Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Witwenrente: Ein neuer Job kann schon vor Juli 2027 zur Rentenkürzung führen
Wer eine Witwenrente bezieht und eine Arbeit aufnimmt, sollte sich nicht auf den nächsten Juli als Schonfrist verlassen. Kommt erstmals eigenes anrechenbares Einkommen zur Hinterbliebenenrente hinzu, kann die Kürzung bereits mit dem Beginn der Beschäftigung einsetzen.
Die verbreitete Aussage, höheres Einkommen werde erst bei der nächsten jährlichen Überprüfung berücksichtigt, stimmt demnach nicht in jedem Fall.
Viele Betroffene schauen auf Juli 2027Bei der laufenden Einkommensanrechnung wird Arbeitsverdienst grundsätzlich anhand des vorherigen Kalenderjahres bewertet. Für die Überprüfung zum 1. Juli 2026 ist deshalb regelmäßig das Erwerbseinkommen aus 2025 relevant.
Steigt der Verdienst einer bereits beschäftigten Witwe im Laufe des Jahres 2026, schlägt sich diese Erhöhung grundsätzlich erst bei der Überprüfung zum 1. Juli 2027 nieder. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diesen zeitlichen Abstand auch in ihren Informationen zum Hinzuverdienst.
Das schützt Betroffene davor, dass jede gewöhnliche Gehaltserhöhung sofort eine neue Rentenberechnung auslöst. Daraus lässt sich aber keine allgemeine Zusage ableiten, dass jeder neu aufgenommene Job bis Ende Juni 2027 ohne Folgen bleibt.
Erstmals Einkommen neben der Witwenrente: Die Anrechnung kann sofort beginnenWer bislang ausschließlich Witwenrente und kein eigenes anrechenbares Einkommen bezogen hat, fällt bei einer Arbeitsaufnahme unter eine andere Regel. Die Rentenversicherung bezeichnet dies als „erstmaliges Zusammentreffen“ von Rente und Einkommen.
Ihre rechtlichen Anweisungen stellen ausdrücklich klar, dass die Einkommensanrechnung dann nicht bis zur nächsten Rentenanpassung aufgeschoben wird. Überschreitet das anzusetzende Einkommen den persönlichen Freibetrag, kann die Witwenrente entsprechend früher sinken.
Auch nach einer Unterbrechung ohne anrechenbares Einkommen kann ein erneuter Arbeitsbeginn eine sofortige Prüfung auslösen. Voraussetzung ist dabei, dass das zuvor berücksichtigte Einkommen tatsächlich weggefallen war und kein nahtloser Anschluss vorliegt.
Ein Arbeitgeberwechsel ist nicht automatisch ein solcher FallWechselt eine bereits beschäftigte Witwe ohne Unterbrechung zu einem anderen Arbeitgeber, bedeutet „neuer Job“ nicht automatisch „erstmaliges Einkommen“. Eine bloße Verdienststeigerung unterliegt grundsätzlich weiterhin der jährlichen Überprüfung.
Ebenso wenig darf allein aus einer bisher ungekürzten Witwenrente geschlossen werden, dass bislang kein Einkommen berücksichtigt wurde. Auch ein Verdienst unterhalb des Freibetrags kann bereits Bestandteil der Rentenberechnung gewesen sein.
Ohne Vorjahresverdienst kann das aktuelle Gehalt zählenFür die Höhe des anzusetzenden Einkommens enthält § 18b SGB IV eine wichtige Ergänzung: Wurde im vorherigen Kalenderjahr kein entsprechendes Einkommen erzielt, kann das laufende Einkommen herangezogen werden. Ein einkommensloses Vorjahr bedeutet daher nicht, dass ein neuer Arbeitsverdienst für die Rentenberechnung mit null Euro angesetzt wird.
Wer beispielsweise nach einer längeren Erwerbspause im November 2026 eine Beschäftigung beginnt, sollte deshalb mit einer Berechnung anhand des aktuellen Gehalts rechnen. Ob tatsächlich ein Rentenabzug entsteht, hängt anschließend vom berechneten Netto und vom Freibetrag ab.
Bis Juni 2027 bleiben grundsätzlich 1.122,53 Euro anrechnungsfreiVom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag bei der Witwen- und Witwerrente 1.122,53 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.
Von dem Einkommen oberhalb des persönlichen Freibetrags werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es werden also weder das gesamte Einkommen noch automatisch 40 Prozent des gesamten Gehalts abgezogen.
Wie sich die aktuellen Beträge zusammensetzen, erläutert auch der Beitrag zum Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026. Die dort beschriebene Unterscheidung zwischen tatsächlichem Netto und berechnetem Netto ist gerade beim Arbeitsbeginn wichtig.
Das Netto auf der Gehaltsabrechnung entscheidet nicht alleinBei einer gewöhnlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zieht die Rentenversicherung grundsätzlich pauschal 40 Prozent vom Bruttoarbeitsentgelt ab. Die verbleibenden 60 Prozent werden als rentenrechtliches Nettoeinkommen für die weitere Berechnung verwendet.
Bei 2.500 Euro monatlichem Bruttogehalt ergibt das beispielsweise 1.500 Euro berechnetes Netto. Der tatsächliche Überweisungsbetrag des Arbeitgebers kann davon abweichen.
Für bestimmte Beschäftigungen und andere Einkommensarten gelten abweichende Abzüge. Deshalb ist auch die häufig genannte Bruttogrenze von rund 1.871 Euro keine allgemeingültige Grenze für sämtliche Hinterbliebenen.
Im Sterbevierteljahr gilt eine AusnahmeWährend des sogenannten Sterbevierteljahres wird eigenes Einkommen nicht auf die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Gemeint sind die drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem der Ehepartner gestorben ist.
Eine Beschäftigung während dieser Zeit führt deshalb nicht wegen des Arbeitsverdienstes zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente. Nach Ablauf dieses Zeitraums gelten jedoch die Vorschriften zur Einkommensanrechnung.
Den neuen Job unverzüglich meldenDie Aufnahme einer Beschäftigung sollte der zuständigen Rentenversicherung unverzüglich mitgeteilt werden. Nach § 60 SGB I müssen Leistungsbezieher Änderungen anzeigen, die für ihre Leistung erheblich sind.
Sinnvoll sind Angaben zum Beschäftigungsbeginn, zum vereinbarten Bruttoverdienst und zu weiteren eigenen Einkünften. Wer nur auf die unveränderte Rentenüberweisung schaut, hat damit noch keine verbindliche Aussage darüber, wie der neue Verdienst berücksichtigt wird.
Für die eigene Haushaltsplanung sollte eine nachvollziehbare Berechnung verlangt werden. Daraus sollten der Beginn der Anrechnung, das angesetzte Einkommen, die pauschalen Abzüge und der persönliche Freibetrag hervorgehen.
Weniger Einkommen kann umgekehrt eine frühere Entlastung bringenDer Juli-Termin ist auch bei sinkendem Einkommen nicht immer abzuwarten. Liegt das laufende Einkommen mindestens zehn Prozent unter dem bisher berücksichtigten Einkommen, kann die Minderung bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden.
Wer seine Arbeitszeit reduziert und dadurch deutlich weniger verdient, sollte die Rentenversicherung deshalb zeitnah informieren und Nachweise einreichen. Eine niedrigere Einkommensanrechnung kann die ausgezahlte Witwenrente erhöhen.
Fragen und Antworten zur Witwenrente bei einem neuen Job Kann meine Witwenrente schon vor Juli 2027 sinken?Ja, insbesondere wenn erstmals eigenes anrechenbares Einkommen zur laufenden Witwenrente hinzukommt. Ein Abzug entsteht allerdings nur, soweit das zu berücksichtigende Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet.
Wird eine normale Gehaltserhöhung sofort angerechnet?Grundsätzlich nicht: Erhöhungen eines bereits berücksichtigten Arbeitsverdienstes fließen regelmäßig erst in die jährliche Überprüfung ein. Bei einer Gehaltserhöhung im Jahr 2026 ist dafür grundsätzlich der 1. Juli 2027 relevant.
Wie hoch ist der aktuelle Freibetrag?Bis zum 30. Juni 2027 beträgt er monatlich 1.122,53 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind kommen 238,11 Euro hinzu.
Zählt mein tatsächliches Nettogehalt?Die Rentenversicherung berechnet das anzusetzende Netto grundsätzlich mit gesetzlichen Pauschalabzügen. Bei gewöhnlichem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt beträgt der Abzug regelmäßig 40 Prozent vom Brutto.
Muss ich die Beschäftigung selbst melden?Ja, leistungsrelevante Änderungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Dazu gehört insbesondere die Aufnahme einer Beschäftigung neben der Witwenrente.
Was passiert, wenn mein Einkommen später deutlich sinkt?Eine Minderung um mindestens zehn Prozent gegenüber dem bisher berücksichtigten Einkommen kann schon vor dem nächsten Juli berücksichtigt werden. Betroffene sollten die Änderung nachweisen und um eine Neuberechnung bitten.
Praxisbeispiel: Ab November fehlen monatlich rund 151 Euro WitwenrenteSabine erhält seit längerer Zeit 900 Euro monatliche Witwenrente vor eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und hat keine weiteren anrechenbaren Einkünfte. Nach einem vollständig erwerbslosen Jahr 2025 beginnt sie am 1. November 2026 eine gewöhnliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit 2.500 Euro Monatsbrutto.
Das Sterbevierteljahr ist längst beendet, ein Kinderfreibetrag steht ihr nicht zu. Für die vereinfachte Berechnung wird ihr laufender Monatsverdienst ohne Sonderzahlungen zugrunde gelegt.
Berechnungsschritt Monatlicher Betrag Bruttoarbeitsentgelt 2.500,00 Euro Pauschaler Abzug von 40 Prozent 1.000,00 Euro Rentenrechtliches Nettoeinkommen 1.500,00 Euro Abzüglich Freibetrag 1.122,53 Euro Betrag oberhalb des Freibetrags 377,47 Euro Davon 40 Prozent Rentenkürzung 150,99 Euro Verbleibende Witwenrente vor eigenen Beiträgen 749,01 EuroSabines Witwenrente wird in diesem Beispiel bereits ab November 2026 um 150,99 Euro monatlich gemindert. Wer ihr pauschal eine ungekürzte Zahlung bis Juli 2027 verspricht, übersieht den Unterschied zwischen einer Gehaltserhöhung und dem erstmaligen Zusammentreffen von Einkommen und Hinterbliebenenrente.
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Urteil mit wichtigem Signal – Keine Anrechnung der Witwenrente auf die eigene Altersrente
Eine Witwe, die seit 1992 eine Hinterbliebenenrente bezog und ab Oktober 1993 zusätzlich Altersrente erhielt, sollte Jahrzehnte später knapp 19.600 Euro zurückzahlen.
Die Deutsche Rentenversicherung berief sich darauf, die Altersrente hätte rückwirkend auf die Witwenrente angerechnet werden müssen. Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klägerin im Dezember 2022 Recht; das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung mit Urteil (Az.: L 11 R 103/23).
Die Rückforderung scheiterte, weil der Versicherte keine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen hatte und die gesetzlichen Grenzen für nachträgliche Aufhebungen erreicht waren.
Der lange Weg von der Bewilligung zur RückforderungDie Rentnerin hatte bereits bei Antragstellung auf Altersrente auf den laufenden Bezug der Witwenrente hingewiesen. Beide Leistungen liefen über denselben Träger und wurden auf dasselbe Konto überwiesen. Über Jahre erhielt sie Rentenanpassungsmitteilungen, die die Zahlungen zusammenführten.
Für die Klägerin ergab sich daraus der nachvollziehbare Eindruck, dass die Berechnungen korrekt seien. Erst 2021 bemerkte die Rentenversicherung, dass die Altersrente teilweise auf die Witwenrente hätte angerechnet werden müssen, und verlangte die Erstattung. Die Gerichte sahen hierin jedoch keinen Grund, die jahrzehntelang bestandskräftige Leistungsgewährung zu revidieren.
Bestandskraft, Mitteilungspflichten und die Zehn-Jahres-GrenzeWichtig hierfür sind §§ 45 und 48 SGB X. § 45. Diese betreffen die Rücknahme rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte – hier: eine zu hohe Witwenrente von Anfang an. § 48 regelt die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bei späteren Änderungen – hier: der Hinzutritt der Altersrente. In beiden Konstellationen schützt das Gesetz Vertrauen und setzt enge Schranken für Rücknahmen.
Besonders bedeutsam ist die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 SGB X, nach deren Ablauf eine Rücknahme grundsätzlich ausscheidet, es sei denn, es liegen Gründe wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder der Anspruch ist weggefallen und der Betroffene wusste dies oder hätte es grob fahrlässig wissen müssen. Das LSG fand keinen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt.
Keine grobe Fahrlässigkeit: Warum die Klägerin schutzwürdig bliebDas Gericht würdigte die Umstände aus Sicht einer rechtsunkundigen Versicherten. Die Bewilligungs- und Anpassungsschreiben waren nicht hinreichend klar, um zwingend die Pflicht zu einer gesonderten Mitteilung an das „Witwenrenten-Dezernat“ zu erkennen.
Dass beide Renten aus einer Hand kamen, dieselbe Kontoverbindung genutzt wurde und die jährlichen Anpassungen miteinander kommuniziert wurden, durfte die Klägerin als Indiz für eine behördlich richtige Verrechnung verstehen. Unter diesen Bedingungen konnte das Gericht grobe Fahrlässigkeit verneinen.
Ausdrücklich stellte die Entscheidung klar: Wer beim Altersrentenantrag den Bezug der Witwenrente gegenüber demselben Träger offenlegt, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er die Information nicht zusätzlich an eine andere interne Stelle meldet.
Geringe rechnerische Auswirkung als weiteres IndizDie Altersrente führte im konkreten Fall nur zu geringfügigen monatlichen Kürzungen im Bereich weniger Dutzend Euro. Beträge in dieser Größenordnung mussten einer durchschnittlichen Versicherten nicht zwingend als Fehler auffallen. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit fehlte damit auch aus wirtschaftlicher Sicht ein belastbares Fundament.
Die Rolle der Mitteilungspflicht – und ihre GrenzenVersicherte sind verpflichtet, änderungsrelevante Tatsachen mitzuteilen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Behörde theoretisch ohnehin Kenntnis erlangen könnte. Gleichwohl ist zwischen einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden.
Das LSG betonte, dass unklare Belehrungen, die scheinbare behördliche „Gesamtabwicklung“ beider Renten und die langjährige widerspruchsfreie Zahlung das Vertrauen der Klägerin stützten.
In dieser Konstellation blieb ihr Verhalten unterhalb der Schwelle grober Sorgfaltspflichtverletzungen, die ein rückwirkendes Eingreifen nach Ablauf langer Zeiträume rechtfertigen würden.
Was das Urteil für Rentnerinnen und Rentner bedeutetDie Entscheidung stärkt den Vertrauensschutz bei langjährig gezahlten Leistungen und konkretisiert, wann Rückforderungen trotz Anrechnungsvorschriften unterbleiben müssen. Wer einen zweiten Rentenbezug aufnimmt und dies im Rahmen des Antragsverfahrens gegenüber demselben Träger offenlegt, darf grundsätzlich erwarten, dass die Verrechnung korrekt erfolgt.
Kommt es später zu Beanstandungen, sind Rücknahmen nach vielen Jahren nur in den gesetzlich eng definierten Ausnahmefällen möglich.
Zugleich bleibt richtig: Änderungen mitteilungsbedürftiger Umstände sollten weiterhin zeitnah angezeigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Blick über den Einzelfall: Wo die Grenze verläuftDie Linie der Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte streng prüfen, ob Mitteilungspflichten verletzt wurden und ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In anderen Verfahren ist eine Rückforderung bestätigt worden, wenn Versicherte den Hinzutritt eigener Renten oder Einkommen verschwiegen oder Hinweise eindeutig waren.
Das unterstreicht: Schutzwürdiges Vertrauen entsteht aus transparentem Verhalten der Versicherten und klaren, verständlichen Belehrungen der Verwaltung – und nicht automatisch aus bloßem Zeitablauf.
Beispiel aus dem AlltagWer – wie im häufigen Musterfall – zuerst eine Witwenrente bezieht und später eine Altersrente erhält, kann die wesentlichen Informationen bereits im Altersrentenantrag geben und sollte die bisherige Rente dort offen nennen. Gehen anschließend beide Leistungen auf demselben Konto ein und bestätigen jährliche Bescheide das Zusammenspiel, dürfen Laien grundsätzlich auf die Richtigkeit der behördlichen Berechnung vertrauen.
Kommt nach vielen Jahren ein Rückforderungsbescheid, wird entscheidend sein, ob die Behörde nachvollziehbar darlegt, warum ausnahmsweise doch grobe Fahrlässigkeit vorlag oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Ohne solche Anhaltspunkte überwiegt regelmäßig der Vertrauensschutz.
Fazit: Vertrauensschutz vor Jahrzehnte späterer KorrekturDas Urteil des LSG Baden-Württemberg setzt ein deutliches Zeichen zugunsten der Bestandskraft und gegen pauschale Rückforderungen nach Jahrzehnten. Keine grobe Fahrlässigkeit, unklare Belehrungen, behördliche Gesamtkommunikation und nur geringe Anrechnungsbeträge sprachen für die Rentnerin. Damit blieb die Rückforderung über 19.600 Euro ohne Erfolg.
Für Versicherte heißt das: Sorgfältig informieren, Angaben im Antragsverfahren dokumentieren – und im Zweifel nachfragen. Für die Verwaltung heißt es: Belehrungen klar fassen, interne Prozesse verlässlich verzahnen und die engen gesetzlichen Voraussetzungen für Rücknahmen beachten.
Quellenhinweise: LSG Baden-Württemberg, Urteil – L 11 R 103/23; Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X.
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Schwerbehinderung: 7.400 Euro Steuer-Pauschbetrag auch ohne Merkzeichen möglich
Fehlt das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis, müssen Sie sich steuerlich nicht mit dem niedrigeren GdB-Pauschbetrag zufriedengeben. Mit Pflegegrad 4 oder 5 können Sie den Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich beanspruchen.
Entscheidend ist der Nachweis Ihrer Einstufung. Wer bisher nur den Schwerbehindertenausweis berücksichtigt hat, sollte deshalb auch den Pflegebescheid für die Steuererklärung heranziehen.
Pflegegrad 4 oder 5 ersetzt steuerlich den Nachweis durch H§ 65 Absatz 2 EStDV stellt Pflegegrad 4 und 5 beim steuerlichen Nachweis der Hilflosigkeit dem Merkzeichen H gleich. § 33b Absatz 3 EStG sieht für hilflose Menschen einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro vor.
Sie müssen deshalb für diesen steuerlichen Anspruch nicht erst eine Eintragung von H im Ausweis durchsetzen. Auch ein GdB von 100 ist dafür nicht erforderlich.
Diese Regelung verbindet zwei ansonsten unterschiedliche Bewertungssysteme. Der GdB beschreibt die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe; der Pflegegrad erfasst Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Warum beides nicht automatisch zusammenfällt, erläutert auch unser Beitrag GdB 70 und Merkzeichen reichen nicht automatisch für Pflegegeld.
7.400 Euro sind ein Abzug, keine AuszahlungDer Behinderten-Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt überweist Ihnen also nicht pauschal 7.400 Euro. Ihre tatsächliche Ersparnis hängt unter anderem von Ihrem Einkommen, dem Steuertarif und weiteren Abzügen ab.
Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält allein durch den Pauschbetrag keine Zahlung.
