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What the Cornell Rape Allegation Really Tells Us Is that  Sexual Morality Is Stone Dead and that Men and Women Willingly Participate in Promiscuous Sexual Debauchery

What the Cornell Rape Allegation Really Tells Us Is that  Sexual Morality Is Stone Dead and that Men and Women […]
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Bürgergeld zu niedrig: Warum Betroffene alte Bescheide noch 2026 prüfen sollten

Wer zu wenig Grundsicherung erhalten hat, sollte alte Bescheide nicht vorschnell abschreiben. Ein noch 2026 gestellter Überprüfungsantrag kann grundsätzlich Nachzahlungen für 2025 ermöglichen – bei einer Antragstellung erst 2027 fällt dieses Jahr regelmäßig aus dem rückwirkenden Zahlungszeitraum heraus.

Gemeint ist hier die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, für die das Sozialamt zuständig ist. Für Menschen, die mit einer kleinen Rente oder einer dauerhaften Erwerbsminderung ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen, können schon einzelne übersehene Bedarfe erhebliche Unterschiede machen.

Auch ein bestandskräftiger Bescheid kann falsch sein

Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, wird ein Bescheid grundsätzlich bestandskräftig. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine rechtswidrig zu niedrige Bewilligung unter allen Umständen bestehen bleiben muss.

§ 44 SGB X ermöglicht eine nachträgliche Korrektur, wenn die Behörde das Recht falsch angewandt oder ihrer Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und deshalb Leistungen vorenthalten hat. Der Überprüfungsantrag eröffnet damit einen Weg, auch ältere Entscheidungen erneut prüfen zu lassen.

Ein Anspruch auf mehr Geld entsteht allerdings nicht schon dadurch, dass die bewilligte Summe im Alltag kaum ausreicht. Es muss ein Fehler vorliegen, durch den weniger gezahlt wurde, als rechtlich zustand.

Warum der Jahreswechsel Geld kosten kann

Im SGB XII ist die rückwirkende Auszahlung nach einer solchen Überprüfung grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt (§ 116a SGB XII), während § 44 Absatz 4 SGB X grundsätzlich einen Zeitraum von vier Jahren vorsieht. Gerechnet wird dabei vom Beginn des Jahres der Antragstellung, nicht einfach zwölf Monate vom Eingangstag zurück.

Daraus ergeben sich für einen jetzt gestellten Antrag folgende zeitliche Grenzen:

Eingang des Überprüfungsantrags Rückwirkende Zahlung grundsätzlich frühestens ab Oktober 2026 1. Januar 2025 31. Dezember 2026 1. Januar 2025 Januar 2027 1. Januar 2026

Die Tabelle beschreibt nur den möglichen Zahlungszeitraum, keinen automatischen Anspruch für sämtliche Monate. Entscheidend bleiben die überprüften Bewilligungen und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen.

Der 31. Dezember ist deshalb keine allgemeine Ausschlussfrist für jeden Überprüfungsantrag. Er ist aber für diejenigen wichtig, die über diesen Weg noch Leistungen für 2025 erreichen wollen.

Diese Stellen im Bescheid verdienen einen zweiten Blick

Eine Prüfung kann sich beispielsweise lohnen, wenn Unterkunftskosten falsch übernommen, Einnahmen zu hoch angerechnet oder mögliche Mehrbedarfe übergangen wurden. Dafür sollten Betroffene den Berechnungsbogen mit ihren tatsächlichen Verhältnissen und den bereits eingereichten Nachweisen vergleichen.

Bei dezentraler Warmwasserbereitung, etwa durch einen elektrischen Durchlauferhitzer, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Mehrbedarf zusätzlich zum Regelsatz infrage.

Bei Renteneinkommen kann außerdem der Freibetrag nach § 82a SGB XII relevant sein, wenn mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten vorliegen. Dafür muss nicht zwingend ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden.

Der Freibetrag beträgt 100 Euro der monatlichen gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Betrags, gedeckelt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 (2026: bis zu 281,50 Euro monatlich).

Ein pauschaler Antrag kann zu wenig sein

Ein Schreiben mit der Bitte, sämtliche bisherigen Bescheide zu überprüfen, ist keine verlässliche Lösung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss erkennbar sein, welche Entscheidungen oder welche konkrete Beanstandung geprüft werden sollen (BSG, Urteil vom 28.10.2014, B 14 AS 39/13 R).

Praktisch empfiehlt es sich deshalb, das Aktenzeichen, das Datum des Bescheids und den betroffenen Bewilligungszeitraum anzugeben. Anschließend sollte möglichst verständlich beschrieben werden, welcher Betrag oder Bedarf aus welchem Grund falsch berücksichtigt worden sein soll.

Dafür braucht es keine seitenlange juristische Begründung. Hilfreicher sind konkrete Angaben, etwa zu einer übersehenen Mietzahlung, und passende Belege.

Der Antrag sollte nachweisbar ankommen

Wer Ansprüche für 2025 sichern möchte, sollte den Antrag rechtzeitig beim zuständigen Sozialamt einreichen und den Eingang dokumentieren. Ein erst am Silvestertag zur Post gegebener Brief bietet dafür keine ausreichende Sicherheit.

Bei persönlicher Abgabe lässt sich der Eingang beispielsweise auf einer Kopie bestätigen. Bei einer Übermittlung über einen dafür vorgesehenen Onlinezugang sollte die Eingangsbestätigung gespeichert werden.

Die Behörde muss nicht noch 2026 entscheiden. Für die Berechnung des rückwirkenden Zahlungszeitraums tritt bei einer Überprüfung auf Antrag das Antragsjahr an die Stelle des Jahres der späteren Rücknahmeentscheidung.

Ein rechtzeitiger Antrag garantiert noch keine Nachzahlung

Im Sozialhilferecht kann zusätzlich entscheidend sein, ob die Bedürftigkeit fortbestanden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann eine Nachzahlung im Überprüfungsverfahren grundsätzlich ausscheiden, wenn die Bedürftigkeit zwischenzeitlich oder dauerhaft weggefallen ist.

Das Gericht hat diese Einschränkung auch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestätigt (BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 8 SO 24/14 R). Eine rechtzeitige Antragstellung allein räumt daher nicht jedes Hindernis aus.

Bei neuen Bescheiden die Widerspruchsfrist beachten

Wer gerade erst einen fehlerhaften Bescheid erhalten hat, sollte die laufende Widerspruchsfrist nutzen. Sie beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe; auf eine spätere Überprüfung zu setzen, schafft unnötige Schwierigkeiten.

Auch gegen die Ablehnung eines Überprüfungsantrags ist grundsätzlich ein Widerspruch möglich. Betroffene sollten deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung des neuen Bescheids sorgfältig lesen.

Beispiel aus der Praxis: Zwölfmal 50 Euro ergeben 600 Euro

Eine Rentnerin erhält durchgehend Grundsicherung und entdeckt im Oktober 2026, dass das Sozialamt für das gesamte Jahr 2025 monatlich 50 Euro ihrer rechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten übersehen hat. Die entsprechenden Nachweise lagen der Behörde bereits vor.

Sie beantragt noch im Oktober die Überprüfung der betreffenden Bescheide und benennt den Fehler konkret. Bestätigt sich die rechtswidrige Kürzung und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kommen für diese zwölf Monate insgesamt 600 Euro Nachzahlung in Betracht.

Würde sie den Überprüfungsantrag erstmals im Januar 2027 stellen, läge das Jahr 2025 grundsätzlich außerhalb des rückwirkenden Zahlungszeitraums. Der Fehler wäre derselbe – die Möglichkeit, darüber noch Geld zurückzuerhalten, wäre jedoch regelmäßig verloren.

Quellen: § 44 SGB X; § 116a und § 82a SGB XII; § 84 SGG; Bundessozialgericht, Urteile vom 28.10.2014, B 14 AS 39/13 R, und vom 17.12.2015, B 8 SO 24/14 R.

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Viel eingezahlt, nix zurückbekommen: USA steigen aus europäischem Antikorruptionsgremium “GRECO“ aus

Es bewegt sich was in den USA. Und zwar wieder mal – wie man das von Trump seit Beginn seiner zweiten Amtszeit gewohnt ist – weg von der unendlichen Finanzierung internationaler Wohlfühl-Posten, hin zu Rationalität und besonnenem Umgang mit öffentlichen Mitteln: Die USA haben offiziell ihren Rückzug aus dem sogenannten Europäischen Antikorruptionsgremium (GRECO) verkündet. Dabei […]

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Seit 2023 keine GEZ gezahlt: Walter soll 1.042.026 Euro Rundfunkbeitrag nachzahlen

Ein Mann stellt seine Rundfunkbeitragszahlungen ein, später taucht in einem Vollstreckungsschreiben eine Forderung über 1.042.026 Euro auf.

Statt rund 600 Euro standen plötzlich mehr als eine Million im Schreiben

Nach dem Bericht stellte Walter S. aus dem Landkreis Böblingen seine Zahlungen im April 2023 bewusst ein. Die Rückstände wurden in der damaligen Berichterstattung mit rund 600 Euro angegeben.

In einem vom Beitragsservice im Auftrag des Südwestrundfunks verfassten Vollstreckungsschreiben an das Amtsgericht stand jedoch die Summe von 1.042.026 Euro. Der SWR bestätigte die Echtheit des Dokuments und räumte aber “einen Fehler ein”.

Ein SWR-Verantwortlicher bezeichnete den Vorgang als „ganz blödes Missgeschick“. Die Millionenforderung war demnach keine vorgesehene Sanktion für ausbleibende Zahlungen, sondern eine Panne.

Wer Geld vollstrecken lässt, muss seine Forderung prüfen

Für einen Empfänger ist ein Schreiben im Vollstreckungsverfahren mehr als ein ärgerlicher Zahlendreher. Es verbindet eine Zahlungsforderung mit der Aussicht auf staatlichen Zugriff auf Einkommen oder Vermögen.

Gerade deshalb genügt die Erklärung eines Missgeschicks aus Sicht der Betroffenen kaum. Wer von Beitragspflichtigen pünktliche Zahlungen und die Einhaltung von Fristen verlangt, muss auch die eigenen Forderungen sorgfältig prüfen.

Der Beitragsservice ging von einem “menschlichen Fehler” aus; der genaue Ablauf ließ sich zunächst nicht abschließend rekonstruieren. Zugleich erklärte er, dass die tatsächlich zugrunde liegende Forderung rechtmäßig festgesetzt sei und weiter vollstreckt werde.

Ein Zahlungsboykott beendet die Beitragspflicht nicht

Der Rundfunkbeitrag knüpft im privaten Bereich grundsätzlich an die Wohnung an. Ob jemand einen Fernseher besitzt oder die öffentlich-rechtlichen Programme tatsächlich nutzt, entscheidet deshalb nicht über die Zahlungspflicht.

Wer die Überweisungen einstellt, meldet damit seine Wohnung nicht ab und erhält auch keine Befreiung. Bleiben festgesetzte Rückstände nach einer Mahnung offen, kann eine Vollstreckung folgen.

Welche Beträge tatsächlich anfallen können

Der reguläre Beitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich je beitragspflichtiger Wohnung. Bei Rückständen können Säumniszuschläge und später weitere Kosten hinzukommen.

Position Betrag oder Folge Regulärer Monatsbeitrag 18,36 Euro Beitrag für drei Monate 55,08 Euro Beitrag für zwölf Monate 220,32 Euro Säumniszuschlag bei Festsetzung 1 Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens 8 Euro Vollstreckung Zusätzliche Kosten je nach Verfahren und Maßnahme

Der Säumniszuschlag wird mit dem Festsetzungsbescheid erhoben. Eine gesonderte Zahlungserinnerung muss der Beitragsservice zuvor nicht verschicken.

Bei falschen Bescheiden läuft trotzdem eine Frist

Wer einen fehlerhaften Festsetzungsbescheid erhält, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang bei der angegebenen Stelle; die Rechtsbehelfsbelehrung nennt das vorgesehene Verfahren.

Eine einfache E-Mail oder ein Telefonanruf reicht dafür nach den Hinweisen des Beitragsservice nicht aus. Betroffene sollten den Bescheid eindeutig bezeichnen und Zahlungsbelege, Befreiungsnachweise oder andere Unterlagen beifügen, die den Fehler erklären.

Weitere Hinweise bietet der Beitrag Widerspruch gegen den Rundfunkbeitrag: So gehen Betroffene vor. Wer bereits Post von einer Vollstreckungsstelle erhalten hat, sollte zusätzlich dort auf den konkreten Fehler hinweisen und eine schriftliche Klärung verlangen.

Ein Widerspruch stoppt die Vollstreckung nicht automatisch

Bei öffentlichen Abgaben hat ein Widerspruch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gegen einen fehlerhaften Beitragsbescheid kann deshalb zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich sein.

Das Verwaltungsgericht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Wer eine unmittelbar bevorstehende Pfändung verhindern muss, sollte die passenden Schritte zeitnah rechtlich prüfen lassen. Rechtsgrundlage: § 80 Verwaltungsgerichtsordnung.

Bei wenig Geld sollte der Befreiungsanspruch geprüft werden

Menschen, die etwa Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen, können sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Der Bezug der Sozialleistung allein löst die Befreiung nicht automatisch aus.

Mit den passenden Nachweisen können auch zurückliegende Zeiträume bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden. Eine niedrige Rente allein führt dagegen nicht automatisch zur Befreiung; gegebenenfalls kommt eine Härtefallprüfung in Betracht.

Auch bereits befreite Menschen sollten das Enddatum ihres Befreiungsbescheids beachten. Warum danach wieder Forderungen eintreffen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Rundfunkbeitrag trotz Grundsicherung: Warum trotz Befreiung wieder Forderungen kommen.

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Rundfunkbeitrag: Ohne neue GEZ-Rechnung werden 8 Euro zusätzlich fällig

Wer beim Rundfunkbeitrag auf den nächsten Brief wartet, kann eine teure Überraschung erleben: Die regelmäßige Zahlungsaufforderung entfällt nach der Umstellung, die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Wird ein Rückstand per Festsetzungsbescheid eingefordert, kommen mindestens acht Euro Säumniszuschlag hinzu.

Auch 2026 stellt der Beitragsservice weitere Konten auf die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung um. Besonders aufpassen müssen Menschen, die bisher erst nach Eingang eines Schreibens selbst überwiesen haben.

Ein Brief soll künftig für mehrere Jahre reichen

Die Einmalzahlungsaufforderung enthält die persönlichen Zahlungstermine, die sich jedes Jahr wiederholen. Das Schreiben gilt auch in den Folgejahren; eine neue Aufforderung gibt es erst bei grundlegenden Änderungen, etwa einer Anpassung der Beitragshöhe.

„Einmal“ bezieht sich damit auf die Mitteilung der Termine: Die Beiträge sind weiterhin regelmäßig zu zahlen. Wer den Brief nach der ersten Überweisung abheftet und auf weitere Post vertraut, kann die nächste Fälligkeit übersehen.

Die Umstellung erfolgt schrittweise; bis zum Erhalt der Einmalzahlungsaufforderung bleibt das bisherige Verfahren bestehen. Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag zur Umstellung beim Rundfunkbeitrag für Selbstzahler.

Warum fehlende Post nicht vor Zusatzkosten schützt

Der Rundfunkbeitrag ist aufgrund der gesetzlichen Zahlungspflicht unaufgefordert zu entrichten. Eine neue Rechnung oder eine gesonderte Zahlungserinnerung ist dafür nicht erforderlich.

Der Beitragsservice begründet die Umstellung mit einer kostengünstigeren und nachhaltigeren Verwaltung. Für die Betroffenen entfällt damit eine vertraute Erinnerungshilfe – und ein übersehener Termin kann zusätzliche Ausgaben verursachen.

Wann der Säumniszuschlag von mindestens acht Euro entsteht

Wer geschuldete Beiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit vollständig bezahlt, muss mit einem Festsetzungsbescheid rechnen. Darin werden die rückständigen Beiträge und der Säumniszuschlag festgesetzt.

Der Zuschlag beträgt ein Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens jedoch acht Euro. Bei einem offenen Dreimonatsbeitrag von 55,08 Euro werden deshalb acht Euro zusätzlich angesetzt, sodass insgesamt 63,08 Euro zu zahlen sind.

Die Mindestgrenze macht kleine Rückstände vergleichsweise teuer: Acht Euro entsprechen bei 55,08 Euro Beitragsschuld einem Aufschlag von rund 14,5 Prozent. Der gesetzliche Prozentsatz von einem Prozent vermittelt für solche Beträge deshalb nur ein unvollständiges Bild.

Offene Beiträge zum vollen Beitragssatz Beitragsschuld Säumniszuschlag Gesamtbetrag Für drei Monate 55,08 Euro 8,00 Euro 63,08 Euro Für sechs Monate 110,16 Euro 8,00 Euro 118,16 Euro Für zwölf Monate 220,32 Euro 8,00 Euro 228,32 Euro

Die Tabelle zeigt Rechenbeispiele, bei denen der jeweilige Rückstand zusammen in einem Festsetzungsbescheid erfasst wird. Bei mehreren Bescheiden können weitere Säumniszuschläge hinzukommen; mögliche Mahn- und Vollstreckungskosten sind nicht eingerechnet.

Die Zahlungstermine sind nicht für alle gleich

Der volle Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich je Wohnung. Im gesetzlichen Zahlungsrhythmus werden jeweils 55,08 Euro für drei Monate in der Mitte dieses Dreimonatszeitraums fällig.

Beginnt die Beitragspflicht im Januar, liegen die Termine am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bei einem anderen Beginn können sich die Termine verschieben; deshalb sollten Betroffene die Angaben für ihr eigenes Beitragskonto verwenden.

Auch eine vereinbarte Vorauszahlung kann zu anderen Terminen führen. Einen Zahlungstag aus einem Zeitungsartikel oder aus dem Schreiben eines Bekannten ungeprüft zu übernehmen, ist deshalb keine verlässliche Lösung.

Dauerauftrag und Lastschrift können Versäumnisse verhindern

Wer weiterhin selbst überweisen möchte, kann einen Dauerauftrag passend zu den persönlichen Fälligkeiten einrichten. Ändern sich der Beitrag oder die Zahlungsdaten, muss der Auftrag entsprechend angepasst werden.

