«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
Sammlung von Newsfeeds
Pflegegeld nicht leichtfertig aufs Spiel setzen: Fehler können teuer werden
Pflegegeld ist für viele pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen eine unverzichtbare Unterstützung. Es soll die häusliche Pflege absichern und den Betroffenen einen finanziellen Spielraum geben, wenn die Versorgung im privaten Umfeld organisiert wird.
Gerade weil diese Leistung für den Alltag so wichtig ist, wiegen Unterbrechungen, Kürzungen oder ein vollständiger Wegfall besonders schwer.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass der Anspruch auf Pflegegeld nicht allein vom festgestellten Pflegegrad abhängt. Ebenso wichtig ist, dass Versicherte bestimmte Vorgaben der Pflegeversicherung einhalten.
Viele Probleme entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Unkenntnis. Umso wichtiger ist es, die typischen Stolperfallen zu kennen.
Dr. Utz Anhalt: Begehe nicht diese Pflegegeld-Fehler Pflegegeld ist an klare Bedingungen gebundenPflegegeld wird gezahlt, wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Anders als viele annehmen, handelt es sich aber nicht um eine dauerhafte Leistung, die nach der Bewilligung automatisch ohne weiteres Zutun weiterläuft.
Die Pflegekasse prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die häusliche Versorgung weiterhin gesichert ist.
Daraus ergeben sich Pflichten für Versicherte und ihre Angehörigen. Dazu gehören etwa Beratungsbesuche, Mitwirkung bei Prüfungen und die Information über Veränderungen der Lebenssituation. Wer diese Anforderungen ignoriert, riskiert Folgen, die sich oft hätten vermeiden lassen.
Pflichtberatungen werden häufig unterschätztEin besonders häufiger Fehler betrifft die vorgeschriebenen Beratungseinsätze. Wer Pflegegeld bezieht, muss sich in festgelegten Abständen beraten lassen.
Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 ist ein solcher Termin einmal je Halbjahr vorgeschrieben. Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 muss die Beratung einmal je Vierteljahr erfolgen.
Diese Vorgabe ist keine bloße Empfehlung. Wird der Termin versäumt und auch nach einer Aufforderung der Pflegekasse kein fristgerechter Nachweis vorgelegt, kann das Pflegegeld zunächst gekürzt und später sogar vollständig entzogen werden. Gerade hier zeigt sich, wie schnell formale Versäumnisse finanzielle Folgen haben können.
Viele Betroffene verlieren diese Fristen im Alltag aus dem Blick. Dabei lässt sich das Risiko mit einer einfachen Terminplanung deutlich senken. Wer die Beratungen frühzeitig organisiert und Nachweise sorgfältig aufbewahrt, vermeidet Ärger mit der Pflegekasse.
Warum ein Umzug ins Pflegeheim das Pflegegeld beendetPflegegeld ist ausdrücklich für die häusliche Pflege gedacht. Zieht eine pflegebedürftige Person in eine vollstationäre Einrichtung, entfällt diese Leistung. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Pflegeversicherung gar nichts mehr zahlt. Stattdessen beteiligt sich die Kasse an den Kosten der stationären Versorgung.
Für Betroffene ist dieser Unterschied oft einschneidend, weil das Geld nicht mehr frei verfügbar ist wie zuvor im häuslichen Bereich. Wer bislang mit dem Pflegegeld Angehörige unterstützt oder Hilfen im Alltag organisiert hat, muss sich auf eine völlig andere Finanzierungsstruktur einstellen.
Dieser Wechsel lässt sich nicht durch Anträge oder Widersprüche verhindern, sofern tatsächlich eine vollstationäre Versorgung vorliegt.
Krankenhaus und Reha: Pflegegeld läuft nicht unbegrenzt weiterAuch ein längerer Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationsklinik kann Auswirkungen auf das Pflegegeld haben. Bei vollstationärer Versorgung wird das Pflegegeld in der Regel nur für die ersten vier Wochen weitergezahlt. Danach ruht die Leistung.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen einem dauerhaften Wegfall und einem vorübergehenden Ruhen. Wer nach dem Klinikaufenthalt wieder nach Hause zurückkehrt und dort weiter gepflegt wird, erhält das Pflegegeld anschließend wieder regulär.
Für Betroffene und Angehörige ist es dennoch sinnvoll, diese Unterbrechung frühzeitig einzuplanen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.
Auslandsaufenthalte können den Anspruch gefährdenWeniger bekannt ist, dass auch längere Aufenthalte im Ausland Folgen für das Pflegegeld haben können. Außerhalb Deutschlands werden Leistungen der Pflegeversicherung nicht in jedem Fall dauerhaft weitergezahlt.
Bei längeren Reisen in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz wird Pflegegeld in der Regel nur bis zu sechs Wochen gezahlt. Danach ruht der Anspruch.
Anders ist die Lage innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz. Dort kann das Pflegegeld grundsätzlich weitergezahlt werden. Dennoch sollten Betroffene vor längeren Aufenthalten immer klären, welche Regeln im konkreten Fall gelten.
Daher: Wer eine mehrmonatige Reise plant und sich darauf verlässt, dass die Leistung unverändert weiterläuft, kann unangenehm überrascht werden.
Ein herabgestufter Pflegegrad hat direkte finanzielle FolgenPflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Wird eine betroffene Person bei einer erneuten Begutachtung auf Pflegegrad 1 herabgestuft, entfällt der Anspruch auf Pflegegeld vollständig. Schon deshalb ist die Einstufung von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Absicherung im Alltag.
Viele konzentrieren sich bei der Begutachtung vor allem auf Diagnosen. Für die Bewertung kommt es jedoch nicht nur auf Krankheitsbilder an, sondern vor allem darauf, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Eine ungenaue oder unvollständige Darstellung der tatsächlichen Situation kann daher dazu führen, dass der Hilfebedarf zu niedrig eingeschätzt wird.
Mitwirkungspflichten gegenüber der Pflegekasse ernst nehmenPflegebedürftige Menschen müssen an der Aufklärung ihres Sachverhalts mitwirken. Das bedeutet, dass sie der Pflegekasse notwendige Informationen liefern, Veränderungen der Lebensverhältnisse mitteilen und Untersuchungen oder Begutachtungen ermöglichen müssen. Auch die Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst gehört dazu.
Wer Aufforderungen der Pflegekasse ignoriert, riskiert Leistungseinbußen. Die Kasse darf Leistungen nicht blind weitergewähren, wenn unklar bleibt, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit noch besteht. Dabei ist wichtig zu betonen, dass Mitwirkung nicht verlangt, Unmögliches zu leisten.
