Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Sammlung von Newsfeeds
Das Erdbeben in Kolumbien: Zwischen Selbstorganisierung und Kritik an der bestehenden Ordnung
Der Streit um Personalie Fjodorow eskaliert und der Westen greift Selensky direkt an
Arms sales to Israel are slowing. But that’s only half the story
By continuing to purchase weapons from Israel, foreign states are sustaining the infrastructure, expertise, and financing it needs to wage its next war.
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Die Klimafonds der Vereinten Nationen forderten mehr Geld. Das Beste, was die USA taten, war, die Zahlungen einzustellen.
Daily Caller News Foundation, Melanie Collette, Gastreferentin
Am 14. Juli berief der Anpassungsausschuss der Vereinten Nationen eine Videokonferenz mit Fondsmanagern, Verhandlungsführern und Entwicklungsbankern ein, um ein Problem zu erörtern, das sie sichtlich beunruhigt: Die Gelder gehen zur Neige.
Der Grüne Klimafonds, die Globale Umweltfazilität und der Anpassungsfonds entsandten Vertreter, um Entwicklungsländern zu erläutern, wie sie auf ihre Finanzmittel zugreifen können. Im Wesentlichen baten sie jedoch um mehr Geld. Der Grund für die Finanzierungslücke dürfte aber alle US-Steuerzahler freuen. Im Februar 2025 strichen die Vereinigten Staaten ausstehende Zusagen an den Grünen Klimafonds in Höhe von rund 4 Milliarden US-Dollar. Wir waren das erste Land, das diesen Schritt unternahm. Im Frühjahr folgte Großbritannien und halbierte seine Zusage von 1,6 Milliarden Pfund auf etwa 815 Millionen Pfund.
Die Teilnehmer des Gesprächs behandelten die Situation als Krise. Für jeden, der arbeitet und seine Rechnungen bezahlt, sieht es eher nach einer Rettungsaktion aus.
Es ist wichtig, sich über die Art dieser Gelder im Klaren zu sein. Sie vergeben Zuschüsse, keine Darlehen. Hansol Park vom Green Climate Fund erklärte, dass etwa 80 % der öffentlichen Mittel für Klimaanpassungsmaßnahmen aus Zuschüssen bestehen und der Anpassungsfonds ausschließlich Zuschüsse vergibt. Ein Zuschuss ist eine Schenkung – ohne Rückzahlung, ohne Gegenleistung, ohne jegliche Kontrolle. Als Washington 4 Milliarden Dollar zusagte, versprach es, 4 Milliarden Dollar zu verschenken und dies als Klimapolitik zu bezeichnen.
Wohin fließt das Geld? Die Fördergeber beantworten diese Frage am liebsten in ihrer eigenen Sprache. Fragt man nach den finanzierten Zwecken, erhält man Antworten wie „Bereitschaft“, „institutionelle Kapazitätsentwicklung“, „Kapazitätsaufbau“, „Unterstützung bei der Akkreditierung“, „Projektvorbereitung“ und „lokal gesteuerte Anpassung“. Ein Teil davon wird tatsächlich für materielle Dinge wie Wasserversorgungssysteme, landwirtschaftliche Betriebe und Hochwasserschutzanlagen verwendet. Ein beträchtlicher Teil dient jedoch dem Aufbau und der Besetzung der Büros, die die Förderanträge überhaupt erst verfassen.
Der Grüne Klimafonds hat externe Experten in die Regierungen von Entwicklungsländern entsandt, weitere sind geplant. Er führt mehrjährige Vorbereitungsprogramme durch, um nationale Behörden zu unterstützen; acht Länder wurden bereits genehmigt, 93 weitere warten auf ihre Teilnahme. Beim Anpassungsfonds bieten Mitarbeiter Workshops zum Verfassen von Projektanträgen an und berichten, dass diese zu überzeugenderen Anträgen führen. Dies verdeutlicht, wie komplex der Prozess ist – allein für das Ausfüllen der Formulare ist ein Schulungsseminar erforderlich. Roxanne Valentine-Donegan von der Entwicklungsbank Jamaikas, eine der wenigen Referentinnen, die tatsächlich versucht hatten, Gelder über das System zu erhalten, bezeichnete die Beantragung als „wirklich schwierig“, da sich die Anforderungen ständig ändern und die Anträge sehr dokumentenintensiv sind.
Die Betroffenen selbst sagen also, das System sei zu langsam, zu technisch und zu teuer. Und die angebotene Lösung ist nicht etwa weniger Papierkram, sondern mehr Personal und mehr Workshops zur Bearbeitung der Unterlagen. So wachsen Bürokratien. Jede neue Hürde wird zum Anlass, jemanden einzustellen, der einem dabei hilft, sie zu überwinden.
„Institutionelle Kapazität“ ist die höfliche Umschreibung für die ständige Ebene von Koordinatoren, akkreditierten Organisationen und Beratern, die zwischen der Auszahlung einer Gebersumme und der tatsächlichen Umsetzung eines Projekts vor Ort steht. Allein der Anpassungsfonds arbeitet mit rund 62 akkreditierten Organisationen zusammen. Die NDC-Partnerschaft, die Entwicklungsländer bei der Klimafinanzierung unterstützt, gibt an, seit 2016 über 7.000 Unterstützungsanträge erhalten zu haben. Doch nach fast einem Jahrzehnt und Milliarden von Dollar fordern die Verantwortlichen dieses Systems immer noch mehr Mittel, mehr Personal und mehr Kapazität. Die Bürokratie scheint nie den Punkt zu erreichen, an dem sie erkennt, dass sie genug hat.
Der Anpassungsfonds berichtete von einer aktiven Projektpipeline im Wert von rund 1,9 Milliarden Dollar , deren Bedarf scheinbar keine Grenzen kennt.
Die Expertin des Anpassungsfonds, Alyssa Gomes, erklärte unmissverständlich: „Wir brauchen dringend mehr Finanzmittel.“ Der Grüne Klimafonds pries einen Beschluss des Verwaltungsrats an, der neue Programmkapazitäten in Höhe von rund vier Milliarden Dollar freisetzen könnte. Kein Betrag ist jemals ausreichend, denn der Bedarf wird von den Fonds selbst bestimmt, nicht von einem jemals von Steuerzahlern genehmigten Budget.
Keine Zahl ist jemals ausreichend, denn der Bedarf wird durch die Mittel selbst bestimmt, nicht durch einen Budgetplan, den ein Steuerzahler jemals genehmigt hat.
Der Dialog endete, wie solche Gespräche üblicherweise enden, mit Appellen an die Spender, mehr, schneller und mit weniger Auflagen zu geben. Die ehrliche Antwort der amerikanischen Seite ist bereits protokolliert: Wir behalten die 4 Milliarden Dollar.
Melanie Collette ist leitende politische Analystin beim Committee For A Constructive Tomorrow (CFACT), einer in Washington, DC, ansässigen Non-Profit-Organisation, die sich für freie Märkte, Eigentumsrechte und Innovation als Schlüssel zum Schutz von Mensch und Umwelt einsetzt.
Die in diesem Kommentar geäußerten Ansichten und Meinungen sind die des Autors und spiegeln nicht die offizielle Position der Daily Caller News Foundation wider.
Der Beitrag Die Klimafonds der Vereinten Nationen forderten mehr Geld. Das Beste, was die USA taten, war, die Zahlungen einzustellen. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Rentner soll 92 Euro zahlen, weil er “nicht gerade geparkt” hat
Ein vermeintlich kleiner Parkverstoß kann auf einem privaten Parkplatz schnell teuer werden. Das musste auch der 89-jährige Horst Teepe aus Hamburg-Poppenbüttel erfahren: Wegen des Vorwurfs, sein Fahrzeug nicht „gerade“ abgestellt zu haben, verlangte die private Parkplatzfirma Playfair Parking schließlich 92 Euro von ihm.
Der Rentner wies den Vorwurf zurück und zahlte zunächst nicht. Das Unternehmen hielt nach Angaben des Hamburger Abendblatts zunächst an seiner Forderung fest, ruderte später jedoch zurück.
Der Fall zeigt ein Problem, das immer mehr Autofahrer kennen: Auf Supermarktparkplätzen, vor Geschäften, an Tankstellen oder auf anderen Privatflächen gelten häufig eigene Nutzungsbedingungen. Wer dagegen verstößt, bekommt jedoch keinen behördlichen Strafzettel, sondern eine privatrechtliche Zahlungsforderung.
Warum private Parkplatzfirmen überhaupt Geld verlangen dürfenPrivate Parkplatzbetreiber dürfen Bedingungen für die Nutzung ihrer Flächen festlegen. Wer sein Fahrzeug dort abstellt, kann dadurch einen Vertrag mit dem Betreiber beziehungsweise dem mit der Überwachung beauftragten Unternehmen schließen.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass auf diese Weise grundsätzlich auch eine Vertragsstrafe vereinbart werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bedingungen für Autofahrer bei der Einfahrt beziehungsweise beim Abstellen des Fahrzeugs hinreichend erkennbar sind.
Ein privater „Strafzettel“ ist deshalb rechtlich etwas anderes als ein Verwarnungs- oder Bußgeld von Polizei oder Ordnungsamt. Die Verbraucherzentrale weist ebenfalls darauf hin, dass es sich bei solchen Forderungen regelmäßig um Vertragsstrafen aufgrund der Bedingungen des jeweiligen Parkplatzbetreibers handelt.
Genau diese Unterscheidung wird häufig übersehen. Ein privates Unternehmen kann nicht einfach ein behördliches Bußgeld verhängen, sondern muss seine Forderung aus dem entstandenen Vertragsverhältnis herleiten können.
Kann „gerade parken“ überhaupt wirksam vorgeschrieben werden?Auf Privatflächen dürfen Betreiber grundsätzlich festlegen, wie Stellplätze benutzt werden sollen. Denkbar sind beispielsweise Vorgaben zur Höchstparkdauer, zur Benutzung bestimmter Stellflächen oder zum Abstellen innerhalb vorhandener Markierungen.
Ob daraus auch eine Vertragsstrafe für ein angeblich nicht „gerade“ abgestelltes Auto entstehen kann, hängt jedoch von der konkreten Beschilderung ab. Entscheidend ist nicht eine bloße Vorstellung des Parkplatzbetreibers darüber, wie ein Fahrzeug stehen sollte, sondern welche Bedingungen für den Fahrer tatsächlich erkennbar vereinbart wurden.
Nach § 305 BGB müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen so in den Vertrag einbezogen werden, dass der Kunde in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen kann. Überraschende oder ungewöhnliche Bestimmungen können nach § 305c BGB unwirksam sein, während § 307 BGB insbesondere unklare oder unangemessen benachteiligende Klauseln begrenzt.
Steht auf einem Schild beispielsweise lediglich, dass innerhalb gekennzeichneter Stellflächen geparkt werden muss, wäre zu prüfen, ob das betreffende Fahrzeug tatsächlich gegen diese Vorgabe verstieß. Eine Forderung allein mit der Begründung „nicht gerade geparkt“ beantwortet diese Frage noch nicht.
Die 92 Euro sind nicht automatisch unzulässig – aber auch nicht automatisch geschuldetDass eine Forderung hoch erscheint, bedeutet nicht allein deshalb, dass sie unwirksam ist. Umgekehrt wird eine Summe auch nicht schon dadurch berechtigt, dass ein Parkplatzunternehmen sie verlangt.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei privaten Parkforderungen unter anderem zu überprüfen, welche Vertragsstrafe auf den Schildern angekündigt wurde und wie sich ein möglicherweise inzwischen höherer Gesamtbetrag zusammensetzt. Zusätzliche Mahn-, Inkasso- oder sonstige Kosten benötigen ebenfalls eine rechtliche Grundlage.
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2019 eine Vertragsstrafe von 30 Euro nicht beanstandet. Daraus lässt sich aber keine allgemeine Aussage ableiten, dass jede beliebige Summe auf einem privaten Parkplatz zulässig wäre.
Bei einer Forderung von 92 Euro wäre deshalb zunächst zu klären, welcher Betrag ursprünglich wegen des behaupteten Parkverstoßes verlangt wurde und ob weitere Kosten hinzugekommen sind. Ebenso wichtig sind der genaue Wortlaut der Parkplatzbedingungen und der Nachweis des angeblichen Verstoßes.
Prüffrage Warum sie wichtig ist Was steht auf den Schildern? Die Parkbedingungen und mögliche Vertragsstrafen müssen für Nutzer ausreichend erkennbar sein. Was soll konkret falsch gewesen sein? Der behauptete Verstoß muss zu der tatsächlich vereinbarten Parkregel passen. Wer hat das Fahrzeug gefahren? Vertragspartner wird grundsätzlich der Fahrer und nicht automatisch der Fahrzeughalter. Wie entstehen die 92 Euro? Vertragsstrafe und spätere Zusatzkosten sollten getrennt geprüft werden. Welche Beweise gibt es? Fotos können zeigen, wie das Fahrzeug stand und welche Beschilderung vorhanden war. Fahrzeughalter muss nicht automatisch Vertragsstrafe bezahlenBesonders wichtig ist ein weiterer Punkt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Nur weil jemand als Halter eines Fahrzeugs eingetragen ist, wird er dadurch nicht automatisch zum Vertragspartner des Parkplatzbetreibers.
Der Vertrag entsteht grundsätzlich mit der Person, die das Fahrzeug auf dem privaten Parkplatz abstellt. Eine allgemeine Vermutung, dass Halter und Fahrer identisch sind, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt.
Kommt es allerdings zu einem Zivilprozess, kann der Halter einen bekannten Fahrereinsatz nicht einfach pauschal bestreiten. Nach der BGH-Entscheidung kann er verpflichtet sein, mögliche Fahrer zu benennen, wenn nur er über diese Informationen verfügt.
Das unterscheidet solche Fälle beispielsweise von bestimmten öffentlich-rechtlichen Halterregelungen. Wer eine private Zahlungsaufforderung erhält, sollte daher genau darauf achten, ob der Anspruch gegen ihn als Fahrer oder lediglich als eingetragenen Halter erhoben wird.
Privatparkplatz ist nicht dasselbe wie öffentlicher StraßenraumAuch die Straßenverkehrsordnung sollte nicht ungeprüft auf einen Privatparkplatz übertragen werden. Für den öffentlichen Verkehrsraum bestimmt § 12 Absatz 6 StVO unter anderem, dass platzsparend geparkt werden muss.
Auf einer privaten Fläche können darüber hinaus eigene Bedingungen gelten. Diese müssen aber wirksam Bestandteil des Nutzungsvertrags geworden sein und dürfen Autofahrer nicht erst im Nachhinein mit unbekannten Anforderungen konfrontieren.
