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Grundsicherung: Gefälschter Mietvertrag – 12.250 Euro zurückzahlen

Legt ein Leistungsberechtigter beim Grundsicherungsträger einen gefälschten Mietvertrag vor, um Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten, kann die Behörde die zu Unrecht gezahlten Unterkunftskosten wegen arglistiger Täuschung zurückfordern, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt sind.

Auf Vertrauensschutz kann sich der Betroffene in einem solchen Fall regelmäßig nicht berufen. Unter besonderen Voraussetzungen kann es zudem zu einer Umkehr der Beweislast kommen. Das gilt insbesondere, wenn Vorgänge aus der Sphäre des Leistungsempfängers nicht mehr aufklärbar sind, weil dieser eine zeitnahe Sachverhaltsaufklärung durch falsche Angaben verhindert hat. Dann muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass tatsächlich ein gelebtes Mietverhältnis und eine wirksame Zahlungsverpflichtung vorlagen.

Der Sozialhilfeträger durfte im entschiedenen Fall die für 35 Monate gezahlten Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 12.250 Euro vom Leistungsempfänger zurückfordern.

Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden (Beschluss vom 27.06.2025 – L 2 SO 1095/25).

Der Grundsicherungsträger nach dem SGB XII durfte die Bewilligungen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für 35 Monate hinsichtlich der berücksichtigten Unterkunftskosten zurücknehmen und deren Erstattung in Höhe von 12.250 Euro verlangen (35 × 350 Euro).

Rechtsgrundlage für die Rücknahme war § 45 SGB X.

Kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten

Die ursprünglichen Leistungsbewilligungen waren hinsichtlich der Unterkunftskosten von Anfang an rechtswidrig. Ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestand nicht.

Das Sozialgericht Reutlingen (Az. S 4 SO 2392/23) führte hierzu aus, aufgrund der Angaben des Zeugen W2 und der weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stehe fest, dass zwischen August 2015 und Juni 2018 das vom Kläger behauptete Mietverhältnis mit W2 tatsächlich nicht bestanden habe. Aus dem vorgelegten Mietvertrag hätten daher keine Unterkunftskosten des Klägers resultiert.

Der Mietvertrag war nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft evident gefälscht. Eine Strafverfolgung wegen dieser Fälschung kam allein wegen Verjährung nicht in Betracht.

Auch das Konto, auf das die vom Sozialamt gewährten Unterkunftskosten flossen, gehörte – entgegen dem durch den Verwendungszweck erweckten Anschein – nicht W2, sondern der Mutter des Klägers. Sie war, anders als vom Kläger vorgetragen, bereits im streitigen Zeitraum Eigentümerin der Immobilie.

Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung und anschließend auch der Kläger davon ausgingen, es könne nicht nachgewiesen werden, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter kein tatsächlich gelebtes Mietverhältnis bestanden habe, teilte das Gericht diese Auffassung nicht.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass Personen kostenfrei in einer Wohnung leben. Gerade unter nahen Familienangehörigen kommen solche Konstellationen als Ausdruck familiärer Solidarität vor. Deshalb sind an die Anerkennung von Zahlungsverpflichtungen aus Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen als grundsicherungsrechtlicher Bedarf strenge Maßstäbe anzulegen. Scheingeschäfte sind nicht anzuerkennen.

Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass beim Fehlen eines Mietvertrags grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.

Im vorliegenden Fall fehlte bereits ein Anhaltspunkt für ein Mietverhältnis oder ein sonstiges Nutzungsverhältnis mit der Mutter. Indem der Kläger einen gefälschten Mietvertrag mit W2 vorlegte, erweckte er nicht einmal den äußeren Anschein eines Vertragsverhältnisses mit seiner Mutter.

Für die Kammer stand fest, dass der Kläger nicht das Risiko einer Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung eingegangen wäre, wenn zwischen ihm und seiner Mutter tatsächlich eine rechtswirksame Vereinbarung über die Zahlung einer Miete oder Nutzungsentschädigung bestanden hätte. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Kläger im streitigen Zeitraum keine Unterkunftskosten hatte.

Hilfsweise ergänzte das Sozialgericht, dass bereits die in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft geäußerten Zweifel an der Wohnsituation des Klägers sowie am Bestehen eines Mietverhältnisses oder einer sonstigen Zahlungsverpflichtung gegenüber seiner Mutter ausreichten, um im Rahmen des § 45 SGB X von anfänglich rechtswidrigen Bewilligungen auszugehen.

Die Zweifel der Staatsanwaltschaft an der Nachweisbarkeit eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB mögen angesichts des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ eine Anklage wegen Betrugs ausgeschlossen haben. Für die sozialrechtliche Entscheidung über die Rücknahme der Bewilligungen und die Erstattung der Leistungen gelten jedoch andere Beweismaßstäbe.

Umkehr der Beweislast bei nicht aufklärbaren Vorgängen

Eine Umkehr der Beweislast oder gesteigerte Mitwirkungspflichten können greifen, wenn rechtlich erhebliche Vorgänge ausschließlich in der Sphäre des Leistungsberechtigten liegen und sich nicht mehr aufklären lassen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Umkehr der im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich die Behörde treffenden Beweislast für die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide gerechtfertigt sein, wenn Vorgänge, die in der Sphäre des Leistungsempfängers wurzeln, nicht aufklärbar sind.

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Antragstellung eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich macht (BSG, Urteil vom 21.03.2007 – B 11a AL 21/06 R).

Von einer solchen Beweislastumkehr war hier auszugehen. Der Kläger hatte durch die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags und durch die über 35 Monate aufrechterhaltenen falschen Angaben zur Person des angeblichen Vermieters die zeitnahe Prüfung eines möglichen Mietverhältnisses mit seiner Mutter sowie die Aufklärung seiner Wohnsituation unmöglich gemacht.

Hinzu kam, dass der Kläger nach den Feststellungen des LSG Baden-Württemberg seit Jahren seine wirtschaftlichen Verhältnisse intransparent gestaltete. Darauf hatte das Gericht bereits im Beschluss vom 16.01.2023 (L 7 SO 3590/22 ER-B zu S 4 SO 2206/22 ER) sowie im Urteil vom 19.06.2024 (L 2 SO 551/24 zu S 4 SO 2187/22) hingewiesen.

Dazu gehörte auch, dass der Kläger seine Renten- und Grundsicherungszahlungen seit Jahren fast vollständig an seine Mutter weiterleitete. Nach Würdigung des Gerichts trugen weder der Kläger noch seine Mutter zur weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei.

Die Kammer leitete dies auch daraus ab, dass sich die Mutter des Klägers im Mai 2020 im Verfahren S 4 SO 827/20 bei Nachfragen zu der Immobilie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Auch dieser Umstand wurde der Sphäre des Klägers zugerechnet.

Bei dieser Sachlage genügte es für die Rückforderung der aufgrund des gefälschten Mietvertrags gezahlten Unterkunftskosten, dass durchgreifende Zweifel am Bestehen einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung gegenüber der Mutter bestanden.

Die vom LSG Baden-Württemberg bereits im Urteil vom 19.06.2024 (L 2 SO 551/24) geäußerten erheblichen Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer aktuellen Mietzinsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Mutter galten erst recht für den hier streitigen Zeitraum. Denn damals hatte der Kläger gegenüber dem Sozialamt nicht einmal behauptet, dass ein Mietverhältnis mit seiner Mutter bestehe. Die Beweislast trug insoweit der Kläger.

Kein Vertrauensschutz für den Kläger

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X lagen vor. Der Kläger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er das Sozialamt durch die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags arglistig getäuscht hatte. Die Bewilligungen beruhten zudem auf seinen vorsätzlich falschen Angaben über das angebliche Mietverhältnis mit W2 (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB X).

Damit war eine Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 4 SGB X möglich.

Die Rücknahme erfolgte sowohl innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis des Beklagten von den maßgeblichen Tatsachen als auch innerhalb der hier geltenden Zehnjahresfrist seit Bekanntgabe der zurückgenommenen Bewilligungsentscheidungen.

Das Sozialamt hatte Ermessen ausgeübt; Ermessensfehler waren nicht ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass sich der Kläger die Leistungen durch Vorlage eines gefälschten Mietvertrags verschafft hatte, ging das Gericht im Übrigen von einer Ermessensreduzierung auf null aus.

Vor der Rücknahmeentscheidung war der Kläger angehört worden. Die geltend gemachte Erstattung stand mit § 50 Abs. 1 SGB X im Einklang.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.06.2025 (L 2 SO 1095/25) an.

Wie bereits das Sozialgericht ging auch der Senat davon aus, dass die ursprünglichen Bewilligungen aufgrund der vorsätzlich falschen Angaben des Klägers von Anfang an rechtswidrig waren. Ein Mietverhältnis zwischen dem Kläger und W2 hatte nachweislich nie bestanden. Eine stattdessen bestehende wirksame Mietzinsverpflichtung gegenüber seiner Mutter hatte der Kläger nicht nachgewiesen.

Aktueller Verfahrensstand

Das Verfahren wurde anschließend vor dem Bundessozialgericht fortgeführt. Mit Beschluss vom 21.05.2026 (B 8 SO 44/25 BH) lehnte das BSG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Das BSG verwies dabei unter anderem auf die gefestigte Rechtsprechung, nach der die Übernahme laufender Unterkunftskosten eine tatsächlich bestehende und wirksam vereinbarte Mietzinsforderung voraussetzt.

Bei dem Beschluss handelt es sich nicht um ein Revisionsurteil, in dem sämtliche Sach- und Rechtsfragen des Falls nochmals vollständig geprüft wurden. Die Entscheidung des LSG wurde dadurch jedoch nicht infrage gestellt.

Fazit

Der Sozialhilfeträger durfte die für 35 Monate gezahlten Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 12.250 Euro vom Leistungsempfänger zurückfordern. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X lagen vor; ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Unterkunftskosten hatte nicht bestanden.

Die Beweislastumkehr beruhte nicht allein auf der Vorlage des gefälschten Mietvertrags. Entscheidend war, dass der Kläger durch den gefälschten Vertrag und seine über 35 Monate aufrechterhaltenen falschen Angaben die zeitnahe Aufklärung seiner Wohn- und Mietverhältnisse unmöglich gemacht hatte. Auf Vertrauensschutz konnte er sich wegen der arglistigen Täuschung und der vorsätzlich falschen Angaben nicht berufen.

Hinweis für Leistungsempfänger

Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X trägt grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit. Eine Beweislastumkehr kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn unaufklärbare Vorgänge in der persönlichen oder verantwortlichen Sphäre des Leistungsempfängers liegen und dieser die zeitnahe Aufklärung durch falsche oder unterlassene Angaben erschwert oder verhindert hat.

Voraussetzungen einer Beweislastumkehr

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann sich die Beweislast ausnahmsweise umkehren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sphäre des Betroffenen: Die unaufklärbaren Tatsachen oder Vorgänge liegen in der persönlichen oder verantwortlichen Sphäre des Leistungsberechtigten, etwa tatsächliche Einkünfte oder Mietzahlungen.
  • Fehlende Mitwirkung: Der Betroffene hat eine zeitnahe Aufklärung durch unterlassene Angaben, falsche Auskünfte oder unzureichende Mitwirkung erschwert oder verhindert.
  • Unaufklärbarkeit: Die Behörde kann den Sachverhalt trotz Ausschöpfung der zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht mehr aufklären.

Wer einen gefälschten Mietvertrag einreicht und dadurch Leistungen für Unterkunft und Heizung erhält, muss damit rechnen, dass die zugrunde liegenden Bewilligungen zurückgenommen und die bereits ausgezahlten Beträge zurückgefordert werden.

Rechtliche Grundlagen der Rückforderung

Rücknahme des Bewilligungsbescheids:

Nach § 45 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Bewilligung auf vorsätzlich falschen oder unvollständigen Angaben oder auf arglistiger Täuschung beruht. In diesen Fällen kann sich der Betroffene grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Erstattungspflicht:

Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid aufgehoben worden ist.

Rücknahmefristen:

Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X grundsätzlich bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist zusätzlich die Jahresfrist ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht beide Fristen für eingehalten.

Davon zu unterscheiden ist die Verjährung des bereits festgesetzten Erstattungsanspruchs. Dieser verjährt nach § 50 Abs. 4 SGB X grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Die Vorlage eines gefälschten Mietvertrags kann neben der Rückforderung strafrechtliche Ermittlungen auslösen, insbesondere wegen Betrugs (§ 263 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Ob es tatsächlich zu einer Anklage oder Verurteilung kommt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls, der Beweisbarkeit und den Verjährungsfristen ab.

Im hier behandelten Fall kam eine Strafverfolgung wegen der Urkundenfälschung nach den Feststellungen der Gerichte wegen Verjährung nicht mehr in Betracht. Hinsichtlich eines Betrugs bestanden Zweifel an der strafrechtlichen Nachweisbarkeit eines Vermögensschadens. Dies hinderte die sozialrechtliche Rücknahme und Erstattung nicht, da dort andere Beweismaßstäbe gelten.

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Gürlek ruft AKP zur Wiederwahl Erdoğans 2028 auf

Der türkische Justizminister Akın Gürlek hat die AKP-Organisationen dazu aufgerufen, auf eine Wiederwahl von Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan im Jahr 2028 hinzuarbeiten. Bei einem Treffen mit der AKP-Provinzorganisation in Adana erklärte Gürlek am Freitag, den Parteistrukturen komme dabei eine entscheidende Aufgabe zu. „2028 wird eine Wahl stattfinden, um unseren Präsidenten erneut zu wählen“, sagte Gürlek. Die Parteimitglieder trügen dafür eine „sehr wichtige Verantwortung“. Sie müssten vor Ort präsent sein und das Gespräch mit der Bevölkerung suchen.

Uçum brachte 16. April 2028 ins Spiel

Gürlek erklärte weiter, das von der AKP als „Jahrhundert der Türkei“ bezeichnete politische Programm müsse unter der Führung Erdoğans fortgesetzt werden. Die Äußerungen folgen einen Tag nach Aussagen von Mehmet Uçum, Chefberater Erdoğans und stellvertretender Vorsitzender des Präsidialrats für Rechtspolitik. Uçum hatte erklärt, Erdoğan solle bei der nächsten Präsidentschaftswahl ein weiteres und nach seiner Darstellung letztes Mal kandidieren.

