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Heyva Sor a Kurdistanê-Italia feiert elfjähriges Bestehen in Livorno

Mit einer gut besuchten Veranstaltung in der historischen Fortezza Vecchia in Livorno hat Heyva Sor a Kurdistanê-Italia am Samstagabend sein elfjähriges Bestehen gefeiert. Vertreter:innen kurdischer und italienischer Organisationen blickten auf die Solidaritätsarbeit der vergangenen Jahre zurück. Anschließend wurde mit kurdischer Küche, Musik und Govend gefeiert.

Nach der Eröffnung durch Moderatorin Melenia Carnavale sprachen unter anderem der Vorsitzende der italienischen Sektion des Kurdischen Roten Halbmonds, Ali Can Yıldız, und Sekretärin Barbara Mancini. An der Veranstaltung beteiligten sich zudem der für Außenbeziehungen Rojavas zuständige Abdulkarim Omar, Vertreter:innen von Heyva Sor a Kurdistanê in Deutschland und des Kurdistan-Informationsbüros sowie der Organisation Un Ponte Per und der Waldenserkirche. Vertreten waren außerdem Dr. Sherwan Bery von Heyva Sor a Kurd in Rojava, Giulia Torrini vom italienischen Gesundheitskomitee für Rojava und Comas Nebot von der Stadtverwaltung Barcelona.

 


Elf Jahre grenzüberschreitende Solidarität

In den Redebeiträgen wurde an die Arbeit von Heyva Sor a Kurdistanê-Italia seit seiner Gründung erinnert. Im Mittelpunkt standen dabei die entstandenen Verbindungen zwischen der kurdischen und italienischen Gesellschaft und die verschiedenen Hilfs- und Solidaritätsprojekte. Besonders hervorgehoben wurde die Solidarität während der Angriffe auf Kobanê und die Unterstützung beim Wiederaufbau und bei der Bewältigung der gesellschaftlichen Folgen des Krieges in Rojava.

Abdulkarim Omar ging auf die aktuelle Situation in Rojava ein. Die Bedrohungen für die Region seien nicht beendet. Die Arbeit zum Schutz der bisherigen Errungenschaften und für den Aufbau eines demokratischen Syriens werde fortgesetzt. Vertreter:innen der Solidaritätsorganisationen betonten die Bedeutung internationaler Netzwerke für den Erhalt der gesellschaftlichen und politischen Errungenschaften Rojavas.

Narinxan und Serhado auf der Bühne

Nach dem politischen Teil rückten Kultur und gemeinsames Feiern in den Mittelpunkt. Kurdische Familien hatten für die Gäste Speisen vorbereitet. Anschließend traten die kurdische Musikerin Narinxan und der Rapper Serhado auf. Zu ihrer Musik wurde in der historischen Festungsanlage gemeinsam Govend getanzt. Die Jubiläumsfeier in der Fortezza Vecchia dauerte bis in die späten Abendstunden.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-51533

 

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Arbeiten an Grabstätte in Şerfedîn abgeschlossen

Die Arbeiten an der Grabstätte bei Şerfedîn in Şengal sind abgeschlossen. Die dort exhumierten sterblichen Überreste von Opfern des IS-Genozids wurden der gerichtsmedizinischen Behörde des irakischen Gesundheitsministeriums übergeben. Dort soll nun die Identifizierung durch DNA-Abgleiche erfolgen.

Die zuständigen Behörden hatten vor einer Woche mit den abschließenden Exhumierungsarbeiten auf dem Friedhof von Şerfedîn im Bezirk Sinûnê begonnen. Nach Angaben der irakischen Märtyrerbehörde arbeiteten technische und gerichtsmedizinische Teams dabei nach den für die Bergung menschlicher Überreste geltenden forensischen Standards.

Nach Abschluss der Exhumierung wurden die sterblichen Überreste dokumentiert und an die Gerichtsmedizin übergeben. Dort sollen die Untersuchungen abgeschlossen und biologische Proben mit bereits entnommenen DNA-Proben von Angehörigen abgeglichen werden. Sobald die Identitäten festgestellt sind, sollen die sterblichen Überreste den Familien übergeben werden. Diese können ihre Angehörigen anschließend entsprechend den ezidischen religiösen und gesellschaftlichen Traditionen beisetzen.

Angehörige hatten erneute Öffnung gefordert

Bei der Grabstätte in Şerfedîn handelt es sich nicht um ein ursprünglich von der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) angelegtes Massengrab. Dort waren sterbliche Überreste zusammengeführt worden, die aus Massengräbern in Xanesor, Berdiyê und weiteren Gebieten Şengals geborgen worden waren. 2016 ließen PDK-Behörden der Kurdistan-Region die Gebeine nach ihrer Bergung in Şerfedîn bestatten, obwohl die notwendigen DNA-Untersuchungen und Identifizierungen noch nicht abgeschlossen waren.

Für zahlreiche Familien bedeutete dies, dass sie weiterhin keine Gewissheit darüber hatten, ob sich ihre vermissten Angehörigen unter den Bestatteten befanden. Sie forderten deshalb über Jahre hinweg eine erneute Öffnung der Grabstätte und eine forensische Identifizierung der Toten. Mit dem Abschluss der Exhumierungsarbeiten beginnt nun die entscheidende Phase des DNA-Abgleichs. Erst nach der Identifizierung können die Opfer ihren Familien zurückgegeben und von ihnen in eigenen Abschieds- und Bestattungszeremonien beigesetzt werden.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52803 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52812 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52350

 

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„Eine Frau muss ihr Leben selbst bestimmen können“

Der 1. Januar 2000 hat sich tief in das Leben von Beyan Ferec eingeschrieben. An diesem Tag verließ ihr Mann Bekir Abdulkerim Abdullah das Haus, um zu seinem Geschäft in Helebce zu gehen. Bevor er aufbrach, erzählte er von einem alten, mittellosen Mann, dessen Fernseher kaputtgegangen war. Bekir wollte ihm einen neuen schenken. Der Mann, sagte er, solle das neue Jahr nicht ohne Fernseher beginnen müssen.

Etwa zehn Minuten später erschütterte eine Explosion den Laden. Beyan lief gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter und anderen Familienangehörigen dorthin. Als sie ankamen, war das Gebäude vollständig zerstört. In einem Fernseher im Geschäft war ein Sprengsatz versteckt worden. Bekir kam bei der Explosion ums Leben. Beyan war gerade 27 Jahre alt geworden. Von einem Moment auf den anderen war sie mit ihren vier Kindern allein.

Mit 16 Jahren gegen ihren Willen verheiratet

Geboren wurde Beyan 1974 im Stadtteil Necîbek in Silêmanî. Ihre Familie wurde während des Baath-Regimes wegen ihrer politischen Aktivitäten verfolgt. Auch Beyans Kindheit blieb davon nicht unberührt. Nach der sechsten Klasse konnte sie ihre Schulbildung nicht fortsetzen.

Mit 16 Jahren zwang ihr Vater sie zur Heirat. 1990 heiratete sie ihren Cousin Bekir. Sie bekamen vier Kinder, zwei Töchter und zwei Söhne. Eine Zeit lang lebte die Familie in Derbendîxan. Die Kriege und Vertreibungen der 1990er Jahre im Gebiet zwischen Şarezûr und Germiyan zwangen sie schließlich zur Rückkehr nach Silêmanî.

Bekir war Elektroingenieur, konnte seinen Beruf jedoch nicht regulär ausüben. Im Stadtteil Necîbek eröffnete er deshalb eine Reparaturwerkstatt. Dort lernte er Menschen kennen, die sein weiteres Leben prägen sollten. Ihre Gespräche und ihre Haltung weckten sein Interesse. Später erfuhr er, dass sie mit der PKK verbunden waren.

Bekir begann, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Mit der Zeit wurde auch das Haus der Familie zu einem Ort, an dem sie sich trafen. Sein politisches und gesellschaftliches Engagement nahm zu. Für Beyan war klar, dass Bekir einen Weg eingeschlagen hatte, auf dem er seinem Volk dienen wollte.

Sie blieb an Bekirs Seite

1994 ging Bekir nach Helebce und arbeitete dort im Pressebereich. Wegen seiner politischen Tätigkeit wurde er mehrfach von der YNK festgenommen und inhaftiert. Der Druck erreichte auch Beyan. Menschen aus ihrem Umfeld warnten sie: Wenn sie weiter mit der PKK verbunden blieben, würden die Familie und die Kinder darunter leiden. Beyan ließ sich davon nicht von der Seite ihres Mannes drängen.

Dann kam der 1. Januar 2000 und mit ihm die Explosion, die ihr gemeinsames Leben beendete. Doch auch nach Bekirs Tod wollten andere darüber bestimmen, wie Beyans Leben weitergehen sollte.

„Ich lasse nicht zu, dass eine Mutter von vier Kindern unterdrückt wird“

Bekirs Familie wollte die Kinder zu sich nehmen und Beyan aus dem Haus schicken. Sie sollte entweder einen anderen Mann aus der Familie heiraten oder gehen. In dieser Situation stand vor allem ihre Mutter hinter ihr.

„Ich lasse nicht zu, dass eine Mutter von vier Kindern unterdrückt wird“, sagte sie ihrer Tochter. Die ersten Jahre nach Bekirs Tod waren schwer. Rund fünf Jahre lang wusste Beyan nicht, wie sie ihr Leben neu ordnen und mit ihren Kindern eine Zukunft aufbauen sollte. Irgendwann begann sie zu arbeiten.

Was zunächst ein Weg war, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu sichern, wurde Schritt für Schritt zu einem selbstbestimmten Leben. Beyan verdiente ihr eigenes Geld, kaufte sich später ein Haus und ein Auto und schuf für sich und ihre Kinder eine eigene Existenz.

Zwischen politischer Arbeit und Gärtnerei

Nach Bekirs Tod hatte sich Beyan zunächst aus der politischen und gesellschaftlichen Arbeit zurückgezogen. 2004 begann sie, sich in der PÇDK, der Partei für eine demokratische Lösung in Kurdistan, zu engagieren. Gleichzeitig musste sie ihre Kinder großziehen und für den Lebensunterhalt der Familie sorgen. Sie machte sich selbstständig und fand schließlich eine Arbeit, die bis heute zu ihrem Leben gehört.

Seit rund 17 Jahren betreibt Beyan eine Gärtnerei. Dort verbringt sie einen großen Teil ihrer Tage. Sie arbeitet zwischen Setzlingen und Pflanzen, kümmert sich um das Gelände und führt ihr Geschäft. Die Gärtnerei sichert nicht nur ihren Lebensunterhalt. Sie ist auch ein Stück jenes Lebens, das Beyan sich selbst aufgebaut hat, nachdem andere erneut versucht hatten, über ihre Zukunft zu entscheiden.

„Ich kann nicht ohne meinen Laden sein“, sagt sie. Drei ihrer Kinder haben inzwischen eigene Familien gegründet. Eines lebt noch bei ihr. Und Beyan arbeitet weiter.

‚Eine Frau darf nicht von ihrem Vater, Bruder oder Mann abhängig sein‘

Wenn Beyan heute über Frauen und Selbstbestimmung spricht, spricht sie aus ihrem eigenen Leben. Sie kennt eine Gesellschaft, in der nach dem Tod eines Mannes häufig die Familie darüber bestimmen will, wie seine Witwe weiterleben soll. Und sie weiß, welchen Unterschied es machen kann, wenn eine Frau jemanden an ihrer Seite hat, der ihr Recht auf ein eigenes Leben verteidigt. Für Beyan war dieser Mensch ihre Mutter.

Deshalb ist wirtschaftliche und soziale Unabhängigkeit für sie keine abstrakte Forderung. „Eine Frau muss ihr eigenes Leben aufbauen können, ohne von ihrem Vater, ihrem Bruder oder ihrem Mann abhängig zu sein.“

Beyan war 16 Jahre alt, als andere zum ersten Mal eine grundlegende Entscheidung über ihr Leben trafen und sie gegen ihren Willen verheirateten. Mit 27 verlor sie ihren Mann und stand mit vier Kindern vor einer ungewissen Zukunft. Wieder wollten andere entscheiden: über ihre Kinder, ihr Zuhause und darüber, wen sie heiraten sollte.

Diesmal ging Beyan ihren eigenen Weg. Heute steht sie in ihrer Gärtnerei, die sie seit fast zwei Jahrzehnten betreibt. Aus ihrer eigenen Geschichte zieht sie eine Botschaft, die sie anderen Frauen mitgeben will: „Jede Frau muss ihr eigenes Leben organisieren und auf eigenen Beinen stehen.“ Und vor allem: „Eine Frau muss ihr Leben selbst bestimmen können.“

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EM-Rente: Voll erwerbsgemindert aber keine Rente weil die Krankheit früher begann

Wer wegen Krankheit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt medizinisch die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung. Das reicht aber nicht immer für eine Erwerbsminderungsrente. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied: Tritt der Leistungsfall zu einem Zeitpunkt ein, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, besteht trotz voller Erwerbsminderung kein Rentenanspruch. (L 21 R 853/22)

Erwerbsminderungsrente: Darum ging es vor Gericht

Die Klägerin hatte eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert und später unter anderem als Produktionshelferin gearbeitet. Seit September 2016 war sie arbeitsunfähig erkrankt.

Sie bezog zunächst Krankengeld und später Arbeitslosengeld I. Im Januar 2019 beantragte sie eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Rentenversicherung erkannte volle Erwerbsminderung an

Die Rentenversicherung ging davon aus, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert war. Sie lehnte die Rente aber trotzdem ab.

Der Grund lag nicht in der medizinischen Einschätzung, sondern in den Versicherungszeiten. Nach Ansicht der Rentenversicherung war die volle Erwerbsminderung bereits im September 2016 eingetreten, zu diesem Zeitpunkt fehlten aber die erforderlichen Pflichtbeiträge.

Klägerin wollte späteren Leistungsfall anerkannt haben

Die Klägerin argumentierte, sie sei im September 2016 zwar arbeitsunfähig gewesen, aber noch nicht erwerbsgemindert. Erst im Januar 2019 habe sich endgültig gezeigt, dass ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft reduziert sei.

Das war für den Rentenanspruch entscheidend. Denn zu einem späteren Zeitpunkt hätte sie wieder mehr Pflichtbeitragszeiten durch Krankengeld, Arbeitslosengeld und Beschäftigung gesammelt.

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe

Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass jemand die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten kann. Erwerbsminderung meint dagegen die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Deshalb führt eine längere Krankschreibung nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente. Umgekehrt kann aber eine zunächst als Arbeitsunfähigkeit behandelte Krankheit rückblickend als Beginn einer Erwerbsminderung bewertet werden.

Volle Erwerbsminderung: Weniger als drei Stunden täglich

Nach Paragraf 43 SGB VI ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Gericht prüfte rückblickend den Beginn der Erwerbsminderung

Das Landessozialgericht stellte klar: Für den Beginn der Erwerbsminderung kommt es auf eine rückschauende Betrachtung an.

Wenn sich später zeigt, dass eine Leistungsminderung länger als sechs Monate angedauert hat und in eine dauerhafte Einschränkung überging, kann der Leistungsfall bereits mit Beginn der Einschränkung eingetreten sein. Das gilt auch dann, wenn zunächst noch Hoffnung auf Besserung bestand.

Reha-Fähigkeit beweist keinen späteren Leistungsfall

Die Klägerin verwies darauf, dass der Medizinische Dienst und Gutachter zunächst von einer Reha-Fähigkeit ausgingen. Daraus folge, dass ihre Erwerbsfähigkeit damals nur gefährdet, aber noch nicht gemindert gewesen sei.

Das Gericht überzeugte dieser Schluss nicht. Reha-Fähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass noch ein rentenrechtlich ausreichendes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.

Psychische Erkrankung und Suchterkrankung standen im Vordergrund

Bei der Klägerin lagen schwere psychische Erkrankungen und eine Abhängigkeitserkrankung vor. Dokumentiert waren unter anderem depressive Störungen, Angstprobleme, Persönlichkeitsstörung sowie Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit.

Bereits vor und seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit fanden sich nach Auffassung des Gerichts deutliche Hinweise auf eine schwerwiegende und chronifizierte psychische Belastung. Spätere Reha-Berichte bestätigten eine nur noch sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit.

Gericht folgte dem Gutachten zur frühen Erwerbsminderung

Im Verfahren lagen unterschiedliche gutachterliche Einschätzungen vor. Ein Gutachter sah im September 2016 noch ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden, später aber eine deutliche Verschlechterung.

Das Landessozialgericht folgte dem nicht. Es hielt die andere Sachverständige für überzeugender, weil sie die früheren Behandlungsunterlagen, die Medikamentenproblematik, die Suchtentwicklung und die lückenlosen Brückensymptome rückblickend genauer ausgewertet hatte.

Brückensymptome sind bei rückwirkender Prüfung entscheidend

Bei einem rückwirkend zu bestimmenden Leistungsfall sind sogenannte Brückensymptome besonders wichtig. Damit sind medizinische Anknüpfungspunkte gemeint, die zeigen, dass eine schwere Erkrankung nicht erst später begann, sondern bereits früher durchgehend bestand.

Je lückenloser solche Befunde in die Vergangenheit zurückreichen, desto eher kann das Gericht einen frühen Leistungsfall feststellen. Im Fall der Klägerin sah das Gericht diese Kette als ausreichend belegt an.

Warum der Rentenantrag nicht entscheidend war

Die Klägerin hatte den Rentenantrag erst im Januar 2019 gestellt. Das machte den Zeitpunkt des Leistungsfalls aber nicht automatisch später.

Der Rentenantrag ist nicht dasselbe wie der Eintritt der Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderung beginnt medizinisch-rechtlich dann, wenn das Leistungsvermögen entsprechend abgesunken ist und die Einschränkung auf nicht absehbare Zeit besteht.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Darauf kommt es an

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen neben der medizinischen Erwerbsminderung auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In der Regel müssen Versicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen.

