Sammlung von Newsfeeds

Ehepartner von Pflegebedürftigen dürfen nicht aufs Bürgergeld-Niveau gedrückt werden – Experte

Lesedauer 2 Minuten

Rechtsanwalt Markus Karpinski klärt über die Rechtslage bei Pflegebedürftigkeit und Sozialhilfe auf. Demzufolge dürfe ein Ehegatte nicht auf Bürgergeld Niveau gesetzt werden. Denn dieses würde einen Anreiz zur Trennung schaffen und damit gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz verstoßen.

Sozialämter handeln oft falsch

Laut Karpinski würden Sozialämter häufig falsch handeln und Einkommen wie Vermögen des Ehegatten heranziehen. Dies täten sie, weil sie den Paragrafen 19 Abs. 2 des SGB XII falsch interpretierten.

In diesem würde vermutet, dass sich Ehegatten gegenseitig unterstützten, nicht aber vorausgesetzt, und diese Vermutung könne wiederlegt werden, wie Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof bestätigt hätten.

So hätte die Rechtsprechung bestätigt, dass vom Ehegatten nicht mehr Unterstsützung gefordert werden dürfte, als die zu der er unterhaltsrechtlich verpflichtet sei, führt Karpinski aus.

Das Sozialamt müsse dem Ehegatten mehr belassen als den Sozialhilfesatz, wenn ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe erhalte. Der Ehepartner müsse regelmäßig die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten dürfen.

In der Praxis, so Karpinski, würden sich Sozialämter jedoch daran nicht halten und dem Ehepartner kaum mehr lassen als einem Leistungsberechtigten beim SGB II.

Verstoß gegen den besonderen Schutz der Ehe und Familie

Dies dürfe, so Karpinski, jedoch nicht geschehen, Es würde nämlich einen Anreiz zur Trennung schaffen und somit gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 des Grundgesetzes verstoßen.

Warum handeln die Sozialämter falsch?

Laut Karpinski handeln die Sozialämter nach der Devise des Paragrafen 19, Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII und sehen sich berechtigt, vom Einkommen des Ehepartners so viel zu berechnen, dass diesem nur das Exsistenzminimum übrig bleibe.

Das Bundessozialgericht hätte jedoch klargestellt, dass besagter Absatz lediglich die Vermutung äußere, dass Ehegatten bereit seien, Einkommen und Vermögen bis an die Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit füreinander einzusetzen. Eine gesetzliche Vermutung könne jedoch widerlegt werden.

Was können Betroffene tun?

Um zu verhindern, selbst in die Sozilahilfebedürftigkeit gepresst zu werden, reiche es für Ehepartner aus, so Karpinski, bereits beim Antrag klarzustellen, dass er nur soviel von seinem Einkommen zahlt, wie er auch bei einer Trennung zahlen müsste.

Damit sei die gesetzliche Vermutung, auf die die Sozialämter sich beziehen, widerlegt.

Wie ist die Rechtsgrundlage?

Karpinski zitiert Urteile, auf die er seine Rechtsansicht stützt. So entschied das Bundessozialgericht 2012 (Az. B 8 SO 13/11 R). Das Bundessozialgericht hätte darin formuliert, der Gesetzgeber gehe “typisierend davon aus”, dass Ehegatten sich bis zur Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit unterstützten. Dies entspräche, so Karpinski, einer Vermutung.

2010 hätte das BSG unterstrichen, dass es (lediglich) eine Vermutung geäußert würde (Az. B 14 AS 51/09 R). Es handle sich, so das das BSG damals ausdrücklich, nicht um eine Rechtspflicht.

Der Bundesgerichtshof hätte 2016 entschieden, dass der Ehepartner nur Unterhalt in Höhe des Trennungsunterhaltes zu zahlen habe. (Az. XII ZB 485/14) Dies sei, laut BGH, auch sozial- wie verfassungsrechtlich begründet.

Wäre es nämlich umgehehrt, dann würde dies ein Privileg für die Ehepartner darstellen, die sich bei Heimaufnahme des Pflegebedürftigen vom Partner trennten. Ein solches Privileg würde aber dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz widersprechen.

Der Beitrag Ehepartner von Pflegebedürftigen dürfen nicht aufs Bürgergeld-Niveau gedrückt werden – Experte erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Meeting on economic issues

PRESIDENT OF RUSSIA - 15. April 2026 - 12:25

Vladimir Putin held a meeting on economic issues.

Kategorien: Externe Ticker

Arbeitslosengeld-Anspruch trotz Studium – Urteil

Lesedauer 5 Minuten

Viele Bezieher von Arbeitslosengeld I erleben es immer wieder: Die Agentur für Arbeit lehnt den Antrag ab, weil angeblich Zeiten fehlen. Besonders heikel wird es, wenn Sie während eines Studiums oder einer Weiterbildung gearbeitet haben. Genau hier schafft ein Urteil des Sozialgerichts Nürnberg Klarheit (Urteil vom 08.03.2022, Az. S 22 AL 129/21).

Das Gericht stärkt die Rechte von Arbeitslosen deutlich. Es stellt klar, dass nicht jede Tätigkeit während eines Studiums automatisch versicherungsfrei ist. Entscheidend bleibt, wie Ihre Arbeit tatsächlich ausgestaltet war.

Wenn die Agentur für Arbeit falsch rechnet

Im entschiedenen Fall verweigerte die Agentur für Arbeit der Klägerin Arbeitslosengeld I für einen kurzen Zeitraum im Januar 2021. Sie argumentierte, die Frau habe die notwendige Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Dabei blendete sie eine mehrmonatige Vollzeittätigkeit während eines unterbrochenen Studiums vollständig aus.

Das Sozialgericht Nürnberg korrigierte diese Sichtweise. Es stellte fest, dass die Klägerin ausreichend versicherungspflichtige Zeiten gesammelt hatte. Die Ablehnung des Arbeitslosengeldes war rechtswidrig.

Der konkrete Fall vor dem Sozialgericht Nürnberg

Die Klägerin arbeitete mehrere Jahre in Vollzeit bei einem Unternehmen in Nürnberg. Danach nahm sie ein Postgraduiertenstudium im Bereich Informatik an einer amerikanischen Universität auf. Für dieses Studium erhielt sie ein Stipendium, das eine parallele Erwerbstätigkeit grundsätzlich untersagte.

Als die Corona-Pandemie begann, kehrte sie nach Deutschland zurück. Die Universität stellte den Studiengang vollständig auf Online-Lehre um. Anders als an deutschen Hochschulen gibt es dort keine klassischen Semesterferien, sondern fest definierte Studienabschnitte, für die sich Studierende jeweils neu anmelden müssen.

Unterbrechung des Studiums und Wechsel in Vollzeitarbeit

Für den sogenannten Summer Term meldete sich die Klägerin bewusst nicht an. Sie erhielt von der Stipendiengeberin ausdrücklich die Erlaubnis, das Studium zu unterbrechen und in dieser Zeit einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen. Gleichzeitig entfielen die Stipendienzahlungen vollständig.

In dieser Phase nahm sie eine befristete Vollzeitstelle bei einem Unternehmen in Deutschland auf. Sie arbeitete dort 40 Stunden pro Woche, erhielt ein hohes Monatsgehalt und widmete ihre gesamte Arbeitskraft der Tätigkeit. Der Arbeitgeber führte Sozialversicherungsbeiträge ab und band sie fest in ein anspruchsvolles Projekt ein.

Rückkehr ins Studium und Antrag auf Arbeitslosengeld

Nach Ende dieser Beschäftigung setzte die Klägerin ihr Studium fort und schloss es erfolgreich ab. Anschließend meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld I. Für einen kurzen Übergangszeitraum zwischen Studienende und neuer Beschäftigung verlangte sie Leistungen von der Agentur für Arbeit.

Die Agentur lehnt den Antrag ab

Die Agentur lehnte den Antrag ab. Sie argumentierte, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil die Tätigkeit während des Studiums als versicherungsfreies Praktikum zu werten sei. Damit rechnete sie diese Monate nicht an.

Streit um Studentenstatus und Versicherungspflicht

Die Klägerin widersprach dieser Einschätzung. Sie machte geltend, dass sie während der Tätigkeit gar keine Studentin gewesen sei. Sie war nicht immatrikuliert, zahlte keine Studiengebühren und nahm an keinen Lehrveranstaltungen teil.

Das Sozialgericht Nürnberg folgte dieser Argumentation. Es stellte fest, dass die Klägerin ihr Studium tatsächlich unterbrochen hatte und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin anzusehen war. Das sogenannte Studentenprivileg griff daher nicht.

Entscheidung zugunsten der Klägerin

Das Gericht wertete die Tätigkeit als versicherungspflichtige Beschäftigung. Dadurch hatte die Klägerin auch nach dem 31.12.2019 ausreichend Pflichtbeitragszeiten erworben. Für sie galt deshalb die verlängerte Rahmenfrist von 30 Monaten.

Unter Einbeziehung aller Beschäftigungszeiten erfüllte sie die Anwartschaftszeit deutlich. Das Sozialgericht verurteilte die Agentur für Arbeit, das Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum zu zahlen. Damit bestätigte es, dass formale Etiketten wie „Studium“ oder „Praktikum“ nicht entscheidend sind, sondern allein die tatsächlichen Lebensumstände.

Arbeit ist nicht gleich Studium

Die Agentur für Arbeit berief sich auf das sogenannte Studentenprivileg. Danach sind Studierende oft versicherungsfrei, wenn sie neben dem Studium arbeiten. Das Gericht zieht hier jedoch eine klare Linie und prüft den Einzelfall.

Wer das Studium tatsächlich unterbricht, sich nicht für den Studienabschnitt anmeldet und in Vollzeit arbeitet, bleibt nicht automatisch „ordentlicher Studierender“. Das Gericht knüpft damit an die Grundsätze des Bundessozialgerichts an, wonach nicht allein die Stundenzahl zählt, sondern das Gesamtbild. Entscheidend ist, ob Studium oder Beschäftigung den Schwerpunkt Ihres Lebens prägt.

Rahmenfrist kann länger sein als gedacht

Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft die Rahmenfrist. Weil die Klägerin nach dem 31.12.2019 versicherungspflichtig gearbeitet hatte, galt für sie die verlängerte Rahmenfrist von 30 Monaten. Dadurch konnte sie mehr Zeiten in die Anwartschaft einbeziehen.

Das Sozialgericht stellte klar, dass die Agentur diese Regelung falsch angewendet hatte. Mit der längeren Rahmenfrist erreichte die Klägerin ohne Zweifel die erforderlichen zwölf Monate. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I stand dem Grunde nach fest.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Urteil zeigt Ihnen, dass die Agentur für Arbeit Beschäftigungszeiten nicht einfach mit dem Etikett „Studium“ oder „Praktikum“ aus der Anwartschaft streichen darf. Sie können verlangen, dass die Behörde den Einzelfall prüft und das Gesamtbild bewertet. Wenn Sie Ihr Studium tatsächlich unterbrochen haben und in Vollzeit gearbeitet haben, stärkt Ihnen dieses Urteil den Rücken.

Für Betroffene steckt die wichtigste Botschaft im Begriff „Erscheinungsbild“. Das Gericht schaut darauf, was Ihren Alltag geprägt hat: Haben Sie studiert oder haben Sie gearbeitet? Wenn Sie nicht für einen Studienabschnitt angemeldet waren, keine Studiengebühren gezahlt haben und Ihre Arbeitskraft vollständig einem Arbeitgeber widmen mussten, spricht vieles für Versicherungspflicht und damit für anrechenbare Zeiten.

Ablehnungsbescheid ist kein Endpunkt

Praktisch bedeutet das: Sie sollten einen Ablehnungsbescheid nicht hinnehmen, wenn die Agentur Ihre Tätigkeit pauschal als versicherungsfrei einordnet. Sie können Widerspruch einlegen und aufzeigen, dass Sie nicht als „ordentliche Studierende“ gearbeitet haben, sondern als vollwertige Arbeitnehmerin oder vollwertiger Arbeitnehmer. Das Urteil macht deutlich, dass Gerichte solche Konstruktionen auseinandernehmen, wenn die Fakten nicht zum Studentenprivileg passen.

Besonders wichtig ist auch die Frage der Rahmenfrist. Wenn Sie nach dem 31.12.2019 versicherungspflichtig gearbeitet haben, kann für Sie eine längere Rahmenfrist gelten und damit ein deutlich größerer Zeitraum, in dem Sie Zeiten sammeln. Wer hier sauber rechnet, kippt oft die Ablehnung und sichert sich den Anspruch.

Sichern Sie alle Unterlagen

Am Ende steht eine klare Konsequenz: Sichern Sie Belege und argumentieren Sie konkret. Legen Sie Arbeitsvertrag, Stundenumfang, Lohnabrechnungen, Projektaufgaben und Nachweise zur Unterbrechung des Studiums vor. Je klarer Sie zeigen, dass Arbeit die Hauptsache war, desto stärker wird Ihre Position.

Modelle für die Praxis

Zwei Modelle für die Praxis verdeutlichen, wann Sie vermutlich trotz Studium einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, und wann nicht. Viele andere Situationen sind denkbar, und Sie sollten sich im Zweifelsfall vorausschauend sozialrechtlich beraten lassen.

Modell 1: Isabella – Anspruch auf ALG I trotz Studium

Isabella ist zwar formell Studierende, doch ihr Studium tritt faktisch in den Hintergrund. Sie unterbricht einen Studienabschnitt, meldet sich für das Semester nicht an und zahlt keine Studiengebühren. Stattdessen arbeitet sie mehrere Monate in Vollzeit, erhält ein marktübliches Gehalt und widmet ihre gesamte Arbeitskraft einem Arbeitgeber, der sie fest in Projekte einbindet.

Nach dem Gesamtbild prägt nicht das Studium, sondern die Erwerbsarbeit Isabellas Alltag. Sie tritt nach außen nicht als Studentin auf, sondern als vollwertige Arbeitnehmerin. In einem solchen Fall besteht nach der Rechtsprechung eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Gerichte von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgehen und diese Zeiten für die Anwartschaft auf ALG I zählen.

Modell 2: Benjamin – Kein Anspruch auf ALG I trotz Beschäftigung

Benjamin ist während seines Studiums durchgehend immatrikuliert. Er besucht regelmäßig Lehrveranstaltungen, zahlt Studiengebühren und organisiert seine Erwerbstätigkeit klar um den Studienbetrieb herum. Seine Arbeit erfolgt neben dem Studium, auch wenn sie zeitweise mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst.

Nach außen bleibt Benjamin eindeutig Student. Das Studium ist die Hauptsache, die Arbeit nur Nebensache. In diesem Modell greift regelmäßig das Studentenprivileg, sodass die Beschäftigung als versicherungsfrei gilt und keinen Anspruch auf ALG I begründet.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

Zählt Arbeit während eines Studiums für ALG I?
Ja, wenn das Studium tatsächlich unterbrochen ist und die Arbeit den Schwerpunkt bildet.

Was ist entscheidend für die Versicherungspflicht?
Nicht der Titel „Praktikum“, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit und das Gesamtbild.

Spielt die 20-Stunden-Grenze immer eine Rolle?
Nein, sie ist nur ein Indiz und keine starre Grenze, weil Gerichte den Einzelfall bewerten.

Kann sich die Rahmenfrist verlängern?
Ja, wenn Sie nach dem 31.12.2019 versicherungspflichtig beschäftigt waren, kann eine 30-monatige Rahmenfrist gelten.

Lohnt sich eine Klage gegen die Ablehnung von ALG I?
Ja, wenn die Agentur Zeiten pauschal ausschließt oder die Rahmenfrist falsch berechnet.

Fazit

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg zeigt deutlich: Die Agentur für Arbeit darf nicht schematisch entscheiden. Wenn Sie während eines Studiums tatsächlich gearbeitet haben, zählt diese Zeit unter Umständen voll für Ihren ALG-I-Anspruch. Wer sich wehrt, kann bares Geld sichern und fehlerhafte Bescheide korrigieren lassen.

Der Beitrag Arbeitslosengeld-Anspruch trotz Studium – Urteil erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

So wirken sich 2 Jahre Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente aus

Lesedauer 3 Minuten

Ob Arbeitslosigkeit die Rente schmälert oder beinahe neutral bleibt, entscheidet sich an zwei Stellen der Rentenformel: Zum einen daran, ob in dieser Zeit Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung fließen und damit Entgeltpunkte entstehen.

Zum anderen daran, ob die Monate für wichtige Wartezeiten zählen, etwa für die Altersrente für langjährig (35 Jahre) oder besonders langjährig Versicherte (45 Jahre). Maßstab für die Rentenhöhe ist der sogenannte aktuelle Rentenwert, der seit dem 1. Juli 2025 bundeseinheitlich 40,79 Euro pro Entgeltpunkt beträgt.

Arbeitslosengeld I: Pflichtbeiträge – aber auf reduzierter Basis

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I (ALG I) zahlt die Agentur für Arbeit Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung. Bewertet wird dabei nicht Ihr frühere voller Verdienst, sondern 80 Prozent des dem ALG I zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Das bedeutet: Pro ALG-I-Jahr entstehen grundsätzlich 20 Prozent weniger Entgeltpunkte als in einem Beschäftigungsjahr mit demselben früheren Verdienst.

Bürgergeld/ALG II: Anrechnungszeit statt Rentenpunkten

Anders sieht es beim Bürgergeld (früher ALG II) aus: Seit 2011 zahlen Jobcenter hierfür keine Rentenbeiträge mehr. Diese Monate gelten rentenrechtlich zwar als Anrechnungszeiten und helfen damit u. a. beim Erreichen bestimmter Wartezeiten, erhöhen die Rentenhöhe aber in der Regel nicht, weil keine eigenen Entgeltpunkte entstehen. Wer Bürgergeld bezieht, sollte daher besonders auf Lücken im Versicherungsverlauf achten.

Zählen die zwei Jahre für „35“ und „45“? Die Wartezeiten-Falle

Für die Altersrente für langjährig Versicherte zählen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (inklusive Zeiten ohne Leistungsbezug, wenn man arbeitslos gemeldet ist) grundsätzlich zur 35-Jahre-Wartezeit. Für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) werden Zeiten mit ALG I grundsätzlich berücksichtigt – mit einer wichtigen Ausnahme: Liegen sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, zählen sie nur dann mit, wenn die Arbeitslosigkeit auf Insolvenz oder vollständige Betriebsaufgabe beruht. Bürgergeld/ALG II wird für die 45-Jahre-Wartezeit nicht angerechnet.

