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Mehmûd Berazî beim Filmfestival Silêmanî ausgezeichnet

Der kurdische Musiker Mehmûd Berazî ist beim 6. Internationalen Filmfestival Silêmanî (Sulaimaniyya) ausgezeichnet worden. Berazî ist für seine Verbindung traditioneller kurdischer Musik mit modernen musikalischen Formen bekannt und arbeitet seit vielen Jahren an der Bewahrung und Weiterentwicklung kurdischer Volksmusik.

Gemeinsam mit der Hunergeha Welat und der Filmkommune Rojava war Berazî an der Aufarbeitung und Verbreitung traditioneller Volksmusik beteiligt. Der aus Kobanê stammende Musiker begann seine musikalische Arbeit 1994 in Serêkaniyê. Seinen ersten Unterricht erhielt er von dem kurdischen Dichter und Musiker Bê Bihar. Später erlernte er verschiedene Instrumente, insbesondere die Rahmentrommel Def.

Mehmûd Berazî bei der Preisverleihung in Silêmanî

108 Filme aus 23 Ländern

Das Internationale Filmfestival wurde am Mittwoch im Saal Telarî Huner in Silêmanî eröffnet. Der Auftakt am 9. September fiel auf den Todestag des kurdischen Regisseurs und Filmemachers Yılmaz Güney. Für die sechste Ausgabe des Festivals wurden rund 650 Filme aus 31 Ländern eingereicht. Die Jury nahm 108 Produktionen aus 23 Ländern in das Programm auf. Neben Regisseur:innen und Filmschaffenden nehmen Gäst:innen aus allen vier Teilen Kurdistans sowie aus dem Ausland teil. Bis zum Abschluss am 15. September stehen neben den Filmvorführungen auch Podiumsdiskussionen zum Kino sowie zwei Masterclasses auf dem Programm.

https://deutsch.anf-news.com/kultur/mehmud-berazi-stellt-neues-album-vor-52046 https://deutsch.anf-news.com/kultur/hommage-an-die-guerilla-li-heri-jore-von-hunergeha-welat-37193 https://deutsch.anf-news.com/kultur/-45253

 

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Bundesregierung verweigert Vorlage von Beweisen für Russlands angebliche Beteiligung am Drohnenvorfall von Leipzig

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 10. September 2026 - 20:59
Die DPA hat eine Meldung herausgegeben, bei der man sich nur die Augen reiben kann. Das Handelsblatt hat sie wortwörtlich veröffentlicht, sodass jeder sie hier nachlesen kann. Das Spiel mit Krieg und Frieden Am Donnerstag fand eine Sondersitzung des Innenausschusses des Bundestags statt, bei der die Opposition von der Bundesregierung gefordert hat, sie müsse ihre […]
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Totaler Sieg auf dem Leichenberg: Wadephul will ukrainische Männer an die Front abschieben

Im August erklärte Außenminister Johann Wadephul in Kiew noch: “Die Ukraine wird diese militärische Auseinandersetzung gewinnen.“ Die Realität ist freilich eine andere – weshalb die Selenskyj-Regierung längst mit immer brutaleren Zwangsrekrutierungsmethoden im In- und Ausland Männer als Kanonenfutter an die Front zu pressen versucht und der dekadent-korrupten, längst ohne demokratische Legitimation regierenden Kiewer Clique alle […]

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Heike aus Brandenburg kämpft für ihr Recht auf eine Rente mit 63

Wer früh ins Berufsleben einsteigt, plant seinen Ruhestand nicht aus einer Laune heraus. Die Aussicht, nach einem langen Arbeitsleben ohne Rentenabschläge aufhören zu können, beeinflusst finanzielle Entscheidungen und persönliche Lebenspläne. Wie brüchig diese Sicherheit durch Reformpläne werden kann, zeigt der Fall einer Brandenburgerin.

Eine Brandenburgerin fordert Verlässlichkeit

Die “Märkische Allgemeine” berichtet über die 61-jährige Heike Elfriede Braun, die nach Angaben der Zeitung seit 45 Jahren arbeitet und Sozialabgaben zahlt. Sie hat damit gerechnet, mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Angesichts der Abschaffungspläne stellt sie die Frage: „Wem kann man noch vertrauen?“

Eine Klarstellung ist dabei nötig: Obwohl im ursprünglichen Link noch von einer Rente mit 63 die Rede ist, beschreibt die aktuelle Überschrift den geplanten Ruhestand mit 65. Der öffentlich zugängliche MAZ-Bericht belegt weder eine Klage noch einen ablehnenden Rentenbescheid. Es geht um die Sorge, dass die Politik die Voraussetzungen vor dem eigenen Rentenbeginn verändert.

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren gilt weiterhin

Nach geltendem Recht können Versicherte der Jahrgänge ab 1964 mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Das steht in § 38 SGB VI. Eine politische Forderung nach Abschaffung beseitigt diesen gesetzlichen Anspruch noch nicht.

Allerdings reichen 45 Versicherungsjahre allein nicht aus: Auch die vorgeschriebene Altersgrenze muss erreicht sein. Wer schon mit 61 auf die erforderlichen Zeiten kommt, kann deshalb nicht sofort diese Rente beziehen. Für ältere Geburtsjahrgänge gelten die abgestuften Altersgrenzen aus § 236b SGB VI.

Geburtsjahrgang Abschlagsfreier Beginn bei 45 anrechenbaren Jahren 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 65 Jahre

Diese Tabelle zeigt die bestehende Rechtslage. Sie enthält keine Zusage dazu, welche Jahrgänge bei einer künftigen Reform durch Übergangsvorschriften geschützt würden.

Was die Regierung ändern will

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den abschlagsfreien Rentenzugang nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Nach der Darstellung der Bundesregierung zu den Reformempfehlungen hat sich der Koalitionsausschuss am 2. Juli 2026 für eine vollständige und zügige Umsetzung des Empfehlungspakets ausgesprochen. Zugleich soll nach den Vorschlägen das früheste Eintrittsalter bei der Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 steigen.

Damit steht mehr auf dem Spiel als ein neuer Name für eine bekannte Rentenart. Würde die abschlagsfreie Möglichkeit entfallen, müssten bislang begünstigte Versicherte je nach künftiger Regelung länger warten oder finanzielle Einbußen hinnehmen. Ob und wann dies eine bestimmte Person trifft, lässt sich aus den politischen Ankündigungen allein jedoch nicht ableiten.

Fünf Jahre Übergang sind noch keine persönliche Garantie

In der Debatte werden Übergangsfristen und Härtefallregelungen diskutiert, darunter ein Vorlauf von etwa fünf Jahren. Darüber berichtet gegen-hartz.de im Beitrag „Abschaffung der Rente nach 45 Jahren: Neue Frist geplant“. Daraus ergibt sich bislang kein verbindlicher Schutz für einen bestimmten Geburtsjahrgang.

Für Betroffene zählt, wann eine Frist beginnen würde, welchen Rentenbeginn sie erfasst und wie bereits vereinbarte Berufsausstiege behandelt werden. Solange diese Bedingungen nicht feststehen, bleibt die Ankündigung eines Übergangs für die persönliche Finanzplanung unzureichend. Wer wenige Jahre vor der Rente steht, braucht konkrete Termine und nachvollziehbare Regeln.

Wer mit 16 anfängt, hat mit 65 fast fünf Jahrzehnte hinter sich

Die Bezeichnung „Frührente“ verdeckt, wie lang das Arbeitsleben der Betroffenen häufig bereits ist. Wer mit 16 beginnt und bis 65 durchgehend arbeitet, kommt rechnerisch auf 49 Jahre. Ob sämtliche Monate rentenrechtlich berücksichtigt werden, ist gesondert zu prüfen; an der Länge dieser Lebensphase ändert das nichts.

Die Finanzierung der Rentenversicherung muss auch für kommende Generationen tragfähig bleiben. Daraus folgt aber nicht, dass kurzfristig veränderte Ausstiegsbedingungen für Menschen kurz vor dem Ruhestand eine überzeugende Lösung wären. Eine Reform muss sich auch daran messen lassen, wie verlässlich sie mit bereits getroffenen Lebensentscheidungen umgeht.

45 Arbeitsjahre sind nicht automatisch 45 anrechenbare Jahre

Bei der Wartezeit kommt es auf die anerkannten Monate im Versicherungskonto an. Neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung können unter anderem Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie bestimmte Pflege- und Sozialleistungszeiten zählen. Welche Zeiten anerkannt werden, regelt § 51 Absatz 3a SGB VI.

Besonders tückisch ist Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn: Diese Zeiten zählen grundsätzlich nicht für die 45 Jahre, ausgenommen sind insbesondere Arbeitslosigkeit infolge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Das ist kein generelles Verbot, vor der Rente Arbeitslosengeld zu beziehen. Den Unterschied erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Rente: In den letzten 2 Jahren vor der Rente kein Arbeitslosengeld 1?“.

Ein früherer Ausstieg kann dauerhaft Geld kosten

Die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren ist eine andere Rentenart als die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren. Sie kann nach geltendem Recht ab 63 bezogen werden, allerdings für die Jahrgänge ab 1964 mit bis zu 14,4 Prozent Abschlag. Wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert, bleibt dieser Abschlag dauerhaft bestehen.

Wer seinen Ausstieg plant, sollte deshalb den Versicherungsverlauf klären und sich die möglichen Rentenbeginne samt Rentenhöhe individuell berechnen lassen. Eine solche Auskunft hilft bei der Planung nach geltendem Recht. Sie ersetzt jedoch keine noch ausstehende gesetzliche Übergangsregelung.

Der Beitrag Heike aus Brandenburg kämpft für ihr Recht auf eine Rente mit 63 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Dem einen sein Leid, ist dem anderen sein Freud – Es ist nicht das Öl, es sind die Raffinerien

WUWT, Essay von Eric Worrall

„… Die EU-Klimavorschriften zwangen Energieunternehmen, Raffineriekapazitäten stillzulegen, in Erwartung eines Nachfrageeinbruchs, der bisher noch nicht eingetreten ist. …“

Goldman Sachs prognostiziert steigende Dieselraffineriemargen auf 63 US-Dollar pro Barrel

Von  Irina Slav  – 31. August 2026, 1:45 Uhr CDT

Laut Goldman Sachs werden Raffinerien aufgrund der weltweiten Dieselknappheit höhere Gewinne erzielen. Die Bank hat ihre frühere Gewinnprognose revidiert und geht nun davon aus, dass sich die Gesamtgewinne der Raffinerieunternehmen aus der Verknappung verdoppeln werden.

„Zunehmende Streiks in Raffinerien im Nahen Osten und in Russland haben die ohnehin schon angespannte globale Raffineriekapazität weiter verknappt und die Margen für Raffinerieprodukte auf neue Höchststände getrieben“, schrieben die Analysten der Bank laut Bloomberg in einer Mitteilung  .  „Diesel bleibt der Motor der Rallye“, fügten sie hinzu.

Die weltweiten Dieselvorräte gehen aufgrund von Raffinerieausfällen im Nahen Osten und in Russland zur Neige. Laut dem Rohstoffteam von Goldman Sachs liegen die Raffinerieausfälle derzeit 60 % über dem saisonalen Durchschnitt, und die angespannte Dieselversorgung wird sich bis ins nächste Jahr fortsetzen.

… In Europa wird die Situation zusätzlich durch einen Mangel an Raffinerien verkompliziert, da EU-Klimavorschriften Energieunternehmen gezwungen haben, Raffineriekapazitäten in Erwartung eines Nachfrageeinbruchs stillzulegen, der bisher noch nicht eingetreten ist.
…

Mehr dazu: https://oilprice.com/La t est-Energy-News/World-News/Goldman-Sachs-Sees-Diesel-Refining-Margins-Soaring-to-63-a-Barrel.html

Der Iran-Krieg und der Ukraine-Konflikt haben möglicherweise den Zugang des Westens zu den Raffineriekapazitäten des Nahen Ostens und Russlands unterbrochen, aber unsere mangelnde Widerstandsfähigkeit, mit einer solchen Unterbrechung umzugehen, der Mangel an westlichen Raffineriekapazitäten, ist ein selbstverschuldetes Versagen.

Die Treibstoffknappheit hätte zu keinem ungünstigeren Zeitpunkt kommen können. Die Dieselpreise hängen stark von den Lebensmittelpreisen oder, im schlimmsten Fall, von der Lebensmittelverfügbarkeit ab.

Ein befreundeter Landwirt in New South Wales erzählte mir, dass viele seiner Bekannten ihre Anbauflächen reduziert haben, weil sie angesichts der gestiegenen Diesel- und Düngemittelpreise keine Möglichkeit mehr sahen, Gewinn zu erzielen. Wie viele andere Landwirte weltweit treffen ähnliche Entscheidungen?

Präsident Trumps Bemühungen zur Wiederbelebung der US-amerikanischen fossilen Brennstoffindustrie könnten die USA vor den schlimmsten Folgen des bevorstehenden Dieselversorgungsengpasses schützen – außer in Regionen wie Kalifornien, die weiterhin alles daransetzen, ihre Wirtschaft mit Klimaschutzauflagen nach europäischem Vorbild zu ruinieren. Europa hingegen, dessen Wirtschaft durch die Finanzierung des Ukraine-Kriegs, die explodierende Staatsverschuldung und lähmende Regulierungen für Landwirtschaft und Industrie bereits am Rande des Zusammenbruchs steht, könnte ernsthafte Schwierigkeiten bevorstehen.

Natürlich wird all dies dem kommenden „Super-El Niño“ angelastet werden – man kann bereits beobachten, wie die grüne Szene die Weichen für eine Klimaerzählung stellt, um mögliche Lebensmittelknappheit im Herbst zu erklären. Doch täuschen Sie sich nicht: Ein Großteil des Anstiegs der Lebensmittelpreise, den ein plötzlicher Anstieg der Dieselpreise auslösen könnte, wird darauf zurückzuführen sein, dass die verantwortungslose Klimapolitik unserer Politiker die wirtschaftliche Rentabilität der Ölraffinerien in westlichen Ländern zerstört hat.

https://wattsupwiththat.com/2026/09/04/climate-regulations-crushed-western-oil-refinery-capacity-now-goldman-sachs-predicts-a-diesel-crisis/

Zum Thema:

Zapfsäule unter Staatsaufsicht: Deutschlands Kraftstoffmarkt im Umbruch

  1. März 2026 Christoph Jehle

Deutschlands Kraftstoffmarkt wandelt sich: Internationale Ölkonzerne ziehen sich zurück, Regulierung kommt. Drohen bald Tankstellenschließungen?