Das wird auch bei anderen Parkrechten wichtig. Gegen-Hartz hat etwa erläutert, warum ein Behindertenparkausweis auf einem Privatparkplatz nicht automatisch dieselben Rechte vermittelt wie im öffentlichen Straßenraum.
Private Parkforderungen treffen immer wieder ältere MenschenDer Fall aus Poppenbüttel ist kein Einzelfall, bei dem ältere Autofahrer mit überraschend hohen Forderungen konfrontiert werden. Gegen-Hartz berichtete beispielsweise über eine 82-jährige Rentnerin, die nach einem Einkauf 48 Euro zahlen sollte.
In einem weiteren Fall sollte ein Rentner nach einem nur sehr kurzen Aufenthalt an einer Tankstelle schließlich mehrere Hundert Euro bezahlen. Der Beitrag „Rentner hält nur 88 Sekunden an einer Tankstelle – jetzt soll er 372 Euro Strafe zahlen“ zeigt, wie schnell sich Auseinandersetzungen um private Park- und Halteflächen zuspitzen können.
Automatische Kennzeichenerfassung und professionelle Parkplatzüberwachung können Verstöße heute leichter dokumentierbar machen. Sie ändern jedoch nichts daran, dass eine Forderung auf einer nachvollziehbaren vertraglichen Grundlage beruhen muss.
Warum Betroffene eine Zahlungsaufforderung nicht einfach ignorieren solltenDass Horst Teepe nach dem Bericht zunächst nicht zahlte und das Unternehmen später zurückruderte, sollte nicht als allgemeine Empfehlung verstanden werden. Eine private Zahlungsaufforderung komplett zu ignorieren, kann weitere Schreiben und zusätzliche Kosten nach sich ziehen.
Sinnvoll ist zunächst eine gründliche Dokumentation. Fotos von Einfahrtsschildern, Parkplatzbedingungen, Markierungen und der konkreten Parksituation können später entscheidend dafür sein, ob sich ein behaupteter Verstoß nachvollziehen lässt.
Betroffene können außerdem verlangen, dass das Unternehmen erklärt, auf welche Parkbedingung es seine Forderung stützt und welche Beweise für den Verstoß vorliegen. Ist die Forderung aus ihrer Sicht unberechtigt, kann sie schriftlich bestritten und die Begründung dokumentiert werden.
Bei höheren Beträgen, Inkassoschreiben oder einer gerichtlichen Forderung kann eine Prüfung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt sinnvoll sein. Besonders auf gerichtliche Schreiben sollten Betroffene fristgerecht reagieren.
Der Poppenbütteler Fall zeigt die Grenzen privater ParkforderungenIm Fall des 89-jährigen Hamburgers blieb es letztlich nicht bei der ursprünglichen Haltung des Parkplatzunternehmens. Nach dem Streit über die 92-Euro-Forderung nahm Playfair Parking die Forderung schließlich zurück.
Damit ist allerdings nicht gesagt, dass jede Vertragsstrafe wegen einer ungewöhnlich anmutenden Parkregel unwirksam wäre. Entscheidend sind jeweils die tatsächlich ausgeschilderten Bedingungen, die konkrete Parksituation und die Beweise für den behaupteten Verstoß.
Für Autofahrer bedeutet das: Ein Schreiben eines privaten Parkplatzunternehmens sollte weder ungeprüft bezahlt noch achtlos weggelegt werden. Gerade bei ungewöhnlichen Vorwürfen wie „nicht gerade geparkt“ lohnt sich ein genauer Blick darauf, was auf dem Parkplatz tatsächlich vereinbart war.
Häufige Fragen und Antworten zu privaten Parkstrafen Darf eine private Firma überhaupt einen „Strafzettel“ ausstellen?Ein privates Unternehmen kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn auf dem Parkplatz wirksame Nutzungsbedingungen gelten und dagegen verstoßen wurde. Es handelt sich dabei aber nicht um ein behördliches Bußgeld.
Muss ich zahlen, wenn mein Auto schief oder nicht gerade steht?Nicht automatisch. Es muss zunächst eine ausreichend erkennbare Parkbedingung geben, gegen die die konkrete Stellung des Fahrzeugs tatsächlich verstößt.
Sind 92 Euro auf einem Privatparkplatz grundsätzlich zu hoch?Eine pauschale Grenze lässt sich daraus nicht ableiten. Geprüft werden müssen die angekündigte Vertragsstrafe, die Umstände des Einzelfalls und mögliche zusätzliche Mahn- oder Inkassokosten.
Muss der Fahrzeughalter bezahlen, wenn jemand anderes gefahren ist?Nicht allein aufgrund seiner Eigenschaft als Halter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird nicht automatisch vermutet, dass der Halter auch der Fahrer und damit Vertragspartner war.
Was gilt, wenn die Parkplatzschilder schlecht lesbar sind?Die Bedingungen müssen so bekannt gemacht werden, dass Nutzer eine zumutbare Möglichkeit haben, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Sind wichtige Vertragsbedingungen oder die Höhe der Vertragsstrafe nicht hinreichend erkennbar, kann das gegen die Forderung sprechen.
Sollte ein privater Strafzettel einfach ignoriert werden?Das ist nicht empfehlenswert. Besser ist es, die Forderung, die Beschilderung und die Beweise zu prüfen und eine aus Sicht des Betroffenen unberechtigte Forderung nachvollziehbar schriftlich zu bestreiten.
Der Beitrag Rentner soll 92 Euro zahlen, weil er “nicht gerade geparkt” hat erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Stuttgart 21 setzt auf Erdabkühlung: Land und Ländle versinken in Inkompetenz, Hohn und Spott
Stuttgart 21 als der neue Tief(kühl)bahnhof: Das Dauerfanal von Infrastruktur- und Planungsversagen im “neuen Deutschland”, die ungewollt typische „ewige Baustelle“ der defekten Republik, sorgt wieder mal für knallig-rumpelnde Schlagzeilen. “Tiefkühl”? Jawohl, Sie haben richtig gelesen – denn laut einer skurrilen aktuellen Pressemitteilung der Deutschen Bahn (DB) bleibt es zukünftig angeblich auch ohne Klimaanlage (!) beim […]
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Sascha erhält Pflegegrad 2 – diese Hilfen waren entscheidend
Eine Arthrose führt nicht automatisch zu einem Pflegegrad. Entscheidend ist, wie stark die Beschwerden die Selbstständigkeit im Alltag einschränken. Wer Hilfe beim Aufstehen, Treppensteigen, Duschen oder Anziehen braucht, kann deshalb die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllen.
Die Einschränkungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Der Medizinische Dienst prüft bei gesetzlich Versicherten, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag bewältigt.
Bei Arthrose zählt die Hilfe im AlltagFür den Pflegegrad prüft der Medizinische Dienst sechs Lebensbereiche. Besonders wichtig können bei Arthrose die folgenden sein: Mobilität, Selbstversorgung sowie der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen.
Im Bereich Mobilität geht es unter anderem darum, ob jemand selbstständig aufsteht, sich umsetzt, innerhalb der Wohnung fortbewegt und Treppen steigt. Wer nur langsam läuft, erhält deshalb noch nicht automatisch Punkte. Braucht die Person dagegen jemanden zum Stützen, Festhalten oder Aufhelfen, kann sich das auf die Bewertung auswirken.
Selbstversorgung kann mehr Gewicht haben als das GehenViele Betroffene konzentrieren sich beim Antrag auf ihre Gehprobleme. Das greift zu kurz. Das Modul Mobilität trägt zehn Prozent zum Gesamtergebnis bei, die Selbstversorgung dagegen 40 Prozent.
Gerade bei Arthrose können Probleme beim Duschen, Waschen und Anziehen entscheidend sein. Wer Schuhe und Strümpfe nicht selbst anziehen, nicht sicher in die Dusche steigen oder bestimmte Körperbereiche nicht erreichen kann, sollte die notwendige Hilfe genau schildern.
Ein Hilfsmittel allein macht eine Person nicht automatisch unselbstständig. Können Sie eine Handlung mit Rollator, Haltegriff oder Anziehhilfe ohne Unterstützung eines anderen Menschen bewältigen, können Sie weiterhin als selbstständig gelten.
Schmerzen allein entscheiden nicht über den PflegegradStarke Schmerzen können den Alltag erheblich beeinträchtigen. Für die Begutachtung zählt aber vor allem, was die betroffene Person wegen dieser Beschwerden nicht mehr ohne Hilfe schafft.
Statt nur Schmerzen im Knie oder in der Hüfte zu nennen, sollten Betroffene auch die Folgen beschreiben: Sie brauchen morgens Hilfe beim Aufstehen, können die Hose nicht allein anziehen oder benötigen beim Duschen Unterstützung. Die Begutachtung richtet sich nach der Selbstständigkeit und nicht allein nach einzelnen Diagnosen oder Beschwerden.
Arzttermine und Therapie können ebenfalls zählenDer Medizinische Dienst prüft beispielsweise Hilfebedarf bei Medikamenten, körpernahen Hilfsmitteln, Arztbesuchen und therapeutischen Maßnahmen.
Wer diese Aufgaben ohne personelle Unterstützung bewältigt, erhält nicht allein wegen der Arthrose Punkte. Braucht die Person dagegen regelmäßig Hilfe, sollte sie Art und Häufigkeit genau nennen.
Einkaufen und Putzen bringen nicht direkt PunkteArthrose erschwert häufig Einkaufen, Putzen oder Wege außerhalb der Wohnung. Die Bereiche Haushaltsführung und außerhäusliche Aktivitäten fließen jedoch nicht unmittelbar in die Berechnung des Pflegegrades ein.
Betroffene sollten diese Probleme trotzdem nennen, weil sie die Versorgungssituation verdeutlichen. Für die Punkteberechnung sollten sie aber besonders die Einschränkungen in den sechs maßgeblichen Modulen beschreiben.
Praxisbeispiel: Sascha aus Bad HarzburgDas folgende Beispiel ist realitätsnah. Sascha aus Bad Harzburg lebt mit Arthrose in beiden Knien und einer eingeschränkten rechten Schulter. In seiner Wohnung legt er kurze Strecken mit dem Rollator zurück.
Sascha möchte einen Pflegegrad erhalten. Er sagt: „Ich kann kaum noch laufen, und die Diagnose ist eindeutig.“ Seine Tochter Rebekka meint jedoch, dass dies als Begründung nicht ausreicht. Deshalb notiert sie eine Woche lang, wobei ihr Vater tatsächlich Hilfe benötigt. Dabei zeigt sich ein viel genaueres Bild seines Alltags.
Sascha kommt morgens nicht ohne Unterstützung aus einem niedrigen Sessel hoch. Seine Tochter hilft ihm beim Anziehen von Hose, Socken und Schuhen. Beim Duschen unterstützt sie ihn beim Ein- und Aussteigen und beim Waschen. Die Treppe am Hauseingang schafft er nur, wenn ihn jemand stützt.
Bei der Begutachtung beschreibt Sascha genau diese Situationen. Seine Tochter unterfüttert Saschas Aussagen mit dokumentierten Details. Der Gutachter kann dadurch beurteilen, wie stark die Gelenkbeschwerden seine Selbstständigkeit tatsächlich einschränken.
Schließlich erhält Sascha einen Pflegegrad 2 und die damit verbundenen Leistungen.
Das Beispiel zeigt den entscheidenden Unterschied: Die Diagnose Arthrose entscheidet nicht über den Pflegegrad. Regelmäßige Hilfe beim Aufstehen, Anziehen, Duschen und Treppensteigen kann dagegen unmittelbar relevant sein.
Die Punktzahl entscheidet über den PflegegradDie Pflegeversicherung ordnet die festgestellten Einschränkungen einer Gesamtpunktzahl zu. Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Punkten. Ab 27 Punkten folgt Pflegegrad 2, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 3, ab 70 Punkten Pflegegrad 4 und ab 90 Punkten Pflegegrad 5.
Eine einzelne starke Einschränkung führt deshalb nicht automatisch zu einem hohen Pflegegrad. Entscheidend ist das Gesamtbild aus den gewichteten Modulen.
So bereiten sich Betroffene auf die Begutachtung vorVor dem Termin sollten Betroffene wie Rebekka im Beispiel zumindest einige Tage festhalten, wann und wobei sie Hilfe brauchen. Aussagekräftig sind konkrete Alltagssituationen wie Aufstehen, Umsetzen, Toilettengang, Duschen, Anziehen und Treppensteigen.
Arztberichte dokumentieren zwar die Erkrankung, ersetzen aber die Beschreibung des Alltags nicht. Eine vertraute Person kann beim Termin helfen, wenn sie die tägliche Unterstützung kennt und konkrete Beispiele nennen kann.
Der Medizinische Dienst nennt relevante Facharzt-, Krankenhaus- und Rehabilitationsberichte ausdrücklich als mögliche Unterlagen für die Begutachtung.
Nichts schönredenManche Menschen reißen sich beim Begutachtungstermin zusammen und erledigen Dinge, die sie sonst nur mit Hilfe schaffen. Dadurch kann ein zu günstiger Eindruck ihrer Selbstständigkeit entstehen.
Betroffene sollten schildern, wie ihr Alltag überwiegend aussieht. Schwanken die Beschwerden, sollten sie erklären, wie häufig schlechte Tage auftreten und welche Hilfe dann regelmäßig nötig ist.
Vorübergehende Einschränkungen allein begründen keine Pflegebedürftigkeit, denn das Gesetz verlangt einen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehenden Hilfebedarf.
FAQ zum Pflegegrad bei Arthrose Bekommt man allein wegen Arthrose einen Pflegegrad?Nein. Entscheidend sind dauerhafte Einschränkungen der Selbstständigkeit und der daraus entstehende Hilfebedarf, nicht die Diagnose.
Welche Arthrose-Probleme zählen besonders?Relevant können Hilfen beim Aufstehen, Fortbewegen, Treppensteigen, Duschen, Anziehen und beim Umgang mit Therapien sein. Der Gutachter betrachtet die konkrete Selbstständigkeit.
Zählt es, wenn ich wegen Arthrose nicht mehr einkaufen oder putzen kann?Nicht direkt für die Punkteberechnung. Haushaltsführung und außerhäusliche Aktivitäten erfasst der Gutachter zusätzlich, sie fließen aber nicht unmittelbar in den Pflegegrad ein.
