Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Trotz Krankschreibung: Amt darf Arbeitslosengeld nicht einfach ablehnen
Wer arbeitsunfähig geschrieben ist, kann deshalb trotzdem Anspruch auf Arbeitslosengeld . Eine AU-Bescheinigung kann sich lediglich darauf beziehen, dass der bisherige Beruf gesundheitlich nicht mehr ausgeübt werden kann.
Für ALG I ist dagegen entscheidend, ob eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche möglich ist. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt (Urteil vom 5. März 2026, Az. B 11 AL 1/25 R).
Für Menschen, die nach einem Unfall oder einer Erkrankung arbeitslos werden, ist diese Entscheidung wichtig. Die Arbeitsagentur darf aus einer AU-Bescheinigung nicht sofort schließen, dass die notwendige Verfügbarkeit fehlt.
Nach Unfall mehr als ein Jahr krankgeschriebenDer 1965 geborene Kläger hatte sein Arbeitsverhältnis zum 30. November 2019 durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Er meldete sich zunächst zum 1. Dezember 2019 arbeitslos, bestimmte aber, dass sein ALG-I-Anspruch erst zum 1. Dezember 2020 entstehen sollte.
Im Juli 2020 erlitt er einen Unfall. Anschließend war er bis zum 27. August 2021 arbeitsunfähig geschrieben. Krankengeld erhielt er in dieser Zeit nicht. Erst im September 2021 meldete er sich erneut persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte ab. Der Streit landete schließlich beim Bundessozialgericht.
Krankschreibung bedeutet nicht automatisch fehlende VerfügbarkeitFür ALG I genügt es nicht, arbeitslos gemeldet zu sein. Nach § 138 SGB III muss der Betroffene der Vermittlung der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen. Dafür muss er grundsätzlich eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben können und dürfen.
Das BSG stellte klar Allein der Umstand, dass der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, ließ nicht den Schluss zu, dass er nicht verfügbar war. Denn zunächst müsste sich klären, auf was sich die Arbeitsunfähigkeit bezieht.
Arbeitsunfähig für den alten Beruf – aber arbeitsfähig für einen anderenEine AU-Bescheinigung kann sich darauf beziehen, dass ein Beschäftigter seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (und das ist sogar die Regel). Dieser Maßstab gilt aber nicht im Arbeitslosenrecht.
Der Kläger hatte selbst angegeben, noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben zu können. Nach seiner Darstellung wäre eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche möglich gewesen.
Wenn das zutrifft, wäre er für die Agentur verfügbar gewesen, obwohl gleichzeitig Krankschreibungen vorlagen. Gerade diese Frage hatte die Vorinstanz nach Auffassung des BSG nicht ausreichend untersucht.
Für ALG I kommt es auf den allgemeinen Arbeitsmarkt anDer Fall zeigt damit einen wichtigen Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Wer seinen bisherigen körperlich belastenden Beruf nach einem Unfall nicht mehr ausüben kann, kann dennoch für andere Tätigkeiten verfügbar sein. Die Arbeitsagentur muss deshalb genauer prüfen, welches Restleistungsvermögen tatsächlich vorhanden ist.
Auch die Bereitschaft zur Arbeit muss vorhanden seinDie gesundheitliche Fähigkeit allein reicht allerdings nicht. Neben der objektiven Verfügbarkeit verlangt § 138 SGB III auch, dass der Arbeitslose tatsächlich bereit ist, eine entsprechende zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung mitzuwirken.
Das BSG konnte auch hierzu nicht abschließend entscheiden. Der Kläger hatte jedoch mehrfach erklärt, trotz seiner Krankschreibung leichte sitzende Tätigkeiten ausüben zu können – und zu wollen. Das Landessozialgericht muss deshalb nun genauer prüfen, ob neben der gesundheitlichen Fähigkeit auch die notwendige Arbeitsbereitschaft bestand.
Eine AU-Bescheinigung schließt ALG I nicht automatisch aus. Wer aber selbst erklärt, keine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, scheitert höchstwahrscheinlich an der erforderlichen subjektiven Verfügbarkeit scheitern.
Nahtlosigkeitsregelung kann zusätzlich wichtig werdenSollte das Landessozialgericht feststellen, dass der Kläger gesundheitlich doch nicht mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten konnte, kann noch § 145 SGB III relevant werden.
Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld auch dann, wenn jemand nicht die normale Mindestarbeitszeit erreicht und eine verminderte Erwerbsfähigkeit von der Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden ist.
Dies soll verhindern, dass Betroffene während einer ungeklärten Erwerbsminderung im Nichts stehen, zwischen Arbeitsagentur und Rentenversicherung.
Die Nahtlosigkeitsregelung ersetzt allerdings nicht sämtliche Voraussetzungen des ALG-I-Anspruchs. Insbesondere Mitwirkung und Arbeitsbereitschaft können weiterhin eine Rolle spielen.
BSG sprach das Arbeitslosengeld noch nicht endgültig zuDas BSG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landessozialgericht muss nun feststellen, ob der Kläger zum entscheidenden Zeitpunkt objektiv und subjektiv verfügbar war. Sollte dies der Fall sein, könnte dies Auswirkungen auf seinen später geltend gemachten ALG-I-Anspruch haben.
Die zentrale Aussage des BSG steht aber bereits fest: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht, um ohne weitere Prüfung eine fehlende Verfügbarkeit nach dem Arbeitslosenrecht anzunehmen.
Das bedeutet das Urteil für BetroffeneWer nach Jobcerlust krankgeschrieben ist, sollte nicht vorschnell schließen, dass ALG I deshalb ausgeschlossen ist. Wird ALG I mit dem Hinweis auf eine bestehende Krankschreibung abgelehnt, sollten Sie prüfen, ob die Arbeitsagentur das tatsächlich verbliebene Leistungsvermögen untersucht hat.
FAQ zu Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosengeld Kann ich trotz Krankschreibung ALG I erhalten?Ja, das kann möglich sein. Eine AU-Bescheinigung beweist nach dem BSG nicht automatisch, dass auch arbeitslosenrechtlich keine Verfügbarkeit besteht. Entscheidend ist unter anderem, ob noch eine zumutbare Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden kann.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verfügbarkeit?Arbeitsunfähigkeit kann sich auf den bisherigen Beruf beziehen. Bei der ALG-I-Verfügbarkeit wird dagegen geprüft, ob der Betroffene noch eine andere zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 15 Wochenstunden ausüben kann und hierzu bereit ist.
Was passiert, wenn ich gesundheitlich weniger als 15 Stunden arbeiten kann?Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III greifen. Sie kann ALG I ermöglichen, solange eine verminderte Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt worden ist.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2026, Az. B 11 AL 1/25 R. (bsg.bund.de)
§ 138 SGB III – Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit. (gesetze-im-internet.de)
§ 145 SGB III – Nahtlosigkeitsregelung bei geminderter Leistungsfähigkeit. (gesetze-im-internet.de)
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Potentiell autonome Waffensysteme
Dieser übersehene Reha-Antrag kann EM-Rentnern eine Nachzahlung bringen
Ein Reha-Antrag kann für den Beginn einer Erwerbsminderungsrente entscheidender sein als der spätere eigentliche Rentenantrag. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. L 2 LW 2/24)
Ein Versicherter bekam seine volle Erwerbsminderungsrente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung rückwirkend. Der Unterschied betrug zweieinhalb Jahre mehr Rente.
Der ursprüngliche Reha-Antrag war nicht einmal bei dem Rententräger gestellt worden, der später über die Erwerbsminderungsrente entschied. Nach Auffassung des LSG kann die sogenannte Rentenantragsfiktion trotzdem greifen.
Rentenversicherung wollte erst ab Dezember 2021 zahlenDer 1958 geborene Kläger hatte im Laufe seines Erwerbslebens sowohl Beiträge zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung als auch zur landwirtschaftlichen Alterssicherung entrichtet. Im Juni 2019 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine medizinische Rehabilitation. Hintergrund war unter anderem eine schwere Krebserkrankung.
Im Juli 2019 nahm der Mann eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch. Aus der Reha wurde er arbeitsunfähig entlassen. Eine weitere stationäre Rehabilitation fand vom 29. Juli bis zum 19. August 2021 wegen bösartiger Neubildungen im Bereich des Nierenbeckens statt.
Die dort behandelnden Ärzte kamen schließlich zu dem Ergebnis, dass sein Leistungsvermögen bei weniger als drei Stunden täglich lag.
Damit war die für eine volle Erwerbsminderung entscheidende zeitliche Grenze unterschritten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wertete den früheren Reha-Antrag deshalb als Rentenantrag und gewährte dem Mann rückwirkend eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Bei der landwirtschaftlichen Alterskasse begann die Rente viel späterWegen seiner Beitragszeiten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung beantragte er am 2. Dezember 2021 auch bei der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse eine Erwerbsminderungsrente.
Die Alterskasse bewilligte mit Bescheid vom 25. April 2022 eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. Sie ließ diese Rente jedoch erst am 1. Dezember 2021 beginnen. Im Urteil wird die damals bewilligte Leistung mit 207,87 Euro brutto monatlich angegeben.
Der Versicherte verlangte auch von der landwirtschaftlichen Alterskasse die Rentenzahlung bereits ab dem 1. Juni 2019. Damit ging es um zweieinhalb Jahre zusätzliche Rentenzahlungen.
Sozialgericht lehnte die frühere Rente zunächst abDas Sozialgericht Oldenburg wies sein Begehren mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2024 zurück. Der Kläger legte dagegen Berufung ein.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf und verpflichtete die landwirtschaftliche Alterskasse, die volle Erwerbsminderungsrente bereits ab dem 1. Juni 2019 zu gewähren.
Ein Reha-Antrag kann automatisch zum Rentenantrag werdenDer Schlüssel zur Entscheidung liegt in § 116 Abs. 2 SGB VI. Ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann demnach als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten.
Das gilt vor allem dann, wenn ein Versicherter bereits erwerbsgemindert ist und von einer Reha keine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mehr zu erwarten ist. Die gesetzliche Fiktion greift auch, wenn eine durchgeführte Reha die bestehende Erwerbsminderung nicht verhindern konnte.
Damit kann der Tag des Reha-Antrags als Zeitpunkt des Rentenantrags gelten, obwohl der Betroffene nur eine Rehabilitation beantragt hatte.
Warum die Regelung Versicherte schützen sollNach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ sollen Betroffene zunächst versuchen können, Rehabilitation ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Sie sollen aber keinen finanziellen Nachteil dadurch erleiden, dass sie nicht sofort eine Erwerbsminderungsrente beantragen.
Die gesetzliche Rentenantragsfiktion kann genau diesen Verlust verhindern. Aus dem ursprünglichen Reha-Antrag wird rechtlich ein Rentenantrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Alterskasse wollte Reha-Antrag der DRV Bund nicht anerkennenDer Fall ist besonders, weil der Mann seinen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt hatte. Die umstrittene zweite Erwerbsminderungsrente zahlte dagegen die landwirtschaftliche Alterskasse.
Diesevertrat die Auffassung, die Rentenantragsfiktion könne nur bei dem Träger wirken, der die Reha bewilligt und durchgeführt habe. Für die Alterskasse sollte erst der ausdrückliche Rentenantrag vom Dezember 2021 zählen.
LSG: Das Gesetz enthält diese Einschränkung nichtDas Landessozialgericht widersprach dieser Auffassung. Der Wortlaut des § 116 Abs. 2 SGB VI beschränke die Rentenantragsfiktion nicht auf einen Reha-Antrag, der bei dem Träger gestellt wurde, der später die Rente zahlen muss.
Für die Alterssicherung der Landwirte ist das bedeutsam, weil § 44 Abs. 1 ALG ausdrücklich bestimmt, dass § 116 Abs. 2 SGB VI entsprechend anzuwenden ist. Damit gilt die Regel über die Umdeutung eines Reha-Antrags auch in diesem eigenständigen Alterssicherungssystem.
Nach Ansicht des LSG habe der Gesetzgeber habe gerade allgemein auf einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgestellt.
Reha-Anträge können auch bei unterschiedlichen Sozialleistungsträgern landenDas Gericht berücksichtigte außerdem, dass das Rehabilitationsrecht unterschiedliche zuständige Leistungsträger kennt. Auch deshalb sei eine enge Beschränkung auf denselben Rententräger nicht überzeugend. Das LSG verwies in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des SGB IX und auf den umfassenden Schutzzweck der Rentenantragsfiktion.
Für Versicherte bedeutet das Urteil daher: Wer mehrere Anwartschaften aufgebaut hat, sollte bei einer Erwerbsminderungsrente genau prüfen, ob ein früherer Reha-Antrag auch für einen weiteren Rentenanspruch Bedeutung haben könnte.
Der spätere Rententräger darf einen solchen Antrag nach dieser Entscheidung nicht ignorieren, weil ein anderer Träger die Reha bearbeitete.
Warum der frühere Antrag beim Rentenbeginn so viel Geld ausmachen kannDer Zeitpunkt des Antrags ist bei einer Erwerbsminderungsrente entscheidend. Nach § 99 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung grundsätzlich ab dem Monat geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt wurde.
Bei einem späteren Antrag kann sich der Rentenbeginn entsprechend nach hinten verschieben. Durch die Anerkennung der Rentenantragsfiktion verschob sich hier der Rentenbeginn vom 1. Dezember 2021 auf den 1. Juni 2019. Das waren 30 zusätzliche Rentenmonate.
Nicht jeder Reha-Antrag führt automatisch zur EM-RenteEntscheidend ist erst einmal, dass tatsächlich eine Erwerbsminderung vorliegt und die Rehabilitationsleistung zweites entweder keine Erfolgsaussicht hat oder drittens nicht erfolgreich war, weil sie die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte. Erst dann greift die gesetzliche Fiktion.
Ein erfolgreich abgeschlossener Reha-Aufenthalt, nach dem die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt ist, macht den Reha-Antrag gerade nicht zu einem EM-Rentenantrag.