Die Bundesregierung hatte die deutsche Mineralölwirtschaft dieser Tage zum Rapport bestellt und musste mit den britischen Konzernen Shell und BP als Mutter von Aral und deren Berliner Statthalter vorlieb nehmen.

Alle anderen internationalen Konzerne haben sich in letzter Zeit vom deutschen Markt verabschiedet und ihre Marken an Dritte lizenziert, welche die verkehrsgünstige Lage der etablierten Tankstellen nutzen, für die jedoch der Mineralölverkauf nur noch ein Nebengeschäft ist.

…

https://www.telepolis.de/article/Zapfsaeule-unter-Staatsaufsicht-Deutschlands-Kraftstoffmarkt-im-Umbruch-11225369.html

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Grundsicherung: Grober Behördenfehler macht Bescheid teilweise rechtswidrig

Ein Sozialamt darf zu viel gezahlte Grundsicherung nicht schematisch zurückfordern. Beruht die Überzahlung auch auf einem groben Fehler der Behörde, muss dieser bei der Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt werden.

Geschieht das nicht, kann der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid rechtswidrig sein. Das gilt selbst dann, wenn der Leistungsberechtigte die fehlerhafte Bewilligung hätte erkennen können.

Das Landessozialgericht Hamburg hat deshalb einen Rückforderungsbescheid für den Zeitraum von November 2015 bis Oktober 2017 aufgehoben. Die übrigen Zeiträume beurteilte das Gericht allerdings anders (LSG Hamburg, Urteil vom 4. März 2026, Az. L 4 SO 61/24).

Sozialamt kannte den Einzug der Ehefrau

Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB XII. Seine Ehefrau zog am 3. Oktober 2015 bei ihm ein.

Bereits am 8. September 2015 hatte der Kläger mitgeteilt, dass er verheiratet sei und seine Ehefrau bei ihm einziehen werde. Das Sozialamt trug den Vorgang sogar in seinen Akten ein.

Trotzdem berücksichtigte die Behörde weiterhin die vollständigen Unterkunftskosten und den Regelbedarf für Alleinstehende. Tatsächlich hätte der Kläger nach dem Einzug seiner Ehefrau grundsätzlich nur noch Anspruch auf den Regelbedarf für Partner und seinen Anteil an den Unterkunftskosten gehabt.

Später hob das Sozialamt die Bewilligungen teilweise auf und verlangte Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2015 bis November 2019 zurück. Dagegen klagte der Betroffene.

Wann § 45 SGB X angewendet wird

Für die Bewilligungen ab November 2015 war § 45 SGB X anzuwenden. Die betreffenden Bescheide waren von Anfang an rechtswidrig, weil die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wohnung lebte.

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Ein solcher Bescheid darf auch nach Eintritt der Bestandskraft nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen vollständig oder teilweise zurückgenommen werden.

Dabei muss das Sozialamt auch den Vertrauensschutz des Betroffenen prüfen. Das Vertrauen ist häufig schutzwürdig, wenn die erhaltenen Leistungen bereits für den Lebensunterhalt verbraucht wurden oder eine Vermögensentscheidung nicht mehr ohne unzumutbare Nachteile rückgängig gemacht werden kann.

Auf Vertrauensschutz kann sich ein Betroffener allerdings nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Umfang verletzt wurde.

Sozialamt muss sein Ermessen nachvollziehbar ausüben

Als Rechtsfolge bestimmt § 45 Absatz 1 SGB X, dass die Behörde einen rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen „darf“. Das bedeutet, dass sie Ermessen ausüben muss.

Nach § 39 SGB I muss dieses Ermessen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechen. Zudem sind die gesetzlichen Grenzen einzuhalten.

Gerichte prüfen, ob die Behörde überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ob sie dessen Grenzen überschritten oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Zu einem Ermessensfehler kann es auch kommen, wenn wichtige Umstände bei der Abwägung fehlen.

Genau das war nach Ansicht des LSG Hamburg geschehen. Das Sozialamt hatte zwar Ermessenserwägungen angestellt, seinen eigenen erheblichen Verwaltungsfehler aber nicht einbezogen.

Grober Behördenfehler muss berücksichtigt werden

Das LSG Hamburg schloss sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Danach muss ein grober Behördenfehler, der zu einer Überzahlung geführt hat, als wichtiger Gesichtspunkt in die Ermessensentscheidung einfließen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2024, Az. B 8 SO 1/24 R).

Ein gewöhnliches Versehen der Behörde muss dagegen nicht in jedem Fall zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere, wenn der Leistungsberechtigte die fehlerhafte Bewilligung kannte oder grob fahrlässig nicht erkannte.

Ob nur ein gewöhnlicher oder bereits ein grober Fehler vorliegt, muss anhand sämtlicher Umstände beurteilt werden. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange die fehlerhafte Zahlung andauerte und welche Informationen der Behörde vorlagen.

Wiederholte Hinweise blieben unbeachtet

Im Hamburger Fall war nicht nur eine routinemäßige Kontrolle unterblieben. Die Behörde hatte auch mehrere konkrete Gelegenheiten zur Überprüfung nicht genutzt.

Der Kläger reichte wiederholt Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sowie ein Schreiben über eine Mieterhöhung ein. Bei den Guthaben aus den Abrechnungen berücksichtigte das Sozialamt jeweils nur die Hälfte.

Daraus wurde deutlich, dass der Behörde das Zusammenleben des Klägers mit seiner Ehefrau bekannt war. Trotzdem prüfte sie die laufende Übernahme der Unterkunftskosten nicht neu.

Nach der vom LSG herangezogenen BSG-Rechtsprechung kann sich eine Behörde nach einer über längere Zeit unterlassenen Kontrolle nicht ohne Weiteres auf ein einfaches Versehen berufen. Für die Grundsicherung sieht § 44 Absatz 3 SGB XII grundsätzlich einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten vor.

Das Gericht wertete die wiederholt unterlassene Prüfung deshalb als groben Behördenfehler. Dieser hätte ausdrücklich in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme einbezogen werden müssen.

Kläger hatte nur teilweise Erfolg

Das Urteil bedeutet nicht, dass die gesamte Rückforderung rechtswidrig war. Das LSG unterschied zwischen mehreren Zeiträumen.

Zeitraum Entscheidung des LSG Hamburg Oktober 2015 Aufhebung rechtmäßig, weil die Ehefrau erst nach der Bewilligung einzog und § 48 SGB X anzuwenden war November 2015 bis Oktober 2017 Aufhebung und Erstattung rechtswidrig, weil das Sozialamt seinen groben Fehler nicht in die Ermessensentscheidung einbezogen hatte November 2017 bis November 2019 Aufhebung rechtmäßig, weil sich der Unterkunftsanteil nach der Geburt der Tochter erneut änderte und kein vergleichbarer fortlaufender Behördenfehler bestand

Der Gerichtsbescheid der ersten Instanz und der angegriffene Behördenbescheid wurden daher nur teilweise aufgehoben. Die Revision Revision ließ das LSG nicht zu.

Was Betroffene bei einer Rückforderung prüfen sollten

Ein Behördenfehler führt nicht automatisch dazu, dass zu viel gezahlte Leistungen behalten werden dürfen. Betroffene sollten jedoch prüfen, ob das Sozialamt eigene Versäumnisse im Bescheid überhaupt erwähnt und nachvollziehbar abgewogen hat.

Besonders wichtig sind frühere Mitteilungen, eingereichte Unterlagen und aktenkundige Hinweise. Wusste die Behörde über längere Zeit von geänderten Verhältnissen und zahlte dennoch falsch weiter, kann ein grober Verwaltungsfehler vorliegen.

Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Weitere mögliche Einwände behandelt unser Beitrag darüber, welche Argumente Betroffene gegen Rückforderungen des Sozialamtes prüfen können.

Beispiel aus der Praxis

Eine Grundsicherungsempfängerin informiert das Sozialamt schriftlich darüber, dass ihr Ehepartner bei ihr eingezogen ist. Sie reicht später außerdem mehrere Nebenkostenabrechnungen ein, aus denen sich der gemeinsame Haushalt ergibt.

Das Sozialamt zahlt trotzdem zwei Jahre lang Leistungen für eine alleinstehende Person und übernimmt die vollständige Miete. Anschließend verlangt es die Überzahlung zurück, ohne die eigenen Versäumnisse im Bescheid zu erwähnen.

Die Rückforderung ist dadurch nicht automatisch ausgeschlossen. Die Betroffene kann aber geltend machen, dass die Behörde ihren möglicherweise groben Fehler bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt hat.

Häufige Fragen zum groben Behördenfehler Muss das Sozialamt bei jeder Rücknahme nach § 45 SGB X Ermessen ausüben?

Bei der Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Bescheides nach § 45 SGB X muss das Sozialamt grundsätzlich Ermessen ausüben. Die Gründe für die Entscheidung müssen im Bescheid nachvollziehbar sein.

Macht jeder Fehler des Sozialamtes die Rückforderung rechtswidrig?

Nein. Ein gewöhnlicher Bearbeitungsfehler genügt nicht automatisch. Bedeutung gewinnt vor allem ein grober Fehler, der etwa durch jahrelang unterlassene Kontrollen trotz eindeutiger Hinweise entstanden ist.

Muss ein eigener Fehler des Leistungsberechtigten ebenfalls berücksichtigt werden?

Ja. Die Behörde darf prüfen, ob der Betroffene die fehlerhafte Bewilligung kannte oder grob fahrlässig nicht erkannte. Ein mögliches Fehlverhalten des Betroffenen befreit das Sozialamt aber nicht davon, einen eigenen groben Fehler in die Abwägung einzubeziehen.

Entfällt die Rückforderung nach einem erfolgreichen Widerspruch endgültig?

Nicht zwingend. Ein wegen fehlerhafter Ermessensausübung aufgehobener Bescheid bedeutet zunächst, dass die bisherige Entscheidung keinen Bestand hat. Ob die Behörde erneut entscheiden darf, hängt von den Fristen und den Umständen des einzelnen Verfahrens ab.

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Ab Pflegegrad 1: Diesen Extra-Anspruch beim Zahnarzt kennen die meisten nicht

Wer einen Pflegegrad hat, besitzt einen zusätzlichen Anspruch auf zahnärztliche Vorsorge. Das gilt bereits ab Pflegegrad 1. Trotzdem nutzen ambulant Pflegebedürftige diese besonderen Leistungen kaum. Nach dem Barmer-Zahnreport 2026 nutzen nur rund drei Prozent der Berechtigten die Leistung.

Der Anspruch umfasst unter anderem einen Mundgesundheitsstatus, einen Mundgesundheitsplan, eine Anleitung zur Mundpflege und die Entfernung harter Zahnbeläge.

Dieser Anspruch sagt allerdings noch nichts darüber aus, wo die Behandlung stattfindet. Die Extra-Leistungen können in der Zahnarztpraxis erbracht werden. Ein Hausbesuch ist eine davon getrennte Frage.

Diese Extra-Leistungen bringt ein Pflegegrad

Die zusätzlichen Leistungen beruhen auf § 22a SGB V und der entsprechenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie gelten für gesetzlich Versicherte mit Pflegegrad 1 bis 5.

Leistung Was der Zahnarzt macht Mundgesundheitsstatus Zähne, Zahnfleisch, Mundschleimhaut und Zahnersatz beurteilen Mundgesundheitsplan Individuelle Empfehlungen zur Zahn-, Mund- und Prothesenpflege festlegen Mundgesundheitsaufklärung Pflege erklären, demonstrieren und bei Bedarf Angehörige oder Pflegepersonen einbeziehen Entfernung harter Zahnbeläge Zahnstein entfernen

Mundgesundheitsstatus, Mundgesundheitsplan und Mundgesundheitsaufklärung können Sie einmal je Kalenderhalbjahr nutzen. Auch für die Entfernung harter Zahnbeläge besteht ein besonderer Anspruch.

Denkbeispiel Désirée: Pflegegrad 2 bringt mehr Zahnvorsorge

Désirée ist 51 Jahre alt, lebt in Saarbrücken und hat Pflegegrad 2.  Sie hat Probleme mit ihrer Feinmotorik und nutzt deshalb Zahnbürsten mit dicken, gummierten Griffen. Ihre Einschränkungen erschweren ihr trotzdem die gründliche Mundpflege.

Beim Zahnarzt kann sie Präventionsleistungen beanspruchen. Der Zahnarzt kann ihren Mundgesundheitsstatus erfassen und prüfen, wie gepflegt Zähne, Zahnfleisch, Mundschleimhaut und Zahnersatz sind.

Anschließend erstellt er einen auf Désirée zugeschnittenen Mundgesundheitsplan. Darin kann zeigen, welche Hilfsmittel und wie häufig welche Pflegemaßnahmen sinnvoll sind, und klären, ob sie dabei Unterstützung braucht.

Braucht Désirée Hilfe durch Angehörige oder eine Pflegeperson, kann der Zahnarzt sie in die Aufklärung einbeziehen.

Rund 97 Prozent der ambulant Pflegebedürftigen nutzen diese Vorsorge nicht

Der Barmer-Zahnreport 2026 zeigt eine krasse Lücke bei der Nutzung. Bei ambulant Pflegebedürftigen stagniert das Nutzen dieser Leistungen bei rund drei Prozent. Rund 97 Prozent der untersuchten ambulant Pflegebedürftigen ließen diese Vorsorge also verfallen

„Ambulant pflegebedürftig“ bedeutet jetzt nicht, dass der Zahnarzt Sie zu Hause besucht. Gemeint ist, dass sie nicht vollstationär im Pflegeheim versorgt werden. Die zahnärztliche Behandlung kann in der Praxis stattfinden.

Anspruch und Hausbesuch sind zwei verschiedene Dinge

Für den Anspruch auf die besondere Zahnvorsorge reicht der Pflegegrad aus. Ob die Behandlung in der Praxis oder zu Hause stattfindet, ist davon unabhängig.

Für Désirée gilt deshalb:

  • Ihr Pflegegrad 2 begründet den Anspruch auf die besonderen Präventionsleistungen.
  • Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch darauf, dass der Zahnarzt zu ihr nach Hause kommt.
  • Kann sie die Praxis erreichen, können die Leistungen dort erbracht werden.
  • Ist ein Praxisbesuch wegen ihrer Einschränkungen erheblich erschwert, kann zusätzlich geprüft werden, ob eine aufsuchende zahnärztliche Versorgung infrage kommt.

Der Hausbesuch erweitert also nicht den Präventionsanspruch und ersetzt ihn auch nicht. Er betrifft ausschließlich den Ort der Behandlung.

