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Arbeitnehmer: Bundesregierung will Acht-Stunden-Tag abschaffen

Die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD will das deutsche Arbeitszeitrecht deutlich verändern. Im Juni 2026 wurde ein Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium bekannt, der Beschäftigten und Unternehmen mehr Spielraum bei der Verteilung der Arbeitszeit ermöglichen soll.

Der Acht-Stunden-Tag ist nicht gleichbedeutend mit acht Stunden Arbeit an jedem Tag

Schon nach dem heutigen Arbeitszeitgesetz dürfen jedoch Beschäftigte länger als acht Stunden arbeiten. Bis zu zehn Stunden täglich sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder höchstens acht Stunden werktäglich erreicht werden.

Das Gesetz rechnet dabei grundsätzlich mit Werktagen von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich rechnerisch eine durchschnittliche Obergrenze von 48 Stunden pro Woche, obwohl viele Arbeitsverträge tatsächlich nur 35, 38,5 oder 40 Wochenstunden vorsehen.

Eine gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit ist deshalb nicht mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu verwechseln. Wer laut Arbeitsvertrag 40 Stunden pro Woche schuldet, muss nicht allein deshalb regelmäßig 48 Stunden leisten, weil das Arbeitszeitgesetz solche Zeiten unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Was die Bundesregierung verändern will

CDU/CSU und SPD hatten vereinbart, die Arbeitszeit stärker über eine wöchentliche statt über eine tägliche Höchstgrenze zu gestalten. Der am 18. Juni bekannt gewordene Entwurf aus dem Arbeitsministerium fällt allerdings enger aus als von Teilen der Union und der Wirtschaft verlangt.

Nach dem Entwurf soll die tägliche Begrenzung nicht einfach für sämtliche Arbeitnehmer gestrichen werden. Vielmehr sollen Tarifvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren können, dass an die Stelle der täglichen Begrenzung eine wöchentliche Betrachtung tritt.

Das ist ein erheblicher Unterschied. Die Reform würde nach diesem Stand nicht bedeuten, dass jeder Arbeitgeber seinen Beschäftigten ohne weitere Voraussetzungen plötzlich Zwölf-Stunden-Schichten anordnen darf.

Eine ausführliche Einordnung zu den bisherigen Plänen finden Leser auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Arbeitszeit: 8 Stunden-Tag für Arbeitnehmer soll fallen“.

Tarifverträge sollen über längere Arbeitstage entscheiden

Die Fassung aus dem Arbeitsministerium sieht vor, dass längere tägliche Arbeitszeiten vor allem über Tarifverträge ermöglicht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten entsprechende tarifliche Regelungen auch über Betriebs- oder Dienstvereinbarungen umgesetzt werden.

Genau dieser Tarifvorbehalt führte innerhalb der Regierungskoalition zu Streit. CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann kritisierte den bekannt gewordenen Entwurf, während Wirtschaftsverbände bemängelten, nicht tarifgebundene Unternehmen könnten die gewünschten Möglichkeiten kaum nutzen.

Das Bundesarbeitsministerium bezeichnete die im Juni bekannt gewordene Fassung zunächst als interne Arbeitsfassung, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit den anderen Ministerien abgestimmt war. Bereits deshalb war die Behauptung, der Acht-Stunden-Tag werde unmittelbar abgeschafft, zu weitgehend.

48 Stunden sollen im Durchschnitt die Grenze bilden

Bei einer tariflich vereinbarten wöchentlichen Betrachtung soll nach dem Entwurf die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Wochen mit höherer Arbeitszeit müssten entsprechend ausgeglichen werden.

Eine durchschnittliche Wochenhöchstgrenze von 48 Stunden findet sich auch in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Dort werden Überstunden ausdrücklich in die Berechnung einbezogen.

Die politische Debatte dreht sich deshalb weniger darum, ob Arbeitnehmer künftig insgesamt unbegrenzt mehr arbeiten dürfen. Umstritten ist vor allem, wie diese Arbeitsstunden innerhalb einer Woche verteilt werden können.

Sind künftig Arbeitstage von zwölf oder 13 Stunden möglich?

Längere einzelne Arbeitstage könnten bei einer Umstellung auf die Wochenbetrachtung tatsächlich leichter möglich werden. Daraus folgt allerdings nicht, dass ein Arbeitgeber ohne Tarifregelung und ohne Rücksicht auf weitere Schutzvorschriften beliebig lange Schichten festlegen dürfte.

Auch die häufig genannte Zahl von 13 Stunden wird mitunter missverständlich dargestellt. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie verlangt grundsätzlich elf zusammenhängende Stunden tägliche Ruhe innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums, sodass rechnerisch höchstens 13 Stunden zwischen Arbeits- und Ruhephasen verbleiben.

Diese 13 Stunden sind nicht automatisch 13 Stunden tatsächliche Arbeitszeit. Vorgeschriebene Ruhepausen, tarifliche Schutzbestimmungen und weitere Vorschriften müssen zusätzlich berücksichtigt werden.

Die elf Stunden Ruhezeit verschwinden nicht einfach

Auch bei diesem Punkt können Schlagzeilen einen falschen Eindruck vermitteln. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie schreibt grundsätzlich mindestens elf zusammenhängende Stunden tägliche Ruhezeit vor.

Der Referentenentwurf enthält Änderungen bei den Möglichkeiten, Ruhezeiten anzupassen und Abweichungen auszugleichen. Er bedeutet jedoch nicht, dass der Gesundheitsschutz zwischen zwei Arbeitseinsätzen vollständig abgeschafft wird.

Nach geltendem deutschen Recht müssen Arbeitnehmer nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich ebenfalls mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit erhalten. Für bestimmte Bereiche wie Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe oder die Landwirtschaft bestehen bereits heute begrenzte Ausnahmen mit Ausgleichspflichten.

Was derzeit gilt und was geplant ist Derzeit geltendes Recht Referentenentwurf vom Juni 2026 Grundsätzlich maximal acht Stunden werktäglich, bis zu zehn Stunden mit vorgeschriebenem Ausgleich. Tarifparteien sollen unter Voraussetzungen eine wöchentliche statt tägliche Begrenzung vereinbaren können. Mindestens elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen, abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen. Der Schutz durch Ruhezeiten bleibt bestehen, einzelne Abweichungs- und Ausgleichsmöglichkeiten sollen verändert werden. Die vollständige Arbeitszeiterfassung ist aufgrund der Rechtsprechung bereits vorgeschrieben, viele Einzelheiten sind gesetzlich aber noch nicht konkret geregelt. Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sollen grundsätzlich täglich und elektronisch dokumentiert werden. Der Acht-Stunden-Grundsatz aus § 3 ArbZG gilt weiterhin für Arbeitnehmer. Die tägliche Grenze soll nicht pauschal für sämtliche Beschäftigten gestrichen werden.

Damit zeigt sich: Von einer vollständigen Abschaffung des Acht-Stunden-Tages für alle Beschäftigten kann nach der bekannt gewordenen Fassung nicht gesprochen werden. Der Entwurf schafft vielmehr eine zusätzliche Möglichkeit, die Verteilung der Arbeitszeit über tarifliche Regelungen stärker an einer Woche auszurichten.

Elektronische Arbeitszeiterfassung soll ausdrücklich ins Gesetz

Ein weiterer großer Teil der geplanten Reform betrifft die Arbeitszeiterfassung. Arbeitgeber müssen bereits heute aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein System bereitstellen, mit dem die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfasst werden kann.

Der neue Entwurf soll genauer bestimmen, wie diese Verpflichtung erfüllt werden muss. Vorgesehen ist grundsätzlich eine elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit noch am jeweiligen Arbeitstag.

Der Arbeitgeber könnte die Eingabe der Zeiten zwar dem Arbeitnehmer überlassen. Verantwortlich für ein funktionierendes System bliebe nach dem Entwurf jedoch weiterhin der Arbeitgeber.

Weitere Informationen zu den Folgen einer solchen Dokumentation enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Unbezahlte Überstunden: Arbeitgeber muss jede Stunde erfassen, sonst drohen Bußgelder“.

Auch Vertrauensarbeitszeit soll weiter möglich sein

Eine elektronische Zeiterfassung bedeutet nicht automatisch das Ende der Vertrauensarbeitszeit. Beschäftigte könnten ihre Arbeitszeit weiterhin weitgehend eigenständig organisieren, während Beginn, Ende und Dauer dennoch dokumentiert werden.

Arbeitgeber müssten allerdings dafür sorgen, dass Überschreitungen der zulässigen Arbeitszeiten oder Verstöße gegen Ruhezeiten erkannt werden können. Ein Modell, bei dem Arbeitszeiten überhaupt nicht erfasst werden, wäre damit nicht mit den vorgesehenen Regeln vereinbar.

Kleinere Betriebe sollen bei der elektronischen Erfassung Erleichterungen erhalten

Der Entwurf sieht Übergangszeiten für die technische Umstellung vor. Nach dem veröffentlichten Gesetzgebungsüberblick sollen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten zwei Jahre und Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten fünf Jahre Zeit für die Umstellung erhalten.

Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern sollen dauerhaft von der Pflicht zur elektronischen Form ausgenommen werden können. Das würde jedoch nicht zwingend bedeuten, dass überhaupt keine Arbeitszeiten dokumentiert werden müssen.

Längere Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch mehr bezahlte Überstunden

Für Arbeitnehmer ist außerdem wichtig, zwischen Arbeitszeitrecht und Vergütungsrecht zu unterscheiden. Das Arbeitszeitgesetz bestimmt in erster Linie, wie lange gearbeitet werden darf, beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob jede Stunde oberhalb der vertraglichen Arbeitszeit zusätzlich bezahlt werden muss.

Ob Überstunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, hängt unter anderem vom Arbeitsvertrag, vom Tarifvertrag sowie von der konkreten Anordnung oder Billigung der Mehrarbeit ab. Mehr dazu erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.

Eine lückenlose Arbeitszeiterfassung kann Beschäftigten die Beweisführung erleichtern, wenn später Streit über tatsächlich geleistete Stunden entsteht. Sie allein begründet allerdings noch nicht in jedem Fall einen Vergütungsanspruch.

Gewerkschaften warnen vor längeren Arbeitstagen

Der Deutsche Gewerkschaftsbund lehnt eine weitgehende Abkehr von täglichen Arbeitszeitgrenzen seit Langem ab. Gewerkschaften befürchten insbesondere, dass lange Schichten Gesundheit, Erholungszeiten und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben belasten könnten.

Aus Sicht der Arbeitnehmervertretungen bietet das bestehende Gesetz bereits erhebliche Möglichkeiten zur Flexibilisierung. Sie verweisen darauf, dass schon heute bis zu zehn Stunden täglich gearbeitet werden kann, sofern der vorgeschriebene Ausgleich erfolgt.

Vertreter von Arbeitgebern und Teilen der Union argumentieren dagegen, eine stärkere Wochenbetrachtung könne Beschäftigten und Unternehmen mehr Freiheit verschaffen. Besonders bei Auftragsspitzen, saisonaler Arbeit oder dem Wunsch nach längeren freien Zeiträumen könne eine ungleichmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit Vorteile bieten.

Arbeitnehmer können derzeit nicht zu neuen Arbeitszeitmodellen verpflichtet werden

Für Beschäftigte hat die politische Diskussion zunächst keine unmittelbaren Folgen. Solange das Arbeitszeitgesetz nicht geändert wurde, gelten die bisherigen Grenzen aus § 3 ArbZG weiter.

Ein Arbeitgeber kann sich deshalb nicht auf den Referentenentwurf berufen und heute zwölf Stunden reguläre tägliche Arbeitszeit verlangen, obwohl das geltende Gesetz dies nicht zulässt. Auch eine Pressemitteilung, ein Koalitionsvertrag oder ein Referentenentwurf verändern bestehende Arbeitnehmerrechte noch nicht.

Selbst nach einer späteren Gesetzesänderung müsste geprüft werden, ob der jeweilige Betrieb überhaupt unter eine entsprechende Tarifregelung fällt und welche Vorgaben Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung enthalten. Arbeitnehmer sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass mit einem neuen Gesetz automatisch ihre persönliche Arbeitszeit geändert wird.

Praxisbeispiel: So könnte eine flexible Arbeitswoche später aussehen

Eine Angestellte arbeitet laut Tarifvertrag 38,5 Stunden pro Woche. Angenommen, ihr Tarifvertrag würde nach einer späteren Gesetzesänderung ausdrücklich die geplante wöchentliche Betrachtung nutzen, könnte ihre Arbeitszeit stärker auf einzelne Tage verteilt werden.

In einer besonders arbeitsreichen Phase könnte sie beispielsweise am Montag und Dienstag deutlich länger arbeiten und dafür am Donnerstag und Freitag erheblich früher Feierabend machen. Dabei müssten die tariflichen Vorgaben, die Wochenhöchstgrenzen, vorgeschriebene Ruhezeiten und die Arbeitszeiterfassung eingehalten werden.

Ohne eine entsprechende gesetzliche und tarifliche Grundlage könnte der Arbeitgeber dieses Modell dagegen nicht einfach mit dem Hinweis auf die Pläne der Bundesregierung einführen. Genau deshalb ist für Beschäftigte der Unterschied zwischen politischer Ankündigung, Referentenentwurf und geltendem Gesetz so wichtig.

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Trotz GdB 50: Darum kann die Grundsicherung abgelehnt werden

Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen deutlich früher eine Altersrente erhalten. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Genau hier können schwerbehinderte Menschen in eine überraschende Versorgungslücke geraten.

Denn für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Grundsicherung im Alter gelten unterschiedliche Altersgrenzen. Wer seine vorgezogene Altersrente bereits bezieht und damit seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, muss deshalb genau prüfen, welche Sozialleistung zuständig ist.

Mit GdB 50 kann die Altersrente früher beginnen

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen drei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: Das erforderliche Lebensalter muss erreicht sein, beim Rentenbeginn muss ein GdB von mindestens 50 vorliegen und die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein.

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist diese Altersrente abschlagsfrei ab 65 und mit Abschlägen bereits ab 62 möglich. Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 gelten gestaffelte Altersgrenzen.

Wer die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, muss grundsätzlich mit einem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat rechnen. Maximal können 10,8 Prozent erreicht werden. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.

Damit kann ein schwerbehinderter Mensch bereits Altersrentner sein, obwohl die für die Grundsicherung im Alter maßgebliche Altersgrenze noch mehrere Jahre entfernt ist.

Die Grundsicherung hat eine andere Altersgrenze

Die Grundsicherung im Alter richtet sich nach § 41 SGB XII. Für den Geburtsjahrgang 1962 liegt die maßgebliche Altersgrenze bei 66 Jahren und acht Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und zehn Monaten. Erst für Menschen ab Geburtsjahrgang 1964 beträgt sie 67 Jahre.

Ein GdB von 50 verändert diese Altersgrenze nicht. Der Betroffene erfüllt wegen seiner Schwerbehinderung bereits die Voraussetzungen für eine Altersrente, gilt für die Grundsicherung im Alter aber weiterhin als zu jung.

Fallbeispiel: Charlotte, 63, aus Soltau

Ein gedachtes Beispiel verdeutlicht diese Situation. Charlotte aus Soltau ist 63 Jahre alt und 1963 geboren. Bei ihr wurde ein GdB von 60 festgestellt. Außerdem hat sie die erforderlichen 35 Versicherungsjahre erreicht.

Wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen entscheidet sie sich für die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ihre monatliche Rente reicht nach Abzug der laufenden Ausgaben jedoch nicht aus, um ihren sozialhilferechtlichen Bedarf einschließlich der angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung vollständig zu decken.

Charlotte geht deshalb zum Sozialamt und möchte Grundsicherung im Alter beantragen. Doch mit 63 Jahren hat sie die Altersgrenze des § 41 SGB XII noch nicht erreicht. Weil Charlotte 1963 geboren wurde, erreicht sie diese erst mit 66 Jahren und zehn Monaten.

Ihr GdB von 60 ändert daran nichts.

GdB 50 bedeutet nicht dauerhafte volle Erwerbsminderung

Charlotte könnte Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auch vor Erreichen ihrer Altersgrenze bekommen, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert wäre und die weiteren Voraussetzungen erfüllt.

§ 41 SGB XII sieht die Grundsicherung nämlich nicht nur für ältere Menschen vor. Anspruch können auch Erwachsene haben, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass diese volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann.

Tägliche Leistungsfähigkeit und beeinträchtigte Teilhabe

Ein GdB von 50, 60 oder sogar 100 sagt nicht automatisch aus, dass jemand dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Der GdB bewertet gesundheitlich bedingte Teilhabebeeinträchtigungen. Die volle Erwerbsminderung richtet sich dagegen danach, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.

Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt keine volle Erwerbsminderung voraus. Für diese Rentenart reichen grundsätzlich GdB 50, das entsprechende Lebensalter und 35 Versicherungsjahre.

Charlotte ist nicht allein wegen ihrer Schwerbehindertenrente dauerhaft voll erwerbsgemindert.

Grundsicherungsgeld fällt ebenfalls aus

Eine weitere Besonderheit entsteht dadurch, dass Charlotte bereits eine Altersrente bezieht. Nach § 7 Abs. 4 SGB II sind Bezieher einer Rente wegen Alters grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine vorgezogene Altersrente handelt.

Charlotte kann deshalb nicht einfach sagen: „Wenn ich für die Grundsicherung im Alter noch zu jung bin, gehe ich eben zurück zum Jobcenter.“ Mit dem Bezug ihrer Altersrente ist dieser Weg grundsätzlich versperrt.

Dann kann Hilfe zum Lebensunterhalt infrage kommen

Allerdings bedeutet die Lücke zwischen Schwerbehindertenrente und Grundsicherung im Alter nicht automatisch, dass Charlotte ohne Unterstützung bleibt.

Für Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können, sieht das Dritte Kapitel des SGB XII die Hilfe zum Lebensunterhalt vor. § 27 SGB XII nennt als Voraussetzung, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann.

Das Bundesarbeitsministerium weist ebenfalls darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung insbesondere vom Alter sowie von einer vorübergehenden oder dauerhaften Erwerbsminderung abhängt.

Für Charlotte kann deshalb – sofern Einkommen, Vermögen und die übrigen Voraussetzungen dies zulassen – bis zum Erreichen der Altersgrenze Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht kommen. Danach wäre zu prüfen, ob sie in die Grundsicherung im Alter wechselt.

Die Altersrente wird als Einkommen berücksichtigt

Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt erhält Charlotte nicht einfach zusätzlich den vollen Sozialhilfebedarf. Ihre Altersrente ist grundsätzlich Einkommen und wird bei der Berechnung berücksichtigt.

Sozialhilfe deckt nur die Differenz, soweit der anerkannte Bedarf nicht bereits durch anrechenbares Einkommen und Vermögen gedeckt wird. Das BMAS bestätigt dies sowohl für die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch für die Grundsicherung.

Für bestimmte langjährig Versicherte kann allerdings ein Rentenfreibetrag relevant werden. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten erreicht, kann nach § 82a SGB XII einen Teil seiner gesetzlichen Rente bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt lassen. Diese Regel gilt sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Vor der früheren Schwerbehindertenrente genau rechnen

Gerade bei einer niedrigen zu erwartenden Altersrente sollte deshalb vor einem vorgezogenen Rentenbeginn geprüft werden, welche finanziellen Folgen entstehen.

Der frühere Rentenbeginn kann dauerhaft Abschläge verursachen. Gleichzeitig kann der Bezug der Altersrente den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausschließen. Die Grundsicherung im Alter beginnt dennoch erst mit der dafür vorgesehenen Altersgrenze.

Ob in der Zwischenzeit Hilfe zum Lebensunterhalt beansprucht werden kann, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.

Ein GdB 50 kann also die Tür zur vorgezogenen Altersrente öffnen. Er verschiebt aber nicht automatisch die Altersgrenze für die Grundsicherung.

FAQ zu GdB 50 und Grundsicherung im Alter Bekomme ich mit GdB 50 automatisch Grundsicherung im Alter?

Nein. Der GdB hat keinen direkten Einfluss auf die Altersgrenze nach § 41 SGB XII. Grundsicherung vor dieser Altersgrenze kommt insbesondere bei dauerhafter voller Erwerbsminderung in Betracht. Ein GdB von mindestens 50 allein genügt dafür nicht.

Welche Hilfe kann ich bekommen, wenn meine vorgezogene Schwerbehindertenrente nicht reicht?

Wer bereits Altersrente bezieht, die Altersgrenze für die Grundsicherung aber noch nicht erreicht hat und nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kann bei Bedürftigkeit grundsätzlich in den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII fallen. Die konkrete Leistungsberechtigung muss das Sozialamt prüfen.

Kann ich mit einer niedrigen Schwerbehindertenrente stattdessen Leistungen vom Jobcenter beziehen?

