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New York Times: „Selenskys Regierung sabotierte die Aufsicht und ließ Korruption gedeihen“

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 9. Dezember 2025 - 8:00
Die Berichterstattung deutscher Medien über den Korruptionsskandal in der Ukraine zeigt einmal mehr, dass kritischer Journalismus nichts ist, was man von den deutschen Mainstream-Medien erwarten sollte. Sie haben die Korruption in der Ukraine immer nach Kräften ignoriert und selbst als nun der große Korruptionsskandal bekannt und unbestreitbar wurde, weil von den tausend Stunden heimlich mitgeschnittener […]
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Statt Reha sofort Erwerbsminderungsrente verlangen

Lesedauer 4 Minuten

Viele Menschen, die gesundheitlich am Limit sind und Erwerbsminderungsrente beantragen, erleben dieselbe Hürde: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ordnet eine Reha an – häufig ohne Rücksicht darauf, ob diese Maßnahme im individuellen Fall überhaupt geeignet, zumutbar oder medizinisch vertretbar ist.

Reha ist nicht immer Pflicht

Für Betroffene bedeutet das oft verzögerte Entscheidungen, Leistungsunsicherheiten und gesundheitliche Risiken. Was viele nicht wissen: Reha ist nicht immer Pflicht. Die Regel „Reha vor Rente“ hat klare gesetzliche Ausnahmen, die den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente deutlich beschleunigen können.

Warum Reha oft mehr schadet als hilft

Reha soll helfen, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Doch in der Realität werden viele Menschen in Maßnahmen gedrängt, die ihrem Zustand widersprechen oder ihn sogar verschlechtern.

Die DRV verschweigt dabei häufig, dass Reha nur dann verpflichtend ist, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Genau diese Ausnahmen entscheiden oft darüber, ob Betroffene monatelang warten müssen – oder sofort Anspruch auf EM-Rente haben.

Reha medizinisch aussichtslos: Wann keine Verbesserung zu erwarten ist

Eine Reha darf nur angeordnet werden, wenn sie eine realistische Chance bietet, die Gesundheit zu stabilisieren oder zu verbessern. Bei schweren chronischen Erkrankungen, irreversiblen Schäden oder stabil schlechten Verläufen fehlt diese Aussicht häufig. Ein fachärztliches Attest, das die medizinische Aussichtslosigkeit bestätigt, reicht oft aus, um die DRV zur sofortigen Rentenprüfung zu verpflichten.

Warum das für Betroffene entscheidend ist: Eine unnötige Reha verlängert den Rentenprozess oft um Monate – Zeit, die viele gesundheitlich und finanziell nicht haben.

Erfolglose frühere Reha: Wiederholungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubt

Viele Betroffene haben bereits eine Reha hinter sich, die keine Verbesserung gebracht hat oder sogar zu Verschlechterungen führte. Eine zweite Reha darf die DRV nur dann verlangen, wenn es neue medizinische Erkenntnisse oder deutliche Veränderungen im Gesundheitszustand gibt.

Fehlen solche Nachweise, ist die Wiederholung rechtswidrig. Eine erfolglose Reha darf nicht zum „Pflichtprogramm“ werden. Im Gegenteil: Sie ist ein starkes Argument für eine direkte Rentenprüfung.

Psychische Erkrankungen: Wenn Reha retraumatisiert oder überfordert

Für Menschen mit Traumafolgestörungen, schweren Depressionen oder ausgeprägten Angststörungen können stationäre Reha-Programme hoch belastend sein. Gruppensettings, feste Tagesstrukturen und eine fremde Umgebung können die psychische Stabilität massiv gefährden. Ein fachärztliches Gutachten zur Unzumutbarkeit reicht aus, um die Reha-Anordnung der DRV zu stoppen.

Rechtlich bedeutet das: Eine Maßnahme, die der Gesundheit schadet, darf nicht angeordnet werden. Die DRV muss die psychische Belastbarkeit realistisch einschätzen.

Unzumutbarkeit: Wenn Reha im Alltag nicht machbar ist

Nicht nur medizinische Gründe zählen. Auch praktische Faktoren können Reha unzumutbar machen: fehlende Barrierefreiheit, sehr lange Anfahrtswege, Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen oder eine Wohnsituation, die eine Abwesenheit unmöglich macht. Diese Gründe werden selten erwähnt, sind aber vollständig anerkannt.

Die Alltagsrealität entscheidet mit: Reha darf nicht angeordnet werden, wenn die Teilnahme organisatorisch oder sozial nicht möglich ist.

Belastbarkeit unter drei Stunden: Der stärkste Hebel gegen die Reha-Pflicht

Wer dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt die zentrale Voraussetzung der vollen Erwerbsminderungsrente. Da Reha eine gewisse Mindestbelastbarkeit voraussetzt, ist sie in solchen Fällen schlicht nicht durchführbar. Die DRV muss in solchen Fällen unmittelbar die Rentenprüfung einleiten – ohne Umweg über Reha.