Hausbesuch: gesonderte Voraussetzungen

Ein Pflegrad rechtfertigt erst einmal noch keinen Hausbesuch des Zahnarztes. Dies gilt vielmehr dann, wenn Sie wegen ihren Einschränkungen die Praxis nicht oder nur mit erheblichen Aufwand erreichen können.

Wer einen Pflegegrad hat und die Praxis problemlos besuchen kann, hat trotzdem Anspruch auf die Extra-Prävention. Umgekehrt macht ein Pflegegrad aus einer Vorsorgeleistung keinen Hausbesuch.

Das ist keine kostenlose professionelle Zahnreinigung

Bei den Leistungen selbst gilt es, mit einem Missverständnis aufzuräumen. Die  Ansprüche für Pflegebedürftige beinhalten keine professionelle Zahnreinigung, kurz PZR.

Eine PZR umfasst eine umfassendere Reinigung gehört nicht zum gesetzlichen Zusatzanspruch. Pflegebedürftige haben allerdings unter anderem einen besonderen Anspruch darauf, harte Zahnbeläge entfernen zu lassen.

Das sollten Pflegebedürftige jetzt beim Zahnarzt fragen

Wer einen Pflegegrad hat, sollte ihn beim nächsten Zahnarztkontakt erwähnen. Fragen Sie gezielt nach Mundgesundheitsstatus, individuellem Mundgesundheitsplan und Mundgesundheitsaufklärung nach § 22a SGB V.

Wenn Sie die Praxis erreichen können, nehmen Sie diese Leistungen dort in Anspruch. Wenn Sie wegen ihrer Pflegebedürftigkeit kaum oder gar nicht in die Praxis kommen, sollten Sie zusätzlich nach einer zahnärztlichen Versorgung zuhause fragen.

Für Désirée bedeutet das: Der Pflegegrad 2 sichert ihr die Extra-Zahnvorsorge. Ob der Zahnarzt dafür zu ihr nach Hause kommt, muss Sie separat klären.

FAQ: Zahnvorsorge und Pflegegrad Ab welchem Pflegegrad gibt es die zusätzliche Zahnvorsorge?

Bereits ab Pflegegrad 1. Der Anspruch besteht grundsätzlich bei jedem anerkannten Pflegegrad.

Bedeutet Pflegegrad automatisch einen Anspruch auf einen Zahnarzt-Hausbesuch?

Nein. Der Pflegegrad begründet die besonderen Präventionsleistungen. Ein Hausbesuch betrifft nur den Ort der Behandlung und hat eigene Voraussetzungen.

Bekomme ich mit Pflegegrad zweimal jährlich eine professionelle Zahnreinigung kostenlos?

Nein. Die zusätzlichen Leistungen sind keine automatische PZR. Dazu gehören aber unter anderem Mundgesundheitsstatus, Mundgesundheitsplan, Aufklärung und die Entfernung harter Zahnbeläge.

Quellen

Barmer: Barmer-Zahnreport 2026 – Zahnärztliche Versorgungslücke bei Pflegebedürftigen
Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen nach § 22a SGB V
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Versorgungsangebote bei Pflege oder Beeinträchtigung
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Vorsorge und Früherkennung – Abgrenzung Zahnsteinentfernung und professionelle Zahnreinigung

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Bundessozialgericht: Merkzeichen aG trotz Gehfähigkeit zu Hause bei Schwerbehinderung

Wer in der eigenen Wohnung gehen kann, ist deshalb nicht automatisch von der Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 9. März 2023 einem Kläger mit globaler Entwicklungsstörung das Merkzeichen aG zugesprochen. Seine Fähigkeit, sich in vertrauten Situationen frei zu bewegen, stand dem Anspruch nicht entgegen.

Die Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 9 SB 8/21 R verdeutlicht, warum die Beurteilung nicht bei einer Beobachtung im häuslichen Umfeld stehen bleiben darf. Auch unbekannte Wege und Ziele gehören zur gesellschaftlichen Teilhabe.

Der Kläger brauchte tatsächliche Hilfe beim Gehen

Der 2009 geborene Kläger hatte einen angeborenen Gendefekt, ein 22q11.2-Mikrodeletionssyndrom mit globaler Entwicklungsstörung. Dazu gehörten Beeinträchtigungen der Körpermotorik und des Verhaltens sowie eine mittelschwere Intelligenzminderung. In vertrauten Situationen zu Hause oder in der Schule konnte er frei gehen.

In unbekannter Umgebung musste er sich dagegen am Unterarm einer Begleitperson abstützen oder im Rollstuhl beziehungsweise Reha-Buggy transportiert werden. Es ging damit um praktische Unterstützung bei der Fortbewegung. Die bloße Anwesenheit einer Begleitperson reichte ihm nicht.

Die Behörde hatte aG zunächst abgelehnt, obwohl bereits ein GdB von 80 und die Merkzeichen G, B und H festgestellt waren. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben dem Kläger recht; das BSG wies die Revision der Behörde zurück.

Damit blieb die Verpflichtung bestehen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für aG ab dem 11. Dezember 2018 festzustellen, wie der veröffentlichte Entscheidungstext dokumentiert.

Warum bekannte Wege kein ausreichender Prüfmaßstab sind

Die Möglichkeit, sich in einer eingeübten Umgebung zurechtzufinden, beantwortet nicht die Frage, ob jemand auch außerhalb dieses geschützten Bereichs gehen kann. Zum gesellschaftlichen Leben gehören Arztbesuche, Einkäufe, kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen, die erstmals aufgesucht werden. Menschen mit Behinderungen dürfen bei der Beurteilung ihrer Mobilität nicht auf vertraute Orte beschränkt werden.

Das Urteil verhindert damit einen verkürzten Schluss: Einige selbstständig bewältigte Wege zu Hause widerlegen nicht ohne Weiteres eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Zugleich bleibt eine Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen erforderlich. Einen Überblick über die beiden damaligen BSG-Verfahren bietet der Beitrag auf gegen-hartz.de zur Rechtsprechung zum Merkzeichen aG.

Auch mentale Beeinträchtigungen können aG begründen

Das Merkzeichen ist nicht auf Menschen mit Schäden an Beinen oder Gelenken beschränkt. § 229 Absatz 3 SGB IX berücksichtigt ausdrücklich auch Störungen mentaler Funktionen, neuromuskuläre Erkrankungen sowie Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf- und Atmungssystems. Entscheidend sind die dauerhaften Auswirkungen auf die Fortbewegung, gegebenenfalls im Zusammenwirken mehrerer Gesundheitsstörungen.

Erforderlich ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Betroffene müssen sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung bewegen können. Ein hoher Gesamt-GdB allein belegt diese Voraussetzungen nicht.

Das Gesetz nennt die medizinisch notwendige Nutzung eines Rollstuhls selbst für sehr kurze Entfernungen als besonders deutlichen Anwendungsfall. Eine ausschließliche Beschränkung auf Menschen, die ständig einen Rollstuhl benutzen, enthält es jedoch nicht. Auch eine noch vorhandene Gehfähigkeit muss deshalb nach ihren tatsächlichen Grenzen beurteilt werden.

Begleitbedarf allein ist noch keine außergewöhnliche Gehbehinderung

Aus dem Urteil lässt sich kein automatischer Anspruch für jede Entwicklungsstörung ableiten. Der Kläger konnte seine motorischen Fähigkeiten außerhalb vertrauter Situationen ohne praktische Hilfe nicht nutzen. Ob reine Orientierungsprobleme oder ein Aufsichtsbedarf nach der gesetzlichen Neuregelung anders zu bewerten sind, musste das BSG in diesem Verfahren nicht abschließend entscheiden.

Für Anträge empfiehlt sich deshalb eine genaue Beschreibung der benötigten Hilfe. Die Angabe, eine Person dürfe nicht allein unterwegs sein, lässt offen, ob sie Unterstützung bei der Orientierung, Beaufsichtigung oder tatsächliche Hilfe beim Gehen braucht. Diese Unterschiede sollten ärztliche Stellungnahmen und Berichte aus dem Alltag nachvollziehbar erklären.

Welche Angaben bei der Prüfung helfen

Ein hilfreicher Bericht verbindet die Diagnose mit konkreten Beobachtungen. Angehörige können beispielsweise beschreiben, was beim Aussteigen aus dem Auto und auf dem anschließenden Weg passiert. Dabei sollte erkennbar werden, welche Unterstützung notwendig ist, ab wann sie benötigt wird und ob sich das Geschehen regelmäßig wiederholt.

Angabe im Antrag Hilfreiche Konkretisierung „Zu Hause kann die Person gehen.“ Welche Bedingungen sind dort vertraut, und wie unterscheidet sich die Fortbewegung an fremden Orten? „Eine Begleitung ist erforderlich.“ Genügt ihre Anwesenheit, oder muss sie beim Gehen stützen beziehungsweise den Transport übernehmen? „Draußen treten Probleme auf.“ Was geschieht auf dem Weg vom Fahrzeug zum Ziel, und nach welcher Strecke wird Hilfe nötig? „Die Einschränkung besteht dauerhaft.“ Seit wann besteht sie, wie regelmäßig tritt sie auf und welche medizinischen Befunde erklären sie?

Solche Aufzeichnungen können ärztliche Befunde ergänzen. Sie sollten auch gelingende Situationen benennen, damit ein vollständiges Bild entsteht. Besonders aussagekräftig ist eine medizinische Erklärung dafür, weshalb Fähigkeiten aus dem häuslichen Umfeld an anderen Orten nicht verfügbar sind.

Bei einer Ablehnung auf Begründung und Frist achten

Stützt eine Behörde ihre Ablehnung auf selbstständiges Gehen in der Wohnung, sollten Betroffene prüfen, ob die Einschränkungen an unbekannten Orten überhaupt berücksichtigt wurden. Im Widerspruch kann auf das Aktenzeichen B 9 SB 8/21 R hingewiesen werden. Zusätzlich sollten die eigenen Einschränkungen und die dazugehörigen Nachweise konkret dargestellt werden.

Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe im Inland und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat. Das ergibt sich aus § 84 SGG. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden; mit dem fristgerechten Widerspruch sollte deshalb nicht bis zum Eingang sämtlicher Befunde gewartet werden.

Für den Behindertenparkplatz braucht es einen gesonderten Ausweis

Das anerkannte Merkzeichen aG ermöglicht die Beantragung des blauen EU-Parkausweises bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Erst der entsprechende Parkausweis erlaubt die Nutzung der dafür ausgewiesenen Stellplätze; der Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht. Das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen erläutert beispielsweise die Straßenverkehrsbehörde Berlin-Pankow.

Der Parkausweis ist personenbezogen und kann auch verwendet werden, wenn die berechtigte Person mitfährt. Wer die Voraussetzungen für aG nicht erfüllt, sollte gegebenenfalls andere Parkerleichterungen prüfen lassen. Die Unterschiede und Grenzen erklärt gegen-hartz.de im Beitrag zum orangefarbenen Parkausweis bei Schwerbehinderung.

Sechs Fragen und Antworten zum Merkzeichen aG Schließt selbstständiges Gehen zu Hause das Merkzeichen aG aus?

Nein. Nach der BSG-Entscheidung kann der Anspruch auch bestehen, wenn freies Gehen nur in vertrauten Situationen möglich ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Erhalten Menschen mit Entwicklungsstörungen automatisch aG?

Nein. Die Diagnose allein genügt nicht; entscheidend sind die konkret nachgewiesenen Auswirkungen auf die Mobilität.

Müssen Beine oder Gelenke geschädigt sein?

Nein. Auch andere Gesundheitsstörungen können die Gehfähigkeit so schwer beeinträchtigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Reicht ein Gesamt-GdB von 80?

Nein. Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung muss selbst dem geforderten Schweregrad entsprechen.

Wie lange bleibt Zeit für einen Widerspruch?

Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist. Die Hinweise im Bescheid sollten deshalb sofort geprüft werden.

Darf man mit aG sofort auf Behindertenparkplätzen parken?

Der Eintrag allein reicht nicht. Dafür muss zusätzlich der blaue EU-Parkausweis beantragt und beim Parken ordnungsgemäß verwendet werden.

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Gedenken an gefallene HPG- und YJA-Star-Mitglieder in zahlreichen Städten

In zahlreichen Städten in Nordkurdistan und der Türkei finden derzeit Gedenkveranstaltungen für Mitglieder der HPG und YJA Star statt, die zu unterschiedlichen Zeiten im kurdischen Freiheitskampf ums Leben gekommen sind. Tausende Menschen besuchen die von Angehörigenvereinen organisierten Zusammenkünfte und sprechen den Familien ihr Beileid aus.

Gedenkveranstaltungen gibt es unter anderem in Amed (tr. Diyarbakır), Êlih (Batman), Sêrt (Siirt), Wan (Van), Bedlîs (Bitlis), Qers (Kars), Agirî (Ağrı), Mûş (Muş), Reşqelas (Iğdır), Erzîrom (Erzurum), Semsûr (Adıyaman), Dîlok (Antep), Mersin, Adana, Hatay und Istanbul sowie in zahlreichen Landkreisen. Vielerorts dauern die Zusammenkünfte mehrere Tage.

Die Gedenkräume sind mit Fotos der Gefallenen sowie Transparenten mit Aufschriften wie „Şehîd namirin“ – „Die Gefallenen sind unsterblich“ – gestaltet. Neben Angehörigen nehmen Vertreter:innen politischer Parteien und zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie zahlreiche Bewohner:innen der jeweiligen Städte teil.

 

Amed

Hunderte Menschen bei Gedenken in Amed

In Amed kamen im Stadtteil Rezan (Bağlar) Hunderte Menschen zu einer vom Angehörigenverein MEBYA-DER organisierten Gedenkveranstaltung zusammen. Neben den Familien der Gefallenen beteiligten sich Politiker:innen und Repräsentant:innen zivilgesellschaftlicher Organisationen. Im Saal waren die Fotos der gefallenen Guerillakämpfer:innen auf einem langen Tisch aufgestellt und mit Rosen versehen. Immer wieder wurden die Losungen „Şehîd namirin“ und „Bijî Serok Apo“ gerufen. Zu Beginn wurde mit einer Schweigeminute der Gefallenen gedacht und das Lied „Çerxa Şoreşê“ gesungen. Besonders zahlreiche Mütter suchten anschließend das Gespräch mit den Familien und berührten die aufgestellten Fotos der Gefallenen. Die Gedenkveranstaltung in Rezan ist auf drei Tage angesetzt. Auch in Bismîl, Xana Axpar, Farqîn und Erxenî finden mehrtägige Zusammenkünfte statt.

