Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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KESK: Frauen müssen gestaltende Subjekte des Friedens sein
Der linke Gewerkschaftsbund KESK hat die Abschlusserklärung seiner dritten Frauenkonferenz veröffentlicht. Darin formulieren die Teilnehmerinnen einen umfassenden Kampfauftrag gegen patriarchale Gewalt, Ausbeutung und gesellschaftliche Ungleichheit und fordern eine aktive Rolle von Frauen bei der Gestaltung von Friedensprozessen.
Die Konferenz fand vom 4. bis 6. September unter dem Motto „Unser Erbe ist Widerstand, unser Wort ist Kampf“ statt. In der am Donnerstag vorgelegten Abschlusserklärung heißt es, die Kämpfe gegen die Beherrschung der Arbeit, Körper, Identität, Natur und Kultur von Frauen sowie gegen Angriffe auf ihr Organisations- und Lebensrecht könnten nicht voneinander getrennt werden.
Sorgearbeit als öffentliche Aufgabe
Einen Schwerpunkt setzt KESK auf die ungleiche Verteilung von Sorgearbeit. Kinderbetreuung sowie die Versorgung älterer, kranker und behinderter Menschen dürften nicht länger als private Verantwortung von Frauen und Familien behandelt werden. Gefordert werden kostenlose, qualifizierte, flächendeckende und zugängliche öffentliche Angebote, die auch in der jeweiligen Muttersprache zur Verfügung stehen. Für Beschäftigte im Schicht- und Nachtdienst müssten rund um die Uhr geöffnete Kindertagesstätten und Betreuungsmöglichkeiten geschaffen werden. Zugleich kündigt KESK an, sich weiterhin gegen flexible und Teilzeitmodelle zu stellen, die Frauen auf ihre Rolle als Sorgeleistende festlegten, und stattdessen für abgesicherte Beschäftigungsverhältnisse einzutreten.
Mehr Entscheidungsmacht in den Gewerkschaften
Auch die Stellung von Frauen innerhalb der Gewerkschaften soll gestärkt werden. Frauenräte und Frauenkommissionen müssten so ausgebaut werden, dass Frauen an ihren Arbeitsplätzen und in den Gewerkschaften tatsächlich an Entscheidungen beteiligt seien. „Dabei muss berücksichtigt werden, dass Sorgearbeit und daraus resultierende Zeitarmut die gewerkschaftliche Beteiligung von Frauen erschweren.“ KESK und die angeschlossenen Einzelgewerkschaften werden deshalb aufgefordert, ihre Sitzungen und Veranstaltungen so zu planen, dass Frauen stärker daran teilnehmen können.
Die Konferenz verbindet diesen Anspruch mit dem Kampf gegen die Kommerzialisierung von Arbeit, gesellschaftlichem Leben und Natur. „KESK wird sich den auf Profit ausgerichteten Zerstörungspolitiken entgegenstellen. Dazu gehört auch das Eintreten für eine gleiche, kostenlose, säkulare, demokratische, wissenschaftliche, muttersprachliche und geschlechtergerechte Bildung für alle.“
Gegen Gewalt und Straflosigkeit
Gewalt gegen Frauen bezeichnet die Abschlusserklärung als strukturelles Problem patriarchaler Geschlechterverhältnisse. Gefordert werden die Rückkehr zur Istanbul-Konvention und ihre vollständige Umsetzung, eine konsequente Anwendung des türkischen Gewaltschutzgesetzes Nr. 6284 sowie die Ratifizierung und Umsetzung der ILO-Konvention 190 gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt. KESK werde seinen Kampf gegen Straflosigkeit bei Gewalt und Missbrauch sowie gegen verpflichtende Schlichtungsverfahren fortsetzen. Zugleich fordert der Gewerkschaftsbund einen gesicherten Zugang von Frauen zur Justiz in ihrer Muttersprache sowie funktionierende rechtliche und psychosoziale Unterstützungsangebote.
Auch über ihren Körper und ihre reproduktiven Entscheidungen müssten Frauen selbst bestimmen können. Schwangerschaftsabbrüche, HPV-Impfungen, Verhütungsmittel sowie Angebote der sexuellen und reproduktiven Gesundheit müssten als kostenlose öffentliche Leistungen zugänglich sein. KESK wendet sich dabei gegen politische Vorgaben, die Frauen in die Rollenbilder der „anständigen Frau“ und der „anständigen Familie“ drängen.
Frieden ist nicht nur das Schweigen der Waffen
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Auseinandersetzung mit Krieg, Nationalismus und Frieden. Die während der Konferenz durchgeführten Workshops hätten erneut gezeigt, dass Frieden nicht auf ein Ende bewaffneter Auseinandersetzungen reduziert werden könne. „Dauerhafter Frieden erfordert die Veränderung von Ungleichheits- und Herrschaftsverhältnissen, demokratische Teilhabe, gesellschaftliche Gleichheit, Wahrheit und Gerechtigkeit“, heißt es in der Abschlusserklärung. Deshalb müsse weiter daran gearbeitet werden, Frauen „mit ihrem Wort und ihren Entscheidungen als gestaltende Subjekte“ an der Institutionalisierung und gesellschaftlichen Verankerung des Friedens zu beteiligen.
Die Konferenz zieht damit eine Verbindung zwischen den unterschiedlichen Feldern des Frauenkampfes. Der Einsatz gegen Ungleichheit, Gewalt und Herrschaft müsse von den Arbeitsplätzen und Gewerkschaften über Kommunen, Kunst und Kultur sowie Ökologie- und Katastrophenpolitik bis hin zu Friedensprozessen reichen. Ziel sei eine gesellschaftliche Perspektive, die Gleichheit, Freiheit und den organisierten Kampf von Frauen in sämtlichen Lebensbereichen ins Zentrum stellt.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52613
Falsch, USA Today, die Behauptung vom „heißesten Sommer aller Zeiten“ lässt den wichtigsten Temperaturrekord außer Acht
Hier geht es zwar um die USA, aber hierzulande dürfte es doch ganz genauso sein. A. d. Übers.
In einem kürzlich erschienenen Artikel in „USA Today“ mit dem Titel [übersetzt] „Der heißeste Sommer aller Zeiten? Die USA brechen einen langjährigen Rekord“ behauptet der Autor, dass die Vereinigten Staaten auf Grundlage der neuesten Temperaturanalyse der National Oceanic and Atmospheric Administration (NOAA) gerade ihren heißesten Sommer aller Zeiten erlebt hätten. Diese Behauptung ist irreführend und basiert auf einer unvollständigen Ursachenanalyse. Die besten verfügbaren Erkenntnisse deuten darauf hin, dass ein Großteil des gemeldeten „Rekords“ auf angepassten Temperaturdatensätzen und Wetterstationen beruht, die zunehmend von der städtischen Bebauung beeinflusst werden, während das qualitativ hochwertigste Klimanetzwerk des Landes ein ganz anderes Bild vermittelt.
„USA Today“ gab die Meldung der NOAA korrekt wieder, wonach die Durchschnittstemperatur von Juni bis August 2026 die höchste in der 132-jährigen Aufzeichnungsgeschichte der kontinentalen Vereinigten Staaten war und die Werte von 1936 und 2021 um gerade einmal 0,2 °C übertraf.
Das klingt zwar recht einfach, ist es aber leider nicht.
Das erste Problem ist die Terminologie. „USA Today“ bezeichnet diesen Sommer wiederholt als den „heißesten Sommer aller Zeiten“. Die NOAA selbst tut dies nicht. Die NOAA beschreibt das Jahr 2026 auf der Grundlage der Durchschnittstemperaturen durchweg als den „wärmsten Sommer seit Beginn der Aufzeichnungen“. Das Wort „heißester“ taucht in der Mitteilung der NOAA nie auf. Diese Unterscheidung ist wichtig, da „wärmster Durchschnitt“ und „heißester“ nicht dasselbe sind.
Der Meteorologe Chris Martz hat die Daten der NOAA sorgfältig ausgewertet und festgestellt, dass der gemeldete Rekord vor allem auf überdurchschnittlich hohe nächtliche Ttiefsttemperaturen zurückzuführen war und nicht auf Rekord-Tageshöchsttemperaturen. Betrachtet man die durchschnittlichen Tageshöchsttemperaturen, so liegt das Jahr 2026 hinter mehreren früheren Sommern zurück, darunter auch dem legendären „Dust Bowl“-Sommer des Jahres 1936.
Diese Tatsache ist keineswegs trivial. Die meisten Amerikaner erleben die Sommerhitze in erster Linie tagsüber und nicht als Durchschnitt aus Tageshöchst- und Nachttiefsttemperaturen. Martz weist zudem auf einen Aspekt hin, der in der Medienberichterstattung fast gänzlich fehlt. Obwohl der nationale Durchschnitt knapp einen Rekordwert erreichte, erlebten tatsächlich nur sehr wenige Teile des Landes ihren heißesten Sommer aller Zeiten.
Anhand der Daten der NOAA stellte er fest, dass nur sieben von 344 Klimaregionen – kaum zwei Prozent – im Jahr 2026 ihren wärmsten Sommer seit Beginn der Aufzeichnungen verzeichneten. Diese Regionen konzentrierten sich fast ausschließlich auf den südwestlichen Wüstenraum (siehe Abbildung 1 unten). Im Gegensatz dazu stellten im berüchtigten Sommer 1936 einundfünfzig Klimaregionen Sommerrekorde aller Zeiten auf.
Abbildung 1. Karte der Temperatur-Perzentile in den USA für Juni–August 2026. Quelle: NOAA NCEI.
Das zeichnet ein ganz anderes Bild als die Schlagzeilen, die suggerieren, das ganze Land habe eine beispiellose Hitzewelle erlebt – was nicht der Fall war.
Dann gibt es noch ein weitaus größeres Problem, das weitaus mehr Aufmerksamkeit verdient.
Die langfristigen Temperaturaufzeichnungen der NOAA basieren nicht ausschließlich auf Rohdaten aus Beobachtungen. Sie stützen sich auf einen „homogenisierten“ Datensatz, in dem die Messwerte der Stationen angepasst werden, um Veränderungen bei den Beobachtungszeitpunkten, der Messtechnik, Standortverlagerungen und anderen Faktoren zu berücksichtigen. Die NOAA räumt offen ein, dass sie diese angepassten Datensätze für ihre nationalen Ranglisten verwendet.
Ob diese Anpassungen die Realität perfekt erfassen, ist eine berechtigte wissenschaftliche Frage; Martz argumentiert, dass dies möglicherweise nicht der Fall ist.
Er weist darauf hin, dass einige Anpassungen größer sind als die winzige Differenz von 0,2 °C, die das Jahr 2026 vom Jahr 1936 trennt, was berechtigte Zweifel daran aufkommen lässt, ob der neue Rekord so sicher ist, wie die Schlagzeilen vermuten lassen. Er geht auch auf Bedenken ein, dass der Algorithmus der NOAA zur paarweisen Homogenisierung allmähliche städtische Wärmeinseleffekte möglicherweise nicht ausreichend beseitigt und die Erwärmung in städtischen Gebieten unbeabsichtigt mit den Messwerten benachbarter ländlicher Stationen vermischt. Unabhängig davon, ob man letztendlich jedem Aspekt dieser Kritik zustimmt – es handelt sich um schwerwiegende methodische Probleme, die einer Diskussion bedürfen –, doch die „USA Today“ eröffnet diese Diskussion zu keinem Zeitpunkt.
Es gibt einen weiteren Datensatz, der Beachtung verdient.
Das United States Climate Reference Network (USCRN) gilt weithin als Amerikas „Goldstandard“ unter den Netzwerken zur Erfassung der Temperatur. Im Gegensatz zu vielen älteren Stationen des Cooperative Observer-Netzwerks wurden die USCRN-Standorte speziell so konzipiert, dass eine Verfälschung durch expandierende Städte, Parkplätze, Gebäude und andere künstliche Wärmequellen vermieden wird.
Die nachstehende Grafik aus Abbildung 2 des USCRN erzählt eine interessante Geschichte:
Abbildung 2: Durchschnittliche Temperaturabweichung des USCRN für die Vereinigten Staaten von Januar 2005 bis heute.
Die Daten des USCRN-Netzwerks zeigen einen außergewöhnlich warmen Monat im März 2026, in dem die landesweite Temperaturabweichung fast 4,3°C über dem Durchschnitt lag. Die Monate Juni, Juli und August fallen jedoch bei weitem nicht so dramatisch auf. Stattdessen liegen sie innerhalb des normalen Schwankungsbereichs, der in den rund zwanzigjährigen Aufzeichnungen des USCRN zu beobachten ist.
Wenn Amerika tatsächlich einen beispiellos heißen Sommer verzeichnet hätte – gemessen durch sein erstklassiges Klimabeobachtungsnetzwerk –, könnte man erwarten, dass die USCRN-Daten ein ebenso außergewöhnliches Signal zeigen würden. Das ist jedoch nicht der Fall, und diese Diskrepanz verdient es, untersucht statt einfach abgetan zu werden.
Eine plausible Erklärung ist der städtische Wärmeinseleffekt (UHI).
Viele der älteren Messstationen der NOAA befinden sich an Flughäfen oder an Standorten, an denen seit Jahrzehnten eine zunehmende Bebauung der Umgebung stattfindet. Asphalt, Beton, Gebäude, Flugverkehr, Abluft von Klimaanlagen und die zunehmende Urbanisierung tragen allesamt zu erhöhten Nachttemperaturen bei. Genau diese Temperaturen waren ausschlaggebend für einen Großteil der von der NOAA gemeldeten nationalen Rekordwerte. Ein perfektes Beispiel für eine solche Situation ist die Wetterstation in Reno in Nevada, wo eine Untersuchung erhebliche Wärmeverzerrungen bei den offiziellen Temperaturmessungen aufdeckte. Ein ähnliches Problem wurde von Dr. Roy Spencer bei den in Phoenix aufgezeichneten und gemeldeten Temperaturen festgestellt.
Diese Möglichkeit gewinnt angesichts umfangreicher Messstationserhebungen, die weit verbreitete Standortprobleme im gesamten US-amerikanischen historischen Klimatologie-Netzwerk dokumentieren, noch mehr an Bedeutung. Die Frage ist nicht, ob es in den Städten wärmer ist. Darüber sind sich alle einig.
Hinzu kommt das Problem der „Geisterstationen“, bei denen die NOAA Temperaturdaten von Stationen meldet, die gar nicht mehr existieren. Die NOAA errechnet für eine große Anzahl stillgelegter Stationen einfach Temperaturwerte auf der Grundlage von Durchschnittswerten der umliegenden Stationen, um die Kontinuität der Aufzeichnungen zu gewährleisten – doch erfundene oder angenommene Temperaturen sind keine tatsächlichen Daten.
Die Frage ist, ob künstliche Wärmeinsel-Verzerrungen vollständig beseitigt und vermeintliche „Daten“ von Geisterstationen unberücksichtigt gelassen werden, bevor nationale Schlussfolgerungen zum Klima verkündet werden. Vernünftige Wissenschaftler können diese Frage diskutieren, Journalisten sollten sie zumindest anerkennen – tun dies aber nicht.
Stattdessen präsentierte „USA Today“ die angepasste Temperaturrangliste der NOAA als feststehende Tatsache und ignorierte dabei sowohl die methodischen Vorbehalte als auch die Existenz hochwertigerer Beobachtungsdaten, die keine Rekordwärme zeigen. Das Ergebnis ist eine weitere Schlagzeile, die maximale Aufmerksamkeit erregt, dabei jedoch die wissenschaftliche Komplexität herunterspielt und die Genauigkeit beeinträchtigt.
Guter Klimajournalismus sollte das Gegenteil tun. Er sollte Unsicherheiten erläutern, zwischen bereinigten Datensätzen und unverfälschten Beobachtungen unterscheiden und anerkennen, dass ein auf wenigen Zehntelgrad basierender Rekord einer sorgfältigen Überprüfung bedarf anstatt unhinterfragt wiederholt zu werden.
