Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Greetings to President of Abkhazia Badra Gunba on Victory and Independence Day
Vladimir Putin sent greetings to President of the Republic of Abkhazia Badra Gunba on the occasion of Victory and Independence Day.
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Rente erhöhen: Rentenversicherung lehnt rechtzeitige Nachzahlung ab
Mehr für die spätere Rente einzahlen – und die Rentenversicherung sagt Nein. Eine Versicherte wollte ihre freiwilligen Mindestbeiträge noch innerhalb der Zahlungsfrist erhöhen.
Doch die Behörde lehnte ab: Mit den bisherigen Zahlungen habe sie ihr Wahlrecht bereits verbraucht. Nun landet der Streit vor dem Bundessozialgericht.
Die Verhandlung ist für den 29. September 2026 unter dem Aktenzeichen B 10/12 R 2/24 R angekündigt. Eine Entscheidung liegt in diesem Revisionsverfahren noch nicht vor. Betroffen ist eine praktische Frage: Darf die Rentenversicherung eine Aufstockung zurückweisen, obwohl die gesetzliche Zahlungsfrist noch läuft?
Zwölf Mindestbeiträge gezahlt – zusätzliche Überweisung abgelehntDie Klägerin zahlte für sämtliche Monate des Jahres 2019 freiwillige Mindestbeiträge. Im Januar 2020 überwies sie zusätzlich einen einmaligen Betrag für dieses Jahr. Die Rentenversicherung verweigerte die Verwendung zur Aufstockung. Widerspruch und Klage blieben zunächst erfolglos.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab ihr dagegen am 21. Februar 2024 recht, Aktenzeichen L 22 R 9/23. Es erlaubte die Erhöhung innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfristen bis zur zulässigen Höchstgrenze. Die Klägerin habe auf höhere Beiträge nicht verzichtet.
Gegen dieses Urteil legte die Rentenversicherung Revision ein.
Warum die Zahlungsfrist den Streit nicht allein löstNach § 197 Absatz 2 SGB VI können Versicherte freiwillige Beiträge grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres zahlen. Wer erstmals einen Beitrag für einen noch unbelegten Monat leisten möchte, kann diese Frist nutzen. Bei einer nachträglichen Erhöhung bereits gezahlter Beiträge kommt jedoch eine weitere Vorschrift ins Spiel.
§ 8 Absatz 1 der Rentenversicherungs-Beitragszahlungsverordnung bestimmt, dass für jeden Kalendermonat nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden darf. Damit stellt sich die entscheidende Frage: Verbietet diese Regel auch, einen schon gezahlten Beitrag rechtzeitig zu erhöhen, oder regelt sie lediglich die Zuordnung der Zahlungen?
Für Versicherte ist der Unterschied erheblich. Wer zunächst nur den Mindestbeitrag aufbringen kann und später mehr Geld zur Verfügung hat, möchte die verbleibende Zahlungsfrist möglicherweise für eine höhere Altersvorsorge nutzen.
Die Frist und die Zulässigkeit einer Aufstockung müssen deshalb getrennt geprüft werden.
Wer darf freiwillig einzahlen?Die freiwillige Versicherung steht grundsätzlich Menschen ab 16 Jahren offen, die in Deutschland wohnen und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören unter anderem nicht pflichtversicherte Selbstständige oder Menschen ohne Erwerbstätigkeit. Auch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können freiwillige Beiträge zahlen.
Beschäftigte können dagegen nicht einfach neben laufenden Pflichtbeiträgen zusätzliche freiwillige Beiträge für dieselben Monate leisten. Andere Zahlungen, etwa zum Ausgleich von Abschlägen bei einer vorgezogenen Altersrente, folgen eigenen Regeln.
Wer die reguläre Altersgrenze erreicht hat und eine volle Altersrente bezieht, ist von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
Welche Beitragsgrenzen 2026 geltenFür 2026 reicht die monatliche Spanne bei Zahlung im laufenden Jahr von 112,16 Euro bis 1.571,70 Euro. Innerhalb dieser Grenzen können freiwillig Versicherte die Beitragshöhe grundsätzlich wählen. Einen Überblick über die aktuellen Beträge und die Zahlungsmodalitäten bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zu den freiwilligen Rentenbeiträgen 2026.
Die reguläre Zahlungsfrist für Beiträge des Jahres 2026 endet am 31. März 2027. Daraus folgt aber noch keine gesicherte Berechtigung, schon gezahlte Beiträge nachträglich aufzustocken.
Wenn Sie das planen, klären Sie die genauen Monate und die gewünschte Erhhöhung vorab mit den Rentenkasse.