Wer aus gesundheitlichen Gründen einen Termin nicht wahrnehmen kann oder mehr Zeit benötigt, sollte dies der Pflegekasse umgehend mitteilen. Gerade diese Rückmeldung zeigt, dass die Mitwirkungspflicht ernst genommen wird.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn Schreiben unbeantwortet bleiben und Termine kommentarlos verstreichen. In solchen Fällen kann die Pflegekasse den Eindruck gewinnen, dass eine Überprüfung bewusst verhindert wird.
Was sich vermeiden lässt und was nichtNicht jede Veränderung im Leben lässt sich steuern. Wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim umziehen muss, beendet das die häusliche Pflege und damit auch das Pflegegeld. Ähnliches gilt bei bestimmten Wohnformen, in denen die Leistungssystematik eine andere ist. Solche Folgen sind rechtlich vorgegeben und nicht durch geschicktes Verhalten abzuwenden.
Anders sieht es bei organisatorischen Fragen aus. Beratungsfristen, die Kommunikation mit der Pflegekasse und die Vorbereitung auf Begutachtungen lassen sich beeinflussen. Gerade in diesen Bereichen entscheidet oft die Sorgfalt im Alltag darüber, ob Ansprüche gesichert bleiben.
Die Begutachtung entscheidet oft über die Höhe des PflegegradsBesonders viel hängt von der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder andere Gutachter ab. Hier wird geprüft, wie selbstständig ein Mensch noch ist und in welchen Bereichen Hilfe nötig ist. Fehler in diesem Verfahren wirken sich oft direkt auf die Einstufung und damit auf das Pflegegeld aus.
Eine gute Vorbereitung beginnt mit einer genauen Dokumentation.
Sinnvoll ist es, Einschränkungen im Alltag schriftlich festzuhalten und ärztliche Unterlagen, Atteste, Befunde und Diagnosen griffbereit zu haben. Ebenso wichtig ist die konkrete Beschreibung des Hilfebedarfs. Es reicht nicht aus, nur Krankheiten zu benennen. Entscheidend ist, welche Unterstützung im Alltag tatsächlich notwendig ist, etwa beim Ankleiden, bei der Körperpflege, beim Essen, bei der Mobilität oder bei der Orientierung.
Wer seinen Alltag vor dem Termin ehrlich und möglichst anschaulich dokumentiert, gibt den Gutachtern eine deutlich realistischere Grundlage für ihre Einschätzung.
Warum viele Betroffene sich bei der Begutachtung ungewollt schlechterstellenEin häufig übersehener Punkt ist die besondere Situation während einer Begutachtung. Viele Menschen möchten vor fremden Personen möglichst gefasst, freundlich und leistungsfähig erscheinen. Sie reißen sich zusammen, spielen Schmerzen herunter oder versuchen, Handlungen selbst zu erledigen, die ihnen im Alltag normalerweise schwerfallen oder gar nicht gelingen.
Genau das kann zum Problem werden. Denn die Begutachtung soll nicht zeigen, was unter Anspannung oder mit letzter Kraft kurzfristig noch möglich ist. Sie soll abbilden, wie der Alltag gewöhnlich aussieht. Wer in dieser Situation aus Scham, Stolz oder Gewohnheit den tatsächlichen Hilfebedarf versteckt, riskiert eine zu niedrige Einstufung.
Hinzu kommt dieser häufige Effekt: In Prüfungssituationen mobilisieren viele Menschen für kurze Zeit mehr Kräfte als sonst. Adrenalin, Anspannung und der Wunsch, sich nicht bloßzustellen, können dazu führen, dass Leistungen erbracht werden, die im normalen Tagesablauf kaum möglich sind. Was bei einer Prüfung hilfreich sein mag, kann bei der Pflegebegutachtung zum Nachteil werden.
Bei der Begutachtung zählt der Alltag, nicht der AusnahmezustandDeshalb sollten Betroffene sich bei einer Begutachtung nicht besser darstellen, als es dem Alltag entspricht. Beschwerden, Schmerzen, Unsicherheiten und Überforderungen sollten offen angesprochen werden. Auch Tage mit schwankender Verfassung müssen beschrieben werden, wenn sie regelmäßig vorkommen. Wer nur den besten Moment zeigt, vermittelt ein unzutreffendes Bild.
Angehörige können dabei eine wichtige Unterstützung sein. Sie erleben oft aus nächster Nähe, wobei Hilfe nötig ist und wo Grenzen bestehen. Ihre Beobachtungen können helfen, den Alltag realistisch zu schildern. Das gilt besonders dann, wenn pflegebedürftige Menschen dazu neigen, Schwierigkeiten herunterzuspielen.
Tabelle: Häufige Ursachen für Probleme beim Pflegegeld und ihre Folgen Situation Mögliche Folge für das Pflegegeld Pflichtberatung nicht fristgerecht nachgewiesen Zunächst Kürzung, später vollständiger Entzug des Pflegegelds möglich Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung Pflegegeld endet, weil keine häusliche Pflege mehr vorliegt Längerer Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt Weiterzahlung in der Regel nur für vier Wochen, danach Ruhen der Leistung Längerer Aufenthalt außerhalb der EU oder der Schweiz Pflegegeld meist nur bis zu sechs Wochen, danach Ruhen des Anspruchs Herabstufung von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 1 Kein Anspruch mehr auf Pflegegeld Fehlende Mitwirkung gegenüber der Pflegekasse Kürzung oder Entzug von Leistungen möglich Unrealistische Selbstdarstellung bei der Begutachtung Zu niedriger Pflegegrad und dadurch geringere Leistungen Sorgfalt schützt vor unnötigen VerlustenDer Bezug von Pflegegeld ist mit Rechten verbunden, aber auch mit Pflichten. Viele Schwierigkeiten entstehen dort, wo formale Anforderungen übersehen oder die eigene Situation gegenüber Gutachtern beschönigt wird. Wer Fristen im Blick behält, auf Schreiben der Pflegekasse reagiert und sich auf Begutachtungen gründlich vorbereitet, kann viele Risiken deutlich verringern.
Gleichzeitig zeigt sich, dass nicht jede Veränderung vermeidbar ist. Gerade deshalb sollten Betroffene in den Bereichen, die sie beeinflussen können, besonders aufmerksam handeln. Das betrifft vor allem die Organisation im häuslichen Umfeld, die Kommunikation mit der Pflegekasse und die realistische Darstellung des Hilfebedarfs.
Ein Beispiel aus der PraxisEine an Multipler Sklerose erkrankte Frau beantragte eine Einstufung beziehungsweise eine höhere Bewertung ihres Pflegebedarfs. Im Alltag war sie stark eingeschränkt, bewegte sich überwiegend mit Hilfsmitteln durch die Wohnung und benötigte bei vielen Verrichtungen Unterstützung.
