Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Herzlichen Glückwunsch, du hast gewonnen!
Axel Springer verleiht dem Techmilliardär Peter Thiel den Axel Springer Award 2026. Sein Unternehmen Palantir, das Überwachungssoftware bereitstellt, wird dabei ausgerechnet als Beitrag zu einer resilienter Demokratie erklärt. Das finden wir mehr als absurd und dachten uns: Einen absurden Preis verleihen können wir auch. Deshalb verleihen wir hier feierlich den Nicht-Peter-Thiel-Preis – an alle, außer Peter Thiel. Das heißt, du hast (wahrscheinlich) auch gewonnen!
Hier ist deine Urkunde. Mit einem Klick kannst du sie dir selbst ausstellen:
Was musst du jetzt tun?- Gar nichts, du hast schon gewonnen – Du kannst aber alle Menschen informieren, die vielleicht noch nichts von ihrem Glück wissen. Sag ihnen doch Bescheid, dass sie Nicht-Peter-Thiel und damit Gewinner sind!
- Die Urkunde steht euch zum Download bereit. Macht damit, was ihr wollt. (Für Oma, für den Platz im Flur oder fürs LinkedIn-Profil?)
- Teilt eure Urkunde als Post oder Story auf Social Media: Beiträge zum Teilen findet ihr bei uns auf Instagram, Bluesky, Mastodon oder LinkedIn
- Schreibt gerne dazu, was euch bewegt – wenn ihr ganz gerührt seid, könnt ihr eine Dankesrede halten.
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Wenn ein mächtiges Medienhaus einen demokratiefeindlichen Tech-Milliardär als ehrenvollen Demokraten inszeniert, wollen wir das nicht unwidersprochen lassen!
Mehr zum Hintergrund könnt ihr in unserem Blog nachlesenAxel Springer und die Techmilliardäre – Die Lobbyforen eines Medienkonzerns
Der Axel Springer Award ist nur eines von einer ganzen Reihe von Netzwerkevents, in denen Springer als Veranstalter von Lobbyforen auftritt. Dabei spielen auch Mathias Döpfners Verbindungen zu US‑Techmilliardären eine Rolle. Das wirft Fragen über die Unabhängigkeit von Berichterstattung und Medienmacht auf. Die Bühne im Axel-Springer-Haus in Berlin ist in violettes Licht getaucht, Streichmusik setzt […]
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Plump, plumper, Lanz: Wer Dialog sucht, ist Putin-Knecht
”Da sieht man mal wieder, wie ‚deutsche Patrioten‘ gemeinsame Sachen mit Putin machen.” Das war das Schlusswort von Markus Lanz in seiner Sendung von gestern Abend. Zuvor hatte Paul Ronzheimer von “Bild“ erläutert, dass die AfD natürlich – was sonst – nichts anderes als sei ist im Prinzip ein Steigbügelhalter von Putin. Der Zuschauer wird […]
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Unterhaltsvorschuss zurückzahlen? Verspätete Meldung reicht nicht
Das Jugendamt fordert Unterhaltsvorschuss zurück, weil Sie eine Änderung zu spät gemeldet haben? Das allein reicht nicht. Die Behörde muss zusätzlich nachweisen, dass die verspätete Meldung die Ursache dafür war, dass Geld zu Unrecht ausgezahlt wurde.
Fehlt dieser Zusammenhang, kann die Rückforderung scheitern. Das stellte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt klar. OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2026 – 4 L 73/26.Z.
Jugendamt darf nicht allein wegen einer verspäteten Meldung kassierenWer Unterhaltsvorschuss erhält, muss Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich mitteilen. Dazu gehört etwa, wenn der andere Elternteil wieder in den gemeinsamen Haushalt einzieht.
Kommt die Meldung zu spät, darf das Jugendamt daraus aber nicht automatisch eine Rückzahlungspflicht ableiten.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG verlangt, dass die Pflichtverletzung die unberechtigte Zahlung „herbeigeführt“ hat. Das Jugendamt muss also zeigen: Bei rechtzeitiger Meldung wäre genau diese Zahlung nicht mehr erfolgt.
Jugendamt verlangte zunächst 593 Euro zurückIm entschiedenen Fall bezog ein minderjähriges Kind Unterhaltsvorschuss. Ende September 2023 zog der andere Elternteil wieder in den gemeinsamen Haushalt mit Mutter und Kind ein. Die Mutter meldete dies erst am 21. November 2023.
Das Jugendamt verlangte zunächst 593 Euro zurück. Nach dem Widerspruch sank die Forderung auf 406 Euro. Weitere Monatsbeträge blieben strittig.
Rückforderung scheitert, wenn die Zahlung ohnehin erfolgt wäreDas Verwaltungsgericht Halle prüfte nicht nur, ob die Meldung verspätet war. Entscheidend war, ob eine frühere Mitteilung die jeweilige Auszahlung tatsächlich verhindert hätte.
Das OVG Sachsen-Anhalt bestätigte diesen Ansatz. Bei der Oktoberzahlung bestanden daran Zweifel. Sie war bereits Ende September veranlasst worden. Das Jugendamt konnte nicht überzeugend darlegen, dass eine rechtzeitige Meldung den Zahlungslauf noch gestoppt hätte.
Hinzu kam: Obwohl die Mutter die Änderung am 21. November gemeldet hatte, wurde zunächst sogar noch für Dezember gezahlt. Das sprach gegen die Annahme, eine frühere Meldung hätte sofort zu einem Zahlungsstopp geführt.
Jugendamt muss jeden zurückgeforderten Monat begründenEine Behörde darf daher nicht mehrere Monatsbeträge pauschal zurückfordern, nur weil eine Änderungsmitteilung verspätet einging. Sie muss darlegen, welche konkrete Zahlung durch den Meldefehler verursacht wurde.
War ein Betrag bereits angewiesen oder wäre er auch bei rechtzeitiger Meldung ausgezahlt worden, kann die notwendige Kausalität fehlen. Dann kann die Rückforderung für diesen Monat rechtswidrig sein.
Trotzdem kann das Jugendamt auf einen anderen Grund zurückgreifenDer Beschluss schützt nicht vor jeder Rückforderung. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG enthält einen weiteren Tatbestand. Eine Ersatzpflicht kann bestehen, wenn der betreuende Elternteil wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss nicht mehr vorlagen.
Scheitert die Rückforderung nach Nr. 1 an der fehlenden Kausalität, kann das Jugendamt daher prüfen, ob Nr. 2 greift.
Im entschiedenen Fall half der Behörde auch das nicht. Die Mutter blieb hinsichtlich der streitigen Beträge erfolgreich. Das OVG ließ die Berufung nicht zu.
Rückforderungsbescheid: Diese drei Zeitpunkte zählenFordert das Jugendamt Geld zurück, sollten Betroffene drei Zeitpunkte vergleichen: Wann änderten sich die Verhältnisse, wann ging die Meldung beim Jugendamt ein und wann wurde der jeweilige Monatsbetrag ausgezahlt?
Wichtig ist außerdem, auf welchen Tatbestand des § 5 UVG sich die Behörde stützt.
Kontoauszüge, E-Mails, Eingangsbestätigungen und Angaben zum Auszahlungslauf können belegen, dass eine Zahlung auch bei früherer Meldung nicht mehr hätte verhindert werden können.
Widerspruch kann die Forderung reduzierenDer Fall zeigt den möglichen Nutzen eines Widerspruchs. Das Jugendamt verlangte zunächst 593 Euro. Bereits im Widerspruchsverfahren sank die Forderung auf 406 Euro. Weitere Beträge hielten der gerichtlichen Prüfung nicht stand.
Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte deshalb nicht nur prüfen, ob eine Meldung verspätet war. Die entscheidende Frage lautet: Hat genau diese Verspätung die konkrete Auszahlung verursacht?
FAQ zum Unterhaltsvorschuss Muss ich bei einer verspäteten Meldung immer zurückzahlen?Nein. Bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG muss die verspätete Meldung die unberechtigte Zahlung verursacht haben.
Kann das Jugendamt trotzdem Geld zurückfordern?Ja. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG kann greifen, wenn Sie wussten oder fahrlässig nicht wussten, dass die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen waren.
Was sollte ich bei einer Rückforderung zuerst prüfen?Vergleichen Sie Änderungsdatum, Meldedatum und Auszahlungstermin. Prüfen Sie außerdem die konkrete Rechtsgrundlage der Forderung.
QuellenOberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 07.07.2026 – 4 L 73/26.Z
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), insbesondere § 5
Verwaltungsgericht Halle: Ausgangsverfahren zum Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt
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Balkonkraftwerk blockiert: Umwelthilfe verklagt Vermieter wegen Blockaden für Mieter
Ein Solarmodul am Balkon kann die Stromrechnung senken, doch vor der Montage steht für viele Mieter ein Streit mit dem Vermieter. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) geht jetzt gerichtlich gegen Bedingungen von Vonovia vor, die sie für überzogen hält. Im Mittelpunkt stehen eine Gestattungsvereinbarung sowie weitreichende Haftungs- und Kostenpflichten.
Die Unterlassungsklage ist beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen, wie ein Gerichtssprecher gegenüber der Deutschen Presse-Agentur bestätigte. Ein Urteil über die angegriffenen Balkonkraftwerk-Auflagen liegt noch nicht vor; auch ein Verhandlungstermin war nach dem Bericht vom 17. September 2026 noch offen. Über den Verfahrensstand berichtet die Welt unter Berufung auf die dpa.
Welche Bedingungen die Umwelthilfe beanstandetNach Darstellung der DUH müssen Vonovia-Mieter vor der Installation eine umfangreiche Vereinbarung unterschreiben. Wer keine Außensteckdose hat, werde von der Nutzung ausgeschlossen, weil Bohrungen und nach innen geführte Kabel grundsätzlich nicht zugelassen würden. Die Organisation sieht darin eine unangemessene Beschränkung des gesetzlichen Anspruchs.
Auch bei vorhandener Außensteckdose kritisiert die DUH zusätzliche Pflichten: Vorgesehen seien eine Prüfung vor Ort und eine Kostenübernahme bei festgestellten Mängeln. Außerdem beanstandet sie eine umfassende Freistellung Vonovias von der Haftung für Schäden durch das Balkonkraftwerk. Diese Vorwürfe und die rechtliche Bewertung der klagenden Organisation schildert der Solarserver in seinem Bericht zur Unterlassungsklage.
Ob die konkret angegriffenen Bestimmungen unwirksam sind, muss das Gericht prüfen. Aus der Klage allein folgt weder, dass jede Gestattungsvereinbarung verboten wäre, noch dass Mieter jede darin enthaltene Verpflichtung ignorieren dürften.
Vonovia weist die Vorwürfe zurückVonovia verteidigt die Vereinbarung mit den eigenen Pflichten als Vermieterin und der notwendigen Abwägung zwischen Unternehmens- und Mieterinteressen. Nach dem WDR-Bericht auf tagesschau.de betont das Unternehmen, Balkonkraftwerke grundsätzlich zu begrüßen. Zugleich verweist es darauf, dass zu den noch vergleichsweise neuen Vorschriften bislang wenig Rechtsprechung vorliege.