Die Leser verdienen mehr als Schlagzeilen wie „der heißeste Tag aller Zeiten“. Sie verdienen die ganze komplexe Geschichte, einschließlich aller „Wenns“, „Unds“, „Aber“ und „Wir wissen es einfach nicht oder können uns nicht sicher sein“.
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
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Der Hass der Hässlichen: Sydney Sweeney wieder mal im Visier der linken Kulturmarxisten
Die 29-jährige US-Schauspielerin Sydney Sweeney hat mit einer Werbekampagne für den Sportwettenanbieter Novig – an dem sie wohlgemerkt selbst beteiligt ist! – nicht nur für internationale Aufmerksamkeit gesorgt, sondern einmal mehr die abgrundtiefe Verlogenheit des linken Feminismus entlarvt: In den zugehörigen Werbevideos zeigt Sweeney sich nackt oder halbnackt mit verschiedenen Sportgeräten. Dies löste umgehend empörte […]
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Bundesgerichtshof: Abstrakter Farbmarkenschutz - Kein markenrechtlicher Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette
Pflegegrad zu spät beantragt: Mehr als 2.000 Euro Pflegegeld können verloren gehen
Wer den Pflegegrad-Antrag zu spät stellt, kann schnell vierstellige Beträge verlieren. Entscheidend ist der Antragsmonat: Stellen Sie den Antrag noch in dem Monat, in dem die Pflegebedürftigkeit eintritt, können Leistungen ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit zustehen.
Beantragen Sie die Leistungen erst in einem späteren Monat, beginnen sie grundsätzlich erst mit dem Anfang dieses Antragsmonats. Frühere Monate können damit finanziell verloren sein.
Das zeigt ein Rechenbeispiel: Benjamin, 34 Jahre, aus Hessisch-Oldendorf im Weserbergland braucht seit Monaten regelmäßig Hilfe im Alltag. Er erfüllt bereits die Voraussetzungen für Pflegegrad 2, stellt den Antrag aber erst sechs Monate später.
Bei 347 Euro Pflegegeld monatlich können ihm dadurch rechnerisch mehr als 2.000 Euro entgehen – abhängig davon, wann genau die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist und in welchem Monat er den Antrag stellt.
Neue Zahlen des Medizinischen Dienstes Bund zeigen: 49,8 Prozent erhalten bereits bei ihrer ersten Begutachtung Pflegegrad 2 oder höher. Daraus lässt sich allerdings nicht direkt ableiten, dass all diese Menschen ihren Antrag verspätet gestellt haben. Die Statistik zeigt nicht, wie lange die Einschränkungen vorher bestanden.
Fast jeder Zweite erhält Pflegegrad 2 oder höherDer Medizinische Dienst Bund wertete für seinen Report die Pflegebegutachtungen des Jahres 2025 aus. Mehr als drei Millionen Begutachtungen flossen in die Statistik ein.
Ergebnis der Erstbegutachtung Anteil Kein Pflegegrad 21,3 Prozent Pflegegrad 1 29,0 Prozent Pflegegrad 2 34,5 Prozent Pflegegrad 3 11,7 Prozent Pflegegrad 4 2,7 Prozent Pflegegrad 5 0,9 ProzentZusammen entfallen 49,8 Prozent der Erstbegutachtungen auf Pflegegrad 2 bis 5. Bei fast jedem Zweiten besteht zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung also mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
Die Zahlen sagen jedoch nicht, wann diese Beeinträchtigungen begonnen haben oder ob ein früherer Antrag möglich gewesen wäre.
Der Antragsmonat kann über viel Geld entscheiden§ 33 SGB XI macht den Antrag zur Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung. Pflegebedürftigkeit allein löst noch keine Zahlung aus.
Das Pflegegeld beträgt 2026 bei Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro, bei Pflegegrad 3 599 Euro, bei Pflegegrad 4 800 Euro und bei Pflegegrad 5 990 Euro. Wer die Voraussetzungen bereits erfüllt und den Antrag erst mehrere Monate später stellt, kann deshalb erhebliche Ansprüche verlieren.
Sie sollten daher nicht darauf warten, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert oder Pflegegrad 2 vermeintlich „sicher“ ist.
Sie müssen nicht auf Pflegegrad 2 wartenEin Pflegegrad-Antrag lohnt sich nicht erst, wenn jemand ständig Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen braucht. Auch geringere Einschränkungen können bereits Pflegegrad 1 rechtfertigen.
Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigt. Die Begutachtung berücksichtigt unter anderem Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, den Umgang mit Krankheiten und Therapien sowie die Gestaltung des Alltags.
Auch Pflegegrad 1 bringt LeistungenPflegegrad 1 eröffnet bereits konkrete Ansprüche. Bei häuslicher Pflege stehen bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag pro Monat zur Verfügung. Hinzu kommen unter anderem Pflegeberatung, Pflegekurse, Pflegehilfsmittel sowie unter Voraussetzungen Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds.
Antrag nicht wegen fehlender Unterlagen verschiebenArztberichte und weitere Unterlagen können für die Begutachtung wichtig sein. Sie müssen aber nicht vollständig vorliegen, bevor Sie sich an die Pflegekasse wenden.
Nach dem Antrag veranlasst die Pflegekasse die Begutachtung. Dort wird geprüft, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist und welcher Pflegegrad vorliegt.
Entscheidend ist der Alltag, nicht die DiagnoseDiabetes, Arthrose, Herzprobleme, Parkinson, Multiple Sklerose oder Demenz führen nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad. Menschen mit derselben Erkrankung können unterschiedlich stark eingeschränkt sein.
Wer zum Beispiel Hilfe beim Duschen benötigt, Medikamente nicht mehr zuverlässig selbst organisiert, kaum Treppen steigen kann oder regelmäßig Anleitung braucht, sollte diese Einschränkungen bei der Begutachtung konkret schildern.
Jeder Fünfte erhält zunächst keinen Pflegegrad21,3 Prozent der Erstbegutachteten erreichen noch keinen Pflegegrad. Ein Antrag garantiert also keine Anerkennung.
Verschlechtert sich der Zustand später, können Betroffene erneut einen Antrag stellen. Wer bereits einen Pflegegrad hat und inzwischen deutlich mehr Hilfe benötigt, kann eine Höherstufung beantragen.
FAQ: Wann den Pflegegrad beantragen Wann sollte ich einen Pflegegrad beantragen?Sobald gesundheitliche Einschränkungen dauerhaft dazu führen, dass Sie regelmäßig Hilfe, Anleitung oder Beaufsichtigung benötigen. Eine feste Wartefrist gibt es nicht.
Warum ist der Antragsmonat so wichtig?Stellen Sie den Antrag erst in einem späteren Kalendermonat, beginnen die Leistungen grundsätzlich erst mit diesem Antragsmonat. Frühere Monate können verloren sein.
Wie viel kann ein später Antrag kosten?Das hängt vom Eintritt der Pflegebedürftigkeit, dem Antragsmonat und dem Pflegegrad ab. Bei Pflegegrad 2 können mehrere verlorene Monate schnell einen vierstelligen Betrag ausmachen.
Lohnt sich Pflegegrad 1?Ja. Unter anderem stehen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, Pflegeberatung und weitere Leistungen zur Verfügung.
QuellenBundesgesundheitsministerium: Häusliche Pflege
Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
Bundesgesundheitsministerium: Ratgeber Pflege, Stand Januar 2026
Bundesministerium der Justiz: § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen
Medizinischer Dienst Bund: Report Pflegebedürftigkeit 2026
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Bürgergeld: 3 Sätze wirken “Wunder” im Jobcenter
Ein Antrag wird im Gespräch abgewiesen, eine Forderung bleibt unverständlich oder der Termin beim Jobcenter setzt Betroffene unter Druck. In solchen Situationen können kurze, klare Sätze helfen, das Anliegen weiterzuverfolgen und die eigene Position verständlich zu machen.
Besonders hilfreich sind die Bitte um eine schriftliche Entscheidung, die Nachfrage nach der rechtlichen Grundlage und die Unterstützung durch einen Beistand.
„Bitte geben Sie mir diese Entscheidung schriftlich.“Eine mündliche Ablehnung lässt Betroffene häufig mit offenen Fragen zurück. Weshalb soll der Antrag scheitern, welche Angaben wurden berücksichtigt und wie lässt sich die Entscheidung anfechten? Wer eine schriftliche Entscheidung verlangt, schafft eine bessere Grundlage für die Prüfung durch eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Nach § 33 Absatz 2 SGB X kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich auch mündlich erlassen werden. Besteht ein berechtigtes Interesse und verlangt die betroffene Person unverzüglich eine Bestätigung, muss die Behörde ihn schriftlich oder elektronisch bestätigen. Wer eine belastende Entscheidung nachvollziehen und rechtlich prüfen lassen möchte, sollte dieses Interesse ausdrücklich benennen.
Allerdings ist nicht jede Aussage eines Mitarbeiters bereits eine verbindliche Entscheidung. Eine allgemeine Auskunft wie „Das übernehmen wir normalerweise nicht“ kann lediglich eine vorläufige Einschätzung sein. Wurde noch kein Antrag gestellt, sollten Betroffene deshalb ihren konkreten Bedarf beantragen und um eine Entscheidung darüber bitten.
Schriftliche oder elektronisch bestätigte Verwaltungsakte müssen grundsätzlich begründet werden. Nach § 35 SGB X muss die Begründung erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zur Entscheidung geführt haben; gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich. Bei einer Ermessensentscheidung muss außerdem nachvollziehbar sein, wie das Jobcenter seinen Entscheidungsspielraum genutzt hat.
„Auf welcher gesetzlichen Grundlage verlangen Sie das von mir?“Die Frage nach der Rechtsgrundlage hilft, unklare Forderungen einzuordnen. Betroffene erfahren dadurch, welche Vorschrift das Jobcenter anwenden will und weshalb sie nach Auffassung der Behörde auf ihre Situation passt. Eine verständliche Erklärung kann Missverständnisse beseitigen und zeigen, an welchem Punkt eine Prüfung nötig ist.
Das Recht auf Beratung ergibt sich aus § 14 SGB I. Danach können Leistungsberechtigte vom zuständigen Leistungsträger Beratung über ihre sozialrechtlichen Rechte und Pflichten verlangen. Wer ein Schreiben nicht versteht, darf deshalb nachfragen, welche Handlung erwartet wird, bis wann sie erfolgen soll und welche Folgen ein Versäumnis haben kann.
Fordert das Jobcenter weitere Unterlagen an, sollte die Nachfrage möglichst konkret sein. Hilfreich ist etwa die Frage, welche noch ungeklärte Tatsache mit dem Dokument nachgewiesen werden soll und ob bereits eingereichte Unterlagen dafür ausreichen. So lässt sich das Gespräch auf den tatsächlichen Informationsbedarf lenken.
Die Nachfrage hebt bestehende Pflichten jedoch nicht auf. Nach § 60 SGB I müssen Antragstellende und Leistungsbeziehende insbesondere erhebliche Tatsachen angeben, relevante Änderungen mitteilen und verlangte Beweisurkunden im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten vorlegen. Wer eine gesetzte Frist nicht einhalten kann, sollte die Gründe rechtzeitig mitteilen und ausdrücklich eine Verlängerung beantragen.
„Ich nehme den Termin mit einem Beistand wahr.“Wer vor einem schwierigen Gespräch nervös ist, muss es grundsätzlich nicht allein führen. § 13 Absatz 4 SGB X erlaubt Beteiligten, zu Besprechungen und Verhandlungen einen Beistand mitzubringen. Das kann beispielsweise eine vertraute Person aus dem Freundes- oder Familienkreis sein.
Eine Begleitung kann Notizen machen, Verständnisfragen stellen und dabei helfen, das Anliegen vollständig vorzutragen. Praktische Hinweise zu organisierten Angeboten enthält der Beitrag über Begleitungen zu Jobcenter-Terminen. Vor dem Termin sollten Betroffene und Begleitperson besprechen, welche Unterstützung gewünscht ist.
Der Beistand darf sich äußern; seine Aussagen werden der begleiteten Person zugerechnet, wenn diese nicht unverzüglich widerspricht. Falsche oder missverständliche Angaben sollten deshalb sofort berichtigt werden. Für die bloße gemeinsame Teilnahme ist grundsätzlich keine schriftliche Vertretungsvollmacht erforderlich.
Eine Zurückweisung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei unzulässigen Rechtsdienstleistungen oder fehlender Fähigkeit zu einem sachgemäßen mündlichen Vortrag. Eine Zurückweisung nach § 13 Absatz 5 oder 6 SGB X muss auch der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt werden. Die bloße Anwesenheit einer unterstützenden Person rechtfertigt keinen Ausschluss.
Welche Formulierung in welcher Situation hilft Situation Passender Satz Was sich damit erreichen lässt Eine beantragte Leistung wird mündlich abgelehnt. „Bitte geben Sie mir diese Entscheidung schriftlich.“ Die Entscheidung und ihre Gründe lassen sich genauer prüfen. Eine Forderung oder eine angeforderte Unterlage ist unverständlich. „Auf welcher gesetzlichen Grundlage verlangen Sie das von mir?“ Die Behörde soll erklären, worauf sich die Forderung im konkreten Fall stützt. Ein schwieriges Gespräch steht bevor. „Ich nehme den Termin mit einem Beistand wahr.“ Eine Begleitperson kann beim Gespräch und bei der Dokumentation unterstützen. Nachfragen ersetzen keinen fristgerechten WiderspruchLiegt bereits ein Bescheid vor, genügt es nicht, nur um eine Erklärung zu bitten. Wer die Entscheidung anfechten möchte, sollte ausdrücklich Widerspruch einlegen und den betroffenen Bescheid eindeutig bezeichnen. Die Bitte um Erläuterung oder ein weiteres Gespräch verlängert die Widerspruchsfrist nicht.
Nach § 84 SGG beträgt die Frist bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt nach § 66 SGG regelmäßig eine Jahresfrist. Ausführliche Hinweise bietet der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.
Auch die Form muss stimmen: Möglich sind insbesondere ein unterschriebenes Schreiben, die Erklärung zur Niederschrift bei der Behörde oder ein gesetzlich zugelassener elektronischer Weg. Eine gewöhnliche E-Mail genügt grundsätzlich nicht. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden; entscheidend ist zunächst der fristgerechte Eingang eines formwirksamen Widerspruchs.
Bei fehlendem Geld kann zusätzliche Hilfe nötig seinEin Widerspruch stoppt belastende Entscheidungen des Jobcenters nicht in jedem Fall. Bei den in § 39 SGB II genannten Entscheidungen, etwa der Aufhebung von Leistungen oder einer Leistungsminderung, entfällt die aufschiebende Wirkung. Betroffene können deshalb trotz Widerspruch zunächst weniger Geld erhalten.
Wenn dadurch der Lebensunterhalt oder die Mietzahlung akut gefährdet ist, kann gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b SGG erforderlich sein. Welche Unterlagen dafür hilfreich sind und welche Antragsart zur jeweiligen Situation passt, erläutert der Beitrag zum Eilverfahren vor dem Sozialgericht. Weitere Gespräche mit dem Jobcenter sollten eine notwendige rechtliche Reaktion nicht verzögern.
Das Gespräch anschließend dokumentierenNach dem Termin empfiehlt sich eine kurze Notiz mit Datum, Gesprächspartnern und den besprochenen Ergebnissen. Offene Punkte lassen sich anschließend in einem sachlichen Schreiben zusammenfassen. Kopien eingereichter Unterlagen und vorhandene Eingangsbestätigungen helfen, den Verlauf später nachzuvollziehen.