Gemeldet sein ist Gold wert

Wer keinen Anspruch auf Leistungen hat, sollte sich dennoch bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Nur dann werden diese Monate als Anrechnungszeit geführt – das kann später entscheidend sein, um Wartezeiten zu erfüllen oder Lücken zu vermeiden.

Zwei Jahre Arbeitslosigkeit – so wirkt das in Euro

Wie stark zwei Jahre Arbeitslosigkeit Ihre spätere Rente beeinflussen, hängt vom konkreten Verlauf ab:

Fall 1: Zwei Jahre komplett mit ALG I
Bei einem früheren Durchschnittsverdienst entstehen durch die 80-Prozent-Bewertung rund 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr. Zwei Jahre ALG I bringen damit etwa 1,6 Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert ergibt das rund 65,26 Euro Bruttorente pro Monat.

Zum Vergleich: Zwei Jahre Beschäftigung mit Durchschnittsverdienst ergäben etwa 2,0 Entgeltpunkte bzw. rund 81,58 Euro pro Monat. Der „Preis“ der Arbeitslosigkeit in diesem Beispiel läge also bei rund 16,32 Euro Monatsrente.

Die Logik bleibt gleich, wenn Ihr früherer Verdienst unter oder über dem Durchschnitt lag: Bei 80 Prozent des Durchschnitts wären es über zwei Jahre rund 52,21 Euro; bei 120 Prozent rund 78,32 Euro.

Fall 2: Ein Jahr ALG I, ein Jahr Bürgergeld oder ungemeldete Arbeitslosigkeit
Das ALG-I-Jahr erzeugt bei früherem Durchschnittsverdienst etwa 0,8 Entgeltpunkte und damit rund 32,63 Euro Monatsrente. Das Bürgergeld-Jahr bringt in der Regel keine zusätzlichen Entgeltpunkte; es zählt aber – sofern arbeitslos gemeldet – als Anrechnungszeit für die 35-Jahre-Wartezeit.

Fall 3: Zwei Jahre Bürgergeld oder ungemeldete Arbeitslosigkeit
Hier entstehen typischerweise keine Entgeltpunkte. Für die 35-Jahre-Wartezeit können die Monate als Anrechnungszeit zählen, für die 45-Jahre-Wartezeit jedoch nicht. Wer darüber hinaus nicht gemeldet ist, riskiert echte Lücken im Versicherungsverlauf, die weder für Wartezeiten zählen noch bewertet werden.

Kurz vor der Rente: Der heikle Zeitraum

Besonders sensibel sind die letzten 24 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. ALG-I-Zeiten in diesem Fenster werden – wie beschrieben – für die 45-Jahre-Wartezeit nur in Ausnahmefällen berücksichtigt.

Wer kurz vor der Rente arbeitslos wird und noch Monate zur 45-Jahre-Wartezeit braucht, sollte deshalb prüfen, ob rentenversicherungspflichtige Beschäftigung – auch im kleinen Umfang – die bessere Option ist.

Wege, um Nachteile abzufedern

Wer während der Arbeitslosigkeit arbeitet, etwa im Minijob, ist seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und erwirbt dadurch Pflichtbeitragszeiten und Entgeltpunkte – es sei denn, man hat sich ausdrücklich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Solche Zeiten zählen auch für die 45-Jahre-Wartezeit.

Alternativ können freiwillige Beiträge helfen, Lücken zu schließen und die Rentenhöhe zu steigern; sie sind besonders nützlich, wenn Monate sonst unbewertet blieben. Fristen und Möglichkeiten erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren aktuellen Hinweisen.

Frühverrentung aus dem Bürgergeld-Bezug

Jobcenter können ältere Bürgergeld-Beziehende unter Umständen dazu drängen, eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen zu beantragen. Das sichert zwar den Lebensunterhalt, senkt aber die lebenslange Rente. Wer betroffen ist, sollte sich zwingend rentenrechtlich beraten lassen und Alternativen prüfen.

Fazit: Zwei Jahre sind nicht gleich zwei Jahre

Für die Rentenbiografie macht es einen erheblichen Unterschied, ob die zwei Jahre mit ALG I und Pflichtbeiträgen oder mit Bürgergeld ohne Beitragszahlung verbracht werden, ob die Arbeitslosigkeit gemeldet ist und in welcher Phase des Erwerbslebens sie liegt.

In Zahlen heißt das: Zwei ALG-I-Jahre bringen – bei früherem Durchschnittsverdienst – rund 65 Euro monatliche Bruttorente; zwei Jahre Bürgergeld typischerweise 0 Euro, helfen aber bei der 35-Jahre-Wartezeit. Wer kurz vor dem Ruhestand steht, muss zudem die 24-Monats-Regel zur 45-Jahre-Wartezeit im Blick behalten.

In allen Konstellationen gilt: Konto klären, Zeiten melden, und – wenn möglich – mit versicherungspflichtiger Beschäftigung oder freiwilligen Beiträgen gegensteuern.

Der Beitrag So wirken sich 2 Jahre Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente aus erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Wechsel von EM-Rente in die Altersrente – Dieser Zeitpunkt entscheidet über Höhe

Lesedauer 9 Minuten

Wer zunächst eine Erwerbsminderungsrente bezieht und später in eine Altersrente wechselt, sollte den Übergang nicht als reine Formsache betrachten. Zwar bleibt die gesetzliche Rentenversicherung innerhalb desselben Systems, doch für die spätere Rentenhöhe, für mögliche Abschläge und für den richtigen Zeitpunkt des Wechsels gelten mehrere Regeln, die sich spürbar auswirken können.

Gerade weil viele Betroffene über Jahre hinweg mit einer befristeten oder unbefristeten Erwerbsminderungsrente leben, entsteht leicht der Eindruck, die spätere Altersrente werde automatisch in gleicher Höhe weitergezahlt. Genau so einfach ist es jedoch nicht.

Entscheidend ist, welche Rentenart später in Betracht kommt, wann sie beginnt, welche rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden und ob bereits frühere Abschläge die Zahlung dauerhaft mindern.

Hinzu kommt, dass seit Dezember 2025 neue Regeln für Zuschläge bei älteren Erwerbsminderungsrenten gelten. Wer seine Unterlagen nicht rechtzeitig prüft, riskiert Nachteile oder verpasst eine günstigere Variante beim Übergang in die Altersrente.

Warum der Wechsel in die Altersrente überhaupt ein eigener Schritt ist

Die Erwerbsminderungsrente wird nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Spätestens dann endet diese Rentenart. Wer danach weiterhin eine gesetzliche Rente beziehen will, braucht die passende Altersrente.

Wichtig ist: Die Altersrente entsteht nicht automatisch ohne eigenes Zutun. Für Altersrenten gilt grundsätzlich das Antragsprinzip. Deshalb sollte der Antrag rechtzeitig gestellt werden, damit der Übergang ohne Unterbrechung erfolgt.

Dass dieser Schritt notwendig ist, wird oft unterschätzt. Viele Versicherte gehen davon aus, die Rentenversicherung stelle einfach von einer Rentenart auf die andere um.

Tatsächlich handelt es sich aber rechtlich um einen neuen Rentenanspruch. Zwar bleibt die bisherige Versicherungsbiografie Grundlage der Berechnung, doch es wird neu geprüft, welche Altersrente infrage kommt und in welcher Höhe sie zu leisten ist.

Es wird nie beides zugleich gezahlt

Ein weiterer Punkt sorgt immer wieder für Missverständnisse: Erwerbsminderungsrente und Altersrente aus eigener Versicherung werden nicht nebeneinander ausgezahlt. Bestehen für denselben Zeitraum mehrere Ansprüche, wird nur eine Rente geleistet, in der Regel die höhere.

In der Praxis bedeutet das: Mit Beginn der Altersrente endet die bisherige Erwerbsminderungsrente als laufende Leistung. Für Betroffene zählt deshalb nicht die Hoffnung auf zwei Zahlungen, sondern die Frage, welche Rentenart im konkreten Zeitpunkt günstiger ist.

Die spätere Altersrente knüpft an die bisherige Rentenbiografie an

Die spätere Altersrente fällt nicht völlig losgelöst vom vorherigen Bezug der Erwerbsminderungsrente vom Himmel. Maßgeblich bleiben die bereits erworbenen Entgeltpunkte und die rentenrechtlichen Zeiten. Besonders wichtig ist hier die sogenannte Zurechnungszeit.

Sie erhöht die Erwerbsminderungsrente, weil Betroffene so behandelt werden, als hätten sie bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet.

Für Rentenbeginn im Jahr 2026 reicht diese Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten.

Bis 2031 steigt diese Grenze schrittweise weiter auf 67 Jahre. Das ist für Betroffene günstig, weil dadurch zusätzliche Entgeltpunkte in die Erwerbsminderungsrente einfließen können.

Beim späteren Übergang in die Altersrente wirkt sich diese Vorarbeit mittelbar aus, denn die zuvor festgestellten rentenrechtlichen Grundlagen bleiben nicht bedeutungslos.

Allerdings folgt daraus nicht automatisch, dass die Altersrente stets höher ist als die bisherige Erwerbsminderungsrente. Es kommt vielmehr auf die jeweilige Rentenart, auf vorhandene Abschläge und auf weitere Zeiten an, die bis zum Beginn der Altersrente noch berücksichtigt werden können.

Abschläge können die Rente dauerhaft senken

Besonders folgenreich ist die Frage nach den Abschlägen. Wer eine Erwerbsminderungsrente vor einem bestimmten Lebensalter erhält, muss unter Umständen Rentenminderungen hinnehmen.

Bei Renten wegen Erwerbsminderung liegt der Höchstabschlag bei 10,8 Prozent. Diese Minderung verschwindet später nicht einfach deshalb, weil aus der Erwerbsminderungsrente eine Altersrente wird.

Genau hier liegt für viele Versicherte die bittere Erfahrung: Der Übergang in die Altersrente bedeutet nicht automatisch einen Neuanfang ohne frühere Minderungen. Häufig wirken sich die einmal entstandenen Abschläge weiter aus.

Deshalb lohnt der genaue Blick, ob und wann ein Wechsel in eine bestimmte Altersrente sinnvoll ist. Wer etwa eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag erreichen kann, sollte prüfen lassen, wie sich dies im Einzelfall auswirkt. Nicht jede betroffene Person erfüllt jedoch die Voraussetzungen dafür.

Welche Altersrenten nach der Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen

Nach einer Erwerbsminderungsrente kommt nicht für alle dieselbe Altersrente in Frage. Das hängt von Alter, Geburtsjahr und Versicherungszeiten ab. Häufig relevant ist die Regelaltersrente. Sie beginnt bei jüngeren Jahrgängen grundsätzlich mit 67 Jahren.

Daneben kann die Altersrente für langjährig Versicherte interessant sein, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen. Diese kann schon ab 63 bezogen werden, dann aber mit Abschlägen.

Ebenfalls wichtig ist für manche Betroffene die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Daneben gibt es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie setzt 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten voraus und kann ohne Abschläge vor der Regelaltersgrenze beginnen. Gerade ehemalige Bezieher einer Erwerbsminderungsrente hoffen oft auf diese Möglichkeit.

Doch hier entscheidet die genaue Zusammensetzung der Zeiten. Für die Wartezeit von 35 Jahren zählen alle rentenrechtlichen Zeiten, also auch beitragsfreie Zeiten wie Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder Zurechnungszeiten. Für die 45 Jahre gelten dagegen strengere Regeln. Dort zählen nur bestimmte Zeiten mit.

35 Jahre sind leichter erreichbar als 45 Jahre

Dieser Unterschied ist im Beratungsalltag besonders wichtig. Für die Altersrente für langjährig Versicherte genügen 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten. Hier können auch Zurechnungszeiten helfen, die während der Erwerbsminderungsrente eine Rolle spielen.

Wer also nach längerer Krankheit oder eingeschränkter Erwerbsfähigkeit auf 35 Jahre kommt, hat häufig zumindest einen Zugang zu einer vorgezogenen Altersrente.

Bei der 45-jährigen Wartezeit sieht die Lage deutlich enger aus. Dort werden nicht einfach alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Es zählen vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder Tätigkeit, bestimmte Zeiten der Kindererziehung und Pflege, Ersatzzeiten sowie unter bestimmten Bedingungen weitere gesetzlich definierte Zeiträume.

Wer nur deshalb auf eine hohe Zahl an Versicherungsjahren kommt, weil die Erwerbsminderungsrente durch Zurechnungszeiten aufgewertet wurde, darf diese Verbesserung nicht automatisch mit der 45-jährigen Wartezeit verwechseln. Das führt in der Praxis häufig zu Fehlannahmen.

Der richtige Wechselzeitpunkt kann Rente kosten oder sparen

Der Übergang in eine Altersrente sollte nicht nur formal, sondern auch strategisch betrachtet werden. Denn zwischen verschiedenen Altersrenten kann es deutliche Unterschiede geben. Wer früh in eine Altersrente für langjährig Versicherte wechselt, muss Abschläge in Kauf nehmen.

Wer dagegen bis zur Regelaltersgrenze wartet, vermeidet diese Minderungen bei der Regelaltersrente. Wer eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen erreichen kann, sollte den Beginn besonders sorgfältig prüfen.

Die Frage lautet daher nicht nur: Ab wann darf ich in Altersrente gehen? Sie lautet auch: Welche Rentenart ist im Ergebnis günstiger? Gerade nach langem Bezug einer Erwerbsminderungsrente kann eine voreilige Entscheidung dazu führen, dass die spätere Altersrente unnötig niedriger ausfällt.

Entscheidend ist dabei nicht der Bezug der EM-Rente an sich, sondern welche Altersrente später erreicht wird. Für einen Wechsel mit oder ohne Abschlag kommen vor allem die Altersrente für langjährig Versicherte, für besonders langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen sowie die Regelaltersrente in Betracht.

Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorzeitig, also auch nicht mit Abschlägen, bezogen werden kann.

Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren Jahrgang Wechsel aus der EM-Rente in die Altersrente möglich ab 1958 Mit Abschlag ab 63 Jahren; ohne Abschlag ab 66 Jahren 1959 Mit Abschlag ab 63 Jahren; ohne Abschlag ab 66 Jahren und 2 Monaten 1960 Mit Abschlag ab 63 Jahren; ohne Abschlag ab 66 Jahren und 4 Monaten 1961 Mit Abschlag ab 63 Jahren; ohne Abschlag ab 66 Jahren und 6 Monaten 1962 Mit Abschlag ab 63 Jahren; ohne Abschlag ab 66 Jahren und 8 Monaten 1963 Mit Abschlag ab 63 Jahren; ohne Abschlag ab 66 Jahren und 10 Monaten Ab 1964 Mit Abschlag ab 63 Jahren; ohne Abschlag ab 67 Jahren

Diese Variante setzt 35 Versicherungsjahre voraus. Der früheste Beginn mit Abschlägen bleibt bei 63 Jahren. Die abschlagsfreie Altersgrenze steigt schrittweise an und liegt für ab 1964 Geborene bei 67 Jahren.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren Jahrgang Wechsel aus der EM-Rente in die Altersrente möglich ab 1958 Nur ohne Abschlag ab 64 Jahren 1959 Nur ohne Abschlag ab 64 Jahren und 2 Monaten 1960 Nur ohne Abschlag ab 64 Jahren und 4 Monaten 1961 Nur ohne Abschlag ab 64 Jahren und 6 Monaten 1962 Nur ohne Abschlag ab 64 Jahren und 8 Monaten 1963 Nur ohne Abschlag ab 64 Jahren und 10 Monaten Ab 1964 Nur ohne Abschlag ab 65 Jahren

Bei 45 Versicherungsjahren gibt es keinen vorgezogenen Wechsel mit Abschlägen. Wer diese Altersrente erreichen will, muss die jeweilige Altersgrenze abwarten. Für ab 1964 Geborene liegt sie einheitlich bei 65 Jahren.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen Jahrgang Wechsel aus der EM-Rente in die Altersrente möglich ab 1958 Mit Abschlag ab 61 Jahren; ohne Abschlag ab 64 Jahren 1959 Mit Abschlag ab 61 Jahren und 2 Monaten; ohne Abschlag ab 64 Jahren und 2 Monaten 1960 Mit Abschlag ab 61 Jahren und 4 Monaten; ohne Abschlag ab 64 Jahren und 4 Monaten 1961 Mit Abschlag ab 61 Jahren und 6 Monaten; ohne Abschlag ab 64 Jahren und 6 Monaten 1962 Mit Abschlag ab 61 Jahren und 8 Monaten; ohne Abschlag ab 64 Jahren und 8 Monaten 1963 Mit Abschlag ab 61 Jahren und 10 Monaten; ohne Abschlag ab 64 Jahren und 10 Monaten Ab 1964 Mit Abschlag ab 62 Jahren; ohne Abschlag ab 65 Jahren

Diese Altersrente kommt nur infrage, wenn zum Rentenbeginn ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und außerdem die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für ab 1964 Geborene 62 Jahre mit Abschlägen und 65 Jahre ohne Abschläge.

Regelaltersrente Jahrgang Wechsel aus der EM-Rente in die Altersrente möglich ab 1958 Nur ohne Abschlag ab 66 Jahren 1959 Nur ohne Abschlag ab 66 Jahren und 2 Monaten 1960 Nur ohne Abschlag ab 66 Jahren und 4 Monaten 1961 Nur ohne Abschlag ab 66 Jahren und 6 Monaten 1962 Nur ohne Abschlag ab 66 Jahren und 8 Monaten 1963 Nur ohne Abschlag ab 66 Jahren und 10 Monaten Ab 1964 Nur ohne Abschlag ab 67 Jahren

Die Regelaltersrente kennt keinen vorgezogenen Bezug mit Abschlägen. Die Altersgrenze steigt stufenweise auf 67 Jahre. Für den Jahrgang 1960 nennt die Deutsche Rentenversicherung 66 Jahre und 4 Monate, ab 1964 gilt einheitlich 67 Jahre.

Wichtig für die Einordnung: Der tatsächliche Wechsel aus der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente hängt immer davon ab, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Altersrente erfüllt sind. Vor allem die Unterscheidung zwischen 35 und 45 Versicherungsjahren ist entscheidend. Außerdem werden frühere Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente durch den bloßen Wechsel in eine Altersrente nicht automatisch gelöscht.

Hinzuverdienst: Vor und nach dem Wechsel gelten unterschiedliche Regeln

Auch der Hinzuverdienst spielt beim Wechsel eine größere Rolle, als viele vermuten. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. Für 2026 liegt die Grenze bei voller Erwerbsminderungsrente bei rund 20.700 Euro im Jahr. Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente liegt die Mindestgrenze bei rund 41.500 Euro, im Einzelfall kann sie höher ausfallen. Wird mehr verdient, kann die Rente gekürzt werden.

