungsgesetz, insbesondere Artikel 1 Nummer 8 und 19 sowie Artikel 24; § 70 SGB VI in der derzeit geltenden Fassung; DRV-Hinweise zur elektronischen Antragstellung; DRV-Studientext Rentenberechnung, Abschnitte 2.3.11 und 2.3.12; DRV zur Rentenanpassung 2026.
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Merz-Regierung regelt das Wohngeld komplett neu
Weniger Bürokratie, schnellere Bescheide, einfachere Anträge: Die Bundesregierung verbindet ihre Wohngeldreform mit einem Versprechen, das vielen Betroffenen helfen könnte. Doch der Gesetzentwurf enthält zugleich erhebliche Einschnitte bei der Unterstützung für Menschen mit kleinen Einkommen.
Die reguläre Wohngeldanpassung soll 2027 ausfallen, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert und Einkommen stärker angerechnet werden. Nach den Modellrechnungen zum Entwurf könnten rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen.
Noch kein beschlossenes Gesetz: Bundestag berät am 8. OktoberAm 6. Oktober 2026 handelt es sich um einen Gesetzentwurf, nicht um bereits geltendes neues Wohngeldrecht. Der Bundestag hat die erste Beratung für den 8. Oktober 2026angekündigt.
Die Änderungen sollen nach dem Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/8284, zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen weiterhin möglich.
Drei Änderungen sollen das Wohngeld drückenDie Bundesregierung setzt bei drei Teilen der Berechnung an: bei der regelmäßigen Fortschreibung, bei der dauerhaften Heizkostenkomponente und bei der Einkommensanrechnung in der Wohngeldformel. Zusammen sollen diese Eingriffe die Ausgaben für das Wohngeld deutlich senken.
Die für Januar 2027 vorgesehene Fortschreibung soll einmalig entfallen, sodass die sonst vorgesehene Anpassung an die Preis- und Mietentwicklung ausbleibt. Steigen die Wohnkosten weiter, müssen Haushalte diesen Anstieg ohne den regulären Ausgleich durch höhere Wohngeldwerte auffangen.
Hinzu kommen unmittelbare Eingriffe in die Berechnung des Zuschusses. Deshalb können bei Anwendung der geplanten Regeln auch Menschen weniger Wohngeld erhalten, deren Einkommen und Miete sich überhaupt nicht verändert haben.
Heizkostenkomponente halbiert: Was die Beträge tatsächlich bedeutenDie dauerhafte Heizkostenkomponente soll für einen Einpersonenhaushalt von monatlich 96 auf 48 Euro sinken. Der zusätzliche Betrag wegen der CO₂-Bepreisung von 14,40 Euro soll erhalten bleiben, wodurch sich der gesamte Heizkostenbetrag in der Berechnung von 110,40 auf 62,40 Euro verringern würde.
Diese Beträge sind Rechengrößen und keine gesondert ausgezahlte Heizkostenerstattung. Eine Kürzung der dauerhaften Komponente um 48 Euro bedeutet deshalb weder automatisch 48 Euro weniger Wohngeld noch eine Halbierung der gesamten Wohngeldzahlung.
Berücksichtigte Haushaltsmitglieder Dauerhafte Heizkostenkomponente bisher Dauerhafte Heizkostenkomponente geplant Gesamter Heizkostenbetrag bisher Gesamter Heizkostenbetrag geplant 1 Person 96,00 Euro 48,00 Euro 110,40 Euro 62,40 Euro 2 Personen 124,00 Euro 62,00 Euro 142,60 Euro 80,60 Euro 3 Personen 148,00 Euro 74,00 Euro 170,20 Euro 96,20 Euro 4 Personen 172,00 Euro 86,00 Euro 197,80 Euro 111,80 Euro 5 Personen 196,00 Euro 98,00 Euro 225,40 Euro 127,40 EuroAlle Tabellenwerte gelten monatlich; die Gesamtbeträge enthalten auch die unverändert vorgesehene Entlastung wegen der CO₂-Bepreisung. Grundlage sind § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz und die geplante Neufassung im Gesetzentwurf.
Wie viel im Einzelfall weniger ausgezahlt würde, hängt unter anderem von Haushaltsgröße, Einkommen, berücksichtigungsfähiger Miete und örtlicher Mietenstufe ab. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden.
Neue Formel: Auch ein vollständiger Verlust des Anspruchs drohtZusätzlich will die Bundesregierung einen Faktor der Wohngeldformel, den Parameter „c“, um 58 Prozent erhöhen. Dadurch wird Einkommen stärker angerechnet; die Zahl bedeutet ausdrücklich nicht, dass das Wohngeld pauschal um 58 Prozent gekürzt wird.
Nach Darstellung der Regierung soll dieser Eingriff Haushalte mit niedrigeren Einkommen vergleichsweise schonen und die Kürzung stärker auf höhere Einkommen innerhalb des Wohngeldsystems verlagern. Für Haushalte mit einem bislang kleinen Zuschuss kann das dennoch bedeuten, dass ihr Anspruch vollständig entfällt.
Der Entwurf stützt sich auf eine Modellrechnung des Instituts der deutschen Wirtschaft, nach der rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld herausfallen könnten. Etwa 143.000 Haushalte würden demnach in Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII wechseln; wegen der Übergangsregeln wird die volle Haushaltswirkung der Reform erst für 2029 erwartet.
Diese Zahlen sind Prognosen und beschreiben keinen sofortigen Wegfall sämtlicher betroffener Ansprüche zum Jahreswechsel. Sie zeigen allerdings, dass die Regierung selbst mit einer erheblichen Verlagerung in andere Sozialleistungen rechnet.
Werbungskosten: Einfachere Prüfung kann Beschäftigte schlechterstellenEine weitere Änderung betrifft Menschen, deren tatsächliche berufliche Ausgaben über den steuerlichen Pauschbeträgen liegen. Für Einnahmen, für die § 9a Einkommensteuergesetz Werbungskostenpauschalen vorsieht, sollen beim Wohngeld künftig nur noch diese Pauschalen abgezogen werden.
Höhere nachgewiesene Werbungskosten sollen dann unberücksichtigt bleiben. Für Beschäftigte mit hohen Fahrtkosten oder anderen beruflich bedingten Aufwendungen kann daraus ein höheres anrechenbares Einkommen und damit ein geringerer Wohngeldanspruch entstehen.
Die Verwaltung hätte dadurch weniger Belege zu prüfen. Wer tatsächlich mehr Geld für seinen Beruf ausgeben muss, hätte dieses Geld aber weiterhin nicht für die Miete zur Verfügung.
Welche Erleichterungen der Entwurf vorsiehtBeim Freibetrag für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf soll die Prüfung einfacher werden. Nach dem Entwurf sollen jährlich 1.800 Euro vom Einkommen abgezogen werden können, wenn ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied einen Grad der Behinderung von 100 oder mindestens Pflegegrad 3 hat.
Bei Pflegegrad 3 oder höher wäre dafür keine zusätzliche Feststellung eines Grades der Behinderung erforderlich. Der Freibetrag ist ein Abzug bei der Einkommensberechnung und keine zusätzliche Auszahlung von 1.800 Euro.
Außerdem sollen etwa die Vorschriften für gemeinsam betreute Kinder getrennt lebender Eltern und die Todesfallvergünstigung vereinfacht werden. Wohngeld soll künftig ausschließlich auf ein Konto überwiesen werden.
Laufende Bescheide sollen zunächst geschützt bleibenFür Menschen mit einem laufenden Wohngeldbescheid ist die geplante Übergangsregelung besonders wichtig. Wurde Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht der Bewilligungszeitraum ins neue Jahr hinein, soll es grundsätzlich bis zu dessen Ende bei der bereits bewilligten Leistung bleiben.
Dieser Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Gesetzliche Gründe für eine Änderung, Unwirksamkeit oder Rücknahme des Bescheids bleiben bestehen. Muss wegen veränderter Verhältnisse nach § 27 Wohngeldgesetz neu entschieden werden, soll für die Zeit ab Januar 2027 das neue Recht gelten.
Auch für noch nicht entschiedene Anträge sieht der Entwurf einen Schutz vor Nachteilen allein durch längere Bearbeitungszeiten vor. Besteht bereits für Dezember 2026 ein Anspruch und wäre die Leistung nach dem neuen Recht geringer, soll grundsätzlich der für Dezember zustehende höhere Betrag für den restlichen Bewilligungszeitraum erhalten bleiben.
Bundesrat warnt vor mehr Abhängigkeit von GrundsicherungDer Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Vereinfachungen, kritisiert aber die sozialen Folgen der Einsparungen. Seine Befürchtung: Mehr Haushalte könnten ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnkosten nicht länger mit eigenem Einkommen und Wohngeld decken und deshalb Grundsicherung benötigen.
Die Länder verlangen zudem, zusätzliche Belastungen der Kommunen vollständig auszugleichen. Auch mögliche Folgen für Leistungen zur Bildung und Teilhabe sowie für die Befreiung von Kita-Kostenbeiträgen sollen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
Die Bundesregierung hält dagegen, sie habe soziale Härten bei der Ausgestaltung bereits begrenzt und bestehende Freibeträge etwa für Alleinerziehende und langjährig Rentenversicherte unangetastet gelassen. Zugleich verweist sie darauf, dass die Länder erhebliche Einsparungen erzielen und daraus ihre Kommunen unterstützen könnten.
Milliarden-Einsparung: Ein Teil der Kosten wandert in andere LeistungenDie Finanzübersicht des Entwurfs weist für 2027 eine Entlastung von insgesamt 1,156 Milliarden Euro und für 2028 von 1,486 Milliarden Euro aus. Diese Summen beziehen sich auf Bund, Länder und Kommunen zusammen, nicht allein auf den Bundeshaushalt.
Für 2027 kalkuliert die Regierung beim Wohngeld mit jeweils 738 Millionen Euro weniger Ausgaben für Bund und Länder. Gleichzeitig erwartet sie zusätzliche Ausgaben für Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, weil ein Teil der bisherigen Wohngeldhaushalte dorthin wechseln würde.
Die Rechnung macht den politischen Zielkonflikt sichtbar: Die Reform soll Verfahren vereinfachen, löst für einen Teil der Betroffenen aber neue Anträge bei anderen Behörden aus. Ihre Miete wird durch diesen Wechsel nicht billiger.
Was Wohngeldbezieher jetzt prüfen solltenWer bereits Wohngeld erhält, sollte vor allem das Ende seines Bewilligungszeitraums kennen und einen notwendigen Weiterleistungsantrag rechtzeitig vorbereiten. Die angekündigte Reform allein ist kein Grund, auf einen bestehenden oder möglichen Anspruch zu verzichten.
Unabhängig von der Reform kann nach geltendem Recht ein Erhöhungsantrag möglich sein, wenn das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent sinkt und sich dadurch höheres Wohngeld ergibt. Was dabei zu beachten ist, erklärt der Beitrag Weniger Lohn oder Krankengeld: Wohngeld kann im laufenden Bezug steigen.