Als möglichen Wahltermin nannte Uçum den 16. April 2028, den Jahrestag des Verfassungsreferendums von 2017 über die Einführung des Präsidialsystems. Dabei handelte es sich ausdrücklich um Uçums eigene Vorstellung und nicht um einen festgelegten Wahltermin. Er verband dieses Szenario mit einem Beschluss des Parlaments zur Erneuerung der Wahlen. Ein solcher Beschluss würde nach seiner Rechtsauffassung den Weg für eine erneute Kandidatur Erdoğans eröffnen. Gürlek selbst nannte in Adana kein konkretes Datum und beschränkte sich auf das Jahr 2028.

Gürlek: Prozess hat „eine gute Phase“ erreicht

Der Justizminister äußerte sich bei dem Treffen auch zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. In verschiedenen Provinzen würden Gespräche mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und gesellschaftlichen Persönlichkeiten geführt, um den Prozess zu erläutern. Auch in Adana seien entsprechende Treffen vorgesehen. Nach Gürleks Darstellung ist inzwischen „eine gute Phase“ erreicht worden. Die vorbereiteten gesetzlichen Regelungen sollen seinen Angaben zufolge nach der Niederlegung der Waffen durch die kurdische Bewegung zur Anwendung kommen. Zudem kündigte Gürlek an, dass das 13. Justizpaket im Oktober dem türkischen Parlament vorgelegt werden soll.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52766

 

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Das Molekül des Grauens

CO₂ wird schon lange zum Angstgegner aufgebaut — niemand spricht darüber, wie wichtig es für das Ökosystem ist und welche anderen Gründe es für den Klimawandel gibt.
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Bürgergeld: Zwangsräumung trotz Kaiserschnitt: Gericht nennt Schwangerschaft „fahrlässig“ – Bundesverfassungsgericht schritt ein

Vier Tage vor einem geplanten Kaiserschnitt sollte eine hochschwangere Frau mit ihrer Familie die Wohnung verlassen. Das Amtsgericht verweigerte den Räumungsschutz und hielt der Familie vor, die erneute Schwangerschaft erscheine angesichts ihrer Lage „geradezu fahrlässig“. Erst das Bundesverfassungsgericht stoppte die Vollstreckung vorläufig.

Der Beschluss vom 18. Mai 2025, Aktenzeichen 2 BvQ 32/25, zeigt, wie gefährlich es wird, wenn ein Gericht gesundheitliche Risiken mit einem Vorwurf zur Familienplanung beiseiteschiebt. Finanzielle Schwierigkeiten entbinden den Staat nicht davon, mögliche Gefahren für Mutter und Kind sorgfältig zu prüfen.

Räumung am Montag, Kaiserschnitt am Freitag

Die Zwangsräumung war für den 19. Mai um 8.30 Uhr angesetzt, der Kaiserschnitt laut Krankenhausbericht für den 23. Mai. Grundlage der Vollstreckung war ein Vergleich, den die Familie am 18. Januar vor dem Amtsgericht Schwabach geschlossen hatte. Wegen der bevorstehenden Entbindung beantragte sie Vollstreckungsschutz.

Nach ihrem Vortrag sollte die Gemeinde die Familie anschließend in Containern unterbringen. Die Betroffenen machten geltend, dort sei unter ihren konkreten Umständen nicht einmal die erforderliche medizinische und hygienische Grundversorgung gewährleistet. Sie hatten sich nach eigenen Angaben bereits um die Zuweisung von Wohnraum bei der Gemeinde bemüht.

Ein Vorwurf ersetzt keine Prüfung

Das Amtsgericht lehnte den Antrag am 13. Mai ab. Obwohl eine Krankenhausbescheinigung vorlag, sprach es davon, dass die Frau „erneut schwanger geworden sein soll“. Die gebotene Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und der Familie unterblieb zunächst.

Wegen der angeblich fahrlässigen Schwangerschaft könne sich die Familie nicht auf staatliche Schutzpflichten berufen, so das Gericht.

Karlsruhe bezeichnete die Begründung, mit der das Amtsgericht weitere Aufklärung für verzichtbar hielt, als „nicht tragfähig“. Ob eine Räumung die Gesundheit gefährdet, lässt sich nicht mit einem Urteil über die finanzielle Vernunft einer Schwangerschaft beantworten.

Auch nach der sofortigen Beschwerde blieb das Amtsgericht bei seiner Entscheidung. Es stellte nun den gerichtlich festgestellten Räumungsanspruch des Vermieters in den Vordergrund und verwies für den Schutz der Familie auf die Ordnungsbehörde. Gerade diese Verlagerung der Verantwortung stieß ebenfalls auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Karlsruhe griff einen Tag vor der Räumung ein

Am 18. Mai 2025 ordnete das Bundesverfassungsgericht den vorläufigen Stopp der Zwangsräumung der Hochschwangeren an. Die Aussetzung galt bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate. Es handelte sich um eine Eilentscheidung, nicht um ein endgültiges Bleiberecht.

Die Verfassungsrichter stellten die möglichen Folgen gegenüber: Eine sofortige Räumung hätte möglicherweise nicht rückgängig zu machende Schäden für Mutter und Kind verursacht. Bei einer Aussetzung hätte sich die Durchsetzung des Räumungsanspruchs voraussichtlich lediglich um einige Monate verzögert. Unter den ungeklärten Umständen wogen die drohenden gesundheitlichen Schäden schwerer.

Auch die Zeit nach der Räumung zählt

Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet Vollstreckungsgerichte zu einer sorgfältigen Aufklärung, wenn Betroffene schwerwiegende Gesundheitsgefahren nachvollziehbar darlegen. Fehlt dem Gericht die erforderliche medizinische Sachkunde, muss es regelmäßig sachverständige Hilfe hinzuziehen. Dabei geht es sowohl um die Räumung selbst als auch um ihre gesundheitlichen Folgen im Anschluss.

Eine angebotene Notunterkunft beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob die Betroffenen dort ausreichend geschützt sind. Im Schwabacher Fall hätte geprüft werden müssen, ob die konkrete Unterkunft den Bedürfnissen der Mutter nach der Entbindung und ihres Kindes genügt. Dass die Gemeinde zuständig ist, ersetzt diese Prüfung nicht.

Schwangerschaft bedeutet kein pauschales Räumungsverbot

Aus dem Beschluss folgt weder ein allgemeines Räumungsverbot während der Schwangerschaft noch die Aussage, dass Containerunterkünfte grundsätzlich unzulässig wären. Entscheidend sind die konkreten Gefahren und die tatsächlichen Bedingungen vor Ort. Können geeignete Schutzmaßnahmen die Risiken auffangen, bleibt eine Räumung möglich.

Das Gericht muss allerdings sorgfältig prüfen, ob diese Maßnahmen geeignet sind, und sicherstellen, dass sie tatsächlich umgesetzt werden. Ein unverbindlicher Hinweis auf spätere Hilfe reicht dafür nicht. Auch beim Räumungsschutz wegen erheblicher Gesundheitsgefahren kommt es auf eine genaue Prüfung des Einzelfalls an.

Welche Nachweise bei drohender Räumung helfen

Wer Vollstreckungsschutz beantragt, sollte möglichst konkret darlegen, welche gesundheitlichen Folgen drohen und weshalb angebotene Hilfen nicht ausreichen. Ärztliche Unterlagen sollten den Zusammenhang zwischen dem bevorstehenden Wohnungsverlust und der Gefahr erklären. Aus den Prüfungsanforderungen des Beschlusses ergeben sich folgende praktische Anhaltspunkte:

Unterlage oder Angabe Was daraus hervorgehen sollte Ärztliches Attest oder Krankenhausbericht Gesundheitszustand, bevorstehender Eingriff und konkrete Risiken durch die Räumung Angaben zur Ersatzunterkunft Unterbringungsbedingungen und mögliche Lücken bei Hygiene, Versorgung oder Erreichbarkeit medizinischer Hilfe Angaben zu Schutzmaßnahmen Welche Unterstützung benötigt wird und ob sie rechtzeitig verbindlich gesichert ist Räumungsmitteilung Genauer Termin, damit das Gericht Dringlichkeit und Antragsfrist prüfen kann Für den Schutzantrag gilt grundsätzlich eine Zweiwochenfrist

Rechtliche Grundlage ist § 765a Zivilprozessordnung: Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag gegen eine Vollstreckungsmaßnahme einschreiten, wenn ganz besondere Umstände eine außergewöhnliche Härte begründen. Dabei muss es auch das Schutzbedürfnis des Gläubigers berücksichtigen. In Räumungssachen muss der Antrag grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin gestellt werden.

Ausnahmen gelten, wenn die Gründe erst später entstanden sind oder die betroffene Person ohne eigenes Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

Wer sich darauf beruft, sollte auch diese Umstände nachvollziehbar darlegen. Bei einer unmittelbar drohenden Räumung ist schnelle Unterstützung durch eine mietrechtliche Beratung oder anwaltliche Vertretung sinnvoll.

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Presentation of new civil aviation facilities

PRESIDENT OF RUSSIA - 18. September 2026 - 14:15

Vladimir Putin took part, via videoconference, in the ceremony for signing an agreement on the delivery of MC-21–310 aircraft and the presentation of new civil aviation infrastructure facilities.

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Die Landschaft nach der Energiewende

Würde man ganz Hessen mit Windrädern in der in der Fotomontage (unten) illustrierten Dichte nutzen, so würde die erzeugte Strommenge nicht ausreichen, um den Flughafen Frankfurt mit ausreichend synthetischem Kerosin zu versorgen. Berücksichtigt man den Vogelschutz, benötigt man mehr als die doppelte Landesfläche bzw. hat entsprechend weniger Stromertrag in Hessen.

Von Klaus Maier

Oft ist davon die Rede, dass soundso viele Windräder soundso viele Haushalte mit Strom versorgen können. Es werden Zahlen und Diagramme gezeigt, die den Fortschritt der Energiewende positiv darstellen: So wurden beispielsweise im Jahr 2025 bereits 55 Prozent des Stroms durch erneuerbare Energien gedeckt. Viele meinen, dass die Energiewende damit bereits zur Hälfte abgeschlossen sei, doch das ist ein Trugschluss! Es fehlen nämlich die Sektoren Wärme (Gebäudeheizung, industrielle Hochtemperaturprozesse) und Verkehr, die zusammen den Hauptteil, nämlich vier Fünftel des Endenergiebedarfs, ausmachen.

Das Ziel der Dekarbonisierung ist, dass keine CO2-Emissionen mehr aus Verbrennungsprozessen mit fossilen Energieträgern wie Kohle, Öl und Gas entstehen dürfen. Zunächst denkt man dabei an Gas-, Öl- und Kohlekraftwerke, doch die Sektoren Wärme und Verkehr werden, wie gesagt, gerne vergessen. Dazu gehört auch der Flugverkehr, bei dem Kerosin, ein Produkt der Erdölraffination, verbrannt wird. Entsprechend den Dekarbonisierungsbereichen Strom, Wärme und Verkehr habe ich in einer Studie die Konsequenzen von drei konkreten Fällen untersucht:

1. Großkraftwerk Mannheim (Kohleersatz durch 1.400 Windräder für Strom und Fernwärme)
2. Flughafen Frankfurt (Ersatz von fossilem Kerosin durch synthetisches Kerosin mit 7.600 Windrädern) und
3. Stahlwerk Thyssenkrupp (Ersatz von Kohle/Koks für „grünen“ Stahl mit 3.450 Windrädern).

(Anmerkung: Alle Windräder haben eine installierte Leistung von 5 Megawatt.)
In meiner Studie habe ich berechnet, wie viele Windenergie- und Solaranlagen sowie wie viel Speicherkapazität für eine vollständige Dekarbonisierung jeweils nötig wären.

Flughafen Frankfurt

Am Beispiel des Flughafens Frankfurt möchte ich den beeindruckendsten der drei Fälle herausgreifen: die Dekarbonisierung des Flugbetriebs. Doch auch die beiden anderen Fälle, die nur einen kleinen Bruchteil der deutschen Endenergie ausmachen, erfordern jeweils 5.000 bzw. 15.000 km2 dicht mit Windrädern bebautes Land.

Von Christian Osthold • Mit der Reise von Steve Witkoff und Jared Kushner nach Moskau und Kiew hat Washington Anfang September versucht, die seit Monaten stockenden Verhandlungen über ein Ende des Ukrainekriegs mit einer neuen Pendeldiplomatie wieder in Gang zu bringen. Russische Zugeständnisse sind derzeit aber eher unwahrscheinlich. / MEHR

Kerosin kann nicht nur aus Erdöl, sondern auch CO2-frei auf Basis von Wasserstoff synthetisch hergestellt werden. Insgesamt benötigt die Herstellung von synthetischem Kerosin bei zukünftiger Prozessoptimierung 20 Megawattstunden Strom pro Tonne. Für die 4,5 Millionen Tonnen Kerosin, die der Flughafen Frankfurt jährlich benötigt, sind das 90 Terawattstunden – fast so viel, wie alle deutschen Windräder an Land im Jahr 2025 zusammen erzeugt haben.

Die Berechnungen für den Fall mit den wenigsten Windenergieanlagen ergeben 7.600 Anlagen. Photovoltaikanlagen und Speicher kommen noch hinzu, wobei ich mich hier auf die Windräder  konzentriere, da sie das Landschaftsbild prägen. Es stellt sich die Frage, was das für das Landschaftsbild bedeutet. Zahlen allein sagen wenig aus.

