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Auch für gesetzlich Krankenversicherte: Künftig Rechnung bei jedem Arztbesuch?

Nach dem Arztbesuch eine Rechnung erhalten, obwohl man gesetzlich versichert ist: Entsprechende Meldungen sorgen derzeit für Verunsicherung. Sie erwecken den Eindruck, dass Kassenpatienten künftig bei jedem Termin automatisch einen Zahlungsbeleg bekommen und die Kosten womöglich selbst übernehmen müssen. Darüber hatte unter anderem die “BILD” berichtet.

So weit geht die geltende Rechtslage jedoch nicht. Stand 3. August 2026 ist keine allgemeine Pflicht beschlossen, nach jedem Arztkontakt automatisch eine Rechnung auszuhändigen.

Richtig ist allerdings: Gesetzlich Versicherte können bereits heute nach jedem Besuch eine sogenannte Patientenquittung verlangen. Zusätzlich übermitteln die Krankenkassen Abrechnungsdaten automatisch in die elektronische Patientenakte, sofern Versicherte dieser Funktion nicht widersprochen haben.

Die Patientenquittung ist keine Zahlungsaufforderung

Bei gesetzlich Versicherten gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Die Praxis behandelt den Patienten nach Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte und rechnet die Kassenleistung später über die Kassenärztliche Vereinigung ab.

Die Patientenquittung ändert an diesem Verfahren nichts. Sie informiert darüber, welche Leistungen erbracht wurden und welche vorläufigen Kosten der Krankenkasse zugeordnet werden.

Der ausgewiesene Betrag muss nicht vom Patienten überwiesen werden. Die Quittung ist daher weder eine neue Praxisgebühr noch eine Zuzahlung für den Arztbesuch.

Anspruch auf eine Quittung besteht schon heute

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 305 Absatz 2 SGB V. Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren und andere an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligte Einrichtungen müssen gesetzlich Versicherte auf Verlangen über die erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten informieren.

Versicherte können die Quittung unmittelbar nach der Behandlung schriftlich oder elektronisch verlangen. Das gilt auch für Behandlungen in einer Zahnarztpraxis.

Wer nicht nach jedem Termin eine Quittung möchte, kann stattdessen eine quartalsweise Übersicht anfordern. Diese muss spätestens vier Wochen nach Ablauf des betreffenden Quartals erstellt werden.

Für die quartalsweise schriftliche Unterrichtung darf die Praxis eine Aufwandspauschale von einem Euro zuzüglich möglicher Versandkosten verlangen. Die direkt im Anschluss an den Arztbesuch angeforderte Patientenquittung ist dagegen kostenfrei, wie auch das Bundesgesundheitsministerium erläutert.

Auch Krankenhäuser müssen Kosteninformationen herausgeben

Der Anspruch beschränkt sich nicht auf Hausarzt-, Facharzt- und Zahnarztpraxen. Auch Krankenhäuser müssen gesetzlich Versicherte auf Verlangen über die Behandlung und die dafür von der Krankenkasse zu zahlenden Entgelte unterrichten.

Die Krankenhausquittung ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Behandlung bereitzustellen. Sie kann neben den Behandlungsdaten und Entgelten auch die Hauptdiagnose sowie gesetzliche Zuzahlungen ausweisen.

Unabhängig davon können Versicherte ihre Krankenkasse um eine Übersicht der bereits abgerechneten Leistungen bitten. Dieser Anspruch folgt aus § 305 Absatz 1 SGB V.

Was automatisch in der elektronischen Patientenakte erscheint

Seit Einführung der elektronischen Patientenakte für gesetzlich Versicherte stellen die Krankenkassen dort grundsätzlich auch Abrechnungsdaten bereit. Das geschieht automatisch, wenn der Versicherte der Übermittlung nicht widersprochen hat.

Die Übersicht kann den Behandlungstag, den Namen der Praxis, Gebührenpositionen, Punktzahlen, Eurobeträge und abgerechnete Diagnoseschlüssel enthalten. Wie ausführlich die Darstellung ausfällt, kann sich je nach Krankenkasse unterscheiden.

Eine Rechnung direkt nach jedem Termin ist diese Übersicht dennoch nicht. Abrechnungsdaten erreichen die Krankenkasse häufig erst nach Abschluss des Quartals und erscheinen deshalb mit zeitlicher Verzögerung in der Akte.

Die elektronische Übersicht kann außerdem Informationen enthalten, die über den Inhalt einer unmittelbar ausgestellten Patientenquittung hinausgehen. Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung können dazu insbesondere Diagnosecodes gehören.

Was sich durch die neuen Digitalgesetze ändert

Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 den Entwurf für ein Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen beschlossen. Das Vorhaben soll unter anderem die elektronische Patientenakte ausbauen, digitale Überweisungen vorbereiten und den Datenaustausch verbessern.

Eine automatische Patientenquittung unmittelbar nach jedem Arztkontakt gehört nach der veröffentlichten Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums zum GeDIG nicht zu den vorgesehenen Änderungen. Auch aus dem Kabinettsbeschluss folgt deshalb keine Pflicht der Praxen, jedem Kassenpatienten nach der Behandlung ungefragt eine Papierrechnung mitzugeben.

Davon zu trennen sind politische Forderungen nach Kontaktgebühren oder einem Kostenerstattungsverfahren. Solche Vorschläge werden wegen der angespannten Kassenfinanzen diskutiert, sind aber nicht mit der bestehenden Patientenquittung gleichzusetzen.

Vier unterschiedliche Dokumente, die häufig verwechselt werden Dokument oder Verfahren Wie wird es ausgelöst? Was steht darin? Muss der Patient zahlen? Patientenquittung nach dem Arztbesuch Auf Verlangen des Versicherten Erbrachte Kassenleistungen und vorläufige Kosten Nein Quartalsweise Patientenquittung Auf Verlangen des Versicherten Leistungen des gesamten Quartals und vorläufige Kosten Nur ein Euro Aufwandspauschale sowie mögliche Versandkosten Abrechnungsübersicht in der ePA Automatische Übermittlung durch die Krankenkasse, wenn kein Widerspruch vorliegt Bereits verarbeitete Abrechnungsdaten, mögliche Diagnosecodes und Leistungspositionen Nein Echte Arztrechnung Zum Beispiel bei Privatbehandlung, Selbstzahlerleistung oder gewählter Kostenerstattung Konkrete Zahlungsforderung mit Gebührenpositionen Ja, vorbehaltlich einer späteren Erstattung Warum die angegebenen Kosten nur vorläufig sein können

Kassenärztliche Leistungen werden nicht wie eine private Behandlung nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Im gesetzlichen System gilt der Einheitliche Bewertungsmaßstab, in dem den einzelnen Leistungen Gebührenpositionen und Punktzahlen zugeordnet sind.

Der letztlich vergütete Betrag kann von regionalen Punktwerten, Pauschalen und weiteren Abrechnungsregeln abhängen. Eine Angabe auf der Patientenquittung entspricht deshalb nicht zwangsläufig dem Betrag, der später als Einkommen bei der Praxis verbleibt.

Hinzu kommt, dass unmittelbar nach einem Termin noch nicht alle Leistungen feststehen müssen. Laboruntersuchungen, Befundauswertungen oder weitere medizinische Schritte können erst später abgerechnet werden.

Patienten können nicht erbrachte Leistungen erkennen

Die Patientenquittung kann dabei helfen, Abrechnungen nachvollziehbarer zu machen. Versicherte sehen beispielsweise, ob eine Untersuchung, ein Gespräch oder eine technische Leistung dokumentiert wurde.

Fällt eine Position auf, an die sich der Patient nicht erinnern kann, sollte zunächst bei der Praxis nachgefragt werden. Nicht jede unverständliche Gebührenposition bedeutet, dass eine Leistung erfunden oder falsch abgerechnet wurde.

Viele Gebührenziffern bezeichnen Pauschalen oder Abrechnungsschritte, die medizinische Laien nicht ohne Erläuterung einordnen können. Lässt sich eine auffällige Position nicht erklären, kann anschließend die Krankenkasse eingeschaltet werden.

Besteht ein konkreter Verdacht, dass eine nicht erbrachte Behandlung abgerechnet wurde, unterhalten die Krankenkassen Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen. Versicherte sollten den Behandlungstag, die betreffende Position und ihre Rückfrage bei der Praxis möglichst dokumentieren.

Auch falsche Diagnosen können sichtbar werden

Besonders folgenreich können unzutreffende Diagnosecodes in den Abrechnungsdaten sein. Ein über Jahre gespeicherter Verdacht kann bei späteren Versicherungsanträgen oder medizinischen Begutachtungen zu Problemen führen.

Gegen-Hartz berichtete bereits über einen Fall, in dem eine nicht bestehende Diagnose den Anspruch auf eine BU-Rente gefährdete. Versicherte sollten unverständliche oder offenkundig falsche Einträge deshalb nicht ignorieren.

Nach § 305 SGB V können Krankenkassen nachgewiesen falsche Diagnosedaten bei der Unterrichtung und bei der Übermittlung in die ePA berichtigen. Dafür wird in der Regel ein ärztlicher Nachweis benötigt, und die Krankenkasse muss über den Antrag innerhalb von vier Wochen entscheiden.

Die Änderung der Anzeige bei der Krankenkasse berichtigt nicht automatisch die ursprüngliche Dokumentation der behandelnden Praxis. Versicherte sollten daher zusätzlich mit der Praxis klären, ob auch dort ein fehlerhafter Eintrag vorhanden ist.

Abrechnungsdaten können sehr persönliche Informationen enthalten

Die digitale Abrechnungsübersicht zeigt unter Umständen nicht nur, wann jemand beim Arzt war. Aus Diagnosecodes und Leistungspositionen lassen sich psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen, Schwangerschaften oder andere besonders schutzbedürftige Gesundheitsangaben ableiten.

Wer nicht möchte, dass seine Krankenkasse Abrechnungsdaten in die ePA lädt, kann dieser einzelnen Funktion widersprechen. Nach Informationen der gematik ist der Widerspruch über die ePA-App oder direkt bei der Krankenversicherung möglich.

Die ePA muss deshalb nicht vollständig gelöscht werden. Die Akte kann weiterbestehen, während keine weiteren Abrechnungsdaten der Krankenkasse eingestellt werden.

Weitere Einzelheiten zu den Schutzmöglichkeiten enthält der Beitrag über den Widerspruch gegen die Weitergabe sensibler Gesundheitsdaten. Auch die Frage, welche Zugriffsmöglichkeiten Krankenkassen bei der ePA haben, ist für chronisch Kranke und Pflegebedürftige besonders wichtig.

Keine neue Belastung für Menschen mit wenig Einkommen

Eine Patientenquittung nach dem Arztbesuch führt nicht zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung. Bürgergeld-, Grundsicherungs- und Sozialhilfebezieher müssen die ausgewiesenen Behandlungskosten ebenso wenig selbst tragen wie Rentner oder Beschäftigte.

Nur die genannten Kosten für eine quartalsweise schriftliche Übersicht können anfallen. Wer die Quittung direkt nach der Behandlung verlangt, muss dafür keine Gebühr bezahlen.

Davon unabhängig können Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte, Heilmittel und andere Leistungen mit gesetzlichen Zuzahlungen verbunden sein. Über die politischen Änderungen bei diesen Eigenanteilen informiert der Beitrag zur GKV-Reform und den Folgen für Kassenpatienten.

Auch steigende Beiträge sind ein anderes Thema als die Patientenquittung. Welche Versicherer ihre Beiträge bereits angehoben haben, zeigt die Übersicht zu den Zusatzbeiträgen der Krankenkassen 2026.

So kann die Patientenquittung verlangt werden

Versicherte benötigen keinen besonderen Antrag und müssen ihren Wunsch nicht begründen. Es genügt, an der Anmeldung mitzuteilen, dass nach der Behandlung eine Patientenquittung nach § 305 Absatz 2 SGB V gewünscht wird.

