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Kündigung trotz Schwerbehinderung und Krankheit: Inklusionsamt muss Fall neu prüfen

Lesedauer 5 Minuten

Eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit bei einer schwerbehinderten Beschäftigten ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Genau darum ging es vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth in einem Verfahren um eine Gesellschaftsärztin mit einem Grad der Behinderung von 50 (VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 22.04.2025, Az. B 8 K 23.449).

Das Gericht entschied: Die Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung war rechtswidrig, weil das Inklusionsamt wichtige Umstände nicht ausreichend aufgeklärt und nicht sauber abgewogen hatte.

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Entscheidung brisant. Denn das Gericht hat die Kündigung nicht einfach durchgewunken, sondern eine neue Entscheidung verlangt. Zugleich macht das Urteil deutlich, wie genau Inklusionsämter bei krankheitsbedingten Kündigungen schwerbehinderter Menschen hinschauen müssen.

Worum ging es im Fall vor dem VG Bayreuth?

Die betroffene Arbeitnehmerin war als Gesellschaftsärztin bei einer Versicherung tätig, in Vollzeit und als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Die Arbeitgeberin wollte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist kündigen und beantragte dafür im November 2022 die Zustimmung beim Inklusionsamt.

Warum die Arbeitgeberin die Kündigung wollte

Die Arbeitgeberin berief sich auf massive krankheitsbedingte Fehlzeiten. Nach ihrem Vortrag habe die Beschäftigte in den letzten vier Kalenderjahren 45 Prozent der Arbeitstage gefehlt, in den letzten drei Kalenderjahren sogar 53 Prozent.

Hinzu kamen nach Angaben der Arbeitgeberin hohe Entgeltfortzahlungskosten und erhebliche organisatorische Probleme. Die Arbeit habe immer wieder auf andere Gesellschaftsärzte verteilt werden müssen. Zudem habe die Arbeitnehmerin wegen langer Fehlzeiten an Schulungen und internen fachlichen Abstimmungen kaum teilnehmen können.

Hohe Fehlzeiten und hohe Kosten standen im Mittelpunkt

Besonders belastend waren aus Sicht der Arbeitgeberin die wirtschaftlichen Folgen. Für das Jahr 2022 wurden Lohnfortzahlungskosten von mehr als 100.000 Euro genannt, hinzu kamen weitere Zahlungen aus tarifvertraglichen Regelungen.

Was die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung einwandte

Die beigeladene Ärztin widersprach der Kündigung. Sie machte geltend, dass ihre Erkrankungen mit der anerkannten Schwerbehinderung zusammenhingen und dass die Arbeitgeberin nicht alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um das Arbeitsverhältnis zu erhalten.

Das Inklusionsamt verweigerte die Zustimmung zur Kündigung

Das Inklusionsamt lehnte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zunächst ab. Es ging davon aus, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten wesentlich mit der Behinderung zusammenhingen und deshalb ein besonders hoher Schutzstandard gelte.

In der Begründung hieß es, die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmerin überwögen. Entscheidend sei vor allem, dass mehrere Ärzte keine dauerhaft negative Gesundheitsprognose gestellt hätten und vielmehr eine Verbesserung nach Therapie und Reha möglich erscheine.

Warum der Widerspruch der Arbeitgeberin erfolglos blieb

Die Arbeitgeberin legte Widerspruch ein und argumentierte unter anderem, das Inklusionsamt habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Nicht alle behandelnden Ärzte seien befragt worden, widersprüchliche ärztliche Aussagen seien nicht aufgelöst worden und wirtschaftliche Belastungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Der Widerspruch blieb jedoch ohne Erfolg. Das Inklusionsamt hielt an seiner Ablehnung fest und betonte erneut, dass wegen des Zusammenhangs von Behinderung und Kündigungsgrund eine strenge Interessenabwägung erforderlich sei. Außerdem sei kein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX durchgeführt worden, was zulasten der Arbeitgeberin wirke.

VG Bayreuth: Inklusionsamt hat den Fall nicht gründlich genug geprüft

Das Gericht verpflichtete das Inklusionsamt dazu, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden.

Damit bekam die Arbeitgeberin überwiegend recht. Vor allem habe das Inklusionsamt den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und wichtige wirtschaftliche Aspekte in der Abwägung nicht sauber berücksichtigt.

Gericht sieht Ermittlungsfehler bei der medizinischen Prognose

Nach Auffassung des Gerichts war die Sachverhaltsaufklärung lückenhaft. Zwar hatte das Inklusionsamt mehrere Ärzte angeschrieben, aber eben nicht alle relevanten Behandler. Gerade bei einer krankheitsbedingten Kündigung sei eine fundierte Prognose über künftige Fehlzeiten jedoch zentral.

Widersprüchliche Arztberichte hätten weiter aufgeklärt werden müssen

Das Gericht monierte, dass sich die Behörde zu stark auf einzelne positive ärztliche Einschätzungen gestützt habe. Dabei seien andere Hinweise, etwa zur fehlenden Absehbarkeit einer Rückkehr in den Beruf oder zur Frage der Therapietreue, nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Kündigung wegen Krankheit bei Schwerbehinderung: Hohe Hürden für Arbeitgeber

Das Urteil zeigt sehr deutlich, dass eine außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen wegen Krankheit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Die Schwerbehinderteneigenschaft erhöht den Schutz deutlich, wenn die Kündigungsgründe mit der Behinderung in Zusammenhang stehen.

Wann eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung überhaupt möglich ist

Nach der im Urteil zitierten Rechtsprechung kommt eine außerordentliche Kündigung aus Krankheitsgründen vor allem dann in Betracht, wenn eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit vorliegt.

Auch dann gelten aber strenge Anforderungen. Maßgeblich ist unter anderem, ob in den nächsten 24 Monaten mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.

Präventionsverfahren und BEM: Das Gericht korrigiert das Inklusionsamt

Ein weiterer wichtiger Punkt betraf das unterlassene Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX. Das Inklusionsamt hatte der Arbeitgeberin vorgeworfen, nicht früh genug Präventionsmaßnahmen eingeleitet zu haben.

Das VG Bayreuth sagte hingegen, dass das Fehlen eines Präventionsverfahrens nur dann zulasten des Arbeitgebers gewertet werden darf, wenn ein solches Verfahren im konkreten Fall die Kündigung möglicherweise hätte verhindern können. Genau das sei hier nicht ausreichend dargelegt worden.

Warum das fehlende Präventionsverfahren hier nicht einfach gegen die Arbeitgeberin sprach

Das Gericht hielt es  für fehlerhaft, das unterlassene Präventionsverfahren pauschal zulasten der Arbeitgeberin zu werten. Es hätte konkret geprüft werden müssen, welche realistischen Maßnahmen überhaupt möglich gewesen wären und ob diese die Kündigung hätten vermeiden können.

Wirtschaftliche Belastungen wurden laut Gericht nicht ausreichend gewürdigt

Neben der medizinischen Seite kritisierte das Gericht auch die Interessenabwägung. Das Inklusionsamt habe wirtschaftliche Belastungen der Arbeitgeberin nicht vollständig erfasst.

Im Widerspruchsbescheid sei im Wesentlichen nur auf Urlaubsansprüche und die weggefallene Entgeltfortzahlung abgestellt worden. Nach Auffassung des Gerichts hätte aber auch berücksichtigt werden müssen, dass nach den tariflichen Regelungen weitere erhebliche Zahlungen anfielen, darunter Krankengeldzuschüsse und zusätzliche Beiträge zur Altersversorgung.

Keine automatische Zustimmung zur Kündigung, aber neue Prüfung zwingend

Das Gericht  hat ausdrücklich betont, dass keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Das bedeutet, die Behörde könnte nach neuer Prüfung theoretisch erneut ablehnen oder aber zustimmen.

Entscheidend ist aber, dass die neue Entscheidung auf einer vollständigen medizinischen und wirtschaftlichen Tatsachengrundlage beruhen muss. Genau daran fehlte es in dem aufgehobenen Bescheid.

Was das Urteil für schwerbehinderte Beschäftigte bedeutet

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist die Entscheidung ein wichtiges Signal. Das Inklusionsamt muss bei einer krankheitsbedingten Kündigung genau untersuchen, welche Krankheiten zugrunde liegen, wie die künftige Entwicklung einzuschätzen ist und welche Schutzgesichtspunkte aus der Schwerbehinderung folgen.

Gleichzeitig zeigt das Urteil aber auch, dass der besondere Kündigungsschutz keine absolute Kündigungssperre ist. Wenn die Belastungen für den Arbeitgeber gravierend sind und keine realistische Besserung absehbar ist, kann eine Zustimmung zur Kündigung im Einzelfall möglich bleiben.

FAQ

Wann braucht ein Arbeitgeber die Zustimmung des Inklusionsamts zur Kündigung?
Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen braucht der Arbeitgeber grundsätzlich vorher die Zustimmung des Inklusionsamts. Das gilt auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Kann eine schwere oder häufige Erkrankung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen?
Ja, aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Vor allem muss eine negative Gesundheitsprognose bestehen und die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar sein.

Warum war die Entscheidung des Inklusionsamts rechtswidrig?
Das VG Bayreuth sah vor allem Ermittlungs- und Abwägungsfehler. Nicht alle relevanten Ärzte wurden einbezogen, widersprüchliche Prognosen wurden nicht ausreichend geklärt und wirtschaftliche Belastungen der Arbeitgeberin wurden unvollständig bewertet.

Muss immer ein Präventionsverfahren oder BEM durchgeführt werden?
Ein fehlendes Präventionsverfahren führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit einer Kündigungsentscheidung. Es muss aber geprüft werden, ob ein solches Verfahren im konkreten Fall überhaupt möglich und geeignet gewesen wäre, die Kündigung zu verhindern.

Hat das Gericht die Kündigung am Ende erlaubt?
Nein. Das Gericht hat die ablehnende Entscheidung aufgehoben und das Inklusionsamt zu einer neuen Entscheidung verpflichtet. Die Behörde muss den Fall nun erneut und fehlerfrei prüfen.

Fazit

Das Urteil des VG Bayreuth (B 8 K 23.449) macht deutlich, dass Kündigungen schwerbehinderter Beschäftigter wegen Krankheit juristisch besonders heikel sind. Weder Arbeitgeber noch Inklusionsamt dürfen sich auf pauschale Annahmen verlassen.

Gerade bei langen Fehlzeiten, psychischen Erkrankungen und widersprüchlichen ärztlichen Einschätzungen ist eine gründliche Sachverhaltsaufklärung Pflicht. Für Betroffene bedeutet das: Der besondere Kündigungsschutz wirkt. Für Arbeitgeber bedeutet es: Ohne saubere Dokumentation, belastbare Prognose und vollständige Abwägung wird eine krankheitsbedingte Kündigung schnell zum rechtlichen Risiko.

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Statt voller EM-Rente nur teilweise Erwerbsminderungsrente – was sind die Vorteile?

Lesedauer 7 MinutenStatt voller Erwerbsminderungsrente nur teilweise EM-Rente: Welche Vorteile kann das haben?

Wer gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, wie früher zu arbeiten, denkt bei der Absicherung häufig zuerst an die volle Erwerbsminderungsrente. Auf den ersten Blick erscheint sie als die naheliegende und wirtschaftlich attraktivere Lösung, weil sie höher ausfällt als die teilweise Erwerbsminderungsrente. Dennoch gibt es Konstellationen, in denen eine teilweise EM-Rente durchaus Vorteile haben kann. Diese Vorteile liegen allerdings nicht einfach in einer höheren Rentenzahlung, sondern vor allem in der größeren Verbindung zum Arbeitsleben, in besseren Verdienstmöglichkeiten und in einer flexibleren Gestaltung des Alltags.

Wichtig ist dabei: Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist keine „bessere“ volle EM-Rente in kleinerer Form. Sie folgt einer anderen Logik. Sie soll das Einkommen ergänzen, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nur noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.

Die volle Erwerbsminderungsrente kommt dagegen in Betracht, wenn nur noch weniger als drei Stunden tägliche Erwerbstätigkeit möglich ist. Schon daran wird deutlich, dass die Frage nach den Vorteilen nicht pauschal beantwortet werden kann. Sie hängt immer davon ab, wie belastbar eine Person tatsächlich noch ist, wie ihre berufliche Situation aussieht und ob eine Teilzeitbeschäftigung realistisch möglich bleibt.

Die teilweise EM-Rente hält die Tür zum Arbeitsleben weiter offen

Ein wesentlicher Vorzug der teilweisen Erwerbsminderungsrente besteht darin, dass sie ausdrücklich darauf angelegt ist, eine verbleibende Arbeitsfähigkeit zu ergänzen und nicht vollständig zu ersetzen. Wer gesundheitlich noch in einem begrenzten Umfang arbeiten kann, bleibt mit einer teilweisen EM-Rente oft näher am Berufsleben. Das kann finanziell, sozial und psychologisch von großem Wert sein.

Für viele Betroffene ist Arbeit nicht nur Einkommensquelle, sondern auch Tagesstruktur, sozialer Kontakt und Teilhabe.

Wer trotz Krankheit oder Behinderung noch einige Stunden tätig sein kann, erlebt den Erhalt dieser Verbindung häufig als stabilisierend. Die teilweise EM-Rente schafft dafür einen Rahmen. Sie erkennt die gesundheitliche Einschränkung an, zwingt aber nicht automatisch in einen vollständigen Rückzug aus dem Erwerbsleben.

Gerade nach schweren Erkrankungen, psychischen Krisen oder langwierigen Reha-Verläufen ist dieser Zwischenstatus für manche Menschen passender als ein vollständiger Rentenbezug. Er erlaubt, das verbleibende Leistungsvermögen zu nutzen, ohne so zu tun, als sei alles wieder wie früher.

Finanziell kann die Kombination aus Teilzeitlohn und teilweiser Rente günstiger sein

Obwohl die teilweise EM-Rente nur halb so hoch ist wie die volle Erwerbsminderungsrente, kann sie in der Praxis unter Umständen zu einem besseren Gesamteinkommen führen. Der Grund liegt darin, dass sie typischerweise mit einer Teilzeitbeschäftigung kombiniert wird. Wer noch einige Stunden täglich arbeiten kann und einen passenden Arbeitsplatz hat, kann neben der Rente eigenes Erwerbseinkommen erzielen. Dadurch kann die Summe aus Lohn und Rentenzahlung über dem Betrag liegen, der mit einer vollen EM-Rente allein erreichbar wäre.

Hinzu kommt, dass die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente deutlich weiter reichen als bei einer vollen EM-Rente. Für 2026 liegt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung bei 41.527,50 Euro im Jahr, während sie bei voller Erwerbsminderung bei 20.763,75 Euro liegt. Bei der teilweisen EM-Rente kann die Grenze im Einzelfall sogar höher ausfallen, weil sie sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung orientieren kann. Das zeigt, dass der Gesetzgeber gerade bei der teilweisen EM-Rente davon ausgeht, dass weiterhin in relevantem Umfang gearbeitet wird.

Für Betroffene mit einem stabilen Teilzeitarbeitsplatz kann das ein echter Pluspunkt sein. Die teilweise EM-Rente wird dann nicht als bloße Kürzung gegenüber der vollen EM-Rente erlebt, sondern als Ergänzung zu einem Erwerbseinkommen, das weiterhin möglich ist. Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten ist das ein Argument, das in der Praxis erhebliches Gewicht haben kann.

Vorteile der teilweisen EM-Rente Nachteile der teilweisen EM-Rente Es bleibt die Möglichkeit bestehen, weiterhin in Teilzeit zu arbeiten und damit im Berufsleben zu bleiben. Die Rentenzahlung ist niedriger als bei einer vollen Erwerbsminderungsrente. Durch die Kombination aus Teilzeitlohn und Rente kann das gesamte verfügbare Einkommen höher sein als bei einer vollen EM-Rente allein. Die Vorteile greifen oft nur dann, wenn tatsächlich ein passender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Die berufliche Identität, soziale Kontakte und feste Tagesstrukturen bleiben eher erhalten. Die Doppelbelastung aus gesundheitlichen Einschränkungen und Arbeit kann im Alltag anstrengend sein. Wer weiter arbeitet, kann unter Umständen zusätzliche Rentenansprüche für die spätere Altersrente aufbauen. Wer keine geeignete Tätigkeit findet, hat trotz teilweiser Erwerbsminderung oft finanzielle Nachteile. Die teilweise EM-Rente bietet mehr Flexibilität, wenn noch ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich vorhanden ist. Die eigene Belastbarkeit muss sehr genau eingeschätzt werden, damit es nicht zu gesundheitlicher Überforderung kommt. Sie kann nach Krankheit oder Reha einen gleitenderen Übergang zurück in den Alltag ermöglichen. Die rechtliche und praktische Situation ist häufig komplexer als bei einem vollständigen Rückzug aus dem Erwerbsleben. Die berufliche Identität bleibt eher erhalten

Ein oft unterschätzter Aspekt liegt im Erhalt der beruflichen Rolle. Viele Menschen empfinden es als schweren Einschnitt, wenn sie ihren Beruf krankheitsbedingt vollständig aufgeben müssen. Eine teilweise EM-Rente kann diesen Bruch abmildern.

Wer noch in Teilzeit tätig ist, bleibt im Team, im Betrieb oder zumindest im beruflichen Umfeld sichtbar. Auch Kontakte, Routinen und fachliche Kompetenzen gehen weniger schnell verloren.

Das ist nicht nur emotional wichtig, sondern kann auch für die Zukunft hilfreich sein. Manche Krankheitsverläufe sind nicht statisch. Es gibt Phasen der Verschlechterung, aber auch Stabilisierung oder teilweisen Besserung. Wer mit einer teilweisen EM-Rente weiterhin im Berufsleben verankert bleibt, hat häufig bessere Ausgangsbedingungen, falls eine spätere Ausweitung der Arbeitszeit wieder möglich wird. Umgekehrt ist auch der Weg aus einem vollständigen Rückzug häufig schwerer.

Teilweise EM-Rente kann eine Brücke nach einer Reha sein

Im Rentenrecht gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Das bedeutet: Zunächst soll versucht werden, die Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitation zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.

Die teilweise Erwerbsminderungsrente passt gut in dieses System, weil sie häufig den Bereich zwischen voller Arbeitsfähigkeit und vollständigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben abbildet.

Für Menschen, deren gesundheitlicher Zustand nicht eindeutig nur in Richtung voller Erwerbsminderung weist, kann die teilweise EM-Rente eine Brückenfunktion übernehmen. Sie ermöglicht einen gleitenderen Übergang.

Statt sofort und vollständig aus dem Arbeitsleben herauszufallen, kann die Betroffene oder der Betroffene prüfen, was noch tragfähig ist. Das kann etwa nach einer onkologischen Erkrankung, nach orthopädischen Leiden oder bei psychischen Erkrankungen bedeutsam sein, wenn Belastbarkeit und Stabilität schwanken.

In solchen Fällen kann die teilweise EM-Rente helfen, Überforderung zu vermeiden und dennoch vorhandene Ressourcen zu nutzen. Sie ist dann weniger Endpunkt als vielmehr ein sozialrechtlich abgesicherter Zwischenzustand.

Mehr Flexibilität als bei voller Erwerbsminderung

Die volle Erwerbsminderungsrente ist an strengere gesundheitliche Voraussetzungen geknüpft. Wer sie bezieht, muss beachten, dass eine Beschäftigung nur in sehr begrenztem zeitlichem Umfang zur rentenrechtlichen Bewertung passen darf.