Wenn Reha ohne Risiko gar nicht möglich ist

Viele Erkrankungen verhindern Reha allein deshalb, weil die Maßnahme nicht sicher durchgeführt werden kann. Dazu gehören instabile kardiologische Befunde, neurologische Schwankungen, massive Kreislaufprobleme oder komplizierte Medikamentenumstellungen.

Der Reha-Alltag überfordert das System dieser Betroffenen. Wenn Reha nicht sicher durchführbar ist, entfällt die Pflicht zu ihr vollständig.

Die wichtigsten Reha-Ausnahmen im Überblick

Diese Übersicht zeigt, dass das Prinzip „Reha vor Rente“ keine starre Regel ist.

Reha-Pflicht (Regelfall) Ausnahmefälle (Keine oder eingeschränkte Reha-Pflicht) Die DRV hält eine Reha für erfolgversprechend: Die Erwerbsfähigkeit könnte verbessert oder erhalten werden. Es gibt keine Aussicht auf Erfolg, etwa bei schweren chronischen Erkrankungen, mehrfach gescheiterten Behandlungen oder palliativen Situationen. Es liegt eine ärztlich bestätigte Reha-Unfähigkeit vor – z. B. schwere akute Erkrankungen, psychische Instabilität, Demenz oder fehlende Belastbarkeit. Es besteht eine klare medizinische Indikation, etwa zur Stabilisierung der Gesundheit. Die Reha ist unzumutbar, z. B. bei hohem Alter, gravierenden familiären Belastungen (Pflege Angehöriger), erheblichen gesundheitlichen Risiken oder wiederholten erfolglosen Reha-Versuchen. Die DRV ist für Reha zuständig und sieht eine Chance auf Rückkehr in den Arbeitsmarkt. Ein anderer Leistungsträger ist zuständig (Unfallversicherung, soziales Entschädigungsrecht) – die DRV kann keine Reha verlangen. Reha vor Rente wird angewandt, wenn ein Übergang in die EM-Rente noch offen ist. Der Betroffene steht kurz vor der Altersrente, und eine Reha könnte realistisch keinen Rückweg in Beschäftigung mehr erreichen. Arbeitsmarktliche Reha-Maßnahmen erscheinen sinnvoll zur Reintegration. Die Maßnahme würde nur noch auf dem Papier stattfinden, etwa bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit, Multimorbidität oder massiven Belastungsgrenzen.

Schon ein einziger der Ausnahmefälle reicht aus, um eine Reha-Anordnung zu stoppen.

Wenn die DRV trotzdem Reha verlangt

Viele Betroffene erleben Druck oder pauschale Aussagen wie: „Ohne Reha keine Rente.“ Diese Aussage ist jedoch nur dann korrekt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein ärztliches Attest, das Unzumutbarkeit oder Aussichtslosigkeit begründet, kann die Anordnung aufheben.

Widerspruch lohnt sich oft

Im Widerspruchsverfahren werden viele Reha-Anordnungen aufgehoben — häufig, weil die DRV die gesetzliche Lage falsch angewendet hat. Wenn es hart auf hart kommt, und die Rentenversicherung trotz Ihrer Gegenargumente auf der Reha besteht, bleibt Ihnen als nächster Schritt der Gang zum Sozialgericht.

Drei Beispiele aus der Praxis

Sabine, 49 – „Ich war zu krank für Reha, aber niemand sagte mir das“
Sabine leidet an einer schweren Autoimmunerkrankung. Die DRV ordnet trotzdem Reha an. Ein fachärztliches Attest zeigt, dass Reha medizinisch unzulässig ist. Die Maßnahme wird zurückgezogen, die Rente bewilligt.

Mehmet, 53 – „Die erste Reha hat meine Gesundheit verschlechtert – eine zweite wäre gefährlich“
Nach einer erfolglosen Reha fordert die DRV eine Wiederholung. Mehmet widerspricht mit Hinweis auf die verschlechterte gesundheitliche Lage. Die DRV gibt nach und prüft seine Rente direkt.

Laura, 38 – „Mit meiner Traumafolgestörung wäre Reha gefährlich gewesen“
Eine stationäre Reha würde Lauras psychische Stabilität gefährden. Ein psychiatrisches Gutachten bestätigt dies. Die DRV verzichtet auf Reha und bewilligt die EM-Rente.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Reha vor Rente

Muss ich immer zuerst Reha machen, bevor ich EM-Rente bekomme?
Nein. Reha ist nur verpflichtend, wenn sie geeignet, erfolgversprechend und zumutbar ist.

Was, wenn eine frühere Reha nichts gebracht hat?
Dann ist eine Wiederholung nur bei neuen Fakten erlaubt. Fehlen diese, entfällt die Pflicht.

Kann ich Reha wegen psychischer Erkrankung ablehnen?
Ja. Wenn Reha retraumatisierend oder überfordernd wäre, gilt sie als unzumutbar.