Anders ist die Lage bei vorgezogenen Altersrenten. Dort wurde die Hinzuverdienstgrenze bereits zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Das kann den Wechsel in eine Altersrente im Einzelfall attraktiver machen, wenn Betroffene wieder in größerem Umfang arbeiten möchten.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wirkt sich eine Beschäftigung ohnehin nicht mehr auf die Altersrente aus. Gerade Menschen, deren gesundheitliche Lage sich teilweise verbessert hat, sollten diesen Unterschied bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Besondere Bedeutung hat der Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten

Für viele Bestandsrentner ist seit 2024 ein weiterer Punkt hinzugekommen. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat, kann einen Zuschlag erhalten.

Seit Dezember 2025 wird dieser Zuschlag nicht mehr gesondert neben der Rente ausgezahlt, sondern in die laufende Rentenzahlung eingerechnet. Die Rentenversicherung berechnet dies automatisch neu.

Wichtig ist dabei: Dieser Zuschlag kann auch dann weiterwirken, wenn sich unmittelbar an die Erwerbsminderungsrente eine Altersrente anschließt. Für Betroffene ist das von erheblicher finanzieller Bedeutung. Gerade ältere Erwerbsminderungsrentner sollten deshalb ihren aktuellen Bescheid sorgfältig lesen und kontrollieren, ob der Zuschlag berücksichtigt ist.

Ein Antrag auf Altersrente sollte früh vorbereitet werden

Weil Altersrenten nur auf Antrag beginnen, empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung. Die Deutsche Rentenversicherung rät dazu, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen.

Das ist besonders wichtig, wenn mehrere Varianten in Betracht kommen oder Unterlagen zur Schwerbehinderung, zu Kindererziehungszeiten oder zu lückenhaften Versicherungszeiten noch geklärt werden müssen.

Eine Kontenklärung kann vor dem Übergang bares Geld wert sein. Fehlen Zeiten im Versicherungskonto, kann dies dazu führen, dass eine Wartezeit knapp verfehlt wird. Dann ist etwa die gewünschte Altersrente für langjährig Versicherte oder für besonders langjährig Versicherte nicht erreichbar, obwohl die Voraussetzungen bei vollständigem Konto erfüllt wären.

Kranken- und Pflegeversicherung sollte mitgedacht werden

Beim Übergang von einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente bleibt die Aufmerksamkeit oft allein auf der Bruttorente hängen. Doch auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören zur Rechnung.

Im Grundsatz bleibt der Rentenbezug zwar im System der Krankenversicherung der Rentner verankert, dennoch lohnt der Blick auf den Bescheid. Für die persönliche Nettorente zählt nicht allein die festgestellte Rentenhöhe, sondern auch, was nach Abzügen tatsächlich ausgezahlt wird.

Warum individuelle Beratung oft unverzichtbar ist

Der Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente gehört zu den Themen, bei denen pauschale Antworten schnell in die Irre führen. Nicht jeder Abschlag bleibt in derselben Form relevant, nicht jede Zeit zählt für jede Altersrente gleich und nicht jede Person profitiert vom frühestmöglichen Wechsel.

Wer eine Schwerbehinderung hat, wer noch hinzuverdienen möchte oder wer auf die 45 Jahre hofft, sollte die eigene Rentenauskunft und den Versicherungsverlauf sorgfältig prüfen lassen.

Vor allem zwei Fragen entscheiden häufig über mehrere hundert Euro im Monat: Welche Altersrente ist überhaupt erreichbar, und zu welchem Zeitpunkt ist ihr Beginn am günstigsten? Wer diese Fragen zu spät stellt, trifft womöglich eine Entscheidung, die sich später kaum noch korrigieren lässt.

Worauf Betroffene besonders achten sollten Aspekt Was wichtig ist Übergang in die Altersrente Die Altersrente muss grundsätzlich beantragt werden. Ohne Antrag beginnt sie nicht automatisch. Doppelte Rentenzahlung Erwerbsminderungsrente und Altersrente aus eigener Versicherung werden nicht parallel in voller Form gezahlt. Es wird nur eine Rente geleistet. Abschläge Frühere Minderungen aus der Erwerbsminderungsrente können sich auch später noch auf die Altersrente auswirken. Zurechnungszeit Sie erhöht die Erwerbsminderungsrente, ist aber nicht mit der 45-jährigen Wartezeit für eine abschlagsfreie Altersrente gleichzusetzen. 35 oder 45 Versicherungsjahre Für 35 Jahre zählen deutlich mehr rentenrechtliche Zeiten als für 45 Jahre. Dieser Unterschied ist oft entscheidend. Hinzuverdienst Bei Erwerbsminderungsrenten gelten Grenzen, bei vorgezogenen Altersrenten nicht mehr. Zuschlag für ältere EM-Renten Bei Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 kann ein Zuschlag auch bei nahtlosem Übergang in die Altersrente relevant bleiben. Beispiel aus der Praxis

Eine Versicherte erhält seit 2017 eine volle Erwerbsminderungsrente. Wegen gesundheitlicher Probleme konnte sie nicht mehr arbeiten. In ihrer Rentenauskunft sieht sie Jahre später, dass sie inzwischen die 35-jährige Wartezeit erfüllt. Nun fragt sie sich, ob sie mit 63 sofort in eine Altersrente wechseln sollte.

Auf den ersten Blick klingt das vernünftig. Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass diese Altersrente nur mit Abschlägen beginnen würde. Außerdem ist die 45-jährige Wartezeit für eine abschlagsfreie Altersrente nicht erfüllt, weil dafür nicht alle bei ihr vorhandenen Zeiten zählen.

Gleichzeitig erhält sie aufgrund des frühen Beginns ihrer Erwerbsminderungsrente einen Zuschlag, der auch beim unmittelbaren Übergang in die Altersrente weiter zu beachten ist. Nach Beratung entscheidet sie sich gegen den vorschnellen Wechsel und wählt einen späteren Beginn, der für sie finanziell günstiger ist.

Fazit

Wer zuerst eine Erwerbsminderungsrente und später eine Altersrente bezieht, sollte den Wechsel sorgfältig vorbereiten. Die spätere Rentenhöhe hängt nicht nur von den bereits erworbenen Entgeltpunkten ab, sondern auch von Abschlägen, Zurechnungszeiten, Wartezeiten, Zuschlägen und vom richtigen Rentenbeginn.

Gerade der Unterschied zwischen 35 und 45 Versicherungsjahren wird häufig unterschätzt. Ebenso wichtig ist der Blick auf den Hinzuverdienst und auf mögliche Besonderheiten bei älteren Erwerbsminderungsrenten.

Unterm Strich gilt: Der Übergang in die Altersrente ist kein bloßer Verwaltungsakt, sondern eine Entscheidung mit langfristigen Folgen für die finanzielle Situation im Ruhestand.

Quellen

Gesetze im Internet, Sozialgesetzbuch VI, insbesondere §§ 35 bis 37, § 43 und § 89 SGB VI

Der Beitrag Wechsel von EM-Rente in die Altersrente – Dieser Zeitpunkt entscheidet über Höhe erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Die Vertuschung: Warnungen Monate vor dem spanischen Stromausfall: „Heute war es wirklich schlimm“ und „Wir werden abstürzen“.

Von Jo Nova

Ingenieure warnten, dass das Stromnetz aufgrund überschüssiger Solarenergie kurz vor dem Zusammenbruch stehe.

Hier die Sichtweise aus Australien.

Die großflächigen Stromausfälle in Spanien und Portugal am 28. April letzten Jahres richteten verheerende Schäden an. Damals gaben sich alle Verantwortlichen ratlos und schoben die Schuld auf ein „seltenes atmosphärisches Phänomen“, das möglicherweise mysteriöse Schwingungen in der Leitung verursacht habe. Begriffe wie „ induzierte atmosphärische Vibrationen“ waren in aller Munde, und von extremen Temperaturen (etwa 23 Grad Celsius) war die Rede.   Doch die Verantwortlichen bei Red Electrica wussten von Anfang an, dass die Ursache ein Überschuss an Solarstrom und eine unzureichende Stromerzeugung waren, denn die Techniker hatten sie bereits vorgewarnt.

„Heute war es wirklich schlimm, ihr habt es alle gesehen“: Neue Tonaufnahmen bestätigen, dass Red Eléctrica drei Monate vor dem Stromausfall wusste, dass das System versagte.

Von Paula Maria, Elmundo

Der Senatsausschuss, der den Stromausfall untersucht, hörte diese Woche eine zweite  Gesprächsrunde  zwischen privaten Stromversorgern und Red Eléctrica, dem Netzbetreiber. Fast ein Jahr nach dem Vorfall und ohne dass sich bisher jemand zur Verantwortung gezogen hat, belegen die jüngsten Aufnahmen, dass das von  Beatriz Corredor geführte Unternehmen bereits im Januar 2025, drei Monate vor dem vollständigen Stromausfall,  wusste, dass das gesamte spanische Stromnetz an seine Grenzen stieß. Sie zeigen auch, dass die Techniker des Unternehmens ein unmittelbar bevorstehendes Risiko voraussahen –  „Irgendwann  werden wir zusammenbrechen“, sagten sie sogar voraus – und dass sie die Ursache der Spannungsschwankungen identifiziert hatten: einen Überschuss an Solarstrom und einen Mangel an Kernkraft- und Gaskraftwerken. Die Aufnahmen des Vorfalls rücken erneut das Management des von SEPI (der spanischen Staatsholdinggesellschaft) kontrollierten Unternehmens in den Fokus und stellen die Darstellung der Unternehmensführung infrage.

Am 31. Januar kam es zu einem so starken Stromstoß, dass die Mitarbeiter des Kernkraftwerks Asco warnten: „ Wenn die Reaktoren ausfallen, haben wir überhaupt keinen Strom mehr .“ Sie erklärten weiter:  „Solarenergie ist nicht wie Windenergie, die eine geringe Trägheit besitzt. Bei Solarenergie drückt jemand einen Knopf, und wenn die Anlage nicht entsprechend dimensioniert wird, entstehen Probleme – und genau das passiert.“

Prophetischer Weise wussten die Mitarbeiter am Morgen des Stromausfalls genau, was sie brauchten, und teilten der Kontrollzentrale des staatlichen Betreibers mit: „Wir brauchen mehr großtechnische thermische Erzeugungskapazität, die die Situation reguliert.“

Erinnern wir uns an diese glorreichen Ausreden:

Was war die Ursache?

The Guardian, April 2025

Der portugiesische Premierminister Luís Montenegro erklärte, das Problem habe seinen Ursprung in Spanien. Der portugiesische Energieversorger REN teilte mit, ein „seltenes atmosphärisches Phänomen“ habe zu einem starken Temperaturungleichgewicht geführt, das die weitreichenden Stromausfälle verursacht habe.

REN erklärte: „Aufgrund extremer Temperaturschwankungen im Landesinneren Spaniens kam es zu anomalen Schwingungen in den Hochspannungsleitungen (400 kV), einem Phänomen, das als ‚induzierte atmosphärische Vibration‘ bekannt ist. Diese Schwingungen verursachten Synchronisationsfehler zwischen den elektrischen Systemen, was zu aufeinanderfolgenden Störungen im gesamten europäischen Verbundnetz führte.“

Nicht nur die spanischen Mitarbeiter belogen die Wähler, sondern auch die meisten westlichen Medien vertuschten ihre Lügen, stellten keine kritischen Fragen und ließen sie damit durchkommen.

Die Berichte werden jetzt veröffentlicht, aber niemand, der dafür verantwortlich ist, wurde bisher zur Rechenschaft gezogen. (Noch nicht.) Wird das jemals geschehen?

Mit Dank an Steve Hicks, @NetZeroWatch

Mysterious line oscillations,
And rare atmospheric vibrations,
Showing power failure signs,
In the high voltage lines,
Caused blackouts in the Iberian nations.–Ruairi frei übersetzt:
Mysteriöse Leitungsschwingungen
und seltene atmosphärische Vibrationen,
die Anzeichen eines Stromausfalls in den Hochspannungsleitungen zeigten, verursachten Stromausfälle in den iberischen Ländern.

UPDATE von Kommentator Paulie: Der endgültige 472-seitige Bericht – „Erwähnen Sie nicht den Solarstromüberschuss“

Paulie:  10. April 2026 um 8:18 Uhr · Antworten

Der Abschlussbericht zum Stromausfall in Spanien wurde am 21. März 2026 veröffentlicht:
https://wattclarity.com.au/articles/2026/03/20march-finalreport-iberianblackout/

Für alle, die nicht die Zeit haben, alles zu lesen: Es handelt sich um eine 472-seitige Entschuldigung dafür, dass kein eindeutiger Kausalzusammenhang zum Stromausfall festgestellt werden konnte. Zahlreiche Ausreden werden angeführt, darunter unzureichende Instrumentierung im Niederspannungsnetz und die fehlenden Dokumentationen der Betreiber zum Verhalten einzelner Generatoren.

Der Bericht bemüht sich insbesondere darum, die Generatoren oder spezifischen Geräte, die die Spannungsschwankungen und damit den Stromausfall verursachten, nicht zu benennen. Abbildung 1-2 auf Seite 10 zeigt jedoch, dass diese Spannungsschwankungen am Tag des Stromausfalls gegen 10:30 Uhr Ortszeit begannen.

Abbildung 1-6 zeigt, wie Spannungsinstabilität in der letzten Minute vor dem Stromausfall zu einem rapiden Anstieg der Netzspannung weit über den normalen Betriebsbereich (max. 420 kV) führte. Obwohl diese Abbildung einige kritische Ereignisse aufzeigt, geht der Bericht nicht darauf ein, warum die Netzbetreiber nicht in der Lage waren, diesen rapiden Spannungsanstieg zu bewältigen.

https://wattclarity.com.au/wp-content/uploads/2026/03/2026-03-20-ENTSOE-FinalReport-RootCauseTree-scaled.png

Den Ermittlern gelang eine sehr nützliche Leistung: Sie erstellten ein Modell des spanischen Stromnetzes und konnten die am betreffenden Tag beobachteten Verhaltensweisen präzise nachbilden. Allerdings dauert es bis Seite 311, bis sie ein Ergebnis präsentieren, das die Ursache der Probleme in ihrem Stromnetz klar aufzeigt.

Die Abbildungen 4-114 und 4-115 zeigen das Verhalten von Netzspannung und -frequenz, wenn das Netz mit acht neuen Synchrongeneratoren betrieben worden wäre. Der vorangegangene Text enthält keine technischen Angaben zur Kapazität dieser Generatoren, die Simulationsergebnisse sprechen jedoch für sich. Sie zeigen, dass ein vollständiger Netzausfall bei Betrieb der Generatoren verhindert worden wäre.

Hätte das spanische Stromnetz ausreichend synchrone Stromerzeugung aus Kohle, Kernkraft, Gas oder Wasserkraft aufrechterhalten, wäre es nicht zu dem Stromausfall gekommen.

Die Autoren des Berichts verschweigen also das Offensichtliche! Das spanische Stromnetz versagte, weil es zu viel Wechselrichterenergie und zu wenig Synchronstrom enthielt. Bei Instabilitätsereignissen führte die unzureichende Systemstärke und -trägheit zu einem unkontrollierten Anstieg der Netzspannung, wodurch zahlreiche automatische Sicherheitssysteme auslösten und schließlich der Stromausfall verursacht wurde.

Eine solch einfache Erklärung werden Sie jedoch nicht im Ursachenbaum des Berichts auf den Seiten 333/334 finden.

https://joannenova.com.au/2026/04/the-coverup-warnings-months-before-the-spanish-blackout-today-was-really-bad-and-were-going-to-crash/

Eike berichtete Ihnen bereits vor kurzen ebenfalls zu diesem Vorfall. Vor allem die unerschütterlichen Anhänger der „Erneuerbaren“, haben mit obigem Beitrag nun ein weiteres Feld zu beackern – der Übersetzer

Wird man aus dem Blackout in Spanien lernen?

Der Beitrag Die Vertuschung: Warnungen Monate vor dem spanischen Stromausfall: „Heute war es wirklich schlimm“ und „Wir werden abstürzen“. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker

Spiegel-Recherche: Reiches einseitige Nähe zur Gaslobby nicht länger hinnehmbar

Laut einer Spiegel-Recherche forderte Wirtschaftsministerin Katherina Reiche den Gaskonzern EnBW auf, ihr Argumente zur Kraftwerksstrategie zu liefern. Die Lobbyarbeit zielte offenbar darauf ab, Gaskraftwerke gegenüber Batteriespeichern zu favorisieren. Erst auf Spiegel-Nachfrage lud EnBW das entsprechende Lobbypapier im Lobbyregister hoch. LobbyControl kritisiert, dass sich Reiche wiederholt offensichtlich einseitig von Gaskonzernen beraten lässt.

„Katherina Reiches einseitige Nähe zur Gaslobby ist nicht länger hinnehmbar. Zum wiederholten Male zeigt sich: Reiche bestellt Argumente für ihre rückwärtsgewandte fossile Politik ausgerechnet von Akteuren, die vom Fortbestand fossiler Geschäftsmodelle profitieren.

Der aktuelle Fall zeigt, dass die Gaslobby praktisch mit am Tisch saß, während Reiche mit der EU-Kommission über die Kraftwerksstrategie verhandelte. Reiche muss jetzt aufklären, welche Rolle die bestellten Lobbyargumente im politischen Prozess gespielt haben. Brisant ist außerdem, dass Reiche eine weitere formale Konsultation dazu ablehnt und so aktiv eine ausgewogene Beteiligung verhindert.

Damit wird Reiche ihrem Ruf als Gaslobby-Ministerin erneut gerecht: Sie vertritt weiterhin die Interessen ihres früheren beruflichen Umfelds in der Gasindustrie. Reiche verweigert die notwendige Abkehr von fossilen Energien – trotz steigender Gas- und Ölpreise, gefährlicher Abhängigkeiten und der Klimakrise. Das ist einseitige Politik zugunsten fossiler Konzerninteressen – und zum Schaden der Allgemeinheit.

EnBW ist der Konzern mit den höchsten Lobbyausgaben in ganz Deutschland. Trotzdem lud der Konzern erst auf Nachfrage das brisante Lobbypapier im Lobbyregister hoch – und verstieß damit gegen die Regeln des Lobbyregisters. Die Bundestagsverwaltung muss den Vorgang nun dringend prüfen und ein Bußgeld erwägen.

Hintergrund

The post Spiegel-Recherche: Reiches einseitige Nähe zur Gaslobby nicht länger hinnehmbar appeared first on LobbyControl.

