«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
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EM-Rente: 46 Euro weniger durch den Rentenzuschlag, Bestandsrentner trifft die Reform umgekehrt
Der Bescheid kam im November 2025. Wolfgang H., 59, aus Dortmund, Maurer, seit 2009 erwerbsgemindert nach einem Arbeitsunfall, hatte ihn erwartet. Die Deutsche Rentenversicherung kündigte an, was Millionen Bestandsrentner schon gehört hatten: Ab Dezember wird der Zuschlag dauerhaft integriert, die Rente steigt.
Aber als Wolfgang seinen neuen Zahlbetrag sah, stimmte etwas nicht. Die monatliche Summe war niedriger als vorher. Er hatte Pech mit einer Konstruktion, die die meisten Rentenberater selbst erst nachschlagen müssen.
Wenn der Reform-Zuschlag zur Falle wird: Das § 93-ProblemSeit Juli 2024 bekommen rund drei Millionen Bestandsrentner mit Erwerbsminderungsrenten, deren Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 liegt, einen Zuschlag. Hintergrund: Wer vor 2019 in Rente ging, profitierte nicht von verlängerten Zurechnungszeiten, die spätere Neurentner automatisch besser stellen.
Das sollte mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz korrigiert werden – zunächst als gesonderter monatlicher Betrag, ab Dezember 2025 als dauerhafter Bestandteil der Rente auf Basis persönlicher Entgeltpunkte nach § 307i SGB VI.
Das klingt nach einer runden Sache. Für die meisten Betroffenen ist es das auch. Aber es gibt eine Gruppe, für die die Integration des Zuschlags nicht Verbesserung, sondern Verschlechterung bedeutet: Menschen, die neben ihrer Erwerbsminderungsrente eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen und bisher nicht von der Doppelrenten-Anrechnung betroffen waren – jetzt aber durch den erhöhten Rentenbetrag erstmals den Grenzbetrag nach § 93 SGB VI überschreiten.
Was § 93 SGB VI regelt: Die Bremse für zwei gleichartige RentenDie Grundidee hinter der Ruhensregelung ist, Doppelversorgung zu verhindern. Wer gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bekommt, soll durch diese Kombination nicht besser gestellt werden als in seiner aktiven Erwerbsphase.
Der Gesetzgeber hat dafür einen Grenzbetrag definiert: Er berechnet sich aus 70 Prozent eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Unfallrente zugrunde liegt, multipliziert mit dem Rentenartfaktor. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt der Rentenartfaktor bei 1,0, bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei 0,5.
Überschreitet die Summe aus Erwerbsminderungsrente und bereinigter Verletztenrente diesen Grenzbetrag, wird die EM-Rente um den übersteigenden Betrag nicht ausgezahlt. Die Unfallrente bleibt hingegen ungekürzt – das Minus trifft ausschließlich die Rentenversicherungsrente.
Schützend wirkt lediglich der sogenannte Mindestgrenzbetrag: Liegt der berechnete Grenzbetrag unter dem Monatsbetrag der EM-Rente selbst, gilt Letzterer als Untergrenze. Die Rente kann damit nie auf null sinken.
Bevor die Summe geprüft wird, darf die Verletztenrente außerdem um einen MdE-abhängigen Freibetrag bereinigt werden. Dieser Freibetrag kompensiert den immateriellen Schaden und die verletzungsbedingten Mehraufwendungen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent liegt er aktuell bei etwas über 100 Euro monatlich, bei 30 Prozent MdE bei rund 162 Euro. Erst der Nettobetrag der Unfallrente nach Abzug dieses Freibetrags fließt in die Grenzbetragsberechnung ein.
Der Dezember-Umstieg und wie er den Kürzungsmechanismus erstmals auslöstBis November 2025 wurde der Rentenzuschlag separat und unabhängig von der eigentlichen EM-Rente ausgezahlt – er war kein Teil der Rente, sondern eine eigenständige monatliche Leistung. Für die Grenzbetragsberechnung war er damit nicht relevant.
Ab Dezember 2025 ändert sich das grundlegend. Der Zuschlag nach § 307i SGB VI wird nicht mehr separat ausgezahlt, sondern als Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte dauerhaft in die Rente eingebaut. Er ist jetzt regulärer Bestandteil der monatlichen EM-Rente – und damit vollständig Teil der Summe, die beim Grenzbetragscheck mit der Verletztenrente verglichen wird.
Wer bis November 2025 die EM-Rente ungekürzt erhielt, weil Rente plus bereinigte Verletztenrente den Grenzbetrag nicht überschritt, kann durch den integrierten Zuschlag ab Dezember 2025 erstmals in die Kürzungszone geraten. Ein Beispiel verdeutlicht die Mechanik.
Rechenbeispiel: Wie ein Zuschlag von 79 Euro zum Netto-Minus wirdEine Bestandsrentnerin bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente von 1.050 Euro monatlich. Rentenbeginn war 2010. Zusätzlich erhält sie eine Verletztenrente von 600 Euro monatlich, der ein Jahresarbeitsverdienst von 27.000 Euro und eine MdE von 20 Prozent zugrunde liegen.
Der Freibetrag für immaterielle Schäden liegt bei rund 108 Euro, die bereinigte Verletztenrente damit bei 492 Euro. Der Grenzbetrag errechnet sich aus 70 Prozent von 27.000 Euro geteilt durch 12, mit Rentenartfaktor 1,0: das sind 1.575 Euro.
Bis November 2025: 1.050 Euro (EM) plus 492 Euro (bereinigte Verletztenrente) ergibt 1.542 Euro. Der Grenzbetrag von 1.575 Euro wird nicht überschritten. Die EM-Rente wird vollständig ausgezahlt. Dazu kommt der separate Zuschlag von 79 Euro. Netto fließen 1.129 Euro.
Ab Dezember 2025: Der Zuschlag ist integriert, die EM-Rente beträgt jetzt 1.129 Euro. Geprüft wird: 1.129 Euro plus 492 Euro ergibt 1.621 Euro. Der Grenzbetrag von 1.575 Euro wird um 46 Euro überschritten. Die EM-Rente wird erstmals um 46 Euro gekürzt, ausgezahlt werden 1.083 Euro.
Ergebnis: Die Betroffene erhält 46 Euro weniger als noch im November 2025. Der Zuschlag, der auf dem Papier 79 Euro ausmacht, kommt netto mit minus 46 Euro an. Das Verbesserungsgesetz hat für diese Frau das Gegenteil bewirkt.
Wer konkret betroffen ist: Bestandsrentner mit MdE-VerletztenrenteDas Problem betrifft eine spezifische Gruppe: Bestandsrentner mit Erwerbsminderungsrente mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018, die zusätzlich eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen und bis zum 30. November 2025 ihren vollen Rentenbetrag ausgezahlt bekamen. Voraussetzung: Die Summe aus EM-Rente und bereinigter Verletztenrente überschritt den Grenzbetrag bis dahin nicht oder nur minimal.
Für Personen, deren Rente am 30. Juni 2024 bereits wegen der Verletztenrente teilweise ruhte, gilt eine andere Regel: Sie erhalten weder den Übergangszuschlag noch den dauerhaften Zuschlag – weil jede weitere Erhöhung der EM-Rente sofort vom Grenzbetragsmechanismus aufgefangen würde. Das ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten. Der Gesetzgeber hat dieses Ergebnis bewusst in Kauf genommen.
Die gefährliche Mittelzone sind genau jene Betroffenen, die im Juni 2024 noch unter dem Grenzbetrag lagen, den Übergangszuschlag als separate Zahlung bekamen – und jetzt durch die Integration erstmals in die Kürzungszone geraten. Für diesen Übergang gibt es keine Schutzregel. Das Gesetz sieht keine Härtefallregelung vor.
Der Bescheid kommt automatisch – und nicht immer verständlichDie DRV hat neue Rentenbescheide für Bestandsrentner, die von der Zuschlagsintegration betroffen sind, zwischen Oktober und Dezember 2025 verschickt. Diese Bescheide sind oft komplex formuliert. Die Zusammensetzung aus Grundrente, Zuschlag und anschließender Kürzung wegen Grenzbetragsüberschreitung wird nicht immer so dargestellt, dass Betroffene das Ergebnis ohne rentenrechtliche Vorkenntnisse verstehen.
Wer einen solchen Bescheid erhält und feststellt, dass der tatsächliche Zahlbetrag niedriger ist als erwartet – oder sogar niedriger als im November 2025 –, sollte sofort zwei Dinge tun: den Bescheid auf eine Kürzung wegen Grenzbetragsüberschreitung prüfen und innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, falls die Berechnung fehlerhaft erscheint. Die Monatsfrist beginnt mit Zustellung des Bescheids.
Wichtig: Ein Widerspruch lohnt sich nicht, wenn die Kürzung korrekt berechnet ist. Der Mechanismus selbst ist nicht anfechtbar. Aber Fehler in der Berechnung – falscher Jahresarbeitsverdienst, falscher Freibetrag, falsche Rentenart – kommen vor und sind angreifbar.
Was Betroffene jetzt konkret prüfen müssenDer erste Schritt ist, den Rentenbescheid ab Dezember 2025 mit dem letzten Bescheid aus November zu vergleichen. Wer sowohl EM-Rente als auch Verletztenrente bezieht, sollte gezielt nach einem Hinweis auf eine Kürzung wegen Grenzbetragsüberschreitung im Bescheid suchen. Steht dort eine Minderung der EM-Rente aus diesem Grund, beginnt die inhaltliche Prüfung.
Die relevanten Zahlen: Welcher Jahresarbeitsverdienst liegt der Verletztenrente zugrunde? Welche MdE liegt vor und wie hoch ist damit der Freibetrag? Wie hoch ist die EM-Rente inklusive Zuschlag? Die DRV muss diese Werte im Bescheid oder in einem Berechnungsblatt mitteilen. Stimmt die Berechnung nicht, ist Widerspruch innerhalb eines Monats der richtige Weg.
Wer die Berechnung nicht selbst nachvollziehen kann, sollte sich an eine anerkannte Rentenberatungsstelle, einen Sozialverband wie VdK oder SoVD, oder einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt wenden. Die kostenlose Beratung durch die DRV selbst ist möglich, aber Betroffene sollten sich bewusst sein, dass die DRV als Bescheidverfasser kein neutraler Berater ist.
Frank B., 54, Schlosser aus Halle, hat das erlebt. Er bekam im Dezember 2025 einen Bescheid, der eine Kürzung seiner EM-Rente um 94 Euro auswies. Sein Übergangszuschlag hatte bis November 2025 gesondert 79 Euro monatlich betragen. Nach der Integration stieg der Brutto-Zuschlag leicht – aber durch die erstmals greifende Grenzbetragskürzung sank der Auszahlungsbetrag netto unter den Novemberwert.
Erst ein Sozialberater beim VdK erklärte ihm, dass die Berechnung korrekt war – und dass er dagegen nichts tun konnte außer zur Kenntnis nehmen.
Die systemische Ungerechtigkeit: Wer schon länger gekürzt wird, geht leer ausWer durch die Anrechnung einer Verletztenrente bereits am 30. Juni 2024 eine gekürzte EM-Rente bekam, hat Anspruch weder auf den Übergangszuschlag noch auf den dauerhaften Entgeltpunktezuschlag. Die Begründung ist rechtstechnisch schlüssig: Da der Grenzbetrag durch den Zuschlag unverändert bleibt, würde jede Rentenerhöhung sofort wieder in der Ruhensregelung verschwinden. Der Zuschlag käme beim Betroffenen nicht an.
Diese Gruppe – Bestandsrentner mit Erwerbsminderungsrente, die wegen einer Verletztenrente schon Jahre lang weniger bekamen – profitiert von der Reform überhaupt nicht. Sie hatten bereits vor 2019 geringere Zurechnungszeiten als spätere Neurentner, waren also schon durch die historische Ungleichbehandlung benachteiligt.
Und sie tragen zusätzlich die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Dennoch schließt das Gesetz sie explizit aus.
Die systemische Schieflage ist schwer vermittelbar: Das Verbesserungsgesetz sollte eine bekannte Ungerechtigkeit heilen. Aber es reproduziert eine andere – und schafft für eine Teilgruppe durch den Umstieg im Dezember 2025 sogar aktiv neue Einbußen. Das Bundessozialgericht hat den Anrechnungsmechanismus verfassungsrechtlich als zulässig eingestuft. Eine Klagwelle zu dieser spezifischen neuen Konstellation ist nicht bekannt – aber auch nicht ausgeschlossen.
Häufige FragenMeine EM-Rente wurde wegen der Verletztenrente gekürzt, seit ich sie bekomme. Bekomme ich den Zuschlag nach § 307i SGB VI trotzdem?
Nein. War Ihre EM-Rente am 30. Juni 2024 bereits wegen der Verletztenrente teilweise nicht ausgezahlt worden, erhalten Sie weder den Übergangszuschlag noch den dauerhaften Zuschlag nach § 307i. Diese Ausschlussregel steht explizit im Gesetz (§ 307j Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Ich bekomme seit Dezember 2025 weniger als vorher, obwohl mir kein neuer Bescheid aufgefallen ist. Was ist passiert?
Das kann auf eine erstmalige Grenzbetragskürzung hinweisen, die durch den integrierten Zuschlag ausgelöst wurde. Prüfen Sie Ihren Rentenbescheid auf einen entsprechenden Hinweis. Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bescheidzustellung möglich – aber nur, wenn die Berechnung fehlerhaft ist.
Kann ich gegen die Kürzung grundsätzlich vorgehen?
Die Kürzungsregelung selbst ist gesetzlich vorgeschrieben und wurde vom Bundessozialgericht als verfassungsgemäß eingestuft. Fehler in der Berechnung – falscher JAV, falscher MdE-Freibetrag, falsche Anwendung des Rentenartfaktors – sind hingegen anfechtbar. Für eine inhaltliche Prüfung empfiehlt sich fachkundige Beratung.
Welcher Freibetrag wird von meiner Verletztenrente abgezogen, bevor der Grenzbetrag geprüft wird?
Der Freibetrag hängt von der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab, die der Verletztenrente zugrunde liegt. Er kompensiert den immateriellen Schaden durch den Unfall. Die konkrete Höhe steht im Unfallrentenbescheid der Berufsgenossenschaft und ist nach einem gesetzlich festgelegten Faktor des aktuellen Rentenwerts berechnet.
Ist die neue Kürzung dauerhaft?
Im Grundsatz ja. Wenn sich der Jahresarbeitsverdienst, der MdE-Grad oder die EM-Rente ändern, wird die Grenzbetragsrechnung neu durchgeführt. Auch Rentenanpassungen beeinflussen das Verhältnis – weil sie jedoch sowohl die EM-Rente als auch den Rentenwert-basierten Freibetrag anheben, bleibt die Kürzung in den meisten Fällen nahezu konstant.
Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 93 SGB VI
Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 307j SGB VI
Deutsche Rentenversicherung Bund: FAQ Verbesserungen Erwerbsminderungsrente ab Dezember 2025
Gesetze im Internet (BMJV): § 93 SGB VI
Gesetze im Internet (BMJV): § 307i SGB VI
Bundestagsdrucksache 20/10607: Gesetzesbegründung EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz
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Greetings to the expanded meeting of the Healthcare Ministry Board
Vladimir Putin sent his greetings to the participants of the expanded Board meeting of the Russian Federation Ministry of Healthcare.
Angriffe der USA in Pazifik und Karibik fordern über 160 Tote
Sozialamt will Vollmacht fürs Bankkonto und droht sonst die Sozialhilfe zu stoppen
Das Kreissozialamt Neunkirchen steht wegen massiver datenschutzrechtlicher Verstöße in der Kritik. Seit mittlerweile 2017 verlangt die Behörde von Sozialhilfeempfängern im Rahmen der Weiterbewilligung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) pauschale Einverständniserklärungen zur Einsicht ihrer Bankkonten – ein Vorgehen, das Fachleute als rechtlich unzulässig und hoch datenschutzwidrig einstufen.
Betroffene berichten von drohender Leistungsversagung, wenn sie diesen Forderungen nicht nachkommen.
Bankauskunft per Blanko-Vollmacht: Behördenpraxis sorgt für EmpörungStatt gezielter Nachweise fordert das Amt umfassende Ermächtigungen: Die Mitarbeitenden des Sozialamts verlangen das Recht, bei allen angegebenen Kreditinstituten eigenständig Informationen einzuholen – darunter Kontostände und Bewegungen der letzten sechs Monate. Die Konsequenz bei Weigerung? Leistungsverkürzung oder komplette Streichung.
In dem offiziellen Formular, das Betroffene unterzeichnen sollen, heißt es, die Bankauskünfte sollen sich „insbesondere“ auf Kontostände und Bewegungen beziehen. Diese Formulierung öffnet laut Experten Tür und Tor für noch weitergehende Datenerhebungen – etwa zu Zahlungszielen, Empfängern oder wiederkehrenden Überweisungen. Damit droht ein gläsernes Bankkonto für Menschen in ohnehin prekären Lebenslagen.
Verletzung grundlegender DatenschutzprinzipienMehrere rechtliche Grundsätze werden durch das Vorgehen des Amtes offenbar unterlaufen. Zunächst widerspricht die angeforderte Pauschalvollmacht dem sogenannten „Direkterhebungsgrundsatz“ (§ 67a Abs. 2 SGB X).
Dieser schreibt vor, dass Behörden persönliche Daten zunächst bei den Betroffenen selbst erfragen müssen – und erst im zweiten Schritt, bei fehlender Mitwirkung, Dritte kontaktieren dürfen.
Außerdem missachtet das Kreissozialamt das Prinzip der Datensparsamkeit. Kontoauszüge dürfen laut geltender Rechtsprechung höchstens für drei Monate angefordert werden. Die Regelung, auf Daten aus sechs Monaten zuzugreifen, steht dazu in klarem Widerspruch (vgl. BSG 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R).
Ein weiteres Problem: Werden die Daten direkt bei den Banken abgefragt, verlieren die Betroffenen die Möglichkeit, sensible Informationen – etwa zu ihrer Gesundheit, religiöser Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung – vorab zu schwärzen. Der Schutz dieser besonders sensiblen Daten ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben (§ 67 Abs. 12 SGB X).
Sozialrechtlich fragwürdige DrohkulisseZusätzlich zur problematischen Datenerhebung bedient sich das Kreissozialamt offenbar auch unzulässiger Druckmittel. Wer sich weigert, die Vollmacht zu unterzeichnen oder einen sogenannten „Folgeantrag“ zu stellen, dem droht laut Schreiben des Amtes eine Leistungskürzung.
Doch laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R) ist eine erneute Antragstellung für Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII nicht notwendig – die Leistungen müssen bei unveränderten Verhältnissen von Amtes wegen weiter gewährt werden. Die angedrohte Sanktionierung ist daher rechtlich nicht haltbar.
Mangelnde Transparenz und keine Korrektur in SichtBesonders kritisch sehen Datenschützer die Tatsache, dass diese Praxis offenbar bereits seit 2017 besteht – und dennoch bisher nicht öffentlich hinterfragt oder revidiert wurde. Weder hat das Amt die Rechtswidrigkeit eingeräumt, noch gibt es bislang Hinweise darauf, dass Betroffene aktiv über ihre Rechte informiert oder bereits erfolgte Datenabfragen zurückgenommen wurden.
Für betroffene Bürgerinnen und Bürger bedeutet das einen tiefgreifenden Eingriff in ihre Privatsphäre. Wer die geforderte Vollmacht nicht unterschreibt, läuft Gefahr, rechtswidrig benachteiligt zu werden – etwa durch Leistungskürzungen oder Verzögerungen bei der Bewilligung.
Gleichzeitig fehlt ihnen jeglicher Schutz vor der ungewollten Offenlegung besonders sensibler Informationen, etwa zu Gesundheitszustand, religiöser Zugehörigkeit oder familiären Verhältnissen.
Forderungen an die VerwaltungJuristen und Sozialverbände fordern nun ein sofortiges Ende dieser Praxis. Das entsprechende Formular müsse aus dem Verkehr gezogen werden. Zudem sei eine lückenlose Aufklärung erforderlich: Wie viele Menschen haben die Vollmacht unterzeichnet? In wie vielen Fällen wurden Daten direkt bei Banken abgefragt? Und vor allem: Wurden unrechtmäßig erhobene Daten bereits verwendet oder gespeichert?
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Wohngeld: Pflegeheim-Bewohner haben Anspruch auf bis zu 380 Euro Wohngeld und wissen es oft nicht
Bis zu 380 Euro pro Monat stehen Bewohnern von Pflegeheimen als Wohngeld zu. Die Leistung ist im Wohngeldgesetz seit Jahrzehnten verankert und ausdrücklich für Heimbewohner vorgesehen. Trotzdem verfällt sie in der Praxis regelmäßig — nicht weil der Anspruch fehlt, sondern weil beim Heimeinzug die falsche Leistung zuerst beantragt wird.
Wer beim Einzug ins Heim sofort Hilfe zur Pflege beantragt, sperrt sich automatisch den Wohngeldanspruch — für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs. Das Wohngeld wäre vorrangig. Weder Heime noch Behörden weisen routinemäßig darauf hin.
Wohngeld im Pflegeheim: Was das Gesetz tatsächlich erlaubtDas Wohngeldgesetz stellt in § 3 WoGG Heimbewohner den normalen Mietern ausdrücklich gleich. Wer dauerhaft in einem Alten- oder Pflegeheim lebt — nicht nur vorübergehend zur Kurzzeitpflege — hat dem Grunde nach Anspruch auf Wohngeld wie jeder andere Mieter auch. Die Leistung ist seit der Wohngeld-Plus-Reform 2023 erheblich gestiegen und 2025 nochmals angehoben worden.
Wohngeld setzt voraus, dass keine anderen Leistungen bezogen werden, bei denen die Unterkunftskosten bereits enthalten sind — also kein Bürgergeld, keine Grundsicherung im Alter, keine Hilfe zur Pflege nach SGB XII. Wer eine dieser Leistungen bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Das ist der Punkt, an dem Tausende Heimbewohner und ihre Angehörigen die entscheidende Weiche falsch stellen.
Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt auf seiner Website ausdrücklich: Pflegeheimbewohner können Wohngeld beantragen, Antragsformulare gibt es bei den Wohngeldbehörden der Kommunen, und auch der Heimträger kann bevollmächtigt den Antrag stellen. Dass diese Information trotzdem nicht bei Betroffenen ankommt, sagt mehr über die Strukturen des deutschen Sozialsystems als über die Leistung selbst.
Wie viel Geld: Mietstufe entscheidet, nicht die HeimrechnungBei normalen Mietern berechnet sich das Wohngeld nach der tatsächlich gezahlten Bruttokaltmiete. Bei Heimbewohnern funktioniert das anders — weil Pflegeheime keine Bruttokaltmiete im mietrechtlichen Sinne ausweisen.
Das Gesetz löst dieses Problem mit einer Pauschalregelung: Als Miete gilt automatisch der Miethöchstbetrag der jeweiligen Mietenstufe, in der das Heim liegt. Deutschland ist in sieben Mietenstufen unterteilt. In Mietenstufe I beträgt der Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt derzeit 426 Euro, in den höheren Stufen entsprechend mehr.
Das bedeutet: Der Heimstandort — nicht die tatsächliche Heimrechnung — bestimmt die Berechnungsgrundlage. Wer in einem Heim in München oder Hamburg lebt, hat durch die höhere Mietenstufe eine günstigere Ausgangslage für die Wohngeldberechnung als jemand in einer günstigeren Landregion.
Bundesweit erhalten Wohngeldhaushalte nach aktueller Rechtslage durchschnittlich etwa 380 Euro monatlich. Für Heimbewohner mit einer kleinen Rente können Beträge zwischen 150 und 350 Euro realistisch sein — abhängig vom Standort des Heims und der Höhe des anrechenbaren Einkommens.
Das Wohngeld deckt keinen Cent der Pflegekosten ab. Es ist ein Zuschuss zur Unterkunftskomponente — und wer es erhält, muss diesen Teil weniger aus der eigenen Rente oder aus dem Ersparten bestreiten.
Wer tatsächlich Anspruch hat — und wer leer ausgehtMargarete F., 81, lebt seit einem Jahr in einem Pflegeheim in Erfurt. Ihre monatliche Rente beträgt 1.190 Euro. Sie bezieht keine Sozialhilfe und keine Hilfe zur Pflege. Ihr Sparbuch zeigt 18.000 Euro. In dieser Konstellation hat sie nach aktuellem Recht Anspruch auf Wohngeld — die Einkommensgrenze liegt für ihren Einpersonenhaushalt in Mietenstufe II über ihrer Rente, das Vermögen bleibt weit unter der Freigrenze von 60.000 Euro.
Der mögliche Betrag liegt nach Schätzung über den Wohngeldrechner bei 180 bis 280 Euro monatlich. Niemand hat sie darauf hingewiesen.
Die Voraussetzungen in der Praxis: Der Aufenthalt muss dauerhaft sein, das Heim muss zugelassen sein, das Einkommen darf die Grenze der jeweiligen Mietenstufe nicht überschreiten, das Vermögen nicht über 60.000 Euro für die erste Person liegen.
Pflegegeld nach SGB XI ist kein Ausschlussgrund — es gilt bei der pflegebedürftigen Person nicht als anrechenbares Einkommen für das Wohngeld. Auch wer Pflegesachleistungen erhält, bleibt wohngeldberechtigt. Wer hingegen Hilfe zur Pflege bezieht, kann kein Wohngeld mehr beantragen.
Wer eine Schwerbehinderung mit GdB von mindestens 100 oder bestimmte Pflegebedürftigkeitsstufen hat, profitiert zusätzlich von einem Freibetrag nach § 17 WoGG: 1.800 Euro jährlich werden vom anrechenbaren Haushaltseinkommen abgezogen. Das kann darüber entscheiden, ob Anspruch besteht und wie hoch er ausfällt.
Die entscheidende Falle: Hilfe zur Pflege zuerst kostet bares GeldIn vielen deutschen Pflegeheimen läuft es so ab: Der neue Bewohner zieht ein, die Rechnung übersteigt die Rente, die Heimverwaltung empfiehlt sofort den Gang zum Sozialamt. Das Sozialamt prüft die Hilfe zur Pflege. Die Bewilligung folgt. Der Eigenanteil wird gedeckt. Fall gelöst — für das Heim und das Sozialamt.
Was in diesem Ablauf nicht stattfindet: eine Prüfung, ob vor der Hilfe zur Pflege zunächst Wohngeld beantragt werden müsste. Denn Wohngeld ist eine vorrangige Leistung. Wer Wohngeld beantragen kann, muss das zuerst tun. Erst wenn Wohngeld nicht reicht oder nicht berechtigt, greift die Sozialhilfeschiene. Wer einmal Hilfe zur Pflege bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen — nicht dauerhaft, aber für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs.
Werner K., 76, aus Dortmund, zog vor neun Monaten ins Pflegeheim. Seine Rente beträgt 1.320 Euro, er hat 22.000 Euro auf dem Konto, Pflegegrad 3. Sein Sohn beantragte sofort Hilfe zur Pflege. Was er nicht wusste: Bei 22.000 Euro Vermögen wäre Werner K. für Hilfe zur Pflege gar nicht anspruchsberechtigt gewesen — die Freigrenze liegt dort bei 10.000 Euro. Stattdessen hätte Wohngeld beantragt werden müssen:
Bei seiner Rente und dem Freibetrag für Pflegebedürftigkeit hätte er in Dortmund (Mietenstufe IV) schätzungsweise 200 bis 280 Euro monatlich bekommen können. Jetzt läuft Hilfe zur Pflege, das Vermögen muss bis auf 10.000 Euro aufgebraucht werden, der Wohngeldanspruch ist blockiert.
Die korrekte Reihenfolge ist keine bürokratische Spitzfindigkeit. Sie kostet im Fehlerfall mehrere tausend Euro — bei einem durchschnittlichen Betrag von 250 Euro Wohngeld sind das über drei Jahre mehr als 9.000 Euro.
Wohngeld, Pflegewohngeld, Hilfe zur Pflege: die richtige ReihenfolgeDie entscheidende Frage beim Heimeinzug ist nicht “Welche Leistung stellt das Sozialamt sofort aus?” — sondern: Welche hat Vorrang, und welche baut darauf auf?
Hat der Bewohner Vermögen zwischen 10.000 und 60.000 Euro, ist Hilfe zur Pflege von vornherein ausgeschlossen — die Vermögensfreigrenze liegt dort bei 10.000 Euro. Wohngeld dagegen lässt bis zu 60.000 Euro zu. Für diese Gruppe ist Wohngeld nicht nur vorrangig, sondern die einzige staatliche Unterstützung, die überhaupt in Betracht kommt.
Hat der Bewohner weniger als 10.000 Euro Vermögen und reicht sein Einkommen nicht aus, können Wohngeld und Hilfe zur Pflege kombiniert werden — aber nur in der richtigen Reihenfolge: Wohngeld zuerst bewilligen lassen, dann den verbleibenden Fehlbetrag über Hilfe zur Pflege abdecken. Wer direkt zur Hilfe zur Pflege geht, blockiert sich Wohngeld und zahlt mehr aus eigenem Einkommen als nötig.
In NRW, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gibt es zusätzlich das landesrechtliche Pflegewohngeld — eine gesonderte Leistung, die speziell die Investitionskosten des Heimplatzes abdeckt. Investitionskosten sind jener Anteil der Heimrechnung, der Umbau, Modernisierung und Instandhaltung des Gebäudes finanziert — je nach Einrichtung mehrere hundert Euro pro Monat.
Das Pflegewohngeld wird vom zuständigen Sozialamt des Bundeslandes bewilligt, hat eigene Einkommens- und Vermögensgrenzen und läuft grundsätzlich neben dem Bundeswohngeld nach WoGG. Wer in diesen Bundesländern lebt, sollte alle drei Instrumente der Reihe nach prüfen lassen: Bundeswohngeld, Pflegewohngeld, Hilfe zur Pflege.
Der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen steht kostenlos und anonym online zur Verfügung. Er gibt eine erste Orientierung — verbindlich entscheidet nur die Wohngeldbehörde.
So stellen Sie den Antrag — und was dabei schiefgehtDie zuständige Wohngeldbehörde ist jene der Gemeinde oder des Kreises, in dem das Pflegeheim liegt — nicht der frühere Wohnort des Bewohners. Das ist der erste häufige Fehler. Der zweite: das falsche Formular. Der Antrag für Heimbewohner unterscheidet sich vom normalen Wohngeldantrag, weil die Mietberechnung anders funktioniert. Viele Kommunen bieten dieses Formular online an. Der Heimträger kann mit Vollmacht den Antrag einreichen.
Unterlagen, die in der Regel benötigt werden: Personalausweis, Heimvertrag als Nachweis des dauerhaften Aufenthalts, Rentenbescheid und weitere Einkommensnachweise, Kontoauszüge und Sparbelege zum Nachweis des Vermögens, bei Schwerbehinderung der Schwerbehindertenausweis für den Freibetrag.
Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt — es gilt ab dem Monat der Antragstellung. Wer den Antrag drei Monate nach Heimeinzug stellt, verliert drei Monatsbeträge unwiderruflich. Die Bearbeitung dauert nach Erfahrung der Sozialverbände mehrere Wochen bis zu sechs Monate; in dieser Zeit kann eine vorläufige Entscheidung beantragt werden, damit die Zahlungen nicht verzögert beginnen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate. Wichtig: Spätestens zwei Monate vor Ablauf muss ein Weiterleistungsantrag gestellt werden. Kommt dieser Antrag zu spät oder gar nicht, entsteht eine Lücke ohne Zahlung — auch wenn alle Voraussetzungen weiter vorliegen. Der Anspruch entsteht nicht automatisch, er muss aktiv verlängert werden.
Der dritte häufige Fehler betrifft den Freibetrag: Wer Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung mit GdB 100 nicht aktiv angibt und belegt, bekommt den Einkommensabzug von 1.800 Euro jährlich nicht automatisch. Das Amt fragt nicht nach — die Angabe muss im Antrag gemacht werden.
FAQ: Wohngeld im PflegeheimKann mein Vater Wohngeld beantragen, obwohl er dement ist und keinen Antrag mehr selbst ausfüllen kann?
Ja. Der Heimträger kann den Antrag stellen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Alternativ können Familienangehörige mit einer Vorsorgevollmacht oder als gesetzliche Betreuer den Antrag einreichen. Die Wohngeldbehörde akzeptiert bevollmächtigte Antragsteller ausdrücklich.
Verliert meine Mutter das Wohngeld, wenn ihre Rente durch die jährliche Rentenanpassung steigt?
Nicht automatisch. Wohngeld wird für zwölf Monate bewilligt und bleibt in diesem Zeitraum konstant. Die Behörde muss nur informiert werden, wenn das Einkommen um mehr als 30 Prozent steigt. Eine reguläre Rentenanpassung von ein bis zwei Prozent liegt weit darunter.
Meine Mutter hat eine private Pflegezusatzversicherung. Wird die Auszahlung auf das Wohngeld angerechnet?
Das hängt von der konkreten Versicherungsleistung ab. Laufende Rentenzahlungen aus Zusatzversicherungen können als Einkommen gelten. Einmalzahlungen werden anders bewertet. Im Zweifel vor Antragstellung bei der Wohngeldbehörde nachfragen — falsche Angaben können zur Rückforderung führen.
Wir wohnen in Bayern. Gibt es in Bayern Pflegewohngeld?
Nein. Bayern kennt kein Pflegewohngeld nach Landesrecht. Das Bundeswohngeld nach WoGG steht Heimbewohnern in Bayern aber genauso zu wie überall. Reicht es nicht aus, bleibt der Weg zur Hilfe zur Pflege beim Sozialamt.
Kann der Heimträger ohne meine ausdrückliche Erlaubnis Wohngeld für mich beantragen?
Nein. Nur mit schriftlicher Vollmacht. Ein Antrag ohne Vollmacht ist unwirksam.
Bundesgesundheitsministerium: Wohngeld für Bewohner von Pflegeheimen
Thüringer Bürgerbeauftragter: Information: Wohngeld für Bewohner von Pflegeheimen
BIVA-Pflegeschutzbund: Wohngeld für Pflegeheimbewohner
VdK Deutschland: Wohngeld auch im Pflegeheim
SoVD Niedersachsen: Hohe Pflegeheimkosten: Wohngeld und Hilfe zur Pflege
betanet: Wohngeld – Voraussetzungen und Antrag
Verbraucherzentrale NRW: Hilfen für Pflegeheimkosten in NRW
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Bürgergeld: Jobcenter sieht Eigenkündigung als Musterbeispiel für sozialwidriges Verhalten
Wenn der Job einfach nicht passt, führt eine Eigenkündigung trotz einer nur 2-wöchigen Kündigungsfrist unmittelbar zum Verlust des Einkommens und zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit – was einen Ersatzanspruch/ Rückforderung des Jobcenters zur Folge hat.
Wer weiß, dass seine Kündigung unmittelbar zur Arbeitslosigkeit führt und somit Hilfebedürftigkeit nach dem Bürgergeld besteht, handelt grob fahrlässig und muss mit Sanktionen für die ganze Familie rechnen.
Denn Bezieher von SGB 2 Leistungen sind nämlich nach dem Gesetz verpflichtet, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Das Landessozialgericht Hamburg (Urteil vom 18.01.2026 – L 4 AS 295/22 D ) stellt in einem bemerkenswertem Urteil – mit Signalwirkung – folgenden Grundsatz für Bezieher von Bürgergeld auf:
Eine Eigenkündigung stellt Musterbeispiel für sozialwidrigen Verhalten dar, denn in der Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses liegt ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 34 SGB 2.
Hat einer alleinverdienende Mutter, welche mit ihrer 3- jährigen Tochter und ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB 2 lebt, in der Probezeit ihren Job aus nicht relevanten Gründen gekündigt, stellt dies ein sozialwidriges Verhalten dar ( § 34 SGB 2 ).
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch aufstockende Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, insbesondere keine Anschlussbeschäftigung besteht, im Regelfall eine sozialwidrige Handlung.
Die Mutter hat als damalige Alleinversorgerin der Familie – keine langfristige Perspektive im Marketingbereich des Unternehmens gesehen.
Außerdem hat sich die Tätigkeit bei der GmbH für sie nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich und örtlich anders dargestellt habe, als es ihr in mehreren Bewerbungsgesprächen vermittelt worden war. Aus Enttäuschung über ihren Job, den sie sich anders vorgestellt gehabt habe und der auch teilweise nach 18 Uhr auszuüben war, hat sie das Beschäftigungsverhältnis einseitig gelöst.
Das Gericht kommt zu der Auffassung, dass der Ersatzanspruch des Jobcenters in Höhe von ca. 5300 Euro rechtmäßig war.
Entscheidungsgründe des GerichtsIn der Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses liegt ein sozialwidriges Verhalten.
Für einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II ist erforderlich, dass der bzw. die Betreffende – im Sinne eines objektiven Unwerturteils – in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage gebracht hat, existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 43/19 – ).
Einzubeziehen bei dieser Einordnung sind die im SGB II festgeschriebenen Wertmaßstäbe, in denen sich ausdrückt, welches Verhalten als dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuwiderlaufend angesehen wird.
Aus der Wertung der §§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, 31 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II i.V.m. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ergibt sich, dass eine ohne wichtigen Grund erfolgende Arbeitsaufgabe den Wertmaßstäben widerspricht.
Leistungsbezieher müssen ihre Arbeitskraft einsetzen – § 2 SGB 2Denn gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Dabei begründet nicht jede aus Sicht des SGB II nicht zu billigende Verhaltensweise zugleich einen Ersatzanspruch.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, insbesondere keine Anschlussbeschäftigung besteht, im Regelfall eine sozialwidrige Handlung.
Das Verhalten der Klägerin führte zum Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) und lief damit auch den Wertungen des SGB II zuwider (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II).
Die Klägerin hat mit der Kündigung unmittelbar die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und damit der Einkommenserzielung herbeigeführt.
Eigenkündigung, obwohl Kündigungsfrist nur 2 Wochen warSie hat sich ohne konkrete Aussicht auf ein neues Beschäftigungsverhältnis in die Arbeitslosigkeit begeben und dies, obwohl ihre Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt lediglich zwei Wochen betrug.
Die Klägerin durfte nicht einfach darauf vertrauen, umgehend ein neues Beschäftigungsverhältnis finden und antreten zu können. Bemühungen in diese Richtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung sind auch nicht vorgetragen.
Die Klägerin hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – auch schuldhaft gehandeltVorsätzliches Handeln setzt voraus, dass Ersatzpflichtige die Folgen ihres Verhaltens entweder vorausgesehen oder zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben, wenn es sich also hätte aufdrängen müssen, dass ein Verhalten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verursachen wird (Verschulden hinsichtlich der Herbeiführung der Leistungsvoraussetzungen).
Zum Verschulden hat das BSG zudem festgehalten, „dass sich – im Sinne eines Wissenselements – vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur verhält, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist“ (Verschulden hinsichtlich der Sozialwidrigkeit.
Die Klägerin wusste, dass eine Kündigung unmittelbar zur Arbeitslosigkeit führt. Sie hätte entsprechend ihres Bildungsstandes bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch erkennen können, dass ihr Verhalten unmittelbar mit dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit verbunden sein würde.
Mit dem Eintritt einer Sperrzeit musste sie angesichts der Eigenkündigung – bei Fehlen unzumutbarer Arbeitsbedingungen – rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass sie über finanzielle Mittel verfügte, die den Hilfebedarf hätten decken können, sind nicht ersichtlich. Sie musste daher damit rechnen, ab Ende des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitslosengeld II angewiesen zu sein.
Ein wichtiger Grund für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses liegt nicht vorZu der Frage, wann eine Arbeit zumutbar ist und daher kein wichtiger Grund vorliegt, das Beschäftigungsverhältnis (umgehend) zu lösen, kann auf die Wertungen des § 10 SGB II zurückgegriffen werden.
Der wichtige Grund muss objektiv vorgelegen haben.
Der Wunsch der Klägerin nach beruflicher Veränderung mag verständlich gewesen sein.
Gründe, die eine Fortführung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls für die Dauer der Suche nach einem neuen Arbeitgeber für sie objektiv unzumutbar gemacht hätten, hat sie im Ergebnis jedoch nicht vorgebracht.
Ihre Beweggründe sind nicht so gewichtig, dass sie das Interesse der Solidargemeinschaft, dass hilfebedürftige Erwerbsfähige zunächst eigenverantwortlich ihren Lebensunterhalt sichern, bevor sie steuerfinanzierte Leistungen beziehen, überwiegen.
Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG aus 2020 ) gilt, dass nicht jedes sozialwidrige Handeln zu einem Ersatzanspruch des Jobcenters führen muss.
Das Bundessozialgericht hat das Tatbestandsmerkmal des „sozialwidrigen Verhaltens“ unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Regelungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende dahingehend umschrieben, dass nur ein Verhalten umfasst werde und damit sozialwidrig sei,
das (1) in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder (2) die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet sei bzw. hiermit in „innerem Zusammenhang“ stehe oder (3) ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestehe.
Zum Verschulden hat das BSG zudem festgehalten, „dass sich – im Sinne eines Wissenselements – vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur verhält, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist“ (Verschulden hinsichtlich der Sozialwidrigkeit.
So hat das LSG Sachsen zum Beispiel geurteilt, dass wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Diesel klaut und dafür ordentlich gekündigt wird, dies nicht unbedingt einen Ersatzanspruch des Jobcenters rechtfertigen muss.
Selbst wenn man unterstellt, der Bürgergeldbezieher habe als volljähriger Erwachsener wohl durch ein Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis, das Anlass war für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers bzw. die nachfolgende Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags, den Wegfall seines Erwerbseinkommens und damit seine Hilfebedürftigkeit und die seiner Familienangehörigen sowie den nachfolgenden Bezug von SGB II-Leistungen verursacht, lässt sich – die Sozialwidrigkeit seines Verhaltens nicht feststellen.
Denn das Jobcenter hat nicht festgestellt, welches konkrete Fehlverhalten des Hilfebedürftigen der Grund oder Anlass für die (ordentliche) Arbeitgeberkündigung war.
Fehlende Ermittlungen zur Motivation und lediglich Unterstellungen des Klägers machen den Rückfordrungsbescheid des Jobcenters rechtswidrig, so eindeutig das LSG Sachsen-Anhalt Az. (L 4 AS 24/23 ).
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Matt Ridley glaubt, dass das Klima-Geplapper fast am Ende ist
Peter Baeten, Clintel
In seinem jüngsten ICSF/Clintel-Vortrag argumentierte Matt Ridley, dass die öffentliche und politische Dynamik hinter dem Narrativ der „Klimakrise“ nachlässt, und er untersuchte die Gründe für diesen Wandel sowie dessen Auswirkungen.
In einem Leitartikel im Magazin „The Spectator“ erklärte der britische Wissenschaftsautor, Journalist und Geschäftsmann Matt Ridley kürzlich: „Endlich, Gott sei Dank, ebt der Hype um die globale Erwärmung ab. Um Monty Python zu paraphrasieren: Der Klimapapagei mag zwar noch immer an seiner Stange auf dem COP-Gipfel in Belém, Brasilien – oder in Harvard und auf CNN [und in D; A. d. Übers.]– festgenagelt sein, aber anderswo ist er tot.“ Er sagte auch, dass Bill Gates’ Entschuldigung, in der er einräumte, dass die globale Erwärmung „nicht zum Untergang der Menschheit führen wird“, nachdem er das Büro für Politik und Interessenvertretung seiner klimapolitischen Wohltätigkeitsgruppe geschlossen hatte, ein weiterer Nagel im Sarg der Klimapanik sei. Der Rückgang des Klimaalarmismus‘ war das zentrale Thema in Ridleys ICSF/Clintel-Vortrag: „The Great Climate Climbdown“ (1. April).
NachlassenIn seinem Vortrag erläuterte Ridley, warum seiner Ansicht nach der „Klima-Alarm“ nachlässt. Ein wesentlicher Faktor ist das schwindende Vertrauen der Öffentlichkeit in wissenschaftliche und institutionelle Autoritäten, insbesondere nach der COVID-19-Pandemie. Laut Ridley „hat die COVID-Pandemie dazu geführt, dass die Menschen der Wissenschaft und den Experten misstrauen“, und diese Skepsis habe sich auf die Klimadebatten ausgeweitet. Er argumentierte zudem, dass übertriebene Vorhersagen und viel beachtete Fehler die Glaubwürdigkeit untergraben hätten.