Grundsätzlich nein. Wer eine Rente wegen Alters bezieht, ist nach § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt. (BMAS)
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen. (Deutsche Rentenversicherung)
Gesetze im Internet: § 7 SGB II – Leistungsberechtigte und Ausschluss bei Bezug einer Altersrente. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 27 SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 41 SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 82a SGB XII – Freibetrag bei Grundrentenzeiten. (Gesetze im Internet)

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Die Ukraine macht gezielt Jagd auf zivile Busse bus schebekino

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 17. August 2026 - 13:28
Die Ukraine ist vor einiger Zeit dazu übergegangen, nicht nur gezielt Wohngebäude in Russland anzugreifen, sondern auch zivile Busse und Züge. Davon konnte man manchmal sogar in deutschen Medien, wie dem Spiegel erfahren. Der Spiegel berichtete beispielsweise am 8. Juni, dass ukrainische Drohnen auf der Krim einen Passagierzug angegriffen haben. Am 17. Juni gab es […]
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Moskau eröffnet Strafverfahren gegen «FAZ»-Korrespondent Martens wegen «Mehr-Russen-töten»-Frage

Transition News - 17. August 2026 - 13:03

Die Affäre um den Frankfurter-Allgemeine-Zeitung-Korrespondenten Michael Martens hat eine neue, ernste Stufe erreicht: Moskau hat inzwischen ein Strafverfahren gegen den Journalisten eingeleitet. Ihm wird nach Artikel 282 Absatz 2 des russischen Strafgesetzbuches «Anstiftung zu Hass oder Feindschaft» vorgeworfen. Geprüft werde zudem eine internationale Fahndung sowie eine Untersuchungshaft in Abwesenheit. Im Falle einer Verurteilung drohen Martens laut russischen Staatsmedien bis zu sechs Jahre Haft, wie die Berliner Zeitung unter Berufung auf die russische Nachrichtenagentur Tass berichtet.

Ausgangspunkt der Affäre war eine Pressekonferenz am 8. August 2026 in Belgrad, bei der die Präsidenten Wolodymyr Selenskyj (Ukraine) und Aleksandar Vučić (Serbien) gemeinsam auftraten. Martens richtete dort an Selenskyj die Frage, was die Europäer konkret tun könnten, um der Ukraine zu helfen, «mehr Russen zu töten» beziehungsweise «mehr russische Soldaten zu töten». Die Formulierung löste international scharfe Reaktionen aus. Russlands Außenamtssprecherin Maria Sacharowa bezeichnete Martens als «wahren braunen Propagandisten» und warf ihm vor, xenophobe Aussagen zu verbreiten und Russen zu entmenschlichen; auch die russische Botschaft in Deutschland kündigte rechtliche Schritte an.

Selbst der frühere russische Präsident Dmitri Medwedew schaltete sich ein und ließ unverhohlen drohend anklingen: «Irgendwann wird er seinen Teil der Verantwortung tragen.» Wer eine solche Frage öffentlich stelle, müsse verstehen, dass es «eine Antwort» geben werde, so Medwedew laut Berliner Zeitung.

Die FAZ selbst distanzierte sich nachträglich von der konkreten Formulierung der Frage und erklärte, diese sei «missverständlich formuliert» gewesen; es entspreche nicht der redaktionellen Linie des Blattes, dass möglichst viele russische Soldaten getötet werden sollten. Martens' Frage habe sich, so die Darstellung der Zeitung, auf Diskussionen unter Verteidigungsexperten bezogen, wie die russischen Streitkräfte personell unter Druck gesetzt werden könnten, um den Kreml zu Verhandlungen zu bewegen.

Martens selbst räumte vor allem ein, dass die Verwendung des Wortes «wir» unglücklich gewesen sei – die grundsätzliche Frage empfand er jedoch nicht als skandalös. Außerhalb einer «Barbie-Friedenswelt» würden Kriege nun einmal so geführt, argumentierte der in Wien lebende Korrespondent.

Ein Kommentar aus Brüssel: Ein Eigentor für den Journalismus

Auch außerhalb Russlands wurde der Auftritt scharf kritisiert – wenn auch aus anderen Gründen. Der Brüsseler Kommentator Georgi Gotev beschrieb den Vorfall auf dem europäischen Nachrichtenportal EUalive als journalistisches Eigentor, das ausgerechnet dem Kreml in die Hände gespielt habe. Es sei zutiefst befremdlich gewesen, mitanzusehen, wie ein Reporter sich selbst zum Protagonisten einer Pressekonferenz mache, anstatt die anwesenden Staatschefs zu befragen, so Gotev sinngemäß.

Die Aufnahme der Szene habe binnen kurzer Zeit die eigentlichen inhaltlichen Aussagen von Selenskyj und Vučić überschattet – ein professionelles Versagen ersten Ranges, wie der Autor es nennt. Erschwerend komme hinzu, dass Martens' Formulierung der russischen Propaganda ein fertiges Zitat geliefert habe, das das seit Langem verbreitete Narrativ stütze, der Westen wolle nicht nur die Ukraine verteidigen, sondern Russland als solches vernichten.

Gotev verweist zudem auf einen Aspekt, den russische Stellen genüsslich aufgriffen: Martens' Großvater, Hans-Hermann Martens, war NSDAP- und SA-Mitglied, wurde 1936 von Hitler zum Staatsanwalt ernannt und diente ab 1941 im Wehrmachtführungsstab unter Alfred Jodl; später fällte er als Militärrichter Todesurteile gegen Deserteure. Diese Familiengeschichte nutzten russische Vertreter, angeführt von Sacharowa, um Martens als «Nachfahren eines Nazis» zu brandmarken. Gotev betont gleichwohl, dass Kriege brutal seien und die Ukraine jedes Recht habe, sich zu verteidigen – die Sprache der totalen Vernichtung sei jedoch, selbst nachträglich relativiert, nicht die Sprache verantwortungsvollen Journalismus.

«Abgründe eigener, ungesühnter deutscher Schuld»

Auch innerhalb Deutschlands sorgte der Auftritt für heftige Debatten. Die Nachdenkseiten bezeichneten die Frage Martens' gar als «bestialisch». Thomas Fasbender wiederum ordnete ihn in einem Meinungsbeitrag (siehe auch hier) für die Berliner Zeitung in einen größeren historischen Kontext ein und fragte pointiert, wie es sein könne, dass ein deutscher Journalist und langjähriger FAZ-Redakteur dem ukrainischen Präsidenten öffentlich die Frage stelle, was die Europäer konkret tun könnten, um ihm zu helfen, «mehr Russen zu töten». Da täten sich «Abgründe eigener, ungesühnter deutscher Schuld auf», so Fasbender. Und weiter:

«‹Was können wir Europäer konkret tun, um Ihnen zu helfen, mehr Russen zu töten?› Logisch, dass Martens nicht ‹wir Deutsche› sagt. Da wirkt das Tabu noch. Die Vergangenheitsbewältigung. Für uns Deutsche gilt ‹Nie wieder›. Als Europäer sieht das schon anders aus. Da darf man wünschen.
Und dem Wünschen sind keine Grenzen gesetzt.

Wer in die anonymen Abgründe des Internets taucht, stößt auf Todeswünsche und Russenhass jenseits aller Rationalität (...) Wahrscheinlich ist er [= Martens] kein Russenhasser; ich würde ihm das keineswegs unterstellen. Es geht um ganz anderes. Der 1973 geborene Enkel weiß: Ähnlich Tausenden anderen wurde der Großvater viel zu milde bestraft, nämlich gar nicht. In der Bundesrepublik wurde er Senatspräsident.

‹Wie viele Todesurteile gegen ergriffene Deserteure mein Großvater gefällt hat, weiß ich nicht›, schrieb der Enkel vor zwei Jahren. Sein Blick in die Vergangenheit ist mit dem Gefühl von ungerechter Milde assoziiert – das darf sich nicht wiederholen. Der Ruf nach Strafe für Russland und die Russen befriedigt dieses ungestillte Bedürfnis nach Sühne für die eigene, kollektive und in Martens' Fall familiäre Schuld. Der Gerechtigkeitsfrust aus der eigenen, deutschen Geschichte wird auf eine andere, die russische Geschichte projiziert.»

Ungleiches Maß: Wenn kritische Russland-Korrespondenten ihr Konto verlieren

Bemerkenswert erscheint vor diesem Hintergrund auch, dass Martens trotz einer derart menschenfeindlich anmutenden Äußerung in Deutschland kaum berufliche Konsequenzen zu befürchten scheint, während andere Journalisten, die differenziert über den Ukraine-Russland-Krieg berichten, handfeste wirtschaftliche Sanktionen im eigenen Land erfahren haben.

So wurde dem seit den 1990er-Jahren aus Moskau berichtenden freien deutschen Journalisten und Buchautor Ulrich Heyden im März 2026 von seiner langjährigen Hausbank, der Hamburger Sparkasse, das seit Jahrzehnten bestehende Konto gekündigt. Als Begründung nannte ihm ein Bankmitarbeiter am Telefon die EU-Sanktionen gegen Russland; Heyden lebe in einem «Hochrisikoland». Konkrete Vorwürfe gegen ihn persönlich wurden dabei nicht erhoben (TN berichtete).

Heyden wandte sich daraufhin in einem offenen Brief an Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier und schrieb, die Kündigung sei geeignet, seine Existenz zu zerstören, und widerspreche den Grundsätzen der Demokratie und der Pressefreiheit. Besonders bemerkenswert ist dabei seine Beobachtung, dass er nicht der erste Fall dieser Art sei: Bereits zuvor waren seinen Kollegen Thomas Röper und Alina Lipp, die ebenfalls aus Russland berichten, die Konten gekündigt worden (TN berichtete ebenfalls). Und auch dem Berliner Journalisten Hüseyin Doğru wurde im Rahmen von EU-Sanktionen das Konto gesperrt, in diesem Fall aufgrund von Berichten über Israel und Palästina.

Heyden kritisierte in diesem Zusammenhang deutlich, dass ausgerechnet ihnen dreien, die über Russland «mit Verständnis und nicht mit Schaum vor dem Mund» berichteten, die Konten gekündigt würden. Dabei erwähnt er sogar auch die FAZ:

«Dass man ausgerechnet uns drei für Kontokündigungen auswählt und nicht die Moskau-Korrespondenten der Zeit, der FAZ, des ZDF und der ARD, liegt auf der Hand. Wir drei berichten über Russland mit Verständnis und nicht mit Schaum vor dem Mund. Doch Verständnis passt nicht zu der von der Bundesregierung geforderten Kriegsertüchtigung. Wie geht das an, Herr Steinmeier?»

Womit muss Martens jetzt juristisch rechnen?

Was Martens und das juristische Säbelrasseln aus Moskau angeht, so riskiert der Anfang Fünfzigjährige eine Festnahme oder Auslieferung, sobald er in einen Staat reist, der mit Russland ein Rechtshilfe- oder Auslieferungsabkommen pflegt beziehungsweise eng mit Moskau kooperiert – etwa Belarus oder bestimmte GUS-Staaten. Auch bei Zwischenlandungen in solchen Ländern könnte es heikel werden.

Russland kündigt auch an, eine internationale Ausschreibung zu prüfen. Ein «Red Notice» bei Interpol ist zwar rechtlich möglich, wird aber von Interpol in politisch motivierten Fällen – und dies dürfte ein solcher sein – häufig zurückgewiesen, da Interpols Statuten die Nutzung für politische, militärische, religiöse oder rassistische Verfolgung ausdrücklich verbieten (Art. 3 der Interpol-Statuten). Die Erfolgsaussichten Moskaus, eine tatsächlich vollstreckbare Fahndung durchzusetzen, sind also eher gering, wenn auch nicht bei null.

Das eigentliche Ziel dürfte unterdessen weniger die reale Festnahme sein als die öffentliche Einschüchterung – vergleichbar mit ähnlichen Verfahren, die Russland in den letzten Jahren gegen westliche Journalisten, Politiker oder Aktivisten eingeleitet hat, ohne dass es je zu einer tatsächlichen Vollstreckung kam.

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Moskau eröffnet Strafverfahren gegen «FAZ»-Korrespondenten wegen «Mehr-Russen-töten»-Frage

Transition News - 17. August 2026 - 13:03

Die Affäre um den Frankfurter-Allgemeine-Zeitung-Korrespondenten Michael Martens hat eine neue, ernste Stufe erreicht: Moskau hat inzwischen ein Strafverfahren gegen den Journalisten eingeleitet. Ihm wird nach Artikel 282 Absatz 2 des russischen Strafgesetzbuches «Anstiftung zu Hass oder Feindschaft» vorgeworfen. Geprüft werde zudem eine internationale Fahndung sowie eine Untersuchungshaft in Abwesenheit. Im Falle einer Verurteilung drohen Martens laut russischen Staatsmedien bis zu sechs Jahre Haft, wie die Berliner Zeitung unter Berufung auf die russische Nachrichtenagentur Tass berichtet.

Ausgangspunkt der Affäre war eine Pressekonferenz am 8. August 2026 in Belgrad, bei der die Präsidenten Wolodymyr Selenskyj (Ukraine) und Aleksandar Vučić (Serbien) gemeinsam auftraten. Martens richtete dort an Selenskyj die Frage, was die Europäer konkret tun könnten, um der Ukraine zu helfen, «mehr Russen zu töten» beziehungsweise «mehr russische Soldaten zu töten». Die Formulierung löste international scharfe Reaktionen aus. Russlands Außenamtssprecherin Maria Sacharowa bezeichnete Martens als «wahren braunen Propagandisten» und warf ihm vor, xenophobe Aussagen zu verbreiten und Russen zu entmenschlichen; auch die russische Botschaft in Deutschland kündigte rechtliche Schritte an.

Selbst der frühere russische Präsident Dmitri Medwedew schaltete sich ein und ließ unverhohlen drohend anklingen: «Irgendwann wird er seinen Teil der Verantwortung tragen.» Wer eine solche Frage öffentlich stelle, müsse verstehen, dass es «eine Antwort» geben werde, so Medwedew laut Berliner Zeitung.

Die FAZ selbst distanzierte sich nachträglich von der konkreten Formulierung der Frage und erklärte, diese sei «missverständlich formuliert» gewesen; es entspreche nicht der redaktionellen Linie des Blattes, dass möglichst viele russische Soldaten getötet werden sollten. Martens' Frage habe sich, so die Darstellung der Zeitung, auf Diskussionen unter Verteidigungsexperten bezogen, wie die russischen Streitkräfte personell unter Druck gesetzt werden könnten, um den Kreml zu Verhandlungen zu bewegen.

Martens selbst räumte vor allem ein, dass die Verwendung des Wortes «wir» unglücklich gewesen sei – die grundsätzliche Frage empfand er jedoch nicht als skandalös. Außerhalb einer «Barbie-Friedenswelt» würden Kriege nun einmal so geführt, argumentierte der in Wien lebende Korrespondent.

Ein Kommentar aus Brüssel: Ein Eigentor für den Journalismus

Auch außerhalb Russlands wurde der Auftritt scharf kritisiert – wenn auch aus anderen Gründen. Der Brüsseler Kommentator Georgi Gotev beschrieb den Vorfall auf dem europäischen Nachrichtenportal EUalive als journalistisches Eigentor, das ausgerechnet dem Kreml in die Hände gespielt habe. Es sei zutiefst befremdlich gewesen, mitanzusehen, wie ein Reporter sich selbst zum Protagonisten einer Pressekonferenz mache, anstatt die anwesenden Staatschefs zu befragen, so Gotev sinngemäß.

Die Aufnahme der Szene habe binnen kurzer Zeit die eigentlichen inhaltlichen Aussagen von Selenskyj und Vučić überschattet – ein professionelles Versagen ersten Ranges, wie der Autor es nennt. Erschwerend komme hinzu, dass Martens' Formulierung der russischen Propaganda ein fertiges Zitat geliefert habe, das das seit Langem verbreitete Narrativ stütze, der Westen wolle nicht nur die Ukraine verteidigen, sondern Russland als solches vernichten.

Gotev verweist zudem auf einen Aspekt, den russische Stellen genüsslich aufgriffen: Martens' Großvater, Hans-Hermann Martens, war NSDAP- und SA-Mitglied, wurde 1936 von Hitler zum Staatsanwalt ernannt und diente ab 1941 im Wehrmachtführungsstab unter Alfred Jodl; später fällte er als Militärrichter Todesurteile gegen Deserteure. Diese Familiengeschichte nutzten russische Vertreter, angeführt von Sacharowa, um Martens als «Nachfahren eines Nazis» zu brandmarken. Gotev betont gleichwohl, dass Kriege brutal seien und die Ukraine jedes Recht habe, sich zu verteidigen – die Sprache der totalen Vernichtung sei jedoch, selbst nachträglich relativiert, nicht die Sprache verantwortungsvollen Journalismus.

«Abgründe eigener, ungesühnter deutscher Schuld»

Auch innerhalb Deutschlands sorgte der Auftritt für heftige Debatten. Die Nachdenkseiten bezeichneten die Frage Martens' gar als «bestialisch». Thomas Fasbender wiederum ordnete ihn in einem Meinungsbeitrag (siehe auch hier) für die Berliner Zeitung in einen größeren historischen Kontext ein und fragte pointiert, wie es sein könne, dass ein deutscher Journalist und langjähriger FAZ-Redakteur dem ukrainischen Präsidenten öffentlich die Frage stelle, was die Europäer konkret tun könnten, um ihm zu helfen, «mehr Russen zu töten». Da täten sich «Abgründe eigener, ungesühnter deutscher Schuld auf», so Fasbender. Und weiter:

«‹Was können wir Europäer konkret tun, um Ihnen zu helfen, mehr Russen zu töten?› Logisch, dass Martens nicht ‹wir Deutsche› sagt. Da wirkt das Tabu noch. Die Vergangenheitsbewältigung. Für uns Deutsche gilt ‹Nie wieder›. Als Europäer sieht das schon anders aus. Da darf man wünschen.
Und dem Wünschen sind keine Grenzen gesetzt.

Wer in die anonymen Abgründe des Internets taucht, stößt auf Todeswünsche und Russenhass jenseits aller Rationalität (...) Wahrscheinlich ist er [= Martens] kein Russenhasser; ich würde ihm das keineswegs unterstellen. Es geht um ganz anderes. Der 1973 geborene Enkel weiß: Ähnlich Tausenden anderen wurde der Großvater viel zu milde bestraft, nämlich gar nicht. In der Bundesrepublik wurde er Senatspräsident.

‹Wie viele Todesurteile gegen ergriffene Deserteure mein Großvater gefällt hat, weiß ich nicht›, schrieb der Enkel vor zwei Jahren. Sein Blick in die Vergangenheit ist mit dem Gefühl von ungerechter Milde assoziiert – das darf sich nicht wiederholen. Der Ruf nach Strafe für Russland und die Russen befriedigt dieses ungestillte Bedürfnis nach Sühne für die eigene, kollektive und in Martens' Fall familiäre Schuld. Der Gerechtigkeitsfrust aus der eigenen, deutschen Geschichte wird auf eine andere, die russische Geschichte projiziert.»

Ungleiches Maß: Wenn kritische Russland-Korrespondenten ihr Konto verlieren

Bemerkenswert erscheint vor diesem Hintergrund auch, dass Martens trotz einer derart menschenfeindlich anmutenden Äußerung in Deutschland kaum berufliche Konsequenzen zu befürchten scheint, während andere Journalisten, die differenziert über den Ukraine-Russland-Krieg berichten, handfeste wirtschaftliche Sanktionen im eigenen Land erfahren haben.

So wurde dem seit den 1990er-Jahren aus Moskau berichtenden freien deutschen Journalisten und Buchautor Ulrich Heyden im März 2026 von seiner langjährigen Hausbank, der Hamburger Sparkasse, das seit Jahrzehnten bestehende Konto gekündigt. Als Begründung nannte ihm ein Bankmitarbeiter am Telefon die EU-Sanktionen gegen Russland; Heyden lebe in einem «Hochrisikoland». Konkrete Vorwürfe gegen ihn persönlich wurden dabei nicht erhoben (TN berichtete).

Heyden wandte sich daraufhin in einem offenen Brief an Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier und schrieb, die Kündigung sei geeignet, seine Existenz zu zerstören, und widerspreche den Grundsätzen der Demokratie und der Pressefreiheit. Besonders bemerkenswert ist dabei seine Beobachtung, dass er nicht der erste Fall dieser Art sei: Bereits zuvor waren seinen Kollegen Thomas Röper und Alina Lipp, die ebenfalls aus Russland berichten, die Konten gekündigt worden (TN berichtete ebenfalls). Und auch dem Berliner Journalisten Hüseyin Doğru wurde im Rahmen von EU-Sanktionen das Konto gesperrt, in diesem Fall aufgrund von Berichten über Israel und Palästina.

