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Pflegegeld ab 2027: 4 geplante Änderungen – und was dann vom Plus übrig bleibt

Mehr Pflegegeld auf dem Konto, aber weniger Unterstützung im Pflegealltag: Genau das könnte die geplante Pflegereform für manche Familien bedeuten. Das Pflegegeld soll durch eine neue Geldleistung ersetzt werden, deren höhere Beträge zugleich zusätzliche Ausgaben abdecken müssten. Für bestimmte neue Leistungsbezieher wäre außerdem ein Start mit nur der halben Zahlung vorgesehen.

Die folgenden vier Änderungen sind noch nicht beschlossen. Der Beitrag erläutert den veröffentlichten Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz und den recherchierten Verfahrensstand vom 18. September 2026. Beträge, Voraussetzungen und der geplante Beginn zum 1. Januar 2027 können sich im weiteren Verfahren noch ändern.

Wie offen die Umsetzung weiterhin ist, zeigt die Mitteilung des Pflegeanbieterverbands bpa vom 9. September 2026: Danach wurde eine Kabinettsbefassung erst für den 23. September angestrebt. Anschließend müsste das parlamentarische Verfahren folgen. Wer die Reform bereits als feststehende Pflegegelderhöhung verkauft, greift den Entscheidungen voraus.

Das Pflegegeld soll zum monatlichen Entlastungsbudget werden

Die erste Änderung betrifft die bisherige Geldleistung für selbst organisierte häusliche Pflege. An ihre Stelle soll ein monatliches Entlastungsbudget für die Pflegegrade 2 bis 5 treten. Die vorgesehenen Beträge liegen um 39 beziehungsweise 89 Euro über dem heutigen Pflegegeld.

Monatliche Geldleistung: geltendes Recht und noch nicht beschlossener Reformvorschlag Pflegegrad Pflegegeld 2026 Geplantes Entlastungsbudget ab 2027 Pflegegrad 2 347 Euro 386 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 638 Euro Pflegegrad 4 800 Euro 889 Euro Pflegegrad 5 990 Euro 1.079 Euro

Die heutigen Beträge nennt die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026; die geplanten Summen stehen in der Neufassung des § 37 im Referentenentwurf. Die Tabelle zeigt die volle Geldleistung, ohne anteilige Kürzung durch die Nutzung eines Pflegedienstes. Sie ist keine Zusage über eine spätere Auszahlung.

Der neue Name kann zudem Verwechslungen auslösen: Als Entlastungsbudget wird bislang häufig der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bezeichnet. Die geplante monatliche Zahlung wäre eine andere Leistung. Auch der heutige Entlastungsbetrag für anerkannte Unterstützungsangebote ist davon zu unterscheiden.

Pflegehilfsmittel sollen aus derselben Zahlung bezahlt werden

Die zweite Änderung erklärt, warum der höhere Monatsbetrag täuschen kann. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse heute unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich bis zu 42 Euro monatlich. Dazu gehören etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen, wie das Gesundheitsportal des Bundes erläutert.

Dieser gesonderte Anspruch soll entfallen; die Produkte müssten beim Bezug der neuen Geldleistung aus dem Entlastungsbudget finanziert werden. Das Ministerium bestätigt in seinen Erläuterungen zur Reform, dass daraus künftig auch Verbrauchspflegehilfsmittel beschafft werden sollen. Die höhere Zahlung hätte damit zusätzliche Aufgaben.

Bei Pflegegrad 2 und 3 stünden dem Aufschlag von 39 Euro bislang zusätzlich finanzierte Hilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro gegenüber. Wer diesen Anspruch vollständig ausschöpft und dieselben Produkte künftig für 42 Euro kaufen müsste, hätte rechnerisch drei Euro weniger für die übrige Pflege übrig. Bei Pflegegrad 4 und 5 blieben unter derselben Annahme vom Aufschlag noch 47 Euro.

Das ist ein Vergleich bei unverändertem Bedarf und gleichen Kosten, keine automatische Kürzung um 42 Euro bei jeder Auszahlung. Wer weniger Verbrauchsmaterial benötigt, kommt zu einem anderen Ergebnis. Warum die reine Erhöhung deshalb wenig über die tatsächliche Entlastung aussagt, erläutert auch der Beitrag „Pflegegeld soll ab 2027 steigen: Warum vom Plus aber nichts übrig bleibt“.

Bei neuen Pflegefällen drohen drei Monate mit halber Zahlung

Die dritte Änderung wäre für neu betroffene Familien besonders einschneidend. Nach dem Entwurf sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder 3 in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen. Bei voller Geldleistung wären das rechnerisch 193 statt 386 Euro beziehungsweise 319 statt 638 Euro im Monat.

Gegenüber drei Monaten mit dem vollen geplanten Betrag fehlten damit 579 Euro bei Pflegegrad 2 oder 957 Euro bei Pflegegrad 3. Die Regelung betrifft die Anfangsphase des erstmaligen Pflegegradbezugs. Eine pauschale Halbierung für alle Menschen, die schon länger Pflegegeld erhalten, ist damit nicht vorgesehen.

Das Bundesgesundheitsministerium begründet den Vorschlag mit mehr Beratung und Begleitung sowie der finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung. Der Sozialverband VdK lehnt die Halbierung in seiner Stellungnahme ab, weil gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit Unterstützung organisiert werden muss. Beratung könne fehlende Leistungen nicht ersetzen.

Die neue Pflegebegleitung soll zudem erst 2028 beginnen; für die Übergangszeit sieht der Entwurf zusätzliche Beratungsmöglichkeiten vor. Für Familien bleibt die praktische Frage, womit sie die notwendige Hilfe in den ersten Monaten bezahlen sollen. Weitere Hintergründe zur geplanten Halbierung der Geldleistung in der Anfangsphase finden sich bei gegen-hartz.de.

Ersatzpflege soll stärker das laufende Monatsbudget belasten

Die vierte Änderung betrifft Familien, in denen die übliche Pflegeperson zeitweise ausfällt oder eine Auszeit braucht. Heute steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen ein Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Es handelt sich um die Erstattung entsprechender Pflegekosten, nicht um eine frei ausgezahlte Jahressumme.

Der gemeinsame Jahresbetrag soll in seiner bisherigen Form entfallen und auf neue Leistungsbudgets verteilt werden. Privat organisierte Ersatzpflege wäre künftig aus dem monatlichen Entlastungsbudget zu finanzieren; für zugelassene ambulante Dienste wäre das Sachleistungsbudget vorgesehen. Das bedeutet: Aus derselben Geldleistung müssten laufende Unterstützung, Verbrauchspflegehilfsmittel und gegebenenfalls eine private Vertretung bezahlt werden.

Für Kurzzeitpflege und bestimmte Krisensituationen sieht der Entwurf zusätzlich ein zweckgebundenes Überbrückungsbudget vor. Es soll jährlich bis zu 1.855 Euro bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 umfassen. Die genauen Voraussetzungen regelt der geplante § 39 im Referentenentwurf.

Damit würden nicht sämtliche Hilfen bei einem Ausfall der Pflegeperson gestrichen. Allerdings könnte eine Familie ihre bisher finanzierte private Vertretung nicht einfach unverändert aus einem zusätzlichen Jahrestopf bezahlen. Ob die Reform entlastet oder belastet, hängt deshalb auch davon ab, welche Ersatzpflege tatsächlich gebraucht wird.

Ein höherer Überweisungsbetrag reicht als Vergleich nicht aus

Für eine ehrliche Bewertung müssen alle bisher genutzten Leistungen den künftig verfügbaren Hilfen gegenübergestellt werden. Ein Plus beim Monatsbetrag kann wenig wert sein, wenn davon Ausgaben bezahlt werden müssen, die die Pflegekasse bisher zusätzlich übernommen hat. Genau deshalb ist die Bezeichnung als bloße Pflegegelderhöhung irreführend.

Bis zu einer wirksamen gesetzlichen Änderung gelten die bestehenden Ansprüche weiter. Pflegebedürftige und Angehörige sollten ihre Planung deshalb auf geltende Leistungen stützen und bei einer späteren Neuregelung die konkreten Auswirkungen mit der Pflegeberatung klären. Ein Gesetzentwurf allein rechtfertigt keine Kürzung durch die Pflegekasse.

Praxisbeispiel: Aus 39 Euro mehr werden drei Euro weniger

Ein fiktives Beispiel zeigt die Rechnung: Die 78-jährige Helga aus Hannover hat seit mehreren Jahren Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter zu Hause versorgt. Sie erhält 347 Euro Pflegegeld; zusätzlich übernimmt die Pflegekasse jeden Monat benötigte Verbrauchspflegehilfsmittel für 42 Euro. Betrachtet werden hier ausschließlich diese beiden Leistungen.

Würde der Entwurf unverändert umgesetzt, bekäme Helga nach dieser vereinfachten Rechnung 386 Euro Entlastungsbudget und müsste die gleichen Hilfsmittel daraus bezahlen. Nach dem Einkauf für 42 Euro blieben 344 Euro, also drei Euro weniger als ihr bisheriges Pflegegeld. Kosten für eine privat organisierte Ersatzpflege sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.

Drei Fragen und Antworten zum Pflegegeld ab 2027 Sind die vier Änderungen bereits beschlossen?

Nein, nach dem recherchierten Stand vom 18. September 2026 handelt es sich um Vorschläge aus dem Referentenentwurf. Die genannten Beträge und Einschränkungen können sich noch ändern. Verbindlich werden neue Ansprüche erst durch ein verabschiedetes und in Kraft getretenes Gesetz.

Bekommen Pflegebedürftige durch die höheren Beträge automatisch mehr Unterstützung?

Nein, denn das neue Entlastungsbudget soll auch Ausgaben abdecken, für die bisher zusätzliche Ansprüche bestehen. Für den Vergleich zählen deshalb neben der Überweisung insbesondere die benötigten Verbrauchspflegehilfsmittel und die Ersatzpflege. Ein höherer Monatsbetrag allein belegt keine Verbesserung.

Soll die Zahlung bei allen bisherigen Pflegegeldbeziehern halbiert werden?

Nein, die geplante Halbierung bezieht sich auf Pflegegrad 2 und 3 in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades. Eine allgemeine Halbierung laufender, schon länger bestehender Pflegegeldzahlungen sieht diese Regelung nicht vor. Auch diese Einschränkung ist bislang nur geplant.

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Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung – Urteil

Weihnachtsgeld trotz Kündigung: Wann Beschäftigte noch Zusatzlohn bekommen

Wer im Herbst den Job wechselt, muss sein Weihnachtsgeld nicht automatisch abschreiben. Vergütet die Sonderzahlung auch bereits geleistete Arbeit, kann trotz Kündigung ein Anspruch bestehen. Die pauschale Antwort „Wer geht, bekommt nichts“ reicht dann rechtlich nicht aus.

Allerdings gibt es auch keinen allgemeinen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld bei jedem Arbeitgeberwechsel. Entscheidend sind der Zweck der Zahlung, die konkrete Vereinbarung und die Frage, ob ein Tarifvertrag gilt.

Ein Anspruch muss zunächst überhaupt bestehen

Weihnachtsgeld ist keine gesetzlich vorgeschriebene Leistung für alle Beschäftigten. Ein Anspruch kann sich etwa aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer verbindlichen Zusage an die Belegschaft ergeben. Auch eine regelmäßige Zahlung über mehrere Jahre kann als betriebliche Übung eine Verpflichtung begründen.

Der Hinweis „freiwillig“ entscheidet die Frage nicht allein. Das BAG hat klargestellt, dass eine bloße Freiwilligkeitsbezeichnung einen Anspruch nicht ohne Weiteres ausschließt; der genaue Erklärungsinhalt ist zu prüfen. Das ergibt sich etwa aus der Entscheidung 10 AZR 116/22 zur betrieblichen Übung beim Weihnachtsgeld.

Das BAG sprach einem ausgeschiedenen Beschäftigten Geld zu

Im Urteil vom 13. November 2013, Aktenzeichen 10 AZR 848/12, ging es um einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach eigener Kündigung am 30. September 2010 endete. Der Arbeitgeber zahlte eine Weihnachtsgratifikation, verlangte dafür aber ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember. Zugleich sollte die Zahlung den persönlichen Einsatz im laufenden Jahr honorieren.

Das BAG erklärte die Stichtagsklausel für unwirksam und sprach dem Kläger neun Zwölftel eines Monatsgehalts zu: 2.299,50 Euro brutto. Die Sonderzahlung vergütete auch erbrachte Arbeit und sollte zugleich Betriebstreue fördern. Diesen bereits erarbeiteten Vergütungsanspruch durfte die vorformulierte Bedingung dem Beschäftigten nicht entziehen.

Es handelt sich um ein älteres Urteil, das vor einem Jobwechsel im Herbst weiterhin eine wichtige Orientierung bietet. Gegen-Hartz.de hat den Fall auch im Beitrag zum Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung aufgegriffen.

Der Name der Zahlung sagt noch wenig aus

Ob auf der Abrechnung „Weihnachtsgeld“, „Gratifikation“ oder „Jahressonderzahlung“ steht, beantwortet die Rechtsfrage nicht. Entscheidend ist, welche Leistung der Arbeitgeber damit nach der gesamten Vereinbarung bezahlt. Eine Berechnung nach Monaten mit Vergütungsanspruch kann dafür sprechen, dass das Geld im Jahresverlauf erarbeitet wird.

Soll die Zahlung sowohl Arbeitsleistung vergüten als auch Beschäftigte an den Betrieb binden, sprechen Arbeitsgerichte von einem Mischcharakter. Bereits im Urteil vom 18. Januar 2012, 10 AZR 612/10, beanstandete das BAG eine vorformulierte Bindungsklausel für eine solche Leistung. Der Arbeitgeber kann erarbeitete Vergütung nicht dadurch zur frei entziehbaren Treueprämie machen, dass er zusätzlich Loyalität verlangt.

Bei einer reinen Treueprämie kann die Kündigung Geld kosten

Anders kann es aussehen, wenn die Zahlung ausschließlich Betriebstreue belohnt und keine Arbeitsleistung vergütet. Dann kann eine Klausel wirksam sein, die ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag verlangt. Diesen Unterschied beschreibt das BAG im Urteil vom 18. Januar 2012, 10 AZR 667/10.

Deshalb sollte niemand allein aus neun oder zehn Beschäftigungsmonaten einen entsprechenden Anteil am Weihnachtsgeld ableiten. Zunächst muss die Auslegung der Vereinbarung ergeben, dass die Zahlung tatsächlich laufende Arbeit vergütet. Auch eine anteilige Zahlung im Eintrittsjahr beweist das für sich genommen noch nicht.

Tarifverträge müssen gesondert geprüft werden

Für tarifliche Sonderzahlungen gelten andere Prüfungsregeln als für vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen. Die Tarifvertragsparteien haben einen weiteren Gestaltungsspielraum und können auch bei Zahlungen mit Mischcharakter wirksame Stichtagsbedingungen vereinbaren. Das Urteil von 2013 lässt sich deshalb nicht pauschal auf tarifliches Weihnachtsgeld übertragen.

Im Urteil vom 27. Juni 2018, 10 AZR 290/17, bestätigte das BAG sogar eine tarifliche Rückzahlungspflicht bei einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch bis einschließlich 31. März des Folgejahres. Die Zahlung vergütete auch Arbeitsleistung. Beschäftigte sollten deshalb den tatsächlich geltenden Tariftext einschließlich seiner Ausnahmen lesen; auch eine umfassende arbeitsvertragliche Bezugnahme kann einen Tarifvertrag anwendbar machen.

Welche Konstellation spricht für einen Zahlungsanspruch? Regelung Zweck der Zahlung Folge bei Kündigung Vorformulierte Arbeitgeberzusage Vergütung laufender Arbeit Ein erarbeiteter Anteil kann trotz Ausscheidens zustehen. Vorformulierte Arbeitgeberzusage Arbeitsvergütung und Betriebstreue Eine Stichtagsklausel, die erarbeitete Vergütung entzieht, ist regelmäßig unwirksam. Vereinbarung einer reinen Treueprämie Ausschließlich Betriebstreue Eine wirksame Stichtagsbedingung kann den Anspruch ausschließen. Tarifvertrag Auch mehrere Zahlungszwecke möglich Tarifliche Stichtage, Rückzahlungsregeln und Ausnahmen gesondert prüfen. Kündigung und Vertragsende sind unterschiedliche Zeitpunkte

Wer im September zum Jahresende kündigt, ist bis zum Vertragsende weiter beschäftigt. Eine Bedingung, die nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Tag verlangt, ist deshalb anders zu lesen als eine Forderung nach einem „ungekündigten“ Arbeitsverhältnis. Bei der zweiten Formulierung kann schon die zugegangene Kündigung relevant werden, sofern die Bedingung wirksam ist.

Auch der Auszahlungstermin ist nicht automatisch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch entsteht. Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen können über das Jahr hinweg verdient werden und erst später fällig sein. Ein Ausscheiden vor der Novemberabrechnung beantwortet die Anspruchsfrage daher noch nicht.

Ansprüche rechtzeitig und nachweisbar verlangen

Vor dem Wechsel sollten Beschäftigte Arbeitsvertrag, anwendbare Tarifregeln, Zusageschreiben und frühere Abrechnungen prüfen. Fehlt die Sonderzahlung bei Fälligkeit, sollten sie den Anspruch mit Bezugsjahr und möglichst konkretem Bruttobetrag nachweisbar geltend machen. Welche weiteren Forderungen offen sein können, erläutert der Beitrag Nach der Kündigung fehlt oft Geld: Das muss der Arbeitgeber noch zahlen.

Wirksame arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können Ansprüche bereits nach wenigen Monaten verfallen lassen. Bei zweistufigen Klauseln kann nach der Forderung zusätzlich eine rechtzeitige Klage erforderlich sein. Auf eine spätere automatische Nachzahlung sollten sich Betroffene deshalb nicht verlassen.

Bei einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich gehört das Weihnachtsgeld ausdrücklich mit auf den Verhandlungstisch. Eine weit gefasste Ausgleichsklausel kann sonst offene Ansprüche erfassen. Warum Sonderzahlung und Abfindung getrennt geprüft werden müssen, zeigt der Beitrag Erhöht das Weihnachtsgeld die Abfindung nach einer Kündigung?

Praxisbeispiel: 2.400 Euro trotz Wechsel im Herbst

Ein fiktives Beispiel: Jana verdient 3.200 Euro brutto und wechselt zum 1. Oktober den Arbeitgeber. Eine vorformulierte Zusage gewährt ihr für jeden vergüteten Beschäftigungsmonat ein Zwölftel eines zusätzlichen Monatsgehalts als Arbeitsvergütung, verlangt aber zugleich ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember. Januar bis September hat Jana durchgehend gearbeitet.

Ist die Stichtagsklausel nach den beschriebenen BAG-Grundsätzen unwirksam und bestehen keine weiteren Anspruchshindernisse, ergeben neun Zwölftel von 3.200 Euro einen Anspruch auf 2.400 Euro brutto. Bei einer ausschließlich tariflichen Zahlung oder einer reinen Treueprämie könnte derselbe Wechsel anders ausgehen.

Drei Fragen und Antworten zum Weihnachtsgeld nach einer Kündigung Bekomme ich bei einer Eigenkündigung immer anteilig Weihnachtsgeld?

Nein. Dafür müssen eine Anspruchsgrundlage und entsprechende Zahlungsbedingungen vorliegen. Ob ein Anteil zusteht, hängt insbesondere vom Vergütungszweck und von wirksamen Vertrags- oder Tarifregeln ab.

Ist jede Stichtagsklausel unwirksam?

Nein, bei reinen Treueprämien und tariflichen Sonderzahlungen können Stichtage wirksam sein. Problematisch sind insbesondere vorformulierte Arbeitgeberbedingungen, die Beschäftigten wegen ihres Ausscheidens bereits erarbeitete Vergütung entziehen.

Muss ich bereits ausgezahltes Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Eine spätere Kündigung begründet für sich genommen keine Rückzahlungspflicht. Entscheidend sind eine wirksame Rückzahlungsgrundlage, deren Voraussetzungen und der Zahlungszweck. Tarifliche Regelungen können dabei weitergehende Bindungen zulassen.

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Arbeitgebertrick senkt die Abfindung nach Kündigung

In Verhandlungen über eine Abfindung zeigt sich oft, dass Arbeitgeber gezielt auf Strategien setzen, um den Druck auf den gekündigten Arbeitnehmer zu erhöhen.

Diese Tricks können nicht nur das Selbstbewusstsein des Arbeitnehmers in der Verhandlung schwächen, sondern auch das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Anwalt untergraben.

Wir haben hierzu den Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover, zu den Taktiken der Arbeitgeber befragt. Er erklärt, wie Gekündigte diese Strategien effektiv begegnen können, um eine möglichst hohe Abfindung zu erwirken. Denn die Tricks sollen dazu dienen, die Summe nach unten zu drücken.

Was ist der schlimmste Trick des Arbeitgebers?

Der „schlimmste“ Verhandlungstrick der Arbeitgeber besteht darin, Unruhe und Misstrauen in das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und seinem Anwalt zu bringen, sagt Rechtsanwalt Lange. Dies kann durch gezielte Aussagen oder indirekte Handlungen geschehen.

“Der Arbeitgeber vermittelt dem Arbeitnehmer oft den Eindruck, dass der Anwalt des Arbeitnehmers nicht erreichbar sei oder sich zu wenig für die Verhandlung einsetze”, so Lange. Das komme sogar ziemlich häufig vor.

Ziel dieser Strategie sei es, Zweifel am Engagement und an der Kompetenz des Anwalts zu säen, um den Arbeitnehmer dazu zu bringen, die Zusammenarbeit mit dem Anwalt infrage zu stellen.

Dieser Trick ist deshalb besonders gefährlich, weil er das Fundament der Verhandlung – das Vertrauen in die Strategie und Kompetenz des Anwalts – erschüttert. “Ohne diese Vertrauensbasis kann der Arbeitnehmer leichter manipuliert werden und ist eher geneigt, sich auf unvorteilhafte Angebote einzulassen”, warnt Lange.

Warum nutzen Arbeitgeber diese Strategie?

Arbeitgeber wissen, dass Verhandlungen über Abfindungen oft psychologisch belastend für die Arbeitnehmer sind. Durch die Unsicherheit bezüglich der Zukunft und das Wissen, dass möglicherweise eine Kündigung im Raum steht, sind viele Arbeitnehmer empfänglich für Zweifel und Verunsicherung. Arbeitgeber setzen auf diesen „Angstfaktor“ und nutzen ihn aus, um ihre Verhandlungsposition zu stärken.

Die Strategie ziele darauf ab, die Verhandlungsführung zu schwächen und den Arbeitnehmer dazu zu bringen, schneller oder zu schlechteren Bedingungen zu akzeptieren.

“Ein schnellerer Abschluss bedeutet für den Arbeitgeber oft eine geringere Abfindung und weniger Kosten – eine Win-win-Situation aus Sicht des Unternehmens, jedoch ein finanzieller und persönlicher Nachteil für den Arbeitnehmer.”

Welche Rolle spielt der Anwalt und wie kann er helfen?

Ein erfahrener Anwalt ist jedoch in Abfindungsverhandlungen der wichtigste Verbündete des Arbeitnehmers. Er kennt nicht nur die juristischen Grundlagen, sondern auch die taktischen Spielzüge, die auf Arbeitgeberseite eingesetzt werden.

Gute Anwälte wissen, dass Geduld in Verhandlungen oft entscheidend ist.

“Ein zu schnelles Einlenken oder Zugeständnis kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer sich mit einer geringeren Abfindung zufriedengibt”, warnt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Anwälte sind allerdings darin geschult, mit diesen Drucktechniken umzugehen, und entwickeln spezifische Verhandlungsstrategien, um die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Ein wichtiger Punkt ist dabei: “Ruhe zu bewahren und den Arbeitnehmer zu ermutigen, nicht vorschnell auf Angebote einzugehen”.

Warum ist Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Anwalt so wichtig?

Vertrauen ist das zentrale Element in der Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Anwalt. Nur wenn der Arbeitnehmer sich sicher ist, dass sein Anwalt seine Interessen optimal vertritt, kann er ruhig und selbstsicher in die Verhandlung gehen. Ein gestörtes Vertrauensverhältnis kann hingegen zu Unsicherheit und Zweifeln führen, was wiederum dazu führt, dass der Arbeitnehmer leichter auf die Tricks des Arbeitgebers hereinfällt.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Anwälte in solchen Fällen oft eine zurückhaltende Strategie wählen. Der Anwalt handelt hier wie eine „Braut, die sich ziert“: Durch das bewusste Herauszögern von Entscheidungen und die taktische „Nicht-Erreichbarkeit“ wird dem Arbeitgeber signalisiert, dass es kein einfaches Entgegenkommen geben wird.

“Diese Strategie erzeugt Druck auf den Arbeitgeber und erhöht die Chancen, eine höhere Abfindung auszuhandeln”, sagt der Anwalt.

Wie kann der Arbeitnehmer gegen diesen Trick vorgehen?

Es gibt einige konkrete Methoden, die der Arbeitnehmer ergreifen kann, um diesem Verhandlungstrick erfolgreich entgegenzuwirken, erklärt Lange. Diese seien:

  1. Vertrauen bewahren: Der Arbeitnehmer sollte sich bewusst machen, dass sein Anwalt eine Strategie verfolgt und dass vermeintliche Verzögerungen Teil des Plans sein können. Eine ruhige und geduldige Haltung ist hier essenziell.
  2. Sich nicht unter Druck setzen lassen: Arbeitgeber versuchen oft, durch wiederholte Angebote oder Anrufe die Verhandlungen voranzutreiben. Der Arbeitnehmer sollte sich jedoch nicht dazu verleiten lassen, sofort zu reagieren, sondern seinem Anwalt das Tempo der Verhandlung überlassen.
  3. Offene Kommunikation: Wenn der Arbeitnehmer Zweifel hat, sollte er das Gespräch mit seinem Anwalt suchen. Ein guter Anwalt wird diese Sorgen ernst nehmen und klären, welche Schritte geplant sind und warum sie nötig sind.
  4. Das große Ziel im Blick behalten: Ein „guter Deal“ braucht oft Zeit. Schnell zu einem Abschluss zu kommen, ist selten der beste Weg, um das Maximum herauszuholen. Der Arbeitnehmer sollte sich darüber im Klaren sein, dass Geduld in diesem Fall oft zu einem besseren Ergebnis führt.
Warum ist es vorteilhafter, Geduld zu haben?

Eine Abfindungsverhandlung ist nicht nur eine juristische, sondern auch eine strategische Herausforderung.

“Oft geht es darum, dem Arbeitgeber zu signalisieren, dass der Arbeitnehmer bereit ist, auf sein Recht zu bestehen und gegebenenfalls auch langwierige Verfahren in Kauf zu nehmen.”

Diese Aussicht auf zeitliche und finanzielle Belastungen kann Arbeitgeber dazu bewegen, eine höhere Abfindung anzubieten, sagt Lange.

Geduld und Vertrauen sind entscheidend

In der Verhandlung um eine Abfindung ist es wichtig, den Überblick und das Vertrauen in die eigene Strategie zu bewahren. Die Tricks der Arbeitgeber zielen darauf ab, diese Balance zu stören, um den Arbeitnehmer zu einem schnellen und oft ungünstigeren Abschluss einer Abfindung zu bewegen. Ein erfahrener Anwalt kennt diese Taktiken und wird sie im Sinne seines Mandanten kontern.