Beim SEPA-Lastschriftverfahren zieht der Beitragsservice die fälligen Beträge ein und berücksichtigt Beitragsanpassungen automatisch. Eine Pflicht zur Lastschrift besteht nicht; auch wiederkehrende Kalendereinträge können an die Überweisung erinnern.

Seit Ende September lässt sich das Beitragskonto online prüfen

Seit dem 28. September 2026 bietet der Beitragsservice eine neue Möglichkeit, den Kontostand online abzufragen. Unter rundfunkbeitrag.de/kontostand lässt sich prüfen, ob ein Rückstand oder ein Guthaben besteht; außerdem werden die nächsten Zahlungstermine angezeigt.

Für die kostenlose Abfrage sind die neunstellige Beitragsnummer und das Geburtsdatum der Person erforderlich, auf deren Namen das Konto geführt wird. Eine Registrierung ist nicht nötig.

Das ist besonders hilfreich, wenn die Einmalzahlungsaufforderung nicht mehr auffindbar ist. Wer seinen Zahlungstermin nicht kennt, kann ihn damit gezielt nachsehen, statt auf einen weiteren Brief zu warten.

Einen Festsetzungsbescheid prüfen und rechtzeitig reagieren

Ein Festsetzungsbescheid sollte mit den eigenen Zahlungsbelegen und möglichen Befreiungsbescheiden abgeglichen werden. Wurde der geforderte Zeitraum bereits bezahlt oder bestand eine bewilligte Befreiung, sollten Betroffene dies mit Nachweisen geltend machen.

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung sollte genau gelesen werden, denn ein Festsetzungsbescheid schafft die Grundlage für eine spätere Vollstreckung.

Wer eine berechtigte Nachforderung nicht auf einmal bezahlen kann, sollte frühzeitig eine tragbare Zahlungsvereinbarung anfragen. Hinweise dazu enthält unser Beitrag Rundfunkbeitrag: Was bei einer Nachzahlung zu tun ist.

Bei wenig Geld auch den Befreiungsanspruch prüfen

Menschen mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung können eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Sie wird nicht automatisch mit der Sozialleistung bewilligt, sondern muss beim Beitragsservice mit passenden Nachweisen beantragt werden.

Eine niedrige Rente allein reicht dafür nicht aus; in bestimmten Fällen kommt jedoch eine Härtefallbefreiung infrage. Wann schon eine geringe Überschreitung der sozialrechtlichen Bedarfsgrenze dafür ausreichen kann, erläutert unser Beitrag zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei knapp zu hohem Einkommen.

Beispiel aus der Praxis: Aus 55,08 Euro werden 63,08 Euro

Ein fiktives Beispiel: Rentnerin Renate M. erhält eine Einmalzahlungsaufforderung mit dem nächsten Zahlungstermin am 15. August. Sie wartet trotzdem auf den gewohnten Brief und überweist die fälligen 55,08 Euro nicht.

Auch vier Wochen später ist der Betrag noch offen; anschließend erhält sie einen Festsetzungsbescheid über 63,08 Euro einschließlich acht Euro Säumniszuschlag. Ein rechtzeitig eingerichteter Dauerauftrag hätte dieses Versäumnis verhindern können.

Sechs Fragen und Antworten zum Rundfunkbeitrag Muss ich ohne neue Zahlungsaufforderung weiterzahlen?

Ja, sofern Beitragspflicht besteht. Die Fälligkeit hängt nicht davon ab, ob eine weitere Zahlungsaufforderung im Briefkasten liegt.

Sind bereits alle Beitragskonten umgestellt?

Nein, die Umstellung läuft schrittweise und wird auch 2026 fortgesetzt. Wer die Einmalzahlungsaufforderung erhalten hat, muss die darin genannten wiederkehrenden Termine selbst beachten.

Beträgt der Säumniszuschlag immer acht Euro?

Nein, acht Euro sind der Mindestbetrag. Bei höheren Rückständen kann der Zuschlag von einem Prozent der Beitragsschuld darüber liegen.

Muss ich dem Beitragsservice eine Lastschrift erlauben?

Nein, Überweisungen bleiben möglich. Wer selbst zahlt, muss Betrag und Termine zuverlässig einhalten.

Wie lange kann ich gegen einen Festsetzungsbescheid vorgehen?

Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Angaben zum Vorgehen enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Bin ich mit einer kleinen Rente automatisch befreit?

Nein, die Rentenhöhe allein bewirkt keine Befreiung. Wer etwa Grundsicherung im Alter bezieht oder die Voraussetzungen eines Härtefalls erfüllt, sollte eine Befreiung mit den erforderlichen Nachweisen beantragen.

Der Beitrag Rundfunkbeitrag: Ohne neue GEZ-Rechnung werden 8 Euro zusätzlich fällig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Schwerbehinderung: 1800 Euro Zuschuss pro Jahr mit Wohngeld-Bonus-Anspruch

Wohngeld erhalten Sie als Zuschuss zur Miete. Für Wohneigentümer gibt es den Lastenzuschuss für selbst genutzten Wohnraum. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom verfügbaren Einkommen aller Haushaltsmitglieder.

Dabei prüft die Wohngeldstelle, ob verwertbares Vermögen – etwa Sparkonten oder Wertpapiere – unter der Freigrenze von 60 000 Euro für die erste Person und 30 000 Euro je weitere Person liegt; liegt es darüber, gilt das Vermögen als „erheblich“ und schließt Wohngeld aus.

Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch, wenn Sie zwar die Lebenshaltungskosten selbst finanzieren können, nicht aber die Kosten der Unterkunft.

Vorausgesetzt wird außerdem ein Mindesteinkommen, das in der Regel 80 % des Bürgergeld-Regelbedarfs betragen muss; bei Unterschreitung kann die Wohngeldstelle im Ermessensfall dennoch Bewilligung erteilen.

Wozu dient Wohngeld?

Wohngeld ist eine Sozialleistung, wird also aus Steuergeldern bezahlt. Es soll Familien ermöglichen, wohnen zu können und wirtschaftlich gesichert zu sein. Wohngeld soll verhindern, dass Menschen, die knapp bei Kasse sind, in Bürgergeld oder Sozialhilfe geraten.

Wer bereits Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder vergleichbare Transferleistungen erhält, kann deshalb kein Wohngeld beziehen; eine gleichzeitige Inanspruchnahme dieser Leistungen ist gesetzlich ausgeschlossen.

Bürgergeld oder Sozialhilfe gelten für diejenigen, die sich aus eigenen Mitteln das Existenzminimum nicht sichern können. Wohngeld beanspruchen können diejenigen, die zwar knapp über dem Existenzminimum liegen, aber deutlich unter dem Durchschnittseinkommen.

Wie hoch ist das Wohngeld?

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, nach dem Gesamteinkommen, nach der Miethöhe und nach dem Wohnort. Im Unterschied zum Bürgergeld findet keine Vermögensprüfung statt.

Seit der Reform „Wohngeld Plus“ (1. Januar 2023) fließen zusätzlich zwei Komponenten in die Berechnung ein:

  • eine Heizkostenkomponente, die die gestiegenen Energiekosten pauschal abfedert,
  • eine Klimakomponente für energetisch hochwertige Gebäude.

Der reguläre Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate; in Fällen mit gleichbleibenden Verhältnissen kann die Behörde ihn – insbesondere nach Wohngeld Plus – auf bis zu 18 Monate verlängern.

Weitere Freibeträge (§ 17 WoGG)

Neben dem Freibetrag für Schwerbehinderte gibt es weitere Pauschalen, die direkt vom Einkommen abgezogen werden können, zum Beispiel:

  • 1 320 Euro pro Jahr für Alleinerziehende,
  • 750 Euro pro Jahr für anerkannte NS-Verfolgte.

Diese Freibeträge können – je nach Haushaltskonstellation – ebenfalls den Anspruch begründen oder das Wohngeld erhöhen.

Zusätzlicher Freibetrag bei Schwerbehinderung

Wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Wohngeldbezug gegeben sind, gilt für Menschen mit Schwerbehinderung ein zusätzlicher Freibetrag von 1 800 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag wird direkt vom Einkommen abgezogen, und damit verringert sich das anrechenbare Gesamteinkommen.
Auf diese Weise erhöht sich nicht nur das Wohngeld, sondern oft entsteht durch diesen Freibetrag überhaupt erst ein Anspruch auf diese Sozialleistung.

Für welche Gruppen gilt der Freibetrag?

Dieser Freibetrag gilt für alle Wohngeldberechtigten mit einem Grad der Behinderung von 100. Er kann aber bereits bei einem GdB ≥ 50 in Verbindung mit Pflegegrad 2 bis 5 beansprucht werden; bei Pflegegrad 4 oder 5 setzt die Wohngeldstelle einen GdB von 100 automatisch voraus. ([wohngeld.org][9])

Bei einer Schwerbehinderung unter 100 haben diejenigen Anspruch auf den Freibetrag, die pflegebedürftig sind sowie häuslich oder teilstationär gepflegt werden. Dazu zählt auch Kurzzeitpflege.

Beim Pflegegrad 4 oder 5 geht die Wohngeldstelle automatisch von einem Grad der Behinderung von 100 aus.

Kein zusätzlicher Freibetrag bei einem Grad der Behinderung unter 50

Der zusätzliche Freibetrag gilt nur bei Schwerbehinderung, also bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Darunter haben Sie keinen Anspruch darauf, auch nicht, wenn Sie am Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind.

Welche Nachweise brauchen Sie für das Wohngeld?

Um die Schwerbehinderung bei der Wohngeldstelle nachzuweisen, legen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis oder Ihren Feststellungsbescheid vor, und zwar für alle Haushaltsmitglieder mit Schwerbehinderung. Bei einem Grad der Behinderung unter 100 müssen Sie zusätzlich Ihren Pflegebescheid vorzeigen, der einen Pflegegrad von 2 bis 5 bestätigt.

Was passiert bei nachträglicher Feststellung der Schwerbehinderung?

Anträge auf Feststellung einer Schwerbehinderung dauern lange, oft viele Monate, besonders, wenn Sie Widerspruch einlegen oder sogar das Sozialgericht entscheiden muss.

Wird jetzt die Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit erst nach der Bewilligung des Wohngeldes festgestellt, dann kann der Wohngeldbescheid rückwirkend geändert werden. Sie müssen dazu die Nachweise der Schwerbehinderung spätestens zwei Wochen nach Feststellung bei der Wohngeldstelle einreichen. Der Freibetrag wird dann anteilig ab dem Monat der Feststellung angerechnet.

Individuelle kostenlose Beratung

Die Berechnung des Ihnen zustehenden Wohngeldes ist oft kompliziert. Deshalb sollten Sie sich vor dem Antrag an die zuständige Wohngeldstelle wenden und sich dort individuell und kostenlos beraten lassen. Auch Sozialverbände leisten eine solche Beratung. Hier ist diese allerdings in der Regel nur für Mitglieder umsonst.

Prüfen Sie dabei insbesondere, ob Ihr Einkommen über dem Mindesteinkommens-Grenzwert liegt, keine Ausschlussleistungen (Bürgergeld u. Ä.) bezogen und ob zusätzliche Freibeträge nach § 17 WoGG geltend gemacht werden können.

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3.245 Euro Eigenanteil für Pflegeheim – Sozialamt muss nur bei dem Antrag zahlen

3.245 Euro im Monat – das ist der Betrag, den Pflegeheimbewohner 2026 im ersten Aufenthaltsjahr im Bundesdurchschnitt selbst aufbringen müssen. Das sind 261 Euro mehr als noch Anfang 2025, ein Anstieg von neun Prozent. Wer jetzt in ein Heim einzieht, sieht einer Finanzierungslücke gegenüber, die eine durchschnittliche Rente allein nicht schließt.

Der Eigenanteil ist keine feste Summe, die man entweder zahlt oder nicht. Er setzt sich aus drei verschiedenen Kostenpositionen zusammen – und das Sozialamt ist gesetzlich verpflichtet, alle drei zu übernehmen, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.

Dennoch stellen laut Auswertungen nur rund 42 Prozent der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen diesen Antrag überhaupt.

Der Eigenanteil setzt sich aus drei rechtlich unterschiedlichen Positionen zusammen: Rund 1.685 Euro entfallen auf den pflegebedingten Eigenanteil, also die Kosten für Pflege und Betreuung, die die Pflegekasse nicht vollständig abdeckt. Hinzu kommen rund 1.046 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie rund 514 Euro für Investitionskosten.

Was die Pflegekasse zahlt – und was sie nicht zahlt

Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt für vollstationäre Pflege einen monatlichen Pauschalbetrag, der sich nach dem Pflegegrad richtet – nicht nach den tatsächlichen Heimkosten.

Die Beträge nach § 43 SGB XI gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind bis mindestens zum 1. Januar 2028 eingefroren: Pflegegrad 2 erhält 805 Euro, Pflegegrad 3 erhält 1.319 Euro, Pflegegrad 4 erhält 1.855 Euro, Pflegegrad 5 erhält 2.096 Euro monatlich.

Wer mit Pflegegrad 1 ins Heim einzieht, erhält lediglich einen Zuschuss von 131 Euro, die gesamten restlichen Kosten bleiben auf eigene Rechnung.

Diese Pauschalbeträge decken nur den pflegebedingten Anteil der Heimrechnung ab. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen die Bewohner immer vollständig selbst – die Pflegekasse beteiligt sich hier nicht.

Das bedeutet, selbst wer Pflegegrad 5 hat und den höchsten Kassenzuschuss von 2.096 Euro erhält, trägt noch immer alle Kosten für Unterkunft und Investitionen aus eigener Tasche.

Weil die Pflegekosten in den Einrichtungen steigen – zuletzt angetrieben durch den Pflegemindestlohn, der ab dem 1. Juli 2026 für rund 1,3 Millionen Beschäftigte erhöht wird – wächst der Eigenanteil weiter, ohne dass die Kassenleistungen mithalten. Die Pflegekasse zahlt 2026 exakt dasselbe wie 2025.

Der Leistungszuschlag: So sinkt der pflegebedingte Eigenanteil mit den Jahren

Seit 2022 gibt es einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, der den pflegebedingten Eigenanteil mit der Aufenthaltsdauer schrittweise reduziert. Im ersten Aufenthaltsjahr übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE).

Im zweiten Jahr steigt dieser Anteil auf 30 Prozent, im dritten Jahr auf 50 Prozent, ab dem vierten Jahr auf 75 Prozent. Wer vier Jahre oder länger im Heim lebt, zahlt also nur noch 25 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils selbst.

Bei einem EEE von 1.685 Euro bedeutet das konkret: Im ersten Jahr sinkt der zu zahlende Pflegeanteil durch die 15-Prozent-Entlastung auf rund 1.432 Euro. Im zweiten Jahr beträgt er noch rund 1.180 Euro, im dritten Jahr rund 843 Euro, ab dem vierten Jahr noch rund 421 Euro.

Der Zuschlag wird automatisch gewährt und muss nicht beantragt werden. Er gilt ab dem ersten Monat der vollstationären Versorgung, unabhängig davon, ob jemand in mehreren Einrichtungen war.

Wichtig: Der Zuschlag betrifft nur den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben auch nach vier Jahren vollständig beim Bewohner.

Herbert K., 78, aus Dortmund, lebt seit Ende 2022 in einem Pflegeheim mit Pflegegrad 3. Sein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil beträgt 1.620 Euro – sein Heim liegt damit etwas unter dem Bundesdurchschnitt. Im ersten Jahr zahlte er nach dem 15-Prozent-Zuschlag noch 1.377 Euro für den Pflegeanteil.

Jetzt, im vierten Jahr, greift der 75-Prozent-Zuschlag: Statt 1.620 Euro zahlt Herbert K. noch 405 Euro für die Pflege. Die restlichen 1.215 Euro übernimmt die Pflegekasse. Die monatliche Gesamtrechnung liegt trotzdem noch über seiner Rente von 1.580 Euro, weil Unterkunft und Investitionskosten unverändert weiterlaufen.

Diese drei Kostenpositionen muss das Sozialamt übernehmen, wenn das Geld fehlt

Wer den Eigenanteil nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Diese Leistung wird oft mit einem pauschalen Zuschuss zu den Pflegekosten gleichgesetzt – tatsächlich geht sie weiter. Das Sozialamt übernimmt im Rahmen der Hilfe zur Pflege alle drei Kostenpositionen, die den Eigenanteil ausmachen.

Erste Position: Der pflegebedingte Eigenanteil (EEE). Das Sozialamt zahlt die Differenz zwischen dem EEE und den finanziellen Mitteln der pflegebedürftigen Person. Wer also nach Einsatz von Rente und Ersparnissen den Eigenanteil nicht mehr decken kann, erhält genau die Differenz vom Sozialamt.

Zweite Position: Unterkunft und Verpflegung. Auch diese Kosten sind Teil der Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt ist nicht berechtigt, nur den Pflegeanteil zu übernehmen und die Bewohnerin bei den Wohnkosten allein zu lassen. Die Gesamtrechnung des Heims ist der Ausgangspunkt der Berechnung.

Dritte Position: Investitionskosten. In einigen Bundesländern, darunter Nordrhein-Westfalen und Hamburg, gibt es ergänzend ein Pflegewohngeld, das einen Teil der Investitionskosten abdeckt. Wer Hilfe zur Pflege bezieht, sollte beim zuständigen Sozialamt ausdrücklich erfragen, ob im jeweiligen Bundesland ein solcher Anspruch besteht. Bundesweit gilt: Auch die Investitionskosten fließen in die Bedarfsberechnung ein, wenn das Sozialamt die Heimkosten übernimmt.

Die Zahlen zeigen, wie selten dieser Anspruch eingelöst wird. 2023 wurden rund 799.600 Menschen vollstationär in Heimen versorgt. Hilfe zur Pflege in Einrichtungen erhielten laut Destatis knapp 334.500 Menschen – das entspricht rund 42 Prozent.

Die Gründe für die Nichtbeantragung sind bekannt: Scham, Fehlinformationen über die Unterhaltspflicht von Kindern, die Angst vor dem Hausverkauf. Alle drei Ängste lassen sich mit konkreten Rechtsnormen entkräften.