Außerdem ersetzt der erhöhte Betrag den gewöhnlichen GdB-Pauschbetrag. Beide Beträge dürfen Sie nicht addieren. Bei einem GdB von 80 beträgt der reguläre Abzug beispielsweise 2.120 Euro; mit nachgewiesenem Pflegegrad 4 kommen stattdessen 7.400 Euro infrage.
Den Unterschied zwischen Pauschbetrag und Auszahlung erklärt auch der Beitrag über die steuerliche Bedeutung des Merkzeichens H.
Fiktives Beispiel: Gertrud aus Bad PyrmontGertrud ist 59 Jahre alt und lebt in Bad Pyrmont. Nach einer schweren neurologischen Erkrankung benötigt sie täglich umfangreiche Unterstützung. Ihr Schwerbehindertenausweis weist einen GdB von 80 aus, enthält aber kein Merkzeichen H.
Ihre Pflegekasse hat ihr bereits für das gesamte betrachtete Steuerjahr Pflegegrad 4 zuerkannt.
Bei ihrer Steuererklärung orientiert sich Gertrud zunächst ausschließlich am Ausweis. Sie beansprucht deshalb 2.120 Euro Behinderten-Pauschbetrag. Erst beim Durchsehen des Pflegebescheids fällt auf, dass sie den erhöhten Betrag von 7.400 Euro geltend machen kann.
Gertrud reicht den Nachweis beim Finanzamt ein und beantragt die entsprechende Berücksichtigung.
Der zusätzliche Abzug beträgt 5.280 Euro: 7.400 Euro minus 2.120 Euro. Würde dieser zusätzliche Abzug im vereinfachten Rechenbeispiel durchschnittlich 25 Prozent Einkommensteuer sparen, läge die zusätzliche Entlastung bei 1.320 Euro.
Das ist eine Modellrechnung, keine zugesagte Erstattung. Gertruds tatsächliche Steuerersparnis muss sich aus ihrer individuellen Steuerberechnung ergeben.
Welcher Nachweis zählt? Vorliegender Nachweis Bedeutung für den Behinderten-Pauschbetrag GdB-Bescheid, aber weder H noch Pflegegrad 4 oder 5 Grundsätzlich gilt die GdB-Staffel; andere Voraussetzungen für den erhöhten Betrag, etwa Blindheit, bleiben gesondert zu prüfen. Pflegebescheid mit Pflegegrad 4 oder 5, kein H im Ausweis Die Einstufung genügt als steuerlicher Nachweis der Hilflosigkeit für den erhöhten Betrag von 7.400 Euro. Pflegegrad 1, 2 oder 3 ohne weiteren Nachweis der Hilflosigkeit Dieser Pflegegrad allein eröffnet den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nicht. Merkzeichen H durch Ausweis oder Feststellungsbescheid nachgewiesen Der erhöhte Betrag kann unabhängig von einer Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 beansprucht werden. So bringen Sie den Pflegebescheid zum FinanzamtBeantragen Sie den Behinderten-Pauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Ihrer Einkommensteuererklärung. Geben Sie die Einstufung und deren Gültigkeitsbeginn an. Reichen Sie bei erstmaliger Geltendmachung aufgrund von Pflegegrad 4 oder 5 eine Kopie des entsprechenden Nachweises ein.
Ein Hinweis auf häufige Hilfe im Alltag ersetzt nicht den Bescheid.
Eine kurze Erläuterung verhindert Missverständnisse: Sie beanspruchen den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag aufgrund von Pflegegrad 4 oder 5 nach § 33b Absatz 3 EStG in Verbindung mit § 65 Absatz 2 EStDV.
So erkennt das Finanzamt, weshalb Sie trotz fehlendem H einen höheren Abzug beantragen.
Die elektronische Übermittlung von Feststellungen zur Behinderung betrifft einen anderen Nachweisweg. Für den erstmaligen Antrag aufgrund von Pflegegrad 4 oder 5 verlangt die ELSTER-Hilfe weiterhin einen Nachweis in Kopie. Verlassen Sie sich daher nicht darauf, dass das Finanzamt Ihre Einstufung bereits kennt.
Eine Anerkennung im laufenden Jahr führt nicht zur monatlichen KürzungDer Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Liegen die Voraussetzungen für den erhöhten Betrag erst im Laufe des Jahres vor, erfolgt grundsätzlich keine Aufteilung nach Monaten. Maßgeblich bleibt, für welchen Zeitraum die Einstufung tatsächlich gilt; ein erst später ausgestellter Bescheid kann einen früheren Beginn ausweisen.
Sie sollten deshalb Ausstellungsdatum und Gültigkeitsbeginn auseinanderhalten. Mehr zur Jahresbetrachtung finden Sie im Beitrag Pauschbetrag gilt auch bei später Anerkennung für das ganze Jahr.
Schon abgegeben? Steuerbescheid und Frist prüfenHaben Sie die Steuererklärung abgegeben, aber noch keinen Bescheid erhalten, reichen Sie den Pflegebescheid und Ihren ergänzten Antrag nach. Hat das Finanzamt nur den niedrigeren Betrag berücksichtigt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen.
Benennen Sie das Steuerjahr, die gewünschte Korrektur und den Nachweis.
Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, hängt eine Änderung von den steuerlichen Änderungsvorschriften und Fristen ab. Ein bislang übersehener Pflegebescheid öffnet nicht automatisch sämtliche alten Steuerjahre. Lassen Sie konkret prüfen, welche Bescheide noch geändert werden können.
Die Beiträge zu rückwirkenden Freibeträgen bei Schwerbehinderung und zu bislang ungenutzten Pauschbeträgen behandeln verwandte Fallgestaltungen.
Pflegekosten nicht doppelt ansetzenDer Behinderten-Pauschbetrag deckt typische laufende Aufwendungen für Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf ab. Dieselben Aufwendungen dürfen Sie nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Bei hohen selbst getragenen Kosten kann es günstiger sein, für diese Aufwendungen statt des Pauschbetrags den Einzelnachweis zu wählen. Dabei kann allerdings eine zumutbare Belastung den steuerlichen Abzug mindern.
Andere Kosten, etwa bestimmte zusätzliche Krankheitskosten, können unter ihren jeweiligen Voraussetzungen daneben berücksichtigt werden. Entscheidend ist die Art der Ausgabe. Unser Beitrag Pflegekosten von der Steuer absetzen erläutert die unterschiedlichen Möglichkeiten.
Pflegende Angehörige haben einen eigenen PauschbetragVerwechseln Sie Gertruds Behinderten-Pauschbetrag nicht mit dem Pflege-Pauschbetrag für eine Person, die sie pflegt. Bei Pflegegrad 4 oder 5 beträgt dieser grundsätzlich 1.800 Euro.
Die Abzüge betreffen also unterschiedliche Personen und Voraussetzungen. Einzelheiten finden Sie zum Pflege-Pauschbetrag 2026 sowie zur Kombination von Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag innerhalb der Familie.
Die steuerliche Gleichstellung trägt H nicht in den Ausweis einAus der Anerkennung beim Finanzamt folgt keine automatische Änderung Ihres Schwerbehindertenausweises. Andere Nachteilsausgleiche haben eigene Voraussetzungen.
Ebenso wenig lässt sich aus einem hohen GdB automatisch ein bestimmter Pflegegrad ableiten. Wenn die Einstufung Ihren tatsächlichen Hilfebedarf nicht erfasst, muss die Pflegebegutachtung gesondert geprüft werden. Dazu passt unser Beitrag Pflegegrad zu niedrig trotz Schwerbehinderung: Fehler im Gutachten erkennen.
FAQ: Drei kurze Antworten Muss ich vor dem Steuerantrag erst Merkzeichen H beantragen?Nein. Ein nachgewiesener Pflegegrad 4 oder 5 genügt für die hier beschriebene steuerliche Gleichstellung.
Erhalte ich 7.400 Euro zusätzlich zum bisherigen Pauschbetrag?Nein. Der erhöhte Betrag ersetzt den niedrigeren GdB-Pauschbetrag. Er senkt das zu versteuernde Einkommen und ist keine Auszahlung.
Reicht Pflegegrad 3 für den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag?Nicht allein aufgrund des Pflegegrads. Andere Anspruchsgrundlagen, etwa ein nachgewiesenes Merkzeichen H, bleiben möglich.
QuellenBundesministerium der Finanzen: Einkommensteuer-Richtlinie R 33b – Umfang und Jahresbetrachtung der Pauschbeträge.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 355 AO – Einspruchsfrist.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 65 EStDV – Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads.
ELSTER: Hilfe zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag – Nachweis bei Pflegegrad 4 oder 5.
Der Beitrag Schwerbehinderung: 7.400 Euro Steuer-Pauschbetrag auch ohne Merkzeichen möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: So bekommt man ein wertvolles Merkzeichen im Ausweis
Ein Grad der Behinderung allein sagt noch nicht aus, welche konkreten Einschränkungen ein Mensch im Alltag bewältigen muss. Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis dokumentieren deshalb besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen und eröffnen je nach Eintragung weitere Nachteilsausgleiche.
Für Betroffene können die Buchstaben G, aG, B, H, Bl, Gl, TBl oder RF erhebliche finanzielle und praktische Folgen haben. Möglich sind unter anderem Vergünstigungen im öffentlichen Personenverkehr, steuerliche Erleichterungen, Parkerleichterungen oder die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson.
Ein Merkzeichen wird jedoch nicht allein aufgrund einer Diagnose vergeben. Die zuständige Behörde prüft vielmehr, wie stark sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich auf Mobilität, Orientierung, Kommunikation oder die selbstständige Bewältigung des Alltags auswirken.
Was Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis bedeutenMerkzeichen sind Buchstaben oder Buchstabenkombinationen, die im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Sie weisen nach, dass neben der Schwerbehinderung weitere gesetzlich definierte gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 152 SGB IX stellt die zuständige Behörde auf Antrag den Grad der Behinderung und die weiteren gesundheitlichen Merkmale fest. Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Menschen grundsätzlich ab einem festgestellten GdB von 50.
Ein GdB von 50 führt nicht automatisch zu einem Merkzeichen. Für jeden Buchstaben gelten zusätzliche Voraussetzungen, die unabhängig vom Gesamt-GdB geprüft werden.
Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann ein fehlendes Merkzeichen später über einen Änderungsantrag feststellen lassen. Dabei kann zugleich geprüft werden, ob sich der bisherige GdB wegen neuer oder verschlimmerter Beeinträchtigungen erhöhen muss.
Die wichtigsten Merkzeichen im Überblick Merkzeichen Bedeutung und mögliche Nachteilsausgleiche G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr; mögliche Vergünstigung im Nahverkehr, Ermäßigung der Kfz-Steuer und bestimmte steuerliche Vorteile aG Außergewöhnliche Gehbehinderung; Voraussetzung für weitreichende Parkerleichterungen, mögliche Kfz-Steuerbefreiung und Vergünstigungen im Nahverkehr B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson; Begleitperson fährt in vielen öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos mit H Hilflosigkeit; mögliche kostenlose Wertmarke, Kfz-Steuerbefreiung und erhöhte steuerliche Vergünstigungen Bl Blindheit; mögliche Ansprüche auf Blindenhilfe oder Landesblindengeld, kostenlose Wertmarke und Kfz-Steuerbefreiung Gl Gehörlosigkeit; mögliche Vergünstigung im öffentlichen Personenverkehr und Ermäßigung der Kfz-Steuer TBl Taubblindheit; mögliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag und landesrechtliche Leistungen RF Gesundheitliche Voraussetzungen für eine Ermäßigung des RundfunkbeitragsWelche Vorteile tatsächlich genutzt werden können, hängt vom jeweiligen Merkzeichen und teilweise von einem zusätzlichen Antrag ab. Eine Eintragung im Schwerbehindertenausweis löst daher nicht in jedem Fall automatisch sämtliche Vergünstigungen aus.
Merkzeichen G: Eine Diagnose allein genügt nichtDas Merkzeichen G wird vergeben, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Betroffene können dann übliche Wegstrecken im Ortsverkehr wegen ihrer Behinderung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurücklegen.
Ursache können Erkrankungen der Beine, der Hüfte oder der Wirbelsäule sein. Auch schwere Herz- und Lungenerkrankungen, Anfallsleiden oder Störungen der Orientierung können die Voraussetzungen erfüllen.
Im Antrag sollte deshalb nicht nur die Diagnose „Arthrose“, „Wirbelsäulenschaden“ oder „Herzinsuffizienz“ genannt werden. Aussagekräftiger ist eine Beschreibung, nach welcher Strecke Schmerzen, Atemnot, Schwindel, Erschöpfung oder Standunsicherheit auftreten.
Hilfreich sind konkrete Angaben wie: „Nach etwa 100 Metern muss ich wegen starker Schmerzen mehrere Minuten stehen bleiben“ oder „Außerhalb vertrauter Wege kann ich mich wegen meiner Orientierungsstörung nicht sicher allein bewegen“. Die Angaben sollten mit den ärztlichen Befunden übereinstimmen.
Warum das Merkzeichen aG besonders hohe Anforderungen stelltDas Merkzeichen aG steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Nach § 229 Absatz 3 SGB IX muss eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegen, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.
Die betroffene Person muss sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können. Eine kurze Gehstrecke allein führt deshalb noch nicht zwingend zur Anerkennung.
Der früher häufig herangezogene Vergleich mit beidseitig unterschenkelamputierten Menschen veranschaulicht die Schwere der verlangten Einschränkung. Er darf aber nicht als abschließende medizinische Vorgabe verstanden werden.
Auch neurologische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen können ein aG rechtfertigen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es auf die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsraum ankommt und nicht allein darauf, ob eine Person unter idealen oder vertrauten Bedingungen noch gehen kann.
Das kann beispielsweise bei Menschen mit schweren Entwicklungsstörungen, ausgeprägter Orientierungslosigkeit oder bestimmten Demenzerkrankungen bedeutsam sein. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Beeinträchtigung der Mobilität im öffentlichen Raum eine außergewöhnliche Schwere erreicht.
Der blaue Parkausweis muss zusätzlich beantragt werdenEin häufiges Missverständnis betrifft die Nutzung von Behindertenparkplätzen. Der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG darf nicht einfach sichtbar in das Fahrzeug gelegt werden.
Für die Nutzung der entsprechend gekennzeichneten Parkplätze wird zusätzlich der blaue EU-Parkausweis benötigt. Dieser wird bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt und kommt unter anderem für Menschen mit aG oder Bl in Betracht.
Der Parkausweis ist an die berechtigte Person und nicht an ein bestimmtes Auto gebunden. Er darf daher auch in einem Fahrzeug verwendet werden, in dem die betroffene Person nur mitfährt.
Die Berechtigung besteht allerdings nur, wenn die schwerbehinderte Person tatsächlich befördert wird. Angehörige dürfen den Ausweis nicht für eigene Erledigungen verwenden, wenn die berechtigte Person nicht dabei ist.
Besondere Parkerleichterungen ohne Merkzeichen aGNeben dem blauen EU-Parkausweis gibt es in bestimmten Fällen einen orangefarbenen Parkausweis. Dieser erlaubt verschiedene Parkerleichterungen, berechtigt aber grundsätzlich nicht zum Parken auf den mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Stellflächen.
Einige Bundesländer haben darüber hinaus eigene Regelungen geschaffen. Im Saarland existiert beispielsweise die Sonderparkerlaubnis PaSaar, mit der bestimmte schwerbehinderte Menschen auch ohne aG auf Behindertenparkplätzen innerhalb des Saarlandes parken dürfen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem ein befristeter Parkausweis erteilt werden, bevor das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung abgeschlossen ist. Ansprechpartner ist dafür regelmäßig die örtliche Straßenverkehrsbehörde.
Das Merkzeichen B für eine notwendige BegleitpersonDas Merkzeichen B wird anerkannt, wenn ein schwerbehinderter Mensch bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die Unterstützung kann etwa beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder bei der Orientierung erforderlich sein.
Die Begleitperson kann im Nah- und Fernverkehr in vielen Fällen unentgeltlich mitfahren. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die schwerbehinderte Person selbst keine Wertmarke besitzt.
Das B bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person öffentliche Verkehrsmittel niemals allein benutzen darf. Der Ausweis bestätigt lediglich, dass bei der Nutzung regelmäßig Hilfe benötigt wird.
Wann das Merkzeichen H in Betracht kommtDas Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit. Es kommt in Betracht, wenn eine Person für eine Reihe regelmäßig wiederkehrender Tätigkeiten des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe, Anleitung oder Überwachung benötigt.
Dazu können Körperpflege, Anziehen, Essen, Toilettengänge, Fortbewegung oder notwendige medizinische Verrichtungen gehören. Auch eine ständige Bereitschaft zur Hilfe kann berücksichtigt werden, selbst wenn nicht in jeder Minute eingegriffen werden muss.
Ein hoher Pflegegrad kann ein starkes Indiz sein, führt aber nicht in jedem Fall automatisch zur Anerkennung des Merkzeichens. Die Voraussetzungen des Pflegeversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden nach unterschiedlichen Vorgaben geprüft.
Merkzeichen können sofort oder später beantragt werdenWer erstmals einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellt, kann die gewünschten Merkzeichen im selben Verfahren geltend machen. Die Antragsformulare unterscheiden sich allerdings zwischen den Bundesländern.
In manchen Formularen können einzelne Merkzeichen ausdrücklich angekreuzt werden. Andere Behörden prüfen anhand der angegebenen Beeinträchtigungen, welche gesundheitlichen Merkmale in Betracht kommen.
Betroffene sollten dennoch deutlich angeben, welches Merkzeichen sie beantragen. Ein ergänzender Satz wie „Zusätzlich beantrage ich die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G“ verhindert Missverständnisse.
Die jeweils zuständige Stelle und verfügbare Onlineanträge können über das Bundesportal oder das Verwaltungsportal des eigenen Bundeslandes ermittelt werden. Die Formulare und Behördenbezeichnungen unterscheiden sich regional.
Aktuelle Befunde verbessern die EntscheidungsgrundlageDie Behörde ermittelt den Sachverhalt nach § 20 SGB X von Amts wegen. Sie kann behandelnde Ärzte anschreiben, Krankenhausberichte anfordern oder vorhandene Gutachten auswerten.
Trotzdem sollten Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass sämtliche benötigten Informationen automatisch eingeholt werden. Viele Entscheidungen werden nach Aktenlage getroffen, sodass unvollständige oder ungenaue Befunde eine Ablehnung begünstigen können.
Geeignet sind aktuelle Facharztberichte, Entlassungsberichte aus Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken, Pflegegutachten, physiotherapeutische Berichte oder bereits vorhandene medizinische Gutachten. Die Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen aufzählen, sondern die daraus folgenden Einschränkungen beschreiben.
Eine bundesweit einheitliche starre Zwei-Jahres-Frist für medizinische Unterlagen ist in den Antragsinformationen nicht vorgesehen. Ältere Berichte können weiterhin hilfreich sein, wenn sie einen dauerhaften Zustand dokumentieren, sollten bei zwischenzeitlichen Veränderungen aber durch neuere Befunde ergänzt werden.
Was in einem ärztlichen Bericht stehen sollteFür das Merkzeichen G oder aG sollte der Bericht erkennen lassen, wie weit die betroffene Person noch gehen kann und welche Beschwerden dabei auftreten. Ebenso wichtig sind die Dauer notwendiger Pausen, der Einsatz von Hilfsmitteln und die Frage, ob eine Begleitperson benötigt wird.
Bei einer Herz- oder Lungenerkrankung sollten Belastbarkeit, Atemnot und mögliche Gefahren während des Gehens beschrieben werden. Bei neurologischen Erkrankungen können Sturzgefahr, Gleichgewichtsstörungen, Orientierungsschwierigkeiten oder unvorhersehbare Anfälle von Bedeutung sein.