Vor einer Neuberechnung, die Zeiträume ab 2027 betrifft, sollten Betroffene auch die dann tatsächlich geltenden Übergangsbestimmungen berücksichtigen. Weitere Ansatzpunkte zur Prüfung eines Anspruchs enthält der Beitrag Fünf Dinge, mit denen Sie Ihr Wohngeld erhöhen.
Beispiel aus der Praxis: Die Kürzung würde nicht sofort greifenRentnerin Monika S. erhält monatlich 240 Euro Wohngeld; ihr bereits erteilter Bescheid gilt von September 2026 bis August 2027. Bleiben die für den Anspruch entscheidenden Verhältnisse unverändert und wird die Übergangsregelung wie geplant beschlossen, würde sie grundsätzlich auch ab Januar 2027 zunächst weiter 240 Euro erhalten.
Bei der anschließenden Bewilligung ab September könnten die neue Formel und die kleinere Heizkostenkomponente ihren Anspruch verringern. Um welchen Betrag, ließe sich erst anhand ihrer vollständigen Einkommens- und Mietdaten sowie des endgültigen Gesetzes berechnen.
Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Wohngeldreform Ist die Wohngeldkürzung bereits beschlossen?Nein, am 6. Oktober 2026 liegt ein Regierungsentwurf vor. Die erste Beratung im Bundestag ist für den 8. Oktober vorgesehen; das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 geplant.
Bekomme ich wegen der halbierten Heizkostenkomponente nur noch halb so viel Wohngeld?Nein, die Halbierung betrifft eine Rechengröße innerhalb der Wohngeldberechnung. Der tatsächliche Zahlbetrag hängt auch von Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und Mietenstufe ab.
Kann mein Wohngeldanspruch ganz entfallen?Ja, bei Anwendung der geplanten Regeln könnte ein bisheriger Anspruch vollständig wegfallen. Die Modellrechnung zum Entwurf erwartet rund 381.000 Haushalte weniger im Wohngeld, wobei die Übergangsregeln den Eintritt der Folgen zeitlich verteilen.
Wird ein laufender Bescheid im Januar automatisch gekürzt?Nach dem Entwurf grundsätzlich nicht: Vor 2027 bewilligtes Wohngeld soll bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums erhalten bleiben. Gesetzliche Änderungs- und Aufhebungsgründe können diesen Schutz jedoch durchbrechen.
Werden hohe Fahrtkosten zur Arbeit künftig noch vollständig berücksichtigt?Bei Einnahmen mit Werbungskostenpauschalen nach § 9a Einkommensteuergesetz sollen nach dem Entwurf nur noch diese Pauschalen abgezogen werden. Höhere tatsächliche Werbungskosten würden die wohngeldrechtliche Einkommensberechnung dann nicht mehr entsprechend mindern.
Gibt es auch Erleichterungen für Pflegebedürftige?Ja, mindestens Pflegegrad 3 soll nach dem Entwurf für den jährlichen Einkommensfreibetrag von 1.800 Euro ausreichen, ohne zusätzlich einen Grad der Behinderung nachweisen zu müssen. Das ist ein Freibetrag bei der Berechnung des Wohngeldes und keine zusätzliche Geldleistung.
Der Beitrag Merz-Regierung regelt das Wohngeld komplett neu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentnerpaar beide 101 Jahre alt: Emma und Dieter ziehen aus dem Pflegeheim wieder aus
Ein Jahr verbrachten Emma und Dieter Stumpp im Pflegeheim, dann kehrten sie in ihr eigenes Haus zurück. Das Ehepaar aus Ebingen, beide inzwischen 101 Jahre alt, fühlte sich dort nicht so gut versorgt und lebt heute wieder im Eigenheim, unterstützt durch Hilfe im Haushalt.
Am 12. August feierten die beiden ihren 73. Hochzeitstag. Ihre Geschichte erzählt von einer langen Ehe, von Verantwortung für andere und von einer Wohnentscheidung, die auch im hohen Alter noch einmal geändert werden kann.
Nach einem Jahr im Seniorenheim gingen sie wieder nach HauseFür Emma und Dieter Stumpp wurde das Seniorenheim nicht zum dauerhaften Zuhause. Nach einem Jahr entschieden sie sich für die Rückkehr in ihr Eigenheim.
Als Grund nennt der Bericht, dass sich die beiden in der Einrichtung nicht so gut versorgt fühlten. Welche konkreten Erfahrungen dahinterstanden, wird nicht näher beschrieben; die Schilderung gibt die persönliche Wahrnehmung des Paares wieder.
Heute erhalten sie Unterstützung im Haushalt. Ob darüber hinaus pflegerische Hilfe erforderlich ist oder ein Pflegegrad besteht, geht aus dem Bericht nicht hervor.
Damit ist ihre Rückkehr auch kein Beleg dafür, dass Hochbetagte ohne Unterstützung auskommen müssten. Sie zeigt zunächst etwas anderes: Der Einzug in eine Einrichtung muss keine unumkehrbare Entscheidung sein.
Ihre gemeinsame Geschichte begann in einer AugenklinikKennengelernt haben sich Emma und Dieter Stumpp 1948 in der Tübinger Augenklinik. Er wurde dort wegen einer Kriegsverletzung behandelt, sie arbeitete in der Verwaltung.
„Bei mir hat es gleich gefunkt“, erzählt Dieter Stumpp der Zeitung. Emma Stumpp ergänzt: „Und bei mir ging es dann auch recht schnell“.
Dieter Stumpp, geboren am 10. Juni 1925, war mit drei Geschwistern in Ebingen aufgewachsen und 1947 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt. Anschließend erhielt er einen Studienplatz für Physik und Mathematik in Tübingen und studierte auch ein Semester in Göttingen.
Emma Stumpp wurde am 8. April 1925 als Emma Maile in Starzach bei Rottenburg geboren. Nach der Handelsschule wurde sie mit 18 Jahren zum Kriegsdienst in der Tübinger Augenklinik verpflichtet, in der sie später ihren Mann kennenlernte.
Zur Hochzeit kamen nur die TrauzeugenAm 12. August 1953 heirateten die beiden standesamtlich, begleitet lediglich von ihren Trauzeugen. Als Anlass für den damaligen Hochzeitstermin nennt der Bericht Eigenbedarf an der Wohnung, ohne die näheren Umstände zu erläutern.
Die Nachricht von der Hochzeit überbrachten die frisch Vermählten persönlich: Mit dem Motorrad fuhren sie an den Bodensee zu den Eltern der Braut. Aus diesem bescheidenen Start wurde eine Ehe, die inzwischen mehr als sieben Jahrzehnte überdauert.
„Wir würden alle 73 gemeinsamen Jahre wiederholen, denn wir sind immer gut miteinander ausgekommen“, sagt das Paar gegenüber der Schwäbischen. Die beiden beschreiben ihre gemeinsame Zeit mit Dankbarkeit und Zufriedenheit.
Der Weg führte über Biberach zurück nach Ebingen1957 begann Dieter Stumpp seine erste Lehrertätigkeit am Gymnasium in Biberach. Dort lebte das Ehepaar 13 Jahre, und dort wuchsen seine drei Kinder auf.
Neben dem Beruf engagierte sich Dieter Stumpp im Kirchengemeinderat und im Gemeinderat. Als seine Mutter starb und sein Vater allein in Ebingen zurückblieb, bewarb er sich um die Leitung des dortigen Gymnasiums.
1970 übernahm er die Schulleitung, zu einer Zeit, als die Schüler noch auf fünf Gebäude in Ebingen und Tailfingen verteilt waren. Zwei Jahre später wurde das heutige Gymnasium bezogen, an dem zeitweise rund 1.600 Schüler von mehr als 100 Lehrkräften unterrichtet wurden.
Emma Stumpp pflegte selbst über Jahre AngehörigeAuch Emma Stumpp übernahm über lange Zeit Verantwortung für andere. Sie pflegte ihre Mutter und ihren Schwiegervater und sang aktiv bei der Eintracht Ebingen.
Dieter Stumpp ging 1987 in Pension und blieb gesellschaftlich engagiert. Er setzte sich für die Verbindung zur französischen Partnerstadt Chambéry ein, gehörte für die Freien Wähler dem Albstädter Gemeinderat an und war Präsident der Rotarier.
Auch im Roßbergverein waren die Eheleute aktiv. Ihr gemeinsames Leben bestand damit über Jahrzehnte aus Familie, Beruf, Vereinsleben und öffentlichem Engagement.
Drei Kinder, acht Enkel und sechs UrenkelDie Familie war Emma und Dieter Stumpp nach ihrer Schilderung stets besonders wichtig. Zu den drei Kindern sind inzwischen acht Enkel und sechs Urenkel hinzugekommen.
Gerade dieser Blick auf ihr tatsächliches Leben ist aufschlussreicher als ein pauschales Lob außergewöhnlicher Fitness. Die beiden haben eine Wohnform ausprobiert und sich anschließend für eine andere entschieden.
Auch nach dem Einzug bleibt Selbstbestimmung wichtigDie Geschichte der Stumpps erinnert daran, dass die Wünsche älterer Menschen auch nach einem Heimeinzug ernst genommen werden müssen. Wer bereits umgezogen ist, darf seine Entscheidung überprüfen.
Für pflegebedürftige Menschen nennt § 2 SGB XI ausdrücklich das Ziel eines möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebens. Ein hohes Lebensalter allein rechtfertigt es nicht, den Wunsch nach einer anderen Wohnform beiseitezuschieben.
Bei Heimverträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist eine gewöhnliche Kündigung ohne Nachweis von Versorgungsmängeln möglich. Nach § 11 WBVG muss sie spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats schriftlich beim Anbieter eingehen, damit der Vertrag zum Ende desselben Monats ausläuft.
Ob die Rückkehr nach Hause praktisch gelingt, hängt allerdings von der Wohnung, dem Hilfebedarf und einer verlässlichen Versorgung ab. Aus der Entscheidung der Stumpps lässt sich deshalb keine allgemeine Empfehlung gegen Pflegeheime ableiten.
Eine Rückkehr braucht passende UnterstützungBei der Vorbereitung können die Pflegeberatung und ein Pflegestützpunkt helfen. Zu klären ist beispielsweise, ob Haushaltshilfe genügt, ein Pflegedienst gebraucht wird oder zusätzliche Betreuung notwendig ist.
Für andere Pflegebedürftige kann eine Tagespflege zusätzlich zum Pflegegeld das Wohnen zu Hause erleichtern. Müssen Wohnung oder Bad angepasst werden, kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen auch Zuschüsse für einen pflegegerechten Umbau infrage.
Für Emma und Dieter Stumpp führte der Weg nach einem Jahr wieder ins eigene Haus. Für andere kann eine andere Lösung passen; entscheidend ist, dass ihr Wunsch gehört und die benötigte Hilfe tatsächlich organisiert wird.
