Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Deutschlands erste Clanregierung
Die erste Regierung innerhalb deutscher Grenzen, welche ihre Macht unter anderem auf ihre Verbindungen zu kriminellen Clans stützt – die Rede ist von der zu befürchtenden Machtübernahme durch die Linken, der Nachfolgepartei der SED, – hat eine lange Vorgeschichte. Sie beginnt eigentlich schon 1949 mit der von den Alliierten geborenen und dann 41 Jahre lang […]
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KNK-Konferenz: Kurdische Diplomatie soll globaler werden
Die vom Nationalkongress Kurdistans (KNK) organisierte Konferenz über eine internationale Vertretung und einen politischen Status der Kurd:innen wird in Brüssel mit Beiträgen von Fachleuten für internationales Recht und Menschenrechte fortgesetzt. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie die Forderung nach einer Vertretung bei den Vereinten Nationen (UN) in eine langfristige diplomatische Strategie überführt werden kann.
In einem Panel mit dem US-amerikanischen Juristen Barry A. Fisher, dem früheren UN-Experten Prof. Miloon Kothari und dem ehemaligen irakischen Menschenrechtsminister Bakhtiyar Amin wurden unterschiedliche Wege einer internationalen Anerkennung diskutiert. Neben einem Beobachterstatus bei der UN ging es um das Selbstbestimmungsrecht, bestehende Menschenrechtsmechanismen und den Aufbau einer gemeinsamen kurdischen Diplomatie.
Fisher: Anerkennung bei der UN ist Schlüssel der Kampagne
Barry A. Fisher stellte seinen Beitrag unter den Titel „Für die Wiedergeburt der Nation Kurdistan“. Die Anerkennung der Kurd:innen bei den Vereinten Nationen und das Erreichen eines Beobachterstatus bezeichnete er als einen Schlüssel für die internationale Kampagne. Fisher ging dabei von der historischen Teilung Kurdistans nach dem Ersten Weltkrieg und dem Zusammenbruch des Osmanischen Reiches aus. Mit den Verträgen von Sèvres und Lausanne sei eine politische Ordnung entstanden, in der die Kurd:innen auf vier Staaten verteilt wurden.
Seit 103 Jahren lebten sie mit den Folgen dieser Teilung. „Es ist an der Zeit, dieses Unrecht wiedergutzumachen und mehr als 60 Millionen Kurden, der größten staatenlosen Nation der Welt, die vereinte nationale Heimat zurückzugeben, die ihnen beim Zusammenbruch des Osmanischen Reiches versprochen wurde“, sagte Fisher. Die gegenwärtige weltpolitische Situation verglich der Jurist mit der Neuordnung nach dem Ersten Weltkrieg. Er verwies auf die Konkurrenz großer Mächte um neue Einflussgebiete und auf die Veränderungen der Machtverhältnisse im Mittleren Osten.
Türkische Militärpräsenz als regionaler Faktor
Ausführlich ging Fisher auf die türkische Politik gegenüber den Kurd:innen und die militärische Expansion Ankaras ein. Er verwies auf die Inhaftierung kurdischer Politiker:innen, den Druck auf politische Parteien und die türkische Militärpräsenz in mehreren Ländern. Allein in Südkurdistan unterhalte die Türkei mehr als hundert Militärbasen, Stellungen und Kontrollpunkte. Hinzu komme die militärische Präsenz unter anderem im Norden Zyperns, in Libyen, Somalia und Irak.
Besondere Bedeutung maß Fisher der Entwicklung in Syrien bei. Seit 2016 hält die Türkei Teile Nordsyriens besetzt. Fisher verwies auf die türkischen Invasionen und insbesondere die Besetzung Efrîns, die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung, die Veränderung der Bevölkerungsstruktur und die Beschlagnahmung von Eigentum. Seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 habe Ankara seinen Einfluss in Syrien weiter ausgebaut und die militärischen und politischen Beziehungen zur neuen Führung in Damaskus vertieft. Fisher ordnete auch neu entstehende regionale Bündnisse und Kooperationsformate in diese Entwicklung ein. Sie müssten vor dem Hintergrund eines wachsenden militärischen und politischen Einflusses der Türkei im Mittleren Osten betrachtet werden.
Diplomatie nicht auf Europa beschränken
Für Fisher folgt daraus die Notwendigkeit einer breiter angelegten kurdischen Diplomatie. Der KNK müsse seine Vertretungs- und Beratungsmöglichkeiten beim Europarat, bei den Vereinten Nationen, in den USA und bei weiteren internationalen und regionalen Organisationen ausbauen. Dabei müsse auch die kurdische Diaspora stärker einbezogen werden. Fisher schlug darüber hinaus vor, die Beziehungen zur Organisation für Islamische Zusammenarbeit und zur Afrikanischen Union sowie die Kontakte zur chaldäischen Kirche und zum Vatikan auszubauen.
Auch Kultur könne einen Beitrag dazu leisten, kurdische Identität international sichtbarer zu machen. In diesem Zusammenhang berichtete Fisher über Planungen für eine Veranstaltung unter dem Namen „Kurdgrass“ in Nashville, die kurdische Musik mit Bluegrass verbinden soll. Seinen historischen Ausgangspunkt griff Fisher am Ende erneut auf: „Nach 103 Jahren, in denen das jahrtausendealte Kurdistan auseinandergerissen und wie Inseln in einer Wüste voneinander getrennt war, ist die Zeit gekommen, wieder zusammenzufinden.“
Kothari: Recht auf Selbstbestimmung ist längst überfällig
Prof. Miloon Kothari stellte das Selbstbestimmungsrecht der Kurd:innen in den Mittelpunkt seines Beitrags. Er verwies auf die Präambel der UN-Charta, in der die Gleichberechtigung großer und kleiner Nationen festgeschrieben ist, sowie auf Artikel 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Dort heißt es: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung.“ Auf dieser Grundlage könnten sie frei über ihren politischen Status entscheiden und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung gestalten. „Die weltweite Anerkennung des inneren Selbstbestimmungsrechts der kurdischen Völker ist längst überfällig“, sagte Kothari.
Dass dieses Recht bislang nicht anerkannt werde, stehe sowohl einer vollständigen Verwirklichung der Menschenrechte der Kurd:innen als auch ihrer Einbindung in die internationale Gemeinschaft und das UN-System entgegen. Kothari stellte in diesem Zusammenhang eine Verbindung zu Abdullah Öcalans Konzept des demokratischen Konföderalismus her. Inneres Selbstbestimmungsrecht bedeute demnach eine vollständige und demokratische Beteiligung der Kurd:innen an den politischen Prozessen der Staaten, ihre rechtliche Anerkennung als eigenständiges Volk und die Möglichkeit einer Form von Autonomie.
Bestehende UN-Mechanismen schon jetzt nutzen
Öcalans Ansatz gehe zugleich über bestehende Staatsgrenzen hinaus und entwickle Modelle des Zusammenlebens, die auf lokaler, städtischer, regionaler und transnationaler Ebene organisiert werden könnten. Für Kothari sollte die kurdische Diplomatie jedoch nicht darauf warten, bis ein Beobachterstatus erreicht ist. Bereits heute könnten zahlreiche Mechanismen des UN-Menschenrechtssystems genutzt werden. Dazu gehören die UN-Vertragsorgane, Sonderverfahren und Sonderberichterstatter:innen sowie internationale Untersuchungs- und Tatsachenermittlungsmissionen. Besondere Bedeutung komme außerdem der Universellen Periodischen Überprüfung (UPR) zu.
Diese Mechanismen befassen sich regelmäßig mit der Menschenrechtslage in der Türkei, Syrien, Irak und Iran. Die Situation der Kurd:innen könne dabei wesentlich systematischer auf die internationale Agenda gebracht werden. Kurdische Institutionen und zivilgesellschaftliche Organisationen, akademische Einrichtungen, unabhängige Organisationen und auch teilautonome Verwaltungen könnten entsprechende Informationen und Berichte einreichen. Kothari nannte unter anderem sogenannte Stakeholder-Berichte im Rahmen der UPR-Verfahren, Schattenberichte an UN-Vertragsorgane sowie Beiträge für Untersuchungskommissionen, Tatsachenermittlungsmissionen und die thematischen oder länderspezifischen Berichte von UN-Sonderberichterstatter.
Die Beziehungen zu den Vereinten Nationen dürften dabei nicht ausschließlich von politischen Institutionen getragen werden. Unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen müssten einbezogen und Kenntnisse über internationale Menschenrechtsmechanismen verbreitet werden. Einen möglichen Beobachterstatus bezeichnete Kothari entsprechend als langfristiges Ziel. „Die Strategie muss auf Jahre angelegt und mit der Forderung nach Anerkennung der Kurden als eigenständiges Volk verbunden werden.“
Amin: Grenzen sind keine unveränderliche Realität
Der ehemalige irakische Menschenrechtsminister Bakhtiyar Amin näherte sich der Statusfrage über die historische Veränderlichkeit von Staaten und Grenzen. Die politische Landkarte der Welt habe sich im vergangenen Jahrhundert grundlegend verändert. Grenzen seien weder natürlich noch für alle Zeiten festgeschrieben, sondern im Laufe der Geschichte immer wieder durch Kriege, Verträge und politische Machtverschiebungen verändert worden. Amin verwies dabei von früheren Imperien über den Westfälischen Frieden von 1648 bis zur Entstehung des modernen Staatensystems. Auch die heutige internationale Ordnung könne deshalb nicht als unveränderlich betrachtet werden.
Die Kurd:innen hätten über lange historische Zeiträume ihre eigene Identität bewahrt und unterschiedliche politische Strukturen und Herrschaftserfahrungen hervorgebracht. Zwischen dieser historischen Existenz und der Größe der kurdischen Bevölkerung einerseits und ihrer heutigen internationalen Vertretung andererseits bestehe ein offensichtliches Missverhältnis. Deshalb müssten unterschiedliche Formen einer Vertretung innerhalb des UN-Systems und insbesondere ein Beobachterstatus ernsthaft geprüft werden.
Gemeinsame Diplomatie trotz politischer Unterschiede
Amin legte einen weiteren Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit kurdischer Parteien, Institutionen und zivilgesellschaftlicher Organisationen. „Unterschiedliche politische Positionen dürfen gemeinsame diplomatische Initiativen nicht verhindern“, sagte er. Eine gemeinsame Grundlage könne auf der Existenz des kurdischen Volkes und seinen Rechten aufgebaut werden. Dabei müsse kurdische Diplomatie global gedacht werden. „Sie darf sich nicht auf europäische Institutionen beschränken, sondern muss politische und diplomatische Beziehungen von Amerika über die islamische Welt bis nach Afrika entwickeln.“
Amin verwies unter anderem auf die Organisation Amerikanischer Staaten, deren Möglichkeiten von kurdischer Seite bislang kaum genutzt worden seien. Auch die Beziehungen zur Organisation für Islamische Zusammenarbeit und zur Afrikanischen Union müssten ausgebaut werden. In den verschiedenen internationalen und regionalen Organisationen sollte systematisch untersucht werden, welche Formen von Beteiligung, Beratung und Vertretung für kurdische Institutionen möglich sind und welche bestehenden Verfahren genutzt werden können. Entscheidend sei dabei, dass kurdische Institutionen in unterschiedlichen Ländern und Teilen Kurdistans nicht unabhängig voneinander diplomatische Arbeit betreiben, sondern eine gemeinsame Strategie entwickeln.
Die historische Existenz der Kurd:innen, ihre Bevölkerungsgröße, ihre sprachlichen und kulturellen Rechte und die Frage ihrer internationalen Vertretung müssten zusammen gedacht werden. Daraus, so Amin, müsse eine gemeinsame internationale Diplomatie- und Lobbyarbeit entstehen. Die Konferenz wird mit weiteren Beiträgen fortgesetzt.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/konferenz-in-brussel-kurd-innen-streben-vertretung-bei-den-vereinten-nationen-an-52968
KCK erinnert an Mam Celal Talabanî
Die Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK) hat zum neunten Todestag von Celal Talabanî an den Gründer der Patriotischen Union Kurdistans (YNK) und ersten kurdischen Präsidenten des Irak erinnert. In ihrer Erklärung würdigt die KCK insbesondere Talabanîs Rolle im kurdischen Freiheitskampf, seine Bemühungen um nationale Einheit und seinen Einsatz für eine politische Lösung der Kurdistanfrage.
Die Erklärung der KCK im Wortlaut:
„Heute jährt sich der Tod von Präsident Mam Celal Talabanî, dem Gründer der Patriotischen Union Kurdistans und ersten kurdischen Präsidenten der föderalen Republik Irak, zum neunten Mal. Präsident Mam Celal Talabanî hat als Intellektueller, Revolutionär, Peschmerga, Kommandant und fähiger kurdischer Politiker mehr als 50 Jahre der Geschichte des Freiheitskampfes Kurdistans und des kurdischen Volkes geprägt. In zahlreichen Phasen des nationalen und politischen Kampfes hat er große Errungenschaften für das kurdische Volk erreicht. Mam Celals Arbeit und Kampf für die Freiheit Kurdistans und des kurdischen Volkes beschränkten sich nicht auf Südkurdistan. Wann immer es notwendig war, unterstützte er den bewaffneten Kampf in den anderen Teilen Kurdistans und beteiligte sich daran. Wann immer es erforderlich war, übernahm er in Politik und Diplomatie eine führende Rolle für eine Lösung und für Frieden.
Präsident Mam Celal Talabanî spielte eine wichtige Rolle im Kampf und in den Bemühungen um die nationale Einheit des kurdischen Volkes. In dieser Hinsicht entwickelte sich die enge Freundschaft und Verbundenheit zwischen Mamoste Ibrahim Ahmed, Rêber Apo [Abdullah Öcalan] und Präsident Mam Celal zu einer bedeutenden Kraft im Einsatz für die nationale Einheit der Kurd:innen. Die Gründung des Nationalkongress Kurdistans (KNK) war ein Ergebnis dieser Freundschaft und Verbundenheit. Präsident Mam Celal spielte insbesondere bei den Bemühungen um eine Lösung der kurdischen Frage in den anderen Teilen Kurdistans eine bedeutende Rolle. Vor allem seine Vermittlung zwischen Rêber Abdullah Öcalan und dem damaligen türkischen Staatspräsidenten Turgut Özal leitete einen Dialogprozess mit dem türkischen Staat ein.