Als entscheidenden Faktor nannte Ridley jedoch die wirtschaftlichen Realitäten. Er betonte, dass die versprochene Erschwinglichkeit der Dekarbonisierung nicht eingetreten sei: „Sie erweist sich als kostspielig, unbequem und regressiv.“ Seiner Ansicht nach belasten steigende Energiepreise einkommensschwache Haushalte unverhältnismäßig stark, was Klimapolitik politisch und gesellschaftlich umstritten macht. Dieser wirtschaftliche Druck hat die Aufmerksamkeit auf Energiesicherheit und Erschwinglichkeit gelenkt, insbesondere in Regionen wie den Vereinigten Staaten und Teilen Asiens.
Ein zentrales Thema in Ridleys Argumentation ist das Versagen erneuerbarer Energien – insbesondere Wind- und Solarenergie –, zuverlässige und skalierbare Lösungen zu liefern. Er beschrieb diese Quellen als von Natur aus unbeständig und argumentierte, dass „der Übergang zu ihnen einfach nicht zustande kommt“. Ohne erneuerbare Energien gänzlich abzulehnen, stellte er die Frage, warum die Sorge um den Klimawandel oft mit einer starken Unterstützung für genau diese Technologien gleichgesetzt wird.
[Hervorhebung vom Übersetzer]
Schiefer-RevolutionIm Gegensatz dazu hob Ridley die tiefgreifenden Auswirkungen der Schieferrevolution hervor, insbesondere in den Vereinigten Staaten. Fortschritte bei der Förderung von Öl und Gas aus Schieferformationen haben das Angebot drastisch erhöht und die Bedenken hinsichtlich einer Ressourcenverknappung gemindert. Er argumentierte, dass diese Entwicklung die globalen Energiemärkte neu gestaltet und frühere Annahmen über die Unvermeidbarkeit eines raschen Ausstiegs aus fossilen Brennstoffen untergraben habe.
Technologische Trends, insbesondere der Aufstieg der künstlichen Intelligenz, verstärken die Nachfrage nach zuverlässiger Energie zusätzlich. Ridley merkte an, dass Rechenzentren und KI-Infrastruktur eine kontinuierliche, verlässliche Stromversorgung benötigen, was derzeit fossile Brennstoffe und Kernenergie gegenüber intermittierenden erneuerbaren Energien begünstigt. Dies hat dazu geführt, dass Teile des Technologiesektors eine pragmatischere Haltung in der Energiepolitik einnehmen.
Die WissenschaftIn wissenschaftlicher Hinsicht räumte Ridley ein, dass die globalen Temperaturen steigen, stellte jedoch das Ausmaß der prognostizierten Auswirkungen in Frage. Er erklärte: „Ich gehöre zu denen, die glauben, dass es wärmer wird … aber ich glaube nicht, dass es schlimmer wird.“ Er argumentierte, dass viele der vorhergesagten negativen Folgen – wie beispielsweise die Zunahme extremer Wetterereignisse – nicht in dem erwarteten Ausmaß eingetreten seien. Seiner Ansicht nach „leben wir in dieser Zukunft und sie ist gar nicht so schlimm“, wobei er feststellte, dass die gelebte Erfahrung nicht mit früheren düsteren Prognosen übereinstimme.
Ridley kritisierte zudem Klimamodelle. „Die Modelle laufen immer noch zu heiß“, was bedeutet, dass sie die Erwärmung im Vergleich zu den beobachteten Daten überschätzen. Er führte dies auf zu hohe Annahmen bezüglich der Klimasensitivität zurück. Darüber hinaus hob er die historische Klimavariabilität hervor und argumentierte, dass die aktuellen Temperaturen nicht beispiellos seien, wenn man sie über längere Zeiträume wie das Holozän betrachtet (siehe auch hier).
Der vielleicht wichtigste Punkt in Ridleys Vortrag ist der positive Einfluss von Kohlendioxid auf das Pflanzenwachstum. Er verwies auf Belege für eine weltweite „Begrünung“ und erklärte, dass der Anstieg des CO₂-Gehalts zu einer messbaren Ausbreitung der Vegetation weltweit beigetragen habe. Dieser Effekt hat erhebliche Vorteile für die Landwirtschaft und die Ökosysteme und wurde in politischen Diskussionen unterschätzt.
Auch die ökonomische Analyse spielt in Ridleys Kritik eine zentrale Rolle. Er stellte die Rechtfertigung für groß angelegte Ausgaben zur Dekarbonisierung in Frage, indem er Kosten und Nutzen verglich. Unter Bezugnahme auf Schätzungen der gesellschaftlichen Kosten von Kohlenstoff argumentierte er, dass Klimaschutzmaßnahmen unverhältnismäßig teuer sein könnten: „Es macht einfach keinen Sinn, ein Vermögen für etwas zu bezahlen, das nur einen Cent einspart.“
Ridley veranschaulichte diesen Punkt anhand langfristiger Wirtschaftsszenarien und argumentierte, dass künftige Generationen trotz einer erheblichen Erwärmung aufgrund des anhaltenden Wirtschaftswachstums wahrscheinlich viel wohlhabender sein werden. Er stellte in Frage, ob relativ geringe Einbußen beim prognostizierten Wohlstand – verursacht durch Klimafolgen – eine existenzielle Bedrohung darstellen.
Politische DynamikIn dem Vortrag ging es auch um politische Dynamik. Ridley kritisierte den seiner Meinung nach früher bestehenden Konsens unter den großen politischen Parteien zugunsten einer strengen Klimapolitik und argumentierte, dass dies eine offene Debatte eingeschränkt habe. Er wies darauf hin, dass dieser Konsens allmählich zu bröckeln beginne, insbesondere da die wirtschaftlichen Kosten immer deutlicher zutage träten.
Wirtschaftliche Realitäten, technologische Entwicklungen und sich wandelnde Einstellungen in der Öffentlichkeit schwächen die Dominanz der Narrative vom Klimanotstand. Ridley warnte jedoch vor extremen Positionen. Er riet Kritikern der Mainstream-Klimapolitik davon ab, den Klimawandel gänzlich abzulehnen, und wies darauf hin, dass eine solche Rhetorik die Glaubwürdigkeit untergraben könne*. Stattdessen forderte er eine stärkere Beteiligung an technischen und politischen Diskussionen und betonte die Bedeutung einer detaillierten, evidenzbasierten Argumentation. „Diejenigen, die den vorherrschenden Ansätzen skeptisch gegenüberstehen, müssen sich intensiver und konsequenter in die Debatte einbringen, wenn sie hoffen, deren zukünftige Richtung zu beeinflussen.“
[*Das ist unverständlich: meines Wissens lehnt niemand den Klimawandel gänzlich ab! A. d. Übers.]
Hier der Vortrag von Matt Ridley:
Es folgt hier das vollständige Transskript des Vortrags. Auf die Übersetzung desselben wird hier verzichtet, zumal man sich Untertitel einblenden lassen kann. Und das Wesentliche seines Vortrags hat Autor Peter Baeten oben ja schon hervorgehoben. – A. d. Übers.]
Link: https://wattsupwiththat.com/2026/04/10/matt-ridley-thinks-the-climate-parrot-is-almost-dead/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
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Here is an AI formatted transcript:
I’m going to try and give you my perspective on which arguments have made the difference in terms of changing people’s minds on climate, and therefore what kinds of evidence and arguments we should be pushing in order to try to win this battle.
The genesis for this was an article I wrote in The Spectator saying that I really do think the climate emergency talk has peaked and we are seeing a significant change. If you live in the British Isles, that’s not immediately apparent. It’s still a huge issue in Britain and Ireland and most of Europe. But if you spend any time in America now, or even in Asia, you are seeing a very different debate where the affordability of energy is much more important than decarbonization, where the demands of AI have trumped the requirement to cut carbon dioxide emissions. I think Britain and Ireland are getting left behind here. We need to get with the conversation that’s happening elsewhere.
The images are covering the end of that graph, so you can’t see it, but there has been a decline in newspaper coverage. There are all sorts of straws in the wind, like Bill Gates closing down the advocacy office. The banking alliance for climate change has closed down. A lot of companies are tiptoeing away from this issue. It therefore is a moment when it might turn — it might die out. More likely it will go quiet for a while and then more air will be pumped into the balloon at some point in some form or other. There is such a gigantic vested interest these days in climate alarm that one can never write it off completely.
Here are ten reasons I think why it’s fading. I’ll run through them in more detail, but I’ll just quickly list them here. I think it’s important not to underestimate the degree to which the COVID pandemic has left people mistrustful of science and of experts. That has significantly damaged trust in science, and it is infecting the climate debate. Overclaiming and some degree of fraud have been a problem in the climate science arena for even longer, but I think you are getting traction now because of COVID.
Most important, of course, is that we were told that the decarbonization of the world’s energy system would pay for itself — that it would be profitable. That is clearly not the case. It is proving costly, inconvenient, and regressive in that poor people are paying more than rich people for this transition. I think that is why a lot of ordinary people are beginning to see through the alarm. The transition to wind and solar — which I call “unreliables,” because there are lots of renewable energies but the distinguishing feature of wind and solar is that you can’t rely on them — is simply failing to materialize. I don’t fully understand why, if you’re worried about what’s happening to climate change, you are automatically and passionately in favor of wind and solar power. It just doesn’t necessarily follow, in my view.
I think it’s important not to underestimate how much the shale revolution has changed everything. Until fifteen years ago, it was still easily possible to talk about oil and gas running out and therefore getting more expensive, which would necessitate a switch from hydrocarbons. That changed with the discovery of how to get gas and oil out of shale, and the effect on America’s position as a gas and oil producer and as an energy consumer is extraordinary. Many people outside America just don’t realize this, because we are so indoctrinated with the idea that the big energy transition of our time is windmills and solar panels that we don’t notice that the big energy transition of our time is actually shale.
The fact that the AI industry needs reliable, affordable power has led much of the tech sector to become much more realistic and pragmatic about energy. Getting it from shale gas power stations is now the top priority for most of the companies rushing into AI and data centers.
On the science: I’m somebody who thinks it is getting warmer. Springs are getting nicer, winters are getting milder, summers not much different. But I don’t think it’s getting worse. I think that is what most people are now beginning to realize after fifty years of being told that the future is going to be horrible. We’re living in that future and it isn’t too bad. One of the reasons for that is that the models are still running too hot, and have been consistently, because they are assuming higher climate sensitivity than the science now supports. There is now so much evidence that the recent past — by which I mean the current interglacial, the Holocene period starting about 9,000 years ago — has been much warmer in its first half than it is today. That evidence is getting harder and harder to hide, deny, or ignore. We are therefore a long way from living in unprecedented temperatures. The fact that we are at unprecedented temperatures compared with the 19th century is not really the relevant comparison for me.
One of the big stories is that the effect of carbon dioxide on green vegetation is much greater than scientists expected or predicted. They did not think it was a limiting factor in most ecosystems, and yet it is turning out to be an enormous effect — much more measurable, actually, than the effect of carbon dioxide on warming. If carbon dioxide is a problem, we ought to be able to measure its cost and then determine how much this generation should pay for a cost that’s going to fall on a future generation — how much we discount the future. That calculation, if done honestly, is more and more playing against alarm.
On the first point about overclaiming and fraud damaging trust in science: the record of predictions about what’s going to happen with the climate, and the chickens that are coming home to roost on this, are more and more helpful to the argument. Al Gore is now known more for predicting that the Arctic would be ice-free within five years — said in 2009 — than for some of the other things he said, and it has damaged the reputation of people like him. I enjoyed this quote from Ted Turner: that within thirty to forty years no crops will grow, most people will have died, and the rest of us will be cannibals. It’s quite extraordinary what people have been getting away with saying in order to get noticed in this debate. The UN Secretary-General standing up to his knees on a beach in Tuvalu makes great cover for Time magazine, but I think this kind of thing no longer cuts through to people, partly because people now realize that islands like Tuvalu are not sinking — they are actually gaining land area because of wave action. I’ve included Andrew Montford’s Hockey Stick Delusion here because I do think the hockey stick story is one of significant scientific malpractice, and that ought to be better known.
This picture sums up a lot of what went wrong in recent years, and I don’t think you’re going to see this kind of uni-party consensus again. Here is the environment shadow secretaries of the British government — the Tory party, the Liberal Democrat party, and the Labour Party — all standing up and giving a round of applause to Greta Thunberg. Greta Thunberg was saying — fortunately I can’t quite read what she’s saying because it’s hidden — that we are setting off an irreversible trend that will end civilization by 2030. That is what she actually said in Parliament at Westminster that day. And Michael Gove, the Tory, said: “Your voice, still calm, is the voice of our conscience. We feel great admiration.” And Ed Miliband said: “You’ve woken us up.” This kind of political consensus has been a huge problem — the fact that no party has been prepared to rock the boat. That is changing even in Britain. We now have the Reform Party and the Conservative Party both being much more skeptical on climate and energy issues.
The degree to which electricity and gas prices have exceeded those in America — now in Europe and in the UK in particular, and in Ireland — is more and more striking. Paying four times as much for your energy, whether it’s gas or electricity, is not compatible with remaining competitive. We are seeing Britain losing its fertilizer, chemical, pharmaceutical, motor, and steel industries, among many others, at a terrifying rate. Not only that, we are cutting ourselves off from being able to participate in a significant way in the AI industry, and some of the other industries of the future — robotics and so on. It really will hurt ordinary people to have been so far ahead of everyone else in trying to decarbonize our economy.
The electric car revolution has been forced on consumers and is relatively unpopular for a number of reasons: reliability, cost, charging times. If you do the analysis on a Chinese electric grid, it’s hard to see how electric cars save any emissions at all, because it’s basically a coal car when you’re running an electric car in China. Less so in Europe, where most of the electricity comes from gas, but even there it takes many tens of thousands of miles before you’ve really saved any significant quantity of emissions — and at that point the battery is probably nearly dead anyway, so you’re about to replace it. To replace a functioning and quite successful industry — the UK motor industry — with one that is really struggling is a bad thing in itself, and to do so at significant cost and inconvenience to the consumer is really an own goal. I’d say the same kind of thing about heat pumps replacing gas-fired boilers. Fine for a new build house; much harder if you’re adapting an existing house and have to change the insulation and everything. Even if it works for the same price, you’re removing a system before the end of its useful life and replacing it with one that’s no better. Therefore there is no growth in economic terms. You are effectively stranding assets in doing that. And refusing to build a third runway, trying to limit how much people fly, and telling people they shouldn’t eat meat is not only counterproductive in political terms — it is backfiring quite significantly, even in Europe, and much more so in Asia and America.
The big issue as far as the electricity system is concerned is, of course, the dash for renewables — for unreliables in particular, solar and wind — where it’s not just the unreliability and intermittency, but the extreme cost of a system based on them. Britain has the capacity to produce 21% more electricity now than fifteen years ago, but it consumes 24% less electricity than fifteen years ago. Doing less with more is the very definition of degrowth, or impoverishment. That is a real problem we are creating for ourselves in this country.
You can’t see the end of this chart, but global direct primary energy consumption is still vastly dominated by hydrocarbons around the world. That has not changed. All three fossil fuels are still breaking records. If you zoom into the top corner of that graph, you can just about see the contribution that solar and wind are making to the world economy — it is infinitesimal. It’s around 6% if you add them both together. And yet coverage of the energy industry is dominated by these two rather medieval technologies.
Speaking of medieval: this is a book about the crop yields of the manors belonging to the Bishop of Winchester in the 1300s. You may wonder why I’ve brought it up, but if you zoom in, you’ll see that most of these manors were producing between one and four grains of wheat per grain sown in the ground — an energy return on energy invested of between one and four. You have to keep one grain back to sow the next year’s crop, so in a year when you only produce one grain, you have almost nothing to feed people with. That is the motor for most of the work done in society by people. In terms of oats, the same applies for horses. On my farm in Northumberland today, I would expect to get about one hundred grains of wheat for each grain sown in the ground.
This energy return on energy invested calculation is absolutely critical, and it is one that the unreliable energy industry is really struggling with. If you buffer it by reliability — by the fact that you have to back up wind and solar — it’s hard to see how these reach the economic threshold. If you’re producing four units for every unit of energy that goes in, you are effectively recreating the medieval economy. The problem with the medieval economy was that it could only make bishops rich and nobody else could get rich at all. When you get down to a ratio of three or four for energy return on energy invested, a significant proportion of your industry has to be spent making energy, and you don’t have much left over to do other things with. That is the measure that really needs to be hammered home. On solar specifically, it is worth pointing out that according to the World Bank, Britain is the second worst country in the world to build solar because of its cloud cover and the cost of land. The only worse country, I’m sorry to say, is Ireland.
The point of this graph — which unfortunately can’t be seen clearly — is to show that America was a static or declining producer of gas until the early 2000s. It is now by far the biggest gas producer in the world, equal to Russia and Qatar combined. That’s an extraordinary transformation. The same is true for oil. It was conventional wisdom, it was groupthink, that America was a played-out, declining oil basin that would decline steadily from the 1970s onwards. Then along came the shale pioneers and turned that around. America now produces more oil than Saudi Arabia and Iraq combined. No one now talks about peak oil, about oil and gas running out, or about expensive oil as a result. Yes, geopolitics can affect oil and gas prices, but usually only temporarily.
The AI revolution is largely fueled by gas and coal, with some nuclear — solar and wind are not the go-to sources for this power, as I mentioned. What about the climate itself? Well, it is getting warmer. These are Ole Humlum’s analyses of five different ways of measuring global average temperature, going up at a rate of — well, going up pretty slowly — heading for about a degree of warming after about fifty years.
But do we believe the numbers? I think we need to keep talking about the adjustments that are made to temperature records. Here is a graph that Humlum produces in which he points out that the GISS estimate of what the temperature was in January 2000 has been adjusted upwards, particularly in September 2013. Maybe that’s fair enough — maybe they had a reason for doing that. But in the same month they adjusted the temperature for January 1910 significantly downwards. How can they possibly have had a good reason for doing that? I think one is quite right to be suspicious of this. Cooling the past in order to increase the apparent rate of warming is just too tempting for the people who are in charge of these statistics. I haven’t touched on the urban heat island effect and the unreliable thermometer stations, but there are plenty of those issues too.
The real point, as far as the man in the street is concerned, is this: is the weather getting worse? Yes, it’s getting warmer, but is it getting worse? And no, it’s not. Global tropical cyclones are not getting more frequent or more lethal. Drought is showing no trend upwards or downwards really. As Roger Pielke has summarized, for most significant weather effects — except heat waves and perhaps heavy precipitation — there is no detection or attribution, as stated by the Intergovernmental Panel on Climate Change reports in their latest AR6 assessment.
And of course, the point that Björn Lomborg has made, among others: cold kills far more people than heat. If we have higher temperatures, we will have slightly more people killed by heat, but a lot fewer people killed by cold. So we are genuinely saving lives through global warming. Generally, deaths from climate-related events are down significantly, whereas deaths from earthquakes, tsunamis, and volcanoes are not. That’s a remarkable statistic — it’s not because weather is getting safer, but because we’re getting better at forecasting, predicting, and sheltering people from bad weather.
People get very worked up about sea ice decline, but it’s slow. The Arctic hasn’t broken a sea ice low record since 2012. Antarctica has seen a recent slight downward trend, but there is no evidence that we are anything like approaching an ice-free period in the Arctic summer, which was quite routine eight or nine thousand years ago. Sea level rise is significant, but there is no sign of acceleration. The linear trend since 2010 is higher than the linear trend since 2005, but the linear trend since 2015 is lower again. So it’s going up and down, but it’s around a foot and a half per century, which is easily something we can cope with.
I won’t go into the details, but I think Nick Lewis in particular, and Judith Curry, have done a very good job of showing in the peer-reviewed literature that the estimates of climate sensitivity going into the models have broadly been too high and need to come steadily downwards. That would explain why the models have been running too hot compared with the observed global temperature.
I think the Holocene Thermal Maximum is a very important point that we need to keep stressing. The temperature of Greenland and the Mackenzie Strait — two different data sets — was significantly higher around 6,000 BC, some eight thousand years ago, than it is today. This data is coming in now from many different types of paleoclimate temperature records, showing that the Holocene Climate Optimum was a warmer period. I was looking, for example, at evidence that in the Indian Ocean, sea levels were considerably higher than they are today. It used to be the consensus that they had been going up steadily since the ice age — rapidly at first, then steadily. Now it is reckoned that they may have been up to two meters higher during the period when the first pharaohs were already appearing in Egypt — so not that long ago. The Holocene Optimum was also a period of considerable wetness in the Sahara, with lakes and hippos in the Saharan region. This was a period within early human history when we were experiencing much warmer and damper temperatures.
But I think global greening is the big one. We have considerable evidence from a number of different directions that there is 15% more green vegetation on the planet after thirty years, because of carbon dioxide fertilization. This is in all ecosystems — particularly arid ones, but in tropical and arctic ones as well, and in marine as well as terrestrial ecosystems. That is a really significant effect. If you add the effect it’s had on agricultural yields alone, it comes to trillions of dollars of benefit for mankind. Then add in the benefit for grasshoppers, gazelles, and all the other creatures that eat green vegetation.
I published an article about this in 2013 when I first got wind that the satellite data had been analyzed and was showing this global greening. Before then, there were other measures for picking it up, but it hadn’t been analyzed from satellite data. This annoyed the professor whose work I was reporting very much indeed — so much so that when he published his work, the press release from Boston University named me personally, along with Rupert Murdoch, as being the kind of person who mustn’t be allowed to misinterpret the result. I call that a win, actually, if I’m getting name-checked in the press release.
On the social cost of carbon: Britain doesn’t use the social cost of carbon because they can’t make it add up. They simply can’t get an estimate high enough to justify the money we’re spending on decarbonization. America did use a high one during the Biden administration, but Ross McKitrick has basically demolished the argument behind it. It largely left out the carbon dioxide fertilization effect, and his own estimates of the social cost of carbon are that it’s pretty small — of the order of five to ten dollars per ton of carbon. That is the total future harm done by each ton of carbon dioxide we produce today. The cost of decarbonization is way higher than that. It just doesn’t make sense to pay a fortune for something that will save a penny.