Fragen und Antworten zum Ehepaar und zum Auszug aus dem Seniorenheim Müssen Bewohner Mängel beweisen, um einen Heimvertrag zu kündigen?Für eine gewöhnliche fristgerechte Kündigung nach § 11 WBVG ist das nicht erforderlich. Die schriftliche Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats beim Anbieter eingehen, wenn der Vertrag zum Monatsende enden soll.
Was sollten andere Senioren vor einem Auszug klären?Die benötigte Hilfe, eine geeignete Wohnung und die Finanzierung sollten vor der Rückkehr verlässlich organisiert sein. Pflegeberatung und Pflegestützpunkte können dabei unterstützen.
Der Beitrag Rentnerpaar beide 101 Jahre alt: Emma und Dieter ziehen aus dem Pflegeheim wieder aus erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
„Fick jeden, der anderer Meinung ist“: Die Linkspartei lässt die Maske fallen
Kinder, Kinder… was ist nur aus dem Deutschen Bundestag geworden? Einst sollte dieses „Hohe Haus“ der Ort des kultivierten politischen Streits sein. Ein Ort, an dem These und Antithese aufeinanderprallen, Argumente ausgetauscht und politische Gegner mit Respekt behandelt werden. Und heute? Heutzutage läuft eine Bundestagsabgeordnete der Linkspartei durch Bochum, lächelt in die Kamera und schleudert […]
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Afrika setzt auf „Erneuerbare Energien“ – Energiewende-PR oder Wirklichkeit?
Wie Europäer seit der ersten rotgrünen Regierung Schröder/Fischer in Berlin wissen, steigen die Energie-Kosten für die Bürger seit Einleitung der deutschen Energiewende drastisch – unter Helmut Kohl mit etlichen Kernkraftwerken hingegen waren die Kosten günstig. Daß chronisch finanzschwache afrikanische Staaten den Umbau stemmen können, ist daher zweifelhaft – hier wird wie in Deutschland („Kugel Eis“) offenbar heftig getrickst. Wie funktioniert das in Afrika?
https://x.com/Karl_Lauterbach/status/2094723470588289525
Trick Nummer 1:Statt Anteil an der Gesamt-Energieerzeugung (Primär!) wird gerne der Anteil der Stromerzeugung genannt, was die Leser häufig genug nicht differenzieren. In unterentwickelten Staaten, oder Schwellenländern, wird elektrische Energie nicht so selbstverständlich genutzt wie in New York City oder Berlin – die Bürger verlassen sich auf dem Schwarzen Kontinent, vor allem auf dem Land, mehr auf Primär-Energiequellen wie Holz, Gas oder Kohle. Der Elektrizitäts-Anteil ist dort gering, was die Einheimischen resistent macht gegen die traditionell häufigen Stromausfälle – übrigens auch im industrialisierten Südafrika. Ein Blackout in Daressalam oder Lagos dürfte weit weniger Tote zur Folge haben als in Berlin oder New York. Deswegen stört es die Afrikaner wohl auch nicht so sehr, wenn der Zappelstrom der Windräder und PV-Anlagen immer wieder ausfällt. Elektrizität nur tagsüber – für bodenständige Afrikaner auf dem Land kein großes Problem.
Elon Musks KI Grok listet aufrgund der Daten von Ember (u. a. ausgewertet auf nationsinquiry und in Wikipedia-Zusammenstellungen) auf:
- Demokratische Republik Kongo: rund 100 % (überwiegend Wasserkraft, u. a. Inga-Anlagen; kleiner Solaranteil)
- Äthiopien: rund 100 % (ca. 96 % Wasserkraft, Rest vor allem Wind)
- Lesotho: rund 100 % (Wasserkraft)
- Zentralafrikanische Republik: rund 100 % (Wasserkraft; sehr kleine Erzeugungsmenge)
- Uganda: ca. 97 %
- Eswatini: ca. 97 %
- Namibia: ca. 97–98 % (Wasserkraft plus nennenswerter Solaranteil)
- Malawi: ca. 95–96 %
- Sierra Leone: ca. 95 %
- Kenia: ca. 90 % (Geothermie oft der größte Einzelposten, dazu Wasserkraft, Wind und etwas Solar)
Wie in der Liste oben zu sehen ist, werden traditionelle Wasserkraftwerke mit in die „Erneuerbaren“ eingerechnet – obwohl Wasserkraft seit Kaisers Zeiten neben Kohlemeilern mit zu den ersten Kraftwerktypen zählt. Damit kann ein großer Teil der Liste gestrichen werden, weil er mit klimaschützender „Energiewende“ nichts zu tun hat – DR Kongo, Äthiopien, Lesotho, Zentralafrika. Die finanzschwachen afrikanischen Länder können sich weder Kernkraft noch Tausende Windräder leisten – deswegen setzen sie auf vergleichweise billige im Land vorhandene Ressourcen wie Flüsse, Kenia auf Geothermie.
Trick Nummer 3:Namibia ist als ehemals britische Kolonie mit dem ebenfalls ehemals britischen Nachbarn Südafrika energietechnisch eng verbunden und erhält von dort Kohlestrom.Die Situation ähnelt der deutschen: Viel „alternative“ Elektrizität – aber die Sicherheit der Versorgung wird durch politisch eigentlich nicht erwünschte ausländische Quellen wie Kohle oder Atom gesichert – eine Mogelpackung! Namibias Solarindustrie profitiert von sinkenden Modulpreisen und oft von Entwicklungsfinanzierung oder privaten Netzwerken, die nicht, wie in Deutschland, in die allgemeine Versorgung einspeisen, sondern nur Farmen oder einzelne Fabriken versorgen.
Der Beitrag Afrika setzt auf „Erneuerbare Energien“ – Energiewende-PR oder Wirklichkeit? erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Rentner dürfen nach Klinikaufenthalt nicht mehr nach Hause gebracht werden
Nach einem Sturz in ihrer Wohnung wurde die 75-jährige Frau W. aus Wolde mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus Altentreptow gebracht.
Zwei Wochen behandelte das Team der Station F01 für Akutgeriatrie und Frührehabilitation die Seniorin – doch bei der geplanten Entlassung stellte sich eine Frage, auf die es zunächst keine einfache Antwort gab: Wie sollte sie wieder nach Hause kommen?
Allein konnte Frau W. ihre Rückfahrt nicht organisieren, ihre Familie war nicht vor Ort. Deshalb musste sich das Pflegeteam darum kümmern, wie die Patientin die Strecke zwischen Klinik und Wohnung bewältigen konnte.
Nach Angaben der Klinikmitarbeiter wird die medizinische Notwendigkeit eines Krankentransports strenger beurteilt als zuvor, während geeignete andere Fahrmöglichkeiten in der Region schwer zu finden sind.
„Sie gehen nicht gesund nach Hause“Katrin Marx, stellvertretende Stationsleitung der F01, beschreibt den Zustand vieler Betroffener mit einem kurzen Satz: „Sie gehen nicht gesund nach Hause.“ Die Patienten seien fast durchweg älter als 70 Jahre und schwer erkrankt.
Viele benötigten einen Tragestuhl, eine liegende Beförderung oder andere Unterstützung bei der Fortbewegung. Nicht bei allen liege jedoch zugleich ein Bedarf vor, der den Einsatz eines Krankentransportwagens rechtfertige, etwa fachliche Überwachung oder eine besondere medizinische Versorgung während der Fahrt.
Ein Patient kann also das Krankenhaus verlassen dürfen und trotzdem außerstande sein, seinen Heimweg allein zu bewältigen. Für solche Patienten muss eine geeignete Beförderung tatsächlich verfügbar sein.
Strengere Auslegung trifft auf wenige FahrdiensteNach Einschätzung der Beschäftigten wurde die bisherige Bewilligungspraxis deutlich verschärft; auch am Klinikstandort Malchin werde das Problem beobachtet. Ein neu beschlossenes bundesweites Verbot von Heimfahrten beschreibt der Bericht damit nicht.
Anne-Christin Raap, Bereichspflegedienstleitung am Standort Altentreptow des Dietrich-Bonhoeffer-Klinikums, vermutet als Hintergrund den Eindruck der Krankenkassen, dass zuvor zu viele Entlassfahrten mit einem Krankentransport durchgeführt worden seien.
60 Kilometer Fahrt, aber nur 13 Kilometer bezahltBei Frau W. zeigt sich, wie schwierig die Suche nach einer Alternative werden kann. Ein Anbieter aus Neubrandenburg müsste zunächst zur Klinik nach Altentreptow fahren, anschließend die Patientin nach Wolde bringen und danach nach Neubrandenburg zurückkehren.
Nach der Darstellung kämen dabei rund 60 Kilometer zusammen, während die Krankenkasse lediglich die 13 Kilometer zwischen Krankenhaus und Wohnort bezahle. Für das Unternehmen stehen damit Aufwand und Vergütung in einem ungünstigen Verhältnis.
Besonders schwierig seien laut Stationsleitung Fahrten, die nicht in Richtung Neubrandenburg führen. Wer abseits der für die Anbieter günstigen Strecken wohnt, ist dadurch bei der Suche nach einer Heimfahrt zusätzlich im Nachteil.
Pflegekräfte suchen Fahrzeuge statt Patienten zu versorgenDie Beschäftigten berichten von aufwendigen Anrufen bei Taxiunternehmen und Fahrdiensten. Eine von der Leitstelle bereitgestellte Unternehmensliste habe dabei nur begrenzt geholfen, weil manche Betriebe nicht mehr existierten oder keine Krankenfahrten mehr übernähmen.
Inzwischen wisse das Team besser, welche Anbieter überhaupt noch infrage kommen. Der zusätzliche Organisationsaufwand bleibe jedoch bei einer Station hängen, die über 20 Betten verfügt und jährlich rund 800 Patienten behandelt.
Raap kritisiert, dass Pflegekräfte stundenlang Transportmöglichkeiten suchen müssten. „Die Zeit fehlt uns in der Patientenversorgung“, sagt sie.
Die Klinik fordert eine gemeinsame Vermittlung der FahrtenAus Sicht der Bereichspflegedienstleitung könnte eine gemeinsame Koordinierung der verfügbaren Fahrdienste die Suche erleichtern. Die wenigen Anbieter der Region besser miteinander zu vernetzen, wäre für sie ein erster Schritt.
Findet sich überhaupt keine Lösung, müsste eine Entlassung nach Darstellung des Klinikteams gegebenenfalls verschoben werden. Damit wird aus einer fehlenden Beförderungsmöglichkeit ein Problem, das Patienten, Pflegekräfte und Krankenhaus gleichzeitig trifft.
Was der Fall für andere Patienten bedeutetDer Bericht beschreibt eine Lücke zwischen dem Unterstützungsbedarf älterer Menschen und den praktisch verfügbaren Fahrangeboten. Ein fehlender Anspruch auf einen Krankentransportwagen bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch eine einfachere Krankenfahrt auf Kassenkosten ausgeschlossen ist.