Was das Sozialamt prüft: Einkommen, Vermögen und die 100.000-Euro-Grenze

Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss Einkommen und Vermögen offenlegen. Bei der vollstationären Pflege gilt: Die pflegebedürftige Person setzt grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen für die Heimkosten ein. Lediglich ein monatlicher Barbetrag von rund 152 Euro – entsprechend 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro in 2026) – bleibt für persönliche Ausgaben geschützt.

Wer also 1.400 Euro Rente bezieht, bringt 1.248 Euro zur Deckung der Heimkosten ein. Die verbleibende Lücke trägt das Sozialamt.

Beim Vermögen gibt das Sozialhilfegesetz klare Grenzen vor: Alleinstehende dürfen 10.000 Euro als Schonvermögen behalten, Ehepaare 20.000 Euro. Darüber liegende Beträge müssen eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt.

Für selbst genutztes Wohneigentum gilt: Solange der Ehepartner oder eine unterhaltsberechtigte Person in der Immobilie wohnt, ist sie geschützt. Erst nach Tod oder Haushaltauflösung kann das Sozialamt auf die Immobilie zugreifen – und selbst dann in der Regel erst nach dem Tod beider Partner.

Zur Frage der Kinder: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das am 1. Januar 2020 in Kraft trat, werden Kinder nur dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Wer weniger verdient – und das betrifft die überwiegende Mehrheit aller Kinder pflegebedürftiger Eltern – ist vor Rückforderungen geschützt. Dieser Schutz greift jedoch nur dann, wenn tatsächlich ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt wurde. Wer die Heimkosten aus eigenen Mitteln bezahlt, ohne den Antrag zu stellen, schützt die Kinder nicht – er trägt die Last allein.

So stellen Sie den Antrag auf Hilfe zur Pflege – und warum Sie nicht warten sollten

Der Antrag auf Hilfe zur Pflege wird beim örtlich zuständigen Sozialamt gestellt – in der Regel beim Sozialhilfeträger am Wohnort der pflegebedürftigen Person, also nicht am Ort des Heims.

Das Sozialamt muss spätestens am Tag des Heimeinzugs einen schriftlichen Antrag erhalten haben. Viele Sozialämter leisten rückwirkend nur dann, wenn der Antrag im gleichen Monat gestellt wurde, in dem der Bedarf entstand. Wer einen Monat wartet, verliert oft einen Monat Leistung.

Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt: der aktuelle Pflegegradbescheid der Pflegekasse, Rentenbescheid und sonstige Einkommensnachweise, Kontoauszüge und Vermögensnachweise, die aktuelle Heimkostenaufstellung und, falls vorhanden, Nachweise über Schonvermögen (z. B. Riester-Vertrag).

Das Sozialamt ist verpflichtet, den Antrag zu bearbeiten und einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Lehnt es ab, können Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Für den Widerspruch reicht ein formloses Schreiben; hilfreiche Unterstützung bieten Sozialberatungsstellen von VdK, SoVD oder dem Pflegeschutzbund BIVA.

Ein zentrales Missverständnis: Das Sozialamt zahlt nicht statt der Pflegekasse, sondern ergänzend. Die Pflegekassenleistung wird immer zuerst angerechnet. Erst was nach Abzug von Kassenleistung, Leistungszuschlag und eigenem Einkommen noch ungedeckt bleibt, übernimmt das Sozialamt.

Die Gesamtbelastung sinkt dadurch auf den geschützten Barbetrag von rund 152 Euro. Wer frühzeitig handelt, schützt seine Ersparnisse – und damit die eigene finanzielle Handlungsfähigkeit für die Zeit nach dem Heimeinzug.

Häufige Fragen zum Eigenanteil im Pflegeheim 2026 Was kann ich tun, wenn das Sozialamt die Hilfe zur Pflege ablehnt?

Gegen einen Ablehnungsbescheid können Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch beim ausstellenden Sozialamt einlegen. Der Widerspruch muss nicht ausführlich begründet werden, sollte aber die Ablehnung benennen.

Hilfe beim Widerspruch bieten Sozialberatungsstellen von VdK, SoVD und dem Pflegeschutzbund BIVA. Scheitert der Widerspruch, ist der nächste Schritt die Klage vor dem Sozialgericht – für die meisten sozialgerichtlichen Verfahren gilt Gerichtskostenfreiheit.

Was passiert mit dem Haus, wenn jemand ins Pflegeheim einzieht?

Solange der Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigter Angehöriger im Haus wohnt, gilt die Immobilie nach dem Sozialhilfegesetz als Schonvermögen und wird nicht herangezogen. Erst wenn das Haus dauerhaft leer steht, kann das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege auf den Immobilienwert zugreifen – zunächst meist als Darlehen, das nach dem Tod zurückgezahlt wird.

Was gilt für Paare, von denen ein Partner ins Heim einzieht?

Der zu Hause lebende Partner ist besonders geschützt. Das Sozialamt darf das gemeinsame Vermögen bis zu einem Schonbetrag von 20.000 Euro nicht anrechnen. Die selbst bewohnte Immobilie bleibt geschützt, solange der Partner dort lebt. Der zu Hause lebende Partner muss seinen eigenen Lebensunterhalt nicht für die Heimkosten des anderen einsetzen.

Ab welchem Pflegegrad kann Hilfe zur Pflege beantragt werden?

Anspruch auf Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 kann Hilfe zur Pflege nur in sehr begrenztem Umfang gewährt werden, da die vollstationäre Pflegeversicherungsleistung hier ohnehin gering ist.

Muss der Antrag auf Hilfe zur Pflege vor dem Heimeinzug gestellt werden?

Spätestens am Tag des Heimeinzugs sollte der Antrag beim zuständigen Sozialamt vorliegen. Wer wartet, riskiert, dass Leistungen erst für spätere Monate bewilligt werden. Aufgebrauchte Ersparnisse werden nicht rückwirkend ersetzt. Wer bereits im Heim lebt und noch keinen Antrag gestellt hat, sollte dies umgehend nachholen.

Quellen

Verband der Ersatzkassen (vdek): Auswertung zu Eigenanteilen in der stationären Pflege, Stand 1. Januar 2026, Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege, § 43c SGB XI – Leistungszuschlag; gesetze-im-internet.de

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Grundsicherung: Der 25-Euro-Zuschlag soll gestrichen werden

Die Bundesregierung will den Sofortzuschlag für Kinder in der Grundsicherung noch 2026 überprüfen und anpassen. Eine Streichung der monatlichen 25 Euro ist im vorliegenden Haushaltsbegleitgesetz zwar nicht enthalten – die Begründung zeigt aber deutlich, dass auch diese Unterstützung wegfallen soll.

Für Familien geht es um 300 Euro im Jahr je anspruchsberechtigtem Kind. Wer mit wenig Geld auskommen muss, kann eine solche Summe kaum als finanzielle Nebensache betrachten.

Beim Kinderzuschlag ist die Abschaffung bereits vorgesehen

Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht zunächst vor, den Sofortzuschlag innerhalb des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz abzuschaffen. Dabei handelt es sich um eine andere Leistung als den Sofortzuschlag nach dem SGB II, den anspruchsberechtigte Kinder beim Grundsicherungsgeld erhalten.

Diese Unterscheidung ist für betroffene Eltern entscheidend: Aus der geplanten Änderung beim Kinderzuschlag folgt noch keine Streichung durch das Jobcenter. Einen Überblick über die verschiedenen staatlichen Leistungen für Familien neben dem Kindergeld bietet unser ausführlicher Ratgeber.

Die Ankündigung steht in der Gesetzesbegründung

In der Bundestagsdrucksache 21/7860, Seite 13, kündigt die Bundesregierung an, auch die parallel eingeführten Sofortzuschläge im SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz „zu überprüfen und anzupassen“. Das soll bei der noch für 2026 angekündigten Aktualisierung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes geschehen.

Damit ist die Zukunft des Zuschlags ausdrücklich Gegenstand weiterer Gesetzgebungspläne. Welche Änderung am Ende vorgeschlagen wird und wie sie sich auf die verfügbaren Leistungen auswirkt, steht mit dieser Ankündigung noch nicht fest.

Gescheiterte Kindergrundsicherung als Begründung für den Rückzug

Die Regierung begründet die geplante Abschaffung beim Kinderzuschlag damit, dass der Sofortzuschlag mit Blick auf die damals vorgesehene Kindergrundsicherung eingeführt wurde. Nachdem dieses Vorhaben aufgegeben wurde, soll der Zuschlag zur Entlastung des Haushalts entfallen.

Politisch ist diese Argumentation bemerkenswert: Dass eine angekündigte Reform nicht kommt, sagt nichts darüber aus, ob Familien heute weniger Unterstützung benötigen. Aus dem Scheitern eines politischen Vorhabens lässt sich kein gesunkener Bedarf an Lebensmitteln, Kleidung oder gesellschaftlicher Teilhabe ableiten.

Wer eine Unterstützung streichen will, muss deshalb mehr erklären als das Ende des ursprünglichen Reformplans. Für betroffene Kinder zählt, was ihre Eltern tatsächlich bezahlen können.

Die 25 Euro sind weiterhin geltendes Recht

Paragraf 72 SGB II gewährt anspruchsberechtigten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen weiterhin einen monatlichen Sofortzuschlag von 25 Euro. Erfasst sind insbesondere Leistungsberechtigte mit einem Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3 bis 6.

Der Anspruch kann außerdem bestehen, wenn nur bestimmte Bildungs- und Teilhabeleistungen zustehen oder der Anspruch auf Grundsicherungsgeld allein wegen der gesetzlich bezeichneten Kindergeldanrechnung entfällt. Die konkrete Berechtigung hängt deshalb von der jeweiligen Fallgestaltung ab.

Die Prüfankündigung allein ändert diese Rechtslage nicht. Solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und keine wirksame Gesetzesänderung greift, darf das Jobcenter die Zahlung nicht allein mit dem Hinweis auf politische Sparpläne einstellen.

Was für Familien finanziell auf dem Spiel steht

Der Betrag wird pro anspruchsberechtigter Person gezahlt, nicht einmal pro Haushalt. Bei mehreren berechtigten Kindern summiert sich die Unterstützung entsprechend.

Anspruchsberechtigte Kinder im Haushalt Sofortzuschlag monatlich insgesamt Bei zwölf Monaten Anspruch Ein Kind 25 Euro 300 Euro Zwei Kinder 50 Euro 600 Euro Drei Kinder 75 Euro 900 Euro Vier Kinder 100 Euro 1.200 Euro

Diese Beträge wären nur bei einem vollständigen Wegfall ohne Ausgleich als Verlust anzusetzen. Eine solche Entscheidung für das SGB II lässt sich dem vorliegenden Entwurf bislang nicht entnehmen.

Die Sparmaßnahme verursacht an anderer Stelle zusätzliche Ausgaben

Für die Abschaffung beim Kinderzuschlag kalkuliert der Entwurf jährlich 450 Millionen Euro Einsparungen. Zugleich veranschlagt er dadurch 150 Millionen Euro zusätzliche Ausgaben beim Grundsicherungsgeld.

Die Rechnung zeigt, dass die erwartete Entlastung beim Kinderzuschlag teilweise mit höheren Ausgaben in einem anderen Leistungssystem einhergeht. Diese 150 Millionen Euro sind keine angekündigte Erhöhung für einzelne Familien.

Eine naheliegende Erklärung ist, dass weniger Unterstützung über den Kinderzuschlag zusätzlichen Bedarf in der Grundsicherung entstehen lassen kann. Die Haushaltszahl allein erlaubt allerdings keine Aussage darüber, welche konkrete Familie künftig Leistungen vom Jobcenter benötigen wird.

Worauf Eltern jetzt achten sollten

Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit wird der Sofortzuschlag bei erfüllten Voraussetzungen ohne gesonderten Antrag bewilligt. Fehlt die Zahlung, sollten Eltern beim Jobcenter nachfragen und auch prüfen, ob ein eigener Bescheid zum Sofortzuschlag vorliegt.

Daneben können Ansprüche auf Bildungs- und Teilhabeleistungen bestehen, beispielsweise für Klassenfahrten, gemeinschaftliches Mittagessen oder notwendige Lernförderung. Diese zweckgebundenen Hilfen ersetzen keine frei verfügbare monatliche Geldleistung.

Weitere Hintergründe zum Gesetzgebungsvorhaben erläutert unser Beitrag über die drohenden Änderungen bei Regelsätzen und Leistungen für Kinder ab 2027. Für die Bewertung eines späteren Entwurfs wird entscheidend sein, welche Gesamtleistung Familien nach allen Änderungen tatsächlich erhalten.

Sechs Fragen und Antworten zum Sofortzuschlag Ist der 25-Euro-Zuschlag beim Grundsicherungsgeld schon gestrichen?

Nein, der Anspruch nach Paragraf 72 SGB II besteht weiterhin. Der hier behandelte Gesetzentwurf enthält keine Streichung dieser Vorschrift.

Welche Leistung soll zunächst abgeschafft werden?

Vorgesehen ist die Abschaffung des Sofortzuschlags innerhalb des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz. Das ist von der zusätzlichen Zahlung nach dem SGB II zu unterscheiden.

Wann will die Regierung den Zuschlag in der Grundsicherung überprüfen?

Laut Gesetzesbegründung soll die Überprüfung bei der Aktualisierung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes noch 2026 erfolgen. Daraus ergibt sich noch kein verbindlicher Termin für eine Kürzung.

Bekommen nur minderjährige Kinder die 25 Euro?

Nein, auch bestimmte junge Erwachsene können anspruchsberechtigt sein. Es kommt auf die gesetzlichen Voraussetzungen und die einschlägige Regelbedarfsstufe an.

Müssen Eltern einen zusätzlichen Antrag stellen?

Für den Sofortzuschlag nach dem SGB II ist grundsätzlich kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Bewilligung erfolgt bei erfüllten Voraussetzungen von Amts wegen.

Bedeuten die 150 Millionen Euro Mehrausgaben mehr Geld für alle Familien?

Nein, die Zahl beschreibt geschätzte zusätzliche Haushaltsausgaben infolge der geplanten Änderung beim Kinderzuschlag. Sie begründet keinen neuen individuellen Leistungsanspruch.

Beispiel aus der Praxis: Bei zwei Kindern geht es um 600 Euro im Jahr

Eine alleinerziehende Mutter erhält Grundsicherungsgeld und lebt mit ihren acht und vierzehn Jahre alten Kindern zusammen, die beide Anspruch auf den Sofortzuschlag haben. Für die Kinder kommen dadurch zusammen 50 Euro im Monat hinzu, bei zwölf Monaten Anspruch also 600 Euro im Jahr.

Würde der Zuschlag später vollständig und ohne Ausgleich abgeschafft, fehlte dieser Betrag im Familienbudget. Aktuell bleibt der Anspruch jedoch bestehen: Eine Prüfankündigung in Berlin ist noch keine Rechtsgrundlage für eine Zahlungseinstellung vor Ort.

Stand: 3. Oktober 2026. Grundlage sind der Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 und die geltende Regelung des Paragrafen 72 SGB II.

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Pflege von Kindern: Merz-Regierung plant Budget von bis zu 300 Euro im Monat

Familien mit pflegebedürftigen Kindern sollen künftig ein höheres monatliches Budget für Unterstützung im Alltag nutzen können. Der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht für Pflegebedürftige unter 25 Jahren ab Pflegegrad 2 bis zu 300 Euro monatlich vor.

Das könnte regelmäßige Betreuung und Entlastung erleichtern. Allerdings soll das neue Sozialraumbudget den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen und unter engeren Bedingungen genutzt werden können.

Das Kabinett hat zugestimmt, ein Anspruch besteht noch nicht

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen, die vorgeschlagenen Leistungen gelten bislang nicht.

Nach dem Entwurf soll das Sozialraumbudget zum 1. Januar 2027 eingeführt werden. Bis dahin können sich die Regelungen im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Wer die höheren Beträge erhalten soll

Vorgesehen ist der höhere Betrag für Menschen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5, die ihren 25. Geburtstag noch nicht erreicht haben. Damit wären neben Kindern und Jugendlichen auch junge Erwachsene erfasst.

Ab dem 25. Geburtstag sieht der Entwurf grundsätzlich bis zu 175 Euro monatlich vor. Pflegegrad 1 soll keinen Zugang zum Sozialraumbudget eröffnen.

Die Altersgrenze ist für Familien deshalb ebenso wichtig wie der Pflegegrad. Eine Behinderung allein würde die Voraussetzungen für dieses Budget nicht erfüllen.

Aus 131 Euro könnten 300 Euro werden

Heute können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege bereits ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Bei ganzjährigem Anspruch entspricht das bis zu 1.572 Euro.

Für unter 25-Jährige ab Pflegegrad 2 würde der vorgesehene Monatsbetrag um 169 Euro steigen. Über zwölf Monate wären das rechnerisch bis zu 2.028 Euro mehr als beim heutigen Entlastungsbetrag.

Die häufig genannte Summe von 3.600 Euro wäre also der mögliche Gesamtumfang bei ganzjähriger vollständiger Nutzung – sie käme nicht zusätzlich zu den bisherigen 1.572 Euro hinzu.

Vergleich bei häuslicher Pflege Entlastungsbetrag 2026 Geplantes Sozialraumbudget Unter 25 Jahre, Pflegegrad 2 bis 5 Bis zu 131 Euro monatlich Bis zu 300 Euro monatlich Ab 25 Jahre, Pflegegrad 2 bis 5 Bis zu 131 Euro monatlich Bis zu 175 Euro monatlich Pflegegrad 1 Bis zu 131 Euro monatlich Kein Sozialraumbudget vorgesehen Ansparen ungenutzter Monatsbeträge Möglich Nicht mehr vorgesehen

Die Gegenüberstellung zeigt die geplanten Änderungen gegenüber dem heutigen Entlastungsbetrag, nicht die gesamte Leistungsbilanz der Pflegereform. Ein höherer Betrag in diesem einzelnen Budget sagt noch nicht, ob einer Familie insgesamt mehr Unterstützung zur Verfügung stünde.

Das Geld soll anerkannte Hilfe finanzieren

Das Sozialraumbudget wäre für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bestimmt. Dazu können beispielsweise Betreuung, Hilfe im Haushalt oder anerkannte Nachbarschaftshilfe gehören.

