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Kündigung trotz Krankschreibung: Dieser Fehler macht sie unwirksam

Wer über Wochen oder Monate krankgeschrieben ist oder immer wieder wegen gesundheitlicher Beschwerden ausfällt, sorgt sich irgendwann: „Kann mein Arbeitgeber mich wegen meiner Fehlzeiten kündigen?“

Die Antwort lautet: Ja, eine krankheitsbedingte Kündigung ist grundsätzlich möglich. Aber allein die Tatsache, dass du lange oder häufig krank bist, reicht dafür nicht aus.

Krankheit ist kein Fehlverhalten

Eine Kündigung wegen Krankheit gehört zu den personenbedingten Kündigungen. Greift das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber mehrere Voraussetzungen erfüllen.

Der allgemeine Kündigungsschutz besteht grundsätzlich nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung und generell in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung möglich?

Es muss erstens eine negative Gesundheitsprognose bestehen, und die zu erwartenden Fehlzeiten müssen zweitens die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen. Schließlich muss drittens eine Interessenabwägung ergeben, dass für den Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

1. Es muss eine negative Gesundheitsprognose geben

Es muss im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund objektiver Tatsachen zu erwarten sein, dass auch in Zukunft erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle auftreten werden.

Bei einer länger andauernden Erkrankung kann es eine Rolle spielen, ob in absehbarer Zeit mit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz gerechnet werden kann. Bei vielen kürzeren Erkrankungen ist wichtig, ob auch künftig erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.

Viele Krankheitstage führen also nicht automatisch zu einer wirksamen Kündigung. Entscheidend ist die Prognose für die Zukunft.

2. Die zu erwartenden Ausfälle müssen den Betrieb erheblich belasten

Auch eine ungünstige Gesundheitsprognose genügt noch nicht. Der Arbeitgeber muss darlegen können, dass die künftig zu erwartenden Fehlzeiten zu erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen. Allgemeine Aussagen wie „Du bist zu oft krank“ reichen nicht aus.

3. Die Kündigung muss verhältnismäßig sein

Am Ende muss geprüft werden, ob dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Gibt es eine mildere Lösung?

Eine Rolle spielen unter anderem: die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Ausmaß der bisherigen und künftig erwarteten Belastungen sowie die Möglichkeiten einer weiteren Beschäftigung.

Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber mildere Maßnahmen überprüfen. Denkbar sind zum Beispiel eine Anpassung des Arbeitsplatzes, andere Aufgaben, veränderte Arbeitsbedingungen, ein geeigneter anderer Arbeitsplatz oder Maßnahmen der Rehabilitation.

Eine krankheitsbedingte Kündigung soll das letzte Mittel sein.

Das BEM kann für den Erhalt des Arbeitsplatzes wichtig sein

Ein besonders wichtiges Instrument ist das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM.

Warst du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber grundsätzlich ein BEM anbieten. Dabei sollen die Beteiligten gemeinsam prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann, ob sich erneute Ausfälle im Vorfeld verhindern lassen, und ob der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Die Teilnahme ist freiwillig. Die betroffene Person muss dem Verfahren zustimmen und kann zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.

Das BEM gilt nicht nur bei einer Behinderung

Ein BEM ist nicht nur für Menschen mit einer anerkannten Behinderung vorgesehen. Es gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten, die die entsprechenden Fehlzeiten erreichen. Das Verfahren soll offen nach Lösungen suchen, mit denen die Beschäftigung möglichst erhalten werden kann.

Was passiert, wenn kein BEM stattfindet?

Findet kein BEM statt, ist eine spätere Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam. Es beeinflusst jedoch die Einschätzung, ob die Kündigung  unvermeidbar war. Hat der Arbeitgeber ein erforderliches BEM nicht ordnungsgemäß durchgeführt, wird er im Kündigungsschutzprozess seine Entscheidung genauer darlegen müssen.

Was können Sie frühzeitig tun?

Wer über längere Zeit oder immer wieder arbeitsunfähig ist, sollte nicht unbedingt warten, bis der Arbeitgeber erstmals von einer Kündigung spricht. Wird Ihnen ein BEM angeboten, können Sie die Gelegenheit nutzen, konkrete Lösungen zu besprechen. Wurde trotz entsprechender Fehlzeiten bislang kein BEM angeboten, sollten Sie das Thema selbst ansprechen.

Sie sollten vorher überlegen, welche Veränderungen tatsächlich helfen könnten: planbarere Arbeitszeiten, eine andere Aufgabenverteilung, eine Anpassung des Arbeitsplatzes, eine vorübergehende Entlastung, eine stufenweise Wiedereingliederung oder ein anderer Arbeitsplatz.

Hilfreich ist außerdem, Gespräche, BEM-Angebote und eigene Vorschläge nachvollziehbar zu dokumentieren. Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, Personalrat oder eine Schwerbehindertenvertretung, können auch diese Stellen Unterstützung bieten.

Kann ein besonderer Kündigungsschutz helfen?

Liegt ein GdB von 30 oder 40 vor und ist der Arbeitsplatz aufgrund der Behinderung gefährdet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Eine Gleichstellung kann unter anderem einen stärkeren Kündigungsschutz vermitteln.

Für schwerbehinderte Menschen gilt grundsätzlich ein besonderer Kündigungsschutz. Bevor der Arbeitgeber kündigt, benötigt er grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts.

Solche Möglichkeiten sollte man möglichst früh prüfen. Erst damit zu beginnen, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, kann zu spät sein.

Was tun, wenn der Arbeitgeber bereits mit Kündigung droht?

Äußerungen wie  „Wir können deine Fehlzeiten nicht mehr auffangen“ müssen Sie ernst nehmen. Jetzt ist es sinnvoll, vorhandene Unterlagen zu sichern und nachzuvollziehen, ob und wann ein BEM angeboten wurde, welche Maßnahmen besprochen wurden und welche Vorschläge Sie selbst gemacht haben.

Auch ist jetzt der Zeitpunkt für eine Prüfung, ob eine andere Beschäftigung oder eine Anpassung der Arbeit möglich wäre.

Keinen Aufhebungsvertrag unter Druck unterschreiben

Einen Aufhebungsvertrag oder eine andere Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten Sie nicht unter Zeitdruck unterschreiben. Solche Vereinbarungen können weitreichende Folgen haben und sollten vor einer Unterschrift geprüft werden.

Nach einer Kündigung läuft die Zeit

Spätestens wenn eine schriftliche Kündigung eingeht, ist schnelles Handeln notwendig. Wer geltend machen will, dass die Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Denkbeispiel: Marvin, 43, Koch

Marvin ist 43 Jahre alt und arbeitet seit mehreren Jahren als Koch in einem größeren Restaurant in Bad Harzburg. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und chronischen Magenbeschwerden. In den vergangenen Monaten war er deshalb mehrfach arbeitsunfähig, zuletzt mehrere Wochen am Stück.

Bei einem Gespräch sagt sein Chef schließlich: „Wenn das mit deinen Krankheiten so weitergeht, müssen wir uns von dir trennen.“

Reicht Marvins Erkrankung für eine Kündigung?

Nein. Zunächst müsste betrachtet werden, ob bei Marvin tatsächlich eine negative Gesundheitsprognose besteht.  Marvin hat hier Rückendeckung. Ein Gastroenterologe hat ihm Medikamente verschrieben und einen Ernährungsplan erstellt, wodurch sich seine Magenerkrankung voraussichtlich bessern wird oder sogar verschwindet.

Sein PTBS ist zwar nicht im engen Sinne heilbar, er hat jedoch Aussicht auf eine Verhaltenstherapie, in der er lernt, Trigger zu vermeiden, die die Symptome auslösen.

Seine Gesundheitsprognose ist also positiv.

Wie stark ist der Betrieb tatsächlich belastet?

Im nächsten Schritt müsste der Arbeitgeber darlegen, welche erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen durch künftige Fehlzeiten tatsächlich zu erwarten sind.

Vertretungen in der Küche sind in Marvins Restaurant zwar nicht einfach zu organisieren. Bei seinen bisherigen Fehlzeiten ließ sich jedoch jeweils ein Ersatz finden, sodass es keine betrieblichen Einbußen gab.

Welche Alternativen zur Kündigung gibt es?

Besonders wichtig wäre schließlich die Frage, ob eine Kündigung vermieden werden kann. Bei Marvins längeren Fehlzeiten bietet sich ein BEM an. Dort ließe sich prüfen, ob planbarere Dienste, bestimmte Änderungen seiner Aufgaben, eine stufenweise Rückkehr oder ein anderer geeigneter Einsatz seine Beschäftigung stabilisieren könnten.

Welche Lösung tatsächlich sinnvoll ist, hängt von seinen gesundheitlichen Einschränkungen und den betrieblichen Möglichkeiten ab.

Was Marvin selbst tun kann

Marvin sollte geeignete Vorschläge in das BEM einbringen und Gespräche dokumentieren. Wegen seiner längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen könnte er außerdem prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB und gegebenenfalls für eine Gleichstellung vorliegen.

Erhält Marvin trotzdem eine schriftliche Kündigung, sollte er nicht erst längere Gespräche mit seinem Arbeitgeber abwarten. Wegen der Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage muss er schnell entscheiden, ob er gegen die Kündigung vorgehen möchte.

FAQ zur krankheitsbedingten Kündigung Kann mein Arbeitgeber mich während einer Krankschreibung kündigen?

Ja. Eine Krankschreibung schützt nicht automatisch vor einer Kündigung. Soll die Krankheit selbst der Kündigungsgrund sein, müssen die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung erfüllt sein.

Ab wie vielen Krankheitstagen darf gekündigt werden?

Dafür gibt es keine feste Grenze. Entscheidend sind die Zukunftsprognose, die betrieblichen Belastungen und die Interessenabwägung. Mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres sind vor allem für das BEM wichtig.

Was tun, wenn die Kündigung schon da ist?

Sofort das Zugangsdatum notieren und prüfen lassen, ob Kündigungsschutzklage erhoben werden soll. Dafür gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über das deutsche Arbeitsrecht. Er ersetzt keine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall.

Quellenverzeichnis

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juli 2021, Az. 2 AZR 125/21 – zu den drei Prüfungsstufen der krankheitsbedingten Kündigung sowie zu den Anforderungen an betriebliche Beeinträchtigungen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2014, Az. 2 AZR 755/13 – zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, zu milderen Mitteln und zu den Folgen eines unterlassenen BEM für die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere § 1 – allgemeiner Kündigungsschutz und soziale Rechtfertigung einer Kündigung – sowie § 23 zum Geltungsbereich.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG), § 4 – Drei-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

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Vom Wahlerfolg zum Absturz: BSW und CDU zeigen, wie Postenorientierung politische Glaubwürdigkeit zerstören kann

Das BSW kämpft politisch um seine Existenz, während die CDU/CSU trotz ihrer Regierungsbeteiligung in aktuellen Umfragen erheblich an Zustimmung verloren hat und die AfD deutlich vor ihr liegt. Wie ist diese Entwicklung zu erklären? Natürlich gibt es für den Niedergang einer Partei niemals nur eine einzige Ursache. Wahlergebnisse und Umfrageentwicklungen entstehen aus einer Vielzahl politischer, […]

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PJAK: Militärische Politik gegen Kurd:innen ist gescheitert

Die Partei für ein freies Leben in Kurdistan (PJAK) hat zum 47. Jahrestag der Dschihad-Fatwa von Ayatollah Ruhollah Chomeini gegen die kurdische Bevölkerung an die Massaker von 1979 erinnert. Die militärische und assimilatorische Politik des iranischen Staates sei gescheitert, erklärte die PJAK und bezeichnete eine demokratische Lösung der kurdischen Frage als Voraussetzung für die Freiheit der Völker Irans.

Die damaligen Massaker betrachtet die PJAK nicht als isoliertes Ereignis: „Dieses Verbrechen war kein für sich stehendes Ereignis, sondern zugleich ein Wendepunkt des seit hundert Jahren bestehenden nationalstaatlichen Systems in Iran und seines Faschismus gegenüber dem kurdischen Volk.“

Von der Leugnung zur offenen Repression

Die zentralistische Politik und die Leugnung der kurdischen Identität hätten bereits vor der Revolution bestanden und sich nach der Machtübernahme der Islamischen Republik weiter radikalisiert. „Damit erreichten kulturelle Assimilation sowie physischer und kultureller Genozid ihren Höhepunkt.“ Die Versuche, die kurdische Sprache, Kultur und Geschichte sowie das Recht auf Freiheit auszulöschen, hätten sich seitdem in anderer Form fortgesetzt: „Diese Politik wird heute mit Repression, Sicherheitsmaßnahmen, Todesurteilen und systematischen Hinrichtungen weitergeführt.“ Als Teil dieser Entwicklung wertet die PJAK auch die jüngste Gesetzgebung des iranischen Parlaments, mit der unter Vorwürfen wie der „Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten und Staaten“ Todesurteile gegen zivile Aktivist:innen ermöglicht werden. Damit werde versucht, Hinrichtungen weiter zu legitimieren.