Worse than that, we are asking poor people today to make sacrifices to help wealthy future people. Poor people within countries, where energy policies tend to be regressive; between countries, where we are on the whole denying cheap energy to many poor countries; and between generations as well.
These are the five economic scenarios that the IIASA did for the IPCC, showing what might happen to global GDP per capita. It’s worth looking at the one they call “taking the highway” — fossil fuel development. This is the scenario in which we really let rip and continue to use hydrocarbons on a significant basis, ending up with quite a lot of warming as a result. It is a scenario in which per capita income is roughly ten times what it is today — ten times globally, everybody on planet earth earning ten times as much. Imagine what they could do with that. In which the Gini coefficient is down significantly, in which population falls faster than expected, in which there is rapid technological progress, strong investment in health and education, and effective management of ecological systems. This is not a terrible world. It sounds rather a good world. And if yes, there’s a lot of warming, then we’re ten times as rich to deal with it.
But surely the warming will have done economic harm? Yes, it will. How much harm? It will have reduced the wealth of your grandchildren so that instead of being 10.4 times as rich, they will be 9.8 times as rich. Is that really an existential catastrophe? There is a reason why we use a discount rate, and Lord Stern persuaded us in the mid-2000s that we should not, because we should care about our grandchildren just as much as ourselves. But if they are going to be ten times as rich, then it doesn’t make sense to hurt poor people today to make them not quite ten times as rich.
So, just to end: what are we still up against? Massive subsidies and funding for climate alarm — you can’t underestimate the power of money. Widespread bias and censorship still in the media. Some doubling down: the point that, you know, solar power doesn’t come through the Strait of Hormuz — doesn’t this crisis prove that we should wean ourselves off fossil fuels? Climate change is also a very good excuse for politicians. Again and again you’ve seen people like the Governor of California saying, yes, the Palisades fire burned a lot of people’s homes, but there’s nothing I can do about it because it was caused by climate change. There was something you could do about it — you could have done prescribed burning. But climate change gets you off the hook as a politician.
I do believe that it’s a mistake to go too far in skepticism and call it things like a hoax. That tends to put people off. The problem with our side of the argument is that we can’t be bothered to sit on these committees, get stuck into the detail, do all the really boring legwork, and go to these awful conferences. That’s what we ought to be better at. And that’s about the only criticism I can make of the skeptical side of the debate. Thank you very much. I’m happy to take questions.
Der Beitrag Matt Ridley glaubt, dass das Klima-Geplapper fast am Ende ist erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Zunehmende Kirchenschändungen in Deutschland – doch Gott wohnt längst woanders
In den deutschen deutschen Bistümern ist der Teufel los. Aber nicht nur dort; das Bistum Regensburg meldet: “Vandalismus kommt in Gotteshäusern in den letzten Jahren immer öfter vor“. Schon der Begriff „Vandalismus“ – im Deutschen ein Synonym für planlose, unterrichtete Gewalt im Sinne von fahrlässiger Zerstörungswut mit der Motivation von Dummejungenstreichen – ist ein Zeichen […]
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DEM: Parlamentskommission muss rechtlichen Rahmen für Friedensprozess schaffen
Die Sprecherin der DEM-Partei, Ayşegül Doğan, hat den anhaltenden Stillstand im „Prozess für Friedens und demokratische Gesellschaft“ scharf kritisiert. Bei einer Pressekonferenz in Ankara erklärte sie, die Frage des Friedens könne nicht länger aufgeschoben werden. „Die Zukunft liegt nicht im Krieg, sondern im Frieden, nicht in Politik der Leugnung, sondern in Anerkennung und Gleichberechtigung“, betonte Doğan. Es sei eine historische Verantwortung, gegen jede Einschränkung demokratischer Räume gemeinsam mit allen gesellschaftlichen Kräften vorzugehen.
Kommission ohne konkrete Schritte
Im Zentrum ihrer Kritik steht die bislang ausbleibende Arbeit der Parlamentskommission für eine Lösung der kurdischen Frage. Diese habe die Aufgabe, den rechtlichen Rahmen für den weiteren Verlauf des Prozesses zu schaffen. „Die Aufgabe der Kommission besteht darin, den rechtlichen Rahmen für die Situation festzulegen, die mit der Niederlegung der Waffen und der Auflösung der Organisation [PKK] entstehen wird“, sagte Doğan. Gerade in dieser Frage gebe es jedoch keinerlei Fortschritte. Weder seien konkrete gesetzliche Schritte eingeleitet worden, noch existiere ein Zeitplan für die Umsetzung.
Einigkeit ohne Umsetzung
Besonders kritisch bewertete Doğan den Widerspruch zwischen politischer Einigkeit und fehlender Umsetzung. Laut vorliegenden Berichten gebe es zwischen den politischen Parteien ein grundsätzliches Einvernehmen darüber, welche Schritte notwendig seien. „Es besteht ein allgemeiner Konsens darüber, dass die erforderlichen gesetzlichen Regelungen nach der Waffenniederlegung und Auflösung der Organisation geschaffen werden mussten“, erklärte sie. Trotz dieser Einigkeit werde in der politischen Debatte so getan, als gäbe es keine gemeinsamen Grundlagen. Diese Art der Diskussion verstärke die Unsicherheit und die Zweifel am Prozess.
Forderung nach konkreten Schritten
Doğan forderte daher, die bestehenden Vereinbarungen ernst zu nehmen und in konkrete Maßnahmen zu überführen. Die anhaltende Untätigkeit trage dazu bei, das Vertrauen in den Prozess zu untergraben. Der Friedensprozess habe einen Punkt erreicht, an dem Verzögerungen nicht mehr hinnehmbar seien. Ohne klare gesetzliche Grundlagen und einen verbindlichen Zeitplan könne der Prozess nicht voranschreiten, so Doğan.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-warnt-vor-verengung-der-kurdistan-frage-und-fordert-demokratische-losung-50949 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/hatimogullari-unser-fokus-liegt-auf-frieden-und-demokratie-51162 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/yildirim-kurdische-frage-lasst-sich-nicht-mit-kurzfristigen-ansatzen-losen-51130
Ab Pflegegrad: 4.500 Euro Fahrtkosten – diese Zeile 2026 nicht leer lassen
Wer einen Pflegegrad 4 oder 5 hat oder für wen Hilflosigkeit beziehungsweise bestimmte Merkzeichen anerkannt sind, kann in der Einkommensteuererklärung eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geltend machen. Für viele Betroffene geht es dabei um bis zu 4.500 Euro pro Jahr.
Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Denn dort findet sich die Stelle, an der dieser Anspruch überhaupt erst sichtbar wird.
Für die Steuererklärung, die 2026 für das Jahr 2025 abgegeben wird, ist die Pauschale im Formularbereich zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale vorgesehen. In der aktuellen Formularfassung steht die höhere Pauschale bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ in Zeile 22. Wer diesen Abschnitt übersieht, verschenkt unter Umständen einen beachtlichen steuerlichen Vorteil.
Wer Anspruch auf die 4.500-Euro-Pauschale hatDie 4.500-Euro-Pauschale ist nicht für alle Menschen mit Behinderung vorgesehen. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen zwei Gruppen. Eine niedrigere Pauschale von 900 Euro kommt für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 mit Merkzeichen „G“ in Betracht.
Die höhere Pauschale von 4.500 Euro gilt für Personen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“. Hinzu kommt eine weitere, für viele Betroffene sehr relevante Konstellation: Auch schwerstpflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 fallen in diesen Bereich.
Gerade dieser Punkt wird oft übersehen. Viele kennen den Behinderten-Pauschbetrag oder den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige, nicht aber die eigenständige Fahrtkostenpauschale für behinderungsbedingte Fahrten.
Dabei ist sie ausdrücklich im Einkommensteuergesetz vorgesehen und kann auch dann in Betracht kommen, wenn kein Schwerbehindertenausweis mit einem der genannten Merkzeichen vorliegt, aber ein Bescheid über Pflegegrad 4 oder 5 vorhanden ist.
Warum die Pauschale für viele Betroffene so interessant istDer große Vorteil dieser Regelung liegt darin, dass nicht jede einzelne Fahrt aufwendig dokumentiert und mit Belegen unterfüttert werden muss. Die Pauschale soll typische, durch die Behinderung veranlasste Mobilitätskosten abdecken. Dazu zählen etwa Fahrten zu Arztterminen, Therapien, Behörden, Reha-Angeboten oder andere private Fahrten, die wegen der gesundheitlichen Situation in besonderer Weise anfallen.
Das macht die Regelung alltagstauglicher als frühere Nachweismodelle. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann den Betrag pauschal ansetzen. Bei der höheren Stufe entspricht die Pauschale rechnerisch einem jährlichen Fahrvolumen von bis zu 15.000 Kilometern. Genau darin liegt für viele Haushalte die praktische Entlastung: Die Steuererklärung wird einfacher, und zugleich wird ein Teil der oft erheblichen Mobilitätskosten steuerlich berücksichtigt.
Was Pflegegrad 4 oder 5 steuerlich auslöstPflegegrad 4 oder 5 ist im Steuerrecht an mehreren Stellen relevant. Zum einen kann bei eigener Behinderung beziehungsweise Hilflosigkeit auch der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag in Betracht kommen. Zum anderen eröffnet Pflegegrad 4 oder 5 den Zugang zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro. Das sind zwei verschiedene Regelungen, die im Alltag häufig miteinander verwechselt werden.
Wichtig ist deshalb die saubere Unterscheidung. Der Behinderten-Pauschbetrag soll laufende typische Mehraufwendungen wegen der Behinderung abgelten.
Die Fahrtkostenpauschale betrifft dagegen ausdrücklich behinderungsbedingte Fahrten. Wer nur an den Behinderten-Pauschbetrag denkt und die Fahrtkostenzeile leer lässt, schöpft seine Möglichkeiten möglicherweise nicht aus.
Wo die Angabe in der Steuererklärung hingehörtEingetragen wird die Fahrtkostenpauschale in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. In der Formularfassung für 2025, die 2026 genutzt wird, findet sich der Abschnitt zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale in den Zeilen 21 und 22. Die höhere Pauschale von 4.500 Euro betrifft die Zeile 22.
Dort wird nicht direkt ein Euro-Betrag eingetragen, sondern die Voraussetzung angekreuzt beziehungsweise bestätigt. Das Finanzamt berücksichtigt dann die Pauschale im Veranlagungsverfahren.
Wer ELSTER oder eine Steuersoftware nutzt, sollte gezielt nach dem Abschnitt „behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale“ suchen. Der Anspruch verschwindet leicht zwischen anderen Angaben zu Krankheitskosten, Pflegekosten oder Pauschbeträgen.
Welche Nachweise erforderlich sein könnenBei einer erstmaligen Beantragung oder bei Änderungen verlangt das Finanzamt in der Regel einen geeigneten Nachweis. Bei Pflegegrad 4 oder 5 ist das regelmäßig der Bescheid der Pflegekasse. Bei Merkzeichen ist es meist der Schwerbehindertenausweis oder ein entsprechender Feststellungsbescheid.
In vielen Fällen müssen die Nachweise nicht jedes Jahr neu eingereicht werden, sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben und dem Finanzamt die Unterlagen bereits vorliegen. Trotzdem ist es sinnvoll, die Bescheide griffbereit zu haben. Wer elektronisch abgibt, sollte prüfen, ob die Software einen Hinweis zur Nachreichung anzeigt oder ob das Finanzamt die Unterlagen später anfordert.
Was die Pauschale abdeckt – und was nichtDie 4.500 Euro sind eine Pauschale für behinderungsbedingte Fahrten. Sie ersetzt in diesem Bereich den Einzelnachweis typischer Fahrtkosten. Genau deshalb ist ein weiterer Punkt wichtig: Über diese Pauschale hinaus können nicht noch zusätzlich weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Absatz 1 EStG geltend gemacht werden. Das Gesetz schließt eine doppelte Berücksichtigung aus.
Das bedeutet in der Praxis: Wer die Pauschale nutzt, kann nicht parallel dieselben behinderungsbedingten Fahrten noch einmal einzeln abrechnen. In besonderen Fällen kann ein Einzelnachweis theoretisch interessanter wirken, doch die gesetzliche Pauschalregelung ist gerade als Vereinfachung gedacht. Für die meisten Betroffenen ist sie der unkompliziertere Weg.
Die häufigsten Fehler in der PraxisImmer wieder zeigt sich, dass Ansprüche nicht an fehlenden Voraussetzungen scheitern, sondern an der Eintragung. Manche Steuerpflichtige tragen nur den Behinderten-Pauschbetrag ein und übersehen den Abschnitt zu den Fahrtkosten. Andere wissen zwar von Pflegegrad 4 oder 5, bringen ihn aber nur mit Leistungen der Pflegeversicherung in Verbindung und nicht mit der Einkommensteuer.
Wieder andere gehen irrtümlich davon aus, dass nur Menschen mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen die 4.500 Euro erhalten können.
Hinzu kommt ein weiterer Irrtum: Nicht die tatsächlich angefallenen 4.500 Euro müssen nachgewiesen werden. Es handelt sich um eine Pauschale. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Genau deshalb sollte die betreffende Zeile nicht leer bleiben, wenn ein Pflegegrad-4- oder Pflegegrad-5-Bescheid vorhanden ist.
Wie sich die zumutbare Belastung auswirktDie Fahrtkostenpauschale gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen. Das hat zur Folge, dass sie nicht automatisch in voller Höhe steuermindernd wirkt. Das Finanzamt rechnet außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nur insoweit an, als sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
Für Betroffene bedeutet das: Die 4.500 Euro sind kein direkter Auszahlungsbetrag und auch keine automatische Steuererstattung in gleicher Höhe. Vielmehr mindern sie die steuerliche Bemessungsgrundlage im Rahmen der Regeln für außergewöhnliche Belastungen.
Ob und in welchem Umfang sich das im Steuerbescheid auswirkt, hängt daher immer vom Einzelfall ab. Trotzdem kann der Unterschied erheblich sein, vor allem wenn weitere außergewöhnliche Belastungen hinzukommen.
Auch für Familien mit behinderten Kindern kann das wichtig seinDie Fahrtkostenpauschale kann nicht nur bei Erwachsenen eine Rolle spielen. Auch bei Kindern mit Behinderung kann sie relevant werden. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich der Anspruch auf die Eltern übertragen, etwa wenn für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
Dann erfolgt die Beantragung nicht nur in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“, sondern je nach Fall zusätzlich über die Anlage Kind.
Gerade in Familien mit hohem Betreuungsaufwand ist das ein Punkt, der häufig zu wenig beachtet wird. Arztfahrten, Therapien, Begleitfahrten und organisatorische Wege belasten den Alltag oft spürbar. Umso wichtiger ist es, die steuerlichen Möglichkeiten vollständig zu prüfen.
Kurzübersicht zur 4.500-Euro-Regelung Frage Antwort Wer kann die höhere Fahrtkostenpauschale beanspruchen? Menschen mit Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ sowie Personen mit Pflegegrad 4 oder 5. Wie hoch ist die Pauschale? 4.500 Euro pro Jahr. Wo steht die Angabe in der Steuererklärung 2025? In der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“, im Abschnitt zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale; die höhere Stufe steht in Zeile 22. Müssen einzelne Fahrten nachgewiesen werden? Nein, die Pauschale ersetzt grundsätzlich den Einzelnachweis typischer behinderungsbedingter Fahrten. Können dieselben Fahrten zusätzlich einzeln abgesetzt werden? Nein, über die Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Wirkt sich der Betrag immer voll auf die Steuer aus? Nein, das Finanzamt berücksichtigt außergewöhnliche Belastungen nur oberhalb der zumutbaren Belastung. Beispiel aus der PraxisEine alleinstehende Rentnerin wird 2025 in Pflegegrad 4 eingestuft. Sie nutzt für Arzttermine, Therapien und organisatorische Wege regelmäßig Fahrdienste und Angehörigenhilfe, sammelt aber keine einzelnen Fahrtnachweise.
In ihrer Steuererklärung, die sie 2026 abgibt, trägt sie zwar den Behinderten-Pauschbetrag ein, übersieht zunächst jedoch die Zeile zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale.
Erst beim erneuten Prüfen der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ setzt sie in Zeile 22 das entsprechende Kennzeichen. Damit kann das Finanzamt zusätzlich 4.500 Euro als außergewöhnliche Belastung ansetzen.
Ob sich daraus eine spürbare Steuerentlastung ergibt, hängt von ihren gesamten Einkünften und der zumutbaren Belastung ab. Ohne diesen Eintrag wäre der Anspruch jedoch von vornherein unberücksichtigt geblieben.
FazitFür Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 kann sie tatsächlich über einen spürbaren steuerlichen Unterschied entscheiden. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Abschnitt zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ sehr genau prüfen. Gerade weil viele Betroffene den Anspruch nicht kennen oder ihn mit anderen Pauschbeträgen verwechseln, bleibt Geld immer wieder ungenutzt.
Wer 2026 seine Steuererklärung für 2025 vorbereitet, sollte deshalb nicht nur auf allgemeine Krankheits- und Pflegekosten schauen, sondern auch auf die spezielle Fahrtkostenpauschale. Bei Pflegegrad 4 oder 5 kann genau dort ein Betrag von 4.500 Euro im Raum stehen.
QuellenBundesministerium der Finanzen, Einkommensteuer-Hinweise zu § 33 EStG, behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale:
Gesetze im Internet, § 33 EStG, Regelung zur Fahrtkostenpauschale und Ausschluss weiterer behinderungsbedingter Fahrtkosten:
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Alle Gelder die bei Schwerbehinderung 2026 zustehen
Menschen mit Schwerbehinderung haben 2026 in Deutschland Anspruch auf eine ganze Reihe von Leistungen, Vergünstigungen und finanziellen Hilfen.
Der entscheidende Punkt ist jedoch: Es gibt kein einheitliches Gesamtpaket, das automatisch ausgezahlt wird. Stattdessen greift ein System aus verschiedenen Rechtsbereichen, unterschiedlichen Leistungsträgern und jeweils eigenen Voraussetzungen. Wer Unterstützung benötigt, muss deshalb nicht nur seinen Bedarf benennen können, sondern auch wissen, welche Stelle für welchen Lebensbereich zuständig ist. Genau daran scheitern in der Praxis viele Anträge.
Schwerbehinderung führt nicht automatisch zu einem pauschalen Geldanspruch, sondern eröffnet je nach Situation den Zugang zu sehr unterschiedlichen Hilfen. Diese reichen von Leistungen für den Lebensunterhalt über Pflege, medizinische Versorgung und Hilfsmittel bis hin zu Hilfen für Arbeit, Ausbildung, Studium, Mobilität und steuerlichen Entlastungen. Für Betroffene bedeutet das: Wer nur an eine Behörde denkt, verschenkt unter Umständen Ansprüche, die an anderer Stelle geltend gemacht werden müssten.
Dr. Utz Anhalt: Alle Gelder die Schwerbehinderten 2026 zustehen Am Anfang steht die Anerkennung der SchwerbehinderungDer erste Schritt ist in vielen Fällen die Feststellung des Grades der Behinderung. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt eine Person als schwerbehindert. Erst dann besteht Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Hinzu kommen gegebenenfalls Merkzeichen wie G, aG, H, Bl, Gl, B, TBl oder RF. Sie entscheiden darüber, welche Nachteilsausgleiche im Einzelfall genutzt werden können, etwa im Nahverkehr, bei der Begleitperson, bei der Kfz-Steuer oder beim Rundfunkbeitrag.
Wird der Grad der Behinderung zu niedrig festgesetzt oder ein Merkzeichen nicht anerkannt, wirkt sich das oft auf viele weitere Ansprüche aus.
Gerade dieser Punkt wird häufig unterschätzt. Der Schwerbehindertenausweis ist nicht nur ein Nachweis über den Gesundheitszustand, sondern in vielen Fällen die Voraussetzung dafür, dass bestimmte Entlastungen überhaupt beantragt werden können. Wer hier unvollständige Unterlagen einreicht oder ärztliche Befunde nicht aussagekräftig genug vorlegt, riskiert von Beginn an einen zu engen Zuschnitt der eigenen Ansprüche.