Zwar gibt es heute großzügigere Hinzuverdienstregeln als früher. Dennoch bleibt die volle EM-Rente mit einer deutlich engeren Erwartung verbunden, dass nur noch ein sehr eingeschränktes Restleistungsvermögen vorhanden ist.

Bei der teilweisen EM-Rente ist die Rechtslage von vornherein auf eine fortbestehende Einsatzfähigkeit im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich ausgelegt. Das schafft im Alltag mehr Beweglichkeit. Der Rentenbezug und eine Teilzeitbeschäftigung widersprechen sich nicht, sondern gehören regelrecht zusammen. Für Menschen, die ihre Gesundheit sorgfältig dosieren müssen, kann das die passendere Konstruktion sein.

Auch für die spätere Altersrente kann Erwerbstätigkeit bedeutsam bleiben

Wer neben einer teilweisen Erwerbsminderungsrente weiter arbeitet, zahlt unter Umständen weiterhin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Das kann sich auf die spätere Altersrente positiv auswirken.

Zwar hängt die konkrete Wirkung stark vom Einzelfall ab, etwa vom Einkommen, vom Versicherungsverlauf und von der Dauer der weiteren Beschäftigung. Trotzdem ist der Grundgedanke wichtig: Fortgesetzte Erwerbstätigkeit kann rentenrechtlich weiter Spuren hinterlassen.

Damit unterscheidet sich die teilweise EM-Rente von einer Situation, in der jemand vollständig aus dem Erwerbsleben ausscheidet und kaum noch Möglichkeiten hat, den späteren Rentenanspruch über eigene Tätigkeit weiterzuentwickeln. Für jüngere Versicherte oder Menschen mit noch längerer Zeit bis zur Regelaltersgrenze kann das ein beachtlicher Gesichtspunkt sein.

Wo die Grenze der Vorteile liegt

So überzeugend manche Vorteile klingen mögen, sie dürfen nicht romantisiert werden. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente ist nur dann wirklich vorteilhaft, wenn das Zusammenspiel aus Gesundheit, Arbeitsplatz und Einkommen funktioniert. Wer zwar theoretisch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte, praktisch aber keine geeignete Teilzeitstelle findet, erlebt die Situation oft ganz anders. Dann wird aus der vermeintlichen Chance schnell ein Problem.

Das deutsche Rentenrecht kennt zwar die sogenannte arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderung. Sie kann in Betracht kommen, wenn jemand gesundheitlich nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz aber faktisch nicht verfügbar ist. Das ist jedoch kein Automatismus, sondern eine Frage des Einzelfalls. Zudem ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Arbeitsmarktlage in der Regel befristet.

Gerade hier zeigt sich, dass die teilweise EM-Rente nicht automatisch die bequemere oder sicherere Lösung ist. Sie setzt in vielen Fällen voraus, dass tatsächlich noch eine realistische Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist. Fehlt diese, kann der Alltag finanziell und organisatorisch belastend bleiben.

Die teilweise EM-Rente ist nicht einfach „mehr Freiheit“, sondern auch mehr Eigenverantwortung

Mit den Vorteilen gehen Anforderungen einher. Wer teilweise erwerbsgemindert ist, muss das eigene Leistungsvermögen realistisch einschätzen und darf sich gesundheitlich nicht überfordern. Die Möglichkeit, noch zu arbeiten, bedeutet nicht, dass jede Tätigkeit geeignet wäre. Auch bei der teilweisen EM-Rente muss die Beschäftigung zum gesundheitlichen Zustand passen.

Hinzu kommt, dass die Rentenzahlung selbst niedriger ist als bei voller Erwerbsminderung. Wer keinen passenden Arbeitsplatz hat oder nur sehr wenig verdienen kann, wird diesen Unterschied unmittelbar spüren. In solchen Fällen kann die teilweise EM-Rente trotz ihrer theoretischen Vorteile wirtschaftlich unbefriedigend sein. Auch sozialrechtliche Wechselwirkungen mit anderen Leistungen können die Lage kompliziert machen.

Wann die teilweise EM-Rente besonders sinnvoll sein kann

Vorteile ergeben sich vor allem dann, wenn Betroffene noch verlässlich in einem begrenzten Zeitumfang arbeiten können, ein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist und die gesundheitliche Lage eine gewisse Planbarkeit zulässt. Dann kann die teilweise EM-Rente eine vernünftige und oft auch würdige Lösung sein. Sie verbindet Absicherung mit Teilhabe und eröffnet die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen einzusetzen, ohne die eigenen Grenzen zu ignorieren.

Besonders plausibel ist das bei Menschen, die ihren Beruf nicht vollständig aufgeben möchten, deren Einkommen sich sinnvoll aus Lohn und Rente zusammensetzen lässt oder die nach einer Erkrankung schrittweise Stabilität zurückgewinnen. Dann wirkt die teilweise EM-Rente nicht wie ein Nachteil gegenüber der vollen EM-Rente, sondern wie ein Instrument, das besser zur tatsächlichen Lebenssituation passt.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau M., 52 Jahre alt, arbeitet seit vielen Jahren im kaufmännischen Bereich. Nach einer schweren Rückenerkrankung und mehreren Reha-Maßnahmen steht fest, dass sie ihren früheren Vollzeitjob gesundheitlich nicht mehr bewältigen kann. Die medizinische Einschätzung ergibt jedoch, dass sie noch täglich vier Stunden arbeiten kann. Deshalb erhält sie keine volle, sondern eine teilweise Erwerbsminderungsrente.

Ihr Arbeitgeber ermöglicht ihr, in eine Teilzeitstelle mit reduzierter Belastung zu wechseln. Dadurch bekommt Frau M. zwar nur eine halbe Erwerbsminderungsrente, zusätzlich aber weiterhin ein regelmäßiges Arbeitseinkommen. Für sie hat das mehrere Vorteile: Ihr Gesamteinkommen ist höher, als es mit einer vollen EM-Rente allein wäre.

Sie bleibt im Berufsleben, behält ihre sozialen Kontakte im Team und erlebt ihren Alltag als strukturierter. Gleichzeitig merkt sie aber auch die Nachteile: Sie muss sehr genau darauf achten, sich gesundheitlich nicht zu überlasten, und die geringere Rentenzahlung wäre ohne den Teilzeitjob für sie finanziell deutlich schwieriger.

Fazit

Die teilweise Erwerbsminderungsrente hat gegenüber der vollen EM-Rente nicht den Vorteil einer höheren Rentenzahlung. Ihr möglicher Nutzen liegt an anderer Stelle. Sie kann mehr Spielraum für Arbeit, mehr Hinzuverdienst, mehr Verbindung zum Berufsleben und in manchen Fällen bessere Perspektiven für die Zukunft eröffnen. Wer gesundheitlich noch belastbar genug ist, in Teilzeit zu arbeiten, kann mit dieser Form der Rente unter dem Strich sogar besser fahren als mit einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Ob das tatsächlich so ist, entscheidet aber nicht die Bezeichnung der Rente, sondern die individuelle Lage. Gesundheitlicher Zustand, berufliche Möglichkeiten, Einkommen und langfristige Perspektive müssen zusammen betrachtet werden. Die teilweise EM-Rente ist deshalb weder bloß ein Trostpreis noch automatisch die klügere Variante. Sie kann ein Vorteil sein, wenn sie zur Lebensrealität passt. Genau darin liegt ihr Wert.

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Wird man aus dem Blackout in Spanien lernen?

Sozialisten wollen die heilige Kuh „Erneuerbare“ aus dem Schußfeld nehmen

von Edgar L. Gärtner

Bald begehen wir in Europa einen unrühmlichen Jahrestag. Am 28. April vor einem Jahr ging auf der iberischen Halbinsel um die Mittagszeit fast gar nichts mehr. Aufzüge und Beleuchtungen in Hochhäusern, Operationssäle in Krankenhäusern und andere lebenswichtige Anlagen warn plötzlich ohne Strom. Der Blackout hielt fast zwölf Stunden an und forderte nach seriösen Schätzungen an die 150 Menschenleben, was die sozialistische Regierung Spaniens unter Pedro Sánchez nicht bestätigen will. Die Fachleute sprechen vom folgenreichsten Stromausfall in Europa seit 20 Jahren. (Ich habe im vergangenen Jahr hier bei EIKE darüber berichtet.)

Was war passiert? An diesem sonnenreichen Frühlingstag war die Leistung der inzwischen in Spanien Landschaften prägenden großflächigen Fotovoltaik-Anlagen, die größtenteils nicht regelbar sind, gegen Mittag auf fast 18.000 Megawatt hochgeschnellt. Das waren über 60 Prozent des damaligen gesamten spanischen Strombedarfs. Gleichzeitig trugen dort Windkraftanlagen zu über 12 Prozent zur Elektrizitätsproduktion bei – mehr als die wenigen im Betrieb verbliebenen Kernkraftwerke, deren Anteil nur noch 11,6 Prozent erreichte. Hinzu kamen noch über 5 Prozent thermische Solarenergie und einige Wasser- und Gaskraftwerke. Doch um 12h23 brach das Netz zusammen.

Entscheidend für den Zusammenbruch des Elektrizitätsnetzes war nach Ansicht André Merlins, des Gründungs-Direktors des französischen Netzbetreibers RTE, der übermäßige Anteil ungeregelter Photovoltaik. Denn um im Netz Platz zu schaffen für den kurz vor Mittag exponentiell ansteigenden Solarstrom, regelten die Ingenieure die verbliebenen Gas- und Wasserkraftwerke und möglicherweise auch die Kernkraftwerke maximal herunter. Doch dann kam es im Netz zu heftigen Fluktuationen von Frequenz und Spannung und in deren Folge zu einem plötzlichen Leistungsabfall. Die verbliebenen rotierenden trägen Massen der Generatoren der Kern-, Wasser- und Gaskraftwerke konnten diesen Leistungsausfall der großflächigen Solarkraftwerke nicht abfangen. Das von der Vereinigung der europäischen Elektrizitäts-Transportnetz-Betreiber ENTSO-E erst im März 2026 in einem dicken Bericht mit großer Verspätung publizierte Diagramm zeigt, was am 28. April 2025 passiert ist.

 

von ENTSO-E

Diese von ENTSO-E gelieferte Grafik zeigt, dass der überproportional hohe Anteil ungeregelter Photovoltaik im spanischen Strommix bei schnellen Leistungsschwankungen nur begrenzt durch regelbare Kraftwerke und rotierende Massen stabilisiert werden kann.

Dieses Diagramm läßt zwei unterschiedliche Interpretationen zu, die aber beide zeigen, dass der übergroße Solaranteil am spanischen Strom-Mix für den Zusammenbruch des Netzes verantwortlich war. Um die „Erneuerbaren“ aus dem Schußfeld zu nehmen, wiesen Pedro Sanchéz und seine Getreuen auf das plötzliche Aufkommen von Wolken und die damit verbundene Frequenz- und Spannungsfluktuation hin. Manche gingen dabei gar so weit, den Klimawandel dafür verantwortlich zu machen. Als Abhilfe hat die sozialistische Regierung folglich Investitionen in Stromspeicher von fast einer Milliarde Euro angekündigt.

Eine Enquête des spanischen Senats bestätigte dagegen zwar den raschen Wechsel von Frequenz und Spannung um die Mittagszeit, wies aber anhand des ENTSO-E-Reports darauf hin, daß der zu geringe Anteil der Trägheit rotierender Massen für den Zusammenbruch des spanischen Elektrizitätsversorgungsystems verantwortlich war. Dem könnten nur Investitionen in nukleare und fossile Kraftwerke abhelfen. Das mühsame Wiederhochfahren des spanischen Netzes erfolgte in der Tat mithilfe der Einspeisung französischen Nuklearstroms über die Kopplungsstelle im Baskenland und eine zweite Kopplungsstelle in Katalonien. Auf sich gestellt hätten die Spanier dafür viel länger gebraucht.

Den unbezweifelbaren Beleg für die zweite Erklärung lieferte schließlich die Aufzeichnung der Dialoge zwischen den Dispatchern des spanischen Netzbetreibers Red Electrica de España (REE), die gegen den Widerstand der Sozialisten vom spanischen Parlaments-Magazin Demócrata veröffentlicht und vom spanischen Senat übernommen wurden. Spanien müsste danach wieder zurückkehren zu einem System der Elektrizitätsversorgung, dessen Rückgrat herkömmliche Kraftwerke mit Generatoren bilden.

Am 28. Januar dieses Jahres geriet das spanische Stromnetz schon wieder an den Rand des Zusammenbruchs, als der herannahende Orkan „Kristin“ die rasche Abschaltung aller Windräder notwendig machte. Durch den Vorfall Ende April 2025 vorgewarnt, rechtzeitig Gasturbinen hochfuhren und industrielle Großverbraucher abkoppelten. Dennoch setzen die Regierungen von Spanien, Frankreich und Deutschland weiterhin auf den massiven Ausbau der „Erneuerbaren“. Angesichts der durch den Krieg gegen den Iran heraufbeschworenen Energiekrise verbreiten sie mit Nachdruck die Illusion, damit die Abhängigkeit von Öl und Gas aus dem Nahen Osten oder aus Rußland verringern zu können. Zwar hat Ursula von der Leyen als Präsidentin der EU-Kommission vor wenigen Wochen öffentlich den Ausstieg aus der verläßlichen und sauberen Kernenergie bedauert. Aber die EU-Kommission fährt fort, dem französischen Staatskonzern EDF auf Druck der schwarzroten deutschen Bundesregierung bei der Finanzierung des Baus neuer Kernreaktoren Steine in den Weg zu legen. Und sie hat noch immer nicht entschieden, das Fracking der eigenen Bedeutenden Gasvorräte zuzulassen. So bleibt es bis auf Weiteres offen, ob Westeuropa aus dem tödlichen Blackout vom 28. April wirklich etwas lernen wird.

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Meinungsfreiheit kann und will nicht jeder!

Dieser Tage veröffentlichte ein „Bündnis Redefreiheit“ die „Berliner Erklärung zur Meinungsfreiheit“. Ich wurde um Unterstützung gebeten und habe die Erklärung sofort unterzeichnet. Die Initiative ist schon lange überfällig und verdient Unterstützung, wobei es jedem freisteht wie er sich – Zustimmung vorausgesetzt – einbringen will. Die Möglichkeiten reichen vom Ausdruck eigener Solidarität durch die bloße Unterschrift […]

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Witwenrente und Minijob: Gericht stoppt Anrechnung

Lesedauer 4 Minuten

Wer eine Witwenrente bezieht und im Ruhestand noch einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, muss grundsätzlich damit rechnen, dass dieses Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Das ist seit Jahren Teil der gesetzlichen Regelungen. Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt jedoch, dass eine Rentenkürzung nicht allein deshalb wirksam ist, weil die Behörde sie für inhaltlich richtig hält. Entscheidend ist auch, ob die Deutsche Rentenversicherung die Kürzung auf der richtigen rechtlichen Grundlage verfügt hat.

Damit bekommt die Entscheidung eine erhebliche praktische Bedeutung für viele Betroffene. Sie betrifft nicht nur die Frage, ob ein Minijob die Witwenrente mindern darf, sondern auch die Anforderungen an ein rechtmäßiges Verwaltungsverfahren.

Langjähriger Rentenbezug mit wechselnden Einkünften

Im entschiedenen Fall ging es um eine 1948 geborene Klägerin, die nach dem Tod ihres Ehemannes seit 2004 eine große Witwenrente erhielt. Anfangs lag diese bei rund 490 Euro netto im Monat. Zu dieser Zeit war sie noch voll berufstätig in einer Rechtsanwaltskanzlei, sodass ihr Erwerbseinkommen bereits auf die Witwenrente angerechnet wurde.

Im Jahr 2008 kam eine eigene Altersrente hinzu. Auch diese wurde bei der Berechnung berücksichtigt. Nachdem ein damaliger Minijob im Jahr 2010 beendet worden war, blieb nur noch die Altersrente als anrechenbares Einkommen bestehen. In der Folge stieg die Witwenrente auf rund 790 Euro monatlich.

Jahre später nahm die Rentnerin erneut eine geringfügige Beschäftigung auf. Ab Mai 2017 arbeitete sie in einer Physiotherapiepraxis und erzielte daraus etwa 240 Euro monatlich. Die Deutsche Rentenversicherung wertete dieses Einkommen als anrechenbar und setzte die Witwenrente neu fest. Die monatliche Leistung sank. Zusätzlich verlangte die Behörde rund 85 Euro zurück, weil sie von einer Überzahlung ausging.

Warum die Klägerin gegen die Kürzung vorging

Die Betroffene wollte die Minderung ihrer Witwenrente nicht akzeptieren. Sie empfand es als widersprüchlich, dass Altersrentner neben ihrer eigenen Rente hinzuverdienen können, ohne dass dies automatisch die Altersrente schmälert, während bei einer Witwenrente eine Anrechnung erfolgt. Der Fall landete zunächst vor dem Sozialgericht Dortmund, das der Deutschen Rentenversicherung recht gab.

Erst in der Berufung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen änderte sich die Lage. Dort bekam die Klägerin recht. Bemerkenswert ist dabei, dass das Gericht die grundsätzliche Anrechenbarkeit eines Minijobs auf die Witwenrente nicht verneinte. Die Entscheidung fiel aus einem anderen Grund.

Das Gericht beanstandete nicht die Idee der Anrechnung, sondern das Vorgehen der Behörde

Nach Auffassung des Landessozialgerichts lag der entscheidende Fehler im Verwaltungsverfahren. Die Rentenversicherung hatte versucht, eine Rentenanpassungsmitteilung zu ändern. Diese Mitteilung war jedoch nicht der Bescheid, der den Anspruch auf Witwenrente rechtlich trug. Maßgeblich war vielmehr ein früherer Rentenbescheid, der weiterhin Bestand hatte und von der Behörde weder aufgehoben noch geändert worden war.

Genau darin sah das Gericht das Problem. Wenn eine laufende Rentenleistung abgesenkt werden soll, reicht es nicht aus, irgendein späteres Schreiben zu korrigieren. Die Behörde muss den Bescheid anfassen, der den Anspruch tatsächlich regelt. Geschieht das nicht, fehlt die rechtliche Grundlage für die Kürzung.

Das Landessozialgericht stoppte deshalb die Minderung der Witwenrente. Nicht weil ein Minijob niemals angerechnet werden dürfte, sondern weil die Rentenversicherung dafür den falschen rechtlichen Weg gewählt hatte.

Was das Sozialrecht bei der Witwenrente vorsieht

Die Einkommensanrechnung bei Witwen- und Witwerrenten ist gesetzlich vorgesehen. Eigene Einkünfte können die Höhe der Hinterbliebenenrente beeinflussen. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Arbeitsentgelt als auch eigene Renten. Diese Regeln sollen verhindern, dass bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden, ohne dass sich dies auf die Leistung auswirkt.
Der Fall macht aber zugleich deutlich, dass nicht nur das materielle Recht zählt.

Im Sozialrecht ist ebenso wichtig, ob eine Behörde formell sauber arbeitet. Eingriffe in laufende Leistungen setzen voraus, dass der richtige Bescheid aufgehoben oder geändert wird. Fehlt dieser Schritt, kann selbst eine inhaltlich nachvollziehbare Kürzung rechtswidrig sein.