Widerstand gegen die Islamische Republik

Den Ausgangspunkt der offenen Konfrontation verortet die Erklärung im Jahr 1979. Die Kurd:innen stimmten beim Referendum über die Islamische Republik trotz des staatlichen Drucks mit Nein. Streiks und lange Protestmärsche in verschiedenen Städten Rojhilats waren Ausdruck der Ablehnung des neuen Systems. Auf diesen Widerstand folgten Angriffe und Massaker. Am 19. August 1979 erließ Chomeini schließlich seine Dschihad-Fatwa gegen die Kurd:innen; anschließend weiteten sich die Massaker aus und es kam zu Massenhinrichtungen. Der Widerstand habe jedoch weder mit den militärischen Angriffen von 1979 noch in den folgenden Jahrzehnten gebrochen werden können. „Unter großen Opfern hat die Bevölkerung Rojhilats gezeigt, dass der Wille zur Freiheit und das Recht auf ein Leben in Würde nicht mit Kanonen und Panzern unterdrückt werden können.“

„Kein anderer Weg als Freiheit und Demokratie“

Zum Jahrestag gedachte die PJAK der Opfer der Massaker von 1979 und aller Menschen, die im Kampf für die Freiheit der kurdischen Bevölkerung ihr Leben verloren haben. „Keine Macht kann den Willen eines Volkes brechen, das Freiheit und Gleichheit fordert“, heißt es in der Erklärung. 47 Jahre nach der Fatwa sieht die PJAK die damalige Strategie als gescheitert an: „Die Politik der Assimilation und des kulturellen Genozids ist vollständig gescheitert, militärische Methoden sind sinnlos geworden und die demokratische Lösung der kurdischen Frage ist zum entscheidenden Punkt für die Gewährleistung der Freiheit der Völker Irans geworden.“ Die Erklärung endet mit einem Ausblick auf die gegenwärtige Situation: „Für die unterdrückten Völker Irans gibt es keinen anderen Weg als die Gewährleistung von Freiheit und Demokratie. Der jahrzehntelange Kampf unserer Bevölkerung in Rojhilat steht heute an der Schwelle zu bedeutenden Errungenschaften.“

Hintergrund: Die Fatwa vom 19. August 1979

Der Konflikt zwischen der kurdischen Bevölkerung und der neu gegründeten Islamischen Republik verschärfte sich bereits wenige Monate nach dem Sturz des Schah-Regimes. Kurdische politische Kräfte verbanden die Revolution von 1979 mit Forderungen nach politischen und kulturellen Rechten, demokratischer Selbstverwaltung und der Anerkennung der kurdischen Sprache. In Rojhilat stieß das neue zentralistische und religiös geprägte Staatsmodell auf erheblichen Widerstand. Beim Referendum über die Gründung der Islamischen Republik im März 1979 gehörte Ostkurdistan zu den Zentren des Boykotts.

Im Laufe des Frühjahrs und Sommers eskalierte der Konflikt. Verhandlungen über den künftigen Status der kurdischen Gebiete blieben ohne Ergebnis, während die neue Staatsführung zunehmend auf militärische Mittel setzte. Am 18. August ordnete Ruhollah Chomeini den Einsatz staatlicher Truppen in Kurdistan an. Einen Tag später erließ er die als Dschihad-Fatwa bekannt gewordene Anordnung gegen die kurdische Bewegung.

Damit begann eine großangelegte Militäroffensive in Rojhilat. Armee und Revolutionsgarden rückten in zahlreiche Städte und Ortschaften ein. Auf die Kämpfe folgten Massenverhaftungen und Schnellverfahren. Der von Chomeini nach Kurdistan entsandte Scharia-Richter Sadegh Khalkhali ließ innerhalb weniger Tage zahlreiche Gefangene hinrichten. Allein zwischen dem 19. und 29. August wurden mindestens 58 Kurd:innen exekutiert. Anfang September folgte unter anderem das Massaker im Dorf Qarna, bei dem Dutzende Zivilist:innen getötet wurden.

Insgesamt wurden laut Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International rund 10.000 Menschen in Rojhilat vom iranischen Regime getötet, darunter 1.200 kurdische politische Gefangene, die nach Schnellverfahren zum Tode verurteilt wurden. Zahlreiche kurdische Dörfer und Städte wurden zerstört; etwa 200.000 Kurd:innen aus ihrer Heimat vertrieben.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52463 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52357 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-34965

 

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Rojhilat-Allianz verurteilt iranische Angriffe auf Südkurdistan

Die Allianz der politischen Parteien Ostkurdistans hat die jüngsten iranischen Angriffe auf die Kurdistan-Region des Irak (KRI) scharf verurteilt. Nach den Drohnenangriffen auf das private Büro von Ministerpräsident Mesrûr Barzanî und weitere Einrichtungen in Hewlêr (Erbil) warf das Bündnis der Islamischen Republik eine gegen die Kurd:innen und die kurdische Identität gerichtete Politik vor.

„Diese feindseligen Handlungen gegen die Region Kurdistan haben eine neue Stufe erreicht“, erklärte die Allianz. Die Angriffe richteten sich insbesondere gegen staatliche Sicherheitsinstitutionen und den Aufbau eigener Verteidigungsstrukturen. Auch Silêmanî wird mit iranischen Raketen und Drohnen laufend angegriffen, hieß es.

Das Bündnis erinnerte daran, dass die KRI während des Iran-USA-Krieges mehr als tausend Mal angegriffen wurde. Besonders betroffen waren Gebiete mit Stützpunkten und Flüchtlingslagern von Rojhilat-Parteien, obwohl sich die Region in dem Krieg neutral verhalten habe. „Diese Angriffe sind Ausdruck einer Politik der Feindseligkeit und Kriegstreiberei, die Teheran gegenüber den Kurd:innen, den kurdischen Verwaltungen und der kurdischen Identität in der Region verfolgt.“

Forderung an die irakische Regierung

Die Allianz verurteilte die iranischen Angriffe auf das Territorium der Kurdistan-Region sowie auf staatliche und zivile Einrichtungen und politische Parteien und erklärte ihre Solidarität mit der Regionalregierung. Zugleich forderte sie die irakische Zentralregierung in Bagdad zu einer entschiedenen Reaktion auf. Die Angriffe seien eine Verletzung der irakischen Souveränität. Frühere Erfahrungen hätten gezeigt, wohin ausbleibende Konsequenzen führten: „Das Schweigen angesichts der feindseligen Handlungen Irans und solcher Vorfälle führt dazu, dass Iran seine Drohungen und Verstöße ausweitet, um noch stärker einzugreifen.“

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52452 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52357 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52390

 

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Nicht immer sind wir schuld

Nicht erst seit der Industrialisierung ist die einzige Konstante beim Klima permanente Veränderung.
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New Poll: Voters Oppose Integrating Israeli Military into Pentagon

On Tuesday, Demand Progress and IMEU Policy Project released a poll, first reported in Zeteo, showing that a clear majority of voters oppose a provision in the National Defense Authorization Act, known as Section 219, that would further integrate the Israeli military and Israeli military companies into the Pentagon—giving them special access to U.S. military systems, sensitive technologies and defense supply chains. The military authorization bill, which includes Section 219, was passed by the House in July and awaits a vote in the Senate.

The online poll of 1,217 U.S. likely voters nationwide was conducted by Data for Progress from August 3 to 7, 2026. The poll found that:

  • 61 percent of voters oppose a military authorization bill that would deepen the integration of Israeli weapons companies into the Pentagon at a level higher than any other country—this includes 78 percent of Democrats and 73 percent of independents
  • 52 percent of voters agreed with members of Congress who voted in July to cut $3.3 billion in taxpayer funding for weapons to the Israeli military—this includes 60 percent of Democrats and 55 percent of independents
  • 51 percent of voters believe that Israel benefits more from the relationship between the U.S. and Israel—this includes 58 percent of Democrats and 55 percent of independents
  • A plurality of voters, 49 percent, believe President Donald Trump is providing too much support to the Israeli government, compared to only 33 percent who said the president is giving Israel the right amount of support and just eight percent who say he’s giving Israel too little support

“This poll is a flashing red warning sign for any member of Congress who supports the defense authorization bill. A clear majority of voters do not support further integrating the Israeli military and Israeli military companies into the Pentagon, which the NDAA is set to do,” said Demand Progress Senior Policy Advisor Cavan Kharrazian. “It’s time for Congress to listen to the American people for once, and not the same voices who always want to cut Israel a blank check.”

“Israel is a nation committing genocide that just dragged the American people into a disastrous war that is still hitting our pocketbooks. It is the height of absurdity that Congress is even considering a proposal to become more entangled with the Israeli military and use our tax dollars to subsidize their weapons companies,” said IMEU Policy Project Executive Director Margaret DeReus. “Senators take an oath to do what is best for the American people above all; to uphold that oath, they must scrap this ridiculous proposal.”

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Blut für den Profit

Der systemimmanente Zwang zum Wachstum der Geldmenge mündet immer wieder in furchtbare Kriege. Exklusivauszug aus „Unbegrenzt und Expansiv!!!“.
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Rentner aufgepasst: Rabatt gibt es nur mit der App

App-exklusive Supermarktrabatte verstoßen nicht allein deshalb gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, weil Kunden ohne Smartphone-App mehr bezahlen. Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Unterlassungsklage gegen App-exklusive Rabatte von Penny abgewiesen (Az. 13 UKl 7/25).

Der 13. Zivilsenat konnte im entschiedenen Fall weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderung feststellen. Allgemeine Zahlen zur Internetnutzung reichten dem Gericht als Nachweis nicht aus.

Wichtig ist: Das Urteil erlaubt nicht pauschal jedes digitale Rabattmodell. Das OLG ließ die Revision zu; höchstrichterlich geklärt ist die Frage damit noch nicht.

Für betroffene Kunden folgt daraus kein automatischer Anspruch auf den App-Preis.

Worum ging es bei dem Streit um die Penny-App?

Nach den Feststellungen im Urteil des OLG Hamm vom 16. April 2026 bot Penny über seine App wechselnde Sonderpreise, Coupons und weitere Vergünstigungen an. Kunden mussten die Anwendung auf einem kompatiblen Smartphone installieren, Vorname und E-Mail-Adresse angeben sowie in die Datenverarbeitung und die Nutzungsbedingungen einwilligen.

Die App verarbeitete unter anderem Daten zum Einkaufsverhalten und erstellte pseudonymisierte Nutzungsprofile. Registrierte Nutzer konnten dafür Angebote abrufen, die Kunden ohne App nicht erhielten.

Auslöser des Verfahrens war ein gedruckter Prospekt für den Zeitraum vom 19. bis 24. Mai 2025. Darin wurde ein Fruchtjoghurt mit „-52 %“ und dem Zusatz „Nur mit App“ beworben; mit App kostete er 33 Cent, ohne App 44 Cent.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verlangte, solche Angebote zu unterlassen. Er argumentierte, dass insbesondere ältere Menschen und Menschen mit Behinderung von den Preisnachlässen ausgeschlossen würden, wenn sie die App nicht bedienen könnten.

Penny trug vor, die Anwendung entspreche den Web Content Accessibility Guidelines und lasse sich per Sprache steuern. Der vzbv konnte diese Angaben aus eigener Kenntnis weder bestätigen noch widerlegen; eine unabhängige Feststellung allgemeiner Barrierefreiheit traf das Gericht nicht.

Was schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beim Einkauf?

Paragraf 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verbietet Benachteiligungen unter anderem wegen einer Behinderung oder des Alters bei zahlreichen Geschäften des täglichen Lebens. Warenkäufe in einer Supermarktfiliale sind nach dem OLG grundsätzlich Massengeschäfte, weil sie mit vielen Kunden zu vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen werden.

