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Shareholder Vote for Paramount-Warner Bros. Deal Won’t Be the Final Word on This Dangerous Mega-Merger

On Thursday, Warner Bros. Discovery (WBD) shareholders voted to accept Paramount Skydance’s $110 billion bid to acquire the news and entertainment company. The merger of these two companies would create a media colossus with CBS, CNN, HBO, Nickelodeon, Warner Bros. Pictures and Paramount Pictures — among other major media properties — all under one roof.

The vote follows a week of protests against the deal led by a coalition of First Amendment advocates, unions, democracy defenders and even famous Hollywood actors and directors who say that the deal would give one company the power and incentives to raise prices, lay off thousands of workers and limit consumer options, while giving one family — the Ellisons — the power to shape public discourse to suit their political agenda and that of their allies in the Trump White House.

Free Press Co-CEO Craig Aaron said:

“Today, Warner Bros. Discovery shareholders voted for their short-term financial gains, not for the public good. While shareholders voted against fat pay packages for departing executives — a symbolic rebuke, since the board doesn’t have to listen to them — they’ve opened the door to wholesale layoffs across the news and entertainment industry, more propaganda in news coverage, higher prices for consumers and fewer choices for audiences across the United States and around the world. But shareholders don’t get the final word.

“That’s why we have antitrust enforcers and courts of law. With Trump officials cheering on this deal, state attorneys general must investigate this massive industry consolidation and step in to stop Paramount’s takeover. This mega-merger will diminish creativity and diversity in entertainment, weaken journalists’ ability to expose wrongdoing and hold those in power accountable and further endanger our democracy. It also concentrates far too much media power in the hands of one company and one family, the Ellisons.

“This corrupt merger is far from a done deal. Just because Paramount shareholders won’t take a stand against billionaire and White House control of the media, it doesn’t mean we can’t. While Paramount is flaunting its corruption and fêting Trump officials, we’re standing with the workers and artists at the heart of the news and entertainment industries — and with the American public, which deserves more than an ever-shrinking circle of control over what they see, hear and read.”

Background:
April has seen widespread and growing popular opposition to the Paramount/WBD merger. Last week, nearly 4,000 professionals across the film and television industry signed an open letter declaring their opposition to the pending deal.

On Wednesday, Free Press and the American Economic Liberties Project hosted a press call with former FTC Commissioner Alvaro Bedoya, Writers Guild of America West President Michele Mulroney, former CNN Chief White House Correspondent Jim Acosta and Oscar-winning director David Borenstein to detail the many reasons this deal should not go through and call on state attorneys general to investigate and oppose the merger. Free Press and allied organizations also delivered 171,000 signed petitions to Rob Bonta’s office, urging the California attorney general to investigate.

On Thursday morning, protesters gathered with New York City Public Advocate Jumaane Williams, former New York City Comptroller Brad Lander and Congressman Dan Goldman outside WBD’s New York City headquarters, where they urged action to stop this dangerous merger from going forward. In addition, New York Mayor Zohran Mamdani issued a statement via social media: “Today, as Warner Bros. and Paramount shareholders vote, New York City is on record: this merger should be stopped.”

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Industry Insider Seeks to Eviscerate U.S. Forest Service

As the country hurtles toward a potentially record-setting fire season, a recent announcement by the U.S. Department of Agriculture to drastically resize and restructure the U.S. Forest Service (USFS) would effectively eviscerate key research and protections for the nation’s public lands, according to a new report released today by Public Citizen.

“Restructuring the Forest Service in this way will dramatically reduce its ability to conduct scientific research,” said Lois Parshley, research director with Public Citizen’s Climate Program and author of the report. “These relocations will undermine key data collection needed to understand climate change.”

Schultz’s restructuring of the USFS would close two-thirds of the agency’s research stations, disrupting data collection on long-running experiments. The shift will reduce the agency’s ability to collect environmental data, weaken its capacity to track conditions, and hamper research that informs land management decisions.

The agency’s headquarters, which have been located in Washington for more than a century, would be relocated to Salt Lake City, and approximately 260 employees have been informed they must relocate or lose their jobs—a move that echoes the first Trump administration’s relocation of the Bureau of Land Management to Grand Junction, Colorado.

The two leaders at the center of the evisceration have longstanding conflicts with the USFS. Before Schultz’s appointment to lead the USFS, he worked at the Idaho Forest Group, one of the country’s largest lumber producers. Within months of taking office, Schultz began implementing policies aligned with positions he advocated as a timber industry representative.

Michael Boren, the USDA’s Undersecretary of Agriculture for Natural Resources and Environment, which oversees the agency, once faced a restraining order for allegedly buzzing a U.S. Forest Service trail crew at low altitude in a helicopter. Boren also ran afoul of the government by building a private airstrip on national recreation land and an unauthorized cabin on national forest land.

“As an industry executive, Schultz advocated to reduce environmental reviews and more recently testified to Congress in support of an industry wish list,” said Parshley. “DOGE cuts and an early retirement program drove nearly a fifth of Forest Service employees to leave the agency last year. Fewer people are being asked to do more, at the same time as fire seasons are growing longer and forests are under mounting stress from climate change.”

Read the full report here.

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Schwerbehinderung: Eigenbedarfskündigung trotz Schwerbehinderung – Frist entscheidet

Der Brief liegt auf dem Tisch. Der Vermieter kündigt wegen Eigenbedarf — und der Schwerbehindertenausweis, den Monika R., 61, seit Jahren mit sich trägt, scheint plötzlich wertlos. Die Dortmunderin sitzt im Rollstuhl, lebt seit zwölf Jahren in einer barrierefreien Erdgeschosswohnung und soll in drei Monaten raus.

Was viele Betroffene nicht wissen: Der Ausweis allein schützt keine Wohnung. Aber ein richtig formulierter Widerspruch mit dem richtigen Inhalt kann es — wenn er fristgerecht eingereicht wird und die entscheidenden Punkte enthält, auf die Gerichte schauen.

Die Rechtslage hat sich in den letzten zwei Jahren spürbar verschoben. Ein BGH-Urteil vom April 2025 lockert die Anforderungen an medizinische Nachweise erheblich. Zwei weitere Leitentscheidungen aus Berlin und Heidelberg zeigen, unter welchen Bedingungen Gerichte Eigenbedarfskündigungen stoppen — und unter welchen nicht.

Der Schwerbehindertenausweis allein schützt keine Wohnung — das entscheidet das Gericht wirklich

Das größte Missverständnis im Mietrecht bei Schwerbehinderung lautet: Der Ausweis mit GdB 50 oder höher verhindert automatisch eine Kündigung. Das ist falsch, und Betroffene zahlen diesen Irrtum mit ihrer Wohnung.

Das Gesetz enthält keinen speziellen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Mieter. Was es enthält, ist eine Härtefallregelung — und die gilt für alle Mieter, nicht nur für schwerbehinderte.

Die entscheidende Weiche stellt § 574 BGB. Danach kann ein Mieter einer an sich wirksamen Kündigung widersprechen, wenn der Auszug für ihn oder Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Abwägung mit den berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Das Gericht wägt ab — das konkrete Bleibeinteresse des Mieters gegen das konkrete Erlangungsinteresse des Vermieters. Es fragt: Was genau macht diesen konkreten Auszug unzumutbar?

Schwerbehinderung ist dabei kein automatischer Trumpf, sondern ein Faktor unter mehreren. Entscheidend sind die behinderungsbedingten Besonderheiten dieser Wohnung: Ist sie barrierefrei und gibt es keine vergleichbare Alternative? Ist die Betroffene in ein lokales Pflegenetzwerk eingebunden, das am neuen Ort nicht existiert?

Drohen gesundheitliche Verschlechterungen durch den Umzug selbst — Stressinfarkt, psychische Dekompensation, Suizidgefahr? Diese Fragen muss der Widerspruch beantworten. Der Ausweis beantwortet keine davon.

Wer im Widerspruch schreibt: „Ich bin schwerbehindert und daher nicht zur Kündigung verpflichtet”, hat die Prüfung noch nicht einmal begonnen. Wer schreibt:

„Ich bin seit acht Jahren in dieser Erdgeschosswohnung barrierefrei eingerichtet, benötige diese Konfiguration aufgrund von Rollstuhlabhängigkeit und Pflegegrad 3, habe in einem Umkreis von 25 Kilometern keine vergleichbare Wohnung gefunden, und mein Neurologe bescheinigt, dass ein erzwungener Umzug eine depressive Episode auslösen würde, die meine Fähigkeit zur Selbstversorgung gefährdet” — dieser Mieter hat eine Grundlage.

BGH April 2025: Kein Facharzt-Attest mehr zwingend erforderlich

Jahrelang war in der Praxis ein Facharztzeugnis die Eintrittskarte für einen ernsthaft genommenen Härtefallwiderspruch. Psychotherapeuten, Allgemeinmediziner, Heilpraktiker mit psychotherapeutischer Ausbildung — ihre Stellungnahmen wurden von Gerichten regelmäßig als formal unzureichend zurückgewiesen, unabhängig davon, was inhaltlich drinstand. Das hat der Bundesgerichtshof im April 2025 korrigiert.

Mit dem Urteil vom 16. April 2025 (Az. VIII ZR 270/22) stellte der VIII. Zivilsenat klar: Entscheidend ist nicht der Berufstitel des Behandlers, sondern der Inhalt der Stellungnahme.

Ein Psychotherapeut nach dem Heilpraktikergesetz kann einen Härtefall genauso substantiiert begründen wie ein Facharzt für Psychiatrie — vorausgesetzt, die Stellungnahme beschreibt konkret die Erkrankung, den bisherigen Behandlungsverlauf und insbesondere die zu erwartenden Folgen eines Umzugs für den Gesundheitszustand. Pauschale Formulierungen wie „ein Umzug würde sich negativ auf den Patienten auswirken” reichen weiterhin nicht aus.