Auch nachdem Rêber Apo infolge eines internationalen Komplotts verschleppt und an den türkischen Staat ausgeliefert worden war, setzte Präsident Mam Celal diese Bemühungen fort. Bevor er 2012 erkrankte, bereitete er gemeinsam und in Absprache mit angesehenen Persönlichkeiten aus Südkurdistan und international bekannten Persönlichkeiten einen Kongress vor, mit dem unter dem Namen ‚Mandela-Projekt‘ eine Initiative für die Freiheit Rêber Öcalans ins Leben gerufen werden sollte. Heute, 34 Jahre später, befinden wir uns erneut in einer Phase des Dialogs zwischen dem türkischen Staat und Rêber Apo, und sind im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Gerade jetzt werden die Fähigkeiten und Erfahrungen von Präsident Mam Celal für den Erfolg dieses Prozesses mehr denn je gebraucht.
Für die demokratische Einheit des Volkes von Kurdistan, für die Freiheit Rêber Abdullah Öcalans und für eine demokratische Lösung der kurdischen Frage in Nordkurdistan zu kämpfen, bedeutet deshalb zugleich, das kämpferische Erbe von Präsident Mam Celal zu bewahren und für die Verwirklichung jener Hoffnungen und Ziele einzutreten, für die er selbst gekämpft hat. An seinem neunten Todestag verneigen wir uns respektvoll vor dem Andenken von Präsident Mam Celal. Wir erneuern unser Versprechen und unser Gelöbnis, das nationale Erbe des Freiheitskampfes Kurdistans sowie seine auf Frieden und Freiheit gerichteten Ziele zu bewahren.“
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51821
Samstagsmütter fragen nach Ibrahim Gündem
Die Samstagsmütter haben bei ihrer 1123. Mahnwache auf dem Galatasaray-Platz in Istanbul Aufklärung über das Schicksal von Ibrahim Gündem gefordert. Der damals 39-jährige Kurde wurde am 25. September 1991 bei einer nächtlichen Razzia in seinem Haus im Dorf Qenderhel bei Amed (tr. Diyarbakır) von türkischen Soldaten festgenommen und anschließend gewaltsam verschwunden gelassen. Seine Familie sucht seit 35 Jahren nach ihm.
An der Mahnwache beteiligten sich zahlreiche Menschenrechtsaktivist:innen. Sie trugen die Bilder von in staatlichem Gewahrsam getöteten und verschwunden gelassenen Menschen und legten zum Abschluss Nelken auf dem Galatasaray-Platz nieder. Die Erklärung der Samstagsmütter wurde von Gülseren Yoleri aus dem Zentralvorstand des Menschenrechtsvereins IHD verlesen. Sie kritisierte, dass der Fall Gündem seit 35 Jahren nicht wirksam untersucht wird.
Soldaten versprachen, ihn am nächsten Tag freizulassen
Ibrahim Gündem lebte mit seiner Familie von Landwirtschaft und Viehzucht in Qenderhel im Landkreis Hezro (Hazro). In der Nacht zum 25. September 1991 stürmte gegen ein Uhr eine Gruppe von Soldaten unter dem Kommando von Oberleutnant Kenan Şahin das Haus der Familie. Vor den Augen seiner Angehörigen und mehreren Dorfbewohner:innen nahmen die Soldaten Gündem fest und führten ihn ab. Als sein Vater einschreiten wollte, wurde ihm gesagt, er solle sich keine Sorgen machen. Sein Sohn werde am folgenden Tag freigelassen. Als die Familie am nächsten Morgen zur Wache ging, bestritten die Militärs jedoch die Festnahme: „Er wurde nicht in Gewahrsam genommen.“ Von Ibrahim Gündem fehlt seitdem jede Spur.
Familie wurde abgewiesen und bedroht
Die Angehörigen wandten sich zunächst an die Staatsanwaltschaft in Hezro. Diese verwies sie an die Polizeiwache beziehungsweise Gendarmeriestation. Ihre dort eingereichten Anträge blieben unbeantwortet. Ibrahims Vater wandte sich daraufhin an das Gouverneursamt von Diyarbakır. Doch auch auf dessen Anfrage behauptete die zuständige Wache: „Wir haben ihn nicht mitgenommen.“ Als der Vater schließlich beim Provinzkommando der Gendarmerie nach seinem Sohn fragte, wurde er nach Angaben der Samstagsmütter zurechtgewiesen und bedroht. Man warf ihm vor, den Staat zu beschuldigen: „Der Staat tut so etwas nicht.“
Trotz des massiven Drucks setzte die Familie die Suche fort. Eine Antwort erhielt sie nicht. Die staatliche Repression gegen die Familie ging weiter. Am 15. Februar 1993 wurde ihr Haus von Soldaten und Dorfschützern niedergebrannt. Die Familie musste daraufhin nach Amed fliehen. Ibrahim Gündems Eltern warteten bis zu ihrem Tod auf eine Nachricht von ihrem Sohn. Sie erfuhren nie, was mit ihm geschehen war.
„Dass die Familie Gündem seit 35 Jahren keine Gerechtigkeit erfahren hat, liegt daran, dass der Staat keine wirksamen Ermittlungen geführt hat“, erklärte Yoleri. „Das Schicksal von Ibrahim Gündem aufzuklären, die Verantwortlichen zu ermitteln und Gerechtigkeit herzustellen, ist Aufgabe des Staates.“
Keinen einzigen Tag Frieden
Bei der Mahnwache verlas IHD-Mitglied Ümmühan Kaya eine Botschaft von Ibrahims Schwester Feride Gündem. Sie führt die Suche ihrer Eltern heute weiter. „Mein Vater und meine Mutter warteten bis zu ihrem letzten Atemzug auf eine Nachricht von meinem Bruder“, schreibt Gündem. „Sie starben, ohne zu erfahren, was mit ihm geschehen ist. Wir suchen meinen Bruder dort weiter, wo meine Eltern aufhören mussten.“
Jeden Samstag um zwölf Uhr trage die Familie im Koşuyolu-Park in Amed das Bild von Ibrahim Gündem. „Seit dem Tag, an dem mein Bruder Ibrahim verschwunden gelassen wurde, hatten wir keinen einzigen Tag Frieden. Meine Mutter und mein Vater sind mit dieser Sehnsucht gestorben. Ich will nicht sterben, ohne seine Gebeine gefunden zu haben. Das ist mein einziger Wunsch in diesem Leben. Ich will nichts anderes.“
„Der Staat hat ihn mitgenommen und verschwinden lassen“
Für Gündem gibt es auch nach 35 Jahren keinen Zweifel daran, wer die Verantwortung für das Verschwinden ihres Bruders trägt. „Der Staat hat ihn damals aus unserem Haus mitgenommen und verschwinden lassen. So wie er ihn mitgenommen hat, soll er ihn zurückbringen“, erklärte sie. Die Verantwortlichen hätten möglicherweise geglaubt, niemals zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Familie werde jedoch nicht aufgeben.
„Dachten diejenigen, die meinen Bruder mitgenommen und verschwunden gelassen haben, wir würden sie dafür nicht zur Rechenschaft ziehen? Wir werden diesen Fall nicht aufgeben.“ Ihre Eltern hätten Ibrahim nicht mehr finden können. Nun setze die nächste Generation ihren Kampf fort: „Wir folgen ihrem Weg. Bis wir meinen Bruder gefunden und ein Grab für ihn haben, werden wir unseren Kampf nicht aufgeben.“
Die 1123. Mahnwache endete mit der Niederlegung von Nelken auf dem Galatasaray-Platz.
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52877 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52790 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52704
Konferenz in Brüssel: Kurd:innen streben Vertretung bei den Vereinten Nationen an
In Brüssel hat eine vom Nationalkongress Kurdistans (KNK) einberufene Konferenz über die internationale Vertretung und den politischen Status der Kurd:innen begonnen. Vertreter:innen politischer Parteien und Institutionen aus allen vier Teilen Kurdistans und der Diaspora beraten gemeinsam mit Fachleuten für internationales Recht und Menschenrechte über eine langfristige diplomatische Initiative mit dem Ziel, eine Vertretung bei den Vereinten Nationen (UN) zu erreichen.
Im Zentrum steht die Frage, wie rund 60 Millionen Kurd:innen international mit eigener Identität und politischem Willen vertreten werden können. Neben den rechtlichen Möglichkeiten einer Vertretung und eines Beobachterstatus bei den UN geht es deshalb insbesondere um die Entwicklung einer gemeinsamen nationalen Haltung der kurdischen politischen Kräfte. An der Konferenz an der Vrije Universiteit Brussel (VUB) nehmen unter anderem der US-amerikanische Jurist Barry Fisher, der frühere UN-Experte und Wissenschaftler Miloon Kothari, der ehemalige isländische Außenminister Ögmundur Jónasson sowie die im internationalen Recht tätige Coni Ledesma teil.
„Warum sprechen Kurd:innen nicht in ihrem eigenen Namen?“
Die Konferenz begann mit der kurdischen Nationalhymne „Ey Reqîb“ und einer Schweigeminute für die Gefallenen des Widerstands in Kurdistan. Anschließend wurden Fehmi Vergili, Wirya Qaradaxi und Nilüfer Koç in das Tagungspräsidium gewählt. Koç verwies in ihrer Eröffnungsrede darauf, dass Kurd:innen auf internationaler Ebene seit nahezu einem Jahrhundert ohne eigene Stimme und politische Vertretung geblieben seien. „Warum sprechen Kurd:innen nicht wie andere Nationen in ihrem eigenen Namen?“, fragte Koç, die außenpolitische Sprecherin des KNK ist. Genau diese Frage und die daraus folgende Notwendigkeit einer internationalen Vertretung stünden im Zentrum der Konferenz. Es gehe um die Identität und das Recht auf Vertretung von rund 60 Millionen Menschen. Der KNK arbeite seit etwa einem Jahr intensiv an der Initiative.
Murad: Eine langfristige und strategische Aufgabe
Auch die Ko-Vorsitzende des KNK, Zeynep Murad, machte deutlich, dass es sich nicht um eine kurzfristige diplomatische Kampagne handelt. Seit rund einem Jahr führe der KNK Gespräche mit politischen Parteien und Institutionen in Kurdistan. Verantwortlich für die Vorbereitungen sei die Diplomatiegruppe des Nationalkongresses. Murad bezeichnete die internationale Vertretung der Kurd:innen als langfristige und strategische Aufgabe. „60 Millionen Menschen leben in ihrer eigenen Geografie, mit ihrer Kultur und ihrer Identität. Aber sie verfügen über keine Vertretung in einer internationalen Institution“, sagte Murad. „Heute werden wir genau darüber diskutieren.“
Karamus: Vier Teile Kurdistans fordern Vertretung und Status
Ahmet Karamus, ebenfalls Ko-Vorsitzender des kurdischen Exilparlaments, bezeichnete die Konferenz als einen historischen Schritt für den kurdischen Freiheitskampf. Die Forderung nach internationalem Status und einer Vertretung bei den Vereinten Nationen habe sich inzwischen als gemeinsame Frage aller vier Teile Kurdistans herausgebildet. „Heute ist ein historischer Tag für den Kampf des kurdischen Volkes“, sagte Karamus. „In allen vier Teilen wird inzwischen die Frage des Status gestellt. Alle vier Teile fordern Vertretung und Status bei den Vereinten Nationen.“
Die tiefgreifenden Veränderungen in der Welt, im Mittleren Osten und in allen Teilen Kurdistans brächten sowohl erhebliche Gefahren als auch neue Möglichkeiten mit sich. Wie die kurdischen Kräfte auf diese Entwicklung reagieren, sei deshalb für die Zukunft des kurdischen Volkes von grundlegender Bedeutung. Angesichts der bestehenden Bedrohungen müsse eine gemeinsame nationale Haltung entwickelt werden. Der Prozess für eine Vertretung bei den Vereinten Nationen könne zugleich selbst dazu beitragen, die kurdische Einheit voranzubringen. „Unser Volk muss in diesem Prozess geeint handeln“, sagte Karamus.
Gespräche in allen Teilen Kurdistans
Der KNK bemüht sich seit Jahren um eine gemeinsame nationale Politik der kurdischen Kräfte. Karamus räumte ein, dass die gewünschten Ergebnisse bislang nicht erreicht worden seien. Die Vorbereitungen auf die neue diplomatische Initiative hätten jedoch eine Bewegung ausgelöst, die Anlass zu Hoffnung gebe. Eine eigens gebildete Delegation habe in verschiedenen Teilen Kurdistans Gespräche geführt, um die jeweiligen politischen Bedingungen zu untersuchen und die Initiative zu beraten. Kontakte fanden in Rojava, Bakur und Europa sowie in Silêmanî, Qendîl und Hewlêr statt.
Besonders hob Karamus die Gespräche in Südkurdistan hervor. „Zum ersten Mal haben wir mit allen Parteien und der Führung Südkurdistans Gespräche und Diskussionen geführt“, sagte der KNK-Vorsitzende. „Dabei ist große Hoffnung entstanden. In dieser neuen Phase haben sich die Möglichkeit und die Hoffnung herausgebildet, gemeinsam zu handeln. Zum ersten Mal sind die Gespräche derart positiv verlaufen.“ Trotz der bestehenden politischen Differenzen habe der KNK bei den Gesprächspartner:innen ein neues Bewusstsein und eine positive Haltung gegenüber der Initiative festgestellt.
„Es gibt einen guten Boden für gemeinsames Handeln“
Für Karamus zeigen die bisherigen Kontakte, dass eine Grundlage für eine gemeinsame kurdische Position vorhanden ist. Der KNK werde deshalb seine Gespräche in Bakur, Rojava, Başûr und der Diaspora fortsetzen. „Wir sind hoffnungsvoll“, sagte Karamus. „Es gibt einen guten Boden für gemeinsames Handeln. Ich glaube, dass wir unserem Volk schon bald erfreuliche Nachrichten und neue Informationen mitteilen können.“ Zum Abschluss seiner Rede rief er die politischen Parteien in allen vier Teilen Kurdistans ebenso wie kurdische Institutionen und Politiker:innen in der Diaspora dazu auf, sich an der Entwicklung einer gemeinsamen Haltung zu beteiligen.
Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen als Ziel
In den weiteren Sitzungen der Konferenz stehen die rechtlichen und politischen Möglichkeiten einer internationalen Vertretung im Mittelpunkt. Diskutiert wird insbesondere das Ziel, einen Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen zu erreichen, sowie die Frage, mit welchen diplomatischen Schritten ein entsprechender Prozess vorangebracht werden kann.
Internationale Rechtsexpert:innen, Wissenschaftler:innen und Vertreter politischer Parteien und Institutionen befassen sich dabei sowohl mit den juristischen Voraussetzungen als auch mit den politischen Bedingungen einer solchen Initiative. Zugleich geht es darum, wie eine gemeinsame kurdische Position entwickelt, die Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Parteien und Institutionen gestärkt und die internationale Diplomatie auf eine gemeinsame Grundlage gestellt werden kann. Die Konferenz wird mit Beiträgen von Fachleuten für internationales Recht und Menschenrechte fortgesetzt.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52738 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-51947 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-51900
Schwerbehinderung: Dieser Elterngeld-Zuschlag ist auch ohne Schwerbehindertenausweis möglich
Ein älteres Kind mit einem Grad der Behinderung von 20 kann ausreichen, damit Sie für Ihr Baby mehr Elterngeld erhalten. Beim Basiselterngeld bringt der Geschwisterbonus zehn Prozent zusätzlich, mindestens 75 Euro im Monat. Einen Schwerbehindertenausweis braucht das ältere Kind dafür nicht.
