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BRICS Business Forum

PRESIDENT OF RUSSIA - 11. September 2026 - 13:00
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Nach Einbruch der Dämmerung

In der Poetik-Ecke LVIII überführt Wolfgang Bittner das Verschwinden dessen, was uns zu Menschen geformt hat, so schlicht und klar in poetische Gestalt, dass dabei mehr entsteht als schwindet.
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Pflegeheim-Deckel bei 1.500 Euro: Warum die Rechnung deutlich höher bleibt

Anke Rehlinger fordert, den Eigenanteil für Pflegebedürftige im Heim auf 1.500 Euro im Monat zu begrenzen. Die bisherigen Äußerungen deuten vor allem auf einen Deckel des pflegebedingten Anteils hin.

Auf Grundlage der Heimkosten vom 1. Juli 2026 würde die durchschnittliche Entlastung im ersten Aufenthaltsjahr dann zunächst rund 275 Euro im Monat betragen. Nur wenn die gesamte Eigenbeteiligung auf 1.500 Euro begrenzt würde, wären es rechnerisch 1.864 Euro.

Rehlinger will Pflegebedürftige vor steigenden Kosten schützen

Die saarländische Ministerpräsidentin will die Begrenzung in die geplante Pflegereform aufnehmen. Nach ihrer Einschätzung wäre ein Deckel innerhalb des bestehenden Versicherungssystems finanzierbar.

Konkrete Angaben zur Finanzierung enthält der Vorstoß bisher nicht. Auch ein ausformulierter Gesetzesvorschlag für die Obergrenze liegt noch nicht vor. Die aktuelle Meldung über Rehlingers Forderung nennt dazu keine weiteren Einzelheiten.

Die Reaktionen der Deutschen Stiftung Patientenschutz und des Sozialverbands Deutschland beziehen sich auf eine Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils. Unterkunft, Verpflegung und weitere Rechnungsposten würden danach nicht automatisch unter den Deckel fallen.

Pflegeheimbewohner zahlen durchschnittlich 3.364 Euro

Nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen mussten Pflegebedürftige im ersten Heimjahr zum 1. Juli 2026 durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst tragen.

Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Jahresbeginn 2026 erhöhte sich die monatliche Belastung um 119 Euro. Wie schnell dadurch Ersparnisse aufgebraucht werden, zeigt auch der Beitrag über die gestiegenen Pflegeheimkosten.

Kostenbestandteil Durchschnitt pro Monat Verbleibender Pflegeanteil einschließlich Ausbildungskosten nach dem Zuschlag von 15 Prozent 1.775 Euro Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Investitionskosten 521 Euro Gesamte Eigenbeteiligung 3.364 Euro

Die Beträge sind Durchschnittswerte. Je nach Einrichtung und Bundesland kann die persönliche Rechnung deutlich höher oder niedriger ausfallen.

Im ersten Heimjahr reicht die Spanne von durchschnittlich 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis zu 3.761 Euro in Bremen. Besondere Komfort- oder Zusatzleistungen können weitere Kosten verursachen.

Warum der Deckel nicht automatisch die gesamte Rechnung erfasst

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil betrifft die Pflege und Betreuung, soweit die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen. In den Daten des vdek sind darin auch Ausbildungskosten enthalten.

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden getrennt berechnet. Ein künftiges Gesetz müsste deshalb genau bestimmen, welche Positionen die 1.500-Euro-Grenze umfasst.

Mögliche Auslegung Folge auf Grundlage der Werte vom 1. Juli 2026 Nach den bisherigen Aussagen näherliegend: Der nach dem bisherigen Zuschlag verbleibende Pflegeanteil wird auf 1.500 Euro begrenzt Gesamtbelastung von rund 3.089 Euro und eine Ersparnis von 275 Euro Weitergehendes Modell: Die gesamte Eigenbeteiligung wird auf 1.500 Euro begrenzt Ersparnis von durchschnittlich 1.864 Euro

Die näherliegende Rechnung unterstellt, dass der Deckel nach dem heutigen Leistungszuschlag angewendet wird. Sie setzt außerdem voraus, dass die im Pflegeanteil enthaltenen Ausbildungskosten von der Obergrenze erfasst werden.

Beide Punkte sind noch ungeklärt. Die Werte zeigen daher nur, wie sich verschiedene Modelle anhand der aktuellen Durchschnittskosten auswirken würden.

Vor allem neue Heimbewohner könnten profitieren

Die Pflegekasse beteiligt sich bereits heute mit einem Zuschlag am pflegebedingten Eigenanteil. Nach § 43c SGB XI beträgt dieser in den ersten zwölf Monaten 15 Prozent.

Nach mehr als zwölf Monaten steigt der Zuschlag auf 30 Prozent. Nach mehr als 24 Monaten sind es 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent.

Diese Entlastung bezieht sich nur auf den Pflegeanteil. Die Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sinken dadurch nicht.

Ab dem zweiten Aufenthaltsjahr liegt der verbleibende Pflegeanteil im Bundesdurchschnitt bei rund 1.462 Euro. Eine Grenze von 1.500 Euro würde nach dem heutigen Durchschnitt daher vor allem Bewohner im ersten Jahr entlasten.

In besonders teuren Einrichtungen könnte sie auch später greifen. Zugleich würde eine feste Obergrenze vor weiteren Steigerungen des erfassten Pflegeanteils schützen.

Der bisherige Reformentwurf sieht keinen 1.500-Euro-Deckel vor

Im veröffentlichten Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ist keine feste Grenze von 1.500 Euro enthalten. Stattdessen sollen neue Heimbewohner länger auf die höheren Zuschläge warten.

Nach dem Entwurf wäre der Zuschlag von 30 Prozent erst nach 18 Monaten vorgesehen. Die Stufen von 50 und 75 Prozent würden nach 36 beziehungsweise 54 Monaten erreicht. Für bereits erreichte Zuschlagsstufen sieht der Entwurf einen Bestandsschutz vor.

Der Referentenentwurf ist ebenfalls noch kein geltendes Recht. Rehlingers Forderung müsste deshalb erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden.

Auch die Länder könnten Heimkosten senken

Der vdek fordert, dass die Länder Investitions- und Ausbildungskosten vollständig finanzieren. Der Verband beziffert diese Positionen im ersten Heimjahr auf durchschnittlich 521 beziehungsweise 128 Euro.

Nach seiner Berechnung könnte die Eigenbeteiligung dadurch durchschnittlich um 649 Euro sinken. Dieser Vorschlag ist von dem 1.500-Euro-Deckel zu unterscheiden.

Beide Beträge dürfen nicht einfach zusammengerechnet werden. Die Ausbildungskosten sind bereits in dem ausgewiesenen Pflegeanteil enthalten und könnten sich mit einer neuen Obergrenze überschneiden.

Eine Reform müsste daher festlegen, wer künftig welchen Rechnungsposten übernimmt. Sonst könnten sinkende Pflegekosten durch höhere Belastungen an anderer Stelle teilweise wieder aufgezehrt werden.

Was Betroffene nach geltendem Recht tun können

Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Regeln. Reichen Pflegekassenleistungen, Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage.

Das Sozialamt kann notwendige und anerkannte Heimkosten übernehmen. Frei vereinbarte Komfort- oder Zusatzleistungen werden dagegen nicht automatisch bezahlt.

Betroffene sollten das Sozialamt frühzeitig und nachweisbar über die Finanzierungslücke informieren. Ausführliche Hinweise enthält der Beitrag zur Übernahme der Pflegeheimkosten durch das Sozialamt.

Erwachsene Kinder müssen die offenen Heimkosten nicht automatisch tragen. Nach geltendem Recht kommt ein Unterhaltsrückgriff grundsätzlich erst bei einem persönlichen jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro in Betracht. Über diskutierte Änderungen informiert der Beitrag zum Elternunterhalt bei Pflegeheimkosten.

Häufige Fragen zum vorgeschlagenen Pflegekostendeckel Ist der 1.500-Euro-Deckel bereits beschlossen?

Nein. Es handelt sich um eine politische Forderung. Ein Gesetz und ein verbindlicher Starttermin fehlen bisher.

Würde die gesamte Heimrechnung auf 1.500 Euro sinken?

Nach den bisherigen Aussagen ist das eher nicht zu erwarten. Wird nur der Pflegeanteil begrenzt, müssen Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten weiterhin zusätzlich bezahlt werden.

Wie hoch wäre die durchschnittliche Entlastung?

Bei einem Deckel des verbleibenden Pflegeanteils wären es auf Grundlage der Werte vom 1. Juli 2026 rund 275 Euro im ersten Heimjahr. Die tatsächliche Ersparnis würde von der späteren gesetzlichen Regelung und den Kosten der jeweiligen Einrichtung abhängen.

Bleiben die bisherigen Zuschläge der Pflegekasse bestehen?

Das ist noch offen. Ein Gesetz müsste bestimmen, wie die gestaffelten Zuschläge und die neue Obergrenze miteinander verbunden werden.

Würde die Obergrenze auch für Pflegegrad 1 gelten?

Dazu gibt es bisher keine Regelung. Die gegenwärtigen Zuschläge nach § 43c SGB XI gelten nur für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5.

Was sollten Betroffene bei einer Finanzierungslücke tun?

Heimbewohner sollten ihre Kostenaufstellung und den Zuschlag der Pflegekasse prüfen. Reichen Einkommen und Vermögen absehbar nicht aus, sollte das Sozialamt frühzeitig schriftlich informiert werden.

Der Beitrag Pflegeheim-Deckel bei 1.500 Euro: Warum die Rechnung deutlich höher bleibt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Mehr Witwenrente bei Krankengeld

Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält und nach längerer Krankheit vom Lohn ins Krankengeld wechselt, sollte die Einkommensanrechnung prüfen lassen. Sinkt das nach den Rentenregeln berechnete Einkommen um mindestens zehn Prozent, kann die Hinterbliebenenrente bereits während des Krankengeldbezugs steigen.

Betroffene müssen dann nicht bis zur nächsten jährlichen Einkommensprüfung warten. Die Rentenversicherung berücksichtigt die Minderung nach ihren rechtlichen Hinweisen ab dem Tag, an dem sie eingetreten ist.

Wichtig ist: Die zehn Prozent ergeben sich nicht aus einem einfachen Vergleich von Bruttolohn und Kontoeingang. Außerdem entsteht nur dann ein finanzielles Plus, wenn das bisherige Einkommen die Witwenrente tatsächlich gekürzt hat.

Warum niedrigeres Krankengeld die Witwenrente erhöhen kann

Krankengeld gehört nach § 18a SGB IV zu den kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen. Es wird deshalb grundsätzlich auf Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten angerechnet.

Nach § 97 SGB VI wird jedoch nicht das gesamte Einkommen von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Zunächst bleibt ein Freibetrag unberücksichtigt.

Nur der Teil des bereinigten Einkommens oberhalb dieses Freibetrags führt zu einem Abzug. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Liegen sowohl der bisherige als auch der neue Einkommenswert oberhalb des Freibetrags, sinkt der Rentenabzug grundsätzlich um 40 Prozent der Differenz. Das gilt jedoch nur, soweit die Höhe der ungekürzten Witwen- oder Witwerrente die Wirkung nicht begrenzt.

Wurde die Witwenrente wegen eines hohen Einkommens bisher vollständig aufgezehrt, führt eine geringere Anrechnung nicht in jedem Fall sofort zu einer Auszahlung. Der neue Abzug muss erst unter den ungekürzten Rentenbetrag sinken.

Die Zehn-Prozent-Regel ermöglicht eine frühere Anpassung

Einkommensänderungen werden bei Hinterbliebenenrenten normalerweise erst zum nächsten 1. Juli berücksichtigt. Häufig wird dafür das Einkommen aus dem vorherigen Kalenderjahr herangezogen.

Eine Ausnahme enthält § 18d Absatz 2 SGB IV. Ist das laufende Einkommen wenigstens zehn Prozent niedriger als der bisher berücksichtigte Betrag, kann die günstigere Berechnung bereits vorher erfolgen.

Nach den rechtlichen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung ist die Minderung ab ihrem tatsächlichen Eintritt zu berücksichtigen. Beginnt das Krankengeld mitten im Monat, kann die Rentenberechnung daher taggenau geändert werden.

Beginnt die Witwenrente erst während eines bereits laufenden Krankengeldbezugs, gelten ergänzend die Regeln für die erstmalige Rentenfeststellung. Auch dabei kann das laufende Krankengeld angesetzt werden, wenn es die Zehn-Prozent-Grenze erfüllt.

Warum Bruttolohn und Krankengeld nicht direkt vergleichbar sind

Für den Vergleich bereinigt die Rentenversicherung beide Einkommensarten nach § 18b SGB IV. Bei gewöhnlichem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt werden pauschal 40 Prozent vom Bruttolohn abgezogen.

Beim gesetzlichen Krankengeld gelten andere Abzüge. Trägt die berechtigte Person aus dem Krankengeld Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zieht die Rentenversicherung 2026 einen Anteil von 1,3 Prozent ab.

Wer aus dem Krankengeld Beiträge zur Renten- oder Pflegeversicherung trägt, erhält bei der Einkommensanrechnung zusätzlich einen Pauschalabzug von zehn Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dieser Abzug auch, wenn Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden.

Im typischen Fall eines gesetzlich versicherten Beschäftigten verbleiben damit 88,7 Prozent des Krankengeld-Bruttobetrags für die Einkommensanrechnung. Dieser Rechenwert ist nicht mit dem tatsächlichen Kontoeingang gleichzusetzen.

Die realen Beitragsabzüge vom Krankengeld können von der Pauschalberechnung für die Witwenrente abweichen. Deshalb reicht es nicht, den letzten Lohnzettel und den Kontoauszug nebeneinanderzulegen.

Wie das Krankengeld selbst berechnet wird, zeigt der interne Beitrag „Krankengeld 2026: Wie Arbeitnehmer jetzt deutlich mehr erhalten“.

Weitere Einkünfte können das Plus verhindern

Bei mehreren anrechenbaren Einkünften wird die Zehn-Prozent-Grenze anhand des gesamten berücksichtigten Einkommens geprüft. Es reicht nicht, wenn allein das Arbeitsentgelt oder das Krankengeld entsprechend sinkt.

Das kann bei einer zusätzlichen eigenen Rente, einer Betriebsrente oder fortlaufendem Arbeitsentgelt wichtig werden. Steigt eine andere Einnahme gleichzeitig, kann der gesamte Einkommensverlust unter zehn Prozent bleiben.

Ob Vermögenseinkommen wie Zinsen oder Mieteinnahmen einbezogen wird, hängt auch davon ab, ob für die Hinterbliebenenrente altes oder neues Recht gilt. Krankengeld wird dagegen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht berücksichtigt.

Dieser Freibetrag gilt seit Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 bleiben monatlich 1.122,53 Euro des bereinigten Einkommens anrechnungsfrei. Der Betrag ergibt sich aus dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts von 42,52 Euro.

Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro. Das gilt auch, wenn der Anspruch nur deshalb nicht besteht, weil es sich nicht um ein Kind der verstorbenen Person handelt.

Nur das Einkommen oberhalb des persönlichen Freibetrags wird zu 40 Prozent angerechnet. Wer bereits mit seinem Arbeitsentgelt unter dieser Grenze lag, erhält durch das niedrigere Krankengeld keine zusätzliche Witwenrente.

Die aktuellen Werte und weitere Änderungen erklärt der interne Beitrag „Alle Änderungen für die Witwenrente seit Juli 2026“.

Im Sterbevierteljahr wird kein Einkommen angerechnet

Im Sterbevierteljahr bleibt eigenes Einkommen vollständig unberücksichtigt. Dieser Zeitraum reicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die versicherte Person verstorben ist.

Das bestätigt auch die Deutsche Rentenversicherung zum Sterbevierteljahr. Eine Einkommensminderung durch Krankengeld kann die Rente während dieser Monate daher nicht weiter erhöhen.

Wird nach dem Sterbevierteljahr weiterhin Krankengeld gezahlt, kann der niedrigere Betrag für die anschließende reguläre Witwenrente berücksichtigt werden. Der Krankengeldbezug sollte deshalb frühzeitig gemeldet werden.

So veranlassen Betroffene die Neuberechnung

Erhält die Rentenversicherung Kenntnis von der Einkommensminderung, muss sie die günstigere Berechnung grundsätzlich von Amts wegen prüfen. Ein besonderes Antragsformular ist nicht vorgeschrieben.

In der Praxis liegen dem Rentenversicherungsträger jedoch nicht immer alle Angaben rechtzeitig vor. Betroffene sollten deshalb schriftlich um eine Prüfung nach § 18d Absatz 2 SGB IV bitten.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Seit dem … beziehe ich anstelle meines bisherigen Arbeitsentgelts Krankengeld. Bitte prüfen Sie die Einkommensminderung nach § 18d Absatz 2 SGB IV und berechnen Sie meine Witwen- beziehungsweise Witwerrente ab Beginn des Krankengeldbezugs neu.“

Beigefügt werden sollten der Krankengeldbescheid mit Beginn und Bruttobetrag, aktuelle Entgeltabrechnungen und der letzte Rentenbescheid. Auch weitere anrechenbare Einkünfte müssen vollständig angegeben werden.

Die Einkommensminderung kann nach den Hinweisen der Rentenversicherung grundsätzlich auch nachträglich ab ihrem Beginn berücksichtigt werden. Dennoch sollte die Mitteilung möglichst früh erfolgen, damit sich keine unnötig lange Unterzahlung entwickelt.

Im neuen Bescheid sollten der frühere Einkommenswert, das bereinigte Krankengeld, der Freibetrag und der daraus errechnete Rentenabzug nachvollziehbar dargestellt sein. Ist die Berechnung fehlerhaft, kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Widerspruch erhoben werden.

Was nach dem Ende des Krankengeldes gilt

Das niedrigere Krankengeld wird nur während seiner Bezugsdauer berücksichtigt. Danach muss geprüft werden, welches Einkommen an seine Stelle tritt.

Das betrifft insbesondere die Rückkehr in den Beruf sowie einen Wechsel zum Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder zu einer Erwerbsminderungsrente. Beginnt anschließend eine Altersrente, muss auch diese Einnahme gemeldet werden.

Nach § 60 SGB I sind erhebliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Steigt das Einkommen wieder, kann die Witwenrente erneut sinken.

Wer das Ende des Krankengeldes nicht meldet, riskiert eine spätere Rückforderung. Deshalb sollte auch die Wiederaufnahme der Beschäftigung schriftlich angezeigt werden.

Praxisbeispiel: 81,36 Euro mehr Witwenrente im Monat

Eine 59-jährige Witwe erhält nach dem Sterbevierteljahr eine Witwenrente von 700 Euro vor der Einkommensanrechnung. Sie hat keine waisenrentenberechtigten Kinder und keine weiteren anrechenbaren Einnahmen.

Ihr Bruttolohn beträgt 3.000 Euro. Nach dem pauschalen Abzug von 40 Prozent berücksichtigt die Rentenversicherung davon 1.800 Euro.

Am 1. August 2026 endet die Entgeltfortzahlung. Die Krankenkasse bewilligt einen für das Beispiel vereinfachten monatlichen Krankengeld-Bruttobetrag von 1.800 Euro.

Nach den angenommenen Abzügen von insgesamt 11,3 Prozent verbleiben für die Einkommensanrechnung 1.596,60 Euro. Gegenüber den bisherigen 1.800 Euro ist das ein Rückgang von 11,3 Prozent.

Rechenschritt Betrag Bisher berücksichtigtes Einkommen 1.800,00 Euro Bereinigtes Krankengeld 1.596,60 Euro Einkommensrückgang 11,3 Prozent Bisheriger Rentenabzug 270,99 Euro Neuer Rentenabzug 189,63 Euro Monatliche Erhöhung 81,36 Euro

Der rechnerische Betrag der Witwenrente nach der Einkommensanrechnung steigt damit von 429,01 Euro auf 510,37 Euro. Mögliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in diesen Beträgen noch nicht berücksichtigt.

Fragen und Antworten zur Witwenrente bei Krankengeld Wird Krankengeld vollständig von der Witwenrente abgezogen?

Nein. Nur der Teil des bereinigten Einkommens oberhalb des persönlichen Freibetrags wird zu 40 Prozent angerechnet.

Reicht ein um zehn Prozent niedrigerer Kontoeingang?

Nein. Die Rentenversicherung vergleicht die nach gesetzlichen Vorgaben berechneten Einkommenswerte. Weitere anrechenbare Einkünfte werden dabei einbezogen.

Genügen genau zehn Prozent Einkommensverlust?

Ja. Das Gesetz verlangt eine Minderung um wenigstens zehn Prozent. Ein Rückgang von exakt zehn Prozent erfüllt diese Voraussetzung.

Ist ein besonderer Antrag erforderlich?

Ein spezielles Formular ist nicht vorgeschrieben. Betroffene sollten die Änderung trotzdem schriftlich melden und ausdrücklich um eine Neuberechnung bitten.

Was geschieht bei einem Rückgang von weniger als zehn Prozent?

Dann greift die sofortige günstigere Berechnung nach § 18d Absatz 2 SGB IV regelmäßig nicht. Eine spätere Änderung bei der Prüfung zum 1. Juli hängt vom Einkommensverlauf des vorherigen Kalenderjahres ab.

Gilt die Regel auch für Witwer?

Ja. Die Vorschriften zur Einkommensanrechnung gelten gleichermaßen für Witwen- und Witwerrenten.

Was passiert nach dem Ende des Krankengeldes?

Das anschließend bezogene Einkommen wird neu geprüft. Die Rückkehr in den Beruf oder der Beginn einer anderen Leistung muss der Rentenversicherung unverzüglich mitgeteilt werden.

Quellen

Rechtsstand: 10. September 2026. Quellen: Deutsche Rentenversicherung zu § 18d SGB IV, § 18a SGB IV, § 18b SGB IV, § 18d SGB IV und § 97 SGB VI.

Der Beitrag Mehr Witwenrente bei Krankengeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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There’s No Good Reason Why Poverty Should Still Exist

Caitlin Johnstone - 11. September 2026 - 12:38

Video reading by Tim Foley:

The other day I saw another great example of the way people in capitalist societies tend to reframe their dumb luck as the result of their own hard work and resourcefulness.

At the end of the last season of the surivalist competition Alone Australia, the winner Trent Felton was asked if he felt he’d just gotten lucky catching dozens of fish while all the other contestants starved, and he insisted that his success was actually due to the fact that he had made the wise decision to work hard obtaining food.

“My strategy when I went out there was food,” said Felton. “I’ve been a big fan of the show for a long time, and I’ve never really seen anyone leave ‘cause their shelter’s not quite up to scratch or anything like that, so from day one priority for me was food.”

Oh you made food a priority, did you Trent? On the show about obtaining food to survive in the wilderness? Wow, I bet your opponents wish they’d thought of that.

He’d just watched the same show we all watched. He saw all his other co-contestants taking far more extraordinary measures than he ever had to take in order to obtain fish and other nourishment, building boats to try to change their luck with the fish, constantly moving their gill nets and trying all kinds of lures and bait and still getting nothing. 

But he couldn’t just be humble and say “Yeah, I was dropped off at the only decent fishing spot on the show during a season where fishing was the only way contestants were allowed to harvest animal protein. I got lucky.” He had to pretend his fortune was actually the result of his hard work and his clever “obtain food” strategy.

This is such a perfect example of the phenomenon we discussed the other day where people who’ve managed to thrive under capitalism assume the system is working fine because survivorship bias and just-world fallacy cause them to believe that everyone’s getting exactly what they deserve. If I have more than I need it’s because I worked hard to obtain it. If you have less than you need it’s because you didn’t work hard enough.

Our whole insane society runs on this premise. Those who got lucky say their fortune is the result of their own hard work and cleverness, so they should enjoy tax cuts and generational wealth while the less fortunate are sleeping on the sidewalk. 

Meanwhile those who’ve been working their fingers to the bone just to survive in this shitshow know that money doesn’t actually reward hard work. In our society, money rewards being born into the right family, being cruel enough to exploit the working class, being sociopathic enough to externalize the costs of industry onto the environment, and being ruthless enough to crush anyone who is in competition with you.

Which is why we find ourselves ruled by a plutocratic class of psychopaths today, who preside over a tiered society of haves and have-nots whose continued stratification is foundational to the system under which we live. Sure, as an individual you might one day get lucky and move from the lower tier to the higher one, but such instances are just the “poor girl marries a prince” stories of our day. The odd exception to the general rule doesn’t change the fact that our entire civilization depends on the permanent existence of an impoverished underclass.

Those with clear eyes and humble hearts understand that there’s no good reason why we should be living comfortably while others struggle and suffer, and that we must do whatever we can to help create a more equitable society which uplifts those who are more needful than ourselves. We reject the temptation to tell ourselves stories about why we shouldn’t have to share our good fortune with those less fortunate, and we join hands with our brothers and sisters in humanity to help build a healthy world.

We have more than enough resources to care for everyone, if we would only redesign our systems to advance the interests of humanity over the interests of capital. There is no valid reason why poverty should continue to exist. Anyone who says otherwise is lying to themselves, either intellectually in their heads or morally in their hearts.

As Buckminster Fuller said many years ago, “It is now highly feasible to take care of everybody on Earth at a higher standard of living than any have ever known. It no longer has to be you or me. Selfishness is unnecessary. War is obsolete. It is a matter of converting high technology from weaponry to livingry.”

He was correct then, and he is correct now. We can still have a world like this. It’s not too late to change.

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Nach mehr als 30 Jahren Haft: Nebi Yavuz gestorben

Der frühere politische Gefangene Nebi Yavuz ist nach schwerer Krankheit in Mêrdîn (tr. Mardin) gestorben. Der aus Nisêbîn (Nusaybin) stammende Kurde war 1993 inhaftiert worden und verbrachte mehr als 30 Jahre in türkischen Gefängnissen. Erst am 5. Juli 2023 kam er frei.

Nach seiner Entlassung hatte sich Yavuz medizinischen Untersuchungen unterzogen. Wegen des Verdachts auf Bauchspeicheldrüsenkrebs wurde er anschließend behandelt. Nachdem sich sein Gesundheitszustand vor etwa zwei Monaten erheblich verschlechtert hatte, wurde er in das staatliche Krankenhaus in Qoser (Kızıltepe) eingeliefert. Dort wurde Bauchspeicheldrüsenkrebs im vierten Stadium diagnostiziert.

Yavuz starb am Freitagmorgen im Krankenhaus. Nach Abschluss der Formalitäten soll er im ländlichen Ortsteil Sitîlîlê in Nisêbîn beigesetzt werden.

Freilassung um Monate verzögert

Nebi Yavuz war 1993 in Nisêbîn festgenommen und von einem Staatssicherheitsgericht (DGM, mittlerweile abgeschafft) in Amed (Diyarbakır) wegen Separatismusvorwürfen zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Während seiner jahrzehntelangen Gefangenschaft wurde er in Gefängnissen in Mêrdîn, Amed, Adana sowie Vezirköprü und Bafra in Samsun festgehalten.

Seine Freilassung war ursprünglich für Februar 2023 vorgesehen. Der Verwaltungs- und Beobachtungsausschuss des Gefängnisses verschob sie jedoch wegen „schlechter Sozialprognose“. Am 5. Juli 2023 verließ Yavuz nach insgesamt 30 Jahren und sechs Monaten das geschlossene M-Typ-Gefängnis von Bafra. Nach seiner Entlassung ging er zunächst zu seiner in Izmir lebenden Familie und kehrte später in seine Heimat Nisêbîn zurück.

„Mein Haupt ist erhoben“

Nach seiner Freilassung hatte Yavuz über die Jahrzehnte im Gefängnis und die Bedeutung des Widerstands gesprochen. Hoffnung und Überzeugung hätten ihn auch während der langen Haftzeit aufrechterhalten und ihm Kraft gegeben. „Unsere 50-jährige Geschichte des Kampfes wird von Zehntausenden Menschen weitergetragen. Unser Kampf wächst durch die Anstrengungen und den Widerstand des Volkes“, sagte Yavuz damals. „Auch in den Gefängnissen sind es diese Hoffnung und dieser Glaube, die uns aufrechterhalten und Kraft geben. In diesem Kampf ist mein Haupt erhoben, und ich bin stolz. Der Erfolg wird unser sein.“

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/Omer-akyol-nach-30-jahren-aus-gefangnis-entlassen-52494 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ihd-neue-gefangnistypen-schaffen-isolation-innerhalb-der-isolation-52676 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/politischer-gefangener-seit-drei-wochen-ohne-behandlung-trotz-gebrochenem-fuss-52395

 

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Stromkosten bei der Grundsicherung: Bis zu 147 Euro müssen Bezieher extra zahlen

Strom bezahlen, Lebensmittel kaufen und notwendige Anschaffungen finanzieren: Wer von Leistungen des Jobcenters lebt, muss diese Ausgaben aus einem begrenzten Budget bestreiten. Liegt die Stromrechnung über dem rechnerisch vorgesehenen Anteil, fehlt das Geld an anderer Stelle.

Eine Verivox-Auswertung bezifferte diese Lücke für Alleinlebende in Hamburg auf rund 147 Euro jährlich.

Verivox  stellte Strompreise dem für 2026 angesetzten rechnerischen Stromanteil von monatlich 45,70 Euro gegenüber. Grundlage war ein Einpersonenhaushalt mit 1.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch.

Im Bundesdurchschnitt ergaben sich monatliche Kosten von 50,33 Euro, in Hamburg waren es 57,93 Euro. Daraus folgten jährliche Fehlbeträge von gerundet 56 beziehungsweise 147 Euro.