Was der BGH ebenfalls klargestellt hat: Fehlt dem Gericht die medizinische Fachkunde, um den Vortrag des Mieters zu beurteilen, darf es diesen nicht einfach als unsubstantiiert abtun. Es muss ein Sachverständigengutachten einholen.

Das bedeutet in der Praxis: Wenn die Stellungnahme des Behandlers konkret und nachvollziehbar ist, beginnt damit eine inhaltliche gerichtliche Prüfung — nicht das sofortige Scheitern am Formerfordernis. Für schwerbehinderte Mieter mit psychischen oder neurologischen Erkrankungen, die keine kurzfristige Facharztanbindung haben, ist das ein erheblicher Fortschritt.

Die 2-Monats-Frist: Widerspruch nach § 574 BGB — Form und tödliche Versäumnisse

Es gibt Fehler im Mietrecht, die sich nicht mehr korrigieren lassen. Die versäumte Widerspruchsfrist gehört dazu. Nach § 574b BGB kann der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses in Textform erklärt hat.

Wer drei Wochen zu spät ist, verliert den Anspruch auf Fortsetzung — unabhängig davon, wie stark seine Härtegründe wären.

Eine Ausnahme existiert: Hat der Vermieter in der Kündigung nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Frist hingewiesen, kann der Mieter seinen Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

Viele Kündigungen enthalten diesen Hinweis aber — wer ihn übersieht oder nicht versteht, läuft trotzdem in die Frist. Die sichere Vorgehensweise ist daher: Widerspruch sofort nach Erhalt der Kündigung, nicht erst kurz vor Fristablauf.

Die Form ist einfach: Textform reicht, also auch eine E-Mail oder ein Fax. Empfohlen wird dennoch der Einschreibe-Brief, um den Zugang beweisen zu können. Der Widerspruch muss nicht sofort vollständig begründet sein.

Wer die Frist wahren will und noch keine ärztliche Stellungnahme hat, schreibt: „Ich widerspreche der Kündigung vom [Datum] wegen besonderer Härte. Die Begründung reiche ich nach.” Das sichert die Frist. Wer eine Räumungsklage bekommt, ohne vorher Widerspruch eingelegt zu haben, ist nicht vollständig verloren — aber die Ausgangslage verschlechtert sich erheblich, und im Räumungsverfahren steht man unter erweitertem Druck.

Was in den Widerspruch gehört: Diese Punkte entscheiden über Bleiben oder Gehen

Ein Widerspruch ist kein Beschwerdebrief. Er ist ein rechtliches Dokument, das einer gerichtlichen Interessenabwägung standhalten muss. Wer es pauschal hält, verliert — wer die folgenden vier Punkte konkret mit Fakten und Belegen füllt, hat eine Grundlage.

Der erste ist die Behinderung in Bezug auf diese konkrete Wohnung — nicht die Diagnose allgemein, sondern was an dieser Wohnung behinderungsgerecht ist: stufenloser Eingang, angepasstes Bad, Türbreite für den Rollstuhl, Pflegebett-Aufbau. Fotos, Grundriss und ein kurzes Schreiben des Pflegedienstes helfen hier erheblich.

Zweiter Kernpunkt ist die ärztliche oder therapeutische Stellungnahme zu den gesundheitlichen Folgen eines Umzugs — konkret auf diesen Umzug bezogen, mit Diagnose, Behandlungsverlauf und prognostizierten Auswirkungen. Seit dem BGH-Urteil vom April 2025 muss diese nicht von einem Facharzt stammen, muss aber inhaltlich substantiiert sein.

Drittens ist die dokumentierte Ersatzwohnungssuche entscheidend. Wer behauptet, keine geeignete Alternative gefunden zu haben, muss das belegen: gespeicherte Suchanfragen, Ablehnungsschreiben, Besichtigungsdaten. Je länger die Suchhistorie, desto überzeugender. Wer erst nach Erhalt der Kündigung zu suchen beginnt, hat keine Geschichte vorzuweisen.

Viertens gehört in jeden Widerspruch die Frage der Erschwinglichkeit: Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, kann keine Wohnung mit erheblich höherer Miete anmieten. Wenn der lokale Markt keine barrierefreie Wohnung im angemessenen Kostenrahmen hergibt, ist das ein eigenständiger Härtegrund — nicht nur eine Fußnote.

Ergänzend lohnt ein Blick auf den barrierefreien Umbauanspruch nach § 554 BGB: Wenn die Wohnung noch nicht vollständig barrierefrei ist, kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zum Umbau verlangen — Türverbreiterung, Treppenlift, Haltegriffe, Duschumbau.

Der Vermieter kann dies nur ablehnen, wenn der Umbau für ihn unzumutbar ist. Wer die Kosten selbst trägt und einen Rückbau bei Auszug zusichert, ist in einer starken Position. Ein erfolgreicher Umbauantrag kann die behauptete Notwendigkeit des Auszugs nachträglich erheblich in Frage stellen.

LG Heidelberg und LG Berlin 2024: Wann Gerichte die Seite wechseln

Zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2024 zeigen präzise, was in der Interessenabwägung den Unterschied macht — und was nicht reicht.

Das Landgericht Heidelberg hat im Juni 2024 eine Eigenbedarfskündigung gestoppt, obwohl der Eigenbedarf der Vermieterin berechtigt war (Az. 5 S 46/23). Die Vermieterin wollte ihre pflegebedürftige Mutter in die Wohnung einziehen lassen — ein gewichtiges Interesse.

Die schwerbehinderte Mieterin lebte seit 2004 in einer barrierefreien Erdgeschosswohnung, war auf genau diese Konfiguration angewiesen und hatte seit 2019 erfolglos nach einer geeigneten Alternative gesucht. Das Gericht stellte fest: Beide Interessen sind gewichtig. Aber das Interesse der Mieterin sei existenziell, das der Vermieterin erheblich — nicht existenziell.

Was diese Entscheidung lehrreich macht: Das Gericht gewann nicht wegen des Ausweises, sondern wegen fünf Jahren dokumentierter Suchhistorie und dem Nachweis, dass die Wohnung auf konkrete Bedürfnisse zugeschnitten war. Hätte die Mieterin keine dokumentierte Suche vorgelegt, wäre das Urteil anders ausgegangen.

Das Landgericht Berlin II hat im Oktober 2024 einem 85-jährigen Mieter recht gegeben, der seit seiner Geburt in einem Reihenhaus lebte (Az. 65 S 139/24). Die Vermieterin hatte ihn aufgefordert, die Wohnung während Modernisierungsarbeiten zu räumen — er weigerte sich. Daraufhin kündigte sie wegen angeblicher Pflichtverletzung.

Das Gericht wies die Kündigung ab: Eine Duldungspflicht umfasst lediglich Zutrittsgewährung, keinen Auszug. Und das Rücksichtnahmegebot des Vermieters gilt unabhängig davon, ob der Mieter einen formellen Härteeinwand erhoben hat. Für schwerbehinderte Mieter in ähnlichen Situationen bedeutet das:

Selbst wer die Frist für den formellen Härteeinwand versäumt hat, kann sich auf die vertragliche Rücksichtnahmepflicht des Vermieters berufen, wenn die Durchführung von Bauarbeiten einen Auszug faktisch erzwingen soll.

Was diese Linie zeigt: Gerichte werden zunehmend skeptisch gegenüber Taktiken, mit denen faktische Räumungen über formale Umwege organisiert werden — sei es über Modernisierungsankündigungen mit Auszugsverlangen oder Kündigungen wegen angeblicher Pflichtverletzungen.

Wer in einer solchen Situation steckt, meldet keinen freiwilligen Auszug an, bevor ein Gericht entschieden hat — und zieht auch dann erst aus, wenn ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt. Bis dahin gilt: keine mündlichen Zusagen an den Vermieter, alles schriftlich dokumentieren.

Häufige Fragen zur Eigenbedarfskündigung bei Schwerbehinderung

Reicht der Schwerbehindertenausweis als Beweis für einen Härtefall?
Nein. Der Ausweis belegt den Status, nicht die Unzumutbarkeit des Auszugs. Das Gericht prüft die konkreten Folgen des Auszugs für diese Person in dieser Wohnung. Die Schwerbehinderung ist ein relevanter Faktor, trägt aber ohne wohnungsbezogene Begründung, dokumentierte Suchgeschichte und ärztliche Stellungnahme nicht allein.

Was passiert, wenn ich die 2-Monats-Frist versäume?
Der Vermieter kann die Fortsetzung ablehnen. Hat er jedoch nicht auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Frist hingewiesen — was viele Kündigungen versäumen — kann der Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsverfahrens erklärt werden. Prüfen Sie die Kündigung genau auf diesen Hinweis und holen Sie im Zweifel sofort Beratung.

Muss ich ein Facharzt-Attest beibringen?
Seit der BGH-Entscheidung vom April 2025 (Az. VIII ZR 270/22) nicht mehr zwingend. Eine ausführliche, inhaltlich substantiierte Stellungnahme des tatsächlich behandelnden Therapeuten oder Allgemeinmediziners kann ausreichen — wenn sie konkret beschreibt, welche Erkrankung vorliegt und welche gesundheitlichen Folgen ein Umzug konkret hätte. Ein Facharzt-Attest bleibt wünschenswert, ist aber kein ausschließlicher Weg mehr.

Was kostet es, sich gegen eine Eigenbedarfskündigung zu wehren?
Mitglieder von VdK oder SoVD erhalten kostenlose Rechtsberatung. Wer einem Mieterverein angehört, erhält dort ebenfalls Unterstützung. Wer finanziell schwach gestellt ist, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen — dann entstehen keine oder nur geringe Kosten.