Der Entwurf sieht eine Kostenerstattung gegen entsprechende Belege vor. Eltern würden die 300 Euro deshalb nicht automatisch als frei verfügbares zusätzliches Geld auf ihr Konto erhalten.

Für die praktische Nutzung wäre entscheidend, ob ein passendes Angebot anerkannt und tatsächlich verfügbar ist. Ein höheres Budget schafft für sich genommen noch keine Betreuungsperson, die Zeit hat und mit dem Unterstützungsbedarf eines Kindes umgehen kann.

Mehr Geld im Monat, aber weniger Verwendungsmöglichkeiten

Der bisherige Entlastungsbetrag lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen auch für Leistungen zugelassener Pflege- und Betreuungsdienste sowie für Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege einsetzen. Das neue Budget soll dagegen auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag begrenzt werden.

Außerdem soll der bisherige Umwandlungsanspruch entfallen, über den nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen teilweise für anerkannte Alltagsangebote eingesetzt werden können. Familien, die diesen Weg bereits nutzen, müssten deshalb ihre bisherige Finanzierung mit den geplanten Möglichkeiten genau vergleichen.

Die Gegenüberstellung „131 Euro bisher, 300 Euro künftig“ reicht für diese Haushalte nicht aus. Sie zeigt den höheren Monatsbetrag, lässt aber die Änderungen bei anderen Finanzierungswegen offen.

Ungenutztes Budget soll nicht mehr angespart werden

Beim heutigen Entlastungsbetrag werden ungenutzte Beträge in die folgenden Monate übertragen. Restbeträge eines Kalenderjahres können nach geltendem Recht noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden.

Diese Ansparmöglichkeit soll beim Sozialraumbudget entfallen. Die geplante Leistung wäre auf regelmäßig genutzte monatliche Unterstützung ausgerichtet.

Für Familien mit schwankendem Hilfebedarf wäre das eine Einschränkung. Wer in einem Monat keine passende Unterstützung findet, könnte den ungenutzten Betrag nach diesem Modell nicht für einen späteren Monat mit höherem Bedarf zurücklegen.

Was Familien bereits jetzt nutzen können

Die angekündigte Reform ändert zunächst nichts an den bestehenden Ansprüchen. Wer heute einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause versorgt, kann weiterhin prüfen, welche anerkannten Hilfen sich über den geltenden Entlastungsbetrag abrechnen lassen.

Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen im Beitrag zum Entlastungsbetrag 2026 und zu typischen Fehlern bei der Abrechnung. Vor einer Beauftragung sollte insbesondere geklärt sein, ob die Pflegekasse die Kosten des gewählten Angebots erstatten kann.

Beispiel aus der Praxis: Mehr Betreuung wäre möglich

Eine Familie betreut ihren zehnjährigen Sohn mit Pflegegrad 3 zu Hause und nutzt ein anerkanntes Betreuungsangebot für 30 Euro je Stunde. Fünf Stunden im Monat kosten 150 Euro, wovon der heutige monatliche Entlastungsbetrag 131 Euro abdecken kann.

Mit dem geplanten Budget von 300 Euro könnten bei unverändertem Preis rechnerisch zehn Betreuungsstunden monatlich finanziert werden. Voraussetzung wären die endgültige Einführung der Regelung, ein weiterhin abrechnungsfähiges Angebot und ausreichend freie Betreuungskapazitäten.

Nutzt die Familie nur fünf Stunden, würden daraus aber keine zusätzlichen 150 Euro zur freien Verfügung. Das Budget soll tatsächlich entstandene Kosten abdecken, und ungenutzte Monatsbeträge sollen nach dem Entwurf nicht angespart werden können.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium – Kabinettsbeschluss Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), 30.09.2026; geltender Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.

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Kältereport Nr. 40 /2026

Die Schlagzeilen der Woche Arkansas, USA: Frost in Mammoth Spring Himalaya: Starke September-Schneefälle Antarktis: Immer noch extreme Kälte Neuseeland: Starker Frühjahrs-Schneefall Arktis: Meereis Ende September seit fast 20 Jahren nicht mehr so ausgedehnt Moskau, Russland: Früher erster Frost Indien: Kälte in Delhi Innere Mongolei: Heftiger Wintereinbruch Innere Arktis: Starker Temperaturrückgang; Wiedergefrieren beschleunigt sich Winter in Alaska Antarktis: Kalter Oktoberbeginn

Meldungen vom 28. September 2026:

Arkansas, USA: Frost in Mammoth Spring

Im Norden von Arkansas gab es einen Kälteeinbruch: In Mammoth Spring sank die Temperatur am 25. September auf 0 °C und brach damit einen Tagesrekord.

Der bisherige Rekordwert für den 25. September lag bei 1,1 °C und wurde 1995 verzeichnet – laut Aufzeichnungen, die bis ins Jahr 1904 zurückreichen.

Noch beeindruckender ist, dass der Frost am 25. September in dieser 122-jährigen Geschichte der früheste seit Beginn der Aufzeichnungen ist – und damit den bisherigen Frührekord um vier Tage unterbietet. Der gemessene Wert von 0°C entspricht zudem der drittniedrigsten Temperatur, die dort jemals im September gemessen wurde.

Normalerweise tritt der erste Frost in Mammoth Spring erst Ende Oktober ein, so dass der diesjährige Frost etwa einen Monat früher als erwartet auftrat.

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Himalaya: Starke September-Schneefälle

Ein außergewöhnlicher Schneesturm im September hat den hohen Himalaya entlang der indisch-tibetischen Grenze unter einer Schneedecke begraben, wobei er im Norden von Uttarakhand tiefen Schnee hinterließ, bevor auch der Westen von Tibet heimgesucht wurde.

In Uttarakhand hat zweitägiger anhaltender Schneefall die abgelegene Region Lapthal nahe der tibetischen Grenze weiß gefärbt, wobei aus Hochlagen ungewöhnlich große Schneemengen gemeldet wurden.

In ganz Pithoragarh gab es am 26. September auch in den Tälern von Johar und Vyas den ersten Schneefall der Saison, wobei Orte wie Milam, Martoli, Laspa, Panchachuli, Nabi Dhank und Kuti bereits früh mit einer Schneedecke bedeckt wurden.

Jenseits der Grenze fiel noch deutlich mehr der Schnee.

Am 26. und 27. September wurde der Kreis Burang/Purang im Westen Tibets von anhaltendem Schneefall und Schneestürmen heimgesucht, wodurch Straßen verschüttet wurden und Dächer einstürzten.

Der frühe Schneefall beschränkte sich nicht auf Burang, sondern breitete sich auch über einen weiten Teil Westtibets aus, darunter Zanda, Ge’gyai, Gar und Gêrzê. Am 27. September meldeten die Behörden Probleme in ganz Purang, wobei weiterer starker Schneefall vorhergesagt wurde.

Der September ist noch nicht einmal vorbei.

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Antarktis: Immer noch extreme Kälte

In der Antarktis herrschen weiterhin Temperaturen bis -100 °F – ein extrem kalter Ausklang eines kernlosen Winters, der wiederholt historisch extreme Kälte über den Kontinent gebracht hat, insbesondere über das Hochplateau.

In Vostok sank die Temperatur am 28. September auf -76,3 °C (-105,3 °F), nachdem am 27. September ein Tiefstwert von -74,8 °C gemessen worden war.

An der Concordia-Station ergaben Daten des italienischen antarktischen meteorologisch-klimatologischen Observatoriums für den 27. September einen Wert von -75 °C.

Die Zahl der Tage mit Temperaturen unter -100 °F in der Antarktis liegt nun bei 23 der ersten 28 Tage im September. Der Kontinent blieb vom 4. bis zum 15. September 12 Tage in Folge unterhalb dieser Schwelle, verfehlte sie nur am 16. September und sank dann vom 17. bis zum 25. September erneut neun Tage in Folge unter -100 °F. Nach einer kurzen Unterbrechung am 26. September wurde die Schwelle am 27. und 28. September erneut unterschritten.

Der September verläuft außergewöhnlich kalt.

In Wostok lag die Durchschnittstemperatur bis zum 27. September bei -68,9 °C, etwa 3 °C unter dem Normalwert. Am Südpol lag die Durchschnittstemperatur bei -63,5 °C, also 4,3 °C unter dem Normalwert, während der Tagesmittelwert am 25. September auf -72,3 °C sank – fast 15 °C unter dem Normalwert. Auch in Concordia lagen die Temperaturen unter dem Durchschnitt und fielen am 19. September auf –81,4 °C, nur 0,5 °C unter dem September-Rekord von –81,9 °C.

Und am Dome C II liegt der Mittelwert bei sehr niedrigen –66,4 °C – etwa 7 °C unter dem Normalwert. Der kälteste September-Mittelwert beträgt –63,6 °C und wurde 1992 gemessen, womit das Jahr 2026 vorläufig auf Rekordkurs liegt, wobei nur noch die letzten Tage zu berücksichtigen und einer Qualitätskontrolle zu unterziehen sind.

Nach den wiederholten Kälteeinbrüchen im Juni, Juli und August endet der September auf dem antarktischen Plateau in ähnlicher Weise.

Link: https://electroverse.substack.com/p/mammoth-spring-freezes-september?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Meldungen vom 29. September 2026:

Neuseeland: Starker Frühjahrs-Schneefall

Ein Kälteeinbruch hat auf der neuseeländischen Südinsel starken Frühlingsschneefall verursacht, wodurch Straßen gesperrt wurden, Fahrzeuge festsaßen und landwirtschaftliche Betriebe während der Lammzeit in Mitleidenschaft gezogen wurden.

In Teilen von Canterbury fiel Schnee bis auf eine Höhe von etwa 400 m hinab; rund um Castle Ridge im Ashburton High Country wurden etwa 15 cm gemeldet, wobei in der Arrowsmith Station möglicherweise noch mehr Schnee liegt. Es wird mit Verlusten bei den Lämmern gerechnet.

Starker Schneefall führte zur Sperrung des Lewis Pass‘, während in der Nähe des Lake Pukaki Fahrzeuge feststeckten und Schneepflüge zum Einsatz kamen. Auf dem Porters Pass waren Schneeketten vorgeschrieben, da es auf der gesamten Südinsel zu weit verbreiteten Schneefällen kam.

Der Winter will einfach nicht still und leise abtreten.

Auf der anderen Seite der Tasmansee wurde auch Tasmanien am 28. September von einem heftigen Spätseptemberfrost heimgesucht.

In Liawenee sank die Temperatur auf -7,9 °C, in Cressy auf -3,2 °C und am Flughafen Launceston auf -1 °C – allesamt Werte deutlich unter dem Durchschnitt.

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Arktis: Meereis Ende September seit fast 20 Jahren nicht mehr so ausgedehnt

Das arktische Meereis hat sich seit seinem sommerlichen Tiefstand deutlich erholt; die Ausdehnung Ende September liegt nun nahe dem oberen Ende des gesamten Bereichs seit 2007 – dem Jahr, in dem Al Gore bei der Entgegennahme des Friedensnobelpreises eine Studie zitierte, die davor warnte, dass die arktische Sommer-Eiskappe innerhalb von sieben Jahren verschwinden könnte.

Laut NSIDC erreichte das arktische Meereis am 12. September mit 4,60 Millionen km², was 440.000 km² – oder 10,6 % – über dem Tiefststand von 4,16 Millionen km² im Jahr 2007 und ganze 1,21 Millionen km² – oder 36 % – über dem Rekordwert von 3,39 Millionen km² aus dem Jahr 2012 lag.

Seit dem 12. September schreitet die Vereisung rasch voran.

Nach dem aktuellen Tagesdiagramm lag die Ausdehnung am 27. September bei etwa 5,7 Millionen km² – rund 28 % über dem entsprechenden Wert von 2007 und nahe dem höchsten Stand Ende September der letzten 20 Jahre.

Ausdehnung des arktischen Meereises, 2007–2026 [Visitech.ai / NSIDC / OSI SAF].

Die eigene Einschätzung des NSIDC besagt, dass es „in den letzten zwei Jahrzehnten keinen signifikanten Rückgang der minimalen Ausdehnung im September gegeben hat“. Copernicus berichtet ebenfalls, dass das arktische Meereis seit 2007 große Schwankungen von Jahr zu Jahr aufweist, jedoch „keinen klaren Trend“.

Frühere Beobachtungen reichen bis ins Jahr 1972 zurück – also vor die Standard-Basislinie von 1979 – und zeigen eine deutlich geringere arktische Eisausdehnung in den frühen 1970er Jahren, gefolgt von einer starken Erholung in den Jahren 1978–79 – was bedeutet, dass die Standard-Basislinie von 1979 bei einem Höchststand beginnt:

Link: https://electroverse.substack.com/p/spring-snow-slams-new-zealand-arctic?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Meldungen vom 30. September 2026:

Moskau, Russland: Früher erster Frost

In Zentralrussland ist der Frost zurückgekehrt.

In Neu-Moskau wurde am 29. September der erste Frost der Saison verzeichnet; in Michailowskoje sank die Temperatur auf -0,2 °C.

Die Kälte drang weiter nach Westen und Norden vor; im Gebiet Smolensk wurden -0,7 °C und im Gebiet Twer -1,1 °C gemessen.

Der klare Himmel unter einem ausgedehnten Hochdruckgebiet führte zu einem starken Temperaturrückgang in der Nacht.

Das russische Hydrometeorologische Zentrum rechnet damit, dass der Frost anhält, wobei in den Zentral- und Wolga-Regionen noch tiefere Tiefsttemperaturen zu erwarten sind.

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Indien: Kälte in Delhi

Delhi verzeichnete den kältesten Septembermorgen seit 2008.

In Safdarjung sank die Temperatur am 29. September auf 21 °C – das ist der niedrigste September-Tiefstwert der Stadt seit 18 Jahren.

In der näheren Umgebung wurden sogar noch niedrigere Temperaturen gemessen: In Delhi Ridge sank die Temperatur auf 16,9 °C, etwa 6 °C unter dem Normalwert, während in Palam 19,7 °C und an der Lodhi Road 20,4 °C gemessen wurden.

Die Kälte folgt auf einen frühen Vorgeschmack auf den Winter im Norden.

In den höheren Lagen von Himachal Pradesh gab es bereits die ersten nennenswerten Schneefälle der Saison, wodurch Kinnaur, Chitkul, Kaza und Chicham in Weiß getaucht sind. Im Osten, in Uttarakhand, fiel ebenfalls Schnee in Hemkund Sahib, wo sich bereits mehr als 15 cm Schnee angesammelt haben; entlang der hochgelegenen Trekkingrouten wird von weiteren Schneefällen berichtet.

Nordindien gleitet früh in die kalte Jahreszeit, und der Bedarf an Heizenergie und Strom steigt…

Link: https://electroverse.substack.com/p/frosty-moscow-cold-delhi-low-renewables?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Meldungen vom 10. Oktober 2026:

Innere Mongolei: Heftiger Wintereinbruch

Der Winter ist in Nordchina abrupt eingekehrt, und in Hulunbuir in der Inneren Mongolei gab es den ersten großflächigen Schneefall.

Am 29. und 30. September begann es in den nördlichen und westlichen Waldgebieten von Hulunbuir zu schneien, wobei Genhe mit einer Schneedecke bedeckt wurde und es auch in Hailar schneite.

Gleichzeitig sind die Temperaturen stark gesunken.

Im gesamten Norden von Qinghai, in Gansu, Ningxia, im Norden von Shaanxi, in Nordchina und im östlichen Teil des Nordostens Chinas sanken die Temperaturen am 30. September um 6–10 °C, wobei es lokal zu Einbrüchen von 12–16 °C kam.

Die Frostgrenze dringt nach Süden bis in den Norden von Hebei vor. Die Kälte wird durch eine zweite Luftmasse am 3. und 4. Oktober noch verstärkt, die die Temperaturen in weiten Teilen Nordchinas voraussichtlich um weitere 8–10 °C senken wird.

Schon das Ende des Sommers war stellenweise kühl verlaufen.

Peking trat am 8. September offiziell in den Herbst ein – fünf Tage früher als normal und zum frühesten Zeitpunkt seit 2016. Vom 8. bis 15. September lagen die durchschnittlichen Tiefsttemperaturen 2,5 °C unter dem Normalwert von 1991–2020, was diesen Zeitraum zum kältesten seit 2007 machte.

Der Winter rückt nach Süden vor.

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Innere Arktis: Starker Temperaturrückgang; Wiedergefrieren beschleunigt sich

Die Innere Arktis ist ungewöhnlich schnell in den Winter gerutscht, wodurch sich die ohnehin schon außergewöhnlich kalte Saison 2026 nördlich von 80° N weiter ausdehnt.

Daten des Dänischen Meteorologischen Instituts geben die Durchschnittstemperatur am 29. September mit -13,6 °C an – mehr als 7 °C kälter als am gleichen Tag im Jahr 2025 und der niedrigste Wert für Ende September seit mindestens 2000.

Dies folgt auf den kältesten Sommer seit Beginn der DMI-Aufzeichnungen im Jahr 1958.
Der Juni war der kälteste Juni in der Reihe, der Juli der kälteste Juli und der Zeitraum Juni bis August insgesamt der kälteste Sommer.

Die Kälte spiegelt sich nun auch in den Meereis-Daten wider.

Das arktische Meereis erreichte am 12. September mit 4,60 Millionen km² sein Minimum und lag damit gemeinsam mit den Jahren 2008, 2010 und 2025 auf dem zehnten Platz der niedrigsten Mindestwerte seit Beginn der Satellitenaufzeichnungen. Seitdem hat sich das Wiedergefrieren stark beschleunigt. Bis zum 29. September war die Ausdehnung laut NSIDC auf etwa 5,34 Millionen km² gestiegen – ein Zuwachs von rund 740.000 km² in nur 17 Tagen und 280.000 km² mehr Eis als zum gleichen Zeitpunkt im Vorjahr.

Das Wiederzufrieren im Jahr 2026 verläuft schneller als im Zeitraum 2011–2020, wobei die Ausdehnung Ende September nun die höchste seit 2014 ist. In der Rangliste ist es vom geteilten 10. Platz der niedrigsten Werte in der 48-jährigen Aufzeichnung beim saisonalen Minimum auf den 19. Platz gesprungen – und das nur zweieinhalb Wochen später.