Beim Termin mit den Gutachtern versuchte sie jedoch, möglichst selbstständig zu wirken. Sie öffnete selbst die Tür, bereitete Getränke zu und erklärte, es gehe ihr im Grunde recht gut.
Der tatsächliche Hilfebedarf wurde dadurch unterschätzt, und sie erhielt einen niedrigeren Pflegegrad, als ihrer Alltagssituation entsprach. Erst in einem späteren gerichtlichen Verfahren wurde die Einstufung korrigiert. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei einer Begutachtung nicht Stärke zu demonstrieren, sondern den gewöhnlichen Alltag wahrheitsgemäß darzustellen.
Der Beitrag Pflegegeld nicht leichtfertig aufs Spiel setzen: Fehler können teuer werden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Klaus-Eckart Puls bei Kontrafunk: Klimamodelle werden absichtlich falsch gedeutet
Der Beitrag Klaus-Eckart Puls bei Kontrafunk: Klimamodelle werden absichtlich falsch gedeutet erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
KON-MED gratuliert zu Çarşema Sor
Die Konföderation der Gemeinschaften Kurdistans in Deutschland (KON-MED) hat der ezidischen Gemeinschaft zum Neujahrsfest Çarşema Sor gratuliert und die besondere Bedeutung des Tages hervorgehoben. Das Fest, auch als Çarşema Serê Nîsanê bekannt, steht für Schöpfung, Erneuerung und das Wiedererwachen des Lebens.
In einer Erklärung betonte der Dachverband, dass Çarşema Sor weit über ein reines Neujahrsfest hinausgehe. Es sei „Ausdruck einer tief verwurzelten Glaubens- und Lebensweise“, die seit Jahrtausenden in Mesopotamien bestehe. Das Fest verbinde Natur, Geschichte und spirituelle Erneuerung und erinnere an zentrale Werte wie Würde, Gemeinschaft und ein friedliches Zusammenleben.
KON-MED hob zugleich die aktuelle Situation der ezidischen Gemeinschaft hervor. Angesichts von Genozid, Vertreibung und anhaltenden Bedrohungen komme dem Fest eine besondere Bedeutung zu. Çarşema Sor stehe „für das Fortbestehen einer uralten Glaubensgemeinschaft“ und für den Widerstand gegen deren Auslöschung. Trotz schwerer Verfolgung halte die Gemeinschaft an Hoffnung, Identität und Zukunft fest.
Die Ezid:innen seien ein unverzichtbarer Teil der kulturellen und gesellschaftlichen Vielfalt Kurdistans und Mesopotamiens, heißt es weiter. Der Schutz ihres Glaubens und ihrer Existenz sei daher nicht allein ihre eigene Aufgabe. „Sein Fortbestand, seine Freiheit und seine Würde zu schützen, ist eine gemeinsame Verantwortung aller demokratischen Kräfte“, erklärte der Verband.
KON-MED bekräftigte, auch weiterhin an der Seite der ezidischen Gemeinschaft zu stehen. „Die Verteidigung ezidischen Lebens ist untrennbar verbunden mit dem Einsatz für ein freies, demokratisches und pluralistisches Zusammenleben“, heißt es in der Erklärung. Abschließend wünschte der Verband allen Ezid:innen ein friedliches und hoffnungsvolles neues Jahr. „Möge dieses Fest Licht, Zuversicht und Erneuerung bringen.“
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/neue-ezidische-jugendpartei-in-Sengal-gegrundet-51085 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/Sengal-ist-unser-zuhause-50952 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/die-ezid-innen-und-das-ezidentum-41800
Bürgergeld: Einvernehmliche Mieterhöhung muss das Jobcenter übernehmen
Eine einvernehmliche Mieterhöhung, hier zwischen Vermieter (Mutter) und Leistungsbezieher ( Sohn ), muss das Jobcenter auch dann übernehmen, wenn es diese für unwirksam hält (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 22.08.2024 – L 6 AS 46/24 B ER).
Denn nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Nach dieser Regelung sind als Mietzinsen die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden.
Dabei werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) zu den Unterkunftskosten die tatsächlichen Aufwendungen nicht dadurch begrenzt, dass die fragliche Vereinbarung, die zur Mietzinserhöhung geführt hat, möglicherweise zivilrechtlich unwirksam ist.
Aufwendungen für Unterkunftskosten, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, sind allerdings nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten
Hält der Grundsicherungsträger eine Vereinbarung über Unterkunftskosten für unwirksam, kann er das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 betreiben, denn eine auf Grund einer unwirksamen Vereinbarung getätigte Zahlung ist nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2. Hier hat das Jobcenter vorher keine Kostensenkungsaufforderung betrieben.
Lediglich für den Fall eines Umzuges in eine neue Unterkunft ist eine Vorabklärungsmöglichkeit für den Leistungsberechtigten und den Leistungsträger gesetzlich vorgesehen, die den Leistungsberechtigten vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 schützen soll.
Anmerkung vom Experten für Bürgergeld Detlef BrockEine sehr zu begrüßende Entscheidung für alle Bürgergeld Empfänger zu den Unterkunftskosten.
Das Gericht stellt hier vor allem ganz eindeutig klar:
Eine Vorabklärung vor der Vereinbarung der Mieterhöhung war beim Jobcenter nicht erforderlich.
Dies gilt lediglich für den Fall eines Umzuges in eine neue Unterkunft, denn ist eine Vorabklärungsmöglichkeit für den Leistungsberechtigten und den Leistungsträger gesetzlich vorgesehen, die den Leistungsberechtigten vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II schützen soll (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 32/12 R – ).
Der Antragsteller war mithin nicht gehalten, vor dem Abschluss der Vereinbarung über die einvernehmliche Mieterhöhung eine Zustimmung des SGB 2 Trägers einzuholen.
Die Unterkunftskosten bedurfte der Antragsteller für sein menschenwürdiges Existenzminimum.
Denn Allein die drohende ordentliche Kündigung wegen noch ausstehender Mietschulden genügt im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesehene besondere grundrechtliche Bedeutung der Unterkunftssicherung (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 – ) als drohender wesentlicher Nachteil.
RechtstippAuch bei Auslaufen eines befristeten Mietvertrags aber nahtlosem Abschluss eines neuen Mietvertrags für dieselbe Wohnung sind vom Jobcenter weiterhin die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen, denn ein Umzug im S. d. § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nicht gegeben ( SG Berlin, Beschluss vom 15.03.2024 – S 142 AS 951/24 ER – ).