Kann ich mehrfach Widerspruch einlegen, wenn sich die Situation ändert?
Ja. § 574c BGB erlaubt einen erneuten Widerspruch bei geänderten Umständen — etwa bei Verschlechterung des Gesundheitszustands oder wenn eine erneute Kündigung ausgesprochen wird. Der neue Widerspruch muss auf geänderten Umständen beruhen; das bloße Wiederholen des alten Vortrags reicht nicht.

Quellen:

Bundesministerium der Justiz: § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

Bundesministerium der Justiz: § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs

Bundesministerium der Justiz: § 554 BGB – Barrierereduzierung

Bundesgerichtshof: BGH, Urteil vom 16.04.2025, Az. VIII ZR 270/22 (Gesundheitliche Härte bei Eigenbedarfskündigung)

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Die Kunst, Arztbesuche zu überleben

Während immer mehr Berichte über Fehlbehandlungen durch Schulmediziner öffentlich werden, setzt eine Lobby ihre Kampagne gegen alternative Therapien ungeniert fort.
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Çira Report: Gespräche zu Eva Maria Michelmann und Lage in Lateinamerika

In der heutigen Ausgabe der von Ayfer Özdogan moderierten Sendung „Çira Report“ stehen zwei aktuelle Themen im Mittelpunkt: die Verschleppung der deutschen Journalistin Eva Maria Michelmann in Syrien sowie die politische Situation in Lateinamerika.

Zu Beginn der Sendung spricht Özdogan mit Antonius Michelmann, dem Bruder von Eva Maria Michelmann. Diese war gemeinsam mit ihrem kurdischen Kollegen Ahmed Polad Mitte Januar im Zuge der Offensive der syrischen Übergangsregierung gegen die Selbstverwaltung in Raqqa entführt wurden. Seit Kurzem ist bekannt, dass Michelmann und Polad in einem Gefängnis in Aleppo in Geiselhaft sind. Im Interview gibt Michelmann ein Update zur aktuellen Lage der beiden und schildert die bisherigen Entwicklungen.

Im zweiten Teil der Sendung geht es um politische Prozesse in Lateinamerika. Zu Gast ist Grasa vom „Bloque Latinoamericano Berlin“. Im Gespräch werden die Situation in Venezuela und Kuba sowie der Putsch Anfang des Jahres in Venezuela thematisiert. Auch die Rolle der neuen Präsidentin Delcy Rodríguez wird dabei eingeordnet. Darüber hinaus berichtet Grasa von eigenen Erfahrungen im Rahmen eines Hilfskonvois nach Kuba und gibt Einblicke in die aktuelle Situation vor Ort.

„Çira Report“ beginnt heute um 20 Uhr und wird über die Plattformen von Çira TV live ausgestrahlt. Im Anschluss steht die Sendung auf dem YouTube-Kanal des Senders sowie als Podcast auf verschiedenen Plattformen zur Verfügung. Darüber hinaus können sich Interessierte an die Redaktion wenden, um eigene Themen vorzuschlagen oder an zukünftigen Sendungen mitzuwirken.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/verschleppte-journalist-innen-werden-wohl-in-aleppo-gefangnis-festgehalten-51233

 

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Im Schatten der Brandmauer

Eine Abschottung gegen „rechts“ behindert die Kommunikation im demokratischen Prozess — zu rechtfertigen wäre dies nur, wenn die AfD wirklich „brandgefährlich“ wäre.
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Meeting with President of Kyrgyzstan Sadyr Japarov

PRESIDENT OF RUSSIA - 23. April 2026 - 15:45

Vladimir Putin had a meeting with President of the Kyrgyz Republic Sadyr Japarov in the Kremlin.

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Thousands Urge DNC to Release Autopsy on 2024 Defeat

The chair of the Democratic National Committee, Ken Martin, publicly committed to releasing an autopsy on the 2024 defeat but has refused to do so. Supporters of the activist organization RootsAction, which released its own autopsy more than four months ago, are now flooding top DNC officials' email accounts with requests to keep Martin's promise.

Martin and four other DNC officers have received more than 9,000 emails from nearly 2,000 individuals in the last few days urging them to make public the entire autopsy. Those emailed include DNC Vice Chair Artie Blanco, DNC Vice Chair Shasti Conrad, DNC Vice Chair and Association of State Democratic Committees President Jane Kleeb, and DNC Secretary Jason Rae. They have not replied.

RootsAction brought attention to this issue during the recent DNC meeting in New Orleans, with a mobile billboard out front, flyers handed out by allies, and RootsAction senior strategist and former Democratic nominee for mayor of Buffalo India Walton speaking up and being forcibly removed from the meeting.

A recent NBC News story, “Democrats Want the Full 2024 Election Autopsy Released – No Matter the Findings,” quotes RootsAction national director Norman Solomon about Martin's decision to renege on his promise to release the autopsy report. “There’s a real elitism that is inherent in Martin’s backtrack on releasing the autopsy,” Solomon said.

As the DNC continues to ignore popular demand, Walton comments: “It has been said that those who don’t know their history are doomed to repeat it. We who are prudent would like to know what mistakes were made that thrust us into this nightmare we are living. Now is not a time for saving face. Releasing the autopsy will help us understand what voters really want heading into midterms and the next presidential election. That’s the least we deserve.”

Solomon summed up the DNC leadership’s approach this way: “We learned a lot, we spent hundreds of thousands of dollars at least doing interviews in 50 states, and now we know a lot more about what went wrong and how to fix it, but we’re not going to tell the thousands and thousands of Democratic candidates around the country what we found out. We’re not going to tell the millions of people who donated money to the Democratic Party candidates in the last few years what we learned.”

While the emails pouring into DNC officials’ inboxes can be edited and augmented by each person sending them, they usually begin like this:

"You conducted a comprehensive autopsy of the last election. It reportedly reached conclusions that many of us had long been warning you about before the election, such as that it would be hard to win while supporting an unpopular genocide.

"The truth is not just embarrassing but also inconvenient to those who want to persist in making the same mistake, in arming Israel, in shifting more and more of our resources into wars that devastate millions of lives.

"But the truth is better than continuing to lose. It would be hard not to blame future defeats on your refusal to allow examination of past defeats.

"Release the full and unedited autopsy right away. Then we can all get to work on doing a much better job in future elections."

RootsAction might be viewed as having a particular credibility to make this demand. On Nov. 14, 2022, long before it became mainstream to urge that President Biden not run for reelection – when there was still time to hold an open primary process to pick a stronger candidate rather than a last-minute fill-in – RootsAction began a campaign it called "Don't Run Joe."

RootsAction was founded in 2011 by two longtime progressive advocates and journalists, Norman Solomon and Jeff Cohen, and quickly grew, pursuing a fresh approach to defending the public interest and expanding social justice. RootsAction is dedicated to galvanizing people who are committed to economic fairness, equal rights for all, civil liberties, environmental protection – and defunding endless wars.

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Die Epoche der Aufklärung ist vorbei: Entpolitisierung bringt Tyrannei

Das Zeitalter der Aufklärung ist vorbei, definitiv; alle Uhren stehen still und der einstige Beginn einer modernen Zeit ist lange passé, gestoppt, alles Sinnvolle ist in sein Gegenteil oder ins Absurde verkehrt. Alte und neue Geister sind tot: Gott ist wieder allein in Sphären von Raum und Zeit und die neuen Götter der Menschen mit […]

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Urteil stärkt Schwerbehinderte: Krankenkasse darf Kostenübernahme nicht einfach ablehnen

Krankenkasse: Minderjähriges Kind hat Anspruch auf Therapieliedreirad zur Teilhabe am Leben

Ein 14-jähriges, schwerstbehindertes Kind hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Therapieliegedreirad mit E-Motor durch die Krankenkasse. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte klar, dass auch ein minderjähriges Kind, das sich infolge einer Hirnschädigung wie ein Kleinstkind verhält, das Recht hat, sich im Nahbereich der Wohnung fortzubewegen und auf diese Weise am Leben teilzuhaben.

Damit hob das Gericht die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz auf. Nach Auffassung des Landessozialgerichts dient das Therapieliegedreirad gerade dazu, den Nahbereich der Wohnung aktiv zu erschließen.

Genau diese Erschließung gehört zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Das Gericht entschied daher zugunsten des Kindes und bejahte einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse.

LSG Baden-Württemberg stärkt Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 unter dem Aktenzeichen L 5 KR 25/24 entschieden, dass ein Therapieliegedreirad mit E-Motor im konkreten Fall als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren ist.

Nach Auffassung des Gerichts hat das Sozialgericht Reutlingen die Rechtslage verkannt. Der Anspruch auf das Dreirad sei grundsätzlich gegeben. Maßgeblich sei der mittelbare Behinderungsausgleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative SGB V.

Danach haben Versicherte Anspruch auf solche Hilfsmittel, die die Auswirkungen einer Behinderung im täglichen Leben beseitigen oder mindern und der Befriedigung allgemeiner Grundbedürfnisse dienen.

Nahbereich der Wohnung gehört zu den allgemeinen Grundbedürfnissen

Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur elementare Verrichtungen wie Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Essen, Ausscheiden und Körperpflege. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einen gewissen körperlichen und geistigen Freiraum zu erschließen.

Genau an diesem Punkt setzt das Urteil an. Das Gericht betont, dass das Grundbedürfnis nach Mobilität nicht zu eng verstanden werden darf. Es komme nicht allein darauf an, ob ein Versicherter wenige Meter irgendwie bewältigen kann. Entscheidend sei vielmehr, ob sich der Nahbereich der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise tatsächlich erschließen lässt.

Damit stärkt das Gericht die Rechte behinderter Menschen deutlich. Denn Mobilität bedeutet nicht nur bloße Fortbewegung, sondern auch Teilhabe am sozialen Leben, Erfahrung von Umwelt und Bewegung im Alltag.