Für den Arbeitnehmer ist es dabei wichtig, Geduld zu bewahren und den Verhandlungsspielraum voll auszunutzen.

Ein „guter Deal“ erfordert nicht nur juristische, sondern auch psychologische Standfestigkeit – und die Fähigkeit, die eigenen Interessen langfristig durchzusetzen, so der Rechtsanwalt aus Hannover abschließend.

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Protest in Zürich gegen Abschiebungen: „Menschenwürde lässt sich nicht deportieren“

In Zürich haben zahlreiche Menschen gegen die Schweizer Abschiebepolitik und die zunehmende Zahl von Rückführungen protestiert. Kurdische Organisationen, revolutionäre Gruppen aus der Türkei sowie feministische und anarchistische Initiativen forderten ein Ende von Abschiebungen, durch die Menschen Verfolgung, Haft oder Misshandlung ausgesetzt würden.

Die Demonstration begann am Bürkliplatz am Ufer des Zürichsees. Beteiligt waren unter anderem das Demokratische Kurdische Gesellschaftszentrum (Dem-Kurd), die Föderation der migrantischen Arbeiter:innen in der Schweiz (IGIF), die Schweizer Föderation Demokratischer Rechte (IDHF), die Föderation der Arbeiter:innen aus der Türkei in der Schweiz (ITIF), das Pangea Kollektiv und die Kulturfabrik sowie feministische und anarchistische Gruppen aus der Schweiz.

Abschiebungen töten

Noch vor Beginn der Demonstration gingen Aktivist:innen auf ein am Hafen des Bürkliplatzes liegendes Ausflugsschiff. Dort entrollten sie Transparente mit den Aufschriften „Ausschaffung tötet“ und „Nein zu Deportationen“ und riefen Parolen. Anschließend schlossen sie sich der Demonstration auf dem Platz an. Von dort zog der Protestzug unter kurdischen, türkischen und deutschen Parolen durch die Züricher Innenstadt. Die Teilnehmer:innen riefen unter anderem „Nein zu Ausschaffung“ und „Es lebe die Solidarität der Völker“.

 


Während der Demonstration wurde auch Solidarität mit Rojava bekundet. Zu einem Lied über Rojava riefen Teilnehmer:innen „Bijî Berxwedana Rojava“ (Es lebe der Widerstand Rojavas) und „Jin, Jiyan, Azadî“ (Frau, Leben, Freiheit). Der Demonstrationszug endete am Helvetiaplatz mit einer gemeinsamen Erklärung der beteiligten Organisationen.

Kritik an Zuständen in Asylzentren

Darin kritisierten die Organisationen Menschenrechtsverletzungen in Einrichtungen für Asylsuchende und bei Abschiebungen aus der Schweiz. Genannt wurden Probleme beim Zugang zu angemessener Unterbringung und Gesundheitsversorgung, psychischer Druck sowie besondere Gefahren für Frauen und Kinder. Auch der Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt bei Abschiebungen wurde angeprangert. Die geschilderten Missstände dürften nicht als Einzelfälle behandelt werden. Die Schweiz sei aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen an das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung sowie an den Grundsatz der Nichtzurückweisung gebunden.

Nach dem sogenannten Non-Refoulement-Prinzip dürfen Menschen nicht in Staaten abgeschoben werden, in denen ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Eine möglichst schnelle Bearbeitung von Asylverfahren dürfe diese Verpflichtungen nicht außer Kraft setzen, hieß es in der Erklärung. Bei Entscheidungen müssten unter anderem erlittene Traumata, Übersetzungsprobleme, neue Beweismittel, die aktuelle politische Situation im Herkunftsland und die besondere Schutzbedürftigkeit einzelner Menschen berücksichtigt werden.

„Das Recht auf Asyl ist nicht verhandelbar“

Die Organisationen verwiesen insbesondere auf Fälle von Menschen, die nach ihrer Abschiebung in die Türkei festgenommen wurden. Der Anspruch der Schweiz, ein demokratischer Rechtsstaat zu sein, müsse sich auch daran messen lassen, welchen Gefahren Menschen durch Abschiebungen ausgesetzt würden.„Keine Migrationspolitik steht über der Menschenwürde, dem Kindeswohl, dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung“, hieß es. Die Kundgebung endete mit der gemeinsamen Forderung: „Das Recht auf Asyl ist nicht verhandelbar. Menschenwürde lässt sich nicht deportieren. Schluss mit der Abschiebepolitik.“

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Sozialamt muss Rentner auch bei kurzer Sozialhilfe Heizungsanlage zahlen

LSG Niedersachse-Bremen: Grundsicherungsträger muss vorläufiges Darlehen für eine neue Heizungsanlage bewilligen

Der Sozialhilfeträger muss bei Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null für einen erwerbstätigen Rentner und seiner mittellosen Ehefrau auch bei unangemessenem Wohneigentum vorläufig ein Darlehen für die Beschaffung einer neuen Heizungsanlage gewähren ( § 35a Abs 1 S 2 SGB XII – LSG NSB, Beschluss vom 2.September 2026 – L 8 SO 77/26 B ER -).

Auch bei selbst bewohntem Wohneigentum, das abstrakt als zu groß gilt, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, unabweisbare Instandsetzungs- und Reparaturkosten (wie eine neue Heizung) nicht einfach abgelehnt werden ( BSG v. 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R -).

Ausnahme von der Kopfteilmethode im Einzelfall angezeigt

Bei unabweisbaren Instandsetzungskosten greift im Einzelfall eine Ausnahme von der Kopfteilmethode (Aufteilung nach Bewohnerzahl). Maßgeblich sind vielmehr die Eigentümer, die wirtschaftlich von der Wertsteigerung profitieren oder die Kosten tragen müssen.

Bei kurzfristigem Leistungsbezug muss die Immobilie nicht unbedingt verwertet werden – BSG Rechtsprechung

Die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung zur Vermeidung eines nur kurzzeitigen Leistungsbezugs mit der Folge der dauerhaften Aufgabe des bis dahin bestehenden Wohnumfeldes verlangt dem Betroffenen ein Sonderopfer iSd § 90 Abs 3 S 1 SGB XII ab, das regelmäßig außer Verhältnis steht zu den von der Allgemeinheit bis zur endgültigen Klärung aufzubringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Dingliche Sicherung des Darlehens

Das Darlehen ist nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII dinglich zu sichern. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Sollvorschrift, die es rechtfertigen, das Darlehen ausnahmsweise ohne dingliche Sicherung zu gewähren, liegen hier nicht vor.

Das Gericht betont hierbei, dass zur Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern auch zu berücksichtigen, ob ein durch die Nichtübernahme erzwungener Auszug aus der selbstgenutzten Immobilie unwirtschaftlich wäre (Rechtsgedanke des § 35 Abs. 3 Satz 3 SGB XII und des § 22 Abs. 1 Satz 12 SGB II ).

Vorwegnahme der Hauptsache

Insbesondere ist es nach Auffassung des 8. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen wegen der Beteiligung verschiedener Grundsicherungsträger und der Eilbedürftigkeit der Sache aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise zulässig, durch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Zusicherung zur Gewährung eines Darlehens nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Hauptsache vorwegzunehmen.

Anmerkung vom Verfasser:

Mit der Beschaffung einer neuen Heizungsanlage gehen Aufwendungen für die Instandhaltung im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB XII einher.

Hierunter fallen bei Wohneigentum solche Aufwendungen, die auf die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel zielen, die an die Substanz der Immobilie gehen, soweit sie nicht zu einer Verbesserung des Standards der selbst genutzten Immobilie führen (vgl. BSG, Urteil vom 18.9.2014 – B 14 AS 48/13 R – ; vgl. auch vgl. BT-Drs. 20/3873, S. 112).

Der Ersatz der defekten Heizungsanlage stellt eine solche Maßnahme dar. Sie dient allein der Erhaltung des Zustandes der Immobilie, um diese (wieder) zu Wohnzwecken nutzen zu können.

Es handelt sich nicht um eine Modernisierungs- oder wertsteigernde Erhaltungsmaßnahme.

Das Bundessozialgericht hat zum SGB II/ jetzt neue Grundsicherung entschieden, dass das Jobcenter auch Mietzahlungen der neuen Heizungsanlage nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen muss (BSG, Urt. v. 28.11.2024 – B 4 AS 18/23 R – ).

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Nach 16 Jahren fordert das Jobcenter komplett Bürgergeld zurück

Jobcenter sind in der Regel schnell damit, von Leistungsberechtigten Zahlungen zurückzufordern. Beim Jobcenter Pankow dauerte eine solche Rückforderung ein wenig länger. Der Betroffene bekam das Schreiben mit der Aufforderung, mehr als 380 EUR zu bezahlen erst nach 16 Jahren.

Dr. Utz Anhalt: Jobcenter fordert nach 16 Jahren Bürgergeld zurück Eine 16 Jahre alte Forderung

Das Portal KUKKSI fragte genauer nach, was vorgefallen war und bekam zur Antwort, dass es bei dem Betrag um einen Teil der damals gezahlten Mietkaution ging. Diese hatte das Jobcenter auf ein Konto überwiesen, zu dem nur der Vermieter Zugriff gehabt hatte. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger vor 16 Jahren mit der Zahlung nichts direkt zu tun hatte.

Verjährung, Datenschutz und Forderungsfrist

Zu diesem Fall gibt es drei grundlegende Fragen,:

  1. Wie ist die Verjährungsfrist?
  2. Dürfen die Daten des Leistungsempfängers über einen so langen Zeitraum  gespeichert werden?
  3. Warum versendet das Jobcenter die Forderungen erst nach 16 Jahren?
Inkasso-Service ist bereits beauftragt

Als erste Antwort bekam das Portal den Hinweis, dass das Jobcenter Berlin-Pankow zur Durchsetzung möglicher Forderungen (z.B. bei Überzahlungen oder Darlehen) bereits die Dienstleistung des Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit beauftragt hat.

Wie lange dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden?

Auf die Frage, wie lange personenbezogene Daten im Jobcenter nachgehalten werden dürfen, antwortete der Pressesprecher des Jobcenters: „Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, welche durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt wurden, unterliegen nach § 52 Absatz 2 SGB X der 30-jährigen Verjährung. Zu diesem Zweck werden auch personenbezogene Daten gespeichert. Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt nicht vor.“

Unterlagen sind nicht mehr vorhanden

Der damals Leistungsberechtigte vermutet hinter diesem Vorgehen, eine Strategie des Jobcenters. Nach 16 Jahren habe er keine Daten mehr aus dieser Zeit und hätte somit auch keine Beweise, mit denen er dem Jobcenter widersprechen könne.

Das wäre auch verwunderlich, denn kaum jemand sammelt Behördenschreiben, die lange zurückliegen und beim Frühjahrsputz als nicht mehr notwendig aussortiert werden.

Forderung ist laut Jobcenter berechtigt

Das Jobcenter beharrt darauf, solche Schreiben schicken zu müssen, auch nach Jahrzehnten. Dem Portal teilte das Jobcenter mit: „Die Jobcenter sind gesetzlich verpflichtet, an offene Forderungen zu erinnern, diese ggf. anzumahnen und zu vollstrecken (§ 34 BHO). Dies gilt, solange eine Forderung nicht verjährt ist.”

Verjährungsfrist für solche Fälle liegt bei 30 Jahren

Wann aber gilt eine Forderung als verjährt: “Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, welche durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt wurden, unterliegen nach § 52 Absatz 2 SGB X der 30-jährigen Verjährung. Fällig wird die Forderung mit dem Auszug aus der Wohnung, für die das Darlehen gewährt wurde oder mit dem Ausscheiden aus dem SGB-II/Bürgergeld-Leistungsbezug. Daher kann es vorkommen, dass die Aufforderung zur Rückzahlung des Darlehens auch erst Jahre nach der Gewährung des Darlehens erfolgt. Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben.”

Jobcenter bestreitet Vorsatz

Den Vorwurf, solche Bescheid bewusst erst Jahre später zu versenden, wies das Jobcenter zurück: “Die Aussage, das Jobcenter versende bewusst erst viele Jahre später solche Briefe, da wir davon ausgingen, dass nach dieser Zeit keine Bescheide oder Kontoauszüge mehr vorlägen, entbehrt jeglicher Grundlage und wird von uns deutlich zurückgewiesen.“

Auf die Idee, dass es merkwürdig anmutet, eine Erstattungsforderung erst nach 16 Jahren zu stellen, kommen die Mitarbeiter beim Jobcenter Pankow nicht.

Darlehen wurde nicht fristgerecht zurückgezahlt

Ausdrücklich wird betont, alles richtig gemacht zu haben: „Bei einem Umzug ist es erforderlich, dass das Jobcenter durch den Darlehensnehmer über die neue Erreichbarkeit informiert wird. Personen, die ein Darlehen erhalten, erhalten bereits mit der Bewilligung des Darlehens eine entsprechende Belehrung über die Rückzahlungsmodalitäten in den Bescheiden. Im Übrigen entspricht es den üblichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten, gewährte Darlehen an den Darlehensgeber zurückzuzahlen.“

Praktischer Hinweis für Betroffene

Wer nach vielen Jahren plötzlich eine Rückforderung vom Jobcenter erhält, sollte nicht vorschnell zahlen. Wichtig ist, sich schriftlich den ursprünglichen Darlehens- oder Rückforderungsbescheid, die genaue Berechnung der offenen Summe, den Tilgungsverlauf sowie den Nachweis der Fälligkeit zusenden zu lassen. Gerade bei alten Mietkautionsdarlehen sollte außerdem geprüft werden, ob und wann die Kaution vom Vermieter an das Jobcenter oder den Leistungsberechtigten zurückgezahlt wurde.

Fehlen eigene Unterlagen, kann beim Jobcenter Akteneinsicht verlangt werden. Erst wenn nachvollziehbar ist, worauf sich die Forderung stützt, ob sie korrekt berechnet wurde und ob frühere Zahlungen oder Aufrechnungen bereits berücksichtigt wurden, lässt sich beurteilen, ob die Forderung wirklich berechtigt ist.

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Bundesregierung plant Berufsunfähigkeitsrente: Wer künftig früher in Rente gehen kann

Menschen, die ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, könnten künftig einen neuen Weg in die gesetzliche Rente erhalten.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, im Herbst 2026 Vorschläge für eine neue Berufsunfähigkeitsrente vorzulegen und zugleich die Erwerbsminderungsrente weiterzuentwickeln.

Dahinter steht ein Vorschlag der Alterssicherungskommission, der vor allem ältere Beschäftigte mit langen Versicherungszeiten erreichen soll. Wer gesundheitlich seinen langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr schafft, könnte nach dem vorgeschlagenen Modell bereits zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag in Rente gehen.

Warum eine neue Berufsunfähigkeitsrente geplant ist

Das heutige Erwerbsminderungsrecht führt für manche Beschäftigte zu einer schwierigen Situation. Wer beispielsweise seinen körperlich belastenden Beruf nicht mehr ausüben kann, aber theoretisch noch mindestens sechs Stunden täglich in einer anderen Tätigkeit arbeiten könnte, erhält grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung grundsätzlich die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Für eine volle Erwerbsminderungsrente muss das Leistungsvermögen regelmäßig unter drei Stunden täglich liegen, bei einer teilweisen Erwerbsminderung zwischen drei und weniger als sechs Stunden.

Weitere Informationen zu den bestehenden Voraussetzungen finden Betroffene bei der Deutschen Rentenversicherung zur Erwerbsminderungsrente.

Der bisherige Beruf ist für jüngere Versicherte damit grundsätzlich nicht geschützt. Gerade Menschen aus körperlich belastenden Tätigkeiten können deshalb gesundheitlich ihren eigentlichen Beruf verloren haben und rentenrechtlich trotzdem noch als ausreichend erwerbsfähig gelten.

35 Versicherungsjahre sollen Voraussetzung werden

Nach dem bisherigen Vorschlag soll die neue Absicherung nicht für jeden Versicherten unabhängig von seiner bisherigen Erwerbsbiografie gelten. Vorgesehen ist eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren.

Damit würde die geplante Rentenart an eine längere Versicherungsbiografie anknüpfen. Die 35 Jahre kennt das Rentenrecht bereits von der Altersrente für langjährig Versicherte sowie von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Welche Zeiten für die neue Berufsunfähigkeitsrente später genau auf diese 35 Jahre angerechnet würden, muss allerdings der Gesetzgeber festlegen. Es ist deshalb noch zu früh, die Regeln bestehender Altersrenten vollständig auf die geplante Leistung zu übertragen.

Mehr zu neuen Rentenmodellen und möglichen früheren Rentenzugängen lesen Sie auch bei Gegen-Hartz zur geplanten Schutzrente.

Zwei Jahre früher ohne Rentenabschlag

Besonders interessant ist die vorgeschlagene Altersgrenze. Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen und mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt, soll nach dem bisherigen Modell zwei Jahre vor seiner persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente wechseln können.

Weitere drei Jahre davor soll ebenfalls ein Rentenbeginn möglich sein, dann jedoch mit Abschlägen. Damit würde insgesamt ein Zeitraum von bis zu fünf Jahren vor der jeweiligen Regelaltersgrenze eröffnet.

Für Versicherte mit einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren könnte das bedeuten, dass ein abschlagsfreier Zugang ab 65 Jahren möglich wäre. Ein noch früherer Beginn könnte bis zum 62. Lebensjahr reichen, wäre nach dem diskutierten Modell jedoch mit Rentenkürzungen verbunden.

Diese Altersangaben beschreiben bislang lediglich den Vorschlag. Ändert die Bundesregierung das Modell im Gesetzgebungsverfahren, können auch die späteren Altersgrenzen anders aussehen.

Der bisherige Beruf soll stärker berücksichtigt werden

Der größte Unterschied zur heutigen Erwerbsminderungsrente wäre die stärkere Berücksichtigung des tatsächlich ausgeübten Berufs. Vorgeschlagen wird eine individuelle Gesundheitsprüfung, bei der festgestellt werden soll, ob ein Versicherter in seinem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld noch arbeiten kann.

Damit könnte beispielsweise ein Fliesenleger, eine Pflegekraft oder ein Beschäftigter aus einem anderen körperlich belastenden Beruf anders beurteilt werden als heute. Arbeitsministerin Bas hat selbst das Beispiel eines Fliesenlegers aufgegriffen, der nach jahrzehntelanger körperlicher Arbeit gesundheitlich nicht mehr auf den Knien arbeiten kann.

Nach dem heutigen Recht kann trotzdem geprüft werden, ob die betreffende Person noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könnte. Mehr zu den derzeitigen Voraussetzungen lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag Erwerbsminderungsrente oder Schwerbehindertenrente – welche Unterschiede wichtig sind.

Umschulung soll kurz vor der Rente nicht immer verlangt werden

Auch bei beruflichen Neuqualifizierungen könnte sich für ältere Versicherte etwas ändern. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, bei rentennahen Jahrgängen auf verpflichtende berufliche Neu- und Anpassungsqualifizierungen zu verzichten, wenn bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Hintergrund ist die Frage, wie realistisch ein vollständiger Berufswechsel wenige Jahre vor dem Rentenalter noch ist. Gerade bei Beschäftigten mit jahrzehntelanger Tätigkeit in einem körperlich belastenden Beruf kann ein kompletter Neustart schwierig sein.

Das bedeutet allerdings nicht, dass künftig jede gesundheitliche Einschränkung automatisch zu einer früheren Rente führen würde. Vorgesehen ist eine individuelle Prüfung des Gesundheitszustands und der beruflichen Situation.

Erwerbsminderungsrente und geplante Berufsunfähigkeitsrente im Vergleich Merkmal Erwerbsminderungsrente heute Geplante Berufsunfähigkeitsrente Gesundheitliche Prüfung Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungsfähigkeit im langjährig ausgeübten Beruf soll berücksichtigt werden Arbeitsfähigkeit Unter 3 Stunden für volle EM-Rente, 3 bis unter 6 Stunden für teilweise EM-Rente Bisheriger Beruf kann gesundheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden Versicherungszeit Eigene versicherungsrechtliche Voraussetzungen Mindestens 35 Jahre nach bisherigem Vorschlag Alter Keine allgemeine feste Mindestaltersgrenze Für rentennahe Jahrgänge vorgesehen Früherer Rentenbeginn Abhängig vom Eintritt der Erwerbsminderung Zwei Jahre vor Regelaltersgrenze ohne Abschlag, weitere drei Jahre früher mit Abschlag vorgesehen Rechtsstand Geltendes Recht Noch nicht beschlossen

Der Vergleich zeigt, warum die geplante Leistung nicht einfach eine umbenannte Erwerbsminderungsrente wäre. Sie könnte gerade Personen erreichen, deren allgemeine Arbeitsfähigkeit noch vergleichsweise hoch ist, die ihren bisherigen Beruf aber dauerhaft nicht mehr ausüben können.

Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente gibt es teilweise noch

Der Begriff Berufsunfähigkeitsrente ist im gesetzlichen Rentenrecht nicht vollständig verschwunden. Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, besteht weiterhin eine besondere Vertrauensschutzregelung bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Für diese ältere Versichertengruppe wird noch berücksichtigt, ob der bisherige beziehungsweise ein sozial zumutbarer anderer Beruf ausgeübt werden kann. Jüngere Jahrgänge besitzen diesen gesetzlichen Berufsschutz grundsätzlich nicht.

Die nun diskutierte Reform würde deshalb wieder stärker berücksichtigen, ob ein älterer Beschäftigter seinen tatsächlich ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen noch bewältigen kann.

Was „rentennahe Jahrgänge“ bedeutet, ist noch offen

Einer der wichtigsten offenen Punkte betrifft das Alter. Im Vorschlag wird von Menschen in rentennahen Jahrgängen gesprochen, eine endgültige gesetzliche Definition dafür gibt es bislang jedoch nicht.

Auch Begriffe wie „langjährig ausgeübtes Berufsfeld“ und die Anforderungen an die gesundheitliche Einschränkung müssen noch genauer bestimmt werden. Erst ein Gesetzentwurf kann zeigen, wie lange jemand beispielsweise in seinem bisherigen Beruf gearbeitet haben muss.

Ebenso offen ist, welche medizinischen Nachweise verlangt werden und wie die Gesundheitsprüfung praktisch durchgeführt werden soll. Vor einem konkreten Gesetzentwurf lassen sich hierzu keine verbindlichen Aussagen treffen.

Ein GdB von 50 soll keine Voraussetzung sein

Die geplante Berufsunfähigkeitsrente darf nicht mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen verwechselt werden. Für die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist unter anderem ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 erforderlich.

Beim diskutierten neuen Rentenzugang wird dagegen bislang eine individuelle Gesundheitsprüfung zusammen mit einer langen Versicherungszeit genannt. Ein GdB von mindestens 50 ist nach dem bisherigen Vorschlag keine Voraussetzung.

Wer bereits schwerbehindert ist, sollte deshalb weiterhin prüfen, ob die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen günstigeren oder früheren Rentenbeginn ermöglicht. Mehr dazu lesen Sie bei Gegen-Hartz zur Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenrente.

Die neue Berufsunfähigkeitsrente kann noch nicht beantragt werden

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, im Herbst 2026 Vorschläge für Veränderungen bei der Erwerbsminderungsrente und für eine neue Absicherung bei Berufsunfähigkeit vorzulegen. Informationen zu den rentenpolitischen Vorhaben veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Eine politische Ankündigung und der Vorschlag einer Kommission schaffen allerdings noch keinen individuellen Rentenanspruch. Dafür wäre zunächst ein Gesetzgebungsverfahren mit einem konkreten Gesetzentwurf erforderlich.

Bis eine neue gesetzliche Regelung tatsächlich in Kraft tritt, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften zur Erwerbsminderungsrente und zu den bestehenden Altersrenten.

Was Betroffene schon heute prüfen können

Wer seinen bisherigen Beruf bereits jetzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sollte deshalb nicht allein auf die angekündigte Reform warten. Nach geltendem Recht können beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente, medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben infrage kommen.

Bei anerkannter Schwerbehinderung kann zudem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen interessant sein. Dafür müssen neben einem GdB von mindestens 50 weitere Voraussetzungen wie die erforderliche Versicherungszeit erfüllt sein.

Gerade bei der Erwerbsminderungsrente ist die medizinische Einschätzung des verbliebenen täglichen Leistungsvermögens wichtig. Warum gesundheitliche Einschränkungen nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente führen, erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag Viele Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden abgelehnt – darauf sollten Betroffene achten.

Praxisbeispiel: Fliesenleger kann seinen Beruf nicht mehr ausüben

Thomas ist 64 Jahre alt und hat seit seinem Berufsstart überwiegend als Fliesenleger gearbeitet. Er verfügt über 41 Versicherungsjahre, leidet inzwischen aber unter schweren Knie- und Rückenproblemen und kann seine bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben.

Nach dem heutigen Erwerbsminderungsrecht könnte ein Rentenanspruch trotzdem scheitern, wenn Thomas noch mindestens sechs Stunden täglich eine gesundheitlich geeignete andere Tätigkeit verrichten könnte. Allein die Tatsache, dass er nicht mehr als Fliesenleger arbeiten kann, reicht nach dem geltenden Recht grundsätzlich nicht für eine Erwerbsminderungsrente.

Nach dem diskutierten Modell könnte eine solche Situation künftig anders bewertet werden. Hat Thomas die später gesetzlich festgelegten gesundheitlichen und altersbezogenen Voraussetzungen erfüllt, könnten seine mehr als 35 Versicherungsjahre zusammen mit der dauerhaften Berufseinschränkung einen früheren Rentenzugang eröffnen.

Ob Thomas tatsächlich Anspruch hätte und ab welchem Alter seine Rente beginnen könnte, lässt sich derzeit noch nicht verbindlich beantworten. Dafür muss zunächst feststehen, ob und in welcher Form der Vorschlag tatsächlich Gesetz wird.

Häufige Fragen zur geplanten Berufsunfähigkeitsrente Ist die neue Berufsunfähigkeitsrente bereits beschlossen?

Nein. Zum Stand vom 16. September 2026 handelt es sich um einen Reformvorschlag und eine politische Ankündigung. Ein entsprechender neuer Rentenanspruch besteht derzeit noch nicht.

Wie viele Versicherungsjahre sollen erforderlich sein?

Der bisherige Vorschlag sieht mindestens 35 Versicherungsjahre vor. Welche Zeiten später genau auf diese Voraussetzung angerechnet werden, muss in einem Gesetz geregelt werden.

Soll die Rente zwei Jahre früher ohne Abschläge möglich sein?

Nach dem diskutierten Modell soll ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag möglich werden. Bis zu drei weitere Jahre vorher könnten einen Rentenbeginn mit Abschlägen ermöglichen.

Muss man vollständig erwerbsgemindert sein?

Nach dem bisherigen Vorschlag gerade nicht. Die neue Regelung soll auch ältere Versicherte erreichen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten könnten, ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich aber nicht mehr schaffen.

Braucht man einen Schwerbehindertenausweis?

Nach dem bisherigen Vorschlag ist ein GdB von mindestens 50 nicht als Voraussetzung vorgesehen. Die geplante Leistung wäre daher von der bestehenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu unterscheiden.

Kann die neue Berufsunfähigkeitsrente jetzt schon beantragt werden?