Tausende besuchen Gedenkveranstaltungen

Auch in anderen Regionen ist die Beteiligung groß. In Êlih dauern die Besuche am letzten Tag der dortigen Gedenkveranstaltung an. In Qelqelî bei Wan kamen nach Angaben der Organisator:innen Tausende Menschen zusammen. Nachdem der Saal vollständig gefüllt war, wurden zusätzliche Zelte im Außenbereich aufgestellt. In Bedlîs beteiligte sich DEM-Vorsitzender Tuncer Bakırhan am zweiten Tag des Gedenkens. In Sêrt nahm DBP-Vorsitzender Keskin Bayındır teil. „Der Kampf unserer Gefallenen erhellt unseren Weg. Wir sind ihnen dankbar“, sagte Bayındır gegenüber den Angehörigen. Weitere Veranstaltungen fanden unter anderem in Bazîd, Panos, Erdîş, Ebex, Gimgim, Kop, Milazgir, Tatos, Qereyazî, Xinûs und Qereçoban statt. In Reşqelas endete ein dreitägiges Gedenken nach Tausenden Besuchen mit einer Filmvorführung über das Leben und den Kampf der Gefallenen.

Istanbul: Familien rufen zur Unterstützung des Friedensprozesses auf

In Istanbul fanden unter anderem in Esenyurt und Sultangazi Gedenkveranstaltungen statt. In Esenyurt kamen zahlreiche Menschen in den Räumen der DEM-Partei zusammen. Nach einer Schweigeminute wurden in einer Filmvorführung die Lebensgeschichten der Gefallenen gezeigt. Die TJA-Aktivistin Sevgi Yılmaz erklärte: „Unser Schmerz ist groß, aber wir gehen erhobenen Hauptes. Wir werden ihrem Kampf verbunden bleiben und das Erbe, das sie hinterlassen haben, bewahren.“ Angehörige stellten das Gedenken zugleich in den Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. „Unsere einzige Forderung ist, dass alle diesen Prozess unterstützen“, erklärten sie. Nach Redebeiträgen der DEM-Politikerin Arife Çınar und des nach 32 Jahren Haft freigelassenen Nevzat Öztürk sprachen die Teilnehmer:innen den Familien ihr Beileid aus.

Tuncel: „Ihre Fahne weitertragen“

Auch in Sultangazi beteiligten sich zahlreiche Menschen an einem Gedenken in den Räumen der DEM-Partei. Im Mittelpunkt standen dort unter anderem die gefallenen Guerillakämpfer:innen Berfin und Şerzan. Die TJA-Aktivistin Sebahat Tuncel erinnerte an die Bedingungen, unter denen sich junge Kurd:innen dem Freiheitskampf angeschlossen haben: „Unsere jungen Menschen hier haben sich dem Kampf angeschlossen, um für ein Volk, dessen Sprache und Identität verboten wurden, zu sagen: Wir existieren.“

 


Das Gedenken dürfe sich nicht darauf beschränken, um die Gefallenen zu trauern: „Wenn wir zu diesem Gedenken gekommen sind, dann deshalb, weil wir diesem Weg Bedeutung beimessen. Es geht nicht darum, hinter ihnen zu weinen, sondern ihre Fahne weiterzutragen. Dafür müssen wir noch stärker kämpfen.“

Der nach 31 Jahren Haft freigelassene ehemalige politische Gefangene Murat Arslan bezeichnete die Fortsetzung des Kampfes als Verpflichtung gegenüber den Gefallenen. „Je stärker wir diesen Widerstand weitertragen und unsere Defizite überwinden, desto mehr werden wir ihnen gerecht.“ Die Veranstaltung endete mit einer Filmvorführung.

Gedenken in Riha angekündigt

Ab dem 11. September sind auch in Riha (Urfa) dreitägige Gedenkveranstaltungen geplant. Der Angehörigenverein KAT-DER organisiert Zusammenkünfte in Eyûbî (Eyyübiye) sowie in Pirsûs (Suruç) und Wêranşar (Viranşehir). Zum Abschluss soll am 13. September mit größerer Beteiligung ein Mevlit abgehalten werden.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52664 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52658 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52654 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52628

 

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Monatelang kein Wohngeld: Mit diesem Antrag können Betroffene früher Geld erhalten

Wer monatelang auf Wohngeld wartet, kann eine vorläufige Zahlung nach § 26a Wohngeldgesetz verlangen. Doch Betroffene dürfen damit nicht bis zur Ablehnung ihres Wohngeldantrags warten. Sobald die Wohngeldstelle endgültig entschieden hat, fällt dieser Weg weg.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zieht dafür eine klare Grenze: Die vorläufige Zahlung soll lediglich eine lange Bearbeitungszeit überbrücken. Nach einem Ablehnungsbescheid lässt sich § 26a WoGG nicht mehr einsetzen – auch nicht über einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. August 2026 – 2 ME 97/26).

§ 26a hilft nur, solange der Wohngeldantrag noch offen ist

Die Regelung soll verhindern, dass Haushalte trotz eines wahrscheinlich bestehenden Wohngeldanspruchs über lange Zeit vollständig auf ihr Geld warten müssen.

Eine vorläufige Zahlung kommt nach § 26a WoGG in Betracht, wenn die Behörde längere Zeit für die endgültige Prüfung benötigt und ein Wohngeldanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht.

Die Wohngeldstelle muss dabei noch keine abschließende Prüfung durchgeführt haben. Betroffene sollen während eines langen Verfahrens nicht ohne Unterstützung bleiben.

Ablehnungsbescheid beendet diese Möglichkeit

Im Fall vor dem Niedersächsischen OVG hatte die Wohngeldstelle bereits am 9. Februar 2026 endgültig über den Wohngeldantrag entschieden und ihn abgelehnt.

Die Antragstellerin verlangte später im Eilverfahren vorläufige Wohngeldzahlungen ab Januar 2026. Sie berief sich dabei auch auf § 26a WoGG. Damit kam sie zu spät.

Das OVG stellte klar: Eine vorläufige Zahlung setzt voraus, dass die endgültige Entscheidung über den Wohngeldantrag noch aussteht. Die Behörde hatte den Antrag aber bereits abgelehnt. Deshalb bestand für § 26a WoGG kein Raum mehr.

Deshalb sollten Sie den Vorschuss vor der Entscheidung beantragen

Wer bereits lange auf seinen Wohngeldbescheid wartet, sollte nicht darauf setzen, dass die Behörde irgendwann von selbst entscheidet.

Die entscheidende Phase liegt zwischen Antrag und endgültigem Bescheid. Genau in diesem Zeitraum kann ein Antrag auf vorläufige Zahlung sinnvoll sein.

Das Bundesbauministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass Betroffene diesen Antrag formlos stellen können. Sie brauchen dafür also kein besonderes amtliches Formular.

Musterantrag auf vorläufige Wohngeldzahlung

Betroffene können ihren Antrag kurz halten:

Hiermit beantrage ich nach § 26a WoGG die vorläufige Zahlung von Wohngeld. Über meinen Wohngeldantrag ist bislang nicht endgültig entschieden worden. Die Bearbeitung dauert bereits längere Zeit. Nach den von mir eingereichten Angaben und Nachweisen besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Wohngeldanspruch. Ich bitte um kurzfristige Entscheidung über die vorläufige Zahlung.

Wer noch wichtige Nachweise ergänzen kann, sollte diese möglichst gleich beifügen. Der Antrag auf vorläufige Zahlung muss die Wohngeldstelle erreichen, solange sie über den eigentlichen Wohngeldantrag noch nicht endgültig entschieden hat.

Vorläufig bedeutet: Geld kann später zurückgefordert werden

Eine Zahlung nach § 26a WoGG stellt noch keine endgültige Wohngeldbewilligung dar.

Die Behörde zahlt das Geld unter dem Vorbehalt ihrer späteren Entscheidung. Ergibt die abschließende Berechnung einen niedrigeren Anspruch, muss der Betroffene den zu viel gezahlten Betrag erstatten.

Fällt das endgültige Wohngeld genauso hoch oder höher aus, rechnet die Behörde die bereits gezahlten Beträge entsprechend an.

Ein wahrscheinlicher Anspruch muss erkennbar sein

§ 26a WoGG greift nicht allein deshalb, weil die Behörde langsam arbeitet.

Zusätzlich muss ein Wohngeldanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen. Die Behörde benötigt deshalb genügend Informationen, um die wesentlichen Berechnungsgrößen einschätzen zu können. Dazu gehören vor allem die Zahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder, die maßgebliche Miete oder Belastung und das Einkommen.

Wer entscheidende Angaben offenlässt, verschlechtert deshalb seine Chancen auf eine vorläufige Zahlung.

Im entschiedenen Fall gab es Zweifel am Lebensunterhalt

Das Verwaltungsgericht hatte zuvor festgestellt, dass die Antragstellerin nicht plausibel erklären konnte, wovon sie ihre Lebenshaltungskosten finanzierte. Deshalb zweifelte das Gericht daran, ob überhaupt ein Wohngeldanspruch bestand.

Das OVG musste diese Frage aber nicht abschließend entscheiden. Schon andere Gründe reichten aus, um den begehrten Eilrechtsschutz abzulehnen.

Für Wohngeldbezieher steckt darin eine Warnung: Sehr niedrige angegebene Einkünfte führen nicht unbedingt zu hohem Wohngeld. Die Behörde fragt dann nach, wie der Haushalt tatsächlich seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Nach der Ablehnung ist nicht jeder Rechtsweg versperrt

 

Wer die Ablehnung für falsch hält, kann die im Bescheid genannten Rechtsbehelfe nutzen. Je nach Verfahrenslage kommen Widerspruch oder Klage in Betracht.

In einer akuten Notlage kann außerdem gerichtlicher Eilrechtsschutz eine Rolle spielen. Dafür gelten jedoch wesentlich strengere Anforderungen als für eine vorläufige Zahlung nach § 26a WoGG.

Das Niedersächsische OVG verlangte für eine vorläufige Wohngeldzahlung durch das Gericht eine konkrete Zwangslage.

Geldnot allein reicht nicht für den Eilantrag

Die Antragstellerin konnte diese besondere Dringlichkeit nicht ausreichend belegen. Sie hatte nach Auffassung der Gerichte nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne eine sofortige Zahlung konkret und unmittelbar der Verlust ihrer Wohnung drohte.

Das OVG stellte zugleich klar, dass Betroffene eine tatsächliche Zwangslage darlegen müssen. Die Behauptung, dass die Wohngeldstelle zu Unrecht nichts zahlt, reicht für eine gerichtliche Vorwegnahme nicht aus.

Warten Sie deshalb nicht auf den Ablehnungsbescheid

Für Betroffene ergibt sich daraus eine einfache Vorgehensweise: Läuft der Wohngeldantrag noch und zieht sich die Bearbeitung erheblich hin, sollten sie frühzeitig prüfen, ob sie eine vorläufige Zahlung nach § 26a WoGG verlangen.

Wer dagegen erst nach der endgültigen Ablehnung reagiert, kann diese vereinfachte Überbrückungsregel nicht mehr nutzen.

Dann muss er gegen die Ablehnung selbst vorgehen. Benötigt er zusätzlich sofortige gerichtliche Hilfe, muss er eine deutlich stärkere Notlage glaubhaft machen.

FAQ: Vorläufige Zahlung von Wohngeld Wann kann ich eine vorläufige Wohngeldzahlung beantragen?

Solange die Wohngeldstelle über den eigentlichen Antrag noch nicht endgültig entschieden hat, kann eine vorläufige Zahlung nach § 26a WoGG in Betracht kommen. Die Bearbeitung muss voraussichtlich länger dauern und ein Wohngeldanspruch muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen.

Kann ich § 26a WoGG noch nach einem Ablehnungsbescheid nutzen?

Nein. Das Niedersächsische OVG stellt klar, dass § 26a WoGG nur die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung überbrückt. Nach einer endgültigen Ablehnung ist für diese Regelung kein Raum mehr.

Kann ich nach einer Wohngeld-Ablehnung trotzdem vor Gericht vorläufig Geld verlangen?

Das kann in einer akuten Notlage möglich sein, unterliegt aber deutlich strengeren Voraussetzungen. Für einen erfolgreichen Eilantrag müssen Betroffene eine konkrete Dringlichkeit glaubhaft machen. Bei Wohngeld kann dabei besonders eine unmittelbar drohende Gefährdung der Wohnung entscheidend sein.

Quellen

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld-Plus, Fragen und Antworten
Bundesministerium der Justiz: Wohngeldgesetz, § 26a WoGG
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2026 – 2 ME 97/26

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So hoch ist das Wohngeld jetzt bei einer 1300 Euro Rente

Eine monatliche Rente von 1.300 Euro schließt Wohngeld nicht aus. Bei einer alleinlebenden Person kann der Zuschuss im Jahr 2026 je nach Bruttokaltmiete und Wohnort von einem kleinen Betrag bis auf knapp 300 Euro im Monat steigen.

Für die Berechnung werden allerdings zusätzlich die Haushaltsgröße, die Mietenstufe des Wohnorts, die berücksichtigungsfähige Miete und weitere Einkünfte benötigt.

Die folgenden Berechnungen beziehen sich auf eine alleinlebende Person mit 1.300 Euro monatlicher Bruttorente. Unterstellt werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, keine weiteren Einnahmen, keine Einkommensteuer und kein Grundrentenfreibetrag.

Die schnelle Antwort: Zwischen 110 und knapp 300 Euro sind möglich

Das Bundesbauministerium hat einen offiziellen Modellfall für eine alleinstehende Rentnerin veröffentlicht. Bei 1.300 Euro Bruttorente, 335 Euro Bruttokaltmiete und einem Wohnort der Mietenstufe I ergibt sich darin ein monatliches Wohngeld von 110 Euro.

Liegt die Bruttokaltmiete höher und lebt die Person in einer Gemeinde mit einer höheren Mietenstufe, kann der Betrag deutlich steigen. Erreicht die Miete den jeweils berücksichtigungsfähigen Höchstbetrag, sind ohne weitere Freibeträge ungefähr 133 Euro in Mietenstufe I und bis zu 294 Euro in Mietenstufe VII möglich.

Die Werte gelten als Orientierung für 2026. Eine verbindliche Berechnung nimmt ausschließlich die örtliche Wohngeldbehörde vor.

Offizielles Beispiel bei 1.300 Euro Bruttorente

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zieht in seinem Rechenbeispiel zunächst den Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten ab. Anschließend wird wegen der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein pauschaler Abzug von zehn Prozent vorgenommen.