Sinnvoll ist die Formulierung: „Bitte geben Sie mir nach der Behandlung eine verständliche Patientenquittung über die erbrachten Kassenleistungen und die vorläufigen Kosten.“ Wird eine elektronische Übermittlung angeboten, kann der Versicherte dieser Form zustimmen.

Verweigert eine Vertragsarztpraxis die Quittung trotz ausdrücklicher Bitte, sollte der Wunsch schriftlich wiederholt werden. Bleibt die Praxis bei der Ablehnung, kommen die Krankenkasse oder die zuständige Kassenärztliche Vereinigung als Ansprechpartner infrage.

Praxisbeispiel: Eine falsche Abrechnungsposition fällt auf

Sabine ist 58 Jahre alt und gesetzlich versichert. Nach einer hausärztlichen Untersuchung bittet sie an der Anmeldung um eine kostenlose Patientenquittung.

Auf dem Beleg findet sie neben der Versichertenpauschale eine Untersuchung, an die sie sich nicht erinnern kann. Sie fragt schriftlich bei der Praxis nach, woraufhin sich herausstellt, dass die Leistung irrtümlich einem falschen Patienten zugeordnet wurde.

Die Praxis korrigiert die Abrechnung. Sabine muss weder den ursprünglich ausgewiesenen Betrag noch eine Gebühr für die direkt angeforderte Quittung bezahlen.

Fragen und Antworten zur Rechnung nach dem Arztbesuch Bekommen Kassenpatienten künftig automatisch nach jedem Termin eine Rechnung?

Nein. Stand 3. August 2026 besteht keine allgemeine Pflicht, jedem gesetzlich Versicherten nach jedem Arztkontakt ungefragt eine Rechnung auszuhändigen. Eine Patientenquittung gibt es auf Verlangen.

Muss der Betrag auf der Patientenquittung bezahlt werden?

Nein. Die Patientenquittung informiert über Kassenleistungen und vorläufige Kosten, enthält aber keine Zahlungsforderung gegen den Versicherten.

Kostet die Patientenquittung Geld?

Die unmittelbar nach der Behandlung verlangte Quittung ist kostenfrei. Für eine quartalsweise schriftliche Übersicht darf die Praxis einen Euro zuzüglich möglicher Versandkosten verlangen.

Warum erscheinen Abrechnungsdaten nicht sofort in der ePA?

Die Praxis rechnet Kassenleistungen gewöhnlich erst nachträglich ab. Die Krankenkasse kann die Daten deshalb erst nach deren Verarbeitung in die elektronische Patientenakte einstellen.

Was kann ich bei einer falschen Diagnose in der Abrechnungsübersicht tun?

Versicherte sollten zunächst die Praxis um eine Erklärung und gegebenenfalls um eine Korrektur bitten. Mit einem ärztlichen Nachweis kann außerdem bei der Krankenkasse eine Berichtigung der für die Auskunft oder ePA-Übermittlung verwendeten Diagnosedaten beantragt werden.

Kann ich nur den Abrechnungsdaten in der ePA widersprechen?

Ja. Ein Widerspruch gegen das Einstellen von Abrechnungsdaten ist möglich, ohne die gesamte elektronische Patientenakte löschen zu lassen. Er kann über die ePA-App oder bei der Krankenversicherung erklärt werden.

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EU-Kommission setzt auf neue Gentechnik bei Tieren

Informationsdienst Gentechnik - 4. August 2026 - 14:45

In der am 7. Juli veröffentlichten Nutztierstrategie der EU-Kommission heißt es: „Modernste genomische Verfahren und Tierzuchttechniken sind sowohl für die Wirtschaft als auch für die Umwelt von Vorteil. Sie führen zu einem geringeren Futtermittelverbrauch und geringeren Emissionen, was Einsparungen für die Landwirtinnen und Landwirte bedeutet und sie weniger anfällig gegenüber Preisschwankungen macht.“ Weiter erwähnt die EU-Kommission das „Potenzial genetischer Verbesserungen“ als eine der Möglichkeiten, Treibhausgasemissionen zu reduzieren.

Die EU-Behörde argumentiert also bei neuen gentechnischen Verfahren (NGT) für Nutztiere ebenso wie bei Pflanzen und Mikroorganismen: Sie behauptet, diese Techniken hätten Vorteile für Klima, Umwelt und Landwirtschaft, und verliert kein Wort über mögliche Risiken. Flankiert wird sie dabei von Veröffentlichungen der EU-Lebensmittelbehörde EFSA, die sie selbst dort 2018 in Auftrag gegeben hat – zusammen mit bereits vorgelegten Berichten über NGT-Pflanzen und Mikroorganismen. Im Sommer 2023 veröffentlichte die EFSA eine Übersicht, an welchen neuen gentechnischen Veränderungen von Tieren Forschungslabore in aller Welt arbeiten. Sie listete knapp 200 Anwendungen auf: Da finden sich virusresistente Schweine ebenso wie Fische, die mehr Fleisch liefern sollen, oder Legehennen, die nur noch Eier mit weiblichen Nachkommen legen.

Im Sommer 2025 verkündete die EFSA dann, dass sie keine neuen Risiken sehe, wenn mit NGT in das Erbgut von Tieren eingegriffen werde. Ebenso wie bei ihren viel kritisierten Veröffentlichungen zu NGT in Pflanzen schrieben die EFSA-Expert:innen auch hier, dass die Risiken kleinerer Eingriffe ins Erbgut inklusive unerwarteter Nebenwirkungen mit konventioneller Züchtung vergleichbar seien. Da sie ihre Position im Frühjahr 2025 vorab zur Diskussion gestellt hatte, lag den EFSA-Expert:innen die gesammelte wissenschaftliche Kritik daran vor. Wie schon bei Pflanzen und Mikroorganismen schoben sie diese unbeachtet zur Seite. Wie in diesen Fällen auch ist damit zu rechnen, dass die EU-Kommission in einem nächsten Schritt einen Verordnungsentwurf vorlegen wird, der die Zulassungsregeln für NGT-Tiere aufweichen wird.

In einem Brief an die für Landwirtschaft und Gesundheit zuständigen EU-Kommissare haben deshalb zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGOs) noch einmal aufgelistet, warum sie es ablehnen, das Gentechnikrecht zugunsten von mit NGT veränderten Tieren zu ändern. Sie verweisen darin auf die schon bestehenden Probleme mit Tieren, die auf Höchstleistungen gezüchtet wurden. Sie halten es für falsch, Nutztiere gentechnisch zu verändern, um sie an bestehende tierquälerische Haltungsbedingungen anzupassen. Die NGOs kritisieren auch, dass es mit zusätzlichem Tierleid verbunden sei, wenn Embryos manipuliert oder Tiere geklont werden, um NGT-Tiere herzustellen. Auch könnten sich Tiere dabei falsch entwickeln oder gesundheitlich Schaden nehmen. Schließlich könnten sich gentechnische Veränderungen sehr schnell in den Beständen verbreiten und es sei bei negativen Erfahrungen schwierig, sie wieder zurückzuholen.

Daher sei es unabdingbar, das Risiko solcher Eingriffe zu bewerten, solche Tiere und deren Produkte zu kennzeichnen und sicherzustellen, dass sie nachverfolgt werden können. Die Sicherheitsregeln des Gentechnikrechts aufzuheben „bevor vollständig erforscht sei, wie sich dies langfristig auf das Tierwohl, die biologische Vielfalt, die Ökosysteme und die Ernährungssysteme auswirkt, wäre unvereinbar mit dem Vorsorgeprinzip der EU und ihrem Kommitment zur nachhaltigen Landwirtschaft“, heißt es in dem Schreiben. Es schließt mit dem Hinweis, dass sich die Ziele der Nutztierstrategie auch ohne NGT bei Tieren erreichen ließen.

Testbiotech weist darauf hin, „dass NGTs das Erbgut von Tieren in viel größerem Umfang für Veränderungen verfügbar machen als bisherige Techniken“. Weil sich aus diesem technischen Potenzial zahlreiche Risiken ergäben, „sollte die EU sicherstellen, dass neben der Risikoforschung und Risikoprüfung auch eine vorausschauende Technikfolgenabschätzung gesetzlich verankert wird“. In den USA dürfen erste NGT-Tiere wie Rinder mit kurzen Haaren oder virusresistente Schweine schon vermarktet werden. Die Umweltorganisation Friends of the Earth hat dort in einer Broschüre die Risiken dargestellt und empfiehlt, alle Zulassungsverfahren auszusetzen, eine ordentliche Risikoabschätzung einzuführen und die eingereichten Daten zu veröffentlichen.

Auch der Bundesverband Rind und Schwein, der die konventionelle Tierhaltung in Deutschland vertritt, hat sich zu NGT bei Tieren positioniert. Er spricht sich dafür aus, die „Potenziale neuer Züchtungsmethoden differenziert (zu) betrachten“, mit dem Ziel, langfristig zu sichern, dass die deutsche und europäische Nutztierhaltung wettbewerbsfähig bleibt. Dazu sollen bestimmte NGT-Verfahren mit konventionellen Zuchtmethoden gleichgesetzt werden. Gleichzeitig sollen NGT bei Tieren risikobasiert geregelt sowie transparent gekennzeichnet und dokumentiert werden. Auch dürfe es keine Patente auf NGT-Tiere geben. Nutztiere aus Drittländern sollten schließlich erst zugelassen werde, wenn es marktreife europäische Entwicklungen gebe, heißt es im Positionspapier des Verbandes. [lf]

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Grundsicherung: Jobcenter muss hohe Stromkosten als atypischen Mehrbedarf zahlen

Verbraucht ein Grundsicherungsempfänger wegen einer psychischen Zwangsstörung extrem viel Strom, kann ausnahmsweise ein vom Jobcenter zu übernehmender Mehrbedarf vorliegen. Dies hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 12. Februar 2026 im Fall eines 36-jährigen Mannes entschieden, der sich wegen einer „Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen“ sowie einer „Posttraumatische Belastungsstörung“ in psychiatrischer Behandlung befindet (Az.: L 7 AS 512/25 B ER).

501 Euro monatliche Stromkosten

Der Mann lebt mit seiner Mutter, die eine Altersrente bezieht und ebenfalls psychisch erkrankt ist, in einer knapp 59 Quadratmeter großen Mietwohnung. Nach seinen Angaben verfügt er über keinen Berufsabschluss und übte „noch nie“ eine Erwerbstätigkeit aus.

Seine krankheitsbedingten Zwangshandlungen äußerten sich in umfassenden Wasch- und Reinigungsritualen und in seinem Heizverhalten mit seinen von ihm betriebenen mobilen Heizgeräten. Folge waren enorm hohe Wasser- und Stromverbrauchskosten.

Als Warmmiete fielen seit 2022 zunächst 501 Euro monatlich an. Darin waren 63 Euro an Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten enthalten. Doch das reichte nicht. In der Abrechnung für das Jahr 2024 fielen allein für Warm- und Kaltwasser eine Nachforderung von 5.079 Euro an. Das Jobcenter erkannte die Hälfte des Betrages als Bedarf an. Doch auch die Stromkosten stiegen enorm.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragte der Mann, dass die Behörde zumindest anteilig aufgelaufene Stromschulden in Höhe von bis zu 11.605 Euro übernimmt. Für die Monate November 2025 bis Februar 2026 sollten Abschläge von monatlich bis zu 1.022 Euro und für die Monate März bis Mai 2026 in Höhe von bis zu 935 Euro übernommen werden.

LSG Chemnitz schließt atypischen Mehrbedarf nicht aus

Das LSG entschied, dass der Antragsteller nur für Zeiten ab März 2026 einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Danach sei ersichtlich, dass er „den extrem hohen, offensichtlich erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden Verbrauch (auch) an Strom aus krankheitsbedingten Gründen zumindest nicht sofort oder kurzfristig reduzieren“ kann. Krankheitsbedingte extrem hohe Stromkosten könnten im Einzelfall grundsätzlich einen atypischen Mehrbedarf darstellen, für den das Jobcenter aufkommen kann.