EM-Rentner sollten frühere Reha-Anträge im Bescheid suchenDas Urteil ist vor allem für Versicherte wichtig, denen eine Erwerbsminderungsrente erst ab dem Zeitpunkt eines spät gestellten ausdrücklichen Rentenantrags bewilligt wurde. In solchen Fällen sollten Sie prüfen, ob Sie davor bereits eine medizinische Reha oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt hatten
Sie sollten aufmerksam sein, wenn ihre Reha erfolglos geblieben ist und die Rentenversicherung selbst festgestellt hat, dass die Erwerbsfähigkeit schon vorher erheblich eingeschränkt war.
Das LSG-Urteil zeigt außerdem, dass die Prüfung nicht vorschnell enden darf, wenn Reha und Rente bei unterschiedlichen Trägern liegen. Gerade bei Versicherten mit mehreren Alterssicherungen kann dies erhebliche Nachzahlungen bedeuten.
Auch ein bestandskräftiger Rentenbescheid kann eine Prüfung wert seinIst ein Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig, kann ein zu spät angesetzter Rentenbeginn mit einem Widerspruch angegriffen werden. Bei älteren Bescheiden kommt je nach Fallgestaltung auch eine Überprüfung des Bescheids in Betracht.
Ob daraus tatsächlich eine Nachzahlung folgt, hängt jedoch von den individuellen Voraussetzungen und den jeweiligen verfahrensrechtlichen Fristen ab.
Betroffene sollten folgendes vergleichen: den Zeitpunkt ihrer früheren Reha-Anträge, den medizinisch festgestellten Beginn der Erwerbsminderung und den im Rentenbescheid angesetzten Rentenbeginn. Das Urteil L 2 LW 2/24 liefert für Fälle mit mehreren beteiligten Rententrägern ein wichtiges zusätzliches Argument.
FAQ zum Reha-Antrag und zur Erwerbsminderungsrente Kann ein Reha-Antrag als Antrag auf EM-Rente gelten?Ja. Nach § 116 Abs. 2 SGB VI kann ein Reha-Antrag als Rentenantrag gelten, wenn eine Erwerbsminderung besteht und die Reha keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die durchgeführte Reha die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte.
Gilt das auch, wenn Reha und Rente bei verschiedenen Rententrägern liegen?Nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen kann auch ein bei einem anderen Rentenversicherungsträger gestellter Reha-Antrag die Rentenantragsfiktion auslösen.
Was sollten EM-Rentner jetzt prüfen?Betroffene sollten kontrollieren, ob vor ihrem eigentlichen Rentenantrag bereits ein Reha-Antrag gestellt wurde und ob die Erwerbsminderung damals bereits bestand. Wurde die Rente erst deutlich später bewilligt, kann der frühere Reha-Antrag für den Rentenbeginn relevant sein.
QuellenLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil, Az. L 2 LW 2/24, veröffentlicht im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem NI-VORIS. (Voris)
§ 116 Abs. 2 SGB VI, Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe und Rentenantragsfiktion. (Gesetze im Internet)
§ 44 ALG, entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 2 SGB VI in der Alterssicherung der Landwirte. (Gesetze im Internet)
§ 30 ALG in Verbindung mit § 99 SGB VI, Regelungen zum Rentenbeginn. (Gesetze im Internet)
NWB Rechtsprechungsdatenbank, LSG Niedersachsen-Bremen, L 2 LW 2/24, Leitsatz zur trägerübergreifenden Rentenantragsfiktion. (NWB Datenbank)
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Reha beendet, Frist läuft: Das zählt jetzt beim Übergangsgeld
Wer aus einer von der Deutschen Rentenversicherung finanzierten medizinischen Reha arbeitsunfähig entlassen wird, kann schrittweise an den Arbeitsplatz zurückkehren. Soll die Rentenversicherung für diese stufenweise Wiedereingliederung zuständig bleiben und Übergangsgeld weiterzahlen, muss die Maßnahme in der Regel innerhalb von vier Wochen nach dem Reha-Ende beginnen.
Gemeint sind 28 Kalendertage. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Versicherte den Arbeitsplatz tatsächlich aufsuchen und ernsthaft versuchen, die im Stufenplan vorgesehene Tätigkeit auszuüben.
Wichtig ist: Die 28 Tage sind keine gesetzliche Antragsfrist. § 71 Absatz 5 SGB IX verlangt einen „unmittelbaren Anschluss“; eine seit 2011 geltende Vereinbarung von Renten- und Krankenversicherung legt dafür im Regelfall einen Beginn innerhalb von vier Wochen zugrunde.
Wann die Rentenversicherung weiterzahltDie Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX soll arbeitsunfähige Menschen behutsam an ihre bisherige Belastung heranführen. Während der Maßnahme bleiben sie arbeitsunfähig, obwohl sie bereits einzelne Aufgaben oder eine begrenzte tägliche Arbeitszeit übernehmen.
Hat die Rentenversicherung die vorangegangene Reha erbracht und besteht für diese Leistung dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld, kann sie die Geldleistung bis zum Ende der Wiedereingliederung weiterzahlen. Die aktuellen DRV-Vorgaben zu § 44 SGB IX verlangen dafür im Regelfall einen Beginn innerhalb von 28 Tagen nach dem Ende der medizinischen Reha.
Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, greift die Verschiebungsregel aus § 26 Absatz 3 SGB X. Die Frist endet dann mit Ablauf des nächsten Werktags.
Welche Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein müssenDie 28 Tage allein begründen noch keinen Anspruch. Der Versicherte muss bei der Entlassung arbeitsunfähig sein, und die Wiedereingliederung muss wegen der in der Reha behandelten Beschwerden erforderlich erscheinen.
Zudem muss absehbar sein, dass die bisherige Tätigkeit später wieder vollständig ausgeübt werden kann. Üblicherweise erwartet die Rentenversicherung zu Beginn eine Belastbarkeit von mindestens zwei Stunden täglich; in begründeten Einzelfällen kann der Stufenplan darunter bleiben.
Auch der Versicherte und der Arbeitgeber müssen dem Plan zustimmen. Kann der Betrieb die Beschäftigung unter den ärztlich festgelegten Einschränkungen nicht ermöglichen, lässt sich die Wiedereingliederung in dieser Form nicht durchführen.
Voraussetzung oder Situation Folge für Übergangsgeld und Zuständigkeit DRV-Reha, fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und tatsächlicher Beginn innerhalb von 28 Tagen Die Rentenversicherung kann bei erfüllten weiteren Voraussetzungen Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weiterzahlen. Stufenplan ist rechtzeitig unterschrieben, der Versicherte tritt die Maßnahme aber erst später an Der Plan allein genügt nicht; es zählt der tatsächliche und ernsthafte Arbeitsversuch. Gesundheitliche oder betriebliche Gründe verschieben den ersten Arbeitstag über die 28 Tage hinaus Die Vier-Wochen-Frist verlängert sich nach den Abgrenzungsregeln nicht; mögliche Leistungen der Krankenkasse müssen geprüft werden. Krankenkasse regt die Maßnahme rechtzeitig an, doch allein die DRV verzögert die Bearbeitung Der spätere Beginn soll nach den Verwaltungsvorgaben nicht zulasten des Versicherten gehen. Was bereits in der Rehaklinik vorbereitet werden sollteDie Vorbereitungen sollen nicht erst nach der Entlassung beginnen. Bis zum Abschluss der Reha sollen die medizinische Prognose, die gesundheitliche Belastbarkeit, der Stufenplan, die Checkliste und die Zustimmungen der Beteiligten geklärt sein.
Im Stufenplan stehen der vorgesehene Beginn, die tägliche Arbeitszeit, erlaubte Aufgaben, zu vermeidende Belastungen und die geplanten Steigerungen. Betroffene sollten das Reha-Ärzteteam sowie den Sozialdienst früh ansprechen und Kopien aller Unterlagen mitnehmen.
Ein unterschriebener Plan wahrt die Vier-Wochen-Grenze noch nicht. Der Versicherte muss den Arbeitsplatz innerhalb der Frist aufsuchen und einen ernsthaften Versuch nach dem Plan unternehmen; eine bestimmte Mindestdauer verlangt die DRV für den ersten Tag nicht.
Nach dem Start bestätigen behandelnder Arzt und Arbeitgeber den Beginn auf dem Formular G0840. Ein gesonderter Antrag auf Übergangsgeld ist nach der DRV-Anweisung zu § 71 SGB IX nicht erforderlich. Bereits der eingereichte Stufenplan löst die Prüfung aus.
Wie das Übergangsgeld nach der Reha weiterläuftSind alle Voraussetzungen erfüllt, kann das Übergangsgeld auch die Zeit zwischen dem Reha-Ende und dem Beginn der Wiedereingliederung abdecken. Die Auszahlung erfolgt regelmäßig rückwirkend, nachdem der tatsächliche Beginn bestätigt wurde. Weitere Zahlungen folgen nach den jeweiligen Folge- oder Abschlussbescheinigungen.
Wer bereits während der Reha Übergangsgeld erhalten hat, bekommt es in der bisherigen Höhe weiter. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für Beschäftigte ohne Kind vereinfacht 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Mit einem Kind mit Kindergeldanspruch sind es 75 Prozent; die konkrete Berechnung hängt vom Einzelfall ab.
Die Wiedereingliederung löst keinen neuen sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus. Besteht ein bisher nicht ausgeschöpfter Anspruch oder zahlt der Arbeitgeber freiwillig Arbeitsentgelt, muss geprüft werden, wie sich dies auf das Übergangsgeld auswirkt.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klargestellt, dass die Wiedereingliederung kein gewöhnlicher Austausch von voller Arbeit gegen Lohn ist. Deshalb schuldet der Arbeitgeber für die nach dem Stufenplan ausgeübten Stunden grundsätzlich keinen anteiligen Lohn, sofern nicht etwa Entgeltfortzahlung oder eine freiwillige Zahlung greift (BAG, Urteil 5 AZR 37/91).
Wenn Krankenkasse oder Rentenversicherung das Verfahren verzögernHat die Reha-Einrichtung keine Wiedereingliederung eingeleitet und ändern sich die persönlichen Verhältnisse nach Ausstellung der Checkliste, kann die Krankenkasse die Maßnahme nachträglich bei der Rentenversicherung anregen. Dafür gilt eine Frist von 14 Tagen nach der Entlassung.
Diese Frist beginnt am Tag nach dem Reha-Ende, jedoch nicht vor dem Tag nach Eingang der Checkliste bei der Krankenkasse. Sie darf nicht mit der 28-Tage-Grenze für den tatsächlichen Beginn verwechselt werden.
Verpasst die Krankenkasse die 14 Tage wegen eigener Bearbeitungsfehler, fällt dies nach den Abgrenzungsregeln in ihren Verantwortungsbereich. Regt sie die Maßnahme dagegen rechtzeitig an und führt allein die spätere DRV-Prüfung zu einem Beginn nach Ablauf der vier Wochen, soll die Verzögerung nicht gegen den Versicherten verwendet werden.
Betroffene sollten deshalb dokumentieren, wann der Stufenplan, die medizinische Einschätzung und die Zustimmungen vorlagen. Eingangsnachweise, E-Mails, Schreiben und datierte Bestätigungen des Arbeitgebers können den Ablauf belegen.
Das Bundessozialgericht hat die heutige 28-Tage-Grenze nicht selbst festgelegt. Es hat aber in einem älteren Zuständigkeitsstreit hervorgehoben, dass Konflikte zwischen Reha-Trägern nicht zu Verzögerungen auf Kosten der Versicherten führen sollen (BSG, Urteil B 5 R 44/08 R).
Wann die Krankenkasse zuständig werden kannZwingende gesundheitliche oder betriebliche Gründe verlängern die 28 Tage nach den geltenden Abgrenzungsregeln nicht. Kann der Versicherte wegen einer erneuten Erkrankung nicht rechtzeitig starten oder ist der Betrieb erst später aufnahmebereit, kann die Zuständigkeit der Rentenversicherung entfallen.
Beginnt die Wiedereingliederung später, kann stattdessen die Krankenkasse zuständig sein. Ob dabei Krankengeld gezahlt wird, hängt von der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit, dem Versicherungsverhältnis und den weiteren Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs ab. Die ärztlich begleitete Wiedereingliederung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 74 SGB V geregelt.
Sobald sich eine Verzögerung abzeichnet, sollten Rentenversicherung, Krankenkasse, behandelnder Arzt und Arbeitgeber schriftlich informiert werden. So lässt sich früh klären, wer für die Geldleistung zuständig ist und welche Unterlagen noch fehlen.
Was Betroffene nach einer Ablehnung tun könnenLehnt die Rentenversicherung das Übergangsgeld wegen eines angeblich verspäteten Beginns ab, sollten Betroffene einen schriftlichen und rechtsbehelfsfähigen Bescheid verlangen. Anschließend ist zu prüfen, wer die Verzögerung verursacht hat und welche Nachweise den zeitlichen Ablauf belegen.
Gegen den Bescheid kann nach § 84 SGG in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Eine kurze fristwahrende Erklärung genügt zunächst; die ausführliche Begründung und Belege können nachgereicht werden.
Parallel sollte die Krankenkasse um eine schriftliche Prüfung möglicher Leistungen gebeten werden. Weitere Hinweise geben unsere Beiträge zum Widerspruch gegen einen Sozialleistungsbescheid und zum Krankengeld nach der Reha.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Angestellte wird am 20. Juli arbeitsunfähig aus einer DRV-Reha entlassen. Der Zeitraum von 28 Tagen endet am 17. August.
Nachdem sich ihre Belastbarkeit verbessert hat, regt die Krankenkasse am 1. August rechtzeitig eine Wiedereingliederung ab dem 12. August an. Arzt, Arbeitgeberin und Versicherte haben zugestimmt. Die Rentenversicherung bearbeitet den vollständigen Vorgang jedoch so spät, dass der geplante Start nicht eingehalten werden kann.
Die Unterlagen zeigen, dass allein die verspätete DRV-Bearbeitung den rechtzeitigen Beginn verhindert hat. Nach den Verwaltungsvorgaben darf diese Verzögerung nicht gegen die Angestellte verwendet werden. Hätte sie selbst oder der Betrieb den Start verzögert, könnte die Zuständigkeit der Rentenversicherung entfallen.