Der WDR schildert außerdem den Fall eines Vonovia-Mieters aus Aachen, der sich gegen die verlangte Unterschrift wehrte und selbst klagte. In seinem Fall gab das Unternehmen schließlich nach. Dieses individuelle Einlenken ist jedoch kein Urteil über die nun von der DUH angegriffene Vereinbarung.
Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch auf ErlaubnisSeit Oktober 2024 gehören Steckersolargeräte zu den im Mietrecht ausdrücklich begünstigten baulichen Veränderungen. Nach § 554 Absatz 1 BGB können Mieter verlangen, dass ihnen der Vermieter entsprechende Veränderungen erlaubt. Eine Ablehnung setzt voraus, dass die Maßnahme dem Vermieter auch unter Berücksichtigung der Mieterinteressen nicht zugemutet werden kann.
Damit ist die Entscheidung keine beliebige Gefälligkeit des Eigentümers. Zugleich bedeutet der Anspruch auf Erlaubnis nicht, dass jede gewünschte Befestigung oder Leitungsführung akzeptiert werden muss. Zu prüfen ist das konkrete Vorhaben am jeweiligen Gebäude.
Besonders wichtig ist Absatz 2 der Vorschrift: Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters davon abweichen, sind unwirksam. Ein Formular kann den gesetzlichen Anspruch deshalb nicht wirksam beliebig einschränken. Ob eine einzelne Auflage diese Grenze überschreitet, hängt von ihrem Inhalt und den Umständen ab.
Sicherheitsvorgaben sind möglich – eine Verhinderung durch Auflagen nichtDie Gesetzesbegründung zur Erleichterung von Steckersolargeräten unterscheidet zwischen dem Anspruch auf die Veränderung und ihrer konkreten Durchführung. Daraus ergibt sich für die Praxis: Berechtigte Gebäudebelange dürfen berücksichtigt werden, überzogene Anforderungen dürfen die gesetzlich gewollte Erleichterung aber nicht wieder beseitigen.
Eine nachvollziehbare Vorgabe zum Schutz der Fassade ist anders zu bewerten als ein pauschales Verbot jeder technisch geeigneten Lösung. Ebenso macht es einen Unterschied, ob ein konkretes Sicherheitsproblem besteht oder lediglich allgemeine Befürchtungen vorgetragen werden. Bei einer Ablehnung sollten Mieter deshalb nach dem tatsächlichen Hindernis und möglichen Alternativen fragen.
Streitpunkt Worauf es bei der Prüfung ankommt Befestigung am Balkon Die Montage muss sicher sein; verlangt werden sollten zum konkreten Vorhaben passende Nachweise. Eingriffe in die Fassade Schutz der Bausubstanz und mögliche schonendere Alternativen sind zu berücksichtigen. Fehlende Außensteckdose Im DUH-Verfahren ist gerade der pauschale Ausschluss anderer Anschlusslösungen umstritten. Zusätzliche Kosten Anlass, Umfang und rechtliche Grundlage der Kostenpflicht müssen nachvollziehbar sein. Haftungsfreistellung Eine umfassende formularmäßige Übertragung von Risiken muss rechtlich geprüft werden. Warum Haftung und Kosten genau geprüft werden solltenEine vorformulierte Gestattungsvereinbarung kann der Prüfung nach § 307 BGB unterliegen. Danach sind Vertragsbedingungen unwirksam, wenn sie die andere Vertragspartei entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Auch unklare oder unverständliche Regelungen können darunter fallen.
Für Mieter lohnt deshalb ein genauer Blick auf den Wortlaut: Welche Schäden werden erfasst, welche Kosten können entstehen und wovon hängt die Zahlungspflicht ab? Eine Unterschrift unter eine unübersichtliche Risikoverteilung kann später erheblichen Streit auslösen. Umgekehrt lässt sich eine Verpflichtung nicht allein deshalb als unwirksam einstufen, weil sie für den Mieter mit Aufwand verbunden ist.
Der aktuelle Konflikt ist von anderen Verfahren gegen Vonovia zu unterscheiden. Über einen gesonderten Streit zur Bindung an einen Stromlieferanten berichtet Gegen-Hartz.de im Beitrag Gericht stoppt Klausel in Mietverträgen: Mieter können Stromkosten wieder zurückfordern. Daraus ergibt sich noch keine Entscheidung über Balkonkraftwerke.
Vor der Montage Erlaubnis und sichere Ausführung klärenFür Module an Balkonbrüstung oder Hauswand bleibt die vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. Die Verbraucherzentrale erläutert die Voraussetzungen für Steckersolargeräte und weist auf geeignete Halterungen, sichere elektrische Anschlüsse und mögliche bau- oder denkmalschutzrechtliche Einschränkungen hin. Herstellerangaben zur Montage und zum Anschluss sollten eingehalten werden.
Für eine nachvollziehbare Anfrage bieten sich Fotos des Balkons, das Datenblatt des Geräts und eine Beschreibung der Befestigung an. Mieter sollten außerdem erläutern, wie das Kabel geführt werden soll und ob Eingriffe in das Gebäude geplant sind. Das erleichtert es, berechtigte Bedenken von pauschalen Einwänden zu unterscheiden.
Wer eine Ablehnung oder eine umfangreiche Zusatzvereinbarung erhält, sollte eine schriftliche Begründung verlangen und die Unterlagen bei einem Mieterverein oder einer anwaltlichen Beratung prüfen lassen. Einfach ohne Erlaubnis zu montieren, kann einen zusätzlichen Konflikt über die Entfernung der Anlage auslösen. Die laufende Verbandsklage ersetzt die Klärung des eigenen Falls nicht.
Die Stromersparnis hängt vom eigenen Verbrauch abWirtschaftlich zählt vor allem der Solarstrom, den der Haushalt selbst nutzt und deshalb nicht beim Versorger einkaufen muss. Nicht jede erzeugte Kilowattstunde senkt automatisch die Rechnung um den vollen Strompreis. Ausrichtung, Verschattung und der zeitliche Stromverbrauch beeinflussen den Nutzen.
Ein rein rechnerisches Beispiel: Ersetzt ein Haushalt jährlich 300 Kilowattstunden Netzstrom zu einem angenommenen Arbeitspreis von 35 Cent, spart er 105 Euro. Bei angenommenen Gesamtkosten von 500 Euro wäre dieser Betrag nach knapp fünf Jahren eingespart, zusätzliche Ausgaben nicht eingerechnet. Es handelt sich um eine Beispielrechnung, nicht um eine Ertragsprognose.
Wer Sozialleistungen erhält und für eingespeisten Strom tatsächlich Geld bekommt, sollte zusätzlich die Einkommensanrechnung prüfen. Gegen-Hartz.de erläutert dazu ein Urteil im Beitrag Einkommen aus Solaranlage wird beim Bürgergeld angerechnet. Eine ausgezahlte Einspeisevergütung ist von der bloßen Einsparung beim Strombezug zu unterscheiden.
Drei Fragen und Antworten zum Balkonkraftwerk Hat die Umwelthilfe gegen Vonovia bereits gewonnen?Nein, zur hier behandelten Unterlassungsklage gegen die Balkonkraftwerk-Auflagen liegt nach dem berichteten Stand vom 17. September 2026 noch kein Urteil vor. Die DUH hält die angegriffenen Bedingungen für rechtswidrig, Vonovia widerspricht. Über den Streit muss das Oberlandesgericht Hamm entscheiden.
Darf der Vermieter überhaupt Bedingungen verlangen?Ja, der gesetzliche Erlaubnisanspruch schließt sachlich gerechtfertigte Anforderungen an die konkrete Ausführung nicht aus. Die Bedingungen dürfen den Anspruch aber nicht durch unangemessene Hürden aushöhlen. Entscheidend sind die geplante Anlage, die Gebäudesituation und der genaue Inhalt der Vorgaben.
Kann ich das Balkonkraftwerk wegen der Klage sofort aufhängen?Nein, die Klage erteilt keine individuelle Montageerlaubnis. Wer Module an der Balkonbrüstung oder Hauswand anbringen will, sollte die Zustimmung vorher klären. Bei einer unbegründeten Ablehnung kann der Anspruch auf Erlaubnis rechtlich verfolgt werden.
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Heizkosten und Sozialhilfe: Nachzahlungen muss das Sozialamt übernehmen
Eine Heizkostenabrechnung mit mehreren hundert Euro Nachzahlung kann Menschen mit einer kleinen Rente oder Sozialhilfe vor erhebliche Schwierigkeiten stellen.
Doch eine berechtigte Nachforderung muss nicht zwangsläufig aus dem Geld für Lebensmittel und andere Alltagsausgaben bezahlt werden. Angemessene Heizkosten gehören zu den Bedarfen, für die das Sozialamt zusätzlich zum Regelsatz aufkommen muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidend sind die Art der Kosten, die Fälligkeit der Rechnung und die finanzielle Situation in diesem Monat. Eine hohe Nachforderung ist für sich genommen ebenso wenig ein Ablehnungsgrund wie der Umstand, dass der abgerechnete Verbrauch aus dem Vorjahr stammt. Anders beurteilt werden dagegen gewöhnlicher Haushaltsstrom und bereits aufgelaufene Zahlungsrückstände.
Heizkosten gehören zum geschützten LebensbedarfNach § 35 SGB XII werden tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Das betrifft bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sowohl laufende Heizkosten als auch berücksichtigungsfähige Nachforderungen.
Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verweist § 42a SGB XII auf diese Vorschriften, ergänzt um besondere Regelungen zu unterschiedlichen Wohnsituationen.
Ob die Wohnung mit Gas, Fernwärme, Heizöl oder Strom beheizt wird, entscheidet nicht allein über den Anspruch. Es kommt darauf an, wofür die Energie eingesetzt wird und welche notwendigen Kosten tatsächlich entstehen. Auch eine Stromrechnung kann deshalb teilweise Heizkosten enthalten.
Die Nachzahlung zählt grundsätzlich im Monat ihrer FälligkeitEine neue Heizkostennachforderung wird grundsätzlich dem Monat zugerechnet, in dem sie bezahlt werden muss. Der Nachzahlungsbetrag wird für die Bedarfsberechnung nicht nachträglich auf die zwölf Monate des Verbrauchsjahres verteilt. Dadurch kann der sozialhilferechtliche Bedarf in einem einzelnen Monat deutlich steigen.
Wird beispielsweise im Oktober 2026 eine Abrechnung für das Jahr 2025 fällig, ist grundsätzlich die finanzielle Situation im Oktober 2026 zu prüfen. Bestand das Mietverhältnis durchgehend, scheidet eine Übernahme nicht allein deshalb aus, weil 2025 noch keine Sozialhilfe bezogen wurde. Umgekehrt begründet ein früherer Leistungsbezug keinen Anspruch, wenn die Forderung erst später fällig wird und dann keine Hilfebedürftigkeit mehr besteht.
Die Bedeutung dieses Zeitpunkts erläutert auch der Beitrag über Nebenkostennachzahlungen und ihre Übernahme durch das Sozialamt. Bei einer Rechnung sollten deshalb sowohl das Eingangsdatum als auch der Zahlungstermin dokumentiert werden.