Offen ließ der Senat allerdings, ob der Warenkauf und die Gegenleistung „Daten und Kundentreue gegen Rabatt“ getrennt betrachtet werden müssen. Bei einer getrennten Betrachtung könnte fraglich sein, ob die individualisierte App-Nutzung selbst unter § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG fällt.

Das Gesetz unterscheidet zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung. Unmittelbar benachteiligt wird eine Person, wenn sie wegen eines geschützten Merkmals weniger günstig behandelt wird; eine mittelbare Benachteiligung kann aus einer scheinbar neutralen Bedingung entstehen, die eine geschützte Gruppe besonders belastet.

Prüfung des Gerichts Ergebnis im Verfahren Unmittelbare Benachteiligung Die Bedingung knüpfte an die App-Nutzung an, nicht ausdrücklich an Alter oder Behinderung. Verdeckte unmittelbare Benachteiligung Die App-Bedingung traf nicht ausschließlich ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung. Mittelbare Benachteiligung Eine besondere Belastung der geschützten Gruppen war mit den vorgelegten Daten nicht belegt. Sachliche Rechtfertigung Selbst bei unterstellter Benachteiligung hielt der Senat das Modell in diesem Fall für gerechtfertigt und verhältnismäßig. Warum sah das Gericht keine unmittelbare Benachteiligung?

Die Voraussetzung „Rabatt nur mit App“ galt formal für alle Kunden. Sie knüpfte weder ausdrücklich an das Alter noch an eine Behinderung an.

Nach Auffassung des Senats ist die Fähigkeit zur App-Nutzung außerdem nicht untrennbar mit jüngerem Alter oder dem Fehlen einer Behinderung verbunden. Viele ältere Menschen und Menschen mit Behinderung könnten Smartphones bedienen, während auch jüngere Menschen eine Händler-App nicht nutzen wollten oder könnten.

Für eine verdeckte unmittelbare Benachteiligung hätte das neutrale Kriterium ausschließlich Personen mit einem geschützten Merkmal treffen müssen. Einen solchen Zusammenhang konnte das Gericht nicht erkennen.

Warum reichten die allgemeinen Internetzahlen nicht aus?

Der vzbv verwies unter anderem auf eine im April 2025 veröffentlichte Erhebung des Statistischen Bundesamtes. Danach waren im Jahr 2024 rund 12 Prozent der 65- bis 74-Jährigen offline; in der Bevölkerung von 16 bis 74 Jahren lag der Anteil bei gut 4 Prozent, wie die amtliche Auswertung zur Internetnutzung zeigt.

Dem OLG genügte diese Abweichung nicht. Die Daten bezogen sich weder auf die Penny-App noch allgemein auf Anwendungen von Lebensmittelhändlern und erklärten nicht, warum einzelne Menschen das Internet nicht nutzten.

Das Gericht unterschied zwischen fehlender Bereitschaft und tatsächlicher Unfähigkeit. Eine Ablehnung aus Datenschutzgründen oder der Wunsch, nicht für jeden Händler eine App zu installieren, ließ sich nach dieser Betrachtung keinem geschützten Merkmal zuordnen.

Für eine mittelbare Benachteiligung hätte der Verband zwei Gruppen nachvollziehbar vergleichen müssen: Menschen, die die App nutzen wollen und dazu in der Lage sind, sowie nutzungswillige Menschen, die allein wegen ihres Alters oder einer Behinderung daran scheitern. Belastbare Zahlen zu diesen Gruppen lagen nicht vor.

Für behinderungsbedingte Hürden fehlte nach dem Urteil näherer Tatsachenvortrag. Bei der Altersfrage verwendeten die eingereichten Unterlagen außerdem unterschiedliche Altersgrenzen.

Weshalb hielt das OLG das Modell außerdem für gerechtfertigt?

Der Senat erklärte, selbst eine angenommene mittelbare Benachteiligung wäre in diesem Fall sachlich gerechtfertigt. Als legitimen Unternehmenszweck wertete er das Bestehen im Wettbewerb.

Die App diente nach den Urteilsfeststellungen der Kundenbindung, der Auswertung des Einkaufsverhaltens und der kurzfristigen Bereitstellung individueller Angebote. Per Post versandte individuelle Coupons hielt das Gericht wegen des höheren Aufwands und der Verzögerung nicht für gleich geeignet.

In die Abwägung floss auch der Umfang der Aktion ein. In dem vorgelegten Prospekt waren fünf von 20 Produkten per App günstiger, und beim beanstandeten Joghurt betrug der Unterschied 11 Cent.

Diese Einzelheiten begrenzen die Aussagekraft der Entscheidung. Ein Rabattprogramm mit deutlich größeren Preisunterschieden, einem wesentlich höheren Anteil vergünstigter Waren oder belegten technischen Hürden müsste anhand seiner eigenen Gestaltung geprüft werden.

Warum die Verweisung auf Hilfe Dritter Fragen aufwirft

Das OLG führte ergänzend aus, Menschen, die eine App wegen ihres Alters oder ihrer Behinderung nicht selbst bedienen könnten, nähmen möglicherweise auch sonst Hilfe Dritter in Anspruch. Diese Unterstützung könnten sie nach Ansicht des Senats ebenfalls für die App-Nutzung nutzen.

Die Erwägung ist aus Sicht der Betroffenen sensibel. Je nach Hilfesituation kann die unterstützende Person Einblick in persönliche Kauf- und Profildaten erhalten, sodass fremde Hilfe nicht ohne Weiteres einem selbstbestimmten und vertraulichen Zugang entspricht.

Was das Urteil nicht geklärt hat

Der Senat ließ offen, ob Paragraf 19 AGG in dieser Konstellation als Verbraucherschutzgesetz oder Marktverhaltensregel herangezogen werden kann. Ungeklärt blieb außerdem, ob Warenkauf und App-Nutzung als einheitliches oder als getrennte Geschäfte zu behandeln sind.

Auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der App war nicht Gegenstand des Verfahrens. Aus dem Urteil folgt daher nicht, dass jede Einwilligung, Profilbildung oder Auswertung des Einkaufsverhaltens den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entspricht.

Die beanstandete Prospektaktion fand im Mai 2025 statt und damit vor dem allgemeinen Anwendungsbeginn des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes am 28. Juni 2025. Schon deshalb beantwortet die Entscheidung nicht, welche zusätzlichen Pflichten sich heute aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ergeben können.

Das BFSG erfasst unter anderem digitale Dienstleistungen, die über Webseiten oder mobile Anwendungen im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Bei einer App für Rabatte im stationären Laden hängt die Einordnung deshalb von ihren Funktionen und dem angebotenen Vertragsweg ab.

Einen ausführlichen Überblick bietet der interne Beitrag „Schwerbehinderung: Das neue Barrierefreiheit-Gesetz – Was sich jetzt ändert“. Technische Barrierefreiheit und ein Anspruch auf denselben Preis ohne App sind rechtlich unterschiedliche Fragen.

Worauf betroffene Kunden jetzt achten sollten

Betroffene sollten eine digitale Hürde möglichst genau dokumentieren. Wichtig sind Datum, App-Version, Smartphone, eingesetzte Hilfstechnik, Fehlermeldungen und die einzelnen erfolglosen Bedienungsschritte; auch Preiswerbung und Kassenbon sollten aufbewahrt werden.

Solche Angaben können zeigen, dass eine Person die Anwendung nutzen möchte, daran aber wegen einer bestimmten Beeinträchtigung und der Gestaltung der App scheitert.

Wer Ansprüche nach dem AGG erwägt, sollte sich schnell beraten lassen. Nach Paragraf 21 Absatz 5 AGG müssen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz oder Entschädigung grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.

Wann diese Frist beginnt, sollte im Einzelfall fachkundig geprüft werden. Fällt die digitale Dienstleistung unter das BFSG, kann zusätzlich eine Meldung oder ein förmlicher Antrag bei der zuständigen Marktüberwachungsstelle in Betracht kommen.

Wie eine digitale Barriere gemeldet werden kann, erklärt der interne Ratgeber „Schwerbehinderte können Verstöße jetzt direkt online melden“.

Was die zugelassene Revision bedeutet

Das OLG ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu. Der vzbv führt das Urteil in seiner Übersicht zu den Supermarkt-App-Verfahren als nicht rechtskräftig.

Eine spätere Entscheidung könnte klären, welche Nachweise für eine mittelbare Benachteiligung erforderlich sind und wie die Interessen der Händler gegen einen diskriminierungsfreien Zugang abzuwägen sind. Bis dahin kommt es auf die jeweilige App, die tatsächlichen Hürden und die Preisgestaltung an.

Digitale Teilhabe bleibt ein Verbraucherproblem

Aus dem Urteil lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf einen analogen Zugangsweg zu jedem Preisvorteil ableiten.

Für Menschen mit wenig Geld kann eine Reihe kleiner Preisunterschiede trotzdem spürbar werden. Werden günstige Lebensmittel häufiger an Smartphone, Konto und Verarbeitung von Einkaufsdaten gebunden, bleibt dies auch ohne nachgewiesenen AGG-Verstoß eine gesellschaftliche und verbraucherpolitische Frage.

Händler können den Konflikt entschärfen, indem sie ihre Apps barrierefrei gestalten und gleichwertige Alternativen wie eine einfache Kundenkarte oder Papiercoupons anbieten.

Fiktives Praxisbeispiel: Rabatt scheitert an einer Bedienhürde

Das folgende Beispiel ist erfunden und bezieht sich nicht auf einen festgestellten Mangel der Penny-App. Es zeigt, welche Tatsachen bei einer individuellen Prüfung wichtig sein können.

Die 68-jährige Frau M. lebt wegen einer dauerhaften neurologischen Erkrankung mit einem starken Tremor und möchte eine Supermarkt-App nutzen. Sie kann einen Coupon für 1,99 Euro statt 2,49 Euro nicht aktivieren, weil die kleine Schaltfläche mit ihrer motorischen Bedienhilfe nicht zuverlässig erreichbar ist.

An der Kasse zahlt sie den höheren Preis. Anschließend dokumentiert sie App-Version, Gerät, Hilfstechnik, Preiswerbung, Kassenbon und die erfolglosen Bedienungsschritte.

Frau M. schildert dem Händler den Ablauf schriftlich und holt zeitnah Beratung ein. Dort lässt sie prüfen, ob Ansprüche nach dem AGG oder ein Verfahren wegen einer digitalen Barriere möglich sind. Die Dokumentation belegt für sich genommen noch keinen Rechtsverstoß, schafft aber eine konkrete Grundlage für die Prüfung.

Fragen und Antworten zu Rabatten nur per Smartphone-App Dürfen Supermärkte Rabatte ausschließlich in einer App anbieten?

Das OLG Hamm hielt das beanstandete Modell im entschiedenen Fall für zulässig. Ob eine verbotene Benachteiligung vorliegt, hängt jedoch von der jeweiligen App, den betroffenen Gruppen, den verfügbaren Beweisen und einer möglichen sachlichen Rechtfertigung ab.

Kann ich an der Kasse ohne App den App-Preis verlangen?

Ein allgemeiner Anspruch lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten. Bei einer behinderungsbedingten Barriere sollten Betroffene Beweise sichern und zeitnah prüfen lassen, ob im Einzelfall Ansprüche bestehen.

Sichert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz denselben Rabatt ohne App?

Nein. Das Gesetz verlangt bei erfassten Produkten und Dienstleistungen Barrierefreiheit, schreibt aber nicht pauschal vor, dass jeder digitale Preisvorteil zusätzlich auf Papier oder ohne App angeboten werden muss.

Hat das OLG die Verarbeitung der Einkaufsdaten gebilligt?

Nein. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Registrierung, Profilbildung und Auswertung des Einkaufsverhaltens wurde in diesem Verfahren nicht abschließend geprüft.

Welche Frist gilt bei eigenen Ansprüchen nach dem AGG?

Ansprüche nach Paragraf 21 Absatz 1 und 2 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Betroffene sollten den Beginn und das Ende der Frist fachkundig prüfen lassen.

Der Beitrag Rentner aufgepasst: Rabatt gibt es nur mit der App erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Absurde Entscheidung: Kartellamt verpflichtet Apple zu manipulativem Design

netzpolitik.org - 18. August 2026 - 15:17

Wer ein Apple-Gerät hatte, wurde in der Vergangenheit recht gut vor dem Zugriff der Werbebranche gewarnt. Nach einem auch von deutschen Zeitungsverlagen angestrengten Verfahren beim Kartellamt wird der Schutz nun verwässert – mit klaren Nachteilen für die Nutzer:innen. Ein Kommentar.