Tabelle: Alle Gelder die Schwerbehinderten 2026 zustehen Leistung / Geld Was 2026 gilt Grundsicherung für Arbeitsuchende Wenn du erwerbsfähig bist und deinen Lebensunterhalt nicht selbst decken kannst, kommt die Grundsicherung nach dem SGB II über das Jobcenter in Betracht. Die Höhe richtet sich nach Regelbedarf, Unterkunftskosten und eventuellen Mehrbedarfen. Sie ist keine exklusive Schwerbehinderten-Leistung, aber für viele Betroffene wichtig. Mehrbedarf bei Schwerbehinderung im SGB II Wenn du Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder bestimmte Eingliederungshilfen erhältst, kann ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt werden. Dieser Zuschlag kommt zusätzlich zur laufenden Grundsicherung in Betracht. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Wenn du dauerhaft voll erwerbsgemindert bist oder die Altersgrenze erreicht hast, kommt Grundsicherung nach dem SGB XII über das Sozialamt in Betracht. Auch diese Leistung ist bedarfsabhängig und umfasst Regelbedarf sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung. Pflegegeld Bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen beträgt das Pflegegeld 2026 bei Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro, bei Pflegegrad 3 monatlich 599 Euro, bei Pflegegrad 4 monatlich 800 Euro und bei Pflegegrad 5 monatlich 990 Euro. Entlastungsbetrag Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können 2026 einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Das gilt auch schon bei Pflegegrad 1. Der Betrag ist zweckgebunden, etwa für Unterstützung im Alltag. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es 2026 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Tages- und Nachtpflege Bei teilstationärer Pflege gelten 2026 monatliche Höchstbeträge von 721 Euro bei Pflegegrad 2, 1.357 Euro bei Pflegegrad 3, 1.685 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.085 Euro bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 kann dafür der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Vollstationäre Pflege Bei Pflege im Heim zahlt die Pflegekasse 2026 monatlich 131 Euro bei Pflegegrad 1, 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1.319 Euro bei Pflegegrad 3, 1.855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5. Zusätzlich gibt es je nach Aufenthaltsdauer Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel stehen 2026 bis zu 42 Euro monatlich zur Verfügung. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Für behinderungs- oder pflegebedingte Umbauten in der Wohnung zahlt die Pflegekasse 2026 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt zusammen bis zu 16.720 Euro. Digitale Pflegeanwendungen Für digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen sind 2026 bis zu 53 Euro monatlich vorgesehen. Laut Bundesgesundheitsministerium steht dies teilweise noch unter gesetzlichem Vorbehalt. Pflegeunterstützungsgeld Wenn Beschäftigte kurzfristig wegen einer akuten Pflegesituation der Arbeit fernbleiben müssen, gibt es für bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, in bestimmten Fällen 100 Prozent. Hilfsmittel und medizinische Leistungen Rollstuhl, Hörgerät, Krankenhausbehandlung, Heilmittel oder andere medizinisch notwendige Leistungen zahlt grundsätzlich die Krankenkasse, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe ist nicht pauschal, sondern hängt vom Einzelfall ab. Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse Wer hohe Gesundheitskosten hat, kann sich 2026 von weiteren Zuzahlungen befreien lassen, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Sie liegt grundsätzlich bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 1 Prozent. Eingliederungshilfe Wenn du wegen deiner Behinderung Assistenz, Unterstützung beim Wohnen, im Studium, in der Schule, im Beruf oder bei Mobilität brauchst, kommt Eingliederungshilfe in Betracht. Die Höhe ist nicht pauschal festgelegt, sondern richtet sich nach dem konkreten Bedarf. Persönliches Budget Statt Sachleistungen kann auch ein Persönliches Budget als Geldleistung bewilligt werden. Die Höhe richtet sich danach, welche Assistenz- und Teilhabeleistungen im Einzelfall notwendig sind. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Darunter fallen etwa technische Hilfen, Arbeitsassistenz, Weiterbildung, Umschulung oder Zuschüsse zur beruflichen Eingliederung. Die Leistungen sind individuell und daher nicht mit einem festen Pauschalbetrag verbunden. Übergangsgeld Während bestimmter Reha- oder Teilhabeleistungen kann Übergangsgeld gezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach dem bisherigen Einkommen oder Ersatzberechnungen und ist deshalb individuell verschieden. Erwerbsminderungsrente Wenn du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kannst und die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllst, kommt eine Erwerbsminderungsrente in Betracht. Die Höhe ist individuell und hängt von den Versicherungszeiten ab. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und erfüllter Wartezeit von 35 Jahren kann eine besondere Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich sein. Die Rentenhöhe ist individuell; der Vorteil liegt vor allem im früheren Rentenzugang. Behinderten-Pauschbetrag 2026 gelten folgende jährliche Steuer-Pauschbeträge: bei GdB 20 = 384 Euro, 30 = 620 Euro, 40 = 860 Euro, 50 = 1.140 Euro, 60 = 1.440 Euro, 70 = 1.780 Euro, 80 = 2.120 Euro, 90 = 2.460 Euro und 100 = 2.840 Euro. Fahrtkostenpauschale in der Steuer Zusätzlich können unter bestimmten Voraussetzungen behinderungsbedingte Fahrtkosten pauschal steuerlich berücksichtigt werden, und zwar mit 900 Euro oder 4.500 Euro pro Jahr, je nach Schwere der Beeinträchtigung und Merkzeichen. Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige Pflegende Angehörige können 2026 steuerlich einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise bei Hilflosigkeit. Kfz-Steuerermäßigung oder Kfz-Steuerbefreiung Mit bestimmten Merkzeichen ist eine Kfz-Steuervergünstigung möglich. Bei aG, H oder Bl kommt eine vollständige Befreiung in Betracht. Bei G oder Gl ist eine Ermäßigung um 50 Prozent möglich, wenn auf die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr verzichtet wird. Freifahrt im Nahverkehr / Wertmarke Mit den Merkzeichen G, aG, Gl, Bl oder H und Beiblatt mit Wertmarke ist kostenlose oder vergünstigte Nutzung des Nahverkehrs möglich. Die Wertmarke kostet 2026 104 Euro pro Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr. Für Bl und H ist sie kostenlos; auch bei Bezug bestimmter Sozialleistungen kann sie kostenlos sein. Rundfunkbeitrag Mit Merkzeichen RF ist 2026 eine Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags möglich, also auf 6,12 Euro monatlich. In bestimmten Sonderfällen, etwa bei Taubblindheit oder bei Bezug bestimmter Sozialleistungen, kommt auch eine Befreiung in Betracht. Leistungen in besonderen Wohnformen Für Pflege von Menschen mit Behinderungen in vollstationären Einrichtungen nach § 43a SGB XI zahlt die Pflegeversicherung 2026 bis zu 278 Euro monatlich. Lebensunterhalt: Jobcenter oder Sozialamt?Wenn der eigene Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann, kommt es zunächst auf die Frage der Erwerbsfähigkeit an. Wer grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, fällt in der Regel in den Bereich des SGB II und damit in die Zuständigkeit des Jobcenters. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder die Altersgrenze erreicht hat, kann stattdessen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten. Zuständig ist dann das Sozialamt.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt nennt hier noch das Bürgergeld und verweist zugleich auf eine bevorstehende Reform. Tatsächlich hat der Bundestag im März 2026 ein Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Für Betroffene ist deshalb wichtig, bei aktuellen Anträgen immer auf den jeweils geltenden Stand zu achten und nicht allein mit älteren Begriffen oder älteren Formularen zu arbeiten.
Für Menschen mit Behinderung kann im Bereich des SGB II zusätzlich ein Mehrbedarf in Betracht kommen. Das gilt nicht pauschal wegen des Schwerbehindertenausweises, sondern unter bestimmten Voraussetzungen etwa dann, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Genau deshalb reicht es oft nicht, nur den Ausweis vorzulegen. Entscheidend ist, den konkreten Zusammenhang zwischen Behinderung, Teilhabeleistung und zusätzlichem Bedarf sauber nachzuweisen.
Pflegeleistungen: Geld, Entlastung und Unterstützung im AlltagSchwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit sind rechtlich nicht dasselbe, treten im Alltag aber oft gemeinsam auf. Wer pflegebedürftig ist, hat je nach Pflegegrad Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Ab Pflegegrad 2 kommen unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Betracht. Hinzu kommen der Entlastungsbetrag sowie Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, etwa wenn ein Bad umgebaut oder Barrieren in der Wohnung reduziert werden müssen.
Damit zeigt sich ein wichtiger Unterschied: Pflegeleistungen sollen den pflegerischen Bedarf abdecken, nicht aber automatisch alle Einschränkungen im Bereich Wohnen, Bildung, Arbeit oder gesellschaftliche Teilhabe. Wer diese Bereiche mitdenken will, muss häufig zusätzlich Leistungen aus dem Rehabilitations- und Teilhaberecht prüfen lassen. Das Videoskript weist auf diese Trennung zu Recht hin. Pflege ersetzt keine Teilhabeleistung.
Eingliederungshilfe und Persönliches Budget: Teilhabe statt bloßer VersorgungDie Eingliederungshilfe nach dem SGB IX soll Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen dabei unterstützen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn Assistenz für Schule, Studium, Beruf, Wohnen oder Mobilität benötigt wird.
Seit dem Bundesteilhabegesetz sind die Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt finanziert. Das ist für die Praxis wichtig, weil dadurch deutlicher wird, dass es nicht nur um existenzsichernde Hilfen geht, sondern um konkrete Unterstützung für gesellschaftliche Teilhabe.
Besonders interessant ist das Persönliche Budget. Dabei werden Leistungen nicht als Sachleistung erbracht, sondern in Form eines Geldbetrags, mit dem die berechtigte Person die notwendige Unterstützung selbst organisieren kann. Auf diese Form der Leistung besteht seit 2008 ein Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das kann mehr Selbstbestimmung ermöglichen, verlangt aber in der Regel eine gute Vorbereitung, klare Zielvereinbarungen und eine tragfähige Organisation der Assistenz.
Krankenversicherung, Hilfsmittel und ZuzahlungenAlles, was medizinisch notwendig ist und nicht in den Bereich der Pflegeversicherung fällt, läuft im Grundsatz über die gesetzliche Krankenversicherung. Dazu gehören Krankenhausbehandlungen, Heilmittel, häusliche Krankenpflege sowie Hilfsmittel wie Rollstühle oder Hörgeräte, wenn die Voraussetzungen vorliegen. In der Praxis zeigt sich allerdings häufig, dass eine ärztliche Verordnung allein nicht immer ausreicht. Oft kommt es darauf an, die medizinische Notwendigkeit konkret und nachvollziehbar zu belegen.
Ein besonders alltagsnaher Punkt sind die Zuzahlungen. Versicherte müssen pro Kalenderjahr grundsätzlich höchstens zwei Prozent ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt selbst tragen.
Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen liegt diese Belastungsgrenze bei einem Prozent. Wer diese Grenze erreicht hat, kann bei der Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Das ist für viele Haushalte finanziell spürbar, wird aber oft zu spät genutzt, weil Belege und Quittungen nicht gesammelt wurden. Das Videoskript greift diesen praktischen Hinweis deshalb völlig zu Recht auf.
Wenn Arbeit nur eingeschränkt möglich istFür Menschen mit Schwerbehinderung stellt sich häufig die Frage, wie der Übergang zwischen Arbeit, Rehabilitation und Rente abgesichert werden kann. Hier greifen mehrere Instrumente ineinander. Dazu gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld, die Erwerbsminderungsrente und später die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Schon daran wird deutlich, dass die finanzielle Absicherung nicht nur aus einer einzigen Leistung besteht, sondern aus mehreren Wegen, die je nach Lebensphase relevant werden können.
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gelten feste Voraussetzungen. Erforderlich sind ein Grad der Behinderung von mindestens 50, die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren und das jeweils maßgebende Lebensalter. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn bei 65 Jahren.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist schon ab 62 Jahren möglich, dann aber mit Abschlägen. Das bedeutet: Die vereinfachte Aussage, man könne „zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente gehen“, stimmt nur insoweit, als die besondere Rentenart gegenüber der Regelaltersrente frühere Zugänge eröffnet. Ob ein abschlagsfreier Beginn bereits möglich ist, hängt jedoch vom Geburtsjahr ab.
Auch die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung ist in diesem Zusammenhang wichtig. Wenn über einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden ist und gleichzeitig keine reguläre Vermittlung in Arbeit möglich erscheint, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III gezahlt werden. Das verhindert, dass Betroffene während eines laufenden Rentenverfahrens ohne Einkommen dastehen.
Nachteilsausgleiche: Entlastung, die nicht immer direkt auf dem Konto sichtbar wirdEin besonders wichtiger Gedanke des Videoskripts ist der Hinweis auf Nachteilsausgleiche. Viele Betroffene achten vor allem auf monatliche Geldleistungen. Tatsächlich entsteht Entlastung aber oft auch dort, wo keine klassische Überweisung erfolgt.
Nachteilsausgleiche können Kosten senken, Rechte erweitern und den Alltag spürbar erleichtern. Dazu zählen steuerliche Vergünstigungen, Vergünstigungen im Nahverkehr, Vorteile bei der Kfz-Steuer, die Mitnahme einer Begleitperson oder eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag. Welche Entlastung in Betracht kommt, hängt wieder vom Grad der Behinderung und von den Merkzeichen ab.
Der Behinderten-Pauschbetrag spielt dabei eine besonders große Rolle. Er kann bereits ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 geltend gemacht werden und steigt mit dem Grad der Behinderung an. Nach den Lohnsteuer-Hinweisen 2026 reicht er von 384 Euro bis 2.840 Euro; bei Hilflosigkeit oder bestimmten Merkzeichen gelten weitergehende Beträge. Hinzu kommen unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalen für behinderungsbedingte Fahrtkosten. Wer diese Möglichkeiten in der Steuererklärung nicht berücksichtigt, verzichtet Jahr für Jahr auf legale Entlastung.
Auch beim Rundfunkbeitrag zeigt sich, wie stark die genaue Feststellung von Merkzeichen ins Gewicht fällt. Mit dem Merkzeichen RF ist eine Ermäßigung möglich; bei Taubblindheit oder bei bestimmten sozialrechtlichen Konstellationen kommt auch eine Befreiung in Betracht. Anträge müssen jedoch aktiv gestellt und mit den passenden Nachweisen belegt werden.
Warum Zuständigkeiten so oft übersehen werdenIn der Beratungspraxis scheitern viele Ansprüche nicht daran, dass das Recht keine Hilfe vorsieht. Der häufiger auftretende Fehler liegt darin, dass Anträge an die falsche Stelle gerichtet werden oder Leistungen miteinander verwechselt werden.
Wer Grundsicherung beim falschen Träger beantragt, Pflegebedarf mit medizinischen Leistungen vermischt oder Teilhabeleistungen nicht als solche bezeichnet, verliert häufig Wochen oder Monate. Das Skript bringt diese bürokratische Realität präzise auf den Punkt: Nicht nur der Antrag selbst, auch die richtige Adresse entscheidet darüber, ob Hilfe rechtzeitig ankommt.
Lebensbereich Typisch zuständige Stelle Feststellung von GdB, Merkzeichen und Schwerbehindertenausweis Versorgungsamt bzw. Landesamt für Soziales Grundsicherung für Erwerbsfähige Jobcenter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Sozialamt Pflegegeld, Pflegegrad, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege Pflegekasse Hilfsmittel, Krankenhaus, Heilmittel, Zuzahlungsbefreiung Krankenkasse Erwerbsminderungsrente und Altersrente für schwerbehinderte Menschen Deutsche Rentenversicherung Eingliederungshilfe und Persönliches Budget Je nach Fall der zuständige Rehabilitationsträger bzw. Träger der Eingliederungshilfe Fazit: Nicht ein „Topf“, sondern mehrere Ansprüche nebeneinanderWer nur nach „dem einen Geld für Schwerbehinderte“ sucht, denkt in der Praxis oft zu klein. Das deutsche Sozialrecht arbeitet mit getrennten Leistungsbereichen. Lebensunterhalt, Pflege, medizinische Versorgung, Teilhabe, Rente und Nachteilsausgleiche folgen jeweils eigenen Regeln. Für Betroffene heißt das, dass gute Vorbereitung mehr bewirken kann als der bloße Verweis auf eine Schwerbehinderung. Entscheidend sind vollständige Unterlagen, passende Nachweise, ein sauber formulierter Antrag und die richtige Zuständigkeit.
Gerade deshalb ist es sinnvoll, die eigene Situation nicht nur nach „monatlichem Geld“ zu sortieren, sondern nach Lebensbereichen. Wer braucht Hilfe beim Wohnen? Wer hat pflegerischen Bedarf? Wer benötigt Assistenz im Beruf oder im Studium? Wer zahlt dauerhaft hohe Zuzahlungen? Wer hat steuerliche Entlastungen bislang nicht genutzt? Erst aus diesen Fragen ergibt sich ein vollständiges Bild der Ansprüche.
Beispiel aus der PraxisEine 58-jährige Frau mit einem Grad der Behinderung von 60 lebt allein und kann nach einer schweren Erkrankung nur noch eingeschränkt arbeiten. Zunächst beantragt sie nur Unterstützung beim Jobcenter. Dort erhält sie zwar Leistungen zum Lebensunterhalt, übersieht aber zunächst mehrere weitere Möglichkeiten.
Erst nach genauer Prüfung stellt sich heraus, dass sie zusätzlich wegen ihrer Reha-Maßnahme einen Mehrbedarf geltend machen kann, bei der Krankenkasse wegen hoher Medikamentenkosten die Zuzahlungsbefreiung beantragen sollte und in der Steuererklärung den Behinderten-Pauschbetrag nutzen kann. Parallel lässt sie von der Rentenversicherung prüfen, ob mittelfristig eine Erwerbsminderungsrente oder später die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht kommt.
Das Beispiel zeigt, dass finanzielle Entlastung oft nicht aus nur einer Leistung entsteht, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Ansprüche.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Informationen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, zu Altersgrenzen und zur Wartezeit.
Bundesgesundheitsministerium: Informationen zu Zuzahlungen, Belastungsgrenzen und Chronikerregelung sowie zu Pflegeleistungen.
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Sampling vor dem EuGH: Was ist eigentlich „Pastiche“?
Neigt sich die „unendliche Geschichte“ des Sampling-Streits zu „Metall auf Metall“ dem Ende zu? Der europäische Gerichtshof hat der Auseinandersetzung ein weiteres Kapitel hinzugefügt. Wir geben eine kurze Einschätzung zum Urteil, seiner Bedeutung für den Fall und für Sampling als Remix-Praxis allgemein.
Das Urteil zu „Metall auf Metall“ wird auch für die Zukunft der Remix-Kunst relevant sein. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Sven GleisbergDer Gerichtsstreit „Metall auf Metall“ verhandelt weiterhin die Nutzung eines zwei Sekunden langen Musiksamples, das Moses Pelham dem Track „Metall auf Metall“ von Kraftwerk entnommen und bei der Produktion von Sabrina Setlurs Hiphop Song „Nur mir“ verwendet hat. Nach vielen Wendungen hatte das Oberlandesgericht Hamburg im Jahr 2022 drei rechtlich-historische Phasen zur urheberrechtlichen Bewertung dieser Nutzung unterschieden, von der die letzte Phase weiterhin in Streit steht. Mittlerweile geht es darum, ob Sampling in „Nur mir“ unter die urheberrechtliche Ausnahme („Schranke“) des Pastiche fällt.
Schranken im Urheberecht wie das Zitatrecht oder die Privatkopie erlauben unter bestimmten, eng abgegrenzten Voraussetzungen, ein Werk auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu nutzen. Die Schranke des „Pastiche“ fand erst 2021 im Zuge der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie Eingang in das deutsche Urheberrecht, konkret in § 51a UrhG. Für „Nur mir“ stellt sich seither die Frage: Stellt die Nutzung des Samples ein Pastiche dar? Damit wäre zumindest seit 2021 die Verbreitung des Songs wegen dieser Ausnahme zulässig.
Nachdem das Oberlandesgericht Hamburg diese Bewertung in seiner Entscheidung von 2022 weitgehend gerechtfertigt hatte, legte der deutsche Bundesgerichtshof dem europäischen Gerichtshof Fragen vor, um die Schranke des Pastiche genauer auszulegen. Im Detail fragt der Bundesgerichtshof, ob Pastiche einerseits einen Auffangtatbestand für die künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk darstellt und ob andererseits Pastiche die Intention zur Schaffung eines Pastiche in der Nutzerin voraussetzt, oder es ausreicht, dass es von informierten Personen als Pastiche erkannt wird.
Kein Auffangtatbestand: der „künstlerische oder kreative Dialog“Der europäische Gerichtshof sieht davon ab, mit dem Pastiche eine allgemeine Ausnahme für die künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk zu schaffen. Entscheidend für ein Pastiche ist in erster Linie die offen erkennbare Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken. „Versteckte Imitationen“ oder auch die in der ersten Entscheidung des europäischen Gerichtshof von 2019 ausgeführte Nutzung in „nicht wiedererkennbarer Form“ werden nicht vom Pastiche umfasst. So schreibt Gerichtshof, dass Pastiche…
…Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, um mit diesen Werken eine als solche erkennbare Form des künstlerischen oder kreativen Dialogs aufzunehmen.
Dieser Dialog könne „verschiedene Formen annehmen“, das Gericht unterscheidet die Form einer „offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen“. Damit formuliert der europäische Gerichtshof eine nicht-abgeschlossene Liste konkreter Zwecke, die einen künstlerischen oder kreativen Dialog auszeichnen und erweitert die Taxonomie von „Karikatur, Parodie und Pastiche“. Mit dieser Auflistung bleibt der europäische Gerichtshof hinter dem Vorschlag des Generalanwalts von 2025 zurück. Dieser hatte formuliert, dass „der mit dieser offenen stilistischen Nachahmung verfolgte Zweck hingegen unerheblich [ist]“. Allerdings scheint die Auflistung offen für Erweiterungen aus der künstlerischen Praxis zu sein.
Intention zum Pastiche?Hinsichtlich der Frage nach der Intention der Nutzerin folgt der europäische Gerichtshof hingegen weitestgehend den Vorschlägen des Generalanwalts. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit, so das Gericht, müssten objektive Kriterien zur Prüfung der Absicht einer Nutzerin herangezogen werden. Insofern genügt…
… für eine Nutzung ‚zum Zwecke von‘ Pastiches im Sinne dieser Bestimmung, dass der Charakter als ‚Pastiche’ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.
Damit müssen Nutzerinnen nicht nachweisen, die Absicht gehabt zu haben, mit einem anderen Werk in einen Dialog zu treten. Es genügt, wenn eine mit dem genutzten Werk vertraute und über die Bedeutung von Pastiche informierte Person ein solches in dem neu geschaffenen Werk erkennt. Das könnte beispielsweise eine Musikgutachterin sein.
Was bedeutet das für den Fall „Metall auf Metall“?„Metall auf Metall“ verlässt nach der Entscheidung des EuGH nun wieder die europäische Bühne und wird weiter vor dem deutschen Bundesgerichtshof verhandelt. Zu klären dürfte noch sein, ob „Nur mir“ in einen künstlerischen oder kreativen Dialog mit „Metall auf Metall“ tritt. Das ist – zumindest vor dem Hintergrund der jetzt durch den europäischen Gerichtshof eingeführten Begrifflichkeiten – noch nicht in ausreichendem Maß geschehen.
Ausgeschlossen werden kann wohl die Einordnung als „humoristische Auseinandersetzung“, da ja bereits mehrfach Karikatur und Parodie als Schranken für Sampling in „Nur mir“ abgelehnt wurden. Auch die Einordnung als „offene Nachahmung des Stils“ für einen HipHop-Song wie „Nur mir“ muss wohl als unwahrscheinlich angesehen werden.
Weniger eindeutig ist das bei Punkten wie „kritischer Auseinandersetzung“ oder „Hommage“. Womit wir beim Kern der Frage angekommen sind: Ist Sampling im Fall von „Nur mir“ eine „erkennbare Form des künstlerischen oder kreativen Dialogs“ im Sinne des EuGH-Urteils? Und angesichts dessen, dass das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung von 2022 bereits eine „künstlerische Auseinandersetzung“ festgestellt hat, ist das in diesem konkreten Fall mit dem überaus bekannten Sample wohl zu bejahen.
