«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
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Kobanê: Protest gegen Angriffe auf kurdische Symbole
In Kobanê haben Hunderte Menschen gegen Angriffe auf kurdische Symbole sowie den Umgang mit einer gefallenen Peschmerga-Kämpferin demonstriert. Anlass waren der Angriff auf eine TEV-DEM-Flagge in Qamişlo sowie Vorwürfe, dass die bei einem iranischen Drohnenangriff in Südkurdistan schwer verletzte und später verstorbene PDKI-Kämpferin Ghazal Mowlan von einem Krankenhaus nicht angenommen worden sei.
Die Demonstration begann am Platz der freien Frau und führte durch die Stadt bis zum Şehîd-Egîd-Platz. Teilnehmende trugen Bilder von Mowlan sowie Fahnen in den Farben Grün, Rot und Gelb und der Frauenbewegung Kongra Star. Während des Marsches wurden Parolen wie „Widerstand ist Leben“ und „Jin, Jiyan, Azadî“ gerufen.
Am Ende des Protestzugs wurde eine Schweigeminute abgehalten. Anschließend sprach die Ko-Vorsitzende des lokalen Rates der Partei der Demokratischen Einheit (PYD), Bêrîvan Îsmaîl. Die Politikerin verurteilte die Vorfälle und stellte sie in einen größeren politischen Zusammenhang.
„Die Tötung von Ghazal Mowlan zeigt, dass versucht wird, die Werte des kurdischen Volkes anzugreifen“, sagte Îsmaîl. Entwicklungen in verschiedenen Teilen Kurdistans zielten darauf ab, die politischen und gesellschaftlichen Errungenschaften der kurdischen Bewegung zurückzudrängen.
Zugleich verwies sie auf gezielte Angriffe gegen Frauen in führenden Rollen. „In den vergangenen Jahren sind unzählige Aktivistinnen und Kämpferinnen in Rojava ins Visier genommen worden.“ Auch der Angriff auf kurdische Symbole sei Teil dieser Entwicklung und richte sich gegen die Rechte und die politische Präsenz der kurdischen Bevölkerung. „Wir werden unsere Errungenschaften verteidigen und unseren Kampf fortsetzen“, erklärte Îsmaîl.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qamislo-angriff-auf-kurdische-symbole-lost-proteste-aus-51231 https://deutsch.anf-news.com/frauen/nach-drohnenangriff-peschmerga-kampferin-erliegt-verletzungen-51169 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-parteien-beschwichtigung-gegenuber-iran-fordert-gewalt-51223
Stadtverwaltung von Kobanê trifft freigelassene Geiseln
Die Stadtverwaltung von Kobanê hat sich mit freigelassenen Geiseln getroffen, um deren aktuelle Situation sowie Unterstützungsbedarfe zu erörtern. An der Zusammenkunft nahmen 22 Personen teil, die zuvor in Gefangenschaft der syrischen Übergangsregierung gewesen waren.
Nach Angaben der Verwaltung diente das im Ronîwar-Park der Stadt abgehaltene Gespräch dazu, die Lage der Betroffenen nach ihrer Freilassung zu bewerten und mögliche Hilfsmaßnahmen zu koordinieren.
Der Ko-Vorsitzende der Stadtverwaltung, Ferhan Hec Îsa, erklärte, dass Gefangene nach internationalen Standards weder körperlicher noch psychischer Gewalt ausgesetzt werden dürften. Zugleich würdigte er die Rückkehr der Freigelassenen und äußerte die Hoffnung, dass auch alle weiteren Geiseln freikommen. Deren Widerstand und Erfahrungen würden Teil der Geschichte werden.
Für die freigelassenen Gefangenen sprach Ferhad Kobanê, der von schweren Erfahrungen während der Haft berichtete. Er warf den Truppen der Übergangsregierung „Unmenschlichkeit“ vor und verwies darauf, dass Mitgefangene ums Leben gekommen seien. „Wir werden den Einsatz für unsere nach wie vor als Geiseln festgehaltenen Freund:innen fortsetzten“, sagte Kobanê.
Die Geiselnahmen geschahen im Januar während der Offensive der Übergangsregierung gegen die nordostsyrische Selbstverwaltung. In deren Verlauf waren tausende Menschen von Truppen der Führung in Damaskus verschleppt worden. Im Rahmen des Integrationsabkommens vom 29. Januar wurden bislang drei Gruppen von Gefangenen freigelassen, insgesamt rund 800 Personen.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/verschleppte-journalist-innen-werden-wohl-in-aleppo-gefangnis-festgehalten-51233 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/vorbereitungen-fur-vierte-phase-des-gefangenenaustauschs-51147 https://deutsch.anf-news.com/frauen/nach-monaten-in-gefangenschaft-ich-bin-kurdin-und-kampferin-51144 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/400-geiseln-freigelassen-dritte-gruppe-kehrt-nach-rojava-zuruck-51117
Dutzende Millionen an «dark money» fließen in Abstimmung in Virginia und führen Demokratie ad absurdum
In den USA bestätigt sich: Verborgenes Geld («dark money») gehört zu den entscheidenden Faktoren politischer Macht. Besonders sichtbar wird das an einer Abstimmung im Bundesstaat Virginia, die auf den ersten Blick technisch wirkt, tatsächlich aber das Machtgefüge im Kongress verschieben könnte.
Im Zentrum steht ein morgiges Referendum zur Neuaufteilung der Wahlkreise. Wie die Washington Post berichtet, flossen bis Mitte April rund 93 Millionen Dollar in diese Abstimmung – eine außergewöhnlich hohe Summe für eine einzelstaatliche Entscheidung. Der eigentlich bemerkenswerteste Aspekt ist jedoch nicht die Höhe, sondern die Herkunft des Geldes: Etwa 95 Prozent stammen aus «dark money»-Quellen, also von Organisationen, die ihre Geldgeber nicht offenlegen müssen.
Diese Intransparenz erschwert es, politische Einflussnahme nachvollziehbar zu machen. Die größte Pro-Kampagne, «Virginians for Fair Elections», sammelte insgesamt rund 64 Millionen Dollar und dominierte mit umfangreichen Werbeausgaben den öffentlichen Diskurs. Ein erheblicher Teil dieser Mittel stammt dabei nicht direkt aus Einzelspenden, sondern aus Zuwendungen anderer politischer Organisationen, wodurch sich ein verschachteltes Finanzierungsnetzwerk ergibt, das in der Berichterstattung häufig mit einer «Matrjoschka»-Struktur verglichen wird. Dennoch wird «Virginians for Fair Elections» in mehreren Berichten als «demokratisch ausgerichtet» beziehungsweise «Democratic-aligned» beschrieben.
Ein prominentes Beispiel innerhalb dieses Netzwerks ist «House Majority Forward», eine 501(c)(4)-Organisation. Diese kann politisch aktiv sein, ohne ihre Geldgeber offenlegen zu müssen, und ist formal unabhängig von Parteien und Kandidaten. Sie hat im Rahmen der Kampagne beträchtliche Mittel beigesteuert, bleibt jedoch rechtlich und organisatorisch eine eigenständige Einheit. Recherchen zeigen allerdings, dass sie in einem politisch eng abgestimmten Umfeld operiert und ihre Aktivitäten faktisch mit demokratisch geprägten Kampagnenzielen übereinstimmen, auch wenn keine formale Parteibindung besteht.
Auf der Gegenseite, die merklich weniger Geld eingesammelt hat, existieren ebenfalls verschachtelte Strukturen, etwa bei «Virginians for Fair Maps». Auch hier wird die Nachverfolgung der Finanzflüsse dadurch erschwert, dass Mittel über mehrere verbundene Organisationen mit ähnlichen Bezeichnungen weitergeleitet werden, wodurch die ursprünglichen Geldquellen nur eingeschränkt erkennbar sind.
Die politische Brisanz ergibt sich aus den möglichen Folgen: Sollte das Referendum angenommen werden, könnten die Demokraten künftig in bis zu zehn von elf Wahlkreisen Virginias im Vorteil sein – ein potenziell entscheidender Hebel im Kampf um die Mehrheit im Repräsentantenhaus.
Diese Entwicklung steht nicht isoliert, sondern ist Teil eines größeren Trends, den die Washington Post bereits im November 2025 in einer umfangreichen Analyse beschrieben hat. Demnach hat sich der Einfluss extrem wohlhabender Einzelpersonen auf die US-Politik in den vergangenen Jahrzehnten massiv verstärkt. Allein die 100 reichsten US-Amerikaner steuerten im Wahlzyklus 2024 über eine Milliarde Dollar zu Bundeswahlen bei – ein Anstieg um das 140-Fache seit dem Jahr 2000.
Rechtliche Entwicklungen wie das Urteil «Citizens United» von 2010 ermöglichten diese Dynamik, indem sie nahezu unbegrenzte politische Ausgaben durch Unternehmen und Interessengruppen zuließen. In der Folge verschob sich das Kräfteverhältnis: Ein kleiner Kreis extrem wohlhabender Akteure kann heute einen erheblichen Anteil der Wahlkampffinanzierung tragen. Laut Analyse entfielen rund 7,5 Prozent der gesamten Wahlkampfausgaben auf nur 100 Personen.
Diese Konzentration hat auch politische Konsequenzen. Großspender unterstützen häufig gezielt bestimmte Parteien oder Kandidaten und können dadurch Strategien, Themen und Personalentscheidungen beeinflussen. Kritiker sehen darin eine Entwicklung hin zu einer «Oligarchisierung» der Politik, bei der finanzielle Ressourcen zunehmend über politische Durchsetzungskraft entscheiden (siehe dazu auch den hier).
Die aktuelle Situation in Virginia wirkt vor diesem Hintergrund wie ein Brennglas: Hier treffen zwei Entwicklungen aufeinander – die wachsende Bedeutung von Geld in der Politik und die zunehmende Intransparenz seiner Herkunft. Während milliardenschwere Einzelspender und große Netzwerke im Hintergrund agieren, bleibt für Wählerinnen und Wähler oft unklar, wer tatsächlich Einfluss nimmt und mit welchen Interessen.
So zeigt sich ein Spannungsfeld, das die US-amerikanische «Demokratie» zunehmend prägt: Einerseits formell offene Wahlen, andererseits ein Finanzierungssystem, in dem enorme Summen aus schwer nachvollziehbaren Quellen fließen. Der Ausgang der Abstimmung in Virginia wird daher nicht nur über Wahlkreisgrenzen entscheiden, sondern auch darüber, wie sichtbar – oder unsichtbar – politische Macht in Zukunft ausgeübt wird.
“Demokratieerziehung” und NGO-Indoktrination an Schulen: Unterricht als Aktionsfläche
Der Beutelsbacher Konsens ist keine Dekoration, sondern die zivilisatorische Leitplanke politischer Bildung: Überwältigungsverbot, Kontroversitätsgebot und Schülerorientierung, Ertüchtigung zu Befähigung, eigene Interessen zu analysieren. Er ist die Antwort auf leidvolle deutsche Erfahrung mit politischer Erziehung – Schule soll nicht bekehren, sondern urteilsfähig machen. Was heute jedoch in immer mehr „Projektwochen“, „Workshops“ und „Demokratie-Angeboten“ beobachtbar wird, ist […]
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California’s Regressive Rooftop Solar Policy Hit With Second Appeal to State Supreme Court
The Center for Biological Diversity, The Protect Our Communities Foundation and the Environmental Working Group have appealed to the California Supreme Court to overturn the state’s new rooftop solar policy after a lower court approved it a second time. The policy significantly slashes the credit new solar users get for sharing extra solar energy with the grid and has reduced demand for new rooftop solar systems.
“The appeals court ignored the Supreme Court’s order, so we’re asking the state’s highest court to force it to follow the law and stop capitulating to state regulators on this policy that’s devastating rooftop solar,” said Roger Lin, a senior attorney at the Center for Biological Diversity. “It’s illegal to give undo deference to the utility commission. The Supreme Court agreed and ordered a do over. So why did the appeals court rubberstamp the commission’s decision again and basically endorse utility talking points? I’m hopeful another appeal gets this unfair policy thrown out so more Californians can afford rooftop solar, which an essential tool to fight the climate crisis.”
In March the California Court of Appeals upheld the California Public Utility Commission’s December 2022 action for a second time, despite the Supreme Court ruling in August 2025 that the lower court gave the commission too much latitude and needed to revise its ruling.
Friday’s appeal to the state Supreme Court says the lower appeals court again ignored state law, which requires the court to review the commission’s statutory interpretations as it would those of any state agency. Instead, the three-judge panel resurrected the same flawed review standard giving extreme deference to commission decisions. That leaves the agency virtually untouchable, which was what the legislature was trying to prevent when it passed the law in 1998.