Kategorien: Externe Ticker

Frankfurt am Jom Hashoah: Mehr Tod als Leben

Mit Frankfurt habe ich lediglich die erste Silbe des Wortes gemein, da ich gelernter Franke bin. Und dennoch zieht mich die Metropole an wie Mütter ihre Babys, was jedoch kaum an den Charme Mainhattans Bürger liegen kann, darf man doch den Hessen als gemeinhin unterkühlt verstehen. Als meine Mutter und ich Gast einer Veranstaltung der […]

<p>The post Frankfurt am Jom Hashoah: Mehr Tod als Leben first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

KCK zu Bernd Ruprecht: Sein Kampf wirkt weiter

Die Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK) hat den verstorbenen Internationalisten Bernd Ruprecht als langjährigen Weggefährten der kurdischen Freiheitsbewegung gewürdigt. In einer Erklärung hob die KCK seine politischen Beiträge hervor und betonte, dass sein Engagement über Jahrzehnte hinweg die Bewegung mitgeprägt habe.

„Bernd war ein internationalistischer Genosse, der die kurdische Freiheitsbewegung nicht nur verfolgt, sondern aktiv zu ihr beigetragen hat“, erklärte die KCK. Über viele Jahre habe er daran mitgewirkt, den Kampf der Kurd:innen über die Grenzen Kurdistans hinaus sichtbar zu machen und internationalistische Strukturen zu stärken.

Besondere Bedeutung maß die KCK Ruprechts Arbeit im Bereich Medien und Publizistik bei. Er hatte sich vor allem in der deutschsprachigen Öffentlichkeitsarbeit engagiert und war als „Lektor der Bewegung“ bekannt. „Damit hat er zu einer grundlegenden Tradition der sozialistischen Bewegung beigetragen.“

Weiter heißt es: „Das von Bernd hinterlassene Erbe reiht sich ein in das Vermächtnis weiterer angesehener Freund:innen der kurdischen Freiheitsbewegung wie Uta Schneiderbanger, Robert Jarowoy und Beate Reiß sowie Ellen Stêrk. Für ihre Kämpfe und Beiträge empfinden wir große Dankbarkeit. Sie sind die heutigen Ausdrucksformen jenes internationalistischen Charakters, der mit Pionieren wie Haki Karer und Kemal Pir begann und die Freiheitsbewegung seit ihrer Gründung prägt.

Wir sind Bernd für das, was er mit seinem Leben beigetragen hat, zutiefst dankbar. Einmal mehr sprechen wir seiner Familie und dem deutschen Volk unser Beileid aus. Wir werden sein Andenken bewahren und seinen Kampf fortführen.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kcdk-e-wurdigt-bernd-ruprecht-ein-fester-teil-dieses-kampfes-51164 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/der-internationalist-bernd-ruprecht-ist-tot-51108

 

Kategorien: Externe Ticker

Verordnung zur neuen Gentechnik: Der Ball liegt jetzt beim Parlament

Informationsdienst Gentechnik - 15. April 2026 - 10:47

Die Abstimmung über die Verordnung über neue gentechnische Verfahren (NGT) im Ausschuss der ständigen Vertreter (Coreper) verlief wie erwartet unspektakulär. Die Haltung der Mitgliedstaaten war im Vorfeld abgeklärt worden. Einige Mitgliedstaaten hatten dabei noch einmal begründet, warum sie die Verordnung ablehnen. Kroatien, Österreich, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Ungarn positionierten sich gegen den Entwurf. Belgien, Bulgarien und Deutschland signalisierten Enthaltung. Damit erreichten die Befürworter die notwendige qualifizierte Mehrheit von 55 Prozent der Mitgliedsstaaten und 65 Prozent der Bevölkerung. Für Irritationen sorgte, dass Deutschland in der Liste der Enthaltungen ursprünglich nicht aufgeführt war. Auf Nachfrage bestätigte das Bundeslandwirtschaftsministerium, dass Deutschland sich weiterhin der Stimme enthalten werde und dies auch nach Brüssel gemeldet worden sei.

Nach dem Coreper-Meinungsbild wird der nächste Ministerrat den Verordnungsentwurf formell beschließen. Da es keine Diskussion mehr geben wird, muss es nicht der fachlich zuständige Ministerrat (Agrar) sein. Auf der Tagesordnung steht der Punkt beim Treffen der Außenminister am 21. April. Damit wäre die erste Lesung im Ministerrat beendet und das Europa-Parlament am Zug, voraussichtlich am 18. Mai. Für diese Plenarsitzung können die Abgeordneten Änderungsanträge einbringen, über die abgestimmt werden muss. Beobachter:innen erwarten, dass dabei die Patentierung von NGT noch einmal debattiert wird. Denn der Verordnungsentwurf enthält dazu nur die Pflicht, dass Hersteller, die ihre NGT-Pflanzen ohne Zulassung auf den Markt bringen wollen, alle mit der Pflanze verbundenen Patente offenlegen. Ansonsten erlaubt er die Patentierung aller NGT-Pflanzen, bis hin zu natürlicherweise vorkommenden Genen. Bis weit in konservative Kreise hinein ist deshalb die Sorge groß, dass diese Patente auf Dauer kleine und mittelständische Züchtungsunternehmen aus dem Markt drängen und dieser noch stärker als bisher von den großen Gentechnik-Konzernen dominiert werden wird.

Deshalb, so wurde bei der deutschen Agrarministerkonferenz bekannt, arbeiten Europaabgeordnete fraktionsübergreifend an einem Antrag, der die Biopatentrichtlinie ergänzen soll. Sie wollen damit erreichen, dass Züchtungsunternehmen mit dem Saatgut zulassungsfreier NGT-Pflanzen weiterarbeiten können, ohne dass sie dessen Hersteller um Erlaubnis fragen oder Lizenzgebühren dafür zahlen müssen. Dieses sogenannte vollständige Züchterprivileg gilt auch für alle konventionell gezüchteten Pflanzen. Table Media berichtete, dass elf Europaabgeordnete der CDU und CSU die EU-Kommission schriftlich aufgefordert haben, sich vor der Parlamentssitzung zu flankierenden Schritten im Patentrecht zu bekennen. Genetische Merkmale, die auch in der Natur oder durch konventionelle Züchtung entstehen können, sollten aus Sicht der Parlamentarier nicht patentierbar sein, heißt es bei Table Media. Aus dem Text geht hervor, dass es den Abgeordneten bereits genügen würde, wenn die EU-Kommission die klare Bereitschaft signalisiere, die Biopatentrichtlinie zu überprüfen und, wo nötig, zu überarbeiten. So soll wohl verhindert werden, dass die Verordnung durch einen erfolgreichen Änderungsantrag ausgebremst wird. Denn dann müsste erneut mit dem Rat verhandelt werden. Eine solche verbale Prüfungsbereitschaft von Seiten der Kommission ist zwar ein nicht einklagbares Versprechen für die Zukunft. Doch würde eine solche Aussage es den konservativen Abgeordneten erleichtern, ohne Gesichtsverlust bei ihrer Basis für die NGT-Verordnung zu stimmen.

Denn nicht nur Umwelt-, Bio- und Verbraucherverbände lehnen NGT-Patente ab, sondern auch kirchliche Organisationen, der Bauernverband und der Verband der Pflanzenzüchter. Am 14. April veröffentlichte das Bündnis Keine Patente auf Saatgut! die Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage in Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Polen. Darin lehnten rund 80 Prozent der Befragten Patente auf Lebewesen wie Pflanzen oder Tiere ab. Mehr als 70 Prozent sprachen sich gegen Patente auf natürlich vorkommende Gene aus. In Deutschland alleine lagen die beiden Quoten bei 86 und 79 Prozent. Patente fördern die Marktkonzentration und blockieren den Zugang zu der großen Vielfalt an Saatgut, der für die Züchtung und Lebensmittelerzeugung der Zukunft notwendig ist“, warnte Annemarie Volling von der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL). Alle Menschen würden so von den Entscheidungen dieser Unternehmen und deren Preisen und Verträgen abhängig. „Deshalb lehnt die Öffentlichkeit solche Patente ganz klar ab“, sagte Volling. Ob die Mehrheit der EU-Abgeordneten dies auch tut, wird sich am 18. Mai zeigen. [lf]

Kategorien: Externe Ticker

Witwenrente: Einkommen wird angerechnet – aber es gibt Ausnahmen

Lesedauer 6 Minuten

Wer eine Witwenrente erhält, erlebt oft eine unangenehme Überraschung: Die Hinterbliebenenrente wird nicht einfach zusätzlich zum eigenen Einkommen gezahlt, sondern kann gekürzt werden.

Viele Betroffene empfinden das zunächst als ungerecht. Schließlich handelt es sich bei der Hinterbliebenenrente um eine Leistung, die den wirtschaftlichen Verlust nach einem Todesfall abfedern soll. Gerade deshalb stellt sich die Frage, warum der Staat überhaupt eigenes Einkommen berücksichtigt.

Die Antwort liegt im Aufbau der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung. Die Witwenrente soll einen weggefallenen Unterhalt teilweise ersetzen, aber nicht unabhängig von der übrigen finanziellen Lage in voller Höhe neben jedem beliebigen Einkommen stehen. Das System geht davon aus, dass die wirtschaftliche Belastung durch den Tod eines Partners geringer ausfällt, wenn die hinterbliebene Person bereits selbst über ein nennenswertes Einkommen verfügt. Deshalb wird oberhalb eines Freibetrags ein Teil dieses Einkommens auf die Rente angerechnet.

In der Praxis ist die Regelung allerdings deutlich komplizierter, als es auf den ersten Blick erscheint. Denn nicht jedes Einkommen wird gleich behandelt, nicht jede Kürzung fällt sofort an, und für bestimmte Fallgruppen gelten Sonderregeln, die oft übersehen werden.

Warum die Einkommensanrechnung überhaupt vorgesehen ist

Die gesetzliche Rentenversicherung versteht die Witwenrente nicht als vollwertigen Ersatz für das frühere Familieneinkommen, sondern als abgeleitete Leistung aus der Versicherung des verstorbenen Partners. Sie soll den Unterhaltsausfall mindern, aber sie ist kein zusätzlicher, von der übrigen Lebenssituation losgelöster Anspruch.

Daraus ergibt sich die Logik der Einkommensanrechnung. Wer nur geringe eigene Einkünfte hat, soll die Hinterbliebenenrente weitgehend ungekürzt erhalten. Wer dagegen über ein höheres eigenes Einkommen verfügt, bekommt die Witwenrente nur teilweise oder unter Umständen gar nicht ausgezahlt. Juristisch ist das keine Strafe für Erwerbstätigkeit, sondern Ausdruck des Gedankens, dass die Leistung an den konkreten wirtschaftlichen Bedarf anknüpft.

Für viele Betroffene ist gerade dieser Punkt schwer nachvollziehbar. Denn sie haben häufig selbst lange gearbeitet, Beiträge gezahlt und gleichzeitig mit dem verstorbenen Partner gemeinsam Vorsorge betrieben. Trotzdem gilt bei der Witwenrente nicht das Prinzip, dass jede eigene Leistung automatisch einen ungekürzten zusätzlichen Anspruch schafft. Die Hinterbliebenenrente bleibt ihrem Wesen nach eine Ersatzleistung für den weggefallenen Unterhalt.

Wie die Anrechnung funktioniert

Entscheidend ist nicht schon irgendein Einkommen, sondern erst Einkommen oberhalb eines Freibetrags. Nur der Teil, der diesen Freibetrag übersteigt, wirkt sich auf die Witwenrente aus. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent angerechnet. Die Rente wird also nicht vollständig in gleicher Höhe gekürzt, sondern nur anteilig.

Der Freibetrag wird regelmäßig angepasst, weil er an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 liegt er bundeseinheitlich bei 1.076,86 Euro monatlich. Wer ein waisenrentenberechtigtes Kind hat, für den erhöht sich dieser Betrag um 228,42 Euro je Kind. Das ist wichtig, weil sich die wirtschaftliche Belastung in Haushalten mit Kindern oft anders darstellt als bei alleinstehenden Hinterbliebenen.

Praktisch bedeutet das: Erst wenn das anrechenbare Nettoeinkommen über dem persönlichen Freibetrag liegt, wird die Witwenrente gekürzt. Liegt das Einkommen darunter, bleibt die Rente unangetastet.

Regelung Stand 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 Monatlicher Freibetrag für Witwen- und Witwerrenten 1.076,86 Euro Zusätzlicher Freibetrag je waisenrentenberechtigtem Kind 228,42 Euro Anrechnung oberhalb des Freibetrags 40 Prozent des übersteigenden Betrags Welche Einkünfte berücksichtigt werden

Viele Hinterbliebene gehen davon aus, dass nur Lohn oder Gehalt eine Rolle spielt. Das ist zu eng gedacht. Angerechnet werden grundsätzlich nicht nur Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, sondern auch verschiedene Ersatz- und Nebeneinkünfte.

Dazu zählen etwa Arbeitsentgelt aus Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Betriebsrenten sowie Einkünfte aus Vermögen. Auch Miet- und Pachteinnahmen, Zinsen, Gewinne aus Veräußerungen, Elterngeld und vergleichbare ausländische Einkünfte können berücksichtigt werden. Ebenso kommen Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen in Betracht.

Für Betroffene ist dabei oft besonders irritierend, dass nicht einfach nur das tatsächlich ausgezahlte Einkommen eins zu eins angesetzt wird. Bei der Einkommensanrechnung arbeitet die Rentenversicherung mit pauschalen Abzügen, um aus dem Bruttobetrag ein anrechenbares Nettoeinkommen zu ermitteln. Bei abhängig Beschäftigten werden beispielsweise pauschal 40 Prozent abgezogen. So soll ein praktikabler Wert entstehen, ohne dass in jedem Einzelfall sämtliche Steuer- und Sozialabgaben exakt nachgerechnet werden müssen.

Auch das zeitliche Verfahren ist nicht immer selbsterklärend. Bei Arbeitsentgelt und kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen wird häufig das durchschnittliche Vorjahreseinkommen herangezogen. Bei Selbstständigen wird in der Regel auf ein Zwölftel des steuerpflichtigen Vorjahresgewinns abgestellt. Bei regelmäßigen Vermögenseinkünften dient meist ebenfalls das Vorjahr als Grundlage. Dadurch kann es vorkommen, dass sich die tatsächliche aktuelle Einkommenslage und die Berechnungsbasis zunächst unterscheiden.

Warum die ersten drei Monate nach dem Todesfall anders behandelt werden

Eine besonders wichtige Ausnahme gilt im sogenannten Sterbevierteljahr. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des versicherten Ehepartners wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Diese Phase soll den unmittelbaren Übergang nach dem Todesfall finanziell abfedern.

Das hat einen nachvollziehbaren Hintergrund. Nach einem Todesfall entstehen oft von heute auf morgen neue Belastungen. Laufende Kosten bleiben bestehen, hinzu kommen Bestattungskosten, organisatorische Fragen und häufig eine Zeit erhöhter Unsicherheit. In dieser Situation soll die Hinterbliebenenrente zunächst in vollerer Form greifen, ohne dass das eigene Einkommen bereits mindernd berücksichtigt wird.

Gerade weil diese Sonderregelung nur auf die ersten drei Kalendermonate begrenzt ist, erleben viele Betroffene später einen zweiten Einschnitt. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres beginnt die reguläre Einkommensanrechnung. Die Rentenzahlung kann dann spürbar sinken, obwohl sich am eigenen Einkommen gar nichts verändert hat.

Diese Ausnahmen gelten wirklich

Wer von „Ausnahmen“ bei der Witwenrente spricht, meint oft sehr unterschiedliche Dinge. Manche denken an das Sterbevierteljahr, andere an nicht anrechenbare Einkommensarten, wieder andere an ältere Ehen mit Vertrauensschutz. Tatsächlich gibt es mehrere Konstellationen, in denen die übliche Anrechnung gar nicht oder nur eingeschränkt greift.

Nicht angerechnet werden bedarfsorientierte Sozialleistungen. Dazu gehören etwa Bürgergeld sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Gedanke dahinter ist, dass solche Leistungen selbst schon an Hilfebedürftigkeit anknüpfen und deshalb nicht noch einmal als Einkommen im Rahmen der Witwenrente belastet werden sollen.

Ebenfalls ausgenommen sind Einnahmen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen, also insbesondere aus einer Riester-Rente, soweit sie unter die gesetzliche Ausnahmeregel fallen. Das ist für viele Betroffene ein wichtiger Punkt, weil private Vorsorgeprodukte nicht automatisch vollständig gegen die Witwenrente laufen.

Hinzu kommen Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen. Sie betreffen vor allem ältere Fallkonstellationen, bei denen die früheren Regeln zur Einkommensanrechnung fortgelten. Das kann der Fall sein, wenn der versicherte Ehepartner bereits vor 2002 verstorben ist. Eine weitere Variante liegt vor, wenn der Todesfall zwar nach 2001 eingetreten ist, die Ehe aber schon vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

In solchen Fällen werden bestimmte Einkünfte weiterhin nicht angerechnet, obwohl sie nach heutiger Rechtslage grundsätzlich einzubeziehen wären. Dazu gehören nach den älteren Vorschriften etwa bestimmte Betriebsrenten, private Versorgungsrenten, einige Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes, Vermögenseinkommen oder andere Einkommen außerhalb von Erwerbseinkommen und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen. Ob diese Übergangsregeln im Einzelfall greifen, hängt stark von den persönlichen Daten und dem Zeitpunkt von Eheschließung und Todesfall ab.

Ausnahme Was das praktisch bedeutet Sterbevierteljahr In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall wird eigenes Einkommen nicht angerechnet. Bedarfsorientierte Sozialleistungen Bürgergeld und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bleiben bei der Einkommensanrechnung außen vor. Geförderte Altersvorsorge Einnahmen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen, etwa Riester, sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgenommen. Übergangs- und Vertrauensschutz Bei älteren Ehen und bestimmten Todesfallkonstellationen können zusätzliche Einkünfte unberücksichtigt bleiben. Warum die Regelung oft als ungerecht empfunden wird

Die Kritik an der Einkommensanrechnung ist seit Jahren dieselbe. Viele Witwen und Witwer empfinden es als widersprüchlich, dass eigene Erwerbsarbeit oder private Vorsorge die Hinterbliebenenrente mindern können. Aus ihrer Sicht werden gerade diejenigen benachteiligt, die selbst Verantwortung übernommen und Einkommen erzielt haben.

Dieses Empfinden ist nachvollziehbar. Vor allem dann, wenn jahrzehntelang zwei Einkommen in den gemeinsamen Haushalt geflossen sind, wirkt es befremdlich, dass der Tod eines Partners nicht automatisch zu einer entsprechend abgesicherten Hinterbliebenenleistung führt. Hinzu kommt, dass die Regeln für Außenstehende schwer verständlich sind. Die Begriffe Freibetrag, fiktives Nettoeinkommen, Vorjahresbetrachtung und Übergangsvorschriften erschweren einen klaren Überblick.

Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber mit der Anrechnung ein sozialpolitisches Ziel: Die Hinterbliebenenrente soll dort stärker wirken, wo der finanzielle Verlust besonders spürbar ist. Das Modell ist also nicht auf vollständigen Einkommensersatz angelegt, sondern auf eine abgestufte Unterstützung. Ob dieses Konzept noch zeitgemäß ist, wird regelmäßig diskutiert, gerade vor dem Hintergrund veränderter Erwerbsbiografien und wachsender Bedeutung eigener Alterssicherung von Frauen.

Worauf Betroffene besonders achten sollten

Für Hinterbliebene ist es wichtig, die Einkommensanrechnung nicht nur abstrakt zu kennen, sondern die eigene Situation früh prüfen zu lassen. Denn schon kleine Unterschiede können die Rentenhöhe verändern. Das gilt etwa bei Kindern mit Anspruch auf Waisenrente, bei schwankenden Einkünften aus Selbstständigkeit, bei Vermietungseinnahmen oder bei privaten Zusatzrenten.

Besondere Aufmerksamkeit verdient auch die Frage, ob die Rentenversicherung das laufende Einkommen oder das Vorjahreseinkommen zugrunde legt. Wer aktuell deutlich weniger verdient als im Vorjahr, sollte prüfen lassen, ob eine abweichende Berücksichtigung möglich ist. Nach den DRV-Hinweisen kann ausnahmsweise auch das laufende Einkommen relevant werden, wenn es wenigstens zehn Prozent niedriger liegt.

Ebenso wichtig ist der Blick auf ältere Ehen und Todesfälle, bei denen noch Vertrauensschutzregeln greifen können. Gerade in langjährigen Ehen wird dieser Punkt leicht übersehen, obwohl er finanziell erhebliche Folgen haben kann.

Beispiel aus der Praxis

Eine 61-jährige Frau verliert ihren Ehemann und erhält nach dem Todesfall eine große Witwenrente. Sie arbeitet weiterhin in Teilzeit und hat ein monatliches anrechenbares Nettoeinkommen von 1.500 Euro. Außerdem lebt noch ein waisenrentenberechtigtes Kind im Haushalt. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod wird ihr eigenes Einkommen nicht berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Zeit greift die reguläre Anrechnung.

Ihr persönlicher Freibetrag liegt dann nicht bei 1.076,86 Euro, sondern wegen des Kindes bei 1.305,28 Euro. Ihr Einkommen übersteigt diesen Betrag um 194,72 Euro. Davon werden 40 Prozent angerechnet, also 77,89 Euro. Die Witwenrente wird deshalb um genau diesen Betrag gekürzt. Ohne das waisenrentenberechtigte Kind wäre die Kürzung deutlich höher ausgefallen. Das Beispiel zeigt, dass schon ein einziger Zusatzfaktor die Berechnung spürbar verändern kann.

Der Beitrag Witwenrente: Einkommen wird angerechnet – aber es gibt Ausnahmen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Mehr Rentenanspruch für 10 Millionen Rentner ab 1. Januar 2027 – aber erst 2028 auf dem Konto

Lesedauer 5 Minuten

Für viele Eltern mit älteren Kindern bringt das Jahr 2027 eine spürbare Änderung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemeint ist die sogenannte Mütterrente III. Hinter dem Begriff steckt keine eigene Rentenart, sondern eine bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Betroffen sind vor allem Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Für diese Gruppe sollen die bislang anerkannten 30 Monate Kindererziehungszeit auf 36 Monate angehoben werden. Damit würde die bisherige Ungleichbehandlung gegenüber Eltern mit ab 1992 geborenen Kindern entfallen.

Was genau ab 2027 anders wird

Nach der derzeitigen Rechtslage erhalten Eltern für vor 1992 geborene Kinder bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit. Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, sind es bereits heute bis zu drei Jahre. Ab 2027 soll auch für die älteren Jahrgänge ein voller Zeitraum von 36 Monaten gelten. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt die Änderung so, dass pro betroffenem Kind bis zu ein halbes Jahr Erziehungszeit zusätzlich angerechnet wird. Dieses halbe Jahr entspricht einem halben Rentenpunkt.

Im Ergebnis geht es also nicht um eine neue Sozialleistung neben der Rente, sondern um eine höhere Bewertung bereits geleisteter Kindererziehung. Die zusätzlichen Zeiten fließen in die Rentenberechnung ein und erhöhen dadurch die spätere oder bereits laufende gesetzliche Rente. Die Bundesregierung spricht in diesem Zusammenhang von einer vollständigen Gleichstellung der Erziehungszeiten, unabhängig davon, ob ein Kind vor oder nach 1992 geboren wurde.

Warum die Änderung viele Eltern betrifft

Die Reform richtet sich an eine sehr große Gruppe. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung könnten rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner von der Mütterrente III profitieren. Das zeigt, dass es sich nicht um eine kleine Korrektur am Rand des Rentenrechts handelt, sondern um eine Änderung mit erheblicher Reichweite.

Gerade Frauen mit längeren Familienphasen und unterbrochenen Erwerbsbiografien dürften die Verbesserung häufiger in ihrer Rentenhöhe bemerken. Gleichzeitig können auch Väter profitieren, wenn die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich ihnen zugeordnet wurden.

Auch Väter können profitieren

Obwohl sich der Begriff Mütterrente seit Jahren eingebürgert hat, ist er missverständlich. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Kindererziehungszeiten nicht nur Müttern, sondern auch Vätern oder anderen Erziehenden zugeordnet werden können. Entscheidend ist, wer das Kind überwiegend erzogen hat oder wem die Zeiten wirksam zugeordnet wurden. Deshalb kann die Änderung ab 2027 ebenso für Väter, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern relevant sein.

Wie stark die Rentenerhöhung ausfallen kann

Die zusätzliche Anerkennung umfasst pro vor 1992 geborenem Kind bis zu einen halben Rentenpunkt. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung hat ein halber Rentenpunkt derzeit einen Wert von 20,40 Euro im Monat. Seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 liegt der aktuelle Rentenwert allerdings bereits bei 42,52 Euro je Entgeltpunkt.

Auf dieser Grundlage entspräche ein halber Punkt rechnerisch 21,26 Euro brutto im Monat. Wie hoch der Zuschlag bei der ersten tatsächlichen Auszahlung sein wird, steht noch nicht endgültig fest, weil sich der Rentenwert bis dahin weiter ändern kann. Klar ist aber: Je betroffenem Kind fällt die monatliche Rente künftig höher aus als bisher.

Wer mehrere vor 1992 geborene Kinder erzogen hat, kann entsprechend stärker profitieren. Bei zwei Kindern würde sich der zusätzliche Zuschlag rechnerisch ungefähr verdoppeln, bei drei Kindern entsprechend weiter erhöhen.

Dabei ist zu beachten, dass es sich um Bruttobeträge handelt. Ob netto tatsächlich derselbe Zuwachs ankommt, hängt unter anderem von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie gegebenenfalls von der Besteuerung ab. Die Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass die Mütterrente III auf andere Sozialleistungen angerechnet werden kann, etwa auf Grundsicherung oder unter Umständen auch im Zusammenhang mit einer Hinterbliebenenrente.

Der Start ist 2027, die Auszahlung aber erst 2028

Ein besonders wichtiger Punkt ist der zeitliche Ablauf. Die gesetzlichen Verbesserungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Auszahlung beginnt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung jedoch erst im Jahr 2028. Grund dafür ist der erhebliche technische Aufwand. Die Rentenversicherung muss Millionen Bestandsrenten neu prüfen und berechnen.

Die Bundesregierung hatte bereits darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Auszahlung vorgesehen ist, falls die technische Umsetzung nicht schon 2027 gelingt.

Für Eltern bedeutet das: Der Anspruch soll ab 2027 bestehen, das Geld dürfte in vielen Fällen aber erst 2028 auf dem Konto ankommen. Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht oder bis dahin in Rente geht, soll eine Nachzahlung erhalten. Wer erstmals ab Januar 2028 eine Rente bekommt, soll die verbesserte Anerkennung von Anfang an in der laufenden Rentenzahlung sehen.

Muss ein Antrag gestellt werden?

In vielen Fällen lautet die beruhigende Antwort: nein. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass bei Personen, die schon vor dem 1. Januar 2028 eine Rente beziehen, Berechnung und Auszahlung weitgehend automatisch erfolgen sollen. Auch Eltern, deren Kindererziehungszeiten bereits im Versicherungskonto erfasst sind, müssen in der Regel nichts gesondert veranlassen. Anders sieht es nur dort aus, wo Kindererziehungszeiten bislang noch gar nicht beantragt oder im Versicherungskonto noch nicht geklärt wurden. Dann wird die Prüfung spätestens bei der Rentenantragstellung nachgeholt.

Trotzdem kann es sinnvoll sein, das eigene Versicherungskonto rechtzeitig zu prüfen. Gerade bei älteren Versicherungsverläufen, unterbrochenen Erwerbsbiografien oder komplizierten Familienkonstellationen kann ein Blick in die gespeicherten Zeiten helfen. Denn nur was im Konto korrekt hinterlegt ist, kann später ohne Verzögerung in die Rentenberechnung einfließen.

Was die Reform bedeutet

Die Ausweitung der Kindererziehungszeiten ist auch finanziell ein großes Vorhaben. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung ist von jährlichen Mehrausgaben von rund 5 Milliarden Euro ab 2027 die Rede. Weil die Leistungen für 2027 erst 2028 abgewickelt werden sollen, wäre 2028 laut Entwurf sogar ein einmaliger Betrag von rund 10 Milliarden Euro fällig. Finanziert werden sollen diese zusätzlichen Aufwendungen aus Steuermitteln über den Bundeszuschuss an die Rentenversicherung.

Damit folgt die Reform dem Gedanken, dass Kindererziehung eine gesellschaftliche Leistung ist, die im Rentenrecht stärker berücksichtigt werden soll. Für betroffene Eltern ist das vor allem eine Frage der Fairness. Für den Staat ist es zugleich eine kostenintensive Entscheidung, die den Bundeshaushalt über Jahre belastet.

Was Eltern jetzt wissen sollten

Für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern ist die wichtigste Nachricht, dass sich die gesetzliche Rente ab 2027 verbessern soll. Wer schon heute Rente bezieht, muss allerdings Geduld haben, weil die Auszahlung erst 2028 anlaufen soll.

Wer noch nicht im Ruhestand ist, profitiert später bei der Rentenberechnung, sofern die Kindererziehungszeiten korrekt erfasst sind. Für viele Familien wird die Änderung keine riesigen Sprünge bringen, aber durchaus einen spürbaren monatlichen Zuschlag. Vor allem bei mehreren Kindern kann daraus eine merkliche Aufwertung werden.

Bis Ende 2026 Ab 2027 geplant Für vor 1992 geborene Kinder werden bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit anerkannt. Für vor 1992 geborene Kinder sollen bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden. Das entspricht bis zu 2,5 Entgeltpunkten pro Kind. Das entspricht bis zu 3 Entgeltpunkten pro Kind. Gegenüber ab 1992 geborenen Kindern besteht bisher ein Nachteil. Die Anerkennung soll mit später geborenen Kindern gleichgezogen werden. Bei laufenden Renten ist diese Verbesserung noch nicht enthalten. Anspruch ab 1. Januar 2027, Auszahlung in vielen Fällen erst ab 2028 mit Nachzahlung. Beispiel aus der Praxis

Eine Mutter hat zwei Kinder, beide wurden vor 1992 geboren. Bislang werden ihr dafür pro Kind bis zu 2,5 Entgeltpunkte angerechnet. Mit der geplanten Änderung kämen je Kind noch 0,5 Punkte hinzu. Insgesamt wären das also 1,0 zusätzlicher Entgeltpunkt. Auf Basis des aktuellen Rentenwerts von 42,52 Euro entspräche das rechnerisch rund 42,52 Euro brutto mehr Rente im Monat. Liegt ihr Rentenbeginn bereits vor Januar 2028, würde dieser Betrag voraussichtlich zunächst noch nicht laufend ausgezahlt, sondern später rückwirkend nachberechnet.

Quellen

Bundesregierung, „Rentenpaket 2025“:
Deutsche Rentenversicherung, „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“:

Der Beitrag Mehr Rentenanspruch für 10 Millionen Rentner ab 1. Januar 2027 – aber erst 2028 auf dem Konto erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Bundesregierung streicht Inflationsausgleich beim Regelsatz

Lesedauer 7 Minuten

Im März 2026 lag die Inflationsrate in Deutschland bei 2,7 Prozent – der höchste Wert seit Januar 2024, getrieben durch explodierende Energiepreise infolge des Iran-Kriegs. Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung prognostiziert für das gesamte erste Halbjahr 2026 eine Teuerungsrate von deutlich über 2,5 Prozent.

Für Menschen, die von Grundsicherung leben, bedeutet das: Die Preise klettern, während der Regelsatz bei 563 Euro eingefroren bleibt – im dritten Jahr in Folge. Und die Aussichten für 2027 sind kaum besser, denn die Bundesregierung baut genau jetzt den Mechanismus ab, der eigentlich vor solchen Preisschüben schützen sollte.

Energiepreise treiben die Inflation – Kraftstoffe um 20 Prozent teurer

Der Auslöser ist der Ende Februar 2026 begonnene Iran-Krieg. Die Blockade der Straße von Hormus, durch die rund 20 Prozent des weltweiten Öls transportiert werden, hat die Rohölpreise binnen Wochen um mehr als 50 Prozent nach oben getrieben.

In Deutschland schlug das sofort auf die Verbraucherpreise durch: Kraftstoffe verteuerten sich im März gegenüber dem Vorjahr um 20 Prozent, leichtes Heizöl sogar um 44,4 Prozent. Die Energiepreise insgesamt lagen 7,2 Prozent über dem Vorjahresniveau – der erste Anstieg seit über zwei Jahren.

Das Statistische Bundesamt bestätigte die Zahlen Anfang April. Die Kerninflation – also die Teuerung ohne Energie und Nahrungsmittel – lag im März bereits bei 2,5 Prozent. Die Preissteigerungen beschränken sich also längst nicht auf die Tankstelle: Dienstleistungen, Personenbeförderung und Versicherungen werden spürbar teurer. Volkswirte erwarten für April einen weiteren Anstieg.

Der Chefvolkswirt der DekaBank rechnet mit einer Teuerungsrate, die vorübergehend über 3 Prozent liegen wird. Das ifo-Institut unterscheidet in seiner Frühjahrsprognose zwei Szenarien: Im Deeskalationsfall steigt die Inflation kurzfristig auf knapp 2,5 Prozent, im Eskalationsfall auf knapp 3 Prozent – mit der Folge, dass die EZB die Leitzinsen in der zweiten Jahreshälfte anheben müsste.

Wer niedrige Einkommen hat, zahlt den höchsten Preis

Die Inflation trifft nicht alle gleich. Der IMK-Inflationsmonitor zeigt seit Jahren, dass Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen stärker unter steigenden Preisen leiden als wohlhabende. Der Grund liegt in der Zusammensetzung der Ausgaben: Energie, Lebensmittel und Nahverkehr machen bei ärmeren Haushalten einen größeren Anteil am Budget aus. Genau diese Posten verteuern sich gerade am stärksten.

Das IMK betont: Alleinerziehende und Paarfamilien mit niedrigen und mittleren Einkommen werden durch den Ölpreisanstieg besonders belastet, weil in ihren Warenkörben Auto-Kraftstoffe ein höheres Gewicht haben. Auf dem Höhepunkt der letzten Inflationswelle im Oktober 2022 lag die Teuerungsrate für Familien mit niedrigen Einkommen bei 11 Prozent – für Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen nur bei 7,9 Prozent.

In einer YouGov-Umfrage im Auftrag der Postbank gab im März 2026 bereits jeder Achte an, die laufenden Kosten kaum noch aufbringen zu können. In Haushalten mit weniger als 2.500 Euro Nettoeinkommen sagte das fast jeder Vierte.

Renate M., 46, alleinerziehend, zwei Kinder, wohnt in Gelsenkirchen. Seit anderthalb Jahren bezieht sie Grundsicherung. Ihr Regelsatz: 563 Euro. Für den Weg zur Maßnahme des Jobcenters fährt sie täglich 44 Kilometer mit einem alten Diesel-Kombi, rund 7 Liter Verbrauch auf 100 Kilometer.

Im Februar zahlte sie pro Liter knapp 1,60 Euro, im März über 2,10 Euro. Bei 20 Fahrttagen im Monat ergibt das Mehrkosten von rund 30 Euro – fast der gesamte Anteil, den der Regelsatz für Verkehr vorsieht. Das Jobcenter verlangt die Teilnahme an der Maßnahme, einen Energiezuschlag gibt es nicht.

Der Regelsatz steht seit drei Jahren bei 563 Euro

Seit Januar 2024 beträgt der Regelsatz für Alleinstehende 563 Euro. Damals wurde er um 12 Prozent angehoben – eine Reaktion auf die Hochinflation nach dem russischen Überfall auf die Ukraine. Doch seither passierte nichts mehr. 2025: Nullrunde. 2026: Nullrunde. Der errechnete Fortschreibungswert liegt mit 557 Euro sogar unter dem geltenden Satz – nur die gesetzliche Besitzschutzregelung verhindert eine Absenkung.

Das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) hat die Zahlen aufbereitet: Hätte sich der Regelsatz seit 2015 so entwickelt wie der Mindestlohn, läge er 2026 bei 652 Euro statt bei 563 Euro. Im Gesamtzeitraum stieg der Mindestlohn nominal um 63,5 Prozent, der Regelsatz nur um 41,1 Prozent. Die Schere geht seit 2021 immer weiter auf.

Warum der Regelsatz 2027 trotzdem kaum steigen dürfte

Schlägt sich die aktuelle Inflation in einer Erhöhung für 2027 nieder? Vermutlich nicht – oder nur in homöopathischen Dosen. Zwei Faktoren blockieren den Ausgleich, und sie verstärken sich gegenseitig.

Der erste Grund: der zeitliche Verzug. Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze basiert auf einem Mischindex, der zu 70 Prozent die Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Nettolohnentwicklung berücksichtigt. Aber die Daten, die in diese Berechnung einfließen, stammen aus der Vergangenheit.