Ist Remix-Kunst jetzt Pastiche?Pastiche als Auffangtatbestand für die Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk wäre hingegen einer noch weitreichenderen Legalisierung Remix-basierter Kunstformen gleichgekommen. Der europäische Gerichtshof hat sich gegen eine solche allgemeine Ausnahmeregelung entschieden.
Dennoch: Die weitreichenden Verschiebungen in diesem Urteil des europäischen Gerichtshofs sind bemerkenswert. Im Jahr 2019 urteilte der europäische Gerichtshof noch, dass allein die nicht-wiederkennbare Nutzung eines Samples ohne Zustimmung rechtlich erlaubt sei. Eine Einschätzung, die den Praktiken und Diskursen in der Remix-Kunst widersprechen.
Im neuen Urteil wird hingegen die Bedeutung der wahrnehmbaren Unterschiede und des Dialogs zwischen urheberrechtlich geschützten Werken für die Freiheit künstlerischen Schaffens in den Vordergrund gerückt. Das ist ein deutliches Signal für Remix-Kunst als Pastiche und für die Legalisierung von Remix-Kunst allgemein.
Abzuwarten bleibt allerdings, wie sich diese inklusive Auslegung des Pastiche-Begriffs in die digitale Praxis überführen lassen wird und welche Fallstricke die Konkretisierung der Dialogformen für Remix-Kunst und Sampling bereithält. So könnte die Verwendung besonders obskurer oder unbekannter Samples größeren Rechtfertigungsdruck erzeugen als die Nutzung weit verbreiteter Werke. Auch das graduelle Kriterium der „wahrnehmbaren Unterschiede“ bleibt noch unterspezifiziert und könnte zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, die auch zukünftig einer Einzelfallbewertung unterliegen.
Was passiert als nächstes?Mit dem vorliegenden Urteil des europäischen Gerichtshofs ist die unendliche Geschichte von „Metall auf Metall“ ein gutes Stück weitergekommen. Das nächste Kapitel spielt erneut am deutschen Bundesgerichtshof. Es liegt an ihm, ob Sampling in „Nur mir“ nach den Vorgaben des europäischen Gerichtshofs als Pastiche bewertet werden kann.
Die Geschichte könnte also bald zu Ende gehen. Denkbar ist allerdings auch, dass der Bundesgerichtshof für seine Entscheidung eine weitere Konkretisierung des Dialog-Charakters der in Streit stehenden Sample-Nutzung benötigt. Dann könnte sogar eine erneute Schleife über das Oberlandesgericht Hamburg eingeschoben werden.
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Supermarkt Penny-App diskriminiert mit Rabatten nicht Rentner und Schwerbehinderte – Urteil
Der Lebensmitteldiscounter Penny diskriminiert mit der Gewährung von Rabatten per Smartphone-App keine älteren oder behinderten Verbraucher. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am Donnerstag, 16. April 2026, geurteilt und die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) abgewiesen (Az.: I-13 UKI 7/25). Das Gericht ließ jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.
Verbraucherschützer klagtenDie Verbraucherschützer hatten moniert, dass Penny Rabatte für Lebensmittel nur Nutzerinnen und Nutzer gewährt, die die Penny-App verwenden. Damit seien viele ältere oder behinderte Menschen von den Rabatten ausgeschlossen.
So verwies der vzbv auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes, wonach im Jahr 2025 in der Gruppe der 65- bis 74-Jährigen etwa jede zehnte Person offline ist.
Weitere Unterlassungsklagen gegen Lidl und NettoNeben der Klage gegen Penny laufen auch vergleichbare Unterlassungsklagen gegen Lidl vor dem Brandenburgischen OLG (Az.: 6 UKI 2/25) und gegen Netto vor dem OLG Bamberg (Az.: 3 UKI 16/25 e). Anbieter sollten vielmehr gleichwertige Alternativen für Rabatte auch ohne App bieten, wie etwa per Kundkarte oder Coupon an der Kasse, forderte der vzbv.
OLG Hamm weist Klage von Verbraucherschützern wegen App-Rabatten abIm aktuellen Verfahren stellte das OLG Hamm jedoch keine „Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters“ fest. Weder liege eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung vor.
Jedermann könne die App nutzen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine App-Nutzung als Voraussetzung für eine Rabattgewährung Menschen wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung besonders benachteiligen würde.
Allein der allgemeine Einwand, dass Rentner das Internet und das Smartphone weniger nutzten als jüngere Menschen, reiche nicht für den Nachweis einer verbotenen Benachteiligung aus. Die vom vzbv vorgelegten statistischen Werte würden sich auch nicht auf die Penny-App beziehen. Warum ältere Menschen das Internet und Smartphones weniger nutzten als jüngere Menschen, bleibe offen, so das OLG.
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Rente für den Jahrgang 1968: Tabelle zeigt möglichen Rentenbeginn
Wer 1968 geboren wurde, gehört zu einem Jahrgang, für den die schrittweise Anhebung des Rentenalters bereits vollständig greift. Dadurch ist die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt für die Altersrente nicht mehr mit einem einzigen Alter zu beantworten. Vielmehr hängt der mögliche Rentenbeginn davon ab, welche Versicherungszeiten erreicht wurden, ob eine Schwerbehinderung vorliegt und ob ein früherer Start in die Rente mit dauerhaften Abschlägen verbunden wäre. Gerade beim Jahrgang 1968 lohnt deshalb ein genauer Blick auf die Unterschiede zwischen Regelaltersrente, vorgezogener Altersrente und abschlagsfreien Sonderwegen.
Für den Jahrgang 1968 gilt bei der Regelaltersrente das Alter 67Für Versicherte des Jahrgangs 1968 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Das bedeutet: Wer keine besonderen Sonderregelungen erfüllt, erreicht den regulären Rentenbeginn erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Für Betroffene dieses Jahrgangs fällt der reguläre Start in die Altersrente damit in das Jahr 2035, je nach Geburtsmonat auch erst in das Jahr 2036.
Diese Altersgrenze ist das Ergebnis der seit Jahren laufenden Anhebung des Rentenalters. Während ältere Jahrgänge noch mit 65 oder 66 Jahren und einigen zusätzlichen Monaten in die Regelaltersrente wechseln konnten, gilt für alle ab 1964 Geborenen bereits die volle Grenze von 67 Jahren. Der Jahrgang 1968 ist davon also ohne Übergangserleichterung betroffen.
Früher in Rente geht nur unter bestimmten VoraussetzungenTrotz der Regelaltersgrenze von 67 bedeutet das nicht, dass jede Person des Jahrgangs 1968 tatsächlich bis 67 arbeiten muss. Das deutsche Rentenrecht kennt mehrere Wege in die Altersrente. Sie unterscheiden sich vor allem bei den erforderlichen Versicherungszeiten und bei der Frage, ob Abschläge anfallen.
Besonders häufig wird über die Altersrente für langjährig Versicherte gesprochen. Diese Möglichkeit setzt 35 Versicherungsjahre voraus. Für den Jahrgang 1968 gilt dabei: Ein Rentenbeginn ohne Abschläge ist auch hier erst mit 67 Jahren möglich. Wer diesen Weg schon mit 63 Jahren nutzt, kann zwar früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden, muss dann aber mit einem dauerhaften Abschlag rechnen. Pro Monat des vorgezogenen Rentenbeginns werden 0,3 Prozent abgezogen. Wer volle vier Jahre früher startet, kommt so auf einen Abschlag von 14,4 Prozent.
Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Hier sind 45 Versicherungsjahre nötig. Für alle ab 1964 Geborenen liegt die Altersgrenze bei dieser Rentenart bei 65 Jahren. Das ist für den Jahrgang 1968 die interessanteste abschlagsfreie Möglichkeit, sofern die langen Versicherungszeiten tatsächlich zusammenkommen. Ein vorzeitiger Bezug vor 65 ist auf diesem Weg nicht vorgesehen, auch nicht mit Abschlägen.
Warum die 35 und 45 Versicherungsjahre nicht dasselbe sindIn der öffentlichen Diskussion werden die Begriffe oft vermischt. Tatsächlich ist der Unterschied für die spätere Rentenhöhe und den möglichen Starttermin sehr wichtig.
Bei den 35 Versicherungsjahren werden viele Zeiten angerechnet. Dazu gehören nicht nur Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, sondern unter anderem auch Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, freiwillige Beiträge und verschiedene Anrechnungszeiten, etwa wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium. Dadurch erreichen viele Versicherte diese Marke vergleichsweise eher.
Strenger sind die Regeln bei den 45 Versicherungsjahren. Hier zählen zwar ebenfalls viele Beitrags- und Erziehungszeiten mit, aber nicht jede rentenrechtliche Zeit wird anerkannt. Gerade in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn können Zeiten mit Arbeitslosengeld problematisch sein, wenn sie nicht auf Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zurückgehen.
Auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II werden bei der 45-Jahres-Wartezeit nicht mitgezählt. Wer für den Jahrgang 1968 den abschlagsfreien Rentenstart mit 65 anpeilt, sollte deshalb die eigene Rentenauskunft sehr genau prüfen.
Schwerbehinderte des Jahrgangs 1968 haben eine weitere OptionLiegt eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vor und sind 35 Versicherungsjahre erfüllt, eröffnet sich für den Jahrgang 1968 ein weiterer Weg. Für ab 1964 Geborene gilt bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ein abschlagsfreier Rentenbeginn mit 65 Jahren. Ein vorgezogener Bezug ist bereits ab 62 Jahren möglich, dann jedoch mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent.
Für Betroffene kann diese Rentenart deutlich günstiger sein als die Altersrente für langjährig Versicherte, weil der abschlagsfreie Rentenbeginn zwei Jahre früher als bei der Regelaltersrente liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schwerbehinderung bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anerkannt ist.
Der Geburtsmonat entscheidet über das genaue DatumWer vom „Rentenbeginn mit 65“ oder „Rentenbeginn mit 67“ spricht, meint in der Praxis nicht automatisch den Monat des Geburtstags als ersten Rentenzahlmonat. Der tatsächliche Rentenbeginn hängt am exakten Geburtsdatum und an den gesetzlichen Regelungen zum Monatsbeginn. Deshalb sollten Versicherte des Jahrgangs 1968 nicht nur auf das Alter schauen, sondern auch auf den konkreten Startmonat.
Wer beispielsweise im Mai 1968 geboren wurde, erreicht das 67. Lebensjahr im Mai 2035 und kann die Regelaltersrente grundsätzlich ab dem Folgemonat beziehen. Wer im November 1968 geboren wurde, verschiebt seinen regulären Rentenstart entsprechend auf Ende 2035 beziehungsweise in den anschließenden Monatsbeginn. Ähnlich funktioniert es bei der abschlagsfreien Rente mit 65 für besonders langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen.
Diese Tabelle zeigt, wann der Jahrgang 1968 in Rente gehen kann Rentenart Möglicher Rentenbeginn für Jahrgang 1968 Regelaltersrente Mit 67 Jahren, ohne Abschläge Altersrente für langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre) Ab 63 Jahren mit Abschlägen, ohne Abschläge erst mit 67 Jahren Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre) Mit 65 Jahren, ohne Abschläge Altersrente für schwerbehinderte Menschen (bei anerkannter Schwerbehinderung und 35 Versicherungsjahren) Ab 62 Jahren mit Abschlägen, ohne Abschläge mit 65 Jahren Abschläge wirken dauerhaft auf die RentenhöheEin früherer Rentenbeginn klingt auf den ersten Blick attraktiv, kann aber die monatliche Zahlung auf Dauer spürbar mindern. Abschläge gelten nicht nur für einige Jahre, sondern bleiben dauerhaft bestehen. Gerade beim Jahrgang 1968, der bei der Altersrente für langjährig Versicherte bis zu vier Jahre vor der Regelaltersgrenze starten könnte, summiert sich das schnell auf 14,4 Prozent weniger Rente.
Deshalb sollte die Entscheidung nicht allein nach dem Wunsch getroffen werden, möglichst früh aufzuhören. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die zu erwartende Rentenhöhe langfristig ausreicht. Wer früher gehen möchte, sollte die persönliche Rentenauskunft, mögliche betriebliche oder private Vorsorge und die individuelle Lebenssituation gemeinsam betrachten.
Für viele Versicherte ist die Rentenauskunft wichtiger als allgemeine TabellenTabellen geben eine erste Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung des eigenen Versicherungsverlaufs. Gerade beim Jahrgang 1968 entscheidet nicht nur das Geburtsjahr über den Rentenbeginn, sondern auch die Zahl der anrechenbaren Jahre. Wer Lücken im Versicherungsverlauf hat, längere Zeiten der Selbstständigkeit ohne Pflichtbeiträge aufweist oder Phasen mit Arbeitslosigkeit hatte, kann bei der 45-Jahres-Grenze schnell an Hürden stoßen.
Darum ist die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung für diesen Jahrgang besonders wichtig. Sie zeigt nicht nur den voraussichtlichen Rentenbeginn, sondern auch, welche Zeiten bereits gespeichert sind und wo gegebenenfalls noch Nachweise fehlen. Wer den Ruhestand mit 65 anstrebt, sollte nicht erst kurz vor dem geplanten Ausstieg nachsehen, sondern möglichst früh.
Was der Jahrgang 1968 jetzt schon beachten sollteFür Menschen des Jahrgangs 1968 liegt der Ruhestand zwar noch einige Jahre entfernt, doch die Weichen werden deutlich früher gestellt. Wer abschlagsfrei vor 67 in Rente gehen möchte, muss die 45 Versicherungsjahre sauber erreichen oder die Voraussetzungen für die Altersrente schwerbehinderter Menschen erfüllen. Schon wenige fehlende Monate können den Plan verändern.
Zugleich zeigt sich: Der oft gebrauchte Satz „Rente mit 63“ passt auf den Jahrgang 1968 praktisch nicht mehr. Für diese Altersgruppe gilt vielmehr ein deutlich späterer Rentenbeginn. Nur unter bestimmten Bedingungen ist ein abschlagsfreier Start mit 65 möglich. Die reguläre Altersrente beginnt dagegen erst mit 67.
Beispiel aus der PraxisEin Versicherter, geboren im August 1968, hat mit 64 Jahren bereits 45 anrechenbare Versicherungsjahre gesammelt. In diesem Fall kann er mit 65 Jahren abschlagsfrei in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Sein Rentenbeginn läge dann nicht bei 67, sondern schon im Herbst 2033 beziehungsweise ab dem darauffolgenden möglichen Rentenmonat.
Eine andere Versicherte desselben Jahrgangs kommt dagegen nur auf 35 Versicherungsjahre. Sie könnte zwar bereits mit 63 Jahren in Rente gehen, müsste dann aber einen dauerhaften Abschlag hinnehmen. Möchte sie ohne Kürzung in den Ruhestand, muss sie bis 67 warten. Genau an diesem Unterschied zeigt sich, wie stark die persönliche Versicherungsbiografie den tatsächlichen Rentenbeginn beeinflusst.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“
Deutsche Rentenversicherung: „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte“
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Links gegen Ultrarechts: Kopf-an-Kopf-Rennen bei Stichwahl in Peru
Kirchenfinanzierungen in Europa
Fowid-Notiz: Das Institut für Kirchenrecht und Religionsrecht der Universität Wien hat 2024/2026 begonnen, eine Serie von Artikeln zur Kirchenfinanzierung in Staaten Europas zu publizieren. 14 Länderberichte sind bereits erschienen, vor allem auch zu Ländern, wo die Situation nicht allzu bekannt ist. Weitere werden folgen.
Gesundheitsreform: Krankengeld soll deutlich gekürzt werden
Bislang gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung, dass nach Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens als Krankengeld gezahlt werden, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts.
Nun aber steht eine spürbare Absenkung im Raum: Nach einem Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium soll das Krankengeld künftig nur noch 65 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens betragen, gedeckelt bei 85 Prozent des Nettoentgelts. Vorgesehen ist laut Entwurf ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.
Worum es bei dem Vorschlag genau gehtDer Vorstoß ist Teil eines größeren Pakets zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hintergrund ist die angespannte Haushaltslage der Kassen.
Nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums und der FinanzKommission Gesundheit steigen die Ausgaben seit Jahren deutlich schneller als die Einnahmen. Im Referentenentwurf wird deshalb an mehreren Stellen angesetzt. Eine davon betrifft das Krankengeld.
Für Versicherte wäre die Änderung mehr als eine rechnerische Korrektur. Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung für Menschen, die länger krankheitsbedingt nicht arbeiten können.
Wer über Wochen oder Monate ausfällt, muss bereits heute mit weniger Geld auskommen als im regulären Arbeitsleben. Fällt die Ersatzleistung nochmals niedriger aus, wächst diese Lücke weiter.
Warum die Politik an das Krankengeld herangehtDie Debatte speist sich vor allem aus den steigenden Ausgaben. Die FinanzKommission Gesundheit beschreibt beim Krankengeld ein überdurchschnittliches Wachstum seit 2015.
Sie verweist zugleich darauf, dass die Leistung eine sozialstaatliche Schutzfunktion erfüllt, weil sie Beschäftigte bei längerer Arbeitsunfähigkeit vor gravierenden Einkommensverlusten bewahren soll.
Gerade deshalb ist der Vorschlag politisch heikel: Er soll Kosten dämpfen, greift aber in einen Bereich ein, der viele Arbeitnehmer in einer ohnehin belastenden Lebensphase trifft.
Hinzu kommt, dass das Krankengeld nicht nur medizinische, sondern auch soziale Folgen abfedert. Wer längere Zeit arbeitsunfähig ist, hat häufig zusätzliche Ausgaben, etwa für Fahrten zu Behandlungen, Hilfsmittel oder Unterstützung im Alltag. Sinkt die Leistung, steigt der Druck auf Rücklagen, Ersparnisse oder das familiäre Umfeld.
Welche Folgen Beschäftigte konkret spüren könntenFür viele Betroffene würde eine Absenkung vor allem eines bedeuten: weniger finanziellen Spielraum in einer Phase, in der die berufliche und persönliche Situation ohnehin unsicher ist.
Besonders spürbar wäre das bei längeren Erkrankungen, etwa nach Operationen, bei Krebsbehandlungen, bei psychischen Erkrankungen oder nach Unfällen. Gerade in Ballungsräumen mit hohen Mietkosten könnte eine niedrigere Lohnersatzleistung schnell zum Problem werden.
Die Änderung träfe zudem nicht nur Gutverdienende. Auch mittlere Einkommen würden die Differenz deutlich merken. Schon heute liegt das tatsächlich ausgezahlte Krankengeld unter dem normalen Nettolohn. Wird nun sowohl die Bruttoquote als auch die Nettoobergrenze gesenkt, vergrößert sich der Abstand nochmals. Damit steigt die Gefahr, dass Betroffene laufende Kosten nur noch schwer decken können.
Neu: Das Krankengeld online berechnen!
Wie sich die geplante Änderung einordnen lässtNoch ist die Absenkung nicht geltendes Recht. Es handelt sich um einen Referentenentwurf, also um einen frühen Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Solche Entwürfe können im weiteren politischen Prozess verändert, abgeschwächt oder auch ganz fallen gelassen werden.
Dennoch ist der Vorschlag ernst zu nehmen, weil er bereits sehr konkret formuliert ist. Im Entwurf steht wörtlich, dass das Krankengeld 65 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens betragen soll und 85 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen darf.
Damit wird auch deutlich, dass die Diskussion nicht auf eine allgemeine Absichtserklärung beschränkt ist. Die Regelung ist bereits als Änderung des § 47 SGB V ausformuliert. Für Versicherte, Arbeitgeber, Sozialverbände und Gewerkschaften ist das ein Signal, dass die Frage nicht theoretisch, sondern politisch greifbar geworden ist.
Was Befürworter und Kritiker anführenBefürworter dürften argumentieren, dass die gesetzliche Krankenversicherung ohne spürbare Einschnitte oder Mehreinnahmen weiter unter Druck gerät. Aus dieser Sicht ist das Krankengeld ein Bereich, in dem Ausgaben begrenzt werden können, ohne die medizinische Behandlung selbst zu kürzen. Dahinter steht die Überlegung, dass die Versorgung im Krankheitsfall unangetastet bleibt, während die Entgeltersatzleistung etwas niedriger ausfällt.
Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt halten dagegen, dass “gerade längere Krankheiten Menschen finanziell aus der Bahn werfen können. Wer in dieser Situation weniger Unterstützung erhält, wird doppelt belastet: gesundheitlich und wirtschaftlich”.
Sozialverbände weisen zudem darauf hin, dass längere Arbeitsunfähigkeit oft nicht frei planbar ist und dass “Einsparungen bei einer Lohnersatzleistung besonders jene treffen, die ohnehin in einer verletzlichen Lage sind.”
Vergleich zwischen aktueller Regelung und geplantem Modell Regelung heute Geplante Regelung laut Entwurf 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts 65 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens, höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts Geltendes Recht nach § 47 SGB V Vorgesehene Änderung im Referentenentwurf des BMG Krankengeld als bisherige Entgeltersatzleistung nach Ende der Entgeltfortzahlung Niedrigere Ersatzleistung zur Entlastung der GKV-Finanzen Was Versicherte jetzt wissen solltenWer gesetzlich versichert ist, muss im Moment noch keine unmittelbare Kürzung hinnehmen. Aktuell gilt weiterhin die bestehende Rechtslage. Dennoch zeigt der Entwurf, in welche Richtung die Diskussion läuft.
Für Beschäftigte mit knapper Kalkulation kann das ein Anlass sein, die eigene finanzielle Absicherung im Krankheitsfall genauer zu prüfen. Denn falls der Vorschlag politisch durchgesetzt wird, hätte das gerade bei längeren Ausfallzeiten rasch spürbare Auswirkungen.
Zugleich zeigt die Debatte ein bekanntes Muster der Sozialpolitik: Wenn die Kassenlage enger wird, geraten nicht nur Beiträge und Zuschüsse in den Blick, sondern auch Leistungen, die bislang als verlässlich galten. Beim Krankengeld wäre eine Kürzung besonders sensibel, weil sie Menschen in einer Phase trifft, in der sie nur begrenzt auf ihre Situation reagieren können.