BSG-Rechtsprechung aus 2024 ist maßgeblich

Das Landessozialgericht stützt sich dabei ausdrücklich auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der 3. Senat des BSG hat in mehreren Urteilen vom 18. April 2024 seine Linie zum Behinderungsausgleich weiterentwickelt.

Danach können Versicherte von der Krankenkasse Hilfsmittel verlangen, wenn diese ihnen ermöglichen, sich als körperlich aktive Menschen in einem örtlich begrenzten Bereich unter Einsatz der eigenen Restkörperkraft zu erfahren und fortzubewegen. Gerade bei Hilfsmitteln zur Mobilität darf der Nahbereich der Wohnung nicht schematisch und lebensfremd bestimmt werden.

Das Bundessozialgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass sich Alltagsstrukturen und Bewegungsverhalten verändert haben. Viele Wege des täglichen Lebens werden heute nicht mehr ausschließlich zu Fuß in einem ganz engen Radius zurückgelegt. Deshalb sind auch die örtlichen Gegebenheiten und die realen Bedingungen der allgemeinen Versorgung und Gesunderhaltung zu berücksichtigen.

Auch E-Motor schließt den Anspruch nicht aus

Besonders wichtig ist, dass das Therapieliegedreirad hier mit einem E-Motor ausgestattet war. Das steht dem Anspruch nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Denn maßgeblich bleibt, ob das Hilfsmittel dem behinderten Kind einen tatsächlichen Gebrauchsvorteil im Alltag verschafft und ihm die aktive Erschließung des Nahbereichs ermöglicht.

Gerade bei schwerstbehinderten Kindern kann dies von erheblicher Bedeutung sein. Es geht dann nicht um Sport, Luxus oder Freizeitkomfort, sondern um die grundlegende Möglichkeit, sich überhaupt im Wohnumfeld zu bewegen und Umwelt wahrzunehmen.

Krankenkassen dürfen Mobilität nicht auf ein Minimum reduzieren

Die Entscheidung ist auch deshalb von Bedeutung, weil Krankenkassen Hilfsmittel zur Mobilität in der Praxis häufig mit dem Argument ablehnen, sie dienten vor allem Freizeitinteressen. Genau gegen diese verengte Sicht setzt das Urteil ein deutliches Signal.

Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen haben Anspruch auf einen Behinderungsausgleich, der sich nicht nur auf ein bloßes Existenzminimum an Bewegung beschränkt. Wird durch ein Hilfsmittel die aktive Erschließung des Nahbereichs ermöglicht, kann darin ein auszugleichendes allgemeines Grundbedürfnis liegen.

Bedeutung des Urteils für betroffene Familien

Für betroffene Familien ist das Urteil wichtig, weil es zeigt, dass die Versorgung mit einem Therapieliegedreirad nicht vorschnell als bloße Freizeitmaßnahme abgetan werden darf. Entscheidend ist, ob das Hilfsmittel dem Kind im Alltag echte Teilhabe eröffnet und zur Milderung der Behinderungsfolgen beiträgt.

Gerade bei Kindern mit schweren neurologischen Schäden kann dies der Fall sein. Dann geht es nicht um einen Zusatznutzen, sondern um ein Hilfsmittel, das den Zugang zur Umwelt überhaupt erst ermöglicht.

Fazit

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte schwerbehinderter Kinder gegenüber den Krankenkassen. Die aktive Erschließung des Nahbereichs der Wohnung ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Dient ein Therapieliegedreirad dazu, dieses Grundbedürfnis auszugleichen, kann ein Anspruch gegen die Krankenkasse bestehen.

Die Entscheidung fügt sich in die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein. Sie macht deutlich, dass Teilhabe, Mobilität und personale Autonomie auch im Hilfsmittelrecht stärker zu berücksichtigen sind.

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 25.02.2026 – L 5 KR 25/24
Bundessozialgericht: Urteile vom 18.04.2024 – B 3 KR 7/23 R, B 3 KR 13/22 R und B 3 KR 14/23 R

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Mutter Erde, Vater Staat

Die Beschäftigung mit matriarchalen Gesellschaftsstrukturen offenbart neue Ideen für eine andere Weltordnung. Teil 2 von 3.
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Bürgergeld: Jobcenter dürfen Stromdarlehen auch länger als 36 Monate aufrechnen

Jobcenter dürfen Stromdarlehen auch dann weiter durch Aufrechnung tilgen, wenn absehbar ist, dass die Rückzahlung länger als 36 Monate dauert. Eine gesetzliche Pflicht, die Aufrechnungsdauer im Bescheid von Anfang an zu begrenzen oder einen konkreten Endzeitpunkt festzulegen, besteht nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht.

LSG Niedersachsen-Bremen: Keine feste Höchstdauer bei Stromdarlehen nach § 42a SGB II

Damit erteilt das Gericht der Auffassung eine Absage, wonach eine Aufrechnung bei Darlehen nach dem SGB II regelmäßig nach 36 Monaten enden müsse. Nach Ansicht des Senats enthält § 42a SGB II gerade keine Regelung, aus der sich eine solche zeitliche Begrenzung ableiten ließe.

Anders liege der Fall bei § 43 SGB II. Dort hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Höchstdauer geregelt. Genau diese klare gesetzliche Grenze fehlt nach Auffassung des Gerichts aber bei Darlehen nach § 42a SGB II.

Keine Pflicht des Jobcenters, im Bescheid einen Endzeitpunkt zu nennen

Das Landessozialgericht macht zugleich deutlich, dass das Jobcenter im Darlehens- oder Aufrechnungsbescheid keinen Endzeitpunkt nennen muss. Nach Auffassung des Senats lässt sich im Zeitpunkt der Aufrechnung oft noch gar nicht sicher absehen, wann die Tilgung tatsächlich beginnt oder endet. Schon deshalb bestehe keine Verpflichtung, die Dauer im Verwaltungsakt im Voraus exakt festzulegen.

Gericht sieht bei 5 Prozent Aufrechnung keine verfassungswidrige Dauerunterdeckung

Besonders brisant ist die Begründung des Senats zur Frage einer möglichen Unterdeckung des Existenzminimums. Der Kläger konnte mit dem Einwand, eine über 36 Monate andauernde Aufrechnung führe zu einer dauerhaften Unterdeckung der Regelleistung, nicht durchdringen.

Das Gericht sieht in der Tilgung in Höhe von 5 Prozent des Regelbedarfs keine verfassungswidrige Belastung. Der Senat verweist darauf, dass der Gesetzgeber die Tilgung bei Darlehen inzwischen deutlich abgesenkt hat. Seit dem 1. Juli 2023 gilt nur noch eine Aufrechnungsgrenze von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

Stromschulden sind nach Ansicht des Gerichts kein Fall wie Mietkautionen

Entscheidend ist für das Gericht auch die Art des Darlehens. Es geht hier nicht um ein Mietkautionsdarlehen oder um Genossenschaftsanteile, sondern um Stromschulden. Stromkosten gehören grundsätzlich zu den Ausgaben, die aus dem Regelbedarf bestritten werden müssen.

Das Gericht argumentiert deshalb, dass mit der Aufrechnung im Ergebnis eine Lage wiederhergestellt werde, die nach der gesetzlichen Ansparkonzeption des SGB II eigentlich von Anfang an hätte bestehen sollen. Gerade darin unterscheidet sich der Fall nach Auffassung des Senats von anderen Darlehenskonstellationen, bei denen die verfassungsrechtliche Diskussion teils anders geführt wird.

Auch mehrere Darlehen ändern daran nichts

Selbst bei mehreren Darlehen ergibt sich nach der Entscheidung nichts anderes. Denn die Aufrechnung bleibt nach der gesetzlichen Regelung insgesamt begrenzt. Nach heutiger Rechtslage darf die Tilgung insgesamt 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht überschreiten. Auch für Bestands- und Neufälle gilt seit dem 1. Juli 2023 diese abgesenkte Grenze.

Besondere Härten bleiben im Einzelfall weiter prüfbar

Ganz schutzlos sind Leistungsbezieher damit aber nicht. Das Landessozialgericht verweist selbst darauf, dass mögliche verfassungsrechtliche Probleme im Einzelfall auf der Ebene der Rechtsanwendung aufgefangen werden können.

Genannt werden etwa eine zeitliche Begrenzung, ein teilweiser oder vollständiger Erlass nach § 44 SGB II oder eine Aufhebung bei später eintretenden wesentlichen Änderungen. Der Senat betont allerdings zugleich, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte vorgetragen worden seien.

Urteil mit erheblicher Signalwirkung

Das Urteil hat Signalwirkung. Denn seit Jahren wird in Rechtsprechung und Literatur darüber gestritten, ob eine Aufrechnung, die länger als drei Jahre andauert, noch mit dem Existenzminimum vereinbar ist. Das LSG Niedersachsen-Bremen schlägt hier nun eine klare Richtung ein.

Für Stromdarlehen sieht der Senat in einer länger andauernden Tilgung von 5 Prozent grundsätzlich keine unzulässige dauerhafte Bedarfsunterdeckung. Das dürfte Jobcenter stützen, die Rückforderungen aus Stromdarlehen über viele Jahre laufen lassen.

Zustimmen kann man dem Senat insoweit, als eine Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent grundsätzlich eher zumutbar erscheint als die frühere Rechtslage. Die eigentliche soziale Frage bleibt aber bestehen.

Strompreise sind hoch, die Spielräume im Regelbedarf knapp, und die Ansparkonzeption des Gesetzes stößt in der Lebenswirklichkeit vieler Betroffener längst an ihre Grenzen. Ob die im Regelbedarf enthaltenen Anteile für Haushaltsenergie in problematischen Fallkonstellationen tatsächlich ausreichen, wird die Gerichte weiter beschäftigen.