Zusätzlich müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein. Genau diese Voraussetzung fehlte beim frühen Leistungsfall der Klägerin.

Warum spätere Pflichtbeiträge nicht mehr halfen

Nach dem frühen Leistungsfall sammelte die Klägerin weitere Pflichtbeitragszeiten, etwa durch Sozialleistungen. Diese halfen ihr aber nicht, wenn der Leistungsfall bereits vorher eingetreten war.

Entscheidend ist der Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung. Spätere Beiträge können den früher bereits eingetretenen Leistungsfall nicht nachträglich retten.

Minijob ohne Versicherungspflicht kann zur Lücke werden

Im Versicherungsverlauf der Klägerin gab es längere Zeiten ohne rentenversicherungspflichtige Beiträge. Eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung reichte nicht aus, um die Pflichtbeitragszeiten zu erfüllen.

Das zeigt ein großes Risiko. Wer über Jahre nur versicherungsfrei geringfügig arbeitet oder längere Lücken im Versicherungsverlauf hat, kann trotz schwerer Erkrankung später an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitern.

Warum der Fall für Bürgergeld-Beziehende wichtig ist

Viele Menschen im Bürgergeldbezug haben unterbrochene Erwerbsbiografien. Wenn sie später schwer erkranken, kann es für die Erwerbsminderungsrente auf jeden Monat im Versicherungsverlauf ankommen.

Besonders wichtig ist, ob Zeiten mit Pflichtbeiträgen, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder rentenversicherungspflichtigem Minijob vorhanden sind. Fehlen diese Zeiten, kann die Rente trotz medizinischer Erwerbsminderung scheitern.

Was Betroffene früh prüfen sollten

Wer länger krank ist und eine Erwerbsminderungsrente erwägt, sollte den Versicherungsverlauf früh prüfen. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Krankheit schwer ist, sondern ob zum möglichen Beginn der Erwerbsminderung genügend Pflichtbeiträge vorhanden waren.

Betroffene sollten bei der Deutschen Rentenversicherung eine aktuelle Rentenauskunft oder Kontenklärung anfordern. Lücken, fehlende Zeiten oder falsch gespeicherte Beschäftigungen sollten so früh wie möglich geklärt werden.

Ärztliche Unterlagen müssen den Verlauf belegen

In Verfahren zur Erwerbsminderungsrente kommt es oft auf den zeitlichen Verlauf an. Ärztliche Unterlagen sollten deshalb nicht nur Diagnosen enthalten, sondern auch beschreiben, seit wann welche Einschränkungen bestehen.

Wichtig sind Befundberichte, Krankenhausberichte, Reha-Berichte, Psychotherapieunterlagen, Medikamentenpläne, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Gutachten. Je genauer der Verlauf dokumentiert ist, desto besser lässt sich der Leistungsfall bestimmen.

Widerspruch lohnt sich nur mit klarer Strategie

Wenn die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Versicherungszeiten ablehnt, reicht es nicht, nur die Schwere der Erkrankung zu betonen. Entscheidend ist dann häufig der Zeitpunkt des Leistungsfalls.

Betroffene müssen prüfen lassen, ob ein späterer Leistungsfall medizinisch vertretbar begründet werden kann. Dafür braucht es belastbare Befunde, die eine zwischenzeitliche Stabilisierung oder einen späteren dauerhaften Einbruch der Leistungsfähigkeit belegen.

FAQ zur Erwerbsminderungsrente und Versicherungszeit Reicht volle Erwerbsminderung allein für eine Rente?

Nein. Neben der medizinischen Erwerbsminderung müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Was bedeutet Leistungsfall bei Erwerbsminderung?

Der Leistungsfall ist der Zeitpunkt, zu dem die rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung eingetreten ist. Er entscheidet darüber, welcher Fünfjahreszeitraum für die Pflichtbeiträge geprüft wird.

Kann der Leistungsfall vor dem Rentenantrag liegen?

Ja. Der Leistungsfall kann deutlich vor dem Rentenantrag liegen, wenn die Erwerbsminderung medizinisch bereits früher eingetreten ist.

Ist Arbeitsunfähigkeit dasselbe wie Erwerbsminderung?

Nein. Arbeitsunfähigkeit betrifft die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Erwerbsminderung betrifft die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Was tun bei Lücken im Versicherungsverlauf?

Betroffene sollten eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung beantragen und fehlende Zeiten nachweisen. Wichtig sind Arbeitsverträge, Meldungen zur Sozialversicherung, Bescheide über Krankengeld oder Arbeitslosengeld und Nachweise über Kindererziehungszeiten.

Fazit: Der Zeitpunkt der Erwerbsminderung entscheidet über die Rente

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zeigt, wie hart das Rentenrecht wirken kann. Die Klägerin war medizinisch voll erwerbsgemindert, bekam aber keine Erwerbsminderungsrente, weil der Leistungsfall zu früh lag und damals die Pflichtbeiträge fehlten.

Der Rentenantrag im Januar 2019 half ihr nicht, weil das Gericht die Erwerbsminderung rückblickend bereits ab September 2016 annahm. Spätere Beitragszeiten konnten den früheren Leistungsfall nicht mehr retten.

Für Betroffene heißt das: Versicherungsverlauf früh prüfen, Lücken schließen und den medizinischen Verlauf genau dokumentieren. Bei Erwerbsminderung entscheidet nicht nur, wie krank jemand ist, sondern auch, wann die Erwerbsminderung rechtlich eingetreten ist.

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Weniger Lohn oder Krankengeld: Wohngeld kann im laufenden Bezug steigen

Das Einkommen sinkt, die Miete bleibt: Wer weniger verdient oder nach längerer Krankheit Krankengeld erhält, muss nicht bis zum nächsten Wohngeldbescheid warten. Schon während einer laufenden Bewilligung kann ein höherer Zuschuss möglich sein – allerdings muss der Haushalt selbst einen Erhöhungsantrag stellen.

Entscheidend ist ein Rückgang des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens um mehr als zehn Prozent. Ein deutlich kleinerer Betrag auf dem Konto ist deshalb ein Anlass zur Prüfung, aber noch kein Beweis für einen höheren Anspruch.

Der laufende Bescheid ist keine Sperre für mehr Wohngeld

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Wohngeldgesetz ist Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent sinkt und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Neuberechnung keine freiwillige Gefälligkeit der Behörde.

Der bestehende Bescheid bedeutet also nicht, dass Betroffene einen späteren Einkommensverlust bis zum Ende des Bewilligungszeitraums allein auffangen müssen. Wer einfach weiter den bisherigen Zuschuss erhält, sollte prüfen lassen, ob dieser noch zur finanziellen Situation passt.

Zehn Prozent weniger Netto reichen nicht automatisch

Das Wohngeldrecht verwendet einen eigenen Einkommensbegriff: Zum Gesamteinkommen gehören die berechneten Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, vermindert um die vorgesehenen Freibeträge und Unterhaltsabzüge. Für den Monatswert wird das jährliche Gesamteinkommen durch zwölf geteilt.

Deshalb lässt sich die Prüfung nicht auf den Vergleich zweier Kontoauszüge reduzieren. Verdient eine Person weniger, während das anrechenbare Einkommen des Partners steigt, kann der Rückgang für den Haushalt insgesamt unter der erforderlichen Grenze bleiben.

Auch der Unterschied zwischen „zehn Prozent“ und „mehr als zehn Prozent“ ist entscheidend. Die folgende Tabelle zeigt ausschließlich die Einkommensschwelle anhand bereits wohngeldrechtlich berechneter Monatswerte; eine konkrete Wohngeldhöhe lässt sich daraus nicht ablesen.

Bisheriges Gesamteinkommen Neues Gesamteinkommen Rückgang Mehr als zehn Prozent? 1.500 Euro 1.380 Euro 120 Euro / 8 Prozent Nein 1.500 Euro 1.350 Euro 150 Euro / 10 Prozent Nein 1.500 Euro 1.320 Euro 180 Euro / 12 Prozent Ja 1.500 Euro 1.200 Euro 300 Euro / 20 Prozent Ja Beim Wechsel ins Krankengeld lohnt sich eine genaue Rechnung

Krankengeld zählt bei der Wohngeldberechnung grundsätzlich zum Einkommen, obwohl es steuerfrei ist. Es wird deshalb weder vollständig ausgeblendet noch automatisch wie der frühere Arbeitslohn behandelt.

Bei der Einkommensberechnung sieht § 16 WoGG unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Abzüge für Einkommensteuern sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge vor. Welche Abzüge tatsächlich zustehen, muss für die veränderte Situation geprüft werden; die bisherige Berechnung darf nicht ungeprüft übernommen werden.

Der Verlust beim verfügbaren Geld kann daher größer sein als der Rückgang des wohngeldrechtlichen Einkommens. Hinweise zu diesem Problem bietet auch unser Beitrag zur Anrechnung von Krankengeld beim Wohngeld.

Die Behörde muss das künftig erwartete Einkommen betrachten

Nach § 15 WoGG kommt es auf das Einkommen an, das bei Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Frühere Gehaltsabrechnungen können dafür Anhaltspunkte liefern, dürfen eine inzwischen belegte Einkommensänderung aber nicht einfach verdrängen.

Eine einzelne schwache Abrechnung sagt deshalb nicht immer genug aus. Erkennbar sein sollte, seit wann weniger Einkommen anfällt, wie hoch es voraussichtlich ist und ob beispielsweise eine Rückkehr zum bisherigen Verdienst bereits absehbar ist.

Wer wartet, kann Monate mit höherem Anspruch verlieren

Eine Erhöhung wegen gesunkenen Einkommens beginnt grundsätzlich frühestens mit dem Monat, in dem der Erhöhungsantrag gestellt wird. Liegen die Voraussetzungen erst später vor, kommt auch der höhere Zuschuss erst später in Betracht.

Sinkt das Einkommen bereits im Oktober ausreichend, geht der Antrag aber erst im Dezember ein, werden Oktober und November wegen dieses verspäteten Erhöhungsantrags grundsätzlich nicht nachbezahlt. Eine lange Bearbeitung ist etwas anderes: Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag später bewilligt, kann die Differenz für die bereits anspruchsberechtigten Monate nachgezahlt werden.

Welche Unterlagen die Prüfung erleichtern

Der Antrag sollte den Einkommensrückgang ausdrücklich benennen und dem bisherigen Wohngeldvorgang eindeutig zugeordnet werden können. Hilfreich sind das Aktenzeichen, der Beginn der Änderung sowie aktuelle Nachweise über die Einkünfte der betroffenen Haushaltsmitglieder.

Beim Krankengeld sind insbesondere die Mitteilung der Krankenkasse über Beginn und Höhe sowie die letzte Lohnabrechnung beziehungsweise ein Nachweis über das Ende der Entgeltfortzahlung sinnvoll. Bei weniger Arbeitslohn können aktuelle Abrechnungen und eine Arbeitgeberbestätigung zur geänderten Arbeitszeit die neue Situation belegen.

Nutzen Sie den von Ihrer Wohngeldstelle angebotenen Antragsweg und bewahren Sie den Eingangsbeleg auf. Fehlende Unterlagen sollten Sie zügig nachreichen, damit aus dem rechtzeitigen Antrag auch eine belastbare Entscheidung werden kann.

Bei langer Bearbeitung vorläufige Zahlung prüfen lassen

Ist ein Anspruch hinreichend wahrscheinlich und dauert die Feststellung voraussichtlich länger, kann die Wohngeldstelle nach § 26a WoGG vorläufig zahlen. Das ist keine automatische Zusage, kann bei einem finanziellen Engpass aber eine zusätzliche Prüfung wert sein.

Wie Betroffene bei Verzögerungen vorgehen können, erläutert unser Beitrag „Neun Wochen warten auf Wohngeld: Das können Betroffene jetzt tun“. Wer bereits Wohngeld erhält, sollte dabei deutlich machen, dass es um die beantragte Erhöhung geht.

Praxisbeispiel: Nach dem Lohn kommt Krankengeld

Sabine aus Hannover erhält bereits Wohngeld und wechselt zum 1. Oktober nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ins Krankengeld. In diesem vereinfachten Beispiel sinkt ihr wohngeldrechtlich berechnetes monatliches Gesamteinkommen von 1.500 auf 1.200 Euro; alle notwendigen Abzüge sind in diesen angenommenen Werten bereits berücksichtigt.

Der Rückgang beträgt 20 Prozent, und Sabine stellt noch im Oktober einen Erhöhungsantrag. Ergibt die vollständige Berechnung einen höheren Zuschuss, kann sie diesen grundsätzlich ab Oktober erhalten – wie viele Euro zusätzlich fließen, hängt auch von ihrer berücksichtigungsfähigen Miete und den weiteren Berechnungsdaten ab.

Fragen und Antworten zum höheren Wohngeld Muss ich bis zum Ende meines Wohngeldbescheids warten?

Nein, ein Erhöhungsantrag ist auch während des laufenden Bewilligungszeitraums möglich. Bei gesunkenem Einkommen müssen die gesetzliche Schwelle überschritten und ein höherer Wohngeldbetrag errechnet werden.

Reichen genau zehn Prozent weniger Einkommen?

Nein, das Gesetz verlangt einen Rückgang um mehr als zehn Prozent. Gemeint ist das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen des berücksichtigten Haushalts.

Wird Krankengeld als Einkommen angerechnet?

Ja, Krankengeld gehört grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Dass die Leistung steuerfrei ist, ändert daran nichts.

Zählt nur mein eigener Einkommensverlust?

Nein, betrachtet wird das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Andere Einkommensänderungen im Haushalt können Ihren Rückgang teilweise oder vollständig ausgleichen.

Bekomme ich die Erhöhung rückwirkend?

Wegen gesunkenen Einkommens grundsätzlich frühestens ab dem Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Eine spätere Entscheidung kann zu einer Nachzahlung ab diesem Monat führen.

Was gilt, wenn ich bisher überhaupt kein Wohngeld bekomme?

Dann stellen Sie einen Erstantrag statt eines Erhöhungsantrags. Für einen erstmaligen Anspruch müssen Sie keinen Einkommensrückgang von mehr als zehn Prozent nachweisen; geprüft werden die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.

Rechtsgrundlagen: § 27 WoGG, § 13 WoGG, § 14 WoGG, § 15 WoGG, § 16 WoGG, § 25 WoGG und § 26a WoGG.

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Krankenkassen zahlen Bonus bis 600 Euro – auch bei Rente, Grundsicherung oder Wohngeld

Für gesetzlich Versicherte gibt es den Wahltarif mit Beitragsrückerstattung. Einige Krankenkassen ermöglichen es ihren Mitgliedern, bei einem Jahr ohne Leistungsanspruch, einen Teil ihrer gezahlten Beiträge in Höhe von maximal 600 Euro zurückzuerhalten. Allerdings bieten dies nicht alle Kassen an.

Dieser Tarif schließt Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen nicht aus, welche weiterhin beansprucht werden können. Profitieren können davon alle gesetzlich Versicherten – auch Bürgergeld und Renten-Bezieher.

Werden diese Bonus- und Prämienzahlungen auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet? Wir geben Antworten.

Was ist ein Bonus und was sind Rückerstattungen der Krankenkassen?

Die Kassen wollen sparen. Wer ein Jahr lang nicht zum Arzt geht, weil er oder sie nicht krank ist, bekommt bei einigen Krankenkassen sogenannte Rückersattungen der Beiträge.

Andere Kassen haben ein so genanntes Bonussystem eingeführt. Dabei geht es um die Einhaltung bestimmter Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen, die entsprechend nachgewiesen werden müssen. Auch hier kann der Versicherte einen Betrag von seiner Krankenkasse erhalten.

Einjährige Bindung mit Option auf Erstattung

Die Mitgliedschaft in diesem Tarif erfordert jedoch eine Bindung von mindestens einem Jahr.

Wichtig: Einige Krankenkassen fordern auch für familienversicherte Angehörige über 18 Jahre eine Leistungsfreiheit, um die Rückerstattung zu erhalten.

Höhe der Rückerstattung: Bis zu 600 Euro pro Jahr

Die Höhe der Rückerstattung variiert je nach Krankenkasse, kann jedoch bis zu einem Monatsbeitrag betragen, mit einer gesetzlichen Obergrenze von 600 Euro. Die Auszahlung erfolgt meist im darauf folgenden Jahr.

Kein Risiko im Krankheitsfall

Der Vorteil dieser Tarife liegt darin, dass im Gegensatz zu Wahltarifen mit Selbstbehalt, kein finanzielles Risiko besteht.

Bei Bedarf an ärztlicher oder stationärer Behandlung werden diese ohne zusätzliche Kosten gewährt. Lediglich die Rückerstattung entfällt. Im Gegensatz dazu steht der Tarif mit Selbstbehalt, der zwar höhere Prämien verspricht, jedoch im Krankheitsfall mit einem Eigenrisiko verbunden ist.

Teilnahme an Bonusprogrammen

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können von Bonusprogrammen profitieren. Wer an einem Sportkurs teilnimmt oder regelmäßig zum Gesundheits-Check-up geht, kann finanzielle Vorteile erhalten. Manche Krankenversicherungen honorieren solche Maßnahmen sogar mit der Kostenübernahme für Fitness-Gadgets oder Studio-Mitgliedschaften.

Unterschiedliche Höhen der Bonus-Zahlungen

Die Höhe der Rückerstattung variiert von Kasse zu Kasse. Manche nutzen Bonushefte, andere setzen auf digitale Lösungen. Es sind Beträge bis zu 400 Euro möglich, wenn alle Bedingungen erfüllt werden.