Die drei Formulierungen wirken am besten, wenn Betroffene ihr Anliegen konkret benennen. Eine bestimmte Entscheidung, eine unklare Forderung oder der Wunsch nach Begleitung lässt sich leichter bearbeiten als ein allgemeiner Streit über das Verhalten der Behörde. Das schafft Klarheit, auch wenn die rechtliche Auseinandersetzung damit noch nicht beendet ist.
Beispiel aus der Praxis: Eine mündliche Ablehnung überprüfen lassenFrau Berger hat eine zusätzliche Leistung beantragt und erhält im Termin lediglich die Auskunft, ihr Antrag werde abgelehnt. Sie bittet um eine schriftliche Bestätigung samt Begründung und fragt nach der gesetzlichen Grundlage. Ihre Freundin, die als Beistand mitgekommen ist, notiert die Antwort und die noch offenen Fragen.
Mit dem späteren Bescheid wendet sich Frau Berger an eine Sozialberatungsstelle. Dort lässt sich prüfen, ob das Jobcenter die tatsächlichen Voraussetzungen berücksichtigt und das Gesetz richtig angewendet hat. Hält sie die Entscheidung für falsch, kann sie rechtzeitig Widerspruch einlegen; die drei Sätze allein haben noch keinen zusätzlichen Leistungsanspruch geschaffen.
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Grundsicherung: Jobcenter will wissen was man isst und auch noch wo man gewesen ist
Ein Brief des Jobcenters verwundert: Die Behörde möchte von einem Leistungsbezieher wissen, wovon Lebensmittel bezahlt wurden und an welchen Orten sich die leistungsberechtigte Person aufgehalten hat. Solche Fragen sind aber nicht aber unzulässig.
Eine pauschale Ausforschung des Privatlebens ist nämlich nicht erlaubt. Ob eine Antwort verlangt werden darf, hängt jedoch vom Anlass, vom abgefragten Zeitraum und davon ab, welche Anspruchsvoraussetzung das Jobcenter überprüfen möchte.
Im konkreten Fall möchte das Jobcenter wissen, wie man sich ernährt hat, wenn man kein Grundsicherungsgeld beziehen konnte. Zudem will die Behörde wissen, wo man sich aufgehalten hat.
Sind das Fragen, die das Jobcenter überhaupt stellen darf? Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt warnt jedoch: “Solche Fragen sind nicht immer unzulässig, es kommt auf den konkreten Anlass an. Allerdings darf das Jobcenter nicht das Privatleben von Leistungsberechtigten ausforschen!”
Das Jobcenter darf nachfragen – aber nicht grenzenlosNach § 60 SGB I müssen Leistungsbeziehende alle Tatsachen angeben, die für die beantragte oder bereits bewilligte Leistung erheblich sind. Sie müssen außerdem Beweismittel benennen und auf Verlangen erforderliche Unterlagen vorlegen.
Das Jobcenter muss den Sachverhalt zugleich nach § 20 SGB X von Amts wegen ermitteln. Dabei muss es auch Umstände berücksichtigen, die für den Betroffenen sprechen.
Dieses Ermittlungsrecht ist durch den Sozialdatenschutz begrenzt. Nach § 67a SGB X dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis für die Aufgaben des Jobcenters erforderlich ist.
Warum das Jobcenter wissen will, wovon jemand Lebensmittel bezahltSolche Nachfragen entstehen häufig, wenn auf den eingereichten Kontoauszügen keine Einkäufe in Supermärkten oder Drogerien zu erkennen sind. Die Behörde vermutet dann möglicherweise, dass weitere Konten, Bargeldeinnahmen, nicht mitgeteiltes Vermögen oder regelmäßige Unterstützungen durch andere Personen vorhanden sind.
Eine Nachfrage nach der Finanzierung des Lebensunterhalts kann deshalb grundsätzlich zulässig sein. Allein die Tatsache, dass auf einem Kontoauszug keine Kartenzahlungen für Lebensmittel erscheinen, beweist jedoch weder verschwiegene Einnahmen noch fehlende Hilfebedürftigkeit.
Lebensmittel können bar bezahlt, aus vorhandenen Vorräten entnommen oder von der Tafel bezogen worden sein. Ebenso können Freunde oder Angehörige gelegentlich zum Essen eingeladen oder freiwillig Lebensmittel zur Verfügung gestellt haben.
Über den Regelbedarf darf grundsätzlich selbst entschieden werdenDer Regelbedarf umfasst nach § 20 SGB II unter anderem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse. Er wird als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt.
Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass Leistungsberechtigte über die Verwendung dieser Leistung eigenverantwortlich entscheiden. Das Jobcenter darf daher grundsätzlich nicht vorschreiben, welcher Betrag wöchentlich für Lebensmittel ausgegeben werden muss.
Leistungsbeziehende müssen normalerweise weder ein Haushaltsbuch noch ein Ernährungstagebuch führen. Ebenso wenig besteht eine allgemeine Pflicht, sämtliche Kassenbons, Lieferdienstrechnungen oder einzelne Lebensmittelbestellungen aufzubewahren.
Anders kann es aussehen, wenn der Betroffene selbst einen besonderen Bedarf geltend macht oder wenn konkrete Geldzuflüsse ungeklärt sind. Dann darf die Behörde gezielt nach Unterlagen fragen, die zur Klärung dieses bestimmten Sachverhalts geeignet sind.
Lebensmittel von Freunden führen nicht automatisch zum Wegfall des Anspruchs – auch wenn das Jobcenter dies vermutetGelegentliche freiwillige Hilfen von Freunden oder Nachbarn sind nicht ohne Weiteres als anrechenbares Einkommen zu behandeln. Nach § 11a Absatz 5 SGB II können freiwillige Zuwendungen unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Anrechnung grob unbillig wäre oder die Lage des Empfängers nicht so stark verbessert, dass daneben Grundsicherungsgeld ungerechtfertigt wäre.
Das Sozialgericht Magdeburg befasste sich mit einem Mann, dem ein Freund vorübergehend Lebensmittel zur Verfügung gestellt hatte. Das Gericht sah darin keine ausreichende Grundlage, um die existenzsichernden Leistungen zu verweigern, weil die Hilfe freiwillig war, jederzeit enden konnte und der Regelbedarf nicht nur der Ernährung dient.
Der Beschluss vom 4. Juli 2023 trägt das Aktenzeichen S 24 AS 404/23 ER. Es handelte sich um ein Eilverfahren, sodass die Entscheidung nicht ungeprüft auf jeden anderen Fall übertragen werden kann.
Regelmäßige Geldzahlungen, übernommene Rechnungen oder eine dauerhafte vollständige Versorgung müssen dennoch wahrheitsgemäß angegeben werden. Ob solche Hilfen angerechnet werden, muss das Jobcenter anschließend nach Art, Umfang und Zweck der Zuwendung prüfen.
Darf das Jobcenter nach dem Aufenthaltsort fragen?Auch die Frage nach dem Aufenthalt kann zulässig sein. Erwerbsfähige Bezieher von Grundsicherungsgeld müssen nach § 7b SGB II erreichbar sein und sich grundsätzlich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten.
Nach der Erreichbarkeits-Verordnung gehört zum näheren Bereich grundsätzlich ein Aufenthaltsort, von dem aus die einfache Wegstrecke zur zuständigen Dienststelle innerhalb von höchstens zweieinhalb Stunden bewältigt werden kann. Außerdem müssen Mitteilungen des Jobcenters werktäglich zur Kenntnis genommen werden können, wobei Montag bis Samstag als Werktage gelten.
Wer den näheren Bereich für eine Reise oder einen längeren Aufenthalt verlässt, benötigt in vielen Fällen vorher die Zustimmung des Jobcenters. Ohne Zustimmung kann der Anspruch für die Zeit der fehlenden Erreichbarkeit entfallen, wie auch die Bundesagentur für Arbeit zur Erreichbarkeit erläutert.
Konkrete Fragen zu einem bestimmten Zeitraum können daher berechtigt sein, wenn Hinweise auf eine nicht genehmigte Abwesenheit vorliegen. Das gilt beispielsweise bei zurückgesandter Post, versäumten Terminen, längeren Aufenthalten im Ausland oder widersprüchlichen Angaben zum tatsächlichen Wohnort.
Nicht jede Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung ist problematischGrundsicherungsbezieher müssen sich nicht rund um die Uhr in ihrer eigenen Wohnung aufhalten. Besuche bei Freunden, Übernachtungen beim Partner oder Aufenthalte innerhalb des näheren Bereichs sind nicht allein deshalb leistungswidrig.
Entscheidend ist unter anderem, ob Schreiben werktäglich zur Kenntnis genommen werden können und ob kurzfristige Termine erreichbar bleiben. Bei häufigen oder sehr langen Aufenthalten bei einem Partner können allerdings zusätzliche Fragen zur tatsächlichen Wohnsituation oder zu einer möglichen Bedarfsgemeinschaft entstehen.
Das Jobcenter darf bei konkreten Zweifeln außerdem prüfen, ob die angegebene Wohnung tatsächlich bewohnt wird und ob die geltend gemachten Unterkunftskosten entstehen. Ein vollständiges Bewegungsprotokoll mit allen besuchten Adressen, Uhrzeiten und privaten Kontakten darf es dagegen nicht ohne besonderen leistungsrechtlichen Grund verlangen.
Welche Fragen sind zulässig und wo liegen die Grenzen? Frage des Jobcenters Rechtliche Einordnung Wovon wurden Lebensmittel bezahlt? Bei konkreten Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit grundsätzlich zulässig. Eine allgemeine Pflicht zur Vorlage sämtlicher Einkaufsbelege besteht nicht. Gab es Geld oder Lebensmittel von anderen Personen? Darf zur Prüfung möglicher Einnahmen erfragt werden. Gelegentliche freiwillige Lebensmittelhilfen führen nicht automatisch zu einer Anrechnung. Wo hielt sich die Person in einem bestimmten Zeitraum auf? Kann zur Prüfung der Erreichbarkeit, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der tatsächlichen Wohnsituation zulässig sein. Wo war die Person an jedem einzelnen Tag und zu welcher Uhrzeit? Ohne besondere Anhaltspunkte regelmäßig zu weitgehend. Die Behörde muss sich auf leistungsrelevante Angaben beschränken. Wer wurde besucht und aus welchen privaten Gründen? Nur zu beantworten, soweit diese Informationen für den Leistungsanspruch erforderlich sind. Vorlage von Kontoauszügen Grundsätzlich zulässig. Nicht leistungsrelevante Empfängerangaben bei Ausgaben können unter bestimmten Voraussetzungen geschwärzt werden. Auch Kontoauszüge öffnen nicht das gesamte PrivatlebenDas Bundessozialgericht hält die Vorlage von Kontoauszügen für einen begrenzten Zeitraum grundsätzlich für zulässig. In seinem Urteil vom 14. Mai 2020, B 14 AS 7/19 R, bestätigte es zugleich, dass Angaben zu Empfängern nicht leistungsrelevanter Zahlungsausgänge geschwärzt werden können.
Geldzuflüsse, Kontostände und die Höhe von Abbuchungen müssen dagegen in der Regel erkennbar bleiben. Wer Buchungen schwärzt, sollte darauf achten, dass dadurch keine für Einkommen, Vermögen, Miete oder Sparvorgänge bedeutsamen Angaben verborgen werden.
Jobcenter müssen nach neuerer Rechtsprechung auf bestehende Schwärzungsmöglichkeiten hinweisen. Weitere Einzelheiten dazu enthält der Beitrag „Jobcenter müssen extra aufs Schwärzen der Kontoauszüge hinweisen“.
Den Brief nicht einfach ignorierenAuch eine möglicherweise zu weit formulierte Nachfrage sollte nicht unbeantwortet bleiben. Eine vollständige Verweigerung kann dazu führen, dass das Jobcenter die Hilfebedürftigkeit oder die Erreichbarkeit als nicht nachgewiesen ansieht.
Sinnvoll ist eine kurze, wahrheitsgemäße und auf den betroffenen Zeitraum beschränkte Erklärung. Darin kann beschrieben werden, ob Lebensmittel bar bezahlt, aus Vorräten verbraucht oder teilweise freiwillig von anderen Personen zur Verfügung gestellt wurden.
Beim Aufenthaltsort kann mitgeteilt werden, ob sich die Person innerhalb des näheren Bereichs befand, werktäglich von der Post Kenntnis nehmen konnte und keine ungenehmigte Reise unternommen hat. Private Einzelheiten, die mit dem Leistungsanspruch nichts zu tun haben, müssen nicht vorsorglich offengelegt werden.
Bleibt unklar, warum eine Information verlangt wird, kann der Betroffene das Jobcenter schriftlich bitten, den betroffenen Zeitraum und die zu prüfende Anspruchsvoraussetzung genauer zu benennen. Die Antwort sollte nachweisbar über das Online-Postfach, gegen Empfangsbestätigung oder per nachverfolgbarem Brief übermittelt werden.
Eine Einstellung der Leistungen ist nicht sofort erlaubtEine unbeantwortete Frage berechtigt das Jobcenter nicht automatisch dazu, das Grundsicherungsgeld vollständig zu stoppen. Eine Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I setzt voraus, dass eine bestehende Mitwirkungspflicht verletzt und die Aufklärung dadurch erheblich erschwert wird.
Vorher muss die Behörde schriftlich und verständlich auf die drohenden Folgen hinweisen und eine angemessene Frist setzen. Außerdem muss sie die Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I sowie Möglichkeiten einer weniger belastenden Sachverhaltsklärung berücksichtigen.
Eine solche Entscheidung ist keine gewöhnliche Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung. Gegen einen Versagungs-, Entziehungs- oder Aufhebungsbescheid kann innerhalb der angegebenen Rechtsbehelfsfrist Widerspruch erhoben werden, regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
Bei einer akuten Notlage kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich werden. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn kein Geld für Ernährung vorhanden ist, Mietrückstände drohen oder der Krankenversicherungsschutz gefährdet wird.
So kann eine sachliche Antwort formuliert werdenEine mögliche Erklärung kann lauten: „Im Zeitraum vom … bis … habe ich Lebensmittel überwiegend aus zuvor abgehobenem Bargeld bezahlt und vorhandene Vorräte verbraucht. Teilweise erhielt ich freiwillige und jederzeit einstellbare Lebensmittelhilfen von einer befreundeten Person; weitere Einnahmen oder verwertbares Vermögen bestanden nicht.“
Zum Aufenthalt kann ergänzt werden: „Ich hielt mich im genannten Zeitraum im näheren Bereich des Jobcenters auf und konnte meine Post werktäglich zur Kenntnis nehmen. Eine zustimmungspflichtige Reise außerhalb des näheren Bereichs fand nicht statt.“
Diese Formulierungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den tatsächlichen Umständen entsprechen. Ungeklärte Bareinzahlungen sollten ebenfalls nachvollziehbar erklärt werden, da sie sonst als mögliches Einkommen behandelt werden können; dazu informiert auch der Beitrag „Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären“.
Beispiel aus der Praxis: So können Betroffene reagierenHerr M. reicht für seinen Weiterbewilligungsantrag Kontoauszüge ein, auf denen keine Supermarkteinkäufe erscheinen. Das Jobcenter fragt daraufhin, wovon er sich ernährt habe und wo er sich während der vergangenen sechs Wochen aufgehalten habe.
Herr M. erklärt, dass er zu Monatsbeginn Bargeld abgehoben, damit seine Einkäufe bezahlt und zusätzlich Lebensmittel von der Tafel erhalten habe. An einigen Wochenenden habe er bei seiner Schwester übernachtet, die im selben Landkreis wohnt; seine Post habe er weiterhin täglich erhalten.
Damit beantwortet er die leistungsrelevanten Fragen, ohne sämtliche Einkäufe, Mahlzeiten oder privaten Besuche offenzulegen. Bestehen keine weiteren Hinweise auf verschwiegene Einnahmen oder eine ungenehmigte Abwesenheit, reicht dieser Sachverhalt allein regelmäßig nicht aus, um das Grundsicherungsgeld zu verweigern.
Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter will wissen was man isst und auch noch wo man gewesen ist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Meeting on economic issues
Certain special economic measures to ensure Russia's security extended
The President signed Executive Order On Extending Certain Special Economic Measures to Ensure Security of the Russian Federation.
10 Fehler bei der Erwerbsminderungsrente, die dauerhaft kosten
Bei der Erwerbsminderungsrente geht es häufig um die wirtschaftliche Existenz. Trotzdem gehen Ansprüche verloren, weil Anträge zu spät gestellt, medizinische Einschränkungen ungenau beschrieben oder Fristen versäumt werden.
Einige Fehler lassen sich im Widerspruchsverfahren noch korrigieren. Andere führen zu verlorenen Rentenmonaten, Rückforderungen oder einer dauerhaft zu niedrigen Zahlung.
Fehler 1: Mit dem Rentenantrag zu lange wartenEine Erwerbsminderungsrente wird nicht automatisch gezahlt. Nach § 99 SGB VI beginnt sie grundsätzlich nur dann rückwirkend mit dem Monat, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt waren, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
Der Antrag muss dafür spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat eingehen, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren. Wird er später gestellt, beginnt die Rente regelmäßig erst mit dem Antragsmonat.
Bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente ist zusätzlich zu beachten, dass sie normalerweise frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnt. Wer auf das Ende des Krankengeldes oder auf eine Empfehlung der Krankenkasse wartet, kann dennoch wertvolle Rentenmonate verlieren.
Im Zweifel lässt sich der Antrag zunächst fristwahrend stellen. Unterlagen und Formulare können anschließend ergänzt werden.
Fehler 2: Den Versicherungsverlauf ungeprüft lassenFür eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich fünf Versicherungsjahre vorhanden sein. Außerdem werden im Regelfall mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung verlangt.
Fehlen Kindererziehungszeiten, Zeiten häuslicher Pflege, Krankengeldzeiten oder andere rentenrechtliche Monate, kann nicht nur die Rentenhöhe sinken. Im ungünstigsten Fall scheitert der gesamte Anspruch an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Betroffene sollten deshalb frühzeitig eine Kontenklärung beantragen und den Versicherungsverlauf mit Arbeitsverträgen, Leistungsbescheiden und anderen Nachweisen vergleichen. Allerdings können nicht alle Lücken im Rentenkonto nachträglich geschlossen werden.
Fehler 3: Nur auf den bisherigen Beruf abstellenViele Antragsteller begründen ihren Antrag damit, dass sie ihren erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr schaffen. Das genügt für eine Erwerbsminderungsrente meistens nicht.
Geprüft wird grundsätzlich, wie viele Stunden jemand noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber noch mindestens sechs Stunden täglich für andere Tätigkeiten einsetzbar ist, gilt rentenrechtlich regelmäßig nicht als erwerbsgemindert.
Eine Sonderregelung besteht für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Bei ihnen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit in Betracht kommen.
Fehler 4: Diagnosen nennen, aber die Folgen nicht beschreibenEine lange Diagnoseliste beweist noch keine Erwerbsminderung. Entscheidend ist, welche konkreten Tätigkeiten wegen der Erkrankungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sind.
Ärztliche Unterlagen sollten beispielsweise beschreiben, wie lange die betroffene Person sitzen, stehen, gehen, sich konzentrieren oder unter Zeitdruck arbeiten kann. Auch die Häufigkeit notwendiger Pausen, Nebenwirkungen von Medikamenten und krankheitsbedingte Ausfallzeiten können wichtig sein.
Allgemeine Formulierungen wie „nicht belastbar“ oder „dauerhaft arbeitsunfähig“ reichen häufig nicht aus. Eine Arbeitsunfähigkeit für den bisherigen Arbeitsplatz ist außerdem nicht automatisch mit einer Erwerbsminderung gleichzusetzen.
Fehler 5: Widersprüche in den Unterlagen ignorierenEin Reha-Bericht bescheinigt sechs Stunden Leistungsfähigkeit, während der behandelnde Facharzt weniger als drei Stunden für realistisch hält. Solche Gegensätze schwächen den Antrag, wenn sie ungeklärt bleiben.
Betroffene sollten Reha-Berichte, Arztbriefe und Gutachten daher selbst lesen. Sachliche Fehler, unzutreffende Angaben zum Tagesablauf oder missverständlich wiedergegebene Beschwerden sollten schriftlich richtiggestellt werden.
Ein einzelner günstiger Bericht garantiert den Rentenanspruch ebenfalls nicht. Wie ein aktueller Gerichtsfall zeigt, kann ein Reha-Bericht gegenüber mehreren schlüssigen Gutachten an Überzeugungskraft verlieren.
Fehler 6: Aufforderungen der Rentenversicherung liegen lassenDie Rentenversicherung darf Befundberichte anfordern, Untersuchungen veranlassen und Fragen zum beruflichen oder gesundheitlichen Verlauf stellen. Wer Schreiben nicht beantwortet oder ohne nachvollziehbaren Grund nicht zu einer Begutachtung erscheint, gefährdet seinen Antrag.
Eine fehlende Mitwirkung kann nach vorheriger schriftlicher Belehrung und Fristsetzung dazu führen, dass die Leistung versagt oder entzogen wird. Wer einen Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann, sollte das sofort mitteilen und möglichst ärztlich belegen.
Auch bei einer Begutachtung ist weder Übertreibung noch Verharmlosung hilfreich. Beschwerden sollten anhand konkreter Alltagssituationen wahrheitsgemäß und nachvollziehbar geschildert werden.
Fehler 7: Eine teilweise Erwerbsminderung vorschnell akzeptierenWer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt medizinisch als teilweise erwerbsgemindert. Die entsprechende Rente fällt grundsätzlich nur halb so hoch aus wie eine volle Erwerbsminderungsrente.
Ist jedoch kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden und gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, kann trotz lediglich teilweiser medizinischer Erwerbsminderung eine volle Rente gezahlt werden. Diese Leistung wird häufig als Arbeitsmarktrente bezeichnet.
Eine bloße Arbeitslosigkeit führt nicht automatisch zu diesem Anspruch. Dennoch sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderungsrente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes erfüllt sind.
Fehler 8: Einen ablehnenden Bescheid ungeprüft hinnehmenGegen einen ablehnenden Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein fristwahrender Widerspruch benötigt zunächst keine ausführliche Begründung.
Nach Einsicht in die Verwaltungsakte lässt sich prüfen, auf welche Befunde und Gutachten die Ablehnung gestützt wurde. Anschließend sollte die Begründung gezielt auf übersehene Erkrankungen, unzutreffende Leistungsbewertungen und fehlende Unterlagen eingehen.
Wer die Monatsfrist verstreichen lässt, verliert den unmittelbaren Zugang zum Widerspruchsverfahren. Ein Überprüfungsantrag kann zwar noch infrage kommen, bietet aber bei Nachzahlungen keinen gleichwertigen Schutz. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: So bekommen Betroffene die volle Erwerbsminderungsrente“.
Fehler 9: Beim Nebenjob nur auf den Verdienst achtenFür das Jahr 2026 beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro brutto. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro, wobei sich im Einzelfall ein höherer Betrag ergeben kann.
Doch selbst ein Einkommen unterhalb dieser Grenze schützt die Rente nicht automatisch. Die Tätigkeit muss auch zeitlich und gesundheitlich zum festgestellten Leistungsvermögen passen.
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält und regelmäßig drei Stunden oder länger täglich arbeitet, kann eine Überprüfung des Rentenanspruchs auslösen. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die zeitliche Schwelle bei sechs Stunden.
Beschäftigung, Arbeitszeit und voraussichtliches Einkommen sollten der Rentenversicherung frühzeitig mitgeteilt werden. Die geltenden Beträge und Besonderheiten werden im Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner im Jahr 2026 erläutert.
Fehler 10: Den Weiterzahlungsantrag zu spät stellenEine befristete Erwerbsminderungsrente endet zu dem im Bescheid genannten Zeitpunkt. Sie läuft nicht allein deshalb weiter, weil sich der Gesundheitszustand nicht verbessert hat.
Der Antrag auf Weiterzahlung sollte in der Praxis etwa vier bis fünf Monate vor Ablauf gestellt werden. Dadurch bleibt Zeit, aktuelle Befunde einzuholen und Rückfragen der Rentenversicherung zu beantworten.
Geht der Antrag erst kurz vor dem Ende der Bewilligung ein, kann eine Zahlungslücke entstehen. Ein laufendes Verfahren verpflichtet die Rentenversicherung nicht dazu, die bisherige Rente vorläufig weiterzuzahlen.
Betroffene sollten das Ablaufdatum deshalb selbst notieren und sich nicht auf eine Erinnerung verlassen. Weitere Hinweise finden sich im Beitrag „Befristete Erwerbsminderungsrente verlängern“.
Fazit: Kleine Versäumnisse können große Verluste auslösenBei der Erwerbsminderungsrente entscheiden nicht allein Erkrankungen über die Zahlung. Ebenso wichtig sind der Zeitpunkt des Antrags, ein vollständiger Versicherungsverlauf, aussagekräftige Befunde und die Einhaltung sämtlicher Fristen.
Jeder Bescheid sollte deshalb vollständig geprüft werden. Das gilt für Ablehnungen ebenso wie für Bewilligungen, denn auch Rentenbeginn, Rentenart, Befristung und Berechnung können fehlerhaft sein.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Versicherte kann seit Januar 2025 wegen einer schweren Erkrankung weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Ihre befristete volle Erwerbsminderungsrente könnte nach den gesetzlichen Wartebestimmungen frühestens im Juli 2025 beginnen.
Weil sie zunächst das Ende des Krankengeldes abwartet, stellt sie den Rentenantrag jedoch erst im November 2025. Erkennt die Rentenversicherung den Eintritt der Erwerbsminderung im Januar an, beginnt die Rente wegen des verspäteten Antrags dennoch grundsätzlich erst im November.
Bei einer Monatsrente von 950 Euro fehlen damit für Juli bis Oktober insgesamt 3.800 Euro. Das vereinfachte Beispiel zeigt, dass nicht die medizinische Beurteilung, sondern allein der verspätete Antrag mehrere Rentenmonate kosten kann.
Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente 1. Reicht eine Krankschreibung für die Erwerbsminderungsrente aus?Nein. Eine Krankschreibung bezieht sich normalerweise auf die bisherige Beschäftigung. Für die Erwerbsminderungsrente wird geprüft, wie viele Stunden täglich noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet werden können.
2. Wie viele Stunden darf man bei voller Erwerbsminderung arbeiten?Volle Erwerbsminderung setzt grundsätzlich ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich voraus. Eine Beschäftigung muss innerhalb dieses festgestellten Leistungsvermögens bleiben, selbst wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
3. Kann ein Rentenantrag rückwirkend gestellt werden?Eine rückwirkende Zahlung ist nur innerhalb der gesetzlichen Antragsfristen möglich. Wird der Antrag zu spät gestellt, beginnt die Rente regelmäßig erst mit dem Antragsmonat.
4. Muss eine befristete Erwerbsminderungsrente neu beantragt werden?Für die Weiterzahlung ist ein eigener Antrag erforderlich. Sinnvoll ist eine Antragstellung etwa vier bis fünf Monate vor dem Ende der bisherigen Bewilligung.
5. Was kann man nach einer Ablehnung tun?Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Zur Begründung sollten die Verwaltungsakte geprüft und fehlende oder falsch bewertete medizinische Unterlagen benannt werden.
6. Darf man trotz Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen?Ja, ein Hinzuverdienst ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen möglich. Zusätzlich muss die tatsächliche Arbeitszeit zum festgestellten Leistungsvermögen passen, da andernfalls der Rentenanspruch überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann.
Quellen§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
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Mieten steigen immer mehr: Merz-Regierung plant Entlastungen für Mieter
Steigen die Verbraucherpreise, kann bei einer Indexmiete auch die nächste Mieterhöhung folgen. Die Bundesregierung will diesen Mechanismus bei kräftigen Preissteigerungen abschwächen: Der jährliche Indexanstieg oberhalb von drei Prozent soll nur noch zur Hälfte auf die Miete durchschlagen.
Das ist bislang ein Reformvorhaben und noch keine geltende Entlastung. Außerdem soll die Begrenzung nicht bundesweit für jede Wohnung greifen, sondern nur in entsprechend ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Selbst dort wären weiterhin Erhöhungen von mehr als drei Prozent möglich.
Was die Bundesregierung beschlossen hatDas Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 29. April 2026 beschlossen. Die Bundesregierung beschreibt die geplante Begrenzung der Indexmieten als Bestandteil eines Pakets für besseren Mieterschutz. Damit sollen besonders starke Preissteigerungen weniger unmittelbar auf die Wohnkosten durchschlagen.
Der Bundestag hat den Entwurf am 9. Juli 2026 erstmals beraten und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Das geht aus dem Bericht des Bundestages zur ersten Lesung hervor. Die Kabinettsentscheidung und diese erste Beratung ersetzen keinen abgeschlossenen Gesetzgebungsprozess.
In der am 17. September 2026 abgerufenen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht die vorgeschlagene Begrenzung noch nicht. Mieter können deshalb eine aktuelle Forderung nicht allein mit Verweis auf die angekündigte Reform kürzen. Entscheidend bleiben das geltende Recht und die konkrete Vereinbarung im Mietvertrag.
Warum eine Indexmiete trotz sinkender Inflation weiter steigen kannBei einer Indexmiete vereinbaren die Vertragsparteien, die Miethöhe an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland zu koppeln. Dieser bildet die durchschnittliche Preisentwicklung des privaten Verbrauchs ab. Erläuterungen dazu bietet das Statistische Bundesamt zum Verbraucherpreisindex.
Eine niedrigere Inflationsrate bedeutet deshalb noch keine niedrigeren Preise. Steigt das Preisniveau zunächst um sechs Prozent und anschließend um zwei Prozent, wird es im zweiten Jahr weiterhin teurer, nur langsamer. Entsprechend kann auch eine Indexmiete weiter zunehmen.
Zur Veranschaulichung: Aus einem angenommenen Indexstand von 100 werden nach sechs Prozent Anstieg 106 Punkte. Weitere zwei Prozent führen zu 108,12 Punkten. Das Preisniveau liegt dann insgesamt 8,12 Prozent über dem Ausgangswert.
So würde die neue Berechnung funktionierenDie ersten drei Prozent eines jährlichen Indexanstiegs sollen vollständig berücksichtigt werden. Nur der darüber liegende Anteil soll halbiert werden. Bei sechs Prozent wären das drei Prozent zuzüglich der Hälfte von weiteren drei Prozent, also insgesamt 4,5 Prozent.
Die Formel für einen einjährigen Vergleichszeitraum mit mehr als drei Prozent Indexanstieg lautet: 3 Prozent + die Hälfte des darüber liegenden Anstiegs. Bei einem Anstieg um vier Prozent ergäben sich somit 3,5 Prozent, bei acht Prozent wären es 5,5 Prozent. Ein Anstieg bis einschließlich drei Prozent würde durch diese Regel nicht gedämpft.
Damit wäre weder die gesamte Erhöhung halbiert noch die Miete bei einem jährlichen Plus von drei Prozent gedeckelt. Der Vorschlag würde vor allem die Folgen besonders hoher Inflation abfedern. Die bereits erreichte Miethöhe bliebe jedoch Ausgangspunkt der weiteren Belastung.
Rechenbeispiel: Was bei 1.000 Euro Kaltmiete übrig bliebeDie folgende Modellrechnung geht von 1.000 Euro monatlicher Nettokaltmiete und einer Indexveränderung innerhalb genau eines Jahres aus. Unterstellt sind eine wirksame Indexvereinbarung, eine ordnungsgemäße Anpassung und für die Reformspalte die Anwendbarkeit der geplanten Begrenzung. Betriebskosten und Heizkosten bleiben außerhalb der Rechnung.