Rechenschritt Betrag Monatliche Bruttorente 1.300,00 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag – 8,50 Euro Zwischensumme 1.291,50 Euro Pauschaler Abzug von 10 Prozent – 129,15 Euro Wohngeldrechtliches Monatseinkommen 1.162,35 Euro Bruttokaltmiete 335,00 Euro Berücksichtigte Miete einschließlich Heizkostenkomponente 445,40 Euro Monatliches Wohngeld 110,00 Euro

Der tatsächlich ausgezahlte Rentenbetrag wird somit nicht einfach unverändert in die Wohngeldformel eingesetzt. Im offiziellen Beispiel sinkt das anzurechnende Monatseinkommen von 1.300 Euro auf 1.162,35 Euro.

Höhere nachgewiesene Werbungskosten können das Einkommen zusätzlich verringern. Weitere Einkünfte wie eine Betriebsrente, private Renten, Unterhaltszahlungen oder regelmäßige Kapitalerträge erhöhen dagegen regelmäßig das Haushaltseinkommen.

So viel Wohngeld ist in den einzelnen Mietenstufen möglich

Deutschland ist beim Wohngeld in sieben Mietenstufen eingeteilt. Mietenstufe I steht für ein vergleichsweise niedriges örtliches Mietniveau, während Mietenstufe VII besonders teure Städte und Gemeinden erfasst.

Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Modellrechnung für eine alleinlebende Person mit 1.300 Euro Bruttorente. Angenommen wird, dass die Bruttokaltmiete mindestens den jeweiligen Höchstbetrag einschließlich der Klimakomponente erreicht.

Wohnort und berücksichtigte Bruttokaltmiete Mögliches Wohngeld pro Monat Mietenstufe I, Bruttokaltmiete ab etwa 380,20 Euro ca. 133 Euro Mietenstufe II, Bruttokaltmiete ab etwa 427,20 Euro ca. 157 Euro Mietenstufe III, Bruttokaltmiete ab etwa 475,20 Euro ca. 181 Euro Mietenstufe IV, Bruttokaltmiete ab etwa 530,20 Euro ca. 209 Euro Mietenstufe V, Bruttokaltmiete ab etwa 581,20 Euro ca. 235 Euro Mietenstufe VI, Bruttokaltmiete ab etwa 634,20 Euro ca. 262 Euro Mietenstufe VII, Bruttokaltmiete ab etwa 696,20 Euro ca. 294 Euro

Die Beträge wurden anhand der geltenden Wohngeldformel nach Paragraf 19 Wohngeldgesetz berechnet. Bereits kleine Abweichungen beim Einkommen oder bei der Miete können zu einem anderen Ergebnis führen.

Eine ausführliche Übersicht der Höchstbeträge enthält auch die Wohngeldtabelle für 2026. Dort lässt sich erkennen, bis zu welchem Betrag die Miete bei den verschiedenen Haushaltsgrößen und Mietenstufen berücksichtigt wird.

Eine höhere Miete führt nicht unbegrenzt zu mehr Wohngeld

Bei einer alleinlebenden Person liegt der gesetzliche Grundhöchstbetrag für die Miete je nach Mietenstufe zwischen 361 Euro und 677 Euro. Hinzu kommt eine Klimakomponente von 19,20 Euro, durch die sich die jeweilige Mietobergrenze erhöht.

Für die Wohngeldberechnung wird außerdem eine pauschale Heizkostenkomponente von 110,40 Euro angesetzt. Dieser Betrag wird nicht anhand der persönlichen Heizkostenabrechnung ermittelt, sondern pauschal in die Berechnung einbezogen.

Zahlt eine Person beispielsweise in Mietenstufe I eine Bruttokaltmiete von mehr als 380,20 Euro, erhöht der darüberliegende Teil den Wohngeldbetrag grundsätzlich nicht weiter. Die berücksichtigte Miete ist an der gesetzlichen Obergrenze angekommen.

Die tatsächliche Warmmiete ist daher nicht die richtige Zahl für eine überschlägige Berechnung. Benötigt wird zunächst die Bruttokaltmiete, also die Nettokaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten, aber ohne Heiz- und Warmwasserkosten.

1.300 Euro netto sind etwas anderes als 1.300 Euro brutto

Die Modellrechnung gilt für eine Bruttorente von 1.300 Euro. Werden dagegen bereits 1.300 Euro nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgezahlt, liegt die Bruttorente höher.

In einem solchen Fall fällt das wohngeldrechtliche Einkommen ebenfalls höher aus. Der Zuschuss kann deshalb deutlich geringer sein oder vollständig entfallen.

Bei Rentnerinnen und Rentnern sollte daher immer geklärt werden, ob mit der genannten Rentenhöhe der Brutto- oder der Auszahlungsbetrag gemeint ist. Der Rentenbescheid enthält die dafür benötigten Angaben.

Der Grundrentenfreibetrag kann den Zuschuss erhöhen

Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten können beim Wohngeld einen zusätzlichen Freibetrag erhalten. Dafür ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Grundrentenzuschlag gezahlt wird.

Zu den Grundrentenzeiten können unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten und bestimmte Pflegezeiten gehören. Der Freibetrag senkt das Einkommen, das in die Wohngeldberechnung einfließt.

Dadurch kann bei 1.300 Euro Rente ein deutlich höherer Zuschuss entstehen als in der Tabelle dargestellt. In manchen Fällen wird durch den Freibetrag überhaupt erst ein Wohngeldanspruch eröffnet.

Der Nachweis über die Grundrentenzeiten sollte zusammen mit dem Rentenbescheid eingereicht werden. Fehlt die Bescheinigung noch, kann sie bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden.

Weitere Einnahmen können den Anspruch verringern

Die Wohngeldstelle betrachtet nicht nur die gesetzliche Altersrente. Eine Betriebsrente, eine private Rentenversicherung, eine Witwen- oder Witwerrente sowie regelmäßige Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalvermögen können ebenfalls berücksichtigt werden.

Bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften wird nicht nur die Rente der antragstellenden Person geprüft. Einkommen weiterer berücksichtigungsfähiger Haushaltsmitglieder fließt in die gemeinsame Berechnung ein.

Deshalb lässt sich die Tabelle nicht ohne Weiteres auf einen Zweipersonenhaushalt übertragen. Für zwei Personen gelten andere Mietobergrenzen, Heizkostenpauschalen und Werte innerhalb der Berechnungsformel.

Wohngeld oder Grundsicherung im Alter?

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten und keine vollständige Sicherung des Lebensunterhalts. Reicht die Rente trotz Wohngeld nicht für Lebensmittel, Haushaltsstrom, Kleidung, Mobilität und weitere notwendige Ausgaben, kann stattdessen ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter bestehen.

Wer bereits Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, bekommt normalerweise kein zusätzliches Wohngeld. In diesen Leistungen werden die angemessenen Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.

Die Abgrenzung ist besonders bei hohen Mieten wichtig. Der Beitrag Grundsicherung oder Wohngeld bei kleiner Rente erläutert, welche Leistung in unterschiedlichen Lebenslagen infrage kommt.

Auch das erforderliche Mindesteinkommen sollte beachtet werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag Wohngeld und Mindesteinkommen.

Der Antrag sollte nicht unnötig aufgeschoben werden

Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt. Nach Paragraf 25 Wohngeldgesetz beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist.

Wird der Antrag beispielsweise am 28. Juli eingereicht und erst im Oktober bewilligt, kann die Zahlung bei bestehendem Anspruch ab dem 1. Juli nachgeholt werden. Für Monate vor der Antragstellung gibt es abgesehen von wenigen gesetzlichen Sonderfällen keine Zahlung.

Zum Antrag gehören üblicherweise der aktuelle Rentenbescheid, der Mietvertrag, eine Mietbescheinigung oder aktuelle Nachweise zur Miethöhe sowie Angaben zu sämtlichen weiteren Einnahmen. Die zuständige Stelle kann zusätzliche Unterlagen verlangen.

Für eine erste unverbindliche Prüfung steht der Wohngeldrechner des Bundes zur Verfügung. Das Ergebnis ersetzt jedoch keinen Wohngeldbescheid.

Die Berechnungen gelten für das Jahr 2026

Die derzeitigen Werte beruhen auf den seit Anfang 2025 geltenden und auch 2026 angewandten Wohngeldregeln. Eine weitere reguläre Fortschreibung wäre grundsätzlich für Anfang 2027 vorgesehen gewesen.

Für 2027 befindet sich jedoch eine Reform im Gesetzgebungsverfahren. Geplant sind unter anderem Veränderungen an der Heizkostenkomponente und an der Wohngeldformel, sodass die hier genannten Beträge nicht ohne Weiteres auf spätere Bewilligungszeiträume übertragen werden können.

Solange das parlamentarische Verfahren nicht abgeschlossen ist, bleibt für Anträge im Jahr 2026 die gegenwärtige Rechtslage entscheidend. Bei einer Bewilligung, die in das Jahr 2027 hineinreicht, sind Übergangsvorschriften und der spätere Gesetzesstand zu beachten.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinlebende Rentnerin erhält monatlich 1.300 Euro Bruttorente und zahlt Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie lebt in einer Stadt der Mietenstufe V und zahlt eine Bruttokaltmiete von 570 Euro.

Nach Abzug der monatlichen Werbungskostenpauschale und des zehnprozentigen Pauschalabzugs beträgt ihr wohngeldrechtliches Einkommen rund 1.162 Euro. Unter den genannten Voraussetzungen ist ein monatlicher Wohngeldbetrag von ungefähr 230 Euro denkbar.

Hat die Rentnerin zusätzlich mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten, kann der Zuschuss wegen des Grundrentenfreibetrags höher ausfallen. Bezieht sie dagegen noch eine Betriebsrente von 250 Euro, würde sich der Wohngeldbetrag verringern und könnte je nach Gesamtberechnung ganz entfallen.

Häufige Fragen zum Wohngeld bei 1.300 Euro Rente 1. Gibt es bei 1.300 Euro Rente überhaupt Wohngeld?

Ja, ein Anspruch ist möglich. Bei einer alleinlebenden Person mit 1.300 Euro Bruttorente kann der Zuschuss je nach Miete und Mietenstufe im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich liegen.

2. Wie hoch ist das Wohngeld bei 1.300 Euro Bruttorente?

Im offiziellen Beispiel des Bundes ergeben 1.300 Euro Bruttorente, 335 Euro Bruttokaltmiete und Mietenstufe I ein Wohngeld von 110 Euro. Bei höheren berücksichtigungsfähigen Wohnkosten sind ohne besondere Freibeträge ungefähr 133 bis 294 Euro möglich.

3. Wird die Brutto- oder Nettorente berücksichtigt?

Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Bruttorente. Davon zieht die Behörde unter anderem Werbungskosten und bei Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einen Pauschalbetrag ab.

4. Wird die vollständige Warmmiete angerechnet?

Nein, Ausgangspunkt ist die Bruttokaltmiete. Für Heizkosten wird ein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag in die Berechnung aufgenommen, während Haushaltsstrom nicht als Bestandteil der Miete berücksichtigt wird.

5. Kann der Grundrentenfreibetrag das Wohngeld erhöhen?

Ja, bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten kann ein zusätzlicher Freibetrag gewährt werden. Dadurch sinkt das anrechenbare Einkommen und der Wohngeldbetrag kann steigen.

6. Ab wann wird Wohngeld gezahlt?

Der Bewilligungszeitraum beginnt normalerweise am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist. Wer den Antrag erst im Folgemonat stellt, verliert daher grundsätzlich den Anspruch für den vorherigen Monat.

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Investitionspflicht für Streaming-Dienste: EU-Kommission legt Weimer Steine in den Weg

netzpolitik.org - 10. September 2026 - 17:19

Kulturstaatsminister Wolfram Weimer lässt mit Vorschlägen aufhorchen, die die europäische Medienvielfalt sichern und zugleich US-Techkonzerne einhegen sollen. Mit der Umsetzung hapert es allerdings: Nun legt die EU-Kommission der geplanten Investitionspflicht für Streaming-Dienste Steine in den Weg.

Kulturstaatsminister Wolfram Weimer kommt mit seinen Vorstößen im Digitalbereich nicht so recht voran. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Der Bundestag wird den Vorschlag von Kulturstaatsminister Wolfram Weimer, eine Investitionspflicht für Streaming-Dienste einzuführen, erheblich anpassen müssen. In einer Stellungnahme an die Bundesregierung unterstellt die EU-Kommission dem deutschen Ansatz, weniger die kulturelle und sprachliche Vielfalt Europas sowie den Medienpluralismus im Blick zu haben, sondern eher den Produktionsstandort Deutschland wirtschaftlich stärken zu wollen. Ersteres ist mit EU-Regeln vereinbar, letzteres nur bedingt.

Das Schreiben aus Brüssel ist die Antwort auf den Gesetzentwurf Weimers, den die Regierung im Mai beschlossen und an den Bundestag überwiesen hat. Über die Stellungnahme hatte zuerst die FAZ berichtet. Der deutsche Vorschlag sieht unter anderem vor, dass alle größeren und auf den deutschen Markt abzielenden Streamingdienste, ob privat oder öffentlich-rechtlich, acht Prozent ihres jährlichen Nettoumsatzes in europäische audiovisuelle Werke investieren müssen. Zudem legt der Entwurf bestimmte Subquoten für die Produktion neuer Werke fest und regelt auch den Rechterückfall, der unabhängigen Produzenten helfen soll.

Ausgangspunkt AVMD-Richtlinie

Grundsätzlich sind solche Investitionspflichten sowie weitere Auflagen für Streaming-Dienste legal umsetzbar. Zu einem der erklärten Ziele der zuletzt im Jahr 2018 überarbeiteten EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) zählt schließlich, die Produktion europäischer Werke und den Zugang zu diesen Werken zu fördern. Seit Jahren schon müssen etwa Anbieter wie Netflix oder Amazon dafür sorgen, dass mindestens 30 Prozent der Videos in ihren Mediatheken aus Europa stammen. Das ist in der Richtlinie selbst geregelt.

Weniger streng sind die EU-Regeln zu Investitionspflichten, eine EU-weit geltende Auflage ist hierbei nicht vorgesehen. Allerdings öffnet der Artikel 13 ausdrücklich die Tür für EU-Länder, eigene Verpflichtungen einzuführen, selbst wenn die erfassten Streaming-Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Neben dem Fokus auf europäische Produktionen müssen die Auflagen jedoch „verhältnismäßig und diskriminierungsfrei“ sein. Andere EU-Länder haben diesen Spagat hinbekommen: In Frankreich müssen seit 2021 Streaming-Anbieter mindestens 20 Prozent ihres Umsatzes, den sie im Land erzielen, in die Finanzierung europäischer Produktionen mit französischer Sprache stecken.