“We’re asking the California Supreme Court to provide additional clarity to the lower courts so that both its decision and the Legislature’s intent have real effect in practice,” said Malinda Dickenson, who is representing The Protect Our Communities Foundation.
California’s updated net-metering policy slashes customer credits by up to 80% for electricity generated on rooftops and sold back to the grid, which reduces the financial benefit of installing solar systems. This has crushed efforts to expand rooftop solar in California, including in communities of color and low-income neighborhoods, and led to huge layoffs in the solar industry. It also violates state law, which requires that any policies ensure the rooftop solar market keeps growing.. The net energy metering rollback also goes against the United States’ recent global agreement at COP28 to triple renewable energy by 2030.
“From rising costs to wildfires to blackouts to air pollution, California consumers are fed up with the state’s investor-owned utilities,” said Bernadette Del Chiaro, senior vice president for California with the Environmental Working Group. “And yet the one government agency that voters created over a 100 years ago to stand up to these monopoly utilities on behalf of consumers is now doing their dirty work, blocking consumers from having access to the technologies needed to solve myriad problems. At its core, that’s what this lawsuit is really all about.”
In its 2025 ruling, the Supreme Court said the appeals court had overlooked the California Legislature’s 1998 direction to limit deference to regulators, rejecting arguments from the utility commission and the three large investor-owned utility companies in California — Pacific Gas and Electric Company, Southern California Edison and San Diego Gas and Electric Company.
For-profit utilities across the country are trying to gut rooftop solar programs because distributed energy resources like rooftop solar threaten the utility business model.
Executive Order on Additional Measures to Enhance the Sustainable Development of the Russian Economy
The President signed Executive Order On Additional Measures to Enhance the Sustainable Development of the Russian Economy.
Executive Order On the Specifics of Customs Regulations at the State Border of the Russian Federation
Vladimir Putin signed Executive Order On the Specifics of Customs Regulations at the State Border of the Russian Federation.
Schwerbehinderung: 1.200 Euro Umzugskosten verweigert – Jobcenter muss Umzug bezahlen
Das Jobcenter lehnte den Antrag mit einem Satz ab, der vielen Betroffenen bekannt vorkommt: Die Wohnung sei noch bewohnbar, ein Umzug daher nicht erforderlich. Klaus R., 64, aus Hannover, lebt seit Jahren im dritten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses ohne Aufzug.
Sein Grad der Behinderung beträgt 60, im Schwerbehindertenausweis steht das Merkzeichen G. Als sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechterte, schaffte er die drei Treppenläufe nur noch unter starken Schmerzen und mit wachsendem Sturzrisiko. Arzttermine wurden zur Ausnahme, Einkäufe kaum noch möglich.
Der Antrag auf Übernahme der Umzugskosten — rund 1.200 Euro für eine Spedition — scheiterte am Argument der Behörde: formal bewohnbar heißt bewohnbar, fertig.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat dieser Logik eine klare Absage erteilt. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2026 (Az. L 11 AS 210/25) stellten die Richter fest: Die formale Bewohnbarkeit einer Wohnung ist nicht der entscheidende Maßstab. Ausschlaggebend ist, ob die Wohnung unter den konkreten gesundheitlichen Bedingungen noch so genutzt werden kann, dass eine angemessene Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich ist.
Bei Menschen mit Merkzeichen G dürfen die Anforderungen an die Notwendigkeit eines Umzugs nicht zu hoch angesetzt werden — mehrere Etagen ohne Aufzug schränken Selbstständigkeit und Mobilität erheblich ein. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter zur Übernahme der Umzugskosten.
Die Entscheidung hat eine Reichweite, die über den Einzelfall weit hinausgeht. Die Konstellation — Schwerbehinderung im mittleren Bereich, verschlechterter Gesundheitszustand, Treppenwohnung ohne Aufzug, ablehnender Jobcenter-Bescheid — betrifft in Deutschland Hunderttausende.
Formale Bewohnbarkeit reicht nicht — das hat das Gericht entschiedenJobcenter-Sachbearbeiter folgen häufig einer engen Logik: Wer die Wohnung physisch erreichen und verlassen kann, dem steht kein Umzug auf Kosten des Trägers zu. Was dabei außer Acht bleibt: ob die betroffene Person die Wohnung tatsächlich so nutzen kann, dass ein selbstständiger Alltag möglich ist — Arztbesuche, Einkäufe, soziale Kontakte, schlicht die Fähigkeit, die eigene Wohnung ohne Qual oder Sturzrisiko zu verlassen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Verengung zurückgewiesen.
Die Richter knüpften an das Teilhabegebot an, das im Sozialrecht als eigenständiger Maßstab anerkannt ist. Wer mit Merkzeichen G drei Stockwerke ohne Aufzug bewältigen muss, ist faktisch eingeschlossen, sobald sich sein Gesundheitszustand so weit verschlechtert hat, dass das Treppensteigen zur Qual oder zum ernsthaften Sturzrisiko wird.
Dass jemand theoretisch noch die Treppe hinunterkäme, wenn er sich am Geländer festhält, rechtfertigt die Verweigerung der Umzugskosten nicht.
Dieser Ansatz findet seine Vorgänger in der Rechtsprechung desselben Gerichts. Beim Beschluss vom 13. Oktober 2023 (L 13 AS 185/23 B ER) ging es um einen Rollstuhlfahrer mit GdB 100 und Pflegegrad 4, der die Wohnung buchstäblich nicht ohne Hilfe verlassen konnte — er musste durch das Treppenhaus getragen werden.
Das Jobcenter musste dort sogar Kosten über der Angemessenheitsgrenze übernehmen. Das neue Urteil geht einen erheblichen Schritt weiter: Es erkennt die Notwendigkeit eines Umzugs auch bei GdB 60 mit Merkzeichen G an — einer Konstellation, die viel häufiger vorkommt als der Rollstuhlfall und Hunderttausende Bürgergeld-Beziehende betrifft.
GdB 60 und Merkzeichen G: Wen das Urteil trifftDer Grad der Behinderung von 60 liegt deutlich über der Schwerbehindertenschwelle. Wer diesen Wert erreicht, leidet typischerweise unter mehreren körperlichen Einschränkungen — schwere Arthrose beider Kniegelenke kombiniert mit Herzerkrankung, degenerative Wirbelsäulenerkrankungen mit chronischen Schmerzen, eine Hüftprothese mit Nervenschäden, neurologische Erkrankungen.
Das Merkzeichen G wird vergeben, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist — konkret: wenn jemand ohne erhebliche Schwierigkeiten keine zwei Kilometer mehr zurücklegen kann, was bei weit verbreiteten Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Herzkreislaufsystems der Fall ist.
In Deutschland leben knapp 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen (Statistisches Bundesamt, Ende 2023). Ein erheblicher Teil trägt das Merkzeichen G, und viele von ihnen wohnen in Mietshäusern aus Baujahren, in denen Aufzüge schlicht nicht eingebaut wurden — also in Beständen aus den 1950er bis 1980er Jahren, die in vielen Städten den Kern des günstigeren Mietwohnungsmarkts bilden.
Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, hat keine finanziellen Reserven, einen Umzug aus eigener Kraft zu stemmen. Wenn dann der Gesundheitszustand schleichend schlechter wird, wie es bei chronischen Erkrankungen mit zunehmendem Alter nahezu zwangsläufig geschieht, sitzen diese Menschen in einer doppelten Falle: Die Wohnung ist nicht mehr tauglich, aber das Geld für einen Umzug fehlt und das Jobcenter verweigert die Hilfe mit dem Hinweis, dass man ja irgendwie noch rein- und rauskommt.
Das Urteil des LSG macht deutlich: Das Jobcenter kann nicht verlangen, dass jemand weiter in einer Wohnung bleibt, die ihn de facto von der Außenwelt abschneidet — nur weil er dort noch schläft und isst. Teilhabe ist keine Gnade, sondern ein gesetzlich geschütztes Gut, das auch bei der Bewertung von Unterkunftssituationen berücksichtigt werden muss.
Umzugskosten nach § 22 SGB II — was der Anspruch umfasstDie Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 6 SGB II: Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können übernommen werden, wenn der Umzug erforderlich ist und das Jobcenter zuvor zugestimmt hat.
Daneben regelt § 22 Abs. 4 SGB II, dass vor einem Umzug eine Zusicherung des Trägers eingeholt werden soll — wer ohne diese Zusicherung umzieht, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Der Begriff “erforderlich” ist der juristische Dreh- und Angelpunkt.
Das Gesetz definiert ihn nicht abschließend. Die Rechtsprechung hat ihn schrittweise konturiert: Kündigung der Wohnung, unzumutbare Wohnverhältnisse, erhebliche Kostensenkungsnotwendigkeit, gesundheitliche Gründe — all das kann einen Umzug erforderlich machen.
Das LSG hat jetzt klargestellt, dass gesundheitliche Gründe nicht im Sinne einer akuten Lebensgefahr vorliegen müssen. Eine dauerhaft eingeschränkte Teilhabe, die auf die konkrete Wohnform zurückzuführen ist, reicht aus. Dabei gilt: Die neue Wohnung muss den Angemessenheitsgrenzen des Jobcenters entsprechen.
Wer eine barriereärmere Wohnung findet, die teurer ist als der kommunale Richtwert, hat keinen automatischen Anspruch auf vollständige Übernahme der Mehrkosten — es sei denn, er kann nachweisen, dass auf dem lokalen Wohnungsmarkt keine günstigeren geeigneten Alternativen verfügbar sind. In diesem Fall kommt die sogenannte konkrete Angemessenheit zum Tragen, die das Bundessozialgericht im Urteil vom 21. Juli 2021 (B 14 AS 31/20 R) für Konstellationen mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf entwickelt hat.
Die neue Messlatte: Wann ein Umzug als notwendig giltDas Urteil verschiebt die Messlatte an einem entscheidenden Punkt. Nicht die formale Frage — kann die Person die Wohnung physisch erreichen — ist ausschlaggebend, sondern die funktionale: Kann sie dort leben, wie es einem selbstständigen, würdevollen Alltag entspricht? Das ist keine rechtliche Revolution, aber eine wichtige Klarstellung. In der Praxis begegnen Betroffene dem formalen Bewohnbarkeits-Argument regelmäßig als erstem Ablehnungsgrund im Bescheid.
Für Menschen mit Merkzeichen G bedeutet das: Wer nachweisen kann, dass seine aktuelle gesundheitliche Situation das Treppensteigen zur regelmäßigen Qual, zum Sturzrisiko oder zur faktischen Unmöglichkeit macht, hat eine tragfähige Grundlage für den Antrag.
Dabei kommt es auf das Zusammenwirken mehrerer Faktoren an: die dokumentierte körperliche Einschränkung, die Etage der Wohnung, das fehlende Aufzug-Angebot im Haus und eine messbare Verschlechterung im Zeitverlauf. Kein einzelnes Element reicht allein — die Kombination macht den Fall.
Auch der zeitliche Aspekt ist entscheidend. Wer seit Jahren in derselben Wohnung lebt und sich sein Zustand verschlechtert, kann nicht mit dem Einwand abgespeist werden, er habe beim Einzug doch gewusst, dass die Wohnung im dritten Stock liegt.
Veränderte Lebensumstände — eine Erkrankung, die sich progressiv verschlimmert — sind ein eigenständiger Anlass für eine neue Bewertung der Wohnsituation. Das Sozialrecht folgt dem Menschen, nicht dem Mietvertrag.
Schritt für Schritt: Was Betroffene jetzt tun müssenErster und wichtigster Schritt ist die medizinische Dokumentation. Ein ärztliches Attest muss konkret beschreiben, welche Einschränkungen das Treppensteigen verursacht — Schmerzen, Sturzrisiko, Erschöpfung, benötigte Ruhezeiten.
Es muss die Wohnungssituation direkt adressieren und erklären, warum das Verlassen und Betreten der Wohnung unter den aktuellen Bedingungen nicht mehr zumutbar ist. Ein allgemeines Attest über eine Gehbehinderung reicht nicht. Je konkreter die Verbindung zwischen medizinischem Befund und der spezifischen Wohnungssituation hergestellt wird, desto belastbarer ist die Grundlage für den Antrag.
Dann folgt der Antrag auf Zusicherung beim Jobcenter — vor der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags. Wer sich zuerst eine Wohnung sucht und dann mit vollendeten Tatsachen beim Jobcenter erscheint, hat schlechte Karten. Im Zusicherungsantrag werden Gesundheitszustand, Merkzeichen, die konkrete Situation in der bisherigen Wohnung und — wenn bereits vorhanden — das Mietangebot für die neue Wohnung dargestellt.
Wenn das Jobcenter ablehnt, kommt der Widerspruch — innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids. Im Widerspruchsschreiben ist das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 210/25) ausdrücklich zu nennen, zusammen mit der BSG-Linie zur konkreten Angemessenheit (B 14 AS 31/20 R).