Warum das Urteil für Betroffene wichtig ist

Für Bezieherinnen und Bezieher einer Witwenrente lässt sich aus dem Urteil zweierlei ableiten. Zum einen bleibt es dabei, dass ein Minijob grundsätzlich Folgen für die Höhe der Hinterbliebenenrente haben kann. Wer neben der Witwenrente arbeitet, sollte deshalb immer im Blick behalten, wie die Rentenversicherung das Einkommen einordnet und berechnet.

Zum anderen zeigt die Entscheidung, dass sich ein genauer Blick in die Bescheide lohnen kann. Gerade bei langjährigen Rentenverläufen sammeln sich häufig Ausgangsbescheide, Änderungsbescheide, Anpassungsmitteilungen und spätere Neuberechnungen an. Für Laien ist kaum noch zu erkennen, welches Schreiben welche Funktion hat. Genau daraus können Fehler entstehen.

Wenn eine Witwenrente plötzlich abgesenkt wird oder eine Rückforderung ins Haus kommt, sollte daher nicht nur die Höhe der Berechnung geprüft werden. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Rentenversicherung überhaupt den rechtlich maßgeblichen Bescheid geändert hat. Das Urteil aus Nordrhein-Westfalen zeigt, dass gerade dieser Punkt über die Wirksamkeit einer Kürzung entscheiden kann.

Ein Fall mit Signalwirkung für die Praxis

In der Beratungspraxis ist immer wieder zu beobachten, dass Versicherte neue Rentenbescheide vor allem danach beurteilen, ob der abgezogene Betrag plausibel erscheint. Weniger beachtet wird, auf welchen früheren Bescheid sich die Behörde stützt und ob die Änderung formal korrekt erfolgt ist. Dabei liegt genau dort oft die Schwachstelle.

Das Urteil verdeutlicht, dass sich sozialrechtliche Verfahren nicht auf Rechenfragen reduzieren lassen. Die Verwaltung muss ihre Entscheidungen nicht nur begründen, sondern auch in der richtigen Form treffen. Bei älteren Rentenfällen mit vielen Vorgängen über Jahre oder Jahrzehnte hinweg wächst die Gefahr, dass falsche Bezugspunkte gewählt werden. Für die Betroffenen ist das oft erst erkennbar, wenn ein Gericht die Unterlagen im Detail prüft.

Was Rentnerinnen und Rentner jetzt beachten sollten

Wer eine Witwenrente erhält und zusätzlich arbeitet, sollte neue Schreiben der Rentenversicherung besonders sorgfältig lesen. Das gilt erst recht, wenn darin von einer Neufestsetzung, einer rückwirkenden Änderung oder einer Erstattung die Rede ist. Nicht jede Kürzung ist schon deshalb rechtmäßig, weil Einkommen vorhanden ist.

Der entschiedene Fall zeigt, dass auch formelle Fehler eine Rolle spielen können. Gerade wenn verschiedene Rentenarten zusammentreffen und sich die Einkommensverhältnisse im Laufe der Jahre mehrfach verändert haben, kann die rechtliche Konstruktion eines Bescheids entscheidend sein. Eine gründliche Prüfung kann deshalb im Einzelfall sinnvoll sein.

Fazit

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Kürzung einer Witwenrente gestoppt, weil die Deutsche Rentenversicherung den falschen Bescheid geändert hatte. Damit macht das Urteil deutlich, dass die Anrechnung eines Minijobs auf eine Witwenrente zwar grundsätzlich möglich ist, eine Minderung aber nur Bestand haben kann, wenn sie auch rechtlich korrekt umgesetzt wird.
Für Betroffene ist das ein wichtiger Hinweis.

Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht und daneben arbeitet, sollte Kürzungs- und Rückforderungsbescheide nicht nur inhaltlich, sondern auch rechtlich genau prüfen. Denn im Rentenrecht entscheidet nicht allein die Berechnung, sondern ebenso die Frage, ob die Behörde den richtigen Weg gewählt hat.

Quellen

Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2023, Az.: L 14 R 75/20.

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5 häufige Fehler beim Antrag auf den Grad der Behinderung

Lesedauer 7 Minuten

Wer in Deutschland einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung, kurz GdB, stellt, verbindet damit oft eine große Hoffnung: auf Anerkennung der eigenen gesundheitlichen Situation, auf rechtliche Klarheit und auf konkrete Nachteilsausgleiche im Alltag und im Berufsleben. Genau deshalb ist das Verfahren für viele Betroffene emotional belastend.

Hinzu kommt, dass die Antragstellung häufig unterschätzt wird. Es geht nicht nur darum, Diagnosen aufzuschreiben oder Arztbriefe einzureichen. Entscheidend ist, wie nachvollziehbar die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargestellt werden und wie deutlich wird, welche Auswirkungen sie dauerhaft auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben.

Der GdB wird nicht frei geschätzt, sondern nach gesetzlichen und versorgungsmedizinischen Vorgaben festgestellt. Die zuständige Behörde prüft, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, wie lange sie bestehen und wie stark sie den Alltag beeinflussen.

Eine Feststellung erfolgt grundsätzlich nur, wenn überhaupt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Ab einem festgestellten GdB von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Gerade weil das Verfahren auf medizinische Unterlagen und präzise Angaben angewiesen ist, können Fehler im Antrag erhebliche Folgen haben.

Tabelle: Die 5 häufigsten Fehler beim Antrag auf den Grad der Behinderung Fehler Kurzbeschreibung Antrag zu oberflächlich ausfüllen Es werden nur Diagnosen genannt, ohne die konkreten Auswirkungen auf Alltag, Beruf und soziale Teilhabe nachvollziehbar zu schildern. Wichtige Krankheiten oder Beschwerden weglassen Nebenleiden, Begleiterkrankungen oder dauerhafte Einschränkungen werden nicht angegeben, obwohl sie für die Gesamtbewertung relevant sein können. Zu wenige oder ungeeignete Unterlagen beifügen Es fehlen aktuelle fachärztliche Befunde, Reha-Berichte oder aussagekräftige Nachweise, die das Ausmaß der Beeinträchtigungen belegen. Den GdB mit der Arbeitsfähigkeit verwechseln Viele Antragsteller beziehen sich vor allem auf Krankschreibungen oder berufliche Probleme, obwohl beim GdB die Auswirkungen auf die allgemeine Teilhabe bewertet werden. Einen zu niedrigen oder ablehnenden Bescheid vorschnell akzeptieren Betroffene prüfen den Bescheid nicht gründlich und verzichten trotz möglicher Fehler, fehlender Unterlagen oder geänderter Gesundheitssituation auf weitere Schritte. Warum schon kleine Nachlässigkeiten große Auswirkungen haben können

Viele Menschen gehen davon aus, dass ärztliche Diagnosen für sich genommen ausreichen. Doch genau das ist in der Praxis oft nicht der Fall. Der GdB beschreibt nicht einfach das Vorliegen einer Krankheit, sondern die Auswirkung von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe.

Das bedeutet: Nicht jede Diagnose führt automatisch zu einem hohen GdB, und mehrere Diagnosen werden auch nicht schlicht zusammengerechnet. Die Behörden betrachten vielmehr das Gesamtbild der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dabei spielen Dauer, Schwere, Verlauf und funktionelle Einschränkungen eine entscheidende Rolle.

Wer das nicht weiß, formuliert den Antrag häufig zu knapp oder zu unscharf. Das kann dazu führen, dass relevante Belastungen nicht ausreichend erkennbar werden. Im schlimmsten Fall fällt der festgestellte GdB niedriger aus als erwartet, obwohl die tatsächliche Belastung deutlich höher ist.

Fehler 1: Den Antrag zu oberflächlich ausfüllen

Einer der häufigsten Fehler besteht darin, den Antrag nur mit wenigen Stichworten zu versehen. Viele Betroffene tragen lediglich Diagnosen ein, etwa Depression, Arthrose, Diabetes oder Bandscheibenschaden, ohne näher zu erläutern, wie sich diese Erkrankungen im Alltag auswirken. Genau das ist jedoch problematisch. Denn für die Bewertung kommt es nicht nur auf den Namen einer Krankheit an, sondern auf deren konkrete Folgen.

Ein Antrag bleibt schwach, wenn er die gesundheitliche Lage nur abstrakt beschreibt. Deutlich überzeugender ist eine Darstellung, die die funktionellen Einschränkungen erkennbar macht.

Wer zum Beispiel unter einer psychischen Erkrankung leidet, sollte nicht nur die Diagnose nennen, sondern auch schildern, ob Konzentrationsstörungen, Antriebsmangel, Schlafprobleme, soziale Rückzugsreaktionen oder erhebliche Belastungen im Arbeitsalltag bestehen.

Bei orthopädischen Erkrankungen ist wichtig, ob längeres Stehen, Treppensteigen, Heben, Gehen oder Sitzen erheblich eingeschränkt sind. Bei chronischen Schmerzen sollte deutlich werden, wie häufig sie auftreten, wie stark sie sind und welche Folgen sie im Alltag haben.

Ein oberflächlich ausgefüllter Antrag erzeugt leicht den Eindruck, die Beeinträchtigungen seien vorhanden, aber nicht besonders gravierend. Viele Ablehnungen oder niedrige Einstufungen haben genau hier ihren Ursprung. Wer den Antrag ernst nimmt, sollte ihn deshalb wie eine sachliche, aber genaue Bestandsaufnahme der eigenen gesundheitlichen Realität behandeln.

Fehler 2: Wichtige Krankheiten oder Beschwerden wegzulassen

Ebenso häufig ist der Fehler, dass Betroffene nur die vermeintlich schwerste Erkrankung angeben und andere Gesundheitsstörungen weglassen. Das geschieht oft aus Unsicherheit. Manche wollen den Antrag „übersichtlich“ halten, andere glauben, Nebenerkrankungen seien nicht wichtig genug. Doch das kann die Gesamtbewertung erheblich verfälschen.

Im GdB-Verfahren müssen alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt werden, die die Teilhabe beeinträchtigen. Dabei ist entscheidend, dass die Behörde das Zusammenwirken mehrerer Beeinträchtigungen erfassen kann.

Wer etwa chronische Rückenschmerzen, eine Angststörung und zusätzlich eine Diabeteserkrankung mit Folgebelastungen hat, sollte nicht nur eine dieser Diagnosen nennen. Auch wenn einzelne Leiden für sich genommen vielleicht keinen sehr hohen Wert ergeben würden, kann das gesamte Belastungsbild deutlich schwerer wiegen als ein isolierter Einzelbefund.

Gerade bei langjährigen Erkrankungen entsteht oft ein weiterer Denkfehler: Manche Beschwerden sind für Betroffene längst „normal“ geworden und werden deshalb nicht mehr erwähnt.

Doch was im Alltag routiniert kompensiert wird, kann medizinisch und rechtlich trotzdem bedeutsam sein. Wer seit Jahren nur noch eingeschränkt Treppen steigen kann, regelmäßig Ruhepausen braucht, auf Unterstützung im Alltag angewiesen ist oder wegen einer Kombination mehrerer Leiden deutlich langsamer und belastbarer ist, sollte das nicht als selbstverständlich hinnehmen, sondern im Antrag benennen.

Fehler 3: Zu wenige oder ungeeignete Unterlagen beifügen

Ein Antrag auf Feststellung des GdB steht und fällt mit den medizinischen Nachweisen. Zwar können die Behörden auch selbst Befundberichte anfordern, doch in der Praxis beschleunigt und verbessert es das Verfahren oft, wenn aussagekräftige Unterlagen von Anfang an vorliegen. Ein häufiger Fehler ist es deshalb, entweder gar keine Nachweise beizulegen oder nur solche, die wenig über die tatsächliche Einschränkung aussagen.

Nicht jeder Arztbrief hilft gleichermaßen weiter. Besonders wertvoll sind aktuelle fachärztliche Befunde, Reha-Berichte, Krankenhausentlassungsberichte, Berichte über psychotherapeutische Behandlungen oder Unterlagen, aus denen Funktionsbeeinträchtigungen und Verlauf klar hervorgehen.

Weniger hilfreich sind dagegen sehr alte Bescheinigungen ohne aktuelle Aussagekraft oder bloße Atteste, die nur knapp eine Diagnose bestätigen, aber keine nachvollziehbare Beschreibung der Auswirkungen enthalten.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Manche Betroffene reichen große Mengen Papier ein, ohne dass daraus ein klares Bild entsteht. Masse ersetzt keine Substanz. Eine geordnete, verständliche Zusammenstellung ist oft wirksamer als ein unübersichtlicher Stapel unsortierter Befunde.

Die Behörde muss erkennen können, welche Erkrankung besteht, seit wann sie vorliegt, wie sie behandelt wurde, ob sie sich verbessert oder verschlechtert hat und welche dauerhaften Einschränkungen geblieben sind.

Besonders wichtig ist außerdem, dass die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend ist. Nach den gesetzlichen Vorgaben geht es um Einschränkungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehen. Wer nur akute Beschwerden geltend macht, die voraussichtlich wieder abklingen, wird mit seinem Antrag häufig nicht den erhofften Erfolg haben.

Fehler 4: Den GdB mit der Arbeitsfähigkeit zu verwechseln

Ein besonders verbreiteter Irrtum besteht darin, den Grad der Behinderung mit der Erwerbsfähigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Viele Antragsteller argumentieren sinngemäß, dass sie doch kaum noch arbeiten könnten oder häufig krankgeschrieben seien und deshalb ein hoher GdB naheliegen müsse. Diese Annahme ist verständlich, aber rechtlich nicht zutreffend.

Der GdB misst nicht in erster Linie, ob jemand berufstätig sein kann, sondern wie stark die Teilhabe durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt ist.

Die versorgungsmedizinischen Grundsätze stellen ausdrücklich darauf ab, dass der GdB unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung und nicht schlicht nach der beruflichen Leistungsfähigkeit zu bewerten ist. Deshalb kann eine Person trotz erheblicher Belastung im Beruf einen niedrigeren GdB erhalten, während eine andere mit gravierenden Einschränkungen im Alltag und in mehreren Lebensbereichen höher eingestuft wird.

Für den Antrag bedeutet das: Es reicht nicht, nur auf Probleme am Arbeitsplatz hinzuweisen. Wer eine möglichst zutreffende Bewertung erreichen will, sollte schildern, wie sich die Erkrankung auf unterschiedliche Lebensbereiche auswirkt.

Dazu gehören Mobilität, Selbstversorgung, soziale Kontakte, Belastbarkeit, Konzentration, Kommunikation, Haushaltsführung oder die Fähigkeit, Termine und Alltagsaufgaben zuverlässig zu bewältigen. Je klarer diese Auswirkungen beschrieben werden, desto eher entsteht ein vollständiges Bild.

Fehler 5: Einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid vorschnell hinzunehmen

Viele Betroffene sind nach Erhalt des Bescheids verunsichert. Wer einen niedrigeren GdB bekommt als erwartet oder wessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, fühlt sich häufig entmutigt. Nicht selten wird der Bescheid dann einfach akzeptiert, obwohl die Entscheidung auf unvollständigen Unterlagen, missverständlichen Angaben oder einer unzureichenden Erfassung einzelner Beschwerden beruhen kann.

Gerade an diesem Punkt wäre ein genauer Blick wichtig. Ein Bescheid ist nicht automatisch unangreifbar, nur weil er von einer Behörde stammt. Es kann vorkommen, dass einzelne Diagnosen nicht ausreichend berücksichtigt wurden, dass aktuelle Befunde noch nicht vorlagen oder dass das Ausmaß der Einschränkungen im Antrag nicht deutlich genug beschrieben war.

In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Begründung des Bescheids sorgfältig zu prüfen und fristgerecht dagegen vorzugehen.

Ebenso bedeutsam ist, dass sich Gesundheitszustände im Laufe der Zeit ändern können. Wer zunächst einen niedrigeren GdB erhalten hat, sollte spätere Verschlechterungen nicht ignorieren. Das Feststellungsverfahren ist kein einmaliger Vorgang für das ganze Leben.

Wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich ändern, kann eine Neubewertung in Betracht kommen. Viele Menschen verzichten jedoch darauf, obwohl ihre Belastung längst deutlich zugenommen hat.

Worauf es bei einem guten Antrag wirklich ankommt

Ein überzeugender Antrag ist weder dramatisch formuliert noch bloß technisch ausgefüllt. Er verbindet medizinische Genauigkeit mit einer realistischen Schilderung der Alltagsfolgen.

Entscheidend ist, dass die Behörde nicht nur Diagnosen sieht, sondern ein schlüssiges Bild davon erhält, wie stark die Teilhabe tatsächlich beeinträchtigt ist. Dazu gehört auch, chronische oder schwankende Verläufe verständlich zu machen.

Gerade bei Erkrankungen, die phasenweise stärker und schwächer verlaufen, darf der Antrag nicht den Eindruck erwecken, das Problem bestehe nur gelegentlich. Die versorgungsmedizinischen Grundsätze sehen ausdrücklich vor, dass bei längerem Leidensverlauf auf das durchschnittliche Ausmaß der Beeinträchtigung abzustellen ist.

Wichtig ist außerdem, realistische Erwartungen zu haben. Ein hoher GdB ergibt sich nicht automatisch aus einer Vielzahl von Diagnosen. Der Gesamt-GdB wird nicht einfach addiert, sondern nach dem Zusammenwirken der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen bewertet. Auch deshalb kommt es auf Präzision an.

Wer nur auf die Anzahl seiner Krankheiten verweist, verfehlt oft den entscheidenden Punkt. Wer dagegen nachvollziehbar darstellt, welche dauerhaften Einschränkungen im Alltag bestehen, erhöht die Chance auf eine sachgerechte Entscheidung deutlich.

5 Fragen und Antworten Was bedeutet der Grad der Behinderung überhaupt?

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, gibt an, wie stark die Teilhabe eines Menschen am gesellschaftlichen Leben durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt ist. Er wird in Zehnerschritten festgestellt und dient als rechtliche Grundlage für bestimmte Nachteilsausgleiche.

Reicht es aus, im Antrag nur die Diagnosen anzugeben?

Nein. Diagnosen allein genügen meist nicht. Entscheidend ist, wie sich die Erkrankungen konkret auswirken, etwa auf Mobilität, Belastbarkeit, Konzentration, soziale Kontakte oder die Bewältigung des Alltags. Diese Folgen sollten möglichst genau beschrieben werden.

Warum sollten auch mehrere kleinere Beschwerden im Antrag genannt werden?

Weil die Behörde das gesamte Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen betrachten muss. Auch wenn einzelne Beschwerden für sich genommen weniger schwer erscheinen, kann ihr Zusammenwirken die Teilhabe deutlich stärker einschränken.

Welche Unterlagen sind für den Antrag besonders hilfreich?

Besonders wichtig sind aktuelle fachärztliche Befunde, Krankenhausberichte, Reha-Berichte, psychotherapeutische Stellungnahmen und andere medizinische Unterlagen, aus denen die Dauer, der Verlauf und die konkreten Einschränkungen klar hervorgehen.

Was kann man tun, wenn der Bescheid niedriger ausfällt als erwartet?

Dann sollte der Bescheid sorgfältig geprüft werden. Häufig wurden einzelne Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt oder wichtige Unterlagen lagen noch nicht vor. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, fristgerecht gegen die Entscheidung vorzugehen oder bei einer späteren Verschlechterung eine Neubewertung zu beantragen.

Antrag ist mehr als ein Formular

Der Antrag auf den Grad der Behinderung ist für viele Menschen kein Verwaltungsakt wie jeder andere. Er berührt die Frage, ob gesundheitliche Belastungen offiziell anerkannt werden und ob daraus konkrete Rechte entstehen. Umso wichtiger ist es, typische Fehler zu vermeiden.

