«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
Sammlung von Newsfeeds
Rente: 328 Euro Nachteil – Die Grundrente benachteiligt verheiratete Rentner 2026
Wer ein Leben lang wenig verdient, aber lange gearbeitet hat, soll durch den Grundrentenzuschlag bessergestellt werden. Das ist das Versprechen des Gesetzes. Für verheiratete Rentnerinnen und Rentner löst es dieses Versprechen in erschreckend vielen Fällen nicht ein – weil die Ehe selbst zum finanziellen Hindernis wird. Der Sozialverband VdK hat diesen Mechanismus am 2. Februar 2026 in einer Stellungnahme dokumentiert und fordert eine Reform. Das Bundessozialgericht hat kurz zuvor den Klageweg endgültig geschlossen. Was bleibt, ist der Weg über die Politik – und wenige praktische Hebel, an denen Betroffene selbst drehen können.
Das Ehepaar-Problem bei der Grundrente: Gleiche Arbeit, ungleiches ErgebnisIngrid S., 67, aus Augsburg, hat 43 Jahre lang gearbeitet. Viele Jahre Teilzeit, weil die Kinder zu versorgen waren, die Löhne lagen dauerhaft unter dem Durchschnitt. Rein rechnerisch würde ihr die Deutsche Rentenversicherung einen Grundrentenzuschlag von etwa 48 Euro monatlich zugestehen. Auf ihr Konto kommt davon kein Cent. Der Grund: Ihr Ehemann bezieht eine ordentliche Rente, das gemeinsame zu versteuernde Einkommen liegt über der maßgeblichen Grenze. Wäre Ingrid nicht verheiratet, würde sie den Zuschlag bekommen. So zahlt sie mit ihrer Ehe drauf.
Dieser Fall ist kein Einzelfall. Er ist das Konstruktionsprinzip des Gesetzes. Nach § 97a SGB VI werden bei verheirateten Rentnerinnen und Rentnern sowie bei Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften die Einkommen beider Partner zusammen betrachtet. Bei unverheirateten Paaren – egal wie lange sie zusammenleben – zählt nur das eigene Einkommen der anspruchsberechtigten Person. Die Konsequenz: Zwei Frauen in völlig gleicher Berufsbiografie, gleiche Beitragsjahre, gleiche Rentenhöhe, eine davon verheiratet mit einem besserverdienenden Partner, die andere in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft – erhalten unterschiedliche Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Sozialverband VdK, mit mehr als 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband Deutschlands, hat diesen Mechanismus öffentlich als strukturellen Nachteil eingestuft und fordert, die Grundrente müsse unabhängig vom Partnereinkommen ausgezahlt werden – so wie es bei der Mütterrente gilt.
Wie die Einkommensanrechnung für Ehepaare konkret funktioniertDie Logik der Einkommensanrechnung folgt einer Staffelung. Für das Jahr 2026 gelten folgende Grenzen: Alleinstehende erhalten den Grundrentenzuschlag in voller Höhe, solange ihr zu versteuerndes Einkommen unter 1.491 Euro monatlich bleibt. Bei verheirateten Paaren gilt diese Untergrenze für das gemeinsame Einkommen beider Partner: Sie liegt bei 2.326 Euro – was pro Kopf nur 1.163 Euro bedeutet, also weniger als die Grenze für Alleinstehende. Überschreitet das Haushaltseinkommen 2.326 Euro, werden 60 Prozent des darüber liegenden Betrags angerechnet; ab 2.744 Euro gemeinsam fließt alles Darüber zu 100 Prozent in die Anrechnung ein.
Konkret: Wenn ein Ehepartner eine bescheidene Rente von 900 Euro erhält und der andere eine Durchschnittsrente von 1.600 Euro bezieht, liegt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen schnell über 2.326 Euro – je nach Kapitalerträgen, steuerpflichtigen Rentenanteilen und weiteren Einkünften. Der Grundrentenzuschlag der niedrigrenten-beziehenden Person wird dann teilweise oder vollständig angerechnet, obwohl diese Person für sich allein genommen eindeutig anspruchsberechtigt wäre.
Hinzu kommt ein weiteres systematisches Problem: Als Einkommen zählt nicht das aktuelle Jahreseinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen des vorletzten Jahres. Für die Berechnung ab Januar 2026 maßgeblich ist damit das Einkommen aus dem Jahr 2023. Wer 2023 noch erwerbstätig war und danach in Rente gegangen ist, trägt das höhere Berufseinkommen zwei Jahre lang mit sich – und verliert dadurch den Zuschlag, obwohl sich die wirtschaftliche Lage längst verändert hat.
Das BSG-Urteil: Klageweg rechtskräftig abgeschnittenDass diese Ungleichbehandlung rechtlich angreifbar sein könnte, haben Betroffene und ihre Anwälte seit Jahren argumentiert. Der Kern des Arguments: Wer verheiratet ist, wird schlechtergestellt als wer unverheiratet mit einem Partner zusammenlebt. Das verletzt nach Ansicht der Klägerseite den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und den Schutz der Ehe aus Artikel 6.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat diese Frage am 27. November 2025 abschließend beantwortet – und die Klage abgewiesen (Az. B 5 R 9/24 R). Das Gericht erklärte, der Gesetzgeber habe beim Grundrentenzuschlag als steuerfinanzierter Leistung einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes Ziel war es, den Zuschlag nur dort zu gewähren, wo ein tatsächlicher Grundrentenbedarf bestehe. Ehepaare lebten in einem rechtlich strukturierten Solidarverband, weshalb ihre Einkommenssituation gemeinsam betrachtet werden dürfe. Die Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Paaren sei sachlich gerechtfertigt.
Für Betroffene bedeutet das: Widersprüche, die ausschließlich auf der Verfassungswidrigkeit der Ehegattenanrechnung beruhen, haben nach diesem Urteil keine Erfolgsaussichten mehr. Der höchstrichterliche Klageweg ist damit beschritten und verbaut. Anfechtbar bleibt ein Bescheid weiterhin dann, wenn die zugrunde liegenden Einkommensdaten fehlerhaft sind – aber nicht mehr aufgrund der strukturellen Logik des Anrechnungsverfahrens selbst.
Das Urteil ist in der Fachwelt nicht ohne Widerspruch geblieben. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di reagierte scharf und forderte eine politische Überarbeitung. Der VdK hatte bereits bei Einführung der Grundrente 2021 die Einkommensprüfung von Anfang an abgelehnt – wegen der Ungerechtigkeiten, die sie produziert, aber auch wegen der enormen Bürokratiekosten von 107 Millionen Euro allein im Jahr 2023.
Was der VdK fordert – und warum die Rentenkommission entscheidend istNachdem das BSG den juristischen Weg versperrt hat, verlagert sich der Kampf auf die politische Ebene. Der VdK hat in seiner Stellungnahme vom Februar 2026 drei zentrale Forderungen formuliert. Die Grundrente soll, wie die Mütterrente, unabhängig vom Einkommen des Partners ausgezahlt werden. Zeiten der Erwerbsminderung und Zeiten der Arbeitslosigkeit sollen bei den Grundrentenjahren berücksichtigt werden, weil sonst Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien kaum auf die notwendigen 33 Jahre kommen. Und mehr Erwerbsminderungsrentenbeziehende sollen Zugang zur Grundrente erhalten.
Die politische Dynamik ist nicht ohne Hoffnung. Die Bundesregierung hat eine Rentenkommission eingesetzt, die ausdrücklich damit beauftragt ist zu prüfen, wie die Grundrente zu einer armutsfesten Mindestrente für langjährige Beitragszahlende weiterentwickelt werden kann. Der VdK will sich dort mit konkreten Vorschlägen einbringen. Ob das politisch fruchtet, hängt auch von öffentlichem Druck ab – und von der Bereitschaft der neuen Bundesregierung, das Thema anzufassen.
Ende 2024 erhielten 1,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner einen Grundrentenzuschlag – das sind 5,4 Prozent aller gesetzlichen Renten. Hätte die Einkommensprüfung nicht existiert, wären es nach Berechnungen des VdK rund 2,75 Millionen gewesen. Knapp die Hälfte aller Anspruchsberechtigten fiel also durch das Raster – viele davon wegen des gemeinsamen Einkommens mit dem Ehepartner. Der durchschnittliche Zuschlag für die verbleibenden Empfängerinnen und Empfänger lag am Ende 2024 bei 97 Euro monatlich. Bei einem Teil handelt es sich um Beträge, die kaum spürbar sind und dennoch aufwendig verwaltungstechnisch berechnet werden.
Welche Rechtsmittel bei fehlerhaften Bescheiden noch möglich sindWer einen Bescheid erhalten hat, in dem der Grundrentenzuschlag reduziert oder auf null gesetzt wurde, sollte das Schreiben nicht ungeprüft ablegen. Es gibt Konstellationen, in denen ein Widerspruch sinnvoll ist – auch wenn die Kernsystematik des Anrechnungsverfahrens nach dem BSG-Urteil nicht mehr angreifbar ist.
Angreifbar bleibt ein Bescheid, wenn das herangezogene Datenjahr nicht korrekt ist. Die Rentenversicherung verwendet die Einkommensdaten des vorletzten Kalenderjahres, die ihr das Finanzamt bis zum 30. September des Vorjahres übermittelt. Lagen dem Finanzamt für das maßgebliche Jahr keine Daten vor, greift die Rentenversicherung auf das davorliegende Jahr zurück. Wenn in diesem Ausweichjahr das Einkommen ungewöhnlich hoch war – etwa durch einmalige steuerpflichtige Zahlungen wie Abfindungen oder Immobilienverkäufe –, kann der Zuschlag für Jahre eingeschränkt sein, obwohl die laufende wirtschaftliche Situation deutlich schlechter ist. Liegt ein solcher Fall vor, lohnt sich ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bescheidzugang – mit dem Argument, das herangezogene Datenjahr sei nicht repräsentativ für die aktuelle Einkommenssituation.
Angreifbar ist ein Bescheid auch, wenn Kapitalerträge falsch erfasst wurden. Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen und pauschal besteuert wurden, erscheinen nicht im Steuerbescheid – die Rentenversicherung fragt sie direkt beim Rentenberechtigten ab. Fehler bei dieser Selbstauskunft oder unzutreffende Annahmen der Verwaltung können einen Bescheid angreifbar machen.
Wer die einmonatige Widerspruchsfrist verpasst hat, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Dieser ist zeitlich nicht befristet. Wird dabei ein Fehler im Bescheid nachgewiesen, zahlt die Rentenversicherung rückwirkend für bis zu vier Jahre nach. Bei verheirateten Paaren, die keine Fehler in der Datengrundlage erkennen können, sondern schlicht durch die Einkommensgrenze des Haushalts fallen, bleibt außerdem ein praktischer Hebel: Wer die Steuerlast des Ehepaares senkt – durch vollständige Nutzung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder anderer steuerlicher Gestaltungsspielräume –, senkt auch das zu versteuernde Einkommen, das die Rentenversicherung heranzieht. In Einzelfällen kann das ausreichen, um die Grenze zu unterschreiten und den Zuschlag erstmals oder wieder zu aktivieren.
Die Pro-Kopf-Lücke: Warum das Gesetz Verheiratete strukturell benachteiligtDie Forderung des VdK, das Partnereinkommen aus der Grundrente herauszuhalten, hat eine klare sozialpolitische Logik. Die Grundrente wurde konzipiert, um jahrzehntelange Niedriglohnarbeit zu würdigen. Ob jemand ein Leben lang wenig verdient hat, ist eine individuelle Tatsache – unabhängig davon, wen diese Person geheiratet hat. Das Konterargument des Gesetzgebers lautet: Die Grundrente ist steuerfinanziert und soll vorrangig dort ankommen, wo tatsächlich wirtschaftlicher Bedarf besteht. Ein Haushalt mit zwei ordentlichen Renten hat weniger Bedarf als ein Einpersonen-Haushalt mit bescheidenen Bezügen.
Beide Positionen haben eine innere Logik. Das Problem liegt in der Umsetzung: Die aktuelle Grenze ist so gezogen, dass Ehepaare de facto strengeren Anforderungen unterliegen als Alleinstehende – gerechnet auf den einzelnen Menschen. Die Einzelgrenze für Alleinstehende liegt 2026 bei 1.491 Euro, die Ehepaarsgrenze liegt bei 2.326 Euro gemeinsam, also 1.163 Euro pro Kopf. Das ist ein Abstand von 328 Euro pro Person, den Verheiratete gegenüber Unverheirateten als zusätzliche Hürde aufbürden müssen. Genau das ist der strukturelle Nachteil, den der VdK beschreibt.
Ob die Rentenkommission diesen Widerspruch auflösen wird, ist ungewiss. Die Arbeit der Kommission hat gerade erst begonnen, der politische Gestaltungswille der neuen Bundesregierung ist noch nicht ablesbar. Was aber feststeht: Nach dem BSG-Urteil ist der juristische Weg versperrt, der politische Druck steigt. Betroffene können jetzt Bescheide auf Datenfehler prüfen, steuerliche Spielräume ausschöpfen und – sofern sie VdK- oder ver.di-Mitglieder sind – die dort laufenden Reforminitiativen aktiv unterstützen. Wer keiner Organisation angehört, kann Widerspruch einlegen, sobald konkrete Fehler im Bescheid erkennbar sind. Das System wird sich nicht von selbst korrigieren.
FAQ: Grundrente und Einkommensanrechnung bei EhepaarenWird das Einkommen des Ehepartners immer auf die Grundrente angerechnet? Ja, bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen herangezogen. Das gilt unabhängig davon, wer in der Ehe wie viel verdient oder verdient hat. Bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften findet diese gegenseitige Anrechnung nicht statt.
Kann ich als verheiratete Rentnerin die Grundrente nachträglich beantragen? Nein, die Grundrente wird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch geprüft und bei Anspruch ausgezahlt. Ein separater Antrag ist nicht nötig und nicht möglich. Was Betroffene tun können: einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen, wenn sie vermuten, dass in einem früheren Bescheid Fehler bei der Einkommensberechnung vorlagen.
Was zählt bei der Einkommensprüfung als Einkommen? Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr, das das Finanzamt an die Rentenversicherung meldet. Hinzu kommen der steuerfreie Teil der Rente und Kapitalerträge, die über dem Sparer-Pauschbetrag liegen und abgeltend besteuert wurden. Steuerfreie Einnahmen – etwa aus Ehrenamt, Minijob oder Pflegegeld – werden nicht angerechnet.
Warum wird im Bescheid ein Grundrentenzuschlag ausgewiesen, obwohl nichts ausgezahlt wird? Die Rentenversicherung berechnet den Grundrentenzuschlag in einem ersten Schritt, unabhängig vom Einkommen. Im zweiten Schritt erfolgt die Einkommensanrechnung. Liegt das gemeinsame Haushaltseinkommen über den Grenzen, kann der Zuschlag vollständig auf null sinken – obwohl er im Bescheid als Rechengröße erscheint. Die tatsächliche Auszahlung ergibt sich immer erst nach der Anrechnung.
Welche Möglichkeit gibt es, den Grundrentenzuschlag durch steuerliche Optimierung zu verbessern? Das zu versteuernde Einkommen kann durch vollständige Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder Krankheitskosten gesenkt werden. Da die Rentenversicherung das zu versteuernde Einkommen heranzieht, das das Finanzamt ermittelt, kann eine günstig gestaltete Steuererklärung in Einzelfällen dazu führen, dass das Einkommen unter die relevante Grenze fällt und der Zuschlag aktiviert oder erhöht wird. Dies erfordert meist steuerrechtliche Beratung.
QuellenSozialverband VdK Deutschland: Grundrente bleibt verbesserungswürdig (02.02.2026)
Sozialverband VdK Deutschland: VdK klagt für gerechtere Grundrente
Bundessozialgericht: Pressemitteilung Nr. 27/2025 – Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig (27.11.2025)
Deutsche Rentenversicherung: FAQ Grundrentenzuschlag
DGB: Die Grundrente – wichtigste Fragen und Antworten
Der Beitrag Rente: 328 Euro Nachteil – Die Grundrente benachteiligt verheiratete Rentner 2026 erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Waffenruhe und Ausreisebeschränkungen
Schwerbehinderung: Neue Regeln für GdB-Feststellungen, Änderungsantrag, Überprüfung und Steuer
Wer in Deutschland einen Grad der Behinderung feststellen lässt oder bereits einen anerkannten GdB besitzt, muss sich 2026 auf eine veränderte Rechtslage einstellen. Der Auslöser ist vor allem die zum 3. Oktober 2025 in Kraft getretene sechste Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung. Hinzu kommt seit dem 1. Januar 2026 ein neues steuerliches Nachweisverfahren.