Wenn der Umzug zeitlich dringlich ist — weil eine geeignete Wohnung nur kurze Zeit verfügbar ist oder der Gesundheitszustand weiteres Zuwarten verbietet — kann parallel zum Widerspruchsverfahren ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden. Die Hürden für einstweiligen Rechtsschutz sind hoch, aber bei dokumentierter Dringlichkeit durchaus überwindbar, wie der Vorgängerfall (L 13 AS 185/23 B ER) gezeigt hat.
Womit das Jobcenter ablehnt — und was darauf zu antworten istDas häufigste Ablehnungsargument: Die Wohnung sei noch bewohnbar. Das LSG hat dieses Argument als alleiniges Kriterium zurückgewiesen — es greift zu kurz, wenn die tatsächliche Nutzbarkeit unter konkreten gesundheitlichen Bedingungen fehlt.
Das zweite verbreitete Argument: Der Kläger habe seine Wohnung in Kenntnis der Einschränkungen gewählt oder behalten. Auch das überzeugt nicht, wenn sich der Gesundheitszustand seither erheblich verschlechtert hat — der Mann von vor zehn Jahren und der Mann von heute tragen zwar dieselbe Wohnung, aber nicht dieselbe Diagnose.
Ein drittes Argument betrifft mangelnde Eigenbemühungen bei der Wohnungssuche. Dieser Einwand ist berechtigt, wenn Betroffene keinerlei Nachweise erbringen. Er verliert aber an Gewicht, wenn der lokale Wohnungsmarkt nachweislich kaum barriereärmere Angebote in der angemessenen Preisklasse bereithält — ein Nachweis, den Wohnungsämter, Sozialberatungsstellen oder kommunale Fachstellen für Wohnen ausstellen können.
Wer am Ende aller Widerspruchsverfahren scheitert und klagen muss, sollte wissen: Die Verfahrensdauer beim Sozialgericht beträgt im Schnitt 12 bis 18 Monate. Wer diese Zeit nicht hat, weil die gesundheitliche Situation sich weiter verschlechtert, muss den Eilrechtsweg konsequent beschreiten.
Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht ist bei dieser Konstellation — GdB, Merkzeichen G, Umzugskosten, drohende gesundheitliche Verschlechterung — keine Frage des Komforts, sondern der Effizienz.
Häufige FragenGilt das Urteil auch für Menschen mit GdB 50?
Das Urteil bezieht sich auf GdB 60 mit Merkzeichen G. Die Argumentationslinie — Teilhabe statt formaler Bewohnbarkeit — ist prinzipiell übertragbar, wenn die medizinische Dokumentation die konkreten Einschränkungen beim Treppensteigen belastbar belegt. Bei niedrigerem GdB sind die Anforderungen an die Qualität des ärztlichen Attests entsprechend höher.
Was übernimmt das Jobcenter genau an Umzugskosten?
Übernommen werden notwendige und angemessene Kosten: Speditionskosten, wenn eine Eigenhilfe gesundheitlich ausscheidet, sowie Kosten für Nachsendeantrag und Ummeldung von Telefon- und Internetanschluss. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat letztere ausdrücklich als erstattungsfähige Umzugskosten anerkannt. Kostenvoranschläge von mindestens zwei Speditionsfirmen sind ratsam, da das Jobcenter Ermessen beim Umfang der Erstattung hat.
Was tun, wenn das Jobcenter die Zusicherung verweigert und die Wohnung nur kurz verfügbar ist?
Sofort Eilantrag beim Sozialgericht stellen. Gleichzeitig gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen. Im Eilantrag ist die Dringlichkeit — konkrete Wohnungsverfügbarkeit und Gesundheitssituation — detailliert zu begründen. Der Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. Oktober 2023 (L 13 AS 185/23 B ER) zeigt, dass Sozialgerichte und Landessozialgerichte in dringenden Fällen auch gegen Jobcenter entscheiden.
Muss die neue Wohnung barrierefrei sein?
Nein — das Urteil spricht von barriereärmer, nicht barrierefrei. Maßgeblich ist, dass die neue Wohnung die konkrete Einschränkung — hier das Treppensteigen — beseitigt oder erheblich reduziert. Eine Erdgeschoss- oder Aufzugswohnung erfüllt das. Der Anspruch ist auf das Notwendige begrenzt, nicht auf den idealen Wohnstandard.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Az. L 11 AS 210/25 (2026) Gegenprüfung empfohlen — noch nicht auf dejure.org indexiert
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Pressemitteilung L 13 AS 185/23 B ER, 13.10.2023
Sozialgerichtsbarkeit.de: Volltext L 13 AS 185/23 B ER
Der Beitrag Schwerbehinderung: 1.200 Euro Umzugskosten verweigert – Jobcenter muss Umzug bezahlen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung für 2026 – Das ist jetzt neu
Wer mit einer anerkannten Schwerbehinderung lebt, hat häufig einen erhöhten Bedarf an medizinischer Versorgung. Das zeigt sich im Alltag nicht nur durch häufiger verordnete Medikamente, regelmäßige Therapien oder Hilfsmittel, sondern auch durch wiederkehrende Fahrten zu Ärztinnen und Ärzten, in Kliniken oder zu spezialisierten Behandlungszentren. Auch wenn die gesetzliche Krankenversicherung viele Leistungen trägt, bleibt an etlichen Stellen ein Eigenanteil.
Diese Zuzahlungen wirken oft unscheinbar, summieren sich aber über Monate zu dreistelligen Beträgen. Genau an dieser Stelle setzt die Zuzahlungsbefreiung an: Sie soll verhindern, dass notwendige Versorgung finanziell aus dem Ruder läuft.
Dr. Utz Anhalt: Befreiung von Zuzahlungen bei Schwerbehinderung Was die Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutetDie Zuzahlungsbefreiung ist keine Sonderleistung „für bestimmte Gruppen“, sondern ein Schutzmechanismus für alle gesetzlich Versicherten. Die Logik ist klar: Zuzahlungen sind erlaubt, aber nur bis zu einer persönlichen Grenze innerhalb eines Kalenderjahres.
Ist diese Grenze erreicht, muss die Krankenkasse für den Rest des Jahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreien. Wer bereits darüber hinaus gezahlt hat, kann Geld zurückbekommen.
Wichtig ist dabei: Es geht um gesetzlich geregelte Zuzahlungen. Kosten, die aus freien Entscheidungen entstehen, etwa weil bewusst ein teureres Produkt gewählt wird, zählen nicht automatisch in die Rechnung hinein. Auch private Gesundheitsleistungen, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkasse gehören, spielen hier keine Rolle.
Die Belastungsgrenze: 2 Prozent – und in vielen Fällen 1 ProzentDie persönliche Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei 2 Prozent der „zu berücksichtigenden jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“. Entscheidend ist dabei nicht das Nettoeinkommen, sondern die Bruttosicht, die im Krankenversicherungsrecht üblich ist.
In die Betrachtung fließen außerdem nicht nur die Einnahmen einer einzelnen Person ein, sondern in vielen Konstellationen die Einnahmen des Haushalts.
Für Menschen, die wegen derselben Erkrankung als schwerwiegend chronisch krank gelten und sich in Dauerbehandlung befinden, gilt eine abgesenkte Grenze von 1 Prozent.
Diese Halbierung macht in der Praxis den größten Unterschied, weil sie die Belastung sehr früh im Jahr deckeln kann. Gerade bei fortlaufender Medikation, regelmäßiger Therapie und wiederkehrenden Transporten bedeutet das spürbar weniger Ausgaben aus eigener Tasche.
Tabelle: Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung 2026 Zuzahlungen 2026 (GKV) Befreiungen und Entlastungen bei Schwerbehinderung Arzneimittel und Verbandmittel: 10 Prozent des Preises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Packung; niemals mehr als die tatsächlichen Kosten. Wer die persönliche Belastungsgrenze im Kalenderjahr erreicht und eine Befreiung von der Krankenkasse erhält, zahlt anschließend keine gesetzlichen Zuzahlungen mehr; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung gilt häufig die niedrigere 1-Prozent-Grenze statt 2 Prozent. Hilfsmittel (zum Beispiel Gehhilfen, Hörhilfen): 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel; niemals mehr als die tatsächlichen Kosten. Schwerbehinderung führt nicht automatisch zur Befreiung, kann aber häufig mit dauerhaftem Hilfsmittelbedarf einhergehen, wodurch die Belastungsgrenze schneller erreicht wird. Nach erteilter Befreiung entfällt die weitere Zuzahlung für den Rest des Kalenderjahres. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (zum Beispiel Inkontinenzhilfen): 10 Prozent je Packung; für den gesamten Monatsbedarf ist die Zuzahlung gedeckelt, typischerweise bis höchstens 10 Euro pro Monat. Entlastung entsteht über die Befreiung nach Erreichen der persönlichen Belastungsgrenze; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung kann die 1-Prozent-Grenze greifen und die Befreiung früher auslösen. Heilmittel (zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie): 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung; die Verordnung kann mehrere Anwendungen umfassen. Wer im Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreicht, wird auf Antrag befreit und zahlt danach keine gesetzlichen Zuzahlungen mehr; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung ist die Belastungsgrenze halbiert. Häusliche Krankenpflege: 10 Euro je Verordnung plus 10 Prozent der Kosten; der 10-Prozent-Anteil fällt pro Kalenderjahr typischerweise nur für die ersten 28 Tage an. Gerade bei schwerer Behinderung mit regelmäßigem Pflege- und Behandlungspflegebedarf wird die Belastungsgrenze oft früh erreicht. Nach Ausstellung der Befreiung entfällt die weitere Zuzahlung für den Rest des Jahres; Voraussetzung bleibt der Antrag bei der Krankenkasse. Krankenhausbehandlung: 10 Euro pro Kalendertag, begrenzt auf höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr; Versicherte unter 18 Jahren sind davon ausgenommen. Für volljährige Versicherte mit Schwerbehinderung gilt die Zuzahlung grundsätzlich genauso. Wer im Jahr die Belastungsgrenze erreicht und befreit wird, zahlt danach keine weiteren gesetzlichen Zuzahlungen; der Krankenhaus-Eigenanteil zählt in die Belastungsgrenze hinein. Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen: häufig 10 Euro pro Tag; je nach Maßnahme können Begrenzungen gelten. Entlastung erfolgt über die Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung ist die Grenze niedriger, wodurch eine Befreiung früher eintreten kann. Soziotherapie: 10 Prozent pro Kalendertag, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sind befreit. Bei volljährigen Versicherten mit Schwerbehinderung gilt der gleiche Rahmen. Eine Befreiung reduziert die Zuzahlung nach Erreichen der Belastungsgrenze auf null; bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung wird die Befreiung durch die 1-Prozent-Grenze häufig schneller erreichbar. Fahrkosten (medizinisch notwendige, von der Kasse übernommene Krankenfahrten): 10 Prozent, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; je nach Regelung können Hin- und Rückfahrt jeweils einzeln zählen; bei Fahrkosten können auch Kinder und Jugendliche zuzahlen. Schwerbehinderung kann die medizinische Begründung und Genehmigung von Krankenfahrten erleichtern, ersetzt aber die Zuzahlung nicht. Liegt eine gültige Zuzahlungsbefreiung vor, entfällt auch die Fahrkosten-Zuzahlung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Haushaltshilfe (wenn von der Krankenkasse bewilligt): 10 Prozent der Kosten pro Tag, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; in bestimmten Fällen, etwa rund um Schwangerschaft und Entbindung, kann die Zuzahlung entfallen. Die Entlastung entsteht über die Befreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze; dann sind weitere gesetzliche Zuzahlungen im Kalenderjahr nicht mehr zu leisten. Belastungsgrenze 2026: grundsätzlich 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei anerkannt schwerwiegender chronischer Erkrankung 1 Prozent; für 2026 erhöhen sich die Freibeträge in der Haushaltsberechnung auf 7.119 Euro für Ehe-/Lebenspartner und 9.756 Euro je Kind; bei Bürgergeld/Sozialhilfe/Grundsicherung wird für 2026 eine jährliche Grenze von 135,12 Euro, bei Chronikerstatus 67,56 Euro genannt. Die eigentliche „Entlastung bei Schwerbehinderung“ entsteht praktisch über diese Belastungsgrenze, weil hohe, wiederkehrende Zuzahlungen schneller zur Befreiung führen.Schwerbehinderung ist dabei häufig ein Indiz für dauerhaften Behandlungsbedarf, ersetzt aber nicht die formale Anerkennung als schwerwiegend chronisch krank, wenn die 1-Prozent-Grenze genutzt werden soll. Schwerbehinderung ist nicht automatisch Chronikerstatus
Hier liegt eine der häufigsten Fehlannahmen: Ein Schwerbehindertenausweis allein führt nicht automatisch zur 1-Prozent-Grenze. Die abgesenkte Grenze knüpft nicht an das Merkmal „schwerbehindert“ an, sondern an das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung mit Dauerbehandlung und zusätzlichen Kriterien.