Wichtig für Betroffene

Wichtig ist deshalb vor allem dies: Aus dem Urteil folgt nicht, dass jede lange Aufrechnung automatisch rechtmäßig ist. Das Gericht sagt nur, dass eine Aufrechnung nicht schon deshalb rechtswidrig wird, weil sie voraussichtlich länger als 36 Monate dauert.

Wer durch die Tilgung in eine besondere Notlage gerät, sollte weiterhin prüfen lassen, ob ein Härtefall, ein Erlass oder eine spätere Korrektur des Bescheids in Betracht kommt. Auch bleibt zu beachten, dass die gesetzliche Aufrechnungsgrenze bei Darlehen seit dem 1. Juli 2023 auf insgesamt 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt ist.

Hinweis zur Rechtslage bei Darlehen im Bürgergeld

Nach § 42a Abs. 2 SGB II werden Darlehen grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung getilgt. Eine Aufrechnung mit selbst darlehensweise gewährten Leistungsansprüchen findet dagegen nicht statt. Auch das ist gesetzlich ausdrücklich geregelt.

Quellen

LSG Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 19.03.2026 – L 9 AS 641/23
Gesetze im Internet: § 42a SGB II
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 42a SGB II

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Attacke auf Politik und Journalismus: Signal-Phishing gegen Julia Klöckner erfolgreich

netzpolitik.org - 23. April 2026 - 14:49

Laut dem Verfassungsschutz soll das Phishing über den Messenger Signal so erfolgreich sein, dass „zahlreiche Signal-Gruppen im parlamentarischen Raum derzeit von den Angreifern nahezu unbemerkt ausgelesen werden“. Auch der Account der CDU-Bundestagspräsidentin wurde übernommen.

Wer konnte bei Bundestagspräsidentin Julia Klöckner Chatgruppen und Netzwerke auslesen? (Archivbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / pictureteam

Die Phishing-Attacken auf dem Messenger Signal gegen prominente Personen aus Politik und Journalismus sind offenbar erfolgreich. Nun ist bekannt geworden, dass auch Bundestagspräsidentin Julia Klöckner auf den Phishing-Versuch hereingefallen ist. Nach Informationen von netzpolitik.org waren die Angreifer bei mindestens einem weiteren Bundestagsabgeordneten sowie mehreren Angehörigen großer Redaktionen erfolgreich.

„Es ist davon auszugehen, dass so zahlreiche Signal-Gruppen im parlamentarischen Raum derzeit von den Angreifern nahezu unbemerkt ausgelesen werden“, heißt es in der 20-seitigen Warnung des Verfassungsschutzes (BfV) an Bundestagsabgeordnete, aus der der Spiegel zitiert. Dem BfV seien bereits „zahlreiche hochrangige Betroffenheiten“ bekannt geworden, so der Bericht weiter. Angesichts der Art der Angriffe vermutet der Geheimdienst laut dem Spiegel allerdings eine „deutlich höhere Dunkelziffer“.

Zusammen mit Netzwerk Recherche hatte netzpolitik.org Informationen gesammelt, wer im Journalismus wann die Phishing-Attacke zugesandt bekam. Demnach hatten hierzulande deutlich mehr als 100 Journalist:innen aller Mediengattungen und zahlreicher Medienhäuser den Angriffsversuch erhalten.

Unter den Angegriffenen sind viele Journalist:innen aus dem investigativen Bereich sowie mehrere sehr prominente Vertreter:innen der Medienbranche. Die Angriffe laufen nach Informationen von netzpolitik.org seit September 2025. Dabei wurden manche Personen auch schon mehrfach von den Angreifern angeschrieben, manche bis zu vier Mal.

Bei der Phishing-Attacke, über die netzpolitik.org als erstes in Deutschland berichtet hat, schreiben die Angreifer eine Nachricht im Namen des Signal-Supports an die betroffene Person, in der sie behaupten, dass deren Account attackiert werde. Dazu fordert der falsche Support, dass die Nutzer:innen ihren Verifizierungscode senden. Geben die Nutzer:innen diesen und ihre Signal-PIN an die Angreifer, können diese den Account übernehmen und damit Kontakte, Netzwerke, Chats und Chatgruppen aus- und mitlesen.

Immer mehr Spuren beim Messenger-Phishing weisen auf Russland

Viel spricht für Russland als Urheber des Angriffs

Das niederländische Verteidigungsministerium hatte Anfang März gesagt, dass Russland hinter der laufenden Phishing-Kampagne gegen hochrangige Personen aus Politik, Militär, Zivilgesellschaft und Journalismus stecken soll. BSI und Verfassungsschutz hatten vor den Attacken gewarnt und diese als „wahrscheinlich staatlich gesteuert“ bezeichnet.

In einer Mitteilung auf der Webseite des niederländischen Verteidigungsministeriums sprechen sowohl die militärische Geheimdienst MIVD als auch der zivile Geheimdienst AIVD nun von „russischen Staatshackern“, die hinter dem Angriff auf Signal und WhatsApp stecken würden. Auch netzpolitik.org hat Hinweise, welche die Theorie einer russischen Urheberschaft des Angriffs untermauern.

Das Medienhaus Correctiv hatte zudem den Angriff auf den früheren Vizepräsidenten des Bundesnachrichtendienstes, Arndt Freytag von Loringhoven, ausgewertet und ist dabei auch auf digitale Spuren gestoßen, die nach Russland führen.

Verfassungsschutz und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hatten vor einigen Tagen noch einmal vor der Phishing-Attacke gewarnt und auch einen Leitfaden für Betroffene veröffentlicht.

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Meeting with Government members

PRESIDENT OF RUSSIA - 23. April 2026 - 14:30

Vladimir Putin chaired a videoconference meeting with Government members.

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Bürgergeld: Jobcenter schweigt vor dem Umzug und kürzt danach – Gericht erklärt das für rechtswidrig

Der Bescheid kommt Wochen nach dem Umzug: Das Jobcenter übernimmt nur einen Teil der Umzugskosten, der Rest gelte als „unangemessen hoch”. Wer nicht weiß, dass die Behörde vor dem Umzug ausdrücklich warnen muss, bevor sie hinterher kürzt, zahlt drauf – ohne Grund.

Ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. November 2025 hat diese Warn- und Aufklärungspflicht des Jobcenters jetzt scharf konturiert: Wer vor dem Umzug kein Warngespräch erhielt, kann die Kürzung anfechten. Für jeden, der in den vergangenen vier Jahren Umzugskosten ganz oder teilweise abgelehnt bekam, ist das ein konkretes Widerspruchsargument.

Das Prinzip klingt schlicht, hat aber weitreichende Konsequenzen: Das Jobcenter darf bereits entstandene Umzugskosten nicht als unangemessen ablehnen, wenn es den Betroffenen vor dem Umzug nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nur angemessene Kosten übernommen werden.

Wer diesen Satz liest und gerade auf einem Stapel abgelehnter Umzugsrechnungen sitzt, sollte genau prüfen, ob das Jobcenter diesen Hinweis je gegeben hat.

Was das Gesetz regelt: Umzugskosten und das Zusicherungsverfahren

Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können nach § 22 Abs. 6 SGB II als Bedarf anerkannt werden, wenn das Jobcenter vor dem Umzug eine Zusicherung erteilt. Diese Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist.

Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine Soll-Vorschrift formuliert – bei gegebenen Voraussetzungen hat die Behörde kaum Ermessen. Für die Kautionsübernahme gilt dieselbe Regelung.

Das Zusicherungsverfahren hat nach ständiger Rechtsprechung eine doppelte Funktion: Es soll aufklären und warnen. Aufklärung bedeutet, dass Betroffene Rechtssicherheit erhalten, bevor sie Verträge unterzeichnen.

Warnung bedeutet, dass das Jobcenter die Gelegenheit nutzen muss, um auf die Angemessenheitsgrenze hinzuweisen. Wer diese Warnfunktion nicht erfüllt, kann später nicht so tun, als hätte er seine Schuldigkeit getan. Das ist der dogmatische Kern der Entscheidung aus Freiburg.

Die Praxis läuft oft anders. Viele Jobcenter erteilen die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die neue Wohnung – prüfen also, ob die neue Miete angemessen ist – und meinen damit auch den Umzug erledigt zu haben. Das ist ein Fehler mit Konsequenzen.

Die Zusicherung für die Unterkunftskosten und die Zusicherung für die Umzugskosten sind rechtlich getrennte Entscheidungen. Wer nur die erste erhält, hat über die zweite noch gar keine Auskunft bekommen – und damit auch keine Warnung über etwaige Kostengrenzen beim Umzug selbst.

Das Urteil: Sozialgericht Freiburg erzwingt 4.191 Euro Nachzahlung

Im Fall vor dem Sozialgericht Freiburg ging es um einen allein lebenden, gehbehinderten Mann mit Schwerbehinderung, der wegen Eigenbedarf seines Vermieters ausziehen musste. Er beantragte rechtzeitig die Übernahme der Umzugskosten, legte Kostenvoranschläge vor.

Weil sich die Wohnungssuche auf dem angespannten Markt bis kurz vor den Räumungstermin hinzog, konnte er am Ende nur noch das teuerste der ursprünglich angefragten Unternehmen beauftragen. Die Gesamtrechnung: 6.191,57 Euro. Das Jobcenter wollte nur 2.000 Euro übernehmen.

Das Gericht verpflichtete die Behörde zur Nachzahlung der restlichen 4.191,57 Euro. Seine Begründung trifft in zwei Punkten ins Mark. Erstens: Die Angemessenheit von Umzugskosten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständig von Gerichten überprüft werden kann.

Jobcenter können sich nicht auf interne Erfahrungswerte oder pauschale Grenzen berufen und damit eine Ablehnung begründen. Was angemessen ist, bestimmt der Einzelfall. Zweitens: Das Jobcenter hatte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt vor dem Umzug mitgeteilt, dass nur bestimmte Kosten übernommen werden könnten.