Nein. Solange keine entsprechende gesetzliche Regelung beschlossen und in Kraft getreten ist, besteht daraus kein Anspruch. Betroffene müssen ihre Möglichkeiten derzeit nach dem bestehenden Renten- und Rehabilitationsrecht prüfen.

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„You gotta be Inuit to win it“: Trump obsiegt im Grönland-Poker

Nach fast zwei Jahren teils skurriler Drohungen und diplomatischer Verwerfungen ist nun offenbar endlich eine Einigung zwischen den USA und Dänemark über den zukünftigen Status von Grönland zustande gekommen. Laut US-Präsident Donald Trump wird die „dauerhafte Kontrolle“ über die Sicherheit der Insel fortan den USA übertragen. Zudem werde es „Gegnern“ der USA verboten, irgendeine Form […]

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Vom 14. bis 20. September war die Woche der Klimaanpassung…

… als eine bundesweite Aktionswoche in Deutschland, die das Engagement und die Vielfalt konkreter Maßnahmen zur Vorsorge gegen die Folgen des Klimawandels sichtbar macht. Ein Anlass, einmal Auszüge des „Sichtbaren“ zu zeigen.

Helmut Kuntz

Woche der Klimaanpassung

Diese wird wie inzwischen üblich, von einem Bundesministerium finanziert und von NGOs umgesetzt:
KI: Die Woche der Klimaanpassung (WdKA) wurde gemeinschaftlich von zwei Hauptakteuren ins Leben gerufen:
– Das Bundesumweltministerium: Offiziell die Initiative des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (bzw. im aktuellen Organisationsverbund als BMUKN geführt).
– Das Zentrum KlimaAnpassung (ZKA)

Das Zentrum KlimaAnpassung ist der operative Kopf dahinter. Es setzt die Aktionswoche seit der ersten Austragung im Jahr 2022 im Auftrag des Ministeriums federführend um und koordiniert die deutschlandweiten Events. Ihr Budget dürfte sich in einem Rahmen von ca. 1,5 bis 3 Millionen Euro pro Jahr bewegen.

Um die „Fachkompetenz“ bewerten zu können, anbei ein paar der „Fachunterstützer“ des ZKA, welche als ausgewiesene Klimaalarmisten und -Aktivisten bekannt sind:
… Unterstützt wird die WdKA zudem von prominenten Botschafterinnen und Botschaftern aus Wissenschaft und Gesellschaft – darunter der Arzt und Wissenschaftsjournalist Dr. Eckart von Hirschhausen, die Ökonomin Prof. Dr. Claudia Kemfert sowie der Meteorologe Sven Plöger.

Die „Sichtbarkeit“ des Klimawandels

Anbei ein paar Beispiele, mit welcher „Qualität“ die Öffentlichkeit sogar von „Fachstellen“ über Klimawandelereignisse (des-)informiert wird.

Attributionsstudien

Der Autor hat auf EIKE mehrere der inzwischen modernen Attributionsstudien besprochen [3] und dabei aufgezeigt, wie in diesen Studien das (gewünschte) Ergebnis durch gezielte Selektion „geeigneter“ und ignorieren für das gewünsche Ergebnis „ungeeigneter“ Daten erreicht wird.

Eine in der dieses Prinzip besonders schamlos umgesetzt wurde, ist die Attributionsstudie zur Ahrtalflut [1] unter Federführung des DWD, die Frau Merkels vor Ort-Aussage, Ursache wäre der Klimawandel (und nicht schlimmstes Behördenversagen) in vorauseilendem Gehorsam bestätigen musste.

Geht es um Menetekel des Klimawandels, wird diese Studie gerne zitiert

[2] TAZ: Konsequenzen aus der Ahrtal-Flut: Von einer Klimakatastrophe zur nächsten
… Das gilt auch, weil es eine der ersten Klimakatastrophen war, die in der Öffentlichkeit breit als solche benannt und wahrgenommen wurde. Wis­sen­schaft­le­r*in­nen haben klar gezeigt: Das war kein Zufall, kein normales Wetterchaos. Das waren mindestens zum Teil der Mensch und seine Treibhausgasemissionen aus Kohlekraftwerken, Autos, Gas-Pipelines oder Rindermägen …

Was hat diese Studie „herausgefunden“?

Dr. rer. nat. Markus Übel (Meteorologe), Deutscher Wetterdienst Vorhersage- und Beratungszentrale Offenbach, schrieb dazu auf wetterdienst.de, 12. August 2022:
Man fand in einer Attributionsstudie zunächst heraus, dass unter den heutigen klimatischen Bedingungen in dieser und ähnlichen Regionen in West- und Mitteleuropa durchschnittlich nur alle 400 Jahre ein vergleichbares Regenereignis zu erwarten ist.
In der Studie steht das wie folgt: Therefore we broadened the analysis by assessing the influence of climate change on similar types of events that could occur anywhere in Western Europe in a large region between the north of the Alps and the Netherlands. We found that in the current climate, for a given location within this larger region, we can on average expect one such event every 400 years. That also means we expect such events to occur more frequently than once in 400 years within the larger Western European region.

Nun sind die Flutereignisse im Ahrtal seit dem Mittelalter gut dokumentiert. Und so weiß man sicher, dass Fluten dieser Größe mindestens auch in den Jahren 1804 und 1910 aufgetreten sind, mit dem Glück, dass auch die von 1804 bestens dokumentiert ist, da die damaligen französischen Besetzer darüber Vermessungen durchführten.

Ein den Klimaalarmberichten kritisch eingestellter Beobachter könnte nun die Frage stellen, wie ein Ereignis, welches historisch bestens dokumentiert mindestens dreimal im Abstand von fast genau 100 Jahren auftrat, durch den ominösen Klimawandel im Mittel alle 400 Jahre auftreten soll und das sogar eine Beschleunigung des Auftretens sei.

Darüber die KI befragt (Antwort):
Das scheinbare Paradoxon – dass ein „500-jährliches Ereignis“ dreimal innerhalb von rund 200 Jahren (1804, 1910 und 2021) auftritt – lässt sich durch die Natur statistischer Wahrscheinlichkeiten und die Lücken in den offiziellen Berechnungsmodellen erklären.
Methodische Fehler: Das Ignorieren historischer Daten
Die offiziellen Hochwassergefahrenkarten vor 2021 basierten auf mathematischen Berechnungen, die eine fundamentale Schwachstelle hatten: Sie nutzten fast ausschließlich systematische Messdaten ab dem Jahr 1947.

-Da die extremen Katastrophen von 1804 und 1910 vor Beginn dieser modernen Messreihen lagen, flossen sie schlichtweg nicht in die Standard-Risikoberechnungen der Behörden ein.
-Berechnet man ein Risiko nur auf Basis der „ruhigen“ Jahrzehnte nach dem Zweiten Weltkrieg, stuft das mathematische Modell ein Ereignis wie das von 2021 als extrem seltenen Ausreißer (z. B. einmal in 500 Jahren) ein. Bezieht man die historischen Daten von 1804 und 1910 jedoch aktiv mit ein, sinkt die reale statistische Wiederkehrzeit für das Ahrtal drastisch (eher in Richtung 100 bis 200 Jahre).

Man muss sagen, dass die KI dazu wesentlich intelligenter und wissender antwortet, als zum Beispiel die Redakteurin der TAZ (Frau Susanne Schwarz ist eine ausgewiesene Klimaaktivistin).
Und glasklar sagt die KI, warum die Attributionsstudie eine (gewollt) grottenfalsche Aussage liefert: Die wichtigen, historischen Daten flossen „schlichtweg nicht in die Standard-Risikoberechnungen der Behörden ein“. Und sie hilft sogar (etwas) beim Abschätzen der wirklichen Daten.

Ähnliches gibt es auch zur Simbachflut im Jahr 2016 [4]

Ein Professor der TUM bestätigte, dass diese Flut ein 1000jahre Ereignis (HQ1000) wäre (und damit keinesfalls die Ursache eines Behördenversagens).

Das mag sogar stimmen. Denn seit den letzten 1000 Jahren hat man erst in der Neuzeit eine Talquerung oberhalb von Simbach gebaut. Dessen Bachauslass wurde allerdings so eng bemessen, dass er bei einem der in dieser Gegend häufigen extremen Niederschläge so stark verstopfen konnte, dass er – da als Damm ungeeignet ausgeführt -, nicht einfach überlief, sondern vorher brach, wobei als Folge die Sturzflut einen im Weg stehenden Sägewerks-Lagerplatz mit Stammholz „leerräumte“ und die Baumstämme mit der Flut in einer mehrere meter hohen Welle durch den Ort Simbach trieb.

Der jüngste Gletscherbruch in Nepal

[7] EIKE, Sep. 09, 2026: Nepal fordert 5 Milliarden US-Dollar Klimahilfe von den Vereinten Nationen für einen Felssturz im Himalaya.

Tagesschau [6]: Nach der Sturzflut im Himalaya mit mehr als 1.000 Toten ist die Zerstörung groß. Während die Überlebenden ihre Habseligkeiten bergen, wächst der Zorn: Nepal stößt kaum CO2 aus, wird aber immer härter vom Klimawandel getroffen … Nepal fordert Unterstützung beim Wiederaufbau. Auf 2,5 Milliarden US-Dollar hat der Leiter der Katastrophenschutzbehörde die Schäden an Häusern und Infrastruktur beziffert. Und während, wie der Regierungschef betont, die ganze Welt für den Klimawandel verantwortlich ist, trägt Nepal nur einen Bruchteil bei, führt Klimaforscher Ujjwal Uphadhyay aus.

Der von der Tagesschau als Klimaforscher bezeichnete Herr Ujjwal Uphadhyay ist in Wirklichkeit nichts anderes als ein Klimaaktivist: [5] Ujjwal Upadhyay bestreitet seinen Lebensunterhalt mit “Klimawandel”. Er wirkt als Berater und Autor zu Disaster Risk Reduction, Loss & Damage, Klimafinanzierung und Resilienz, u. a. als Consultant bei Practical Action Nepal. Practical Action Nepal ist eine britische NGO mit Sitz in Rugby, England, die jährlich um die drei Millionen GBP nach Nepal transferiert, Geld, das zumeist aus Entwicklungs- und Klimahaushalten von Regierungen, im Wesentlicher der britischen Regierung und von Stiftungen (Swiss Re und Gates Foundation) stammt. Der angebliche Kampf gegen Klimawandel ist Geschäftsmodell, Ujjwal Upadhyay und “Practical Action Nepal” generieren damit Umsatz und Profit.
Ujjwal Upadhyay ist nicht nur über Practical Action Nepal gut vernetzt, er sitzt im Boot mit einer Reihe von UN Institutionen und Anhängseln … Hinzu kommen US-AID, Oxfam und der World Wildlife Funds.

Aber die Redaktion meiner Heimatzeitung ist auch der felsenfesten Überzeugung, dass ein Herr von Hirschhausen (der Arzt) und C. Kemfert zum Klima forschende und dazu seriöse Fachpersonen seien, schließlich sind beide Professoren.

Nun sind Gletscherabbrüche in Regionen mit Gletschern nicht ungewöhnlich oder selten. Eher „gehören“ Gletscherabbrüche zu deren natürlichem Verhalten.

Wegen der besseren historischen Dokumentation anbei, was Gletscherbrüche früher vor unserer Haustür in den Alpen bedeuteten:
KI: Während der Kleinen Eiszeit (vom 14. bis zum 19. Jahrhundert) wuchsen die Alpengletscher massiv an. Sie drangen in besiedelte Täler vor, begruben Weideland unter sich, zerstörten Häuser und führten zu katastrophenartigen Ereignissen.
Besonders gefürchtet waren
Eislawinen (Gletscherstürze) und die Entstehung von temporären Gletscherstauseen. Wenn das Eis Flüsse aufstaute und diese Eisdämme plötzlich brachen, kam es im Tal zu verheerenden Sturzfluten und Überschwemmungen.

Das berühmteste Beispiel: Der Aletschgletscher (Wallis)

Die bekannteste und bis heute dokumentierte Tradition dieser Art existiert in der Schweizer Gemeinde Fiesch im Kanton Wallis.
– Das Gelübde von 1678: Im Jahr 1678 gaben die Bewohner von Fiesch und dem Fieschertal ein feierliches, vom Papst genehmigtes Gelübde ab. Der Grosse Aletschgletscher wuchs damals so stark, dass er den Abfluss des nahen Märjelensees blockierte. Regelmäßig brachen diese Eisdämme, woraufhin gigantische Flutwellen das Tal überschwemmten und die Existenz der Bergbebauung bedrohten.
– Die Prozession: Um die Katastrophen abzuwenden und das Eis im Zaum zu halten, pilgerten die Gläubigen fortan jedes Jahr am 31. Juli betend und mit Kreuzen aus dem Dorf hinauf in den Wald zur Kapelle im Ernerwald. Sie baten Gott darum, das Wachstum des Gletschers zu stoppen.
– Verschärfung der Regeln: Da der Gletscher im 18. Jahrhundert trotzdem weiter wuchs, verschärfte der damalige Dorfpfarrer das Gelübde. Die Einwohner mussten zur Verstärkung ihrer Bitten zusätzlich auf „öffentliche Tänze und heimliche Zusammenkünfte“ verzichten
– Auch an anderen Orten des Alpenbogens, wie etwa am Vernagtferner im Tiroler Ötztal, kam es durch gletschergestaute Seen immer wieder zu katastrophenartigen Ausbrüchen (den berüchtigten „Ötztaler Eissee-Ausbrüchen“). Die betroffenen Talbewohner reagierten darauf im Barockzeitalter regelmäßig mit feierlichen Bittgängen, dem Aufstellen von Gletscherkreuzen und kirchlichen Segnungen, um die zerstörerischen Naturgewalten des Eises zu bannen.

Die paradoxe Kehrtwende der Moderne
Inzwischen hat sich der Zweck dieser historischen Traditionen komplett umgedreht:
Da der Aletschgletscher durch den menschengemachten Klimawandel dramatisch schrumpft, wandte sich die Gemeinde Fiesch vor einigen Jahren an den Vatikan. Mit Erlaubnis von Papst Benedikt XVI. wurde das jahrhundertealte Gelübde im Jahr 2009 offiziell geändert:

Heute beten die Menschen bei der jährlichen Prozession nicht mehr gegen das Wachstum des Gletschers, sondern für dessen Erhalt und gegen die Erderwärmung.
Das Gelübde der Gemeinde Fiesch (Wallis), im Jahr 2009 offiziell vom Vatikan umgeschrieben.

Das neue Gebet: Statt Gott anzuflehen, den Gletscher schrumpfen zu lassen, beten die Gläubigen seitdem bei der jährlichen Prozession am 31. Juli: „Möge der Aletschgletscher wieder wachsen und die Erderwärmung gestoppt werden.“

Wie die Klimaauswirkungen eben so sind, nie kann es das Klima allen recht machen. Und die katholische Kirche zeigt ihre Anpassungsfähigkeit: Nicht die Wallfahrt wird abgeschafft, sondern einfach die Fürbitte passend umgedreht.

Die Maximale Gletscherausdehnung innerhalb der letzten 10.000 Jahre war zwischen 1850 … 1860. In das damals herrschende Klima soll der Globus durch die CO2-Emissionsverhinderung „zurückgeführt“ werden.

Sofern das gelingt, bezahlt dann Nepal den riesigen Schaden, welchen die Alpenbewohner durch das Wieder-Auftreten der dortigen Gletscherbrüche erleiden? Die wohl einzige Institution, welche in den Alpen dann davon nur ganz wenig Schaden hat, dürfte die kath. Kirche sein. Das Wieder-Umdrehen von Gelübdetexten kostet nicht wirklich viel.

Waldbrände

Unser Bundeskanzler (sofern er bis zur Publizierung dieses Artikel noch ein solcher ist) erklärte bei seinem Erscheinen am bereits gelöschten Feuer im Hürtgenwald: „Der bedauerliche Befund ist, wir müssen damit rechnen, dass wir häufiger solche Ereignisse haben. Das ist Klimawandel.“
Und über Kritiker und Skeptiker ergänzte er: „Und ich will allen Leugnern des Klimawandels sagen: Schauen Sie sich das genau an, was hier passiert ist.“

Mit diesem Auftritt wollte er wohl an die damalige (falsche) Aussage von Frau Merkel über die Ahrflut anknüpfen und aller Welt zeigen, dass auch er das Wissen, vor allem aber die Macht habe, ebenfalls (falsche) Klimageschichte zu schreiben.

Was sieht man, wenn man Merz‘ Vorschlag des genauen Anschauens umsetzt?

Zuerst einmal gegenteilige Aussagen:
KlimaNachrichten Redakteur 16. September 2026: Noch nie hat es auf der Erde so wenig gebrannt wie dieses Jahr
Und ein Artikel auf EIKE [8] mit einer vergleichbaren Aussage.

Daraus verkürzte, informelle Darstellungen.
Beim Vergleich der Angaben muss man sehr aufpassen, denn der Begriff „Wildfire“ kann sowohl alle Feuerflächen, aber eingeschränkt auch nur brennende Waldflächen bedeuten.

Einmal der Verlauf der gesamten Brandflächen weltweit seit 2012 bis zum 7. Sept. 2026.

Ausgerechnet dieses Jahr, laut Herrn Merz ein Klimawandel-Brandmenetekel, weist verblüffend wenig Brandfläche aus. Auch ist keinerlei Klimawandel-Verschlimmerung irgendwie erkennbar.

Bild 1 Verlauf der gesamten Brandflächen weltweit von 2012 bis zum 7. Sept. 2026. Quelle: Our World in Data

Zoomt man auf Deutschland, finden sich teils sehr unterscheidende Datensätze:

Bild 2 Verlauf der gesamten Brandflächen Deutschland von 2012 bis zum 7. Sept. 2026. Quelle: Our World in Data.

Dazu gibt es Daten der reinen Waldbrandfläche, also die Brände, welche Herr Merz am Hürtgenwald gemeint hat.

Bild 3 BMLEH-Daten. Verlauf Waldbrandflächen Deutschland 1992 – August 2026. Grafik vom Autor erstellt

Irgendwoher muss Herr Merz sein „Klimawissen“ geholt haben. Vielleicht von solchen Instituten?

Bild 4 Meldung des THÜNEN-Instituts

Nun kann Herr Merz auf einen „Wissenspool“ von ca. 850 Mitarbeitern in seinem Bundeskanzleramt und weitere 450 Mitarbeiter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung zurückgreifen.

Dieser „geballten Wissenskraft“ scheint es aber nicht gelungen zu sein, die folgenden Daten zu finden und ihm vor seiner Klimarede zu übermitteln (oder er hat diese aufgrund seiner sprichwörtlichen Arroganz ignoriert):

Bild 5 Waldbandfläche und Anzahl der Brände in Deutschland 1960 – 2025. Daten: 1960-90 aus König 2007 sowie Franzmann 2012. Bei Abweichungen wurde das Mittel aus beiden Quellen verwendet, 1991-2024 aus BLE-Daten (Zufügung: BMLEH). Vom Autor um die Daten bis Aug. 2026 und einen Hinweis ergänzt. Quelle: Waldbrände in Deutschland – Waldwissen.net

Dabei ist diese Information mit KI leicht zu finden:
… Um noch weiter in die Vergangenheit zu blicken, haben Forstwissenschaftler (unter anderem die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft) historische Datensätze aus der ehemaligen DDR und der alten Bundesrepublik für den Zeitraum 1960 bis heute kombiniert. Diese Datenreihe ist unter anderem auf dem forstlichen Fachportal Waldwissen.net grafisch aufbereitet.

Die KI gibt auch eine Interpretation dazu:
Zentrale Erkenntnisse aus den Langzeitdaten
Obwohl extreme Hitze- und Dürrejahre (wie 2018, 2019, 2022 und zuletzt das schwere Brandjahr 2025 mit rund 2.626 Hektar) zu Spitzenwerten führen, zeigt der langfristige Trend einen deutlichen Rückgang

Einmal ist das ein schöner Beleg, wie leicht und schnell selbst die kostenlose KI viele hochbezahlte Bearbeiter ersetzen kann. Es ist aber leider auch ein Beleg, dass man selbst einem Bundeskanzler (bei der *in war es allerdings auch nicht anders) nicht über den Weg trauen darf (eine schärfere Formulierung dazu denke sich jeder Leser).

Meeresspiegel

Wenn die Landtagswahlen vorüber sind, werden sich unsere Medien wie jedes Jahr wieder auf den anstehenden Klimagipfel „stürzen“. Und das bedeutet jedes Jahr, dass die Welt durch den Klimawandel bereits, zumindest in Kürze, wenn nicht so schnell, dann trotzdem ganz sicher (in Simulationen) untergeht und der reiche Westen deshalb in immer größerem Volumen bedingungslos Klima-Reparationszahlungen an die davon unisono betroffenen, armen Länder zu zahlen hat.

Herr Guterres ist dafür ein beständiger Mahner:
KI: Bei einem Besuch im pazifischen Inselstaat Tonga im Rahmen des Pazifischen Inselforums setzte er ein „globales SOS“ (Save Our Seas) ab. Er betonte dort:
-Der Meeresspiegel steigt in Teilen des westlichen Pazifiks fast doppelt so schnell wie im weltweiten Durchschnitt.
-Es sei eine „verrückte Situation“: Die Treibhausgase der großen Industrienationen lassen die Meere anschwellen, während die kleinen Inselstaaten, die kaum etwas zur Erwärmung beigetragen haben, als Erste im Ozean versinken

Und es gibt auch zum Meerespegel eine „Hürtgenwald-Aussage“ einer politisch (in-)kompetenten Fachperson. Es war die GRÜNe Annalena, welche in einem Polittalk zur damaligen Ampelwahl allen Ernstes behauptete, der Meerespegel würde bis zum Jahr 2100 um 7 m ansteigen [9].
Eine mehr als vollkommen schwachsinnige und auch physikalisch nicht mögliche Aussage, aber wie man inzwischen erkennen muss, der „Intelligenzstandard“ zumindest zum Klima im höheren Politikbetrieb.

Zurück zum Pazifik und der Aussage von Herrn Guterres.

Zum großen Glück gibt es wenigstens für einen Teil des Süd-Pazifik ein Seepegel-Monitoringprojekt, welches relativ aktuell anzeigt und glaubhafte Rohdaten liefert. Daraus die aktuellen Daten von Tonga:

Bild 6 Pegelverlauf von Tonga bis 7.2026. Vom Autor ergänzt. Quelle: Australien Government Bureau of Meteorologie

Dazu die Pegelverläufe des in der Nähe liegenden Fidji-Atolls.

Bild 7 Pegelverlauf von Fidji bis 7.2026. Vom Autor ergänzt. Quelle: Australien Government Bureau of Meteorologie

Bei Fidji sieht man noch deutlicher als bei Tonga den Pegeleinfluss eines um 2010 stattgefundenen Seebebens mit einem heftigen „Pegelsprung“. Eine wesentliche Ursache „besonders hoher“ Pegelanstiege.

Dazu die KI befragt: Steigt der Meeresspiegel bei Fidji?
Ja, der Meeresspiegel bei Fidschi steigt, und das sogar deutlich schneller als im weltweiten Durchschnitt. Während das globale Mittel bei rund 3,5 mm pro Jahr liegt, verzeichnen die Fidschi-Inseln im Westpazifik einen Anstieg von etwa 4,6 bis 6 Millimetern pro Jahr.
Dieser überdurchschnittliche Anstieg hat verheerende, ganz konkrete Konsequenzen für den Inselstaat

KI: Welche Ursache hat dieser Pegelanstieg?
Der Anstieg des Meeresspiegels bei Fidschi und weltweit hat zwei globale Hauptursachen, die direkt durch die Erderwärmung angetrieben werden, sowie eine regionale Besonderheit, die den Pazifik besonders hart trifft

Die beiden globalen Hauptursachen:

– Die thermische Ausdehnung des Wassers
– Das Schmelzen von Gletschern und Eisschilden:
– Dass der Pegel im westlichen Pazifik rund um Fidschi
fast doppelt so schnell steigt wie im globalen Durchschnitt, liegt an ozeanischen und atmosphärischen Mustern:
– Passatwinde und Strömungen: …
– Das Klimaphänomen El Niño / La Niña: …
Zusammengefasst: Während die
Erderwärmung das Fundament für den weltweiten Anstieg legt, sorgen Wind- und Strömungsmuster dafür, dass Fidschi geografisch an einer der am stärksten betroffenen Zonen der Erde liegt.

Das mag man der KI glauben, oder auch nicht. Klären kann es aber nur eine tiefere Analyse.

Vorab Pegelverläufe in dieser Pazifikgegend weitgehend ohne Seebebeneinflüsse:

Bild 8 Pegelverläufe Kiribati, Tuvalu, Vanuatu. Vom Autor ergänzt. Quelle: Australien Government Bureau of Meteorologie

So richtig glaubhaft erscheint es nicht, was die KI dazu gesagt hat. Ein Vorteil der KI ist jedoch, dass man diese beliebig lange und oft „löchern“ kann.

KI: Es ist ein kluger und nachvollziehbarer Gedanke, tektonische Verschiebungen wie Seebeben als Ursache zu prüfen. Bei Erdbeben können sich Kontinentalplatten abrupt anheben oder absenken (sogenannte Subsidenz oder Hebung), was an den dortigen Messstationen (Pegelsendern) wie ein sprunghafter Anstieg oder Abfall des Wassers aussieht.

Wissenschaftliche Langzeitdaten von Institutionen wie der NASA und dem IPCC zeigen jedoch, dass ein Seebeben nicht die Ursache für den langfristigen Pegelanstieg ist.

Erneutes „löchern“:
KI: Die Annahme, dass diese Nachbarinseln seit 1993 fast keinen Pegelanstieg zeigen, widerspricht den realen Messdaten. Satellitenmessungen (Altimetrie) und Gezeitenpegel vor Ort, die seit 1993 lückenlos laufen, dokumentieren für die gesamte Region einen klaren Trend:
Tuvalu: Der Meeresspiegel stieg hier seit 1993 um knapp 15 Zentimeter (ca. 5 mm pro Jahr).

Die Messwerte für Vanuatu

Satellitendaten: Seit Beginn der lückenlosen Satellitenmessungen im Jahr 1993 dokumentiert die NASA rund um die Inseln von Vanuatu einen durchschnittlichen Anstieg von etwa 6 Millimetern pro Jahr. Das ist fast das Doppelte des weltweiten Durchschnitts (~3,3 mm/Jahr).
Pegelstationen vor Ort: Die fest installierte Gezeiten-Messstation (SEAFRAME) in der Hauptstadt Port Vila misst seit 1993 einen absoluten Anstieg von ca. 3,1 mm pro Jahr

Zumindest gibt die KI nun zu, dass die Satellitendaten für Vanuatu 6 mm/pa ausweisen, die vor Ort gemessenen Pegelwerte aber nur die Hälfte davon.

Aber selbst das ist nicht richtig, wie eine genauere Sichtung zeigt.

Bereits einfaches, „heuristisches“ Auswerten der tabelliert ladbaren Daten in Excel zeigen einen deutlich erkennbaren Trendkanal (rot). Und beim Vergleich sieht man sofort, dass die (von KI) angegebene Steigung der Regressionsgeraden einen zu hohen Pegelanstieg angibt. Der wirkliche Pegelanstieg – also der des Trendkanals – beträgt 2,42 mm/pa.