Oberflächliche Angaben, fehlende Unterlagen, ausgelassene Beschwerden, falsche Vorstellungen über die Bewertung und ein vorschnelles Hinnehmen problematischer Bescheide gehören zu den häufigsten Ursachen dafür, dass Betroffene unter ihren Möglichkeiten bleiben.

Wer den Antrag sorgfältig vorbereitet, medizinische Nachweise gezielt zusammenstellt und die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankungen klar beschreibt, verbessert seine Ausgangslage erheblich.

Das Verfahren wird dadurch nicht automatisch einfach. Aber die Chance wächst, dass die Entscheidung die Lebenswirklichkeit angemessen abbildet. Genau darum geht es am Ende: nicht um eine formale Zahl allein, sondern um eine rechtlich tragfähige Bewertung der tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Quellen

§ 2 SGB IX,: § 152 SGB IX, Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung / Versorgungsmedizinische Grundsätze

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Telephone conversation with President of the Islamic Republic of Iran Masoud Pezeshkian

PRESIDENT OF RUSSIA - 12. April 2026 - 13:05

In a phone call, President of the Russian Federation Vladimir Putin and President of the Islamic Republic of Iran Masoud Pezeshkian discussed the latest developments in the Middle East

The President of Iran shared his assessment of the Iran-US talks that took place in Islamabad on April 11 and expressed gratitude for Russia's principled stance, shown notably in international organisations. In addition, Masoud Pezeshkian thanked Russia for the humanitarian aid provided to the people of Iran.

Vladimir Putin expressed willingness to keep up the efforts to facilitate the search for a political and diplomatic settlement for the conflict and act as a mediator in the name of ensuring a just and lasting peace in the Middle East. To this end, Russia will maintain close contact with all the partners in the region.

When discussing current bilateral matters, the leaders reaffirmed mutual commitment to further strengthening the neighborly relations between Russia and Iran across all fronts.

Masoud Pezeshkian offered Easter greetings to Vladimir Putin and all of Russia's Orthodox Christians.

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On April 13, Vladimir Putin will hold talks with President of the Republic of Indonesia Prabowo Subianto

PRESIDENT OF RUSSIA - 12. April 2026 - 13:00

On April 13, Vladimir Putin will hold talks with President of the Republic of Indonesia Prabowo Subianto, who will be in Russia on a working visit.

The leaders will discuss the current state and future prospects of the strategic partnership between Russia and Indonesia, as well as a number of current international and regional issues.

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Neues Gesetz zur Zwangsenteignung von Wohneigentum trifft vor allem arme Rentner

Lesedauer 6 Minuten

Rechtsanwältin Patricia Lederer zeichnet ein drastisches Bild: Eigentümerinnen und Eigentümer könnten ihre Immobilie verlieren, wenn ein Haus verwittert wirkt, bauliche Mängel aufweist oder ein Grundstück einen ungepflegten Eindruck macht. Es besteht damit die Sorge, dass Städte und Gemeinden künftig deutlich leichter gegen sogenannte „Schrottimmobilien“ vorgehen und am Ende sogar eine Enteignung durchsetzen könnten.

Betroffenen hiervon wären vor allem arme Rentnerinnen und Rentner und Sozialeistungsbeziehende, die die Sanierungskosten nicht mehr tragen können-

Enteignung wegen eines schlecht instand gehaltenen Hauses?

Das Bundesbauministerium will Eigentümer nicht nur zu Sanierungen drängen, sondern ihnen bei Untätigkeit letztlich das Haus entziehen. Als mögliche Anhaltspunkte nennt die Anwältin eine verwitterte Fassade, Baumängel, Müll auf dem Grundstück oder Schädlingsbefall.

Dahinter steht die Vorstellung, dass ein Gebäude schon dann zum Fall für die Behörde werden kann, wenn es nicht mehr in das Stadtbild passt oder auf das Umfeld negativ wirkt.

Sanierungen kosten Geld, Schäden entstehen oft schleichend, und nicht jeder Eigentümer ist in der Lage, umfangreiche Arbeiten sofort umzusetzen. Ältere Selbstnutzer, Armutsbetroffene, arme Rentner, Erbengemeinschaften oder Eigentümer mit begrenzten finanziellen Mitteln könnten deshalb schnell in eine Situation geraten, in der sie sich staatlichem Druck ausgesetzt sehen.

Lederer stellt infrage, ob der Staat bestimmen darf, wann ein Haus instand gesetzt werden muss und ob die Behörde darüber entscheiden soll, was noch als sanierungsbedürftig und was bereits als untragbarer Zustand gilt.

Worum es im Gesetzentwurf geht

Nach den Ausführungen von Patricia Lederer geht es um einen Entwurf mit dem Titel „Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts“, der Anfang April 2026 veröffentlicht worden sein soll.

Der besonders umstrittene Punkt ist aus ihrer Sicht eine Regelung, nach der Gemeinden gegen sogenannte „Schrottimmobilien“ vorgehen und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Enteignung ermöglichen können.
An dieser Stelle setzt ihre juristische Kritik ein.

Wenn ein Gesetz so tief in Eigentumsrechte eingreifen kann, dann muss für Bürgerinnen und Bürger klar erkennbar sein, wann genau ein Gebäude unter diese Kategorie fällt. Genau diese Klarheit sieht Patricia Lederer nicht. Sie verweist darauf, dass die Formulierungen sehr offen gehalten seien und von Missständen oder Mängeln die Rede sei, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld hätten.

Das klingt zunächst nach einer typischen gesetzlichen Beschreibung, ist aber praktisch heikel. Je allgemeiner eine Norm formuliert ist, desto größer ist der Spielraum der Verwaltung. Genau diesen weiten Spielraum betrachtet Patricia Lederer als problematisch.

Aus ihrer Sicht bleibt unklar, welche Schäden konkret vorliegen müssen und wie schwer sie sein müssen, damit ein Haus tatsächlich als problematische Immobilie eingeordnet werden kann.

Was ist eine „Schrottimmobilie“?

Was ist aber überhaupt unter einer „Schrottimmobilie“ zu verstehen? Rechtsanwältin Lederer kritisiert, dass der Begriff im Gesetz nicht so präzise definiert sei, wie es bei einer derart schwerwiegenden Rechtsfolge notwendig wäre. Für Eigentümer sei damit nicht verlässlich vorhersehbar, wo genau die Schwelle verläuft.

Laut Lederer liefern weder der eigentliche Gesetzestext noch die dazugehörige Begründung eine klare, alltagstaugliche Grenze. Genannt würden etwa Müll, Ratten, Vandalismus oder sonstige Missstände. Hinzu kämen über Verweisungen auf andere Vorschriften Kriterien wie Alter, Witterungseinflüsse oder Auswirkungen auf das Straßenbild. Gerade solche Maßstäbe wirken aus ihrer Sicht besonders unscharf, weil sie viel Raum für Wertungen lassen.

Damit stellt die Anwältin die entscheidende Frage: Wann ist ein Haus einfach renovierungsbedürftig und wann soll es so problematisch sein, dass staatliche Zwangsmaßnahmen gerechtfertigt sind? Wenn diese Grenze nicht klar gezogen ist, droht aus ihrer Sicht ein Zustand, in dem die Entscheidung maßgeblich von der Einschätzung der Behörde abhängt.

Gemeinden und der behördliche Spielraum

Besonders kritisch sieht Patricia Lederer die starke Stellung der Gemeinden. Nach ihrer Darstellung liegt die Entscheidung darüber, ob eine Immobilie als problematisch einzustufen ist, letztlich bei der Behörde. Dort werde bewertet, ob ein Missstand vorliegt und ob dieser so schwer wiegt, dass weitere Maßnahmen folgen.

Gerade dies hält sie für gefährlich. Denn wenn ein Gesetz mit offenen Begriffen arbeitet und gleichzeitig die Verwaltung den maßgeblichen Beurteilungsspielraum erhält, wächst das Risiko uneinheitlicher Entscheidungen. Was in der einen Kommune noch als sanierungsbedürftiges Altgebäude gilt, könnte in einer anderen schon als schwerer Missstand angesehen werden.

Lederer macht damit deutlich, dass ihre Kritik nicht nur auf die Möglichkeit der Enteignung zielt, sondern bereits auf die erste Stufe der behördlichen Bewertung. Denn wer die Definitionsmacht darüber besitzt, ob ein Gebäude problematisch ist, hat bereits erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot als erste Eingriffsstufe

Nach Lederer erfolgt eine Enteignung nicht sofort. Zunächst soll die Behörde ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot erlassen. Ein solcher Bescheid verpflichtet Eigentümer dazu, bauliche Maßnahmen vorzunehmen und den beanstandeten Zustand zu beseitigen.

Die Brisanz liegt dabei für sie weniger in der Existenz eines solchen Instruments als in seiner Einbettung. Denn das Gebot steht nach ihrer Schilderung nicht isoliert da, sondern bildet den Auftakt zu einer Eskalation, an deren Ende der Verlust des Eigentums stehen kann.

Damit verändert sich das Gewicht des gesamten Verfahrens. Was zunächst wie eine baurechtliche Anordnung aussieht, wird zu einer Vorstufe eines besonders intensiven Grundrechtseingriffs.

Hinzu kommt die Frage der Fristsetzung. Patricia Lederer kritisiert, dass das Gesetz keine klaren Zeitvorgaben enthalte, sondern lediglich von einer angemessenen Frist spreche. In der Praxis sei damit offen, was als angemessen gilt und wie sehr dabei die individuellen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Eigentümers berücksichtigt werden.

Gerade dieser Punkt ist aus ihrer Sicht von erheblicher Bedeutung. Denn wer ein Haus besitzt, verfügt nicht automatisch über liquide Mittel für sofortige Sanierungen. Viele Eigentümer müssen Maßnahmen über längere Zeiträume planen, finanzieren oder in Etappen umsetzen. Wenn Behörden hier kurze oder strenge Fristen setzen könnten, entstünde ein erheblicher Druck.

Rechtsschutz nur eingeschränkt wirksam?

Ein besonders scharfer Teil der Kritik betrifft den Rechtsschutz. Patricia Lederer weist darauf hin, dass Widerspruch und Klage gegen das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach ihrer Darstellung keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Das bedeutet: Auch wenn sich Betroffene gegen den Bescheid wehren, kann die Behörde grundsätzlich zunächst weiter vollziehen.

Für Eigentümer ist das ein entscheidender Unterschied. Ein Rechtsmittel hat weit weniger Schutzwirkung, wenn es den Vollzug nicht automatisch stoppt. Patricia Lederer sieht darin eine spürbare Schwächung des Rechtsschutzes.

Zwar bleibe der Rechtsweg formal eröffnet, praktisch müsse aber zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt werden, um eine Vollziehung auszusetzen.

Damit verschiebt sich die Belastung auf die Betroffenen. Sie müssen nicht nur Widerspruch einlegen oder Klage erheben, sondern häufig auch schnell, rechtssicher und mit zusätzlichen Kosten gegen die sofortige Durchsetzung vorgehen. Patricia Lederer bewertet dies als rechtsstaatlich problematisch, weil die praktische Wirksamkeit des Rechtsschutzes aus ihrer Sicht spürbar sinkt.

Die mögliche letzte Konsequenz: Enteignung

Besonders alarmierend ist der Teil ihrer Ausführungen, in dem sie die spätere Folge beschreibt. Wenn das Gebot bestandskräftig wird oder der Rechtsschutz nicht greift, könne am Ende die Enteignung folgen. Für Patricia Lederer ist genau das der Punkt, an dem der Entwurf seine größte Schärfe entfaltet.

Enteignung ist im deutschen Recht kein gewöhnlicher Verwaltungsvorgang, sondern ein besonders schwerer Eingriff. Sie betrifft nicht nur die Nutzung einer Sache, sondern die Eigentumsposition selbst. Schon deshalb ist der Begriff politisch wie juristisch hochsensibel. Wenn eine gesetzliche Regelung diesen Weg eröffnet, müssen die Voraussetzungen nach allgemeinen rechtsstaatlichen Maßstäben besonders klar, eng und kontrollierbar sein.

Genau das bezweifelt Patricia Lederer. Aus ihrer Sicht entsteht ein Verfahren, bei dem offene Begriffe, ein weiter behördlicher Spielraum und ein erschwerter Sofortschutz zusammenwirken. Diese Kombination macht für sie die eigentliche Problematik des Entwurfs aus.

Neues Gesetz könnte verfassungswidrig sein

Patricia Lederer sagt, warum sie den Entwurf für verfassungswidrig hält. Im Vordergrund steht für sie zunächst das Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 des Grundgesetzes. Wenn eine gesetzliche Regelung bis zur Enteignung reichen kann, greift sie besonders tief in die Rechtsposition der Eigentümer ein. Daraus folgen aus ihrer Sicht besonders hohe Anforderungen an Klarheit, Verhältnismäßigkeit und Rechtsschutz.

Hinzu kommt für sie die Rechtsweggarantie aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Patricia Lederer argumentiert, dass ein wirksamer Rechtsweg mehr bedeute als die bloße Möglichkeit, formal Widerspruch oder Klage einzulegen. Entscheidend sei, ob Betroffene tatsächlich davor geschützt werden, dass eine belastende Maßnahme schon vollzogen wird, bevor ein Gericht sie inhaltlich geprüft hat.

Außerdem verweist sie auf Artikel 13 Grundgesetz, also die Unverletzlichkeit der Wohnung. Soweit Behörden Wohnungen betreten dürfen, um Zustände festzustellen, sieht sie auch darin einen besonders sensiblen Eingriff. Solche Befugnisse seien nur unter strengen Voraussetzungen hinnehmbar und müssten präzise geregelt werden.

Verhältnismäßigkeit als Maßstäbe

Die Hauptlinie ihrer juristischen Argumentation läuft auf zwei verfassungsrechtliche Maßstäbe hinaus: Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Patricia Lederer hält den Entwurf schon deshalb für problematisch, weil nicht klar genug geregelt sei, welche konkreten Zustände eine Immobilie zur „Schrottimmobilie“ machen. Je schwerer die Rechtsfolge, desto genauer müsse der Gesetzgeber festlegen, wann der Staat eingreifen darf.

Gerade daran fehle es aus ihrer Sicht. Wenn Begriffe wie Missstand, nachteilige Auswirkung oder Wirkung auf das Umfeld ohne klare Schwellen verwendet werden, bleibe zu viel Raum für Einschätzungen. Bürger könnten dann nicht mehr verlässlich erkennen, wann ihre Immobilie in den Gefahrenbereich einer behördlichen Maßnahme gerät.

Auch die Verhältnismäßigkeit sieht Patricia Lederer nicht gewahrt. Zwar mag das Ziel, gegen verwahrloste Problemimmobilien vorzugehen, grundsätzlich legitim sein. Fraglich ist für sie jedoch, ob dafür ein Instrument erforderlich ist, das bis zur Enteignung reichen kann. Hinzu kommt die Frage der Angemessenheit. Nach ihrer Auffassung differenziert der Entwurf zu wenig zwischen verschiedenen Lebenslagen der Eigentümer.

Ein leerstehendes Spekulationsobjekt, das bewusst verfallen gelassen wird, ist rechtlich und tatsächlich etwas anderes als ein selbst genutztes Haus, dessen Sanierung wegen finanzieller Engpässe nur schrittweise möglich ist.

Gerade diese Unterschiede müssten aus ihrer Sicht stärker berücksichtigt werden. Andernfalls würden sehr unterschiedliche Fälle unter einen einheitlichen, zu groben gesetzlichen Zugriff gestellt.

Neues Gesetz beträfe vor allem Armutsbetroffene

Vor allem armutsbetroffene Eigentümerinnen und Eigentümer könnten von einer solchen Regelung besonders hart getroffen werden, weil bauliche Mängel an einer Immobilie sehr häufig nicht auf fehlenden Willen, sondern auf fehlende finanzielle Möglichkeiten zurückgehen.

Wer nur ein geringes Einkommen hat, von einer kleinen Rente lebt, Sozialleistungen bezieht oder nach einer Erbschaft plötzlich für ein sanierungsbedürftiges Haus verantwortlich ist, kann größere Reparaturen oft nicht kurzfristig finanzieren.

Gerade dann entstehen jene sichtbaren Zustände, die Behörden später womöglich als Verwahrlosung oder Missstand werten könnten. Das würde bedeuten, dass ausgerechnet Menschen mit wenig Geld einem erhöhten Risiko ausgesetzt wären, behördliche Auflagen zu erhalten, Fristen kaum einhalten zu können und sich zugleich teure juristische Gegenwehr nur schwer leisten zu können.

Eine solche Konstellation hätte deshalb auch eine soziale Schlagseite: Nicht Vermögen und Handlungsspielraum würden über den Erhalt des Eigentums entscheiden, sondern im Zweifel die Frage, wer sich Sanierung, Gutachten, anwaltliche Vertretung und gerichtlichen Rechtsschutz überhaupt leisten kann.

Quellen

Bundesbauministerium, Referentenentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, laut den Ausführungen von Patricia Lederer veröffentlicht am 2. April 2026.
Baugesetzbuch, insbesondere die angesprochenen Regelungen zu Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten, Missständen und Mängeln sowie Enteignungstatbeständen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 19 Absatz 4.

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PDK erkennt Wahl von Nizar Amêdî zum Präsidenten nicht an

Die Demokratische Partei Kurdistans (PDK) erkennt die Wahl von Nizar Amêdî zum irakischen Präsidenten nicht an. In einer schriftlichen Erklärung stellt die Partei sowohl die Legitimität des Ergebnisses als auch das Verfahren im Parlament infrage. Das irakische Parlament hatte Amêdî, den Kandidaten der Patriotischen Union Kurdistans (YNK), am Samstag in einer zweiten Abstimmungsrunde mit deutlicher Mehrheit zum Präsidenten gewählt.

Die PDK erklärte jedoch, Amêdî repräsentiere nicht die Mehrheit der Kurd:innen und werde daher von ihr nicht als legitimer Vertreter anerkannt. Zudem kündigte die Partei an, keine politischen Gespräche mit ihm zu führen. Als Begründung verwies die PDK auf angebliche Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Parlaments. Der Wahlprozess sei nicht regelkonform verlaufen, weshalb das Ergebnis aus ihrer Sicht nicht bindend sei.

Mit der Ablehnung verschärft sich der Konflikt zwischen den beiden großen kurdischen Parteien im Irak. Die Präsidentschaft, die traditionell von kurdischen Kräften besetzt wird, ist seit Jahren Gegenstand politischer Auseinandersetzungen zwischen PDK und YNK. Die aktuelle Entwicklung könnte sich auch auf die weitere Regierungsbildung im Irak auswirken, da das Präsidentenamt eine zentrale Rolle bei der Ernennung des Ministerpräsidenten spielt.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/irakisches-parlament-wahlt-ynk-politiker-nizar-amedi-zum-prasidenten-51118 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-gratuliert-nizar-amedi-zur-wahl-zum-irakischen-prasidenten-51121

 

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Bürgergeld: Zurückbehaltenes Arbeitsentgelt der Bank kein Einkommen – Jobcenter sagt doch

Lesedauer 2 Minuten

Eine Rückforderung des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn die Bank den Arbeitslohn aufgrund eines vertraglich vereinbarten Zurückbehaltungsrecht zurückbehält (so zutreffend SG Reutlingen, Urteil vom 22.09.2020, S 10 AS 916/20 – rechtskräftig).