Der Sommer in der Hocharktis verlief ungewöhnlich kalt.

Der Herbst hat auf ähnliche Weise begonnen.

Link: https://electroverse.substack.com/p/winter-hits-inner-mongolia-high-arctic?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Meldungen vom 2. Oktober 2026:

Winter in Alaska

Alaska hat den Oktober mit weit verbreiteten Schneefällen und Temperaturen begonnen, die deutlich unter dem Normalwert lagen, während Anchorage seinen ersten messbaren Schneefall mehr als zwei Wochen früher als erwartet verzeichnete.

Am 1. Oktober gab es in Anchorage den ersten messbaren Schneefall der Saison in der Stadt. Das ist ein neuer Tagesrekord, der den bisherigen Rekordwert von „Spuren“ aus den Jahren 1965, 1972 und 1990 übertraf.

Und die Kälte reicht weit über Anchorage hinaus.

In King Salmon sank die Temperatur auf -6°C – 8°C unter dem Normalwert –, während der Tagesmittelwert um 6°C unter dem Durchschnitt lag. Auch in Nome wurden -6°C gemessen, wobei sowohl die Tiefsttemperatur in der Nacht als auch die Höchsttemperatur am Tag 5°C unter dem Normalwert lagen. In Kodiak fiel die Temperatur auf 2°C – 6°C unter dem Normalwert –, während sie in Bethel auf -4 °C sank.

Auch tagsüber war es kaum warm: In Anchorage wurden gerade einmal 4°C gemessen, in Fairbanks und McGrath nur 2°C.

In weiten Teilen des Bundesstaates ging die Kälte mit Schneefall einher, und es wird noch mehr Schnee erwartet.

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Antarktis: Kalter Oktoberbeginn

In der Antarktis hat sich die Kälte aus ihrem tiefen Inneren bis in den Oktober hinein gehalten.

Der Tagesmittelwert am 1. Oktober bei Dome C II lag bei -65,5 °C – 9 °C unter dem Normalwert.

Vostok verzeichnete am 2. Oktober um 05:00 Uhr UTC -72,1 °C, dicht gefolgt von Concordia und Dome C II mit -71,6 °C.

Die Kälte im Oktober ist auf dem gesamten Plateau weit verbreitet, wobei extreme Tiefsttemperaturen den Südpol, Nico, Henry und die Relay-Station heimsuchen – um nur vier weitere zu nennen.

Die negativen Abweichungen reichen zudem weit über die höchstgelegenen Stationen im Landesinneren hinaus.

Die Oktober-Zusammenfassung von „Weather & Climate“ zeigt, dass alle antarktischen Stationen deutlich unter dem Normalwert liegen: Novolazarevskaja um 7,3 °C, Vostok um 5,7 °C, Mawson um 4,4 °C, Progress um 3,4 °C, Mirny um 3,3 °C, Davis um 3,1 °C und Casey um 2,9 °C.

Der Monat hat gewechselt, doch die antarktische Kälte hält weiter an.

Link: https://electroverse.substack.com/p/winter-in-alaska-antarctica-opens?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

Wird fortgesetzt mit Kältereport Nr. 41 / 2026

Redaktionsschluss für diesen Report: 2. Oktober 2026

Zusammengestellt und übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

Der Beitrag Kältereport Nr. 40 /2026 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Grundrente: Die Rente verändert sich zum Jahreswechsel

Heute weniger Geld, morgen trotzdem ein gekürzter Rentenzuschlag: Beim Grundrentenzuschlag können frühere Einkünfte noch lange nachwirken. Zum Jahreswechsel wird die Einkommensanrechnung neu berechnet – allerdings nicht anhand dessen, was Rentnerinnen und Rentner aktuell zur Verfügung haben.

Die Deutsche Rentenversicherung erhält dafür im Herbst Einkommensdaten von den Finanzbehörden. Das Ergebnis kann ab Januar eine höhere oder niedrigere Zahlung sein, selbst wenn sich an der gegenwärtigen Lebenssituation nichts verändert hat.

Für Januar 2027 kann das Einkommen aus 2024 zählen

Bei der jährlichen Überprüfung laufender Renten meldet das Finanzamt grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Übertragen auf die Abfrage im Herbst 2026 bedeutet das: Für die Zahlung ab Januar 2027 zählt regelmäßig das Einkommen aus 2024, ersatzweise aus 2023.

Die häufig verwendete Aussage „Es zählt das vorletzte Jahr“ kann deshalb in die Irre führen. Bezugspunkt ist hier die Datenabfrage im Herbst und nicht das folgende Jahr, in dem der neu berechnete Zuschlag ausgezahlt wird.

Jährliche Neuberechnung für laufende Renten Datenabfrage Regelmäßig berücksichtigtes Einkommensjahr Ersatzjahr bei fehlenden Steuerdaten Januar 2026 Herbst 2025 2023 2022 Januar 2027 Herbst 2026 2024 2023 Januar 2028 Herbst 2027 2025 2024

Die Zuordnung für 2027 und 2028 folgt aus dem von der Rentenversicherung erläuterten jährlichen Verfahren. Beim erstmaligen Rentenbeginn ist die zeitliche Einordnung gesondert zu betrachten.

Wenn frühere Einkünfte die heutige Zahlung drücken

Wer inzwischen eine steuerpflichtige Nebentätigkeit aufgegeben hat oder niedrigere Mieteinkünfte erzielt, kann die finanzielle Entlastung beim Zuschlag nicht sofort erwarten. Das frühere Einkommen bleibt für die betreffende Berechnung relevant, obwohl es längst nicht mehr zur Verfügung steht.

Das Bundesarbeitsministerium begründet den Rückgriff auf ältere Steuerdaten mit der Gleichbehandlung und dem weitgehend automatisierten Verfahren. Die praktische Schwäche bleibt: Eine Prüfung anhand vergangener Einkünfte bildet die aktuelle finanzielle Lage nur mit Verzögerung ab.

Welche Folgen diese Verzögerung haben kann, erläutert auch unser Beitrag Grundrente: Längst gesunkenes Einkommen senkt nun den Zuschlag.

Höhere Freibeträge können ab Januar entlasten

Zum Jahreswechsel werden zugleich die Einkommensgrenzen angepasst. Ab Januar 2027 bleiben bei Alleinstehenden monatlich 1.555 Euro des zu berücksichtigenden Einkommens anrechnungsfrei, gegenüber 1.492 Euro im Jahr 2026.

Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften steigt der gemeinsame Freibetrag von 2.327 auf 2.425 Euro. Bei unverändertem anrechenbarem Einkommen kann dadurch ein höherer Zuschlag übrig bleiben.

Oberhalb des Freibetrags wird zunächst nur der übersteigende Einkommensteil zu 60 Prozent angerechnet. Über 1.990 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 2.861 Euro bei Paaren wird der darüberliegende Teil 2027 zusätzlich vollständig angerechnet.

Eine höhere Einkommensgrenze garantiert deshalb noch keine höhere Auszahlung. Entscheidend ist auch, ob bei der neuen Prüfung höhere oder niedrigere Einkünfte aus einem anderen Bezugsjahr berücksichtigt werden.

Die Grenze ist weder Bruttorente noch Kontoeingang

Für die Berechnung werden insbesondere das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Rentenanteil und bestimmte Kapitalerträge herangezogen. Das Einkommen des Ehepartners wird ebenfalls berücksichtigt; der Grundrentenzuschlag selbst bleibt bei dieser Rechnung außen vor.

Aus dem berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommen wird ein monatlicher Durchschnitt gebildet, indem der Betrag durch zwölf geteilt wird. Ein einfacher Vergleich zwischen dem Freibetrag und der aktuellen Rentenüberweisung kann deshalb zu einem falschen Ergebnis führen.

Auch fehlende Einkommensteuerbescheide bedeuten nicht automatisch, dass überhaupt kein Einkommen berücksichtigt wird. In solchen Fällen kann die Rentenversicherung Renten und Versorgungsbezüge nach besonderen gesetzlichen Regeln einbeziehen.

Weitere Erläuterungen zur Berechnung bietet unsere Grundrente-Tabelle 2026 mit Beispielen zum Zuschlag.

Weniger Einkommen heute führt nicht sofort zu mehr Zuschlag

Ein aktueller Einkommensrückgang ersetzt bei der regulären jährlichen Prüfung nicht einfach die gesetzlich vorgesehenen früheren Einkommensdaten. Die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass hierfür kein aktuelleres Einkommen berücksichtigt werden kann.

Für Betroffene ist das eine unangenehme Lücke zwischen Verwaltungsverfahren und Alltag. Die laufenden Rechnungen werden schließlich mit dem heutigen Geld bezahlt, nicht mit Einnahmen aus dem Jahr 2024.

Den neuen Bescheid genau lesen

Wer zum Jahreswechsel einen geänderten Bescheid erhält, sollte vor allem das verwendete Einkommensjahr, die angesetzten Einkünfte und den angewandten Freibetrag vergleichen. Auch die Frage, ob eigenes oder gemeinsames Einkommen berücksichtigt wurde, gehört dazu.

Bei Unstimmigkeiten sollte die Rentenversicherung die Berechnung erläutern und mögliche Fehler prüfen. Wer gegen den Bescheid vorgehen möchte, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannte Frist beachten.

Die automatische Datenabfrage entbindet außerdem nicht von jeder Mitwirkung. Bestimmte Kapitalerträge, die nicht in den übermittelten Steuerdaten enthalten sind, müssen gesondert angegeben werden.

Sechs Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag Warum kann sich der Zuschlag zum Jahreswechsel ändern?

Die Rentenversicherung überprüft jährlich die Einkommensanrechnung und berücksichtigt angepasste Freibeträge. Dadurch kann die Zahlung steigen, sinken oder unverändert bleiben.

Welches Einkommensjahr zählt regelmäßig für Januar 2027?

Bei der jährlichen Überprüfung laufender Renten grundsätzlich das Jahr 2024. Fehlen die entsprechenden Steuerdaten, wird ersatzweise auf 2023 zurückgegriffen.

Führt ein Einkommensverlust im Jahr 2026 sofort zu einem höheren Zuschlag?

Nein, bei der regulären jährlichen Überprüfung wird das aktuelle Einkommen nicht unmittelbar eingesetzt. Der Rückgang wirkt sich erst aus, wenn das betreffende Einkommensjahr nach dem gesetzlichen Verfahren berücksichtigt wird.

Wie hoch sind die Freibeträge ab Januar 2027?

Bei Alleinstehenden bleiben monatlich 1.555 Euro des zu berücksichtigenden Einkommens anrechnungsfrei. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften beträgt der gemeinsame Freibetrag 2.425 Euro.

Wird das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt?

Ja, die Einkommensprüfung umfasst auch das Einkommen des Ehepartners. Deshalb kann dessen früherer Verdienst die Höhe des eigenen Zuschlags beeinflussen.

Was sollte ich bei einer unerwarteten Kürzung tun?

Prüfen Sie im Bescheid insbesondere Bezugsjahr, Einkommensbeträge und Freibetrag und lassen Sie unklare Angaben erläutern. Bei einem vermuteten Fehler sollten Sie außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung beachten, damit eine mögliche Anfechtung rechtzeitig erfolgt.

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Führerschein-Änderungen für Rentner ab 2027: Kommt mit dem Umtausch der Pflichttest?

Führerschein: Was sich 2027 für Rentner ändert – und wer nicht zum Umtausch muss

Für viele Rentner wird der 19. Januar 2027 ein wichtiger Termin: Bis dahin müssen bestimmte ältere Kartenführerscheine ausgetauscht werden.

Diese Führerscheine müssen bis Januar 2027 ausgetauscht werden

Die nächste Umtauschfrist betrifft Kartenführerscheine, die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 ausgestellt wurden. Ihre Inhaber müssen das Dokument grundsätzlich spätestens bis zum 19. Januar 2027 ersetzen lassen, sofern sie 1953 oder später geboren wurden.

Entscheidend ist das Ausstellungsdatum des vorhandenen Dokuments, nicht das Jahr der bestandenen Fahrprüfung. Auf dem Kartenführerschein steht dieses Datum auf der Vorderseite im Feld 4a.

Wer beispielsweise 1980 seine Prüfung bestanden hat, aber seit 2003 einen Kartenführerschein besitzt, sollte deshalb auf die Jahreszahl 2003 schauen. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag „Rentner müssen Führerscheine umtauschen: Feld 4a entscheidet“.

Vor 1953 geboren: Die wichtigste Ausnahme für ältere Rentner

Menschen, die vor 1953 geboren wurden, müssen ihre vom Pflichtumtausch erfassten alten Führerscheine erst bis zum 19. Januar 2033 austauschen. Diese Ausnahme gilt unabhängig davon, ob sie noch einen Papierführerschein oder bereits eine zwischen 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellte Karte besitzen.

Die pauschale Behauptung, jeder Kartenführerschein aus den Jahren 2002 bis 2004 werde im Januar 2027 ungültig, ist deshalb falsch.

Gerade für die älteren Rentner kann die gesetzliche Ausnahme den Unterschied zwischen einem bald notwendigen Behördengang und mehreren Jahren Aufschub ausmachen.

Welche Umtauschfristen für alte Kartenführerscheine gelten

Für Kartenführerscheine aus der Zeit vor dem 19. Januar 2013 sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung folgende Staffelung vor. Die Ausnahme für vor 1953 Geborene bleibt dabei bestehen.

Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins Umtausch spätestens bis 1999 bis 2001 19. Januar 2026 – bereits abgelaufen 2002 bis 2004 19. Januar 2027 2005 bis 2007 19. Januar 2028 2008 19. Januar 2029 2009 19. Januar 2030 2010 19. Januar 2031 2011 19. Januar 2032 2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033 Inhaber vor 1953 geboren 19. Januar 2033, unabhängig vom Ausstellungsjahr

Bei den alten Papierführerscheinen sind die gestaffelten Fristen für Menschen ab Geburtsjahr 1953 bereits verstrichen. Wer noch ein solches Dokument besitzt, sollte den überfälligen Umtausch nachholen.

Der Umtausch betrifft das Dokument – die Fahrerlaubnis bleibt bestehen

Der normale Pflichtumtausch ist ein Verwaltungsvorgang: Das alte Dokument wird durch eine neue Karte ersetzt. Die bestehende Berechtigung zum Autofahren geht dadurch nicht verloren, und eine erneute theoretische oder praktische Prüfung ist nicht vorgesehen.

Benötigt werden grundsätzlich der bisherige Führerschein, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und ein biometrisches Foto. Die Bundesregierung nennt eine Gebühr von rund 25 Euro; zusätzliche Ausgaben können etwa für das Foto entstehen.

Nach Erhalt der Karte lohnt sich ein Blick auf die eingetragenen Klassen und Auflagen. Was die Schlüsselzahlen bedeuten, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Warum jeder Feld 12 im Führerschein prüfen sollte“.

15 Jahre Gültigkeit sind keine neue Regel für Rentner

Seit dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheindokumente sind in Deutschland grundsätzlich 15 Jahre gültig. Beim üblichen Pkw-Führerschein betrifft diese Befristung die Karte, während die Fahrerlaubnis grundsätzlich unbefristet erteilt wird.

Die Aussage, Rentner müssten ihren Führerschein „ab 2027 nur noch für 15 Jahre“ behalten, führt deshalb in die Irre. Hier wird eine seit Jahren bestehende Vorschrift als neue Belastung präsentiert.

Für Lkw- und Busklassen gelten allerdings andere Befristungen und Untersuchungsanforderungen. Wer solche Berechtigungen weiter nutzen möchte, muss deren Voraussetzungen gesondert beachten.

Kein allgemeiner Gesundheitstest für Senioren ab 2027

Nach geltendem deutschen Recht ist der reguläre Umtausch eines Pkw-Führerscheins nicht mit einem altersbedingten Pflichtgesundheitscheck verbunden. Allein der Rentenbeginn oder ein bestimmter Geburtstag löst dabei keine neue Prüfung aus.

Die neue EU-Führerscheinrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit, die Gültigkeitsdauer für Menschen ab 65 Jahren zu verkürzen. Damit können häufigere medizinische Überprüfungen, Selbsteinschätzungen oder andere Maßnahmen wie Auffrischungskurse verbunden werden.

Diese Möglichkeit ist keine automatisch geltende deutsche Seniorenprüfung. Aus der europäischen Regelung lässt sich daher kein allgemeiner Pflichttermin für ältere Autofahrer im Jahr 2027 ableiten.

Zugleich wäre die Behauptung zu weitgehend, die EU-Reform enthalte überhaupt keine Vorgaben zur gesundheitlichen Eignung. Sie sieht dafür Regeln und nationale Gestaltungsmöglichkeiten vor, darunter bei Pkw- und Motorradfahrern Alternativen zur ärztlichen Untersuchung.

Der digitale Führerschein soll zusätzlich aufs Handy kommen

Das Bundesverkehrsministerium plant, den digitalen Führerschein voraussichtlich Ende 2026 in der i-Kfz-App und Anfang 2027 zusätzlich in der staatlichen EUDI-Wallet anzubieten. Dabei handelt es sich um einen angekündigten Einführungstermin, nicht um eine Smartphonepflicht für Rentner.

Die EU sieht einen einheitlichen mobilen Führerschein bis Ende 2030 vor. Ein physischer Führerschein soll weiterhin erhältlich bleiben, sodass die Digitalisierung älteren Menschen nicht den Zugang zum Autofahren abschneidet.

Wann die Behörde schon heute ein Gutachten verlangen darf

Unabhängig vom Umtausch kann die Fahrerlaubnisbehörde tätig werden, wenn konkrete Tatsachen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Fahreignung begründen. Grundlage sind bei bestehenden Fahrerlaubnissen § 46 Absatz 3 in Verbindung mit § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Ein Anlass können etwa dokumentierte Ausfallerscheinungen oder konkrete Hinweise auf eine verkehrsrelevante Erkrankung sein. Ein hohes Lebensalter allein ersetzt solche Tatsachen nicht.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Erkrankung automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis führt. Je nach Befund können auch Beschränkungen oder Auflagen ausreichen, wenn die betroffene Person unter diesen Bedingungen weiterhin sicher fahren kann.

Ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde sollte niemand ignorieren

Besonders folgenreich ist § 11 Absatz 8 FeV: Wer eine angeordnete Untersuchung verweigert oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, riskiert, dass die Behörde auf fehlende Fahreignung schließt. Auf diese mögliche Folge muss sie zuvor hinweisen.

Die Anforderung muss jedoch rechtmäßig sein und unter anderem den Anlass sowie die zu klärenden Fragen ausreichend erkennen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass Betroffene beurteilen können müssen, ob die Aufforderung anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

Wer eine solche Aufforderung erhält, sollte deshalb frühzeitig reagieren und bei Zweifeln rechtliche Unterstützung einholen. Schweigen schützt die Fahrerlaubnis nicht – eine unbegründete Anforderung muss umgekehrt aber auch nicht widerspruchslos akzeptiert werden.

Unfallzahlen verlangen eine ehrliche Debatte

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden mindestens 65-jährige Autofahrer im Jahr 2024 bei Unfällen mit Personenschaden, an denen sie beteiligt waren, in 68,4 Prozent der Fälle als Hauptverursachende eingeordnet. Diese Zahl beschreibt die Verantwortungsverteilung innerhalb der erfassten Unfälle und nicht die Unfallwahrscheinlichkeit sämtlicher älterer Autofahrer.

Aus ihr lässt sich deshalb weder ein pauschales Urteil über alle Senioren noch eine Entwarnung für jeden Einzelnen ableiten. Für die eigene Sicherheit ist hilfreicher, Veränderungen beim Sehen, bei der Orientierung oder beim Reagieren ernst zu nehmen.

Eine freiwillige Rückmeldefahrt bietet die Möglichkeit, die eigene Fahrweise unter Alltagsbedingungen fachkundig einschätzen zu lassen. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat empfiehlt solche Angebote, um Fähigkeiten zu erhalten und mögliche Schwierigkeiten frühzeitig zu erkennen.

Beispiel aus der Praxis: Gleiches Dokumentenjahr, unterschiedliche Frist

Rentnerin Sabine wurde 1956 geboren und besitzt einen Kartenführerschein von 2003. Sie muss ihn bis zum 19. Januar 2027 umtauschen, ohne deshalb eine neue Fahrprüfung ablegen zu müssen.

Ihr Nachbar Wolfgang wurde 1951 geboren und hat ebenfalls einen Kartenführerschein von 2003. Für ihn gilt beim Pflichtumtausch die Ausnahme bis zum 19. Januar 2033.

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Täglicher Aufwand führt bei Morbus Crohn zu einer Schwerbehinderung

Bei Morbus Crohn zählt für den Grad der Behinderung nicht nur, wie häufig Durchfälle auftreten oder wie stark der Kräftezustand leidet. Auch ein außergewöhnlich hoher täglicher Aufwand für Hygiene und Wundversorgung kann den GdB erhöhen. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (L 5 SB 25/21).

Die Richter sprachen einem Betroffenen einen GdB von 50 zu. Entscheidend war das Zusammenspiel der Erkrankung mit wiederkehrenden Fisteln und dem erheblichen Pflegeaufwand im Alltag.

Morbus Crohn mit Fisteln belastete den Alltag massiv

Der 1973 geborene Kläger litt unter einem perianalen Morbus Crohn. Immer wieder bildeten sich Fisteln und Abszesse. Allein 2018 musste er sich vier Operationen unterziehen.

Das Sozialgericht hielt zunächst einen GdB von 40 für ausreichend. Für die Crohn-Erkrankung und das Fistelleiden standen jeweils Bewertungen von 30 im Raum. Das Landessozialgericht ging jedoch weiter.

Die Richter betrachteten vor allem, wie stark die Erkrankungen gemeinsam die Teilhabe am täglichen Leben einschränkten.

15 Minuten Reinigung nach dem Toilettengang

Besonders der Hygieneaufwand schränkte den Mann erheblich ein, denn er musste häufig und gründlich duschen. Dafür benötigte er jeweils nach seinen glaubhaften Angaben eine Dusche mit ausreichendem Wasserdruck und rund 15 Minuten Zeit.

Bei einer Verschlechterung musste er eine Wunde nach Angaben seines Hausarztes drei- bis viermal täglich ausduschen.

Sobald er länger als kurze Zeit das Haus verließ, führte er außerdem ein Notfallset mit. Darin befanden sich unter anderem Ersatzunterwäsche, Kompressen, Pflegetücher, Handtuch, Spiegel, Creme und Vorlagen.

Hinzu kamen intesiver Geruch und das Risiko, dass Sekret trotz Versorgung austrat. Die Beschwerden schränkte ihn auch erheblich ein beim Sitzen, bei Autofahrten, beim Nachtschlaf und bei sozialen Aktivitäten.

Gericht berücksichtigt Hygieneaufwand ausdrücklich beim GdB

Die Richter betonten, dass ein erheblicher Pflegeaufwand aufgrund der hygienischen Versorgung zusätzlich in die GdB-Bewertung einfließen kann.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bewerten Morbus Crohn mit geringen Auswirkungen grundsätzlich mit einem GdB von 10 bis 20. Bei mittelschweren Auswirkungen liegt der Rahmen bei 30 bis 40. Fisteln, Stenosen und Folgeerkrankungen kommen indessen als zusätzliche Faktoren dazu.

Aus zweimal GdB 30 wurde nicht rechnerisch GdB 60

Das Gericht bewertete sowohl die Erkrankung als auch die Fisteln mit jeweils 30. Daraus machte es jedoch nicht automatisch 60.

Stattdessen betrachteten die Richter beide Beeinträchtigungen gemeinsam innerhalb des Funktionssystems Verdauung. Morbus Crohn verstärkte die Folgen der Fisteln: Ständiger Stuhldrang und Entzündungen erschwerten die Behandlung, während Fisteln und Sekretaustritt den ohnehin bestehenden Hygieneaufwand weiter erhöhten.

Wegen dieser verstärkenden Wechselwirkung setzte das Gericht für das Funktionssystem Verdauung einen GdB von 50 an.

Der Alltag kann für den GdB entscheidender sein als einzelne Befunde

Betroffene sollten nicht nur Diagnosen und Arztberichte einreichen, sondern sollten konkret zeigen, welche zusätzlichen Einschränkungen die Erkrankung verursacht.

Bei Morbus Crohn sind das zum Beispiel aufwendige Reinigung, häufige Toilettengänge, Wundversorgung, Fisteln, Sekretverlust, Inkontinenz, Schmerzen oder die ständige Notwendigkeit gehören, Ersatzkleidung und Hilfsmittel mitzuführen.

Das Urteil bedeutet nicht automatisch GdB 50 bei Morbus Crohn

Ein hoher Hygieneaufwand führt allerdings nicht zwnagsläufig zur Schwerbehinderung. Das LSG entschied einen besonders belastenden Einzelfall mit wiederkehrenden Fisteln, Operationen und erheblichen Einschränkungen.

Grundsätzlich gilt indessen: Versorgungsämter dürfen außergewöhnliche Alltagsbelastungen nicht ausblenden, wenn diese aus der Erkrankung entstehen und die gesellschaftliche Teilhabe erschweren.

FAQ: Hygieneaufwand und Schwerbehinderung Reicht Morbus Crohn allein für einen GdB von 50?

Nein. Entscheidend sind Schwere, Verlauf und Auswirkungen der Erkrankung. Komplikationen wie Fisteln können den GdB erhöhen.

Kann tägliche Wundpflege beim GdB berücksichtigt werden?

Ja. Das LSG Niedersachsen-Bremen stellte ausdrücklich klar, dass ein erheblicher Hygiene- und Pflegeaufwand zusätzlich berücksichtigt werden kann.

Werden mehrere Einzel-GdB zusammengerechnet?

Nein. Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken und gemeinsam die Teilhabe einschränken.

Quellen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. November 2025, L 5 SB 25/21 (Wolters Kluwer Online)
§ 152 SGB IX – Feststellung des Grades der Behinderung
Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil B Nr. 10.2.2 – Colitis ulcerosa und Morbus Crohn

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Kein Krankengeld-Anspruch trotz Krankschreibung

Eine Krankschreibung gilt im Alltag oft als eindeutiges Signal: Wer arbeitsunfähig ist, soll sich auskurieren – und erhält nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim zeigt jedoch, dass sich aus einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch und unbegrenzt ein Anspruch auf Krankengeld ableiten lässt.

Im entschiedenen Fall ging es um eine seit vielen Jahren beschäftigte Briefzustellerin, die wegen Schmerzen an der rechten Hand ab Anfang Januar 2017 nicht mehr arbeiten konnte – jedenfalls nach Einschätzung ihres Hausarztes.

Die Krankenkasse zahlte zunächst, stoppte die Leistung später aber nach einer Begutachtung. Das Gericht bestätigte diesen Schritt.

Der Hintergrund: Krankschreibung, Lohnfortzahlung, Krankengeld

Die Klägerin war als reine Briefzustellerin in Vollzeit beschäftigt. Ab dem 5. Januar 2017 wurde sie wegen Schmerzen an der rechten Hand arbeitsunfähig geschrieben. Zunächst lief die reguläre Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber über sechs Wochen.

Anschließend sprang die Krankenkasse ein und zahlte ab dem 16. Februar 2017 Krankengeld. In der Akte taucht dabei eine konkrete Höhe auf: 69,02 Euro pro Tag.

Damit befand sich der Fall in einer typischen Konstellation der gesetzlichen Krankenversicherung: Solange eine Krankheit die Ausübung der beruflichen Tätigkeit verhindert, kann Krankengeld gezahlt werden. Entscheidend ist aber stets, ob die gesundheitlichen Einschränkungen die konkrete Arbeit tatsächlich unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Genau an diesem Punkt kam es zum Konflikt.

Die Wende im Mai: Begutachtung und Leistungsstopp

Im Mai 2017 veranlasste die Krankenkasse eine Untersuchung. Die Gutachterin kam nach der Untersuchung am 15. Mai 2017 zu dem Ergebnis, es gebe keine Befunde, die eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit erklärten. Als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit wurde der 15. Mai 2017 genannt.

Die Krankenkasse stellte daraufhin mit Bescheid vom 18. Mai 2017 fest, dass Arbeitsunfähigkeit längstens bis zu diesem Datum anerkannt werde und die Arbeit am 16. Mai 2017 wieder aufgenommen werden könne.

Die Klägerin widersprach. Sie argumentierte, die körperlichen Anforderungen ihres Berufs seien nicht realistisch in die Bewertung eingeflossen. Sie müsse ein schweres Fahrrad schieben – von ihr wurde ein Gewicht von 120 Kilogramm genannt – und außerdem Lasten bis 30 Kilogramm tragen.

Eine Bewertung, die sich nur daran orientiere, ob sie beispielsweise bei der Untersuchung die Hand normal benutze oder einen Händedruck ausführen könne, greife aus ihrer Sicht an der Arbeitswirklichkeit vorbei.

Zweite Begutachtung und ein späterer Wiedereinstieg

Nach dem Widerspruch wurde erneut begutachtet. Bei dieser Untersuchung am 12. Juni 2017 wurde festgehalten, der Schmerz habe sich gebessert; in der Untersuchungssituation sei keine krankhafte Auffälligkeit feststellbar gewesen.

Besonders deutlich ist eine Formulierung, die das spätere gerichtliche Ergebnis vorbereitet: Die Sorge der Klägerin, der Arbeit möglicherweise nicht gewachsen zu sein, wurde als eher hypothetisch beschrieben – also als Befürchtung, nicht als medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit.

Gleichzeitig zeigt die Akte, dass die Rückkehr in den Job nicht einfach „per Schalter umgelegt“ wurde. Ab dem 1. Juli 2017 lief eine Wiedereingliederungsmaßnahme.

Zudem lag ein Attest vor, das weiterhin erhebliche Schmerzen schilderte und die Arbeitsfähigkeit verneinte. Das passt zu vielen Krankheitsverläufen: Beschwerden können fortbestehen und dennoch kann eine Tätigkeit – gegebenenfalls mit Anpassungen – wieder möglich werden. Genau diese Trennlinie war im Prozess umstritten.

Was das Gericht aufgeklärt hat: Ärzte als sachverständige Zeugen

Das Sozialgericht Mannheim entschied nach Aktenlage und schriftlicher Aufklärung im Wege eines Gerichtsbescheids. Dabei wurden behandelnde Ärzte schriftlich befragt.

Auffällig ist, dass die Einschätzungen auseinanderliefen. Der Hausarzt hatte die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig geschrieben und die Ansicht vertreten, eine Berufsausübung hätte die Heilungserfolge zunichtegemacht. Dem gegenüber stand die Stellungnahme eines Orthopäden und Handchirurgen, der die Klägerin am 2. Mai 2017 gesehen hatte.

Er riet zwar dringend zu einer Operation, hielt aber zugleich fest, dass aus seiner Sicht auch ohne Operation Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Postzustellerin bestanden habe, und zwar vollschichtig.

In den Akten findet sich außerdem die Auskunft einer Betriebsärztin, die die Klägerin bereits im Januar und März 2017 untersucht hatte. Dort werden Schmerzen und Einschränkungen beschrieben. Gleichzeitig wird erkennbar, dass Beschwerden noch lange nach dem Streitzeitraum vorhanden waren:

Selbst im Januar 2018, als die Klägerin wieder voll arbeitete, habe sie weiterhin über Schmerzen im Handgelenk geklagt. Für das Gericht war das ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, dass Schmerzen allein nicht zwingend bedeuten, dass die Arbeit nicht mehr ausgeübt werden kann.

Die juristische Leitfrage: Arbeitsunfähigkeit ist keine Gefühlslage

Der Fall dreht sich um eine Unterscheidung, die im Sozialrecht regelmäßig entscheidend ist: Arbeitsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn Schmerzen bestehen oder eine Arbeit subjektiv als nicht zu schaffen empfunden wird. Maßgeblich ist, ob die versicherte Person die konkret geschuldete Tätigkeit wegen Krankheit nicht ausüben kann.

Das Gericht stellte klar, dass Krankenkasse und Gericht nicht an die hausärztliche Krankschreibung gebunden sind, wenn sich anhand der medizinischen Befunde und der Gesamtumstände ergibt, dass die Tätigkeit wieder möglich ist. Entscheidend war die Feststellung, dass der Lokalbefund in der Begutachtung unauffällig war und dass der fachärztliche Eindruck – Orthopädie/Handchirurgie – für den relevanten Zeitraum Arbeitsfähigkeit nahelegte.

Warum das Gericht dem Hausarzt nicht gefolgt ist

Der Gerichtsbescheid enthält ungewöhnlich deutliche Passagen zur Bewertung der hausärztlichen Einschätzung. Zum einen stellte das Gericht auf den Widerspruch zu der fachärztlichen Beurteilung ab, die zeitlich nahe am Streitpunkt lag.

Zum anderen spielte die Frage der Unabhängigkeit eine Rolle: Der Hausarzt hatte sinngemäß erklärt, er habe der Klägerin zur Klage geraten, falls kein weiteres Krankengeld gezahlt werde. Das Gericht wertete dies als Hinweis auf eine fehlende Distanz, die bei der Beurteilung von Arbeitsfähigkeit problematisch sein kann.

Gleichzeitig betonte das Gericht, die Einschätzung des Hausarztes werde nicht „ignoriert“. Sie werde jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als ausschlaggebend angesehen, weil andere Befunde und Beobachtungen stärker wogen.

Die Tätigkeit als Briefzustellerin und die Sache mit dem „120-Kilo-Fahrrad“

Die Klägerin hatte besonders auf die körperliche Belastung verwiesen. Das Gericht griff diesen Punkt auf, kam aber zu einer anderen Einordnung als die Klägerin. In der Entscheidung wird betont, dass die Klägerin als reine Briefzustellerin beschäftigt gewesen sei. Das Befördern von Päckchen oder Paketen falle daher nicht an. Außerdem hielt das Gericht fest, dass Lastenfahrräder bei Postzustellern allgemein bekannt seien und zur Tätigkeit gehören, weshalb zusätzliche Nachfragen beim Orthopäden nicht erforderlich erschienen.

Damit legt das Gericht den Fokus auf das typische Berufsbild der konkreten Beschäftigung. Es geht nicht um eine abstrakte Vorstellung von „Zustellarbeit“, sondern um das, was in diesem Arbeitsverhältnis tatsächlich erwartet wird. Dass die Klägerin die Belastung anders erlebte, änderte nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass die medizinischen Befunde die Annahme fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr stützten.

Das Ergebnis: Kein Anspruch auf Krankengeld

Am Ende zog das Sozialgericht Mannheim eine klare Linie: Spätestens ab dem 16. Mai 2017 sei die Klägerin nicht mehr so eingeschränkt gewesen, dass Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Briefzustellerin in Vollzeit angenommen werden könne. Die Krankenkasse durfte das Krankengeld daher einstellen. Die Klage blieb erfolglos.

Was Beschäftigte aus dem Fall mitnehmen können

Der Mannheimer Fall zeigt, dass Krankengeld nicht nur an eine ärztliche Bescheinigung geknüpft ist, sondern an die nachvollziehbare medizinische Begründung, warum die konkrete Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Gerade bei Beschwerden, die schwanken oder sich schrittweise bessern, geraten Versicherte leicht in eine Grauzone: Es gibt noch Schmerzen, aber die Frage lautet, ob die Funktionsfähigkeit für die Arbeit bereits wieder ausreicht.

Wer in einer ähnlichen Situation ist, sollte wissen, dass die Krankenkasse den Gesundheitszustand prüfen lassen kann und dass dabei nicht automatisch die Sicht des behandelnden Hausarztes maßgeblich bleibt.

Ebenso wichtig ist, die beruflichen Anforderungen sauber und realistisch zu beschreiben – nicht überhöht, aber auch nicht beschönigt. In diesem Verfahren spielte es eine Rolle, dass das Gericht die Tätigkeit als reine Briefzustellung verstand und Paket- oder schwere Zusatzaufgaben nicht als prägend ansah.

Einordnung in die heutige Praxis

Auch wenn der entschiedene Zeitraum aus dem Jahr 2017 stammt, ist die Konstellation aktuell. Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst gehören weiterhin zum Instrumentarium der Krankenkassen. Organisatorisch hat sich seitdem der Name geändert: Aus dem früheren MDK wurde der Medizinische Dienst. An der Grundfrage, ob Arbeitsunfähigkeit im sozialrechtlichen Sinn vorliegt, ändert das allerdings nichts.