So erklärt sich die jährliche Finanzierungslücke Vergleich Betrag pro Monat Betrag pro Jahr Rechnerischer Stromanteil 45,70 Euro 548,40 Euro Stromkosten im Bundesdurchschnitt 50,33 Euro 603,96 Euro Differenz im Bundesdurchschnitt 4,63 Euro 55,56 Euro Stromkosten in Hamburg 57,93 Euro 695,16 Euro Differenz in Hamburg 12,23 Euro 146,76 Euro

Die Tabelle zeigt eigene Jahresumrechnungen der veröffentlichten Monatswerte aus der genannten Verivox-Auswertung. Der tatsächliche Fehlbetrag eines Haushalts hängt von dessen Verbrauch und Vertrag ab.

Es gibt keine gesonderte Stromzahlung von 45,70 Euro

Der häufig verwendete Ausdruck „Strompauschale“ kann einen falschen Eindruck erwecken: Das Jobcenter überweist gewöhnlichen Haushaltsstrom grundsätzlich nicht als eigene Leistung. Nach § 20 SGB II gehört Haushaltsenergie zum monatlichen Regelbedarf, aus dem auch andere Ausgaben des täglichen Lebens bezahlt werden.

Die 45,70 Euro sind eine rechnerische Größe der Auswertung, kein separat einklagbarer Strombetrag. Leistungsberechtigte entscheiden selbst, wie sie ihren Regelbedarf verwenden.

Fällt die Stromrechnung höher aus, wird der Regelbedarf deshalb nicht automatisch erhöht. Die zusätzlichen Ausgaben müssen grundsätzlich innerhalb des vorhandenen Budgets aufgefangen werden, was den Spielraum etwa für Kleidung oder Haushaltsgegenstände verkleinert.

Heizstrom darf nicht pauschal als Haushaltsstrom behandelt werden

Wird die Wohnung elektrisch beheizt, muss der dafür benötigte Strom vom gewöhnlichen Haushaltsverbrauch unterschieden werden. Angemessene Heizkosten können nach § 22 SGB II als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden.

Das betrifft beispielsweise eine Nachtspeicherheizung. Wer eine solche Anlage nutzt, sollte dem Jobcenter die Heizungsart und die zugehörigen Kosten nachvollziehbar belegen.

Ein separater Zähler erleichtert die Zuordnung, doch auch ohne ihn sollte die Prüfung des Heizstromanteils ausdrücklich verlangt werden. Mietvertrag, technische Angaben und Abrechnungen können dabei helfen, den Sachverhalt zu klären.

Bei Durchlauferhitzer oder Boiler kommt ein Mehrbedarf infrage

Erzeugt ein Durchlauferhitzer oder Boiler das warme Wasser in der Wohnung, können dafür zusätzliche Leistungen vorgesehen sein. Für alleinstehende Erwachsene beträgt der pauschale Warmwassermehrbedarf grundsätzlich 2,3 Prozent des Regelbedarfs; bei 563 Euro sind das monatlich 12,95 Euro.

Dieser Mehrbedarf ersetzt nicht die gesamte Stromrechnung. Betroffene sollten prüfen, ob die dezentrale Warmwasserbereitung dem Jobcenter bekannt ist und im Bescheid berücksichtigt wird.

Die Unterschiede erläutert auch der Beitrag auf gegen-hartz.de: Wann das Jobcenter zusätzliche Leistungen für Strom zahlen kann. Wer Heizstrom oder Warmwasser geltend macht, sollte den konkreten Verwendungszweck im Antrag benennen.

Eine Nachzahlung wird nicht automatisch zum Zuschuss

Eine Jahresabrechnung mit einer hohen Nachforderung löst für gewöhnlichen Haushaltsstrom grundsätzlich keine automatische Erstattung aus. Kann ein notwendiger Bedarf nicht aufgeschoben und nicht anderweitig gedeckt werden, kommt jedoch ein gesondert zu beantragendes Darlehen in Betracht.

Die Bundesagentur für Arbeit nennt als Beispiel eine drohende Stromsperre wegen Neuschulden, wenn sie sich etwa durch eine Ratenvereinbarung nicht verhindern lässt. Die Behörde verlangt Nachweise für den Bedarf und prüft die verfügbaren finanziellen Mittel.

Bei drohender Stromsperre muss die Notlage geprüft werden

Bestehen Stromschulden und droht eine Unterbrechung der Versorgung, kann außerdem eine Schuldenübernahme nach § 22 Absatz 8 SGB II zur Behebung einer vergleichbaren Notlage infrage kommen. Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; Geldleistungen sollen dabei als Darlehen erfolgen.

Betroffene sollten die Sperrandrohung sofort beim Jobcenter einreichen und gleichzeitig mit dem Versorger über eine tragbare Lösung verhandeln. Hilfreich sind die aktuelle Forderungsaufstellung, die Abschlagshöhe und Nachweise über bereits versuchte Zahlungsvereinbarungen.

Wie Betroffene vorgehen können, beschreibt gegen-hartz.de im Beitrag Stromsperre droht: In diesen Fällen muss das Jobcenter helfen. Bei unmittelbar bevorstehender Abschaltung kann auch ein sozialgerichtliches Eilverfahren gegen eine ablehnende Entscheidung des Jobcenters erforderlich werden.

Ein Darlehen belastet die folgenden Monate

Ein Darlehen kann die Versorgung sichern, beseitigt die finanzielle Belastung aber nicht dauerhaft. Während des weiteren Leistungsbezugs erfolgt die Rückzahlung grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung von fünf Prozent des jeweiligen Regelbedarfs, wie die Bundesagentur für Arbeit erläutert.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das 28,15 Euro monatlich. Dieser Betrag fehlt dann zusätzlich für den laufenden Lebensunterhalt.

Tarife vergleichen und kostenlose Beratung nutzen

Ein Tarifwechsel kann die Rechnung senken, wobei die gesamten Jahreskosten wichtiger sind als ein niedriger beworbener Abschlag. Die Verbraucherzentrale erläutert die Auswahl eines passenden Stromtarifs und die Bedeutung der Vertragsbedingungen.

Bei einem Vergleich sollten Grundpreis, Verbrauchspreis, Laufzeit und die Bedingungen eines Bonus gemeinsam betrachtet werden. Eine Ersparnis im ersten Vertragsjahr sagt noch nicht aus, wie teuer der Tarif danach wird.

Zusätzliche Unterstützung bietet der kostenlose Stromspar-Check für Menschen mit geringem Einkommen. Das Angebot von Caritas und dem Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen umfasst Beratung sowie je nach Bedarf kostenlose Hilfsmittel, etwa LED-Lampen.

Solche Hilfen können das Haushaltsbudget entlasten, ändern aber nichts an der grundsätzlichen Schwierigkeit einer knappen Pauschalleistung. Einsparungen hängen auch davon ab, welche Geräte vorhanden sind und welcher Verbrauch tatsächlich vermeidbar ist.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktiver alleinlebender Leistungsbezieher zahlt für gewöhnlichen Haushaltsstrom monatlich 60 Euro. Verglichen mit dem in der älteren Analyse angesetzten Betrag von 45,70 Euro ergibt sich eine rechnerische Differenz von 14,30 Euro monatlich beziehungsweise 171,60 Euro jährlich.

Diese Differenz übernimmt das Jobcenter nicht allein deshalb, weil sein Tarif teurer ist. Er sollte seinen Vertrag und Verbrauch prüfen; kommt zusätzlich ein elektrischer Durchlauferhitzer zum Einsatz, ist gesondert zu klären, ob der Warmwassermehrbedarf bereits bewilligt wurde.

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Historisches Urteil: Jobcenter-Mitarbeiterin wegen einer System-Kritik gekündigt

Eine beim Jobcenter eingesetzte Arbeitsvermittlerin ist mit dem Versuch gescheitert, ihre Suspendierung im Eilverfahren aufheben zu lassen. Das Arbeitsgericht wies ihren Antrag zurück, weil sie keinen offensichtlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung darlegen konnte.

Der Fall zeigt, das im öffentlichen Dienst und bei öffentlich geprägten Arbeitgebern nicht alles gesagt werden kann. Beschäftigte dürfen sich zwar grundsätzlich kritisch äußern, müssen dabei aber arbeitsvertragliche Pflichten, gesetzliche Vorgaben und den Betriebsfrieden beachten, so das Gericht.

Kritik am System der Jobcenter

Die betroffene Angestellte stand weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Sie war als Arbeitsvermittlerin beim Jobcenter eingesetzt und betrieb mindestens einen Internet-Blog, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und über die Verhältnisse beim Jobcenter äußerte.

Laut Berichten soll sie sich außerdem geweigert haben, gegenüber Bürgergeld-Beziehenden Sanktionen zu verhängen, wenn diese nicht zu Beratungsterminen erschienen. Gerade dieser Punkt war für den Arbeitgeber arbeitsrechtlich bedeutsam, weil Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler an gesetzliche Vorgaben gebunden sind.

Jobcenter sah Beschäftigung als unzumutbar an

Das Jobcenter hielt eine weitere Beschäftigung der Mitarbeiterin für nicht zumutbar. Es berief sich darauf, dass ihr Verhalten den Betriebsfrieden störe.

Außerdem stand aus Sicht des Jobcenters der Verdacht im Raum, die Klägerin habe vorsätzlich gegen gesetzliche Bestimmungen bei der Betreuung von Kundinnen und Kunden verstoßen. Damit ging es nicht allein um Kritik in einem Blog, sondern auch um die Frage, ob dienstliche Pflichten verletzt wurden.

Die Mitarbeiterin verteidigte sich mit dem Hinweis auf die Meinungsfreiheit. Sie bestritt, außerhalb der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gehandelt zu haben.

Meinungsfreiheit schützt nicht jede dienstbezogene Äußerung

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schützt auch Beschäftigte im öffentlichen Umfeld. Sie dürfen Missstände benennen, Kritik üben und sich an öffentlichen Debatten beteiligen.

Dieser Schutz endet jedoch nicht erst bei strafbaren Äußerungen. Auch arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten können Grenzen setzen, etwa wenn interne Vorgänge verzerrt dargestellt werden, Kolleginnen und Kollegen belastet werden oder der Arbeitgeber substantiiert Pflichtverletzungen vorträgt.

Gerade bei Beschäftigten mit hoheitlich geprägten Aufgaben ist der Konflikt besonders sensibel. Wer Entscheidungen gegenüber Leistungsberechtigten trifft, muss nach außen und innen erkennen lassen, dass geltendes Recht angewendet wird.

Hohe Hürden im Eilverfahren

Die Klägerin begehrte im Wege einer einstweiligen Verfügung ihre Beschäftigung. Ein solches Verfahren dient dem schnellen Rechtsschutz, stellt aber hohe Anforderungen an die antragstellende Person.

Das Gericht verlangte einen offensichtlichen Beschäftigungsanspruch und einen Eilgrund. Der Anspruch musste also so klar erkennbar sein, dass die Suspendierung nicht bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren hingenommen werden musste.

Diese Voraussetzung sah das Arbeitsgericht Hamburg nicht als erfüllt an. Nach Auffassung des Gerichts konnte Frau H. die vom Jobcenter vorgetragenen Rechtsverletzungen nicht entkräften.

Gericht weist Antrag zurück

Das Arbeitsgericht entschied deshalb zugunsten des Jobcenters. Eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung komme nur in Betracht, wenn der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei feststehe.

Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Die Mitarbeiterin blieb damit im Eilverfahren ohne Erfolg.

Das Gericht entschied damit nicht abschließend über alle arbeitsrechtlichen Fragen des Falls. Es stellte vielmehr darauf ab, dass im Eilverfahren kein so eindeutiger Anspruch erkennbar war, der eine sofortige Rückkehr an den Arbeitsplatz gerechtfertigt hätte.

Was die Entscheidung für Beschäftigte bedeutet

Die Entscheidung zeigt, dass Kritik am Arbeitgeber nicht automatisch eine Suspendierung rechtfertigt. Ebenso wenig schützt die Meinungsfreiheit Beschäftigte aber in jeder Situation vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen.

Wer öffentlich über seinen Arbeitgeber schreibt, sollte zwischen persönlicher Bewertung, Tatsachenbehauptung und dienstlicher Pflicht unterscheiden. Besonders riskant wird es, wenn öffentliche Kritik mit dem Vorwurf verbunden ist, dienstliche Weisungen oder gesetzliche Vorgaben bewusst nicht umzusetzen.

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung zugleich, dass eine Suspendierung gut begründet werden muss. Pauschale Unzufriedenheit mit kritischen Äußerungen reicht nicht aus; es braucht konkrete Tatsachen, aus denen sich eine unzumutbare Weiterbeschäftigung ergeben kann.

Überblick zur Entscheidung Gericht Arbeitsgericht Hamburg Verfahrensart Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Betroffene Tätigkeit Arbeitsvermittlerin beim Jobcenter team.arbeit.hamburg Streitpunkt Suspendierung nach kritischen Äußerungen und behaupteten Pflichtverletzungen Entscheidung Antrag auf Weiterbeschäftigung wurde zurückgewiesen Begründung Ein offensichtlicher Beschäftigungsanspruch war nicht dargelegt Einordnung für die Praxis

Beschäftigte dürfen auch scharfe Kritik üben, solange sie sachlich bleibt und keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Wer jedoch in einem öffentlichen Blog den Eindruck erweckt, gesetzliche Vorgaben im Dienst bewusst nicht anzuwenden, setzt sich einem erheblichen arbeitsrechtlichen Risiko aus.

Das gilt besonders dann, wenn der Arbeitgeber konkrete Pflichtverstöße vorträgt. Im Eilverfahren genügt es dann nicht, sich allgemein auf Meinungsfreiheit zu berufen.

Quellen

Arbeitsgericht Hamburg, Entscheidung zur Suspendierung einer beim Jobcenter eingesetzten Angestellten wegen kritischer Äußerungen und nicht entkräfteter Vorwürfe von Rechtsverletzungen. ArbG Hamburg, 15 Ga 3/13

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Ein Klecks im Reinheft: Berner Psychiaterin darf aufatmen

Transition News - 11. September 2026 - 11:29

Die Coronazeit liegt mehr als vier Jahre zurück. Doch die juristische Aufarbeitung jener Zeit beschäftigt die Gerichte weiterhin. Am Berner Regionalgericht musste sich eine 69-jährige Psychiaterin verantworten, die während der Maskenpflicht zahlreiche Schülerinnen und Schüler von der Maskentragung befreit hatte. Der Vorwurf: Sie habe 80 falsche ärztliche Zeugnisse ausgestellt, ohne die betroffenen Personen persönlich untersucht zu haben.