Denn Leistungen nach dem SGB II erhält, wer hilfebedürftig ist, wer also seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und eigenen oder sonstigen Mitteln (z.B. Arbeitseinkommen) sichern kann.

Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld zu berücksichtigen. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.

Vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht

Danach hat der Kläger keinen Einkommenszufluss gehabt, denn seine Bank hat – aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen – den Gehaltszugang zurückbehalten.

Somit konnte der Leistungsempfänger von aufstockendem Bürgergeld nicht auf das Geld zugreifen und ist damit auch hilfebedürftig im Sinne des SGB II gewesen.

Kurzbesprechung der Entscheidung

Der Kläger war im Leistungsbezug nach dem SGB 2 und nahm eine versicherungspflichtige Beschäftigung im März 2019 auf. Auch für April und Mai 2019 erhielt der Kläger zunächst Leistungen nach dem SGB II.

Das Jobcenter hob aber die Leistungen für April und Mai 2019 auf und forderte eine Rückerstattung

Begründet hat das Jobcenter seine Rückforderung damit, dass dem Kläger das Gehalt für März 2019 im April 2019 auf dem Konto gutgeschrieben worden und er somit ab April 2019 nicht mehr hilfebedürftig gewesen sei.

Kläger zieht vor das Sozialgericht Reutlingen

Begründet hat er seine Klage damit, dass seine Bank den Zahlungseingang seines Arbeitgebers im April 2019 bis zum 03. Mai 2019 auf Grund eines vertraglich vereinbarten Zurückbehaltungsrechts zurückgehalten habe und er dementsprechend nicht hierauf habe zugreifen können.

Das Gericht hat die Rückforderung für den Monat April aufgehoben – Jobcenter verkennt Gesetzeslage und Zuflussprinzip des SGB II

Denn nach gültiger Gesetzeslage gelte ( §§ 7 und 9 SGB 2 ), dass Leistungen nach dem SGB II erhalte wer hilfebedürftig sei, wer also seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und eigenen oder sonstigen Mitteln (z.B. Arbeitseinkommen) sichern könne.

Die 10. Kammer betont

Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld zu berücksichtigen. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.

Danach hat der Kläger im April 2019 keinen Einkommenszufluss gehabt, denn seine Bank hat – aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen – den Gehaltszugang im April 2019 bis zum 03. Mai 2019 zurückbehalten.

Der Kläger hat somit – nicht auf das Geld zugreifen können – und sei damit auch für den Monat April 2019 hilfebedürftig im Sinne des SGB II gewesen.

Hinweis vom Experten für Bürgergeld Detlef Brock

Arbeitsentgelt, dass bei Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist, ist auch kein anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld. ( vgl. dazu bei einem Darlehen – BSG – Rechtsprechung: Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R ).

Entgegen der Meinung des Jobcenters sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II anzusehen, die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, der dem grundsätzlich Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleibt.

Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen ist nach dieser Rechtsprechung, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist.

Wenn also zum Beispiel ein Aufstocker von Bürgergeld von seinem Arbeitgeber eine – Überzahlung – erhält, welche sogleich im Zuflussmonat mit einer Rückzahlungsverpflichtung versehen ist, denn mindert diese Überzahlung das Bürgergeld des Hilfebedürftigen nicht.

Diese Rechtsauffassung haben die Gerichte mehrfach bestätigt, sie gilt auch zum Beispiel bei Erhalt von Kindergeld von der Familienkasse, welches mit einer Rückzahlungsverpflichtung versehen war.

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Тelephone conversation with President of Belarus Alexander Lukashenko

PRESIDENT OF RUSSIA - 12. April 2026 - 11:05

In a phone call, Vladimir Putin and President of the Republic of Belarus Alexander Lukashenko exchanged heartfelt Easter greetings and expressed best wishes to the two fraternal nations

The leaders discussed a number of current matters pertaining to the bilateral cooperation in various areas, including trade and economy. They confirmed mutual willingness to strengthening the allied relations between Russia and Belarus further and to cooperating closely at various levels.

In addition, there was an exchange of views on several international issues.

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Pflegebedürftige Rentnerin wurde per Gericht aus Pflegeheim sofort zwangsgeräumt

Lesedauer 4 Minuten

Pflegebedürftige in einem Pflegeheim verbinden mit ihrem Zimmer weit mehr als nur einen Platz zum Schlafen. Es ist Rückzugsort, Alltag, Sicherheit und oft der letzte feste Lebensmittelpunkt. Umso einschneidender ist ein Fall, den das Landgericht Lübeck entschieden hat: Eine pflegebedürftige Rentnerin musste ihr Zimmer im Pflegeheim sofort räumen, und zwar ohne Räumungsfrist.

Auslöser waren über Jahre aufgelaufene Zahlungsrückstände in erheblicher Höhe. Die Entscheidung zeigt mal wieder, wie hart die rechtlichen und sozialen Folgen ausfallen können, wenn Heimkosten dauerhaft nicht beglichen werden.

Wenn das Pflegeheim nicht mehr bezahlt werden kann

Der Fall zeigt in aller Deutlichkeit, wie schnell sich Engpässe im Pflegealltag zuspitzen können. Nach den Schilderungen des Gerichts lagen die Rückstände der betroffenen Rentnerin bei mehr als 34.000 Euro.

Über einen längeren Zeitraum wurden die Heimkosten nicht vollständig gezahlt. Auf Mahnungen reagierte die Situation nicht mit einer tragfähigen Lösung. Am Ende kündigte das Pflegeheim den Vertrag und setzte den Anspruch auf Räumung gerichtlich durch.

Gerade in stationären Pflegeeinrichtungen ist diese Entwicklung besonders belastend. Anders als bei vielen anderen Vertragsverhältnissen geht es nicht um irgendeinen Wohnraum, sondern um den Ort, an dem ein pflegebedürftiger Mensch versorgt wird.

Wer dort lebt, ist oftmals gesundheitlich eingeschränkt, auf Hilfe angewiesen und nicht ohne Weiteres in der Lage, kurzfristig eine neue Unterbringung zu organisieren. Genau deshalb wirkt eine sofortige Räumung in einem Heim für viele Menschen zunächst kaum vorstellbar. Doch der vorliegende Fall zeigt, dass eine solche Konsequenz rechtlich möglich ist.

Warum das Gericht keine Räumungsfrist gewährte

Besonders schwer wiegt an diesem Verfahren, dass der Rentnerin keine zusätzliche Frist eingeräumt wurde.

Das Gericht kam offenbar zu dem Ergebnis, dass keine realistische Aussicht bestand, die aufgelaufenen Schulden noch zu begleichen. Hinzu kam, dass selbst die laufenden Kosten nicht gesichert waren. Damit fehlte aus Sicht des Gerichts die Grundlage für eine weitere Fortsetzung des Heimaufenthalts unter den bisherigen Bedingungen.

Eine Räumungsfrist soll in der Praxis häufig dazu dienen, eine geordnete Übergangslösung zu ermöglichen. Sie kann dem Betroffenen Zeit verschaffen, um Ersatzwohnraum oder eine andere Unterbringung zu finden.

Wenn Gerichte eine solche Frist verweigern, dann geschieht das in der Regel nicht leichtfertig, sondern weil sie keine gute Perspektive erkennen.

Genau darin liegt die besondere Brisanz dieses Falls. Er zeigt, dass nicht jede soziale oder gesundheitliche Härte automatisch zu einem längeren Verbleib in der Einrichtung führt.

Pflegebedürftigkeit schützt nicht automatisch vor Kündigung

Viele Menschen gehen davon aus, dass ein Pflegeheim wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit seiner Bewohner selbst bei Zahlungsproblemen nicht ohne Weiteres kündigen kann. Diese Annahme greift zu kurz. Zwar sind Pflegeeinrichtungen in einem sensiblen Bereich tätig, doch auch sie sind auf die Finanzierung ihrer Leistungen angewiesen.

Bleiben Entgelte über längere Zeit aus, kann dies zur Kündigung des Heimvertrages führen.

Die besondere Verantwortung von Betreuern

Im vorliegenden Fall spielte auch die gesetzliche Betreuung eine erhebliche Rolle. Die Rentnerin hatte einen Betreuer. Nach der Darstellung des Rentenberaters und Rechtsanwaltes Peter Knöppel hätte dieser dafür sorgen müssen, dass die Finanzierung des Heimaufenthalts abgesichert wird. Dazu hätte insbesondere gehört, rechtzeitig Sozialleistungen zu beantragen und auf eine Lösung hinzuwirken, bevor die Rückstände immer weiter ansteigen.

Viele meinen, dass mit der Bestellung eines Betreuers die wichtigsten Angelegenheiten automatisch zuverlässig geregelt seien.

Die Realität sieht aber anders aus. Ein Betreuer hat konkrete Pflichten, doch wenn diese zu spät oder nicht ausreichend wahrgenommen werden, kann das für den betreuten Menschen gravierende Folgen haben. Das macht die Situation besonders tragisch, weil die betroffene Person häufig gar nicht selbst in der Lage ist, Fehlentwicklungen zu erkennen oder gegenzusteuern.

Warum Fehler des Betreuers der Betroffenen zugerechnet werden können

Juristisch besonders einschneidend ist die Aussage, dass Versäumnisse des Betreuers der Rentnerin zugerechnet werden können. Der Verweis auf Paragraph 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches unterstreicht, dass das Verhalten von Personen, die für die Erfüllung vertraglicher Pflichten eingeschaltet sind, rechtlich nicht folgenlos bleibt.

Für Betroffene ist das eine bittere Erkenntnis. Denn sie tragen unter Umständen die Konsequenzen, obwohl sie selbst weder Anträge formuliert noch Zahlungsabläufe gesteuert haben.

Gerade im Pflegebereich ist das von erheblicher Tragweite. Viele Heimbewohner sind gesundheitlich so eingeschränkt, dass sie auf Dritte angewiesen sind. Wenn diese Dritten ihre Aufgaben nicht sorgfältig erfüllen, entsteht ein doppeltes Risiko.

Einerseits verschärft sich die finanzielle Lage. Andererseits kann sich die betroffene Person später nicht ohne Weiteres darauf berufen, für die Versäumnisse nicht verantwortlich zu sein. Das Urteil führt damit vor Augen, wie eng Sozialrecht, Betreuungsrecht und Vertragsrecht in solchen Fällen ineinandergreifen.

Ein Urteil mit Signalwirkung weit über den Einzelfall hinaus

Der Fall wirkt deshalb über das persönliche Schicksal der betroffenen Rentnerin hinaus. Er zeigt, wie verletzlich die Lebenssituation pflegebedürftiger Menschen werden kann, wenn finanzielle Probleme aufgeschoben werden.

Die Entscheidung aus Lübeck ist ein Hinweis darauf, dass Pflegebedürftigkeit keinen absoluten Schutz vor den Folgen dauerhafter Zahlungsrückstände bietet. Wer über längere Zeit nicht zahlt und keine tragfähige Perspektive für die Begleichung der Kosten vorweisen kann, riskiert am Ende nicht nur Mahnungen und Schulden, sondern auch den Verlust seines Heimplatzes.

Warum Mahnungen niemals unterschätzt werden dürfen

Besonders eindringlich macht der Fall deutlich, dass Mahnungen im Zusammenhang mit Heimkosten nicht als bloße Formalität verstanden werden dürfen. Sie sind ein ernstes Warnsignal. Wer sie ignoriert oder auf später verschiebt, riskiert eine Entwicklung, die irgendwann kaum noch aufzufangen ist.

In Pflegefällen kommt hinzu, dass die gesundheitliche Lage des Betroffenen jede Verzögerung gefährlicher macht. Anders als bei gewöhnlichen Miet- oder Vertragsstreitigkeiten geht es hier nicht nur um Geld, sondern um Versorgung, Stabilität und Schutz im Alltag.

Deshalb ist jede unbezahlte Rechnung in diesem Bereich mehr als ein offener Posten in der Buchhaltung. Sie kann zum Beginn eines Prozesses werden, an dessen Ende Kündigung, Gerichtsverfahren und Räumung stehen. Der Fall aus Lübeck macht diese Kette auf erschütternde Weise sichtbar.

Quellen

Landgericht Lübeck / vernetzter Rechtsprechungsnachweis bei dejure: Urteil vom 25.04.2024, Az. 5 O 197/23.

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Herfried Münklers „Warnung” vor der AfD: Der Osten als Problemfall

Wenn Herfried Münkler im Gespräch mit der “Neuen Osnabrücker Zeitung” vor der AfD warnt und zugleich das „Demokratieverständnis“ der Ostdeutschen in Zweifel zieht, ist das mehr als ein Interview. Es ist ein exemplarisches Stück jener neuen Demokratiepädagogik, die in Deutschland immer dann auftritt, wenn Wahlen nicht mehr „passen“. Münkler greift dabei tief in die historische […]

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Gericht kippt Eilenteignung für Ölprojekt in Amed

Ein Verwaltungsgericht in Amed (tr. Diyarbakır) hat die Eilenteignung von landwirtschaftlichen Flächen für ein Ölprojekt für rechtswidrig erklärt. Das Urteil betrifft ein Grundstück im Landkreis Xana Axpar (Çınar) und wird von Jurist:innen als möglicher Präzedenzfall für zahlreiche ähnliche Verfahren gewertet.

Geklagt hatte die Umwelt- und Stadtrechtskommission der Anwaltskammer Amed gegen die Entscheidung, Teile eines rund 23.800 Quadratmeter großen Grundstücks für Erdölexploration zwangsweise zu enteignen. Die zuständige Behörde hatte argumentiert, das Projekt sei von öffentlichem Interesse und daher rechtlich zulässig.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. In seiner Begründung stellte es fest, dass für die betroffene Fläche weder die notwendigen Genehmigungen noch eine Umwidmung der landwirtschaftlichen Nutzung vorlagen. Ohne entsprechende Entscheidungen könne das Land nicht für industrielle Zwecke verwendet werden, und folglich auch nicht im Wege einer Eilenteignung entzogen werden.

Urteil mit möglicher Signalwirkung

Nach Einschätzung von Jurist:innen hat die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Sie könne auch auf andere Fälle angewendet werden, in denen landwirtschaftliche Flächen für Energie- oder Infrastrukturprojekte in Anspruch genommen werden. Der Vorsitzende der Umweltkommission der Anwaltskammer, Ahmet Inan, sprach von einem „wegweisenden Urteil“. „Diese Entscheidung zeigt klar, dass Eilenteignungen nicht beliebig eingesetzt werden können“, sagte er.

Ahmet Inan 

Strukturelles Problem in der Region

Inan verwies zugleich auf das Ausmaß der Eingriffe in der Region. In den vergangenen drei Jahren seien allein in der Provinz Amed rund 50.000 Hektar bewässerte Agrarflächen durch Eilenteignungen für Öl- und Energieprojekte zur Verfügung gestellt worden. „Die Lebensgrundlagen der Bevölkerung werden systematisch entzogen“, sagte Inan. Landwirtschaftliche Flächen würden großflächig an Unternehmen übergeben, während die betroffenen Menschen unter Druck gerieten oder zur Abwanderung gezwungen würden.

Kritik an Praxis der Eilenteignung

Besonders kritisch bewertete Inan die Art und Weise, wie die Maßnahmen umgesetzt werden. Betroffene würden häufig vor vollendete Tatsachen gestellt: „Entschädigungszahlungen werden überwiesen, während Sicherheitskräfte den Zugriff auf das Land durchsetzen“, so der Jurist. „Dabei ist Eilenteignung laut Verfassung eine absolute Ausnahme und nur in außergewöhnlichen Situationen wie Krieg oder Katastrophen zulässig. Sie darf nicht als Instrument genutzt werden, um wirtschaftliche Interessen durchzusetzen.“

Bedeutung für weitere Verfahren

Nach Einschätzung der Anwaltskammer könnte das Urteil Auswirkungen auf zahlreiche laufende und künftige Verfahren haben. Wäre eine solche Entscheidung früher ergangen, hätten viele Flächen nicht für industrielle Projekte freigegeben werden können, so Inan. „Dieses Urteil ist ein Präzedenzfall. Es zeigt, dass Land, Lebensgrundlagen und ökologische Ressourcen nicht rechtlos an Unternehmen übergeben werden dürfen.“

Die Entscheidung könnte damit zu einem wichtigen Bezugspunkt für juristische Auseinandersetzungen um Landnutzung, Umweltrechte und wirtschaftliche Großprojekte in Kurdistan werden.

https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/Olprojekte-in-amed-greifen-in-dorfer-und-natur-ein-49042 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/militarische-abriegelung-bei-probebohrung-fur-minenprojekt-in-amed-48991 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/amed-klage-gegen-bebauung-von-notfall-sammelstelle-50937 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/widerstand-gegen-solarprojekt-in-amed-dorf-verteidigt-weideland-50592

 

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Irlands Treibstoffkrise eskaliert: Demonstranten blockieren Ölraffinerie und Treibstofflager

Transition News - 12. April 2026 - 10:50

Die Treibstoffkrise in Irland hat sich verschärft. Protestierende, die die Aussetzung der CO₂-Steuer fordern, blockieren den Zugang zu einer wichtigen Ölraffinerie und Treibstofflagern. Die Regierung hat das Militär eingesetzt.

Wie The Daily Sceptic berichtet, wird Reisenden zum und vom Flughafen Dublin empfohlen, mehr Zeit für ihre Reise einzuplanen, da die Proteste gegen die hohen Treibstoffpreise bereits mehrere Tage andauern.

Landwirte, Lkw-Fahrer und landwirtschaftliche Unternehmer begannen am ergangenen vDienstag mit einer Reihe von Demonstrationen. Aus langsam fahrenden Autobahnkonvois, die den Zugang zu einigen der verkehrsreichsten Straßen Dublins einschränkten, sind mittlerweile Blockaden von Treibstofflagern geworden.

Protestierende blockierten auch die Zufahrt zu einer großen Ölraffinerie in Whitegate (County Cork) sowie zu Treibstofflagern in Galway und Foynes (County Limerick). Dies schürte die Sorge vor Hamsterkäufen an Tankstellen.

Mehr als 100 Tankstellen sind inzwischen ohne Treibstoff. Laut dem irischen Fernsehsender RTE, der sich auf den Branchenverband Fuels for Ireland beruft, könnte sich diese Zahl noch verfünffachen, falls die Treibstoffversorgung weiterhin unterbrochen bleibt. Die irische Regierung hatte schon am Donnerstag das Militär eingesetzt, um Fahrzeuge von den blockierten Straßen zu entfernen.

Der irische Polizeichef Justin Kelly erklärte gegenüber der Nachrichtenagentur AP, er werde die Maßnahmen verstärken, da Demonstranten illegal wichtige Infrastruktur blockierten und die öffentliche Sicherheit gefährdeten. Grund dafür seien die möglichen Auswirkungen von Gasknappheit auf die Notfallversorgung von Rettungskräften und Feuerwehr. Kelly betonte:

«Das sind Blockaden. Sie sind keine legitime Form des Protests. Wir haben die Blockierer deutlich gewarnt, dass wir die Maßnahmen verstärken werden, aber sie ignorieren das und halten das Land weiterhin in Geiselhaft.»

Ger Hyland, Präsident des irischen Speditionsverbands, zeigte hingegen Verständnis für die Notlage der Demonstranten: «Sie sind hart arbeitende Geschäftsleute und versuchen, zu überleben und ihre Unternehmen am Laufen zu halten, genau wie wir alle hier bei diesen Verhandlungen.»