Diese Kriterien sind vergleichsweise streng, aber für viele Betroffene erreichbar. In der Praxis spielt ein höherer Grad der Behinderung dennoch eine Rolle, weil er bei der Anerkennung als schwerwiegend chronisch krank als Nachweisbestandteil herangezogen werden kann.
Maßgeblich ist dabei typischerweise ein Grad der Behinderung von mindestens 60, sofern er durch die betreffende Erkrankung begründet ist. Alternativ können auch ein Pflegegrad ab 3 oder die medizinische Notwendigkeit einer kontinuierlichen Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlechterung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung zu erwarten wäre, den Weg zur 1-Prozent-Grenze eröffnen.
Wie der Nachweis in der Praxis läuftDie Entscheidung, ob der Chronikerstatus im Sinne der abgesenkten Belastungsgrenze vorliegt, trifft die Krankenkasse. Ärztinnen und Ärzte liefern dafür den medizinischen Nachweis.
In vielen Fällen wird eine ärztliche Bescheinigung verlangt, die die Dauerbehandlung bestätigt und die Erkrankung benennt. Hinzu kommen je nach Fall Unterlagen wie Bescheide zum Grad der Behinderung oder zum Pflegegrad. Das Verfahren wirkt bürokratisch, ist aber für Betroffene finanziell oft so relevant, dass sich der Aufwand lohnt.
Ein weiterer Punkt, der in der öffentlichen Debatte häufig untergeht: Der Chronikerstatus ist nicht nur eine Frage von Diagnose und Papier, sondern kann auch an Anforderungen wie „therapiegerechtes Verhalten“ anknüpfen. Ziel ist, dass die abgesenkte Grenze nicht dort greift, wo medizinisch empfohlene Maßnahmen ohne nachvollziehbaren Grund dauerhaft ignoriert werden. Gleichzeitig gibt es geregelte Ausnahmen, wenn bestimmte Vorsorgeuntersuchungen oder Programme im individuellen Fall nicht angezeigt oder nicht zumutbar sind.
Was sich ab 2026 verändert – und warum das vielen Haushalten hilftDie Entlastung ab 2026 entsteht vor allem über die Berechnung der Belastungsgrenze. Denn bei der Ermittlung des relevanten Familieneinkommens werden gesetzlich festgelegte Freibeträge abgezogen.
Genau diese Freibeträge steigen für 2026. Für Ehegattinnen, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner wird ein höherer Betrag berücksichtigt, ebenso für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Dadurch sinkt das Einkommen, das für die Prozentrechnung angesetzt wird, und damit sinkt auch die persönliche Belastungsgrenze.
Das klingt technisch, hat aber sehr konkrete Folgen: Familien, in denen ein schwerbehinderter Mensch lebt, sind häufig ohnehin stark von laufender Versorgung geprägt. Wenn dann durch höhere Freibeträge die Grenze früher erreicht wird, kippt die Jahresrechnung spürbar zugunsten der Betroffenen. Besonders deutlich wird das, wenn der Chronikerstatus greift, weil dann nicht nur die Berechnungsgrundlage sinkt, sondern auch der Prozentsatz niedriger ist.
Für Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen läuft die Berechnung wiederum anders: Dort wird pauschal ein festgelegtes Jahreseinkommen zugrunde gelegt, das sich aus dem maßgeblichen Regelbedarf ableitet.
Für 2026 bleibt dieser Regelbedarf nach der aktuellen Rechtslage unverändert, was zur Folge hat, dass auch die daraus abgeleiteten Belastungsgrenzen stabil bleiben. Für Haushalte in Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung bedeutet das Planungssicherheit: Die Grenze bleibt in einem überschaubaren Rahmen, und bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung ist sie nochmals halbiert.
Welche Zahlungen zählen – und welche ausdrücklich nichtFür die Befreiung zählt die Summe der gesetzlichen Zuzahlungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören in der Praxis häufig die Zuzahlungen bei Arzneimitteln, bei Heilmitteln wie Physiotherapie, bei Hilfsmitteln, bei Krankenhausbehandlungen, bei bestimmten Formen häuslicher Krankenpflege sowie bei medizinisch notwendigen Fahrkosten.
Gerade Fahrten sind für Menschen mit Schwerbehinderung oft ein Kostentreiber: Pro Fahrt fällt eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent an, mindestens fünf und höchstens zehn Euro; diese Regel gilt bei Fahrkosten sogar auch für Kinder und Jugendliche.
Nicht angerechnet werden dagegen typischerweise Eigenanteile und Mehrkosten, die nicht als gesetzliche Zuzahlung definiert sind. Klassische Beispiele sind Eigenanteile beim Zahnersatz, Kosten für Leistungen ohne ärztliche Verordnung oder Ausgaben für individuelle Gesundheitsleistungen.
Auch Mehrkosten für Arzneimittel oder bestimmte zahnärztliche Versorgungsvarianten können außen vor bleiben. Wer hier nicht sauber trennt, riskiert, dass die Kasse Belege nicht anerkennt und die Befreiung später greift als erwartet.
Der Antrag: Warum viele ihn zu spät stellenDie Befreiung passiert nicht automatisch. Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Versicherte aktiv darauf hinzuweisen, dass die persönliche Grenze erreicht wurde. In der Praxis bedeutet das: Wer nicht selbst mitrechnet und Belege sammelt, zahlt im Zweifel das ganze Jahr weiter, obwohl die rechtliche Grenze längst überschritten ist.
Der Weg ist grundsätzlich einfach, aber konsequent: Zuzahlungsbelege werden gesammelt, die persönliche Grenze wird berechnet, dann wird bei der Krankenkasse der Antrag gestellt.
Hilfreich ist, dass Apotheken oft Übersichten über geleistete Zuzahlungen erstellen können, wenn regelmäßig dieselbe Apotheke genutzt wird. Das ersetzt nicht jede Quittung, kann aber die Dokumentation deutlich erleichtern.
Vorauszahlung: Bequem, aber nicht immer die beste LösungViele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, den voraussichtlichen Höchstbetrag zu Beginn des Jahres als Vorauszahlung zu leisten. Dann wird die Befreiung für das gesamte Kalenderjahr direkt ausgestellt, und das Sammeln von Belegen entfällt weitgehend.
Für Menschen mit Schwerbehinderung, bei denen absehbar ist, dass ohnehin viele Zuzahlungen anfallen, kann das eine echte Entlastung sein, weil es Bürokratie aus dem Alltag nimmt.
Der Haken: Fällt die tatsächliche Zuzahlung im Jahr doch geringer aus, wird der vorausgezahlte Betrag in der Regel nicht anteilig erstattet. Wer die Vorauszahlung wählt, sollte also realistisch einschätzen können, ob die Belastungsgrenze tatsächlich erreicht wird.
Wenn mehrere Krankenkassen im Haushalt beteiligt sindIn Familien kommt es nicht selten vor, dass Angehörige bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind. Das ändert nichts am Grundprinzip, macht die Abwicklung aber etwas aufwendiger.
Möglich ist, den Antrag gebündelt bei einer Kasse einzureichen, die dann die Haushaltsberechnung vornimmt. Danach müssen die übrigen Krankenkassen der Angehörigen informiert werden, damit auch dort entsprechende Befreiungen ausgestellt und gegebenenfalls Erstattungen anteilig vorgenommen werden können.
Für betroffene Haushalte ist das eine wichtige Information, weil die Sorge vor Zuständigkeitschaos häufig dazu führt, dass Ansprüche gar nicht erst geltend gemacht werden.
Rückwirkend Geld zurückholen: Ein unterschätzter HebelWer jahrelang Zuzahlungen geleistet hat, ohne die Befreiung zu beantragen, ist nicht zwingend „zu spät“. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Antrag auch rückwirkend gestellt werden.
Das ist vor allem für Menschen mit Schwerbehinderung relevant, die in Phasen hoher Krankheitslast oft schlicht andere Prioritäten haben als das Sortieren von Quittungen. Entscheidend ist, dass die Belege und Einkommensnachweise noch verfügbar sind und die Fristen eingehalten werden. Gerade bei wiederkehrenden, hohen Zuzahlungen kann eine rückwirkende Prüfung mehrere hundert Euro ausmachen.
Einordnung: Entlastung ab 2026 – aber nicht für alle gleich großDie Überschrift „spürbare Entlastung“ trifft die Realität vieler Betroffener, wenn zwei Faktoren zusammenkommen:
Erstens, die Versorgung ist so kontinuierlich, dass die Belastungsgrenze regelmäßig erreicht wird.
Zweitens, im Haushalt gibt es Konstellationen, in denen die Freibeträge ins Gewicht fallen, etwa durch Ehe- oder Lebenspartnerschaft und Kinder. In diesen Fällen wirkt die Anhebung der Freibeträge 2026 wie ein finanzieller Puffer, der früher im Jahr greift.
Wer allein lebt und ein vergleichsweise stabiles Einkommen hat, wird die Veränderung möglicherweise weniger deutlich merken, weil die Freibeträge dann kaum eine Rolle spielen.
Für Haushalte mit ohnehin knapper Kalkulation, für Familien und für Menschen mit dauerhaft hohem Versorgungsbedarf kann die Neuberechnung 2026 dagegen genau die Art von Entlastung sein, die im Alltag ankommt: weniger Quittungsstress, weniger Unsicherheit, weniger Zuzahlungen nach Erreichen der Grenze.
QuellenVerbraucherzentrale: „Zuzahlungen: Die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse“ (Stand 17.12.2025, mit Freibeträgen 2026 und Belastungsgrenzen für Sozialleistungen 2026).
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Keine Werbung mehr für Fleisch, Reisen und Verbrennerautos: Grüner Verbots-Horror in Amsterdam – der ARD gefällt das
Der Great Reset der Orwell’schen Zukunft naht im scheinbar “liberalen” Holland mit Siebenmeilenstiefeln: Die neue europäische Verbotskultur hat auch in den einst für ihre Liberalität so gerühmten Niederlanden Einzug gehalten. Die Stadt Amsterdam verbietet ab dem 1. Mai Werbung für Fleisch und Produkte, die fossile Energien benötigen. Dies erstreckt sich auch auf Flugreisen, Autos, die […]
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Lawsuit Targets Trump Administration Approval of BP’s Ultra-Deepwater Drilling in Gulf of Mexico, 16 Years After Deepwater Horizon
Gulf and environmental groups sued the Trump administration today over its approval of BP’s new ultra-deepwater oil drilling project in the Gulf of Mexico. The project endangers the health of Gulf residents, ecosystems and industries like fishing and tourism.
Kaskida is BP’s first completely new oilfield approved in the Gulf since the U.K.-based company’s Deepwater Horizon disaster, which occurred 16 years ago today. BP’s infamous accident killed 11 people, wiped out horrific numbers of marine animals, and caused billions of dollars in damages to the Gulf, including by eliminating thousands of local jobs, including in fishing and tourism. BP’s Deepwater Horizon remains the worst oil spill in U.S. history.
Kaskida will be at greater depths than Deepwater Horizon, in riskier waters. BP will drill for oil as far down as six miles below the sea floor, deeper than the height of Mount Everest.
The groups are challenging the approval of BP’s development proposal because legally required information is either missing or significantly flawed. For instance, BP failed to demonstrate it has the experience, expertise and certified equipment to conduct safe drilling under extreme conditions at Kaskida’s location, where a “loss of well control” incident (which caused BP’s 2010 Deepwater Horizon disaster) is six to seven times more likely compared to typical deepwater oil wells.
BP’s proposal also underestimated the volume of a worst-case oil spill by at least half-a-million barrels of oil, which the Interior Department unfortunately adopted in its environmental analysis. And BP did not show in its proposals that it will have the necessary containment capabilities in case the company needs to stop a blown-out well from spilling 4.5 million barrels of oil or more across the Gulf.
The groups — Healthy Gulf, Turtle Island Restoration Network, Habitat Recovery Project, Sierra Club, and Center for Biological Diversity — are being represented by Earthjustice.
“The Trump administration has teed up the entire Gulf region for a Deepwater Horizon sequel with its approval of BP’s extremely risky ultra-deepwater drilling project,” said Earthjustice senior attorney Brettny Hardy. “The greenlighting of BP’s project sets a dangerously low bar for oil-and-gas companies that want to drill in our public waters. We’ll see the Trump administration in court over its unlawful and insulting approval of Kaskida.”