Auch ohne laufende Sozialhilfe kann ein Anspruch entstehenWer seinen gewöhnlichen Lebensunterhalt aus einer niedrigen Rente decken kann, muss eine größere Heizkostennachzahlung nicht automatisch allein tragen. Reichen die anrechenbaren Einnahmen im Fälligkeitsmonat für den gesamten anerkannten Bedarf nicht mehr aus, kann für diesen Monat ein Leistungsanspruch entstehen.
Voraussetzung ist unter anderem, dass kein einzusetzendes Vermögen entgegensteht und die persönlichen Voraussetzungen der jeweiligen Sozialhilfeleistung erfüllt sind.
Das Sozialamt muss dafür den gesamten Bedarf mit den zu berücksichtigenden finanziellen Mitteln vergleichen. Zur Berechnung gehören der Regelbedarf, gegebenenfalls Mehrbedarfe, die anerkannten laufenden Wohn- und Heizkosten sowie die berücksichtigungsfähige Nachforderung. Übernommen wird der verbleibende ungedeckte Bedarf, der auch niedriger als die Rechnung ausfallen kann.
Weitere Hinweise enthält der Beitrag über Unterstützung bei hohen Heizkosten ohne bisherigen Leistungsbezug. Erwerbsfähige Menschen fallen dabei häufig in die Zuständigkeit des Jobcenters; für die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ist das Sozialamt zuständig.
Eine hohe Rechnung beweist noch keinen unangemessenen VerbrauchFür Heizkosten gibt es keinen einheitlichen Eurobetrag, der für sämtliche Wohnungen und Haushalte in Deutschland gilt. Die Prüfung muss die Heizart, den Energiepreis, die Wohnverhältnisse und persönliche Besonderheiten berücksichtigen. Eine schlecht gedämmte Wohnung oder ein gesundheitlich notwendiger höherer Wärmebedarf können erhöhte Aufwendungen erklären.
Außerdem sagt die Höhe der Nachzahlung allein wenig über den gesamten Verbrauch aus. Waren die Abschläge zu niedrig oder ist der Energiepreis gestiegen, kann eine erhebliche Nachforderung auch bei sparsamem Heizen entstehen.
Das Sozialamt muss deshalb die vollständige Abrechnung prüfen und darf aus dem Nachzahlungsbetrag nicht ohne Weiteres auf verschwenderisches Verhalten schließen.
Als Orientierung können die Werte eines Heizspiegels dienen. Eine Überschreitung ist jedoch ein Anlass für eine nähere Prüfung und keine starre Grenze, oberhalb derer jede Übernahme ausgeschlossen wäre.
Wer besondere Gründe für höhere Kosten hat, sollte sie schriftlich erklären und beispielsweise durch eine Vermieterbescheinigung oder eine ärztliche Bescheinigung zum erhöhten Wärmebedarf belegen.
Vor einer Kürzung muss eine Kostensenkung möglich seinSelbst unangemessen hohe Heizkosten dürfen nicht in jedem Fall sofort gekürzt werden. Nach § 35 Absatz 3 SGB XII sind die tatsächlichen Aufwendungen zunächst weiter zu berücksichtigen, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Das Gesetz nennt dafür regelmäßig einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten; besondere Umstände können eine längere Anerkennung rechtfertigen.
Die Behörde muss Betroffene regelmäßig ausreichend darüber informieren, welche Heizkosten sie noch akzeptiert. Erst dann können diese erkennen, welche Veränderung von ihnen erwartet wird. Eine Aufforderung, die erst nach dem abgerechneten Verbrauchszeitraum ergeht, ermöglicht keine nachträgliche Einsparung.
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19. Mai 2021, Aktenzeichen B 14 AS 57/19 R, die Einzelfallprüfung und die Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung auch bei Heizkostennachforderungen hervorgehoben.
Die Entscheidung betrifft das SGB II; für die Sozialhilfe ist der vergleichbare Schutz aus § 35 Absatz 3 SGB XII zu prüfen. Eine ausführliche Einordnung bietet der Beitrag über unzulässige pauschale Ablehnungen von Heizkostennachzahlungen.
Aus einer fehlenden Aufforderung folgt allerdings keine ausnahmslose Pflicht zur Zahlung jeder beliebigen Rechnung. Bereits vorhandene Kenntnis über die Unangemessenheit oder nachweislicher Missbrauch können die rechtliche Bewertung verändern. Ebenso muss überhaupt ein berücksichtigungsfähiger Heizbedarf vorliegen.
Für Heizkosten gibt es keine einjährige KarenzzeitDie einjährige Karenzzeit bei den Unterkunftskosten bedeutet nicht, dass das Sozialamt im ersten Bezugsjahr sämtliche Heizkosten ungeprüft übernehmen muss. Heizkosten können von Beginn an auf ihre Angemessenheit geprüft werden. Die gesetzlichen Schutzvorschriften zur Kostensenkung sind dabei trotzdem zu beachten.
Auch die in § 35 Absatz 1 SGB XII vorgesehene Grenze beim Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten darf nicht einfach als Heizkostengrenze verwendet werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Unterkunft. Eine gemeinsame Betriebs- und Heizkostenabrechnung muss deshalb nach den jeweiligen Kostenarten beurteilt werden.
Heizenergie und Haushaltsstrom werden unterschiedlich behandeltStrom für Beleuchtung, Kühlschrank, Waschmaschine oder Unterhaltungselektronik gehört grundsätzlich zum Regelbedarf. Das ergibt sich aus § 27a SGB XII, der Energie zum Heizen und zur Warmwasserbereitung von der gewöhnlichen Haushaltsenergie abgrenzt. Eine normale Stromnachzahlung ist deshalb grundsätzlich kein zusätzlicher Heizkostenbedarf.
Anders liegt es bei Strom, mit dem eine Nachtspeicherheizung oder eine Wärmepumpe die Wohnung beheizt. Auch notwendiger Betriebsstrom einer Heizungsanlage kann zu den Heizkosten gehören. Werden Heizstrom und Haushaltsstrom über denselben Zähler erfasst, muss der Heizanteil nachvollziehbar ermittelt werden; ein fehlender eigener Heizstromzähler rechtfertigt nicht automatisch die vollständige Ablehnung.
Kostenart Sozialrechtliche Zuordnung Bedeutung für eine Nachzahlung Gas oder Fernwärme zum Heizen Bedarf für Heizung Angemessene, aktuell fällige Nachforderungen können zusätzlich übernommen werden. Strom für die elektrische Raumheizung Bedarf für Heizung Der nachvollziehbar ermittelte Heizanteil ist gesondert zu prüfen. Strom für Licht und Haushaltsgeräte Grundsätzlich Regelbedarf Keine gewöhnliche Übernahme als Heizkostenzuschuss; gegebenenfalls Darlehenshilfe. Warmwasser über die gemeinsame Heizungsanlage Bedarf für Heizung einschließlich Warmwasser Berücksichtigung im Rahmen angemessener Aufwendungen. Warmwasser durch einen elektrischen Durchlauferhitzer in der Wohnung Grundsätzlich Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII Keine automatische Übernahme der gesamten Stromnachzahlung als Heizkosten. Bereits nicht bezahlte, früher fällige Abschläge In der Regel Energieschulden Gesonderte Prüfung einer Schuldenhilfe, insbesondere bei drohender Versorgungssperre. Für Warmwasser aus dem Durchlauferhitzer gilt eine eigene RegelungErwärmt ein elektrischer Durchlauferhitzer das Wasser direkt in der Wohnung, kommt grundsätzlich ein Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII infrage. Voraussetzung ist, dass diese Warmwasserkosten nicht bereits als Heizbedarf berücksichtigt werden. Die Pauschale beträgt bei den Regelbedarfsstufen 1 und 2 jeweils 2,3 Prozent des betreffenden Regelbedarfs.
Höhere Aufwendungen sind nach dem Gesetz nur insoweit abweichend zu berücksichtigen, wie sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Eine hohe Gesamtrechnung für Strom reicht dafür allein nicht aus. Wie sich der Anspruch geltend machen lässt, erläutert der Beitrag zum Warmwasser-Mehrbedarf nach dem SGB XII.
Neue Nachforderung oder alte Schulden: Das entscheidet über die HilfeEine erstmals fällige Jahresnachforderung ist grundsätzlich ein aktueller Bedarf, auch wenn sie Verbrauch aus vergangenen Monaten betrifft. Hat das Sozialamt dagegen die laufenden Abschläge bereits berücksichtigt und wurden diese nicht an den Versorger weitergegeben, handelt es sich regelmäßig um Zahlungsrückstände. Eine Jahresabrechnung kann beide Bestandteile enthalten, die getrennt geprüft werden müssen.
Wird eine angemessene Nachforderung als aktueller Heizbedarf anerkannt und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Übernahme grundsätzlich als Zuschuss. Die bloße Höhe einer Rechnung macht daraus kein Darlehen. Auch eine verspätete Entscheidung des Sozialamts verwandelt einen rechtzeitig geltend gemachten Bedarf nicht allein durch den Zeitablauf in eine bloße Schuldenangelegenheit.
Für bestehende Schulden kommt § 36 SGB XII in Betracht, wenn die Übernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Dazu kann eine drohende Energiesperre gehören; das Amt muss die konkreten Umstände prüfen. Das Gesetz lässt bei dieser Schuldenhilfe sowohl eine Beihilfe als auch ein Darlehen zu.
Bei einem unabweisbaren, anders nicht finanzierbaren Bedarf an gewöhnlichem Haushaltsstrom kann außerdem ein ergänzendes Darlehen nach § 37 SGB XII infrage kommen. Eine Ablehnung als Heizkosten bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede Hilfe ausgeschlossen ist. Eine angekündigte Versorgungssperre sollte dem Sozialamt sofort mitgeteilt werden.
Die Abrechnung frühzeitig einreichen und die richtige Frist beachtenBetroffene sollten die vollständige Abrechnung unmittelbar nach Erhalt beim Sozialamt vorlegen und ausdrücklich um Berücksichtigung der Nachforderung bitten. Erkennbar sein sollten der Abrechnungszeitraum, die Gesamtkosten, die angerechneten Abschläge und der Zahlungstermin. Wenn zugleich der monatliche Abschlag steigt, sollte auch die Anpassung der laufenden Leistungen verlangt werden.
Wer bislang keine Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, sollte den Antrag spätestens im Fälligkeitsmonat stellen. Nach § 44 SGB XII wirkt er bei erfüllten Voraussetzungen auf den Monatsanfang zurück. Ein bereits laufender Grundsicherungsantrag erfasst grundsätzlich auch die Unterkunfts- und Heizbedarfe; trotzdem muss die neue Abrechnung der Behörde bekannt werden.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gilt dagegen das Kenntnisprinzip aus § 18 SGB XII. Hier sollte das Sozialamt bereits vor der Fälligkeit von der Notlage erfahren, weil es keine entsprechende allgemeine Rückwirkung auf den Monatsanfang gibt. Eine Eingangsbestätigung oder ein anderer Zugangsnachweis hilft, spätere Streitigkeiten über die Mitteilung zu vermeiden.