Die Basisfortschreibung nutzt Vergleichszeiträume, die bis zu 18 Monate zurückliegen. Ein Preisschock, der im Frühjahr 2026 stattfindet, schlägt sich frühestens in der Fortschreibung für 2028 vollständig nieder – nicht schon für 2027.

Der zweite Grund wiegt schwerer: Die Bundesregierung schafft mit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz die sogenannte ergänzende Fortschreibung ab. Diese zweite Berechnungsstufe wurde mit dem Bürgergeld 2023 eingeführt, um die Regelsätze schneller an aktuelle Preissteigerungen anzupassen.

Die ergänzende Fortschreibung bezog die Inflationsdaten des zweiten Quartals des laufenden Jahres ein und verkürzte so den Zeitverzug erheblich. Genau dieser Mechanismus war verantwortlich für die deutliche Anhebung auf 563 Euro im Jahr 2024.

Künftig gilt wieder nur die Basisfortschreibung – wie zu Hartz-IV-Zeiten. Die Koalition argumentiert, das System sei so „planbarer” und „nachhaltig finanzierbar”. Sozialverbände sehen darin eine schleichende Kürzung. Der Grünen-Politiker Timon Dzienus warnte im parlamentarischen Verfahren, dies komme in der Praxis einer Kürzung gleich, weil Kaufkraftverluste zwischen zwei Fortschreibungen nicht mehr ausreichend kompensiert würden.

Das BIAJ hat errechnet, was das konkret bedeutet: Auf Basis des alten Mischindex allein läge der Regelsatz 2027 bei etwa 570 bis 575 Euro. Nach drei Jahren Nullrunde also ein Anstieg um 7 bis 12 Euro – während die Preise allein im März 2026 um 2,7 Prozent stiegen.

Die Regierung baut den Inflationsschutz ab – mitten im Preisschock

Der Zeitpunkt dieser Reform könnte kaum schlechter sein. Die ergänzende Fortschreibung wird abgeschafft, während eine neue Inflationswelle anrollt. Hätte der alte Mechanismus noch gegolten, wäre die Inflation des zweiten Quartals 2026 – also genau der Zeitraum, in dem die Energiepreise am stärksten steigen – unmittelbar in die Berechnung für 2027 eingeflossen. Stattdessen wird dieser Zeitraum ausgeblendet.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Fortschreibungssystematik bereits grundlegend kritisiert: Der 18-monatige Zeitverzug, der 70/30-Anteil und die nur alle fünf Jahre stattfindende Neuberechnung über die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe führten zu einer „inadäquat trägen Reaktion” auf Preissteigerungen. Das Gericht prüft eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

Das ist kein Versehen, sondern erklärtes politisches Ziel. Die Bundesregierung hat auf eine parlamentarische Anfrage bestätigt, dass sie bewusst eine langsamere Anpassung der Regelsätze an die Inflation anstrebt. Im Sommer 2026 soll ein neues Regelbedarfsermittlungsgesetz auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 verabschiedet werden, das den verlangsamten Mechanismus dauerhaft festschreibt.

Für Betroffene bedeutet das: Selbst bei einer Jahresdurchschnittsinflation von 2,4 Prozent – dem IMK-Hauptszenario – schlägt sich davon nur ein Bruchteil im Regelsatz 2027 nieder. Den realen Kaufkraftverlust tragen die Leistungsbeziehenden allein.

Zwar hat die Anfang April verkündete zweiwöchige Waffenruhe die Ölpreise zunächst gedrückt – doch für den Regelsatz ändert das wenig. Selbst wenn die Energiepreise bis Jahresende auf Vorkrisenniveau sinken, was IMK-Forscherin Silke Tober bei einem kurzen Konflikt für realistisch hält, bildet die Fortschreibung vergangene Zeiträume ab.

Der Preisschock des ersten Halbjahres fließt in die Berechnung ein, eine Normalisierung im zweiten Halbjahr erst in die nächste Runde. Im Eskalationsszenario – einem Krieg, der Monate dauert – könnte die EZB die Leitzinsen um 50 Basispunkte anheben, was Kredite verteuert und die Konjunktur belastet, ohne dass der Regelsatz reagiert.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer Grundsicherung bezieht und durch die steigenden Energiepreise in finanzielle Not gerät, hat mehrere Handlungsoptionen. Bei akuten Nachzahlungen für Heizkosten können zusätzliche Bedarfe beim Jobcenter geltend gemacht werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden ohnehin separat vom Regelsatz übernommen – hier gilt die tatsächliche Höhe bis zur Angemessenheitsgrenze. Wer eine Heizkostennachzahlung erhält, sollte diese umgehend beim Jobcenter einreichen.

Gegen den aktuellen Bewilligungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden mit dem Argument, dass die Regelsätze aufgrund der aktuellen Inflationsentwicklung das Existenzminimum nicht mehr decken. Die Erfolgsaussichten sind derzeit unsicher – das Bundessozialgericht hat 2025 entschieden, dass die Regelsätze für 2022 nicht verfassungswidrig zu niedrig waren.

Aber: Das Sozialgericht Karlsruhe prüft eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, und die aktuelle Situation unterscheidet sich von 2022 dadurch, dass der Regelsatz bereits seit drei Jahren eingefroren ist.

Die Frist für einen Widerspruch beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Wer die Frist versäumt hat, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen – dieser ist nicht fristgebunden und ermöglicht eine rückwirkende Korrektur für bis zu ein Jahr. Sozialberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, von Tacheles Sozialhilfe e.V. oder lokale Erwerbslosenvereine unterstützen bei der Formulierung.

Häufig gestellte Fragen

Kann der Gesetzgeber den Regelsatz außerhalb der regulären Fortschreibung anheben?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei extremen Preissteigerungen nicht auf die reguläre Fortschreibung warten darf. Er kann durch Gesetz oder Verordnung auch unterjährig reagieren – etwa durch Einmalzahlungen oder vorgezogene Anpassungen. Ob das politisch gewollt ist, steht auf einem anderen Blatt.

Gilt die Nullrunde auch für die Kosten der Unterkunft und Heizung?
Nein. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden unabhängig vom Regelsatz berechnet und orientieren sich an den tatsächlichen Kosten bis zur kommunalen Angemessenheitsgrenze. Steigende Heizkosten können also durchaus vom Jobcenter übernommen werden – aber nur, wenn die Wohnung als angemessen gilt.

Wie berechnet sich der Mischindex genau?
Der Mischindex besteht zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung. Die Daten stammen vom Statistischen Bundesamt und beziehen sich auf Vergleichszeiträume, die bis zu 18 Monate in der Vergangenheit liegen. Die jährliche Fortschreibungsverordnung wird im Herbst des Vorjahres beschlossen.

Werden die Regelsätze auf Basis der EVS 2023 neu berechnet – und könnten sie dadurch steigen?
Ja, für 2027 steht eine Neuberechnung auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 an. Diese könnte die Regelsätze theoretisch anheben, weil die EVS 2023 ein Konsumverhalten in einem Hochpreisjahr abbildet. Allerdings legt der Gesetzgeber den Referenzhaushalt und die regelbedarfsrelevanten Ausgaben fest – und hat dabei erheblichen Spielraum, bestimmte Posten herauszurechnen. Ob die Neuberechnung tatsächlich höhere Sätze ergibt, hängt von politischen Entscheidungen ab, die im Sommer 2026 getroffen werden.

Wird die ergänzende Fortschreibung komplett abgeschafft oder nur verändert?
Nach aktuellem Stand der Gesetzgebung wird die ergänzende Fortschreibung vollständig gestrichen. Künftig gilt nur noch die Basisfortschreibung nach dem Mischindex – wie vor der Einführung des Bürgergeldes. Wann genau die neue Regelung greift, hängt vom Zeitplan des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ab, das im Sommer 2026 verabschiedet werden soll.

563 Euro im dritten Jahr – die Schmerzgrenze rückt näher

Drei Jahre Nullrunde bei steigenden Preisen, ein neuer Energiepreisschock durch den Iran-Krieg und ein Gesetzgeber, der ausgerechnet jetzt den Inflationsschutz zurückbaut: Die Lücke zwischen dem, was der Regelsatz abdecken soll, und dem, was das Leben tatsächlich kostet, wird mit jedem Monat größer. Wer darauf wartet, dass die Fortschreibung das von allein korrigiert, wird enttäuscht. Der Mechanismus ist so gebaut, dass er genau das nicht tut.

Quellen

Hans-Böckler-Stiftung / IMK: Preisschock beim Öl treibt Inflation in kommenden Monaten auf über 2,5 Prozent

Hans-Böckler-Stiftung / IMK: IMK-Prognose: Iran-Krieg bremst Wachstum 2026 auf 0,9 Prozent

Statistisches Bundesamt: Inflationsrate im März 2026 bei +2,7 %

ifo Institut: ifo Konjunkturprognose Frühjahr 2026

BIAJ: Mindestlohn und Regelsatz 2015 bis 2026/2027

Harald Thomé / Tacheles Sozialhilfe e.V.: Thomé Newsletter 12/2026 vom 29.03.2026

Bundesregierung: Regelbedarfe 2026

Bundeszentrale für politische Bildung: Bringt der Iran-Krieg den nächsten Inflationsschock?

Der Paritätische: Regelbedarfsanpassung 2024 beschlossen

Der Beitrag Bürgergeld: Bundesregierung streicht Inflationsausgleich beim Regelsatz erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

3 Monate Auslandsaufenthalt kann Aufenthaltserlaubnis löschen

Lesedauer 2 Minuten

Ein mindestens sechsjähriger ununterbrochener Aufenthalt von geduldeten und gut integrierten Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland kann eine Aufenthaltserlaubnis begründen. Dieser Anspruch geht jedoch regelmäßig verloren, wenn sich der Ausländer in dieser Zeit ohne Abstimmung mit der Ausländerbehörde insgesamt länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat, entschied das Verwaltungsgericht Kassel in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 30. März 2026 (Az.: 4 L 2583/25.KS). Dies gelte selbst dann, wenn die Frist um nur drei Tage überschritten werde und der Ausländer aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes nicht eher nach Deutschland zurückkehren konnte.

Auslandsaufenthalt kann sich auf Aufenthaltserlaubnis auswirken

Damit muss ein heute 32-jähriger Pakistaner mit seiner Abschiebung in sein Herkunftsland rechnen. Nach Ablehnung seines Asylantrags wurde er in Deutschland geduldet. Seit Mai 2017 arbeitet der Mann in einem Sägewerk. Im September 2023 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsgesetz erteilt.

Daraufhin flog er zweimal auf Familienbesuch nach Pakistan, insgesamt für 93 Tage. Bei seiner zweiten Reise musste er den Rückflug wegen eines Krankenhausaufenthaltes aufschieben.

Als er im März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis wegen „nachhaltiger Integration“ beantragt hatte, wurde dies von der Ausländerbehörde abgelehnt. Diese können normalerweise geduldete Ausländer oder jene mit einem Aufenthalt nach dem Chancenaufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie sich mindestens sechs Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten und sie sich nachhaltig in die deutschen Lebensverhältnisse integriert haben. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung oder dem Visumerfordernis erteilt werden.

Der 32-Jährige klagte gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.

Verwaltungsgericht Kassel weist geduldeten Pakistaner ab

Diesen wies das Verwaltungsgericht ab. Der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen guter Integration in Deutschland. Voraussetzung hierfür sei ein mindestens sechsjähriger „ununterbrochener“ Aufenthalt im Bundesgebiet.

Diesen habe der 32-Jährige wegen seiner Abwesenheit aber unterbrochen. Zwar gehe der Gesetzgeber davon aus, dass kurzfristige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten unschädlich seien. Bei längeren Unterbrechungen müsse dies mit der Ausländerbehörde abgestimmt werden. Hier habe sich der Antragsteller aber ohne Rücksprache mit der Behörde 93 Tage und damit um drei Tage zu viel im Ausland aufgehalten. Dass dies auf einen Krankenhausaufenthalt zurückgegangen war, sei unerheblich.

Mit der Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis durfte die Ausländerbehörde auch die Abschiebung des Mannes nach Pakistan androhen.

Der Beitrag 3 Monate Auslandsaufenthalt kann Aufenthaltserlaubnis löschen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegrad: Alle 4 Jahre Anspruch auf Reha und Kur für pflegende Angehörige

Lesedauer 6 Minuten

Wer einen nahestehenden Menschen über Monate oder Jahre versorgt, trägt oft eine Belastung, die sich nur schwer in Zahlen fassen lässt. Pflege zu Hause bedeutet Verantwortung rund um die Uhr, wenig planbare Erholung, ständige Aufmerksamkeit und nicht selten auch körperliche Schwerstarbeit. Rückenschmerzen, Schlafprobleme, Erschöpfung, depressive Verstimmungen oder eigene chronische Beschwerden sind unter pflegenden Angehörigen deshalb keine Ausnahme.

Ein Anspruch auf medizinische Rehabilitation kann für pflegende Angehörige bestehen. Die Vierjahresfrist ist jedoch kein Automatismus im Sinn einer turnusmäßigen Erholungskur ohne weitere Prüfung. Vielmehr handelt es sich um einen sozialrechtlichen Regelfall: Nach einer abgeschlossenen Reha kommt eine erneute Leistung in der Regel frühestens nach vier Jahren in Betracht.

Ist eine Reha aus gesundheitlichen Gründen früher dringend notwendig, kann sie auch vor Ablauf dieser Frist bewilligt werden. Für pflegende Angehörige kommt hinzu, dass der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren den Zugang zu Vorsorge- und Reha-Leistungen erleichtert hat.

Warum pflegende Angehörige besonders geschützt werden

Pflegende Angehörige stabilisieren in Deutschland einen großen Teil der Versorgung im häuslichen Bereich. Ohne ihren Einsatz würde das Pflegesystem noch stärker unter Druck geraten. Gleichzeitig geraten viele von ihnen gesundheitlich selbst an Grenzen. Die Pflege findet häufig neben Beruf, Familie und Alltag statt. Aus einem zunächst überschaubaren Unterstützungsbedarf kann schleichend eine dauerhafte Überforderung werden.

Genau an diesem Punkt setzt das Reha-Recht an. Es soll verhindern, dass gesundheitliche Schäden verfestigt werden. Reha ist dabei nicht mit einer bloßen Erholungspause gleichzusetzen. Gemeint ist eine medizinisch begründete Maßnahme mit klaren Therapiezielen.

Sie soll körperliche oder psychische Beeinträchtigungen bessern, die Belastbarkeit wiederherstellen und helfen, den Alltag wieder zu bewältigen. Für pflegende Angehörige geht es also nicht nur um Entlastung, sondern um die eigene gesundheitliche Stabilisierung.

Was bedeutet „alle vier Jahre“ konkret?

Die oft zitierte Vierjahresregel ist eine allgemeine Leitlinie des Reha-Rechts. Sie besagt, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation üblicherweise nicht vor Ablauf von vier Jahren nach einer ähnlichen Reha erneut erbracht werden. Daraus folgt aber gerade kein starres Wartegebot in jedem Einzelfall. Wer früher erneut erkrankt, sich gesundheitlich deutlich verschlechtert oder durch die Pflegesituation akut überlastet ist, kann auch vor Ablauf der vier Jahre eine weitere Reha erhalten.

Für Betroffene ist dieser Unterschied wichtig. Denn viele verstehen die Frist fälschlich als Sperre. Das ist sie nicht. Sie beschreibt den üblichen Abstand zwischen zwei Reha-Leistungen. Die entscheidende Frage bleibt immer, ob die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Ärztliche Befunde, die Belastung durch die Pflege und die konkrete gesundheitliche Situation sind daher für den Antrag wichtiger als der bloße Blick auf den Kalender.

Pflegende Angehörige haben einen erleichterten Zugang zur stationären Reha

Für Pflegepersonen gibt es im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine spürbare Erleichterung. Pflegende Angehörige können eine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen, ohne dass zuvor nachgewiesen werden muss, dass ambulante Maßnahmen ausreichen oder ausgeschöpft sind. Das ist ein erheblicher Unterschied zu vielen anderen Fallkonstellationen, in denen stationäre Leistungen strenger begründet werden müssen.

Damit trägt der Gesetzgeber der Lebenswirklichkeit in der häuslichen Pflege Rechnung. Wer täglich einen pflegebedürftigen Menschen versorgt, kann oft nicht ohne Weiteres regelmäßig ambulante Reha-Angebote wahrnehmen. Häufig scheitert das nicht am Willen, sondern an der Organisation der Versorgung. Eine stationäre Maßnahme kann deshalb die realistischere und wirksamere Lösung sein.

Wer zahlt die Reha: Krankenkasse oder Rentenversicherung?

Welche Stelle die Kosten übernimmt, hängt vom Einzelfall ab. Bei erwerbstätigen pflegenden Angehörigen ist häufig die gesetzliche Rentenversicherung zuständig, wenn die Reha auch die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen soll. Bei Rentnerinnen und Rentnern sowie in anderen Konstellationen kommt eher die gesetzliche Krankenversicherung als Kostenträger in Betracht.

In der Praxis ist diese Zuständigkeitsfrage für Antragstellende weniger bedrohlich, als sie zunächst klingt. Wird der Antrag bei der falschen Stelle eingereicht, muss er an die zuständige Einrichtung weitergeleitet werden. Dennoch ist es sinnvoll, schon beim ärztlichen Gespräch zu klären, welcher Träger im konkreten Fall am ehesten zuständig ist. Das beschleunigt das Verfahren und vermeidet unnötige Verzögerungen.

Die größte Hürde war lange die Versorgung des pflegebedürftigen Menschen

Einer der häufigsten Gründe, warum pflegende Angehörige eine notwendige Reha nicht antreten, ist nicht die medizinische Frage, sondern die Sorge um die Person, die zu Hause versorgt wird. Wer kümmert sich in dieser Zeit? Kann der Kontakt bestehen bleiben? Ist die Versorgung in einer fremden Umgebung überhaupt möglich?

Hier hat sich die Rechtslage verbessert. Pflegende Angehörige können die pflegebedürftige Person unter bestimmten Voraussetzungen in die Reha-Einrichtung mitnehmen. Seit dem 1. Juli 2024 gibt es zudem einen Anspruch auf pflegerische Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig die Pflegeperson eine Vorsorge- oder Reha-Leistung erhält und die Versorgung des Pflegebedürftigen für diese Zeit sichergestellt ist.

Falls die Versorgung nicht in derselben Einrichtung stattfinden kann, müssen Krankenkasse und Pflegekasse eine Lösung organisieren. Denkbar ist dann etwa eine Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in der Nähe oder eine andere geeignete Versorgung.

Diese Regelung ist für viele Familien mehr als eine verwaltungstechnische Neuerung. Sie senkt eine Schwelle, die bislang oft dazu führte, dass pflegende Angehörige ihre eigene Gesundheit zurückstellten.