Wenn man von der üblichen Voreingenommenheit absieht, die im Artikel von Tamedia durchschimmert, auf den sich dieser Beitrag stützt, dann handelt es sich um gute Nachrichten. Das Gericht kommt nun zu einem weitgehend entlastenden Urteil und liefert eine wohlüberlegte, differenzierte Begründung. In 79 Fällen wird die Ärztin vollständig freigesprochen. Lediglich für eine Dispens, die sie einem Journalisten ausgestellt hatte, wird sie wegen Ausstellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses schuldig gesprochen. Sie erhält eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 110 Franken. Bleibt sie während der zweijährigen Probezeit straffrei, muss sie die Strafe nicht bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist also höchstens ein Klecks im Reinheft der Ärztin.

Die Psychiaterin, die heute noch in einem kleinen Pensum praktiziert und dem Ärztenetzwerk Aletheia angehört, hatte während der Coronazeit zahlreiche Anfragen nach Maskendispensen beantwortet. Die Kontakte fanden telefonisch oder per E-Mail statt. Nach Darstellung der Anklage soll sie dabei weder persönliche Untersuchungen durchgeführt noch vorgängig medizinische Akten eingesehen haben.

Dass die Ärztin damit eine ungewöhnliche Praxis verfolgte, steht außer Frage. Doch die entscheidende Frage des Verfahrens war, ob sich daraus auch strafrechtlich falsche Zeugnisse ableiten ließen. Genau hier setzt das Urteil des Regionalgerichts an.

Der Richter hält fest, dass eine Konsultation auch telefonisch erfolgen könne. Die Telemedizin habe gerade während der «Pandemie» an Bedeutung gewonnen. Eine persönliche Untersuchung sei deshalb nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung für eine ärztliche Beurteilung.

Auch die einzelnen Diagnosen ließen sich nicht ohne Weiteres als unwahr qualifizieren. Bei gewissen Patientinnen und Patienten erschienen die angegebenen gesundheitlichen Gründe durchaus plausibel. Genannt wurden unter anderem Lungeninsuffizienz und Neurodermitis. Bei anderen Fällen war die medizinische Grundlage weniger eindeutig. Die Betroffenen hatten Symptome wie Übelkeit, Konzentrationsschwäche oder Atemnot beschrieben und diese mit dem Maskentragen in Verbindung gebracht.

Anders beurteilt das Gericht die Dispens für den Journalisten, der die Praxis der Ärztin im Rahmen einer Recherche der SonntagsZeitung überprüfte und an den Pranger stellen wollte. Er hatte lediglich unspezifische Angstzustände geschildert. Die Ärztin stellte ihm daraufhin gegen die Angabe des Geburtsdatums und eine Zahlung von 20 Franken eine Dispens aus.

Für den Richter waren diese Angaben nicht ausreichend. Die Ärztin hätte nachfragen müssen, bevor sie ein ärztliches Zeugnis ausstellte. In diesem Punkt sieht das Gericht den Straftatbestand als erfüllt an.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten gefordert. Die Verteidigung verlangte einen vollständigen Freispruch. Das Gericht entschied sich für eine Lösung, die der Beschuldigten in nahezu allen Anklagepunkten Recht gibt.

Besonders wichtig ist die Begründung, mit der das Gericht die übrigen 79 Fälle beurteilt. Die Anklageschrift sei zu allgemein gehalten gewesen. Sie habe nicht für jeden einzelnen Fall nachvollziehbar dargelegt, weshalb das jeweilige ärztliche Zeugnis unwahr gewesen sein soll. Eine solche pauschale Begründung reiche für einen Schuldspruch nicht aus.

Damit stellt das Urteil klar, dass die strafrechtliche Verantwortung einer Ärztin nicht allein aus einer umstrittenen Behandlungspraxis abgeleitet werden kann. Entscheidend bleibt, was in den einzelnen Fällen konkret nachgewiesen werden kann.

Der Richter verweist dabei auf ein Urteil des Bundesgerichts vom Oktober 2025. Auch dort war ein Arzt im Zusammenhang mit Maskendispensen freigesprochen worden. Das Bundesgericht hatte die Bedeutung telemedizinischer Konsultationen und die unzureichende Beweislage hervorgehoben.

Für die Berner Psychiaterin bedeutet der Entscheid deshalb eine weitgehende Rehabilitierung ihrer damaligen Tätigkeit. Das Gericht hat ihre Vorgehensweise nicht in allen Punkten bestätigt, aber es hat den weitaus größten Teil der strafrechtlichen Vorwürfe zurückgewiesen. Die «Pandemie» hat viele Menschen vor schwierige medizinische und persönliche Entscheidungen gestellt. Dieses Urteil erinnert daran, dass auch die juristische Beurteilung solcher Entscheidungen differenziert erfolgen muss.

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Ab Jahrgang 1964 wird 62: Wann Schwerbehinderte 2026 vorzeitig in Rente können

Für Menschen mit Schwerbehinderung aus dem Jahrgang 1964 rückt 2026 ein früher Ruhestand in Reichweite. Sie erreichen ihren 62. Geburtstag und damit die früheste Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer diese Möglichkeit sofort nutzt, muss allerdings einen dauerhaften Rentenabschlag von 10,8 Prozent einplanen.

Vorausgesetzt werden eine anerkannte Schwerbehinderung mit mindestens GdB 50 bei Rentenbeginn und eine Wartezeit von 35 Jahren. Ohne Abschläge ist diese Rentenart für den Jahrgang 1964 ab 65 möglich. Das ergibt sich aus § 37 SGB VI.

Warum der Jahrgang 1964 eine besondere Altersgrenze erreicht

Für frühere Geburtsjahrgänge wurden die Altersgrenzen schrittweise angehoben. Beim Jahrgang 1963 liegt der früheste Zugang noch bei 61 Jahren und zehn Monaten, der abschlagsfreie Beginn bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ab Jahrgang 1964 sind die Altersgrenzen von 62 und 65 Jahren erreicht.

Es handelt sich somit um die nächste praktische Folge der bereits gesetzlich festgelegten Anhebung. Eine neue, erst 2026 eingeführte Rentenkürzung steckt dahinter nicht. Die Staffelung für ältere Jahrgänge steht in § 236a SGB VI.

GdB 50 muss zum Rentenbeginn vorliegen

Eine schwere Erkrankung allein eröffnet noch keinen Anspruch auf diese Altersrente. Erforderlich ist die rechtlich anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft bei Beginn der Rente. Als Nachweis dient beispielsweise der Schwerbehindertenausweis.

Eine Gleichstellung durch die Arbeitsagentur bei einem GdB von 30 oder 40 genügt hierfür nicht. Umgekehrt verlangt diese Altersrente keinen Nachweis, dass jemand nur noch wenige Stunden täglich arbeiten kann. Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind unterschiedliche Voraussetzungen für unterschiedliche Rentenarten.

Fällt die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach einem rechtmäßigen Rentenbeginn weg, bleibt der Anspruch auf diese Altersrente bestehen. Dies erläutert die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Besonders aufmerksam sollten Betroffene deshalb sein, wenn vor dem geplanten Start eine Überprüfung ihres GdB läuft.

35 Versicherungsjahre bedeuten nicht 35 Jahre durchgehende Arbeit

Die Wartezeit beträgt 420 anrechenbare Kalendermonate. Dafür werden nach § 51 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Eine lückenlose Erwerbsbiografie ist deshalb nicht erforderlich.

Neben Beschäftigungszeiten können beispielsweise Kindererziehung, anerkannte Pflegezeiten, freiwillige Beiträge sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Auch schulische Ausbildung oder Studium können innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Anrechnungszeiten helfen. Welche Monate tatsächlich zählen, muss anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs geprüft werden.

Gleichzeitig zurückgelegte Zeiten machen aus einem Kalendermonat keine zwei Wartezeitmonate. Wer während der Kindererziehung gearbeitet hat, kann diese Monate für die 35 Jahre daher nicht doppelt ansetzen. Fehlende Einträge sollten vor dem Rentenantrag durch eine Kontenklärung überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden.

Der 62. Geburtstag ist nicht immer schon der Rentenbeginn

Die Rente beginnt grundsätzlich mit einem Kalendermonat, zu dessen Anfang die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer beispielsweise am 15. September 1964 geboren wurde, kann bei erfüllten übrigen Voraussetzungen frühestens zum 1. Oktober 2026 starten. Bei einem Geburtstag am ersten Tag eines Monats ist bereits ein Beginn in diesem Monat möglich, weil das Lebensjahr rechtlich mit Ablauf des Vortags vollendet wird.

Für Dezembergeborene ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Wer am 20. Dezember 1964 geboren wurde, erreicht zwar 2026 das Mindestalter, kann aber regelmäßig erst ab 1. Januar 2027 Rente beziehen. Bei einem Geburtstag am 1. Dezember ist dagegen bereits der 1. Dezember 2026 als Starttermin möglich.

Vorausgesetzt bleibt ein rechtzeitiger Antrag. Die Regeln zum Beginn enthält § 99 SGB VI; bei verspäteter Antragstellung kann sich der Beginn verschieben. Der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung hilft, den persönlichen Termin einzuordnen.

Rentenvergleich: So unterscheiden sich 62, 63, 64 und 65 Jahre

Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze sinkt der Zugangsfaktor um 0,003, entsprechend einem Abschlag von 0,3 Prozent. Bei drei Jahren vorzeitigem Bezug sind es 10,8 Prozent, bei zwei Jahren 7,2 Prozent und bei einem Jahr 3,6 Prozent. Die Berechnungsregel steht in § 77 SGB VI.

Die folgende Modellrechnung unterstellt eine monatliche Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlägen. Für alle vier Varianten bleiben die zugrunde gelegten Rentenanwartschaften und der Rentenwert gleich. So zeigt die Tabelle ausschließlich die Wirkung des unterschiedlichen Abschlags.

Alter bei Rentenbeginn Dauerhafter Abschlag Monatliche Bruttorente im Modell 62 Jahre 10,8 Prozent 1.605,60 Euro 63 Jahre 7,2 Prozent 1.670,40 Euro 64 Jahre 3,6 Prozent 1.735,20 Euro 65 Jahre Kein Abschlag 1.800,00 Euro

Zwischen dem Beginn mit 62 und dem Beginn mit 65 liegen in diesem Beispiel 194,40 Euro brutto im Monat. Auf zwölf Monate gerechnet beträgt der Unterschied 2.332,80 Euro. Jeder um ein Jahr spätere Beginn erhöht den Modellbetrag um 64,80 Euro monatlich.

Die Tabelle ist keine Vorhersage der tatsächlichen Rentenbeträge für 2026 bis 2029. Zusätzliche Beiträge bei weiterer Beschäftigung und künftige Rentenanpassungen können den Vergleich verändern. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer sind in den Bruttobeträgen ebenfalls nicht berücksichtigt.

Der Abschlag verschwindet weder mit 65 noch mit 67

Wer mit 62 die gekürzte Altersrente beginnt, erhält mit 65 nicht automatisch den ungekürzten Betrag. Auch beim Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren entfällt dieser Abschlag nicht. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausdrücklich hin.

Dauerhaft ist dabei der prozentuale Abschlag auf die entsprechend vorzeitig beanspruchten Rentenanwartschaften. Der Eurobetrag des Unterschieds kann durch Rentenanpassungen steigen. Die genannten 194,40 Euro sind deshalb eine Momentaufnahme auf Basis der Modellrente.

Warum die höhere Monatsrente nicht die ganze Rechnung ist

Wer erst mit 65 beginnt, verzichtet gegenüber einem Beginn mit 62 zunächst auf drei Jahre Rentenzahlungen. Im vereinfachten Modell wären das 36 Monatsrenten zu 1.605,60 Euro, insgesamt 57.801,60 Euro brutto. Dieser frühere Bezug steht der später höheren Monatsrente gegenüber.

Betrachtet man ausschließlich diese unveränderten Bruttorenten, würde der Beginn mit 65 den Zahlungsvorsprung erst nach rund 24 Jahren und neun Monaten aufholen, also ungefähr mit 89 Jahren und neun Monaten. Das ist eine rechnerische Orientierung, keine persönliche Empfehlung. Arbeitsentgelt während der drei Jahre, zusätzliche Rentenansprüche, Steuern, Sozialbeiträge und Rentenanpassungen sind dabei vollständig ausgeblendet.

Für die Entscheidung zählt außerdem, ob längeres Arbeiten gesundheitlich möglich ist und welche laufenden Ausgaben gedeckt werden müssen. Eine höhere spätere Rente hilft wenig, wenn die Zeit bis dahin finanziell nicht überbrückt werden kann. Umgekehrt kann ein dauerhaft niedrigerer Zahlbetrag bei knappem Haushaltsbudget über viele Jahre belasten.

Was bei einer Herabsetzung des GdB vor der Rente gilt

Sinkt der GdB vor dem geplanten Rentenbeginn unter 50, sollte der Starttermin besonders sorgfältig geprüft werden. Nach § 199 Absatz 1 SGB IX endet der besondere Schutz bei einer solchen Herabsetzung erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids. Der Zugang zur Altersrente kann während dieser Übergangszeit noch möglich sein, sofern auch Alter und Wartezeit passen.

Entscheidend ist nicht allein, wann der Herabsetzungsbescheid eintrifft oder der Rentenantrag gestellt wird. Die Fristen des Schwerbehindertenverfahrens und der rechtliche Rentenbeginn müssen zusammen betrachtet werden. Gegen-Hartz.de erläutert diese Konstellation im Beitrag „Schwerbehinderung vor der Rente aberkannt: Schutzfrist kann Rente sichern“.

Arbeit neben der Rente und Ausgleichszahlungen sind möglich

Auch eine vorgezogene Altersrente kann seit 2023 unabhängig von der Höhe eines Hinzuverdienstes bezogen werden. Ein Rentenbeginn mit 62 muss deshalb nicht automatisch das Ende jeder Erwerbstätigkeit bedeuten. Der Abschlag wegen des frühen Beginns entfällt durch das Weiterarbeiten allerdings nicht.

Außerdem können Abschläge unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch besondere Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Grundlage ist § 187a SGB VI. Die Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag hierfür benötigt wird; ob sich die Zahlung lohnt, hängt von den persönlichen finanziellen Verhältnissen ab.

Weitere Erläuterungen zu den Zugangsvoraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten bietet der interne Beitrag über die Rente für schwerbehinderte Menschen ab 2026. Für die eigene Planung sollten Versicherte konkrete Berechnungen zu mehreren Startterminen anfordern. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.

Beispiel aus der Praxis: Sabine vergleicht zwei Starttermine

Sabine wurde am 15. September 1964 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt bereits die Wartezeit von 35 Jahren. Sie könnte ihre Altersrente zum 1. Oktober 2026 beginnen. Bei einer für diesen Termin angenommenen Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlägen würden ihr nach dem Abschlag von 10,8 Prozent monatlich 1.605,60 Euro brutto zustehen.