Zusammen verändern diese Neuerungen die Praxis deutlich. Es geht nicht nur um medizinische Bewertungen, sondern um ganz konkrete Fragen des Alltags: Wer gilt weiter als schwerbehindert, wer rutscht womöglich unter die Schwelle von 50, wer verliert arbeitsrechtliche Schutzrechte, und wie gelangen steuerliche Vorteile überhaupt noch zum Finanzamt.
2026 ist das Jahr, in dem die Folgen dieser Änderungen für viele Betroffene erstmals spürbar werden. Denn jetzt laufen Neufeststellungen, Änderungsanträge, Überprüfungen und Steuerverfahren nach neuen Maßstäben.
Warum 2026 für viele Betroffene ein Einschnitt istRechtlich begann die Umstellung bereits im Herbst 2025. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die neue Fassung ausdrücklich als abgeschlossene Verordnungsänderung; sie wurde am 2. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 3. Oktober 2025 in Kraft. Die Neuregelung überarbeitet vor allem Teil A der versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Dort wird präziser beschrieben, wie GdB und GdS zu verstehen sind, wie Heilungsbewährung funktioniert und wie bei mehreren Gesundheitsstörungen ein Gesamt-GdB zu bilden ist. Die BIH weist zugleich darauf hin, dass ein bestehender GdB oder GdS bei Änderungsanträgen auf dieser neuen Grundlage auch abgesenkt oder aberkannt werden kann. Genau daraus entsteht die Brisanz für 2026.
Hinzu kommt eine zweite Änderung mit unmittelbarer Praxiswirkung. Seit dem 1. Januar 2026 wird der Grad der Behinderung für steuerliche Zwecke grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.
Für neue oder geänderte Feststellungen reicht es deshalb nicht mehr, den Bescheid oder den Schwerbehindertenausweis einfach beim Finanzamt vorzulegen. Das entlastet zwar viele Betroffene langfristig, schafft in der Übergangsphase aber auch neue Fehlerquellen. Wer seine Steuer-Identifikationsnummer nicht korrekt hinterlegt oder die erforderliche Datenübermittlung nicht veranlasst, riskiert, dass der Behinderten-Pauschbetrag zunächst nicht berücksichtigt wird.
Erste neue Regel: Der GdB wird stärker als Maß der gesellschaftlichen Teilhabe verstandenDie wohl wichtigste inhaltliche Änderung liegt im neuen Grundverständnis des GdB. Die Verordnung beschreibt ihn nun ausdrücklich als abgestufte Beeinträchtigung der Teilhabe, unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung.
Maßstab ist nicht mehr irgendein verkürzter Blick auf Erwerbsfähigkeit oder reine Organbefunde, sondern die Frage, wie stark die dauerhafte Teilhabebeeinträchtigung im Leben tatsächlich wiegt.
Ganz neu ist dieser Gedanke zwar nicht, aber er wird nun wesentlich klarer formuliert. Die neue Fassung betont außerdem den Bezug zur UN-Behindertenrechtskonvention sowie zu den internationalen Klassifikationen ICD und ICF. Das zeigt: Die Bewertung soll stärker an modernen, teilhabeorientierten Maßstäben ausgerichtet werden.
Für Betroffene bedeutet das zweierlei. Einerseits kann das in einzelnen Fällen helfen, weil Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu eng medizinisch-technisch gelesen werden sollen. Andererseits steigt die Bedeutung der gutachterlichen Einzelfallbegründung. Wer einen Antrag stellt, muss genauer darlegen, wie sich seine Gesundheitsstörungen im Alltag und in verschiedenen Lebensbereichen auswirken.
Zweite neue Regel: Beruf, Wohnsituation und persönliche Lebensumstände zählen bei der GdB-Höhe ausdrücklich nicht mitBesonders folgenreich ist, dass die neue Fassung ausdrücklich festschreibt, was bei der GdB-Bemessung nicht berücksichtigt werden darf. Aus dem GdB soll nicht auf die Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Ebenso wenig dürfen der ausgeübte oder angestrebte Beruf sowie die Wohnsituation in die GdB-Höhe einfließen. Damit zieht der Verordnungsgeber eine schärfere Trennlinie zwischen medizinisch-rechtlicher Bewertung und sozialer Lebenslage.
Für die Praxis bedeutet das: Wer seinen Antrag bisher damit begründet hat, im konkreten Beruf besonders eingeschränkt zu sein oder wegen der Wohnverhältnisse besonders belastet zu leben, wird damit allein keinen höheren GdB erreichen. Diese Umstände können im Alltag natürlich erheblich sein, sie verändern aber nach der neuen Systematik nicht den GdB selbst. Die Konsequenzen sind erheblich, weil viele Menschen den GdB intuitiv mit ihrer tatsächlichen Belastung im Beruf verknüpfen. Rechtlich ist das nun noch deutlicher ausgeschlossen.
Gerade an den Schwellenwerten entstehen dadurch große Auswirkungen.
Ab einem festgestellten GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Dann greifen etwa Zusatzurlaub und der besondere Kündigungsschutz. Wer dagegen mit einem GdB von 30 oder 40 eingestuft wird, kann zwar unter Voraussetzungen eine Gleichstellung beantragen, hat aber nicht denselben vollständigen Status. Schon eine Herabstufung um zehn Punkte kann deshalb arbeitsrechtlich einen spürbaren Unterschied machen.
Dritte neue Regel: Schmerzen, psychische Begleiterscheinungen und Behandlungsfolgen werden neu eingeordnetDie Verordnung sagt nun genauer, was in den Tabellenwerten bereits enthalten ist. Dazu gehören typische psychische Begleiterscheinungen, die üblichen Schmerzen, Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes und die typischerweise mit einer Behandlung verbundenen Folgen. Nur wenn diese Belastungen erheblich über das hinausgehen, was typischerweise zu erwarten ist, und die Voraussetzungen einer eigenständigen Diagnose erfüllen, sind sie gesondert als Komorbidität zu bewerten.
Das ist für viele Verfahren ein heikler Punkt. Denn im Alltag erleben Betroffene Schmerzen, psychische Belastungen oder therapiebedingte Einschränkungen oft als eigenständige Hauptprobleme.
Rechtlich stellt die neue Fassung aber klar, dass vieles davon bereits im üblichen GdB-Wert der jeweiligen Gesundheitsstörung enthalten sein soll. Ein zusätzlicher Aufschlag kommt also nicht automatisch in Betracht. Das kann dazu führen, dass Antragsteller ihre Belastung subjektiv als sehr hoch empfinden, die Verwaltung aber argumentiert, diese Auswirkungen seien im Tabellenwert bereits mitgedacht.
Zugleich bleibt Raum für abweichende Einzelfallentscheidungen. Die Verordnung erlaubt ausdrücklich, bei besonderen Gegebenheiten von den in Teil B genannten Werten abzuweichen. Für Betroffene wird die medizinische Dokumentation damit noch wichtiger. Entscheidend ist nicht nur, dass Schmerzen oder psychische Belastungen bestehen, sondern ob sie das typische Maß deutlich überschreiten und fachlich sauber als eigenständige Diagnose belegbar sind.
Vierte neue Regel: Die Bildung des Gesamt-GdB wird strenger und nachvollziehbarer beschriebenEine besonders praxisrelevante Änderung betrifft die Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Gesundheitsstörungen. Die Verordnung stellt klar, dass nicht addiert oder gemittelt werden darf. Ausgangspunkt ist vielmehr der höchste Einzel-GdB.
Danach ist zu prüfen, ob weitere Gesundheitsstörungen die gesamte Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich wesentlich verstärken. Eine Erhöhung um mindestens zehn Punkte kommt nur in Betracht, wenn die zusätzlichen Störungen das Gesamtbild wirklich spürbar verschärfen.
Das klingt juristisch-technisch, hat aber enorme Folgen. Viele Betroffene gehen davon aus, dass mehrere Diagnosen automatisch zu einem deutlich höheren Gesamt-GdB führen. Genau das ist aber nicht der Fall. Die neue Fassung beschreibt sogar ausdrücklich verschiedene Konstellationen: Gesundheitsstörungen können sich gegenseitig verstärken, voneinander unabhängig sein, sich teilweise überschneiden oder sich vollständig überschneiden. Im letzten Fall soll eine Erhöhung in der Regel gerade nicht erfolgen.
Für Betroffene mit mehreren Leiden ist das womöglich die folgenreichste Änderung im Alltag. Denn an der Schwelle von 40 zu 50 entscheidet sich oft, ob der Status als schwerbehinderter Mensch erreicht wird.
Bleibt die zusätzliche Gesundheitsstörung nach neuer Logik ohne wesentliche Erhöhung, kann der Gesamt-GdB niedriger ausfallen als viele erwarten. Das betrifft nicht nur neue Anträge, sondern auch Änderungsverfahren. Wer eine Neubewertung anstößt, eröffnet immer auch die Möglichkeit, dass die Behörde die gesundheitliche Gesamtsituation unter den neuen Maßstäben anders einordnet.
Fünfte neue Regel: Heilungsbewährung und steuerlicher Nachweis verändern den Status nach außenDie neue Fassung regelt die Heilungsbewährung sehr viel genauer. Nach der Behandlung bösartiger Neubildungen oder nach Transplantationen wird der GdB für einen bestimmten Zeitraum pauschal höher angesetzt, weil der weitere Verlauf noch unsicher ist. Im Regelfall beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre, sofern Teil B nichts anderes vorsieht.
Danach entfällt die pauschal erhöhte Bewertung, und es wird die dann noch bestehende Teilhabebeeinträchtigung neu beurteilt. Außerdem beginnt die Heilungsbewährung erneut, wenn ein Rezidiv kurativ behandelt wurde oder eine Re-Transplantation erfolgt. Ein Carcinoma in situ rechtfertigt grundsätzlich keine Heilungsbewährung, soweit Teil B nichts anderes bestimmt.
Für viele Betroffene hat das direkte Folgen. Während der Heilungsbewährung kann der GdB deutlich höher liegen und damit Schutzrechte auslösen. Nach Ablauf dieser Frist kann er jedoch sinken, auch wenn die Krankheit biografisch weiter als schwer erlebt wird. Die Verordnung macht zudem deutlich, dass der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellen kann. Damit wird der Weg für Neubewertungen ausdrücklich eröffnet.
Parallel verändert 2026 der neue elektronische Datentransfer zum Finanzamt den äußeren Nachweis des GdB. Steuerlich anspruchsberechtigt bleibt, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Behinderten-Pauschbetrag beginnt weiterhin bei einem GdB von 20 und steigt bis zu einem GdB von 100 stufenweise an.
Neu ist aber das Verfahren. Für neue oder geänderte Feststellungen ab 2026 soll die zuständige Stelle die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Wer sich darauf nicht einstellt, kann trotz bestehender materieller Ansprüche vorläufig ohne steuerliche Berücksichtigung dastehen. Damit wird der GdB nicht nur medizinisch neu vermessen, sondern auch administrativ neu eingebunden.
Welche großen Folgen die Änderungen im Alltag habenDie Folgen reichen weit über das Feststellungsverfahren hinaus. Im Arbeitsleben entscheidet der Status der Schwerbehinderung über Zusatzurlaub, besondere Schutzrechte und Freistellung von Mehrarbeit.
Schwerbehinderte haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Außerdem bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Auf Verlangen besteht zudem ein Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit. All das knüpft an den Status als schwerbehinderter Mensch an. Wer unter die Schwelle von 50 fällt, verliert diese Rechte nicht als abstraktes Privileg, sondern ganz konkret im Beschäftigungsverhältnis.
Für Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 bleibt als wichtige Brücke die Gleichstellung. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass bei einem GdB von mindestens 30 und weniger als 50 unter weiteren Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich ist. Das kann vor allem beim Kündigungsschutz helfen.
Es ersetzt aber nicht sämtliche Vorteile einer anerkannten Schwerbehinderung. Der Zusatzurlaub etwa knüpft weiterhin an die Schwerbehinderteneigenschaft selbst an. Auch daraus wird deutlich, wie groß die praktische Wirkung schon kleiner Verschiebungen im GdB sein kann.
Steuerlich bleibt der GdB ebenfalls hoch relevant. Der Behinderten-Pauschbetrag ist nach Höhe des GdB gestaffelt. Wer beispielsweise einen GdB von 50 hat, erhält einen höheren Pauschbetrag als bei 40. Bei Merkzeichen wie H, Bl oder TBl gelten nochmals besondere Werte. Schon deshalb ist jede Höherstufung, aber auch jede Herabstufung finanziell spürbar. Die Umstellung auf die elektronische Übermittlung vereinfacht das System im Grundsatz, macht aber die korrekte Datenweitergabe zur neuen Voraussetzung funktionierender Steuerentlastung.
Was Betroffene 2026 besonders beachten solltenDie neue Rechtslage spricht nicht dafür, aus Vorsicht grundsätzlich auf jeden Änderungsantrag zu verzichten. Sie spricht aber sehr wohl dafür, solche Anträge sorgfältig vorzubereiten.
Wer eine Neufeststellung oder Höherstufung erreichen möchte, sollte medizinische Unterlagen so aufbereiten, dass die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung nachvollziehbar wird. Dabei reicht die bloße Diagnose häufig nicht aus. Entscheidend ist, wie stark und wie dauerhaft die Gesundheitsstörung das tägliche Leben, die Mobilität, die Selbstversorgung, die Kommunikation oder andere Lebensbereiche beeinträchtigt.
Ebenso wichtig ist ein realistischer Blick auf das Risiko einer Neubewertung. Die neuen Grundsätze können nicht nur zu höheren, sondern auch zu niedrigeren Bewertungen führen.
Darauf hat die BIH ausdrücklich hingewiesen. Gerade bei mehreren Gesundheitsstörungen und bei Fällen nach einer Heilungsbewährung ist sorgfältige Prüfung sinnvoll, bevor ein Änderungsverfahren angestoßen wird. 2026 ist deshalb nicht nur ein Jahr neuer Chancen, sondern auch ein Jahr größerer Rechtsunsicherheit für diejenigen, deren Status bislang auf älteren Bewertungsmaßstäben beruhte.
Kurzes Beispiel aus der PraxisFrau M., 58 Jahre alt, lebt seit mehreren Jahren mit einer Krebserkrankung, Folgen der Behandlung und zusätzlichen orthopädischen Beschwerden. Bisher war bei ihr ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden. Damit galt sie als schwerbehindert und profitierte im Arbeitsleben von zusätzlichem Urlaub und dem besonderen Kündigungsschutz.
2026 stellt sie einen Änderungsantrag, weil sie davon ausgeht, dass ihre weiteren Beschwerden zu einer höheren Einstufung führen müssten. Im Verfahren wird ihr Fall jedoch bereits nach den neuen Regeln bewertet.
Dabei schaut die Behörde nicht einfach auf die Zahl ihrer Diagnosen, sondern darauf, wie stark sich die einzelnen Gesundheitsstörungen tatsächlich in ihrer Teilhabe überschneiden oder gegenseitig verstärken. Zudem wird geprüft, ob bestimmte Belastungen, etwa typische Schmerzen oder übliche Folgen der Behandlung, nicht bereits in den vorhandenen Bewertungswerten enthalten sind. Gleichzeitig spielt es für die Höhe des GdB keine Rolle, dass Frau M. in ihrem Beruf besonders stark belastet ist.
Am Ende kann es deshalb passieren, dass ihr GdB nicht steigt, sondern sogar neu eingeordnet wird. Fällt sie dadurch unter einen GdB von 50, verliert sie den Status als schwerbehinderter Mensch. Das hätte unmittelbare Folgen für ihren arbeitsrechtlichen Schutz. Zusätzlich müsste sie 2026 darauf achten, dass ihre Daten für steuerliche Vergünstigungen korrekt elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
QuellenBMAS, „Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung“, Umsetzungsstand mit Abschlussdatum 3. Oktober 2025.