Was geschieht, wenn sich eine Reha nicht durchführen lässt?
Auch organisatorische Unzumutbarkeit befreit von der Reha-Pflicht.

Wie wehre ich mich gegen eine falsche Reha-Anordnung?
Mit einem ärztlich fundierten Attest und einem schriftlichen Widerspruch.

Fazit: Viele Rehas sind unnötig – und manche sogar gefährlich

Reha kann eine Chance sein – aber nur, wenn sie zur gesundheitlichen und sozialen Realität der Betroffenen passt. Die wenig bekannten gesetzlichen Ausnahmen schützen genau jene, die gesundheitlich oder organisatorisch nicht in der Lage sind, eine Reha durchzuführen. Wer diese Rechte kennt, erspart sich monatelange Verzögerungen und gesundheitliche Risiken – und erhält die Erwerbsminderungsrente oft deutlich schneller.

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EM-Rente: Volle Erwerbsminderung aber trotzdem keine Erwerbsminderungsrente – Urteil

Lesedauer 2 Minuten

Wer voll erwerbsgemindert ist, bekommt eine Erwerbsminderungsrente – aber nur, wenn sämtliche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind

In Deutschland sind die Regelungen zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente klar und strikt geregelt. Voll erwerbsgemindert bedeutet, dass Betroffene aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Diese Lebenssituation trifft auf eine Frau aus Bremen zu, der jedoch trotz nachgewiesener Erwerbsminderung die Rente verweigert wurde.

Der Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, zeigt die harten gesetzlichen Voraussetzungen, die für den Erhalt der Rente erfüllt sein müssen.

Pflichtbeitragszeiten fehlten

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag der Frau ab, weil ihr Versicherungskonto nicht die erforderliche Anzahl von Pflichtbeiträgen aufwies.

Konkret bedeutet das, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre (36 Monate) an Pflichtbeitragszeiten vorhanden waren.

Die Pflichtbeiträge sind jedoch notwendig, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, wie es im Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgelegt ist.

Die Wartezeit vor 1984 war nicht erfüllt

Eine Ausnahme von der erforderlichen Mindestzahl an Pflichtbeiträgen besteht, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eintritt.

Zudem können Zeiten vor dem 1. Januar 1984 berücksichtigt werden, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und seitdem ununterbrochen Beiträge gezahlt wurden.

Die Klägerin, die 1964 geboren wurde, konnte jedoch keine dieser Voraussetzungen nachweisen. Sie hatte die Wartezeit vor 1984 nicht erfüllt und somit auch diese Ausnahme nicht genutzt.

Betroffene beschritt den Rechtsweg

Nachdem ihr Widerspruch abgelehnt wurde, klagte die Frau vor dem Sozialgericht Bremen. Sie argumentierte, dass ihre freiwilligen Beiträge von Mai 2014 bis Mai 2019 berücksichtigt werden sollten, um eine Lücke im Versicherungsverlauf zu schließen. Diese Argumentation fand jedoch keine Anerkennung vor Gericht.

§ 43 SGB VI regelt die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Das Sozialgericht Bremen wies die Klage ab und verwies auf § 43 SGB VI, der die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente regelt. Diese beinhalten:

  • Teilweise oder volle Erwerbsminderung,
  • Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung,
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Die Klägerin konnte diese Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere fehlten die erforderlichen Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren.

Die Klägerin war voll erwerbsgemindert

Unstreitig war die Klägerin aufgrund von Krankheit oder Behinderung voll erwerbsgemindert. Dies bestätigten ärztliche Gutachten und Befunde.

Dennoch konnte die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nachweisen.

Das Gesetz lässt eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums zu

Eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums ist nach § 43 Abs. 4 SGB VI möglich, wenn bestimmte Anrechnungszeiten vorliegen, wie zum Beispiel Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Arbeitslosengeld,

Zeiten einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Zeiten der Kindererziehung oder schulischer Ausbildung.

Die Verlängerung greift jedoch nur, wenn in den letzten sechs Monaten vor Beginn dieser Zeiten mindestens ein Pflichtbeitrag geleistet wurde.

Für die Klägerin verlängert sich der Zeitraum nicht

Im Fall der Klägerin lagen weder Pflichtbeitragszeiten noch eine der anderen im Gesetz aufgeführten Zeiten vor, die zu einer Verlängerung des Fünfjahreszeitraums geführt hätten.

Seit Januar 2005 hatte die Klägerin lediglich freiwillige Beiträge gezahlt, die jedoch nicht zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente zählen.

Die Rechtslage und die Konsequenzen

Das Sozialgericht Bremen bestätigte, dass freiwillige Beiträge nicht zur Erfüllung der Pflichtbeitragszeiten herangezogen werden können.

Auch der Ausnahmetatbestand des § 43 Abs. 5 SGB VI, der eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren bei Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entfallen lässt, war nicht gegeben. Somit hatte die Rentenversicherung zu Recht den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt. (Az. S 14 R 36/20)

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Vom Krankengeld direkt in die Rente

Lesedauer 9 Minuten

Der Wechsel „vom Krankengeld in die Rente“ ist selten eine Entscheidung aus freien Stücken. Meist steht am Anfang eine Krankheit, die nicht nur den Alltag, sondern auch die Arbeitsfähigkeit über Monate beeinträchtigt.