Nutzer:innen müssen sich demnächst bei Apple wieder durch manipulativen Informationsmüll wühlen, wenn sie kein Tracking wollen. (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Carl Campbell

Dass der Datenschutz bei Apple ein wenig besser ist als bei anderen Konzernen, ist für manche Menschen ein Grund, sich ein Gerät des Unternehmens zuzulegen. Praktisch ist beim iPhone zum Beispiel die Funktion, dass man den gesamten Tracking-Zirkus durch Apps mit einem Klick ausschalten kann. Selbst wenn man das nicht tut: Die Warnung vor Tracking durch Drittfirmen ist auf iPhones bisher immer noch ziemlich deutlich.

Das passte der nimmersatten Verlags- und Werbebranche nicht, sie hat überall kartellrechtliche Verfahren gegen Apple vom Zaun gebrochen, um ihr Geschäft mit Überwachung und Profilen zu schützen. In Deutschland nun auch mit Erfolg: Apple muss die Erlaubnis-Abfrage drastisch umgestalten, wie gestern das Bundeskartellamt mitteilte.

Nun mag kartellrechtlich eine Sache verständlich sein: Apple bevorzugte in den Datenschutzabfragen auf dem iPhone das eigene Tracking gegenüber dem von Drittanbietern – und das ist aufgrund der Marktmacht nicht in Ordnung. Es ist richtig, dass Apple an dieser Stelle zurückgepfiffen wird.

Aber: Dass die Lösung nun sein soll, dass Apple die Datenschutzabfragen so manipulativ, kompliziert und intransparent gestalten muss, wie in der Werbebranche üblich, ist eine Unverschämtheit.

In Zukunft soll bei der Abfrage nach Tracking nämlich …

  • … statt der Warnfarbe Orange nun ein unverfängliches Blau eingesetzt werden
  • … der Begriff „Tracking“ nicht mehr benutzt werden,
  • … der Button „App bitten, nicht zu tracken“ geändert werden,
  • … die Möglichkeit geschaffen werden auch noch zusätzliche Fenster mit mehr „Informationen“ zu öffnen,
  • … gleichzeitig ein langer Begleittext von 4.000 Zeichen zugelassen werden, samt Formatierungsmöglichkeiten wie Fettdruck, Kursivschrift und Aufzählungslisten, vermutlich damit man die Nutzer:innen mit Datenschutz-Blabla verwirren kann.
  • … und als wäre das nicht alles genug, sollen Anbieter nach einem Jahr wieder fragen dürfen, ob man nicht doch einwilligen möchte.
Schutz vor Tracking wird umständlicher

Klare Warnmechanismen und Bezeichnungen werden also abgeschafft, dafür lange verwirrende Texte und zusätzliche Fenster erlaubt. Also wird ein intransparentes, nerviges und dazu noch beständiges Nudgen in Richtung Datenfreigabe zum Standard.

Wir alle kennen genau dieses Design aus den Cookie-Bannern, die uns mit Information überfrachten, damit wir irgendwann entnervt auf „Alles akzeptieren“ klicken. Ziel eines solchen Designs ist, dass unsere Tracking-Daten für immer in den Kosmos der Datenhändler und Verwerter und letztlich auch in die Hände staatlicher Player wie Geheimdiensten und Polizeien gelangen. Unsere Recherchen zu den Databroker Files zeigen, wie gefährlich dieses Geschäftsmodell ist. Die Entscheidung gegen Apple befeuert dieses Geschäftsmodell, indem es einen einfachen Schutzmechanismus schwächt.

Das Problem ist letztlich aber nicht das Kartellamt, sondern Politiker:innen und Parteien in Brüssel und Berlin, die sich nicht an das invasive und schädliche Modell der überwachungsbasierten Werbung herantrauen – und dieses endlich verbieten.

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Klimawandel und Ernährungssicherheit: Minimale Auswirkungen? Karl Iver Dahl-Madsen, IKEK-17 in Halle

17. Internationale EIKE-Klima- und Energiekonferenz (IKEK-17) am 27. Juni 2026 in Halle/S.
Karl Iver Dahl-Madsen ist Chemieingenieur, Autor und Umweltstratege und kommt aus Dänemark. Er berichtet en détail über die sich stetig verbessernde Welt-Ernährungssituation – trotz vor allem westlicher Weltuntergangswarnungen zu „Dürre“, „Hitze“, „Klimakollaps“ und so weiter. Die Erde wird grüner – und die Bauern weltweit ernten immer mehr Nahrungsmittel!

Hinweis: Das Video wurde auf unserem englischen Kanal publiziert: Mit dem Zahnrad unten rechts können Sie mit „Untertitel“ und „übersetzen/deutsch“ den deutschen Text mitlesen.

Der Beitrag Klimawandel und Ernährungssicherheit: Minimale Auswirkungen? Karl Iver Dahl-Madsen, IKEK-17 in Halle erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Helden in der Nachzeit: Was vom Manne übrig blieb

Thomas Assheuer hat in kürzlich in seinem “Zeit“-Essay einen auf den ersten Blick bestechenden Gedanken formuliert. Die Gegenwart, so seine These, lebe in einer „Neo-Antike“. Überall tauchen alte Heldenbilder, homerische Heimsuchungen, Ithaka-Fantasien, Cäsarenposen und tragische Weltdeutungen wieder auf: Trump träume von einem amerikanischen Ithaka, Putin von der Kiewer Rus, die Rechte von mythischer Nation und […]

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ELDH: Rahmengesetz muss umfassenden Friedensprozess einleiten

Die Europäische Vereinigung von Jurist:innen für Demokratie und Menschenrechte (ELDH) hat das in der Türkei verabschiedete Rahmengesetz als wichtigen ersten Schritt zur Lösung der kurdischen Frage begrüßt. Zugleich warnt der Verband davor, den Prozess auf Entwaffnung und Reintegration zu beschränken. Notwendig seien ein umfassender Versöhnungsprozess, demokratische und rechtliche Reformen sowie konkrete Schritte für politische Gefangene, Angeklagte und Menschen im Exil. In ihrer Erklärung bezeichnet die ELDH die Verabschiedung des Gesetzes als „wichtigen und lange erwarteten ersten Schritt“. Erstmals habe der gegenwärtige Prozess damit die Ebene konkreter Gesetzgebung erreicht und eine Grundlage geschaffen, auf der eine umfassendere und dauerhafte Lösung aufgebaut werden könne. Das Gesetz müsse jedoch „als Anfang und nicht als Endpunkt“ verstanden werden.

Frieden darf nicht bei der Entwaffnung enden

Nach Auffassung der ELDH kann ein dauerhafter Frieden nur durch einen Versöhnungsprozess erreicht werden, der die politischen, rechtlichen, demokratischen und gesellschaftlichen Ursachen und Folgen des Konflikts einbezieht. Auf den gegenwärtigen, vor allem sicherheitspolitisch ausgerichteten Rahmen müssten deshalb Maßnahmen folgen, die Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und tatsächliche demokratische Teilhabe gewährleisten. Die Vereinigung spricht in diesem Zusammenhang von der Notwendigkeit eines „positiven Friedens“. Dazu gehörten die Anerkennung und der Schutz der kurdischen Identität, Sprache und kulturellen Rechte ebenso wie gleiche Bürgerrechte und politische Teilhabe. Darüber hinaus fordert die ELDH einen stärkeren Schutz der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, eine Reform der Antiterrorgesetzgebung und der Justizpraxis sowie die wirksame Umsetzung von Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

„Niemand darf zurückgelassen werden“

Besonderes Gewicht legt die Erklärung auf die rechtliche Situation von Gefangenen, Angeklagten und Menschen im Exil. „Kein Gefangener, Angeklagter oder Exilierter, der mit dem Konflikt und dem Friedensprozess in Verbindung steht, darf zurückgelassen werden“, heißt es. Regelungen zur Freilassung, Amnestie, Reintegration und rechtlichen Klärung müssten umfassend angelegt sein. Sie dürften sich nicht auf Verfahren nach der türkischen Antiterrorgesetzgebung beschränken. Einbezogen werden müssten auch Menschen, gegen die aufgrund anderer strafrechtlicher Vorschriften politisch motivierte Verfahren geführt wurden, darunter Verfahren wegen Meinungsäußerungen. Dasselbe müsse für Menschen gelten, die gezwungen seien, außerhalb der Türkei zu leben. Die ELDH fordert die türkischen Behörden deshalb auf, umfassende und gerechte Regelungen für die Betroffenen zu schaffen.

Bedingungen für Öcalans Beteiligung schaffen

Ausdrücklich geht die Juristenvereinigung auch auf die Situation des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan ein. Seine Stellung sei für die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Prozesses weiterhin von Bedeutung. Angesichts der zentralen Rolle des PKK-Begründers bei der Initiierung und Weiterentwicklung des gegenwärtigen Prozesses müsse diese Rolle offiziell anerkannt werden. „Öcalan müssen zudem die Bedingungen geschaffen werden, die ihm eine vollständige und wirksame Beteiligung an der weiteren Entwicklung des Prozesses ermöglichen.“ Die ELDH greift darüber hinaus das Recht auf Hoffnung auf. Diese Frage müsse sowohl für Öcalan als auch für andere Gefangene mit vergleichbaren Strafen entsprechend den Verpflichtungen der Türkei aus der Europäischen Menschenrechtskonvention geklärt werden.

ELDH nimmt auch Europa in die Pflicht

Die Erklärung beschränkt die notwendigen rechtlichen Schritte ausdrücklich nicht auf die Türkei. Nach Ansicht der ELDH muss auch die europäische Dimension des jahrzehntelangen Konflikts aufgearbeitet werden. Die Verfahren kurdischer Aktivist:innen, die aufgrund politischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der kurdischen Frage in europäischen Staaten inhaftiert sind oder strafrechtlich verfolgt werden, sollten überprüft werden. Maßstab müssten die Menschenrechte, rechtsstaatliche Verfahren und die Ziele des Friedensprozesses sein. Die Europäische Union solle im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten ebenso wie EU-Mitgliedstaaten und andere europäische Staaten geeignete Amnestie- oder vergleichbare rechtliche Regelungen prüfen, mit denen konfliktbezogene Strafverfahren und Verurteilungen gelöst werden können.

Einreiseverbote und Abschiebemaßnahmen überprüfen

Noch weiter geht die ELDH bei administrativen und sicherheitspolitischen Maßnahmen. Sowohl die Türkei als auch europäische Staaten sollten Maßnahmen überprüfen, die wegen einer mutmaßlichen Unterstützung der PKK oder einer ihr zugeschriebenen Verbindung verhängt wurden. Die Vereinigung nennt ausdrücklich Einreiseverbote, Aufenthalts- und Bewegungsbeschränkungen sowie Abschiebungs- und Ausschlussmaßnahmen. Vor dem Hintergrund der Entscheidung der PKK zur Entwaffnung und Auflösung und der Entwicklung eines formellen Friedensprozesses müssten solche Maßnahmen individuell neu bewertet werden. Wo ihre ursprüngliche sicherheitspolitische Begründung nicht mehr bestehe, sollten sie aufgehoben oder angepasst werden. Dabei müssten rechtsstaatliche Verfahren und wirksame Rechtsmittel gewährleistet bleiben.

„Bedeutender, aber fragiler erster Schritt“

Die ELDH richtet ihre Forderungen schließlich nicht allein an staatliche Institutionen. Demokratische Kräfte, zivilgesellschaftliche Organisationen, Jurist:innen, Gewerkschaften und Menschenrechtsverteidiger:innen in der Türkei, Europa und darüber hinaus sollten alle Maßnahmen unterstützen, die tatsächlich Frieden, Versöhnung, Gleichheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit voranbringen. Das Rahmengesetz bezeichnet die Vereinigung abschließend als einen „bedeutenden, aber fragilen ersten Schritt“. Ob sich die damit verbundenen Möglichkeiten verwirklichten, werde davon abhängen, ob nun Inklusion, Rechtssicherheit, Versöhnung und demokratische Reformen folgten – und ob sowohl in der Türkei als auch in Europa konkrete rechtliche Schritte unternommen werden, die das Ende des bewaffneten Konflikts in einen dauerhaften und gerechten Frieden überführen.