QuellenBundesgesundheitsministerium, Referentenentwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 16.04.2026, mit der vorgesehenen Änderung in § 47 SGB V auf 65 Prozent Brutto und 85 Prozent Netto sowie dem vorgesehenen Inkrafttreten zum 01.01.2027
Der Beitrag Gesundheitsreform: Krankengeld soll deutlich gekürzt werden erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Jobcenter muss hohe Heizkosten übernehmen, wenn Wohnungsalternativen fehlen
In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Speyer ging es um eine Frage, die viele Bürgergeld-Beziehende kennen: Das Jobcenter hält die Miete für „unangemessen“ und kürzt die Kosten der Unterkunft. Betroffene sollen dann umziehen oder irgendwie billiger wohnen.
Bezahlbare Wohnungen gibt es oft nicht. Genau das spielte hier eine wichtige Rolle. Das Gericht entschied, dass das Jobcenter der Klägerin für den streitigen Zeitraum höhere Leistungen zahlen musste. Denn eine Kostensenkung war nicht zumutbar ohne konkrete, passende und angemessene Wohnungsalternative. (Az.: S 15 AS 250/19)
Außerdem stellte das Gericht klar, dass die Unterkunftskosten nicht automatisch nach dem sogenannten Kopfteilprinzip aufgeteilt werden dürfen, wenn nur eine Person tatsächlich Vertragspartnerin des Mietvertrags ist.
Worum ging es konkret ?Die Klägerin, Jahrgang 1994, lebte in L. alleinerziehend mit zwei kleinen Kindern, einem 2015 geborenen Sohn und einer 2016 geborenen Tochter. Es handelte sich um eine Mietwohnung, für die sie allein den Mietvertrag unterschrieben hatte.
Die Bruttokaltmiete lag im gesamten streitigen Zeitraum bei 601,60 Euro im Monat. Dazu kamen Heizkostenvorauszahlungen von 135 Euro monatlich. Andere Einkünfte hatte die Klägerin nicht. Für die Kinder flossen Unterhaltsvorschuss und Kindergeld.
Damit war die Familie zwar nicht komplett ohne Einnahmen, aber die Klägerin blieb hilfebedürftig und bezog Leistungen nach dem SGB II.
Jobcenter fordert KostensenkungBis Ende 2018 hatte das Jobcenter die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Dann änderte sich das. Im Juli 2018 erhielt die Klägerin ein Kostensenkungsschreiben. Darin teilte das Jobcenter mit, die Unterkunftskosten seien unangemessen hoch.
Es berief sich auf Richtwerte aus einem Konzept des Landkreises bzw. der Stadt. Für die Wohnortgemeinde nannte es als angemessen unter anderem eine Bruttokaltmiete von 462,40 Euro.
Jobcenter setzt FristZugleich setzte das Jobcenter eine Frist: Die bisherigen Kosten würden nur noch bis Ende Januar 2019 anerkannt, danach solle die Klägerin die Unterkunftskosten senken, also typischerweise umziehen oder anderweitig günstiger wohnen.
Keine vollen Kosten der Unterkunft mehrZum Jahreswechsel 2018/2019 bewilligte das Jobcenter dann Leistungen neu. Zunächst wurden Unterkunftskosten und Heizkosten nicht in voller Höhe berücksichtigt. Später, nach einem Änderungsbescheid im Januar 2019, erkannte das Jobcenter die Heizkosten zwar in tatsächlicher Höhe von 135 Euro an.
Gleichzeitig blieb es aber dabei, die Bruttokaltmiete ab Februar 2019 auf den „angemessenen“ Wert zu deckeln. Außerdem verteilte es die Kosten der Unterkunft und Heizung intern auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils zu einem Drittel.
Fast 140 Euro weniger pro MonatDas führte dazu, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 monatlich weniger Geld bekam, als sie tatsächlich für ihre Wohnung aufbringen musste. Die Differenz lag bei 139,20 Euro im Monat, genau um diesen Betrag ging es in der Klage.
Die Betroffene wehrt sichDie Klägerin wehrte sich frühzeitig. Sie erhob Widerspruch und klagte schließlich. Ihr zentraler Punkt war: Das Jobcenter kann nicht einfach unterstellen, es gäbe günstigeren Wohnraum, wenn real nichts zu finden ist.
Um das zu belegen, legte sie eine Dokumentation ihrer Wohnungssuche vor. Sie hatte im Zeitraum vom 14.08.2018 bis zum 13.12.2018 insgesamt 19 konkrete Versuche festgehalten, eine andere Wohnung zu bekommen. Alle blieben erfolglos.
Jobcenter sagt: Angemessenheitsgrenze genügtDas Jobcenter wiederum stellte sich im Prozess auf den Standpunkt, es müsse nicht aktiv helfen und der Hinweis auf die Angemessenheitsgrenze genüge. Auf die Frage des Gerichts, ob es der Klägerin überhaupt einmal eine konkrete Wohnung benannt habe, die innerhalb der eigenen Richtwerte liegt, antwortete das Jobcenter sinngemäß, dazu sei es nicht verpflichtet.
Was das Gericht entschieden hatDas Sozialgericht Speyer gab der Klägerin recht. Es verpflichtete das Jobcenter, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 zusätzlich 139,20 Euro monatlich zu zahlen. Außerdem musste das Jobcenter die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin erstatten.
Angemessen und zumutbarEntscheidend war die rechtliche Bewertung der Kostensenkungsaufforderung und der anschließenden Kürzung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind.
Wenn sie nach Ansicht des Jobcenters unangemessen hoch sind, kommt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ins Spiel: Dann sind die tatsächlichen Aufwendungen so lange anzuerkennen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken, in der Regel aber längstens sechs Monate.
Keine automatische KürzungDas Gericht stellte klar, dass man diese Vorschrift nicht so verstehen darf, dass nach sechs Monaten automatisch gekürzt werden darf, egal wie die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist. Auch nach Ablauf dieser Frist darf nur dann auf niedrigere „angemessene“ Werte begrenzt werden, wenn eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist.
Es muss auch eine Alternative gebenUnd zumutbar ist ein Umzug nur, wenn es eine Unterkunft gibt, die sowohl bedarfsgerecht ist als auch als angemessen gilt. Das Gericht begründete das verfassungsrechtlich: Zum Existenzminimum gehört auch die Unterkunft. Eine Auslegung, die faktisch in die Obdachlosigkeit führen könnte, ist nicht hinnehmbar.
Ganz zentral war dabei ein Punkt, den das Gericht besonders betonte: Eine Kostensenkung kann nur verlangt werden, wenn im jeweiligen Zeitraum mindestens eine konkrete Unterkunftsalternative zur Verfügung stand und die Klägerin davon wusste.
Es reicht nicht aus, abstrakt auf Richtwerte zu verweisen oder zu sagen, grundsätzlich müsse es irgendwo Wohnungen geben. Im Prozess muss vielmehr positiv nachweisbar sein, dass eine konkrete Alternative existierte, die für die Familie geeignet, angemessen und tatsächlich erreichbar war.
Jobcenter nennt keine einzige WohnungGenau diesen Nachweis konnte das Jobcenter nicht führen. Es hatte weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren auch nur eine einzige passende Wohnung benannt. Demgegenüber hatte die Klägerin ihre erfolglosen Suchbemühungen dokumentiert.
Für das Gericht ergab sich damit kein Anhaltspunkt, dass der Klägerin im Streitzeitraum ein Umzug in eine angemessene Wohnung überhaupt möglich gewesen wäre.
Gericht stellt sich gegen SanktionslogikBesonders deutlich wurde das Gericht auch bei einer weiteren Streitfrage: Muss die Klägerin überhaupt nachweisen, dass sie „genug“ gesucht hat, damit weiter die tatsächliche Miete übernommen wird? Das Gericht verneinte eine solche Sanktionslogik.
Es betonte, dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Pflicht zur Wohnungssuche enthält, an deren Unterlassen automatisch Kürzungen geknüpft wären. Wer nicht sucht, senkt zwar praktisch die Chance, etwas zu finden. Aber das Jobcenter darf das nicht als Ersatz für einen echten Nachweis konkreter Alternativen verwenden.
Auch das Jobcenter muss mitwirkenWenn das Jobcenter möchte, dass jemand umzieht, muss es zumindest in der Lage sein, eine realistische Alternative zu benennen, die den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Es ging nicht nur um volle HeizkostenIm Verfahren spielte die Heizung auf zwei Ebenen eine Rolle. Zum einen hatte das Jobcenter zunächst nicht einmal die tatsächlichen Heizkosten berücksichtigt, korrigierte das aber später und setzte dann für den Streitzeitraum 135 Euro Heizkosten an.
Zum anderen ging es um die grundsätzliche Frage, ob bei fehlender Umzugsmöglichkeit die tatsächlichen Aufwendungen insgesamt anzuerkennen sind. Das Gericht bejahte das. Wenn keine konkrete Umzugsalternative nachweisbar ist, bleibt es bei den tatsächlichen Kosten, und dazu gehören auch die tatsächlichen Heizkosten.
Die Kürzungspraxis kann nicht über den Umweg „Angemessenheit“ greifen, wenn die Betroffenen objektiv gar keine sichere Alternative haben.
Auch die Aufteilung der Leistungen steht in FrageEin weiterer Punkt war die interne Aufteilung der Unterkunftskosten. Das Jobcenter hatte die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Kopfteilprinzip auf die drei Personen verteilt.
Das Gericht hielt dafür ausdrücklich fest, dass Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den Personen als Bedarf zuzuordnen sind, die diese Aufwendungen tatsächlich haben, also die tatsächlich einer Forderung aus dem Mietverhältnis ausgesetzt sind.
Keine Grundlage für KopfteilprinzipWeil die Klägerin alleinige Mieterin war, war sie diejenige, die die Kosten schuldet. Für eine schematische Aufteilung nach Köpfen sah das Gericht keine Rechtsgrundlage. Das ist praktisch wichtig, weil das Kopfteilprinzip in vielen Konstellationen dazu führt, dass ein Teil der tatsächlichen Miete rechnerisch „bei den Kindern“ landet, obwohl nur die Mutter die Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter trifft.
Keine höhere Zahlung, weil die Klägerin diese nicht einklagteDas Gericht rechnete im Urteil sehr ausführlich vor, dass bei konsequenter Zuordnung der tatsächlichen Unterkunftskosten zur Klägerin ihr individueller Anspruch rechnerisch sogar höher gelegen hätte als das, was sie am Ende zugesprochen bekam.
Der Grund war prozessual: Die Klägerin hatte ihren Antrag erkennbar auf den Betrag begrenzt, der die Differenz zwischen den tatsächlich geschuldeten Kosten und den vom Jobcenter berücksichtigten Kosten ausmachte, nämlich 139,20 Euro.
Einen darüber hinausgehenden Anspruch durfte das Gericht nicht zusprechen, weil es an den Antrag gebunden ist. Das ändert aber nichts daran, dass die gerichtlichen Grundsätze zur Zumutbarkeit, zur konkreten Wohnungsalternative und zur Kosten-Zuordnung sehr deutlich formuliert wurden.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenWann darf das Jobcenter die Miete wegen „Unangemessenheit“ kürzen?
Eine Kürzung kommt erst dann in Betracht, wenn eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Nach der Entscheidung des SG Speyer reicht ein abstrakter Hinweis auf Richtwerte nicht.
Es muss zumindest nachweisbar sein, dass eine konkrete, bedarfsgerechte und angemessene Unterkunftsalternative im betreffenden Zeitraum zur Verfügung stand und der betroffenen Person bekannt war.
Muss ich dem Jobcenter beweisen, dass ich intensiv genug eine Wohnung gesucht habe?
Nach der Argumentation des SG Speyer führt das bloße Unterlassen von Wohnungssuche nicht automatisch zu Kürzungen, weil § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine „Suchpflicht“ mit direkten negativen Folgen enthält. Entscheidend bleibt, ob eine konkrete Alternative tatsächlich existierte und nachweisbar war.
Was bedeutet „konkrete Unterkunftsalternative“?
Damit ist nicht gemeint, dass es irgendwo theoretisch günstige Wohnungen geben könnte. Gemeint ist mindestens eine reale, passende Wohnung, die den Kriterien genügt, im relevanten Zeitraum verfügbar war und zu der die leistungsberechtigte Person tatsächlich Zugang hätte haben können.
Darf das Jobcenter die Miete einfach nach Köpfen aufteilen, obwohl nur eine Person im Mietvertrag steht?
Das SG Speyer hält eine starre Aufteilung nach dem Kopfteilprinzip ohne gesetzliche Grundlage für unzulässig. Maßgeblich ist, wer die Kosten tatsächlich schuldet. Ist nur eine Person Mieterin, sind die Aufwendungen dieser Person als Bedarf zuzuordnen.
Das Sozialgericht Speyer stärkt Leistungsberechtigte bei Streit um Unterkunft und Heizung deutlich. Wer mit Kindern in einer Wohnung lebt, die das Jobcenter als „zu teuer“ einstuft, muss nicht automatisch nach Ablauf von sechs Monaten Kürzungen hinnehmen.
Solange keine konkrete, passende und angemessene Unterkunftsalternative nachweisbar verfügbar ist, bleibt es bei den tatsächlichen Kosten. Das schützt vor einer Situation, in der Menschen faktisch in eine Wohnungsnot oder sogar Obdachlosigkeit gedrängt werden.
Zusätzlich macht die Entscheidung klar, dass Kosten der Unterkunft nicht schematisch nach Köpfen verteilt werden dürfen, wenn nur eine Person rechtlich zur Zahlung verpflichtet ist.
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Rentner mit spätem GdB-Bescheid verlieren nach Grundsatzurteil Tausende Euro Rente
Martina K., 62, aus Duisburg hält den Bescheid in der Hand und kann ihn kaum glauben. Das Versorgungsamt hat ihren Grad der Behinderung rückwirkend auf 50 hochgesetzt, rückwirkend bis 2019. Sie bezieht seit 2021 eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen und rechnet sich aus, was das bedeutet: zwei Jahre lang hätte sie schon als schwerbehindert gegolten, als die Rente begann.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wäre damals abschlagsfrei zu haben gewesen. Sie stellt einen Überprüfungsantrag und wartet auf eine vierstellige Nachzahlung. Die Antwort der Deutschen Rentenversicherung: keine Erhöhung, keine Nachzahlung, keine Neuberechnung. Die Rente bleibt, wie sie ist.
Was Martina K. passiert, passiert tausenden Menschen mit rückwirkend anerkannter Schwerbehinderung. Die Erwartung, dass ein später GdB-Bescheid automatisch zu einer besseren Rente führt, stimmt nur für einen Teil der Fälle. Das Bundessozialgericht hat im Juni 2024 Leitplanken eingezogen, die viele Betroffene überraschen – und an denen die meisten Überprüfungsanträge in genau dieser Konstellation scheitern.
BSG zieht enge Grenzen für rückwirkende Rentenerhöhungen nach GdB-ÄnderungDer Fünfte Senat des Bundessozialgerichts (Az: B 5 R 14/22 R) hat klargestellt, wann eine nachträglich festgestellte Schwerbehinderung die bereits laufende Altersrente tatsächlich erhöht – und wann die Rentenkasse dem Versicherten mit gutem Recht zurückmelden darf, dass sich trotz neuem Bescheid nichts ändert.
Die Hauptaussage der Kasseler Richter ist rechtlich unspektakulär, in der Praxis aber hart: Wenn die Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI bei Rentenbeginn objektiv nicht vorlagen, kann eine spätere Anerkennung den Rentenbescheid nicht mehr verbessern.
Die Neuberechnung darf nicht dazu führen, dass eine materiell nicht geschuldete Leistung zusätzlich erhöht wird. Das Sozialrecht nennt diesen Mechanismus Aussparungsregel, geregelt in § 48 Abs. 3 SGB X. Sie schützt die Versichertengemeinschaft davor, dass sich ein einmal entstandenes Unrecht im Laufe der Zeit ausweitet.
Für Betroffene bedeutet das: Die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung ist kein Automatismus für eine höhere Rente. Sie ist nur dann ein Hebel, wenn sich nachweisen lässt, dass die Voraussetzungen der Schwerbehindertenrente zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erfüllt waren – nicht erst Jahre später.
Drei Konstellationen, drei völlig unterschiedliche ErgebnisseDie Rentenberatung der Deutschen Rentenversicherung bekommt diese Fragen täglich. In der Praxis zerfallen die Fälle in drei Gruppen, die rechtlich sauber unterschieden werden müssen.
Erste Konstellation: Die Schwerbehinderung lag bei Rentenbeginn objektiv vor, war aber formal noch nicht anerkannt. Ein Beispiel: Eine gesundheitliche Einschränkung besteht seit 2018, das Versorgungsamt hat sie aber erst 2023 mit einem GdB von 50 festgestellt – rückwirkend bis 2018.
Wer hier bereits seit 2020 Altersrente bezieht und bei Rentenbeginn alle Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt hätte, kann die Rentenart nachträglich korrigieren lassen. Das Bundessozialgericht hat diesen Hebel schon 2007 im Urteil B 13 R 44/07 R bestätigt.
Ein Rentenantrag ist danach so auszulegen, dass er auf die für den Versicherten günstigste Rente gerichtet ist – unabhängig davon, welche Rentenart im Formular angekreuzt wurde. Wartezeit, Alter und die objektive Schwerbehinderung bei Rentenbeginn sind die drei Prüfsteine. Stimmen alle drei, greift das Günstigkeitsprinzip.
Zweite Konstellation: Der GdB von 50 ist erst nach Rentenbeginn entstanden. Die Erkrankung, die zur Schwerbehinderung geführt hat, gab es vorher nicht oder nicht in dieser Schwere. Ein 2022 erlittener Schlaganfall führt 2023 zu einem GdB von 50 – die Altersrente begann aber bereits 2021.
Hier scheitert die Altersrente für schwerbehinderte Menschen an der Anspruchsgrundlage, nicht an Formalien. Auch eine rückwirkende Anerkennung auf ein späteres Datum ändert daran nichts.
Dritte Konstellation: Die Schwerbehinderung bestand objektiv vor Rentenbeginn, aber die Wartezeit von 35 Jahren war nicht erfüllt. Genau über diese Konstellation hatte das BSG im Juni 2024 zu entscheiden.
Die Klägerin bezog seit Mai 2001 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, obwohl sie die Wartezeit nie erreicht hatte – die Rentenversicherung hatte ihr den Bezug vor Rentenbeginn schriftlich zugesichert, und diese Zusicherung war objektiv rechtswidrig.
Der Bescheid blieb bestandskräftig, weil die Rücknahmefristen verstrichen waren. Streit entstand, als die Klägerin Jahre später die üblichen Rentenanpassungen und den Mütterrentenzuschlag für ihre drei Kinder verlangte.
Warum die Aussparungsregel Rentner oft ausbremstDie Vorschrift ist technisch formuliert, die Wirkung ist einfach. Wenn ein Bescheid bestandskräftig geworden ist, obwohl er rechtlich nicht hätte ergehen dürfen, muss die Rentenversicherung den Zahlbetrag nicht zurückfordern – sie muss ihn aber auch nicht mehr erhöhen, solange die Differenz zur rechtmäßigen Leistung noch nicht abgeschmolzen ist.
Rentenanpassungen, Zuschläge für Kindererziehung oder andere spätere Erhöhungen laufen ins Leere. Der Zahlbetrag friert ein.
Der rechtliche Gedanke dahinter: Das Sozialrecht toleriert, dass ein rechtswidriger Bescheid nach Ablauf der Rücknahmefristen Bestand hat. Es toleriert aber nicht, dass der Betroffene über den ursprünglichen Vorteil hinaus noch profitiert.
Der Versichertengemeinschaft soll kein doppeltes Unrecht zugemutet werden – erstens die zu Unrecht gezahlte Leistung, zweitens jede weitere Verbesserung, die auf diesem rechtswidrigen Fundament aufbaut.
Das BSG hat im aktuellen Urteil einen wichtigen Korrekturmechanismus in dieses System eingezogen. Wenn der Versicherte inzwischen die Voraussetzungen für eine andere, rechtmäßige Rente erfüllt – im entschiedenen Fall war es die Regelaltersrente –, darf die Aussparung nicht länger zum Nachteil des Versicherten wirken.
Die tatsächlich gezahlte Altersrente wird dann mit dem Zahlbetrag der fiktiven Regelaltersrente verglichen, die der Versicherte eigentlich erhalten würde. Liegt die rechtmäßige Rente über der tatsächlich gezahlten, muss die Rentenversicherung erhöhen.
Was wie eine Entlastung klingt, hat enge Grenzen. Der Mechanismus greift erst, wenn der Versicherte einen Anspruch auf eine rechtmäßige Vergleichsleistung hat. Fehlt dieser Vergleichsmaßstab, bleibt die Aussparung in voller Härte. Fälle wie der von Martina K. – rückwirkender GdB, aber Erkrankung erst nach Rentenbeginn entstanden – fallen durch dieses Raster.
Was die Kasseler Richter tatsächlich entschieden habenDer Fall aus dem BSG-Urteil ist so kurios, dass er die Grenzziehung besonders deutlich macht. Die Klägerin hatte die Wartezeit von 35 Jahren nie erfüllt. Die Rentenversicherung hatte ihr trotzdem 1999 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen schriftlich zugesagt – eine rechtswidrige Zusicherung, wie das LSG später feststellte.
Als die Frau 2001 in Rente ging, erhielt sie 315,57 Euro monatlich. Die Rentenversicherung merkte den Fehler, nahm den Bescheid aber nicht mehr zurück, weil die Fristen abgelaufen waren. Stattdessen schloss sie die Rente von allen künftigen Erhöhungen aus. Kein Cent mehr – fast zwei Jahrzehnte lang.
Ab 2006 hätte die Klägerin regulär einen Anspruch auf Regelaltersrente gehabt. Die Rentenversicherung ignorierte das. Erst das Landessozialgericht Baden-Württemberg urteilte: Ab diesem Zeitpunkt darf die Zahlung nicht mehr unterhalb des rechtmäßigen Anspruchs eingefroren werden.
Das BSG bestätigte diese Linie und verurteilte die Deutsche Rentenversicherung Bund zu höheren Zahlungen ab Juli 2018 – inklusive Mütterrentenzuschlag für drei Kinder und laufender Rentenanpassungen.