Heyden kritisierte in diesem Zusammenhang deutlich, dass ausgerechnet ihnen dreien, die über Russland «mit Verständnis und nicht mit Schaum vor dem Mund» berichteten, die Konten gekündigt würden. Dabei erwähnt er sogar auch die FAZ:

«Dass man ausgerechnet uns drei für Kontokündigungen auswählt und nicht die Moskau-Korrespondenten der Zeit, der FAZ, des ZDF und der ARD, liegt auf der Hand. Wir drei berichten über Russland mit Verständnis und nicht mit Schaum vor dem Mund. Doch Verständnis passt nicht zu der von der Bundesregierung geforderten Kriegsertüchtigung. Wie geht das an, Herr Steinmeier?»

Womit muss Martens jetzt juristisch rechnen?

Was Martens und das juristische Säbelrasseln aus Moskau angeht, so riskiert der Anfang Fünfzigjährige eine Festnahme oder Auslieferung, sobald er in einen Staat reist, der mit Russland ein Rechtshilfe- oder Auslieferungsabkommen pflegt beziehungsweise eng mit Moskau kooperiert – etwa Belarus oder bestimmte GUS-Staaten. Auch bei Zwischenlandungen in solchen Ländern könnte es heikel werden.

Russland kündigt auch an, eine internationale Ausschreibung zu prüfen. Ein «Red Notice» bei Interpol ist zwar rechtlich möglich, wird aber von Interpol in politisch motivierten Fällen – und dies dürfte ein solcher sein – häufig zurückgewiesen, da Interpols Statuten die Nutzung für politische, militärische, religiöse oder rassistische Verfolgung ausdrücklich verbieten (Art. 3 der Interpol-Statuten). Die Erfolgsaussichten Moskaus, eine tatsächlich vollstreckbare Fahndung durchzusetzen, sind also eher gering, wenn auch nicht bei null.

Das eigentliche Ziel dürfte unterdessen weniger die reale Festnahme sein als die öffentliche Einschüchterung – vergleichbar mit ähnlichen Verfahren, die Russland in den letzten Jahren gegen westliche Journalisten, Politiker oder Aktivisten eingeleitet hat, ohne dass es je zu einer tatsächlichen Vollstreckung kam.

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Der Untergang von Ceuta: Die Dritte Welt klopft an – und Europa öffnet

Eine für vergangenen Samstag befürchtete zweite riesige Migranteninvasion in die spanischen Exklaven Ceuta und Melilla ist – zumindest in dem befürchteten Ausmaß – zwar ausgeblieben, aber nur, weil die marokkanischen Behörden diesmal im Vergleich zur Großinvasion vor zweieinhalb Wochen in Ceuta diesmal ihren Job gemacht und die Ausreisen verhindert oder wenigstens erschwert haben, anstatt einfach […]

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Drohnenangriff auf Büro von Mesrûr Barzanî in Pîrmam

In Pîrmam bei Hewlêr (Erbil) sind das private Büro des Ministerpräsidenten der Kurdistan-Region des Irak (KRI), Mesrûr Barzanî, und das Wohnhaus des Leiters des Sicherheits- und Nachrichtendienstes mit Drohnen angegriffen worden. Nach Angaben der Antiterroreinheit kamen die Fluggeräte aus Iran.

Die Angriffe ereigneten sich am Montag kurz nach Mitternacht. Die Antiterroreinheit der KRI teilte mit, dass um 00.28 Uhr zwei mit Sprengstoff bestückte Drohnen des Typs Hadid-110 von der iranischen Grenze aus in Richtung Pîrmam geflogen seien. Menschen kamen nach Behördenangaben bei den Angriffen nicht zu Schaden.

Barzanî spricht von „gefährlicher Eskalation“

Barzanî erklärte nach einer Untersuchung der Antiterroreinheit, es sei festgestellt worden, dass iranische Drohnen für die Angriffe eingesetzt worden seien. Er verurteilte den Vorfall als „verantwortungslos, rücksichtslos und inakzeptabel“. „Dies ist eine gefährliche Eskalation und eine direkte Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität der Region Kurdistan“, erklärte der Ministerpräsident. Die Angriffe würden die Regionalregierung nicht davon abhalten, ihre Aufgaben wahrzunehmen und die Bevölkerung zu schützen, so Barzanî weiter.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52426 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52390 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52328

 

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Vorschau auf die nationale Kundgebung für Neutralität & Frieden

Transition News - 17. August 2026 - 12:27
Ist die Neutralitätsinitiative ein «rechtes» Anliegen? Die Veranstalter der Nationalen Kundgebung für Neutralität und Frieden sagen klar: Nein.

Am Samstag, 29. August 2026, von 15 bis 17 Uhr versammeln sich auf dem Bundesplatz in Bern Persönlichkeiten aus unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Lagern. Im Zentrum stehen die Schweizer Neutralität, die Sanktionspolitik, die Annäherung an die NATO und die bevorstehende Abstimmung über die Neutralitätsinitiative.

Ausdrücklich angesprochen sind auch Menschen aus dem linken, grünen und friedenspolitischen Spektrum. Die Veranstalter wollen die Neutralitätsdebatte nicht den traditionellen politischen Lagern überlassen. Mit Persönlichkeiten wie dem Politologen Wolf Linder, dem Neutralitätsforscher und SP-Mitglied Pascal Lottaz sowie Massimiliano Ay vom Partito Comunista sollen auch Stimmen zu Wort kommen, die der üblichen Links-rechts-Zuordnung widersprechen.

Jacques Baud live aus Brüssel

Ein besonderer Höhepunkt der Kundgebung ist die Live-Zuschaltung des ehemaligen Schweizer Obersten und Nachrichtendienstanalysten Jacques Baud aus Brüssel.

Die Kundgebung steht unter den Mottos:
NEIN zu Krieg & Sanktionen – JA zur Neutralität
NEIN zur NATO – JA zur Neutralität
JA zur Initiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität»

Die Veranstalter wollen eine öffentliche Debatte darüber anstossen, welche Rolle eine neutrale Schweiz künftig bei Diplomatie, Friedensvermittlung und internationalem Ausgleich spielen kann – und ob Sanktionen und eine stärkere militärische Zusammenarbeit mit NATO, USA und EU mit diesem Verständnis von Neutralität vereinbar sind.

* * *

Rednerinnen und Redner:

Prof. Dr. Alfred de Zayas
UNO-Menschenrechts- und Völkerrechtsexperte

Dr. Pascal Lottaz
Neutralitätsforscher und Associate Professor in Japan

Jacques Baud
Oberst im Generalstab a. D. und ehemaliger Nachrichtendienstanalyst
Von der EU sanktioniert – live zugeschaltet aus Brüssel

Prof. em. Dr. Wolf Linder
Politologe, Mitgründer Institut für Politikwissenschaft, Uni Bern

Ralph Bosshard
Oberstleutnant im Generalstab a. D., Militäranalyst mit Fokus Osteuropa und Russland

Philipp Kruse
Rechtsanwalt LL.M.

Jean-Daniel Ruch
Ehemaliger Schweizer Botschafter in Serbien, Montenegro, Israel und der Türkei

Pirmin Schwander
Ständerat, Kanton Schwyz

Michelle Cailler
Präsidentin, Föderale Bewegung Romandie

Maria Pia Ambrosetti
Grossrätin, HelvEthica Ticino

Massimiliano Ay
Grossrat Kanton Tessin, Partito Comunista

Christoph Pfluger
Verleger und Initiant der Bewegung für Neutralität

Begrüssung: Urs Hans

Veranstaltet wird die Kundgebung von Urs Hans / Public Eye on Science (PEOS) und Neutralität für Frieden und Ausgleich (swissneutralitynow.ch).

Die Organisatoren betonen den überparteilichen Charakter der Veranstaltung. Parteifahnen und Organisationssymbole sollen bewusst in den Hintergrund treten: Die Menschen sollen als Bürgerinnen und Bürger zusammenkommen und sich aufgrund der vorgetragenen Argumente selbst eine Meinung bilden.

Bundesplatz Bern
Samstag, 29. August 2026
15.00–17.00 Uhr

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Weitere Informationen zur Kundgebung
https://peos.ch
https://bene.swiss

Pressekonferenz linkes Komitee für Neutralität
https://www.youtube.com/watch?v=3Z1vBuo90pM

Ehem. Schweizer Botschafter J.-D. Ruch zerlegt die Argumente des Bundesrates
https://www.youtube.com/watch?v=agcNfCrqEHo

JACQUES BAUD – „BAUDschafter“ des Friedens sanktioniert von der EU, gefeiert von Menschen
https://www.youtube.com/watch?v=MHZpPTfb49k

Podium zur Neutralitätsinitiative an der Vollversammlung der Bewegung für Neutralität
https://www.youtube.com/watch?v=cD2k1REepGk

500'000 Tote durch Sanktionen – jedes Jahr | Prof. em. Dr. Wolf Linder fordert Neutralität
https://www.youtube.com/watch?v=YImQ93_whA8

Pascal Lottaz - Die integrale Neutralität der Schweiz
https://www.linksbuendig.ch/video/v/pascal-lottaz-die-integrale-neutralitt-der-schweiz

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https://ttv.swiss

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Wegweisendes Urteil: Rentner muss fast 50.000 Euro wegen Krankenkassen-Zuschuss zurückzahlen

Rentenversicherung fordert über 50.000 Euro zurück: Krankenkassen-Zuschuss wird für Rentner zur teuren Falle

Mehr als 20 Jahre erhielt ein Rentner einen Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung. Dann stellte sich heraus, dass er bereits seit April 2002 pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) war und der Zuschuss deshalb nicht mehr hätte gezahlt werden dürfen. Die Folge war eine Forderung von zunächst insgesamt 50.099,86 Euro.

Der Rentner hatte den Fehler nicht selbst ausgelöst. Eine Meldung der Krankenkasse war vielmehr beim falschen Rentenversicherungsträger gelandet, sodass die zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund jahrzehntelang nichts von der Pflichtversicherung erfuhr. Trotzdem bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einen großen Teil der finanziellen Forderungen gegen den Rentner.

Das rechtskräftige Urteil vom 11. März 2026 zeigt, wie weitreichend eine rückwirkend festgestellte Pflichtversicherung sein kann. Gleichzeitig zeigt es, warum Betroffene einen Rückforderungsbescheid nicht allein wegen seiner Gesamtsumme prüfen sollten, sondern jeden früheren Renten- und Änderungsbescheid einbeziehen müssen (LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 3 R 189/25).

Aus einem Behördenfehler entstand eine Forderung von mehr als 50.000 Euro

Der Kläger bezog seit 2001 Altersrente und war zunächst freiwillig gesetzlich krankenversichert. Die Rentenversicherung bewilligte ihm deshalb einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Zahlung war zunächst rechtmäßig.

Zum 1. April 2002 änderte sich jedoch sein Versicherungsstatus. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung erfüllte der Mann nun die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner. Die Krankenkasse stellte die Pflichtmitgliedschaft im Juni 2002 rückwirkend zum 1. April 2002 fest.

Die entsprechende Meldung wurde nach den Feststellungen des Gerichts allerdings nicht an die Deutsche Rentenversicherung Bund geschickt. Sie gelangte versehentlich zur Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Bei der eigentlich zuständigen Stelle lief der Zuschuss deshalb weiter.

Tipp: Wer wissen möchte, unter welchen Voraussetzungen Rentner überhaupt pflichtversichert werden, findet dazu bei Gegen-Hartz eine ausführliche Erklärung zur Pflichtversicherung und freiwilligen Krankenversicherung im Rentenalter.

Rentner zahlte ab April 2002 keine freiwilligen Beiträge mehr

Für die spätere Gerichtsentscheidung war ein weiterer Umstand besonders wichtig. Der Rentner zahlte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts seit dem 1. April 2002 keine freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr. Gleichzeitig erhielt er weiterhin den Zuschuss der Rentenversicherung.

Weil der Rentenversicherung die Pflichtmitgliedschaft unbekannt geblieben war, wurden außerdem keine entsprechenden Pflichtbeiträge aus seiner Rente abgeführt. Der Mann war damit nach der Bewertung des Gerichts über einen sehr langen Zeitraum kranken- und pflegeversichert, ohne selbst die eigentlich aus der Rente anfallenden Beiträge zu tragen.

Erst im Januar 2022 erreichte die Rentenversicherung durch das KVdR-Meldeverfahren ein Datensatz über die Pflichtversicherung. Nach weiteren Meldungen wurde der jahrzehntelange Fehler erkannt. Daraufhin begann die rückwirkende Neuberechnung.

So setzten sich die mehr als 50.000 Euro zunächst zusammen

Die Rentenversicherung verlangte nicht nur die über Jahre gezahlten Zuschüsse zurück. Hinzu kamen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die wegen der Pflichtmitgliedschaft eigentlich aus der Rente hätten abgeführt werden müssen.

Forderung Betrag und Zeitraum Ursprünglich zurückgeforderte Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse 35.645,02 Euro für April 2002 bis Oktober 2022 Nachgeforderte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 14.454,84 Euro für Januar 2018 bis Oktober 2022 Ursprüngliche Gesamtbelastung 50.099,86 Euro Vom Gericht gestrichener Teil der Zuschuss-Rückforderung 3.707,40 Euro Verbleibende Rückforderung der Zuschüsse 31.937,62 Euro Verbleibende Gesamtbelastung aus Zuschüssen und Beiträgen 46.392,46 Euro

Am Ende musste der Rentner damit nicht die ursprünglich verlangten 50.099,86 Euro tragen. Nach dem Urteil blieben jedoch 31.937,62 Euro an zurückzuzahlenden Zuschüssen sowie 14.454,84 Euro an rückständigen Beiträgen. Zusammen ergibt das noch immer 46.392,46 Euro.

Warum der Behördenfehler die Rückzahlung nicht verhinderte

Auf den ersten Blick erscheint der Fall ungewöhnlich, weil die fehlerhafte Datenübermittlung nicht vom Rentner veranlasst worden war. Das Landessozialgericht sah darin jedoch keinen Grund, die Rückforderung der Zuschüsse insgesamt auszuschließen. Für diese besondere Situation enthält das Rentenrecht eine eigene Vorschrift.

Nach § 108 Absatz 2 SGB VI ist die Bewilligung eines Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung rückwirkend aufzuheben, wenn die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft feststellt und dadurch die Voraussetzungen des Zuschusses entfallen. Das Gesetz sieht für diesen Fall deutlich strengere Folgen vor als die allgemeinen Regeln über die Aufhebung fehlerhafter Sozialleistungsbescheide.

Insbesondere sind nach § 108 Absatz 2 SGB VI mehrere sonst häufig diskutierte Vorschriften des SGB X nicht anzuwenden. Dazu gehören die allgemeinen Regeln über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte und über die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes wegen einer späteren Änderung der Verhältnisse.

Das bedeutet: Die Frage, ob der Rentner den Fehler verursacht oder erkannt hatte, konnte den Anspruch in dieser Konstellation nicht in derselben Weise begrenzen, wie es bei anderen Rückforderungsfällen möglich sein kann. Genau deshalb darf das Urteil nicht ungeprüft auf jede Rückforderung der Rentenversicherung übertragen werden.

Vertrauensschutz half dem Rentner hier kaum

Bei vielen Rückforderungen wird geprüft, ob ein Leistungsempfänger auf einen bestehenden Bescheid vertrauen durfte. Im vorliegenden Verfahren führte dieser Ansatz nicht zum gewünschten Ergebnis. Das Gericht stützte die Rückabwicklung auf die besondere Vorschrift des § 108 Absatz 2 SGB VI.

Nach Ansicht des Senats handelt es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, muss die Zuschussbewilligung grundsätzlich ab Beginn der rückwirkend festgestellten Pflichtmitgliedschaft aufgehoben werden. Der jahrzehntelange Informationsfehler zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung änderte daran nichts.

Andere Rückforderungsfälle können völlig anders ausgehen. Gegen-Hartz hat beispielsweise mehrfach über Situationen berichtet, in denen Änderungsbescheide der Rentenversicherung hohe Rückforderungen auslösen und die genaue Rechtsgrundlage darüber entscheidet, ob die Forderung Bestand hat.

Eine Schutzvorschrift gegen doppelte Belastungen half nicht

§ 108 Absatz 2 SGB VI enthält gleichzeitig eine wichtige Ausnahme. Sie soll verhindern, dass Rentner freiwillige Krankenversicherungsbeiträge selbst getragen haben und anschließend zusätzlich den dafür gewährten Rentenzuschuss zurückzahlen müssen, obwohl sie die freiwilligen Beiträge nicht zurückerhalten können.

Dieser Schutz griff im entschiedenen Fall nicht. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger nach März 2002 keine freiwilligen Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge mehr entrichtet. Damit gab es keine entsprechenden eigenen Zahlungen, die eine solche Doppelbelastung hätten entstehen lassen.

Für ähnliche Fälle ist dieser Unterschied erheblich. Wer nach einer rückwirkend festgestellten Pflichtversicherung einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte deshalb auch Belege darüber sichern, welche freiwilligen Beiträge tatsächlich gezahlt und möglicherweise später erstattet wurden.

Warum das Gericht die Rückforderung trotzdem um 3.707,40 Euro kürzte

Der Rentner hatte mit seiner Berufung dennoch teilweise Erfolg. Ausschlaggebend war ein neuer Rentenbescheid vom 30. Januar 2021. Darin hatte die Rentenversicherung für die Zeit ab März 2021 erneut einen monatlichen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 185,37 Euro festgesetzt.

Als die Rentenversicherung später Geld zurückforderte, hob sie nach den Feststellungen des Gerichts zwar den ursprünglichen Zuschussbescheid aus dem Jahr 2001 auf. Den späteren Bescheid vom 30. Januar 2021 beseitigte sie dagegen nicht. Dieser Bescheid war weiterhin wirksam.

Deshalb durfte die Rentenversicherung die Zuschüsse für März 2021 bis Oktober 2022 nicht zurückverlangen. Bei 20 Monaten und jeweils 185,37 Euro ergab sich eine Kürzung um 3.707,40 Euro. Die Zuschussforderung sank dadurch von 35.645,02 Euro auf 31.937,62 Euro.

Der Fall zeigt damit sehr deutlich, warum auch ältere und zwischenzeitlich ergangene Bescheide geprüft werden müssen. Ein ähnliches Problem bei nicht wirksam aufgehobenen Rentenbescheiden erläutert Gegen-Hartz auch in dem Beitrag „Witwerrente angegeben: Warum trotzdem eine hohe Rückforderung drohen kann“.

Zuschussforderung war nach mehr als 20 Jahren nicht verjährt

Der Kläger konnte die Rückforderung auch nicht mit dem Hinweis auf den langen Zeitraum vollständig abwehren. Das Landessozialgericht erklärte den Erstattungsanspruch nach § 50 Absatz 4 SGB X nicht für verjährt. Die dort geregelte Frist knüpft an die Unanfechtbarkeit des Erstattungsbescheides an.

Nach der Vorschrift verjährt ein festgesetzter Erstattungsanspruch grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Im entschiedenen Verfahren war dieser Zeitpunkt gerade noch nicht erreicht, weil gegen den Erstattungsbescheid vorgegangen wurde.

Die verbreitete Annahme, eine Sozialbehörde könne nach vier Jahren grundsätzlich nichts mehr zurückfordern, greift deshalb zu kurz. Es muss zunächst geklärt werden, um welche Forderung es geht, auf welche Vorschrift sie gestützt wird und an welches Ereignis die jeweilige Frist anknüpft.

Bei den Krankenversicherungsbeiträgen galt eine andere zeitliche Begrenzung

Besonders anschaulich wird dies bei den zusätzlich nachgeforderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Obwohl die Pflichtversicherung bereits seit 2002 bestand, verlangte die Rentenversicherung keine Beiträge für den gesamten Zeitraum von mehr als 20 Jahren.

Beitragsforderungen für die Zeit bis Ende 2017 wurden wegen der hier beachteten Verjährung nicht mehr geltend gemacht. Übrig blieben Beitragsrückstände für Januar 2018 bis Oktober 2022 in Höhe von 14.454,84 Euro. Diese Forderung bestätigte das Landessozialgericht.

Die beiden Positionen mussten somit getrennt betrachtet werden. Für den zu Unrecht gezahlten Zuschuss ergab sich eine Rückforderung bis zurück ins Jahr 2002, während die rückständigen Versicherungsbeiträge nur für einen wesentlich kürzeren Zeitraum verlangt wurden.

Ein Widerspruch stoppt die Forderung in diesem Sonderfall nicht automatisch

Für Betroffene enthält § 108 Absatz 2 SGB VI noch eine weitere unangenehme Besonderheit. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Zuschusses und die damit verbundene Erstattung haben nach dem Gesetz keine automatische aufschiebende Wirkung.

Das bedeutet nicht, dass Betroffene einen zweifelhaften Bescheid hinnehmen sollten. Die finanziellen Folgen während eines laufenden Verfahrens müssen jedoch gesondert berücksichtigt werden. Bei hohen Beträgen kann deshalb frühzeitig fachkundige sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein.

Auch die Form des Widerspruchs sollte nicht unterschätzt werden. Gegen-Hartz hat dazu über ein Urteil berichtet, nach dem ein Widerspruch gegen einen Rentenbescheid per einfacher E-Mail nicht ohne Weiteres ausreicht.