Fragen und Antworten zur 28-Tage-Frist Ist die Vier-Wochen-Grenze eine gesetzliche Antragsfrist?Nein. Das Gesetz verlangt einen unmittelbaren Anschluss, nennt aber keine konkrete Zahl. Die 28 Tage stammen aus der Verwaltungspraxis zur Abgrenzung zwischen Renten- und Krankenversicherung.
Reicht ein rechtzeitig unterschriebener Stufenplan?Nein. Entscheidend ist der tatsächliche und ernsthafte Arbeitsversuch innerhalb der Frist. Eine Mindestzahl von Arbeitsminuten am ersten Tag verlangt die DRV nicht.
Wird Übergangsgeld auch zwischen Reha und Arbeitsbeginn gezahlt?Bei erfüllten Voraussetzungen kann die Zahlung ab dem Tag nach dem Reha-Ende auch die Zwischenzeit erfassen. Sie erfolgt regelmäßig rückwirkend, sobald der tatsächliche Beginn bestätigt wurde.
Was gilt bei gesundheitlichen oder betrieblichen Verzögerungen?Solche Gründe verlängern die 28-Tage-Grenze nicht. Beginnt die Maßnahme später, sollten Betroffene sofort einen möglichen Krankengeldanspruch und die Zuständigkeit der Krankenkasse prüfen lassen.
Was gilt, wenn allein die Rentenversicherung zu langsam war?Bei einer rechtzeitigen Anregung durch die Krankenkasse sollen Verzögerungen der DRV-Prüfung nicht dem Versicherten zugerechnet werden. Betroffene sollten den Ablauf dokumentieren und gegen eine ablehnende Entscheidung innerhalb der im Bescheid genannten Frist vorgehen.
Der Beitrag Reha beendet, Frist läuft: Das zählt jetzt beim Übergangsgeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Ergrünung der Erde erreicht Rekord-Höhe
Cap Allon
Laut einer neuen Studie in der Fachzeitschrift „Nature“ war die Erde im Jahr 2025 grüner als jemals zuvor seit Beginn der Satellitenaufzeichnungen.
Forscher der Universität Peking, des britischen Centre for Ecology & Hydrology und der Boston University berichten, dass der globale Durchschnittswert für die Vegetationsgrünheit den bisherigen Rekord gebrochen hat, der erst ein Jahr zuvor, im Jahr 2024, aufgestellt worden war.
Rund 68,2 % der weltweit mit Vegetation bedeckten Landflächen wiesen im Jahr 2025 eine überdurchschnittliche Grünheit auf.
Die Forscher verwenden den NDVI, einen Satellitenindex zur Messung des Umfangs und der Vitalität grüner Vegetation.
Die weltweite Vegetationsgrünheit erreichte im Jahr 2025 einen Rekordwert. [Nature Reviews Earth & Environment]
Besonders stark fiel der Anstieg in Graslandschaften und auf Ackerflächen aus. Rund 72,1 % der Graslandschaften und 77,6 % der Ackerflächen wiesen positive Grünheitsanomalien auf, ebenso wie 63,8 % der übrigen Gehölzvegetation. Auch die Wälder waren mit 60 % überwiegend grün.
Die Hotspots erstreckten sich über das südliche Afrika, den Süden Südamerikas, den Norden Australiens, Europa, den zentralen Teil Nordamerikas und den Norden Chinas.
Graphik: Vegetationsanomalien weltweit im Jahr 2025 im Vergleich zum Zeitraum 2000–2025. Grün steht für überdurchschnittliche Vegetationsgrünheit; Braun steht für unterdurchschnittliche Vegetationsgrünheit. [Nature Reviews Earth & Environment]
Eine bemerkenswerte Ausnahme bildete Ostsibirien, wo laut den Forschern ungewöhnlich niedrige Temperaturen während der Vegetationsperiode das Pflanzenwachstum hemmten und im Vergleich zu den letzten Jahren zu einer erheblichen Braunfärbung führten.
Insgesamt reiht sich das Jahr 2025 in einen viel längerfristigen Trend ein.
Satellitenbeobachtungen zeigen seit den frühen 1980er Jahren eine weitreichende globale Begrünung.
Die Autoren des Artikels in „Nature“ nennen ausdrücklich den Düngeeffekt steigender CO₂-Konzentrationen in der Atmosphäre als einen der Hauptfaktoren für diesen langfristigen Anstieg, neben Maßnahmen der Landbewirtschaftung wie Aufforstung und Intensivierung der Landwirtschaft.
Ein höherer CO₂-Gehalt steigert die Photosynthese und verbessert die Wassernutzungseffizienz der Pflanzen.
Das globale Bild ist eindeutig: Im Jahr 2025 war die Erde so grün wie nie zuvor.
Link: https://electroverse.substack.com/p/cold-records-fall-in-russia-earth?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Ergrünung der Erde erreicht Rekord-Höhe erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Platzangst an der Meerenge
Renten-Post von der Rentenversicherung: Neue Nachweise mit Fristablauf – Wer jetzt betroffen ist
Im September 2026 erhalten bestimmte volljährige Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente wichtige Post von der Deutschen Rentenversicherung.
Mit sogenannten Nachprüfungsschreiben will der Rentenversicherungsträger feststellen, ob die Voraussetzungen für die weitere Zahlung noch erfüllt sind. Wer angeschrieben wird, sollte den Brief deshalb nicht liegen lassen: Gehen die verlangten Nachweise nicht ein, wird die Waisenrente nach Angaben der Rentenversicherung nicht weitergezahlt.
Betroffen sind vor allem junge Erwachsene, die nach ihrem 18. Geburtstag weiterhin eine Halb- oder Vollwaisenrente erhalten, weil sie zur Schule gehen, studieren, eine Berufsausbildung absolvieren oder einen anerkannten Freiwilligendienst leisten. Die Rentenversicherung benötigt aktuelle Unterlagen, damit sie feststellen kann, ob der bisherige Anspruch weiterhin besteht.
Warum die Rentenversicherung im September Nachweise verlangtEine Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Danach ist eine Weiterzahlung nur möglich, wenn eine der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist. Dazu gehören insbesondere eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium, bestimmte Freiwilligendienste sowie unter weiteren Voraussetzungen eine Behinderung, durch die sich die betroffene Person nicht selbst unterhalten kann.
Der Anspruch kann dann bis zum Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen. Die Zahlung läuft jedoch nicht allein deshalb automatisch weiter, weil einmal eine Ausbildung oder ein Studium begonnen wurde. Die Rentenversicherung darf prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, und verlangt dafür entsprechende Belege.
Gerade nach dem Schulabschluss entstehen dabei immer wieder Unsicherheiten. Welche Regeln beim Übergang von der Schule in Studium oder Ausbildung gelten, haben wir bereits ausführlich im Beitrag „Waisenrente nach der Schule: Nur so bleibt die Hinterbliebenenrente erhalten“ erläutert.
Nicht jeder Waisenrentner bekommt denselben BriefDie Nachprüfung betrifft insbesondere volljährige Waisen, deren bisheriger Rentenanspruch an eine bestimmte Ausbildungssituation gebunden ist. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass sich das Schreiben auf die bereits bekannte Ausbildungsart bezieht. Gefordert wird dann der Nachweis, dass diese Ausbildung tatsächlich weiter besteht.
Es wäre deshalb zu weitgehend, davon auszugehen, dass im September pauschal jede Person mit einer Waisenrente denselben Prüfbrief erhält. Ausschlaggebend sind der bereits gespeicherte Ausbildungsstatus und die Informationen, die dem zuständigen Rentenversicherungsträger vorliegen. Wer ein Schreiben erhält, sollte allerdings unbedingt darauf reagieren.
Diese Nachweise akzeptiert die RentenversicherungAm einfachsten ist eine Bestätigung durch die Schule, Hochschule oder Ausbildungsstätte. Die Angaben im Schreiben können entsprechend ausgefüllt und von der jeweiligen Einrichtung bestätigt werden.
Eine solche Bestätigung ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung können unter anderem Immatrikulationsbescheinigungen, Ausbildungsverträge, Zeugnisse, Urkunden, Semesterbescheinigungen oder amtliche Bescheinigungen als Nachweis dienen. Welche Unterlage im einzelnen Fall sinnvoll ist, hängt davon ab, weshalb die Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt wird.
Für Betroffene bedeutet das: Fehlt auf dem Schreiben eine Bestätigung der Ausbildungsstätte, ist der Anspruch nicht automatisch verloren. Ein geeigneter anderer Beleg kann ausreichen, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass die anspruchsbegründende Ausbildung fortgesetzt wird.
Was bei Studium und Ausbildung als Nachweis genügtBei Studierenden bietet sich insbesondere eine aktuelle Immatrikulations- oder Semesterbescheinigung an. Auszubildende können beispielsweise den Ausbildungsvertrag oder eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebs vorlegen. Bei Schülerinnen und Schülern kann eine Schulbescheinigung den fortbestehenden Besuch nachweisen.
Auch ein Studium oder eine Ausbildung im Ausland schließt die Waisenrente nicht aus. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt ausdrücklich, dass die Zahlung auch in solchen Fällen weiter möglich ist, sofern die erforderlichen Nachweise eingereicht werden.
Nachweise können auch online eingereicht werdenDie Unterlagen müssen nicht zwingend per Brief an die Rentenversicherung geschickt werden. Die Deutsche Rentenversicherung ermöglicht eine digitale Übermittlung über den Online-Service R5462 sowie über das Kontaktformular S8003. Alternativ bleibt die Einreichung auf dem Postweg möglich.
Wer den Online-Weg nutzt, sollte darauf achten, dass die Unterlagen vollständig und gut lesbar übermittelt werden. Erst wenn die Rentenversicherung die notwendigen Informationen erhalten hat, kann sie prüfen, ob die Waisenrente weiterhin gezahlt werden darf. Über das Ergebnis erhalten die Betroffenen anschließend einen Bescheid.
Noch keine Bescheinigung vorhanden? Dann trotzdem reagierenProblematisch kann es werden, wenn der Prüfbrief bereits angekommen ist, die Universität, Schule oder der Ausbildungsbetrieb die benötigte Bescheinigung aber noch nicht ausgestellt hat. In diesem Fall empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich, nicht einfach abzuwarten.
Betroffene sollen eine Zwischennachricht schicken und mitteilen, dass die fehlende Bescheinigung schnellstmöglich nachgereicht wird. Dafür kann ebenfalls das Kontaktformular S8003 genutzt werden. Auf diese Weise weiß die Rentenversicherung zumindest, weshalb die Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen.
Ohne Antwort wird die Waisenrente nicht weitergezahltDie Folgen eines unbeantworteten Schreibens sind deutlich. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt in ihrer aktuellen FAQ zur Überprüfung der Waisenrente ausdrücklich, dass die Leistung nicht weitergezahlt wird, wenn keine Nachweise eingehen.
Es geht bei dem Brief daher nicht um eine unverbindliche Auskunft. Die Rentenversicherung muss feststellen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem 18. Geburtstag weiterhin erfüllt sind. Wer die verlangten Unterlagen besitzt, sollte sie deshalb möglichst zeitnah einreichen.
Auch bei der Weiterzahlung nach dem 18. Geburtstag können fehlende oder verspätete Unterlagen Schwierigkeiten verursachen. Mehr dazu erklären wir im Beitrag „Rentenversicherung streicht Waisenrente ab 18, wenn der Antrag verpasst wird“.
Vier Monate zwischen Schule und Studium können unschädlich seinEine häufige Frage betrifft die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Wer beispielsweise im Sommer das Abitur bestanden hat und erst einige Monate später mit dem Studium beginnt, verliert die Waisenrente nicht automatisch.
Liegen zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten höchstens vier Kalendermonate, kann die Waisenrente während dieser Übergangszeit weitergezahlt werden. Das kann etwa die Zeit zwischen Schulabschluss und Studienbeginn oder zwischen Schule und Beginn einer Berufsausbildung betreffen.
Dauert die Unterbrechung dagegen länger als vier Kalendermonate, fällt die Waisenrente für die längere Zwischenzeit grundsätzlich weg. Beginnt später erneut eine berücksichtigungsfähige Ausbildung oder ein anerkannter Freiwilligendienst, kann die Waisenrente wieder beantragt werden.
Situation Was für die Waisenrente gilt Waise unter 18 Jahren Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Schule, Studium oder Berufsausbildung nach dem 18. Geburtstag Eine Weiterzahlung kann bis zum 27. Geburtstag möglich sein. Anerkannter Freiwilligendienst Auch während bestimmter Freiwilligendienste kann der Anspruch fortbestehen. Höchstens vier Monate zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Die Waisenrente kann während dieser Zeit weitergezahlt werden. Längere Unterbrechung Für die längere Lücke besteht grundsätzlich kein Anspruch; bei einer neuen Ausbildung kann erneut ein Antrag gestellt werden. Angeforderte Nachweise werden nicht eingereicht Die Waisenrente wird nicht weitergezahlt.Die gesetzliche Grundlage für diese Alters- und Übergangsregeln findet sich in § 48 SGB VI. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert zusätzlich, wie die Nachweise im laufenden Prüfverfahren eingereicht werden können.
Nebenjob und Ausbildungsvergütung kürzen die Waisenrente nichtEine weitere Besonderheit ist für Studierende und Auszubildende finanziell wichtig. Eigenes Einkommen wird auf die gesetzliche Waisenrente nicht angerechnet. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich.
Eine Ausbildungsvergütung oder Einkommen aus einem Nebenjob führt deshalb für sich genommen nicht dazu, dass die Waisenrente gekürzt wird. Das unterscheidet die Waisenrente von anderen Hinterbliebenenrenten, bei denen eigenes Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen durchaus berücksichtigt werden kann.