Für das Merkzeichen B sollte erläutert werden, bei welchen Abläufen im öffentlichen Verkehr Hilfe gebraucht wird. Beim Merkzeichen H muss nachvollziehbar dargestellt werden, welche Unterstützung täglich erforderlich ist und wie viel Zeit sie beansprucht.
Ein Attest mit dem Satz „Merkzeichen aG wird empfohlen“ reicht häufig nicht aus. Überzeugender ist eine medizinische Beschreibung der konkreten Funktionsbeeinträchtigungen, aus der die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen ableiten kann.
Die eigene Schilderung ist ein wichtiger Teil des AntragsNeben ärztlichen Unterlagen kann eine persönliche Darstellung beigefügt werden. Sie sollte sachlich, konkret und auf typische Alltagssituationen bezogen sein.
Statt nur mitzuteilen, dass das Gehen „kaum noch möglich“ sei, sollte der tatsächliche Ablauf beschrieben werden. Dazu gehören Gehstrecken, Pausen, Schmerzen, Stürze, Atemnot, Schwindel, notwendige Hilfsmittel und die Unterstützung durch andere Personen.
Auch gute und schlechte Tage können erwähnt werden. Entscheidend ist jedoch nicht eine seltene Ausnahmesituation, sondern die gesundheitliche Einschränkung, die über längere Zeit den Alltag bestimmt.
Antragsteller sollten weder beschönigen noch übertreiben. Widersprüche zwischen der eigenen Darstellung und den ärztlichen Berichten können Zweifel an der Schilderung auslösen.
Was nach einer Ablehnung zu tun istWird das beantragte Merkzeichen abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Zur Wahrung der Frist kann zunächst ein kurzer Satz genügen: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom … Widerspruch ein.“ Die ausführliche Begründung und weitere medizinische Unterlagen können anschließend nachgereicht werden.
Vor der Begründung kann Akteneinsicht beantragt werden. Dadurch lässt sich feststellen, welche ärztlichen Unterlagen vorlagen, wie der medizinische Dienst der Behörde den Fall bewertet hat und welche Voraussetzungen nach Auffassung des Amtes fehlen.
Der Widerspruch sollte sich gezielt mit der Ablehnungsbegründung befassen. Es genügt meist nicht, lediglich zu wiederholen, dass die Erkrankung schwer sei.
Häufige Fehler bei der Beantragung eines MerkzeichensViele Anträge enthalten lange Diagnoselisten, aber kaum Angaben zu den tatsächlichen Auswirkungen. Für ein Merkzeichen ist jedoch nicht der Name einer Erkrankung ausschlaggebend, sondern die daraus folgende Beeinträchtigung.
Ein weiterer Fehler besteht darin, nur den Schwerbehindertenausweis oder einen höheren GdB zu beantragen, ohne das gewünschte Merkzeichen eindeutig zu benennen. Besonders bei einem späteren Änderungsantrag sollte klar formuliert werden, welche zusätzliche Feststellung verlangt wird.
Probleme entstehen außerdem, wenn behandelnde Ärzte nicht vollständig angegeben oder nicht von der Schweigepflicht entbunden werden. Ohne Einwilligung darf die Behörde medizinische Unterlagen häufig nicht direkt bei den Behandlern anfordern.
Auch die Annahme, dass ein aG automatisch das Parken auf Behindertenparkplätzen erlaubt, kann teuer werden. Erst der gesondert ausgestellte blaue Parkausweis ist der erforderliche Nachweis im Fahrzeug.
Praxisbeispiel: Merkzeichen G zunächst abgelehntSabine K. hat einen GdB von 50 wegen einer schweren Wirbelsäulenerkrankung und einer Arthrose beider Knie. Ihren Antrag auf das Merkzeichen G lehnt die Behörde ab, weil die vorliegenden Arztberichte zwar Diagnosen nennen, aber keine Angaben zu ihrer Gehfähigkeit enthalten.
Sabine K. legt innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Ihr Orthopäde ergänzt einen Bericht, wonach sie trotz Gehstock nur rund 150 Meter zurücklegen kann, danach wegen starker Schmerzen mehrere Minuten pausieren muss und auf unebenen Wegen erheblich sturzgefährdet ist.
Zusätzlich reicht sie eine eigene Schilderung ein, in der sie ihre Schwierigkeiten beim Einkaufen, bei Arztbesuchen und auf dem Weg zur Bushaltestelle beschreibt. Nach erneuter Prüfung erkennt die Behörde das Merkzeichen G an.
Das Beispiel zeigt, dass nicht immer die medizinische Diagnose das Problem ist. Häufig fehlen im ersten Verfahren konkrete Angaben darüber, wie sich die Erkrankung auf die Fortbewegung und den Alltag auswirkt.
Fragen und Antworten zu Merkzeichen bei Schwerbehinderung 1. Werden Merkzeichen ab einem GdB von 50 automatisch vergeben?Nein. Ein GdB von mindestens 50 ist die Voraussetzung für den Schwerbehindertenausweis, jedes Merkzeichen hat aber zusätzliche gesundheitliche Bedingungen. Die Behörde prüft diese gesondert.
2. Kann ein Merkzeichen nachträglich beantragt werden?Ja. Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann über einen Änderungsantrag die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale verlangen. Dafür sollten aktuelle Befunde und eine Beschreibung der veränderten Einschränkungen eingereicht werden.
3. Reicht ein Pflegegrad für das Merkzeichen H aus?Ein hoher Pflegegrad kann für Hilflosigkeit sprechen, führt aber nicht automatisch zum Merkzeichen H. Die Behörde prüft, ob dauerhaft bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten fremde Hilfe, Anleitung oder Überwachung benötigt wird.
4. Darf man mit dem Merkzeichen aG sofort auf einem Behindertenparkplatz parken?Nein. Zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis muss bei der Straßenverkehrsbehörde ein blauer EU-Parkausweis beantragt werden. Dieser muss beim Parken gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen.
5. Wie alt dürfen ärztliche Berichte für den Antrag sein?Es gibt keine einheitliche starre Altersgrenze für sämtliche Unterlagen. Die Berichte sollten den aktuellen Gesundheitszustand abbilden oder einen unverändert bestehenden dauerhaften Zustand nachvollziehbar dokumentieren.
6. Wie lange kann gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt werden?Bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Zur Fristwahrung kann zunächst ein kurzer Widerspruch eingereicht und später ausführlich begründet werden.
Der Beitrag Schwerbehinderung: So bekommt man ein wertvolles Merkzeichen im Ausweis erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegeld: Pflegenden Rentnern droht jetzt der Verlust eines wichtigen Vorteils
Wer Angehörige pflegt und bereits Rente bekommt, kann seine Altersbezüge bislang weiter erhöhen. Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist das möglich: Eine Teilrente von 99,99 Prozent kann dafür sorgen, dass die Pflegeversicherung weiterhin Rentenbeiträge zahlt.
Diese Möglichkeit soll ab dem 1. Januar 2027 entfallen. Das sieht der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Ein endgültig verabschiedetes Gesetz liegt jedoch noch nicht vor. Für pflegende Rentner gelten deshalb zunächst die bisherigen Regeln.
Bisher können wenige Cent Verzicht die Rente erhöhenWer eine volle Altersrente bezieht, erhält nach Ablauf des Monats, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird, grundsätzlich keine weiteren Rentenbeiträge für die Angehörigenpflege. Bei einer Teilrente kann die Pflegeversicherung dagegen weiterhin Beiträge übernehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dafür müssen Rentner nicht auf einen erheblichen Teil ihrer Bezüge verzichten. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, 99,99 Prozent der Altersrente zu beziehen. Bei 1.500 Euro monatlicher Bruttorente beträgt der Verzicht rechnerisch lediglich 15 Cent.
Die während der Pflege gezahlten Beiträge erhöhen die Rente grundsätzlich zum 1. Juli des Folgejahres. So kann ein geringer monatlicher Verzicht zusätzliche Rentenansprüche ermöglichen.
Ab 2027 soll die Regelaltersgrenze entscheidend seinNach dem Gesetzentwurf sollen Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie ihre Regelaltersgrenze erreichen, nicht mehr aufgrund der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig sein. Ob sie eine Vollrente oder eine Teilrente erhalten, würde dafür keinen Unterschied mehr machen.
Der Wechsel auf 99,99 Prozent Teilrente könnte dann keine weiteren Beiträge der Pflegeversicherung auslösen. Die Bundesregierung plant die Änderung zum 1. Januar 2027.
Die Teilrente selbst wird damit nicht abgeschafft. Entfallen soll ihre bisherige Wirkung für zusätzliche Rentenbeiträge aus der Pflege nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Noch handelt es sich um ein Gesetzesvorhaben, dessen endgültige Ausgestaltung offen ist.
Nicht alle Teilrentner sind von der Pflegeänderung betroffenWie viele Menschen die Möglichkeit tatsächlich nutzen, lässt sich aus den veröffentlichten Zahlen nicht eindeutig ablesen. T-online berichtet unter Berufung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, dass 2025 rund 178.400 Menschen eine Altersteilrente bezogen. Rund 101.200 davon hätten die Regelaltersgrenze bereits erreicht.
Diese 101.200 Personen sind jedoch nicht automatisch pflegende Rentner. Nach der im Bericht wiedergegebenen DRV-Auskunft wird nicht erfasst, wie viele Menschen die Teilrente gerade wegen der Rentenbeiträge aus der Pflege gewählt haben.
Die Rentenversicherung vermutet in dieser Gruppe einen hohen Anteil an Pflegepersonen. Eine gesicherte Aussage, dass mehr als 100.000 Menschen durch die geplante Änderung zusätzliche Pflegebeiträge verlieren würden, lässt sich daraus aber nicht ableiten.
Eine konkretere Angabe enthält die Begründung des Kabinettsentwurfs: Danach nutzten 2024 gut 39.000 Rentner die Teilrente in diesem Zusammenhang. Für die Pflegeversicherung entstanden dadurch Ausgaben von rund 153 Millionen Euro. Auch diese Zahl ist eine Momentaufnahme und keine Prognose für 2027.
Rentenpunkte für Pflege gibt es nur unter bestimmten VoraussetzungenAuch nach den heutigen Regeln führt nicht jede Unterstützung eines Angehörigen zu Rentenbeiträgen. Entscheidend sind unter anderem Pflegegrad, zeitlicher Umfang und eine mögliche Erwerbstätigkeit der Pflegeperson.
Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 und Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung.
- Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung.
- Die Pflegeperson übernimmt mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
- Sie ist daneben regelmäßig höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Pflegezeiten für mehrere Menschen zusammengerechnet werden. Ob tatsächlich Rentenversicherungspflicht besteht, muss anhand der persönlichen Verhältnisse geprüft werden.
Bereits erworbene Rentenpunkte bleiben bestehenDie geplante Einschränkung betrifft den weiteren Aufbau von Rentenansprüchen. Eine Streichung bereits erworbener Rentenpunkte sieht die betreffende Regelung nicht vor.
Auch Rentenbeiträge für Pflegepersonen vor Erreichen der Regelaltersgrenze sollen durch diese Änderung nicht generell entfallen. Im Mittelpunkt stehen Menschen, die bereits eine Altersrente beziehen und ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben.
Die Bundesregierung begründet den Schritt damit, dass Pflegebeiträge vor allem Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit entstehen. Bei Altersrentnern jenseits der Regelaltersgrenze sieht sie diesen Ausgleichsbedarf typischerweise nicht mehr. Der Entwurf bezeichnet die bisherige Möglichkeit als unbeabsichtigte Gestaltungsmöglichkeit.
Eine bestehende Teilrente nicht vorschnell ändernWer bereits wegen der Angehörigenpflege eine Teilrente bezieht, sollte aus dem Gesetzentwurf noch keine automatische Umstellung ableiten. Die bisherige Möglichkeit besteht zunächst weiter.
Sinnvoll ist, bei der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung der gepflegten Person zu klären, ob Rentenbeiträge gezahlt werden und die Pflegesituation korrekt erfasst ist. Die Deutsche Rentenversicherung kann erläutern, wie sich diese Beiträge auf die eigene Rente auswirken.
Vor einem Wechsel zwischen Voll- und Teilrente sollten außerdem mögliche Folgen für eine betriebliche Altersversorgung geprüft werden. Darauf weist die Rentenversicherung ausdrücklich hin.
Für die Planung zählt das endgültige GesetzDas Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Der geplante Beginn im Januar 2027 ist deshalb von einer endgültig geltenden Änderung zu unterscheiden.
Für pflegende Rentner ist vor allem wichtig, ob ihre Pflegeversicherung künftig noch Beiträge zahlt. Sollte die Regelung wie vorgesehen in Kraft treten, müsste geprüft werden, ob die Teilrente für die persönliche Situation weiterhin sinnvoll ist oder ein Wechsel zur Vollrente infrage kommt.
Rechtsstand geprüft am: 7. Oktober 2026. Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, insbesondere Artikel 6 und Begründung zu § 44 SGB XI; Deutsche Rentenversicherung, „Pflege und Teilrente: Höhere Rente für Pflegepersonen“; § 3 SGB VI; t-online, Bericht vom 07.10.2026 unter Berufung auf eine DRV-Auskunft.
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Simon hat den eigenen Pflegegrad von 1 auf 2 erhöht: „Und so habe ich das endlich geschafft“
Als Simon (41) merkte, dass er beim Waschen, Anziehen und bei seiner Behandlung immer häufiger Hilfe brauchte, reichte Pflegegrad 1 nicht mehr aus. Die Höherstufung gelang jedoch nicht allein wegen neuer Arztberichte, sondern weil er seine verlorene Selbstständigkeit im Alltag nachvollziehbar belegte.
Simons Vorgehen zeigt, worauf es bei einem Antrag auf Pflegegrad 2 tatsächlich ankommt.
Pflegegrad 1 passte nicht mehr zu Simons AlltagSimon hatte Pflegegrad 1 erhalten, als er viele Verrichtungen noch ohne personelle Unterstützung bewältigen konnte. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich sein Gesundheitszustand: Beim Duschen musste jemand für seine Sicherheit sorgen, das Anziehen gelang nur noch mit Hilfe und seine Medikamente konnte er nicht mehr zuverlässig allein vorbereiten.
Zunächst hielt Simon diese Veränderungen für zu gering, um einen neuen Antrag zu rechtfertigen. Erst seine Schwester machte ihn darauf aufmerksam, dass nicht die Zahl der Diagnosen entscheidet, sondern die Frage, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigt.
Simon informierte sich deshalb darüber, wie sich ein Pflegegrad erhöhen lässt. Anschließend ging er nicht sofort mit einem Stapel ungeordneter Befunde zur Pflegekasse, sondern arbeitete zuerst heraus, was sich seit der letzten Begutachtung konkret verändert hatte.
Für Pflegegrad 2 müssen mindestens 27 Punkte erreicht werdenPflegegrad 1 umfasst nach § 15 SGB XI einen Gesamtwert von 12,5 bis unter 27 Punkten. Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Punkten und reicht bis unter 47,5 Punkte.
Schon wenige anders bewertete Alltagssituationen können die Schwelle überschreiten, besonders wenn sie in stark gewichteten Bereichen liegen. Das bedeutet allerdings nicht, dass einzelne Angaben künstlich verschärft werden dürfen; beschrieben werden muss der tatsächliche Hilfebedarf.
Begutachtungsbereich Gewichtung Typische Fragen Mobilität 10 Prozent Kann die Person aufstehen, sich umsetzen, in der Wohnung gehen und Treppen bewältigen? Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder psychische Problemlagen 15 Prozent Sind Orientierung, Entscheidungen, Kommunikation oder der Umgang mit belastendem Verhalten eingeschränkt? Selbstversorgung 40 Prozent Ist Hilfe beim Waschen, Anziehen, Essen, Trinken oder bei der Toilettennutzung nötig? Umgang mit Krankheit und Therapie 20 Prozent Werden Medikamente, Messungen, Verbände, Arztbesuche oder andere Behandlungen selbstständig bewältigt? Alltagsgestaltung und soziale Kontakte 15 Prozent Kann die Person ihren Tagesablauf planen, sich beschäftigen und Kontakte pflegen?Bei den Bereichen zu geistigen Fähigkeiten und psychischen Problemlagen fließt nur der höhere der beiden gewichteten Werte in das Ergebnis ein. Haushaltsführung und außerhäusliche Aktivitäten werden zwar erfasst, erhöhen den Pflegegrad aber nicht als eigener Bewertungsbereich.
Simon begann mit dem alten PflegegutachtenDer erste praktische Schritt bestand darin, das frühere Gutachten vollständig zu lesen. Simon verglich jede damalige Bewertung mit seiner heutigen Situation und markierte, bei welchen Tätigkeiten inzwischen eine andere Person helfen musste.
Das war hilfreicher als eine allgemeine Aussage wie „Mir geht es schlechter“. Aus dem Vergleich wurde beispielsweise: Früher duschte Simon allein, heute benötigt er mehrmals pro Woche Unterstützung beim Einsteigen, bei einzelnen Waschvorgängen und beim sicheren Verlassen der Dusche.
Wer das Gutachten nicht mehr besitzt, kann es bei der Pflegekasse anfordern. Es zeigt nicht nur die Gesamtpunktzahl, sondern auch, welche Fähigkeiten beim letzten Verfahren als selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig eingestuft wurden.
Ein Pflegetagebuch machte die Hilfe sichtbarÜber mehrere Wochen notierte Simon, wobei er Unterstützung erhielt, wie diese aussah und wie häufig sie erforderlich war. Er hielt auch fest, ob seine Schwester nur erinnern oder vorbereiten musste, ob sie einzelne Handgriffe übernahm oder die Tätigkeit fast vollständig ausführte.
Diese Unterschiede sind wichtig, weil die Begutachtung nicht einfach Pflegeminuten addiert. Beurteilt wird, ob eine Tätigkeit ohne Hilfe einer anderen Person möglich ist und wie umfangreich die Unterstützung ausfällt.
Simon dokumentierte auch schwankende Beschwerden und unterschied zwischen besseren und schlechten Tagen. So entstand kein überzeichnetes Bild, aber auch keine Momentaufnahme, die seinen regelmäßigen Bedarf verschwieg.
Arztberichte allein bringen noch keinen höheren PflegegradSimon sammelte aktuelle Facharztberichte, den Medikamentenplan, Entlassungsberichte und Verordnungen. Diese Unterlagen belegten Erkrankungen und Behandlungen, ersetzten jedoch nicht die Beschreibung seiner alltäglichen Einschränkungen.
Eine Diagnose führt nicht automatisch zu einer bestimmten Punktzahl. Ein Arztbrief wird besonders hilfreich, wenn daraus hervorgeht, welche dauerhaften Folgen eine Erkrankung für Bewegung, Selbstversorgung, Orientierung oder den selbstständigen Umgang mit Therapien hat.
Für die Einstufung müssen die Beeinträchtigungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Eine kurze Krise oder ein vorübergehender Hilfebedarf nach einem Eingriff genügt daher regelmäßig nicht für einen dauerhaften höheren Pflegegrad.
Der Antrag auf Höherstufung kann formlos gestellt werdenSimon teilte seiner Pflegekasse schriftlich mit, dass sich sein Hilfebedarf verschlechtert habe und er eine erneute Begutachtung sowie die Höherstufung auf Pflegegrad 2 beantrage. Ein kurzer formloser Antrag reicht zunächst aus; für den Nachweis wählte er einen Übermittlungsweg, bei dem sich der Eingang belegen ließ.
Mit dem Antrag sollte niemand warten, bis sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen. Höhere Leistungen werden nicht beliebig für lange zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, weshalb ein früh dokumentierter Antragstag wichtig ist.
Die Pflegekasse beauftragt bei gesetzlich Versicherten in der Regel den Medizinischen Dienst mit der neuen Prüfung. Bei privat Versicherten übernimmt diese Aufgabe meist Medicproof.