Quellen

Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 09.11.2018, Az. S 4 KR 143/18, wiedergegeben im Volltext bei Sozialrecht Siegen.

Der Beitrag Kein Krankengeld-Anspruch trotz Krankschreibung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Datenaustausch Ukraine und Deutschland: Was Bürgergeld-Bezieher jetzt tun müssen

Wer Grundsicherung bezieht und ein Konto in der Ukraine besitzt, sollte seine Angaben zu Einkommen und Vermögen prüfen. Die Ukraine gehört zu den Staaten, die Deutschland in seiner offiziellen Staatenaustauschliste für den automatischen Finanzkontenaustausch zum 30. September 2026 für das Meldejahr 2025 aufführt.

Ein ukrainisches Konto führt allerdings nicht automatisch zum Verlust der Unterstützung. Entscheidend ist, wem das Geld gehört, ob es verfügbar ist und welche Freibeträge für den jeweiligen Leistungszeitraum gelten.

Was hinter dem Datenaustausch steckt

Grundlage ist der internationale Meldestandard CRS, über den Steuerbehörden Informationen über bestimmte Finanzkonten austauschen. Ausschlaggebend ist dabei die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers, nicht allein seine Staatsangehörigkeit.

Zu den übermittelten Angaben können Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer und der Kontostand beziehungsweise Kontowert zum Jahresende gehören.

Je nach Kontoart werden außerdem beispielsweise Zinsen, Dividenden oder bestimmte Verkaufserlöse gemeldet; eine vollständige Aufstellung sämtlicher alltäglicher Kontobewegungen ist das nicht.

Nach Angaben der ukrainischen Steuerbehörde fand der erste internationale CRS-Austausch der Ukraine mit Partnerstaaten bereits im September 2024 statt.

Dieser allgemeine Beginn ist von den Austauschbeziehungen mit einzelnen Staaten zu unterscheiden; Deutschland führt die Ukraine auf seiner Staatenaustauschliste für 2026.

Die Daten gehen zunächst an die Finanzbehörden

Auf deutscher Seite erhält das Bundeszentralamt für Steuern die ausländischen Meldungen. Nach der Verfahrensbeschreibung werden sie an die zuständigen Landesfinanzbehörden für das Besteuerungsverfahren weitergeleitet.

Daraus lässt sich keine automatische vollständige Weiterleitung aller ukrainischen Kontodaten an jedes Jobcenter ableiten. Der steuerliche Datenaustausch und die Prüfung eines Sozialleistungsanspruchs sind unterschiedliche Verfahren.

Für Leistungsbezieher bleibt die praktische Konsequenz dennoch eindeutig: Angaben gegenüber dem Jobcenter oder Sozialamt müssen unabhängig davon stimmen, welche Daten eine Behörde bereits besitzt. Auf eine automatische Meldung durch die Bank zu vertrauen, ersetzt die eigene Mitwirkung nicht.

Auslandskonten und Einkünfte müssen angegeben werden

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit kommt es grundsätzlich auch auf Vermögen außerhalb Deutschlands an. Dazu können ukrainische Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere oder Unternehmensbeteiligungen gehören.

Ebenso müssen leistungsrelevante Einnahmen offengelegt werden, etwa Lohn, Mieteinnahmen oder eine ukrainische Rente. Dass eine Zahlung auf einem ukrainischen statt einem deutschen Konto eingeht, macht sie nicht automatisch unbeachtlich.

Bereits vorhandenes Vermögen und laufendes Einkommen müssen dabei auseinandergehalten werden. Ein Kontostand allein erklärt noch nicht, wann das Geld zugeflossen ist und wie es sozialrechtlich behandelt werden muss.

Angeben bedeutet nicht automatisch anrechnen

Gerade bei Vermögen in der Ukraine ist die tatsächliche Verfügbarkeit entscheidend. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass gegenwärtig nicht verfügbares Vermögen in der Ukraine, beispielsweise Immobilien, bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt wird.

Eine Wohnung in einem besetzten Gebiet lässt sich nicht ohne Weiteres mit einem frei verfügbaren Sparguthaben gleichsetzen. Umgekehrt ist Geld auf einem ukrainischen Konto nicht allein wegen des ausländischen Kontostandorts unverwertbar.

Wer nicht auf ein Guthaben zugreifen oder eine Immobilie nicht verwerten kann, sollte die Hindernisse möglichst konkret belegen. Hilfreich können Bankbestätigungen, Unterlagen über Kontosperren oder Nachweise zur Lage und zum Zustand einer Immobilie sein.

Welche Freibeträge beim Jobcenter gelten

Für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Juli 2026 beginnen, gelten beim Grundsicherungsgeld altersabhängige Vermögensfreibeträge. Die folgende Tabelle zeigt die Grenzen nach § 12 Absatz 2 SGB II in vollendeten Lebensjahren.

Alter Allgemeiner Vermögensfreibetrag je Person Unter 30 Jahre 5.000 Euro 30 bis 39 Jahre 10.000 Euro 40 bis 49 Jahre 12.500 Euro Ab 50 Jahre 20.000 Euro

Die höhere Grenze gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die betreffende Altersgrenze erreicht wird.

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind auf eine Person zu übertragen, deren Vermögen ihren eigenen Freibetrag übersteigt; zusätzlich bleiben bestimmte gesetzlich geschützte Vermögensgegenstände außer Betracht.

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt dagegen nach § 65a Absatz 1 SGB II das bisherige Vermögensrecht weiter. Ein heute bekannter Kontostand darf deshalb nicht einfach anhand der neuen Grenzen für sämtliche zurückliegenden Monate bewertet werden.

Mehr zur Prüfung bei neuen Anträgen erläutert der Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter prüfen jetzt wieder – Neue Nachweise werden verlangt“.

Beim Sozialamt gelten andere Regeln

Die Altersstaffel des Jobcenters gilt nicht für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Dort beträgt der geschützte kleinere Geldbetrag grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter erwachsener Person; weitere Schutzvorschriften können hinzukommen.

Betroffene sollten deshalb zuerst auf ihrem Bescheid nachsehen, welche Leistung sie erhalten. Wer Jobcenter-Leistungen und Sozialhilfe verwechselt, kann schon bei der Berechnung des geschützten Vermögens zu einem falschen Ergebnis kommen.

Was Betroffene jetzt konkret erledigen sollten

Sinnvoll ist ein Abgleich der bisherigen Anträge mit den tatsächlich vorhandenen Konten, Vermögenswerten und Einnahmen. Dazu sollten die eingereichten Formulare, Kontoauszüge und gegebenenfalls ukrainische Renten- oder Einkommensnachweise zusammengetragen werden.

Fehlende leistungsrelevante Angaben sollten gegenüber der zuständigen Behörde zeitnah berichtigt und Veränderungen unverzüglich mitgeteilt werden. Die Mitteilung sollte nachvollziehbar sein und möglichst einen Nachweis über die Einreichung hinterlassen.

Wer bereits alles vollständig angegeben hat, muss allein wegen des CRS-Austauschs keinen neuen Grundsicherungsantrag stellen. Sinnvoll bleibt, die Unterlagen aufzubewahren und konkrete Nachfragen innerhalb der gesetzten Frist zu beantworten.

Fehlende Unterlagen sollten erklärt werden

Nicht jede ukrainische Bankunterlage lässt sich kurzfristig beschaffen. Wer an technischen Sperren, fehlendem Zugang oder anderen tatsächlichen Hindernissen scheitert, sollte der Behörde die bisherigen Beschaffungsversuche schildern und gegebenenfalls um eine Fristverlängerung bitten.

Mitwirkungspflichten haben gesetzliche Grenzen, etwa wenn eine Anforderung unverhältnismäßig oder aus wichtigem Grund unzumutbar ist. Eine unbegründete Verweigerung ist jedoch etwas anderes als eine belegte Schwierigkeit bei der Beschaffung.

Eine Entziehung wegen fehlender Mitwirkung setzt unter anderem einen schriftlichen Hinweis auf die Folgen und eine angemessene Frist voraus. Welche Anforderungen bei umfangreichen Kontoprüfungen gelten, erläutert auch „Bürgergeld: Jobcenter fordert Kontoauszüge der letzten 5 Jahre an“.

Eine Nachmeldung garantiert keine Straffreiheit

Unvollständige Angaben können zu Rückforderungen führen, wenn dadurch Leistungen zu Unrecht gezahlt wurden. Je nach Sachverhalt kommen außerdem ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren in Betracht.

Eine freiwillige Berichtigung garantiert nicht, dass frühere falsche Angaben folgenlos bleiben. Bei möglichen Überzahlungen über längere Zeit oder einem bereits erhobenen Betrugsvorwurf ist deshalb eine sozialrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Beratung sinnvoll.

Ebenso wenig rechtfertigt ein neu entdecktes Konto automatisch die Rückforderung aller bisherigen Leistungen. Es muss geprüft werden, ob und in welchem Zeitraum tatsächlich kein oder nur ein geringerer Anspruch bestand und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung erfüllt sind.

Beispiel aus der Praxis: Das Konto muss angegeben werden, das Guthaben ist geschützt

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinstehende 44-jährige Frau erhält für einen im September 2026 beginnenden Bewilligungszeitraum Grundsicherungsgeld. Sie besitzt bereits vor der Antragstellung 2.000 Euro auf einem deutschen und umgerechnet 6.000 Euro auf einem ukrainischen Konto, hat aber nur das deutsche Konto angegeben.

Beide Guthaben zusammen liegen mit 8.000 Euro unter ihrem allgemeinen Vermögensfreibetrag von 12.500 Euro. Unter der Annahme, dass kein weiteres anrechenbares Vermögen und keine zusätzlichen Einnahmen vorhanden sind, entfällt ihr Anspruch wegen dieser Ersparnisse nicht.

Die Angabe zum ukrainischen Konto muss trotzdem berichtigt werden. Das Beispiel zeigt, weshalb vollständige Angaben und eine korrekte Anrechnung zwei unterschiedliche Fragen sind.

Sechs Fragen und Antworten zum Datenaustausch Erhält das Jobcenter automatisch sämtliche ukrainischen Kontobewegungen?

Nein, CRS ist ein Austausch bestimmter Finanzkonteninformationen zwischen Steuerbehörden. Daraus folgt kein allgemeiner direkter Zugriff des Jobcenters auf jede einzelne Buchung.

Muss ein ukrainisches Konto auch bei geringem Guthaben angegeben werden?

Konten gehören grundsätzlich in die vollständige Vermögensauskunft. Ob das Guthaben den Leistungsanspruch beeinflusst, wird erst anschließend anhand der geltenden Schutzvorschriften geprüft.

Ist eine Wohnung in der Ukraine automatisch anrechenbares Vermögen?

Nein, entscheidend sind unter anderem die tatsächliche Verwertbarkeit und mögliche Schutzvorschriften. Nicht verfügbares Vermögen darf nicht ohne Weiteres wie frei einsetzbares Geld behandelt werden.

War der 30. September eine Nachmeldefrist für Leistungsbezieher?

Nein, der Austauschstichtag ist keine besondere sozialrechtliche Nachmeldefrist. Die gesetzlichen Pflichten zu vollständigen Angaben und zur Mitteilung leistungsrelevanter Veränderungen bestehen unabhängig davon.

Verhindert eine freiwillige Berichtigung jede Rückforderung?

Nein, zu Unrecht gezahlte Leistungen können auch nach einer eigenen Berichtigung zurückgefordert werden. Ebenso gibt es keine pauschale Garantie, dass ein mögliches Strafverfahren ausbleibt.

Gelten für Jobcenter und Sozialamt dieselben Vermögensfreibeträge?

Nein, Grundsicherungsgeld nach dem SGB II und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII haben unterschiedliche Vermögensregeln. Entscheidend ist die im Bescheid genannte Rechtsgrundlage.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Zum Datenaustausch: Bundesfinanzministerium, finale Staatenaustauschliste 2026; ukrainische Steuerbehörde zum ersten internationalen CRS-Austausch im September 2024; § 8 FKAustG zu den meldepflichtigen Angaben.

Zum Leistungsrecht: § 12 SGB II und § 65a SGB II; § 60 SGB I, § 65 SGB I und § 66 SGB I; BMAS, Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine.

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Wie ich mit rosa Fliesen und braunem Klobecken die Mauer zum Einsturz brachte…

Gibt es eigentlich irgendetwas Tödlicheres als offizielle Jahrestage? Diese Durchhalte-Phrasen, bei denen der Bundesschuldenreferent mit ernster Miene in eine Kamera nickt, während der Rest der Nation versucht, beim Wort „Wiedervereinigung“ nicht gähnend vom Sofa zu rutschen? Das Problem ist ja: Wenn man heute 70 Jahre alt ist, hat man diese Geschichte nicht einfach nur im […]

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Feminizide in Amed: Sie zeigten die Gewalt an, geschützt wurden sie nicht

Sie wurden geschlagen, bedroht, verfolgt und kontrolliert. Sie wollten sich trennen, ein neues Leben beginnen oder der Gewalt entkommen. Einige gingen zur Polizei, erstatteten Anzeige und beantragten Schutzmaßnahmen. Dennoch wurden Sultan Kara, Mizgin Kılıç, Gülistan Karadağ und Ayfer Çakmak innerhalb weniger Wochen in Amed (tr. Diyarbakır) von Männern getötet. Hinter den vier Feminiziden stehen unterschiedliche Lebensgeschichten. Was sie miteinander verbindet, ist die Gewalt, der die Frauen bereits vor ihrer Tötung ausgesetzt waren. Ebenso verbindet sie die Erfahrung, dass Warnungen, Anzeigen und Schutzforderungen nicht ausreichten, um ihr Leben zu schützen.

Sultan Kara hatte Angst, dass der Mann, von dem sie sich scheiden lassen wollte, sie töten würde. Sie beantragte ein Annäherungsverbot. Mizgin Kılıç wurde wegen der Gewalt ihres damaligen Ehemanns zeitweise durch eine elektronische Fußfessel geschützt. Nach der Scheidung wurde die Maßnahme aufgehoben. Ayfer Çakmak lebte nach Angaben ihrer Nachbar:innen 14 Jahre unter systematischer Gewalt und durfte kaum das Haus verlassen. Gülistan Karadağ wollte nach Jahren von Gewalt und Bedrohungen ein neues Leben beginnen. Heute sind alle vier Frauen tot.

Gewalt gegen Frauen beginnt nicht mit dem tödlichen Angriff

Ihre Familien fordern Gerechtigkeit und Strafen, die Männer davon abschrecken, weitere Frauen zu töten. Ihre Aussagen zeigen zugleich, was hinter den Zahlen der Feminizide verschwindet: Gewalt gegen Frauen beginnt nicht mit dem tödlichen Angriff. Sie entwickelt sich über Jahre – und sie endet tödlich, wenn Täter wissen, dass Gewalt für sie kaum Konsequenzen hat und Frauen selbst dann nicht ausreichend geschützt werden, wenn sie Hilfe suchen. In den ersten acht Monaten dieses Jahres wurden in Kurdistan und der Türkei mindestens 197 Frauen von Männern getötet. Hinzu kommen zahlreiche verdächtige Todesfälle und Fälle, in denen Frauen in den Suizid getrieben wurden. Auch in Amed starb seit Juni eine Frau unter verdächtigen Umständen. Zudem wurde der Leichnam einer Frau gefunden, die bereits vor Jahren verschwunden war.

Protest gegen Feminizide in Amed

„Jeden Morgen sagte sie: Er wird mich töten“

Sultan Kara wurde am 26. August vor den Augen ihrer dreijährigen Tochter von Ersan Akdemir getötet. Sie wollte sich von ihm scheiden lassen. Ihre Familie berichtet von jahrelanger Gewalt, Todesdrohungen und mehreren Anzeigen. „Unsere Schwester sagte jeden Morgen: ‚Er wird mich töten‘“, erzählen die Angehörigen. Zweimal habe Akdemir Sultan so schwer misshandelt, dass sie beinahe gestorben wäre. Selbst während ihrer Schwangerschaft habe er sie gewürgt. Seine Familie habe sie zugleich unter Druck gesetzt und bedroht, damit sie keine Anzeige erstattet.

Sultan ließ sich davon nicht abhalten. Gemeinsam mit ihrem Scheidungsantrag beantragte sie ein Kontakt- und Annäherungsverbot. Danach habe Akdemir nicht nur sie, sondern auch ihre Schwester mit dem Tod bedroht. Auch von Akdemirs Mutter sei Sultan Gewalt ausgesetzt gewesen. Als sie sich deswegen an die Polizei wandte, wurde sie nach Angaben der Familie mit den Worten zurückgeschickt: „Das sind keine Menschen, die jemanden töten würden.“

Am 26. August wurde Sultan getötet. „Unsere Schwester ist tot, und dieser Mann läuft frei herum“, sagt die Familie. „Frauen werden getötet und niemand kümmert sich darum. Ich will Gerechtigkeit. Es reicht.“ Die Angehörigen fordern die härteste mögliche Bestrafung des Täters.

Mizgin Kılıç wurde verfolgt – nach der Scheidung fiel der Schutz weg

Auch Mizgin Kılıç hatte versucht, der Gewalt zu entkommen. Über lange Zeit war sie nach Angaben ihrer Familie Gewalt und Drohungen ihres damaligen Ehemanns Ömer Kırıcı ausgesetzt. Mehrfach verließ sie deshalb das gemeinsame Zuhause. Doch sogenannte Familienälteste schalteten sich ein und brachten sie dazu, zurückzukehren.

Schließlich ließ Mizgin sich scheiden. Die Gewalt endete damit nicht. Kırıcı verfolgte und bedrohte sie weiterhin. Mizgin hatte sich bereits während der Ehe an die Polizei gewandt. Wegen der Gewalt und Verfolgung wurde eine elektronische Überwachung gegen Kırıcı angeordnet. Doch nach der Scheidung wurde die elektronische Fußfessel wieder entfernt.