BIH, Meldung vom 20. Oktober 2025 zu den Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung, insbesondere zur stärkeren Teilhabeorientierung und zum Risiko von Herabstufungen bei Änderungsanträgen
Der Beitrag Schwerbehinderung: Neue Regeln für GdB-Feststellungen, Änderungsantrag, Überprüfung und Steuer erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Mütterrente III: Frau mit zwei Kindern bekommt mehr Rente aber Sozialamt kassiert alles
Zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner sollen ab 2027 von der Mütterrente III profitieren – pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu 20 Euro brutto mehr im Monat, automatisch und ohne Antrag. Für eine EM-Rentnerin mit zwei Kindern aus den 1980er-Jahren bedeutet das auf dem Papier rund 42 Euro mehr.
In der Grundsicherung bei Erwerbsminderung sieht sie davon nichts. Das Sozialamt verrechnet den Betrag vollständig – Euro für Euro. Die Reform kostet den Bund jährlich rund fünf Milliarden Euro. Diejenigen, für die jeder Mehrbetrag am meisten bedeuten würde, gehören zu denen, die leer ausgehen.
Was die Mütterrente III bringt – und warum erst 2028 Geld fließtDas Rentenpaket 2025, offiziell das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten”, trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Mütterrente III selbst – die Verbesserung für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern – gilt rechtlich erst ab dem 1. Januar 2027.
Ausgezahlt wird sie noch später: Die Deutsche Rentenversicherung muss rund zehn Millionen Versicherungskonten neu berechnen. Erste Zahlungen sind für 2028 geplant, rückwirkend für 2027.
Die Logik der Reform: Nach § 56 SGB VI werden für Kinder, die nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden, bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit angerechnet. Für ältere Jahrgänge galt bislang nur der Wert von 30 Monaten.
Mit der Mütterrente III werden diese sechs Monate nun ausgeglichen. Pro Kind kommen 0,5 Entgeltpunkte hinzu – das entspricht bei einem Rentenwert von 40,79 Euro (gültig bis 30. Juni 2026) rund 20,40 Euro brutto monatlich.
Ab Juli 2026 steigt der Rentenwert auf 42,52 Euro, damit wächst der Zuschlag auf rund 21,26 Euro je Kind. Wer drei Kinder aus dieser Generation erzogen hat, erhält also über 60 Euro mehr – brutto.
Bestandsrentnerinnen, die bereits vor Januar 2028 Rente beziehen, müssen nichts beantragen. Die DRV prüft und ändert automatisch, sofern die Kinderdaten im Konto gespeichert sind.
EM-Rente und Kindererziehungszeiten: Wer Anspruch hatDie Verbesserung gilt nicht nur für Altersrentnerinnen. Auch Erwerbsminderungsrenten werden bei der Berechnung durch Kindererziehungszeiten aufgewertet. Für eine Frau, die wegen einer dauerhaften Erkrankung nur noch teilweise oder gar nicht mehr arbeiten kann und deren Kinder vor 1992 geboren wurden, erhöht sich die EM-Rente durch die Mütterrente III in gleicher Weise wie eine Altersrente.
Brigitte H., 54, aus Erfurt, bezieht seit drei Jahren volle Erwerbsminderungsrente. Sie hat zwei Söhne, geboren 1983 und 1987. Bisher flossen 2,5 Entgeltpunkte je Kind in die Berechnung ihrer EM-Rente ein. Ab 2027 sind es 3 Punkte – das ergibt rund 42 Euro brutto mehr im Monat. Ihre EM-Rente liegt bei 680 Euro.
Weil das nicht reicht, um den Bedarf nach SGB XII zu decken, bezieht sie ergänzend Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Was das für die 42 Euro bedeutet, lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Sie bekommt sie nicht.
Der Anrechnungsmechanismus: Warum jeder Euro aus der Mütterrente III in der Grundsicherung verschwindetDie Mütterrente III ist kein eigenständiger Zuschlag, der gesondert überwiesen wird. Sie erhöht den laufenden Rentenbetrag – und fließt damit automatisch in die Einkommensanrechnung ein. Nach § 82 Abs. 1 SGB XII gilt die gesamte gesetzliche Rente als anrechenbares Einkommen in der Grundsicherung. Keine Ausnahme für Kindererziehungszeiten, keine Privilegierung für die Mütterrente. Was die Rentenversicherung überweist, zieht das Sozialamt 1:1 ab.
Im Fall von Brigitte H.: Ihre Rente steigt um 42 Euro. Das Sozialamt erfährt das automatisch, weil die Deutsche Rentenversicherung Rentenänderungen an die Grundsicherungsträger meldet. Die Grundsicherung sinkt um 42 Euro. Ihr monatlicher Gesamtbetrag bleibt identisch.
Die Deutsche Rentenversicherung hält das in ihren FAQ zur Mütterrente III explizit fest: Die Mütterrente III werde „unter Umständen auf Sozialleistungen wie beispielsweise die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet”. Dieses „unter Umständen” ist irreführend. Für alle Grundsicherungsempfängerinnen, deren Rente steigt, ist die Anrechnung der gesetzliche Regelfall – nicht die Ausnahme.
Warum der Freibetrag nach § 82a SGB XII für viele EM-Rentnerinnen nicht greiftEs gibt einen Schutz, der in vergleichbaren Situationen zumindest teilweise helfen kann: den Grundrentenfreibetrag nach § 82a SGB XII. Er schützt 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente vollständig vor der Anrechnung, dazu 30 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente – maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, aktuell 281,50 Euro. Wer diesen Freibetrag nutzen kann, behält also einen echten Teil jeder Rentenerhöhung, auch der Mütterrente III.
Der Haken ist die Zugangsschwelle: mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Das sind vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, anerkannte Kindererziehungszeiten und bestimmte Anrechnungszeiten. Wer 35 oder 40 Jahre gearbeitet hat und dann erkrankt, kommt auf diese Zahl.
Wer dagegen mit Anfang oder Mitte vierzig aus dem Erwerbsleben ausscheidet – was bei vielen EM-Rentnerinnen zutrifft –, hat typischerweise 20 bis 25 Beitragsjahre. Selbst wenn zwei oder drei Kindererziehungszeiten hinzukommen, reicht das häufig nicht auf 33 Jahre.
Das ist keine Randkonstellation. Erwerbsminderung tritt oft nicht am Ende, sondern mitten in der Erwerbsbiografie auf. Erkrankungen, die zur EM-Rente führen – schwere psychiatrische Störungen, Krebserkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen – treffen Frauen häufig zwischen 40 und 55 Jahren.
Wer dann 22 Beitragsjahre und Kindererziehungszeiten für zwei Kinder mitbringt, kommt auf 22 plus 5 = 27 Jahre. Der Freibetrag nach § 82a SGB XII bleibt unerreichbar. Die Mütterrente III wird voll angerechnet.
Für Betroffene lohnt es sich trotzdem, die Grundrentenzeiten exakt berechnen zu lassen. Nicht alle Zeiten sind auf Anhieb im Versicherungskonto erfasst. Wer nah an der 33-Jahres-Grenze liegt, kann durch eine Kontenklärung unter Umständen noch über die Schwelle kommen – und damit den Freibetrag auslösen.
Die Nachzahlungsfalle 2028: Wenn der Einmalbetrag zum zweiten Schlag wirdDa die Auszahlung der Mütterrente III erst 2028 anlaufen wird, erhalten Bestandsrentnerinnen eine Nachzahlung – rückwirkend für das gesamte Jahr 2027. Wer zwei Kinder hat, könnte eine Einmalzahlung von über 500 Euro erhalten. Die Freude wäre verfrüht.
Nach § 82 Abs. 7 SGB XII sind Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Bei größeren Nachzahlungen kann der Grundsicherungsträger den Betrag auf bis zu sechs Monate aufteilen und monatlich anrechnen. Für Brigitte H. mit zwei Kindern hieße das: Die Nachzahlung für zwölf Monate 2027 beläuft sich auf rund 504 Euro (12 × 42 Euro).
Das Sozialamt verteilt diese Summe auf sechs Monate, also 84 Euro pro Monat – und kürzt die Grundsicherung entsprechend. Hinzu kommt ein weiteres Risiko: Wer für 2027 Grundsicherung erhalten hat, ohne dass die höhere Rente bereits berücksichtigt wurde, muss mit einer rückwirkenden Neuberechnung rechnen.
Die Folge können Rückforderungen sein – für Monate, in denen die Grundsicherung zu hoch ausgezahlt wurde, weil die Rentenerhöhung noch nicht im System stand.
Neben der Grundsicherung trifft dieselbe Logik auch Wohngeldempfängerinnen. Die Mütterrente III erhöht das Renteneinkommen, das in die Wohngeldberechnung einfließt – was den Wohngeldbetrag mindern oder den Anspruch ganz entfallen lassen kann.
Wer Grundsicherung bezieht und 2028 eine Rentennachzahlung erhält, sollte das Sozialamt unmittelbar informieren. Aktives Zuwarten erhöht das Rückforderungsrisiko. Eine Beratungsstelle – Tacheles Sozialhilfe, Paritätischer Gesamtverband, SoVD oder VdK – kann helfen, die konkreten Auswirkungen im Einzelfall einzuschätzen.
Was Betroffene jetzt konkret tun solltenVersicherungskonto auf Vollständigkeit prüfen: Die Mütterrente III kommt automatisch – aber nur, wenn die Kinder und ihre Geburtsdaten korrekt im Rentenversicherungskonto gespeichert sind. Wer das nicht weiß, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung beantragen. Fehler bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten können die Neuberechnung 2028 verzögern oder vermindern.
33 Grundrentenjahre prüfen lassen: Wer nah an der Grenze liegt, sollte das genau ausrechnen lassen – durch die DRV oder eine Beratungsstelle. Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten und bestimmte Anrechnungszeiten fließen ein. Wer die Schwelle erreicht, löst den Freibetrag nach § 82a SGB XII aus und behält von der Rentenerhöhung real etwas.
Geänderten Rentenbescheid sofort vorlegen: Sobald ein neuer Bescheid eintrifft, muss dieser unverzüglich dem Grundsicherungsträger mitgeteilt werden. Eine Mitwirkungspflicht besteht. Wer wartet, riskiert höhere Rückforderungen.
Bei Nachzahlung 2028 proaktiv handeln: Sobald die Einmalzahlung auf dem Konto eingeht, sofort das Sozialamt informieren und klären lassen, wie der Betrag angerechnet wird. Nicht warten, bis der Träger von selbst tätig wird.
Was Sozialverbände fordern und warum der Gesetzgeber nicht gehandelt hatDie Anrechnungsproblematik ist seit der Verabschiedung des Rentenpakets bekannt – und politisch bewusst ignoriert worden. Sozialverbände wie der Paritätische Gesamtverband und der SoVD fordern seit Jahren eine privilegierte Behandlung von Rentenerhöhungen aus Kindererziehungszeiten innerhalb des SGB XII.
Die Forderung: Die Mütterrente III sollte ähnlich wie der Grundrentenzuschlag aus der Einkommensanrechnung auf die Grundsicherung herausgenommen werden, zumindest teilweise.
Das ist nicht geschehen. Der Gesetzgeber hat bei der Grundrente 2021 einen eigenen Freibetrag eingeführt (§ 82a SGB XII) und damit das Prinzip anerkannt, dass bestimmte Rentenbestandteile nicht voll angerechnet werden sollten. Für die Mütterrente III hat er dasselbe nicht getan – trotz identischer Zielgruppe, identischer sozialer Problemlage und identischem Mechanismus.
Ein Widerspruch dagegen, dass die Mütterrente III auf die Grundsicherung angerechnet wird, ist rechtlich aussichtslos, solange der Gesetzgeber nicht tätig wird. Die einzige Handlungsoption für Betroffene liegt in der Ausschöpfung bestehender Freibeträge und der korrekten Erfassung aller Versicherungszeiten.
Häufige Fragen zur Mütterrente III und GrundsicherungBekomme ich die Mütterrente III automatisch, wenn ich EM-Rente beziehe?
Ja. Bestandsrentnerinnen müssen keinen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet die Kindererziehungszeiten von Amts wegen neu, sofern die Kinder im Versicherungskonto erfasst sind.
Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Rechtlich gilt sie ab 1. Januar 2027. Die tatsächliche Auszahlung verzögert sich auf 2028, dann rückwirkend für das Jahr 2027. Wer ab 2028 erstmals Rente bezieht, erhält den Zuschlag sofort.
Bleibt in der Grundsicherung wirklich nichts übrig?
Ohne den Grundrentenfreibetrag nach § 82a SGB XII: nichts. Mit dem Freibetrag – vorausgesetzt 33 Jahre Grundrentenzeiten – bleibt zumindest ein Teil erhalten. Die meisten EM-Rentnerinnen mit unterbrochener Erwerbsbiografie erfüllen die 33-Jahres-Grenze jedoch nicht.
Was passiert mit der Nachzahlung für 2027?
Der Einmalbetrag gilt als Einkommen im Zuflusszeitraum. Der Grundsicherungsträger kann ihn auf bis zu sechs Monate aufteilen und entsprechend verrechnen. Rückwirkende Neuberechnungen für 2027 mit möglichen Rückforderungen sind nicht ausgeschlossen.
Kann ich mich gegen die Anrechnung wehren?
Nicht erfolgreich, solange § 82 SGB XII unverändert bleibt. Die Anrechnung ist gesetzlich korrekt. Sozialverbände fordern seit der Verabschiedung des Rentenpakets eine privilegierte Behandlung der Mütterrente III in der Grundsicherung – bislang ohne Ergebnis.
Deutsche Rentenversicherung: FAQs Mütterrente III
Bundesregierung: Rentenpaket 2025 – Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus
Gesetze im Internet / BMJV: § 56 SGB VI – Kindererziehungszeiten
dejure.org: § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens
dejure.org: § 82a SGB XII – Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten
Der Beitrag Mütterrente III: Frau mit zwei Kindern bekommt mehr Rente aber Sozialamt kassiert alles erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Nahtlosigkeitsregelung erleichtert Übergang aus dem Krankengeld
Wer nach langer Krankheit aus dem Krankengeld herausfällt, gerät häufig in eine Phase großer Unsicherheit. Die gesundheitliche Lage ist oft weiter ungeklärt, an eine Rückkehr in den Beruf ist vielfach noch nicht zu denken, und zugleich endet eine Leistung, auf die viele Betroffene über Monate angewiesen waren. Genau an dieser Stelle greift im deutschen Sozialrecht die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Sie soll verhindern, dass Versicherte zwischen Krankenkasse, Agentur für Arbeit und Rentenversicherung in eine finanzielle Lücke geraten.
Oft wird die Regelung auch voN Sozialverbänden und Rentenberatern verkürzt dargestellt. Viele verstehen sie als automatischen Anschluss an das Krankengeld. So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht.
Die Nahtlosigkeitsregelung ist an Voraussetzungen gebunden, sie verlangt ein aktives Mitwirken der Betroffenen und sie funktioniert nur im Zusammenspiel mit anderen Vorschriften des Sozialrechts. Gerade deshalb lohnt ein genauer Blick darauf, was diese Regelung leisten soll, wo ihre Grenzen liegen und warum sie für langzeiterkrankte Menschen dennoch von erheblicher Bedeutung ist.
Warum die Regelung überhaupt notwendig istDas Krankengeld ist keine unbegrenzte Dauerleistung. Wer wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig ist, erhält es nur für eine gesetzlich festgelegte Zeit. Spätestens wenn diese Frist abläuft, endet der Anspruch unabhängig davon, ob die betroffene Person wieder gesund ist oder nicht. Für viele Versicherte ist genau das der kritische Punkt: Die Krankheit besteht fort, der Arbeitsplatz ist oft weiter blockiert, eine Erwerbsminderungsrente ist aber noch nicht bewilligt oder darüber ist noch gar nicht entschieden.
Ohne eine Überbrückung würde in dieser Situation leicht eine Versorgungslücke entstehen. Die Krankenkasse zahlt nicht mehr, die Rentenversicherung prüft noch, und die normalen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld passen häufig nicht ohne Weiteres auf Menschen, die weiterhin krankgeschrieben sind. Die Nahtlosigkeitsregelung ist deshalb als Brücke gedacht. Sie soll sicherstellen, dass der Wechsel vom Krankengeld in andere Sozialleistungen nicht in den finanziellen Absturz führt.