Für Zeiten vor März 2026 habe der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht, dass bei Nichtzahlung der Forderungen die Energieversorgung unterbrochen wird. Der Energieversorger habe dies konkret noch nicht angekündigt. Dem Antragsteller sei es daher zuzumuten, hierfür dass Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Das Gericht verwies den Antragsteller auch auf eine Reduzierung seiner Stromkosten. So könnten beim täglichen Lüften der Wohnung etwa die zusätzlich von ihm betriebenen mobilen Heizgeräte abgeschaltet werden. Auch eine höhere Frequenz seiner Verhaltenstherapiesitzungen könne den Drang nach Zwangshandlungen und damit den Strom- und Wasserverbrauch deutlich reduzieren.

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Law on regulation of digital currencies and digital rights

PRESIDENT OF RUSSIA - 4. August 2026 - 14:20

The President signed Federal Law On Digital Currencies and Digital Rights.

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Schwerbehinderung: Trotz vier Einzel-GdB von 20 nur GdB 40

Mehrere Erkrankungen mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 führen nicht automatisch zur Schwerbehinderung. Entscheidend ist, wie sich sämtliche Funktionsstörungen gemeinsam auf die gesellschaftliche Teilhabe auswirken.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte deshalb bei einer Frau trotz Taubheit, Wirbelsäulenleiden, Hüftarthrose und psychischer Beschwerden lediglich einen Gesamt-GdB von 40 (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2015, Az. L 7 SB 100/13).

Die Richter stellten klar, dass Einzel-GdB weder addiert noch nach einer festen mathematischen Formel zusammengerechnet werden. Selbst mehrere Beeinträchtigungen mit einem GdB von 20 können den Gesamt-GdB unverändert lassen, wenn sie die Teilhabe nicht wesentlich zusätzlich einschränken.

Frau verlangt wegen zahlreicher Erkrankungen einen GdB von 50

Die Klägerin war auf dem rechten Ohr taub und litt unter einem Tinnitus. Hinzu kamen Verschleißerscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine Hüftarthrose, Schlafstörungen, depressive Beschwerden sowie weitere Erkrankungen.

Ursprünglich hatte die zuständige Behörde einen GdB von 30 festgestellt. Nach einem erneuten Antrag und weiteren medizinischen Ermittlungen erkannte sie ab November 2012 einen GdB von 40 an. Die Frau hielt diese Bewertung für zu niedrig und verlangte die Feststellung eines GdB von 50.

Damit wäre sie schwerbehindert gewesen und hätte beispielsweise Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis sowie die mit diesem Status verbundenen Nachteilsausgleiche gehabt. Ihre Berufung blieb jedoch erfolglos.

Diagnosen allein bestimmen den Grad der Behinderung nicht

Das Gericht bewertete die Funktionsstörungen in den verschiedenen Lebensbereichen getrennt. Für die Wirbelsäulenbeschwerden hielt es einen Einzel-GdB von 20 für angemessen. Die Untersuchungen zeigten keine schweren Bewegungseinschränkungen und keine erheblichen neurologischen Ausfälle.

Auch die Taubheit auf dem rechten Ohr rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts einen Einzel-GdB von 20. Die Frau konnte sich im Alltag sprachlich verständigen. Einschränkungen bestanden insbesondere beim Richtungshören und beim Verstehen unter Nebengeräuschen.

Eine zusätzliche Erhöhung wegen des Tinnitus lehnte das Gericht ab. Nennenswerte psychische Begleiterscheinungen ließen sich nicht ausreichend belegen. Psychische Auswirkungen dürfen außerdem nicht doppelt berücksichtigt werden, wenn sie bereits im Funktionssystem Psyche bewertet werden.

Röntgenbilder reichen für einen höheren GdB nicht aus

Bei der Hüftarthrose lagen nach Einschätzung eines Gutachters deutliche Veränderungen in den bildgebenden Befunden vor. Das allein überzeugte das Gericht jedoch nicht. Für den GdB kommt es nicht vorrangig darauf an, wie auffällig ein Röntgen- oder MRT-Bild aussieht.

Maßgeblich sind die tatsächlichen Funktionsverluste. Dazu zählen etwa eine eingeschränkte Gehfähigkeit, erhebliche Bewegungseinschränkungen oder anhaltende Belastungsprobleme. Die Klägerin konnte ihre Hüften noch vergleichsweise gut strecken und beugen. Schwerwiegende Gangstörungen bestätigten die Gutachter ebenfalls nicht.

Das Gericht bewertete die Hüftbeschwerden deshalb höchstens mit einem Einzel-GdB von 20. Der Fall zeigt, warum Betroffene in einem GdB-Verfahren nicht nur Diagnosen und Aufnahmen einreichen sollten. Ärztliche Unterlagen sollten möglichst genau beschreiben, welche Verrichtungen nicht mehr oder nur noch unter Schmerzen möglich sind.

Depressive Stimmung begründete keinen höheren Einzel-GdB

Die psychischen Beschwerden der Klägerin erreichten nach Auffassung des Landessozialgerichts ebenfalls höchstens einen Einzel-GdB von 20. Die Frau konnte bis zu ihrem Rentenbeginn selbstständig arbeiten, ihren Alltag strukturieren sowie Konzerte und Kinovorstellungen besuchen.

Eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sahen die Richter daher nicht. Auch stationäre psychiatrische Behandlungen oder vergleichbar intensive Therapien waren nicht dokumentiert.

Eine fehlende stationäre Behandlung schließt einen höheren GdB allerdings nicht grundsätzlich aus. Entscheidend bleiben die nachgewiesenen Auswirkungen der Erkrankung. Im konkreten Fall sprachen die vorhandenen Befunde jedoch nur für eine leichtere psychische Störung.

Einzel-GdB werden beim Gesamt-GdB nicht addiert

Die größten Beeinträchtigungen der Klägerin betrafen die Wirbelsäule, das Gehör, die Hüfte und die Psyche. Für jeden dieser Bereiche nahm das Gericht höchstens einen Einzel-GdB von 20 an. Daraus ergab sich aber nicht automatisch ein Gesamt-GdB von 80 oder wenigstens 50.

Bei der Bildung des Gesamt-GdB wird zunächst die stärkste Funktionsbeeinträchtigung zugrunde gelegt. Anschließend ist zu prüfen, ob weitere Erkrankungen das Gesamtbild wesentlich verschärfen. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken, unabhängig nebeneinander wirken oder teilweise überschneiden.

Zusätzliche Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 erhöhen den Gesamt-GdB im Regelfall nicht. Auch bei einem Einzel-GdB von 20 ist eine Erhöhung häufig nicht gerechtfertigt. Das gilt besonders, wenn die Auswirkungen gering bleiben oder sich mit bereits berücksichtigten Einschränkungen überschneiden.

GdB 40 war nach Ansicht des Gerichts bereits wohlwollend

Das Landessozialgericht bezeichnete den anerkannten Gesamt-GdB von 40 als wohlwollend. Nach seiner Einschätzung hätte wegen der durchweg geringgradigen Einzelbeeinträchtigungen sogar ein Gesamt-GdB von lediglich 30 vertretbar sein können.

Eine Herabsetzung auf 30 erfolgte dennoch nicht, weil die Behörde den GdB von 40 bereits verbindlich anerkannt hatte. Die von der Klägerin verlangte Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 lehnte das Gericht dagegen ab.

Die Gesamtauswirkungen ihrer Erkrankungen waren nicht mit schweren Beeinträchtigungen vergleichbar, die typischerweise einen GdB von 50 rechtfertigen. Die Frau blieb daher unterhalb der gesetzlichen Grenze zur Schwerbehinderung.

So sollten Betroffene einen höheren Gesamt-GdB begründen

Wer mehrere Erkrankungen hat, sollte im Antrag nicht lediglich Diagnosen aufzählen. Wichtiger ist eine genaue Darstellung der alltäglichen Einschränkungen. Betroffene sollten beschreiben, wie lange sie gehen, stehen oder sitzen können, welche Tätigkeiten ihnen Schmerzen bereiten und wobei sie regelmäßig Unterstützung benötigen.

Ebenso wichtig sind mögliche Wechselwirkungen. Verstärkt eine psychische Erkrankung beispielsweise den Umgang mit chronischen Schmerzen, sollte dieser Zusammenhang ärztlich dokumentiert werden. Beeinträchtigen unterschiedliche Erkrankungen denselben Lebensbereich, muss deutlich werden, ob daraus eine zusätzliche Belastung entsteht.

Bei einem Neufeststellungsantrag genügt es zudem nicht, dass eine weitere Diagnose hinzugekommen ist. Die gesundheitlichen Verhältnisse müssen sich so wesentlich verändert haben, dass der Gesamt-GdB um mindestens zehn Punkte anzuheben ist.

Gleichstellung kann bei einem GdB von 30 oder 40 helfen

Ein GdB von 40 begründet keine Schwerbehinderteneigenschaft. Beschäftigte mit einem GdB von mindestens 30 können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen.

Dafür müssen sie wegen ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erhalten oder ihren vorhandenen Arbeitsplatz nicht behalten können. Den Antrag stellen Betroffene bei der Agentur für Arbeit.

Eine Gleichstellung eröffnet insbesondere einen verstärkten Kündigungsschutz, aber keinen Schwerbehindertenausweis und grundsätzlich auch keinen Zusatzurlaub.

Quellen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2015, Az. L 7 SB 100/13
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, insbesondere §§ 2, 151 und 152 SGB IX
Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage zu § 2, Versorgungsmedizinische Grundsätze

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Von 10.000 Jahren auf 4: Eine Gleichung widerlegt das gesamte IPCC-CO₂-Narrativ von Jonathan Cohler

17. Internationale EIKE-Klima- und Energiekonferenz (IKEK-17) in Halle/S. Jonathan Cohler ist ein US-amerikanischer klassischer Klarinettist, Dirigent, Musikpädagoge und Plattenproduzent, Physiker und Klimaanalyst. Cohler kritisiert öffentlich den wissenschaftlichen Konsens zur anthropogenen globalen Erwärmung und bemängelt, dass „kein Modell jemals irgendeinen Aspekt der globalen Erwärmung korrekt modelliert hat“.

Hinweis: Das Video wurde auf unserem englischen Kanal publiziert: Mit dem Zahnrad unten rechts können Sie mit „Untertitel“ und „übersetzen/deutsch“ den deutschen Text mitlesen.

 

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1 Billion Euro! Wind und Strom schicken keine Rechnung: Die Bundresgierung raubt Sie aus

Posted by Michael Klein

Erinnern Sie sich noch an Jürgen Trittin, der als Umweltminister im Jahre 2004 diesen bemerkenswert dummen Satz abgesondert hat:

„Die Förderung erneuerbarer Energien (kostet) einen durchschnittlichen Haushalt nur rund 1 Euro im Monat … – so viel wie eine Kugel Eis“ (BMU, 2004).

Quelle: BMU – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. (2004, 30. Juli). Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) tritt in Kraft [Pressemitteilung Nr. 231/04]

Zwischenzeitlich hat sich dieser Unfug oder diese freche Lüge eine neue sprachliche Verkleidung zugelegt und lautet nun:

„Wind und Sonne schicken keine Rechnung…“

Wie oft in den letzten Jahren haben sie diesen Blödsinn lesen oder hören müssen.

Die tatsächliche Entwicklung der Strompreise privater Haushalte, ohne die Rechnung von Wind und Sonne, sie sieht so aus:

Obschon Wind und Sonne keine Rechnung schicken, sind die Stromkosten in dem Maße gestiegen, in dem Wind- und Solarenergie ausgebaut wurden. Mit der Einführung des Erneuerbaren Energiengesetzes im Jahre 2000 steigen die Kosten stetig und auf mehr als das doppelte ihres Ausgangsniveaus, um dann 2023 die Anfälligkeit des auf Sand, Solar und Wind gebauten Stromnetzes für Preisschocks geradezu dramatisch offenzulegen. Da Wind und Sonne nicht nur keine Rechnung schicken, sondern zuweilen die Stromlieferung verweigern, ist Backup notwendig, Gas und Kohle in Deutschland, und dieser Backup kostet dann, wenn man billige Bezugsquellen aus ideologischen Gründen streicht, und nunmehr teuer kaufen muss, viel Geld.