Vorsorge, Reha, Kur: Warum diese Begriffe nicht dasselbe meinen

Im Alltag werden Kur und Reha häufig gleichgesetzt. Sozialrechtlich ist das nicht korrekt. Eine medizinische Rehabilitation zielt darauf, bestehende gesundheitliche Einschränkungen zu behandeln und die Teilhabe am Alltag oder Beruf zu verbessern. Eine Kur zählt dagegen zu den Vorsorgeleistungen und soll Erkrankungen vorbeugen oder Rückfälle verhindern.

Auch bei Kuren gibt es Fristen, die oft mit Reha-Regeln vermischt werden. Ambulante Kuren können in der Regel alle drei Jahre, stationäre Kuren in der Regel alle vier Jahre bewilligt werden. Das betrifft aber nicht dieselbe Leistung wie die medizinische Rehabilitation. Wer als pflegender Angehöriger erschöpft oder erkrankt ist, sollte deshalb nicht nur von einer „Kur“ sprechen, sondern mit der Ärztin oder dem Arzt möglichst genau klären, ob medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabilitation medizinisch angezeigt ist.

Wie der Antrag in der Praxis vorbereitet werden sollte

Am Anfang steht in der Regel das Gespräch in der Arztpraxis. Dort muss deutlich werden, welche gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und inwiefern die Pflegesituation diese verstärkt oder mitverursacht. Entscheidend ist eine nachvollziehbare medizinische Begründung. Dazu gehören nicht nur Diagnosen, sondern auch die Frage, welche Reha-Ziele verfolgt werden, etwa Schmerzreduktion, bessere Mobilität, Stabilisierung der Psyche oder Wiederherstellung der Belastbarkeit im Alltag.

Ebenso wichtig ist die Schilderung der Pflegesituation. Viele Anträge bleiben zu vage, weil Betroffene ihre Belastung herunterspielen. Wer täglich lagert, hebt, nachts aufsteht, Medikamente organisiert oder demenziell erkrankte Angehörige beaufsichtigt, sollte diese Belastungen konkret benennen. Denn genau daraus ergibt sich oft erst das vollständige Bild der gesundheitlichen Gefährdung.

Wird der Antrag abgelehnt, ist das noch nicht das letzte Wort. Gegen ablehnende Bescheide kann Widerspruch eingelegt werden. Häufig lohnt es sich, die Begründung nachzuschärfen, ärztliche Unterlagen zu ergänzen und die Auswirkungen der Pflege auf die eigene Gesundheit noch genauer darzustellen.

Welche Kosten entstehen können

Die Kosten für die medizinische Behandlung sowie Unterkunft und Verpflegung bei stationären Reha-Maßnahmen werden grundsätzlich vom zuständigen Kostenträger übernommen. Auch Reisekosten können erstattet werden. Erwachsene Versicherte müssen allerdings je nach Träger mit gesetzlichen Zuzahlungen rechnen. Bei Kranken- und Rentenversicherung liegt diese Zuzahlung grundsätzlich bei höchstens zehn Euro pro Kalendertag. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Befreiungen oder Begrenzungen möglich.

Für pflegende Angehörige ist daneben die Frage wichtig, wie die Versorgung der pflegebedürftigen Person finanziert wird. Wenn diese in derselben Einrichtung betreut wird oder eine anderweitig organisierte Versorgung nötig ist, greifen die dafür vorgesehenen Regelungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Der konkrete Leistungsweg hängt davon ab, welche Form der Unterbringung und Betreuung im Einzelfall gewählt wird.

Warum viele Berechtigte ihren Anspruch trotzdem nicht nutzen

Obwohl die Rechtslage günstiger geworden ist, nehmen viele pflegende Angehörige entsprechende Leistungen weiterhin nicht in Anspruch. Dahinter steht oft ein Mix aus Pflichtgefühl, Unkenntnis und organisatorischer Überforderung. Manche empfinden es als persönlichen Makel, selbst Hilfe zu brauchen. Andere befürchten, die pflegebedürftige Person in der Reha-Zeit nicht gut versorgt zu wissen. Wieder andere wissen schlicht nicht, dass sie überhaupt einen eigenen Anspruch haben können.

Gerade deshalb kommt der Pflegeberatung eine hohe Bedeutung zu. Pflegekassen und Pflegestützpunkte können dabei helfen, Möglichkeiten der Versorgung während der Reha zu klären und passende Leistungen miteinander zu verbinden. Wer frühzeitig Beratung nutzt, erhöht die Chance, dass eine medizinisch notwendige Auszeit nicht an organisatorischen Fragen scheitert.

Wann die Vierjahresregel nicht gegen den Antrag spricht

Besonders wichtig ist ein realistischer Blick auf die Frist. Wer vor weniger als vier Jahren bereits eine Reha hatte, sollte sich von einem neuen Antrag nicht abhalten lassen, wenn der Gesundheitszustand dies erfordert. Das gilt etwa bei einer deutlichen Verschlechterung des körperlichen Zustands, neu aufgetretenen psychischen Beschwerden, anhaltender Überlastung durch eine intensive Pflegesituation oder wenn die damalige Reha einen neuen Bedarf nicht mehr abdeckt.

Die Vierjahresregel schützt das System vor schematischen Wiederholungen. Sie soll aber nicht dazu führen, medizinisch notwendige Hilfe zu verwehren. Deshalb ist der ärztlich begründete Einzelfall immer entscheidend.

Tabelle: Was pflegende Angehörige wissen sollten Frage Antwort Gibt es automatisch alle vier Jahre eine Reha? Nein. Eine erneute Reha kommt in der Regel frühestens nach vier Jahren in Betracht. Voraussetzung bleibt die medizinische Notwendigkeit. Bei dringendem Bedarf ist eine Bewilligung auch früher möglich. Gilt für pflegende Angehörige eine Besonderheit? Ja. Pflegende Angehörige können eine stationäre Reha zulasten der Krankenkasse erhalten, ohne dass zuvor nachgewiesen werden muss, dass ambulante Leistungen ausreichen würden. Was passiert mit der pflegebedürftigen Person während der Reha? Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie in derselben Einrichtung versorgt werden. Andernfalls müssen Kranken- und Pflegekasse eine passende Versorgung organisieren. Wer ist der Kostenträger? Das hängt vom Einzelfall ab. Bei erwerbstätigen Pflegepersonen ist oft die Rentenversicherung zuständig, in anderen Fällen häufig die Krankenkasse. Was ist wichtig für den Antrag? Eine präzise ärztliche Begründung, konkrete Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und eine nachvollziehbare Schilderung der Pflegebelastung. Beispiel aus der Praxis

Eine 58-jährige Frau versorgt ihren an Demenz erkrankten Ehemann seit mehreren Jahren zu Hause. Sie schläft schlecht, hat anhaltende Rückenbeschwerden und entwickelt zunehmend Erschöpfungssymptome. Vor drei Jahren hatte sie bereits eine orthopädische Reha. Als sich ihr Zustand verschlechtert, spricht sie mit ihrer Hausärztin über eine neue Maßnahme. Im Antrag wird nicht nur die Diagnose dokumentiert, sondern auch die tägliche Pflegesituation mit nächtlichen Unterbrechungen und körperlicher Belastung beschrieben. Obwohl die letzte Reha noch keine vier Jahre zurückliegt, wird eine erneute stationäre Reha bewilligt, weil der Bedarf medizinisch nachvollziehbar belegt ist. Für den Ehemann wird während dieser Zeit eine Versorgung organisiert, sodass die Frau die Maßnahme tatsächlich antreten kann.

Quellen

§ 40 SGB V: Rechtsgrundlage dafür, dass Pflegepersonen eine stationäre Rehabilitation zulasten der Krankenkasse unabhängig davon erhalten können, ob ambulante Leistungen ausreichen würden.

Der Beitrag Pflegegrad: Alle 4 Jahre Anspruch auf Reha und Kur für pflegende Angehörige erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Hochsensible Daten werden von Schwerbehinderten weitergegeben – Widerspruch kann helfen

Lesedauer 6 Minuten

Ab 2026 wird für viele Versicherte ein Thema dringlicher, das bislang eher im Hintergrund der Debatte um die elektronische Patientenakte stand: die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung und weitere Zwecke im öffentlichen Interesse.

Für Menschen mit Schwerbehinderung, chronischen Erkrankungen oder Diagnosen, die im Alltag mit Vorurteilen verbunden sein können, ist das keine normale Datenschutzfrage. Es geht um hochsensible Angaben, aus denen sich sehr persönliche Lebenslagen ableiten lassen.

Dabei ist zunächst wichtig, Missverständnisse zu vermeiden. Die elektronische Patientenakte und die Freigabe von ePA-Daten für Forschungszwecke sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Wer die ePA grundsätzlich nutzen möchte, kann trotzdem der Weitergabe seiner Daten an das Forschungsdatenzentrum widersprechen.

Gerade für Betroffene, die die Vorbehalte einer digitalen Akte im Behandlungsalltag behalten wollen, aber keine sekundäre Nutzung ihrer Daten wünschen, ist das ein entscheidender Punkt.

Was sich 2026 bei der ePA ändert

Seit Januar 2025 wurde die ePA für gesetzlich Versicherte nach dem Opt-out-Prinzip eingeführt. Das bedeutet: Die Akte wird grundsätzlich angelegt, sofern Versicherte nicht widersprechen.

Hinzu kommt mit der nächsten Ausbaustufe die Möglichkeit, Daten aus der ePA in pseudonymisierter Form für Forschung und andere gesetzlich erlaubte Zwecke an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit weiterzugeben.

Für 2026 ist dabei nicht von einem einzigen Stichtag auszugehen. Nach den derzeit veröffentlichten Angaben ist die Testung in Modellregionen ab Oktober 2026 vorgesehen.

Andere offizielle Angaben sprechen davon, dass ePA-Daten für Forschende voraussichtlich Ende 2026 oder Anfang 2027 zur Verfügung stehen sollen. Wer vom Thema betroffen ist, sollte deshalb nicht auf ein vermeintlich fernes Datum vertrauen, sondern sich schon jetzt mit den Widerspruchsmöglichkeiten befassen.

Warum das Thema für Menschen mit Schwerbehinderung besonders sensibel ist

Für Menschen mit Schwerbehinderung enthält eine Patientenakte häufig mehr als einzelne Diagnosen. Sie zeigt oft einen langen Krankheitsverlauf ab, dokumentiert Rehabilitationsmaßnahmen, Medikamentengaben, psychische Belastungen, Hilfsmittelversorgung, Begleiterkrankungen, Krankenhausaufenthalte und wiederkehrende Untersuchungen. Aus dieser Gesamtschau lässt sich ein sehr genaues Bild des Gesundheitszustands und der Lebenssituation gewinnen.

Gerade dann, wenn zusätzlich stigmatisierte Diagnosen dokumentiert sind, etwa psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen, HIV, seltene Leiden oder andere besonders sensible Befunde, wächst die Sorge vieler Betroffener. Datenschutzrechtlich geht es nicht nur um Namen und Adressen.

Auch pseudonymisierte Datensätze können in bestimmten Konstellationen Rückschlüsse auf einzelne Personen erleichtern, vor allem wenn sehr spezielle Merkmalskombinationen vorliegen. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz weist selbst darauf hin, dass bei Gesundheitsdaten eine erhöhte Gefahr von Stigmatisierung und Diskriminierung besteht, etwa auf dem Arbeits- oder Versicherungsmarkt.

Das bedeutet nicht, dass Forschung mit Gesundheitsdaten grundsätzlich unzulässig oder illegitim wäre. Im Gegenteil: Sie kann medizinischen Fortschritt fördern, Versorgung verbessern und seltene Krankheiten besser sichtbar machen.

Aber die Schutzinteressen der Betroffenen sind besonders hoch. Deshalb ist das Widerspruchsrecht nicht bloß eine Formalie, sondern ein Schutzinstrument für Menschen, die ihre Daten nicht in diesem System sehen möchten.

Pseudonymisiert ist nicht dasselbe wie anonym

In der öffentlichen Kommunikation entsteht bisweilen der Eindruck, Gesundheitsdaten würden für die Forschung praktisch „entpersonalisiert“ und damit ungefährlich. So einfach ist es nicht.

Die offizielle Linie lautet, dass Daten aus der ePA pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum weitergeleitet werden. Pseudonymisierung bedeutet jedoch lediglich, dass direkte Identifikatoren ersetzt oder entfernt werden. Der Personenbezug verschwindet damit nicht automatisch vollständig.

Für Betroffene ist dieser Unterschied wichtig. Wer eine seltene Kombination aus Diagnosen, Behandlungen, Altersgruppe, Wohnumfeld und Versorgungsverlauf aufweist, kann sich zurecht fragen, ob sein Datensatz wirklich nur noch abstrakt ist.

Genau aus diesem Grund ist die Debatte um informationelle Selbstbestimmung hier so sensibel. Die Technik mag Schutzschichten vorsehen, doch das individuelle Risikoempfinden vieler Menschen mit Schwerbehinderung oder stigmatisierten Diagnosen ist nachvollziehbar.

Was das Widerspruchsrecht konkret bedeutet

Der entscheidende Punkt lautet: Sie können der Übermittlung und Nutzung Ihrer ePA-Daten für die Forschung widersprechen, ohne deshalb die ePA als solche aufgeben zu müssen. Die Akte kann also weiter für Arztbesuche, Befunde, Medikationsinformationen und andere Behandlungszwecke genutzt werden, während die Forschungsfreigabe ausgeschlossen wird.

Der Widerspruch ist nach den offiziellen Informationen jederzeit möglich. Er kann digital in der ePA-App erklärt werden. Wer die App nicht nutzt oder den digitalen Weg nicht gehen möchte, kann sich an die Ombudsstelle seiner Krankenkasse wenden.

Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, solche Ombudsstellen bereitzuhalten und Versicherte darüber zu informieren.

Für viele Betroffene ist dieser analoge Weg besonders wichtig. Gerade ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Personen mit geringer digitaler Erfahrung oder Versicherte ohne geeignetes Endgerät wären sonst faktisch benachteiligt. Auf dem Papier existiert das Widerspruchsrecht zwar für alle. Wirksam wird es aber erst dann, wenn es auch praktisch erreichbar ist.

Was nach einem Widerspruch mit bereits übermittelten Daten geschieht

Hier liegt ein besonders wichtiger, oft übersehener Punkt. Wer widerspricht, verhindert künftige Datenübermittlungen. Bereits an das Forschungsdatenzentrum übermittelte Daten müssen im Fall des Widerspruchs grundsätzlich gelöscht werden.

Allerdings gilt eine rechtlich bedeutsame Ausnahme: Daten, die bis zum Widerspruch bereits an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und dort schon für konkrete Forschungsvorhaben verwendet wurden, dürfen für diese laufenden Vorhaben weiterverarbeitet werden.

Für schwerbehinderte Betroffene heißt das: Ein später Widerspruch wirkt nicht in jedem Fall vollständig rückwirkend. Wer die Forschungsnutzung seiner ePA-Daten grundsätzlich ablehnt, sollte nicht erst abwarten, bis die Ausleitung beginnt oder ein Projekt mit den Daten arbeitet. Je früher der Widerspruch erklärt wird, desto besser lässt sich vermeiden, dass Daten überhaupt in Forschungsprozesse einfließen.

Welche weiteren Schutzmöglichkeiten es in der ePA gibt

Die Forschung ist nur ein Teil der Debatte. Die ePA kennt noch weitere Widerspruchs- und Steuerungsmöglichkeiten. Versicherte können der Anlage der ePA insgesamt widersprechen, den Zugriff einzelner medizinischer Einrichtungen beschränken, das Einstellen bestimmter Informationen in einer Behandlungssituation ablehnen oder Dokumente verbergen und löschen.

Auch gegen die Bereitstellung bestimmter Datenbestände, etwa Abrechnungsdaten oder Medikationsinformationen, bestehen je nach Funktion eigene Möglichkeiten.

Für Menschen mit Schwerbehinderung kann das im Alltag sehr relevant sein. Wer beispielsweise befürchtet, dass nicht jede Praxis oder nicht jede Einrichtung Zugriff auf die gesamte Krankengeschichte erhalten soll, kann die ePA feiner steuern. Datenschutz beginnt in diesem Zusammenhang nicht erst bei der Forschung, sondern bereits bei der Frage, wer im Versorgungssystem welche Informationen sehen darf.

Wo Betroffene besonders genau hinschauen sollten

Menschen mit Schwerbehinderung erleben häufig, dass Gesundheitsinformationen weit mehr als nur medizinische Fakten transportieren. Sie können Hinweise auf Hilfebedarf, Erwerbsfähigkeit, psychische Belastungen, Schmerzverläufe oder soziale Verwundbarkeit enthalten. Daraus ergibt sich eine andere Schutzbedürftigkeit als bei einem unauffälligen Kurzbefund.

Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht nur fragen, ob Forschung „grundsätzlich gut“ ist. Die bessere Frage lautet: Möchte ich persönlich, dass meine Gesundheitsdaten in diesem System für Forschungszwecke genutzt werden, obwohl sie unter Umständen eine sehr präzise Beschreibung meiner Lebenslage erlauben?

Wer diese Frage nicht eindeutig mit Ja beantworten kann, sollte das Widerspruchsrecht ernsthaft prüfen.

Ebenso wichtig ist die Frage nach der Information durch die Krankenkasse. Versicherte müssen verständlich über die ePA und ihre Widerspruchsmöglichkeiten unterrichtet werden. Gerade bei sensiblen Gesundheitsdaten hängt viel davon ab, ob Menschen ihre Rechte überhaupt kennen. Ein Recht, das niemand versteht oder nutzt, bleibt in der Praxis schwach.

Was 2026 technisch noch offen ist

Trotz zahlreicher gesetzlicher Vorgaben bleibt die Entwicklung in Bewegung. Offizielle Stellen sprechen teils von einer Einführung in Modellregionen ab Oktober 2026, teils von einer Anbindung an das Forschungsdatenzentrum ab 1. Januar 2027 oder von einer Bereitstellung Ende 2026 beziehungsweise Anfang 2027. Auch daraus folgt: Der rechtliche Rahmen steht, aber die praktische Umsetzung bleibt dynamisch.

Für Betroffene ist deshalb nicht nur der Gesetzestext wichtig, sondern auch die tatsächliche Umsetzung durch Krankenkassen, Apps, Ombudsstellen und Informationsprozesse.

Wer sich schützen möchte, sollte nicht darauf vertrauen, dass offene Fragen später von allein geklärt werden. Sinnvoll ist vielmehr, frühzeitig bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, welche Wege für den Widerspruch konkret angeboten werden und wie dieser dokumentiert wird.