Diese Pflicht bestand. Sie wurde verletzt. Die Folge ist, dass sich die Behörde auf die Unangemessenheit der Kosten nicht berufen darf.

Thomas M., 54, aus Mannheim, erlebte eine vergleichbare Situation. Das Jobcenter erteilte ihm die Zusicherung für die neue Wohnung, schwieg aber zu den Umzugskosten. Er beauftragte ein Unternehmen für 1.800 Euro, weil er krankheitsbedingt keinen Eigenumzug machen konnte. Hinterher erklärte der Sachbearbeiter, 900 Euro seien das Maximum.

Thomas wusste bis zu dem Moment nicht, dass es eine solche Grenze geben sollte. „Ich habe nie gehört, dass ich billiger hätte umziehen müssen”, sagt er. Genau das ist der Punkt: Wer es nicht gehört hat, muss es auch nicht gewusst haben – und damit greift die Warn-Obliegenheit.

Warn- und Aufklärungsobliegenheit – was das Jobcenter leisten muss

Die Warn- und Aufklärungsobliegenheit bei Umzugskosten ist keine neue Erfindung, sondern eine direkte Übertragung einer bereits etablierten Rechtsfigur – und genau das macht sie so belastbar.

Bei laufenden Unterkunftskosten darf das Jobcenter eine Miete nur dann auf das angemessene Maß kürzen, wenn es den Betroffenen zuvor schriftlich aufgefordert hat, die Kosten zu senken – mit einer angemessenen Übergangsfrist. Diese Kostensenkungsaufforderung ist Pflichtvoraussetzung für jede spätere Kürzung.

Das Sozialgericht Freiburg wendet dieses Prinzip auf einmalige Umzugskosten an: Wer nicht gewarnt wurde, darf nicht nachträglich für zu hohe Kosten bestraft werden.

Konkret bedeutet das: Wenn das Jobcenter bei der Besprechung des Umzugs keine klare Aussage getroffen hat, welche Kosten als angemessen gelten und ab wann Kürzungen drohen, verliert es das Recht, hinterher nach Rechnungsvorlage zu streichen.

Die Warnung muss zeitlich vor dem Umzug und inhaltlich konkret genug erfolgen, damit der Betroffene die Möglichkeit hatte, sich entsprechend zu verhalten. Eine pauschale Aussage im Merkblatt oder ein Standardhinweis irgendwo im Bewilligungsbescheid über laufende Leistungen reicht dafür nicht aus.

Die Behörde wird im Widerspruchsverfahren darauf beharren, dass der Leistungsbezieher die Obliegenheit zur kostensparenden Selbsthilfe kannte. Das BSG hat in einem Grundsatzurteil vom 6. Mai 2010 (B 14 AS 7/09 R) festgehalten, dass Bürgergeld-Beziehende Umzüge möglichst kostengünstig organisieren sollen – durch Eigenleistung oder Helfer aus dem privaten Umfeld.

Wer trotzdem ein Unternehmen beauftragt, obwohl er den Umzug selbst hätte machen können, riskiert eine anteilige Ablehnung. Davon ausgenommen sind Menschen, die wegen Alter, Krankheit oder Behinderung auf professionelle Hilfe angewiesen sind.

Entscheidend ist: Auch diese allgemeine Obliegenheit entbindet das Jobcenter nicht von der konkreten Pflicht, im Einzelfall zu warnen, wenn es anschließend die konkret angefallenen Kosten als unangemessen ablehnen will.

Angemessenheit ohne Pauschalgrenze: Was Jobcenter nicht dürfen

Was viele nicht wissen: Jobcenter dürfen für Umzugskosten keine fixen Obergrenzen ansetzen. Es gibt keine verbindliche Grenze, ab der Umzugskosten pauschal als zu hoch gelten. Weder die Wohnungsgröße noch die Personenzahl im Haushalt noch das Volumen des Umzugsguts in Kubikmetern erlaubt eine automatische Einordnung als unangemessen.

Das Sozialgericht Freiburg hat das ausdrücklich klargestellt: Wer sich auf Erfahrungswerte des Jobcenters oder interne Richtlinien beruft, argumentiert mit unzulässigen Kriterien. Diese Kriterien können allenfalls als Indizien gewertet werden – entscheiden tut der Einzelfall.

Was zählt zu den angemessenen Umzugskosten? Nach der Rechtsprechung des BSG kommen insbesondere Aufwendungen für Transport, Hilfskräfte, Verpackungsmaterial, Sperrmüllentsorgung sowie notwendige Versicherungen in Betracht.

Das BSG hat in einem Urteil vom 10. August 2016 (B 14 AS 58/15 R) sogar Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für einen Nachsendeantrag als erstattungsfähige Umzugskosten anerkannt. Das Sozialgericht Freiburg hat ergänzt: Auch Sperrmüllgebühren, die entstehen, weil ein Betroffener nicht mehr benötigten Hausrat vor dem Umzug entsorgen muss, sind Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II.

Eine Pflicht, Möbel zu verkaufen, zu verschenken oder zu spenden, um die Umzugskosten zu drücken, besteht nicht.

Für den Widerspruch bedeutet das: Das Jobcenter muss darlegen, welche konkrete Unangemessenheit es festgestellt hat und warum gerade in diesem Einzelfall bestimmte Kosten nicht hätten anfallen müssen.

Ein pauschaler Verweis auf interne Richtwerte, auf Durchschnittswerte vergleichbarer Haushalte oder auf die abstrakte Möglichkeit eines günstigeren Anbieters reicht nicht. Wer im Widerspruchsverfahren auf das Urteil aus Freiburg und die Warn-Obliegenheit hinweist, setzt die Behörde unter erheblichen Begründungsdruck.

Sandra K., 47, aus Dortmund, erfuhr das Prinzip am eigenen Leib. Sie hatte drei Kostenvoranschläge eingereicht, das mittlere ausgewählt. Das Jobcenter strich trotzdem 600 Euro mit der Begründung, die Stundenzahl der Helfer sei zu hoch gewesen.

Einen vorherigen Hinweis, wieviele Helferstunden als angemessen gelten würden, hatte sie nie erhalten. Das ist genau der Tatbestand, den das Freiburger Urteil beschreibt: Ohne Vorwarnung keine Nachkürzung.

So wehren Sie sich: Widerspruch und Klage nach dem Umzug

Wer nach einem Umzug einen Ablehnungs- oder Teilablehnungsbescheid über Umzugskosten erhält, hat einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheids. Wer die Frist versäumt, kann einen schriftlichen Überprüfungsantrag stellen – allerdings nur für die letzten vier Leistungsjahre und mit eingeschränkten Erfolgsaussichten.

Der Widerspruch sollte drei Argumente enthalten.

Erstens: Das Jobcenter hat vor dem Umzug keine Warnung ausgesprochen, dass Kosten als unangemessen abgelehnt werden könnten. Ohne diese Warnung ist die Ablehnung rechtswidrig – mit Verweis auf SG Freiburg, S 7 AS 1606/23, 26.11.2025.

Zweitens: Die Angemessenheit von Umzugskosten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständig überprüfbar ist. Die Behörde muss konkret darlegen, welche Position unangemessen war und warum im konkreten Einzelfall ein günstigerer Weg zumutbar gewesen wäre.

Drittens: Wer den Umzug wegen Behinderung, Krankheit oder Alter nicht selbst durchführen konnte, hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein professionelles Unternehmen – auch wenn das teurer ist als ein Eigenumzug.

Wenn das Jobcenter den Widerspruch ablehnt, ist die Klage beim Sozialgericht der nächste Schritt. Sozialgericht und Landessozialgericht prüfen die Angemessenheit der Kosten vollständig nach – also nicht nur, ob die Behörde ermessensfehlerfrei entschieden hat, sondern ob die Kosten tatsächlich angemessen waren.

Das ist der Hebel: Jobcenter, die auf interne Erfahrungswerte setzen, können vor Gericht nicht bestehen, wenn die Einzelfallumstände eine höhere Kostenübernahme rechtfertigen. Wer Belege über den angespannten Wohnungsmarkt, über gesundheitliche Einschränkungen oder über vergebliche Versuche hat, günstigere Angebote einzuholen, stärkt die eigene Position erheblich.

Beratung bei VdK, SoVD oder einer Verbraucherzentrale Sozialrecht kann helfen, den Widerspruch rechtssicher zu formulieren. Wer keinen Zugang zu kostenloser Beratung hat, kann vor dem Sozialgericht selbst auftreten – das Verfahren ist dort kostenfrei und erfordert keinen Anwalt.

Im Eilverfahren vor dem Sozialgericht ist einstweiliger Rechtsschutz möglich, wenn die Kürzung die aktuelle Existenzsicherung gefährdet.

Häufige Fragen zur Übernahme von Umzugskosten beim Bürgergeld

Muss ich vor dem Umzug immer eine Zusicherung einholen?
Nach § 22 Abs. 6 SGB II ist eine vorherige Zusicherung des Jobcenters für die Übernahme von Umzugskosten die rechtliche Voraussetzung. Wer ohne Zusicherung umzieht, riskiert, dass die Kosten abgelehnt werden.

Ausnahmen gelten, wenn das Jobcenter die Zusicherung treuwidrig verweigert hat oder wenn der Umzug nicht aufschiebbar war und das Jobcenter rechtzeitig eingebunden wurde. Selbst dann ist dokumentiertes Handeln – schriftliche Anfragen, nachweisbare Kontakte – entscheidend.

Was gilt, wenn das Jobcenter schon eine Zusicherung für die neue Wohnung erteilt hat?
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die neue Unterkunft ist nicht identisch mit der Zusicherung für die Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt bereits 2012 klargestellt. Wer nur eine Zusicherung für die neue Wohnung hat, hat noch keine Zusage über die Übernahme der Umzugskosten erhalten. Beides muss separat beantragt und beschieden werden.