Indexanstieg in einem Jahr Neue Monatsmiete ohne geplante Begrenzung Neue Monatsmiete nach dem Vorschlag 2 Prozent 1.020 Euro 1.020 Euro 3 Prozent 1.030 Euro 1.030 Euro 4 Prozent 1.040 Euro 1.035 Euro 6 Prozent 1.060 Euro 1.045 Euro 8 Prozent 1.080 Euro 1.055 EuroBei sechs Prozent Indexanstieg wäre die monatliche Miete im Beispiel um 15 Euro niedriger als ohne Begrenzung. Über zwölf Monate mit dieser Miethöhe wären das 180 Euro weniger Ausgaben. Trotzdem müsste der Haushalt gegenüber seiner bisherigen Miete monatlich 45 Euro zusätzlich aufbringen.
Bei acht Prozent Indexanstieg läge die Differenz bei 25 Euro monatlich beziehungsweise 300 Euro über zwölf Monate. Die Entlastung wächst also mit dem Preisauftrieb und mit der Ausgangsmiete. Sie ist eine vermiedene Mehrbelastung, keine Auszahlung und keine Senkung unter die bisherige Miete.
Die geplante Entlastung hängt auch vom Wohnort abDer Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/6807, sieht eine Ermächtigung für die Landesregierungen vor. Diese sollen die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile durch Rechtsverordnung für jeweils höchstens fünf Jahre bestimmen können. Eine subjektiv besonders hohe Miete würde für die Anwendung deshalb nicht ausreichen.
Für einen Haushalt wären somit zwei Voraussetzungen zu prüfen: Ist die gesetzliche Neuregelung in Kraft, und erfasst eine entsprechende Landesverordnung die Wohnung? Die bloße Lage in einer Großstadt wäre noch kein Nachweis. Auch außerhalb der erfassten Gebiete sollte niemand mit der vorgeschlagenen Ermäßigung kalkulieren.
Was für bereits abgeschlossene Indexmietverträge vorgesehen istNach dem Entwurf sollen auch bestehende Indexmietverhältnisse von der Begrenzung künftiger Anpassungen profitieren können. Für den Übergang soll der Zugang der Erklärung über die Mietänderung entscheidend sein. Geht sie vor Inkrafttreten der entsprechenden Landesverordnung zu, soll nach der vorgesehenen Übergangsregel weiterhin die bisherige Rechtslage gelten, auch wenn die erhöhte Miete erst später fällig wird.
Eine rückwirkende Rückzahlung früherer, rechtmäßiger Erhöhungen ist damit nicht verbunden. Wer bereits mehr Miete zahlt, könnte aus dem Vorschlag also keinen pauschalen Erstattungsanspruch ableiten. Die endgültige Ausgestaltung bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
Welche Anforderungen an eine Erhöhung schon heute geltenNach § 557b BGB steigt die zu zahlende Miete nicht allein durch die Veröffentlichung neuer Indexwerte. Die Änderung muss in Textform geltend gemacht werden; dabei sind die Indexveränderung sowie die neue Miete oder der Erhöhungsbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist grundsätzlich ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen.
Geht eine wirksame Erklärung beispielsweise im September zu, ist die geänderte Miete grundsätzlich ab November fällig. Zwischen den indexbedingten Anpassungen muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Für bestimmte Modernisierungs- und Betriebskostenerhöhungen enthält das Gesetz Ausnahmen.
Eine zusätzliche Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist während der Indexmiete ausgeschlossen. Die Mietpreisbremse ist nach § 557b BGB nur auf die Ausgangsmiete anzuwenden. Gerade deshalb würde die geplante Begrenzung späterer Indexanpassungen einen zusätzlichen Schutz schaffen.
Was Mieter jetzt mit einer Erhöhungsforderung tun könnenFür eine Prüfung sollten Mietvertrag, letzte Anpassung und neues Erhöhungsschreiben zusammen betrachtet werden. Dabei kommt es auf die verwendeten Indexwerte, den Vergleichszeitraum, den Rechenweg und den Zahlungsbeginn an. Besonders bei einer über mehrere Jahre aufgelaufenen Indexänderung darf die hier gezeigte Einjahresrechnung nicht ungeprüft übernommen werden.
Wer Bürgergeld erhält und durch eine Erhöhung Schwierigkeiten mit den anerkannten Wohnkosten bekommt, sollte auch die örtlichen Grenzen prüfen. Dazu erläutert gegen-hartz.de, wie sich die Mietobergrenze für den eigenen Bezirk ermitteln lässt. Diese sozialrechtliche Prüfung ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Mietforderung zivilrechtlich korrekt ist.
Die Indexmieten sind zudem nur ein Teil des Reformpakets, das auch möblierte Wohnungen, Kurzzeitvermietungen und Kündigungen wegen Mietrückständen betrifft. Einen weiteren Überblick bietet der Beitrag zu den geplanten Änderungen im Mietrecht. Für die eigene Haushaltsplanung sollte eine mögliche Entlastung erst berücksichtigt werden, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich feststehen.
Kurzes Praxisbeispiel: 144 Euro weniger MehrbelastungDie fiktive Mieterin Sabine zahlt 800 Euro Nettokaltmiete; für einen einjährigen Anpassungszeitraum wird ein Indexanstieg von sechs Prozent angenommen. Ohne die vorgeschlagene Begrenzung ergäbe sich eine neue Miete von 848 Euro. Würde die Reform in dieser Form gelten und ihre Wohnung erfasst, wären es bei 4,5 Prozent Erhöhung 836 Euro.
Sabine hätte dann monatlich zwölf Euro mehr zur Verfügung als bei vollständiger Weitergabe des Indexanstiegs, über zwölf Monate insgesamt 144 Euro. Gegenüber ihren bisherigen Wohnkosten müsste sie dennoch 36 Euro monatlich zusätzlich einplanen. Solange die Reform nicht anwendbar ist, kann sie die Forderung nicht allein wegen dieses Rechenmodells auf 836 Euro begrenzen.
Drei Fragen und Antworten zur geplanten Indexmieten-Reform Darf meine Indexmiete künftig höchstens um drei Prozent steigen?Nein, der Vorschlag sieht keine feste Obergrenze von drei Prozent vor. Nur der darüber liegende Teil des jährlichen Indexanstiegs soll halbiert werden. Bei sechs Prozent Preissteigerung wären dadurch weiterhin 4,5 Prozent Mieterhöhung möglich.
Gilt die Entlastung schon aufgrund des Kabinettsbeschlusses?Nein, ein Kabinettsbeschluss macht aus dem Entwurf noch kein geltendes Gesetz. Die am 17. September 2026 abgerufene Gesetzesfassung enthält die Begrenzung nicht. Nach dem vorgeschlagenen Modell wäre außerdem eine entsprechende Gebietsausweisung durch das Bundesland erforderlich.
Würde meine bisherige Miete durch die Reform sinken?Die geplante Regel dämpft bestimmte künftige Erhöhungen, senkt aber nicht automatisch die bereits geschuldete Miete. Im Beispiel mit 1.000 Euro Kaltmiete und sechs Prozent Indexanstieg wären weiterhin 1.045 Euro zu zahlen. Der Vorteil bestünde in 15 Euro weniger Mehrbelastung pro Monat gegenüber einer ungebremsten Anpassung.
Der Beitrag Mieten steigen immer mehr: Merz-Regierung plant Entlastungen für Mieter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
A West Bank-style settler outpost comes to northern Israel
Palestinians fear the encampment, which has been temporarily evacuated, is only the start of efforts by the Israeli right to further ‘Judaize’ the Galilee.
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Kollegen verdienen mehr: Frisches BAG-Urteil könnte Lohn erhöhen
Eine Justizangestellte hat im Streit um ihre Bezahlung einen Teilerfolg vor dem Bundesarbeitsgericht erreicht. Zwar scheiterte ihre tarifliche Begründung für die Entgeltgruppe 9a TV-L, doch ihr Anspruch auf Gleichbehandlung muss erneut geprüft werden. Mehr Gehalt hat ihr das BAG mit dem Urteil vom 16. September 2026, Aktenzeichen 4 AZR 141/25, noch nicht zugesprochen.
Warum die Angestellte mit ihrer Eingruppierung scheiterteDie Klägerin arbeitete in der Serviceeinheit des Nachlassgerichts am Amtsgericht Mannheim. Sie war überwiegend dem Ausfertigungsdienst und mittwochs für zweieinhalb Stunden dem Team für Infothek, Telefon und Post zugeteilt. Für die verlangte höhere Vergütung betrachtete sie ihre gesamte Tätigkeit als einen Arbeitsvorgang.
Das BAG ging wegen der organisatorisch getrennten Aufgaben und unterschiedlichen Arbeitsergebnisse dagegen von zwei Arbeitsvorgängen aus. Für den überwiegenden Ausfertigungsdienst hatte die Frau schwierige Tätigkeiten im erforderlichen Umfang nicht dargelegt. Mit der tariflichen Argumentation blieb ihre Klage deshalb erfolglos.
Der Vergleich mit Kollegen hält das Verfahren offenDie Frau hatte außerdem vorgetragen, vergleichbare Beschäftigte erhielten die Entgeltgruppe 9a. Hinsichtlich dieses Gleichbehandlungsanspruchs hob das BAG die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurück. Das geht aus der BAG-Pressemitteilung zum Urteil hervor.
Was ein Arbeitsvorgang mit dem Gehalt zu tun hatEin Arbeitsvorgang ist tarifrechtlich nicht einfach jeder einzelne Handgriff. Gemeint sind zusammengehörende Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Ergebnis führen, beispielsweise die vollständige Bearbeitung eines Antrags. Ein solcher Vorgang wird als Einheit bewertet und darf hinsichtlich seiner Anforderungen nicht beliebig zeitlich zerlegt werden.
Nach § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung nach den Anforderungen der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit. Grundsätzlich müssen mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der betreffenden Entgeltgruppe erfüllen, soweit das Tätigkeitsmerkmal keinen anderen Zeitanteil bestimmt. Die Einzelheiten regelt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.
Tariflicher Anspruch und Gleichbehandlung sind unterschiedliche PrüfungenDie Eingruppierungsprüfung fragt danach, welche Vergütung sich aus den tariflichen Anforderungen ergibt. Beim arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geht es dagegen um den Umgang des Arbeitgebers mit vergleichbaren Beschäftigten innerhalb einer selbst aufgestellten Regelung. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ausgrenzung kann einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung begründen.
Das BAG hat diese Grundsätze beispielsweise im Urteil vom 23. April 2026, Aktenzeichen 6 AZR 216/25, erläutert. Gewährt ein Arbeitgeber einer Beschäftigtengruppe eine freiwillige höhere Vergütung, muss die Abgrenzung zu anderen Beschäftigten sachlich begründet sein. Entscheidend sind dabei auch der Zweck der Leistung und die tatsächlichen Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der Gruppen.
Prüfung Entscheidende Frage Hilfreiche Unterlagen Tarifliche Eingruppierung Erfüllt die auszuübende Tätigkeit die tariflichen Anforderungen? Aufgabenbeschreibung, Arbeitszuweisung und nachvollziehbare Zeitanteile Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung Werden vergleichbare Beschäftigte innerhalb einer Arbeitgeberregelung ohne sachlichen Grund schlechtergestellt? Vergütungsregelung, Vergleichstätigkeiten und Begründung der Unterschiede Warum ein höheres Kollegengehalt allein noch nicht genügtDer Satz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ersetzt keine konkrete Anspruchsgrundlage. Auch das hat das BAG in der genannten Entscheidung vom April 2026 ausdrücklich hervorgehoben. Beschäftigte müssen deshalb klären lassen, welche rechtliche Regelung ihren Anspruch im jeweiligen Fall trägt.
Für einen ersten Vergleich empfiehlt es sich, nicht nur die Berufsbezeichnung oder den ausgezahlten Nettobetrag gegenüberzustellen. Aussagekräftiger sind die konkreten Aufgaben, die vereinbarte Arbeitszeit und die einzelnen Vergütungsbestandteile. Eine selbst erstellte Gegenüberstellung kann sichtbar machen, welche Unterschiede tatsächlich bestehen und welche Fragen an die Personalabteilung noch offen sind.
Wer nach mehr Transparenz bei der Bezahlung sucht, findet ergänzende Informationen im Beitrag über Entgelttransparenz und den Schutz vor ungleichem Gehalt. Für die Prüfung des eigenen Falls sollten Beschäftigte allerdings immer die konkret einschlägigen Vorschriften und deren Geltungszeitpunkt berücksichtigen.
Welche Unterlagen Beschäftigte jetzt zusammenstellen solltenEine praktische Vorbereitung beginnt mit dem Arbeitsvertrag, den Gehaltsabrechnungen und der aktuellen Aufgabenbeschreibung. Ergänzend sind schriftliche Arbeitsanweisungen, Geschäftsverteilungspläne und eine nachvollziehbare Dokumentation der tatsächlich übertragenen Aufgaben hilfreich. Wer anspruchsvolle Tätigkeiten anführt, sollte sie möglichst anhand konkreter Abläufe beschreiben können.
Für ein Beratungsgespräch ist außerdem eine klare Trennung zwischen gesicherten Informationen und Vermutungen sinnvoll. Die Aussage eines Kollegen über dessen Gehalt kann ein Anlass zur Nachfrage sein, ersetzt aber keine vollständige Prüfung der Vergleichbarkeit. Personalrat oder Betriebsrat, Gewerkschaft und eine arbeitsrechtliche Beratung können helfen, die Unterlagen einzuordnen.
Auch die schriftliche Antwort des Arbeitgebers sollte aufbewahrt werden. Sie kann erkennen lassen, ob dieser auf abweichende Aufgaben, eine bestimmte Vergütungsregelung oder andere Gründe verweist. Eine präzise Nachfrage schafft eine bessere Grundlage für die weitere Prüfung als ein allgemeiner Vorwurf unfairer Bezahlung.
Bei möglichen Nachzahlungen nicht zu lange warten§ 37 TV-L sieht grundsätzlich eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vor, innerhalb derer Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wer Differenzvergütung verlangt, sollte deshalb frühzeitig die nötige Form und den Inhalt seiner Forderung prüfen lassen. Eine bloße Bitte um ein Gehaltsgespräch sollte nicht als sichere Anspruchswahrung behandelt werden.
Unabhängig von der Eingruppierung lohnt es sich, Abrechnung und tatsächlichen Zahlungseingang abzugleichen. Einen weiteren Aspekt von Lohnstreitigkeiten behandelt der Beitrag Arbeitgeber muss Restlohn zahlen: Welche Nachweise im Streit um die Auszahlung zählen.
Praxisbeispiel: Aus einem Gehaltsvergleich wird eine gezielte PrüfungEin Beispiel: Eine Verwaltungsangestellte erfährt, dass mehrere Beschäftigte ihrer Abteilung eine höhere Vergütung erhalten. Sie stellt ihre Aufgaben und Arbeitszeiten zusammen und bittet die Personalabteilung um eine schriftliche Erläuterung der Unterschiede.
Mit diesen Unterlagen lässt sie prüfen, ob die eigene Tätigkeit tariflich falsch bewertet wurde oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt.
Eine automatische Gehaltserhöhung ergibt sich aus dem Vergleich noch nicht. Die Angestellte kann ihre Forderung aber gezielter begründen und rechtzeitig klären, wie mögliche Zahlungsansprüche gesichert werden müssen.
Fragen und Antworten zum Gehaltsvergleich Bekomme ich automatisch mehr Geld, wenn Kollegen besser bezahlt werden?Nein. Es kommt auf die einschlägige Anspruchsgrundlage, die Vergleichbarkeit und die Gründe für die unterschiedliche Bezahlung an. Ein Gehaltsunterschied ist zunächst ein Anlass zur Prüfung.