Irgendwann rückt dann eine Frage in den Vordergrund, die viele zunächst wegschieben: Was passiert, wenn das Krankengeld ausläuft, die Rückkehr in den Beruf aber weiterhin nicht realistisch ist?

In dieser Situation treffen drei Systeme aufeinander, die jeweils eigene Regeln, Gutachten und Fristen haben: die gesetzliche Krankenversicherung, die Rentenversicherung und – als „Brücke“ in vielen Fällen – die Arbeitsförderung. Wer die Spielregeln kennt, kann finanzielle Lücken vermeiden, besser planen und typische Missverständnisse ausräumen.

Krankengeld: Ersatz für Lohn – aber mit Ablaufdatum

Für Beschäftigte beginnt die lange Strecke häufig mit sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Die Leistung soll den Verdienstausfall abfedern, solange eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Krankengeld ist zeitlich begrenzt. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist es – gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit – auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt.

Weil die ersten sechs Wochen in dieser Spanne mitlaufen, wird Krankengeld in der Praxis oft höchstens rund 72 Wochen tatsächlich ausgezahlt, wenn es eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit gibt. Diese Grenze wird im Alltag häufig unterschätzt, weil „78 Wochen“ nach viel klingt, aber im Kalender schneller erreicht ist, als man erwartet.

Hinzu kommt die Logik der sogenannten Blockfrist: Die Drei-Jahres-Spanne bezieht sich auf die jeweilige Krankheit und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wer zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig wird, kann in bestimmten Konstellationen später erneut Anspruch bekommen; wann ein neuer Anspruch entsteht und wann nicht, hängt jedoch stark vom Verlauf und den Unterbrechungen ab. Genau an dieser Stelle entstehen viele falsche Hoffnungen – und später harte Überraschungen.

„Aussteuerung“: Wenn das Ende absehbar wird

Läuft der Anspruch aus, sprechen Krankenkassen und Beratungsstellen von „Aussteuerung“. Das bedeutet nicht, dass das Arbeitsverhältnis endet. Es heißt vor allem: Die Krankenkasse zahlt nach Erreichen der Höchstdauer kein Krankengeld mehr, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.

In der Praxis kommt das Ende selten völlig aus heiterem Himmel. Häufig gibt es Schreiben, die auf das voraussichtliche Ende hinweisen und auf nächste Schritte verweisen.

Trotzdem geraten Betroffene unter Druck, weil die wirtschaftliche Frage sofort im Raum steht: Wovon leben, wenn das Krankengeld wegfällt – und die Gesundheit weiter keine Rückkehr erlaubt?

Genau hier beginnt der Übergang zur Rente oft nicht als „Wunsch“, sondern als Prüfung: Ist die Erwerbsfähigkeit dauerhaft so eingeschränkt, dass eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt? Oder gibt es realistische Chancen, über medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder in Arbeit zu kommen?

Die Krankenkasse darf auffordern: Reha- oder Rentenantrag mit Frist

Ein Punkt, der viele überrascht: Die Krankenkasse kann Versicherte auffordern, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert erscheint.

Diese Aufforderung ist nicht bloß ein gut gemeinter Hinweis. Sie kann mit einer Frist verbunden sein – und wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird, kann der Anspruch auf Krankengeld enden.

Praktisch läuft das so: Die Krankenkasse stützt sich auf medizinische Einschätzungen, häufig unter Einbindung des Medizinischen Dienstes. Ziel ist, die Perspektive zu klären: Rückkehr in Arbeit durch Reha und Teilhabe – oder, wenn das nicht realistisch ist, der Weg in eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Für Betroffene fühlt es sich manchmal an wie ein Schubser in Richtung Rentenantrag. Tatsächlich ist es zunächst eine Weichenstellung hin zur Klärung der Erwerbsfähigkeit.

Wichtig ist dabei das Timing. Wer sich zu lange Zeit lässt, riskiert, dass das Krankengeld (vorübergehend oder dauerhaft) nicht weitergezahlt wird. Gleichzeitig sollte niemand vorschnell etwas unterschreiben oder beantragen, ohne zu verstehen, was der Antrag auslöst. Denn im Hintergrund gibt es eine zweite Regel, die enorme Bedeutung hat.

„Reha vor Rente“ – und warum ein Reha-Antrag zur Rentenfrage werden kann

In der Rentenversicherung gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“: Bevor eine dauerhafte Rente gezahlt wird, soll geprüft werden, ob Leistungen zur Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen oder verbessern können. Das ist im System angelegt und erklärt, warum die Rentenversicherung bei einem Rentenantrag häufig zuerst prüft, ob eine Reha sinnvoll ist – und umgekehrt.