Außerdem gilt für Kinder mit Behinderung eine deutlich längere Altersgrenze: Sie können den Bonus grundsätzlich bis zu ihrem 14. Geburtstag auslösen.
Die Regelung steht im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Das Familienportal des Bundes nennt dafür ausdrücklich einen Grad der Behinderung von mindestens 20.
Warum Sie nicht auf einen Schwerbehindertenausweis warten müssenEine Behinderung und eine Schwerbehinderung sind rechtlich nicht dasselbe. Als schwerbehindert gelten Menschen unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab einem GdB von 50. Für den hier beschriebenen Geschwisterbonus liegt die Schwelle deutlich niedriger.
Hat Ihr älteres Kind einen festgestellten GdB von 20, 30 oder 40, sollten Sie den möglichen Zuschlag deshalb genauso prüfen wie bei einem höheren GdB. Das fehlende Recht auf einen Schwerbehindertenausweis schließt den Bonus nicht aus.
Fiktives Beispiel: Mariam übersieht den Anspruch wegen Shirins AlterMariam lebt mit ihrer neunjährigen Tochter Shirin zusammen und bekommt ein weiteres Baby. Für Shirin liegt bereits ein Bescheid über einen GdB von 20 vor. Einen Schwerbehindertenausweis besitzt sie nicht. Mariam glaubt deshalb zunächst, dass ihr die Behinderung ihrer Tochter beim Elterngeld keinen zusätzlichen Anspruch eröffnet.
Außerdem hält sie Shirin für zu alt für den Geschwisterbonus.
Beides trifft nicht zu. Shirin lebt mit Mariam und dem Baby im selben Haushalt, ist noch keine 14 Jahre alt und erfüllt mit GdB 20 die vom Familienportal genannte Schwelle. Mariam gibt ihre Tochter deshalb im Elterngeldantrag an und fügt den Feststellungsbescheid bei.
Angenommen, Mariam stehen in einem Bezugsmonat ohne anzurechnende Mutterschaftsleistungen 900 Euro Basiselterngeld vor dem Geschwisterbonus zu. Der Zuschlag beträgt dann 90 Euro.
Insgesamt erhält sie 990 Euro. Die Rechnung setzt voraus, dass auch die übrigen Voraussetzungen für das Elterngeld erfüllt sind.
Die Altersgrenze steigt für das ältere Kind auf 14 JahreOhne die besondere Regelung für Kinder mit Behinderung gibt es den Geschwisterbonus grundsätzlich dann, wenn neben dem Baby mindestens ein weiteres Kind unter drei Jahren oder mindestens zwei weitere Kinder unter sechs Jahren im Haushalt leben.
Bei einem berücksichtigungsfähigen Geschwisterkind mit Behinderung gilt dagegen die Altersgrenze von 14 Jahren.
Damit kann auch ein Schulkind wie Shirin den Zuschlag auslösen. Entscheidend ist nicht allein die Verwandtschaft: Das ältere Kind muss zum berücksichtigungsfähigen Haushalt gehören. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Betreuung und Erziehung müssen ebenfalls vorliegen.
Die verlängerte Altersgrenze bedeutet jedoch nicht, dass Mariam bis zu Shirins 14. Geburtstag Elterngeld bekommt. Der Bonus erhöht nur das Elterngeld während der jeweiligen Bezugsmonate für das jüngere Kind.
So viel bringt der GeschwisterbonusBeim Basiselterngeld erhöht der Bonus den maßgeblichen Betrag um zehn Prozent, mindestens um 75 Euro. Liegen zehn Prozent unter diesem Mindestzuschlag, erhalten Sie trotzdem 75 Euro zusätzlich. Die folgenden Rechnungen zeigen Monatsbeträge ohne weitere Zuschläge oder Anrechnungen.
Basiselterngeld ohne Geschwisterbonus Basiselterngeld mit Geschwisterbonus 300 Euro 375 Euro: 75 Euro Mindestzuschlag 600 Euro 675 Euro: 75 Euro Mindestzuschlag 900 Euro 990 Euro: 90 Euro Zuschlag 1.800 Euro 1.980 Euro: 180 Euro ZuschlagAuch beim ElterngeldPlus gibt es einen Geschwisterbonus. Hier beträgt der Mindestzuschlag 37,50 Euro monatlich. Welcher Betrag sich konkret ergibt, hängt von der Berechnung des ElterngeldPlus ab.
Welche Nachweise Sie bereithalten solltenGeben Sie das ältere Kind im Antrag unter den weiteren Kindern im Haushalt an und weisen Sie ausdrücklich auf seine Behinderung hin. Halten Sie die Angaben zum Geburtsdatum und zum gemeinsamen Haushalt bereit. Als Nachweis des bereits festgestellten GdB können Sie den Feststellungsbescheid einreichen.
Verlangt ein Formular einen Nachweis der Behinderung und nennt dafür beispielhaft den Schwerbehindertenausweis, bedeutet das nicht automatisch, dass ausschließlich dieser Ausweis zählt.
Gerade bei einem GdB unter 50 ist der Bescheid wichtig. Klären Sie mit der Elterngeldstelle, ob für Ihren Fall ergänzende Unterlagen nötig sind und welcher Zeitraum nachgewiesen werden muss.
Liegt noch kein Feststellungsbescheid vor, weisen Sie auf das laufende Verfahren hin und fragen Sie nach, welche Nachweise die Elterngeldstelle zunächst benötigt. S
tellen Sie den Elterngeldantrag rechtzeitig und kündigen Sie fehlende Unterlagen an. Eine bloße Angabe, Ihr Kind sei chronisch krank, ersetzt nicht ohne Weiteres den erforderlichen Nachweis der Behinderung.
Der 14. Geburtstag beendet den Bonus nicht mitten im LebensmonatElterngeld richtet sich nach den Lebensmonaten des jüngeren Kindes. Nach den Erläuterungen des Familienportals erhalten Sie den Geschwisterbonus letztmals für den Lebensmonat, in dem das ältere Kind die maßgebliche Altersgrenze erreicht.
Beginnt ein Lebensmonat des Babys beispielsweise am 10. Oktober und endet am 9. November, fällt ein 14. Geburtstag des älteren Geschwisterkindes am 22. Oktober noch in diesen Bezugsmonat. Der Bonus läuft dann grundsätzlich bis zu dessen Ende.
Ab dem nächsten Lebensmonat entfällt er, sofern kein anderer berücksichtigungsfähiger Geschwisterfall vorliegt.
Antrag und Bescheid gezielt prüfenBeantragen Sie Elterngeld möglichst innerhalb der ersten drei Lebensmonate Ihres Babys. Nach § 7 BEEG zahlt die Behörde rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats, in dem der Antrag eingegangen ist. Warten Sie deshalb nicht mit dem gesamten Antrag, nur weil ein Nachweis zum älteren Kind fehlt.
Prüfen Sie im Bewilligungsbescheid, ob die Elterngeldstelle den Geschwisterbonus berücksichtigt hat und für welche Lebensmonate sie ihn gewährt. Fehlt er trotz Ihrer Angaben und Nachweise, bitten Sie um Prüfung und beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Verweisen Sie dabei auf § 2a Absatz 2 Satz 3 BEEG und auf den nachgewiesenen GdB Ihres älteren Kindes.
FAQ: Elterngeld bei einem älteren Kind mit Behinderung Reicht ein GdB von 20 wirklich aus?Ja. Das Familienportal des Bundes nennt ausdrücklich mindestens GdB 20. Die weiteren Voraussetzungen, darunter der gemeinsame Haushalt und die Altersgrenze, müssen ebenfalls erfüllt sein.
Muss auch das Baby eine Behinderung haben?Nein. Bei dieser Regelung löst die Behinderung des älteren Geschwisterkindes den Zuschlag zum Elterngeld für das jüngere Kind aus.
Bekomme ich wegen der Behinderung länger Elterngeld?Der Geschwisterbonus verlängert die Bezugsdauer nicht. Er erhöht den Betrag während der Elterngeldmonate, in denen die Voraussetzungen für den Zuschlag vorliegen.
QuellenFamilienportal des Bundes: Geschwisterbonus: Wie viel Elterngeld bekomme ich, wenn ich weitere Kinder habe?
Familienportal des Bundes: Wie kann ich Elterngeld beantragen?
Gesetze im Internet: § 2a BEEG – Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag; § 7 BEEG – Antragstellung; § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin: Feststellungsverfahren: GdB und Feststellungsbescheid
Zentrum Bayern Familie und Soziales: Elterngeldantrag mit Infoblatt, Abschnitt „Weitere Kinder im Haushalt“
Der Beitrag Schwerbehinderung: Dieser Elterngeld-Zuschlag ist auch ohne Schwerbehindertenausweis möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Mitbewohner zieht aus – Jobcenter rechnet Nebenkosten trotzdem vollständig an
SG Karlsruhe: Maßgeblich sind die Haushaltsverhältnisse im Monat der Anrechnung
Das Sozialgericht Karlsruhe hat über eine besondere Konstellation entschieden: Ein Haushaltsmitglied, das nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörte, wohnte zum Zeitpunkt der Verrechnung eines Nebenkostenguthabens noch im gemeinsamen Haushalt, zog aber zum Folgemonat aus.
In diesem Fall darf das Jobcenter das Guthaben bei der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft aus Mutter und Sohn vollständig und nicht nur zu zwei Dritteln berücksichtigen. Entscheidend sind die Verhältnisse im Monat der sozialrechtlichen Anrechnung (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.10.2025 – S 12 AS 1809/25).
So begründete das Jobcenter die vollständige AnrechnungDas Jobcenter stützte seine Auffassung auf § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern danach die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Ausgenommen sind Rückzahlungen, die auf Haushaltsenergie oder nicht anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beruhen. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 3 SGB II.
Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung erfolge auch die Berücksichtigung einer Gutschrift nach Kopfteilen. Dabei seien die Verhältnisse im jeweiligen Anrechnungsmonat zugrunde zu legen.
Für die hier umstrittene Aufteilung nach Haushaltsmitgliedern sei nicht entscheidend, wie das Guthaben erwirtschaftet worden sei und für welchen Zeitraum die Kosten angefallen seien. Maßgeblich seien vielmehr die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R).
Zur Begründung verwies das Jobcenter auch auf die Behandlung von Betriebs- und Heizkostennachzahlungen: Diese könnten Zeiträume betreffen, in denen noch kein Leistungsbezug bestanden habe. Entscheidend sei grundsätzlich, wann die Nachforderung anfalle. Spiegelbildlich sei für Rückerstattungen der Zeitpunkt ihrer Berücksichtigung maßgeblich.
Auch eine Forderung eines Dritten gegen den Leistungsberechtigten ändere nach der herangezogenen BSG-Rechtsprechung grundsätzlich nichts an der Berücksichtigung des Guthabens. Einkommen sei vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen und nicht zur Schuldentilgung.
Verrechnung im Mai, Anrechnung durch das Jobcenter im JuniIm vorliegenden Fall hatte die Vermieterin das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung vom 19.03.2025 mit der Mietforderung für Mai 2025 verrechnet.
Das Guthaben betrug 491,51 Euro. Zunächst hatte das Jobcenter davon zwei Drittel, also 327,67 Euro, bei Mutter und Sohn berücksichtigt. Nach der Mitteilung über den Auszug des weiteren Haushaltsmitglieds zum 1. Juni 2025 legte es das vollständige Guthaben zugrunde.
Dagegen wandten sich die Kläger: Nach ihrer Auffassung war ein Drittel des Guthabens bereits im Mai für den Unterkunftsanteil des später ausgezogenen Mitbewohners verbraucht worden. Sie verlangten deshalb für Juni weitere Leistungen in Höhe von 163,84 Euro. Zum Sachverhalt und Klagebegehren
Nach Auffassung des Jobcenters seien jedoch die Haushaltsverhältnisse im Juni 2025 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt habe das weitere Haushaltsmitglied nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gewohnt.
Das Guthaben sei daher in voller Höhe und nicht lediglich zu zwei Dritteln anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Sozialgericht Karlsruhe bestätigt die Auffassung des JobcentersDas Sozialgericht Karlsruhe schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Ergänzend erläuterte es, weshalb die gesetzliche Anrechnungsregel auch dann verbindlich bleibt, wenn sie im Einzelfall zu einem ungünstigen Ergebnis führt.
Den Klägern und ihrem Bevollmächtigten sei zuzugeben, dass die Anrechnungsregel des § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II dem allgemeinen Grundsatz der Einheit des Rechts entgegenstehe.
Zivilrechtlich war die Forderung auf Zahlung der Unterkunftskosten bereits im Mai 2025 durch die Aufrechnung teilweise erloschen. Grundsicherungsrechtlich wurde das Guthaben gleichwohl erst im Juni 2025 vollständig berücksichtigt.
Diese zeitliche Verschiebung beruhe nach Auffassung des Gerichts auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Die Regelung solle die Bearbeitung der zahlreichen Leistungsfälle nach dem SGB II vereinfachen und den Verwaltungsaufwand der Jobcenter verringern. Dabei habe der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass sie in sehr wenigen Einzelfällen zu materiell-rechtlich nicht wünschenswerten Ergebnissen führe.
Zu diesen Einzelfällen zähle die vorliegende Konstellation: Ein Haushaltsmitglied ziehe zum Ende des Monats aus, in dem das Nebenkostenguthaben zugeflossen sei.
Für die Kläger sei die Regelung daher ungünstig. Sie entspreche jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Das Gericht halte § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II für verfassungskonform; die Vorschrift sei deshalb gemäß Art. 20 Abs. 3 GG für das Jobcenter und das Gericht verbindlich.
Fazit- Wie bei der Leistungsbewilligung erfolgt auch die Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskostenguthaben nach Kopfteilen. Maßgeblich sind die Haushaltsverhältnisse im Monat der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 139/11 R).
- Die Verrechnung mit der Mietforderung im Mai und die sozialrechtliche Anrechnung im Juni sind zeitlich zu unterscheiden. Dass das weitere Haushaltsmitglied im Mai noch in der Wohnung lebte, rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts keine Beschränkung auf zwei Drittel des Guthabens.
- Gehört ein weiteres Haushaltsmitglied nicht zur Bedarfsgemeinschaft und zieht es zum Ende des Zuflussmonats aus, kann das Guthaben im Folgemonat vollständig bei der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Im entschiedenen Fall war deshalb eine vollständige Anrechnung bei Mutter und Sohn zulässig – statt einer Berücksichtigung von lediglich zwei Dritteln.