Rückforderungsbescheid sollte nicht vorschnell akzeptiert werden

Das Urteil ist kein Freibrief für jede beliebige Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung. Im Gegenteil zeigt gerade die Reduzierung um 3.707,40 Euro, dass selbst bei einer grundsätzlich berechtigten Forderung Fehler im Verwaltungsverfahren erhebliche Auswirkungen haben können.

Betroffene sollten daher prüfen, welche Bewilligungs-, Änderungs- und Neuberechnungsbescheide im betroffenen Zeitraum ergangen sind. Ebenso wichtig ist die Frage, welche dieser Bescheide durch den Rückforderungsbescheid tatsächlich aufgehoben wurden und für welche Monate die Rentenversicherung Geld verlangt.

Auch die Berechnung selbst sollte nachvollziehbar sein. Wer den Rechenweg nicht versteht oder Unterlagen fehlen, kann Akteneinsicht und eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage verlangen. Weitere Hinweise dazu enthält der Gegen-Hartz-Beitrag über hohe Rückforderungen nach Änderungsbescheiden der Rentenversicherung.

Änderungen bei der Krankenversicherung besser zusätzlich selbst melden

Der Fall zeigt außerdem ein praktisches Problem automatisierter Meldesysteme. Versicherte können sich nicht immer darauf verlassen, dass eine Information zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung fehlerfrei bei der zuständigen Stelle ankommt. Eine technische oder organisatorische Fehlleitung kann noch Jahre später finanzielle Folgen haben.

Wer einen Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung aus seiner gesetzlichen Rente erhält und später seinen Versicherungsstatus ändert, sollte deshalb auch die Rentenversicherung informieren. Empfehlenswert ist ein nachweisbarer Übermittlungsweg sowie die Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen.

Auch neue Rentenbescheide sollten darauf kontrolliert werden, welcher Krankenversicherungsstatus dort zugrunde gelegt wurde. Wie wichtig die Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung ist, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner und ihren finanziellen Auswirkungen.

Urteil ist nicht auf jede Renten-Rückforderung übertragbar

Bei der Einordnung des Urteils ist Vorsicht geboten. Die außergewöhnlich weit zurückreichende Aufhebung beruht auf einer besonderen gesetzlichen Regelung für Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung bei rückwirkend festgestellter Pflichtmitgliedschaft. Andere Überzahlungen können nach völlig anderen Vorschriften beurteilt werden.

So können bei gewöhnlichen fehlerhaften Rentenzahlungen unter anderem Vertrauensschutz, Kenntnis des Betroffenen, grobe Fahrlässigkeit, Mitteilungspflichten und gesetzliche Fristen stärker ins Gewicht fallen. Ein Rückforderungsbescheid sollte deshalb immer anhand seiner konkreten Rechtsgrundlage geprüft werden.

Wer erst nach Ablauf einer normalen Widerspruchsfrist einen Fehler entdeckt, ist ebenfalls nicht in jedem Fall ohne Möglichkeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen können bereits bestandskräftige Entscheidungen überprüft werden, wie Gegen-Hartz im Beitrag „Fehler im Rentenbescheid: Bestandskräftig heißt nicht für immer“ erläutert.

Fragen und Antworten zur Rückforderung von Krankenkassen-Zuschüssen 1. Kann die Rentenversicherung einen Krankenversicherungszuschuss nach mehr als 20 Jahren zurückfordern?

In der besonderen Konstellation des § 108 Absatz 2 SGB VI kann eine sehr weit zurückreichende Aufhebung möglich sein, wenn rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft festgestellt wurde und dadurch der Anspruch auf den Zuschuss entfallen ist. Das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte im Verfahren L 3 R 189/25 eine Rückforderung, die bis April 2002 zurückreichte.

2. Muss ich auch zahlen, wenn Krankenkasse oder Rentenversicherung den Fehler verursacht haben?

Nicht jeder Behördenfehler führt automatisch dazu, dass eine Rückforderung entfällt. Im entschiedenen Fall verhinderte die fehlerhafte Datenübermittlung die Rückforderung nach § 108 Absatz 2 SGB VI nicht. Bei anderen Rechtsgrundlagen kann ein Behördenfehler jedoch anders zu bewerten sein.

3. Warum musste der Rentner am Ende nicht die gesamten 50.099,86 Euro zahlen?

Die Rentenversicherung hatte einen späteren Bescheid aus Januar 2021 nicht wirksam beseitigt. Deshalb durften Zuschüsse für 20 Monate im Gesamtwert von 3.707,40 Euro nicht zurückverlangt werden. Die verbleibende Belastung aus Zuschuss-Rückforderung und Beitragsnachforderung betrug 46.392,46 Euro.

4. Was ist, wenn ich freiwillige Krankenversicherungsbeiträge selbst gezahlt habe?

Dann kann die Schutzregelung des § 108 Absatz 2 Satz 2 SGB VI Bedeutung bekommen. Sie soll insbesondere verhindern, dass Versicherte freiwillige Beiträge endgültig selbst getragen haben und zugleich den dafür erhaltenen Zuschuss zurückzahlen müssen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den tatsächlich gezahlten und gegebenenfalls erstatteten Beiträgen ab.

5. Was sollte ich nach Erhalt eines Rückforderungsbescheids zuerst prüfen?

Geprüft werden sollten die Rechtsgrundlage, der Zeitraum, die Berechnung und sämtliche früheren Renten- und Änderungsbescheide. Besonders wichtig ist, ob die Bescheide, auf denen die einzelnen Zahlungen beruhen, tatsächlich aufgehoben wurden. Außerdem sollte die im Bescheid genannte Rechtsbehelfsfrist beachtet werden.

6. Stoppt ein Widerspruch gegen die Rückforderung automatisch die Zahlungspflicht?

Bei einer Aufhebung nach § 108 Absatz 2 SGB VI sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine automatische aufschiebende Wirkung haben. Betroffene sollten deshalb neben der inhaltlichen Prüfung des Bescheids auch klären, wie während des Rechtsstreits mit der Forderung verfahren wird. Bei hohen Rückforderungen kann eine individuelle sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein.

Quellen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 2026, Az. L 3 R 189/25. Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen als rechtskräftig ausgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Beitrag Wegweisendes Urteil: Rentner muss fast 50.000 Euro wegen Krankenkassen-Zuschuss zurückzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Neue Beweisregeln: So sollen Patienten leichter Schadensersatz erhalten

Patientinnen und Patienten sollen Ansprüche nach einem Behandlungsfehler künftig leichter durchsetzen können. Ein Gesetzentwurf der Grünen vom 7. Juli 2026 will primär den Nachweis erleichtern, dass ein festgestellter Fehler den Gesundheitsschaden verursacht hat.

Geplant sind außerdem genauere Vorgaben für medizinische Sachverständige, erweiterte Rechte an der Patientenakte und verbindlichere Hilfen der gesetzlichen Krankenkassen. Für Menschen mit schweren chronischen Erkrankungen könnte das besonders bedeutsam sein, weil lange Behandlungsverläufe und mehrere beteiligte Einrichtungen die Aufklärung erschweren können.

Wichtig ist: Der Entwurf ist nicht geltendes Recht. Der Bundestag hat ihn am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen, wie der Deutsche Bundestag mitteilt. Stand 16. August 2026 ist der Ausgang des parlamentarischen Verfahrens offen.

Was für Patienten geplant ist

Nach der derzeitigen Rechtslage müssen Geschädigte im Regelfall den Behandlungsfehler, den eingetretenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang beweisen. Das Gesetz kennt zwar Erleichterungen, doch diese greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Grünen wollen diese Beweisnot verringern. Der Gesetzentwurf in Bundestagsdrucksache 21/6916 enthält dazu Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, in der Zivilprozessordnung und im Fünften Sozialgesetzbuch.

Geltendes Recht Vorgesehene Änderung Patienten müssen Fehler, Gesundheitsschaden und ursächlichen Zusammenhang grundsätzlich beweisen. Besondere Vermutungen gelten nur in bestimmten Fällen. Der Fehler müsste im Regelfall weiter bewiesen werden. Für den Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden wäre das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO vorgesehen. Die erste Abschrift der Patientenakte ist kostenlos. Änderungs- und Speicherprotokolle werden nicht ausdrücklich genannt. Patienten könnten ausdrücklich Änderungs- und Speicherprotokolle sowie unter bestimmten Voraussetzungen Hygieneunterlagen verlangen. § 66 SGB V bestimmt, dass Krankenkassen Versicherte bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern unterstützen sollen. Aus „sollen“ würde „müssen“. Weitere Informations- und Unterstützungspflichten kämen hinzu. Für medizinische Sachverständige gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung. Ein neuer § 404b ZPO würde besondere fachliche und medizinrechtliche Qualifikationen sowie transparente Auswahlregeln verlangen. Wann der Ursachennachweis leichter werden soll

Ein schlechter Behandlungsausgang beweist noch keinen Behandlungsfehler. Ebenso reicht ein festgestellter Fehler allein nicht immer aus, denn zusätzlich muss er für die konkrete gesundheitliche Verschlechterung verantwortlich sein.

Gerade bei chronischen Erkrankungen kommen oft mehrere Ursachen infrage. Die Grunderkrankung, eine Begleiterkrankung, ein unvermeidbares Risiko und eine fehlerhafte Behandlung können ähnliche Beschwerden auslösen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung muss das Gericht bei der Verursachung des ersten Gesundheitsschadens grundsätzlich die volle Überzeugung gewinnen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit kann außerhalb besonderer Fallgruppen nicht genügen.

Der Vorschlag ordnet diesen Zusammenhang § 287 ZPO zu. Nach der Gesetzesbegründung könnte eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen, dass der bewiesene Behandlungsfehler den Schaden verursacht hat.

Eine allgemeine Beweislastumkehr wäre das nicht. Patienten müssten den Fehler im Regelfall weiterhin belegen, und ein Gericht könnte den Anspruch ablehnen, wenn es den Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden nicht für überwiegend wahrscheinlich hält.

Schon heute enthält § 630h BGB besondere Vermutungen, etwa bei voll beherrschbaren Risiken, fehlenden wesentlichen Einträgen, mangelnder Befähigung oder groben Behandlungsfehlern. Hinzukommen soll eine Vermutung, wenn einschlägige Empfehlungen der RKI-Kommissionen zur Infektionsprävention und zum Einsatz von Antiinfektiva ohne gleichwertige Ersatzmaßnahmen missachtet wurden.

Neue Pflichten für Kliniken und Behandelnde

Fehler entstehen nicht nur durch eine falsche Entscheidung am Krankenbett. Ungeeignete Abläufe, zu wenig qualifiziertes Personal, fehlende technische Ausstattung oder mangelhafte Hygiene können ebenfalls Schäden verursachen.

Die Leitung von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen würde deshalb ausdrücklich verpflichtet, die personellen, organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen für eine fachgerechte Behandlung zu schaffen und fortlaufend zu sichern. Für Geschädigte könnte es dadurch leichter werden, ein Versäumnis der Einrichtung von einem individuellen Fehler einer behandelnden Person zu unterscheiden.

Behandelnde müssten erkennbare Hinweise auf eigene Behandlungsfehler oder auf möglicherweise durch Dritte verursachte Schäden unverzüglich mitteilen, ohne dass Patienten erst nachfragen. Das würde insbesondere Schäden durch Arzneimittel, Medizinprodukte oder Blutprodukte erfassen.

Nach einer Behandlung wäre standardmäßig ein Patientenbrief zu erstellen. Auf Nachfrage könnten Patienten oder Hinterbliebene bei berechtigtem Interesse außerdem erfahren, wer Vertragspartner war und welche Personen tatsächlich behandelt haben.

Mehr Informationen aus der Patientenakte

Wer einen Behandlungsfehler vermutet, braucht vollständige Unterlagen. Bereits heute können Patienten nach § 630g BGB unverzüglich Einsicht in ihre Akte und eine kostenlose erste Abschrift verlangen.

Künftig wären Änderungs- und Speicherprotokolle elektronischer Akten ausdrücklich erfasst. Daraus könnte hervorgehen, wann, durch wen und aus welchem Grund ein Eintrag verändert wurde.

Bei berechtigtem Interesse würde sich das Einsichtsrecht auch auf Hygienepläne und weitere behandlungsbezogene Unterlagen erstrecken. Die Einrichtung müsste zudem schriftlich bestätigen, dass ihre Abschrift vollständig ist.

Wird die Einsicht unberechtigt verweigert oder nur eine unvollständige Akte vorgelegt, dürfte die Verjährungsfrist frühestens mit der vollständigen Einsicht beginnen. Weitere Hinweise enthält der interne Ratgeber Patientenakte anfordern: Diese Unterlagen stehen Ihnen zu.

Strengere Regeln für Gutachten und Einigungen

Medizinische Gutachten beeinflussen den Ausgang vieler Arzthaftungsverfahren. Sachverständige müssten nach dem Vorschlag für das konkrete Behandlungsgeschehen besonders qualifiziert sein und zusätzlich eine von der zuständigen Ärztekammer geprüfte Qualifikation für medizinrechtliche Begutachtungen nachweisen.

Interessenkonflikte wären offenzulegen, die Auswahl müsste nachvollziehbar erfolgen. Dafür kämen auch Zufalls- oder Rotationsverfahren infrage.

Gutachten hätten außerdem mögliche Organisationsversäumnisse der Einrichtung zu untersuchen. Die strengeren Vorgaben würden kein günstiges Ergebnis garantieren, könnten die Begutachtung aber nachvollziehbarer und einheitlicher machen.

Nach dem Entwurf soll das Gericht spätestens im ersten Verhandlungstermin eine Mediation oder ein Güterichterverfahren vorschlagen. Bei einem Güterichter versucht ein anderer Richter, mit den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu finden; die Parteien könnten dieses Angebot ablehnen.

Mehr Unterstützung durch die Krankenkassen

Nach dem geltenden § 66 SGB V sollen gesetzliche Krankenkassen Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern unterstützen. Dazu können sie Unterlagen prüfen, weitere Dokumente anfordern und eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst veranlassen.

Das Wort „sollen“ lässt den Kassen schon heute nicht völlig freie Hand; im Regelfall ist Unterstützung zu leisten. Die geplante Formulierung „müssen“ würde die Verpflichtung jedoch verbindlicher ausgestalten.

Hilfe wäre auch nach einem Kassenwechsel vorgesehen, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des vermuteten Fehlers bei der früheren Krankenkasse versichert war. Nach dem Tod eines Versicherten könnten Hinterbliebene oder sonstige gesetzliche Vertreter Unterstützung erhalten.

Erfasst wären außerdem Ansprüche wegen Schäden durch Arzneimittel oder Medizinprodukte. Krankenkassen dürften vorhandene Abrechnungs- und Versorgungsdaten künftig auch zur Erkennung möglicher Behandlungs- und Pflegefehler auswerten.

Ergeben sich daraus offensichtliche Hinweise auf einen nicht unerheblichen Schaden, müsste die Kasse den Versicherten informieren und auf das Recht hinweisen, Unterstützung zu beantragen. Schon heute empfiehlt das Bundesgesundheitsministerium, sich bei einem Verdacht an die Krankenkasse zu wenden.

Wie ein solcher Antrag vorbereitet werden kann, zeigt der interne Beitrag Krankenkasse bei Behandlungsfehlern einschalten.

Warum chronisch kranke Menschen besonders betroffen sein können

Besondere Vorschriften nur für chronisch kranke Menschen enthält der Entwurf nicht. Die geplanten Änderungen könnten für sie dennoch häufiger praktische Bedeutung haben.

Menschen mit schweren chronischen Erkrankungen werden häufig über Jahre von mehreren Praxen und Kliniken behandelt. Je länger und verzweigter der Verlauf ist, desto schwieriger kann es werden, einen einzelnen Fehler, die verantwortliche Einrichtung und den Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen zu bestimmen.

Zudem können sich Beschwerden durch die Grunderkrankung selbst verschlimmern. Gutachter und Gerichte müssen dann zwischen dem natürlichen Verlauf, bekannten Risiken und einem vermeidbaren Fehler unterscheiden.

Vollständigere Akten, sichtbare Änderungshistorien und ein niedrigeres Beweismaß könnten in solchen Fällen helfen. Allein die Zahl der Behandlungen oder die Schwere einer Erkrankung würde jedoch keinen Anspruch begründen.

Was Betroffene bereits heute tun können

Niemand muss die weitere Gesetzgebung abwarten, um einen Verdacht prüfen zu lassen. Betroffene können die Patientenakte anfordern, den Ablauf mit Daten und Beschwerden schriftlich festhalten und ihre gesetzliche Krankenkasse um Unterstützung bitten.

Auch die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärzte- und Zahnärztekammern kommen für eine außergerichtliche Prüfung in Betracht. Unabhängige Orientierung bietet die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland.

Bei schweren Schäden oder drohender Verjährung sollte frühzeitig medizinrechtlicher Rat eingeholt werden. Die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

Sie beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des möglichen Anspruchsgegners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Diese Regelung steht in § 199 BGB.

Die bloße Anforderung von Unterlagen oder eine interne Prüfung schützt nicht verlässlich vor einem Fristablauf. Betroffene sollten deshalb rechtzeitig klären lassen, welche Schritte die Verjährung hemmen können.

Je nach Einzelfall kommen Verdienstausfall, selbst getragene zusätzliche Behandlungs- oder Pflegekosten, weitere materielle Schäden und Schmerzensgeld in Betracht. Der interne Ratgeber Schmerzensgeld nach einem Behandlungsfehler erklärt die Unterschiede.

Ein sofort verfügbarer Härtefall- oder Entschädigungsfonds ist nicht vorgesehen. Innerhalb von fünf Jahren nach einem möglichen Inkrafttreten wäre lediglich zu prüfen, ob ein solcher Fonds für besonders schwer geschädigte Menschen benötigt wird.

Fiktives, vereinfachtes Praxisbeispiel

Eine 54-jährige Patientin mit einer schweren chronischen Darmerkrankung wird innerhalb weniger Monate in einer Praxis und zwei Kliniken behandelt. Eine Infektion wird zu spät erkannt; anschließend bleiben dauerhafte Nierenschäden zurück.

Ein Gutachten bestätigt einen nicht als grob eingestuften Diagnosefehler und hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass eine rechtzeitige Behandlung den schweren Verlauf verhindert hätte. Die derzeit regelmäßig verlangte Überzeugungssicherheit erreicht das Gutachten jedoch nicht, und eine besondere gesetzliche Vermutung greift im Beispiel nicht.

Nach geltendem Recht könnte der Ursachennachweis deshalb scheitern. Nach dem vorgeschlagenen Beweismaß könnte die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen; das Gericht müsste aber weiterhin sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen.

Fragen und Antworten zum geplanten Patientenrechtegesetz Gilt die geplante Beweiserleichterung bereits?

Nein. Der Entwurf wurde am 9. Juli 2026 erstmals im Bundestag beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen.

Würde sich die Beweislast vollständig umkehren?

Nein. Patienten müssten den Behandlungsfehler grundsätzlich weiter beweisen; erleichtert werden soll vor allem der Nachweis, dass dieser Fehler den Gesundheitsschaden verursacht hat.

Reicht dann jeder schlechte Behandlungsausgang für Schadensersatz?

Nein. Krankheitsschicksal, bekannte Komplikation und Behandlungsfehler müssten weiterhin voneinander unterschieden werden.

Würde die Krankenkasse den Haftungsprozess führen?

Nein. Die Kasse könnte Unterlagen beschaffen und prüfen, eine sozialmedizinische Begutachtung veranlassen und den Sachverhalt bewerten, sie ersetzt aber keine anwaltliche Vertretung.

Gelten die geplanten Kassenhilfen auch für Privatversicherte?

Die Änderung des § 66 SGB V betrifft gesetzliche Krankenkassen. Die geplanten Änderungen im Behandlungsvertrags- und Zivilprozessrecht würden dagegen nicht allein an eine gesetzliche Krankenversicherung anknüpfen.

Entsteht mit dem Gesetz sofort ein Entschädigungsfonds?

Nein. Der Entwurf sieht zunächst nur eine spätere Prüfung vor, ob ein solcher Fonds benötigt wird.

Der Beitrag Neue Beweisregeln: So sollen Patienten leichter Schadensersatz erhalten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Deutschland und Europa im Griff der Klimaapokalypse – Der Weltuntergang ist nah, wenn wir nicht sofort gegensteuern – Teil 3

Teil 3: Die Wahrheit liegt in der Naturphysik und nicht der Klimareligion

Raimund Leistenschneider

Des weiteren wurde bereits erwähnt (vor Abb.16), dass ein starker Sonnensturm, wie wir ihn 2026 öfters hatten (siehe beispielhaft Spektrum der Wissenschaft von 04/2026 oder Max Planck Gesellschaft vom 16. Juni 2026 (beides unter Abb.12) Einfluss auf geladene Aerosole hat und in der Lage ist, diese räumlich zu beeinflussen. Gleiches gilt übrigens auch für die HCS. Wie nicht anders zu erwarten, ist wieder die Physik „an allem schuld“, und der Zusammenhang wird in den Maxwell-Gleichungen beschrieben.