Welche Angaben helfen bei der Prüfung einer Eingruppierung?Hilfreich sind konkrete Beschreibungen der übertragenen Aufgaben, ihrer Anforderungen und ihrer zeitlichen Verteilung. Allgemeine Aussagen wie „Meine Arbeit ist schwierig“ lassen sich schwerer überprüfen als nachvollziehbare Beispiele. Die Unterlagen sollten deshalb möglichst genau zeigen, was tatsächlich verlangt wird.
Sollte ich erst das nächste Jahresgespräch abwarten?Bei möglichen Zahlungsansprüchen ist frühzeitige Klärung sinnvoll. Ausschlussfristen können dazu führen, dass ältere Forderungen verloren gehen. Beschäftigte sollten deshalb rechtzeitig prüfen lassen, ob und wie sie ihre Ansprüche geltend machen müssen.
Der Beitrag Kollegen verdienen mehr: Frisches BAG-Urteil könnte Lohn erhöhen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Klage vor Verwaltungsgericht: Polizei fotografierte anlasslos Demonstrierende mit Transparent
Wer ein Transparent auf eine Demo mitnimmt, muss damit rechnen, in den Fokus der Polizei zu geraten. Das darf nicht sein, findet die Gesellschaft für Freiheitsrechte, denn Schilder und Plakate sind ein wichtiger Teil der Versammlungsfreiheit. Sie klagt nun gegen die Berliner Polizei.
Eine Person fordert auf der Demo am 20.9.2025 die Legalisierung von Abtreibungen. Die Berliner Polizei fotografierte solche Transparente, Plakate und Meinungsäußerungen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / snapshotDie Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat heute vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage eingereicht. Es geht um die Frage, ob die Polizei anlasslos und systematisch Transparente und dahinterstehende Demo-Teilnehmende fotografieren darf.
Klägerin ist eine Demonstrantin, die am 20. September 2025 bei einem Protest ein Transparent mit der Aufschrift „Abtreibung legalisieren“ getragen hatte – und von der Polizei gezielt fotografiert wurde. Laut der GFF stellte sich auf Nachfrage bei einem Polizisten heraus, dass die Polizeibeamt:innen intern angewiesen worden waren, alle Plakate und Transparente mit politischen Botschaften zu fotografieren. Die Anweisung unterscheide laut der GFF nicht danach, ob der Verdacht einer Straftat bestehe oder nicht.
Mit der Klage soll nun festgestellt werden, dass die Polizei solche Fotos nicht ohne einen Anlass machen darf, etwa einen Straftatverdacht oder eine konkrete Gefahr. So sollen Menschen ihre Versammlungsfreiheit ausüben können – ohne befürchten zu müssen, in polizeilichen Datenbanken aufgenommen zu werden.
Einschüchterung und GrundrechtseinschränkungLaut der GFF schränkt das Vorgehen der Polizei die Versammlungsfreiheit ein. Es könne Demoteilnehmer:innen einschüchtern und davon abhalten, in Zukunft an Protesten teilzunehmen oder Plakate und Transparente zu diesen mitzubringen – der sogenannte Chilling Effect. Für diesen massiven Grundrechtseingriff fehle der Polizei eine Rechtsgrundlage, so die Grundrechtsorganisation. Der Fall müsse auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Polizei Versammlungen zunehmend repressiv begleite.
„Protest und das Zeigen von Transparenten ist eine zulässige Ausübung von Versammlungsfreiheit – und ein wesentlicher Baustein unserer Demokratie. Wo keine Gefahr und kein Strafverdacht besteht, sollte auch niemand von der Polizei fotografiert und damit eingeschüchtert werden“, so Luise Bublitz, Juristin und Verfahrenskoordinatorin bei der GFF.
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Repression wegen PlakatenIn letzter Zeit kam es in Deutschland immer wieder dazu, dass Menschen mit Transparenten in den Fokus der Polizei gerieten. So demonstrierten beispielsweise im Mai in München junge Menschen gegen die Wehrpflicht. Eine 20-jährige Schülerin trug ein Plakat mit der Aufschrift „Friedrich stirb doch selber an der Ostfront!“.
Unter Einsatz von Gewalt und mit Schlagstöcken bahnten sich Polizist:innen einen Weg zu der Schülerin, um ihre Personalien aufzunehmen. Das Plakat stellte angeblich eine Beleidigung des Bundeskanzlers dar, die Polizei verkündete später, ein Ermittlungsverfahren gegen die Schülerin einzuleiten.
Schon im März dieses Jahres war die Berliner Polizei gegen ein an sich harmloses Plakat vorgegangen, als sie bei einem 18-Jährigen das Plakat „Merz leck Eier“ konfisziert hatte.
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Überraschung! Die staatliche Batterieblase fördert Kriminalität, Korruption, Inkompetenz und Sicherheitsverstöße…
Aufmacher: An dem Tag, als der Wechselrichter von der Wand fiel
Von Jo NovaIn der verzweifelten Lage, als das Ziel der Klimaneutralität in weite Ferne rückte, erkannte die Labour-Regierung, dass sie Australier mit einem „30% Rabatt“ zum Kauf von Heimspeichern bewegen konnte, die diese ohnehin nicht kaufen wollten. Die Steuerzahler sollen die 30 % tragen, sodass sich die Verkäufer nicht beschweren würden.
Doch die Regierung vermasselte den Plan, indem sie versehentlich riesige Rabatte auf gigantische Batterien anbot und damit eine Welle überdimensionierter Installationen auslöste, die eine neue Industrie von „Batterie-Cowboys“ hervorbrachte.
Als die Regierung später erkannte, dass sie unnötig Geld ausgab, kündigte sie für Mai eine drastische Reduzierung der Investitionen an. Daraufhin beschlossen 78.000 Menschen im April, Batteriespeicher zu installieren (siehe Grafik unten). Die durchschnittliche Speicherkapazität der im April installierten Batterie stieg auf 36 kWh . Nachdem die Regierung im Mai die Regelungen geändert hatte, sank sie jedoch umgehend auf 23 kWh .
Da die Subventionen bei den größten Anlagen bis zu 15.000 US-Dollar pro Kunde betrugen (und für Solaranlageninstallateure sogar noch mehr), hatten beide Seiten dieses Scheinmarktes einen Grund, die Regeln zu dehnen, die Fristen zu verlängern und die Details zu übersehen.
In einem normalen freien Markt wäre der Hausbesitzer vermutlich ziemlich verärgert, wenn der Installateur die Batterien einfach an die Wand lehnen, sie nicht anschließen und ein Foto machen würde, um die staatliche Förderung zu kassieren. Im Land des sozialistischen Diebstahls, so die Hinweise, die der Bundesaufsichtsbehörde zugegangen sind, ist in Sachen Liebe und Subventionen alles erlaubt.
In einem besonders dreisten Fall öffnete der Monteur nicht einmal die Garage, sondern stapelte die Batterien einfach direkt vor den Rolltoren und tat so, als wären sie dort installiert. Wer braucht schon Kabel?
Ein Foto von mangelhafter Verkabelung, das die ABC
im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes erhalten hat.
Einem anderen Bericht zufolge sollen die Installateure zusätzliche Batterien neben einer kleinen Anlage gestapelt haben, um diese größer erscheinen zu lassen, mehr Gutschriften zu beantragen und so eine höhere Subvention zu erhalten. Die zusätzlichen Batterien wurden anschließend wieder entfernt.
Ich vermute, es könnte auch andere Gründe geben, warum 76 % der Befragten ihre Batterien nicht teilen und sich nicht für ein virtuelles Kraftwerk anmelden wollten . Es könnte umständlich sein, den großen Energieversorgern eine nicht existierende oder verdächtig kleine Batterie zur Verfügung zu stellen, damit diese daraus Strom beziehen und liefern. Es wäre wohl auch schwer zu erklären, warum sich eine 50-kW-Batterie wie eine 20-kW-Batterie verhält.
Im extremsten Fall soll ein Installateur zwei Monate später zurückgekehrt sein, um die Batterien zurückzunehmen, die der Kunde bereits bezahlt hatte. Vielleicht hat der Installateur einfach seine echten Kunden mit seinen Scheinkunden verwechselt?
Die Regierung hat diesen Boom und den darauffolgenden Einbruch verursacht und die damit einhergehende Korruption gefördert.
Das würde in einem freien Markt nicht passieren… und auch die meisten der oben genannten Betrügereien nicht.
Rund 530.000 Batterien wurden installiert (zumindest theoretisch). Wer weiß das schon genau, da die Behörden bisher nur 3.600 davon überprüft haben?
https://www.energy-storage.news/australia-hits-400000-home-battery-installations-with-11-2gwh-capacity-in-under-a-year/
Falls der Installateur wegen des Lärms keinen qualifizierten Elektriker finden konnte, hätte er einen Freund anrufen, ihm Bargeld geben und den Fachmann bitten können, die Installation später abzunehmen. Das ist zwar nicht legal, aber was sollte schon schiefgehen, außer dass ein Haus abbrennt oder ein Kind einen Stromschlag erleidet?
Ohne echte Kunden gibt es kaum jemanden, der bemerkt, wenn Steuerzahler betrogen werden. Positiv anzumerken ist, dass die ABC die Betrugsvorwürfe durch eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz an die Regierung erhalten hat.
— Michael Atkin und Lucy Kent, ABC News
Zusamenfassend:
Im Zuge von Hinweisen, die an die Bundesaufsichtsbehörde für das Programm „Günstigere Heimbatterien“ gingen, wurden Betrugs- und Fehlverhaltensvorwürfe aufgedeckt.
Die ungeprüften Behauptungen wurden von der ABC im Rahmen eines Antrags auf Informationsfreiheit erlangt.
Der Schattenminister für Energie, Dan Tehan, fordert eine unabhängige Untersuchung des Senats zu den Enthüllungen.
Der Smart Energy Council forderte, unseriöse Installateure sollten „namentlich genannt, an den Pranger gestellt und bestraft“ werden, doch Statistiken zeigten, dass dies nur selten geschehe:
„Von den 530.000 in Australien innerhalb von nur etwas mehr als einem Jahr installierten Batterien – mehr als in den gesamten Vereinigten Staaten – werden lediglich 17 von der Regulierungsbehörde für saubere Energie formell auf ihre Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft.“
Das Problem dabei ist, dass, wenn einige Hausbesitzer mitgespielt und so getan haben, als sei ihre kleine Batterie eine große, sie das wohl kaum melden werden, oder? Und wenn sie die hohe Förderung erhalten haben, ihre Batterie aber tatsächlich erst später im Mai von einem unqualifizierten Handwerker installiert wurde, wer sind sie dann, dass sie sich beschweren?
Da die Beamten bisher nur etwa 3.600 Batterien überprüft haben, wurden rund 526.000 Batterien noch nicht untersucht.
Die Dokumente aus dem Informationsfreiheitsgesetz enthielten Bilder einer mangelhaft ausgeführten Arbeit. (Zur Verfügung gestellt von ABC)
Gefälschte Märkte fördern Korruption. Falls Hausbesitzer das System ausgenutzt haben, dachten sie wahrscheinlich, sie wollten nur das Gleiche wie die Nachbarn auf der anderen Straßenseite, und es wäre unfair gewesen, leer auszugehen. Das stimmt zwar, aber genau das ist doch immer das Problem mit staatlichen Zuwendungen, oder? Nicht jeder kann etwas umsonst bekommen – nur die reichen Freunde des Staates.
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„Die Wahrheit tut weh“: Alice Weidel und die antideutsche Politik der Regierung
Wenn Alice Weidel ans Rednerpult des Deutschen Bundestags tritt, beginnt im Plenum regelmäßig ein Ausnahmezustand. Die feindselige Atmosphäre ist mit Händen zu greifen: Massive Unruhe im Saal und aggressive Zwischenrufe. Was löst einen solche Hass aus? Weidel geht in ihren Reden dahin, wo es weh tut. Sie kritisiert nicht nur diesen oder jenen Missstand der […]
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In der Haut des Gegners
Schwerbehinderung: Bis zu 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale zusätzlich
Menschen mit einer Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geltend machen. Sie beträgt jährlich 900 oder 4.500 Euro und kann die Einkommensteuer senken. Wer in seiner Steuererklärung lediglich den Behinderten-Pauschbetrag beantragt, sollte deshalb prüfen, ob auch diese zusätzliche Entlastung infrage kommt.
Allerdings sind 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale keine Auszahlung von 4.500 Euro. Das Finanzamt berücksichtigt sie bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen und zieht davon zusammen mit anderen anerkannten Aufwendungen die persönliche zumutbare Belastung ab. Auf diese Einschränkung weist auch die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hin.
Wer die Fahrtkostenpauschale beanspruchen kannDie Voraussetzungen sind enger als beim Behinderten-Pauschbetrag: Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht in jedem Fall. Für die niedrigere Fahrtkostenpauschale ist entweder ein Grad der Behinderung von mindestens 80 oder ein GdB von mindestens 70 zusammen mit dem Merkzeichen G erforderlich. Die höhere Pauschale knüpft an bestimmte Merkzeichen beziehungsweise an Pflegegrad 4 oder 5 an.
Festgestellte Voraussetzung Fahrtkostenpauschale pro Jahr Was dabei zu beachten ist GdB mindestens 80 900 Euro Das Merkzeichen G ist hierfür nicht zusätzlich erforderlich. GdB mindestens 70 und Merkzeichen G 900 Euro Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Merkzeichen aG 4.500 Euro Es steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Merkzeichen Bl, TBl oder H 4.500 Euro Blindheit, Taubblindheit oder Hilflosigkeit berechtigen zur höheren Pauschale. Pflegegrad 4 oder 5 4.500 Euro Diese Einstufung steht steuerlich dem Merkzeichen H gleich.Die Anspruchsgruppen ergeben sich aus § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz und der Gleichstellung bei Pflegegrad 4 oder 5 nach § 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Ein GdB von 100 allein führt daher zur Pauschale von 900 Euro, nicht automatisch zu 4.500 Euro. Auch das Merkzeichen B reicht für die höhere Pauschale allein nicht aus.
Warum die Pauschale zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag möglich istDer Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt bestimmte regelmäßig anfallende Aufwendungen, etwa für Unterstützung im Alltag, Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf. Seine Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem festgestellten GdB und beträgt beispielsweise bei GdB 80 jährlich 2.120 Euro. Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen sieht § 33b Einkommensteuergesetz einen erhöhten Betrag von 7.400 Euro vor.
Die Fahrtkostenpauschale erfasst einen anderen Bereich und kann deshalb daneben berücksichtigt werden. Anders als bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wird beim Behinderten-Pauschbetrag keine zumutbare Belastung abgezogen. Einen Überblick über die Beträge und das Nachweisverfahren bietet auch der Beitrag zu den Pauschbeträgen bei Schwerbehinderung 2026.
Die zumutbare Belastung entscheidet über die steuerliche WirkungDas Finanzamt rechnet die Fahrtkostenpauschale mit weiteren anerkannten allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zusammen. Erst der Teil dieser Summe, der die persönliche zumutbare Belastung übersteigt, mindert das zu versteuernde Einkommen. Die Grenze hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, den steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindern und davon ab, ob die Steuer nach dem Grundtarif oder dem Splittingverfahren berechnet wird.
Die gesetzlichen Prozentsätze liegen zwischen einem und sieben Prozent und werden stufenweise angewendet. Beim Überschreiten einer Einkommensgrenze gilt der höhere Satz nur für den darüberliegenden Teil der Einkünfte, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, entschieden hat. Deshalb ist eine Berechnung mit einem einzigen Prozentsatz auf das gesamte Einkommen häufig falsch.
Die steuerliche zumutbare Belastung darf außerdem nicht mit der Belastungsgrenze für Zuzahlungen bei der Krankenkasse verwechselt werden. Das sind unterschiedliche Berechnungen, wie die Finanzverwaltung zu außergewöhnlichen Belastungen erläutert. Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält durch die Fahrtkostenpauschale keine zusätzliche Auszahlung.