So bereitete sich Simon auf die Begutachtung vorVor dem Termin ordnete Simon seine Unterlagen nach den Begutachtungsbereichen und legte Hilfsmittel, Medikamentenplan sowie das Pflegetagebuch bereit. Seine Schwester nahm am Gespräch teil, weil sie den täglichen Unterstützungsbedarf aus eigener Anschauung beschreiben konnte.
Simon vermied es, aus Gewohnheit zu sagen, dass alles irgendwie gehe. Gleichzeitig behauptete er keine Hilfen, die er nicht benötigte, sondern erklärte konkret, welche Handgriffe ohne Unterstützung scheiterten oder nicht sicher möglich waren.
Auch ein guter Tag durfte nicht zum alleinigen Bild des ganzen Monats werden. Simon erläuterte deshalb, wie häufig Einschränkungen auftreten und wie ein typischer schlechter Tag aussieht, statt ausschließlich seinen Zustand während des Besuchs zu schildern.
Eine ausführliche Vorbereitung auf die Fragen bei der Pflegebegutachtung kann verhindern, dass wichtige Hilfen aus Nervosität oder Scham unerwähnt bleiben. Entscheidend bleiben wahrheitsgemäße und konkrete Angaben.
Warum Simons Antrag erfolgreich warDas neue Gutachten bewertete nicht nur die Verschlechterung seiner Beweglichkeit. Hinzu kamen der gestiegene Hilfebedarf bei der Selbstversorgung, die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme und die regelmäßige Hilfe bei der Strukturierung des Tages.
In dem redaktionellen Beispiel stieg Simons Gesamtwert von 23,75 auf 32,5 Punkte. Damit lag er über der Schwelle von 27 Punkten und erhielt Pflegegrad 2.
Der Erfolg beruhte nicht auf einer besonderen Formulierung oder einem vermeintlichen Trick. Ausschlaggebend waren die tatsächliche Verschlechterung, der Vergleich mit dem alten Gutachten und eine nachvollziehbare Beschreibung der regelmäßig nötigen personellen Hilfe.
Pflegegrad 2 eröffnet deutlich höhere LeistungenDer Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich steht bereits bei Pflegegrad 1 zur Verfügung. Mit Pflegegrad 2 kommen 2026 unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege sowie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hinzu.
Leistung im Jahr 2026 Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegeld bei häuslicher, privat organisierter Pflege kein Anspruch 347 Euro monatlich Ambulante Pflegesachleistungen kein reguläres Sachleistungsbudget bis 796 Euro monatlich Entlastungsbetrag bis 131 Euro monatlich bis 131 Euro monatlich Tages- und Nachtpflege kein reguläres Budget bis 721 Euro monatlich Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kein regulärer Anspruch bis 3.539 Euro jährlich Vollstationäre Pflege 131 Euro monatlich 805 Euro monatlichPflegegeld und Pflegesachleistungen werden nicht automatisch gleichzeitig in voller Höhe gezahlt. Wer einen Pflegedienst nutzt, kann eine Kombinationsleistung erhalten; der verbleibende Anteil des Pflegegeldes richtet sich dann nach dem ausgeschöpften Sachleistungsanteil.
Welche Beträge tatsächlich als Geld ausgezahlt werden und welche nur als zweckgebundenes Budget verfügbar sind, erklärt der Beitrag zu den Leistungen bei Pflegegrad 2 im Jahr 2026. Einen breiteren Überblick bietet die Darstellung zu den Pflegeleistungen 2026.
Ein Höherstufungsantrag führt zu einer vollständigen NeubewertungWer eine Höherstufung beantragt, sollte wissen, dass die Pflegekasse den aktuellen Zustand insgesamt neu prüfen lässt. Ergibt die Begutachtung wider Erwarten eine Verbesserung, kann theoretisch auch eine niedrigere Einstufung oder der Verlust des bisherigen Pflegegrades in Betracht kommen.
Vor dem Antrag ist deshalb ein realistischer Vergleich mit dem letzten Gutachten sinnvoll. Eine Punkteberechnung aus dem Internet kann eine erste Orientierung geben, ersetzt aber weder das Gutachten noch die Entscheidung der Pflegekasse.
Bei einer Ablehnung ist ein Widerspruch möglichLehnt die Pflegekasse Pflegegrad 2 ab, sollte zuerst das neue Gutachten geprüft werden. Besonders relevant sind ausgelassene Hilfen, falsch angesetzte Häufigkeiten und Bewertungen, die den tatsächlichen Grad der Selbstständigkeit nicht abbilden.
Gegen den Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzer Widerspruch; die ausführliche Begründung kann nach Einsicht in das Gutachten folgen.
Wer statt eines Widerspruchs nur einen neuen Antrag stellt, riskiert Nachteile für den früheren Leistungszeitraum. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber zum Vorgehen, wenn ein Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig festgesetzt wurde.
Häufige Fragen zur Höherstufung von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2 1. Ab wie vielen Punkten gibt es Pflegegrad 2?Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Gesamtpunkten und endet unterhalb von 47,5 Punkten. Pflegegrad 1 umfasst 12,5 bis unter 27 Punkte.
2. Brauche ich für den Höherstufungsantrag ein ärztliches Attest?Ein Attest ist für den ersten formlosen Antrag nicht zwingend erforderlich. Medizinische Unterlagen sind dennoch hilfreich, wenn sie dauerhafte Einschränkungen und deren Folgen für den Alltag verständlich belegen.
3. Kann ich den Antrag telefonisch stellen?Ein Antrag kann grundsätzlich auch telefonisch angestoßen werden. Eine schriftliche Mitteilung mit nachweisbarem Eingang ist jedoch sicherer, weil sich der Antragstag später belegen lässt.
4. Ist ein Pflegetagebuch vorgeschrieben?Nein, ein Pflegetagebuch ist keine gesetzliche Voraussetzung. Es hilft aber dabei, Häufigkeit, Art und Umfang der personellen Unterstützung vollständig und widerspruchsfrei zu schildern.
5. Was passiert, wenn die Pflegekasse Pflegegrad 2 ablehnt?Betroffene können das Gutachten anfordern oder prüfen und regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Begründung sollte sich auf konkrete fehlerhafte Bewertungen und nicht nur auf die Diagnose beziehen.
6. Gibt es mit Pflegegrad 2 automatisch 347 Euro Pflegegeld?Pflegegeld wird gezahlt, wenn die häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst organisiert wird, etwa durch Angehörige. Nutzt die pflegebedürftige Person zugleich Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes, kann das Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung nur anteilig zustehen.
Der Beitrag Simon hat den eigenen Pflegegrad von 1 auf 2 erhöht: „Und so habe ich das endlich geschafft“ erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wächter der Sprache: Wie unsere sogenannten “Leitmedien” Parteien unterschiedlich bewerten
Eine journalistische und empirische Analyse zur Ungleichbehandlung der AfD in der Berichterstattung öffentlich-rechtlicher Medien im Vergleich zu den etablierten Parteien zeigt die berüchtigte Macht der Adjektive im Journalismus – und werfen eine wichtige Frage auf: Wie neutral sind eigentlich unsere sogenannten “Leitmedien”, die für sich in Abgrenzung angeblich “unseriöser“ freier Medien immer noch “Qualitätsstandards“ reklamieren, […]
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Goldene Statue eines nackten Trump im EU-Parlament enthüllt
Eine riesige goldene Statue, die einen nackten Donald Trump darstellt, wurde in einem der Gebäude des Europäischen Parlaments aufgestellt. Wie The Telegraph berichtet trägt die rund 2,60 Meter hohe Skulptur den Titel «Orange Plague» (Orangefarbene Plage) und zeigt den nackten US-Präsidenten, der eine Waage der Gerechtigkeit sowie einen langen Golfschläger hält. Der Golfball ist so gestaltet, dass er wie die Erde aussieht.
Trump, der laut The Telegraph auch als «König der Ungerechtigkeit» bezeichnet wird, ist sitzend auf den Schultern eines kleineren, bekleideten Mannes dargestellt, der ihn stützt. Die Statue steht an einem der belebtesten Verbindungspfade zwischen zwei Gebäuden des Europäischen Parlaments im französischen Straßburg und soll dort bis Donnerstag verbleiben. Auf dem Sockel ist folgender Text zu lesen:
«Ich sitze auf dem Rücken eines Mannes. Er sinkt unter meiner Last zusammen. Ich werde alles tun, um ihm zu helfen. Außer von seinem Rücken herunterzusteigen.»
Jens Galschiot, der dänische Künstler, der die Skulptur geschaffen hat, behauptet: «Trump stellt eine der größten Bedrohungen für die regelbasierte Weltordnung, die demokratischen Werte und unsere gemeinsamen Bemühungen zur Lösung der Klimakrise dar. Wir müssen uns diesem Thema stellen und gemeinsam gegen einen solch zerstörerischen Einfluss vorgehen.»
Galschiot erklärte, die mit 23-karätigem Blattgold überzogene Statue sei von dem Märchen «Des Kaisers neue Kleider» inspiriert worden. Darin stolziert ein eitler Herrscher nackt durch die Straßen, in dem Glauben, er trage feinste Gewänder. In dem Märchen sagt ihm aus Angst oder Schmeichelei niemand, dass er nackt ist – bis ein Kind auf seine Nacktheit hinweist und der Kaiser zur Spottfigur wird.
Per Clausen, ein dänischer Abgeordneter der Linken im Europaparlament, hatte den Künstler eingeladen, die Statue in dem Gebäude auszustellen. Über eine mögliche Reaktion Trumps macht sich Clausen laut The Telegraph keine Sorgen: «Wer so dünnhäutig ist, dass er die Ausstellung dieser Skulptur im Europäischen Parlament nicht ertragen kann, hat auf der Weltbühne nichts zu suchen.»
Die Statue war zuvor während der 30. UN-Klimakonferenz (COP30) zu sehen, die im vergangenen Jahr in Brasilien stattfand. Zudem wurde sie in diesem Jahr während der Münchner Sicherheitskonferenz in Deutschland ausgestellt.
Was der Fall Hanning über die Korruption in Deutschland aussagt
EM-Rente: Sechs Stunden im Gutachten entscheiden nicht alles
„Sechs Stunden täglich arbeitsfähig“: Dieser Satz im Gutachten spricht in der Regel gegen eine Erwerbsminderungsrente. Aber nicht immer. Wichtig ist, ob Sie diese Arbeitszeit “unter üblichen Bedingungen” durchhalten. Brauchen Sie jedoch lange oder häufige zusätzliche Unterbrechungen, fließt dies in die Bewertung ein und kann über den Rentenanspruch entscheiden.
Sechs Stunden sind nur ein Teil der PrüfungNach § 43 SGB VI zählt das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt grundsätzlich die medizinische Voraussetzung für volle Erwerbsminderung.
Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung infrage. Ab sechs Stunden besteht grundsätzlich keine Erwerbsminderung – vorausgesetzt, die Arbeit ist unter den genannten Bedingungen möglich.
Deshalb kann eine Erwerbsminderungsrente trotz eines sechsstündigen Leistungsvermögens in Betracht kommen. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen: regelmäßig fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung; Ausnahmen und Verlängerungen sind möglich.
Diese zweite Prüfung gehört zu den häufigen Gründen für das Scheitern eines Rentenantrags.
Fiktives Beispiel: Eva Maria braucht Pausen im LiegenEva Maria ist 42 Jahre alt und lebt in Dissen am Teutoburger Wald. Seit einer Wirbelsäulenverletzung muss sie längere Pausen einlegen. Nach ungefähr 45 Minuten nehmen ihre Schmerzen auch bei leichter Tätigkeit so stark zu, dass sie die Arbeit für rund 20 Minuten unterbrechen und sich hinlegen muss. Ein kurzer Wechsel vom Sitzen zum Stehen reicht ihr nicht.
Im Gutachten steht dennoch, leichte Tätigkeiten seien sechs Stunden täglich möglich. An anderer Stelle beschreibt der Gutachter einen „erhöhten Erholungsbedarf“. Er erklärt aber weder, wie oft Eva Maria pausieren muss, noch, wie lange die Unterbrechungen dauern.
Auch bleibt offen, ob sie tatsächlich liegen muss und welche Befunde diesen Bedarf stützen.
Eva Maria sollte genau diese Lücke ansprechen. Ihre entscheidende Frage lautet: Wie passen sechs Stunden Leistungsvermögen zu den beschriebenen Unterbrechungen?
Was die ärztliche Beurteilung zu den Pausen sagen mussDas sozialmedizinische Glossar der DRV verlangt nachvollziehbare Angaben zum Zweck, zur Häufigkeit, zur Dauer und zur gesundheitlichen Ursache notwendiger Unterbrechungen. Die ärztliche Aufgabe besteht darin, dafür belastbare Tatsachen zu liefern.
Für die Vorbereitung auf die Begutachtung zur Erwerbsminderungsrente können Sie daraus konkrete Fragen ableiten. Bei Eva Maria wären folgende Ergänzungen hilfreich:
Unklare Angabe Konkrete Rückfrage im Beispiel „Regelmäßige Pausen erforderlich“ Nach wie vielen Minuten Tätigkeit muss Eva Maria unterbrechen? „Längere Erholung notwendig“ Wie viele Minuten braucht sie jeweils, bis sie weiterarbeiten kann? „Entlastung der Wirbelsäule“ Genügt ein Haltungswechsel oder muss sie sich hinlegen? „Pausen nach Bedarf“ Lassen sich die Unterbrechungen verschieben oder muss sie sofort aufhören? „Sechs Stunden leistungsfähig“ Wie berücksichtigt diese Einschätzung die beschriebenen Arbeitsunterbrechungen?Eine solche Gegenüberstellung hilft, Lücken und Widersprüche im Rentengutachten gezielt anzusprechen.
Eva Maria sollte die genaue Passage nennen und um eine ergänzende medizinische Stellungnahme bitten.
Kurze Unterbrechungen führen nicht zur RenteEin Toilettengang oder eine kurze Zwischenmahlzeit überschreitet nicht das Übliche. Solche Verrichtungen können in persönliche Verteilzeiten fallen. Die DRV verweist ausdrücklich auf Rechtsprechung, nach der auch häufigere Toilettengänge mit einer Erwerbstätigkeit vereinbar sein können. Entscheidend bleibt der konkrete Umfang.
Davon sind gesetzliche Ruhepausen zu unterscheiden: § 4 Arbeitszeitgesetz schreibt bei mehr als sechs bis neun Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten vor. Bei genau sechs Stunden folgt daraus noch kein allgemeiner Anspruch auf diese halbstündige Pause.
Tarifliche oder betriebliche Regelungen können weitergehen. Auch deshalb darf ein Gutachten zusätzliche Erholungszeiten nicht als ohnehin vorhandene Mittagspause behandeln.
Haltungswechsel oder echte Arbeitsunterbrechung?Für Eva Marias Schilderung macht es einen erheblichen Unterschied, ob sie einen Brief im Stehen statt im Sitzen weiterbearbeiten kann oder sich wegen der Schmerzen hinlegen muss.
Beschreiben Sie beim Gutachtertermin zur EM-Rente deshalb den tatsächlichen Ablauf: Welche Tätigkeit haben Sie begonnen, wann mussten Sie aufhören und wann konnten Sie fortfahren?
Als Vorbereitung kann Eva Maria beispielsweise eine Woche lang kurze Notizen führen. Sie hält Tätigkeit, Beschwerden, Beginn und Ende der Unterbrechung sowie die Wirkung der Entlastung fest. Dabei dokumentiert sie auch Tage, an denen sie länger durchhält.
Solche Aufzeichnungen ersetzen keinen ärztlichen Befund, geben dem Behandlungsteam aber konkrete Anhaltspunkte. Das hilft gerade bei wechselnder Belastbarkeit mit guten und schlechten Tagen.
Warum einfaches Zusammenzählen nicht genügtEva Maria könnte mehrere Arbeitsabschnitte über einen sehr langen Tag verteilen und rechnerisch sechs Stunden erreichen. Damit ist die gesetzliche Frage noch nicht beantwortet. Es muss geklärt werden, ob ihr verbleibendes Leistungsvermögen unter üblichen Arbeitsbedingungen nutzbar ist.
Ebenso wenig lässt sich aus jeder zusätzlichen Pause automatisch eine volle Erwerbsminderung ableiten.
Eine allgemeine Regel „ab einer bestimmten Zahl zusätzlicher Pausenminuten gibt es Rente“ enthält § 43 SGB VI nicht. Der konkrete Pausenbedarf und seine Auswirkungen müssen in die Gesamtbeurteilung eingehen.
Bei einer Ablehnung: Gutachten anfordern und Frist sichernLehnt die Rentenversicherung Ihren Antrag ab, können Sie nach § 25 SGB X Akteneinsicht verlangen, soweit Sie diese zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen benötigen.
Fordern Sie die entscheidungserheblichen Gutachten und sozialmedizinischen Stellungnahmen an. Wie Sie dabei vorgehen, erläutert der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Die Akte zeigt entscheidende Lücken“.
Für einen Widerspruch gilt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich eine Monatsfrist. Warten Sie mit dem fristgerechten Widerspruch nicht auf die Akteneinsicht; die Begründung können Sie nachreichen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.
Auch später sollten Sie angeforderte Befunde zügig vorlegen, denn verspätete Arztunterlagen können im Gerichtsverfahren zum Problem werden.
Eva Maria könnte zur Begründung schreiben: „Das Gutachten nennt sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen, beschreibt zugleich aber zusätzlichen Erholungsbedarf. Bitte klären Sie Häufigkeit, Dauer und medizinische Notwendigkeit der Unterbrechungen sowie die Frage, ob ich dabei liegen muss.“
Bei einem erfolgreichen Widerspruch kommt außerdem die Erstattung notwendiger Kosten des Widerspruchsverfahrens in Betracht.
FAQ: Pausen und Erwerbsminderung Beweist mein Bedarf an Liegepausen bereits volle Erwerbsminderung?Nein. Er ist ein konkreter Prüfpunkt. Die medizinische Notwendigkeit und die Auswirkungen auf eine Erwerbstätigkeit müssen nachvollziehbar geklärt werden.
Muss ich während der Begutachtung Beschwerden überspielen?Nein. Beschreiben Sie Ihren tatsächlichen Bedarf sachlich und teilen Sie mit, wenn Sie eine Unterbrechung benötigen. Erklären Sie auch, wie der Untersuchungstag von Ihrem üblichen Alltag abweicht.
Reicht der Satz „Patientin braucht viele Pausen“?Er lässt entscheidende Fragen offen. Aussagekräftiger sind konkrete Angaben dazu, warum, wie oft und wie lange Sie Ihre Tätigkeit unterbrechen müssen.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 43 SGB VI.
Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen.
Deutsche Rentenversicherung Bund: Sozialmedizinisches Glossar, Dezember 2021, Stichwort „Pausen“, Seiten 73–74.
Gesetze im Internet: § 4 ArbZG – Ruhepausen.
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung.
Gesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht.
Gesetze im Internet: § 63 SGB X – Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist.
Der Beitrag EM-Rente: Sechs Stunden im Gutachten entscheiden nicht alles erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Gesetz gegen digitale Gewalt: Fake-Accounts und Vergewaltigungsvideos sollen strafbar werden
Bundesjustizministerin Hubig hat den Entwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt erneut nachgeschärft. Hinzugekommen sind Straftatbestände für Fake-Accounts und das Abrufen von Vergewaltigungsvideos sowie der Anspruch, strafbare Inhalte löschen zu lassen. Doch es gibt weiterhin Kritik.