Besonders folgenreich ist die Antragslogik: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Reha-Antrag als Rentenantrag gelten. Das ist kein Detail, sondern kann den Startpunkt des Rentenverfahrens bestimmen – und damit Fragen von Beginn, Rückwirkung und Zuständigkeit beeinflussen. Wer also „nur“ Reha beantragt, kann – wenn die Voraussetzungen vorliegen – plötzlich in einem Rentenprüfverfahren landen.

Das ist nicht automatisch schlecht. Im Gegenteil: Es kann verhindern, dass Zeit verloren geht. Aber es bedeutet auch, dass Betroffene gut beraten sind, das Verfahren bewusst zu führen: Welche medizinischen Unterlagen liegen vor? Welche Tätigkeiten waren zuletzt prägend? Gibt es bereits Entlassungsberichte aus Klinik oder Reha? Und wie ist die Prognose?

Die Erwerbsminderungsrente: Maßstab ist der allgemeine Arbeitsmarkt

Viele denken bei Erwerbsminderung zuerst an den erlernten Beruf. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente funktioniert jedoch anders: Maßstab ist grundsätzlich, ob eine Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten kann – also nicht nur im bisherigen Job, sondern in allen Tätigkeiten, die in Betracht kommen.

Die Rentenversicherung unterscheidet grob zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden tägliche Arbeit möglich sind. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden tägliche Arbeit möglich sind. Diese Einschätzung basiert auf ärztlichen Unterlagen und häufig auf zusätzlichen Gutachten.

Hinzu kommen versicherungsrechtliche Hürden: In vielen Fällen müssen mindestens fünf Jahre Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen typischerweise mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Es gibt Ausnahmen, etwa bei bestimmten Sachverhalten oder für besondere Personengruppen, aber für die Mehrheit sind diese Bedingungen die Eintrittskarte ins Verfahren.

Ein weiterer Punkt, der oft erst spät verstanden wird: Selbst bei „teilweiser“ Erwerbsminderung kann es in der Praxis zu einer Rente in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente kommen, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist. Umgangssprachlich wird dann häufig von einer „Arbeitsmarktrente“ gesprochen. Das ist ein Punkt, der für Menschen relevant wird, die medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden leistungsfähig sind, aber faktisch keinen passenden Arbeitsplatz finden.

Wenn es hakt: Ablehnung, Widerspruch, neue Gutachten

Nicht jeder Antrag führt zur Rente. Ablehnungen sind häufig – nicht zwingend, weil Betroffene „nicht krank genug“ wären, sondern weil die Rentenversicherung eine andere Prognose oder ein anderes Leistungsbild sieht, weil Unterlagen fehlen oder weil sie Reha für aussichtsreich hält.

Dann beginnt für viele ein zweiter, belastender Abschnitt: der Streit um die Einschätzung. Sozialrechtliche Verfahren sind formal, aber sie folgen Regeln. Gegen Bescheide gibt es Fristen, und medizinische Fragen werden über Gutachten und Befundberichte entschieden.

Wer in dieser Lage ist, merkt schnell, dass die Qualität der Dokumentation entscheidend sein kann: Der Unterschied zwischen einer Diagnose und einer nachvollziehbaren Aussage zur Leistungsfähigkeit im Alltag ist groß.

Die Brücke nach dem Krankengeld: Arbeitslosengeld trotz Krankheit

Wenn das Krankengeld endet und die Rentenentscheidung noch aussteht, droht ein Loch. Genau dafür existiert im Arbeitslosengeld eine besondere Regelung: die Nahtlosigkeitsregelung. Sie ermöglicht Arbeitslosengeld auch dann, wenn jemand dem Arbeitsmarkt wegen gesundheitlicher Einschränkungen eigentlich nicht „normal“ zur Verfügung steht – solange die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung noch nicht festgestellt hat.

In der Praxis verlangt die Agentur für Arbeit dann meist eine zügige Mitwirkung: Betroffene können aufgefordert werden, innerhalb kurzer Frist einen Reha- oder Teilhabeantrag zu stellen; bei Nichtmitwirkung kann der Anspruch ruhen. Das wirkt wie ein weiteres System aus Fristen und Schreiben – ist aber für viele der entscheidende Schutz davor, nach der Aussteuerung ohne laufende Leistung dazustehen.

Wann Krankengeld endet, wenn Rente beginnt – und warum Rückwirkung wichtig ist

Ein verbreitetes Missverständnis lautet: „Wenn ich Rente bekomme, muss ich das Krankengeld zurückzahlen.“ In vielen Fällen stimmt das so nicht. Häufig läuft der finanzielle Ausgleich zwischen den Leistungsträgern.

Denn: Für bestimmte Rentenarten ist Krankengeld ausgeschlossen, sobald die Rente beginnt, insbesondere bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters. Wird eine Rente rückwirkend bewilligt, überschneiden sich auf dem Papier Krankengeldzeiten und Rentenzeiten.