Bild 9 Analysebild Pegelverlauf Mittelwert Tuvalu. Grafik vom Autor erstellt

Bei Pegelverlauf von Vanuatu ist es noch deutlicher. Der Pegelanstieg des Trendkanals ist fast Null. Allerdings ist der Trendkanal dort nicht so deutlich ausgeprägt:

Bild 10 Analysebild Pegelverlauf Mittelwert Vanuatu. Grafik vom Autor erstellt

Auf jeden Fall zeigt alleine diese kurze Pegelübersicht, wie auch bei Meerespegelaussagen ge… erheblich unterschiedliche Werte angegben werden.

Verstanden hat der Autor auch immer noch nicht, warum aus 1.336 km Höhe messende Satelliten (nach endlosen Korrekturen und in der Regel wegen Driften und Kalibrierfehlern häufig rückwirkend geänderten Werten) genauere Ergebnisse liefern sollen, als die direkte Messung am Strand. Die erkennbare Differenz spricht Bände.
Aber man benötigt ja die alarmistischen Werte. Denn sonst würde niemand den inzwischen unisono – extrem vor allem vor dem Klimagipfel – im Meer „versinkenden“ Inseln und Küstenstaaten das Klimareparationsgeld zahlen und den eigenen, immer geldgierigeren Regierungen die CO2-Emissionssteuer sicher auch nicht.

Wirkliche Klimakämpfer wollen das aber gar nicht wissen

Obwohl es so einfach ist, sich einen Überblick über den wahren – niedrigen – Meerespegelanstieg zu verschaffen, hören sich die besonders wissenden Klimakämpfer auf den Klimagipfeln unwidersprochen an, wenn Präsidenten von Atollstaaten im Meer stehend über den angeblichen Untergang ihrer Inseln lü… zutiefst-erschütternde Geschichten erzählen.

Bild 11 Der Außenminister von Tuvalu. Quelle: Stern, 08. November 2021

Und auch die dorthin reisenden Regierungsverteter (2025 war es eine deutlich verkleinert, deutsche Delegation von immer noch etwa 160 Personen) verhalten sich so.
Schlimmer noch, auch das Umweltbundesamt, inzwischen geführt vom geradezu klimawandelkranken Herrn Schneider und das Bundesamt für Seeschiffahrt (BSH) machen bei der Desinformation mit.

Das offizielle „Dauermärchen“ über die durch Pegelanstiegs-Beschleunigung besonders gefährdete Nordseeküste

KI: Das Umweltbundesamt (UBA) stuft die deutsche Nordseeküste im Zuge der nationalen Anpassungsstrategie als hochgradig gefährdeten und vulnerablen Raum ein. Die Bedrohung resultiert laut dem UBA und den zugehörigen Messnetz-Indikatoren vor allem aus einer physikalischen Kettenreaktion sowie der Belastung ökologischer Schutzräume.
Die Indikatoren: Die Messdaten des UBA-Monitorings bestätigen, dass der Meeresspiegel an den deutschen Nordseepegeln im letzten Jahrhundert bereits um ca. 20 Zentimeter gestiegen ist. Aktuelle Projektionen zeigen, dass sich dieser Anstieg massiv beschleunigt.

Der jährlich in Hamburg stattfindende Extremwetterkongress (EWK) zeichnet in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ein drastisches Bild bezüglich des Nordsee-Meeresspiegels. Die Kernbotschaften der Wissenschaftler und Meteorologen fokussieren sich auf eine gefährliche Beschleunigung des Anstiegs und veränderte Großwetterlagen.
– Projektion bis Ende des Jahrhunderts: Bei fortschreitendem Klimawandel rechnet das BSH auf dem Kongress bis zum Jahr 2100 mit einem zusätzlichen Anstieg zwischen 0,6 und 1,1 Metern.
– Langzeitszenario: Sollten die Treibhausgase nicht drastisch reduziert werden, steht bis zum Jahr 2150 sogar ein Plus von fast zwei Metern im Raum.

In den gemessenen Pegeldaten ist davon allerdings nichts zu sehen

Bild 12 Pegelverlauf Cuxhaven. Vom Autor ergänzt. Quelle: Statista

Ausgemessener Pegelanstieg: 2,29 mm/pa

Bild 13 NOAA-Darstellung Pegelverlauf Cuxhaven

Bild 14 Pegelverlauf Warnemünde. Vom Autor ergänzt. Quelle: Statista

Ausgemessener Pegelanstieg: 1,4 mm/pa

Bild 15 NOAA-Darstellung Pegelverlauf Warnemünde

Weltweite Ernährung

Auch die Ernährung ist durch den schlimmen Klimawandel zunehmend gefährdet:

Bild 16

Bild 17

Zumindest, wenn man der UN und den vielen NGOs glauben dürfte.

Was sagen die Daten darüber?

KI: Das Paradoxon: Mangel vs. Überfluss
Die globale Ernährungskrise ist kein Problem mangelnder Lebensmittelproduktion, sondern ein Verteilungsproblem. Theoretisch produziert die weltweite Landwirtschaft genügend Kalorien, um die gesamte Menschheit zu ernähren. Allerdings geht rund ein Drittel aller produzierten Lebensmittel durch Verderb auf dem Weg oder durch Verschwendung im Handel und bei Verbrauchern verloren. Gleichzeitig führt der globale Trend zu billigen, hochverarbeiteten Lebensmitteln dazu, dass weltweit inzwischen mehr Menschen an den gesundheitlichen Folgen von Übergewicht sterben als an Unterernährung.

Fragt man anders, berichtete KI allerdings auch „mainstreamgerecht“:
KI: Der Klimawandel bedroht die weltweite Ernährung massiv durch Dürren, Überschwemmungen und extreme Hitze, wodurch Ernteausfälle und Hunger zunehmen

Anbei nun Erntedaten der wichtigsten Nahrungsmittel.
Erkennbar gibt es fast nur einen Trend zu immer mehr Produktion und auch Ertrag. Das ist natürlich nicht alleine ein Verdienst des seit der schlimmen Kaltzeit zum großen Glück erfolgten Erwärmung und kann auch nicht einfach weiter so steigen, alleine schon, weil Pflanzen durch das zunehmende Gewicht immer unwetteranfälliger werden.

Aber das oft propagierte „Klimawandel-Ernährungsmenetekel“ ist eben nicht zu finden. Und zum großen Glück ist die von einem Herrn Malthus einst verkündete „absolut sichere“ Vorhersage, dass die Erde auf gar keinen Fall mehr als eine Milliarde Menschen ernähren kann, nicht eingetroffen.

Bild 18 Mais: Produktion und Ertrag. Quelle: Our World in Data

Bild 19 Reis: Produktion und Ertrag. Quelle: Our World in Data

Bild 20 Sojabohnen: Produktion und Ertrag. Quelle: Our World in Data

Bild 21 Weizen: Produktion und Ertrag. Quelle: Our World in Data

Anmerkung: Es sieht so aus, als würde die Weizenproduktion stagnieren. Die Erntemenge 2026 wird aktuell auf knapp 1.100 Millionen Tonnen geschätzt. 2024 waren es ca. 800 Mio. Tonnen.

Bild 22 Gemüse: Produktion und Ertrag. Quelle: Our World in Data

Bild 23 Kartoffeln: Produktion und Ertrag. Quelle: Our World in Data

Fazit

Würde man die Vorteile des sich stetig ändernden Klimas und zum großen Glück inzwischen wärmer gewordenen mit den Nachteilen gegenrechnen, könnte es gut sein, dass die angeblich (ausschließlich in Klimasimulationen) schlimm betroffenen Länder dem Westen „Übergewinn-“Rückzahlungen leisten müssten.

Quellen

[1] Studie: Rapid attribution of heavy rainfall events leading to the severe flooding in Western Europe during July 2021

[2] TAZ, 14.07.2026, Artikel: Konsequenzen aus der Ahrtal-Flut: Von einer Klimakatastrophe zur nächsten | taz.de

[3] EIKE, 28.11.2022: Attributionsstudien zeigen das Gegenteil von dem, was darüber verkündet wird

[4] EIKE 24.01.2017: Jahrtausendhochwasser am 01.06.2016 in Simbach – so entstehen Menetekel des Klimawandels

[5] Science Files: “Klimawandel”: Der Weg in die Taschen westlicher Steuerzahler: Wie “Klimawandel” eingesetzt wird, um die Flutkatastrophe in Nepal zu Geld zu machen

[6] Tagesschau, 05.09.2026: Nach Flutkatastrophe im Himalaya Nepals Wut auf die Verursacher des Klimawandels

[7] EIKE, Sep. 09, 2026: Nepal fordert 5 Milliarden US-Dollar Klimahilfe von den Vereinten Nationen für einen Felssturz im Himalaya. – EIKE – Europäisches Institut für Klima & Energie

[8] EIKE Aug. 31, 2026: Waldbrände weltweit auf Rekordtief in diesem Jahr – EIKE – Europäisches Institut für Klima & Energie

[9] EIKE, 22. Sept. 2021: Annalena lässt den Meerespegel schnell mal um 7 m steigen – und zwei schauen nur wie bekloppt dabei zu

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Minijob-Reform: Das könnte sich für Millionen Nebenjobber ändern

Die Bundesregierung bereitet die Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission vor. Dazu gehört ein Vorschlag, der Millionen Beschäftigte betreffen könnte: Minijobs sollen ihren besonderen Status im Steuer- und Sozialversicherungsrecht weitgehend verlieren.

Für Beschäftigte und Arbeitgeber ergeben sich daraus bislang keine neuen Pflichten. Welche gesetzlichen Änderungen vorgesehen sind und wann sie wirksam werden sollen, geht aus der veröffentlichten Regierungsposition noch nicht hervor.

Was die Kommission empfiehlt

Minijobs mit Verdienstgrenze sind bereits heute grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte können sich allerdings auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen.

Diese Befreiungsmöglichkeit soll nach Empfehlung 26 der Alterssicherungskommission entfallen. Außerdem empfiehlt die Kommission, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus der Minijobs abzuschaffen und Ausnahmen nur für Schülerinnen und Schüler vorzusehen.

Die Empfehlung ist in der Übersicht des Bundesarbeitsministeriums zur Rentenkommission nachzulesen. Gemeint ist eine Änderung der rechtlichen Behandlung kleiner Beschäftigungsverhältnisse; Tätigkeiten mit wenigen Arbeitsstunden würden dadurch nicht verboten.

Die Bundesregierung will die Empfehlungen grundsätzlich als Gesamtpaket umsetzen. Nach dem Bericht des Bundestages vom 16. September 2026 arbeitet sie an der gesetzlichen Ausgestaltung und kann deshalb noch keine detaillierten Folgen für Beschäftigte, Betriebe oder Sozialversicherungen nennen.

Rund 3,6 Millionen Beschäftigte haben einen geringfügigen Nebenjob

Zum 31. Dezember 2025 übten rund 3,6 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zusätzlich mindestens eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung aus. Die Bundesregierung nennt diese Zahl unter Berufung auf die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage, Drucksache 21/7990.

Die Zahl beschreibt Menschen mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und zusätzlicher geringfügiger Arbeit. Sie entspricht weder der Gesamtzahl aller Minijobber noch der Zahl der Personen, die durch eine Reform tatsächlich höhere Abgaben zahlen würden.

Daneben stehen Beschäftigte, deren Minijob die einzige Erwerbstätigkeit ist. Für sie könnte eine weitergehende Versicherungspflicht andere Folgen haben als für Menschen, die bereits über einen Hauptjob abgesichert sind.

Welche Regeln 2026 gelten und was für 2027 vorgesehen ist

Die Verdienstgrenze beträgt 2026 regelmäßig durchschnittlich 603 Euro im Monat. Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, der seit Januar 2026 bei 13,90 Euro je Stunde liegt.

Zum 1. Januar 2027 steigt die Grenze nach geltendem Recht auf 633 Euro, der Mindestlohn auf 14,60 Euro. Diese bereits vorgesehene Anpassung besteht unabhängig von der diskutierten Reform, wie die Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 erläutern.

Bei einem gewerblichen Minijob mit Verdienstgrenze zahlt der Arbeitgeber regelmäßig 15 Prozent des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung. Beschäftigte tragen normalerweise weitere 3,6 Prozent, sodass zusammen der allgemeine Beitragssatz von 18,6 Prozent erreicht wird.

Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt keinen eigenen Rentenbeitrag. Die Arbeitgeberbeiträge begründen weiterhin Rentenanwartschaften, allerdings mit eingeschränkten Ansprüchen gegenüber einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist der Minijob im Regelfall versicherungsfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Verdienst mit einer einheitlichen Pauschsteuer von zwei Prozent versteuern.

Für Beschäftigungen in Privathaushalten gelten andere Beitragssätze. Einzelheiten zur Berechnung des regelmäßigen Verdienstes erläutert unser Beitrag zur Minijobgrenze 2026.

Was bei mehreren Beschäftigungen zu beachten ist

Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob kann grundsätzlich ein Minijob mit Verdienstgrenze bei einem anderen Arbeitgeber bestehen. Dieser bleibt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei; in der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Beitragspflicht mit Befreiungsmöglichkeit.

Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird grundsätzlich mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist dann regelmäßig kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Die Arbeitslosenversicherung ist von dieser Zusammenrechnung ausgenommen, wie die amtlichen Informationen zu mehreren Beschäftigungen erklären.

Ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können mehrere Minijobs nebeneinander bestehen, solange ihr regelmäßiger Gesamtverdienst die Verdienstgrenze nicht überschreitet. Kurzfristige Beschäftigungen folgen eigenen Regeln und sind bei Erfüllung der Voraussetzungen auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei.

Welche Sonderregeln zur Diskussion stehen Heutige Regelung Empfehlung beziehungsweise offene Reformfrage Minijobs mit Verdienstgrenze besitzen einen besonderen Abgabenstatus. Der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus soll weitgehend entfallen. Von der Rentenversicherungspflicht ist eine Befreiung auf Antrag möglich. Die Kommission empfiehlt, diese Befreiungsmöglichkeit abzuschaffen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht regelmäßig Versicherungsfreiheit. Eine Beitragspflicht in weiteren Versicherungszweigen hängt von der gesetzlichen Umsetzung ab. Ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird gesondert behandelt. Wie solche Nebenjobs künftig abgerechnet werden, ist noch nicht festgelegt. Im Midijob zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Die Kommission hält die gesonderte Beitragsberechnung im Übergangsbereich nach der Reform für entbehrlich.

Der Übergangsbereich für Midijobs reicht 2026 von 603,01 bis 2.000 Euro monatlich. Wie niedrige Arbeitseinkommen bei einer Neuregelung mit Beiträgen belastet würden, müsste der Gesetzgeber festlegen; die heutigen Bestimmungen erläutert unser Ratgeber zum Midijob und Übergangsbereich.

Weniger Netto bedeutet nicht automatisch mehr Versicherungsleistungen

Müssten Beschäftigte künftig weitere Sozialbeiträge oder höhere Steuern zahlen, könnte ihr ausgezahltes Einkommen sinken. Für die individuelle Belastung wären insbesondere die Beitragsteilung, mögliche Entlastungen und Übergangsregeln wichtig.

Umfassendere Rentenansprüche kämen vor allem für Beschäftigte infrage, die bislang von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Bei einem bereits rentenversicherungspflichtigen Minijob wird der volle Verdienst schon heute für die Rentenberechnung berücksichtigt, wie die Deutsche Rentenversicherung zu Mini- und Midijobs erläutert.

Wer gleichzeitig einen rentenversicherungspflichtigen Hauptjob ausübt, sammelt durch den Nebenjob keine zusätzlichen Kalendermonate für die rentenrechtlichen Wartezeiten. Ein Monat kann dafür nur einmal zählen; zusätzliche beitragspflichtige Verdienste können jedoch die Rentenhöhe beeinflussen.

Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung würden nicht bei jedem Verlust eines Nebenjobs automatisch zu Arbeitslosengeld führen. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, darunter die erforderlichen Versicherungszeiten und Arbeitslosigkeit im gesetzlichen Sinne.

Wer seinen regulären Vollzeitjob behält, wird durch den Wegfall eines Nebenjobs normalerweise nicht arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld.

Bei der Kranken- und Pflegeversicherung hängt der mögliche Nutzen ebenfalls von der bisherigen Absicherung ab. Zusätzliche Beiträge würden für bereits Versicherte nicht zwangsläufig zusätzliche Leistungen bedeuten.

Arbeitgeberkosten könnten steigen oder sinken

Gewerbliche Arbeitgeber zahlen für Minijobs bereits heute erhebliche Abgaben. Dazu gehören pauschale Rentenbeiträge, unter bestimmten Voraussetzungen Krankenversicherungsbeiträge sowie Umlagen und gegebenenfalls die Pauschsteuer.

Eine Überführung in reguläre Beschäftigung würde deshalb nicht automatisch höhere Arbeitgeberkosten bedeuten. Je nach späterer Beitragsverteilung und Ausgestaltung könnten die Kosten steigen oder sinken; einen Überblick über die heutigen Belastungen bietet die amtliche Darstellung der Abgaben im gewerblichen Minijob.

Mögliche Reaktionen reichen von einer Ausweitung der Arbeitszeit über die Zusammenfassung kleiner Stellen bis zur Aufgabe einzelner Beschäftigungsverhältnisse. Die Bundesregierung kann die Richtung der Auswirkungen auf Arbeitsvolumen, Lohnsumme, Steuern und Sozialversicherungen bislang nicht eindeutig bestimmen.

Worauf es bei der weiteren Debatte ankommt

Eine Reform müsste klären, wie sich zusätzliche Arbeitsstunden finanziell auswirken und wie Menschen mit kleinen Einkommen abgesichert werden. Ein gleichmäßiger Beitragsverlauf könnte den Wechsel in eine umfangreichere Beschäftigung erleichtern, während höhere Abzüge ohne Ausgleich die Attraktivität eines Nebenjobs verringern könnten.

Für eine Bewertung reicht es deshalb nicht, allein mögliche Mehreinnahmen der Sozialversicherungen zu betrachten. Ebenso wichtig sind die verfügbaren Einkommen der Beschäftigten, die Kosten der Betriebe und die Frage, welche zusätzlichen Leistungen den Beiträgen gegenüberstehen.

Aus der politischen Empfehlung ergibt sich derzeit kein Anlass, Arbeitsverträge vorsorglich zu ändern oder einen Minijob zu kündigen. Die praktische Bedeutung der Reform wird sich erst anhand konkreter gesetzlicher Vorschriften beurteilen lassen.

Fiktives Praxisbeispiel: 500 Euro zusätzlich zum Hauptjob

Eine Verkäuferin verdient in ihrem versicherungspflichtigen Hauptjob monatlich 2.800 Euro brutto. Zusätzlich arbeitet sie für einen anderen Betrieb und erhält dafür 500 Euro im Monat.

Dieser erste Nebenjob kann nach geltendem Recht grundsätzlich als Minijob geführt werden. Ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beträgt ihr eigener Rentenbeitrag im gewerblichen Minijob 18 Euro monatlich.

Die Beiträge aus dem Nebenjob erhöhen ihre Rentenanwartschaften, verschaffen ihr wegen des gleichzeitig bestehenden Hauptjobs aber keine zusätzlichen Wartezeitmonate. Bei einer Befreiung entfällt ihr Eigenanteil, während der Arbeitgeber weiterhin pauschale Rentenbeiträge zahlt.

Wie viel ihr nach einer möglichen Reform von den 500 Euro bliebe, lässt sich noch nicht berechnen. Dafür müssten die künftigen Beitrags- und Steuerregeln feststehen.

Fragen und Antworten zur möglichen Minijob-Reform Ist die Abschaffung der Minijob-Sonderregeln bereits beschlossen?

Aus der Empfehlung der Kommission und der angekündigten Umsetzung folgt noch keine geltende Rechtsänderung. Ein Termin für neue Minijobregelungen wird in der veröffentlichten Regierungsposition nicht genannt.

Wie hoch ist die Minijobgrenze 2026 und 2027?

2026 beträgt sie regelmäßig durchschnittlich 603 Euro monatlich. Zum 1. Januar 2027 steigt sie nach geltendem Recht auf 633 Euro, unabhängig von der diskutierten Reform.

Können auch Minijobs neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob betroffen sein?

Ja, die Empfehlung beschränkt sich nicht ausdrücklich auf Beschäftigte ohne Hauptjob. Wie Nebenbeschäftigungen künftig behandelt würden, muss die gesetzliche Umsetzung zeigen.

Bedeutet eine Beitragspflicht automatisch mehr Rente und Arbeitslosengeld?

Nein, das hängt von der bisherigen Versicherung und den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen ab. Ein Nebenjob schafft beispielsweise keine zusätzlichen rentenrechtlichen Wartezeitmonate, wenn diese bereits durch den gleichzeitig ausgeübten Hauptjob abgedeckt sind.

Würden Minijobs für Arbeitgeber grundsätzlich teurer?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Arbeitgeber tragen bereits heute Abgaben, sodass ihre Kosten bei einer Neuregelung je nach Ausgestaltung steigen oder sinken könnten.

Müssen Beschäftigte oder Arbeitgeber jetzt etwas ändern?

Die Reformdebatte allein löst keine neuen Vertrags-, Melde- oder Beitragspflichten aus. Für bestehende Beschäftigungen gelten weiterhin die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

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Rundfunkbeitrag: 500–1200 Euro von der GEZ durch eine verspätete DSGVO-Auskunft?

In sozialen Netzwerken und auf reichweitenstarken Kanälen kursiert seit einiger Zeit ein Versprechen, das auf den ersten Blick verlockend wirkt: Wer dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine DSGVO-Datenauskunft abverlangt und dann eine verspätete Antwort erhält, könne angeblich „ohne Anwalt“ mehrere hundert bis über tausend Euro Schadensersatz einklagen.

Der Ton dieser Aufrufe ist häufig kampagnenartig, manchmal ausdrücklich mit dem Ziel, eine hohe Zahl gleichlautender Anfragen zu erzeugen und den Beitragsservice organisatorisch zu belasten.

Gerade Menschen mit knapp kalkuliertem Budget, also viele Rentnerinnen und Rentner, werden dabei als Zielgruppe angesprochen, weil die Aussicht auf eine vierstellige Summe in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten besonders stark zieht.

Das Problem ist weniger, dass das Auskunftsrecht an sich zweifelhaft wäre. Es ist ein ganz normales Betroffenenrecht der Datenschutz-Grundverordnung. Kritisch wird es dort, wo aus einem legitimen Auskunftsverlangen ein Geschäftsmodell gemacht wird: Fristüberschreitung gleich Geld.

Diese Gleichung hält der rechtlichen Realität in Deutschland in vielen Fällen nicht stand. Wer sich davon zu einer Klage verleiten lässt, muss am Ende wohlmöglich nur zahlen.

Wer überhaupt Auskunft erteilt

Der Beitragsservice von ARD und ZDF ist nicht als eigene Behörde „selbständig“, sondern handelt im Auftrag der Rundfunkanstalten; die Verantwortung im Sinne der DSGVO liegt bei den Anstalten. Für Betroffene heißt das in der Praxis, dass Auskunfts- und Datenschutzanliegen zwar häufig über den Beitragsservice abgewickelt werden, der rechtliche Rahmen aber über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten läuft.

Hinzu kommt, dass personenbezogene Daten beim Beitragseinzug nicht nur aus Mitteilungen der Beitragspflichtigen stammen, sondern auch aus gesetzlich geregelten Meldedatenübermittlungen.

Der Beitragsservice erläutert, dass Einwohnermeldeämter Daten übermitteln, etwa bei Änderungen oder in bestimmten Abgleich-Verfahren, um die Beitragspflicht zu klären.

Das ist für Auskunftsersuchen relevant, weil Betroffene häufig wissen möchten, welche Daten wann aus welchem Register kamen und wie lange sie gespeichert werden.

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: Anspruch ja – „Entschädigungsautomat“ nein

Art. 15 DSGVO gibt jeder betroffenen Person das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, zu welchen Zwecken, wie lange voraussichtlich gespeichert wird, an wen Daten offengelegt wurden oder werden, woher Daten stammen, wenn sie nicht direkt bei der Person erhoben wurden, und in welcher Form eine Kopie der Daten bereitgestellt wird. Das ist ausdrücklich als Transparenzrecht angelegt: Wer nicht weiß, was über ihn gespeichert ist, kann Fehler kaum korrigieren oder unzulässige Vorgänge schwer angreifen.

Ebenso wichtig ist Art. 12 DSGVO, weil er die „Spielregeln“ vorgibt. Danach muss die Stelle „ohne unangemessene Verzögerung“, grundsätzlich innerhalb eines Monats reagieren. Die Frist darf in bestimmten Fällen verlängert werden, wenn etwa die Komplexität oder die Anzahl der Anträge es erfordert; dann muss aber innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und ihre Gründe informiert werden.

Außerdem darf eine Stelle bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen – insbesondere wenn sie sich wiederholen – unter Umständen eine angemessene Gebühr verlangen oder die Bearbeitung ablehnen. Und schließlich ist es zulässig, bei Zweifeln an der Identität zusätzliche Informationen zur Identifizierung zu verlangen.

In der Praxis bedeutet das: Wer eine Auskunft möchte, sollte mit einer sauberen Identifizierung rechnen und damit, dass „Massenmails“ nicht automatisch schneller zu einer verwertbaren Antwort führen.

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO: Was Gerichte tatsächlich verlangen

Der Sprung von „Auskunft zu spät“ zu „Geldanspruch“ ist rechtlich groß. Art. 82 DSGVO sieht zwar Schadensersatz vor, wenn jemand wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet. Aber die Gerichte verlangen regelmäßig mehr als den bloßen Nachweis, dass eine Pflicht verletzt wurde. Es geht nicht um eine Art Strafzahlung, sondern um Ausgleich für einen tatsächlich eingetretenen Schaden.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung „Österreichische Post“ (C-300/21) deutlich gemacht, dass ein bloßer DSGVO-Verstoß nicht ausreicht, um automatisch Schadensersatz auszulösen.

Gleichzeitig hat der EuGH klargestellt, dass nationale Gerichte keine starre „Erheblichkeitsschwelle“ für immaterielle Schäden einziehen dürfen. Beides zusammen wird in Kampagnen häufig verkürzt wiedergegeben. Aus „keine Erheblichkeitsschwelle“ wird dann „jede Fristüberschreitung bringt Geld“. Genau das ist nicht die Aussage des EuGH. Der Schaden muss da sein, er muss durch den Verstoß verursacht sein, und die Gerichte schauen sich an, ob der Vortrag dazu nachvollziehbar ist.

Das BAG zur verspäteten Auskunft: Genervt sein genügt nicht

Besonders lehrreich ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2025 (8 AZR 61/24), auch wenn es aus einem Arbeitsverhältnis stammt. Dort ging es um Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen einer (angeblich) verspäteten beziehungsweise zunächst unzureichenden Auskunft nach Art. 15 DSGVO.

Das BAG stellt in den Entscheidungsgründen heraus, dass für Art. 82 DSGVO drei Voraussetzungen zusammenkommen müssen: ein Verstoß, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang. Entscheidend war im konkreten Fall, dass der Kläger keinen immateriellen Schaden ausreichend dargelegt hatte.

Das Gericht grenzt dabei auch den häufig behaupteten „Kontrollverlust“ ab: Eine verspätete Auskunftserteilung bewirke nicht schon für sich genommen einen ersatzfähigen Kontrollverlust. Ärger, Unsicherheit oder subjektives Unwohlsein werden ohne greifbare Anhaltspunkte typischerweise nicht reichen.