Kann das Jobcenter verlangen, dass ich billigere Alternativen einholen musste?
Ja – aber nur, wenn es vorher konkret auf diese Pflicht hingewiesen hat. Das Jobcenter kann verlangen, dass drei Kostenvoranschläge eingereicht werden, und kann dann das günstigste Angebot als Maßstab setzen. Es darf jedoch nicht erst nach dem Umzug erklären, dass günstigere Angebote verfügbar gewesen wären.

Wer drei Voranschläge vorgelegt und das mittlere gewählt hat, steht rechtlich auf stabilerem Boden als jemand, der ohne Voranschläge ein Unternehmen beauftragt hat.

Gilt die Warnpflicht auch, wenn der Umzug vom Jobcenter selbst veranlasst wurde?
Bei einem vom Jobcenter veranlassten Umzug – etwa wegen einer Kostensenkungsaufforderung – gelten die allgemeinen Grundsätze zur Angemessenheit ebenfalls. Da das Jobcenter hier selbst der Auslöser ist, kann es sich erst recht nicht darauf berufen, der Betroffene hätte wissen müssen, dass die Umzugskosten begrenzt sind. Die Warn-Obliegenheit greift in diesen Fällen besonders stark.

Kann ich Kosten für die Einlagerung von Möbeln geltend machen, die nicht in die neue Wohnung passen?
Das Sozialgericht Freiburg hat dazu eine wichtige Aussage gemacht: Wer Hausrat, der nicht in die neue Wohnung passt, einlagern muss, kann die angemessenen Einlagerungskosten als künftige laufende Wohnkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II geltend machen. Eine Pflicht, Möbel zu verkaufen, zu verschenken oder zu entsorgen, besteht nicht. Grenzen gelten nur bei offensichtlich überdimensioniertem Hausrat.

Quellen

Gesetze im Internet: § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung

gegen-hartz.de: Paukenschlag: Jobcenter muss 6.191,57 Euro Umzugskosten zahlen (SG Freiburg, S 7 AS 1606/23)

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1000 Euro Entlastungsprämie: Auch Rentner können ohne Anrechnung dann profitieren

Die Bundesregierung hat die Prämie als steuer- und abgabenfreie Zahlung auf den Weg gebracht. Sie soll Arbeitgebern ermöglichen, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn bis zu 1.000 Euro auszuzahlen. Auch Rentnerinnen und Rentner können unter Umständen davon profitieren.

Diese Rentner können die Entlastungsprämie bekommen

Eine Chance auf die Prämie haben Rentnerinnen und Rentner nur dann, wenn sie neben dem Rentenbezug noch arbeiten. Das betrifft etwa Menschen, die nach Rentenbeginn in Teilzeit weiterbeschäftigt sind, einen Minijob ausüben oder in einem regulären Arbeitsverhältnis geblieben sind. In diesen Fällen zählt nicht der Status als Rentner, sondern das bestehende Beschäftigungsverhältnis.

Auch dann gibt es aber keinen festen Anspruch auf die 1.000 Euro. Die Bundesregierung will den rechtlichen und steuerlichen Rahmen schaffen, damit Arbeitgeber die Prämie zahlen können. Ob das Unternehmen davon Gebrauch macht, bleibt nach jetzigem Stand freiwillig.

Tabelle: Wer die 1.000-Euro-Prämie bekommen könnte Personengruppe Stand 23. April 2026 Altersrentner ohne Nebenjob Nach bisherigem Stand kein Anspruch, weil die Prämie an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppelt ist. Rentner mit Minijob oder Teilzeitstelle Grundsätzlich möglich, wenn ein Arbeitgeber vorhanden ist und dieser die freiwillige Prämie auszahlt. Rentner mit regulärer Weiterbeschäftigung Grundsätzlich möglich, sofern die Zahlung zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt. Pensionäre und Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst Derzeit offen; es gibt Diskussionen, aber noch keine flächendeckende Zusage. Beispiel aus der Praxis

Ein 67-jähriger Rentner bezieht seine gesetzliche Altersrente und arbeitet an drei Tagen pro Woche weiter in einem Handwerksbetrieb. Wenn sein Arbeitgeber die Entlastungsprämie einführt und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, kann dieser Rentner die Zahlung erhalten. Sein Nachbar, der ebenfalls Rente bezieht, aber gar nicht mehr arbeitet, würde die Prämie nach heutigem Stand dagegen nicht bekommen.

Warum viele Rentner die Prämie nicht bekommen

Für die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner gilt: Wer ausschließlich Rente bezieht und kein Beschäftigungsverhältnis mehr hat, kann diese Entlastungsprämie nicht erhalten. Das ergibt sich schon aus der geplanten Konstruktion der Regelung. Die Auszahlung soll nämlich über den Arbeitgeber und die Lohnabrechnung laufen.

Damit ist die Prämie an ein aktives Arbeitsverhältnis gebunden. Wer nur gesetzliche Rente, Betriebsrente oder private Alterseinkünfte bezieht, fällt nach jetzigem Stand nicht darunter. Viele Schlagzeilen verkürzen diesen Punkt, wodurch schnell der Eindruck entsteht, alle älteren Menschen könnten die Zahlung beanspruchen.

Kein Automatismus und kein Antrag wie bei einer Sozialleistung

Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss die Zahlung grundsätzlich nicht als staatliche Leistung beantragen. Nach den bisher veröffentlichten Erläuterungen würde die Prämie dann über die Lohnabrechnung ausgezahlt, sofern der Arbeitgeber sich dafür entscheidet. Sie wäre zudem nur dann steuer- und abgabenfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Das ist ein wichtiger Unterschied zu klassischen Hilfen des Sozialstaats. Es handelt sich nicht um einen Zuschuss, den Rentner bei einer Behörde abrufen können. Es ist vielmehr eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers innerhalb eines befristeten gesetzlichen Rahmens.

Wie die Lage im öffentlichen Dienst aussieht

Etwas komplizierter ist die Situation bei Pensionären und Versorgungsempfängern im öffentlichen Dienst. Dort wird bereits darüber diskutiert, ob eine entsprechende Zahlung auch auf Beamte, Tarifbeschäftigte und ehemalige Bedienstete übertragen werden könnte. Eine flächendeckende Zusage gibt es bislang aber nicht.

Vor allem aus den Ländern kommt Widerstand, weil die möglichen Kosten hoch wären. Deshalb sollten Pensionäre und Versorgungsempfänger derzeit nicht fest mit einer Auszahlung rechnen. Wer zu dieser Gruppe gehört, muss die Entscheidungen von Bund, Ländern und jeweiligen Dienstherren gesondert im Blick behalten.

Die Prämie ist noch nicht endgültig in trockenen Tüchern

Hinzu kommt, dass die Regelung nach dem Stand vom 23. April 2026 noch nicht vollständig abgeschlossen war. Die Bundesregierung hat den Weg dafür vorbereitet und zugleich erklärt, dass Bundestag und Bundesrat noch zustimmen müssen. Erst danach kann die steuerfreie Auszahlung rechtssicher starten.

Nach den veröffentlichten Informationen soll die Zahlung ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes möglich sein. Die Frist für die steuer- und abgabenfreie Auszahlung soll bis zum 30. Juni 2027 laufen. Das verschafft Arbeitgebern mehr Spielraum, ändert aber nichts daran, dass die Zahlung freiwillig bleibt.

Was die Ankündigung für Rentner praktisch bedeutet

Für normale Altersrentner ohne Job lautet die nüchterne Antwort daher: Die neue 1.000-Euro-Entlastungsprämie ist nach heutigem Stand nicht für sie gedacht. Wer hingegen trotz Rentenbezug weiterarbeitet, kann in den Kreis der möglichen Empfänger fallen. Ausschlaggebend ist dann, ob der Arbeitgeber zahlt und ob die gesetzliche Regelung wie angekündigt verabschiedet wird.

Quellen

Bundesregierung, „Fragen und Antworten zur Entlastungsprämie – Steuerfreie Prämie für Beschäftigte möglich“, veröffentlicht am 21. April 2026. Aussagen zu Zielgruppe, Freiwilligkeit, Auszahlung über die Lohnabrechnung, Steuerfreiheit und geplanter Frist bis 30. Juni 2027.
Bundesfinanzministerium, „Energie-Sofortprogramm und Entlastungsprämie“. Angaben dazu, dass Arbeitgeber 2026 eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro zahlen können. Deutscher Bundestag, Hinweis auf laufende parlamentarische Behandlung der Entlastungsprämie am 23. April 2026.

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Welchen Grad der Behinderung braucht man für einen Parkausweis?

Wer in Deutschland einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung beantragen will, stößt schnell auf eine verbreitete Annahme: Viele mit einer Schwerbehinderung glauben, es komme nur auf einen bestimmten Grad der Behinderung an. Tatsächlich ist die Sache genauer geregelt. Entscheidend ist nicht allein der Gesamt-GdB, sondern vor allem, welche Merkzeichen oder besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen im Schwerbehindertenausweis beziehungsweise in den Feststellungen der Behörde vorliegen.

Der GdB allein reicht in der Regel nicht aus

Auf die Frage, welchen Grad der Behinderung man für einen Parkausweis braucht, gibt es deshalb keine einzige Zahl als allgemeingültige Antwort. Für den blauen EU-Parkausweis, der auch zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen berechtigt, kommt es vor allem auf die Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder „Bl“ für Blindheit an. Teilweise können auch Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen berechtigt sein.

Wann der blaue Parkausweis möglich ist

Der blaue Parkausweis ist die weitreichendere Variante. Wer ihn erhält, darf ausgeschilderte Behindertenparkplätze nutzen, muss den Ausweis aber sichtbar im Fahrzeug auslegen. Der allgemeine Schwerbehindertenausweis allein genügt dafür ausdrücklich nicht.