QuellenverzeichnisSozialgesetzbuch XI, § 14 – Begriff der Pflegebedürftigkeit, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch XI, § 15 – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium für Gesundheit: Begutachtung in der Pflegeversicherung, Stand 22. Januar 2026. (BMG)
Medizinischer Dienst Bund: Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI. (Medizinischer Dienst Bund)
Der Beitrag Sascha erhält Pflegegrad 2 – diese Hilfen waren entscheidend erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
The Sears Home Reimagined: A Plan to Deliver 500,000 Affordable, Move-In Ready Starter Homes to Working Families
More than a century ago, American families could flip through a Sears, Roebuck and Co. catalog, pick out a house, and have nearly everything they needed to build it delivered to them at an affordable price. Tens of thousands of Sears homes are still standing today – a testament to an era when a starter home could be both attainable and built to last. Today, as more Americans are priced out of the housing market, Groundwork Collaborative released a new proposal to revive the Sears home model for the 21st century.
The Modern Sears Home: Resurrecting the Affordable American Starter Home for a New Generation, authored by Groundwork’s Noah Ball-Burack, Emily DiVito, and Alex Jacquez, outlines a federal initiative to deliver, over eight years, 500,000 high-quality factory-built homes directly to American families across the country for under $215,000.
Today, the national median home price hovers above $400,000, and the starter home – what used to be the first rung on the ladder to economic security – is all but extinct. In some communities, starter homes can cost $1 million or more, putting homeownership further out of reach for many families.
The Modern Sears Home Program would deploy the federal government’s purchasing power, land access, and ability to finance and site homes at scale to bring the cost of new, high-quality homes within reach. Furthermore, by guaranteeing demand for hundreds of thousands of factory-built homes, the program would also give private manufacturing firms the certainty they need to expand production, lower production costs, and increase housing supply. By bringing affordable homes directly to communities where the private market has fallen short, the Modern Sears Home Program could expand homeownership in rural areas and open the door for families who have historically been shut out of the housing market.
The idea has vast public support. New polling shows that three in four voters support the Modern Sears Home Program and the proposal enjoys broad support across party lines, including 80% of Democrats, 72% of Independents, and 74% of Republicans. Additionally, 69% of voters, including majorities across party lines, say the program would make homeownership feel more attainable.
By some estimates, Sears sold more than 70,000 catalog kit homes during the 20th century, many of which are still standing today in states like Ohio, Illinois, New York, Michigan and Pennsylvania.
Groundwork’s Senior Advisor for Economic Policy, Emily DiVito, shared the following:
“For too many families, homeownership has gone from a milestone to a mirage. Decades of under-building have left us with an affordable housing shortage that’s pricing people out of their communities. Policymakers must pursue creative, tangible, and lasting solutions that bring homeownership back into reach. The Modern Sears Home program does just that.”
Lindsay Owens, President and CEO of Groundwork, reacted:
“I grew up in a Sears Home, and I know the comfort and stability these houses offer the families who live in them. That’s something far too many families can’t count on anymore, as Wall Street and corporate landlords squeeze every last penny out of homeowners and renters alike. Reviving the promise of a Sears home is a chance to make quality and affordable housing the rule, rather than the exception.”
In the paper, the authors write:
“Sears offered these homes for profit. The federal government – with greater resources, lower borrowing costs, and unmatched power to scale – can do it better...[with] the kind of public ambition that once sent 30,000-piece home kits rattling on rail cars across the country to families who otherwise thought homeownership a distant aspiration...The Modern Sears Home program is that ambition made actionable.”
Grundsicherung: Trotz Befreiung werden 220,32 Euro Rundfunkbeitrag fällig
Wer Bürgergeld bzw. das heutige Grundsicherungsgeld bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. In einer Wohngemeinschaft bedeutet diese Befreiung jedoch nicht automatisch, dass für die gesamte Wohnung nichts mehr gezahlt werden muss.
Wohnt dort auch nur eine volljährige Person, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, können weiterhin 18,36 Euro im Monat und damit 220,32 Euro im Jahr fällig werden.
Gerade in klassischen WGs führt diese Regel immer wieder zu Missverständnissen. Denn beim Rundfunkbeitrag treffen zwei unterschiedliche Grundsätze aufeinander: Der Beitrag wird für die Wohnung erhoben, die Befreiung wegen einer Sozialleistung ist dagegen zunächst an eine bestimmte Person gebunden.
Pro Wohnung werden weiterhin 18,36 Euro verlangtFür eine Wohnung beträgt der Rundfunkbeitrag derzeit 18,36 Euro im Monat. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob eine Person allein dort wohnt oder sich mehrere Bewohner Küche, Bad und Wohnzimmer teilen. In einer WG muss deshalb nicht jeder Mitbewohner einen eigenen Beitrag von 18,36 Euro bezahlen.
Normalerweise übernimmt eine Person das Beitragskonto für die gemeinsame Wohnung. Andere Bewohner können dem Beitragsservice mitteilen, dass für ihre Anschrift bereits gezahlt wird, und dabei die Beitragsnummer der zahlenden Person angeben. Auch bei einem Umzug in eine bereits angemeldete WG lässt sich auf diese Weise eine doppelte Zahlung vermeiden.
Das ändert sich allerdings nicht dadurch, dass einer der Bewohner Bürgergeld bezieht. Der Beitragsservice bezeichnet diese Sozialleistung inzwischen als „Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)“ und führt sie ausdrücklich unter den Leistungen auf, die eine Befreiung ermöglichen.
Bürgergeld führt nicht automatisch zur BefreiungDer Bezug von Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld allein reicht nicht aus, damit die Zahlung eingestellt werden kann.
Die Befreiung muss beim Beitragsservice beantragt und durch einen entsprechenden Leistungsnachweis belegt werden. Ohne Antrag läuft die Beitragspflicht grundsätzlich weiter.
Darauf sollten Leistungsbeziehende besonders achten, wenn sie erstmals Bürgergeld erhalten oder ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt. Gegen-Hartz hat bereits ausführlich darüber berichtet, dass viele Bürgergeld-Beziehende Rundfunkbeiträge zahlen, obwohl für sie eine Befreiung möglich wäre.
Beim Antrag genügt beispielsweise eine gut lesbare Kopie des Bewilligungsbescheids oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde. Aus den Unterlagen müssen insbesondere die bewilligte Leistung und der betreffende Zeitraum hervorgehen.
Warum die Befreiung in einer WG nicht für jeden giltEine gewährte Befreiung betrifft zunächst die Person, die die Voraussetzungen erfüllt. Sie kann sich unter bestimmten Bedingungen auf weitere Personen innerhalb derselben Wohnung erstrecken. Genau an diesem Punkt unterscheidet sich eine gewöhnliche Wohngemeinschaft von einem gemeinsamen Haushalt, dessen Bewohner sozialrechtlich miteinander verbunden sind.
Nach Angaben des Beitragsservice gilt eine Befreiung unter anderem auch für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam wohnen. Ebenfalls erfasst werden im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder bis zum 25. Lebensjahr.
Bei anderen volljährigen Mitbewohnern kommt es darauf an, ob deren Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung der Sozialleistung berücksichtigt wurden. Ist das der Fall, kann sich die Befreiung auch auf diese Person erstrecken.
Eine normale WG ist etwas anderes als eine BedarfsgemeinschaftDas lässt sich besonders gut am Unterschied zwischen einer klassischen WG und einer Bedarfsgemeinschaft erkennen. In einer Zweck-WG bestreiten die Bewohner ihren Lebensunterhalt typischerweise getrennt, auch wenn sie dieselbe Wohnung nutzen. Das Einkommen des berufstätigen Mitbewohners wird dann nicht ohne Weiteres für den Bürgergeldanspruch des anderen Bewohners berücksichtigt.
Anders kann es bei Partnern aussehen, die sozialrechtlich als Bedarfsgemeinschaft behandelt werden. Ausführlich erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Bürgergeld: So prüft das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft“, wann das Jobcenter von einer solchen Gemeinschaft ausgehen kann.
Für den Rundfunkbeitrag hat diese Abgrenzung konkrete Folgen. Wurde das Einkommen und Vermögen eines volljährigen Mitbewohners bei der Sozialleistung nicht berücksichtigt und besitzt dieser keinen eigenen Befreiungsanspruch, wird er durch die Befreiung des Bürgergeld-Beziehenden grundsätzlich nicht mit erfasst.
Dann werden aus 18,36 Euro mehr als 220 Euro im JahrFür die WG bleibt in diesem Fall der reguläre Rundfunkbeitrag bestehen. Eine Aufteilung nach Bewohnern gibt es gegenüber dem Beitragsservice nicht, sodass beispielsweise bei zwei Personen nicht lediglich zweimal 9,18 Euro verlangt werden. Für die Wohnung fallen weiterhin die vollen 18,36 Euro monatlich an.
Über zwölf Monate ergibt sich daraus ein Betrag von 220,32 Euro. Die befreite Person selbst verliert dadurch ihre persönliche Befreiung nicht, der nicht befreite Mitbewohner kann jedoch für die Wohnung beitragspflichtig bleiben.
Wohnsituation Folge für den Rundfunkbeitrag Alleinlebender Bürgergeld-Beziehender mit bewilligter Befreiung Für die Wohnung fällt während der Befreiung grundsätzlich kein Rundfunkbeitrag an. Bürgergeld-Beziehender und nicht befreiter WG-Mitbewohner Der volle Beitrag von derzeit 18,36 Euro monatlich bleibt für die Wohnung fällig. Mehrere WG-Bewohner mit eigenen Befreiungsansprüchen Sind sämtliche Bewohner befreit oder von einer Befreiung erfasst, kann die Wohnung beitragsfrei sein. Ehe- oder eingetragener Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt Die Befreiung kann sich auf den Partner erstrecken. Volljähriger Mitbewohner, dessen Einkommen beim Leistungsbezug berücksichtigt wurde Die Befreiung kann sich auch auf diese Person erstrecken.Die Übersicht folgt den aktuellen Angaben des Beitragsservice zur Behandlung von Mitbewohnern und zur derzeitigen Beitragshöhe.
Wer das Beitragskonto führt, ist für WGs besonders wichtigIn einer Wohngemeinschaft sollte geklärt sein, auf wen das Beitragskonto läuft. Hat beispielsweise bislang der Bürgergeld-Beziehende gezahlt und erhält anschließend eine Befreiung, bedeutet das nicht automatisch, dass der Beitragsservice auf den Beitrag für die gesamte Wohnung verzichten muss.
Befindet sich dort weiterhin ein nicht befreiter volljähriger Bewohner, kann für die Wohnung ein beitragspflichtiges Konto erforderlich sein. Wer bereits mit einem zahlenden Mitbewohner zusammenlebt und trotzdem selbst angeschrieben wird, sollte dagegen prüfen, ob dem Beitragsservice lediglich die vorhandene Beitragsnummer mitgeteilt werden muss.
Passend dazu erklärt Gegen-Hartz, was zu tun ist, wenn der Mitbewohner den Rundfunkbeitrag bereits bezahlt und trotzdem eine weitere Zahlungsaufforderung kommt.
Rückwirkende Befreiung ist bis zu drei Jahre möglichWer seinen Befreiungsantrag verspätet gestellt hat, muss nicht zwangsläufig auf der gesamten Belastung sitzen bleiben. Der Beitragsservice kann eine Befreiung grundsätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigen, wenn für den betreffenden Zeitraum die erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen einer solchen rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag ausführlicher. Gerade bei längeren Leistungszeiträumen kann sich eine Überprüfung älterer Bescheide finanziell lohnen.
Für eine WG gibt es dabei allerdings eine wichtige Einschränkung. Die rückwirkende Befreiung des Bürgergeld-Beziehenden beseitigt nicht rückwirkend die Beitragspflicht eines anderen Bewohners, wenn dieser während desselben Zeitraums nicht befreit war.
Ein Folgeantrag darf nicht vergessen werdenDie Befreiung aufgrund einer Sozialleistung ist grundsätzlich an den Zeitraum gekoppelt, für den der entsprechende Nachweis gilt. Läuft der Bewilligungszeitraum aus und besteht der Leistungsanspruch weiter, muss deshalb auch die Befreiung beim Beitragsservice verlängert werden.
Wer einen neuen Bewilligungsbescheid erhält, sollte deshalb gleichzeitig überprüfen, wie lange die bisherige Rundfunkbeitragsbefreiung läuft. Andernfalls können wieder Beiträge auflaufen, obwohl weiterhin eine Sozialleistung bezogen wird.
Umgekehrt müssen Änderungen ebenfalls berücksichtigt werden. Wer nach dem Bürgergeld-Bezug wieder ausreichend eigenes Einkommen erzielt, sollte prüfen, ab wann die bisherige Befreiung endet; Gegen-Hartz erklärt dies im Beitrag „Job nach Bürgergeld: Wann wird der Rundfunkbeitrag fällig?“.
Besonders nach Einzug und Auszug sollte die WG reagierenProbleme entstehen häufig, wenn sich die Zusammensetzung einer Wohngemeinschaft ändert. Zieht die Person aus, auf deren Namen das Beitragskonto geführt wurde, nimmt sie ihr Beitragskonto grundsätzlich mit. Für die bisherige Wohnung muss dann gegebenenfalls ein verbleibender Bewohner die Anmeldung übernehmen.
Ähnliches gilt, wenn eine neue Person einzieht. Zahlt bereits jemand für die Wohnung, ist kein zweiter Rundfunkbeitrag erforderlich, doch gegenüber dem Beitragsservice muss gegebenenfalls die vorhandene Beitragsnummer angegeben werden.
Bei einer WG mit Bürgergeld-Beziehenden sollte zusätzlich geklärt werden, wer befreit ist. Sonst kann eine vermeintlich vollständig befreite Wohnung später doch mit Forderungen konfrontiert werden.
Praxisbeispiel: Anna erhält Bürgergeld, Tom arbeitetAnna lebt gemeinsam mit Tom in einer Zweier-WG. Anna bezieht Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld und hat beim Beitragsservice erfolgreich eine Befreiung beantragt. Tom arbeitet in Vollzeit und hat weder einen eigenen Befreiungsgrund noch wurde sein Einkommen bei Annas Leistungsbewilligung berücksichtigt.
Annas Befreiung erstreckt sich deshalb grundsätzlich nicht auf Tom. Für die gemeinsame Wohnung bleiben 18,36 Euro im Monat beziehungsweise 220,32 Euro im Jahr zu zahlen. Anna muss aufgrund ihrer bewilligten Befreiung nicht selbst als beitragspflichtige Person behandelt werden, Tom kann jedoch für den Beitrag der Wohnung herangezogen werden.
Würde Tom ebenfalls einen anerkannten Befreiungsgrund erfüllen, könnte die Situation anders aussehen. Gleiches gilt, wenn ein volljähriger Mitbewohner zu dem Personenkreis gehört, auf den sich Annas Befreiung nach den Regeln des Beitragsservice erstreckt.