Fehlerhafte Abrechnungen und frühere Wohnungen brauchen eine zusätzliche PrüfungAuch die Rechnung selbst kann Fehler enthalten, etwa nicht berücksichtigte Vorauszahlungen, falsche Zählerstände oder unzutreffende Abrechnungszeiträume. Bei einer Betriebskostenabrechnung des Vermieters gilt grundsätzlich die zwölfmonatige Abrechnungsfrist aus § 556 Absatz 3 BGB. Eine Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 muss deshalb regelmäßig bis zum 31. Dezember 2026 zugehen.
Danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Für die eigene Rechnung eines Energieversorgers gilt diese mietrechtliche Ausschlussfrist nicht automatisch. Wer Fehler vermutet, sollte die Rechnung prüfen lassen und das Sozialamt über die Einwände informieren, ohne die Zahlungsaufforderung einfach zu ignorieren.
Stammt die Nachforderung aus einer inzwischen aufgegebenen Wohnung, ist die Übernahme schwieriger als bei der aktuellen Unterkunft. Eine Ausnahme kann insbesondere zu prüfen sein, wenn der Umzug zur Erfüllung einer behördlichen Kostensenkungsaufforderung erfolgte und ein fortlaufender Zusammenhang mit dem Leistungsbezug besteht. Dafür sollten die damalige Aufforderung, eine etwaige Zustimmung zum Umzug und die Leistungsbescheide eingereicht werden.
Was bei einer Ablehnung durch das Sozialamt hilftWer nur eine mündliche Absage erhält, sollte einen schriftlichen, begründeten Bescheid verlangen. Bei einer Kürzung wegen angeblich unangemessener Kosten muss nachvollziehbar sein, welche Berechnung und welche tatsächlichen Annahmen dahinterstehen. Besonders zu prüfen sind die Einordnung als Schulden, der Heizstromanteil, persönliche Besonderheiten und eine frühere Kostensenkungsaufforderung.
Gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wie § 84 SGG vorsieht.
Dafür genügt zunächst ein eindeutiger, formgerecht eingereichter Widerspruch unter Angabe des angegriffenen Bescheids; die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gilt nach § 66 SGG regelmäßig eine Jahresfrist.
Der Widerspruch sollte schriftlich, zur Niederschrift bei der Behörde oder über einen zugelassenen elektronischen Weg eingelegt werden. Eine gewöhnliche E-Mail erfüllt die vorgeschriebene Form regelmäßig nicht. Für die Frist zählt der rechtzeitige Eingang, weshalb ein nachweisbarer Übermittlungsweg sinnvoll ist.
Droht eine Heizungs- oder Stromsperre, kann zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 2 SGG erforderlich sein. Die angekündigte Sperre, die fehlenden eigenen Mittel und der zuvor beim Sozialamt geltend gemachte Bedarf sollten belegt werden. Eine Sozialberatungsstelle oder anwaltliche Beratung kann bei der Darlegung der Dringlichkeit helfen.
Drei Fragen und Antworten zu Heizkostennachzahlungen Muss das Sozialamt auch eine Nachzahlung für ein Jahr ohne Sozialhilfebezug übernehmen?Das ist möglich, wenn die Nachforderung erst im aktuellen Leistungsfall fällig wird und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer weiterhin bewohnten Wohnung ist grundsätzlich die Hilfebedürftigkeit im Fälligkeitsmonat entscheidend. Der frühere Verbrauchszeitraum schließt die Übernahme nicht automatisch aus.
Ist eine Stromnachzahlung immer aus dem Regelsatz zu bezahlen?Gewöhnlicher Haushaltsstrom ist grundsätzlich im Regelbedarf enthalten. Dient ein Teil des Stroms zum Heizen, muss dieser Anteil gesondert als Heizbedarf geprüft werden; für Warmwasser aus einem Durchlauferhitzer gelten die Vorschriften zum Mehrbedarf. Bei einer unabweisbaren finanziellen Notlage oder drohenden Sperre kann zudem Darlehens- oder Schuldenhilfe infrage kommen.
Was tun, wenn das Sozialamt die Rechnung als zu hoch ablehnt?Betroffene sollten die Berechnung anfordern und prüfen, ob das Amt den Einzelfall sowie die Voraussetzungen einer Kostensenkung berücksichtigt hat. Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Droht eine Versorgungssperre, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.
Der Beitrag Heizkosten und Sozialhilfe: Nachzahlungen muss das Sozialamt übernehmen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Norwegen lehnt die Klima-Orthodoxie ab und setzt verstärkt auf die Erschließung von Öl- und Gasvorkommen!
Der norwegische Energieminister Terje Aasland erklärte gegenüber Reuters, sein Land werde die Öl- und Gasförderung in der Barentssee ungeachtet eines Verbots der Europäischen Union (EU) für Bohrungen in der Arktis weiter vorantreiben. [Hervorhebungen und Links hinzugefügt {vom Blog Admin}]
„Angesichts der heutigen geopolitischen und sicherheitspolitischen Lage … bin ich der Ansicht, dass die Fortsetzung der Aktivitäten in der Barentssee sowohl den norwegischen als auch den europäischen Interessen dient“, sagte Aasland.
Norwegen ist zwar kein EU-Mitglied, aber ein enger Verbündeter und Europas größter Gaslieferant, der etwa 30 % des Bedarfs in der Europäischen Union und Großbritannien deckt.
Im vergangenen Jahr erreichte die norwegische Gasförderung fast Rekordwerte, und die Ölförderung erreichte ihren höchsten Stand seit 2009.
Ohne neue Felder gehen offizielle Prognosen jedoch von einem starken Rückgang der Förderung nach 2030 aus. Aasland beabsichtigt nun aber, die Förderung und die Exporte bis mindestens 2035 auf dem derzeitigen Niveau zu halten, und er hat erklärt, dass die Arktis wichtig dafür ist, dass Norwegen langfristig als Lieferant bestehen bleibt.
Die EU unterstützt derzeit aus Umweltgründen ein Verbot neuer Bohrungen in der Arktis, kauft aber gleichzeitig das Gas, das ihre Fabriken am Laufen hält.
Anders Opedal, Vorstandsvorsitzender des norwegischen multinationalen Energiekonzerns Equinor erklärte, die Produzenten von Öl und Erdgas aus der Barentssee würden andere Abnehmer finden, sollte Europa den Kauf verweigern.
Selbst Fatih Birol, Leiter der Internationalen Energieagentur (IEA) und Verfechter einer Abkehr von fossilen Brennstoffen, hat die EU aufgefordert, ihre Ablehnung der Erschließung der Arktis im Interesse der Energiesicherheit zu überdenken.
Europa hat durch seine „grünen“ Vorwände bereits wirtschaftlichen Schaden erlitten. Die IEA berichtet, dass die Strompreise in der EU für die energieintensive Industrie im Jahr 2025 im Durchschnitt mehr als doppelt so hoch waren wie in den USA und fast 50 % über denen in China lagen.
Ein Bericht aus dem Jahr 2024 zur Wettbewerbsfähigkeit Europas warnte davor, dass solche Kosten zu einer Aushöhlung des produzierenden Gewerbes führen.
An dieser Stelle hört die Geschichte auf, sich um die Arktis zu drehen, und betrifft plötzlich alle anderen.
Norwegen ist kein angeschlagener Ölstaat, der eine schlechte Angewohnheit rechtfertigt. Es gehört zu den reichsten Gesellschaften, die je entstanden sind, mit einem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von über 105.000 US-Dollar und einem Staatsfonds, der im Juni die Marke von 2,39 Billionen US-Dollar überschritten hat.
Fünfeinhalb Millionen Menschen haben die Kohlenwasserstoffe des Meeresbodens in eine allgemeine Gesundheitsversorgung, kostenlose Hochschulen und Renten für noch nicht geborene Enkelkinder umgewandelt.
Wenn Norwegen Öl und Gas als unverzichtbar für seine wirtschaftliche Stellung betrachtet, ist es unzumutbar, von ärmeren Ländern zu verlangen, auf ihre eigenen Ressourcen zu verzichten. Dies ist für Afrika, Südasien und andere sich rasch entwickelnde Regionen von enormer Bedeutung. Für viele afrikanische Haushalte kann eine unzuverlässige Energieversorgung katastrophale Folgen haben.
Verzögerungen bei Projekten im Bereich fossiler Brennstoffe verursachen Kosten, die in Tabellenkalkulationen nicht berücksichtigt werden.
Ein durch klimapolitische Selbstdarstellung blockiertes Gasprojekt führt dazu, dass Ingenieurteams aufgelöst werden, Bohranlagen woanders hinziehen, die Kreditkosten steigen und die Düngemittelfabrik niemals gebaut wird, die den Kohlenwasserstoff als Rohstoff genutzt hätte.
Ein Jahrzehnt sich summierender Vorteile geht für die nationale Bilanz verloren.
Westliche Verfechter der Klimaorthodoxie erklären die Leiter für unmoralisch, über die ihre Gesellschaften zu beispiellosem Wohlstand aufgestiegen sind. Jede fortgeschrittene Volkswirtschaft hat sich mit Kohle, Öl und Gas industrialisiert.
Abb.: Die norwegische Öl- und Gasindustrie läuft auf Hochtouren und füllt die Staatskasse. Screenshot
Norwegen verfügt nach wie vor über ein Finanzpolster von 2 Billionen US-Dollar. Im Gegensatz zu ihren Amtskollegen in der EU, Kanada und Australien sind sich die norwegischen Politiker bewusst, dass Öl und Gas für die Zukunft ihres Landes von entscheidender Bedeutung sind.
Wenn Minister aus Entwicklungsländern mit Kreditgebern und Geberorganisationen an einen Tisch sitzen, sollten sie das Aasland-Interview zur Sprache bringen und eine einzige Frage stellen: Wenn die fortgesetzte Erschließung der Arktis norwegischen und europäischen Interessen dient, auf welcher Grundlage dient dann eine nigerianische Gasanlage oder ein Terminal in Bangladesch einem geringeren Interesse?
Klima-Alarmisten stellen eine falsche Wahl zwischen bezahlbarer, verlässlicher Energie und Umweltschutz her. Norwegen lehnt diese Falle ab. Ein Land kann Verschwendung reduzieren, Technologien verbessern, Ökosysteme schützen und gleichzeitig die zuverlässige Energieversorgung aufrechterhalten, die das moderne Leben erfordert.
In jedem jemals zusammengestellten Datensatz gehen Energiefülle und menschliches Gedeihen Hand in Hand. Norwegen hat dies erkannt und handelt entsprechend. Auch arme Länder haben dies erkannt.
Was ihnen fehlt, sind nicht Beweise, sondern die Erlaubnis – und ein souveräner Staat sollte nicht darum bitten müssen. Die Staats- und Regierungschefs der Entwicklungsländer sollten sich das Beispiel Norwegens zunutze machen und darauf aufbauen.