Das Titelfotor oben zeigt ein Panoramafoto des Frankfurter Flughafens, in das eine KI etwa 600 der benötigten 7.600 Windräder eingezeichnet hat. Aber eine Landkarte kann einen noch plakativeren Eindruck vom Ausbauumfang vermitteln. Das unten folgende Bild verdeutlicht das tatsächliche Ausmaß. Es zeigt einen dicht bebauten Ausschnitt von Mittelhessen mit etwa 2.300 der insgesamt 7.600 Windenergieanlagen der 5-Megawatt-Klasse auf einer Fläche von 7.500 km2. Die Windräder rücken dabei bis auf 1.000 Meter an die Wohnbebauung heran. Ohne Vogelschutzeinschränkungen sind so in Hessen rund 6.400 Windräder baubar. Damit benötigt – statistisch gesehen – ein Windrad gut drei Quadratkilometer von den 21.000 Quadratkilometern Hessens.

Illustration: Dipl.-Ing. Klaus Maier

 

Würde man ganz Hessen mit Windrädern dieser Dichte nutzen, so würde die erzeugte Strommenge nicht ausreichen, um den Flughafen Frankfurt mit ausreichend synthetischem Kerosin zu versorgen. Berücksichtigt man den Vogelschutz, benötigt man mehr als die doppelte Landesfläche bzw. hat entsprechend weniger Stromertrag in Hessen.

Dabei ist die Strom- und Wärmeversorgung für Haushalte und Wirtschaft in Hessen noch nicht einmal berücksichtigt. Dies entspräche rund 70.000 Gigawattstunden Endenergie bzw. weiteren 6.000 großen Windrädern – plus Photovoltaikanlagen. Auch die zusätzlich nötige Energie für den Verkehr auf Straßen, Schienen und Flüssen wäre damit noch nicht abgedeckt. Es würden also noch einmal grob 3.400 Windräder hinzukommen. Aber wohin damit, wenn Hessen wegen des synthetischen Kerosins schon zugebaut ist? Selbst durch den Import sehr teurer synthetischer Energieträger – eine oft genannte Alternative – ließe sich diese Mangelsituation nicht beheben.

Um den nötigen CO2-freien Strom zu erzeugen, müsste man andere Bundesländer um Unterstützung bitten und auch dort Landesteile mit vielen Windrädern bebauen. Diese sind in einer ähnlichen Situation und haben natürlich ihre eigenen Flächenprobleme.

Die politische Dimension

Über die exorbitanten Kosten soll an dieser Stelle nicht gesprochen werden. Solche Betrachtungen erfordern detaillierte Szenarien für ganz Deutschland, die ich in einer anderen, umfangreichen Arbeit erstellt habe. Abschließend betrachten wir den zentralen Grund, um den es bei der Dekarbonisierung geht: die Reduktion der sogenannten Weltdurchschnittstemperatur. Diese lässt sich theoretisch berechnen.

Im betrachteten Fall, bei dem eine Fläche, die größer ist als das Bundesland Hessen, mit eng platzierten 7.600 Windenergieanlagen bebaut werden müsste, würde die Temperatur – rein rechnerisch und basierend auf dem Klimasensitivitätsmodell des IPCC – um weniger als 6 Millionstel Grad Celsius fallen. Dies verdeutlicht das extreme Missverhältnis zwischen technischem Aufwand, Landschaftszerstörung und dem beabsichtigten Effekt der globalen Temperaturminderung.

Die drei Beispiele (Kraftwerk, Flughafen und Stahlerzeugung) decken zudem nur einen kleinen Teil des Energiebedarfs ab. Für ganz Deutschland wäre der Aufwand um ein Vielfaches höher. Die Frage ist: Wie viel Landschaft und Fläche sind wir zu opfern bereit – und das für einen Effekt, der sich nicht mehr messen lässt? Dieser technische und politische Offenbarungseid hat längst direkte ökonomische Konsequenzen. Da darf man nicht die Augen verschließen, sondern muss genau hinschauen.

Eine gute Projektleitung erkennt, wenn der Aufwand inakzeptabel groß wird und die angestrebten Vorteile verschwindend gering sind. In einem solchen Fall stellt sie das Projekt sofort ein. Das gehört zum Grundwissen und zu den Fähigkeiten eines qualifizierten Projektleiters. Die Bundesregierung als Projektleiterin der Energiewende ist dazu jedoch nicht willens, da alle politisch Verantwortlichen der letzten 20 Jahre eingestehen müssten, dass sie sich fundamental geirrt haben. Daher wird die Energiewende voraussichtlich weitergeführt, bis die erdrückende Faktenlage dem ein Ende setzt. Die getätigten und künftigen Ausgaben für die Energiewende haben bereits fast eine Billion erreicht und werden weitere Billionen erfordern. Diese Mittel wurden und werden sinnvollen und nötigen Investitionen entzogen. Die Folgen sind bereits jetzt deutlich sichtbar: Die Infrastruktur zerfällt, das Bildungssystem erodiert, und es findet eine Deindustrialisierung statt. Und das ist erst der Anfang. Der eingeschlagene Kurs hat mittlerweile so viel Schwungmasse, dass die schlimmen Folgen kaum noch abzuwenden sein werden.

Wenn Deutschland am Boden liegt, wird am Ende niemand die Verantwortung übernehmen wollen. Die Zeche zahlen wie immer die Steuerzahler – also wir alle. Schuld werden dann vermutlich diejenigen sein, die nicht genug mitgemacht haben – so, wie man das von den Versuchen des Sozialismus kennt.

Dipl.-Ing. Klaus Maier: Studium der Nachrichtentechnik (Elektrotechnik plus Informatik), beruflich 35 Jahre in Forschung und Entwicklung tätig, u.a. internationale Forschungsprojekte. Ab 2007 im Ruhestand. Seit 2014: mehr als 20 Studien bzw. Artikel sowie ein Buch zur Energiewende geschrieben, Gutachter zur Wasserstoffwirtschaft im Landtag, Mitorganisator der Energiewendetagung 2022 in Stuttgart

Der Beitrag erschien zuerst bei ACHGUT hier

Der Beitrag Die Landschaft nach der Energiewende erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Refika Nergiz erinnert an ihre drei Söhne: „Sie leben alle in meinem Herzen“

In zahlreichen Städten Kurdistans, der Türkei und Europas finden derzeit Trauerfeiern und Gedenkveranstaltungen für Guerillakämpfer:innen statt, deren Tod erst vor Kurzem bekanntgegeben wurde. In Amed (tr. Diyarbakır) wurde bei einer Trauerfeier auch Rojgirav Amed (Mürsel Nergiz) gedacht, der am 13. März 2020 in Metîna ums Leben kam. Seine Mutter Refika Nergiz hat drei Söhne im kurdischen Freiheitskampf verloren. Neben Rojgirav Amed sind dies Felat Amed (Yüksel Nergiz) und Ilhan Amed (Tarık Nergiz), die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlichen Gebieten ums Leben kamen. Refika Nergiz sagt, sie sei stolz auf ihre drei Söhne. Zugleich verbindet sie ihre Erinnerung mit dem Wunsch, dass keine weiteren Familien ihre Kinder verlieren und der gegenwärtige Friedensprozess zu einem Ende des jahrzehntelangen Krieges in Kurdistan führt.

 


„Ich hatte nicht geglaubt, dass er wirklich gehen würde“

„Drei meiner Söhne sind gefallen“, erzählt Nergiz. „Zuerst ging Ilhan. Nachdem er gefallen war, ging Felat. Noch bevor Felat fiel, ging auch Rojgirav.“ An die Zeit unmittelbar vor Rojgiravs Entscheidung erinnert sie sich besonders genau. Sie habe damals im Dorf gelebt, als ihr Sohn sie nach Amed rief. Rojgirav war zuvor inhaftiert gewesen und während seiner rund 40-tägigen Haft schwer gefoltert worden. „Als er nach seiner Entlassung sagte, dass er gehen werde, glaubte ich ihm zunächst nicht.“

Mutter und Sohn verbrachten noch 15 Tage gemeinsam in Amed. Dann habe Rojgirav ihr seine Entscheidung erklärt: „Er sagte zu mir: ‚Ich habe mein Wort gegeben. Ich kann nicht mehr hierbleiben. Ich kann nicht noch einmal ins Gefängnis, ich halte diese Folter nicht noch einmal aus. Ich habe meine Entscheidung getroffen, ich werde gehen.‘“ Nergiz entschied daraufhin, ihren Sohn bei seinem Entschluss zu begleiten. „Ich sagte zu ihm: Wenn du wirklich gehen wirst, dann werde ich dich verabschieden.“ Sein Vater, seine Schwester und sein Bruder Ali, der sich heute im Gefängnis befindet, seien zu diesem Zeitpunkt im Dorf gewesen. Sie selbst sei bei Rojgirav geblieben, bis er aufbrach.

„Mit meinen eigenen Händen habe ich ihn verabschiedet“

Gegenüber Verwandten und Freund:innen habe Rojgirav gesagt, er werde ins Ausland gehen. Nur seiner Mutter habe er anvertraut, dass er sich der Guerilla anschließen wolle. „Dass nun auch mein dritter Sohn ging, fiel mir schwer. Aber ich habe ihn mit meinen eigenen Händen verabschiedet.“ Später habe sie Rojgirav noch einige Male besuchen können. „Rojgirav war sehr klug und wusste viel“, erinnert sich Nergiz. Nach einem dieser Besuche habe sein Vater sie gefragt, wie es ihrem Sohn gehe. Sie habe ihm von Rojgirav erzählt. Noch am selben Tag erlitt der Vater eine Hirnblutung. Er wurde in Amed ins Krankenhaus gebracht und starb drei Tage später.

„Nun soll keine Mutter mehr diesen Schmerz erleben“

Als Verwandte anschließend fragten, ob die Trauerfeier für ihren Mann im Dorf stattfinden solle, lehnte Refika Nergiz ab. „Ich sagte: Nein. Mein Sohn liebte seine Freundinnen und Freunde und seine Gesellschaft sehr. Deshalb werden wir die Trauer gemeinsam mit seinen Weggefährten abhalten.“ Heute richtet Nergiz ihren Blick auf die Familien, die weiterhin auf ihre Angehörigen warten, und auf die Hoffnung auf Frieden. Sie wünscht allen Familien, der Guerilla in Kurdistan und Abdullah Öcalan Erfolg im gegenwärtigen Prozess. „Nun soll das Herz keiner Mutter mehr brennen. Drei meiner Söhne sind gefallen, und alle drei leben in meinem Herzen. Ich bin stolz auf sie. Hoffentlich kommt es von nun an zum Frieden und die Familien können wieder mit ihren Kindern zusammenkommen.“

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DEM-Partei fordert Sondersitzung des Parlaments zur Wirtschaftskrise

Die Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları und Tuncer Bakırhan, haben angesichts der anhaltenden Wirtschaftskrise eine außerordentliche Sitzung des türkischen Parlaments gefordert. Die Nationalversammlung dürfe nicht bis zum regulären Beginn des neuen parlamentarischen Jahres am 1. Oktober warten, erklärten die beiden Parteivorsitzenden. „Wir befinden uns in einer ineinandergreifenden Krise, die Millionen Bürger:innen und die gesamte Wirtschaft betrifft“, heißt es in einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung.

Hatimoğulları und Bakırhan verweisen auf die anhaltend hohe Inflation, zunehmende Insolvenzen und Verschuldung, steigende Kraftstoffpreise und geopolitische Risiken. Hinzu kämen die jüngsten Turbulenzen an der Börse in Istanbul. „In der türkischen Wirtschaft sind keine Warnsignale mehr zu hören, sondern die Alarmglocken“, erklärten die beiden Ko-Vorsitzenden. Die Regierung müsse konkrete Schritte unternehmen, statt der schwierigen Lage von Millionen Menschen, Gewerbetreibenden, Landwirt:innen und Produzent:innen zuzusehen.

Börsenturbulenzen verschärfen die Krise

Anlass der Erklärung sind insbesondere die jüngsten Entwicklungen an der Börse in Istanbul. Nachdem mehrere Investmentfonds in Zahlungsschwierigkeiten geraten waren und weitere Meldungen über beteiligte Unternehmen die Märkte belasteten, verlor der Leitindex BIST 100 zuletzt zeitweise mehr als sechs Prozent. Ein automatischer marktweiter Handelsstopp wurde ausgelöst. Zum Handelsschluss am Mittwoch lag der Index 5,54 Prozent im Minus.

Hatimoğulları und Bakırhan fordern eine Aufklärung der Vorgänge: „Seit wann waren diese Risiken bekannt? Was haben die Aufsichtsbehörden getan? Warum konnte nicht verhindert werden, dass die Verluste der Anleger weiter anwuchsen?“ Die Börsenturbulenzen machten ein grundlegenderes Problem sichtbar. „Die eine Dimension dieser Krise ist direkte Abzocke, die andere die mangelnde Kontrolle durch Institutionen, die sich vom Prinzip der fachlichen Qualifikation entfernt haben, sowie die schlechte Wirtschaftsführung.“

DEM-Partei fordert Eingriffe bei Schulden und Steuern

Die DEM-Partei verbindet die Entwicklung an den Finanzmärkten mit der hohen Verschuldung, den Energiepreisen, den Folgen regionaler Kriege und der internationalen Zinsentwicklung. All dies erhöhe den Druck auf die türkische Wirtschaft zusätzlich. Die Verantwortung für Gegenmaßnahmen liege nach Ansicht von Hatimoğulları und Bakırhan nicht allein bei der Regierung. Parlament und Politik insgesamt müssten handeln. Die DEM-Partei fordert unter anderem eine Subventionierung des von Landwirt:innen und kleinen Produzent:innen benötigten Kraftstoffs, um die Produktionskosten zu senken. Öffentliche Mittel sollten nicht für Renditen und Privilegien, sondern zur Förderung von Arbeit und Produktion eingesetzt werden.

Zugleich fordert die Partei eine strengere und unabhängige Kontrolle der Kapitalmärkte sowie höhere Steuern auf Gewinne aus Zinsen und Renteneinkommen, insbesondere bei Banken. Öffentliche Institutionen müssten wieder nach fachlicher Qualifikation statt nach politischer Nähe besetzt werden. Schulden von Landwirt:innen, Produzent:innen, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Privathaushalten sollten nach dem Willen der DEM-Partei unter Streichung der Zinsen umstrukturiert und staatlich unterstützt werden. Weitere Forderungen sind eine Verringerung der Zinslast im Staatshaushalt, mehr Steuergerechtigkeit sowie Einkommen, die armen und arbeitenden Menschen ein Leben in Würde ermöglichen.