Weitere Krankheitskosten können den Abzug erhöhenGerade bei der Pauschale von 900 Euro kann die zumutbare Belastung zunächst höher sein als der mögliche Abzug. Kommen weitere berücksichtigungsfähige Ausgaben hinzu, etwa selbst getragene Kosten für ärztlich verordnete Medikamente, eine notwendige Brille oder Zahnersatz, kann die gemeinsame Summe die Grenze überschreiten. Erstattungen und bestehende Erstattungsansprüche müssen dabei berücksichtigt werden.
Für solche zusätzlichen Krankheitskosten bleiben Rechnungen und die erforderlichen medizinischen Nachweise wichtig. Aufwendungen, die bereits durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind, dürfen nicht nochmals angesetzt werden. Die Anforderungen an medizinische Nachweise regelt § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Keine Kilometerliste, aber auch kein unbegrenzter KostenabzugDie Fahrtkostenpauschale vereinfacht die Steuererklärung, weil die einzelnen behinderungsbedingten Fahrten nicht mit einer Kilometeraufstellung oder durch gesammelte Fahrkarten abgerechnet werden müssen.
Nachzuweisen sind die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen. Auch Gegen-Hartz erläutert die Unterschiede zwischen Behinderten-Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale.
Für die von der Pauschale erfassten behinderungsbedingten Fahrten lässt das Gesetz keinen zusätzlichen Abzug höherer tatsächlicher Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu.
Wer beispielsweise mehr für entsprechende Taxifahrten ausgibt, kann den übersteigenden Betrag nicht einfach ergänzend geltend machen. Ebenso wenig dürfen die Pauschalen von 900 und 4.500 Euro zusammengerechnet werden.
Davon zu unterscheiden sind beruflich veranlasste Fahrten. Für den Arbeitsweg gelten die Vorschriften über Werbungskosten und die Entfernungspauschale beziehungsweise die besonderen Regeln für Menschen mit Behinderungen. Diese Abgrenzung erläutert die Finanzverwaltung im Beitrag zur steuerlichen Behandlung des Arbeitswegs.
Die Fahrtkostenpauschale muss gesondert beantragt werdenDie Angaben gehören in den Abschnitt zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Der Antrag auf den Behinderten-Pauschbetrag ersetzt diesen Eintrag nicht. Entscheidend ist deshalb, bei der Steuererklärung beide Vergünstigungen zu prüfen und die zutreffenden Voraussetzungen anzugeben.
Die Fahrtkostenpauschale ist ein Jahresbetrag. Werden die Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres erfüllt, berücksichtigt das Finanzamt dennoch die entsprechende Pauschale für das gesamte Jahr. Darauf weist die amtliche ELSTER-Ausfüllhilfe ausdrücklich hin.
Seit 2026 auf die elektronische Übermittlung achtenBei ab 2026 neu getroffenen oder geänderten Feststellungen zur Behinderung ist das elektronische Nachweisverfahren zu beachten. Die zuständige Feststellungsbehörde benötigt dafür die Steuer-Identifikationsnummer und den Antrag beziehungsweise die Einwilligung zur Datenübermittlung. Die Finanzverwaltung NRW beschreibt diese Umstellung in ihren Hinweisen zum Behinderten-Pauschbetrag.
Für ältere Feststellungen bleiben die bisherigen gültigen Nachweise relevant. Eine Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 wird durch den entsprechenden Bescheid nachgewiesen. Wer erstmals eine Vergünstigung beansprucht oder dessen Verhältnisse sich geändert haben, sollte deshalb prüfen, ob die erforderlichen Angaben und Nachweise beim Finanzamt vorliegen.
Auch Eltern eines Kindes mit Behinderung können profitierenDie Fahrtkostenpauschale eines Kindes kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden. Dafür muss ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bestehen, und das Kind darf die Pauschale nicht selbst nutzen. Der Antrag erfolgt in der Anlage Kind.
Grundsätzlich wird der übertragene Betrag zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt; gesetzliche Ausnahmen und eine andere Verteilung auf gemeinsamen Antrag sind möglich. Auch bei der Übertragung bleibt die Fahrtkostenpauschale den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zugeordnet und wird zusammen mit diesen um die zumutbare Belastung gekürzt. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 33 Absatz 2a in Verbindung mit § 33b Absatz 5 Einkommensteuergesetz.
Den Steuerbescheid prüfen und die Einspruchsfrist beachtenNach Erhalt des Steuerbescheids sollten Betroffene prüfen, ob die beantragte Fahrtkostenpauschale berücksichtigt wurde und wie hoch die abgezogene zumutbare Belastung ist. Ein fehlender Steuervorteil bedeutet nicht automatisch, dass das Finanzamt die Pauschale vergessen hat. Möglicherweise bleibt die Summe der anerkannten Aufwendungen unter der persönlichen Grenze.
Fehlt eine zustehende Pauschale tatsächlich, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch eingelegt werden; die Frist ergibt sich aus § 355 Abgabenordnung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Änderung nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Finanzverwaltung erläutert die Unterschiede im Einspruchs- und Korrekturverfahren.
Kurzes Praxisbeispiel: Was von 4.500 Euro steuerlich ankommtIn einem fiktiven Beispiel hat die alleinstehende Rentnerin Karin einen GdB von 80 und das Merkzeichen aG. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 30.000 Euro, sie hat keine steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinder und zusätzlich 800 Euro an anerkannten, nicht erstatteten Krankheitskosten. Sie kann 2.120 Euro Behinderten-Pauschbetrag sowie 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale beantragen.
Ihre zumutbare Belastung beträgt rechnerisch 1.646,60 Euro: fünf Prozent von 15.340 Euro zuzüglich sechs Prozent der verbleibenden 14.660 Euro. Von den zusammen 5.300 Euro aus Fahrtkostenpauschale und zusätzlichen Krankheitskosten bleiben damit vor Rundungen 3.653,40 Euro als Abzug, neben dem Behinderten-Pauschbetrag. Um wie viel sich Karins Einkommensteuer tatsächlich verringert, ergibt sich erst aus der vollständigen Steuerberechnung; die Pauschale selbst wird ihr nicht ausgezahlt.
Drei häufige Fragen zur Fahrtkostenpauschale Reicht ein GdB von 50 für die Fahrtkostenpauschale?Ein GdB von 50 allein reicht nicht. Ohne eines der begünstigten Merkzeichen oder Pflegegrad 4 beziehungsweise 5 setzt die Pauschale mindestens GdB 80 oder GdB 70 zusammen mit Merkzeichen G voraus.
Erhalte ich bei Anspruch auf 4.500 Euro diesen Betrag vom Finanzamt zurück?Nein, die Pauschale ist ein steuerlicher Abzugsbetrag. Nur soweit die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen einschließlich der Pauschale die zumutbare Belastung überschreiten, entsteht ein Abzug vom Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von der individuellen Steuerberechnung ab.
Kann ich 900 Euro und 4.500 Euro gleichzeitig ansetzen?Nein, für dieselbe Person können die beiden Fahrtkostenpauschalen nicht kombiniert werden. Wer die Voraussetzungen der höheren Pauschale erfüllt, setzt 4.500 Euro an. Der Behinderten-Pauschbetrag kann bei erfüllten Voraussetzungen zusätzlich beantragt werden.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Bis zu 4.500 Euro Fahrtkostenpauschale zusätzlich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EU Kids Act: Dieses Gesetz macht es für Eltern nicht besser, sondern schlimmer
Mit dem geplanten Kids Act setzt die EU-Kommission auf Alterskontrollen und Sorgerechtsnachweise. Aber wer schützt meine Kinder vor Grooming, Extremismus und datenhungrigen Konzernen? Nicht dieses Gesetz. Ein Kommentar.
Ein Netz ohne Sogwirkung würde allen zugute kommen, nicht nur Kindern. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Frank SorgeAnscheinend war diese Lawine nicht mehr aufzuhalten. Unter zunehmendem Druck aus Ländern wie Frankreich, Dänemark, zuletzt auch Deutschland, will die EU-Kommission durchsetzen, dass für große Teile des Internets ein Mindestalter gelten soll.
Als Elternteil von zwei Kindern lese ich diesen Entwurf mit Gefühlen von Ohnmacht und Frust. Ja, die EU will junge Menschen vor übergriffigen Kontaktversuchen durch Erwachsene schützen, sie will verhindern, dass Apps mit Endlosfeeds zum endlosen Hängen am Handy verleiten. Sie will, dass Kinder unter 13 nicht mehr auf YouTube, Instagram oder Fortnite unterwegs sind und Menschen unter 15 nur mit sehr eingeschränkten Optionen. Eltern sollen die Kontrolle behalten. Das klingt zunächst gut.
Das Problem ist nur: In der Praxis lösen diese Pläne keines der Probleme, die sich mir und meinen Kindern in unserem digitalen Alltag stellen. Für mich als Elternteil zeigt der Kids Act bei näherer Betrachtung vor allem eins: Wie wenig die EU-Kommission den Alltag von Familien in Zeiten des Überwachungskapitalismus wirklich kennt.
Nebenjob: Geräte-Admin meiner KinderWir verbringen Stunden damit, Geräte so einzurichten, dass darauf alle für meine Kinder essentiellen Apps und Dienste so laufen, wie sie sollen. Meine Kinder sollen nicht von Konzernen durchleuchtet und mit Werbung zugepflastert werden. Sie sollen nicht versehentlich ihre Namen auf High-Score-Boards posten oder Bilder von unserem Wohnzimmer in Apps hochladen, um sie dem versammelten Publikum im Internet preiszugeben.
Das verursacht Arbeit. In mühsamer Feinarbeit müssen wir nach Feierabend sehr viele Berechtigungen aufheben, Kontaktmöglichkeiten unterbinden, Push-Nachrichten deaktivieren, Webseiten von Hand freischalten und Bildschirmzeit in 15-Minuten-Häppchen freigeben. Wir müssen uns mit jeder einzelnen App auf dem Gerät eingehend beschäftigen, denn wenn wir es nicht tun, tun es mit Sicherheit unsere Kinder. Und die sind hochkompetent darin, selbst in Anwendungen wie dem Taschenrechner noch Möglichkeiten für unbefugtes Daddeln, Unfug und Spaß zu finden.
Wenn ich damit fertig bin – was ich niemals sein werde, Fachleute bezeichnen das als “Family-Tech-Cycle” – dann habe ich noch nicht mal damit angefangen, mit meinen Kindern über all das zu sprechen, was sich im Internet an Abgründen auftut: Über Rechtsextreme und selbsternannte Pick-up-Artists, die meine Kinder für ihre extremistischen Ideologien gewinnen wollen. Über Menschen, die sie um Nacktbilder bitten, über unrealistische Schönheitsideale. Über Pornografie und Tech-Konzerne, die jeden ihrer Klicks und Swipes erfassen wollen.
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Die Hütte brennt! Wir gehen rein.
Wir treten der Faschisierung entgegen. Wir kämpfen für eine freie, offene und solidarische Gesellschaft. Wir verteidigen die Grundrechte für alle. Das geht nur mit deiner Unterstützung.
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Die technische Naivität der EU-KommissionDie neuen Regelungen, die die EU-Kommission jetzt vorschlägt, werden mir davon wenig abnehmen. Sie werden mich kaum entlasten und sie werden auch kaum dafür sorgen, dass meine und andere Kinder künftig besser geschützt sind im Netz. Denn wie leicht junge Menschen mit etwas Abenteuerlust digitale Kontrollen austricksen, wie geschickt sich große und kleine Tech-Konzerne um Vorgaben herumwinden, das ist kein fiktives Szenario. Das sehen wir schon in Australien, wo Alterskontrollen seit Anfang des Jahres weitgehend wirkungslos verpuffen.
Statt Entlastung sehe ich in Zukunft neue Aufgaben auf mich zukommen. Wenn der Kids Act in dieser Form Realität wird, werde ich neben meinem Alter und dem meiner Kinder auch noch nachweisen müssen, dass ich tatsächlich das Sorgerecht für meine eigenen Kinder habe. Genau das verlangt der Gesetzentwurf, wenn Erziehungsberechtigte für ihre Kinder überwachte Accounts, etwa auf TikTok oder Instagram, anlegen sollen.
Ich werde diese Nachweise besorgen und übermitteln müssen. Schlimmstenfalls landen sensible Daten bei Konzernen wie ByteDance, Google oder Meta, die bekannt dafür sind, auch mal allen Vorschriften zum Trotz jeden Datenpunkt zu erfassen, der sich zu Geld machen lässt. Wenn die EU-Kommission wirklich glaubt, die umfassenden Kontrollen würden ohne Datenschutz-Unfälle und ohne riesigen Zeitaufwand für alle Beteiligten vonstatten gehen, dann ist sie naiv.
Gleichzeitig sollen meine Kinder bald ihr Alter nachweisen müssen, wenn ich ihnen erlauben will, im Netz Dinge zu lesen, zu schauen oder zu spielen. Nicht nur auf TikTok oder Instagram, sondern möglicherweise bereits, wenn sie in einem Meerschweinchenforum die besten Käfige recherchieren wollen. Denn je nach Ausgestaltung der Pläne können allerlei Orte im Netz, die nicht kindgerecht sind, eine Form der Alterskontrolle benötigen. Die Schwellen dafür sind gering, Ausnahmen für kleine Plattformen sind nicht vorgesehen.
Gesicht scannen oder lieber Pass hochladenDie geplanten Alterskontrollen werden mich noch vor ein neues Problem stellen. Ich werde einmal mehr abwägen müssen, wie viel ich von der Privatsphäre meiner Kinder preisgebe. Ob meine Kinder für eine “Altersschätzung” ihre Gesichter scannen lassen, und damit ihre unveränderlichen biometrischen Daten einem Unternehmen anvertrauen, das die Aufnahmen hoffentlich schnell wieder löscht. Oder wir doch lieber eine Kontrollmethode mit Ausweisdaten nutzen, die hoffentlich so datensparsam abläuft, wie die EU-Kommission es laut Entwurf verlangt.
Als eigene Lösung für Alterskontrollen hat die EU-Kommission eine angeblich datensparsame Alterskontroll-App, präsentiert („Mini-Wallet“). Sie verlangt Ausweispapiere und soll das Gesicht einer Person mit dem gescannten Ausweisfoto biometrisch abgleichen. Während die App mit hochgradig sensiblen Daten hantiert, sollen Standards sicherstellen, dass sie einer altersbeschränkten Plattform lediglich ein datensparsames Alterssignal weitergibt. Dabei wäre eine solche App nur ein Update vom Datenschutz-Alptraum entfernt.
Was die EU-Kommission hier plant, schützt weniger das Wohl von Kindern, sondern legt vielmehr einen Grundstein für Massenüberwachung. Autoritäre Regierungen können von so einer Infrastruktur für flächendeckende, ausweisbasierte Alterskontrollen nur träumen. Zugleich nimmt die EU-Kommission damit in Kauf, andere Menschen ganz auszuschließen, denen schlicht die Papiere für die Alterskontroll-App fehlen, die technischen Mittel oder das Wissen, um dieses Verfahren zu durchlaufen.
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EU-Kommission sägt an Grundpfeilern des InternetsWenn es der EU-Kommission um besseren Schutz im Netz geht, sollte sie sich besser auf das konzentrieren, was Menschen direkt schadet. Sie könnte dafür sorgen, dass Tech-Konzerne ihre Plattformen zu besseren Orten machen, allem Widerstand der Lobbyist*innen und Rechtsabteilungen zum Trotz. Ansätze dafür gibt es im Kids Act, etwa ein Verbot von suchtfördernden Mechanismen für Minderjährige auf sozialen Medien und Videoplattformen.