Wer die Unterschiede genauer nachvollziehen möchte, findet weitere Informationen in unserem Beitrag zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
Wie hoch ist eine Waisenrente?Bei einer Halbwaisenrente lebt noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil, während bei einer Vollwaisenrente kein entsprechender Elternteil mehr vorhanden ist. Die Halbwaisenrente beträgt grundsätzlich zehn Prozent der Rente, auf die der verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte oder die bereits gezahlt wurde. Bei einer Vollwaisenrente sind es grundsätzlich 20 Prozent; hinzu können Zuschläge kommen.
Die konkrete Höhe unterscheidet sich deshalb von Fall zu Fall. Sie hängt unter anderem vom Versicherungsverlauf des verstorbenen Elternteils und den für die Berechnung berücksichtigten Entgeltpunkten ab.
Der September-Brief sollte nicht im Papierstapel verschwindenFür volljährige Waisen ist der Prüfbrief besonders wichtig, weil ihr Anspruch nach dem 18. Geburtstag an zusätzliche Voraussetzungen gebunden ist. Eine laufende Immatrikulation oder Berufsausbildung hilft nur dann, wenn die Rentenversicherung davon erfährt und die erforderlichen Belege erhält.
Wer den Brief erhält, sollte daher zunächst prüfen, welcher Zeitraum und welche Ausbildung abgefragt werden. Ist die passende Bescheinigung vorhanden, kann sie per Post oder digital eingereicht werden; fehlt sie noch, sollte eine Zwischennachricht erfolgen.
Beispiel aus der PraxisDie 21-jährige Lena erhält nach dem Tod ihres Vaters eine Halbwaisenrente und studiert inzwischen an einer Hochschule. Im September bekommt sie ein Nachprüfungsschreiben der Rentenversicherung und reicht ihre aktuelle Immatrikulationsbescheinigung online ein. Damit kann die Rentenversicherung prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen; würde Lena den Brief dagegen vollständig ignorieren, würde die Waisenrente nach den Angaben der Rentenversicherung nicht weitergezahlt.
QuelleGrundlage der Angaben sind die aktuelle Mitteilung und die FAQ der Deutschen Rentenversicherung zur Überprüfung der Waisenrente, § 48 SGB VI.
Der Beitrag Renten-Post von der Rentenversicherung: Neue Nachweise mit Fristablauf – Wer jetzt betroffen ist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Uçar: Das Rahmengesetz ist unzureichend, aber ein Anfang
Die Ko-Vorsitzende der DBP, Çiğdem Kılıçgün Uçar, bewertet das im türkischen Parlament verabschiedete Rahmengesetz als unzureichend, sieht darin aber einen Ausgangspunkt für die weitere Demokratisierung. Entscheidend sei nun, das Gesetz zu begleiten, zu kontrollieren und zu vervollständigen. Uçar äußerte sich bei einem Treffen mit Vertreter:innen lokaler Medien und zivilgesellschaftlicher Organisationen in Çewlîg (tr. Bingöl). Die Veranstaltung fand im Rahmen der DBP-Reihe „Wir entwickeln das Wort des Friedens gemeinsam mit der Bevölkerung“ statt. Im Mittelpunkt standen der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft sowie das inzwischen in Kraft getretene Gesetz zur „Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration“.
„Die kurdische Frage wird wieder mit Blick auf eine Lösung diskutiert“
Dass die kurdische Frage wieder mit Nachdruck auf der Tagesordnung des Parlaments steht, bezeichnete Uçar als „historische Errungenschaft“. Mit Abdullah Öcalans Aufruf vom 27. Februar 2025 sei eine Entwicklung angestoßen worden, die den Raum dafür geöffnet habe, anstelle von Krieg über Frieden, Freiheit und demokratische Politik zu sprechen. Besondere Bedeutung maß die DBP-Vorsitzende dem erklärten Willen der PKK bei, den bewaffneten Widerstand zu beenden und den Kampf auf die Ebene demokratischer Politik zu verlagern. Dabei verwies sie auch auf die historische Rolle des türkischen Parlaments: „Dieses Parlament ist das Parlament, in dem die Leugnung der Kurd:innen beschlossen wurde. Jahre später hat der Freiheitswille die kurdische Frage in eben diesem Parlament wieder mit Blick auf eine Lösung zur Diskussion gestellt.“ Uçar dankte allen politischen Parteien, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschen, die zu dieser Entwicklung beigetragen und sich für Frieden eingesetzt hätten.
Von der „Existenzfrage“ zur Demokratisierung
Die bisherige Politik gegenüber der kurdischen Frage habe sich dagegen in Zwangsverwaltung, Repression und Inhaftierungen niedergeschlagen. Die Leugnungs- und Gewaltpolitik in der Türkei habe die kurdische Frage über Jahre als sogenannte „Existenzfrage“ des Staates behandelt. Diese Sichtweise müsse sich grundlegend verändern, so Uçar. Staat und politische Parteien seien gefordert, an ihre Stelle einen demokratischen Ansatz zu setzen. Das neue Gesetz müsse dabei einen Boden für eine Normalisierung schaffen, auf dem demokratische Forderungen tatsächlich verwirklicht werden können.
„Das Gesetz entspricht nicht den Bedürfnissen“
Zugleich machte Uçar deutlich, dass die verabschiedete Regelung diesen Anspruch bislang nicht erfüllt. „Das Gesetz ist unzureichend. Es ist kein Gesetz, das den Bedürfnissen des kurdischen Volkes und der Demokratie in der Türkei entspricht.“ Die DBP wolle es dennoch nicht als abgeschlossenen gesetzlichen Rahmen, sondern als Beginn eines weitergehenden Prozesses behandeln: „Wir sehen es als unsere Aufgabe an, dies als einen Anfang zu betrachten und dieses Rahmengesetz sowohl zu unterstützen und zu kontrollieren als auch zu vervollständigen.“ Uçar rief alle gesellschaftlichen Kräfte dazu auf, sich auf die Seite von Demokratie und Frieden zu stellen. Im Anschluss an ihre Rede beantwortete sie Fragen der Teilnehmer:innen.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52462 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52458 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52451
Das verborgene Christentum
Nebenkosten der Wohnung werden immer teurer: Diese Positionen sollten Mieter deshalb besonders prüfen
Die Nebenkosten entwickeln sich für viele Haushalte zunehmend zur zweiten Miete. Nach dem aktuellen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zahlten Mieterinnen und Mieter im Abrechnungsjahr 2024 im bundesweiten Durchschnitt 2,67 Euro je Quadratmeter und Monat für Betriebskosten. Gegenüber dem Vorjahr entspricht das einem Anstieg von mehr als sechs Prozent.
Werden sämtliche denkbaren Betriebskostenarten berücksichtigt, können nach Angaben des Mieterbundes sogar bis zu 3,68 Euro je Quadratmeter und Monat zusammenkommen. Bei einer 80 Quadratmeter großen Wohnung entsprechen 3,68 Euro monatlich bereits 3.532,80 Euro im Jahr. Der Betriebskostenspiegel zeigt deshalb, wie wichtig eine genaue Prüfung der Jahresabrechnung geworden ist.
Hohe Werte bedeuten allerdings nicht automatisch, dass eine Abrechnung fehlerhaft ist. Gebäudezustand, Wohnort, Energieträger, kommunale Gebühren und die Ausstattung des Hauses können erhebliche Unterschiede verursachen. Auffällige Abweichungen zum Vorjahr oder zu Vergleichswerten sind jedoch ein guter Anlass, Rechnungen und Verteilerschlüssel genauer anzusehen.
Heizung und Warmwasser verursachen besonders hohe KostenDer größte Kostenblock ist bei vielen Haushalten die Versorgung mit Wärme und Warmwasser. Nach dem Betriebskostenspiegel lagen diese Ausgaben 2024 im Durchschnitt bei 1,32 Euro je Quadratmeter und Monat. In teuren Fällen wurden laut Deutschem Mieterbund sogar Werte von bis zu 2,18 Euro erreicht.
Bei einer 70 Quadratmeter großen Wohnung entsprechen bereits 1,32 Euro je Quadratmeter monatlich rund 1.109 Euro im Jahr. Steigt die Abrechnung deutlich stärker als der eigene Verbrauch, sollten Mieter deshalb nicht nur auf die Endsumme schauen. Interessant sind insbesondere Brennstoffpreise, Ablesewerte, Verbrauchsmengen und der verwendete Verteilerschlüssel.
Nach der Heizkostenverordnung wird ein erheblicher Teil der Kosten grundsätzlich nach dem erfassten Verbrauch verteilt. Üblicherweise müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Wärme- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wobei gesetzliche Ausnahmen bestehen können. Ungewöhnliche Verbrauchssprünge sollten deshalb mit den Ablesewerten aus dem Vorjahr verglichen werden.
CO₂-Kosten dürfen nicht einfach vollständig beim Mieter landenBei mit fossilen Brennstoffen beheizten Wohngebäuden sollten Mieter zusätzlich auf die Aufteilung der CO₂-Kosten achten. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz sieht eine Verteilung zwischen Vermieter und Mieter vor, die sich bei Wohngebäuden nach dem CO₂-Ausstoß richtet. Je schlechter die Emissionsbilanz des Gebäudes ist, desto größer kann der Anteil des Vermieters ausfallen.
In der Heizkostenabrechnung müssen unter anderem der auf den Mieter entfallende Anteil, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen erkennbar sein. Werden diese Angaben nicht ordnungsgemäß ausgewiesen, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein Kürzungsrecht von drei Prozent beim auf den Mieter entfallenden Heizkostenanteil vor.
Gerade hier lohnt sich eine Kontrolle, weil Fehler für einzelne Haushalte schnell einen spürbaren Betrag ausmachen können. Gegen-Hartz hat dazu ausführlich erläutert, warum Mieter den Vermieteranteil an den CO₂-Kosten nachrechnen sollten.
Kabelgebühren sind bei der Abrechnung 2024 ein wichtiger PrüfpunktBesondere Aufmerksamkeit verdient bei Abrechnungen für 2024 die Position Kabel oder Breitbandanschluss. Die Übergangsregelung des früheren Nebenkostenprivilegs endete zum 30. Juni 2024. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen die früher üblichen laufenden Grundgebühren für einen gemeinschaftlichen Kabelanschluss nicht mehr auf diesem Weg auf die Mietparteien verteilt werden.
Eine Jahresabrechnung für 2024 kann deshalb noch Kosten für die erste Jahreshälfte enthalten, darf die früher zulässigen laufenden Anschlussentgelte aber nicht einfach für alle zwölf Monate fortschreiben. Genau diese zeitliche Trennung sollten Mieter prüfen. Auch der Deutsche Mieterbund führt den Wegfall des Nebenkostenprivilegs als Grund dafür an, dass die Position Antenne und Kabel im Betriebskostenspiegel deutlich gesunken ist.
Weitere Hintergründe zu der Änderung finden sich bei Gegen-Hartz im Beitrag zum Ende des Nebenkostenprivilegs seit Juli 2024.
Hauswartkosten können unzulässige Bestandteile enthaltenAuch die Hauswart- oder Hausmeisterkosten verdienen einen genauen Blick. Die Betriebskostenverordnung erlaubt grundsätzlich die Umlage laufender Hauswartkosten, zieht aber klare Grenzen. Tätigkeiten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung dürfen nicht über diese Position auf die Mieter abgewälzt werden.
Problematisch kann es außerdem werden, wenn Leistungen doppelt berechnet werden. Übernimmt der Hauswart beispielsweise Tätigkeiten, die bereits über eine andere Kostenposition abgerechnet werden, dürfen dieselben Arbeitsleistungen nicht nochmals angesetzt werden. Bei einem deutlichen Sprung der Hauswartkosten kann deshalb die Einsicht in Dienstleistungsverträge und Rechnungen sinnvoll sein.
Verwaltung und Reparaturen gehören nicht in die BetriebskostenabrechnungDie Betriebskostenverordnung erfasst grundsätzlich laufende Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und Grundstücks entstehen. Kosten der Hausverwaltung, klassische Reparaturkosten oder die Beseitigung von Gebäudeschäden gehören dagegen nicht einfach in die jährliche Betriebskostenabrechnung. Entsprechende Beträge können sich hinter wenig aussagekräftigen Bezeichnungen wie „Service“, „Objektbetreuung“ oder „Sonstige Kosten“ verbergen.
Bei solchen Sammelpositionen ist eine nähere Erläuterung besonders wichtig. Die Abrechnung sollte erkennen lassen, welche Leistung tatsächlich bezahlt wurde. Auch Gegen-Hartz zeigt in einem ausführlichen Ratgeber, welche Fehler in Nebenkostenabrechnungen Mieter mehrere Hundert Euro kosten können.
Grundsteuer, Versicherungen und kommunale Gebühren vergleichenDie Grundsteuer gehört nach der geltenden Betriebskostenverordnung weiterhin zu den grundsätzlich umlagefähigen öffentlichen Lasten des Grundstücks, sofern die Betriebskosten wirksam auf die Mietparteien übertragen wurden. Ein hoher Betrag ist deshalb nicht allein wegen der Bezeichnung „Grundsteuer“ unzulässig. Trotzdem sollten die angesetzten Beträge und der verwendete Verteilerschlüssel nachvollziehbar sein.
Ähnliches gilt für Versicherungen. Umlagefähig können beispielsweise Gebäude-, Glas- sowie bestimmte Haftpflichtversicherungen sein. Andere Versicherungen, die vorrangig das wirtschaftliche Risiko des Vermieters absichern, sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Bei Müllabfuhr, Straßenreinigung, Wasser und Entwässerung können steigende kommunale Gebühren die Abrechnung verteuern. Auffällig wird es insbesondere, wenn einzelne Positionen wesentlich stärker steigen als in den Vorjahren. Dann kann der zugrunde liegende Gebührenbescheid oder die Rechnung Aufschluss geben.
Gebäudereinigung und Gartenpflege: Hohe Sprünge hinterfragenKosten für Gebäudereinigung und Gartenpflege können grundsätzlich Betriebskosten sein. Trotzdem muss die abgerechnete Leistung zum Gebäude gehören und tatsächlich entstanden sein. Ein Wechsel des Dienstleisters oder ein stark gestiegener Rechnungsbetrag kann eine erhebliche Veränderung gegenüber dem Vorjahr erklären.