„Jeder weitere Tag vergrößert den Preis der Krise“

Dass das Parlament derzeit nicht tagt, sei angesichts der Dimension der wirtschaftlichen Probleme kein Grund abzuwarten, erklärten Hatimoğulları und Bakırhan. „Jeder Tag bis zum 1. Oktober vergrößert den Preis der Wirtschaftskrise.“ Die Zukunft der Türkei dürfe „nicht Börsenspielen, Zinsbaronen und dem Casinokapitalismus geopfert werden“. Es gehe darum, gemeinsam die Arbeit, den Lebensunterhalt und die Zukunft der Menschen zu schützen. Die DEM-Partei sei bereit, alle Maßnahmen zu unterstützen, die das Land aus der gegenwärtigen Krise führen und der Gesellschaft zugutekommen. „Wir scheuen uns nicht, Verantwortung zu übernehmen. Denn die Zukunft dieses Landes ist unser aller gemeinsame Angelegenheit.“ Hatimoğulları und Bakırhan schließen ihre Erklärung mit der Forderung nach einer Sondersitzung: „Unser Aufruf ist eindeutig: Die Große Nationalversammlung der Türkei muss noch vor dem 1. Oktober außerordentlich zusammentreten, um die notwendigen Maßnahmen zu beschließen.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52461 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/-52435 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/-52487

 

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Tot ohne es zu wissen

Die in den Coronajahren erprobten Panikmache-Tools werden nun reaktiviert, um den Eindruck eines hitzebedingten Massensterbens zu erwecken.
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Nur Grad der Behinderung 20 oder 30 anerkannt: Wann Sie gegen den GdB-Bescheid vorgehen sollten

Die Beschwerden bestimmen den Alltag, doch im Bescheid stehen lediglich ein Grad der Behinderung von 20 oder 30. Für Betroffene kann sich das anfühlen, als würden ihre Einschränkungen nicht ernst genommen. Entscheidend ist jetzt, ob die Behörde vollständig und nachvollziehbar bewertet hat – und ob die Frist für einen Widerspruch noch läuft.

Wer erst sämtliche Arztberichte zusammenträgt und danach Widerspruch einlegt, riskiert, zu spät zu kommen. Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Der Widerspruch selbst muss rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingehen.

Ein niedriger GdB ist noch kein Beweis für einen falschen Bescheid

Die Zahl der Diagnosen entscheidet nicht darüber, wie hoch der GdB ausfällt. Bewertet werden die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben; die gesetzliche Grundlage bildet § 152 SGB IX. Eine lange Krankengeschichte begründet deshalb nicht automatisch einen Anspruch auf GdB 50.

Ein Widerspruch ist besonders dann zu prüfen, wenn erhebliche Einschränkungen fehlen, wichtige Befunde nicht berücksichtigt wurden oder die Bewertung den dokumentierten Beschwerden widerspricht. Auch eine unzureichende Betrachtung des Zusammenwirkens mehrerer Erkrankungen kann ein Ansatzpunkt sein. Der bloße Vergleich mit einem Bekannten, der für eine ähnlich bezeichnete Krankheit einen höheren GdB erhalten hat, reicht dagegen nicht.

Ein Monat Zeit: Die Frist läuft auch ohne fertige Begründung

Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat, wie § 84 SGG vorgibt. Das ist keine pauschale Vierwochenfrist, und das aufgedruckte Bescheiddatum bestimmt den Fristbeginn nicht allein. Bewahren Sie den Umschlag auf und notieren Sie, wann der Bescheid angekommen ist.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 64 SGG mit Ablauf des nächsten Werktags. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt nach § 66 SGG grundsätzlich eine Jahresfrist. Ob eine Belehrung tatsächlich fehlerhaft ist, sollte im Zweifel fachkundig geprüft werden.

Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzer, eindeutig zuzuordnender Widerspruch. Ein möglicher Text lautet:

„Gegen Ihren Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen], lege ich Widerspruch ein und beantrage die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung. Bitte gewähren Sie mir Akteneinsicht einschließlich der medizinischen Bewertungsunterlagen. Meine ausführliche Begründung werde ich anschließend nachreichen.“

Ergänzen Sie Namen und Anschrift und unterschreiben Sie den Brief; entscheidend ist der rechtzeitige Eingang, nicht der Poststempel. Möglich sind außerdem die Erklärung zur Niederschrift bei der Behörde oder ein gesetzlich zugelassener elektronischer Übermittlungsweg nach den Hinweisen im Bescheid. Eine einfache E-Mail genügt nicht, auch nicht mit einem eingescannten unterschriebenen Schreiben im Anhang, wie das Berliner Versorgungsamt ausdrücklich erläutert.

Akteneinsicht zeigt, was tatsächlich bewertet wurde

Aus dem Bescheid allein lässt sich nicht immer erkennen, welche ärztlichen Unterlagen vorlagen und wie die Bewertung zustande kam. Nach § 25 SGB X können Sie Einsicht in die für Ihre Rechtsverfolgung erforderlichen Verfahrensakten verlangen. Fordern Sie insbesondere die versorgungsärztliche Stellungnahme und die zugrunde gelegten Befundberichte an.

Vergleichen Sie diese Unterlagen mit Ihren eingereichten Angaben: Wurde der Reha-Bericht berücksichtigt, liegt die fachärztliche Einschätzung vor und stimmen die beschriebenen Einschränkungen?

Wie sich solche Lücken erkennen lassen, erläutert auch unser Beitrag zur Akteneinsicht und zu Bewertungsfehlern beim GdB-Antrag. Der Antrag auf Akteneinsicht ersetzt keinen Widerspruch und hält dessen Frist nicht an.

Diese Auffälligkeiten sollten Sie genauer prüfen Auffälligkeit Was dahinterstecken kann Was im Widerspruch hilft Ein wichtiger Facharztbericht fehlt in der Akte Die Entscheidung beruht möglicherweise auf unvollständigen Informationen Bericht nachreichen und die bisher nicht erfassten Einschränkungen benennen Die Bewertung stützt sich auf überholte Befunde Der dokumentierte Gesundheitszustand bildet den zu beurteilenden Zeitraum nicht richtig ab Aktuelle beziehungsweise zeitlich passende Befunde mit Angaben zum Beginn der Einschränkungen vorlegen Die Diagnose ist erfasst, ihre Folgen erscheinen verharmlost Konkrete Funktionsverluste wurden möglicherweise unterschätzt Ärztlich belegte Einschränkungen und typische Alltagssituationen gegenüberstellen Mehrere Erkrankungen werden nur nebeneinander erwähnt Ihre zusätzlichen oder sich verstärkenden Auswirkungen könnten unzureichend bewertet sein Das Zusammenwirken anhand konkreter Beschwerden und Befunde erläutern Eine gute Begründung beschreibt, was im Alltag nicht mehr geht

Die Aussage „Ich habe starke Beschwerden“ lässt offen, wie sich diese auswirken. Aussagekräftiger sind konkrete Angaben dazu, wie lange Sie sitzen oder stehen können, welche Wege Sie bewältigen und wobei regelmäßig Hilfe erforderlich ist. Beschreiben Sie auch Häufigkeit, Dauer und Schwankungen, damit weder ein besonders guter noch ein besonders schlechter Tag das gesamte Bild bestimmt.

Ordnen Sie solche Angaben den passenden Befunden zu und benennen Sie die Abweichung zur behördlichen Bewertung. Ein fachärztlicher Bericht ist besonders hilfreich, wenn er Funktionsbeeinträchtigungen, Verlauf und voraussichtliche Dauer erläutert.

Bitten Sie die Behörde um eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung nach der Akteneinsicht und reagieren Sie, wenn sie weitere Unterlagen anfordert.

Bei GdB 30 kann zusätzlich eine Gleichstellung helfen

Wer einen GdB von 30 oder 40 hat und wegen seiner Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder behalten kann, sollte einen Antrag bei der Agentur für Arbeit prüfen. Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen kann Schutz und Unterstützung im Arbeitsleben eröffnen. Dafür muss ein laufender Streit über einen höheren GdB nicht erst beendet sein.

Die Gleichstellung erhöht den GdB allerdings nicht und vermittelt weder einen Schwerbehindertenausweis noch den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte. Welche Möglichkeiten im Betrieb bestehen, erläutert unser Beitrag zu den Rechten von Arbeitnehmern mit GdB 30 und Gleichstellung. Mit GdB 20 ist diese Gleichstellung nach den allgemeinen Voraussetzungen nicht möglich.

Praxisbeispiel: Der fehlende Bericht macht den Widerspruch konkret

Die 52-jährige Sabine erhält einen Bescheid über GdB 30 und legt innerhalb der Frist schriftlich Widerspruch ein. Bei der Akteneinsicht stellt sie fest, dass ein bereits vorhandener fachärztlicher Bericht über eine zusätzliche psychische Erkrankung nicht berücksichtigt wurde. Die Bewertung erfasst bisher vor allem ihre orthopädischen Einschränkungen.

Sabine reicht den Bericht nach und erläutert anhand wiederkehrender Situationen, wie beide Erkrankungen ihre Wege, Termine und sozialen Kontakte beeinträchtigen. Damit benennt sie eine überprüfbare Lücke und verlangt deren Berücksichtigung bei der Gesamtbewertung. Ob daraus ein höherer GdB folgt, bleibt eine Frage des Einzelfalls – die fehlende Unterlage allein garantiert keine Erhöhung.

Der Beitrag Nur Grad der Behinderung 20 oder 30 anerkannt: Wann Sie gegen den GdB-Bescheid vorgehen sollten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rentner aufgepasst: Datenschutz als Köder – Rentenversicherung warnt vor betrügerischen Mails

Die Deutsche Rentenversicherung warnt vor gefälschten E-Mails, mit denen Kriminelle persönliche Angaben und Bankdaten erbeuten wollen. Als Begründung nennen die Absender ein angeblich neues Datenschutzgesetz und fordern Versicherte dazu auf, ihre Daten über ein verlinktes Internetportal zu hinterlegen.

Die Nachrichten stammen nicht von der Deutschen Rentenversicherung. In ihrer am 15. September 2026 veröffentlichten Warnung vor der Phishing-Welle stellt die Behörde klar, dass sie persönliche Angaben oder Zahlungsinformationen nicht unaufgefordert per E-Mail, SMS oder Telefon abfragt.

Angebliches Datenschutzgesetz soll Vertrauen schaffen

Die Täter verbinden ihre Forderung mit einem vermeintlich neuen Datenschutzgesetz. Dadurch soll der Eindruck entstehen, die Dateneingabe sei gesetzlich vorgeschrieben und diene dem Schutz der Versicherten.

Eine solche Verpflichtung besteht nicht. Die Behauptung über eine neue Datenschutzregel ist nach Angaben der Rentenversicherung lediglich ein Vorwand, um Empfänger auf eine betrügerische Internetseite zu führen.

Die Masche wirkt glaubwürdig, weil viele Menschen Änderungen im Sozial- oder Datenschutzrecht nicht sofort überprüfen können. Amtlich klingende Formulierungen, bekannte Logos und ein professionelles Layout können diesen Eindruck verstärken.

Kurze Fristen oder angedrohte Nachteile sind häufige Merkmale vergleichbarer Phishing-Nachrichten. Ob auch alle derzeit verbreiteten Renten-Mails solche Drohungen enthalten, geht aus der veröffentlichten Warnung allerdings nicht hervor.

So fordert die Rentenversicherung persönliche Angaben an

Persönliche Daten und Bankverbindungen fordert die Deutsche Rentenversicherung schriftlich an. Dafür nutzt sie die Briefpost oder geschützte Funktionen in ihrem offiziellen Kundenportal.

Telefonische Rückfragen sind in bestimmten Fällen möglich. Das kann etwa geschehen, wenn Versicherte zuvor einen Rentenantrag oder einen Antrag auf Kontenklärung gestellt und dabei eine Telefonnummer angegeben haben.

Auch dann werden Bankdaten nicht spontan am Telefon abgefragt. Wer einen unerwarteten Anruf erhält, sollte das Gespräch beenden und die Rentenversicherung anschließend über eine selbst recherchierte Telefonnummer erreichen.

Welche Daten die Täter erbeuten wollen

Auf gefälschten Internetseiten können je nach Gestaltung unterschiedliche persönliche Angaben, Zugangsdaten oder Zahlungsinformationen abgefragt werden. Denkbar sind beispielsweise Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Versicherungsnummern, Bankverbindungen oder Passwörter.

Welche Felder die aktuell verbreiteten Seiten tatsächlich enthalten, beschreibt die Rentenversicherung in ihrer Warnung nicht im Einzelnen. Fest steht jedoch, dass die Nachrichten personenbezogene Daten von Versicherten abgreifen sollen.

Gelangen solche Angaben in fremde Hände, können sie für weitere Betrugsversuche oder einen Identitätsmissbrauch eingesetzt werden. Werden zusätzlich Passwörter, PINs, TANs oder Kreditkartendaten übermittelt, sind auch direkte finanzielle Schäden möglich.

Weitere Informationen zu möglichen Folgetaten bietet unser Beitrag über Identitätsdiebstahl und den Missbrauch persönlicher Daten.

Professionelle Gestaltung ist kein Echtheitsbeweis

Rechtschreibfehler, eine unpersönliche Anrede oder eine ungewöhnliche Absenderadresse bleiben bekannte Warnzeichen. Ihr Fehlen beweist jedoch nicht, dass eine Nachricht echt ist.

Kriminelle können Namen, Anschriften oder andere bereits bekannte Angaben in ihre Schreiben einbauen. Solche Informationen können aus früheren Datenlecks, öffentlich sichtbaren Profilen oder anderen Betrugsfällen stammen.

Auch ein Behördenlogo, ein korrekt wirkendes Impressum oder eine passende Absenderbezeichnung bieten keine Sicherheit. Absenderangaben lassen sich manipulieren, während Logos und Texte von echten Internetseiten kopiert werden können.