Der Vorschlag aus Deutschland erfülle die Vorgaben aus Brüssel in seiner derzeitigen Form hingegen nicht, moniert die EU-Kommission. So seien Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit nur dann gerechtfertigt, wenn sie einem „berechtigten öffentlichen Interesse dienen, wie etwa der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, und wenn sie nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sind“. Ein überarbeiteter Gesetzentwurf müsse sicherstellen, dass die geplanten Regeln die unternehmerische Freiheit nicht unverhältnismäßig einschränken und den Mediendiensteanbietern bei der Organisation ihrer Investitions- und Verwertungsstrategien ausreichenden Spielraum belassen.

.cls-1{fill:000000;} Wir schlagen Alarm.
Für deine Grundrechte. Jetzt mitmachen Streaming verdrängt physische Medien

Der Markt für Streaming-Angebote wächst seit Jahren rasant, immer mehr Anbieter buhlen mit unterschiedlichen Modellen um deutsche Kund:innen. Im Vorjahr haben laut Filmförderungsanstalt die Ausgaben für Home Video und Kino mit 4,7 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert erreicht. Stärkstes Segment im 3,7 Milliarden Euro schweren „reinen Home‑Video‑Markt“ sind kostenpflichtige Abonnements, wie sie etwa Netflix, Apple oder das Anfang des Jahres nach Deutschland gekommene HBO anbieten. Zum Vergleich: Physische Medien wie DVDs oder Blu-rays spielen inzwischen nur mehr 218 Millionen Euro jährlich ein, Tendenz fallend.

Insgesamt dürfte der deutsche Gesetzentwurf vermutlich elf Streaming-Anbieter erfassen. Nach Ansicht der EU-Kommission differenziere Deutschland jedoch nicht ausreichend zwischen den jeweiligen Anbietern. So zeigt sich das Schreiben etwas verwundert, dass sich die Investitionsverpflichtung „offenbar nicht auf die Veranstalter linearer Fernsehdienste“ erstrecke. Nachbessern müsse Deutschland auch bei den Ausnahmen von der Investitionsverpflichtung und solle zudem sicherstellen, dass die Kategorisierung „objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig“ bleibe.

Handwerkliche Fehler sieht die EU-Kommission bei der Ermittlung der Höhe der finanziellen Verpflichtung. Zwar würde Deutschland im Entwurf auf einige Marktstudien hinweisen, dies sei jedoch nicht genug: Die konkrete Höhe der jeweiligen finanziellen Verpflichtung müsse auf ausreichende Nachweise und Marktdaten gestützt sein sowie betroffenen Anbietern keine übermäßige Belastung auferlegen.

Arbeit für das Parlament

Kritik übt die Kommission auch an den vorgeschlagenen Subquoten. Die in § 4 festgeschriebenen Auflagen legen fest, wohin die 8 Prozent des Nettoumsatzes fließen müssen. Unter anderem müssen beispielsweise mindestens 80 Prozent in europäische audiovisuelle Werke investiert werden, die in deutscher Sprache hergestellt werden, während mindestens 70 Prozent von unabhängigen Filmproduzenten kommen sollen. Diese Auflagen gelten kumulativ.

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Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Subquoten und Gewichtungsmechanismen die redaktionellen und wirtschaftlichen Entscheidungen von Anbietern, die ihre finanzielle Verpflichtung durch Direktinvestitionen erfüllen möchten, erheblich einschränken und beeinflussen können. Entsprechend sei sicherzustellen, dass diese Auflagen „notwendig“ und „verhältnismäßig“ bleiben.

Der Wink mit dem Zaunpfahl richtet sich nun in erster Linie an den Bundestag und Bundesrat. Im Bundestag steht die Behandlung des Entwurfs noch an, der Bundesrat hat hingegen bereits im Juli eine Stellungnahme abgegeben. Dabei steht die Länderkammer hinter der Regierung und übt lediglich Detailkritik am Entwurf. So wünscht sich der Bundesrat etwa, auch die Fördermittel der Länder als Eigenanteil des Herstellers anzuerkennen.

Herausfordernde Digitalgesetze

Die Einführung der Investitionspflicht dürfte sich also noch ein wenig hinziehen. Immerhin gibt es aber zumindest einen konkreten Gesetzentwurf, an dem sich Institutionen wie die Kommission oder der Bundesrat abarbeiten können. Auf ein weiteres Vorhaben aus dem Hause Weimers, das europäische Inhalteanbieter stärken und zugleich übermächtige, oft aus den USA stammende Tech-Konzerne einhegen soll, wartet die Öffentlichkeit schon länger.

Die im Vorjahr in Aussicht gestellte Digitalabgabe für große Tech-Konzerne kommt seither jedoch nicht über ihre Ankündigung hinaus. Zuletzt zeigte sich der konservative, aber parteilose Kulturstaatsminister im Mai optimistisch, ein Gesetz noch vor der Sommerpause durch den Bundestag zu bringen. Dabei kursiert noch nicht einmal ein für den Herbst 2025 versprochenes Eckpunktepapier.

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Kategorien: Externe Ticker

Sozialhilfe abgelehnt: Neue Tatsachen ermöglichen einen zweiten Eilantrag

Ihr Eilantrag auf Sozialhilfe wurde abgelehnt , und danach verschlechtert sich Ihre Lage entscheidend? Dann müssen Sie den alten Beschluss nicht einfach hinnehmen. Sie können ihn zwar nicht „ändern“ lassen. Treten jedoch neue Tatsachen ein, kann ein neuer Eilantrag zum Erfolg führen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat diese wichtige Trennung mit Beschluss vom 5. August 2026 klargestellt (L 9 SO 184/26 B ER). Für Sie bedeutet das: Eine Niederlage im Eilverfahren muss nicht das letzte Wort sein, wenn sich Ihre Situation wesentlich verändert.

Antragstellerin wollte alten Beschluss ändern lassen

Im konkreten Fall stritt eine Frau um die Kosten für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs. Das Sozialgericht Duisburg gab ihr zunächst im Eilverfahren Recht. Das LSG NRW änderte diese Entscheidung jedoch am 2. Juli 2026 und lehnte die einstweilige Anordnung ab.

Danach berief sich die Frau auf neue medizinische Erkenntnisse. Sie wollte erreichen, dass das LSG seinen ablehnenden Beschluss nachträglich korrigiert.

Diesen Weg ließ das Gericht nicht zu. und klärte, welcher Weg richtig gewesen wäre.

Stellen Sie bei neuer Lage einen neuen Eilantrag

Wenn sich Ihre Situation nach dem ersten Beschluss entscheidend verändert, sollten Sie nicht verlangen, den alten Beschluss zu ändern.

Prüfen Sie stattdessen, ob Sie beim zuständigen Sozialgericht einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG stellen können.

Das LSG verweist darauf, dass Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz nur begrenzte materielle Rechtskraft besitzen. Eine spätere, wesentlich veränderte Situation kann deshalb einen neuen Eilantrag ermöglichen.

Auch eine maßgebliche Änderung der Rechtslage kann dafür eine Rolle spielen.

Schreiben Sie gleich zu Beginn, was neu ist

In ihrem neuer Antrag sollten Sie deutlich zeigen, warum das Gericht erneut entscheiden soll. Nennen Sie zunächst den früheren Beschluss mit Datum und Aktenzeichen. Erklären Sie anschließend konkret, was erst danach passiert ist.

Sie können zum Beispiel formulieren:

„Seit der gerichtlichen Entscheidung vom … hat sich meine Situation wesentlich verändert. Folgende entscheidungserhebliche Tatsachen sind neu eingetreten: …“

Danach beschreiben Sie die Veränderungen und legen die entsprechenden Nachweise bei. So zeigen Sie dem Gericht von Anfang an, dass Sie nicht nur den alten Antrag wiederholen.

Derselbe Antrag reicht nicht

Sie können nicht denselben Sachverhalt mit denselben Argumenten erneut vortragen. Es muss sich etwas verändert haben, das für Ihren Anspruch oder die Dringlichkeit Bedeutung besitzt.

Beispiele sind: eine erhebliche Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands sein, eine neu entstandene finanzielle Notlage, weggefallene Einnahmen, drohender Wohnungsverlust oder andere Umstände, die einen neuen Sachverhalt begründen.

Sie sollten sich die Frage beantworten: Was hat sich seit dem ersten Gerichtsbeschluss geändert?

Prüfen Sie zuerst, warum Ihr Antrag gescheitert ist

Lesen Sie den ersten Beschluss genau. Dort finden Sie den Ansatzpunkt für Ihren neuen Antrag.

Hat das Gericht Ihren Anspruch auf die Sozialleistung nicht für ausreichend wahrscheinlich gehalten, müssen Ihre neuen Tatsachen genau diesen Punkt verändern.

Hat das Gericht dagegen die besondere Dringlichkeit verneint, müssen Sie zeigen, warum jetzt eine akute Notlage besteht.

Ein Beispiel: Das Gericht sah zunächst keine unmittelbare Gefährdung Ihrer Wohnung. Inzwischen bestehen erhebliche Mietrückstände und Ihr Vermieter droht konkret mit Kündigung. Beim ersten Beschluss bestand keine akute Notlage, doch jetzt ist sie klar belegbar.

Dasselbe gilt medizinisch. Hat das Gericht eine gesundheitliche Voraussetzung zunächst verneint, doch dokumentiert ein neuer Facharztbericht eine danach eingetretene Verschlechterung, kann dies über einen neuen Antrag entscheiden.

Legen Sie für jede neue Tatsache einen Nachweis vor

Schreiben Sie nicht nur: „Meine Situation hat sich verschlechtert.“ Zeigen Sie dem Gericht vielmehr konkret, was passiert ist.

Bei gesundheitlichen Veränderungen belegen Sie dies zum Beispiel mit aktuellen Facharztberichten, Krankenhausunterlagen oder medizinischen Stellungnahmen. Bei finanzieller Not helfen Kontoauszüge, Mahnungen, Mietrückstände, Kündigungdrohungen und Nachweise über weggefallene Einnahmen.

Am klarsten ist ein direkter zeitlicher Vergleich: So war Ihre Situation beim ersten Beschluss, und das hat sich danach verändert.

Damit machen Sie sichtbar, warum das Gericht jetzt einen anderen Sachverhalt prüfen muss.

Ein neues Attest allein genügt nicht

Ein Arztbericht ist keine neue Tatsache, weil auf ihm ein neues Datum steht. Bestätigt Ihr Arzt lediglich Beschwerden, die das Gericht bereits kannte, ist das für einen neuen Eilantrag zu wenig.

Anders sieht es aus, wenn der Bericht eine später eingetretene Verschlechterung dokumentiert oder erstmals eine neue Einschränkung benennt.

Erklären Sie ausdrücklich, welche neue gesundheitliche Entwicklung aus dem Bericht hervorgeht.

Begründen Sie auch die Eilbedürftigkeit neu

Ein zweiter Eilantrag hat nicht allein deshalb Aussicht auf Erfolg, weil neue Tatsachen vorliegen. Sie müssen weiterhin deutlich machen, warum Sie die Entscheidung im normalen Verfahren nicht abwarten können.

Schreiben Sie konkret, was Ihnen ohne eine schnelle Entscheidung droht. Fehlt Geld für den notwendigen Lebensunterhalt? Droht der Verlust der Wohnung? Fällt eine notwendige Versorgung weg? Verschärft sich eine gesundheitliche Situation unmittelbar?

Je konkreter Sie die drohenden Folgen beschreiben und belegen, desto besser kann das Gericht die Dringlichkeit beurteilen.

So gehen Sie nach der ersten Ablehnung vor

Nehmen Sie zunächst den ablehnenden Beschluss zur Hand und markieren Sie den Grund für die Ablehnung. Prüfen Sie danach, welche entscheidenden Veränderungen erst später eingetreten sind.

Ordnen Sie jeder Veränderung einen Nachweis zu. Stellen Sie anschließend einen neuen Eilantrag und erklären Sie darin klar, warum das Gericht jetzt über eine andere Situation entscheidet.

Sie sollten dabei drei Fragen beantworten: Was ist neu? Warum verändert dieser Umstand die Beurteilung Ihres Anspruchs? Warum brauchen Sie jetzt eine schnelle gerichtliche Entscheidung?

Damit konzentrieren Sie den Antrag auf genau die Punkte, die für ein neues Eilverfahren entscheidend sein können.

Neuer Eilantrag ist keine zweite Beschwerde

Ein neuer Eilantrag greift den früheren Beschluss nicht einfach an. Die alte Entscheidung bleibt bestehen. Sie verlangen vielmehr eine neue gerichtliche Prüfung, weil sich Ihre Situation seitdem entscheidend verändert hat.

Die erste Niederlage schließt einen späteren Eilantrag also nicht aus. Sie brauchen dafür aber einen neuen und erheblichen Sachverhalt.

FAQ: Zweiter Eilantrag bei Sozialleistungen Kann ich nach einem abgelehnten Eilantrag einen zweiten stellen?

Ja, das kann möglich sein, wenn sich nach der ersten Entscheidung entscheidende Tatsachen oder die maßgebliche Rechtslage verändert haben. Den identischen Antrag sollten Sie dagegen nicht einfach erneut einreichen.

Reicht ein neuer Arztbericht?

Nicht automatisch. Der Bericht sollte eine relevante neue Entwicklung zeigen, etwa eine erst nach dem ersten Beschluss eingetretene gesundheitliche Verschlechterung.

Was gehört in den neuen Eilantrag?

Nennen Sie den früheren Beschluss, schildern Sie die danach eingetretenen Veränderungen, legen Sie dafür Nachweise vor und erklären Sie, warum Sie eine schnelle gerichtliche Entscheidung benötigen.

Quellen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 5. August 2026 – L 9 SO 184/26 B ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 23. November 2016 – L 9 SO 132/16 B
Sozialgerichtsgesetz: § 86b

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Der Iran legt ein britisches Kraftwerk für vier Tage lahm, aber das ist keine große Sache…

Von Jo Nova

Netto-Null macht unsere Stromnetze anfällig

Australier wissen es vielleicht nicht, aber iranische Hacker legten im Juli ein britisches Kraftwerk lahm, und es dauerte vier Tage, bis es wieder in Betrieb genommen werden konnte. Doch es besteht kein Grund zur Sorge. Das britische Kraftwerk war so klein und der Vorfall so unbedeutend, dass die britische Regierung erst nach Wochen davon berichtete und den Namen des Kraftwerks immer noch nicht preisgibt. Es stellte aber absolut keine Bedrohung für das britische Stromnetz dar. Gar keine. Es hätte sich lediglich um einen „Kleingenerator“ gehandelt, was bedeutet, dass es sich auch um eine Windkraftanlage gehandelt haben könnte. Zeitungen sprachen jedoch von „Personal“, und Clark Savage von EnergyNewsBeat bezeichnet es als Spitzenlastkraftwerk. Alles in Ordnung also, oder?