Teilnehmer*innen einer Demonstration gegen patriarchale Gewalt im März. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Panama PicturesEin halbes Jahr nach der Vorstellung eines ersten Entwurfs hat die Bundesregierung am Mittwoch das Gesetz gegen digitale Gewalt auf den Weg gebracht. Das Bundesjustizministerium will damit Menschen entlasten, die im Netz Gewalt erfahren. Zum einen will sie dafür das Strafrecht verschärfen und um neue Tatbestände ergänzen. Zum anderen will sie es Betroffenen einfacher machen, selbst auf dem zivilrechtlichen Weg gegen strafbare Inhalte wie Beleidigungen vorzugehen.
Die aktuelle Kabinettsfassung enthält gegenüber dem von Stefanie Hubig (SPD) im April vorgestellten Entwurf mehrere relevante Änderungen. So sieht der zivilrechtliche Teil jetzt vor, dass es einen Anspruch auf Löschung von rechtswidrigen Inhalten bei den Plattformen geben soll. Auch der Katalog der Tatbestände im Strafrecht wurde noch mal erweitert.
Vergewaltigungsvideos: Schon das Abrufen wird StraftatMit dem Entwurf will das Bundesjustizministerium die Strafbarkeit von sogenannter bildbasierter Gewalt ausweiten und einheitlich im Strafrecht regeln. Künftig soll es demnach strafbar sein, sexualisierte Bilder anderer ohne ihr Einverständnis herzustellen oder zu teilen – auch dann, wenn sie mit einem Computerprogramm umgestaltet wurden, Stichwort: Deepfakes.
Auch würden sogenannte Voyeursaufnahmen strafbar. So war es bislang schon strafbar, Menschen heimlich nackt in einem „besonders geschützten Raum“ zu filmen. Darunter fallen aber nicht die öffentliche Sauna, eine Umkleide oder der Badestrand. Mit dem neuen Straftatbestand würde sich das ändern.
Die aktuelle Fassung erweitert diesen Katalog an strafbaren Handlungen nochmal. Fortan sollen auch der Besitz und das wissentliche Abrufen von Vergewaltigungsvideos unter Strafe stehen. Im Referentenentwurf sollte lediglich das Herstellen und Verbreiten von Aufnahmen strafbar werden, die “eine sexuelle Handlung einer anderen Person abbilden”. Die aktualisierte Fassung nennt dagegen explizit auch Bildaufnahmen, „die eine Vergewaltigung einer anderen Person abbilden“. Solche Handlungen sollen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden können.
Fake-Accounts sollen strafbar werdenZusätzlich hat das Ministerium einen neuen Straftatbestand rund um Identitätsmissbrauch ergänzt. Das Betreiben von Fake-Accounts im Namen einer anderen Person wird als eigener Tatbestand strafbar, wenn diese “geeignet sind, dem Ansehen der Person erheblich zu schaden”.
Dies sei laut Gesetzesbegründung etwa dann der Fall, „wenn die dargestellte lebende oder verstorbene Person durch ihn [den Inhalt, d.A.] verächtlich gemacht oder in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt werden kann.“
Der Tatbestand erinnert an den Fall der Schauspielerin Collien Fernandes, der deutschlandweit für eine Diskussion rund um digitale Gewalt sorgte. Fernandes hatte nach der Vorstellung des Entwurfes darauf hingewiesen, dass dieser in ihrem speziellen Fall nicht greifen würde. Ihr Ex-Mann Christian Ulmen soll Fake-Profile in ihrem Namen erstellt und darüber Männern aus ihrem Umfeld pornografische Inhalte geschickt haben. Seine Anwälte widersprechen Teilen der Darstellung.
Hubig hatte den Fall im Frühjahr zum Anlass genommen, um auf den bereits im Koalitionsvertrag beschlossenen, fast fertigen Gesetzentwurf hinzuweisen und den Referentenentwurf kurz darauf vorgestellt.
Diese Deepfakes sollen künftig strafbar sein
Geschärfte Norm gegen Voyeur-AufnahmenNachgeschärft hat das Ministerium zudem einen Tatbestand zu Voyeur-Aufnahmen. Hier war zuvor die Rede von Aufnahmen, die “in sexuell bestimmter Weise die bekleideten Genitalien, das bekleidete Gesäß oder die bekleidete weibliche Brust einer anderen Person” zeigen.
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Die Hütte brennt! Wir gehen rein.
Wir treten der Faschisierung entgegen. Wir kämpfen für eine freie, offene und solidarische Gesellschaft. Wir verteidigen die Grundrechte für alle. Das geht nur mit deiner Unterstützung.
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Das Bundesjustizministerium wollte damit eine Lücke schließen, die Fachleute seit langem kritisierten: Unter Strafe steht bislang, anderen in den Ausschnitt oder unter den Rock zu filmen oder an der Kleidung vorbei, nicht aber etwa das voyeuristische Filmen auf den Po oder die Brust, wenn diese bekleidet sind.
In der nachgeschärften Fassung sollen jene Aufnahmen unter Strafe stehen, die darauf abzielen, die Körperteile “sexualisiert darzustellen”, etwa indem sie besonders nah herangezoomt werden. Um zu bestimmen, was als sexualisierte Darstellung gilt, soll laut Begründung auch der Kontext herangezogen werden, ob etwa unter einem Tisch versteckte Geräte genutzt wurden.
“Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasst die Freiheit, darüber zu bestimmen, wem in welcher Weise Zugang zu den eigenen intimen Körperteilen gewährt wird”, heißt es dazu in der Begründung. Selbst wenn diese intimen Körperteile bekleidet sind, seien diese Rechte berührt, “wenn diese intimen Körperteile ohne das Wissen der Betroffenen oder gegen deren Willen zielgerichtet in sexualisierter Weise abgebildet werden.”
Geblieben ist auch in der neuen Fassung ein Katalog an einzelnen Körperteilen, der Zonen der Intimität definieren soll. Verbände wie der Dachverband der Frauenberatungsstellen bff hatten zuvor in ihren Stellungnahmen kritisiert, dass eine solche Liste Intimität zu eng fasst und nicht berücksichtigt, dass sie individuell unterschiedlich ausfallen kann.
Recht auf Löschung einzelner InhalteMit neuen zivilrechtlichen Ansprüchen will das Ministerium dafür sorgen, dass es für Betroffene von etwa beleidigenden und herabsetzenden Postings einfacher wird, selbst vor Gericht dagegen vorzugehen.
Sie sollen von Plattformen und Internetzugangsanbietern leichter als bisher Auskunft über die Identität einer Person hinter einem anonymen oder pseudonymen Account bekommen. Dazu sollen Anbieter künftig – sofern vorhanden – den Klarnamen und die Adresse herausgeben, wenn ein Gericht das anordnet. Beides wird gebraucht, damit Betroffene etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz klagen können.
Betroffene sollen eine solche Auskunft vor dem Landgericht beantragen können. Dazu müssen sie glaubhaft machen, dass eine unbekannte Person eine Rechtsverletzung begangen hat und sie gegen diese Person zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollen.
Auch hier sind in der aktuellen Fassung wesentliche Punkte dazugekommen. Ursprünglich sollten diese Rechte etwa nur für Social-Media-Plattformen gelten. Jetzt nennt der Entwurf ausdrücklich auch Messengerdienste wie WhatsApp, Telegram und Signal, wenn diese Gruppenchats ermöglichen.
Neu ist zudem, dass es jetzt einen gerichtlich anzuordnenden Anspruch darauf gibt, einzelne rechtswidrige Inhalte von Plattformen zu entfernen. Das geht auch dann, wenn die Identität der Person hinter einem Account unbekannt ist.
Im Referentenentwurf war dieses Löschen noch mit dem Durchsetzen einer Accountsperre verknüpft. In bestimmten Fällen konnten Betroffene erwirken, dass ein reichweitenstarker Account gesperrt wird, der wiederholt ihre Rechte verletzt hat, etwa mit strafbaren Beleidigungen. Jetzt sind beide Ansprüche voneinander entkoppelt.
Verbände wie der Deutsche Juristinnenbund hatten zuvor kritisiert, dass das zivilrechtliche Durchsetzen der eigenen Rechte hier zu eng mit der langwierigen und oft unergiebigen Identifizierung von Täter*innen verknüpft ist und die Möglichkeit einer solchen schnellen Löschung gefordert.
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Mit Vorratsdatenspeicherung gegen digitale Gewalt
„Vorsorglich gespeicherte IP-Adressen“Laut der aktuellen Fassung ist weiterhin geplant, dass zur Bekämpfung von digitaler Gewalt auch die Vorratsdatenspeicherung wieder eingeführt werden soll – ein umstrittenes Verfahren zur Massenüberwachung im Netz, das in Deutschland seit 2017 ausgesetzt ist. Das entsprechende Gesetz zur Speicherpflicht von IP-Adressen kommt ebenfalls aus Hubigs Ministerium und war am gestrigen Mittwoch Thema einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses.
Im Zuge des Auskunftsanspruchs für Betroffene sollen Plattformen und Zugangsanbieter wie Vodafone oder die Telekom künftig durch eine beweissichernde Anordnung dazu verpflichtet werden können, „bereits bei ihnen vorhandene Daten“ über mutmaßliche Rechtsverletzer*innen zu sichern. Dazu sollen sie auch „vorsorglich gespeicherte IP-Adressen“ verwenden, heißt es in der Begründung. Der aktuell diskutierte Entwurf für die Vorratsspeicherung sieht vor, dass IP-Adressen für voraussichtlich drei Monate gespeichert werden sollen.
Die Vorratsdatenspeicherung wurde in Deutschland erstmals 2007 eingeführt, nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch wieder aufgehoben, weil sie gegen Grundrechte verstieß. Eine neue Regelung von 2015 wurde später durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs faktisch gestoppt, weil eine anlasslose, flächendeckende Speicherung von Kommunikationsdaten gegen EU-Recht verstößt.
Auch am aktuellen Gesetzentwurf gibt es deutlich Kritik: „Drei Monate anlasslose IP-Adressspeicherung sind unverhältnismäßig lang und schaffen erneut eine flächendeckende Speicherinfrastruktur für die Daten unbescholtener Bürgerinnen und Bürger“, sagt Klaus Landefeld, Vorstandsmitglied beim Eco-Verband. Justizministerin Hubig machte am Dienstagabend bei einer Veranstaltung des Eco-Verbands noch einmal deutlich, dass sie an der Vorratsdatenspeicherung festhalten will: „Die IP-Adressenspeicherung gehört zum Schutz vor digitaler Gewalt dazu.“
Kritik an Speicherpflichten und fehlender PräventionCarmen Wegge, Obfrau der SPD-Fraktion im Rechtsausschuss, begrüßt die Änderungen im neuen Entwurf. „Wir ändern das Strafrecht und sorgen erstmals dafür, dass bildbasierte sexualisierte Gewalt oder Deepfakes, die ohne Einverständnis erstellt werden, strafbar werden.“ Gleichzeitig kündigt sie an, es gebe Punkte im parlamentarischen Verfahren nachzuschärfen, damit möglichst alle Fälle von bildbasierter sexualisierter Gewalt erfasst werden.
Der Deutsche Frauenrat begrüßt, dass die Herstellung und Weitergabe sexualisierter Deepfakes und anderer intimer Aufnahmen künftig unter Strafe stehen und Betroffene einen neuen Anspruch auf die Entfernung rechtswidriger Inhalte bekommen. Zugleich brauche es deutlich mehr Prävention als die Bundesregierung plant. Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte müssten zu digitaler und geschlechtsspezifischer Gewalt verbindlich weitergebildet werden.
Der Entwurf setze mit der schnellen Entfernung rechtswidriger Inhalte an der richtigen Stelle an, sagt die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Allerdings fehle nach wie vor das Recht, dass nicht nur Einzelne, sondern auch Verbände gegen solche Inhalte klagen könnten. Auch brauche es eine klare Trennung von Auskunftsanspruch und Vorratsdatenspeicherung. Die GFF hatte 2023 einen Vorschlag für ein Gewaltschutzgesetz vorgelegt. Dieser zeige aus Sicht der NGO, dass es im Kampf gegen digitale Gewalt im Netz „weder eine Klarnamenpflicht für die Nutzung sozialer Netzwerke noch übertriebene Auskunftspflichten“ braucht.
Verbesserungen sieht auch Theresia Rasche vom Deutschen Juristinnenbund, etwa die Einbeziehung von Messengerdiensten und den Anspruch auf Löschung rechtsverletzender Inhalte. Inwiefern es die individuelle Rechtsdurchsetzung wirklich erleichtern wird, werde sich erst zeigen. Sie kritisiert unter anderem, dass nicht die Löschung von ganzen Chatgruppen vorgesehen ist, die sich zur Begehung von Straftaten wie Vergewaltigungen verabredet haben. Und Rasche gibt zu bedenken: „Am strukturellen Problem digitaler Gewalt wird das Gesetz aber kaum etwas ändern.“
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BU-Rente bei Depression durchgesetzt: Versicherung muss 2.000 Euro monatlich zahlen
Wer wegen einer psychischen Erkrankung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, braucht finanzielle Sicherheit. Doch selbst nach einer Ablehnung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Niederlage vor Gericht kann sich eine weitere Prüfung lohnen.
Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 7 U 190/21. Ein psychisch erkrankter Projektleiter setzte dort eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 2.000 Euro durch.
Erst abgelehnt, dann vor dem Oberlandesgericht erfolgreichDer Mann hatte in der Softwareentwicklung gearbeitet, Kunden betreut und ein Team geführt. Nach einer depressiven Dekompensation bei einer schizotypen Persönlichkeitsstörung konnte er seine beruflichen Anforderungen nach Überzeugung des Oberlandesgerichts nicht mehr ausreichend bewältigen.
Die Versicherung verweigerte zunächst die Leistung, auch das Landgericht Hanau wies seine Klage ab. Das Oberlandesgericht klärte das Berufsbild genauer auf und holte ein weiteres psychiatrisches Gutachten ein.
Zugesprochen wurden 35.569,25 Euro für rückständige Leistungen und überzahlte Beiträge zuzüglich Zinsen sowie die laufende Rente ab Dezember 2019. Hinzu kam eine Beitragsbefreiung; die laufenden Leistungen wurden für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 30. November 2034, zugesprochen.
Entscheidend ist, was im bisherigen Beruf nicht mehr gehtDie private Berufsunfähigkeitsversicherung prüft nicht einfach, ob jemand krank ist. Nach § 172 Versicherungsvertragsgesetz kommt es darauf an, ob der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner bisherigen gesunden Ausgestaltung krankheitsbedingt ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann.
Deshalb sagt die Berufsbezeichnung allein wenig aus. Hinter „Projektleitung“ können sehr unterschiedliche Anforderungen stehen: technische Planung, schwierige Kundengespräche, Personalverantwortung und Entscheidungen unter Zeitdruck.
Wer noch einzelne sachliche Aufgaben erledigen kann, ist deshalb nicht automatisch seinem gesamten bisherigen Beruf gewachsen. Die Prüfung muss die tatsächliche Tätigkeit erfassen und darf sich nicht auf ein abstraktes Berufsbild beschränken.
Sechs Monate krankgeschrieben reichen nicht automatischIm Frankfurter Verfahren enthielt der Vertrag eine wichtige Klausel: War die erforderliche Berufsunfähigkeit sechs Monate ununterbrochen nachgewiesen, galt sie rückwirkend von Beginn an. Eine zusätzliche Zukunftsprognose war dafür nicht erforderlich.
Eine sechsmonatige Krankschreibung ersetzt diesen Nachweis allerdings nicht. Das Oberlandesgericht unterschied ausdrücklich zwischen Arbeitsunfähigkeit und der vertraglich vorausgesetzten Berufsunfähigkeit.
Für Betroffene bedeutet das: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sollten durch aussagekräftige medizinische Unterlagen und eine genaue Tätigkeitsbeschreibung ergänzt werden. Viele Policen verlangen mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum, doch die konkreten Bedingungen müssen im eigenen Vertrag geprüft werden.
Depression und Burnout: Die Bezeichnung entscheidet nicht über die RenteDie Überschrift „BU-Rente bei Depression und Burnout“ darf keine falsche Sicherheit vermitteln. Der Frankfurter Fall betraf eine konkret festgestellte psychische Erkrankung mit nachgewiesenen Auswirkungen auf die Berufsausübung.
Auch bei Beschwerden, die Betroffene als Burnout beschreiben, kommt es auf den ärztlich belegten Gesundheitszustand und die beruflichen Einschränkungen an. Ein Schlagwort ersetzt weder die medizinische Untersuchung noch die Prüfung der Versicherungsbedingungen.
Eine Depression kann einen Leistungsanspruch begründen, führt aber nicht automatisch zur Rente. Beschrieben werden muss beispielsweise, wie Konzentrationsprobleme, Antriebsmangel oder eingeschränkte Belastbarkeit die bisherige Arbeit beeinträchtigen.
Ein ablehnendes Gutachten muss überprüfbar bleibenDie praktische Botschaft des Falls reicht über die einzelne Diagnose hinaus: Ein Gutachten muss die richtigen beruflichen Anforderungen und den richtigen Zeitraum untersuchen. Eine Ablehnung wird nicht allein dadurch überzeugend, dass sie medizinisch formuliert ist.
Für den Leistungsantrag empfiehlt sich deshalb eine nachvollziehbare Beschreibung des früheren Arbeitsalltags mit Aufgaben, Zeitanteilen und Belastungen. Arztberichte sollten dazu erklären, welche Fähigkeiten eingeschränkt sind und wie sich das auf diese Tätigkeiten auswirkt.
Bei einer Ablehnung sollten Versicherte die Begründung mit ihrem Vertrag und ihren Unterlagen abgleichen lassen. Der Streit mit einem privaten Versicherer gehört vor die Zivilgerichte; ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren wie gegen einen Rentenbescheid ist hier nicht vorgesehen.
Private BU-Rente und Erwerbsminderungsrente sind unterschiedliche AnsprücheDie gesetzliche Erwerbsminderungsrente betrachtet grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung prüft dagegen den bisherigen Beruf anhand des vereinbarten Versicherungsschutzes.
Eine Ablehnung durch die Deutsche Rentenversicherung beendet deshalb nicht automatisch den privaten Anspruch. Gegen-Hartz erläutert dies ausführlicher im Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Das gilt für die private BU“.
Einen weiteren Überblick bietet der Vergleich von Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente. Beide Leistungen müssen nach ihren jeweiligen Voraussetzungen geprüft werden.
Quelle zum Urteil: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2025, Az. 7 U 190/21 – Volltext.
Der Beitrag BU-Rente bei Depression durchgesetzt: Versicherung muss 2.000 Euro monatlich zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld: Krank in der Probezeit – Arbeitgeber zahlt erstmal keinen Lohn
Wer kurz nach dem Start im neuen Job erkrankt, bekommt vom Arbeitgeber grundsätzlich noch keine Entgeltfortzahlung. In den ersten vier Wochen kann stattdessen die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld zahlen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit an, wechselt die Zuständigkeit.
Ab dem 29. Beschäftigungstag muss grundsätzlich der Arbeitgeber übernehmen – für bis zu sechs Wochen. Anschließend kann wieder Krankengeld folgen.
Die ersten vier Wochen zählen ab Beginn des ArbeitsverhältnissesNach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Gemeint sind 28 Kalendertage, nicht 28 tatsächlich geleistete Arbeitstage. Wochenenden zählen mit.
Auch eine Erkrankung unterbricht diese Wartezeit nicht, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Diese Regel gilt unabhängig davon, ob Sie eine Probezeit vereinbart haben. Eine sechsmonatige Probezeit bedeutet deshalb keineswegs, dass Sie sechs Monate ohne Lohnfortzahlung auskommen müssen. Arbeits- oder Tarifverträge können günstigere Regelungen enthalten.