Für Betroffene kommt es deshalb darauf an, welches Fahrzeug medizinisch erforderlich ist und wie die passende Beförderung organisiert werden kann. Die rechtlichen Voraussetzungen für diese Leistungen sind voneinander zu unterscheiden.
Die Heimfahrt ist keine Frage des Alters alleinNach § 60 SGB V kommt es darauf an, ob die Beförderung im Zusammenhang mit einer Kassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Für die Wahl des Fahrzeugs zählt der konkrete Gesundheitszustand.
Ein hohes Lebensalter, eine kleine Rente oder fehlende Angehörige begründen für sich genommen noch keinen Anspruch auf ein bezahltes Taxi. Umgekehrt darf ein tatsächlicher medizinischer Bedarf nicht mit dem pauschalen Hinweis abgetan werden, die Heimfahrt sei grundsätzlich Privatsache.
Entlassungsfähig zu sein bedeutet nicht automatisch, ohne Unterstützung Bus oder Bahn benutzen zu können. Ob nach einer stationären Behandlung eine Krankenfahrt oder ein Krankentransport erforderlich ist, muss anhand der individuellen Einschränkungen geprüft werden.
Für die Entlassfahrt ist kein bestimmter Pflegegrad vorgeschriebenFür eine medizinisch notwendige Heimfahrt nach stationärer Krankenhausbehandlung müssen Versicherte nicht erst Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen. Auch ein Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen ist dafür keine allgemeine Voraussetzung.
Solche Nachweise sind besonders bei den Ausnahmeregelungen für Fahrten zu ambulanten Behandlungen wichtig. Wer diese strengeren Regeln ungeprüft auf eine Entlassfahrt nach stationärem Aufenthalt überträgt, kann zu einer falschen Einschätzung des Anspruchs kommen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt klar, dass medizinisch notwendige Beförderungen im Zusammenhang mit stationärer Behandlung keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen. Die erforderliche Verordnung wird dadurch jedoch nicht überflüssig.
Kein Krankentransportwagen bedeutet nicht automatisch keine HilfeEine Krankenfahrt und ein Krankentransport sind unterschiedliche Leistungen. Wer während der Fahrt keine medizinisch-fachliche Betreuung benötigt, kann gegebenenfalls mit einem Taxi, Mietwagen oder entsprechend ausgestatteten Rollstuhlfahrzeug befördert werden.
Ein Krankentransportwagen kommt dagegen infrage, wenn unterwegs fachliche Betreuung oder die besondere Ausstattung dieses Fahrzeugs benötigt wird oder voraussichtlich erforderlich werden kann. Die Ablehnung eines solchen Wagens beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob eine einfachere Krankenfahrt verordnet werden kann.
Umgekehrt ist ein gewöhnliches Taxi keine passende Lösung, wenn der Gesundheitszustand eine fachliche Betreuung verlangt. Nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses richtet sich die Auswahl nach dem tatsächlichen Bedarf.
Welche Fahrt unter welchen Voraussetzungen möglich ist Situation Mögliche Beförderung Was vor der Fahrt zu klären ist Nach stationärer Behandlung ist eine besondere Beförderung medizinisch notwendig, Betreuung unterwegs aber nicht erforderlich. Verordnete Krankenfahrt mit geeignetem Taxi oder Mietwagen. Medizinische Begründung und passendes Fahrzeug; grundsätzlich keine vorherige Kassengenehmigung. Während der Entlassfahrt werden fachliche Betreuung oder besondere Einrichtungen benötigt. Verordneter Krankentransportwagen. Konkreter Transportbedarf; bei Zusammenhang mit stationärer Behandlung grundsätzlich genehmigungsfrei. Eine spätere Fahrt führt zu einer gewöhnlichen ambulanten Behandlung. Krankenbeförderung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Ausnahmetatbestand und gegebenenfalls vorherige Genehmigung gesondert prüfen. Es fehlt lediglich eine private Abholmöglichkeit, ohne medizinischen Beförderungsbedarf. Selbst organisierte Heimfahrt. Allein die fehlende Abholung begründet keinen Anspruch auf ein Kassen-Taxi.Die Unterscheidung ergibt sich aus der Krankentransport-Richtlinie. Die Tabelle betrifft die gesetzliche Krankenversicherung; bei privaten Versicherungen bestimmen die jeweiligen Vertragsbedingungen den Leistungsumfang.
Das Krankenhaus darf die notwendige Fahrt selbst verordnenPatienten müssen für eine erforderliche Entlassfahrt nicht grundsätzlich erst zum Hausarzt geschickt werden. Das Krankenhaus kann die Krankenbeförderung im Rahmen des Entlassmanagements selbst verordnen.
Die Verordnung sollte vor der Fahrt vorliegen und den medizinischen Grund sowie das benötigte Beförderungsmittel erkennen lassen. Wer bereits ein Taxi auf eigene Rechnung bestellt hat, kann eine nachträgliche Verordnung und Erstattung nicht einfach voraussetzen.
Auch die Anreise entscheidet nicht automatisch über die Heimfahrt: Die Notwendigkeit wird für beide Wege getrennt geprüft. Wer mit einem Rettungswagen eingeliefert wurde, benötigt bei der Entlassung möglicherweise ein anderes Fahrzeug.
Die Verantwortung endet nicht mit dem EntlassbriefGesetzlich Versicherte haben Anspruch auf ein Entlassmanagement, das den Übergang in die weitere Versorgung vorbereitet. Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriumsmuss das Krankenhaus den Unterstützungsbedarf frühzeitig erfassen und einen Entlassplan aufstellen.
Dazu gehört, erforderliche Hilfe gemeinsam mit Kranken- und Pflegekasse rechtzeitig zu organisieren. Ein Patient, der seine Wohnung nicht sicher erreichen kann oder dort zunächst unversorgt wäre, sollte diese Schwierigkeiten deshalb bereits auf der Station und beim Sozialdienst ansprechen.
Ob Treppen zu überwinden sind, ein Rollstuhl benötigt wird oder jemand bei der Ankunft helfen muss, sollte vor der Buchung geklärt werden. Die sichere Heimkehr ist praktisch erst dann vorbereitet, wenn das Fahrzeug und die tatsächlich benötigte Unterstützung zusammenpassen.
Wenn zu Hause noch keine Versorgung möglich istManchmal liegt das Problem nicht bei der Fahrt, sondern bei der Versorgung danach. Fehlen notwendige häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Rehabilitation oder Pflegeleistungen, muss geprüft werden, welche Überbrückung infrage kommt.
§ 39e SGB V sieht unter den gesetzlichen Voraussetzungen Übergangspflege für längstens zehn Tage vor. Das Krankenhaus muss nachvollziehbar dokumentieren, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Leistung ist allerdings keine automatische Verlängerung jedes Krankenhausaufenthalts. Eine fehlende Mitfahrgelegenheit allein reicht dafür nicht aus.
WasRentner für die Heimfahrt zuzahlen müssenBei einer von der gesetzlichen Krankenkasse übernommenen Fahrt beträgt die gesetzliche Zuzahlung im Jahr 2026 grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt. Sie darf die tatsächlichen Fahrtkosten nicht übersteigen.
Bei anerkannten Fahrtkosten von 80 Euro wären damit acht Euro selbst zu zahlen, bei 160 Euro grundsätzlich zehn Euro. Diese Begrenzung gilt für die gesetzliche Zuzahlung zu einer Kassenleistung und macht eine privat gebuchte, nicht erstattungsfähige Fahrt nicht automatisch günstiger.
Wer eine gültige Zuzahlungsbefreiung hat, muss diesen Eigenanteil nicht tragen. Wie Betroffene ihre Belastungsgrenze prüfen können, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zur Zuzahlungsbefreiung für Rentner.
Die jährliche Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei anerkannt schwerwiegend chronisch Kranken unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei einem Prozent. Für Menschen mit Grundsicherung im Alter gelten besondere Berechnungsvorschriften.
Bei einer Ablehnung kommt es auf die Begründung anWird eine Beförderung abgelehnt, sollten Betroffene klären lassen, was genau fehlt: die medizinische Notwendigkeit, die Verordnung, ein geeignetes Fahrzeug oder die Kostenübernahme. Diese unterschiedlichen Probleme lassen sich nicht mit derselben Antwort lösen.
Bei organisatorischen Schwierigkeiten sind Station und Sozialdienst die ersten Ansprechpartner; bei einer abgelehnten Kassenleistung sollte eine schriftliche Entscheidung verlangt werden. Unterlagen über die gesundheitlichen Einschränkungen helfen, den Anspruch nachvollziehbar prüfen zu lassen.
Für spätere Arzttermine gelten teilweise andere Voraussetzungen als für die Heimfahrt aus der stationären Behandlung. Darüber informiert auch der Beitrag zum Taxi auf Rezept bei Schwerbehinderung.
Eine sichere Entlassung darf nicht davon abhängen, ob jemand kräftige Angehörige, ein eigenes Auto oder genügend Geld für spontane Lösungen hat. Wo medizinische Hilfe erforderlich ist, müssen die vorgesehenen Leistungen auch rechtzeitig organisiert werden.
Praxisbeispiel: Acht Euro Eigenanteil statt 80 Euro TaxirechnungDie 79-jährige Frau Berger wird nach einer stationären Behandlung entlassen und hat keinen Pflegegrad. Wegen ihrer aktuellen Bewegungseinschränkungen stellt die Klinik fest, dass eine verordnete Krankenfahrt notwendig ist, während sie unterwegs keine medizinisch-fachliche Betreuung benötigt.
Die Klinik stellt die Verordnung aus, und die Heimfahrt erfolgt mit einem geeigneten Vertragspartner ihrer Krankenkasse. Bei anerkannten Kosten von 80 Euro zahlt Frau Berger im Jahr 2026 ohne Befreiung acht Euro selbst, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vor der Fahrt wird außerdem geklärt, wie sie sicher in ihre Wohnung gelangt und wer dort die zunächst benötigte Hilfe übernimmt. Der fehlende Pflegegrad verhindert in diesem Beispiel die Kostenübernahme der Entlassfahrt nicht.
Sechs Fragen und Antworten zur Heimfahrt nach dem Krankenhaus Dürfen Senioren nach einem Klinikaufenthalt nicht mehr nach Hause gebracht werden?Ein allgemeines Verbot gibt es nicht. Entscheidend sind die sichere Beförderung, der medizinische Bedarf und die Voraussetzungen für die Kostenübernahme.
Brauche ich einen Pflegegrad, damit die Krankenkasse die Entlassfahrt bezahlt?Für eine medizinisch notwendige Fahrt nach stationärer Krankenhausbehandlung ist kein bestimmter Pflegegrad vorgeschrieben. Die besonderen Pflegegrad- und Merkzeichenregelungen betreffen insbesondere Fahrten zu ambulanten Behandlungen.