Bei ungewöhnlich hohen Beträgen sollten Mieter prüfen, welche Arbeiten durchgeführt und welche Rechnungen gestellt wurden. Auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gilt bei Betriebskosten. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Preisanstieg automatisch zu einer Kürzung berechtigt.
Der Verteilerschlüssel kann über mehrere Hundert Euro entscheidenNicht nur die Gesamtkosten sind entscheidend, sondern auch deren Verteilung auf die einzelnen Wohnungen. Häufig werden Betriebskosten nach Wohnfläche verteilt, andere Positionen richten sich nach Verbrauch oder nach einem vertraglich vereinbarten Schlüssel. Ein fehlerhafter Schlüssel kann selbst bei korrekten Gesamtrechnungen zu einer überhöhten Forderung führen.
Deshalb sollten Mieter die in der Abrechnung genannte Wohnfläche mit dem Mietvertrag und früheren Abrechnungen vergleichen. Auch die Gesamtfläche des Hauses verdient Beachtung, weil sie für die rechnerische Verteilung vieler Positionen verwendet wird. Bereits kleinere Abweichungen können sich über mehrere Kostenarten hinweg summieren.
Gezahlte Vorauszahlungen vollständig kontrollierenEin vergleichsweise einfacher, aber finanziell bedeutender Fehler betrifft die bereits gezahlten Abschläge. Sämtliche berücksichtigungsfähigen Vorauszahlungen des Abrechnungszeitraums müssen in der Jahresabrechnung korrekt verrechnet werden. Wurde eine Erhöhung während des Jahres nicht richtig eingetragen oder fehlt ein Monat, fällt die Nachforderung zu hoch aus.
Ein Abgleich mit den Kontoauszügen kann solche Fehler schnell sichtbar machen. Besondere Aufmerksamkeit ist nach Eigentümerwechseln, Wechseln der Hausverwaltung oder einer unterjährigen Anpassung der Vorauszahlung sinnvoll.
Diese Kostenpositionen verdienen besondere Aufmerksamkeit Position Darauf sollten Mieter achten Heizung und Warmwasser Verbrauch, Ablesewerte, Energiepreise, Verteilerschlüssel und Vergleich zum Vorjahr prüfen. CO₂-Kosten Kontrollieren, ob der Vermieteranteil berücksichtigt und die Berechnung nachvollziehbar ausgewiesen wurde. Kabel und Breitband Bei 2024 prüfen, ob frühere Anschluss-Grundgebühren nur bis zum 30. Juni berücksichtigt wurden. Hauswart Reparatur-, Verwaltungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nicht als Hauswartbetriebskosten weitergegeben werden. Reinigung und Gartenpflege Starke Preissteigerungen mit Rechnungen und tatsächlichen Leistungen vergleichen. Versicherungen Prüfen, um welche Versicherung es sich konkret handelt und ob sie als Betriebskosten angesetzt werden darf. Wasser, Abwasser und Müll Verbrauch, Gebührenbescheide und verwendeten Verteilerschlüssel kontrollieren. Vorauszahlungen Alle im Abrechnungsjahr gezahlten Abschläge müssen vollständig berücksichtigt werden. Der Betriebskostenspiegel ist kein PreisdeckelDer Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes ist vor allem ein Vergleichsinstrument. Ein Betrag oberhalb des Durchschnitts beweist für sich genommen noch keinen Abrechnungsfehler. Der Mieterbund weist selbst darauf hin, dass aus seinen Vergleichswerten keine verbindliche Beurteilung einer einzelnen Abrechnung abgeleitet werden kann.
Deutliche Abweichungen können aber einen Anlass bieten, bestimmte Rechnungen näher zu untersuchen. Das gilt besonders, wenn eine Position ohne erkennbare Erklärung innerhalb eines Jahres stark steigt. Der Vergleich mit zwei oder drei älteren Abrechnungen ist dabei häufig aussagekräftiger als der Blick auf ein einzelnes Jahr.
Mieter dürfen die zugrunde liegenden Belege einsehenWer eine Position nicht nachvollziehen kann, ist nicht auf die Angaben in der Abrechnung beschränkt. Nach § 556 BGB können Mieter Einsicht in die Belege verlangen, auf denen die Betriebskostenabrechnung beruht. Der Vermieter darf die Unterlagen inzwischen auch elektronisch bereitstellen.
Relevant sind beispielsweise Rechnungen, Dienstleistungsverträge, Gebührenbescheide und Unterlagen zur Verbrauchserfassung. Gerade bei Hauswart, Reinigung, Gartenpflege, Versicherungen oder ungewöhnlich hohen Heizkosten kann die Belegeinsicht zeigen, wofür tatsächlich Geld ausgegeben wurde.
Auch die Fristen der Abrechnung müssen stimmenÜber Betriebskostenvorauszahlungen muss grundsätzlich jährlich abgerechnet werden. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Bei einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 endet diese Frist grundsätzlich am 31. Dezember 2026.
Kommt die Abrechnung später, kann der Vermieter eine Nachforderung grundsätzlich nicht mehr verlangen, wenn er die Verzögerung selbst zu vertreten hat. Für Einwendungen des Mieters gilt ebenfalls eine Frist: Sie müssen grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden. Eine verdächtige Abrechnung sollte trotzdem möglichst früh geprüft und beanstandet werden.
Bürgergeld: Nachforderungen sollten dem Jobcenter schnell vorgelegt werdenFür Bürgergeld-Beziehende kann eine hohe Betriebs- oder Heizkostennachforderung zusätzliche Schwierigkeiten verursachen. Nachforderungen können je nach Einzelfall als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sein. Betroffene sollten die Abrechnung deshalb zeitnah beim Jobcenter einreichen und eine Übernahme beantragen, statt auf Mahnungen des Vermieters zu warten.
Ob die Forderung vollständig übernommen wird, hängt unter anderem von der persönlichen Situation und den anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten ab. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, wann das Jobcenter eine Nebenkostennachzahlung übernehmen kann.
Praxisbeispiel: Mehrere kleine Fehler machen zusammen einen großen UnterschiedEine Mieterin erhält für ihre 70 Quadratmeter große Wohnung eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachforderung von 640 Euro. Beim Vergleich mit dem Vorjahr stellt sie fest, dass die Hauswartkosten deutlich gestiegen sind und noch für das gesamte Jahr 2024 Kabel-Grundgebühren berechnet wurden. Zusätzlich fehlen in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbare Angaben zur Aufteilung der CO₂-Kosten.
Sie verlangt Belegeinsicht und beanstandet die drei Positionen schriftlich. Dabei zeigt sich, dass ein Teil der Hauswartrechnung Reparaturarbeiten betrifft und die Kabelkosten auch für die zweite Jahreshälfte berechnet wurden. Nach einer korrigierten Abrechnung sinkt die Nachforderung deutlich.
Das Beispiel zeigt, warum Mieter nicht nur nach einem einzigen großen Fehler suchen sollten. Mehrere kleinere Unstimmigkeiten können sich am Ende zu einem dreistelligen Betrag addieren.
6 Fragen und Antworten zu steigenden Nebenkosten1. Sind 2,67 Euro Nebenkosten je Quadratmeter eine gesetzliche Obergrenze?
Nein. Die 2,67 Euro stammen aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes und stellen einen bundesweiten Durchschnitt für das Abrechnungsjahr 2024 dar. Je nach Gebäude, Region und Verbrauch können die tatsächlichen Kosten darüber oder darunter liegen.
2. Welche Kosten dürfen nicht einfach auf Mieter übertragen werden?
Zu den typischen nicht umlagefähigen Ausgaben gehören insbesondere Verwaltungskosten sowie Reparatur- und Instandsetzungskosten des Vermieters. Auch bei Hauswartkosten müssen entsprechende Tätigkeitsanteile herausgerechnet werden. Entscheidend ist außerdem, was im Mietvertrag zur Übernahme der Betriebskosten vereinbart wurde.
3. Dürfen Kabelgebühren in der Abrechnung für 2024 noch auftauchen?
Für die erste Jahreshälfte 2024 können nach der damaligen Übergangsregelung noch bestimmte Kosten des früheren Nebenkostenprivilegs enthalten sein. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen die früher über die Betriebskosten abgerechneten laufenden Kabel-Grundgebühren nicht mehr auf diese Weise verlangt werden. Eine Abrechnung für 2024 sollte deshalb zeitlich genau geprüft werden.
4. Muss sich der Vermieter an den CO₂-Kosten beteiligen?
Bei den vom Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz erfassten Wohngebäuden werden die CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter verteilt. Der Anteil richtet sich grundsätzlich nach dem CO₂-Ausstoß des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung. Die notwendigen Angaben müssen in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen werden.
5. Darf ich Rechnungen und Verträge hinter der Betriebskostenabrechnung einsehen?
Ja. § 556 BGB gibt Mietern auf Verlangen einen Anspruch auf Einsicht in die Belege, die der Abrechnung zugrunde liegen. Dazu können beispielsweise Rechnungen, Gebührenbescheide, Verträge und Unterlagen zur Verbrauchserfassung gehören.
6. Was sollten Bürgergeld-Beziehende bei einer hohen Nachforderung tun?
Eine Betriebs- oder Heizkostennachforderung sollte möglichst zeitnah beim Jobcenter eingereicht und ihre Übernahme beantragt werden. Ob und in welcher Höhe das Jobcenter zahlen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls und den Unterkunfts- und Heizkosten ab. Unabhängig davon sollte auch geprüft werden, ob die Abrechnung des Vermieters selbst korrekt ist.
Der Beitrag Nebenkosten der Wohnung werden immer teurer: Diese Positionen sollten Mieter deshalb besonders prüfen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Historisches BSG-GEZ-Urteil: Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Wohngeld und Rente
Wer im Alter nur eine kleine Rente und ergänzend Wohngeld erhält, darf bei der Befreiung von Rundfunkgebühren nicht schlechter behandelt werden als Empfänger von Grundsicherungsleistungen.
Mit dieser Aussage hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Sie betrifft Menschen, deren Einkommen zwar knapp über den sozialrechtlichen Regelsätzen liegt, die aber dennoch kaum finanziellen Spielraum haben.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Rentner, dessen Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über dem lagen, was Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zur Verfügung steht.
Trotzdem wurde sein Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren abgelehnt.
Der Grund: Er bezog keine der Sozialleistungen, die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausdrücklich als Voraussetzung für eine Befreiung genannt waren.
Worum es in dem Verfahren gingDas Bundesverfassungsgericht hatte zu prüfen, ob diese unterschiedliche Behandlung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist.
Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass hier eine verfassungsrechtlich nicht tragfähige Ungleichbehandlung vorliegt. Denn der Betroffene verfügte wirtschaftlich über kaum mehr Mittel als Menschen, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II von den Gebühren befreit werden.
Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht allein die formale Einordnung in ein bestimmtes Leistungssystem entscheidend sein darf. Vielmehr muss auch betrachtet werden, wie die tatsächliche wirtschaftliche Lage aussieht. Wer nur wenige Euro oberhalb des Existenzminimums lebt, wird durch laufende Rundfunkgebühren spürbar belastet.
Warum das Gericht eine Ungleichbehandlung sahNach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war der Beschwerdeführer gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II benachteiligt. Diese konnten auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit werden, während der Rentner trotz nahezu gleicher finanzieller Lage zahlen sollte.
Dadurch musste er auf jenen Teil seines Einkommens zurückgreifen, der im Ergebnis seinem notwendigen Lebensunterhalt entsprach.
Gerade darin sah das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Wenn zwei Personengruppen wirtschaftlich in vergleichbarer Enge leben, darf der Staat sie nicht ohne überzeugenden Grund unterschiedlich behandeln.
Die Richter stellten klar, dass es auf die reale Belastung ankommt und nicht nur auf den Bezug einer ausdrücklich genannten Sozialleistung.
Verwaltungsvereinfachung reicht nicht ausOft wird in solchen Fällen argumentiert, dass pauschale Regeln aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nötig seien. Ein System, das an den Bezug bestimmter Sozialleistungen anknüpft, lässt sich leichter handhaben als eine Einzelfallprüfung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Überlegung zwar nicht grundsätzlich verworfen, ihr im konkreten Fall aber keine ausreichende Rechtfertigungskraft zugebilligt.
Die Richter betonten, dass die Belastung für den Betroffenen intensiv und wiederkehrend war. Zwar erschien die Gebühr für sich genommen nicht sehr hoch, im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln fiel sie jedoch deutlich ins Gewicht. Wer nur knapp über den Regelsätzen liegt, spürt jede regelmäßige Zahlung viel stärker als Haushalte mit größerem Einkommen.
Härtefallregelung als verfassungskonforme LösungBemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht nicht den Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst für verfassungswidrig erklärte. Stattdessen verwies es auf die bestehende Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV.
Diese Vorschrift könne so ausgelegt und angewendet werden, dass auch Menschen mit sehr geringen Einkünften erfasst werden, selbst wenn sie keine der ausdrücklich genannten Sozialleistungen beziehen.
Damit hat das Gericht den Fachgerichten und Behörden einen deutlichen Hinweis gegeben. Sie dürfen Härtefälle nicht zu eng auslegen, wenn andernfalls eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung entsteht. Die Vorschrift muss so angewendet werden, dass vergleichbare wirtschaftliche Situationen auch vergleichbar behandelt werden.
Welche Folgen das für Rentner und andere Betroffene hatDie Entscheidung ist besonders für ältere Menschen mit kleiner Rente von Bedeutung. Viele von ihnen erhalten keine Grundsicherung, weil ihr Einkommen knapp über den Schwellen liegt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie finanziell ausreichend abgesichert wären.
Auch andere Betroffene mit niedrigen Einkünften können sich auf die verfassungsrechtlichen Überlegungen stützen, wenn ihre Lage der eines Sozialleistungsempfängers nahezu entspricht.
Entscheidend ist, ob nach Abzug notwendiger Kosten nur ein Betrag verbleibt, der sich in der Nähe des sozialrechtlich anerkannten Existenzminimums bewegt. In solchen Konstellationen darf die Rundfunkgebührenpflicht nicht schematisch durchgesetzt werden.