Beitragsbild: Symbolische Waffenverbrennungszeremonie der PKK im Juli 2025 in Silêmanî © Erkan Gülbahçe

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Gespräch mit einem Nahrungsmittel

Für ein Forschungsprojekt zum Thema der Kommunikation mit Tieren traf Barbara Kovats auf die Kuh Choupis und bezeugte den Schmerz der Tiere durch unseren respektlosen Umgang mit ihnen.
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Drohnen und Drohgebärden

Im Manova-Gespräch diskutiert Walter van Rossum mit den Publizisten Ulrich Heyden, Dirk Pohlmann und dem Oberstleutnant a. D. Jürgen Rose über die kriegerische Sackgasse, in die sich der Westen in selbstzerstörerischer Weise verrannt hat.
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Beamte bekommen jetzt Nachschlag aufs Gehalt – und danach noch mal eine Erhöhung

Berlins Beamte bekommen Nachschlag aufs Gehalt – im August kommt die rückwirkende Erhöhung

Für viele Berliner Beamtinnen und Beamte fällt die Abrechnung im August 2026 deutlich höher aus als in den Monaten zuvor. Das Land Berlin setzt die beschlossene Besoldungserhöhung um und rechnet die neuen Beträge rückwirkend bis zum 1. April 2026 zurück. Dadurch trifft die laufende höhere Besoldung auf eine Nachzahlung für mehrere zurückliegende Monate.

Die Grundgehälter steigen zum 1. April 2026 um 3,8 Prozent. Betroffen sind neben aktiven Beamtinnen und Beamten auch Richterinnen und Richter, zudem werden die entsprechenden Änderungen auf die Versorgung übertragen. Für März 2027 ist bereits die nächste Erhöhung vorgesehen.

3,8 Prozent mehr Geld gelten rückwirkend ab April

Das Berliner Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für 2026 und 2027 ist bereits beschlossen und veröffentlicht. Die erste Stufe gilt rückwirkend seit dem 1. April 2026. Grundgehaltssätze verschiedener Besoldungsordnungen steigen dadurch um 3,8 Prozent.

Die Erhöhung beschränkt sich nicht ausschließlich auf das Grundgehalt. Auch verschiedene Amts- und Stellenzulagen sowie weitere gesetzlich erfasste Beträge werden angepasst. Beim Familienzuschlag für das erste und zweite berücksichtigungsfähige Kind greift ebenfalls die prozentuale Anhebung.

Für Anwärterinnen und Anwärter gelten abweichende Festbeträge. Ihre Anwärtergrundbeträge steigen ab April 2026 um 90 Euro monatlich. Ab März 2027 kommen weitere 60 Euro hinzu.

Warum die August-Abrechnung besonders hoch ausfallen kann

Obwohl die neuen Beträge bereits seit April gelten, konnte die technische Abrechnung nicht unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Vorschriften vollständig umgesetzt werden. Das Landesverwaltungsamt kündigte deshalb für die Abrechnungsperiode August 2026 eine allgemeine Rückrechnung zum 1. April 2026 an. Die Differenzen aus den vergangenen Monaten werden dadurch nachträglich berücksichtigt.

Wer seit April durchgehend anspruchsberechtigt war, kann deshalb in der Augustabrechnung zusätzlich zur laufenden Erhöhung Differenzbeträge aus April, Mai, Juni und Juli sehen. Wie hoch der Nachzahlungsbetrag tatsächlich ausfällt, hängt unter anderem von Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufe, Zulagen und persönlichen Veränderungen während dieses Zeitraums ab.

Beschäftigte sollten deshalb nicht allein den Überweisungsbetrag auf dem Konto betrachten. Sinnvoll ist ein Vergleich des neuen Entgeltnachweises mit den Abrechnungen der vergangenen Monate. So lässt sich nachvollziehen, ob die Rückrechnung für den gesamten betroffenen Zeitraum vorgenommen wurde.

So verändern sich die Bezüge Zeitpunkt Änderung Ab 1. April 2026 Grundgehälter und verschiedene weitere Besoldungsbestandteile steigen um 3,8 Prozent. Ab 1. April 2026 Anwärtergrundbeträge steigen um 90 Euro monatlich. August 2026 Das Land nimmt die Rückrechnung zum 1. April 2026 in der Besoldungsabrechnung vor. Ab 1. März 2027 Die betroffenen Besoldungsbestandteile steigen um weitere 2,0 Prozent. Ab 1. März 2027 Anwärtergrundbeträge erhöhen sich um weitere 60 Euro. Berlin geht bei der ersten Stufe über 2,8 Prozent hinaus

Ausgangspunkt der Neuregelung war die Tarifrunde für den öffentlichen Dienst der Länder. Dort war für April 2026 eine lineare Entgelterhöhung von 2,8 Prozent vorgesehen. Für Berliner Beamte bleibt es allerdings nicht bei diesem Prozentsatz.

Berlin zieht zusätzlich eine Erhöhung von einem Prozentpunkt vor, die im Tarifbereich erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist. Daraus ergeben sich die 3,8 Prozent ab April 2026. Mit dieser Konstruktion soll verhindert werden, dass die Abstände zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen durch eine andere Übertragung des Tarifergebnisses zu stark zusammengeschoben werden.

Der Unterschied zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten ist dabei wichtig. Tarifsteigerungen erhöhen eine Beamtenbesoldung nicht automatisch, sondern müssen durch besoldungsrechtliche Vorschriften umgesetzt werden. Auch bei anderen Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst kann deshalb zwischen einer Einigung und der tatsächlichen Auszahlung Zeit vergehen, wie ein Beitrag zu Nachzahlungen im öffentlichen Dienst zeigt.

Auch Pensionärinnen und Pensionäre profitieren

Die Anpassung betrifft nicht nur Menschen, die derzeit aktiv für das Land Berlin arbeiten. Änderungen bei der Besoldung wirken sich nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften auch auf die Versorgungsbezüge aus. Damit profitieren auch zahlreiche ehemalige Beamtinnen und Beamte von den höheren Beträgen.

Beamtenpensionen funktionieren allerdings anders als die gesetzliche Rente. Ihre Anpassung richtet sich nach dem Beamten- und Versorgungsrecht und nicht nach der Rentenanpassungsformel der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Unterschiede werden auch im Beitrag „Pensionen im öffentlichen Dienst steigen“ näher erläutert.

Deshalb können sich Erhöhungszeitpunkte und Prozentsätze bei gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung deutlich unterscheiden. Diese Unterschiede führen regelmäßig zu politischen Debatten über die Alterssicherung verschiedener Berufsgruppen. Gegen-Hartz hat dazu auch die Diskussion über eine Einbeziehung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung aufgegriffen.

Im März 2027 folgt die nächste Gehaltserhöhung

Mit der August-Nachzahlung ist die aktuelle Besoldungsrunde noch nicht beendet. Zum 1. März 2027 werden die betroffenen Grundgehälter und verschiedene weitere Besoldungsbestandteile nochmals um 2,0 Prozent angehoben. Für Beamte entsteht damit innerhalb von weniger als zwölf Monaten ein weiterer dauerhafter Zuwachs.

Ein Grundgehalt von beispielsweise 4.000 Euro vor der ersten Erhöhung steigt bei einer rein rechnerischen Betrachtung durch 3,8 Prozent zunächst um 152 Euro auf 4.152 Euro. Eine weitere Erhöhung um 2,0 Prozent würde daraus ab März 2027 rund 4.235 Euro machen. Tatsächliche Besoldungsbeträge ergeben sich jedoch aus den amtlichen Tabellen und dürfen nicht allein anhand dieses vereinfachten Beispiels bestimmt werden.

Der aktuelle Nachschlag ist nicht die große Besoldungsnachzahlung aus Karlsruhe

Bei der aktuellen Auszahlung besteht Verwechslungsgefahr mit einem zweiten Verfahren, das für Berliner Beamte finanziell noch wesentlich größere Folgen haben kann. Das Bundesverfassungsgericht erklärte im Jahr 2025 große Teile der Berliner A-Besoldung zwischen 2008 und 2020 für verfassungswidrig. Rund 95 Prozent der vom Gericht geprüften Besoldungsgruppen und Zeiträume erfüllten die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Dabei geht es nicht um die jetzt ausgezahlten 3,8 Prozent. Berlin muss vielmehr die Folgen einer über Jahre zu niedrigen Besoldung aufarbeiten und bis zum 31. März 2027 verfassungsgemäße Vorschriften schaffen. Je nach persönlichem Fall können sich daraus Ansprüche ergeben, die weit über die aktuelle August-Nachzahlung hinausgehen.

Für mögliche rückwirkende Ansprüche ist unter anderem von Bedeutung, ob Betroffene ihre Besoldung rechtzeitig beanstandet und ihre Ansprüche offengehalten haben. Deshalb sollte die jetzt kommende Anpassung nicht als abschließende Erledigung sämtlicher Streitfragen zur Berliner Beamtenbesoldung verstanden werden. Bereits eingelegte Widersprüche und laufende Verfahren sollten getrennt von der normalen Besoldungsanpassung betrachtet werden.

Warum die alte Unterbesoldung weiterhin für Streit sorgt

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft einen langen Zeitraum von 2008 bis 2020. Karlsruhe beanstandete, dass die Besoldung in einem sehr großen Teil der untersuchten Fälle nicht den Anforderungen aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes entsprach. Für Berlin entsteht daraus erheblicher gesetzgeberischer und finanzieller Handlungsbedarf.

Die mögliche finanzielle Belastung hängt stark davon ab, welche Personen für welche Jahre Ansprüche durchsetzen können. Entscheidend können dabei bereits eingelegte Rechtsbehelfe, noch offene Verfahren und die spätere gesetzliche Umsetzung sein. Pauschale Aussagen darüber, welchen Betrag einzelne Beamte nachgezahlt bekommen, sind deshalb derzeit nicht seriös möglich.

Die politische Diskussion über Besoldung und Pensionen dürfte damit weitergehen. Gleichzeitig wird häufig auf Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen. Eine Einordnung dieser Debatte findet sich auch im Beitrag über unterschiedliche Steigerungen bei Pensionen und gesetzlichen Renten.

Die höhere Zahlung ist grundsätzlich Bruttobesoldung

Wer beispielsweise eine Nachzahlung von mehreren Hundert Euro auf der Abrechnung sieht, erhält diesen Betrag nicht zwingend vollständig zusätzlich auf das Konto. Die höhere Besoldung wirkt sich auf die steuerpflichtigen Bezüge aus. Der tatsächliche Nettoeffekt hängt deshalb von den persönlichen steuerlichen und sonstigen Abzugsmerkmalen ab.

Auch aus diesem Grund sollte zwischen Brutto-Nachzahlung und zusätzlichem Kontoguthaben unterschieden werden. Zwei Beamte mit einem ähnlichen Bruttonachzahlungsbetrag können netto unterschiedliche Beträge erhalten. Eine allgemeingültige Nettoangabe ist deshalb nicht möglich.

Beispiel aus der Praxis: So kann die August-Nachzahlung aussehen

Eine Berliner Beamtin hatte vor der Anpassung für die hier vereinfachte Rechnung relevante monatliche Bezüge von 4.000 Euro. Durch die Erhöhung um 3,8 Prozent steigt dieser Betrag um 152 Euro monatlich auf 4.152 Euro. Für April bis Juli ergibt sich daraus rechnerisch eine Nachzahlung von viermal 152 Euro und damit 608 Euro brutto.

Im August erhält sie zusätzlich erstmals den laufenden um 152 Euro erhöhten Betrag. Der durch die Besoldungsänderung verursachte zusätzliche Bruttoeffekt der Augustabrechnung beträgt in diesem vereinfachten Beispiel somit 760 Euro: 608 Euro Nachzahlung plus 152 Euro für den laufenden Monat. Steuern, individuelle Zuschläge, Teilzeit oder andere Veränderungen sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Der Beitrag Beamte bekommen jetzt Nachschlag aufs Gehalt – und danach noch mal eine Erhöhung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Neue Kostenübernahme bei Sozialhilfe: Sozialamt muss weiteren Krankenkassen-Beitrag berücksichtigen

Eine unscheinbare Änderung im Sozialhilferecht kann für gesetzlich Krankenversicherte mit geringem Einkommen bares Geld bedeuten. Seit dem 30. Juli 2026 enthält § 32 SGB XII einen neuen Absatz 3a: Ein zusätzlicher Beitragszuschlag der gesetzlichen Krankenversicherung kann künftig als angemessener Bedarf anerkannt werden.