Der Beitrag Grundsicherung: Trotz Befreiung werden 220,32 Euro Rundfunkbeitrag fällig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Trotz Krankschreibung: Amt darf Arbeitslosengeld nicht einfach ablehnen
Wer arbeitsunfähig geschrieben ist, kann deshalb trotzdem Anspruch auf Arbeitslosengeld . Eine AU-Bescheinigung kann sich lediglich darauf beziehen, dass der bisherige Beruf gesundheitlich nicht mehr ausgeübt werden kann.
Für ALG I ist dagegen entscheidend, ob eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche möglich ist. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt (Urteil vom 5. März 2026, Az. B 11 AL 1/25 R).
Für Menschen, die nach einem Unfall oder einer Erkrankung arbeitslos werden, ist diese Entscheidung wichtig. Die Arbeitsagentur darf aus einer AU-Bescheinigung nicht sofort schließen, dass die notwendige Verfügbarkeit fehlt.
Nach Unfall mehr als ein Jahr krankgeschriebenDer 1965 geborene Kläger hatte sein Arbeitsverhältnis zum 30. November 2019 durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Er meldete sich zunächst zum 1. Dezember 2019 arbeitslos, bestimmte aber, dass sein ALG-I-Anspruch erst zum 1. Dezember 2020 entstehen sollte.
Im Juli 2020 erlitt er einen Unfall. Anschließend war er bis zum 27. August 2021 arbeitsunfähig geschrieben. Krankengeld erhielt er in dieser Zeit nicht. Erst im September 2021 meldete er sich erneut persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte ab. Der Streit landete schließlich beim Bundessozialgericht.
Krankschreibung bedeutet nicht automatisch fehlende VerfügbarkeitFür ALG I genügt es nicht, arbeitslos gemeldet zu sein. Nach § 138 SGB III muss der Betroffene der Vermittlung der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen. Dafür muss er grundsätzlich eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben können und dürfen.
Das BSG stellte klar Allein der Umstand, dass der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, ließ nicht den Schluss zu, dass er nicht verfügbar war. Denn zunächst müsste sich klären, auf was sich die Arbeitsunfähigkeit bezieht.
Arbeitsunfähig für den alten Beruf – aber arbeitsfähig für einen anderenEine AU-Bescheinigung kann sich darauf beziehen, dass ein Beschäftigter seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (und das ist sogar die Regel). Dieser Maßstab gilt aber nicht im Arbeitslosenrecht.
Der Kläger hatte selbst angegeben, noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben zu können. Nach seiner Darstellung wäre eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche möglich gewesen.
Wenn das zutrifft, wäre er für die Agentur verfügbar gewesen, obwohl gleichzeitig Krankschreibungen vorlagen. Gerade diese Frage hatte die Vorinstanz nach Auffassung des BSG nicht ausreichend untersucht.
Für ALG I kommt es auf den allgemeinen Arbeitsmarkt anDer Fall zeigt damit einen wichtigen Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Wer seinen bisherigen körperlich belastenden Beruf nach einem Unfall nicht mehr ausüben kann, kann dennoch für andere Tätigkeiten verfügbar sein. Die Arbeitsagentur muss deshalb genauer prüfen, welches Restleistungsvermögen tatsächlich vorhanden ist.
Auch die Bereitschaft zur Arbeit muss vorhanden seinDie gesundheitliche Fähigkeit allein reicht allerdings nicht. Neben der objektiven Verfügbarkeit verlangt § 138 SGB III auch, dass der Arbeitslose tatsächlich bereit ist, eine entsprechende zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung mitzuwirken.
Das BSG konnte auch hierzu nicht abschließend entscheiden. Der Kläger hatte jedoch mehrfach erklärt, trotz seiner Krankschreibung leichte sitzende Tätigkeiten ausüben zu können – und zu wollen. Das Landessozialgericht muss deshalb nun genauer prüfen, ob neben der gesundheitlichen Fähigkeit auch die notwendige Arbeitsbereitschaft bestand.
Eine AU-Bescheinigung schließt ALG I nicht automatisch aus. Wer aber selbst erklärt, keine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, scheitert höchstwahrscheinlich an der erforderlichen subjektiven Verfügbarkeit scheitern.
Nahtlosigkeitsregelung kann zusätzlich wichtig werdenSollte das Landessozialgericht feststellen, dass der Kläger gesundheitlich doch nicht mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten konnte, kann noch § 145 SGB III relevant werden.
Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld auch dann, wenn jemand nicht die normale Mindestarbeitszeit erreicht und eine verminderte Erwerbsfähigkeit von der Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden ist.
Dies soll verhindern, dass Betroffene während einer ungeklärten Erwerbsminderung im Nichts stehen, zwischen Arbeitsagentur und Rentenversicherung.
Die Nahtlosigkeitsregelung ersetzt allerdings nicht sämtliche Voraussetzungen des ALG-I-Anspruchs. Insbesondere Mitwirkung und Arbeitsbereitschaft können weiterhin eine Rolle spielen.
BSG sprach das Arbeitslosengeld noch nicht endgültig zuDas BSG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landessozialgericht muss nun feststellen, ob der Kläger zum entscheidenden Zeitpunkt objektiv und subjektiv verfügbar war. Sollte dies der Fall sein, könnte dies Auswirkungen auf seinen später geltend gemachten ALG-I-Anspruch haben.
Die zentrale Aussage des BSG steht aber bereits fest: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht, um ohne weitere Prüfung eine fehlende Verfügbarkeit nach dem Arbeitslosenrecht anzunehmen.
Das bedeutet das Urteil für BetroffeneWer nach Jobcerlust krankgeschrieben ist, sollte nicht vorschnell schließen, dass ALG I deshalb ausgeschlossen ist. Wird ALG I mit dem Hinweis auf eine bestehende Krankschreibung abgelehnt, sollten Sie prüfen, ob die Arbeitsagentur das tatsächlich verbliebene Leistungsvermögen untersucht hat.
FAQ zu Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosengeld Kann ich trotz Krankschreibung ALG I erhalten?Ja, das kann möglich sein. Eine AU-Bescheinigung beweist nach dem BSG nicht automatisch, dass auch arbeitslosenrechtlich keine Verfügbarkeit besteht. Entscheidend ist unter anderem, ob noch eine zumutbare Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden kann.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verfügbarkeit?Arbeitsunfähigkeit kann sich auf den bisherigen Beruf beziehen. Bei der ALG-I-Verfügbarkeit wird dagegen geprüft, ob der Betroffene noch eine andere zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 15 Wochenstunden ausüben kann und hierzu bereit ist.
Was passiert, wenn ich gesundheitlich weniger als 15 Stunden arbeiten kann?Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III greifen. Sie kann ALG I ermöglichen, solange eine verminderte Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt worden ist.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2026, Az. B 11 AL 1/25 R. (bsg.bund.de)
§ 138 SGB III – Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit. (gesetze-im-internet.de)
§ 145 SGB III – Nahtlosigkeitsregelung bei geminderter Leistungsfähigkeit. (gesetze-im-internet.de)
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Potentiell autonome Waffensysteme
Dieser übersehene Reha-Antrag kann EM-Rentnern eine Nachzahlung bringen
Ein Reha-Antrag kann für den Beginn einer Erwerbsminderungsrente entscheidender sein als der spätere eigentliche Rentenantrag. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. L 2 LW 2/24)
Ein Versicherter bekam seine volle Erwerbsminderungsrente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung rückwirkend. Der Unterschied betrug zweieinhalb Jahre mehr Rente.
Der ursprüngliche Reha-Antrag war nicht einmal bei dem Rententräger gestellt worden, der später über die Erwerbsminderungsrente entschied. Nach Auffassung des LSG kann die sogenannte Rentenantragsfiktion trotzdem greifen.
Rentenversicherung wollte erst ab Dezember 2021 zahlenDer 1958 geborene Kläger hatte im Laufe seines Erwerbslebens sowohl Beiträge zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung als auch zur landwirtschaftlichen Alterssicherung entrichtet. Im Juni 2019 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine medizinische Rehabilitation. Hintergrund war unter anderem eine schwere Krebserkrankung.
Im Juli 2019 nahm der Mann eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch. Aus der Reha wurde er arbeitsunfähig entlassen. Eine weitere stationäre Rehabilitation fand vom 29. Juli bis zum 19. August 2021 wegen bösartiger Neubildungen im Bereich des Nierenbeckens statt.
Die dort behandelnden Ärzte kamen schließlich zu dem Ergebnis, dass sein Leistungsvermögen bei weniger als drei Stunden täglich lag.
Damit war die für eine volle Erwerbsminderung entscheidende zeitliche Grenze unterschritten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wertete den früheren Reha-Antrag deshalb als Rentenantrag und gewährte dem Mann rückwirkend eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Bei der landwirtschaftlichen Alterskasse begann die Rente viel späterWegen seiner Beitragszeiten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung beantragte er am 2. Dezember 2021 auch bei der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse eine Erwerbsminderungsrente.
Die Alterskasse bewilligte mit Bescheid vom 25. April 2022 eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. Sie ließ diese Rente jedoch erst am 1. Dezember 2021 beginnen. Im Urteil wird die damals bewilligte Leistung mit 207,87 Euro brutto monatlich angegeben.
Der Versicherte verlangte auch von der landwirtschaftlichen Alterskasse die Rentenzahlung bereits ab dem 1. Juni 2019. Damit ging es um zweieinhalb Jahre zusätzliche Rentenzahlungen.
Sozialgericht lehnte die frühere Rente zunächst abDas Sozialgericht Oldenburg wies sein Begehren mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2024 zurück. Der Kläger legte dagegen Berufung ein.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf und verpflichtete die landwirtschaftliche Alterskasse, die volle Erwerbsminderungsrente bereits ab dem 1. Juni 2019 zu gewähren.
Ein Reha-Antrag kann automatisch zum Rentenantrag werdenDer Schlüssel zur Entscheidung liegt in § 116 Abs. 2 SGB VI. Ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann demnach als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten.
Das gilt vor allem dann, wenn ein Versicherter bereits erwerbsgemindert ist und von einer Reha keine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mehr zu erwarten ist. Die gesetzliche Fiktion greift auch, wenn eine durchgeführte Reha die bestehende Erwerbsminderung nicht verhindern konnte.
Damit kann der Tag des Reha-Antrags als Zeitpunkt des Rentenantrags gelten, obwohl der Betroffene nur eine Rehabilitation beantragt hatte.
Warum die Regelung Versicherte schützen sollNach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ sollen Betroffene zunächst versuchen können, Rehabilitation ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Sie sollen aber keinen finanziellen Nachteil dadurch erleiden, dass sie nicht sofort eine Erwerbsminderungsrente beantragen.
Die gesetzliche Rentenantragsfiktion kann genau diesen Verlust verhindern. Aus dem ursprünglichen Reha-Antrag wird rechtlich ein Rentenantrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Alterskasse wollte Reha-Antrag der DRV Bund nicht anerkennenDer Fall ist besonders, weil der Mann seinen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt hatte. Die umstrittene zweite Erwerbsminderungsrente zahlte dagegen die landwirtschaftliche Alterskasse.
Diesevertrat die Auffassung, die Rentenantragsfiktion könne nur bei dem Träger wirken, der die Reha bewilligt und durchgeführt habe. Für die Alterskasse sollte erst der ausdrückliche Rentenantrag vom Dezember 2021 zählen.
LSG: Das Gesetz enthält diese Einschränkung nichtDas Landessozialgericht widersprach dieser Auffassung. Der Wortlaut des § 116 Abs. 2 SGB VI beschränke die Rentenantragsfiktion nicht auf einen Reha-Antrag, der bei dem Träger gestellt wurde, der später die Rente zahlen muss.
Für die Alterssicherung der Landwirte ist das bedeutsam, weil § 44 Abs. 1 ALG ausdrücklich bestimmt, dass § 116 Abs. 2 SGB VI entsprechend anzuwenden ist. Damit gilt die Regel über die Umdeutung eines Reha-Antrags auch in diesem eigenständigen Alterssicherungssystem.
Nach Ansicht des LSG habe der Gesetzgeber habe gerade allgemein auf einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgestellt.
Reha-Anträge können auch bei unterschiedlichen Sozialleistungsträgern landenDas Gericht berücksichtigte außerdem, dass das Rehabilitationsrecht unterschiedliche zuständige Leistungsträger kennt. Auch deshalb sei eine enge Beschränkung auf denselben Rententräger nicht überzeugend. Das LSG verwies in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des SGB IX und auf den umfassenden Schutzzweck der Rentenantragsfiktion.
Für Versicherte bedeutet das Urteil daher: Wer mehrere Anwartschaften aufgebaut hat, sollte bei einer Erwerbsminderungsrente genau prüfen, ob ein früherer Reha-Antrag auch für einen weiteren Rentenanspruch Bedeutung haben könnte.
Der spätere Rententräger darf einen solchen Antrag nach dieser Entscheidung nicht ignorieren, weil ein anderer Träger die Reha bearbeitete.
Warum der frühere Antrag beim Rentenbeginn so viel Geld ausmachen kannDer Zeitpunkt des Antrags ist bei einer Erwerbsminderungsrente entscheidend. Nach § 99 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung grundsätzlich ab dem Monat geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt wurde.
Bei einem späteren Antrag kann sich der Rentenbeginn entsprechend nach hinten verschieben. Durch die Anerkennung der Rentenantragsfiktion verschob sich hier der Rentenbeginn vom 1. Dezember 2021 auf den 1. Juni 2019. Das waren 30 zusätzliche Rentenmonate.
Nicht jeder Reha-Antrag führt automatisch zur EM-RenteEntscheidend ist erst einmal, dass tatsächlich eine Erwerbsminderung vorliegt und die Rehabilitationsleistung zweites entweder keine Erfolgsaussicht hat oder drittens nicht erfolgreich war, weil sie die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte. Erst dann greift die gesetzliche Fiktion.
Ein erfolgreich abgeschlossener Reha-Aufenthalt, nach dem die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt ist, macht den Reha-Antrag gerade nicht zu einem EM-Rentenantrag.
EM-Rentner sollten frühere Reha-Anträge im Bescheid suchenDas Urteil ist vor allem für Versicherte wichtig, denen eine Erwerbsminderungsrente erst ab dem Zeitpunkt eines spät gestellten ausdrücklichen Rentenantrags bewilligt wurde. In solchen Fällen sollten Sie prüfen, ob Sie davor bereits eine medizinische Reha oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt hatten
Sie sollten aufmerksam sein, wenn ihre Reha erfolglos geblieben ist und die Rentenversicherung selbst festgestellt hat, dass die Erwerbsfähigkeit schon vorher erheblich eingeschränkt war.