Viel Geld kostet das Ganze Steuerzahler und private Haushalte, deren Stromrechnung sich zu

  • ~40% aus Kosten für Beschaffung und Vertrieb;
  • ~25% aus Netzentgelten;
  • ~35% aus Steuern und Abgaben:
    • Stromsteuer (2.05 ct/KWh);
    • Konzessionsabgabe (1.67 ct/KWh – Abgabe an Gemeinden);
    • Aufschlag für besondere Netznutzung (1.56 ct/KWh);
    • Offshore-Netzumlage (0,94ct/KWh, Anbindung von Offshore-Anlagen);
    • KWKG-Umlage (0,45 ct/KWh – Förderung der Kraft-/Wärmekopplung);
  • 19% Mehrwertsteuer auf alles (inklusive der Steuern, also Doppelbesteuerung);

zusammensetzt.

Wie kommen die hohen Strompreise zustande: So!
Über Steuern und Abgaben und vor allem irre politische Entscheidungen:

„Der hohe und seit mehr als 20 Jahren überproportional steigende Strompreis für Haushalte ist das Ergebnis politischer Entscheidungen. In Deutschland wurde entschieden, den Ausbau erneuerbarer Energien mit Subventionen zu erreichen und nicht über den Preismechanismus, d. h. nicht mit einer CO2 -Steuer oder einem Zertifikatpreis. Umgesetzt wurde diese Entscheidung vor allem mit dem EEG von 2000, das auf Einspeisevergütungen (ESV) und Regulierungen setzte. Damit erhielt der gezielte Ausbau Erneuerbarer absoluten Vorrang vor Wirtschaftlichkeit und Kosteneffizienz.“

Neubäumer, Renate (2026). Warum ist der Strompreis für Haushalte in Deutschland (zu) hoch?.Wirtschaftsdienst 106(3): 176-183.

Das nennt man im Englischen ein Racket, „an illegal enterprise (such as extortion or fraud or drug peddling or prostitution) carried on for profit“ – ein illegal betriebenes Geschäft, wie Erpressung, Betrug oder Drogenhandel oder Prostitution, das betrieben wird, um Profit zu machen. Indes, das Racket „Erneuerbare Energie“, an dem wenige so unverschämt viel verdient haben, das sie so vielen geraubt haben, es ist eines, das ganz legal betrieben wird, weil ideologisch Verblödete, die trotz oder gerade wegen Inkompetenz Parteikarriere gemacht haben, etwas benötigen, um ihre Tatkraft und ihre „Vision“ unter Beweis zu stellen.

Die Kosten, die private Haushalte zu tragen haben, sind nur ein Teil der Kosten dieses ideologischen Wahns. Hinzu kommen zwischen 300 und 400 Milliarden Euro, die seit 2000 über das Erneuerbare Energiengesetz und direkte Subventionen an die Nutznießer dieser „politischen Entscheidung“ geflossen sind, von Steuerzahlern an diese umverteilt wurden. Damit nicht genug: Netzausbau, die Anbindung von Offshore-Windparks, Redispatch-Kosten, die anfallen, um das Stromnetz vor Blackout zu bewahren, also Kosten, die entstehen, weil konventionelle Kraftwerke für den unzuverlässigen Strom ohne Rechnung Rückendeckung betreiben müssen, Kosten, die entstehen, um den Strom ohne Rechnung, der zeitweise zuviel produziert wird und entsprechend die Gefahr eines Blackouts mit sich bringt, loszuwerden und den, der ihn abnimmt, dafür zu bezahlen, Kosten, die entstehen, um den, der Strom ohne Rechnung erstellt, dafür zu bezahlen, dass er es lässt, all diese Kosten kommen nich hinzu.

Der Irrsinn könnte nicht größer sein.

Doch, er kann. Die entsprechenden Kosten belaufen sich seit 2000 auf rund 500 Milliarden Euro. Mit anderen Worten, deutsche Steuerzahler bezahlen nicht nur die höchsten Strompreise in Europa und weltweit, sie finanzieren diese extrem hohen Strompreise mit rund 900 Milliarden Euro seit 2000. Das Privileg „die höchsten Strompreise“ zahlen zu dürfen, wird somit teuer erkauft.

Und für all diese Kosten erhält man als Gegenleistung ab und an ein wenig Strom:

Quelle: Datenfuzzi

Seit Beginn des Jahres 2026 haben Erneuerbare Energieträger in knapp 15% die notwendige Netzlast gesichert. Seit Beginn des Jahres sind 5.016 Stunden vergangen. 744.5 Stunden von diesen 5.016 Stunden konnte der Strombedarf (Netzlast) mit dem Strom aus Erneuerbaren Energien abgedeckt werden. 14.89% der Zeit, die seit dem 1. Januar 2026 vergangen ist, konnte die Stromnachfrage mit Erneuerbaren Energien gesichert werden.

Das ist, was man für die höchsten Strompreise weltweit und 900 Milliarden Euro an Investitionen erhält.

It’s a racket!

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Der Beitrag 1 Billion Euro! Wind und Strom schicken keine Rechnung: Die Bundresgierung raubt Sie aus erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Das Hitze-Narrativ

In der Debatte um das Klima spielt die von Medien verwendete Sprache eine entscheidende Rolle.
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Vertrauensschutz bei Schwerbehinderung gilt nicht mehr

Vertrauensschutz für Schwerbehinderte greift seit 2026 für neue Jahrgänge nicht mehr

Seit 2026 erreichen die ersten Versicherten des Jahrgangs 1964 die Altersgrenze von 62 Jahren. Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre nachweist, kann damit erstmals nach den dauerhaft geltenden Grenzen in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. Abschlagsfrei gibt es diese Rente für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge erst ab 65 Jahren.

Die häufig verwendete Aussage, der Vertrauensschutz sei zum 1. Januar 2026 vollständig weggefallen, ist allerdings zu pauschal. Zum Jahreswechsel trat keine neue Kürzung in Kraft und bereits bewilligte Renten wurden nicht angetastet. Beendet ist vielmehr die jahrgangsweise Anhebung, die der Gesetzgeber schon 2007 beschlossen und ab 2008 im Gesetz verankert hatte.

Warum das Jahr 2026 trotzdem wichtig ist

Die Altersgrenzen wurden für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 schrittweise angehoben. Für 1963 Geborene liegt die abschlagsfreie Grenze bei 64 Jahren und zehn Monaten, während ein vorzeitiger Beginn ab 61 Jahren und zehn Monaten möglich ist. Ab dem Jahrgang 1964 gelten dauerhaft 65 Jahre ohne Abschlag und 62 Jahre mit Abschlag.

Im Jahr 2026 wird diese letzte Stufe erstmals praktisch sichtbar, weil 1964 Geborene ihr 62. Lebensjahr vollenden. Rechtlich folgt ihr Anspruch nicht mehr aus der Übergangsvorschrift des § 236a SGB VI, sondern aus § 37 SGB VI. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür ausdrücklich die Grenzen 62 und 65.

Übergangsregel und Vertrauensschutz sind nicht dasselbe

Bei diesem Thema werden zwei Regelungen oft miteinander vermischt. Die Staffel für die Jahrgänge 1952 bis 1963 milderte den Übergang von den früheren Grenzen 60 und 63 auf die heutigen Grenzen 62 und 65.

Daneben enthält § 236a Absatz 2 Satz 3 SGB VI eine eng gefasste Ausnahme für Personen, die schon vor vielen Jahren auf die frühere Rechtslage vertraut hatten.

Dieser besondere Schutz ließ die Altersgrenzen bei 60 Jahren für den vorzeitigen und bei 63 Jahren für den abschlagsfreien Zugang. Er galt jedoch nie allgemein für alle schwerbehinderten Versicherten. Wer lediglich vor 1964 geboren ist, erfüllt die besonderen Schutzvoraussetzungen deshalb nicht automatisch.

Wer den besonderen Schutz erhalten konnte

Eine geschützte Gruppe umfasst Menschen, die am 1. Januar 2007 als schwerbehindert anerkannt waren, zwischen 1952 und 1954 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 wirksam Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart hatten. Eine bloße Vorruhestands- oder Aufhebungsvereinbarung genügt nach den Hinweisen der Rentenversicherung nicht.

Die zweite Gruppe betrifft bis Ende 1963 geborene Versicherte, die am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hatten.

Anpassungsgeld aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erfüllt diese Voraussetzung nach Auffassung der Rentenversicherung nicht. Die Ausnahme erfasst daher nur einen kleinen Personenkreis.

Ein einmal erworbener Schutz verschwindet nicht allein deshalb, weil das Kalenderjahr 2026 begonnen hat. Die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 236a SGB VI stellen ausdrücklich klar, dass der Besitzstand erhalten bleibt. Die Schwerbehinderung muss für die Altersrente dennoch auch beim tatsächlichen Rentenbeginn vorliegen.

Diese Altersgrenzen gelten nach der Übergangsphase Geburtsjahr oder Fall Abschlagsfrei Frühester Beginn mit Abschlag 1960 64 Jahre und 4 Monate 61 Jahre und 4 Monate 1961 64 Jahre und 6 Monate 61 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 61 Jahre und 8 Monate 1963 ohne besonderen Schutz 64 Jahre und 10 Monate 61 Jahre und 10 Monate Ab 1964 65 Jahre 62 Jahre Besonders geschützte Fälle nach § 236a Absatz 2 Satz 3 SGB VI 63 Jahre 60 Jahre

Die Tabelle zeigt auch, dass sich die allgemeine Grenze vom Jahrgang 1963 zum Jahrgang 1964 nur um zwei Monate erhöht. Der deutlich größere Abstand entsteht beim Vergleich mit den wenigen besonders geschützten Fällen, die bereits mit 63 Jahren ohne Abschlag gehen konnten. Eine ausführliche Übersicht bietet auch der Beitrag zur vorzeitigen Rente für schwerbehinderte Menschen ab 2026.

GdB 50 muss beim Rentenbeginn vorliegen

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen reicht ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 nicht aus. Auch eine Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit ersetzt den Schwerbehindertenstatus im Rentenrecht nicht. Erforderlich ist ein GdB von wenigstens 50 am Tag des Rentenbeginns.

Der formelle Bescheid darf unter Umständen später ergehen, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass der GdB 50 bereits zum Rentenbeginn bestand. Wer noch kein Verfahren eingeleitet hat, sollte den Antrag trotzdem nicht bis kurz vor den geplanten Ruhestand aufschieben. Hinweise zum Verfahren enthält der Ratgeber zum Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis.

Wird der GdB erst nach Beginn der Altersrente auf unter 50 herabgesetzt, bleibt die bereits laufende Rente grundsätzlich bestehen. Entscheidend ist die Situation beim Beginn der Leistung. Mehr Informationen zur Bewertung gesundheitlicher Beeinträchtigungen finden Betroffene im Ratgeber zum Grad der Behinderung.

35 Versicherungsjahre bleiben Voraussetzung

Neben Alter und Schwerbehindertenstatus verlangt das Gesetz eine Wartezeit von 35 Jahren. Dabei zählen nicht nur Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Berücksichtigt werden können auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, häusliche Pflegezeiten, bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld sowie Anrechnungs- und Ersatzzeiten.

Ob die 35 Jahre erreicht sind, ergibt sich aus dem geklärten Versicherungsverlauf. Lücken sollten möglichst vor dem Rentenantrag geprüft werden, weil fehlende Nachweise den Beginn verzögern können. Einen umfassenden Überblick bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Rente bei Schwerbehinderung.