Für die „GEZ-Kampagne“ ist das eine schlechte Nachricht, weil sie genau auf dem Gedanken aufbaut, die Verspätung sei der Schaden. Wer klagt, müsste demnach mehr liefern als einen Kalendervergleich.

Der BGH zum „Kontrollverlust“: Ja, aber nicht als Freifahrtschein

Auf der anderen Seite steht die Grundsatzlinie des Bundesgerichtshofs im Facebook-Scraping-Komplex (VI ZR 10/24). Der BGH hat die Tür geöffnet für immateriellen Schadensersatz schon beim Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten, ohne dass Betroffene eine konkrete missbräuchliche Nutzung nachweisen müssen.

In der öffentlichen Diskussion wurde zudem hervorgehoben, dass bei einem „bloßen“ Kontrollverlust eher niedrige Beträge in Betracht kommen können. Das wird von Kampagnen gerne als Beleg dafür genutzt, dass nun nahezu jede Datenschutzverletzung Geld wert sei.

Nur passt der Scraping-Sachverhalt häufig nicht zu einer verspäteten Auskunft beim Beitragsservice. Beim Scraping geht es um Datenabfluss und damit um eine Lage, in der Betroffene nachvollziehbar die Kontrolle darüber verlieren, wer welche Daten besitzt. Bei einer verspäteten Auskunft fehlt dieser Bezug oft.

Man kann über die eigene Datenverarbeitung verärgert sein, aber ohne Hinweise auf unrechtmäßige Verarbeitung oder Weitergabe wird es schwer, den Schritt zum kontrollverlustartigen Schaden zu begründen. Genau an dieser Stelle knüpft wiederum das BAG an, wenn es verlangt, dass ein behaupteter Schaden tatsächlich nachweisbar sein muss.

Amtsgericht Nürnberg: Verspätung allein reicht nicht

Auch die Instanzrechtsprechung, die in der aktuellen Debatte oft zitiert wird, stützt den „Automatismus“ nicht. Das Amtsgericht Nürnberg (15 C 8539/24) wird in Fachbeiträgen und Urteilsbesprechungen als Beispiel dafür angeführt, dass eine verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO für sich genommen keinen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begründet.

Die Argumentation: Art. 82 will einen Schaden ausgleichen, nicht formale Pflichtverletzungen pauschal vergüten. Wer klagt, muss mehr darlegen als den Ablauf einer Monatsfrist.

Warum „ohne Anwalt“ kein Sicherheitsnetz ist, sondern ein Kostenrisiko

Der Slogan „ohne Anwalt“ klingt nach null Risiko. Prozessrechtlich ist es richtig, dass es vor dem Amtsgericht in Zivilsachen keinen Anwaltszwang wie vor dem Landgericht gibt. Das heißt aber nicht, dass eine Klage ohne anwaltliche Hilfe automatisch günstig oder ungefährlich wird. Zunächst bleibt die Arbeit an Ihnen hängen: Klageschrift, Sachvortrag, Beweisantritte, Fristen, Reaktion auf Schriftsätze der Gegenseite.

Vor allem aber bleibt das finanzielle Risiko bestehen, denn im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, wozu auch die Kosten der Gegenseite gehören. Öffentliche Stellen treten in der Praxis häufig anwaltlich vertreten auf. Wer verliert, kann deshalb nicht nur Gerichtskosten zahlen, sondern auch gegnerische Anwaltsgebühren erstatten müssen.

Für Diejenigen, die nur über ein geringes Einkommen wie Rentnerinnen und Rentner verfügen, ist das keine Kleinigkeit. Ein Kostenblock von einigen hundert Euro kann den Alltag spürbar belasten, gerade wenn das „versprochene“ Klageziel von 500 bis 1.200 Euro ohnehin nicht sicher erreichbar ist und im Erfolgsfall – je nach Konstellation – auch deutlich niedriger ausfallen kann.

Eine Rechtsschutzversicherung kann zwar helfen, aber sie entscheidet im Regelfall nach einer Deckungsprüfung und schaut dabei auch auf die Erfolgsaussichten. Wo die Rechtslage stark einzelfallabhängig ist, ist eine Zusage nicht garantiert.

Der Blick hinter die Mechanik der Kampagne: Überlastung, Automation, Nebenangebote

Auffällig an vielen Aufrufen ist, dass nicht die individuelle Datenschutzlage im Vordergrund steht, sondern die Idee, durch Masse einen Engpass zu erzeugen. Es wird suggeriert, aus der Überlastung folge zwangsläufig eine Fristversäumnis, aus der Fristversäumnis folge Geld.

Datenschutzrechtlich ist das eine riskante Abkürzung, weil Art. 12 DSGVO gerade auf Situationen mit vielen Anträgen reagiert und Verlängerungen erlaubt, sofern sie kommuniziert werden. Zusätzlich kann der Eindruck entstehen, dass Betroffenenrechte instrumentalisiert werden, um eine Behörde oder Einrichtung „lahmzulegen“. Das mag politisch motiviert sein, schafft aber keine besseren rechtlichen Karten vor Gericht.

Dazu kommt ein Umfeld, in dem immer wieder kostenpflichtige „Hilfe“ angeboten wird. Der Beitragsservice weist selbst darauf hin, dass es im Internet Dienstleister gibt, die für Leistungen rund um den Rundfunkbeitrag Gebühren verlangen, obwohl die offiziellen Services kostenfrei sind; der Verbraucherzentrale Bundesverband ist gegen einen solchen Anbieter sogar gerichtlich vorgegangen.

Zusätzlich warnt die Beitragsservice-Seite vor betrügerischen E-Mails, die angebliche Rückerstattungen in Aussicht stellen und auf Datendiebstahl zielen können. Wer sich von der Aussicht auf „Auszahlung“ leiten lässt, sollte deshalb besonders misstrauisch sein, wenn irgendwo Kontodaten, Ausweiskopien oder Vollmachten eingefordert werden.

Was für Verbraucher sinnvoll sein kann – und was eher nicht

Ein Auskunftsersuchen kann sinnvoll sein, wenn es ein echtes Anliegen gibt: Unklare Beitragskonten, widersprüchliche Adressen, fehlerhafte Zuordnungen, Fragen zur Datenherkunft nach einem Umzug oder nach Meldedatenübermittlungen.

Dann kann Art. 15 DSGVO helfen, Transparenz zu schaffen, um anschließend korrigieren zu lassen, was falsch ist, oder um die Rechtsgrundlagen besser zu verstehen.

Wer hingegen ausschließlich auf eine Fristüberschreitung spekuliert, nimmt ein Prozessrisiko in Kauf, ohne sicher zu sein, dass ein ersatzfähiger Schaden überhaupt begründbar ist. Nach der derzeit sichtbaren Rechtsprechungslinie sind Gerichte bei „reiner Verspätung“ eher zurückhaltend.

Wenn eine Antwort ausbleibt oder erkennbar unvollständig ist, ist nicht automatisch der Gang zum Gericht der beste erste Schritt. Datenschutzrecht kennt auch den Weg über Aufsichtsbehörden und Beschwerdemöglichkeiten, die in den Datenschutzhinweisen des Beitragsservice ausdrücklich erwähnt werden. Das kann – je nach Fall – der sachgerechtere Hebel sein, bevor man Kosten produziert.

Vorsicht vor der Abkürzung von Frist zu Geld

Das Auskunftsrecht nach der DSGVO ist real und wichtig. Daraus folgt aber nicht, dass jede verspätete Antwort beim Beitragsservice automatisch ein Schmerzensgeld-ähnlicher Anspruch ist. Der EuGH verlangt einen Schaden, nicht nur einen Verstoß.

Das BAG hat 2025 noch einmal betont, dass bloße Verzögerung, Ärger und diffuse Sorgen ohne belastbare Anhaltspunkte nicht genügen. Der BGH hat den Kontrollverlust zwar als ersatzfähigen immateriellen Schaden anerkannt, aber das passt typischerweise eher zu Datenabfluss-Lagen als zu einer verspäteten Auskunft.

Wer sich von Kampagnen zum Klagen animieren lässt, sollte deshalb nüchtern rechnen und die eigene Begründbarkeit eines Schadens kritisch prüfen. Ein Verfahren kann schnell teurer werden, als die „Belohnung“ im Erfolgsfall am Ende tatsächlich hergibt.

Quellen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21 („Österreichische Post“) zur Auslegung von Art. 82 DSGVO, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2025, 8 AZR 61/24 (Volltext-PDF), zu den Anforderungen an immateriellen Schadensersatz bei (behauptet) verspäteter/ungenügender Auskunft nach Art. 15 DSGVO, BGH VI ZR 10/24 (Facebook-Scraping).

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Teilrente ab 2027: Bei 66,67 Prozent entfällt das Krankengeld

Beschäftigte Altersrentner müssen ihre Absicherung bei längerer Krankheit neu prüfen. Ab dem 1. Januar 2027 schließt eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente den gesetzlichen Krankengeldanspruch aus.

Wer den Krankengeldschutz aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten möchte, darf künftig höchstens 66,66 Prozent seiner Vollrente beziehen. Eine bislang häufig gewählte Teilrente von 99,99 Prozent reicht dafür nicht mehr aus.

Neue Krankengeldgrenze tritt am 1. Januar 2027 in Kraft

Die Änderung beruht auf dem bereits verkündeten GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Es wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt und am 29. Juli 2026 im  veröffentlicht.

Zum 1. Januar 2027 wird § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs geändert. Danach endet der Krankengeldanspruch auch bei Versicherten, die eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beziehen.

Die ab Januar 2027 geltende Fassung ist bereits im dokumentiert. Die Vorschrift betrifft Alters-Teilrenten, während für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung andere Bestimmungen gelten.

Warum 99,99 Prozent bisher ausreichten

Eine Altersrente kann als Vollrente oder als frei gewählte Teilrente bezogen werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung muss die Teilrente mindestens 10 Prozent betragen und darf höchstens 99,99 Prozent der Vollrente erreichen.

Bis Ende 2026 schließt § 50 SGB V den Krankengeldanspruch beim Bezug einer Altersvollrente aus. Bereits ein Verzicht auf 0,01 Prozent der Rente genügte deshalb, um formal eine Teilrente zu erhalten.

Bei einer sozialversicherungspflichtigen Weiterbeschäftigung konnte der Krankengeldanspruch dadurch bestehen bleiben. Dieses Modell endet mit der Gesetzesänderung zum Jahresbeginn 2027.

Warum 66,66 Prozent die sichere Grenze sind

Der Gesetzestext nennt keinen gerundeten Grenzwert, sondern eine Teilrente von „mehr als zwei Dritteln der Vollrente“. Exakt zwei Drittel entsprechen 66,666 Prozent mit fortlaufenden Nachkommastellen.

Da Teilrenten praktisch mit zwei Nachkommastellen festgelegt werden, nennt die Deutsche Rentenversicherung 66,66 Prozent als Höchstwert für den Erhalt des Krankengeldanspruchs. Eine Teilrente von 66,67 Prozent liegt bereits über zwei Dritteln.

Höhe der Altersrente ab 2027 Auswirkung auf das Krankengeld Teilrente bis 66,66 Prozent Krankengeld kann bei entsprechender Versicherung weiterhin beansprucht werden Teilrente von 66,67 bis 99,99 Prozent Krankengeld ist wegen der Rentenhöhe ausgeschlossen Vollrente von 100 Prozent Krankengeld bleibt wie bisher ausgeschlossen

Die niedrigere Teilrente begründet allerdings nicht automatisch einen Leistungsanspruch. Zusätzlich muss eine gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch bestehen, etwa aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Wer von der Änderung betroffen ist

Die Neuregelung betrifft vor allem Menschen, die eine Altersrente beziehen und daneben sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten. Besonders bedeutsam ist sie, wenn laufende Ausgaben auch im Ruhestand wesentlich vom Arbeitsentgelt abhängen.

Aus einem Minijob entsteht regelmäßig kein eigener Krankengeldanspruch. Wer ausschließlich eine Altersrente bezieht und nicht entsprechend versichert beschäftigt ist, erhält durch eine Absenkung der Teilrente ebenfalls keinen Krankengeldschutz.

Privat Versicherte müssen prüfen, welche Leistungen ihr Krankentagegeldvertrag vorsieht. Die gesetzliche Zwei-Drittel-Grenze betrifft das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Was bei längerer Arbeitsunfähigkeit wegfällt

Arbeitnehmer erhalten bei einer Erkrankung in der Regel zunächst bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, zahlt anschließend die Krankenkasse Krankengeld, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts. Es ist jedoch auf 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts und zusätzlich durch die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums kann Krankengeld wegen derselben Krankheit einschließlich der Entgeltfortzahlung höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren geleistet werden. Informationen zur ersten Phase einer Erkrankung enthält der interne Beitrag zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Liegt die Teilrente ab 2027 über zwei Dritteln, besteht dieser Krankengeldanspruch nicht mehr. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung fehlen dann die laufenden Einkünfte aus der Beschäftigung, sofern keine andere Absicherung vorhanden ist.

Höhere Rente oder Schutz bei längerer Krankheit

Eine Reduzierung auf 66,66 Prozent senkt die monatliche Rentenzahlung deutlich. Gegenüber einer Teilrente von 99,99 Prozent fehlen jeden Monat rund 33,33 Prozentpunkte der Vollrente.

Ob sich dieser Verzicht lohnt, hängt von der Rentenhöhe, dem Arbeitsentgelt, der verbleibenden Beschäftigungsdauer und den finanziellen Rücklagen ab. Auch das persönliche Krankheitsrisiko und eine mögliche private Krankentagegeldversicherung gehören in die Betrachtung.

Bei einem niedrigen Arbeitsentgelt kann der monatliche Rentenverzicht höher ausfallen als die zusätzlich abgesicherte Leistung. Wer einen großen Teil seines Lebensunterhalts aus der Beschäftigung bestreitet, kann ohne Krankengeld dagegen eine erhebliche Versorgungslücke erleiden.

Der nicht bezogene Rentenanteil wird nicht als Guthaben gesammelt und später nachgezahlt. Bei einer späteren Erhöhung auf die Vollrente kann er abhängig vom Rentenbeginn jedoch mit geringeren oder ohne Abschläge berücksichtigt werden.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann sich für den zunächst nicht beanspruchten Rentenanteil außerdem ein Zuschlag ergeben. Die genaue Wirkung sollte anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs berechnet werden.

Auch der Krankenversicherungsbeitrag kann sich ändern

Für Beschäftigte mit Krankengeldanspruch gilt grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Er beträgt 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse.

Besteht kein Krankengeldanspruch, wird für das Arbeitsentgelt regelmäßig der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag angewandt. Die geringere Beitragsbelastung gleicht einen längeren Verdienstausfall meist nicht aus.

Betroffene sollten ihre Krankenkasse fragen, welcher Beitragssatz ab Januar 2027 für ihre Beschäftigung gilt. Auch die Lohnabrechnung des Arbeitgebers benötigt rechtzeitig die aktuellen Angaben.

Antrag muss spätestens am 31. Dezember 2026 eingehen

Eine Absenkung der Teilrente erfolgt nicht automatisch. Wer vom 1. Januar 2027 an höchstens 66,66 Prozent der Vollrente beziehen möchte, muss die Änderung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

Nach dem am 16. September 2026 veröffentlichten muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 eingegangen sein. Die Umstellung kann über die Online-Services oder schriftlich beantragt werden.

Eine frühere Antragstellung ist ratsam, damit noch genügend Zeit für Rückfragen und fehlende Unterlagen bleibt. Der Eingang sollte nachweisbar dokumentiert werden.

Mit einer rückwirkenden Umstellung sollten Versicherte nicht rechnen. Geht der Antrag verspätet ein, kann die bisherige höhere Teilrente zunächst weiterlaufen und der Krankengeldanspruch ab Januar 2027 entfallen.

Rentenversicherung und Krankenkasse getrennt befragen

Die Rentenversicherung berechnet die gewünschte Teilrente und entscheidet über den Beginn der Änderung. Ob aus einer konkreten Beschäftigung Krankengeld beansprucht werden kann, beurteilt hingegen die Krankenkasse.

Vor einer Entscheidung empfiehlt sich deshalb eine Vergleichsberechnung der Rentenversicherung. Von der Krankenkasse sollte zusätzlich eine schriftliche Auskunft zum Versicherungsstatus, zum Krankengeldanspruch und zum künftigen Beitragssatz eingeholt werden.

Was bei einer bereits laufenden Erkrankung gilt

Auch eine Arbeitsunfähigkeit, die bereits 2026 begonnen hat, kann von der neuen Ausschlussregel betroffen sein. Der veröffentlichte Hinweis der Deutschen Rentenversicherung enthält keine gesonderten Angaben dazu, wie bereits laufende Krankengeldfälle über den Jahreswechsel behandelt werden.

Wer über den Jahreswechsel hinaus Krankengeld bezieht und eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln erhält, sollte die Folgen frühzeitig schriftlich mit seiner Krankenkasse klären. Dabei sollte ausdrücklich gefragt werden, ob und zu welchem Zeitpunkt die laufende Zahlung endet.

Eine Änderung der Rentenhöhe während eines laufenden Leistungsfalls kann weitere sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Vor dem Antrag ist daher eine Beratung anhand des Einzelfalls sinnvoll.

Beispiel aus der Praxis

Ein beschäftigter Altersrentner hat Anspruch auf eine monatliche Vollrente von 1.800 Euro. Bei einer Teilrente von 99,99 Prozent erhält er 1.799,82 Euro brutto.

Um den Krankengeldschutz ab Januar 2027 zu erhalten, reduziert er seine Teilrente auf 66,66 Prozent. Dadurch sinkt die monatliche Bruttorente auf 1.199,88 Euro, was einem Verzicht von 599,94 Euro entspricht.

Aus seiner Beschäftigung erzielt er 3.200 Euro brutto und 2.200 Euro netto. 70 Prozent des Bruttoentgelts ergeben 2.240 Euro, während 90 Prozent des Nettoentgelts bei 1.980 Euro liegen.

Damit könnte sein Krankengeld für einen Monat mit 30 Kalendertagen in einer vereinfachten Berechnung höchstens 1.980 Euro vor den darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen betragen. Weitere Begrenzungen und Besonderheiten des Versicherungsverhältnisses sind in dieser Modellrechnung nicht berücksichtigt.

Das Beispiel geht davon aus, dass die Teilrente bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 66,66 Prozent bezogen wurde. Wird eine Teilrente erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung zuerkannt, wird das Krankengeld nach § 50 Absatz 2 SGB V um den Rentenzahlbetrag gekürzt.

Ob das Krankengeld den vorherigen und späteren Rentenverzicht ausgleicht, hängt vor allem von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den Abzügen von der Leistung ab. Die Rechnung bedeutet deshalb nicht, dass sich die niedrigere Teilrente automatisch lohnt.

Das Beispiel dient nur als Orientierung. Für eine belastbare Entscheidung sind die persönliche Rentenberechnung und eine Auskunft der Krankenkasse erforderlich.

Häufige Fragen zur Teilrente und zum Krankengeld ab 2027 Ab welcher Teilrente entfällt das Krankengeld 2027?

Der Krankengeldanspruch wird ausgeschlossen, wenn die Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Bei einer Prozentwahl mit zwei Nachkommastellen bedeutet das: 66,66 Prozent können den Anspruch erhalten, 66,67 Prozent nicht.

Ist eine Teilrente von genau zwei Dritteln zulässig?

Ja. Der Gesetzeswortlaut erfasst nur Teilrenten, die höher als zwei Drittel sind.

Da Teilrenten praktisch mit zwei Nachkommastellen festgelegt werden, nennt die Deutsche Rentenversicherung 66,66 Prozent als sichere Höchstgrenze. Der festgesetzte Prozentsatz sollte im Rentenbescheid geprüft werden.

Entsteht bei 66,66 Prozent automatisch ein Krankengeldanspruch?

Nein. Die niedrigere Teilrente verhindert lediglich den Ausschluss wegen einer zu hohen Altersrente.

Zusätzlich muss eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen. Das ist häufig bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Fall, nicht aber automatisch bei einem Minijob oder einer privaten Krankenversicherung.

Was geschieht mit einer Teilrente von 99,99 Prozent?

Bis zum 31. Dezember 2026 kann bei entsprechender Beschäftigung ein Krankengeldanspruch bestehen. Ab dem 1. Januar 2027 liegt eine Teilrente von 99,99 Prozent über der gesetzlichen Grenze und schließt das Krankengeld aus.

Bis wann muss die Teilrente geändert werden?

Soll die neue Rentenhöhe am 1. Januar 2027 beginnen, muss der Antrag nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung spätestens am 31. Dezember 2026 eingegangen sein. Eine frühere Antragstellung verringert das Risiko, dass fehlende Angaben nicht mehr rechtzeitig geklärt werden können.

Kann die Teilrente später wieder erhöht werden?

Eine höhere Teilrente oder der Wechsel zur Vollrente kann grundsätzlich für die Zukunft beantragt werden. Steigt die Teilrente wieder über zwei Drittel, ist das Krankengeld nach der neuen Vorschrift ausgeschlossen.

Wird der nicht bezogene Rentenanteil später nachgezahlt?

Nein, eine rückwirkende Auszahlung der monatlich nicht bezogenen Beträge erfolgt nicht. Der zunächst nicht beanspruchte Rentenanteil kann bei einer späteren höheren Rente jedoch mit einem günstigeren Zugangsfaktor berücksichtigt werden.

Was gilt, wenn die Teilrente erst während der Arbeitsunfähigkeit beginnt?

Bleibt die Teilrente bei höchstens zwei Dritteln, greift der vollständige Ausschluss nach der neuen Regel nicht. Das Krankengeld wird jedoch nach § 50 Absatz 2 SGB V um den Zahlbetrag der nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannten Teilrente gekürzt.

Gilt die Änderung auch für Erwerbsminderungsrenten?

Die Zwei-Drittel-Grenze betrifft ausdrücklich Teilrenten wegen Alters. Für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gelten eigene Bestimmungen.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Empfehlenswert sind eine persönliche Vergleichsberechnung der Rentenversicherung und eine schriftliche Auskunft der Krankenkasse. Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob der Schutz bei längerer Krankheit oder die höhere laufende Rentenzahlung wichtiger ist.

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Teilzeit: Arbeitnehmer die jetzt auf Überstundenzuschläge warten, verschenken Lohn

Zusätzliche Schichten übernehmen, länger an der Kasse bleiben, für erkrankte Kollegen einspringen: Für viele Teilzeitkräfte gehört das zum Arbeitsalltag. Auf der Abrechnung erscheint dafür mitunter nur der normale Stundenlohn. Ob zusätzlich ein Zuschlag fehlt, sollten Beschäftigte jetzt prüfen – bevor mögliche Ansprüche verfallen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. April 2026, Aktenzeichen 5 AZR 96/25, eine tarifliche Zuschlagsgrenze von mehr als 40 Wochenstunden für Teilzeitkräfte beanstandet. Allerdings folgt daraus kein Zuschlag für jede Stunde oberhalb der vereinbarten Teilzeit.

Verkäuferin bekam die Mehrstunden bezahlt, aber keinen Zuschlag

Geklagt hatte eine Beschäftigte im Verkauf und an der Kasse mit 19,25 Wochenstunden. Für sie galt der Manteltarifvertrag des Thüringer Einzelhandels mit regelmäßig 38 Wochenstunden für Vollzeitkräfte, einer Zuschlagsgrenze oberhalb von 40 Stunden und grundsätzlich 25 Prozent Mehrarbeitszuschlag. Der Arbeitgeber bezahlte ihre zusätzlichen Stunden, jedoch ohne Zuschläge.

Das BAG hob das klageabweisende Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Ein endgültiger Nachzahlungsbetrag steht damit aus dieser Entscheidung nicht fest: Die geleisteten Stunden müssen insbesondere wochenweise geprüft werden.

Warum dieselbe Stundengrenze Teilzeitkräfte benachteiligt

Eine einheitliche Grenze klingt zunächst gerecht, belastet Beschäftigte mit kurzen Arbeitszeiten aber stärker. Wer einen halben Arbeitsplatz vereinbart hat, müsste bis zur Vollzeitgrenze besonders viel zusätzliche Arbeit leisten, bevor überhaupt ein Zuschlag erreichbar wäre. Der Aufschlag wäre damit für Teilzeitkräfte erheblich schwerer zu verdienen.

Das gesetzliche Benachteiligungsverbot verlangt, vergleichbare Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich zu behandeln. Bereits in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2024 zu Überstundenzuschlägen bestätigte das BAG deshalb die notwendige Absenkung der Zuschlagsgrenze entsprechend der Teilzeitquote. Auch eine tarifvertragliche Vereinbarung schützt eine diskriminierende Regelung nicht vor einer gerichtlichen Korrektur.

Die Grenze sinkt anteilig – sie fällt nicht vollständig weg

Die Berechnung richtet sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Teilzeit zur regelmäßigen Vollzeit. Liegt die Zuschlagsgrenze für Vollzeitkräfte oberhalb ihrer normalen Arbeitszeit, kann auch für Teilzeitkräfte ein entsprechend verkleinerter Abstand bestehen bleiben. Diese Berechnungsweise erläuterte das BAG bereits im Urteil vom 26. November 2025, Aktenzeichen 5 AZR 118/23.

Für ein Modell mit 38 Stunden regelmäßiger Vollzeit und einer Zuschlagsgrenze von 40 Stunden lautet die Rechnung: individuelle Wochenarbeitszeit geteilt durch 38, multipliziert mit 40. Die folgenden Beispiele zeigen die anteilige Grenze; ein Zuschlag betrifft jeweils die darüber hinausgehende Arbeitszeit.

Vereinbarte Wochenarbeitszeit Anteilig berechnete Zuschlagsgrenze Zusätzliche Zeit ohne Zuschlag 19 Stunden 20 Stunden pro Woche 1 Stunde pro Woche 28,5 Stunden 30 Stunden pro Woche 1,5 Stunden pro Woche 38 Stunden, Vollzeit 40 Stunden pro Woche 2 Stunden pro Woche

Bei der Klägerin mit 19,25 Wochenstunden bezifferte das BAG den zuschlagsfreien zusätzlichen Anteil auf rund 1,01 Stunden. Ihre Zuschlagsgrenze liegt damit bei rund 20,26 Wochenstunden.

Kein allgemeiner Anspruch auf 25 Prozent mehr Lohn

Die Bezahlung einer zusätzlichen Arbeitsstunde und ein Aufschlag auf diesen Stundenlohn sind zwei verschiedene Ansprüche. Einen allgemeinen gesetzlichen Überstundenzuschlag von 25 Prozent gibt es nicht. Eine entsprechende Grundlage kann sich etwa aus dem anwendbaren Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben.

Die Rechtsprechung zur Teilzeit korrigiert benachteiligende Voraussetzungen einer vorhandenen Zuschlagsregelung. Sie führt keinen neuen Zuschlag für sämtliche Arbeitsverhältnisse ein. Den Unterschied erläutert auch unser Beitrag „Mehr Lohn für Überstunden: Dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen“.

Ebenso wenig bedeutet „zuschlagsfrei“, dass zusätzliche Arbeit kostenlos wäre. Ob dafür der normale Stundenlohn oder ein vereinbarter Freizeitausgleich geschuldet ist, muss gesondert geprüft werden. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.