Die Hinweise zum Erkennen von Phishing-Mails zeigen, dass betrügerische Nachrichten inzwischen täuschend echt aussehen können. Verdächtig ist vor allem die unerwartete Aufforderung, über einen Link vertrauliche Angaben zu übermitteln.

Verdächtige und reguläre Kontakte im Vergleich Verdächtige Nachricht Regulärer Kontakt Die E-Mail beruft sich auf ein angeblich neues Datenschutzgesetz und verlangt eine Dateneingabe. Die Rentenversicherung erläutert den Anlass nachvollziehbar und nutzt Briefpost oder geschützte Funktionen ihres Kundenportals. Ein zugesandter Link führt zu einem Formular für persönliche oder finanzielle Angaben. Das Kundenportal wird über die offizielle Internetseite selbstständig aufgerufen. Die Nachricht verlangt eine sofortige Reaktion oder droht mit nicht näher erklärten Nachteilen. Das Anliegen kann über die offiziellen Kontaktwege unabhängig geprüft werden. Die Absender- oder Internetadresse enthält Abweichungen, Zusätze oder Schreibfehler. Die Internetseite wird unabhängig von der Nachricht über den offiziellen Auftritt der Deutschen Rentenversicherung aufgerufen. Empfänger sollen Zugangsdaten, PINs, TANs oder andere vertrauliche Angaben eingeben. Solche Informationen werden nicht über einen unerwarteten Mail-Link abgefragt. Was nach dem Erhalt einer verdächtigen Mail zu tun ist

Der Link in der Nachricht sollte nicht geöffnet und ein möglicher Anhang nicht heruntergeladen werden. Auch eine Antwort auf die E-Mail ist nicht ratsam, weil sie den Absendern zeigen kann, dass die angeschriebene Adresse verwendet wird.

Wer das Anliegen prüfen möchte, sollte die Internetadresse der Rentenversicherung selbst in den Browser eingeben oder ein vorhandenes Lesezeichen nutzen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfiehlt ebenfalls, Internetseiten bei zweifelhaften Nachrichten eigenständig aufzurufen und den vermeintlichen Absender über einen unabhängigen Weg zu kontaktieren.

Die verdächtige Nachricht kann zunächst als Beweis gesichert werden. Danach lässt sie sich als Phishing oder Spam markieren und löschen.

Weitere Hinweise finden Leser in unserem Ratgeber zum Thema Phishing-Mails erkennen und richtig behandeln.

Richtig reagieren nach einem Klick oder einer Dateneingabe

Wer den Link geöffnet, aber keine Angaben gemacht und keine Datei heruntergeladen hat, sollte die Seite sofort schließen. Danach empfiehlt es sich, Browser und Betriebssystem zu aktualisieren und das Gerät mit einer aktuellen Sicherheitssoftware zu prüfen.

Wurde eine Datei geöffnet, sollte das möglicherweise betroffene Gerät zunächst nicht mehr für vertrauliche Vorgänge verwendet werden. Bis es auf Schadsoftware geprüft wurde, sollten darüber keine Bankgeschäfte oder Passwortänderungen erfolgen.

Wurden Passwörter eingegeben, müssen sie unverzüglich ersetzt werden. Falls dasselbe oder ein ähnliches Passwort auch bei anderen Diensten verwendet wird, sollte dort jeweils ein eigenes neues Passwort vergeben werden.

Wurden eine Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zum Onlinebanking übermittelt, sollte sofort das eigene Kreditinstitut verständigt werden. Die Bank kann beurteilen, ob Karten, Kontozugänge oder andere Zahlungsfunktionen gesperrt werden müssen.

Über den Sperr-Notruf 116 116 lassen sich Girokarten und bei teilnehmenden Anbietern weitere Karten oder Zugänge sperren. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt vom betroffenen Zahlungsmittel und vom jeweiligen Anbieter ab.

Bereits ausgeführte oder vorgemerkte Buchungen sollten der Bank gemeldet werden. In der folgenden Zeit ist es ratsam, Umsätze aufmerksam zu prüfen und verdächtige Bewegungen zu dokumentieren.

Hinweise zu zusätzlichen Schutzverfahren enthält unser Beitrag über sicheres Onlinebanking und Zwei-Faktor-Anmeldung.

Wann Polizei und Rentenversicherung informiert werden sollten

Wer Daten übermittelt hat, sollte auch die zuständige Rentenversicherung über den Vorfall informieren. Dafür sind ausschließlich Kontaktangaben von der offiziellen Website oder aus bereits vorhandenen Schreiben zu verwenden.

Eine Strafanzeige ist besonders ratsam, wenn finanzielle oder persönliche Daten übermittelt wurden, bereits ein Schaden entstanden ist oder ein Identitätsmissbrauch droht. Die Polizeiliche Kriminalprävention informiert über Phishing und empfiehlt, verfügbare Beweise zu sichern.

Dazu gehören die ursprüngliche E-Mail, Bildschirmaufnahmen, verdächtige Internetadressen, Zahlungsnachweise und eine Beschreibung des zeitlichen Ablaufs. Eine Anzeige kann bei einer Polizeidienststelle oder über die Onlinewache des jeweiligen Bundeslandes eingereicht werden.

Besondere Gefahr bei übermittelten Ausweisdaten

Wurde ein Foto oder eine Kopie eines Ausweisdokuments hochgeladen, beschränkt sich das Risiko nicht auf mögliche Abbuchungen. Die Angaben könnten für Nutzerkonten, Bestellungen oder Vertragsabschlüsse unter fremdem Namen verwendet werden.

Betroffene sollten den Vorgang dokumentieren und sich an die Polizei wenden. Zudem ist in der folgenden Zeit erhöhte Aufmerksamkeit bei unerwarteten Rechnungen, Vertragsbestätigungen oder Mahnungen erforderlich.

Verdächtige Forderungen sollten nicht vorschnell bezahlt werden. Zunächst ist zu prüfen, wer die Zahlung verlangt und auf welcher Grundlage die Forderung erhoben wird.

Keine Änderung des Rentenrechts

Die Warnung betrifft eine Betrugsmasche und keine neue Vorschrift für Rentnerinnen, Rentner oder Versicherte. Aufgrund der gefälschten E-Mail besteht weder eine neue Meldepflicht noch die Verpflichtung, Bankdaten über den zugesandten Link zu bestätigen.

Die Verbindung mit einem angeblichen Datenschutzgesetz soll der Forderung einen amtlichen Anschein geben. Tatsächlich dient sie dazu, Misstrauen abzubauen und Empfänger zu einer schnellen Dateneingabe zu bewegen.

Wer eine solche Nachricht ignoriert, muss wegen dieser Mail keine Nachteile bei der Rentenzahlung befürchten. Wer unabhängig von der E-Mail Fragen zu seinem Rentenkonto hat, sollte sich über die offiziellen Kontaktwege an die Rentenversicherung wenden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Versicherte erhält eine E-Mail mit dem Betreff „Aktualisierung Ihrer Rentendaten“. Darin wird behauptet, sie müsse ihre persönlichen Angaben wegen neuer Datenschutzvorgaben über einen Link bestätigen.

Die Empfängerin öffnet den Link nicht, sondern ruft die Internetseite der Rentenversicherung über ein gespeichertes Lesezeichen auf. Im Kundenportal findet sie keine entsprechende Mitteilung, und eine Nachfrage über die dort veröffentlichte Telefonnummer bestätigt, dass keine solche Datenaktualisierung verlangt wird.

Sie sichert die Nachricht, markiert sie als Phishing und löscht sie anschließend. Da sie weder den Link geöffnet noch Daten übermittelt hat, besteht in diesem Beispiel kein Anlass, Bankzugänge oder Karten sperren zu lassen.

Fragen und Antworten zu gefälschten Renten-Mails Fordert die Deutsche Rentenversicherung Bankdaten per E-Mail an?

Nein. Persönliche Angaben und Bankverbindungen werden nach Auskunft der Behörde schriftlich angefordert, etwa per Post oder über das geschützte Kundenportal.

Müssen Rentendaten wegen eines neuen Datenschutzgesetzes bestätigt werden?

Nein. Die Rentenversicherung bezeichnet diese Behauptung als Vorwand einer aktuellen Betrugsmasche.

Kann die Rentenversicherung telefonisch Kontakt aufnehmen?

Ja, Rückfragen sind in bestimmten Fällen möglich. Das kann nach einem Antrag geschehen, wenn die versicherte Person zuvor ihre Telefonnummer angegeben hat.

Was ist zu tun, wenn der Link bereits geöffnet wurde?

Die Seite sollte geschlossen werden, ohne Angaben zu machen oder Dateien herunterzuladen. Anschließend sollten das Gerät und die verwendete Software auf einen aktuellen Stand gebracht und auf Schadsoftware geprüft werden.

Was muss nach der Eingabe von Bankdaten geschehen?

Die eigene Bank sollte sofort informiert werden. Sie entscheidet anhand der übermittelten Angaben, welche Karten oder Zugänge gesperrt werden müssen.

Wann ist eine Strafanzeige sinnvoll?

Eine Anzeige ist vor allem bei übermittelten Daten, einem finanziellen Schaden oder einem drohenden Identitätsmissbrauch ratsam. Vorhandene Nachrichten, Internetadressen und Zahlungsnachweise sollten als Belege aufbewahrt werden.

Wie lässt sich eine echte Nachricht überprüfen?

Kontaktdaten aus der fraglichen E-Mail sollten nicht verwendet werden. Sicherer ist es, die offizielle Internetseite der Rentenversicherung selbst aufzurufen und die dort genannten Kontaktmöglichkeiten zu nutzen.

Ist eine fehlerfreie und persönlich adressierte E-Mail vertrauenswürdig?

Nicht automatisch. Kriminelle können professionell geschriebene Texte erstellen und bereits bekannte persönliche Angaben einsetzen.

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Putin entzieht Nestlé die Kontrolle über Russland-Geschäft

Transition News - 18. September 2026 - 13:30

Der russische Präsident Wladimir Putin hat durch ein Dekret zwei Tochterfirmen von Nestlé unter russische Zwangsverwaltung gestellt, wie zum Beispiel 20 Minuten und SRF berichten. Der Beschluss kommt demnach nach dem Antrag einer russischen Firma, die Nestlé vorgeworfen hatte, seine Produktion in Russland nicht auszubauen und nichts zu exportieren.

Laut dem SRF-Russlandkorrespondenten Calum MacKenzie sind das üblicherweise keine Gründe, die zu einer von der Regierung angeordneten Zwangsverwaltung führen. Vergangene ähnliche Fälle hätten gezeigt, dass eine Zwangsverwaltung meist die Vorstufe zu einer Enteignung durch den russischen Staat ist. Daraufhin werde das enteignete Unternehmen «oft einer kremlnahen Figur oder einem kremlnahen Unternehmen zugesprochen». Der Journalist vermutet deshalb, dass eine solche Figur für die Beschwerde verantwortlich ist.

Wer das sei, wisse man nicht, so MacKenzie. Die Beschwerde komme von einer kleinen, bislang unbekannten russischen Firma. Bei dem früher enteigneten französischen Lebensmittelhersteller Danone beispielsweise hätten «Figuren aus dem Umfeld des tschetschenischen Machthabers Ramsan Kadyrow» das russische Geschäft übernommen. Und Kadyrow sei «für Putin einer der loyalsten Statthalter in den nicht ethnisch-russischen Teilen des Landes». Somit sei denkbar, dass Kadyrow das russische Danone-Geschäft als «eine Art Belohnung» erhalten habe.

Der Fall Nestlé sei allerdings anders. Bei Danone, Carlsberg oder anderen enteigneten Firmen hätten die westlichen Eigentümer nach der Invasion Russlands in die Ukraine den russischen Markt verlassen wollen. Die russische Regierung sei ihnen zuvorgekommen, indem sie die Firmen unter Zwangsverwaltung gestellt und dann enteignet habe. Das habe unter westlichen Unternehmen in Russland den Eindruck erweckt, dass die Absicht, das Land zu verlassen, zu einer «Strafe» führt. Nestlé habe aber nicht vorgehabt, sich aus Russland zurückzuziehen. Deshalb überrasche die Zwangsverwaltung.

Der Grund für den Schritt ist laut MacKenzie somit «schwer abzuschätzen». Er zieht aber ein paar Schlüsse aus dessen Signalwirkung. So hätten sich noch in Russland befindende westliche Firmen in Sicherheit gewägt, im Land bleiben zu können. Das habe sich nun geändert. Russland zu verlassen, sei aufgrund der «bislang vermeintlich geltenden Regeln» schwierig. Somit könne der Kreml mit der Drohung einer Enteignung beliebig Druck gegen westliche Firmen ausüben – «erpressen sozusagen».

Der Kontext ist dem Journalisten zufolge die in diesem Jahr angeschlagene russische Wirtschaft aufgrund des Ukraine-Krieges. Die Regierung versuche daher, die Sanktionen zu umgehen und alternative Einnahmequellen zu erschließen, um ihr Haushaltsloch zu stopfen.

Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die Sanktionen auch in anderer Hinsicht mit dem Vorgehen gegen die Schweizer Firma zusammenhängen. Denn die Schweiz hat einen Teil der EU-Sanktionen gegen Russland übernommen, und in knapp zehn Tagen werden die Stimmbürger über die Neutralitätsinitiative befinden. Sollte diese angenommen werden, müssten die Sanktionen laut Initiativtext aufgehoben werden. Russlands Handeln könnte somit als Signal gemeint sein, das den Befürwortern der Vorlage Argumente liefert.

Laut 20 Minuten hat Nestlé in einer Medienmitteilung erklärt, das gestern veröffentlichte Präsidialdekret Russlands zur Kenntnis genommen zu haben. Die Firma prüfe derzeit die Situation und seine Handlungsoptionen.

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Does Anyone Understand the Actual Situation?