Das LSG-Urteil zeigt außerdem, dass die Prüfung nicht vorschnell enden darf, wenn Reha und Rente bei unterschiedlichen Trägern liegen. Gerade bei Versicherten mit mehreren Alterssicherungen kann dies erhebliche Nachzahlungen bedeuten.
Auch ein bestandskräftiger Rentenbescheid kann eine Prüfung wert seinIst ein Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig, kann ein zu spät angesetzter Rentenbeginn mit einem Widerspruch angegriffen werden. Bei älteren Bescheiden kommt je nach Fallgestaltung auch eine Überprüfung des Bescheids in Betracht.
Ob daraus tatsächlich eine Nachzahlung folgt, hängt jedoch von den individuellen Voraussetzungen und den jeweiligen verfahrensrechtlichen Fristen ab.
Betroffene sollten folgendes vergleichen: den Zeitpunkt ihrer früheren Reha-Anträge, den medizinisch festgestellten Beginn der Erwerbsminderung und den im Rentenbescheid angesetzten Rentenbeginn. Das Urteil L 2 LW 2/24 liefert für Fälle mit mehreren beteiligten Rententrägern ein wichtiges zusätzliches Argument.
FAQ zum Reha-Antrag und zur Erwerbsminderungsrente Kann ein Reha-Antrag als Antrag auf EM-Rente gelten?Ja. Nach § 116 Abs. 2 SGB VI kann ein Reha-Antrag als Rentenantrag gelten, wenn eine Erwerbsminderung besteht und die Reha keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die durchgeführte Reha die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte.
Gilt das auch, wenn Reha und Rente bei verschiedenen Rententrägern liegen?Nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen kann auch ein bei einem anderen Rentenversicherungsträger gestellter Reha-Antrag die Rentenantragsfiktion auslösen.
Was sollten EM-Rentner jetzt prüfen?Betroffene sollten kontrollieren, ob vor ihrem eigentlichen Rentenantrag bereits ein Reha-Antrag gestellt wurde und ob die Erwerbsminderung damals bereits bestand. Wurde die Rente erst deutlich später bewilligt, kann der frühere Reha-Antrag für den Rentenbeginn relevant sein.
QuellenLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil, Az. L 2 LW 2/24, veröffentlicht im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem NI-VORIS. (Voris)
§ 116 Abs. 2 SGB VI, Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe und Rentenantragsfiktion. (Gesetze im Internet)
§ 44 ALG, entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 2 SGB VI in der Alterssicherung der Landwirte. (Gesetze im Internet)
§ 30 ALG in Verbindung mit § 99 SGB VI, Regelungen zum Rentenbeginn. (Gesetze im Internet)
NWB Rechtsprechungsdatenbank, LSG Niedersachsen-Bremen, L 2 LW 2/24, Leitsatz zur trägerübergreifenden Rentenantragsfiktion. (NWB Datenbank)
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Reha beendet, Frist läuft: Das zählt jetzt beim Übergangsgeld
Wer aus einer von der Deutschen Rentenversicherung finanzierten medizinischen Reha arbeitsunfähig entlassen wird, kann schrittweise an den Arbeitsplatz zurückkehren. Soll die Rentenversicherung für diese stufenweise Wiedereingliederung zuständig bleiben und Übergangsgeld weiterzahlen, muss die Maßnahme in der Regel innerhalb von vier Wochen nach dem Reha-Ende beginnen.
Gemeint sind 28 Kalendertage. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Versicherte den Arbeitsplatz tatsächlich aufsuchen und ernsthaft versuchen, die im Stufenplan vorgesehene Tätigkeit auszuüben.
Wichtig ist: Die 28 Tage sind keine gesetzliche Antragsfrist. § 71 Absatz 5 SGB IX verlangt einen „unmittelbaren Anschluss“; eine seit 2011 geltende Vereinbarung von Renten- und Krankenversicherung legt dafür im Regelfall einen Beginn innerhalb von vier Wochen zugrunde.
Wann die Rentenversicherung weiterzahltDie Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX soll arbeitsunfähige Menschen behutsam an ihre bisherige Belastung heranführen. Während der Maßnahme bleiben sie arbeitsunfähig, obwohl sie bereits einzelne Aufgaben oder eine begrenzte tägliche Arbeitszeit übernehmen.
Hat die Rentenversicherung die vorangegangene Reha erbracht und besteht für diese Leistung dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld, kann sie die Geldleistung bis zum Ende der Wiedereingliederung weiterzahlen. Die aktuellen DRV-Vorgaben zu § 44 SGB IX verlangen dafür im Regelfall einen Beginn innerhalb von 28 Tagen nach dem Ende der medizinischen Reha.
Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, greift die Verschiebungsregel aus § 26 Absatz 3 SGB X. Die Frist endet dann mit Ablauf des nächsten Werktags.
Welche Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein müssenDie 28 Tage allein begründen noch keinen Anspruch. Der Versicherte muss bei der Entlassung arbeitsunfähig sein, und die Wiedereingliederung muss wegen der in der Reha behandelten Beschwerden erforderlich erscheinen.
Zudem muss absehbar sein, dass die bisherige Tätigkeit später wieder vollständig ausgeübt werden kann. Üblicherweise erwartet die Rentenversicherung zu Beginn eine Belastbarkeit von mindestens zwei Stunden täglich; in begründeten Einzelfällen kann der Stufenplan darunter bleiben.
Auch der Versicherte und der Arbeitgeber müssen dem Plan zustimmen. Kann der Betrieb die Beschäftigung unter den ärztlich festgelegten Einschränkungen nicht ermöglichen, lässt sich die Wiedereingliederung in dieser Form nicht durchführen.
Voraussetzung oder Situation Folge für Übergangsgeld und Zuständigkeit DRV-Reha, fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und tatsächlicher Beginn innerhalb von 28 Tagen Die Rentenversicherung kann bei erfüllten weiteren Voraussetzungen Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weiterzahlen. Stufenplan ist rechtzeitig unterschrieben, der Versicherte tritt die Maßnahme aber erst später an Der Plan allein genügt nicht; es zählt der tatsächliche und ernsthafte Arbeitsversuch. Gesundheitliche oder betriebliche Gründe verschieben den ersten Arbeitstag über die 28 Tage hinaus Die Vier-Wochen-Frist verlängert sich nach den Abgrenzungsregeln nicht; mögliche Leistungen der Krankenkasse müssen geprüft werden. Krankenkasse regt die Maßnahme rechtzeitig an, doch allein die DRV verzögert die Bearbeitung Der spätere Beginn soll nach den Verwaltungsvorgaben nicht zulasten des Versicherten gehen. Was bereits in der Rehaklinik vorbereitet werden sollteDie Vorbereitungen sollen nicht erst nach der Entlassung beginnen. Bis zum Abschluss der Reha sollen die medizinische Prognose, die gesundheitliche Belastbarkeit, der Stufenplan, die Checkliste und die Zustimmungen der Beteiligten geklärt sein.
Im Stufenplan stehen der vorgesehene Beginn, die tägliche Arbeitszeit, erlaubte Aufgaben, zu vermeidende Belastungen und die geplanten Steigerungen. Betroffene sollten das Reha-Ärzteteam sowie den Sozialdienst früh ansprechen und Kopien aller Unterlagen mitnehmen.
Ein unterschriebener Plan wahrt die Vier-Wochen-Grenze noch nicht. Der Versicherte muss den Arbeitsplatz innerhalb der Frist aufsuchen und einen ernsthaften Versuch nach dem Plan unternehmen; eine bestimmte Mindestdauer verlangt die DRV für den ersten Tag nicht.
Nach dem Start bestätigen behandelnder Arzt und Arbeitgeber den Beginn auf dem Formular G0840. Ein gesonderter Antrag auf Übergangsgeld ist nach der DRV-Anweisung zu § 71 SGB IX nicht erforderlich. Bereits der eingereichte Stufenplan löst die Prüfung aus.
Wie das Übergangsgeld nach der Reha weiterläuftSind alle Voraussetzungen erfüllt, kann das Übergangsgeld auch die Zeit zwischen dem Reha-Ende und dem Beginn der Wiedereingliederung abdecken. Die Auszahlung erfolgt regelmäßig rückwirkend, nachdem der tatsächliche Beginn bestätigt wurde. Weitere Zahlungen folgen nach den jeweiligen Folge- oder Abschlussbescheinigungen.
Wer bereits während der Reha Übergangsgeld erhalten hat, bekommt es in der bisherigen Höhe weiter. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für Beschäftigte ohne Kind vereinfacht 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Mit einem Kind mit Kindergeldanspruch sind es 75 Prozent; die konkrete Berechnung hängt vom Einzelfall ab.
Die Wiedereingliederung löst keinen neuen sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus. Besteht ein bisher nicht ausgeschöpfter Anspruch oder zahlt der Arbeitgeber freiwillig Arbeitsentgelt, muss geprüft werden, wie sich dies auf das Übergangsgeld auswirkt.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klargestellt, dass die Wiedereingliederung kein gewöhnlicher Austausch von voller Arbeit gegen Lohn ist. Deshalb schuldet der Arbeitgeber für die nach dem Stufenplan ausgeübten Stunden grundsätzlich keinen anteiligen Lohn, sofern nicht etwa Entgeltfortzahlung oder eine freiwillige Zahlung greift (BAG, Urteil 5 AZR 37/91).
Wenn Krankenkasse oder Rentenversicherung das Verfahren verzögernHat die Reha-Einrichtung keine Wiedereingliederung eingeleitet und ändern sich die persönlichen Verhältnisse nach Ausstellung der Checkliste, kann die Krankenkasse die Maßnahme nachträglich bei der Rentenversicherung anregen. Dafür gilt eine Frist von 14 Tagen nach der Entlassung.
Diese Frist beginnt am Tag nach dem Reha-Ende, jedoch nicht vor dem Tag nach Eingang der Checkliste bei der Krankenkasse. Sie darf nicht mit der 28-Tage-Grenze für den tatsächlichen Beginn verwechselt werden.
Verpasst die Krankenkasse die 14 Tage wegen eigener Bearbeitungsfehler, fällt dies nach den Abgrenzungsregeln in ihren Verantwortungsbereich. Regt sie die Maßnahme dagegen rechtzeitig an und führt allein die spätere DRV-Prüfung zu einem Beginn nach Ablauf der vier Wochen, soll die Verzögerung nicht gegen den Versicherten verwendet werden.
Betroffene sollten deshalb dokumentieren, wann der Stufenplan, die medizinische Einschätzung und die Zustimmungen vorlagen. Eingangsnachweise, E-Mails, Schreiben und datierte Bestätigungen des Arbeitgebers können den Ablauf belegen.
Das Bundessozialgericht hat die heutige 28-Tage-Grenze nicht selbst festgelegt. Es hat aber in einem älteren Zuständigkeitsstreit hervorgehoben, dass Konflikte zwischen Reha-Trägern nicht zu Verzögerungen auf Kosten der Versicherten führen sollen (BSG, Urteil B 5 R 44/08 R).
Wann die Krankenkasse zuständig werden kannZwingende gesundheitliche oder betriebliche Gründe verlängern die 28 Tage nach den geltenden Abgrenzungsregeln nicht. Kann der Versicherte wegen einer erneuten Erkrankung nicht rechtzeitig starten oder ist der Betrieb erst später aufnahmebereit, kann die Zuständigkeit der Rentenversicherung entfallen.
Beginnt die Wiedereingliederung später, kann stattdessen die Krankenkasse zuständig sein. Ob dabei Krankengeld gezahlt wird, hängt von der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit, dem Versicherungsverhältnis und den weiteren Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs ab. Die ärztlich begleitete Wiedereingliederung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 74 SGB V geregelt.
Sobald sich eine Verzögerung abzeichnet, sollten Rentenversicherung, Krankenkasse, behandelnder Arzt und Arbeitgeber schriftlich informiert werden. So lässt sich früh klären, wer für die Geldleistung zuständig ist und welche Unterlagen noch fehlen.
Was Betroffene nach einer Ablehnung tun könnenLehnt die Rentenversicherung das Übergangsgeld wegen eines angeblich verspäteten Beginns ab, sollten Betroffene einen schriftlichen und rechtsbehelfsfähigen Bescheid verlangen. Anschließend ist zu prüfen, wer die Verzögerung verursacht hat und welche Nachweise den zeitlichen Ablauf belegen.
Gegen den Bescheid kann nach § 84 SGG in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Eine kurze fristwahrende Erklärung genügt zunächst; die ausführliche Begründung und Belege können nachgereicht werden.
Parallel sollte die Krankenkasse um eine schriftliche Prüfung möglicher Leistungen gebeten werden. Weitere Hinweise geben unsere Beiträge zum Widerspruch gegen einen Sozialleistungsbescheid und zum Krankengeld nach der Reha.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Angestellte wird am 20. Juli arbeitsunfähig aus einer DRV-Reha entlassen. Der Zeitraum von 28 Tagen endet am 17. August.
Nachdem sich ihre Belastbarkeit verbessert hat, regt die Krankenkasse am 1. August rechtzeitig eine Wiedereingliederung ab dem 12. August an. Arzt, Arbeitgeberin und Versicherte haben zugestimmt. Die Rentenversicherung bearbeitet den vollständigen Vorgang jedoch so spät, dass der geplante Start nicht eingehalten werden kann.
Die Unterlagen zeigen, dass allein die verspätete DRV-Bearbeitung den rechtzeitigen Beginn verhindert hat. Nach den Verwaltungsvorgaben darf diese Verzögerung nicht gegen die Angestellte verwendet werden. Hätte sie selbst oder der Betrieb den Start verzögert, könnte die Zuständigkeit der Rentenversicherung entfallen.
Fragen und Antworten zur 28-Tage-Frist Ist die Vier-Wochen-Grenze eine gesetzliche Antragsfrist?Nein. Das Gesetz verlangt einen unmittelbaren Anschluss, nennt aber keine konkrete Zahl. Die 28 Tage stammen aus der Verwaltungspraxis zur Abgrenzung zwischen Renten- und Krankenversicherung.
Reicht ein rechtzeitig unterschriebener Stufenplan?Nein. Entscheidend ist der tatsächliche und ernsthafte Arbeitsversuch innerhalb der Frist. Eine Mindestzahl von Arbeitsminuten am ersten Tag verlangt die DRV nicht.
Wird Übergangsgeld auch zwischen Reha und Arbeitsbeginn gezahlt?Bei erfüllten Voraussetzungen kann die Zahlung ab dem Tag nach dem Reha-Ende auch die Zwischenzeit erfassen. Sie erfolgt regelmäßig rückwirkend, sobald der tatsächliche Beginn bestätigt wurde.