Nicht jeder höherer Beitrag füllt VersicherungszeitenFür Ihre Planung müssen Sie zwei Ziele auseinanderhalten: Möchten Sie die spätere Rente erhöhen oder fehlende Versicherungsmonate ergänzen? Ein höherer Beitrag für einen bereits belegten Monat kann die Rentenhöhe verbessern.
Aus einem Kalendermonat werden dadurch jedoch keine zwei Versicherungsmonate.
Freiwillige Beiträge für bislang unbelegte Monate können dagegen helfen, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zu erfüllen. Warum diese Mindestversicherungszeit keine bestimmte Rentenhöhe garantiert, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur Rente nach fünf Beitragsjahren.
Für die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren gelten strengere Kriterien. Freiwillige Beiträge zählen dafür nur bei mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit.
In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gelten Zeiten der Arbeitslosigkeit (ALG I) nur in Ausnahmen als Rentenzeiten. Diese Besonderheit behandelt der Beitrag über Zeiten, die kurz vor der Rente nicht auf die 45 Jahre zählen.
Was Sie bei einer abgelehnten Aufstockung tun könnenLassen Sie sich schriftlich erläutern, weshalb die Rentenversicherung Ihre zusätzliche Zahlung nicht für die gewünschten Monate verwendet. Halten Sie fest, welchen Betrag Sie für welche Monate aufstocken wollten, wann die Zahlung einging und welche Beiträge bereits gebucht waren. Bewahren Sie Überweisungsnachweise und die bisherigen Bescheide auf.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Inland Widerspruch einlegen, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist.
Verweisen Sie bei einer vergleichbaren Konstellation auf das anhängige BSG-Verfahren. Der Verhandlungstermin verlängert allerdings Ihre eigene Widerspruchsfrist nicht und garantiert Ihnen keinen Erfolg.
FAQ: Freiwillige Rentenbeiträge aufstocken Darf ich meine Mindestbeiträge nachträglich erhöhen?Genau darüber besteht der Rechtsstreit. Eine noch laufende Zahlungsfrist allein sichert die Aufstockung bereits gezahlter Beiträge derzeit nicht. Lassen Sie Ihren konkreten Fall prüfen und beachten Sie die Rechtsbehelfsfrist eines ablehnenden Bescheids.
Kann ich damit zusätzliche Beitragsjahre kaufen?Die Erhöhung eines bereits gezahlten Monatsbeitrags schafft keine weiteren Versicherungsmonate. Fehlende Monate zu belegen und die Beiträge für vorhandene Monate zu erhöhen, sind unterschiedliche Vorgänge.
Was passiert mit Geld, das die Rentenversicherung nicht verwenden kann?Nach § 8 Absatz 2 der Beitragszahlungsverordnung muss die Rentenversicherung solche Beträge als Gutschrift buchen oder zurückzahlen. Auf Ihr Verlangen muss sie nicht verwendbare Beträge erstatten.
QuellenBundessozialgericht: Terminvorschau Nr. 29/2026, B 10/12 R 2/24 R, Verhandlung am 29. September 2026; Vorinstanz LSG Berlin-Brandenburg, 21. Februar 2024, L 22 R 9/23
Deutsche Rentenversicherung: Freiwillige Beiträge: Noch bis 31. März einzahlen und die Rente erhöhen, 9. Februar 2026
Der Beitrag Rente erhöhen: Rentenversicherung lehnt rechtzeitige Nachzahlung ab erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Viele Rentner können 18,36 Euro GEZ sparen und den Rundfunkbeitrag abmelden
Der monatliche Rundfunkbeitrag – umgangssprachlich oft noch „GEZ“ genannt – beträgt derzeit 18,36 Euro pro Wohnung.
Für Seniorinnen und Senioren mit kleiner Rente ist das spürbar. Gleichzeitig gibt es klare gesetzliche Möglichkeiten, die Zahlung ganz zu vermeiden oder zumindest zu senken.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich befreien lassen, wer aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt von den Programmen profitiert, erhält eine Ermäßigung.
Dr. Utz Anhalt: Viele Rentner müssen keine GEZ zahlenWichtig ist: Nichts geschieht automatisch, der Antrag ist immer erforderlich. Nach aktuellem Stand bleibt der Beitrag zunächst bei 18,36 Euro, weil die Länder keine Erhöhung beschlossen haben.
Wer sich vollständig befreien lassen kannKlar geregelt ist die Befreiung für Menschen, die bestimmte Sozialleistungen beziehen. Dazu zählt für Rentnerinnen und Rentner insbesondere die Grundsicherung im Alter.