Dear Readers, this website is dependent on readers’ support.  September is the third quarter, traditionally a weak one in terms […]
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660.000 Euro Pflegekosten: BSG hebt Sozialhilfe-Urteil zur 24-Stunden-Pflege auf

Das Bundessozialgericht hat ein wichtiges Urteil zur Finanzierung einer 24-Stunden-Pflege aufgehoben. Im Streit stehen ungedeckte Pflegekosten von genau 660.067,68 Euro. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte die Forderung einer schwer pflegebedürftigen Frau weitgehend abgewiesen. Diese Entscheidung gilt nicht mehr. (B 8 SO 6/25 R)

Das BSG hob das Urteil am 12. März 2026 auf und verwies den Fall zurück an das LSG Baden-Württemberg. Besonders wichtig: Das Sozialamt darf ungedeckte Pflegekosten nicht einfach nachträglich auf den niedrigeren Stundensatz begrenzen, den der Pflegedienst mit der Krankenkasse für Behandlungspflege vereinbart hat. Genau diese Berechnung hatten die Vorinstanzen angewandt.

Gegen-Hartz berichtete bereits über die umstrittene Minutenrechnung

Gegen-Hartz hatte 2025 über das damalige Urteil des LSG Baden-Württemberg berichtet. Hintergrund war die komplizierte Kostenaufteilung, wenn dieselbe Pflegekraft rund um die Uhr Behandlungspflege und körperbezogene Pflegemaßnahmen übernimmt.

Die damalige Entscheidung führte dazu, dass nur ein kleiner Teil der enormen tatsächlichen Kosten bei der Hilfe zur Pflege berücksichtigt wurde.

Das BSG hat diese LSG-Entscheidung nun vollständig aufgehoben.

24 Stunden Pflege täglich und trotzdem Hunderttausende Euro offen

Die 1974 geborene Klägerin leidet an spinaler Muskelatrophie mit Lähmungen der Extremitäten und hat Pflegegrad 4. Ein ambulanter Pflegedienst versorgt sie seit November 2017 rund um die Uhr.

Die Krankenkasse übernahm aufgrund ärztlicher Verordnungen einen großen Teil der 24 Stunden als häusliche Krankenpflege. Daneben erhielt die Frau Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung.

Doch der Pflegedienst rechnete für körperbezogene Pflege weitere Leistungen ab – etwa für Körperpflege, An- und Auskleiden, Ausscheidungen, Lagerung, Mobilisation und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.

Daraus entstand über die Jahre eine gewaltige Finanzierungslücke. Für November 2017 bis März 2025 verlangte die Klägerin im Revisionsverfahren weitere 660.067,68 Euro.

LSG wollte die Kosten über einen Stundensatz begrenzen

Das LSG Baden-Württemberg hatte die Rechnung des Pflegedienstes nicht in dieser Höhe anerkannt. Es ging davon aus, dass sich die Kosten der Behandlungspflege und der körperbezogenen Pflege zeitlich aufteilen lassen.

Im konkreten Fall existierte noch ein älterer ermittelter Pflegezeitwert von 242 Minuten täglich. Daraus ergab sich rechnerisch ein Anteil von 121 Minuten. Diesen Anteil wollte das LSG jedoch nicht zu den Preisen der vereinbarten Leistungskomplexe abrechnen.

Stattdessen zog es den Stundensatz heran, den der Pflegedienst mit der Krankenkasse für die Behandlungspflege vereinbart hatte.

Genau an diesem entscheidenden Punkt widerspricht jetzt das BSG.

BSG: Stundensatz der Krankenkasse ist keine automatische Obergrenze

Das Bundessozialgericht stellt klar, dass aus seiner älteren Rechtsprechung kein Grundsatz folgt, wonach die Vergütung für körperbezogene Pflege höchstens so hoch sein darf wie die ausgehandelte Vergütung für die Behandlungspflege. Das ist für Betroffene entscheidend.

Ambulante Pflege darf nach § 89 SGB XI unterschiedlich vergütet werden. Möglich sind Zeitvergütungen, Leistungskomplexe oder Einzelleistungen. Diese Vergütungen stehen nebeneinander.

Ein Gericht darf deshalb nicht einen vereinbarten Leistungskomplex nachträglich einfach in einen niedrigeren Stundensatz umrechnen.

Pflegekassen-Verträge können auch das Sozialamt binden

Das LSG muss jetzt zunächst prüfen, welche Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI tatsächlich bestanden. Das kann den gesamten Fall verändern. Wurde eine solche Vereinbarung unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschlossen, kann sie auch den zuständigen Sozialhilfeträger binden.

Das gilt nach dem BSG sogar in bestimmten Fällen, in denen der konkrete Sozialhilfeträger selbst nicht an den Verhandlungen beteiligt war.

Dann bilden nicht irgendwelche nachträglich errechneten Stundensätze den Ausgangspunkt, sondern die tatsächlich ausgehandelten Vergütungsregeln für die ambulanten Pflegeleistungen.

Das BSG betont damit die Verzahnung von Pflegeversicherung und Sozialhilfe.

Keine doppelte Bezahlung derselben Pflegeleistung

Einen Freibrief für sämtliche Rechnungen erteilt das BSG allerdings nicht.Die Krankenkasse hat bereits erhebliche Kosten der Behandlungspflege übernommen.

Soweit bestimmte Leistungen dadurch bereits bezahlt wurden, darf dieselbe Leistung nicht ein zweites Mal über die Sozialhilfe abgerechnet werden.

Auch eine Aufteilung bleibt grundsätzlich möglich. Fehlen eindeutige Regelungen in den Vergütungsverträgen, hält das BSG eine hälftige Zuordnung der körperbezogenen Pflege für denkbar.

Das BSG wendet sich gegen die automatische Umrechnung der Pflegeleistungen auf den Krankenkassen-Stundensatz.

Besonders wichtig bei fehlender Vereinbarung mit dem Sozialamt

Noch deutlicher fällt das Urteil aus, wenn tatsächlich keine bindende Vergütungsvereinbarung besteht. Auch dann darf das Sozialamt nicht einfach einen eigenen niedrigen Preis festsetzen und ein Gericht diese Begrenzung später nachträglich bestätigen.

Der Sozialhilfeträger muss vielmehr handeln. Gibt es einen geeigneten günstigeren Pflegedienst, muss er der leistungsberechtigten Person einen möglichen und zumutbaren Wechsel rechtzeitig aufzeigen.

Gibt es eine solche Alternative nicht, muss das Sozialamt grundsätzlich versuchen, eine Individualvereinbarung mit dem benötigten Leistungserbringer abzuschließen.

Unterlässt die Behörde das und lässt sie die Versorgung trotzdem weiterlaufen, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben.

Das BSG formuliert eine für Betroffene besonders wichtige Konsequenz: Kommt keine Individualvereinbarung zustande, obwohl der Sozialhilfeträger handeln müsste, muss er im Regelfall die zwischen Pflegebedürftigem und Pflegedienst vereinbarte Vergütung übernehmen.

Eine fehlende Vereinbarung darf ein Gericht nicht Jahre später zulasten des Pflegebedürftigen durch einen selbst bestimmten niedrigeren Preis ersetzen.

Was sich durch das BSG-Urteil geändert hat LSG Baden-Württemberg 2025 BSG 2026 Orientierung am Stundensatz der Krankenkasse Krankenkassen-Stundensatz ist keine automatische Obergrenze Leistungskomplexe konnten auf eine zeitbezogene Vergütung reduziert werden Vereinbarte Vergütungsmodelle nach § 89 SGB XI müssen geprüft werden Sozialamt musste die hohen offenen Rechnungen weitgehend nicht übernehmen Umfang des Anspruchs muss erneut geprüft werden Fehlende Vereinbarung rechtfertigte die gerichtliche Ersatzberechnung Gericht darf fehlende Individualvereinbarung nicht nachträglich selbst ersetzen Klägerin scheiterte mit der Forderung LSG-Urteil aufgehoben und Verfahren zurückverwiesen Was Betroffene bei hohen ungedeckten Pflegekosten prüfen sollten

Wenn Sozialamt, Pflegekasse und Krankenkasse über die Finanzierung einer ambulanten Intensivpflege streiten, sollten Sie deshalb nicht nur auf Minutenwerte schauen.

Entscheidend kann sein, welche Vergütungsvereinbarung für den Pflegedienst nach § 89 SGB XI gilt, ob ein Sozialhilfeträger daran gebunden ist und nach welchem System die körperbezogene Pflege vergütet wird.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Sozialamt Ihnen rechtzeitig eine konkrete, geeignete und zumutbare Alternative genannt hat. Ein abstrakter Hinweis, andere Pflegedienste seien möglicherweise billiger, reicht nach der Argumentation des BSG nicht.

Gerade bei jahrelanger Versorgung können sich aus einer falschen Berechnung sehr hohe Differenzen ergeben. Der aktuelle Fall mit mehr als 660.000 Euro zeigt die Größenordnung.

Die 660.000 Euro sind noch nicht zugesprochen

Die Klägerin hat vor dem BSG einen wichtigen Erfolg erzielt, aber noch keinen endgültigen Zahlungsanspruch über 660.067,68 Euro erhalten.

Das LSG Baden-Württemberg muss den Fall erneut verhandeln. Es muss die Vergütungsvereinbarungen prüfen, ihre Bindungswirkung klären,  Überschneidungen mit den Zahlungen der Krankenkasse berücksichtigen und feststellen, ob eine andere Versorgung verfügbar gewesen wäre.

Erst danach lässt sich bestimmen, welchen zusätzlichen Betrag der Sozialhilfeträger übernehmen muss.

Das frühere Urteil, auf dem die restriktive Berechnung beruhte, ist jedoch aufgehoben. Die Geschichte der vermeintlich festen Minuten- und Stundensatzgrenze bei der 24-Stunden-Pflege muss deshalb neu geschrieben werden.

FAQ: Wer trägt die Kosten bei 24-Stunden-Pflege Muss das Sozialamt jetzt immer die komplette Rechnung eines Intensivpflegedienstes zahlen?

Nein. Das BSG verlangt eine Prüfung der maßgeblichen Vergütungsvereinbarungen und der bereits von Kranken- und Pflegekasse finanzierten Leistungen. Eine Doppelzahlung kann ausgeschlossen werden.

Hat das BSG der Klägerin die 660.067,68 Euro zugesprochen?

Nein. Das BSG hat das LSG-Urteil aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Das LSG muss die Höhe des Anspruchs neu prüfen.

Darf das Sozialamt Pflegekosten einfach auf den Stundensatz der Krankenkasse begrenzen?

Eine solche pauschale Begrenzung hat das BSG gerade beanstandet. Entscheidend sind unter anderem die geltenden Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XI. Fehlen bindende Vereinbarungen, muss das gesetzliche Verfahren für eine Individualvereinbarung beachtet werden.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2026 – B 8 SO 6/25 R (nu:legal Deutsches Recht)
Gegen-Hartz.de, „Sozialhilfe und Pflege: Ein Tag hat nur noch 52 Minuten“, 27.06.2025 (Gegen Hartz)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2025 – L 7 SO 2315/23 (Sozialgerichtsbarkeit)

 

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Mecklenburg-Vorpommern: Weiter mit der SPD, weiter bergab?

Wer weiter SPD wählt, braucht sich nicht zu wundern, wenn es konsequenterweise immer weiter bergab geht. Nach 28 Jahren sozialdemokratisch geführten Regierungen in Mecklenburg-Vorpommern, in denen Löhne, Rentenabstände, Lehrerbestand und Geburtshilfe immer wieder als Baustellen auftauchen, wirkt der erneute Ruf nach derselben Partei weniger wie Hoffnung als wie ein Abo, das niemand kündigt, obwohl die […]

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Sterbearmut

Von Tod, Trauer, Sterbekosten und einer Schönheit, für die es kein Geld braucht.
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Vladimir Putin voted in the election

PRESIDENT OF RUSSIA - 18. September 2026 - 12:45

Vladimir Putin cast his ballot online in the election of a new State Duma.

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Kindergeld trotz Jobcenter-Darlehen: BFH mit Signalwirkung

Ein Jobcenter-Darlehen schließt Kindergeld nicht automatisch aus. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt. Entscheidend bleibt die gesamte finanzielle Situation des Betroffenen.

Der BFH entschied am 25. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen III R 16/23 und veröffentlichte das Urteil erst am 10. September 2026. Zusätzlich stellte das Gericht klar: Auch Elterngeld kann zu den ausreichenden Existenzmitteln zählen.

Familienkasse wollte Kindergeld wegen Jobcenter-Leistungen verweigern

Im Streitfall zog eine portugiesische Staatsangehörige im Januar 2020 mit ihren beiden Kindern nach Deutschland. Die Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach der Trennung vom Kindsvater lebte die Mutter zunächst mietfrei bei ihrem Vater.

Sie erhielt Elterngeld und Leistungen vom Jobcenter. Die Familienkasse meinte deshalb, ihr fehlten ausreichende Existenzmittel.

Allerdings zahlte das Jobcenter die SGB-II-Leistungen nur als Darlehen. Die Frau besaß einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie in den Niederlanden, konnte dieses Vermögen aber nicht sofort verwerten.

BFH: Jobcenter-Darlehen kann mit ausreichenden Existenzmitteln vereinbar sein

Der BFH widersprach der Familienkasse. Der bloße Bezug von Leistungen nach dem SGB II beweist nicht automatisch, dass ausreichende Existenzmittel fehlen.

Im konkreten Fall sah das Gericht nur einen vorübergehenden Liquiditätsengpass. Die Klägerin besaß Vermögen, musste die Jobcenter-Leistungen zurückzahlen und konnte ihre Berufstätigkeit voraussichtlich wieder aufnehmen.

Für Betroffene ist das der Kern des Urteils: Die Familienkasse muss prüfen, warum das Jobcenter zahlt und wie die finanzielle Gesamtlage aussieht. Ein rückzahlbares Darlehen kann dabei anders zu bewerten sein als dauerhaft benötigte existenzsichernde Leistungen.

Auch Elterngeld zählt als Existenzmittel

Die Klägerin erhielt monatlich 150 Euro Elterngeld Plus. Auch dieses Geld durfte die Familienkasse nicht einfach wie Sozialhilfe behandeln.

Elterngeld wird nämlich nicht wegen Hilfebedürftigkeit gezahlt. Kriterien sind vielmehr die Betreuung des eigenen Kindes und eine deshalb eingeschränkte Erwerbstätigkeit. Im konkreten Fall verringerte es zudem den Bedarf an SGB-II-Leistungen.