Die Demonstranten fordern eine Deckelung der Kraftstoffpreise. Regierungspolitiker und ein Verhandlungsführer gaben am Samstag bekannt, dass bei den Gesprächen zur Beilegung des Konflikts Fortschritte erzielt wurden.

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Bundessozialgericht kippt 30-Tage-Regel der Jobcenter: Mehr Rechte für Bürgergeld-Bezieher

Lesedauer 7 Minuten

Eine unscheinbare Rechenfrage mit spürbaren Folgen für den Alltag von Leistungsbeziehern hat das Bundessozialgericht beschäftigt und mit bemerkenswerter Klarheit beantwortet.

Es ging um die Frage, wie Jobcenter anteilige Mietkosten berechnen müssen, wenn sich innerhalb eines Monats etwas ändert, etwa durch die Geburt eines Kindes, einen Zu- oder Wegzug, den Beginn des Leistungsbezugs oder den Wechsel der Wohnung.

Jahrelang wurde in vielen Fällen mit einem pauschalen 30-Tage-Monat gerechnet.

Das Gericht hat dieser Praxis nun eine deutliche Grenze gesetzt. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen nicht schematisch 30 Tage angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Kalendermonat eine taggenaue Berechnung verlangen.

Die Entscheidung ist für Bürgergeld-Bezieher deshalb bedeutsam, weil die Wohnkosten kein bloßer Nebenposten sind, sondern oft den größten Einzelbetrag innerhalb der Leistungen ausmachen.

Schon geringe Abweichungen in der Tagesberechnung können sich deshalb bemerkbar machen. Wer in einem 31-Tage-Monat nur einen Teilmonat berücksichtigt bekommt, verliert durch die pauschale 30-Tage-Methode schnell einige Euro. Für Menschen mit sehr knappem Budget ist das alles andere als belanglos.

Worum es in dem BSG-Verfahren tatsächlich ging

In der öffentlichen Berichterstattung ist das Urteil häufig verkürzt dargestellt worden. Tatsächlich handelte es sich um das Verfahren B 4 AS 4/23 R, das Bundessozialgericht hat am 14. Dezember 2023 entschieden. Anlass war der Fall einer Familie, die Leistungen nach dem SGB II bezog und deren Bedarf sich im Mai 2021 durch die Geburt eines Kindes änderte.

Für eben diesen Monat musste die Unterkunft nicht mehr nur auf zwei, sondern ab einem bestimmten Tag auf drei Personen verteilt werden. Genau an diesem Punkt stellte das Gericht klar, dass eine taggenaue Berechnung erfolgen muss, wenn sich der Anspruch innerhalb des Monats verändert.

Das Urteil ist deshalb mehr als eine Korrektur im Einzelfall. Es erläutert, wie § 41 SGB II zu verstehen ist, wenn Leistungen für Unterkunft und Heizung an tatsächliche Aufwendungen anknüpfen.

Der Anspruch besteht für jeden Kalendertag. Wird innerhalb des Monats eine differenzierte Berechnung erforderlich, muss mit den echten Kalendertagen des jeweiligen Monats gearbeitet werden. Für Mai heißt das eben: 31 Tage und nicht 30.

Warum die 30-Tage-Regel nicht einfach auf die Miete übertragen werden darf

Der juristische Hintergrund ist auf den ersten Blick technisch, in der Wirkung aber sehr praktisch. § 41 SGB II sieht vor, dass der Monat bei der Berechnung grundsätzlich mit 30 Tagen angesetzt wird. Diese Vorschrift dient vor allem dazu, pauschalierte Leistungen handhabbar und verwaltungsfest zu machen. Dazu gehört insbesondere der Regelbedarf.

Bei Unterkunftskosten liegt die Sache jedoch anders. Sie orientieren sich nicht an einer Pauschale, sondern an realen monatlichen Mietaufwendungen. Genau diesen Unterschied hat das Bundessozialgericht hervorgehoben.

Das Gericht führt aus, dass die pauschale 30-Tage-Regel dort nicht trägt, wo Bedarfe an tatsächliche Kosten anknüpfen und sich innerhalb des Monats ändern. Sonst würde allein die Veränderung im laufenden Monat zu einer künstlichen Kürzung des Gesamtanspruchs führen.

Anders gesagt: Die Verwaltungsvereinfachung darf nicht dazu führen, dass am Ende ein falscher Betrag herauskommt. Für die Kosten der Unterkunft ist daher im Teilmonat oder bei untermonatigen Veränderungen die tatsächliche Zahl der Kalendertage des jeweiligen Monats maßgeblich.

Welche Fallkonstellationen besonders häufig betroffen sind

Praktisch relevant wird das Urteil immer dann, wenn Unterkunftskosten nicht für einen vollständig unveränderten Monat zu berechnen sind. Das betrifft zunächst den klassischen Fall eines Umzugs.

Wer mitten im Monat eine Wohnung bezieht oder verlässt, hat für die Unterkunftskosten nur für einen Teil des Monats Anspruch in Bezug auf die jeweilige Wohnung. Wird dann mit 30 Tagen statt mit 31 oder 28 gerechnet, stimmt das Ergebnis nicht.

Ebenso bedeutsam ist das Urteil für Veränderungen in der Bedarfsgemeinschaft. Kommt ein Kind zur Welt, zieht ein Partner ein oder aus oder wechselt die Zahl der Personen, auf die die Unterkunftskosten aufzuteilen sind, muss ab dem jeweiligen Stichtag neu gerechnet werden.

Gerade hier zeigen sich die Unterschiede deutlich, weil nicht nur der Monatsbetrag, sondern auch die Verteilung auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betroffen ist.

Hinzu kommen Fälle des Leistungsbeginns oder Leistungsendes im laufenden Monat. Wer etwa erst ab einem bestimmten Tag leistungsberechtigt ist, erhält Unterkunftskosten nicht für einen vollen Monat, sondern nur anteilig.

Auch hier kann die pauschale 30-Tage-Methode zu Abweichungen führen, die sich zulasten oder zugunsten der Betroffenen auswirken. In Monaten mit 31 Tagen fällt die pauschale Berechnung häufig zu niedrig aus, in Monaten mit 28 Tagen kann sie dagegen rechnerisch zu hoch sein.

Wie groß die Unterschiede im Alltag ausfallen können

Die Beträge wirken auf den ersten Blick manchmal klein, doch ihre Bedeutung erschließt sich aus der Lebensrealität vieler Betroffener. Bei einer Monatsmiete von 900 Euro und einem Anspruch für sieben Tage in einem Januar mit 31 Tagen ergibt die taggenaue Rechnung einen anderen Wert als die schematische Berechnung mit 30 Tagen.

Das gleiche gilt bei einer Geburtskonstellation in einem Monat mit 31 Tagen oder bei einem untermonatigen Wechsel der Wohnung. Es geht also nicht um eine akademische Feinheit, sondern um die genaue Höhe eines gesetzlichen Anspruchs.

Gerade weil Bürgergeld-Bezieher meist keinen finanziellen Puffer haben, können schon zehn oder zwanzig Euro einen Unterschied machen. Für Menschen, die ohnehin jeden Monat präzise kalkulieren müssen, ist die exakte Berechnung der Unterkunftskosten keine Nebensache, sondern Teil der materiellen Existenzsicherung.

Das Urteil schafft keine automatische Nachzahlung

Wer nun annimmt, dass fehlerhafte Bescheide nach dem BSG-Urteil automatisch korrigiert werden, dürfte in vielen Fällen enttäuscht werden. In der Praxis müssen Betroffene häufig selbst aktiv werden, wenn sie eine Korrektur erreichen wollen.

Das ist ein wichtiger Punkt, denn ein höchstrichterliches Urteil führt nicht automatisch dazu, dass bestandskräftige Bescheide flächendeckend neu berechnet werden.

Bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden kommt der normale Rechtsbehelf in Betracht. Gegen einen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Ist diese Frist bereits verstrichen und der Bescheid damit bestandskräftig, bleibt im SGB II regelmäßig der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 40 SGB II. Gerade hier ist Sorgfalt wichtig, denn für Bürgergeld- und frühere Arbeitslosengeld-II-Leistungen gilt bei Nachzahlungen im Überprüfungsverfahren nicht die allgemeine Vierjahresregel, sondern grundsätzlich nur ein verkürzter Zeitraum von einem Jahr.

Diese Frist wird in der Berichterstattung häufig zu großzügig dargestellt. Wer sich darauf verlässt, noch mehrere Jahre rückwirkend ohne Weiteres Ansprüche durchsetzen zu können, riskiert einen Rechtsverlust. Deshalb sollten Betroffene ältere Bescheide nicht irgendwann, sondern möglichst umgehend prüfen lassen.

Was Betroffene bei der Prüfung ihrer Bescheide beachten sollten

Entscheidend ist zunächst der Blick auf den Zeitraum, für den Unterkunftskosten bewilligt wurden. Dann muss geprüft werden, ob innerhalb dieses Monats eine Änderung eingetreten ist, die eine taggenaue Berechnung erforderlich macht. Das kann der Einzug in eine Wohnung sein, der Auszug, die Geburt eines Kindes, eine Veränderung in der Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft oder der Beginn beziehungsweise das Ende des Leistungsanspruchs.

Anschließend sollte der Monatsbetrag der berücksichtigten Unterkunftskosten in ein Tagesentgelt umgerechnet werden, und zwar anhand der tatsächlichen Zahl der Kalendertage des betreffenden Monats.

Erst danach wird mit den relevanten Anspruchstagen multipliziert. Wenn sich während des Monats zusätzlich die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ändert, muss der errechnete Teilbetrag im nächsten Schritt entsprechend aufgeteilt werden. Genau so ist das Bundessozialgericht im entschiedenen Fall vorgegangen.

Wer seine Unterlagen prüft, sollte nicht nur den Bewilligungsbescheid selbst heranziehen, sondern auch Änderungsbescheide, Widerspruchsbescheide, Mietvertrag, Nachweise über die Miethöhe sowie Unterlagen zu Geburten, Einzügen oder Auszügen. In vielen Fällen ergibt sich der Fehler erst aus dem Zusammenspiel mehrerer Bescheide.

Wie ein Überprüfungsantrag in der Sache begründet werden kann

Inhaltlich kommt es darauf an, den Fehler so konkret wie möglich zu benennen. Es reicht nicht, pauschal eine Neuberechnung zu verlangen. Sinnvoll ist es, auf die untermonatige Änderung hinzuweisen, den betroffenen Monat zu nennen, die tatsächliche Zahl der Kalendertage anzugeben und darzulegen, welcher Betrag sich bei taggenauer Berechnung ergibt. Außerdem sollte auf das Urteil des Bundessozialgerichts, Aktenzeichen B 4 AS 4/23 R, Bezug genommen werden.

Hilfreich ist es auch, den rechtlichen Unterschied zwischen pauschalierten Leistungen und den tatsächlichen Unterkunftskosten knapp zu benennen. Das Gericht hat gerade daraus abgeleitet, dass die schematische 30-Tage-Methode bei realen Mietaufwendungen nicht ohne Weiteres übertragen werden darf. Wer das sauber darstellt, erhöht die Chancen, dass das Jobcenter den Punkt überhaupt richtig einordnet.

Was bei einer Ablehnung zu beachten ist

Lehnt das Jobcenter eine Korrektur ab, ist der Rechtsweg nicht beendet. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann wiederum Widerspruch eingelegt werden, sofern ein solcher überhaupt vorgesehen und die Frist noch offen ist. Im sozialrechtlichen Verfahren gilt grundsätzlich eine Monatsfrist. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Für Betroffene ist wichtig, dass sozialrechtliche Verfahren zwar formal wirken, aber nicht zwingend an hochkomplizierten Anträgen scheitern müssen. Maßgeblich ist, den beanstandeten Fehler erkennbar zu machen und die einschlägigen Unterlagen beizufügen. Beratungsstellen, Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht können hier helfen, insbesondere wenn mehrere Änderungsbescheide im Spiel sind oder das Jobcenter mit einer pauschalen Standardbegründung antwortet.

Was das Urteil rechtspolitisch bedeutet

Das Sozialrecht arbeitet an vielen Stellen mit Pauschalen, Vereinfachungen und standardisierten Rechenwegen.

Das ist angesichts der Masse der Fälle nachvollziehbar. Doch gerade existenzsichernde Leistungen wie das Bürgergeld müssen am Ende materiell richtig berechnet werden. Sobald die Vereinfachung vom Gesetz oder von der Rechtsprechung nicht mehr gedeckt ist, darf sie nicht weiter zulasten der Betroffenen eingesetzt werden.

Das Urteil erinnert daran, dass auch im stark digitalisierten Sozialstaat der einzelne Bescheid rechtlich überprüfbar bleiben muss. Softwarelogik und Verwaltungspraxis sind kein Ersatz für das Gesetz. Dort, wo eine taggenaue Berechnung notwendig ist, muss sie vorgenommen werden, auch wenn sie aufwendiger ist als ein pauschaler Rechenschritt.

Warum sich eine genaue Prüfung jetzt lohnt

Für viele Betroffene dürfte die Entscheidung vor allem eine praktische Frage auslösen: Lohnt sich der Aufwand? Die Antwort hängt vom Einzelfall ab, aber die Prüfung ist jedenfalls sinnvoll, wenn Bescheide Monate mit 31 Tagen betreffen oder wenn sich innerhalb eines Monats die Personenzahl, die Wohnung oder der Leistungsstatus verändert hat. In solchen Konstellationen ist das Fehlerrisiko besonders hoch.

Hinzu kommt, dass das Urteil eine klare Begründung liefert, auf die sich Leistungsbezieher stützen können. Das verschiebt die Diskussion weg von bloßen Gerechtigkeitsüberlegungen hin zu einer konkret benennbaren Rechtsfrage.

Nicht jede Nachforderung wird hoch ausfallen. Aber dort, wo das Existenzminimum auf Euro und Cent genau berechnet wird, ist auch eine Korrektur im kleineren Umfang rechtlich keineswegs belanglos.

Fazit

Das Bundessozialgericht hat die pauschale Anwendung der 30-Tage-Regel auf Unterkunftskosten nicht generell als zulässige Verwaltungsroutine bestätigt, sondern für untermonatige Änderungen eine taggenaue Berechnung anhand der tatsächlichen Kalendertage verlangt.

Für Bürgergeld-Bezieher bedeutet das bessere Chancen, fehlerhafte Mietberechnungen anzufechten. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Ansprüche nicht automatisch nachgezahlt werden und Fristen im Überprüfungsverfahren ernst genommen werden müssen.

Wer Bescheide mit untermonatigen Änderungen erhalten hat, sollte sie deshalb sorgfältig prüfen. Besonders wichtig ist dabei, sich nicht auf die oft verbreitete Annahme einer langen pauschalen Rückwirkung zu verlassen. Im SGB II zählt häufig rasches Handeln. Das Urteil eröffnet Möglichkeiten, ersetzt aber nicht die eigene Initiative.

Quellen

Maßgeblich für die Darstellung des Urteils, des Sachverhalts der Familie, der taggenauen Berechnung sowie für die rechtliche Begründung ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts, Az. B 4 AS 4/23 R. Das Gericht erläutert dort ausdrücklich, dass bei Änderungen innerhalb des Monats eine taggenaue Berechnung der Unterkunftskosten anhand der tatsächlichen Kalendertage vorzunehmen ist. Für die gesetzliche Ausgangslage, wonach der Anspruch auf Leistungen für jeden Kalendertag besteht und der Monat nach § 41 SGB II grundsätzlich mit 30 Tagen berechnet wird, ist die veröffentlichte Fassung des § 41 SGB II herangezogen worden.

Für die Einordnung des Überprüfungsantrags und die wichtige Einschränkung, dass im SGB II bei Nachzahlungen im Überprüfungsverfahren regelmäßig ein Zeitraum von einem Jahr an die Stelle der allgemeinen Vierjahresfrist tritt, sind § 40 SGB II und § 44 SGB X in den veröffentlichten Gesetzesfassungen maßgeblich.

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Kündigung: Ärztliches Attest kann Sperre beim Arbeitslosengeld verhindern

Lesedauer 4 Minuten

Grundsätzlich droht eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld immer dann, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses selbst herbeiführen.

Das betrifft nicht nur die klassische Eigenkündigung, sondern auch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Aus Sicht der Arbeitsagentur stellt sich dann die Frage, ob die Arbeitslosigkeit vermeidbar gewesen wäre.
Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen.

Eine Sperrzeit muss aber nicht verhängt werden, wenn für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wichtiger Grund vorlag. Gesundheitliche Gründe gehören zu den anerkannten Fallkonstellationen, sofern sie nachvollziehbar dargelegt werden können.

Entscheidend ist also nicht allein, dass jemand krank ist, sondern dass die Fortsetzung des konkreten Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlicher Sicht nicht mehr zumutbar war.

Hier setzt die Kündigung auf ärztlichen Rat an. Sie bedeutet nicht, dass der Arzt kündigt oder eine Kündigung anordnet. Gemeint ist vielmehr, dass ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Stellungnahme dokumentiert, dass aus medizinischer Sicht die Aufgabe des Arbeitsplatzes empfohlen wurde. Diese Einschätzung kann für die spätere Prüfung durch die Arbeitsagentur von erheblicher Bedeutung sein.

Was unter einer Kündigung auf ärztlichen Rat zu verstehen ist

Der Begriff beschreibt einen Vorgang, bei dem ein Patient sein Arbeitsverhältnis selbst beendet, dies jedoch auf Grundlage einer vorherigen ärztlichen Empfehlung geschieht.

Die medizinische Begründung lautet in solchen Fällen, dass die Fortsetzung der Beschäftigung die Gesundheit gefährdet oder eine bestehende Erkrankung verschlimmert.

Wichtig ist dabei die zeitliche Reihenfolge. Der ärztliche Rat muss vor der Kündigung erteilt worden sein. Es reicht nicht aus, wenn der Patient bereits gekündigt hat und erst im Nachhinein ein Attest einholt, das die Entscheidung nachträglich stützen soll.

Aus Sicht der Arbeitsagentur ist gerade dieser Punkt bedeutsam, weil geprüft wird, ob ein nachvollziehbarer und im Vorfeld bestehender Grund für die Eigeninitiative vorlag.

Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das, dass sie ihre Empfehlung nicht nur aussprechen, sondern auch in der Patientenakte festhalten sollten. Die Dokumentation kann später relevant werden, wenn die Frage aufkommt, ob die Kündigung tatsächlich auf medizinischer Beratung beruhte.

Die medizinische Einschätzung braucht eine nachvollziehbare Grundlage

Ein ärztliches Attest ersetzt keine sozialrechtliche Prüfung, es kann diese aber entscheidend beeinflussen. Deshalb kommt es darauf an, dass die gesundheitliche Belastung plausibel dargestellt wird. Es muss erkennbar sein, dass die Beschwerden in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen und dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus ärztlicher Sicht angezeigt war.

Eine besonders lange Arbeitsunfähigkeit ist dafür nicht zwingend erforderlich. Gleichwohl kann eine längere Krankheitsphase ein Hinweis darauf sein, wie stark die Belastung bereits fortgeschritten ist.

Maßgeblich ist letztlich, dass die gesundheitliche Situation des Patienten sorgfältig bewertet wurde und der Rat zur Aufgabe des Arbeitsplatzes medizinisch begründet erscheint.