Wenn es der Iran war und er nur ausprobieren wollte, was er tun kann, dann ist das Experiment gelungen.

Der Angriff erfolgte offenbar als Reaktion darauf, dass Großbritannien den USA die Erlaubnis erteilt hatte, Angriffe auf Teheran von britischen Stützpunkten aus durchzuführen. Zeitgleich gab es auch Cyberangriffe auf die USA, bei denen Wasserpumpen manipuliert wurden und dadurch Warnungen vor nicht abgekochtem Trinkwasser ausgelöst wurden. Obwohl keiner dieser Angriffe unmittelbaren Schaden verursachte, zeigt er doch, dass Hackerangriffe bereits Realität sind. Wir wollen wohl kaum ein fragiles Stromnetz, das von Wind und Wolken, langen Übertragungsleitungen und einer Million Wechselrichtern eines anderen Landes abhängig ist, welches dafür bekannt ist, manipulierte Kommunikationsgeräte in seine Solarwechselrichter einzubauen. Ganz zu schweigen von den in Heimbatterien versteckten Sprengsätzen . Australien besitzt dank des Programms zur billigeren Herstellung von Heimbatterien mittlerweile eine halbe Million davon.

Wie wir damals schon sagten, ist es einfach, jedes noch so kleine Teil einer riesigen, zentralisierten Anlage zu überprüfen. Jeder, der die Anlage betritt, kann kontrolliert werden. Es ist jedoch unmöglich, vier Millionen Dachwechselrichter zu inspizieren, die von 500 Unternehmen über acht verschiedene Häfen und aus 20 verschiedenen Fabriken importiert werden. Das dezentrale Netto-Null-System schafft bewusst Millionen elektronisch gesteuerter Endpunkte, darunter auch Ladestationen für Elektrofahrzeuge, intelligente Zähler, Batteriespeicher für virtuelle Kraftwerke und staatlich gesteuerte Klimaanlagen – viele davon fernsteuerbar und viele letztendlich über Netzwerke miteinander verbunden.

Es geht hier nicht um vier Millionen neue, zufällige Fehlerquellen, sondern vielmehr darum, dass wir 4 Millionen Geräte (vielleicht sogar 10 Millionen) mit einer systematischen Schwachstelle haben, die ausgenutzt werden kann.

Iranische Hacker legten britisches Kraftwerk in einem beispiellosen Cyberangriff für vier Tage lahm

— Daily Mail UK

Wie nun bekannt wurde, legten iranische Hacker ein britisches Kraftwerk für vier Tage lahm – ein beispielloser Cyberangriff auf Großbritannien. Die Cyberterroristen zwangen die Anlage zur vollständigen Stilllegung, während die Mitarbeiter fieberhaft daran arbeiteten, die Systeme wieder in Betrieb zu nehmen.

Die Behörden haben nicht bekannt gegeben, welches Kraftwerk das Ziel des Angriffs war, aber es wird davon ausgegangen, dass es relativ klein ist – und der Angriff keine nennenswerten Auswirkungen auf die Energieversorgung des Landes hatte.

Laut Quellen gegenüber CBS News wurden auch Wasserversorgungssysteme in USA, in Dutzenden Bundesstaaten, darunter Michigan, Minnesota, Georgia, New Jersey und South Dakota, von mutmaßlichen Cyberangriffen mit Verbindungen zum Iran getroffen; allein in Minnesota wurden mehr als 30 kommunale Wasserversorgungssysteme angegriffen.

Kathryn Porter verdeutlicht, wie leicht das britische „Netto-Null“-Stromnetz durch einen katastrophalen Angriff lahmgelegt werden könnte. Wie wir letztes Jahr in Spanien und 2016 in Südaustralien gesehen haben, können Stromnetze mit geringer Trägheit innerhalb weniger Hundertstelsekunden zusammenbrechen, sobald Störungen auftreten. Und nichts verdeutlicht die Bedeutung von Trägheit besser als eine Turbine, die 500 Tonnen wiegt und sich 3.000-mal pro Minute dreht.

Die rotierenden Riesenturbinen der Kohle-, Gas-, Kernkraft- und Wasserkraftanlagen absorbieren die Frequenzschocks in beide Richtungen und verschaffen dem Rest des Stromnetzes wertvolle Sekunden, um entsprechend zu reagieren.

Porter weist darauf hin, dass Batterien nur kurzfristig helfen können und auch nur dann, wenn sie geladen sind, wenn ein Generator ausfällt, oder entladen sind, wenn eine große Last wegfällt. Es wird schwierig sein, sich auf beide Eventualitäten und den Dauerbetrieb vorzubereiten.

Das nationale Stromnetz bricht zusammen, Großbritannien steht im Dunkeln… Chaos bricht aus: Ein Horrorszenario, dem Großbritanniens Netto-Null-Besessenheit uns immer näherbringt – ein Bericht einer Energieexpertin.

— KATHRYN PORTER, Daily Mail

Stellen Sie sich Folgendes vor: Um 20:37 Uhr heute Abend, wenn ein Teil des nationalen Stromnetzes von einem akuten Ungleichgewicht zwischen Stromangebot und -nachfrage betroffen ist, bricht das gesamte Netz zusammen. Ein Teil reißt den nächsten mit, wie Dominosteine.

Das Land versinkt in Dunkelheit. In allen Häusern und Geschäften gehen die Lichter aus. Flughäfen, Krankenhäuser und andere wichtige Einrichtungen schalten fieberhaft auf Notstromaggregate um.

Züge und Aufzüge kommen zum Stehen. Mobilfunkmasten schalten auf Akku- und Notstromversorgung um, doch die Netze sind schnell überlastet und die Netzabdeckung verschlechtert sich zusehends.

Da Straßen blockiert sind und Tankstellen keinen Treibstoff liefern können, weil die Zapfsäulen Strom benötigen, sind Tausende von Autofahrern gestrandet und verbringen die Nacht in ihren Autos oder am Straßenrand, viele ohne Wasser und unfähig, ihren Angehörigen zu berichten, was passiert.

Am Morgen sind die Straßen voller Menschen, die wissen wollen, was los ist. Das Fehlen von Internet, WLAN und zuverlässigem Mobilfunkempfang verschärft die Verwirrung. Vereinzelt kommt es zu Ausschreitungen, die die Regierung dazu zwingen, den Einsatz des Militärs zu erwägen.

Und das sind nur die ersten 12 Stunden.

Sie beschreibt detailliert die jüngsten Ereignisse in Großbritannien, wo sommerliche Nachfragespitzen zu einem chaotischen Abend führten, als Solarstrom versiegte, der Wind nachließ und mehrere Gaskraftwerke unerwartet den Betrieb einstellten. Die britischen Netzbetreiber mussten die Exporte nach den Niederlanden und Frankreich abrupt stoppen. Sie waren nicht darauf vorbereitet, und das Netz verkraftete die Situation nicht ohne Krisenintervention. Soweit wir wissen, handelte es sich dabei nicht um einen Hackerangriff, sondern einfach um einen warmen Sommertag.

Australien befindet sich in einer ähnlichen Lage wie Großbritannien und ist zunehmend abhängig von fehleranfälliger und unzuverlässiger Ausrüstung, die komplizierte Backup-Systeme erfordert. All dies wird von einer Vielzahl elektronischer Geräte gesteuert, hergestellt von einem Land, das bereit ist, Handelspartner nach Belieben zu sabotieren. Wir sprechen hier von einem Land, das bereitwillig infektiöse Biowaffen in die Welt hinausschickt, während es sie im eigenen Land einsperrt.

Im Gegensatz zu Australien ist Großbritannien zwar nicht so stark von Solaranlagen und Batteriespeichern betroffen, aber zunehmend auf Seekabel nach Norwegen und Frankreich angewiesen, um etwa ein Sechstel seines Strombedarfs zu decken – beide Länder haben Schwierigkeiten, ihre nationalen Stromnetze zu versorgen. China wurde wiederholt beim Durchtrennen von Kabeln um Taiwan ertappt und könnte dies vermutlich auch in der Nordsee tun.

Vor einigen Wochen wurden vor Perth verdächtigerweise zwei Unterseekabel kurz nacheinander und in unmittelbarer Nähe beschädigt. Es handelte sich zwar um Informationskabel, nicht um Stromkabel, doch verdeutlicht der Vorfall das Risiko, sich darauf zu verlassen, dass Länder im Bereich der Meeresumwelt friedlich zusammenarbeiten.

Mit freundlicher Genehmigung von John Connor II

https://joannenova.com.au/2026/09/iran-shuts-down-a-uk-power-plant-for-four-days-but-thats-no-biggie/

Zum Thema

Nahe Kraftwerk Jänschwalde
Sprengvorrichtung an Umspannwerk in Brandenburg gefunden

Stand: 01.09.2026 • 17:44 Uhr

In Brandenburg sind in der Nähe des Kraftwerks Jänschwalde Sprengvorrichtungen gefunden worden. Laut Ministerpräsident Woidke war es ein „Anschlagsversuch“ auf die Stromversorgung. Die Hintergründe sind noch unklar.

https://www.tagesschau.de/inland/sprengvorrichtung-umspannwerk-brandenburg-100.html 

Anschlag in Bergheim: Was ist überhaupt ein Umspannwerk?

Stand: 02.09.2026, 17:17 Uhr

Der Anschlag auf ein Umspannwerk in Bergheim sorgt für Aufregung – und für viele Fragen. Wie funktioniert ein Umspannwerk überhaupt und wie sicher ist unsere Stromversorgung?

https://www1.wdr.de/wirtschaft/anschlag-umspannwerk-stromversorgung-sicherheit-100.html

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Die schmerzhafte Rückeroberung der bundesdeutschen Demokratie

Nur langsam verzieht sich der Rauch, den der Theaterdonner von Magdeburg am vergangenen Sonntag hinterlassen hat. Eine Analyse der Landtagswahl von Sachsen-Anhalt wage ich deshalb erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand zu den Ereignissen. Es wird dabei nur am Rande um landes- und bundespolitische Folgewirkungen gehen, die auch jetzt noch weitgehend unklar sind. Stattdessen will […]

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Austausch verboten

Mit der Schließung des Russischen Hauses und des Konsulats in Bonn zielt die Bundesregierung vor allem auf die Heimatfront.
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Nach Wahl in Sachsen-Anhalt: Mehr als 30 Demos am Wochenende gegen AfD geplant

netzpolitik.org - 10. September 2026 - 16:51

Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt wird am Wochenende in dutzenden Städten gegen Rechtsextremismus demonstriert. Die Demos haben unterschiedliche Zielsetzungen, bundesweit werden Zehntausende Menschen erwartet. Ein Überblick.

Tausende Menschen demonstrierten am vergangenen Montag in Aachen gegen die AfD. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / STEINSIEK.CH

Seit dem Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt wird deutschlandweit demonstriert. Den Anfang machten am vergangenen Montag etwa 10.000 Menschen am Brandenburger Tor, am Dienstag demonstrierten ähnlich viele am Kölner Neumarkt – und auch für das kommende Wochenende sind laut der Website zeitzumhandeln.org Demos in mehr als 30 Städten geplant.

Dabei soll in Städten wie Magdeburg, Hamburg, Berlin, München, Stuttgart, Hannover, Leipzig und Dresden sowie in kleineren Orten wie Ravensburg, Eschwege, Nordhorn und Husum protestiert werden.

Die Zielsetzungen der Demonstrationen sind verschieden. Einige fordern ein AfD-Verbot, andere appellieren an demokratische Werte, wieder andere richten sich gegen Sozialabbau und die Politik der Bundesregierung, die als ein wesentlicher Grund für das Erstarken rechtsradikaler Kräfte gilt. Manche der Demos werden von größeren zivilgesellschaftlichen Bündnissen getragen, andere von kleineren Organisationen.

Von Husum bis Freiburg

Eine der größten Demonstrationen wird vermutlich in Berlin stattfinden. Dort mobilisiert seit Monaten ein zivilgesellschaftliches Bündnis aus über 100 Gruppen und Initiativen zu einer „Sterndemo“ zu unterschiedlichen Themen wie Klimaschutz, Stadtpolitik und Menschenrechten. Die Demo richtet sich ausdrücklich auch gegen die soziale Kürzungspolitik der schwarz-roten Bundes- sowie Landesregierung. Nach den Wahlergebnissen in Sachsen-Anhalt dürfte der Demokratie- und Menschenrechteblock deutlichen Zulauf bekommen.

Einige der Demonstrationen am kommenden Wochenende hat das PRÜF-Bündnis angemeldet. Es fordert, dass rechtsextremistisch eingestufte Parteien vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden. Um diesen Prozess einzuleiten, soll der Bundesrat ein Verbotsverfahren anstrengen. Die Prüf-Demos hatten schon in der Vergangenheit deutschlandweit Tausende Menschen auf die Straße gebracht.

Wie bereits nach den Protesten im Anschluss an die Correctiv-Enthüllungen im Januar 2024 und dem Brandmauer-Einriss von Friedrich Merz ein Jahr darauf sammelt die taz auch dieses Mal die Demo-Zahlen in einer interaktiven Karte.

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Greetings to participants, organizers and guests of the 5th International Festival of Circus Art “Without Borders”

PRESIDENT OF RUSSIA - 10. September 2026 - 16:30

Vladimir Putin sent greetings to participants, organizers and guests of the 5th International Festival of Circus Art “Without Borders”.

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Diese Jahrgänge könnten ihr Rentenalter erst kurz vor der Rente erfahren

Die Regelaltersgrenze soll nach einer Empfehlung der Alterssicherungskommission ab 2032 stärker der Lebenserwartung folgen. Neue Altersgrenzen sollen dabei mindestens fünf Jahre vorher festgelegt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hält diese Frist für zu kurz.

Betroffen wären nach dem Modell die Geburtsjahrgänge ab 1965. Unter den derzeitigen Annahmen könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf 67 Jahre und sechs Monate steigen. Die genaue Grenze eines Jahrgangs könnte jedoch deutlich später feststehen als bisher.