Was mit „Aussteuerung“ gemeint istIm Alltag fällt in diesem Zusammenhang fast immer der Begriff „Aussteuerung“. Gemeint ist das Ende des Krankengeldanspruchs nach Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer. Für dieselbe Krankheit ist Krankengeld einschließlich der Entgeltfortzahlung grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. In der Praxis bedeutet das für Beschäftigte meist zunächst sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und anschließend Krankengeld durch die Krankenkasse, bis die Höchstdauer erreicht ist.
Viele Betroffene erleben die Aussteuerung als harten Einschnitt. Das Schreiben der Krankenkasse kündigt das Ende des Krankengelds an, doch die gesundheitliche Realität hat sich damit nicht verändert.
Wer weiterhin arbeitsunfähig ist, muss nun sehr rasch die nächsten Schritte einleiten. Gerade in dieser Phase zeigt sich, wie wichtig eine frühzeitige Beratung ist. Denn die finanzielle Absicherung hängt nicht allein vom Gesundheitszustand ab, sondern auch davon, ob Anträge rechtzeitig gestellt und Mitwirkungspflichten erfüllt werden.
Die Aussteuerung beendet im Übrigen nicht automatisch das Arbeitsverhältnis. Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass mit dem Krankengeldende auch der Job endet. Das ist nicht der Fall. Arbeitsrechtlich kann das Arbeitsverhältnis fortbestehen, während sozialrechtlich bereits der Wechsel zur Agentur für Arbeit ansteht. Diese Trennung zwischen Arbeitsrecht und Sozialleistungsrecht ist für viele schwer durchschaubar und sorgt regelmäßig für Missverständnisse.
Die rechtliche Grundlage der NahtlosigkeitsregelungDie Nahtlosigkeitsregelung findet sich in § 145 SGB III. Dort ist geregelt, dass auch Personen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben können, die allein deshalb nicht arbeitslos im üblichen Sinne sind, weil ihre Leistungsfähigkeit für länger als sechs Monate so weit gemindert ist, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausüben können.
Schon der Gesetzestext zeigt, dass es um eine besondere Konstellation geht. Normalerweise setzt Arbeitslosengeld voraus, dass jemand dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Bei lang andauernder Krankheit ist genau diese Verfügbarkeit zweifelhaft. § 145 SGB III löst dieses Problem nicht dadurch, dass er die Krankheit ignoriert, sondern indem er eine Sonderregel für Fälle schafft, in denen die Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und die rentenrechtliche Einordnung noch aussteht.
Die Vorschrift soll damit eine Schwebephase abfangen. Sie ist besonders wichtig für Menschen, bei denen eine Erwerbsminderung im Raum steht, aber noch nicht abschließend geklärt wurde, ob und in welchem Umfang ein Rentenanspruch besteht. In dieser Zeit kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung eine Zwischenabsicherung bieten.
Wann die Regelung greiftDamit die Nahtlosigkeitsregelung tatsächlich angewendet wird, müssen mehrere Punkte zusammenkommen. Zunächst muss ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach überhaupt möglich sein. Dazu gehört insbesondere, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, kann sich nicht allein mit Hinweis auf § 145 SGB III einen Anspruch verschaffen.
Hinzu kommt, dass eine länger andauernde Minderung der Leistungsfähigkeit vorliegen muss. Es genügt also nicht, für kurze Zeit krank zu sein. Entscheidend ist die Prognose, dass die Leistungsfähigkeit für mehr als sechs Monate erheblich eingeschränkt ist. Diese Einschätzung trifft nicht allein die betroffene Person oder der behandelnde Arzt, sondern im Verfahren regelmäßig der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit.
Ein weiterer Gesichtspunkt betrifft die Rentenfrage. Die Nahtlosigkeitsregelung ist vor allem für die Phase gedacht, in der noch nicht feststeht, ob eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird. In der Praxis fordert die Agentur für Arbeit Betroffene häufig auf, einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen. Das zeigt, dass Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III keine dauerhafte Ersatzleistung sein soll, sondern eine Überbrückung, bis die Zuständigkeit eines anderen Trägers geklärt ist.
Warum die Agentur für Arbeit trotz Krankheit zuständig werden kannAuf den ersten Blick erscheint es widersprüchlich, dass ausgerechnet die Agentur für Arbeit für Personen zuständig wird, die krank und womöglich weiterhin arbeitsunfähig sind. Doch genau darin liegt die Besonderheit der Nahtlosigkeitsregelung. Sie überträgt der Arbeitslosenversicherung vorübergehend eine Sicherungsfunktion, obwohl die betroffene Person dem Arbeitsmarkt nicht im herkömmlichen Sinn offensteht.
Für die Betroffenen ist das häufig irritierend. Sie sind weiterhin krankgeschrieben, fühlen sich oft nicht arbeitsfähig und sollen sich dennoch bei der Agentur für Arbeit melden. Diese Meldung bedeutet jedoch nicht, dass die Krankheit verneint wird. Sie ist vielmehr Teil des sozialrechtlichen Verfahrens, mit dem geprüft wird, ob Arbeitslosengeld nach der Sonderregel gewährt werden kann.
Der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung spielt dabei eine erhebliche Rolle. Wer arbeitsunfähig ist, kann seine bisherige Tätigkeit oder eine vergleichbare Beschäftigung nicht ausüben. Das ist aber nicht identisch mit der rentenrechtlichen Frage, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein Leistungsvermögen besteht. Genau diese Unterscheidung macht die Verfahren oft kompliziert und für Laien schwer verständlich.
Wichtig für den Weg in die ErwerbsminderungsrenteIn vielen Fällen steht am Horizont der Nahtlosigkeitsregelung die Erwerbsminderungsrente. Sie ist für Menschen gedacht, deren Leistungsvermögen aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft oder für längere Zeit erheblich gesunken ist. Ob ein solcher Anspruch besteht, prüft die Deutsche Rentenversicherung nach eigenen Maßstäben und auf Grundlage medizinischer Unterlagen.
Weil dieses Verfahren Zeit braucht, kann die Nahtlosigkeitsregelung die Phase bis zur Entscheidung überbrücken. Für Betroffene ist das besonders wichtig, wenn Reha-Maßnahmen noch laufen, Gutachten ausstehen oder gegen einen ablehnenden Bescheid vorgegangen wird. Allerdings darf daraus nicht der Fehlschluss entstehen, dass Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III automatisch bis zum Ende jedes Rentenstreits gezahlt wird. Die Rechtslage ist differenzierter und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Agentur für Arbeit kann Betroffene auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Wer eine solche Aufforderung ignoriert, riskiert leistungsrechtliche Nachteile. Die Nahtlosigkeitsregelung ist also nicht nur ein Schutzinstrument, sondern auch in ein Verfahren eingebettet, das auf Klärung der dauerhaften Zuständigkeit zielt.
Die Bedeutung der Arbeitslosmeldung und des AntragsEin besonders häufiger Irrtum besteht darin, dass die Nahtlosigkeitsregelung ohne eigenes Zutun greife, sobald das Krankengeld endet. Tatsächlich müssen Betroffene aktiv werden. Entscheidend sind die rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit und der Antrag auf Arbeitslosengeld. Wer erst nach dem Ende des Krankengelds reagiert oder Fristen versäumt, kann finanzielle Einbußen erleiden.
Gerade weil die Aussteuerung lange vorher absehbar ist, sollte die Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit nicht auf den letzten Moment verschoben werden. Viele Krankenkassen weisen vorab auf das Auslaufen des Krankengelds hin. Dieses Schreiben sollte ernst genommen werden. Es markiert den Zeitpunkt, an dem die Weichen für den Leistungsübergang gestellt werden müssen.
In der Praxis empfiehlt sich eine möglichst lückenlose Dokumentation. Dazu gehören Bescheide der Krankenkasse, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ärztliche Befunde und gegebenenfalls Unterlagen aus Reha- oder Rentenverfahren. Je vollständiger die Unterlagen, desto reibungsloser kann die Prüfung des Anspruchs verlaufen.
Warum das Arbeitsverhältnis weiter bestehen kannBesonders missverständlich ist für viele Betroffene die Situation, dass sie aus dem Krankengeld herausfallen und dennoch formal weiter bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind. Sozialrechtlich steht das der Nahtlosigkeitsregelung nicht zwingend entgegen. Auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III bestehen.
Der Hintergrund liegt darin, dass das Arbeitsverhältnis zwar rechtlich besteht, praktisch aber oft ruht, weil die Arbeit krankheitsbedingt nicht erbracht werden kann. Für die Leistungsgewährung kommt es nicht allein auf den Fortbestand des Vertrags an, sondern auf die tatsächliche Beschäftigungslosigkeit und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen.
Gleichzeitig ist diese Konstellation heikel. Denn arbeitsrechtliche Fragen, etwa zu Urlaub, Kündigung, betrieblicher Wiedereingliederung oder krankheitsbedingter Kündigung, laufen daneben weiter. Die Nahtlosigkeitsregelung löst diese Fragen nicht. Sie betrifft die Einkommenssicherung, nicht den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses.
Was das Bundessozialgericht 2026 klargestellt hatBesondere Aufmerksamkeit verdient eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. März 2026. Das Gericht hat klargestellt, dass auch im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung nicht auf jede Form der Bereitschaft verzichtet werden kann. Fehlt die sogenannte subjektive Verfügbarkeit, kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen sein.
Damit ist gemeint, dass Betroffene nicht schlicht erklären können, sie stünden dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung, und zugleich Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III verlangen. Die Sonderregel befreit nicht vollständig von den Grundlagen des Arbeitslosengeldrechts. Sie modifiziert die objektive Betrachtung der Leistungsfähigkeit, ersetzt aber nicht jede Form der Bereitschaft, im Rahmen des gesundheitlich noch Möglichen tätig zu sein.
Für die Praxis ist diese Entscheidung bedeutsam, weil sie eine häufige Fehlvorstellung korrigiert. Die Nahtlosigkeitsregelung schützt vor Versorgungslücken, sie ist aber kein rein formaler Ersatzanspruch unabhängig von der eigenen Erklärung im Verfahren. Wer gegenüber der Agentur für Arbeit jede Arbeitsbereitschaft verneint, riskiert den Leistungsanspruch.
Die schwierige Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und VerfügbarkeitGerade an diesem Punkt geraten viele Betroffene in Widersprüche, ohne es zu wollen. Im medizinischen Alltag gelten sie als arbeitsunfähig. Gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse wird dies durchgehend bescheinigt. Im Verfahren bei der Agentur für Arbeit geht es jedoch um eine andere Fragestellung. Dort steht im Raum, ob im Rahmen des verbliebenen Leistungsvermögens überhaupt noch eine Beschäftigung denkbar ist und ob der Betroffene bereit wäre, eine solche Tätigkeit anzunehmen.
Diese Differenz ist juristisch nachvollziehbar, für Betroffene aber schwer vermittelbar. Wer seit Monaten schwer erkrankt ist, empfindet die Forderung nach „Verfügbarkeit“ oft als wirklichkeitsfremd. Dennoch ist genau diese Erklärung im System des Arbeitslosengeldes von Bedeutung. Die Rechtsprechung verlangt keine unrealistische Selbsteinschätzung, wohl aber die Bereitschaft, sich im Rahmen des medizinisch Möglichen nicht vollständig aus dem Arbeitsmarktgedanken zurückzuziehen.
Daraus folgt für die Praxis, dass Formulierungen gegenüber der Agentur für Arbeit mit Bedacht gewählt werden sollten. Es macht einen Unterschied, ob jemand erklärt, wegen Krankheit überhaupt niemals arbeiten zu können, oder ob deutlich gemacht wird, dass nur das noch vorhandene Leistungsvermögen zur Verfügung steht und die dauerhafte rentenrechtliche Einordnung noch ungeklärt ist.
Wie das Verfahren in der Praxis abläuftIn der Regel beginnt das Verfahren mit der Meldung bei der Agentur für Arbeit und dem Antrag auf Arbeitslosengeld. Anschließend werden medizinische Unterlagen angefordert oder der Ärztliche Dienst eingeschaltet. Dieser prüft nicht die Arbeitsunfähigkeit im Sinn der Krankenkasse, sondern die Frage, ob eine Minderung der Leistungsfähigkeit für mehr als sechs Monate vorliegt und wie das Leistungsvermögen voraussichtlich einzuschätzen ist.
Auf dieser Grundlage entscheidet die Agentur für Arbeit, ob Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung bewilligt wird. Parallel kann sie verlangen, dass ein Reha- oder Rentenantrag gestellt wird. Das Verfahren läuft also häufig auf mehreren Ebenen gleichzeitig: bei der Agentur für Arbeit, bei der Rentenversicherung und nicht selten zusätzlich im Verhältnis zur Krankenkasse oder zum Arbeitgeber.
Für Betroffene ist diese Mehrgleisigkeit belastend. Sie müssen medizinische Unterlagen beschaffen, auf Schreiben reagieren, Termine wahrnehmen und zugleich mit den gesundheitlichen Folgen ihrer Erkrankung umgehen. Umso wichtiger ist eine verlässliche Begleitung durch Sozialverbände, Beratungsstellen oder fachkundige anwaltliche Unterstützung, wenn es zu Streit über den Anspruch kommt.
Welche Missverständnisse besonders häufig sindRund um die Nahtlosigkeitsregelung halten sich mehrere Irrtümer. Einer davon lautet, man müsse für den Bezug von Arbeitslosengeld zuerst gekündigt sein. Das stimmt nicht. Ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis schließt die Regelung nicht aus. Ein weiterer Irrtum besteht darin, dass eine durchgehende Krankschreibung den Anspruch automatisch verhindert. Auch das trifft so nicht zu. Gerade für Fälle fortdauernder Krankheit wurde die Sonderregelung geschaffen.
Ebenso falsch ist die Annahme, dass nach der Aussteuerung ohne Weiteres Bürgergeld beantragt werden müsse. Zwar kann es Konstellationen geben, in denen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und andere Leistungen in Betracht kommen. Doch der erste Blick sollte bei langzeiterkrankten Versicherten oft auf die Nahtlosigkeitsregelung gerichtet sein, sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nicht zuletzt ist auch die Vorstellung problematisch, ein laufender Streit über die Erwerbsminderungsrente sichere automatisch den Bezug von Arbeitslosengeld bis zum endgültigen Abschluss. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass dies nicht schematisch angenommen werden kann. Maßgeblich bleibt, ob die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen.
Warum die Regelung für Betroffene dennoch unverzichtbar istTrotz aller Komplexität ist die Nahtlosigkeitsregelung für viele Menschen von erheblicher Bedeutung. Sie verhindert, dass eine lange Krankheit nach dem Ende des Krankengeldes unmittelbar in soziale Unsicherheit umschlägt. Für Betroffene schafft sie Zeit, um medizinische und rentenrechtliche Fragen klären zu lassen, ohne sofort ohne Einkommen dazustehen.
Auch für das Gesamtsystem hat die Regelung einen hohen Wert. Sie federt die Reibungsverluste zwischen Krankenversicherung, Arbeitsförderung und Rentenversicherung ab. Ohne sie würden viele Menschen in einer hoch vulnerablen Situation zwischen Zuständigkeiten aufgerieben. Dass diese Übergangsabsicherung nicht vollkommen friktionsfrei funktioniert, ändert nichts an ihrer sozialpolitischen Bedeutung.
Gerade in Zeiten, in denen psychische Erkrankungen, langwierige Reha-Verläufe und komplexe Mehrfacherkrankungen häufiger werden, bleibt die Frage der lückenlosen Existenzsicherung von großer gesellschaftlicher Tragweite. Die Nahtlosigkeitsregelung ist deshalb mehr als eine technische Vorschrift. Sie ist Ausdruck des Anspruchs, dass schwere Krankheit nicht auch noch zu einem Verwaltungsrisiko werden darf.
Worauf Betroffene besonders achten solltenDie wichtigste praktische Lehre lautet, dass der Übergang vom Krankengeld nicht dem Zufall überlassen werden sollte. Wer eine Aussteuerung absehen kann, sollte frühzeitig die Agentur für Arbeit kontaktieren, Unterlagen ordnen und Bescheide genau prüfen. Eine verspätete Reaktion kann teuer werden. Ebenso wichtig ist ein klares Verständnis dafür, dass verschiedene Stellen unterschiedliche Fragen prüfen und dieselben Begriffe nicht immer dasselbe bedeuten.