Das bedeutet: Trifft der neue Krankenkassen-Zuschlag einen Menschen, dessen Krankenversicherungsbeiträge bereits nach den Regeln des SGB XII abgesichert werden, darf das Sozialamt diese zusätzliche Belastung nicht einfach ausblenden. Allerdings wird die finanzielle Wirkung der neuen Vorschrift erst später spürbar.

Sozialhilfe wurde bereits auf die neue GKV-Regel vorbereitet

§ 32 SGB XII regelt, unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Leistungsberechtigten als Bedarf berücksichtigt werden. Kann eine leistungsberechtigte Person angemessene Beiträge nicht aus eigenem Einkommen tragen, kommen Leistungen des Sozialhilfeträgers in Betracht.

Gegen-Hartz hat bereits ausführlich erläutert, dass Menschen im SGB-XII-Bezug unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Übernahme ihrer Krankenversicherungsbeiträge haben. Die gesetzliche Ergänzung erweitert nun ausdrücklich, welche Beitragsbestandteile dabei als angemessen gelten.

Bisher nennt § 32 Absatz 3 SGB XII ausdrücklich den kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 1 SGB V. Neu hinzugekommen ist Absatz 3a mit einem gesonderten Verweis auf den Beitragszuschlag nach § 242b SGB V.

Zusatzbeitrag und neuer Beitragszuschlag sind nicht dasselbe

Die ähnlich klingenden Begriffe können leicht verwechselt werden. Der normale Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V wird bereits heute von den Krankenkassen erhoben und richtet sich nach dem jeweiligen Zusatzbeitragssatz der Kasse.

Der neue Beitragszuschlag nach § 242b SGB V betrifft dagegen die Familienversicherung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Nach dem im Juli 2026 verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen betroffene Mitglieder grundsätzlich einen Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten zahlen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Über die finanziellen Folgen dieser Reform und die vorgesehenen Ausnahmen hat Gegen-Hartz bereits im Beitrag „VdK warnt vor der Krankenkassen-Reform“ berichtet.

Das Sozialamt kann den Zuschlag nicht einfach als Privatsache behandeln

Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ist die Ergänzung besonders wichtig. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgeschrieben, dass der Zuschlag nach § 242b SGB V bei den in § 32 Absatz 2 SGB XII erfassten Versicherten als angemessen gilt.

Damit wird eine mögliche Lücke geschlossen. Ohne diese Ergänzung hätte darüber gestritten werden können, ob der neue Zuschlag überhaupt zu den vom Sozialhilfeträger anzuerkennenden Krankenversicherungsaufwendungen gehört oder vom Betroffenen aus anderen verfügbaren Mitteln getragen werden müsste.

Die Antwort des Gesetzgebers fällt nun zugunsten der Betroffenen aus: Liegen die Voraussetzungen des § 32 SGB XII vor, wird auch dieser zusätzliche Beitragsbestandteil bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt.

Die Änderung gilt schon – der Zuschlag kommt aber erst 2028

Hier steckt eine Besonderheit, die Betroffene kennen sollten. Die Ergänzung des § 32 SGB XII trat bereits am 30. Juli 2026 in Kraft, der neue Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner wird dagegen grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2028 erhoben.

Der Gesetzgeber hat das Sozialhilferecht damit gewissermaßen vorab angepasst. Wer im Jahr 2026 einen Sozialhilfebescheid erhält, bekommt deshalb nicht plötzlich einen zusätzlichen Krankenversicherungsbetrag ausgezahlt.

Erst wenn tatsächlich ein Zuschlag nach § 242b SGB V anfällt, kann sich die neue Bestimmung finanziell auswirken. Bei bestimmten Einnahmen wie gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen gelten für die Erhebung zudem besondere Übergangsregeln.

Nicht jeder Sozialhilfe-Bezieher bekommt deshalb mehr Geld

Die Neuregelung ist kein pauschaler Aufschlag auf die Sozialhilfe. Sie betrifft diejenigen Konstellationen, in denen Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 Absatz 2 SGB XII als Bedarf anerkannt werden und zusätzlich tatsächlich ein Beitragszuschlag nach § 242b SGB V entsteht.

Auch die Voraussetzungen des neuen Zuschlags selbst müssen erfüllt sein. Der Gesetzgeber sieht mehrere Ausnahmen vor, sodass nicht jedes Mitglied mit familienversichertem Ehegatten oder Lebenspartner belastet wird.

Für Betroffene dürfte deshalb später der Beitragsbescheid beziehungsweise die Mitteilung der Krankenkasse entscheidend sein. Daraus muss hervorgehen, ob und in welcher Höhe der zusätzliche Zuschlag verlangt wird.

Was Betroffene beim Sozialamt beachten sollten

Sobald die Krankenkasse einen solchen Zuschlag tatsächlich erhebt, sollten SGB-XII-Leistungsberechtigte die entsprechende Mitteilung beim Sozialamt einreichen. Bei einem bereits laufenden Leistungsbezug kann dadurch eine Neuberechnung der berücksichtigten Krankenversicherungsaufwendungen erforderlich werden.

Dabei geht es nicht um eine freiwillige Mehrleistung des Sozialamts. § 32 Absatz 3a SGB XII bestimmt ausdrücklich, dass der Beitragszuschlag für die dort erfassten Personen als angemessen gilt.

Davon zu unterscheiden sind andere Gesundheitskosten, bei denen das Sozialamt nicht automatisch an die Stelle der Krankenkasse tritt. Welche Abgrenzungen dort gelten, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Sozialhilfe: Diese Kosten zahlt das Sozialamt, wenn die Kasse ablehnt“.

Für Menschen mit wenig Geld verhindert die Regel eine neue Finanzierungslücke

Die gesetzliche Ergänzung ist klein, ihre Wirkung kann für einzelne Haushalte jedoch erheblich sein. Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt bereits nicht aus eigenen Mitteln decken kann, soll einen neu eingeführten Krankenversicherungszuschlag nicht zusätzlich aus dem ohnehin knappen Sozialhilfebudget finanzieren müssen.

Das ist konsequent: Wenn die Krankenversicherung als notwendiger Bedarf anerkannt wird, muss auch ein gesetzlich vorgeschriebener zusätzlicher Beitragsbestandteil berücksichtigt werden. Anderenfalls würde eine Reform der Krankenversicherung unmittelbar den Betrag schmälern, der eigentlich für Ernährung, Kleidung und andere laufende Ausgaben vorgesehen ist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB XII ist gesetzlich krankenversichert und seine Krankenversicherungsbeiträge werden nach § 32 SGB XII als Bedarf berücksichtigt. Sein Ehepartner ist über ihn familienversichert und ab 2028 erhebt die Krankenkasse wegen dieser Familienversicherung einen Zuschlag nach § 242b SGB V.

Greift keine Ausnahme vom Beitragszuschlag, muss dieser zusätzliche Betrag bei der sozialhilferechtlichen Berechnung berücksichtigt werden. Der Betroffene sollte die Mitteilung seiner Krankenkasse deshalb unverzüglich beim Sozialamt vorlegen.

Häufige Fragen zur neuen Kostenübernahme Muss das Sozialamt den neuen Krankenkassen-Zuschlag bereits 2026 zahlen?

Nein. § 32 Absatz 3a SGB XII gilt zwar bereits seit dem 30. Juli 2026, der Zuschlag nach § 242b SGB V wird grundsätzlich erst ab Januar 2028 erhoben.

Bekommen jetzt alle Menschen mit Sozialhilfe höhere Leistungen?

Nein. Die Änderung greift nur, wenn Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 Absatz 2 SGB XII berücksichtigt werden und tatsächlich ein Beitragszuschlag nach § 242b SGB V anfällt.

Was sollte ich tun, wenn meine Krankenkasse ab 2028 den Zuschlag verlangt?

Die Beitragsmitteilung sollte beim zuständigen Sozialamt eingereicht und eine Berücksichtigung bei den Krankenversicherungsaufwendungen verlangt werden. § 32 Absatz 3a SGB XII stellt ausdrücklich klar, dass der Zuschlag bei den erfassten Versicherten als angemessen gilt.

Der Beitrag Neue Kostenübernahme bei Sozialhilfe: Sozialamt muss weiteren Krankenkassen-Beitrag berücksichtigen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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So viel Wohngeld bekommt ein Zwei-Personen-Haushalt 2026

Wie viel Wohngeld zwei Personen bekommen, lässt sich nicht mit einem einzigen Pauschalbetrag beantworten. Die Höhe hängt 2026 vor allem vom wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen, der Bruttokaltmiete und der Mietenstufe des Wohnortes ab. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt können allein wegen unterschiedlicher Wohnorte Unterschiede von mehreren hundert Euro entstehen.

Für zwei berücksichtigungsfähige Haushaltsmitglieder liegt der gesetzliche Höchstbetrag der Miete 2026 zwischen 437 Euro in Mietenstufe I und 820 Euro in Mietenstufe VII. Hinzu kommen eine Klimakomponente von 24,80 Euro und eine pauschale Entlastung bei den Heizkosten von 142,60 Euro.

Damit können bei ausreichend hoher Bruttokaltmiete insgesamt zwischen 604,40 Euro und 987,40 Euro als Wohnkostenansatz in die Wohngeldformel eingehen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Betrag als Wohngeld ausgezahlt wird, denn anschließend wird das Einkommen des Haushalts gegengerechnet.

Wie hoch ist das Wohngeld für zwei Personen?

Ein Zwei-Personen-Haushalt mit niedrigem anrechenbarem Einkommen kann mehrere hundert Euro Wohngeld im Monat erhalten. Mit steigendem Einkommen sinkt der Zuschuss schrittweise, bis schließlich weniger als zehn Euro errechnet werden und kein Wohngeld mehr ausgezahlt wird.

Wie stark der Wohnort den Anspruch beeinflusst, zeigt der Vergleich der sieben Mietenstufen. Der reine Miethöchstbetrag steigt von 437 Euro in günstigen Regionen auf 820 Euro in besonders teuren Gemeinden.

Mietenstufe Maximaler Wohnkostenansatz bei zwei Personen* I 604,40 Euro II 660,40 Euro III 718,40 Euro IV 786,40 Euro V 847,40 Euro VI 912,40 Euro VII 987,40 Euro

*Der Betrag setzt voraus, dass die tatsächliche berücksichtigungsfähige Miete die jeweilige Grenze ausschöpft. Enthalten sind der Miethöchstbetrag, die Klimakomponente von 24,80 Euro und die pauschale Heizkostenentlastung von 142,60 Euro.

Der Wohnkostenansatz ist nicht die Auszahlung

Die Werte von 604,40 bis 987,40 Euro werden häufig falsch verstanden. Es handelt sich nicht um das maximale Wohngeld, das automatisch auf das Konto überwiesen wird, sondern um Beträge, die bei entsprechenden Wohnkosten in die Berechnung eingehen können.

Das Wohngeldgesetz verwendet anschließend eine Berechnungsformel, in der der Wohnkostenansatz und das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen miteinander verrechnet werden. Je höher das Einkommen ausfällt, desto kleiner wird normalerweise der Mietzuschuss.

Weitere Informationen zu den aktuellen Grenzen finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag „Wohngeld 2026: Ab diesem Einkommen besteht ein Anspruch“. Dort wird auch erläutert, weshalb das Bruttogehalt nicht mit dem für das Wohngeld verwendeten Gesamteinkommen gleichgesetzt werden darf.

Beispielwerte für einen Zwei-Personen-Haushalt

Wie stark sich das Einkommen auf die Zahlung auswirkt, lässt sich an einer Modellrechnung für Mietenstufe IV erkennen. Dabei wird angenommen, dass die Bruttokaltmiete hoch genug ist, um den Höchstbetrag einschließlich Klimakomponente vollständig auszuschöpfen.

In Mietenstufe IV können dann 619 Euro Miete, 24,80 Euro Klimakomponente und 142,60 Euro Heizkostenentlastung berücksichtigt werden. In der Wohngeldformel werden somit 786,40 Euro angesetzt.

Monatliches wohngeldrechtliches Gesamteinkommen Ungefähres Wohngeld bei Mietenstufe IV 1.000 Euro etwa 512 Euro 1.200 Euro etwa 425 Euro 1.400 Euro etwa 335 Euro 1.600 Euro etwa 243 Euro 1.800 Euro etwa 148 Euro 2.000 Euro etwa 50 Euro

Die Tabelle ist eine Modellrechnung und kein Wohngeldbescheid. Persönliche Freibeträge, die tatsächliche Miete, bestimmte Abzüge oder Besonderheiten bei einzelnen Einnahmen können das Ergebnis verändern.