Krankenkassen, die einen Bonus anbieten

Hier eine Liste von einigen Krankenkassen, die einen solche Rückerstattung als Bonus anbieten:

Krankenkasse: Höchster Bonus für Gesundheitsleistungen: BKK Herkules 600 Euro IKK – Die Innovationskasse 500 Euro DAK Gesundheit 500 Euro Continentale BKK 380 Euro Techniker Krankenkasse (TK) 320 Euro BKK Gildemeister Seidensticker 300 Euro Bonus der Krankenkassen wird nicht an das Bürgergeld angerechnet

Einige Krankenkassen bieten daneben auch einen Bonus für postives Gesundheitsverhalten an. Dafür zahlen die Kassen einen sogenannten jährlichen Bonus.

Bürgergeld-Bezieher, die von ihrer Krankenkasse einen Gesundheitsbonus erhalten, dürfen diesen behalten, ohne dass dieser an das Bürgergeld angerechnet wird.

Dieser Bonus wird nach § 65a SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt, vorausgesetzt, der Versicherte kann nachweisen, dass er bestimmte gesundheitsfördernde Maßnahmen ergreift.

Beispielsweise zählt dazu der regelmäßige Besuch eines Fitnessstudios oder die Teilnahme an Vorsorgemaßnahmen.

Dabei variiert die Höhe des Bonus je nach Krankenkasse und den individuellen Nachweisen des Versicherten. Es handelt sich hierbei um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird.

Beitragsrückerstattungen als zweckbestimmte Einnahmen

Beitragsrückerstattungen, die sowohl von gesetzlichen als auch privaten Krankenversicherungen gewährt werden, werden ebenfalls nicht an das Bürgergeld als Einkommen angerechnet.

Die Bedingung für diese Rückerstattungen ist, dass der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine Leistungen in Anspruch nimmt, die nicht der Vorsorge dienen, wie zum Beispiel Arztbesuche aus anderen Gründen.

Die Prämienzahlungen von privaten Versicherungsunternehmen und gesetzlichen Krankenkassen, die auf diesem Prinzip beruhen, haben das Ziel, gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu fördern. Damit fallen sie ebenfalls unter die Kategorie zweckbestimmter Einnahmen gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1.

Prämien und Bonuszahlungen nach § 53 Absatz 2 SGB V

Die gesetzlichen Grundlagen für diese zweckbestimmten Einnahmen sind im § 53 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) festgelegt. Dieser Paragraph behandelt Prämienzahlungen von privaten Versicherungsunternehmen und gesetzlichen Krankenkassen in Form von Beitragsrückerstattungen.

Ebenso relevant sind Bonuszahlungen nach § 65a SGB V, die von den Krankenkassen gewährt werden, wenn Versicherte sich gesundheitsbewusst verhalten, beispielsweise durch regelmäßige Teilnahme an Früherkennungsmaßnahmen. Auch diese Bonuszahlungen sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11a Absatz 3 Satz 1.

Anrechnung beim Bürgergeld von Prämien der Krankenkassen

Aber: Prämien, die aufgrund einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse (siehe § 242 Absatz 2 SGB V) an die Mitglieder gezahlt werden, sind als einmalige Einnahme vom Jobcenter zu berücksichtigen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden.

Das bedeutet, diese Art von Prämien werden beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet.

Ein praktisches Beispiel für die Beitragsrückerstattung bei Krankenkassen

Herr Müller ist gesetzlich krankenversichert und bezieht Bürgergeld. Er entscheidet sich für einen Wahltarif mit Beitragsrückerstattung bei seiner Krankenkasse. Im Kalenderjahr 2024 nimmt er keine medizinischen Leistungen in Anspruch, ausgenommen Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen, die weiterhin erlaubt sind.

Ergebnis:

Da Herr Müller ein Jahr lang keine erstattungsfähigen Leistungen beansprucht hat, erhält er von seiner Krankenkasse eine Beitragsrückerstattung. Die genaue Höhe variiert je nach Krankenkasse, kann jedoch bis zu einem Monatsbeitrag betragen, mit einer gesetzlichen Obergrenze von 600 Euro pro Jahr. In diesem Fall bekommt Herr Müller eine Rückerstattung von 500 Euro.

Auswirkung auf das Bürgergeld:

Diese Rückerstattung wird nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelt, die das gesundheitsbewusste Verhalten fördern soll. Somit kann Herr Müller den Betrag von 500 Euro behalten, ohne dass sein Bürgergeld gekürzt wird.

Wichtig: Nicht alle Krankenkassen bieten solche Wahltarife an und die Bedingungen können variieren.

Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock zum SGB XII:

Beitragsrückerstattungen einer privaten Krankenversicherung fallen nicht unter die Regelung des § 82 Abs 1 S 3 SGB 12 aF bzw des § 82 Abs 1 S 5 SGB 12 nF und sind als Einkommen zu berücksichtigen ( SG Landshut, Urteil vom 14.03.2025 – S 10 SO 58/23 – Berufung zugelassen ).

Praxistipp zum Bürgergeld

Anrechnung beim Bürgergeld von Prämien der Krankenkassen: Prämien, die aufgrund einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse (siehe § 242 Absatz 2 SGB V) an die Versicherten gezahlt werden, sind als Einnahme zu berücksichtigen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden.

Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( Urteil vom 20.02.2020 – B 14 AS 52/18 R – ) gilt, dass es sich bei einer Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung um eine anrechenbare einmalige Einnahme handelt, vergleichbar mit einer Steuererstattung.

Für Bezieher von Bürgergeld heißt das: Gemäß § 11 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gilt für die Berücksichtigung von Einkommen das sogenannte Zuflussprinzip.

Eine Einnahme wird danach in dem Monat zugerechnet, in dem sie zufließt. Eine Zweckbestimmung und der Rechtsgrund bleiben bei der Anwendung des Zuflussprinzips unbeachtlich.

Werden Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenkasse ausgezahlt, sind diese nach dem Zuflussprinzip wie andere zufließende Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen zu berücksichtigen.

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Mindestlohn und Minijob 2027: Rentner dürfen 633 Euro verdienen

Mindestlohn und Minijob 2027: Rentner dürfen 633 Euro verdienen – doch nicht jeder behält das Plus

Ab Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto pro Stunde, die Minijobgrenze wächst auf 633 Euro im Monat. Für Rentner mit Nebenjob bedeutet das mehr Spielraum beim Verdienst. Doch eine höhere Grenze garantiert weder eine höhere Auszahlung noch, dass ergänzende Sozialleistungen unverändert bleiben.

14,60 Euro Mindestlohn: Die Erhöhung steht bereits fest

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Das sind 70 Cent mehr beziehungsweise rund fünf Prozent. Die Bundesregierung bestätigt die bereits beschlossene Erhöhung.

Auch beschäftigte Rentner haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Der Rentenbezug rechtfertigt keinen niedrigeren Stundenlohn. Wer bereits mehr als 14,60 Euro verdient, erhält durch die neue gesetzliche Untergrenze allerdings nicht automatisch eine Lohnerhöhung.

633 statt 603 Euro: Was sich beim Minijob verändert

Die Verdienstgrenze für Minijobs ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt deshalb zum selben Termin von 603 auf 633 Euro monatlich. Bei einer durchgehenden zwölfmonatigen Beschäftigung entspricht das regelmäßig 7.596 Euro im Jahr. Gegenüber 2026 wächst der Spielraum damit um 30 Euro monatlich beziehungsweise 360 Euro jährlich.

Regelung 2026 Ab Januar 2027 Gesetzlicher Mindestlohn brutto je Stunde 13,90 Euro 14,60 Euro Regelmäßige Minijobgrenze im Monat 603 Euro 633 Euro Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro 7.596 Euro Rechnerische Monatsstunden bei Mindestlohn und ausgeschöpfter Grenze Rund 43,38 Stunden Rund 43,36 Stunden

Die Beträge erläutert auch die Minijob-Zentrale zur Mindestlohnerhöhung 2026 und 2027. Die Stundenwerte ergeben sich jeweils aus Monatsgrenze geteilt durch Mindestlohn. Die höhere Grenze ermöglicht bei Mindestlohn daher praktisch dieselbe Arbeitszeit wie bisher.

Mehr Verdienst ist erlaubt – aber nicht automatisch vereinbart

Die neue Minijobgrenze verpflichtet einen Arbeitgeber nicht dazu, jeden bestehenden Minijob auf 633 Euro anzuheben. Entscheidend sind der vereinbarte Stundenlohn, die Arbeitszeit und die gesetzliche Lohnuntergrenze. Wer beispielsweise 30 Stunden monatlich zum Mindestlohn arbeitet, erhält bei unveränderter Stundenzahl künftig 438 statt 417 Euro brutto.

Eine pauschale Zusage von „30 Euro mehr für alle Minijobber“ wäre deshalb falsch. Die 30 Euro beschreiben den Unterschied zwischen den Verdienstgrenzen. Wie viel tatsächlich hinzukommt, ergibt sich aus dem einzelnen Arbeitsverhältnis.

Die Altersrente wird auch oberhalb von 633 Euro nicht gekürzt

Für gesetzliche Altersrenten bestehen seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, auch nicht bei vorgezogenem Rentenbeginn. Ein höherer Arbeitsverdienst mindert diese Rente daher nicht. Die 633-Euro-Grenze bestimmt den Minijobstatus, nicht den Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente.

Wer regelmäßig mehr verdient, muss die Beschäftigung grundsätzlich anders sozialversicherungsrechtlich beurteilen lassen. Das ist von einer Rentenkürzung zu unterscheiden, wie die Minijob-Zentrale für beschäftigte Rentner erläutert. Hintergründe zum bisherigen Übergang bietet der Beitrag über Minijob-Regeln für Rentner ab 2026.

Warum 633 Euro brutto nicht immer 633 Euro Auszahlung sind

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, sofern keine Befreiung vorliegt. Der eigene Beitrag beträgt im gewerblichen Minijob regelmäßig 3,6 Prozent, im Privathaushalt 13,6 Prozent. Bei 633 Euro wären im gewerblichen Minijob damit 22,79 Euro Rentenbeitrag abzuziehen.

Die Beitragssätze beschreibt die Minijob-Zentrale zur Rentenversicherung. Altersvollrentner sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Sie können jedoch auf diese Freiheit verzichten und durch eigene Beiträge ihre Rente erhöhen.

Zusätzlicher Unsicherheitsfaktor: Höhere Pauschalsteuer ist geplant

Neben den feststehenden neuen Verdienstgrenzen gibt es ein gesondertes Steuervorhaben. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf zur Einkommensteuerreform 2027 sieht eine Anhebung der einheitlichen Minijob-Pauschalsteuer von zwei auf fünf Prozent vor. Diese geplante Änderung ist von der bereits beschlossenen Mindestlohnerhöhung zu trennen; ein Kabinettsbeschluss allein ist noch kein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren.

Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer zusätzlich zum vereinbarten Lohn, verringert sie die Auszahlung nicht. Wird sie dagegen aufgrund der Vergütungsvereinbarung vom Bruttolohn getragen, kann die geplante Erhöhung auch Rentner treffen. Bei 633 Euro wären fünf Prozent 31,65 Euro statt 12,66 Euro bei zwei Prozent, also 18,99 Euro mehr Abzug.

Die Auswirkungen auf unterschiedliche Abrechnungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur geplanten Steueränderung beim Minijob neben der Rente. Rentner sollten deshalb neben dem Stundenlohn auch die Steuervereinbarung im Arbeitsvertrag prüfen.

Grundsicherung: Von 30 Euro mehr können nur neun Euro bleiben

Wer ergänzend Grundsicherung im Alter erhält, kann den Minijoblohn nicht vollständig zusätzlich behalten. Nach § 82 Absatz 3 SGB XII bleiben grundsätzlich 30 Prozent des Erwerbseinkommens frei, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Daneben sind gegebenenfalls Steuern, Pflichtbeiträge und notwendige Ausgaben abzusetzen.

In einer vereinfachten Rechnung ohne solche zusätzlichen Abzüge steigt der Erwerbstätigenfreibetrag bei einem Lohnanstieg von 603 auf 633 Euro von 180,90 auf 189,90 Euro. Die Grundsicherung sinkt dann um 21 Euro, während insgesamt nur neun Euro mehr zur Verfügung stehen. Gerade für Rentner mit besonders kleinem Einkommen ist die höhere Minijobgrenze deshalb keine zusätzliche Unterstützung von vollen 30 Euro.

Witwenrente und Erwerbsminderungsrente brauchen eine eigene Prüfung

Bei der Witwen- oder Witwerrente kann ein höherer Minijobverdienst die Einkommensanrechnung verändern. Zu berücksichtigen sind gegebenenfalls auch die eigene Altersrente und weitere Einkünfte; oberhalb des persönlichen Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent des nach den gesetzlichen Regeln ermittelten Überschusses angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Einkommensanrechnung.

Die Aussage „Ein Minijob bleibt immer anrechnungsfrei“ ist deshalb irreführend. Welche Bedeutung eigene Rentenbeiträge haben können, erläutert der Beitrag zu Witwenrente und Minijob.

Bei einer Erwerbsminderungsrente bestehen weiterhin gesonderte Hinzuverdienstgrenzen. Außerdem muss die Beschäftigung zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen, wie die Rentenversicherung zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderung erklärt. Die Einhaltung der Minijobgrenze allein beantwortet daher nicht alle Fragen zum Rentenanspruch.

Die Aktivrente macht aus dem Minijob keinen 2.000-Euro-Job

Die seit 2026 geltende Aktivrente ist eine gesonderte Steuervergünstigung für bestimmte Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Minijobs sind davon ausdrücklich ausgeschlossen, wie das Bundesfinanzministerium in seinen Fragen und Antworten zur Aktivrente erklärt. Wer mehr arbeiten möchte, muss deshalb einen Wechsel in eine reguläre Beschäftigung mit ihren Steuer- und Beitragsfolgen prüfen.

Praxisbeispiel: 28 Euro mehr bei gleicher Arbeitszeit

Ein fiktives Beispiel: Monika ist 69, bezieht eine gesetzliche Altersvollrente und arbeitet monatlich 40 Stunden in einem Geschäft zum Mindestlohn. Ihr Bruttolohn steigt im Januar 2027 von 556 auf 584 Euro. Sie bleibt damit unter der neuen Minijobgrenze, ihre Altersrente wird nicht gekürzt.

Monika zahlt keine eigenen Rentenbeiträge, ihr Arbeitgeber übernimmt die Pauschalsteuer zusätzlich zum Lohn. Unter diesen Annahmen erhält sie die gesamten 28 Euro Mehrverdienst ausgezahlt. Würde sie ergänzend Grundsicherung beziehen, blieben ihr ohne weitere Abzüge rechnerisch nur 8,40 Euro zusätzlich.

Vier Fragen und Antworten zu Mindestlohn und Minijob 2027 Wie hoch sind Mindestlohn und Minijobgrenze ab Januar 2027?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 14,60 Euro brutto je Stunde. Die regelmäßige Minijobgrenze liegt bei 633 Euro monatlich.

Bekommen alle Rentner im Minijob automatisch 30 Euro mehr?

Nein, die Verdienstgrenze steigt um 30 Euro. Der tatsächliche Lohnzuwachs hängt von Stundenlohn und Arbeitszeit ab.

Wird meine Altersrente gekürzt, wenn ich mehr als 633 Euro verdiene?

Nein, für gesetzliche Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze. Oberhalb der Minijobgrenze kann sich aber die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Jobs ändern.

Bleibt der zusätzliche Verdienst bei Grundsicherung vollständig erhalten?

Nein, Erwerbseinkommen wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen und zulässigen Abzügen angerechnet. Bei 30 Euro zusätzlichem Lohn können in einer vereinfachten Rechnung deshalb lediglich neun Euro zusätzlich verfügbar bleiben.

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Verbesserung für Arbeitnehmer: Neue Gehaltsregeln ab 2027 geplant

Gleiche Arbeit, weniger Geld – und niemand spricht darüber: Diese Praxis soll durch neue Transparenzpflichten schwerer werden. Beschäftigte sollen bessere Auskunftsrechte erhalten, Bewerber früher erfahren, welche Bezahlung vorgesehen ist.

Die Grundlage dafür ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie, deren Umsetzung in Deutschland für Anfang 2027 angekündigt wurde. Eine automatische Gehaltserhöhung für alle Arbeitnehmer folgt daraus allerdings nicht.

2027 ist angekündigt – ein verbindlicher Start für alle Rechte steht nicht fest

Deutschland hätte die EU-Vorgaben bereits bis zum 7. Juni 2026 umsetzen müssen. Nach dem recherchierten Stand vom 25. September 2026 ist die Reform weiterhin nicht als vollständig geltendes deutsches Recht zu behandeln.

Wie BR24 unter Berufung auf das Bundesfamilienministerium berichtet, soll die Umsetzung bis Anfang 2027 erfolgen; zugleich wurden spätere Anwendungstermine für einzelne Pflichten angekündigt. Die Aussage, ab dem 1. Januar 2027 könnten sämtliche Beschäftigten sämtliche neuen Ansprüche nutzen, wäre deshalb voreilig.

Was Arbeitnehmer über die Bezahlung erfahren sollen

Nach den EU-Vorgaben sollen Beschäftigte schriftlich Auskunft über ihre eigene Entgelthöhe und die durchschnittliche Bezahlung vergleichbarer Beschäftigtengruppen erhalten können, aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Entscheidend ist, ob gleiche oder gleichwertige Arbeit geleistet wird.

Das bedeutet keinen freien Zugriff auf die Gehaltsabrechnung eines bestimmten Kollegen. Die Auskunft soll Benachteiligungen sichtbar machen, ohne personenbezogene Gehaltsdaten beliebig offenzulegen.

Der neue Auskunftsanspruch soll grundsätzlich unabhängig von der Betriebsgröße bestehen. Nach den Richtlinienvorgaben müssen Arbeitgeber spätestens innerhalb von zwei Monaten antworten und jährlich über das Auskunftsrecht informieren.

Was beim Gehalt bereits heute gilt

Schon das bisherige Entgelttransparenzgesetz verbietet eine schlechtere Bezahlung wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Der besondere individuelle Auskunftsanspruch ist bislang allerdings grundsätzlich auf Betriebe mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten beschränkt.