Wer wartet, kann trotz guter Rechtslage Geld verlieren

Im hier geprüften Thüringer Tarifvertrag galt eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende des betreffenden Abrechnungszeitraums für die schriftliche Geltendmachung. Die Klägerin hatte ihre Ansprüche rechtzeitig verlangt.

Beschäftigte sollten deshalb zuerst nachsehen, welche Ausschlussfrist ihr eigener Arbeits- oder Tarifvertrag enthält. Eine wirksame Verfallregel kann Ansprüche beseitigen, lange bevor die gesetzliche Verjährung erreicht ist. Je nach Regelung kann nach einer Ablehnung zusätzlich eine Frist für die gerichtliche Geltendmachung laufen.

Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die weiteren Kenntnisvoraussetzungen des § 199 BGB vorliegen.

Arbeitszeiten sichern und fehlende Zuschläge konkret verlangen

Für die Prüfung braucht es den Arbeitsvertrag, die geltende Zuschlagsregelung, Abrechnungen und nachvollziehbare Arbeitszeitnachweise. Bei einer wöchentlichen Zuschlagsgrenze sollten die Stunden nach Wochen aufgeschlüsselt werden. Eine Monatsgesamtsumme zeigt noch nicht, in welchen Wochen die persönliche Grenze überschritten wurde.

Beschäftigte sollten außerdem festhalten, wann sie gearbeitet haben, welche Pausen anfielen und wer die zusätzliche Arbeit veranlasst hat. Nach der BAG-Rechtsprechung zur Überstundenvergütung kommt es auch darauf an, ob der Arbeitgeber die Stunden angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Die bloße Anwesenheit im Betrieb belegt noch keinen Zahlungsanspruch.

Eine Forderung sollte den Zeitraum, die betreffenden Stunden und den verlangten Zuschlag möglichst konkret benennen und nachweisbar beim Arbeitgeber eingehen. Dabei müssen die vorgeschriebene Form und mögliche weitere Fristen beachtet werden. Betriebsrat, Gewerkschaft oder arbeitsrechtliche Beratung können bei der Prüfung helfen.

Praxisbeispiel: 48 Euro Zuschläge in drei Wochen

Verkäuferin Sabine arbeitet vertraglich 19 Stunden pro Woche und verdient 16 Euro brutto je Stunde. Für sie gilt das dargestellte Modell mit 38 Stunden Vollzeit, 40 Stunden Zuschlagsgrenze und einem Aufschlag von 25 Prozent. In drei Wochen eines Monats arbeitet sie auf Anordnung jeweils 24 Stunden.

Ihre anteilige Zuschlagsgrenze beträgt 20 Stunden, sodass pro betroffener Woche vier Stunden zuschlagspflichtig sind. Der Aufschlag beträgt vier Euro je Stunde, insgesamt also 48 Euro brutto für zwölf Stunden. Hat der Arbeitgeber sämtliche zusätzlichen Stunden bereits zum normalen Satz bezahlt, fehlen trotzdem diese 48 Euro – sofern kein wirksamer anderweitiger Ausgleich erfolgt ist und die Forderung rechtzeitig geltend gemacht wird.

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Totwasser-Effekt trifft vor allem ältere Arbeitnehmer die über 50 sind

Der Begriff „Totwasser-Effekt“ stammt aus der Seefahrt: Hinter dem Heck eines Schiffes bilden sich unsichtbare Strömungen und Wellenüberlagerungen, die den Vortrieb massiv bremsen. Die Segel stehen voll, doch das Schiff kommt kaum voran.

Übertragen auf das Arbeitsleben beschreibt der Totwasser-Effekt das Gefühl, scheinbar alles richtig zu machen, ohne dass sich die eigene Lage verbessert. Für Beschäftigte über 50, die in restrukturierten Organisationen unter Druck geraten, ist dieses Phänomen besonders belastend.

Ein Leser, 58 Jahre alt, schildert in einem Schreiben, er sei täglich „Bossing“ — also Mobbing durch Vorgesetzte — und Angriffen im Zuge eines Stellenabbaus ausgesetzt. Ein Jobwechsel sei für ihn nicht realistisch. Sein Frage: Gibt es Strategien, die gerade älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern helfen, wenn Kündigung oder Wechsel keine Option sind?

Wenn Kündigung keine Option ist

In vielen Ratgebern lautet die Überschrift: „Gehen, wenn es nicht mehr passt“. Für Menschen ab Mitte fünfzig ist das oft zu kurz gegriffen. Finanzielle Verpflichtungen, regionale Bindungen, Gesundheitsfragen oder ein Arbeitsmarkt, der Bewerbungen älterer Kandidatinnen und Kandidaten häufiger skeptisch betrachtet, schränken die Beweglichkeit ein.

Wer den Arbeitsplatz nicht aufgeben kann oder will, braucht einen Blick nach innen und nach außen: nach innen, um die eigene Position zu stabilisieren; nach außen, um das System, in dem die Bremskräfte wirken, genauer zu verstehen.

Warum der Totwasser-Effekt Ältere besonders trifft

Strukturelle Veränderungen — digitale Transformation, Kostensenkungsprogramme, Reorganisationen — erzeugen Druck auf eingespielte Strukturen.

Ältere Mitarbeitende verkörpern Erfahrungswissen, Routinen und oft höhere Vergütungsniveaus. In Phasen des Stellenabbaus werden sie nicht selten implizit zum Ziel: weniger durch offene Rechtsverstöße als durch subtile Entwertung, Ausgrenzung und Überforderung.

Gleichzeitig schrecken viele davor zurück, Konflikte zu eskalieren; sie leisten weiter viel, ohne dass diese Leistung Anerkennung findet. Genau hier entsteht das „Totwasser“: eine Mischung aus organisationeller Trägheit, strategischem Druck von oben und persönlicher Erschöpfung.

Wer treibt den Druck — und mit welchem Ziel?

Bevor Maßnahmen greifen, braucht es eine nüchterne Bestandsaufnahme. Entscheidend ist, die Fronten zu unterscheiden: Geht die Strategie, ältere Stellen „herauszudrücken“, primär von der Personalabteilung aus, während die direkte Führung eher indifferent ist?

Oder reicht der Impuls von oben bis in die Linie, sodass Vorgesetzte den Druck aktiv weitergeben? In ersterem Fall kann es helfen, die tägliche Zusammenarbeit mit Kolleginnen, Kollegen und unmittelbarer Führung professionell zu stabilisieren und das Personalressort kommunikativ zu „umrunden“.

Im zweiten Fall verlangt die Situation eine robustere Antwort: dokumentierte Vorfälle, professionelles Konfliktmanagement und gegebenenfalls die Einbindung des Betriebsrats sowie externer Beratung.

Rechte und Rückhalt: Kündigungsschutz klug nutzen

Ältere Beschäftigte verfügen — nicht selten aufgrund langer Betriebszugehörigkeit — über einen im Ergebnis stärkeren Kündigungsschutz. Das heißt nicht, dass man sich alles leisten sollte, wohl aber, dass Spielräume bestehen: für klare Grenzen, für die Forderung nach fairer Behandlung und für das Einfordern definierter Prozesse.

Eine vertrauliche Erstberatung im Arbeitsrecht kann Orientierung geben, ebenso das Gespräch mit dem Betriebsrat.

Wichtig bleibt die Dokumentation: Was ist wann passiert, wer war anwesend, welche Folgen hatte es? Solche Notizen sind kein Eskalationsinstrument, sondern eine Lebensversicherung für den Fall, dass aus unterschwelligen Nadelstichen ein justiziabler Konflikt wird.

Gesprächsführung: Fakten statt Etiketten

Worte wie „Mobbing“ haben eine starke Sogwirkung: Sie definieren Rollen — Täter hier, Opfer dort — und verhärten Positionen, bevor über Inhalte gesprochen wurde. Wirksamer ist häufig die sachliche Beschreibung beobachtbarer Vorgänge.

Wer seinem Vorgesetzten in einer ruhigen, ungestörten Situation schildert, was konkret geschehen ist, und nach Gründen fragt, öffnet eine Tür: Entweder wird ein Missverständnis sichtbar, das sich klären lässt, oder es zeigt sich eine Absicht, die man anschließend adressieren kann.

Der Ton entscheidet dabei mit: keine Anklage, keine Ironie, kein „Du-immer“, sondern prüfbare Tatsachen und das ehrliche Interesse an einer Erklärung.

Auftreten und „Würde des Alters“

Unterschätzt wird oft die Wirkung des professionellen Auftritts. Mit den Jahren wächst nicht nur Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit, Ruhe auszustrahlen, Pausen auszuhalten und in kritischen Momenten nicht reflexhaft zu reagieren.

Dieses Kapital lässt sich pflegen. Wer an Stimme, Körperhaltung und Präsenz arbeitet — etwa durch Rhetorik- oder Schauspieltraining an der Volkshochschule —, gewinnt Souveränität zurück.

Das ist kein Kosmetikthema, sondern gelebte Deeskalation: Wer sich selbst besser führt, lenkt Gespräche anders, setzt Prioritäten klarer und kann sich Angriffen entziehen, ohne passiv zu werden.

Externe Perspektiven: Beratung und Austausch

Niemand muss das alleine tragen. Es gibt unabhängige Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und professionelle Coaches mit Erfahrung in Bossing- und Mobbingfällen. Externe Begleiter sehen, was Betroffenen in der täglichen Belastung oft entgeht: wiederkehrende Muster, ungeschickte Selbstsabotagen, aber auch Stärken, die man strategisch einsetzen kann. Der Austausch mit Menschen in ähnlichen Situationen schafft Resonanz — und oft die eine Idee, die intern die Wende bringt.

Wenn sich nichts bewegt: Die „innere Emigration“ als Notstrategie

Manchmal führen Gespräche, Einbindung und Auftreten nicht zu greifbaren Veränderungen. Dann kann eine bewusste Neujustierung helfen: die Entscheidung, die Arbeit professionell, zuverlässig und korrekt zu erledigen — und die Erwartungen an Anerkennung, Nähe und Zugehörigkeit im Betrieb zurückzufahren.

Wer Leistung von Anerkennungsbedürfnis entkoppelt, entzieht den Attacken Energie. Das ist kein Rückzug ins Schmollen, sondern eine Verschiebung der Lebensschwerpunkte. Der Arbeitsplatz bleibt Einkommensquelle und Verpflichtung, das Zentrum der eigenen Selbstwirksamkeit liegt jedoch anderswo.

Das Leben jenseits des Büros: Hobbys, Lernen, Gemeinschaft

Gerade in der Lebensmitte lohnt es, neue Quellen für Bestätigung und Sinn aufzubauen. Ein altes Interesse zu vertiefen oder etwas völlig Neues zu lernen, wirkt überraschend stark: Musikinstrument, Gartenprojekt, Ehrenamt, Brettspielverein, Sprachen, Handwerk — entscheidend ist die Regelmäßigkeit und das Erleben von Fortschritt. Gemeinschaft entsteht, wo Menschen wiederkehrend etwas miteinander tun.

Wer sich zwei feste Termine pro Woche schafft, verschiebt den inneren Schwerpunkt. Der Chef bleibt dann der Chef, aber er bestimmt nicht mehr das eigene Selbstbild.

Körper pflegen, Energie zurückholen

Belastende Arbeitssituationen sind körperlich spürbar: Schlaf, Muskulatur, Kreislauf — alles leidet, wenn Stress chronisch wird. Es hilft, medizinische Vorsorge ernst zu nehmen und Bewegung als Ritual zu etablieren.

Es muss kein Marathon sein. Regelmäßiges Gehen, moderates Kraft- oder Mobilitätstraining und einfache Atem- oder Entspannungsübungen stabilisieren den Alltag.

Wer den Tag mit einem kurzen, festen Bewegungsbaustein beginnt oder beendet, gewinnt Autonomie zurück. Ernährung gehört dazu: weniger Zucker, weniger Salz, bewusste Portionen und ausreichend Flüssigkeit sind keine Diätparolen, sondern praktische Stressmedizin.

Partnerschaft und Zuhause: Der geschützte Raum

Konflikte am Arbeitsplatz tragen weit in den Feierabend hinein. Doch das Zuhause ist kein Verlängerungsarm des Büros. Es ist hilfreich, die Grenze bewusst zu ziehen und dem privaten Umfeld nicht die immer gleiche Klage zuzumuten.

Nähe entsteht nicht durch Berichte über die Widrigkeiten des Tages, sondern durch kleine, aufmerksame Gesten und gemeinsame Rituale. Wer Beziehung pflegt, stärkt den Rückhalt, auf dem berufliche Resilienz ruht. Und wer merkt, dass private Konflikte den beruflichen Stress verstärken, sollte auch dort hinschauen — notfalls mit professioneller Unterstützung.

Vorbereitung auf den Übergang: Rente als Projekt, nicht als Absturz

Viele Menschen geraten beim Übergang in die Rente in ein Loch, weil das soziale Gefüge und die Tagesstruktur abrupt wegbrechen.

Wer heute schon erlebt, dass die Arbeit nicht mehr Quelle von Anerkennung ist, hat einen unerwarteten Vorteil: Er oder sie kann den Übergang proaktiv gestalten.

Das bedeutet, Netzwerke außerhalb des Jobs auszubauen, Lernwege zu definieren, gesundheitsfördernde Gewohnheiten zu verankern und finanziell zu planen. Aus einem drohenden Verlust an Bedeutung wird so ein schrittweiser Gewinn an Freiheit.

Und dennoch: Der Sprung bleibt eine Option

Selbst wenn die Prämisse lautet, dass Kündigung nicht möglich ist, lohnt ein gedankliches „Was wäre, wenn?“. Manchmal verändert sich die Risikobewertung, wenn Außenoptionen konkreter werden: ein aktualisierter Lebenslauf, drei ernsthafte Bewerbungen, ein Gespräch mit einem Headhunter, der Blick in kleinere, aber gut geführte Unternehmen.

Es gibt Menschen, die den sicheren Hafen verlassen haben und rückblickend sagen, es sei die beste Entscheidung ihres Berufslebens gewesen. Dieser Gedanke muss nicht sofort in Handlung münden, aber er relativiert die Macht des Status quo.

Fazit: Kurs halten, Kräfte bündeln, Horizonte öffnen

Der Totwasser-Effekt ist kein individuelles Versagen, sondern ein Zusammenspiel aus Organisationslogik, Machtasymmetrien und persönlicher Erschöpfung. Ältere Beschäftigte sind davon häufig besonders betroffen, weil sie in Transformationsprozessen zur Projektionsfläche werden.

Die Antwort darauf liegt in kluger Analyse, souveräner Kommunikation, der bewussten Pflege von Haltung und Auftritt, in professionellem Rückhalt durch Recht und Beratung — und in der Verlagerung der Lebensschwerpunkte dorthin, wo Bestätigung, Gemeinschaft und Gesundheit wachsen. Wer so vorgeht, gewinnt nicht immer sofort Fahrt. Aber das Schiff beginnt wieder, dem eigenen Kurs zu folgen.

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Ab 1. Oktober neuer Vorteil für Schwerbehinderte: Teilhabeberatung gibt jetzt Rechtshilfe

Ab dem 1. Oktober 2026 können Menschen mit Behinderung bei Problemen mit Reha- und Teilhabeleistungen auf zusätzliche Unterstützung hoffen. Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) darf künftig grundsätzlich auch bei rechtlichen Fragen im konkreten Einzelfall sowie bei Widersprüchen und Klageverfahren unterstützen.

Besonders wichtig ist die Änderung bei Streitigkeiten um Reha-Leistungen, Eingliederungshilfe, Hilfsmittel, Assistenz und berufliche Teilhabe. Dort kämpfen Betroffene oft mit schwierigen Bescheiden von Leistungsträgern und müssen organisieren, ob und wie sie sich dagegen wehren.

ie EUTB ist ausdrücklich auf Fragen der Rehabilitation und Teilhabe ausgerichtet. Die Änderung der Teilhabeberatungsverordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Was ändert sich ab dem 1. Oktober?

Bislang durfte die EUTB zwar umfassend über Leistungen, Rechte und Möglichkeiten informieren. Eine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls war jedoch ausgeschlossen. Auch eine Begleitung von Ratsuchenden in Widerspruchs- oder Klageverfahren durfte die EUTB bislang nicht übernehmen.

Diese Einschränkung wird nun aufgehoben.

Für Betroffene ist das ein erheblicher Vorteil. Denn bei einem ablehnenden Bescheid reicht nicht das Wissen, welche Leistung “eigentlich” möglich wäre. Entscheidend ist vielmehr: War die konkrete Entscheidung in meinem Fall rechtmäßig, und was kann ich jetzt dagegen tun?

Ab Oktober kann eine EUTB-Beratungsstelle, die Rechtsdienstleistungen anbietet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, gerade bei diesen Fragen unterstützen.

Beispiel 1: Knut aus Brunsbüttel – Hilfsmittel abgelehnt

Knut, 61 Jahre, aus Brunsbüttel, benötigt aufgrund seiner Behinderung einen bestimmten Rollstuhl. Er beantragt die Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse.

Doch der Antrag wird abgelehnt.

Knut versteht die Begründung nicht vollständig. Er weiß, dass er gegen den Bescheid vorgehen kann. Aber welche Argumente sprechen für ihn? Welche medizinischen Unterlagen sind wichtig? Und ist die Ablehnung überhaupt nachvollziehbar?

Bisher konnte Knut mit diesen Fragen zur EUTB gehen und sich dort über seine grundsätzlichen Rechte und Möglichkeiten informieren. Eine rechtliche Prüfung seines konkreten Bescheids durfte die Beratungsstelle jedoch nicht vornehmen.

Ab dem 1. Oktober 2026 sieht das anders aus.

Bietet die EUTB vor Ort Rechtsdienstleistungen an, kann Knut den Bescheid dort vorlegen. Die Beratungsstelle prüft dann, wie sein Fall rechtlich einzuordnen ist und unterstützt ihn bei seinem Widerspruch.

Knut bekommt nicht nur erklärt, dass er Widerspruch einlegen kann, sondern auch Unterstützung dabei, wie er gegen die konkrete Ablehnung vorgeht.

Beispiel 2: Martha aus Fulda – Eingliederungshilfe nur teilweise bewilligt

Martha, 58 Jahre, aus Fulda, beantragt Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie benötigt Unterstützung, um ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen. Die zuständige Stelle bewilligt die Unterstützung jedoch nur teilweise. Einen anderen Teil des Antrags lehnt sie ab.

Martha fragt sich:

  • Warum wurde ein Teil bewilligt und ein anderer abgelehnt?
  • Ist die Begründung der Behörde nachvollziehbar?
  • Kann sie gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen?
  • Welche Unterlagen sind dafür wichtig?

Auch hier kann die EUTB eine wichtige Anlaufstelle sein.

Martha kann den vollständigen Bescheid zur Beratung mitnehmen. Wenn die Beratungsstelle ab dem 1. Oktober Rechtshilfe anbietet, kann sie Marthas  Fall rechtlich prüfen und sie beim weiteren Vorgehen unterstützen.

Gerade bei Eingliederungshilfe sind Bescheide für Betroffene oft schwer verständlich. Eine unabhängige Beratung hilft, zu klären, was genau bewilligt und was abgelehnt wurde.

Beispiel 3: Desiree aus Konstanz – Assistenzleistung abgelehnt

Desiree, 29 Jahre, aus Konstanz, ist auf Unterstützung im Alltag angewiesen. Sie beantragt eine Assistenzleistung, damit sie ihren Alltag möglichst selbstbestimmt organisieren kann.

Die zuständige Stelle lehnt ihren Antrag ab. Desiree weiß nicht, ob sie die Entscheidung akzeptieren muss oder ob sie sich dagegen wehren kann. Sie wendet sich an die EUTB.

Diese klärt, welche Leistung sie beantragt hat, welcher Leistungsträger zuständig ist und welche Möglichkeiten grundsätzlich bestehen.

Ab dem 1. Oktober kommt noch eine weitere Möglichkeit hinzu: Bietet die Beratungsstelle Rechtsdienstleistungen an, darf sie Desirees konkreten Fall rechtlich prüfen und sie bei einem Widerspruch unterstützen.

Gerade für Menschen, die bislang nicht mit Sozial- und Teilhaberecht zu tun hatten, ist das eine enorme Entlastung.

Hinweis zu den Fallbeispielen

Die Beispiele mit Knut, Martha und Desiree sind fiktiv. Die dargestellten Situationen zeigen sehr typische Probleme bei Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe. Ob ein Anspruch besteht und welche rechtlichen Schritte im Einzelfall möglich sind, hängt immer von den konkreten Umständen und dem jeweiligen Bescheid ab.

Nicht jede EUTB bietet automatisch Rechtsberatung an

Die Änderung bedeutet nicht, dass ab dem 1. Oktober jede EUTB-Beratungsstelle automatisch Rechtsberatung oder Prozessvertretung zur Verfügung stellt. Entscheidend ist, ob die jeweilige Beratungsstelle Fachleute für Rechtshilfe hat und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

Sie sollten deshalb bei ihrer örtlichen EUTB konkret nachfragen: „Bieten Sie auch Rechtsdienstleistungen im Einzelfall an und können Sie mich bei meinem Widerspruch unterstützen?“

Bei einem bereits laufenden Gerichtsverfahren sollten Sie zusätzlich klären, welche konkrete Unterstützung möglich ist.

Für welche Fälle ist die EUTB besonders wichtig?

Die Änderung betrifft vor allem Rehabilitation und Teilhabe.

Dazu gehören:

  • Hilfsmittel: Ein benötigter Rollstuhl, ein Kommunikationshilfsmittel oder eine andere Versorgung wird abgelehnt.
  • Eingliederungshilfe: Eine beantragte Leistung wird vollständig oder teilweise abgelehnt.
  • Assistenz: Eine notwendige Unterstützung im Alltag wird nicht oder nicht in ausreichendem Umfang bewilligt.
  • Berufliche Teilhabe: Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine berufliche Reha-Maßnahme wird abgelehnt.
  • Rehabilitation: Ein Leistungsträger lehnt eine beantragte Reha-Leistung ab oder entscheidet anders als beantragt.

In solchen Fällen macht es einen gravierenden Unterschied, ob eine Beratungsstelle nur allgemein informieren darf oder den Einzelfall rechtlich prüfen kann.

Und was ist mit dem Jobcenter?

Die EUTB wird keine allgemeine kostenlose Rechtsberatung für sämtliche Probleme mit dem Jobcenter. Geht es ausschließlich um eine Sanktion, die Anrechnung von Einkommen, die Höhe des Regelbedarfs oder die Kosten der Unterkunft, ist die EUTB nicht die richtige Anlaufstelle.

Anders sieht es aus, wenn diese Fragen einen konkreten Bezug zu Rehabilitation und Teilhabe haben, zum Beispiel bei einem Mehrbedarf bei Merkzeichen G, aG oder Schwerbehinderung.

Ihre Situation als Mensch mit Behinderungen, Erkrankungen und / oder Einschränkungen beim Grundsicherungsgeld überschneidet sich sehr oft mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer beruflichen Rehabilitation. Dann hilft Ihnen die EUTB, die Situation und die Teilhabeleistungen einzuordnen.

Deshalb sollten Betroffene erklären, welche Leistung sie beantragt haben und welcher Leistungsträger den Bescheid erlassen hat.

Widerspruchsfristen laufen weiter

Die neue Regelung verlängert keine Widerspruchsfristen. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte deshalb nicht einfach bis zum 1. Oktober warten. Im Bescheid ist angegeben, innerhalb welcher Frist Widerspruch eingelegt werden kann.

Diese Frist muss beachtet werden. Wer unsicher ist, sollte sich möglichst schnell beraten lassen. Das gilt auch für Menschen, die bereits einen Bescheid erhalten haben und auf die neue Möglichkeit der EUTB hoffen.

Diese Unterlagen sollten Betroffene mitnehmen

Wer einen Bescheid bei der EUTB prüfen lassen möchte, sollte möglichst alle wichtigen Unterlagen mitbringen.

Dazu gehören:

  • der vollständige Bescheid,
  • der ursprüngliche Antrag,
  • frühere Bescheide zum gleichen Thema,
  • ärztliche Unterlagen oder Gutachten, soweit relevant,
  • Schriftwechsel mit der Behörde oder dem Leistungsträger,
  • bereits eingelegte Widersprüche,
  • Schreiben über Fristen,
  • Unterlagen zu einem bereits laufenden Gerichtsverfahren.

Wichtig ist der vollständige Bescheid. Nur anhand dessen lässt sich nachvollziehen, was die Behörde tatsächlich entschieden und wie sie ihre Entscheidung begründet hat.

Beratung bleibt kostenlos

Die EUTB ist ein kostenloses Beratungsangebot für Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen.

Sie soll Betroffene dabei unterstützen, sich im System der Rehabilitation und Teilhabe zurechtzufinden und ihre Rechte und Möglichkeiten wahrzunehmen. Auch die neue Möglichkeit der Rechtsdienstleistungen macht die EUTB nicht kostenpflichtig.

Auch Angehörige können die EUTB nutzen

Das Angebot richtet sich nicht nur an Menschen mit Behinderung selbst. Auch Angehörige und Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, können die EUTB nutzen. Das ist zum Beispiel für Eltern eines behinderten Kindes  eine Erleichterung, die bei einem komplizierten Antrag Unterstützung benötigen.

Was Betroffene ab Oktober konkret tun können

Wer einen ablehnenden oder teilweise ablehnenden Bescheid erhält, sollte möglichst strukturiert vorgehen:

1. Bescheid genau prüfen

Was wurde beantragt? Was wurde bewilligt? Was wurde abgelehnt? Welche Begründung nennt der Leistungsträger?

2. Frist feststellen

Im Bescheid nachsehen, bis wann Widerspruch eingelegt werden kann.

3. Unterlagen sammeln

Bescheid, Antrag, ärztliche Unterlagen und bisherigen Schriftverkehr zusammenstellen.

4. EUTB kontaktieren

Bei der Beratungsstelle nachfragen, ob sie Rechtsdienstleistungen im konkreten Einzelfall anbietet.

5. Konkrete Unterstützung erfragen

Nicht nur fragen, welche Leistungen grundsätzlich möglich sind, sondern ausdrücklich klären, ob die EUTB den konkreten Bescheid rechtlich prüfen und beim Widerspruch unterstützen kann.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zur neuen EUTB-Regelung 1. Kann die EUTB ab Oktober meinen ablehnenden Bescheid prüfen?

Grundsätzlich kann das möglich sein. Ab dem 1. Oktober 2026 entfällt die bisherige ausdrückliche Einschränkung für die rechtliche Prüfung von Einzelfällen.

2. Kann die EUTB für mich einen Widerspruch oder eine Klage übernehmen?

Eine Unterstützung bei Widerspruchs- und Klageverfahren wird grundsätzlich möglich. Betroffene sollten vorab bei der jeweiligen Beratungsstelle klären, welche konkrete Unterstützung angeboten wird.

3. Kostet die Beratung bei der EUTB Geld?

Die EUTB-Beratung ist grundsätzlich kostenlos.

Quellen

Der Paritätische Gesamtverband: „Änderung der Teilhabeberatungsverordnung tritt Anfang Oktober in Kraft“ – Informationen zur Änderung und zum Inkrafttreten zum 1. Oktober 2026.
Gesetze im Internet: Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) – geltende Regelungen zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.