Der Beitrag Bürgergeld: Einvernehmliche Mieterhöhung muss das Jobcenter übernehmen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Jahre nach Funkstille: Jobcenter darf Bürgergeld nicht zurückholen
Wer Sozialleistungen zu Unrecht erhalten hat, muss in vielen Fällen mit einer Rückforderung rechnen. Doch auch Behörden sind an Fristen gebunden. Ein Urteil des Bundessozialgerichts zeigt nun sehr deutlich, dass Jobcenter alte Forderungen nicht unbegrenzt offenhalten können. Im entschiedenen Fall ging es um mehr als 10.500 Euro. Trotzdem bekam das Jobcenter am Ende kein Recht. Ausschlaggebend war nicht, ob die ursprüngliche Rückforderung einmal berechtigt war, sondern ob sie nach vielen Jahren überhaupt noch durchgesetzt werden durfte.
Worum es in dem Fall gingDie Klägerin hatte zusammen mit ihrer Familie Leistungen nach dem SGB II erhalten, also aus dem Rechtskreis, aus dem heute das Bürgergeld stammt. Das Jobcenter hob im September 2009 frühere Bewilligungen teilweise beziehungsweise vollständig auf und verlangte Erstattungen von 852,95 Euro sowie 10.403,06 Euro.
Diese Bescheide wurden bestandskräftig. In der Folge gab es zwar einzelne Schritte der Beitreibung, darunter einen erfolglosen Pfändungsversuch am 9. Februar 2010, Mahnungen und spätere Zahlungserinnerungen. Erst 2021 erhob die Betroffene die Einrede der Verjährung. Das Bundessozialgericht entschied schließlich mit Urteil vom 4. Juni 2025, dass die Forderungen verjährt waren.
Warum das Urteil so viel Aufmerksamkeit bekommtDer Fall wirkt auf den ersten Blick unspektakulär: alte Bescheide, lange Zeit kaum Bewegung, irgendwann eine erneute Zahlungsaufforderung. Gerade darin liegt aber die Brisanz.
Viele Betroffene gehen davon aus, dass ein Jobcenter auch nach langer Zeit noch ohne Weiteres auf alte Forderungen zugreifen kann. Das Urteil stellt klar, dass diese Annahme zu pauschal ist. Nicht jede Mahnung und nicht jede Vollstreckungshandlung verlängert automatisch die Frist auf Jahrzehnte. Für die Praxis ist das ein deutlicher Hinweis darauf, dass zwischen einer offenen Forderung und einer dauerhaft durchsetzbaren Forderung ein erheblicher Unterschied besteht.
Die rechtliche Linie des BundessozialgerichtsRechtlich drehte sich alles um das Zusammenspiel von § 50 Absatz 4 SGB X und § 52 SGB X. Nach § 50 Absatz 4 SGB X verjährt ein Erstattungsanspruch grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
Bestimmte Vollstreckungshandlungen können dazu führen, dass diese Frist neu zu laufen beginnt. Genau das war hier durch den erfolglosen Pfändungsversuch im Februar 2010 der Fall. Deshalb lief die Frist noch einmal neu an und endete mit Ablauf des 10. Februar 2014.
Das Jobcenter wollte sich dagegen auf die deutlich längere Dreißig-Jahres-Frist aus § 52 Absatz 2 SGB X stützen.
Diese lange Frist greift aber nur dann, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, der der Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs dient. Genau daran fehlte es nach Auffassung des Bundessozialgerichts. Der fruchtlose Pfändungsversuch vom 9. Februar 2010 war kein solcher Verwaltungsakt. Nach den Richtern fehlte es an einer Regelung mit rechtlicher Außenwirkung.
Auch die Niederschrift über den Pfändungsversuch war lediglich eine Wissenserklärung und eben kein neuer Akt, der die lange Verjährung ausgelöst hätte.
Was eine Mahnung eben nicht leisten kannFür viele Betroffene ist besonders wichtig, was aus dem Urteil nicht folgt. Das Gericht hat nicht gesagt, dass Rückforderungen des Jobcenters generell schnell verfallen. Es hat auch nicht entschieden, dass ein Amt gar nicht vollstrecken darf.
Gesagt wurde vielmehr: Wenn das Jobcenter die lange Verjährungsfrist in Anspruch nehmen will, braucht es dafür die rechtlich nötige Grundlage. Eine Mahnung, eine Zahlungserinnerung oder ein erfolgloser Pfändungsversuch reichen dafür nicht automatisch aus. Das ist ein Unterschied, der in der Alltagspraxis häufig unterschätzt wird.
Was das für Bürgergeld-Bezieher bedeutetAuch wenn der Sachverhalt zeitlich noch aus der Hartz-IV-Phase stammt, betrifft die Entscheidung unmittelbar den heutigen Bürgergeld-Bereich. Denn die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen richtet sich weiterhin nach denselben sozialrechtlichen Vorschriften des SGB X. Wer also Jahre nach einem alten Erstattungsbescheid wieder Post erhält, sollte genau prüfen lassen, ob die Forderung noch durchsetzbar ist. Entscheidend sind das Datum des Bescheids, die Frage der Bestandskraft und die rechtliche Qualität späterer Maßnahmen. Nicht jede Aktivität der Behörde hält eine Forderung am Leben.
Zugleich ist Vorsicht geboten. Das Urteil ist keine pauschale Einladung, alte Bescheide zu ignorieren. Es gibt Konstellationen, in denen die Verjährung neu beginnt oder in denen ein wirksamer Verwaltungsakt die lange Frist tatsächlich auslösen kann. Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht auf Vermutungen bauen, sondern die Unterlagen chronologisch prüfen. Gerade im Sozialrecht kommt es oft auf Details an, die in einem Schreiben leicht übersehen werden.
Folgen für die BehördenpraxisFür Jobcenter ist das Urteil ein Warnsignal. Wer Rückforderungen durchsetzen will, darf sich nicht darauf verlassen, dass eine alte Forderung praktisch unbegrenzt im Bestand bleibt. Behörden müssen sorgfältig dokumentieren, welche Maßnahmen wann ergangen sind und welche rechtliche Qualität sie haben. Das Urteil erhöht damit den Druck auf eine saubere Verfahrensführung. Sonst droht, dass selbst hohe Summen am Ende nicht mehr beigetrieben werden können.
Zugleich stärkt die Entscheidung den Gedanken der Rechtssicherheit. Grundsicherungsgeld-Bezieher sollen nicht auf unabsehbare Zeit mit alten Rückforderungen rechnen müssen, wenn die Verwaltung über Jahre hinweg keinen rechtlich tragfähigen Weg zur Durchsetzung beschreitet. Genau darin liegt die Bedeutung des Urteils über den Einzelfall hinaus. Es schafft keine Schonung für unberechtigten Leistungsbezug, zieht aber eine klare Grenze gegenüber einer überdehnten Vollstreckungspraxis.