Der vorzeitige Beginn kostet dauerhaft Geld

Wer die Altersrente vor der abschlagsfreien Grenze bezieht, verliert für jeden vorgezogenen Monat 0,3 Prozent. Bei 36 Monaten summiert sich die Minderung auf 10,8 Prozent. Der Abschlag endet nicht mit dem 65. oder 67. Geburtstag, sondern bleibt für die gesamte Bezugsdauer bestehen.

Hinzu kommt häufig ein weiterer finanzieller Effekt. Wer drei Jahre früher vollständig aus dem Beruf ausscheidet, zahlt in dieser Zeit keine Beiträge aus Beschäftigung mehr und sammelt dadurch weniger Entgeltpunkte. Der tatsächliche Abstand zur später begonnenen Rente kann deshalb größer sein als die reine Abschlagsrechnung.

Bei einer erwarteten Bruttorente von 1.800 Euro führt der maximale Abschlag zu einer rechnerischen Minderung um 194,40 Euro. Vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie einer möglichen Steuer bleiben damit 1.605,60 Euro. Mit dem Rentenabschlag-Rechner lassen sich andere Beträge überschlägig prüfen.

Bereits bewilligte Renten werden nicht neu gekürzt

Der Abschluss der Altersgrenzenanhebung verändert keine bereits laufende Altersrente. Auch Menschen, die früher aufgrund einer Schutzbestimmung in Rente gegangen sind, werden nicht nachträglich auf die Grenze von 65 Jahren verwiesen. Ihre bewilligte Leistung wird wegen des Jahrgangs 1964 nicht neu berechnet.

Ebenso wenig wurde die Altersrente für schwerbehinderte Menschen 2026 abgeschafft. Sie besteht weiterhin als eigene Rentenart. Geändert hat sich für neue Jahrgänge nur, welche Vorschrift gilt und ab welchem Alter die Leistung beginnen kann.

Ausgleichszahlung, Teilrente und Weiterarbeit prüfen

Versicherte ab 50 Jahren können bei der Rentenversicherung eine besondere Auskunft über die voraussichtliche Minderung anfordern. Auf dieser Grundlage lassen sich Abschläge durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise ausgleichen. Eine Zahlung verpflichtet später nicht dazu, die Rente tatsächlich vorzeitig zu beantragen.

Seit 2023 kann neben einer vorgezogenen Altersrente grundsätzlich ohne rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze gearbeitet werden. Dadurch sind Übergänge mit reduzierter Arbeitszeit oder einer Teilrente möglich, wobei Arbeitsvertrag, Steuern und Sozialabgaben gesondert geprüft werden müssen. Welche Vorteile eine solche Gestaltung haben kann, erläutert der Beitrag zur Teilrente bei Schwerbehinderung.

Vor der Entscheidung sollten mehrere Beginndaten schriftlich berechnet werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei einem Antrag auf eine Altersrente mit Abschlag außerdem, ob zum gewünschten Zeitpunkt eine andere Altersrente ohne Abschlag möglich wäre. Der Rentenantrag sollte in der Regel etwa drei Monate vor dem geplanten Beginn gestellt werden.

Praxisbeispiel: Jahrgang 1964 muss mit den dauerhaften Grenzen planen

Sabine K. wurde am 20. August 1964 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt 35 Versicherungsjahre. Sie kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens ab September 2026 beziehen, dann mit 10,8 Prozent Abschlag. Ohne Abschlag ist der Beginn für sie nach heutiger Rechtslage ab September 2029 möglich.

Bei einer bis dahin errechneten Bruttorente von 1.800 Euro würde der früheste Beginn den Betrag allein wegen des Abschlags um 194,40 Euro im Monat mindern. Sabine lässt sich deshalb zusätzlich eine Teilrente und eine Ausgleichszahlung berechnen. Einen besonderen Vertrauensschutz erhält sie nicht, weil § 236a SGB VI nur vor 1964 Geborene erfasst.

Der Beitrag Vertrauensschutz bei Schwerbehinderung gilt nicht mehr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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The Cost to Russians of Pusillanimous Putin Rises

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Wer hinter den Krise von Ceuta steckt und was sie für die „europäische Solidarität“ bedeutet

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 4. August 2026 - 13:45
Inzwischen ist unbestritten, dass die Migrationskrise von Ceuta gelenkt wurde, denn am Vorabend der massenhaften illegalen Grenzübertritte in der Exklave sind auf Instagram und Facebook Beiträge erschienen, in denen behauptet wurde, Spanien öffne seine Grenze zu Marokko. Zahlreiche Nutzer verbreiteten daraufhin Informationen über die Bewegungen der Küstenwache und veröffentlichten Videos, die genau zeigten, wo die […]
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Breites Bündnis für die Neutralität: «Putin-Versteher» und «Corona-Rebellen»

Transition News - 4. August 2026 - 13:41

Die Debatte um die Neutralitätsinitiative wird zunehmend von der Frage geprägt, wer sie unterstützt – und weniger von ihrem eigentlichen Inhalt. Während zum Beispiel der Tages-Anzeiger die verschiedenen Unterstützerkomitees mit Begriffen wie «unheilige Allianz», «Putin-Versteher» und «Corona-Rebellen» charakterisiert, kann man darin eine Personalisierung und politische Abwertung statt einer sachlichen Auseinandersetzung erkennen.

Aber der Reihe nach: Tatsächlich hat sich rund um die Initiative ein breites Bündnis gebildet, das weit über die ursprünglichen Träger aus dem nationalkonservativen Umfeld hinausreicht. Neben Vertretern von Pro Schweiz und der Schweizerischen Volkspartei (SVP), der größten Partei der Schweiz, engagieren sich auch Friedensorganisationen, linke Gruppierungen, parteilose Persönlichkeiten sowie Akademiker für das Anliegen. Gemeinsam eint sie das Ziel, die Schweizer Neutralität dauerhaft in der Bundesverfassung zu verankern und eine weitere Annäherung an militärische Bündnisse wie die NATO auszuschließen.

Eine zentrale Rolle beim Aufbau dieser parteiübergreifenden Vernetzung spielte laut den Initianten der Historiker René Roca. Er organisierte mehrere Gesprächsrunden, an denen Vertreter unterschiedlichster politischer Richtungen teilnahmen. Nach seinen Aussagen stand dabei nicht die parteipolitische Herkunft im Vordergrund, sondern die gemeinsame Überzeugung, dass die Neutralität ein verbindendes Anliegen sei.

Der heutige Artikel auf der Tamedia-Plattform widmet einen großen Teil seines Umfangs einzelnen Personen und Organisationen, denen frühere politische Positionen oder kontroverse Äußerungen ohne Zusammenhang und Kontext zugeschrieben werden. Ein Beispiel ist Christoph Pfluger, der Initiant von Transition News. Er initiierte auch die Bewegung für Neutralität (bene.swiss), deren Vorstandsmitglied der Schreibende ist. Dadurch entsteht der Eindruck, die Glaubwürdigkeit der Initiative lasse sich vor allem aus der Biografie ihrer Unterstützer ableiten. Eine inhaltliche Diskussion über die Neutralitätsinitiative selbst tritt dagegen weitgehend in den Hintergrund, respektive findet in diesem Beitrag nicht statt.

Ausgelöst wurde der Beitrag vielleicht durch die überraschend guten Umfrageergebnisse, die zeigen, dass die Initiative an der Urne durchaus Chancen hat. Auch wenn die Leitmedien diese Umfrage weitgehend ignorieren zeigt sie, dass die Initiative gerade in den kritischen Gebieten wie der Romandie Boden gut gemacht und zugelegt hat.

Kritisch für die Vorlage sind zwei Sachen: Einerseits das Ständemehr – für einen positiven Entscheid braucht es eine Mehrheit der Kanton und eine Mehrheit der Stimmenden – und eine Akzeptanz über das nationalkonservative Lager hinaus.

Weil viele kleine Kantone konservativ sind, ist das Ständemehr machbar. Das nationalkonservative Lager macht vielleicht 35 Prozent aus. Die Differenz zur Mehrheit muss also aus dem liberalen und linken Lager kommen. Gerade das versucht diese breite Anzahl von Organisationen und das macht offenbar die Gegner nervös, die nun mit altbekannten Schlagworten versuchen, die Initiative zu bodigen.

Wenn sich Menschen aus unterschiedlichen politischen Lagern hinter einem gemeinsamen Anliegen versammeln, kann das nicht nur der Ausdruck einer ungewöhnlichen gesellschaftlichen Allianz sein, sondern auch ein Zeichen dafür, dass das Thema Neutralität traditionelle Parteigrenzen überschreitet und mobilisiert.

Unbestritten ist, dass innerhalb des Unterstützerkreises unterschiedliche weltanschauliche Positionen vertreten werden. Ebenso gehört zur politischen Realität, dass auch Gegner der Initiative aus verschiedenen politischen Lagern stammen. Eine ausgewogene Berichterstattung sollte deshalb beide Seiten nach ihren Argumenten beurteilen und auf wertende Etikettierungen möglichst verzichten.

Die Diskussion über die Neutralitätsinitiative dürfte bis zur Abstimmung weiter an Intensität gewinnen. Für die politische Meinungsbildung entscheidend bleibt jedoch die Frage, ob die Bevölkerung über Inhalte und Auswirkungen der Vorlage informiert wird – oder ob die Debatte vor allem über die Zusammensetzung ihrer Unterstützer geführt wird.

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Wie viel die Menschen in Europa pro Kopf für die Ukraine bezahlen

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 4. August 2026 - 13:38
Die Ukraine ist finanziell ein Fass ohne Boden, oder, wie es in Washington formuliert wurde, ein „Schwarzes Loch“. Daher ist es interessant, sich anzuschauen, wie viel die Bürger der verschiedenen europäischen Länder in den letzten Jahren pro Kopf für die Unterstützung der Ukraine bezahlt haben und bis heute bezahlen, denn auch die Dynamik der Zahlungen […]
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Neues von der Infrastrukturfront

Die Bundeswehr soll wachsen – von aktuell rund 185.000 aktiven Soldat*innen auf 260.000 im Jahr 2035 (plus 200.000 Reservist*innen). Weil die Truppe nicht zuletzt dafür eine Menge Platz benötigt, wurde bereits im Oktober 2025 ein Moratorium für die Rückgabe von (…)

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Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente: Vorschneller Antrag kostet Rentenanspruch

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und das frühestmögliche Alter für eine Altersrente erreicht, steht vor einer Entscheidung mit dauerhaften Folgen. Ein früher Wechsel kann Sicherheit bringen, den Hinzuverdienst erleichtern und bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sogar zu einer deutlich höheren Zahlung führen.

Trotzdem ist ein sofortiger Antrag nicht immer die beste Lösung. Denn Besitzschutz, alte und neue Rentenpunkte, eine mögliche Schwerbehinderung sowie das Verbot eines späteren Rentenwechsels greifen ineinander.

An der Regelaltersgrenze endet die Erwerbsminderungsrente

Eine Erwerbsminderungsrente wird längstens bis zum Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze gezahlt. Danach leistet die Deutsche Rentenversicherung eine Regelaltersrente, sofern die versicherte Person nichts anderes bestimmt.

Ein gesonderter Antrag ist für diesen gesetzlichen Übergang grundsätzlich nicht erforderlich. Das folgt aus § 115 Absatz 3 SGB VI, dennoch kann die Rentenversicherung vorab Angaben oder Unterlagen anfordern.

Wer schon früher in eine Altersrente wechseln möchte, muss dagegen tätig werden. In Betracht kommen vor allem die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und bei erfüllten 45 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Besitzschutz verhindert meist einen Absturz der Bruttorente

Beim direkten Übergang greift regelmäßig der Besitzschutz nach § 88 SGB VI. Die neue Rente muss mindestens auf den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten beruhen, wenn sie spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente beginnt.

Bei einem lückenlosen Wechsel ist diese Frist eingehalten. Weitere Erläuterungen dazu bietet auch der Beitrag „Rente: So bleiben Ihre Rentenpunkte geschützt“.