Muss ich die Heimfahrt vorher von der Krankenkasse genehmigen lassen?Medizinisch notwendige Krankenfahrten und Krankentransporte im Zusammenhang mit stationärer Behandlung sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Eine erforderliche Verordnung und die übrigen Leistungsvoraussetzungen müssen trotzdem vorliegen.
Wer stellt die Verordnung für die Fahrt aus?Das Krankenhaus darf eine notwendige Krankenbeförderung im Entlassmanagement selbst verordnen. Patienten sollten dies vor der Entlassung mit dem behandelnden Team klären.
Wie hoch ist die Zuzahlung?Im Jahr 2026 beträgt sie grundsätzlich zehn Prozent der anerkannten Fahrtkosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Mit einer gültigen Zuzahlungsbefreiung entfällt dieser Eigenanteil.
Was gilt, wenn ich zu Hause noch nicht versorgt werden kann?Das Krankenhaus muss im Entlassmanagement den weiteren Unterstützungsbedarf prüfen und die erforderliche Anschlussversorgung mit vorbereiten. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommt auch Übergangspflege für längstens zehn Tage in Betracht.
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16 Jahre Streit um die EM-Rente: Warum das 300-Euro-Urteil keinen Bestand hat
Fast 16 Jahre dauerte ein Gerichtsverfahren über eine Erwerbsminderungsrente. Für die unangemessene Verzögerung sprach das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dem Kläger anschließend lediglich 300 Euro Entschädigung zu – nun muss über den Entschädigungsstreit erneut entschieden werden.
Nach der vorliegenden Zusammenfassung des BSG-Terminberichts hob das Bundessozialgericht das Urteil am 29. September 2026 auf und verwies die Sache zurück, Aktenzeichen B 10 ÜG 4/25 R. Eine höhere Entschädigung ist damit allerdings noch nicht zugesprochen.
Der Rentenstreit begann bereits 2006Der Mann hatte 2005 eine Erwerbsminderungsrente beantragt und nach der Ablehnung im Juli 2006 Klage erhoben. Das Sozialgericht wies seine Klage 2009 ab, das Landessozialgericht seine Berufung zunächst 2011.
Bereits 2012 griff das Bundessozialgericht ein und verwies den Rentenstreit zurück. Das erneute Berufungsurteil erging erst im Mai 2022 und wurde im Juni zugestellt.
Die rund 16 Jahre beziehen sich damit auf das damalige Rentenverfahren. Der spätere Streit über eine Entschädigung wegen der Verfahrensdauer kommt hinzu.
Gefordert waren 10.400 Euro, zugesprochen wurden 300 EuroIm Entschädigungsverfahren verlangte der Kläger 10.400 Euro. Das Landessozialgericht verurteilte das beklagte Land Nordrhein-Westfalen am 31. Juli 2024 jedoch nur zur Zahlung von 300 Euro zuzüglich Prozesszinsen und wies die Klage im Übrigen ab.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen L 11 SF 17/24 EK R. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision, über die das BSG jetzt zu entscheiden hatte.
Über die Vorgeschichte berichtete gegen-hartz.de bereits im Beitrag „Erwerbsgeminderter streitet 16 Jahre um die EM-Rente und soll nur 300 Euro Entschädigung bekommen“. Dieser frühere Bericht beschrieb noch das bevorstehende Revisionsverfahren.
Entscheidend war zunächst ein VerfahrensfehlerNach der vorliegenden Zusammenfassung scheiterte das Entschädigungsurteil daran, dass die Zustimmung des beklagten Landes zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht nachgewiesen war. Das BSG entschied damit zunächst über die ordnungsgemäße Durchführung des Gerichtsverfahrens.
Die gesetzliche Grundlage ist § 124 SGG: Gerichte entscheiden grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit keine andere Regelung greift. Ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ist nach Absatz 2 mit dem Einverständnis der Beteiligten möglich.
Es reicht für diesen Verfahrensweg deshalb nicht aus, wenn nur eine Seite zugestimmt hat. Auch die Zustimmung eines beklagten Landes darf nicht einfach vorausgesetzt werden.
Die Aufhebung ist noch kein Urteil über eine höhere EntschädigungFür den Kläger bedeutet die Zurückverweisung, dass der Entschädigungsstreit weitergeht. Sie bedeutet noch nicht, dass das BSG seine Forderung von 10.400 Euro für berechtigt gehalten hätte.
Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass die gesamte Dauer des Rentenprozesses als entschädigungspflichtige Verzögerung anerkannt wurde. Die Frage, welcher Betrag dem Kläger letztlich zusteht, bleibt nach dem mitgeteilten Verfahrensausgang offen.
Gerade bei einer so langen Vorgeschichte ist diese Unterscheidung wichtig. Ein erfolgreiches Rechtsmittel kann eine neue Entscheidung ermöglichen, ohne bereits die erhoffte Auszahlung zu bringen.
Warum 16 Jahre Verfahrensdauer nicht automatisch 16 Entschädigungsjahre ergebenNach § 198 GVG kommt es auf eine unangemessene Verfahrensdauer an. Bewertet werden insbesondere Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Beteiligten und Dritter.
Für immaterielle Nachteile sieht das Gesetz grundsätzlich 1.200 Euro je Jahr der Verzögerung vor. Gemeint ist die festgestellte unangemessene Verzögerung, nicht jedes Jahr zwischen Klageeingang und Abschluss.
Im Einzelfall kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise kann ausreichen.
Aus der Gesamtdauer allein lässt sich deshalb keine verlässliche Forderung errechnen. Dafür muss der tatsächliche Verfahrensablauf untersucht werden.
Betroffene sollten Verzögerungen bereits im laufenden Prozess ansprechenFür eine Geldentschädigung ist grundsätzlich eine Verzögerungsrüge beim befassten Gericht erforderlich. Sie kommt in Betracht, sobald begründeter Anlass besteht, an einem Abschluss in angemessener Zeit zu zweifeln.
Eine Entschädigungsklage kann frühestens sechs Monate nach der Rüge erhoben werden. Die gesetzliche Klagefrist endet grundsätzlich sechs Monate nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens.
Praktisch hilfreich ist eine Übersicht über den bisherigen Ablauf: Wann wurden Unterlagen eingereicht, Gutachten angefordert oder gerichtliche Nachfragen beantwortet? Daraus lässt sich besser erkennen, welche Zeiträume einer genaueren Prüfung bedürfen.
Beispiel aus der Praxis: Ein aufgehobenes Urteil ist noch keine ZahlungszusageDas folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Versicherte verlangt wegen eines langjährigen Rentenprozesses eine Entschädigung, erhält zunächst aber nur einen kleinen Teil ihrer Forderung zugesprochen. Die höhere Instanz hebt das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf.
Die Versicherte kann daraus noch nicht schließen, dass ihr nun der gesamte verlangte Betrag zusteht. Im weiteren Verfahren muss über ihre Forderung erneut entschieden werden.
Für ihre finanzielle Planung ist deshalb die nächste Sachentscheidung entscheidend. Die Zurückverweisung eröffnet eine erneute Prüfung, ersetzt aber keine verbindliche Festsetzung einer höheren Entschädigung.
Quellen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – L 11 SF 17/24 EK R; § 124 SGG; § 198 GVG. Angaben zum BSG-Verfahren B 10 ÜG 4/25 R vom 29. September 2026 nach der bereitgestellten Zusammenfassung des Terminberichts 29/2026; Abgleich mit dem Originalbericht noch offen.
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Bürgergeld: Darf das Jobcenter meinen Vermieter kontaktieren? Seit Juli gelten ganz andere Regeln
Ein Anruf des Jobcenters beim Vermieter kann offenlegen, was Mieter bisher für sich behalten haben: dass sie auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Ob die Behörde diesen Kontakt aufnehmen darf, hängt allerdings nicht allein davon ab, ob die Betroffenen zugestimmt haben.
Seit dem 1. Juli 2026 gibt es eine ausdrückliche Auskunftspflicht für Vermieter im SGB II. Das Jobcenter kann deshalb unter gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Einwilligung nachfragen – eine Erlaubnis zum beliebigen Austausch persönlicher Informationen ist das nicht.
Was sich seit Juli 2026 geändert hatDie neue Vorschrift steht in § 60 Absatz 6 SGB II: Wer eine Unterkunft bereitstellt, deren Kosten als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, muss dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen erforderliche Auskünfte geben. Erfasst sind nicht nur klassische Vermieter, sondern grundsätzlich auch andere Anbieter einer solchen Unterkunft.
Das Gesetz nennt insbesondere die Höhe des Entgelts, die Dauer des Miet- oder Nutzungsverhältnisses, die Anzahl der Bewohner und die Abrechnungsmodalitäten. Die Pflicht kann auch Sachverhalte betreffen, die frühere Leistungszeiträume angehen.
Reichen die Auskünfte zur Aufklärung nicht aus, können nach Absatz 7 entsprechende Beweismittel verlangt werden. Über die neue Auskunftspflicht für Vermieter gegenüber dem Jobcenter hat gegen-hartz.de bereits berichtet.
Das Jobcenter darf nachfragen – aber nicht ohne sachlichen BedarfDie entscheidende Grenze steht im Gesetz selbst: Die Auskunft muss für die Aufgaben des Jobcenters erforderlich sein. Ein routinemäßiger Anruf, obwohl alle benötigten Angaben bereits zuverlässig vorliegen, lässt sich damit nicht einfach rechtfertigen.
Auch die Gesetzesbegründung auf Seite 75 der Bundestagsdrucksache 21/3541 betont, dass die Regelung keinen Automatismus auslösen soll. Wer rechtzeitig und ordnungsgemäß mitwirkt, soll dadurch Anfragen beim Vermieter vermeiden können.
Für Betroffene folgt daraus: Der aktuelle Mietvertrag, nachvollziehbare Zahlungsnachweise und vollständige Abrechnungen können den Anlass für eine Fremdauskunft beseitigen. Bleiben dagegen erhebliche Widersprüche oder ungeklärte Fragen bestehen, ist eine zusätzliche Anfrage nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil überhaupt Unterlagen eingereicht wurden.
Muss die Behörde immer zuerst den Mieter fragen?Nach § 67a Absatz 2 SGB X sollen Sozialdaten grundsätzlich bei der betroffenen Person erhoben werden. Dieselbe Vorschrift lässt jedoch die Erhebung bei anderen Personen zu, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht.
Die neue Vermieterregelung schafft eine solche Grundlage, ohne die Prüfung der Erforderlichkeit abzuschaffen. Deshalb sind beide pauschalen Behauptungen falsch: Das Jobcenter müsse ausnahmslos vorher um Erlaubnis bitten oder dürfe seit Juli nach Belieben beim Vermieter ermitteln.