“Once again, BOEM has approved a deep water well in the Gulf of Mexico. Marine wildlife and communities along the Gulf coast were devastated by the BP Deepwater Horizon oil spill 16 years ago,” said Joanie Steinhaus, ocean program director for Turtle Island Restoration Network. “This project is a threat to our fragile ocean ecosystem, will inflame climate change and threatens the health of coastal residents. BP has not adequately demonstrated the capacity to operate and handle an oil spill in the high-pressure, high temperature conditions of this project.”
“Kaskida is emblematic of a new era in offshore oil extraction: corporate hoarding of risky, ultra-deep water leases in an attempt to monopolize the future of oil production, with little to no oversight from the Trump Administration. We, as citizens of the Gulf South, are not standing for it,” said Martha Collins, Healthy Gulf executive director. “BP has shown how they handle oil spills on this anniversary of the Deepwater Horizon disaster — their risky drilling and inexperience at this great depth will ensure their continued legacy of the Gulf never being the same again.”
“Offshore drilling is one of the riskiest kinds of oil extraction, but the Trump administration is ignoring the law to allow Big Oil CEOs to endanger coastal communities for the sake of corporate profit,” said Devorah Ancel, senior attorney at Sierra Club’s Environmental Law Program. “This permit would allow BP to develop multiple ultra-deep high-pressure wells, which is already exceptionally risky, and with BP’s track record in the Gulf, coastal ecosystems face extraordinary danger. We’re suing the Trump administration to ensure the coastal communities that would suffer the consequences of BP’s actions get their day in court.”
“It's appalling that the Trump administration has authorized this deepwater drilling project without having information critical to preventing harm to marine life,” said Rachel Mathews, a senior attorney at the Center for Biological Diversity. “This will put Rice's whales, sea turtles and other Gulf wildlife at terrible risk. Ultra-deepwater drilling is ultra-dangerous, full stop.”
Background
The Trump administration’s approval of Kaskida follows a series of actions that prioritize the oil-and-gas industry in the Gulf at the expense of communities and ecosystems.
Last month, the White House illegally exempted federally authorized Gulf oil-and-gas exploration, development and production from needing to comply with certain requirements of the Endangered Species Act, even though no Gulf projects have been rejected due to the Act, and the oil industry is not facing any burdensome requirements under the law that are slowing or halting offshore drilling activities. The U.S. is also already producing more oil than any nation in history, is the world’s top producer of gas, and is a net exporter of both.
The administration has also proposed weakening “well control” rules developed to tighten up safety protocols in the wake of Deepwater Horizon. It has sought to roll back “financial assurance” requirements that require the weakest oil and gas companies to backstop their obligations to clean up the mess they leave behind, rather than forcing American taxpayers to foot the bill. And, it is now consolidating two federal agencies involved in offshore drilling oversight that were intentionally separated after Deepwater Horizon to root out industry influence over regulators. The White House has proposed a budget cut for the new agency of more than 30% in funding and staff that address safety and manage operations.
While such measures may boost oil industry profits, they have done little to nothing to alleviate energy prices or inflation.
In the 16 years since BP’s Deepwater Horizon disaster, the oil industry has set its sights on deeper and riskier Gulf waters. In the three most recent oil-and-gas lease sales, 90% of company bids are going for deep or ultra-deepwaters, even though the likelihood of uncontrolled oil spills arising from offshore drilling operations increases exponentially with depth. Meanwhile, the oil industry is sitting on millions of acres of leases (nearly 80% of all leases the industry is in possession of) in the Gulf that haven’t begun producing oil or gas.
Versetzung eines Schwerbehinderten rechtswidrig – dringende betriebliche Gründe nicht vorliegend
Das Arbeitsgericht Bonn erklärte die Versetzung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin für unwirksam, weil dadurch ihr Betriebsratsmandat verloren gegangen wäre. Der Arbeitgeber konnte nicht ausreichend darlegen, dass für diesen Mandatsverlust wirklich „dringende betriebliche Gründe“ vorlagen und keine mildere Alternative möglich war. (Ca 1444/22)
Ausgangslage im UnternehmenDas Unternehmen des Arbeitgebers ist tariflich in drei Betriebe gegliedert und ordnet Tätigkeiten zusätzlich Geschäftsführungsbereichen zu, die nicht deckungsgleich mit der Betriebsstruktur sind. Im Betrieb TG. arbeiten rund 1.250 Beschäftigte, wodurch Umstrukturierungen eine große Zahl von Arbeitsplätzen betreffen können.
Die Klägerin und ihre SchutzpositionDie Klägerin ist seit dem 01.07.1995 beschäftigt und erzielt ein Jahresbruttoeinkommen von 96.000 Euro. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 und gehört seit 2018 dem Betriebsrat im Betrieb TG. an.
Betriebsratswahl und innerbetrieblicher KonfliktBei der Betriebsratswahl im März 2022 führte die Klägerin eine Liste an, die im neunköpfigen Betriebsrat mit drei Mitgliedern vertreten ist. Parallel leitete sie am 31.03.2022 ein Beschlussverfahren ein, weil sie die Wahl der Freistellungen im Betriebsrat angegriffenen hatte.
Umstrukturierung und GesamtbetriebsvereinbarungZum 01.11.2022 wurden die Geschäftsführungsbereiche TG., XN. und FT. neu ausgerichtet, begleitet von einem Interessenausgleich und Sozialplan in einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Diese Regelung sah vor, Beschäftigte nach Schwerpunktaufgaben zuzuordnen und Stellen teils per 1:1-Migration, teils über ein Anbietungsverfahren zu besetzen.
Wegfall der bisherigen OrganisationseinheitDie Organisationseinheit LE., der die Klägerin angehörte, sollte zum 31.10.2022 aufgelöst werden. Planungs- und controllingnahe Aktivitäten sollten ab dem 01.11.2022 im neuen Organisationsbereich „XN. GO.“ verantwortet werden, also in einer anderen betrieblichen Zuordnung als zuvor.
Personalisierung und eingeschränkter AnbietungskreisDa die bisherige Stelle der Klägerin nicht im Anbietungstool vorhanden war, wurde sie einem bestimmten Anbietungsbereich zugeordnet. Die Klägerin ließ diese Zuordnung überprüfen und verwies dabei auf ihre Schwerbehinderung, ihr Betriebsratsmandat und ihre Qualifikationen, blieb aber dennoch auf den finalen Anbietungskreis festgelegt.
Das Anbietungsverfahren und die NichtbewerbungDas Anbietungsverfahren lief vom 05. bis 29.07.2022, wobei die Klägerin sich auf die in ihrem Anbietungskreis vorgesehenen Stellen nicht bewarb. Sie begründete dies später damit, dass diese Stellen offenkundig für andere Kolleginnen und Kollegen vorgesehen gewesen seien oder höhere Qualifikationsanforderungen gestellt hätten.
Zusätzliche Stellen und Zuweisung einer neuen FunktionNachdem nicht alle Beschäftigten eine Stelle erhalten hatten, einigte sich ein paritätisch besetztes Umsetzungsteam Anfang September 2022 auf weitere neu geschaffene Stellen. Eine dieser Stellen, bezeichnet als DH. im Bereich XN., wurde der Klägerin zugeordnet.
Die Versetzung und ihre FolgenMit Schreiben vom 10.10.2022 wurde die Klägerin zum 01.11.2022 in den Bereich XN. im Betrieb SB. versetzt. Beide Seiten waren sich einig, dass diese Versetzung den Verlust des Betriebsratsmandats der Klägerin zur Folge haben würde, weil sie dann nicht mehr dem Betrieb TG. angehörte.
Warum die Klägerin klagteDie Klägerin beantragte gerichtlich festzustellen, dass die Versetzungsanordnung unwirksam ist. Sie berief sich darauf, dass der Arbeitgeber bei einer Versetzung mit Mandatsverlust nur aus dringenden betrieblichen Gründen handeln dürfe und es im Betrieb TG. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gegeben habe.
Die zentralen Argumente der KlägerinSie betonte ihre langjährige Tätigkeit im Betrieb TG. und hielt es für falsch, dass die Beklagte nur auf die letzten 2,5 Jahre abgestellt habe. Zudem verwies sie auf zahlreiche gleichwertige Tätigkeiten im Betrieb TG., die sie nach Erfahrung und Einarbeitung hätte ausüben können, und stellte die Notwendigkeit der Versetzung grundsätzlich in Frage.
Die Verteidigung der ArbeitgeberinDie Beklagte trug vor, die Aufgaben der Klägerin seien organisatorisch dem Betrieb SB. zugeordnet worden und im Betrieb TG. weggefallen. Außerdem behauptete sie, gleichwertige offene Stellen im Betrieb TG. stünden nicht zur Verfügung oder passten nicht zu den Fähigkeiten der Klägerin, auch nicht nach angemessener Einarbeitung.
Der rechtliche Maßstab des GerichtsDas Gericht prüfte die Versetzung als Weisung nach § 106 GewO in Verbindung mit § 315 BGB, also nach billigem Ermessen. Maßgeblich war dabei, dass bei Betriebsratsmitgliedern zusätzlich die Wertentscheidung des § 103 Abs. 3 BetrVG zu beachten ist, wenn durch eine Versetzung das Mandat verloren geht.
Die besondere Situation als SchwerbehinderteDie Klägerin war mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt und stand damit unter einem besonderen Schutz, der im Arbeitsleben nicht nur abstrakt, sondern ganz praktisch wirkt.
Gerade bei organisatorischen Veränderungen muss der Arbeitgeber die Interessen schwerbehinderter Beschäftigter sorgfältig berücksichtigen, weil Versetzungen, Umsetzungen oder Aufgabenwechsel für sie häufig größere Belastungen auslösen können als für nicht schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen.
Im konkreten Streit spielte die Schwerbehinderung zudem eine wichtige Hintergrundrolle, weil die Klägerin frühzeitig darauf hingewiesen hatte und damit deutlich machte, dass ihre Situation bei der Auswahl und Zuordnung im Umstrukturierungsprozess mitzudenken ist.
Das Gericht hat zwar die Versetzung vor allem wegen des drohenden Verlusts des Betriebsratsmandats und der dafür fehlenden „dringenden betrieblichen Gründe“ beanstandet, die Schwerbehinderung verstärkte aber den Maßstab, dass der Arbeitgeber nicht pauschal argumentieren darf, sondern eine tragfähige, einzelfallbezogene Prüfung von Alternativen leisten muss.
Warum § 103 Abs. 3 BetrVG hier entscheidend warEine Versetzung, die zum Verlust des Betriebsratsamts führt, ist nur zulässig, wenn sie aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss nachvollziehbar darlegen, dass keine gleich geeignete, weniger einschneidende Alternative existiert, die das Mandat erhält.
Warum das Gericht die Versetzung für unwirksam hieltDas Gericht hielt es zwar für plausibel, dass bestimmte Restaufgaben der Klägerin künftig im Betrieb SB. verortet waren. Nicht nachvollziehbar war jedoch, warum es im Betrieb TG. keinerlei andere sinnvolle Weiterbeschäftigungsmöglichkeit geben sollte, zumal die Klägerin dort jahrzehntelang tätig war und vielfältige Erfahrungen hatte.
Was dem Arbeitgeber an Darlegung fehlteNach Auffassung des Gerichts hätte die Beklagte konkret prüfen und darlegen müssen, welche alternativen gleichwertigen oder nach Einarbeitung möglichen Stellen im Betrieb TG. in Betracht kamen und warum nicht. Pauschale Hinweise auf Stellenknappheit oder eine abstrakte Zuordnung nach „Schwerpunktaufgaben“ reichten nicht aus, wenn damit ein Mandatsverlust einhergeht.
Warum auch frühere Tätigkeiten der Klägerin relevant warenDas Gericht stellte klar, dass sich die Prüfung nicht auf die zuletzt ausgeübten Aufgaben beschränken darf. Wenn eine Arbeitnehmerin über viele Jahre andere gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt hat, muss der Arbeitgeber ernsthaft prüfen, ob eine Rückkehr oder ein Wechsel auf vergleichbare Aufgaben möglich ist, um den Mandatsverlust zu vermeiden.
Warum das Begünstigungsargument nicht durchgriffDie Beklagte meinte, eine besondere Berücksichtigung der Klägerin würde gegen das Begünstigungsverbot für Betriebsratsmitglieder verstoßen. Das Gericht sah das anders, weil § 103 Abs. 3 BetrVG gerade eine gesetzliche Sonderregelung enthält, die zwangsläufig zu einem stärkeren Schutz von Betriebsratsmitgliedern führt.
Das Ergebnis des VerfahrensDas Arbeitsgericht Bonn stellte fest, dass die Versetzungsanordnung vom 10.10.2022 unwirksam ist. Außerdem musste die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenKann ein Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied einfach in einen anderen Betrieb versetzen?