Der Schutz bezieht sich jedoch auf persönliche Entgeltpunkte und nicht auf jeden Euro des bisherigen Nettozahlbetrags. Veränderungen bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, steuerliche Folgen oder gesonderte Zuschläge müssen daher eigenständig betrachtet werden.

Auch eine später angepasste Berechnung kann günstiger sein als die geschützte Ausgangsbasis. Die Rentenversicherung vergleicht dann das neue Rechenergebnis mit den geschützten persönlichen Entgeltpunkten und verwendet den höheren Wert.

Der alte Abschlag verschwindet in der Altersrente meist nicht

Viele Bezieher einer Erwerbsminderungsrente hoffen, dass der Abschlag mit Beginn der Regelaltersrente endet. Das ist bei den Rentenpunkten, die bereits in der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden, gewöhnlich nicht der Fall.

Der frühere Zugangsfaktor wird nach § 77 Absatz 3 SGB VI grundsätzlich weitergeführt. Ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent kann deshalb lebenslang in der späteren Altersrente fortwirken.

Wer bis zur Regelaltersgrenze wartet, bekommt den bisherigen EM-Abschlag also nicht allein wegen des höheren Lebensalters zurück. Hintergründe zur dauerhaften Kürzung erklärt der Beitrag „10,8 Prozent weniger Erwerbsminderungsrente: Historisches Urteil wirkt“.

Das bedeutet zugleich: Ein früher Altersrentenbeginn führt bei den bereits vollständig genutzten Punkten einer vollen Erwerbsminderungsrente nicht automatisch zu einem zweiten vollen Abschlag. Die häufige Aussage, beim Wechsel würden pauschal nochmals bis zu 14,4 Prozent von der gesamten Rente abgezogen, ist zu grob.

Warum ein früher Antrag trotzdem eine niedrigere Dauerleistung auslösen kann

Neben den geschützten Punkten können bei der Altersrente weitere Entgeltpunkte erstmals in die Berechnung eingehen. Das betrifft etwa Beiträge aus einer Beschäftigung, die nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden und in der bisherigen Erwerbsminderungsrente noch nicht berücksichtigt werden durften.

Beginnt eine vorgezogene Altersrente, können solche erstmals bewerteten Punkte den Abschlag dieser Altersrentenart erhalten. Bei einem Beginn erst an der jeweiligen abschlagsfreien Altersgrenze würden dieselben Punkte mit einem günstigeren Zugangsfaktor berücksichtigt.

Besondere Aufmerksamkeit verlangt der Wechsel aus einer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Nach den Berechnungsregeln bleibt der alte Zugangsfaktor nur für die Hälfte der früher zugrunde gelegten Entgeltpunkte erhalten; die andere Hälfte wird bei der Altersrente neu bewertet.

Dadurch kann ein früher Altersrentenbeginn auf einen größeren Teil der späteren Rente wirken als bei einer zuvor gezahlten vollen Erwerbsminderungsrente. Trotzdem kann der sofortige Wechsel insgesamt vorteilhaft sein, weil der Rentenartfaktor der Altersrente 1,0 beträgt, während er bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente nur 0,5 beträgt.

Die erste bewilligte Altersrente bindet die Entscheidung

Der wichtigste Grund gegen einen ungeprüften Antrag liegt oft nicht im Besitzschutz, sondern in § 34 Absatz 2 SGB VI. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen.

Wer zuerst eine Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, kann deshalb später meist nicht einfach in die günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. Das kann selbst dann problematisch werden, wenn ein GdB von 50 später rückwirkend festgestellt wird.

Ist ein Schwerbehindertenverfahren noch offen, sollten deshalb nicht vorschnell vollendete Tatsachen geschaffen werden. Sinnvoll kann sein, beide denkbaren Rentenansprüche gegenüber der Rentenversicherung offenzuhalten und ausdrücklich eine Vergleichsberechnung zu verlangen.

Die Rentenversicherung weist in ihren Fachanweisungen darauf hin, dass ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren über den Grad der Behinderung nicht zulasten der versicherten Person gehen darf, wenn mehrere Altersrenten gleichzeitig beantragt wurden. Entscheidend ist deshalb eine klare Antragserklärung, bevor der erste Altersrentenbescheid endgültig wird.

Schwerbehinderung eröffnet einen früheren und oft günstigeren Weg

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen beim Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ist diese Rente ab 65 Jahren ohne altersbedingten Abschlag oder vorzeitig ab 62 Jahren mit höchstens 10,8 Prozent Abschlag möglich.

Die Schwerbehinderung muss beim Start der Rente bestehen. Fällt sie später weg, bleibt der einmal entstandene Rentenanspruch erhalten; eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 genügt für diese Altersrente nicht.

Ausführliche Informationen zu Voraussetzungen und Berechnung finden Betroffene im Ratgeber „Rente bei Schwerbehinderung“. Ein bereits vorhandener EM-Abschlag wird durch die Schwerbehindertenrente allerdings nicht automatisch gelöscht.

Möglicher Übergang für Jahrgang 1964 und jünger Voraussetzung Frühester Beginn Altersbedingter Abschlag auf erstmals bewertete Punkte Bedeutung nach einer EM-Rente Altersrente für langjährig Versicherte 35 Versicherungsjahre 63 Jahre bis zu 14,4 Prozent Geschützte Punkte bleiben erhalten; neue oder bisher nur teilweise genutzte Punkte können stärker gekürzt werden Altersrente für schwerbehinderte Menschen GdB mindestens 50 beim Beginn und 35 Versicherungsjahre 62 Jahre bis zu 10,8 Prozent; ab 65 ohne altersbedingten Abschlag Kann günstiger sein, muss aber vor einer bindenden anderen Altersrente geklärt werden Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 anrechenbare Versicherungsjahre 65 Jahre kein altersbedingter Abschlag Die 45 Jahre sind bei langem EM-Bezug oft schwer zu erreichen, weil nicht jede Rentenbezugszeit mitzählt Regelaltersrente allgemeine Wartezeit von fünf Jahren 67 Jahre kein altersbedingter Abschlag auf neu bewertete Punkte Folgt nach durchgehendem EM-Bezug kraft Gesetzes; der alte EM-Zugangsfaktor kann weiterwirken

Die Altersgrenzen in der Tabelle gelten für die Jahrgänge ab 1964. Für ältere Jahrgänge liegen sie je nach Geburtsjahr und teilweise auch Geburtsmonat niedriger.

Volle und teilweise Erwerbsminderungsrente führen zu anderen Abwägungen

Bei einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente bringt der vorzeitige Wechsel häufig keinen großen sofortigen Zahlbetragssprung. Die EM-Rente läuft weiter, und der Besitzschutz sichert die schon verwendeten persönlichen Entgeltpunkte.

Ein Wechsel kann dennoch sinnvoll sein, wenn die bisherige Rente befristet ist, eine Überprüfung des Leistungsvermögens droht oder eine umfangreichere Beschäftigung geplant ist. In einer Altersrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr, während bei der Erwerbsminderungsrente sowohl das Einkommen als auch der zeitliche Umfang der Arbeit Folgen haben können.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ist der Abstand zur vollen Altersrente meist erheblich. Wer nur auf die später höhere Monatsrente schaut, kann mehrere Jahre mit einer wesentlich niedrigeren Teil-EM-Rente übersehen.

Deshalb muss die Rechnung beide Seiten erfassen: die Zahlungen bis zum späteren Beginn und die danach lebenslang unterschiedliche Monatsrente. Eine allgemeine Empfehlung zum frühesten oder spätesten Termin wäre unseriös.

Auch die 35- und 45-jährige Wartezeit muss sauber geprüft werden

Für die Altersrente für langjährig Versicherte und die Schwerbehindertenrente reichen 35 Versicherungsjahre. Hierzu können neben Beitragszeiten auch weitere rentenrechtliche Zeiten gehören, darunter bestimmte Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Rentenbezugszeiten.

Anders ist die Prüfung bei den 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte. Zeiten des reinen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente zählen dafür nicht ohne Weiteres, sodass ein scheinbar vollständiger Versicherungsverlauf die höhere Wartezeit dennoch verfehlen kann.

Eine Einordnung der 35-jährigen Wartezeit enthält der Beitrag „Rente nach 35 Jahren: So hoch ist dann die Altersrente“. Vor dem Antrag sollten fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Beschäftigungen und Zeiten mit Entgeltersatzleistungen geklärt werden.

Eine Vergleichsberechnung sollte vor der Unterschrift stehen

Betroffene sollten sich den Zahlbetrag für mehrere Termine berechnen lassen. Dazu gehören der frühestmögliche Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte, ein möglicher Beginn der Schwerbehindertenrente, deren abschlagsfreier Beginn und die Regelaltersrente.

Die Auskunft sollte erkennen lassen, welche persönlichen Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente geschützt sind und welche Punkte erstmals bewertet werden. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente muss zusätzlich nachvollziehbar sein, für welchen Anteil der frühere Zugangsfaktor weitergilt.

Auch ein laufender Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB gehört auf den Tisch. Wer bereits einen Altersrentenbescheid erhalten hat, sollte vor Ablauf der Widerspruchsfrist prüfen, ob die beantragte Rentenart wirklich die günstigste und gewünschte Variante ist.

Eine ergänzende Übersicht zum allgemeinen Wechsel bietet der Beitrag „Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente – das ist nun wichtig“. Bei hohen dauerhaften Unterschieden kann zusätzlich eine unabhängige Rentenberatung sinnvoll sein.

Fazit: Besitzschutz ersetzt keine individuelle Rechnung

Der Übergang aus der Erwerbsminderungsrente führt dank Besitzschutz meist nicht zu einem Absturz der Bruttorente. Der bisherige EM-Abschlag bleibt jedoch gewöhnlich erhalten, auch wenn erst die Regelaltersrente gewählt wird.

Ein früher Antrag kann Geld kosten, wenn neue oder bei einer Teil-EM-Rente bislang nicht voll genutzte Entgeltpunkte mit einem ungünstigeren Zugangsfaktor bewertet werden. Noch schwerer kann wiegen, dass nach der bindenden ersten Altersrente ein Wechsel in eine später festgestellte günstigere Rentenart gewöhnlich versperrt ist.

Umgekehrt kann langes Warten ebenfalls teuer sein, vor allem bei einer teilweisen oder befristeten Erwerbsminderungsrente. Die richtige Entscheidung entsteht deshalb erst aus dem Vergleich aller erreichbaren Rentenarten, Beginntermine und Zahlbeträge.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine K. ist Jahrgang 1964 und bezieht eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Mit 63 Jahren könnte sie die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, zugleich läuft noch ihr Verfahren auf Anerkennung eines GdB von 50.

Statt sofort nur die Altersrente für langjährig Versicherte zu wählen, beantragt sie beide denkbaren Altersrenten und bittet um eine Berechnung für mehrere Beginntermine. Die Auskunft zeigt, dass der frühere Wechsel ihre laufende Zahlung deutlich erhöht, die Schwerbehindertenrente für die neu zu bewertenden Punkte aber einen geringeren Abschlag auslöst.

Sabine entscheidet sich nach dem Vergleich für die Schwerbehindertenrente zum passenden Termin. Hätte sie den ersten Altersrentenbescheid ungeprüft bindend werden lassen, wäre der spätere Wechsel in diese günstigere Rentenart gewöhnlich ausgeschlossen gewesen.

Fragen und Antworten zum Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente 1. Wird die Erwerbsminderungsrente automatisch zur Regelaltersrente?

Ja. Wer bis zur persönlichen Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält anschließend grundsätzlich eine Regelaltersrente, sofern keine andere Bestimmung getroffen wird.

2. Kann die Altersrente niedriger sein als die bisherige Erwerbsminderungsrente?

Der Besitzschutz sorgt bei einem zeitnahen Übergang dafür, dass mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte übernommen werden. Der Nettozahlbetrag kann sich dennoch durch Beiträge, Steuern oder Besonderheiten bei Zuschlägen verändern.