Das Vergleichsentgelt wird nach bisherigem Recht grundsätzlich als Median angegeben; für seine Mitteilung müssen mindestens sechs Beschäftigte des anderen Geschlechts die Vergleichstätigkeit ausüben. Gerade in kleineren Betrieben bleibt dieser gesetzliche Informationsweg damit häufig versperrt.

Das Verbot geschlechtsbezogener Entgeltbenachteiligung gilt trotzdem auch dort. Beschäftigte müssen also nicht auf die Reform warten, wenn bereits konkrete Hinweise auf eine diskriminierende Bezahlung vorliegen.

Bewerber sollen nicht länger beim Gehalt im Dunkeln tappen

Die EU-Regelung sieht vor, dass Bewerber Informationen über das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne erhalten. Diese Angaben sollen eine informierte Verhandlung ermöglichen, etwa durch die Stellenanzeige oder eine Information vor dem Vorstellungsgespräch.

Eine ausnahmslose Pflicht, jede Stellenanzeige mit einer Gehaltszahl zu versehen, lässt sich daraus nicht ableiten. Die Frage nach dem bisherigen Einkommen soll Arbeitgebern dagegen untersagt werden.

Das kann besonders Menschen helfen, die bislang unterbezahlt waren: Ein niedriges altes Gehalt soll nicht automatisch die nächste Gehaltsverhandlung bestimmen. Der Rat der Europäischen Union erläutert diese Vorgaben zur Entgelttransparenz.

Die vorgesehenen Änderungen im Überblick Bereich EU-Vorgabe Bedeutung für Beschäftigte Bewerbung Information über Einstiegsgehalt oder Gehaltsspanne Bessere Grundlage für Verhandlungen Bisheriger Verdienst Keine Fragen zur bisherigen Entgeltentwicklung Schutz davor, alte Unterbezahlung fortzuschreiben Auskunft Vergleichswerte nach Geschlecht für gleiche oder gleichwertige Arbeit Benachteiligungen leichter erkennen Gehaltsgespräche Eigene Bezahlung zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit offenlegen dürfen Ungleichbehandlung gemeinsam überprüfen Unternehmensberichte Gestaffelte Berichtspflichten nach Beschäftigtenzahl Gehaltsunterschiede systematischer sichtbar machen

Die Tabelle beschreibt die europäischen Vorgaben. Wann die einzelnen neuen Pflichten in Deutschland praktisch greifen, muss anhand der endgültigen Umsetzung geprüft werden.

Mehr Offenheit bedeutet nicht automatisch mehr Geld

Die Reform soll geschlechtsbezogene Benachteiligung bekämpfen, nicht sämtliche Gehaltsunterschiede beseitigen. Unterschiede können beispielsweise durch relevante Berufserfahrung oder unterschiedliche Verantwortung gerechtfertigt sein.

Ein pauschaler Hinweis auf besseres Verhandlungsgeschick reicht dagegen nicht ohne Weiteres aus. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 16. Februar 2023, dass ein besser ausgehandeltes Gehalt eines männlichen Kollegen die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung im entschiedenen Fall nicht widerlegte (8 AZR 450/21).

Genau hier kann Transparenz finanziell etwas verändern: Sie liefert Anhaltspunkte, mit denen Betroffene eine ungerechtfertigte Differenz angreifen können. Gegen-Hartz.de behandelt mögliche Ansprüche auch im Beitrag über Lohnnachzahlungen bei ungleicher Bezahlung.

Was Beschäftigte jetzt tun können

Wer eine Benachteiligung vermutet, sollte eigene Aufgaben, Verantwortung, Arbeitszeit und Vergütungsbestandteile dokumentieren. Erst ein belastbarer Vergleich zeigt, ob tatsächlich vergleichbare Arbeit unterschiedlich bezahlt wird.

Ein Betriebsrat, die Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können helfen, Auskunfts- und Zahlungsansprüche zu prüfen. Mit möglichen Nachforderungen sollte man nicht allein wegen der angekündigten Reform warten, denn je nach Anspruch können Fristen entscheidend sein.

Weitere Hintergründe zur geplanten Reform beschreibt Gegen-Hartz.de im Beitrag über neue Transparenzpflichten für Arbeitgeber. Für die zeitliche Einordnung bleibt entscheidend, zwischen EU-Vorgaben und bereits anwendbarem deutschem Recht zu unterscheiden.

Praxisbeispiel: 300 Euro Unterschied im Monat

Sabine erhält bei gleicher Arbeitszeit 3.200 Euro brutto, ihr männlicher Kollege für dieselbe Tätigkeit 3.500 Euro. Beide haben vergleichbare Berufserfahrung und Verantwortung; auf zwölf Monate gerechnet fehlen Sabine 3.600 Euro brutto.

Eine Auskunft kann helfen, den Verdacht einer Benachteiligung zu überprüfen. Ob Sabine eine Gehaltsanpassung und Nachzahlungen verlangen kann, hängt von den nachweisbaren Umständen und möglichen sachlichen Gründen für den Unterschied ab.

Sechs Fragen und Antworten zu den neuen Gehaltsregeln Bekommen Arbeitnehmer ab 2027 automatisch mehr Gehalt?

Nein, die Transparenzreform enthält keine allgemeine Lohnerhöhung. Sie soll helfen, geschlechtsbezogene Unterbezahlung zu erkennen und dagegen vorzugehen.

Ist der Start am 1. Januar 2027 bereits verbindlich?

Ein verbindlicher Beginn sämtlicher neuer Rechte zu diesem Datum ist nicht belegt. Angekündigt wurde eine Umsetzung bis Anfang 2027, wobei einzelne Anwendungstermine gesondert zu beachten sind.

Erfahre ich das genaue Gehalt meines Kollegen?

Der vorgesehene Auskunftsanspruch betrifft grundsätzlich Vergleichswerte für Beschäftigtengruppen. Er eröffnet keinen allgemeinen Zugang zu den persönlichen Gehaltsabrechnungen anderer.

Sollen auch Beschäftigte kleiner Betriebe Auskunft erhalten?

Ja, das individuelle Auskunftsrecht der Richtlinie ist grundsätzlich nicht an eine Mindestbeschäftigtenzahl gebunden. Davon zu unterscheiden sind die nach Unternehmensgröße gestaffelten Berichtspflichten.

Muss künftig jede Stellenanzeige eine Gehaltsspanne enthalten?

Die EU-Vorgabe schreibt diesen Veröffentlichungsweg nicht ausnahmslos vor. Die Information kann auch auf anderem geeigneten Weg rechtzeitig für eine informierte Gehaltsverhandlung bereitgestellt werden.

Kann ich schon heute gegen diskriminierende Bezahlung vorgehen?

Ja, das Verbot geschlechtsbezogener Entgeltbenachteiligung besteht bereits. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden.

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Schwerbehinderung: Der Steuerfreibetrag 2026 braucht eine zusätzliche Meldung

Der neue GdB-Bescheid liegt auf dem Tisch, die Behinderung ist anerkannt – doch beim steuerlichen Nachweis ist die Sache damit seit 2026 nicht immer erledigt. Bei neuen oder geänderten Feststellungen muss die zuständige Behörde die erforderlichen Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Betroffene sollten deshalb prüfen, ob sie diese Übermittlung beantragt beziehungsweise ihr zugestimmt haben. Die pauschale Warnung, alle Menschen mit Schwerbehinderung müssten jetzt neue Unterlagen beschaffen, geht jedoch zu weit.

Ein anerkannter GdB allein erledigt den steuerlichen Nachweis nicht

Der Behinderten-Pauschbetrag soll bestimmte regelmäßig anfallende behinderungsbedingte Aufwendungen steuerlich berücksichtigen, ohne dass dafür einzelne Rechnungen vorgelegt werden müssen. Die Berechtigung muss trotzdem nachgewiesen werden.

Für entsprechende neue Feststellungen und Änderungen ab dem 1. Januar 2026 erfolgt dieser Nachweis elektronisch durch die Feststellungsbehörde. Ein neuer Papierbescheid oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises ersetzt diese Meldung grundsätzlich nicht.

Das betrifft auch Menschen unterhalb der Schwerbehindertengrenze: Der Pauschbetrag steht bereits ab einem festgestellten GdB von 20 zur Verfügung. Eine Übersicht bietet unser Beitrag zu den Behinderten-Pauschbeträgen 2026 ab GdB 20.

Antrag und Zustimmung: Was Betroffene tatsächlich veranlassen müssen

§ 65 Absatz 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sieht die Übermittlung auf Antrag der betroffenen Person vor. Zuständig ist die Stelle, die die Behinderung feststellt, beispielsweise das Versorgungsamt oder die entsprechende Landesbehörde.

In den Antragsformularen lässt sich die Übermittlung häufig bereits beim Erst- oder Änderungsantrag freigeben. Wer diesen Abschnitt ausgefüllt und die benötigten Angaben gemacht hat, muss nicht allein wegen des später eingehenden Bescheids nochmals denselben Antrag stellen.

Wurde die Erklärung vergessen, sollte die betroffene Person bei ihrer Feststellungsbehörde die Übermittlung nachträglich beantragen und nach dem dafür vorgesehenen Verfahren fragen.

Sachsen-Anhalt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erklärung auch während eines laufenden Verfahrens oder außerhalb davon formlos abgegeben werden kann.

Die Schweigepflichtentbindung ist keine Zustimmung zur Steuermeldung

Eine leicht zu übersehende Unterscheidung betrifft die Erklärungen im GdB-Antrag: Die Freigabe medizinischer Unterlagen und die Zustimmung zur Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erfüllen unterschiedliche Zwecke. Wer seine Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, hat damit nicht automatisch auch die steuerliche Meldung beantragt.

Betroffene sollten daher gezielt nach dem Abschnitt zum Behinderten-Pauschbetrag oder zur Übermittlung an die Finanzverwaltung suchen. Das Landesamt in Sachsen-Anhalt macht ausdrücklich auf die zusätzliche Einwilligung aufmerksam.

Warum die Steuer-ID gebraucht wird

Für die Zuordnung verlangt das Verfahren die persönliche Steuer-Identifikationsnummer. Gemeint ist die elfstellige Steuer-ID, nicht die Steuernummer des Finanzamts.

Wer einen neuen Bescheid erhält und bei der Antragstellung keine Steuer-ID angegeben hat, sollte die Angabe über den vorgesehenen Kontaktweg nachreichen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die konkrete Nachfrage, ob die Erklärung zur Datenübermittlung und die Steuer-ID vollständig vorliegen.

Alte Nachweise werden nicht pauschal ungültig

Die Übergangsregelung schützt bereits vorhandene Nachweise: Noch gültige und dem Finanzamt vorliegende Feststellungen werden bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt. Ändert sich die Feststellung vorher, greift dieser Bestandsschutz für die bisherige Feststellung nicht unverändert weiter.

Wer seit Jahren einen unveränderten GdB hat und dessen gültiger Nachweis beim Finanzamt hinterlegt ist, muss deshalb nicht allein wegen des Jahreswechsels 2026 tätig werden. Ein neuer Antrag auf medizinische Feststellung ist wegen der Digitalisierung ebenfalls nicht erforderlich.

Auch ein älterer Bescheid, der erstmals steuerlich genutzt werden soll, ist nicht automatisch wertlos. Die amtlichen Informationen für Hamburg sehen bei vor 2026 festgestellten Behinderungen die Vorlage eines Nachweises vor, wenn der Pauschbetrag erstmals beantragt wird.

Typische Fälle nach einem GdB-Bescheid Situation Was jetzt zu prüfen ist Erstmals GdB 50 im Jahr 2026 Sind die Übermittlung beantragt und die Steuer-ID bei der Feststellungsbehörde angegeben? GdB wird 2026 von 50 auf 70 erhöht Die geänderte Feststellung muss elektronisch übermittelt werden; bei Unsicherheit den Stand der Meldung erfragen. Gültige, unveränderte Feststellung aus 2024 liegt beim Finanzamt Allein wegen der Umstellung ist kein neuer Nachweis nötig. Bescheid aus 2024 soll erstmals steuerlich genutzt werden Den bisherigen Nachweis beim Finanzamt einreichen; die amtlichen Hinweise für Hamburg bestätigen diesen Weg. Neuer Bescheid aus 2026, Übermittlung bislang nicht freigegeben Die Erklärung gegenüber der Feststellungsbehörde nachholen und die Steuer-ID ergänzen. Sechs Fragen und Antworten zum elektronischen Nachweis Müssen jetzt alle Menschen mit Schwerbehinderung handeln?

Nein. Bereits beim Finanzamt vorliegende, weiterhin gültige und unveränderte Feststellungen werden im Rahmen der Übergangsregelung weiter berücksichtigt.

Reicht bei einem neuen Bescheid aus 2026 eine Kopie?

Grundsätzlich nicht: Für die betreffenden neuen Feststellungen ist die elektronische Meldung durch die zuständige Feststellungsbehörde vorgesehen. Die Kopie ersetzt diesen Nachweis nicht.

Wo beantrage ich die Datenübermittlung?

Bei der Behörde, die den GdB feststellt. Häufig enthält bereits der Feststellungsantrag den entsprechenden Abschnitt; eine fehlende Erklärung lässt sich dort nachholen.

Muss ich die Übermittlung jedes Jahr neu beantragen?

Eine jährliche Neubeantragung ist in § 65 Absatz 3a EStDV nicht vorgesehen. Bei einer Änderung sollte geprüft werden, ob die Behörde die neuen Daten übermittelt hat und die bisherige Erklärung dafür vorliegt.

Ersetzt die elektronische Meldung meine Angaben in der Steuererklärung?

Nein, der Pauschbetrag muss weiterhin steuerlich geltend gemacht werden. Die Datenübermittlung dient dem Nachweis der festgestellten Behinderung.

Gibt es die Entlastung auch bei einem Bescheid zum Jahresende?

Ja, der Pauschbetrag wird grundsätzlich als Jahresbetrag gewährt, auch wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres eintreten. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Voraussetzungen festgestellt sind.

Quellen: BMF: § 33b EStG und § 65 EStDV mit Übergangshinweisen; Landesamt Sachsen-Anhalt: Elektronische Übermittlung ab 2026; Bundesportal: Hinweise für Hamburg; BayernPortal: Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Stand: 27. September 2026.

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Gesetzeslücke bei Windparks in UK – gut für die Windkraft Profiteure

Cap Allon

Großbritannien garantiert Windparks über ein sogenanntes „Contract for Difference“-System (CfD) – einen Differenzvertrag – einen festen Preis für ihren Strom.

Das Prinzip ist einfach: Fällt der Großhandelsstrompreis unter den vereinbarten Preis, erhält der Windpark eine Ausgleichszahlung. Steigt der Marktpreis darüber, muss der Windpark die Differenz zurückzahlen.

Dies ist an sich schon problematisch (warum kann ein Windpark nicht auf dem freien Markt bestehen?), doch die älteren Verträge enthielten eine Gesetzeslücke.

Ein fertiggestellter Windpark konnte den Beginn seines CfD-Vertrags hinauszögern. Solange die Großhandelspreise hoch waren, konnte er also außerhalb des Vertrags bleiben und den Strom zum höheren Marktpreis verkaufen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt konnte der CfD-Vertrag aktiviert werden, woraufhin der garantierte Preis galt.

Die Regierung änderte die neueren Verträge im Jahr 2023 gezielt, um zu verhindern, dass Erzeuger den Starttermin aus „kommerziellen Gründen“ verschieben. Ältere Verträge waren davon nicht betroffen.

„Seagreen“ vor der schottischen Küste ist ein solches Projekt. Der Windpark wurde zwar 2023 fertiggestellt, doch der Beginn eines Teils des CfD-Vertrags wurde von März 2025 auf März 2027 verschoben. Laut Schätzungen der Zeitung „The Telegraph“ hat dem Projekt diese Verzögerung innerhalb von zwei Jahren zusätzliche 27 Millionen Pfund eingebracht.

Dies ist zudem von den sogenannten „Constraint Payments“ (Zahlungen für Einspeisebeschränkungen) zu unterscheiden – einem weiteren wesentlichen Kostenfaktor des stark auf Windkraft ausgerichteten britischen Stromnetzes.

Wenn starker Wind mehr Strom erzeugt, als das Übertragungsnetz aufnehmen kann, zahlt der Netzbetreiber NESO an Windparks, damit diese ihre Turbinen abschalten. Gleichzeitig muss NESO Gaskraftwerke an anderen Standorten dafür bezahlen, ihre Produktion hochzufahren, um den Ausfall auszugleichen.

Windkraft ist ohnehin schon unwirtschaftlich. Doch das britische System ist so gestaltet, dass an besonders windreichen Tagen Windparks dafür bezahlt werden, keinen Strom zu erzeugen, während man zusätzlich Gaskraftwerke vergütet, um die fehlende Leistung bereitzustellen.

Im Zeitraum 2024/25 erhielten Windkraftbetreiber 370 Millionen Pfund für das Abschalten ihrer Anlagen, während das Hochfahren von Gaskraftwerken weitere 910 Millionen Pfund kostete.

Natürlich werden diese Kosten an die Verbraucher weitergegeben; dies erklärt, warum das Vereinigte Königreich zu den Ländern mit den weltweit höchsten Strompreisen zählt.

Link: https://electroverse.substack.com/p/antarctica-logs-100f-cold-for-10?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke, Kopie des Beitrags von meinem Kollegen Chris Freuer)

Zum Thema

16,5 Milliarden Euro für wertlosen Strom – Streit über Wind- und Solar-Subventionen eskaliert

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Brüssel will das Finale: Feuer frei gegen Bürger und Nationen!