Die EntscheidungDas Urteil zeigt, dass Gleichbehandlung im Sozial- und Abgabenrecht nicht an Formalien hängen bleiben darf.
Wer keine Sozialleistung bezieht, ist nicht automatisch leistungsfähiger als jemand, der eine solche Leistung erhält. Gerade an den Rändern des Existenzminimums können kleine rechnerische Unterschiede große praktische Folgen haben.
Für die Rechtsprechung bedeutet das, dass Härtefallklauseln mit Blick auf das Grundgesetz ausgelegt werden müssen. Behörden und Gerichte haben sorgfältig zu prüfen, ob eine Person trotz fehlenden Leistungsbezugs in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Notlage lebt. Wo dies der Fall ist, kann eine Befreiung geboten sein.
Was Betroffene bei einem Antrag beachten solltenFür Betroffene ergibt sich daraus ein wichtiger Hinweis: Es kann sich lohnen, einen Antrag nicht nur mit fehlender Leistungsfähigkeit, sondern ausdrücklich mit einem besonderen Härtefall zu begründen.
Dabei sollte nachvollziehbar dargelegt werden, welche Einkünfte zur Verfügung stehen, welche Wohnkosten anfallen und wie gering der verbleibende Betrag im Vergleich zu sozialrechtlichen Regelsätzen ist. Je genauer die wirtschaftliche Lage dargestellt wird, desto besser lässt sich die Vergleichbarkeit mit befreiten Personengruppen aufzeigen.
Wer eine Ablehnung erhält, muss sie nicht ungeprüft hinnehmen. Die Entscheidung aus Karlsruhe zeigt, dass die Gerichte eine starre Anwendung der Vorschriften nicht akzeptieren, wenn sie zu offenkundig unfairen Ergebnissen führt. Gerade bei knappen Renten kann die verfassungsrechtliche Argumentation erhebliches Gewicht haben.
Vergleich der Situation Personengruppe Behandlung bei den Rundfunkgebühren nach der Entscheidung Empfänger von Arbeitslosengeld II oder vergleichbaren Sozialleistungen Eine Befreiung war bereits gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, sofern ein Antrag gestellt wurde. Rentner mit kleiner Rente und Wohngeld knapp oberhalb der Regelsätze Eine Befreiung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil keine ausdrücklich genannte Sozialleistung bezogen wird; ein besonderer Härtefall kommt in Betracht. Personen mit geringem Einkommen in ähnlicher wirtschaftlicher Lage Auch sie können sich auf den Gleichheitssatz berufen, wenn die laufende Gebühr ihr Existenzminimum spürbar belastet. Beispiel aus der PraxisEine Rentnerin erhält monatlich 860 Euro Altersrente und zusätzlich 180 Euro Wohngeld. Nach Abzug ihrer Miete und der festen Lebenshaltungskosten bleibt ihr nur ein Betrag, der kaum über dem liegt, was einem Grundsicherungsempfänger zur Verfügung steht.
Muss sie dennoch den Rundfunkbeitrag zahlen, obwohl ein Leistungsbezieher in fast identischer Lage befreit wäre, kann sie sich auf einen besonderen Härtefall und auf die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Gleichbehandlung berufen.
QuelleBundesverfassungsgericht AZ: 1 BvR 665/10
Der Beitrag Historisches BSG-GEZ-Urteil: Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Wohngeld und Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wahlkampf in Sachsen-Anhalt: Wenn das Luftschloss plötzlich Realität wird
Sachsen-Anhalt erlebt einen Wahlkampf, in dem nicht nur Programme, sondern zunehmend auch die Regeln der politischen Auseinandersetzung auf dem Prüfstand stehen. Nicht nur das kleine Bundesland, sondern faktisch ganz Deutschland befindet sich im Wahlkampf. Die politische Stimmung ist wenige Wochen vor der als Schicksalswahl ausgemachten Landtagswahl am 6. September so aufgeheizt wie selten zuvor. Die […]
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Toleranzentanz
Grundsicherung: Eine der wichtigsten Verbesserungen wurde verschoben
Seit dem 1. Juli 2026 gelten die meisten Regeln der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine wichtige Änderung lässt jedoch noch auf sich warten. Erst zum 1. August 2027 erhalten Arbeitsagenturen zusätzliche Möglichkeiten, junge Menschen in schwierigen Lebenssituationen umfassender und auch aufsuchend zu unterstützen.
Das betrifft vor allem junge Menschen, die nach der Schule den Anschluss verlieren, keine Ausbildung beginnen und kaum noch Kontakt zu Behörden halten.
Dabei gibt es eine wichtige Besonderheit: Die neue Hilfe richtet sich gerade auch an junge Menschen, die wahrscheinlich keinen Anspruch auf Grundsicherung haben.
Fast alle Änderungen gelten bereits seit Juli 2026Die Reform der Grundsicherung trat zum 1. Juli 2026 weitgehend in Kraft. Sie veränderte unter anderem die Regeln zur Vermittlung, Mitwirkung, zu Leistungsminderungen und zum Vermögen.
Bei einem Teil der Jugendförderung legte der Gesetzgeber jedoch einen späteren Start fest. Die neuen Regelungen zur umfassenden Beratung und Betreuung junger Menschen nach § 28b SGB III sowie zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 31b SGB III treten erst am 1. August 2027 in Kraft.
Der Grund für diesen “Spätstart” sind umfassende Vorbereitungen, Koordinationen und aufwändige Organisation. Denn Arbeitsagenturen, Jobcenter, Jugendämter und weitere Behörden müssen ihre Zusammenarbeit aufeinander abstimmen.
Diese jungen Menschen will die neue Hilfe erreichenNicht jeder Jugendliche findet nach der Schule direkt einen Ausbildungsplatz oder einen Arbeitsplatz. Bei manchen kommen mehrere Probleme zusammen. Schulden, familiäre Konflikte, eine fehlende Wohnung, Suchtprobleme oder gesundheitliche Schwierigkeiten erschweren den Einstieg ins Berufsleben zusätzlich.
Ein Teil dieser jungen Menschen verliert irgendwann den Kontakt zur Arbeitsagentur, zum Jobcenter und zu anderen Behörden. Viele Betroffene meiden solche Stellen bewusst, und misstrauen grundsätzlich Ämtern.
Andere wissen schlicht nicht, an wen sie sich wenden sollen, und versuchen, nachdem Kontakte zu Behörden sie nur zunehmend verwirrten, ohne Hilfe durchzuschlagen.
Wer keine Grundsicherung erhält und auch nicht aktiv die Arbeitsagentur aufsucht, kann viele bestehende Hilfen kaum. bekommen
Ab August 2027 soll die Arbeitsagentur diese Menschen leichter ansprechen und sie wieder an Beratung, Ausbildung und Arbeitsförderung heranführen können.
Arbeitsagentur soll nicht mehr nur über Ausbildung sprechenBislang konzentriert sich die Beratung nach dem SGB III vor allem auf berufliche Fragen. Bei jungen Menschen mit vielschichtigen Problemen reicht die Frage nach einem Ausbildungsplatz aber meist nicht aus.
Mit dem neuen § 28b SGB III soll die Arbeitsagentur die gesamte Lebenssituation stärker berücksichtigen. Berater können dann beispielsweise einbeziehen, dass Schulden, familiäre Konflikte, gesundheitliche Schwierigkeiten oder eine unsichere Wohnsituation den Einstieg in Ausbildung oder Arbeit verhindern.
Das ähnelt in Teilen dem Fallmanagement, das Jobcenter schon heute für Leistungsbezieher einsetzen. Ab August 2027 soll jedoch eine solche umfassendere Betreuung auch außerhalb der Grundsicherung stärker möglich sein.
Aufsuchende Hilfe soll Jugendliche zurückholenDer neue § 31b SGB III ichtet sich an schwer zu erreichende junge Menschen, die den Kontakt zu den üblichen Unterstützungssystemen weitgehend verloren haben.
Die Arbeitsagentur soll diese Gruppe künftig niedrigschwellig ansprechen können. Sie muss also nicht darauf warten, dass der junge Mensch selbst einen Termin vereinbart und mit vollständigen Unterlagen im Amt erscheint.
Das Ziel lautet zunächst, überhaupt wieder Kontakt herzustellen. Anschließend können die Beteiligten klären, welche Hilfe der junge Mensch benötigt und wie ein Weg Richtung Ausbildung oder Arbeit aussehen kann.
Grundsicherung ist keine Voraussetzung für die neue HilfeDas Bundesarbeitsministerium hebt ausdrücklich hervor, dass die neue Förderung auch schwer erreichbare junge Menschen ansprechen soll, die wahrscheinlich keinen Grundsicherungsanspruch haben.
Ein junger Mensch soll nicht deshalb durchs Raster fallen, weil weder das Jobcenter noch die klassische Berufsberatung ihn ausreichend erreicht.
Jugendamt, Jobcenter und Arbeitsagentur sollen enger zusammenarbeitenBei komplizierten Lebenslagen reicht eine einzelne Behörde häufig nicht aus. Ein junger Mensch kann gleichzeitig Unterstützung bei der Wohnungssuche, bei Schulden, einer Suchterkrankung und beim Einstieg in eine Ausbildung benötigen.
Deshalb stärkt die Reform auch die Zusammenarbeit in Jugendberufsagenturen. Dort arbeiten Arbeitsagentur, Jobcenter und Jugendamt gemeinsam. Die Idee dahinter: Junge Menschen sollen nicht selbst herausfinden müssen, welche Behörde für welches Problem zuständig ist.
Ein Teil dieser neuen Zusammenarbeit startete bereits 2026. Die umfassende Beratung nach § 28b SGB III und die besondere Förderung schwer erreichbarer junger Menschen nach § 31b SGB III folgen dagegen erst zum 1. August 2027.
Denkbeispiel: Miguel aus Rüsselsheim am Main verliert den AnschlussDas folgende Beispiel ist fiktiv. Miguel aus Rüsselsheim am Main verlässt die Schule ohne Abschluss. Sein Vater lebt in Spanien, seine Mutter sieht er nur sporadisch, und dies eskaliert in der Regel in einem Streit, nachdem wieder monatelang Funkstelle herrscht.
Einen Ausbildungsplatz findet er zunächst nicht. Nach mehreren Absagen zieht er sich zunehmend zurück und reagiert irgendwann nicht mehr auf Schreiben der Arbeitsagentur.
Gleichzeitig häufen sich andere Probleme. Miguel wohnt vorübergehend bei Freunden, hat offene Handy- und Stromrechnungen und schafft es kaum noch, Termine einzuhalten. Grundsicherung beantragt er nicht. Auch eine klassische Einladung zur Berufsberatung erreicht ihn praktisch nicht mehr.
Inwzischen ist Miguel 20 Jahre alt, er muss sich im Alltag “irgendwie durchschlagen”, übernimmt Gelegenheitsjobs, für die er Geld bar auf die Hand kriegt. Juristisch gesehen ist das meist Schwarzarbeit. Er leidet unter der Situation und betäubt seine Probleme zunehmend mit Alkohol, was sie verschlimmert.
Seine Stimmung verfinstert sich. Er ist sich immer sicherer, dass “die Gesellschaft für jemand wie ihn keine Perspektive bietet.”
Ab August 2027 soll die Arbeitsagentur in einer solchen Situation stärker auf Miguel zugehen können. Statt lediglich auf seine Eigeninitiative zu warten, könnte sie den Kontakt niedrigschwellig herstellen und gemeinsam mit anderen Stellen klären, welche Probleme sie zuerst lösen müssen.
Vielleicht braucht Miguel zunächst Hilfe bei seiner Wohnsituation und seinen Schulden, bevor eine Ausbildung realistisch wird. Anschließend könnten Berufsberatung, Qualifizierung oder andere Förderangebote folgen.
Das Denkbeispiel zeigt den Kern der neuen Regelung: Die Arbeitsagentur soll bei schwer erreichbaren jungen Menschen nicht erst dann handeln, wenn bereits alle Voraussetzungen für eine klassische Vermittlung erfüllt sind.
Nicht jeder junge Arbeitslose gilt als „schwer erreichbar“Der Begriff darf nicht mit Arbeitslosigkeit oder mangelnder Motivation gleichgesetzt werden. Ein junger Mensch, der regelmäßig Termine bei der Arbeitsagentur wahrnimmt und aktiv einen Ausbildungsplatz sucht, gehört nicht allein wegen seiner Arbeitslosigkeit zu dieser besonderen Zielgruppe.
Die neue Förderung zielt vielmehr auf junge Menschen, die das reguläre Hilfesystem kaum noch erreicht und bei denen häufig mehrere Schwierigkeiten zusammenkommen.
Auch daraus folgt keine neue Geldleistung. Im Mittelpunkt stehen Beratung, Betreuung und der Zugang zu bestehenden Förder- und Unterstützungsangeboten.
Warum die Regelung erst 2027 startetDas Bundesarbeitsministerium begründet den späteren Termin mit dem hohen Umsetzungs- und Abstimmungsbedarf. Die Arbeitsagenturen müssen neue Beratungsstrukturen vorbereiten und ihre Zusammenarbeit mit Jobcentern und Jugendhilfe organisieren.
Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits eine Weisung zu den Jugendregelungen veröffentlicht. Darin stellt sie klar, dass § 28b und § 31b SGB III zum 1. August 2027 starten.
Das bedeutet: Der gesetzliche Starttermin steht fest, aber viele praktische Einzelheiten müssen Arbeitsverwaltung und beteiligte Stellen noch entwickeln.
Betroffene müssen nicht bis August 2027 ohne Hilfe bleibenJobcenter bieten bereits heute Fallmanagement und ganzheitliche Betreuung für Menschen an, die Leistungen der Grundsicherung erhalten und Schwierigkeiten beim Einstieg ins Arbeitsleben haben. Auch Jugendämter, Beratungsstellen und bestehende Jugendberufsagenturen können bereits unterstützen.
Die Neuerung ab August 2027 erweitert die Möglichkeiten der Arbeitsagenturen für junge Menschen, die außerhalb der Grundsicherung bislang schwer erreichbar bleiben.