Bis zu welchem Einkommen bekommen zwei Personen Wohngeld?

Auch bei der Einkommensgrenze gibt es keinen deutschlandweit einheitlichen Wert. Wenn die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten den jeweiligen Höchstbetrag ausschöpfen und keine zusätzlichen persönlichen Freibeträge eingerechnet werden, liegt die rechnerische Obergrenze 2026 ungefähr zwischen 1.953 Euro und 2.181 Euro monatlichem wohngeldrechtlichem Gesamteinkommen.

Mietenstufe Ungefähre Einkommensobergrenze für zwei Personen I ca. 1.953 Euro II ca. 1.997 Euro III ca. 2.037 Euro IV ca. 2.080 Euro V ca. 2.114 Euro VI ca. 2.147 Euro VII ca. 2.181 Euro

Diese Beträge dürfen nicht mit dem gemeinsamen Nettolohn oder Bruttolohn verwechselt werden. Beim Wohngeld wird nach eigenen gesetzlichen Regeln ein Gesamteinkommen ermittelt, das erheblich unter dem ursprünglichen Bruttoeinkommen liegen kann.

Warum das Bruttoeinkommen deutlich höher sein kann

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können zunächst Werbungskosten berücksichtigt werden. Zusätzlich sieht das Wohngeldrecht pauschale Abzüge vor, wenn Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung gezahlt werden.

Je nach persönlichen Verhältnissen können Abzüge von 10, 20 oder 30 Prozent in Betracht kommen. Deshalb kann ein Paar auch dann noch Wohngeld erhalten, wenn sein gemeinsamer Bruttolohn deutlich über 2.000 Euro liegt.

Hinzu kommen mögliche Freibeträge, beispielsweise bei bestimmten Schwerbehinderungen, Pflegebedürftigkeit oder vorhandenen Grundrentenzeiten. Auch gesetzlich berücksichtigungsfähige Unterhaltszahlungen können das für das Wohngeld verwendete Einkommen verringern.

Welche Miete zählt beim Wohngeld?

Bei Mietwohnungen ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete von Bedeutung. Sie setzt sich vereinfacht aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen, während die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten nicht einfach in voller Höhe hinzugerechnet werden.

Für Heizkosten enthält das Wohngeld stattdessen einen pauschalen Betrag. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitgliedern beträgt diese Entlastung 2026 monatlich 142,60 Euro.

Zusätzlich erhöht die Klimakomponente die Grenze für die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten bei zwei Personen um 24,80 Euro. Beide Bestandteile führen jedoch nicht dazu, dass genau 167,40 Euro zusätzlich ausgezahlt werden, sondern erhöhen den Betrag, der in die Wohngeldberechnung eingeht.

Was passiert, wenn die Wohnung teurer ist?

Zahlt ein Paar beispielsweise 1.100 Euro Bruttokaltmiete in einer Gemeinde der Mietenstufe III, wird nicht die vollständige Miete berücksichtigt. Für zwei Personen liegt der reguläre Höchstbetrag dort bei 551 Euro, der sich durch die Klimakomponente auf 575,80 Euro erhöht.

Anschließend werden die 142,60 Euro Heizkostenentlastung hinzugerechnet. Für die Wohngeldformel ergibt sich damit ein Wohnkostenansatz von höchstens 718,40 Euro, obwohl der Haushalt tatsächlich deutlich mehr für seine Wohnung bezahlt.

Eine bestimmte maximale Wohnungsgröße schreibt das Wohngeldrecht dabei nicht einfach anhand einer festen Quadratmeterzahl vor. Mehr dazu erklärt der Beitrag „Wohngeld: So viele Quadratmeter darf eine Wohnung für zwei Personen haben“.

Was passiert bei einer günstigeren Wohnung?

Liegt die tatsächliche berücksichtigungsfähige Miete unter der jeweiligen Grenze, kann nicht automatisch der gesetzliche Höchstbetrag angesetzt werden. Stattdessen fließen grundsätzlich die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Wohnkosten bis zur gesetzlichen Begrenzung in die Rechnung ein.

Ein Paar in Mietenstufe VII hat deshalb nicht allein wegen der hohen Mietenstufe Anspruch auf die Berechnung mit 820 Euro. Wer beispielsweise erheblich günstiger wohnt, erhält bei identischem Einkommen häufig weniger Wohngeld als ein Haushalt, der die Mietgrenze ausschöpft.

Wer gilt überhaupt als Zwei-Personen-Haushalt?

Zwei Personen können beispielsweise Ehepartner, Lebenspartner, Elternteil und Kind oder andere Familienangehörige sein, sofern beide nach dem Wohngeldgesetz als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden. Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass zwei Menschen in derselben Wohnung gemeldet sind.

Besonderheiten können entstehen, wenn eine Person wegen des Bezugs bestimmter anderer Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen ist. In solchen Fällen können sich sowohl die berücksichtigungsfähige Personenzahl als auch die Wohnkostenberechnung verändern.

Wohngeld und existenzsichernde Sozialleistungen schließen sich häufig aus

Wer bereits eine Sozialleistung erhält, bei der die Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist normalerweise selbst vom Wohngeld ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.

Es gibt allerdings Haushalte, in denen nur einzelne Personen vom Wohngeld ausgeschlossen sind und andere Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden können. Deshalb sollte bei gemischten Haushalten nicht allein aufgrund des Leistungsbezugs einer Person auf eine Prüfung verzichtet werden.

Wer zwischen den Leistungssystemen steht, findet weitere Hinweise im Gegen-Hartz-Ratgeber „Wohngeld oder Bürgergeld beantragen? Was macht wann Sinn?“.

Eine hohe Einkommensgrenze garantiert noch keinen Anspruch

Die genannten Einkommensobergrenzen gelten nur unter bestimmten Annahmen. Zahlt ein Haushalt weniger Miete als in der jeweiligen Mietenstufe berücksichtigt werden könnte, sinkt häufig auch die Einkommensgrenze, bis zu der noch Wohngeld entsteht.

Außerdem sieht das Wohngeldgesetz eine Bagatellgrenze vor. Wird ein monatliches Wohngeld von weniger als zehn Euro errechnet, entsteht daraus keine Auszahlung.

Deshalb sollte die Tabelle mit den Einkommensgrenzen nicht als verbindliche Zusage verstanden werden. Eine belastbare Entscheidung kann nur die örtliche Wohngeldbehörde anhand des vollständigen Antrags treffen.

Der Antrag kann sich auch bei höherem Bruttolohn lohnen

Gerade bei Zwei-Personen-Haushalten führt der Blick auf den gemeinsamen Bruttolohn häufig zu einer vorschnellen Einschätzung. Wer beispielsweise zusammen 2.600 oder 2.800 Euro brutto verdient, muss nicht automatisch außerhalb des Wohngeldbereichs liegen.

Werbungskosten und gesetzliche Abzüge können das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen deutlich verringern. Weitere Freibeträge können den Unterschied zwischen einer Ablehnung und einer monatlichen Zahlung ausmachen.

Eine ausführlichere Orientierung zu den Einkommensgrenzen bietet der Beitrag „Bis zu welchem Einkommen bekommt man Wohngeld?“.

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Antragsmonat gezahlt

Wer einen möglichen Anspruch erkennt, sollte mit dem Antrag nicht unnötig bis zum nächsten Monat warten. Wohngeld beginnt grundsätzlich mit dem Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde eingeht, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Die Bearbeitungszeit der Behörde verschiebt den Beginn des Anspruchs nicht einfach nach hinten. Wird beispielsweise im August ein wirksamer Antrag gestellt und erst einige Monate später entschieden, kann die Bewilligung bei bestehendem Anspruch bereits ab August erfolgen.

Weitere Hinweise zur Prüfung durch die Behörde enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Wohngeld: Das findet das Amt alles bei der Antragsprüfung“.

Für 2027 sind Änderungen geplant

Die hier genannten Beträge und Beispielrechnungen gelten für das Jahr 2026. Zum 1. Januar 2026 gab es keine erneute reguläre Erhöhung, sodass weiterhin die zum 1. Januar 2025 angepassten Berechnungswerte verwendet werden.

Für 2027 hat die Bundesregierung inzwischen Änderungen vorgeschlagen. Vorgesehen sind unter anderem eine Halbierung eines Teils der Heizkostenentlastung, eine Änderung der Wohngeldformel und die Aussetzung der ansonsten vorgesehenen Fortschreibung.

Der Regierungsentwurf wurde am 13. August 2026 dem Bundesrat zugeleitet und war mit Stand 18. August 2026 noch nicht abschließend beraten. Für Wohngeldansprüche im laufenden Jahr 2026 gelten deshalb weiterhin die derzeitigen gesetzlichen Vorschriften.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Paar lebt in einer Stadt der Mietenstufe IV und zahlt 850 Euro Bruttokaltmiete. Nach den wohngeldrechtlichen Abzügen ergibt sich für beide zusammen ein monatliches Gesamteinkommen von 1.600 Euro.

Von der Bruttokaltmiete können wegen der gesetzlichen Begrenzung 619 Euro plus 24,80 Euro Klimakomponente berücksichtigt werden. Zusammen mit der pauschalen Heizkostenentlastung von 142,60 Euro fließen damit 786,40 Euro als Wohnkostenansatz in die Berechnung ein.

Nach der 2026 geltenden Wohngeldformel ergibt sich in diesem vereinfachten Beispiel ein Wohngeld von rund 243 Euro monatlich. Das Paar könnte damit knapp 2.916 Euro Wohngeld im Jahr erhalten, sofern sich Einkommen und andere für die Bewilligung relevante Verhältnisse nicht verändern.

Fazit: Für zwei Personen sind mehrere hundert Euro Wohngeld möglich

Ein Zwei-Personen-Haushalt kann 2026 je nach Einkommen, Miete und Wohnort einen Zuschuss von wenigen Euro bis zu mehreren hundert Euro monatlich erhalten. Besonders bei niedrigerem wohngeldrechtlichem Gesamteinkommen und einer hohen berücksichtigungsfähigen Miete kann die Unterstützung deutlich ausfallen.

Die wichtigste Unterscheidung besteht zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn und dem Einkommen, das nach den Wohngeldregeln übrig bleibt. Deshalb sollten Haushalte einen möglichen Anspruch nicht allein anhand ihrer Gehaltsabrechnungen ausschließen.

Fragen und Antworten zum Wohngeld für zwei Personen Wie viel Wohngeld bekommt ein Zwei-Personen-Haushalt 2026?

Eine feste Summe gibt es nicht. Je nach Einkommen, Miete und Mietenstufe kann der monatliche Zuschuss von einem kleinen Betrag bis zu mehreren hundert Euro reichen.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für zwei Personen?

Bei ausreichend hohen Wohnkosten liegt die rechnerische Obergrenze 2026 ungefähr zwischen 1.953 Euro in Mietenstufe I und 2.181 Euro in Mietenstufe VII. Gemeint ist das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen nach den vorgesehenen Abzügen und nicht der gemeinsame Bruttolohn.

Wie viel Miete wird bei zwei Personen berücksichtigt?

Der reine Höchstbetrag liegt je nach Mietenstufe zwischen 437 und 820 Euro. Hinzu kommen bis zu 24,80 Euro Klimakomponente und 142,60 Euro pauschale Heizkostenentlastung für einen Zwei-Personen-Haushalt.

Kann ein Paar mit 2.500 Euro oder mehr Bruttoeinkommen Wohngeld bekommen?

Das ist möglich. Werbungskosten sowie Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können dazu führen, dass das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen deutlich niedriger als der gemeinsame Bruttolohn ausfällt.

Werden die tatsächlichen Heizkosten vollständig übernommen?

Nein. Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten werden beim Mietzuschuss nicht einfach vollständig zur Bruttokaltmiete addiert, sondern durch eine pauschale Heizkostenentlastung in der Wohngeldberechnung berücksichtigt.

Ab wann wird Wohngeld ausgezahlt?

Besteht ein Anspruch, beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Wer den Antrag erst im Folgemonat stellt, kann deshalb die Zahlung für den vorherigen Monat verlieren.

Quellen

Grundlage der Berechnungen sind das Wohngeldgesetz, § 11, die Höchstbeträge und Komponenten nach § 12 WoGG, die Anlage 1 zum Wohngeldgesetz sowie die Berechnungsformel nach § 19 WoGG und Anlage 2. Angaben zur geplanten Reform ab 2027 beruhen auf dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages.