Am 28. Februar 2026, es war kurz nach dem Beginn der amerikanischen und israelischen Angriffe auf den Iran, veröffentlichte Merkels Brüsseler Adjutantin von der Leyen eine “Erklärung” zu den Kampfhandlungen (zuvor hatte sie viel telefoniert, laut Medienberichten mit Akteuren aus der neuralgischen Golfregion), in der sie symbolische “politische Signale” setzen wollte; Signale, die vielen EU-Regierungen […]

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Krankenkasse verlangt zu hohe Beiträge: Steuerbescheid hilft sogar bei angeblich abgelaufener Frist

„Zu spät eingereicht“: Mit dieser Begründung wollte eine Krankenkasse die Beiträge eines Selbstständigen nicht mehr senken. Doch der Mann setzte sich vor dem Sozialgericht Freiburg durch.

Die Kasse hatte seine Beiträge sofort endgültig festgesetzt, obwohl sie zunächst vorläufig hätte entscheiden müssen. Deshalb durfte sie die Korrektur nicht mit den Nachweisfristen für vorläufig festgesetzte Beiträge verweigern.

Für Betroffene bedeutet es: Prüfen Sie nicht nur, wann Sie den Steuerbescheid eingereicht haben. Entscheidend kann sein, wie die Kasse Ihre Beiträge ursprünglich festgesetzt hat und ob das rechtmäßig war (Az. S 6 KR 3264/25).

Kasse verweist auf Fristende – Gericht verlangt Neuberechnung

Der Kläger hatte Ende 2020 online angegeben, dass sein Einkommen eine bestimmte Grenze überschreiten werde. Das Gericht wertete diese Angabe als Schätzung für das kommende Jahr.

Daraus durfte die Kasse in diesem Fall nicht sofort einen endgültigen Beitrag festsetzen.

Den Steuerbescheid für 2021 reichte der Selbstständige am 5. Mai 2025 ein. Die Kasse hielt ihm entgegen, die Nachweisfrist habe bereits am 31. Dezember 2024 geendet. Das Gericht verpflichtete sie trotzdem, den ursprünglichen Bescheid zurückzunehmen und die Beiträge anhand des tatsächlichen Einkommens neu festzusetzen.

Warum der ursprüngliche Beitragsbescheid so wichtig ist

Bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen läuft die einkommensabhängige Beitragsberechnung in zwei Schritten: Zunächst setzt die Krankenkasse die Beiträge vorläufig fest. Dafür nutzt sie regelmäßig den zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid; bei Aufnahme der Selbstständigkeit zählen die nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen.

Erst später rechnet sie anhand der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen des betreffenden Jahres endgültig ab.

Weisen Versicherte ihre tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Kasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres nach, kann die Kasse die zuvor vorläufigen Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze endgültig festsetzen.

Für eine nachträgliche Neufestsetzung sieht § 240 Absatz 4a SGB V inzwischen außerdem eine zwölfmonatige Antragsfrist nach Bekanntgabe dieser Festsetzung vor.

Die Vorschrift enthält allerdings Ausnahmen vom vorläufigen Verfahren, etwa bei bestimmten Erklärungen über Einnahmen auf Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.

Deshalb ist die Krankenkasse nicht unbedingt auf der sicheren Seite, weil im Bescheid das Wort „endgültig“ steht. Entscheidend ist ob die Kasse im konkreten Fall überhaupt sofort endgültig entscheiden durfte.

Überprüfungsantrag kann einen alten Bescheid wieder öffnen

§ 44 SGB X ermöglicht die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids, wenn die Behörde erstens das Recht falsch angewandt oder zweitens einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

Beantragen Sie in einer vergleichbaren Konstellation ausdrücklich die Überprüfung des ursprünglichen Beitragsbescheids nach § 44 SGB X. Benennen Sie das Beitragsjahr und das Datum des Bescheids, legen Sie den Einkommensteuerbescheid bei und erläutern Sie, weshalb die sofortige endgültige Festsetzung aus Ihrer Sicht fehlerhaft war.

Fordern Sie eine nachvollziehbare Entscheidung über die Neuberechnung.

Allerdings: Hat der Versicherte vorsätzlich wesentlich falschenoder unvollständige Angaben gemacht, kann dies die rückwirkende Korrektur ausschließen. Eine ehrlich abgegebene Einkommensprognose, die sich später als zu hoch erweist, ist davon zu unterscheiden.

Bei einer neuen Ablehnung die Widerspruchsfrist beachten

Lehnt die Krankenkasse Ihren Antrag mit einem neuen Bescheid ab, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Halten Sie sich dabei an die Rechtsbehelfsbelehrung und sichern Sie einen Nachweis über die rechtzeitige Einreichung. Begründen können Sie den Widerspruch mit dem ursprünglichen Festsetzungsverfahren und dem nachgewiesenen Einkommen.

Beachten Sie dabei: Ein Widerspruch gegen eine Beitragsforderung stoppt nicht die Pflicht zur Zahlung. Wenn die Kasse weiterhin die streitigen Beiträge verlangt, kommt zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht.

§ 86a SGG sieht diese Möglichkeit vor allem bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei einer unbilligen Härte vor.

FAQ: Hohe Krankenkassenbeiträge nachträglich korrigieren Hilft jeder verspätet eingereichte Steuerbescheid?

Nein. Entscheidend sind die Art der ursprünglichen Beitragsfestsetzung und die dafür geltenden Vorschriften. Das Freiburger Urteil betrifft eine sofortige endgültige Festsetzung, die nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig war.

Kann ich einen bestandskräftigen Bescheid noch überprüfen lassen?

Ja. Dafür kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage. Eine tatsächliche Beitragssenkung setzt jedoch voraus, dass die ursprüngliche Festsetzung fehlerhaft war und zu einer zu hohen Beitragsbelastung geführt hat.

Sollte ich Steuerbescheide trotzdem sofort einreichen?

Ja. Reichen Sie den Bescheid möglichst umgehend ein und dokumentieren Sie den Zugang bei der Kasse. So vermeiden Sie zusätzliche Auseinandersetzungen darüber, welche Nachweis- oder Antragsfrist in Ihrem Fall gilt.

Sozialgericht Freiburg: Urteil vom 19.03.2026 – S 6 KR 3264/25

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Witwenrente soll nicht abgeschafft werden – aber es soll Grundlegendes geändert werden

Die Witwenrente steht nicht vor der Abschaffung. Allerdings will die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission prüfen lassen, ob die Hinterbliebenenversorgung noch zu heutigen Erwerbs- und Familienbiografien passt.

Überprüft soll vor allem der vergleichsweise frühe Zugang zur großen Witwenrente, die Anrechnung eigenen Einkommens und die bisherige Behandlung von Kindererziehung und anderer Sorgearbeit werden.

Rentenkommission verlangt Prüfung der Witwenrente

Die Alterssicherungskommission hat ihre 33 Empfehlungen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übergeben. In Empfehlung 11 spricht sie sich dafür aus, Reformmöglichkeiten zu prüfen, die die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Normen und Rahmenbedingungen anpassen.

Von einer Abschaffung ist im Bericht der Alterssicherungskommission nicht die Rede. Die Fachleute schreiben ausdrücklich, dass eine Reform kompliziert sei und ihre Auswirkungen sorgfältig untersucht werden müssten.

Die Kommission konnte diese Prüfung nach eigener Aussage nicht innerhalb der verfügbaren Zeit vornehmen. Deshalb schlägt sie zunächst einen weiteren Prozess vor, in dem unterschiedliche Modelle untersucht werden sollen.

Noch ist keine Änderung beschlossen

Die Empfehlungen der Kommission verändern das geltende Rentenrecht nicht. Witwen und Witwer behalten ihre Ansprüche deshalb weiterhin nach den bisherigen Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches.

Das Bundesarbeitsministerium stellt die Anpassung der Witwen- und Witwerrente an heutige Lebensformen als eine der 33 Empfehlungen dar. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, möglichst viele Vorschläge umsetzen zu wollen, wie aus der Darstellung des Bundesarbeitsministeriums hervorgeht.

Diese politische Absicht ist noch kein Gesetz. Bevor sich für Hinterbliebene etwas ändern kann, müssten ein konkretes Konzept, ein Gesetzentwurf und eine parlamentarische Entscheidung folgen.

Warum die bisherige Witwenrente kritisiert wird

Die Hinterbliebenenversorgung entstand in einer Zeit, in der besonders in Westdeutschland viele Ehen nach dem Alleinverdienermodell geführt wurden. Ein Ehepartner erzielte das Einkommen, während der andere Kinder betreute und den Haushalt führte.

Heute sind häufig beide Ehepartner berufstätig und erwerben eigene Rentenansprüche. Gleichzeitig bleiben Erwerbsunterbrechungen, Teilzeitarbeit, Kindererziehung und die Pflege von Angehörigen weiterhin ungleich verteilt.

Die Kommission bezweifelt deshalb nicht den Schutz nach dem Tod eines Partners. Sie stellt vielmehr die Frage, ob dieser Schutz künftig stärker an den tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust und an die familiäre Lebensgeschichte geknüpft werden sollte.

So funktioniert die Witwenrente derzeit

Grundsätzlich kann ein Anspruch bestehen, wenn die Ehe bis zum Tod bestanden hat, die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte oder bereits eine Rente bezog. Bei Eheschließungen seit 2002 muss die Ehe normalerweise mindestens ein Jahr bestanden haben, wobei etwa ein Unfalltod eine Ausnahme begründen kann.

Die kleine Witwenrente beträgt nach dem neueren Recht 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners. Sie wird gewöhnlich höchstens 24 Monate gezahlt.

Die große Witwenrente beträgt regelmäßig 55 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Nach älterem Recht können 60 Prozent gelten, wenn die dafür vorgesehenen persönlichen und zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bereich Derzeitige Regel Von der Kommission angesprochene Frage Kleine Witwenrente 25 Prozent, nach neuerem Recht höchstens 24 Monate Reicht die Übergangszeit aus und welche Personengruppen benötigen längeren Schutz? Große Witwenrente Regelmäßig 55 Prozent, nach älterem Recht teilweise 60 Prozent Soll eine dauerhafte Leistung weiterhin allein an Alter, Erwerbsminderung oder Kindererziehung anknüpfen? Altersgrenze Bei einem Todesfall im Jahr 2026 grundsätzlich 46 Jahre und 6 Monate, ab 2029 dann 47 Jahre Ist ein dauerhafter Anspruch in diesem Alter ohne weitere Bedürftigkeitsprüfung noch angemessen? Eigenes Einkommen Freibetrag und Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags Hält die Regel Hinterbliebene davon ab, mehr zu arbeiten? Sorgearbeit Kindererziehung kann den Zugang zur großen Witwenrente eröffnen und einen Zuschlag auslösen Soll stärker berücksichtigt werden, wer wegen Erziehung oder Pflege weniger eigene Rentenansprüche erwerben konnte? Altersgrenze für die große Witwenrente auf dem Prüfstand

Besonders auffällig ist aus Sicht der Kommission die Altersgrenze. Bei einem Todesfall im Jahr 2026 reicht grundsätzlich ein Alter von 46 Jahren und 6 Monaten für die große Witwenrente aus, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ab 2029 wird die stufenweise Anhebung abgeschlossen sein und die Grenze bei 47 Jahren liegen. Eine große Witwenrente kann unabhängig vom Alter außerdem beansprucht werden, wenn die hinterbliebene Person erwerbsgemindert ist oder ein berücksichtigungsfähiges Kind erzieht.

Nach Ansicht der Kommission kann ein Mensch mit knapp 47 Jahren häufig noch selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Daraus folgt jedoch noch keine konkrete Empfehlung, die Altersgrenze anzuheben oder die große Witwenrente zeitlich zu begrenzen.

Denkbar wäre eine höhere Altersgrenze, eine längere Übergangsleistung oder eine stärkere Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs. Diese Varianten werden im Bericht jedoch nicht festgelegt und müssten erst auf ihre sozialen Folgen untersucht werden.

Einkommensanrechnung könnte verändert werden

Eigenes Einkommen kann die Witwenrente schon heute vermindern. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der Freibetrag 1.122,53 Euro monatlich.

Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Vom anrechenbaren Nettoeinkommen oberhalb der persönlichen Grenze werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Die Kommission sieht darin einen möglichen Fehlanreiz. Wer seine Arbeitszeit erhöht oder mehr verdient, muss damit rechnen, dass ein Teil des zusätzlichen Einkommens durch eine niedrigere Hinterbliebenenrente wieder verloren geht.

Eine Reform könnte deshalb den Freibetrag erhöhen, den Anrechnungssatz verändern oder Erwerbseinkommen anders behandeln als Renten- und Vermögenseinkünfte. Auch hierzu enthält die Empfehlung noch keine Zahlen oder verbindlichen Vorgaben.

Die derzeit geltenden Werte hat die Deutsche Rentenversicherung für den Zeitraum ab Juli 2026 veröffentlicht.

Sorgearbeit soll stärker beachtet werden

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft Kindererziehung und Pflege. Nach dem bestehenden Recht kann die Erziehung eines Kindes den Anspruch auf die große Witwenrente eröffnen, doch für einen späteren dauerhaften Anspruch reicht häufig bereits das Erreichen der Altersgrenze.

Es wird dabei nicht umfassend geprüft, ob die hinterbliebene Person tatsächlich über viele Jahre beruflich zurückgesteckt hat. Ebenso wenig wird für den Grundanspruch untersucht, ob wegen der Pflege des Ehepartners oder anderer Angehöriger nur geringe eigene Rentenansprüche aufgebaut werden konnten.

Die Kommission hält es für schwer erklärbar, dass eine langjährige Einschränkung der Erwerbstätigkeit durch Sorgearbeit für den späteren Anspruch nur begrenzt berücksichtigt wird. Eine neue Regelung könnte den Schutz deshalb stärker an nachgewiesene Erziehungs-, Pflege- oder Teilzeitphasen binden.

Das könnte Menschen besser absichern, die innerhalb der Ehe unbezahlte Arbeit übernommen haben. Es könnte jedoch auch Hinterbliebene schlechterstellen, die keine Kinder erzogen haben, aber wirtschaftlich stark vom verstorbenen Ehepartner abhängig waren.

Kommt statt der Witwenrente ein Rentensplitting?

Als Alternative wird oft ein verpflichtendes Rentensplitting genannt, dass die Witwenrente ablösen soll. Hierfür werden die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche zwischen beiden Partnern aufgeteilt.

Ein freiwilliges Rentensplitting ist bereits möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheiden sich Hinterbliebene dafür, erlischt allerdings der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Ein solches Modell kann den Partner mit den niedrigeren Rentenansprüchen besserstellen, weil die übertragenen Entgeltpunkte Bestandteil seiner eigenen Rente werden. Der Anspruch bleibt dann auch bei einer späteren Wiederheirat erhalten.

Das Rentensplitting ist aber nicht automatisch günstiger als die Witwenrente. Besonders bei einem großen Einkommensunterschied können die dauerhaften Leistungen aus der Witwenrente deutlich höher ausfallen.

Die Kommission hat ein verpflichtendes Rentensplitting nicht ausdrücklich empfohlen. Es gehört lediglich zu den Modellen, die in einem späteren Prüfverfahren untersucht werden könnten.

Was passiert mit laufenden Witwenrenten?

Für bereits bewilligte Witwen- und Witwerrenten ändert sich durch den Kommissionsbericht nichts. Die Rentenversicherung darf eine laufende Leistung nicht allein wegen einer politischen Empfehlung kürzen oder einstellen.

Ob eine spätere Reform ausschließlich neue Todesfälle betrifft oder auch laufende Ansprüche einbezieht, steht noch nicht fest. Der Bericht enthält weder eine Stichtagsregelung noch Aussagen zu einem gesetzlichen Bestandsschutz.

Bei einer weitreichenden Umstellung wären Übergangsfristen und Vertrauensschutzregelungen zu erwarten. Wie diese aussehen könnten, lässt sich jedoch erst beurteilen, wenn ein Gesetzentwurf vorliegt.

Reform kann Gewinner und Verlierer hervorbringen

Eine stärkere Anerkennung von Sorgearbeit könnte vor allem Menschen mit langen Erziehungs- und Pflegezeiten helfen. Großzügigere Hinzuverdienstregeln könnten es attraktiver machen, die Erwerbstätigkeit nach dem Tod des Partners fortzusetzen oder auszuweiten.

Eine höhere Altersgrenze oder eine kürzere Bezugsdauer könnte dagegen jüngere Witwen und Witwer belasten. Das gilt besonders, wenn der verstorbene Partner den überwiegenden Teil des Haushaltseinkommens erwirtschaftet hat.

Auch ein verpflichtendes Rentensplitting würde nicht für jedes Paar zu einem besseren Ergebnis führen. Deshalb verlangt die Kommission eine ausführliche Untersuchung, bevor sich der Gesetzgeber auf ein Modell festlegt.

Beispiel: So wird Einkommen derzeit angerechnet

Frau Keller ist 50 Jahre alt und erhält nach dem Sterbevierteljahr eine große Witwenrente. Ihr verstorbener Ehemann hatte einen Rentenanspruch von 1.200 Euro, sodass sich nach dem neueren Recht zunächst 660 Euro Witwenrente ergeben, wenn Abschläge, Zuschläge sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung außer Betracht bleiben.

Das von der Rentenversicherung ermittelte Nettoeinkommen von Frau Keller beträgt 1.500 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro verbleiben 377,47 Euro, von denen 40 Prozent und damit 150,99 Euro angerechnet werden.

Die Witwenrente sinkt in dieser vereinfachten Berechnung auf 509,01 Euro. Genau solche Fälle meint die Kommission, wenn sie darauf hinweist, dass die Einkommensanrechnung die Ausweitung einer Beschäftigung weniger attraktiv machen kann.

Nach geltendem Recht bleibt diese Berechnung unverändert. Wie Frau Keller nach einer möglichen Reform behandelt würde, lässt sich erst sagen, wenn konkrete Vorschriften vorliegen.

Häufige Fragen zur geplanten Reform der Witwenrente 1. Wird die Witwenrente abgeschafft?