Dann greift häufig eine Erstattungsregel zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung: Die Rentenversicherung zahlt rückwirkend, die Krankenkasse macht Erstattungsansprüche geltend, und Betroffene erhalten – vereinfacht gesagt – nicht „doppelt“, müssen aber oft auch nicht aus eigener Tasche an die Krankenkasse überweisen. Im Ergebnis ist es oft eine Verrechnung im Hintergrund, die in Bescheiden und Abrechnungen sichtbar wird.

Genau deshalb lohnt sich ein nüchterner Blick auf Daten: Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Beginn und Ende des Krankengeldes, Datum der Antragstellung, festgestellter Eintritt der Erwerbsminderung, Rentenbeginn. Kleine Unterschiede im Datum können große Unterschiede im Geldfluss machen.

Abschläge, Zurechnungszeit, Steuern und Beiträge

Auch wenn es unangenehm ist: Der Schritt in die Erwerbsminderungsrente bedeutet meist ein geringeres laufendes Einkommen als zuvor im Job – oft auch weniger als im Krankengeld, je nach individueller Situation. Dazu kommen rentenrechtliche Rechenfaktoren, die man kennen sollte.

Ein wichtiger Punkt ist die Zurechnungszeit. Vereinfacht steckt dahinter die Idee, dass so gerechnet wird, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet.

Diese Zeit ist in den letzten Jahren schrittweise verlängert worden, was neu beginnende Erwerbsminderungsrenten in vielen Fällen verbessert. Gleichzeitig bleiben Abschläge ein Thema: Je nach Konstellation können Rentenabschläge anfallen, die die Monatsrente dauerhaft mindern.

Steuerlich treffen Betroffene ebenfalls oft auf Überraschungen. Krankengeld ist zwar grundsätzlich steuerfrei, kann aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für andere Einkünfte erhöhen.

Bei rückwirkend bewilligter Rente und Erstattungen zwischen den Trägern kann es zudem steuerlich komplizierter werden, weil Zahlungen  unterschiedlich eingeordnet werden können.

Die Erwerbsminderungsrente selbst unterliegt – wie andere Renten auch – der nachgelagerten Besteuerung: Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und bleibt für den individuellen Rentenfall grundsätzlich festgeschrieben.

Dazu kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rentnerinnen und Rentner sind häufig in der Krankenversicherung der Rentner versichert, wenn die Vorversicherungszeiten erfüllt sind; Beiträge werden dann aus der Rente abgeführt.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben, was finanziell anders aussehen kann. In jedem Fall ist es sinnvoll, diese Frage früh mitzudenken – nicht erst, wenn der Rentenbescheid im Briefkasten liegt.

Altersrente statt Erwerbsminderungsrente: Wenn der Ruhestand näher ist als gedacht

Nicht jede „Rente nach Krankengeld“ ist eine Erwerbsminderungsrente. Wer bereits in der Nähe des Rentenalters ist, prüft oft eine Altersrente – manchmal regulär, manchmal vorzeitig.

Der Reiz liegt auf der Hand: Eine Altersrente hängt nicht von der medizinischen Leistungsfähigkeit im Sinne der Erwerbsminderung ab. Die Kehrseite: Mit Beginn einer Vollrente wegen Alters ist Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen. Wer also vorschnell in eine Altersvollrente wechselt, beendet damit in vielen Fällen die Krankengeld-Option – selbst wenn die Krankheit weiter andauert.

Gleichzeitig ist der Übergang im Rentensystem selbst geregelt: Eine Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich nur bis zur Regelaltersgrenze gezahlt und dann durch eine Altersrente ersetzt; dabei soll sichergestellt werden, dass die Altersrente nicht niedriger ausfällt als die vorherige Erwerbsminderungsrente. Für Betroffene kann das beruhigend sein, weil es die Angst vor einem „Absturz“ beim Wechsel in die Altersrente reduziert.

Rückkehr in Arbeit bleibt möglich: Wiedereingliederung und betriebliches Eingliederungsmanagement

Zwischen Krankengeld und Rente gibt es noch eine dritte Realität: den Versuch, doch wieder ins Arbeitsleben zurückzukehren – nicht sofort voll, sondern schrittweise. Die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) ist dafür ein häufig genutzter Weg. Sie kann helfen, Belastbarkeit im Alltag zu testen, ohne dass sofort das volle Risiko einer Überforderung entsteht. In dieser Phase können je nach Konstellation weiter Entgeltersatzleistungen laufen, während die Arbeitszeit langsam aufgebaut wird.

Parallel dazu gibt es im Betrieb das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), das Arbeitgeber Beschäftigten anbieten müssen, wenn innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Ein BEM ist keine Therapie, aber es kann – wenn es ernsthaft betrieben wird – Lösungen ermöglichen, etwa Anpassungen am Arbeitsplatz oder organisatorische Veränderungen. Das kann den Rentenweg vermeiden oder zumindest hinauszögern. Manchmal bestätigt ein sorgfältiges BEM-Verfahren aber auch, dass es realistisch keine tragfähige Rückkehr gibt. Auch das ist eine Erkenntnis, die in Verfahren indirekt Gewicht bekommen kann.