Zuzugsmonat plus drei weitere Monate: So zählt die Frist

Für neu zugezogene EU-Bürger enthält das Urteil eine wichtige Fristregel. Die strengere Ausschlussregel greift nicht schon exakt drei Monate nach der Einreise.

Entscheidend sind hingegen Kalendermonate. Der Zuzugsmonat zählt mit, danach folgen noch drei weitere Monate.

Ziehen Sie zum Beispiel am 20. Januar nach Deutschland, umfasst dieser Zeitraum Januar, Februar, März und April. Erst ab Mai kann die strengere Prüfung für wirtschaftlich nicht aktive EU-Bürger greifen.

Für Kindergeld genügt es, wenn der Anspruch an mindestens einem Tag des jeweiligen Monats vorliegt.

Danach entscheidet der Einzelfall

Nach diesem Zeitraum gelten die besonderen Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts weiter.

Wer sich auf ausreichende Existenzmittel stützt, braucht genügend Mittel für den Lebensunterhalt und Krankenversicherung. Eine unangemessene Belastung des Sozialhilfesystems kann weiterhin gegen den Anspruch sprechen.

Neu ist die klare Grenze: Die Familienkasse darf Jobcenter-Leistungen nicht pauschal mit fehlenden Existenzmitteln gleichsetzen.

Das sollten Sie bei einer Ablehnung prüfen

Lehnt die Familienkasse Kindergeld wegen Jobcenter-Leistungen ab, sollten Sie zuerst klären, ob das Jobcenter einen Zuschuss oder ein Darlehen zahlt.

Bei einem Darlehen sollten Sie den Bescheid und den Grund für die vorübergehende Finanzierung vorlegen. Wichtig Nachweise sind außerdem vorhandenes Vermögen, Elterngeld oder Unterstützung anderer Personen.

Prüfen Sie zusätzlich den Zuzugszeitpunkt. Gerade in den ersten vier Kalendermonaten kann die Fristberechnung entscheidend sein.

Anspruch bestand dem Grunde nach

Der BFH bestätigte den Kindergeldanspruch im konkreten Fall nur dem Grunde nach. Die endgültige Höhe blieb offen.

FAQ: Kindergeld bei Jobcenter-Leistungen Verliere ich Kindergeld automatisch, wenn ich ein Jobcenter-Darlehen bekomme?

Nein. Ein rückzahlbares Darlehen kann nach dem BFH mit ausreichenden Existenzmitteln vereinbar sein.

Zählt Elterngeld als Sozialhilfe?

Nein. Der BFH zählt Elterngeld grundsätzlich zu den Existenzmitteln.

Gilt das Urteil für jeden EU-Bürger mit Jobcenter-Leistungen?

Nein. Nach den ersten Monaten kommt es weiterhin auf die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts und den konkreten Einzelfall an.

Quellen

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.06.2026 – III R 16/23
Einkommensteuergesetz, § 62
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 01.08.2022 – C-411/20
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023 – 14 K 1477/21 Kg
Freizügigkeitsgesetz/EU, §§ 2, 4

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Neue Düsseldorfer Tabelle: Das gilt ab jetzt 2026, abzüglich vom Kindergeld

Mit dem Jahreswechsel wird die Düsseldorfer Tabelle traditionell fortgeschrieben. Für viele getrenntlebende Eltern ist sie der praktische Maßstab, wenn es um Kindesunterhalt geht – und zugleich ein häufiger Anlass für Missverständnisse.

Denn die Beträge, die in der Tabelle stehen, sind nicht automatisch das, was am Ende überwiesen werden muss. Entscheidend ist häufig der Rechenschritt „abzüglich Kindergeld“: Erst dadurch entsteht der sogenannte Zahlbetrag.

Für 2026 steigen die Bedarfssätze für minderjährige und auch für viele volljährige Kinder. Gleichzeitig erhöht sich zum 1. Januar 2026 das Kindergeld.

Beides zusammen führt dazu, dass sich die reinen Tabellenwerte spürbar bewegen können, die tatsächliche Zahlung im Alltag aber je nach Konstellation manchmal nur moderat nach oben geht – oder im Einzelfall sogar anders ausfällt, als viele spontan erwarten.

Was die Düsseldorfer Tabelle eigentlich ist – und was nicht

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine richterliche Leitlinie, die seit Jahrzehnten bundesweit zur Orientierung genutzt wird. Herausgegeben wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf, erarbeitet in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages.

Ihr Ziel ist es, gleich gelagerte Fälle in der Praxis möglichst einheitlich zu behandeln: Wie hoch ist der typische Lebensbedarf eines Kindes, wenn man Alter und Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigt?

Wichtig ist dabei der Ausgangspunkt der Tabelle: Sie arbeitet mit Einkommensgruppen (bereinigtes Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils) und mit Altersstufen.

Aus dieser Kombination ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbedarf. Dieser Bedarf ist zunächst ein Bruttowert im unterhaltsrechtlichen Sinne – und eben noch nicht die finale Zahl, die monatlich zu zahlen ist.

Warum das Kindergeld den Unterhalt verändert

Kindergeld ist rechtlich betrachtet keine „Extra-Leistung“, die neben dem Unterhalt einfach zusätzlich fließt. Es wird vielmehr dem Kind zugerechnet und mindert den Barunterhaltsbedarf – weil es bereits zur Versorgung des Kindes bestimmt ist. Praktisch heißt das: Wer den Barunterhalt zahlt, darf das Kindergeld ganz oder teilweise gegenrechnen.

Im klassischen Residenzmodell erhält meistens der betreuende Elternteil das Kindergeld. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Geldzahlungen.

Damit diese Rollenverteilung nicht zu einer doppelten Belastung führt, wird das Kindergeld auf den Bedarf angerechnet. Bei minderjährigen Kindern geschieht das in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern grundsätzlich in voller Höhe. So entsteht aus dem Tabellenbetrag der Zahlbetrag.

Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeld 2026 Einkommensgruppe (bereinigtes Nettoeinkommen) Zahlbetrag 2026 (nach Abzug Kindergeld; 0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18) 1. bis 2.100 € 356,50 € | 428,50 € | 523,50 € | 439,00 € 2. 2.101–2.500 € 381,50 € | 456,50 € | 556,50 € | 474,00 € 3. 2.501–2.900 € 405,50 € | 484,50 € | 589,50 € | 509,00 € 4. 2.901–3.300 € 429,50 € | 512,50 € | 621,50 € | 544,00 € 5. 3.301–3.700 € 454,50 € | 540,50 € | 654,50 € | 579,00 € 6. 3.701–4.100 € 493,50 € | 585,50 € | 706,50 € | 635,00 € 7. 4.101–4.500 € 531,50 € | 629,50 € | 759,50 € | 691,00 € 8. 4.501–4.900 € 570,50 € | 674,50 € | 811,50 € | 747,00 € 9. 4.901–5.300 € 609,50 € | 719,50 € | 863,50 € | 802,00 € 10. 5.301–5.700 € 648,50 € | 763,50 € | 915,50 € | 858,00 € 11. 5.701–6.400 € 687,50 € | 808,50 € | 968,50 € | 914,00 € 12. 6.401–7.200 € 726,50 € | 853,50 € | 1.020,50 € | 970,00 € 13. 7.201–8.200 € 765,50 € | 897,50 € | 1.072,50 € | 1.026,00 € 14. 8.201–9.700 € 804,50 € | 942,50 € | 1.124,50 € | 1.082,00 € 15. 9.701–11.200 € 842,50 € | 986,50 € | 1.176,50 € | 1.137,00 €

Hinweis: Grundlage ist ein Kindergeld von 259,00 € monatlich je Kind. Bei Minderjährigen wird das hälftige Kindergeld (129,50 €) angerechnet, bei Volljährigen das volle Kindergeld (259,00 €).

Tabellenbetrag und Zahlbetrag: der Unterschied, der in vielen Schreiben und Gesprächen verloren geht

Der Tabellenbetrag ist der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Bedarf. Er hängt von der Einkommensgruppe und dem Alter des Kindes ab.

Der Zahlbetrag ist das, was nach der Kindergeldanrechnung übrig bleibt und regelmäßig tatsächlich gezahlt wird, sofern keine weiteren Besonderheiten (etwa Mehrbedarf, Wechselmodell, Mangelfall) eingreifen.

Für 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat. Die rechnerische Konsequenz ist klar: Bei minderjährigen Kindern wird typischerweise die Hälfte, also 129,50 Euro, vom Tabellenbedarf abgezogen.

Bei volljährigen Kindern wird der volle Betrag von 259 Euro angerechnet. Dass so viele Zahlbeträge auf „,50“ enden, ist daher keine Rechenpanne, sondern schlicht die Folge der Halbteilung.

Was 2026 beim Mindestunterhalt herauskommt – wenn man das Kindergeld abzieht

Besonders oft wird nach dem Mindestunterhalt gefragt, also nach den Werten der ersten Einkommensgruppe.

Für 2026 liegt der Tabellenbedarf dort für Kinder bis zum fünften Geburtstag bei 486 Euro, für Sechs- bis Elfjährige bei 558 Euro, für Zwölf- bis Siebzehnjährige bei 653 Euro.

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, weist die Tabelle in der ersten Gruppe 698 Euro aus.

Zieht man das Kindergeld wie vorgesehen ab, ergeben sich in der ersten Einkommensgruppe als Zahlbeträge 356,50 Euro (bis 5 Jahre), 428,50 Euro (6–11 Jahre) und 523,50 Euro (12–17 Jahre).

Bei volljährigen Kindern reduziert sich der Betrag durch die volle Kindergeldanrechnung auf 439 Euro.

Diese Werte sind für viele Familien der praktische Referenzpunkt, weil in einer beträchtlichen Zahl von Fällen – jedenfalls überschlägig – im Bereich der unteren und mittleren Einkommensgruppen gerechnet wird.

Gleichzeitig zeigt sich hier auch, warum Erhöhungen nicht immer spektakulär wirken: Wenn der Tabellenbedarf steigt, das Kindergeld aber ebenfalls steigt und gegengerechnet wird, bleibt die Mehrbelastung für den Zahlungspflichtigen im Monatsvergleich oft überschaubar.

Die Spannweite der Zahlbeträge 2026: warum Einkommen den Unterhalt stark verschiebt

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 arbeitet weiterhin mit 15 Einkommensgruppen. In der ersten Gruppe reicht das bereinigte Nettoeinkommen bis 2.100 Euro, in der höchsten Gruppe bis 11.200 Euro. Entsprechend groß ist die Spanne der Zahlbeträge nach Kindergeldabzug.

Bei Kindern bis zum fünften Geburtstag reicht der Zahlbetrag 2026 – je nach Einkommensgruppe – von 356,50 Euro bis 842,50 Euro.

Für Sechs- bis Elfjährige bewegt sich die Bandbreite von 428,50 Euro bis 986,50 Euro.

Für Zwölf- bis Siebzehnjährige liegt sie zwischen 523,50 Euro und 1.176,50 Euro.

Bei volljährigen Kindern, die noch zu Hause leben, zeigt die Zahlbetragstabelle Werte von 439 Euro bis 1.137 Euro.

Diese Spannweiten zeigt: Die Frage „Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?“ lässt sich seriös erst beantworten, wenn das unterhaltsrelevante Einkommen sauber ermittelt ist.

Wer nur auf das Bruttoeinkommen oder auf den Gehaltszettel schaut, verfehlt häufig die Rechengröße, mit der im Unterhaltsrecht tatsächlich gearbeitet wird.

Wie das „bereinigte Nettoeinkommen“ den Einstieg in die Tabelle bestimmt

Die Einstufung erfolgt nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Das ist das Nettoeinkommen nach unterhaltsrechtlichen Korrekturen. Dazu gehören typischerweise Abzüge, die unterhaltsrechtlich anerkannt sind, etwa bestimmte berufsbedingte Aufwendungen oder angemessene Vorsorgepositionen.

Umgekehrt können Vorteile, die wirtschaftlich wie Einkommen wirken, ebenfalls eine Rolle spielen.

Gerade hier entstehen in der Praxis viele Konflikte: Zwei Personen mit gleichem Netto können unterhaltsrechtlich in unterschiedlichen Gruppen landen, wenn ihre Lebensumstände, Belastungen und Nachweise voneinander abweichen.

Wer eine belastbare Berechnung braucht – etwa für eine Jugendamtsurkunde, eine gerichtliche Regelung oder eine einvernehmliche Vereinbarung – kommt daher selten ohne genaue Einkommensaufstellung aus.

Der Blick auf Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag: warum „Zahlbar“ nicht immer „Tabellenwert“ bedeutet

Unterhaltsrecht bedeutet nicht, dass der Zahlungspflichtige bis zur wirtschaftlichen Erschöpfung leisten muss. Die Düsseldorfer Tabelle arbeitet mit Selbstbehaltsätzen, die den eigenen notwendigen Lebensbedarf schützen sollen. Für 2026 werden diese Selbstbehalte im Bereich des Kindesunterhalts nicht angehoben.

Daneben enthält die Tabelle sogenannte Bedarfskontrollbeträge. Sie sollen sicherstellen, dass die Einstufung in höhere Einkommensgruppen nicht dazu führt, dass dem Unterhaltspflichtigen im Ergebnis zu wenig für den eigenen Lebensunterhalt verbleibt.

In der Praxis kann das dazu führen, dass zwar rechnerisch eine höhere Einkommensgruppe naheliegt, der tatsächlich anzusetzende Tabellenbetrag aber eine Gruppe niedriger gewählt wird, wenn andernfalls der Bedarfskontrollbetrag unterschritten würde.

Das ist ein Mechanismus, der häufig erst in anwaltlichen Berechnungen oder in gerichtlichen Hinweisen sichtbar wird – im Alltag aber den Unterschied zwischen „gefühlter“ und „rechtlich plausibler“ Zahlung erklären kann.