Nein, wenn dadurch das Betriebsratsmandat verloren geht, gelten deutlich strengere Anforderungen. Dann braucht es dringende betriebliche Gründe und es darf keine zumutbare Alternative geben, die den Mandatsverlust vermeidet.
Was sind „dringende betriebliche Gründe“ in diesem Zusammenhang?
Es muss das Beschäftigungsbedürfnis im bisherigen Betrieb wegfallen und der Arbeitgeber muss darlegen, dass er es nicht durch andere organisatorische Möglichkeiten erhalten kann. Entscheidend ist, ob es tatsächlich keine mildere, gleich geeignete Alternative gibt.
Muss der Arbeitgeber nur die zuletzt ausgeübte Tätigkeit prüfen?
Nein, gerade bei langjähriger Beschäftigung muss auch geprüft werden, ob andere gleichwertige Aufgaben oder nach Einarbeitung geeignete Tätigkeiten im bisherigen Betrieb möglich sind. Das Gericht verlangt hier eine konkrete, nachvollziehbare Prüfung.
Bedeutet der besondere Schutz eine „Begünstigung“ des Betriebsratsmitglieds?
Nicht im rechtlich verbotenen Sinn, weil § 103 Abs. 3 BetrVG eine ausdrückliche Schutzregel ist. Dass Betriebsratsmitglieder dadurch schwerer versetzbar sind als andere Beschäftigte, ist gesetzlich gewollt.
Welche Rolle spielte die Schwerbehinderung der Klägerin?
Sie unterstreicht die besondere Schutzbedürftigkeit, war aber nicht der allein entscheidende Punkt des Urteils. Tragend war vor allem, dass die Versetzung zum Verlust des Betriebsratsmandats geführt hätte und die Arbeitgeberin die strengen Voraussetzungen dafür nicht ausreichend erfüllt hat.
Die Entscheidung zeigt, dass ein Arbeitgeber bei Umstrukturierungen nicht „automatisch“ Betriebsratsmitglieder in andere Betriebe verschieben darf, wenn dadurch das Mandat endet.
Wer eine solche Versetzung anordnet, muss konkret und nachvollziehbar belegen, dass es im bisherigen Betrieb wirklich keine zumutbare Alternative gibt, die den Mandatsverlust vermeidet.
Für schwerbehinderte Betriebsratsmitglieder ist das ein wichtiges Signal, dass Gerichte den Schutz der Interessenvertretung ernst nehmen und eine saubere Interessenabwägung verlangen.
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Rentner muss wegen Rente das Wohngeld wieder zurückzahlen
Wer Wohngeld erhält, darf sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass die Leistung endgültig bestehen bleibt. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz zu einem Fall, in dem einem Familienvater nachträglich eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. Die spätere Rentenzahlung führte dazu, dass das bereits ausgezahlte Wohngeld teilweise wieder entfallen war und zurückgezahlt werden musste.
Das Urteil macht deutlich, dass sich Wohngeldansprüche auch rückwirkend verändern können, wenn sich das Einkommen im laufenden Bewilligungszeitraum deutlich erhöht. Für Betroffene ist das besonders belastend, weil die Änderung oft erst dann sichtbar wird, wenn eine andere Sozialleistung rückwirkend zugesprochen wird. Genau diese Konstellation lag dem Verfahren aus Neuwied zugrunde.
Der Fall: Wohngeld für das Eigenheim und später eine hohe RentennachzahlungDer Kläger lebte mit seiner Ehefrau und drei Kindern in einem Eigenheim. Für dieses Haus erhielt er vom Landkreis Neuwied Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses. Diese Leistung soll Haushalte entlasten, wenn die Wohnkosten im Verhältnis zum verfügbaren Einkommen zu hoch sind.
Später änderte sich die finanzielle Lage des Mannes rückwirkend deutlich. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte ihm im November 2017 wegen voller Erwerbsminderung eine Rente für den Zeitraum von September 2014 bis Dezember 2017. Insgesamt belief sich die Nachzahlung auf 37.884,22 Euro.
Als der Landkreis von dieser Rentenbewilligung erfuhr, wurde das bereits bewilligte Wohngeld für den betreffenden Zeitraum neu berechnet. Für den Zeitraum von März 2015 bis Februar 2018 setzte die Behörde das Wohngeld neu fest und verlangte 9.924,00 Euro zurück. Dagegen wehrte sich der Kläger zunächst im Widerspruchsverfahren und anschließend mit einer Klage.
Warum das Gericht die Rückforderung bestätigteDas Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften muss über einen Wohngeldantrag neu entschieden werden, wenn sich das Gesamteinkommen innerhalb des Bewilligungszeitraums um mehr als 15 Prozent erhöht. Fällt dadurch der Wohngeldanspruch weg oder wird er geringer, darf die Bewilligung angepasst werden.
Genau das war nach Auffassung des Gerichts hier geschehen. Die nachträglich gewährte Erwerbsminderungsrente war als Einkommen zu berücksichtigen. Dadurch lag das Einkommen des Klägers im betroffenen Zeitraum höher als bei der ursprünglichen Bewilligung angenommen.
Für die Richter war dabei nicht entscheidend, dass die Rentenbewilligung erst später erfolgte. Entscheidend war vielmehr, dass die Rente denselben Zeitraum betraf, für den bereits Wohngeld gezahlt worden war. Damit änderte sich rückwirkend die Grundlage, auf der die Wohngeldbewilligung beruhte.
Die Entscheidung zeigt, wie streng das Wohngeldrecht auf Einkommensänderungen reagiert. Schon eine Veränderung von mehr als 15 Prozent kann dazu führen, dass eine neue Berechnung nötig wird. Das betrifft nicht nur laufende Lohnerhöhungen, sondern auch nachträglich bewilligte Leistungen wie Renten oder andere Einkommensbestandteile, die einem früheren Zeitraum zugeordnet werden.
Für viele Betroffene wirkt das zunächst widersprüchlich. Sie haben das Wohngeld in einer Phase erhalten, in der ihnen das Geld tatsächlich für die Wohnkosten fehlte. Kommt später eine Nachzahlung hinzu, behandelt das Gesetz die damalige Lage aber im Rückblick anders.
Kein Vertrauensschutz für den WohngeldempfängerBesonders wichtig ist an dem Urteil die Aussage zum Vertrauensschutz. Der Kläger hatte sich darauf berufen, dass er auf die Rechtmäßigkeit der Wohngeldbewilligung vertrauen durfte. Das Gericht folgte dem nicht.
Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist eine solche Prüfung im Wohngeldrecht nicht vorgesehen. Wer also nachträglich Einkommen erhält, das den früheren Anspruch verändert, kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, die bereits gezahlte Leistung behalten zu dürfen. Das ist für Betroffene hart, entspricht aber der gesetzlichen Konstruktion des Wohngeldes als einkommensabhängige Leistung.
Auch verbrauchtes Wohngeld schützt nicht vor RückzahlungDer Kläger argumentierte außerdem, dass das Wohngeld bereits für die Belastungen des Eigenheims verwendet worden sei. Er habe das Geld also nicht mehr zur Verfügung, weshalb eine Rückforderung unbillig sei. Auch damit hatte er keinen Erfolg.
Das Gericht stellte klar, dass der aus dem Zivilrecht bekannte Gedanke des „Wegfalls der Bereicherung“ hier nicht greift. Im Sozialrecht gelten eigene Regeln. Wenn eine Leistung zu Unrecht oder in zu hoher Höhe erbracht wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder Neufestsetzung vorliegen, bleibt die Rückforderung grundsätzlich möglich.
Behörden dürfen nicht unbegrenzt rückwirkend neu festsetzenFür Betroffene ist immerhin ein anderer Punkt wichtig. Der Landkreis musste die zeitlichen Grenzen beachten, die das Wohngeldrecht für eine rückwirkende Neufestsetzung vorsieht. Das Gericht stellte fest, dass dies im vorliegenden Fall geschehen war.
Demnach durfte das Wohngeld nur für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Jahren vor Kenntniserlangung neu festgesetzt werden. Die Verwaltung kann also nicht grenzenlos weit in die Vergangenheit eingreifen. Dennoch kann auch dieser Zeitraum zu erheblichen Rückforderungen führen, wie der Fall mit fast 10.000 Euro zeigt.
Welche Folgen das Urteil für Wohngeldempfänger hatDie Entscheidung ist für Menschen mit schwankendem oder ungeklärtem Einkommen von erheblicher praktischer Bedeutung. Wer einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente, Krankengeld, Übergangsgeld oder andere Leistungen laufen hat, sollte im Blick behalten, dass spätere Nachzahlungen Auswirkungen auf das Wohngeld haben können. Das gilt vor allem dann, wenn die Nachzahlung mehrere Monate oder sogar Jahre umfasst.
Betroffene sollten Änderungen ihrer Einkommenssituation frühzeitig mitteilen und Bescheide sorgfältig prüfen. Kommt es zu einer hohen Nachzahlung, kann es sinnvoll sein, einen Teil des Betrags zunächst nicht vollständig auszugeben, solange unklar ist, ob eine andere Behörde Ansprüche anmeldet. Sonst droht im Nachhinein eine finanzielle Belastung, die schwer aufzufangen ist.
Warum das Urteil über den Einzelfall hinaus bedeutsam istDer Fall zeigt, wie eng verschiedene Sozialleistungen miteinander verknüpft sind. Eine spätere Entscheidung der Rentenversicherung kann die Grundlage eines älteren Wohngeldbescheids verändern. Für Bürgerinnen und Bürger ist das oft schwer nachvollziehbar, weil die Leistungen von unterschiedlichen Stellen bearbeitet werden und Entscheidungen zeitlich weit auseinanderliegen können.
Gerade bei Familien mit knappen finanziellen Spielräumen hat eine Rückforderung erhebliche Folgen. Das Urteil macht deutlich, dass Wohngeld nicht isoliert betrachtet werden darf. Wer rückwirkend Einkommen erhält, muss stets damit rechnen, dass auch andere Leistungen neu geprüft werden.
QuelleVG Koblenz: AZ 3 K 617/21.KO
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Gefühlte Sicherheit trügt.
Liebe Leser*innen,
das Bundesinnenministerium hat heute die Polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2025 veröffentlicht. Die Statistik sagt nichts über die tatsächliche Kriminalität aus, sondern nur darüber, welche mutmaßlichen Straftaten die Polizei an Staatsanwaltschaften weitergegeben hat. Sie ist also mit Vorsicht zu genießen.
Das hält Innenminister*innen nicht davon ab, jedes Jahr mit Balkendiagrammen bedrohliche Entwicklungen abwehren zu wollen. So auch Alexander Dobrindt (CSU): Obwohl die Anzahl der erfassten Straftaten im vergangenen Jahr insgesamt um 6 Prozent sank, fordert der Minister unbeirrbar mehr Härte, mehr Konsequenz, mehr Überwachung. Bloß nicht nachlassen.
Dobrindt rechtfertigt das übrigens mit der „gefühlten Sicherheit“. Wenn dich die eigene halbseidene Statistik im Stich lässt, muss halt das Gefühl ran. Es ist zum Heulen.
Habt eine geschmeidige Woche
Daniel
Australiens Kunst der Selbst-Demontage
Cap Allon
Australien exportiert seine Energie und importiert seine Kraftstoffe. Es fördert Kohle und Gas, verschifft diese ins Ausland und kauft dann Benzin, Diesel und Kerosin zu einem höheren Preis zurück.
Australien ist einer der weltweit größten Exporteure von Flüssigerdgas. Der größte Teil dieses Gases wird im Rahmen langfristiger Verträge ins Ausland geliefert. Gleichzeitig importiert das Land einen großen Teil seiner raffinierten Kraftstoffe, weil ein Großteil der heimischen Raffineriekapazitäten stillgelegt worden ist.
Rohenergie wird exportiert. Die Verarbeitung erfolgt im Ausland. Der fertige Brennstoff wird wieder importiert.
Doch gerade in der Verarbeitung liegt ein Großteil des Wertes. Raffination und Verarbeitung sorgen für die Gewinnspannen, viele Arbeitsplätze und die industrielle Basis. Wenn dieser Schritt im Ausland erfolgt, bleiben diese Vorteile auch dort.
Das Umweltargument ändert nichts am Ergebnis. Wenn ein Projekt in Australien blockiert wird, sinkt die Nachfrage nicht. Der Käufer bezieht die gleiche Energie anderswo. Es wird immer noch genauso viel, wenn nicht sogar mehr CO₂ ausgestoßen.
Die Industrie orientiert sich an den Energiekosten.
Die Fertigungsindustrie ist auf zuverlässige, bezahlbare Energie angewiesen. Wenn die Kosten steigen, wird die Produktion eingestellt oder ins Ausland verlagert. Der Anteil der Fertigungsindustrie am australischen BIP ist von 14 % in den 1970er Jahren auf heute 5 % gesunken.