Mehr bei CO2 Coalition
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Norwegen lehnt die Klima-Orthodoxie ab und setzt verstärkt auf die Erschließung von Öl- und Gasvorkommen! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
„Recht auf Hoffnung“: Europarat nimmt Türkei im Dezember auf die Tagesordnung
Das Ministerkomitee des Europarats wird sich im Dezember erneut mit der Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum sogenannten „Recht auf Hoffnung“ in der Türkei befassen. Die Gurban-Fallgruppe wurde auf die vorläufige Liste der Fälle gesetzt, die bei der nächsten Menschenrechtssitzung des Komitees behandelt werden sollen. Die 1577. Sitzung des Ministerkomitees zur Überwachung der Umsetzung von EGMR-Urteilen findet vom 1. bis 3. Dezember in Straßburg statt.
Unter der Gurban-Fallgruppe überwacht das Ministerkomitee EGMR-Urteile zur lebenslangen Freiheitsstrafe ohne realistische Möglichkeit einer Überprüfung und Entlassung. Die Problematik betrifft auch den kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan, dessen Haftbedingungen Gegenstand des EGMR-Urteils „Öcalan Nr. 2“ sind. Der Gerichtshof hatte bereits 2014 festgestellt, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Überprüfung gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt.
Umsetzung seit Jahren ausstehend
Zuletzt hatte sich das Ministerkomitee im September 2025 mit der Gurban-Fallgruppe befasst. Damals forderte es die Türkei erneut auf, die notwendigen gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der EGMR-Urteile zu ergreifen. Ankara sollte dem Komitee bis Ende Juni 2026 über entsprechende Fortschritte berichten. Die Fallgruppe war deshalb für die Menschenrechtssitzung im September 2026 erneut erwartet worden, wurde jedoch nicht in die Tagesordnung aufgenommen.
Dass eine erneute Prüfung zunächst ausblieb, hatte Kritik von Menschenrechts- und juristischen Organisationen ausgelöst. Im Vorfeld der September-Sitzung hatten verschiedene Rechtsorganisationen sowie 13 Anwaltskammern dem Ministerkomitee eine gemeinsame Stellungnahme vorgelegt. Darin forderten sie die Umsetzung der EGMR-Urteile und eine wirksame Fortsetzung des Überwachungsverfahrens. Mit der Aufnahme in die Dezember-Sitzung wird die Umsetzung der Urteile erneut verzögert Gegenstand der Kontrolle durch das Ministerkomitee.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52340 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52730 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52703
Grundsicherung: Kooperationsplan braucht keine Unterschrift – Jobcenter kann trotzdem Pflichten anordnen
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, muss den Kooperationsplan des Jobcenters nicht unterschreiben. Die Bundesagentur für Arbeit stellt klar: Der Plan wird nicht unterschrieben, enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und ist selbst kein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Trotzdem sollten Leistungsbezieher seinen Inhalt sehr ernst nehmen. Denn hält sich jemand später nicht an die vereinbarten Schritte, kann das Jobcenter daraus verbindliche Pflichten per Verwaltungsakt machen.
Seit dem 1. Juli 2026 hat diese Unterscheidung noch mehr Gewicht. Der Kooperationsplan bleibt zwar rechtlich unverbindlich. Das Jobcenter kann aber schneller von der Absprache zur verbindlichen Verpflichtung wechseln.
Der Kooperationsplan braucht keine Unterschrift§ 15 SGB II schreibt lediglich vor, dass Leistungsberechtigte den Kooperationsplan in Textform erhalten. Das kann auch elektronisch geschehen. Die Bundesagentur dokumentiert die gemeinsame Erarbeitung und die Kenntnisnahme intern in einem Beratungsvermerk. Eine Unterschrift des Leistungsbeziehers verlangt sie gerade nicht.
Das unterscheidet den Kooperationsplan von der früheren Eingliederungsvereinbarung. Er soll zunächst einen “Fahrplan” darstellen: Welche Arbeit kommt infrage? Welche Bewerbungen sind sinnvoll? Welche Qualifizierung könnte helfen? Welche Unterstützung bietet das Jobcenter?
Punkte sind unter anderem Eingliederungsziel, Eigenbemühungen, mögliche Förderleistungen sowie gegebenenfalls Integrations- oder Sprachkurse festzuhalten. Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sollen berücksichtigt werden.
Fiktives Beispiel: Ole aus BremenOle ist 34 Jahre alt und lebt in Bremen. Nach einem Gespräch erhält er einen Kooperationsplan. Darin stehen sechs Bewerbungen monatlich, die Suche nach Stellen im Lagerbereich und die mögliche Teilnahme an einer Qualifizierung.
Ole muss den Kooperationsplan nicht unterschreiben. Er sollte vielmehr darauf achten, ob die festgehaltenen Punkte tatsächlich dem Gespräch entsprechen. Sind zum Beispiel vier Bewerbungen besprochen worden, im Plan stehen jedoch sechs, sollte er die Abweichung sofort ansprechen.
Keine Unterschrift – aber später kann ein Verwaltungsakt kommenSetzt Ole die im Kooperationsplan vorgesehenen Schritte nicht um, kann das Jobcenter ihn nach § 15a SGB II durch schriftlichen Verwaltungsakt zur erforderlichen Mitwirkung verpflichten.
Kommt kein Kooperationsplan zustande oder lässt er sich nicht fortschreiben, sieht das Gesetz ebenfalls eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt vor.
Der Kooperationsplan selbst verpflichtet Ole also nicht wie ein Verwaltungsakt. Das Jobcenter kann die betreffenden Anforderungen aber anschließend verbindlich anordnen. Ein Verwaltungsakt wird grundsätzlich durch seine Bekanntgabe wirksam, nicht durch die Unterschrift des Betroffenen.
Kooperationsplan: Was Sie unterschreiben müssen – und was nicht Keine Unterschrift erforderlich Worauf Sie trotzdem achten müssen Kooperationsplan nach § 15 SGB II Prüfen Sie Ziele, Eigenbemühungen und vereinbarte Schritte Kenntnisnahme des Kooperationsplans Das Jobcenter dokumentiert die Kenntnisnahme selbst Rechtsfolgenbelehrung Lesen Sie genau, welche Folgen bei einem Verstoß angekündigt werden Verpflichtungs-Verwaltungsakt nach § 15a SGB II Er kann auch ohne Ihre Unterschrift wirksam werden Empfang eines Bescheids Entscheidend ist grundsätzlich die Bekanntgabe, nicht Ihre Zustimmung Sie sollten trotzdem weiter am Integrationsprozess mitwirkenEine freiwillige Erklärung ist davon zu unterscheiden. Legt das Jobcenter zum Beispiel eine Einwilligung oder ein anderes eigenständiges Formular vor, müssen Sie prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht. Allein die Tatsache, dass ein Mitarbeiter das Papier beim Gespräch über den Kooperationsplan vorlegt, verpflichtet Sie noch nicht zur Unterschrift.
Unterschrift verweigern heißt nicht Zusammenarbeit verweigernLeistungsbezieher müssen den Kooperationsplan zwar nicht unterschreiben. Sie müssen aber an der Eingliederung mitwirken.
Das Jobcenter überprüft, ob Sie die im Plan festgehaltenen Schritte umsetzen. Bei Eigenbemühungen muss das Jobcenter festlegen, was es genau verlangt, wie häufig Sie sich bemühen und bis wann und in welcher Form Sie Nachweise liefern sollen.
Die Anforderungen dazu müssen angemessen sein.
Erst der verbindliche Schritt kann zur Leistungsminderung führenProbleme bekommen Sie, wenn das Jobcenter eine konkrete Verpflichtung ausspricht und Sie trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung oder entsprechender Kenntnis ohne wichtigen Grund dagegen verstoßen.
§ 31 SGB II erfasst fehlende Eigenbemühungen, die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, oder den Nichtantritt einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme.
Bei einer Pflichtverletzung sieht § 31a SGB II grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs vor. Ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte kann einer Minderung entgegenstehen.
Für Ole zählt der InhaltOle sollte sich darauf konzentrieren, was konkret im Kooperationsplan steht. Sind sechs Bewerbungen realistisch? Wurde eine notwendige Qualifizierung berücksichtigt? Stimmen die schriftlichen Angaben mit dem Gespräch überein?
Weil keine Unterschrift erforderlich ist, darf Ole den Inhalt nicht als unwichtig ansehen. Der Plan bildet nämlich die Grundlage für sein Verhältnis zum Jobcenter und damit für verbindliche Aufforderungen der Behörde.
Was Sie vor Ort tun solltenLesen Sie den Kooperationsplan vollständig durch und verlangen Sie eine verständliche Fassung, wenn Formulierungen unklar bleiben. Weisen Sie sofort auf falsche Angaben, unrealistische Bewerbungszahlen oder nicht berücksichtigte Einschränkungen hin.
Unterscheiden Sie zwischen dem unverbindlichen Kooperationsplan und einem späteren schriftlichen Verwaltungsakt. Ein Bescheid wird nicht deshalb unwirksam, weil Sie ihn nicht unterschreiben. Wer die darin festgelegte Pflicht für rechtswidrig hält, muss deshalb den vorgesehenen Rechtsweg nutzen und sollte Fristen beachten.
FAQ: Kooperationsplan beim JobcenterMuss ich den Kooperationsplan beim Jobcenter unterschreiben?
Nein. Die Bundesagentur für Arbeit stellt ausdrücklich klar, dass der Kooperationsplan nicht unterschrieben wird. Sie erhalten ihn in Textform.
Kann das Jobcenter mich trotzdem zu Bewerbungen oder einer Maßnahme verpflichten?
Ja. Werden vereinbarte Schritte nicht umgesetzt oder kommt kein Kooperationsplan zustande, kann das Jobcenter nach § 15a SGB II konkrete Mitwirkungshandlungen durch schriftlichen Verwaltungsakt verbindlich festlegen.
Verhindere ich eine Sanktion, wenn ich nichts unterschreibe?
Nein. Entscheidend ist nicht Ihre Unterschrift. Ein Verwaltungsakt kann durch Bekanntgabe wirksam werden. Eine Leistungsminderung setzt allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen voraus, insbesondere eine entsprechende Pflichtverletzung und grundsätzlich eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Rechtsfolgen.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen §§ 15, 15a SGB II, Fassung vom 1. Juli 2026 (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Kooperationsplan mit dem Jobcenter (Bundesagentur für Arbeit)
Gesetze im Internet: § 15 SGB II – Potenzialanalyse und Kooperationsplan (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 15a SGB II – Verpflichtung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: §§ 31, 31a SGB II – Pflichtverletzungen und Rechtsfolgen (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 39 SGB X – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Grundsicherung: Kooperationsplan braucht keine Unterschrift – Jobcenter kann trotzdem Pflichten anordnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: Versteckter GdB-Nachweis in der Bewerbung reicht nicht für 40.000 Euro
Ein anerkannter Grad der Behinderung von 90, ein hochgeladener Behördenbescheid und anschließend eine Absage: Für einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung genügte das einem Bewerber nicht. Das Arbeitsgericht München wies seine Forderung nach mindestens 40.000 Euro zurück. Der Arbeitgeber hatte nach Auffassung des Gerichts von der Schwerbehinderung nichts gewusst und musste sie aus den eingereichten Unterlagen auch nicht erkennen.