Prüfen Sie deshalb bei Krankheit in den ersten vier Wochen eines neuen Jobs auch Ihre vertraglichen Ansprüche.
Fiktives Beispiel: Magnus erkrankt am neunten BeschäftigungstagMagnus ist 36 Jahre alt, lebt in Wienhausen bei Celle und beginnt an einem Montag eine neue Stelle als Forstarbeiter. Bereits am Dienstag der zweiten Arbeitswoche erkrankt er an einer Lungenentzündung. Seine Ärztin stellt noch an diesem Tag fest, dass er arbeitsunfähig ist.
Für das Beispiel nehmen wir an: Magnus arbeitet sozialversicherungspflichtig in einer unbefristeten Stelle, ist gesetzlich mit Krankengeldanspruch versichert und hat keine günstigere vertragliche Regelung zur Entgeltfortzahlung.
Der Dienstag ist sein neunter Beschäftigungstag. Magnus hat die vierwöchige Wartezeit noch nicht erfüllt. Sein Arbeitgeber bezahlt die zuvor geleistete Arbeit, muss für den krankheitsbedingten Ausfall zunächst aber grundsätzlich keinen Lohn fortzahlen.
Magnus wendet sich deshalb sofort an seine Krankenkasse. Unter den genannten Voraussetzungen kann sie ab dem Tag der ärztlichen Feststellung Krankengeld zahlen.
Ab Tag 29 beginnt die EntgeltfortzahlungBleibt Magnus über das Ende der vierten Beschäftigungswoche hinaus arbeitsunfähig, beginnt am Montag der fünften Woche die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Magnus muss dafür nicht zwischendurch einen Tag arbeiten.
Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Die Krankheitstage während der Wartezeit verkürzen die anschließenden sechs Wochen Entgeltfortzahlung nicht. Für Magnus beginnt dieser Zeitraum deshalb erst am 29. Beschäftigungstag. Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit reicht er bis einschließlich Tag 70.
Während der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt, ruht das Krankengeld grundsätzlich.
Zeitraum im Beispiel Wer zahlt Magnus? Bis zur Erkrankung am neunten Beschäftigungstag Der Arbeitgeber vergütet die geleistete Arbeit. Beschäftigungstag 9 bis 28 Die Krankenkasse zahlt unter den genannten Voraussetzungen Krankengeld ab der ärztlichen Feststellung. Beschäftigungstag 29 bis 70 Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit und fortbestehendem Arbeitsverhältnis zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber das Entgelt für bis zu sechs Wochen fort. Ab Beschäftigungstag 71 Ist Magnus weiterhin arbeitsunfähig und besteht sein Anspruch fort, zahlt wieder die Krankenkasse Krankengeld.Die Tabelle zeigt einen angenommenen langen Krankheitsverlauf. Wird Magnus früher wieder arbeitsfähig, kehrt er in den Job zurück und erhält seinen normalen Arbeitslohn.
Bei späteren Rückfällen gelten eigene Regeln zur erneuten Erkrankung nach einer kurzen Arbeitsphase; ein einzelner Arbeitstag eröffnet nicht automatisch weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Krankengeld ersetzt nicht den gesamten NettolohnGerade am Anfang eines neuen Jobs kann die Erkrankung finanziell spürbar werden. Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des maßgeblichen Nettoentgelts. Es gilt außerdem eine gesetzliche Höchstgrenze.
Die 90-Prozent-Grenze beim Krankengeld ist deshalb keine Zusage, dass Sie diesen Anteil Ihres Nettolohns tatsächlich ausgezahlt bekommen.
Vom errechneten Krankengeld gehen regelmäßig noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Bei höheren Einkommen begrenzt zusätzlich der Höchstbetrag des Krankengeldes die Leistung.
Magnus sollte bei seiner Krankenkasse klären, welche Entgeltangaben sie vom neuen Arbeitgeber benötigt und wie hoch sein täglicher Zahlbetrag ausfällt.
Arbeitgeber sofort informieren und früh zum Arzt gehenSie müssen Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Das gilt auch während der ersten vier Wochen, obwohl noch kein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt diese persönliche Krankmeldung nicht.
Für das frühe Krankengeld ist zudem die ärztliche Feststellung entscheidend: Außerhalb einer stationären Behandlung entsteht der Anspruch grundsätzlich erst an diesem Tag. Warten Sie deshalb nicht mehrere Tage ab, nur weil Ihr Arbeitgeber einen Nachweis möglicherweise erst später verlangt.
Magnus lässt seine Arbeitsunfähigkeit bereits am Dienstag feststellen und meldet seiner Kasse, dass er sich noch in der Wartezeit befindet.
Dauert die Erkrankung an, lassen Sie die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig feststellen. Grundsätzlich muss dies spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende geschehen; Samstage zählen hierfür nicht als Werktage.
Auch bei Folgebescheinigungen und Unterbrechungen beim Krankengeld kommt es auf die genauen Zeitpunkte an. Vereinbaren Sie den Folgetermin möglichst vor Ablauf Ihrer aktuellen Krankschreibung.
Der Versicherungsschutz muss Krankengeld einschließenDie gesetzliche Krankenversicherung allein reicht nicht in jeder Konstellation. Wer nur familienversichert ist, hat daraus keinen Krankengeldanspruch. Auch ein Minijob begründet für sich keinen Anspruch auf Krankengeld. Privatversicherte müssen ihren vereinbarten Krankentagegeldschutz prüfen. Magnus’ Beispiel lässt sich deshalb nicht unverändert auf jedes Beschäftigungsverhältnis übertragen.
Ebenso setzt der dargestellte Wechsel zum Arbeitgeber voraus, dass die neue Stelle fortbesteht. Endet das Arbeitsverhältnis während der Krankheit, müssen die Zahlungsansprüche gesondert geprüft werden. Ein bereits entstandener Krankengeldanspruch kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterlaufen.
Das Ende des Jobs bedeutet also nicht unbedingt, dass Sie auch Ihren Krankengeldanspruch verlieren.
Die zweite Krankengeldphase beginnt keine neue HöchstdauerWegen derselben Krankheit besteht grundsätzlich für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ein Krankengeldanspruch. Zeiten, in denen der Anspruch wegen der Entgeltfortzahlung ruht, zählen dabei mit. Frühere anrechenbare Krankheitszeiten können die verbleibende Dauer zusätzlich verkürzen.
Für Magnus bedeutet das: Nach den sechs Wochen Arbeitgeberzahlung beginnt kein neuer Zeitraum von 78 Wochen. Bei einem sehr langen Verlauf sollte er frühzeitig klären, wann seine Leistung endet und welche Absicherung nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld infrage kommt.
FAQ: Krank kurz nach dem Jobstart Muss ich vier Wochen tatsächlich gearbeitet haben?Nein. Entscheidend ist die vierwöchige ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses. Krankheitstage und Wochenenden zählen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis mit.
Zahlt der Arbeitgeber ab dem 29. Krankheitstag?Hier zählt der 29. Beschäftigungstag. Bei Magnus beginnt die Entgeltfortzahlung deshalb bereits am 21. Tag seiner Arbeitsunfähigkeit.
Muss Magnus vor dem Wechsel zum Arbeitgeber wieder gesund sein?Nein. Auch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit kann nach Ablauf der Wartezeit die Entgeltfortzahlung beginnen. Die zuvor bezogenen Krankengeldtage kürzen deren sechswöchige Dauer nicht.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Krankengeld.
Gesetze im Internet: § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – Anspruch und Wartezeit; § 5 – Anzeige- und Nachweispflichten; § 46 SGB V – Anspruchsbeginn; § 47 – Berechnung; § 48 – Dauer; § 49 – Ruhen.
Gesundheitsportal des Bundes: Krankengeld.
Techniker Krankenkasse: Haben neu eingestellte Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Der Beitrag Krankengeld: Krank in der Probezeit – Arbeitgeber zahlt erstmal keinen Lohn erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wissenschaft vs. Pseudowissenschaft – Warum es keine Klimakrise gibt. John Clauser DEUTSCH
Er erklärt, wie das Klima wirklich funktioniert – und wie die Tricks der Lobbyisten funktionieren. Auf der 17. Konferenz des Europäischen Instituts für Klima und Energie (EIKE) hielt er einen ausführlichen Vortrag zu diesem Thema. Das aktuelle Video ist von unserer Greta von der Klimaschau professionell übersetzt worden.
Der Youtube-Kanal „mitgeschnitten“ hat die Videos für EIKE gedreht:
Der Beitrag Wissenschaft vs. Pseudowissenschaft – Warum es keine Klimakrise gibt. John Clauser DEUTSCH erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Due Ukraine kostet uns die Altersversorgung
Auslandskanzler Friedrich Merz benutzte quasi bei Nacht und Nebel einen Sonderzug. Nein, nicht den von Udo besungenen „Sonderzug nach Pankow“ – sondern einen nach Kiew. Und auch nicht, um einem Boxkampf Vitali Klitschkos anzuschauen, sondern um Wolodymyr Selenskyj einmal mehr die Ehre zu geben. Im Gepäck hatte er wieder einmal so viele Milliarden Euro, dass […]
<p>The post Due Ukraine kostet uns die Altersversorgung first appeared on ANSAGE.</p>
Das Gedächtnis der Zukunft
Vor fast fünfhundert Jahren schrieb der gerade einmal achtzehnjährige Étienne de La Boétie seinen Diskurs über die freiwillige Knechtschaft. Dieser Text, der danach fragt, wie Freiheit verloren geht und wie Menschen sich daran gewöhnen können, sich zu unterwerfen, wird heute in Frankreich Schüler:innen an Gymnasien zur Lektüre vorgelegt.
Warum unterwerfen sich Menschen?
La Boéties Antwort, die uns bis heute beschäftigt, handelt nicht allein von Tyrannei. Die erste Generation mag noch mit Gewalt unterworfen werden. Doch nachfolgende Generationen, die bereits unter dem Joch geboren werden und Freiheit nie kennengelernt haben, können beginnen, die Ordnung, in die sie hineingeboren wurden, für den natürlichen Zustand des Lebens zu halten. Die Gewohnheit, so La Boétie, lehre den Menschen, „das Gift der Knechtschaft zu schlucken, ohne es bitter zu finden“. Es geht dann nicht mehr allein darum, sich zu unterwerfen, sondern darum, das Gift zu trinken und nach einer Weile nicht einmal mehr zu spüren, dass es Gift ist.
Eine mit Gewalt errichtete Ordnung kann mit der Zeit zur Gewohnheit werden. Doch eine andere Frage macht La Boétie für uns heute noch bedeutsamer: Gewöhnt sich der Mensch nur an seine eigene Unterwerfung, oder kann er sich auch an das Unrecht gewöhnen, das dem Menschen unmittelbar neben ihm widerfährt? Übertragen wir diese Frage auf die Türkei und Kurdistan, tritt uns eine schwer lastende Geschichte entgegen.
Gewalt wird uns häufig nicht von dem Punkt an erzählt, an dem sie beginnt, sondern von dem, an dem sie sichtbar wird. Wenn ein Schuss fällt, sehen wir die Gewalt. Doch was geschieht, bevor der Schuss fällt?
Wie nennt man es, wenn eine Mutter zwanzig Jahre lang nach dem Grab ihres Sohnes sucht?
Trotz ihres hohen Alters und ihrer Krankheit reiste Fatime Ülüş von Straßburg bis zum Cûdî, um das Grab ihres Sohnes zu finden, nach dem sie seit Jahren gesucht hatte. Aysel Tuğluk saß im Gefängnis, als ihre Mutter starb. Nachdem sie mit einer Genehmigung an der Beerdigung teilgenommen hatte, sah sich die Familie aufgrund der Drohungen und Angriffe auf dem Friedhof gezwungen, den Leichnam der gerade erst beigesetzten Mutter wieder aus dem Grab zu holen.
Wie nennt man es, wenn ein Mensch seine Mutter nicht begraben kann?
Dies sind nicht nur die Geschichten zweier Menschen. Im Gedächtnis nahezu jedes Kurden und jeder Kurdin, die diese Zeilen lesen, dürfte ein anderer Name, ein anderes Dorf, ein anderes Gefängnis, ein anderes Grab auftauchen. Die Frage lautet daher nicht nur: „Ist all das geschehen?“
Wie hat sich eine Gesellschaft daran gewöhnt, mit all dem zu leben?
Unter welchen Begriff von Gewalt fallen die Vertreibung aus dem eigenen Dorf, die jahrelange Ungewissheit über das Schicksal eines Angehörigen, die Unmöglichkeit, die eigenen Toten zu bestatten, oder der Zwang, die Legitimität der eigenen Sprache und Identität fortwährend unter Beweis stellen zu müssen? Wenn wir Gewalt erst in dem Augenblick beginnen lassen, in dem ein Schuss fällt, machen wir ein ganzes Leben unsichtbar, das diesem Augenblick vorausgegangen ist. Lösen wir die Reaktion von den Bedingungen, die sie hervorgebracht haben, verurteilen wir nicht nur die Handlung, sondern entleeren sie zugleich ihres politischen Gehalts.
Die Beständigkeit von Herrschaft erwächst nicht allein aus der Fähigkeit, Zwang auszuüben; sie beruht, wie La Boétie beschreibt, auf einem Geflecht aus Bindungen und Interessen. Der Staat muss daher nicht nur danach betrachtet werden, was er den Kurd:innen antut, sondern auch danach, wie er die Begriffe prägt, durch die die türkische Gesellschaft auf die Kurd:innen blickt. Die kurdische Sprache wurde über viele Jahre weniger als eine Frage von Sprache und Rechten denn als Teil einer Sicherheitsfrage behandelt. Die Forderungen der Kurd:innen nach Identität, Sprache und einer eigenen politischen Zukunft wurden nicht als eine Frage von Rechten, sondern als Bedrohung definiert. Die ausgeübte Repression wiederum wurde mit Begriffen wie dem „Schutz der Ordnung“ und dem „Fortbestand des Staates“ legitimiert.
Das Dokument über einen „Zerschlagungsplan“, das auf September 2014 datiert sein soll, wurde Ende 2015 zum Gegenstand parlamentarischer Beratungen. Die darauf folgenden Ausgangssperren, Todesfälle und Vertreibungen in Cizîr, Sûr und Nisêbîn fanden Eingang in internationale Menschenrechtsberichte. Kurdistan erlebte dies als einen historischen Bruch und schrieb es als solchen in sein Gedächtnis ein.
Doch was sah die Türkei?
Warum wurde die Zerstörung, die Kurdistan erlebte, für weite Teile der Türkei nicht zugleich zu einem gesellschaftlichen und moralischen Bruch? Wie konnte das, was ein Volk als Katastrophe erlebte, in den Augen einer anderen Gesellschaft lediglich eine Sicherheitsfrage bleiben?
Wann wird die Sprache des Staates zur Sprache der Gesellschaft?
Und die vielleicht noch schwerwiegendere Frage lautet: Warum wurde das Unrecht, das die Kurd:innen erlebten, im Westen der Türkei nicht in gleichem Ausmaß und mit derselben Kontinuität zu einem gesellschaftlichen Bruch? Warum gelang es Gewerkschaften, Wissenschaft, Presse, linken, sozialistischen und säkularen Kreisen sowie dem Rechts- und Menschenrechtsbereich nicht, dies zu einer ihrer zentralen Fragen zu machen?
Ein Ereignis erschüttert die Menschen zunächst. Dann wird es zur Nachricht, anschließend zur Zahl und schließlich zur Statistik. Am Ende kann der Ausnahmezustand, den ein Volk erlebt, zur Kulisse des gewöhnlichen Lebens seines Nachbarn werden.
Der Mensch kann sich nicht nur an seine eigene Unterwerfung gewöhnen, sondern auch an das Unrecht, das einem anderen widerfährt.
Gerade deshalb gilt es, an Ismail Beşikçi zu erinnern. Er überschritt die Grenzen der offiziellen Wissensordnung; er setzte sich mit dem „Reformplan für den Osten“ (Şark Islahat Planı), der Zwangsansiedlung und Dersim auseinander, behandelte die Kurdistanfrage in den Begriffen des Kolonialismus und zahlte dafür einen Preis. Er zeigte sowohl der Wissenschaft als auch der türkischen Gesellschaft, dass es möglich ist, anders zu sehen. Wenn ein Mensch sehen konnte, genügt es nicht, lediglich zu sagen: „Wir wussten es nicht.“
Warum haben so viele Menschen nicht gesehen?
Zusammenzuleben bedeutet, auch die Gewalt, die dem Nachbarn widerfährt, als Gewalt erkennen zu können.
Heute ist in der Türkei von einer neuen politischen Phase die Rede. Der Staat bezeichnet sie als „terrorfreie Türkei“, während innerhalb der kurdischen politischen Bewegung die Begriffe „Frieden und demokratische Gesellschaft“ in den Vordergrund treten. Dass die Waffen schweigen, ist von Bedeutung. Doch kein politischer Prozess kann bedeuten, das historische Gedächtnis der Kurd:innen und ihre Vorstellungen von der Zukunft auf null zu setzen.
Denn all diesen Debatten liegt eine tiefere Frage zugrunde: das Selbstvertrauen eines Volkes.
Wenn einem Volk über Generationen hinweg vermittelt wird, welche Zukünfte für es nicht möglich sind, wenn das Nachdenken über das eigene Schicksal als Verbrechen, Bedrohung oder Separatismus gebrandmarkt wird, dann droht nicht nur eine bestimmte politische Forderung verloren zu gehen, sondern das kollektive Vertrauen darauf, dass eine andere Zukunft möglich ist. Die dauerhafteste Form der Herrschaft, die über ein Volk errichtet werden kann, besteht nicht darin, ihm zu sagen, was es nicht tun kann, sondern darin, es irgendwann selbst nicht mehr daran glauben zu lassen, dass es auch anders handeln könnte. Was Zwang nicht vermag, kann Gewohnheit vollenden.
Doch die Geschichte Kurdistans verweist noch auf eine andere Kontinuität. Aufstände wurden niedergeschlagen, Organisationen zerschlagen, Menschen getötet und ins Exil getrieben. Trotz alledem trat der Anspruch der Kurd:innen, über ihre eigene Zukunft mitzubestimmen, zu unterschiedlichen Zeiten, mit unterschiedlichen Generationen und unterschiedlichen Mitteln immer wieder hervor.
Der gegenwärtige Prozess kann erfolgreich sein oder auch scheitern. Frieden zu wollen und die gesamte Zukunft eines Volkes vom Erfolg irgendeines politischen Prozesses abhängig zu machen, sind nicht dasselbe. Verzichtet ein Volk jedoch auf das Recht, über seine eigene Zukunft nachzudenken, handelt es sich nicht um einen Strategiewechsel.
Es ist ein historischer Bruch.
Die gegenwärtige Phase birgt noch ein weiteres Risiko. Widerstandssymbole, Begriffe und historische Bedeutungen, die sich in den vergangenen fünfzig Jahren tief in das Gedächtnis der kurdischen Gesellschaft eingeschrieben haben, können innerhalb einer neuen politischen Sprache neu definiert werden. Selbstverständlich liest jede Generation ihre Vergangenheit neu; Formen des Kampfes, Begriffe und politische Mittel können sich verändern. Die Gefahr liegt nicht in der Veränderung selbst.
Die Gefahr besteht darin, dass die Grenze zwischen einem neuen Nachdenken über die Vergangenheit und einer Veränderung ihrer Bedeutung entsprechend den Bedürfnissen der Gegenwart verschwimmt. Denn das Gedächtnis eines Volkes bewahrt nicht nur, was es erlebt hat, sondern auch, welche Bedeutung es dem Erlebten gegeben hat.