Wann eine Rückforderung verjährt und wann nicht Situation Rechtliche Folge Erstattungsbescheid wird unanfechtbar Grundsätzlich beginnt die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X Behördliche Vollstreckungshandlung erfolgt Die Frist kann neu beginnen, etwa nach § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X in Verbindung mit dem BGB Nur Mahnung oder Zahlungserinnerung ohne passenden Verwaltungsakt Das führt nicht automatisch zur Dreißig-Jahres-Frist Unanfechtbarer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs liegt vor Dann kann die Dreißig-Jahres-Frist des § 52 Abs. 2 SGB X eingreifen Viele Jahre Untätigkeit ohne rechtlich ausreichende Schritte Die Forderung kann verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar sein Beispiel aus der PraxisEine alleinstehende Bürgergeld-Empfängerin erhält im Jahr 2016 einen Erstattungsbescheid über mehrere tausend Euro. Das Jobcenter mahnt einmal, versucht später eine Vollstreckung, erlässt aber keinen neuen Verwaltungsakt, der die Forderung rechtlich tragfähig feststellt oder durchsetzt. Danach passiert jahrelang fast nichts. Im Jahr 2025 kommt erneut eine Zahlungsaufforderung. In einer solchen Lage sollte die Betroffene die Unterlagen prüfen lassen und die Verjährung ausdrücklich einwenden. Denn wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die lange Frist fehlen, kann die Forderung trotz ihrer Höhe nicht mehr durchgesetzt werden.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2025, Az. B 7 AS 17/24 R:
Bundessozialgericht, Terminbericht Nr. 15/2025 vom 05.06.2025:
Der Beitrag Jahre nach Funkstille: Jobcenter darf Bürgergeld nicht zurückholen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Die zwei möglichen Wege, die Magyar zur Verfügung stehen
Globale Strategie: Trump übernimmt die Kontrolle
Je mehr ich darüber nachdenke, um so mehr glaube ich, es könnte uns sogar nützen, wenn die verräterischen Schafe abgelenkt werden und denken, Trump sei ein Idiot ohne Plan. Sie verstehen sowieso nicht, was los ist. Wir können ihnen ja dann sagen, sie sollen die Augen öffnen, wenn wir die Ziellinie erreichen. Einfach lächeln und […]
<p>The post Globale Strategie: Trump übernimmt die Kontrolle first appeared on ANSAGE.</p>
Greetings to participants of the 25th National Congress of Commissioners for Children’s Rights in Russian Regions
Vladimir Putin sent greetings to participants of the 25th National Congress of Commissioners for Children’s Rights in Russian Regions.
So hoch ist deine Rente nach 45 Arbeitsjahren – Ganze Tabelle
Wer 45 Jahre durchgängig gearbeitet und stets ein Durchschnittseinkommen erzielt hat, kann mit einer monatlichen Bruttorente von rund 1.835 Euro rechnen. Doch diese sogenannte „Standardrente“ ist für viele Rentnerinnen und Rentner weit entfernt von der Realität.
Was ist die Standardrente – und wer erhält sie überhaupt?Die Deutsche Rentenversicherung spricht von einer „Standardrente“, wenn jemand 45 Jahre lang ununterbrochen sozialversicherungspflichtig gearbeitet und in jedem dieser Jahre genau das Durchschnittsentgelt verdient hat. Für jedes dieser Jahre gibt es einen sogenannten Entgeltpunkt. Wer 45 Entgeltpunkte sammelt, erhält – multipliziert mit dem Rentenwert – die Standardrente.
Seit dem 1. Juli 2025 liegt der Rentenwert bundesweit bei 40,79 Euro pro Entgeltpunkt. Damit ergibt sich bei 45 Punkten eine Bruttorente von 1.835,55 Euro. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 215 Euro) bleibt ein monatlicher Nettobetrag von etwa 1.621 Euro – vor Steuern.
Wert ab 1. Juli des Jahres Wert eines Rentenpunkts im Westen Durchschnittsrente nach 45 Jahren im Westen Wert eines Rentenpunkts im Osten Durchschnittsrente nach 45 Jahren im Osten 2025 40,79 € 1.835,55 € 40,79 € 1.835,55 € 2024 39,32 € 1.769,40 € 39,32 € 1.769,40 € 2023 37,60 € 1.692,00 € 37,60 € 1.692,00 € 2022 36,02 € 1.620,90 € 35,52 € 1.598,40 € 2021 34,19 € 1.538,55 € 33,47 € 1.506,15 € 2020 34,19 € 1.538,55 € 33,23 € 1.495,35 € 2019 33,05 € 1.487,25 € 31,89 € 1.435,05 € 2018 32,03 € 1.441,35 € 30,69 € 1.381,05 € 2017 31,03 € 1.396,35 € 29,69 € 1.336,05 € 2016 30,45 € 1.370,25 € 28,66 € 1.289,70 € 2015 29,21 € 1.314,45 € 27,05 € 1.217,25 €Doch nur wenige Rentnerinnen und Rentner erreichen diese Idealbedingungen. Im Schnitt liegt die Rentenleistung deutlich darunter.
Realität statt Theorie: Durchschnittsrenten liegen meist deutlich niedrigerTatsächlich erhielten laut Deutscher Rentenversicherung Ende 2023 Männer im Schnitt 1.348 Euro und Frauen 908 Euro an Altersrente. Wer 2023 erstmals in Rente ging, bekam im Westen durchschnittlich 1.091 Euro, im Osten sogar leicht mehr: 1.200 Euro. Das zeigt, dass die Standardrente für viele mehr Hoffnung als Realität ist.
Warum die Abweichung? Die Gründe sind vielfältig:
- Viele Erwerbsbiografien sind von Brüchen, Teilzeit oder Niedriglohn geprägt.
- Nicht jeder schafft 45 Versicherungsjahre.
- Weniger als 5 % der Rentenzugänge im Jahr 2023 wiesen gleichzeitig 45 Entgeltpunkte und 45 Versicherungsjahre auf.
Die durchschnittliche Entgeltpunktdichte lag 2023 laut Rentenstatistik bei lediglich 0,869 Punkten pro Beitragsjahr – weit entfernt vom Idealwert.
Durchschnittsentgelt West Umrechnungsfaktor Durchschnittsentgelt Ost 2025 50.493 € 1 50.493 € 2024 45.358 € 1,014 44.732 € 2023 44.732 € 1,028 43.514 € 2022 42.053 € 1,042 40.358 € 2021 40.463 € 1,056 38.317 € 2020 39.167 € 1,07 36,604 € 2019 39.301 € 1,084 36.255 € 2018 38.212 € 1,1339 33.699 € 2017 37.077 € 1,1374 32.598 € 2016 36,187 € 1,1415 31.700 € 2015 35.363 € 1,1502 30.744 € Besonders langjährig Versicherte: Wer profitiert von der „Rente mit 63“?Menschen mit mindestens 45 Beitragsjahren können unter bestimmten Voraussetzungen abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen. Dieses Modell, umgangssprachlich als „Rente mit 63“ bekannt, wird seit 2014 schrittweise an das Regelrentenalter angepasst. Wer die Voraussetzungen erfüllt, spart Abschläge von bis zu 14,4 % – ein erheblicher Vorteil.