Warum das bekannte BSG-Urteil kein vollständiges Kontaktverbot bedeutetHäufig wird auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Januar 2012, Aktenzeichen B 14 AS 65/11 R, verwiesen. Damals stellte das Gericht fest, dass ein Jobcenter durch Schreiben und Telefonate im Zusammenhang mit einer früheren Vermieterin unbefugt Sozialgeheimnisse eines Ehepaars offenbart hatte.
Schon dieses Urteil unterschied jedoch zwischen einer Einwilligung und einer gesetzlichen Befugnis zur Offenbarung. Es besagte also nicht, dass ein Vermieterkontakt unter allen Umständen von der Zustimmung des Mieters abhängt.
Der auf gegen-hartz.de dargestellte damalige Datenschutzverstoß muss heute vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage betrachtet werden. Wer aus der alten Entscheidung ein uneingeschränktes Kontaktverbot für 2026 ableitet, übersieht die neue Vorschrift.
Welche Informationen geschützt bleibenDas Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I gilt weiter. Der Bezug von Leistungen wird nicht dadurch zu einer frei verfügbaren Information, dass das Jobcenter bestimmte Fragen zum Mietverhältnis stellen darf.
Insbesondere rechtfertigt eine Anfrage zu Unterkunftskosten nicht, dem Vermieter nebenbei Diagnosen, familiäre Konflikte oder Einzelheiten über Leistungsminderungen mitzuteilen. Auch ein vollständiger Leistungsbescheid darf nicht allein deshalb weitergegeben werden, weil der Vermieter wissen möchte, wann seine Miete kommt.
Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Eine notwendige Auskunft des Vermieters an das Jobcenter eröffnet keinen allgemeinen Informationsanspruch in die andere Richtung. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter bereits weiß, dass sein Mieter Leistungen erhält.
Typische Situationen im Überblick Situation Rechtliche Einordnung Die aktuelle Miethöhe ist ungeklärt. Eine erforderliche Auskunft beim Vermieter kann auf § 60 Absatz 6 SGB II gestützt werden. Eine Auskunft erklärt die Betriebskosten nicht ausreichend. Das Jobcenter kann unter den Voraussetzungen von § 60 Absatz 7 SGB II entsprechende Belege verlangen. Alle Angaben liegen vollständig und widerspruchsfrei vor. Eine zusätzliche Anfrage benötigt einen nachvollziehbaren Aufklärungsbedarf. Der Vermieter möchte Einzelheiten über Erkrankungen oder Leistungsminderungen erfahren. Die Auskunftspflicht zu Unterkunftsfragen erlaubt keine pauschale Offenlegung solcher Sozialdaten. Die Miete wird rechtmäßig direkt überwiesen. Das ermöglicht die Zahlungsabwicklung, aber keinen unbegrenzten Zugriff auf die Leistungsakte. Mietbescheinigung: Eigene Nachweise bleiben wichtigEine Auskunftspflicht des Vermieters ist von der Frage zu unterscheiden, welche Unterlagen der Mieter selbst beschaffen muss. Unterkunftskosten lassen sich häufig durch den Mietvertrag, ergänzende Vereinbarungen, Abrechnungen und Zahlungsnachweise belegen.
Die Datenschutzaufsicht Niedersachsen sagt, dass die Vermieterbescheinigung eine mögliche Nachweisform ist und weist darauf hin, dass Leistungsberechtigte nicht pauschal zu deren Beschaffung verpflichtet werden können.
Daraus folgt allerdings seit der Gesetzesänderung kein generelles Verbot mehr, den Vermieter selbst um erforderliche Auskünfte zu ersuchen.
Wer eine Formularanforderung erhält, sollte deshalb konkret erklären, welche Angaben durch bereits eingereichte Unterlagen nachgewiesen sind. Sinnvoll ist die schriftliche Nachfrage, welche Information noch fehlt und weshalb die vorhandenen Belege dafür nicht genügen.
Direkte Mietzahlung erlaubt keine Gespräche über die gesamte LebenssituationNach § 22 Absatz 7 SGB II werden Unterkunftsleistungen auf Antrag direkt an den Vermieter gezahlt. Unter gesetzlichen Voraussetzungen soll das auch ohne einen solchen Antrag geschehen, etwa bei Mietrückständen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Über die Direktzahlung muss die leistungsberechtigte Person schriftlich informiert werden. Dass der Vermieter durch die Überweisung den Leistungsbezug erkennen kann, erlaubt dem Jobcenter trotzdem keine darüber hinausgehenden, unnötigen Mitteilungen.
Information ist etwas anderes als eine vorherige ZustimmungWenn Sozialdaten bei Dritten erhoben werden, sind die Informationspflichten nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung und § 82a SGB X zu prüfen. Dabei bestehen gesetzliche Ausnahmen; eine fehlende vorherige Ankündigung beweist daher für sich genommen noch keinen Datenschutzverstoß.
Ebenso wenig bedeutet eine gesetzlich erlaubte Anfrage, dass Betroffene keine Transparenz verlangen können. Wer vom Vermieterkontakt erfährt, sollte sich Zweck, Rechtsgrundlage und Umfang der Datenverarbeitung erläutern lassen.
Wie Betroffene auf einen zweifelhaften Kontakt reagieren könnenZunächst hilft eine schriftliche Anfrage an das Jobcenter: Wann fand der Kontakt statt, welche Angaben wurden erfragt und welche eigenen Daten wurden dabei weitergegeben? Hilfreich sind außerdem Kopien vorhandener Schreiben oder eine möglichst genaue Schilderung des Vermieters.
Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich auf das Recht auf Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten hin. Unter den jeweiligen Voraussetzungen kommen auch eine Berichtigung oder Löschung in Betracht.
Bei einem vermuteten Verstoß können Betroffene den Datenschutzbeauftragten des Jobcenters einschalten oder sich bei der zuständigen Datenschutzaufsicht beschweren. Für gemeinsame Einrichtungen von Arbeitsagentur und Kommune ist grundsätzlich die Bundesdatenschutzbeauftragte zuständig, für zugelassene kommunale Träger die jeweilige Landesaufsicht.
Eine Datenschutzbeschwerde ersetzt allerdings keinen erforderlichen Rechtsbehelf gegen einen Leistungsbescheid. Verlangte Nachweise sollte man deshalb nicht einfach ignorieren: Eine Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung hat eigene Voraussetzungen und setzt nach § 66 Absatz 3 SGB I einen schriftlichen Hinweis auf die Folgen sowie eine angemessene Frist voraus.
Beispiel aus der Praxis: Eine neue Vorauszahlung wird zum Anlass für die AnfrageEin fiktives Beispiel: Eine Mieterin beantragt die Übernahme höherer Heizkostenvorauszahlungen, reicht aber zunächst nur einen Kontoauszug mit einem erhöhten Gesamtbetrag ein. Daraus ist nicht ersichtlich, welcher Anteil auf die Heizung entfällt und seit wann die Änderung gilt.
Legt sie das entsprechende Schreiben der Hausverwaltung nach, kann sich eine zusätzliche Anfrage erledigen. Bleibt die Aufteilung ungeklärt, kann eine erforderliche Auskunft beim Vermieter zulässig sein; Angaben über die Erkrankung der Mieterin oder ihren letzten versäumten Jobcentertermin gehören deshalb noch lange nicht in das Gespräch.
Sechs Fragen und Antworten zum Kontakt zwischen Jobcenter und Vermieter Darf das Jobcenter meinen Vermieter ohne meine Zustimmung kontaktieren?Ja, wenn eine gesetzliche Grundlage greift und die Anfrage erforderlich ist. Seit dem 1. Juli 2026 regelt § 60 Absatz 6 SGB II ausdrücklich Auskunftspflichten für Anbieter von Unterkünften, deren Kosten als Unterkunftsbedarf anerkannt werden.
Kann ich jeden Vermieterkontakt schriftlich verbieten?Ein pauschales Verbot beseitigt keine gesetzliche Befugnis. Sie können aber konkrete Einwände vorbringen und darauf hinweisen, dass notwendige Angaben bereits vollständig und nachvollziehbar vorliegen.
Muss ich eine Mietbescheinigung vom Vermieter ausfüllen lassen?Nicht allein deshalb, weil das Jobcenter dafür einen Vordruck verwendet. Entscheidend ist, welche Informationen erforderlich sind und ob Sie diese bereits mit anderen geeigneten Unterlagen nachweisen können.
Darf der Vermieter meinen vollständigen Leistungsbescheid erhalten?Die Auskunftspflicht zum Mietverhältnis verschafft ihm keinen allgemeinen Anspruch darauf. Jede Weitergabe durch das Jobcenter benötigt eine eigene datenschutzrechtliche Grundlage und muss auf den zulässigen Umfang begrenzt bleiben.
Ändert eine direkte Mietzahlung etwas am Datenschutz?Sie kann den Leistungsbezug für den Vermieter erkennbar machen und eine notwendige Kommunikation zur Zahlung ermöglichen. Persönliche Informationen ohne Bezug zur zulässigen Zahlungsabwicklung bleiben trotzdem geschützt.
Wo kann ich mich über eine unzulässige Datenweitergabe beschweren?Sie können den Datenschutzbeauftragten des Jobcenters oder die zuständige Datenschutzaufsicht ansprechen. Schildern Sie möglichst genau, welche Informationen wann an wen gelangt sind, und fügen Sie vorhandene Nachweise bei.
Der Beitrag Bürgergeld: Darf das Jobcenter meinen Vermieter kontaktieren? Seit Juli gelten ganz andere Regeln erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegeld: Verhinderungspflege erst 2026 beantragt – Gericht spricht Erstattung für 2024 zu
Die seit dem 1. Januar 2026 geltende Ausschlussfrist für die Kostenerstattung der Verhinderungspflege ist nach Auffassung des Sozialgerichts München erst auf Pflegezeiträume ab ihrem Inkrafttreten anwendbar. Im entschiedenen Fall steht sie der Erstattung von Kosten aus dem Jahr 2024 deshalb nicht entgegen.
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von 2.404,50 Euro für die Verhinderungspflege im Jahr 2024, obwohl er den Antrag erst im Januar 2026 gestellt hatte.
Das Sozialgericht München entschied mit Urteil vom 29. September 2026 – S 7 P 513/26 –, dass der Bescheid vom 2. Februar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2026 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Sein Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 39 SGB XI in der für den Leistungszeitraum maßgeblichen Fassung.
Entscheidung der KammerIst eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Im hier maßgeblichen Jahr 2024 war der Anspruch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 grundsätzlich auf sechs Wochen je Kalenderjahr begrenzt.
Nach der damals geltenden Regelung musste die verhinderte Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt haben. Der Grund der Verhinderung war gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen.
Dem Kläger waren mit Abhilfebescheid vom 11. März 2022 rückwirkend ab dem 30. Oktober 2021 Leistungen nach Pflegegrad 3 gewährt worden.