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Nachbar kippt Neubau von Wohnhaus und das Gericht hebt die Baugenehmigung wieder auf

Nachbar kippt Baugenehmigung: Wohnhaus darf nicht einfach bis an die Grenze rücken

Eine Baugenehmigung ist kein Freibrief, die Rechte der Nachbarn zu übergehen. Wer einen Neubau zu dicht an die Grundstücksgrenze setzt, kann die Genehmigung vor Gericht wieder verlieren. Ein vom Verwaltungsgericht München entschiedener Streit zeigt, wie teuer das Vertrauen auf eine behördlich erlaubte Ausnahme werden kann.

19 Meter langer Bau mit nur einem Meter Grenzabstand

Nach dem Bericht von “agrarheute” ging es um die Sanierung eines denkmalgeschützten Bauernhauses und den Ersatz seines Wirtschaftsteils durch Wohnraum. Der strittige Neubau erstreckte sich über rund 19 Meter, erreichte etwa 8,6 Meter Firsthöhe und hielt nur ungefähr einen Meter Abstand zur Nachbargrenze. Der Eigentümer des angrenzenden Wohngrundstücks klagte erfolgreich gegen die Genehmigung vom 8. Februar 2023.

Das Verwaltungsgericht München hob sie mit Urteil vom 21. April 2026 auf, Aktenzeichen M 1 K 23.1216. Nach der Falldarstellung verletzte das Vorhaben nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften; die zugelassene Abweichung war rechtswidrig.

Warum der alte Anbau die Ausnahme nicht rechtfertigte

Für den früheren Wirtschaftsteil gab es zwar eine Genehmigung aus dem Jahr 1960. Deren Lageplan zeigte jedoch ungefähr drei Meter Grenzabstand, während der tatsächliche Bau wesentlich näher an der Grenze stand. Das Gericht behandelte ihn deshalb nicht als rechtmäßig errichtetes Gebäude, auf dessen Ersatz die entsprechende gesetzliche Erleichterung angewendet werden konnte.

Auch der Denkmalschutz des Bauernhauses trug die Ausnahme nicht: Der ersetzte Wirtschaftsteil war selbst nicht geschützt. Nach dem Bericht wäre ein Anbau unter Einhaltung der Abstandsflächen möglich gewesen. Überwiegende Interessen der Bauherrin erkannte das Gericht nicht.

Ein alter Standort ist keine automatische Erlaubnis für einen Neubau

Für Bauherren steckt darin eine wichtige Unterscheidung: Ein vorhandenes Gebäude und ein neu beantragter Ersatzbau sind rechtlich gesondert zu betrachten.

Die bloße Existenz einer alten Wand beantwortet noch nicht, was an ihrer Stelle neu errichtet werden darf. Wer mit dem bisherigen Bestand argumentiert, muss deshalb auch dessen Genehmigung und die tatsächlich genehmigten Abmessungen prüfen.

Ebenso wenig genügt es, irgendeine historische Bauakte vorweisen zu können. Entscheidend ist, ob die Unterlagen den vorhandenen Bau in seiner konkreten Lage überhaupt abdecken. Gerade bei älteren Grundstücken können Abweichungen zwischen Lageplan, Grenzverlauf und gebautem Zustand später zum Problem werden.

Nachbarn brauchen eine Verletzung eigener Rechte

Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung allerdings nicht allein deshalb zu Fall bringen, weil ihm das Gebäude missfällt. Nach § 113 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kommt es darauf an, dass die Genehmigung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen eigenen Rechten verletzt. Eine Klage ist daher keine allgemeine Überprüfung sämtlicher Fehler des Bauamts.

Abstandsflächen können einen solchen persönlichen Schutz vermitteln, weil sie unter anderem Licht und Luft zwischen Gebäuden sichern sollen. Welche Flächen freizuhalten sind und welche Ausnahmen bestehen, richtet sich nach dem anwendbaren Landesrecht und den Umständen des Grundstücks. Aus dem Münchner Fall lässt sich deshalb kein ausnahmsloser Mindestabstand für jedes Wohnhaus in Deutschland ableiten.

Eine Klage hält die Bagger nicht automatisch an

Für betroffene Eigentümer kann das Verfahren eine unangenehme Überraschung bereithalten: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben nach § 212a Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. Allein die Einlegung eines Rechtsbehelfs verhindert daher nicht, dass weitergebaut wird. Wer vorläufigen Schutz benötigt, muss zusätzlich prüfen lassen, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder gerichtlicher Eilrechtsschutz infrage kommt.

Die Grundlage für entsprechende gerichtliche Maßnahmen bietet § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 80 Absatz 5. Dabei geht es um den Schutz während des laufenden Streits. Die endgültige Entscheidung über die angegriffene Genehmigung fällt im Hauptsacheverfahren.

Verfahrensschritt Was er bewirkt Anfechtung der Baugenehmigung Die Genehmigung wird angegriffen; die Bauarbeiten werden dadurch allein nicht gestoppt. Erfolgreicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Die Ausnutzung der Genehmigung kann vorläufig ausgesetzt werden. Aufhebung der Baugenehmigung Die angegriffene Genehmigung wird beseitigt; ein Abriss ist eine gesonderte Frage. Genehmigung aufgehoben bedeutet nicht automatisch Abriss

Die Aufhebung einer Baugenehmigung und eine Anordnung, ein Gebäude zu beseitigen, sind unterschiedliche Entscheidungen. Ob ein bereits errichteter Bau geändert, nachträglich genehmigt oder beseitigt werden muss, bedarf einer gesonderten rechtlichen Prüfung. Aus der Nachricht über eine erfolgreiche Nachbarklage folgt deshalb noch kein Abrissauftrag.

Für die Bauherrschaft bleibt der Verlust der Genehmigung dennoch ein erhebliches Risiko. Bereits bezahlte Bauarbeiten ersetzen keine rechtlich tragfähige Planung. Für Nachbarn bedeutet der Prozesserfolg umgekehrt nicht, dass jede künftige Bebauung des angrenzenden Grundstücks ausgeschlossen wäre.

Unterlagen und Fristen frühzeitig prüfen

Wer sich gegen ein Nachbarvorhaben wehren will, sollte die Genehmigung einschließlich der zugelassenen Abweichungen und die zugehörigen Bauzeichnungen möglichst früh prüfen lassen. Hilfreich sind insbesondere der Lageplan, Angaben zu Gebäudehöhen und Grenzabständen sowie vorhandene ältere Genehmigungen. Eine schriftliche Anfrage bei der Bauaufsicht kann klären, welche Unterlagen eingesehen werden können.

Ob zunächst Widerspruch oder unmittelbar Klage erforderlich ist, hängt vom geltenden Verfahrensrecht ab. § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung sieht grundsätzlich eine einmonatige Klagefrist vor, deren Beginn sich nach dem Verfahrensweg richtet. Bei fehlender Bekanntgabe oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung können Besonderheiten gelten; bloßes Abwarten ist deshalb keine verlässliche Strategie.

Wenig Einkommen muss rechtliche Hilfe nicht ausschließen

Wer eine anwaltliche Prüfung nicht bezahlen kann, sollte die Voraussetzungen der Beratungshilfe für Menschen mit geringem Einkommen prüfen. Sie betrifft die außergerichtliche Beratung und gegebenenfalls Vertretung. Nach den Informationen der Justiz kann dabei eine Gebühr von 15 Euro anfallen, die manche Kanzleien erlassen.

Für ein Gerichtsverfahren kommt unter weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht in Betracht. Dabei werden auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Sie beseitigt allerdings nicht jedes Kostenrisiko: Insbesondere erstattungsfähige Anwaltskosten der Gegenseite sind nach den Hinweisen der Justiz zur Prozesskostenhilfe nicht abgedeckt.

Beispiel aus der Praxis: Erst die Bauakte zeigt das Problem

Ein fiktives Beispiel: Rentnerin Renate lebt in ihrem eigenen kleinen Haus, neben dem ein ehemaliger Schuppen durch Wohnräume ersetzt werden soll. Der Bauherr verweist darauf, dass das alte Gebäude seit Jahrzehnten dicht an der Grenze stand. Bei der Prüfung der Bauakte stellt sich jedoch heraus, dass die frühere Genehmigung einen anderen Standort vorsah.

Renate lässt deshalb untersuchen, ob der Neubau ihre geschützten Nachbarrechte verletzt und die erteilte Ausnahme rechtmäßig ist. Weil bereits Arbeiten beginnen, wird zusätzlich geprüft, ob ein Eilantrag nötig ist. Ihr möglicher Anspruch ergibt sich aus den konkreten Vorschriften und Bauunterlagen, nicht allein aus ihrem Ärger über die Baustelle.

Drei Fragen und Antworten zur Baugenehmigung des Nachbarn Kann eine bereits erteilte Baugenehmigung wieder aufgehoben werden?

Ja, eine zulässig angegriffene Baugenehmigung kann auf die Klage eines Nachbarn aufgehoben werden, wenn sie rechtswidrig ist und dessen eigene Rechte verletzt. Die behördliche Erteilung schützt sie nicht vor einer gerichtlichen Prüfung.

Stoppt mein Widerspruch automatisch die Bauarbeiten?

Nein, bei der bauaufsichtlichen Zulassung eines Vorhabens haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Für einen vorläufigen Baustopp kann deshalb zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich sein.

Darf ein Neubau stets dort stehen, wo zuvor schon ein Gebäude stand?

Nein, der frühere Standort allein genügt dafür nicht. Es müssen die rechtlichen Voraussetzungen des Neubaus und einer gegebenenfalls notwendigen Abweichung geprüft werden.

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Rentner müssen Führerscheine umtauschen: Feld 4a entscheidet

Führerscheinumtausch 2027: Welche Senioren handeln müssen – und für wen die Ausnahme gilt

Ein Führerschein im Scheckkartenformat schützt nicht davor, das Dokument austauschen zu müssen: Für Karten aus den Jahren 2002 bis 2004 endet die reguläre Umtauschfrist am 19. Januar 2027.

Viele ältere Autofahrer sind davon betroffen, doch gerade für die ältesten Jahrgänge gibt es eine erhebliche Erleichterung. Wer vor 1953 geboren wurde, hat beim Pflichtumtausch alter Führerscheine grundsätzlich bis zum 19. Januar 2033 Zeit.

Deshalb sollten Senioren zwei Angaben miteinander abgleichen: ihr Geburtsjahr und das Ausstellungsdatum ihres Führerscheins.

Welche Kartenführerscheine bis Januar 2027 ausgetauscht werden müssen

Die nächste Umtauschstufe erfasst Kartenführerscheine, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2004 ausgestellt wurden. Das betrifft auch Menschen, die ihre Fahrprüfung Jahrzehnte früher bestanden und erst später ihren Papierführerschein gegen eine Karte getauscht haben. Der frühere freiwillige Wechsel befreit sie nicht vom jetzigen Pflichtumtausch.

Das relevante Datum steht auf der Vorderseite im Feld 4a, wie die Bundesregierung zum Führerscheinumtausch erläutert. Wer sich nur an das Jahr seiner Fahrprüfung erinnert, kann deshalb die falsche Frist zugrunde legen. Ein Blick auf das tatsächlich mitgeführte Dokument schafft Klarheit.

Die Ausnahme gilt bis einschließlich Geburtsjahr 1952

„Vor 1953 geboren“ bedeutet: Der Geburtstag liegt spätestens am 31. Dezember 1952. Auch ein Kartenführerschein von 2002, 2003 oder 2004 muss dann im Rahmen dieses Pflichtumtauschs erst bis zum 19. Januar 2033 ersetzt werden. Wer dagegen am 1. Januar 1953 oder später geboren wurde, fällt nicht unter diese Sonderregelung.

Das kann innerhalb eines Ehepaars zu unterschiedlichen Terminen führen, obwohl beide ihre Karten am selben Tag erhalten haben. Die Regelung knüpft an eine feste Jahrgangsgrenze an, nicht an einen jeweils aktuellen Alterswert wie 70 oder 75 Jahre. Auch eine vorgezogene Altersrente verschiebt den Umtauschtermin nicht.

Das Bundesverkehrsministerium begründet die längere Frist damit, dass ältere Menschen nicht frühzeitig zum Austausch verpflichtet werden sollen, wenn unklar ist, ob sie nach Januar 2033 überhaupt noch fahren möchten. Die Ausnahme verschiebt somit den Dokumententausch. Eine dauerhafte Befreiung von der Umtauschpflicht ist sie nicht.

Die Umtauschfristen für alte Kartenführerscheine im Überblick

Die folgende Tabelle gilt für Inhaber, die 1953 oder später geboren wurden. Für die älteren Jahrgänge gilt bei den hier genannten alten Karten stattdessen durchgehend der 19. Januar 2033. Rechtsgrundlage ist die gesetzliche Umtauschtabelle.

Ausstellungsjahr der Karte Umtausch spätestens bis Einordnung im September 2026 1999 bis 2001 19. Januar 2026 Frist bereits abgelaufen 2002 bis 2004 19. Januar 2027 Nächster Umtauschtermin 2005 bis 2007 19. Januar 2028 Spätere Umtauschstufe 2008 19. Januar 2029 Spätere Umtauschstufe 2009 19. Januar 2030 Spätere Umtauschstufe 2010 19. Januar 2031 Spätere Umtauschstufe 2011 19. Januar 2032 Spätere Umtauschstufe 2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033 Letzte Umtauschstufe Auch beim Papierführerschein schützt die Jahrgangsausnahme

Wer noch einen bis Ende 1998 ausgestellten Papierführerschein besitzt und vor 1953 geboren wurde, kann ebenfalls die Frist bis Januar 2033 nutzen. Für die übrigen Geburtsjahrgänge sind die gestaffelten Papierführerscheinfristen bereits abgelaufen. Darauf weist auch die Berliner Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Übersicht hin.

Der Termin 2027 ist daher keine neue Schonfrist für alle noch vorhandenen alten Dokumente. Wer beispielsweise 1955 geboren wurde und weiterhin seinen ursprünglichen Papierführerschein nutzt, sollte den überfälligen Austausch jetzt veranlassen. Die Farbe des Dokuments allein genügt zur Fristbestimmung nicht.

Der Umtausch verlangt keine neue Fahrprüfung

Beim gewöhnlichen Austausch eines Pkw- oder Motorradführerscheins wird das Dokument erneuert; die bestehende Fahrerlaubnis bleibt erhalten. Eine erneute theoretische oder praktische Prüfung ist damit ebenso wenig verbunden wie ein pauschaler Gesundheitscheck für Senioren. Das bestätigt die Bundesregierung ausdrücklich.

Nach dem Austausch die Eintragungen vergleichen

Nach Erhalt der neuen Karte lohnt es sich, die übertragenen Fahrerlaubnisklassen und Schlüsselzahlen zu prüfen. Gerade ältere Berechtigungen können durch zusätzliche Einträge beschrieben werden, während andere Codes Auflagen wie eine vorgeschriebene Sehhilfe festhalten. Gegen-Hartz erläutert die Unterschiede im Beitrag „Warum jeder Feld 12 im Führerschein prüfen sollte“.

Für Senioren, die ein Wohnmobil oder ein Gespann fahren, ist dieser Vergleich besonders sinnvoll. Bei Unklarheiten sollte die Fahrerlaubnisbehörde erklären, welche Fahrzeuge die übertragenen Klassen tatsächlich abdecken. Eine fehlende oder unverständliche Eintragung lässt sich besser unmittelbar nach dem Austausch klären als vor der nächsten Urlaubsfahrt.

Unterlagen, Gebühren und Termin rechtzeitig vorbereiten

Zuständig ist grundsätzlich die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnortes; teilweise nehmen auch Bürgerämter Anträge entgegen. Benötigt werden üblicherweise der bisherige Führerschein, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und ein biometrisches Passfoto. Bei einem andernorts ausgestellten Papierführerschein kann zusätzlich eine Karteikartenabschrift der früheren Behörde erforderlich sein.

Das Bundesverkehrsministerium nennt für den regulären Umtausch grundsätzlich 26,50 Euro Gebühren. Foto und gegebenenfalls Direktversand kommen hinzu. Ob eine digitale Antragstellung möglich ist und welcher Gesamtbetrag anfällt, sollte vorab bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Es empfiehlt sich, einen fälligen Austausch bereits im Herbst 2026 anzustoßen. Zwischen Antrag, Herstellung und Ausgabe der Karte muss ausreichend Zeit bleiben. Auf eine persönliche Erinnerung sollten Betroffene nicht warten, denn ob Anschreiben verschickt werden, entscheiden die örtlichen Behörden.

Nach Ablauf der persönlichen Frist wird das alte Führerscheindokument ungültig, ohne dass deshalb die gewöhnliche Pkw- oder Motorradfahrerlaubnis automatisch erlischt. Wer mit dem nicht rechtzeitig erneuerten Führerschein fährt, muss nach Angaben der Bundesregierung mit zehn Euro Verwarnungsgeld rechnen. Die Zahlung ersetzt den notwendigen Austausch nicht.

Die Unterscheidung zwischen Dokument und Fahrerlaubnis vermeidet unnötige Angst, ist aber kein Anlass, die Frist zu ignorieren. Wer den Termin verpasst hat, sollte sich umgehend um den Umtausch kümmern.

Praxisbeispiel: Gleiche Karte, unterschiedliche Frist

Helga wurde 1952 geboren, ihr Mann Thomas 1954, und beide besitzen Kartenführerscheine von 2004. Thomas muss seine Karte bis zum 19. Januar 2027 umtauschen, während Helga die Ausnahme bis zum 19. Januar 2033 nutzen kann. Dass beide längst im Ruhestand sind, ändert an diesem Unterschied nichts.

Der Beitrag Rentner müssen Führerscheine umtauschen: Feld 4a entscheidet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Urteil: Befristete Erwerbsminderungsrente verlängert sich nicht automatisch

Die Krankheit besteht weiter, die EM-Rente endet trotzdem: Für Menschen mit einer befristeten Erwerbsminderungsrente kann genau das zur existenziellen Gefahr werden. Eine frühere Bewilligung sichert die Zahlung nur für den festgelegten Zeitraum. Wer anschließend weiter Rente benötigt, muss rechtzeitig die Weiterzahlung beantragen und damit rechnen, dass die Voraussetzungen erneut geprüft werden.

Jahrelanger Rentenbezug schützte nicht vor der Ablehnung

Eine Urteilsbesprechung von dem Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt schildert dazu eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2025, Aktenzeichen L 13 R 1934/23.

Danach hatte ein 1971 geborener Versicherter wegen eines beidseitigen Thoracic-Outlet-Syndroms mit Schmerzen mehrere Jahre eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Die letzte Bewilligung endete am 31. August 2021.

Seinen Antrag auf Weitergewährung lehnte die Rentenversicherung ab, weil sie leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich wieder für möglich hielt. Nach der veröffentlichten Besprechung scheiterte der Mann sowohl vor dem Sozialgericht Konstanz als auch im Berufungsverfahren.

Die gerichtlichen Gutachten hätten keine ausreichenden Einschränkungen für eine zeitliche Begrenzung des Leistungsvermögens bestätigt.

Die Darstellung dieses Einzelfalls beruht auf der anwaltlichen Urteilsbesprechung; der gerichtliche Volltext konnte für diesen Beitrag nicht überprüft werden. Die allgemeinen Regeln zur Befristung und zum Rentenanspruch ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Das Ablaufdatum im Bescheid hat unmittelbare Folgen

Nach § 102 Absatz 1 SGB VI endet eine befristete Rente mit Ablauf der festgelegten Frist. Eine Bewilligung bis zum 31. Dezember trägt deshalb grundsätzlich keine Rentenzahlung für Januar. Auch ein bereits gestellter Weiterzahlungsantrag verlängert den alten Bewilligungszeitraum nicht automatisch.

Für Betroffene ist das eine harte Grenze: Miete, Strom und Lebenshaltungskosten laufen weiter, während die bisherige Zahlungsgrundlage wegfällt. Das Ende der Bewilligung sollte deshalb ebenso sorgfältig im Blick bleiben wie die monatliche Rentenhöhe.

Warum die Rentenversicherung keine Besserung beweisen muss

Die Urteilsbesprechung hebt hervor, dass die Rentenversicherung bei der Weitergewährung keine gesundheitliche Besserung nachweisen müsse. Entscheidend sei, ob Erwerbsminderung für den anschließenden Zeitraum feststeht. Bleibe dies nach der erforderlichen Aufklärung unbewiesen, gehe das zulasten des Versicherten.

Diese Beweislast bedeutet allerdings nicht, dass Erkrankte sämtliche Ermittlungen selbst übernehmen müssen. Nach § 20 SGB X muss die Rentenversicherung den Sachverhalt von Amts wegen untersuchen und auch günstige Umstände berücksichtigen. Für das Sozialgericht gilt der entsprechende Untersuchungsgrundsatz nach § 103 SGG.

Ein Hinweis auf fehlende Nachweise ersetzt daher keine ausreichende Sachverhaltsaufklärung. Gleichzeitig sollten Versicherte aktuelle Behandlungen, neue Befunde und konkrete Einschränkungen benennen, damit diese in die Prüfung einfließen können.

Entscheidend ist, wie lange Arbeit noch möglich ist

Für die Erwerbsminderungsrente kommt es grundsätzlich auf das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an.

Dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, genügt für einen Anspruch nach § 43 SGB VI allein nicht. Die gesundheitlichen Einschränkungen müssen auf nicht absehbare Zeit bestehen.

Tägliches Leistungsvermögen Grundsätzliche Einordnung Bedeutung für die Weiterzahlung Weniger als drei Stunden Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen Eine volle EM-Rente kommt bei erfüllten weiteren Voraussetzungen in Betracht. Drei bis unter sechs Stunden Teilweise Erwerbsminderung Eine teilweise EM-Rente kommt in Betracht; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine volle Arbeitsmarktrente möglich. Mindestens sechs Stunden Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI Eine Weiterzahlung lässt sich regelmäßig nicht mit einer zeitlichen Leistungsminderung begründen.

Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt zur vollen Rentenzahlung führen. Diese Besonderheit erläutert die Deutsche Rentenversicherung zur sogenannten Arbeitsmarktrente. Daneben bestehen Sonderregeln, etwa bei Berufsunfähigkeit für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.

Eine Diagnose allein beschreibt noch keine Belastbarkeit

Für die Vorbereitung des Antrags folgt daraus: Arztberichte sollten möglichst nachvollziehbar beschreiben, welche Folgen eine Erkrankung für regelmäßige Arbeit hat. Relevant können beispielsweise die mögliche Sitzdauer, die Konzentrationsfähigkeit oder zusätzliche Erholungspausen sein. Auch das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen gehört in die Beurteilung.

Der pauschale Satz, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, beantwortet diese Fragen häufig nicht ausreichend. Hilfreicher ist eine medizinisch begründete Beschreibung dessen, was weiterhin möglich ist und woran Belastungen scheitern. Hinweise zur Vorbereitung enthält auch der Beitrag zur Verlängerung einer befristeten Erwerbsminderungsrente.

Weiterzahlung frühzeitig beantragen

Für die Weiterzahlung stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular R0120 bereit, das auch online ausgefüllt werden kann. Es ist sinnvoll, sich bereits mehrere Monate vor dem Befristungsende um den Antrag und aktuelle medizinische Unterlagen zu kümmern. So bleibt mehr Zeit für Rückfragen und eine mögliche Begutachtung.

Wer noch auf einen Facharztbericht wartet, sollte deshalb nicht zugleich den Antrag aufschieben. Fehlende Unterlagen lassen sich nachreichen; der Antragseingang sollte dokumentiert werden.

Ein früher Antrag verbessert die Planung, garantiert aber keine Entscheidung vor dem Ende der bisherigen Bewilligung.

Ablehnung: Die Widerspruchsfrist nicht verstreichen lassen

Gegen eine Ablehnung kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate.

Die gesetzlichen Vorgaben stehen in § 84 SGG, die zulässigen Wege erläutert die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.

Für die Begründung sollte geklärt werden, auf welche ärztlichen Feststellungen sich die Ablehnung stützt und ob wichtige Befunde fehlen. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zu Handlungsmöglichkeiten nach einer abgelehnten EM-Rente. Der Widerspruch allein schafft allerdings keine neue Bewilligung für die Zeit nach dem Befristungsende.

Auch neun Jahre Rentenbezug ersetzen die Prüfung nicht

Eine unbefristete EM-Rente ist nach § 102 Absatz 2 SGB VI vorgesehen, wenn der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Nach insgesamt neun Jahren Befristung ist von einer solchen fehlenden Besserungsaussicht auszugehen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass Erwerbsminderung weiterhin vorliegt.

Die Neunjahresregel ist deshalb keine Garantie für eine Rente unabhängig vom aktuellen Leistungsvermögen. Für volle Renten, deren Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängt, gilt diese Regel zur unbefristeten Leistung nicht.

Beispiel aus der Praxis: Der alte Bescheid genügt nicht

Sabine, 54, erhält wegen einer psychischen Erkrankung eine volle EM-Rente bis Ende Dezember. Im August beantragt sie die Weiterzahlung und ergänzt einen aktuellen fachärztlichen Bericht, der ihre eingeschränkte Konzentration, Belastbarkeit und den Behandlungsverlauf beschreibt. Damit legt sie die Auswirkungen ihrer Erkrankung für die erneute Prüfung dar.

Bewilligt die Rentenversicherung die Weiterzahlung ab Januar, kann die Rente ohne Unterbrechung anschließen. Lehnt sie den Antrag ab, muss Sabine die Widerspruchsfrist beachten und zugleich ihre finanzielle Absicherung für die Zwischenzeit klären. Auf den bisherigen Bescheid allein kann sie die Januarzahlung nicht stützen.

Drei häufige Fragen zur befristeten Erwerbsminderungsrente Verlängert sich die EM-Rente, wenn meine Erkrankung unverändert besteht?

Nein, eine unveränderte Erkrankung verlängert die Befristung nicht automatisch. Für die Weiterzahlung ist zu prüfen, ob die gesundheitlichen und sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Muss ich für die Weiterzahlung jedes Mal ein eigenes Gutachten bezahlen?

Ein selbst bezahltes Privatgutachten ist keine allgemeine Voraussetzung. Die Rentenversicherung muss den Sachverhalt selbst aufklären und kann dafür Befundberichte oder eine Begutachtung veranlassen. Aktuelle ärztliche Unterlagen können die Prüfung unterstützen.

Läuft die Rente während eines Widerspruchs automatisch weiter?

Nein, ein Widerspruch gegen die abgelehnte Weiterzahlung verlängert die abgelaufene Bewilligung nicht. Eine spätere erfolgreiche Entscheidung kann zu einer Nachzahlung für die Zeit führen, für die der Anspruch festgestellt wird.

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Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?

3.364 Euro jeden Monat: So hoch ist die durchschnittliche Eigenbelastung im ersten Pflegeheimjahr nach der vdek-Auswertung zum 1. Juli 2026. Gegenüber dem Vorjahr sind das 256 Euro mehr. Dieser Betrag bleibt bereits nach Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung selbst zu bezahlen.

Für Menschen, deren Rente deutlich darunterliegt, wird der notwendige Heimeinzug damit zur Krise. Doch eine unbezahlbare Rechnung bedeutet weder automatisch, dass die Kinder einspringen müssen, noch dass sämtliche Ersparnisse verschwinden dürfen. Entscheidend ist, rechtzeitig Hilfe zu verlangen und die eigene Zahlungspflicht genau prüfen zu lassen.