Nein. Die Alterssicherungskommission verlangt lediglich eine Prüfung unterschiedlicher Reformmöglichkeiten und hat keine Abschaffung empfohlen.

2. Werden laufende Witwenrenten jetzt gekürzt?

Nein. Der Kommissionsbericht verändert keine Rentenbescheide und schafft keine neue Rechtsgrundlage für Kürzungen.

3. Welche Regeln könnten sich künftig ändern?

Im Blick stehen vor allem die Altersgrenze für die große Witwenrente, die Anrechnung eigenen Einkommens und eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehung sowie Pflege. Ein konkretes Modell wurde noch nicht ausgewählt.

4. Könnte die große Witwenrente erst ab einem höheren Alter gezahlt werden?

Das wäre eine mögliche Reformvariante, ist aber nicht beschlossen. Die Kommission kritisiert den dauerhaften Zugang bereits mit knapp 47 Jahren, nennt jedoch keine neue Altersgrenze.

5. Wird das Rentensplitting verpflichtend?

Derzeit ist das Rentensplitting freiwillig und an Voraussetzungen gebunden. Eine Verpflichtung wurde von der Kommission nicht ausdrücklich vorgeschlagen.

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Rente erst nach 47: Neuer Kompromiss bahnt sich an: “Aber es wird teuer für Arbeitnehmer”

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren könnte erhalten bleiben – allerdings mit deutlich höheren Hürden.

Union und SPD beraten Medienberichten zufolge über Modelle, nach denen künftig 46 oder 47 Jahre erforderlich wären oder nur noch bestimmte Beschäftigte vorzeitig ohne Abschläge in Rente gehen könnten.

Für Versicherte wäre das richtig teuer: Wer die neuen Voraussetzungen verfehlt, müsste möglicherweise länger bis zur abschlagsfreien Rente warten oder dauerhafte Kürzungen hinnehmen.

Was hinter dem möglichen Rentenkompromiss steckt

Nach einem Bericht der „Bild“-Zeitung wird derzeit in den Koalitionsfraktionen über eine Verlängerung der erforderlichen Versicherungszeit beraten. Damit könnte die vollständige Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgewendet werden.

Daneben soll es  Ausnahmen für körperlich besonders belastende Berufe und Änderungen bei der Anrechnung von Erziehungszeiten geben.

Aus der Union kommen zugleich Forderungen, einen früheren abschlagsfreien Ruhestand auf individuelle Härtefälle zu begrenzen.

Eine höhere Jahreshürde könnte man als Erhalt der bisherigen Rentenart darstellen. Aber für Beschäftigte, die daran scheitern, wäre die Änderung verheerend: Ein bislang erreichbarer Rentenzugang wäre dann verschlossen.

Was heute gilt: 45 Versicherungsjahre und die passende Altersgrenze

Derzeit gelten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Zusätzlich muss die für den jeweiligen Geburtsjahrgang vorgeschriebene Altersgrenze erreicht sein.

Für 1964 und später Geborene liegt diese Grenze bei 65 Jahren. Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt deshalb den abschlagsfreien Rentenzugang jüngerer Jahrgänge nicht mehr zutreffend.

45 Versicherungsjahre allein erlauben keinen sofortigen Rentenbeginn. Wer diese Zeit bereits mit 61 oder 62 Jahren erfüllt, muss trotzdem bis zur entsprechenden Altersgrenze warten.

47 Jahre würden nicht für jeden zwei zusätzliche Arbeitsjahre bedeuten

Eine höhere Versicherungszeit und eine höhere Altersgrenze sind zwei unterschiedliche Eingriffe. Würde ausschließlich die Wartezeit von 45 auf 47 Jahre steigen, müssten deshalb nicht automatisch alle Beschäftigten zwei Jahre später in Rente gehen.

Wer mit 16 Jahren eine versicherungspflichtige Ausbildung begonnen und seitdem durchgehend anrechenbare Zeiten gesammelt hat, erreicht rechnerisch bereits mit 63 Jahren die 47 Jahre. Bei einer unveränderten Altersgrenze von 65 Jahren könnte diese Person weiterhin mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen.

Anders sähe es bei einem durchgehenden Versicherungsbeginn mit 20 Jahren aus: Dann wären mit 65 zwar 45 Jahre erreicht, 47 Jahre aber erst mit 67. Für diese Person könnte der bisherige Zeitvorteil gegenüber der Regelaltersrente vollständig verschwinden.

Welche Modelle diskutiert werden – und was sie bedeuten könnten Regelung oder Vorschlag Mögliche Folge für Versicherte Stand 45 anrechenbare Versicherungsjahre und jahrgangsabhängige Altersgrenze Abschlagsfreier Ruhestand vor der Regelaltersgrenze bleibt bei erfüllten Voraussetzungen möglich. Geltendes Recht Anhebung auf 46 oder 47 Jahre Beschäftigte mit späterem Versicherungsbeginn oder Lücken könnten den bisherigen Rententermin verfehlen. Medienberichte über Beratungen Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen Der Zugang könnte von einer gesetzlichen Zuordnung besonders belastender Tätigkeiten abhängen. Diskutiertes Modell ohne festgelegte Berufsliste Individuelle gesundheitliche Härtefallprüfung Ein früherer Rentenzugang würde stärker vom Nachweis persönlicher gesundheitlicher Einschränkungen abhängen. Reformvorschläge, keine allgemeine geltende Zugangsvoraussetzung

Welche Jahrgänge betroffen wären, wann eine Änderung beginnen würde und welchen Vertrauensschutz es gäbe, ist mit diesen Kompromissüberlegungen noch nicht geklärt. Aus der Diskussion lässt sich daher kein verbindlicher neuer persönlicher Rententermin ableiten.

Für die bisherige 45-jährige Wartezeit zählen nicht ausschließlich Jahre mit Beiträgen aus einer Beschäftigung. Auch Kindererziehung, versicherte Pflege und bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen können berücksichtigt werden.

Bei der Kindererziehung können insbesondere Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag des Kindes für die Wartezeit zählen. Das bedeutet allerdings weder zehn zusätzliche Jahre neben einer gleichzeitigen Beschäftigung noch automatisch zehn zusätzliche Rentenpunkte.

Eine mögliche Verkürzung solcher Zeiten wäre deshalb ein eigenständiger Einschnitt. Würden zugleich mehr Versicherungsjahre verlangt und weniger Monate anerkannt, könnten Menschen mit Familienarbeit an zwei Stellen schlechtergestellt werden.

Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente bleibt eine Falle

Schon heute werden Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Ausnahmen bestehen insbesondere, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Wer fehlende Versicherungsmonate durch eine Arbeitslosigkeitsphase überbrücken will, sollte deshalb genau nachrechnen lassen. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag „45 Jahre Wartezeit fast erfüllt: Diese Zeiten in den letzten zwei Jahren zählen nicht“.

Ausnahmen lösen die Abgrenzungsfrage nicht

Ein erleichterter Rentenzugang für körperlich stark belastete Beschäftigte klingt zunächst nachvollziehbar. Doch eine Regelung nach Berufsbezeichnungen müsste erklären, wie sie unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb eines Berufs, Berufswechsel und jahrzehntelange Mischbelastungen behandelt.

Auch Pflegekräfte, Reinigungskräfte oder Beschäftigte in Lager und Produktion können erheblichen Belastungen ausgesetzt sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen sie erfasst würden, ist bislang offen.

Eine individuelle Gesundheitsprüfung würde diese Abgrenzung auf die einzelne Person verlagern. Versicherte müssten dann möglicherweise medizinische Nachweise erbringen und über die Bewertung ihrer Einschränkungen streiten.

Wenn nur die Rente mit Abschlägen bleibt

Wer die Voraussetzungen der abschlagsfreien Altersrente verfehlt, kann nach geltendem Recht unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren nutzen. Dabei beträgt der dauerhafte Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs.

Für Jahrgänge ab 1964 bedeutet ein Beginn dieser Rentenart mit 65 statt mit 67 Jahren einen Abschlag von 7,2 Prozent. Bei einem rechnerischen Bruttorentenbetrag von 1.800 Euro vor diesem Abschlag wären das 129,60 Euro weniger im Monat.

Diese Rechnung zeigt die Wirkung der heutigen Abschlagsregel und ist keine Prognose für ein künftiges Gesetz. Außerdem können bei einem früheren Ausstieg weitere Beiträge fehlen, weshalb die tatsächliche Rentenhöhe gesondert berechnet werden muss.

Warum „abschlagsfrei“ trotzdem nicht automatisch den Betrag aus der jährlichen Renteninformation bedeutet, erklärt unser Beitrag „Renteninformation verspricht mehr, als die Rente nach 45 Jahren tatsächlich bringt“.

Sechs Fragen und Antworten zur möglichen Rente nach 47 Jahren Ist die Rente nach 47 Versicherungsjahren bereits beschlossen?

Nein, die Anhebung gehört nach dem öffentlich dokumentierten Stand vom 27. September 2026 zu den diskutierten Kompromissmodellen. Für die bestehende Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelten weiterhin 45 anrechenbare Versicherungsjahre und die vorgeschriebene Altersgrenze.

Müsste jeder zwei Jahre länger arbeiten?

Nein, das folgt aus einer längeren Wartezeit allein nicht. Wer 47 anrechenbare Jahre bereits vor der geltenden Altersgrenze erreicht, könnte bei ansonsten unveränderten Regeln weiterhin zum bisherigen Zeitpunkt in Rente gehen.

Kann ich heute nach 45 Jahren mit 63 abschlagsfrei in Rente?

Für jüngere Jahrgänge ist das bei dieser Rentenart nicht möglich. Für alle ab 1964 Geborenen liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren.

Zählen Kindererziehung und Pflege weiterhin mit?

Nach geltendem Recht können entsprechende Zeiten auf die 45 Jahre angerechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine Reform die Anrechnung verändert, ist noch nicht abschließend geklärt.

Gibt es schon eine Liste geschützter Berufsgruppen?

Aus den berichteten Beratungen ergibt sich keine verbindlich festgelegte Berufsliste. Die Nennung von Dachdeckern als Beispiel begründet keinen besonderen Anspruch.

Sind Menschen kurz vor der Rente automatisch geschützt?

Ein pauschaler Schutz vor jeder künftigen Änderung lässt sich aus den diskutierten Modellen nicht ableiten. Dafür müsste ein Gesetz konkrete Übergangs- und Vertrauensschutzregeln enthalten.

Beispiel aus der Praxis: 45 Jahre geschafft, die neue Hürde trotzdem verfehlt

Die Arbeitnehmerin Sabine, Jahrgang 1966, hat mit 20 Jahren ihre versicherungspflichtige Beschäftigung begonnen und seitdem ohne Lücken anrechenbare Zeiten gesammelt. Nach heutigem Recht könnte sie mit 65 Jahren und 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Würde die Wartezeit für sie ohne Übergangsschutz auf 47 Jahre steigen, wäre diese Voraussetzung erst mit 67 erfüllt. Dann hätte der vermeintliche Erhalt der abschlagsfreien Frührente für Sabine keinen praktischen Nutzen mehr: Ihr bisher geplanter Ruhestand mit 65 wäre darüber nicht mehr möglich.

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Stolpersteine als Stolperfallen der eigenen Heuchelei

Die vom Stadtrat im sächsischen Heidenau auf einen Antrag von AfD, CDU und dem „Bündnis Oberelbe für mehr Demokratie“ hin beschlossene Beendigung des Verlegens von Stolpersteinen zur Erinnerung an die Opfer des Nationalsozialismus sorgt weiterhin für erbitterte Kritik des linken Polit- und Kulturestablishments – nicht nur wegen des damit einhergehenden neuerlichen Bruchs der Brandmauer, sondern […]

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Kocaağa: In Deutschland gab es diese rechte Strömung immer

Muhlis Kocaağa, Abgeordneter der Linken in der Bremischen Bürgerschaft, sieht hinter dem Erstarken der extremen Rechten in Deutschland nicht allein soziale Unsicherheit und Protest gegen die Regierung. Der Rechtsruck habe tiefere gesellschaftliche Wurzeln, die in bestimmten politischen Situationen offen zutage träten. Im Interview spricht Kocaağa über die Entwicklung der Linken, die Folgen der Schuldenbremse für Länder und Kommunen, Kürzungen bei sozialen Angeboten und die zunehmend migrationsfeindliche Debatte. Zugleich warnt er vor den Folgen steigender Lebenshaltungskosten, der industriellen Transformation und der Wohnungskrise.

‚In Deutschland gab es diese rechte Strömung immer‘

In Deutschland ist in den vergangenen Jahren insbesondere in den ostdeutschen Bundesländern ein deutlicher Aufstieg der extremen Rechten zu beobachten. Wie erklären Sie diese Entwicklung? Hat staatliche Politik dazu beigetragen, ihr den Weg zu bereiten?

Ich nehme an, Sie beziehen sich unter anderem auf die Landtagswahlen und die politische Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern. Dafür gibt es aus meiner Sicht zwei wesentliche Ursachen. Ich beurteile diese Frage etwas anders als viele andere Politiker:innen und vertrete diese Position auch in politischen Debatten.

Häufig wird gesagt, der Aufstieg der Rechten sei eine Folge der Sozialpolitik, der Diskussionen über Renten und Gesundheit sowie der Tendenz zu Kürzungen bei sozialen Leistungen. Das spielt durchaus eine Rolle, ist für mich aber nicht die entscheidende Ursache. Entscheidend ist aus meiner Sicht, dass es in Deutschland eine grundlegende und tief verwurzelte rechte Strömung gibt. Manchmal bleibt sie verborgen, und wenn sich eine entsprechende Gelegenheit bietet, tritt sie offen hervor.

Sobald sich die Möglichkeit ergibt, Protest auszudrücken, zeigt diese Strömung ihr Gesicht. Es gab sie in Deutschland immer, sie trat nur nicht jederzeit gleichermaßen offen in Erscheinung. Manche erklären die gegenwärtige Entwicklung ausschließlich mit der Ablehnung der aktuellen Politik oder mit Protestwähler:innen. Dass es solche Wähler:innen gibt, stimmt. Wir dürfen darüber aber die verbreitete rechte Grundströmung in Deutschland nicht außer Acht lassen.

‚Für die Politik alles zu opfern, ist äußerst gefährlich‘

Auch aus dem Umfeld des früher in der Linken organisierten BSW gab es Äußerungen, die sogenannte Brandmauer gegenüber der AfD könne durchbrochen werden. Wie beurteilen Sie eine solche Haltung?

Es ist nicht immer leicht vorherzusehen, wie sich der Charakter eines Menschen innerhalb der Politik entwickelt. Diese Personen vertraten bereits während ihrer Zeit in der Linken in vielen Debatten problematische Positionen und gehörten zu denjenigen, die immer wieder zentrale innerparteiliche Konflikte auslösten.

Die Haltung, man könne die „Brandmauer durchbrechen“ oder mit der AfD zusammenarbeiten, halte ich aus zwei Gründen für äußerst gefährlich. Erstens steht dahinter die Bereitschaft, für politische Macht alles zu opfern. Nach dem Motto: Hauptsache, ich bin an der Regierung – was ich dafür preisgebe, spielt keine Rolle. Zweitens geht es um den Versuch, sich in diesen Regionen aus Opportunismus selbst politische Möglichkeiten zu schaffen. Beide Herangehensweisen werden letztlich der Gesellschaft schaden.

‚Die innerparteilichen Konflikte sind weitgehend überwunden‘

Gleichzeitig hat die Linke zuletzt wieder deutlich an Zustimmung gewonnen. Noch zu Beginn der 2020er Jahre verlor die Partei stark, inzwischen hat sich diese Entwicklung umgekehrt. Worauf führen Sie das zurück?

Der erste Grund ist, dass die internen Auseinandersetzungen und Widersprüche in der Parteiführung weitgehend überwunden wurden. Dass die Partei wieder geschlossen auftritt und zusammensteht, ist bei den Wähler:innen positiv aufgenommen worden.

Der zweite Grund liegt darin, dass die Lebensbedingungen in Deutschland zunehmend schwieriger werden. Die Linke gehört zu den Parteien, die sehr konkrete und konsequente politische Vorschläge machen, um das Leben der Menschen zu erleichtern.

Drittens darf man einen weiteren Zusammenhang nicht vergessen: Der Aufstieg der Rechten stärkt naturgemäß auch deren Gegenpol. Es gibt einen bewussten Teil der Wählerschaft, der die Linke unterstützt, um dem Erstarken der AfD etwas entgegenzusetzen.

‚Der bestehende Bedarf kann mit den Einnahmen nicht gedeckt werden‘

Wenn wir auf die finanzielle Lage der Länder und Kommunen schauen: Wie wirken sich die angespannten Haushalte insbesondere in Bremen und Bremerhaven auf soziale Angebote und Investitionen in die Infrastruktur aus?

Eigentlich handelt es sich weniger um eine unmittelbare Verkleinerung der Haushalte als um einen enorm gestiegenen Finanzbedarf. In Bremerhaven beispielsweise lag das Haushaltsvolumen 2023 noch bei rund 700 Millionen Euro. Für 2025 und 2026 stieg die Planung zunächst auf rund 900 Millionen und zuletzt auf etwa 1,1 Milliarden Euro. Die Zahlen steigen also, aber die zusätzlichen Mittel reichen nicht aus, um die gestiegenen Ausgaben zu decken. Auch wenn die Inflationsrate inzwischen niedriger erscheint, sind die Kosten erheblich gestiegen.

Ein wesentliches Hindernis ist die Schuldenbremse. Wir als Linke treten für ihre Abschaffung ein. Denn der bestehende Bedarf kann mit den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden. Dafür müssen Möglichkeiten zur Kreditaufnahme bestehen. Solange diese gesetzlich eingeschränkt sind, entsteht ein erheblicher finanzieller Engpass. Hinzu kommt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Klage der CDU, durch die eine Umwidmung nicht verwendeter Mittel aus dem sogenannten Corona-Fonds verhindert wurde. Auch das hat die finanziellen Möglichkeiten von Ländern und Kommunen beeinträchtigt.