Wenn das, was für eine Generation Widerstand bedeutete, der nächsten nur noch als Irrtum vermittelt wird und das, wofür in einer bestimmten Epoche ein Preis gezahlt wurde, in einer anderen nur noch als eine Last erscheint, die es zu überwinden gilt, dann lässt dies die Vergangenheit nicht verschwinden. Es bewirkt etwas Leiseres: Es lässt die Vergangenheit an ihrem Platz, verändert aber ihre Bedeutung.
Deshalb sind die Vergangenheit zu verklären und die Bedeutung der Vergangenheit zu bewahren nicht dasselbe. Wir müssen künftigen Generationen nicht die Antworten von heute hinterlassen. Aber damit sie ihre eigenen Antworten geben können, müssen wir dafür sorgen, dass sie wissen, was geschehen ist, wogegen Widerstand geleistet wurde, was verteidigt wurde und welche Zukünfte man sich vorstellte.
Gerade deshalb müssen wir fünfzig Jahre vorausdenken, an das Jahr 2075.
Ein kurdisches Kind, das 2075 im Schulalter sein wird, ist heute noch nicht geboren. Ein Großteil der heutigen Akteur:innen und Zeitzeug:innen, uns eingeschlossen, wird dann nicht mehr da sein. Wir wissen nicht, welche Organisationen, Regime und Grenzen noch bestehen werden. Aber wir können heute beeinflussen, was dieses Kind einmal besitzen wird:
Werden Kurd:innen im Jahr 2075 noch immer andere um das Recht bitten müssen, in ihrer eigenen Sprache zu leben?
Werden sie ihre eigene Geschichte noch immer in den Archiven anderer lesen müssen?
Aus wessen Gedächtnis werden sie von Şêx Seîd, Dersim, dem 15. August, den Dorfräumungen und Cizîr erfahren?
Werden sie lediglich wissen, welchen Preis die Generationen vor ihnen gezahlt haben, oder werden sie auch wissen, warum diese Widerstand leisteten, was sie verteidigten und welche Zukunft sie sich vorstellten?
Dies ist kein politisches Rezept, sondern eine Bestandsaufnahme dessen, was wir hinterlassen.
Die Kurd:innen des Jahres 2075 werden sich möglicherweise nicht in den Organisationen von heute organisieren und nicht die Begriffe von heute verwenden. Es geht nicht darum, ihnen die Antworten der Gegenwart einzuprägen, sondern ihnen die Mittel zu hinterlassen, mit denen sie ihre eigenen Fragen stellen können: eine Sprache, ein Archiv, Institutionen, historisches Gedächtnis und kollektives Selbstvertrauen.
Vor fast fünfhundert Jahren stellte ein gerade einmal achtzehnjähriger junger Mann eine Frage, die uns noch heute erreicht.
Wird ein kurdisches Kind, das 2075 im Schulalter sein wird, das, was heute geschieht, in seiner eigenen Sprache und in seinem eigenen Archiv nachlesen können? Wird es nicht nur wissen, was wir erlebt haben, sondern auch, was wir verteidigt haben und welche Zukunft wir wollten?
Eine der wirksamsten Möglichkeiten, ein Volk von seiner Zukunft abzuschneiden, besteht darin, sein kollektives Vertrauen darauf zu brechen, dass eine andere Zukunft möglich ist.
Darin, seine Fähigkeit zu zerstören, sich die eigene Zukunft überhaupt vorstellen zu können.
Genau das ist das Gedächtnis der Zukunft: die Vergangenheit nicht zu vergessen, aber ebenso wenig die Zukunft den Definitionen, Interessen und Lenkungsversuchen anderer zu überlassen.
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Jobcenter fordert Bürgergeld zurück, weil der Behörde die Nachweise nicht ausreichten
Ein Selbstständiger reicht betriebswirtschaftliche Auswertungen, Kontoauszüge und Kaufverträge ein – trotzdem setzt das Jobcenter seinen Bürgergeldanspruch für sechs Monate auf null.
Die Folge ist eine Rückforderung über 8.544,36 Euro, gegen deren Grundlage sich der Mann zunächst erfolgreich wehrt.
Doch das Landessozialgericht Hamburg hebt die für ihn günstige Entscheidung auf: Auch im Berufungsverfahren fehlen noch Unterlagen, mit denen sich seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben überprüfen lassen.
Der Fall zeigt, wie gefährlich es werden kann, eine fertige Buchhaltung mit einem vollständigen Nachweis gegenüber dem Jobcenter gleichzusetzen.
Nach einem Schlaganfall auf Leistungen angewiesenDer 1959 geborene Kläger arbeitete seit 2009 selbstständig als Dienstleister für Film und Veranstaltungen. Nach einem Schlaganfall im Jahr 2022 erhielt er Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts.
Für Januar bis Juni 2023 gab er in seiner vorläufigen Einkommenserklärung keine erwarteten Einnahmen an, allerdings Betriebsausgaben von insgesamt 12.933,74 Euro.
Das Jobcenter bewilligte ihm daraufhin vorläufig monatlich 1.424,06 Euro, ohne Einkommen anzurechnen.
Die Zahlung bestand aus 502 Euro Regelbedarf, 463,71 Euro für Unterkunft und Heizung sowie zusammen 458,35 Euro an Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Über sechs Monate summierten sich die Leistungen auf genau 8.544,36 Euro.
Das Geld war bewilligt – aber noch nicht endgültigBei schwankenden Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit lässt sich häufig erst nachträglich feststellen, wie hoch der Leistungsanspruch tatsächlich war. Eine vorläufige Bewilligung ermöglicht zunächst die Auszahlung, ersetzt aber nicht die spätere Abrechnung.
Im Hamburger Fall verlangte das Jobcenter deshalb mit Schreiben vom 15. Februar 2024 eine abschließende Anlage EKS, Belege zu den Einnahmen und Ausgaben sowie vollständige Auszüge der geschäftlichen und privaten Konten. Auch Kreditkartenkonten waren ausdrücklich einbezogen.
Die Frist lief bis zum 22. April 2024, verbunden mit einer schriftlichen Warnung vor der vollständigen Rückforderung. Weil der Mann darauf zunächst nicht reagierte, stellte das Jobcenter am 7. Juni 2024 fest, dass für den gesamten Zeitraum kein Leistungsanspruch bestanden habe.
Unterlagen nachgereicht, entscheidende Lücken gebliebenMit seinem Widerspruch legte der Kläger betriebswirtschaftliche Auswertungen, kurz BWA, für die sechs Monate vor. Die ebenfalls eingereichte abschließende Anlage EKS enthielt jedoch keine ausgefüllte Tabelle zu seinen Einnahmen und Ausgaben.
Hinzu kamen unter anderem Unterlagen über den Kauf und Verkauf von Toilettenwagen. Einen Wagen hatte der Mann im Mai 2023 für 24.990 Euro verkauft; nach seiner Darstellung benötigte er den Erlös für Schulden und laufende Darlehen.
Das Jobcenter wies den Widerspruch im September 2024 zurück, weil weiterhin erforderliche Unterlagen fehlten. Mit einem gesonderten Erstattungsbescheid vom 14. November 2024 verlangte es anschließend die 8.544,36 Euro zurück.
Warum der Kläger vor dem Sozialgericht zunächst gewannIm Klageverfahren reichte der Mann weitere Kontounterlagen ein. Das Jobcenter vertrat nun die Auffassung, das Gericht müsse selbst beurteilen, ob die nachgereichten Nachweise vollständig und ausreichend seien.
Das Sozialgericht Hamburg forderte die Behörde dagegen zur Prüfung und Berechnung auf und setzte dafür eine Frist. Als eine entsprechende Stellungnahme ausblieb, verpflichtete es das Jobcenter am 28. Januar 2025, die Leistungen in der ursprünglich bewilligten Höhe abschließend festzusetzen.
Damit hätte der Kläger das bereits gezahlte Geld behalten dürfen. Doch das Jobcenter legte Berufung ein – und bekam vor dem Landessozialgericht recht.
Eine BWA ersetzt nicht die zugrunde liegenden BelegeDas Landessozialgericht Hamburg entschied am 23. März 2026, dass die Festsetzung auf null rechtmäßig war, und wies die Klage ab. Das Aktenzeichen lautet L 4 AS 32/25.
Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung fehlten nach den Feststellungen des Gerichts weiterhin vollständige Kreditkartenabrechnungen und Belege zu den geltend gemachten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Auch wiederholte Hinweise im Berufungsverfahren hatten diese Lücken nicht geschlossen.
Besonders schwer wog, dass der Kläger nach eigener Aussage weitere Belege besaß. Er hatte deren Vorlage jedoch für entbehrlich gehalten, weil sein Steuerberater bereits alles geprüft habe.
Diese Annahme ließ das Gericht nicht gelten: Eine vom Steuerberater erstellte BWA befreit Leistungsbeziehende nicht davon, die darin gebuchten Beträge nachzuweisen. Eine Übersicht über Buchungen beantwortet eben noch nicht jede Frage dazu, was tatsächlich eingenommen und ausgegeben wurde.
Auch das Jobcenter muss im Gerichtsverfahren mitarbeitenDie Entscheidung ist dennoch kein Freibrief für eine Behörde, nachgereichte Unterlagen einfach liegen zu lassen. Der Senat erklärte ausdrücklich, dass vom Jobcenter eine eigene Prüfung der Sach- und Rechtslage und eine Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren zu erwarten seien.
Allerdings durfte das Sozialgericht aus der ausgebliebenen Berechnung nicht automatisch einen Anspruch auf die volle Leistung ableiten. Nach Auffassung des Landessozialgerichts musste es die vorhandenen Tatsachen und Beweismittel selbst umfassend prüfen.
Der Verkauf eines Toilettenwagens veränderte die RechnungZusätzlich prüfte der Senat, welches Ergebnis sich ergeben würde, wenn man die Zahlen aus der BWA trotz fehlender Nachweise zugrunde legte. Auch diese ergänzende Berechnung sprach nach seiner Auffassung gegen eine Hilfebedürftigkeit.
Den angegebenen Einnahmen von 28.598,20 Euro standen zunächst gebuchte Ausgaben von 25.853,40 Euro gegenüber. Darunter befanden sich jedoch Abschreibungen und der Buchwert des abgegangenen Anlagevermögens, die das Gericht nicht als tatsächliche Betriebsausgaben berücksichtigte.
Dieser Gewinn hätte den vom Gericht angesetzten monatlichen Bedarf auch nach Abzug von Freibeträgen gedeckt. Den Verkauf des Toilettenwagens behandelte der Senat als Betriebseinnahme, weil er während des noch laufenden Geschäftsbetriebs erfolgt war.
Die steuerliche Buchhaltung und die Einkommensberechnung für existenzsichernde Leistungen können damit zu erheblich unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ein niedriger Überschuss in der BWA bedeutet nicht automatisch, dass auch gegenüber dem Jobcenter nur ein geringes anrechenbares Einkommen vorliegt.
Nicht jede fehlende Unterlage rechtfertigt eine komplette RückforderungEine Festsetzung auf null setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus, darunter eine angemessene Frist und eine schriftliche Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung. Soweit ein Leistungsanspruch für einzelne Monate oder teilweise nachgewiesen ist, muss dies berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall hielt das Gericht die angeforderten Unterlagen für erforderlich und ihre Vorlage für zumutbar. Auch die Frist von knapp zwei Monaten und die Rechtsfolgenbelehrung beanstandete es nicht.
Bei Kontounterlagen kommt es außerdem darauf an, notwendige Angaben erkennbar zu lassen und sensible Informationen nur im zulässigen Umfang zu verdecken. Was dabei zu beachten ist, erläutert der Beitrag Kontoauszüge fürs Jobcenter richtig schwärzen.
Warum Betroffene heute noch früher reagieren müssenIm Hamburger Verfahren konnten Unterlagen nach der damals angewendeten Rechtslage noch im Klage- und Berufungsverfahren berücksichtigt werden. Der Mann verlor deshalb nicht allein wegen einer verpassten Frist, sondern weil erforderliche Nachweise bis zuletzt fehlten.
Die inzwischen geltende Fassung des § 41a Absatz 3 SGB II enthält eine zusätzliche Ausschlussregel für Nachweise nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, spätestens ab dem Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Betroffene sollten deshalb keinesfalls darauf vertrauen, fehlende Unterlagen erst vor Gericht nachreichen zu können.
Praktisch empfiehlt es sich, jede angeforderte Position mit dem passenden Beleg abzugleichen und den Eingang der Unterlagen zu dokumentieren. Bei unklaren Gutschriften hilft zudem eine nachvollziehbare Erklärung, wie im Beitrag Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären beschrieben.
Was das Urteil über die Rückforderung tatsächlich aussagtGegenstand des Berufungsverfahrens war die Festsetzung des Leistungsanspruchs auf null, nicht der gesonderte Erstattungsbescheid über 8.544,36 Euro. Das Landessozialgericht bestätigte damit die Grundlage der Rückforderung, ohne über diesen Bescheid selbst zu entscheiden.
Die Revision ließ der Senat nicht zu. Aus dem Urteil folgt aber keine pauschale Regel, nach der jede unvollständige EKS automatisch zur Rückzahlung sämtlicher Leistungen führt.
Quellen: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 23. März 2026, L 4 AS 32/25; § 41a SGB II.
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Wie realistisch ist Ungarns neues Vorhaben, bis 2027 auf russisches Gas zu verzichten?
Mütterrente 3: So hoch ist die Nachzahlung pro Kind
Mehr Rente ab 2027, das Geld aber erst 2028: Bei der Mütterrente III müssen viele Eltern auf die Auszahlung warten. Für ein vor 1992 geborenes Kind ergeben sich beim heutigen Rentenwert rechnerisch 255,12 Euro brutto für zwölf Monate, bei drei Kindern sind es 765,36 Euro.
Diese Beträge sind eine Orientierung, noch keine abschließende Zahlungszusage für jeden Einzelfall. Wie hoch die Nachzahlung tatsächlich ausfällt, hängt unter anderem von der Rentenanpassung 2027, dem Beginn der Rente und den persönlichen Anspruchsvoraussetzungen ab.
Die Nachzahlung ist aufgeschobene RenteDie Mütterrente III verbessert die rentenrechtliche Anerkennung der Erziehung von Kindern, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Statt bisher bis zu zweieinhalb Jahren werden künftig bis zu drei Jahre berücksichtigt, womit die bisherige Ungleichbehandlung gegenüber später geborenen Kindern entfällt.
Für bestehende Renten wird die Verbesserung über einen zusätzlichen Zuschlag umgesetzt, der bei vollständigem Anspruch einen halben persönlichen Entgeltpunkt je Kind beträgt. Die Nachzahlung gleicht aus, dass dieses Rentenplus für 2027 erst später überwiesen wird.
Wer über mehrere Hundert Euro Nachzahlung liest, sollte deshalb wissen: Dahinter stehen angesammelte Monatsbeträge. Die größere Überweisung entsteht gerade dadurch, dass das Geld zuvor im laufenden Haushalt gefehlt hat.
Warum die Auszahlung erst 2028 beginntNach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erfordert die Umsetzung umfangreiche technische Anpassungen. Deshalb wird das zusätzliche Geld für 2027 erst im Jahr 2028 rückwirkend ausgezahlt.
Für Renten, die bereits Ende 2026 bestehen, kann der Zuschlag ab Januar 2027 berücksichtigt werden. Beginnt die Rente erst im Laufe des Jahres 2027, setzt auch der zusätzliche Anspruch frühestens mit diesem Rentenbeginn ein.
Ein für alle Berechtigten verbindlicher Überweisungstag lässt sich aus der Ankündigung „Auszahlung 2028“ nicht ableiten. Wer auf das Geld angewiesen ist, sollte deshalb keine fällige Rechnung mit einer fest eingeplanten Januarüberweisung kalkulieren.
So ergeben sich 255,12 Euro brutto pro KindSeit Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein zusätzlicher halber persönlicher Entgeltpunkt erhöht eine volle Altersrente damit rechnerisch um 21,26 Euro brutto im Monat.
Für zwölf Monate lautet die Rechnung: 21,26 Euro mal zwölf ergibt 255,12 Euro. Bei mehreren berücksichtigten Kindern vervielfacht sich der Betrag entsprechend.
Die folgende Tabelle zeigt eine eigene Modellrechnung für eine volle Altersrente mit dem vollständigen zusätzlichen Zuschlag je Kind und einem Anspruch während des gesamten Jahres 2027. Sie unterstellt für alle zwölf Monate den heutigen Rentenwert von 42,52 Euro und berücksichtigt keine Abzüge oder Einkommensanrechnung.
Berücksichtigte Kinder, geboren vor 1992 Zusätzlich pro Monat beim heutigen Rentenwert, brutto Rechnerische Nachzahlung für zwölf Monate 2027, brutto 1 Kind 21,26 Euro 255,12 Euro 2 Kinder 42,52 Euro 510,24 Euro 3 Kinder 63,78 Euro 765,36 Euro 4 Kinder 85,04 Euro 1.020,48 Euro 5 Kinder 106,30 Euro 1.275,60 EuroDie Tabelle erfasst ausschließlich den zusätzlichen Anspruch für 2027. Die laufende höhere Rente im Jahr 2028 kommt für die jeweiligen Anspruchsmonate hinzu.
Warum der tatsächliche Jahresbetrag höher ausfallen kannFür Januar bis Juni 2027 lässt sich bei den genannten Voraussetzungen mit jeweils 21,26 Euro rechnen, zusammen also mit 127,56 Euro pro Kind. Ab Juli 2027 zählt der dann geltende Rentenwert, dessen Höhe derzeit noch nicht verbindlich feststeht.
Steigt der Rentenwert zum Juli 2027, erhöht sich auch die Nachzahlung für die zweite Jahreshälfte. Eine solche Erhöhung darf jedoch nicht rückwirkend für Januar bis Juni angesetzt werden.
Ebenso wäre es falsch, die gesamte Nachzahlung für 2027 einfach mit einem späteren Rentenwert aus dem Jahr 2028 zu berechnen. Entscheidend ist, für welche Monate das zusätzliche Geld zusteht.
Nicht jede Mutter bekommt den vollen TabellenbetragDer Begriff Mütterrente klingt nach einer Leistung ausschließlich für Frauen, tatsächlich können auch Väter profitieren. Entscheidend ist die rentenrechtliche Zuordnung der Kindererziehung.
Außerdem entsteht durch die Reform kein Anspruch auf Rentenzahlungen für Monate vor dem eigenen Rentenbeginn. Wer beispielsweise erst ab Oktober 2027 eine Altersrente erhält, kann für dieses Jahr lediglich die zusätzlichen Beträge für Oktober, November und Dezember bekommen.
Bei unverändertem Rentenwert wären das für ein Kind 63,78 Euro brutto. Wegen der möglichen Rentenanpassung im Juli 2027 ist auch dieser Betrag nur eine Modellrechnung.
Für ab 1992 geborene Kinder gibt es durch die Mütterrente III keinen weiteren halben Rentenpunkt zusätzlich zu den bereits möglichen drei Jahren Kindererziehungszeit. Auch bei anderen Rentenarten oder einer Teilrente lässt sich die Tabelle nicht ungeprüft übernehmen.
Brutto ist nicht der Betrag auf dem KontoWer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, zahlt grundsätzlich auch aus der zusätzlichen Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Deshalb fällt die tatsächliche Überweisung regelmäßig niedriger aus als der ausgewiesene Bruttobetrag.
Eine für alle gültige Nettosumme lässt sich heute nicht nennen. Dafür unterscheiden sich die Versicherungsverhältnisse, außerdem können sich Beitragssätze bis zur Abrechnung verändern.