Warum die Arbeitsagentur frühzeitig einbezogen werden sollte

So wichtig eine ärztliche Empfehlung auch ist: Über den Verzicht auf eine Sperrzeit entscheidet am Ende nicht die Arztpraxis, sondern die Arbeitsagentur. Deshalb sollten Betroffene vor einer Kündigung unbedingt Kontakt mit ihrer zuständigen Agentur für Arbeit aufnehmen und den Sachverhalt mit dem zuständigen Sachbearbeiter besprechen.

Dieser Hinweis ist besonders wichtig, weil viele davon ausgehen, ein Attest genüge automatisch. Das ist nicht der Fall. Die Arbeitsagentur prüft jeden Einzelfall eigenständig und entscheidet nach den vorliegenden Umständen. Die ärztliche Einschätzung ist dabei ein starkes Argument, aber keine verbindliche Vorfestlegung.

Das Formular der Arbeitsagentur und die ärztliche Stellungnahme

Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen spielt häufig ein spezieller Fragebogen der Arbeitsagentur eine Rolle. In diesem Formular schildert der Betroffene die Arbeitssituation, beschreibt die Belastungen am Arbeitsplatz und legt dar, ob zuvor versucht wurde, das Problem mit dem Arbeitgeber zu lösen.

Im ärztlichen Teil des Formulars wird die medizinische Einschätzung festgehalten. Dort kann erklärt werden, dass aus gesundheitlichen Gründen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geraten wird.

Damit erhält die Arbeitsagentur eine gute Grundlage für ihre Entscheidung.
Zwingend vorgeschrieben ist dieses konkrete Formular nach dem dargestellten Inhalt jedoch nicht. Auch ein ärztliches Attest kann ausreichen, sofern die Empfehlung zur Aufgabe des Arbeitsplatzes plausibel und nachvollziehbar begründet wird.

Für die Praxis bedeutet das: Nicht die äußere Form entscheidet allein, sondern die inhaltliche Schlüssigkeit der medizinischen Stellungnahme.

Gründliche Vorbereitung kann Folgen abmildern

Gerade weil die Entscheidung über eine Sperrzeit erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann, kommt der Vorbereitung große Bedeutung zu. Wer aus einer gesundheitlich belastenden Arbeitssituation heraus kündigen möchte, sollte den Schritt nicht übereilt gehen.

Notwendig sind eine saubere ärztliche Dokumentation, ein frühzeitiges Gespräch mit der Arbeitsagentur und eine realistische Darstellung der Belastungssituation.

Praxisbeispiel: Wenn der Arbeitsplatz die Gesundheit gefährdet

Eine 46-jährige Sachbearbeiterin stellt sich wiederholt in ihrer Hausarztpraxis vor. Seit mehreren Monaten klagt sie über Schlafstörungen, Magenbeschwerden, innere Unruhe und starke Erschöpfung. Im Gespräch berichtet sie, dass sie an ihrem Arbeitsplatz zunehmend unter Druck steht.

Ihr Vorgesetzter kritisiert sie regelmäßig vor Kollegen, Aufgaben werden kurzfristig und in kaum zu bewältigendem Umfang übertragen. Die Patientin hat bereits versucht, das Gespräch im Betrieb zu suchen, sieht jedoch keine Verbesserung.

Der Hausarzt erkennt, dass sich die berufliche Situation deutlich auf den Gesundheitszustand der Patientin auswirkt.

Nach Einschätzung rät er ihr aus medizinischer Sicht, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn keine andere zumutbare Lösung erreichbar ist. Dieser Rat wird in der Patientenakte dokumentiert und zusätzlich in einem ärztlichen Attest festgehalten.

Vor der Kündigung nimmt die Patientin Kontakt zur Arbeitsagentur auf und schildert dort ihre Lage. Sie legt später das Attest sowie die erforderlichen Unterlagen vor. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob die Eigenkündigung aus wichtigem gesundheitlichem Grund erfolgt ist und deshalb keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt wird.

Ein wenig bekannter, aber wichtiger Weg für besonders belastete Beschäftigte

Die Kündigung auf ärztlichen Rat ist kein Instrument für alltägliche Konflikte im Beruf, sondern für Situationen, in denen Arbeit nachweislich krank macht und andere Lösungen nicht ausreichen. Sie bewegt sich an der Schnittstelle von Medizin, Arbeitsleben und Sozialrecht. Genau deshalb ist sie vielen Betroffenen kaum bekannt, obwohl sie in schweren Belastungslagen eine reale Option sein kann.

Für Betroffene ist wichtig, nicht vorschnell zu handeln, sondern den Schritt gemeinsam mit Arztpraxis und Arbeitsagentur sorgfältig vorzubereiten.

Wo dieser Weg umsichtig beschritten wird, kann er dazu beitragen, Menschen aus einer gesundheitsschädlichen Arbeitssituation herauszuführen, ohne sie zusätzlich in existenzielle Unsicherheit zu stürzen. Genau darin liegt seine besondere praktische Bedeutung.

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Degitalisierung: Das ruhmreiche Zaunweißen

netzpolitik.org - 12. April 2026 - 9:20

KI-Unternehmen kreieren Mythen um sich und ihre Produkte. So entziehen sie sich der Verantwortung für Probleme, die sie selbst geschaffen haben. Und wir lassen es ihnen durchgehen. Mark Twain wäre das wohl nicht passiert.

Weiße Zäune sind fast wie weiße Westen. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Randy Fath

Es war einmal ein Junge, der hatte etwas ausgefressen, und als Strafe dafür wies ihm seine Tante eine besonders harte Strafe zu: Samstags, wenn die anderen Jungs im Fluss schwimmen durften, sollte er den riesigen Zaun vor dem Haus seiner Tante Polly streichen. Er hat eben missmutig mit der Arbeit begonnen, als sein Kumpel Ben vorbeikommt. Der verspottet ihn wegen der mühseligen Arbeit. Doch unser Junge ist schlau: „Das macht doch keine Mühe, das ist der reine Spaß! Wann kann man schon mal ganz allein solch einen großen Zaun streichen?!“

Da staunt Ben – denn Spaß will jeder haben. Statt Plackerei die reine Freude? Ben bettelt geradezu, mitmachen zu dürfen. Er zahlt sogar dafür. Einen saftigen Apfel. Und er streicht wie ein Verrückter, während unser Held im Schatten liegt. Nach und nach kommen noch mehr Willige, und sie alle geben einiges dafür, den Zaun Tante Pollys streichen zu dürfen. Abends ist unser Freund reich – seine Taschen sind voller kleiner Schätze.

Dieser Einstieg für die heutige Degitalisierung ist ein abgewandeltes Zitat eines Essays von Wolf Lotter aus einer Brand Eins von 2007 mit dem Titel Elementarteilchen [€]. Damals ging es um die Beschreibung der Funktionsweise des Web 2.0. User würden mehr oder weniger freiwillig sogar dafür bezahlen, die Arbeit anderer Leute machen zu dürfen.

Lotter greift einen Vorgang auf, den Mark Twain „Das ruhmreiche Zaunweißen“ nannte, ein lehrreiches Stück aus seinem Romanepos „Tom Sawyer“. Das war 1876. Heute ist 2026, und diesen Prozess, an dem sich im Wesentlichen nichts geändert hat, nennt man Künstliche Intelligenz.

Im Zeitalter der sogenannten Künstlichen Intelligenz ist das aber alles viel besser, oder? Agentische KI macht ja jetzt die Arbeit und wir können die Füße hochlegen, oder? Natürlich nicht. Die Genese heutiger Systeme künstlicher Intelligenz ist leider wieder nur eine andere Art des ruhmreichen Zaunweißens. Immer wieder. In dieser Episode geht es mehr oder weniger um die Schaffung eines Mythos – oder um den Mythos um Anthropics Mythos aus Anlass aktueller Ereignisse.

Militär und Maven

Die Ereignisse, bei denen Menschen freudig und freiwillig die eigentliche Arbeit anderer machen, beginnen im Kontext Anthropic im Januar 2026 mit einem Streit zwischen Anthropic und dem amerikanischen Verteidigungsministerium. Dem vorausgegangen war eine vertragliche Vereinbarung von Googles Gemini für eine neue militärische KI-Plattform mit dem Titel GenAI.mil im Dezember 2025. Im Januar kam es dann zum Bruch von Anthropic und dem Pentagon, wegen der Weigerung Anthropics, seine Technologien für autonome Waffen oder Massenüberwachung freizugeben. Anthropics Technologien wurden dann zum Lieferkettenrisiko seitens des Pentagons erklärt und OpenAI sprang in die Bresche als neuer Technologielieferant.

Das erste ruhmreiche Zaunstreichen im Sinne Anthropics begann dann in der Folge dieser Ereignisse. Abos von OpenAIs ChatGPT wurden massenhaft gekündigt – Hashtag Cancel ChatGPT – und die Öffentlichkeit und Medien schwangen gleich freudig die Pinsel am Zaun mit. Man müsse jetzt gleich Abos bei OpenAI kündigen, forderte etwa der Guardian. Viele ehemalige OpenAI-Kund*innen wanderten ab zu Anthropic.

Das ist am Ende aber leider nur scheinheiliges Zaunstreichen für ein weiteres Big-Tech-Unternehmen, das nur auf eine andere Art problematisch ist. Kriegsführung ist inzwischen an vielen Fronten von KI-Technologie durchzogen, sei es in Gaza, in der Ukraine oder jetzt im Iran. Die Markierung und Auswahl von militärischen Zielen hat sich durch KI stark beschleunigt, es werden mehr Ziele schneller angegriffen und die Kollateralschäden in der Zivilbevölkerung nehmen damit eher zu.

Anthropic für Verantwortungsbewusstsein zu feiern beim Aufzeigen von Grenzen für die militärische Nutzung ist also etwas arg einfältig. Die militärische Initiative des Pentagons namens Maven, die KI mehr und mehr in militärische Operationen einbinden wird, basiert zwar im Kern auf Software von Palantir – Palantir hat aber Schwierigkeiten, Technologie von Anthropic nach dem Disput mit dem Pentagon wieder aus Maven zu entfernen. Weil Anthropics Claude eben schon sehr lange tief mit militärischen Anwendungsfällen verwoben ist und aktiv genutzt wird, etwa wohl auch bei der US-Militäroperation zur Festnahme des venezolanischen Präsidenten Nicolás Maduro.

Kein amerikanisches Big-Tech-Unternehmen kann also wegen seines Pazifismus gefeiert werden. Sie sind alle ähnlich tief in den Bereich des Militärs oder der Geheimdienste verstrickt, behaupten nur mehr oder weniger lautstark, zu den Guten zu gehören. Öffentlichkeit und Medien haben Anthropic aber aktiv geholfen, den eigenen Zaun weiß zu streichen beziehungsweise sich eine weiße Weste nach außen hin zu geben.

Mythos und Marketing

Inmitten dieser Melange aus Hype und verzerrter Außendarstellung kommt nun ein Mythos um ein neues KI-Modell namens Mythos. Das ist im Wesentlichen erst einmal im Kern ein neues Large-Language-Modell, wie so häufig, besser in diversen synthetischen Benchmarks. Aber besonders viel besser in der Fähigkeit, Sicherheitslücken in Software zu finden. Oder um es mit den Worten von Anthropic zu sagen: „strikingly capable at computer security tasks“.

Das Bemerkenswerte ist jetzt, ohne auf die eigentlichen Fähigkeiten eingehen zu müssen, der Hype um diese Ankündigung. IT-Security ist normalerweise ein Feld, in dem es eine konstante Bedrohungslage mit diversen Sicherheitsrisiken gibt, die im täglichen Arbeiten so negativ aufstoßen können. Datenleaks, DDoS-Angriffe, Zero-Day-Exploits, kann alles täglich passieren.

Daher ist es oftmals sinnvoll, nicht in Alarmismus zu verfallen, weil das Bedrohungen nicht weniger bedrohlich macht, sondern eher den Blick auf das Wesentliche verstellt und passende Gegenhandlungen wegen Hektik und Anspannung verlangsamt. Die Kommunikation um Mythos wird aber selbst zu einer Art Mythos erhoben. Da ist dieses mythische neue Sprachmodell, das ab morgen alle Computersysteme unsicher macht – überspitzt gesagt, aber nicht weit entfernt von der medialen Darstellung.

Claudia Plattner, Präsidentin des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, ließ sich zu einem Endorsement unter öffentlicher Nennung eines noch nicht neutral geprüftem Produkts eines kommerziellen, ausländischen Herstellers hinreißen, das für eine ansonsten eher um Neutralität bemühte Bundesbehörde doch eher selten ist: Das BSI nehme die Ankündigungen von Anthropic sehr ernst und erwarte „Umwälzungen im Umgang mit Sicherheitslücken und in der Schwachstellenlandschaft insgesamt“. Selbst wenn es so ist, tut das Feld der Informationssicherheit auch hier gut daran, nicht wieder den Zaun für andere zu weißen.

Die Kommunikation um die Security-Fähigkeiten von Mythos ist eher Doomsday-Marketing [€] und führt vor allem bei vielen für die IT-Sicherheit Verantwortlichen zum Kampf gegen FUD – Fear, Uncertainty und Doubt sowie eben Untergangsszenarien. Eigentlich gibt es schon länger entsprechend fähige KI-Modelle, die Lücken wie die von Mythos bisher wohl finden können, eventuell nur mit einem etwas spezifischeren Kontext und einem engeren Scope der automatisierten Analyse.

Und nicht jede der von Anthropic präsentierten Lücken ist gleich ein Riesenproblem, wie etwa Red Hat für den Linux-Kernel erklären muss. Die reißerische und mythische Kommunikation von Anthropic selbst blockiert also erst einmal Kapazitäten bei IT-Security-Expert*innen, die wesentlich besser im Absichern von Software und Prozessen zur Absicherung gebraucht werden können. Aber viele Medien pinseln lieber weiter am Zaun mit.

Gesetzt den Fall, der Hype um Mythos ist, sagen wir mal, auch nur zu einem Zehntel berechtigt, dann ist doch die Frage angebracht, wie wir mit der Situation umgehen sollten, damit kein globales IT-Sicherheitsdesaster droht. Auch hier geht vieles leider in Richtung Zaunweißen, weniger in eine faire Kooperation zur Verbesserung der IT-Sicherheit. Dieser Aspekt ist weniger in Technologie begründet, sondern eher in der soziologischen Wirkung von KI auf IT-Security und Programmierung.

Glasswing und Hollowing

Als besonders – aus Eigensicht – verantwortungsbewusstes KI-Unternehmen geht Anthropic mit Mythos ja sorgsam um. Mythos wird aus Sicherheitsgründen erst einmal nicht öffentlich zur Verfügung gestellt. Mit Project Glasswing wolle man Unternehmen und wichtigen Open-Source-Maintainern dabei helfen, durch geregelten Zugang auf Mythos-Systeme durch automatisierte Analysen auf Lücken prüfen und diese somit besser absichern zu können. Auffällig ist bei der Auswahl der Unternehmen ein gewisser Hang zu „America First“, da es sich hauptsächlich um Unternehmen mit Hauptsitz in den USA handelt wie Apple, Google, Nvidia, Broadcom und Microsoft. Indirekt findet hier durch eine Vorauswahl eines Privatunternehmens und der Regierung in den USA ja auch eine gewisse geopolitische Vorentscheidung statt. Sichere Software gibt es in Zukunft auch „America First“?

Wenn Erkenntnisse aus Glasswing auf eine Open-Source-Community treffen, ist aber nicht unbedingt mit Freudenschreien zu rechnen. Der gesamte KI-Hype in der Softwareentwicklung hat vielen Open-Source-Maintainern eher offensiv in die Fresse geschlagen, um das deutlich zu sagen.

Da ist zum Beispiel ein Stellenabbau von 75 Prozent bei dem Start-up hinter dem CSS-Framework Tailwind, auch wegen immer mehr Sprachmodellen, die bisher auskömmliche Zusatzangebote wie Servicedienstleistungen oder Premium-Abos zu Tailwind immer uninteressanter machen. Bug-Bounty-Programme, die kleine finanzielle Belohnungen für gemeldete Sicherheitslücken zahlen, müssen schließen wegen zu viel AI Slop, also schlechten oder sinnfreien Beiträgen. Beispiele dafür sind etwa das Schließen des Internet Bug Bounty oder des Bug-Bounty-Programms hinter curl, dort als Versuch, das „Terror Reporting“ einzudämmen. Dazu musste das größte Code-Repository der Welt, GitHub, jüngst eingestehen, dass die KI-Welle eine Art „Eternal September“ eingeläutet habe, also einer Menge neuer, aber eher ungeeigneter Beiträge auf der Plattform – nicht zuletzt durch die durch GitHub selbst bereitgestellten KI-Assistenten wie GitHub Copilot.

Dazu werden Open-Source-Lizenzen, im Open-Source-Bereich eine oftmals fast schon unantastbare Vereinbarung von Nutzungsbedingungen, aktiv durch sogenannte „Clean Room“-Neuentwicklungen wie bei chardet unterwandert.

Programmier*innen hingegen beginnen im Job durch wachsenden KI-Einsatz immer mehr auszubrennen, wie sich etwa auf Plattformen wie Reddit zunehmend kundtut. Im Arbeitsmarkt, etwa in der Schweiz, deutet sich bei Software-Entwickler*innen eine steigende Arbeitslosigkeit in bestimmten Altersgruppen an. Programmieren als Job durchläuft eine Phase des Hollowing-out – speziell wegen KI.

Genau in diese schwierige Phase, insbesondere für Open-Source-Maintainer, kommt nun also ein gehyptes Modell, das Hunderte neue Sicherheitslücken androht, die unbedingt ganz schnell gepatcht werden müssen. Sicherheit von Open-Source-Projekten ist schon immer eine undankbare Aufgabe, wie auch die in Project Glasswing eingebundene Linux Foundation schreibt. Soll nun dafür irgendwer dankbar sein, wenn eine Technologie erst die Grundlagen der etablierten Zusammenarbeit angreift und dann auch noch eine Flut von neuer Arbeit beschert?

Das ist in etwa so, als würde Tante Pollys Zaun von Tausenden Freiwilligen überrannt werden, die wild durcheinander versuchen, den Zaun zu weißen. Mit der Entspannung und dem Spaß wäre es dann auch für Tom Sawyer vorbei.

Mögliche Verbesserungen durch von KI generierte Patches sind eher schwierig an Open-Source-Maintainer heranzutragen, solange KI-Unternehmen nicht glaubwürdig mit der Open-Source-Community und deren Werten und Zielen übereinkommen. Bisher ist das gehörig gescheitert.

Dennoch stellt sich Anthropic selbst als besonders verantwortungsbewusstes Unternehmen dar, in etwa so, wie OpenAI das schon seit Jahren immer wieder tut.

Milliarden und Verantwortung

OpenAI hat immer wieder in seiner Geschichte die PR-Strategie verfolgt, wie Anthropic es jetzt tut, und auf die Gefahren seiner neuen Produkte selbst hingewiesen – allerdings oft, um selbst einen Mythos um seine Produkte zu erzeugen.

Bei OpenAI war das beim Modell zum Klonen von Stimmen namens Voice Engine schon 2024 der Fall. Zu gefährlich, um es auf den Markt zu bringen, so die Eigenaussage.