Mit seinem Antrag vom 26. Januar 2026 legte er dar, dass seine Mutter seit mehr als sechs Monaten seine Pflegeperson war und die Pflege während der beantragten Zeiträume wegen ihrer Abwesenheit nicht übernehmen konnte. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Verhinderungspflege im Jahr 2024 waren nach den Feststellungen der Kammer erfüllt.
Neue Ausschlussfrist steht dem Anspruch nicht entgegenDer Anspruch des Klägers ist nach Auffassung der Kammer nicht durch die Ausschlussfrist des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung ausgeschlossen.
Die Pflegekasse vertrat die Ansicht, die Neuregelung sei anzuwenden, weil sie an den Zeitpunkt der Antragstellung anknüpfe. Dieser Auslegung folgte die Kammer nicht.
Die Entstehung des Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab, wann er bei der Pflegekasse geltend gemacht wird. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Pflegebedürftigen erstattungsfähige Aufwendungen für die Verhinderungspflege entstanden sind.
Der Kläger war deshalb bereits aufgrund der im Jahr 2024 in Anspruch genommenen Verhinderungspflege Inhaber des Erstattungsanspruchs. Die geltend gemachten Pflegezeiträume lagen zwischen dem 19. Januar und dem 22. Dezember 2024.
Kostenerstattung kann nachträglich beantragt werdenAbweichend vom Sachleistungsprinzip ist die Verhinderungspflege als Kostenerstattungsanspruch ausgestaltet: Der Pflegebedürftige beschafft sich die Leistung selbst und macht die entstandenen Aufwendungen anschließend bei der Pflegekasse geltend (BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 3 P 4/14 R).
Eine Kostenübernahmeerklärung der Pflegekasse vor Beginn der Verhinderungspflege ist nicht erforderlich. Die Erstattung kann nachträglich beantragt werden.
Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) wurde jedoch zum 1. Januar 2026 eine Ausschlussfrist eingeführt.
§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI lautet seitdem:
Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich; die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt.
Streitig ist, ob diese neue Frist auch Ansprüche erfasst, die bereits vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.
Intertemporales Recht und VertrauensschutzFür diese Frage zieht die Kammer die Grundsätze des intertemporalen Rechts heran. Sie bestimmen, welche Gesetzesfassung bei einer Rechtsänderung auf einen Sachverhalt anzuwenden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts richten sich Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände galt. Etwas anderes gilt, wenn später in Kraft getretenes Recht eine abweichende Regelung trifft (BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 18/11 R).
Dabei orientiert sich das Bundessozialgericht am sogenannten Geltungszeitraumprinzip: Grundsätzlich ist das Recht maßgeblich, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die maßgeblichen Rechtsfolgen eintreten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 – B 11 AL 10/08 R).
Eine ausdrückliche Regelung zur Anwendung der neuen Ausschlussfrist auf bereits entstandene Ansprüche hat der Gesetzgeber hier nach Auffassung der Kammer nicht geschaffen. Das Gericht legt die Neuregelung deshalb so aus, dass sie erst für Pflegezeiträume ab dem 1. Januar 2026 gilt.
Daneben stellt sich die Frage des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Würde man der Rechtsansicht der Pflegekasse folgen, hätte die Neuregelung nach Auffassung der Kammer rückwirkende Folgen für bereits entstandene Ansprüche. Eine solche Rückwirkung unterliegt besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Die Klage war daher begründet. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben und die Pflegekasse zur begehrten Kostenerstattung zu verurteilen.
Hinweis für BetroffeneDas Urteil betrifft einen Erstattungsanspruch für Verhinderungspflege aus dem Jahr 2024. Es hebt die seit 2026 geltende Ausschlussfrist nicht allgemein auf und führt auch nicht automatisch zur Erstattung in anderen Fällen. Rechtskräftige Urteile binden grundsätzlich die Beteiligten hinsichtlich des entschiedenen Streitgegenstands. § 141 SGG
Ob das Münchner Urteil rechtskräftig ist, ist anhand der für diesen Beitrag vorliegenden Angaben nicht geklärt.
Die rechtliche Auseinandersetzung betrifft insbesondere Erstattungsanträge für die Jahre 2022 bis 2024. Entscheidend ist, ob die neue Ausschlussfrist auch auf diese älteren Ansprüche angewendet werden darf.
Die rechtliche KontroverseDie Position der Pflegekassen: Nach Berichten des VdK haben Pflegekassen im Jahr 2026 Erstattungsanträge für Verhinderungspflege aus den Jahren 2022 bis 2024 unter Berufung auf die neue Ausschlussfrist abgelehnt. Bei dieser Auslegung können sich Betroffene für diese Ansprüche nicht mehr auf die zuvor maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist nach § 45 SGB I berufen.
Die Gegenposition: Gegen diese Anwendung auf Altfälle werden die Grundsätze des intertemporalen Rechts und des Vertrauensschutzes angeführt. Zu prüfen ist insbesondere, ob bereits entstandene, noch nicht verjährte Ansprüche ohne angemessene Übergangsregelung nachträglich ausgeschlossen werden dürfen.
Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2025 verkündet und trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Dazwischen lagen lediglich zwei volle Tage. Der VdK kritisiert, dass Betroffenen dadurch praktisch keine Zeit blieb, auf die Änderung zu reagieren und ältere Ansprüche noch geltend zu machen. Quelle: VdK Nord
Musterverfahren des VdKIn seiner Mitteilung vom 22. April 2026 berichtete der Sozialverband VdK, bereits mehrere Musterverfahren angestoßen zu haben und weitere Musterklagen vorzubereiten. Er wendet sich gegen die Anwendung der verkürzten Frist ohne Übergangsregelung und die daraus entstehenden finanziellen Nachteile für Pflegehaushalte.
Die Mitteilung dokumentiert den damaligen Stand der Verfahren. Einen Zusammenhang mit dem hier dargestellten Münchner Urteil belegt sie nicht.
Quelle: Verhinderungspflege: VdK klagt wegen verkürzter Verjährungsfrist, VdK Nord, 22. April 2026
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Mindestlohn und Minijob: Diese Erhöhungen für Januar 2027 stehen bereits fest
Wer zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, erhält ab Januar 2027 für jede Arbeitsstunde mindestens 14,60 Euro brutto. Gleichzeitig steigt die monatliche Minijobgrenze auf 633 Euro – beide Änderungen stehen bereits fest.
Für Beschäftigte bedeutet das allerdings nicht automatisch 30 Euro mehr auf dem Konto. Entscheidend sind der bisherige Stundenlohn, die vereinbarte Arbeitszeit und mögliche Abzüge.
70 Cent mehr pro Stunde sind bereits verbindlich geregeltDer gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Die Erhöhung ist in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt und damit keine bloße politische Ankündigung.
Das Plus beträgt 70 Cent pro Stunde beziehungsweise rund 5,04 Prozent. Bei unveränderter Arbeitszeit wächst der Bruttoverdienst entsprechend.
Wer bereits 15 Euro pro Stunde erhält, bekommt durch die Anhebung allein keinen gesetzlichen Anspruch auf weitere 70 Cent. Liegt der bisherige Stundenlohn dagegen beispielsweise bei 14,20 Euro, muss er bei bestehendem Mindestlohnanspruch mindestens auf 14,60 Euro steigen.
Die Minijobgrenze steigt auf 633 EuroAuch die neue Verdienstgrenze ist bereits veröffentlicht: Ab Januar 2027 sind regelmäßig bis zu 633 Euro monatlich im Minijob möglich. Für 2026 liegt die Grenze noch bei 603 Euro.
Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Dadurch soll eine Beschäftigung von ungefähr zehn Wochenstunden zum Mindestlohn weiterhin als Minijob möglich bleiben.
Vergleich 2026 Ab Januar 2027 Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro brutto 14,60 Euro brutto Monatliche Minijobgrenze 603 Euro 633 Euro Rechnerische Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro 7.596 Euro Rechnerische Monatsstunden zum Mindestlohn bei voller Ausschöpfung Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 StundenDie Stundenwerte ergeben sich aus der jeweiligen Monatsgrenze geteilt durch den Mindestlohn. Sie sind eine Orientierung bei gleichmäßiger Beschäftigung ohne zusätzliche anrechenbare Zahlungen, keine eigenständige gesetzliche Arbeitszeitgrenze.
Mehr Verdienst, aber kaum mehr ArbeitszeitDie höhere Minijobgrenze schafft für Beschäftigte zum Mindestlohn praktisch keinen zusätzlichen zeitlichen Spielraum. Weil Stundenlohn und Verdienstgrenze gemeinsam steigen, bleibt die mögliche Arbeitszeit nahezu gleich.
Wer 2026 monatlich 40 Stunden für jeweils 13,90 Euro arbeitet, verdient 556 Euro brutto. Bei denselben 40 Stunden und dem neuen Mindestlohn werden daraus 2027 insgesamt 584 Euro.
Das sind 28 Euro mehr im Monat, obwohl die Minijobgrenze um 30 Euro steigt. Die Grenze legt fest, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst die Beschäftigung geringfügig bleibt; sie ist kein vorgeschriebener Monatslohn.
Bei höherem Stundenlohn sind weniger Stunden möglichEin Minijob muss nicht zum Mindestlohn bezahlt werden. Bei einem Stundenlohn von 18 Euro entsprechen 633 Euro beispielsweise rund 35,17 Stunden im Monat.
Wer bereits 18 Euro erhält, hat durch die Mindestlohnerhöhung allein keinen Anspruch auf mehr Geld. Die höhere Verdienstgrenze kann aber Raum für zusätzlich vereinbarte und bezahlte Stunden schaffen.
Ob mehr gearbeitet werden soll, richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Aus einer höheren Minijobgrenze folgt für sich genommen weder eine Pflicht zu Mehrarbeit noch ein Anspruch darauf.
Sonderzahlungen müssen in die RechnungBeim regelmäßigen Verdienst zählt nicht ausschließlich der monatliche Grundlohn. Vorhersehbare Einmalzahlungen wie vertraglich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld müssen bei der Prüfung der Verdienstgrenze berücksichtigt werden.
Wer 2027 zwölfmal 633 Euro erhält, erreicht bereits 7.596 Euro. Ein zusätzlich fest zugesagtes Weihnachtsgeld kann deshalb dazu führen, dass die Beschäftigung nicht mehr innerhalb der Minijobgrenze liegt.
Ein einzelner höherer Monatsverdienst beendet umgekehrt nicht in jedem Fall automatisch den Minijob. Für schwankende Verdienste und gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten bestehen besondere Regeln, die der Arbeitgeber bei der Einordnung prüfen muss.
Brutto ist auch im Minijob nicht immer nettoBei einem rentenversicherungspflichtigen gewerblichen Minijob beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung derzeit grundsätzlich 3,6 Prozent. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt sind es grundsätzlich 13,6 Prozent.
Unterstellt man für eine Vergleichsrechnung einen unveränderten Eigenanteil von 3,6 Prozent, würden von 633 Euro brutto rund 22,79 Euro für die Rentenversicherung abgezogen. Vor einer möglichen steuerlichen Belastung blieben 610,21 Euro.