Fördern statt FordernGegen-hartz.de sieht diese Neuregelung als einen der wenigen Lichtblicke in der Reform des SGB II. Während die Neue Grundsicherung in fast jedem anderen Bereich neue Härten, Zumutungen und Strafen für Leistungsberechtigte eingeführt hat, handelt es sich bei dieser Jugendförderung um tatsächliche Unterstützung.
Wenn die Behörden diese aktive Hilfe für junge Menschen auch in der Praxis umsetzen, geschieht dies zum Wohl der Betroffenen.
FAQ zur neuen Jugendförderung ab 2027 Wann starten die neuen Hilfen?Die umfassende Beratung nach § 28b SGB III und die Förderung schwer erreichbarer junger Menschen nach § 31b SGB III treten am 1. August 2027 in Kraft.
Muss man Grundsicherung beziehen?Nein. Die neue Förderung soll ausdrücklich auch junge Menschen erreichen, die wahrscheinlich keinen Anspruch auf Grundsicherung haben.
Gibt es dadurch mehr Geld?Nicht automatisch. Die Neuerungen betreffen vor allem Beratung, Betreuung, aufsuchende Unterstützung und den Zugang zu bestehenden Hilfen.
QuellenverzeichnisBundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Inkrafttreten der betreffenden Vorschriften zum 1. August 2027.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung – umfassende Beratung und Förderung schwer erreichbarer junger Menschen.
Bundesagentur für Arbeit: Weisung 202606007 zur Betreuung und Förderung junger Menschen im SGB III; neue §§ 28b und 31b SGB III ab 1. August 2027.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Betreuung junger Menschen in der Grundsicherung.
Der Beitrag Grundsicherung: Eine der wichtigsten Verbesserungen wurde verschoben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Heimliches Filmen: Kann man Überwachungsbrillen verbieten?
In Deutschland mehren sich die Stimmen, die wegen der heimlichen Überwachung ein Verbot der KI-Brillen fordern. Doch vorerst wird der Vormarsch von Metas Brille wohl nicht von Behörden gestoppt.
Die Ray-Ban Wayfarer: das Modell mit Kamera ist von einer herkömmlichen Brille kaum zu unterscheiden. – Alle Rechte vorbehalten: MAGO / anke waelischmillerFür das ungeübte Auge sehen sie aus wie ganz normale Brillen. Dabei können Überwachungsbrillen wie etwa die Meta Ray-Ban AI Glasses weit mehr. Eine kleine Kamera erfasst alles im Sichtfeld, über die verbundene Software kann die Brille Zusatzinformationen anzeigen: eine Speisekarte übersetzen oder den Weg zur nächsten Bushaltestelle deuten. Gesteuert wird all das über Sprachbefehle oder Berührungen am Brillengestell.
Für besonderen Ärger sorgt derzeit eine weitere Funktion: Die Brillen können auch Fotos und Videos aufzeichnen und mit dem eingebauten Mikrofon Umgebungsgeräusche mitschneiden, in einem Radius von mindestens zwei Metern. All das kann man live ins Internet streamen. Ein kleines weißes Lämpchen am Gestell soll darauf hindeuten, dass gerade eine Aufnahme läuft. Diese ist allerdings bei Gegenlicht oder in der Sonne kaum sichtbar, kritisieren Datenschützer*innen. Und offenbar gibt es auch Wege, sie gänzlich auszuschalten oder abzudecken, im Netz teilen Nutzer*innen Anleitungen dafür.
Mögliche Wege zum VerbotGenau darum dreht sich derzeit die Diskussion in Deutschland. Noch sind die Brillen eher eine Ausnahme, dennoch mehren sich die Fälle, in denen Menschen heimlich damit gefilmt und bloßgestellt werden. Es sind vor allem Frauen, die sich im Bikini sonnen, vor einer Bar sitzen oder einfach auf der Straße unterwegs sind. Der SWR hat mit mehreren von ihnen gesprochen. Sie berichten, dass sie von den Aufnahmen nichts mitbekommen hätten. Erst später fanden sie die Videos auf TikTok oder Instagram, gepostet von selbsternannten „Dating-Coaches“ und Influencern, die damit ihre Reichweite erhöhen wollen.
Fachleute bezeichnen das als Form von digitaler Gewalt, ein Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Organisation Hate Aid, die Betroffene berät, schreibt dass die Fälle von bildbasierter, digitaler Gewalt, bei denen vor allem Frauen gefilmt und sexualisiert dargestellt werden, sich häufen in letzter Zeit. „Durch Smart Glasses wird nun eine besonders unauffällige Überwachungstechnologie als Alltagsgegenstand getarnt.“
KI-Brillen als getarnte ÜberwachungswerkzeugeSollte man ein Produkt, mit dem so etwas möglich ist, in Deutschland ganz normal im Handel kaufen können? Warum sind die Überwachungsbrillen nicht längst verboten? Das fragen inzwischen nicht nur Menschen in den Kommentarspalten unter den kritischen Berichten zu den Brillen, sondern auch Jurist*innen.
Einige halten ein Verbot für möglich, so etwa der Hamburger Datenschutzbeauftragte Thomas Fuchs. Er verweist auf das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). In Deutschland ist es laut diesem verboten, Geräte herzustellen und zu verkaufen, „die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen“. Anders gesagt: Für die Betroffenen muss klar erkennbar sein, dass sie gerade aufgezeichnet werden.
Zuständig für die Durchsetzung ist die Bundesnetzagentur in Bonn, die in der Vergangenheit auf dieser Grundlage schon smarte Puppen, als Rauchmelder getarnte Kameras und Teddybären mit Aufnahmefunktion von Markt verbannt hat.
Bundesnetzagentur: Voraussetzung für ein Verbot „nicht erfüllt“Im Kern geht es um die Frage, ob das kleine weiße Lämpchen, das eine Aufnahme anzeigt, gut genug sichtbar ist. So gut, dass jedem klar wird, dass hier gerade gefilmt wird. Die Behörde ist offenbar der Ansicht, dass das der Fall ist.
Ein Sprecher teilt mit, ein Verbot konkreter Produkte werde immer im Einzelfall geprüft. Derzeit lege die Bundesnetzagentur das Gesetz allerdings „so aus, dass der Besitz, die Einfuhr und Vertrieb von Smart Glasses jedenfalls dann nicht“ verboten sind, „wenn die Aufnahmefunktion klar erkennbar ist“, zum Beispiel durch ein optisches Signal. Entscheidend sei, ob eine unbeteiligte Person erkennen kann, dass sie aufgezeichnet wird.
Die Behörde beobachte den Markt im Hinblick auf Smart Glasses mit integrierten Kameras und Mikrofonen ständig. Aktuell führe sie aber kein formelles Verfahren, auch nicht gegen Produkte von Meta.
Gegen Ausweiskontrollen im Netz.Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spenden Strafanzeige gegen Meta und FielmannDie Organisation Hate Aid ist anderer Ansicht. Sie hat vergangene Woche Strafanzeige bei der Zentralstelle zur Bekämpfung von Internetkriminalität eingereicht. Nicht gegen Einzelne, die mit der Brille heimlich filmen, sondern gegen die Hersteller und Händler der Brillen in Deutschland. Neben Meta, Ray-Ban und Oakley sind das Fielmann, Apollo-Optik, Mister Spex und Media-Markt.
Hate Aid hält insbesondere ein Smart-Glasses-Modell von Meta in Kooperation mit Ray-Ban für besonders gefährlich. Das Modell Wayfarer ist weit verbreitet, die KI-Version sei von den herkömmlichen Modellen kaum zu unterscheiden, schreibt die Organisation.
Der Verkauf dieser Brillen könnte laut Hate Aid eine Straftat sein. Dabei stützt sich die Organisation auf Paragraf 27 des Telekommunikationsgesetzes, der besagt, dass Verstöße mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden können.
Noch ist das gerichtlich nicht geklärt. HateAid möchte mit der Strafanzeige eine Grundsatzentscheidung erwirken.
Ist die Leuchte gut genug zu sehen?Unabhängig davon, wie diese Entscheidung ausfällt: Nach dem Datenschutzrecht dürfte das Filmen mit den Brillen in vielen Fällen ohnehin nicht erlaubt sein. Grundsätzlich hat jede Person in Deutschland ein Recht am eigenen Bild. Niemand darf ohne Einwilligung einfach so gefilmt werden. Passiert es doch und ist man auf der Aufnahme erkennbar, kann man verlangen, dass sie gelöscht und nicht weiterverbreitet wird.
Darauf verweist auch der Hamburger Datenschutzbeauftragte Thomas Fuchs. Wieder geht es dabei um die kleine Leuchte an den Brillen, die eine Aufnahme anzeigt. Denn nur wenn Personen erkennen, dass sie gefilmt werden, kann auch ihre Zustimmung vorausgesetzt werden.
Fuchs’ Behörde hat die Leuchte technisch geprüft. Ihr Urteil: Konzipiert sei sie „nur für ein enges Sichtfeld, für kurze Distanzen und für geeignete Lichtverhältnisse“.
Fuchs schränkt noch weiter ein: „Selbst wenn Betroffene erkennen, dass sie aufgenommen werden, ist damit noch nichts darüber gesagt, ob sie der Aufnahme auch zustimmen.“ Allein daraus, dass jemand eine erkennbare Aufnahme dulde, lässt sich keine Einwilligung ableiten.
Die Betroffenen könnten sich in solchen Fällen an die Datenschutzaufsicht wenden. Sie kann zum Beispiel ein Bußgeld verhängen. In der Praxis nützt das den Betroffenen allerdings oft wenig, etwa wenn die Hersteller in Ländern sitzen, die von Deutschland aus rechtlich nicht greifbar sind.
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Jetzt abonnieren Warum das Strafrecht oft nicht hilftAuch laut deutschem Strafrecht gilt der „Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches“. Wird man etwa heimlich in der eigenen Wohnung oder in einer geschlossenen Umkleidekabine nackt gefilmt, ist das eine Straftat. Allerdings fallen viele Situationen durch die Lücken der jetzigen Konstruktion. So gilt eine Sauna etwa als öffentlicher Ort, an dem Aufnahmen derzeit nicht strafbar sind.
Außerdem gilt: Das Fotografieren und Filmen an sich ist in vielen Fällen noch nicht strafbar. Erst wer die Aufnahmen weiterverbreitet, etwa auf einer Pornoseite oder in einer Chatgruppe teilt, begeht eine Straftat.
Zumindest im Fall der Sauna soll dich das bald ändern. Die Bundesjustizministerium hat im April einen Gesetzentwurf vorgelegt, der neue Formen der „Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen“ unter Strafe stellen will. Dazu zählen auch sogenannte „Voyeurs-Aufnahmen“ in Saunen oder am FKK-Strand.
Ob der Entwurf hingegen die Lage für Personen verbessern würde, die gegen ihren Willen in Badekleidung, Unterwäsche oder enger Kleidung gefilmt werden, ist unklar. Zwar soll es auch strafbar werden, bekleidete Personen in “sexuell bestimmter Weise” zu filmen. Konkret nennt der Entwurf „bekleidete Genitalien, das bekleidete Gesäß oder die bekleidete weibliche Brust“. Das könnte auch Situationen erfassen, in denen Menschen sexuell verobjektiviert werden, urteilt der Deutsche Juristinnenbund.
Die Jura-Professorin Indra Spiecker bezweifelt hingegen, dass der Paragraf Betroffenen vor Gericht helfen würde. Dafür lasse er zu viel Interpretationsspielraum.
Wer die Brille tatsächlich brauchtFür Menschen mit einer Sehbehinderung können die Brillen im Alltag viele Situationen erleichtern. Sie können sich damit die Umgebung beschreiben oder Schilder und Speisekarten vorlesen lassen. Die Brillen können auch erkennen, welchen Geldschein man in der Hand hält oder ob ein bekanntes Gesicht den Raum betritt.
Meta wirbt mit dieser Funktion seiner Brillen als Inklusions-Werkzeug und hat die Schnittstelle für Entwickler*innen entsprechender Software geöffnet. Doch auch in solchen Fällen könnten Dritte ins Blickfeld geraten und ihre Daten ohne Zustimmung weitergegeben werden.
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DSBV) hat inzwischen Position bezogen und plädiert dafür, Inklusion und Datenschutz nicht gegeneinander auszuspielen. KI-Systeme zur Assistenz würden im Alltag auch sensible Situationen erfassen, schreibt der Verband in einer Ende Juni veröffentlichten Resolution. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sollte deswegen möglichst lokal auf den Geräten erfolgen. „Mehr Teilhabe durch KI darf nicht mit der Preisgabe sensibler Daten einhergehen.“
Meta nutzt die Bedürfnisse Sehbehinderter laut Kritiker:innen gezielt, um die umstrittenen Brillen zu normalisieren. In Irland hat der Konzern jüngst 15.000 Überwachungsbrillen an den Sehbehinderten-Verband Vision Ireland gespendet.
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Meeting of the Council for Strategic Development and National Projects
The President chaired a meeting of the Council for Strategic Development and National Projects at the Kremlin.
Verringerung der Bewölkung erklärt 80% der gestiegenen Sonneneinstrahlung
Cap Allon
Eine neue Studie in „Environmental Research Letters“ nennt die abnehmende Reflektivität der Wolken als Hauptursache für die zunehmende Absorption von Sonnenenergie durch die Erde.
Satellitenbeobachtungen zeigen, dass sich das Energie-Ungleichgewicht der Erde seit Anfang der 2000er Jahre in etwa verdoppelt hat – von etwa 0,5 W/m² auf rund 1 W/m².
Die entscheidende Größe ist hier nicht einfach die gesamte Sonneneinstrahlung (TSI) – also die Menge an Sonnenenergie, die die obere Atmosphäre erreicht –, sondern die Menge an kurzwelliger Strahlung, welche die Erde tatsächlich absorbiert, nachdem Wolken, Aerosole und die Erdoberfläche ihren Anteil zurück ins All reflektiert haben.
Und Wolken dominieren die jüngsten Veränderungen.