Neben den im Abb.17 und Abb.18 gezeigten Erwärmungsgründen ist natürlich die erhöhte Sonnenscheindauer, die Deutschland (und Europa) in 2026 verzeichnen, ein weiterer Grund für die aktuell gemessene Temperatursituation. Der Autor hat in seinem Bericht „Klimaschwindel bei DWD, ZDF und Co. – oder: wie Öffentlichkeit und Politik getäuscht werden (1)“ dargelegt, wie eine erhöhte Sonnenscheindauer rechnerisch den Strahlungsantrieb und damit die Temperaturen erhöht.

4. Zwischenergebnis

Die erhöhte Sonnenscheindauer ist ein maßgeblicher „Akteur“ des Temperaturanstiegs.

Abb.24, Kowatsch & Baritz nach Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD), Quelle, zeigt deutlich, dass die erhöhte Sonnenscheindauer in Deutschland für den Temperaturanstieg der letzten Jahrzehnte in Deutschland verantwortlich ist. Was nicht nur in Deutschland gilt (Abb.25).

Abb.25 zeigt die Zunahme der Temperatur in Großbritannien und die Sonnenscheindauer über die letzten 140 Jahre. Die Abb. spricht für sich.

Aber was macht denn jetzt den Sommer in 2026 so einzigartig in Punkto Temperatur/Sonnenscheindauer und Trockenheit? Die gezeigten Charts und Argumente sind stichhaltig, aber erklären nicht die Frage, denn die darin genannte Argumentationen lassen sich auch in früheren solaren Aktivitäten finden. Nun, die Einzigartigkeit und Erklärung geht aus Abb.26 hervor. Die Antwort ist die HCS der Sonne und mit ihr dessen turbulenter Sonnenwind und ihres Magnetfeldes (Abb. 14).

Abb.26, ergänzt nach Quelle: Stanford University zeigt die HCS (dessen Parameter, genannt „Tilt Angle“) der letzten 50 Jahre, bis Ende 2025. Während der Parameter der HCS prinzipiell der solaren Aktivität folgt und jeweils eine Spitze ausbildet, wie wir dies z.B. von dem klassischen Sonnenzyklus (Abb. 5 Teil 1; Link siehe oben) kennen, hat die HCS aktuell die Form eines Sattels eingenommen. Sie verharrt „dauerhaft“ auf ihrem Maximum. Was wiederum bedeutet, dass mit der HCS, das Magnetfeld der Sonne und mit ihm der Sonnenwind „Outperformances“ sind. Deren Wechselwirkungen mit der Bz-Komponente des Erdmagnetfeldes sind besonders stark sind in 2026!

Die Sonne ist nicht etwa „kalt“, sondern gut 20 Jahre nach dem Maximum im Hauptsonnenzyklus, dem im Mittel 208-jährigen Suess-de Vries-Zyklus’, nach wie vor sehr aktiv.

Ergebnis

Wie in der Wissenschaft nicht anders zu erwarten, ist die Antwort komplex und kann nicht durch einen einzigen „Mitspieler“ gegeben werden, sondern eine Mehrzahl „Mitspieler“ sind für den jetzigen vglw. trockenen Sommer in Deutschland und Europa verantwortlich.

– Das Barycentrum (Masseschwerpunkt des Sonnensystems) befindet sich in 2026 deutlich außerhalb der Sonne, wodurch der Sonnendynamo zusätzlich angetrieben wird, da durch die Schwerkraft des Planetensystems die Plasmamassen in der Sonne verstärkt angetrieben werden.

– in 2026 haben die Sonnenstunden (in Deutschland) abermals zugenommen (Abb.27). Siehe auch hier „Die Sonne machte … Überstunden“ oder hier. Nun ist es eine Binsenweisheit, dass es in der Sonne (bei Sonnenschein) wärmer ist als bei einem bewölkten Himmel.

Abb.27, Quelle: Statista, zeigt die Sonnenstunden in Deutschland zum vieljährigen Mittel der aktuellen Klimanormalperiode (1991–2020).

– Die Schwächung der Bz-Komponente des Erdmagnetfeldes durch starke solare Aktivität im Sonnenwind, bzw. einem starken, wechselhaften Sonnenmagnetfeld, steht in direktem Zusammenhang der Wolkenbedeckung und damit der Trockenheit.

– Hierzu kommt eine Schwächung der kosmischen Strahlung, die nach Svensmark die Bildung el. geladener Aerosolpatikel verstärkt. Ist die kosmische Strahlung geringer, entstehen weniger el. geladene Aerosolpartikel, die 10-mal effektiver bei der Wolkenbildung sind als ungeladene.

Abb.28, Quelle: Stanford University zeigt den Rückgang bei Regen während einem Forbush-Ereignis (DuringForbush GCR decrease).

Ein Forbush-Ereignis ist ein plötzlicher Abfall der kosmischen Strahlung wegen plötzlich auftretender starker Sonnenaktivität, da durch die erhöhte Sonnenaktivität, der Sonnenwind die kosmische Strahlung von der Erde ablenkt. Deutlich zeigt sich, dass die Niederschlagsmenge stark zurückgeht, was darauf zurückzuführen ist, dass weniger elektrisch geladene Aerosole für Regentropfen zur Verfügung stehen.

Anmerkung: Auch dieser Link und dieses Beleg für natürliche Ursachen wurde zwischenzeitlich aus dem Netz gelöscht!

– Die Einzigartigkeit, Meldungen wie diese: „Juni und Juli waren in Westeuropa so warm wie noch nie“ liegt in der seit Messbeginn noch nie da gewesenen (turbulenten) Aktivität der Heliosphärischen Stromschicht der Sonne (HCS), die mit den ihr verbundenen (turbulenten) Magnetfelder der Sonne über die Bz-Komponente des Erdmagnetfeldes, unser aktuelles Wettergeschehen maßgeblich beeinflusst.

– Auch der El- Niño hat Auswirkungen, wie noch gezeigt wird.

Mit den Auswirkungen einzelner Punkte, beschäftigt sich übrigens ein ganzes Wissenschaftsgebiet: Weltraumwetter.

Wie geht es nun mit der aktuellen Hitze und der Trockenheit in unseren Regionen weiter? Der Autor ist kein Prophet und Wissenschaft hat nichts mit „Glaskugel“ zu tun. Allerdinges rechnen Fachleute mit einem baldigen (Anmerkung: Wohl Anfang September) Umschwung des Wettergeschehens. Dies schon deshalb, weil sich wegen der Neigung der Erdachse die Nordhalbkugel mehr und mehr von der Sonne wegbewegt.

Einen wichtigen (Ergebnis-)Punkt hat der Artikel noch nicht genannt.

– Es ist der Jetstream. Genauer gesagt, der Polarfrontjet (PFJ), der genau über Deutschland verläuft.

Der Jetstream umweht den Globus auf beiden Hemisphären in mittleren Breiten von West nach Ost. Die Strömung ist allerdings fast nie Breitenkreis-parallel, sondern mäandriert mehr oder weniger stark. Es entstehen Tröge und Keile. Tröge sind durch kalte, Keile durch warme Luft gekennzeichnet. Ein Hochdruckgebiet am Boden findet sich unter einem Keil, aber etwas zum Trog hin verschoben.

Mitunter kommt es vor, dass eine Mäandrierung besonders stark ausgeprägt ist und sogar einige Zeit stabil bleibt. Dies bewirkt längere Zeit eine Strömung von Nord nach Süd bzw. von Süd nach Nord. Entsprechend stellen sich in den jeweiligen Gebieten in der Regel beachtliche Temperatur-Anomalien ein. Die gegenwärtige, jetzt aber wohl zu Ende gehende Hitzewelle ist einem solchen Strömungsmuster geschuldet.

Um es vorweg zu nehmen: Was wir heute an „Extremwetter“ erleben ist nichts Extremes, sondern das „normale“ Wettergeschehen nach einem Maximum im Hauptsonnenzyklus (wird noch gezeigt). Der Grund dafür war um 1800, wie auch heute, der Jetstream, und alles beruht auf physikalischen Gesetzen. Mit Verbrennungsmotoren oder mit Kohlekraftwerken oder einem menschengemachten Klimawandel und sog. Treibhausgasen hat dies rein gar nichts zu tun. Was ist also ein Jetstream?

Durch das Temperaturgefälle zwischen Äquator und den Polen sowie der Erddrehung bildet sich auch ein Luftdruck-Gefälle mit darin enthaltenen Luftströmungen aus. Die bekanntesten sind wohl die Passatwinde. In den Bereichen mit den stärksten Temperaturgegensätzen ist auch das Druckgefälle am höchsten mit der Folge hoher Windgeschwindigkeiten (bis 500km/h und mehr; Abb. 29) vorherrschen.

Dass sich um den gesamten Globus ziehende geschlossene Wellenband weist mehr oder weniger starke Mäander auf, die man als planetarische Wellen oder Rossby-Wellen bezeichnet (Abb.29). Diese Wellen sorgen für den Ausgleich zwischen Kaltluft und Warmluft dergestalt, dass in den Trögen (Wellentälern) Kaltluft in wärmere und in den Keilen (Wellenberge) Warmluft in kältere Gebiete strömt. Beim Aufeinandertreffen von Kalt- und Warmluft wird letztere gehoben, was zu Wolken- und Niederschlagsbildung führt. Wegen des viel höheren Druck- und Temperaturgegensatzes im Winter ist der Jetstream dann am stärksten ausgeprägt.

Abb.29 zeigt bildhaft die Wärmepumpe (vom Äquator zum Pol, Wärme fließt immer von warm nach kalt) und die damit verbundenen Druckunterschiede, basieren auf der unterschiedlichen Sonneneinstrahlung am Äquator und an den Polen, welche durch die Lage der Erdachse und den Breitengrad, also dem Winkel der Sonneneinstrahlung, verursacht wird, sowie die sich ausbildenden Luftströme. Hierdurch bedingt ist auch die Wärmeabstrahlung von der Erde, die die Luftmassen ebenfalls antreibt, nicht gleichmäßig verteilt. Die Erde nimmt also in den Tropen mehr Energie auf, als sie abgibt und gibt in den polaren Gebieten mehr Energie ab, als sie aufnimmt. Deswegen muss es einen Energieaustausch zwischen den Tropen und den Polen geben, der das globale Wettergeschehen antreibt.

Für unser Wetter und unsere Breiten spielt der Polarfrontjet (PFJ, Abb.30 rechts) eine wichtige Rolle. So verlaufen die Zugbahnen starker Tiefdruckgebiete (Orkanwirbel) entlang seiner Ausbildung. Er hält die kalte Polarluft von Deutschland fern, weil kein direkter Austausch zwischen Nord und Süd stattfindet. Der PFJ hat eine wellenförmige Form und verläuft, wie bereits geschrieben, um den ganzen Globus. Er bildet die barokline Übergangszone zwischen Warm- und Kaltluft. Da Wind nichts anders als von Molekülen übertragene Energie ist, kann eine Energie minderer Intensität, keine Energie höherer Intensität von sich aus überwinden.

Der Polarfrontjet (PFJ) steuert die „planetarische Frontalzone“ (hier treffen tropische und polare Luftmassen aufeinander, was sich in einem unruhigen Wettergeschehen widerspiegelt) der gemäßigten Breiten. Es handelt sich primär um die Steuerung der Hoch- und Tiefdruckgebiete. Er ist damit für unser Wetter maßgeblich. Seine Lage schwankt zwischen 30° und 70° N bzw. Süd. Er mäandriert stark (in Abhängigkeit von positiver bzw. negativer AO/NAO und verläuft geschlossen um den Globus.

Abb.30: Aufgrund der Erdrotation befinden wir uns in unseren Breiten in einer Westwindzone zwischen (sub-)polarer Luft und (sub-)tropischer Luft. Da die Strömung nicht glatt ist, sondern mäandriert, kommt es zu Wellenbergen und Tälern, an denen sich Wirbel bilden – die Hoch- und Tiefdruckgebiete. Die Abbildungen zeigen, dass sich südlich des Jetstream (Jetstreamschlinge) ein Hoch ausbildet und nördlich davon ein Tief. Die jeweilige Stärke des Tiefs oder Hochs ist sowohl abhängig von der Stärke des Jetstreams als auch von der Ausprägung seiner Mäander. Die rechte Abbildung zeigt den Verlauf der Hoch- und Tiefdruckgebiete entlang des Polarfrontjet auf der Nordhalbkugel. Wegen ihres globalen Auftretens spricht man fachlich von Planetarischen Wellen oder Rossby-Wellen.

Die Erdrotation, auf der die Corioliskraft beruht, hat in Äquatornähe immerhin eine Geschwindigkeit von 1.667km/h in Bezug zum Weltall, erreicht also „Überschallgeschwindigkeit“. Seine Lage ist abhängig vom Energieinhalt der Atmosphäre und variiert daher, sowohl über die Jahreszeiten, als auch mit der solaren Aktivität (steuert die AO/NAO).

Die Mäander oder Wellen des PFJ bewegen sich von West nach Ost, und zwar umso schneller, je mehr Wellen in dem globalen Band vorhanden sind (d. h. je kürzer die Wellenlänge). Ist der Anteil der kurzen Wellen gering, dominieren die langen Wellen, was dazu führt, dass eine bestimmte Wellenkonfiguration auch mal längere Zeit konstant gehalten wird. Dies ist in diesem Sommer über Mitteleuropa der Fall. Abb.30 zeigt deutlich die Wellenform. Die Windrichtungen folgen der Wellenform des PFJ. Je nachdem, welche Lage sein Trog über Deutschland gerade einnimmt, lenkt er einmal Warmluft aus südlichen Breiten in unsere Zonen und einmal Kaltluft (Abb.31). Und je nachdem, wie schnell oder langsam er ostwärts zieht, wechselt sich warmes und kälteres Wetter über Deutschland ab, wobei die Temperaturwechsel jeweils deutlich ausfallen, da sich im Sommer heiße Mittelmeerluft (oder gar aus der Sahara), mit kühler Luft aus nördlichen Breiten abwechselt.

Abb.31 zeigt schematisch, wie Deutschland, je nach Lage der Wellentäler einmal im Bereich der kalten Nord Luft (links) und dann im Bereich warmer Luft vom Mittelmeer oder gar Nordafrika liegt. Jetzt wird auch verständlich, warum in den letzten Tagen Norddeutschland kühleres Wetter hatte als in Mittel- und Süddeutschland.

Abb.32 zeigt eine Momentaufnahme des PFJ und der Verteilung von Kalt und Warmluft, sowie die jeweiligen Windrichtungen, Quelle: John Mason. Alles, was sich südlich des Jets befindet, hat (im Sommer) mediterranes Klima. Die Ausbildung der Tröge (d. h. wie weit diese nach Süden reichen) ist abhängig von der zonalen Windgeschwindigkeit. Ist diese schwach, so mäandriert der Jet stark und reicht bis nach Südspanien oder sogar nach Nordafrika. Sehr heiße Luft, wie derzeit, kann dann in unsere Breiten fließen und sogar bis in nördliche Breiten.

Es ist also der PFJ, der dafür verantwortlich ist, dass gegenwärtig besonders warme Luft aus dem Süden Europas zu uns strömt und sich vglw. heißes und kühleres Wetter abwechseln. Da seine planetarische Welle gegenwärtig „ortsfest“ ist, erreichen uns dauerhaft hohe Temperaturen, da sein damit verbundenes Hoch stabil ist.

Teil 4: Die Klimakatastrophe hat ausgedient, in Kürze

Raimund Leistenschneider – EIKE

 

Der Beitrag Deutschland und Europa im Griff der Klimaapokalypse – Der Weltuntergang ist nah, wenn wir nicht sofort gegensteuern – Teil 3 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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EM-Rente abgelehnt: Gericht hört den eigenen Gutachter nicht mehr an

Wer vor dem Sozialgericht um eine Erwerbsminderungsrente kämpft, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen selbst ausgewählten Arzt als Gutachter benennen. Halten Sie gerichtliche Fristen und einen verlangten Kostenvorschuss nicht ein, kann die zusätzliche Begutachtung allerdings scheitern.

Das zeigt ein Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2026 (Az. S 12 R 817/24). Der Kläger wollte eine volle Erwerbsminderungsrente. Nachdem ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger keine rentenrechtlich ausreichende Einschränkung festgestellt hatte, verlangte der Kläger eine weitere Begutachtung durch eine von ihm ausgewählte Fachärztin. Dazu kam es jedoch nicht.

Rentenversicherung hatte die EM-Rente abgelehnt

Der 1967 geborene Kläger hatte im Oktober 2022 eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Die Rentenversicherung zog zahlreiche medizinische Unterlagen bei und ließ sein berufliches Leistungsvermögen begutachten.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2023 und Widerspruchsbescheid vom 7. März 2024 lehnte sie die Rente ab. Zu den dokumentierten gesundheitlichen Problemen gehörten unter anderem psychische Beschwerden, Wirbelsäulenprobleme, Migräne, Schlafapnoe, Tinnitus und weitere Erkrankungen.

Der Mann klagte. Er machte geltend, wegen seiner Erkrankungen nicht mehr mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten zu können.

Gericht lässt Neurologen und Psychiater begutachten

Das Sozialgericht holte daraufhin selbst ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. Dieser diagnostizierte unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, Migräne, ein leichtes Schlafapnoesyndrom sowie Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule. Eine sozialmedizinisch relevante zeitliche Einschränkung sah er jedoch nicht.

Nach seiner Einschätzung konnte der Kläger weiterhin mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten ausüben. Bestimmte Belastungen wie Akkordarbeit, Nachtschichten, Arbeiten auf Leitern oder starke Lärmbelastung sollten vermieden werden. Auch die sogenannte Wegefähigkeit sah der Gutachter als erhalten an.

Damit fehlte eine zentrale Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente.

Nach § 43 SGB VI gilt grundsätzlich: Wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann voll erwerbsgemindert sein. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist grundsätzlich nicht erwerbsgemindert.

Kläger zweifelte das Gutachten an

Der Kläger akzeptierte die Einschätzung des Gerichtsgutachters nicht. Er verwies unter anderem darauf, dass bei einem Depressionsfragebogen ein BDI-II-Wert von 43 Punkten festgestellt worden war. Dies passe aus seiner Sicht nicht dazu, dass der Sachverständige bei der persönlichen Untersuchung keine entsprechend schwere depressive Ausprägung erkannt hatte.

Auch die Einschätzungen zur sogenannten Beschwerdevalidierung griff der Kläger an. Der Sachverständige hatte Unterschiede zwischen den Angaben des Klägers in Selbstbeurteilungsinstrumenten und seinem klinischen Eindruck festgestellt. Er sah Anhaltspunkte für eine mögliche Aggravation beziehungsweise Simulation von Beschwerden.

Das Gericht stellte nicht fest, dass der Kläger seine Erkrankungen bewusst vorgetäuscht hatte. Entscheidend war vielmehr, dass nach Auffassung des Gerichts vernünftige Zweifel an dem für die Rentengewährung erforderlichen Ausmaß der gesundheitlichen Einschränkungen verblieben.

Kläger verlangt einen eigenen Gutachter nach § 109 SGG

An diesem Punkt nutzte der Kläger ein wichtiges Recht des Sozialgerichtsverfahrens.

Nach § 109 SGG können Versicherte beantragen, dass ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört wird. Der Kläger benannte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aus Hann. Münden. Das Gericht lehnte diese Begutachtung nicht grundsätzlich ab. Es machte sie jedoch von Bedingungen abhängig.

Gericht verlangt 2.500 Euro Vorschuss

Am 21. November 2025 verlangte das Sozialgericht für das gewünschte §-109-Gutachten einen Kostenvorschuss von 2.500 Euro. Zusätzlich sollte der Kläger eine Kostenverpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden. Zunächst setzte das Gericht dafür eine Frist bis zum 21. Dezember 2025. Die Frist wurde anschließend sogar verlängert.

Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen dennoch nicht. Daraufhin lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Anhörung der gewünschten Ärztin am 7. Januar 2026 ab. Am folgenden Tag wies es die Klage auf Erwerbsminderungsrente durch Gerichtsbescheid insgesamt ab.

Wunschgutachter kann von Kostenvorschuss abhängig gemacht werden

Dass das Gericht einen Vorschuss forderte, ist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. § 109 Abs. 1 SGG bestimmt, dass die Anhörung des vom Versicherten benannten Arztes davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer späteren anderen Kostenentscheidung zunächst trägt.

Der Anspruch auf einen selbst benannten Gutachter bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Staatskasse das Gutachten von Beginn an finanzieren muss.

Nach § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn dessen Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und der Antrag aus Verschleppungsabsicht oder grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt beziehungsweise weiterverfolgt wurde.