Netto oder brutto? Was wirklich ankommtBruttorente ist nicht gleich Netto-Rente. Von der gesetzlichen Rente gehen Sozialabgaben ab:
- Krankenversicherung: ca. 7,3 % plus Zusatzbeitrag
- Pflegeversicherung: 3,4 % (Kinderlose: 4,0 %)
Beispiel: Die Standardrente von 1.835,55 Euro (brutto) ergibt nach Abzügen etwa 1.621 Euro netto. Auch Steuern können noch fällig werden – je nach Höhe der Gesamteinkünfte.
Steuerpflicht im Ruhestand: Was bleibt nach dem Finanzamt?Ab 2025 beträgt der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente 85 %. Das bedeutet: Nur 15 % der Rentenzahlung bleiben dauerhaft steuerfrei. Ob und wie viel Rente versteuert werden muss, hängt vom Gesamteinkommen und dem Grundfreibetrag ab – dieser liegt 2025 bei 11.604 Euro pro Jahr (bei Ehepaaren: 23.208 Euro).
Wer zusätzlich zur gesetzlichen Rente Einnahmen hat (z. B. Miete, Betriebsrente oder Kapitalerträge), überschreitet schnell den Freibetrag und muss Einkommensteuer zahlen.
Die Grundrente: Zusatzleistung für langjährig GeringverdienendeSeit 2021 gibt es die Grundrente. Sie soll Menschen mit niedrigen Rentenansprüchen entlasten, wenn sie trotz geringem Einkommen mindestens 33 Versicherungsjahre vorweisen können. Ab 35 Jahren steigt der Anspruch auf die volle Aufstockung.
Wer profitiert?- Wer über Jahrzehnte in Teilzeit oder im Niedriglohnsektor gearbeitet hat
- Wer Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat
- Wer keine zusätzliche Grundsicherung beantragen möchte
Keine Antragstellung nötig: Die Grundrente wird automatisch geprüft und mit der Rente ausgezahlt. Allerdings erfolgt die Berechnung in vielen Fällen mit Verzögerung, weshalb Nachzahlungen möglich sind.
Renten im europäischen Vergleich: Deutschland im MittelfeldDeutschland liegt mit durchschnittlich 1.440 Euro brutto leicht über dem EU-Durchschnitt von 1.294 Euro (Eurostat, 2021). Doch dieser Vergleich ist mit Vorsicht zu genießen. Denn er basiert auf nominalen Beträgen – nicht auf der Kaufkraft.
Berücksichtigt man die Lebenshaltungskosten, verschiebt sich das Bild:
- Länder wie Österreich (1.962 Euro) oder Niederlande (1.931 Euro) zahlen nominal höhere Renten.
- In Luxemburg erhalten Rentner sogar durchschnittlich 2.575 Euro.
- Dennoch ist in Deutschland die private Vorsorge weitverbreitet – viele Menschen haben eine Betriebsrente, Riester-Rente oder setzen auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge.
Nur rund 52 % der Haushalte verlassen sich ausschließlich auf die gesetzliche Rente. Weitere Einnahmequellen:
- Betriebsrenten: Immer mehr Tarifverträge beinhalten arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenmodelle.
- Private Rentenversicherungen: Zahlreiche Menschen nutzen Sofortrenten aus Lebensversicherungen.
- Immobilienverrentung: Wer Eigentum besitzt, kann über Rückmietmodelle oder Leibrente zusätzliche Einnahmen erzielen.
- Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden und Kursgewinne ergänzen das Budget.
- Erwerbstätigkeit im Alter: Über 1,5 Millionen Ruheständler in Deutschland arbeiten weiter – teils aus finanziellen Gründen, teils aus sozialen.
Der Beitrag So hoch ist deine Rente nach 45 Arbeitsjahren – Ganze Tabelle erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wohngeld-Bezieherin muss 380 Euro nachzahlen – weil Grundsteuer und CO2-Abgabe gleichzeitig kommen
Wer Wohngeld bezieht, lebt bereits an der finanziellen Grenze. Die laufenden Vorauszahlungen für Nebenkosten sind knapp kalkuliert, der Spielraum für Nachzahlungen gleich null. Genau diese Haushalte trifft 2026 eine Konstellation, die kein sozialpolitisches Schutzinstrument abfängt: Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2025 landet erstmals mit der neuen Grundsteuer im Briefkasten – und gleichzeitig steigt die CO2-Abgabe auf den höchsten Stand seit ihrer Einführung.
Beides zusammen ergibt nicht nur höhere Kosten. Es ergibt eine Forderung, die Wohngeld-Empfänger allein tragen müssen.
Rund zwei Millionen Haushalte in Deutschland beziehen aktuell Wohngeld – die meisten von ihnen zur Miete in Bestandsgebäuden mit Gas- oder Ölheizung, also genau den Wohnungen, in denen beide Kostentreiber am schärfsten wirken.
Der Doppelschlag war absehbar und politisch vermeidbar. Dennoch entschied die Bundesregierung, das Wohngeld für 2026 nicht anzuheben; die nächste reguläre Anpassung nach § 43 WoGG ist erst für den 1. Januar 2027 vorgesehen.
Warum die Grundsteuer-Nachzahlung erst 2026 ankommtDie Grundsteuerreform trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. Auf Basis eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 wurden die alten Einheitswerte aus den 1960er-Jahren durch aktuelle Grundstückswerte ersetzt. Die neue Formel lautet: Grundstückswert × Steuermesszahl × Hebesatz.
Was einfach klingt, hat in der Praxis zu teils drastischen Sprüngen geführt. Die ZDF-Berichterstattung dokumentierte Fälle, in denen sich die jährliche Grundsteuerlast versechsfacht hat – etwa in Stuttgart, wo aus 445 Euro plötzlich 2.695 Euro wurden.
Für Mieter ist entscheidend: Die Grundsteuer gehört nach § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu den umlagefähigen Betriebskosten. Vermieter dürfen sie vollständig auf die Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Die neuen, höheren Grundsteuerbeträge sind seit dem 1. Januar 2025 rechtlich fällig – aber in den Nebenkostenabrechnungen auftauchen werden sie erst jetzt, im Laufe des Jahres 2026. Denn Betriebskostenabrechnungen werden rückwirkend für das Vorjahr erstellt. Die Frist für Vermieter läuft bis zum 31. Dezember 2026.