Praxisbeispiel: Aus Krankengeld wird Erwerbsminderungsrente – ohne Zahlungslücke

Herr M., 57, arbeitet als Lagerist. Am 15. Januar 2025 wird er wegen eines schweren Bandscheibenvorfalls mit ausstrahlenden Schmerzen arbeitsunfähig, später kommen depressive Erschöpfungssymptome hinzu. Sein Arbeitgeber zahlt zunächst sechs Wochen Entgeltfortzahlung, ab Ende Februar 2025 erhält er Krankengeld von der Krankenkasse.

Im Frühjahr 2026 bekommt er ein Schreiben, dass sein Krankengeld voraussichtlich zum 30. Juni 2026 endet, weil die Höchstdauer erreicht wird. Gleichzeitig wird er aufgefordert, zeitnah einen Reha-Antrag zu stellen. Herr M. reicht den Antrag fristgerecht ein; die Deutsche Rentenversicherung bewilligt eine medizinische Rehabilitation.

Die Reha endet im Juli 2026 mit einem Entlassungsbericht, der bescheinigt, dass Herr M. auf absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Die Rentenversicherung prüft daraufhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Weil das Krankengeld am 30. Juni 2026 ausgelaufen ist, meldet sich Herr M. direkt zum 1. Juli 2026 bei der Agentur für Arbeit und erhält Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung, obwohl er weiterhin krankgeschrieben ist.

Ende Oktober 2026 kommt der Rentenbescheid: Die volle Erwerbsminderungsrente wird bewilligt, der Rentenbeginn wird rückwirkend auf den 1. Juli 2026 festgelegt.

Die Nachzahlung wird im Hintergrund mit der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit verrechnet, sodass Herr M. nicht „doppelt“ bekommt, aber auch nicht plötzlich selbst große Beträge zurücküberweisen muss.

Ab November 2026 läuft die Rentenzahlung regelmäßig, inklusive Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, und die Übergangsphase ist ohne finanzielle Lücke abgeschlossen.

Frage 1: Wie lange wird Krankengeld gezahlt – und wann endet es typischerweise?

Das Krankengeld ist bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zeitlich begrenzt und endet spätestens nach 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Da die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung in diese Zeit eingerechnet werden, erhalten viele Betroffene in der Praxis meist weniger als 78 Wochen tatsächlich Krankengeld.

Frage 2: Was bedeutet „Aussteuerung“ konkret?

„Aussteuerung“ bedeutet, dass die Krankenkasse nach Erreichen der Höchstdauer kein Krankengeld mehr zahlt, auch wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht. Das Arbeitsverhältnis endet dadurch nicht automatisch, aber es entsteht Handlungsdruck, weil eine Anschlussleistung benötigt wird, etwa Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung oder eine Rente.

Frage 3: Kann die Krankenkasse mich zum Reha- oder Rentenantrag verpflichten?

Die Krankenkasse kann auffordern, einen Reha- oder Teilhabeantrag zu stellen, wenn der Eindruck besteht, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Diese Aufforderung kann eine Frist enthalten; wird sie versäumt, kann das Krankengeld enden. Häufig führt ein Reha-Antrag anschließend dazu, dass auch die Rentenfrage geprüft wird.

Frage 4: Wovon lebe ich, wenn das Krankengeld endet, die Rente aber noch nicht entschieden ist?

In vielen Fällen kommt dann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung in Betracht. Damit kann die Zeit überbrückt werden, bis geklärt ist, ob eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Wichtig ist, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit zu melden, damit keine Zahlungslücke entsteht.

Frage 5: Muss ich Krankengeld zurückzahlen, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird?

Meistens müssen Betroffene nicht selbst „zurückzahlen“. Wenn sich Krankengeld und rückwirkende Rentenzeiten überschneiden, werden die Zahlungen häufig zwischen den Leistungsträgern verrechnet. Für Betroffene wirkt das dann so, dass keine Doppelzahlung entsteht, aber auch keine direkte Rückforderung aus eigener Tasche kommt.

Warum der Übergang so oft als unfair erlebt wird

Viele Betroffene empfinden den Weg vom Krankengeld zur Rente als zermürbend, weil er nicht wie ein einziger, klarer Prozess wirkt. Es sind mehrere Verfahren, die zeitlich ineinandergreifen: Krankenkasse mit Leistungsprüfung und Fristen, Rentenversicherung mit medizinischer Begutachtung und Reha-Prüfung, Arbeitsagentur als Absicherung gegen Lücken. Dazu kommen die persönlichen Belastungen einer langen Krankheit, häufig verbunden mit finanziellen Sorgen und dem Gefühl, sich rechtfertigen zu müssen.