Das versäumte Gutachten war nicht allein der Grund für die Rentenablehnung

Der Fall darf allerdings nicht so verstanden werden, dass die Erwerbsminderungsrente allein wegen des nicht gezahlten Kostenvorschusses abgelehnt wurde.

Das Gericht hatte bereits umfangreich medizinisch ermittelt. Es lagen Berichte behandelnder Ärzte, Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren und das gerichtlich eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten vor.

Auf dieser Grundlage hielt das SG Karlsruhe ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für nachgewiesen beziehungsweise eine rentenrechtlich relevante zeitliche Leistungsminderung gerade nicht für bewiesen.

Das Gericht folgte dem Gerichtssachverständigen und der Gutachterin aus dem Widerspruchsverfahren. Die Einwände des Klägers gegen das psychiatrische Gutachten überzeugten die Kammer nicht.

Bei der EM-Rente trägt der Versicherte das Risiko verbleibender Zweifel

Die Erwerbsminderung muss im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen werden. Bleiben nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten vernünftige Zweifel daran, dass das Leistungsvermögen tatsächlich unter die rentenrechtlichen Zeitgrenzen gefallen ist, kann dies zulasten des Versicherten gehen.

Genau deshalb kann ein Gutachten nach § 109 SGG erheblich sein, wenn die bisherige medizinische Beurteilung ungünstig ausfällt. Wer diesen Weg nutzen will, sollte gerichtliche Schreiben zum Kostenvorschuss und zu Fristen deshalb ernst nehmen. Werden die verlangten Voraussetzungen trotz Fristsetzung und Verlängerung nicht erfüllt, kann die Möglichkeit einer weiteren medizinischen Begutachtung verloren gehen.

FAQ zum Wunschgutachter bei der EM-Rente Darf ein Kläger vor dem Sozialgericht einen eigenen Gutachter bestimmen?

Nach § 109 SGG kann ein Versicherter beantragen, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören. Das Gericht darf die Anhörung allerdings insbesondere von einem Kostenvorschuss abhängig machen.

Muss der Kläger das Gutachten selbst bezahlen?

Das Gericht kann verlangen, dass die voraussichtlichen Kosten zunächst vorgeschossen und vorbehaltlich einer späteren Kostenentscheidung getragen werden. Im Karlsruher Verfahren wurden 2.500 Euro Vorschuss verlangt.

Bedeutet der Vorwurf einer möglichen Aggravation automatisch, dass die EM-Rente verloren ist?

Nein. Entscheidend bleibt, ob eine Erwerbsminderung nachgewiesen werden kann. Im Karlsruher Fall überzeugten das Gericht die vorhandenen Gutachten von einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden. Quellenverzeichnis

Dejure: Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. Januar 2026, Az. S 12 R 817/24. (Dejure)
Open Legal Data: Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2026, Az. S 12 R 817/24. (Open Legal Data)
Sozialgerichtsgesetz: § 109 SGG – Anhörung eines bestimmten Arztes. (Open Legal Data)

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Meeting with Nenets Autonomous Area Governor Irina Gekht

PRESIDENT OF RUSSIA - 17. August 2026 - 11:40

The Governor reported to the President on the Nenets Autonomous Area’s socioeconomic development.

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Kältereport Nr. 33 /2026

Vorbemerkung: Wie es aussieht, macht sich die extrem kalte Antarktis auf der Südhemisphäre immer wieder bemerkbar. Aber auch die Kälte in der Arktis erzeugt Spuren, erfolgte doch um den 12 August ein Vorstoß von Meeresluft arktischen Ursprungs bis nach Nordostdeutschland – mitten in der „Hitzewelle“.

Die Schlagzeilen der Woche

Russland: Immer neue Kälterekorde

Innere Arktis: 46 neue Kälterekorde innerhalb von 41 Tagen

Südamerika: Extreme Kälte im Süden des Kontinents

Australien: Intensiver Kaltluftvorstoß aus der Antarktis

Patagonien, Südamerika: Anhaltender Frost

Südafrika: seltener Schneefall

Russland: Weitere Kälterekorde gebrochen

Anden, Südamerika: Rekord- Schneefälle

Eine Meldung vom 10. August 2026:

Russland: Immer neue Kälterekorde

Arktische Kälte hat den russischen Fernen Osten und Jakutien erfasst und am Wochenende mindestens 17 Tageskälterekorde gebrochen, allein am Sonnabend acht.

In Talon sank die Temperatur auf 2,7 °C und unterbot damit den Rekord vom 8. August 1971 von 3 °C.

Im Gebiet Amur sank die Temperatur in Tschernjajewo auf 6,2 °C und unterbot damit den Wert von 6,9 °C aus dem Jahr 1947, während in Norsk 3,3 °C gemessen wurden, was den ebenfalls aus dem Jahr 1947 stammenden Rekordwert von 3,9 °C übertraf.

Blagoweschtschensk verzeichnete 9,8 °C und übertraf damit einen Rekord, der seit 1902 Bestand hatte (die Aufzeichnungen reichen hier bis ins Jahr 1881 zurück).

In Arkhara sank die Temperatur auf 6,2 °C und übertraf damit die 6,3 °C aus dem Jahr 1964.

In Jekaterino-Nikolskoye wurden 9,4 °C gemessen, womit die 10,3 °C aus dem Jahr 1947 unterboten wurden.

In der Region Primorsk sank die Temperatur in Pogranichny auf 10,1 °C und unterbot damit den Wert von 10,8 °C aus dem Jahr 1992, während Sviyagino 9 °C erreichte und damit unter dem bisherigen Rekordwert von 9,5 °C aus dem Jahr 1992 blieb.

Am Sonntag wurden weitere neun Rekorde gebrochen.

…

Hier werden noch diverse weitere Orte aufgeführt mit neuen Tiefstwerten der Temperatur.

Jekaterino-Nikolskoye, Pogranichny und Sviyagino brachen alle am zweiten Morgen in Folge die täglichen Kälterekorde.

Lokale Berichte beschrieben den Kälteeinbruch als ungewöhnlich heftig für die Hundstage des Sommers; im Raum Magadan wurde von Schnee und Eisregen berichtet, während frühe Fröste im Gebiet Amur anderen Berichten zufolge Ernteausfälle verursachten.

Die Rekorde sind besonders bemerkenswert angesichts der langen Messreihen der einzelnen Stationen. Die täglichen Messreihen reichen in Blagoweschtschensk bis ins Jahr 1881 zurück, in Werchojansk bis 1885, in Wladiwostok bis 1884, in Pogranitschny bis 1902 und in Timirjasewski bis 1911.

Die Kälte hielt bis in den Montag hinein an.

Link: https://electroverse.substack.com/p/cold-records-fall-in-russia-earth?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Meldungen vom 11. August 2026:

Die Hocharktis hat eine außergewöhnliche Sommerkältewelle erlebt; Daten des DMI zeigen, dass an 36 der 41 Tage vom 1. Juli bis zum 10. August Rekordtiefwerte bei den Tagesmittelwerten verzeichnet wurden.

Eine vollständige Überprüfung des DMI-Archivs für >80°N – bei der jedes Datum im Jahr 2026 mit dem entsprechenden Kalendertag in jedem verfügbaren Vorjahreszeitraum bis zurück ins Jahr 1958 verglichen worden war – ergab lediglich fünf Tage ohne Rekord: den 1. Juli, den 22. Juli, den 4. August, den 8. August und den 10. August.

Das bedeutet, dass in 88 % dieses Zeitraums ein Tageskälterekord aufgestellt wurde.

Die erste Serie erstreckte sich über 20 aufeinanderfolgende Tage, vom 2. bis zum 21. Juli.

Es folgten weitere 12 Rekorde in Folge vom 23. Juli bis zum 3. August.

Besonders bemerkenswert war der 26. Juli mit einem Durchschnitt von -0,347 °C – dem niedrigsten Tagesmittelwert im Juli in der gesamten DMI-Aufzeichnungsgeschichte.

Der 9. August lag bei -0,590 °C – dem niedrigsten sommerlichen Tagesmittelwert in der gesamten Reihe (1. Juli bis 10. August).

Zudem lagen alle 41 Tage unter dem DMI-Durchschnitt der Jahre 1958–2002 (für das jeweilige Datum).

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Südamerika: Extreme Kälte im Süden des Kontinents

Diese Woche fegt erneut eine Kältewelle über Patagonien hinweg und bringt nach den tiefen Temperaturen der vergangenen Wochen erneut starken Schneefall in Argentinien und strengen Frost im Süden Chiles.

Schnee und Eis legten am Montag, dem 10. August, Neuquén und Río Negro erneut lahm und führten zur Sperrung von Abschnitten der Route 40 sowie zur Schließung von Schulen in Villa La Angostura, San Martín de los Andes, Junín de los Andes, Zapala und der Region Bariloche.

Dies folgte auf den Sturm der vergangenen Woche, bei dem rund 1.200 Lkw nahe der chilenischen Grenze festsaßen, da die hohe Schneedecke, Eis und Whiteout-Bedingungen die Gebirgspässe unpassierbar machten.

Für die kommenden Tage wird in Bariloche bis Dienstag weiterer Schneefall von 30 cm vorhergesagt, in höheren Lagen sogar noch mehr.

Auf der anderen Seite der Anden ist es diesmal jedoch die Kälte, die besonders auffällt.

Chiles offizielles DMC-Netzwerk verzeichnete am Montag in Coyhaique -9,2 °C und in Balmaceda sogar brutale -17,5 °C, wo die Temperatur den ganzen Tag über nicht über den Gefrierpunkt stieg. Die -17,5 °C in Balmaceda lagen nur knapp unter dem im August 1975 aufgestellten Rekordwert.

Temperatur-Anomalien am 10. August nach GFS [tropicaltidbits.com]

In der Umgebung von Bariloche wird voraussichtlich bis Mittwoch Schnee liegen bleiben, wobei die Höchsttemperaturen bei knapp -1 °C liegen werden, bevor der aufklarende Himmel am Donnerstagmorgen einen Temperatursturz auf -6 °C ermöglicht. Weiter südlich wird für Magallanes im Laufe dieser Woche eine Verschärfung der Kältewelle vorhergesagt, wobei die Temperaturen in Puerto Natales auf -5 °C und in Torres del Paine auf etwa -4 °C sinken werden.

Link:https://electroverse.substack.com/p/high-arctic-sets-36-cold-records?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Meldungen vom 12. August 2026:

Australien: Intensiver Kaltluftvorstoß aus der Antarktis

Ein heftiger Kälteeinbruch aus der Polarregion hat Südaustralien erfasst und im Westen für die niedrigsten Temperaturen seit fast einem Jahrzehnt sowie frischen, starken Schneefall in den australischen Alpen gesorgt.

In Perth sank die Temperatur am Dienstagmorgen auf 2,5 °C – der tiefste August-Wert seit neun Jahren.

In Bunbury sank die Temperatur auf 0,8 °C – der kälteste Augustmorgen seit zehn Jahren; in Pearce wurden 1,5 °C gemessen, der niedrigste Wert für diesen Monat seit elf Jahren; während die Temperatur in York auf -1 °C fiel.

Die Kaltluft breitete sich anschließend nach Osten aus und brachte weitere Schneefälle in den Alpen mit sich.

Am Mt Hotham fielen innerhalb von 24 Stunden 13 cm und in der vergangenen Woche insgesamt 31 cm.

Auch in Perisher fielen in sieben Tagen 31 cm, während in Thredbo in der Nacht zum Dienstag weiterer Schnee hinzukam, da auf den höheren Gipfeln weiterhin Frost herrschte.

In Spencers Creek gab es am 1. Juli keinen messbaren Schnee – erst das zweite Mal seit Beginn der Aufzeichnungen. Doch nun, am 12. August, ist die Schneehöhe wieder auf 96 cm gestiegen und übertrifft damit bereits einige Höchstwerte der gesamten Saison, darunter die der Jahre 1982 und 2006.

Der australische Winter hat in den dortigen Alpen eine beeindruckende Wende vollzogen.

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Patagonien, Südamerika: Anhaltender Frost

Die extreme Kälte im Süden Südamerikas will einfach nicht nachlassen – in Patagonien sind die Temperaturen erneut weit unter den Gefrierpunkt gesunken.

Mindestens 15 argentinische Städte verzeichneten am Dienstag zwischen 8 und 9 Uhr morgens Temperaturen unter dem Gefrierpunkt, darunter Santa Cruz, Chubut, Mendoza, Río Negro, La Pampa und Buenos Aires.

Der SMN hielt in acht Provinzen Warnungen vor extremer Kälte aufrecht.

Jenseits der Anden war die chilenische Region Aysén von noch stärkerer Kälte betroffen.

Nachdem die Temperatur in Balmaceda am 10. August auf -17,5 °C gesunken war – eine der tiefsten Augusttemperaturen in der Geschichte der Messstation – sank die Temperatur in Coyhaique am 11. August auf -10,3 °C – knapp unter dem Allzeit-Tiefstwert der Station vom 7. August 1975 (Aufzeichnungen seit 1952).

Die Kälte übertraf die Erwartungen von DMC bei weitem, war man doch dort von -7 °C bis -3 °C ausgegangen.

Der Frost hielt bis Anfang August 2012 an, wobei das Live-Netzwerk von DMC Werte deutlich unter dem Gefrierpunkt anzeigte.

Der Süden Chiles und Argentiniens wurden in den letzten Wochen wiederholt von Schnee und starkem Frost heimgesucht.

Link: https://electroverse.substack.com/p/antarctic-chill-sweeps-australia?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Extrem-Temperaturen in Nordostdeutschland

Der in der Vorbemerkung genannte Vorstoß arktischer Meeresluft bis nach Nordostdeutschland ist in der Tat im Hochsommer ein sehr seltener Vorgang. Meist bleibt von so etwas nur die etwas mildere subpolare (subarktische) Variante übrig. Mitten in dem permanenten Geschrei um die Hitzewelle in Europa soll hier nicht unerwähnt bleiben, dass der Vorgang ebenfalls Extrem-Temperaturen zur Folge hat, jedoch mit umgekehrtem Vorzeichen (stellenweise gab es geringen Bodenfrost). Die Verteilung der Tiefsttemperatur am Boden (= 5 cm über dem Boden) sah am Morgen des 12. August so aus:

Tiefsttemperatur am Erdboden in der Nacht zum 12. August 2026 (Quelle: wetterzentrale.de)

Hat man davon in den MSM irgendetwas gelesen? Ich nicht!

Der Vollständigkeit halber hier die Darstellung im 850-hPa-Niveau:

Wetterlage im 850-hPa-Niveau vom 12. August 2026 um 00 UTC (= 02 Uhr MESZ; Quelle: Berliner Wetterkarte e. V.)

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Eine Meldung vom 13. August 2026:

Südafrika: seltener Schneefall

Ein heftiger Wintersturm hat Südafrika heimgesucht, Straßen im Hochland unter Schnee begraben, Autofahrer stranden und die Tagestemperaturen auf Rekord-Tiefstwerte sinken lassen.

Am 10. und 11. August traf es das Ostkap am stärksten, woraufhin der SAWS eine Schneewarnung der Stufe 6 – auf seiner Skala von 1 bis 10 – herausgab, wobei für Teile des Hochlands Schneehöhen von 35 cm vorhergesagt wurden.

Tatsächlich fiel starker Schnee in Barkly East, Rhodes, Mount Fletcher, Matatiele und der Grenzregion zu Lesotho, wodurch die Pässe Penhoek, Barkly, Boesmanshoek, Lootsberg und Wapadsberg gesperrt wurden. Autofahrer gerieten in der Nähe des Barkly-Passes in die Schneefalle und mussten gerettet werden.

Der Schnee breitete sich auch bis nach KwaZulu-Natal aus und betraf Underberg, Kokstad, die Nottingham Road, Impendle und den südlichen Teil der Drakensberge.

Selbst in Gauteng fiel Schnee, unter anderem in Johannesburg selbst sowie in der Umgebung von Germiston und Bedfordview. Vor den Schneefällen dieser Woche war in Johannesburg zuvor nur in den Jahren 1956, 1962, 1964, 1981, 2007, 2012 und 2023 Schnee gefallen.

Africa First berichtet: „Schnee wird nun zu einem jährlichen Phänomen im Land und erreicht sogar Orte, an denen es zuvor noch nie Schneefall und so kaltes Wetter gegeben hatte.“

Eskom teilte mit, dass in der gesamten Provinz KwaZulu-Natal rund 40.000 Kunden von Stromausfällen betroffen waren.

Ebenso beeindruckend war die Kälte.

Am internationalen Flughafen von Johannesburg wurde am 11. August eine Höchsttemperatur von nur 5,2 °C gemessen, womit der bisherige Tiefstwert für den 11. August von 11,7 °C aus dem Jahr 1957 deutlich unterboten worden ist. Auch in Witbank wurden nur 8,2 °C gemessen, womit der bisherige Höchstwert für den 11. August aus dem Jahr 2010 von 13,7 °C unterboten wurde. Beide Rekorde sind vorläufig.

Der Hauptschneesturm hat nun nachgelassen, doch in Teilen des östlichen Südafrikas herrschen weiterhin eisige Bedingungen.

Link: https://electroverse.substack.com/p/rare-snow-sweeps-south-africa-early?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Meldungen vom 14. August 2026:

Russland: Weitere Kälterekorde gebrochen

In Nordrussland wurden neue Temperaturrekorde verzeichnet, wobei in Teilen von Jakutien nun Schnee fiel und weitere Minustemperaturen herrschen.

In Reboly in Karelien sank die Temperatur am 13. August auf 3 °C und unterbot damit den bisherigen Tiefstwert für diesen Tag von 4,1 °C aus dem Jahr 1965. Nach Angaben des Klimamonitors „Pogoda i Klimat“ ist die Messstation seit 1901 in Betrieb.

Tausende Meilen östlich davon sank die Temperatur in Shelagontsy, Jakutien, auf –4,8 °C und brach damit den bisherigen Rekordwert für den 13. August von –4,6 °C aus dem Jahr 1953. Die abgelegene Messstation WMO 24329 ist seit 1940 in Betrieb.

Die staatliche Nachrichtenagentur Jakutiens YSIA berichtet am 14. August von nassem Schnee in den Bergen und Nachtfrösten bis zu -5 °C in Teilen des Nordwestens und Nordostens. Selbst an der Küste werden Höchsttemperaturen von gerade einmal 5 °C erwartet.

Der jüngste Kälteeinbruch folgt auf wiederholte Kälteeinbrüche in Jakutien in diesem Monat.

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Anden, Südamerika: Rekord- Schneefälle

Entlang des südamerikanischen Gebirgskamms bildet sich derzeit eine bemerkenswerte Abfolge von Schneefällen, wobei Wetterdienste vor winterlichen Kälteeinbrüchen von den tropischen Anden bis hinunter nach Patagonien warnen.

Am 13. August veröffentlichte 3- bis 6-Tage-Schneefallvorhersage, die zeigt, dass sich der Schneefall über weite Teile der Anden von Peru/Bolivien bis nach Patagonien erstreckt. [snow-forecast.com]

Die stärksten Niederschläge werden derzeit für Argentinien erwartet, wo der nationale Wetterdienst für einen riesigen Teil seiner westlichen Provinzen Schneewarnungen herausgegeben hat.

In der Hochkordillere von Catamarca, La Rioja und San Juan wurden in den jüngsten Vorhersagen der Warnstufe Orange 120 cm Schnee angekündigt, lokal möglicherweise sogar noch mehr. Für einen breiteren Korridor von der Puna bis nach Patagonien wurden weitere 60 cm vorhergesagt, begleitet von Windgeschwindigkeiten von über 100 km/h und voraussichtlich Whiteout-Bedingungen.

Die chilenische Wetterbehörde „Dirección Meteorológica de Chile“ hat ebenfalls eine Schneewarnung herausgegeben, die sich bis zur Kordillere von Antofagasta im Norden erstreckt, während für Atacama bis Freitag weitere 40 cm vorhergesagt wurden. Weiter südlich rechnen die Behörden in Biobío damit, dass aufeinanderfolgende Schneefälle bis Sonntag ähnliche Gesamtmengen bringen werden.

Der Winter reicht weiterhin ungewöhnlich weit nach Norden.

In Bolivien hat der Schnee bereits La Paz, Oruro und Potosí sowie die Höhenlagen in Tarija und Cochabamba erreicht.

Und in Peru verfolgen Meteorologen derzeit die DANA „Aníbal“, die sich über dem Pazifik nördlich von Chile entwickelt. Zwischen dem 16. und 18. August wird erwartet, dass sie Schnee in die zentrale und südliche Sierra bringt, insbesondere auf die höchsten Gipfel.

Die geografische Ausdehnung macht dieses Ereignis so bemerkenswert. In den kommenden Tagen wird Schnee über Tausende von Meilen in den Anden vorhergesagt, vom tropischen Hochland Perus und Boliviens über die Atacama und die zentralen Anden bis hinunter nach Patagonien.