Tabelle: Welche Entscheidung welche Folge hat Entscheidung Folge Sie nutzen die ePA weiter, widersprechen aber der Forschungsfreigabe Ihre ePA bleibt für die Versorgung nutzbar, die Übermittlung und Nutzung Ihrer ePA-Daten für Forschungszwecke ist dann nicht zulässig. Sie widersprechen der ePA insgesamt Die ePA wird nicht angelegt oder eine bestehende Akte samt Inhalten gelöscht; eine Nutzung der ePA ist dann nicht mehr möglich. Sie beschränken den Zugriff einzelner Einrichtungen Die betroffene Praxis, Klinik oder Apotheke kann bis auf Widerruf nicht mit Ihrer ePA arbeiten. Sie widersprechen erst später Künftige Übermittlungen werden gestoppt; bereits übermittelte Daten sind zu löschen, soweit sie nicht schon in konkreten Forschungsvorhaben verwendet wurden. Praxisbeispiel

Ein 54-jähriger Mann mit anerkannter Schwerbehinderung nutzt seine ePA, weil dort Arztbriefe, Reha-Berichte und Medikationsdaten für Behandlungen schnell verfügbar sind.

In der Akte finden sich aber auch Hinweise auf eine psychische Erkrankung, mehrere stationäre Aufenthalte und eine seltene neurologische Diagnose. Er entscheidet sich daher gegen die Nutzung seiner Daten für Forschungszwecke, möchte die ePA für seine Versorgung aber behalten. Über die Ombudsstelle seiner Krankenkasse erklärt er den Widerspruch gegen die Forschungsfreigabe.

Damit bleibt seine Akte im Behandlungsalltag nutzbar, ohne dass neue ePA-Daten an das Forschungsdatenzentrum für Forschung weitergegeben werden dürfen.

Fazit

Für Menschen mit Schwerbehinderung und für Versicherte mit stigmatisierten Diagnosen ist die Nutzung von ePA-Daten für Forschung ab 2026 ein Thema mit erheblicher Tragweite.

Die gute Nachricht lautet: Niemand muss sich zwischen vollständiger ePA-Nutzung und Datenschutzlosigkeit entscheiden. Das Widerspruchsrecht gegen die Forschungsfreigabe erlaubt einen differenzierten Weg.

Gerade weil Gesundheitsdaten tief in die Privatsphäre reichen, ist Vorsicht kein Misstrauen gegenüber Forschung, sondern ein legitimer Ausdruck informationeller Selbstbestimmung.

Wer seine ePA weiterhin für die Behandlung nutzen, die sekundäre Datennutzung aber ausschließen möchte, sollte den Widerspruch rechtzeitig erklären und sich die Umsetzung von der Krankenkasse bestätigen lassen.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium, „Die ePA für alle“: Die Daten aus der ePA sollen mit der nächsten Ausbaustufe pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit weitergeleitet werden; der Widerspruch gegen Forschung ist jederzeit möglich; die ePA kann trotz dieses Widerspruchs weiter unverändert genutzt werden.

Der Beitrag Hochsensible Daten werden von Schwerbehinderten weitergegeben – Widerspruch kann helfen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker

Gesundheitsversorgung und Weltanschauung

Die Gesundheitsversorgung von Kranken in Deutschland ist traditionell dreigeteilt in 1. Öffentliche Träger (Staat), 2. Freigemeinnützige Träger und 3. Privat-gewerbliche Träger. Entspricht diese Trägerstruktur den Wünschen der Bevölkerung? Eine Umfrage ist eindeutig: 80 Prozent wollen, dass der Staat für diese Aufgaben zuständig ist – quer durch alle Parteipräferenzen oder religiösen Orientierungen. Den Kirchen wird dafür keine Zuständigkeit zugesprochen: nur 3 von 1.552 Befragten (= 0,2 Prozent) wünschen das.

Kategorien: Externe Ticker

Pures Taurin: Unterstützung für gesunde Blutwerte und stabilen Blutdruck!

Taurin ist landläufig bekannt aus Energy-Drinks, doch es gibt wirksamere und natürlichere Wege, sich die natürliche Power-Quelle zuzuführen: Heilnatura, der bekannte und vertrauenswürdige Hersteller hochwertiger Naturerzeugnisse, präsentiert nun ein brandneues Produkt mit 100-prozentig reinem und hochdosiertem Taurin – ohne tierische Komponenten! Mit 1.000 Milligramm Taurin pro Kapsel bietet es die perfekte Unterstützung für die körperliche Fitness […]

<p>The post Pures Taurin: Unterstützung für gesunde Blutwerte und stabilen Blutdruck! first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegeld nicht leichtfertig aufs Spiel setzen: Fehler können teuer werden

Lesedauer 6 MinutenPflegegeld nicht leichtfertig aufs Spiel setzen: Welche Fehler teuer werden können

Pflegegeld ist für viele pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen eine unverzichtbare Unterstützung. Es soll die häusliche Pflege absichern und den Betroffenen einen finanziellen Spielraum geben, wenn die Versorgung im privaten Umfeld organisiert wird.

Gerade weil diese Leistung für den Alltag so wichtig ist, wiegen Unterbrechungen, Kürzungen oder ein vollständiger Wegfall besonders schwer.

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass der Anspruch auf Pflegegeld nicht allein vom festgestellten Pflegegrad abhängt. Ebenso wichtig ist, dass Versicherte bestimmte Vorgaben der Pflegeversicherung einhalten.

Viele Probleme entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Unkenntnis. Umso wichtiger ist es, die typischen Stolperfallen zu kennen.

Dr. Utz Anhalt: Begehe nicht diese Pflegegeld-Fehler Pflegegeld ist an klare Bedingungen gebunden

Pflegegeld wird gezahlt, wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Anders als viele annehmen, handelt es sich aber nicht um eine dauerhafte Leistung, die nach der Bewilligung automatisch ohne weiteres Zutun weiterläuft.

Die Pflegekasse prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die häusliche Versorgung weiterhin gesichert ist.

Daraus ergeben sich Pflichten für Versicherte und ihre Angehörigen. Dazu gehören etwa Beratungsbesuche, Mitwirkung bei Prüfungen und die Information über Veränderungen der Lebenssituation. Wer diese Anforderungen ignoriert, riskiert Folgen, die sich oft hätten vermeiden lassen.

Pflichtberatungen werden häufig unterschätzt

Ein besonders häufiger Fehler betrifft die vorgeschriebenen Beratungseinsätze. Wer Pflegegeld bezieht, muss sich in festgelegten Abständen beraten lassen.

Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 ist ein solcher Termin einmal je Halbjahr vorgeschrieben. Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 muss die Beratung einmal je Vierteljahr erfolgen.

Diese Vorgabe ist keine bloße Empfehlung. Wird der Termin versäumt und auch nach einer Aufforderung der Pflegekasse kein fristgerechter Nachweis vorgelegt, kann das Pflegegeld zunächst gekürzt und später sogar vollständig entzogen werden. Gerade hier zeigt sich, wie schnell formale Versäumnisse finanzielle Folgen haben können.

Viele Betroffene verlieren diese Fristen im Alltag aus dem Blick. Dabei lässt sich das Risiko mit einer einfachen Terminplanung deutlich senken. Wer die Beratungen frühzeitig organisiert und Nachweise sorgfältig aufbewahrt, vermeidet Ärger mit der Pflegekasse.

Warum ein Umzug ins Pflegeheim das Pflegegeld beendet

Pflegegeld ist ausdrücklich für die häusliche Pflege gedacht. Zieht eine pflegebedürftige Person in eine vollstationäre Einrichtung, entfällt diese Leistung. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Pflegeversicherung gar nichts mehr zahlt. Stattdessen beteiligt sich die Kasse an den Kosten der stationären Versorgung.

Für Betroffene ist dieser Unterschied oft einschneidend, weil das Geld nicht mehr frei verfügbar ist wie zuvor im häuslichen Bereich. Wer bislang mit dem Pflegegeld Angehörige unterstützt oder Hilfen im Alltag organisiert hat, muss sich auf eine völlig andere Finanzierungsstruktur einstellen.

Dieser Wechsel lässt sich nicht durch Anträge oder Widersprüche verhindern, sofern tatsächlich eine vollstationäre Versorgung vorliegt.

Krankenhaus und Reha: Pflegegeld läuft nicht unbegrenzt weiter

Auch ein längerer Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationsklinik kann Auswirkungen auf das Pflegegeld haben. Bei vollstationärer Versorgung wird das Pflegegeld in der Regel nur für die ersten vier Wochen weitergezahlt. Danach ruht die Leistung.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen einem dauerhaften Wegfall und einem vorübergehenden Ruhen. Wer nach dem Klinikaufenthalt wieder nach Hause zurückkehrt und dort weiter gepflegt wird, erhält das Pflegegeld anschließend wieder regulär.

Für Betroffene und Angehörige ist es dennoch sinnvoll, diese Unterbrechung frühzeitig einzuplanen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.

Auslandsaufenthalte können den Anspruch gefährden

Weniger bekannt ist, dass auch längere Aufenthalte im Ausland Folgen für das Pflegegeld haben können. Außerhalb Deutschlands werden Leistungen der Pflegeversicherung nicht in jedem Fall dauerhaft weitergezahlt.

Bei längeren Reisen in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz wird Pflegegeld in der Regel nur bis zu sechs Wochen gezahlt. Danach ruht der Anspruch.

Anders ist die Lage innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz. Dort kann das Pflegegeld grundsätzlich weitergezahlt werden. Dennoch sollten Betroffene vor längeren Aufenthalten immer klären, welche Regeln im konkreten Fall gelten.

Daher: Wer eine mehrmonatige Reise plant und sich darauf verlässt, dass die Leistung unverändert weiterläuft, kann unangenehm überrascht werden.

Ein herabgestufter Pflegegrad hat direkte finanzielle Folgen

Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Wird eine betroffene Person bei einer erneuten Begutachtung auf Pflegegrad 1 herabgestuft, entfällt der Anspruch auf Pflegegeld vollständig. Schon deshalb ist die Einstufung von erheblicher Bedeutung für die finanzielle Absicherung im Alltag.

Viele konzentrieren sich bei der Begutachtung vor allem auf Diagnosen. Für die Bewertung kommt es jedoch nicht nur auf Krankheitsbilder an, sondern vor allem darauf, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Eine ungenaue oder unvollständige Darstellung der tatsächlichen Situation kann daher dazu führen, dass der Hilfebedarf zu niedrig eingeschätzt wird.

Mitwirkungspflichten gegenüber der Pflegekasse ernst nehmen

Pflegebedürftige Menschen müssen an der Aufklärung ihres Sachverhalts mitwirken. Das bedeutet, dass sie der Pflegekasse notwendige Informationen liefern, Veränderungen der Lebensverhältnisse mitteilen und Untersuchungen oder Begutachtungen ermöglichen müssen. Auch die Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst gehört dazu.

Wer Aufforderungen der Pflegekasse ignoriert, riskiert Leistungseinbußen. Die Kasse darf Leistungen nicht blind weitergewähren, wenn unklar bleibt, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit noch besteht. Dabei ist wichtig zu betonen, dass Mitwirkung nicht verlangt, Unmögliches zu leisten.

Wer aus gesundheitlichen Gründen einen Termin nicht wahrnehmen kann oder mehr Zeit benötigt, sollte dies der Pflegekasse umgehend mitteilen. Gerade diese Rückmeldung zeigt, dass die Mitwirkungspflicht ernst genommen wird.

Problematisch wird es vor allem dann, wenn Schreiben unbeantwortet bleiben und Termine kommentarlos verstreichen. In solchen Fällen kann die Pflegekasse den Eindruck gewinnen, dass eine Überprüfung bewusst verhindert wird.

Was sich vermeiden lässt und was nicht

Nicht jede Veränderung im Leben lässt sich steuern. Wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim umziehen muss, beendet das die häusliche Pflege und damit auch das Pflegegeld. Ähnliches gilt bei bestimmten Wohnformen, in denen die Leistungssystematik eine andere ist. Solche Folgen sind rechtlich vorgegeben und nicht durch geschicktes Verhalten abzuwenden.

Anders sieht es bei organisatorischen Fragen aus. Beratungsfristen, die Kommunikation mit der Pflegekasse und die Vorbereitung auf Begutachtungen lassen sich beeinflussen. Gerade in diesen Bereichen entscheidet oft die Sorgfalt im Alltag darüber, ob Ansprüche gesichert bleiben.

Die Begutachtung entscheidet oft über die Höhe des Pflegegrads

Besonders viel hängt von der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder andere Gutachter ab. Hier wird geprüft, wie selbstständig ein Mensch noch ist und in welchen Bereichen Hilfe nötig ist. Fehler in diesem Verfahren wirken sich oft direkt auf die Einstufung und damit auf das Pflegegeld aus.
Eine gute Vorbereitung beginnt mit einer genauen Dokumentation.

Sinnvoll ist es, Einschränkungen im Alltag schriftlich festzuhalten und ärztliche Unterlagen, Atteste, Befunde und Diagnosen griffbereit zu haben. Ebenso wichtig ist die konkrete Beschreibung des Hilfebedarfs. Es reicht nicht aus, nur Krankheiten zu benennen. Entscheidend ist, welche Unterstützung im Alltag tatsächlich notwendig ist, etwa beim Ankleiden, bei der Körperpflege, beim Essen, bei der Mobilität oder bei der Orientierung.

Wer seinen Alltag vor dem Termin ehrlich und möglichst anschaulich dokumentiert, gibt den Gutachtern eine deutlich realistischere Grundlage für ihre Einschätzung.

Warum viele Betroffene sich bei der Begutachtung ungewollt schlechterstellen

Ein häufig übersehener Punkt ist die besondere Situation während einer Begutachtung. Viele Menschen möchten vor fremden Personen möglichst gefasst, freundlich und leistungsfähig erscheinen. Sie reißen sich zusammen, spielen Schmerzen herunter oder versuchen, Handlungen selbst zu erledigen, die ihnen im Alltag normalerweise schwerfallen oder gar nicht gelingen.
Genau das kann zum Problem werden. Denn die Begutachtung soll nicht zeigen, was unter Anspannung oder mit letzter Kraft kurzfristig noch möglich ist. Sie soll abbilden, wie der Alltag gewöhnlich aussieht. Wer in dieser Situation aus Scham, Stolz oder Gewohnheit den tatsächlichen Hilfebedarf versteckt, riskiert eine zu niedrige Einstufung.

Hinzu kommt dieser häufige Effekt: In Prüfungssituationen mobilisieren viele Menschen für kurze Zeit mehr Kräfte als sonst. Adrenalin, Anspannung und der Wunsch, sich nicht bloßzustellen, können dazu führen, dass Leistungen erbracht werden, die im normalen Tagesablauf kaum möglich sind. Was bei einer Prüfung hilfreich sein mag, kann bei der Pflegebegutachtung zum Nachteil werden.

Bei der Begutachtung zählt der Alltag, nicht der Ausnahmezustand

Deshalb sollten Betroffene sich bei einer Begutachtung nicht besser darstellen, als es dem Alltag entspricht. Beschwerden, Schmerzen, Unsicherheiten und Überforderungen sollten offen angesprochen werden. Auch Tage mit schwankender Verfassung müssen beschrieben werden, wenn sie regelmäßig vorkommen. Wer nur den besten Moment zeigt, vermittelt ein unzutreffendes Bild.

Angehörige können dabei eine wichtige Unterstützung sein. Sie erleben oft aus nächster Nähe, wobei Hilfe nötig ist und wo Grenzen bestehen. Ihre Beobachtungen können helfen, den Alltag realistisch zu schildern. Das gilt besonders dann, wenn pflegebedürftige Menschen dazu neigen, Schwierigkeiten herunterzuspielen.

Tabelle: Häufige Ursachen für Probleme beim Pflegegeld und ihre Folgen Situation Mögliche Folge für das Pflegegeld Pflichtberatung nicht fristgerecht nachgewiesen Zunächst Kürzung, später vollständiger Entzug des Pflegegelds möglich Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung Pflegegeld endet, weil keine häusliche Pflege mehr vorliegt Längerer Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt Weiterzahlung in der Regel nur für vier Wochen, danach Ruhen der Leistung Längerer Aufenthalt außerhalb der EU oder der Schweiz Pflegegeld meist nur bis zu sechs Wochen, danach Ruhen des Anspruchs Herabstufung von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 1 Kein Anspruch mehr auf Pflegegeld Fehlende Mitwirkung gegenüber der Pflegekasse Kürzung oder Entzug von Leistungen möglich Unrealistische Selbstdarstellung bei der Begutachtung Zu niedriger Pflegegrad und dadurch geringere Leistungen Sorgfalt schützt vor unnötigen Verlusten

Der Bezug von Pflegegeld ist mit Rechten verbunden, aber auch mit Pflichten. Viele Schwierigkeiten entstehen dort, wo formale Anforderungen übersehen oder die eigene Situation gegenüber Gutachtern beschönigt wird. Wer Fristen im Blick behält, auf Schreiben der Pflegekasse reagiert und sich auf Begutachtungen gründlich vorbereitet, kann viele Risiken deutlich verringern.

Gleichzeitig zeigt sich, dass nicht jede Veränderung vermeidbar ist. Gerade deshalb sollten Betroffene in den Bereichen, die sie beeinflussen können, besonders aufmerksam handeln. Das betrifft vor allem die Organisation im häuslichen Umfeld, die Kommunikation mit der Pflegekasse und die realistische Darstellung des Hilfebedarfs.

Ein Beispiel aus der Praxis

Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau beantragte eine Einstufung beziehungsweise eine höhere Bewertung ihres Pflegebedarfs. Im Alltag war sie stark eingeschränkt, bewegte sich überwiegend mit Hilfsmitteln durch die Wohnung und benötigte bei vielen Verrichtungen Unterstützung.

Beim Termin mit den Gutachtern versuchte sie jedoch, möglichst selbstständig zu wirken. Sie öffnete selbst die Tür, bereitete Getränke zu und erklärte, es gehe ihr im Grunde recht gut.

Der tatsächliche Hilfebedarf wurde dadurch unterschätzt, und sie erhielt einen niedrigeren Pflegegrad, als ihrer Alltagssituation entsprach. Erst in einem späteren gerichtlichen Verfahren wurde die Einstufung korrigiert. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei einer Begutachtung nicht Stärke zu demonstrieren, sondern den gewöhnlichen Alltag wahrheitsgemäß darzustellen.

Der Beitrag Pflegegeld nicht leichtfertig aufs Spiel setzen: Fehler können teuer werden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

Kategorien: Externe Ticker