3. Verschwindet der Abschlag von bis zu 10,8 Prozent an der Regelaltersgrenze?

In der Regel nicht. Für die bereits in der Erwerbsminderungsrente verwendeten Entgeltpunkte bleibt der bisherige Zugangsfaktor gewöhnlich erhalten.

4. Wann kann ein früher Wechsel zusätzliche Kürzungen verursachen?

Das kann bei Entgeltpunkten geschehen, die in der Erwerbsminderungsrente noch nicht berücksichtigt wurden. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird außerdem ein Teil der Punkte für die Altersrente neu bewertet.

5. Warum ist eine noch nicht anerkannte Schwerbehinderung so wichtig?

Ein GdB von mindestens 50 kann den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnen. Wird vorher eine andere Altersrente bindend bewilligt oder bereits bezogen, ist der spätere Wechsel gewöhnlich ausgeschlossen.

6. Ist die vorgezogene Altersrente oder die Regelaltersrente günstiger?

Das hängt von der Art der Erwerbsminderungsrente, den geschützten und neu zu bewertenden Punkten, einer Schwerbehinderung sowie der erwarteten Bezugsdauer ab. Verlässlich ist nur eine Vergleichsberechnung für die persönlich erreichbaren Beginntermine.

Der Beitrag Von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente: Vorschneller Antrag kostet Rentenanspruch erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Erwerbsminderungsrente mit 57: Das musst man in 2026 ab jetzt beachten

Mit 57 Jahren ist das Rentenalter noch weit entfernt – und doch geraten viele Menschen genau in dieser Lebensphase in eine existenzielle Schieflage. Chronische Erkrankungen, psychische Belastungen, Folgen von Unfällen oder fortschreitende körperliche Einschränkungen können dazu führen, dass Arbeit nicht mehr so möglich ist wie früher.

Die Erwerbsminderungsrente soll dann das Einkommen ersetzen oder ergänzen. In der Praxis ist sie jedoch kein „automatischer Rettungsring“, sondern ein komplexes Verfahren mit medizinischen, versicherungsrechtlichen und finanziellen Stellschrauben.

Wer sich mit 57 damit befasst, steht häufig zugleich unter Zeitdruck: Krankengeld läuft aus, Arbeitgeber drängen auf Klärung, und die Frage nach dem „Wie weiter?“ wird drängender.

Erwerbsminderung ist nicht Berufsunfähigkeit – der entscheidende Unterschied

Ein häufiges Missverständnis entsteht schon beim Begriff. In der gesetzlichen Rentenversicherung geht es nicht darum, ob jemand seinen erlernten Beruf oder die bisherige Stelle noch ausüben kann. Maßgeblich ist, ob überhaupt noch irgendeine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt in einem bestimmten zeitlichen Umfang möglich ist.

Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das ausdrücklich so: Entscheidend ist die Leistungsfähigkeit „nicht nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten“. Für viele Betroffene ist das ein harter Perspektivwechsel, weil die eigene berufliche Identität im Verfahren kaum eine Rolle spielt.

Für Menschen, die heute 57 sind, ist außerdem wichtig: Der besondere Schutz über eine „Berufsunfähigkeitsrente“ gilt nur für ältere Jahrgänge, die vor 1961 geboren wurden. Wer mit 57 im Jahr 2026 lebt, gehört in der Regel zu den Jahrgängen 1968 oder 1969 und fällt nicht darunter. In dieser Altersgruppe wird Erwerbsminderung strikt nach Stundenvermögen beurteilt.

Die Stundenlogik: Voll, teilweise – und der graue Bereich dazwischen

Die gesetzliche Systematik ist klar, auch wenn die Lebenswirklichkeit oft nicht dazu passt. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich möglich sind. Das klingt nach Mathematik, ist aber in Wahrheit Ergebnis medizinischer Bewertung, Gutachten und oftmals widersprüchlicher Befundlagen.

Gerade bei 57-Jährigen spielt zudem häufig ein Sonderfall hinein, der vielen erst spät begegnet: Wer medizinisch nur teilweise erwerbsgemindert ist, aber keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz findet, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.

Die Rentenversicherung beschreibt das als Situation, in der ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist. Diese Konstellation ist praktisch bedeutsam, weil sie zeigt, dass nicht nur Medizin, sondern auch Arbeitsmarktbedingungen in das Ergebnis hineinwirken können.

Die versicherungsrechtlichen Hürden: Wartezeit und Pflichtbeiträge

Neben der Gesundheit entscheidet die Versicherungsbiografie. Grundvoraussetzung ist, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, also mindestens fünf Jahre Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Hinzu kommt grundsätzlich, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden – typischerweise aus Beschäftigung. Diese zweite Bedingung ist oft der Knackpunkt bei unterbrochenen Erwerbsbiografien, längeren Selbständigkeitsphasen ohne Pflichtbeiträge oder längerer familiärer Auszeit.

Wer mit 57 erkrankt, hat zwar häufig lange Versicherungszeiten, aber der Blick auf die „letzten fünf Jahre“ kann trotzdem problematisch werden, wenn in dieser Zeit etwa längere unbezahlte Auszeiten, bestimmte Auslandsphasen oder nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten lagen. In der Beratungspraxis zeigt sich: Nicht selten hängt ein Verfahren an Details im Versicherungsverlauf, die Betroffene für erledigt hielten.

„Reha vor Rente“: Warum das Verfahren oft mit Rehabilitation beginnt

Bevor eine Rente bewilligt wird, prüft die Rentenversicherung regelmäßig, ob Leistungen zur Rehabilitation oder Teilhabe helfen können, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dieser Grundsatz ist politisch und sozialrechtlich gewollt und in der Kommunikation der Rentenversicherung fest verankert. Zunächst wird geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation verbessert werden kann.

Für Betroffene kann das entlastend sein, weil Reha real helfen kann. Es kann aber auch als zusätzliche Hürde empfunden werden, wenn sich die Gesundheit bereits deutlich verschlechtert hat und die Kraft für Maßnahmen fehlt.

Wichtig ist die praktische Konsequenz: Wer die Erwerbsminderungsrente beantragt, sollte damit rechnen, dass zunächst Reha- oder Teilhabeleistungen geprüft oder angestoßen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch eine sozialrechtliche Regelung wichtig: Ein Antrag auf Reha oder Leistungen zur Teilhabe kann unter bestimmten Voraussetzungen als Rentenantrag gelten, wenn Erwerbsminderung vorliegt und Reha nicht erfolgversprechend ist oder nicht erfolgreich war. Das ist keine Kleinigkeit, weil es beim Rentenbeginn – und damit beim Geld – auf Antragsdaten ankommt.

Der Weg zum Antrag: digital möglich, aber inhaltlich anspruchsvoll

Die Deutsche Rentenversicherung bietet inzwischen klare digitale Wege. Anträge können online gestellt werden; Nachweise lassen sich digital einreichen.

Das senkt Hemmschwellen, ersetzt aber nicht die inhaltliche Arbeit: Diagnosen, Befunde, Therapieverläufe, Krankenhaus- und Reha-Berichte, Medikation, Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag und die Entwicklung über Zeit sind im Verfahren regelmäßig entscheidend.

Hinzu kommt, dass die Rentenversicherung medizinische Unterlagen auswertet und – wenn nötig – weitere Gutachten veranlasst. Sie arbeitet dafür auch mit standardisierten Befundberichten, die behandelnde Ärztinnen und Ärzte ausfüllen.

Für viele Betroffene ist das eine sensible Stelle: Nicht die Diagnose „an sich“ entscheidet, sondern die konkrete funktionale Einschränkung. Wer beispielsweise „Depression“ oder „Bandscheibenvorfall“ im Befund hat, bekommt die Rente nicht automatisch; es geht darum, was im Arbeitsalltag realistisch noch möglich ist – und wie stabil diese Einschätzung über mindestens sechs Monate ist.

Ab wann wird gezahlt – und warum der Zeitfaktor so oft unterschätzt wird

Viele rechnen damit, dass eine bewilligte Rente „sofort“ beginnt. Tatsächlich ist das System anders gebaut. Nach einem DRV-Lexikon-Eintrag beginnt die Erwerbsminderungsrente seit 2001 grundsätzlich sechs Monate nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Das wirkt technisch, ist aber für die finanzielle Planung entscheidend – gerade, wenn Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld parallel auslaufen oder ineinander übergehen sollen.

Befristung ist der Regelfall: Warum viele Bescheide zunächst auf Zeit kommen

Ein weiterer Realitätscheck: Erwerbsminderungsrenten werden häufig zunächst befristet bewilligt. Die DRV erläutert, dass eine Erwerbsminderungsrente am Anfang höchstens für drei Jahre gezahlt wird und anschließend erneut befristet werden kann.

In der Praxis kommt es nicht selten zu mehreren Verlängerungen. In Beratungsinformationen aus dem DRV-Umfeld wird außerdem darauf hingewiesen, dass Befristungen aus medizinischen Gründen insgesamt maximal neun Jahre dauern können, bevor sich die Frage einer unbefristeten Leistung stellt.

Für 57-Jährige ist das doppelt relevant: Zum einen bleibt bis zur Regelaltersgrenze noch eine lange Zeitspanne, in der sich Gesundheitszustände verändern können. Zum anderen sind wiederkehrende Verlängerungsanträge psychisch belastend – nicht wenige Betroffene erleben sie als ständigen „Neubeweis“ ihrer Erkrankung.

Wie hoch fällt die Erwerbsminderungsrente aus? Zurechnungszeit, Abschläge und ein wichtiger Zuschlag

Die Rentenhöhe hängt an der individuellen Versicherungsbiografie – und an einer Rechengröße, die in den letzten Jahren politisch immer wieder angepasst wurde: der Zurechnungszeit. Sie sorgt dafür, dass Betroffene so gestellt werden, als hätten sie bis zu einem bestimmten Alter mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet.

In den Änderungen zum 1. Januar 2026 erklärt die Deutsche Rentenversicherung, dass die Zurechnungszeit bei Rentenbeginn 2026 bis 66 Jahre und 3 Monate reicht, also einen Monat länger als zuvor, was die Rente erhöht.

Neben dieser aufwertenden Komponente gibt es jedoch Abschläge. Auch bei Erwerbsminderung gilt: Wer früher eine Rente bezieht, muss grundsätzlich Kürzungen hinnehmen, die lebenslang wirken. Die Bundesregierung fasst das in ihrer aktuellen FAQ so zusammen, dass der Abschlag nie höher als 10,8 Prozent ist.

Für Betroffene ist dabei wichtig zu verstehen: Diese Kürzung verschwindet nicht automatisch, wenn später die Altersrente beginnt; sie prägt den weiteren Rentenverlauf, auch wenn es beim Übergang Schutzmechanismen gibt.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber für bestimmte Bestands-Erwerbsminderungsrenten einen Zuschlag eingeführt.

Seit Juli 2024 erhalten berechtigte Personen einen Zuschlag; ab Dezember 2025 ändert sich das Auszahlungsverfahren, weil der Zuschlag dann in die laufende Rentenzahlung integriert wird und auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet wird.

Wer mit 57 neu in Erwerbsminderung rutscht, gehört typischerweise nicht zu den klassischen „Bestandsfällen“ dieses Zuschlags, sollte aber wissen, dass Rentenbescheide dadurch komplizierter geworden sind – und dass sich bei Hinterbliebenenrenten oder Einkommensanrechnungen daraus Folgeeffekte ergeben können.

Hinzuverdienst mit Erwerbsminderungsrente: Arbeiten ist möglich – aber nicht grenzenlos

Viele wollen oder müssen trotz Einschränkung weiterarbeiten, sei es stundenweise oder in einer weniger belastenden Tätigkeit. Das ist grundsätzlich möglich, aber an Hinzuverdienstgrenzen gekoppelt. Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Jahreswechsel-Übersicht konkrete Größenordnungen:

Bei voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze ab Januar bei rund 20.700 Euro; bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt sie mindestens rund 41.500 Euro.