Was gilt bei gesundheitlichen oder betrieblichen Verzögerungen?Solche Gründe verlängern die 28-Tage-Grenze nicht. Beginnt die Maßnahme später, sollten Betroffene sofort einen möglichen Krankengeldanspruch und die Zuständigkeit der Krankenkasse prüfen lassen.
Was gilt, wenn allein die Rentenversicherung zu langsam war?Bei einer rechtzeitigen Anregung durch die Krankenkasse sollen Verzögerungen der DRV-Prüfung nicht dem Versicherten zugerechnet werden. Betroffene sollten den Ablauf dokumentieren und gegen eine ablehnende Entscheidung innerhalb der im Bescheid genannten Frist vorgehen.
Der Beitrag Reha beendet, Frist läuft: Das zählt jetzt beim Übergangsgeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Ergrünung der Erde erreicht Rekord-Höhe
Cap Allon
Laut einer neuen Studie in der Fachzeitschrift „Nature“ war die Erde im Jahr 2025 grüner als jemals zuvor seit Beginn der Satellitenaufzeichnungen.
Forscher der Universität Peking, des britischen Centre for Ecology & Hydrology und der Boston University berichten, dass der globale Durchschnittswert für die Vegetationsgrünheit den bisherigen Rekord gebrochen hat, der erst ein Jahr zuvor, im Jahr 2024, aufgestellt worden war.
Rund 68,2 % der weltweit mit Vegetation bedeckten Landflächen wiesen im Jahr 2025 eine überdurchschnittliche Grünheit auf.
Die Forscher verwenden den NDVI, einen Satellitenindex zur Messung des Umfangs und der Vitalität grüner Vegetation.
Die weltweite Vegetationsgrünheit erreichte im Jahr 2025 einen Rekordwert. [Nature Reviews Earth & Environment]
Besonders stark fiel der Anstieg in Graslandschaften und auf Ackerflächen aus. Rund 72,1 % der Graslandschaften und 77,6 % der Ackerflächen wiesen positive Grünheitsanomalien auf, ebenso wie 63,8 % der übrigen Gehölzvegetation. Auch die Wälder waren mit 60 % überwiegend grün.
Die Hotspots erstreckten sich über das südliche Afrika, den Süden Südamerikas, den Norden Australiens, Europa, den zentralen Teil Nordamerikas und den Norden Chinas.
Graphik: Vegetationsanomalien weltweit im Jahr 2025 im Vergleich zum Zeitraum 2000–2025. Grün steht für überdurchschnittliche Vegetationsgrünheit; Braun steht für unterdurchschnittliche Vegetationsgrünheit. [Nature Reviews Earth & Environment]
Eine bemerkenswerte Ausnahme bildete Ostsibirien, wo laut den Forschern ungewöhnlich niedrige Temperaturen während der Vegetationsperiode das Pflanzenwachstum hemmten und im Vergleich zu den letzten Jahren zu einer erheblichen Braunfärbung führten.
Insgesamt reiht sich das Jahr 2025 in einen viel längerfristigen Trend ein.
Satellitenbeobachtungen zeigen seit den frühen 1980er Jahren eine weitreichende globale Begrünung.
Die Autoren des Artikels in „Nature“ nennen ausdrücklich den Düngeeffekt steigender CO₂-Konzentrationen in der Atmosphäre als einen der Hauptfaktoren für diesen langfristigen Anstieg, neben Maßnahmen der Landbewirtschaftung wie Aufforstung und Intensivierung der Landwirtschaft.
Ein höherer CO₂-Gehalt steigert die Photosynthese und verbessert die Wassernutzungseffizienz der Pflanzen.
Das globale Bild ist eindeutig: Im Jahr 2025 war die Erde so grün wie nie zuvor.
Link: https://electroverse.substack.com/p/cold-records-fall-in-russia-earth?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Ergrünung der Erde erreicht Rekord-Höhe erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Platzangst an der Meerenge
Renten-Post von der Rentenversicherung: Neue Nachweise mit Fristablauf – Wer jetzt betroffen ist
Im September 2026 erhalten bestimmte volljährige Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente wichtige Post von der Deutschen Rentenversicherung.
Mit sogenannten Nachprüfungsschreiben will der Rentenversicherungsträger feststellen, ob die Voraussetzungen für die weitere Zahlung noch erfüllt sind. Wer angeschrieben wird, sollte den Brief deshalb nicht liegen lassen: Gehen die verlangten Nachweise nicht ein, wird die Waisenrente nach Angaben der Rentenversicherung nicht weitergezahlt.
Betroffen sind vor allem junge Erwachsene, die nach ihrem 18. Geburtstag weiterhin eine Halb- oder Vollwaisenrente erhalten, weil sie zur Schule gehen, studieren, eine Berufsausbildung absolvieren oder einen anerkannten Freiwilligendienst leisten. Die Rentenversicherung benötigt aktuelle Unterlagen, damit sie feststellen kann, ob der bisherige Anspruch weiterhin besteht.
Warum die Rentenversicherung im September Nachweise verlangtEine Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Danach ist eine Weiterzahlung nur möglich, wenn eine der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist. Dazu gehören insbesondere eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium, bestimmte Freiwilligendienste sowie unter weiteren Voraussetzungen eine Behinderung, durch die sich die betroffene Person nicht selbst unterhalten kann.
Der Anspruch kann dann bis zum Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen. Die Zahlung läuft jedoch nicht allein deshalb automatisch weiter, weil einmal eine Ausbildung oder ein Studium begonnen wurde. Die Rentenversicherung darf prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, und verlangt dafür entsprechende Belege.
Gerade nach dem Schulabschluss entstehen dabei immer wieder Unsicherheiten. Welche Regeln beim Übergang von der Schule in Studium oder Ausbildung gelten, haben wir bereits ausführlich im Beitrag „Waisenrente nach der Schule: Nur so bleibt die Hinterbliebenenrente erhalten“ erläutert.
Nicht jeder Waisenrentner bekommt denselben BriefDie Nachprüfung betrifft insbesondere volljährige Waisen, deren bisheriger Rentenanspruch an eine bestimmte Ausbildungssituation gebunden ist. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass sich das Schreiben auf die bereits bekannte Ausbildungsart bezieht. Gefordert wird dann der Nachweis, dass diese Ausbildung tatsächlich weiter besteht.
Es wäre deshalb zu weitgehend, davon auszugehen, dass im September pauschal jede Person mit einer Waisenrente denselben Prüfbrief erhält. Ausschlaggebend sind der bereits gespeicherte Ausbildungsstatus und die Informationen, die dem zuständigen Rentenversicherungsträger vorliegen. Wer ein Schreiben erhält, sollte allerdings unbedingt darauf reagieren.
Diese Nachweise akzeptiert die RentenversicherungAm einfachsten ist eine Bestätigung durch die Schule, Hochschule oder Ausbildungsstätte. Die Angaben im Schreiben können entsprechend ausgefüllt und von der jeweiligen Einrichtung bestätigt werden.
Eine solche Bestätigung ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung können unter anderem Immatrikulationsbescheinigungen, Ausbildungsverträge, Zeugnisse, Urkunden, Semesterbescheinigungen oder amtliche Bescheinigungen als Nachweis dienen. Welche Unterlage im einzelnen Fall sinnvoll ist, hängt davon ab, weshalb die Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt wird.
Für Betroffene bedeutet das: Fehlt auf dem Schreiben eine Bestätigung der Ausbildungsstätte, ist der Anspruch nicht automatisch verloren. Ein geeigneter anderer Beleg kann ausreichen, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass die anspruchsbegründende Ausbildung fortgesetzt wird.
Was bei Studium und Ausbildung als Nachweis genügtBei Studierenden bietet sich insbesondere eine aktuelle Immatrikulations- oder Semesterbescheinigung an. Auszubildende können beispielsweise den Ausbildungsvertrag oder eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebs vorlegen. Bei Schülerinnen und Schülern kann eine Schulbescheinigung den fortbestehenden Besuch nachweisen.
Auch ein Studium oder eine Ausbildung im Ausland schließt die Waisenrente nicht aus. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt ausdrücklich, dass die Zahlung auch in solchen Fällen weiter möglich ist, sofern die erforderlichen Nachweise eingereicht werden.
Nachweise können auch online eingereicht werdenDie Unterlagen müssen nicht zwingend per Brief an die Rentenversicherung geschickt werden. Die Deutsche Rentenversicherung ermöglicht eine digitale Übermittlung über den Online-Service R5462 sowie über das Kontaktformular S8003. Alternativ bleibt die Einreichung auf dem Postweg möglich.
Wer den Online-Weg nutzt, sollte darauf achten, dass die Unterlagen vollständig und gut lesbar übermittelt werden. Erst wenn die Rentenversicherung die notwendigen Informationen erhalten hat, kann sie prüfen, ob die Waisenrente weiterhin gezahlt werden darf. Über das Ergebnis erhalten die Betroffenen anschließend einen Bescheid.
Noch keine Bescheinigung vorhanden? Dann trotzdem reagierenProblematisch kann es werden, wenn der Prüfbrief bereits angekommen ist, die Universität, Schule oder der Ausbildungsbetrieb die benötigte Bescheinigung aber noch nicht ausgestellt hat. In diesem Fall empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich, nicht einfach abzuwarten.
Betroffene sollen eine Zwischennachricht schicken und mitteilen, dass die fehlende Bescheinigung schnellstmöglich nachgereicht wird. Dafür kann ebenfalls das Kontaktformular S8003 genutzt werden. Auf diese Weise weiß die Rentenversicherung zumindest, weshalb die Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen.
Ohne Antwort wird die Waisenrente nicht weitergezahltDie Folgen eines unbeantworteten Schreibens sind deutlich. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt in ihrer aktuellen FAQ zur Überprüfung der Waisenrente ausdrücklich, dass die Leistung nicht weitergezahlt wird, wenn keine Nachweise eingehen.
Es geht bei dem Brief daher nicht um eine unverbindliche Auskunft. Die Rentenversicherung muss feststellen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem 18. Geburtstag weiterhin erfüllt sind. Wer die verlangten Unterlagen besitzt, sollte sie deshalb möglichst zeitnah einreichen.
Auch bei der Weiterzahlung nach dem 18. Geburtstag können fehlende oder verspätete Unterlagen Schwierigkeiten verursachen. Mehr dazu erklären wir im Beitrag „Rentenversicherung streicht Waisenrente ab 18, wenn der Antrag verpasst wird“.
Vier Monate zwischen Schule und Studium können unschädlich seinEine häufige Frage betrifft die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Wer beispielsweise im Sommer das Abitur bestanden hat und erst einige Monate später mit dem Studium beginnt, verliert die Waisenrente nicht automatisch.
Liegen zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten höchstens vier Kalendermonate, kann die Waisenrente während dieser Übergangszeit weitergezahlt werden. Das kann etwa die Zeit zwischen Schulabschluss und Studienbeginn oder zwischen Schule und Beginn einer Berufsausbildung betreffen.
Dauert die Unterbrechung dagegen länger als vier Kalendermonate, fällt die Waisenrente für die längere Zwischenzeit grundsätzlich weg. Beginnt später erneut eine berücksichtigungsfähige Ausbildung oder ein anerkannter Freiwilligendienst, kann die Waisenrente wieder beantragt werden.
Situation Was für die Waisenrente gilt Waise unter 18 Jahren Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Schule, Studium oder Berufsausbildung nach dem 18. Geburtstag Eine Weiterzahlung kann bis zum 27. Geburtstag möglich sein. Anerkannter Freiwilligendienst Auch während bestimmter Freiwilligendienste kann der Anspruch fortbestehen. Höchstens vier Monate zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Die Waisenrente kann während dieser Zeit weitergezahlt werden. Längere Unterbrechung Für die längere Lücke besteht grundsätzlich kein Anspruch; bei einer neuen Ausbildung kann erneut ein Antrag gestellt werden. Angeforderte Nachweise werden nicht eingereicht Die Waisenrente wird nicht weitergezahlt.Die gesetzliche Grundlage für diese Alters- und Übergangsregeln findet sich in § 48 SGB VI. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert zusätzlich, wie die Nachweise im laufenden Prüfverfahren eingereicht werden können.
Nebenjob und Ausbildungsvergütung kürzen die Waisenrente nichtEine weitere Besonderheit ist für Studierende und Auszubildende finanziell wichtig. Eigenes Einkommen wird auf die gesetzliche Waisenrente nicht angerechnet. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich.
Eine Ausbildungsvergütung oder Einkommen aus einem Nebenjob führt deshalb für sich genommen nicht dazu, dass die Waisenrente gekürzt wird. Das unterscheidet die Waisenrente von anderen Hinterbliebenenrenten, bei denen eigenes Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen durchaus berücksichtigt werden kann.
Wer die Unterschiede genauer nachvollziehen möchte, findet weitere Informationen in unserem Beitrag zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
Wie hoch ist eine Waisenrente?Bei einer Halbwaisenrente lebt noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil, während bei einer Vollwaisenrente kein entsprechender Elternteil mehr vorhanden ist. Die Halbwaisenrente beträgt grundsätzlich zehn Prozent der Rente, auf die der verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte oder die bereits gezahlt wurde. Bei einer Vollwaisenrente sind es grundsätzlich 20 Prozent; hinzu können Zuschläge kommen.
Die konkrete Höhe unterscheidet sich deshalb von Fall zu Fall. Sie hängt unter anderem vom Versicherungsverlauf des verstorbenen Elternteils und den für die Berechnung berücksichtigten Entgeltpunkten ab.
Der September-Brief sollte nicht im Papierstapel verschwindenFür volljährige Waisen ist der Prüfbrief besonders wichtig, weil ihr Anspruch nach dem 18. Geburtstag an zusätzliche Voraussetzungen gebunden ist. Eine laufende Immatrikulation oder Berufsausbildung hilft nur dann, wenn die Rentenversicherung davon erfährt und die erforderlichen Belege erhält.
Wer den Brief erhält, sollte daher zunächst prüfen, welcher Zeitraum und welche Ausbildung abgefragt werden. Ist die passende Bescheinigung vorhanden, kann sie per Post oder digital eingereicht werden; fehlt sie noch, sollte eine Zwischennachricht erfolgen.
Beispiel aus der PraxisDie 21-jährige Lena erhält nach dem Tod ihres Vaters eine Halbwaisenrente und studiert inzwischen an einer Hochschule. Im September bekommt sie ein Nachprüfungsschreiben der Rentenversicherung und reicht ihre aktuelle Immatrikulationsbescheinigung online ein. Damit kann die Rentenversicherung prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen; würde Lena den Brief dagegen vollständig ignorieren, würde die Waisenrente nach den Angaben der Rentenversicherung nicht weitergezahlt.