Wofür Bewohner die 3.364 Euro bezahlen

Der Eigenanteil besteht aus mehreren Kostenblöcken, die unterschiedlich behandelt werden. Die folgende Tabelle zeigt die bundesweiten Monatsdurchschnitte im ersten Aufenthaltsjahr; die tatsächliche Rechnung eines Heims kann davon abweichen. Grundlage ist die vdek-Auswertung für Juli 2026.

Kostenbestandteil Monatlicher Durchschnitt Was darin steckt Verbleibender pflegebedingter Eigenanteil 1.775 Euro Pflege und Ausbildungskosten, nach dem Zuschlag des ersten Aufenthaltsjahres Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Wohnen und Versorgung im Heim Investitionskosten 521 Euro Unter anderem Gebäude und Instandhaltung Gesamte Eigenbelastung 3.364 Euro Aus eigenen Mitteln oder ergänzenden Hilfen zu finanzieren 75 Prozent Zuschuss bedeuten keine 75 Prozent weniger Heimkosten

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse zusätzlich zu ihren festen Leistungen einen wachsenden Anteil der pflegebedingten Eigenkosten einschließlich der Ausbildungskosten. Nach § 43c SGB XI beträgt dieser Zuschlag bis einschließlich zwölf Bezugsmonate 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden durch diesen Zuschlag nicht entsprechend reduziert.

Die Entlastung steigt also mit der Aufenthaltsdauer, sie erfasst aber nur einen Teil der Rechnung. Wer mit einer Viertelung sämtlicher Heimkosten rechnet, plant mit Geld, das ihm nicht zur Verfügung steht.

Wenn die Rente nicht reicht, kommt Hilfe zur Pflege infrage

Reichen Pflegeversicherung, anrechenbares Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, kann das Sozialamt die notwendige Versorgung durch Hilfe zur Pflege absichern. Bei stationärer Pflege setzt der Anspruch nach § 65 SGB XII grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 voraus; häusliche oder teilstationäre Pflege muss unmöglich sein oder im konkreten Fall ausscheiden. Es geht um einen gesetzlichen Anspruch bei erfüllten Voraussetzungen, nicht um eine freiwillige Unterstützung.

Auch der notwendige Lebensunterhalt im Heim muss gedeckt sein; dafür können ergänzend Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt infrage kommen. Das Sozialamt prüft deshalb mehr als die Differenz zwischen Rente und Heimrechnung. Eine weiterführende Einordnung bietet der Beitrag „Wenn das Pflegeheim zu teuer ist: So erhalten Sie Unterstützung“.

Das Sozialamt informieren, bevor Schulden entstehen

Der gefährlichste Fehler ist, die Finanzierungslücke monatelang zu überbrücken und erst danach Hilfe zu verlangen. Für die Hilfe zur Pflege kommt es nach § 18 SGB XII grundsätzlich darauf an, wann der Sozialhilfeträger vom Hilfebedarf erfährt. Auf eine spätere Übernahme alter Heimschulden sollten sich Betroffene nicht verlassen.

Deshalb sollte die drohende Unterdeckung frühzeitig und nachweisbar mitgeteilt und die Übernahme der ungedeckten notwendigen Kosten beantragt werden. Heimvertrag, aktuelle Kostenaufstellung, Pflegekassenbescheid sowie Nachweise über Renten, Konten und Vermögen helfen bei der Prüfung. Die erste Mitteilung sollte nicht daran scheitern, dass noch einzelne Unterlagen fehlen; für eine zusätzlich erforderliche Grundsicherung im Alter ist ein Antrag nötig.

10.000 Euro bleiben grundsätzlich geschützt

Sozialhilfe setzt nicht voraus, dass das Konto vollständig leer ist. Bei der Hilfe zur Pflege bleiben grundsätzlich 10.000 Euro an geschützten Geldwerten für eine alleinstehende Person erhalten, bei berücksichtigten Ehe- oder Lebenspartnern zusammen 20.000 Euro. Die Verbraucherschützer erläutern diese Freibeträge und die Einkommensprüfung.

Daneben schützt § 90 SGB XII weitere Vermögenswerte unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu kann ein angemessenes Eigenheim gehören, in dem der andere Ehepartner weiterlebt. Ein dauerhaft leer stehendes Haus nach dem Umzug des alleinigen Bewohners ist dagegen nicht automatisch genauso geschützt.

Der Ehepartner zu Hause braucht weiterhin Geld zum Leben

Bei nicht getrennt lebenden Eheleuten werden grundsätzlich auch Einkommen und Vermögen des Partners geprüft. Der notwendige Heimaufenthalt allein bedeutet noch keine Trennung im rechtlichen Sinn. Die 100.000-Euro-Grenze für Kinder lässt sich auf Ehepartner nicht übertragen.

Gleichzeitig darf die Finanzierung nicht so berechnet werden, als hätte der zu Hause lebende Partner keine eigenen Ausgaben mehr. Sein Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die bisherige Lebenssituation müssen berücksichtigt werden. Einen bundesweit identischen Restbetrag für jeden Ehepartner gibt es deshalb nicht; Betroffene sollten eine nachvollziehbare Berechnung verlangen.

Kinder müssen nicht automatisch die offene Rechnung übernehmen

Beim Unterhaltsrückgriff des Sozialamts gilt nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich eine Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes.

Rechtlich ist damit die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts gemeint; neben Arbeitseinkommen können beispielsweise Vermietungseinkünfte zählen. Die Einkommen mehrerer Geschwister werden für diese Grenze nicht zusammengerechnet.

Auch oberhalb der Grenze wird nicht automatisch die gesamte Finanzierungslücke zur Rechnung für das Kind. Es muss geprüft werden, ob und in welcher Höhe nach dem Unterhaltsrecht tatsächlich Leistungsfähigkeit besteht. Die politische Diskussion über eine mögliche Rücknahme der Entlastung beim Elternunterhalt ist davon zu unterscheiden: Eine angekündigte Änderung ersetzt kein geltendes Gesetz.

Eine zusätzliche Unterschrift kann trotzdem teuer werden

Eine eigene vertragliche Zahlungspflicht ist etwas anderes als Elternunterhalt. Wer eine Schuldbeitritts- oder Haftungsübernahmeerklärung unterschreibt, kann sich gegenüber dem Heim selbst zur Zahlung verpflichten. Die Einkommensgrenze beim Sozialamt schützt vor einer wirksamen eigenen Vertragsverpflichtung nicht pauschal.

Die Verbraucherschützer warnen ausdrücklich vor solchen zusätzlichen Erklärungen. Wer mit entsprechender Vollmacht für einen Angehörigen handelt, sollte den Bewohner als Vertragspartner nennen und die Unterschrift eindeutig als Vertretung kennzeichnen. Der Zusatz „in Vertretung“ macht eine daneben unterschriebene persönliche Haftungsübernahme allerdings nicht automatisch unschädlich.

Auch Wohngeld und regionale Zuschüsse prüfen

Wohngeld kann auch für Menschen im Heim infrage kommen. Werden Unterkunftskosten bereits über bestimmte Sozialleistungen berücksichtigt, besteht jedoch regelmäßig ein Ausschluss; dieselben Kosten lassen sich nicht beliebig doppelt fördern. Die Wohngeldstelle prüft die persönlichen Voraussetzungen.

Davon zu unterscheiden ist das Pflegewohngeld nach Landesrecht, das es nicht bundesweit gibt. In Nordrhein-Westfalen kann es beispielsweise bei erfüllten Voraussetzungen die Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung bezuschussen, wie die Stadt Köln zum Pflegewohngeld erläutert. Dafür gelten eigene Einkommens- und Vermögensregeln.

Preiserhöhungen müssen nachvollziehbar sein

Eine höhere Heimrechnung wird nicht allein dadurch berechtigt, dass das Heim gestiegene Kosten behauptet. Nach § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz muss es die beabsichtigte Erhöhung schriftlich begründen, die betroffenen Kostenpositionen benennen und bisherige sowie neue Entgeltbestandteile gegenüberstellen. Auch der Verteilungsmaßstab muss erkennbar sein.

Das höhere Entgelt wird frühestens vier Wochen nach Zugang eines hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet; Bewohner dürfen die Kalkulationsunterlagen einsehen. Fehler können dazu führen, dass eine Forderung noch nicht durchsetzbar ist. Statt die gesamte Zahlung einzustellen, sollten Betroffene die Erhöhung schriftlich beanstanden und prüfen lassen, welche Beträge weiterhin geschuldet sind.

Bei Krankenhausaufenthalten muss die Abrechnung geprüft werden

Wer Leistungen der Pflegekasse erhält und länger als drei volle Tage am Stück abwesend ist, hat ab dem vierten vollen Abwesenheitstag Anspruch auf Abschläge bei Pflege, Unterkunft und Verpflegung. Nach den Erläuterungen zu Abwesenheitskosten sind mindestens 25 Prozent vorgesehen; die Einzelheiten ergeben sich aus den Vereinbarungen im jeweiligen Bundesland. Die Investitionskosten laufen grundsätzlich weiter.

Ein voller Abwesenheitstag reicht von 0 bis 24 Uhr. Deshalb zählen der Tag der Krankenhausaufnahme und der Rückkehr häufig nicht mit. Bereits abgerechnete Beträge müssen entsprechend gutgeschrieben werden; ein pauschaler Abzug von 25 Prozent von der gesamten Heimrechnung wäre jedoch falsch.

Mindestens 152,01 Euro für persönliche Bedürfnisse

Wer im Heim den entsprechenden Sozialhilfeanspruch hat, soll trotz der hohen Kosten über eigenes Geld für persönliche Bedürfnisse verfügen können.

Für volljährige Leistungsberechtigte beträgt der reguläre Mindestbarbetrag 2026 monatlich 152,01 Euro, also 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro. Rechtsgrundlage ist § 27b SGB XII.

Hinzu kommt der gesondert zu berücksichtigende Bedarf für Bekleidung und Schuhe nach den dafür geltenden Vorgaben. Verwaltet das Heim den Barbetrag, darf es darüber nicht nach Belieben verfügen; die Verwendung muss den persönlichen Bedürfnissen des Bewohners dienen und nachvollziehbar sein. Mehr dazu erklärt Gegen-Hartz.de im Beitrag zum persönlichen Geld bei Sozialhilfebezug im Pflegeheim.

Pflegereform 2027: Höhere Zuschüsse sollen später einsetzen

Der BMG-Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 sieht längere Wartezeiten für die höheren Zuschlagsstufen vor. Danach sollen 30 Prozent erst nach mehr als 18 Monaten, 50 Prozent nach mehr als 36 Monaten und 75 Prozent nach mehr als 54 Monaten erreicht werden. Der höchste Zuschlag käme damit erst nach viereinhalb statt nach drei Jahren.

Die zum Jahresende 2026 bereits erreichte Zuschlagsstufe soll für bisherige Bewohner erhalten bleiben, der nächste Aufstieg aber nach den neuen Zeitgrenzen erfolgen. Das würde auch Menschen betreffen, die bereits im Heim leben. Diese Regelungen sind ein Reformplan und werden hier nicht als geltendes Recht dargestellt.

Praxisbeispiel: 1.600 Euro Rente reichen bei Weitem nicht

Die verwitwete Frau Berger lebt mit Pflegegrad 3 im Heim und erhält monatlich 1.600 Euro Rente nach Abzug der Versicherungsbeiträge. Ihr Eigenanteil beträgt nach den Pflegekassenleistungen 3.364 Euro, außerdem besitzt sie 8.000 Euro Ersparnisse. Schon beim bloßen Vergleich fehlen monatlich 1.764 Euro.

Ihre bevollmächtigte Tochter informiert deshalb sofort das Sozialamt, ohne eine persönliche Haftungsübernahme zu unterschreiben. Bleiben Frau Berger 152,01 Euro für persönliche Bedürfnisse, stehen aus ihrer Rente nur 1.447,99 Euro für das Heim bereit; die rechnerische Lücke beträgt dann 1.916,01 Euro.

Die Ersparnisse liegen unter dem allgemeinen Schonbetrag, während die tatsächliche Leistungsberechnung zusätzlich etwa Bekleidungsbedarf, mögliche Einkommensfreibeträge und die anerkennungsfähigen Heimkosten berücksichtigen muss.

Drei Fragen und Antworten zu unbezahlbaren Pflegeheimkosten Muss ich erst mein gesamtes Erspartes ausgeben?

Nein, bei der Hilfe zur Pflege bleiben grundsätzlich 10.000 Euro an geschützten Geldwerten für Alleinstehende erhalten. Weitere Vermögenswerte können ebenfalls geschützt sein. Das Sozialamt sollte bereits informiert werden, sobald absehbar ist, dass die verfügbaren Mittel die notwendigen Kosten nicht mehr decken.

Müssen meine Kinder zahlen, wenn meine Rente nicht reicht?

Beim Rückgriff des Sozialamts grundsätzlich erst, wenn das jeweilige Kind mehr als 100.000 Euro jährliches Gesamteinkommen erzielt und tatsächlich unterhaltsrechtlich leistungsfähig ist. Eine eigene wirksame Haftungsübernahme gegenüber dem Heim ist davon getrennt zu beurteilen. Deshalb sollten Angehörige zusätzliche Zahlungserklärungen nicht ungeprüft unterschreiben.

Darf das Heim mein persönliches Geld für offene Rechnungen behalten?

Der sozialhilferechtliche Barbetrag ist für persönliche Bedürfnisse bestimmt und steht dem Heim nicht einfach zur Begleichung seiner Forderungen zur Verfügung. Eine Verwaltung durch die Einrichtung braucht eine entsprechende Grundlage und eine nachvollziehbare Abrechnung. Bei unklaren Abbuchungen sollten Bewohner oder ihre bevollmächtigte Vertretung Belege und Auskunft verlangen.

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Bürgergeld: 5 wichtige Änderungen beim Wohnen

Eine kleine Wohnung, eine bezahlbare Gesamtmiete und ein laufender Leistungsbezug: Das reicht nicht mehr in jedem Fall, damit das Jobcenter die Unterkunft vollständig zahlt.

Seit dem 1. Juli 2026 gelten mit dem Grundsicherungsgeld strengere Regeln beim Wohnen. Für Betroffene kann daraus eine monatliche Lücke entstehen, obwohl sich an ihrem Mietvertrag nichts geändert hat.

Die Reform betrifft die Mietübernahme, den Umgang mit überhöhten Forderungen des Vermieters und die Folgen versäumter Jobcenter-Termine. Auch Vermieter müssen sich auf zusätzliche Auskunftspflichten einstellen. Allerdings darf das Jobcenter weder jede teure Wohnung sofort aus der Finanzierung nehmen noch nach einem einzelnen verpassten Termin die Mietzahlung einstellen.

Die Karenzzeit bleibt – schützt aber nicht mehr die volle Miete

Die einjährige Karenzzeit für Unterkunftskosten wurde nicht abgeschafft. Neu ist eine Begrenzung auf grundsätzlich 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze, die bereits zu Beginn des Leistungsbezugs greifen kann. Das Bundesarbeitsministerium erläutert diese Deckelung ausdrücklich als Prüfung ab dem ersten Tag.

Erkennt das Jobcenter für einen Einpersonenhaushalt beispielsweise 600 Euro Bruttokaltmiete als angemessen an, liegt die neue Grenze grundsätzlich bei 900 Euro. Wer 980 Euro zahlen muss, kann deshalb bereits im ersten Leistungsmonat auf 80 Euro sitzen bleiben.

Die Bruttokaltmiete umfasst die Grundmiete und die kalten Betriebskosten; Heizkosten werden gesondert auf Angemessenheit geprüft.

Eine pauschale Zusage, dass jede überhöhte Miete zunächst sechs Monate vollständig übernommen wird, wäre deshalb falsch. Zugleich sind Ausnahmen vorgesehen: Während der Karenzzeit können höhere Unterkunftskosten im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen. Eine Familie erhält diese Ausnahme nicht automatisch, das Jobcenter muss ihre konkrete Situation aber berücksichtigen.

Nach der Karenzzeit ist die 150-Prozent-Grenze keine dauerhaft garantierte Mietübernahme. Dann geht es grundsätzlich wieder um den normalen örtlichen Richtwert und die Voraussetzungen einer weiteren Anerkennung höherer Kosten. Ausführlicher beschreibt gegen-hartz.de, welche Mieten das Jobcenter seit der Reform nicht mehr vollständig übernimmt.

Auch eine kleine Wohnung kann am Quadratmeterpreis scheitern

Bisher konnten Leistungsberechtigte innerhalb der üblichen Angemessenheitsprüfung einen höheren Quadratmeterpreis häufig durch eine kleinere Wohnfläche ausgleichen. Entscheidend war grundsätzlich, dass die Gesamtkosten den zulässigen Betrag nicht überschritten. Nun dürfen Kommunen zusätzlich eine Obergrenze je Quadratmeter festlegen.

Besteht eine solche örtliche Grenze, kann eine kleine Wohnung trotz niedriger Gesamtmiete als zu teuer gelten. Das trifft beispielsweise Menschen, die nach langer Suche nur ein kleines Apartment gefunden haben. Die bloße Behauptung, der Quadratmeterpreis sei hoch, genügt allerdings nicht: Das Jobcenter muss sich auf eine tatsächlich festgelegte Grenze stützen.

Diese zusätzliche Prüfung ist auch während der Karenzzeit möglich. Nach der Erläuterung des Bundesarbeitsministeriums ist bei einer Überschreitung ein Kostensenkungsverfahren durchzuführen. Was das für kleine Wohnungen bedeutet, erklärt auch der Beitrag zum neuen Quadratmeter-Deckel bei der Grundsicherung.

Eine Aufforderung zur Kostensenkung ist noch keine Verpflichtung, die Wohnung sofort zu kündigen. Entscheidend bleibt, ob eine Senkung tatsächlich möglich und zumutbar ist; auch die Wirtschaftlichkeit eines Umzugs muss beachtet werden. Wer trotz ernsthafter Suche keine passende Wohnung findet, sollte Angebote, Bewerbungen und Absagen nachvollziehbar dokumentieren.

Bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse müssen Mieter handeln

Das Jobcenter kann Leistungsberechtigte nun auffordern, einen angenommenen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter zu rügen. Die Pflicht ist in § 22 SGB II ausdrücklich vorgesehen und kann bereits während der Karenzzeit relevant werden. Wer eine solche Aufforderung ignoriert, riskiert, dass der beanstandete Mietanteil nach dem erforderlichen Verfahren nicht mehr anerkannt wird.

Die Mietpreisbremse gilt allerdings nicht bundesweit für jede Wohnung. In entsprechend ausgewiesenen Gebieten darf die Miete bei Vertragsbeginn grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, wie § 556d BGB bestimmt. Es gibt Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Neubauten und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Eine hohe Miete allein beweist deshalb noch keinen Rechtsverstoß. Vor einer Rüge sollten Mietvertrag, Mietbeginn, Vergleichsmiete und mögliche Ausnahmen geprüft werden. Gegen-hartz.de erläutert dazu, welche Folgen die neue Pflicht zur Nutzung der Mietpreisbremse haben kann.

Senkt der Vermieter die Miete trotz Rüge nicht, darf das Jobcenter seine Weigerung nicht einfach dem Mieter zurechnen.

Nach der Aussagen des Bundesarbeitsministeriums werden die ansonsten innerhalb der zulässigen Grenzen liegenden Kosten bis zur gerichtlichen Klärung weiter übernommen. Rückforderungsansprüche können nach § 33 SGB II bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf das Jobcenter übergehen, das sie gegenüber dem Vermieter verfolgt.

Wer rechtliche Hilfe benötigt, kann bei geringem Einkommen und erfüllten weiteren Voraussetzungen Beratungshilfe beantragen. Für die anwaltliche Beratung fällt dann grundsätzlich ein Eigenanteil von höchstens 15 Euro an; in Hamburg und Bremen bestehen stattdessen öffentliche Beratungsangebote. Die offiziellen Informationen zur Beratungshilfe erklären Antrag und Voraussetzungen.

Wiederholt versäumte Termine können auch die Mietzahlung gefährden

Bei gewöhnlichen Leistungsminderungen bleiben die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten geschützt. Eine andere Folge kann eintreten, wenn jemand drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen ohne nachgewiesenen wichtigen Grund versäumt und über die Rechtsfolgen belehrt wurde oder sie kannte. Nach § 7b Absatz 4 SGB II kann die Person dann als nicht erreichbar gelten und ihren Leistungsanspruch verlieren.

Auch dann entfällt die Miete nicht sofort mit dem dritten Termin. Im ersten Kalendermonat nach der entsprechenden Feststellung werden insbesondere die Unterkunftskosten noch erbracht, während der Regelbedarf ausfällt.

Wer innerhalb dieses Monats persönlich beim Jobcenter erscheint, kann die angenommene Nichterreichbarkeit rückwirkend beseitigen; eine gesonderte Minderung wegen der Terminversäumnisse bleibt möglich.

Bleibt die persönliche Meldung aus, kann anschließend auch der individuelle Anspruch auf Unterkunfts- und Heizkosten entfallen. Besonders für Alleinstehende entsteht dadurch ein erhebliches Risiko für Mietrückstände. Den Ablauf erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Grundsicherung: Dann zahlt das Jobcenter auch die Miete nicht“.

Für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gilt ein Schutz: Der Unterkunftsanteil der nicht erreichbaren Person wird auf sie verteilt, die Zahlung soll unmittelbar an den Vermieter erfolgen. Der persönliche Anspruchsverlust bedeutet deshalb nicht automatisch, dass einer Familie die gesamte Mietleistung gestrichen wird. Die Ansprüche der übrigen Personen müssen weiterhin geprüft werden.

Vermieter müssen dem Jobcenter zusätzliche Auskünfte geben

Die fünfte Änderung betrifft die Vermieterseite. Nach § 60 Absatz 6 SGB II müssen Personen, die eine vom Jobcenter berücksichtigte Unterkunft bereitstellen, auf Verlangen notwendige Auskünfte erteilen. Dazu gehören etwa Miethöhe, Dauer des Mietverhältnisses, Zahl der Nutzer und Abrechnungsmodalitäten.

Eine automatische Meldung jedes Mietverhältnisses ist damit nicht verbunden. Die Behörde muss die Informationen anfordern und für ihre Aufgaben benötigen. Reichen Auskünfte zur Klärung nicht aus, können zusätzlich Beweismittel verlangt werden.

Bei Bußgeldern ist eine genaue Unterscheidung nötig: § 63 SGB II erfasst ausdrücklich die vorsätzlich oder fahrlässig unterlassene, fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Vorlage angeforderter Beweismittel nach § 60 Absatz 7. Dafür sind bis zu 2.000 Euro vorgesehen. Die pauschale Aussage, jedes nicht ausgefüllte Vermieterformular löse automatisch ein Bußgeld aus, wäre dagegen unzutreffend.

Für die Verwaltung können diese Informationen helfen, fragwürdige Abrechnungen und überhöhte Forderungen aufzuklären. Aus Sicht wohnungssuchender Leistungsberechtigter besteht zugleich das Risiko, dass zusätzliche Anforderungen manche Vermieter abschrecken. Ob dies tatsächlich zu mehr Absagen führt, lässt sich aus der Gesetzesänderung allein jedoch nicht ableiten.

So unterschiedlich wirken die neuen Grenzen

Die folgende Tabelle zeigt vereinfachte Rechenbeispiele mit frei gewählten örtlichen Werten. Heizkosten sind nicht enthalten; besondere Ausnahmen und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen müssen zusätzlich geprüft werden.

Ausgangslage Berechnung Mögliche Folge 600 Euro örtlicher Richtwert, 850 Euro Bruttokaltmiete 600 Euro × 1,5 = 900 Euro Während der Karenzzeit grundsätzlich volle Anerkennung, sofern keine weitere Begrenzung greift. 600 Euro örtlicher Richtwert, 980 Euro Bruttokaltmiete 980 Euro − 900 Euro = 80 Euro Ohne Ausnahme können bereits ab Beginn des Bezugs monatlich 80 Euro fehlen. 30 Quadratmeter, 480 Euro Bruttokaltmiete, örtlicher Quadratmeterdeckel von 14 Euro 30 × 14 Euro = 420 Euro Trotz niedriger Gesamtmiete können nach dem erforderlichen Verfahren 60 Euro unberücksichtigt bleiben. Eine Kürzung ersetzt keine bezahlbare Wohnung

Die Reform soll auch überhöhte Vermieterforderungen begrenzen. Ihre finanzielle Wirkung trifft aber zunächst die Menschen, deren Unterkunftskosten nicht vollständig anerkannt werden. Ein niedrigerer Betrag im Jobcenter-Bescheid schafft weder eine günstigere Wohnung noch beseitigt er die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.

Betroffene sollten deshalb frühzeitig klären, welche Grenze angewandt wird und ob persönliche Umstände berücksichtigt wurden. Gegen einen Bescheid, der zu wenig Unterkunftskosten bewilligt, ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Drohen Mietrückstände oder Wohnungsverlust, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.

Beispiel aus der Praxis: Trotz Karenzzeit fehlen 80 Euro

Die fiktive 46-jährige Sabine verliert ihre Arbeit und beantragt erstmals Grundsicherungsgeld. Ihre Bruttokaltmiete beträgt 980 Euro, der örtliche Richtwert für eine Person liegt bei 600 Euro. Ohne eine anwendbare Ausnahme werden während der Karenzzeit grundsätzlich nur 900 Euro berücksichtigt; angemessene Heizkosten kommen gesondert hinzu.

Sabine fehlen damit monatlich 80 Euro, obwohl sie erst seit Kurzem Leistungen bezieht. Eine Beratungsstelle prüft mit ihr die örtliche Berechnung und mögliche Gründe für die Anerkennung höherer Kosten. Parallel dokumentiert sie ihre Wohnungssuche, denn nach der Karenzzeit kann eine weitere Absenkung auf den normalen Richtwert folgen, wenn eine Kostensenkung möglich und zumutbar ist.

Drei Fragen und Antworten zum Wohnen mit Grundsicherungsgeld Ist die einjährige Karenzzeit für die Wohnung abgeschafft?

Nein, sie besteht weiter. Die Unterkunftskosten werden jedoch grundsätzlich auf das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze begrenzt, und zusätzliche Prüfungen des Quadratmeterpreises oder der Mietpreisbremse sind möglich. Für unabweisbare höhere Kosten und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sieht das Gesetz während der Karenzzeit Ausnahmen im Einzelfall vor.

Muss ich nach einer Kostensenkungsaufforderung sofort ausziehen?

Nein, eine solche Aufforderung ist keine Räumungsanordnung. Zu prüfen ist, ob eine Kostensenkung möglich, zumutbar und wirtschaftlich ist und ob sie auch ohne Umzug erreicht werden kann. Eine Überschreitung der 150-Prozent-Grenze kann dennoch bereits zu Beginn des Leistungsbezugs eine Zahlungslücke verursachen.

Kann das Jobcenter nach einem einzigen versäumten Termin die Miete streichen?

Nein, ein einzelnes Meldeversäumnis rechtfertigt diesen Anspruchsentzug nicht. Die neue Regel zur Nichterreichbarkeit setzt drei aufeinanderfolgende, nicht ausreichend entschuldigte Meldeversäumnisse und weitere rechtliche Voraussetzungen voraus. Selbst dann werden Unterkunftskosten zunächst noch für einen weiteren Monat erbracht; andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind zusätzlich geschützt.

Der Beitrag Bürgergeld: 5 wichtige Änderungen beim Wohnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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