Der Beitrag Grundsicherung: Mitbewohner zieht aus – Jobcenter rechnet Nebenkosten trotzdem vollständig an erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die bequeme Ausrede
Kontakt durch Rebellion
Dünne Luft für das Bargeld
Neues Heizungsgesetz: Was die Verfassungsbeschwerde für Mieter bedeutet
Vier Mieterinnen und Mieter ziehen gemeinsam mit der Deutschen Umwelthilfe gegen das neue Gebäudemodernisierungsgesetz vor das Bundesverfassungsgericht. Sie befürchten, dass die gelockerten Vorgaben für Öl- und Gasheizungen den Klimaschutz ausbremsen und Menschen langfristig an teure fossile Heiztechnik binden.
Für Mieter ist der Streit besonders relevant: Über die Heizungsanlage entscheidet gewöhnlich der Eigentümer, während sich die laufenden Kosten auf der Heizkostenabrechnung niederschlagen. Die Beschwerde allein verschafft ihnen allerdings weder einen Anspruch auf eine neue Heizung noch das Recht, Zahlungen einzustellen.
Beschwerde eingereicht, aber noch keine EntscheidungDie veröffentlichte Beschwerdeschrift trägt das Datum 28. September 2026 und umfasst 139 Seiten. Am folgenden Tag machte die Deutsche Umwelthilfe die Einreichung öffentlich bekannt.
Eine veröffentlichte Entscheidung oder ein öffentlich bekannt gegebenes Aktenzeichen zu dieser Beschwerde ließ sich zum Redaktionsschluss nicht feststellen. Auch eine Annahme zur Entscheidung ist bislang nicht öffentlich dokumentiert.
Die rechtlichen Vorwürfe stammen damit von den Beschwerdeführern. Sie dürfen nicht mit einer Feststellung des Bundesverfassungsgerichts verwechselt werden.
Was am Heizungsgesetz angefochten wirdDie Beschwerde richtet sich gegen bestimmte Vorschriften des Gebäudemodernisierungsgesetzes und die Streichung bisheriger Anforderungen an Heizungsanlagen. Die wesentlichen Neuregelungen gelten bereits seit dem 29. Juli 2026.
Die Deutsche Umwelthilfe argumentiert unter anderem mit dem verbleibenden deutschen CO₂-Budget und Artikel 20a des Grundgesetzes. Durch das Gesetz entstünden zusätzliche Emissionen, die nach Auffassung der Beschwerdeführer mit dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebot und dem Schutz künftiger Generationen unvereinbar seien.
Nach Darstellung der Bundesregierung entfällt mit der Reform die bisherige Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien. Neben Wärmepumpen, Fernwärme und anderen Heizungsarten bleiben damit auch neue Gas- und Ölheizungen möglich.
Die Regierung begründet die Reform mit größerer Entscheidungsfreiheit und einer flexibleren Umsetzung des Klimaschutzes. Vorgaben für klimafreundlichere Brennstoffanteile und Förderangebote sollen den Umbau begleiten.
Die Umwelthilfe warnt vor langfristigen BelastungenAus Sicht der Deutschen Umwelthilfe fehlen ausreichend klare Vorgaben für den Ausstieg aus fossilen Heizsystemen. Neue Anlagen könnten über viele Jahre weiterbetrieben werden und dadurch zusätzliche Emissionen sowie wirtschaftliche Abhängigkeiten verursachen.
Die Organisation bezweifelt außerdem, dass alternative gasförmige Brennstoffe in den benötigten Mengen zu bezahlbaren Preisen zur Verfügung stehen werden. Sie sieht deshalb insbesondere Mieter einem Kostenrisiko ausgesetzt, das diese durch die Wahl der Heiztechnik kaum selbst beeinflussen können.
Das sind die Einschätzungen der Beschwerdeführer, keine feststehenden Prognosen für jede Heizkostenabrechnung. Wie sich die Ausgaben eines Haushalts entwickeln, hängt unter anderem vom Gebäude, vom Verbrauch, vom Energietarif und den gesetzlichen Verteilungsregeln ab.
Warum auch die Freiheit jüngerer Menschen angesprochen wirdDie Beschwerdeführer argumentieren, dass heute zugelassene zusätzliche Emissionen den Handlungsspielraum späterer Generationen verkleinern. Würden notwendige Einsparungen aufgeschoben, könnten künftig umso stärkere Einschränkungen erforderlich werden.
Damit ginge es auch um die Freiheitsrechte der Menschen, die diese Lasten später tragen müssten. Ob diese Argumentation die angefochtenen Vorschriften zu Fall bringen kann, muss das Gericht prüfen.
Streit auch über die Beteiligung des BundesratesNeben den Klimaschutzfragen enthält die Beschwerde einen Einwand gegen das Gesetzgebungsverfahren. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte das Gesetz einer ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates bedurft, wurde aber als Einspruchsgesetz behandelt.
Dabei geht es nicht um die Behauptung, der Bundesrat sei überhaupt nicht beteiligt gewesen. Umstritten ist vielmehr, welche Form seiner Mitwirkung verfassungsrechtlich erforderlich war.
Auch dieser Vorwurf ist bislang keine gerichtliche Feststellung. Aus ihm folgt deshalb derzeit nicht, dass Mieter oder Vermieter das Gesetz als unwirksam behandeln dürften.
Das Gesetz gilt trotz der Beschwerde weiterEine Verfassungsbeschwerde setzt ein angegriffenes Gesetz nicht automatisch außer Kraft. Für eine vorläufige gerichtliche Regelung wäre eine gesonderte Entscheidung erforderlich, etwa eine einstweilige Anordnung nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Allein mit dem Hinweis auf das Verfahren können Mieter deshalb keine Heizkostenabrechnung zurückweisen oder den Austausch einer funktionierenden Heizung verlangen. Bestehende Rechte wegen konkreter Abrechnungsfehler oder Mängel bleiben davon unberührt.
Auch ein späterer Erfolg würde nicht zwangsläufig bedeuten, dass sämtliche alten Vorschriften unverändert wieder gelten. Welche Folgen eine Entscheidung hätte, hinge von ihrem Inhalt und möglichen Übergangsregelungen ab.
Neue Öl- und Gasheizungen bleiben an Bedingungen gebundenDie Reform bedeutet nicht, dass neu eingebaute fossile Heizungen dauerhaft ohne weitere Anforderungen betrieben werden dürfen. Für bestimmte Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 in bestehende Gebäude eingebaut werden, schreibt § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz steigende Anteile der bereitgestellten Wärme aus bestimmten alternativen Brennstoffen vor.
Diese sogenannte Bio-Treppe beginnt grundsätzlich 2029 mit zehn Prozent und steigt über 15 Prozent im Jahr 2030 sowie 30 Prozent im Jahr 2035 auf 60 Prozent im Jahr 2040. Das Gesetz enthält außerdem alternative Erfüllungsmöglichkeiten und Sonderregelungen.
Gerade über die Wirksamkeit und wirtschaftlichen Folgen dieses Weges streiten Bundesregierung und Beschwerdeführer. Die Frage lautet somit auch, wer die finanziellen Folgen einer heute getroffenen Heizungsentscheidung später trägt.
Mieter müssen mit der Prüfung ihrer Abrechnung nicht auf Karlsruhe wartenSchon heute gibt es gesetzliche Regeln zur Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermietern und Mietern. Der Vermieter muss in der Heizkostenabrechnung unter anderem den Mieteranteil, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen.
Wer diese Angaben übersieht, kann einen fehlerhaften Kostenanteil unbemerkt bezahlen. Was dabei zu beachten ist, erläutert der Beitrag „CO₂-Kosten in den Heizkosten: Vermieter dürfen nicht vollständig auf Mieter alles abwälzen“.
Daneben sieht die Reform für bestimmte neu eingebaute fossile Anlagen weitere Kostenbeteiligungen der Vermieter vor, die erst später greifen. Der Beitrag „Ab 2028 müssen Vermieter ihren Mietern einen Teil der Heizkosten dazu zahlen“ erklärt die betroffenen Kostenarten und Voraussetzungen.
Eine pauschale Halbierung der gesamten Heizkosten ist damit nicht verbunden. Für die aktuelle Abrechnung kommt es auf die jeweils geltenden Vorschriften und die konkrete Anlage an.
Beispiel aus der Praxis: Die Beschwerde ersetzt keine AbrechnungsprüfungDas folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Mieterin lebt in einem Mehrfamilienhaus mit Gasheizung und erhält eine hohe Heizkostennachforderung. In der Abrechnung fehlt eine nachvollziehbare Darstellung der CO₂-Kostenaufteilung.
Die Mieterin kann die laufende Verfassungsbeschwerde nicht als pauschalen Grund verwenden, die Nachforderung abzulehnen. Sie kann jedoch die fehlenden Angaben beanstanden und prüfen lassen, welche Ansprüche sich aus dem bereits geltenden Abrechnungsrecht ergeben.
Sollte Karlsruhe später gesetzliche Nachbesserungen verlangen, könnte das zukünftige Heizungsentscheidungen beeinflussen. Ob ihre heutige Rechnung richtig ist, muss dagegen schon jetzt anhand der geltenden Regeln geklärt werden.
Quellen und RechtsgrundlagenZum Verfahren: Veröffentlichte Verfassungsbeschwerde vom 28. September 2026; Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 29. September 2026, verbreitet über news aktuell.
Zum Gesetz: Informationen der Bundesregierung zum Gebäudemodernisierungsgesetz; § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz; § 7 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz; § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz; Artikel 20a Grundgesetz.
Der Beitrag Neues Heizungsgesetz: Was die Verfassungsbeschwerde für Mieter bedeutet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Demokratie auf Staatskosten?
Der Staat gibt Millionen Euro für “Demokratieförderung”, “Extremismusprävention” und “gesellschaftlichen Zusammenhalt” aus. Das ist zunächst einmal nichts Anrüchiges. Doch was geschieht, wenn Organisationen, die staatliche Fördermittel erhalten, zugleich öffentlich gegen eine konkrete Partei Stellung beziehen, Demonstrationen unterstützen oder sogar ein Parteiverbotsverfahren fordern? Eine Differenzierung zwischen “Demokratieförderung” (die selbst dann, wenn sie ihrem Anspruch gerecht würde, […]
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Euronews fasst globale Probleme zu einer „Mega-Krise“ des Klimawandels zusammen
Eine erfahrene Meteorologin erläutert, warum der Klimawandel weder die Nahrungsmittelversorgung noch die Energieversorgung oder die Wirtschaft bedroht.
Euronews behauptet, der Klimawandel habe sich zu einer „Mega-Krise“ entwickelt, die Ernährungssicherheit, Energieversorgung, Volkswirtschaften, Wasserressourcen und die internationale Sicherheit bedrohe. Dies ist irreführend, weil der Artikel Messungen der tatsächlichen Entwicklungen weitgehend durch Prognosen und Behauptungen ersetzt. [Hervorhebungen und Links hinzugefügt {vom Blog-Admin}]
Die Daten zeigen, dass die weltweite Erntemenge und die Erträge Rekordwerte erreichen, die Zahl der Todesfälle durch Extremwetterereignisse langfristig stark zurückgeht und viele der heutigen Energie- und Wirtschaftsprobleme eher auf politische Entscheidungen und geopolitische Konflikte als auf klimatische Veränderungen zurückzuführen sind.
Euronews stützt seine Argumentation in erster Linie auf ein Interview mit Emmanuella Doussis, Inhaberin des UNESCO-Lehrstuhls für Klimadiplomatie an der Universität Athen. Doussis bezeichnet den Klimawandel als ein wirtschaftliches, soziales, politisches und geopolitisches Problem und bringt ihn mit dem Wettbewerb um Ressourcen, Migration, Wasserknappheit, Ernährungsunsicherheit und der Energiewende in Verbindung.
Das sind weit reichende Behauptungen.
Seltsamerweise liefert Euronews bemerkenswert wenige Beobachtungsdaten, die belegen, dass der Klimawandel tatsächlich die weltweite „Mega-Krise“ verursacht, von der in der Überschrift die Rede ist.
Der vielleicht offensichtlichste Widerspruch betrifft die Ernährung.
Doussis prognostiziert: „Wir werden mit einem sehr großen, ernsten Problem hinsichtlich der Ernährungssicherheit konfrontiert sein.“ Doch Prognosen darüber, was passieren könnte, können nicht auslöschen, was gerade geschieht.
„Climate at a Glance: Crop Production“ fasst Daten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zusammen, aus denen hervorgeht, dass die weltweite Pflanzenproduktion und die Erträge während der Phase der modernen Erwärmung erheblich gestiegen sind. Der jüngste Bericht zeigt, dass in den Erntejahren 2023 und 2024 die weltweit höchsten Erträge pro Hektar seit Beginn der Aufzeichnungen erzielt worden sind.
„Climate Realism“ hat den gleichen Trend wiederholt dokumentiert. Die weltweite Produktion von Grundnahrungsmitteln hat erheblich zugenommen, und die Erträge haben in den letzten Jahrzehnten wiederholt Rekorde gebrochen.
Selbst wenn einzelne Kulturen aufgrund von Dürren, Überschwemmungen, Schädlingsbefall oder anderen Ursachen unter schlechten regionalen Erntebedingungen leiden, ist dies kein Hinweis auf eine Verschlechterung der weltweiten Nahrungsmittelversorgung.
Es gibt gute Gründe für diese Verbesserung. Agrartechnologie, Bewässerung, Düngemittel, verbesserte Pflanzensorten, Mechanisierung und eine bessere Schädlingsbekämpfung haben die Landwirtschaft grundlegend verändert.
Eine moderate Erwärmung kann in einigen Regionen zudem die Vegetationsperioden verlängern und schädliche Frostereignisse verringern, während ein erhöhter Kohlendioxidgehalt in der Atmosphäre im Allgemeinen das Pflanzenwachstum anregt und die Effizienz der Wassernutzung verbessert.
Das bedeutet jedoch nicht, dass das Wetter den Ernten keinen Schaden zufügen kann. Das war schon immer so. Es bedeutet vielmehr, dass die Darstellung des Klimawandels als Ursache einer aktuellen globalen Krise der Ernährungssicherheit im Widerspruch zur Entwicklung der beobachteten landwirtschaftlichen Produktion steht.
Ebenso merkwürdig ist die Art und Weise, wie der Artikel das Thema Energie behandelt.
Euronews beschreibt die Abkehr von fossilen Brennstoffen als Teil der Lösung für die angebliche „Mega-Krise“ des Klimas, räumt jedoch gleichzeitig ein, dass dadurch „neue Abhängigkeiten“ in Bezug auf Lithium, Kobalt, Seltene Erden und andere Rohstoffe entstehen.