Bei einer wirksamen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht oder anderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann die Auszahlung anders ausfallen. Die neue Verdienstgrenze darf deshalb nicht pauschal als garantierter Nettobetrag bezeichnet werden.
Auch bei einem festen Monatslohn müssen die Stunden stimmenEin gleichbleibender Monatsbetrag entbindet den Arbeitgeber nicht davon, den gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten. Der Anspruch besteht grundsätzlich für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde.
Beschäftigte sollten deshalb vor dem Jahreswechsel ihren Vertrag, die tatsächlichen Arbeitszeiten und die letzte Abrechnung vergleichen. Besonders bei regelmäßig zusätzlich geleisteten Stunden kann ein auf den ersten Blick passender Monatslohn rechnerisch zu niedrig sein.
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Diese Rechte entfallen weder wegen der geringfügigen Beschäftigung noch wegen der höheren Verdienstgrenze.
Beispiel aus der Praxis: 28 Euro mehr bei derselben ArbeitEin fiktives Beispiel: Eine Beschäftigte hilft jeden Monat 40 Stunden in einem Geschäft und erhält 2026 den Mindestlohn von 13,90 Euro. Ihr Monatsverdienst beträgt damit 556 Euro brutto.
Ab Januar 2027 stehen ihr für dieselben Stunden mindestens 584 Euro brutto zu. Bei zwölf gleich bezahlten Monaten ergibt das 336 Euro mehr im Jahr, ohne dass sie zusätzliche Stunden leisten muss.
Ihr Verdienst bleibt unter der neuen Minijobgrenze von 633 Euro, sofern keine weiteren anzurechnenden Zahlungen hinzukommen. Wie viel von den zusätzlichen 28 Euro monatlich ausgezahlt wird, hängt insbesondere von ihrer Rentenversicherungspflicht und der steuerlichen Behandlung ab.
Quellen: § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung; Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 der Sozialversicherungsträger; Bundesarbeitsministerium, Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn; Minijob-Zentrale, Informationen zu Verdienstgrenzen, Einmalzahlungen, Rentenversicherungsbeiträgen und Arbeitsrechten.
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Krankenkasse zahlt Geld zurück: Welche Belege Rentner jetzt prüfen sollten
Fünf Euro in der Apotheke, zehn Euro pro Krankenhaustag, weitere Zuzahlungen für die Physiotherapie: Über das Jahr können sich diese Beträge erheblich summieren. Wer seine persönliche Belastungsgrenze überschritten hat, kann zu viel geleistete gesetzliche Zuzahlungen von der Krankenkasse zurückbekommen.
Darauf müssen Versicherte allerdings selbst achten. Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Krankenkasse nicht automatisch benachrichtigt, sobald die Grenze erreicht ist.
Zwei Prozent sind die Regel, ein Prozent ist unter Voraussetzungen möglichDie jährliche Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 SGB V). Für schwerwiegend chronisch kranke Versicherte, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, liegt sie bei einem Prozent.
Entscheidend ist damit nicht einfach die Nettorente, die auf dem Konto eingeht. Bei der Berechnung können weitere Einnahmen und die Verhältnisse berücksichtigungsfähiger Familienangehöriger hinzukommen; vorgesehene Freibeträge mindern die Berechnungsgrundlage.
Für eine alleinstehende Person mit ausschließlich 18.000 Euro berücksichtigungsfähiger Jahresbruttorente läge die reguläre Grenze beispielsweise bei 360 Euro. Bei anerkannter Ein-Prozent-Grenze wären es 180 Euro.
Nicht jede dauerhafte Erkrankung halbiert die GrenzeRegelmäßig Medikamente einzunehmen, reicht für die niedrigere Belastungsgrenze nicht automatisch aus. Nach der Chroniker-Richtlinie ist grundsätzlich eine mindestens einjährige Dauerbehandlung wegen derselben Krankheit erforderlich, üblicherweise mit wenigstens einer ärztlichen Behandlung pro Quartal.
Zusätzlich muss ein weiteres Kriterium erfüllt sein, etwa die medizinische Notwendigkeit einer kontinuierlichen Versorgung, ohne die eine schwerwiegende Verschlechterung zu erwarten wäre. Auch bestimmte Voraussetzungen bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung können die Anerkennung begründen.
Rentner sollten deshalb bei ihrer Arztpraxis nach einer entsprechenden Bescheinigung fragen und die Anerkennung mit der Krankenkasse klären. Ein Schwerbehindertenausweis allein führt nicht automatisch zur Ein-Prozent-Grenze.
In der Apotheke zählt nicht der gesamte KassenbonAnrechenbar ist die gesetzliche Zuzahlung für ein zulasten der Krankenkasse verordnetes Arzneimittel. Diese beträgt grundsätzlich zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, allerdings niemals mehr als das Medikament selbst kostet.
Davon zu unterscheiden sind zusätzliche Mehrkosten, etwa wenn der Preis eines Präparats über dem von der Krankenkasse übernommenen Festbetrag liegt. Solche Beträge zählen nicht zur Belastungsgrenze, auch wenn sie zusammen mit der gesetzlichen Zuzahlung bezahlt werden.
Ebenso wenig lassen sich selbst gekaufte Erkältungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder andere vollständig privat bezahlte Produkte einfach dazurechnen. Die gesundheitliche Verwendung eines Produkts macht seinen Kaufpreis noch nicht zur gesetzlichen Zuzahlung.
Krankenhausbelege können besonders ins Gewicht fallenFür eine vollstationäre Krankenhausbehandlung zahlen erwachsene gesetzlich Versicherte grundsätzlich zehn Euro je Kalendertag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr. Bereits ein zweiwöchiger Aufenthalt kann deshalb 140 Euro an anrechenbaren Zuzahlungen ergeben.
Die Rechnung allein beweist allerdings noch nicht, dass der Betrag tatsächlich bezahlt wurde. Wer überwiesen hat, sollte deshalb auch den Zahlungsnachweis aufbewahren.
Privat vereinbarte Wahlleistungen wie ein Einbettzimmer oder eine Chefarztbehandlung gehören dagegen nicht zu diesen gesetzlichen Zuzahlungen. Sie werden durch das Erreichen der Belastungsgrenze nicht nachträglich zu erstattungsfähigen Ausgaben.
Welche Ausgaben zählen – und welche nicht Beleg oder Ausgabe Berücksichtigung bei der Belastungsgrenze Gesetzliche Zuzahlung für ein von der Krankenkasse bezahltes Arzneimittel Ja Gesetzliche Zuzahlung zur stationären Krankenhausbehandlung Ja Gesetzliche Zuzahlung für verordnete Physiotherapie als Kassenleistung Ja Gesetzliche Zuzahlung für ein Hilfsmittel als Kassenleistung Ja Mehrkosten für ein teureres Arzneimittel oder eine zusätzliche Hilfsmittelausstattung Nein Vollständig privat bezahlte Medikamente und individuelle Gesundheitsleistungen Nein Eigenanteil für Zahnersatz Nein Privat vereinbarte Wahlleistungen im Krankenhaus NeinEntscheidend ist die Art der Zahlung, nicht allein der Ort, an dem sie geleistet wurde. Auch auf einer einzigen Rechnung können anrechenbare Zuzahlungen und nicht anrechenbare private Kosten nebeneinanderstehen.
Diese Angaben sollten auf den Belegen stehenEin Zuzahlungsbeleg sollte Vor- und Nachnamen der versicherten Person, die Art der Leistung, den Zuzahlungsbetrag, das Datum und den Anbieter erkennen lassen. Bei einer Rechnung ist zusätzlich ein Nachweis über die Zahlung erforderlich, beispielsweise ein entsprechender Kontoauszug.
Fehlen Belege, lohnt sich eine Nachfrage bei der Apotheke, der Therapiepraxis oder dem Krankenhaus. Eine Apotheke kann gegebenenfalls eine personenbezogene Zuzahlungsübersicht ausstellen, sofern die betreffenden Zahlungen dort entsprechend erfasst wurden.
Bei Grundsicherung gelten besondere BerechnungsregelnWer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhält, sollte nicht einfach die eigene Bruttorente mit zwei Prozent multiplizieren. Für diese Leistungsberechtigten sieht § 62 SGB V eine besondere Berechnungsgrundlage anhand der Regelbedarfsstufe 1 vor.
Für 2026 ergeben sich daraus grundsätzlich 135,12 Euro jährlich beziehungsweise 67,56 Euro bei erfüllten Voraussetzungen für die Ein-Prozent-Grenze. Der Grundsicherungsbescheid gehört deshalb zu den Unterlagen, die der Krankenkasse vorgelegt werden sollten.
Wer die Grenze erreicht hat, muss nicht bis Dezember wartenSobald die Belastungsgrenze erreicht ist, kann die Befreiung für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres beantragt werden. Bereits darüber hinaus gezahlte gesetzliche Zuzahlungen können erstattet werden.
Zum Antrag gehören die Zuzahlungsbelege und Einkommensnachweise, gegebenenfalls ergänzt um die ärztliche Chronikerbescheinigung. Die Krankenkasse berechnet daraus die persönliche Grenze und prüft die Erstattung.
Der Jahreswechsel ist dabei keine allgemeine Ausschlussfrist: Die Abrechnung für 2026 kann auch nach Ablauf des Jahres beantragt werden. Eine Befreiung für 2026 gilt allerdings nicht automatisch für 2027 weiter.
Beispiel aus der Praxis: 240 Euro zurück, private Ausgaben bleiben außen vorEin fiktives Beispiel: Eine alleinstehende Rentnerin hat ausschließlich 18.000 Euro berücksichtigungsfähige Jahresbruttorente, und ihre Krankenkasse hat die Ein-Prozent-Grenze anerkannt. Ihre persönliche Belastungsgrenze beträgt damit 180 Euro.
Bis Oktober hat sie nachweislich 420 Euro gesetzliche Zuzahlungen für Medikamente, Krankenhaus und Physiotherapie geleistet. Nach Prüfung kommen deshalb 240 Euro Erstattung und eine Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen für den Rest des Jahres infrage.
Zusätzlich hat sie 90 Euro für privat gekaufte Gesundheitsprodukte und 120 Euro für eine individuelle Gesundheitsleistung ausgegeben. Diese 210 Euro erhöhen die Erstattung nicht, weil sie keine gesetzlichen Zuzahlungen sind.
Quellen: § 62 SGB V; Bundesgesundheitsministerium, Informationen zur Belastungsgrenze, zu Arzneimittelzuzahlungen und Krankenhausleistungen; Gemeinsamer Bundesausschuss, Chroniker-Richtlinie; AOK und Techniker Krankenkasse, Hinweise zur Zuzahlungsbefreiung und zu erforderlichen Belegen.
Der Beitrag Krankenkasse zahlt Geld zurück: Welche Belege Rentner jetzt prüfen sollten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.