Von erheblicher Bedeutung ist außerdem, Bescheide nicht vorschnell hinzunehmen. Wird Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt, lohnt häufig eine sorgfältige Prüfung der Begründung. Gerade an der Schnittstelle von medizinischer Beurteilung, rentenrechtlicher Prognose und arbeitsförderungsrechtlicher Verfügbarkeit entstehen immer wieder Streitfragen.
Hinzu kommt, dass die Absicherung über die Agentur für Arbeit nicht nur das laufende Einkommen betrifft, sondern auch Fragen der Krankenversicherung und weiterer sozialer Absicherung berührt. Schon deshalb sollte die Aussteuerung niemals als rein formaler Verwaltungsvorgang betrachtet werden.
Praxisbeispiel: Wenn nach dem Krankengeld eine Lücke drohtFrau M., 52 Jahre alt, arbeitet seit vielen Jahren als Verkäuferin in Vollzeit. Nach einer schweren Rückenoperation und anhaltenden Schmerzen ist sie über einen langen Zeitraum arbeitsunfähig. Zunächst erhält sie wie üblich Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber, anschließend Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Nach vielen Monaten teilt ihr die Krankenkasse mit, dass ihr Anspruch auf Krankengeld bald endet.
Gesund ist Frau M. zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Ihr behandelnder Arzt geht davon aus, dass sie auf absehbare Zeit nicht in ihren bisherigen Beruf zurückkehren kann. Ob sie überhaupt wieder regelmäßig arbeiten kann, ist offen. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist noch nicht entschieden. Frau M. steht damit vor einer typischen Problemsituation: Das Krankengeld läuft aus, die gesundheitliche Zukunft ist ungeklärt, und eine Rente ist noch nicht bewilligt.
Damit keine finanzielle Lücke entsteht, meldet sich Frau M. rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit und beantragt Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung. Die Agentur prüft ihren Fall und lässt medizinisch einschätzen, dass ihre Leistungsfähigkeit für längere Zeit erheblich eingeschränkt ist. Weil außerdem noch nicht feststeht, ob sie eine Erwerbsminderungsrente erhält, kann sie zunächst Arbeitslosengeld bekommen.
Für Frau M. bedeutet das, dass der Übergang nicht ins Leere fällt. Sie erhält weiter eine laufende Leistung, während über ihren Rentenantrag entschieden wird. Genau darin zeigt sich der praktische Sinn der Nahtlosigkeitsregelung: Sie soll eine Phase überbrücken, in der jemand krank bleibt, aber nicht ohne Einkommen dastehen soll.
Fragen und Antworten zur Nahtlosigkeitsregelung Was ist die Nahtlosigkeitsregelung überhaupt?Die Nahtlosigkeitsregelung ist eine Sondervorschrift im Recht der Arbeitsförderung. Sie soll verhindern, dass Menschen nach dem Ende des Krankengeldes ohne Geldleistung bleiben, obwohl ihre gesundheitliche Lage weiterhin unklar ist. In solchen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld gezahlt werden, obwohl die betroffene Person nicht normal dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Greift die Nahtlosigkeitsregelung automatisch, wenn das Krankengeld endet?Nein, automatisch passiert das nicht. Betroffene müssen sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden und Arbeitslosengeld beantragen. Ohne Meldung und Antrag kann die Leistung nicht einfach von selbst einsetzen. Gerade deshalb ist es wichtig, sich schon vor der Aussteuerung um die nächsten Schritte zu kümmern.
Muss das Arbeitsverhältnis beendet sein, damit die Regelung angewendet werden kann?Nein, das ist nicht zwingend erforderlich. Auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich noch besteht, kann die Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommen. Entscheidend ist nicht allein, ob der Arbeitsvertrag noch läuft, sondern ob tatsächlich keine Beschäftigung ausgeübt wird und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Rolle spielt die Erwerbsminderungsrente in diesem Zusammenhang?Sehr oft geht es bei der Nahtlosigkeitsregelung um eine Übergangsphase bis zur Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente. Wenn noch geprüft wird, ob eine Rente gezahlt wird, soll die betroffene Person nicht ohne Absicherung bleiben. Das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung ist daher häufig eine Brücke, bis die Rentenversicherung entschieden hat.
Was sollten Betroffene nach der Mitteilung über die Aussteuerung als Erstes tun?Sie sollten die Mitteilung der Krankenkasse nicht einfach abheften, sondern sofort handeln. Wichtig ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit. Außerdem sollten ärztliche Unterlagen, Bescheide und Nachweise vollständig gesammelt werden. Je besser der Fall vorbereitet ist, desto geringer ist das Risiko von Verzögerungen oder Problemen beim Leistungsbezug.
FazitDie Nahtlosigkeitsregelung ist eine der wichtigsten Schutzvorschriften für langzeiterkrankte Versicherte in Deutschland. Sie soll verhindern, dass nach dem Ende des Krankengelds eine finanzielle Leerstelle entsteht, solange die Frage der Erwerbsminderung noch nicht entschieden ist. Zugleich zeigt sich bei näherem Hinsehen, dass diese Regelung weder automatisch greift noch frei von rechtlichen Hürden ist.
Wer betroffen ist, muss die Weichen rechtzeitig stellen, Anträge fristgerecht stellen und im Verfahren sorgfältig kommunizieren. Die jüngere Rechtsprechung macht deutlich, dass die Sonderregelung nicht jede Anspruchsvoraussetzung verdrängt. Dennoch bleibt ihr Stellenwert hoch. Sie schafft in einer Lebensphase, die von Krankheit, Unsicherheit und Zukunftsangst geprägt ist, zumindest die Chance auf einen geordneten sozialrechtlichen Übergang.
Gerade deshalb verdient die Nahtlosigkeitsregelung mehr Aufmerksamkeit als bloße Fachmaterie. Für viele Menschen entscheidet sie darüber, ob eine lange Krankheit in eine Phase geordneter Absicherung mündet oder ob zusätzlich zur gesundheitlichen Belastung auch noch existenzielle Not entsteht.
QuellenBundesministerium für Gesundheit: Krankengeld
Gesetze im Internet: § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes
Gesetze im Internet: § 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 145 SGB III
Bundesagentur für Arbeit, Regionalinformation: Verhalten bei Aussteuerung
Bundessozialgericht: Verhandlung B 11 AL 4/24 R vom 5. März 2026
Bundessozialgericht: Terminbericht Nr. 4/2026 vom 6. März 2026
Der Beitrag Nahtlosigkeitsregelung erleichtert Übergang aus dem Krankengeld erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Juristen: Deutschland beteiligt sich an Völkerrechtsbruch bei Krieg gegen Iran
Schüsse an Berufsschule in Sêwreg – 16 Verletzte
Bei einem bewaffneten Angriff auf eine Berufsschule im Landkreis Sêwreg (tr. Siverek) in der kurdischen Provinz Riha (Urfa) sind am Dienstagmorgen mindestens 16 Menschen verletzt worden. Unter den Verletzten befinden sich nach offiziellen Angaben vier Lehrkräfte, zehn Schüler:innen, ein Polizist sowie ein Mitarbeiter der Schulkantine.
Der Gouverneur der Provinz, Hasan Şıldak, erklärte, fünf der Verletzten hätten schwerere Verletzungen erlitten und seien in ein Krankenhaus in der Provinzhauptstadt Riha verlegt worden. Die übrigen Betroffenen wurden demnach in Sêwreg medizinisch versorgt.
Bei dem mutmaßlichen Täter soll es sich um einen 19-jährigen ehemaligen Schüler handeln. Berichten zufolge verschanzte er sich nach der Tat im Schulgebäude und verweigerte eine Aufgabe. „Die Person wurde durch den Polizeieinsatz im Gebäude in die Enge getrieben und starb, nachdem sie sich selbst erschossen hatte“, erklärte Gouverneur Şıldak.
Großaufgebot an Einsatzkräften
Nach den Schüssen wurden die Schüler:innen aus dem Gebäude evakuiert. Spezialeinheiten der Polizei rückten an und sicherten das Gelände. Zeitweise gab es unbestätigte Berichte, wonach der Angreifer mehrere Schüler:innen festgehalten haben soll. Die Hintergründe der Tat sind derzeit noch ungeklärt. Die Behörden kündigten eine umfassende Untersuchung an.
Ilham Ehmed und Mazlum Abdi zu Gesprächen in Damaskus
Die Ko-Außenbeauftragte der nordostsyrischen Selbstverwaltung Ilham Ehmed sowie der Oberkommandierende der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD), Mazlum Abdi, sind am Dienstag zu Gesprächen in die syrische Hauptstadt Damaskus gereist.
Nach vorliegenden Informationen wollen die beiden Gespräche mit Vertretern der syrischen Übergangsregierung führen. Details zu den Inhalten der geplanten Treffen wurden zunächst nicht bekannt.
Die Reise erfolgt vor dem Hintergrund anhaltender politischer Entwicklungen in Syrien und laufender Verhandlungen über die zukünftige Rolle der Selbstverwaltung in der Region. Am 29. Januar hatten beide Seiten ein Waffenstillstands- und Integrationsabkommen unterzeichnet.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/ehmed-fordert-starkere-rolle-von-frauen-und-fortschritte-bei-gefangenenfrage-51071 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/vorbereitungen-fur-vierte-phase-des-gefangenenaustauschs-51147 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/mazlum-abdi-berat-mit-kurdischen-parteien-uber-abkommen-51091
Kurdischer Journalist Hakkı Boltan wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt
Ein türkisches Gericht in Amed (tr. Diyarbakır) hat den kurdischen Journalisten und Verleger Hakkı Boltan zu einer Freiheitsstrafe von vierzehneinhalb Monaten verurteilt. Grundlage des Urteils ist eine kurdischsprachige Erklärung aus dem Jahr 2016, die im Zusammenhang mit den damaligen Ausgangssperren in Cizîr (Cizre) steht. Bereits 2021 war in dem Verfahren ein Urteil ergangen, das jedoch wegen Verfahrensfehlern aufgehoben wurde.
Der Prozess wurde vor der 12. Strafkammer des Landgerichts Diyarbakır verhandelt. Boltan selbst nahm nicht an der Verhandlung teil, er wurde von seinem Anwalt Resul Tamur vertreten. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrer Forderung fest, ihn wegen „Beleidigung des Präsidenten“ zu verurteilen. Die Verteidigung wies die Vorwürfe zurück und erklärte, Boltan habe sich im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit geäußert. Es handle sich um eine kritische Meinungsäußerung, die durch die Pressefreiheit gedeckt sei, erklärte Tamur und forderte einen Freispruch. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und verhängte die Haftstrafe. Gegen das Urteil will die Verteidigung Rechtsmittel einlegen.
Bezug zu Ereignissen in Cizre
Die beanstandete Erklärung bezog sich auf den Tod von Rohat Aktaş, Redakteur der per Dekret verbotenen kurdischsprachigen Zeitung Azadiya Welat („Freie Heimat“). Am 13. Februar 2016 wurde Aktaş zusammen mit 59 weiteren Zivilist:innen in einem der Todeskeller von Cizîr von türkischen Sicherheitskräften bei lebendigem Leib verbrannt.
Boltan konnte kurz vor dem Massaker telefonischen Kontakt zu Rohat Aktaş herstellen, als dieser mit Dutzenden weiteren Menschen im Keller eines Wohnhauses eingeschlossen war. Daraufhin richtete er einen Appell an die Regierung und forderte sie auf, die Menschen zu evakuieren. Wenige Tage später leiteten türkischen Militärs Benzin in den Keller und setzten ihn anschließend in Brand. Niemand überlebte, das Kriegsverbrechen ist bis heute ungesühnt.
Weiteres Verfahren vertagt
Parallel wurde ein weiteres Verfahren gegen Boltan verhandelt. Dabei geht es um den Vorwurf der „Propaganda für eine Terrororganisation“ im Zusammenhang mit von ihm veröffentlichten Büchern des politischen Gefangenen Mahmut Aba und des Politikers Hatip Dicle. Die Staatsanwaltschaft beantragte in diesem Verfahren eine Frist zur Abgabe ihrer Stellungnahme. Das Gericht vertagte die Verhandlung auf den 16. Juli.
https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/neue-ermittlungen-gegen-kurdischen-journalisten-hakki-boltan-46313 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/eine-kleine-geschichte-der-kurden-der-fall-civan-boltan-29734 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/rsf-vertreter-journalismus-in-der-turkei-zunehmend-unter-druck-51074
Ich bin wieder mal auf Reisen
Was wird aus dem alten Riester-Vertrag? Die 4 besten Wege in die neue Rente
Die Riester-Rente galt lange als Vorzeigeprojekt der privaten Altersvorsorge. Heute ist ihr Ruf angeschlagen. Viele Verträge wurden über Jahre nur noch mit kleinen Beiträgen bespart, manche ruhen längst, andere enttäuschen mit mageren Erträgen und hohen Kosten.
Gleichzeitig hat die Bundesregierung die Reform der geförderten privaten Altersvorsorge auf den Weg gebracht.
Der Bundestag hat die Reform Ende März 2026 beschlossen, neue Produkte sollen ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Für Millionen Sparer stellt sich damit eine sehr konkrete Frage: Was passiert mit den alten Riester-Verträgen, wenn die neue Förderwelt kommt?
Die kurze Antwort lautet: Alte Verträge verschwinden nicht automatisch. Sie werden nicht entwertet und auch nicht abgeschafft. Für bestehende Riester-Verträge gilt Bestandsschutz.
Genau daraus ergeben sich mehrere Wege, wie Sparer mit einem Altvertrag weiterverfahren können. Welche Lösung die beste ist, hängt stark davon ab, wie alt der Vertrag ist, welche Garantien er bietet, wie hoch die Kosten sind, ob Kinderzulagen eine Rolle spielen und wie nah der Ruhestand bereits ist.
Warum die Frage 2026 so wichtig istDie klassische Riester-Welt mit ihren starren Garantien, komplizierten Förderregeln und oft schwachen Renditen soll durch neue, flexiblere Produkte ersetzt werden. Geplant sind vor allem Altersvorsorgedepots ohne starre Garantievorgaben, daneben weiterhin Garantieprodukte für Menschen mit höherem Sicherheitsbedürfnis. Hinzu kommen ein Standardprodukt mit gedeckelten Kosten und mehr Spielraum in der Auszahlungsphase.
Gerade für Besitzer alter Riester-Verträge ist das brisant. Denn sie stehen nun zwischen zwei Systemen.
Auf der einen Seite existiert der alte Vertrag mit seinen bekannten Regeln, Zulagen und Bedingungen. Auf der anderen Seite öffnet sich ab 2027 eine neue Produktwelt, die mehr Renditechancen verspricht, aber auch andere Risiken mit sich bringt.
Es geht also nicht bloß um die Frage, ob man „bleiben oder wechseln“ sollte. Es geht um eine strategische Neuordnung der privaten Altersvorsorge.
Der alte Riester-Vertrag bleibt bestehen – und das ist zunächst eine gute NachrichtDie wichtigste Nachricht zuerst: Niemand muss seinen alten Riester-Vertrag überstürzt kündigen. Genau davor warnen Verbraucherschützer seit Jahren, und die neue Reform ändert daran nichts. Wer voreilig kündigt, riskiert, dass Zulagen und steuerliche Vorteile zurückgezahlt werden müssen. Eine vollständige Auszahlung gilt in vielen Fällen als schädliche Verwendung. Das kann die Bilanz deutlich verschlechtern und aus einem ohnehin unbefriedigenden Vertrag am Ende noch ein schlechtes Geschäft machen.
Der Bestandsschutz hat deshalb eine beruhigende Funktion. Alte Riester-Verträge dürfen grundsätzlich wie bisher weitergeführt werden. Das bedeutet: Die bisherigen Konditionen bleiben bestehen, ebenso die alte Förderung, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden. Der Vertrag wird also nicht wertlos, nur weil es künftig modernere Alternativen geben soll.
Gerade bei älteren Verträgen kann das ein Vorteil sein. Manche Policen aus früheren Jahren enthalten noch vergleichsweise günstige Rentenfaktoren oder Garantien, die heute am Markt kaum noch zu finden wären. Wer einen solchen Vertrag besitzt, sollte besonders vorsichtig sein, bevor er ihn aufgibt.