„Mizgin ging zur Polizei. Sie wurde verfolgt, hatte uns aber nichts davon erzählt. Sie erlebte Gewalt. Damals legten sie ihm eine elektronische Fußfessel an. Nach der Scheidung wurde sie wieder entfernt“, berichtet die Familie. Am 18. September, ein Jahr nach der Scheidung, erschoss Kırıcı Mizgin. Anschließend nahm er sich selbst das Leben.

Für ihre Angehörigen ist die Konsequenz eindeutig: Solange Männer nach Gewalt wieder freikommen und keine wirksamen Konsequenzen fürchten müssen, bleiben Frauen in Gefahr. „Jeden Tag werden Frauen getötet. Wir wollen, dass diese Massaker endlich aufhören. Der Staat nimmt sie fest und lässt sie anschließend wieder frei. Wenn sie wirklich abgeschreckt würden, wäre es nicht so. Keine einzige Frau darf mehr getötet werden.“

Männer in Amed demonstrieren gegen patriarchale Gewalt

„Sie wollte leben, aber man ließ sie nicht“

Gülistan Karadağ wurde am 10. August getötet. Auch ihre Angehörigen berichten von einem Leben unter Gewalt und Drohungen. Noch vor ihrem Tod sei sie misshandelt worden. Dabei spielten wohl auch Männer eine Rolle, die Drogen konsumierten. Die Familie verlangt deshalb nicht nur die Bestrafung der Verantwortlichen, sondern auch Aufklärung darüber, woher die Drogen kamen und wer Gülistan in dieses Umfeld drängte.

„Sie erlebte Gewalt, und auch kurz vor ihrem Tod wurde sie wieder geschlagen“, sagt die Familie. „Wer bringt diese Drogen, und wie kommen sie hierher? Sie wollte ständig ein neues Leben beginnen. Sie wollte leben. Aber man ließ sie nicht.“ Stattdessen sei Gülistan immer wieder Gewalt und Drohungen ausgesetzt gewesen. „Wer das getan hat, muss zur Rechenschaft gezogen werden. Unsere einzige Forderung ist Gerechtigkeit. Wir wollen nichts anderes.“

14 Jahre Gewalt gegen Ayfer Çakmak

Ayfer Çakmak wurde am 27. September von ihrem Ehemann Orhan Çakmak erschossen. Die beiden waren seit 14 Jahren verheiratet. Nach Aussagen von Nachbar:innen war Ayfer vom ersten Tag ihrer Ehe an physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt. Orhan Çakmak soll seine Frau systematisch kontrolliert, bedroht und isoliert haben. Selbst das Haus durfte sie demnach kaum verlassen.

Nach ihrem Tod sahen Nachbar:innen ihren Leichnam. Sie berichten von zahlreichen Hämatomen an ihrem Körper und einem gebrochenen Arm. „Sie war 14 Jahre verheiratet. Selbst als ihr Leichnam gewaschen wurde, war ihr ganzer Körper voller blauer Flecken, ihr Arm war gebrochen“, berichten sie. „Er bedrohte sie ständig, auch mit dem Tod. Er ließ sie nicht einmal nach draußen. Die Frau hatte solche Angst, dass sie das Haus nicht verlassen konnte. Seit dem ersten Tag ihrer Ehe erlebte sie Gewalt. Das Ausmaß dessen, was sie ertragen musste, lässt sich nicht beschreiben.“

Am Tag ihrer Tötung soll Ayfer versucht haben zu fliehen. Nach Angaben der Nachbar:innen schoss Orhan Çakmak ihr hinterher und tötete sie. Der Mann behauptete anschließend, die Waffe habe sich plötzlich entladen, und versuchte, Ayfers Tod als Suizid darzustellen. Die Menschen aus der Nachbarschaft widersprechen dieser Darstellung: „Sie wurde getötet, als sie an diesem Tag fliehen wollte und von hinten auf sie geschossen wurde.“ Auch sie fordern Gerechtigkeit und eine strafrechtliche Aufarbeitung der Rolle von Çakmaks Umfeld.

 


TJA: Gewalt gegen Frauen ist kein individuelles Problem

Für Suzan Işbilen von der Bewegung Freier Frauen (Tevgera Jinên Azad, TJA) zeigen die Feminizide in Amed ein gesellschaftliches und politisches Problem. Die Gewalt gegen Frauen habe ein Ausmaß erreicht, bei dem die Gefahr bestehe, dass selbst ihre Tötung als alltäglich hingenommen werde. „Die Gewalt gegen Frauen hat in der Gesellschaft derart zugenommen, dass sie inzwischen beinahe zu einem gewöhnlichen Ereignis geworden ist. Genau das bereitet uns die größte Sorge. Das können wir nicht akzeptieren“, sagt Işbilen.

Die Ursachen dieser Gewalt allein im Verhalten einzelner Männer zu suchen, greife zu kurz. Işbilen stellt die Zunahme der Feminizide in einen direkten Zusammenhang mit der Politik der AKP-Regierung und einem patriarchalen Machtsystem, das die Organisierung und Selbstbestimmung von Frauen als Bedrohung betrachtet. „So wie die patriarchale Mentalität das System der Frauen als Gefahr für ihre eigene Herrschaft betrachtet und ihre Macht durch die Verdrängung der Frauen aus Gesellschaft und Leben aufgebaut hat, erleben wir heute eine ähnliche Situation.“

Insbesondere seit 2015 seien Frauen eine der gesellschaftlichen Kräfte, die sich kontinuierlich gegen die antidemokratische Politik der Regierung, Repression und staatliche Gewalt gestellt hätten. „Frauen sind auf die Straße gegangen und haben diese Politik sichtbar gemacht. Das stört die Regierung natürlich.“

„Feminizide sind politisch“

Işbilen sieht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zunahme der Gewalt, Straflosigkeit und dem Abbau rechtlicher Schutzinstrumente. Sie verweist insbesondere auf den Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention und auf das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz von Frauen vor Gewalt. Mit der Istanbul-Konvention habe die Türkei ein umfassendes Instrument zum Schutz von Frauen aufgegeben. Als zentrale gesetzliche Schutzgrundlage bleibe das Gesetz Nr. 6284.

Für Işbilen lässt sich die staatliche Politik deshalb nicht von der Gewalt gegen Frauen trennen: „Feminizide sind politisch. Gewalt gegen Frauen ist politisch.“ Wäre das nicht der Fall, müssten Männer, die Frauen Gewalt antun oder sie töten, zumindest mit konsequenten und abschreckenden Strafen rechnen. Doch die Realität sei eine andere.

„Wir haben oft erlebt, dass Männer aus dem Gefängnis kommen und ihre Ehefrauen töten. Wir haben Männer erlebt, die nach ihrer Entlassung ihre Mutter oder ihre Schwester getötet haben“, sagt Işbilen. Täter verbrachten teilweise nur Monate oder wenige Jahre im Gefängnis. „Das ist keine abschreckende, sondern eine ermutigende Praxis.“ Straflosigkeit bedeutet damit nicht nur, dass vergangene Gewalt ungesühnt bleibt. Sie schafft Bedingungen, unter denen Männer davon ausgehen können, dass auch neue Gewalt für sie keine ernsthaften Folgen haben wird.

Wenn nach der Tötung gefragt wird, was die Frau „getan“ hat

Zur Straflosigkeit kommt nach Işbilens Einschätzung eine gesellschaftliche Mentalität, die männliche Gewalt legitimiert und die Verantwortung auf Frauen abwälzt. Nach einem Feminizid werde noch immer häufig gefragt: „Warum? Was hat die Frau getan?“ „Dieses klassische Verständnis von Weiblichkeit und Männlichkeit, das durch patriarchale Geschlechterrollen geschaffen wurde, macht gerade Frauen, die für ihre Freiheit kämpfen, zur Zielscheibe“, sagt Işbilen.

Selbst nach der Tötung werde die Frau weiter verantwortlich gemacht. Mit Aussagen wie „Sie hat es verdient“ oder „Warum ist sie nicht an ihrem Platz geblieben?“ werde versucht, den Feminizid zu normalisieren. Für Işbilen kann die Antwort deshalb nicht allein darin bestehen, einzelne Täter nach einer Tat zu bestrafen. Die patriarchale Mentalität, die Männern Verfügungsgewalt über Frauen zuspricht und Frauen für ihre eigene Ermordung verantwortlich macht, muss grundsätzlich überwunden werden.

„Wenn so viele Frauen getötet werden, wenn in der Türkei an einem einzigen Tag fünf Frauen getötet werden, müssen alle Frauen aufstehen. Das ist nicht hinnehmbar.“ Dabei richtet Işbilen ihre Forderung ausdrücklich auch an Männer: „Die gesellschaftliche Wahrnehmung der Geschlechter muss sich vollständig verändern. Männer müssen sich selbst hinterfragen und diesen Kampf führen. Diese Mentalität muss sich ändern.“

https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52958 https://deutsch.anf-news.com/frauen/sultan-kara-in-amed-ermordet-52546 https://deutsch.anf-news.com/frauen/feminizid-in-amed-tater-wurde-von-polizei-uber-anzeige-informiert-51849 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52932

 

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Wie Xi Jingping versucht, die Vereinigung Chinas mit Taiwan zu erzwingen

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 4. Oktober 2026 - 11:00
Der Staatsbesuch von Xi Jingping in den USA war, von einem gewissen medialen Spott über Trumps auffällige Unterwürfigkeit gegenüber dem Gast aus China abgesehen, sehr unspektakulär, obwohl Trump und Xi eine lange Liste wichtiger Themen zu besprechen hatten. Da wären die Wirtschaftsbeziehungen und der Handelskrieg zwischen den Ländern, die Frage der sinkenden Anteile von US-Staatspapieren […]
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GdB 30: Dieser Antrag kann den Arbeitsplatz jetzt besser schützen

Ein anerkannter Grad der Behinderung von 30 kann erhebliche gesundheitliche Einschränkungen dokumentieren – besonderen Kündigungsschutz verschafft der Bescheid allein jedoch nicht.

Dafür kann ein zusätzlicher Antrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich sein: die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.

Wer wegen seiner Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz ohne diese Hilfe nicht bekommen oder nicht behalten kann, sollte diesen Weg prüfen. Es geht um ein seit Langem bestehendes Recht, nicht um eine neue Schutzregelung aus dem Jahr 2026.

GdB-Bescheid allein reicht nicht

Als schwerbehindert gelten Menschen grundsätzlich ab einem GdB von 50. Bei einem GdB von 30 oder 40 kommt eine Gleichstellung infrage, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Über diese Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit auf Antrag. Der Bescheid über den GdB und die Entscheidung über die Gleichstellung erfüllen deshalb unterschiedliche Aufgaben: Der eine stellt die Behinderung fest, der andere eröffnet zusätzliche Rechte im Arbeitsleben.

Entscheidend ist der Zusammenhang mit der Arbeit

Eine Gleichstellung gibt es nicht allein deshalb, weil jemand einen GdB von 30 hat und sich mehr Sicherheit wünscht. Die Behinderung muss dazu führen, dass ein geeigneter Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.

Anhaltspunkte können häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten, eine dauerhaft verminderte Belastbarkeit oder die regelmäßige Unterstützung durch Kollegen sein. Auch erkennbare Reaktionen des Arbeitgebers auf solche Einschränkungen können den Antrag stützen.

Die allgemeine Sorge vor Stellenabbau genügt dagegen für sich genommen nicht. Wer sich auf betriebliche Veränderungen beruft, muss erklären, warum gerade die Behinderung seine Beschäftigungschancen zusätzlich verschlechtert.

Es muss sich außerdem um einen geeigneten Arbeitsplatz handeln, den die betroffene Person grundsätzlich dauerhaft ausüben kann. Ein Arbeitsplatz, an dem sich die Behinderung durch die Weiterbeschäftigung voraussichtlich verschlimmert, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Nicht erst auf die Kündigung warten

Beschäftigte müssen nicht warten, bis eine Kündigung auf dem Tisch liegt. Wer bereits Schwierigkeiten wegen seiner Einschränkungen erlebt, sollte prüfen, ob sich die Gefährdung des Arbeitsplatzes nachvollziehbar beschreiben lässt.

Dass auch Veränderungen im Betrieb in Verbindung mit behinderungsbedingten Nachteilen einen Antrag stützen können, erläutert Gegen-Hartz.de anhand eines Urteils zur Gleichstellung bei GdB 30.

Auch Arbeitsuchende können eine Gleichstellung beantragen. Dann geht es darum, welche behinderungsbedingten Nachteile die Suche nach einer geeigneten Beschäftigung erschweren und wie die Gleichstellung diese ausgleichen kann.

Nach den Informationen der Bundesagentur für Arbeit wird grundsätzlich eine Beschäftigung von mindestens 18 Wochenstunden vorausgesetzt oder angestrebt. Außerdem müssen Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigung rechtmäßig in Deutschland liegen.

Was der besondere Kündigungsschutz bedeutet

Bei einer wirksamen Gleichstellung muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Je nach Bundesland heißt die zuständige Behörde auch Inklusionsamt.

Das schafft eine zusätzliche Prüfung vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Unkündbar werden Beschäftigte dadurch jedoch nicht: Die Behörde kann einer Kündigung zustimmen.

Eine wichtige Ausnahme betrifft den Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Besteht es beim Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, greift dieser besondere Kündigungsschutz grundsätzlich nicht.

Auch ein Aufhebungsvertrag wird durch die Gleichstellung nicht verhindert. Wer einer einvernehmlichen Beendigung zustimmt, benötigt dafür keine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.

Warum beim Antrag drei Wochen wichtig werden können

Nach § 151 Absatz 2 SGB IX wird eine bewilligte Gleichstellung mit dem Tag des Antragseingangs wirksam. Daraus folgt aber nicht, dass jeder kurz vor einer Kündigung gestellte Antrag diese Kündigung nachträglich zu Fall bringt.

Ist über den Antrag beim Zugang der Kündigung noch nicht entschieden, muss er für den besonderen Kündigungsschutz grundsätzlich mindestens drei Wochen zuvor gestellt worden sein. Hinzukommen müssen die weiteren Voraussetzungen; insbesondere muss die Gleichstellung später bewilligt werden und darf die ausstehende Entscheidung nicht an fehlender Mitwirkung scheitern.

Ist die Gleichstellung beim Zugang der Kündigung bereits bewilligt, ist die Situation anders zu beurteilen. Die Dreiwochenregel betrifft damit vor allem noch laufende Antragsverfahren und ist keine allgemeine Wartefrist nach jedem positiven Bescheid.

Gegen-Hartz.de erläutert die Bedeutung rechtzeitiger Antragstellung auch im Beitrag GdB 30 und 40: Wer zu spät handelt, riskiert den besonderen Kündigungsschutz.

So wird aus dem Antrag eine nachvollziehbare Begründung

Der Antrag lässt sich bei der Agentur für Arbeit online, persönlich, telefonisch oder schriftlich stellen. Als Nachweis wird insbesondere der Feststellungsbescheid über den GdB benötigt.

Für die Begründung genügt eine bloße Diagnose nicht. Beschrieben werden sollte, welche Tätigkeiten nur noch eingeschränkt möglich sind, welche Unterstützung erforderlich ist und welche Schwierigkeiten daraus im Arbeitsalltag entstehen.

Hilfreich sind konkrete Angaben zu Mitarbeitergesprächen, Veränderungen der Aufgaben oder behinderungsbedingten Fehlzeiten. Die Bundesagentur weist in ihrer Ausfüllhilfe ausdrücklich darauf hin, in der Begründung die Auswirkungen zu schildern und keine zusätzlichen Diagnoseunterlagen unaufgefordert beizufügen.

Erfährt der Arbeitgeber von dem Antrag?

Soll die Gleichstellung einen bestehenden Arbeitsplatz sichern, kann die Arbeitsagentur den Arbeitgeber sowie vorhandene Interessenvertretungen zur Situation befragen. Diese Befragung setzt die Einwilligung der antragstellenden Person voraus.

Nach der Ausfüllhilfe erfährt der Arbeitgeber dabei, dass ein Gleichstellungsantrag gestellt wurde und ein GdB von mindestens 30, aber unter 50 vorliegt. Informationen über die Art der Behinderung werden ihm im Rahmen dieser Befragung nicht übermittelt.

Welche Vorteile entstehen – und welche nicht?

Die Gleichstellung kann neben dem Kündigungsschutz auch Hilfen zur Arbeitsplatzgestaltung und die Unterstützung durch Fachdienste eröffnen. Sie erhöht den festgestellten GdB jedoch nicht auf 50.

Bereich Was die Gleichstellung bewirken kann Kündigungsschutz Grundsätzlich vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen Arbeitsplatzgestaltung Zugang zu Hilfen für eine behinderungsgerechte Ausstattung Unterstützung im Berufsleben Zugang zu speziellen Fachdiensten und Fördermöglichkeiten Zusatzurlaub Kein Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen allein durch Gleichstellung Schwerbehindertenausweis Wird durch die Gleichstellung nicht erteilt Altersrente für schwerbehinderte Menschen Gleichstellung ersetzt die dafür erforderliche Schwerbehinderung nicht

Die Gleichstellung ist damit ein Instrument zur beruflichen Absicherung. Wer sich davon automatisch zusätzliche Urlaubstage oder einen früheren Rentenbeginn verspricht, verwechselt unterschiedliche Ansprüche.

Bei Ablehnung oder Kündigung laufen eigene Fristen

Lehnt die Arbeitsagentur den Antrag ab, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte die Begründung gezielt darauf eingehen, weshalb die Behinderung die Beschäftigung gefährdet oder die Arbeitssuche erschwert.

Geht eine Kündigung ein, ersetzt ein Gleichstellungsantrag keine Kündigungsschutzklage. Für diese gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung; Betroffene sollten deshalb sofort rechtliche Unterstützung suchen und auf die Gleichstellung oder das laufende Verfahren hinweisen.

Hilft ein Antrag noch, wenn die Kündigung bereits eingegangen ist?

Ein erst danach gestellter Gleichstellungsantrag begründet für diese Kündigung grundsätzlich keinen nachträglichen besonderen Kündigungsschutz. Trotzdem sollte die Kündigung sofort geprüft werden, weil andere Unwirksamkeitsgründe bestehen können und die Klagefrist grundsätzlich nur drei Wochen beträgt.

Der Beitrag GdB 30: Dieser Antrag kann den Arbeitsplatz jetzt besser schützen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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