QuelleGrundlage der Angaben sind die aktuelle Mitteilung und die FAQ der Deutschen Rentenversicherung zur Überprüfung der Waisenrente, § 48 SGB VI.
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Uçar: Das Rahmengesetz ist unzureichend, aber ein Anfang
Die Ko-Vorsitzende der DBP, Çiğdem Kılıçgün Uçar, bewertet das im türkischen Parlament verabschiedete Rahmengesetz als unzureichend, sieht darin aber einen Ausgangspunkt für die weitere Demokratisierung. Entscheidend sei nun, das Gesetz zu begleiten, zu kontrollieren und zu vervollständigen. Uçar äußerte sich bei einem Treffen mit Vertreter:innen lokaler Medien und zivilgesellschaftlicher Organisationen in Çewlîg (tr. Bingöl). Die Veranstaltung fand im Rahmen der DBP-Reihe „Wir entwickeln das Wort des Friedens gemeinsam mit der Bevölkerung“ statt. Im Mittelpunkt standen der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft sowie das inzwischen in Kraft getretene Gesetz zur „Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration“.
„Die kurdische Frage wird wieder mit Blick auf eine Lösung diskutiert“
Dass die kurdische Frage wieder mit Nachdruck auf der Tagesordnung des Parlaments steht, bezeichnete Uçar als „historische Errungenschaft“. Mit Abdullah Öcalans Aufruf vom 27. Februar 2025 sei eine Entwicklung angestoßen worden, die den Raum dafür geöffnet habe, anstelle von Krieg über Frieden, Freiheit und demokratische Politik zu sprechen. Besondere Bedeutung maß die DBP-Vorsitzende dem erklärten Willen der PKK bei, den bewaffneten Widerstand zu beenden und den Kampf auf die Ebene demokratischer Politik zu verlagern. Dabei verwies sie auch auf die historische Rolle des türkischen Parlaments: „Dieses Parlament ist das Parlament, in dem die Leugnung der Kurd:innen beschlossen wurde. Jahre später hat der Freiheitswille die kurdische Frage in eben diesem Parlament wieder mit Blick auf eine Lösung zur Diskussion gestellt.“ Uçar dankte allen politischen Parteien, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschen, die zu dieser Entwicklung beigetragen und sich für Frieden eingesetzt hätten.
Von der „Existenzfrage“ zur Demokratisierung
Die bisherige Politik gegenüber der kurdischen Frage habe sich dagegen in Zwangsverwaltung, Repression und Inhaftierungen niedergeschlagen. Die Leugnungs- und Gewaltpolitik in der Türkei habe die kurdische Frage über Jahre als sogenannte „Existenzfrage“ des Staates behandelt. Diese Sichtweise müsse sich grundlegend verändern, so Uçar. Staat und politische Parteien seien gefordert, an ihre Stelle einen demokratischen Ansatz zu setzen. Das neue Gesetz müsse dabei einen Boden für eine Normalisierung schaffen, auf dem demokratische Forderungen tatsächlich verwirklicht werden können.
„Das Gesetz entspricht nicht den Bedürfnissen“
Zugleich machte Uçar deutlich, dass die verabschiedete Regelung diesen Anspruch bislang nicht erfüllt. „Das Gesetz ist unzureichend. Es ist kein Gesetz, das den Bedürfnissen des kurdischen Volkes und der Demokratie in der Türkei entspricht.“ Die DBP wolle es dennoch nicht als abgeschlossenen gesetzlichen Rahmen, sondern als Beginn eines weitergehenden Prozesses behandeln: „Wir sehen es als unsere Aufgabe an, dies als einen Anfang zu betrachten und dieses Rahmengesetz sowohl zu unterstützen und zu kontrollieren als auch zu vervollständigen.“ Uçar rief alle gesellschaftlichen Kräfte dazu auf, sich auf die Seite von Demokratie und Frieden zu stellen. Im Anschluss an ihre Rede beantwortete sie Fragen der Teilnehmer:innen.
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Das verborgene Christentum
Nebenkosten der Wohnung werden immer teurer: Diese Positionen sollten Mieter deshalb besonders prüfen
Die Nebenkosten entwickeln sich für viele Haushalte zunehmend zur zweiten Miete. Nach dem aktuellen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zahlten Mieterinnen und Mieter im Abrechnungsjahr 2024 im bundesweiten Durchschnitt 2,67 Euro je Quadratmeter und Monat für Betriebskosten. Gegenüber dem Vorjahr entspricht das einem Anstieg von mehr als sechs Prozent.
Werden sämtliche denkbaren Betriebskostenarten berücksichtigt, können nach Angaben des Mieterbundes sogar bis zu 3,68 Euro je Quadratmeter und Monat zusammenkommen. Bei einer 80 Quadratmeter großen Wohnung entsprechen 3,68 Euro monatlich bereits 3.532,80 Euro im Jahr. Der Betriebskostenspiegel zeigt deshalb, wie wichtig eine genaue Prüfung der Jahresabrechnung geworden ist.
Hohe Werte bedeuten allerdings nicht automatisch, dass eine Abrechnung fehlerhaft ist. Gebäudezustand, Wohnort, Energieträger, kommunale Gebühren und die Ausstattung des Hauses können erhebliche Unterschiede verursachen. Auffällige Abweichungen zum Vorjahr oder zu Vergleichswerten sind jedoch ein guter Anlass, Rechnungen und Verteilerschlüssel genauer anzusehen.
Heizung und Warmwasser verursachen besonders hohe KostenDer größte Kostenblock ist bei vielen Haushalten die Versorgung mit Wärme und Warmwasser. Nach dem Betriebskostenspiegel lagen diese Ausgaben 2024 im Durchschnitt bei 1,32 Euro je Quadratmeter und Monat. In teuren Fällen wurden laut Deutschem Mieterbund sogar Werte von bis zu 2,18 Euro erreicht.
Bei einer 70 Quadratmeter großen Wohnung entsprechen bereits 1,32 Euro je Quadratmeter monatlich rund 1.109 Euro im Jahr. Steigt die Abrechnung deutlich stärker als der eigene Verbrauch, sollten Mieter deshalb nicht nur auf die Endsumme schauen. Interessant sind insbesondere Brennstoffpreise, Ablesewerte, Verbrauchsmengen und der verwendete Verteilerschlüssel.
Nach der Heizkostenverordnung wird ein erheblicher Teil der Kosten grundsätzlich nach dem erfassten Verbrauch verteilt. Üblicherweise müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Wärme- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wobei gesetzliche Ausnahmen bestehen können. Ungewöhnliche Verbrauchssprünge sollten deshalb mit den Ablesewerten aus dem Vorjahr verglichen werden.
CO₂-Kosten dürfen nicht einfach vollständig beim Mieter landenBei mit fossilen Brennstoffen beheizten Wohngebäuden sollten Mieter zusätzlich auf die Aufteilung der CO₂-Kosten achten. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz sieht eine Verteilung zwischen Vermieter und Mieter vor, die sich bei Wohngebäuden nach dem CO₂-Ausstoß richtet. Je schlechter die Emissionsbilanz des Gebäudes ist, desto größer kann der Anteil des Vermieters ausfallen.
In der Heizkostenabrechnung müssen unter anderem der auf den Mieter entfallende Anteil, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen erkennbar sein. Werden diese Angaben nicht ordnungsgemäß ausgewiesen, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein Kürzungsrecht von drei Prozent beim auf den Mieter entfallenden Heizkostenanteil vor.
Gerade hier lohnt sich eine Kontrolle, weil Fehler für einzelne Haushalte schnell einen spürbaren Betrag ausmachen können. Gegen-Hartz hat dazu ausführlich erläutert, warum Mieter den Vermieteranteil an den CO₂-Kosten nachrechnen sollten.
Kabelgebühren sind bei der Abrechnung 2024 ein wichtiger PrüfpunktBesondere Aufmerksamkeit verdient bei Abrechnungen für 2024 die Position Kabel oder Breitbandanschluss. Die Übergangsregelung des früheren Nebenkostenprivilegs endete zum 30. Juni 2024. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen die früher üblichen laufenden Grundgebühren für einen gemeinschaftlichen Kabelanschluss nicht mehr auf diesem Weg auf die Mietparteien verteilt werden.
Eine Jahresabrechnung für 2024 kann deshalb noch Kosten für die erste Jahreshälfte enthalten, darf die früher zulässigen laufenden Anschlussentgelte aber nicht einfach für alle zwölf Monate fortschreiben. Genau diese zeitliche Trennung sollten Mieter prüfen. Auch der Deutsche Mieterbund führt den Wegfall des Nebenkostenprivilegs als Grund dafür an, dass die Position Antenne und Kabel im Betriebskostenspiegel deutlich gesunken ist.
Weitere Hintergründe zu der Änderung finden sich bei Gegen-Hartz im Beitrag zum Ende des Nebenkostenprivilegs seit Juli 2024.
Hauswartkosten können unzulässige Bestandteile enthaltenAuch die Hauswart- oder Hausmeisterkosten verdienen einen genauen Blick. Die Betriebskostenverordnung erlaubt grundsätzlich die Umlage laufender Hauswartkosten, zieht aber klare Grenzen. Tätigkeiten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung dürfen nicht über diese Position auf die Mieter abgewälzt werden.
Problematisch kann es außerdem werden, wenn Leistungen doppelt berechnet werden. Übernimmt der Hauswart beispielsweise Tätigkeiten, die bereits über eine andere Kostenposition abgerechnet werden, dürfen dieselben Arbeitsleistungen nicht nochmals angesetzt werden. Bei einem deutlichen Sprung der Hauswartkosten kann deshalb die Einsicht in Dienstleistungsverträge und Rechnungen sinnvoll sein.
Verwaltung und Reparaturen gehören nicht in die BetriebskostenabrechnungDie Betriebskostenverordnung erfasst grundsätzlich laufende Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und Grundstücks entstehen. Kosten der Hausverwaltung, klassische Reparaturkosten oder die Beseitigung von Gebäudeschäden gehören dagegen nicht einfach in die jährliche Betriebskostenabrechnung. Entsprechende Beträge können sich hinter wenig aussagekräftigen Bezeichnungen wie „Service“, „Objektbetreuung“ oder „Sonstige Kosten“ verbergen.
Bei solchen Sammelpositionen ist eine nähere Erläuterung besonders wichtig. Die Abrechnung sollte erkennen lassen, welche Leistung tatsächlich bezahlt wurde. Auch Gegen-Hartz zeigt in einem ausführlichen Ratgeber, welche Fehler in Nebenkostenabrechnungen Mieter mehrere Hundert Euro kosten können.
Grundsteuer, Versicherungen und kommunale Gebühren vergleichenDie Grundsteuer gehört nach der geltenden Betriebskostenverordnung weiterhin zu den grundsätzlich umlagefähigen öffentlichen Lasten des Grundstücks, sofern die Betriebskosten wirksam auf die Mietparteien übertragen wurden. Ein hoher Betrag ist deshalb nicht allein wegen der Bezeichnung „Grundsteuer“ unzulässig. Trotzdem sollten die angesetzten Beträge und der verwendete Verteilerschlüssel nachvollziehbar sein.
Ähnliches gilt für Versicherungen. Umlagefähig können beispielsweise Gebäude-, Glas- sowie bestimmte Haftpflichtversicherungen sein. Andere Versicherungen, die vorrangig das wirtschaftliche Risiko des Vermieters absichern, sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Bei Müllabfuhr, Straßenreinigung, Wasser und Entwässerung können steigende kommunale Gebühren die Abrechnung verteuern. Auffällig wird es insbesondere, wenn einzelne Positionen wesentlich stärker steigen als in den Vorjahren. Dann kann der zugrunde liegende Gebührenbescheid oder die Rechnung Aufschluss geben.
Gebäudereinigung und Gartenpflege: Hohe Sprünge hinterfragenKosten für Gebäudereinigung und Gartenpflege können grundsätzlich Betriebskosten sein. Trotzdem muss die abgerechnete Leistung zum Gebäude gehören und tatsächlich entstanden sein. Ein Wechsel des Dienstleisters oder ein stark gestiegener Rechnungsbetrag kann eine erhebliche Veränderung gegenüber dem Vorjahr erklären.
Bei ungewöhnlich hohen Beträgen sollten Mieter prüfen, welche Arbeiten durchgeführt und welche Rechnungen gestellt wurden. Auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gilt bei Betriebskosten. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Preisanstieg automatisch zu einer Kürzung berechtigt.
Der Verteilerschlüssel kann über mehrere Hundert Euro entscheidenNicht nur die Gesamtkosten sind entscheidend, sondern auch deren Verteilung auf die einzelnen Wohnungen. Häufig werden Betriebskosten nach Wohnfläche verteilt, andere Positionen richten sich nach Verbrauch oder nach einem vertraglich vereinbarten Schlüssel. Ein fehlerhafter Schlüssel kann selbst bei korrekten Gesamtrechnungen zu einer überhöhten Forderung führen.
Deshalb sollten Mieter die in der Abrechnung genannte Wohnfläche mit dem Mietvertrag und früheren Abrechnungen vergleichen. Auch die Gesamtfläche des Hauses verdient Beachtung, weil sie für die rechnerische Verteilung vieler Positionen verwendet wird. Bereits kleinere Abweichungen können sich über mehrere Kostenarten hinweg summieren.
Gezahlte Vorauszahlungen vollständig kontrollierenEin vergleichsweise einfacher, aber finanziell bedeutender Fehler betrifft die bereits gezahlten Abschläge. Sämtliche berücksichtigungsfähigen Vorauszahlungen des Abrechnungszeitraums müssen in der Jahresabrechnung korrekt verrechnet werden. Wurde eine Erhöhung während des Jahres nicht richtig eingetragen oder fehlt ein Monat, fällt die Nachforderung zu hoch aus.
Ein Abgleich mit den Kontoauszügen kann solche Fehler schnell sichtbar machen. Besondere Aufmerksamkeit ist nach Eigentümerwechseln, Wechseln der Hausverwaltung oder einer unterjährigen Anpassung der Vorauszahlung sinnvoll.