Der Artikel räumt des weiteren ein, dass fossile Brennstoffe fördernde Länder wirtschaftlich geschwächt werden könnten und dass völlig neue geopolitische Abhängigkeiten entstehen würden.
Das klingt weniger nach einer durch den Klimawandel verursachten Krise als vielmehr nach wirtschaftlichen Turbulenzen, ausgelöst durch Maßnahmen, die als Reaktion auf den Klimawandel ergriffen worden waren.
Europa ist hierfür ein offensichtliches Beispiel.
Die Energiepreise steigen nicht, weil ein Thermometer eine etwas höhere Durchschnittstemperatur anzeigt. Die Preise reagieren auf die Verfügbarkeit von Brennstoffen, die Erzeugungskapazität, Steuern, Vorschriften, Subventionen, Übertragungskosten, geopolitische Störungen und Regierungsentscheidungen darüber, welche Kraftwerke betrieben werden dürfen und welche nicht.
„Climate Realism“ hat wiederholt aufgezeigt, wie bei Kostenvergleichen zwischen Wind- und Solarenergie die Ausgaben für Reserveerzeugung, Übertragung, Speicherung, Subventionen und andere Systemkosten außer Acht gelassen werden können, die zur Bewältigung der intermittierenden Erzeugung erforderlich sind.
Euronews verwischt hier eine wichtige Unterscheidung: Kosten, die durch die Klimapolitik entstehen, sind nicht mit Kosten gleichzusetzen, die durch den Klimawandel verursacht werden.
Das gleiche Problem tritt auf, wenn der Artikel vom Thema Energie zum Thema Wirtschaft übergeht. Das Wetter kann zweifellos wirtschaftliche Verluste verursachen. Dürren, Überschwemmungen, Hurrikane, Hitzewellen, Frostperioden und Waldbrände haben dies im Laufe der Menschheitsgeschichte immer wieder getan.
Um jedoch den Klimawandel für eine allgemeine Wirtschaftskrise verantwortlich zu machen, bedarf es von Belegen dafür, dass sich diese Gefahren in einer Weise verschärfen, die auf den Klimawandel zurückzuführen ist.
„Climate at a Glance: Extreme Weather“ fasst Beobachtungsdaten zu Überschwemmungen, Dürren, Hurrikanen, Tornados, Hitzewellen und anderen Ereignissen zusammen. Das Bild ist wesentlich komplexer als die einfache Darstellung sich verschärfender Katastrophen, wie es in vielen Medien der Fall ist.
Noch wichtiger ist, dass die Anfälligkeit des Menschen gegenüber dem Wetter spektakulär zurückgegangen ist.
Der Bericht „Climate at a Glance: Deaths from Extreme Weather“ zeigt anhand internationaler Katastrophendaten, dass die Zahl der weltweiten Todesfälle durch wetterbedingte Katastrophen im Laufe des letzten Jahrhunderts um mehr als 99 Prozent gesunken ist.
Das ist eine bemerkenswerte Errungenschaft. Wohlstand, Infrastruktur, mit fossilen Brennstoffen betriebene Verkehrsmittel, moderne Landwirtschaft, Heizung, Klimatisierung, Wettervorhersagen, Kommunikation, Technik und Katastrophenschutz haben den Menschen gegenüber der Natur weitaus widerstandsfähiger gemacht.
Ironischerweise liefert Doussis selbst den vielleicht vernünftigsten Satz im gesamten Euronews-Artikel: „Nicht immer ist der Klimawandel schuld.“
Sie räumt ein, dass einige Katastrophen in Griechenland auf chronische Planungsmängel, komplizierte Vorschriften, unzureichende Infrastruktur und mangelnden Schutz gefährdeter Gebiete zurückzuführen sind.
Genau. Dieser Vorbehalt verdient weitaus mehr Beachtung, als Euronews ihm widmet.
Eine Überschwemmung wird erst dann zur Katastrophe, wenn Menschen in Überschwemmungsgebieten bauen, Entwässerungssysteme unzureichend sind, Warnsysteme versagen oder die Infrastruktur schlecht gewartet wird.
Eine Dürre wird zur Wasserkrise, wenn Stauseen, Bewässerungssysteme, Grundwasservorkommen und die Wasserpolitik schlecht verwaltet werden. Eine Hitzewelle wird gefährlicher, wenn Strom teuer oder unzuverlässig ist und schutzbedürftige Menschen sich keine Klimaanlage leisten können.
All diese miteinander verknüpften Probleme als eine „Mega-Krise“ des Klimas zu bezeichnen, erklärt sie nicht. Es kann sogar ihre wahren Ursachen verschleiern.
Der Euronews-Artikel begeht einen journalistischen Fehler, der immer häufiger vorkommt. Er geht vom Klimawandel aus, verknüpft praktisch jedes wirtschaftliche, geopolitische, landwirtschaftliche und soziale Problem damit und präsentiert das daraus resultierende Geflecht von Zusammenhängen dann als Beweis dafür, dass der Klimawandel diese Probleme überhaupt erst verursacht hat.
So funktioniert Kausalität jedoch nicht.
Das Klima verändert sich. Das Wetter variiert. Einzelne Regionen werden – wie schon immer – von verheerenden Dürren, Überschwemmungen, Bränden, Frostperioden und Hitzewellen heimgesucht. Vernünftige Regierungen sollten sich darauf vorbereiten.
Doch die Realität sieht ganz anders aus als die von Euronews beschriebene, sich immer weiter zuspitzende „Mega-Krise“. Die Landwirte produzieren mehr Nahrungsmittel. Die Ernteerträge erreichen weiterhin Rekordwerte. Die Menschheit ist gegenüber extremen Wetterereignissen deutlich weniger anfällig geworden.
Und einige der gravierendsten Energieprobleme Europas sind eher auf Entscheidungen zur Energieerzeugung zurückzuführen als auf Wetterveränderungen.
Euronews hätte diese unbequemen Fakten untersuchen können. Stattdessen hat der Sender eine Reihe von Prognosen zu den Themen Ernährung, Wasser, Migration, Geopolitik und Energie zusammengetragen, sie unter dem modischen Begriff „Mega-Krise“ zusammengefasst und dies als Klimajournalismus bezeichnet.
Das sind keine Beweise. Es ist Popaganda, die nach einer Krise sucht.
Mehr bei Climate Realism
Link: https://climatechangedispatch.com/euronews-climate-change-meta-crisis/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Euronews fasst globale Probleme zu einer „Mega-Krise“ des Klimawandels zusammen erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Imrali-Delegation trifft Vizepräsident Yılmaz
Die Imrali-Delegation der Partei der Völker für Gleichheit und Demokratie (DEM-Partei) ist mit dem türkischen Vizepräsidenten Cevdet Yılmaz zusammengekommen. An dem rund einstündigen Gespräch nahmen Pervin Buldan und Mithat Sancar teil.
Im Mittelpunkt standen die bisherigen Arbeiten des Begleit- und Evaluierungsgremiums, das im Zuge des Rahmengesetzes für den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft geschaffen wurde. Das Gremium hat bislang zweimal getagt und vier Unterkommissionen eingerichtet.
Bei dem Treffen informierten sich Buldan und Sancar über den Stand der Arbeiten des Gremiums und der Unterkommissionen. Zugleich übermittelten sie Yılmaz ihre Einschätzungen und Vorschläge zum weiteren Verlauf des Prozesses für eine Lösung der kurdischen Frage und der Demokratisierung der Türkei.
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52956 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52940 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52955
Hinter eisernen Vorhängen
Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber kündigt Versicherung – aber wer bekommt jetzt das Guthaben?
Jahrelang fließt ein Teil des eigenen Bruttolohns in eine Direktversicherung, dann wird der Vertrag gekündigt – und das Geld landet beim Arbeitgeber.
Ein Urteil aus Köln zeigt, warum Beschäftigte den Rückkaufswert nicht automatisch verlangen können und weshalb damit noch nicht über sämtliche Ansprüche auf ihr einbehaltenes Gehalt entschieden ist.
Arbeitnehmer setzte die Kündigung selbst durchIm entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin eine Direktversicherung eingerichtet, deren Beiträge sie zur Hälfte selbst finanzierte. Die andere Hälfte wurde vom Bruttoarbeitsentgelt des Beschäftigten abgezogen.
Grundlage hierfür war eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit einem sogenannten Opt-out-System: Wer nicht rechtzeitig widersprach, sollte an der betrieblichen Altersversorgung teilnehmen. Der Arbeitnehmer wollte die Versicherung jedoch nicht und setzte ihre Kündigung gerichtlich durch.
Anschließend zahlte der Versicherer der Arbeitgeberin 8.416,99 Euro aus, die der Beschäftigte für sich verlangte. Das Landesarbeitsgericht Köln wies seine Berufung mit Urteil vom 2. Oktober 2025, Aktenzeichen 8 SLa 92/25, zurück.
Warum die Versicherung an die Arbeitgeberin zahlteVersicherungsnehmerin war die Arbeitgeberin, während der Beschäftigte als versicherte Person geführt wurde. Die Vertragsbedingungen sahen für ihn Leistungen beim Eintritt des Versorgungsfalls vor, aber keinen entsprechenden Auszahlungsanspruch bei vorzeitiger Kündigung.
Ein vereinbartes unwiderrufliches Bezugsrecht war im Verfahren nicht ersichtlich. Auch eine wirksam zustande gekommene Versorgungsvereinbarung, aus der sich der verlangte Zahlungsanspruch ergeben hätte, war nach den gerichtlichen Feststellungen nicht dargelegt.
Die offene Frage: Muss einbehaltener Lohn nachgezahlt werden?Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob dem Arbeitnehmer nach § 611a Absatz 2 BGB eine Nachzahlung der zur Entgeltumwandlung einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge zustand. Einen solchen Lohnanspruch hatte er in diesem Verfahren nicht geltend gemacht.
Auch über einen möglichen Verfall dieses Anspruchs entschied das Gericht deshalb nicht. Aus dem verlorenen Prozess um den Rückkaufswert folgt somit nicht, dass jeder denkbare Anspruch auf die abgezogenen Lohnbestandteile ausgeschlossen wäre.
Eigene Beiträge sind bei wirksamer Entgeltumwandlung geschütztFür eine ordnungsgemäß vereinbarte Entgeltumwandlung sieht das Betriebsrentengesetz einen besonderen Schutz vor. Nach § 1b Absatz 5 BetrAVG bleiben die daraus erworbenen Anwartschaften auch bei einem vorzeitigen Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten.
Bei einer Direktversicherung muss dem Arbeitnehmer außerdem von Beginn der Entgeltumwandlung an ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt werden. Der Arbeitgeber darf sich deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf seine Stellung als Versicherungsnehmer über geschützte Ansprüche hinwegsetzen.
Dieser Schutz sichert die Altersversorgung, verschafft aber keinen allgemeinen Anspruch auf sofortige Auszahlung. Wer selbst Beiträge finanziert, kann daraus also nicht ohne Weiteres ableiten, dass er das angesparte Kapital jederzeit abheben darf.
Rückkaufswert, Lohn und Betriebsrente sind verschiedene AnsprücheFür Beschäftigte sieht alles nach demselben Geld aus, rechtlich können jedoch unterschiedliche Forderungen dahinterstehen. Deshalb muss vor einer Zahlungsforderung geklärt werden, welcher Anspruch überhaupt besteht und gegen wen er sich richtet.
Anspruch oder Vertragswert Worum es geht Was daraus nicht automatisch folgt Rückkaufswert Der nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln ermittelte Wert bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Dass dieser Betrag dem Arbeitnehmer unmittelbar ausgezahlt werden muss. Lohnnachzahlung Vergütung, die möglicherweise ohne wirksame Grundlage für eine Entgeltumwandlung einbehalten wurde. Dass die Forderung genauso hoch ist wie der Rückkaufswert. Unverfallbare Anwartschaft Ein geschützter Anspruch auf spätere betriebliche Versorgungsleistungen. Dass das Kapital schon vor dem Versorgungsfall frei verfügbar ist. Beitragsfreie Versicherung Der Vertrag läuft unter den dafür geltenden Voraussetzungen ohne weitere Beiträge mit angepassten Leistungen fort. Dass das bisher aufgebaute Kapital auf das Girokonto überwiesen wird. Schweigen erlaubt nicht jeden Abzug vom GehaltEin automatischer Einstieg in die Entgeltumwandlung braucht eine wirksame rechtliche Grundlage. Die bloße Behauptung, der Beschäftigte habe nicht widersprochen, beantwortet diese Frage noch nicht.
§ 20 BetrAVG enthält Vorgaben für solche Optionssysteme, darunter Anforderungen an das Angebot und die Information über Widerspruch und Beendigung. Bei älteren Vereinbarungen müssen außerdem deren damalige Rechtsgrundlage und mögliche Übergangsregelungen geprüft werden.
Beschäftigte sollten sich deshalb die Entgeltumwandlungsvereinbarung, die einschlägige Betriebsvereinbarung und die ursprünglichen Informationsschreiben geben lassen. Zusammen mit den Gehaltsabrechnungen lässt sich nachvollziehen, welche Beträge tatsächlich einbehalten wurden.
Ein Kündigungswunsch macht die Betriebsrente nicht zum SparkontoAuch bei finanziellen Schwierigkeiten können Arbeitnehmer die Auflösung einer wirksam vereinbarten Direktversicherung nicht ohne Weiteres erzwingen. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 26. April 2018, dass der Wunsch, mit dem Rückkaufswert Schulden zu bezahlen, für sich genommen keinen solchen Anspruch aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht begründet.
Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 3 AZR 586/16. Sie verdeutlicht, wie stark die betriebliche Altersversorgung auf Leistungen im späteren Versorgungsfall ausgerichtet ist.
Vor einer Auflösung auch die Alternativen prüfenBei vorübergehend knapper Kasse kann eine Beitragsfreistellung infrage kommen, wobei die späteren Leistungen geringer ausfallen können. Bei einem Arbeitgeberwechsel sind je nach Voraussetzungen die Übernahme der Versorgung oder die Übertragung des Versorgungskapitals möglich.
Für bestimmte Verträge, die während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Entgelt beitragsfrei werden, eröffnet § 212 VVG außerdem ein Fortsetzungsrecht. Was dabei zu beachten ist, erklärt der Beitrag über die Drei-Monats-Frist zur Fortsetzung der Betriebsrente nach einer unbezahlten Auszeit.
Selbst wenn eine Auszahlung zulässig ist, sollte ihre finanzielle Wirkung vorher geprüft werden. Bei Kapitalleistungen aus Direktversicherungen können etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung über zehn Jahre anfallen.