Ein rohstoffreiches Land entscheidet sich dafür, mit hohen Energiepreisen und reduzierten Industriekapazitäten zu arbeiten.
Hinzu kommt noch ein Versorgungsrisiko. Australien ist im Transport- und Logistikbereich auf importierte Kraftstoffe angewiesen. Wenn die Importe unterbrochen werden, wirkt sich das schnell auf die gesamte Wirtschaft aus.
Viele rohstoffreiche Länder verfolgen ein anderes Modell. Norwegen beispielsweise hat seine Ressourcen erschlossen, einen größeren Teil des Wertes im Land behalten und einen Staatsfonds aufgebaut, der mittlerweile einen Wert von über 1 Billion Dollar hat.
Australien hat diesen Weg gewählt:
Link: https://electroverse.substack.com/p/spring-storm-brings-snow-boost-to?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Australiens Kunst der Selbst-Demontage erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Das sind die Nachteile von Wohngeld
Wohngeld gilt vielen als vergleichsweise „unaufgeregte“ Hilfe: kein Jobcenter, keine Eingliederungsvereinbarung, keine umfassende Existenzsicherung, sondern ein Zuschuss zur Miete oder zu Belastungen bei selbstgenutztem Wohneigentum. Genau diese Wahrnehmung führt allerdings dazu, dass die Schattenseiten oft erst sichtbar werden, wenn der Antrag längst gestellt ist oder das Geld schon kommt.
Denn Wohngeld ist zwar eine wichtige Entlastung, es bringt aber auch Verpflichtungen, Unsicherheiten und ganz praktische Reibungsverluste mit sich – und diese können finanziell wie nervlich spürbar sein.
Die erste Hürde: Anspruch ja – aber nur, wenn das Bild „passt“Ein Nachteil beginnt schon bei der Frage, ob Wohngeld überhaupt erreichbar ist. Die Leistung richtet sich an Haushalte mit geringem Einkommen, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten, aber bei den Wohnkosten überfordert sind. Wer dagegen bereits bestimmte existenzsichernde Leistungen bezieht, ist in vielen Fällen vom Wohngeld ausgeschlossen.
Das ist kein Detail, sondern eine Sollbruchstelle im Alltag: Sobald Bürgergeld oder Grundsicherung ins Spiel kommen, kann sich das Wohngeldthema schlagartig erledigen – und zwar teils schon dann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, je nach Konstellation und Verwaltungsablauf.
Für Betroffene ist das unerquicklich, weil sich Lebenslagen nicht sauber in Schubladen sortieren lassen: Mal reicht es knapp ohne Bürgergeld, mal nicht; mal gibt es eine Nachzahlung, mal eine Kürzung, mal eine Trennung, mal ein neuer Job mit Probezeit. Wohngeld ist in solchen Übergängen nicht immer die stabilste Lösung.
Bürokratie als Kostenfaktor: Nachweise, Rückfragen, WartezeitenEin wesentlicher Nachteil ist die Praxis der Antragstellung und Bearbeitung. Wohngeld ist formal eine gesetzliche Leistung, aber der Weg dorthin ist oft papierlastig und detailverliebt. Einkommen muss belegt werden, Wohnkosten müssen nachvollziehbar sein, Haushaltszusammensetzung und Lebensumstände müssen in Dokumenten „übersetzt“ werden.
Was auf dem Formular eindeutig aussieht, ist im echten Leben häufig erklärungsbedürftig: unregelmäßige Zuschläge, schwankende Selbstständigen-Einnahmen, Unterhalt, befristete Arbeitsverträge, Nebenkostenabrechnungen, neue Miete nach Umzug, Untermiete oder Wohngemeinschaft.
Der praktische Haken: Wenn Unterlagen fehlen oder etwas nicht plausibel wirkt, gehen Rückfragen raus – und jede Rückfrage verlängert die Bearbeitung. In vielen Städten und Landkreisen sind lange Bearbeitungszeiten seit der Ausweitung des Wohngelds ein wiederkehrendes Thema.
Für Haushalte, die das Wohngeld brauchen, um die Miete zuverlässig stemmen zu können, ist das kein Schönheitsfehler, sondern ein Risiko. Die Hilfe kommt dann zwar oft rückwirkend, aber laufende Engpässe werden dadurch nicht automatisch gelöst.
In der Realität kann das bedeuten: Überbrückung durch Dispo, Schulden bei Angehörigen, Zahlungsrückstände oder der Druck, an anderer Stelle zu sparen, obwohl die Entlastung „eigentlich“ schon vorgesehen ist.
Mitteilungspflichten: Wer nicht ständig auf dem Laufenden hält, gerät in GefahrWohngeld klingt wie ein Zuschuss, der einmal bewilligt wird und dann läuft. In der Praxis ist es eher eine laufende Beziehung mit Meldepflichten. Ändern sich Verhältnisse, die für den Anspruch oder die Höhe wichtig sind, muss das der Wohngeldstelle mitgeteilt werden – etwa bei Einkommensänderungen, Einzug oder Auszug von Haushaltsmitgliedern oder anderen relevanten Entwicklungen.
Das Problem ist weniger die Pflicht an sich als die Alltagsrealität: Viele Veränderungen passieren schleichend oder sind zunächst unklar. Eine neue Arbeitsstelle beginnt mit schwankenden Stunden, Überstunden kommen später, Bonuszahlungen sind nicht sicher, Unterhalt kommt mal pünktlich, mal verspätet. Wer in solchen Situationen zu spät meldet oder etwas falsch einschätzt, kann in eine Überzahlung rutschen.
Und Überzahlung ist beim Wohngeld kein Kavaliersdelikt. Wird im Nachhinein festgestellt, dass zu viel gezahlt wurde, wird regelmäßig zurückgefordert. Das trifft gerade Menschen, die ohnehin kaum Puffer haben – und Rückforderungen kommen selten in kleinen, „schmerzfreien“ Portionen. Zusätzlich kann die Verletzung von Mitteilungspflichten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was das Druckgefühl weiter erhöht.
Für viele Haushalte ist das eine Hürde: Sie nehmen Wohngeld nicht als beruhigenden Zuschuss wahr, sondern als Leistung, bei der man ständig befürchten muss, etwas falsch zu machen.
Datenabgleich: Hilfe gibt es nicht ohne KontrolleEin weiterer Nachteil betrifft den Datenschutz und das persönliche Empfinden von Kontrolle. Wohngeldstellen können zur Prüfung von Angaben Daten abgleichen.
Das ist rechtlich vorgesehen und soll Missbrauch verhindern, bedeutet aber im Umkehrschluss: Wer Wohngeld beantragt, öffnet sein finanzielles und persönliches Leben in einer Weise, die manche als Eingriff empfinden.
Gerade bei Menschen, die zwar knapp kalkulieren müssen, sich aber nicht als „Sozialfall“ sehen, kann das zu einer Hemmschwelle werden – und diese Hemmschwelle ist ein Nachteil, weil sie dazu führt, dass Ansprüche aus Angst, Scham oder Misstrauen gar nicht erst geltend gemacht werden. Außerdem bleibt ein Unsicherheitsgefühl: Selbst wenn alles korrekt ist, kann eine spätere Überprüfung zusätzlichen Erklärungsbedarf erzeugen.
Vermögen: Wenn Sparen sich plötzlich „falsch“ anfühltEin besonders sensibler Punkt ist Vermögen. Wohngeld soll Haushalte mit niedrigem Einkommen unterstützen, nicht Vermögen schützen.
Gleichzeitig ist die Wirklichkeit komplizierter: Menschen können niedrige laufende Einkommen haben und trotzdem Rücklagen besitzen – etwa nach einer Abfindung, durch Erbschaft, durch jahrzehntelanges Sparen oder weil sie für Reparaturen, Pflege oder das Alter vorsorgen.
Hier entsteht ein Nachteil, der sich wie eine „Sparbestrafung“ anfühlen kann: Wer zu konsequent Rücklagen gebildet hat, riskiert Ablehnung oder zumindest Streit über die Frage, ob Vermögen „erheblich“ ist und den Anspruch ausschließt.
Hinzu kommt eine zweite Ebene: rechtliche Unsicherheit. Gerichte haben in den vergangenen Jahren immer wieder klargestellt, dass starre Schwellen nicht einfach mechanisch angewandt werden dürfen und eine schematische Betrachtung problematisch sein kann. Für Antragstellende bedeutet das aber nicht automatisch Sicherheit – im Gegenteil.
Wenn eine Leistung stark davon abhängt, wie eine Behörde den Einzelfall bewertet, entsteht Planungsunsicherheit. Wer finanziell ohnehin auf Kante lebt, braucht jedoch verlässliche Regeln und keine Grauzonen.
Die Entlastung hat Grenzen: Wohngeld ersetzt keine bezahlbaren MietenWohngeld kann die Wohnkostenlast senken, aber es kann den Wohnungsmarkt nicht reparieren. Ein praktischer Nachteil ist deshalb die begrenzte Wirksamkeit in Regionen mit hohen oder stark steigenden Mieten. Selbst wenn die Berechnung Komponenten enthält, die Heizkosten und CO₂-Belastungen berücksichtigen, bedeutet das nicht, dass die tatsächlichen Kosten vollständig aufgefangen werden.
Bei vielen Haushalten bleibt eine Lücke, die weiterhin aus einem knappen Budget geschlossen werden muss.
Das führt zu einem paradoxen Effekt: Wohngeld stabilisiert zwar oft den Verbleib in einer Wohnung, kann aber gleichzeitig den Druck erhöhen, in einer ohnehin angespannten Lage „irgendwie“ zu bleiben, weil ein Umzug in etwas Günstigeres kaum möglich ist oder weil bei einem Umzug neue Unsicherheiten entstehen – Kaution, Umzugskosten, neue Nebenkostenstruktur, Wartezeit auf den nächsten Bescheid.
In der Lebenswirklichkeit kann Wohngeld dadurch eher ein Pflaster sein als eine Lösung, und dieser Unterschied ist ein Nachteil, weil er Erwartungen enttäuschen kann.
Wechselwirkungen mit anderen Leistungen: Die unsichtbaren StolperdrähteViele Haushalte bewegen sich im Grenzbereich zwischen Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag, Wohngeld und – im Fall von Krisen – Bürgergeld oder Grundsicherung. Genau dort liegen einige der unerquicklichsten Nachteile. Schon kleine Änderungen beim Einkommen oder bei den Wohnkosten können die „Zuständigkeit“ verschieben.
Was heute noch mit Wohngeld funktioniert, kann morgen in Richtung Bürgergeld kippen, oder umgekehrt. Solche Wechsel sind nicht nur rechnerisch kompliziert, sie sind auch verwaltungstechnisch riskant: Es drohen Zahlungslücken, weil Leistungen unterschiedliche Antragslogiken und Bearbeitungszeiten haben, und es drohen Rückforderungen, wenn sich Zuständigkeiten rückwirkend anders darstellen als ursprünglich gedacht.
Besonders heikel wird es, wenn parallel verschiedene Stellen beteiligt sind und Informationen nicht rechtzeitig zusammenlaufen. Dann kann eine Leistung weitergezahlt werden, obwohl sie eigentlich ausgeschlossen wäre, oder eine andere Leistung wird gekürzt, weil man von einem Wohngeldanspruch ausgeht, der noch gar nicht bewilligt ist. Für Menschen, die verlässliche Liquidität brauchen, ist diese Systemlogik ein Nachteil, weil sie Unsicherheit produziert, wo eigentlich Stabilität gebraucht wird.
Stigmatisierung und soziale Nebenwirkungen: Der leise DruckWohngeld ist keine Almosenleistung, sondern eine staatliche Unterstützung mit Rechtsanspruch. Trotzdem erleben manche eine Stigmatisierung – nicht unbedingt offen, sondern subtil. Das kann im eigenen Umfeld beginnen („Warum brauchst du das?“), kann aber auch im Kontakt mit Vermietern, Verwaltungen oder sogar innerhalb der Familie spürbar werden, wenn finanzielle Notlagen sichtbar werden.
Ein weiterer Aspekt: Wer Wohngeld erhält, muss sich häufig intensiver mit Behördenpost, Fristen und Nachweisen beschäftigen. Das kostet Zeit, Energie und manchmal auch Geld, etwa für Kopien, Fahrten, Bescheinigungen oder Beratung. Für Menschen in belastenden Lebensphasen ist das ein echter Nachteil, weil der administrative Druck die ohnehin vorhandene Belastung verstärkt.