Diese Kostenpositionen verdienen besondere Aufmerksamkeit Position Darauf sollten Mieter achten Heizung und Warmwasser Verbrauch, Ablesewerte, Energiepreise, Verteilerschlüssel und Vergleich zum Vorjahr prüfen. CO₂-Kosten Kontrollieren, ob der Vermieteranteil berücksichtigt und die Berechnung nachvollziehbar ausgewiesen wurde. Kabel und Breitband Bei 2024 prüfen, ob frühere Anschluss-Grundgebühren nur bis zum 30. Juni berücksichtigt wurden. Hauswart Reparatur-, Verwaltungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nicht als Hauswartbetriebskosten weitergegeben werden. Reinigung und Gartenpflege Starke Preissteigerungen mit Rechnungen und tatsächlichen Leistungen vergleichen. Versicherungen Prüfen, um welche Versicherung es sich konkret handelt und ob sie als Betriebskosten angesetzt werden darf. Wasser, Abwasser und Müll Verbrauch, Gebührenbescheide und verwendeten Verteilerschlüssel kontrollieren. Vorauszahlungen Alle im Abrechnungsjahr gezahlten Abschläge müssen vollständig berücksichtigt werden. Der Betriebskostenspiegel ist kein PreisdeckelDer Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes ist vor allem ein Vergleichsinstrument. Ein Betrag oberhalb des Durchschnitts beweist für sich genommen noch keinen Abrechnungsfehler. Der Mieterbund weist selbst darauf hin, dass aus seinen Vergleichswerten keine verbindliche Beurteilung einer einzelnen Abrechnung abgeleitet werden kann.
Deutliche Abweichungen können aber einen Anlass bieten, bestimmte Rechnungen näher zu untersuchen. Das gilt besonders, wenn eine Position ohne erkennbare Erklärung innerhalb eines Jahres stark steigt. Der Vergleich mit zwei oder drei älteren Abrechnungen ist dabei häufig aussagekräftiger als der Blick auf ein einzelnes Jahr.
Mieter dürfen die zugrunde liegenden Belege einsehenWer eine Position nicht nachvollziehen kann, ist nicht auf die Angaben in der Abrechnung beschränkt. Nach § 556 BGB können Mieter Einsicht in die Belege verlangen, auf denen die Betriebskostenabrechnung beruht. Der Vermieter darf die Unterlagen inzwischen auch elektronisch bereitstellen.
Relevant sind beispielsweise Rechnungen, Dienstleistungsverträge, Gebührenbescheide und Unterlagen zur Verbrauchserfassung. Gerade bei Hauswart, Reinigung, Gartenpflege, Versicherungen oder ungewöhnlich hohen Heizkosten kann die Belegeinsicht zeigen, wofür tatsächlich Geld ausgegeben wurde.
Auch die Fristen der Abrechnung müssen stimmenÜber Betriebskostenvorauszahlungen muss grundsätzlich jährlich abgerechnet werden. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Bei einer Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 endet diese Frist grundsätzlich am 31. Dezember 2026.
Kommt die Abrechnung später, kann der Vermieter eine Nachforderung grundsätzlich nicht mehr verlangen, wenn er die Verzögerung selbst zu vertreten hat. Für Einwendungen des Mieters gilt ebenfalls eine Frist: Sie müssen grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden. Eine verdächtige Abrechnung sollte trotzdem möglichst früh geprüft und beanstandet werden.
Bürgergeld: Nachforderungen sollten dem Jobcenter schnell vorgelegt werdenFür Bürgergeld-Beziehende kann eine hohe Betriebs- oder Heizkostennachforderung zusätzliche Schwierigkeiten verursachen. Nachforderungen können je nach Einzelfall als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sein. Betroffene sollten die Abrechnung deshalb zeitnah beim Jobcenter einreichen und eine Übernahme beantragen, statt auf Mahnungen des Vermieters zu warten.
Ob die Forderung vollständig übernommen wird, hängt unter anderem von der persönlichen Situation und den anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten ab. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, wann das Jobcenter eine Nebenkostennachzahlung übernehmen kann.
Praxisbeispiel: Mehrere kleine Fehler machen zusammen einen großen UnterschiedEine Mieterin erhält für ihre 70 Quadratmeter große Wohnung eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachforderung von 640 Euro. Beim Vergleich mit dem Vorjahr stellt sie fest, dass die Hauswartkosten deutlich gestiegen sind und noch für das gesamte Jahr 2024 Kabel-Grundgebühren berechnet wurden. Zusätzlich fehlen in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbare Angaben zur Aufteilung der CO₂-Kosten.
Sie verlangt Belegeinsicht und beanstandet die drei Positionen schriftlich. Dabei zeigt sich, dass ein Teil der Hauswartrechnung Reparaturarbeiten betrifft und die Kabelkosten auch für die zweite Jahreshälfte berechnet wurden. Nach einer korrigierten Abrechnung sinkt die Nachforderung deutlich.
Das Beispiel zeigt, warum Mieter nicht nur nach einem einzigen großen Fehler suchen sollten. Mehrere kleinere Unstimmigkeiten können sich am Ende zu einem dreistelligen Betrag addieren.
6 Fragen und Antworten zu steigenden Nebenkosten1. Sind 2,67 Euro Nebenkosten je Quadratmeter eine gesetzliche Obergrenze?
Nein. Die 2,67 Euro stammen aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes und stellen einen bundesweiten Durchschnitt für das Abrechnungsjahr 2024 dar. Je nach Gebäude, Region und Verbrauch können die tatsächlichen Kosten darüber oder darunter liegen.
2. Welche Kosten dürfen nicht einfach auf Mieter übertragen werden?
Zu den typischen nicht umlagefähigen Ausgaben gehören insbesondere Verwaltungskosten sowie Reparatur- und Instandsetzungskosten des Vermieters. Auch bei Hauswartkosten müssen entsprechende Tätigkeitsanteile herausgerechnet werden. Entscheidend ist außerdem, was im Mietvertrag zur Übernahme der Betriebskosten vereinbart wurde.
3. Dürfen Kabelgebühren in der Abrechnung für 2024 noch auftauchen?
Für die erste Jahreshälfte 2024 können nach der damaligen Übergangsregelung noch bestimmte Kosten des früheren Nebenkostenprivilegs enthalten sein. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen die früher über die Betriebskosten abgerechneten laufenden Kabel-Grundgebühren nicht mehr auf diese Weise verlangt werden. Eine Abrechnung für 2024 sollte deshalb zeitlich genau geprüft werden.
4. Muss sich der Vermieter an den CO₂-Kosten beteiligen?
Bei den vom Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz erfassten Wohngebäuden werden die CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter verteilt. Der Anteil richtet sich grundsätzlich nach dem CO₂-Ausstoß des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung. Die notwendigen Angaben müssen in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen werden.
5. Darf ich Rechnungen und Verträge hinter der Betriebskostenabrechnung einsehen?
Ja. § 556 BGB gibt Mietern auf Verlangen einen Anspruch auf Einsicht in die Belege, die der Abrechnung zugrunde liegen. Dazu können beispielsweise Rechnungen, Gebührenbescheide, Verträge und Unterlagen zur Verbrauchserfassung gehören.
6. Was sollten Bürgergeld-Beziehende bei einer hohen Nachforderung tun?
Eine Betriebs- oder Heizkostennachforderung sollte möglichst zeitnah beim Jobcenter eingereicht und ihre Übernahme beantragt werden. Ob und in welcher Höhe das Jobcenter zahlen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls und den Unterkunfts- und Heizkosten ab. Unabhängig davon sollte auch geprüft werden, ob die Abrechnung des Vermieters selbst korrekt ist.
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Historisches BSG-GEZ-Urteil: Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Wohngeld und Rente
Wer im Alter nur eine kleine Rente und ergänzend Wohngeld erhält, darf bei der Befreiung von Rundfunkgebühren nicht schlechter behandelt werden als Empfänger von Grundsicherungsleistungen.
Mit dieser Aussage hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Sie betrifft Menschen, deren Einkommen zwar knapp über den sozialrechtlichen Regelsätzen liegt, die aber dennoch kaum finanziellen Spielraum haben.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Rentner, dessen Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über dem lagen, was Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zur Verfügung steht.
Trotzdem wurde sein Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren abgelehnt.
Der Grund: Er bezog keine der Sozialleistungen, die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausdrücklich als Voraussetzung für eine Befreiung genannt waren.
Worum es in dem Verfahren gingDas Bundesverfassungsgericht hatte zu prüfen, ob diese unterschiedliche Behandlung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist.
Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass hier eine verfassungsrechtlich nicht tragfähige Ungleichbehandlung vorliegt. Denn der Betroffene verfügte wirtschaftlich über kaum mehr Mittel als Menschen, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II von den Gebühren befreit werden.
Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht allein die formale Einordnung in ein bestimmtes Leistungssystem entscheidend sein darf. Vielmehr muss auch betrachtet werden, wie die tatsächliche wirtschaftliche Lage aussieht. Wer nur wenige Euro oberhalb des Existenzminimums lebt, wird durch laufende Rundfunkgebühren spürbar belastet.
Warum das Gericht eine Ungleichbehandlung sahNach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts war der Beschwerdeführer gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II benachteiligt. Diese konnten auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit werden, während der Rentner trotz nahezu gleicher finanzieller Lage zahlen sollte.
Dadurch musste er auf jenen Teil seines Einkommens zurückgreifen, der im Ergebnis seinem notwendigen Lebensunterhalt entsprach.
Gerade darin sah das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Wenn zwei Personengruppen wirtschaftlich in vergleichbarer Enge leben, darf der Staat sie nicht ohne überzeugenden Grund unterschiedlich behandeln.
Die Richter stellten klar, dass es auf die reale Belastung ankommt und nicht nur auf den Bezug einer ausdrücklich genannten Sozialleistung.
Verwaltungsvereinfachung reicht nicht ausOft wird in solchen Fällen argumentiert, dass pauschale Regeln aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nötig seien. Ein System, das an den Bezug bestimmter Sozialleistungen anknüpft, lässt sich leichter handhaben als eine Einzelfallprüfung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Überlegung zwar nicht grundsätzlich verworfen, ihr im konkreten Fall aber keine ausreichende Rechtfertigungskraft zugebilligt.
Die Richter betonten, dass die Belastung für den Betroffenen intensiv und wiederkehrend war. Zwar erschien die Gebühr für sich genommen nicht sehr hoch, im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln fiel sie jedoch deutlich ins Gewicht. Wer nur knapp über den Regelsätzen liegt, spürt jede regelmäßige Zahlung viel stärker als Haushalte mit größerem Einkommen.
Härtefallregelung als verfassungskonforme LösungBemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht nicht den Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst für verfassungswidrig erklärte. Stattdessen verwies es auf die bestehende Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV.
Diese Vorschrift könne so ausgelegt und angewendet werden, dass auch Menschen mit sehr geringen Einkünften erfasst werden, selbst wenn sie keine der ausdrücklich genannten Sozialleistungen beziehen.
Damit hat das Gericht den Fachgerichten und Behörden einen deutlichen Hinweis gegeben. Sie dürfen Härtefälle nicht zu eng auslegen, wenn andernfalls eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung entsteht. Die Vorschrift muss so angewendet werden, dass vergleichbare wirtschaftliche Situationen auch vergleichbar behandelt werden.
Welche Folgen das für Rentner und andere Betroffene hatDie Entscheidung ist besonders für ältere Menschen mit kleiner Rente von Bedeutung. Viele von ihnen erhalten keine Grundsicherung, weil ihr Einkommen knapp über den Schwellen liegt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie finanziell ausreichend abgesichert wären.
Auch andere Betroffene mit niedrigen Einkünften können sich auf die verfassungsrechtlichen Überlegungen stützen, wenn ihre Lage der eines Sozialleistungsempfängers nahezu entspricht.
Entscheidend ist, ob nach Abzug notwendiger Kosten nur ein Betrag verbleibt, der sich in der Nähe des sozialrechtlich anerkannten Existenzminimums bewegt. In solchen Konstellationen darf die Rundfunkgebührenpflicht nicht schematisch durchgesetzt werden.
Die EntscheidungDas Urteil zeigt, dass Gleichbehandlung im Sozial- und Abgabenrecht nicht an Formalien hängen bleiben darf.
Wer keine Sozialleistung bezieht, ist nicht automatisch leistungsfähiger als jemand, der eine solche Leistung erhält. Gerade an den Rändern des Existenzminimums können kleine rechnerische Unterschiede große praktische Folgen haben.
Für die Rechtsprechung bedeutet das, dass Härtefallklauseln mit Blick auf das Grundgesetz ausgelegt werden müssen. Behörden und Gerichte haben sorgfältig zu prüfen, ob eine Person trotz fehlenden Leistungsbezugs in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Notlage lebt. Wo dies der Fall ist, kann eine Befreiung geboten sein.
Was Betroffene bei einem Antrag beachten solltenFür Betroffene ergibt sich daraus ein wichtiger Hinweis: Es kann sich lohnen, einen Antrag nicht nur mit fehlender Leistungsfähigkeit, sondern ausdrücklich mit einem besonderen Härtefall zu begründen.
Dabei sollte nachvollziehbar dargelegt werden, welche Einkünfte zur Verfügung stehen, welche Wohnkosten anfallen und wie gering der verbleibende Betrag im Vergleich zu sozialrechtlichen Regelsätzen ist. Je genauer die wirtschaftliche Lage dargestellt wird, desto besser lässt sich die Vergleichbarkeit mit befreiten Personengruppen aufzeigen.
Wer eine Ablehnung erhält, muss sie nicht ungeprüft hinnehmen. Die Entscheidung aus Karlsruhe zeigt, dass die Gerichte eine starre Anwendung der Vorschriften nicht akzeptieren, wenn sie zu offenkundig unfairen Ergebnissen führt. Gerade bei knappen Renten kann die verfassungsrechtliche Argumentation erhebliches Gewicht haben.
Vergleich der Situation Personengruppe Behandlung bei den Rundfunkgebühren nach der Entscheidung Empfänger von Arbeitslosengeld II oder vergleichbaren Sozialleistungen Eine Befreiung war bereits gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, sofern ein Antrag gestellt wurde. Rentner mit kleiner Rente und Wohngeld knapp oberhalb der Regelsätze Eine Befreiung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil keine ausdrücklich genannte Sozialleistung bezogen wird; ein besonderer Härtefall kommt in Betracht. Personen mit geringem Einkommen in ähnlicher wirtschaftlicher Lage Auch sie können sich auf den Gleichheitssatz berufen, wenn die laufende Gebühr ihr Existenzminimum spürbar belastet. Beispiel aus der PraxisEine Rentnerin erhält monatlich 860 Euro Altersrente und zusätzlich 180 Euro Wohngeld. Nach Abzug ihrer Miete und der festen Lebenshaltungskosten bleibt ihr nur ein Betrag, der kaum über dem liegt, was einem Grundsicherungsempfänger zur Verfügung steht.
Muss sie dennoch den Rundfunkbeitrag zahlen, obwohl ein Leistungsbezieher in fast identischer Lage befreit wäre, kann sie sich auf einen besonderen Härtefall und auf die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Gleichbehandlung berufen.
QuelleBundesverfassungsgericht AZ: 1 BvR 665/10
Der Beitrag Historisches BSG-GEZ-Urteil: Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Wohngeld und Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.