Liegt ein entsprechender Bewilligungsbescheid vor, kann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragt werden. Ebenfalls begünstigt sind vollstationär betreute Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen: Wer dort lebt, ist in der Regel nicht selbst anmeldepflichtig.
Rundfunkbeitrag bei Rente abmelden: TabelleHier eine Übersichtstabelle, die die Einkommensgrenzen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Rentnerinnen und Rentnern verdeutlicht.
Wichtig ist, ob Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht oder ob das Einkommen nur knapp oberhalb der Bedarfsgrenze liegt (Härtefallregelung).
Die Bedarfsgrenzen variieren leicht je nach Wohnort (z. B. wegen Miete, Nebenkosten) – die Zahlen unten sind daher als Orientierungswerte zu verstehen:
Monatliches Renteneinkommen (netto, inkl. Nebeneinkünfte) Möglichkeit der Befreiung vom Rundfunkbeitrag Bis zur Bedarfsgrenze (ca. 950–1.050 € für Alleinstehende) Anspruch auf Grundsicherung im Alter → vollständige Befreiung möglich Bis zu 18,36 € über der Bedarfsgrenze Härtefallantrag möglich → Befreiung im Einzelfall Mehr als ca. 1.070 € (Alleinstehende, ohne weitere Bedarfe) In der Regel keine Befreiung, volle BeitragspflichtDie exakten Beträge hängen von individuellen Faktoren ab (Wohnkosten, Krankenversicherung, eventuelle Mehrbedarfe). Entscheidend ist, ob nach Abzug aller anrechenbaren Kosten ein Anspruch auf Grundsicherung bestünde oder ob die Einkünfte nur geringfügig über dieser Schwelle liegen.
Antragstellung: Online starten, Nachweise beilegenDer Weg zur Entlastung führt über den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Der Antrag kann online vorbereitet, ausgedruckt und zusammen mit den geforderten Nachweisen eingereicht werden.
Zwingend notwendig ist eine gut lesbare Kopie des Bewilligungsbescheids oder einer behördlichen Bescheinigung, aus der Name, Art der Leistung und der Leistungszeitraum hervorgehen.
Die Befreiung gilt jeweils für den Bewilligungszeitraum der Leistung; bei unbefristeten Bescheiden wird die Befreiung aus Verwaltungsgründen in der Regel auf drei Jahre befristet und muss danach bei fortbestehender Bedürftigkeit erneut beantragt werden.
Rückwirkung: Bis zu drei Jahre statt „nur zwei Monate“Ein entscheidender Punkt, der häufig missverstanden wird: Eine Befreiung kann heute bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen in diesem Zeitraum bereits vorlagen und belegt werden.
Die frühere Praxis, nur in sehr kurzer Spanne rückwirkend zu befreien, ist überholt. Wer also zum Beispiel seit Längerem Grundsicherung bezieht, den Antrag aber versäumt hat, kann zu viel gezahlte Beiträge für bis zu drei Jahre zurückholen. Dafür müssen aber Nachweise für die vergangenen Zeiträume beigefügt werden.
Härtefallantrag: Wenn die Rente knapp über der Bedarfsgrenze liegtNicht jede kleine Rente führt automatisch zur Grundsicherung. Liegt das Einkommen nur knapp oberhalb der maßgeblichen Bedarfsgrenze, kommt ein Härtefallantrag in Betracht. Der Beitragsservice prüft in solchen Konstellationen, ob eine Befreiung trotz fehlender Sozialleistung gewährt werden kann.
Als Richtschnur gilt: Überschreitet das Einkommen den sozialrechtlichen Bedarf um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag, also weniger als 18,36 Euro, bestehen Chancen auf eine Befreiung.
In der Praxis verlangt der Beitragsservice hierfür typischerweise einen aktuellen Bescheid der Sozialbehörde, aus dem hervorgeht, dass keine Grundsicherung gewährt wird, weil die Bedarfsgrenze nur geringfügig überschritten ist.
Entsprechende Anträge können über das Befreiungsformular gestellt werden; Verbraucherzentralen verweisen hierfür auf das Formular mit der Option „auf Grund einer Einkommensüberschreitung“.
Ermäßigung auf ein Drittel: Das Merkzeichen „RF“Neben der vollständigen Befreiung existiert die Ermäßigung für Menschen, denen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde. Sie zahlen nicht den vollen Betrag, sondern lediglich den sogenannten Drittelbeitrag – derzeit 6,12 Euro pro Monat.
Das Merkzeichen „RF“ erhalten etwa hochgradig seh- oder hörbehinderte Menschen sowie Personen mit besonders schweren Einschränkungen, die an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft nicht teilnehmen können.