Wichtig ist: Der Vorschlag ist noch kein geltendes Recht. Das Bundesarbeitsministerium berichtet zwar, dass Ministerin Bärbel Bas die Empfehlungen möglichst vollständig umsetzen will. Für ein höheres Rentenalter ist aber ein Gesetz erforderlich.

Was die Kommission beim Rentenalter vorschlägt

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Ein zusätzliches Jahr Lebenserwartung soll sich im Verhältnis zwei zu eins verteilen. Danach entfielen acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug.

Nach den mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes ergäbe sich daraus innerhalb von zehn Jahren ein Anstieg um etwa sechs Monate. Die Kommission will regelmäßig prüfen lassen, ob die statistischen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Das Modell soll 2032 wirksam werden, wenn der Geburtsjahrgang 1965 das 67. Lebensjahr erreicht. Damit ist nicht offen, welche Jahrgänge zuerst betroffen wären. Ungeklärt bleibt jedoch, um wie viele Monate sich die Altersgrenze des jeweiligen Jahrgangs verschieben würde und welche Übergangsregeln rentennahe Versicherte schützen könnten.

Warum fünf Jahre nach Ansicht der DRV nicht ausreichen

Der Bundesvorstand der DRV Bund warnt in seiner Stellungnahme vom 4. September 2026 vor erheblichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Betroffen wären nicht nur künftige Altersrenten. Auch Erwerbsminderungsrenten, Renten für schwerbehinderte Menschen und langfristige Rentenprognosen müssten angepasst werden.

Bislang stehen die Altersgrenzen eines Geburtsjahrgangs lange vor dem möglichen Rentenbeginn fest. Bei einem dynamischen Verfahren könnte die endgültige Grenze dagegen erst bekannt werden, wenn Betroffene bereits kurz vor einer vorgezogenen Altersrente stehen.

Das erschwert nicht nur die private Planung. Auch Arbeitgeber, Versorgungseinrichtungen und Anbieter betrieblicher Altersvorsorge müssen wissen, wann ein Arbeitsverhältnis voraussichtlich endet und wann eine Versorgung beginnt.

Was die Erwerbsminderungsrente damit zu tun hat

Die Erwerbsminderungsrente ist keine Altersrente. Das spätere Rentenalter ist für ihre Berechnung dennoch wichtig, weil dabei eine sogenannte Zurechnungszeit berücksichtigt wird. Sie stellt Betroffene rechnerisch so, als hätten sie bis zu einem gesetzlich bestimmten Alter weitere Zeiten zurückgelegt.

Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Für einen Rentenbeginn ab 2031 endet sie nach heutiger Rechtslage mit 67 Jahren. Das ergibt sich aus § 253a SGB VI in Verbindung mit § 59 SGB VI.

Viele Erwerbsminderungsrenten beginnen mehr als fünf Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Wird die spätere Altersgrenze eines Jahrgangs erst danach festgelegt, müsste der Gesetzgeber bestimmen, ob und wie bereits berechnete Renten behandelt werden. Ohne klare Übergangsregeln könnten Renten desselben Geburtsjahrgangs mit unterschiedlichen Endpunkten der Zurechnungszeit berechnet werden.

Wie sich die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente entwickelt, hängt derzeit vom Jahr des Rentenbeginns ab. Durch eine weitere Anhebung des Rentenalters würde zusätzlicher Klärungsbedarf entstehen.

Warum die Schwerbehindertenrente besonders betroffen wäre

Nach § 37 SGB VI können schwerbehinderte Menschen der jüngeren Jahrgänge derzeit mit 65 Jahren ohne Abschläge in Altersrente gehen. Eine vorgezogene Inanspruchnahme ist ab 62 Jahren mit Abschlägen möglich. Erforderlich sind 35 Versicherungsjahre und eine anerkannte Schwerbehinderung bei Beginn der Rente.

Die Alterssicherungskommission erklärt in ihrem Abschlussbericht, dass eine parallele Anhebung für alle Altersrenten gelten soll. Nach diesem Modell würden daher auch die Altersgrenzen der Schwerbehindertenrente steigen.

Die bisherige Frühgrenze liegt genau fünf Jahre unter der Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Wird eine neue Grenze erst fünf Jahre vorher festgelegt, könnte sie erst bekannt werden, wenn Betroffene die bisherige Frühgrenze bereits erreichen oder unmittelbar davor stehen. Die DRV fordert deshalb einen längeren Vorlauf oder besondere gesetzliche Lösungen.

Weitere Einzelheiten zu Voraussetzungen und Abschlägen zeigt der Beitrag zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Was sich durch das vorgeschlagene Modell ändern könnte Bereich Aktuelle Lage und möglicher Änderungsbedarf Regelaltersgrenze Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt derzeit grundsätzlich die Grenze von 67 Jahren. Nach dem Vorschlag könnte sie für Jahrgänge ab 1965 abhängig von der Lebenserwartung steigen. Zeitpunkt der Festlegung Die geltenden Altersgrenzen stehen langfristig im Gesetz. Künftig könnte die konkrete Grenze erst mindestens fünf Jahre vorher bestimmt werden. Schwerbehindertenrente Derzeit gelten für jüngere Jahrgänge 65 Jahre ohne Abschläge und 62 Jahre mit Abschlägen. Nach dem Kommissionsmodell sollen die Grenzen aller Altersrenten parallel steigen. Erwerbsminderungsrente Die Zurechnungszeit endet bei einem Rentenbeginn 2026 mit 66 Jahren und drei Monaten, ab 2031 nach heutiger Rechtslage mit 67 Jahren. Eine spätere Änderung könnte Übergangsregeln erfordern. Renteninformationen Die DRV berechnet derzeit Prognosen auf Grundlage des geltenden Rechts. Bei einer noch nicht feststehenden Altersgrenze müsste sie teilweise mit Annahmen arbeiten. Die DRV müsste Rentenauskünfte teilweise schätzen

Versicherte erhalten nach § 109 SGB VI regelmäßig eine Renteninformation oder Rentenauskunft. Darin wird unter anderem die voraussichtliche Regelaltersrente ausgewiesen. Diese Berechnungen stehen bereits heute unter dem Vorbehalt späterer Rechtsänderungen.

Bei einer regelmäßig neu bestimmten Altersgrenze käme eine weitere Unsicherheit hinzu. Die DRV müsste für jüngere Jahrgänge schätzen, wie hoch deren Regelaltersgrenze später ausfallen könnte. Das würde auch Angaben in der digitalen Rentenübersicht betreffen.

Ähnliche Fragen stellen sich bei Betriebsrenten und Altersteilzeitvereinbarungen. Verträge orientieren sich häufig an einem bestimmten gesetzlichen Rentenbeginn. Verschiebt sich dieser Termin, können zusätzliche Beitragsmonate oder eine zeitliche Versorgungslücke entstehen.

Was eine Verschiebung finanziell bedeuten kann

Ein um sechs Monate späterer Rentenbeginn bedeutet nicht für alle Betroffenen dasselbe. Wer weiterarbeiten kann, erhält sechs Monate länger Arbeitsentgelt und zahlt zusätzliche Rentenbeiträge. Das kann die spätere Monatsrente erhöhen.

Wer aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen nicht länger arbeiten kann, müsste den Zeitraum möglicherweise anders überbrücken. Denkbar wären je nach persönlicher Situation Arbeitslosengeld, Krankengeld, eine vorgezogene Rente mit Abschlägen oder eigene Rücklagen. Ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht jedoch nur, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine genaue Berechnung ist derzeit nicht möglich. Weder die einzelnen Altersstufen noch die Übergangsregeln sind beschlossen. Verlässliche Eurobeträge lassen sich deshalb erst nach einer gesetzlichen Regelung bestimmen.

Worauf Versicherte jetzt achten sollten

Versicherte sollten ihre Rentenplanung nicht allein wegen der Empfehlungen ändern. Sinnvoll ist es jedoch, das Versicherungskonto zu prüfen, fehlende Zeiten zu klären und aktuelle Rentenauskünfte aufzubewahren. Auch ein finanzieller Zeitpuffer kann bei einer langfristigen Planung helfen.

Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung sollten zusätzlich beachten, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Rentenbeginn noch bestehen muss. Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren sollte ebenfalls frühzeitig geprüft werden.

Für die Geburtsjahrgänge ab 1965 ist das weitere Gesetzgebungsverfahren besonders wichtig. Erst ein verabschiedetes Gesetz zeigt, welche Altersgrenze tatsächlich gilt und ob ältere Planungen geschützt werden.

Praxisbeispiel: Sechs Monate können eine Lücke öffnen

Sabine K. wurde im Juli 1974 geboren, erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren und hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Die Anerkennung müsste auch bei ihrem Rentenbeginn noch bestehen. Nach heutiger Rechtslage könnte sie ab 65 Jahren ohne Abschläge oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Altersrente gehen.

Würden sämtliche Altersgrenzen bis dahin um sechs Monate angehoben, läge der früheste Beginn bei 62 Jahren und sechs Monaten. Die abschlagsfreie Grenze würde auf 65 Jahre und sechs Monate steigen. Sabine K. müsste ein halbes Jahr länger arbeiten oder diesen Zeitraum anderweitig finanzieren. Das Beispiel veranschaulicht lediglich die mögliche Wirkung und ist keine Vorhersage der späteren Rechtslage.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Grundlage sind die Position der DRV Bund, der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission und die Informationen des Bundesarbeitsministeriums.

Für die geltende Rechtslage wurden insbesondere § 35 SGB VI, § 37 SGB VI, § 59 SGB VI, § 253a SGB VI und § 109 SGB VI herangezogen.

Fragen und Antworten zum vorgeschlagenen Rentenalter Ist ein höheres Rentenalter bereits beschlossen?

Nein. Bislang handelt es sich um Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Die derzeit gesetzlich festgelegten Altersgrenzen gelten weiter.

Welche Geburtsjahrgänge könnten zuerst betroffen sein?

Nach dem Kommissionsmodell würde die Änderung ab 2032 greifen. Zuerst wäre damit der Geburtsjahrgang 1965 betroffen. Offen sind die genaue Anhebung und mögliche Übergangsregeln.

Warum hält die DRV einen Vorlauf von fünf Jahren für zu kurz?

Erwerbsminderungsrenten beginnen häufig deutlich früher als fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze. Auch die vorgezogene Schwerbehindertenrente kann bereits fünf Jahre vor dieser Grenze beginnen. Die erforderlichen Berechnungen und Entscheidungen könnten daher schon getroffen worden sein, bevor die neue Altersgrenze feststeht.

Ändert sich jetzt etwas an laufenden Erwerbsminderungsrenten?

Nein. Die Empfehlungen ändern weder laufende Renten noch bereits geltende Berechnungsregeln. Änderungen wären erst durch ein Gesetz möglich.

Würde die Altersgrenze der Schwerbehindertenrente automatisch steigen?

Derzeit nicht. Die Kommission empfiehlt jedoch, die Altersgrenzen aller Altersrenten parallel anzuheben. Ob der Gesetzgeber diesen Vorschlag übernimmt, ist offen.

Was können Versicherte bereits jetzt tun?

Sie können ihr Versicherungskonto klären und eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Größere finanzielle oder berufliche Entscheidungen sollten erst getroffen werden, wenn eine verlässliche gesetzliche Regelung vorliegt.

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Irak hebt Frist für Entwaffnung bewaffneter Gruppen auf

Die irakische Regierung hat die bislang für den 30. September gesetzte Frist zur Entwaffnung bewaffneter Gruppen aufgehoben. Die Gespräche über die Überführung nichtstaatlicher Waffen unter die Kontrolle des Staates sollen ohne einen festen Endtermin fortgesetzt werden. Sabah al-Numan, Sprecher der irakischen Streitkräfte, erklärte bei der wöchentlichen Pressekonferenz in Bagdad, dass bei den Verhandlungen Fortschritte erzielt worden seien. Anders als zuvor von der Regierung angekündigt, gebe es für die Abgabe der Waffen jedoch „keinen bestimmten Endtermin“. Der Dialog mit den bewaffneten Gruppen werde fortgesetzt. Nach Darstellung Numans verlaufe der Prozess ohne größere Probleme und entsprechend dem Konzept der Regierung, sämtliche Waffen unter staatliche Kontrolle zu bringen.

30. September bleibt Termin für Ende der Koalitionsmission

Nicht verändert wurde dagegen der Zeitplan für die US-geführte internationale Koalition. Ihre Mission im Irak soll am 30. September enden. Danach sollen die Beziehungen zu den beteiligten Staaten auf bilateraler Grundlage fortgesetzt werden. Ministerpräsident Ali al-Saidi habe die Bildung eines Ausschusses angeordnet, der die künftigen Beziehungen zu den bisherigen Koalitionsstaaten ausarbeiten soll. „Nach dem 30. September werden sich die Beziehungen zu den Koalitionsstaaten in Richtung Integration und Zusammenarbeit entwickeln“, sagte Numan.

Zugleich erklärte er, die irakischen Streitkräfte würden nicht zulassen, dass von irakischem Territorium eine Bedrohung für Nachbarstaaten ausgehe. Numan verwies in diesem Zusammenhang auch auf den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft und die Beschlüsse der PKK zur Beendigung ihrer bisherigen Organisationsstruktur. Die Türkei habe Garantien für einen Rückzug aus dem Irak gegeben.

Widerstand gegen Entwaffnung

Die Regierung hatte Ende Juni noch angekündigt, dass bewaffnete Gruppen ihre Waffen bis zum 30. September unter staatliche Kontrolle stellen müssten. Nach diesem Datum sollten Waffen außerhalb staatlicher Strukturen rechtlich verfolgt werden. Mehrere einflussreiche schiitische Gruppen signalisierten daraufhin Bereitschaft, ihre bewaffneten Strukturen aufzugeben oder in staatliche Sicherheitskräfte zu integrieren. Andere lehnten die Frist ab. Noch im August erklärten fünf mit Iran verbundene Gruppen, die Vorgabe nicht akzeptieren zu wollen.

Kataib Hisbollah knüpfte Gespräche unter anderem an den vollständigen Abzug ausländischer Truppen und Garantien gegen eine erneute US-Militärpräsenz. Bereits Ende August hatte der Nationale Sicherheitsberater Qasim al-Araji erklärt, der 30. September beziehe sich auf das Ende der Koalitionsmission und solle nicht als Stichtag für die Entwaffnung verstanden werden.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/irak-und-kurdistan-region-vereinbaren-sicherheitsabkommen-52662 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52639 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52189 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/usa-und-irak-vereinbaren-ende-der-anti-is-mission-43737

 

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