Wartet sie bis zum 1. Oktober 2027, beträgt der Abschlag 7,2 Prozent. Bei unveränderter Berechnungsbasis wären das 1.670,40 Euro brutto, allerdings nach einem Jahr ohne diese Altersrentenzahlungen. Bevor sie entscheidet, lässt Sabine prüfen, wie sich weiteres Arbeiten auf ihre tatsächliche Rente auswirkt und welcher Betrag nach Abzügen für ihren Alltag bleibt.

Sechs Fragen und Antworten zur Schwerbehindertenrente für den Jahrgang 1964 Kann jeder schwerbehinderte Mensch des Jahrgangs 1964 schon 2026 in Rente gehen?

Nein, neben dem Mindestalter müssen der erforderliche Schwerbehindertenstatus und 35 Versicherungsjahre vorliegen. Wer erst nach dem 1. Dezember Geburtstag hat, kann regelmäßig frühestens zum 1. Januar 2027 starten.

Reicht ein GdB von 40 mit Gleichstellung?

Die Gleichstellung allein reicht nicht aus. Davon zu unterscheiden ist eine noch laufende gesetzliche Schutzfrist nach der Herabsetzung eines zuvor bestehenden GdB von mindestens 50.

Müssen die 35 Jahre vollständig aus Beschäftigung bestehen?

Nein, berücksichtigt werden auch andere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten. Ob insgesamt 420 Monate erreicht sind, ergibt sich aus der Prüfung des Versicherungskontos.

Wie hoch ist der Abschlag bei einem Beginn mit 63?

Für den Jahrgang 1964 beträgt er bei einem Beginn genau zwei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze 7,2 Prozent. Aus einer Modellrente von 1.800 Euro brutto werden dadurch 1.670,40 Euro brutto.

Wird die mit 62 begonnene Rente später automatisch abschlagsfrei?

Nein, der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen. Das Erreichen des 65. oder 67. Lebensjahres beseitigt ihn nicht.

Kann man diese Altersrente beziehen und trotzdem weiterarbeiten?

Ja, für Altersrenten besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Die Auswirkungen auf Steuern, Sozialversicherung und das verfügbare Einkommen sollten dennoch in den persönlichen Vergleich einfließen.

Der Beitrag Ab Jahrgang 1964 wird 62: Wann Schwerbehinderte 2026 vorzeitig in Rente können erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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GdB 50 und Schwerbehinderung: 5 wichtige Änderungen gelten seit Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 gelten mehrere Neuerungen, die Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 finanziell oder sozialrechtlich betreffen können. Dabei handelt es sich nicht um eine einheitliche Reform des Schwerbehindertenrechts, sondern um Änderungen in verschiedenen Sozial- und Rechtsbereichen.

Die Grenze für eine anerkannte Schwerbehinderung bleibt unverändert bei einem GdB von 50. Auch der besondere Kündigungsschutz, der Zusatzurlaub und der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurden zum 1. Juli 2026 nicht abgeschafft.

Dennoch sollten Betroffene ihre Rentenmitteilung, bestehende Minijobs, Bescheide des Jobcenters und mögliche Pfändungen genauer prüfen. Die folgenden fünf Änderungen können sich unmittelbar auf das verfügbare Einkommen oder die spätere Absicherung auswirken.

Die Änderungen seit dem 1. Juli 2026 im Überblick Bereich Änderung seit dem 1. Juli 2026 Gesetzliche Rente Renten steigen um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich auf 42,52 Euro. Gesetzliche Unfallversicherung Unfallrenten und weitere Geldleistungen werden ebenfalls um 4,24 Prozent angepasst. Minijob Eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann einmalig aufgehoben werden. Grundsicherung Das Bürgergeld wird durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt. Es gelten strengere Mitwirkungs- und Sanktionsregeln. Pfändungsschutz Die Pfändungsfreigrenzen steigen. Auf einem P-Konto sind nun automatisch 1.590 Euro im Monat geschützt. 1. Die Schwerbehindertenrente steigt um 4,24 Prozent

Zum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent erhöht. Der aktuelle Rentenwert stieg nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.

Von dieser Anpassung profitieren auch Menschen, die bereits eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Gleiches gilt für Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und andere gesetzliche Renten.

Bei einer bisherigen Bruttorente von 1.500 Euro ergibt sich rechnerisch ein Plus von 63,60 Euro. Die neue monatliche Bruttorente beträgt damit 1.563,60 Euro.

Der tatsächlich auf dem Konto ankommende Betrag kann niedriger ausfallen. Von der Bruttorente werden gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern abgezogen.

Ein gesonderter Antrag auf die Rentenerhöhung ist nicht erforderlich. Die Anpassung erfolgt automatisch, und die Rentenversicherung verschickt dazu eine Rentenanpassungsmitteilung.

Der GdB selbst erhöht die Rente nicht

Ein GdB von 50 führt nicht dazu, dass für jeden Entgeltpunkt ein höherer Betrag gezahlt wird. Die Schwerbehinderung eröffnet vielmehr den Zugang zu einer besonderen Altersrente mit früheren Altersgrenzen.

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen weiterhin ein GdB von mindestens 50 und eine Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren vorliegen. Für ab 1964 Geborene ist diese Rente nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ab 65 Jahren ohne Abschlag oder frühestens ab 62 Jahren mit Abschlägen möglich.

Bei einem Beginn drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze beträgt der dauerhafte Abschlag 10,8 Prozent. Die Rentenerhöhung um 4,24 Prozent beseitigt einen bereits bestehenden Abschlag nicht.

2. Auch Unfallrenten und das Pflegegeld der Unfallversicherung steigen

Die Rentenanpassung betrifft nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung. Nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 werden auch die anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhöht.

Für die betroffenen Leistungen gilt seit dem 1. Juli 2026 der Anpassungsfaktor 1,0424. Eine bisherige Unfallrente von 800 Euro steigt damit rechnerisch auf 833,92 Euro im Monat.

Die Unfallrente wird gezahlt, wenn nach einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit eine ausreichende Minderung der Erwerbsfähigkeit verbleibt. Sie ist nicht mit einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen.

Auch das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung wurde angepasst. Es liegt für die entsprechenden Versicherungsfälle seit Juli 2026 zwischen 482 Euro und 1.916 Euro monatlich.

Dieses Pflegegeld darf nicht mit dem Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung verwechselt werden. Es wird von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gezahlt, wenn die Pflegebedürftigkeit auf einen versicherten Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht.

GdB und Unfallrente werden getrennt beurteilt

Ein GdB von 50 führt nicht automatisch zu einer Unfallrente. Umgekehrt kann eine Unfallrente gezahlt werden, obwohl kein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde.

Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Unfallversicherung prüft dagegen, welche Folgen ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit für die Erwerbsfähigkeit hat.

3. Minijobber können wieder in die Rentenversicherung zurückkehren

Eine besonders wichtige Änderung betrifft Menschen mit Schwerbehinderung, die in einem Minijob arbeiten. Seit dem 1. Juli 2026 können sie eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben.

Bislang blieb die Befreiung grundsätzlich für die gesamte Dauer des jeweiligen Minijobs bestehen. Eine spätere Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht war in demselben Beschäftigungsverhältnis nicht möglich.

Nach der neuen Regelung muss der Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber meldet die Änderung anschließend an die Minijob-Zentrale.

Im gewerblichen Minijob trägt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent des Rentenversicherungsbeitrags. Der Eigenanteil des Beschäftigten beträgt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung derzeit 3,6 Prozent.

Volle Wartezeitmonate können für die Schwerbehindertenrente helfen

Die Änderung kann für Menschen wichtig sein, denen noch Monate für die erforderliche Versicherungszeit von 35 Jahren fehlen. Bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob wird die Beschäftigungszeit vollständig als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt.

Zahlt ausschließlich der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag, werden die Monate für bestimmte Wartezeiten nur anteilig berücksichtigt. Dadurch kann es wesentlich länger dauern, bis die 35-jährige Versicherungszeit erfüllt ist.

Pflichtbeiträge aus dem Minijob können außerdem Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation oder auf eine Erwerbsminderungsrente sichern. Auch das Arbeitsentgelt wird bei der späteren Rentenberechnung vollständig berücksichtigt.

Die Aufhebung der Befreiung gilt nur für die Zukunft. Wer mehrere Minijobs ausübt, kann die Entscheidung grundsätzlich nur einheitlich für alle Beschäftigungen treffen.

4. Die neue Grundsicherung betrifft auch Menschen mit GdB 50

Seit dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld schrittweise durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzt. Davon können auch Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung betroffen sein.

Ein GdB von 50 bedeutet nicht automatisch, dass eine Person im sozialrechtlichen Sinne erwerbsunfähig ist. Als erwerbsfähig gilt grundsätzlich, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.

Schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzung erfüllen und hilfebedürftig sind, können daher weiterhin dem Leistungssystem des Jobcenters zugeordnet werden. Eine volle Erwerbsminderung muss gesondert medizinisch und sozialrechtlich festgestellt werden.

Strengere Folgen bei Pflichtverletzungen

Die neue Grundsicherung sieht nach Angaben der Bundesregierung verbindlichere Mitwirkungspflichten vor. Wer eine zumutbare Maßnahme ohne wichtigen Grund abbricht oder vereinbarte Bewerbungen nicht nachweist, muss mit einer Kürzung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate rechnen.

Beim ersten versäumten Meldetermin soll zunächst noch keine Kürzung erfolgen. Ab dem zweiten Meldeversäumnis kann der Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden.

Wer drei Termine nacheinander versäumt, kann nach einem gestuften Verfahren als nicht erreichbar gelten. Als letzte Folge kann dann auch der Anspruch auf Unterkunftskosten entfallen.

Gesundheitliche Einschränkungen müssen bei der Vermittlung und bei der Beurteilung der Zumutbarkeit berücksichtigt werden. Der Schwerbehindertenausweis allein enthält jedoch häufig keine ausreichenden Angaben dazu, welche konkreten Tätigkeiten oder Arbeitszeiten gesundheitlich ausgeschlossen sind.

Ärztliche Unterlagen bleiben wichtig

Betroffene sollten ihre funktionellen Einschränkungen durch aktuelle ärztliche Befundberichte belegen. Daraus sollte möglichst klar hervorgehen, welche Tätigkeiten nicht möglich sind und welche zeitlichen oder körperlichen Belastungsgrenzen bestehen.

Diese Einschränkungen sollten auch im Kooperationsplan des Jobcenters festgehalten werden. Werden unzumutbare Tätigkeiten verlangt, sollte dem frühzeitig und nachweisbar widersprochen werden.

Allein aus dem GdB 50 entsteht außerdem kein pauschaler Anspruch auf einen höheren Regelbedarf. Behinderungsbedingte Mehrbedarfe setzen weitere gesetzliche Voraussetzungen voraus.

5. Höhere Pfändungsfreigrenzen schützen mehr Einkommen und Rente

Zum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen um rund zwei Prozent erhöht. Der monatliche Grundfreibetrag nach der Zivilprozessordnung stieg von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro.

Nach der amtlichen Pfändungstabelle bleibt bei einer Person ohne Unterhaltspflichten ein monatliches Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro unpfändbar. Erst ab einem Nettoeinkommen von 1.590 Euro wird ein Teilbetrag pfändbar.

Die höheren Grenzen gelten auch für gesetzliche Renten, da Renten bei einer Pfändung grundsätzlich wie Arbeitseinkommen behandelt werden. Für Menschen mit einer niedrigen Schwerbehinderten- oder Erwerbsminderungsrente kann dadurch monatlich etwas mehr Geld geschützt bleiben.

Auf dem P-Konto sind nun 1.590 Euro geschützt

Auf einem Pfändungsschutzkonto gilt nach Angaben des Bundesjustizministeriums seit Juli 2026 ein automatischer Sockelbetrag von 1.590 Euro je Kalendermonat. Das gilt allerdings nur, wenn das Girokonto tatsächlich als P-Konto geführt wird.

Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte weitere Leistungen können den geschützten Betrag erhöhen. Dafür muss der Bank in vielen Fällen eine geeignete Bescheinigung vorgelegt werden.

Ein GdB von 50 führt nicht automatisch zu einem zusätzlichen Freibetrag. Entstehen außergewöhnlich hohe und unvermeidbare behinderungsbedingte Kosten, kann im Einzelfall eine gerichtliche Erhöhung des geschützten Betrags geprüft werden.

Was sich beim GdB 50 nicht geändert hat

Die Einstufung als schwerbehinderter Mensch beginnt weiterhin bei einem festgestellten GdB von mindestens 50. Ein GdB von 30 oder 40 reicht dafür nicht aus, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung im Arbeitsleben ermöglichen.

Der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte besteht ebenfalls fort. Bei einer regelmäßigen Fünftagewoche beträgt er grundsätzlich fünf zusätzliche Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Auch der besondere Kündigungsschutz bleibt bestehen. Arbeitgeber benötigen bei einer erfassten Kündigung grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes beziehungsweise der zuständigen Behörde.

Die Altersgrenzen für die Schwerbehindertenrente wurden zum 1. Juli 2026 ebenfalls nicht unmittelbar verändert. Politische Reformvorschläge oder Empfehlungen sind nicht mit bereits geltendem Recht gleichzusetzen.

Praxisbeispiel: Zwei zusätzliche Beitragsmonate ermöglichen die Altersrente

Thomas ist im August 1964 geboren und verfügt seit mehreren Jahren über einen anerkannten GdB von 50. Nach seiner Rentenauskunft hatte er am 30. Juni 2026 insgesamt 34 Jahre und zehn Monate der erforderlichen Wartezeit erfüllt.

Neben seiner Teilzeitbeschäftigung arbeitet Thomas in einem Minijob, in dem er sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ. Seit Juli 2026 kann er diese Befreiung einmalig aufheben.

Thomas stellt den Antrag bei seinem Arbeitgeber und zahlt wieder den eigenen Rentenversicherungsanteil. Die Monate Juli und August werden dadurch vollständig als Pflichtbeitragsmonate berücksichtigt.

Nach Ablauf dieser beiden Monate erreicht Thomas die erforderlichen 35 Versicherungsjahre. Da er außerdem das Mindestalter von 62 Jahren erreicht hat und die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegt, kann er die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen.

Wegen des vorzeitigen Beginns muss Thomas allerdings einen dauerhaften Abschlag hinnehmen. Vor der Antragstellung lässt er deshalb berechnen, ob ein späterer Rentenbeginn finanziell günstiger wäre.

Häufige Fragen zu den Änderungen seit Juli 2026 Ist man seit Juli 2026 erst ab einem höheren GdB schwerbehindert?

Nein. Eine Schwerbehinderung liegt weiterhin ab einem festgestellten GdB von mindestens 50 vor. Die gesetzliche Grenze wurde zum 1. Juli 2026 nicht angehoben.

Erhalten alle Menschen mit GdB 50 automatisch 4,24 Prozent mehr Geld?