Wenn das vorhandene Geld nicht ausreicht, sind Länder und Kommunen zu Einsparungen gezwungen. Werden von der Bundesregierung Mittel unter der Bedingung von Kürzungen bereitgestellt, trifft es dort, wo die Linke nicht an der Regierung beteiligt ist, häufig Bereiche wie Sprachkurse für Migrant:innen, Integrationsprojekte oder soziale Angebote, weil sich beispielsweise Schulen und Gesundheitsversorgung nicht ohne Weiteres kürzen lassen. Dass wir in Bremen an der Regierung beteiligt sind, hat dazu beigetragen, solche sozialen Kürzungen zu verhindern. Anderswo treffen Einsparungen diese Bereiche unmittelbar.

‚Migrationsfeindliche Debatten gewinnen an Legitimität‘

Nicht nur die extreme Rechte, sondern auch Parteien der politischen Mitte haben ihre migrationspolitische Rhetorik verschärft. Sie beschäftigen sich seit langem mit der Situation migrantischer Communities. Welche Auswirkungen hat diese Entwicklung auf die Menschen?

Die politische Mitte hat einen großen Fehler gemacht. Unter dem Motto „Wir schaffen das“ wurden Geflüchtete und Migrant:innen aufgenommen, ohne zugleich die notwendige Infrastruktur und die erforderlichen Kapazitäten aufzubauen. Weil eine entsprechende Planung fehlte, wurde die Situation mit der Zeit zunehmend als Belastung wahrgenommen. Heute reagiert die politische Mitte darauf mit Einschränkungen, während die Rechte sagt: „Schickt sie alle zurück.“

Migrationsfeindlichkeit hat es in Deutschland immer gegeben. Wenn wir beispielsweise in der Bremischen Bürgerschaft über Sicherheit und Kriminalität diskutieren, wird die Debatte fast jedes Mal irgendwann auf Ausländer:innen gelenkt. Je häufiger ein bestimmtes Thema auf diese Weise in die öffentliche Debatte getragen wird, desto mehr gesellschaftliche Legitimität gewinnt diese Verknüpfung.

Gleichzeitig ist Deutschland bei der Repräsentation von Menschen mit Migrationsgeschichte in staatlichen Institutionen weiterhin weit zurück. Auch die Zurückhaltung vieler Migrant:innen, sich gesellschaftlich einzubringen, an politischen Entscheidungen teilzunehmen und wählen zu gehen, schwächt ihre eigene gesellschaftliche Position.

‚Es gibt zwei große gesellschaftliche Gräben‘

Welche grundlegenden Risiken und Herausforderungen sehen Sie mittel- und langfristig für die deutsche Politik?

Die deutsche Politik wird unmittelbar von den geopolitischen Entwicklungen in der Welt beeinflusst. Durch den Krieg in der Ukraine haben wir den Zugang zu günstiger Energie verloren und leisten zugleich kontinuierlich finanzielle Unterstützung. Auch die Kriege im Nahen und Mittleren Osten wirken sich unmittelbar auf die Lebenshaltungskosten hier aus. Im Moment werden vielfach kurzfristige Lösungen gesucht, anstatt langfristige Konzepte zu entwickeln.

Auch in der Industrie gibt es erhebliche Probleme. Deutschland war traditionell führend in der Automobilindustrie, ist bei der Transformation zur Elektromobilität jedoch hinter China und die USA zurückgefallen. Das wirkt sich von den Warenströmen in den Häfen bis zur Produktion großer Konzerne wie Volkswagen und Mercedes aus.

Gesellschaftlich sehe ich vor allem zwei große Gegensätze. Der erste besteht zwischen einer wachsenden Zahl sehr Vermögender und einer gleichzeitig zunehmenden Armut. Wir als Linke fordern deshalb eine stärkere Besteuerung hoher Vermögen und Einkommen. Der zweite große Bereich ist die Wohnungs- und Mietenkrise. In den Großstädten müssen Studierende und Familien inzwischen einen erheblichen Teil ihres Einkommens für die Miete ausgeben.

Wenn die geopolitischen Krisen anhalten und zugleich keine dauerhaften politischen Lösungen geschaffen werden – von der Wohnungspolitik bis zur Besteuerung –, kann sich die Situation weiter verschärfen. Diese Krisen zeigen zugleich, wie groß der Bedarf an öffentlichen und sozialen Lösungen ist, wie wir sie als Linke vorschlagen. Das schlägt sich auch in der politischen Orientierung eines Teils der Wähler nieder.

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Breakpoint: Im Gleichschritt der Cowboystiefel

netzpolitik.org - 27. September 2026 - 8:36

Trends und Labels berauben uns der Möglichkeit, unsere Persönlichkeit auszudrücken. Sie machen uns gleichförmig und ebnen den Weg für eine sprachlose Gesellschaft, die sich autoritären Zwängen unterwirft, weil wir verlernen, Regeln zu brechen.

These boots are made for Likes. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Jametlene Reskp

Wenn ich ehrlich bin, fand ich die neue Art, Cowboystiefel zu tragen, schon immer bescheuert. Ich finde den Trend furchtbar, die immer-gleichen Plastik-Cowboystiefel in weiß oder schwarz oder bordeaux zusammen mit einem weißen Minirock zum Ausgehen anzuziehen. Es wirkt unnatürlich, erzwungen, unauthentisch.

Nachdem ich dieses Outfit aber ungefähr eintausend Mal in meinem Instagram-Feed und hundert Mal in den Bars und Clubs in zig europäischen Großstädten gesehen habe, finde ich es inzwischen nicht mehr so schlecht.

Vielleicht bin ich doch ein clean, messy, hot, cool It-Girl, Instagram-Baddie, demure, whimsy Type-B-Person. Und vielleicht ist es ja wirklich kinda chic, Cowboystiefel und Miniröcke zu tragen.

Dabei sind die Cowboystiefel nicht das eigentliche Problem, so unmodisch ich sie auch finde. Beunruhigen sollte uns vielmehr, wie einfach sich Massen von Menschen zu einem sehr spezifischen Verhalten bewegen lassen.

Koketter Cowboy Core

In den sozialen Medien gibt es für jedes Verhalten, jede Eigenschaft und jede Ästhetik ein eigenes Label. Dies ist kinda chic, das jene ist whimsy, das andere ist fairy core oder coquette.

Junge Menschen beschreiben sich nicht mehr als individuelle Wesen, sondern als kategorisierbare Trendobjekte. Dabei bedienen sie sich einem für den Instagram-Algorithmus optimierten Neusprechs.

Statt die eigene Persönlichkeit auszudrücken, etikettieren Nutzer:innen alles, was sie tun und was sie sind, mit einem der zahllosen Labels, die über ihre Bildschirme fliegen. Dabei passen sie sich allzu geschmeidig wöchentlich wechselnden Trends an. Sie schreiben über sich selbst, ohne etwas über sich auszusagen.

Social-Media-Trends bestimmen, was Menschen über sich selbst sagen, wie sie sich kleiden und welche Musik sie hören, nicht aber das eigene Interesse oder der eigene Geschmack. So verschwinden sie im Gleichstrom der Clean-Girl-Ästhetik oder in Cowboystiefeln und Miniröcken in irgendeiner Bar. Chic.

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Die Trend-Ökonomie sozialer Medien bietet jungen Menschen damit aber keine neuen Ausdrucksmöglichkeiten. Stattdessen beraubt diese linguistische Homogenisierung Menschen des Vokabulars, mit dem sie sich ausdrücken. Dieser Verlust an Sprache, mit der junge Menschen sich selbst beschreiben, geht einher mit dem Verlust von Individualität.

Im vergangenen Jahr habe ich darüber geschrieben, weshalb Social-Media-Trends das Ende von Individualität und Subkultur sind. Damals schrieb ich, dass junge Menschen im Drang, individueller und eigener zu werden, stattdessen immer uniformer werden – weil die Ästhetik bestimmter Subkulturen Mainstream geworden sind und alle, im Versuch anders zu sein, gleicher werden.

Ein Jahr später glaube ich, dass diese These zwar noch immer stimmt. Inzwischen aber treibt ein anderes Motiv die zunehmende Uniformität von Jugendlichen und jungen Erwachsenen voran: nicht der Wunsch, individuell zu sein, sondern der Drang, konform zu sein.

Denn nichts ist einfacher, als das zu tun, was schon Hunderte, Tausende oder Millionen Menschen vor einem getan haben. Schwierig ist es hingegen, von der Norm abzuweichen, nicht den Labels zu entsprechen.

Dabei ist der Drang nach Konformität keineswegs intrinsisch motiviert, sondern Produkt eines politischen wie kulturellen Zeitgeists, in dem es zunehmend ungemütlich bis gefährlich wird, aus dem Mainstream hervorzustechen.

Individualität ist manchmal peinlich, mal cringe oder mitunter sogar anstößig. Aber gerade das macht sie so wertvoll in einem Zeitalter eines neuen Cowboystiefel-Konformismus, in dem Menschen dahin bewegt werden, ununterscheidbar, kontrollierbar, folgsam zu sein.

Erzogen, um zu folgen

Das Befolgen von Trends ist nichts Neues an sich. Schon immer gab es Trends und Moden, denen insbesondere junge Menschen in Massen gefolgt sind. Und dennoch wirken soziale Medien in besonderer Weise als Katalysator ebenjener Kultur der Gleichförmigkeit. Nie zuvor waren wir so vernetzt wie heute. Und nie zuvor wurde Konformität so sehr mit Aufmerksamkeit belohnt.

Es geht bei dem Folgen und Befolgen von Trends nicht darum, welche Stiefel man trägt. Es geht darum, inwiefern man noch fähig ist, einen eigenen Willen zu formen und eine eigene Persönlichkeit zu entwickeln, wenn das eigene Verhalten sich ausschließlich danach richtet, was große Techplattformen diktieren. Trends und Labels sind Schablonen, die Willen, Geschmack und Geist von Nutzer:innen nach und nach formen.

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Das mag dramatisch klingen. Fakt ist jedoch, dass soziale Medien einen Großteil der Freizeitgestaltung, der sozialen Kontakte und kulturellen Eindrücke junger Menschen ausmacht. Und damit charakterformende Erlebnisse in den Lebensrealitäten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen schafft.

Konformismus als Steuerungselement

Der Drang zur Konformität erfolgt in einer Zeit, in der der Mainstream immer konservativer, rechter und autoritärer wird. Die Plattformen, die die Idee dieses neuen Konformismus und die Limitierung der eigenen Selbstexpression verbreiten, gehören Tech Bros. Sie träumen von einer autoritären technologischen wie politisch-kulturellen Wende. Und sie kontrollieren mit ihren Algorithmen und Designs, welche Inhalte wir sehen, welche Muster zum Trend – und welches Verhalten belohnt wird.

Die in ihren sozialen Medien propagierte Angepasstheit, die durch Algorithmen und Aufmerksamkeit verstärkt wird, macht uns berechenbar, kontrollierbar und gefügig – als Konsumenten auf Märkten, aber auch als politische Subjekte, die immer steuerbarer werden.

Erst einmal zum Konformismus erzogen, fällt es schwer, diese Eigenschaft wieder abzulegen, wenn es nicht nur um Mode, TikTok-Posts und Musikclips geht.

Autoritären und faschistischen Bewegungen spielt es in die Hände, wenn wir nach und nach die Kontrolle über unseren eigenen Geschmack, unsere Selbstbeschreibung und unser Selbstbild abgeben.

Vor einem Jahr schloss ich meine Kolumne zu diesem Thema mit den Worten, es sei okay, sich der Uniformität der Trends hinzugeben, solange man nicht glaube, damit individuell zu sein. Heute sehe ich das anders: Ich glaube, wenn wir jedem algorithmisierten Trend nacheifern, dann machen wir uns damit zunehmend zu steuerbaren Mitläufern einer kulturellen Wende, die uns geradewegs in diese konformistische Kontrollierbarkeit hineinzwingen möchte.

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Kategorien: Externe Ticker

Deutschlandticket für 27,50 Euro: Hier zahlen Grundsicherungsbezieher 426 Euro weniger im Jahr

Deutschlandticket für 27,50 Euro: Hier sparen Grundsicherungsempfänger 426 Euro im Jahr

Für Menschen mit wenig Geld kann schon die Fahrt zum Arzt oder zur Familie zur Kostenfrage werden. In Hamburg zahlen berechtigte Grundsicherungsempfänger für das Deutschlandticket nur 27,50 Euro im Monat statt der regulären 63 Euro.

Das bedeutet eine Entlastung von 35,50 Euro monatlich und rechnerisch 426 Euro bei zwölf Monaten Nutzung. Allerdings handelt es sich um eine Hamburger Förderung – aus dem Bezug von Grundsicherung allein folgt kein bundesweiter Anspruch auf diesen Preis.

Hamburg senkt den Preis, nicht die Reichweite

Die Stadt übernimmt mit ihrem Sozialrabatt einen Teil der Ticketkosten. Das vergünstigte Deutschlandticket bleibt bundesweit im öffentlichen Nah- und Regionalverkehr in der zweiten Klasse nutzbar.

Damit sind beispielsweise Fahrten mit Bussen, U-Bahnen, S-Bahnen und Regionalzügen möglich. ICE, IC und EC sind grundsätzlich nicht eingeschlossen; für einzelne ausdrücklich freigegebene Verbindungen können Ausnahmen gelten.

Deutschlandticket 2026 Pro Monat Bei zwölf Monaten Regulärer Preis 63,00 Euro 756,00 Euro Eigenanteil mit Hamburger Sozialrabatt 27,50 Euro 330,00 Euro Ersparnis gegenüber dem regulären Preis 35,50 Euro 426,00 Euro

Die Jahreswerte sind eine Vergleichsrechnung bei unveränderten Preisen und durchgehender Berechtigung. Sie bedeuten nicht, dass das Ticket für ein ganzes Jahr abgeschlossen werden muss.

Wer den Hamburger Sozialrabatt erhalten kann

Nach den Angaben der Hamburger Sozialbehörde müssen Antragsteller in Hamburg gemeldet sein und bestimmte existenzsichernde Leistungen von einem Hamburger Leistungsträger erhalten. Dazu gehören Leistungen nach dem SGB II, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Auch Menschen, deren Rente durch Grundsicherung ergänzt wird, können damit zum begünstigten Personenkreis gehören. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen bietet unser Ratgeber zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Eine kleine Rente oder ein niedriges Einkommen allein genügt für diesen Sozialrabatt nicht. Wohngeld ist in der Hamburger Aufstellung der berechtigenden Leistungen ebenfalls nicht enthalten.

Warum der Wohnort über die Ersparnis entscheidet

Wer außerhalb Hamburgs lebt, kann die Förderung nicht allein dadurch nutzen, dass er sein Deutschlandticket beim Hamburger Verkehrsverbund kauft. Der bundesweite Geltungsbereich des Tickets hebt die örtlichen Voraussetzungen für den Zuschuss nicht auf.

Das ist die soziale Schieflage hinter dem günstigen Angebot: Für Menschen mit knappen finanziellen Mitteln kann dieselbe Mobilität je nach Wohnort unterschiedlich teuer sein. Ein Zuschuss erleichtert den Alltag erheblich, erreicht aber nur diejenigen, die unter die jeweiligen Förderbedingungen fallen.

Betroffene außerhalb Hamburgs sollten deshalb beim örtlichen Verkehrsverbund nach einem Sozialtarif oder kommunalen Zuschuss fragen. Die Hamburger 27,50 Euro lassen sich nicht auf andere Regionen übertragen.

Der Rabatt kommt nicht automatisch mit dem Leistungsbescheid

Für den vergünstigten Preis ist ein eigener Antrag erforderlich. Der hvv sieht dafür beim Deutschlandticket das persönliche meinhvv-Kundenkonto und ein Ticket auf Chipkarte vor.

Wer noch kein entsprechendes Ticket hat, bestellt es zunächst und wartet auf die Bestätigung, dass der Vertrag angelegt wurde. Anschließend lässt sich der Sozialrabatt im Kundenkonto beantragen; dafür sollte der aktuelle Leistungsbescheid bereitliegen.

Im Antrag werden unter anderem die Leistungsart sowie je nach Bescheid das Aktenzeichen oder die Kundennummer abgefragt. Die Einzelheiten erläutert die offizielle Anleitung des hvv zum Sozialrabatt.

Der Verkehrsverbund hat das Verfahren 2026 digital vereinfacht. Auch wer bereits den Rabatt nutzt und einen neuen Leistungsbescheid erhält, kann den Folgeantrag über das Kundenkonto erledigen.

App-Ticket und Chipkarte: Auf die richtige Variante achten

Beim Hamburger Sozialrabatt ist die Ticketform wichtig: Er wird für das Deutschlandticket auf der hvv-Chipkarte angeboten. Auf ein reguläres Ticket in der hvv switch App lässt sich dieser Sozialrabatt nicht anwenden.

Wer schon ein App-Ticket oder ein Deutschlandticket eines anderen Anbieters besitzt, sollte deshalb vor einer Neubestellung den erforderlichen Wechsel klären. Zwei parallel laufende Abonnements können die erhoffte Ersparnis schnell aufzehren.

Bewilligungszeitraum und Kündigungsfrist im Blick behalten

Der Sozialrabatt gilt nur für volle Monate und nur bei fortbestehender Berechtigung. Die Stadt nennt außerdem eine mögliche rückwirkende Berücksichtigung von höchstens drei Monaten aus Kulanz; daraus sollte niemand eine unbegrenzte Erstattung ableiten.

Endet der berechtigende Leistungsbezug, muss der hvv umgehend informiert werden. Ohne Sozialrabatt ist grundsätzlich wieder der reguläre Ticketpreis zu zahlen.