Wer Geld fordert, muss die richtige Forderung beziffernDer Rückkaufswert ist nicht einfach die Summe aller eingezahlten Beiträge, sondern wird nach versicherungsmathematischen und vertraglichen Regeln berechnet. Auch eine hälftige Finanzierung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Hälfte des Rückkaufswerts dem eigenen einbehaltenen Lohn entspricht.
Wer die Wirksamkeit der Entgeltumwandlung bestreitet, sollte mögliche Vergütungsansprüche gesondert prüfen und anhand der Abrechnungen beziffern lassen. Dabei sollten auch arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen geprüft werden, bevor durch weiteres Abwarten Ansprüche verloren gehen.
Sechs Fragen und Antworten zur gekündigten Direktversicherung Gehört der Rückkaufswert immer dem Arbeitgeber?Nein, entscheidend sind die Vertragsbedingungen, die Bezugsrechte und die arbeitsrechtlichen Ansprüche. Allein die Stellung als Versicherungsnehmer berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu, geschützte Arbeitnehmerrechte zu missachten.
Sind die eigenen Beiträge nach dem Kölner Urteil verloren?Das lässt sich daraus nicht ableiten. Das Gericht entschied über den verlangten Rückkaufswert und ließ einen möglichen Anspruch auf Nachzahlung einbehaltener Vergütung ausdrücklich offen.
Was bedeutet ein unwiderrufliches Bezugsrecht?Es verschafft dem Begünstigten eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der erfassten Versicherungsleistungen. Daraus entsteht jedoch kein allgemeines Recht, die Altersvorsorge jederzeit vorzeitig auszahlen zu lassen.
Kann ich wegen Geldmangels eine Kündigung verlangen?Finanzielle Schwierigkeiten allein begründen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine wirksam vereinbarte Direktversicherung zur Schuldentilgung kündigt. Ob eine andere Lösung möglich ist, hängt von den Vereinbarungen und gesetzlichen Vorgaben ab.
Bekomme ich bei einem Jobwechsel das Guthaben ausgezahlt?Ein Arbeitgeberwechsel löst normalerweise keine freie Auszahlung aus. Geschützte Anwartschaften bleiben bestehen; unter den jeweiligen Voraussetzungen kommen eine Fortführung oder Übertragung infrage.
Welche Unterlagen brauche ich für eine Prüfung?Hilfreich sind Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, Entgeltumwandlungsvereinbarung, Betriebsvereinbarung und Gehaltsabrechnungen. Bei einer bereits erfolgten Kündigung gehören die Kündigungserklärung und die Abrechnung des Versicherers dazu.
Beispiel aus der Praxis: 60 Euro monatlich sind eine eigene RechnungEin vereinfachtes Beispiel: Einer Beschäftigten werden 24 Monate lang jeweils 60 Euro brutto für eine Direktversicherung abgezogen, insgesamt 1.440 Euro. Später stellt sich die Frage, ob die Entgeltumwandlung überhaupt wirksam vereinbart wurde.
Für eine mögliche Lohnnachforderung wäre zunächst dieser einbehaltene Bruttobetrag zu prüfen, nicht pauschal die Hälfte eines ausgezahlten Rückkaufswerts. Ob die 1.440 Euro tatsächlich nachzuzahlen sind und welcher Nettobetrag verbleibt, hängt von der rechtlichen Prüfung, möglichen Fristen und der erforderlichen Abrechnung ab.
Der Beitrag Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber kündigt Versicherung – aber wer bekommt jetzt das Guthaben? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente 2027: Warum Jahrgang 1965 jetzt planen muss
Wer 1965 geboren wurde, wird 2027 62 Jahre alt – und erreicht damit noch nicht das übliche Mindestalter für eine vorgezogene Altersrente. Trotzdem sollten Versicherte ihren möglichen Ruhestand bereits vorbereiten: Bei anerkannter Schwerbehinderung kann der Rentenbeginn 2027 möglich werden, für andere rücken Entscheidungen über Versicherungszeiten, Abschläge und das Ende der Berufstätigkeit näher.
Dabei geht es um finanzielle Folgen, die über Jahrzehnte spürbar bleiben können. Wer den frühestmöglichen Rentenbeginn mit einem abschlagsfreien Ruhestand verwechselt, plant womöglich mit Geld, das später jeden Monat fehlt.
Für wen 2027 tatsächlich ein Rentenbeginn möglich istFür schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1965 ist eine vorgezogene Altersrente ab 62 möglich. Voraussetzung sind mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre und eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 bei Rentenbeginn.
Der frühe Beginn hat allerdings einen Preis: Wer diese Rente drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze von 65 Jahren beansprucht, muss einen Abschlag von 10,8 Prozent hinnehmen. Dieser entfällt nicht beim späteren Erreichen der Altersgrenze, sondern bleibt dauerhaft bestehen.
Gesundheitliche Beschwerden allein begründen diesen Rentenanspruch nicht. Deshalb sollten Betroffene rechtzeitig klären, ob die erforderliche Anerkennung vorliegt und die Wartezeit erfüllt ist.
Diese Altersgrenzen gelten für den Jahrgang 1965Welche Altersrente erreichbar ist, hängt vom Versicherungsverlauf und gegebenenfalls von der Schwerbehinderung ab. Nach geltendem Recht ergeben sich für den Jahrgang 1965 folgende Wege:
Rentenweg Voraussetzungen Frühestes Alter Jahr des entsprechenden Geburtstags Abschlag bei diesem Beginn Altersrente für schwerbehinderte Menschen, vorgezogen 35 Versicherungsjahre und anerkannte Schwerbehinderung 62 Jahre 2027 10,8 Prozent Altersrente für langjährig Versicherte, vorgezogen 35 Versicherungsjahre 63 Jahre 2028 14,4 Prozent Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 anrechenbare Versicherungsjahre 65 Jahre 2030 Kein Abschlag Altersrente für schwerbehinderte Menschen, abschlagsfrei 35 Versicherungsjahre und anerkannte Schwerbehinderung 65 Jahre 2030 Kein Abschlag Regelaltersrente Allgemeine Wartezeit von fünf Jahren 67 Jahre 2032 Kein AbschlagDie Jahreszahlen bezeichnen das Erreichen der jeweiligen Altersgrenze, nicht automatisch den ersten Zahlungsmonat. Abhängig vom genauen Geburtstag und den übrigen Voraussetzungen kann der Rentenbeginn im Folgemonat und bei einem Geburtstag im Dezember auch im folgenden Kalenderjahr liegen.
Auch 45 Versicherungsjahre ermöglichen keine Rente mit 62Besonders häufig führt die Bezeichnung „Rente mit 63“ zu falschen Erwartungen. Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren ist für den Jahrgang 1965 erst mit 65 erreichbar.
Diese Rentenart lässt sich auch nicht gegen einen Abschlag auf das Alter von 62 oder 63 Jahren vorziehen. Wer mit 63 aufhören möchte, muss gegebenenfalls die andere Rentenart für langjährig Versicherte nutzen und deren Abschläge akzeptieren.
Für die Planung bedeutet das: Ein früher Berufseinstieg allein garantiert keinen Rentenbeginn im Jahr 2027. Entscheidend sind immer die Voraussetzungen der konkreten Rentenart.
Bis zu 14,4 Prozent weniger Rente bleiben dauerhaft spürbarBei der Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem regulären Rentenalter. Zwischen 63 und 67 liegen 48 Monate, daraus ergeben sich für den frühestmöglichen Beginn 14,4 Prozent.
Bei einer rechnerischen Bruttorente von 1.500 Euro vor diesem Abschlag wären das 216 Euro weniger im Monat. Übrig blieben 1.284 Euro brutto, bevor weitere individuelle Abzüge berücksichtigt werden.
Diese vereinfachte Rechnung setzt voraus, dass beide Beträge auf denselben erworbenen Rentenansprüchen beruhen. Wer früher aufhört zu arbeiten, erwirbt außerdem die Rentenansprüche aus späteren Beschäftigungsjahren nicht mehr – dieser Unterschied kommt zum eigentlichen Abschlag hinzu.
Versicherungszeiten jetzt prüfen lassenVor der Entscheidung sollte deshalb der Versicherungsverlauf geprüft und bei Bedarf eine Kontenklärung veranlasst werden. Fehlende Ausbildungs-, Beschäftigungs- oder Kindererziehungszeiten können beeinflussen, ob eine Wartezeit erfüllt ist und wie hoch die Rente ausfällt.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Versicherungsverlauf zu prüfen und fehlende Zeiten mit den erforderlichen Nachweisen ergänzen zu lassen. Nicht jede biografische Lücke ist allerdings eine rentenrechtlich anrechenbare Zeit.
Auch sind 35 und 45 Versicherungsjahre nicht nach denselben Regeln zu berechnen. Schul- und Studienzeiten können etwa für die 35-jährige Wartezeit relevant sein, zählen aber grundsätzlich nicht zu den 45 Jahren für die abschlagsfreie Altersrente.
Welche Grenzen eine nachträgliche Klärung hat, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Rente: Bei diesen Lücken hilft keine Kontenklärung mehr“.
Sonderzahlungen können Abschläge ausgleichen, aber keine Altersgrenze ersetzenWer eine vorgezogene Altersrente erwägt, kann ab dem 50. Geburtstag unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Beiträge zum Ausgleich der Abschläge leisten. Grundlage sollte eine individuelle Auskunft der Rentenversicherung sein, aus der der erforderliche Betrag hervorgeht.
Solche Zahlungen können die Kürzung ganz oder teilweise ausgleichen. Sie ersetzen jedoch weder fehlende Versicherungsjahre noch berechtigen sie dazu, vor der gesetzlichen Altersgrenze in Rente zu gehen.
Ob sich das finanziell anbietet, hängt auch davon ab, welche Rücklagen anschließend noch verfügbar sind. Wer damit seine Ersparnisse weitgehend aufbraucht, sollte besonders sorgfältig prüfen, wie unerwartete Ausgaben und die Zeit bis zum Rentenbeginn finanziert werden können.
Reformvorschläge sind noch keine neuen AltersgrenzenZusätzliche Unsicherheit schafft die Diskussion über eine Rentenreform. Die Alterssicherungskommission empfiehlt unter anderem, das Rentenalter an die Lebenserwartung zu koppeln, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen und das Mindestalter für langjährig Versicherte anzuheben.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt jedoch ausdrücklich klar, dass diese Empfehlungen selbst kein geltendes Recht sind. Ob, wann und mit welchen Übergangsregeln Änderungen kommen, muss das Gesetzgebungsverfahren ergeben.
Warum diese Debatte gerade Menschen ab Jahrgang 1965 betrifft, beschreibt gegen-hartz.de im Beitrag über die möglichen Auswirkungen der Rentenreform auf diese Jahrgänge.
Ein vorsorglich besonders früh gestellter Rentenantrag sichert die heutige Rechtslage für einen späteren Rentenbeginn nicht automatisch. Auch darauf weist die Rentenversicherung ausdrücklich hin.
Vor dem Ende der Beschäftigung muss die Rechnung stehenFür die persönliche Planung reicht die Frage nach dem frühesten Rententermin nicht aus. Ebenso wichtig ist, welcher Betrag nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie möglichen Steuern tatsächlich für Miete, Lebenshaltung und laufende Verpflichtungen bleibt.
Sinnvoll ist deshalb eine Beratung mit Vergleichsberechnungen für mehrere mögliche Beginntermine. Wer seine Beschäftigung vorher beendet, muss außerdem klären, wie der Zeitraum bis zur ersten Rentenzahlung finanziert wird.
Für einen vorgesehenen Rentenbeginn empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung, den Antrag ungefähr drei Monate vorher zu stellen. Wer bereits Anfang 2027 starten kann, sollte die Vorbereitung deshalb nicht bis zum Jahreswechsel verschieben.
Beispiel aus der Praxis: Rentenbeginn im Juli 2027 mit dauerhaftem AbschlagDas folgende Beispiel ist fiktiv: Eine am 15. Juni 1965 geborene Verkäuferin hat bei Rentenbeginn einen anerkannten Grad der Behinderung von 50 und erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren. Nach geltendem Recht kann sie ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens zum 1. Juli 2027 beziehen.
Sie beginnt damit 36 Monate vor ihrer abschlagsfreien Altersgrenze und muss 10,8 Prozent Abschlag hinnehmen. Ergäben ihre bis dahin erworbenen Ansprüche ohne diesen Abschlag rechnerisch 1.500 Euro brutto, würden daraus 1.338 Euro brutto.
Die monatliche Differenz beträgt 162 Euro, der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen. Vor der Entscheidung lässt sie deshalb berechnen, was ein späterer Beginn verändern würde und ob sie mit dem tatsächlich verfügbaren Rentenbetrag ihre laufenden Ausgaben decken kann.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung zu Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren, zur Altersrente bei Schwerbehinderung, zur Kontenklärung, zu Ausgleichszahlungen und den Reformempfehlungen.
Gesetzliche Grundlagen: § 35, § 36, § 37, § 38, § 51, § 77, § 99 und § 187a SGB VI.
Der Beitrag Rente 2027: Warum Jahrgang 1965 jetzt planen muss erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld: Ärztliche Krankschreibung allein reicht nicht – Gericht stoppt 9.360 Euro
Ein Versicherter hatte vor dem Landgericht 9.360 Euro Krankentagegeld erstritten. Doch das Oberlandesgericht Brandenburg hob das Urteil am 28. Januar 2026 auf, weil das Landgericht notwendige Beweise zur Arbeitsunfähigkeit und zur behaupteten Berufsunfähigkeit nicht erhoben hatte. Mit dieser Entscheidung blieb der Zahlungsanspruch offen: Das Landgericht sollte den Fall nach weiterer Aufklärung erneut beurteilen.
Der Fall zeigt, worauf es bei einem Zahlungsstreit mit einer privaten Krankentagegeldversicherung ankommt. Eine ärztliche Krankschreibung allein beweist vor Gericht noch nicht, dass Arbeitsunfähigkeit nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen bestand. Entscheidend können zusätzliche medizinische Feststellungen und die konkreten Anforderungen des Berufs sein.
Warum das OLG den Fall zurückverwiesDas Landgericht Potsdam hatte dem Kläger am 4. September 2025 unter dem Aktenzeichen 13 O 279/24 insgesamt 9.360 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Als streitigen Leistungszeitraum nennt das OLG den 10. April bis zum 1. September 2024. Der Versicherer legte Berufung ein.
Nach Auffassung des OLG hatte das Landgericht die Arbeitsunfähigkeit nach dem 9. April 2024 zu Unrecht als unstreitig behandelt. Tatsächlich bestritt der Versicherer, dass die Voraussetzungen weiterer Zahlungen vorlagen. Außerdem hatte er Berufsunfähigkeit behauptet und dafür ein gerichtliches Sachverständigengutachten beantragt.