Auch 2019 wurde der Release von GPT-2 von OpenAI mit einer „zu gefährlich“-PR-Strategie begleitet. Bemerkenswert ist dabei aus heutiger Zeit weniger das Kommunikationsmuster, sondern das, was im Juni 2019 im Repräsentantenhaus in einem Ausschuss anlässlich der Gefahr von Fake Media und KI von OpenAI-Vertretern zu den Akten gegeben wurde. Auch damals gab es bereits „staged releases“ in Form von kleineren Modellen, denen dann schrittweise größere Modelle folgten. Die Herangehensweise von Anthropic bei Mythos ist also nicht neu.

Interessant ist aber das damalige Eingeständnis, dass es schwer werden dürfte, KI-Technologie kontrollieren zu können.

In Bezug auf Stimm-Klon-Software etwa stellte OpenAI fest:

Viele der Kontrollmöglichkeiten sind weniger technischer Natur, im Gegensatz zu den Systemen, die die Technologie umgeben. (Eine Möglichkeit, sich zum Beispiel gegen Menschen zu schützen, die bei Telemarketing-Betrug KI-synthetisierte Stimmen einsetzen, besteht darin, es Kriminellen einfach schwerer zu machen, Telefonnummern zu fälschen.)

Stimmsynthesierungssoftware können wir natürlich voll funktionsfähig entwickeln, wir können sie jedoch nicht kontrollieren. Aber vielleicht löst mein Problem ja die Telefongesellschaft? – Wie sehr kann man sich aus der Verantwortung stehlen wollen?

Eigentlich sind aus Sicht von KI-Unternehmen die Kontrollmöglichkeiten somit gar nicht innerhalb der Technologie möglich, die sie mit viel Aufwand erschaffen, also vor allem mit viel, viel Geld. Das ist alles nicht möglich trotz in der Genese von KI bereitwillig ignorierten Problemen, die einer Art von Kontrolle unterliegen hätten können, wie etwa digitalem Kolonialismus, immensem Ressourcen- und Energieverbrauch, hoher Machtkonzentration, ungehemmter Datenkonsum, Wegbereitung des Faschismus, Plagiarismus und Desinformation. Alles Probleme, die bei der Schaffung von KI-Technologie ja bislang schweigend akzeptiert oder sogar erst geschaffen wurden. Alles nicht kontrollierbar? Falls aber mal jemand auf nur eines oder zwei dieser Probleme hinweist, wie etwa die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Falle der britischen Regierung, ist das dann alles zu teuer.

Das Grundproblem bislang jeglicher Technologie auf Basis von KI ist es immer wieder gewesen, die Technologie und die damit verbundenen Macher*innen selbst als unschuldig zu sehen. CEOs von KI-Unternehmen wie Sam Altman von OpenAI oder Dario Amodei von Anthropic tragen die Verantwortung für Multi-Milliarden-Unternehmen, scheren sich aber einen feuchten Kehricht um die Wirkung ihrer Technologien. Sie externalisieren ihre Probleme, internalisieren aber den Gewinn.

Jegliches Commitment zu „Sicherheit“ und „Verantwortung“ ist nicht mehr als ein PR-Stunt, bei dem viele Externe auch noch fleißig den Pinsel schwingen, um den Zaun zu weißen. Für Unternehmen, denen lange Jahre lang schon viel zu viel durchgehen gelassen wurde. Das ist bei Mythos nicht viel anders als bei all den vermeintlich guten, aber letztlich schädlichen „KI-Innovationen“ der Jahre zuvor.

Denn letztlich geht es KI-Unternehmen oft nur um ihr oftmals fragiles Ego. Wir sollten daher alle damit aufhören, ihnen auch noch freudig den Zaun zu weißen.

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„Zweifel am Verstand“, ein Urteil über Deutschland

Dr. Lutz Niemann

Als die Regierung Schröder / Fischer im Jahre 2000 die Energiewende mit dem Ausstieg aus der Kernenergie den Umstieg auf Sonne und Wind einleitete, schrieben die beiden Professoren Heinz Maier-Leibnitz und Elisabeth Noelle-Neumann ein Büchlein mit dem Titel „Zweifel am Verstand“. In den weiteren Jahren gab es weitere ähnliche Bezeichnungen für Deutschlands Verhalten – Schwachsinn, Deppenvolk, Hirnabschaltung, Blödland. Meine Sammlung enthält inzwischen ca. 20 verschiedene Bezeichnungen. Daraus ist besonders zu erwähnen „sind Bekloppte“ von Sigmar Gabriel. Das zeigt: natürlich wissen auch Politiker, daß Deutschlands Ausstieg aus seiner sicheren Stromversorgung wirtschaftlicher Selbstmord bedeutet. Warum machen sie es dennoch? – das bleibt ein Geheimnis.

In 2011 sprang auch die CDU/CSU unter der Leitung von Frau Merkel auf diesen Zug auf und wollte ebenfalls die Kernenergie weghaben. Die gesamte CDU/CSU folgte dem Beschluß der Chefin. Dabei ist 2011 in Fukushima nichts besonders Schlimmes passiert. Es wurden einige Außenmauern des Kernkraftwerkes durch Wasserstoffexplosionen zerlegt, aber alle Reaktoren blieben heil und nur wegen der Kernschmelzen musste Druck abgelassen und so wurde Radioaktivität freigesetzt.

Nun aber will Deutschland seine Energieversorgung auf hoch explosiven Wasserstoff umstellen, der in Fukushima das Kernkraftwerk zerlegte. Wo bleibt da der Verstand?

Und wie gefährlich ist die Strahlung von einem Kernkraftwerk?

Es gibt Grenzwerte, und solch ein Grenzwert wird von den Menschen als Grenze zwischen gefährlich und harmlos gesehen. In Kernkraftwerken gibt es einen Grenzwert für die zusätzliche Strahlendosis von einem Milli-Sievert über das Jahr verteilt.

Da nur wenige Fachleute etwas damit anfangen können, ist ein für alle Menschen verständlicher Vergleich nützlich. Dazu nehmen wir Alkohol, das kennt jeder. Die tödliche Dosis ist eine oder zwei Flaschen Hochprozentiges, wenn diese tödliche Dosis innerhalb von kürzester Zeit hinuntergekippt wird. Aber es ist harmlos, wenn diese tödliche Dosis über das Jahr gleichmäßig verteilt wird.

Übertragen wir das auf Strahlung: Bei Radioaktivität bedeutet der Grenzwert von einem Milli-Sievert/Jahr weniger als einem Tausendstel der tödlichen Dosis über das Jahr verteilt. Das kann keine Gefahr sein, das ist harmlos — nur verstehen die Menschen die Zusammenhänge nicht. Der Grenzwert von einem Milli-Sievert/Jahr bei Radioaktivität gaukelt eine nicht vorhandene Gefahr vor.

Um eine nicht vorhandene Gefahr zu vermeiden, steigt Deutschland sogar aus seiner Stromversorgung aus, will offenbar zurück ins Mittelalter. Wo bleibt da der Verstand?

Die Grenzwerte, zu deren Einhalt in Kernkraftwerken riesige Geldbeträge ausgegeben werden müssen, werden im Flugverkehr vom fliegenden Personal durch die Höhenstrahlung jedes Jahr um das Doppelte bis Zehnfache überschritten. Es ist daher ein Paradigmenwechsel im Strahlenschutz erforderlich, so schrieb es Prof. Klaus Becker in der Fachzeitschrift StrahlenschutzPRAXIS.

Aber die Fachzeitschrift StrahlenschutzPRAXIS wird nur von den Fachleuten gelesen. Und bei Strahlung werden die Grenzwerte von Politikern festgelegt, die vom Thema „Radioaktivität und Gesundheit“ keine Ahnung haben

Ein anderes in Deutschland verschwiegenes Thema

Dazu vergleichen wir wieder mit Alkohol, denn Alkohol ist giftig, kanzerogen, teratogen, brennbar, kann mit Luft explosive Gemische bilden — Alkohol hat viele schädliche Eigenschaften. Aber Alkohol hat bei kleiner Dosis auch nützliche Eigenschaften, und das genießen die Menschen.

Auch Strahlung von Radioaktivität ist in geringer Dosis und bei geringer Dosisleistung gut für die Gesundheit von Lebewesen, weil die Strahlung das Immunsystem anregt. Das äußert sich in besserer Gesundheit, Lebensdauerverlängerung, weniger Krebs, weniger genetische Defekte. Eine zusätzliche Strahlendosis, wie sie in Kernkraftwerken laut Gesetz vermieden werden muß, kann niemals schädlich sein, wie auch das zitierte Glas Schnaps bei Verteilung über ein ganzes Jahr niemals schädlich sein kann. Die positive Wirkung einer kleinen Strahlendosis ist sicher nachgewiesen und in der Strahlenschutz-Fachwelt bekannt. Nur in Deutschland wird darüber nicht geredet. Die arbeitenden Menschen in Deutschlands Kernkraftwerken glauben an die hypothetischen Strahlengefahren, die vom unwissenden Gesetzgeber vorgegaukelt werden, denn in ihrer Ausbildung haben sie von der Strahlengefahr lernen müssen. Man muß englisch sprachige Literatur zur Hand nehmen [1] bis [4] mit weit über1000 dort zitierten Originalarbeiten, um etwas von den positiven Strahlenwirkungen zu erfahren. Ein deutsches Lehrbuch ist diesbezüglich ein Leerbuch [5].

Die Strahlendosis von 1 mSv bedeutet, daß jede Zelle vom Körper eines Menschen von einer Strahlenspur getroffen wird, was als ein Training des Immunsystems der Zelle bedeutet. 1 mSv/Jahr bedeutet also für jede Zelle ein Training pro Jahr, und das kann keinen Effekt haben wie vom Sport bekannt ist (siehe hier). T.D. Luckey, M. Doss, W. Allison, C.L. Sanders geben Empfehlungen für optimale Dosis zum Erreichen einer optimalen biopositiven Wirkung im Bereich von 60mSv/Jahr bis 3000mSv/Jahr, natürlich gleichmäßig über die Zeit verteilt.

Hoch droben in der Internationalen Raumstation ist der Strahlenpegel rund 1000-fach höher als unten auf der Erde. Bei Astromauten, die sehr lang Zeit in der Raumstation verbracht haben, soll ein positiver Effekt an den Telomeren festgestellt worden sein.

Mit dem Co-60-Ereignis von Taiwan gibt es durch einen glücklichen Zufall einen Menschenversuch mit 10 000 Personen über bis zu 20 Jahre mit sicherem Nachweis der nützlichen Strahlenwirkung.

Im Februar 2015 haben die Professoren Carol S. Marcus, Mark L. Miller und Mohan Doss an die Genehmigungsbehörde NRC (Nuclear Regulatory Commission) der USA eine Petition gerichtet mit der Bitte zur Korrektur der heute geltenden Prinzipien beim Umgang mit Strahlung. Die Petition hatte mit den dazu abgegebenen ca. 650 Kommentaren ein gewaltiges Echo in der Fachwelt der USA. Die NRC hatte die Existenz der biopositiven Wirkung von Strahlung anerkannt, jedoch als nicht zuständiges Gremium die Petition zurückgewiesen und die ICRP als zuständig benannt.

Es ist an der Zeit, nicht nur den Bau von Kernkraftwerken durch unsinnigen Strahlenschutz zu behindern, sondern auch die Ämter für Strahlenschutz abzuschaffen und das freiwerdende Personal zum Segen der Menschheit mit der Erforschung der biopositiven Wirkung der Strahlung zu beauftragen. Die Fachwelt und die Politik sind weltweit gefordert.

Die Realitätsverweigerung in Deutschland

Um den lebensnotwendigen Strom zur Verfügung zu haben, sind Kraftwerke erforderlich. Das sollte einzusehen sein. Zuerst wurden die Kernkraftwerke abgeschaltet und sogleich danach rückgebaut, obwohl diese keine Gefahr bedeuten — es war das Werk von Frau Merkel. Dann kamen als nächstes die Kohlekraftwerke an die Reihe mit dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, obwohl es keinen Einfluß von CO2 auf die Physik der Atmosphäre gibt — auch das war das Werk von Frau Merkel. Alles soll in Deutschland durch Wind und Sonne ersetzt werden. Aber wenn es dunkel wird und wir Licht einschalten wollen, kann es keinen Solarstrom geben, das sollte einzusehen sein. Wenn dann auch der Wind Flaute hat, gibt es gar keinen Strom mehr, das nennt man Dunkelflaute. Dann sind wieder konventionelle Kraftwerke zur Versorgung notwendig, die aber längst zerstört sind oder deren Ende bereits per Gesetz festgelegt worden ist.

Diese Realität wird in Deutschland nicht zur Kenntnis genommen, fehlt es am Verstand?

Einige sehr persönliche Worte

Als Rentner hatte ich mich für die Kernenergie engagiert. Daher wurde ich von der örtlichen CSU angesprochen und mir der Eintritt in die Partei nahegelegt. Das habe ich gemacht, ich war etwa fünf Jahre CSU-Mitglied, ich bin aber nach der fatalen von Frau Merkel initiierten Entscheidung im März 2011 sofort wieder ausgetreten. Dem damaligen Generalsekretär Alexander Dobrinth der CSU habe ich meine Gründe in einem Brief erklärt. In einem Antwortbrief vom August 2011 schrieb Alexander Dobrinth, daß man „die Kernenergie als Brücke ins Zeitalter der erneuerbaren Energien betrachtet“. Versteht Herr Dobrinth die Situation bei einer Dunkelflaute nicht, fehlt es an Verstand?

In meinem Text habe ich meine Sätze zum „Zweifel an Verstand“ ganz bewusst als Frage formuliert. Nun bin ich der Meinung, daß nicht fehlender Verstand die Ursache für die falschen Entscheidungen zur Energieversorgung Deutschlands ist, sondern daß es das mit der Wahl an die Spitze eines 80-Millionen-Volkes verbundene gestiegene Selbstbewusstsein ist, daß zu einer Selbstüberschätzung der Führungspersönlichkeiten in der Politik geführt hat, immer alles richtig zu machen. Ferner fehlt das physikalische Verständnis zu Arbeit und Leistung im Bereich der Energieversorgung bei Strom, Wärme, Verkehr. In der Politik sind geschicktes demagogisches Reden notwendig, um Begeisterung beim Wähler zu erreichen — das ist das wichtigste Erfolgsrezept für politischen Aufstieg.

Die wirtschaftlichen Folgen für Deutschland

Durch die Vorrangeinspeisung des Flatterstromes von Wind und Sonne ab dem Jahr 2000 wurde der billige Strom der Kernkraftwerke von 2,4 ct/kWh ersetzt durch Strom von rund 50 ct/kWh. Das führte zu stetig steigenden Strompreisen. Wo in der Industrie der Strom zur Wärmeerzeugung gebraucht wird ist der Stromverbrauch sehr hoch und die höheren Strompreise machen diese Industrien konkurrenzunfähig. Insbesondere ist das in der Metallurgie der Fall. Es wurden in der Folge Fertigungen ins Ausland mit niedrigeren Stromkosten verlegt. Das dauerte einige Jahre, erst ab 2018 sank der Stromverbrauch in Deutschland deutlich. In 2025 war der Stromverbrauch in Deutschland von zuvor über 600 TWh um rund ein Drittel auf etwa 430 TWh gesunken. Das führte nicht sogleich zu merklich höherer Arbeitslosigkeit, inzwischen aber häufen sich die Meldungen über Massenentlassungen.

Das Industrieland Deutschland vergrault seine Industrie, wo bleibt das der Verstand?

Dazu einige Zahlen:

  • Die abgeschalteten Kernkraftwerke haben einen Neubauwert von 250 Mrd. EURO
  • Bei 10ct/kWh und der Hälfte unseres Stroms aus Wind und Sonne werden dafür pro Jahr mehr als 20 Mrd. EURO fällig, von Anbeginn bis heute liegen die Kosten der Energiewende bei weit über 500 Mrd. EURO
  • Die Kohlekraftwerke werden nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz abgeschaltet, Hamburg-Moosburg lief nur 5 ½ Jahre und kostete 3 Mrd. EURO, und es geht weiter damit.

Deutschland steigt aus seiner Stromerzeugung aus, Kernkraft ist schon weg, auch die Kohle soll verschwinden. Wegen Klimaschutz soll nur noch Erdgas verwendet werden. Das billige Erdgas aus Russland gibt es nicht mehr, die Pipeline durch die Ostsee wurde zerstört — wie das vollbracht werden konnte ist ein mit Schweigen belegtes Thema in Deutschland.

Die politischen Folgen für Deutschland

Die absolut schädliche Energiewende von Deutschland in Richtung zurück ins Mittelalter wurde 2011 mit dem Kernenergieausstieg durch die CDU/CSU endgültig zementiert, denn ALLE Parteien wollten das nunmehr. Daher gründete sich bald eine neue Partei, die als Kennzeichen gegen die von Frau Merkel betonte Alternativlosigkeit das Wort „Alternative“ im Namen trägt — die AfD. Beim politischen Streit wird der erste und hauptsächlichste Grund für diese Parteineugründung, nämlich der Ausstieg aus der gesicherten Stromversorgung unterschlagen. Es sei dem interessierten Bürger empfohlen, die Bundestagsdebatten unter www.bundestag.de selber zu verfolgen, sich also selber ein Urteil zu bilden anstatt der Propaganda der Meinungsmacher zu folgen.

Noch haben die Parteien im deutschen Bundestag eine Mehrheit, die sowohl den Ausstieg aus der Stromversorgung unseres Landes wie auch die Klimaideologie verfolgen. Aber es kommen Wahlen. Um die steigenden Stromkosten und die steigenden Heizkosten zu verheimlichen, wurde eine

  • Strompreisbremse (siehe) und
  • Erdgas-Wärme-Preisbremse

erfunden: Der über der jeweiligen Preisbremse liegende Geldbetrag für Strom und Gas muß nicht mehr vom Bürger bezahlt werden, sondern er wird vom Bund bezahlt. Der Bund ist kein Dukatenesel, er holt sich das Geld vom Bürger über Steuern oder „Sondervermögen“. Die Preisbremsen werden in den Medien nicht thematisiert, der Bürger findet darüber manchmal etwas in den Rechnungen der Stromanbieter und Heizgaslieferanten. Zur Selbstinformation ist unter www.bundestag.de die Suchfunktion zu benutzen. Für jede der beiden Preisbremsen sind jedes Jahr Beträge im 2-stelligen Milliardenbereich fällig — das ist ein weiterer Grund für die Abwanderung der Industrie.

Was gibt es Positives zu berichten?

Jedermann braucht Arbeit, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Im Handwerk bei den Herstellern von Fenstern geht es voran und wird der Deindustrialisierung unseres Landes entgegengearbeitet. Es wird in Berliner Regierungskreisen in neue breitere Fenster investiert, damit das Geld gleichzeitig mit beiden Händen hinausgeworfen werden kann. So beschrieb Zippert in DIE WELT kürzlich den Fortschritt in Deutschland.

[1] „Radiation and Health“ by Thormod Henriksen and Biophysics group at UiO, frei im Internet

[2] W. Allison, „Nuclear is for Life, A Cultural Revolution“, ISBN 978-0-9562756-4-6, Nov. 2015

[3] „Underexposed – What if Radiation is Actually GOOD for You?“ By Ed Hiserodt, 2005

[4] Ch. Sanders „Radiation Hormesis and the Linear-No-Threshold Assumption“ Springer-Verlag 2010

[5] Jürgen Kiefer, „Strahlen und Gesundheit“, WILEY-VCH Verlag, 2012

Der Beitrag „Zweifel am Verstand“, ein Urteil über Deutschland erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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