Sozialrechtlich läuft die Ausstellung über die Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO. In der Praxis prüfen die Behörden dabei nicht nur den Ausweis, sondern auch die dazugehörigen Bescheide oder Nachweise des Versorgungsamts. Deshalb ist für Betroffene oft nicht der Gesamt-GdB die entscheidende Frage, sondern ob das passende Merkzeichen festgestellt wurde.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick Parkausweis Voraussetzungen und Wirkung Blauer EU-Parkausweis In der Regel bei Merkzeichen „aG“ oder „Bl“, außerdem in bestimmten Fällen bei Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen; berechtigt auch zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Orangefarbener Parkausweis Für bestimmte Fallgruppen mit genau festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen und teils konkreten GdB-Werten, etwa G und B plus besondere Funktionsbeeinträchtigungen, Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa ab GdB 60 oder künstlicher Darmausgang mit Harnableitung ab GdB 70; kein Recht auf Behindertenparkplätze. Wann ein orangefarbener Parkausweis in Betracht kommt

Daneben gibt es den orangefarbenen Parkausweis. Er bringt verschiedene Parkerleichterungen, etwa beim Parken an Parkuhren, in bestimmten Haltverbotsbereichen oder auf Bewohnerparkplätzen unter den jeweils geltenden Bedingungen. Er berechtigt aber nicht zum Parken auf ausgeschilderten Behindertenparkplätzen.

Für diesen orangenen Ausweis spielen bestimmte GdB-Werte tatsächlich eine größere Rolle. Nach den derzeit veröffentlichten Voraussetzungen kommt er unter anderem für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ in Betracht, wenn ein GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule vorliegt und zusätzlich ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane festgestellt ist.

Ebenfalls genannt werden Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem GdB von wenigstens 60 sowie ein künstlicher Darmausgang zusammen mit künstlicher Harnableitung bei einem GdB von wenigstens 70.

Warum die Unterscheidung im Alltag so wichtig ist

Gerade im Alltag führt die Unterscheidung oft zu Missverständnissen. Ein Mensch kann einen hohen Gesamt-GdB haben und trotzdem keinen blauen Parkausweis erhalten, wenn die erforderlichen Merkzeichen fehlen.

Umgekehrt kann das passende Merkzeichen den Ausschlag geben, auch wenn die öffentliche Diskussion häufig nur auf die GdB-Zahl schaut.

Das ist auch deshalb wichtig, weil die Behörden mit unterschiedlichen Nachweisen arbeiten. Für den blauen Ausweis werden je nach Fall insbesondere der Schwerbehindertenausweis mit „aG“ oder „Bl“ oder eine besondere Bescheinigung verlangt. Für den orangenen Ausweis ist häufig eine Bescheinigung des Versorgungsamts nötig, aus der die jeweilige Fallgruppe hervorgeht.

Was Betroffene vor dem Antrag prüfen sollten

Wer einen Parkausweis beantragen möchte, sollte daher zuerst den eigenen Schwerbehindertenausweis und den Feststellungsbescheid prüfen. Dort zeigt sich, ob nur ein bestimmter GdB anerkannt wurde oder ob zusätzlich die für den Parkausweis wichtigen Merkzeichen beziehungsweise medizinischen Zuordnungen vorliegen.

Der Antrag selbst wird in der Regel bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt und ist nach den veröffentlichten Angaben vieler Behörden meist gebührenfrei.

Auch die Geltungsdauer ist begrenzt. Mehrere Behörden weisen darauf hin, dass die Genehmigung meist nur befristet erteilt wird, häufig für höchstens fünf Jahre. Danach ist in der Regel ein neuer Antrag oder eine Verlängerung erforderlich.

Fazit

Wer fragt, welchen Grad der Behinderung man für einen Parkausweis braucht, bekommt nur dann eine richtige Antwort, wenn zugleich nach der Art des Ausweises gefragt wird.

Für den blauen Parkausweis ist nicht ein bestimmter Gesamt-GdB die Hauptfrage, sondern das Vorliegen von Merkzeichen wie „aG“ oder „Bl“ beziehungsweise einer gleichgestellten schweren Beeinträchtigung. Für den orangenen Parkausweis sind dagegen bestimmte, klar umrissene Fallgruppen mit festgelegten GdB-Schwellen relevant.

Beispiel aus der Praxis

Eine Frau hat einen Gesamt-GdB von 80 und geht davon aus, dass sie damit automatisch auf einem Behindertenparkplatz parken darf. Im Bescheid stehen jedoch nicht die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“, sondern lediglich andere anerkannte Einschränkungen. In diesem Fall reicht der hohe GdB allein nicht für den blauen EU-Parkausweis aus, sodass sie einen Antrag nur dann mit Aussicht auf Erfolg stellen kann, wenn die rechtlich geforderten Merkzeichen oder eine entsprechende Gleichstellung vorliegen.

Fragen und Antworten

1. Reicht ein hoher Grad der Behinderung allein für einen Parkausweis aus?
Nein, ein hoher Grad der Behinderung allein reicht in der Regel nicht aus. Entscheidend ist meist, ob bestimmte Merkzeichen oder besondere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.

2. Wer kann einen blauen EU-Parkausweis bekommen?
Den blauen EU-Parkausweis erhalten in der Regel Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder „Bl“ für Blindheit. In bestimmten Fällen kommen auch andere sehr schwere körperliche Beeinträchtigungen infrage.

3. Wozu berechtigt der orangefarbene Parkausweis?
Der orangefarbene Parkausweis erlaubt verschiedene Parkerleichterungen im Alltag. Er berechtigt jedoch nicht dazu, auf speziell ausgeschilderten Behindertenparkplätzen zu parken.

4. Welche Bedeutung haben die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis?
Die Merkzeichen sind oft wichtiger als der Gesamt-GdB. Sie zeigen, welche konkreten Beeinträchtigungen anerkannt wurden und ob damit ein Anspruch auf einen bestimmten Parkausweis bestehen kann.

5. Wo beantragt man einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung?
Der Antrag wird meist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Bürgeramt gestellt. Dabei müssen in der Regel der Schwerbehindertenausweis und weitere Nachweise vorgelegt werden.

Quellen

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Parkerleichterungen.
ADAC: Behindertenparkplatz – Erleichterungen für Menschen mit Behinderung, Stand 24. Februar 2025.

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Yale Professor Defines Elderly Americans as the New Class Enemy

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FEDA und DAKB: Feminizide und Verschwindenlassen werden systematisch vertuscht

Demokratische Alevitische Föderation (FEDA) und der Verband demokratisch-alevitischer Frauen (DAKB) werfen staatlichen Strukturen in der Türkei vor, Gewalt gegen Frauen systematisch zu vertuschen. In einer gemeinsamen Erklärung sprechen die Organisationen von einem „organisierten System“, in dem Feminizide und das Verschwindenlassen von Frauen nicht aufgeklärt, sondern gezielt verschleiert werden.

Gewalt gegen Frauen sei kein Einzelfall, sondern Ausdruck eines strukturellen Problems. „Frauenmorde und Verschwindenlassen sind keine isolierten Taten, sondern Teil eines geplanten und fortlaufenden Systems“, heißt es in der Erklärung. Innerhalb staatlicher Institutionen gebe es demnach eine „Struktur des Schweigens“, die verhindere, dass Verbrechen aufgeklärt werden.

Gülistan Doku als zentrales Beispiel

Als besonders prägnanten Fall nennen die beiden Dachverbände das Verschwindenlassen von Gülistan Doku im Jahr 2020 in Dersim (tr. Tunceli). Dass die damals 21 Jahre alte kurdische Studentin seit über sechs Jahren nicht gefunden wurde, verstärke den Verdacht, dass die Wahrheit bewusst verborgen werde. „Die Wahrheit wurde im Dunkeln gelassen. Doch wir wissen: Sie ist nicht fern, sie wurde verdeckt“, heißt es weiter. Der Fall stehe exemplarisch für eine Praxis, in der Beweise verschwinden, Ermittlungen verschleppt und Verantwortliche geschützt würden.

Reihe ungeklärter Fälle

FEDA und DAKB verweisen zudem auf weitere Todesfälle von Frauen und Mädchen, die bis heute nicht aufgeklärt sind. Genannt werden unter anderem Rojin Kabaiş, Ipek Er, Rabia Naz Vatan, Nadira Kadirova und Yeldana Kaharman. Diese Fälle seien nicht voneinander zu trennen, sondern verwiesen auf ein gemeinsames Muster. Die Organisationen sehen darin eine strukturelle Straflosigkeit, die Täter schütze und Angehörige über Jahre in Ungewissheit zurücklasse.

Forderung nach Aufklärung und Verantwortung

In ihrer Erklärung stellen FEDA und DAKB die Frage, warum in diesen Fällen bis heute keine umfassende Aufklärung erfolgt ist. Sie fordern von den zuständigen Behörden, wirksame Ermittlungen einzuleiten und Verantwortung zu übernehmen. Zugleich betonen sie, dass das Recht auf Leben systematisch verletzt werde und die Familien der Betroffenen mit den Folgen allein gelassen würden.

„Wir werden nicht schweigen“

Abschließend bekräftigen die Organisationen ihren Anspruch, weiterhin für Aufklärung einzutreten. „Wir werden angesichts dieser Dunkelheit nicht schweigen“, heißt es. Unter Bezug auf die alevitische Glaubenstradition erklären sie: „Jedes Leben ist gleich, jedes Leben ist heilig, und die Wahrheit wird früher oder später ans Licht kommen.“

https://deutsch.anf-news.com/frauen/eren-keskin-debatte-uber-tuncay-sonel-verdeckt-verantwortung-des-staates-51281 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/gulistan-doku-ex-gouverneur-tuncay-sonel-verhaftet-51265 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/gulistan-doku-hinweise-auf-organisiertes-vertuschungssystem-verdichten-sich-51234

 

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