Was das konkret bedeutet: Wer bisher als Wohngeld-Empfänger 15 oder 20 Euro monatlich Grundsteueranteil in seiner Vorauszahlung hatte, könnte in der Abrechnung nun mit dem Doppelten oder Dreifachen konfrontiert werden. Nachzahlungen von mehreren Hundert Euro sind realistisch.
Der Deutsche Mieterbund warnte öffentlich, dass es im Einzelfall sogar vierstellige Nachforderungen geben kann – vor allem dann, wenn Vermieter die Vorauszahlungen noch nicht angepasst hatten und der gesamte Differenzbetrag für 2025 auf einmal fällig wird.
Karin F., 61 Jahre alt, wohnt seit fast zwanzig Jahren in einer Altbauwohnung in Leipzig. Sie bezieht Wohngeld und kommt monatlich knapp über die Runden. Als die Nebenkostenabrechnung für 2025 im Frühjahr 2026 in ihrem Briefkasten landet, steht darin bei der Position Grundsteuer ein Betrag, den sie nicht erwartet hat:
Die Grundsteuer für ihr Gründerzeithaus ist nach der Reform um 142 Prozent gestiegen – ihr anteiliger Mehrbetrag für das Abrechnungsjahr 2025 beläuft sich auf 380 Euro. Einen Rücklagenpuffer hat sie nicht. Das Wohngeld übernimmt diese Nachzahlung nicht.
CO2-Abgabe 2026: Der zweite Treffer in derselben RechnungZeitgleich wirkt ein zweiter Kostenblock. Die CO2-Abgabe, geregelt im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), steigt 2026 von 55 Euro je Tonne Kohlendioxid auf bis zu 65 Euro. Ab diesem Jahr bildet sich der Preis nicht mehr durch politisch festgesetzte Fixwerte, sondern durch Auktionen im Emissionshandel – mit einem gesetzlichen Korridor zwischen 55 und 65 Euro.
Für einen Musterhaushalt mit Gasheizung und einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden ergibt sich daraus laut Verbraucherzentrale eine CO2-Abgabe von 263 bis 311 Euro im Jahr. Das sind bis zu 74 Euro mehr als im Vorjahr.
Wer in der Jahresabrechnung davon wie viel zahlt, hängt vom Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ab. Das Gesetz schreibt ein zehngliederiges Stufenmodell vor: Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto mehr muss der Vermieter übernehmen.
In Gebäuden mit dem höchsten CO2-Ausstoß – mehr als 52 Kilogramm je Quadratmeter und Jahr – tragen Mieter nur fünf Prozent der Kosten. In energetisch effizienten Neubauten (Effizienzhaus 55) zahlen Mieter hingegen den vollen Betrag.
Für die meisten Wohngeld-Empfänger, die erfahrungsgemäß in älteren, weniger sanierten Bestandsgebäuden wohnen, ist die Belastung durch das Stufenmodell zwar begrenzt – aber nicht null. Und der gestiegene CO2-Preis erhöht auch den Vermieteranteil, der sich in höheren Heiznebenkosten niederschlagen kann.
Entscheidend für die Praxis: Die CO2-Kostenaufteilung muss vom Vermieter in der Heizkostenabrechnung transparent ausgewiesen werden. Fehlen diese Angaben oder wird die Aufteilung nicht vorgenommen, haben Mieter das Recht, drei Prozent der Heizkosten zu kürzen.
Wer eine Gasetagenheizung oder einen Direktvertrag mit dem Versorger hat, muss die anteilige Erstattung vom Vermieter selbst einfordern – schriftlich, mit Bezug auf den CO2-Kostenanteil aus der Brennstoffrechnung.
Die entscheidende Lücke: Was Wohngeld nicht abdecktDas Wohngeld-Plus-Gesetz von 2023 brachte eine dauerhafte Heizkostenkomponente. Sie erhöht das Wohngeld pauschal um durchschnittlich 1,20 Euro je Quadratmeter. Für einen Einpersonenhaushalt sind das knapp 110 Euro pro Monat als Heizpauschale innerhalb der Wohngeldberechnung.
Diese Pauschale ist aber statisch. Sie reagiert nicht auf steigende CO2-Preise, nicht auf Grundsteuererhöhungen, nicht auf die konkrete Nebenkostenabrechnung des einzelnen Haushalts.
Noch gravierender ist eine andere Regel: Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung werden vom Wohngeld schlicht nicht übernommen. Das Wohnungsamt erstattet keine Einmalnachforderungen des Vermieters.
Wer also im Mai oder Juni 2026 eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung von 600 Euro erhält, muss diese vollständig aus eigenen Mitteln begleichen. Es gibt keinen gesetzlichen Mechanismus, der diese Lücke schließt.
Das ist keine neue Erkenntnis, trifft aber in der Summe Grundsteuer und CO2-Abgabe 2026 mit besonderer Wucht. Der Deutsche Mieterbund formulierte es in Reaktion auf die ausbleibende Wohngelderhöhung unmissverständlich: Während Heizkosten und Nebenkosten seit Monaten stiegen, blieben die Wohngeldgrenzen auf altem Stand. Die nächste planmäßige Fortschreibung nach § 43 Absatz 1 WoGG ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.
Wann eine Anpassung des Wohngelds trotzdem möglich istEs gibt eine gesetzliche Hintertür – sie ist eng, aber real. § 31 WoGG ermöglicht während eines laufenden Bewilligungszeitraums eine Erhöhung des Wohngelds, wenn die zu berücksichtigende Miete – also die Bruttokaltmiete – um mehr als 30 Prozent steigt.
Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten, zu denen ausdrücklich auch die Grundsteuer zählt. Steigen die monatlichen Vorauszahlungen deutlich – weil der Vermieter sie nach der Grundsteuerabrechnung angepasst hat –, kann das die Schwelle von 30 Prozent übersteigen und einen Anspruch auf höheres Wohngeld auslösen.
Der Anpassungsantrag muss aktiv gestellt werden. Die Wohngeldstelle handelt nicht von sich aus. Wer also im Herbst 2026 eine Erhöhung der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung durch den Vermieter erhält, sollte sofort prüfen, ob die neue Bruttokaltmiete die 30-Prozent-Schwelle übersteigt, und einen Änderungsantrag stellen. Der Antrag gilt ab dem Monat des Eingangs bei der Behörde – rückwirkende Zahlungen gibt es nicht.
Wichtig ist dabei die korrekte Berechnung: Heizkosten und Warmwasser fließen nicht in die Bruttokaltmiete für das Wohngeld ein. Die Wohngeldstelle berücksichtigt diese Positionen separat über die Heizkostenkomponente. Was zählt, ist die Kaltmiete plus die kalten Betriebskosten inklusive der neuen Grundsteuer.