Erster Weg: Den alten Riester-Vertrag unverändert weiterführenFür viele Sparer ist genau das der vernünftigste Weg. Wer einen ordentlich kalkulierten Vertrag besitzt, regelmäßig Zulagen erhält und keine extrem hohen laufenden Kosten trägt, muss nicht zwangsläufig etwas ändern.
Das gilt vor allem für Menschen mit Kindern, bei denen die Kinderzulagen die Rendite spürbar verbessern. Auch für Personen mit niedrigeren eigenen Beiträgen und hohem Förderanteil kann das alte Modell weiterhin attraktiv sein.
Diese Lösung eignet sich vor allem dann, wenn der Vertrag schon lange läuft und die größten Abschlusskosten längst verdient sind. In solchen Fällen kann ein Wechsel mehr zerstören als verbessern. Denn der alte Vertrag hat bereits Struktur, Historie und kalkulierte Ansprüche aufgebaut.
Ein Neustart in einem anderen Produkt kann neue Kosten auslösen und die bisherige Stabilität auflösen.
Für viele Menschen kurz vor dem Ruhestand ist das Festhalten am Altvertrag ebenfalls naheliegend. Wer nur noch wenige Jahre bis zur Rente hat, profitiert von den langfristigen Renditechancen eines neuen Depots oft nicht mehr in gleichem Maß wie jemand mit zwanzig oder dreißig Jahren Zeit. In dieser Lebensphase wiegen Verlässlichkeit und Planbarkeit oft schwerer als die Aussicht auf höhere, aber schwankende Erträge.
Zweiter Weg: Den alten Vertrag behalten, aber in die neue Förderung wechselnEine weniger bekannte, aber politisch besonders interessante Möglichkeit liegt dazwischen: Sparer können ihren alten Riester-Vertrag behalten und dennoch in die neue steuerliche Förderung wechseln.
Der Vertrag bleibt also im Grundsatz bestehen, seine sonstigen Konditionen bleiben erhalten, aber die Förderung läuft künftig nach den neuen Regeln.
Das ist deshalb bemerkenswert, weil es keinen vollständigen Produktwechsel voraussetzt. Wer seinem Vertrag nicht vollständig den Rücken kehren will, aber von einer reformierten Förderung profitieren möchte, erhält damit einen Mittelweg.
Diese Option könnte besonders für Menschen interessant sein, deren alter Vertrag zwar keine Katastrophe ist, aber bei der bisherigen Riester-Systematik an Grenzen stößt.
Ob dieser Schritt sinnvoll ist, muss allerdings genau gerechnet werden. Denn die alte Förderung arbeitet mit festen Zulagen und bekannten Eigenbeitragsregeln. Wer heute stark von Kinderzulagen profitiert, könnte mit dem alten Modell besser fahren als mit der neuen Fördersystematik.
Umgekehrt können Menschen ohne Kinder und mit anderer Einkommensstruktur von neuen Regeln eher profitieren. Auch steuerliche Effekte spielen hinein, denn neben Zulagen bleibt die Günstigerprüfung über den Sonderausgabenabzug relevant.
Gerade hier zeigt sich, dass die Debatte über Riester zu oft zu pauschal geführt wurde. Nicht jeder Altvertrag ist schlecht. Nicht jede Reform bringt automatisch für jeden Einzelnen Vorteile. Die neue Wahlfreiheit macht Entscheidungen möglich, aber sie nimmt den Sparern die Rechenarbeit nicht ab.
Dritter Weg: Aus dem alten Riester-Vertrag in ein neues Produkt wechselnDie Reform eröffnet noch einen weiteren Weg: Das angesparte Kapital aus einem alten Riester-Vertrag kann in einen neuen Altersvorsorgevertrag überführt werden, ohne dass die bisherige Förderung zurückgezahlt werden muss. Das ist die eigentliche Brücke von der alten Riester-Welt in die neue private Altersvorsorge.
Wer diesen Schritt wählt, muss sich entscheiden, ob er künftig in ein Altersvorsorgedepot mit höheren Renditechancen oder in ein neues Garantieprodukt einzahlen möchte. Für jüngere Sparer mit langem Zeithorizont dürfte das Depot häufig die spannendere Variante sein.
Es verspricht mehr Chancen am Kapitalmarkt und löst sich von der strengen Beitragsgarantie, die in der alten Riester-Welt viele Produkte schwerfällig und renditeschwach gemacht hat.
Doch auch dieser Weg ist kein Selbstläufer. Ein Wechsel kann neue Abschluss-, Wechsel- oder Vertriebskosten auslösen, auch wenn diese gedeckelt sein sollen. Hinzu kommt ein psychologischer Punkt, der oft unterschätzt wird: Ein modernes Depot kann nur dann seine Stärke entfalten, wenn der Sparer Kursschwankungen aushält und langfristig investiert bleibt.
Wer bei jeder Börsenkorrektur nervös wird, könnte mit einem renditestärkeren, aber volatileren Produkt am Ende schlechter fahren, weil er falsche Entscheidungen zur falschen Zeit trifft.
Besonders interessant ist dieser Weg für jüngere und mittlere Jahrgänge, die noch lange bis zum Ruhestand haben. Für sie kann es sinnvoll sein, ein ineffizientes Altprodukt hinter sich zu lassen und in eine flexiblere Struktur zu wechseln. Wer dagegen kurz vor der Auszahlung steht, sollte sehr kritisch prüfen, ob sich der Neustart tatsächlich noch lohnt.
Vierter Weg: Den Altvertrag ruhen lassen und die Auszahlungsphase klug gestaltenNicht jeder Vertrag muss aktiv umgebaut werden. In vielen Fällen ist es vernünftig, den alten Riester-Vertrag beitragsfrei zu stellen oder mit minimalem Einsatz fortzuführen und parallel die neue Altersvorsorgewelt erst einmal abzuwarten.
Diese Strategie hat in den vergangenen Monaten an Bedeutung gewonnen, weil sie Zeit verschafft. Zeit, um die neuen Produkte ab 2027 in Ruhe zu vergleichen. Zeit, um die tatsächlichen Kostenmodelle zu prüfen. Und Zeit, um nicht im Übergangsjahr unter Verkaufsdruck vorschnell zu unterschreiben.
Ein ruhender Vertrag ist kein idealer Vertrag, aber oft das kleinere Risiko im Vergleich zur Kündigung. Das bereits angesparte Guthaben bleibt im System, die bisherige Förderung wird nicht sofort zerstört, und der Sparer verschiebt die Entscheidung auf einen Zeitpunkt, an dem die neue Produktwelt tatsächlich sichtbar ist.
Hinzu kommt die Frage der Auszahlung. Schon nach bisherigem Recht können zum Start der Auszahlungsphase bis zu 30 Prozent des Riester-Kapitals förderunschädlich entnommen werden. Der Rest wird verrentet.
Bei sehr kleinen Rentenansprüchen ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine vollständige Auszahlung möglich, ohne Zulagen zurückzahlen zu müssen, wobei die Steuerfrage dann trotzdem beachtet werden muss. Für manche Haushalte eröffnet das eine pragmatische Lösung: Altvertrag sichern, Auszahlungsspielräume nutzen und parallel andere Vorsorgebausteine stärken.
Gerade in dieser vierten Variante steckt eine stille Stärke. Sie setzt nicht auf den schnellen Schnitt, sondern auf Schadensbegrenzung und Flexibilität. Das ist für viele Verbraucher realistischer als die Vorstellung, dass aus einem schwachen Altvertrag durch einen einzigen Wechsel plötzlich ein Vorsorgewunder wird.
Wann ein alter Riester-Vertrag eher ein Schatz als ein Problem istIn der öffentlichen Diskussion wird Riester oft nur noch als Fehlkonstruktion beschrieben. Das greift zu kurz. Es gibt Altverträge, die tatsächlich enttäuschend sind. Es gibt aber auch solche, die unter heutigen Marktbedingungen kaum noch nachgebaut werden könnten. Dazu gehören Verträge mit ordentlichen Garantien, akzeptablen Kosten und brauchbaren Rentenfaktoren.
Solche Policen haben besonders dann einen Wert, wenn sie das sogenannte Langlebigkeitsrisiko gut absichern. Genau an diesem Punkt lohnt ein nüchterner Blick. Denn während neue Produkte mehr Flexibilität versprechen, wird gleichzeitig darüber gestritten, ob eine weniger stark verpflichtende lebenslange Verrentung im Alter wirklich immer im Interesse der Sparer ist.
Die Deutsche Rentenversicherung warnt bereits davor, dass “mehr Freiheit in der Auszahlungsphase auch das Risiko erhöht, im sehr hohen Alter ohne ausreichende Zusatzrente dazustehen.”
Wer also einen alten Vertrag mit solider lebenslanger Rentenoption besitzt, hält womöglich nicht bloß ein Relikt, sondern ein Absicherungsinstrument, das in einer flexibleren, kapitalmarktnäheren Produktwelt sogar wieder an Wert gewinnt.
Wann ein Wechsel wahrscheinlicher sinnvoll istUmgekehrt gibt es klare Konstellationen, in denen ein Abschied vom Altvertrag näherliegt. Dazu zählen vor allem Verträge mit hohen Kosten, schwacher Wertentwicklung, schlechten laufenden Bedingungen und geringer Förderwirkung. Wer seit Jahren kaum noch Zulagen zieht, keinen überzeugenden Rentenfaktor hat und noch lange Zeit bis zum Ruhestand mitbringt, dürfte sich die neue Produktwelt sehr genau ansehen.
Vor allem jüngere Sparer könnten von einem Altersvorsorgedepot profitieren, wenn sie eine lange Laufzeit und ausreichende Risikotoleranz haben. Denn die alte Riester-Mechanik litt gerade in der Niedrigzinsphase darunter, dass Garantien teuer erkauft wurden und Renditechancen blockierten. Ein Depot ohne diese alte Schwere kann langfristig mehr Vermögensaufbau ermöglichen.
Allerdings wird auch die neue Welt nicht automatisch verbraucherfreundlich. Die Verbraucherzentralen warnen bereits davor, dass rund um die Reform eine neue Verkaufswelle teurer Produkte entstehen könnte. Die politische Idee einer flexibleren Vorsorge ist das eine. Was im Vertrieb tatsächlich angeboten wird, ist das andere. Zwischen Gesetzesziel und Marktprodukt kann ein erheblicher Unterschied liegen.
Die eigentliche Entscheidung lautet nicht nur „alt oder neu“, sondern „welche Rolle soll private Vorsorge künftig spielen?“Wer heute über seinen alten Riester-Vertrag nachdenkt, trifft in Wahrheit eine größere Entscheidung. Es geht um die Frage, wie die private Altersvorsorge künftig aufgebaut sein soll.
Soll sie vor allem Sicherheit liefern, also planbare lebenslange Zahlungen? Soll sie stärker auf Rendite setzen und Schwankungen aushalten? Soll sie nur eine Ergänzung sein oder eine tragende Säule neben gesetzlicher Rente und betrieblicher Vorsorge?
Genau deshalb greifen pauschale Urteile zu kurz. Ein kinderreicher Haushalt mit hoher Zulagenquote beurteilt einen Altvertrag anders als ein gutverdienender Single ohne Kinder.
Ein 35-Jähriger hat andere Prioritäten als eine 61-Jährige kurz vor Rentenbeginn. Ein alter Vertrag kann Ballast sein, aber ebenso eine nützliche Reserve mit guten Altbedingungen.
Die Reform schafft mehr Möglichkeiten, aber auch mehr Verantwortung. Wer heute entscheidet, sollte deshalb nicht nach Schlagzeilen handeln, sondern nach Vertragsdaten.
Dazu gehören die bisherigen Zulagen, der Eigenbeitrag, die Kostenstruktur, die garantierte Rente, der Rentenfaktor, die Restlaufzeit und die Frage, welche Rolle eine lebenslange Zusatzrente persönlich spielen soll.
Fazit: Vier Wege sind offen – der schlechteste ist meist die schnelle KündigungDie Reform der privaten Altersvorsorge bedeutet nicht das Ende alter Riester-Verträge. Sie eröffnet vielmehr vier unterschiedliche Wege. Der erste besteht darin, den Altvertrag unverändert weiterzuführen. Der zweite führt über den Verbleib im alten Vertrag bei Wechsel in die neue Förderung. Der dritte ist der förderunschädliche Wechsel in ein neues Altersvorsorgeprodukt. Der vierte setzt auf Stilllegung, Abwarten und eine kluge Gestaltung der späteren Auszahlung.
Welcher Weg der beste ist, entscheidet sich an der Qualität des einzelnen Vertrags und an der Lebenssituation des Sparers. Für manche ist der alte Riester-Vertrag besser als sein Ruf. Für andere ist er nur noch ein Übergangsmodell in eine modernere Vorsorge. Fast immer gilt jedoch: Eine voreilige Kündigung vernichtet oft mehr Wert, als sie freisetzt.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur privaten Altersvorsorge und Hinweis, dass für bestehende Riester-Verträge Bestandsschutz gilt und neue Produkte ab 1. Januar 2027 angeboten werden sollen.
Der Beitrag Was wird aus dem alten Riester-Vertrag? Die 4 besten Wege in die neue Rente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Umwelt-Aktivisten kämpfen vor Gericht gegen unseren Lebensstandard
[Ähnlichkeiten mit der DUH hierzulande sind natürlich rein zufällig! A. d. Übers.]
Umweltverbände und Klima-besessene Kommunalverwaltungen führen in ganz Amerika einen aggressiven „Climate Lawfare“ – sie nutzen Klagen, um den Kongress, die ins Stocken geratenen globalen Pläne der UNO, die Politik der Trump-Regierung und Urteile des Obersten Gerichtshofs zu umgehen. Sie sind entschlossen, uns allen ihre Agenda gegen fossile Brennstoffe aufzuzwingen und unseren Lebensstandard zu untergraben.
Mehr als 20 Bundesstaaten, Landkreise und Städte klammern sich an die alarmistische Behauptung, dass der vom Menschen verursachte Klimawandel eine „existenzielle Bedrohung“ darstelle, welche die rasche Abschaffung fossiler Brennstoffe erfordere.
Angestachelt von Gruppen wie EarthRights International, Youth Climate Strike, Sunrise Movement, Extinction Rebellion und dem Environmental Law Institute (das einseitige „Aufklärung“ bei Richtern vorantreibt), verklagen sie eine Handvoll großer Ölkonzerne und behaupten, diese Unternehmen hätten das Klima „gestört“ und Schäden in Milliardenhöhe durch angebliche Wetter- und Erwärmungsereignisse verursacht.
Ihr eigentliches Ziel? „Systemweite Veränderungen“ in unseren Bereichen Energie, Wirtschaft und Gesellschaft – und zwar durch eine indirekte Kohlenstoffsteuer, welche die Preise für fossile Brennstoffe in die Höhe treibt, bis sie sich die meisten Familien nicht mehr leisten können, und zwar nicht nur vor Ort, sondern landesweit.
Ein Paradebeispiel: Nachdem sie von EarthRights International kontaktiert worden waren, schlossen sich Boulder County und die Stadt Boulder mit einem anderen County in Colorado zusammen, um gegen das kanadische Unternehmen Suncor Energy und das US-amerikanische Unternehmen ExxonMobil zu klagen. Sie behaupten, diese Unternehmen hätten Eigentum, Gesundheit und Sicherheit beeinträchtigt, indem sie den Klimawandel mit höheren Temperaturen, mehr Dürren und Waldbränden, schwindenden Schneedecken, verringerten Wasservorräten, Schäden für die Landwirtschaft und Einbußen für die Skibranche angeheizt hätten.
Sie fordern Entschädigungen in Milliardenhöhe für angebliche vergangene und zukünftige „Schäden“. Beamte und Anwälte geben offen zu, dass das Endziel darin besteht, das amerikanische Energiesystem umzugestalten und überall horrend hohe Kosten für fossile Brennstoffe durchzusetzen.
Im Mai 2025 entschied der Oberste Gerichtshof von Colorado, dass diese Klage vor einem staatlichen Gericht verhandelt werden kann. Da diese Unternehmen jedoch landesweit und weltweit tätig sind und ihre Produkte verkaufen, beschränken sich die geltend gemachten Auswirkungen nicht auf Colorado, und die mit der Klage verfolgten Ziele würden Familien in den gesamten Vereinigten Staaten und darüber hinaus hart treffen.