Das Urteil vom 4. August 2026, Aktenzeichen 27 Ca 9020/25, zeigt, wie folgenreich die Platzierung eines Hinweises in einer Bewerbung sein kann. Wer die besonderen Rechte schwerbehinderter Bewerber nutzen möchte, sollte seinen Status ausdrücklich und gut sichtbar mitteilen. Eine kommentarlos beigefügte Anlage kann dafür zu wenig sein.
GdB 90 stand nur in einer zusätzlichen AnlageDer Kläger hatte sich bei einem Softwareunternehmen auf eine Stelle als „Head of Product“ beworben. Sein Lebenslauf umfasste 15 Seiten, enthielt aber keinen Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Auch im eigentlichen Bewerbungstext machte er darauf nicht aufmerksam.
Stattdessen lud er als zusätzliche Anlage die erste Seite eines behördlichen Teil-Abhilfebescheids hoch. Daraus ergab sich ein GdB von 90. Eine ausdrückliche Erklärung, dass er damit seine Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren geltend machen wollte, fehlte.
Nach der Absage verlangte der Bewerber mindestens 40.000 Euro Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung. Aus seiner Sicht hatte er den Arbeitgeber durch das Hochladen des Bescheids ausreichend informiert. Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht.
Warum der hochgeladene Bescheid nicht genügteEin Dokument kann beim Arbeitgeber technisch angekommen sein, ohne dass dadurch bereits ein ausreichender Hinweis auf die Schwerbehinderung vorliegt. Nach der vom Gericht angewandten Rechtsprechung kommt es darauf an, wie die Information in den Bewerbungsunterlagen mitgeteilt wird. Im Anschreiben oder an einer gut erkennbaren Stelle des Lebenslaufs ist sie regelmäßig ausreichend platziert.
Eine bloße Kopie des Schwerbehindertenausweises im Anlagenpaket genügt dagegen grundsätzlich nicht, wenn ein entsprechender Hinweis in den eigentlichen Bewerbungsunterlagen fehlt. Das gilt nach der Münchner Entscheidung erst recht für die kommentarlos beigefügte erste Seite eines Teil-Abhilfebescheids. Ein amtlicher Nachweis ersetzt damit nicht ohne Weiteres die ausdrückliche Mitteilung des Status.
Auch ein besonderes Ankreuzfeld für die Schwerbehinderung musste das Bewerbungsportal nach Auffassung des Gerichts hier nicht anbieten. Der Bewerber konnte eigene Dokumente hochladen und darin einen eindeutigen Hinweis unterbringen. Das Gericht leitete aus der Upload-Möglichkeit keine uneingeschränkte Pflicht ab, jede einzelne Anlage tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen.
Eine Absage allein beweist noch keine DiskriminierungDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Dennoch führt nicht jede erfolglose Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen zu einem Zahlungsanspruch. Zwischen der ungünstigeren Behandlung und der Behinderung muss ein rechtlich relevanter Zusammenhang bestehen.
Für den Nachweis hilft § 22 AGG: Bewerber müssen nicht sämtliche internen Überlegungen des Arbeitgebers aufdecken. Beweisen sie Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag. Eine Behauptung oder der Hinweis auf den eigenen GdB genügt dafür allein nicht.
Im Münchner Verfahren fehlte nach Auffassung der Kammer bereits die Voraussetzung für den behaupteten Zusammenhang. Weil der Arbeitgeber die Schwerbehinderung weder kannte noch kennen musste, ließ sich die hier geltend gemachte unmittelbare Benachteiligung nicht darauf zurückführen. Die Höhe des GdB änderte daran nichts.
Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anDie Anforderungen an einen erkennbaren Hinweis sind keine neue Erfindung des Arbeitsgerichts München. Das Bundesarbeitsgericht hat sie unter anderem im Urteil vom 17. Dezember 2020, Aktenzeichen 8 AZR 171/20, erläutert. Danach kann unter Umständen auch eine gesonderte Mitteilung ausreichen.
Eine erneute Information ist nicht in jedem Fall nötig, wenn der Arbeitgeber den Status bereits kennt. Das kann beispielsweise bei einer internen Bewerbung in Betracht kommen. Wer sich darauf verlassen möchte, sollte allerdings belegen können, dass die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber tatsächlich bekannt war.
Außerdem muss die Information rechtzeitig erfolgen. Nach dem Bundesarbeitsgericht gehört sie regelmäßig bereits in die Bewerbung, bei einer festgelegten Bewerbungsfrist grundsätzlich spätestens bis zu deren Ablauf. Eine spätere Mitteilung kann nur ausnahmsweise noch genügen, wenn die besonderen Pflichten im laufenden Verfahren noch zumutbar erfüllt werden können.
Welche Pflichten Arbeitgeber bei Bewerbungen beachten müssenNach § 164 Absatz 1 SGB IX müssen Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, und frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Über eingegangene Bewerbungen schwerbehinderter Menschen sind die Schwerbehindertenvertretung und die zuständige betriebliche oder personalvertretungsrechtliche Interessenvertretung unmittelbar zu informieren, sofern solche Vertretungen bestehen. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung entfällt bei einer ausdrücklichen Ablehnung durch den betroffenen Bewerber.
Verstöße gegen solche Schutzvorschriften können im Entschädigungsprozess als Indizien für eine Benachteiligung Bedeutung haben. Die allgemeinen Prüfpflichten bei der Stellenbesetzung bestehen unabhängig davon, ob ein bestimmter Bewerber seine Schwerbehinderung offenlegt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein einzelner Bewerber aus einem Verstoß eine Vermutung für seine eigene Benachteiligung ableiten kann.
Der Kläger hatte unter anderem eine fehlende Meldung an die Arbeitsagentur und eine unterbliebene Unterrichtung von Interessenvertretungen beanstandet. Das Arbeitsgericht ließ mögliche Verfahrensverstöße offen, weil es bereits an der Kenntnis beziehungsweise Erkennbarkeit der Schwerbehinderung fehlte. Auch über die Eignung des Bewerbers und den vom Unternehmen erhobenen Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs musste es deshalb nicht entscheiden.
Die Einladungspflicht gilt besonders für öffentliche ArbeitgeberFür öffentliche Arbeitgeber enthält § 165 SGB IX eine zusätzliche Vorgabe: Sie müssen schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Die Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Auch dafür muss die Schwerbehinderung rechtzeitig bekannt oder erkennbar sein.
Private Arbeitgeber unterliegen dieser besonderen gesetzlichen Einladungspflicht nicht. Sie müssen aber ebenfalls das Diskriminierungsverbot und die für sie geltenden Pflichten aus dem SGB IX beachten. Eine Absage ohne Vorstellungsgespräch lässt sich deshalb je nach Arbeitgeber rechtlich unterschiedlich bewerten.
Ein deutlich formulierter Hinweis darf auch in einem digitalen Verfahren nicht einfach übergangen werden. Einen Fall, in dem ein öffentlicher Arbeitgeber sich erfolglos auf die Gestaltung seines Portals berief, erläutert der Beitrag „Schwerbehinderung: Arbeitgeber muss Bewerber trotz Online-Portal zum Gespräch einladen“. Dort war die Schwerbehinderung ausdrücklich im hochgeladenen Anschreiben genannt worden.
So lässt sich die Schwerbehinderung eindeutig mitteilenWer seinen Status im Bewerbungsverfahren berücksichtigt wissen möchte, kann ihn in einem kurzen, eigenen Absatz nennen. Eine mögliche Formulierung lautet: „Bei mir ist eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 90 anerkannt. Bitte berücksichtigen Sie dies im Bewerbungsverfahren.“
Wird ein Nachweis beigefügt, sollte der Text ausdrücklich auf diese Anlage verweisen. Im Lebenslauf bietet sich eine gut erkennbare Angabe bei den persönlichen Daten an. Eine genaue Beschreibung der Erkrankung ist für den bloßen Hinweis auf den anerkannten Status nicht erforderlich.
Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die unterschiedlichen Formen der Mitteilung einordnen lassen. Sie bezieht sich auf die Erkennbarkeit der Schwerbehinderung, nicht auf einen automatischen Anspruch auf Einstellung oder Entschädigung.
Form der Mitteilung Rechtliche Einordnung Hinweis für die Bewerbung Ausdrückliche Angabe im Anschreiben Regelmäßig ausreichender Hinweis Den anerkannten Status klar benennen und gegebenenfalls auf den Nachweis verweisen. Gut sichtbare Angabe im Lebenslauf Regelmäßig ausreichend Eine eindeutig bezeichnete Stelle wählen, an der die Information leicht auffindbar ist. Gesonderte Mitteilung an den Arbeitgeber Kann je nach Umständen ausreichen Die konkrete Bewerbung zuordnen und auf rechtzeitigen, nachweisbaren Zugang achten. Ausweiskopie ohne ausdrücklichen Hinweis in den Anlagen Grundsätzlich kein ausreichender Hinweis allein durch das Beifügen Den Status zusätzlich im Anschreiben oder Lebenslauf mitteilen. Erste Bescheidseite ohne Erläuterung hochgeladen Im Münchner Verfahren nicht ausreichend Die Information nicht allein einem unkommentierten Behördenpapier überlassen. Keine allgemeine Pflicht, jede Behinderung offenzulegenAus dem Urteil folgt keine allgemeine Verpflichtung, eine Schwerbehinderung bei jeder Bewerbung ungefragt offenzulegen. Die hier behandelte Mitteilung dient dazu, die besonderen Rechte im Auswahlverfahren geltend zu machen. Davon zu unterscheiden sind konkrete Fragen zur Fähigkeit, die ausgeschriebene Tätigkeit auszuüben.
Für Betroffene bleibt die Entscheidung über eine Offenlegung deshalb eine Abwägung. Wer die besonderen Verfahrensrechte beanspruchen will, sollte jedoch für eine rechtzeitige und eindeutige Information sorgen. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag „Muss man dem Arbeitgeber sagen, dass man eine Schwerbehinderung hat?“.
Nach einer Absage: Unterlagen sichern und Fristen beachtenFür einen möglichen Streit ist hilfreich, die tatsächlich versandte Bewerbung vollständig aufzubewahren. Dazu gehören die hochgeladenen Dateien, der Bewerbungstext und die Eingangsbestätigung. Bei einem Portal können zusätzlich gespeicherte Ansichten dokumentieren, welche Angaben beim Absenden vorhanden waren.
Wer eine Entschädigung verlangt, muss außerdem kurze Fristen beachten. Nach § 15 Absatz 4 AGG ist der Anspruch grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen; bei einer Bewerbung beginnt diese Frist mit dem Zugang der Ablehnung, sofern keine abweichende tarifliche Regelung greift. Für die Entschädigungsklage sieht § 61b Absatz 1 ArbGG anschließend eine Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung vor.
Auch ein nachgewiesener Verstoß bedeutet nicht, dass pauschal 40.000 Euro zu zahlen sind. Die Entschädigung richtet sich nach den Umständen; wäre der Bewerber auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden, begrenzt § 15 Absatz 2 AGG sie auf drei Monatsgehälter. Einen Anspruch auf die ausgeschriebene Stelle begründet das Diskriminierungsverbot allein nicht.