Die unterbliebene Beweisaufnahme wertete das OLG als wesentlichen Verfahrensmangel. Es hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, wie aus der Entscheidung vom 28. Januar 2026, Aktenzeichen 11 U 88/25, hervorgeht. Ein ebenfalls gestellter Antrag zum Fortbestand des Versicherungsvertrags war im Berufungsverfahren von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Die Krankschreibung ersetzt nicht den Nachweis im ProzessEine AU-Bescheinigung dokumentiert die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Sie bindet den privaten Versicherer jedoch nicht an die Einschätzung des behandelnden Arztes. Bestreitet das Unternehmen die Arbeitsunfähigkeit, muss der Versicherte deren Eintritt und Fortdauer für den eingeklagten Zeitraum nachweisen.
Dabei genügt es nicht, lediglich eine Erkrankung zu belegen. Zu prüfen ist, ob deren Auswirkungen die Voraussetzungen des Versicherungsvertrags erfüllten. Dafür muss nachvollziehbar sein, welche beruflichen Aufgaben der Betroffene krankheitsbedingt nicht ausüben konnte.
Das OLG führte damit keine neue allgemeine Nachweispflicht ein. Es wandte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der diese Anforderungen bereits im Urteil vom 30. Juni 2010, Aktenzeichen IV ZR 163/09, erläutert hatte.
Berufsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch ArbeitsunfähigkeitFür Versicherte kann es widersprüchlich klingen, wenn ein Unternehmen die Arbeitsunfähigkeit bestreitet und gleichzeitig Berufsunfähigkeit behauptet. Rechtlich schließen sich diese Standpunkte jedoch nicht aus. Beide Begriffe haben in den Versicherungsbedingungen unterschiedliche Voraussetzungen.
In den vom BGH geprüften Bedingungen lag Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend überhaupt nicht ausüben konnte.
Außerdem durfte sie tatsächlich weder ihrer bisherigen Tätigkeit noch einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Berufsunfähigkeit setzte dagegen voraus, dass sie nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig war.
Die Unterschiede betreffen deshalb sowohl das Ausmaß und die erwartete Dauer der Einschränkung als auch die tatsächliche Erwerbstätigkeit. Wer Berufsunfähigkeit behauptet, gesteht damit nicht automatisch sämtliche Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit zu. Welche Definitionen im Einzelfall gelten, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag.
Wer welche Tatsachen beweisen mussDas Landgericht sollte nach der Zurückverweisung zunächst die umstrittene Arbeitsunfähigkeit aufklären. Falls diese nachgewiesen wird, ist anschließend die behauptete Berufsunfähigkeit zu prüfen, soweit sie der weiteren Zahlung entgegenstehen könnte. Die Beweislast verteilt sich dabei unterschiedlich.
Streitfrage Wer den Nachweis führen muss Bestand im eingeklagten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen? Der Versicherte muss deren Eintritt und Fortdauer darlegen und beweisen. Endete die Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit? Der Versicherer muss die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit darlegen und beweisen.Bei der Berufsunfähigkeit kommt es auf die medizinische Prognose für den Zeitpunkt an, zu dem sie eingetreten sein soll. Eine lange Krankheitsdauer allein ersetzt diese Beurteilung nicht. Zu untersuchen ist, ob aus damaliger medizinischer Sicht eine entsprechende Einschränkung auf nicht absehbare Zeit zu erwarten war. Diese Einschätzung kann auch ein später eingeholtes Gutachten anhand der damaligen Befunde und Erkenntnisse überprüfen.
Das OLG hielt den Vortrag des Versicherers hierzu für ausreichend konkret, um darüber Beweis zu erheben. Damit stand die Berufsunfähigkeit allerdings noch nicht fest. Das beantragte Gutachten sollte gerade erst klären, ob die Behauptung zutraf.
Die Aufhebung war keine endgültige Entscheidung gegen den VersichertenDie Zurückverweisung beruhte auf § 538 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung. Das OLG sah wegen der Verfahrensfehler eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme als notwendig an; der Versicherer hatte die Zurückverweisung hilfsweise beantragt. Diese Aufklärung sollte zunächst beim Landgericht erfolgen, damit anschließend eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen in der Berufung möglich bleibt.
Ob und in welcher Höhe der Kläger Geld erhält, entschied das OLG damit nicht abschließend. Auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens überließ es dem Landgericht. Wie das Verfahren nach der Zurückverweisung weiterging, geht aus dem veröffentlichten OLG-Urteil nicht hervor.
Welche Unterlagen Betroffene sichern solltenFür einen Zahlungsstreit sollten neben den Krankschreibungen auch Befundberichte, Behandlungsunterlagen und Angaben zum Krankheitsverlauf verfügbar sein. Besonders hilfreich sind ärztliche Feststellungen, die die Beschwerden mit den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit verbinden. Dabei sollte erkennbar sein, für welchen Zeitraum die Einschränkungen festgestellt wurden.
Ebenso wichtig ist eine genaue Beschreibung des Arbeitsalltags vor der Erkrankung. Je nach Beruf können körperliche Belastungen, Konzentrationsanforderungen oder sicherheitsrelevante Aufgaben entscheidend sein. Die Unterlagen können einem gerichtlichen Sachverständigen helfen, die damalige Leistungsfähigkeit zu beurteilen.
Die Bedeutung der konkreten Arbeitsbedingungen erläutert auch der Beitrag über Krankentagegeld bei Erkrankungen infolge von Mobbing am Arbeitsplatz. Er behandelt einen anderen Fall, verdeutlicht aber ebenfalls, weshalb eine abstrakte Berufsbezeichnung für die Prüfung nicht immer genügt.
Für gesetzliches Krankengeld und Rückforderungen gelten andere RegelnDas Brandenburger Urteil betrifft einen privaten Versicherungsvertrag. Für gesetzliches Krankengeld gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, insbesondere § 44 SGB V. Die Aussagen zur vertraglichen Arbeitsunfähigkeit und zur Beweisführung lassen sich deshalb nicht pauschal auf Verfahren gegen gesetzliche Krankenkassen übertragen.
Auch eine Rückforderung bereits gezahlten Krankentagegeldes ist anders zu prüfen als eine Klage auf ausstehende Leistungen. Nach dem BGH muss bei einer Rückforderung grundsätzlich der Versicherer beweisen, dass für seine Zahlung kein rechtlicher Anspruch bestand. Einen solchen Streit behandelt der Beitrag „Witwe soll Krankengeld zurückzahlen: Gericht stoppt aber Versicherer“.
Praxisbeispiel: Welche Nachweise zusätzlich helfen könnenEin vereinfachtes, fiktives Beispiel: Eine selbstständige Friseurin verlangt nach einer Erkrankung ihrer Hände privates Krankentagegeld. Der Versicherer bestreitet, dass sie ihre berufliche Tätigkeit überhaupt nicht ausüben konnte. Neben ihren AU-Bescheinigungen legt sie deshalb Befunde zu Bewegungseinschränkungen und Schmerzen vor und beschreibt, weshalb Schneiden, Föhnen und weitere Arbeiten nicht möglich waren.
Auf dieser Grundlage kann ein gerichtlicher Sachverständiger die Einschränkungen für den streitigen Zeitraum beurteilen. Behauptet der Versicherer zusätzlich Berufsunfähigkeit, muss er deren Voraussetzungen beweisen. Die Unterlagen verbessern die Grundlage der Prüfung, garantieren aber keinen bestimmten Ausgang.
Fragen und Antworten zum Urteil Hat das OLG die Zahlung von 9.360 Euro endgültig abgelehnt?Nein. Es hob das erstinstanzliche Urteil wegen Verfahrensfehlern auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Damit blieb der Zahlungsanspruch nach dieser Entscheidung offen.
Was muss zusätzlich zur Krankschreibung nachgewiesen werden?Der Versicherte muss im Streitfall beweisen, dass Arbeitsunfähigkeit nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen bestand. Dafür können medizinische Befunde, Angaben zu den beruflichen Aufgaben und ein gerichtliches Gutachten erforderlich sein.
Reicht eine lange Krankschreibung als Beweis für Berufsunfähigkeit?Nein. Es kommt auf die vertraglichen Voraussetzungen und die medizinische Prognose zum betreffenden Zeitpunkt an. Will der Versicherer deshalb seine Leistungspflicht verneinen, trägt er dafür die Beweislast.
Gilt das Urteil auch für gesetzliches Krankengeld?Es betrifft unmittelbar die private Krankentagegeldversicherung. Ansprüche gegen gesetzliche Krankenkassen sind nach anderen Vorschriften zu prüfen.
Der Beitrag Krankengeld: Ärztliche Krankschreibung allein reicht nicht – Gericht stoppt 9.360 Euro erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitsunfähigkeit und Grundsicherung: Was muss man dem Jobcenter vorlegen?
Wenn Sie krank sind und einen Jobcenter-Termin nicht wahrnehmen können, reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig als Nachweis. In begründeten Einzelfällen kann das Jobcenter jedoch mehr verlangen.
Entscheidend ist dann, ob Ihre Erkrankung auch den Weg zur Behörde oder die Teilnahme am Gespräch verhindert. Eine pauschale Pflicht, bei jeder Krankmeldung ein zusätzliches Attest vorzulegen, besteht nicht.
Für Sie kommt es darauf an, die Erkrankung rechtzeitig zu melden, den passenden Nachweis einzureichen und auf konkrete Nachforderungen zu reagieren. Dabei müssen Sie grundsätzlich weder Ihre Diagnose noch Ihre Krankengeschichte offenlegen.
Arbeitsunfähigkeit sofort melden und rechtzeitig nachweisenNach § 56 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Warten Sie deshalb mit der Nachricht nicht darauf, dass die Arztpraxis Ihnen die Bescheinigung aushändigt.
Die ärztliche Bescheinigung müssen Sie grundsätzlich spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Das Jobcenter darf sie auch früher verlangen.
Dauert die Erkrankung länger als zunächst bescheinigt, müssen Sie eine neue Bescheinigung nachreichen. Ausnahmen gelten unter anderem bei einem zusätzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld; außerdem kann das Jobcenter im Einzelfall von der Anzeige- und Vorlagepflicht befreien. Eine längere Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass Sie dauerhaft erwerbsunfähig sind.
Den Unterschied erläutert unser Beitrag über Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit beim Leistungsbezug.
Die elektronische AU erreicht das Jobcenter noch nicht automatischVerlassen Sie sich im Oktober 2026 nicht darauf, dass die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse zugleich Ihren Nachweis beim Jobcenter ersetzt. Lassen Sie sich in der Praxis eine Ausfertigung ohne Diagnose für das Jobcenter geben.
Nutzen Sie einen vom Jobcenter angebotenen Übermittlungsweg und bewahren Sie die Eingangsbestätigung auf.
Zum 1. Januar 2027 ändert sich das Verfahren: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen der elektronischen Datenübermittlung entfällt die zusätzliche Vorlagepflicht. Die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen, bleibt bestehen.
Welche Stelle während einer Erkrankung Leistungen erbringt, erklärt ergänzend der Beitrag Krank und arbeitslos: Wer zahlt jetzt?
Warum eine AU nicht jeden versäumten Termin entschuldigtEine AU bescheinigt Arbeitsunfähigkeit. Sie beantwortet nicht zugleich die Frage, ob Sie einen Meldetermin wahrnehmen können. Das Bundessozialgericht hat diese Unterscheidung im Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 27/10 R – herausgearbeitet.
Regelmäßig kommt die AU zwar als Nachweis für ein krankheitsbedingtes Fernbleiben in Betracht; im Streitfall kann aber eine genauere Prüfung nötig sein.
Welche Konstellationen problematisch werden können, beschreibt unser Beitrag über Jobcenter-Termine, bei denen eine Krankschreibung allein nicht reicht.
Wann das Jobcenter zusätzliche Nachweise verlangen kannGeht es um Ihr Fernbleiben, kann im begründeten Einzelfall nach vorheriger Aufforderung ein ärztliches Attest erforderlich werden, das die Unmöglichkeit der konkreten Terminwahrnehmung bestätigt.
Häufig nennen Jobcenter dieses Dokument Wegeunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidend ist die medizinische Aussage zum Termin, nicht die Überschrift des Attests.
Davon zu unterscheiden sind Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit selbst. Seit dem 1. Juli 2026 nennt § 56 Absatz 1 SGB II ausdrücklich wiederholte AU-Bescheinigungen zur Entschuldigung versäumter Melde- oder Arbeitgebertermine als Anlass für solche Zweifel.
Das kann eine Überprüfung über die Krankenkasse und den Medizinischen Dienst auslösen. Die erweiterte Prüfung von Krankschreibungen seit Juli 2026 bedeutet aber nicht, dass wiederholt erkrankte Menschen automatisch unentschuldigt fehlen.
Fiktives Beispiel: Wilfried soll mehr nachweisenWilfried ist 42 Jahre alt und lebt in Neumünster. Er hat mehrere Meldetermine abgesagt und jeweils eine AU eingereicht. Vor einem weiteren Termin erläutert das Jobcenter schriftlich seine Zweifel daran, dass Wilfried auch das Gespräch nicht wahrnehmen kann.
Es fordert ihn auf, bei erneutem krankheitsbedingtem Fernbleiben zusätzlich ein Attest zur konkreten Terminunfähigkeit vorzulegen.
Wilfried erkrankt erneut. Er meldet sich sofort und reicht die AU ein. Zusätzlich legt er seinem Arzt die Einladung vor. Nach einer Untersuchung bescheinigt dieser, dass Wilfried am vorgesehenen Tag aus gesundheitlichen Gründen weder den Weg zum Jobcenter noch das Gespräch bewältigen kann.
Wilfried reicht auch diesen Nachweis ein und beantragt die Übernahme der Attestkosten. Das Jobcenter erkennt die Entschuldigung an.
Wilfried musste nicht seine Patientenakte vorlegen. Er musste gezielt die Frage klären, die seine AU in dieser Situation offenließ. Wenn das Jobcenter eine Krankschreibung nicht akzeptiert, sollten Sie sich deshalb die konkreten Zweifel und den verlangten Nachweis schriftlich benennen lassen.
Fiktives Praxisbeispiel: Reinhards AU reicht ausReinhard, 56 Jahre, aus Reinbek bei Hamburg, bekommt kurz vor einem Beratungstermin einen fieberhaften Infekt. Er informiert das Jobcenter noch am selben Tag darüber, dass er krankheitsbedingt nicht erscheinen kann. Die AU reicht er fristgerecht ein; sie umfasst den Tag des Termins.
Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte gegen seine Entschuldigung und keine begründete vorherige Aufforderung zu einem zusätzlichen Attest. Das Jobcenter akzeptiert die AU und vereinbart einen späteren Termin. Reinhard muss weder einen Krankenhausaufenthalt noch Bettlägerigkeit nachweisen.