An dieser Stelle frage ich mich aber: Warum sollten solche Vorschriften für sicheres Design nicht gleich für alle gelten, statt nur für Kinder? Einstellungen, die standardmäßig die Privatsphäre bestmöglich schützen. Datensammlung und Tracking verbieten. Manipulative Designs und Push-Nachrichten verbieten, die uns stundenlang an Apps fesseln. Schutz davor haben wir doch alle verdient. Mit solchen Regeln für alle statt nur für junge Menschen wäre nichts verloren, niemandem geschadet – außer den Profit-Interessen der Tech-Konzerne.
Stattdessen sägt die Kommission mit ihrem Vorschlag an einigen der wichtigsten Grundpfeilern im Netz: Am Recht auf Anonymität und am Recht auf freien Zugang zu Informationen. Diese Rechte sind kein Luxus. Sie sind die Voraussetzung dafür, dass sich Menschen im Netz ungehindert informieren und politisch laut werden können. Betroffene von Gewalt, queere Menschen, Whistleblower*innen, sie und noch mehr gesellschaftliche Gruppen sind besonders darauf angewiesen, sich im Netz auch unbeobachtet bewegen zu können. Mit den geplanten Alterskontrollen steht das auf der Kippe.
Meine Kinder werden trotzdem im Internet sein, ich werde sie dabei trotzdem so gut wie möglich begleiten und sie darauf vorbereiten müssen. Nur könnte es bald ein Internet voller Schranken sein. Und meine Kinder müssten lernen: „Das Internet ist ein Ort, an dem du staatlich anerkannte Nachweise brauchst, um teilnehmen zu dürfen.“
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Neue Rentenregel für den Jahrgang 1964 – Rente sollte geprüft werden
Wer 1964 geboren wurde, wird 2026 bereits 62 Jahre alt und sollte den geplanten Rentenbeginn jetzt genau prüfen. Für diesen Jahrgang gelten die vollständig angehobenen Altersgrenzen, die je nach Rentenart einen Einstieg mit 62, 63, 65 oder 67 Jahren ermöglichen.
Welche Möglichkeit tatsächlich offensteht, hängt von den anerkannten Versicherungszeiten und teilweise von einer Schwerbehinderung ab.
Ein Irrtum kann dabei dauerhaft kosten: 45 Versicherungsjahre bedeuten für den Jahrgang 1964 keine abschlagsfreie Rente mit 63. Ebenso wenig verschwinden Abschläge automatisch, sobald später das reguläre Rentenalter erreicht wird.
Deshalb sollten Versicherte vor dem Antrag klären, welche Rentenart sie beanspruchen können und wie hoch die Zahlung bei unterschiedlichen Startterminen ausfällt.
Was hinter der vermeintlich neuen Rentenregel stecktDie Altersgrenzen für den Jahrgang 1964 beruhen auf der seit Jahren gesetzlich festgelegten Anhebung des Rentenalters. Während für ältere Jahrgänge Übergangsstufen gelten, erreicht der Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze mit genau 67 Jahren. Das ergibt sich aus § 35 SGB VI in Verbindung mit den Übergangsregeln des § 235 SGB VI.
Zum Vergleich: Für den Jahrgang 1963 liegt die Regelaltersgrenze noch bei 66 Jahren und zehn Monaten. Die beiden zusätzlichen Monate für 1964 Geborene sind somit Teil der bestehenden Staffelung. Eine erst 2026 eingeführte Sonderkürzung für diesen Jahrgang steckt dahinter nicht.
Praktisch wird die Regelung jetzt besonders relevant, weil erste vorgezogene Altersrenten in Reichweite kommen. Einen ergänzenden Überblick bietet der Beitrag über die Rentenmöglichkeiten für den Jahrgang 1964.
Welche Wege in die Altersrente offenstehenFür die meisten gesetzlich Versicherten dieses Jahrgangs kommen die folgenden Rentenarten infrage. Die genannten Altersgrenzen allein reichen nicht aus: Auch die jeweilige Mindestversicherungszeit und gegebenenfalls die weiteren persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Rentenart Voraussetzungen Beginn und Abschläge für Jahrgang 1964 Regelaltersrente Grundsätzlich fünf Jahre allgemeine Wartezeit Mit 67 Jahren ohne Abschlag Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten Frühestens mit 63 Jahren; dann 14,4 Prozent Abschlag, ohne Abschlag mit 67 Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre nach den hierfür geltenden Anrechnungsregeln Mit 65 Jahren ohne Abschlag; diese Rentenart ist nicht vorzeitig erhältlich Altersrente für schwerbehinderte Menschen 35 Jahre Wartezeit und anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn Frühestens mit 62 Jahren und 10,8 Prozent Abschlag; ohne Abschlag mit 65Die Wartezeiten sind in § 50 SGB VI geregelt. Bei einem späteren Beginn einer vorgezogenen Rente sinkt der Abschlag für jeden Monat, um den der erstmalige Bezug verschoben wird.
Rente mit 63: Warum bis zu 14,4 Prozent dauerhaft fehlenMit mindestens 35 Versicherungsjahren kann der Jahrgang 1964 die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 beziehen. Dieser früheste Zugang wird 2027 erreicht; die rechtliche Grundlage ist § 36 SGB VI. Gegenüber einem abschlagsfreien Beginn mit 67 liegt der Rentenstart dann vier Jahre früher.
Für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Bei 48 Monaten ergibt das 14,4 Prozent, bei einem Beginn mit 64 Jahren sind es 10,8 Prozent und mit 65 Jahren noch 7,2 Prozent. Die Berechnung folgt aus § 77 SGB VI.
Aus einer angenommenen Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag werden bei einem Beginn mit 63 rechnerisch 1.540,80 Euro. Der Unterschied beträgt 259,20 Euro monatlich beziehungsweise 3.110,40 Euro im Jahr. Diese Modellrechnung zeigt ausschließlich den Abschlag und berücksichtigt weder Sozialabgaben noch Steuern.
Zusätzlich können Rentenansprüche fehlen, die bei weiterer Beschäftigung bis 67 noch entstanden wären. Eine auf künftige Beiträge hochgerechnete Rente aus der Renteninformation darf deshalb nicht einfach um 14,4 Prozent vermindert werden, um den Betrag für einen Beginn mit 63 zu bestimmen. Dafür ist eine Berechnung zum tatsächlich gewünschten Starttermin erforderlich.
45 Versicherungsjahre ermöglichen die abschlagsfreie Rente erst mit 65Wer die besondere Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann nach § 38 SGB VI mit 65 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen. Für 1964 Geborene wird diese Altersgrenze 2029 erreicht. Der verbreitete Ausdruck „Rente mit 63“ beschreibt diesen Zugang für den Jahrgang 1964 daher nicht mehr zutreffend.
Auch wer seine 45 Jahre schon mit 63 vollständig nachweisen kann, muss für diese Rentenart bis 65 warten. Sie lässt sich nicht durch die Bereitschaft zu einem Abschlag vorziehen. Ein früherer Beginn kann über die Altersrente für langjährig Versicherte möglich sein, dann gelten jedoch deren Abschläge.
Abschlagsfrei bedeutet außerdem nicht, dass eine Rente mit 65 genauso hoch ausfällt wie nach zwei weiteren Beschäftigungsjahren. Zusätzliche Beiträge können die spätere Rente erhöhen. Der Vergleich muss daher die tatsächlich erworbenen Ansprüche und die bereits früher ausgezahlten Renten berücksichtigen.
35 oder 45 Jahre: Nicht jede Versicherungszeit zählt gleichDie Wartezeit von 35 Jahren umfasst alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten. Dazu können neben Beschäftigung unter anderem Kindererziehung, anerkannte Pflegezeiten und innerhalb der gesetzlichen Grenzen auch Schul- oder Studienzeiten gehören. Eine lückenlose Erwerbstätigkeit über 35 Jahre ist deshalb nicht erforderlich.
Für die 45 Jahre gelten engere Vorgaben: Berücksichtigt werden insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten sowie bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen. Reine Schul- und Studienzeiten reichen hierfür nicht aus; auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld zählen für sich genommen nicht zu diesen 45 Jahren. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die unterschiedlichen Anrechnungsregeln.
Deshalb sagt eine lange Versicherungsbiografie allein noch nicht, ob die abschlagsfreie Rente mit 65 erreichbar ist. Versicherte sollten ausdrücklich feststellen lassen, wie viele Monate für die 35-jährige und wie viele für die 45-jährige Wartezeit anerkannt sind.
Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente kann die Planung verändernZeiten mit Arbeitslosengeld werden in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Ausnahmen bestehen, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung genügt dafür nicht automatisch.
Wer die 45 Jahre bereits vollständig erfüllt hat, verliert sie durch eine anschließende Arbeitslosigkeit nicht wieder. Problematisch ist die Vorschrift vor allem für Menschen, denen noch Monate fehlen. Die Regelung steht in § 51 Absatz 3a SGB VI; weitere Erläuterungen enthält der Beitrag zur 24-Monats-Falle vor der Altersrente.
Auch freiwillige Beiträge helfen bei den 45 Jahren nur unter bestimmten Voraussetzungen, darunter mindestens 18 Jahre mit den gesetzlich verlangten Pflichtbeiträgen. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden freiwillige Beiträge nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Eine geplante Überbrückung sollte deshalb vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geprüft werden.
Bei Schwerbehinderung ist ein Rentenbeginn ab 62 möglichFür schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964 kann bereits 2026 ein Anspruch auf Altersrente entstehen. Erforderlich sind das Mindestalter von 62 Jahren, eine Wartezeit von 35 Jahren und eine anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn. Das regelt § 37 SGB VI.
Bei einem Beginn mit 62 beträgt der Abschlag 10,8 Prozent, mit 63 sind es 7,2 Prozent und mit 64 noch 3,6 Prozent. Ohne Abschlag ist diese Rentenart ab 65 möglich. Wer zum selben Termin mehrere Rentenarten beanspruchen könnte, sollte deshalb deren unterschiedliche Abschläge vergleichen.
Vorausgesetzt wird grundsätzlich ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50. Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 ersetzt die Schwerbehinderteneigenschaft für diesen Rentenzugang nicht. Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Schwerbehindertenstatus muss zum rechtlichen Rentenbeginn vorliegen. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag darüber, wann schwerbehinderte Menschen des Jahrgangs 1964 vorzeitig in Rente gehen können.
Ein späterer Wechsel beseitigt die Abschläge grundsätzlich nichtDie Vorstellung, zunächst eine gekürzte Altersrente zu beziehen und später einfach in die abschlagsfreie Rente zu wechseln, führt in die Irre. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten ihres Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen. Die entsprechende Vorschrift enthält § 34 Absatz 2 SGB VI.
Auch das Erreichen des 67. Lebensjahres lässt einen bereits bestehenden Abschlag nicht automatisch entfallen. Bei durchgehendem Bezug bleibt er auf den vorzeitig in Anspruch genommenen Rentenansprüchen bestehen. Vor dem Antrag sollte daher geklärt sein, ob ein anderer Beginn oder eine andere Rentenart günstiger ist.
Warum das Rentenkonto jetzt überprüft werden sollteEine aktuelle Rentenauskunft und der vollständige Versicherungsverlauf bilden die Grundlage für die Planung. Bei einer Kontenklärung prüft und vervollständigt die Rentenversicherung die gespeicherten Zeiten. Fehlende Angaben zu Beschäftigung, Ausbildung, Kindererziehung oder Krankheit können dadurch rechtzeitig geklärt werden.
Versicherte sollten sich außerdem berechnen lassen, welche Bruttorente bei mehreren konkreten Startterminen voraussichtlich entsteht. Für die Haushaltsplanung zählt anschließend der Betrag nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie einer möglichen Einkommensteuer. Eine Entscheidung allein anhand der höchsten genannten Bruttorente greift zu kurz, weil ein späterer Beginn auch Monate ohne Rentenzahlung bedeutet.
Der Geburtstag bestimmt den Rentenbeginn nicht alleinEine Altersrente beginnt grundsätzlich mit einem Kalendermonat, an dessen Anfang sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Geburtstag im Laufe des Monats ist dies regelmäßig der Folgemonat. Wer am ersten Tag eines Monats geboren wurde, kann bei erfüllten übrigen Voraussetzungen bereits in diesem Monat beginnen.
Für den Jahrgang 1964 bedeutet das: Die Regelaltersgrenze wird 2031 erreicht, der Rentenbeginn kann bei einem Geburtstag nach dem 1. Dezember aber erst auf den 1. Januar 2032 fallen. Entsprechend kann auch ein frühester Beginn mit 63 oder 65 in den Januar des jeweiligen Folgejahres rutschen. Den persönlichen Termin lässt sich mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung prüfen.
Die Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Antragsfrist: Wird sie versäumt, kann der Anspruch auf Zahlungen für frühere Monate verloren gehen. Die Regeln zum Beginn und zur verspäteten Antragstellung stehen in § 99 SGB VI.
Ausgleichszahlungen können Abschläge abfedernWer eine vorgezogene Altersrente plant, kann Abschläge unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise ausgleichen. Grundlage ist § 187a SGB VI. Die dafür notwendige besondere Auskunft kann grundsätzlich nach Vollendung des 50. Lebensjahres beantragt werden.
Für den Jahrgang 1964 kommt diese Prüfung somit bereits infrage. Die Rentenversicherung berechnet die erforderliche Zahlung individuell; auch Teilzahlungen sind zulässig. Ob das finanziell passt, hängt unter anderem von den verfügbaren Rücklagen und dem geplanten Rentenbeginn ab.
Beispiel aus der Praxis: Zwei Rentenarten, unterschiedlicher AbschlagIm fiktiven Beispiel wurde Martina am 18. Mai 1964 geboren und möchte zum 1. Juni 2027 mit 63 Jahren in Rente gehen. Sie erfüllt 38 Versicherungsjahre und hat einen anerkannten GdB von 50, der auch bei Rentenbeginn vorliegt. Damit kommen sowohl die Altersrente für langjährig Versicherte als auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage.
Angenommen, ihre zum gewünschten Beginn erworbenen Ansprüche ergeben vor Abschlägen 1.800 Euro brutto monatlich. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte wären es nach 14,4 Prozent Abschlag noch 1.540,80 Euro, bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 7,2 Prozent Abschlag dagegen 1.670,40 Euro. Die Differenz beträgt bei identischem Beginn 129,60 Euro brutto im Monat.
Martina lässt deshalb vor dem Antrag beide Ansprüche prüfen. Zusätzlich fordert sie eine Berechnung für einen abschlagsfreien Beginn mit 65 an und vergleicht, wie sie die Zeit bis dahin finanzieren könnte.
Drei Fragen und Antworten zur Rente für den Jahrgang 1964 Muss der gesamte Jahrgang 1964 bis 67 arbeiten?Nein, 67 ist die Regelaltersgrenze und keine allgemeine Pflicht, bis zu diesem Alter beschäftigt zu bleiben. Je nach Versicherungszeiten und Schwerbehindertenstatus kann eine Altersrente früher beginnen. Dabei können dauerhafte Abschläge entstehen.
Kann ich mit 45 Versicherungsjahren schon mit 63 ohne Abschlag in Rente gehen?Für den Jahrgang 1964 ist das über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht möglich. Diese Rentenart beginnt frühestens mit 65 Jahren. Ein Beginn mit 63 über die Altersrente für langjährig Versicherte führt grundsätzlich zu 14,4 Prozent Abschlag.
Was sollte ich vor dem Rentenantrag zuerst prüfen?Lassen Sie feststellen, welche Rentenarten möglich sind, wie viele anrechenbare Versicherungsmonate vorliegen und ab welchem Monat alle Voraussetzungen erfüllt sind. Fordern Sie anschließend Berechnungen für die infrage kommenden Starttermine an. Bei anerkannter Schwerbehinderung sollte die entsprechende Altersrente ausdrücklich in den Vergleich einbezogen werden.
Der Beitrag Neue Rentenregel für den Jahrgang 1964 – Rente sollte geprüft werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.