Link: https://electroverse.substack.com/p/russian-cold-breaks-records-snow?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

Wird fortgesetzt mit Kältereport Nr. 34 / 2026

Redaktionsschluss für diesen Report: 14. August 2026

Zusammengestellt und übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

Der Beitrag Kältereport Nr. 33 /2026 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Nicolás Gómez Dávila, ein Prophet unserer Zeit: Warum seine Aphorismen heute aktueller sind denn je

„Wo das Christentum verschwindet, erfinden Habsucht, Neid und Geilheit tausend Ideologien, um sich zu rechtfertigen.“ Es gibt Sätze, die einen nicht mehr loslassen. Sätze, die in wenigen Worten mehr Wahrheit enthalten als ganze Bibliotheken soziologischer Analysen. Der zitierte Aphorismus stammt von einem Mann, dessen Name außerhalb konservativer und philosophischer Kreise noch immer erstaunlich wenig bekannt […]

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Grundsicherung: Neue Mustererkennung kann beim Jobcenter verdächtig machen

Wer Grundsicherungsgeld bezieht und alle Angaben korrekt macht, kann trotzdem zum Gegenstand einer Prüfung werden. Seit dem 1. Juli 2026 darf die Bundesagentur für Arbeit nach dem neuen § 64a SGB II überregional nach Auffälligkeiten suchen, die auf organisierten Leistungsmissbrauch hindeuten könnten.

Nicht erst das Verhalten einer einzelnen leistungsberechtigten Person kann eine Prüfung auslösen, sondern auch ein auffälliger Zusammenhang mit anderen Fällen.

Muster kann verdächtig aussehen, obwohl niemand betrogen hat

Bislang prüfen Jobcenter vor allem konkrete Leistungsfälle und nutzen dafür unter anderem den seit Jahren bestehenden automatisierten Datenabgleich. Dabei werden beispielsweise Angaben zu Beschäftigung, Einkommen oder anderen Sozialleistungen mit vorhandenen Meldedaten abgeglichen.

Mit § 64a SGB II kommt eine weitere Ebene hinzu. Die Bundesagentur soll die Jobcenter bei organisiertem Leistungsmissbrauch ausdrücklich mit „präventiven, analytischen und koordinierenden Maßnahmen“ unterstützen.

Das klingt zunächst nach einer Vorschrift gegen kriminelle Strukturen. Für Leistungsbeziehende ist aber etwas anderes wichtig: Analysen von Zusammenhängen können Auffälligkeiten produzieren, ohne dass die betroffene Person selbst eine falsche Angabe gemacht hat.

Auch Gegen-Hartz hat über die neuen IT-gestützten Prüfungen und die Suche nach verdächtigen Mustern berichtet. Die überregionale Betrachtung soll gerade Zusammenhänge sichtbar machen, die einem einzelnen Jobcenter verborgen bleiben könnten.

Ein Treffer ist noch kein Sozialleistungsbetrug

Genau an diesem Punkt ist eine wichtige Grenze zu ziehen. § 64a SGB II erlaubt der Bundesagentur nicht, aufgrund einer Auffälligkeit eigenständig Grundsicherungsgeld zu streichen oder eine Rückforderung festzusetzen.

Ergeben sich Hinweise auf möglicherweise zu Unrecht erbrachte Leistungen, muss die zuständige Stelle informiert werden. Erst anschließend muss der konkrete Sachverhalt geprüft werden.

Das bedeutet: Ein Treffer ist ein Prüfhinweis, kein Beweis. Wer aufgrund eines bestimmten Zusammenhangs auffällt, ist damit noch lange kein Sozialbetrüger.

Gerade diese Unterscheidung dürfte in der Praxis wichtig werden. Denn automatisierte oder IT-gestützte Prüfverfahren erkennen zunächst Abweichungen und Verbindungen – nicht die persönliche Erklärung, die möglicherweise dahintersteht.

Das Jobcenter bekommt einen Hinweis – der Betroffene bekommt die Fragen

Für Leistungsbeziehende kann daraus trotzdem erheblicher Aufwand entstehen. Meldet die Bundesagentur eine Auffälligkeit, kann das Jobcenter Unterlagen anfordern, Sachverhalte überprüfen und eine Erklärung verlangen.

Aus einem technischen Hinweis wird damit schnell ein ganz analoges Problem: Briefe müssen beantwortet, Nachweise beschafft und Fristen eingehalten werden. Wer das Schreiben ignoriert, kann seine Lage unnötig verschärfen.

Dabei verschärft sich die Kontrolle des Sozialleistungsbezugs derzeit nicht nur an einer Stelle. Jobcenter und andere Behörden tauschen seit 2026 in verschiedenen Bereichen mehr Daten aus, wobei auch fehlerhafte oder veraltete Angaben Nachfragen auslösen können.

Kein Freibrief für eine dauerhafte Kontenüberwachung

Die neue Regelung sollte dennoch nicht mit einer pauschalen Dauerüberwachung sämtlicher Bankkonten verwechselt werden. § 64a SGB II selbst enthält keine allgemeine Erlaubnis, beliebige private Kontobewegungen aller Leistungsbeziehenden fortlaufend zu kontrollieren.

Jobcenter können allerdings schon nach den bisherigen Regeln Kontoauszüge verlangen, wenn dies für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich ist. Zu den bestehenden Möglichkeiten der Behörden hat Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag über die digitale Kontrolle von Grundsicherungsbeziehenden berichtet.

Die Neuerung liegt vielmehr darin, dass Informationen über einzelne Jobcenter hinweg betrachtet werden können. Dadurch können Verbindungen auffallen, die vor Ort bislang nicht sichtbar waren.

Warum korrekte Leistungsbeziehende trotzdem betroffen sein können

Organisierter Leistungsmissbrauch funktioniert häufig über mehrere Personen, Arbeitgeber, Adressen oder andere wiederkehrende Strukturen. Genau solche Zusammenhänge soll die neue Regelung besser erkennbar machen.

Doch dieselben Verbindungen können auch völlig legale Ursachen haben. Mehrere Beschäftigte können denselben Arbeitgeber haben, Menschen können unter derselben Anschrift wohnen oder Zahlungen können auf ähnliche Weise abgewickelt werden, ohne dass daraus ein Betrug folgt.

Ein Prüfverfahren muss deshalb zwischen einem auffälligen Zusammenhang und einem tatsächlich rechtswidrigen Leistungsbezug unterscheiden. Das ist kein nebensächlicher Unterschied, sondern die Schwelle zwischen einem Hinweis und einer belastenden Behördenentscheidung.

Die neue Kontrolle trifft auf Millionen reguläre Leistungsfälle

Die politische Begründung richtet sich ausdrücklich gegen organisierten Sozialleistungsmissbrauch. Das Bundesarbeitsministerium zählt die erweiterten Aufgaben der Bundesagentur zur Missbrauchsbekämpfung zu den Änderungen, die mit der neuen Grundsicherung seit dem 1. Juli 2026 gelten.

Dabei sollte die Größenordnung organisierter Fälle nicht mit gewöhnlichen Überzahlungen gleichgesetzt werden. Nach den von Gegen-Hartz ausgewerteten Zahlen der Bundesagentur entfiel 2024 ein sehr großer Teil festgestellter Überzahlungen auf nicht gemeldetes Erwerbseinkommen, während bandenmäßige Fälle nur einen kleinen Teil ausmachten.

Das zeigt auch, warum eine nüchterne Prüfung so wichtig ist. Zwischen organisierter Täuschung, einem verspätet gemeldeten Minijob und einem fehlerhaften Datensatz liegen rechtlich erhebliche Unterschiede.

Was Betroffene bei einer überraschenden Prüfung tun sollten

Wer plötzlich ein Schreiben des Jobcenters wegen einer Auffälligkeit erhält, sollte zuerst genau feststellen, was die Behörde wissen möchte. Geforderte Nachweise sollten vollständig und nachweisbar eingereicht werden, soweit die Forderung rechtmäßig und für den Leistungsfall erforderlich ist.

Bleibt unklar, wodurch die Prüfung ausgelöst wurde, kann auch Akteneinsicht helfen. Nach § 25 SGB X besteht für Beteiligte unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch darauf; Gegen-Hartz erklärt ausführlich, warum Akteneinsicht beim Jobcenter für Grundsicherungsbeziehende wichtig sein kann.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer bloßen Nachfrage und einem belastenden Bescheid. Wird tatsächlich Geld gekürzt, aufgehoben oder zurückgefordert, kommen die üblichen sozialrechtlichen Rechtsbehelfe in Betracht.

Seit Juli 2026 gelten zudem neue Vorschriften für das Widerspruchsverfahren. Welche Fristen und Nachweise Betroffene beachten sollten, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zum Widerspruch gegen einen Grundsicherungsgeld-Bescheid.

Vom Einzelfall zur Musterfahndung Bisherige Prüfung Neue zusätzliche Prüfung nach § 64a SGB II Das Jobcenter prüft den konkreten Leistungsfall und nutzt bestehende Datenabgleiche. Die Bundesagentur kann Jobcenter bei der Suche nach überregionalen Strukturen des organisierten Missbrauchs unterstützen. Auffälligkeiten entstehen etwa durch abweichende Einkommens- oder Beschäftigungsdaten. Auch Verbindungen zwischen mehreren Vorgängen können einen Hinweis erzeugen. Das Jobcenter entscheidet über den Leistungsanspruch. Auch nach einem Hinweis bleibt das zuständige Jobcenter für die konkrete Entscheidung verantwortlich. Ein Datenabgleich kann Rückfragen auslösen. Ein analysierter Zusammenhang kann ebenfalls eine Einzelfallprüfung auslösen, ohne bereits einen Betrug zu beweisen.

Die entscheidende Veränderung besteht damit nicht darin, dass jeder Grundsicherungsbeziehende plötzlich unter Betrugsverdacht steht. Neu ist, dass eine Person in eine Prüfung geraten kann, weil ihr Fall in einem größeren Zusammenhang auffällig erscheint.

Für einen Sozialstaat ist das eine heikle Grenze. Betrug muss verfolgt werden, doch technische Auffälligkeiten dürfen nicht mit persönlichem Fehlverhalten verwechselt werden.

Praxisbeispiel: Ein Arbeitgeber gerät ins Visier

Eine Arbeitnehmerin arbeitet ordnungsgemäß in Teilzeit und erhält ergänzend Grundsicherungsgeld. Einkommen und Arbeitsvertrag hat sie dem Jobcenter vollständig gemeldet.

Bei einer überregionalen Analyse fällt ihr Arbeitgeber jedoch im Zusammenhang mit mehreren anderen Leistungsfällen auf. Das Jobcenter erhält daraufhin einen Hinweis und fordert von der Frau erneut Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Kontoauszüge an.

Die Frau hat nichts falsch gemacht, befindet sich aber trotzdem in einer Prüfung. Kann sie ihre Angaben belegen und ergeben sich keine weiteren Auffälligkeiten, darf der bloße Zusammenhang mit anderen Fällen nicht automatisch zu einer Rückforderung oder Kürzung führen.

Häufige Fragen zur neuen Bürgergeld-Kontrolle 1. Können Bürgergeld- beziehungsweise Grundsicherungsbeziehende kontrolliert werden, obwohl sie nichts falsch gemacht haben?

Ja. Eine Prüfung kann auch durch einen auffälligen Zusammenhang ausgelöst werden, der bei überregionalen Analysen sichtbar wird.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Betroffene etwas Unrechtes getan hat. Ein Hinweis muss im konkreten Leistungsfall überprüft werden.

2. Darf die Bundesagentur wegen eines Treffers sofort das Grundsicherungsgeld streichen?

Nein. § 64a SGB II lässt die Zuständigkeit der jeweiligen Leistungsträger und Jobcenter ausdrücklich unberührt.

Die Bundesagentur kann Hinweise weitergeben und Unterstützung leisten, die Entscheidung über einen konkreten Leistungsanspruch trifft aber die zuständige Stelle.

3. Werden jetzt sämtliche Bankkonten von Leistungsbeziehenden dauerhaft überwacht?

Eine solche allgemeine Befugnis steht nicht in § 64a SGB II. Die Vorschrift erlaubt insbesondere präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen zur Bekämpfung organisierten Leistungsmissbrauchs.

Davon zu unterscheiden sind bereits bestehende Möglichkeiten der Jobcenter, im Leistungsfall Kontoauszüge oder andere Nachweise zu verlangen. Welche Einblicke Jobcenter erhalten können, beschreibt Gegen-Hartz hier ausführlicher.

4. Was sollte ich tun, wenn das Jobcenter wegen einer Auffälligkeit Unterlagen fordert?

Das Schreiben sollte nicht ignoriert werden. Betroffene sollten prüfen, welche Unterlagen verlangt werden, die Frist beachten und ihre Antwort möglichst nachweisbar übermitteln.

Ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Prüfung stützt, kann Akteneinsicht beim Jobcenter helfen, den Vorgang besser zu verstehen.

5. Bedeutet ein Treffer im Datenabgleich automatisch Sozialleistungsbetrug?

Nein. Ein technischer Treffer oder eine Auffälligkeit kann lediglich Anlass für weitere Ermittlungen sein.

Ob tatsächlich Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, muss anhand des konkreten Sachverhalts festgestellt werden.

6. Kann ich mich gegen eine falsche Entscheidung des Jobcenters wehren?

Ja. Erlässt das Jobcenter aufgrund einer Prüfung einen belastenden Bescheid, können je nach Fall Widerspruch und anschließend eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht kommen.

Wegen der seit Juli 2026 geltenden Änderungen sollten Betroffene insbesondere Fristen und die rechtzeitige Vorlage ihrer Nachweise beachten. Mehr zum Widerspruch gegen Entscheidungen des Jobcenters lesen Sie hier.

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Arbeitsgericht: 8 selbst eingetragene Arbeitsstunden sind nicht Arbeitszeitbetrug

Eine Arbeitszeiterfassung weist acht Stunden aus, obwohl die Beschäftigte an dem betreffenden Tag nachweislich keine acht Stunden gearbeitet hat. Was zunächst wie ein eindeutiger Fall von Arbeitszeitbetrug erscheint, muss arbeitsrechtlich dennoch keiner sein.

Das Arbeitsgericht Berlin erklärte in einem solchen Fall sowohl eine fristlose als auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam.

Aus dem Urteil: “Die Beschäftigte durfte ihre Arbeit während einer Urlaubswoche verteilen, während die geleisteten Stunden an einem bestimmten Tag in das elektronische System eingetragen werden sollten.”

Arbeitsgericht Berlin stoppt Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs

Über den Fall entschied das Arbeitsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 60 Ca 12322/25. Betroffen war die Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion Die Linke im Berliner Abgeordnetenhaus.

Die Mitarbeiterin befand sich im genehmigten Urlaub, sollte während dieser Zeit aber Vorbereitungsarbeiten für eine bevorstehende Veranstaltung erledigen. Vereinbart war außerdem, dass die dafür geleistete Arbeitszeit an einem bestimmten Tag in das elektronische Zeiterfassungssystem eingetragen werden sollte.

Die Beschäftigte verbuchte schließlich acht Stunden. Fest stand allerdings, dass sie an genau diesem Tag nicht acht Stunden gearbeitet hatte.

Der Arbeitgeber sah darin Arbeitszeitbetrug und ging zusätzlich davon aus, dass die Frau auch an den anderen Urlaubstagen nicht genügend gearbeitet hatte. Daraufhin folgte die außerordentliche fristlose Kündigung und vorsorglich zusätzlich eine ordentliche Kündigung.

Acht eingetragenen Stunden kein Beweis

Das Arbeitsgericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers nicht. Nach der Auslegung der Vereinbarung durfte die Mitarbeiterin ihre Arbeit während der Urlaubswoche frei verteilen, obwohl die Stunden an einem bestimmten Tag im System erscheinen sollten.

Damit war die Frage nicht allein, wie viele Stunden die Frau an dem eingetragenen Kalendertag gearbeitet hatte. Es musste vielmehr geklärt werden, ob sie die insgesamt erfasste Arbeitsleistung überhaupt erbracht hatte.

Genau das konnte der Arbeitgeber nach den Feststellungen des Gerichts nicht widerlegen. Es ließ sich nicht feststellen, dass die Mitarbeiterin während der gesamten Urlaubswoche weniger gearbeitet hatte, als mit den acht Stunden dokumentiert worden war.

Die Abweichung zwischen tatsächlichem Arbeitstag und Buchungstag war deshalb in diesem besonderen Fall noch kein ausreichender Nachweis für eine bewusste Täuschung. Das Urteil zeigt damit, wie wichtig der Inhalt einer Arbeitszeitvereinbarung sein kann.

Arbeitszeitbetrug kann trotzdem eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Aus dem Berliner Urteil sollte keinesfalls geschlossen werden, Arbeitnehmer könnten Arbeitsstunden beliebig buchen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei vorsätzlichen Falschangaben zur Arbeitszeit ausgesprochen streng.

Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Pflichten schwer verletzen kann, wenn er wissentlich Arbeitszeiten dokumentiert, die tatsächlich nicht erbracht wurden. Das gilt sowohl beim Missbrauch klassischer Stempeluhren als auch bei elektronischen Zeiterfassungssystemen oder bewusst falsch ausgefüllten Formularen.

Dabei muss nicht erst festgestellt werden, ob zugleich ein strafrechtlicher Betrug nachgewiesen werden könnte. Für die arbeitsrechtliche Bewertung kommt es darauf an, ob die Beschäftigten ihren Arbeitgeber wissentlich über die erbrachte Arbeitszeit täuschen und dadurch das notwendige Vertrauen erheblich beschädigen.

Ein ähnliches Beispiel zeigt der gegen-hartz.de-Beitrag über eine Kaffeepause während der erfassten Arbeitszeit. Dort bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm eine fristlose Kündigung nach einem Missbrauch der Zeiterfassung.

Fehlerhafte Zeiterfassung ist nicht automatisch eine bewusste Täuschung

Gerade hier liegt der wichtige Unterschied. Nicht jede objektiv falsche Angabe im Zeiterfassungssystem ist automatisch vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug.

Ein Beschäftigter kann sich bei einer Uhrzeit irren, einen Buchungsvorgang vergessen oder aufgrund einer missverständlichen Vereinbarung Arbeitsstunden einem anderen Tag zuordnen. Ob daraus eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung entsteht und wie schwer diese wiegt, hängt von den tatsächlichen Umständen ab.

Anders sieht die Sache aus, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise acht Arbeitsstunden einträgt, obwohl er weiß, dass er überhaupt nicht gearbeitet hat. Dann spricht erheblich mehr für eine bewusste Falschangabe.

Das Berliner Urteil betrifft dagegen eine Konstellation, in der Arbeit durchaus erbracht worden sein konnte, aber möglicherweise nicht genau an dem Tag, an dem sie elektronisch verbucht wurde. Diese Unterscheidung war für das Ergebnis des Verfahrens entscheidend.

Arbeitgeber müssen den behaupteten Arbeitszeitbetrug belegen

Bei einer Kündigung wegen eines als erwiesen dargestellten Arbeitszeitbetrugs genügt nicht die Überzeugung des Arbeitgebers, dass etwas nicht stimmen könne. Im Kündigungsschutzverfahren muss er die Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, auf die er den Kündigungsvorwurf stützt.

Gerade bei mobiler Arbeit, Vertrauensarbeitszeit oder frei verteilbaren Projektaufgaben kann dies schwierig werden. Eine Abweichung zwischen Anwesenheitszeit, Computeraktivität und gebuchter Arbeitszeit muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass überhaupt nicht gearbeitet wurde.

Kalendereinträge, E-Mails, bearbeitete Dokumente, Telefonate, Chatnachrichten oder Zeugenaussagen können deshalb für beide Seiten Bedeutung bekommen. Der Berliner Fall zeigt, dass eine unklare Vereinbarung über den Zeitpunkt der Arbeitsleistung die Beweisführung erheblich erschweren kann.

Auch ein weiterer Beitrag auf gegen-hartz.de zeigt, dass eine Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs an der Beweislage scheitern kann. Beschäftigte sollten eine entsprechende Kündigung deshalb nicht allein wegen belastend wirkender Zeiterfassungsdaten für unangreifbar halten.

Auch eine Verdachtskündigung unterliegt strengen Anforderungen

Eine Besonderheit des Arbeitsrechts besteht darin, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur eine erwiesene Tat, sondern bereits ein dringender Verdacht eine Kündigung tragen kann. Dafür reichen jedoch Vermutungen oder ein bloß ungutes Gefühl des Arbeitgebers nicht aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen starke Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen beruhen. Der Arbeitgeber muss zudem die ihm zumutbaren Schritte zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen und dem betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich Gelegenheit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Das ist insbesondere bei Arbeitszeitvorwürfen wichtig. Können dieselben Indizien ebenso gut durch eine zulässige Arbeitszeitverteilung, eine missverständliche Anweisung oder einen nachvollziehbaren Erfassungsfehler erklärt werden, kann der notwendige dringende Verdacht fehlen.