Der Beitrag So viel Wohngeld bekommt ein Zwei-Personen-Haushalt 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Jobcenter kürzt Miete wegen der Neuen Grundsicherung – aber das Gericht stoppt das Amt

Ein Jobcenter wollte einem 58-jährigen Leistungsempfänger ab Juli 2026 monatlich 669,50 Euro weniger für seine Wohnung zahlen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht stoppte die Kürzung vorläufig.

Nach Auffassung des Gerichts mussten die tatsächlichen Unterkunftskosten noch bis Ende September 2026 berücksichtigt werden. Entscheidend waren der Vertrauensschutz, die gesetzliche Kündigungsfrist und die unzumutbare Höhe des monatlichen Eigenanteils.

Wichtig ist: Die Entscheidung hebt die neue Mietobergrenze nicht allgemein auf. Sie zeigt jedoch, dass Jobcenter auch unter der neuen Grundsicherung prüfen müssen, ob höhere Wohnkosten im konkreten Einzelfall unabweisbar sind.

Neue Mietobergrenze gilt auch während der Karenzzeit

Seit dem 1. Juli 2026 werden die Wohnkosten bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs auf ihre Angemessenheit geprüft. Die einjährige Karenzzeit bleibt grundsätzlich bestehen. Während dieser Zeit werden die Unterkunftskosten jedoch höchstens bis zum eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt diese neue Begrenzung ausdrücklich. Für besondere Härtefälle und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sieht das Gesetz allerdings eine Ausnahme vor. Das BMAS erläutert die aktuelle Rechtslage hier.

In § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II heißt es:

„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“

Damit ist die neue Obergrenze nicht in jedem Fall starr. Das Jobcenter muss besondere Umstände berücksichtigen.

Jobcenter kürzte die Unterkunftskosten um 669,50 Euro

Der betroffene Mann erhielt bereits mit Bescheid vom 28. Oktober 2025 Leistungen unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Unterkunftskosten. Er befand sich noch in der einjährigen Karenzzeit.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2026 änderte das Jobcenter die laufende Bewilligung. Ab dem 1. Juli 2026 sollte nur noch der Betrag berücksichtigt werden, der nach der neuen gesetzlichen Obergrenze zulässig war.

Für den 58-Jährigen bedeutete dies eine monatliche Kürzung um 669,50 Euro. Dieser Betrag entsprach nahezu der Hälfte seiner Bruttokaltmiete und lag sogar über dem Regelbedarf für Alleinstehende von monatlich 563 Euro.

Der Mann wehrte sich gegen die Änderung und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Gericht schützt bestehendes Vertrauen

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts gab dem Antragsteller für die Zeit bis Ende September 2026 recht.

Zwar war zum 1. Juli 2026 tatsächlich eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Eine laufende Bewilligung kann unter solchen Voraussetzungen grundsätzlich nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft geändert werden. § 48 SGB X regelt die Änderung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung.

Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigte die Gesetzesänderung jedoch keine sofortige Kürzung der Unterkunftskosten.

Der Mann durfte aufgrund seines Bewilligungsbescheids vom 28. Oktober 2025 darauf vertrauen, dass seine tatsächlichen Wohnkosten während der laufenden Karenzzeit weiterhin berücksichtigt würden. Das Jobcenter hatte ihn vor dem Änderungsbescheid nicht über die bevorstehende Neuregelung informiert.

Auch die öffentliche Debatte über die neue Grundsicherung änderte daran nichts. Die Einzelheiten der geplanten Mietobergrenze waren nach Einschätzung des Senats nicht so bekannt, dass bei Leistungsempfängern eine sichere Kenntnis vorausgesetzt werden konnte.

669,50 Euro konnten nicht aus dem Regelbedarf bezahlt werden

Hinzu kam die außergewöhnliche Höhe der Kürzung. Der Antragsteller hätte jeden Monat 669,50 Euro selbst aufbringen müssen.

Eine solche Finanzierung aus dem Regelbedarf hielt das Gericht für nicht realistisch und unzumutbar. Der Regelbedarf ist für Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom, Mobilität und weitere notwendige Ausgaben bestimmt. Bereits die Mietdifferenz überstieg den gesamten monatlichen Regelbedarf des Mannes.

Die höheren Unterkunftskosten waren deshalb nach Auffassung des Senats zunächst unabweisbar im Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II.

Kündigung war frühestens zum 30. September möglich

Der Mann konnte seine Wohnkosten auch nicht sofort durch einen Wohnungswechsel senken. Maßgeblich war die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse.

Eine ordentliche Kündigung muss dem Vermieter grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Das ergibt sich aus § 573c Absatz 1 BGB.

Nach Erhalt des Änderungsbescheids vom 5. Juni 2026 hätte der Antragsteller daher frühestens zum 30. September 2026 kündigen können. Bis dahin bestand für ihn keine realistische Möglichkeit, die Unterkunftskosten dauerhaft zu senken.

Deshalb mussten die tatsächlichen Kosten nach der Entscheidung des Gerichts noch bis zum Ende dieser Kündigungsfrist berücksichtigt werden.

Eilantrag sichert die bisher bewilligten Leistungen

Verfahrensrechtlich ging es nicht um den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Änderungsbescheid griff vielmehr in eine bereits durch den Bewilligungsbescheid geschaffene Rechtsposition ein.

Das Gericht ordnete deshalb nach § 86b Absatz 1 SGG die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage an. Dadurch galt die frühere Bewilligung vorläufig weiter. § 86b SGG unterscheidet zwischen der aufschiebenden Wirkung in Absatz 1 und der einstweiligen Anordnung in Absatz 2.

Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet

Die Beschlüsse bedeuten nicht, dass jede Kürzung auf das Eineinhalbfache der örtlichen Mietobergrenze rechtswidrig ist. Ausschlaggebend waren mehrere besondere Umstände:

Die Karenzzeit hatte bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen.
Ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid berücksichtigte die tatsächlichen Wohnkosten.
Der Betroffene war nicht rechtzeitig über die Rechtsänderung informiert worden.
Der monatliche Eigenanteil von 669,50 Euro war aus dem Regelbedarf nicht finanzierbar.
Eine Senkung der Kosten war vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht möglich.
Die höheren Kosten waren deshalb vorübergehend unabweisbar.

Auch Menschen ohne Kinder können sich damit auf die Härtefallregelung berufen. Sie müssen allerdings darlegen, warum die über der neuen Grenze liegenden Unterkunftskosten im konkreten Fall nicht vermeidbar sind.

Worauf Betroffene jetzt achten sollten

Wer während einer bereits laufenden Karenzzeit einen Änderungs- oder Kürzungsbescheid erhält, sollte insbesondere folgende Unterlagen prüfen:

den bisherigen Bewilligungsbescheid,
das Datum der erstmaligen Information über die neue Mietobergrenze,
die genaue Höhe der Kürzung,
den Mietvertrag und die geltende Kündigungsfrist,
die Möglichkeit einer tatsächlichen Kostensenkung,
besondere familiäre, gesundheitliche oder soziale Härtegründe.

Gegen einen Kürzungsbescheid kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist – regelmäßig innerhalb eines Monats – Widerspruch eingelegt werden. Drohen unmittelbar Mietschulden oder der Verlust der Wohnung, sollte zusätzlich schnell geprüft werden, ob ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig ist.

Entscheidungen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 11.08.2026, Az. L 3 AS 224/26 B ER und L 3 AS 57/26 B PKH.

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Grundsicherung: Das Sozialgericht kehrte Beweislast einfach um

Seit jeher gilt im deutschen Verwaltungs- und Sozialrecht der Grundsatz, dass die Verwaltung die objektive Beweislast trägt, wenn sie einen begünstigenden Bescheid – etwa über Bürgergeld – wieder einstampfen möchte.

Genau das schreibt § 45 Sozialgesetzbuch X fest, der für rechtswidrige, aber zunächst vorteilhafte Verwaltungsakte eine Rücknahme nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen im Einzelnen nachgewiesen werden können.

Dr. Utz Anhalt: Beweislast vom Gericht umgekehrt Was machte den Fall so ungewöhnlich?

Vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte ein junger Mann erklärt, er habe seinerzeit 14 000 Euro in bar an seinen Vater weitergereicht, um ein Familien-Darlehen zu tilgen.

Damit, so sein Vortrag, stehe ihm das Geld nicht mehr zur Verfügung; er bleibe hilfebedürftig. Das Jobcenter zweifelte jedoch, wertete den Betrag als verfügbares Einkommen und forderte die bereits gezahlten Leistungen zurück.

Wie begründete das Gericht die Umkehr der Beweislast?

Die Stuttgarter Richter hielten sich nicht lange mit der üblichen Beweisregel auf. Sie sahen eine „besondere Nähe des Beteiligten zum Beweisgegenstand“: Übergabe und Verbleib des Geldes lägen allein im familiären Innenbereich des Klägers; zugleich habe dieser die Sachverhaltsaufklärung durch vage, teils widersprüchliche Angaben selbst erschwert.

In solchen Konstellationen – so das LSG – darf die objektive Last, Tatsachen zu belegen, auf den Leistungsbezieher verlagert werden.

Welche Leitplanken hat das Bundessozialgericht gesetzt?

Schon 2016 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass eine Beweislastumkehr dann zulässig ist, „wenn in der persönlichen Sphäre eines Beteiligten wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und er selbst deren Aufklärung verhindert“. Damit schuf das höchste Sozialgericht den dogmatischen Unterbau, auf den sich das LSG nun beruft (Az. B 4 AS 41/15 R).

§ 45 SGB X dennoch wichtig

Der Paragraf verlangt, dass ein begünstigender Bescheid nur zurückgenommen werden darf, wenn sein Empfänger bei Erlass entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben machte oder die Rücknahme „schutzwürdigem Vertrauen“ nicht widerspricht.

Das LSG verneinte jegliches Vertrauen: Wer über existenzrelevante Summen schweigt oder sie nicht plausibel belegt, handle grob fahrlässig.

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– Bleibt das Bürgergeld bis 2026 wirklich bei 563 Euro?

Welche Folgen hat das Urteil für Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger?

Die Entscheidung sendet ein schlichtes, aber scharfes Signal: Wer hohe Bargeldbewegungen, Schenkungen oder kreditähnliche Zahlungen innerhalb der Familie nicht transparent dokumentiert, riskiert, dass Jobcenter und Gerichte das Geld als verfügbares Vermögen einstufen.

In der Praxis heißt das, Kontoauszüge, schriftliche Darlehens- oder Schenkungsverträge sowie Quittungen aufzubewahren, damit die eigene Darstellung nicht an mangelnder Beweisbarkeit scheitert.

Droht jetzt jedem Leistungsbezieher die umgekehrte Beweislast?

Nein. Die Rechtsprechung betont, dass es sich um eine eng begrenzte Ausnahme handelt. Sie greift nur, wenn der maßgebliche Vorgang vollständig im Herrschafts- oder Einflussbereich der betroffenen Person liegt und nur sie ihn aufhellen kann. Sobald Dritte, Dokumente oder nachvollziehbare Indizien existieren, bleibt die Verwaltung weiterhin beweisbelastet.

Warum bleibt der Beschluss trotzdem umstritten?

Sozial- und Armutsforschende kritisieren, dass gerade Menschen mit geringen Ressourcen häufig keine formaljuristischen Verträge schließen und Bargeldgeschäfte innerhalb der Familie alltäglich sind. Eine strikte Beweislastumkehr könne damit faktisch zu einer Beweisnot führen – ein Risiko, das der Sozialstaat eigentlich abfedern soll.

Was ist Betroffenen jetzt zu raten?

Wer Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld) bezieht und Vermögen veräußert, verschenkt oder innerhalb der Familie tilgt, sollte den Vorgang noch am selben Tag schriftlich festhalten, Zeugen benennen und Kopien relevanter Geldbewegungen sichern.

So lässt sich spätere Rechtsunsicherheit vermeiden – und die Frage, wer was beweisen muss, stellt sich gar nicht erst.

Damit weist der Stuttgarter Richterspruch den Weg in eine Phase genauerer Selbst-Dokumentation für Leistungsbeziehende – und setzt zugleich dem Jobcenter enge Grenzen: Erst wenn der Sachverhalt objektiv nur noch in der Sphäre des Betroffenen aufklärbar ist und dieser nicht mitwirkt, darf die Beweislast umkehren. Die Grundregel des Rechtsstaats bleibt also bestehen, wird aber punktuell geschärft.

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