Diese Werte sind nicht nur Zahlen. Sie sind eine Leitplanke dafür, wie viel wirtschaftliche Aktivität neben der Rente noch möglich ist, ohne dass es zu Kürzungen kommt.

Wer mit 57 überlegt, langsam wieder einzusteigen, sollte deshalb nicht nur medizinisch, sondern auch finanziell sorgfältig planen – idealerweise bevor ein Arbeitsvertrag unterschrieben oder eine Selbständigkeit reaktiviert wird.

Die Brücke über Krankengeld und Arbeitslosengeld: Nahtlosigkeit als Sicherheitsnetz

Selten beginnt die Erwerbsminderungsrente „aus dem Stand“. Häufig stehen davor Monate oder Jahre mit Arbeitsunfähigkeit. Krankengeld ist dabei zeitlich begrenzt. Das Gesetz legt fest, dass Krankengeld wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt wird.

Wenn diese Phase endet und die Erwerbsfähigkeit weiterhin ungeklärt oder stark eingeschränkt ist, entsteht eine Lücke, in der viele Betroffene finanziell abrutschen könnten.

Genau dafür gibt es die Nahtlosigkeitsregelung im Arbeitslosengeldrecht. § 145 SGB III ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld auch dann, wenn jemand wegen einer länger als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt eigentlich nicht wie üblich zur Verfügung steht.

Das ist praktisch: Er soll den Übergang absichern, bis über Reha, Erwerbsminderung und Rentenansprüche entschieden ist. In der Realität ist das Verfahren anspruchsvoll, weil Mitwirkungspflichten, ärztliche Einschätzungen und Fristen ineinandergreifen.

Steuern und Sozialabgaben: Was von der Rente am Ende bleibt

Erwerbsminderungsrenten gehören steuerlich zu den Rentenarten, die grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Durch das Wachstumschancengesetz steigt der Besteuerungsanteil seit 2023 pro neuem Rentnerjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte, was die Deutsche Rentenversicherung in einer eigenen Meldung erklärt.

Für 2026 ist der steuerliche Rahmen konkret benannt: Der steuerpflichtige Anteil für Neurentner steigt auf 84 Prozent; 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Übersicht zu den Änderungen ab 1. Januar 2026 mit.

Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt danach von weiteren Einkünften, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und dem Grundfreibetrag ab, der 2026 bei 12.348 Euro liegt.

Neben Steuern spielen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine Rolle, weil sie – je nach Status – von der Bruttorente abgehen können. Bei 57-Jährigen, die oft noch familiäre Verpflichtungen und laufende Kredite haben, entscheidet diese Netto-Perspektive darüber, ob das Budget trägt oder ob ergänzende Leistungen nötig werden.

Was passiert später: Übergang in die Altersrente – und warum 57 hier eine besondere Perspektive hat

Wer 57 ist, hat bis zur Regelaltersgrenze noch einen langen Weg. Für die Jahrgänge ab 1964 gilt 67 Jahre als reguläre Altersgrenze; das erläutert die Rentenversicherung ebenfalls in ihrer Übersicht für 2026.

Für eine heute 57-jährige Person bedeutet das: Im Normalfall könnten rund zehn Jahre bis zur Regelaltersrente überbrückt werden müssen.
Wichtig ist dabei: Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente automatisch durch die Altersrente ersetzt. Die Bundesregierung beschreibt außerdem, dass sichergestellt wird, dass die Leistungen aus der Altersrente nicht unter denen der Erwerbsminderungsrente liegen.

Rechtsgrundlagen sehen zudem vor, dass anschließend eine Regelaltersrente zu leisten ist, wenn bis zur Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wurde.

Für Betroffene ist das beruhigend, weil es Kontinuität schafft. Gleichzeitig bedeutet es nicht, dass alle finanziellen Nachteile verschwinden. Abschläge und die individuelle Entgeltpunkt-Basis bleiben prägend. Umso mehr Gewicht erhält bei 57 der Gedanke, ob und wie lange noch Teilhabe am Arbeitsleben möglich ist – nicht als moralischer Appell, sondern als nüchterne Frage der finanziellen Tragfähigkeit.

Wenn der Bescheid nicht überzeugt: Widerspruch, Klage und die Bedeutung guter Akten

Ablehnungen sind bei Erwerbsminderungsrenten keine Ausnahme. Wer einen Bescheid erhält, der nicht nachvollziehbar erscheint, hat das Recht auf Widerspruch. Die Rentenversicherung hält im Rentenlexikon fest: Wer in Deutschland lebt, hat dafür einen Monat Zeit; im Ausland sind es drei Monate.

Auch die gesetzliche Fristregelung im Sozialgerichtsgesetz nennt für den Widerspruch die Monatsfrist.

Die DRV weist außerdem darauf hin, dass sowohl Widerspruch als auch Klage kostenfrei sind und vor dem Sozialgericht kein Anwaltszwang besteht.

Entscheidend ist in der Praxis die Qualität der Dokumentation: Wer seine gesundheitliche Entwicklung, Therapien, Einschränkungen und Arbeitsversuche nachvollziehbar belegen kann, verbessert die Chance, dass eine Neubewertung gelingt – unabhängig davon, ob man den Weg allein geht oder sich von Sozialverbänden oder spezialisierten Beratenden unterstützen lässt.

1. Habe ich mit 57 überhaupt Chancen auf eine Erwerbsminderungsrente?

Ja, das kommt auf die gesundheitliche Situation und die Versicherungszeiten an. Entscheidend ist, ob Sie aus medizinischer Sicht dauerhaft weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Zusätzlich müssen in der Regel mindestens fünf Jahre Versicherungszeit vorliegen und innerhalb der letzten fünf Jahre rund drei Jahre Pflichtbeiträge. Liegen diese Voraussetzungen vor, lohnt sich ein Antrag — auch wenn das Verfahren manchmal längere Zeit dauert.

2. Reicht es, wenn ich meinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann?

Nein. Die gesetzliche Rentenversicherung prüft nicht nur den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf. Maßgeblich ist, ob Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einer Tätigkeit nachgehen könnten. Wer seinen Beruf nicht mehr schafft, aber theoretisch in einer anderen Tätigkeit länger als sechs Stunden einsetzbar wäre, gilt nicht als erwerbsgemindert.

3. Muss ich vor der Rente immer zuerst in die Reha?

Oft ja, denn der Grundsatz „Reha vor Rente“ gehört fest zum Verfahren. Die Rentenversicherung prüft, ob medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen Ihre Erwerbsfähigkeit verbessern können. Erst wenn das nicht möglich oder erfolglos ist, wird die Rente ernsthaft in Betracht gezogen. In manchen Fällen kann ein Reha-Antrag automatisch als Rentenantrag gelten.

4. Wird die Rente dauerhaft bewilligt?

In vielen Fällen zunächst nicht. Erwerbsminderungsrenten werden häufig befristet bewilligt, meist für bis zu drei Jahre. Danach wird erneut geprüft, ob die Einschränkungen weiter bestehen. Erst nach mehreren Verlängerungen oder bei eindeutig dauerhafter Beeinträchtigung kann eine unbefristete Rente folgen. Für Antragstellende bedeutet das, ärztliche Nachweise gut zu dokumentieren.

5. Darf ich mit Erwerbsminderungsrente noch arbeiten?

Ja, aber in begrenztem Umfang. Hinzuverdienst ist erlaubt, solange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Werden diese überschritten, kann die Rente gekürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Tätigkeit zur gesundheitlichen Situation passt und die festgestellte Leistungsfähigkeit nicht infrage stellt. Vor Aufnahme einer Arbeit lohnt ein Gespräch mit der Rentenversicherung.

Fazit: Mit 57 ist die Erwerbsminderungsrente oft ein Langstrecken-Thema

Erwerbsminderungsrente mit 57 ist selten eine kurze Episode. Häufig ist sie eine Weichenstellung für viele Jahre bis zur Altersrente. Das Verfahren verlangt medizinische Klarheit, eine stabile versicherungsrechtliche Grundlage und einen realistischen Blick auf Einkommen, Abgaben und Hinzuverdienst.

Wer früh die eigene Akte ordnet, Fristen im Blick behält und die Übergänge zwischen Krankengeld, Arbeitslosengeld und Rente sauber plant, verschafft sich Luft in einer Phase, die ohnehin von gesundheitlicher Belastung geprägt ist.

Und wer sich beraten lässt, gewinnt nicht nur Informationen, sondern oft auch Struktur – etwas, das in Krisenzeiten fast so wichtig sein kann wie die Leistung selbst.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrenten“ (Anspruchsvoraussetzungen, Stundenkriterien, Teilzeitarbeitsplatz-Thema).
Deutsche Rentenversicherung: Pressemitteilung „Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026“ (Hinzuverdienstgrenzen 2026, Zurechnungszeit 2026, steuerpflichtiger Rentenanteil 2026, Grundfreibetrag-Hinweis).

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Jetzt also doch – Google muss erste große DMA-Strafe bezahlen

Google muss eine Strafe in Höhe von 890 Mio. Euro zahlen, da der Konzern seine Macht missbraucht und gegen den Digital Markets Act (DMA) verstoßen hat. Das ist eine wichtige Entscheidung der EU-Kommission, auch wenn sie viel zu spät kommt und die Sanktion viel zu gering ausfällt.

Google missbraucht seine Marktmacht: Zum Beispiel bevorzugt der Konzern sein eigenes Preisvergleichsportal und hindert andere Unternehmen daran, Verbraucher*innen günstigere Verkaufskanäle anzuzeigen. Das verkündete die Kommission am 23. Juli 2026 auf einer Pressekonferenz.

Dass sich US-Tech-Konzerne wie Google an EU-Gesetze halten müssen, klingt zwar selbstverständlich. Die Praxis sah in diesem Fall jedoch anders aus: Bereits im April sollte die Entscheidung verkündet werden, doch EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen höchstpersönlich soll die Bekanntgabe laut Medienberichten gestoppt haben.
Im Juni soll die Entscheidung dann ein weiteres Mal verzögert worden sein, um beim NATO-Gipfel in Ankara keine Verärgerung bei US-Präsident Donald Trump auszulösen.

Diese Verzögerungen schwächen den DMA und zeigen deutlich, dass sich die EU-Kommission aus den USA unter Druck setzen lässt – ein fatales Zeichen auch mit Blick auf künftige Durchsetzungsverfahren. Der DMA (Digital Markets Act) ist ein zentrales Digitalgesetz der EU. Es soll fairen Wettbewerb auch für den digitalen Raum sichern und ist ein wichtiges Instrument und Schutzstandard in der EU.

Die Untersuchung gegen Google wurde bereits im März 2024 eingeleitet. Der Gesetzestext des DMA sieht vor, dass ein Verfahren innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen wird. In diesem Fall dauerte es jedoch insgesamt 28 Monate. Eine wirksame Durchsetzung der EU-Tech-Regeln ist entscheidend, um den Machtmissbrauch von Big Tech einzudämmen und unsere Demokratie vor dem übergroßen Einfluss von Google, Microsoft, Amazon und Co. zu schützen.

Außerdem ist die Höhe der Geldbuße enttäuschend.

Auf Grundlage des DMA kann die Kommission bei einem (erstmaligen) Verstoß eine Geldbuße von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Bei mindestens 340 Milliarden Euro Umsatz im Jahr 2025 macht die verhängte Zahlung von 890 Millionen Euro also gerade einmal 0,22 Prozent des globalen Jahresumsatzes aus.

Gemeinsam mit Rebalance Now hatten wir bereits im Mai gegen die Verzögerung der DMA-Entscheidung protestiert. Mit einem Online-Appell und über 125.000 Unterschriften haben wir der EU-Kommissionspräsidentin klargemacht, dass sie vor Google nicht einknicken darf. Dass die Strafe überhaupt verhängt wurde, ist also auch ein Erfolg der Zivilgesellschaft und zeigt, dass gemeinsames Engagement gegen Big Tech Wirkung hat!

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