Beispiel aus der Praxis: Ein klarer Satz statt einer unkommentierten AnlageEin fiktives Beispiel: Sabine hat einen anerkannten GdB von 70 und bewirbt sich bei einer Stadtverwaltung als Sachbearbeiterin. Sie lädt ihren Schwerbehindertenausweis hoch und schreibt zusätzlich gut sichtbar in den Lebenslauf: „Anerkannte Schwerbehinderung, GdB 70; Nachweis als Anlage beigefügt.“ Die versandten Unterlagen und die Eingangsbestätigung speichert sie ab.
Damit hat sie ihren Status ausdrücklich mitgeteilt und kann den Inhalt ihrer Bewerbung später dokumentieren. Bleibt eine Einladung aus, obwohl ihr die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt, kommt eine Prüfung möglicher Ansprüche in Betracht. Eine Entschädigung steht dadurch noch nicht automatisch fest.
Fragen und Antworten zum Urteil Reicht es, den Schwerbehindertenausweis im Bewerbungsportal hochzuladen?Darauf sollten sich Bewerber nicht verlassen. Eine Ausweiskopie, die lediglich als Anlage beigefügt wird, genügt ohne ausreichenden Hinweis im Anschreiben oder Lebenslauf grundsätzlich nicht. Der Status sollte ausdrücklich und gut erkennbar mitgeteilt werden.
Muss ich dafür meine Diagnose nennen?Für die Mitteilung der anerkannten Schwerbehinderung ist eine ausführliche medizinische Erklärung nicht erforderlich. Ein eindeutiger Hinweis auf den Status und den GdB kann genügen. Davon zu trennen sind Fragen zu konkreten Anforderungen der Tätigkeit oder benötigten Anpassungen im Bewerbungsverfahren.
Bekomme ich nach einer Absage trotz deutlichen Hinweises automatisch eine Entschädigung?Nein, die Kenntnis des Arbeitgebers allein begründet noch keinen Zahlungsanspruch. Es müssen weitere Umstände vorliegen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen; dann greift die Beweislastregel des § 22 AGG. Bei öffentlichen Arbeitgebern kann insbesondere eine unterbliebene Einladung trotz bestehender Einladungspflicht ein solches Indiz sein.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Versteckter GdB-Nachweis in der Bewerbung reicht nicht für 40.000 Euro erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Bis zu 281,50 Euro mehr im Monat – Freibetrag mit § 82a SGB XII sollten Rentner jetzt prüfen
Wer mit seiner Rente kaum über die Runden kommt, sollte die Einkommensberechnung des Sozialamts genau ansehen. Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kann ein Teil der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei bleiben. Der Freibetrag nach § 82a SGB XII beträgt 2026 bis zu 281,50 Euro monatlich und kann die ergänzende Grundsicherung entsprechend erhöhen.
Die Regelung hilft auch Menschen, die bislang keine Grundsicherung erhalten: Durch den Abzug kann überhaupt erst ein Anspruch entstehen. Einen Grundrentenzuschlag müssen Betroffene dafür nicht beziehen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert ausdrücklich diese Wirkung des Freibetrags.
Was der Rentenfreibetrag tatsächlich bewirktDas Sozialamt vergleicht den anerkannten Lebensunterhaltsbedarf mit dem Einkommen, das rechtlich angerechnet werden darf. Zum Bedarf gehören insbesondere der Regelsatz, die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe. Welche Bedarfe die Grundsicherung umfasst, regelt § 42 SGB XII.
Der Freibetrag verringert auf der anderen Seite der Rechnung das anrechenbare Renteneinkommen. Dadurch kann das Sozialamt mehr Grundsicherung zahlen, obwohl sich die Rentenzahlung selbst nicht verändert. Es handelt sich also um eine Begünstigung bei der Sozialleistung und nicht um einen zusätzlichen Überweisungsbetrag der Rentenkasse.
2026 bleiben höchstens 281,50 Euro monatlich anrechnungsfreiNach § 82a Absatz 1 SGB XII bleiben zunächst 100 Euro der monatlichen gesetzlichen Rente unberücksichtigt. Vom Rentenbetrag oberhalb dieser 100 Euro kommen weitere 30 Prozent hinzu. Insgesamt ist der Freibetrag auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt.
Diese Regelbedarfsstufe beträgt 2026 weiterhin 563 Euro, woraus sich der Höchstbetrag von 281,50 Euro ergibt. Bei durchgehendem Anspruch kann das rechnerisch bis zu 3.378 Euro im Jahr zusätzlich bedeuten. Der Höchstbetrag wird bereits bei einer begünstigten Bruttorente von 705 Euro monatlich erreicht.
Monatliche Bruttorente Berechnung vor Begrenzung Freibetrag 2026 300 Euro 100 Euro + 30 % von 200 Euro 160 Euro 500 Euro 100 Euro + 30 % von 400 Euro 220 Euro 600 Euro 100 Euro + 30 % von 500 Euro 250 Euro 700 Euro 100 Euro + 30 % von 600 Euro 280 Euro 705 Euro 100 Euro + 30 % von 605 Euro 281,50 Euro 1.000 Euro 100 Euro + 30 % von 900 Euro 281,50 EuroDie Tabelle zeigt eigene Berechnungen für Personen, die die erforderlichen Zeiten erfüllen. Sie stellt ausschließlich den Freibetrag dar, nicht die vollständige Berechnung des anzurechnenden Einkommens oder des Grundsicherungsanspruchs. Bei einer Rente bis 100 Euro bleibt höchstens die tatsächlich vorhandene Rente frei.
33 Jahre Grundrentenzeiten sind nicht einfach 33 VersicherungsjahreDie zeitliche Voraussetzung beträgt mindestens 396 Kalendermonate. Allerdings zählt nicht jeder Monat im Versicherungsverlauf automatisch als Grundrentenzeit. Wer lediglich die insgesamt ausgewiesenen Versicherungsjahre betrachtet, kann deshalb zu einem falschen Ergebnis kommen.
Berücksichtigt werden insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus versicherter Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit sowie anerkannte Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßigen Pflege. Auch bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Übergangsgeld und Berücksichtigungszeiten können dazugehören. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt die anrechenbaren Grundrentenzeiten in ihrem Rentenlexikon.
Zeiten mit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II zählen dafür dagegen nicht. Ebenso wenig genügen freiwillige Rentenbeiträge oder ein von der Versicherungspflicht befreiter Minijob. Bei Erwerbsminderungsrenten darf die Zurechnungszeit nicht mit tatsächlich erworbenen Grundrentenzeiten verwechselt werden.
Das Gesetz lässt außerdem bestimmte vergleichbare Zeiten aus anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen zu, beispielsweise aus der Alterssicherung der Landwirte oder berufsständischen Versorgungswerken. Solche Zeiten können mit Grundrentenzeiten zusammengerechnet werden. Ein Kalendermonat wird dabei nur einmal berücksichtigt.
Kein Grundrentenzuschlag – trotzdem Anspruch auf den FreibetragGrundrentenzuschlag und Rentenfreibetrag sind unterschiedliche Ansprüche. Für den Zuschlag zur gesetzlichen Rente gelten neben den Versicherungszeiten weitere Voraussetzungen, etwa hinsichtlich der erworbenen Entgeltpunkte und des anzurechnenden Einkommens. Ein fehlender Zuschlag beweist deshalb nicht, dass auch der Freibetrag beim Sozialamt ausgeschlossen ist.
Das Bundesarbeitsministerium bestätigt, dass für den Freibetrag kein tatsächlicher Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag erforderlich ist. Die Einzelheiten zur Abgrenzung erläutern die amtlichen Fragen und Antworten zur Grundrente und zu den Freibeträgen. Weiterführende Informationen zum Zuschlag selbst bietet unser Beitrag über die Voraussetzungen des Grundrentenzuschlags 2026.
Warum auch bisher abgelehnte Rentner neu rechnen solltenEine Rente oberhalb des Regelsatzes schließt Grundsicherung keineswegs aus. Die anerkannten Wohnkosten und mögliche Mehrbedarfe kommen zum Regelsatz hinzu, während Abzüge und Freibeträge das anzurechnende Einkommen senken können. Eine allgemeine Rentengrenze, oberhalb derer niemand mehr Anspruch hätte, lässt sich daraus nicht ableiten.
Besonders relevant ist das für Menschen, deren Antrag wegen eines nur geringfügig zu hohen Einkommens abgelehnt wurde. Fehlt in dieser Rechnung ein zustehender Freibetrag, kann sich das Ergebnis ändern. Einkommen, verwertbares Vermögen und die persönlichen Voraussetzungen für die jeweilige Sozialleistung müssen dennoch geprüft werden.
Der Freibetrag gilt sowohl bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Er ist deshalb nicht auf Altersrentner beschränkt. Wie Freibeträge die ergänzenden Leistungen verändern, erläutert auch unser Beitrag „Grundsicherung zur Rente: Der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe“.
Für die Berechnung zählt die BruttorenteDer Freibetrag wird aus dem unbereinigten Bruttobetrag der begünstigten Rente ermittelt. Die auf dem Konto eingehende Nettorente ist dafür nicht die richtige Ausgangsgröße. Das stellt beispielsweise die Bremer Verwaltungsanweisung zu § 82a SGB XII ausdrücklich klar.
Davon zu unterscheiden ist die anschließende Einkommensanrechnung. Hier sind zusätzlich die gesetzlich vorgesehenen Abzüge zu berücksichtigen, beispielsweise Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 82 Absatz 2 SGB XII. Wer einfach die Bruttorente abzüglich Freibetrag als endgültiges Einkommen ansetzt, kann daher zu viel Einkommen anrechnen.
Auch bei Witwenrenten lohnt sich die PrüfungBei einer Hinterbliebenenrente kann der Freibetrag ebenfalls greifen. Nach den Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums kommt es dabei auf entsprechende Zeiten der leistungsberechtigten Person und/oder der verstorbenen Person an. Wer selbst keine 33 Jahre erreicht, sollte eine Prüfung deshalb nicht allein aus diesem Grund unterlassen.
Mehrere Rentenzahlungen an dieselbe Person führen allerdings nicht automatisch zu mehreren Freibeträgen nach § 82a SGB XII. Bei einer Kombination aus eigener Rente und Witwenrente müssen die begünstigten Einkünfte und die dazugehörigen Voraussetzungen zusammen geprüft werden. Die Höchstgrenze darf nicht für jede Rentenzahlung erneut angesetzt werden.
Fehlende Nachweise können die Berücksichtigung verzögernFür das Sozialamt muss nachgewiesen sein, dass die erforderlichen Zeiten vorliegen. Nach Angaben der Rentenversicherung enthalten seit Juli 2021 erteilte Rentenbescheide bereits eine Aussage dazu, ob mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt sind. Fehlt diese Angabe in den vorliegenden Unterlagen, sollte eine entsprechende Auskunft beim Rentenversicherungsträger angefordert werden.
Die Bedeutung dieses Nachweises ergibt sich aus § 143 SGB XII: Solange die Voraussetzungen nicht durch eine Mitteilung des zuständigen Versicherungs- oder Versorgungsträgers nachgewiesen sind, entscheidet das Sozialamt ohne den möglichen Freibetrag. Eine solche Entscheidung bedeutet daher nicht zwingend, dass die erforderlichen Zeiten tatsächlich fehlen.