Für die Millionen Schwerbehindertenrentner mit regulären Bescheiden ist der Fall trotzdem eine Lehre. Er zeigt, wie eng die Grenzen der Korrektur sind, wenn der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war – und wie konsequent die Rentenversicherung jede Erhöhung abwehrt, bis das Bundessozialgericht einen anderen Weg öffnet.
Das Günstigkeitsprinzip öffnet nur eine schmale TürDie gute Nachricht für einen Teil der Betroffenen: Das BSG hat das Günstigkeitsprinzip mit dem Urteil von 2007 nicht einkassiert. Wer bei Rentenbeginn objektiv schwerbehindert war und die Wartezeit erfüllt hatte, kann auch Jahre später noch die Umstellung auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreichen.
Die formale Anerkennung durch das Versorgungsamt muss dafür nicht schon vorgelegen haben, solange der Bescheid rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Rentenbeginn zurückwirkt.
Der praktische Hebel ist ein Überprüfungsantrag nach dem Zugunstenverfahren. Damit kann die Rentenversicherung verpflichtet werden, den bestandskräftigen Bescheid zu korrigieren, wenn das Recht unrichtig angewandt wurde.
Der Antrag ist formfrei, muss aber begründet sein. Beigefügt werden sollten der GdB-Bescheid des Versorgungsamts mit dem rückwirkenden Feststellungsdatum, der ursprüngliche Rentenbescheid und eine kurze Darstellung, warum die Altersrente für schwerbehinderte Menschen die für den Versicherten günstigere Rentenart gewesen wäre.
Die typischen Stolpersteine liegen nicht im Antrag, sondern in der Prüfung. Die Rentenversicherung wird genau hinschauen, ob die 35 Wartezeitjahre erreicht wurden. Sie wird prüfen, welche Altersgrenze damals galt – für Jahrgänge ab 1952 gelten angehobene Grenzen, und wer mit 60 oder 61 vorzeitig in Rente ging, bleibt auch bei rückwirkender Anerkennung nicht abschlagsfrei.
Sie wird prüfen, ob die gesundheitliche Einschränkung bereits zu Rentenbeginn objektiv den Schweregrad erreicht hatte, der heute einen GdB von 50 rechtfertigt. In jeder dieser Prüfungen steckt ein Ablehnungsgrund.
Was Rentner mit neu anerkannter Schwerbehinderung prüfen solltenBevor ein Überprüfungsantrag gestellt wird, lohnt sich eine ehrliche Selbstbestandsaufnahme. Drei Fragen entscheiden darüber, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Erstens: Auf welchen Zeitpunkt wirkt der GdB-Bescheid zurück? Wenn das Versorgungsamt den GdB 50 rückwirkend auf einen Zeitpunkt festgestellt hat, der vor dem Rentenbeginn liegt, ist die erste Hürde genommen. Liegt der Feststellungszeitpunkt nach dem Rentenbeginn, scheitert die Umstellung der Rentenart.
Zweitens: Waren bei Rentenbeginn alle weiteren Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt? Geburtsjahrgang vor 1964, damals maßgebliche Altersgrenze erreicht, Wartezeit von 35 Jahren – diese drei Voraussetzungen kommen zusammen mit der Schwerbehinderung. Wer eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt, stößt an die vom BSG betonten Grenzen.
Drittens: Wie hoch wäre die Differenz tatsächlich? Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat eigene Altersgrenzen und Abschlagsregelungen. Wer ohnehin erst mit der Regelaltersgrenze oder nach langer Wartezeit in Rente gegangen ist, hat möglicherweise gar keinen finanziellen Vorteil – der Unterschied liegt dann bei null Euro, weil die bestehende Rentenart wirtschaftlich gleich oder günstiger berechnet wurde. Eine Vergleichsberechnung durch eine unabhängige Rentenberatung oder die örtliche Sozialberatung verhindert, dass Energie in einen aussichtslosen Antrag fließt.
Die Vier-Jahres-Falle: Warum Zögern Geld kostetAuch wer alle inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, kann am Kalender scheitern. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X wirkt rückwirkend nur maximal vier Jahre. Wer also heute einen Antrag stellt, kann Nachzahlungen bis zum 1. Januar 2022 erreichen. Alles, was davor liegt, ist verloren – selbst wenn der Rentenbescheid inhaltlich falsch war.
Für Betroffene mit langen Verfahrensgeschichten beim Versorgungsamt wird das zum finanziellen Nachteil. Wer Jahre um die GdB-Anerkennung gekämpft hat und nun einen Bescheid für die Zeit vor 2022 in der Hand hält, kann den rückwirkenden Vorteil bei der Rente nicht mehr vollständig realisieren. Die Rentenversicherung weist auf diese Grenze nicht aktiv hin. Wer den Antrag stellt, muss die Frist kennen – oder er verliert rückwirkende Ansprüche Monat für Monat.
Häufige Fragen zur rückwirkenden Schwerbehinderung und RenteMuss ich den Überprüfungsantrag begründen oder reicht die bloße Einlegung? Der Antrag nach § 44 SGB X ist formfrei. Er wirkt aber nur, wenn klar erkennbar ist, was korrigiert werden soll. Ohne Hinweis auf den rückwirkenden GdB-Bescheid und die falsche Rentenart bleibt er in der Praxis wirkungslos.
Was passiert, wenn das Versorgungsamt den GdB später wieder absenkt? Ein späterer Absenkungsbescheid wirkt nicht rückwirkend, wenn er allein auf einer neuen Beurteilung beruht. Für den Zeitraum, in dem der GdB 50 galt, bleibt die Schwerbehindertenrente bestehen. Neu zugesprochene Rentenanpassungen oder Zuschläge bleiben ebenfalls erhalten.
Gilt die Aussparungsregel auch für die Witwenrente? Ja. § 48 Abs. 3 SGB X ist eine allgemeine Regel des Sozialverwaltungsverfahrens und gilt für alle rentenrechtlichen Bescheide mit Dauerwirkung. Bei Witwen- und Witwerrenten kommt sie aber in der Praxis seltener zum Tragen, weil die Anspruchsgrundlagen dort anders strukturiert sind.
Muss ich gegen den Rentenbescheid Widerspruch einlegen, bevor ich den Überprüfungsantrag stelle? Nein. Der Überprüfungsantrag ist gerade dafür da, bestandskräftige Bescheide zu korrigieren. Die Widerspruchsfrist von einem Monat nach § 84 SGG ist dann ohnehin verstrichen. Der Weg über § 44 SGB X ist der richtige.
Kann die Rentenversicherung die Nachzahlung verweigern, wenn sie Fehler bei der Erstberechnung einräumt? Nein. Wenn bei der ursprünglichen Rentenbewilligung das Recht unrichtig angewandt wurde und ein objektiver Anspruch auf die günstigere Rentenart bestand, muss die Differenz rückwirkend für bis zu vier Jahre nachgezahlt werden. Die Rentenversicherung kann den Fehler nicht für die Zukunft anerkennen und die Vergangenheit unbearbeitet lassen.
QuellenBundessozialgericht: Terminbericht zum Urteil vom 27.06.2024, B 5 R 14/22 R – Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X
Bundessozialgericht: Urteil vom 27.06.2024, B 5 R 14/22 R – Volltext der Entscheidungsgründe
Bundesministerium der Justiz: § 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 236a SGB VI
Bundessozialgericht: Urteil vom 29.11.2007, B 13 R 44/07 R – Günstigkeitsprinzip bei Auslegung von Rentenanträgen
Der Beitrag Rentner mit spätem GdB-Bescheid verlieren nach Grundsatzurteil Tausende Euro Rente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Bürgergeld: Darauf hoffen Jobcenter: Betroffene klagen nicht, obwohl es nichts kostet
Jede Klage gegen ein Jobcenter, eine Krankenkasse, die Rentenversicherung oder ein Sozialamt kann komplett kostenfrei geführt werden. Im Sozialrecht greifen drei Schutzmechanismen gleichzeitig: keine Gerichtskosten, keine Anwaltskosten dank Prozesskostenhilfe, kein Kostenrisiko bei einer Niederlage. Trotzdem scheuen Hunderttausende Betroffene den Klageweg – weil sie von dieser dreifachen Absicherung noch nie gehört haben.
Allein in Berlin gingen 2025 über 23.000 neue Klagen und Eilanträge am Sozialgericht ein – ein Anstieg von mehr als 15 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg betrafen 37 Prozent aller Eingänge Bürgergeld-Streitigkeiten. Wer klagt, tut das nicht grundlos, und offenbar mit Aussicht auf Erfolg: Nur elf Prozent aller Verfahren enden per Urteil. Die große Mehrheit wird durch Vergleiche, Anerkenntnisse oder Klagerücknahmen beendet – häufig zugunsten der Kläger.
Gerichtskosten am Sozialgericht: null Euro für LeistungsempfängerDer erste Baustein der Kostenfreiheit ist gesetzlich verankert: Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger beteiligt sind. Das betrifft alle, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, Rente, Krankengeld, Pflegegeld oder Leistungen der Unfallversicherung beziehen – oder diese Leistungen beantragt haben und abgelehnt wurden.
Diese Kostenfreiheit gilt nicht nur am Sozialgericht, sondern auch am Landessozialgericht in der Berufung und sogar am Bundessozialgericht in der Revision. Wer als Leistungsempfänger klagt und verliert, zahlt keine Gerichtsgebühren. Einzige Ausnahme: Bei offensichtlich missbräuchlicher Prozessführung kann das Gericht Verschuldenskosten auferlegen – das kommt in der Praxis äußerst selten vor.
Anwaltskosten übernimmt der Staat: So funktioniert ProzesskostenhilfeGerichtskosten fallen also nicht an. Aber wer sich vor dem Sozialgericht anwaltlich vertreten lassen will – und das ist bei komplexen Fällen dringend zu empfehlen –, dem entstehen Anwaltsgebühren. Genau hier setzt die Prozesskostenhilfe an. Die Regelung im Sozialgerichtsgesetz verweist auf die Zivilprozessordnung: Wer bedürftig ist und eine Klage mit hinreichender Erfolgsaussicht führt, bekommt einen Anwalt auf Staatskosten.
Für Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter liegt die Sache fast immer klar. Der Regelsatz liegt deutlich unter dem PKH-Freibetrag von 619 Euro monatlich, der seit 2026 gilt. Wer Transferleistungen bezieht, erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH praktisch automatisch – vorausgesetzt, das Vermögen übersteigt nicht die Grenze von 10.000 Euro nach den Maßstäben der Sozialhilfe.
Hier liegt eine Falle, die viele nicht kennen: Für die PKH-Berechnung gelten die Vermögensfreigrenzen des SGB XII, nicht die des Bürgergelds. Während beim Bürgergeld in der Karenzzeit bis zu 40.000 Euro Vermögen geschützt sind, liegt die Grenze bei der Prozesskostenhilfe bei nur 10.000 Euro Schonvermögen. Wer also Bürgergeld bezieht, aber mehr als 10.000 Euro auf dem Konto hat, muss dieses Vermögen einsetzen, bevor er PKH bekommt.
Keine Anwaltskosten der Gegenseite: Das besondere Kostenrisiko im SozialrechtIm Zivilrecht gilt eine einfache Regel: Wer den Prozess verliert, zahlt auch den Anwalt der Gegenseite. Diese Regel schreckt viele Menschen ab, vor Gericht zu gehen – zu Recht, denn die gegnerischen Anwaltskosten können schnell mehrere Tausend Euro betragen. Im Sozialrecht existiert dieses Risiko nicht. Verliert ein Leistungsempfänger seine Klage am Sozialgericht, trägt jede Seite ihre eigenen Kosten. Das Jobcenter oder die Rentenversicherung kann seine Anwaltskosten nicht dem Kläger aufbürden.
Andrea M., 43, aus Bochum, klagte gegen ihren Bürgergeld-Bescheid, weil das Jobcenter ihre tatsächlichen Heizkosten nur teilweise übernahm. Es ging um 87 Euro im Monat. Das Gericht wies ihre Klage nach 14 Monaten ab. Kosten für Andrea: null Euro. Die PKH deckte die Anwaltskosten, Gerichtskosten fielen nicht an, die Kosten des Jobcenter-Anwalts musste sie nicht tragen. Bei einem Sieg hätte das Jobcenter ihre Anwaltskosten erstatten müssen – Andrea wäre in jedem Fall abgesichert gewesen.
Das Kostenrisiko liegt also komplett auf Seiten des Staates, nicht auf Seiten des Klägers. Wer gewinnt, bekommt die Anwaltskosten vom Gegner erstattet. Wer verliert, bleibt dank PKH bei null.
PKH beantragen: Schritt für Schritt vom Widerspruchsbescheid zur KlageDer typische Weg beginnt mit einem Ablehnungsbescheid oder fehlerhaften Leistungsbescheid. Dagegen legt der Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Wird der Widerspruch abgelehnt, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Klagefrist: ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids.
Schon vor der Klage kann ein Anwalt über die Beratungshilfe eingeschaltet werden. Dafür reicht ein Gang zum Amtsgericht, das einen Beratungshilfeschein ausstellt. Der Anwalt prüft dann die Erfolgsaussichten und bereitet die Klage vor. Die Beratungshilfe kostet den Betroffenen maximal 15 Euro Eigenanteil – bei Bürgergeld-Empfängern oft gar nichts.
Die Klage selbst wird beim zuständigen Sozialgericht eingereicht. Gleichzeitig stellt der Anwalt – oder der Kläger selbst – den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Diesem Antrag muss das bundeseinheitliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe” beiliegen. Dort werden Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und Unterhaltspflichten eingetragen. Bürgergeld-Empfänger legen ihren aktuellen Bewilligungsbescheid bei, dazu Kontoauszüge und den Mietvertrag.
Entscheidend: Zusätzlich zum PKH-Antrag muss die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt werden. Ohne diesen gesonderten Antrag bekommt der Kläger zwar PKH bewilligt, hat aber keinen Anwalt. Eine bewährte Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name, Adresse]. Die anwaltliche Vertretung ist wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich.”
Hinreichende Erfolgsaussicht: Wann das Gericht PKH bewilligt – und wann nichtDas Gericht prüft vor der PKH-Bewilligung, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Maßstab ist bewusst niedrig angesetzt. Das Gericht muss nicht davon überzeugt sein, dass der Kläger gewinnt – es reicht, wenn der Erfolg möglich erscheint und nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Gerade bei Streitigkeiten um existenzsichernde Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe darf das Gericht keine überhöhten Anforderungen stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass der Zugang zur PKH nicht durch zu strenge Erfolgsprüfungen eingeschränkt werden darf.
Abgelehnt wird PKH nur, wenn die Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat – etwa wenn die Klagefrist abgelaufen ist, die Klage gegen das falsche Gericht gerichtet wird oder der Sachverhalt eindeutig gegen den Kläger spricht. Außerdem darf die Klage nicht mutwillig sein. Mutwillig bedeutet: Der Kläger würde die Klage auch dann nicht führen, wenn er die Kosten selbst tragen müsste. Auch dieser Maßstab ist bei existenzsichernden Leistungen strenger zugunsten der Betroffenen: Ein Streit um 50 Euro monatliches Bürgergeld mag für Besserverdienende unwichtig erscheinen, für den Betroffenen aber existenziell sein.
PKH wird abgelehnt: Was dann?Lehnt das Gericht die PKH ab, ist die Klage damit nicht verloren. Gegen die Ablehnung kann der Kläger innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landessozialgericht einlegen – ohne Anwalt, formlos, kostenfrei. In der Beschwerde sollte konkret dargelegt werden, warum das Gericht die Erfolgsaussichten falsch eingeschätzt hat. Oft reicht das aus, um die Entscheidung zu kippen.
Parallel kann der Prozess weiterlaufen. Am Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang – die Klage kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Wer sich selbst vertritt, muss die Klagebegründung selbst formulieren, hat aber im Sozialgericht einen Vorteil: Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Richter müssen fehlende Unterlagen anfordern und selbst prüfen, ob die Behörde rechtmäßig entschieden hat.
Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, die Sozialrecht abdeckt, bekommt keine PKH – die Versicherung geht vor. Dasselbe gilt, wenn eine Gewerkschaft, ein Sozialverband wie der VdK oder der SoVD oder ein Mieterverein die Vertretung übernimmt. Diese Verbände beschäftigen eigene Rechtsberater, die ihre Mitglieder vor Sozialgerichten vertreten – häufig günstiger und schneller als ein Anwalt über die PKH.
Ratenzahlung und Rückforderung: Was nach der PKH-Bewilligung passieren kannPKH bedeutet nicht automatisch vollständige Kostenfreiheit. Liegt das Einkommen über den Freibeträgen, kann das Gericht Ratenzahlungen festsetzen – maximal 48 Monatsraten. Die Ratenhöhe beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens. Für Bürgergeld-Empfänger ist das irrelevant: Wer ausschließlich Transferleistungen bezieht, liegt unter dem Freibetrag von 619 Euro und zahlt keine Raten.
Rainer K., 62, aus Magdeburg, beantragte nach einem Schlaganfall Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung lehnte ab. Rainer bezog Bürgergeld und hatte 14.000 Euro auf einem Sparkonto – Rücklagen für die Zeit als Rentner. Das Sozialgericht lehnte die PKH zunächst ab, weil sein Vermögen über der 10.000-Euro-Grenze lag. Erst nachdem er 4.000 Euro eingesetzt hatte, bewilligte das Gericht PKH und ordnete einen Fachanwalt bei. Das Verfahren dauerte 20 Monate, endete aber mit einer vollen Erwerbsminderungsrente von 1.040 Euro monatlich. Die Rentenversicherung trug als unterlegene Partei die gesamten Anwaltskosten.
Aber Vorsicht: Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des PKH-Empfängers innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende wesentlich, kann das Gericht nachträglich Raten festsetzen. Wer innerhalb dieses Zeitraums wieder Arbeit findet und deutlich mehr verdient, muss das dem Gericht mitteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede dauerhafte Einkommensverbesserung von mehr als 100 Euro brutto im Monat meldepflichtig.
Warum so wenige Betroffene klagen – und warum sich das ändern sollteDie Hemmschwelle vor dem Gang zum Gericht hat wenig mit dem tatsächlichen Kostenrisiko zu tun. Viele Betroffene wissen schlicht nicht, dass sie kostenfrei klagen können. Andere fürchten den bürokratischen Aufwand oder haben schlechte Erfahrungen mit Behörden gemacht und übertragen diese Erfahrung auf Gerichte. Hinzu kommt die durchschnittliche Verfahrensdauer von fast 18 Monaten, die abschreckend wirkt – wer auf monatliche Leistungen angewiesen ist, kann sich eine so lange Wartezeit kaum leisten.
Dabei gibt es für dringende Fälle den einstweiligen Rechtsschutz: Einen Eilantrag bearbeiten Sozialgerichte innerhalb weniger Wochen. Wenn dem Kläger ohne die Leistung ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann das Gericht das Jobcenter oder die Kasse vorläufig zur Zahlung verpflichten – noch bevor über die eigentliche Klage entschieden ist. Auch für den Eilantrag gibt es PKH.
Das Sozialrecht bleibt das einzige Rechtsgebiet, in dem Betroffene ohne jedes finanzielle Risiko klagen können. Wer einen fehlerhaften Bescheid akzeptiert, obwohl er dagegen klagen könnte, verschenkt bares Geld – und stärkt eine Verwaltungspraxis, die auf die Passivität der Betroffenen setzt.
Häufige Fragen zur Prozesskostenhilfe am SozialgerichtKann ich auch ohne Anwalt am Sozialgericht klagen?
Ja. Am Sozialgericht und auch am Landessozialgericht besteht kein Anwaltszwang. Die Klage kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Erst am Bundessozialgericht ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben. Allerdings erhöht ein Fachanwalt für Sozialrecht die Erfolgschancen erheblich, weil er die Rechtsprechung kennt und die Klagebegründung gezielt auf die entscheidenden Punkte ausrichten kann.
Wie lange dauert ein Verfahren am Sozialgericht?
Die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt bundesweit bei rund 18 Monaten. Einfache Fälle ohne Gutachten können deutlich schneller abgeschlossen werden. Verfahren mit medizinischer Begutachtung – etwa bei Erwerbsminderungsrente oder Schwerbehinderung – dauern oft zwei Jahre und länger. Bei Eilanträgen entscheidet das Gericht in der Regel innerhalb weniger Wochen.
Muss ich dem Gericht auch nach dem Verfahren Auskunft über mein Einkommen geben?
Ja. Innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende besteht eine Mitteilungspflicht. Jede dauerhafte Einkommensverbesserung von mehr als 100 Euro brutto monatlich oder eine wesentliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse muss dem Gericht mitgeteilt werden. Verstößt der PKH-Empfänger gegen diese Pflicht, kann das Gericht die PKH nachträglich aufheben.
Bekomme ich PKH auch für einen Eilantrag?
Ja. Prozesskostenhilfe kann für jeden gerichtlichen Rechtsbehelf beantragt werden, also auch für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz. Der PKH-Antrag wird dann zusammen mit dem Eilantrag beim Sozialgericht gestellt.
Ich beziehe Bürgergeld, habe aber Ersparnisse – bekomme ich trotzdem PKH?
Das hängt von der Höhe ab. Für die PKH gelten die Vermögensgrenzen der Sozialhilfe, nicht die des Bürgergelds. Schonvermögen bis 10.000 Euro bleibt geschützt. Wer mehr Ersparnisse hat, muss den übersteigenden Betrag einsetzen, bevor PKH bewilligt wird – auch wenn das Bürgergeld selbst höhere Vermögensfreibeträge vorsieht.
Bundesministerium der Justiz: Prozesskostenhilfe – Informationen
Gesetz: § 183 SGG – Kostenfreiheit des Verfahrens
Gesetz: § 73a SGG – Prozesskostenhilfe im Sozialrecht
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026: PKHB 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 360)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Jahresbericht 2025 – Verfahrenszahlen
Bundessozialgericht: Informationen zu Prozesskosten
Fokus Sozialrecht: Prozesskostenhilfe – Übersicht und Freibeträge
Der Beitrag Bürgergeld: Darauf hoffen Jobcenter: Betroffene klagen nicht, obwohl es nichts kostet erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.