Wer in einem Haus wohnt, dessen Grundsteuer sich verdoppelt oder verdreifacht hat, und dessen Vermieter die Vorauszahlungen entsprechend erhöht, hat gute Chancen, dass die 30-Prozent-Schwelle überschritten wird.
Was jetzt zu tun ist: Schritt für SchrittDer wichtigste erste Schritt ist die Sichtung der Nebenkostenabrechnung, sobald sie eintrifft. Wer Wohngeld bezieht, muss zwei Positionen gezielt prüfen:
erstens den Grundsteuerbetrag und den Vergleich mit dem Vorjahr – liegt eine deutliche Erhöhung vor, hat man das Recht, vom Vermieter Einsicht in den Grundsteuerbescheid zu verlangen;
zweitens die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung, inklusive Prüfung, ob der Vermieter seinen Anteil korrekt abgezogen hat.
Wenn der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen nach der Abrechnung anhebt, gilt: Die Anpassung muss schriftlich erklärt werden und wirkt erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang der Erklärung. Rückwirkende Erhöhungen sind unzulässig – Vermieter, die das trotzdem versuchen, können schriftlich widersprochen werden.
Wer eine Erhöhung erhält, hat das Recht, die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang schriftlich anzufechten.
Zeigt die Prüfung, dass die neue Bruttokaltmiete die bisherige um mehr als 30 Prozent übersteigt, sollte unverzüglich ein Änderungsantrag bei der Wohngeldstelle gestellt werden. Beizufügen sind der aktuelle Mietvertrag oder eine Erklärung des Vermieters über die angepassten Vorauszahlungen, der neue Grundsteuerbescheid (soweit verfügbar) und die aktuelle Nebenkostenabrechnung als Nachweis.
Wer die Nachzahlung nicht zahlen kann, sollte nicht schweigen. Das Amt für Wohnungswesen kann keine Betriebskostennachzahlungen übernehmen – wohl aber prüfen, ob durch den Anstieg der laufenden Wohnkosten nun erstmals ein Anspruch auf Bürgergeld (bald: Grundsicherung) besteht.
Wer bisher knapp über der Bedürftigkeitsgrenze lag und durch die gestiegene Wohnkostenbelastung unter sie rutscht, kann im Fälligkeitsmonat der Nachzahlung Leistungen beim Jobcenter beantragen. Diese Prüfung kostet nichts und blockiert keine anderen Ansprüche.
Vermieter-Fehler erkennen und nutzenGerade bei der erstmaligen Abrechnung der neuen Grundsteuer und der CO2-Aufteilung passieren Vermietern häufig Fehler. In gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeflächen muss die Grundsteuer nach Nutzungsart aufgeteilt werden; eine pauschale Umlage auf alle Mieter nach Quadratmetern ist rechtswidrig.
Gewerbliche Flächen dürfen den Wohnungsmietern nicht anteilig berechnet werden. Liegt der Gewerbeanteil vor, muss die Grundsteuerbelastung für Wohn- und Gewerbemieter getrennt ermittelt werden.
Bei der CO2-Abgabe ist ein anderer Fehler verbreitet: Viele Vermieter weisen die Aufteilung entweder gar nicht aus oder rechnen sie falsch. Das Stufenmodell erfordert, dass der jährliche CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter ermittelt wird – eine Information, die aus dem Energieausweis oder der Versorgerrechnung hervorgeht.
Ist die Berechnung nicht nachvollziehbar dokumentiert, hat der Mieter das Recht auf Einsicht in die Grundlagenunterlagen und kann die Abrechnung beanstanden.
Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung müssen schriftlich und innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung beim Vermieter eingehen. Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht erhobener Beträge.
Im Zweifel lohnt der Gang zum Mieterverein oder zur Verbraucherzentrale – für Wohngeld-Empfänger besonders, weil eine unkorrigierte fehlerhafte Abrechnung nicht nur einmalig belastet, sondern dauerhaft höhere Vorauszahlungen nach sich zieht, die den Wohngeldbetrag zwar theoretisch erhöhen können, aber erst nach einem Änderungsantrag.
FAQKann ich als Wohngeld-Empfänger eine Betriebskostennachzahlung direkt beim Wohnungsamt anmelden?
Nein. Das Wohnungsamt erstattet keine Einmal-Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung. Das Wohngeld ist ein monatlicher Zuschuss zur laufenden Miete, keine Absicherung für Jahresabrechnungen. Ist die Nachzahlung unbezahlbar, kann im Fälligkeitsmonat geprüft werden, ob ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherungsleistungen beim Jobcenter besteht.
Kann mein Vermieter die Grundsteuererhöhung rückwirkend auf mehrere Jahre umlegen?
Nur eingeschränkt. Kommt der Grundsteuerbescheid verspätet, hat der Vermieter drei Monate Zeit, die Erhöhung an den Mieter weiterzugeben. Eine generelle rückwirkende Umlage über mehrere Abrechnungsjahre hinweg ist unzulässig. Nur der Zeitraum, für den der Bescheid verspätet kam, kann unter dieser Ausnahmeregel abgerechnet werden.
Ich habe eine Etagenheizung mit eigenem Gasvertrag. Wer zahlt meinen CO2-Anteil?
Sie als Mieter zahlen zunächst die volle CO2-Abgabe an den Versorger. Den Vermieteranteil nach dem Stufenmodell müssen Sie selbst berechnen und schriftlich beim Vermieter einfordern. Der Deutsche Mieterbund stellt dafür ein Musterschreiben und eine Berechnungshilfe bereit.
Was gilt als Bruttokaltmiete beim Wohngeld, wenn ich meine Anpassung berechnen will?
Zur Bruttokaltmiete zählen Nettokaltmiete plus alle kalten Betriebskosten: Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Hausmeister, Versicherungen und weitere laufende öffentliche Lasten. Ausdrücklich nicht dazu gehören Heizkosten und Warmwasser – diese fließen über die separate Heizkostenkomponente ins Wohngeld ein.
Bis wann muss ich Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung erheben?
Innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung, schriftlich beim Vermieter. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch auf Rückforderung, auch wenn die Abrechnung nachweislich fehlerhaft ist.
Bundesministerium der Justiz: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
Bundesministerium der Justiz: Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Bundesministerium der Justiz: Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesministerium der Justiz: Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Deutscher Mieterbund: CO2-Kosten – wie bekommen Sie Ihr Geld zurück?
Verbraucherzentrale NRW: Unterstützung bei hohen Heizkosten
betanet: Wohngeld – Voraussetzungen und Antrag
Der Beitrag Wohngeld-Bezieherin muss 380 Euro nachzahlen – weil Grundsteuer und CO2-Abgabe gleichzeitig kommen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.