Wird ein erstmaliger Antrag wegen des noch fehlenden Nachweises zunächst ohne Freibetrag abgelehnt, kann das Sozialamt die Auskunft beim Rententräger anfordern. Nach Eingang des positiven Nachweises ist der Anspruch nach den Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung erneut zu prüfen. Vergleichbare Zeiten aus anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen müssen Antragsteller nachweisen.
Mit dem Grundsicherungsantrag nicht auf vollständige Unterlagen wartenGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf Antrag erbracht. Nach § 44 Absatz 2 SGB XII wirkt dieser grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, wenn die Voraussetzungen innerhalb dieses Monats erfüllt werden. Wer einen möglichen Anspruch erst Monate später geltend macht, erhält für die Zeit davor normalerweise keine Leistungen.
Deshalb sollte der Antrag frühzeitig gestellt und auf möglicherweise vorhandene Grundrentenzeiten hingewiesen werden. Fehlende Unterlagen können im Verfahren nachgereicht werden. Empfehlenswert ist ein Nachweis darüber, wann der Antrag beim Sozialamt eingegangen ist.
Was im Bescheid geprüft werden sollteIm Berechnungsbogen lässt sich erkennen, welche Rente das Amt angesetzt und welche Beträge es davon abgezogen hat. Bei nachgewiesenen Voraussetzungen muss sich der Freibetrag in dieser Rechnung wiederfinden, auch wenn die Bezeichnung je nach Behörde unterschiedlich ausfällt. Außerdem sollten Bruttorente, Versicherungsbeiträge und Rentenzahlbetrag nachvollziehbar auseinandergehalten werden.
Fehlt der Freibetrag trotz vorliegendem Nachweis, sollte das Sozialamt unter Angabe des Bescheiddatums und des Aktenzeichens zur Prüfung aufgefordert werden. Läuft die Widerspruchsfrist noch, kommt ein Widerspruch gegen die fehlerhafte Berechnung in Betracht. Nach § 84 Sozialgerichtsgesetz beträgt diese Frist bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat.
Nachzahlungen: Bei alten Bescheiden gelten besondere GrenzenIst ein fehlerhafter Bescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Im Sozialhilferecht begrenzt § 116a SGB XII den Zeitraum für rückwirkende Leistungen grundsätzlich auf ein Jahr statt auf vier Jahre. Gerechnet wird dabei vom Jahresbeginn des Jahres, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird.
Bei einem Antrag im September 2026 können über diesen Weg daher grundsätzlich Leistungen ab Januar 2025 erfasst werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist etwas anderes als die erneute Prüfung nach einem später eingehenden Nachweis der Grundrentenzeiten. Für die richtige Einordnung müssen der ursprüngliche Antrag, der Bescheid und der Eingang des Nachweises betrachtet werden.
Zusätzliche Altersvorsorge kann einen weiteren Freibetrag bringenFür bestimmte Betriebsrenten und andere begünstigte zusätzliche Altersvorsorge sieht § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII einen eigenen Freibetrag vor. Dieser setzt keine 33 Jahre Grundrentenzeiten voraus. Er kann neben dem Freibetrag nach § 82a berücksichtigt werden, wenn für die unterschiedlichen Einkünfte jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Betriebsrente sollte deshalb nicht einfach zur gesetzlichen Rente addiert und alles gemeinsam unter nur einem Freibetrag berechnet werden. Entscheidend ist, welche Einkommensart vorliegt und welche Vorschrift darauf anzuwenden ist. Einzelheiten behandelt unser Überblick zu Rentenfreibeträgen und zusätzlicher Altersvorsorge.
Beispiel aus der Praxis: 281,50 Euro mehr durch die richtige BerechnungEin fiktives, vereinfachtes Beispiel: Die alleinlebende Rentnerin Helga ist 69 Jahre alt und hat nachweislich 35 Jahre Grundrentenzeiten. Ihre gesetzliche Bruttorente beträgt 1.000 Euro, nach angenommenen Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von zusammen 125 Euro werden ihr 875 Euro ausgezahlt. Bei einem Regelsatz von 563 Euro und anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten von 600 Euro beträgt ihr monatlicher Bedarf 1.163 Euro.
Ohne Rentenfreibetrag würde die ergänzende Grundsicherung in dieser vereinfachten Rechnung 288 Euro betragen. Mit dem Freibetrag von 281,50 Euro sind nur 593,50 Euro Einkommen anzurechnen, sodass das Sozialamt 569,50 Euro zahlt. Helga verfügt damit einschließlich Nettorente über 1.444,50 Euro vor Zahlung der Wohnkosten – genau 281,50 Euro mehr.
Das Beispiel unterstellt, dass kein weiteres Einkommen, kein einzusetzendes Vermögen und keine zusätzlichen Abzüge oder Bedarfe vorhanden sind. Die angenommenen Versicherungsbeiträge dienen nur der Veranschaulichung. Die tatsächlichen Beträge ergeben sich aus Rentenunterlagen und Sozialhilfebescheid.
Drei Fragen und Antworten zum Rentenfreibetrag Bekomme ich automatisch 281,50 Euro zusätzlich zur Rente?Nein, der Freibetrag ist keine pauschale Rentenerhöhung. Er reduziert das Einkommen, das bei den genannten Sozialhilfeleistungen angerechnet wird. Wie viel zusätzlich ausgezahlt wird, hängt vom berechneten Anspruch ab; 281,50 Euro sind 2026 der Höchstbetrag dieses Freibetrags.
Kann ich den Freibetrag erhalten, obwohl ich keine Grundrente bekomme?Ja, ein Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend sind mindestens 33 Jahre anrechenbare Grundrentenzeiten oder entsprechende vergleichbare Zeiten sowie ein Anspruch auf die betreffende Sozialleistung unter Berücksichtigung des Freibetrags. Eine Ablehnung des Grundrentenzuschlags ersetzt deshalb nicht die Prüfung durch das Sozialamt.
Was kann ich tun, wenn der Freibetrag im Bescheid fehlt?Fordern Sie eine nachvollziehbare Berechnung an und legen Sie den Nachweis über die erforderlichen Zeiten vor beziehungsweise bitten Sie um dessen Anforderung. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kommt innerhalb der laufenden Frist ein Widerspruch in Betracht, später gegebenenfalls ein Überprüfungsantrag. Trifft lediglich der Nachweis verspätet ein, sollte ausdrücklich auch die rückwirkende Neuberechnung ab Antragstellung geprüft werden.
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Does Anyone Understand the Actual Situation?, by Paul Craig Roberts
Johann von Leers: ‘the Legal Regulation of the Jewish Question’ (1933), by Alexander Jacob
What Is Identity?, by Derek Stark
Get Rid of All Things Trump, by Ted Rall
Iran Changing US War Equations, by Kevin Barrett
Ed Sheeran Just Learnt: Being Pimped By the Billionaires for Genocide Is A Bad Look, by Jonathan Cook
Assange Returns to Public Commentary, and Other Notes, by Caitlin Johnstone
Mike Huckabee Is The Most Evil Person In The Trump Administration
There are some truly psychopathic ghouls in the Trump administration, including Trump himself, but as of today I am convinced that US ambassador to Israel Mike Huckabee is the absolute worst of them.
As Israeli officials become more open about their plans for the ethnic cleansing of Palestinians from the Gaza Strip while the Macklemore controversy refocuses public attention on the abuses of Zionism, pro-Israel spinmeisters in both the mass media and the US government are falling all over themselves trying to regain control of the narrative.
During a frenzied ejaculation of propaganda on Newsmax about Macklemore and the pro-Palestine movement, Huckabee repeated long-discredited atrocity propaganda about the October 7 Hamas attack to explain why nobody should oppose Israel’s actions in Gaza.
“These are the people that raped women in front of their own children,” Huckabee told Newsmax host Rob Schmitt. “That hacked off their genitals in front of their families. That lit elderly people on fire and burned them to death while they sat in wheelchairs. That did unspeakable things to children. That cut the heads off of babies and put other babies in an oven while they were alive. Now anyone who cheers that, they’re not just sick, they’re psychopathic.”
“Now if anybody says well that stuff didn’t really happen, well, we know it did, Rob, because Hamas taped themselves doing it. We have it on video,” Huckabee claimed.
To be clear, every single thing Huckabee says here is a lie. The claims about beheaded babies and infants cooked in ovens were soundly debunked in 2023, including in the Israeli press. There is zero video footage anywhere of any of the atrocities Huckabee describes. Israel apologists often make up all kinds of false claims about the video footage recorded on October 7 by Hamas GoPro cameras, trusting that the average member of the public will be too squeamish to watch the violent footage for themselves, but I assure you if you care to dive down that video rabbit hole you will find zero evidence of any of the acts Huckabee just listed.
It’s hard to find words to describe how evil this is. Huckabee knows he’s lying when he says these things. He’s 100 percent aware that he’s advancing atrocity propaganda to justify further Israeli atrocities.
When Huckabee first repeated these claims in October and November 2023 you could say maybe he didn’t know he was spreading atrocity propaganda because it took a few weeks for mainstream outlets to debunk the claim and for awareness of its inaccuracy to spread into mainstream discourse.
When he repeated the claim in September 2025, you could argue that PERHAPS Huckabee was just living in a tightly insulated Zionist echo chamber and was somehow still unaware that the claim had been comprehensively disproven.
Mike Huckabee claims on Oct 7th there was “the beheading of babies in the presence of their mothers”
This did not happen – but babies were beheaded in Gaza by Israeli bombs, you can see it on your phone. Huckabee will never mention this, let alone mourn for the children of Gaza https://t.co/3gLs2XvU9R
But as he repeats this claim in May and again September of 2026, after being widely and repeatedly decried for spreading lies and atrocity propaganda, he is indisputably looking the world in the eye and lying to our faces with full and complete knowledge of what he is doing.
Which shows you that he’s been knowingly lying this entire time. This is a Trump-appointed US government official knowingly lying to the public so they will continue to support Israel’s US-backed abuses of the Palestinian people.
Think about how fucked up you’d have to be inside to do something like this. And this freak has the gall to call Palestine supporters “psychopathic”.
In that same deceitful, propagandistic Newsmax interview, Rob Schmitt said it’s actually the opponents of genocide who are falling victim to propaganda.
“It’s amazing how effective propaganda can be, how blinding it can be to what you would think would be otherwise reasonable people,” Schmitt told Huckabee, adding, “I hate to say this but it feels like the Islamist crowd is winning this war of propaganda. It feels to me now that there is more of an anger and a fury towards Israel than there is towards the heinous things that we saw on October seventh.”
Right, so, according to Trump’s henchmen in his administration and in the right wing press, long-debunked atrocity propaganda about Palestinians is actually true, and it’s actually the people who think Israel is committing criminal acts who are propagandized, and it’s actually the people opposing genocide who are the psychopaths. Up is down, night is day. War is peace, freedom is slavery, ignorance is strength.
The western world is ruled by lying, manipulative criminals. Revolution can’t come soon enough.
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