Dieser Fall gehört vor ein Bundesgericht, wo Richter die Ansprüche aus einer breiteren nationalen und internationalen Perspektive in Bezug auf Wissenschaft, Wirtschaft und menschliches Wohlergehen bewerten würden, und nicht vor leicht manipulierbaren lokalen Instanzen und Medienberichten.
Andere machthungrige Gerichtsbarkeiten – Kalifornien, Connecticut, Minnesota, Baltimore, Honolulu und weitere – verfolgen ähnliche Angriffe vor Gericht, unterstützt von denselben Netzwerken. Sie weichen den Kernfragen aus.
Wenn es Bundesbehörden nicht gestattet ist, Angelegenheiten „von großer wirtschaftlicher und politischer Bedeutung“ ohne ausdrückliche Genehmigung des Kongresses zu regeln – wie jüngste Urteile des Obersten Gerichtshofs deutlich gemacht haben –, wie können dann Kommunalverwaltungen und Landesgerichte de facto eine nationale Energie- und Wirtschaftspolitik durchsetzen?
Wie können sie unklare wissenschaftliche Erkenntnisse, nicht vorhandene Gesetze oder vage Formulierungen zu „vernünftigen“ Auslegungen verdrehen, die ihre Befugnisse massiv ausweiten und die Kosten für die Privatwirtschaft landesweit in die Höhe treiben, entgegen den jüngsten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs? Wie kann diese Lawfare-Koalition – im Zusammenspiel mit Umweltaktivisten und wohlwollenden Gerichten – landesweite Vorgaben in Bezug auf fossile Brennstoffe, Klima und Emissionen durchsetzen, wenn der Kongress seit Jahrzehnten nicht handelt oder dies versäumt hat?
Wie können sie die Bedürfnisse und Wünsche von Millionen von Bürgern außer Kraft setzen, deren Heizung, Klimatisierung, Arbeitsplätze, Ernährung, Gesundheit und Lebensstandard durch diesen destruktiven Vorstoß beeinträchtigt werden würden?
Diese Tatsachen erklären, warum Entwicklungsländer wie China und Indien, die fossile Brennstoffe benötigen, um Milliarden Menschen aus Armut, Krankheit und Hoffnungslosigkeit zu befreien, auf der jüngsten UN-Klimakonferenz in Belém, Brasilien (COP30), die mit kaum mehr als bloßen Worten endete, eine unnachgiebige Haltung einnahmen. Öl, Erdgas und Kohle decken nach wie vor 80 Prozent des weltweiten Primärenergiebedarfs. China und Indien bauen monatlich neue Kohlekraftwerke; China verursacht ein Drittel der weltweiten Treibhausgasemissionen, mehr als alle Industrienationen zusammen.
Diese Länder erkennen, dass der eigentliche Schaden dadurch entsteht, dass erschwingliche Energie verboten, auf unzuverlässige erneuerbare Energien gesetzt und wichtige petrochemische Produkte blockiert werden – nicht durch den angeblichen vom Menschen verursachten Klimawandel.
Deshalb hat Präsident Trump die Vereinigten Staaten aus dem Pariser Abkommen und der UN-Klimarahmenkonvention zurückgezogen, kostspielige Vorschriften aufgehoben, die auf übertriebenen Behauptungen über eine „Klimakrise“ beruhten, und die amerikanische Öl- und Gasproduktion auf Rekordniveau gesteigert.
Der Oberste Gerichtshof hat unmissverständlich klargestellt, dass Bundesbeamte keine weitreichenden Vorschriften ohne ausdrückliche Zustimmung des Kongresses erlassen dürfen und keine „vernünftigen Auslegungen“ mehrdeutiger Gesetze vornehmen dürfen, die zu einer Ausweitung der Regulierungsbefugnisse oder zu höheren Kosten führen.
Dennoch versuchen diese lokalen „Lawfare“-Bemühungen, all dies zu umgehen. Genau aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof im Februar angekündigt, dass er die Berufungen von Suncor und ExxonMobil verhandeln wird, die darauf abzielen, das Verfahren in Colorado und ähnliche lokale Klimamaßnahmen zu beenden.
Eine entschiedene Entscheidung, um diesen überzogenen Einsatz von „Lawfare“ zu stoppen, kann nicht früh genug kommen.
This article originally appeared at DC Journal
Link: https://www.cfact.org/2026/04/04/environmentalists-are-fighting-our-living-standards-in-court/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Anmerkung des Übersetzers: Wie in anderen ähnlichen Artikeln auch hätte man die eigennützigen und gemeingefährlichen Motive dieser Herrschaften viel mehr hervorheben müssen!
Der Beitrag Umwelt-Aktivisten kämpfen vor Gericht gegen unseren Lebensstandard erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Wohngeld-Erhöhung 2027: Haushalte haben Anspruch, wenn sie im richtigen Monat beantragen
Im Januar 2027 wird das Wohngeld erhöht – das ist gesetzlich festgelegt. Wer zum falschen Zeitpunkt einen Antrag stellt, verliert Monate des höheren Betrags. Wer auf eine Neuzuordnung seiner Mietstufe hofft, hat die Spielregeln falsch verstanden. Und wer gar nicht weiß, dass er ab 2027 erstmals anspruchsberechtigt sein könnte, bekommt schlicht nichts – weil die Behörde nicht auf ihn zugeht.
Wohngeld 2027: Die gesetzliche Pflichterhöhung und was hinter ihr stecktDas Wohngeldgesetz verpflichtet das Bundesbauministerium, das Wohngeld alle zwei Jahre per Verordnung an die Miet- und Preisentwicklung anzupassen. Diese Dynamisierung ist in § 43 WoGG verankert und läuft unabhängig von politischen Konjunkturen ab. Sie ist keine Ermessenssache, sondern gesetzliche Pflicht. Die letzte Fortschreibung trat am 1. Januar 2025 in Kraft und brachte im Schnitt 30 Euro mehr pro Monat – ein Plus von rund 15 Prozent gegenüber 2023. Die nächste Anpassung folgt zwingend zum 1. Januar 2027.
Die Berechnungsgrundlage ist technisch definiert: Maßgeblich sind die Jahresdurchschnittswerte des Verbraucherpreisindex sowie eines Teilindex aus Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten – jeweils des zweiten und vierten Jahres vor Inkrafttreten der neuen Verordnung.
Für die 2027er Anpassung zählen also die Entwicklungen der Jahre 2023 und 2025. Bundesweit lagen die Nettokaltmieten in diesem Zeitraum auf erhöhtem Niveau, die Inflation blieb spürbar positiv. Exakte Prozentwerte wird das BMWSB voraussichtlich im Herbst 2026 mit dem Referentenentwurf der Dritten Fortschreibungsverordnung veröffentlichen.
Was die Fortschreibung konkret ändert: Die Höchstbeträge für Miete und Belastung steigen, ebenso die Formelparameter der Wohngeldberechnung. Für Empfänger bedeutet das: Mehr der tatsächlichen Miete fließt in die Berechnung ein, der Wohngeldbetrag steigt.
Wer heute beispielsweise 215 Euro Wohngeld im Monat erhält, könnte ab Januar 2027 – je nach Haushaltsgröße, Mietstufe und Einkommen – auf 245 bis 260 Euro kommen. Für Haushalte knapp unterhalb der aktuellen Einkommensgrenze könnte die Fortschreibung erstmals Anspruch begründen.
Was die Mietstufen regeln – und wann sie sich tatsächlich ändernRund um die Dynamisierung 2027 kursiert ein verbreitetes Missverständnis: dass die Fortschreibungsverordnung auch die Mietstufen-Zuordnung der Gemeinden neu ordnen werde. Das ist falsch – und wer darauf wartet, wartet vergeblich.
Deutschland ist in sieben Mietstufen eingeteilt. Mietstufe 1 und 2 liegen unter dem Bundesdurchschnitt der Wohngeldhaushalts-Mieten, Stufe 3 entspricht dem Durchschnitt, Stufen 4 bis 7 liegen darüber – bis hin zu München mit Stufe 7. Die Mietstufe bestimmt, wie viel Miete bei der Wohngeldberechnung maximal angesetzt werden darf.
Ein Einpersonen-Haushalt in Mietstufe 1 kann heute höchstens 380,20 Euro Bruttokaltmiete einbringen, in Mietstufe 7 sind es 634,20 Euro. Je höher die Mietstufe, desto höher der mögliche Anspruch – und desto weiter reicht auch die Einkommensgrenze nach oben.
Wann werden Mietstufen neu zugeordnet? Nur dann, wenn der Bundestag die Höchstbeträge nach § 12 WoGG gesetzlich neu festsetzt – also bei einer echten Wohngeldreform, nicht bei einer Dynamisierungsverordnung. Die reguläre Fortschreibung verändert die Rechenparameter, nicht die Gemeindelisten in der Wohngeldverordnung.
Eine Neuzuordnung gab es zuletzt bei der Wohngeld-Plus-Reform 2023, wo bundesweit Gemeinden in neue Stufen hochgestuft wurden. Seitdem gilt die Zuordnung unverändert.
Wer in einer Gemeinde mit Mietstufe 3 lebt und hofft, durch die 2027er Verordnung in Stufe 4 aufzusteigen, wird enttäuscht. Mietstufe 3 bleibt Mietstufe 3 – solange kein neues Wohngeldgesetz verabschiedet wird.
Ob die Bundesregierung eine weitere Reform plant, ist zum Redaktionszeitpunkt offen. Entsprechende Forderungen aus Wohlfahrtsverbänden existieren, konkrete Gesetzentwürfe liegen nicht vor.
Die Timing-Falle: Wer im Herbst 2026 falsch plant, verliert reales GeldWohngeld wird ab dem ersten Tag des Antragsmonats für in der Regel zwölf Monate bewilligt. Die Wohngeldbehörde informiert Antragsteller nicht darüber, wann der günstigste Zeitpunkt für einen neuen oder Weiterbewilligungsantrag ist. Das ist das strukturelle Problem – und es trifft besonders Haushalte, die 2027 erstmals Anspruch haben könnten.
Nehmen wir Dirk W., 54, aus Erfurt, der berufstätig ist und mit seiner Frau zusammenlebt. Das gemeinsame Nettoeinkommen liegt bei 2.100 Euro. Nach aktuellem Recht knapp über der Wohngeldgrenze für seinen Haushaltstyp in Mietstufe 3.
Er beschließt im Oktober 2026, es einmal zu versuchen, und stellt einen Antrag. Der Bescheid ergeht nach den 2025er Tabellen – Ablehnung. Hätte er bis Januar 2027 gewartet, wäre der Antrag nach den fortgeschriebenen Werten neu berechnet worden, und ein Anspruch wäre womöglich entstanden. Der Moment der Antragstellung entscheidet hier über Erfolg oder Ablehnung.
Für Bestandsempfänger gilt eine andere Mechanik: Überläuft der aktuelle Bewilligungszeitraum den 31. Dezember 2026, passt die Behörde den Wohngeldbetrag für Januar 2027 automatisch an – ohne gesonderten Antrag.
Die Erhöhung kommt von selbst. Was nicht automatisch kommt: die Information, dass dies passiert ist. Wer seinen Kontoeingang im Januar 2027 nicht prüft, bemerkt womöglich nicht, ob die Erhöhung tatsächlich vorgenommen wurde.
Wer seinen Weiterbewilligungsantrag so stellen kann, dass der neue Bescheid ab Dezember 2026 oder Januar 2027 gilt, profitiert ab diesem Zeitpunkt von Anfang an vom erhöhten Betrag – anstatt ab Januar 2027 innerhalb eines laufenden Altbescheids umgestellt zu werden. Der Unterschied ist finanziell gering, aber für Haushalte im Grenzbereich zählt jeder Monat.
Besondere Vorsicht gilt für Empfänger mit Bewilligungszeitraum, der kurz vor dem Jahreswechsel endet und die noch im Herbst 2026 einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Wer in November 2026 beantragt und einen Bescheid ab Dezember 2026 bekommt, hat anschließend einen Zwölf-Monatszeitraum bis November 2027 – nach alten Werten, die ab Januar 2027 zwar von Amts wegen angepasst werden, aber der Bescheid selbst spiegelt die neuen Tabellen erst beim übernächsten Bewilligungsbescheid vollständig wider.
Wer 2027 erstmals Wohngeld beantragen könnteDie Fortschreibung erhöht nicht nur den Betrag für bestehende Empfänger, sondern zieht auch die Einkommensgrenzen nach oben. Das schafft jedes Mal neue Anspruchsberechtigte am oberen Rand der bisherigen Grenze.
Wer heute mit seinem Haushaltsnettoeinkommen knapp über der aktuellen Einkommensgrenze liegt, sollte nach dem 1. Januar 2027 prüfen, ob ein Anspruch besteht. Als grobe Orientierung: Die Einkommensgrenze für einen Einpersonen-Haushalt in Mietstufe 4 liegt aktuell bei rund 1.593 Euro netto im Monat.
Bei einer Fortschreibung in der Größenordnung der 2025er Verordnung – rund 15 Prozent – würde diese Grenze auf etwa 1.830 Euro steigen. Das zieht eine relevante Zahl von Haushalten neu in den Anspruchsbereich.
Besonders betroffen ist diese Gruppe bei Rentenhaushalten, die in den vergangenen Jahren durch Rentenerhöhungen knapp über die Wohngeldgrenze gerutscht sind, und bei Erwerbstätigen mit Mindestlohnähe. Seit der Anhebung des Mindestlohns auf 13,90 Euro (Stand 2026) verdienen viele mehr als in früheren Berechnungen – und liegen damit jenseits der alten Grenze. Nach der Erhöhung 2027 könnten sie wieder ins Anspruchsfenster fallen.
Auch Haushalte, die bisher einen rechnerischen Wohngeldanspruch von unter 10 Euro hatten – dem gesetzlichen Mindestauszahlungsbetrag –, sollten nach dem Jahreswechsel 2027 erneut testen. Die Erhöhung der Höchstbeträge kann dazu führen, dass mehr Miete anerkannt wird und der Anspruch erstmals über die 10-Euro-Grenze klettert.
Was Empfänger und potenzielle Berechtigte jetzt tun müssenFür laufende Empfänger: Prüfen Sie, wann Ihr aktueller Bewilligungszeitraum endet. Endet er zwischen Oktober 2026 und März 2027, sollten Sie den Weiterbewilligungsantrag so stellen, dass der neue Bescheid den Jahreswechsel 2026/2027 überläuft.
Die Wohngeldbehörde wird Sie nicht aktiv darauf hinweisen. Nach § 25 WoGG ist es ihr sogar untersagt, die Entscheidung über einen Antrag mit Blick auf bevorstehende Rechtsänderungen hinauszuzögern. Das Timing liegt allein bei Ihnen.
Für bisherige Nicht-Empfänger: Testen Sie ab Oktober 2026 den Wohngeldrechner des BMWSB. Sobald die Dritte Fortschreibungsverordnung veröffentlicht ist, wird der Rechner auf die neuen Werte umgestellt. Den Antrag selbst stellen Sie erst im Januar 2027 – nicht früher.
Wer im Oktober oder November 2026 beantragt und nach alten Werten keinen Anspruch hat, erhält eine Ablehnung. Dieser Bescheid gilt; für eine Neubewertung nach den 2027er Werten ist ein neuer Antrag ab Januar 2027 erforderlich.
Wer seinen Bescheid nach dem 1. Januar 2027 prüft und feststellt, dass keine Erhöhung vorgenommen wurde, obwohl der Bewilligungszeitraum den Jahreswechsel überschreitet, sollte die Wohngeldbehörde schriftlich auffordern, den Bescheid anzupassen. Die Fortschreibung gilt kraft Gesetzes; Ermessensspielraum besteht keiner.
Empfänger, die erst durch die Erhöhung 2027 erstmals über die 10-Euro-Auszahlungsgrenze kommen – bisher also knapp darunter lagen und deshalb keinen aktiven Bescheid haben –, müssen einen neuen Antrag stellen. Die automatische Anpassung gilt nur für Haushalte mit laufendem Bewilligungsbescheid.
FAQ zum Wohngeld 2027Muss ich für das erhöhte Wohngeld 2027 einen neuen Antrag stellen?