Planungsunsicherheit trotz regelmäßiger AnpassungenRegelmäßige Anpassungen des Wohngelds sollen verhindern, dass die Leistung durch Inflation und Mietanstiege entwertet wird. In der Praxis bleibt dennoch Unsicherheit. Zum einen, weil sich das eigene Einkommen schneller ändern kann als jede gesetzliche Fortschreibung.
Zum anderen, weil Haushalte nicht nur mit „Durchschnittswerten“ leben, sondern mit konkreten Mieten, konkreten Nachzahlungen und konkreten Energiepreisen. Wohngeld ist zudem an Bewilligungszeiträume gebunden und kann bei Veränderungen neu berechnet werden. Wer finanzielle Stabilität sucht, erlebt das als Nachteil, weil man nicht einfach dauerhaft mit einem fixen Betrag planen kann.
Fazit: Wohngeld hilft – aber es ist kein „kostenloser“ ZuschussDie Nachteile des Wohngelds sind selten spektakulär, aber sie sind wirksam. Sie liegen in der Bürokratie und in Wartezeiten, in Meldepflichten und Rückforderungsrisiken, im Datenabgleich und in der Unsicherheit bei Vermögensfragen. Hinzu kommen die Grenzen der Entlastung in teuren Wohnungsmärkten sowie die Stolperdrähte beim Zusammenspiel mit anderen Leistungen. Wer Wohngeld beantragt, bekommt im besten Fall finanzielle Luft.
Man bekommt aber auch ein System, das Genauigkeit verlangt, Veränderungen nachverfolgt und bei Fehlern konsequent reagiert. Seriös betrachtet ist Wohngeld deshalb eine notwendige Unterstützung – nur eben eine, die im Alltag auch Reibung erzeugt.
QuellenBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), Informationen zum Wohngeld und zur Dynamisierung sowie zu Bestandteilen wie Heizkosten- und CO₂-Komponente.
Wohngeldgesetz (WoGG), insbesondere Regelungen zum Ausschluss vom Wohngeld, zum Datenabgleich und zu Bußgeldtatbeständen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.12.2025 (Vermögen und Wohngeld; OVG 6 B 3/25).
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Wer zahlt den Heimplatz, wenn die Rente nicht ausreicht?
Die Frage stellt sich in vielen Familien früher, als erwartet. Sobald ein Platz im Pflegeheim nötig wird, zeigt sich oft schnell, dass die gesetzliche Rente zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreicht, um die monatlichen Kosten vollständig zu decken.
Ein Heimplatz wird in Deutschland nicht einfach automatisch vom Staat bezahlt. Zuerst werden die eigenen finanziellen Mittel der pflegebedürftigen Person herangezogen, danach wird geprüft, ob weitere Leistungen in Betracht kommen, und erst am Ende springt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt ein.
Die erste Stufe: Rente, Pflegeversicherung und eigenes EinkommenWenn jemand in ein Pflegeheim zieht, werden zunächst die eigene Rente, sonstige Einkünfte und die Leistungen der Pflegeversicherung eingesetzt. Die Pflegekasse übernimmt bei vollstationärer Pflege nur einen festen Zuschuss, dessen Höhe vom Pflegegrad abhängt, während die übrigen Kosten weiterhin offenbleiben können.
Dadurch entsteht in vielen Fällen ein Eigenanteil, der aus der Rente allein nicht zu zahlen ist. Hinzu kommen je nach Heim Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionen und weitere Posten, die nicht vollständig von der Pflegeversicherung getragen werden.
Die zweite Stufe: Vermögen der pflegebedürftigen PersonReicht die laufende Rente nicht aus, wird geprüft, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dazu können etwa Sparguthaben oder andere finanzielle Rücklagen gehören, wobei bestimmte geschützte Beträge und Ausnahmen zu beachten sind.
Auch vorhandenes Vermögen muss also in vielen Fällen zunächst eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Das gilt nicht grenzenlos, denn das Sozialrecht kennt Schonvermögen und geschützte Positionen, die nicht ohne Weiteres angetastet werden dürfen.
Wann das Sozialamt einspringtWenn Einkommen, Rente, Pflegeversicherungsleistungen und einzusetzendes Vermögen nicht genügen, kommt die sogenannte Hilfe zur Pflege in Betracht. Diese Leistung gehört zur Sozialhilfe und wird beim örtlich zuständigen Sozialamt beantragt.
Das Sozialamt prüft dabei, ob tatsächlich finanzielle Bedürftigkeit vorliegt und ob ein anerkannter Pflegebedarf besteht. Fällt die Prüfung positiv aus, kann das Amt die ungedeckten Heimkosten ganz oder teilweise übernehmen.
Warum viele Heimbewohner ohne Sozialhilfe nicht auskommenDie Pflegeversicherung ist als Teilkaskosystem aufgebaut. Sie übernimmt also nicht sämtliche Kosten eines Heimplatzes, sondern nur einen festen Anteil, sodass die Lücke zwischen Heimrechnung und verfügbaren Einnahmen bei steigenden Preisen oft größer wird.
Gerade bei längerer Heimunterbringung geraten deshalb auch Menschen mit durchschnittlicher Rente schnell an finanzielle Grenzen. Die Vorstellung, dass die Pflegekasse den Heimplatz komplett bezahlt, ist deshalb in der Praxis falsch.
Müssen Kinder zahlen?Diese Sorge ist in Familien besonders groß. Tatsächlich gilt seit Anfang 2020 eine deutliche Entlastung: Kinder müssen für pflegebedürftige Eltern in der Regel nur dann Unterhalt leisten, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.
Liegt das Einkommen darunter, werden sie gewöhnlich nicht zu Zahlungen herangezogen. Wichtig ist außerdem, dass für diese Einkommensgrenze nur das Einkommen des Kindes betrachtet wird, nicht das des Ehepartners. Selbst wenn die Grenze überschritten wird, zahlt das Kind nicht automatisch jede offene Heimrechnung. Das Sozialamt prüft dann erst noch, in welchem Umfang überhaupt Leistungsfähigkeit besteht.
Was passiert mit dem Haus oder mit Ersparnissen?Ob eine Immobilie verwertet werden muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf den Einzelfall an, etwa darauf, ob die Immobilie noch selbst genutzt wird, wer dort lebt und ob sozialrechtliche Schutzvorschriften greifen.
Bei Geldvermögen ist die Lage oft klarer, weil vorhandene Mittel grundsätzlich vor staatlicher Hilfe eingesetzt werden müssen. Trotzdem sollte niemand vorschnell Vermögen übertragen oder Verträge ändern, ohne die sozialrechtlichen Folgen prüfen zu lassen, denn auch frühere Schenkungen können später noch eine Rolle spielen.
Der richtige Weg in der PraxisWer merkt, dass die Heimkosten nicht dauerhaft getragen werden können, sollte nicht warten, bis Zahlungsrückstände entstehen. Sinnvoll ist es, früh mit Heimverwaltung, Pflegekasse und Sozialamt Kontakt aufzunehmen und die nötigen Unterlagen vollständig zusammenzustellen.
Wichtig sind vor allem Rentenbescheide, Nachweise über weiteres Einkommen, Kontoauszüge, Angaben zu Vermögen, der Pflegegradbescheid und die Heimkostenaufstellung. Je früher der Antrag gestellt wird, desto besser lässt sich vermeiden, dass sich finanzielle Probleme zuspitzen.
Tabelle: Wer zahlt in welcher Reihenfolge? Schritt Wer trägt die Kosten? 1 Zuerst die pflegebedürftige Person selbst mit Rente, sonstigem Einkommen und den Leistungen der Pflegeversicherung. 2 Danach vorhandenes einzusetzendes Vermögen, soweit es nicht geschützt ist. 3 Reicht das nicht aus, kann das Sozialamt über die Hilfe zur Pflege die ungedeckten Heimkosten übernehmen. 4 Kinder werden nur geprüft, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. FazitWenn die Rente für den Heimplatz nicht reicht, zahlt nicht automatisch die Familie und auch nicht sofort der Staat. Zunächst werden Rente, Pflegeversicherungsleistungen und einzusetzendes Vermögen herangezogen, danach kann das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege einspringen.
Für viele Angehörige ist besonders wichtig: Kinder haften heute nur noch unter engen Voraussetzungen, vor allem bei einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro. In den meisten Fällen mit durchschnittlichem Einkommen müssen erwachsene Kinder daher nicht für die Heimkosten der Eltern aufkommen.
Berechnungsbeispiel: Wer übernimmt die restlichen Heimkosten?Eine pflegebedürftige Person lebt in einem Pflegeheim. Die monatlichen Gesamtkosten des Heims betragen 3.900 Euro.
Die Person erhält eine monatliche Rente von 1.450 Euro. Hinzu kommt ein Zuschuss der Pflegeversicherung von 1.775 Euro.
Damit stehen insgesamt 3.225 Euro zur Verfügung. Es bleibt also eine monatliche Finanzierungslücke von 675 Euro.
Kann die pflegebedürftige Person den Fehlbetrag von 675 Euro nicht aus eigenem Vermögen bezahlen, wird geprüft, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt das Sozialamt diesen ungedeckten Betrag ganz oder teilweise.
Kurzes PraxisbeispielEine Rentnerin lebt dauerhaft im Heim und hat außer ihrer Rente keine nennenswerten Rücklagen mehr. Da jeden Monat 675 Euro fehlen, stellt sie beim Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege.
Wenn ihr Sohn 58.000 Euro brutto im Jahr verdient, muss er in der Regel nicht für diese Heimkosten aufkommen. In diesem Fall würde das Sozialamt die monatliche Lücke von 675 Euro übernehmen.
1. Wer zahlt den Heimplatz, wenn die Rente nicht ausreicht?
Zunächst werden die Rente, weitere Einkünfte und die Leistungen der Pflegeversicherung eingesetzt. Reicht das nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt über die Hilfe zur Pflege die restlichen Kosten übernehmen.
2. Zahlt die Pflegeversicherung das Pflegeheim komplett?
Nein, die Pflegeversicherung übernimmt bei vollstationärer Pflege nur einen festen Zuschuss. Die übrigen Kosten müssen in vielen Fällen durch eigenes Einkommen, Vermögen oder Sozialhilfe gedeckt werden.
3. Muss vorhandenes Vermögen zuerst eingesetzt werden?
Ja, grundsätzlich muss verwertbares Vermögen der pflegebedürftigen Person zunächst eingesetzt werden. Allerdings gibt es auch geschützte Beträge und Ausnahmen, die nicht ohne Weiteres angetastet werden dürfen.
4. Wann springt das Sozialamt ein?
Das Sozialamt kommt in Betracht, wenn Rente, sonstige Einkünfte, Leistungen der Pflegekasse und einzusetzendes Vermögen nicht ausreichen. Dann kann Hilfe zur Pflege beantragt werden.
5. Müssen Kinder für die Heimkosten ihrer Eltern zahlen?
In der Regel nur dann, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Liegt es darunter, werden sie normalerweise nicht zum Elternunterhalt herangezogen.
6. Was sollte man tun, wenn die Heimkosten nicht mehr bezahlt werden können?
Man sollte möglichst früh Kontakt mit dem Pflegeheim, der Pflegekasse und dem Sozialamt aufnehmen. Wichtig ist, alle Unterlagen zu Einkommen, Vermögen, Pflegegrad und Heimkosten vollständig bereitzuhalten.
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zur Pflegefinanzierung
gesund.bund.de: Hilfe zur Pflege – Wenn man sich Pflege nicht leisten kann
Verbraucherzentrale: Elternunterhalt – Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen
Verbraucherzentrale: Sozialhilfe – Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt
Landeshauptstadt Hannover: Pflegebedürftige in Heimen
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Iran reagiert mit Spott auf EU-Forderung zur Wiederöffnung der Straße von Hormus
Die iranische Regierung hat mit Spott auf die Forderung der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas reagiert, die Straße von Hormus wieder zu öffnen und das Völkerrecht einzuhalten. In diesem Zusammenhang hatte Kallas auf X geschrieben, dass «nach internationalem Recht die Durchfahrt durch Wasserstraßen wie die Straße von Hormus offen und kostenlos bleiben muss».
Esmaeil Baqaei, Sprecher des iranischen Außenministeriums, antwortete ebenfalls auf X:
«Ach, dieses ‹Völkerrecht›?! Dasjenige, das die EU hervorholt, um andere zu belehren, während sie gleichzeitig stillschweigend einen US-israelischen Angriffskrieg billigt – und bei Gräueltaten gegen Iraner wegschaut?!»
Zudem fügte er hinzu, dass keine Regel des Völkerrechts Iran als Küstenstaat daran hindere, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Straße von Hormus für militärische Angriffe gegen Iran genutzt werde. Eine «bedingungslose Durchfahrt» in Hormus sei nicht möglich, nachdem «die US-/israelische Aggression US-Militärressourcen in die unmittelbare Nähe der Meerenge gebracht hat».