Für die Ermäßigung ist nicht die Höhe der Rente maßgeblich, sondern allein das Vorliegen des Merkzeichens und dessen Nachweis gegenüber dem Beitragsservice.
Bewohnerinnen und Bewohner von PflegeeinrichtungenWer vollstationär in einem Alten- und Pflegewohnheim lebt, ist selbst nicht anmeldepflichtig. In der Praxis bedeutet das: Der Rundfunkbeitrag wird nicht mehr individuell für das eigene Zimmer erhoben. Bei einem Umzug in eine Einrichtung sollte die bisherige Wohnung rechtzeitig beim Beitragsservice abgemeldet werden, um Doppelzahlungen zu vermeiden.
So läuft es abIn der Praxis beginnt alles mit der Prüfung der eigenen Anspruchslage: Beziehe ich Grundsicherung im Alter, liegt ein einschlägiger Sozialleistungsbescheid vor oder erfüllt meine gesundheitliche Situation die Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“?
Steht der Anspruch dem Grunde nach fest, wird der Online-Antrag vorbereitet, ausgedruckt und mit den vollständigen Nachweisen per Post verschickt. Für Härtefälle empfiehlt es sich, eine kurze Begründung beizulegen und die Entscheidung der Sozialbehörde beizufügen, aus der die nur geringe Übersteigung der Bedarfsgrenze hervorgeht.
Nach Eingang der Unterlagen entscheidet der Beitragsservice schriftlich. Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises und kann – bei nachgewiesenem Anspruch – bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden.
Was gilt, wenn sich die Lebenslage ändert?Endet die Grundsicherung oder wird sie unterbrochen, endet auch die Befreiung; ab diesem Zeitpunkt entsteht wieder eine Beitragspflicht. Bei unbefristeten Sozialleistungsbescheiden befristet der Beitragsservice die Befreiung regelmäßig auf drei Jahre, um eine erneute Prüfung zu ermöglichen.
Wer die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, stellt rechtzeitig einen Folgeantrag. Umgekehrt gilt: Wird ein Härtefall später hinfällig, etwa durch eine Rentenerhöhung, muss wieder der volle Beitrag gezahlt werden. In finanziellen Engpässen ohne Befreiungsanspruch kann vorübergehend eine Stundung der Beiträge beantragt werden; das verschafft Zeit, ersetzt aber nicht die Zahlungspflicht.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeidenZu den typischen Stolpersteinen gehört ein unvollständiger Antrag. Fehlende Nachweise verzögern die Entscheidung oder führen zu Rückfragen. Wer rückwirkend entlastet werden möchte, sollte die Bescheide für die betreffenden Monate beifügen, damit der Beitragsservice die Zeiträume anerkennen kann.
Ebenfalls wichtig ist die saubere Ummeldung bei Umzug ins Heim: Nur wenn die frühere Wohnung abgemeldet ist, entfällt die eigene Beitragspflicht zuverlässig. Schließlich lohnt sich ein Blick auf die Haushaltskonstellation: Der Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung an.
In Mehrpersonenhaushalten kann eine befreite Person nicht automatisch „alle anderen mitbefreien“, wohl aber beeinflusst die Befreiung, wie die Beitragspflicht wohnungsbezogen organisiert wird – hier hilft im Zweifel eine kurze Rücksprache mit dem Beitragsservice.
Unterstützung und BeratungViele Betroffene erledigen den Antrag selbst. Wer unsicher ist, kann sich an kommunale Beratungsstellen, Sozialverbände oder Verbraucherzentralen wenden. Auch unabhängige Rentenberaterinnen und Rentenberater unterstützen beim Sortieren der Bescheide – verpflichtend ist externe Hilfe jedoch nicht.
Wichtig aber sind stets vollständige und nachvollziehbare Unterlagen. Für Härtefälle stellen die Verbraucherzentralen hilfreiche Muster und Hinweise bereit.
Rechtzeitig handeln, Unterlagen sammeln, spürbar entlastenFür Rentnerinnen und Rentner zählt jeder Euro. Wer Grundsicherung im Alter bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen; wer aus gesundheitlichen Gründen mit Merkzeichen „RF“ lebt, zahlt nur den Drittelbeitrag.
Selbst versäumte Anträge lassen sich heute heilen – bis zu drei Jahre rückwirkend, sofern alle Nachweise vorliegen. Wer knapp über der Bedarfsgrenze liegt, nutzt den Härtefallweg und legt die behördliche Entscheidung bei. So wird aus den 18,36 Euro im Monat schnell bares Geld, das den Alltag spürbar entlastet.
Der Beitrag Viele Rentner können 18,36 Euro GEZ sparen und den Rundfunkbeitrag abmelden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
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