Eine Tatkündigung wegen angeblich erwiesenen Arbeitszeitbetrugs und eine Verdachtskündigung sind deshalb rechtlich nicht einfach dasselbe. Arbeitgeber müssen genau prüfen, worauf sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stützen.

Eine Abmahnung ist bei Arbeitszeitverstößen nicht immer nötig

Häufig stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber vor einer Kündigung zunächst abmahnen muss. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Bei einer besonders schweren und vorsätzlichen Manipulation der Arbeitszeiterfassung kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein. Das gilt vor allem dann, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar sein musste, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten unter keinen Umständen hinnehmen würde.

Bei weniger schwerem Fehlverhalten, Missverständnissen oder korrigierbaren Fehlern kann die Bewertung anders ausfallen. Dann muss geprüft werden, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte.

Auch Abmahnungen selbst sind nicht automatisch wirksam. Welche Anforderungen gelten, zeigt der gegen-hartz.de-Ratgeber zu den häufigsten Fehlern bei arbeitsrechtlichen Abmahnungen.

Flexible Arbeitszeiten erfordern besonders klare Vereinbarungen

Der Berliner Fall zeigt ein Problem, das mit Homeoffice, mobiler Arbeit und flexiblen Arbeitszeiten häufiger auftreten kann. Arbeitgeber und Beschäftigte können völlig unterschiedliche Vorstellungen davon haben, was eine Buchung im Zeitsystem aussagt.

Steht beispielsweise „8 Stunden Montag“ im System, kann dies bedeuten, dass tatsächlich am Montag acht Stunden gearbeitet wurden. Bei einer besonderen Vereinbarung kann die Buchung aber auch lediglich der technischen Verbuchung eines zuvor flexibel erbrachten Stundenumfangs dienen.

Arbeitgeber sollten deshalb eindeutig regeln, ob Arbeitszeit zwingend dem tatsächlichen Kalendertag zugeordnet werden muss. Ebenso sollte erkennbar sein, wie Arbeiten außerhalb der üblichen Zeiten, mobile Tätigkeiten und nachträgliche Korrekturen einzutragen sind.

Für Arbeitnehmer ist eine schriftliche Bestätigung ungewöhnlicher Vereinbarungen besonders hilfreich. Eine kurze E-Mail über die erlaubte Verteilung der Stunden kann in einem späteren Kündigungsschutzverfahren erheblich aussagekräftiger sein als unterschiedliche Erinnerungen an ein mündliches Gespräch.

Elektronische Zeiterfassung schützt nicht automatisch vor Streit

Elektronische Systeme vermitteln den Eindruck besonderer Genauigkeit. Trotzdem beweist ein Datensatz zunächst nur, was in das System eingegeben oder technisch erfasst wurde.

Das Bundesarbeitsgericht behandelt bewusst falsche Angaben in elektronischen Zeiterfassungssystemen genauso ernst wie andere vorsätzliche Manipulationen. Das bedeutet umgekehrt jedoch nicht, dass jede technisch festgestellte Abweichung den Vorsatz des Beschäftigten beweist.

Gerade deshalb müssen im Streitfall die Hintergründe betrachtet werden. Was war vereinbart, wann wurde tatsächlich gearbeitet, wie sollte die Arbeitszeit eingetragen werden und wusste der Beschäftigte, dass seine Buchung nach den geltenden Regeln falsch war?

Aus einer Abweichung wird erst dann ein besonders schwerer Vorwurf, wenn sich auch die bewusste Täuschung ausreichend feststellen lässt.

Nach einer Kündigung bleiben nur drei Wochen für die Klage

Wer wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs gekündigt wird, sollte unabhängig von der eigenen Einschätzung sofort die Klagefrist beachten. Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Diese Frist ist besonders gefährlich, weil eine inhaltlich angreifbare Kündigung nicht einfach folgenlos bleibt, wenn der Arbeitnehmer nichts unternimmt. Wird die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung nach den gesetzlichen Regeln grundsätzlich als von Anfang an wirksam.

Gespräche mit dem Arbeitgeber oder die Hoffnung auf eine interne Lösung ersetzen die Kündigungsschutzklage nicht. Weitere Hintergründe erläutert der gegen-hartz.de-Beitrag zur Kündigungsschutzklage und möglichen Abfindung.

Betroffene sollten außerdem Zeiterfassungsdaten, E-Mails, Kalender, Dienstpläne und schriftliche Absprachen sichern, soweit sie rechtmäßig darauf zugreifen dürfen. Besonders hilfreich ist eine zeitnahe Dokumentation darüber, wann welche Aufgaben tatsächlich erledigt wurden.

Eine fristlose Kündigung verlangt immer eine Prüfung des Einzelfalls

Nach § 626 BGB reicht es für eine fristlose Kündigung nicht aus, dass überhaupt irgendeine Pflichtverletzung festgestellt wird. Die Umstände müssen so schwer wiegen, dass dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum regulären Ende nicht zugemutet werden kann.

Auch eine Pflichtverletzung, die grundsätzlich als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt, muss deshalb anhand des konkreten Falls bewertet werden. Dabei können unter anderem Art und Schwere des Verhaltens, der Vorsatz, die bisherigen Beanstandungen und die Möglichkeit einer milderen Reaktion berücksichtigt werden.

Bei echtem, vorsätzlichem Arbeitszeitbetrug können diese Voraussetzungen durchaus erfüllt sein. Das Berliner Urteil macht lediglich deutlich, dass zunächst feststehen muss, dass ein solcher bewusster Pflichtverstoß tatsächlich vorliegt.

Nach der Kündigung kann auch beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit drohen

Eine Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens kann über den Verlust des Arbeitsplatzes hinaus finanzielle Folgen haben. Nach § 159 SGB III kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten, wenn ein Arbeitnehmer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Beendigung gegeben und die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt die Dauer grundsätzlich zwölf Wochen, wobei das Gesetz Verkürzungsmöglichkeiten vorsieht. Auch die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass eine Arbeitgeberkündigung wegen vorgeworfenen vertragswidrigen Verhaltens Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben kann.

Eine arbeitsrechtliche Anschuldigung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass auch die Voraussetzungen für eine Sperrzeit erfüllt sind. Gerade wenn der behauptete Arbeitszeitbetrug bestritten wird und die Kündigung vor dem Arbeitsgericht scheitert, sollte deshalb auch ein entsprechender Bescheid der Arbeitsagentur genau geprüft werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Angestellte soll bis Freitag eine Präsentation für einen wichtigen Kundentermin fertigstellen. Ihr Vorgesetzter erlaubt ihr ausdrücklich, insgesamt sechs Stunden flexibel am Mittwoch und Donnerstag von zu Hause zu arbeiten und diese Stunden aus technischen Gründen gesammelt am Freitag einzutragen.

Sie arbeitet drei Stunden am Mittwochabend und drei Stunden am Donnerstagmorgen und verbucht am Freitag sechs Stunden. Allein daraus, dass sie am Freitag selbst nicht sechs Stunden gearbeitet hat, folgt noch keine bewusste Täuschung, sofern die Vereinbarung genau diese Art der Verbuchung erlaubte.

Anders wäre es, wenn sie tatsächlich nur zwei Stunden gearbeitet hätte, trotzdem sechs Stunden einträgt und damit bewusst eine nicht erbrachte Arbeitsleistung vortäuscht. Dann kann eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegen.

Fragen und Antworten zum Arbeitszeitbetrug

Frage: Ist eine falsche Zeiteintragung automatisch Arbeitszeitbetrug?
Antwort: Nein. Für einen besonders schweren Vorwurf kommt es darauf an, ob die Arbeitszeit wissentlich und vorsätzlich falsch angegeben wurde. Ein Irrtum, eine missverständliche Vereinbarung oder eine erlaubte Verschiebung der Buchung kann anders zu beurteilen sein.

Frage: Kann Arbeitszeitbetrug eine fristlose Kündigung rechtfertigen?
Antwort: Ja. Das Bundesarbeitsgericht erkennt vorsätzlich falsche Arbeitszeitangaben grundsätzlich als Verhalten an, das für eine außerordentliche Kündigung geeignet sein kann. Ob die Kündigung im konkreten Fall wirksam ist, muss dennoch gesondert geprüft werden.

Frage: Muss der Arbeitgeber beweisen, dass Arbeitszeit nicht geleistet wurde?
Antwort: Stützt der Arbeitgeber eine Tatkündigung auf erwiesenen Arbeitszeitbetrug, muss er die dafür erforderlichen Tatsachen im Kündigungsschutzverfahren darlegen und gegebenenfalls beweisen. Eine auffällige Zeiterfassung allein beantwortet noch nicht zwingend die Frage nach einer vorsätzlichen Täuschung.

Frage: Muss vor einer Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs immer abgemahnt werden?
Antwort: Nein. Bei einem besonders schweren vorsätzlichen Vertrauensbruch kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein. Bei weniger schwerem Fehlverhalten oder korrigierbaren Fehlern kann dagegen eine Abmahnung als mildere Reaktion erforderlich sein.

Frage: Wie lange kann man gegen eine Kündigung vorgehen?
Antwort: Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert, dass selbst eine eigentlich angreifbare Kündigung als wirksam behandelt wird.

Frage: Kann nach einer Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs das Arbeitslosengeld gesperrt werden?
Antwort: Das ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 159 SGB III erfüllt sind und der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit durch arbeitsvertragswidriges Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine Sperrzeit folgt aber nicht allein daraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben den Begriff Arbeitszeitbetrug verwendet.

Quellen

Pressemitteilung Nr. 13/26 des Arbeitsgerichts Berlin zum Urteil vom 25. März 2026, Az. 60 Ca 12322/25. Für die allgemeinen Aussagen zum Arbeitszeitbetrug wurden insbesondere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur vorsätzlich falschen Arbeitszeiterfassung sowie zu den Anforderungen an eine Verdachtskündigung herangezogen.

Der Beitrag Arbeitsgericht: 8 selbst eingetragene Arbeitsstunden sind nicht Arbeitszeitbetrug erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Pflege-Reform 2027: Experten warnen – Kürzungen um 30 Prozent sind geplant

Politisch Verantwortliche vor Ort warnen vor den Folgen des Pflegeneuordnungsgesetzes. Besonders deutlich äußert sich das Sozialreferat der Stadt München.

Sozialreferentin Dorothee Schiwy kritisiert die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und höhere Belastungen für Bewohner von Pflegeheimen. Sie bezeichnet die Rentenkürzung für diese Gruppe als einen „Schlag ins Gesicht“.

Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren, Prävention stärken und die Versorgung neu organisieren.

Pflegeversicherung soll Rentenbeiträge für Angehörige um 30 Prozent senken

Im Fokus der Kritik stehen die Auswirkungen für Menschen, die Angehörige ohne Erwerbsabsicht zu Hause pflegen. Die Pflegeversicherung zahlt für viele dieser Pflegepersonen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Der Referentenentwurf will die dafür maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen ab Januar 2027 auf 70 Prozent der heutigen Werte senken.

Damit sinken auch die künftigen Rentenanwartschaften aus der Angehörigenpflege um rund 30 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung Bund warnt ausdrücklich vor einem höheren Altersarmutsrisiko und verweist darauf, dass vor allem Frauen die Folgen tragen dürften.

Die Rentenversicherung nennt dazu ein konkretes Beispiel. Eine allein pflegende Person, die bei Pflegegrad 3 ausschließlich Pflegegeld nutzt, erwirbt nach den Werten vom Juni 2026 durch ein Pflegejahr eine monatliche Rentenanwartschaft von 16,03 Euro. Nach der geplanten Kürzung läge dieser Wert nur noch bei 11,22 Euro.

München warnt vor einem höheren Armutsrisiko im Alter

Das Münchner Sozialreferat sieht darin einen grundlegenden Widerspruch. Pflegende Angehörige verzichten dafür häufig auf Arbeitszeit und Einkommen. Gleichzeitig will der Entwurf ihre soziale Absicherung reduzieren.

Auch der Sozialverband VdK kritisiert diesen Teil der Reform scharf. Der Verband der Ersatzkassen kommt zu einer ähnlichen Bewertung und fordert, dass der Bund die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige finanziert.

Auch die Landkreise lehnen die Rentenkürzung ab

Der Deutsche Landkreistag erklärt, dass eine Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge die häusliche Pflege schwächt. Die Landkreise fordern stattdessen eine stärkere Unterstützung der Pflege zu Hause.

Pflegeheimbewohner sollen länger auf die höchste Entlastung warten

Ein zweiter großer Streitpunkt betrifft die Eigenanteile im Pflegeheim. Aktuell erhalten Bewohner abhängig von der Aufenthaltsdauer einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Der Reformplan verlängert die Wartezeiten. Die höchste Entlastungsstufe soll erst nach viereinhalb statt nach drei Jahren greifen.

Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde warnt vor höheren Eigenanteilen über einen langen Zeitraum, besonders bei Menschen, die dauerhaft stationäre Pflege brauchen.

In München kostet das Pflegeheim bereits rund 3.800 Euro im ersten Jahr

Das Münchner Sozialreferat verweist auf die bereits heute hohen Belastungen vor Ort: der durchschnittliche Eigenanteil liegt demnach im ersten Jahr eines Pflegeheimaufenthalts in München bei rund 3.800 Euro monatlich.

München fordert, dass die Länder die Investitionskosten verlässlich übernehmen. Nach Berechnungen des Sozialreferats könnte allein dieser Schritt Pflegebedürftige in München um rund 500 Euro pro Monat entlasten. Außerdem fordert die Stadt, dass die Krankenkassen die medizinische Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen finanzieren.

Landkreistag rechnet mit einer Milliarde Euro zusätzlicher Sozialhilfe

Laut dem Deutschen Landkreistag erhöht der Gesetzentwurf die Ausgaben der Hilfe zur Pflege im Jahr 2027 um rund eine Milliarde Euro. Der Landkreistag fordert stattdessen strukturelle Entlastungen.

Er nennt die Ausbildungsumlage, die heute über die Pflegekosten auf Heimbewohner durchschlägt, und die medizinische Behandlungspflege, deren Finanzierung die Krankenversicherung übernehmen sollte.

Kritiker fürchten mehr Menschen in der Sozialhilfe

Wenn Einkommen, Rente und Vermögen die Heimkosten nicht decken, können Pflegebedürftige Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII benötigen. Höhere Eigenanteile können somit gleichzeitig die Betroffenen und die kommunalen Sozialhilfeträger belasten.

Niedersachsens Gesundheitsminister Andreas Philippi kritisierte den Entwurf aus diesem Grund. Er warnt vor einer Armutsfalle und davor, dass höhere stationäre Eigenanteile mehr Menschen in die Hilfe zur Pflege treiben könnten.

Auch der Zugang zu einem Pflegegrad sorgt für Kritik

Der Entwurf will zusätzlich die Schwellenwerte im Begutachtungsinstrument verändern. Dadurch könnten künftig weniger Menschen bei einer Erstbegutachtung einen Pflegegrad erreichen. Besonders Sozialverbände und medizinische Fachgesellschaften sehen darin ein Risiko.

Der VdK spricht von möglicherweise rund 120.000 Betroffenen weniger, die einen Pflegegrad erhalten könnten. Die DGPPN verweist auf Berechnungen im Entwurf, nach denen die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit bei Erstbegutachtungen um bis zu 22 Prozent sinken könnte. Die Fachgesellschaft fürchtet besondere Nachteile für Menschen mit Demenz, Depressionen, Schizophrenie und anderen psychischen oder kognitiven Einschränkungen.

Pflegegrad 1 gerät ebenfalls in den Fokus

Der Entwurf ordnet außerdem Leistungen für Menschen mit Pflegegrad 1 neu. Ein Teil des bisherigen Entlastungsbetrags soll in neue Strukturen und ein Sozialraumbudget fließen. Kritiker fürchten, dass Betroffene dadurch weniger frei verfügbare Unterstützung im Alltag erhalten. Der VdK sieht diese Veränderungen kritisch.

Krankenkassen bezweifeln eine nachhaltige Finanzierung

Kritik kommt auch von den Krankenkassen. Der BKK Dachverband sieht zwar sinnvolle Ansätze bei Prävention, Rehabilitation und Beratung, hält die Finanzierung aber für strukturell unzureichend. Nach seiner Einschätzung nimmt der Entwurf Bund, Länder und Kommunen nicht angemessen in die finanzielle Verantwortung.

Experten sprechen von einer Verschiebung statt einer Lösung

Der Gesundheitsökonom Heinz Rothgang sieht einen Widerspruch zwischen der politischen Anerkennung der Angehörigenpflege und der geplanten Kürzung ihrer Rentenabsicherung.

Der Deutsche Pflegerat bezeichnet die Reform in ihrer bisherigen Form vor allem als Sparprogramm. Präsidentin Christine Vogler warnt davor, Pflegebedarf in Familien, Kommunen und andere Bereiche des Gesundheitssystems zu verschieben.

Kritik kommt auch aus der Regierungskoalition

Der gesundheitspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Christos Pantazis, bezeichnete die geplante Kürzung als falsches Signal für Millionen Menschen, die Angehörige zu Hause versorgen. Auch CSU-Gesundheitspolitikerin Emmi Zeulner sprach sich gegen Einschnitte bei den Rentenansprüchen pflegender Angehöriger aus.

Die Reform enthält auch Verbesserungen

Ab 2028 soll eine Pflegebegleitung Betroffene und Angehörige stärker durch Versorgung, Leistungsansprüche und schwierige Pflegesituationen führen. Der VdK bewertet die Pflegebegleitung grundsätzlich positiv. Gerade Angehörige verlieren sich heute häufig zwischen Pflegekasse, Ärzten, Pflegediensten und Beratungsstellen.

Eine verlässliche Begleitung könnte diese Belastung reduzieren.

Kommunen fürchten neue Aufgaben ohne ausreichendes Geld

Das Münchner Sozialreferat befürchtet indessen, dass der Bund mit solchen neuen Beratungs- und Begleitangeboten zusätzlich die kommunale Ebene belastet, ohne für nötige Ressourcen zu sorgen.

Der Deutsche Landkreistag kritisiert zusätzlich das Verfahren selbst. Das Ministerium gab den kommunalen Spitzenverbänden nach Angaben des Verbands lediglich drei Werktage für eine Stellungnahme zu einem Entwurf mit mehr als 200 Seiten. Der Landkreistag sieht darin keinen ausreichenden Praxistest für eine Reform, deren Folgen Städte und Landkreise später unmittelbar spüren.

Die Finanzprobleme der Pflegeversicherung bleiben enorm

Die Bundesregierung will in der Pflege Einnahmen erhöhen, Ausgaben begrenzen und gleichzeitig die Versorgungsstrukturen verändern.

Der Streit dreht sich darum, wer die Rechnung bezahlt. Der Entwurf entlastet zwar teilweise die Pflegeversicherung, belastet dafür aber pflegende Angehörige, Heimbewohner, Beitragszahler oder kommunale Haushalte.

Fazit: Drei wichtige Fragen zur Pflegereform Verliert ein pflegender Angehöriger schon jetzt 30 Prozent seiner Rentenansprüche?

Nein. Stand August 2026 hat der Gesetzgeber diese Regel noch nicht beschlossen.

Müssen Pflegeheimbewohner schon jetzt länger auf den höchsten Zuschuss warten?

Nein. Aktuell gilt weiterhin die bestehende Staffelung mit der höchsten Entlastungsstufe nach 36 Monaten. Der PNOG-Entwurf will diesen Zeitpunkt auf viereinhalb Jahre verschieben.

Warum kritisieren Städte und Landkreise die Reform so stark?

Sie fürchten höhere Kosten der Hilfe zur Pflege,. Gleichzeitig warnen sie davor, zusätzliche Beratungs- und Versorgungsaufgaben ohne ausreichende Finanzierung auf die kommunale Ebene zu verlagern.

Quellenverzeichnis

BKK Dachverband: Stellungnahme zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 10. Juni 2026, bundesgesundheitsministerium.de. (BMG)
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde: Stellungnahme zum PNOG, Juni 2026, bundesgesundheitsministerium.de. (BMG)
Deutscher Landkreistag: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vom 10. Juni 2026, bundesgesundheitsministerium.de.
Landeshauptstadt München: Rathaus Umschau 105/2026 vom 8. Juni 2026, „Sozialreferat kritisiert geplante Reform der Pflegeversicherung“, muenchen.de. (Landeshauptstadt München)
Sozialverband VdK Deutschland: „Pflegereform verunsichert Pflegebedürftige und Angehörige“, 24. Juni 2026, vdk.de. (VDK)

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Quo vadis, Europa?

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 17. August 2026 - 9:04
Die aktuellen Meldungen wären lustig, wenn sie nicht so ernst wären. Die EU hat beschlossen, gegenüber russischen Schiffen zu offener Piraterie überzugehen und sie produziert und finanziert die Drohnen, die Ziele tief in Russland angreifen, behauptet aber, keine Kriegspartei zu sein. Außerdem leidet die EU unter einer Energiekrise, die durch die Dürre erschwert wird, und […]
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