Nein. Die Erhöhung betrifft Personen, die eine anpassungsfähige gesetzliche Rente oder eine entsprechende Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen. Der Schwerbehindertenausweis allein löst keine Zahlung aus.

Muss die Rentenerhöhung beantragt werden?

Nein. Laufende gesetzliche Renten werden automatisch angepasst. Betroffene erhalten eine Mitteilung mit dem neuen Rentenbetrag.

Zählt ein Minijob seit Juli 2026 automatisch vollständig für die Schwerbehindertenrente?

Nur ein rentenversicherungspflichtiger Minijob wird vollständig als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Wer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, muss die Befreiung beim Arbeitgeber ausdrücklich aufheben lassen.

Schützt ein GdB von 50 vor Sanktionen des Jobcenters?

Nein. Der GdB führt nicht zu einer allgemeinen Befreiung von Mitwirkungspflichten. Nachgewiesene gesundheitliche Einschränkungen müssen jedoch bei der Zumutbarkeit von Arbeit, Maßnahmen und Terminen berücksichtigt werden.

Wird der neue P-Konto-Freibetrag automatisch berücksichtigt?

Der Sockelbetrag von 1.590 Euro gilt automatisch, wenn das Konto bereits als P-Konto geführt wird. Erhöhte Freibeträge wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder weiterer geschützter Zahlungen müssen häufig durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.

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Bei 4.100 Euro brutto im Monat: Nach 45 Jahren bleiben rund 1.812 Euro Rente

45 Jahre arbeiten und monatlich 4.100 Euro brutto verdienen: Welche gesetzliche Rente ergibt sich daraus? Eine Modellrechnung mit den Rechengrößen für 2026 kommt auf rund 1.812 Euro brutto im Monat. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie mögliche Steuern sind davon noch nicht abgezogen.

Die Zahl ist jedoch kein persönliches Rentenversprechen. Sie setzt voraus, dass das versicherte Einkommen über 45 Jahre hinweg stets denselben Abstand zum jeweiligen Durchschnittsverdienst hat wie 4.100 Euro Monatsbrutto im Jahr 2026. Wer heute dieses Gehalt erhält, kann daraus deshalb nicht unmittelbar seine spätere Rentenhöhe ablesen.

Warum 4.100 Euro Gehalt noch keinen vollen Rentenpunkt ergeben

Die gesetzliche Rentenversicherung bewertet beitragspflichtiges Einkommen über sogenannte Entgeltpunkte. Wer in einem Kalenderjahr genau das für die Berechnung geltende Durchschnittsentgelt erreicht, erwirbt grundsätzlich einen Rentenpunkt.

Ein niedrigeres Einkommen ergibt entsprechend weniger Punkte, ein höheres Einkommen entsprechend mehr, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.

Bei zwölf Monatsgehältern ergeben 4.100 Euro brutto ein Jahreseinkommen von 49.200 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2026 beträgt 51.944 Euro, wie die Berechnungsgrößen der Deutschen Rentenversicherung ausweisen. Im Modell ergeben sich deshalb 49.200 geteilt durch 51.944, also rund 0,9472 Entgeltpunkte für ein Jahr.

Das Einkommen liegt damit bei etwa 94,7 Prozent des angesetzten Durchschnittsentgelts. Sonderzahlungen sind in dieser Rechnung nicht enthalten. Beitragspflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld würde das Jahreseinkommen und damit auch den Erwerb von Rentenpunkten erhöhen.

So entstehen die rund 1.812 Euro Monatsrente

Wird der jährliche Punktwert über 45 Jahre fortgeschrieben, ergeben sich insgesamt rund 42,6227 Entgeltpunkte. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Diesen Betrag bringt ein Entgeltpunkt bei einer Altersrente ohne Abschläge monatlich ein, wie die Deutsche Rentenversicherung zur Rentenanpassung 2026 erläutert.

Rechenschritt Ansatz im Modell Ergebnis Jahresbrutto 4.100 Euro × 12 49.200 Euro Entgeltpunkte pro Jahr 49.200 Euro ÷ 51.944 Euro rund 0,9472 Entgeltpunkte nach 45 Jahren Jährlicher Punktwert × 45 rund 42,6227 Monatliche Bruttorente Gesamtpunkte × 42,52 Euro rund 1.812,32 Euro

Die Ergebnisse sind zur Darstellung gerundet; die Rechnung erfolgt ohne vorzeitige Rundung der Zwischenschritte. Sie unterstellt eine Altersrente mit Zugangsfaktor und Rentenartfaktor von jeweils 1,0. Die gesetzliche Grundlage der Rentenformel findet sich in § 64 SGB VI.

Die wichtigste Einschränkung: 45 Jahre gleicher Abstand zum Durchschnitt

Eine Berechnung von rentenbescheid24.de greift dieses Beispiel auf und weist ausdrücklich auf die Modellannahme hin. Gemeint sind nicht 45 Jahre mit unverändert 4.100 Euro Monatsgehalt. Unterstellt wird ein Erwerbsleben, in dem das eigene Einkommen jedes Jahr ungefähr 94,7 Prozent des jeweiligen Durchschnittsentgelts erreicht.

Dieser Unterschied ist erheblich: Steigt der allgemeine Durchschnittsverdienst stärker als das eigene Gehalt, sinkt der jährliche Erwerb von Rentenpunkten. Wächst das persönliche Einkommen schneller, fällt der Punktwert höher aus. Ein gleichbleibender Eurobetrag ist deshalb über Jahrzehnte hinweg kein gleichbleibender Rentenbeitrag in Punkten.

Auch für zurückliegende Beschäftigungsjahre wäre es falsch, sämtliche damaligen Einkommen durch den Wert von 2026 zu teilen. Bei der tatsächlichen Berechnung wird jedes Jahr mit den dafür geltenden Rechengrößen bewertet. Eine ausführliche Erklärung bietet die DRV-Broschüre zur Rentenberechnung.

45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch 45 Rentenpunkte

Die Zahl der Versicherungsjahre und die Zahl der Entgeltpunkte beantworten unterschiedliche Fragen. Versicherungszeiten entscheiden unter anderem darüber, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Rentenart erfüllt sind. Die Entgeltpunkte beeinflussen dagegen die Höhe der Zahlung.

Wer 45 Jahre lang jeweils einen vollen Punkt erworben hat, kommt mit dem aktuellen Rentenwert auf 1.913,40 Euro monatliche Bruttorente. Im hier betrachteten Modell sind es rund 101 Euro weniger, weil jährlich etwas weniger als ein Punkt entsteht. Eine lange Versicherungsdauer allein garantiert somit keinen bestimmten Rentenbetrag.

Wann nach 45 Jahren eine abschlagsfreie Rente möglich ist

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten und die jeweilige Altersgrenze erreicht sein. Für ab 1964 Geborene liegt diese Grenze bei 65 Jahren; für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen. Diese Rentenart lässt sich nicht noch früher mit Abschlägen beziehen, wie die Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten erklärt.

Ein früherer Beginn kann gegebenenfalls über die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren möglich sein. Dabei entstehen je nach Rentenbeginn dauerhafte Abschläge. Weitere Erläuterungen zu den unterschiedlichen Voraussetzungen finden sich im Gegen-Hartz-Ratgeber zur Rente für langjährig und besonders langjährig Versicherte.

Was von der Bruttorente auf dem Konto ankommt

Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung werden von der Rente grundsätzlich 7,3 Prozent für die Krankenversicherung und die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags einbehalten. Den Pflegeversicherungsbeitrag tragen Rentner grundsätzlich allein. Die Aufteilung beschreibt die Deutsche Rentenversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand.

Bei einem beispielhaft angenommenen Zusatzbeitrag von 3,0 Prozent und einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent beträgt der gesamte Eigenanteil 12,4 Prozent. Aus 1.812,32 Euro Bruttorente würden dann ungefähr 1.587,59 Euro Auszahlung vor einer möglichen Einkommensteuer. Das Beispiel gilt für eine pflichtversicherte Person mit entsprechendem Pflegebeitrag; andere Beitragssätze oder ein anderer Versicherungsstatus verändern das Ergebnis.

Eine verlässliche Nettorente lässt sich aus dem früheren Bruttogehalt allein nicht berechnen. Ob Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem vom Rentenbeginn, weiteren Einkünften und den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Der nach Sozialbeiträgen überwiesene Betrag ist deshalb nicht zwingend vollständig für laufende Ausgaben verfügbar.

Warum die eigene Renteninformation mehr aussagt

Für die persönliche Planung sollte die Modellrechnung mit den Angaben im eigenen Versicherungskonto verglichen werden. Ausbildungszeiten, Teilzeitphasen und Unterbrechungen können einen anderen Verlauf ergeben als die gleichmäßige Fortschreibung über 45 Jahre. Auch rentenrechtlich berücksichtigte Kindererziehung oder Pflege können die Ansprüche beeinflussen.

Fehlende oder falsch erfasste Zeiten sollten deshalb frühzeitig geklärt werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zur Kontenklärung dient das Verfahren dazu, den Versicherungsverlauf zu überprüfen und zu vervollständigen. Wie die unterschiedlichen Beträge und Hochrechnungen im jährlichen Schreiben zu verstehen sind, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Renteninformation richtig deuten.

Die 1.812 Euro beschreiben außerdem den Wert der errechneten Punkte nach den Ansätzen von 2026. Bis zu einem späteren Rentenbeginn können sich Rentenwert und Lebenshaltungskosten verändern. Eine höhere künftige Eurozahlung bedeutet daher nicht automatisch entsprechend mehr Kaufkraft.

Sechs Fragen und Antworten zur Rente bei 4.100 Euro brutto Wie viel Rente ergeben 4.100 Euro Monatsbrutto nach 45 Jahren?

Unter den beschriebenen Modellannahmen rund 1.812 Euro brutto monatlich. Voraussetzung ist, dass das Einkommen über 45 Jahre stets im gleichen Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt liegt und keine Abschläge entstehen.

Warum entsteht 2026 bei diesem Gehalt kein voller Rentenpunkt?

Zwölf Monatsgehälter ergeben 49.200 Euro und liegen damit unter dem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro. Rechnerisch entstehen deshalb rund 0,9472 Punkte.

Reichen die letzten Gehaltsabrechnungen für eine Rentenprognose?

Nein, dafür muss der gesamte Versicherungsverlauf betrachtet werden. Das aktuelle Gehalt zeigt nicht, welche Ansprüche in früheren Jahren entstanden sind.

Kann ich nach 45 Versicherungsjahren immer mit 63 abschlagsfrei aufhören?

Nein, zusätzlich ist die Altersgrenze des jeweiligen Geburtsjahrgangs einzuhalten. Für ab 1964 Geborene beginnt die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 65 Jahren.

Sind die errechneten 1.812 Euro bereits die Nettorente?

Nein, es handelt sich um die Bruttorente. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer verringern den verfügbaren Betrag.

Wo lässt sich die persönliche Berechnung überprüfen?

Eine erste Orientierung geben Renteninformation, Rentenauskunft und Versicherungsverlauf. Bei fehlenden Zeiten oder offenen Fragen hilft eine Kontenklärung beziehungsweise Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.

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Pflegeversicherung fehlen Milliarden: Jetzt sollen Privatversicherte mitzahlen

Die Bundesregierung braucht Milliarden für die Pflegeversicherung. Jetzt rücken Privatversicherte in den Fokus. Ein Papier aus dem Bundesarbeitsministerium schlägt einen Finanzausgleich vor zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung. Die private Pflegeversicherung würde dann einen Teil ihrer Einnahmen an das gesetzliche System abgeben müssen.

Diesen  „Pflegesoli“ hat die Bundesregierung bisher nicht beschlossen. Auch eine diskutierte Steigerung der Beiträge um 40 Prozent steht nicht fest. Das Papier spielt Finanzierungsmodelle durch und setzt teilweise deutlich niedrigere Grenzen.

Darum sollen Privatversicherte mehr zahlen

Die Bundesregierung rechnet ohne Reform bereits 2027 mit einem Defizit von mehr als 7,6 Milliarden Euro. Für 2028 könnte das Loch auf mehr als 15 Milliarden Euro anwachsen.

Nach dem Papier des Ministeriums bezogen 2024 rund 8,1 Prozent der Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung Pflegeleistungen. In der privaten Pflegepflichtversicherung lag der Anteil dagegen bei 4,5 Prozent.

Privatversicherte verfügen im Schnitt über ein günstigeres Pflegerisiko, während die gesetzliche Pflegeversicherung einen deutlich höheren Anteil pflegebedürftiger Menschen finanziert. Diesen Unterschied soll ein neuer Risikoausgleich abmildern.

So könnte der neue Pflege-Ausgleich funktionieren

Ein Modell orientiert sich an den Pflegeausgaben. Liegen die bei der sozialen Pflegeversicherung pro Kopf höher als die der privaten Pflegeversicherung, müssten diejenigen, die weniger bezahlen einen finanziellen Ausgleich leisten. I

Das aktuelle Ministeriumspapier zieht offenbar eine Obergrenze ein. Die Ausgleichszahlung soll höchstens ein Sechstel der Beitragseinnahmen der privaten Pflegepflichtversicherung erreichen.

Vorschlag Mögliche Folge für Privatversicherte Risikoausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung Private Versicherer müssten zusätzlich Geld an das gesetzliche System abführen und könnten ihre Beiträge erhöhen Deckelung auf ein Sechstel der Beitragseinnahmen Begrenzt den möglichen Transfer und damit auch den unmittelbaren Finanzdruck Übertragung von Alterungsrückstellungen beim Systemwechsel Beim Wechsel in die gesetzliche Versicherung könnten angesparte Rückstellungen ganz oder teilweise mitgehen Zusammenlegung beider Pflegesysteme Würde das bisherige Nebeneinander von privater und sozialer Pflegeversicherung grundlegend verändern Bedeutet das wirklich 40 Prozent höhere Beiträge?

Nein. Privatversicherte dürfen diese Zahl nicht als Ankündigung für ihren persönlichen Pflegebeitrag verstehen. Die Zahl stammt aus Berechnungen zu einem milliardenschweren Finanzausgleich.

Schon das jetzt diskutierte Modell sieht vor, den Ausgleich zu begrenzen. Außerdem müsste ein Gesetz erst regeln, welche Unternehmen welche Beträge zahlen und wie Versicherer diese Kosten auf ihre Versicherten verteilen dürfen oder müssen.

Wer heute also 100 Euro für seine private Pflegepflichtversicherung zahlt, sollte deshalb keinesfalls einfach mit künftig 140 Euro kalkulieren. Dafür fehlt derzeit jede Rechtsgrundlage.

Zweites Modell greift die Alterungsrückstellungen auf

Das Bundesarbeitsministerium prüft noch einen anderen Weg. Wer von der privaten in die soziale Pflegeversicherung wechselt, könnte künftig seine für die Pflege aufgebauten Alterungsrückstellungen zum Teil mitnehmen.