Nein – wenn Sie aktuell Wohngeld beziehen und Ihr Bewilligungszeitraum über den 1. Januar 2027 hinausgeht, passt die Behörde Ihren Betrag von Amts wegen an. Läuft Ihr Bescheid vor dem Jahreswechsel aus, stellen Sie rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag.
Wann wird die konkrete Höhe der Erhöhung 2027 bekannt?
Das BMWSB wird den Referentenentwurf der Dritten Fortschreibungsverordnung voraussichtlich im Sommer 2026 veröffentlichen. Kabinettsbeschluss und Bundesratszustimmung folgen typischerweise im Herbst. Exakte Beträge sind damit ab Sommer 2026 zu erwarten.
Kann ich rückwirkend Wohngeld für 2027 beantragen, wenn ich es versäumt habe?
Wohngeld kann nicht rückwirkend beantragt werden – es gilt ab dem Monat der Antragstellung. Ausnahmen gibt es in eng definierten Sonderfällen, etwa wenn eine andere Sozialleistung abgelehnt wurde und der Wohngeldantrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablehnungsbescheid gestellt wird.
Ändert sich meine Mietstufe durch die Erhöhung 2027?
Nein. Die Fortschreibungsverordnung ändert keine Mietstufen-Zuordnungen. Eine Neuordnung der Mietstufen setzt eine gesetzliche Reform voraus, die den Bundestag durchläuft. Für 2027 ist eine solche Reform nicht angekündigt.
Lohnt sich Wohngeld für Erwerbstätige mit Mindestlohn?
Ja – besonders in Regionen mit Mietstufe 3 oder höher. Ein Einpersonen-Haushalt mit einem Nettoeinkommen von rund 1.300 bis 1.500 Euro und einer Bruttokaltmiete von 600 bis 700 Euro kann realistische Ansprüche haben. Nach der Erhöhung 2027 verschiebt sich die Einkommensgrenze weiter nach oben. Der Wohngeldrechner des BMWSB gibt eine erste unverbindliche Einschätzung.
BMWSB: Wohngeld-Plus – Informationen des Bundesbauministeriums
Gesetze im Internet (BMJV): § 43 WoGG – Fortschreibung des Wohngeldes
Gesetze im Internet (BMJV): § 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung
Paritätischer Gesamtverband: Verordnung zur Wohngelderhöhung zum 1.1.2025
BMWSB (Referentenentwurf): Referentenentwurf – Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes
Verdi Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik: Dynamisierung des Wohngeldes 2025
Der Beitrag Wohngeld-Erhöhung 2027: Haushalte haben Anspruch, wenn sie im richtigen Monat beantragen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Nach Enkeltrickbetrug an Rentner: Gericht stoppt EU-Freizügigkeit und bestätigt Abschiebung
Wird ein EU-Ausländer wegen Enkeltrickbetrugs an Rentnern verurteilt, muss er mit seiner Ausweisung und dem Verlust seines EU-Freizügigkeitsrechts rechnen. Dies gilt auch dann, wenn der EU-Ausländer suchtkrank ist und eine deutsche Tochter hat, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am Mittwoch, 1. April 2026, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 8 K 1820/24).
Der konkrete FallDer polnische Kläger ist Vater von drei in Polen bei der Mutter lebenden Kindern sowie Vater einer fünfjährigen deutschen Tochter. Seit dem Alter von 13 Jahren sei der Mann von verschiedenen Substanzen abhängig.
Das Landgericht Mannheim hatte ihn wegen Enkeltrickbetrugs an Rentnern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Dabei gaukelten Mittäter älteren Personen am Telefon vor, ein Enkel oder ein anderer naher Angehöriger zu sein und wegen einer angeblichen Notlage einen hohen Geldbetrag zu benötigen.
Der Kläger fungierte in der Bande als Logistiker, der die Abholung des Geldes bei den Geschädigten organisierte und es an die anderen Bandenmitglieder nach Polen weiterleitete. Seit dem 8. März 2021 befand er sich in Haft und zuletzt in einer Entziehungsanstalt.
Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt Ausweisung eines PolenWegen seiner Verurteilung stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Verlust seines EU-Freizügigkeitsrechts fest. Neben der behördlichen Ausweisungsentscheidung wurde die Abschiebung nach Polen angedroht und für das Bundesgebiet ein fünfjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet.
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht in seinem nun zugestellten Urteil vom 24. März 2026. Aus dem Verhalten des Klägers ergebe sich „eine das Grundinteresse berührende, gegenwärtige, tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“. Der suchtkranke Kläger habe zwar mittlerweile eine Therapie durchlaufen. Dennoch bestehe eine hohe Rückfallgefahr, wieder schwerwiegende Betrugsstraftaten zu begehen.
Gericht: Kontakt zur Familie auch über Videotelefonie machbarSo habe er selbst angegeben, niemanden zu kennen, der nicht kriminell sei. Die Taten seien im Rahmen eines kriminellen Netzwerks erfolgt, hinter dem der Goman-Clan stehen dürfte. Eine Rückfallgefahr bestehe auch deshalb, weil der Kläger mit seinen Straftaten ein monatliches Einkommen zwischen 10.000 und 15.000 Euro erzielt habe, welches er heute als Reinigungskraft und Ernährer einer fünfköpfigen Familie nicht mehr erreichen könne. Zudem habe er erhebliche Schulden.
Die Verbindung zu seiner deutschen Tochter könne er über Videotelefonie aufrechterhalten. Seine Lebensgefährtin und die Tochter könnten ihn in Polen besuchen, so das Verwaltungsgericht. fle/mwo
Der Beitrag Nach Enkeltrickbetrug an Rentner: Gericht stoppt EU-Freizügigkeit und bestätigt Abschiebung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Kindertageseinrichtungen 1994 – 2022
1994 belief sich der Anteil der Kirchenmitglieder in Deutschland auf 69 Prozent der Bevölkerung. 2025 beträgt er noch 44 Prozent. Dieser Rückgang der Mitgliederzahlen hat zu keiner entsprechenden Verringerung der Anzahl der Kindertageseinrichtungen der Kirchen geführt. 1994 waren die Kirchen Träger von 37 Prozent der Kitas, 2025 sind es 32 Prozent – bei steigender Anzahl der Kitas.
Meeting with Rosseti CEO Andrei Ryumin
Vladimir Putin held a working meeting with Chairman of the Management Board, Director General of Rosseti national grid company Andrei Ryumin.
Magyar in Wahrheit ein zweiter Orbán? Träumt ruhig weiter…
Nach der leider allzu deutlichen, um nicht zu sagen verheerenden Wahlniederlage des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán am Sonntag versuchen einige konservative Kommentatoren die Katastrophe schönzureden, indem sie darauf verweisen, dass der Wahlsieger Péter Magyar ja ebenfalls aus Orbáns Fidesz-Partei stamme, die er erst 2024 verließ; dass er zudem ja kein Linker sei, sich ebenfalls strikt […]
<p>The post Magyar in Wahrheit ein zweiter Orbán? Träumt ruhig weiter… first appeared on ANSAGE.</p>
Bewaffneter Angriff auf NRT-Sender in Silêmanî
Im südkurdischen Silêmanî ist der Hauptsitz des Fernsehsenders NRT Ziel eines bewaffneten Angriffs geworden. Menschen wurden nach bisherigem Stand nicht verletzt. Der Sender gilt als der Nifşê-Nû-Bewegung (Neue Generation) nahestehend.
Nach Angaben des Senders wurde das Gebäude in der Siedlung Helan City (auch Deutsches Dorf) am späten Montagabend von mehreren bislang unbekannten Personen angegriffen. Demnach trafen die Männer mit einem Fahrzeug ein, eröffneten das Feuer auf das Gebäude und flüchteten anschließend vom Tatort.
Die Identität der Angreifer ist bislang nicht geklärt. Weder der Sender noch die Nifşê-Nû-Bewegung machten bislang eine bestimmte Gruppe oder Organisation für den Angriff verantwortlich. Auch zu möglichen Motiven liegen derzeit keine gesicherten Informationen vor. Die Sicherheitsbehörden in der Region haben sich bislang nicht öffentlich zu dem Vorfall geäußert. Ob Ermittlungen eingeleitet wurden, ist derzeit nicht bekannt.
https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/cpj-und-metro-verurteilen-pdk-angriffe-auf-medien-49103 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/oppositionellem-sender-nrt-droht-schliessung-21167 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/pdk-schliesst-nrt-bueros-in-hewler-und-dihok-21112
14. April: Gedenktag für die Opfer des Anfal-Genozids
Die „Anfal-Operation“ zählt zu den größten Menschheitsverbrechen nach dem Zweiten Weltkrieg. Unter diesem Namen führte das irakische Baath-Regime unter Saddam Hussein zwischen 1986 und 1989 in acht Phasen genozidale Maßnahmen gegen die kurdische Bevölkerung sowie gegen christliche Minderheiten in Südkurdistan durch. „Anfal“ bedeutet „Beute“ und verweist auf die achte Sure des Koran, die eine Kriegsführung gegen „Ungläubige“ thematisiert. 1988 erreichte die Operation ihren Höhepunkt.
182.000 Tote und Millionen Betroffene
Innerhalb von nur sechs Monaten wurden unter dem Vorwand der „Aufstandsbekämpfung“ etwa 182.000 Menschen getötet. Mehrere Millionen wurden verletzt, vertrieben oder in Lager deportiert, wo viele an Hunger, Krankheiten und mangelnder Versorgung starben. Tausende Frauen und Mädchen wurden verschleppt. Über 4.000 Dörfer, 1.800 Schulen, 300 Krankenhäuser, 3.000 Moscheen und 27 Kirchen wurden zerstört. In mindestens 42 Fällen ist der Einsatz chemischer Waffen dokumentiert. Internationale Aufmerksamkeit erlangte vor allem der Giftgasangriff auf Helebce am 16. März 1988, bei dem an einem einzigen Tag mehr als 5.000 Menschen getötet wurden. In diesem Zusammenhang wurde auch der Angriff auf Serdeşt in Ostkurdistan bekannt, wo am 28. Juni 1987 Senfgas über Wohngebieten abgeworfen wurde. Mindestens 130 Menschen starben.
Systematisch organisierter Genozid
Die Anfal-Operationen waren langfristig geplant und wurden vom Regime als „Bestrafungsaktion“ für eine angebliche Zusammenarbeit des kurdischen Widerstands mit Iran gerechtfertigt. Tatsächlich zielten die Maßnahmen darauf ab, Menschen allein aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit zu verfolgen und zu vernichten – unabhängig von ihrer politischen Haltung. Organisiert und umgesetzt wurden die Operationen von Ali Hasan al-Madschid, einem Cousin Saddam Husseins, der unter dem Namen „Chemie-Ali“ bekannt wurde. Vor Beginn der Angriffe ließ er sogenannte „Sperrgebiete“ in den kurdischen Regionen ausweiten. Die anschließenden Militäroperationen folgten einem systematischen Muster.
Gewalt, Vertreibung und Lager
Zunächst bombardierte die irakische Luftwaffe Dörfer und Siedlungen, anschließend rückten Bodentruppen ein. Felder und Gärten wurden zerstört, Bewohner:innen zusammengetrieben. Verletzte sowie Männer im wehrfähigen Alter zwischen 15 und 60 Jahren wurden gezielt getötet, Frauen vielfach Opfer sexualisierter Gewalt. Frauen, Kinder und ältere Menschen wurden in Lager und Gefängnisse verschleppt, wo sie über Monate festgehalten, gefoltert und häufig getötet wurden. In Haftanstalten wie Dibs und Nugra Salman starben täglich Dutzende Menschen, vor allem Kinder und ältere Gefangene, an Hunger und Erschöpfung. Viele Überlebende bringen das Erlebte bis heute in einem Satz zum Ausdruck: „Unsere Kinder wurden in Nugra Salman von schwarzen Hunden gefressen.“
Überlebende unter Militärkontrolle
Nach einer „Amnestie“ im September 1988 wurden die Überlebenden in Umsiedlungslagern unter militärischer Kontrolle interniert. Sie durften diese Lager bis zum Sturz der Baath-Diktatur 1991 nicht verlassen. Allein im Lager Sumud bei Kelar in der Region Germiyan lebten nach den Anfal-Operationen rund 70.000 Menschen. Heute ist daraus eine Stadt entstanden, die den Namen Rizgarî („Befreiung“) trägt.
Das Schicksal der Anfal-Frauen
Nach der faktischen Autonomie Südkurdistans begann der Wiederaufbau vieler zerstörter Dörfer. Während ein Teil der Bevölkerung zurückkehrte, blieben zahlreiche Überlebende, insbesondere alleinstehende Frauen mit Kindern, in den Lagern. Diese als „Anfal-Frauen“ bezeichneten Überlebenden hatten oft ihre gesamte Familie verloren. Viele lebten über Jahre in Ungewissheit über das Schicksal ihrer Angehörigen und unter prekären sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen. Ihr Alltag war geprägt von fehlendem Zugang zu Bildung, rechtlicher Unsicherheit und gesellschaftlicher Stigmatisierung. Als Frauen ohne männliche Begleitung waren sie zusätzlich patriarchalen Strukturen ausgesetzt.
Gedenktag seit 2004
Nach dem Sturz des Baath-Regimes im Jahr 2003 veränderte sich die Situation vieler Überlebender. Heute sind es insbesondere Frauen, die beim Wiederaufbau sozialer und familiärer Strukturen eine zentrale Rolle spielen. Seit 2004 ist der 14. April in Südkurdistan ein gesetzlich verankerter Gedenktag für die Opfer der Anfal-Operationen. In vielen Städten und Regionen finden an diesem Tag Gedenkveranstaltungen statt. Dennoch dauern die Kämpfe der Überlebenden an. Sie fordern die Aufklärung des Schicksals ihrer verschwundenen Angehörigen, die Öffnung der zahlreichen Massengräber – bislang haben nur wenige Opfer ein identifiziertes Grab – sowie die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen. Zudem verlangen sie Entschädigungen, gesellschaftliche Anerkennung und eine umfassende Aufarbeitung der Verbrechen, die auch in der öffentlichen Erinnerung ihren Platz finden muss.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/16-marz-1988-der-giftgasangriff-auf-helebce-45606 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/28-juni-1987-der-giftgasangriff-auf-serdest-20075 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/die-kriegsverbrechen-des-deutschen-staates-in-kurdistan-13264
KCK kondoliert zum Tod von Zeynep Cansız
Nach dem Tod von Zeynep Cansız hat die Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK) eine Beileidserklärung veröffentlicht und ihr Leben gewürdigt. Zeynep Cansız war die Mutter der 2013 in Paris ermordeten PKK-Mitbegründerin Sakine Cansız. Sie starb am Montag in einem Krankenhaus in Izmir an einer Hirnblutung infolge eines Sturzes.
In der Erklärung heißt es: „Wir haben mit Trauer erfahren, dass Zeynep Cansız, die Mutter unserer Genossin Sara, infolge schwerer gesundheitlicher Probleme verstorben ist.“ Die KCK sprach ihrer Familie, den Angehörigen sowie der Bevölkerung von Dersim ihr Beileid aus.
Die Organisation hebt insbesondere den Einfluss von Zeynep Cansız auf ihre Familie hervor. „Dass sie eine Persönlichkeit wie Sara großgezogen hat, zeigt ihre besonderen Eigenschaften“, heißt es in der Erklärung. Zugleich wird betont, dass sie die politische Haltung und das Selbstverständnis ihrer Tochter geprägt habe. Sakine Cansız gilt als eine der zentralen Figuren der kurdischen Bewegung.
Die KCK stellt Zeynep Cansız auch in einen historischen Zusammenhang. Sie habe den Dersim-Genozid miterlebt und deren Auswirkungen tief erfahren. „Wie viele Familien aus Dersim hat auch ihre Familie in dem Massaker schwere Verluste erlitten“, heißt es. Diese Erfahrungen hätten sowohl ihr eigenes Bewusstsein als auch das ihrer Familie geprägt. Zum Abschluss erklärt die KCK: „Wir sprechen unserem patriotischen Volk, ihrer Familie und den Menschen aus Dersim erneut unser Beileid aus.“
https://deutsch.anf-news.com/frauen/mutter-von-sakine-cansiz-gestorben-51141