Auch der Streit um zusätzliche Bettlägerigkeitsbescheinigungen zeigt, weshalb solche Anforderungen nicht Standard werden dürfen.
Welche Unterlage passt zu welcher Situation? Situation Nachweis oder Reaktion Sie werden arbeitsunfähig. Erkrankung und voraussichtliche Dauer unverzüglich melden; AU innerhalb der geltenden Frist vorlegen. Die Erkrankung dauert länger. Neue ärztliche Bescheinigung für die Fortdauer einreichen. Sie können krankheitsbedingt nicht zum Meldetermin kommen. Termin ausdrücklich absagen. Die AU reicht regelmäßig als Nachweis; Besonderheiten des Einzelfalls bleiben relevant. Das Jobcenter verlangt begründet einen zusätzlichen Nachweis zum Termin. Gezieltes ärztliches Attest zur Terminunfähigkeit klären; schriftlich die Kostenübernahme beantragen. Das Jobcenter zweifelt die AU selbst an. Eine medizinische Überprüfung kann folgen. Schreiben der Krankenkasse oder des Medizinischen Dienstes beachten. Die längerfristige Leistungsfähigkeit soll begutachtet werden. Erforderliche medizinische Unterlagen geschützt an den zuständigen ärztlichen Dienst übermitteln. Diagnosen gehören nicht in die Hände der VermittlungsfachkraftIhre Vermittlungsfachkraft muss wissen, welche Tätigkeiten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben können. Sie müssen ihr grundsätzlich aber nicht mitteilen, welche Krankheit Sie haben oder wie diese behandelt wird. Benötigt der Ärztliche Dienst Befunde oder einen Gesundheitsfragebogen, übermitteln Sie diese direkt über den vorgesehenen geschützten Weg oder in einem verschlossenen Umschlag für den Dienst.
Die Fachkraft erhält eine sozialmedizinische Stellungnahme zu ihren Einschränkungen, grundsätzlich ohne Diagnosen. Auch ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente lässt Jobcenter-Pflichten nicht automatisch entfallen.
Eine AU, ein Rentenantrag und die Feststellung Ihrer längerfristigen Erwerbsfähigkeit erfüllen unterschiedliche Zwecke.
Bei einer drohenden Kürzung den konkreten Vorwurf prüfenEine verspätete Krankmeldung oder verspätet eingereichte AU ist für sich genommen kein Sanktionstatbestand nach § 31 Absatz 1 SGB II. Anders kann es bei einem unentschuldigten Meldeversäumnis aussehen.
Entscheidend bleibt, ob Sie einen wichtigen Grund für das Fernbleiben darlegen und nachweisen können.
Erhalten Sie einen Anhörungsbogen des Jobcenters, schildern Sie die Verhinderung am konkreten Termin. Fügen Sie die AU, gegebenenfalls das zusätzliche Attest und den Nachweis Ihrer rechtzeitigen Mitteilung bei. Wenn Sie ein verlangtes Attest nicht rechtzeitig erhalten konnten, erklären und belegen Sie auch das.
Gegen einen Minderungsbescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Weil dieser die Kürzung nicht automatisch stoppt, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht nötig sein.
Die beiden Schritte erläutert unser Beitrag zur Abwehr einer falschen Sanktion bei der Grundsicherung.
FAQ: Arbeitsunfähigkeit beim Jobcenter Muss ich für jeden abgesagten Termin ein Zusatzattest besorgen?Nein. Eine AU reicht regelmäßig aus. Zusätzliche Nachweise zur Terminunfähigkeit kommen bei einer begründeten Anforderung im Einzelfall in Betracht.
Was mache ich, wenn die Praxis kein zusätzliches Attest ausstellt?Teilen Sie dies dem Jobcenter sofort schriftlich mit. Reichen Sie die vorhandene AU ein und bitten Sie um Klärung, wie Sie Ihre konkrete Verhinderung anderweitig nachweisen können. Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen.
Muss ich nach der Genesung von selbst zum Jobcenter?Lesen Sie die Einladung: Sie kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung auf den ersten Tag Ihrer Arbeitsfähigkeit fortwirkt. Fehlt eine solche Bestimmung, entsteht daraus keine automatische Pflicht, am ersten gesunden Tag ohne neue Terminvereinbarung zu erscheinen.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Ärztlicher Dienst – Aufgaben, Verfahren und Datenschutz.
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 32 SGB II – Meldeversäumnisse.
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 56 SGB II, Stand 1. Juli 2026.
Bundessozialgericht: Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 27/10 R.
Deutsche Rentenversicherung: § 56 SGB II in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung.
Gesetze im Internet: § 32 SGB II – Meldeversäumnisse; § 39 SGB II – sofortige Vollziehbarkeit; § 56 SGB II – Anzeige- und Bescheinigungspflicht; § 309 SGB III – allgemeine Meldepflicht; § 84 SGG – Widerspruchsfrist.
Jobcenter Wetterau: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Krankmeldungen müssen weiterhin eingereicht werden.
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Der Beitrag Arbeitsunfähigkeit und Grundsicherung: Was muss man dem Jobcenter vorlegen? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Karibikreise abgelehnt – Eingliederungshilfe übernimmt die Reisekosten nicht
LSG Niedersachsen-Bremen: Eine 16-tägige Flugreise in die Karibik zur Delfintherapie mit Kosten von über 2.000 Euro pro Familienmitglied war im Jahr 2017 im Regelfall nicht angemessen.
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft können auch die behinderungsbedingten Mehrkosten eines 16-jährigen Schülers für eine Urlaubsreise mit seiner Familie umfassen. Voraussetzung ist, dass die Reiseausgaben gemessen an den Ausgaben einer „Durchschnittsfamilie“ für Urlaubsreisen angemessen sind.
Eine 16-tägige Flugreise in die Karibik mit Kosten von über 2.000 Euro pro mitreisendem Familienmitglied stellte nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Jahr 2017 im Regelfall keine angemessene Urlaubsreise in diesem Sinne dar (Urteil vom 20.08.2024 – L 15/8 SO 80/21). Daraus lässt sich jedoch keine allgemeine Preisobergrenze für Urlaubsreisen ableiten. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls.
Was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Eingliederungshilfe bei Urlaubsreisen giltDie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfassen auch Leistungen, denen das Bedürfnis nach Freizeit und Freizeitgestaltung als Teilhabeziel zugrunde liegt. Dazu zählt grundsätzlich auch das Bedürfnis nach Urlaub. Der Teilhabeanspruch lässt sich nicht auf die Kommunikation mit anderen Menschen beschränken (grundlegend dazu BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R).
Zum möglichen Eingliederungshilfebedarf gehören allerdings nur die im Einzelfall notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten.
Der Begriff der Freizeit ist weit zu fassen: Gemeint ist die Zeit, über die frei verfügt und die selbstbestimmt gestaltet werden kann, weil sie nicht durch fremdbestimmte Verpflichtungen oder zweckgebundene Tätigkeiten geprägt ist.
Menschen mit Behinderung können grundsätzlich selbst bestimmen, wie sie ihre Freizeit gestalten und welche Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sie ergreifen. Dabei ist das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz zu berücksichtigen – auch bei Urlaub und Freizeit.
Welche Urlaubskosten übernommen werden könnenNach diesen Maßgaben können die erforderlichen behinderungsbedingten Mehrkosten einer angemessenen Freizeitgestaltung als Eingliederungshilfeleistung übernommen werden. Erfasst sind diejenigen Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung anfallen und notwendig sowie geeignet sind, das Teilhabeziel zu erreichen.
Die regulären eigenen Urlaubskosten sind grundsätzlich selbst zu tragen. Davon zu unterscheiden sind zusätzliche Kosten, die allein aufgrund der Behinderung entstehen, etwa für eine notwendige Begleitperson.
Die behinderungsbedingten Mehrkosten bestimmen sich nach der Differenz zwischen den Kosten der selbst gewählten Freizeitgestaltung eines Menschen mit Behinderung und den Kosten eines Menschen ohne Behinderung bei derselben Freizeitaktivität. Maßstab für die Angemessenheit sind die Bedürfnisse eines Menschen ohne Behinderung, der nicht sozialhilfebedürftig ist und sich in einer vergleichbaren Lebenssituation befindet.
Warum es keine allgemeine Preisobergrenze für Urlaubsreisen gibtDabei gilt ein individueller, personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht. Das BSG hat beispielsweise eine einwöchige Urlaubsreise mit eigenen Reisekosten von rund 2.000 Euro grundsätzlich als angemessen angesehen. Entscheidend ist daher nicht allein ein bestimmter Betrag. BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R
Für den hier behandelten Reisezeitraum 2017 war noch das Eingliederungshilferecht des SGB XII maßgeblich. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII sollte der Träger der Sozialhilfe Wünschen in der Regel nicht entsprechen, wenn ihre Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden gewesen wäre. Darin kommt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Ausdruck.
Welche Rolle bereits unternommene Urlaubsreisen spielenErgibt die Prüfung, dass der gewünschte Urlaub angemessen und zur Erreichung des Teilhabeziels erforderlich ist, folgt ein weiterer Prüfungsschritt: Ist die konkrete Reise auch im Gesamtkontext des Urlaubsverhaltens des Leistungsberechtigten noch angemessen?
Dies kann im Einzelfall zu verneinen sein.
Hat der Leistungsberechtigte im laufenden Jahr bereits eine oder mehrere Urlaubsreisen unternommen, kann eine weitere Reise über die Teilhabebedürfnisse eines Menschen in vergleichbarer Lebenssituation hinausgehen. Allein die Zahl der Reisen ersetzt jedoch nicht die Prüfung des Einzelfalls.
Wann günstigere Reiseangebote und der Assistenzbedarf zu prüfen sindIst die Reise sowohl für sich genommen als auch im Gesamtkontext als angemessene Freizeitgestaltung einzustufen, kann ein Mehrkostenvergleich sachgerecht sein. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte unter Berücksichtigung seiner konkreten Wünsche eine im Wesentlichen gleichartige, aber insgesamt kostengünstigere Reise hätte buchen können, etwa bei einem anderen Anbieter.
Dabei kommt es auch darauf an, ob die geltend gemachten Mehrkosten erforderlich sind. Bei einer Reise betrifft dies insbesondere den Umfang der in Anspruch genommenen Assistenzleistungen. Im Einzelfall kann dabei eine Rolle spielen, ob Personen aus dem familiären oder freundschaftlichen Umfeld tatsächlich zur Verfügung stehen und Aufgaben als Begleitperson übernehmen können. Die bloße Mitreise von Angehörigen beantwortet diese Frage noch nicht.
Keine Pauschalbeträge im Sinne eines „Urlaubsgelds“Aus der Möglichkeit, behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise zu übernehmen, folgt kein Anspruch auf ein pauschales „Urlaubsgeld“ unabhängig vom konkreten Bedarf. Die jeweilige Reise muss auf ihre Angemessenheit geprüft und in den individuellen Kontext gestellt werden.
Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung den Wunsch geäußert, angesichts der fortgesetzten familiären Reisetätigkeit einen pauschalen Jahresbetrag zur Abdeckung aller behinderungsbedingten Mehrkosten seiner Urlaubsfahrten zu erhalten – vorzugsweise in Form eines Persönlichen Budgets. Dieses Begehren hielt das LSG Niedersachsen-Bremen für nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar.
Davon zu unterscheiden ist das Persönliche Budget als Leistungsform. Teilhabeleistungen können grundsätzlich auf Antrag als Persönliches Budget erbracht werden. Seine Höhe richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf. Die Ablehnung einer undifferenzierten Urlaubspauschale bedeutet deshalb nicht, dass die Übernahme konkret festgestellter urlaubsbezogener Assistenzbedarfe in dieser Leistungsform generell ausgeschlossen wäre. § 29 SGB IX
Die im Herbst 2017 durchgeführte Karibikreise des Klägers war nach Auffassung des LSG nicht angemessen. Sie ging aus Sicht des Gerichts über die Teilhabebedürfnisse eines Jugendlichen ohne Behinderung hinaus, der nicht sozialhilfebedürftig ist und sich in einer vergleichbaren Lebenssituation befindet.
Anmerkung: Welche Regeln heute nach dem SGB IX geltenAuch nach dem heutigen Eingliederungshilferecht ist die Angemessenheit der gewünschten Leistung zu prüfen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich inzwischen im SGB IX. Insbesondere § 104 SGB IX verlangt eine Prüfung anhand der Besonderheiten des Einzelfalls. Bei einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung sind zudem die vergleichbare Bedarfsdeckung und die Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Für Leistungen im Ausland enthält Absatz 5 zusätzliche Voraussetzungen. § 104 SGB IX
Rund 50.000 Euro behinderungsbedingte Mehrkosten für eine dreiwöchige Japanreise: Kein Erfolg im EilverfahrenAuch im neueren Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ging es um die Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten einer Urlaubsreise.
Das Gericht hielt eine dreiwöchige Flugreise nach Japan mit regulären Reisekosten von rund 4.000 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten von rund 50.000 Euro unter den Umständen des Falles nicht für angemessen. Die beantragte vorläufige Kostenübernahme blieb deshalb im Eilverfahren erfolglos.
Der Beschluss erging im einstweiligen Rechtsschutz. Das Hauptsacheverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch anhängig; eine abschließende Entscheidung in diesem Verfahren war mit dem Beschluss somit nicht verbunden. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B
Assistenzkosten für einen zweiwöchigen Urlaub können dagegen angemessen seinSG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 03.06.2024 – S 4 SO 62/20, unveröffentlicht
Einer berufstätigen, assistenzbedürftigen Person mit Anspruch auf einen zusammenhängenden Erholungsurlaub von zwei Wochen ist es nach dieser Entscheidung nicht zumutbar, ihren Urlaub aufzuteilen und einen Teil der Zeit am Wohnort zu verbringen, um Mehrkosten, etwa für einen Assistenzwechsel, zu vermeiden.
Maßstab für die Angemessenheit sind auch hier die Bedürfnisse einer Person ohne Behinderung, die nicht sozialhilfebedürftig ist und sich in einer vergleichbaren Lebenssituation befindet. Die geltend gemachten Mehrkosten dürfen dabei nicht unverhältnismäßig sein.
Das Sozialgericht Leipzig hat einer berufstätigen Person die Reise- und Unterkunftskosten zugesprochen, die ihr durch die Mitnahme von Assistenzkräften in einen zweiwöchigen Urlaub auf einer deutschen Insel entstanden sind.
Damit folgt die 4. Kammer den Grundsätzen, die das BSG im Urteil vom 19.05.2022 zur Angemessenheit der Reisekosten von Assistenzkräften bei Urlaubsreisen aufgestellt hat. Der Fall verdeutlicht, dass diese Prüfung je nach persönlicher Lebenssituation, Reisegestaltung und Assistenzbedarf zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
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