Gerade deshalb lohnt sich ein Perspektivwechsel: Der Übergang ist weniger eine „Entscheidung“, sondern oft eine Kette von Prüfungen, in denen der Gesundheitszustand, die Prognose und die Möglichkeiten der Teilhabe bewertet werden. Wer das akzeptiert, kann die nächsten Schritte planbarer machen – und sich Unterstützung holen, bevor Fristen überrollen.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: Informationen zum Krankengeld (Dauer, Höhe, Einordnung).
Sozialgesetzbuch V: § 48 SGB V (Dauer des Krankengeldes) und § 49 SGB V (Ruhenstatbestände).
Sozialgesetzbuch V: § 50 SGB V (Ausschluss/Kürzung des Krankengeldes bei bestimmten Renten) und
§ 224 SGB V (Beitragsfreiheit während des Krankengeldanspruchs)

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So-called Holocaust revisionism is gaining some currency in certain circles among the dissident right. This is exhibited on various platforms and certain nooks and crannies of the Internet. Statements by mixed martial artist and podcaster Jake Shields evidence this trend, particularly the appearance of Germar Rudolf on the “Jack Shields Fights Back” podcast. Conversely, in...
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Do You Believe in Coincidence..., by Larry C. Johnson

With the benefit of hindsight, we’re all geniuses. The Wall Street Journal article, Inside Ukraine’s Daring Operation Spiderweb Attack on Russia (published December 8, 2025) details the operation’s planning as a 18-month effort starting in late 2023, with significant activities ramping up in 2024. While the piece emphasizes the full timeline’s secrecy and oversight by...
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Europe Needs Heed the Invitation in the U.S. National Security Strategy and Return Power to Its Nation States, by Ian Proud

Russians reciprocate with friendship as vigorously as they do with hostility, so the possibility of peace is not a mirage at all. The publication of America’s new National Security Strategy has sent many European commentators into a collective rage. It is perhaps not surprising that those who are most enraged are the same people in...
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No More Illusions, by Gregory Hood

Ilhan Omar can’t keep her story straight, alternately declaring she looks out for Somalia’s interests one day and proclaiming she’s a proud American the next. This is now true of many progressives. They simultaneously maintain that American identity is nothing but paperwork, yet they show strong blood-and-soil loyalties to their own prized ethnic groups. White...
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How to Heal When the World Is On Fire, by Caitlin Johnstone

Chloe writes the following via email regarding my recent piece “Don’t Let The Empire Gaslight You Into Believing You Are Powerless”: Dear Chloe, I think first we need to be clear that healing and feeling secure are two different things. Healing isn’t about getting away from uncomfortable feelings, it’s about moving right into them and...
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Has the British Public Been Tricked About What the Filton Trial Videos Really Show?, by Jonathan Cook

Starmer desperately needs the trial of six peace activists who targeted Israeli arms firm Elbit to go his way, and bolster his government’s claim that Palestine Action is a terrorist organisation The current trial in London of six peace activists is proving just how determined the British state is to hollow out the public’s civil,...
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The Erasure of Western Civilization, by Paul Craig Roberts

Dear readers, I post a lot of interviews, and I know that it takes time that you can use for other purposes to listen to them. I understand that people view my interviews because they trust me to tell them the truth as far as I can ascertain it and not to deceive them with...
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How Milei Saved Argentina’s Central Bank, by Oscar Grau

The most famous campaign promise made by Javier Milei, the current president of Argentina, was to abolish the central bank (BCRA). When asked about this a few months before his inauguration in December 2023, Milei noted that dollarization was a technical issue. He stated that there was no demand for the Argentine peso and that...
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Was Macrons Chinareise gebracht hat

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 9. Dezember 2025 - 6:00
Das China-Büro der russischen Nachrichtenagentur TASS hat einen ausführlichen Artikel über die Chinareise des französischen Präsidenten Macron veröffentlicht, den ich Ihnen nicht vorenthalten möchte und den ich daher übersetzt habe. Beginn der Übersetzung: Macron in China: Ein Besuch in roten Tönen Andrej Kirillow, Beobachter der TASS-Vertretung in Peking, über die Ergebnisse des Besuchs von Emmanuel […]
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The Hegseth Killings Must Stop

Last week the Pentagon, under “War Secretary” Pete Hegseth, carried out yet another military attack on a boat in the high seas that the Administration claims is smuggling drugs. That makes 23 boats blown up by the US military in the waters off Latin America – most near Venezuela – and nearly 100 persons killed. […]
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If Trump Is Serious About Peace, Marco Rubio Has To Go

Donald Trump campaigned on ending endless wars and now boasts that he has resolved eight wars. In reality, this claim is delusional, and his foreign policy is a disaster. The United States remains mired in ongoing wars in the Middle East and Ukraine, and now Trump is careening blindly into new wars in Latin America. […]
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Venezuela and the Most Blatant Coup in History

There was a time, not long ago, when the U.S. had the social etiquette to conduct its coups clandestinely. That is important because it means they recognized that it is wrong. Coups were carried out by the CIA, and we often only found out years later. Now, they are carried out by the navy for […]
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