Auch steuerlich ist die Mütterrente Bestandteil der gesetzlichen Rente. Ob die Erhöhung tatsächlich zusätzliche Einkommensteuer auslöst, hängt von den persönlichen Einkünften und den steuerlichen Freibeträgen ab.
Bei Grundsicherung kann vom Rentenplus wenig bleibenWer zusätzlich Grundsicherung im Alter erhält, sollte die höhere Rente nicht automatisch als vollständig verfügbares Extra betrachten. Zusätzliches anrechenbares Renteneinkommen kann den Anspruch gegenüber dem Sozialamt vermindern.
Ein Teil kann über den Grundrentenfreibetrag geschützt sein, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten vorliegen. Ist dessen Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, wächst der Freibetrag durch die zusätzliche Mütterrente nicht weiter.
Wie diese Berechnung funktioniert, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Rentenfreibetrag bei Grundsicherung. Auch beim Wohngeld kann die höhere Rente den Leistungsanspruch verändern, wobei die Kürzung nicht automatisch Euro für Euro erfolgt.
Weitere Hintergründe beschreibt der Artikel zur Anrechnung der Mütterrente bei Grundsicherung und Wohngeld. Wie eine Nachzahlung im Einzelfall mit bereits bezogenen Leistungen abzurechnen ist, muss gesondert geprüft werden.
Was Betroffene jetzt prüfen könnenDie Rentenversicherung will die Mütterrente III bei bestehenden Renten weitgehend automatisch berechnen und auszahlen. Ein gesonderter Antrag auf die neue Leistung ist deshalb grundsätzlich nicht erforderlich.
Das ersetzt allerdings keine Prüfung, wenn Kindererziehungszeiten fehlen oder einem falschen Elternteil zugeordnet erscheinen. Hinweise dazu enthält der Gegen-Hartz-Beitrag Mütterrente: Berechnung und Antrag.
Beim späteren Bescheid lohnt ein Abgleich der berücksichtigten Kinder und des Nachzahlungszeitraums. Auch die Abzüge sollten nachvollziehbar sein, denn ein niedrigerer Überweisungsbetrag bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Kind vergessen wurde.
Praxisbeispiel: Drei Kinder bringen rechnerisch 765,36 EuroDie Rentnerin Marianne bezieht seit 2024 eine volle Altersrente und hat drei Kinder, die 1978, 1982 und 1986 geboren wurden. Für jedes Kind erfüllt sie die Voraussetzungen für den vollständigen zusätzlichen Zuschlag.
Beim heutigen Rentenwert erhöht sich ihre monatliche Bruttorente rechnerisch um 63,78 Euro. Für das gesamte Jahr 2027 ergibt das eine 2028 auszuzahlende Nachzahlung von 765,36 Euro brutto, sofern der Rentenwert unverändert bliebe.
Eine Rentenerhöhung im Juli 2027 würde den Betrag für die zweite Jahreshälfte vergrößern. Als gesetzlich pflichtversicherte Rentnerin muss Marianne jedoch mit Abzügen für die Kranken- und Pflegeversicherung rechnen.
Sechs Fragen und Antworten zur Nachzahlung der Mütterrente III Wie viel wird 2028 pro Kind nachgezahlt?Beim heutigen Rentenwert sind es rechnerisch 255,12 Euro brutto für zwölf Monate 2027, wenn der vollständige zusätzliche Zuschlag in einer vollen Altersrente zusteht. Die endgültige Summe hängt unter anderem vom Rentenwert ab Juli 2027 und dem persönlichen Anspruchszeitraum ab.
Warum kommt das Geld nicht schon 2027?Die Rentenversicherung benötigt nach eigenen Angaben Zeit für die technischen Anpassungen. Die zusätzlichen Ansprüche für 2027 werden deshalb erst 2028 rückwirkend ausgezahlt.
Muss ich die Nachzahlung beantragen?Bei bestehenden Renten erfolgt die Umsetzung grundsätzlich automatisch. Fehlen Kindererziehungszeiten oder bestehen Unklarheiten bei ihrer Zuordnung, sollten Betroffene diese mit der Rentenversicherung klären.
Bekommen auch Väter die Mütterrente III?Ja, auch Väter können profitieren, wenn ihnen die betreffenden Erziehungszeiten rentenrechtlich zugeordnet sind. Die Bezeichnung Mütterrente schließt Männer nicht aus.
Was gilt, wenn meine Rente erst 2028 beginnt?Dann soll die verbesserte Anerkennung der Kindererziehungszeiten unmittelbar in die Rentenberechnung einfließen. Ohne Rentenanspruch im Jahr 2027 entsteht keine Nachzahlung für dieses Jahr.
Bleibt die Nachzahlung vollständig bei mir?Die genannten Beträge sind Bruttowerte, von denen je nach Versicherungsstatus Beiträge abgehen können. Zusätzlich sind mögliche steuerliche Folgen und bei ergänzenden Sozialleistungen die Regeln zur Einkommensanrechnung zu beachten.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung zur Mütterrente III, rechtliche Erläuterungen zu § 307d SGB VI, Bundesarbeitsministerium zum Rentenwert 2026, Rentenversicherung zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und eigene Berechnungen.
Der Beitrag Mütterrente 3: So hoch ist die Nachzahlung pro Kind erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Cemil Aksu: „In einem verwüsteten Land haben weder Freiheit noch Frieden einen Sinn“
Die ökologische Zerstörung in der Türkei und Kurdistan hat nach Einschätzung des Ökologieaktivisten Cemil Aksu längst eine neue Dimension erreicht. Wälder, Flüsse, landwirtschaftliche Flächen und ganze Regionen würden einem Wirtschaftsmodell untergeordnet, das auf Rohstoffgewinnung, Energieproduktion und immer neue Großprojekte setzt. Doch während sich diese Entwicklung beschleunigt, werde die ökologische Frage auch von weiten Teilen der gesellschaftlichen und sozialistischen Opposition noch immer wie ein einzelnes Politikfeld behandelt.
Aksu, Aktivist des Umweltkollektivs Polen, sieht darin ein grundsätzliches politisches Problem. Ökologie sei in der sozialistischen Bewegung zwar sichtbarer geworden, doch an ihrer Behandlung habe sich zu wenig geändert. Seine Kritik schließt ausdrücklich die HDP und heutige DEM-Partei ein. „Die sozialistische Bewegung – und ich schließe HDP und DEM darin ein – delegiert die ökologische Frage weiterhin an Kommissionen“, sagt Aksu. Zwar hätten in den vergangenen 20 oder 30 Jahren zahlreiche Parteien und Organisationen Ökologiekommissionen und entsprechende Strukturen geschaffen. „Aber die oberflächlichen und pragmatischen Herangehensweisen, die wir auch bei anderen Fragen sehen, wurden hier ebenfalls nicht überwunden.“
Für Aksu liegt genau darin ein Widerspruch: Parteien, die für sich beanspruchen, gesellschaftliche Veränderungen anzustoßen, hätten bislang weder die Klassenfrage hinter der ökologischen Krise ausreichend erfasst noch deren globale politische Bedeutung in eine entsprechende Strategie übersetzt. Inzwischen seien es häufig die ökologischen Bewegungen selbst, die politische Organisationen vor sich hertreiben. „Es sind die Ökologieaktivist:innen und Plattformen, die den Parteien vorangehen“, betont er.
Ein Land als Rohstoff- und Produktionsraum
Aksu betrachtet die ökologische Zerstörung nicht als Ansammlung voneinander unabhängiger Bau-, Bergbau- oder Energieprojekte. Dahinter stehe vielmehr eine wirtschaftspolitische Strategie, die sich insbesondere während der AKP-Regierungszeit verschärft habe. Zunächst hätten Stadterneuerung, Schnellstraßen, sogenannte Megastädte und Großprojekte das Land zunehmend in eine Baustelle verwandelt. Doch jede dieser Baustellen benötige Energie, Zement und Rohstoffe. In der Folge seien auch ländliche Räume, Täler und Flüsse immer stärker für Energiegewinnung und Bergbau erschlossen worden. „Die von der AKP verfolgte exportorientierte Wachstumsstrategie macht die Türkei zum Afrika des Westens“, sagt Aksu.
Er verweist auf Daten von Global Forest Watch, denen zufolge die Türkei zwischen 2001 und 2025 rund 840.000 Hektar Baumbestand verloren hat. Allein 2025 seien rund 51.000 Hektar Naturwald verloren gegangen. Nach einer von Aksu angeführten Bewertung des Forstwissenschaftlers Erdoğan Atmış beläuft sich die rechtlich oder faktisch entwaldete Fläche inzwischen auf mehr als 1,5 Millionen Hektar; mindestens 68 Prozent der entsprechenden Flächenzuweisungen seien während der AKP-Regierungszeit erfolgt. Energie- und Bergbauprojekte gehörten zu den wichtigsten Ursachen.
Cemil Aksu ist Autor sowie Mitglied des Beirats des Ökologieinstituts von Polen. Er studierte öffentliche Verwaltung an der Anadolu-Universität und absolvierte anschließend ein Masterstudium der Philosophie an der Istanbuler Bilgi-Universität. Seit 2007 engagiert er sich in den Ökologiekämpfen in der östlichen Schwarzmeerregion. Er gehört zu den Gründungsmitgliedern des Ökologiekollektivs Polen, das 2019 seine Arbeit aufnahm. Zudem ist er Herausgeber der gemeinsam vom Kollektiv und dem Verlag Ceylan veröffentlichten Buchreihe „Polen Ekoloji Kitaplığı“. Er publiziert zu Ökologie, Lokalgeschichte, Identität und sozialistischer Politik. Zu seinen Veröffentlichungen und Buchprojekten zählen unter anderem „Çernobil“ (Hg., 2023), „Sudan Sebepler – Türkiye’de Neoliberal Su-Enerji Politikaları ve Direnişleri“ (mit Sinan Erensü und Erdem Evren, 2016) sowie der gemeinsam mit Ramazan Korkut herausgegebene „Ekoloji Almanağı 2005-2016“ (2017). Darüber hinaus veröffentlichte er Arbeiten zur Geschichte der Armenier:innen in Artvin sowie zu Gesellschaft, Identität und Politik in der Schwarzmeerregion.
In den vergangenen fünf bis sechs Jahren erkennt Aksu eine weitere Phase dieser Entwicklung. Goldabbau unter Einsatz von Cyanid, Fracking zur Suche nach Erdöl und Erdgas sowie der Abbau seltener Erden kennzeichneten eine neue Welle des Extraktivismus. Nach einem Bericht von Polen wurden Unternehmen allein in den vergangenen vier Jahren Flächen von insgesamt mehr als einer Million Hektar überlassen. 266 Landkreise mit besonders intensiven Bergbau-, Erdöl- und Erdgasaktivitäten bezeichnet das Kollektiv als „geopferte Gebiete“.
Istanbul als Energie- und Logistikdrehscheibe
An Istanbul lässt sich für Aksu exemplarisch erkennen, wie Infrastruktur-, Energie- und Kapitalpolitik ineinandergreifen. „Die dritte Bosporusbrücke, der Istanbul Airport, die Nord-Marmara-Autobahn sowie Kanal Istanbul sind keine voneinander losgelösten Vorhaben, sondern Bestandteile einer langfristigen Entwicklung der Metropolregion zur internationalen Energie- und Logistikdrehscheibe.“ Mit einer neuen, rund 127 Kilometer langen Bahnstrecke durch Istanbul und Kocaeli drohe nun ein weiterer Eingriff in die Nordwälder. Die geplante Trasse soll vier Trinkwassereinzugsgebiete durchqueren und auch das Einzugsgebiet der Ömerli-Talsperre berühren. Den Projektunterlagen zufolge könnten zwischen rund 24.700 und knapp 45.000 Bäume gefällt werden.
Für Aksu zeigt sich daran ein Grundprinzip des gegenwärtigen Entwicklungsmodells: „Öffentliche Ressourcen und ökologische Lebensgrundlagen werden eingesetzt, um neue Investitionsräume für Kapital zu schaffen.“ Doch die entscheidende Frage ist für ihn nicht allein, warum die Regierung diese Politik betreibt. Er fragt zugleich, warum der gesellschaftliche Widerstand gegen eine Zerstörung dieses Ausmaßes vergleichsweise schwach bleibt.
Ökologiebewegung lässt sich nicht vom gesellschaftlichen Kampf trennen
Eine Antwort darauf könne nicht gefunden werden, indem allein auf die Stärke der Regierung geblickt werde, sagt Aksu. Die Schwäche der Ökologiebewegung müsse im Zusammenhang mit der Situation der gesamten gesellschaftlichen Opposition betrachtet werden. Feminizide, die Prekarisierung der Arbeiter:innen, die Krise der Landwirtschaft und die Perspektivlosigkeit vieler junger Menschen seien keine voneinander isolierten Entwicklungen. Ebenso wenig lasse sich die ökologische Krise davon trennen. „Die Ökologiebewegung kann nicht getrennt vom gesellschaftlichen Kampf betrachtet werden.“
Aksu richtet den Blick dabei auf die vergangenen anderthalb Jahrzehnte. Mit dem Gezi-Aufstand und dem gesellschaftlichen Bündnis um die HDP seien zwischen 2010 und 2015 bedeutende Möglichkeiten für gesellschaftliche Veränderung entstanden. Bei der Parlamentswahl 2015 erreichte die HDP 13 Prozent der Stimmen. Darauf folgte eine Phase massiver staatlicher Gewalt und Repression: der Anschlag von Pirsûs (tr. Suruç), das Massaker von Ankara, das Vorgehen gegen die HDP und die Militärbelagerung in kurdischen Städten wie Şirnex (Şırnak), Cizîr (Cizre), Silopiya (Silopi), Nisêbîn (Nusaybin), Sûr und Gever (Yüksekova).
Für Aksu reicht es jedoch nicht aus, diese Entwicklung allein als Geschichte staatlicher Repression zu erzählen. „Die gesellschaftliche Opposition muss zugleich ihre eigenen politischen und strategischen Defizite untersuchen“, betont der Aktivist. Gerade diese jüngere Geschichte werde zu wenig aufgearbeitet.
Trotz der schwierigen Bedingungen habe es allein in den vergangenen ein bis zwei Monaten an rund 40 Orten ökologische Proteste gegeben. Viele davon würden von Menschen getragen, deren unmittelbare Lebensgrundlagen bedroht seien. Aksu bezeichnet diese Kämpfe als Widerstand aus existenzieller Not: von Landarbeiter:innen und Dorfbewohner:innen, die nicht zu billigen Arbeitskräften in Bergwerken und Industriegebieten werden wollten, sondern für saubere Luft, sauberes Wasser und den Erhalt ihrer Lebensräume kämpften.
„Wir versuchen, die Lücke zu schließen, die unsere Parteien hinterlassen“
Gerade deshalb fällt Aksus Kritik an sozialistischen Organisationen deutlich aus. Die Ökologiefrage sei zwar inzwischen bekannt und organisatorisch sichtbar, politisch jedoch noch immer nicht dort angekommen, wo sie angesichts ihrer Bedeutung stehen müsste. „Parteien, die sich als gesellschaftliche Vorreiter verstehen, haben es versäumt, theoretische und politische Antworten auf die ökologische Krise zu entwickeln.“ Diese Arbeit werde stattdessen vielfach von Aktivist:innen und lokalen Widerstandsbewegungen geleistet. „Wir versuchen, die Lücke zu schließen, die unsere Parteien hinterlassen haben“, sagt Aksu über die Arbeit vom Umweltkollektiv Polen.
Dabei richtet sich seine Kritik auch unmittelbar an die DEM-Partei. Erst vor wenigen Wochen hatte die Partei unter Beteiligung des Ko-Vorsitzenden Tuncer Bakırhan in Agirî (Ağrı) gegen den geplanten Goldabbau mit Cyanid demonstriert. Solche Beteiligung allein reiche jedoch nicht aus. „Sollen unsere Ko-Vorsitzenden immer nur über den Lösungsprozess, Frauenmorde, Wirtschaft und Ähnliches sprechen?“, fragt Aksu. Wer eine Partei führe, müsse ebenso über Klimawandel und Extraktivismus, industrielle Landwirtschaft und das Verhältnis des Menschen zu anderen Lebewesen sprechen können. Dahinter steht eine grundsätzlichere Forderung: „Ökologie darf nicht länger an Fachkommissionen ausgelagert werden. Sie muss Bestandteil der politischen Analyse, der gesellschaftlichen Organisierung und der Vorstellungen davon werden, wie ein anderes gesellschaftliches System aussehen soll.“
Kurdistan als „Afrika der Türkei“
Besonders drastisch beschreibt Aksu die Entwicklung in Kurdistan. Wenn die Türkei im gegenwärtigen Wirtschaftsmodell zum Rohstoff- und Produktionsraum des Westens gemacht werde, drohe Kurdistan innerhalb dieses Systems eine noch einmal verschärfte Rolle. „Diese Regierung versucht gleichzeitig, Kurdistan zum Afrika der Türkei zu machen.“ Aksu verweist auf Erdölsuche in und um Amed (Diyarbakır), Goldbergbau mit Cyanid in Agirî, Bergbauprojekte im Einzugsgebiet von Euphrat und Munzur sowie Straßen- und Tourismusprojekte im Gebiet der Cilo-Gletscher.
Von den 266 Landkreisen, die das Polen-Kollektiv aufgrund intensiver Rohstoffaktivitäten als „geopferte Gebiete“ einstuft, liegen Aksu zufolge etwa 80 in kurdischen Provinzen. Diese Entwicklung gewinnt für ihn angesichts des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zusätzliche politische Bedeutung. Aksu warnt davor, dass die veränderte politische Situation als Gelegenheit für eine weitere ökonomische Erschließung und Ausbeutung der Region genutzt werden könnte. „Die Regierung und das ihr nahestehende Kapital wollen den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft in der Region in eine Gelegenheit für Plünderung und Raubbau verwandeln“, sagt Aksu.
„In einem verwüsteten Land haben weder Freiheit noch Frieden einen Sinn“
Damit führt Aksu seine Kritik an der Umweltpolitik und seine Kritik an der gesellschaftlichen Opposition an einem Punkt zusammen. Wer über Frieden, Demokratie und Freiheit spreche, könne die Frage danach, unter welchen materiellen und ökologischen Bedingungen Menschen künftig leben werden, nicht ausklammern. „In einem verwüsteten Land haben weder Freiheit noch Frieden einen Sinn“, sagt er. Für Aksu folgt daraus eine unmittelbare politische Konsequenz: Wer Frieden, Demokratie und Freiheit wolle, müsse sich zugleich gegen die Herrschaft des Kapitals über Natur und Lebensräume stellen.
Die Alternative beschreibt er als Entscheidung zwischen Zerstörung und Aufbau. Für das Kapital bedeute Zerstörung weitere Profite und neue Möglichkeiten der Rentenabschöpfung. Aufbau bedeute dagegen, auf Grundlage demokratischer, freiheitlicher und egalitärer Werte neue gesellschaftliche Strukturen zu schaffen und das Leben gegen die Zerstörung neu zu organisieren. Demokratische Strukturen, Gleichheit, Geschlechterbefreiung und kommunales Leben müssten deshalb mehr sein als programmatische Begriffe. Sie müssten zu tragenden Prinzipien gesellschaftlicher Organisierung werden.
Gerade in politischen Umbruchphasen warnt Aksu vor kurzfristigem Handeln und der Vorstellung, grundlegende strategische Fragen könnten später geklärt werden. „Wie man so schön sagt: Die Karawane ordnet sich nicht unterwegs von selbst. Ein Knopf, der von Anfang an falsch zugeknöpft wird, kann manchmal zu einer strategischen Niederlage führen.“ Seine Konsequenz daraus ist ebenso knapp wie grundsätzlich: „Deshalb müssen wir uns von Grund auf erneuern.“
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