Wenn das Geld nicht reicht: Mangelfälle und die Rolle des Kindergeldabzugs

Besonders sensibel sind Mangelfälle, also Situationen, in denen das Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf aller gleichrangig Unterhaltsberechtigten nach Tabelle zu decken und gleichzeitig den Selbstbehalt zu wahren. Dann wird nicht einfach „irgendwo gekürzt“, sondern die verfügbare Masse wird nach einer festgelegten Logik verteilt.

Gerade in solchen Konstellationen ist die Unterscheidung zwischen Tabellenbetrag und Zahlbetrag entscheidend: In der Mangelfallrechnung wird mit dem Restbedarf gearbeitet, also mit dem Betrag nach Kindergeldanrechnung.

Das Kindergeld ist dann nicht nur ein formaler Abzug, sondern wirkt unmittelbar auf die Quote, mit der mehrere Unterhaltsansprüche gegeneinander verteilt werden.

Volljährige Kinder: warum die Kindergeldanrechnung hier oft anders empfunden wird

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Das führt regelmäßig zu der Frage, warum „plötzlich“ mehr abgezogen wird als bei Minderjährigen.

Der Hintergrund ist, dass Volljährige unterhaltsrechtlich nicht mehr in derselben Weise dem Betreuungsmodell „ein Elternteil betreut, der andere zahlt“ zugeordnet werden.

Häufig sind dann beide Elternteile barunterhaltspflichtig, anteilig nach Leistungsfähigkeit. Das Kindergeld reduziert den Gesamtbedarf des Kindes und wird in dieser Logik vollständig berücksichtigt.

Hinzu kommt: Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, sieht die Düsseldorfer Tabelle einen pauschalen Regelbedarf vor, der 2026 unverändert bleibt. Auch hier wird das Kindergeld in voller Höhe bedarfsmindernd gerechnet.

Wer in dieser Lebensphase eine Unterhaltsberechnung braucht, sollte deshalb besonders genau hinschauen, ob der Tabellenwert aus der „ab 18“-Spalte überhaupt der passende Ansatz ist oder ob die Student*innen-Pauschale einschlägig ist.

Warum sich bestehende Titel nicht automatisch „magisch“ anpassen

Viele Unterhaltszahlungen beruhen auf Titeln, etwa Jugendamtsurkunden, gerichtlichen Beschlüssen oder Vergleichen. Ob und wie sich die neue Düsseldorfer Tabelle auf einen bestehenden Titel auswirkt, hängt stark vom Wortlaut ab.

Dynamische Titel, die an den Mindestunterhalt anknüpfen, bewegen sich häufig automatisch mit. Starre Beträge tun das nicht, dort braucht es bei Streit eine Anpassung – im Zweifel über eine einvernehmliche Änderung oder über ein gerichtliches Verfahren.

Das ist für Betroffene oft problematisch, gehört aber zur rechtlichen Wirklichkeit: Die Tabelle ist Orientierung, die Verbindlichkeit entsteht erst durch die konkrete Regelung im Einzelfall.

Konstellationen, in denen „abzüglich Kindergeld“ nicht nach Schema F läuft

Auch wenn die Zahlbetragstabelle 2026 den Regelfall sauber abbildet, gibt es Lebensmodelle, die sich nicht gut in Standardwerte pressen lassen. Im paritätischen Wechselmodell etwa stellt sich die Frage der Kindergeldverrechnung anders, weil beide Eltern in erheblichem Umfang betreuen und die Kosten häufig anders verteilt werden.

Ebenso können Mehrbedarf und Sonderbedarf – etwa für bestimmte Gesundheitskosten, Nachhilfe oder außergewöhnliche Aufwendungen – zusätzlich zum Tabellenunterhalt relevant werden.

Schließlich spielt eigenes Einkommen des Kindes eine Rolle, vor allem bei Auszubildenden oder bei volljährigen Kindern mit Nebenjob. Dann wird nicht nur Kindergeld angerechnet, sondern es können weitere Positionen bedarfsmindernd wirken.

Wer hier mit Tabellenwerten arbeitet, ohne die Besonderheiten mitzudenken, läuft Gefahr, rechnerisch korrekt zu wirken und doch am tatsächlichen Fall vorbeizurechnen.

Fazit

Die „neue Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeld“ ist im Ergebnis vor allem die Zahlbetragstabelle: Sie zeigt, was nach der gesetzlich vorgesehenen Kindergeldanrechnung als regelmäßige Zahlung übrig bleibt.

Für 2026 steigen die Bedarfssätze, zugleich steigt das Kindergeld auf 259 Euro. Daraus folgen Zahlbeträge, die im Regelfall bei Minderjährigen um 129,50 Euro unter dem Tabellenbedarf liegen und bei Volljährigen um 259 Euro.

Quellen

Oberlandesgericht Düsseldorf, Pressemitteilung „Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026“ (01.12.2025), Oberlandesgericht Düsseldorf, Oberlandesgericht Düsseldorf, „Düsseldorfer Tabelle – Stand 01.01.2026“ (PDF, inkl. Anhang „Tabelle Zahlbeträge“), Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse), Presseinfo „Kindergeld steigt ab Januar 2026“ (04.12.2025).

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Umfrage: Krankschreibung ab Tag 1 bewirkt genau das Gegenteil für Arbeitgeber

Wer krank wird, soll künftig möglicherweise schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Eine aktuelle VdK-Umfrage zeigt Effekte einer solchen Änderung: 14 Prozent der Befragten würden dann eher krank zur Arbeit gehen. Weitere 21 Prozent würden sich vorsorglich länger krankschreiben lassen.

Die geplante Verschärfung könnte also zugleich längere Fehlzeiten fördern und Beschäftigte trotz Krankheit an den Arbeitsplatz treiben.

Attest ab dem ersten Tag ist noch keine neue gesetzliche Pflicht

Die Koalition hatte Anfang Juli 2026 vereinbart, zur AU-Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verpflichten und gleichzeitig die telefonische Krankschreibung abzuschaffen.

Daraus folgt für Arbeitnehmer derzeit noch keine neue gesetzliche Pflicht. Die konkrete Ausgestaltung muss erst das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bis dahin gelten die bestehenden Regeln.

Diese Regel gilt derzeit bei Krankheit

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert.

Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, muss die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich spätestens am folgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt beziehungsweise nachgewiesen sein.

Für gesetzlich Krankenversicherte läuft der Nachweis in der Regel über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitgeber ruft die entsprechenden Daten bei der Krankenkasse ab. Beschäftigte müssen also keinen gelben Schein mehr beim Arbeitgeber abgeben.

Einen Haken gibt es jedoch schon heute: Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bereits früher verlangen – auch vom ersten Krankheitstag an.

Das Bundesarbeitsgericht stellte bereits mit Urteil vom 14. November 2012 klar, dass ein Arbeitgeber dafür keinen besonderen Verdacht auf eine vorgetäuschte Erkrankung benötigt.

Arbeitgeber kann schon heute Attest ab Tag 1 verlangen

Viele Arbeitnehmer verwechseln deshalb zwei verschiedene Regeln.

Die gesetzliche Grundregel sieht erstens nicht für jeden Beschäftigten automatisch eine ärztliche Feststellung ab dem ersten Krankheitstag vor. Ihr Arbeitgeber kann diese jedoch zweitens individuell oder aufgrund einer betrieblichen Regelung früher verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte im Verfahren 5 AZR 886/11 klar, dass der Arbeitgeber sein Recht ohne besondere Begründung ausüben kann. Grenzen bestehen trotzdem. Die Anordnung darf nicht willkürlich, schikanös oder diskriminierend erfolgen.

Die geplante Reform würde bedeuten: Was der Arbeitgeber heute im Einzelfall verlangen kann, soll dann grundsätzlich gelten.

14 Prozent würden lieber krank arbeiten

Der Sozialverband VdK ließ untersuchen, wie Menschen auf eine solche Verschärfung reagieren würden. 60 Prozent erklärten, eine Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag würde ihr Verhalten nicht verändern.

Bemerkenswerter sind jedoch zwei andere Werte: 14 Prozent gaben an, dass sie eher krank zur Arbeit gehen würden, um einen Arztbesuch zu vermeiden.

Weitere 21 Prozent würden sich vorsorglich länger krankschreiben lassen, damit sie bei anhaltenden Beschwerden nicht noch einmal eine Arztpraxis aufsuchen müssten.

Die Bundesregierung rechtfertigt die geplante Neuregelung mit der Zahl der Fehlzeiten. Die repräsentative Umfrage zeigt jedoch, dass das genaue Gegenteil eintreten könnte. Eine Pflicht zum Arztbesuch am ersten Krankheitstag könnte zu mehr Fehlzeiten führen.

Aus einem Krankheitstag könnten mehrere werden

Gerade bei kurzfristigen Erkrankungen spielt das eine Rolle. Magen-Darm-Beschwerden, Kopfschmerzen oder ein leichter Infekt können bereits nach einem oder zwei Tagen verschwunden sein.

Muss ein Beschäftigter trotzdem sofort eine ärztliche Feststellung organisieren, entsteht für ihn ein Anreiz, sich gleich für mehrere Tage krankschreiben zu lassen.

Dies gilt auch für die ärztliche Seite. Kaum ein Arzt wird jemand, der, wenn auch nur niedriges, Fieber oder ein Infekt hat, sagen “Gehen Sie morgen wieder zur Arbeit”.

Die VdK-Erhebung misst zunächst die von den Befragten angekündigte Reaktion und nicht das spätere tatsächliche Verhalten nach einer Gesetzesänderung. Die Zahlen zeigen jedoch, dass eine strengere Nachweispflicht unerwünschte Folgen haben könnte.

Nur drei Prozent berichten von Krankmeldung trotz Gesundheit

Auch den häufig erhobenen Vorwurf des „Blaumachens“ widerlegt die Befragung deutlich. 73 Prozent erklärten, sie hätten sich bislang ausschließlich krankgemeldet, wenn sie tatsächlich krank und arbeitsunfähig waren.

Lediglich drei Prozent gaben an, sich bereits krankgemeldet zu haben, obwohl sie vollständig gesund waren.

Es handelt sich um Selbstauskünfte. Eine Befragung kann nicht überprüfen, ob die Angaben in jedem Einzelfall stimmen. Sie liefert deshalb keinen Beweis dafür, wie groß der tatsächliche Missbrauch von Krankmeldungen ist.

Die Ergebnisse sprechen nach Auffassung des VdK jedoch gegen die These, Beschäftigte würden Krankmeldungen in großem Umfang ohne Erkrankung nutzen.

Mehrheit will telefonische Krankschreibung behalten

Zusätzlich steht die telefonische Krankschreibung zur Debatte. Auch hier fällt das Ergebnis der VdK-Befragung deutlich aus. 61 Prozent sprechen sich gegen ihre Abschaffung aus. 29 Prozent befürworten das Ende dieser Möglichkeit.

Die telefonische Krankschreibung betrifft nach den vom VdK angeführten Zahlen allerdings nur einen sehr kleinen Teil der Arbeitsunfähigkeit. Ihr Anteil liegt demnach zwischen 0,8 und 1,2 Prozent.

Für Menschen mit leichten Erkrankungen, Ärzte und Ärztinnen macht sie trotzdem einen erheblichen praktischen Unterschied: Sie müssen nicht krank in einer Arztpraxis erscheinen und belasten dort weder Wartezimmer noch Anmeldung zusätzlich.

Die telefonische Krankschreibung vermindert zudem die Infektionsgefahr für Risikopatienten. Wenn ein gesundheitlich stabiler Mensch mit einer infektiösen Erkrankung im Wartezimmer mit Menschen sitzt, deren Immunsystem geschwächt ist, kann für diese eine Ansteckung schwere Folgen haben.

Telefonische Krankschreibung gilt weiterhin

Auch hier sollten Arbeitnehmer allerdings politische Pläne und geltendes Recht trennen. Die telefonische Krankschreibung ist derzeit weiterhin möglich.

Erst wenn der Gesetzgeber die erforderlichen Regeln ändert und diese Änderungen in Kraft treten, ändert sich die Rechtslage.

Bis dahin sollten Sie sich deshalb nicht von Meldungen verunsichern lassen, nach denen bereits jeder Beschäftigte am ersten Krankheitstag persönlich beim Arzt erscheinen müsse.

Eine solche allgemeine gesetzliche Pflicht besteht derzeit nicht.

Was Sie bei einer Krankmeldung jetzt beachten sollten

Melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit trotzdem sofort beim Arbeitgeber. Warten Sie damit nicht erst auf einen Arzttermin.

Prüfen Sie, welche Regel in Ihrem Betrieb gilt. Verlangt Ihr Arbeitgeber eine ärztliche Feststellung bereits ab dem ersten Krankheitstag, müssen Sie diese Vorgabe beachten.

FAQ: Was gilt bei der Krankmeldung Muss ich schon heute ab dem ersten Krankheitstag zum Arzt?

Nicht automatisch. Nach der gesetzlichen Grundregel wird eine ärztliche Feststellung grundsätzlich erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Ihr Arbeitgeber darf sie jedoch bereits früher und damit auch ab dem ersten Tag verlangen.

Ist die geplante Attestpflicht ab Tag 1 schon beschlossenes Recht?

Nein. Die Koalition hat sich politisch auf eine Änderung verständigt. Die konkrete Regelung muss jedoch noch ausgearbeitet und gesetzlich umgesetzt werden. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage.

Ist die telefonische Krankschreibung bereits abgeschafft?

Nein. Sie besteht weiterhin. Die angekündigte Abschaffung ist bislang nicht umgesetzt.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 886/11
Bundesregierung, Regierungspressekonferenz vom 03.07.2026
Bundesregierung, Telefonische Krankschreibung, 13.07.2026
Entgeltfortzahlungsgesetz, § 5 Sozialverband VdK Deutschland, Attest ab dem ersten Krankheitstag: VdK-Umfrage zeigt, was Beschäftigte davon halten, 26.08.2026. Die Umfrage umfasst 2.341 Befragte und wurde vom 24. bis 27. Juli 2026 durchgeführt; laut VdK sind die Ergebnisse für die erwachsene Wohnbevölkerung in Deutschland repräsentativ. (Sozialverband VdK Deutschland e.V.)

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