Die Studie zitiert Satellitenanalysen, wonach der globale kurzwellige Strahlungseffekt der Wolken von 2001 bis 2024 um 0,45 W/m² pro Jahrzehnt zugenommen hat. Davon lassen sich etwa 0,37 W/m² pro Jahrzehnt – rund 80 % – durch den Rückgang der stark reflektierenden Wolkendecke erklären.
Weniger reflektierende Wolken bedeuten, dass mehr Sonnenlicht durchdringt.
Der Rückgang steht im Zusammenhang mit einer großräumigen Umstrukturierung der Atmosphäre, einschließlich einer Verengung der Innertropischen Konvergenzzone und einer Verschiebung der Zugbahnen von Zyklonen in den mittleren Breiten in Richtung der Pole.
Bemerkenswert ist zudem, dass solche Wolkenveränderungen bereits lange vor den heutigen Emissionen auftraten.
Mehr als 1.000 Jahre zurückreichende Rekonstruktionen für den Mittelmeerraum zeigen, dass die Bewölkung um das Jahr 1600 während der kältesten Phase der Kleinen Eiszeit ihren Höhepunkt erreichte, worauf ein langer Rückgang folgte. Eine umfassendere Rekonstruktion datiert den Beginn des Rückgangs auf das 17. Jahrhundert – also Jahrhunderte vor nennenswerten anthropogenen CO₂-Emissionen –, wobei natürliche Schwankungen, die Erholung nach Vulkanausbrüchen, die Sonnenaktivität, die Atlantische Multidekadische Oszillation und Landnutzungsänderungen als mögliche Ursachen diskutiert werden.
Nikolov: Albedo erklärt die aktuelle ErwärmungDer Klimaforscher Ned Nikolov, Hauptautor einer ähnlichen Studie aus dem Jahr 2024, auf die in der neuen ERL-Studie Bezug genommen wird, stellt daraufhin die nächste naheliegende Frage: Um wie viel hat sich die Erde durch diesen Rückgang der Albedo tatsächlich erwärmt?
[Hervorhebung im Original]
Nikolov und der pensionierte Forschungsmeteorologe des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA) Karl Zeller analysierten CERES-Satellitenbeobachtungen aus den Jahren 2000–2023 und leiteten daraus eine empirische Klimasensitivität gegenüber absorbierter kurzwelliger Strahlung von etwa 0,29 °C pro W/m² ab.
Ihre Schlussfolgerung: Die beobachteten Veränderungen der planetarischen Albedo erklärten in Kombination mit dem wesentlich geringeren Beitrag von Schwankungen der gesamten Sonneneinstrahlung (TSI) zu 100 % den beobachteten globalen Erwärmungstrend über ihren 24-jährigen Untersuchungszeitraum, wobei sich Veränderungen der Wolkenalbedo als dominierender Faktor herausstellten.
Nikolov und Zeller argumentieren, dass sich der Planet erwärmt hat, weil er mehr Sonnenlicht absorbierte – nicht, weil die Sonne deutlich heller wurde, sondern weil die Erde weniger reflektierend wurde.
Ihre Arbeit ergibt zudem eine ungefähre Empfindlichkeit von 1 °C für eine Veränderung der planetarischen Albedo um einen Prozentpunkt.
Bemerkenswert ist zudem, dass die neue ERL-Veröffentlichung (siehe oben) genau die gleiche Größenordnungsbeziehung (allerdings umgekehrt) anführt: Ein absoluter Anstieg der globalen Albedo um 1 % könnte zu einer Abkühlung von etwa 1 °C führen.
Nikolov fährt fort und stellt die nächste naheliegende Frage, die in der neuen Studie nicht beantwortet wird: Wenn der Rückgang der Albedo die gesamte beobachtete Erwärmung erklären kann, was bleibt dann noch für die Treibhausgase zu erklären?
[Hervorhebung im Original]
Was die Beobachtungsdaten betrifft, die den Kern des Problems bilden, wird es immer schwieriger, die Wahrheit zu ignorieren: Wolken sind für etwa 80 % des jüngsten Anstiegs der absorbierten Sonnenstrahlung verantwortlich. Und wenn weniger Sonnenlicht zurück ins All reflektiert wird, bleibt mehr davon zurück, um den Planeten zu erwärmen. Das ist eine unbestrittene physikalische Tatsache. Das Problem ist, dass sie von der Mainstream-Wissenschaft weitgehend ignoriert wird.
Link: https://electroverse.substack.com/p/antarctic-chill-sweeps-australia?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Verringerung der Bewölkung erklärt 80% der gestiegenen Sonneneinstrahlung erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Cesûr Întîkam: Der 15. August hat für uns große Werte geschaffen
Am 15. August 1984 wurde unter der Führung des Kommandanten Mahsum „Egîd“ Korkmaz in Kurdistan der erste Schuss gegen Besatzung und Faschismus abgegeben. Seither wird der Jahrestag der Offensive vom 15. August mit großer Begeisterung begangen. Anlässlich des 42. Jahrestags sprach der Guerillakämpfer Cesûr Întîkam mit ANF über die Bedeutung dieses historischen Einschnitts.
Zu Beginn erinnerte Cesûr Întîkam in der Person der Kommandanten Egîd, Erdal (Mustafa Yöndem) und Bedran (Mehmet Sevgat) an alle Gefallenen des Kampfes. Der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan habe mit Blick auf die Entstehungsphase der Bewegung festgestellt, dass in Kurdistan kaum noch jemand übrig gewesen sei, der die eigenen Werte nicht verraten habe. Auf dieser Grundlage habe der Freiheitskampf begonnen.
„Wir müssen gut verstehen, was dieser Kampf mit der Offensive vom 15. August bis heute aufgebaut hat. An einem Ort, an dem es so viel Tod und eine solche Flucht vor sich selbst gab, ist es sehr wichtig, die Bedeutung des ersten Schusses zu verstehen. Wenn wir auf den 15. August blicken, sehen wir, dass diese Aktion genau zur richtigen Zeit und am richtigen Ort stattfand.“
‚Offensive schuf Hoffnung, Kampf und Widerstand‘
Innerhalb des bewaffneten Kampfes sei die Offensive vom 15. August die wirkungsvollste Aktion gewesen, sagte Cesûr Întîkam. Sie habe zu einer Zeit begonnen, als die Türkei und Kurdistan unter dem Eindruck des Militärputsches vom 12. September 1980 standen und ein umfassender gesellschaftlicher Bruch stattgefunden habe. „Natürlich hat diese unter der Führung von Heval Egîd begonnene Offensive für uns große Werte geschaffen. Es gab keine Hoffnung mehr – sie schuf Hoffnung. Es gab keinen Kampf mehr – sie schuf den Kampf. Es gab keinen Widerstand mehr – sie schuf den Widerstand. Wäre die Offensive vom 15. August eine einfache Offensive gewesen, hätte sie nicht so viele Werte hervorbringen können.“
‚Haltung gegenüber Öcalan zeigt Haltung gegenüber Prozess‘
Cesûr Întîkam ging auch auf den gegenwärtigen Prozess ein und stellte dabei die Situation Abdullah Öcalans in den Mittelpunkt. „Was uns zusammenhält, ist Rêber Apo. Die Führung ist unsere rote Linie. Deshalb müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Rêber Apo arbeiten kann.“ Ohne diese Voraussetzungen könnten auch gesetzliche Regelungen und politische Programme keine grundlegende Lösung hervorbringen:
„Wenn das nicht geschieht, werden alle Gesetze, die verabschiedet, und alle Programme, die umgesetzt werden, ihr Ziel verfehlen. Für eine Lösung wird kein grundlegendes Ergebnis entstehen können. Die Realität und die Wahrheit Rêber Apos und des kurdischen Volkes sind eins. Deshalb wird die Haltung gegenüber der Führung auch zeigen, wie die Haltung gegenüber dem kurdischen Volk und dem Prozess ist.“
Cesûr Întîkam beendete seine Ausführungen mit einem Hinweis auf die Notwendigkeit, den Kampf fortzuführen, und gratulierte Öcalan, dem kurdischen Volk und seinen Weggefährt:innen zum „Fest der Wiederauferstehung“.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52443 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52451 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52410
Ramazan Öcalan in Amara beigesetzt
Ramazan Öcalan, ein Neffe des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan, ist in Amara bei Xelfetî (tr. Halfeti) beigesetzt worden. Zahlreiche Menschen nahmen an der Beerdigung teil.
Der 47-Jährige war am 15. August an den Folgen einer Erkrankung der Bauchspeicheldrüse und Diabetes in Paris verstorben. Ramazan Öcalan war der Sohn von Fatma Öcalan. Sein Leichnam wurde von Paris nach Dîlok (Antep) überführt und anschließend nach Amara in der Provinz Riha (Urfa) gebracht.
Nach der Beisetzung kamen zahlreiche Menschen zur Trauerfeier im Ort zusammen. Die Trauerfeier dauert drei Tage.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52446
Êzdîxan-Presseverband will Medienarbeit und Ausbildung ausbauen
Der Êzdîxan-Presseverband hat die Abschlusserklärung seiner ersten Konferenz veröffentlicht. Mit einem neu gewählten Presserat, dem Ausbau der journalistischen Ausbildung und einer stärkeren gemeinsamen Organisierung soll die Arbeit der Freien Presse in Şengal auf eine neue Stufe gehoben werden.
Die erste Konferenz des Verbands hatte kürzlich unter dem Motto „Große Ziele erfordern große Anstrengungen“ im Geliyê Kersê stattgefunden. Rund 50 Delegierte sowie Mitglieder und Vertreter:innen der Selbstverwaltung, Frauenorganisationen und weiterer gesellschaftlicher Strukturen Şengals nahmen daran teil. In ihrer Abschlusserklärung zieht die Organisation eine Bilanz der Entwicklung der Freien Presse in Şengal und formuliert zugleich die Aufgaben für die kommende Zeit.
Ein in 15 Jahren gewachsenes Erbe
Der Presseverband erinnert an die Arbeit, die in den vergangenen 15 Jahren in Şengal geleistet wurde. Ferhad Qîranî, Ferhad Cuva, Agir Bane, Nûjiyan Erhan, Rizgar Deniz und Murad Mîrza Ibrahim seien nach Şengal gekommen, hätten dort journalistische Arbeit geleistet und ein bedeutendes Erbe hinterlassen. Aus dieser Arbeit seien Medienstrukturen hervorgegangen, die nicht nur für die ezidische Gemeinschaft von Bedeutung seien. Die in Şengal gesammelten Erfahrungen hätten die Region auch für andere Journalist:innen und Medien zu einem Ort des Lernens gemacht.
Der Presseverband hebt zugleich die gesellschaftliche Bedeutung seiner Arbeit hervor. Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit habe insbesondere gegenüber Vereinbarungen und Bündnissen, die über den Willen der ezidischen Gemeinschaft hinweg entwickelt wurden, eine wichtige Rolle gespielt. „Sie hat dazu beigetragen, den Gedanken des gemeinsamen Lebens in Şengal neu zu beleben und die demokratische Einheit der Ezid:innen zu stärken.“ Auf der Konferenz wurden jedoch auch die eigenen Defizite offen diskutiert. Ausgehend von Abdullah Öcalans Hinweis, dass diejenigen zurückbleiben, die sich dem Wandel widersetzen, wurde beschlossen, die Arbeit der Freien Presse in Şengal weiterzuentwickeln und auf eine neue Stufe zu stellen.
Neuer Presserat übernimmt Verantwortung
Ein wichtiger Schritt ist die Neuorganisierung der Leitung. „Auf der Konferenz haben wir unsere neue Leitung auf demokratischste Weise gewählt und die Verantwortung dem Presserat übertragen“, heißt es in der Erklärung. Der Rat übernimmt damit die Verantwortung für die Leitung, Weiterentwicklung und Ausweitung der Arbeit der Freien Presse. Einen besonderen Stellenwert erhält künftig die Ausbildung. Damit die Freie Presse den Bedürfnissen der Gesellschaft, freiheitssuchender Menschen und insbesondere ezidischer Frauen gerecht werden könne, werde die akademische Arbeit verstärkt. „Diese akademischen Bildungsangebote werden die Funktion einer Universität übernehmen. Jeder junge Mensch, der diese Ausbildung durchläuft, wird eine wichtige Rolle beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft spielen“, heißt es in der Abschlusserklärung.
Şehîd-Agir-Bane-Akademie wird ausgebaut
Zu den strategischen Vorhaben der kommenden Zeit gehört deshalb die Şehîd-Agir-Bane-Akademie. Dort sollen sowohl fachbezogene als auch ideelle und journalistisch-praktische Bildungsangebote ausgebaut werden. Die Ausbildung wird dabei nicht allein als berufliche Qualifizierung verstanden. Sie ist mit dem Anspruch verbunden, Journalist:innen auszubilden, die am Aufbau einer demokratischen, gleichberechtigten und ökologischen Gesellschaft mitwirken.
Gleichzeitig will der Presseverband die gemeinsame Organisierung der Medienarbeit stärken. Um die gesetzten Ziele zu erreichen, brauche es einen gemeinsamen kommunalen Geist und eine entsprechende Arbeitsweise. Gemeinsamen Projekten soll deshalb künftig mehr Gewicht zukommen. Auch Plattformen, Diskussionen und Konferenzen sollen verstärkt dazu genutzt werden, Medienschaffende zusammenzubringen und den Austausch auszubauen. Der Êzdîxan-Presseverband will dabei eine vorangehende Rolle übernehmen.
Neben der Erweiterung der Mitgliederbasis stellt die Organisation die gesellschaftliche Aufgabe der Freien Presse in den Mittelpunkt: „Wir werden jeder Arbeit große Bedeutung beimessen, die unserer Gesellschaft dient.“ Die Abschlusserklärung endet mit dem Anspruch, auch mit der eigenen Arbeitsweise ein Beispiel zu schaffen: „Mit unserer beruflichen, ideellen und kommunalen Arbeitsweise werden wir weiterhin beispielgebend sein und die ersten Schritte gehen.“
https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/-52454 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52350 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/wenn-diese-steine-sprechen-konnten-52346