Diese Rückstellungen bilden private Versicherer, damit die Beiträge mit zunehmendem Alter nicht stark steigen. Anders als die umlagefinanzierte soziale Pflegeversicherung arbeitet die private Pflegepflichtversicherung deshalb mit einem kapitalgedeckten Element.

Das Ministerium verspricht sich von einer Übertragung der Rückstellungen beim Wechsel zwischen den Systemen Einnahmen von ungefähr 500 Millionen Euro jährlich für die soziale Pflegeversicherung.

Gerade dieser Vorschlag dürfte rechtlich besonders umkämpft bleiben.

PKV-Verband kündigt massiven Widerstand an

Der Verband der Privaten Krankenversicherung lehnt einen solchen Finanzausgleich ab. PKV-Verbandsdirektor Florian Reuther sieht darin eine unzulässige Sonderbelastung der Privatversicherten.

Der Verband argumentiert, Privatversicherte finanzierten bereits die aktuellen Pflegeleistungen innerhalb ihres Systems und bauten zusätzlich Kapital für ihre eigenen späteren Pflegekosten auf. Ein zusätzlicher Transfer in die soziale Pflegeversicherung belaste sie ein weiteres Mal.

Der PKV-Verband stützt sichauf ein Gutachten des Heidelberger Rechtswissenschaftlers Hanno Kube. Dieser hält einen verpflichtenden Finanzausgleich zwischen beiden Systemen für verfassungswidrig und sieht einen staatlichen Zugriff auf Alterungsrückstellungen kritisch.

Das Bundesarbeitsministerium bewertet die Rechtslage anders. Damit zeichnet sich schon jetzt ein Verfassungsstreit ab.

AOK unterstützt einen Finanzausgleich

Die gesetzliche Krankenversicherung fordert hingegen mehr Solidarität zwischen beiden Systemen. AOK-Bundesverbandschefin Carola Reimann spricht sich für einen Finanzausgleich aus.

Sie verweist auf die geringere Inanspruchnahme von Pflegeleistungen innerhalb der privaten Pflegeversicherung. Ein Transfer könne deshalb helfen, die soziale Pflegeversicherung zu stabilisieren.

Für die gesetzlich Versicherten könnte ein solcher Ausgleich weitere Beitragserhöhungen zumindest abmildern.

Warum der Pflegesoli die Finanzkrise nicht lösen würde

Die Bundesregierung erwartet bereits für 2027 ein Defizit der sozialen Pflegeversicherung von mehr als 7,6 Milliarden Euro. Politik und Verbände diskutieren höhere Steuerzuschüsse, Änderungen bei Leistungen und Eigenanteilen, zusätzliche private Vorsorge und strukturelle Reformen der Pflegeversorgung.

Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann will zugleich verhindern, dass der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung über die derzeitigen 3,6 Prozent steigt. Damit wächst der Druck, andere Finanzierungen zu erschließen.

Für Privatversicherte gilt jetzt: Keine neue Abgabe zahlen

Für Sie als Privatversicherten ändert sich zunächst nichts. Es gibt weder einen neuen Pflege-Soli auf Ihrem Beitragsbescheid noch einen zusätzlichen staatlichen Zahlungsbescheid.

Ihre private Pflegepflichtversicherung läuft nach den bisherigen Regeln weiter. Auch bestehende Alterungsrückstellungen verlieren durch das Ministeriumspapier nicht plötzlich ihren Wert.

Die Politik diskutiert derzeit Finanzierungsmodelle. Daraus entsteht erst dann eine konkrete Belastung, wenn Bundestag und Bundesrat gesetzliche Regeln beschließen und diese in Kraft treten.

Beitragsbescheid genau prüfen, sobald sich die Regeln ändern

Falls der Gesetzgeber einen Finanzausgleich einführt,  sollten Sie eine Beitragserhöhung trotzdem nicht kritiklos akzeptieren. Prüfen Sie dann vielmehr die konkrete Begründung Ihres Versicherers. Entscheidend wären die endgültigen gesetzlichen Regeln und die für Ihren Tarif geltenden Vorschriften.

FAQ: Pflegesoli für Privatversicherte Müssen Privatversicherte jetzt einen Pflege-Soli zahlen?

Nein. Die Bundesregierung hat bisher keinen Pflege-Soli beschlossen. Das Bundesarbeitsministerium prüft Modelle für einen finanziellen Ausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung.

Steigen die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung um 40 Prozent?

Die Zahl von knapp 40 Prozent bezieht sich auf Berechnungen zu einem weitreichenden Finanzausgleich. Wie stark einzelne Versicherte tatsächlich belastet würden, lässt sich derzeit nicht seriös berechnen.

Können meine Alterungsrückstellungen einfach an die gesetzliche Pflegeversicherung übertragen werden?

Nach geltendem Recht sieht das diskutierte Modell einen solchen allgemeinen Transfer nicht vor. Ob und in welcher Form der Gesetzgeber diesen Vorschlag aufgreift, steht offen.

Quellen

AOK-Bundesverband: Regierung erwägt Finanzausgleich der privaten Pflegeversicherung
Bundesgesundheitsministerium: Finanzierung der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Bundesgesundheitsministerium: Bericht der Bundesregierung „Zukunftssichere Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung“
Bundesregierung: Gesundheits- und Rentenpolitik – geplante Reform der Pflegeversicherung
GMX: Privatversicherte im Visier: Kommt der „Pflegesoli?“, 10. September 2026
PKV-Verband: PKV-Verband weist Forderung nach Finanzausgleich in der Pflegeversicherung zurück, 3. September 2026

 

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Schlußwort von EIKE-Präsident Holger Thuß – 17. Klima-und Energiekonferenz 2026 in Halle/S

Die 17. EIKE- Konferenz 2026 ging als ERSTE seit 2018 ohne Störungen der redaktionellen Klimaaktivisten oder der Antifa vonstatten. Gleichzeitig gelang es uns, neue und alte Spitzen-Referenten zu gewinnen, die trotz heißer Temperatuten im Hochsommer erstklassige Vorträge zu den Themen Energie und Klima hielten.
EIKE-Präsident Holger Thuß zieht ein Resumee.

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Empörung über Vetternwirtschaft gerne – dann aber bitte mit gleichem Maßstab!

Saubere Politik erkennt man nicht daran, welche Farbe das Parteibuch hat. Man erkennt sie daran, ob für Freund und Feind dieselben Regeln gelten. Bei der AfD wird über Familienangehörige in Abgeordnetenbüros gesprochen. Von „Selbstbedienung“, „Korruption“ und einem „Versorgungssystem für die eigene Verwandtschaft“ ist da die Rede. Die Empörung ist groß und man überbietet sich geradezu […]

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Mit welchen Methoden Selensky die Ukraine regiert

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 11. September 2026 - 10:24
Es ist faszinierend, wie hartnäckig die deutschen Medien die aktuellen Vorgänge in der Ukraine verschweigen. Ich habe schon in einigen Artikeln über den eskalierenden Machtkampf berichtet, den sich die EU und Selensky derzeit liefern. Hier übersetze ich einen Artikel der TASS, der den Machtkampf und die Hintergründe sehr gut beleuchtet. Beginn der Übersetzung: Terror, Erpressung, […]
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Ab jetzt: Neue Regelung bei Witwenrente sind fix – Das ist zu beachten

Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält und daneben eigenes Einkommen hat, darf seit dem 1. Juli 2026 einen höheren Betrag behalten, bevor die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Der monatliche Freibetrag beträgt jetzt 1.122,53 Euro statt zuvor 1.076,86 Euro. Gleichzeitig liegt die Altersgrenze für die große Witwenrente bei Todesfällen im Jahr 2026 bei 46 Jahren und sechs Monaten.

Beides ist geltendes Recht, aber keine plötzlich beschlossene Neuregelung sämtlicher Hinterbliebenenrenten. Der Freibetrag folgt der jährlichen Rentenanpassung, während die Altersgrenze nach einem schon länger gesetzlich festgelegten Zeitplan steigt. Für Betroffene kommt es deshalb darauf an, welche Änderung ihren eigenen Anspruch tatsächlich betrifft.

Welche Änderung seit Juli 2026 gilt

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat den höheren Freibetrag  bestätigt. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich die Grenze zusätzlich um 238,11 Euro monatlich. Ohne ein solches Kind liegt der geschützte Betrag damit 45,67 Euro über dem bisherigen Wert.

Dieser Unterschied ist allerdings kein pauschaler Zuschlag zur Witwenrente. Wer schon vorher mit seinem anrechenbaren Einkommen unter dem Freibetrag blieb, erhält allein durch dessen Erhöhung keine zusätzliche Zahlung. Eine Entlastung entsteht dort, wo andernfalls Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet würde.

Weitere Erläuterungen zur Anpassung finden sich im Beitrag über den neuen Freibetrag bei der Witwenrente ab Juli 2026.

Regelung Bis 30. Juni 2026 Seit 1. Juli 2026 Monatlicher Einkommensfreibetrag 1.076,86 Euro 1.122,53 Euro Zusätzlicher Freibetrag je berechtigtem Kind 228,42 Euro 238,11 Euro Anrechnung des übersteigenden Einkommens 40 Prozent 40 Prozent Der Freibetrag bezieht sich nicht einfach auf den Kontoeingang

Bei der Einkommensprüfung verwendet die Rentenversicherung ein nach gesetzlichen Vorgaben ermitteltes Nettoeinkommen. Dieses kann vom Betrag auf der Gehaltsabrechnung oder dem eigenen Rentenkonto abweichen. Deshalb reicht es nicht, den tatsächlichen monatlichen Geldeingang mit 1.122,53 Euro zu vergleichen.

Bei gewöhnlichem Arbeitsentgelt beträgt der pauschale Abzug grundsätzlich 40 Prozent, wobei für bestimmte Beschäftigungen andere Regeln gelten. Bei einer eigenen gesetzlichen Rente, die nach 2010 begonnen hat, werden grundsätzlich 14 Prozent abgezogen. Die unterschiedlichen Pauschalen regelt § 18b SGB IV.

Wer beispielsweise ausschließlich 2.000 Euro monatliches Arbeitsentgelt bezieht und unter die 40-Prozent-Pauschale fällt, kommt rechnerisch auf 1.200 Euro anrechenbares Einkommen. Eine eigene Bruttorente von 2.000 Euro führt bei einem Abzug von 14 Prozent dagegen zu 1.720 Euro. Derselbe Bruttobetrag kann deshalb sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die Witwenrente haben.

Oberhalb der Grenze wird nur ein Teil angerechnet

Der Freibetrag ist keine Grenze, bei deren Überschreiten die gesamte Witwenrente sofort entfällt. Nach § 97 SGB VI werden 40 Prozent des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt, das oberhalb des geschützten Betrags liegt. Je weiter das Einkommen darüber liegt, desto stärker fällt die Kürzung aus.

Rechnerisch kann die Zahlung dadurch auch vollständig auf null sinken. Umgekehrt bedeutet eine geringfügige Überschreitung nur einen entsprechend kleinen Abzug. Hinterbliebene sollten daher eine konkrete Berechnung verlangen, bevor sie aus Sorge um ihre Rente eine Beschäftigung oder zusätzliche Arbeitsstunden ausschlagen.

Für Todesfälle 2026 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren und sechs Monaten

Wer die große Witwenrente aufgrund seines Alters beansprucht, muss bei einem Todesfall im Jahr 2026 mindestens 46 Jahre und sechs Monate alt sein. Bei Todesfällen 2027 steigt die Grenze auf 46 Jahre und acht Monate, 2028 auf 46 Jahre und zehn Monate. Ab dem Todesjahr 2029 sind es 47 Jahre.

Entscheidend für die Zuordnung ist das Todesjahr des versicherten Ehepartners. Wer bereits eine große Witwenrente erhält, muss die jeweils nächste Altersstufe deshalb nicht erneut erreichen. Der Zeitplan steht in § 242a SGB VI.

Das Alter ist zudem nicht der einzige Zugang zur großen Witwenrente. Auch Erwerbsminderung oder die Erziehung eines eigenen Kindes beziehungsweise eines Kindes des Verstorbenen unter 18 Jahren können den Anspruch begründen. Für die Sorge um ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, enthält § 46 SGB VI eine besondere Regelung ohne diese Altersgrenze des Kindes.

55 oder 60 Prozent: Das Heiratsdatum allein genügt nicht

Die große Witwenrente beträgt nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent der zugrunde liegenden Rente des verstorbenen Partners. Unter den Voraussetzungen des alten Rechts sind es 60 Prozent. Für heutige Todesfälle setzt diese günstigere Regelung voraus, dass die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Es genügt daher nicht, lediglich auf eine Hochzeit vor 2002 zu verweisen. Ebenso wenig muss zwingend der verstorbene Partner die Geburtsvoraussetzung erfüllen; auch das Geburtsdatum der hinterbliebenen Person kann sie erfüllen. Die 60-Prozent-Regel ist in § 255 SGB VI festgehalten.

Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent und ist nach neuem Recht auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat begrenzt. Unter den Voraussetzungen des alten Rechts entfällt diese zeitliche Begrenzung. Die Prozentsätze beschreiben die Rentenberechnung, nicht automatisch den späteren Überweisungsbetrag nach Einkommensanrechnung und möglichen Beitragsabzügen.

Die Ehe muss grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben

Ein Anspruch setzt normalerweise voraus, dass die Ehe beim Tod noch bestand und mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei einer kürzeren Ehe wird gesetzlich vermutet, dass die Versorgung der hinterbliebenen Person der alleinige oder überwiegende Heiratszweck war. Besondere Umstände können diese Vermutung jedoch widerlegen, etwa ein unerwarteter Unfalltod.

Hinzu kommen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufseiten des Verstorbenen, regelmäßig eine erfüllte Wartezeit von fünf Jahren. Bei bereits bestehendem Rentenbezug oder bestimmten vorzeitigen Wartezeiterfüllungen gelten Besonderheiten. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden im Hinterbliebenenrentenrecht grundsätzlich wie Ehen behandelt.

Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnet

Für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat gelten besondere Berechnungsregeln. In diesem Sterbevierteljahr beträgt der Rentenartfaktor 1,0 statt anschließend grundsätzlich 0,25 oder 0,55. Das ergibt sich aus § 67 SGB VI; eigenes Einkommen wird während dieses Zeitraums nicht angerechnet.

Stirbt ein Ehepartner beispielsweise im September, umfasst das Sterbevierteljahr Oktober, November und Dezember. Ab Januar greifen die anschließenden Berechnungsregeln. Die vorübergehend höhere Leistung sollte deshalb nicht als dauerhaft verfügbares Monatsbudget eingeplant werden.