Das Deutschlandticket ist ein Abonnement und endet nicht nach einer einzelnen Fahrt oder einem ungenutzten Monat. Beim hvv kann es bis zum zehnten Tag eines Monats zum Monatsende gekündigt werden.

Für Rentner lohnt der genaue Vergleich

Hamburg bietet Menschen ab 67 Jahren daneben ein Deutschlandticket für 49 Euro monatlich an. Wer die Voraussetzungen für den Sozialrabatt erfüllt, fährt mit 27,50 Euro günstiger.

Altersermäßigung und Sozialrabatt sind unterschiedliche Angebote mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Warum der Sozialleistungsnachweis entscheidend sein kann, erläutert auch unser Beitrag „Dort bekommen Rentner das Deutschlandticket für 27,50 Euro“.

Sechs Fragen und Antworten zum Deutschlandticket mit Sozialrabatt Bekommen alle Grundsicherungsempfänger das Ticket für 27,50 Euro?

Nein, der hier beschriebene Preis beruht auf der Hamburger Förderung. Voraussetzung sind grundsätzlich eine Hamburger Meldeadresse und eine berechtigende Sozialleistung eines Hamburger Leistungsträgers.

Reicht eine niedrige Rente als Nachweis?

Nein, eine geringe Rente allein begründet keinen Anspruch auf diesen Sozialrabatt. Wer ergänzende Grundsicherung im Alter erhält, kann bei erfüllten weiteren Voraussetzungen berechtigt sein.

Gilt das vergünstigte Ticket nur in Hamburg?

Nein, es bleibt ein bundesweit gültiges Deutschlandticket für den Nah- und Regionalverkehr. Die Förderung ist örtlich begrenzt, die Nutzung des Tickets nicht.

Muss ich den Rabatt extra beantragen?

Ja, die Bewilligung der Sozialleistung allein aktiviert den günstigeren Ticketpreis nicht. Der Antrag für das hvv Deutschlandticket erfolgt über das meinhvv-Kundenkonto.

Funktioniert der Sozialrabatt auch in der hvv switch App?

Nein, für diesen Sozialrabatt ist beim Deutschlandticket die hvv-Chipkarte vorgesehen. Wer bisher ein App-Ticket nutzt, sollte den Wechsel vorab mit dem Anbieter klären.

Was passiert, wenn ich keine berechtigende Sozialleistung mehr bekomme?

Dann entfällt auch die Berechtigung für den Sozialrabatt, und Sie müssen den hvv informieren. Prüfen Sie zugleich, ob Sie das Abonnement zum regulären Preis weiterführen oder fristgerecht kündigen möchten.

Beispiel aus der Praxis: 35,50 Euro mehr für den Alltag

Eine Hamburger Rentnerin erhält ergänzende Grundsicherung im Alter und bezahlt bislang 63 Euro monatlich für ihr Deutschlandticket. Nachdem sie den Sozialrabatt für ihr hvv-Ticket auf Chipkarte erfolgreich beantragt hat, sinkt ihr Eigenanteil auf 27,50 Euro.

Im fiktiven Beispiel bleiben ihr jeden Monat 35,50 Euro zusätzlich für andere Ausgaben. Bei zwölf Monaten durchgehender Berechtigung und unverändertem Preis spart sie 426 Euro, ohne auf ihre gewohnten Fahrten im Nahverkehr verzichten zu müssen.

Stand: 26. September 2026. Quellen: Hamburger Sozialbehörde und Hamburger Verkehrsverbund; Jahresbeträge selbst berechnet.

Der Beitrag Deutschlandticket für 27,50 Euro: Hier zahlen Grundsicherungsbezieher 426 Euro weniger im Jahr erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Arbeitslosengeld nur noch ein Jahr: Forderung trifft vor allem Ältere Arbeitnehmer

Wer nach jahrzehntelanger Arbeit seinen Arbeitsplatz verliert, soll spätestens nach zwölf Monaten ohne Arbeitslosengeld auskommen müssen: Das fordert Gesamtmetall-Präsident Udo Dinglreiter. Für ältere Versicherte könnte damit bis zu ein Jahr Absicherung wegfallen – obwohl sie zuvor Beiträge gezahlt haben.

Derzeit besteht ein Anspruch auf bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld, wenn Alter und Versicherungszeiten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Doch genau das soll nicht mehr sein.

Drei Milliarden Euro weniger für Arbeitslosengeld

Dinglreiter begründet seinen Vorstoß gegenüber der „Welt am Sonntag“ mit dem Ziel, die Sozialversicherungsbeiträge zu senken. Nach dem Bericht der Nachrichtenagentur dts vom 5. September 2026 beziffert er das Einsparpotenzial einer Begrenzung auf zwölf Monate auf drei Milliarden Euro.

Die Aussage steht in einer größeren Forderung nach Einsparungen von 40 bis 50 Milliarden Euro im Sozialsystem. Die genannte Drei-Milliarden-Summe ist jedoch zunächst die Angabe des Arbeitgebervertreters; der Bericht liefert dazu keine nachvollziehbare Berechnung der Auswirkungen auf andere Sozialleistungen.

Es geht um eine Versicherungsleistung

Auch wenn die Debatte unter dem Stichwort Bürgergeld geführt wird: Der Vorschlag betrifft das Arbeitslosengeld I, das die Agentur für Arbeit zahlt. Es handelt sich um eine Versicherungsleistung, deren Anspruch unter anderem durch vorherige versicherungspflichtige Zeiten entsteht.

Davon zu unterscheiden ist die bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Jobcenter. Die Bundesagentur für Arbeit bezeichnet die Nachfolgeleistung des Bürgergeldes inzwischen als Grundsicherungsgeld.

Diese Unterscheidung entscheidet darüber, was eine Kürzung für Betroffene bedeutet. Wer seinen Versicherungsanspruch früher verliert, erhält nicht automatisch eine gleich hohe Zahlung vom Jobcenter.

Wen die Zwölf-Monats-Grenze treffen würde

Für Arbeitslose unter 50 Jahren liegt die reguläre Höchstdauer bereits bei zwölf Monaten. Der Einschnitt würde deshalb vor allem Versicherte ab 50 treffen, die nach geltendem Recht einen längeren Anspruch erwerben können.

Entscheidend sind das Alter bei Entstehung des Anspruchs und die berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten. Die folgende Tabelle zeigt die regulären Höchstdauern nach § 147 SGB III und die rechnerischen Folgen einer starren Begrenzung.

Alter bei Anspruchsentstehung Erforderliche Versicherungszeit* Heutige Bezugsdauer Möglicher Verlust bei Begrenzung auf zwölf Monate Unter 50 Jahren 24 Monate 12 Monate Keine Verkürzung dieser Höchstdauer Ab 50 Jahren 30 Monate 15 Monate 3 Monate Ab 55 Jahren 36 Monate 18 Monate 6 Monate Ab 58 Jahren 48 Monate 24 Monate 12 Monate

*Grundsätzlich innerhalb des für die Anspruchsdauer betrachteten Fünfjahreszeitraums; dargestellt sind die regulären Anspruchsdauern ohne individuelle Besonderheiten wie Sperrzeiten oder Restansprüche.

Ein höheres Lebensalter allein reicht nicht für einen längeren Bezug. Umgekehrt bedeutet eine Höchstgrenze von zwölf Monaten auch nicht, dass jeder Arbeitslose ein volles Jahr Geld erhält: Bei kürzeren Versicherungszeiten fällt der Anspruch schon heute geringer aus.

Wer keinen neuen Job findet, muss früher zum Jobcenter

Arbeitslosengeld sichert einen Teil des vorherigen Erwerbseinkommens ab. Seine Höhe beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, bei Vorliegen der gesetzlichen Kindervoraussetzungen 67 Prozent.

Nach dem Ende dieses Anspruchs wird bei Leistungen des Jobcenters dagegen geprüft, ob Hilfebedürftigkeit besteht. Dabei können insbesondere anrechenbares Partnereinkommen und verwertbares Vermögen oberhalb der geltenden Freibeträge einen Anspruch verringern oder ausschließen.

Für Betroffene kann der Wechsel deshalb einen deutlichen Einkommensverlust oder das Ende eigener laufender Geldleistungen bedeuten. Welche Schritte beim Übergang erforderlich sind, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Arbeitslosengeld endet: Was Betroffene jetzt tun sollten“.

Weniger Versicherungsausgaben sind nicht automatisch staatliche Einsparungen

Wird Arbeitslosengeld kürzer gezahlt, sinken zunächst die Ausgaben der Arbeitslosenversicherung. Soweit Betroffene anschließend zusätzliche steuerfinanzierte Leistungen benötigen, entstehen jedoch an anderer Stelle höhere Ausgaben.

Die tatsächliche Entlastung der öffentlichen Haushalte lässt sich deshalb nicht allein aus wegfallenden Arbeitslosengeldzahlungen ableiten. Eine belastbare Rechnung müsste unter anderem berücksichtigen, wie viele Menschen schneller Arbeit finden und wie viele früher Unterstützung vom Jobcenter benötigen.

Wer keine Anschlussleistung erhält, trägt die finanzielle Lücke selbst oder muss sie innerhalb der Familie auffangen. Was im Versicherungshaushalt als Einsparung erscheint, kann für einen Haushalt somit den Verbrauch seiner Rücklagen bedeuten.

Auch die spätere Rente kann betroffen sein

Während des Arbeitslosengeldbezugs zahlt die Arbeitsagentur in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Grundlage sind grundsätzlich 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt.

Endet die Leistung früher und folgt keine andere rentenversicherungspflichtige Tätigkeit oder Leistung, können zusätzliche Rentenanwartschaften fehlen. Eine Kürzung hätte dann nicht nur Folgen für den laufenden Lebensunterhalt, sondern möglicherweise auch für das Alterseinkommen.

Wie sich solche Zeiten auswirken können, erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „So wirken sich zwei Jahre Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente aus“. Ob und für welche Wartezeit eine Phase der Arbeitslosigkeit zählt, muss davon getrennt geprüft werden.

Eine kürzere Leistung schafft noch keinen Arbeitsplatz

Die politische Frage lautet nicht nur, wie viel eine kürzere Bezugsdauer spart, sondern auch, wer das Risiko einer erfolglosen Arbeitssuche tragen soll. Gerade nach einem Arbeitsplatzverlust in höherem Alter kann die Zeit bis zur nächsten passenden Beschäftigung über die finanzielle Stabilität eines Haushalts entscheiden.

Eine gesetzlich verkürzte Zahlung beseitigt weder gesundheitliche Einschränkungen noch fehlende geeignete Stellen. Wer längere Versicherungsansprüche streichen will, muss deshalb erklären, wie Betroffene tatsächlich wieder in Beschäftigung kommen sollen.

Was jetzt für Arbeitslose gilt

Aus der Forderung des Verbandspräsidenten entsteht keine neue Befugnis, laufende Ansprüche pauschal nach zwölf Monaten zu beenden. Dafür wäre eine gesetzliche Änderung erforderlich; mögliche Übergangsregeln lassen sich aus dem Vorstoß nicht ableiten.

Betroffene sollten ihre finanzielle Planung deshalb an der geltenden Rechtslage und ihrem individuellen Bewilligungsbescheid ausrichten. Reicht das Arbeitslosengeld bereits heute nicht zum Leben, können ergänzende Leistungen zum Arbeitslosengeld infrage kommen.

Sechs Fragen und Antworten zur geforderten Kürzung Ist Arbeitslosengeld bereits auf ein Jahr begrenzt?

Nein, eine allgemeine Begrenzung auf zwölf Monate gilt nicht. Abhängig von Alter und Versicherungszeiten sind regulär weiterhin bis zu 24 Monate möglich.

Wer wäre besonders betroffen?

Betroffen wären vor allem Arbeitslose ab 50 Jahren mit ausreichend langen Versicherungszeiten. Wer ab 58 einen Anspruch auf 24 Monate hat, könnte bei einer entsprechenden Gesetzesänderung bis zu zwölf Monate verlieren.

Würde jeder künftig zwölf Monate Arbeitslosengeld erhalten?

Nein, eine Höchstgrenze garantiert keine Mindestbezugsdauer. Wer beispielsweise regulär zwölf Monate Versicherungszeit nachweist, kann grundsätzlich sechs Monate Arbeitslosengeld erhalten, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Zahlt das Jobcenter anschließend automatisch weiter?

Nein, Leistungen des Jobcenters setzen einen Antrag und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Einkommen und Vermögen können dazu führen, dass weniger oder gar keine Unterstützung gezahlt wird.

Sind die drei Milliarden Euro Einsparung gesichert?

Die Summe nennt Gesamtmetall-Präsident Dinglreiter als Einsparpotenzial. Ohne eine Rechnung zu möglichen zusätzlichen Ausgaben bei anderen Leistungen lässt sich daraus keine gleich hohe Entlastung der gesamten öffentlichen Haushalte ableiten.

Könnte eine kürzere Bezugsdauer auch die Rente verringern?

Ja, wenn dadurch Monate mit Rentenbeiträgen der Arbeitsagentur entfallen und keine entsprechenden anderen Beitragszeiten entstehen. Die konkrete Wirkung hängt vom weiteren Versicherungsverlauf ab.

Praxisbeispiel: Ein Jahr Absicherung im Wert von 18.000 Euro

Ein fiktiver 59-jähriger Arbeitnehmer verliert betriebsbedingt seine Stelle, hat in den vergangenen fünf Jahren durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet und erfüllt alle weiteren Voraussetzungen. Ohne Sperrzeit kann er nach geltendem Recht 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten; im Beispiel beträgt die monatliche Zahlung 1.500 Euro.

Würde sein Anspruch durch eine neue gesetzliche Regelung auf zwölf Monate begrenzt und bliebe er danach ein weiteres Jahr arbeitslos, entfielen 18.000 Euro Arbeitslosengeld. Ob und in welcher Höhe das Jobcenter die Lücke teilweise schließt, hinge von seinem Bedarf sowie dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen seiner Bedarfsgemeinschaft ab.

Stand: 26. September 2026. Quellen: dts-Bericht zur Gesamtmetall-Forderung, § 147 SGB III, Bundesagentur für Arbeit zu Anspruch, Höhe und Dauer, Bundesagentur für Arbeit zum Grundsicherungsgeld und Deutsche Rentenversicherung zu Arbeitslosigkeit und Rentenbeiträgen.

Der Beitrag Arbeitslosengeld nur noch ein Jahr: Forderung trifft vor allem Ältere Arbeitnehmer erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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China will mehr Kohle

NOT A LOT OF PEOPLE KNOW THAT, Paul Homewood

Das Energy Institute, das die BP Energy Review übernommen hat, hat seinen neuesten Newsletter verschickt:

Eine interessante Neuigkeit kommt aus China:

Chinas 15. Fünfjahresplan (2026–2030) und spätere Zielvorgaben sehen unter anderem die Schaffung einer Kohleproduktionskapazitätsreserve von rund 100 Millionen Tonnen pro Jahr (Produktion + Nettoimporte – Verbrauch) bis 2030 vor.

In den vergangenen 25 Jahren hat China seine Kohleproduktion deutlich gesteigert und die Fördermenge mehr als verdreifacht. Der Kohleüberschuss Chinas (Produktion abzüglich Nettoimporte abzüglich Verbrauchs) liegt bereits bei rund 600 Mio. Tonnen pro Jahr und damit etwa sechsmal höher als das Ziel. Die Inlandsproduktion übersteigt die Nachfrage bereits um rund 120 Mio. Tonnen jährlich.

Chinas Kohleverstromung war historisch gesehen der Haupttreiber des globalen CO₂-Ausstoßes. Doch nun könnte sich Chinas Kohlekraftwerkssektor abschwächen. Die Auslastung der chinesischen Kohlekraftwerke liegt mit geschätzten rund 50 % deutlich unter dem globalen Durchschnitt von etwa 57 %, und die Stromerzeugung aus Kohlekraftwerken wird bis 2025 voraussichtlich zurückgehen.

Doch Kohle behält auch jenseits der Stromerzeugung eine strategische Bedeutung, da China auch den Ausbau der Kohlevergasung, der Kohleverflüssigung und der kohlebasierten chemischen Produktion vorantreibt.

Diese neue Kohlewirtschaft ist nicht als Ersatz für erneuerbare Energien gedacht, sondern vielmehr als strategische Sicherheitsmaßnahme.

Die Stromerzeugung aus Kohlekraftwerken in den USA hat im vergangenen Jahr zugenommen, und die neue Regierung unterstützt die Kohle eindeutig. Trotzdem sind die USA Nettoexporteur von Kohle. Indien hat seine heimische Kohleproduktion seit dem Jahr 2000 mehr als verdreifacht, bleibt aber ein bedeutender Kohleimporteur.

 

Die einfache Wahrheit ist, dass China noch viele Jahre stark von Kohle abhängig bleiben wird. Ignorieren Sie die Fehlinformationen über einen „schwächelnden Kohlesektor“ – der Verbrauch sank letztes Jahr von 5836 auf 5755 TWh, ein Tropfen auf den heißen Stein. Kohlekraftwerke decken nach wie vor 54 % des chinesischen Strombedarfs.

Den Chinesen ist bewusst, dass sie ihr Stromnetz nicht allein mit fluktuierenden erneuerbaren Energien betreiben können, daher wird Kohle weiterhin der wichtigste Energieträger bleiben.

Darüber hinaus macht Kohle immer noch 57 % des chinesischen Primärenergiebedarfs aus, während erneuerbare Energien nur 6 % ausmachen.

Und die Kohleproduktion im Land wächst weiterhin von Jahr zu Jahr:

Chinas Entschlossenheit, weiterhin Kohleüberschüsse aufzubauen, ist ein ziemlich guter Indikator dafür, dass sie diese auch weiterhin nutzen werden!

https://wattsupwiththat.com/2026/09/22/china-wants-more-coal/

 

Der Beitrag China will mehr Kohle erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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