Antrag und Einkommensnachweise bleiben wichtig

Die jährliche Anpassung des Freibetrags erfordert keinen gesonderten Antrag. Die Witwen- oder Witwerrente selbst muss jedoch beantragt werden. Dafür sollten insbesondere die Personenstandsurkunden, die Versicherungsnummern und Nachweise über eigene Einkünfte bereitliegen.

Ein später Antrag kann Geld kosten, weil Hinterbliebenenrenten grundsätzlich höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat rückwirkend geleistet werden. Es handelt sich also nicht um eine Regel, nach der mit Ablauf eines Jahres jeder Anspruch endgültig verloren geht. Gegen-Hartz erläutert diese Unterscheidung im Beitrag zur Zwölf-Monats-Falle bei Nachzahlungen der Witwenrente.

Im Bescheid sollten Betroffene insbesondere Rentenart, Freibetrag, berücksichtigte Kinder und Einkommensberechnung miteinander abgleichen. Wer Unstimmigkeiten findet, sollte die Berechnung erläutern lassen und die Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Eine bloße Nachfrage sollte nicht dazu führen, dass eine dort genannte Frist unbeachtet verstreicht.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die fiktive Rentnerin Marianne hat nach dem Sterbevierteljahr einen Anspruch auf 950 Euro Witwenrente vor Einkommensanrechnung und Beitragsabzügen. Ihr bereits nach den gesetzlichen Pauschalen ermitteltes eigenes Einkommen beträgt 1.400 Euro monatlich; ein zusätzlicher Kinderfreibetrag steht ihr nicht zu. Davon bleiben seit Juli 2026 insgesamt 1.122,53 Euro anrechnungsfrei.

Der übersteigende Betrag beträgt 277,47 Euro, von dem 40 Prozent beziehungsweise gerundet 110,99 Euro angerechnet werden. Damit verbleiben 839,01 Euro Witwenrente vor möglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Bei unverändertem Einkommen und Rentenbetrag hätte der frühere Freibetrag zu einem Abzug von 129,26 Euro geführt: Allein die höhere Einkommensgrenze verbessert Mariannes Ergebnis in diesem Beispiel um 18,27 Euro monatlich.

Sechs Fragen und Antworten zur Witwenrente Wie hoch ist der Freibetrag seit Juli 2026?

Er beträgt monatlich 1.122,53 Euro des rentenrechtlich ermittelten Nettoeinkommens. Für jedes Kind, das die Voraussetzungen erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu.

Erhalten jetzt alle Hinterbliebenen automatisch mehr Geld?

Nein, die Erhöhung des Freibetrags ist kein einheitlicher Rentenzuschlag. Sie kann die Einkommensanrechnung verringern, wirkt sich aber nicht zusätzlich aus, wenn ohnehin kein Einkommen angerechnet wird.

Welche Altersgrenze gilt für die große Witwenrente 2026?

Bei einem Todesfall 2026 liegt sie bei 46 Jahren und sechs Monaten. Ein Anspruch aufgrund von Erwerbsminderung oder Kindererziehung kann auch früher bestehen.

Wann werden weiterhin 60 statt 55 Prozent gezahlt?

Bei heutigen Todesfällen gilt der Satz von 60 Prozent, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.

Wird eine eigene Altersrente berücksichtigt?

Ja, sie kann nach Anwendung der gesetzlichen Pauschalabzüge auf die Witwenrente angerechnet werden. Der tatsächliche Überweisungsbetrag der eigenen Rente ist dafür nicht einfach unverändert zu übernehmen.

Wie lange gibt es die höhere Leistung im Sterbevierteljahr?

Sie gilt für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. Währenddessen wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

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Die Erzählung vom «9/11-Drahtzieher» Chalid Scheich Mohammed legt die Irregeleitetheit des Regierungsnarrativs bloß

Transition News - 11. September 2026 - 9:21

Heute ist der 25. Jahrestag der sogenannten «Anschläge» vom 11. September 2001. Durch diese sogenannten «Anschläge» – «sogenannt», weil beim Terminus «Anschläge» der Gedanke an einen Akt durch Terroristen mitschwingt, es aber einen Beleg für eine Täterschaft von Terroristen nach wie vor nicht gibt – kamen rund 3.000 Menschen unmittelbar ums Leben. Und inzwischen leidet nach einer Analyse der Washington Post jeder zweite der etwa 54.000 registrierten 9/11-Überlebenden an einer Krebserkrankung oder wurde wegen Krebs behandelt.

Dabei beherrscht weiterhin ein weitgehend unhinterfragtes Narrativ die öffentliche Debatte. Während Gedenkveranstaltungen, politische Reden und mediale Rückblicke das Mainstreamnarrativ zu den Ereignissen zementieren – islamistische Terroristen unter der Führung von Osama bin Laden und al-Qaida hätten mit gekaperten Flugzeugen die Zwillingstürme des World Trade Centers und das Pentagon getroffen –, befindet sich die kritische Auseinandersetzung nach wie vor im Abseit. Dabei hat sie an Berechtigung in keiner Weise eingebüßt.

Chalid Scheich Mohammed: Geständnisse unter schwerster Folter, keine handfesten Beweise für seine Schuld

Besonders eindrücklich zeigt sich die Irregeleitetheit der Mainstreamberichterstattung am Fall des zum «9/11-Drahtzieher» verklärten Chalid Scheich Mohammed. Dass kürzlich ein Prozesstermin für den 5. Juni 2028 angesetzt wurde, wird allen Ernstes als eine Art Erfolg und längst überfälliger Schritt zur Gerechtigkeit gefeiert. Doch in Wahrheit ist es ein Skandal. Denn dieser Prozess ist die reine Farce – und dass es seit seiner Verhaftung und Inhaftierung im März 2003 einen weltweiten Daueraufschrei hätte geben müssen, wird vom Mainstream geflissentlich unter den Teppich gekehrt. Dieser steht offenkundig im Bann des herrschenden Narrativs, das «in Wahrheit die Verschwörungstheorie par excellence» ist, wie es Paul Craig Roberts, Ex-Teammitglied der Regierung Ronald Reagan und einst Mitherausgeber des Wall Street Journal, 2017 in einem Interview mit mir formulierte.

Ein Militärgericht auf der US-Basis Guantánamo Bay hat den Prozesstermin nun festgesetzt – kurz vor dem heutigen 25. Jahrestag des 9/11-Wahnsinns. Wie die New York Post unter dem Titel «Der Drahtzieher der Anschläge vom 11. September, Chalid Scheich Mohammed, wird endlich vor Gericht stehen, so der Richter» berichtete. Der zuständige Militärrichter Lt. Col. Michael Schrama lehnte den Wunsch der Regierung nach einem früheren Beginn im Januar 2027 ab und setzte den 5. Juni 2028 an.

Begründet wurde dies mit einer Reihe noch ausstehender Vorentscheidungen, unter anderem zur Zulässigkeit von Beweisen. Chalid Scheich Mohammed und die drei Mitangeklagten Walid bin Attash, Mustafa al-Hawsawi und Ammar al-Baluchi sitzen seit 2006 in Guantánamo. Das Verfahren ist seit Jahrzehnten von Verzögerungen, Richterwechseln – Schrama ist bereits der fünfte Richter – und juristischen Scharmützeln geprägt, insbesondere um die Frage, ob unter Folter erpresste Geständnisse überhaupt verwertbar sind. Bild fasste die Entwicklung wie folgt zusammen: Der Prozessauftakt gegen den mutmaßlichen Drahtzieher und weitere Angeklagte ist für 2028 geplant, kann sich aber noch verschieben, weil ihm noch einige Verfahrensentscheidungen vorausgehen.

Anberaumung des Prozesses für 2028 wird als Fortschritt verkauft, ist aber letztlich eine Farce

Opferangehörige reagierten mit einer Mischung aus Erleichterung und tiefer Frustration. Der pensionierte NYPD-Beamte Jim Smith, dessen Frau Moira Smith bei den Anschlägen ums Leben kam, sagte:

«Wir fordern seit 20 Jahren einen Prozesstermin. Hoffentlich ist es diesmal ernst.»

Der pensionierte Lieutenant John Ryan zum Beispiel, der die Rettungs- und Bergungsarbeiten der Port Authority leitete, gab wiederum zu bedenken:

«Ich bin froh, dass sie endlich einen Termin festgesetzt haben, aber zwei Jahre können für einige der älteren Angehörigen der Opfer ein ganzes Leben sein. Sie möchten Gerechtigkeit noch zu ihren Lebzeiten sehen.»

Doch so verständlich das Klagen dieser Menschen, die offenbar fest an das Regierungsnarrativ glauben, auch ist: dass dieser Termin überhaupt als Fortschritt verkauft wird, entlarvt die Schieflage der Berichterstattung. In Wahrheit nämlich beruht die Inhaftierung und Belastung von Chalid Scheich Mohammed maßgeblich auf seinen eigenen Aussagen und nachrichtendienstlichen Bewertungen, die aber durch Folter und fehlende gerichtsfeste Überprüfung letztlich ohne Wert sind. Eine faire und rechtsstaatlich geführte Beweiswürdigung hat bislang nicht stattgefunden. Zu nennen wäre in diesem Zusammenhang vor allem:

1. Geständnisse unter Folter sind unverwertbar: Chalid Scheich Mohammed wurde 2003 gefasst und in CIA-Black-Sites, also in geheimen Gefängnissen, die vom US-Geheimdienst im Ausland betrieben wurden und deren Existenz offiziell geleugnet wurde, unter anderem 183 Mal dem Waterboarding unterzogen. Dabei wird die Person auf einem geneigten Brett festgeschnallt, meist mit dem Kopf nach unten. Mund und Nase werden mit einem Tuch oder einer Stoffmaske bedeckt. Kontinuierlich oder intermittierend wird Wasser über das Tuch gegossen, um den Atemwiderstand extrem zu erhöhen. Durch den einsetzenden Würgereflex und die Atemnot entsteht beim Opfer sofort die Panik des unmittelbaren Erstickens und Ertrinkens.

Chalid Scheich Mohammed war weiteren schweren Zwangsmaßnahmen ausgesetzt, darunter extremem Schlafentzug. Die daraus gewonnenen Geständnisse (einschließlich der 2007 vor dem FBI abgelegten) sind unzuverlässig und wurden 2026 vom Militär-Richter als unfreiwillig und damit unverwertbar ausgeschlossen – wegen fortgesetzter psychologischer Konditionierung durch die Folter. Damit fällt das zentrale Beweismittel für die «Drahtzieher»-These weg.

2. Keine gerichtsfeste Beweiswürdigung: Es gibt bis heute kein Urteil. Der Prozess ist, wie erwähnt, erst für Juni 2028 angesetzt. Im 9/11-Commission-Report, der allein schon deswegen als unbrauchbar zu gelten hat, weil in ihm das World-Trade-Center-Gebäude 7 gar keine Erwähnung findet, und viele nachrichtendienstliche Bewertungen sich stark auf die gefolterten Aussagen stützen. Unabhängige, in einem offenen Verfahren überprüfbare Beweise, die Chalid Scheich Mohammed zweifelsfrei als Architekten der gesamten Operation ausweisen, liegen in rechtsstaatlichem Sinne nicht vor.

3. Indefinite Haft ohne Prozess: Seit 2003 sitzt Chalid Scheich Mohammed ohne rechtskräftiges Urteil – also seit 23 Jahren, 20 davon in Guantánamo. Das verstößt auf eklatante Weise gegen elementare Rechtsstaatsprinzipien (faires, zügiges Verfahren, Unschuldsvermutung). Militärkommissionen mit eingeschränkten Verteidigungsrechten und Geheimbeweisen verstärken die Kritik.

4. Weitere Probleme: Unter Folter legte er auch Geständnisse zu anderen Taten ab, die später relativiert wurden. Ein Plea-Deal 2024 wurde politisch blockiert. Die Bezeichnung «Drahtzieher» (oder auch «vermeintlicher Drahtzieher») ist eine nachrichtendienstlich-mediale Zuschreibung, keine gerichtliche Feststellung.

Apropos Guantánamo. Dieser Ort ist eine rechtsstaatliche Schande ersten Ranges. Barack Obama hatte als Präsident versprochen, das Lager innerhalb eines Jahres zu schließen. Schon an seinem zweiten vollen Amtstag, dem 22. Januar 2009, unterzeichnete er die formelle Executive Order 13492, die den vollständigen Abbau des Lagers bis spätestens Januar 2010 anordnete. Doch Pustekuchen. Das Lager existiert bis heute fort, und Menschenrechtsorganisationen fordern seit Jahren seine Schließung.

Einsturz von WTC 7 im freien Fall – im Grunde nur mit Sprengung zu erklären

Während der Mainstream diesen Prozesstermin als zumindest späte Gerechtigkeit feiert und die Rolle Chalid Scheich Mohammeds als Chefplaner unhinterfragt übernimmt, mehren sich Stimmen, die das gesamte offizielle 9/11-Narrativ fundamental in Frage stellen. Tucker Carlson kündigte seine Dokumentation «The 9/11 Files» an und stellte unmissverständlich klar:

«Die offizielle Darstellung der Ereignisse vom 11. September ist eine glatte Lüge. Der Bericht zum 11. September ist ein Witz. Die 9/11-Kommission ist eine Vertuschungsaktion.»

Der Historiker und Friedensforscher Graeme MacQueen, ehemaliger Direktor des Centre for Peace Studies an der McMaster University, brachte es folgendermaßen auf den Punkt:

«Nur eines mag an der offiziellen Version zu 9/11 stimmen: Dass 3.000 Menschen starben – alles andere ist falsch.»

Diese Kritik verweist auf zahlreiche ungeklärte Aspekte, die im herrschenden Narrativ systematisch ausgeblendet werden:

  • Der Einsturz von WTC 7 im freien Fall, ohne dass das Gebäude von einem Flugzeug oder sonst etwas Größerem getroffen worden wäre, ist im Grunde nur mit einer Sprengung zu erklären
  • Hinweise auf Vorwissen und auffällige Börsengeschäfte mit Put-Optionen kurz vor den Anschlägen
  • Die systematische Vermeidung des Begriffs «Explosionen» in der offiziellen Berichterstattung trotz zahlreicher Augenzeugenberichte.

Der geplante Prozess gegen Chalid Scheich Mohammed ändert an all dem nichts. Er zementiert vielmehr ein System, in dem Foltergeständnisse, Geheimgefängnisse, jahrzehntelange Verzögerungen und ein Militärtribunal ohne volle rechtsstaatliche Standards als Gerechtigkeit beziehungsweise nicht als «No-Go» für einen Rechtsstaat verkauft werden, während grundlegende Fragen zum 11. September 2001 weiterhin tabu bleiben.

Gerade am 25. Jahrestag sollte dies im Zentrum der Debatte stehen – nicht die Inszenierung eines Verfahrens, dessen Fundament ohne faktische Festigkeit ist und dessen zentrale Figur unter Bedingungen inhaftiert wurde, die jeden Anspruch auf Rechtsstaatlichkeit ad absurdum führen.

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